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Beantwortung der mündlichen Anfrage der Piratengruppe aus der 10. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.09.2015 zur Mitteilung 2180/2015 zum Antrag der Piraten-Gruppe vom 08.06.2015 (AN/0976/2015) "Mietspiegel kostenfrei im Internet zugängl

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 0308/2016 vom 02.02.2017

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 560 Vorlagen-Nummer 10.02.2015 0308/2016 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 10.03.2016 Anfrage der Piratengruppe aus der 10. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.09.2015 zur Mitteilung 2180/2015 zum Antrag der Piraten-Gruppe vom 08.06.2015 (AN/0976/2015) "Mietspiegel kostenfrei im Internet zugänglich machen" 1. Die Beantwortung der Zusatzfragen von Herrn Hegenbarth (Sachkundiger Einwohner) kann erst jetzt erfolgen, da die Abstimmung mit der Rheinischen Immobilienbörse (RIB) und dem Mieter- verein noch nicht abgeschlossen war. Insbesondere war die juristische Klärung der Fragen des Urheberrechts nicht schneller möglich. 2. Zu den von Herrn Hegenbarth aufgeworfenen offenen Fragen aus der Mitteilung 2180/2015 „Mietspiegel kostenfrei im Internet zugänglich machen“ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Nähere Erläuterungen zum Thema „Urheberrecht“: Woher leitet sich dieses ab? Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert es? Gilt das Urheberrecht für ewige Zeiten? Hinsichtlich der Fragen zum Urheberrecht hat die RIB u.a. eine juristische Klärung vor- nehmen lassen. Rechtliche Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung (nicht erst mit der Veröffentlichung) des geschützten Werkes; d.h. jeder neue / fortgeschriebene Mietspiegel genießt urheberrechtlichen Schutz. Anders als bei- spielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden. Es entsteht kraft Gesetzes und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Urheber ist im Falle des Mietspiegels die (juristische Person) RIB. Übertragen auf den Kölner Mietspiegel umfasst der Urheberrechtsschutz also einen Zeit- raum von der Schaffung über das Bestehen sowie weitere 70 Jahre nach einer (etwaigen) Auflösung der RIB (als Juristische Person und Urheberin). Der Mietspiegel ist als Datenbankwerk (gem. § 4 UrhG) einzustufen. Die RIB ist daher nicht verpflichtet, den Mietspiegel kostenfrei im Internet zugänglich zu machen. Zur Wah- rung der Rechte am Mietspiegel im Außenverhältnis ist es auch nicht relevant, ob eine teilweise Datenzulieferung durch die Mitglieder des Arbeitskreises erfolgt. Würde eine öf- fentliche Wiedergabe (z. B. durch kostenfreien Zugang auf dem städtischen Internetportal) erfolgen, müsste hierfür eine angemessene Vergütung an die RIB gezahlt werden. Die RIB lehnt aber ebenso wie der Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888 – Verband der privaten Wohnungswirtschaft und der Mieterverein e. V. die kostenfreie Ver- öffentlichung des Mietspiegels ab. Insoweit ist auch dann eine (für den Nutzer kostenfreie) Veröffentlichung nicht möglich, wenn die Stadt Köln bereit und in der Lage wäre, hierfür eine angemessene Vergütung an die RIB zu zahlen. 2 Außerdem hatte Herr Hegenbarth die Mitteilung der Verwaltung vor dem Hintergrund kritisiert, dass Herr Becher, Geschäftsführer des Mietervereins, am 15.05.2015 in einer Pressemitteilung der Rundschau wörtlich verlautbart habe, dass der Mietspiegel in den letzten 40 Jahren „keinen Pfennig“ gekostet habe. Herr Becher hat mit seiner Darstellung weder den Prozess der Mietspiegel-Erstellung noch betriebswirtschaftliche Ergebnisse gemeint. Vielmehr wollte er auf die komfortable Situation hinweisen, dass in Köln die Erstellungskosten des Mietspiegels nicht der Allge- meinheit zur Last fallen. gez. i. V. Klug

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