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3259/2020

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrssituation Butzweiler Hof (Az.: 02-1600-185/20)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 24.03.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 28.06.2021, TOP 3.3

Anlage - Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage - Eingabe

2416 Zeichen

Beschwerde und Bitte an die Stadt Köln 
durch die Anwohner des Butzweilerhof 
Hiermit bitten wir die Stadt Köln, die Verkehrssituation (Sicherheit, Parkplätze, Lärm) und die 
Sauberkeit auf der Bertha-Sander-Str. sowie Butzweilerhofallee  durch die Umsetzung folgender 
Punkte zu verbessern: 
 
Reduzierung gefährlicher Fahrtgeschwindigkeiten  und Fahrtmanöver sowie  im speziellen  die 
Verhinderung der Nutzung der Butzweilerhofallee als Durchfahrtsstraße von Fremdfahrzeugen durch 
geeignete Maßnahmen ( bspw. Bremsschwellen, 30er -Zone, Markierung der Straße  als „Anlieger frei “) 
Regelmäßige und deutliche  Überschreitung der max. Fahrtgeschwindigkeit für bebautes Gebiet und der Spielstraße 
(verkehrsberuhigte Straße), Gefährdung von Kindern, Senioren, Menschen mit Behinderung, Radfahrern und allgemein allen 
Anwohnern, die diese Straßen regelmäßig nutzen (u.a. auch als Überweg zum anliegenden Park und Spielplatz) 
 
Verbesserung der Parkplatzsituation für Anwohner und Besucher/Gäste der Wohnbauten durch 
geeignete Maßnahmen (bspw. E rweiterung der Parklücken am Straßenrand auf Seite des Parks, Nutzung 
der freiliegenden unbenutzten Fläche zwischen der Anna -Lindh-Str. und Bertha -Sander-Str. gegenüber 
der Straßenbahnhaltestelle „Ikea Am Butzweilerhof“ als großer  Besucherparkplatz mit Begrünung, 
Absprache mit Ikea zur Nutzung der anliegenden meist ungenutzten Parkfläche)  
Regelmäßige Parkverstöße (Spielstraße, Fahrradsicherheitsstreifen, Bürgersteig, etc.) durch fehlende Parkmöglichkeiten. 
Behinderung des Feuerwehr- und Rettungswegs 
 
E inführung eines Ruhetags (vorzugsweise Sonntag) für Motor-Treffen auf der Freifläche der anliegenden 
Motorworld und somit eine Reduzierung der Lautstärke  und Abgasbelastung. (Dies betrifft vor allem di e 
Anwohner gegenüber der Motorworld) 
Die auf der Fläche des Motorw orld organisierten Veranstaltungen und Treffen richten sich größtenteils an Nutzer getunter 
Fahrzeuge und Oldtimer. Die zu hohe Lautstärke  und Abgasbelastung dieser Fahrzeuge ist ein Stressfaktor für die meisten 
Anwohner auf der gegenüberliegenden Straßenseite und nicht tolerierbar. 
 
Regelmäßige Reinigung der Butzweilerhofallee und Bertha -Sander-Str. 
Seit vielen Monaten wurden die Straßen nicht gereinigt, es sammeln sich Sand, Steine, Schutt, Zigarettenfilter, Glassplitter , 
Müll und Unkraut an. 
 
 
 
 
Name und Anschrift - Anwohner 
 
 
Datum und Unterschrift

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

9192 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66 
 
Vorlagen-Nummer 
 3259/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrssituation Butzweiler Hof (Az.: 02-1600-185/20) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld dankt den Petenten für die Eingabe und beauftragt die Verwaltung zu 
prüfen, ob die regelmäßige Reinigung der Bertha-Sander-Str. auch ohne Reinigungsverpflichtung 
erfolgen kann und ob für die Butzweilerhofallee der bisherige Reinigungsturnus ausreichend ist.  
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld lehnt die vom Petenten gewünschten verkehrlichen Veränderungen 
ab und nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.  
 
