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0072/2019

Studentisches Wohnen in Unterkünften für Geflüchtete

Mitteilung Ausschuss 21.01.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 07.02.2019, TOP 10.2.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

10244 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer  21.01.2019 
 0072/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 21.01.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 21.01.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 22.01.2019 
Ausschuss Soziales und Senioren 24.01.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 24.01.2019 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 24.01.2019 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 28.01.2019 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 28.01.2019 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 31.01.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.02.2019 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.02.2019 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 15.02.2019 
 
Studentisches Wohnen in Unterkünften für Geflüchtete 
In der Sitzung vom 12.11.2018 hat die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) gemäß des Dringlichkeits-
antrags AN/1511/2018 folgenden Beschluss gefasst: 
 
Flüchtlingsunterkünfte sollen teilweise, in Absprache mit dem Studentenwerk, in Räumlichkeiten für 
Studenten umfunktioniert werden. Gleichzeitig soll ein Konzept erstellt werden, wie aus den jetzigen 
Flüchtlingsunterkünften Sozialwohnungen für finanzschwache Bürger, insbesondere Familien und 
Senioren, entstehen können. 
 
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wie ein Zusammenleben von Studierenden und Geflüchteten, 
in den im Bezirk 02 errichteten Flüchtlingseinrichtungen gestaltet werden könnte. 
 
Insbesondere sind folgende Punkte zu klären: 
- Die Ausgestaltung von Mietverträgen (z.B. Befristung oder Sonderkündigungsrecht bei plötzlich an-
steigender Zahl von Geflüchteten in Köln); 
- rechtliche Fragen bzgl. des Baurechts und der Vermietung an Studierende; 
- ob und wie die Uni Köln bei der Vermietung mit einbezogen werden kann; 
- wie viele Studierende, bzw. Bedürftige pro Standort untergebracht werden

2 
 
können, ohne dass die dort bereits untergebrachten Flüchtlinge zu stark belastet u. d. Räume für alle 
zu eng werden. 
 
Die Verwaltung nimmt den Beschluss der BV 2 zum Anlass, umfassend über die rechtlichen und tat-
sächlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Unterbringung geflüchteter Menschen in Köln zu infor-
mieren.  
 
 
Aktuelle Unterbringungssituation in Köln 
 
Aktuell sind 10.769 Personen in städtischen Unterkünften (Stand 09.01.2019) untergebracht. Nach-
dem in 2018 zunächst ein Rückgang zu verzeichnen war, stiegen die Zahlen zum Winter hin wieder 
deutlich an. Mehr als 2700 unerlaubt eingereiste Personen mussten seit Oktober 2018 aufgrund 
rechtlicher Verpflichtungen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in städtischen Unterkünften un-
tergebracht werden.  
 
Die Stadt Köln hat im Rahmen ihres Ressourcenmanagements eine Unterbringungsreserve mit ca. 
1.500 Plätzen aufgebaut. Dazu gehören die leergezogenen Standorte Butzweilerhofallee und Hardt-
genbuscher Kirchweg, die nun wieder in Betrieb genommen wurden. Aufgrund der aktuellen Zu-
gangszahlen ist die Reserve weitgehend ausgeschöpft. In mehreren Notunterkünften mussten zwi-
schenzeitlich sogar Sozial-, Betreuungs- und Aufenthaltsräume bzw. –hallen belegt werden, um durch 
das Aufstellen von Feldbetten weitere Plätze zu schaffen. Der schnelle Ausbau der Notunterbrin-
gungskapazitäten in Köln in den letzten drei Monaten hat jegliche Personalreserven der Träger auf-
gebraucht, neues Personal ist in dieser Kurzfristigkeit nur mit Mühe zu akquirieren. Die Stadt Köln ist 
gemäß § 14 OBG zur Unterbringung verpflichtet. Die Verwaltung hat Kontakt zur Bezirksregierung 
aufgenommen, um an einer gemeinsamen Lösung für eine schnelle Verteilung der unerlaubt einge-
reisten Personen zu arbeiten. 
 
