2022/0004
5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2022/0004
10505 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.01.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Dezernat IV
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0004
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen
Vorlage vom: 20.12.2021
Beschlussvorschlag :
Der 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) wird
zugestimmt und die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewählten Mitglieder der Verbandsver-
sammlung des ZAS werden angewiesen, der 5. Änderungssatzung des ZAS, in der Fassung der An-
lage 1 in der betreffenden Sitzung der Verbandsversammlung, zuzustimmen. Die Weisung erstreckt
sich im Verhinderungsfalle auch auf die gewählte Vertreterin bzw. den gewählten Vertreter.
Anlagen: 5. Änderungssatzung
Änderungen_hervorgehoben_5. Änderungssatzung
Synopse_Satzungen
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.12.2021
Der „Zweckverband Abfallverwertung Südhessen“ (ZAS) betreibt das Müllheizkraftwerk in
Darmstadt. Mitglieder sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis Darmstadt-
Dieburg und der Müllabfuhr-Zweckverband Odenwald (MZVO). Auf Grund der beabsichtigten
Aufgabenerweiterung des Zweckverbandes ist eine Änderung der Verbandssatzung erforderlich.
Die beabsichtigten Satzungsänderungen wurden mit dem Regierungspräsidium Darmstadt
vorabgestimmt.
Folgende Änderungen werden in der 5. Änderungssatzung der Verbandssatzung des ZAS vo r-
genommen und erläuternd dargestellt:
1. Aufgabenerweiterung durch Einführung von Sparten (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1, §
13,§14)
Die Aufgaben des ZAS werden (wie nachfolgend beschrieben) erweitert, doch beteiligen
sich nicht alle Verbandsmitglieder an allen Aufgaben. Aus diesem Grund werden die Aufg a-
ben in Sparten unterteilt, so dass Stimmrechte, Beschlussfassungen, Umlageberechnungen
und Rechnungslegung grundsätzlich je Sparte erfolgen.
2. Übertragung der Aufgabe „thermische Abfallbehandlung“ und Präzisierung der Aufgaben
des ZAS (§ 2 Abs. 2)
Die Aufgabe der thermischen Abfallbehandlung soll auf den ZAS übertragen werden. Zweck
dieser Übertragung ist eine positive Einstufung des ZAS im Sinne von §2b (3) Umsatzste u-
ergesetz zwecks Weiterführung der Befreiung der Mitgliederentgelte von der Umsatzsteuer.
Zusätzlich wurden die Aufgaben nach Hinweis des Regierungspräsidiums Darmstadt kon-
kretisiert, um Missverständnisse zwischen ZAS und den Verbandsmitgliedern zu verme i-
den.
3. Erweiterung des Aufgabengebiets „Klärschlammverbrennung“ (§ 2 Abs. 3)
Mit Beschluss vom 15.06.2021 hat die Verbandsversammlung des ZAS die Planung des
Umbaus des Müllheizkraftwerks Darmstadt beschlossen und beabsichtigt, in diesem Z u-
sammenhang die Integration eines Drehrohrofens zum Zweck der Klärschlammverbre n-
nung einzubauen. An dieser Sparte beteiligen sich der Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie
die Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Das Angebot zur Klärschlammentsorgung durch den ZAS ist für die beiden Spartenmitgli e-
der und weitere kommunale Kläranlagen aus der Region vorgesehen und ermöglicht es den
Spartenmitgliedern, der für die größeren Anlagen ab 50.000 EW gesetzlich vorgesehenen
Phosphorrückgewinnungspflicht ab dem Jahr 2029 bzw. der durch die gesetzlichen Reg u-
larien stattfindenden erheblichen Abschmelzung der landwirtschaftlichen Verwertung bzw.
Verwertung in Klärschlammmitverbrennungsanlagen wie z.B. Kohlekraftwerken Rechnung
zu tragen.
Spätestens ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt des Drehrohrofens soll die entsprechende ge-
setzliche Aufgabe von den Kläranlagenbesitzern im Gebiet des jeweiligen Verbandsmi t-
glieds auf das Verbandsmitglied übertragen werden. Das Verbandsmitglied kann dann die
entsprechende Aufgabe an den ZAS übertragen. Die beiliegende Änderungssatzung trägt
diesem Rechnung und integriert die neuen Aufgaben zur Klärschlammverbrennung in das
Satzungsgefüge des ZAS.
- 4 -
4. Erweiterung des Aufgabengebiets „Wasserstofftankstelle“ (§ 2 Abs. 4)
Das Angebot zum Bau und zum Betrieb von Wasserstofftankstellen ermöglicht es dem ZAS
grundsätzlich, eine an das Müllheizkraftwerk angeschlossene Wasserstofftankstelle zu e r-
richten und zu betreiben und damit in den Mitgliedskommunen sowie weiteren kommun a-
len Partnern ansässige Wasserstofffahrzeuge (Busse, Müllsammelfahrzeuge etc.) die B e-
tankung zu ermöglichen. Die beiliegende Änderungssatzung trägt diesem Rechnung und i n-
tegriert die neuen Aufgaben bezüglich der Wasserstofftankstelle in das Satzungsgefüge des
ZAS.
5. Klarstellung zur Durchführung der Aufgaben des ZAS (§ 2 Abs. 5-7, § 6 Abs. 1)
Damit der ZAS die ihm übertragenen Aufgaben vollständig und bestmöglich erfüllt, ergänz t
die Änderungssatzung das Recht für den ZAS, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben
allen förderlichen Geschäften nachzugehen. Darüber hinaus soll dem ZAS ermöglicht we r-
den, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben Beteiligungen zu errichten oder Beteili-
gungen zu erwerben sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit weiteren Körperschaf-
ten einzugehen. Entsprechende Entscheidungen über die Beteiligungen und den Abschluss
derartiger öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen sollen von der Verbandsversammlung ge-
troffen werden.
6. Erweiterung der Informationspflichten der Verbandsmitglieder gegenüber dem ZAS (§ 5
Abs. 4, § 9 Abs. 1)
Über das Ausscheiden eines Versammlungsvertreters oder eines Vorstandsmitglieds soll
der ZAS zukünftig von den jeweiligen Verbandsmitgliedern unterrichtet werden.
