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2022/0286

Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen

Magistratsvorlage 14.09.2022

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2022/0286

3587 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.09.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0286 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle:  064-003-1000 Investitionsnummer:  17064-8002 
Kostenträger:  5220-21 Sachkonto: 0350000 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem 
und mit mittlerem Einkommen  
 
Vorlage vom: 14.09.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des   
Mietwohnungsbaus in der vorliegenden Form wird zugestimmt, sie tritt am Tag nach der 
Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. 
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
 
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus, Stand 14.09.2022  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  14.09.2022  
 
Der Magistrat (am 11.11.2020) und die Stadtverordnetenversammlung (am 03.12.2020) 
haben die Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus (Vorlage Nr. 2020/0340) beschlossen. Diese läuft noch bis zum 
31.12.2022 und bedarf daher einer Verlängerung. 
 
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweils gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde im Staatsanzeiger vom 
09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987-996) veröffentlicht. 
 
Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um 
die seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt angestrebte niedrigere Einstiegsmiete 
umzusetzen. Die Einstiegsmiete soll in der städtischen Förderrichtlinie moderat angepasst 
werden. Sie bewegt sich aber noch immer innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der 
Sozialgesetzbücher, Zweites Buch (SGBII) und Zwölftes Buch (SGBXII). Die Einstiegsmieten 
belaufen sich auf maximal 6,91 Euro/qm (vormals 6,75 Euro/qm) förderfähige Wohnfläche für 
Haushalte mit geringem Einkommen und auf maximal 8,29 Euro/qm (vormals 8,10 Euro/qm) 
förderfähige Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem Einkommen. Die Differenz zwischen den 
beiden Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und 
gesetzlichen Bestimmungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 
entgegenstehen würde. 
 
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die nach Beschlussfassung durch die städtischen 
Körperschaften gefördert werden. Für Projekte, bei denen der Förderantrag bereits zur 
Prüfung bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) weitergeleitet wurde, 
gelten die in der Magistratsvorlage Nr. 2020/0340 festgehaltenen Einstiegsmieten.  
 
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 31.12.2024 
begrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marktsituationen vornehmen zu 
können. 
 
Darmstadt, 14.09.2022 
 
Dezernat II     Dezernat IV 
 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz    André Schellenberg 
Bürgermeisterin    Stadtkämmerer

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19615 Zeichen

1  
  
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 
Förderung des Mietwohnungsbaus 
Stand: 14.09.2022 
  
  
1. Förderziel  
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des 
Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der 
Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom  
09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987-996) – in der jeweils gültigen Fassung – 
Zuschüsse zur Schaffung von Mietwohnraum.  
  
Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht 
angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale 
Mietwohnraumförderung)   
  
  
2. Förderungsfähige Maßnahmen  
  
Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch  
• Errichtung eines neuen Gebäudes,  
• die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die 
diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,  
• Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter 
wesentlichem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird,   
• Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte 
Wohnbedürfnisse entstehen.  
  
  
3. Antragsberechtigung  
  
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, 
Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden.   
  
  
4. Fördervoraussetzungen   
  
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung zur Förderung des Landes  
Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförd erung in 
Anspruch genommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im 
Eigentum der Förderempfänger*innen bleiben. Deshalb ist mit der Zuschussförderung durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbunden, dass die Förderempfänger*innen die 
geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit im 
Eigentum behalten.

2  
  
  
  
5. Prioritäten und Planungsgrundlagen  
  
5.1 Prioritäten  
  
Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die  
  
• dem Beschluss „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not- Darmstadt handelt“ 
bezüglich der angestrebten Klimaneutralität der Wissenschaftsstadt Darmstadt gerecht 
werden und mindestens den Energiestandard KfW40 (Plus) erreichen,  
  
• im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben.  
  
Die Wohnungsbewerbungen für sozial geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein -Personen-
Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird 
angestrebt 15 % der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte 
unter 50 qm Wohnfläche, 25 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 
35 % als 4-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern und 25 % als 5-Zimmer-
Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzustellen. Es empfiehlt sich immer eine 
konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung. 
  
In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 
18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen.  
  
Der genaue Wohnungsmix wird durch die bewilligende Fachstelle (Amt für Wohnungswesen) nach 
den vorliegenden Bedarfen in Abstimmung mit den Antragstellenden festgelegt.  
  
5.2 Planungsgrundlagen  
  
Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum gestellt:  
  
1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 dieser 
Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen.  
2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden 
Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. 
Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein.  
3. In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein 
separates räumliches WC erforderlich.  
4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des 
zusätzlichen WC`s eine Dusche mit WC angeordnet werden.   
5. Bei der Planung der Küche ist darauf zu achten, dass diese separat und nicht offen sein 
soll.   
6. Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 qm 
vorgesehen werden.  
7. Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, im Erdgeschoss durch 
Haus/Mieter*innengärten oder Terrassen, im Obergeschoss durch Balkone, Loggien oder 
Terrassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende

3  
  
nutzbare Fläche von i.d.R. von mindestens 4 m und eine Tiefe von mindestens 1,75 m 
haben.  
8. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet, die 
anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 qm je Wohnung beschränkt.  
  
