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2015/0234

Satzung über die Bildung von Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 16.06.2015

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10227 Zeichen

Kindertagesstättenelternbeiratssatzung  531
1
Satzung
über die Bildung von Elternbeiräten in den Kindertagesstätten
der Stadt Darmstadt
Vom 20.04.19831
§ 1 Grundsätzliches, Wahl des Gruppenelternbeirats
1. Die Bestimmunen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten
und den Landesschulelternbeirat in Hessen in der Fassung vom 03.02.1981 finden
analog Anwendung, soweit nichts anderes durch diese Satzung bestimmt ist.
2. Die Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätten besuchenden Kinder bilden die
Elternversammlung. Sie wählt für zwei Jahre in den jeweiligen Gruppen den
Gruppenelternbeirat.
3. Der Gruppenelternbeirat besteht aus einem Elternvertreter und einem Stellvertreter.
Diese vertreten die Gruppe im Kindertagesstättenbeirat. Die zuständige
Gruppenerzieherin gehört dem Gruppenelternbeirat mit beratender Stimme an. Die
Leitung der Kindertagesstätte kann an den Sitzungen des Gruppenelternbeirates
teilnehmen.
4. Die Wahlzeit endet vorzeitig bei Rücktritt, Abwahl und Wegfall der
Wahlberechtigung.
5. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen die Erziehungsberechtigten der Kinder, die
der jeweiligen Einrichtung bzw. der Kindergruppe angehören.
6. Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. Wenn sie
mehrere Kinder in der betreffenden Gruppe haben, können entsprechend der Anzahl
weitere Stimmen abgegeben werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt.
7. Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der angehörigen
Eltern anwesend sind. Elternvertreter und Stellvertreter können mit 2/3-Mehrheit der
stimmberechtigten Eltern abgewählt werden. Die Wahlen und Abstimmungen können
offen, auf Verlangen eines Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
                                                          
1 Veröffentlicht am 10.06.1983 im Darmstädter Echo und Darmstädter Tagblatt.

2
§ 2 Funktion des Gruppenelternbeirats
Der Gruppenelternbeirat berät und unterstützt die Tätigkeit der Gruppenerzieher. Er gibt
Anregungen für die Betreuung und Förderung der Kinder und ist bei der Planung und
Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen mit einzubeziehen.
§ 3 Zusammensetzung und Funktion des Kindertagesstättenelternbeirats
1. Der Kindertagesstättenelternbeirat besteht aus den Gruppenelternbeiräten der
betreffenden Tagesstätte. Die Leitung der Einrichtung oder Vertretung gehören dem
Beirat mit beratender Stimme an. Bei Bedarf können weitere pädagogische Mitarbeiter
hinzugezogen werden. Auf Wunsch ist einem Vertreter des Trägers die Anwesenheit
zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu gestatten.
2. Der Kindertagesstättenelternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist. Beide vertreten die Einrichtung im
Hauptelternbeirat. Der Kindertagesstättenelternbeirat berät im Rahmen der jeweils
geltenden Gesetze und Bestimmungen über alle die jeweilige Tagesstätte betreffenden
Fragen.
3. Er vertritt insbesondere die Interessen der Eltern und arbeitet zum Wohle der Kinder
mit dem pädagogischen Personal und dem Träger zusammen.
4. Er soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) Die Elternschaft der städtischen Einrichtungen in Abstimmung mit der jeweiligen
Leitung zu Elternversammlungen einberufen.
b) Die pädagogische Arbeit in der Einrichtung beratend unterstützen - die
Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Elternschaft fördern.
c) Die Elternschaft über seine Tätigkeit informieren.
d) Die Eltern in Einzelfragen zu beraten oder deren Anliegen unterstützend
weiterzuleiten.
5. Der Kindertagesstättenelternbeirat ist anzuhören, bevor der Träger Maßnahmen und
Entscheidungen trifft, die für die Kindertagesstätte von allgemeiner Bedeutung sind.
6. Der Kindertagesstättenelternbeirat ist insbesondere bei der Festlegung der
pädagogischen Richtlinien, bei der Änderung oder Ausweitung oder Einschränkung
der Zweckbestimmung, bei der Planung grundsätzlicher baulicher Maßnahmen und
der Beschaffung von Inventar größeren Ausmaßes, bei der Anwendung der Kriterien
für die Aufnahme und Entlassung der Kinder und bei Abweichungen von den
allgemeinen Öffnungszeiten zu beteiligen (anzuhören).
7. Der Kindertagesstättenelternbeirat kann Beschlüsse der Elternschaft herbeiführen. Er
ist hierzu verpflichtet, wenn die Mehrheit der anwesenden Eltern dies verlangt.
Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sollen dem Hauptelternbeirat vorgelegt
werden. Der Kindertagesstättenelternbeirat soll die Elternschaft mindestens zweimal
im Jahr zu gemeinsamen Versammlungen einladen und - soweit Fragen und Probleme

