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V/0849/2018

Weiterentwicklung des sozialen Arbeitsmarktes in der Stadt Münster

Vorlagen 02.01.2019

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 13.02.2019, TOP 4

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

47058 Zeichen

V/0849/2018 
V/0849/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Weiterentwicklung des sozialen Arbeitsmarktes in der Stadt Münster 
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Nr. A-R/0081/2017 Langzeitarbeitslosigkeit 
aktiv bekämpfen - eine Beschäftigungsgesellschaft für Münster 
 
 
Beratungsfolge 
 
   23.01.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die unter Ziffer 3. dargestellte Ausrichtung des Arbeitgeber und Vermittlungsservice des 
Jobcenters der Stadt Münster zu einem Kommunalen Service Center für Arbeit wird zur 
Kenntnis genommen. 
2. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-
R/0081/2017 abschließend bearbeitet. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch diese Umsetzung der Entscheidung entstehen in der Aufbauphase keine unmittelbaren 
Mehrbelastungen für den städtischen Haushalt. In der Fortführung der Umsetzung des Sozialen 
Arbeitsmarktes werden vss. Ressourcenbedarfe entstehen. Diese werden in einer zusätzlichen  
Vorlage zur nächsten Sitzungskette dargestellt, über die dann noch gesondert zu entscheiden ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Jobcenter 
 
09.01.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Schölling 
Telefon: 492-9100 
Schoelling@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0849/2018 
Begründung: 
 
 
1. Quantitative und qualitative Kurzanalyse der Langzeitarbeitslosigkeit in Münster 
 
Trotz schon länger anhaltender guter gesamtwirtschaftlicher Situation und damit einhergehend e i-
nes Wachstums an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung partizipieren Langzeitarbeitslose, 
insbesondere diejenigen mit länger andauernder Arbeitslosigkeit, nicht im gleichen Maße an dieser 
positiven Entwicklung. Dieser Sachverhalt ist auch in Münster zu verzeichnen. 
 
1.133
1.076
1.157 1.203
1.465
1.540
1.335 1.364
1.292
1.197
777
521 475
551
639
829 860
744 794
706
602
398
270 275
331
406
527 551
472 509
255
337
213 166 165
223 271
351 391
314
0
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
1.600
1.800
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Entwicklung der Arbeitslosigkeit nach Dauer
1 bis unter 2 Jahre
2 bis unter 3 Jahre
3 bis unter 4 Jahre
4 bis unter 5 Jahre
5 Jahre und länger
 
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Es handelt sich jeweils um Jahresdurchschnittswerte. 
 
 
Weiter verschärft wird die Problematik dadurch, dass ein deutlicher Rüc kgang an Einfacharbeitsplät-
zen zu verzeichnen ist, die bisher für nicht qualifizierte (Langzeit -)Arbeitslose noch gewisse Chancen 
auf Teilhabe durch Beschäftigung boten. 
 
Die Gliederung der von Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit betroffenen Personengruppe  
nach soziodemografischen Merkmalen lässt sich der nachstehenden Tabelle entnehmen:

