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V/1078/2020

Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)

Vorlagen 14.01.2021

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V-1078-2020-Anlage-1-Begruendung

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375-02A-Plan-Offenlegungsentwurf

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Anlage A

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V-1078-2020-Anlage-1-Begruendung

75844 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1078/2020
B e g r ü n d u n g  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375:
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / 
Gescherweg / Rüschhausweg)
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................3
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ......................................................................................3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................3
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................4
5. Planungsziele.........................................................................................................................................4
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................5
6.1 Grundzüge der Planung ..............................................................................................................5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung .........................................................................................5
6.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................5
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ...............................................................................................6
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................................7
6.2.4 Stellplätze..........................................................................................................................8
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................8
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung...................................................................................................8
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ...........................................................................9
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur .........................................................................................10
6.6 Grünflächen / Begrünung ..........................................................................................................11
6.7 Immissionsschutz ......................................................................................................................12
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................13
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................14
7. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................15
7.1 Mensch ......................................................................................................................................15
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...................................................................................16
7.3 Boden ........................................................................................................................................18
7.4 Wasser.......................................................................................................................................19
7.5 Klimaschutz / Luft ......................................................................................................................20
7.6 Landschaft .................................................................................................................................20
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ..........................................................................................20
7.8 Wechselwirkungen ....................................................................................................................21
7.9 Zusammenfassung ....................................................................................................................21
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................23
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für 
die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein ü berdurchschnittlicher und 
dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrau-
mangebotes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der 
Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwickl ung sind insbesondere die stadtna-
hen Lagen von Bedeutung.

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist die 
Absicht eine r Vorhabenträgerin, eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 0,79 ha 
großen Fläche südwestlich des Gescherwegs mit 61 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern zu 
realisieren.
Das schon derzeit auf dem Gelände befindliche Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum 
(MuM) mit Jugendtreff soll in einem Neubau auf dem Grundstück erhalten werden. Zusätzlich 
besteht die Möglichkeit , auf der ergänzend einbezogenen Fläche eine dreigruppige Kita zu er-
richten.
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeich-
nung „518-07: Gievenbeck - Gescherweg“ enthalten. Mit dem Baulandprogramm werden dieje-
nigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife bestimmt, mit denen die wohnungs- und stadt-
politischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit wird mit der vorliegenden Planung 
ein wichtiger Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung geliefert.
Der seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / 
Gescherweg / Rüschhausweg)“ i.d.F. der 1. Änderung setzt für das Plangebiet der 2. Änderung 
„Fläche für Gemeinbedarf“fest. 
Die Wohn + Stadtbau GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezoge-
ne Änderung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das 
Vorhaben durchzuführen und wird sich in einem Durchführungsvertrag zu dessen Durchführung 
innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs - und Erschließungskosten
verpflichten.
Die Stadt Münster beabsichtigt, d ie vorhabenbezogene 2 . Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gesc herweg / Rüschhausweg) “ auf der 
Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebau-
ungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die Vorausset-
zungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plan gebiet der 2. Änderung befindet sich in-
nerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine zulässige Grundfläche 
gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m ². Durch die Änderung des Bebauungs-
plans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun-
desnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m ² finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel-
ten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungspl ans zu erwarten sind, als im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltung sbereich der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 375 liegt nordwestlich der Innenstadt im Stadtteil Gievenbeck und umfasst ca. 0,79 ha. Er 
wird begrenzt 
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2019-2025 (V/0224/2019)

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23
 im Nordwesten durch einen Wohnweg, 
 im Osten durch den Gescherweg, 
 im Südosten durch einen Fuß- und Radweg (Toppheideweg)
 und im Südwesten durch eine Parkanlage mit Ballspielplatz. 
Innerhalb des Plangebiets liegt das folgende Grundstück: 
Gemarkung Münster, Flur 60, Flurstück 284 (teilweise).
Die Grenzen des räumlichen Geltungsb ereiches der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 375 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt. 
Innerhalb dieses Bereiches befindet sich im Südwesten eine sonstige einbezogene Fläche ge-
mäß § 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Vorhaben - und Erschließungsbereiches liegt. Sie 
wurde in den Bebauungsplan mit einbezog en, um eine spätere Wohnbebauung , beziehungs-
weise den möglichen Bau einer KiTa in diesem Bereich planungsrechtlich zu sichern.
3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland 2 stellt die Fläche des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungs-
bereich“ dar. 
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stel lt den Geltungsbereich der 
2. Änderung als Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Ge-
bäude und Einrichtungen - Kindergarten dar. Die Änderung des Bebauungsplanes ist somit ge-
mäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Bebauungspläne 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 i.d.F. der 1. Än derung, der am 03.12.2001 in Kraft 
getreten ist, setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen 2 . Änderung Fläche für 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“mit einer maximal zweigeschossigen 
Bauweise und einer GRZ von 0,4 fest. 
Der Änderungsbereich ist von dem insgesamt ca. 24 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 375 1. Änderung „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / 
Rüschhausweg)“ im Nordwesten und Westen umgeben.
Im Osten direkt angrenzend an den Gescherweg schließt der Bebauungsplan Nr. 231 an, der in 
einem Sondergebiet den Standort des Bildungs - und Wissenschaftszentrum s der Bundesfi-
nanzverwaltung planungsrechtlich sichert. Südlich des Plangebietes grenzt der Bebauungsplan 
Nr. 2 48 an, welcher ü berwiegend Festsetzungen als Allgemeines Wohngebiet und Reines 
Wohngebiet festsetzt.
2 Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt 
Münsterland, Münster, 2013

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 0,79 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 4 km nordwest lich der In-
nenstadt von Münster, westlich des Gescherwegs. Die Steinfurter Straße (B 54) verläuft nord-
östlich in einer Entfernung von ca. 1,5 km zum Plangebiet.
Der Geltung sbereich der vorhabenbezogenen 2 . Änderung wird im Nordwesten durch einen 
Wohnweg und daran anschließende zwei- bis dreigeschossige Wohnnutzung begrenzt. Im wei-
teren nördlichen Verlauf befindet sich das Bildungs - und Wissenschaftszentrum der Bundesfi-
nanzverwaltung. Im Osten grenzt der Gescherweg an, auf dessen gegenüberliegender Stra-
ßenseite das zweigeschossige Zollfahndungsamt Essen lie gt. Südlich wird das Plangebiet 
durch einen Fuß- und Radweg begrenzt, der eine Verbindung zwischen dem Gescherweg und 
dem Wohngebiet Toppheide darstellt. Südlich dieses Fuß- und Radweges ist Wohnnutzung des 
Studierendenwerks Münster in fünf- bzw. sechsgeschossiger Bauweise vorzufinden. Der Ände-
rungsbereich schließt südwestlich mit einem Fußweg ab, der an eine zentrale Grünanlage mit 
einem Ballspielplatz und Spielplätzen grenzt. 
Das nördliche Plangebiet ist durch ein aus den 1930er Jahren stammendes Baracke ngebäude 
der ehem. militärisch genutzten Fläche geprägt, welches derzeit durch das Mehrgenerationen-
haus und Mütterzentrum (MuM) und den Jugendtreff des Fachwerk Gievenbeck genutzt wird . 
Der Süden des Plangebietes ist durch dichten, waldartigen Bewuchs von Pioniergehölzen sowie 
einzelne ältere Bäume gekennzeichnet. Die Fläche erfüllt eine Biotopfunktion als Lebensraum 
für Tiere und Pflanzen.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl am Heekweg (Nahversor-
gungszentrum Gievenbeck - Heekweg), als auch rund um die Michaelkirche (Stadtteilzentrum 
Gievenbeck - Mitte) im direkten Umfeld vorhanden. 
Über die Hensenstraße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen - und ÖPNV-Netz 
angeschlossen. 
5. Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans is t es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer 
Wohnbebauung, eines Mehrgenerationenhauses und Mütterzentrums, eines Jugendtreffs, eines 
ambulanten Dienstes und einer Kindertagesstätte zu schaffen bzw. zu sichern. 
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit mindergenutzte Gebiet u.a. einer Wohn-
nutzung zugeführt werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Nord westen
und Süden angrenzenden Wohnbereiche. 
Das vorliegende städtebauliche Konzept ist das Ergebnis eines Qua lifizierungsverfahrens. Die 
neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfü-
gen und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen 
Mehrfamilienhäuser in drei- bis vier geschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene 
Nutzergruppen realisiert werden. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes wird zudem ein 
Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum (MuM) mit Jugendtreff mit nach Südwesten ausge-
richteter Außenfläche und einem ambulan ten Dienst/ Pflegedienst errichtet, um die bisher im 
Plangebiet verorteten Nutzungen weiterhin dort beherbergen zu können und das vorhandene 
Angebot zu erweitern.