Kindertagesstättenelternbeiratssatzung  531
3
von allgemeinem Interesse auftreten - auch darüber hinaus die Elternschaft mit einer
Frist von mindestens 10 Tagen einladen. Er hat das Recht, bei der Leitung der
städtischen Einrichtungen Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, die seiner
Meinung nach gegen geltendes Recht verstoßen oder nicht zum Wohle der Kinder
geeignet sind.
§ 4 Der Hauptelternbeirat
1. Der Hauptelternbeirat besteht aus den Vorsitzenden und deren Stellvertretern der
einzelnen städtischen Kindertagesstätten. Ihm gehören außerdem Vertreter des
Kindertagesstättenpersonals mit beratender Stimme an. Vertreter des Fachpersonals
sind die jeweiligen Leiterinnen bzw. Leiter der Tagesstätten sowie eine weitere
Fachkraft aus jeder Einrichtung. Der Träger entsendet ein Mitglied, welches beratende
Stimme hat.
2. Der Hauptelternbeirat als bevollmächtigtes Organ der Elternschaft der städtischen
Kindertagesstätten soll zu den Ämtern und Einrichtungen der Stadt ein offenes und
kooperatives Verhältnis haben. Demgegenüber soll der Träger der Tagesstätte die vom
Hauptelternbeirat gewünschten Auskünfte erteilen.
3. Die Mitglieder des Hauptelternbeirates sind an Beratungen über wesentliche
Maßnahmen zu beteiligen, die die städtischen Kindertagesstätten betreffen. Sie sind
ferner über grundsätzliche Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und haben
hierbei ein Mitwirkungsrecht (Anhörungsrecht).
4. Für fachspezifische Fragen und Verhandlungen mit der Stadt kann der
Hauptelternbeirat Ausschüsse bilden. Er vertritt koordinierend die Interessen der
Elternbeiräte der einzelnen Kindertagesstätten.
5. Der Hauptelternbeirat hat die Aufgabe, das Zustandekommen eines
Kindertagesstättengesetzes zu verfolgen und zu fördern, Anliegen von einzelnen
Erziehungsberechtigten und des Kindertagesstättenpersonals zu hören und ggf. an die
zuständigen Ämter und Organisationen unterstützend weiterzuleiten, spezifische
Probleme zu erörtern und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten sowie Fragen von
allgemeiner Bedeutung zu diskutieren. Ferner soll mit anderen hessischen
Elterninitiativen Kontakt gepflegt werden.
6. Der Hauptelternbeirat versammelt sich mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungen
sind öffentlich. Aus seiner Mitte wählt der Hauptelternbeirat in geheimer Wahl einen
Vorsitzenden als Versammlungsleiter und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende lädt zu
den Sitzungen ein. Die Einladungen sollen Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem
angesetzten Termin zusammen mit einer Tagesordnung zugesandt werden.
7. Die Versammlung muss außerdem einberufen werden, wenn diese von einem Drittel
der Mitglieder gewünscht wird.
8. Bei Bedarf sind über einzelne Tagesordnungspunkte Beschlüsse zu fassen.
9. Der Hauptelternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Über den Versammlungsablauf ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist den
Kindertagesstättenelternbeiräten sowie dem Träger zuzuleiten.