- 3 - 
V/0849/2018 
Merkmale1) Arbeitslose Langzeitarbeitslose Anteil Langzeit- 
arbeitslose an Insgesamt 
Insgesamt                  5.292                  2.858                       54,0 
Geschlecht       
Männer                  2.985                  1.629                       54,6 
Frauen                  2.307                  1.229                       53,3 
Alter       
15 bis unter 25 Jahren                     473                       75                       15,9 
25 bis unter 35 Jahren                  1.394                     615                       44,1 
35 bis unter 45 Jahren                  1.377                     741                       53,8 
45 bis unter 55 Jahren                  1.196                     784                       65,6 
55 Jahre und älter                     842                     635                       75,4 
Gesundheitliche Einschränkung       
schwerbehinderte Menschen                     360                     219                       60,8 
keine schwerbehinderten Menschen                  4.921                  2.630                       53,4 
Staatsangehörigkeit       
Deutsche                  3.558                  2.210                       62,1 
Ausländer                  1.713                     638                       37,2 
dar. GIPS                       86                       48                       55,8 
dar. EU-Osterweiterung (EU8, EU2 und Kroatien)                     200                       93                       46,5 
dar. Nichteuropäische Asylherkunftsländer                     794                     163                       20,5 
Schulabschluss       
kein Hauptschulabschluss                  2.080                  1.052                       50,6 
Hauptschulabschluss                  1.256                     823                       65,5 
Mittlere Reife                     655                     389                       59,4 
Abitur/Fach- und Hochschulreife                  1.013                     476                       47,0 
ohne Angabe                     288                     118                       41,0 
letzte abgeschlossene Berufsausbildung       
ohne abgeschl. Berufsausbildung                  3.593                  1.838                       51,2 
betriebliche/schulische Ausbildung                  1.149                     768                       66,8 
akademische Ausbildung                     262                     134                       51,1 
ohne Angabe                     288                     118                       41,0 
Anforderungsniveau       
Helfer                  1.729                  1.047                       60,6 
Fachkraft                  1.079                     695                       64,4 
Spezialist                       71                       34                       47,9 
Experte                     150                       67                       44,7 
ohne Angabe                  2.263 * X 
Weitere vermittlungshemmende Merkmale       
geringqualifiziert                  3.624                  1.865                       51,5 
alleinerziehend                     623 * X 
berufsrückkehrend                       38 * X 
Erstellungsdatum: 28.11.2018; Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit  
 
 
 
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen  
 solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.  
x) Bei unvollständigen oder unplausiblen Datenlieferungen zugelassener kommunaler Träger (zkT) werden nicht alle Merkmale ges chätzt. Sie werden in 
 diesem Fall der Ausprägung "keine/ohne Angabe" zugeordnet. Näheres kann den Methodischen Hinweisen "Schätzungen in der Statis tik der Arbeitslosen  
und Arbeitsuchenden" entnommen werden.

- 4 - 
V/0849/2018 
Die aufgezeigten Entwicklungen und Strukturen machen deutlich, dass  weitere Anstrengungen und 
der Einsatz von Ressourcen notwendig sind, um der strategischen Ausrichtung des Jobcenters der 
Stadt Münster „soziale Teilhabe durch Beschäftigung“ sowie dem strategischen Entwicklungsziel im 
Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie M ünster 2030 („Alle Menschen gehen ihrer Qualifikation en t-
sprechend einer „Guten Arbeit“ nach. Inklusive und faire Beschäftigungsmöglichkeiten sind ausre i-
chend vorhanden.“) 1 weiteren Nachdruck zu verleihen.  Um insbesondere auch diesen Menschen 
noch Chancen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und auf diese Weise auch eine gesam t-
gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen, wird deutlich, dass die Integrationsarbeit der Fachkräfte im 
Jobcenter weit über das reine Vermittlungsgeschäft hinausgeht und auch gehen muss. Zudem bedarf 
es besonderer Eingliederungstrategien und –möglichkeiten. 
 
Das Institut für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung (IAB) führt in seinem Kurzbericht: „Langzeitlei s-
tungsbezug und -arbeitslosigkeit: Struktur, Entwicklung und Wirkung arbeitsmarktpolitischer Ma ß-
nahmen“ aus: 
 
„Es gibt im SGB II einen Personenkreis, der aufgrund multipler Vermittlungshemmnisse kaum Cha n-
cen hat, in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Abschätz ungen des IAB ko m-
men zu dem Ergebnis, dass dies im Jahr 2011 100.000 bis 200.000 Personen betroffen hat 
(Koch/Kupka 2012). Ein so genannter sozialer Arbeitsmarkt wäre eine Möglichkeit, für diesen Pe r-
sonenkreis mit nur marginalen Chancen auf ungeförderte Beschäftigung ein Angebot zu schaffen, das 
auch ihnen eine Erwerbstätigkeit und damit einhergehend soziale Teilhabe ermöglicht (Kupka/Wolff 
2013). Die Evaluation des Beschäftigungszuschusses hat gezeigt, dass eine solche öffentlich gefö r-
derte Beschäftigung ein gesteigertes Empfinden sozialer Teilhabe zur Folge haben kann (Bauer et al. 
2013; Christoph et al. 2015; Hirseland et al. 2012). Die Zielgruppe für öffentlich geförderte Beschäft i-
gung mit dem Ziel der Teilhabesicherung sollte eng definiert sein: Nur Per sonen mit geringen Cha n-
cen auf dem ersten Arbeitsmarkt sollten diese Förderung erhalten. Zudem sollten die Beschäft i-
gungsmöglichkeiten längerfristig, aber nicht unbefristet angelegt sein. So kann nach einer gewissen 
Förderdauer geprüft werden, ob nicht doc h andere, dem Arbeitsmarkt nähere, Maßnahmen einzuse t-
zen sind.“ 
 