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23
Gemäß dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung 3 wer-
den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. 
Bei Errichtung des neuen Wohnquartiers ist für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 
60 % geförderten Wohnungen sowie 40 % frei finanzierten Wohnungen vorgesehen. Somit liegt 
der Anteil an geförderten Wohnungen über den Anforderungen gemäß der Förderrichtlinien 
zum öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Der Gescherweg östlich des Plangebiets ist vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, 
sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er kann die Erschließungs-
funktion für das neue Baugebiet übernehmen. 
Der ruhende Verkehr wird in eine r Tiefgarage untergebracht, der en Zufahrt sich im zentralen 
Bereich des Plangebietes befindet.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich 
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, 
 der Bauweise 
die Grundzüge der Planung dar. 
Die in der vorhabenbezogenen Änderung getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vor-
haben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden wei-
tergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans wird als zulässige Art 
der baulichen Nutzung im Plangebiet ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß §4 BauNVO fest-
gesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umge-
bungsstruktur zu sichern. 
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 –5 
BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrie-
be, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb des Plangebiets 
keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu ei-
ner übermäßigen Belastung führen. Ausnahmsweise werden sonstige nicht störende Gewerbe-
betriebe zugelassen, um die Errichtung und den gewerblichen Betrieb von Photovoltaikanlagen 
im Plangebiet zu ermöglichen. Das im Südosten liegende Mehrgenerationenhaus mit integrier-
tem Jugendtreff ist im Nutzungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig.
3 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 
02.04.2014

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23
Grundsätzlich sind innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben - und Erschließungsplans
gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh-
rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
Auch im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB im Südwes-
ten des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 2. Änderung wird als zulässige Art der bau-
lichen Nutzung ein „AllgemeinesWohngebiet” gemäß §4 BauNVO festgesetzt, um das städte-
bauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern. 
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 –5 
BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Ver waltungen, Gartenbaubetrie-
be, Tankstellen) werden ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb des 
Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und 
damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Ausnahmsweise werden sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe zugelassen, um die Errichtung und den gewerblichen Betrieb von Photovolta-
ikanlagen im Plangebiet zu ermöglichen.
Eine mögliche Bebauung mit einer Kindertagesstätte ist im Nutzungskatalog des Allgemeinen
Wohngebietes (WA) zulässig.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Ge-
schossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe de-
finiert. 
Vorhabenbereich
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke und 
eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden mit 0,45 im WA 1 festgesetzt.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen, Wegeverbindungen und bauliche An-
lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbau t wird, bis 
zu einer Grundflächenzahl von 0, 8 im Vorhabenbereich (WA 1) zulässig ist. Diese Überschrei-
tung ist erforderlich, um die geplante Tiefgarage, in der die privaten Stellplätze untergebracht 
werden sollen, zu realisieren und die Unterbringung der N ebenanlagen (Müllsammelplätze, 
Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. 
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Überschreitungsmöglichkeit gemäß
§ 19 Abs. 4 BauNVO werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohnge biete 
überschritten. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die 
geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot sicherzustellen und die gewünschte 
Dichte im Plangebiet zu sichern.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir-
kungen sind durch die Überschreitung auch deshalb nicht zu erwarten, da die Oberflächenver-
siegelung durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage und die teilweise festgesetzte Be-
grünung der Da chflächen (s. Pkt. 6.6), die sich positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert 
wird.

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
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Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß
§ 17 BauNVO für die Grundflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel der Entwi ck-
lung eines Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in Münster 
als verträglich eingestuft. 
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA 1 auf 1,2 
begrenzt. 
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Die umliegende Wohnbebauung besteht aus überwiegend zwei- bis viergeschos-
sigen Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN (Normalhöhen-
null) festgesetzt. 
Die Höhe der Baukörper 1 - 4 im WA 1 wird mit max. 85,50 m ü. NHN festgesetzt, was einer zu-
lässigen maximalen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 12,76 m entspricht . Für den Baukör-
per 5 im WA 1 w ird eine maximale Höhe von 82,50 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht e iner 
Höhe der baulichen Anlage von ca. 9,76 m. Die Höhe des Baukörpers MuM im WA 1 ist mit ei-
ner maximalen Hö he von 83,7 0 m. ü. NHN festgesetzt, was einer Höhe der baulichen Anlage 
von ca. 10,98 m entspricht.
Es gilt die offene Bauweise, d.h. die Baukörper sind mit Grenzabstand zu errichten.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer 
Höhe von maximal 1,50 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im 
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO).
Sonstige einbezogene Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB
Im Bereich der sonst igen einbezogenen Fläche wird die Grundflächenzahl (GRZ) im WA 2 mit 
0,4 festgesetzt, die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,8 begrenzt. 
Die Höhe der baulichen Anlage im WA 2 wird mit max. 80,4 0 m ü. NHN festgesetzt, was einer 
zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 7,50 m entspricht. 
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer 
Höhe von maximal 1,50 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erfo rderlichkeit muss im 
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO). 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind relativ eng gefasst und 
werden ba ukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Kon-
zept entsprechend umgesetzt wird. Die Abstandsflächen gem. BauO NRW werden eingehalten.
Für die Festlegung von Baulinien besteht keine städtebaulich begründete Notwendigkeit.

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6.2.4 Stellplätze
Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze4 des Vorhabenberei ches (WA 1 ) ist in einer
Tiefgarage vorgesehen. Insgesamt werden in der Tiefgarage 49 KFZ -Stellplätze und 125 Fahr-
rad-Stellplätze, davon 12 Stellplätze für Sonderfahrräder (z.B. Lastenräder), nachgewiesen. 
Oberirdisch werden weitere 52 Fahrradstellplätze (teilweise überdacht) in den Freianlagen rea-
lisiert.
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt im zentralen Bereich des Plangebietes vom Gescherweg (s. 
unten). Tiefgaragen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten 
Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze gewähr-
leistet.
Die für den Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen im WA 2 bauordnungsrechtlich erfor-
derlichen Stellplätze für die Mitarbeiter der Kita werden ebenfalls in der Tiefgarage des WA 1 
nachgewiesen.
6.2.5 Material, Farbgebung
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vor-
gesehen ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit Flachdach und Klinkerfassade. 
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und 
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabe nbezogenen Änderung des Bebauungsplans 
daher entbehrlich.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die Zu-und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern im Vorhabenbereich erfolgt im Nordosten des 
Plangebietes über eine Tiefgarageneinfahrt am Gescherweg (Baukörper B4). Die Zufahrt erfolgt 
über eine einspurige Rampe mit einer Neigung von 15 %, die für die Anwohner eine verkehrssi-
chere Nutzung ermöglicht. Am Rampenkopf und Rampenfuß wird die Neigung jeweils auf 10 % 
Neigung abgeflacht. Die Rampe ist zudem mit einer Ampel schaltung ausgestattet und verfügt 
über eine Fußgänger- und Fahrradschiebspur auf einem erhöhten Seitenstreifen. Am Rampen-
kopf ist eine Aufstellfläche für PKW (ca. 5-6 m Länge) auf dem eigenen Grundstück vorgese-
hen, um einen Rückstau in die öffentliche Verkehrsfläche am Gescherweg zu vermeiden.
Die Prüfung der Sichtdreiecke für ausfahrende Pkw auf den Gescherweg hat gezeigt, dass die 
Ausfahrtsbedingungen vor dem Hintergrund des Baumbestands im Gehweg und im Parkstreifen 
vor der Zufahrt aus Sicht der Verkehrssicherheit optimiert werden sollte. Hier bietet sich z.B. die 
Anbringung eines Spiegels an, welcher den ausfahrenden Pkw die Sicht auf den Verkehr des 
Gescherwegs verbessert5. Entsprechende Maßnahmen werden über den Durchführungsvertrag 
gesichert. 
4 Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze 
V/0940/2019/1 (Ratsbeschluss vom 11.12.2019)
5 Nts Ingenieurgesellschaft mbH: Stellungnahme Tiefgaragenrampe Gescherweg vom Dezem-
ber 2020