4
10. Die Mitglieder des Hauptelternbeirates sind verpflichtet, die
Kindertagesstättenelternbeiräte regelmäßig über ihre Arbeit zu informieren.
Andererseits müssen die Vertreter der Kindertagesstättenelternbeiräte im
Hauptelternbeirat die in ihrer Einrichtung gefassten Beschlüsse vertreten.
11. Der Hauptelternbeirat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des
Hauptelternbeirates, seinem Stellvertreter und drei zu wählenden Beisitzern. Der
Vorstand führt die Beschlüsse des Hauptelternbeirates aus und ist an diese gebunden.
12. Er verhandelt direkt mit den zuständigen städtischen Ämtern. In der Regel tritt der
Vorstand einmal mtl. zusammen und berichtet über seine Tätigkeit dem
Hauptelternbeirat. Die Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit
verschiedene Ressorts z.B. Maßnahmen für Kinderbetreuung, behinderte Kinder,
Ausländerfragen, räumliche Ausstattung pp. schwerpunktmäßig übernehmen. Der
Vorstand bereitet Sitzungen für den Hauptelternbeirat vor.
§ 5 Beteiligung der Elternvertreter ausländischer Kinder
1. Beträgt der Anteil ausländischer Kinder in der Gruppe mehr als 25 von 100, sollte
darauf geachtet werden, dass im Gruppenelternbeirat ein ausländischer Elternteil
vertreten ist.
2. Beträgt der Anteil ausländischer Kinder an der Gesamtzahl der Einrichtung
mindestens 25 von 100, jedoch weniger als 50 von 100, so wählt die ausländische
Elternschaft zusätzlich einen Elternvertreter sowie einen Stellvertreter.
3. Es ist darauf zu achten, dass gewählte ausländische Elternvertreter im
Hauptelternbeirat angemessen vertreten sind.
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
1. Gruppenelternbeiräte, Kindertagesstättenelternbeiräte, Hauptelternbeirat und
Vorstandsmitglieder genießen von seiten der städtischen Ämter und Einrichtungen im
Rahmen ihrer Tätigkeit wohlwollende Unterstützung.
2. Die Mitglieder der Elternbeiräte erhalten jedoch keinen Ersatz von Fahrt- und
Reisekosten. Notwendiges Material wird von dem Träger im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Die Elternvertreter haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die
nach ihrer Bedeutung keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

Kindertagesstättenelternbeiratssatzung  531
5
2. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie verliert ihre
Gültigkeit, wenn ein Kindertagesstättengesetz erlassen wird bzw. entsprechende
Vorschriften oder Verordnungen auf Landesebene eingeführt werden.
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Benz, Stadtrat

2015/0234

2760 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle: 
25.06.2015 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0234 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:        
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung über die Bildung von Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 16.06.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Satzung über die Bildung von Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  wird zugestimmt. 
 
2. Die Satzung vom 20.04.1983 wird aufgehoben. 
 
 
Anlagen: Neue Satzung über die Bildung von Elternbeiräten  
Bisherige Satzung über die Bildung von Elternbeiräten vom 20.04.1983  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.06.15 
 
 
Die Beteiligung der Elternbeiräte in den städtischen Kindertagesstätten sowie die Organisation 
des übergreifenden Hauptelternbeirates sind – im Sinne einer guten Erziehungspartnerschaft 
zwischen Eltern, ErzieherInnen, Verwaltung und Politik – wichtige Grundlagen für die 
Gestaltung und Entwicklung der städtischen Kindertagesstätten.  
 
Durch gute Beteiligungsstrukturen beeinflussen die Eltern aktiv die Prozesse in den 
Kindertagesstätten, regelmäßige Sitzungen garantieren den Austausch zwischen 
Elternvertretungen, Verwaltung und Politik. Diese Partizipationsmöglichkeiten sollen erhalten 
und ausgebaut werden. 
 
Die bisherige „Satzung über die Bildung von Elternbeiräten in den Kindertagesstätten der Stadt 
Darmstadt“ beruhte allein auf einem Magistratsbeschluss vom 20.04.1983 und stellt damit 
keine formelle Satzung im Sinne der HGO dar.  
 