Was einen Sozialen Arbeitsmarkt definiert und wie dieser in der Stadt Münster bislang umgesetzt wird 
bzw. künftig umgesetzt werden soll, wird im Folgenden näher dargestellt. 
 
 
2. Sozialer Arbeitsmarkt 
 
„Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren“ fordern Befürworter staatlich finanzierter Jobs für Lan g-
zeitarbeitslose. In der Vergangenheit wurden zahlreiche Projekte auf Bundes -, Landes- und kommu-
naler Ebene durchgeführt, die diese Aussage stützen, doch ein echter sozialer Arbeitsmarkt mit ve r-
lässlich und dauerhaft angelegten Strukturen wurde bis dato nicht geschaffen. 
 
In Nordrhein -Westfalen wurde ein Förderangebot im Rahmen öffentlich geförderter Beschäftigung 
(ögB) geschaffen, das Leistungen aus d em Europäischen Sozialfonds (ESF) mit lokal zur Verfügung 
stehenden Leistungen nach § 16e SGB II (befristeter Beschäftigungszuschuss) der Jobcenter ve r-
knüpft. Aber auch hier sind Begrenzungen auszumachen: die ESF-Förderung läuft bis max. 2020 und 
die individuelle Förderung des Einzelfalles durch § 16e SGB II ist auf zwei Jahre begrenzt. Aus der 
Evaluationsstudie des IAB zum Modellprojekt in Nordrhein -Westfalen geht hervor, dass sich auch in 
der ögB-Förderung Teilnehmende finden, bei denen womöglich ein längerfristiger Förderungsbe-
darf auch nach Ende der zweijährigen ögB -Projektphase besteht. Für diese Teilgruppe gilt es, Mö g-
lichkeiten eines sozialen Arbeitsmarkts im engeren Sinne auszuloten. 
 
Kritiker eines sozialen Arbeitsmarktes stellen mögliche Lock-In Effekte in den Vordergrund. Sie vertre-
ten die Auffassung, dass der Personenkreis mit Anstellung in einer öffentlich geförderten Beschäft i-
gung eher von der aktiven Arbeitssuche abgehalten wird und sich nach Auslaufen der geförderten 
                                                
1 Vgl. Vorlage V/0515/2018: Global nachhaltige Kommune NRW - Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030.

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Beschäftigung die Herausforderung der Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung eher verschärft 
hat. Die zwischenzeitlich durchgeführte Evaluation der öffentlich geförderten Beschäftigung in Nor d-
rhein-Westfalen hat hierzu jedoch keine Anhaltspunkte aufzeigen können.  
 
Weiter wird kritisiert, dass öffentlich geförderte Arbeitsstellen Unternehmen die Aufträge wegnehmen 
und es zu Verdrängung regulärer Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt kommt. Die Leistungsfähi g-
keit und Produktivität dieser Menschen ist nicht selten jedoch so erhebl ich eingeschränkt, dass eine 
wirkliche Verdrängung nicht wahrscheinlich ist.  
 