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23
Der Bereich vor der Tiefgaragenzufahrt am Baukörper B4 dient zudem als Aufstellfläche für die 
Drehleiter der Feuerwehr und wird entsprechend befestigt und gekennzeichnet. Der Bordstein 
wird in diesem Bereich auf voller Länge abgesenkt.
Die gem. Stellplatzsatzung der Stadt Münster erforderlichen Stellplätze für die Anwohner (s.
oben) sind durch die Tiefgarage sichergestellt. Fahrradstellplätze (auch für Sonderfahrräder) 
werden sowohl in der Tiefgarage, als auch oberirdisch (teilweise witterungsgeschützt) in den 
Außenanlagen angeboten.
Im Verlauf des Gescherwegs besteht genügend Raum für Stellplätze bzw. Haltemöglichkeiten, 
um de n Hol- und Bringverkehr der KiTa sicherzustellen. Geplant ist dafür eine Parkzeitbe-
schränkung (sog. Kiss -and-ride-Zone) für 2 -3 Stellplätze im Straßenraum des Gescherwegs 
(gem. Stellplatzsatzung 1 Stellplatz je 20 -30 Kinder, mind. 2 Stellplätze). Der nicht motorisierte 
Hol- und Bringverkehr zur KiTa erfolgt über den Fuß - und Radweg „Toppheideweg“ im Süden 
des Plangebietes. Auf dem Gelände der KiTa sind ca. 12 Fahrradstellplätze vorgesehen, darun-
ter auch Stellplätze für Sonderfahrräder.
Durch die Realisierung von Feuerwehrzufahrten und der Zufahrt zur Tiefgarage entfallen zwei 
PKW-Stellplätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche entlang de s Gescherwegs. Die jetzi-
ge Zufahrt zum MuM-Gebäude entfällt jedoch künftig, sodass ein neuer Stellplatz am Gescher-
weg gewonnen wird. Da im direkten Umfeld bei der Erweiterung des Bildungs - und Wissen-
schaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung derzeit ein Pa rkdeck mit ca. 900 Stellplätzen ge-
plant wird, welches ebenfalls für Kunden und Besucher zur Verfügung steht, ist anzunehmen, 
dass dies den Parkdruck im Gescherweg zukünftig reduzieren wird.
Die fußläufige Erschließung der Baukörper 1, 2 und 4 erfolgt über den Gescherweg und den 
Wohnweg im Norden des Vorhabenbereiches. Der Wohnweg, der eine Breite von mind. 5,50 m 
aufweist, wird entsprechend befestigt ist, sodass dieser auch als Feuerwehrzufahrt dient. Die 
Baukörper 3 und 5 werden fußläufig über den Innenhof erschlossen. Die fußläufige Erschlie-
ßung erfolgt verzweigt durch das gesamte Plangebiet. Wegeverbindungen vom Quartier zur 
westlich gelegenen Parkfläche sind gegeben.
Der im Norden des Vorhabenbereiches verlaufende Wohnweg ist mit einer Geh - und Fahrrecht
gesicherten Fläche festgesetzt, um den nördlich angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohnern 
auch künftig die fußläufige Erschließung ihrer Grundstücke zu ermöglichen. 
Das Plangebiet ist in ca. 250 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Toppheideweg und der 
Hensenstraße (Linien 11 und 22, Haltestellen Toppheide und Twenteweg) sowie in ca. 600 m 
Entfernung an den Stadtbusverkehr am Rüschhausweg (Linie 5 Haltestelle Rüschhausweg) an-
geschlossen. 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der beste-
henden Netze sichergestellt werden. Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen.

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23
Niederschlagswasser 
Eine Versickerung auf dem Baugrundstück ist nicht möglich 6. Das anfallende Niederschlags-
wasser wird daher vollständig in die Regenwasserkanalisation im Gescherweg eingeleitet. 
Um möglichen Überflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen, darf die Oberkante Erd-
geschoss Fertigfußboden im WA 1 bei den Baukörpern B 1 bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. 
NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe v on 72,72 m ü. NHN sowie bei 
dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht unterschreiten. 
Für den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes wird ein entsprechender Übe rflutungs-
nachweis erarbeitet.
Schmutzwasser 
Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen 
zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet. 
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, e tc. erfolgt in enger Abstimmung 
mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze. 
Die Löschwasserversorgung kann über zwei Hydranten im Gescherweg auf der gegenüberlie-
genden Straßenseite im Abstand von ca. 75 m zu den entferntest liegenden Gebäuden (B2, B3) 
sichergestellt werden.
Auf Grund des hohen Energiebedarfs durch das geplante Vorhaben wird eine neue Ortsnetzsta-
tion (Trafostation) erforderlich. Diese wird im nordöstlichen Plangebiet errichtet und im Bebau-
ungsplan entsprechend als „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbesei-
tigung und Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ festgesetzt.
Innerhalb des Baukörpers 5 ist zudem die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) ge-
plant, um die fünf Wohngebäude im WA 1 mit Nahwärme zu versorgen . Des Weiteren ist eine 
spätere Anschlussmöglichkeit für das WA 2 an das Blockheizkraftwerk geplant. Das im WA 1
befindliche Gebäude des MuM wird durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe versorgt.
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden ist zulässig. Geplant 
ist, die obersten Dachflächen für Photovoltaik vorzurüsten.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Der mit dem Vorhaben verbundene zusätzliche Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen kann in be-
stehenden Einrichtungen gedeckt werden. Trotzdem wurde im vorgeschalteten Qualifizierungs-
verfahren festgelegt, dass die im Plangebiet mit WA 2 gekennzeichnete Teilfläche als Reserve-
fläche für eine dreigruppige KiTa vorgehalten werden soll. 
Das sich bisher im Plangebiet befindliche Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum (MuM) mit 
Jugendtreff soll durch einen Neubau mit entsprechenden Freiflächen in den Vorhabenbereich 
integriert werden. Darüber hinaus wird ein ambulanter Dienst in das MuM-Gebäude integriert.
Die nächstgelegene Grundschule ist die Wartburg-Grundschule (Toppheideweg 91) und ist in 
ca. 500 m fußläufig vom Plangebiet erreichbar.
6 GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH 2020: Geotechnischer Bericht. Projektnummer 20-3876 vom 
16.04.2020

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6.6 Grünflächen / Begrünung
Der Plan sieht eine qualitätvolle Freiflächen gestaltung vor . In fußläufiger Entfernung westlich 
zum Plangebiet befindet sich eine weitläufige öffentliche Grünfläche mit verschiedenen 
Spielmöglichkeiten (Spielplätze, Ballspielplatz). Ergänzend dazu bietet der Hof eine hohe Auf-
enthaltsqualität für alle Generationen.
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbau-
baren Flächen gelegenen Teile der Tiefgarage sowie der Flächen für die Erschließung und Flä-
chen für Terrassen und sonstige Nebenanlagen mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe 
von mindestens 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind. Es erfolgt die Festset-
zung eines „Regelaufbaus“, da noch keine technische Detailplanung vorliegt und die Festset-
zung einer Mindesthöhe eines Vegetationssubstrats daher nicht zielführend ist. Dies könnte i m 
späteren Genehmigungsverfahren zu Problemen führen bzw. es könnten Befreiungsanträge er-
forderlich werden.
Mit dieser festgesetzten Begrünung werden mögliche negative Auswirkungen des hohen Ver-
siegelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das Kleinklima geminder t. Hierzu dient u.a. 
auch der gemäß Vorhaben - und Erschließungsplan im zukünftigen Innenhof (westlich Baukör-
per B4) vorgesehene großkronige Laubbaum im Bereich der Tiefgarage. Für die Pflanzung ist 
ein großzügiges Pflanzbeet geplant, welches bauseits in di e zukünftige Tiefgarage integriert ist.
Um die Ausfahrt der Tiefgarage realisieren zu können, muss ein Baum am Gescherweg , der 
außerhalb des Plangebietes lie gt, entfallen. Als Ersatzpflanzung wird weiter nördlich des Ge-
scherwegs eine Baumpflanzung vorgenommen. Diesbezüglich erfolgt eine Regelung im städte-
baulichen Vertrag.
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Ausnahme 
der Dachterrassen und der Rettungswege mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu 
begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten.
Die erhaltenswerten Bäume innerhalb des Plangebietes werden mit einem Erhaltungsgebot 
dauerhaft planungsrechtlich gesichert und mit dem realen Kronendurchmesser in der Plan-
zeichnung festgesetzt. Ein Ausfall ist durch Neu anpflanzungen mit heimischen, standortgerech-
ten Bäumen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).
Baumschutz
Von den im bislang geltenden Bebauungsplan festgesetzten acht Bäumen sind innerhalb des 
Plangebietes sieben Bäume erhalten. Mit dem Wettbewerbsentwurf ist bereits der Verlust eines 
Baumes im Nordwesten des Plangebietes (unter Baukörper 2) verbunden.
Für den i nnerhalb des Plangebietes befind lichen erhaltenswerten Baumbestand wurde ein 
Baumgutachten einschließlich eines Schutzkonzeptes 7 erarbeitet. H ierzu wurden potentiell 
durch das geplante Bauvorhaben betroffenen Bäume begutachtet und der aktuelle Zustand, 
einschließlich der Verkehrssicherheit und der Erhaltenswürdigkeit bewertet. Zudem wurden 
Schutzmaßnahmen genannt, die vor und während der Bauphas e einzuhalten sind. Im Ergebnis 
können die begutachteten Bäume unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Wiederherstel-
lung der Verkehrssicherheit sowie Kronenteileinkürzungen und Schadensbegrenzungsmaß-
7 Grüner Zweig GmbH 2020: Baumgutachten incl. Schutzkonzept für den bestehenden Baumbestand 
während der Umsetzung eines geplanten Neubaus am Gescherweg 87 in der Stadt Münster vom 
25.03.2020