Von den technischen Anforderungen der Ziffer 5.2, Nummern 1 bis 8 der Ziffer 5.2 kann nur im 
Einvernehmen mit dem Amt für Wohnungswesen im Einzelfall eine Abweichung zugelassen werden, 
wenn   
• sie im konkreten Fall baulich nicht realisierbar sind und eine andere gleichwertige den 
Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die 
Bewohner*innen nicht zu erwarten sind oder  
• es sich um geringfügige Abweichungen handelt.  
  
  
6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen  
  
Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und 
Fördervoraussetzungen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen 
dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen 
einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie 
dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten 
Personenkreis vermietet werden.   
  
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen 
werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf 
hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen.  
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und 
Belegungsbindungen zu überprüfen.  
  
6.1 Belegungsbindung   
  
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren 
Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für H aushalte mit 
geringem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. 
Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches 
Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, 
festgesetzt.  
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 
Dieser Abschluss ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich 
anzuzeigen.

4  
  
6.2 Mietpreisbindung   
  
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20 % unter dem Mietspiegel soll 
unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 6,91 
€/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen.  
  
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom 
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. 
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer 
Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf 
höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der 
Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt.  
  
6.3 Förderung  
  
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen.  
  
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der 
Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter  Bogen“ findet 
hierbei Anwendung und gilt als vorrangig.  
  
Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen 
Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer 
Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten 
Pauschalbeträgen.  
  
Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %.  
  
  
Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen  
Förderung nach Zimmerzahl  höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung  Zimmer  qm  
1 und 2  45  35.000,00 €  
2  60  30.000,00 €  
3  72  45.000,00 €  
4  84  50.000,00 €  
5  96  55.000,00 €  
6 und mehr         108           
und größer  
  
60.000,00 €  
  gerundeter 
Mittelwert  46.000,00 €

5  
  
  
  
7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen  
  
Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und 
Fördervoraussetzungen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen 
dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie un terliegen 
einer Mietpreis - und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie 
dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten 
Personenkreis vermietet werden.   
  
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen 
werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf 
hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen.   
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und 
Belegungsbindungen zu überprüfen.  
  
7.1 Belegungsbindung   
  
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren 
Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für m ittlere Einkommen 
nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der 
Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund 
der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der 
Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt.  
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 
Dieser Abschluss ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich 
anzuzeigen.  
  
7.2 Mietpreisbindung   
  
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 15 % unter dem Mietspiegel soll 
unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max . bis 8,29 
€/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen.  
  
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom 
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die 
Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist 
insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens e in 
Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem 
genannten Index ergibt.

6  
  
7.3 Förderung   
  
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen.  
  
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der 
Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter  Bogen“ findet 
hierbei Anwendung und gilt als vorrangig.  
  
Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen 
Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer 
Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten 
Pauschalbeträgen.  
  
Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %.  
  
Förderbeträge bei Wohnungen für mittlere Einkommen  
Förderung nach Zimmerzahl  höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung  Zimmer  qm  
1 und 2  45  20.000,00 €  
2  60  15.000,00 €  
3  72  25.000,00 €  
4  84  30.000,00 €  
5  96  35.000,00 €  
6 und mehr         108    
und größer  40.000,00 €  
  gerundeter 
Mittelwert  28.000,00 €  
  
  
8. Auszahlung der Förderung  
  
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten:  
• 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke  
• 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus  
• 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen 
Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der 
Wohnungsvermittlungsstelle   
• 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und 
Außenanlagen.

7  
  
Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*innenschaft und dem/der Architekt*in 
unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen.  
 
Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich.  
  
  
9. Anzeige der Schlussabrechnung  
  
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfertigkeit 
vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine 
Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte 
Förderbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen.  
  
  
10. Antrag auf Förderung  
  
Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für 
Wohnungswesen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt einzureichen.  
  
Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:  
• Amtlicher Lageplan  
• Unbeglaubigter Grundbuchauszug  
• Projektbeschreibung  
• Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe  
  
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen 
worden sein.  
  
  
11. Rechtsnachfolge  
  
Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden 
Bindungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolgenden zu übertragen, d.h. die 
Antragsteller*innen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden 
Verpflichtungen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese 
wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden.  
  
  
12. Rückforderung des Zuschusses  
  
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft 
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem 
Bewilligungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder 
Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. 
Die Fördermittel (Zuschuss) können gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für 
den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel 
unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung 
fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist 
ausgeschlossen.

8  
  
 
Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor 
Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in 
Gänze zurückzuzahlen.  
  
  
13. Prüfungsrecht  
  
Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind 
berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und 
sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragstellenden 
haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.  
  
Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen 
die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu.  
  
  
14. Schlussbestimmung  
  
Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden 
oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden.  
  
Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein 
Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.   
  
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung 
führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die 
gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Be rücksichtigung des 
15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend 
reduziert.  
  
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen 
Richtlinien zulassen.  
  
  
15. Inkrafttreten, Gültigkeit  
  
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft.  
  
Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2024.

Beratungsverlauf (1)

TOP 365

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

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Details

Vorlagen-Nr.
2022/0286
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.09.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00