 
2.1 Anforderungen an einen sozialen Arbeitsmarkt in Münster 
 
Es gibt unterschiedliche Definitionen für einen sozialen Arbeitsmarkt. Aus Sicht der Verwaltung sollte 
ein lokaler sozialer Arbeitsmarkt mindestens folgende Aspekte berücksichtigen: 
 
• Ein sozialer Arbeitsmarkt ist ein Arbeitsmarkt, der unter sozialpolitischen Aspekten angelegt 
und gesteuert wird. 
• Nicht allein die Wirtschaftlichkeit ist Entscheidungs - und Handlungsmaxime, sondern die Aus-
wirkung auf die positive Veränderung der Beschäftigten und der Stadtgesellschaft. 
• Inklusion steht im Vordergrund, da ein Arbeitsmarkt, in den (langzeit -)arbeitslose Menschen 
sich integrieren können, offensichtlich im erforderlichen Umfang nicht zur Verfügung steht und/ 
oder ihnen nicht zugänglich ist  
• Der soziale Arbeitsmarkt zeichnet sich an der Schnittstelle zum 1. Arbeitsmarkt durch Durc h-
lässigkeit aus. 
• Er bietet Möglichkeiten von längerfristiger / dauerhafter Beschäftigun g außerhalb des 1. A r-
beitsmarktes. 
• Arbeitsgelegenheiten, öffentlich geförderte Beschäftigung, Eingliederungszuschüsse und b e-
schäftigungsorientierte Projekte kommen in ausreichendem Umfang zum Einsatz. 
 
In Münster wird ein sozialer Arbeitsmarkt für Langzeit arbeitslose im Wesentlichen durch wenige g e-
meinnützige Träger umgesetzt. Die Finanzierung erfolgt in der Regel über Förderleistungen des Jo b-
centers. Eine einheitliche und zentrierte kommunale Steuerung erfolgt hier nicht bzw. nur im Rahmen 
des jeweiligen Arbeitsmarktprogrammes des Jobcenters der Stadt Münster.  
 
Bei der Stadtverwaltung Münster als Konzern werden rund 50 städtische Arbeitsgelegenheiten vorge-
halten. Hier bestehen - auch insbesondere aufgrund der lokalen politischen Forcierung des Themas 
der öffentlich geförderten Beschäftigung als das wesentliche Förderinstrumentarium (siehe unter 2.2) 
eines sozialen Arbeitsmarktes - Ausbaupotenziale. Diesbezüglich steht das Jobcenter im Austausch 
mit dem Personal und Organisationsamt der Stadt Münster. Eine V orlage zur weiteren Schaffung ö f-
fentlich geförderter Beschäftigungsplätze in der Stadtverwaltung wird voraussichtlich in die nächste 
Sitzungskette eingebracht. 
 
 
2.2 Öffentlich geförderte Beschäftigung 
 
Die zentralen Förderinstrumente im Rahmen eines sozia len Arbeitsmarktes lassen sich unter dem 
Begriff öffentlich geförderte Beschäftigung (ögB) zusammenfassen (vgl. V 0685/2015). Es ist erklärtes 
Ziel der lokalen Politik, ein Maximum an Beschäftigungsmöglichkeiten zu realisieren. Hierzu wurden 
mit verschiedenen Ratsentscheidungen nicht unerhebliche kommunale finanzielle Mittel bereitgestellt 
(vgl. dazu auch den Abschnitt 3.1.4, S. 12). Auch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Weite r-
entwicklung eines sozialen Arbeitsmarktes erkannt und hat - wie oben ber eits angeführt - zum 
01.01.2019 den § 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt - in das SGB II aufgenommen. 
   
Im Jobcenter der Stadt Münster werden unter dem Begriff der öffentlich geförderten Beschäftigung 
folgende Instrumente subsumiert:

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V/0849/2018 
 § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten 
 § 16e SGB II Beschäftigungszuschuss (Fassung bis 31.03.2012) 
 § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen (Fassung bis 31.12.18) 
 § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (Fassung ab 01.01.2019) 
 § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt 
 Subventionierte Beschäftigung aus kommunalen Mitteln 
 
Das ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose und das Bundesprogramm Soziale Teilhabe am 
Arbeitsmarkt fallen ebenfalls unter öffentlich geförderte Beschäftigung, beide sind jedoch zeitlich b e-
fristet. Das Programm Soziale Teilhabe ist zum 31.12.2018 ausgelaufen und das Programm für Lang-
zeitarbeitslose endet zum 30.06.2020 (eine Zuweisung war längstens bis zum 01.07.2017 möglich). 
 