 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 26.04.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Petent beantragt, die Verkehrssituation (Sicherheit, Parkplätze, Lärm) und die Sauberkeit auf der 
Bertha-Sander-Str. sowie Butzweilerhofallee zu verbessern (s. Anlage). Das Anliegen wird durch 198 
Unterschriften unterstützt.  
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zu Punkt 1: 
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nach Maßgabe der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 
StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände 
zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen 
nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage 
besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. 
Im Bereich Butzweilerhofallee liegen keine entsprechenden Erkenntnisse zur Unfallsituation vor. Auch 
befinden sich hier keine schützenswerten Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten, all-
gemeinbilde Schulen, Förderschulen, Alten- und Krankenpflegeheime oder Krankenhäuser), die eine 
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würden. 
Die gewünschte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Butzweilerhofallee wä-
re folglich nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltung unbegründet. 
Ebenfalls kann dem Wunsch nach der Einrichtung von Bremsschwellen nicht entsprochen werden. 
Bremsschwellen haben sich in der Vergangenheit für Zweiradfahrende sowie für Rettungswagen 
beim Überfahren (bei gleichzeitiger Behandlung von Notfallpatienten) als problematisch erwiesen. 
Zudem könnte es bei diesen durch abruptes Bremsen und Anfahren zu einer erhöhten Lärmbelästi-
gung für die unmittelbaren AnwohnerInnen kommen. Aus diesen Gründen werden Bremsschwellen 
im öffentlichen Straßenland der Stadt Köln generell nicht mehr verbaut. 
Auch von einer Markierung der Straße als „Anlieger frei“ wird die Verwaltung absehen, da sich diese 
rechtlich kaum durchsetzen lässt. 
Der Begriff des Anliegenden wurde in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren sehr weit ge-
fasst. So führt beispielsweise das Bayrische Oberste Landesgericht dazu aus, „Anlieger sind Perso-
nen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es 
unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger 
bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), 
dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. 
Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegens sind berechtigt.“ (BayObLG VRS 33,457). Ist eine 
Straße für den Durchgangsverkehr mit Ausnahme der Anliegenden gesperrt, gilt dies also nicht nur 
für die Bewohnenden. „Anlieger“ ist jeder, der in der Straße etwas privat, geschäftlich oder dienstlich 
zu besorgen hat. 
Die weite Auslegung des Anliegerbegriffs macht eine Überwachung kaum möglich. Eine Beschilde-
rung der Butzweilerhofallee mit dem Verkehrszeichen 1020-30 (Anlieger frei) wird deshalb nicht erfol-

3 
gen. 
Aus vorgenannten Gründen wird daher von einer Veränderung der Verkehrssituation abgesehen. 
Zu Punkt 2: 
Der Anwohnerparkverkehr in Neubaugebieten ist grundsätzlich auf dem privaten Grundstück abzuwi-
ckeln. In diesem Fall dienen hierzu die eingerichteten Tiefgaragen. 
Die öffentlichen Stellplätze im Bereich der Wohnhäuser dienen zur Abwicklung des Besucherverkehrs 
der anliegenden Wohnbebauung. Um Fußgängerquerungen über die Fahrbahn von der Seite der 
Grünanlage zu reduzieren, wurden die Stellplätze ausschließlich auf der Seite der Wohnbebauung 
eingerichtet. Aufgrund der Zielsetzung, möglichst wenige Flächen zu versiegeln, wird seitens der 
Stadt Köln zudem eine Reduzierung von Grünflächen zugunsten von Stellplätzen nicht befürwortet. 
Daher wurde in diesem Bereich ein einseitiges Stellplatzangebot vorgesehen. 
Vor Ort ist zu beobachten, dass die Tiefgaragen abends überwiegend leer stehen, während die ober-
irdischen Besucherstellplätze komplett belegt und Fahrzeuge verkehrswidrig auf nicht dafür vorgese-
henen Flächen abgestellt sind. Die erwähnten ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge stehen im ver-
kehrsberuhigten Bereich außerhalb markierter Flächen. Der Verkehrsdienst kontrolliert diesen Be-
reich regelmäßig und stellt entsprechende Verwarnungen aus.  
Unabhängig hiervon sieht die Verwaltung keinen Handlungsbedarf in Bezug auf verkehrliche Verän-
derungen. 
 