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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23
nahmen erhalten werden. Lediglich ein Baumstandort (Hainbuche) westlich des zukünftigen 
Baukörpers B5 wird nach Ansicht des Fachgutachters unmittelbar durch die Baumaßnahme im 
Wurzel- und Kronenbereich beeinträchtigt. Eine abschließende Begutachtung des Baumsach-
verständigen unter Einbeziehung der vor Ort abgesteckten Gebäudekanten hat ergeben, dass 
der Baum nicht erhalten werden kann. Es ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzuneh-
men.
6.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist aufgrund 
der räumlichen Nähe zu dem westlich angrenzenden Ballspielplatz „Toppheideweg“ durch 
Lärmemissionen belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine 
schalltechnische Untersuchung 8 durchgeführt, die die von dem Ballspielplatz ausgehenden 
Lärmemissionen ermittelt und bewertet.
Es wurde davon ausgegangen, dass eine Nutzung Werktags (Mo. -Sa.) zwischen 10.00 - 20.00 
Uhr mit 6 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen mit gleicher Nutzungszeit gegeben sein wird. 
Damit sind die als kritisch aufgezeigten mittäglichen Ruhezeiten (13.00 - 15.00 Uhr) in die Beur-
teilung einbezogen. Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wurde er-
gänzend überprüft, welche Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung im Geltungsbe-
reich der 2. Änderung des Bebauungs planes Nr. 375 zu erwarten ist, wenn die Nutzung des 
Ballspielplatzes auch auf die Ruhezeit zwischen 20.00 - 22.00 Uhr mit 1,5 h ausgedehnt wird.
Aufgrund der auf dem Gebiet der Stadt Münster vorliegenden Erfahrungswerte hinsichtlich der 
Auslastung von Ballspielplätzen, wurde von einem Spielbetrieb mit 10 Spielern im Alter von 12 
bis 15 Jahren und damit einem anlagenbezogenen Schallleistungspegel von LWA = 97 dB(A) 
für das Ballspiel ausgegangen. Mit einer 8 -stündigen Nutzung des Ballspielplatzes (6h außer-
halb / 1,5h innerhalb Ruhezeit) ergeben sich an dem nächstgelegenen Baufenster die maxima-
len Lärmbelastungen mit 55 dB(A) außerhalb und 59 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Haus 
3.
Innerhalb der sonntäglichen Ruhezeit ergibt sich eine zu erwartende Lärmbela stung von 58,4 
dB(A) und damit eine Überschreitung um 3,4 dB(A). 
Zusammenfassend wird der zulässige Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für allgemeine 
Wohngebiete (WA) außerhalb der Ruhezeiten eingehalten und innerhalb der Ruhezeit bis zu 
4 dB(A) überschritten. 
Mit dieser Überschreitung der Richtwerte bis zu 4 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sind noch 
immer dem Wohnen verträgliche Lärmbelastungen nachgewiesen. Hinsichtlich der Außen-
wohnbereiche (z. B. Terrassen) kann mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprech ung eine höhere 
Lärmbelastung (< 62 dB[A]) als zumutbar definiert werden, so dass hier ebenfalls kein Immissi-
onskonflikt gegeben ist. Zudem hat das VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.3.2018 (5 S 
1886/17) bestätigt, dass Nachbarn mit Verweis auf § 22 A bs. 1a BImSchG den Lärm von Kin-
dern auf einem Ballspielplatz im Wohngebiet dulden müssen, da dies im Regelfall keine schäd-
lichen Umwelteinwirkungen sind. Am angrenzen Ballspielplatz ist eine Beschilderung vorhan-
den, die eine Nutzung für Kinder bis 14 Jahre vorgibt. Damit ist das Lärmprofil des Ballspielplat-
8 Planungsbüro für Lärmschutz 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 375 - vor-
habenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan –Erläuterungsbericht Projekt-Nr.: 70 
461 /20 vom Mai 2020

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zes mit dem eines Kinderspielplatzes vergleichbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, 
dass die Anlage missbräuchlich genutzt werde –etwa durch Jugendliche und Erwachsene zum 
"Bolzen" oder in den Nach tstunden –, dem sei aber allgemein durch die Benutzungsordnung 
und mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen.
Durch die vorhabenbezogenen Mehrverkehre der geplanten 61 Wohneinheiten werden im 
Wohnumfeld keine unverträglichen Lärmimmissionen verursacht . Die durch das Vorhaben 
überplante Kita -Nutzung ist als optionale Nutzung weiterhin im Bebauungsplan vorgesehen. 
Durch die geplante Kita-Nutzung werden somit im Vergleich zum Ist-Zustand ohne Planung kei-
ne Mehrverkehre ausgelöst. Daher kann davon ausgegan gen werden, dass die Immissions-
richtwerte für Allgemeine Wohngebiete im Umfeld tagsüber eingehalten werden. Auch nachts 
kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte ausgegangen werden, da nachts keine 
Nutzung des Mehrgenerationenhauses mit Mütterzentrum, Jugendtreff, ambulantem Dienst so-
wie der Kit a stattfindet. Somit entstehen zur Nachtzeit keine relevanten Immissionen. Lärm-
schutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der DIN 18005 
nicht erforderlich. 
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Im Planbereich befindet sich die im städtischen Altlasten -/ Verdachtsflächenkataster geführte 
Fläche Nr. 55, auf der sich ein ehem. Standortmunitionslager befunden hat. Nach 1945 soll die 
Munition unsachgemäß gesprengt und dabei im u mliegenden Gelände verteilt worden sein. Ei-
ne Kampfmittelräumung wurde in Teilbereichen durchgeführt. Aufgrund dieser ehemaligen Nut-
zung ist mit verfüllten Bombentrichtern (Auffüllungen) zu rechnen. Daher wurde ein Boden - / 
Schadstoffgutachten9 in Auftrag gegeben, welches insgesamt 15 Baggerschürfen zur Entnahme 
und Untersuchung von Bodenproben auf dem Vorhabengrundstück durchgeführt hat. Die Un-
tersuchung hat in zwei Abschnitten ( Bezeichnung im Gutachten: Teilfläche „Waldfläche“ im 
Südosten und Teilfläche „Außenbereich Kita“ rund um das Bestandsgebäude des MuM) stattge-
funden.
Aus dem mit den Baggerschürfen aufgeschlossenen Aushubmaterial der anthropogenen Auffül-
lungen wurden teilflächenbezogen Mischproben über den gesamten Auffüllungshorizont gebil-
det.
In der Waldfläche wurden in den Schürfen humose Sande mit stark wechselnden Bauschuttan-
teilen angetroffen. Die Mischprobe des Auffüllungsmaterials auf der Waldfläche mit einem mitt-
leren Bauschuttanteil von > 10 % wird anhand der Zuordnungswerte der LAGA -Richtlinie für 
Recyclingbaustoffe / nicht aufbereit eten Bauschutt (LAGA -Bauschutt, 1997) bewertet. Die 
Mischprobe der Auffüllung im Bereich der Waldfläche ergab eine Einstufung in die Einbauklasse 
Z 2 gemäß LAGA -Bauschutt (1997) und LAGA -Boden (2004). Im Ergebnis wurden aufgrund 
des vorhandenen Bauschutts und weiterer Rückstände des Bestandsgebäudes höhere Schad-
stoffbelastungen vorgefunden. Für die geplante Nutzung dieser Fläche als Kita -Spielfläche so-
wie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bode nsanierung notwendig. An-
sonsten ist das Gelände mit einer Einfriedung zu sichern. Eine Sanierungsverpflichtung wird 
über den Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt.
9 Umweltlabor ACB GmbH 2019: Baggerschürfen zur Entnahme und Untersuchung von Bodenproben –
BV Gescherweg 87, Münster -