7. Ausschüsse (§ 6 Abs. 2, 3, § 8a)
Die Bildung von Ausschüssen soll erleichtert werden, indem die Verbandsversammlung
bemächtigt wird, über alle Einzelheiten von Ausschüssen zu entscheiden. Auch kann die
Verbandsversammlung entscheiden, ob ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet werden
soll. Es soll bereits jetzt ein Ausschuss für Klärschlammverbrennung gebildet werden.
8. Erleichterung der Einberufung der Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 3)
Die Einberufung der Verbandsversammlung soll dadurch erleichtert werden, dass sie auch
elektronisch erfolgen kann.
9. Protokollpflicht für Verbandsversammlung und Vorstandssitzung (§ 8 Abs. 6, § 11 Abs. 4)
Klargestellt werden soll außerdem, dass und von wem über den wesentlichen Inhalt der
Sitzung der Verbandsversammlung sowie der Vorstandssitzung eine Niederschrift anzufer-
tigen ist.
10. Wahl des Vorstands (§ 9 Abs. 1, 4)
Hinsichtlich der Wahl des Verbandsvorstands soll klargestellt werden, wie die Wahl erfolgt
und welche Personen wählbar sind. Außerdem soll ein reibungsloser Übergang zu einem
neuen Vorstand sichergestellt werden.
11. Geschäftsführung (§ 10 Abs. 2)
Bisher war die Möglichkeit einer Geschäftsführung des ZAS in der Satzung nicht ausdrüc k-
lich vorgesehen. Zum Zwecke der Beschreibung der Aufgaben der Geschäftsführung und
der Eröffnung der Möglichkeit, eine Geschäftsordnung zu beschließen, soll die Satzung
entsprechend ergänzt werden.
- 5 -
12. Erleichterung der Einberufung und Beschlussfassung der Vorstandssitzung (§ 10 Abs. 3, §
11 Abs. 3)
Die Einberufung der Vorstandssitzung soll dadurch erleichtert werden, dass sie auch elekt-
ronisch erfolgen kann. Geregelt werden soll außerdem, dass die Sitzungen der Vorstand s-
sitzung nicht öffentlich sind. Zudem soll die Beschlussfassung der Vorstandssitzung in ei n-
fachen Angelegenheiten per E-Mail, Fax oder Brief möglich sein.
13. Berechnung der Verbandsumlage für Klärschlammverbrennung (§ 13 Abs. 2)
Für die Aufgabe „Klärschlammverbrennung“ soll die Verbandsumlage sowohl auf Basis der
Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder als auch auf Basis der jeweils im Vorjahr angeliefer-
ten Klärschlammenge in Tonnen berechnet werden können.
14. Regelung zur Auflösung (§ 15 Abs. 1)
Aufgrund der Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
11.12.2019 und der dortigen Neueinfügung des § 38 "Anpassung von Satzungen" sind die
Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern bis spä-
testens 31. Dezember 2022 in der Satzung des ZAS zu regeln. Daher wurde die Satzung
um eine Regelung zur Auflösung des ZAS ergänzt.
Bei den obigen Änderungen handelt es sich um eine Änderung der Verbandsaufgaben im Sinne
von § 21 Abs. 1 Satz 1 KGG. Gemäß der rechtlichen Regelungen und der Satzung des ZAS (§ 8
Abs. 3) ist für die Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl
der Vertreterinnen bzw. Vertreter notwendig.
§ 15 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und § 5 Absatz 6 der
Verbandssatzung des ZAS sehen vor, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Verbandsmi t-
glied den von ihr gewählten Mitgliedern der Verbandsversammlung Weisungen für Beschluss-
fassungen, insbesondere für die Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung,
erteilen kann. Von diesem Weisungsrecht sind auch Beschlussfassungen über wesentliche A n-
gelegenheiten der Verbandsversammlung umfasst, zu denen auch die Änderung der Verband s-
satzung gehört. Die Weisung umfasst auch die Pflicht der jeweiligen städtischen Mitglieder der
Verbandsversammlung zur Sicherstellung der Vertretung im Verhinderungsfall und erst reckt
sich in diesem Falle auch auf die gewählte Vertreterin bzw. den gewählten Vertreter.
Aufgrund der Bedeutung der Satzungsänderung werden die von der Stadtverordnetenve r-
sammlung mittels Vorlage 2021/0103 gewählten Mitglieder und ggf. Stellvertretunge n der
Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen (ZAS) daher ang e-
wiesen, bei der betreffenden Sitzung der Verbandsversammlung des ZAS der 5. Änderungs-
satzung des ZAS in der Fassung der Anlage 1 zuzustimmen.
