V/1078/2020
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
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V-1078-2020-Anlage-1-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1078/2020 B e g r ü n d u n g zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................3 3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ......................................................................................3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................3 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................4 5. Planungsziele.........................................................................................................................................4 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................5 6.1 Grundzüge der Planung ..............................................................................................................5 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung .........................................................................................5 6.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................5 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ...............................................................................................6 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................................7 6.2.4 Stellplätze..........................................................................................................................8 6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................8 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung...................................................................................................8 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ...........................................................................9 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur .........................................................................................10 6.6 Grünflächen / Begrünung ..........................................................................................................11 6.7 Immissionsschutz ......................................................................................................................12 6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................13 6.9 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................14 7. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................15 7.1 Mensch ......................................................................................................................................15 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...................................................................................16 7.3 Boden ........................................................................................................................................18 7.4 Wasser.......................................................................................................................................19 7.5 Klimaschutz / Luft ......................................................................................................................20 7.6 Landschaft .................................................................................................................................20 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ..........................................................................................20 7.8 Wechselwirkungen ....................................................................................................................21 7.9 Zusammenfassung ....................................................................................................................21 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................23 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein ü berdurchschnittlicher und dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrau- mangebotes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwickl ung sind insbesondere die stadtna- hen Lagen von Bedeutung. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23 Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist die Absicht eine r Vorhabenträgerin, eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 0,79 ha großen Fläche südwestlich des Gescherwegs mit 61 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern zu realisieren. Das schon derzeit auf dem Gelände befindliche Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum (MuM) mit Jugendtreff soll in einem Neubau auf dem Grundstück erhalten werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit , auf der ergänzend einbezogenen Fläche eine dreigruppige Kita zu er- richten. Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeich- nung „518-07: Gievenbeck - Gescherweg“ enthalten. Mit dem Baulandprogramm werden dieje- nigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife bestimmt, mit denen die wohnungs- und stadt- politischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit wird mit der vorliegenden Planung ein wichtiger Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung geliefert. Der seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ i.d.F. der 1. Änderung setzt für das Plangebiet der 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“fest. Die Wohn + Stadtbau GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezoge- ne Änderung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen und wird sich in einem Durchführungsvertrag zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs - und Erschließungskosten verpflichten. Die Stadt Münster beabsichtigt, d ie vorhabenbezogene 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gesc herweg / Rüschhausweg) “ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebau- ungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die Vorausset- zungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plan gebiet der 2. Änderung befindet sich in- nerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m ². Durch die Änderung des Bebauungs- plans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m ² finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel- ten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungspl ans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltung sbereich der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 liegt nordwestlich der Innenstadt im Stadtteil Gievenbeck und umfasst ca. 0,79 ha. Er wird begrenzt 1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2019-2025 (V/0224/2019) Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23 im Nordwesten durch einen Wohnweg, im Osten durch den Gescherweg, im Südosten durch einen Fuß- und Radweg (Toppheideweg) und im Südwesten durch eine Parkanlage mit Ballspielplatz. Innerhalb des Plangebiets liegt das folgende Grundstück: Gemarkung Münster, Flur 60, Flurstück 284 (teilweise). Die Grenzen des räumlichen Geltungsb ereiches der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Be- bauungsplans Nr. 375 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt. Innerhalb dieses Bereiches befindet sich im Südwesten eine sonstige einbezogene Fläche ge- mäß § 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Vorhaben - und Erschließungsbereiches liegt. Sie wurde in den Bebauungsplan mit einbezog en, um eine spätere Wohnbebauung , beziehungs- weise den möglichen Bau einer KiTa in diesem Bereich planungsrechtlich zu sichern. 3. Planungsrechtliche Situation Der Regionalplan Münsterland 2 stellt die Fläche des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungs- bereich“ dar. 3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stel lt den Geltungsbereich der 2. Änderung als Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Ge- bäude und Einrichtungen - Kindergarten dar. Die Änderung des Bebauungsplanes ist somit ge- mäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungspläne Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 i.d.F. der 1. Än derung, der am 03.12.2001 in Kraft getreten ist, setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen 2 . Änderung Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“mit einer maximal zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,4 fest. Der Änderungsbereich ist von dem insgesamt ca. 24 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 375 1. Änderung „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ im Nordwesten und Westen umgeben. Im Osten direkt angrenzend an den Gescherweg schließt der Bebauungsplan Nr. 231 an, der in einem Sondergebiet den Standort des Bildungs - und Wissenschaftszentrum s der Bundesfi- nanzverwaltung planungsrechtlich sichert. Südlich des Plangebietes grenzt der Bebauungsplan Nr. 2 48 an, welcher ü berwiegend Festsetzungen als Allgemeines Wohngebiet und Reines Wohngebiet festsetzt. 