Aktuell werden damit wieder über 4.000 Geflüchtete in Notunterkünften mit Gemeinschaftsverpfle-
gung und sehr eingeschränkter Privatsphäre sowie in kostenintensiven Beherbergungsbetrieben un-
tergebracht.  
 
Die Notwendigkeit des Baus weiterer Unterbringungskapazitäten mit abgeschlossenen Wohneinhei-
ten sowie die Vorhaltung von Reserveressourcen wird daher weiterhin forciert betrieben. Für 2019 
sind nach aktuellem Stand ca. 2.000 Plätze in abgeschlossenen Wohneinheiten für geflüchtete Men-
schen in der Planung. Dies stellt sicher, dass die Stadt Köln ihrer gesetzlichen Pflicht zur Unterbrin-
gung den Qualitätsstandards entsprechend nachkommen kann.  
 
 
Rechtliche Aspekte 
 
Leichtbauhallen: 
 
Die Errichtung der Leichtbauhallen zur Unterbringung von Geflüchteten erfolgte nach Maßgabe ein-
schlägiger Erlasse des Landes, da eine dauerhafte Unterbringung von Geflüchteten in Zeltunterkünf-
ten und Traglufthallen baurechtlich weder genehmigungsfähig ist, noch längerfristig geduldet werden 
kann. Insofern wurde hier kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, die Unterbringung erfolgte 
vielmehr auf ordnungsrechtlicher Grundlage. Die Unterbringung oder gar Wohnnutzung anderer Ziel-
gruppen wie z.B. obdachlose Menschen oder Studierende scheidet ebenso ausdrücklich aus wie eine 
Nutzung zur Kindertagesbetreuung oder für schulische / sportliche Belange. 
 
Systembauten und mobile Wohneinheiten: 
 
Maßnahmen bzw. Vorhaben zur Unterbringung von Geflüchteten, die auf der Grundlage des hierfür 
eigens vom Bundesgesetzgeber angepassten § 246 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt wurden 
(i.d.R. alle temporären Unterkünfte in Systembauweise oder mobile Wohneinheiten) bzw. Grundstü-
cke, die auf dieser Grundlage zu beurteilen sind, können nicht zum Wohnen – damit auch nicht zum 
studentischen Wohnen – in baurechtlicher Sicht dienen. Für eine Wohnnutzung muss es sich pla-

3 
 
nungsrechtlich entweder um den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB handeln oder es 
muss im beplanten Innenbereich (nach Maßgabe des § 30 BauGB) eine Festsetzung zur Art der Nut-
zung vorliegen, die eine Wohnnutzung gestattet. Insofern ist einzelfallbezogen die jeweilige planungs-
rechtliche Situation bzw. die Genehmigungsgrundlage zu beachten. 
 
Öffentlich-rechtlich gewidmete Einrichtungen für geflüchtete Menschen:  
 
Es ist nicht möglich, in öffentlich-rechtlich gewidmeten Einrichtungen privatrechtliche Mietverträge 
über einzelne Wohneinheiten abzuschließen. Eine öffentlich-rechtliche Einweisung von Studierenden 
ist aufgrund der rechtlichen Definition von Obdachlosigkeit ebenfalls nicht möglich.  
 
 
Objektbezogene Aspekte zu den Unterkünften für geflüchtete Menschen im Stadtbezirk 2 
 
Im Bezirk Rodenkirchen betreibt das Amt für Wohnungswesen derzeit 17 Standorte, die mittelfristig 
bis langfristig für die Unterbringung geflüchteter Menschen zur Verfügung stehen.  
 
Die Objekte  
- Eygelshovener Straße, 
- Kalscheurer Weg, 
- Koblenzer Straße, 
- Merlinweg und  
- Weißdornweg 
wurden gemäß § 246 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt und errichtet. Sie dienen nicht dem Zweck 
„Wohnen“ und stehen einer privatrechtlichen Vermietung an z.B. Studierende nicht zur Verfügung. 
 