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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23
Im Außenbereich um die vorhandene Bebauung (künftig größtenteils Fläche für die Wohn be-
bauung) wurde in den Schürfen ein umgelagerter Mutterboden angetroffen, in dem teilweise 
sehr geringe Bauschuttanteile enthalten sind. In einem der Schürfe wurde eine 0,25 m dicke 
Schicht aus Betonbruch festgestellt, welche augenscheinlich nicht verunreinigt ist. In der Misch-
probe aus dem Außenbereich um die vorhandene Bebauung wurden Bauschuttgehalte von < 
10 % festgestellt, daher wurde hier nur eine Untersuchung und Bewertung gem. der LAGA -
Boden (1997 und 2004) vorgenommen. Das Auffüllungsmaterial im Au ßenbereich der Kita ist 
auf Grundlage der Ergebnisse der physikalisch –chemischen Untersuchungen gemäß LAGA -
Boden (2004) in die Ei nbauklasse Z 2 einzustufen. Die Einstufung gemäß LAGA -Boden (1997) 
erfolgt in die Einbauklasse Z 1.1. Die Schadstoffbelastung der Flächen rund um das bestehen-
de Gebäude ist als gering zu sehen. Die Errichtung einer Wohnbebauung wird an dieser Stelle 
als unkritisch angesehen. Eine Bodenentsorgung bzw. ein Bodenaustausch oder Schutzmaß-
nahmen sind voraussichtlich nicht bzw. nur punktuell notwendig.
In einem Schurf (Waldfläche) wurde roter Splitt angetroffen, der auf Hexachlorbenzol (HCB) und 
Kupfer untersucht wurde. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ergeben sich keine Hinweise 
auf das Vorhandensein von Dioxinen. 
Geruchliche Auff älligkeiten, die auf einen Eintrag von Mineralölkohlenwasserstoffen, leicht 
flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTX) oder leichtflüchtigen chlorierten Kohlen-
wasserstoffen (LCKW) hindeuteten, konnten in dem Aushubmaterial nicht festgestellt werden.
Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB daher eine Kennzeichnung der Flä-
chen als „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“.
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdi enst statt-
gefunden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kampfmittelbeeinflussung 
nicht erkennbar ist und somit keine weiterführenden Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen er-
forderlich sind, sofern keine ergänzenden Kenntnisse vorliegen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung 
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. Die Emp fehlungen 
der BG Bau sind zu beachten.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Bodendenkmal 
gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lieg t jedoch ein ehemaliges Militärlager der Wehr-
macht, mit dessen Bau nach Aktenlage 1935 begonnen wurde. Das Lager, das für die Unter-
bringung von 400 Soldaten ausgelegt war, bestand aus 10 Steingebäuden und 17 Holzbara-
cken, die bis in die Mitte der 1970er Ja hre hinein noch genutzt wurden. I m ehemaligen Wirt-
schaftsgebäude (Gescherweg 87) ist heute das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum e.V. 
untergebracht. Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet und im Bestand bekannt. Nach der-
zeitigem Kenntnissta nd ist nicht davon auszugehen, dass sich von diesem Lager im Boden 
noch Relikte erhalten haben, die denkmalwert sind.

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Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je-
derzeit archäologische Funde und Befunde auftr eten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hin-
weis.
Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. 
7. Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 75 „Gievenbeck –Toppheide 
(Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ wird auf Grundlage des §13a BauGB und den 
danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraus-
setzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 2. Änderung befindet sich 
innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine Grundfläche von we-
niger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorha-
ben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht be-
gründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der 
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu er-
warten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß 
dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umw elt in einem „Umweltprotokoll“ 
gesondert dargelegt. 
7.1 Mensch
Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 2001 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 375 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezoge-
nen 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ mit einer 
maximal zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,4 fest.
Im Umfeld zum Plangebiet bestehen Wohnnutzungen, ebenso wie ein Spielplatz mitsamt Ball-
spielfläche. Östlich des Plangebietes befindet sich das Zollfahndungsamt.
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist aufgrund 
der räumlichen Nähe zu dem westlich angrenzenden Ballspielplatz „Toppheideweg“ durch 
Lärmimmissionen belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine 
schalltechnische Untersuchung 10 durchgeführt, die die vo m Ballspielplatz ausgehenden 
Lärmemissionen ermittelt und bewertet. Zusammenfassend wird der zulässige Immissionsricht-
wert der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (WA) außerhalb der Ruhezeiten eingehalten 
und innerhalb der Ruhezeit um bis zu 4 dB(A) überschritten. Mit dieser Überschreitung der 
Richtwerte bis zu 4 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sind noch immer dem Wohnen verträgliche 
Lärmbelastungen nachgewiesen. Hinsichtlich der Außenwohnbereiche (z.B. Terrassen) kann 
mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung eine höhere Lärmbelastung (< 62 dB[A]) als zumut-
bar definiert werden, so dass hier ebenfalls kein Immissionskonflikt gegeben ist.
10 Planungsbüro für Lärmschutz 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 375 -
vorhabenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan –Erläuterungsbericht Projekt-Nr.: 
70 461 /20 vom Mai 2020

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Aufgrund des geringen zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch die Nutzungen im Plange-
biet kann davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohnge-
biete tags eingehalten werden. Auch nachts kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwer-
te ausgegangen werden, da nachts keine Nutzung des Mehrgenerationenhaus mit Mütterzent-
rum, Jugendtreff, ambulantem Dienst sowie der KiTa stattfindet. Somit entstehen zur Nachtzeit 
keine relevanten Immissionen. Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte der DIN 18005 nicht erforderlich. 
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 11 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europä isch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden 
können –bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden. 
Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse und Vögel) wurden 
durch ein externes Gutachterbüro erfasst und die Auswirkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 
1 BNatSchG im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 12 geprüft. Im Ergebnis der 
faunistischen Erfassungen wurden keine planungsrelevanten Vogelarten im Plangebiet bzw. im 
auswirkungsrelevanten Umfeld festgestellt. Am Gebäude (Gescherweg 87) und in den südlich 
liegenden Gehölzen wurden lediglich Fortpflanzungsstätten europäische r Vogelarten 
(Haussperling, Dohle, Fitis, Gimpel) festgestellt.
Im Ergebnis der Fledermauserfassungen konnten im Plangebiet Zwerg - und Breitflügelfleder-
mäuse nachgewiesen werden. Das Gebäude übernimmt dabei eine ganzjährige Quartiersfunk-
tion für Zwergfledermäuse. Der Gutachter geht im Jahresverlauf von einer Nutzung von bis zu 
20 Tieren aus. Das Gebäude stellt ein Teil eines Quartierverbundes innerhalb des Stadtteils 
Münster-Gievenbeck dar. Der Quartierstandort hat nach gutachterlicher Einschätzung eine sehr 
hohe Bedeutung für die Zwergfledermaus.
Da mit der Realisierung des Planvorhabens sowohl ein Abbruch des bestehenden Gebäudes 
als auch die Entfernung von Gehölzen erfolgen, sind zum Schutz europäischer Vogelarten und 
der nachgewiesenen Fledermausarten folgende Maßnahmen einzuhalten:
 Die geplanten Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08. -15.11. eines Jahres 
durchgeführt werden. Während der Findungszeit der Woche nstuben und der sommerli-
chen Hauptwochenstubenzeit (16.05. -31.07.) sowie während der Winterruhe (15.11. -
15.03.) ist eine Durchf ührung der Abbrucharbeiten aufgrund des Vorkommens der 
Zwergfledermaus nicht möglich. Im Zeitraum vom 01.03. -31.07. eines Jahres ist eine 
Durchführung der Abbrucharbeiten aufgrund des Vorkommens europäischer Vogelarten 
nicht möglich. Ein Abbruch der Gebäude ist auch außerhalb der Sperrzeiten nur unter 
11 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kli-
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfeh-
lungen.
12 Ökoplanung münster (17. / 18.11.2020): Faunistischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Prüfung 
zum Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide“ der Stadt Münster. Münster.