Die Elternbeteiligung soll nunmehr, um § 27 Abs. 4 des Hess. Kinder- und 
Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) Rechnung zu tragen, in einer neu zu fassenden Satzung 
geregelt werden. 
 
Der Entwurf der Neufassung wurde in Zusammenarbeit mit dem Hauptelternbeirat der 
städtischen Kindertagesstätten der Wissenschaftsstadt Darmstadt erarbeitet. 
 
Darmstadt, 16.06.15  
 
Dezernat I                   Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch                                     Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister        Stadträtin 
 
 
Anlage

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1 
 
Entwurf der Satzung 
über die Bildung von Elternbeiräten in den Kindertagesstätten 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom … 
Stand 16.06.2015 
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der 
Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
27.05.2013  (GVBI. I S. 218), sowie des § 27 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und 
Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 23.05.2013 GVBl. I S. 207), hat die Stadtverordnetenversammlung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am  xx.xx. nachstehende Satzung  
beschlossen: 
 
§ 1 Grundsätzliches, Wahl des Gruppenelternbeirats 
1.   Die Erziehungsberechtigten der die Kindertages stätten besuchenden Kinder 
bilden die Elternversammlung. Sie wählt für zwei Jahre in den jeweiligen 
Gruppen den Gruppenelternbeirat. In Einrichtungen mit offener Gruppenarbeit 
richtet  sich die Zahl der zu wählenden Gruppenelternbeiräte an der in der 
Betriebserlaubnis genannten Gruppenzahl. Wiederwahl ist zulässig.  
Die Wahl hat spätestens 12 Wochen nach Ende der Sommerferien in Hessen zu 
erfolgen.  
2.   Der Gruppenelternbeirat besteht aus einem Elte rnvertreter/einer 
Eltervertreterin und einem/einer StellvertreterIn. Diese vertreten die Gruppe im 
Kindertagesstättenelternbeirat. Die zuständige Fachkraft gehört dem 
Gruppenelternbeirat mit beratender Stimme an. Die Leitung der 
Kindertagesstätte kann an den Sitzungen des Gruppenelternbeirates 
teilnehmen. Auf Wunsch ist dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung des 
Kindertagesstättenelternbeirats die Anwesenheit zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten im Gruppenelternbeirat zu gestatten.  
3.   Bei Rücktritt, Abwahl oder Wegfall der Wahlber echtigung endet die Wahlzeit 
vorzeitig. Erfolgt dies nicht zum Ende eines Kindergartenjahres, so soll nach 
Möglichkeit eine Nachwahl durchgeführt werden.  
4.   Das aktive und passive Wahlrecht besitzen die Erziehungsberechtigten der 
Kinder, die der jeweiligen Einrichtung bzw. der Kindergruppe angehören. 
Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor 
schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Erziehungsberechtigte, 
die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des 
Wahlausschusses sein.  
5.   Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. 
Wenn sie mehrere Kinder in der betreffenden Gruppe haben, haben sie 
entsprechend der Anzahl der Kinder weitere Stimmen. Gewählt ist, wer die 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

2 
6.  Die Gruppenelternversammlung ist mit einer Fris t von mindestens 14 Tagen 
durch den Gruppenelternbeirat bzw. durch den/die 
Vorsitzenden/Vorsitzende/Stellvertretung des Kindertagesstättenelternbeirats 
zu laden und ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der angehörigen 
Erziehungsberechtigten der Kinder anwesend ist.   
7.  Der Gruppenelternbeirat kann mit 2/3-Mehrheit d er stimmberechtigten Eltern 
abgewählt werden. Die Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich  offen, 
auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch geheim durchzuführen.  
 
§ 2 Funktion des Gruppenelternbeirats 
Der Gruppenelternbeirat berät und unterstützt die Tätigkeit der Gruppenerzieher. Er 
gibt Anregungen für die Betreuung und Förderung der Kinder und ist bei der Planung 
und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen mit einzubeziehen.  
 
