V/0148/2020
Verlängerung des Geltungszeitraumes der Richtlinie zu § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW
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Beschlussvorlage
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V/0148/2020 V/0148/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gemäß § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkerhr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) - ÖPNV-Pauschale hier: Verlängerung des Geltungszeitraumes Beratungsfolge 19.03.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 25.03.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Geltungszeitraum der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) wird bis zum 31.12.2022 verlängert. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW wurde im Jahre 2011 durch die Aufgabenträger im Münsterland auf Grundlage des § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW eine Förderrichtlinie eingeführt. Diese Förderrichtlinie regelt für die Stadt Münster die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pa u- schale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG) an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch die Förderung soll für die a ntragsberechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen. Fördermittel werden unmittelbar für Neuanschaffungen von Linienbussen im ÖPNV gewährt, wenn diese mit gemeinwirtsc haftlichen Merkmalen ausgestattet sind. Die Zuwendung wird als Zuschuss und als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt. Stadtplanungsamt 04.03.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Ziese Telefon: 492-6102 Ziese@stadt-muenster.de - 2 - V/0148/2020 Der bisherige Geltungszeitraum der Richtlinie endete am 03.12.2019. Die Stadt Münster ließ sich durch die Kanzlei Rödl & Partner zur Weiterführung der Förderrichtlinie rechtlich beraten und einen ersten Entwurf zur möglichen Neugestaltung der Fördertatbestände erstellen, auch um diese an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen und gegebenenfalls neue Fördermöglichkeiten zu erschließen. In diesen Entwurf floss der i m Februar 2017 ergangene Beschluss der EU -Kommission (Beschluss EU-KOM Île -de-France – ÎdF-Beschluss) ein, der den Schluss nahelegt, dass eine EU -konforme Fahrzeugförderung auch außerhalb der EU - VO 1370, welche d ie Grundlage für die bisherige Fö r- derrichtlinie bildete, möglich ist. Eine neugestaltete Förderrichtlinie könnte damit alternativ auf die Basis der EuGH-Rechtsprechung Altmark-Trans (EuGH, Urt. V. 24.07.2003 – Az. C.280/00) gestützt werden. Zudem erging im Juni 2019 eine EU - Verordnung zum Einsatz “schwerer Nutzfahrzeuge“, die Clean- Vehicle-Directive (CVD-Richtlinie). Diese Richtlinie verpflichtet zukünftig die Mitgliedstaaten sicherzu- stellen, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene eine bestimmte Quote an sau beren oder emissionsfreien Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Dies soll nach derzeitigem Stand ab 2021 gelten. In Deutschland sind bislang jedoch keine Hinweise zur Umsetzung dieser Richtlinie bekannt. Insofern ist derzeit noch unklar, wann und wie diese EU - Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden, sodass eine vo r- herige Übertragung auf kommunale Ebene zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig ist. Dieser Pr o- zess muss weiter beobachtet und ggf. nach nationaler Realisierung aufgegriffen werden. Eventuell sind dann Anpassungen am Entwurf der Richtlinie - auch im Hinblick auf die Entwicklungen aus dem Handlungsprogramm der Stadt Münster zum Klimaschutz - möglich und erforderlich. Die Geltungsdauer der bisherigen Förderrichtlinie soll daher bis zum 31.12.2022 verlängert werden. In diesem Zeitraum wird geprüft, ob eine Überarbeitung der Richtlinie und damit die Ausrichtung der Förderung auf Grundlage der EuGH -Rechtsprechung Altmark-Trans (EuGH. Urt. v. 24 .07.2003 – Az. C280/00) praktikabel ist und damit beispielsweise eine stärkere Ausrichtung der Fördertatbestände auf Umweltbelange und innovative Projekte den aktuellen Anforderungen der ÖPNV – Förderung gerechter wird. Die Anpassung der Geltungsdauer wird zum Förderjahr 2020 übernommen und gilt nur für die Richtli- nie der Stadt Münster. Die Richtlinie kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.stadt-muenster.de/verkehrsplanung/mit-bus-und-bahn/nahverkehrsplan.html I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0148/2020 Kurzüberblick Der Geltungszeitraum der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gemäß § 11 Absatz 2 endete am 03.12.2019. Mit diesem Beschluss soll der Geltungszeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert werden, um die Richtlinie an die aktuelle Rechtsprechung und ggfls auch an neue Anforderungen aus dem Klimapaket der Stadt Münster anzupassen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die rechtskonforme und den aktuellen Anforderungen angepasste Weiterleitung der Landeszuwendungen für den ÖPNV gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG. Finanzierung Die Verlängerung der Geltungsdauer hat keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 11 Absatz 2 ÖPNVG Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0148/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.02.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37