Mandari Insight

2022/0004

5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen

Magistratsvorlage 20.12.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2022/0004

145.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

26.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

247.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

27.3 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

165.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

201.0 KB · application/pdf

Ansehen

2022/0004

10505 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.01.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Dezernat IV 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0004 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen  
 
Vorlage vom: 20.12.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
Der 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) wird 
zugestimmt und die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewählten Mitglieder der Verbandsver-
sammlung des ZAS werden angewiesen, der 5. Änderungssatzung des ZAS, in der Fassung der An-
lage 1 in der betreffenden Sitzung der Verbandsversammlung, zuzustimmen. Die Weisung erstreckt 
sich im Verhinderungsfalle auch auf die gewählte Vertreterin bzw. den gewählten Vertreter. 
 
 
Anlagen: 5. Änderungssatzung  
Änderungen_hervorgehoben_5. Änderungssatzung  
Synopse_Satzungen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.12.2021 
 
Der „Zweckverband Abfallverwertung Südhessen“ (ZAS) betreibt das Müllheizkraftwerk in 
Darmstadt. Mitglieder sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis Darmstadt-
Dieburg und der Müllabfuhr-Zweckverband Odenwald (MZVO).  Auf Grund der beabsichtigten 
Aufgabenerweiterung des Zweckverbandes ist eine Änderung der Verbandssatzung erforderlich.  
 
Die beabsichtigten Satzungsänderungen wurden mit dem Regierungspräsidium Darmstadt 
vorabgestimmt. 
 
Folgende Änderungen werden in der 5. Änderungssatzung der Verbandssatzung des ZAS vo r-
genommen und erläuternd dargestellt: 
 
1. Aufgabenerweiterung durch Einführung von Sparten (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 
13,§14) 
Die Aufgaben des ZAS werden (wie nachfolgend beschrieben) erweitert, doch beteiligen 
sich nicht alle Verbandsmitglieder an allen Aufgaben. Aus diesem Grund werden die Aufg a-
ben in Sparten unterteilt, so dass Stimmrechte, Beschlussfassungen, Umlageberechnungen 
und Rechnungslegung grundsätzlich je Sparte erfolgen. 
 
2. Übertragung der Aufgabe „thermische Abfallbehandlung“ und Präzisierung der Aufgaben 
des ZAS (§ 2 Abs. 2) 
Die Aufgabe der thermischen Abfallbehandlung soll auf den ZAS übertragen werden. Zweck 
dieser Übertragung ist eine positive Einstufung des ZAS im Sinne von §2b (3) Umsatzste u-
ergesetz zwecks Weiterführung der Befreiung der Mitgliederentgelte von der Umsatzsteuer.  
Zusätzlich wurden die Aufgaben nach Hinweis des Regierungspräsidiums Darmstadt kon-
kretisiert, um Missverständnisse zwischen ZAS und den Verbandsmitgliedern zu verme i-
den. 
 
3. Erweiterung des Aufgabengebiets „Klärschlammverbrennung“ (§ 2 Abs. 3) 
Mit Beschluss vom 15.06.2021 hat die Verbandsversammlung des ZAS die Planung des 
Umbaus des Müllheizkraftwerks Darmstadt beschlossen und beabsichtigt, in diesem Z u-
sammenhang die Integration eines Drehrohrofens zum Zweck der Klärschlammverbre n-
nung einzubauen. An dieser Sparte beteiligen sich der Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Das Angebot zur Klärschlammentsorgung durch den ZAS ist für die beiden Spartenmitgli e-
der und weitere kommunale Kläranlagen aus der Region vorgesehen und ermöglicht es den 
Spartenmitgliedern, der für die größeren Anlagen ab 50.000 EW gesetzlich vorgesehenen 
Phosphorrückgewinnungspflicht ab dem Jahr 2029 bzw. der durch die gesetzlichen Reg u-
larien stattfindenden erheblichen Abschmelzung der landwirtschaftlichen Verwertung bzw. 
Verwertung in Klärschlammmitverbrennungsanlagen wie z.B. Kohlekraftwerken Rechnung 
zu tragen. 
Spätestens ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt des Drehrohrofens soll die entsprechende ge-
setzliche Aufgabe von den Kläranlagenbesitzern im Gebiet des jeweiligen Verbandsmi t-
glieds auf das Verbandsmitglied übertragen werden. Das Verbandsmitglied kann dann die 
entsprechende Aufgabe an den ZAS übertragen. Die beiliegende Änderungssatzung trägt 
diesem Rechnung und integriert die neuen Aufgaben zur Klärschlammverbrennung in das 
Satzungsgefüge des ZAS.

- 4 - 
4. Erweiterung des Aufgabengebiets „Wasserstofftankstelle“ (§ 2 Abs. 4) 
Das Angebot zum Bau und zum Betrieb von Wasserstofftankstellen ermöglicht es dem ZAS 
grundsätzlich, eine an das Müllheizkraftwerk angeschlossene Wasserstofftankstelle zu e r-
richten und zu betreiben und damit in den Mitgliedskommunen sowie weiteren kommun a-
len Partnern ansässige Wasserstofffahrzeuge (Busse, Müllsammelfahrzeuge etc.) die B e-
tankung zu ermöglichen. Die beiliegende Änderungssatzung trägt diesem Rechnung und i n-
tegriert die neuen Aufgaben bezüglich der Wasserstofftankstelle in das Satzungsgefüge des 
ZAS. 
 
5. Klarstellung zur Durchführung der Aufgaben des ZAS (§ 2 Abs. 5-7, § 6 Abs. 1) 
Damit der ZAS die ihm übertragenen Aufgaben vollständig und bestmöglich erfüllt, ergänz t 
die Änderungssatzung das Recht für den ZAS, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben 
allen förderlichen Geschäften nachzugehen. Darüber hinaus soll dem ZAS ermöglicht we r-
den, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben Beteiligungen zu errichten oder Beteili-
gungen zu erwerben sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit weiteren Körperschaf-
ten einzugehen. Entsprechende Entscheidungen über die Beteiligungen und den Abschluss 
derartiger öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen sollen von der Verbandsversammlung ge-
troffen werden. 
 
6. Erweiterung der Informationspflichten der Verbandsmitglieder gegenüber dem ZAS (§ 5 
Abs. 4, § 9 Abs. 1) 
Über das Ausscheiden eines Versammlungsvertreters oder eines Vorstandsmitglieds soll 
der ZAS zukünftig von den jeweiligen Verbandsmitgliedern unterrichtet werden. 
 
7. Ausschüsse (§ 6 Abs. 2, 3, § 8a) 
Die Bildung von Ausschüssen soll erleichtert werden, indem die Verbandsversammlung 
bemächtigt wird, über alle Einzelheiten von Ausschüssen zu entscheiden. Auch kann die 
Verbandsversammlung entscheiden, ob ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet werden 
soll. Es soll bereits jetzt ein Ausschuss für Klärschlammverbrennung gebildet werden.  
 
8. Erleichterung der Einberufung der Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 3) 
Die Einberufung der Verbandsversammlung soll dadurch erleichtert werden, dass sie auch 
elektronisch erfolgen kann. 
 
9. Protokollpflicht für Verbandsversammlung und Vorstandssitzung (§ 8 Abs. 6, § 11 Abs. 4)  
Klargestellt werden soll außerdem, dass und von wem über den wesentlichen Inhalt der 
Sitzung der Verbandsversammlung sowie der Vorstandssitzung eine Niederschrift anzufer-
tigen ist. 
 
10. Wahl des Vorstands (§ 9 Abs. 1, 4) 
Hinsichtlich der Wahl des Verbandsvorstands soll klargestellt werden, wie die Wahl erfolgt 
und welche Personen wählbar sind. Außerdem soll ein reibungsloser Übergang zu einem 
neuen Vorstand sichergestellt werden. 
 
11. Geschäftsführung (§ 10 Abs. 2) 
Bisher war die Möglichkeit einer Geschäftsführung des ZAS in der Satzung nicht ausdrüc k-
lich vorgesehen. Zum Zwecke der Beschreibung der Aufgaben der Geschäftsführung und 
der Eröffnung der Möglichkeit, eine Geschäftsordnung zu beschließen, soll die Satzung 
entsprechend ergänzt werden.

- 5 - 
12. Erleichterung der Einberufung und Beschlussfassung der Vorstandssitzung (§ 10 Abs. 3, § 
11 Abs. 3) 
Die Einberufung der Vorstandssitzung soll dadurch erleichtert werden, dass sie auch elekt-
ronisch erfolgen kann. Geregelt werden soll außerdem, dass die Sitzungen der Vorstand s-
sitzung nicht öffentlich sind. Zudem soll die Beschlussfassung der Vorstandssitzung in ei n-
fachen Angelegenheiten per E-Mail, Fax oder Brief möglich sein. 
 
13. Berechnung der Verbandsumlage für Klärschlammverbrennung (§ 13 Abs. 2) 
Für die Aufgabe „Klärschlammverbrennung“ soll die Verbandsumlage sowohl auf Basis der 
Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder als auch auf Basis der jeweils im Vorjahr angeliefer-
ten Klärschlammenge in Tonnen berechnet werden können. 
 