§ 3 Zusammensetzung und Funktion des Kindertagesstättenelternbeirats 
1.   Der Kindertagesstättenelternbeirat besteht aus  den Gruppenelternbeiräten der 
betreffenden Tagesstätte. Die Leitung der Einrichtung und die Vertretung 
gehören dem Beirat mit beratender Stimme an. Bei Bedarf können weitere 
pädagogische Beschäftigte beratend  hinzugezogen werden. Auf Wunsch ist 
einem Vertreter/einer Vertreterin des Trägers und/oder einem Vertreter/einer 
Vertreterin des Vorstands des Hauptelternbeirats die Anwesenheit zu 
bestimmten Tagesordnungspunkten zu gestatten.  
2.   Der Kindertagesstättenelternbeirat wählt für z wei Jahre den Vorsitzenden/die 
Vorsitzende und deren Stellvertretung, die die Einrichtung im Hauptelternbeirat 
vertreten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich 
vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlzeit endet vorzeitig bei Rücktritt, 
Abwahl und Wegfall der Wahlberechtigung. Endet die Wahlzeit vorzeitig, d. h. 
nicht zum Ende eines Kindergartenjahres, so soll nach Möglichkeit eine 
Nachwahl durchgeführt werden.  
Die Wahl hat spätestens 12 Wochen nach Ende der Sommerferien in Hessen zu 
erfolgen.   
Abwesende Gruppenelternbeiräte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor 
schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Gruppenelternbeiräte, 
die für die Wahl kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.   
3. Der Kindertagesstättenelternbeirat ist beschluss fähig, wenn mindestens 1/4 
der angehörigen Gruppenelternbeiräte anwesend sind.   
4.  Über jede Sitzung des Kindertagesstättenelternb eirats ist durch eine(n) zu 
bestimmende(n) SitzungsteilnehmerIn ein Protokoll zu erstellen, das 
mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie 
gefasst sind, enthält. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden 
und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.  
Das Protokoll ist den Erziehungsberechtigten der Kindertagesstätte, unter 
Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, in geeigneter 
Form zur Kenntnis zu bringen.

3 
5.  Der Vorsitzende/Die Vorsitzende und deren Stell vertretung können mit 2/3-
Mehrheit der stimmberechtigten Gruppenelternbeiräte abgewählt werden. Die 
Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich  offen, auf Verlangen eines 
Stimmberechtigten jedoch geheim durchzuführen.  
6.  Der Kindertagesstättenelternbeirat berät im Rah men der jeweils geltenden 
Gesetze und Bestimmungen über alle die jeweilige Tagesstätte betreffenden 
Fragen. Er vertritt insbesondere die Interessen der Eltern und arbeitet zum 
Wohle der Kinder mit dem pädagogischen Personal und dem Träger 
zusammen. Mit dem Kindertagesstättenelternbeirat muss Einvernehmen bei 
der Gestaltung der Elternarbeit hergestellt werden.  
7.    Der Kindertagesstättenelternbeirat soll insbe sondere folgende Aufgaben 
wahrnehmen:  
a)  die Elternschaft der Einrichtung in Abstimmung mit der jeweiligen 
Leitung zu Elternversammlungen einberufen,  
b)  die pädagogische Arbeit in der Einrichtung beratend unterstützen – die 
Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Elternschaft fördern,  
c)  die Elternschaft über seine Tätigkeit informieren,  
d)  die Eltern in Einzelfragen beraten oder deren Anliegen unterstützend 
weiterleiten.  
8.   Der Kindertagesstättenelternbeirat ist anzuhör en, bevor der Träger Maßnahmen 
und Entscheidungen trifft, die für die Kindertagesstätte von allgemeiner 
Bedeutung sind.  
9.   Der Kindertagesstättenelternbeirat ist insbeso ndere bei der Festlegung der 
pädagogischen Richtlinien, bei der Änderung oder Ausweitung oder 
Einschränkung der Zweckbestimmung, bei der Planung grundsätzlicher 
baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar größeren Ausmaßes, 
bei der Anwendung der Kriterien für die Aufnahme und Entlassung der Kinder 
und bei Abweichungen von den allgemeinen Öffnungszeiten zu beteiligen 
(anzuhören).  
10.   Der Kindertagesstättenelternbeirat kann Besch lüsse der Elternschaft in den 
nach Ziff.  7 a einberufenen Elternversammlungen herbeiführen. Er ist hierzu 
verpflichtet, wenn die Mehrheit der anwesenden Eltern dies verlangt. 
Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sind dem Hauptelternbeirat 
vorzulegen.   
11.  Der Kindertagesstättenelternbeirat versammelt sich mindestens zweimal im 
Jahr.  Der/Die Vorsitzende/Stellvertretung lädt zu den Sitzungen mit einer Frist 
von mindestens 14 Tagen mit dem Entwurf einer Tagesordnung ein.   
12.  Der Kindertagesstättenelternbeirat hat das Rec ht, bei der Leitung der 
Einrichtung Bedenken gegen Maßnahmen zu erheben, die seiner Meinung nach 
gegen geltendes Recht verstoßen oder nicht zum Wohle der Kinder geeignet 
sind.  
13.  Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber d em Träger und dem Personal 
der Kindertagesstätte stehen dem Kindertagesstättenelternbeirat nicht zu. Die 
Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertagesstätte 
bleiben unberührt.

