2860/2021
Bürgereingabe nach § 24 GO - Umgestaltung Fußgängerdurchgang Linie 13 zum Nordpark
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
2391 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/69/693 Vorlagen-Nummer 2860/2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO - Umgestaltung Fußgängerdurchgang Linie 13 zum Nordpark Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung dankt der Petentin für die Eingabe. Das Vorhaben, die Unterführung künstle- risch zu gestalten und hierzu eine Initiative oder einen Verein aus dem Stadtbezirk zu gewinnen, wird ausdrücklich begrüßt. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.09.2021 2 Begründung: Im Rahmen einer Bürgereingabe nach § 24 GO (siehe Anlage 1) wird vorgeschlagen, den Fußgän- gerdurchgang unter der Hochbahn (Linie 13) von der Duisburger Straße in den Nordpark künstlerisch zu gestalten. Als Begründung wird der sehr negative Eindruck der Unterführung angeführt. Heute gibt es dort so- wohl an den Seitenwänden der Unterführung als auch an den Außenwänden der Hochbahnbrücke regelmäßig illegale Graffitis bzw. Schmierereien. Die Erfahrungen an anderer Stelle im Stadtbezirk – Hochbahnpfeiler und Haltestelle Geldernstra- ße/Parkgürtel – zeigen beispielhaft die positive Wirkung einer künstlerischen Gestaltung auf. Stellungnahme der Verwaltung Eigentümer des Bauwerks ist die Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen eine künstlerische Gestaltung des Bauwerks durch Graffittikünstler. Allerdings ist es keine Aufgabe der Fachverwaltung die Gestaltung selbst durchzu- führen bzw. Mittel bereitzustellen. Ein übliches Verfahren ist daher der Abschluss einer Vereinbarung über die Nutzung des Bauwerks für eine künstlerische Gestaltung durch Dritte und die Freigabe der Inhalte durch das Bürgeramt oder die Bezirksvertretung. Die Kunstschaffenden haben bei einer Ent- fernung des Kunstwerks – z.B. für Zwecke der Bauwerksunterhaltung oder Instandsetzung – keinen Anspruch auf eine Erhaltung des Kunstwerks. Um eine ausreichende Qualität und Haftung der künstlerischen Gestaltung zu erreichen, würde zeit- nah vor der Umsetzung seitens der Verwaltung eine vorherige Reinigung und Grundierung der Flä- chen durchgeführt. Es wäre somit Aufgabe der Petentin einen Verein oder eine Initiative zu finden, die die Gestaltung ausführen würde. Anlagen Anlage 1 - Bürgereingabe
Anlage 1 - Bürgereingabe
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Anlage 1
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Duisburger Straße
- Parkgürtel
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Details
- Aktenzeichen
- 2860/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 13.08.2021
- Erstellt
- 11.08.2021 10:44