14. Regelung zur Auflösung (§ 15 Abs. 1) 
Aufgrund der Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit  vom 
11.12.2019 und der dortigen Neueinfügung des § 38 "Anpassung von Satzungen" sind die 
Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern bis spä-
testens 31. Dezember 2022 in der Satzung des ZAS zu regeln. Daher wurde die Satzung 
um eine Regelung zur Auflösung des ZAS ergänzt. 
 
Bei den obigen Änderungen handelt es sich um eine Änderung der Verbandsaufgaben im Sinne 
von § 21 Abs. 1 Satz 1 KGG. Gemäß der rechtlichen Regelungen und der Satzung des ZAS (§ 8 
Abs. 3) ist für die Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl 
der Vertreterinnen bzw. Vertreter notwendig.  
 
§ 15 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit  (KGG) und § 5 Absatz 6 der 
Verbandssatzung des ZAS sehen vor, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Verbandsmi t-
glied den von ihr gewählten Mitgliedern der Verbandsversammlung Weisungen für Beschluss-
fassungen, insbesondere für die Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung, 
erteilen kann. Von diesem Weisungsrecht sind auch Beschlussfassungen über wesentliche A n-
gelegenheiten der Verbandsversammlung umfasst, zu denen auch die Änderung der Verband s-
satzung gehört. Die Weisung umfasst auch die Pflicht der jeweiligen städtischen Mitglieder der 
Verbandsversammlung zur Sicherstellung der Vertretung im Verhinderungsfall und erst reckt 
sich in diesem Falle auch auf die gewählte Vertreterin bzw. den gewählten Vertreter.  
 
Aufgrund der Bedeutung der Satzungsänderung  werden die von der Stadtverordnetenve r-
sammlung mittels Vorlage 2021/0103 gewählten Mitglieder und ggf. Stellvertretunge n der 
Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen (ZAS)  daher  ang e-
wiesen, bei der betreffenden Sitzung der Verbandsversammlung des ZAS der 5. Änderungs-
satzung des ZAS in der Fassung der Anlage 1 zuzustimmen. 
 
 
Darmstadt, den 20.12.2021 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Andre Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

anlage 5

165 Zeichen

Punkt 16: 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung 
Südhessen 
 (V-Nr. 2022/0004) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 3

33061 Zeichen

SYNOPSE SATZUNGEN ZAS (DATUM: 16.11.2021) 
Aktuelle Satzung in der Form der 
4. Änderungssatzung
Neue Satzung gemäß der 5. 
Änderungssatzung
Präambel Präambel ergänzt um: 
- Hessisches Ausführungsgesetz zum
Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März
2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm,
Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
(Klärschlammverordnung-AbfKlärV) vom 27.
September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert
durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328)
§ 1 Abs. 3:
(3) Mitglieder des Verbandes sind die
Wissenschaftsstadt Darmstadt, der
Landkreis Darmstadt-Dieburg und der
Müllabfuhrzweckverband Odenwald
(MZVO)/Landkreis Odenwald.
§ 1 Abs. 3:
(3) Mitglieder des Verbandes sind die
Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis
Darmstadt-Dieburg und der
Müllabfuhrzweckverband Odenwald (MZVO).
§ 2:
(1) Aufgabe des ZAS ist der Betrieb seiner
Anlagen zur Abfallentsorgung im
Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner
Aufgaben kann sich der Verband Dritter
bedienen.
(2) Die Pflicht zur Abfallentsorgung wird von
den Verbandsmitgliedern nicht auf den ZAS
übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder
lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1
KrWG tätig.
(3) Die Aufgaben des ZAS umfassen
insbesondere auch
a) die Einleitung und Durchführung der
erforderlichen abfall- und
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren für die
Einrichtung neuer bzw. die Änderung
bestehender ortsfester
Abfallentsorgungsanlagen des ZAS und
b) die Durchführung der notwendigen
Maßnahmen der Rekultivierung
 und Nachsorge für verfüllte Deponien
im Verbandsbereich, die Eigentum
 des ZAS sind.
(4) Das Einsammeln von Abfällen sowie der
Transport zu den vom ZAS betriebenen
§ 2:
(1) Der ZAS verfügt über die in Abs. 2 bis 4
beschriebenen Sparten im Verbandsbereich. Die
Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS
für alle Verbandsmitglieder. In der Sparte
Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die Aufgaben
für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den
Landkreis Darmstadt-Dieburg. In der Sparte
Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle
erfüllt der ZAS die Aufgaben für alle
Verbandsmitglieder
(2) Sparte Abfallentsorgung
a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner
Anlagen zur Abfallentsorgung im Verbandsbereich. Zur
Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband
Dritter bedienen.
b) Der Zweckverband übernimmt die den
Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
(HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden
Aufgaben zur thermischen Abfallbehandlung im in den
nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem
Umfang.
Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung von 
den Verbandsmitgliedern nicht auf den ZAS 
übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem 
Umfang lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 
KrWG tätig.

Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die 
Verbandsmitglieder verpflichten sich, die ihnen 
überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung 
der einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den 
vom ZAS oder von seinen Mitgliedern 
betriebenen Anlagen zu entsorgen. 
(5) Der ZAS ist berechtigt,
a) Gebühren oder Entgelte zu fordern
für Abfälle, die nicht der
Entsorgungspflicht der Mitglieder
unterliegen und direkt an die Anlagen
des ZAS geliefert werden,
b) allen Geschäften nachzugehen und
alle Maßnahmen zu treffen, die 
geeignet sind, seine Aufgaben zu 
fördern. Dies gilt auch für den Bereich  der 
Abfallverwertung. 
(6) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder
Verwertung von Anderen und/oder aus
anderen Herkunftsbereichen können in den
Verbandsanlagen aufgenommen werden,
soweit die Einzugsbereichsregelungen dies
zulassen und die Kapazitäten in den
Verbandsanlagen durch Anliefermengen der
Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um
die Gebührenbelastung der
Verbandsmitglieder zu minimieren.
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere
aa) die Einleitung und Durchführung der 
erforderlichen abfall- und 
immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsverfahren für die Einrichtung 
neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester 
Abfallentsorgungsanlagen des ZAS und 
bb) die Durchführung der notwendigen 
Maßnahmen der Rekultivierung  und 
Nachsorge für verfüllte Deponien im 
Verbandsbereich, die Eigentum des ZAS 
sind. 
d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport
zu den vom ZAS betriebenen Anlagen ist nicht Aufgabe
des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die
ihnen gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle,
unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen
Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern
betriebenen Anlagen zu entsorgen.
e) Der ZAS ist berechtigt, Gebühren oder Entgelte zu
fordern für Abfälle, die nicht der Entsorgungspflicht der
Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des
ZAS geliefert werden.
f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung
von Anderen und/oder aus anderen
Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen
aufgenommen werden, soweit die
Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die
Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch
Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht
ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der
Verbandsmitglieder zu minimieren.
(3) Sparte Klärschlammverbrennung
a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb
einer Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm im
Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann
sich der Verband Dritter bedienen.
b) Der Zweckverband übernimmt die den
Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
(HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden
Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den
nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher
beschriebenem Umfang.
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere
aa) eine Anlage zur Verbrennung von 
Klärschlamm in Darmstadt zu errichten und zu 
betreiben,  
bb) den Transport des Klärschlamms zu den 
Anlagen des ZAS,

cc) die ordnungsgemäße thermische
Behandlung des entwässerten Klärschlamms zu
besorgen,
dd) die Rohstoffrückgewinnung aus
Klärschlamm zu betreiben, soweit dies
ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist.
d) Die Entwässerung des Klärschlamms ist nicht
Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder tragen
Sorge dafür, dass der in ihrem Gebiet anfallenden
Klärschlamm den verbandseigenen
Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit er
nicht als Düngemittel verwertet wird.
e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen
Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen
aufgenommen werden, soweit die Kapazitäten in den
Verbandsanlagen durch Anliefermengen der
Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die
Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu
minimieren.
(4) Sparte
Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle 
Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von 
Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder 
Wasserstofftankstellen, die mit dem Strom, der in der 
Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt 
werden.
(5) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm 
übertragenen Aufgaben allen Geschäften nachzugehen 
und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, 
seine Aufgaben zu fördern.
(6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen 
Betätigung errichten oder sich an solchen beteiligen, 
soweit diese Aufgaben des ZAS ganz oder teilweise 
übernehmen oder ganz oder teilweise für den ZAS 
erfüllen.
(7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm 
übertragenen Aufgaben für weitere öffentlich-rechtliche 
Körperschaften Aufgaben auf Basis von öffentlich-
rechtlichen Vereinbarungen zu übernehmen. 
§ 3 Abs. 1:
(1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht
bereits vertraglich von seinen Mitgliedern
übernommen hat, kann er von seinen
Mitgliedern, nach Maßgabe der von diesen
dazu gefaßten Beschlüssen, die in ihren
jeweiligen Gebieten betriebenen und künftig zu
betreibenden ortsfesten
Abfallentsorgungsanlagen übernehmen. Dabei
tritt der ZAS in alle Rechte und Pflichten ein.
Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung
§ 3 Abs. 1:
(1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht bereits
vertraglich von seinen Mitgliedern übernommen hat,
kann er von seinen Mitgliedern, nach Maßgabe der von
diesen dazu gefassten Beschlüssen, die in ihren
jeweiligen Gebieten betriebenen und künftig zu
betreibenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen,
Klärschlammverbrennungsanlagen und
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen
übernehmen. Dabei tritt der ZAS in alle Rechte und
Pflichten ein. Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung der

der Entsorgungsaufgabe verbleibt jedoch bei 
dem ZAS-Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten 
erworbene Nutzungsrechte nur unter 
Mitwirkung der Dritten möglich, hat das 
Verbandsmitglied auf die notwendige 
Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die 
Erlangung vertraglicher Nutzungsrechte eines 
Verbandsmitgliedes an 
Abfallentsorgungsanlagen Dritter nur mit der 
Maßgabe möglich, daß sich der Adressat der 
betreffenden abfall- oder 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die 
Betriebsführung vorbehält, so kann sich der 
Eintritt des ZAS in das Nutzungsrecht im 
Einzelfall auf die Übernahme des betreffenden 
Objekts in die Trägerschaft beschränken. 
 