In Nordrhein -Westfalen wurde ein Förderangebot im Rahmen öffent lich geförderter Beschäftigung 
(ögB) geschaffen, das Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mit lokal zur Verfügung 
stehenden Leistungen nach § 16e SGB II (befristeter Beschäftigungszuschuss) der Jobcenter ve r-
knüpft. Aber auch hier sind Begrenzungen auszumachen: die ESF-Förderung läuft bis max. 2020 und 
die individuelle Förderung des Einzelfalles durch § 16e SGB II ist auf zwei Jahre begrenzt. Aus der 
Evaluationsstudie des IAB zum Modellprojekt in Nordrhein -Westfalen geht hervor, dass sich auch i n 
der ögB-Förderung Teilnehmende finden, bei denen womöglich ein längerfristiger Förderungsbe-
darf auch nach Ende der zweijährigen ögB-Projektphase besteht. Der Gesetzgeber hat diese Bedarfe 
aufgegriffen und über das Teilhabechancengesetz ein neues Instrumente geschaffen, das eine länge-
re Förderdauer ermöglicht. 
 
Nachstehend sind zur besseren Orientierung die am 14.12.2018 verabschiedeten gesetzlichen Ne u-
regelungen der §§ 16e und 16i SGB II abgebildet.  Das Gesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. 
 
 
2.2.1    § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen 
 
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Lei s-
tungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter 
Einbeziehung der übrigen E ingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei 
Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit 
einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von 
mindestens zwei Jahren begründen. Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach 
Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung. 
 
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsve r-
hältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu b e-
rücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent 
des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt findet 
§ 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der 
pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des 
Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestloh n-
gesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach A b-
satz 1 erhält. 
 
(3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechend Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste 
Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der M aßgabe entsprechend anzuwenden, 
dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die 
letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist. 
 
(4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche 
ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen 
durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschä f-
tigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat d er Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder

- 7 - 
V/0849/2018 
den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleite n-
de Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. 
 
 
2.2.2    § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt 
 
(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von 
zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, 
wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungs-
pflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. 
 
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt 
1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent, 
2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, 
3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent, 
4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent 
der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis 
berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag  
abzüglich des Beitra gs zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder auf Grund eines 
Tarifsvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren A r-
beitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu za h-
lenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entspr e-
chende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialve r-
sicherungsbeitrag abzüglich Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. 
 
Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 
Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen 
Zuschuss nach Absatz 1 erhält. 
 
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen 
      werden, wenn 
1.   sie das 25. Lebensjahr vollendet hat, 
2.   sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre    
      Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, 
3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder ge - 
      ringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und 
4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von  
      fünf Jahren erbracht worden sind. 
 
In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von 
mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Abweichend von 
Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf 
Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach diesem Buch erhalten hat, e i-
nem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens 
einem minderjährigen Ki nd lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des 
Neunten Buches ist. 
 
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigung s-
begleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauft ragten Drit-
ten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach A b-
satz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem U m-
fang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Sa tz 1 unter Fortza h-
lung des Arbeitsentgelts freizustellen. 
 
Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 ge-
förderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen

- 8 - 
V/0849/2018 
Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monaten nach Aufnahme der 
Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Fö r-
derung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäft i-
gung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.  
 
(5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums 
bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbei t-
nehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei stellt, sind förderfähig. Für Weiterbildung  
nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von 
insgesamt bis zu 3.000 Euro erhalten.  
 
(6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmeri n oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, 
wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die 
Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 
kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit 
oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen 
Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abb e-
rufen wird. Der Arbeitgeber  kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, 
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird. 
 
(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass 
der Arbeitgeber 
1.   die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss     
      nach Absatz 1 zu erhalten, oder 
2.  eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht  
     mehr in Anspruch nimmt. 
 
(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsb e-
rechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn 
dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum  Arbeitsent-
gelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die  höchs-
tens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 
 
(9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur  
für Ar beit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im 
Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängung s-
effekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stel-
lungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu 
begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend. 
 