Zu Punkt 3:  
Bei dem betreffenden Grundstück (umfassend Gebäude- und Freiflächen) der sog. „Motorworld“ han-
delt es sich um einen mit Baugenehmigung versehenen Nutzungskomplex, welcher ausdrücklich als 
Nutzungsinhalt (an jedem Wochentag) auch mobilitätsaffine Nutzungen zu „Oldtimer und Sportwa-
gen“ enthält. Dabei ist insbesondere auch das Thema „Liebhaber-Fahrzeuge“ und quasi „Treffpunkt“ 
dazu als Annex mit von der Baugenehmigung umfasst. Diese Baugenehmigung ist vor Jahren auf 
Basis eines Bebauungsplans ergangen, der für dieses Grundstück ein Kerngebiet als Baugebietsform 
festgesetzt hat.  
Rein baurechtlich ist die über die Bürgereingabe konkret angesprochene Freifläche als Besucher-
parkplatz zu allen auf dem Grundstück zulässigen Nutzungen genehmigt. Also ist auch der Umstand, 
dass hier Personen mit zugelassenen Kfz auf den Parkplatz fahren, diese Kfz dort abstellen und sich 
dort rund um das Thema Kfz austauschen, gerade von der o. g. Variationsbreite der Baugenehmi-
gung mit abgedeckt und bedarf baurechtlich hier keiner weiteren (separaten) Genehmigung. Diese 
nimmt einen regulären gesetzeskonformen Zustand von Kfz, die diese Fläche nutzen, an. Auch für 
einen baurechtlichen Eingriff in die gültige Baugenehmigung mit einem nachträglichem Nutzungsver-
bot an Sonntagen oder einem anderen Wochentag besteht keine Rechtsgrundlage.  
Für den Fall, dass nun im Einzelfall Störungen entstehen durch Gerüche, Geräusche u. ä. von den 
Kfz ausgehend (z. B. längeres Laufenlassen der Motoren im Stand und/oder Lautstärke der Motoren), 
findet das seine juristische Ursache im situativen Fehlverhalten von Personen (im Umgang mit Kfz). 
Das Fehlverhalten von Personen unterfällt gerade nicht dem Baurecht, sondern kann öffentlich-
rechtlich nur vom allg. Ordnungsbehördenrecht geahndet werden. 
Rein ordnungsbehördlich handelt es sich bei dem Parkplatzgelände der Motorworld um Privatbesitz. 
Der Zweck der als Parkplatz genutzten Fläche des Grundstücks (Gemarkung 4966, Flur 8, Flurstück 
1555) sieht das Abstellen und Verweilen von Kraftfahrzeugen vor. Diese müssen, sofern sie über den 
öffentlichen Verkehrsraum anfahren, eine Zulassung nach der StVZO besitzen und somit auch den 
entsprechenden lärmschutzrechtlichen sowie abgasrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Zulassung 
entsprechen. Ein Einschreiten im privaten Raum ist lediglich dann möglich, wenn der Schutz der An-
wohnerschaft nicht mehr gegeben ist und die Lärmwerte, die an der nächsten schützenswerten 
Wohnbebauung eingehen, die zulässigen Werte nach dem geltenden Immissionsrecht überschreiten. 
Solche Überschreitungen sind aus der Vergangenheit allerdings nicht bekannt. Außerdem können sie 
lediglich im Einzelfall überprüft werden. Ein pauschaler Ruhetag kann dem Eigentümer aus dieser 
Sicht nicht auferlegt werden. Das Amt für öffentliche Ordnung empfiehlt daher, in akuten Fällen den 
Ordnungsdienst unter der Rufnummer 0221 221 32000 zwecks Überprüfung zu kontaktieren. 
Zu Punkt 4:

4 
Die Bertha-Sander-Str. ist bisher nicht gewidmet und wird aus diesem Grund bisher nicht von der 
AWB gereinigt. Die AWB wird jedoch in Abstimmung mit der Stadt Köln prüfen, ob eine regelmäßige 
Reinigung auf Basis einer zusätzlichen Beauftragung auch ohne Reinigungsverpflichtung erfolgen 
kann, so dass ein besserer Sauberkeitszustand erreicht wird. 
Die Butzweilerhofallee wird einmal in der Woche (i. d. R. montags) mit einer Großkehrmaschine durch 
die AWB gereinigt. Im Rahmen der o. g. möglichen Zusatzreinigung wird parallel geprüft, ob der bis-
herige Reinigungsturnus ausreichend ist oder für die nächste Satzungsänderung eine Anpassung 
vorgenommen werden müsste. 
 
Anlage 
Eingabe

Beratungsverlauf (1)

28.06.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bertha-Sander-Straße
  • Butzweilerhofallee
  • Anna-Lindh-Straße

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Details

Aktenzeichen
3259/2020
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
24.03.2021
Erstellt
09.11.2020 10:37