Darmstadt, den 20.12.2021
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch Andre Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 5
165 Zeichen
Punkt 16: 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (V-Nr. 2022/0004) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
anlage 3
33061 Zeichen
SYNOPSE SATZUNGEN ZAS (DATUM: 16.11.2021) Aktuelle Satzung in der Form der 4. Änderungssatzung Neue Satzung gemäß der 5. Änderungssatzung Präambel Präambel ergänzt um: - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) - Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung-AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) § 1 Abs. 3: (3) Mitglieder des Verbandes sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Müllabfuhrzweckverband Odenwald (MZVO)/Landkreis Odenwald. § 1 Abs. 3: (3) Mitglieder des Verbandes sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Müllabfuhrzweckverband Odenwald (MZVO). § 2: (1) Aufgabe des ZAS ist der Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. (2) Die Pflicht zur Abfallentsorgung wird von den Verbandsmitgliedern nicht auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig. (3) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere auch a) die Einleitung und Durchführung der erforderlichen abfall- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen des ZAS und b) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung und Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum des ZAS sind. (4) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen § 2: (1) Der ZAS verfügt über die in Abs. 2 bis 4 beschriebenen Sparten im Verbandsbereich. Die Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS für alle Verbandsmitglieder. In der Sparte Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die Aufgaben für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den Landkreis Darmstadt-Dieburg. In der Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle erfüllt der ZAS die Aufgaben für alle Verbandsmitglieder (2) Sparte Abfallentsorgung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur thermischen Abfallbehandlung im in den nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem Umfang. Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung von den Verbandsmitgliedern nicht auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem Umfang lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig. Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die ihnen überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern betriebenen Anlagen zu entsorgen. (5) Der ZAS ist berechtigt, a) Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der Entsorgungspflicht der Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS geliefert werden, b) allen Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine Aufgaben zu fördern. Dies gilt auch für den Bereich der Abfallverwertung. (6) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere aa) die Einleitung und Durchführung der erforderlichen abfall- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen des ZAS und bb) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung und Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum des ZAS sind. d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die ihnen gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern betriebenen Anlagen zu entsorgen. e) Der ZAS ist berechtigt, Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der Entsorgungspflicht der Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS geliefert werden. f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (3) Sparte Klärschlammverbrennung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb einer Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher beschriebenem Umfang. c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere aa) eine Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm in Darmstadt zu errichten und zu betreiben, bb) den Transport des Klärschlamms zu den Anlagen des ZAS, cc) die ordnungsgemäße thermische Behandlung des entwässerten Klärschlamms zu besorgen, dd) die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, soweit dies ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist. d) Die Entwässerung des Klärschlamms ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder tragen Sorge dafür, dass der in ihrem Gebiet anfallenden Klärschlamm den verbandseigenen Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit er nicht als Düngemittel verwertet wird. e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (4) Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder Wasserstofftankstellen, die mit dem Strom, der in der Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt werden. (5) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben allen Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine Aufgaben zu fördern. (6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen Betätigung errichten oder sich an solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des ZAS ganz oder teilweise übernehmen oder ganz oder teilweise für den ZAS erfüllen. (7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften Aufgaben auf Basis von öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen zu übernehmen. § 3 Abs. 1: (1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht bereits vertraglich von seinen Mitgliedern übernommen hat, kann er von seinen Mitgliedern, nach Maßgabe der von diesen dazu gefaßten Beschlüssen, die in ihren jeweiligen Gebieten betriebenen und künftig zu betreibenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen übernehmen. Dabei tritt der ZAS in alle Rechte und Pflichten ein. Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung § 3 Abs. 1: (1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht bereits vertraglich von seinen Mitgliedern übernommen hat, kann er von seinen Mitgliedern, nach Maßgabe der von diesen dazu gefassten Beschlüssen, die in ihren jeweiligen Gebieten betriebenen und künftig zu betreibenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen und Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen übernehmen. Dabei tritt der ZAS in alle Rechte und Pflichten ein. Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung der der Entsorgungsaufgabe verbleibt jedoch bei dem ZAS-Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten erworbene Nutzungsrechte nur unter Mitwirkung der Dritten möglich, hat das Verbandsmitglied auf die notwendige Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die Erlangung vertraglicher Nutzungsrechte eines Verbandsmitgliedes an Abfallentsorgungsanlagen Dritter nur mit der Maßgabe möglich, daß sich der Adressat der betreffenden abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Betriebsführung vorbehält, so kann sich der Eintritt des ZAS in das Nutzungsrecht im Einzelfall auf die Übernahme des betreffenden Objekts in die Trägerschaft beschränken. Entsorgungsaufgabe verbleibt jedoch bei dem ZAS- Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten erworbene Nutzungsrechte nur unter Mitwirkung der Dritten möglich, hat das Verbandsmitglied auf die notwendige Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die Erlangung vertraglicher Nutzungsrechte eines Verbandsmitgliedes an Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen oder Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen Dritter nur mit der Maßgabe möglich, dass sich der Adressat der betreffenden abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Betriebsführung vorbehält, so kann sich der Eintritt des ZAS in das Nutzungsrecht im Einzelfall auf die Übernahme des betreffenden Objekts in die Trägerschaft beschränken. § 5 Abs. 3: (3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. § 5 Abs. 3: (3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. In der Sparte Klärschlammverbrennung sind nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Landkreis Darmstadt-Dieburg stimmberechtigt. Die Beschränkung der Stimmberechtigung in einer Sparte gilt jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich diese Sparte betreffen und die Rechtsposition der anderen Verbandsmitglieder unberührt lassen. § 5 Abs. 4: (4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Verbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertreterin bzw. für jeden Vertreter ist mindestens eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfalle die Rechte der Vertreterin bzw. des Vertreters ausübt. Scheidet eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. § 5 Abs. 4: (4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Verbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertreterin bzw. für jeden Vertreter ist mindestens eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfalle die Rechte der Vertreterin bzw. des Vertreters ausübt. Scheidet eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren. Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. § 5 Abs. 6: (6) Die Verbandsmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern der Verbandsversammlung Weisung für die § 5 Abs. 6: (6) Die Verbandsmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern der Verbandsversammlung Weisung für die Beschlussfassung, insbesondere für Beschlußfassung, insbesondere für die Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung erteilen. die Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung erteilen. § 6 (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des ZAS. Sie beschließt über die Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des ZAS. Hierzu gehören insbesondere a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter, b) die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich der Festlegung der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Entsorgungsentgelte und die Festsetzung des Investitionsprogrammes, c) der Erlaß, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, d) die Festsetzung der Verbandsumlage, e) die Einleitung abfall- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und/oder Planfeststellungsverfahren, f) die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, g) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 18 HGO, h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des ZAS mit Verbandsmitgliedern und mit Mitgliedern des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, i) die Auflösung des ZAS und die Verteilung des Vermögens. (2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Es soll ein Haupt- und Finanzausschuß bestellt werden, im übrigen bestimmt die Verbandsversammlung Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse. Die Ausschussmitglieder werden durch Wahl gemäß § 62 Abs. 1 HGO durch die Verbandsversammlung bestimmt. Im Verhinderungsfall wird das Ausschussmitglied durch die Person vertreten, die von dem zuständigen Verbandsmitglied nach § 15 Abs. 2 S. 6 KGG zum Stellvertreter für das betreffende Mitglied der Verbandsversammlung bestellt worden ist. § 6 (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des ZAS. Sie beschließt über die Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des ZAS. Hierzu gehören insbesondere a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter, b) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich der Festlegung der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Entsorgungsentgelte und die Festsetzung des Investitionsprogrammes, c) der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, d) die Festsetzung der Verbandsumlage, e) die Einleitung abfall- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und/oder Planfeststellungsverfahren, f) die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, g) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 18 HGO, h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des ZAS mit Verbandsmitgliedern und mit Mitgliedern des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, i) die Errichtung von oder die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 7, k) die Auflösung des ZAS und die Verteilung des Vermögens. (2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse. (3) Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von Ausschüssen werden in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt. (4) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 1 dem Verbandsvorstand oder einem Ausschuss übertragen. Übertragene Angelegenheiten kann sie jederzeit wieder an sich ziehen. (3) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 1 dem Verbandsvorstand oder einem Ausschuß übertragen. Übertragene Angelegenheiten kann sie jederzeit wieder an sich ziehen. (4) Grundsatzfragen, insbesondere der Verkehrsandienung und der Nutzungskonzeption von Anlagen des ZAS, sind mit den betreffenden Mitgliedern abzustimmen. (5) Grundsatzfragen, insbesondere der Verkehrsandienung und der Nutzungskonzeption von Anlagen des ZAS, sind mit den betreffenden Mitgliedern abzustimmen. § 7 Abs. 2-4: (2) Die/der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Verbandsversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. (3) Die Einberufung muß mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf drei Tage verkürzen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die Verbandsversammlung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz. § 7 Abs. 2-4: (2) Die/der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. (3) Die Einberufung muss schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf drei Tage verkürzen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die Verbandsversammlung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz. § 8 § 8 Beschlußfähigkeit, Abstimmung (1) Die ordnungsgemäß geladene Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend ist. (2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, z.B. Wirtschaftsplan, Jahres-abschluss, Gebührensatzung, Finanzplan, Investitionsprogramm. Im übrigen wird die HGO sinngemäß angewandt. § 8 § 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die ordnungsgemäß geladene Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend ist. In Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung, für die Sparte Klärschlammverbrennung sowie für die Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle gilt Satz 1 entsprechend für die Zahl der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder. (2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen (3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter bedürfen Beschlüsse über a) Änderungen der Verbandssatzung, b) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, c) Änderung der Verbandsaufgabe. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurück gestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen und anwesenden Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. (5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen (§ 7 Abs. 2 KGG i.V.m. § 52 HGO). Stimmen gefasst, z.B. Wirtschaftsplan, Jahres- abschluss, Gebührensatzung, Finanzplan, Investitionsprogramm. Im Übrigen wird die HGO sinngemäß angewandt. (3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter bedürfen Beschlüsse über a) Änderungen der Verbandssatzung, b) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, c) Änderung der Verbandsaufgabe. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist. (5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen (§ 7 Abs. 2 KGG i.V.m. § 52 HGO). (6) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. § 8a: neu § 8a Ausschüsse Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet werden: Ausschuss für Klärschlammverbrennung (1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben. Jeder Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der Verbandsversammlung sein. (2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im Zusammenhang mit der Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur Angelegenheiten für die Sparte Klärschlammentsorgung. § 9 Abs. 1: § 9 Abs. 1 (1) Der Verbandsvorstand besteht aus je drei Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds. Diese werden von jedem Verbandsmitglied gegenüber dem ZAS benannt. Die Bestimmung der Vertreter erfolgt nach den für jedes Verbandsmitglied einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes des Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie je zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern des jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden. Die Verbandsvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des Amtes oder des Mandats. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren. § 9 Abs. 4: (4) Im übrigen gilt § 41 HGO sinngemäß. § 9 Abs. 4-5: (4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verbandsvorstandsmitglieder ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder weiter, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten. (5) Im Übrigen gilt § 41 HGO sinngemäß. § 10 Abs. 2: (2) Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des Verbandsvorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einberufung muß mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. § 10 Abs. 2-3: (2) Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes selbstständig, soweit die Bestellung oder Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung sie hierzu ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung ist kein Organ des Verbandes. Ihre Vertretungsmacht ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband. (3) Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des Verbandsvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einberufung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. § 11 Abs. 3: (3) Beschlussfassungen des Verbandsvorstands können auch im schriftlichen Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht, der Vorsitzende des § 11 Abs. 3-4: (3) Beschlussfassung des Verbandsvorstands in einfachen Angelegenheiten können auch per Brief, Fax oder E-Mail im Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. Verbandsvorstands diese durch einen schriftlichen Vorschlag einleitet und dieser jedem Mitglied des Vorstands zugeht. Die Zustimmung ist von jedem Mitglied auf dem Dokument durch Unterschrift zu erteilen. (4) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. § 13 - Beirat „§ 13 Beirat“ wird gestrichen „§ 14 Finanzbedarf“ wird zu § 13 § 14: (1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend zu betreiben. Der ZAS erhebt für die Inanspruchnahme seiner Leistungen kostendeckende Gebühren oder Entgelte von den Anlieferern. Die Gebühren legt er in einer Gebührensatzung fest. Zu erzielende Nebenerträge aus schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einzelnen Verbandsmitgliedern oder Dritten sind zur Kostendeckung zu verwenden. (2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht nach Maßgabe des Abs. 1 gedeckt werden kann, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Die Verbandsumlage bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder. Dabei sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr diejenigen Einwohnerzahlen maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahres, veröffentlicht worden sind. § 13 (ehemals § 14): (1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend zu betreiben. Der ZAS erhebt für die Inanspruchnahme seiner Leistungen für jede Sparte kostendeckende Gebühren oder Entgelte von den Anlieferern. Die Gebühren legt er in einer Gebührensatzung fest. Zu erzielende Nebenerträge aus schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einzelnen Verbandsmitgliedern oder Dritten sind zur Kostendeckung zu verwenden. (2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht nach Maßgabe des Abs. 1 gedeckt werden kann, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Die Verbandsumlage bemisst sich für jede Sparte jeweils nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, die auf den ZAS die jeweilige Aufgabe übertragen haben. Dabei sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr diejenigen Einwohnerzahlen maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahres, veröffentlicht worden sind. In der Sparte Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 die Umlage nach dem Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten Klärschlammenge in Tonnen bemessen werden. § 15: Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.V.m. den Vorschriften des 6. Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Anwendung. Dabei sind die einzelnen Anlagen getrennt darzustellen. Der Jahresabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft werden. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden. Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan § 14 (ehemals 15): Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Für die einzelnen Sparten erfolgt eine getrennte Rechnungslegung. Die auf die jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von den übrigen Kosten abzugrenzen und ursachengerecht zuzuordnen und abzurechnen. Das Anlagevermögen ist nach den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den einzelnen Sparten zuzuordnen und in getrennten Anlagennachweisen aufzuführen. Dabei sind in der jeweiligen Sparte die einzelnen Anlagen zudem getrennt darzustellen. Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt. Der Jahresabschluss werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt. sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft werden. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden. § 16 Abs. 1: (1) Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung von Abfallentsorgungsanlagen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, daß die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben erfüllen können. Die Verbandsmitglieder treffen Vereinbarungen über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens. § 15 (ehemals 16) Abs. 1: (1) Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung bzw. des ordnungsgemäßen Rückbaus von Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. der Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben erfüllen können. Im Fall der Verbandsauflösung wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes gemäß dem in § 13 Abs. 2 beschriebenen Verhältnis auf die Verbandsmitglieder verteilt. § 16 Abs. 3: (3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch Austritt aus dem Verband aus, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung zugestimmt hat und eine Kündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten wurde. Ein ausscheidendes Verbandsmitglied haftet anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten. § 15 (ehemals 16) Abs. 3: ergänzt (3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch Austritt aus dem Verband aus, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung zugestimmt hat und eine Kündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten wurde. Ein ausscheidendes Verbandsmitglied haftet anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt § 21 KGG. Inkrafttreten Inkrafttreten bei „weitere Änderungen“ ergänzt um: „5. Änderungssatzung In Kraft getreten am: XXXX 2021“
anlage 4
222 Zeichen
Punkt 15: 5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (V-Nr. 2022/0004) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 1
17353 Zeichen
5. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen hat in ihrer Sitzung am xx.xx.2021 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen (ZAS) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVB. l. S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11.12.2019 (GVBL. S. 416) - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung v. 20.07.2017 I 2808 - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) - Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S.225), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) - Verordnung über die Ve rwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung -AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Artikel 1 Die Satzung wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „/Landkreis Odenwald“ gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Der Z AS verfügt über die in Abs. 2 bis 4 beschriebenen Sparten im Verbandsbereich. Die Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS für alle Verbandsmitglieder. In der Sparte Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die Aufgaben für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den Landkreis Darmstadt - Dieburg. In der Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle erfüllt der ZAS die Aufgaben für alle Verbandsmitglieder. (2) Sparte Abfallentsorgung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgabe n kann sich der Verband Dritter bedienen. b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur thermischen Abfallbeh andlung im in den nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem Umfang. Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung von den Verbandsmitgliedern nicht auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem Umfang lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig. c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere aa) die E inleitung und Durchführung der erforderlichen abfall - und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen des ZAS und bb) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung und Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum des ZAS sind. d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die ihnen gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern betriebenen Anlagen zu entsorgen. e) Der ZAS ist berechtigt, Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der Entsorgungspflicht der Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS geliefert werden. f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (3) Sparte Klärschlammverbrennung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb einer Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher beschriebenem Umfang. c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere aa) eine Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm in Darmstadt zu errichten und zu betreiben, bb) den Transport des Klärschlamms zu den Anlagen des ZAS, cc) die ordnungsgemäße thermische Behandlung des entwässerten Klärschlamms zu besorgen, dd) die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, so weit dies ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist. d) Die Entwässerung des Klärschlamms ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder tragen Sorge dafür, dass der in ihrem Gebiet anfallenden Klärschlamm den verbandseigenen Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit er nicht als Düngemittel verwertet wird. e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (4) Sparte Wasserstofferzezugungsanlage/Wasserstofftankstelle Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder Wasserstofftankstellen, die mit dem Strom, der in der Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt werden. (5) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben allen Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine Aufgaben zu fördern. (6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen Betätigung errichten oder sich an solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des Z AS ganz oder teilweise übernehmen oder ganz oder teilweise für den ZAS erfüllen. (7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften Aufgaben auf Basis von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zu übernehmen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gefaßten“ durch das Wort „gefassten“ ersetzt. b) In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch die Wörter „Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen und Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen“ ersetzt. c) In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch die Wörter „Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen oder Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen“ ersetzt. d) In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) § 5 Abs. 3 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ergänzt: „In der Sparte Klärschlammverbrennung sind nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Landkreis Darmstadt -Dieburg stimmberechtigt. Die Beschränkung der Stimmberechtigung in einer Sparte gilt jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich diese Sparte betreffen und die Rechtsposition der anderen Verbandsmitglieder unberührt lassen.“ b) § 5 Abs. 4 wird durch einen neuen Satz 4 ergänzt: „Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren.“ c) § 5 Abs. 4 Satz 4 wird zu § 5 Abs. 4 Satz 5. d) In § 5 Abs. 6 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In § 6 Abs. 1 lit. b) wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt. b) In § 6 Abs. 1 lit. c) wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt. c) § 6 Abs. 1 wird durch folgende Regelungen in lit. i) und j) ergänzt: „i) die Errichtung von oder die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 7,“ d) § 6 Abs. 1 lit. i) wird zu lit. k). e) § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse.“ f) § 6 wird um einen neuen Abs. 3 ergänzt: „Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von Ausschüssen werden in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt.“ g) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu § 6 Abs. 4 und 5. h) In § 6 Abs. 4 wird das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt. b) § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Die Einberufung mu ss schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen.“ c) § 7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Bis zur Wahl des /der Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In § 8 wird in der Überschrift das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt. b) § 8 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „In Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung , für die Sparte Klärschlammverbrennung sowie für die Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle gilt Satz 1 entsprechend für die Zahl der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder.“ c) In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt. d) § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: „Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ve rtreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist.“ e) § 8 wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt: „Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.“ 8. § 8a wird in die Satzung neu aufgenommen und wie folgt gefasst: „§ 8a Ausschüsse Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet werden: Ausschuss für Klärschlammverbrennung (1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der Verbandsmitglieder , die dem Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung ü bertragen haben. Jeder Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der Verbandsversammlung sein. (2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im Zusammenhang mit der Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur Angelegenheiten für die Sparte Klärschlammentsorgung.“ 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes des Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie je zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern des jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden . Die Verbandsvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des Amtes oder des Mandats. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hier über schriftlich informieren.“ b) § 9 wird durch einen neuen Abs. 4 wie folgt ergänzt: „Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verbandsvorstandsmitglieder ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder weiter, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird zu § 9 Abs. 5. d) In § 9 Abs. 5 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) § 10 wird durch einen neuen Abs. 2 wie folgt ergänzt: „Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes selbstständig, soweit die Bestellung oder Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung sie hierzu ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung ist kein Organ des Verbandes. Ihre Vertretungsmacht ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu § 10 Abs. 3. c) § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des Verbandsvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einberufung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.“ 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) § 11 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Beschlussfassungen des Verbandsvorstands in einfachen Angelegenheiten können auch per Brief, Fax oder E-Mail im Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.“ b) § 11 wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt: „Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.“ 12. § 13 wird ersatzlos gestrichen. 13. Die bisherigen §§ 14 - 19 werden zu §§ 13 - 18. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Der ZAS erhebt für die Inanspruchnahme seiner Leistungen für jede Sparte kostendeckende Gebühren oder Entgelte von den Anlieferern.“ b) § 13 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Verbandsumlage bemiss t sich für jede Sparte jeweils nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder , die auf den ZAS die jeweilige Aufgabe übertragen haben. c) § 13 Abs. 2 wird durch folgenden Satz 4 ergänzt: „In der Sparte Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 die Umlage nach dem Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten Klärschlammenge in Tonnen bemessen werden.“ 15. § 14 wird wie folgt neu gefasst: „Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung . Für die einzelnen Sparten erfolgt eine getrennte Rechnungslegung. Die auf die jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von den übrigen Kosten abzugrenzen und ursachengerecht zuzuordnen und abzurechnen. Das Anlagevermögen ist nach den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den einzelnen Sparten zuzuordnen und in getrennten Anlagennachweisen aufzuführen. Dabei sind in der jeweiligen Sparte die einzelnen Anlagen zudem getrennt darzustellen. Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt. Der Jahresabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft wer den. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden.“ 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) § 15 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung bzw. des ordnungsgemäßen Rückbaus von Abfallentsorgungsanlagen , Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. der Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben erfüllen können. Im Fall der Verbandsauflösung wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes gemäß dem in § 13 Abs. 2 beschriebenen Verhältnis auf die Verbandsmitglieder verteilt.“ b) § 15 Abs. 3 wird durch folgenden Satz 3 am Ende ergänzt: „Im Übrigen gilt § 21 KGG.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den XX.XX.2021 gez.:
anlage 2
30641 Zeichen
Änderungen in der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) - Arbeitsfassung - Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen hat in ihrer Sitzung am xx.xx.2021 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVB. l. S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11.12.2019 (GVBL. S. 416) - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung v. 20.07.2017 I 2808 - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) - Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S.225), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) - Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung-AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) § 1 Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsbereich (1) Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des § 6 KGG und führt den Namen - Zweckverband Abfallverwertung Südhessen -. (2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Darmstadt. (3) Mitglieder des Verbandes sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Müllabfuhrzweckverband Odenwald (MZVO)/Landkreis Odenwald. ). (4) Der ZAS verwaltet sich selbst in eigener Verantwortung durch seine Organe und hält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle. (5) Dem ZAS können weitere Mitglieder beitreten. (6) Der Verbandsbereich umfasst die Gebiete der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreise Darmstadt-Dieburg und Odenwald. § 2 Aufgaben, Befugnisse (1) Aufgabe des ZAS ist der (1) Der ZAS verfügt über die in Abs. 2 bis 4 beschriebenen Sparten im Verbandsbereich. Die Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS für alle Verbandsmitglieder. In der Sparte Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die Aufgaben für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den Landkreis Darmstadt- Dieburg. In der Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle erfüllt der ZAS die Aufgaben für alle Verbandsmitglieder. (2) Sparte Abfallentsorgung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. (2) Die b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur thermischen Abfallbehandlung im in den nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem Umfang. Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung wird von den Verbandsmitgliedern nicht auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem Umfang lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig. (3 c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere auch a aa) die Einleitung und Durchführung der erforderlichen abfall- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen des ZAS und b bb) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung und Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum des ZAS sind. (4 d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die ihnen gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern betriebenen Anlagen zu entsorgen. (5 e) Der ZAS ist berechtigt, a) Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der Entsorgungspflicht der Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS geliefert werden, . b) allen Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine Aufgaben zu fördern. Dies gilt auch für den Bereich der Abfallverwertung. (6 f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (3) Sparte Klärschlammverbrennung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb einer Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher beschriebenem Umfang. c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere aa) eine Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm in Darmstadt zu errichten und zu betreiben, bb) den Transport des Klärschlamms zu den Anlagen des ZAS, cc) die ordnungsgemäße thermische Behandlung des entwässerten Klärschlamms zu besorgen, dd) die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, soweit dies ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist. d) Die Entwässerung des Klärschlamms ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder tragen Sorge dafür, dass der in ihrem Gebiet anfallenden Klärschlamm den verbandseigenen Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit er nicht als Düngemittel verwertet wird. e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (4) Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder Wasserstofftankstellen, die mit dem Strom, der in der Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt werden. (5) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben allen Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine Aufgaben zu fördern. (6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen Betätigung errichten oder sich an solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des ZAS ganz oder teilweise übernehmen oder ganz oder teilweise für den ZAS erfüllen. (7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften Aufgaben auf Basis von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zu übernehmen. § 3 Anlagenübergang (1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht bereits vertraglich von seinen Mitgliedern übernommen hat, kann er von seinen Mitgliedern, nach Maßgabe der von diesen dazu gefaßtengefassten Beschlüssen, die in ihren jeweiligen Gebieten betriebenen und künftig zu betreibenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen und Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen übernehmen. Dabei tritt der ZAS in alle Rechte und Pflichten ein. Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung der Entsorgungsaufgabe verbleibt jedoch bei dem ZAS-Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten erworbene Nutzungsrechte nur unter Mitwirkung der Dritten möglich, hat das Verbandsmitglied auf die notwendige Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die Erlangung vertraglicher Nutzungsrechte eines Verbandsmitgliedes an Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen oder Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen Dritter nur mit der Maßgabe möglich, daßdass sich der Adressat der betreffenden abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Betriebsführung vorbehält, so kann sich der Eintritt des ZAS in das Nutzungsrecht im Einzelfall auf die Übernahme des betreffenden Objekts in die Trägerschaft beschränken. (2) Übernimmt der ZAS in Betrieb befindliche oder noch weiterer Maßnahmen bedürfende Objekte seiner Mitglieder oder tritt er gemäß Abs. 1 in Nutzungsrechte ein, sollen bezüglich der Übernahme und des Eintritts in die Nutzungsrechte nach Maßgabe der Regelung in Abs. 1 in Übereinstimmung mit § 12 KGG gesonderte Verträge abgeschlossen werden. (3) Bei künftigen Verträgen sind die bisherigen Verträge zu beachten. § 4 Organe Organe des ZAS sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet auf je angefangene 25.000 Einwohner eine Verbandsvertreterin bzw. einen Vertreter. Sind andere Zweckverbände Mitglieder des ZAS, entsenden diese Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter, die durch die Zweckverbände entsandt werden, wird nach Maßgabe einer entsprechenden Anwendung des Satzes 1 bestimmt. (2) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem ZAS aus, endet damit die Tätigkeit seiner Vertreterinnen bzw. Vertreter. Wird ein Verbandsmitglied mit einem anderen vereinigt, scheiden die Vertreterinnen bzw. Vertreter beider Verbandsmitglieder aus; das neue Verbandsmitglied entsendet neue Vertreterinnen bzw. Vertreter. (3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. In der Sparte Klärschlammverbrennung sind nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Landkreis Darmstadt-Dieburg stimmberechtigt. Die Beschränkung der Stimmberechtigung in einer Sparte gilt jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich diese Sparte betreffen und die Rechtsposition der anderen Verbandsmitglieder unberührt lassen. (4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Verbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertreterin bzw. für jeden Vertreter ist mindestens eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfalle die Rechte der Vertreterin bzw. des Vertreters ausübt. Scheidet eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren. Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. (5) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach einer Satzung gem. §17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 HGO. (6) Die Verbandsmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern der Verbandsversammlung Weisung für die BeschlußfassungBeschlussfassung, insbesondere für die Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung erteilen. § 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des ZAS. Sie beschließt über die Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des ZAS. Hierzu gehören insbesondere a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter, b) die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich der Festlegung der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Entsorgungsentgelte und die Festsetzung des Investitionsprogrammes, c) der ErlaßErlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, d) die Festsetzung der Verbandsumlage, e) die Einleitung abfall- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und/oder Planfeststellungsverfahren, f) die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, g) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 18 HGO, h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des ZAS mit Verbandsmitgliedern und mit Mitgliedern des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, i) die Errichtung von oder die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 7, k) die Auflösung des ZAS und die Verteilung des Vermögens. (2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Es soll ein Haupt- und Finanzausschuß bestellt werden, im übrigen bestimmt die Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse. Die Ausschussmitglieder werden durch Wahl gemäß § 62 Abs. 1 HGO durch die Verbandsversammlung bestimmt. Im Verhinderungsfall wird das Ausschussmitglied durch die Person vertreten, die von dem zuständigen Verbandsmitglied nach § 15 Abs. 2 S. 6 KGG zum Stellvertreter für das betreffende Mitglied der Verbandsversammlung bestellt worden ist. (3 (3) Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von Ausschüssen werden in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt. (4) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 1 dem Verbandsvorstand oder einem AusschußAusschuss übertragen. Übertragene Angelegenheiten kann sie jederzeit wieder an sich ziehen. (4 (5) Grundsatzfragen, insbesondere der Verkehrsandienung und der Nutzungskonzeption von Anlagen des ZAS, sind mit den betreffenden Mitgliedern abzustimmen. § 7 Vorsitz, Einberufung (1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit ihrer Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen bzw. drei Stellvertreter. (2) Die/der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Verbandsversammlung mußmuss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. (3) Die Einberufung mußmuss schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf drei Tage verkürzen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die Verbandsversammlung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz. § 8 BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die ordnungsgemäß geladene Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend ist. In Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung, für die Sparte Klärschlammverbrennung sowie für die Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle gilt Satz 1 entsprechend für die Zahl der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder. (2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, z.B. Wirtschaftsplan, Jahres- abschluss, Gebührensatzung, Finanzplan, Investitionsprogramm. Im übrigenÜbrigen wird die HGO sinngemäß angewandt. (3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter bedürfen Beschlüsse über a) Änderungen der Verbandssatzung, b) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, c) Änderung der Verbandsaufgabe. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurück gestelltzurückgestellt worden und wirdtritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, sozusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die AnzahlZahl der vertretenen Stimmen und anwesenden Verbandsmitgliedererschienenen Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich daraufauf diese Bestimmung hingewiesen worden ist. (5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen (§ 7 Abs. 2 KGG i.V.m. § 52 HGO). (6) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. § 8a Ausschüsse Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet werden: Ausschuss für Klärschlammverbrennung (1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben. Jeder Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der Verbandsversammlung sein. (2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im Zusammenhang mit der Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur Angelegenheiten für die Sparte Klärschlammentsorgung. § 9 Verbandsvorstand (1) Der Verbandsvorstand besteht aus je drei Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds. Diese werden von jedem Verbandsmitglied gegenüber dem ZAS benannt. Die Bestimmung der Vertreter erfolgt nach den für jedes Verbandsmitglied einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes des Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie je zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern des jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden. Die Verbandsvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des Amtes oder des Mandats. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. (3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach einer Satzung gem. § 17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 HGO. (4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verbandsvorstandsmitglieder ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder weiter, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten. (5) Im übrigenÜbrigen gilt § 41 HGO sinngemäß. § 10 Zuständigkeit, Leitung (1) Der Verbandsvorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des ZAS, soweit sie nicht nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind. (2) Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes selbstständig, soweit die Bestellung oder Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung sie hierzu ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung ist kein Organ des Verbandes. Ihre Vertretungsmacht ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband. (3) Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des Verbandsvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einberufung mußmuss mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. § 11 Beschlussfassung (1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Beschlussfassungen des Verbandsvorstands in einfachen Angelegenheiten können auch per Brief, Fax oder E-Mail im schriftlichen Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht, der Vorsitzende des Verbandsvorstands diese durch einen schriftlichen Vorschlag einleitet und dieser jedem Mitglied des Vorstands zugeht. Die Zustimmung ist von jedem Mitglied auf dem Dokument durch Unterschrift zu erteilen. (4) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. § 12 Sitzungsteilnahme Dritter Der Vorstand kann jederzeit Dritte zu den Beratungen hinzuziehen. § 13 Beirat Zusammensetzung und Aufgaben (1) Beim ZAS kann ein Beirat mit beratender Funktion für Fragen des Abfallbereichs gebildet werden. Der Beirat berät den Vorstand. Er ist kein Verbandsorgan im Sinne von § 14 Satz 2 KGG. (2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, gemeinsam berührende Angelegenheiten im Abfallbereich unter dem Gesichtspunkt gemeinsamer Planung und dem Betrieb gemeinsamer Einrichtungen zu beraten. Hierbei sollen insbesondere die Vorgaben des Abfallrechts in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden. (3) Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung und Verfahren, wird durch Beschluß des Vorstandes in einer Geschäftsordnung geregelt. (4) Den Vorsitz führt ein Mitglied des Vorstandes auf dessen Vorschlag. § 14 Finanzbedarf (1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend zu betreiben. Der ZAS erhebt für die Inanspruchnahme seiner Leistungen für jede Sparte kostendeckende Gebühren oder Entgelte von den Anlieferern. Die Gebühren legt er in einer Gebührensatzung fest. Zu erzielende Nebenerträge aus schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einzelnen Verbandsmitgliedern oder Dritten sind zur Kostendeckung zu verwenden. (2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht nach Maßgabe des Abs. 1 gedeckt werden kann, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Die Verbandsumlage bemisst sich für jede Sparte jeweils nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, die auf den ZAS die jeweilige Aufgabe übertragen haben. Dabei sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr diejenigen Einwohnerzahlen maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahres, veröffentlicht worden sind. In der Sparte Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 die Umlage nach dem Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten Klärschlammenge in Tonnen bemessen werden. § 14 § 15 Verbandswirtschaft, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung Auf die Haushalts - und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.V.m. den Vorschriften des 6. Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)über die Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Für die einzelnen Sparten erfolgt eine getrennte Rechnungslegung. Die auf d ie jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von den übrigen Kosten abzugrenzen und ursachengerecht zuzuordnen und abzurechnen. Das Anlagevermögen ist nach den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den einzelnen Sparten zuzuordnen und in getrennten Anlagennachweisen aufzuführen. Dabei sind in der jeweiligen Sparte die einzelnen Anlagen zudem getrennt darzustellen. Der Jahresabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft werden. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden. Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt. Der Jah resabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft werden. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden. § 15 § 16 Auflösung des ZAS (1) Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung bzw. des ordnungsgemäßen Rückbaus von Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. der Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, daßdass die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben erfüllen können. Die Verbandsmitglieder treffen Vereinbarungen über die Verteilung des Im Fall der Verbandsauflösung wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensverbleibende Vermögen des Zweckverbandes gemäß dem in § 13 Abs. 2 beschriebenen Verhältnis auf die Verbandsmitglieder verteilt. (2) Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt. (3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch Austritt aus dem Verband aus, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung zugestimmt hat und eine Kündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten wurde. Ein ausscheidendes Verbandsmitglied haftet anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt § 21 KGG. § 16§ 17 Öffentliche Bekanntmachung (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des ZAS erfolgen im Darmstädter Echo. Sie sind mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem sie erschienen sind. (2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzugeben, so werden diese im Parlamentarischen Büro des Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt, zu jedermanns Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung gem. Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen; das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält; die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, sieben Tage. (3) Können die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungsorgane durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Ereignisse nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt die Veröffentlichung durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln des Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg. a) am Landratsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt b) am Amtsgebäude der Kreisverwaltung in Dieburg, Albinistraße 23, 64807 Dieburg (Haupteingang). In diesem Falle ist die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen; auf den erfolgten Aushang ist hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf einer Woche seit Beginn des Aushangs vollendet. Beginn und Ende der Bekanntmachung sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. (4) Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlungen und ihrer Ausschüsse erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Abs. 3. § 17 § 18 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung Auf den ZAS werden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend angewandt, soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. § 18§ 19 Inkrafttreten Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 15.06.1978 in Form der am 30.04.1983 öffentlich bekanntgemachten und der zuletzt am 01.01.1991 geänderten Fassung außer Kraft. Hinweis: Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung des ZAS erstmalig am 07.12.1998 beschlossen und vom RP-Darmstadt mit Datum vom 24.02.1999 genehmigt. Die Neufassung der Verbandssatzung ist durch öffentliche Bekanntmachung am 11.03.1999 in Kraft getreten. Weitere Änderungen: Neufassung In Kraft getreten am: 11.03.1999 1. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 25.08.2007 2. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 06.09.2009 3. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 02.11.2012 4. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 23.01.2020 5. Änderungssatzung In Kraft getreten am: XXXX 2021 Diese Satzung enthält als Volltext alle Satzungsänderungen.
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Jägertorstraße 207
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0004
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.12.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00