4 
§ 4 Der Hauptelternbeirat 
1.   Der Hauptelternbeirat besteht aus den Vorsitze nden bzw. deren 
Stellvertretungen der einzelnen städtischen Kindertagesstätten. Ihm gehören 
außerdem VertreterInnen des Kindertagesstättenpersonals mit beratender 
Stimme an. VertreterInnen des Fachpersonals sind die jeweiligen Leiterinnen 
bzw. Leiter der Tagesstätten und/oder eine weitere Fachkraft aus jeder 
Einrichtung. Der Träger entsendet ein Mitglied, welches beratende Stimme hat.  
2.   Der Hauptelternbeirat wählt einen Vorstand. Di eser besteht aus dem/der 
Vorsitzenden, der Stellvertretung und drei BeisitzerInnen.  
           Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 
Jede Kindertagesstätte wird mit einer Stimme vertreten.  
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlzeit endet vorzeitig bei Rücktritt, Abwahl und 
Wegfall der Wahlberechtigung. Endet die Wahlzeit vorzeitig, d. h. nicht zum 
Ende eines Kindergartenjahres, so soll nach Möglichkeit eine Nachwahl 
durchgeführt werden.  
Abwesende Hauptelternbeiräte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor 
schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Hauptelternbeiräte, die 
für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des 
Wahlausschusses sein.   
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Hauptelternbeirates gebunden und führt 
diese aus. 
3.   Der Hauptelternbeirat ist beschlussfähig, wenn  mindestens 1/4 der 
angehörigen Kindertagesstättenelternbeiräte anwesend sind.   
4.  Über jede Sitzung des Hauptelternbeirats ist du rch eine(n) zu bestimmende(n) 
SitzungsteilnehmerIn ein Protokoll zu erstellen, das mindestens den Wortlaut 
der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 
Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn zu 
unterzeichnen und ist den Kindertagesstättenelternbeiräten sowie dem Träger 
zuzuleiten. Außerdem ist es den Erziehungsberechtigten der 
Kindertagesstätten, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen 
Bestimmungen, in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.   
5.  Der/Die Vorsitzende und deren Stellvertretung k önnen mit 2/3-Mehrheit der 
stimmberechtigten Kindertagesstättenelternbeiräte abgewählt werden. Die 
Wahlen und Abstimmungen können offen, oder auf Verlangen eines 
Stimmberechtigten geheim, durchgeführt werden.  
6.  Der Hauptelternbeirat als bevollmächtigtes Orga n der Elternschaft der 
städtischen Kindertagesstätten soll zu den Ämtern und Einrichtungen der Stadt 
ein offenes und kooperatives Verhältnis haben. Demgegenüber soll der Träger 
der Tagesstätte die vom Hauptelternbeirat gewünschten Auskünfte erteilen.  
7.   Die Mitglieder des Hauptelternbeirates sind an  Beratungen über wesentliche 
Maßnahmen zu beteiligen, die die städtischen Kindertagesstätten betreffen. Sie 
sind ferner über grundsätzliche Angelegenheiten frühzeitig und umfassend zu 
informieren und haben hierbei ein Mitwirkungsrecht (Anhörungsrecht).  
Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger 
vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen 
Beschlussgremium der Wissenschaftsstadt Darmstadt die schriftliche 
Stellungnahme des Hauptelternbeirats rechtzeitig vorzulegen.