2 Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013 Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23 4. Räumliche und strukturelle Situation Das ca. 0,79 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 4 km nordwest lich der In- nenstadt von Münster, westlich des Gescherwegs. Die Steinfurter Straße (B 54) verläuft nord- östlich in einer Entfernung von ca. 1,5 km zum Plangebiet. Der Geltung sbereich der vorhabenbezogenen 2 . Änderung wird im Nordwesten durch einen Wohnweg und daran anschließende zwei- bis dreigeschossige Wohnnutzung begrenzt. Im wei- teren nördlichen Verlauf befindet sich das Bildungs - und Wissenschaftszentrum der Bundesfi- nanzverwaltung. Im Osten grenzt der Gescherweg an, auf dessen gegenüberliegender Stra- ßenseite das zweigeschossige Zollfahndungsamt Essen lie gt. Südlich wird das Plangebiet durch einen Fuß- und Radweg begrenzt, der eine Verbindung zwischen dem Gescherweg und dem Wohngebiet Toppheide darstellt. Südlich dieses Fuß- und Radweges ist Wohnnutzung des Studierendenwerks Münster in fünf- bzw. sechsgeschossiger Bauweise vorzufinden. Der Ände- rungsbereich schließt südwestlich mit einem Fußweg ab, der an eine zentrale Grünanlage mit einem Ballspielplatz und Spielplätzen grenzt. Das nördliche Plangebiet ist durch ein aus den 1930er Jahren stammendes Baracke ngebäude der ehem. militärisch genutzten Fläche geprägt, welches derzeit durch das Mehrgenerationen- haus und Mütterzentrum (MuM) und den Jugendtreff des Fachwerk Gievenbeck genutzt wird . Der Süden des Plangebietes ist durch dichten, waldartigen Bewuchs von Pioniergehölzen sowie einzelne ältere Bäume gekennzeichnet. Die Fläche erfüllt eine Biotopfunktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl am Heekweg (Nahversor- gungszentrum Gievenbeck - Heekweg), als auch rund um die Michaelkirche (Stadtteilzentrum Gievenbeck - Mitte) im direkten Umfeld vorhanden. Über die Hensenstraße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen - und ÖPNV-Netz angeschlossen. 5. Planungsziele Ziel des Bebauungsplans is t es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Wohnbebauung, eines Mehrgenerationenhauses und Mütterzentrums, eines Jugendtreffs, eines ambulanten Dienstes und einer Kindertagesstätte zu schaffen bzw. zu sichern. Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit mindergenutzte Gebiet u.a. einer Wohn- nutzung zugeführt werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Nord westen und Süden angrenzenden Wohnbereiche. Das vorliegende städtebauliche Konzept ist das Ergebnis eines Qua lifizierungsverfahrens. Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfü- gen und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen Mehrfamilienhäuser in drei- bis vier geschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen realisiert werden. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes wird zudem ein Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum (MuM) mit Jugendtreff mit nach Südwesten ausge- richteter Außenfläche und einem ambulan ten Dienst/ Pflegedienst errichtet, um die bisher im Plangebiet verorteten Nutzungen weiterhin dort beherbergen zu können und das vorhandene Angebot zu erweitern. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23 Gemäß dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung 3 wer- den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei Errichtung des neuen Wohnquartiers ist für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 60 % geförderten Wohnungen sowie 40 % frei finanzierten Wohnungen vorgesehen. Somit liegt der Anteil an geförderten Wohnungen über den Anforderungen gemäß der Förderrichtlinien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau. Der Gescherweg östlich des Plangebiets ist vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er kann die Erschließungs- funktion für das neue Baugebiet übernehmen. Der ruhende Verkehr wird in eine r Tiefgarage untergebracht, der en Zufahrt sich im zentralen Bereich des Plangebietes befindet. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent- wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise die Grundzüge der Planung dar. Die in der vorhabenbezogenen Änderung getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vor- haben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden wei- tergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans wird als zulässige Art der baulichen Nutzung im Plangebiet ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß §4 BauNVO fest- gesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umge- bungsstruktur zu sichern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 –5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrie- be, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu ei- ner übermäßigen Belastung führen. Ausnahmsweise werden sonstige nicht störende Gewerbe- betriebe zugelassen, um die Errichtung und den gewerblichen Betrieb von Photovoltaikanlagen im Plangebiet zu ermöglichen. Das im Südosten liegende Mehrgenerationenhaus mit integrier- tem Jugendtreff ist im Nutzungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig. 3 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014 Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23 Grundsätzlich sind innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben - und Erschließungsplans gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh- rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Auch im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB im Südwes- ten des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 2. Änderung wird als zulässige Art der bau- lichen Nutzung ein „AllgemeinesWohngebiet” gemäß §4 BauNVO festgesetzt, um das städte- bauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 –5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Ver waltungen, Gartenbaubetrie- be, Tankstellen) werden ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Ausnahmsweise werden sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen, um die Errichtung und den gewerblichen Betrieb von Photovolta- ikanlagen im Plangebiet zu ermöglichen. Eine mögliche Bebauung mit einer Kindertagesstätte ist im Nutzungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Ge- schossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe de- finiert. Vorhabenbereich Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke und eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden mit 0,45 im WA 1 festgesetzt. Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen, Wegeverbindungen und bauliche An- lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbau t wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0, 8 im Vorhabenbereich (WA 1) zulässig ist. Diese Überschrei- tung ist erforderlich, um die geplante Tiefgarage, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden sollen, zu realisieren und die Unterbringung der N ebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohnge biete überschritten. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot sicherzustellen und die gewünschte Dichte im Plangebiet zu sichern. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir- kungen sind durch die Überschreitung auch deshalb nicht zu erwarten, da die Oberflächenver- siegelung durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage und die teilweise festgesetzte Be- grünung der Da chflächen (s. Pkt. 6.6), die sich positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert wird. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23 Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel der Entwi ck- lung eines Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft. Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA 1 auf 1,2 begrenzt. Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen soll. Die umliegende Wohnbebauung besteht aus überwiegend zwei- bis viergeschos- sigen Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN (Normalhöhen- null) festgesetzt. Die Höhe der Baukörper 1 - 4 im WA 1 wird mit max. 85,50 m ü. NHN festgesetzt, was einer zu- lässigen maximalen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 12,76 m entspricht . Für den Baukör- per 5 im WA 1 w ird eine maximale Höhe von 82,50 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht e iner Höhe der baulichen Anlage von ca. 9,76 m. Die Höhe des Baukörpers MuM im WA 1 ist mit ei- ner maximalen Hö he von 83,7 0 m. ü. NHN festgesetzt, was einer Höhe der baulichen Anlage von ca. 10,98 m entspricht. Es gilt die offene Bauweise, d.h. die Baukörper sind mit Grenzabstand zu errichten. Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor- derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). Sonstige einbezogene Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB Im Bereich der sonst igen einbezogenen Fläche wird die Grundflächenzahl (GRZ) im WA 2 mit 0,4 festgesetzt, die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,8 begrenzt. Die Höhe der baulichen Anlage im WA 2 wird mit max. 80,4 0 m ü. NHN festgesetzt, was einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 7,50 m entspricht. Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor- derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erfo rderlichkeit muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind relativ eng gefasst und werden ba ukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Kon- zept entsprechend umgesetzt wird. Die Abstandsflächen gem. BauO NRW werden eingehalten. Für die Festlegung von Baulinien besteht keine städtebaulich begründete Notwendigkeit. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23 6.2.4 Stellplätze Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze4 des Vorhabenberei ches (WA 1 ) ist in einer Tiefgarage vorgesehen. Insgesamt werden in der Tiefgarage 49 KFZ -Stellplätze und 125 Fahr- rad-Stellplätze, davon 12 Stellplätze für Sonderfahrräder (z.B. Lastenräder), nachgewiesen. Oberirdisch werden weitere 52 Fahrradstellplätze (teilweise überdacht) in den Freianlagen rea- lisiert. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt im zentralen Bereich des Plangebietes vom Gescherweg (s. unten). Tiefgaragen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze gewähr- leistet. Die für den Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen im WA 2 bauordnungsrechtlich erfor- derlichen Stellplätze für die Mitarbeiter der Kita werden ebenfalls in der Tiefgarage des WA 1 nachgewiesen. 6.2.5 Material, Farbgebung Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vor- gesehen ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit Flachdach und Klinkerfassade. Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabe nbezogenen Änderung des Bebauungsplans daher entbehrlich. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die Zu-und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern im Vorhabenbereich erfolgt im Nordosten des Plangebietes über eine Tiefgarageneinfahrt am Gescherweg (Baukörper B4). Die Zufahrt erfolgt über eine einspurige Rampe mit einer Neigung von 15 %, die für die Anwohner eine verkehrssi- chere Nutzung ermöglicht. Am Rampenkopf und Rampenfuß wird die Neigung jeweils auf 10 % Neigung abgeflacht. Die Rampe ist zudem mit einer Ampel schaltung ausgestattet und verfügt über eine Fußgänger- und Fahrradschiebspur auf einem erhöhten Seitenstreifen. Am Rampen- kopf ist eine Aufstellfläche für PKW (ca. 5-6 m Länge) auf dem eigenen Grundstück vorgese- hen, um einen Rückstau in die öffentliche Verkehrsfläche am Gescherweg zu vermeiden. Die Prüfung der Sichtdreiecke für ausfahrende Pkw auf den Gescherweg hat gezeigt, dass die Ausfahrtsbedingungen vor dem Hintergrund des Baumbestands im Gehweg und im Parkstreifen vor der Zufahrt aus Sicht der Verkehrssicherheit optimiert werden sollte. Hier bietet sich z.B. die Anbringung eines Spiegels an, welcher den ausfahrenden Pkw die Sicht auf den Verkehr des Gescherwegs verbessert5. Entsprechende Maßnahmen werden über den Durchführungsvertrag gesichert. 4 Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze V/0940/2019/1 (Ratsbeschluss vom 11.12.2019) 5 Nts Ingenieurgesellschaft mbH: Stellungnahme Tiefgaragenrampe Gescherweg vom Dezem- ber 2020 Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23 Der Bereich vor der Tiefgaragenzufahrt am Baukörper B4 dient zudem als Aufstellfläche für die Drehleiter der Feuerwehr und wird entsprechend befestigt und gekennzeichnet. Der Bordstein wird in diesem Bereich auf voller Länge abgesenkt. Die gem. Stellplatzsatzung der Stadt Münster erforderlichen Stellplätze für die Anwohner (s. oben) sind durch die Tiefgarage sichergestellt. Fahrradstellplätze (auch für Sonderfahrräder) werden sowohl in der Tiefgarage, als auch oberirdisch (teilweise witterungsgeschützt) in den Außenanlagen angeboten. Im Verlauf des Gescherwegs besteht genügend Raum für Stellplätze bzw. Haltemöglichkeiten, um de n Hol- und Bringverkehr der KiTa sicherzustellen. Geplant ist dafür eine Parkzeitbe- schränkung (sog. Kiss -and-ride-Zone) für 2 -3 Stellplätze im Straßenraum des Gescherwegs (gem. Stellplatzsatzung 1 Stellplatz je 20 -30 Kinder, mind. 2 Stellplätze). Der nicht motorisierte Hol- und Bringverkehr zur KiTa erfolgt über den Fuß - und Radweg „Toppheideweg“ im Süden des Plangebietes. Auf dem Gelände der KiTa sind ca. 12 Fahrradstellplätze vorgesehen, darun- ter auch Stellplätze für Sonderfahrräder. Durch die Realisierung von Feuerwehrzufahrten und der Zufahrt zur Tiefgarage entfallen zwei PKW-Stellplätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche entlang de s Gescherwegs. Die jetzi- ge Zufahrt zum MuM-Gebäude entfällt jedoch künftig, sodass ein neuer Stellplatz am Gescher- weg gewonnen wird. Da im direkten Umfeld bei der Erweiterung des Bildungs - und Wissen- schaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung derzeit ein Pa rkdeck mit ca. 900 Stellplätzen ge- plant wird, welches ebenfalls für Kunden und Besucher zur Verfügung steht, ist anzunehmen, dass dies den Parkdruck im Gescherweg zukünftig reduzieren wird. Die fußläufige Erschließung der Baukörper 1, 2 und 4 erfolgt über den Gescherweg und den Wohnweg im Norden des Vorhabenbereiches. Der Wohnweg, der eine Breite von mind. 5,50 m aufweist, wird entsprechend befestigt ist, sodass dieser auch als Feuerwehrzufahrt dient. Die Baukörper 3 und 5 werden fußläufig über den Innenhof erschlossen. Die fußläufige Erschlie- ßung erfolgt verzweigt durch das gesamte Plangebiet. Wegeverbindungen vom Quartier zur westlich gelegenen Parkfläche sind gegeben. Der im Norden des Vorhabenbereiches verlaufende Wohnweg ist mit einer Geh - und Fahrrecht gesicherten Fläche festgesetzt, um den nördlich angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohnern auch künftig die fußläufige Erschließung ihrer Grundstücke zu ermöglichen. Das Plangebiet ist in ca. 250 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Toppheideweg und der Hensenstraße (Linien 11 und 22, Haltestellen Toppheide und Twenteweg) sowie in ca. 600 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Rüschhausweg (Linie 5 Haltestelle Rüschhausweg) an- geschlossen. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der beste- henden Netze sichergestellt werden. Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23 Niederschlagswasser Eine Versickerung auf dem Baugrundstück ist nicht möglich 6. Das anfallende Niederschlags- wasser wird daher vollständig in die Regenwasserkanalisation im Gescherweg eingeleitet. Um möglichen Überflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen, darf die Oberkante Erd- geschoss Fertigfußboden im WA 1 bei den Baukörpern B 1 bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe v on 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht unterschreiten. Für den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes wird ein entsprechender Übe rflutungs- nachweis erarbeitet. Schmutzwasser Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet. Die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, e tc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze. Die Löschwasserversorgung kann über zwei Hydranten im Gescherweg auf der gegenüberlie- genden Straßenseite im Abstand von ca. 75 m zu den entferntest liegenden Gebäuden (B2, B3) sichergestellt werden. Auf Grund des hohen Energiebedarfs durch das geplante Vorhaben wird eine neue Ortsnetzsta- tion (Trafostation) erforderlich. Diese wird im nordöstlichen Plangebiet errichtet und im Bebau- ungsplan entsprechend als „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbesei- tigung und Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ festgesetzt. Innerhalb des Baukörpers 5 ist zudem die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) ge- plant, um die fünf Wohngebäude im WA 1 mit Nahwärme zu versorgen . Des Weiteren ist eine spätere Anschlussmöglichkeit für das WA 2 an das Blockheizkraftwerk geplant. Das im WA 1 befindliche Gebäude des MuM wird durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe versorgt. Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden ist zulässig. Geplant ist, die obersten Dachflächen für Photovoltaik vorzurüsten. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Der mit dem Vorhaben verbundene zusätzliche Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen kann in be- stehenden Einrichtungen gedeckt werden. Trotzdem wurde im vorgeschalteten Qualifizierungs- verfahren festgelegt, dass die im Plangebiet mit WA 2 gekennzeichnete Teilfläche als Reserve- fläche für eine dreigruppige KiTa vorgehalten werden soll. Das sich bisher im Plangebiet befindliche Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum (MuM) mit Jugendtreff soll durch einen Neubau mit entsprechenden Freiflächen in den Vorhabenbereich integriert werden. Darüber hinaus wird ein ambulanter Dienst in das MuM-Gebäude integriert. Die nächstgelegene Grundschule ist die Wartburg-Grundschule (Toppheideweg 91) und ist in ca. 500 m fußläufig vom Plangebiet erreichbar. 6 GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH 2020: Geotechnischer Bericht. Projektnummer 20-3876 vom 16.04.2020 Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23 6.6 Grünflächen / Begrünung Der Plan sieht eine qualitätvolle Freiflächen gestaltung vor . In fußläufiger Entfernung westlich zum Plangebiet befindet sich eine weitläufige öffentliche Grünfläche mit verschiedenen Spielmöglichkeiten (Spielplätze, Ballspielplatz). Ergänzend dazu bietet der Hof eine hohe Auf- enthaltsqualität für alle Generationen. Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbau- baren Flächen gelegenen Teile der Tiefgarage sowie der Flächen für die Erschließung und Flä- chen für Terrassen und sonstige Nebenanlagen mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mindestens 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind. Es erfolgt die Festset- zung eines „Regelaufbaus“, da noch keine technische Detailplanung vorliegt und die Festset- zung einer Mindesthöhe eines Vegetationssubstrats daher nicht zielführend ist. Dies könnte i m späteren Genehmigungsverfahren zu Problemen führen bzw. es könnten Befreiungsanträge er- forderlich werden. Mit dieser festgesetzten Begrünung werden mögliche negative Auswirkungen des hohen Ver- siegelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das Kleinklima geminder t. Hierzu dient u.a. auch der gemäß Vorhaben - und Erschließungsplan im zukünftigen Innenhof (westlich Baukör- per B4) vorgesehene großkronige Laubbaum im Bereich der Tiefgarage. Für die Pflanzung ist ein großzügiges Pflanzbeet geplant, welches bauseits in di e zukünftige Tiefgarage integriert ist. Um die Ausfahrt der Tiefgarage realisieren zu können, muss ein Baum am Gescherweg , der außerhalb des Plangebietes lie gt, entfallen. Als Ersatzpflanzung wird weiter nördlich des Ge- scherwegs eine Baumpflanzung vorgenommen. Diesbezüglich erfolgt eine Regelung im städte- baulichen Vertrag. Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Ausnahme der Dachterrassen und der Rettungswege mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten. Die erhaltenswerten Bäume innerhalb des Plangebietes werden mit einem Erhaltungsgebot dauerhaft planungsrechtlich gesichert und mit dem realen Kronendurchmesser in der Plan- zeichnung festgesetzt. Ein Ausfall ist durch Neu anpflanzungen mit heimischen, standortgerech- ten Bäumen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). Baumschutz Von den im bislang geltenden Bebauungsplan festgesetzten acht Bäumen sind innerhalb des Plangebietes sieben Bäume erhalten. Mit dem Wettbewerbsentwurf ist bereits der Verlust eines Baumes im Nordwesten des Plangebietes (unter Baukörper 2) verbunden. Für den i nnerhalb des Plangebietes befind lichen erhaltenswerten Baumbestand wurde ein Baumgutachten einschließlich eines Schutzkonzeptes 7 erarbeitet. H ierzu wurden potentiell durch das geplante Bauvorhaben betroffenen Bäume begutachtet und der aktuelle Zustand, einschließlich der Verkehrssicherheit und der Erhaltenswürdigkeit bewertet. Zudem wurden Schutzmaßnahmen genannt, die vor und während der Bauphas e einzuhalten sind. Im Ergebnis können die begutachteten Bäume unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Wiederherstel- lung der Verkehrssicherheit sowie Kronenteileinkürzungen und Schadensbegrenzungsmaß- 7 Grüner Zweig GmbH 2020: Baumgutachten incl. Schutzkonzept für den bestehenden Baumbestand während der Umsetzung eines geplanten Neubaus am Gescherweg 87 in der Stadt Münster vom 25.03.2020 Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23 nahmen erhalten werden. Lediglich ein Baumstandort (Hainbuche) westlich des zukünftigen Baukörpers B5 wird nach Ansicht des Fachgutachters unmittelbar durch die Baumaßnahme im Wurzel- und Kronenbereich beeinträchtigt. Eine abschließende Begutachtung des Baumsach- verständigen unter Einbeziehung der vor Ort abgesteckten Gebäudekanten hat ergeben, dass der Baum nicht erhalten werden kann. Es ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzuneh- men. 6.7 Immissionsschutz Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist aufgrund der räumlichen Nähe zu dem westlich angrenzenden Ballspielplatz „Toppheideweg“ durch Lärmemissionen belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine schalltechnische Untersuchung 8 durchgeführt, die die von dem Ballspielplatz ausgehenden Lärmemissionen ermittelt und bewertet. Es wurde davon ausgegangen, dass eine Nutzung Werktags (Mo. -Sa.) zwischen 10.00 - 20.00 Uhr mit 6 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen mit gleicher Nutzungszeit gegeben sein wird. Damit sind die als kritisch aufgezeigten mittäglichen Ruhezeiten (13.00 - 15.00 Uhr) in die Beur- teilung einbezogen. Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wurde er- gänzend überprüft, welche Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung im Geltungsbe- reich der 2. Änderung des Bebauungs planes Nr. 375 zu erwarten ist, wenn die Nutzung des Ballspielplatzes auch auf die Ruhezeit zwischen 20.00 - 22.00 Uhr mit 1,5 h ausgedehnt wird. Aufgrund der auf dem Gebiet der Stadt Münster vorliegenden Erfahrungswerte hinsichtlich der Auslastung von Ballspielplätzen, wurde von einem Spielbetrieb mit 10 Spielern im Alter von 12 bis 15 Jahren und damit einem anlagenbezogenen Schallleistungspegel von LWA = 97 dB(A) für das Ballspiel ausgegangen. Mit einer 8 -stündigen Nutzung des Ballspielplatzes (6h außer- halb / 1,5h innerhalb Ruhezeit) ergeben sich an dem nächstgelegenen Baufenster die maxima- len Lärmbelastungen mit 55 dB(A) außerhalb und 59 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Haus 3. Innerhalb der sonntäglichen Ruhezeit ergibt sich eine zu erwartende Lärmbela stung von 58,4 dB(A) und damit eine Überschreitung um 3,4 dB(A). Zusammenfassend wird der zulässige Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (WA) außerhalb der Ruhezeiten eingehalten und innerhalb der Ruhezeit bis zu 4 dB(A) überschritten. Mit dieser Überschreitung der Richtwerte bis zu 4 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sind noch immer dem Wohnen verträgliche Lärmbelastungen nachgewiesen. Hinsichtlich der Außen- wohnbereiche (z. B. Terrassen) kann mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprech ung eine höhere Lärmbelastung (< 62 dB[A]) als zumutbar definiert werden, so dass hier ebenfalls kein Immissi- onskonflikt gegeben ist. Zudem hat das VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.3.2018 (5 S 1886/17) bestätigt, dass Nachbarn mit Verweis auf § 22 A bs. 1a BImSchG den Lärm von Kin- dern auf einem Ballspielplatz im Wohngebiet dulden müssen, da dies im Regelfall keine schäd- lichen Umwelteinwirkungen sind. Am angrenzen Ballspielplatz ist eine Beschilderung vorhan- den, die eine Nutzung für Kinder bis 14 Jahre vorgibt. Damit ist das Lärmprofil des Ballspielplat- 8 Planungsbüro für Lärmschutz 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 375 - vor- habenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan –Erläuterungsbericht Projekt-Nr.: 70 461 /20 vom Mai 2020 Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23 zes mit dem eines Kinderspielplatzes vergleichbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlage missbräuchlich genutzt werde –etwa durch Jugendliche und Erwachsene zum "Bolzen" oder in den Nach tstunden –, dem sei aber allgemein durch die Benutzungsordnung und mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Durch die vorhabenbezogenen Mehrverkehre der geplanten 61 Wohneinheiten werden im Wohnumfeld keine unverträglichen Lärmimmissionen verursacht . Die durch das Vorhaben überplante Kita -Nutzung ist als optionale Nutzung weiterhin im Bebauungsplan vorgesehen. Durch die geplante Kita-Nutzung werden somit im Vergleich zum Ist-Zustand ohne Planung kei- ne Mehrverkehre ausgelöst. Daher kann davon ausgegan gen werden, dass die Immissions- richtwerte für Allgemeine Wohngebiete im Umfeld tagsüber eingehalten werden. Auch nachts kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte ausgegangen werden, da nachts keine Nutzung des Mehrgenerationenhauses mit Mütterzentrum, Jugendtreff, ambulantem Dienst so- wie der Kit a stattfindet. Somit entstehen zur Nachtzeit keine relevanten Immissionen. Lärm- schutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der DIN 18005 nicht erforderlich. 6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel Im Planbereich befindet sich die im städtischen Altlasten -/ Verdachtsflächenkataster geführte Fläche Nr. 55, auf der sich ein ehem. Standortmunitionslager befunden hat. Nach 1945 soll die Munition unsachgemäß gesprengt und dabei im u mliegenden Gelände verteilt worden sein. Ei- ne Kampfmittelräumung wurde in Teilbereichen durchgeführt. Aufgrund dieser ehemaligen Nut- zung ist mit verfüllten Bombentrichtern (Auffüllungen) zu rechnen. Daher wurde ein Boden - / Schadstoffgutachten9 in Auftrag gegeben, welches insgesamt 15 Baggerschürfen zur Entnahme und Untersuchung von Bodenproben auf dem Vorhabengrundstück durchgeführt hat. Die Un- tersuchung hat in zwei Abschnitten ( Bezeichnung im Gutachten: Teilfläche „Waldfläche“ im Südosten und Teilfläche „Außenbereich Kita“ rund um das Bestandsgebäude des MuM) stattge- funden. Aus dem mit den Baggerschürfen aufgeschlossenen Aushubmaterial der anthropogenen Auffül- lungen wurden teilflächenbezogen Mischproben über den gesamten Auffüllungshorizont gebil- det. In der Waldfläche wurden in den Schürfen humose Sande mit stark wechselnden Bauschuttan- teilen angetroffen. Die Mischprobe des Auffüllungsmaterials auf der Waldfläche mit einem mitt- leren Bauschuttanteil von > 10 % wird anhand der Zuordnungswerte der LAGA -Richtlinie für Recyclingbaustoffe / nicht aufbereit eten Bauschutt (LAGA -Bauschutt, 1997) bewertet. Die Mischprobe der Auffüllung im Bereich der Waldfläche ergab eine Einstufung in die Einbauklasse Z 2 gemäß LAGA -Bauschutt (1997) und LAGA -Boden (2004). Im Ergebnis wurden aufgrund des vorhandenen Bauschutts und weiterer Rückstände des Bestandsgebäudes höhere Schad- stoffbelastungen vorgefunden. Für die geplante Nutzung dieser Fläche als Kita -Spielfläche so- wie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bode nsanierung notwendig. An- sonsten ist das Gelände mit einer Einfriedung zu sichern. Eine Sanierungsverpflichtung wird über den Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt. 9 Umweltlabor ACB GmbH 2019: Baggerschürfen zur Entnahme und Untersuchung von Bodenproben – BV Gescherweg 87, Münster - Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23 Im Außenbereich um die vorhandene Bebauung (künftig größtenteils Fläche für die Wohn be- bauung) wurde in den Schürfen ein umgelagerter Mutterboden angetroffen, in dem teilweise sehr geringe Bauschuttanteile enthalten sind. In einem der Schürfe wurde eine 0,25 m dicke Schicht aus Betonbruch festgestellt, welche augenscheinlich nicht verunreinigt ist. In der Misch- probe aus dem Außenbereich um die vorhandene Bebauung wurden Bauschuttgehalte von < 10 % festgestellt, daher wurde hier nur eine Untersuchung und Bewertung gem. der LAGA - Boden (1997 und 2004) vorgenommen. Das Auffüllungsmaterial im Au ßenbereich der Kita ist auf Grundlage der Ergebnisse der physikalisch –chemischen Untersuchungen gemäß LAGA - Boden (2004) in die Ei nbauklasse Z 2 einzustufen. Die Einstufung gemäß LAGA -Boden (1997) erfolgt in die Einbauklasse Z 1.1. Die Schadstoffbelastung der Flächen rund um das bestehen- de Gebäude ist als gering zu sehen. Die Errichtung einer Wohnbebauung wird an dieser Stelle als unkritisch angesehen. Eine Bodenentsorgung bzw. ein Bodenaustausch oder Schutzmaß- nahmen sind voraussichtlich nicht bzw. nur punktuell notwendig. In einem Schurf (Waldfläche) wurde roter Splitt angetroffen, der auf Hexachlorbenzol (HCB) und Kupfer untersucht wurde. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ergeben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Dioxinen. Geruchliche Auff älligkeiten, die auf einen Eintrag von Mineralölkohlenwasserstoffen, leicht flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTX) oder leichtflüchtigen chlorierten Kohlen- wasserstoffen (LCKW) hindeuteten, konnten in dem Aushubmaterial nicht festgestellt werden. Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB daher eine Kennzeichnung der Flä- chen als „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdi enst statt- gefunden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kampfmittelbeeinflussung nicht erkennbar ist und somit keine weiterführenden Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen er- forderlich sind, sofern keine ergänzenden Kenntnisse vorliegen. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si- cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. Die Emp fehlungen der BG Bau sind zu beachten. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Bodendenkmale Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lieg t jedoch ein ehemaliges Militärlager der Wehr- macht, mit dessen Bau nach Aktenlage 1935 begonnen wurde. Das Lager, das für die Unter- bringung von 400 Soldaten ausgelegt war, bestand aus 10 Steingebäuden und 17 Holzbara- cken, die bis in die Mitte der 1970er Ja hre hinein noch genutzt wurden. I m ehemaligen Wirt- schaftsgebäude (Gescherweg 87) ist heute das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum e.V. untergebracht. Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet und im Bestand bekannt. Nach der- zeitigem Kenntnissta nd ist nicht davon auszugehen, dass sich von diesem Lager im Boden noch Relikte erhalten haben, die denkmalwert sind. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23 Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je- derzeit archäologische Funde und Befunde auftr eten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hin- weis. Baudenkmale Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. 7. Auswirkungen auf die Umwelt Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 75 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ wird auf Grundlage des §13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraus- setzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 2. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine Grundfläche von we- niger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorha- ben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht be- gründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu er- warten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umw elt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt. 7.1 Mensch Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 2001 rechtskräftigen Bebau- ungsplans Nr. 375 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezoge- nen 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ mit einer maximal zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,4 fest. Im Umfeld zum Plangebiet bestehen Wohnnutzungen, ebenso wie ein Spielplatz mitsamt Ball- spielfläche. Östlich des Plangebietes befindet sich das Zollfahndungsamt. Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist aufgrund der räumlichen Nähe zu dem westlich angrenzenden Ballspielplatz „Toppheideweg“ durch Lärmimmissionen belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine schalltechnische Untersuchung 10 durchgeführt, die die vo m Ballspielplatz ausgehenden Lärmemissionen ermittelt und bewertet. Zusammenfassend wird der zulässige Immissionsricht- wert der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (WA) außerhalb der Ruhezeiten eingehalten und innerhalb der Ruhezeit um bis zu 4 dB(A) überschritten. Mit dieser Überschreitung der Richtwerte bis zu 4 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sind noch immer dem Wohnen verträgliche Lärmbelastungen nachgewiesen. Hinsichtlich der Außenwohnbereiche (z.B. Terrassen) kann mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung eine höhere Lärmbelastung (< 62 dB[A]) als zumut- bar definiert werden, so dass hier ebenfalls kein Immissionskonflikt gegeben ist. 10 Planungsbüro für Lärmschutz 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 375 - vorhabenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan –Erläuterungsbericht Projekt-Nr.: 70 461 /20 vom Mai 2020 Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 23 Aufgrund des geringen zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch die Nutzungen im Plange- biet kann davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohnge- biete tags eingehalten werden. Auch nachts kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwer- te ausgegangen werden, da nachts keine Nutzung des Mehrgenerationenhaus mit Mütterzent- rum, Jugendtreff, ambulantem Dienst sowie der KiTa stattfindet. Somit entstehen zur Nachtzeit keine relevanten Immissionen. Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der DIN 18005 nicht erforderlich. 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Arten- und Biotopschutz Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 11 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europä isch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be- kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha- bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können –bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er- forderlich werden. Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse und Vögel) wurden durch ein externes Gutachterbüro erfasst und die Auswirkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 12 geprüft. Im Ergebnis der faunistischen Erfassungen wurden keine planungsrelevanten Vogelarten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld festgestellt. Am Gebäude (Gescherweg 87) und in den südlich liegenden Gehölzen wurden lediglich Fortpflanzungsstätten europäische r Vogelarten (Haussperling, Dohle, Fitis, Gimpel) festgestellt. Im Ergebnis der Fledermauserfassungen konnten im Plangebiet Zwerg - und Breitflügelfleder- mäuse nachgewiesen werden. Das Gebäude übernimmt dabei eine ganzjährige Quartiersfunk- tion für Zwergfledermäuse. Der Gutachter geht im Jahresverlauf von einer Nutzung von bis zu 20 Tieren aus. Das Gebäude stellt ein Teil eines Quartierverbundes innerhalb des Stadtteils Münster-Gievenbeck dar. Der Quartierstandort hat nach gutachterlicher Einschätzung eine sehr hohe Bedeutung für die Zwergfledermaus. Da mit der Realisierung des Planvorhabens sowohl ein Abbruch des bestehenden Gebäudes als auch die Entfernung von Gehölzen erfolgen, sind zum Schutz europäischer Vogelarten und der nachgewiesenen Fledermausarten folgende Maßnahmen einzuhalten: Die geplanten Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08. -15.11. eines Jahres durchgeführt werden. Während der Findungszeit der Woche nstuben und der sommerli- chen Hauptwochenstubenzeit (16.05. -31.07.) sowie während der Winterruhe (15.11. - 15.03.) ist eine Durchf ührung der Abbrucharbeiten aufgrund des Vorkommens der Zwergfledermaus nicht möglich. Im Zeitraum vom 01.03. -31.07. eines Jahres ist eine Durchführung der Abbrucharbeiten aufgrund des Vorkommens europäischer Vogelarten nicht möglich. Ein Abbruch der Gebäude ist auch außerhalb der Sperrzeiten nur unter 11 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kli- maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfeh- lungen. 12 Ökoplanung münster (17. / 18.11.2020): Faunistischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide“ der Stadt Münster. Münster. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 23 Aufsicht und Begleitung durch eine ökologische Baubegleitung möglich. Im Vorfeld d er Abbrucharbeiten ist hierbei mittels Detektorerfassungen die genaue Lage von Fleder- mausquartieren zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches kann dann ggfs. nur in Handarbeit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen erfolgen. Vorhande- ne Hohl räume dürfen hierbei nicht komprimiert werden. Gegebenenfalls sind verletzte Fledermäuse zu evakuieren. Die erforderlichen Schnitt- und Rodungsarbeiten sind außerhalb der Brutzeiten von Vö- geln d.h. nicht im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Fällung vorgesehenen Gehölzen, entgegen der derzeitigen Annahme, Spalten oder Höhlen vorhanden, die tief genug sind, um Quartiere von Fledermäusen zu beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch eine n geeig- neten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren. Neben den vorgenannten Maßnahmen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG nach fachgutachterlicher Ansicht vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen i.S. von CEF-Maßnahmen umzusetzen: Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzuweisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen. Weitere Details sind dem vorliegenden Fachgutachten (Ökoplanung Münster, 18.11.2020) zu entnehmen. Eine Absicherung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rah men des städte- baulichen Vertrages. Vorkommen planungsrelevanter Farn -, Blütenpflanzen und Flechten liegen für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht vor. Aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung und Lage im Siedlungsraum bestehen auch k eine Anhaltspunkte für entsprechende Vorkom- men der konkurrenzschwachen, zumeist auf nährstoffarme Standorte beschränkten Arten. Dar- über hinaus sind die Standorte planungsrelevanter Pflanzenarten i.d.R. bekannt und auf wenige Schutzgebiete beschränkt. NATURA 2000 Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) liegt in einer Entfernung von ca. 6 km, sodass eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes nicht gegeben ist. Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von we- niger als 20.000 m² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist in vorliegendem Fall ein Eingriffsausgleich nicht erforderlich. Unabhängig da- von schafft der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23 / Gescherweg / Rüschhausweg)“ für das gesamte Plangebiet Baurecht mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 bzw. 0,6 einschließlich Überschreitung. Das Maß der zulässigen Ver- siegelung wird jedoch durch das geplante Vorhaben künftig in Teilbereichen (WA 1) überschrit- ten (GRZ einschließlich Überschreitung: 0,8 ). Auch die Entfernung eines bislang nördlich des Toppheidewegs rund 15 m breiten Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträuchern ist mit einer nachfolgenden Planumsetzung verbun den. Zur Vermeidung einer Betroffenheit von Tieren i.S. der Eingriffsregelung enthält das erstellte Artenschutzgutachten (Ökoplanung Müns- ter, 18.11.2020) u.a. allgemeine Vermeidungsmaßnahmen, die im Rahmen einer Umsetzung einzuhalten sind (vgl. Kap. 7.2). Darüber hinaus wird eine Betroffenheit durch die erforderliche ökologische Baubegleitung vermieden. Um etwaige negative Umweltauswirkungen zu minimieren , erfolgt im Zuge der Planumsetzung im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete, mit Ausnahme von Dachterras sen und Rettungswe- gen, eine extensive Begrünung der zukünftigen Dachflächen mit einer standortgerechten Vege- tation. Auch außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen fü r die Er schließung und der Flächen für Terrassen und sonstige Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tief- garage mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mindestens 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Des Weiteren wird ein Großteil der bislang planungsrechtlich gesicherten Einzelbäume im Be- reich der „Fläche fürGemeinbedarf“ auch zukünftig erhalten / in die Planung integriert und im Rahmen der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung erneut als zu erhalten festgesetzt (s. Pkt. 6.6). Ausweislich des vorliegenden Grünkonzeptes13 werden zusätzliche Anpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen, die insgesamt geeignet sind, erheblich negative Umweltaus- wirkungen zu vermeiden. Wald Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Im südlichen Teilbereich des Plangebietes befindet sich ein rund 15 m breiter Gehölzstreifen aus heimischen Bäumen und Sträuchern. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3 75 setzt für das gesamte Plangebiet „Fläche für Ge- meinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ festgesetzt. 7.3 Boden Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 2001 rechtskräftigen Bebau- ungsplans Nr. 375 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezoge- nen 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit einer maximal zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,4 fest. Das Maß der zulässigen Versiegelung wird planungsrechtlich durch das geplante Vorhaben künftig in Teilbereichen (WA 1) überschritten (GRZ einschließlich Über- schreitung: 0,8), so dass eine zusätzliche Bodenversiegelung entsteht. 13 nts Ingenieurgesellschaft mbH 2020: Freianlagenplan (Lageplan) zur Wohnbebauung Gescherweg vom 11.05.2020. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23 Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen voraussichtlich keine ungestörten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, so dass baubedingt nicht von einer weiteren , anthropo- gen-bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist. Im Planbereich befindet sich die im städtischen Altlasten - / Verdachtsflächenkataster geführte Fläche Nr. 55, auf der sich ein ehem. Standortmunitionslager befunden hat. In der Waldfläche wurden in den Schürfen humose Sande mit stark wechselnden Bauschuttan- teilen angetroffen. Die Mischprobe der Auffüllung im Bereich der Waldfläche ergab eine Einstu- fung in die Einbauklasse Z 2 gemäß LAGA -Bauschutt (1997) und LAGA -Boden (2004). Im Er- gebnis wurden aufgrund des vorha ndenen Bauschutts und weiterer Rückstände des Bestands- gebäudes höhere Schadstoffbelastungen vorgefunden. Für die geplante Nutzung dieser Fläche als Kita-Spielfläche sowie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bodensanie- rung notwendig. Ansonsten ist das Gelände mit einer Einfriedung zu sichern. Eine Sanierungs- verpflichtung wird über den Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt. Im Außenbereich um die vorhandene Bebauung (künftig größtenteils Fläche für die Wohnbe- bauung) wurde in den Sch ürfen ein umgelagerter Mutterboden angetroffen, in dem teilweise sehr geringe Bauschuttanteile enthalten sind. Das Auffüllungsmaterial im Außenbereich der Kita ist auf Grundlage der Ergebnisse der physikalisch –chemischen Untersuchungen gemäß LAGA-Boden (2004) in die Einbauklasse Z 2 einzustufen. Die Einstufung gemäß LAGA -Boden (1997) erfolgt in die Einbauklasse Z 1.1. Die Schadstoffbelastung der Flächen rund um das be- stehende Gebäude ist als gering zu sehen. Eine Bodenentsorgung bzw. ein Bodenaustausch oder Schutzmaßnahmen sind voraussichtlich nicht bzw. nur punktuell notwendig (vgl. Kap. 6.8). 7.4 Wasser Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 14 liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet des Kinder- baches. Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nicht vorhanden. Ober- flächengewässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelun g bereits anzunehmen ; diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen weiter reduziert. Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden Störungen –z.B. durch Bauverkehre –entstehen. Bei einem erwartungs gemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes –z.B. durch Schmier - und Betriebsstoffe –jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen. Eine Versickerung auf dem Baugrundstück ist nicht möglich (s. Pkt. 6.4). Das anfallende Nie- derschlagswasser wird vollständig in die Regenwasserkanalisation im Gescherweg eingeleitet. Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellend en Schmutzwasserkanälen zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet. Um möglichen Überflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen, werden für die zukünfti- gen Baukörper (Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden) im Bebauungsplan einzuhal tende Mindesthöhen ü. NHN festgesetzt, die nicht unterschritten werden dürfen. 14 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster . Abgerufen: September 2020. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23 7.5 Klimaschutz / Luft Im Rahmen der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die zulässige Grundflä- chenzahl als Maß der zukünftigen Versiegelungen im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke und eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden mit 0,45 im WA 1 und mit 0,4 im WA 2 festgesetzt. Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächen zahl durch Nebenanlagen, Wegever- bindungen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 im Vorhabenbereich (WA 1) zu- lässig ist. Folglich ist mit Umsetzung des Planvorhabens im Bereich der vorgenannten Teilflä- che eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl er- forderlich, um die geplante Tiefgarage, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden sol- len, realisieren und die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellan- lagen, etc.) sicherstellen zu können. Diese Festsetzung erfolgt in Abwägung mit dem städtebau- lichen Ziel der Entwicklung eines Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in Münster. Um mit der beabsichtigten Überschreitung der Obergrenzen k eine Be- einträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen auszulösen und gleichzeitig dem Klimaschutz Rechnung zu tragen , wird die Oberflächenversie- gelung durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage und die teilweise festgesetzte Begrü- nung der Dachflächen (s. Pkt. 6.6), die sich positiv auf das Kleinklima auswirkt, wiederum redu- ziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Frei- flächengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Tiefgaragen und der Dachflä- chen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar. 7.6 Landschaft Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren. 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter vor. Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Boden- denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW (s. Pkt. 6.9). Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt jedoch ein ehemaliges Militä rlager der Wehr- macht, mit dessen Bau nach Aktenlage 1935 begonnen wurde. Das Lager, das für die Unter- bringung von 400 Soldaten ausgelegt war, bestand aus 10 Steingebäuden und 17 Holzbara- cken, die bis in die Mitte der 1970er Jahre hinein noch genutzt wurden. In d m ehemaligen Wirt- schaftsgebäude (Gescherweg 87) ist heute das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum e.V. untergebracht. Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet und im Bestand bekannt. Nach der- zeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich von diesem Lager im Boden noch Relikte erhalten haben, die denkmalwert sind. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Den k- malschutzgesetzes zu beachten. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besie- delten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verh alten bei Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23 der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7.8 Wechselwirkungen Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Dominierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (Barackengebäude) sowie der im Süden des Plangebietes bestehende waldartige Bewuchs von Pioniergehölzen sowie einzelnen älteren Bäumen. Hieraus resultieren Auswirkun gen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden - und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese unmittelbaren ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen . Es liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in u nabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen , so dass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Um- weltauswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, nicht zu prognostizieren sind (z.B. Absenken des Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkun gen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter (Stick-) stoffbelastungen mit Überschreitung lebens- raumspezifischer Grenzwerte (critical loads) in umliegenden Natura-2000 Gebieten). 7.9 Zusammenfassung Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist die Absicht einer Vorhabenträgerin, eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 0,79 ha großen Fläche südwestlich des Gescherwegs mit 61 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern zu errichten. Für das Plangebie t liegt d er seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ i.d.F. der 1. Änderung vor. Dieser setzt für das Plangebiet der 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ fest. Die Stadt Münster be absichtigt, d ie vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 „Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebau- ungsplan der Innenentwic klung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen.Dementspre- chend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ ge- sondert dargelegt. Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und die Fläche bereits derzeit –insbesondere im nördlichen Teilbereich –bebaut ist, aber auch auf- grund der Lage im Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung k eine relevanten Auswir- kungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorlie- genden Planung sachgerecht berücksichtigt werden können. Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden aufgrund eines an das Plangebiet angrenzenden Ballspielplatzes gutachterlich in Form einer schalltechnischen Untersuchung be- wertet. Zusammenfassend sind dem Wohnen verträgliche Lärmbelastungen nachgewiesen. Lärmschutzmaßnahmen sind zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht erforderlich. Die artenschutzfachlichen Anforderungen i.S. des § 44 (1) BNatSchG wurden durch die Erarbei- tung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter Einhal- tung von Vermeidungsmaßnahmen –die Entfernung von Gehölzen und den Abbruch des Ge- Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23 bäudes betreffend –sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) zur Si- cherung der ökologischen Funktion betroffener Zwergfledermäuse artenschutzrechtliche Kon- flikte vermieden werden. Für die Bewertung und die Prüfung des Erhalts d er bestehenden Bäume erfolgte ebenfalls eine gutachterliche Untersuchung. Hiernach können die begutachteten Bäume unter Berücksichti- gung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sowie Kronenteileinkür- zungen und Schadensbegrenzungsmaßnahme n erhalten werden. Lediglich ein Baumstandort westlich des zukünftigen Baukörpers Nr. 5 wird nach Ansicht des Fachgutachters unmittelbar durch die Baumaßnahme im Wurzel - und Kronenbereich beeinträchtigt. Eine abschließende Begutachtung des Baumsachverständ igen unter Einbeziehung der vor Ort abgesteckten Ge- bäudekanten hat ergeben, dass der Baum nicht erhalten werden kann. Es ist eine entsprechen- de Ersatzpflanzung vorzunehmen. In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens eine stellenw eise hö- here Bodenversiegelung zu erwarten. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung und auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens liegen jedoch im Plangebiet keine ungestörten Bodenverhältnisse/ -profile mehr vor , so dass baubedingt nicht von ei ner relevanten Überfor- mung des Bodens auszugehen ist. Für die geplante Nutzung der südlichen Plangebietsfläche als Kita-Spielfläche sowie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bodensanie- rung notwendig. Eine Sanierungsverpflichtung wird übe r den Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt. Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelung bereits anzunehmen . Diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiege- lungen weiter reduziert. Ei ne Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück ist nicht möglich. Das Niederschlagswasser wird daher vollständig in die Re- genwasserkanalisation eingeleitet. Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmu tzwasserkanälen zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet. Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn - und Arbeitsver- hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft - und Klimaschutz auszu- lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch die festgesetzten Begrünung en, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur An- pflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und ste llen durch die Begrü- nung der Tiefgaragen und der Dachflächen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend si nd mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswir- kungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren. Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter mit entsprechender architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Boden- denkmäler. Dennoch sind im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Bebauungsplan Nr. 375 –vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck –Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die 2 . Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im Rahmen eines Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen. Die Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375. Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat
V-1078-2020-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemei- nes Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tank- stellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zuläs- sig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträ- gerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im WA 1 bei den Baukörpern B 1 bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, unterge- ordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 1,50 m zugelassen werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bau- liche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 1.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Die Fläche GF AE ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Er- schließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.8 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1078/2020 Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 1.9 Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Aus- nahme der Dachterrassen und notwendigen Rettungswege mit einer standortgerechten Ve- getation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Aus- fall ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu erset- zen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplan- ten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Hinweise 2.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsver- trag). 2.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 2.3 Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft kön- nen jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler ent- deckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Land- schaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bau- arbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hin- weise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Boden- schutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 2.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 Fällung vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fle- dermäusen zu beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigneten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren. Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08.-15.11. eines Jahres und unter Auf- sicht und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld der Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquar- tieren zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handar- beit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dür- fen nicht komprimiert werden. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzu- weisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen.