Entsorgungsaufgabe verbleibt jedoch bei dem ZAS-
Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten erworbene 
Nutzungsrechte nur unter Mitwirkung der Dritten 
möglich, hat das Verbandsmitglied auf die notwendige 
Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die Erlangung 
vertraglicher Nutzungsrechte eines Verbandsmitgliedes 
an Abfallentsorgungsanlagen, 
Klärschlammverbrennungsanlagen oder 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen 
Dritter nur mit der Maßgabe möglich, dass sich der 
Adressat der betreffenden abfall- oder 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die 
Betriebsführung vorbehält, so kann sich der Eintritt des 
ZAS in das Nutzungsrecht im Einzelfall auf die 
Übernahme des betreffenden Objekts in die 
Trägerschaft beschränken. 
§ 5 Abs. 3: 
 
(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines 
Verbandsmitgliedes hat in der 
Verbandsversammlung eine Stimme.  
 
§ 5 Abs. 3: 
 
(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines 
Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung 
eine Stimme. In der Sparte Klärschlammverbrennung 
sind nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der 
Landkreis Darmstadt-Dieburg stimmberechtigt. Die 
Beschränkung der Stimmberechtigung in einer Sparte 
gilt jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten 
handelt, die ausschließlich diese Sparte betreffen und 
die Rechtsposition der anderen Verbandsmitglieder 
unberührt lassen. 
§ 5 Abs. 4: 
 
(4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Vertretungskörperschaften der 
Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für deren 
Wahlzeit gewählt. Für jede Vertreterin bzw. für 
jeden Vertreter ist mindestens eine 
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu 
wählen, der im Verhinderungsfalle die Rechte 
der Vertreterin bzw. des Vertreters ausübt. 
Scheidet eine Vertreterin bzw. ein Vertreter 
aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. 
Mitglieder des Verbandsvorstandes können 
nicht gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als 
Vertreter eines Verbandsmitgliedes der 
Verbandsversammlung angehören. 
§ 5 Abs. 4: 
 
(4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus 
ihrer Mitte für deren Wahlzeit gewählt. Für jede 
Vertreterin bzw. für jeden Vertreter ist mindestens eine 
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, der im 
Verhinderungsfalle die Rechte der Vertreterin bzw. des 
Vertreters ausübt. Scheidet eine Vertreterin bzw. ein 
Vertreter aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. Das 
Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich 
informieren. Mitglieder des Verbandsvorstandes 
können nicht gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als 
Vertreter eines Verbandsmitgliedes der 
Verbandsversammlung angehören. 
 
 
 
 
 
 
 
§ 5 Abs. 6: 
 
(6) Die Verbandsmitglieder können den von 
ihnen gewählten Mitgliedern der 
Verbandsversammlung Weisung für die 
§ 5 Abs. 6: 
 
(6) Die Verbandsmitglieder können den von ihnen 
gewählten Mitgliedern der Verbandsversammlung 
Weisung für die Beschlussfassung, insbesondere für

Beschlußfassung, insbesondere für die 
Abstimmungen und Wahlen in der 
Verbandsversammlung erteilen. 
 
die Abstimmungen und Wahlen in der 
Verbandsversammlung erteilen. 
 
§ 6 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste 
Organ des ZAS. Sie beschließt über die 
Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung 
zuweisen, sowie über alle wichtigen 
Angelegenheiten des ZAS.  
 
Hierzu gehören insbesondere 
a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer 
Stellvertreter,  
b) die Beschlußfassung über den 
Wirtschaftsplan einschließlich der Festlegung 
der von den Verbandsmitgliedern zu 
entrichtenden Entsorgungsentgelte und die 
Festsetzung des Investitionsprogrammes,  
c) der Erlaß, die Änderung oder Aufhebung 
von Satzungen,  
d) die Festsetzung der Verbandsumlage,  
e) die Einleitung abfall- oder 
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- 
und/oder Planfeststellungsverfahren, 
f) die Änderung und Ergänzung der 
Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme 
und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 
g) die haushalts- und vermögensrechtlichen 
Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 
15 und 18 HGO, 
h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften 
des ZAS mit Verbandsmitgliedern und mit 
Mitgliedern des Verbandsvorstandes und der 
Verbandsversammlung, 
i) die Auflösung des ZAS und die Verteilung 
des Vermögens.  
 
(2) Die Verbandsversammlung kann zur 
Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse 
aus ihrer Mitte bilden. Es soll ein Haupt- und 
Finanzausschuß bestellt werden, im übrigen 
bestimmt die Verbandsversammlung Aufgaben 
und Zusammensetzung der Ausschüsse. Die 
Ausschussmitglieder werden durch Wahl 
gemäß § 62 Abs. 1 HGO durch die 
Verbandsversammlung bestimmt. Im 
Verhinderungsfall wird das Ausschussmitglied 
durch die Person vertreten, die von dem 
zuständigen Verbandsmitglied nach § 15 Abs. 
2 S. 6 KGG zum Stellvertreter für das 
betreffende Mitglied der 
Verbandsversammlung bestellt worden ist. 
 
§ 6 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ 
des ZAS. Sie beschließt über die Aufgaben, die ihr das 
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die 
Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen 
Angelegenheiten des ZAS. 
 
Hierzu gehören insbesondere 
a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden 
der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreterinnen 
bzw. ihrer Stellvertreter, 
b) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 
einschließlich der Festlegung der von den 
Verbandsmitgliedern zu entrichtenden 
Entsorgungsentgelte und die Festsetzung des 
Investitionsprogrammes, 
c) der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von 
Satzungen, 
d) die Festsetzung der Verbandsumlage, 
e) die Einleitung abfall- oder 
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und/oder 
Planfeststellungsverfahren, 
f) die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, 
insbesondere bei Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern, 
g) die haushalts- und vermögensrechtlichen 
Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 
18 HGO, 
h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des ZAS 
mit Verbandsmitgliedern und mit Mitgliedern des 
Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, 
i) die Errichtung von oder die Beteiligung an 
wirtschaftlichen Unternehmen, 
j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen 
gemäß § 2 Abs. 7,  
k) die Auflösung des ZAS und die Verteilung des 
Vermögens. 
 
(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung 
ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die 
Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und 
Zusammensetzung der Ausschüsse. 
 
(3) Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von 
Ausschüssen werden in der Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung geregelt.  
 
(4) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung 
über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten 
von Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 1 dem 
Verbandsvorstand oder einem Ausschuss übertragen. 
Übertragene Angelegenheiten kann sie jederzeit wieder 
an sich ziehen.

(3) Die Verbandsversammlung kann die 
Entscheidung über bestimmte 
Angelegenheiten oder bestimmte Arten von 
Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 1 dem 
Verbandsvorstand oder einem Ausschuß 
übertragen. Übertragene Angelegenheiten 
kann sie jederzeit wieder an sich ziehen. 
 
(4) Grundsatzfragen, insbesondere der 
Verkehrsandienung und der 
Nutzungskonzeption von Anlagen des ZAS, 
sind mit den betreffenden Mitgliedern 
abzustimmen. 
(5) Grundsatzfragen, insbesondere der 
Verkehrsandienung und der Nutzungskonzeption von 
Anlagen des ZAS, sind mit den betreffenden 
Mitgliedern abzustimmen. 
 
§ 7 Abs. 2-4: 
 
(2) Die/der Vorsitzende leitet die 
Verbandsversammlung und beruft sie 
mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der 
Tagesordnung ein. Die Verbandsversammlung 
muß unverzüglich einberufen werden, wenn 
ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen der 
Verbandsversammlung oder der Vorstand dies 
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 
verlangen.  
 
