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V/0148/2020

Verlängerung des Geltungszeitraumes der Richtlinie zu § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW

Vorlagen 18.02.2020

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 13.05.2020, TOP 3.2.7

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4454 Zeichen

V/0148/2020 
V/0148/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gemäß § 11 Absatz 2 des Gesetzes über 
den öffentlichen Personennahverkerhr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) - ÖPNV-Pauschale 
hier: Verlängerung des Geltungszeitraumes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.03.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   25.03.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Geltungszeitraum der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel  
gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) wird bis zum 31.12.2022 
verlängert. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW wurde im Jahre 2011 durch die Aufgabenträger im 
Münsterland auf Grundlage des § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW eine Förderrichtlinie eingeführt. Diese 
Förderrichtlinie regelt für die Stadt Münster die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pa u-
schale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG) an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. 
Durch die Förderung soll für die a ntragsberechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen 
werden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen.  
 
Fördermittel werden unmittelbar für Neuanschaffungen von Linienbussen im ÖPNV gewährt, wenn 
diese mit gemeinwirtsc haftlichen Merkmalen ausgestattet sind. Die Zuwendung wird als Zuschuss 
und als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt.  
Stadtplanungsamt 
 
04.03.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Ziese 
Telefon: 492-6102 
Ziese@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0148/2020 
 
Der bisherige Geltungszeitraum der Richtlinie  endete am 03.12.2019. Die Stadt Münster ließ sich 
durch die Kanzlei Rödl &  Partner zur Weiterführung der Förderrichtlinie rechtlich beraten und einen 
ersten Entwurf zur möglichen Neugestaltung der Fördertatbestände erstellen, auch um diese an die 
aktuelle Rechtsprechung anzupassen und gegebenenfalls neue Fördermöglichkeiten zu erschließen. 
 
In diesen Entwurf floss der i m Februar 2017 ergangene Beschluss der EU -Kommission (Beschluss 
EU-KOM Île -de-France – ÎdF-Beschluss) ein, der den Schluss nahelegt, dass eine EU -konforme 
Fahrzeugförderung auch außerhalb der EU - VO 1370, welche d ie Grundlage für die bisherige Fö r-
derrichtlinie bildete, möglich ist. Eine neugestaltete Förderrichtlinie könnte damit alternativ auf die 
Basis der EuGH-Rechtsprechung Altmark-Trans (EuGH, Urt. V. 24.07.2003 – Az. C.280/00) gestützt 
werden.  
Zudem erging im Juni 2019 eine EU - Verordnung zum Einsatz “schwerer Nutzfahrzeuge“, die Clean-
Vehicle-Directive (CVD-Richtlinie). Diese Richtlinie verpflichtet zukünftig die Mitgliedstaaten sicherzu-
stellen, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene eine bestimmte Quote an sau beren oder emissionsfreien 
Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Dies soll nach derzeitigem Stand ab 2021 gelten. In Deutschland 
sind bislang jedoch keine Hinweise zur Umsetzung dieser Richtlinie bekannt. Insofern ist derzeit noch 
unklar, wann und wie diese EU  - Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden, sodass eine vo r-
herige Übertragung auf kommunale Ebene zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig ist. Dieser Pr o-
zess muss weiter beobachtet und ggf. nach nationaler Realisierung aufgegriffen werden. Eventuell  
sind dann Anpassungen am Entwurf der Richtlinie - auch im Hinblick auf die Entwicklungen aus dem 
Handlungsprogramm der Stadt Münster zum Klimaschutz - möglich und erforderlich.  
 
Die Geltungsdauer der bisherigen Förderrichtlinie soll daher bis zum 31.12.2022 verlängert werden. 
In diesem Zeitraum wird geprüft, ob eine Überarbeitung der Richtlinie und damit die Ausrichtung der 
Förderung auf Grundlage der EuGH -Rechtsprechung Altmark-Trans (EuGH. Urt. v. 24 .07.2003 – Az. 
C280/00) praktikabel ist und damit beispielsweise eine stärkere Ausrichtung der Fördertatbestände 
auf Umweltbelange und innovative Projekte den aktuellen Anforderungen der ÖPNV – Förderung 
gerechter wird. 
 
Die Anpassung der Geltungsdauer wird zum Förderjahr 2020 übernommen und gilt nur für die Richtli-
nie der Stadt Münster. Die Richtlinie kann unter folgendem Link eingesehen werden: 
https://www.stadt-muenster.de/verkehrsplanung/mit-bus-und-bahn/nahverkehrsplan.html 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A

Anlage A

990 Zeichen

Anlage A zur V/0148/2020 
Kurzüberblick 
Der Geltungszeitraum  der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gemäß § 11 
Absatz 2 endete am 03.12.2019. Mit diesem Beschluss soll der Geltungszeitraum bis zum 
31.12.2022 verlängert werden, um die Richtlinie an die aktuelle Rechtsprechung und ggfls auch 
an neue Anforderungen aus dem Klimapaket der Stadt Münster anzupassen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die rechtskonforme und den aktuellen Anforderungen angepasste Weiterleitung der 
Landeszuwendungen für den ÖPNV gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG. 
 
Finanzierung 
Die Verlängerung der Geltungsdauer hat keine finanziellen Auswirkungen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 11 Absatz 2 ÖPNVG 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Beratungsverlauf (3)

13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.2.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung
Entscheidung

Details

Aktenzeichen
V/0148/2020
Typ
Vorlagen
Datum
18.02.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37