375-02A-Plan-Offenlegungsentwurf
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5,5 IV II III II IV III II II IV III II IVIII II III II II III II B 1 B 2 B 3 B 5 B 4 TGa WA 1 0,45 o 1,2 GF AE GF AE MuM BH max.85,50 m ü. NHN BH max.85,50 m ü. NHN BH max.85,50 m ü. NHN BH max.85,50 m ü. NHN BH max.82,50 m ü. NHN BH max. 83,70 m ü. NHN WA 2 0,4 0,8 BH max.80,40 m ü. NHN o Gescherweg Gescherweg Toppheideweg II 90 Zollfahndungsamt Zoll . 125 123 121 II 119 109 105 103 II 101 107 99 97 95 93 91 II 89 57 59 VI 61 (1) I 84a V 63 6 108 109 85 82 90 284 KD=72.50 KD=72.56 KD=72.48 KD=72.51 KD=72.38 KD=72.39 KD=72.35 KD=72.35 KD=72.27 KD=72.27 72.03 72.03 71.97 72.07 KD=72.45 72.51 72.52 72.48 Flur 62 Flur 60 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im WA 1 bei den Baukörpern B 1 bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 1,50 m zugelassen werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 1.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Die Fläche GF AE ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.8 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.9 Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Ausnahme der Dachterrassen und notwendigen Rettungswege mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplanten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Hinweise 2.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 2.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.3 Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 2.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Fällung vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fledermäusen zu beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigneten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren. Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08.-15.11. eines Jahres und unter Aufsicht und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld der Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquartieren zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handarbeit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dürfen nicht komprimiert werden. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzuweisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen. Bebauungsplan Nr. 375 - 2. Änd. Gemarkung: Flur: Maßstab: Münster 1 : 500 (Planzeichnung) 60Bebauungsplan Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide Hensenstraße/ Gescherweg/ Rüschhausweg Vorhabenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan Planverfasser:Vorhabenträger: Bauliche Gestaltung: /gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31 /gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23 /gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4 /gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1 /gid17/gid27/gid22/gid18 Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude) Baukörper 1 Baukörper 2 Baukörper 3 Baukörper 4 Baukörper 5 MuM Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes Bestandsangaben Vermessungspunkt in Meter über NHN Kanaldeckel in Meter über NHN Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 KD 72,45 Abbruch Gebäude 72,25 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl0,4 Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIV Geschossflächenzahl Baukörperhöhen als Höchstmaß in Meter (m) über Normalhöhennull BH max. = 85,50 m ü. NHN Allgemeine WohngebieteWA1-2 1,2 Baugrenze Bauweise offene Bauweiseo Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Flächen für TiefgaragenTGa Zu- und Abfahrt Tiefgarage Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E GF AE Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Bäume Fernwärme - BHKW Kennzeichnungen Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Altlasten) Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13a und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ _______________ _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i.V.m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser vorhabenbezogener Bebauungsplanänderung gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 03.07.2020 bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis zum ____________ öffentlich ausgelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Die Plangrundlage wurde im März 2020 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ _______________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ _______________ _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Vorhaben- und Erschließungsplan M 1:500 Ansichten M 1:500 Wiencke Architekten PartGmbB Wallgäßchen 4 01097 Dresden Wohn + Stadtbau Steinfurter Straße 60 48149 Münster Bauliche Gestaltung Freianlagen:nts Ingennieurgesellschaft mbH Hansestraße 63 48165 Münster Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf 11.01.2021 B 1-5Baukörper MuMMehrgenerationenhaus und Mütterzentrum Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Ver- und Entsorgung Elektrizität Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I, S. 1728) • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a)
Berichtsvorlage
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V/1078/2020 V/1078/2020 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) [Neubau Wohnquartier] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 03.03.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwu rf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 375 zu ändern (vorhabenbezogene 2. Änderung), um die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für den Neubau ei- nes vielfältigen Wohnungsangebotes bei Fortbestand bzw. Wiederansiedlung der hier etablierten so- zialen Einrichtungen (Jugendzentrum, Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum („MuM“), Kita) zu ermöglichen (Vorlage Nr. V/0472/2020). Der vorhabenbezogenen 2. Änderung liegt ein Entw urf des Büros Wiencke Architekten aus Dresden zugrunde, der zum Sieger des 2019 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs ernannt worden war. Die Wohn + Stadtbau als Ausloberin des Wettbewerbs strebt ein durchmischtes und belebtes Quartier für Familien, S tudenten und Senioren mit qualitätvollem Wohnraum in bis zu viergeschossi- ger Bebauung und mit attraktiver Freiraumgestaltung an. Das Raumprogramm umfasst: einen Wohnungsmix von öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungen einen Jugendtreff mit entsprechender Nutzfläche und Außenfläche ein Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum („MuM“) mit entsprechender Nutzfläche sowie Außenspielfläche eine Optionsfläche für eine Kita mit Außenspielfläche Stadtplanungsamt 27.01.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Wörmann / Herr Puke Telefon: 492-6158 / 492-6192 Woermann@stadt- muenster.de / Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/1078/2020 Abweichend von den Vorgaben von SoBoMü beabsichtigt die Wohn + Stadtbau hier 60 % der entste- henden Wohnfläche als öffentlich geförderten Mietwohnraum zu realisieren. Das Plangebiet liegt am Gescherweg in Münster -Gievenbeck. Es ist Bestandteil des Wohngebiets Gievenbeck-Toppheide welches ca. 800 Wohneinheiten in Geschossbebauung und Reihenhäusern sowie soziale Infrastruktureinrichtungen um einen zentralen Grünzug anordnet. Das Grundstück (Ge- scherweg 87) ist mit einem 1 -geschossigen Barackengebäude, dem letzten baulichen Zeugnis der ehemaligen militärisch genut zten Flächen, bebaut. Das Barackengebäude beherbergt mit dem Ju- gendtreff sowie dem Mütterzentrum „MuM e.V.“ wichtige soziale Angebote. Bis zur Bereitstellung der neuen Kita an der Hensenstraße befand sich hier auch noch eine Kita. Mit der Umnut zung der e hemaligen militärisch genutzten Flächen wird das Ziel verfolgt zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Neben dem Wohnraum sollen die am Standort etablierten sozialen Einrich- tungen des Jugendtreffs und des MuM e.V. mit neuen Räumen berücksichtigt werden. Rein vo rsorg- lich soll ferner ein Standort für eine Dreigruppen Kita mit Außenspielfläche im Quartier bereitgehalten werden. Beteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB fand am 18.02.2020 in Form einer Bürgeranhörung statt (Niederschrift siehe Anlage 1). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB erfolgte im Ze itraum vom 22.07. bis 28.08.2020. Kostenaspekte / Durchführungsvertrag Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, in dem Regelungen zu den Lasten und Kosten des Vorhabens getroffen werden. Weiteres Verfahren Die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung ge- mäß § 13 a BauGB durchgeführt werden, da die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans sowie der umweltbezogenen Gutachten und Unterlagen soll im Frühjahr 2021 erfolgen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Begründung Anlage 2: Textliche Festsetzungen Anlage 3: Planverkleinerung
V-1078-2020-Anlage-3-Planverkleinerung
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1078/2020 ohne MaßstabBebauungsplan Nr. 375, 2. Änderung © Stadt Münster
Anlage A
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Anlage A zur V/1078/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen für den geplanten Neubau eines Wohnquartiers mit sozialen Einrichtungen am Gescherweg in Gievenbeck. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist, neuen Wohnraum zu schaffen, indem in Gievenbeck auf einer ehemals militärisch genutz- ten Fläche ein neues Wohnquartier errichtet wird. Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, um einen solchen Neubau genehmigen zu können. Mit der vorliegenden Berichtsvorlage werden die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans und die weitere Behördenbeteiligung eingeleitet, sodass danach mit dem Satzungsbeschluss des Ra- tes das Planverfahren auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abgeschlossen werden kann. Finanzierung Durch die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Übernahme der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten wird durch einen Durchführungsver- trag geregelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare Relevanz für die aufgeführten Querschnittsthemen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (9)
- Hensenstraße
- Hansestraße 63
- Gescherweg 87
- Rüschhausweg
- Albersloher Weg 33
- Toppheideweg 91
- Heekweg
- Steinfurter Straße 60
- Twenteweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1078/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.01.2021
- Erstellt
- 23.12.2020 11:09