(3) Die Einberufung muß mit einer Ladungsfrist 
von 14 Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann 
die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Frist 
zwischen dem Zugang der Ladung und dem 
Sitzungstag auf drei Tage verkürzen; hierauf 
ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der 
Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die 
Verbandsversammlung von der Vorsitzenden 
bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes 
einberufen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden 
führt das an Jahren älteste Mitglied der 
Verbandsversammlung den Vorsitz. 
§ 7 Abs. 2-4: 
 
(2) Die/der Vorsitzende leitet die 
Verbandsversammlung und beruft sie mindestens 
einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 
Die Verbandsversammlung muss unverzüglich 
einberufen werden, wenn ein Viertel der 
satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung 
oder der Vorstand dies unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangen. 
 
(3) Die Einberufung muss schriftlich oder elektronisch 
mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. In eiligen 
Fällen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die 
Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem 
Sitzungstag auf drei Tage verkürzen; hierauf ist in der 
Ladung ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit 
ihrer Mitglieder wird die Verbandsversammlung von der 
Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes 
einberufen. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden führt 
das an Jahren älteste Mitglied der 
Verbandsversammlung den Vorsitz. 
 
 
§ 8  
 
§ 8 Beschlußfähigkeit, Abstimmung  
 
(1) Die ordnungsgemäß geladene 
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, 
wenn mehr als die Hälfte der 
satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. 
Vertreter anwesend ist.  
 
(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die 
Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, 
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der 
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, z.B. 
Wirtschaftsplan, Jahres-abschluss, 
Gebührensatzung, Finanzplan, 
Investitionsprogramm. Im übrigen wird die 
HGO sinngemäß angewandt.  
§ 8  
 
§ 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die ordnungsgemäß geladene 
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr 
als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der 
Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend ist. In 
Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung, für 
die Sparte Klärschlammverbrennung sowie für die 
Sparte 
Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle 
gilt Satz 1 entsprechend für die Zahl der Vertreter der 
stimmberechtigten Mitglieder. 
 
(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die 
Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der 
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. 
Vertreter bedürfen Beschlüsse über 
 
a) Änderungen der Verbandssatzung, 
b) Aufnahme und Ausscheiden von 
Mitgliedern, 
c) Änderung der Verbandsaufgabe. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen 
Beschlussunfähigkeit zurück gestellt worden 
und wird die Verbandsversammlung zur 
Verhandlung über den gleichen Gegenstand 
zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne 
Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen 
Stimmen und anwesenden Verbandsmitglieder 
beschlussfähig, wenn in der Ladung zur 
zweiten Sitzung ausdrücklich darauf 
hingewiesen worden ist.  
 
(5) Die Verbandsversammlung fasst ihre 
Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann 
für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit 
ausschließen (§ 7 Abs. 2 KGG i.V.m. § 52 
HGO).  
 
 
 
Stimmen gefasst, z.B. Wirtschaftsplan, Jahres-
abschluss, Gebührensatzung, Finanzplan, 
Investitionsprogramm. Im Übrigen wird die HGO 
sinngemäß angewandt. 
 
(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. 
Vertreter bedürfen Beschlüsse über 
 
a) Änderungen der Verbandssatzung, 
b) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, 
c) Änderung der Verbandsaufgabe. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit 
zurückgestellt worden und tritt die 
Verbandsversammlung zur Verhandlung über den 
gleichen Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist 
sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur 
zweiten Sitzung ausdrücklich auf diese Bestimmung 
hingewiesen worden ist. 
 
(5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in 
öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne 
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen (§ 7 
Abs. 2 KGG i.V.m. § 52 HGO).  
 
(6) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der 
Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu 
fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine 
Ausfertigung der Niederschrift. 
 
 § 8a: neu 
 
§ 8a Ausschüsse 
 
Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet 
werden: 
Ausschuss für Klärschlammverbrennung 
 
(1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der 
Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband die 
Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen 
haben. Jeder Vertreter hat eine Stellvertreterin oder 
einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder werden 
auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch 
die Verbandsversammlung gewählt. 
Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der 
Verbandsversammlung sein. 
 
(2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der 
Verbandsversammlung im Zusammenhang mit der 
Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur 
Angelegenheiten für die Sparte 
Klärschlammentsorgung.  
§ 9 Abs. 1: § 9 Abs. 1

(1)  Der Verbandsvorstand besteht aus je drei 
Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds. 
Diese werden von jedem Verbandsmitglied 
gegenüber dem ZAS benannt. Die 
Bestimmung der Vertreter erfolgt nach den für 
jedes Verbandsmitglied einschlägigen 
kommunalrechtlichen Vorgaben.  
 
 
(1)  Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen 
Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem 
Vorsitzenden des Vorstandes des 
Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie 
je zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern des 
jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren 
Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden. 
Die Verbandsvorstandsmitglieder können nicht 
gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. Das 
Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit 
ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem 
Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des 
Amtes oder des Mandats. Das Verbandsmitglied muss 
den ZAS hierüber schriftlich informieren. 
§ 9 Abs. 4: 
 
(4) Im übrigen gilt § 41 HGO sinngemäß. 
 
§ 9 Abs. 4-5:  
 
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die 
Verbandsvorstandsmitglieder ihre Amtsgeschäfte bis 
zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder 
weiter, längstens jedoch auf die Dauer von sechs 
Monaten. 
 
(5) Im Übrigen gilt § 41 HGO sinngemäß. 
§ 10 Abs. 2: 
 
 
(2) Die/der Vorsitzende des 
Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des 
Verbandsvorstandes schriftlich unter Angabe 
der Tagesordnung ein und leitet sie. Die 
Einberufung muß mit einer Ladungsfrist von 
mindestens fünf Tagen erfolgen. In eiligen 
Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen 
dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag 
auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist 
in der Ladung hinzuweisen. 
 
§ 10 Abs. 2-3:  
 
(2) Der Verbandsvorstand kann eine 
Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese erledigt die 
laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes 
selbstständig, soweit die Bestellung oder 
Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung 
sie hierzu ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung 
ist kein Organ des Verbandes. Ihre Vertretungsmacht 
ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband. 
 
(3) Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft 
die Sitzungen des Verbandsvorstandes schriftlich oder 
elektronisch unter Angabe der Tagesordnung ein und 
leitet sie. Die Einberufung muss mit einer Ladungsfrist 
von mindestens fünf Tagen erfolgen. In eiligen Fällen 
kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang 
der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag 
verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung 
hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes 
sind nicht öffentlich.  
 
 
§ 11 Abs. 3: 
 
(3) Beschlussfassungen des 
Verbandsvorstands können auch im 
schriftlichen Umlaufbeschlussverfahren 
erfolgen, sofern keines der 
Vorstandsmitglieder diesem Verfahren 
widerspricht, der Vorsitzende des 
§ 11 Abs. 3-4:  
 
(3) Beschlussfassung des Verbandsvorstands in 
einfachen Angelegenheiten können auch per Brief, Fax 
oder E-Mail im Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, 
sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem 
Verfahren widerspricht.

Verbandsvorstands diese durch einen 
schriftlichen Vorschlag einleitet und dieser 
jedem Mitglied des Vorstands zugeht. Die 
Zustimmung ist von jedem Mitglied auf dem 
Dokument durch Unterschrift zu erteilen.  
 
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des 
Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und 
dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes 
Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der 
Niederschrift. 
§ 13 - Beirat „§ 13 Beirat“ wird gestrichen 
„§ 14 Finanzbedarf“ wird zu § 13 
§ 14: 
 
(1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend 
zu betreiben. Der ZAS erhebt für die 
Inanspruchnahme seiner Leistungen 
kostendeckende Gebühren oder Entgelte von 
den Anlieferern. Die Gebühren legt er in einer 
Gebührensatzung fest. Zu erzielende 
Nebenerträge aus schuldrechtlichen 
Vereinbarungen mit einzelnen 
Verbandsmitgliedern oder Dritten sind zur 
Kostendeckung zu verwenden. 
 
(2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht 
nach Maßgabe des Abs. 1 gedeckt werden 
kann, erhebt er von seinen Mitgliedern eine 
Verbandsumlage. Die Verbandsumlage 
bemisst sich nach dem Verhältnis der 
Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder. 
Dabei sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr 
diejenigen Einwohnerzahlen maßgebend, die 
vom Hessischen Statistischen Landesamt 
Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem 
betreffenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen 
Jahres, veröffentlicht worden sind. 
 
§ 13 (ehemals § 14): 
 
(1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend zu 
betreiben. Der ZAS erhebt für die Inanspruchnahme 
seiner Leistungen für jede Sparte kostendeckende 
Gebühren oder Entgelte von den Anlieferern. Die 
Gebühren legt er in einer Gebührensatzung fest. Zu 
erzielende Nebenerträge aus schuldrechtlichen 
Vereinbarungen mit einzelnen Verbandsmitgliedern 
oder Dritten sind zur Kostendeckung zu verwenden. 
 