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Aufsicht und Begleitung durch eine ökologische Baubegleitung möglich. Im Vorfeld d er 
Abbrucharbeiten ist hierbei mittels Detektorerfassungen die genaue Lage von Fleder-
mausquartieren zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches kann dann 
ggfs. nur in Handarbeit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen erfolgen. Vorhande-
ne Hohl räume dürfen hierbei nicht komprimiert werden. Gegebenenfalls sind verletzte 
Fledermäuse zu evakuieren.
 Die erforderlichen Schnitt- und Rodungsarbeiten sind außerhalb der Brutzeiten von Vö-
geln d.h. nicht im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. 
 Sind in den zur Fällung vorgesehenen Gehölzen, entgegen der derzeitigen Annahme, 
Spalten oder Höhlen vorhanden, die tief genug sind, um Quartiere von Fledermäusen zu 
beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch eine n geeig-
neten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren. 
Neben den vorgenannten Maßnahmen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte 
gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG nach fachgutachterlicher Ansicht vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen i.S. von CEF-Maßnahmen umzusetzen:
 Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind 
insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum 
Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für
Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens 
sechs der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier 
aufzuweisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme 
auf drei Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen. Weitere Details sind dem 
vorliegenden Fachgutachten (Ökoplanung Münster, 18.11.2020) zu entnehmen. Eine 
Absicherung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rah men des städte-
baulichen Vertrages.
Vorkommen planungsrelevanter Farn -, Blütenpflanzen und Flechten liegen für das Plangebiet 
bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht vor. Aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung 
und Lage im Siedlungsraum bestehen auch k eine Anhaltspunkte für entsprechende Vorkom-
men der konkurrenzschwachen, zumeist auf nährstoffarme Standorte beschränkten Arten. Dar-
über hinaus sind die Standorte planungsrelevanter Pflanzenarten i.d.R. bekannt und auf wenige 
Schutzgebiete beschränkt. 
 NATURA 2000 
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) liegt in 
einer Entfernung von ca. 6 km, sodass eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes nicht 
gegeben ist. 
 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von we-
niger als 20.000 m² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten 
sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder 
zulässig. Somit ist in vorliegendem Fall ein Eingriffsausgleich nicht erforderlich. Unabhängig da-
von schafft der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23
/ Gescherweg / Rüschhausweg)“ für das gesamte Plangebiet Baurecht mit einer zulässigen 
Grundflächenzahl von 0,4 bzw. 0,6 einschließlich Überschreitung. Das Maß der zulässigen Ver-
siegelung wird jedoch durch das geplante Vorhaben künftig in Teilbereichen (WA 1) überschrit-
ten (GRZ einschließlich Überschreitung: 0,8 ). Auch die Entfernung eines bislang nördlich des 
Toppheidewegs rund 15 m breiten Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträuchern ist 
mit einer nachfolgenden Planumsetzung verbun den. Zur Vermeidung einer Betroffenheit von 
Tieren i.S. der Eingriffsregelung enthält das erstellte Artenschutzgutachten (Ökoplanung Müns-
ter, 18.11.2020) u.a. allgemeine Vermeidungsmaßnahmen, die im Rahmen einer Umsetzung 
einzuhalten sind (vgl. Kap. 7.2). Darüber hinaus wird eine Betroffenheit durch die erforderliche 
ökologische Baubegleitung vermieden. 
Um etwaige negative Umweltauswirkungen zu minimieren , erfolgt im Zuge der Planumsetzung 
im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete, mit Ausnahme von Dachterras sen und Rettungswe-
gen, eine extensive Begrünung der zukünftigen Dachflächen mit einer standortgerechten Vege-
tation. Auch außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen fü r die Er schließung und 
der Flächen für Terrassen und sonstige Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tief-
garage mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mindestens 60 cm zu überdecken 
und dauerhaft zu begrünen.
Des Weiteren wird ein Großteil der bislang planungsrechtlich gesicherten Einzelbäume im Be-
reich der „Fläche fürGemeinbedarf“ auch zukünftig erhalten / in die Planung integriert und im 
Rahmen der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung erneut als zu erhalten festgesetzt
(s. Pkt. 6.6).
Ausweislich des vorliegenden Grünkonzeptes13 werden zusätzliche Anpflanzungen innerhalb 
des Plangebietes vorgenommen, die insgesamt geeignet sind, erheblich negative Umweltaus-
wirkungen zu vermeiden. 
 Wald
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. 
Im südlichen Teilbereich des Plangebietes befindet sich ein rund 15 m breiter Gehölzstreifen 
aus heimischen Bäumen und Sträuchern. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Wald 
im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3 75 setzt für das gesamte Plangebiet „Fläche für Ge-
meinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ festgesetzt. 
7.3 Boden
Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 2001 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 375 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezoge-
nen 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit einer maximal zweigeschossigen Bauweise und 
einer GRZ von 0,4 fest. Das Maß der zulässigen Versiegelung wird planungsrechtlich durch das 
geplante Vorhaben künftig in Teilbereichen (WA 1) überschritten (GRZ einschließlich Über-
schreitung: 0,8), so dass eine zusätzliche Bodenversiegelung entsteht.
13 nts Ingenieurgesellschaft mbH 2020: Freianlagenplan (Lageplan) zur Wohnbebauung Gescherweg 
vom 11.05.2020.

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23
Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen voraussichtlich keine ungestörten 
Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, so dass baubedingt nicht von einer weiteren , anthropo-
gen-bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist.
Im Planbereich befindet sich die im städtischen Altlasten - / Verdachtsflächenkataster geführte 
Fläche Nr. 55, auf der sich ein ehem. Standortmunitionslager befunden hat.
In der Waldfläche wurden in den Schürfen humose Sande mit stark wechselnden Bauschuttan-
teilen angetroffen. Die Mischprobe der Auffüllung im Bereich der Waldfläche ergab eine Einstu-
fung in die Einbauklasse Z 2 gemäß LAGA -Bauschutt (1997) und LAGA -Boden (2004). Im Er-
gebnis wurden aufgrund des vorha ndenen Bauschutts und weiterer Rückstände des Bestands-
gebäudes höhere Schadstoffbelastungen vorgefunden. Für die geplante Nutzung dieser Fläche 
als Kita-Spielfläche sowie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bodensanie-
rung notwendig. Ansonsten ist das Gelände mit einer Einfriedung zu sichern. Eine Sanierungs-
verpflichtung wird über den Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt.
Im Außenbereich um die vorhandene Bebauung (künftig größtenteils Fläche für die Wohnbe-
bauung) wurde in den Sch ürfen ein umgelagerter Mutterboden angetroffen, in dem teilweise 
sehr geringe Bauschuttanteile enthalten sind. Das Auffüllungsmaterial im Außenbereich der Kita 
ist auf Grundlage der Ergebnisse der physikalisch –chemischen Untersuchungen gemäß 
LAGA-Boden (2004) in die Einbauklasse Z 2 einzustufen. Die Einstufung gemäß LAGA -Boden 
(1997) erfolgt in die Einbauklasse Z 1.1. Die Schadstoffbelastung der Flächen rund um das be-
stehende Gebäude ist als gering zu sehen. Eine Bodenentsorgung bzw. ein Bodenaustausch 
oder Schutzmaßnahmen sind voraussichtlich nicht bzw. nur punktuell notwendig (vgl. Kap. 6.8).
7.4 Wasser
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 14 liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet des Kinder-
baches. Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nicht vorhanden. Ober-
flächengewässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Festgesetzte 
Überschwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der 
Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelun g bereits anzunehmen ; diese 
wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen weiter reduziert. Darüber hinaus 
können Auswirkungen durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden Störungen 
–z.B. durch Bauverkehre –entstehen. Bei einem erwartungs gemäß unfallfreien Betrieb der 
Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes –z.B. durch Schmier -
und Betriebsstoffe –jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von 
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen.
Eine Versickerung auf dem Baugrundstück ist nicht möglich (s. Pkt. 6.4). Das anfallende Nie-
derschlagswasser wird vollständig in die Regenwasserkanalisation im Gescherweg eingeleitet. 
Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellend en Schmutzwasserkanälen 
zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet. 
Um möglichen Überflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen, werden für die zukünfti-
gen Baukörper (Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden) im Bebauungsplan einzuhal tende 
Mindesthöhen ü. NHN festgesetzt, die nicht unterschritten werden dürfen.
14 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster . Abgerufen: September 2020.

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23
7.5 Klimaschutz / Luft
Im Rahmen der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die zulässige Grundflä-
chenzahl als Maß der zukünftigen Versiegelungen im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der 
Grundstücke und eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden mit 0,45 im WA 1 und mit 
0,4 im WA 2 festgesetzt. Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, 
dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächen zahl durch Nebenanlagen, Wegever-
bindungen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 im Vorhabenbereich (WA 1) zu-
lässig ist. Folglich ist mit Umsetzung des Planvorhabens im Bereich der vorgenannten Teilflä-
che eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl er-
forderlich, um die geplante Tiefgarage, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden sol-
len, realisieren und die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellan-
lagen, etc.) sicherstellen zu können. Diese Festsetzung erfolgt in Abwägung mit dem städtebau-
lichen Ziel der Entwicklung eines Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach 
Wohnraum in Münster. Um mit der beabsichtigten Überschreitung der Obergrenzen k eine Be-
einträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen 
auszulösen und gleichzeitig dem Klimaschutz Rechnung zu tragen , wird die Oberflächenversie-
gelung durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage und die teilweise festgesetzte Begrü-
nung der Dachflächen (s. Pkt. 6.6), die sich positiv auf das Kleinklima auswirkt, wiederum redu-
ziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Frei-
flächengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Tiefgaragen und der Dachflä-
chen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar. 
7.6 Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
vor. Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Boden-
denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW (s. Pkt. 6.9). Im Plangebiet befinden sich 
keine denkmalgeschützten Gebäude. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt jedoch ein ehemaliges Militä rlager der Wehr-
macht, mit dessen Bau nach Aktenlage 1935 begonnen wurde. Das Lager, das für die Unter-
bringung von 400 Soldaten ausgelegt war, bestand aus 10 Steingebäuden und 17 Holzbara-
cken, die bis in die Mitte der 1970er Jahre hinein noch genutzt wurden. In d m ehemaligen Wirt-
schaftsgebäude (Gescherweg 87) ist heute das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum e.V. 
untergebracht. Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet und im Bestand bekannt. Nach der-
zeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich von diesem Lager im Boden 
noch Relikte erhalten haben, die denkmalwert sind.
Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Den k-
malschutzgesetzes zu beachten. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besie-
delten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie 
Bodendenkmäler entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verh alten bei