5 
8.   Für fachspezifische Fragen und Verhandlungen m it der Stadt kann der 
Hauptelternbeirat Ausschüsse bilden. Er vertritt koordinierend die Interessen 
der Elternbeiräte der einzelnen Kindertagesstätten.  
9.   Der Hauptelternbeirat hat die Aufgabe, die Ges etzgebung bezüglich 
Kindertagesstätten im Sinne der Elternschaft zu verfolgen und zu fördern, 
Anliegen von einzelnen Erziehungsberechtigten und des 
Kindertagesstättenpersonals zu hören und ggf. an die zuständigen Ämter und 
Organisationen unterstützend weiterzuleiten, spezifische Probleme zu erörtern 
und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten sowie Fragen von allgemeiner 
Bedeutung zu diskutieren. Ferner soll mit anderen hessischen Elterninitiativen 
Kontakt gepflegt werden.   
10.   Der Hauptelternbeirat versammelt sich mindest ens zweimal im Jahr. Die 
Sitzungen sind öffentlich. Der/Die Vorsitzende/Stellvertretung lädt zu den 
Sitzungen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zusammen mit einer 
Tagesordnung ein.  
11.   Die Versammlung muss außerdem einberufen werd en, wenn dies von einem 
Drittel der Mitglieder gewünscht wird.  
12.   Die Mitglieder des Hauptelternbeirates sind v erpflichtet, die 
Kindertagesstättenelternbeiräte regelmäßig über ihre Arbeit zu informieren. 
Andererseits müssen die Vertreter der Kindertagesstättenelternbeiräte im 
Hauptelternbeirat die in ihrer Einrichtung gefassten Beschlüsse vertreten.  
13.   Der Hauptelternbeirat verhandelt direkt mit d en zuständigen städtischen 
Ämtern. In der Regel tritt der Vorstand einmal mtl. zusammen und berichtet 
über seine Tätigkeit dem Hauptelternbeirat. Die Mitglieder des Vorstandes 
sollen nach Möglichkeit verschiedene Ressorts z. B. Integrationsfragen, 
räumliche Ausstattung, Bauunterhaltung, Konzeption, Vereinbarkeit von Beruf 
und Familie, schwerpunktmäßig übernehmen. Der Vorstand bereitet Sitzungen 
für den Hauptelternbeirat vor.  
 
§ 5 Beteiligung von Elternvertretern mit Migrationshintergrund 
Es ist darauf zu achten, dass die Elternschaft mit Migrationshintergrund im 
Hauptelternbeirat angemessen vertreten ist.   
 
§ 6 Allgemeine Bestimmungen 
1.   Gruppenelternbeiräte, Kindertagesstätteneltern beiräte, Hauptelternbeirat und 
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie genießen von Seiten der 
städtischen Ämter und Einrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit wohlwollende 
Unterstützung.  
2.   Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Fahrt-  und Reisekosten. 
3.       Dem Kindertagesstättenelternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger 
der Kindertagesstätte Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, ferner 
notwendiges Arbeitsmaterial im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel.

6 
4.       Dem Hauptelternbeirat werden für seine Versammlungen kostenlos 
Räumlichkeiten von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung gestellt, 
ferner notwendiges Arbeitsmaterial im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel.  
 
§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung 
Die ElternvertreterInnen haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit 
bekannt gewordenen Angelegenheiten während und auch nach Beendigung ihrer 
Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen 
und Angelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung keiner vertraulichen Behandlung 
bedürfen.   
 
 
§ 8 Schlussbestimmung 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
 
Darmstadt, den….. 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Barbara Akdeniz 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0234
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.06.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00