(2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht nach 
Maßgabe des Abs. 1 gedeckt werden kann, erhebt er 
von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Die 
Verbandsumlage bemisst sich für jede Sparte jeweils 
nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der 
Verbandsmitglieder, die auf den ZAS die jeweilige 
Aufgabe übertragen haben. Dabei sind für das jeweilige 
Wirtschaftsjahr diejenigen Einwohnerzahlen 
maßgebend, die vom Hessischen Statistischen 
Landesamt Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem 
betreffenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahres, 
veröffentlicht worden sind. In der Sparte 
Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 
die Umlage nach dem  
Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten 
Klärschlammenge in Tonnen bemessen werden. 
§ 15: 
 
Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des 
ZAS finden die Vorschriften des Hessischen 
Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.V.m. den 
Vorschriften des 6. Teils der Hessischen 
Gemeindeordnung (HGO) Anwendung. Dabei 
sind die einzelnen Anlagen getrennt 
darzustellen. Der Jahresabschluss sowie 
Kassenprüfungen können darüber hinaus 
durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner 
Mitglieder geprüft werden. Die 
Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu 
möglichst abwechselnd betraut werden. Der 
Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im 
Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die 
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu 
prüfen und in seinem Prüfungsbericht die 
wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im 
Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den 
Mitgliedern des Verbandes und dem für sie 
zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan 
§ 14 (ehemals 15): 
 
Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZAS 
finden die Vorschriften über die Eigenbetriebe 
sinngemäß Anwendung. Für die einzelnen Sparten 
erfolgt eine getrennte Rechnungslegung. Die auf die 
jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von den 
übrigen Kosten abzugrenzen und ursachengerecht 
zuzuordnen und abzurechnen. Das Anlagevermögen 
ist nach den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den 
einzelnen Sparten zuzuordnen und in getrennten 
Anlagennachweisen aufzuführen.  Dabei sind in der 
jeweiligen Sparte die einzelnen Anlagen zudem 
getrennt darzustellen. Der Abschlussprüfer ist zu 
beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 
auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu 
prüfen und in seinem Prüfungsbericht die 
wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im Sinne 
des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den Mitgliedern 
des Verbandes und dem für sie zuständigen 
überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse 
gemäß § 54 HGrG eingeräumt. Der Jahresabschluss

werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG 
eingeräumt. 
 
 
sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch 
ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft 
werden. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu 
möglichst abwechselnd betraut werden. 
§ 16 Abs. 1: 
 
(1) Im Fall der Verbandsauflösung sind 
Vereinbarungen mit den einzelnen  
Verbandsmitgliedern betreffend der 
Rückübertragung von 
Abfallentsorgungsanlagen zu treffen. Dabei ist 
sicherzustellen, daß die ehemaligen 
Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben 
erfüllen können. Die Verbandsmitglieder 
treffen Vereinbarungen über die Verteilung des 
nach Abzug der Verbindlichkeiten 
verbleibenden Vermögens. 
 
§ 15 (ehemals 16) Abs. 1: 
 
(1) Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen 
mit den einzelnen  
Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung 
bzw. des ordnungsgemäßen Rückbaus von 
Abfallentsorgungsanlagen, 
Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. der 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen 
zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die 
ehemaligen Verbandsmitglieder ihre 
Entsorgungsaufgaben erfüllen können. Im Fall der 
Verbandsauflösung wird das nach Abzug der 
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des 
Zweckverbandes gemäß dem in § 13 Abs. 2 
beschriebenen Verhältnis auf die Verbandsmitglieder 
verteilt.  
§ 16 Abs. 3: 
 
(3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch 
Austritt aus dem Verband aus, wenn die 
Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von 
mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller 
satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. 
Vertreter der Verbandsversammlung 
zugestimmt hat und eine Kündigungsfrist von 2 
Jahren eingehalten wurde. Ein 
ausscheidendes Verbandsmitglied haftet 
anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden 
entstandenen Verbindlichkeiten. 
§ 15 (ehemals 16) Abs. 3: ergänzt 
 
(3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch Austritt aus 
dem Verband aus, wenn die Verbandsversammlung mit 
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der 
Stimmen aller satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. 
Vertreter der Verbandsversammlung zugestimmt hat 
und eine Kündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten 
wurde. Ein ausscheidendes Verbandsmitglied haftet 
anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden 
entstandenen Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt § 21 
KGG.  
Inkrafttreten Inkrafttreten bei „weitere Änderungen“ ergänzt um: 
 
„5. Änderungssatzung 
In Kraft getreten am: XXXX 2021“

anlage 4

222 Zeichen

Punkt 15: 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung 
Südhessen 
 (V-Nr. 2022/0004) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

17353 Zeichen

5. Änderungssatzung zur Satzung des
Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) 
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen hat in 
ihrer Sitzung am xx.xx.2021 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung des 
Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen (ZAS) beschlossen, die auf folgende 
Rechtsgrundlagen gestützt wird: 
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVB.
l. S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 
11.12.2019 (GVBL. S. 416) 
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 
(BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G zur Modernisierung des Rechts 
der Umweltverträglichkeitsprüfung v. 20.07.2017 I 2808 
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6.
März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 
2018 (GVBl. S. 82) 
- Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S.225), in der
Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur 
Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) 
- Verordnung über die Ve rwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und
Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung -AbfKlärV) vom 27. September 2017 
(BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 
2020 (BGBl. I S. 1328) 
Artikel 1 
Die Satzung wird wie folgt geändert: 
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „/Landkreis Odenwald“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Z AS verfügt über die in Abs. 2 bis 4 beschriebenen Sparten im 
Verbandsbereich. Die Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS für alle 
Verbandsmitglieder. In der Sparte Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die

Aufgaben für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den Landkreis Darmstadt -
Dieburg. In der Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle erfüllt der 
ZAS die Aufgaben für alle Verbandsmitglieder.  
(2) Sparte Abfallentsorgung
a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung
im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgabe n kann sich der Verband Dritter 
bedienen. 
b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen 
Fassung obliegenden Aufgaben zur thermischen Abfallbeh andlung im in den 
nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem Umfang. 
Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung von den Verbandsmitgliedern nicht 
auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem Umfang lediglich 
als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig. 
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere
aa) die E inleitung und Durchführung der erforderlichen abfall - und 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung neuer 
bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen des ZAS 
und 
bb) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung und 
Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum des ZAS 
sind. 
d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen
Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die ihnen 
gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der 
einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern 
betriebenen Anlagen zu entsorgen. 
e) Der ZAS ist berechtigt, Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der
Entsorgungspflicht der Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS 
geliefert werden. 
f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus
anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, 
soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in den 
Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet 
sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. 
(3) Sparte Klärschlammverbrennung

a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb einer Anlage zur Verbrennung
von Klärschlamm im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der 
Verband Dritter bedienen. 
b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen 
Fassung obliegenden Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den 
nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher beschriebenem Umfang.  
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere
aa) eine Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm in Darmstadt zu errichten  
und zu betreiben,  
bb) den Transport des Klärschlamms zu den Anlagen des ZAS,  
cc) die ordnungsgemäße thermische Behandlung des entwässerten
Klärschlamms zu besorgen, 
dd) die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, so weit dies
ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist. 
d) Die Entwässerung  des  Klärschlamms ist nicht  Aufgabe  des  ZAS.  Die 
Verbandsmitglieder tragen  Sorge  dafür,  dass  der  in ihrem  Gebiet  anfallenden 
Klärschlamm den verbandseigenen Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit 
er nicht als Düngemittel verwertet wird. 
e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den 
Verbandsanlagen aufgenommen  werden,  soweit  die  Kapazitäten  in  den 
Verbandsanlagen durch  Anliefermengen  der  Verbandsmitglieder  nicht  ausgelastet 
sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren.  
(4)
 Sparte Wasserstofferzezugungsanlage/Wasserstofftankstelle
Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von 
Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder Wasserstofftankstellen, die mit dem Strom, 
der in der Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt werden.  
(5) Der ZAS  ist berechtigt,  im  Rahmen  der  ihm  übertragenen  Aufgaben  allen 
Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine 
Aufgaben zu fördern.   
(6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen Betätigung errichten oder sich an 
solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des Z AS ganz oder teilweise übernehmen 
oder ganz oder teilweise für den ZAS erfüllen. 
(7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen  Aufgaben für weitere 
öffentlich-rechtliche Körperschaften  Aufgaben  auf  Basis  von  öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen zu übernehmen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:  
 
a) In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gefaßten“ durch das Wort „gefassten“ ersetzt. 
b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch die Wörter 
„Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen und 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen“ ersetzt.  
c) In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch die Wörter 
„Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen oder 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen“ ersetzt.  
d) In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt. 
 
4. § 5 wird wie folgt geändert:  
a) § 5 Abs. 3 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:  
„In der Sparte Klärschlammverbrennung sind nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sowie der Landkreis Darmstadt -Dieburg stimmberechtigt. Die Beschränkung der 
Stimmberechtigung in einer Sparte gilt jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten 
handelt, die ausschließlich diese Sparte betreffen und die Rechtsposition der anderen 
Verbandsmitglieder unberührt lassen.“ 
b) § 5 Abs. 4 wird durch einen neuen Satz 4 ergänzt:  
„Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren.“ 
c) § 5 Abs. 4 Satz 4 wird zu § 5 Abs. 4 Satz 5.  
d) In § 5 Abs. 6 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ 
ersetzt.  
 