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23
der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan 
enthält einen entsprechenden Hinweis.
7.8 Wechselwirkungen
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. 
Dominierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (Barackengebäude) sowie der im Süden des 
Plangebietes bestehende waldartige Bewuchs von Pioniergehölzen sowie einzelnen älteren 
Bäumen. Hieraus resultieren Auswirkun gen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und 
Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden - und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern, die über diese unmittelbaren ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, 
sind nicht anzunehmen . Es liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in u nabdingbarer 
Abhängigkeit voneinander liegen , so dass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Um-
weltauswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, nicht zu prognostizieren sind
(z.B. Absenken des Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkun gen auf Sonderbiotope /
Extremstandorte; Entstehung relevanter (Stick-) stoffbelastungen mit Überschreitung lebens-
raumspezifischer Grenzwerte (critical loads) in umliegenden Natura-2000 Gebieten).
7.9 Zusammenfassung
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist die 
Absicht einer Vorhabenträgerin, eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 0,79 ha 
großen Fläche südwestlich des Gescherwegs mit 61 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern zu 
errichten. 
Für das Plangebie t liegt d er seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck –
Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ i.d.F. der 1. Änderung vor. Dieser 
setzt für das Plangebiet der 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ fest. 
Die Stadt Münster be absichtigt, d ie vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ auf der 
Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebau-
ungsplan der Innenentwic klung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen.Dementspre-
chend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem 
Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ ge-
sondert dargelegt. 
Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und 
die Fläche bereits derzeit –insbesondere im nördlichen Teilbereich –bebaut ist, aber auch auf-
grund der Lage im Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung k eine relevanten Auswir-
kungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorlie-
genden Planung sachgerecht berücksichtigt werden können. 
Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden aufgrund eines an das Plangebiet 
angrenzenden Ballspielplatzes gutachterlich in Form einer schalltechnischen Untersuchung be-
wertet. Zusammenfassend sind dem Wohnen verträgliche Lärmbelastungen nachgewiesen. 
Lärmschutzmaßnahmen sind zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht erforderlich. 
Die artenschutzfachlichen Anforderungen i.S. des § 44 (1) BNatSchG wurden durch die Erarbei-
tung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter Einhal-
tung von Vermeidungsmaßnahmen –die Entfernung von Gehölzen und den Abbruch des Ge-

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23
bäudes betreffend –sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) zur Si-
cherung der ökologischen Funktion betroffener Zwergfledermäuse artenschutzrechtliche Kon-
flikte vermieden werden. 
Für die Bewertung und die Prüfung des Erhalts d er bestehenden Bäume erfolgte ebenfalls eine 
gutachterliche Untersuchung. Hiernach können die begutachteten Bäume unter Berücksichti-
gung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sowie Kronenteileinkür-
zungen und Schadensbegrenzungsmaßnahme n erhalten werden. Lediglich ein Baumstandort 
westlich des zukünftigen Baukörpers Nr. 5 wird nach Ansicht des Fachgutachters unmittelbar 
durch die Baumaßnahme im Wurzel - und Kronenbereich beeinträchtigt. Eine abschließende 
Begutachtung des Baumsachverständ igen unter Einbeziehung der vor Ort abgesteckten Ge-
bäudekanten hat ergeben, dass der Baum nicht erhalten werden kann. Es ist eine entsprechen-
de Ersatzpflanzung vorzunehmen. 
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens eine stellenw eise hö-
here Bodenversiegelung zu erwarten. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung 
und auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens liegen jedoch im Plangebiet keine ungestörten 
Bodenverhältnisse/ -profile mehr vor , so dass baubedingt nicht von ei ner relevanten Überfor-
mung des Bodens auszugehen ist. Für die geplante Nutzung der südlichen Plangebietsfläche 
als Kita-Spielfläche sowie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bodensanie-
rung notwendig. Eine Sanierungsverpflichtung wird übe r den Durchführungsvertrag gem. 
§ 12 BauGB geregelt.
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene 
Versiegelung bereits anzunehmen . Diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiege-
lungen weiter reduziert. Ei ne Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem 
Baugrundstück ist nicht möglich. Das Niederschlagswasser wird daher vollständig in die Re-
genwasserkanalisation eingeleitet. Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu 
erstellenden Schmu tzwasserkanälen zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg 
eingeleitet.
Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsver-
hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft - und Klimaschutz auszu-
lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch die festgesetzten Begrünung en, die sich positiv 
auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur An-
pflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und ste llen durch die Begrü-
nung der Tiefgaragen und der Dachflächen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste 
Planung dar. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend si nd mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswir-
kungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
mit entsprechender architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Boden-
denkmäler. Dennoch sind im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften 
des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden 
Hinweis.

Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die 2 . Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im 
Rahmen eines Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen. 
Die Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage 
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 375.
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat

V-1078-2020-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

6987 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  
der vorhabenbezogenen  
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375:  
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße /  
Gescherweg / Rüschhausweg) 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1.1  Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemei-
nes Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO 
(Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tank-
stellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes.  
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zuläs-
sig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträ-
gerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB).  
1.2  Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in 
Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt.  
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im WA 1 bei den Baukörpern 
B 1 bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM 
eine Höhe von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. 
ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, unterge-
ordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für 
bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 1,50 m zugelassen 
werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.5  In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 
BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bau-
liche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis 
zu einer GRZ von 0,8 zulässig.  
1.6  Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung 
von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.7  Die Fläche GF AE ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Er-
schließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).  
1.8  Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen 
für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen 
„TGa“ mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und 
dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1078/2020

Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 
1.9  Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Aus-
nahme der Dachterrassen und notwendigen Rettungswege mit einer standortgerechten Ve-
getation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 
BauGB). 
1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Aus-
fall ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu erset-
zen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 
1.11  Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplan-
ten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.  
2  Hinweise 
2.1  Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsver-
trag). 
2.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
2.3  Denkmalschutz 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft kön-
nen jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler ent-
deckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 
15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
2.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bau-
arbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen 
und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.   
2.5  Altlasten   
Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hin-
weise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Boden-
schutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 
2.6 Artenschutz 
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur

Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 
Fällung vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fle-
dermäusen zu beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch 
einen geeigneten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren. 
 
Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08.-15.11. eines Jahres und unter Auf-
sicht und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld 
der Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquar-
tieren zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handar-
beit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dür-
fen nicht komprimiert werden. 
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind 
insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum 
Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für 
Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs 
der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzu-
weisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei 
Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen.

375-02A-Plan-Offenlegungsentwurf

12256 Zeichen

5,5
IV II
III
II
IV
III
II
II
IV
III
II
IVIII
II
III
II
II
III
II
B 1
B 2
B 3
B 5
B 4
TGa
WA 1
0,45
o
1,2
GF
AE
GF
AE
MuM
BH max.85,50 m ü. NHN
BH max.85,50 m ü. NHN
BH max.85,50 m ü. NHN
BH max.85,50 m ü. NHN
BH max.82,50 m ü. NHN
BH max.
83,70 m ü. NHN
WA 2
0,4
0,8
BH max.80,40 m ü. NHN
o
Gescherweg
Gescherweg
Toppheideweg
II
90
Zollfahndungsamt
Zoll
.
125
123
121
II
119
109
105
103
II
101
107
99
97
95
93
91
II
89
57
59
VI
61
(1)
I
84a
V
63
6
108
109
85
82
90
284
KD=72.50
KD=72.56
KD=72.48
KD=72.51
KD=72.38
KD=72.39
KD=72.35
KD=72.35
KD=72.27
KD=72.27
72.03
72.03
71.97
72.07
KD=72.45
72.51
72.52
72.48
Flur 62
Flur 60
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind 
nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. 
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zulässig, 
wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 
1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in 
Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt. 
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im WA 1 bei den Baukörpern B 1 
bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe 
von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht 
unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, 
untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie 
für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 1,50 m zugelassen 
werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.5 In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO 
zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 
0,8 zulässig.
1.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von 
Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.7 Die Fläche GF AE ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der 
Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.8 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für 
Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ 
mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und dauerhaft 
zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.9 Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Ausnahme 
der Dachterrassen und notwendigen Rettungswege
 mit einer standortgerechten Vegetation 
extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist 
durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu ersetzen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).
1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplanten 
Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 
2 Hinweise
2.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag).
2.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
„Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen 
werden.
2.3 Denkmalschutz
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt 
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
2.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen 
und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
2.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten 
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere 
Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
2.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, 
d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Fällung 
vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fledermäusen zu 
beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigneten 
Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren.
 
Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08.-15.11. eines Jahres und unter Aufsicht 
und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld der 
Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquartieren zum 
Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handarbeit und ohne 
den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dürfen nicht 
komprimiert werden.
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind 
insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum 
Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für 
Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der 
Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzuweisen. Die 
Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit 
jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen.
Bebauungsplan Nr. 375 - 2. Änd.
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Münster
1 : 500 (Planzeichnung)
60Bebauungsplan Nr. 375
Gievenbeck - Toppheide
Hensenstraße/ Gescherweg/ 
Rüschhausweg
Vorhabenbezogene 2. Änderung
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Planverfasser:Vorhabenträger:
Bauliche Gestaltung:
/gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31
/gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23
/gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4
/gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1
/gid17/gid27/gid22/gid18
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude)
Baukörper 1
Baukörper 2
Baukörper 3
Baukörper 4
Baukörper 5
MuM
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Bestandsangaben
Vermessungspunkt in Meter über NHN 
Kanaldeckel in Meter über NHN
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude 
(hier mit Hausnummer  und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
KD 72,45
Abbruch Gebäude
72,25
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIV
Geschossflächenzahl
Baukörperhöhen als Höchstmaß in 
Meter (m) über Normalhöhennull
BH max. =
85,50 m ü. NHN
Allgemeine WohngebieteWA1-2
1,2
Baugrenze
Bauweise
offene Bauweiseo
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für TiefgaragenTGa
Zu- und Abfahrt Tiefgarage
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, 
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GF
AE
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Bäume
Fernwärme - BHKW
Kennzeichnungen
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(Altlasten)
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 
und 10  i. V. m. §§ 12 und 13a und §§ 7 und 41 GO NRW durch den 
Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen 
worden. 
Münster, __________ 
_______________ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 
BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster 
Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 gemäß §§ 2 (1)  
und 1 (8) i.V.m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur 
Aufstellung dieser vorhabenbezogener Bebauungsplanänderung 
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.  
19   vom 03.07.2020 bekannt gemacht. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung  hat gemäß 
§ 3 (2) BauGB vom ____________ bis zum ____________ 
öffentlich ausgelegen. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Die Plangrundlage wurde im März 2020 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
_______________ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
_______________ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Vorhaben- und Erschließungsplan M 1:500 
Ansichten M 1:500
Wiencke Architekten PartGmbB
Wallgäßchen 4
01097 Dresden
Wohn + Stadtbau
Steinfurter Straße 60
48149 Münster
Bauliche Gestaltung
Freianlagen:nts Ingennieurgesellschaft  mbH
Hansestraße 63
48165 Münster
Vorhaben- und Erschließungsplan
Entwurf 11.01.2021
B 1-5Baukörper
MuMMehrgenerationenhaus und Mütterzentrum
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Ver- und Entsorgung
Elektrizität
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I, S. 1728)
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung  - BauNVO) 
in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) 
vom 21. Juli 2018 
(GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) 
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 
218b, ber. S. 304a)

Berichtsvorlage

4379 Zeichen

V/1078/2020 
V/1078/2020 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide 
(Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)  
[Neubau Wohnquartier] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwu rf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr.  375: Gievenbeck  – Toppheide (Hensenstraße  / Gescherweg  / Rüschhausweg) 
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 375 zu ändern 
(vorhabenbezogene 2. Änderung), um die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für den Neubau ei-
nes vielfältigen Wohnungsangebotes bei Fortbestand bzw. Wiederansiedlung der hier etablierten so-
zialen Einrichtungen (Jugendzentrum, Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum („MuM“), Kita) zu 
ermöglichen (Vorlage Nr. V/0472/2020).  
 
Der vorhabenbezogenen 2. Änderung liegt ein Entw urf des Büros Wiencke Architekten aus Dresden 
zugrunde, der zum Sieger des 2019 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs ernannt worden 
war. Die Wohn + Stadtbau als Ausloberin des Wettbewerbs strebt ein durchmischtes und belebtes 
Quartier für Familien, S tudenten und Senioren mit qualitätvollem Wohnraum in bis zu viergeschossi-
ger Bebauung und mit attraktiver Freiraumgestaltung an. 
 
Das Raumprogramm umfasst: 
 
 einen Wohnungsmix von öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungen 
 einen Jugendtreff mit entsprechender Nutzfläche und Außenfläche 
 ein Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum („MuM“) mit entsprechender Nutzfläche sowie 
Außenspielfläche 
 eine Optionsfläche für eine Kita mit Außenspielfläche 
 
Stadtplanungsamt 
 
27.01.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Wörmann /  
Herr Puke 
Telefon: 492-6158 /  
492-6192 
Woermann@stadt-
muenster.de /  
Puke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1078/2020 
Abweichend von den Vorgaben von SoBoMü beabsichtigt die Wohn + Stadtbau hier 60 % der entste-
henden Wohnfläche als öffentlich geförderten Mietwohnraum zu realisieren.  
 
Das Plangebiet liegt am Gescherweg in Münster -Gievenbeck. Es ist Bestandteil des Wohngebiets 
Gievenbeck-Toppheide welches ca. 800 Wohneinheiten  in Geschossbebauung und Reihenhäusern 
sowie soziale Infrastruktureinrichtungen um einen zentralen Grünzug anordnet. Das Grundstück (Ge-
scherweg 87) ist mit einem 1 -geschossigen Barackengebäude, dem letzten baulichen Zeugnis der 
ehemaligen militärisch genut zten Flächen, bebaut. Das Barackengebäude beherbergt mit dem Ju-
gendtreff sowie dem Mütterzentrum „MuM e.V.“ wichtige soziale Angebote. Bis zur Bereitstellung der 
neuen Kita an der Hensenstraße befand sich hier auch noch eine Kita.  
 
Mit der Umnut zung der e hemaligen militärisch genutzten Flächen  wird das Ziel verfolgt zusätzlichen  
Wohnraum zu schaffen. Neben dem Wohnraum sollen die am Standort etablierten sozialen Einrich-
tungen des Jugendtreffs und des MuM e.V. mit neuen Räumen berücksichtigt werden. Rein vo rsorg-
lich soll ferner ein Standort für eine Dreigruppen Kita mit Außenspielfläche im Quartier bereitgehalten 
werden. 
 
Beteiligung 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB fand am 18.02.2020 in Form 
einer Bürgeranhörung statt (Niederschrift siehe Anlage 1). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs.1 BauGB erfolgte im Ze itraum vom 22.07. 
bis 28.08.2020. 
 
Kostenaspekte / Durchführungsvertrag 
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, 
in dem Regelungen zu den Lasten und Kosten des Vorhabens getroffen werden.  
 
Weiteres Verfahren 
 
Die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung ge-
mäß § 13 a BauGB durchgeführt werden, da die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.  
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans sowie der umweltbezogenen Gutachten 
und Unterlagen soll im Frühjahr 2021 erfolgen.  
 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A  
Anlage 1: Begründung  
Anlage 2: Textliche Festsetzungen 
Anlage 3: Planverkleinerung

V-1078-2020-Anlage-3-Planverkleinerung

99 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1078/2020
ohne MaßstabBebauungsplan Nr. 375, 2. Änderung
© Stadt Münster

Anlage A

1458 Zeichen

Anlage A zur V/1078/2020 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen für den geplanten 
Neubau eines Wohnquartiers mit sozialen Einrichtungen am Gescherweg in Gievenbeck. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist, neuen Wohnraum zu schaffen, indem in Gievenbeck auf einer ehemals militärisch genutz-
ten Fläche ein neues Wohnquartier errichtet wird. 
Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, um einen solchen 
Neubau genehmigen zu können.  
Mit der vorliegenden Berichtsvorlage werden die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans und 
die weitere Behördenbeteiligung eingeleitet, sodass danach mit dem Satzungsbeschluss des Ra-
tes das Planverfahren auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abgeschlossen werden 
kann.  
 
Finanzierung 
Durch die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Die Übernahme der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten wird durch einen Durchführungsver-
trag geregelt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Es besteht keine unmittelbare Relevanz für die aufgeführten Querschnittsthemen.

Beratungsverlauf (2)

11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 8.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Hensenstraße
  • Hansestraße 63
  • Gescherweg 87
  • Rüschhausweg
  • Albersloher Weg 33
  • Toppheideweg 91
  • Heekweg
  • Steinfurter Straße 60
  • Twenteweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1078/2020
Typ
Vorlagen
Datum
14.01.2021
Erstellt
23.12.2020 11:09