Die Objekte in der  
- Eckdorfer Straße,  
- Lahnstraße,  
- Pingsdorfer Straße und 
- Swisttalstraße  
wurden von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben bzw. angemietet mit der 
vertraglich verankerten Maßgabe, dort Geflüchtete unterzubringen. Aufgrund der aktuellen vertragli-
chen Verpflichtung aus Miete bzw. Kauf und den damit zusammenhängenden finanziellen Konditio-
nen ist eine anderweitige Nutzung dieser Objekte ausgeschlossen.  
 
Die Objekte  
- Buchfinkenstraße, 
- Josef-Kalscheuer-Straße, 
- Kuckucksweg, 
- Marktstraße, 
- Raderberger Straße, 
- Sinziger Straße und 
- Ringstraße  
befinden sich im Eigentum der Stadt Köln oder wurden langfristig angemietet. Sie sind als öffentlich-
rechtliche Einrichtungen geführt. 
 
Das Objekt Bonner Straße 478-482 befindet sich auch im Eigentum der Stadt und wird aufgrund des 
Antrags AN/1758/2018 einer eigenen Betrachtung unterzogen:  
Das Objekt ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Eine Nutzung für studentisches 
Wohnen ist an dieser Stelle grundsätzlich möglich, da im Flächennutzungsplan ein Mischgebiet fest-
gesetzt ist. Nach Maßgabe des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Mischgebiete der Un-
terbringung von Wohn- und Gewerbeanlagen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aktuell sieht 
die baurechtliche Genehmigung eine soziale Nutzung vor. Für eine Umnutzung wäre eine bauord-
nungsrechtliche Genehmigung zu Wohnzwecken explizit einzuholen.

4 
 
Insbesondere der Standort Bonner Straße stellt eine wichtige Ressource der Stadt Köln dar, um Per-
sonen entsprechend den Leitlinien zur Unterbringung Geflüchteter bedarfsgerecht unterzubringen. 
Aktuell sind 120 Personen in der als Notunterkunft geführten Einrichtung untergebracht. Die Verpfle-
gung erfolgt derzeit zentral, da keine Kochgelegenheiten zur Verfügung stehen.  
Die Unterkunft wird daher im laufenden Betrieb zu einem Wohnheim umgebaut. Es werden Etagen-
küchen eingebaut, sodass sich die dort untergebrachten Personen nach Abschluss der Arbeiten 
selbst mit Essen versorgen können.  
In der Bonner Straße stehen momentan etwa 16 Einzelzimmer zur Verfügung, die besonders für 
Menschen mit psychischen oder physischen Erkrankungen geeignet sind, da sie hier mehr Ruhe fin-
den können als in Mehrbettzimmern.  
Aufgrund der Fluchterfahrungen und den vorangegangenen Fluchtgründen ist der Bedarf an Wohn-
heimplätzen weiterhin hoch, sodass der Standort Bonner Straße aktuell zwingend zur Unterbringung 
von geflüchteten Menschen genutzt werden muss.  
 
Als öffentlich-rechtlich gewidmete Einrichtung ist aktuell studentisches Wohnen im Objekt Bonner 
Straße ausgeschlossen, da in öffentlich-rechtlich gewidmeten Einrichtungen keine privatrechtlichen 
Mietverträge abgeschlossen werden können. 
 
Resümee 
 
Aufgrund der beschriebenen Bedarfe und der rechtlichen Vorgaben ist studentisches Wohnen weder 
in den aktuellen Reserveressourcen noch in temporären Unterkünften oder öffentlich-rechtlich ge-
widmeten Einrichtungen möglich. Auch der Standort Bonner Straße 478-482 kommt aufgrund der 
aktuellen Bedarfe nicht für eine privatrechtliche Vermietung in Betracht. 
 
Die Verwaltung forciert zur Schaffung neuen Wohnraums für sozial benachteiligte Personengruppen 
auf ihren zur Verfügung stehenden Flächen Bauvorhaben im öffentlich geförderten Wohnungsbau. 
Hieran können auch z.B. Studierende partizipieren, sofern sie die Voraussetzungen für einen Wohn-
berechtigungsschein erfüllen. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (11)

21.01.2019 Integrationsrat
TOP 5.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
21.01.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.01.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.01.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.01.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.01.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.01.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.01.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.01.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.02.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.02.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0072/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.01.2019
Erstellt
08.01.2019 10:08