5. § 6 wird wie folgt geändert:  
a) In § 6 Abs. 1 lit. b) wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort 
„Beschlussfassung“ ersetzt. 
b) In § 6 Abs. 1 lit. c) wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt. 
c) § 6 Abs. 1 wird durch folgende Regelungen in lit. i) und j) ergänzt:  
„i) die Errichtung von oder die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, 
j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 7,“  
d) § 6 Abs. 1 lit. i) wird zu lit. k).  
e) § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:  
„Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus 
ihrer Mitte bilden. Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und 
Zusammensetzung der Ausschüsse.“

f) § 6 wird um einen neuen Abs. 3 ergänzt: 
„Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von Ausschüssen werden in der 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt.“ 
g) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu § 6 Abs. 4 und 5. 
h) In § 6 Abs. 4 wird das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.  
 
6. § 7 wird wie folgt geändert:  
a) In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt. 
b) § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:  
„Die Einberufung mu ss schriftlich oder elektronisch  mit einer Ladungsfrist von 14 
Tagen erfolgen.“ 
c) § 7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:  
„Bis zur Wahl des /der Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der 
Verbandsversammlung den Vorsitz.“ 
 
7. § 8 wird wie folgt geändert:  
a) In § 8 wird in der Überschrift das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort 
„Beschlussfähigkeit“ ersetzt.  
b) § 8 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:  
„In Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung , für die Sparte 
Klärschlammverbrennung sowie für die Sparte 
Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle gilt Satz 1 entsprechend für die 
Zahl der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder.“ 
c) In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.  
d) § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:  
„Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die 
Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten 
Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ve rtreter 
beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich auf diese 
Bestimmung hingewiesen worden ist.“ 
e) § 8 wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:  
„Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine 
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine 
Ausfertigung der Niederschrift.“

8. § 8a wird in die Satzung neu aufgenommen und wie folgt gefasst:  
„§ 8a Ausschüsse 
Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet werden: 
Ausschuss für Klärschlammverbrennung 
(1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der Verbandsmitglieder , die dem 
Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung ü bertragen haben. Jeder 
Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder 
werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die 
Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der 
Verbandsversammlung sein. 
(2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im 
Zusammenhang mit der Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur 
Angelegenheiten für die Sparte Klärschlammentsorgung.“  
 
9. § 9 wird wie folgt geändert:  
a) § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:  
„Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen Dezernentin bzw. dem 
zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes des 
Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie je zwei weiteren 
Vertreterinnen bzw. Vertretern des jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren 
Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden . Die 
Verbandsvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung 
angehören. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein 
Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des 
Amtes oder des Mandats.  Das Verbandsmitglied muss den ZAS hier über schriftlich 
informieren.“ 
b) § 9 wird durch einen neuen Abs. 4 wie folgt ergänzt:  
„Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verbandsvorstandsmitglieder ihre 
Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder weiter, 
längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.“ 
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu § 9 Abs. 5.  
d) In § 9 Abs. 5 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.  
 
10. § 10 wird wie folgt geändert:  
a) § 10 wird durch einen neuen Abs. 2 wie folgt ergänzt:

„Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese erledigt 
die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes selbstständig, soweit die 
Bestellung oder Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung sie hierzu 
ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung ist kein Organ des Verbandes. Ihre 
Vertretungsmacht ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband.“ 
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu § 10 Abs. 3.  
c) § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:  
„Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des 
Verbandsvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung ein 
und leitet sie. Die Einberufung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen 
erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der 
Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der 
Ladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.“  
 
11.  § 11 wird wie folgt geändert:  
a) § 11 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:  
„Beschlussfassungen des Verbandsvorstands in einfachen Angelegenheiten können 
auch per Brief, Fax oder E-Mail im Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, sofern keines 
der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.“  
b) § 11 wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:  
„Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Verbandsvorstands ist eine 
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und dem  
Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung 
der Niederschrift.“ 
 
12.  § 13 wird ersatzlos gestrichen. 
 
13.  Die bisherigen §§ 14 - 19 werden zu §§ 13 - 18.  
 
14. § 13 wird wie folgt geändert:  
a) § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:  
„Der ZAS erhebt für die Inanspruchnahme seiner Leistungen für jede Sparte 
kostendeckende Gebühren oder Entgelte von den Anlieferern.“ 
b) § 13 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Verbandsumlage bemiss t sich für jede Sparte jeweils nach dem Verhältnis der 
Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder , die auf den ZAS die jeweilige Aufgabe 
übertragen haben.  
c) § 13 Abs. 2 wird durch folgenden Satz 4 ergänzt:  
„In der Sparte Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 die Umlage 
nach dem Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten Klärschlammenge in Tonnen 
bemessen werden.“ 
 
15. § 14 wird wie folgt neu gefasst:  
„Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften über die 
Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung . Für die einzelnen Sparten erfolgt eine 
getrennte Rechnungslegung. Die auf die jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von 
den übrigen Kosten abzugrenzen und ursachengerecht zuzuordnen und abzurechnen. 
Das Anlagevermögen ist nach den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den einzelnen 
Sparten zuzuordnen und in getrennten Anlagennachweisen aufzuführen.  Dabei sind 
in der jeweiligen Sparte die einzelnen Anlagen zudem getrennt darzustellen. Der 
Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die 
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht 
die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG 
darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem für sie zuständigen 
überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt.  
Der Jahresabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein 
Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft wer den. Die 
Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden.“ 
 
16.  § 15 wird wie folgt geändert:  
a) § 15 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:  
„Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen  
Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung bzw. des ordnungsgemäßen 
Rückbaus von Abfallentsorgungsanlagen , Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. 
der Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen zu treffen. Dabei ist 
sicherzustellen, dass die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben 
erfüllen können. Im Fall der Verbandsauflösung wird das nach Abzug der 
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes gemäß dem in § 13 
Abs. 2 beschriebenen Verhältnis auf die Verbandsmitglieder verteilt.“  
b) § 15 Abs. 3 wird durch folgenden Satz 3 am Ende ergänzt:  
„Im Übrigen gilt § 21 KGG.“

Artikel 2 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Darmstadt, den XX.XX.2021     gez.:

anlage 2

30641 Zeichen

Änderungen in der Verbandssatzung des  
Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) 
- Arbeitsfassung -
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen hat in 
ihrer Sitzung am xx.xx.2021 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung des 
Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen beschlossen, die auf folgende 
Rechtsgrundlagen gestützt wird: 
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969
(GVB. l. S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom
11.12.2019 (GVBL. S. 416)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G zur
Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung v. 20.07.2017 I 2808
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6.
März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 
2018 (GVBl. S. 82) 
- Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S.225), in
der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur
Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und
Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung-AbfKlärV) vom 27. September 2017 
(BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 
2020 (BGBl. I S. 1328) 
§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsbereich 
(1) Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des § 6 KGG und führt den Namen
- Zweckverband Abfallverwertung Südhessen -.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in
Darmstadt.
(3) Mitglieder des Verbandes sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis
Darmstadt-Dieburg und der Müllabfuhrzweckverband Odenwald
(MZVO)/Landkreis Odenwald. ).
(4) Der ZAS verwaltet sich selbst in eigener Verantwortung durch seine Organe und
hält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle.
(5) Dem ZAS können weitere Mitglieder beitreten.

(6) Der Verbandsbereich umfasst die Gebiete der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
der Landkreise Darmstadt-Dieburg und Odenwald.
§ 2
Aufgaben, Befugnisse 
(1) Aufgabe des ZAS ist der
(1) Der ZAS verfügt über die in Abs. 2 bis 4 beschriebenen Sparten im
Verbandsbereich. Die Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS für alle 
Verbandsmitglieder. In der Sparte Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die 
Aufgaben für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den Landkreis Darmstadt-
Dieburg. In der Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle erfüllt 
der ZAS die Aufgaben für alle Verbandsmitglieder.  
(2) Sparte Abfallentsorgung
a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung
im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter
bedienen.
(2) Die
b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen 
Fassung obliegenden Aufgaben zur thermischen Abfallbehandlung im in den 
nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem Umfang. 
Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung wird von den Verbandsmitgliedern 
nicht auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem Umfang 
lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig.  
(3 
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere auch
a
aa) die Einleitung und Durchführung der erforderlichen abfall- und 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung 
neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen 
des ZAS und  
b 
bb) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung  
 und Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum  des 
ZAS sind.  
(4 
d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen
Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die
ihnen gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der
einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern
betriebenen Anlagen zu entsorgen.
(5
e) Der ZAS ist berechtigt,
a) Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der Entsorgungspflicht der
Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS geliefert werden, .

b) allen Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,
seine Aufgaben zu fördern. Dies gilt auch für den Bereich der Abfallverwertung.
(6
f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus
anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen
werden, soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in
den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht
ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren.
(3) Sparte Klärschlammverbrennung
a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb einer Anlage zur Verbrennung
von Klärschlamm im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der 
Verband Dritter bedienen. 
b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen 
Fassung obliegenden Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den 
nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher beschriebenem Umfang.  
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere
aa) eine Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm in Darmstadt zu errichten 
und zu betreiben,  
bb) den Transport des Klärschlamms zu den Anlagen des ZAS, 
cc) die ordnungsgemäße thermische Behandlung des entwässerten
Klärschlamms zu besorgen, 
dd) die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, soweit dies
ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist. 
d) Die Entwässerung des Klärschlamms ist nicht Aufgabe des ZAS. Die
Verbandsmitglieder tragen Sorge dafür, dass der in ihrem Gebiet anfallenden 
Klärschlamm den verbandseigenen Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit 
er nicht als Düngemittel verwertet wird. 
e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in
den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Kapazitäten in den 
Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet 
sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren.  
(4) Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle
Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von 
Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder Wasserstofftankstellen, die mit dem 
Strom, der in der Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt werden.

(5) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben allen 
Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine 
Aufgaben zu fördern.   
 
(6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen Betätigung errichten oder sich 
an solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des ZAS ganz oder teilweise 
übernehmen oder ganz oder teilweise für den ZAS erfüllen. 
 
(7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für weitere 
öffentlich-rechtliche Körperschaften Aufgaben auf Basis von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen zu übernehmen.   
 
 
§ 3  
Anlagenübergang  
 
(1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht bereits vertraglich von seinen 
Mitgliedern übernommen hat, kann er von seinen Mitgliedern, nach Maßgabe der von 
diesen dazu gefaßtengefassten Beschlüssen, die in ihren jeweiligen Gebieten 
betriebenen und künftig zu betreibenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen, 
Klärschlammverbrennungsanlagen und 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen übernehmen. Dabei tritt der 
ZAS in alle Rechte und Pflichten ein. Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung der Entsorgungsaufgabe verbleibt 
jedoch bei dem ZAS-Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten erworbene Nutzungsrechte 
nur unter Mitwirkung der Dritten möglich, hat das Verbandsmitglied auf die 
notwendige Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die Erlangung vertraglicher 
Nutzungsrechte eines Verbandsmitgliedes an Abfallentsorgungsanlagen, 
Klärschlammverbrennungsanlagen oder 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen Dritter nur mit der Maßgabe 
möglich, daßdass sich der Adressat der betreffenden abfall- oder 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Betriebsführung vorbehält, so kann 
sich der Eintritt des ZAS in das Nutzungsrecht im Einzelfall auf die Übernahme des 
betreffenden Objekts in die Trägerschaft beschränken.  
 
(2) Übernimmt der ZAS in Betrieb befindliche oder noch weiterer Maßnahmen 
bedürfende Objekte seiner Mitglieder oder tritt er gemäß Abs. 1 in Nutzungsrechte 
ein, sollen bezüglich der Übernahme und des Eintritts in die Nutzungsrechte nach 
Maßgabe der Regelung in Abs. 1 in Übereinstimmung mit § 12 KGG gesonderte 
Verträge abgeschlossen werden.  
 
(3) Bei künftigen Verträgen sind die bisherigen Verträge zu beachten.  
 
 
§ 4  
Organe  
 
Organe des ZAS sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.  
 
 
§ 5

Zusammensetzung der Verbandsversammlung  
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen bzw. Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet auf je angefangene 25.000 
Einwohner eine Verbandsvertreterin bzw. einen Vertreter. Sind andere 
Zweckverbände Mitglieder des ZAS, entsenden diese Vertreterinnen bzw. Vertreter 
in die Verbandsversammlung. Die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter, die 
durch die Zweckverbände entsandt werden, wird nach Maßgabe einer 
entsprechenden Anwendung des Satzes 1 bestimmt.  
 
(2) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem ZAS aus, endet damit die Tätigkeit seiner 
Vertreterinnen bzw. Vertreter. Wird ein Verbandsmitglied mit einem anderen 
vereinigt, scheiden die Vertreterinnen bzw. Vertreter beider Verbandsmitglieder aus; 
das neue Verbandsmitglied entsendet neue Vertreterinnen bzw. Vertreter.  
 
(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der 
Verbandsversammlung eine Stimme. In der Sparte Klärschlammverbrennung sind 
nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Landkreis Darmstadt-Dieburg 
stimmberechtigt. Die Beschränkung der Stimmberechtigung in einer Sparte gilt 
jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich diese 
Sparte betreffen und die Rechtsposition der anderen Verbandsmitglieder unberührt 
lassen. 
 
(4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Verbandsversammlung werden durch 
die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für deren 
Wahlzeit gewählt. Für jede Vertreterin bzw. für jeden Vertreter ist mindestens eine 
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfalle die 
Rechte der Vertreterin bzw. des Vertreters ausübt. Scheidet eine Vertreterin bzw. ein 
Vertreter aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. Das Verbandsmitglied muss den ZAS 
hierüber schriftlich informieren. Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht 
gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der 
Verbandsversammlung angehören.  
 
(5) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Verbandsversammlung und ihre 
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch 
auf Entschädigung nach einer Satzung gem. §17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 HGO.  
 
(6) Die Verbandsmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern der 
Verbandsversammlung Weisung für die BeschlußfassungBeschlussfassung, 
insbesondere für die Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung 
erteilen.  
 
 
§ 6  
Zuständigkeit der Verbandsversammlung  
 
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des ZAS. Sie beschließt über 
die Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die 
Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des ZAS.  
 
Hierzu gehören insbesondere

a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter,  
b) die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich 
der Festlegung der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden 
Entsorgungsentgelte und die Festsetzung des Investitionsprogrammes,  
c) der ErlaßErlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen,  
d) die Festsetzung der Verbandsumlage,  
e) die Einleitung abfall- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und/oder 
Planfeststellungsverfahren, 
f) die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme 
und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 
g) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 
5, 8, 9, 15 und 18 HGO, 
h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des ZAS mit Verbandsmitgliedern und 
mit Mitgliedern des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, 
i) die Errichtung von oder die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, 
j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 7,  
k) die Auflösung des ZAS und die Verteilung des Vermögens.  
 
(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse 
aus ihrer Mitte bilden. Es soll ein Haupt- und Finanzausschuß bestellt werden, im 
übrigen bestimmt die Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und 
Zusammensetzung der Ausschüsse. Die Ausschussmitglieder werden durch Wahl 
gemäß § 62 Abs. 1 HGO durch die Verbandsversammlung bestimmt. Im 
Verhinderungsfall wird das

Ausschussmitglied durch die Person vertreten, die von dem zuständigen 
Verbandsmitglied nach § 15 Abs. 2 S. 6 KGG zum Stellvertreter für das betreffende 
Mitglied der Verbandsversammlung bestellt worden ist.  
(3 
(3) Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von Ausschüssen werden in der 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt.  
 
(4) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über bestimmte 
Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 
1 dem Verbandsvorstand oder einem AusschußAusschuss übertragen. Übertragene 
Angelegenheiten kann sie jederzeit wieder an sich ziehen.  
(4 
(5) Grundsatzfragen, insbesondere der Verkehrsandienung und der 
Nutzungskonzeption von Anlagen des ZAS, sind mit den betreffenden Mitgliedern 
abzustimmen.  
 
 
§ 7  
Vorsitz, Einberufung  
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die 
Dauer der Wahlzeit ihrer Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und 
drei Stellvertreterinnen bzw. drei Stellvertreter.  
 
(2) Die/der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie mindestens 
einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Verbandsversammlung 
mußmuss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen 
Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand dies unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangen.  
 
(3) Die Einberufung mußmuss schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von 
14 Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die 
Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf drei Tage 
verkürzen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.  
 
(4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die 
Verbandsversammlung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des 
Vorstandes einberufen. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden führt das an Jahren 
älteste Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz.  
 
 
§ 8  
BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit, Abstimmung  
 
(1) Die ordnungsgemäß geladene Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 
mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter 
anwesend ist. In Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung, für die Sparte 
Klärschlammverbrennung sowie für die Sparte 
Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle gilt Satz 1 entsprechend für die 
Zahl der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit von zwei 
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, z.B. Wirtschaftsplan, Jahres-
abschluss, Gebührensatzung, Finanzplan, Investitionsprogramm. Im übrigenÜbrigen 
wird die HGO sinngemäß angewandt.  
 
(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen 
bzw. Vertreter bedürfen Beschlüsse über 
 
a) Änderungen der Verbandssatzung, 
b) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, 
c) Änderung der Verbandsaufgabe. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurück gestelltzurückgestellt 
worden und wirdtritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen 
Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, sozusammen, ist sie ohne Rücksicht auf 
die AnzahlZahl der vertretenen Stimmen und anwesenden 
Verbandsmitgliedererschienenen Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur 
zweiten Sitzung ausdrücklich daraufauf diese Bestimmung hingewiesen worden ist.  
 
(5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie 
kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen (§ 7 Abs. 2 KGG 
i.V.m. § 52 HGO).  
 
(6) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine 
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine 
Ausfertigung der Niederschrift. 
 
 
§ 8a Ausschüsse 
 
Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet werden: 
Ausschuss für Klärschlammverbrennung 
 
(1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der Verbandsmitglieder, die dem 
Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben. Jeder 
Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder 
werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die 
Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der 
Verbandsversammlung sein. 
 
(2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im 
Zusammenhang mit der Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur 
Angelegenheiten für die Sparte Klärschlammentsorgung.  
 
 
§ 9  
Verbandsvorstand  
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus je drei Vertretern eines jeden 
Verbandsmitglieds. Diese werden von jedem Verbandsmitglied gegenüber dem ZAS

benannt. Die Bestimmung der Vertreter erfolgt nach den für jedes Verbandsmitglied 
einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben.  
 
(1)  Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen Dezernentin bzw. dem 
zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes 
des Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie je zwei weiteren 
Vertreterinnen bzw. Vertretern des jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren 
Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden. Die 
Verbandsvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung 
angehören. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein 
Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des 
Amtes oder des Mandats. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich 
informieren. 
 
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der 
Verbandsversammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei 
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.  
 
(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben 
Anspruch auf Entschädigung nach einer Satzung gem. § 17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 
HGO.  
 
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verbandsvorstandsmitglieder ihre 
Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder weiter, 
längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten. 
 
(5) Im übrigenÜbrigen gilt § 41 HGO sinngemäß.  
 
 
§ 10  
Zuständigkeit, Leitung  
 
(1) Der Verbandsvorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des 
ZAS, soweit sie nicht nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder 
der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind.  
 
(2) Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese 
erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes selbstständig, 
soweit die Bestellung oder Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung sie 
hierzu ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung ist kein Organ des Verbandes. Ihre 
Vertretungsmacht ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband. 
 
(3) Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des 
Verbandsvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung 
ein und leitet sie. Die Einberufung mußmuss mit einer Ladungsfrist von mindestens 
fünf Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem 
Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die 
Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes 
sind nicht öffentlich.

dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung 
hinzuweisen.  
 
 
§ 11  
Beschlussfassung  
 
(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen 
wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.  
 
(2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Jedes Vorstandsmitglied hat eine 
Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den 
Ausschlag.  
 
(3) Beschlussfassungen des Verbandsvorstands in einfachen Angelegenheiten 
können auch per Brief, Fax oder E-Mail im schriftlichen Umlaufbeschlussverfahren 
erfolgen, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht, der 
Vorsitzende des Verbandsvorstands diese durch einen schriftlichen Vorschlag 
einleitet und dieser jedem Mitglied des Vorstands zugeht. Die Zustimmung ist von 
jedem Mitglied auf dem Dokument durch Unterschrift zu erteilen.  
 
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Verbandsvorstands ist eine 
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und dem 
Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung 
der Niederschrift. 
 
 
§ 12  
Sitzungsteilnahme Dritter  
 
Der Vorstand kann jederzeit Dritte zu den Beratungen hinzuziehen.  
 
 
§ 13  
Beirat  
Zusammensetzung und Aufgaben  
(1) Beim ZAS kann ein Beirat mit beratender Funktion für Fragen des Abfallbereichs 
gebildet werden. Der Beirat berät den Vorstand. Er ist kein Verbandsorgan im Sinne 
von § 14 Satz 2 KGG.  
(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, gemeinsam berührende 
Angelegenheiten im Abfallbereich unter dem Gesichtspunkt gemeinsamer Planung 
und dem Betrieb gemeinsamer Einrichtungen zu beraten. Hierbei sollen 
insbesondere die Vorgaben des Abfallrechts in der jeweils gültigen Fassung 
berücksichtigt werden.  
(3) Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung und Verfahren, wird durch 
Beschluß des Vorstandes in einer Geschäftsordnung geregelt.  
(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied des Vorstandes auf dessen Vorschlag.  
§ 14  
Finanzbedarf

(1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend zu betreiben. Der ZAS erhebt für die 
Inanspruchnahme seiner Leistungen für jede Sparte kostendeckende Gebühren oder 
Entgelte von den Anlieferern. Die Gebühren legt er in einer Gebührensatzung fest. 
Zu erzielende Nebenerträge aus schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einzelnen 
Verbandsmitgliedern oder Dritten sind zur Kostendeckung zu verwenden.  
 
(2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht nach Maßgabe des Abs. 1 gedeckt 
werden kann, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Die 
Verbandsumlage bemisst sich für jede Sparte jeweils nach dem Verhältnis der 
Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, die auf den ZAS die jeweilige Aufgabe 
übertragen haben. Dabei sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr diejenigen 
Einwohnerzahlen maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt 
Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem betreffenden Wirtschaftsjahr 
vorangegangenen Jahres, veröffentlicht worden sind. In der Sparte 
Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 die Umlage nach dem  
Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten Klärschlammenge in Tonnen 
bemessen werden. 
 
 
§ 14 
§ 15  
Verbandswirtschaft, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung  
 
Auf die Haushalts - und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften des 
Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.V.m. den Vorschriften des 6. Teils der 
Hessischen Gemeindeordnung (HGO)über die Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. 
Für die einzelnen Sparten erfolgt eine getrennte Rechnungslegung. Die auf d ie 
jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von den übrigen Kosten abzugrenzen und 
ursachengerecht zuzuordnen und abzurechnen. Das Anlagevermögen ist nach den 
Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den einzelnen Sparten zuzuordnen und in getrennten 
Anlagennachweisen aufzuführen.  Dabei sind in der jeweiligen Sparte die einzelnen 
Anlagen zudem getrennt darzustellen. Der Jahresabschluss sowie Kassenprüfungen 
können darüber hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft 
werden. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut 
werden. Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der 
Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen 
und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im 
Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem 
für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 
HGrG eingeräumt.  Der Jah resabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber 
hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft werden. Die 
Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden. 
 
 
 
§ 15 
§ 16  
Auflösung des ZAS  
 
(1) Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen

Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung bzw. des ordnungsgemäßen 
Rückbaus von Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. 
der Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen zu treffen. Dabei ist 
sicherzustellen, daßdass die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre 
Entsorgungsaufgaben erfüllen können. Die Verbandsmitglieder treffen 
Vereinbarungen über die Verteilung des Im Fall der Verbandsauflösung wird das 
nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensverbleibende Vermögen 
des Zweckverbandes gemäß dem in § 13 Abs. 2 beschriebenen Verhältnis auf die 
Verbandsmitglieder verteilt.  
 
(2) Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der 
Auflösung durchgeführt.  
 
(3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch Austritt aus dem Verband aus, wenn die 
Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen 
aller satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung 
zugestimmt hat und eine Kündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten wurde. Ein 
ausscheidendes Verbandsmitglied haftet anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden 
entstandenen Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt § 21 KGG.

§ 16§ 17  
 
Öffentliche Bekanntmachung  
 
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des ZAS erfolgen  
 
 im Darmstädter Echo.  
 
Sie sind mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem sie erschienen sind.  
 
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und 
Erläuterungen bekanntzugeben, so werden diese im Parlamentarischen Büro des 
Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 64289 
Darmstadt, zu jedermanns Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden 
ausgelegt. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am 
Tage vor Beginn der Auslegung gem. Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen; das 
gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung 
vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen 
enthält; die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt 
ist, sieben Tage.  
 
(3) Können die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungsorgane durch Naturereignisse 
oder andere unabwendbare Ereignisse nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt die 
Veröffentlichung durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln des 
Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg.  
 
a) am Landratsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 
64289 Darmstadt  
 b) am Amtsgebäude der Kreisverwaltung in Dieburg, Albinistraße 23, 
 64807 Dieburg (Haupteingang).  
 
In diesem Falle ist die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung unverzüglich 
nachzuholen; auf den erfolgten Aushang ist hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist 
mit Ablauf einer Woche seit Beginn des Aushangs vollendet. Beginn und Ende der 
Bekanntmachung sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken.  
 
(4) Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der 
Verbandsversammlungen und ihrer Ausschüsse erfolgen durch Aushang an den 
Bekanntmachungstafeln nach Abs. 3.  
 
 
§ 17 
§ 18  
Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung  
 
Auf den ZAS werden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend 
angewandt, soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder 
dieser Satzung nichts anderes ergibt.  
 
 
§ 18§ 19

Inkrafttreten  
 
Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 15.06.1978 in 
Form der am 30.04.1983 öffentlich bekanntgemachten und der zuletzt am 
01.01.1991 geänderten Fassung außer Kraft. 
 
Hinweis: 
 
Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung des ZAS erstmalig am 
07.12.1998 beschlossen und vom RP-Darmstadt mit Datum vom 24.02.1999 
genehmigt. Die Neufassung der Verbandssatzung ist durch öffentliche 
Bekanntmachung am 11.03.1999 in Kraft getreten. 
 
Weitere Änderungen: 
 
Neufassung   In Kraft getreten am: 11.03.1999 
1. Änderungssatzung  In Kraft getreten am: 25.08.2007 
2. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 06.09.2009 
3. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 02.11.2012 
4. Änderungssatzung  In Kraft getreten am: 23.01.2020 
5. Änderungssatzung In Kraft getreten am: XXXX 2021 
 
 
 
 
 
Diese Satzung enthält als Volltext alle Satzungsänderungen.

Beratungsverlauf (3)

TOP 15
TOP 16
TOP 13

Orte (1)

  • Jägertorstraße 207

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0004
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.12.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00