(10) Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte    
       Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015  
       für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zu-     
       schuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen  
       des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses  
       Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. De- 
       zember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Ar 
       beitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und  
       Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3  
       Nummer 4 angerechnet.

- 9 - 
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2.2.3    Weitere gesetzliche Bestimmungen 
 
Durch die Aufhebung von § 46 Absatz 2 Satz 3 ist ab 01.01.2019 die Restriktion entfallen, nach der 
die Jobcenter insgesamt maximal 20 Prozent des Eingliederungstitels für § 16e SGB II (Eingliederung 
von Langzeitarbeitslosen), § 16 f SGB II (Freie Förderung) und § 16h SGB II (Förderung schwer zu 
erreichender junger Menschen) einsetzen können. Die Autono mie der lokalen Arbeitsmarktpolitik e r-
fährt hierdurch eine Stärkung. 
 
Gemäß dem neu hinzugefügten § 81 SGB II tritt § 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt – mit Wir-
kung zum 1. Januar 2025 außer Kraft. D. h., dass die letzten Einmündungen bis zum 31.12.202 4 er-
folgen und die Teilnehmenden maximal bis Ende 2029 gefördert werden können. Über die weitere 
Umsetzung der ögB -Instrumente wird dann auf Grundlage einer Evaluation des Instituts für Arbeit s-
markt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) entschieden. 
 
 
2.3 Intention des Gesetzgebers 
 
Die Bundesregierung hat sich das Ziel der Vollbeschäftigung gesetzt. Angestrebt wird, Menschen, die 
schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. 
Mit einem ganzheitlichen Ansatz sollen die Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, indiv i-
duelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen 
zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen angeboten werden. Zur Präventio n gegen sich weiter ve r-
festigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien so l-
len sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschrä n-
ken. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes sollte vielmehr auch die Reintegration von Personen mit 
einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt 
werden.2 
 
 
2.4    Umsetzung eines Sozialen Arbeitsmarktes in Münster 
 
Mit den Ratsanträgen A -R /0081/2017 (Langzeitarbeitslosigkeit aktiv bekämpfen - eine Beschäft i-
gungsgesellschaft für Münster) und A-R/50/2018 (Teilhabe am Arbeitsmarkt) verfolgen die Antragstel-
ler das Ziel, eine sinnvoll strukturierte Koordination und Verwaltung des sozialen Arbeit smarktes zu 
erreichen. Ergänzend wurde mit dem Antrag A -R/50/2018 dem Wunsch nach einem verstärkten E n-
gagement des Konzerns Stadt insbesondere bei der Schaffung von niederschwelligen Arbeitsplätzen 
Ausdruck verliehen.  
 
Im Dialog mit den arbeitsmarktpolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Ratsfraktionen der Stadt 
Münster hat die Verwaltung sich darauf verständigt, dass mit der Gründung einer Beschäftigungsg e-
sellschaft zwar der soziale Arbeitsmarkt in die gewünschte Richtung weiterentwickelt werden könnt e, 
dies aber auch mit nicht unerheblichen Nachteilen bzw. (nicht unerheblichen, insbesondere finanzie l-
len) Risiken verbunden ist. So würden mit Gründung einer kommunalen Beschäftigungsgesellschaft 
bestehende und etablierte Strukturen aufgelöst. Es würden z udem parallele Strukturen mit gesonder-
ter Infrastruktur und erhöhtem (kommunalen) Kostenrisiko geschaffen. Zu guter Letzt würde eine 
Konkurrenz zu den seit langem in diesem Feld tätigen sozialen Trägern aufgebaut, da eine Einbi n-
dung dieser in eine kommunalen Beschäftigungsgesellschaft allenfalls nur eingeschränkt möglich ist.  
 
Zur Erreichung einer effizienten Koordination und Steuerung des sozialen Arbeitsmarktes wird es als 
zielführend angesehen, die Durchführung der Aufgaben im Rahmen eines sozialen Arbeitsmark-
tes zu bündeln und zentral im Jobcenter der Stadt Münster anzusiedeln.  
 
 
                                                
2 Quelle: Gesetzesbegründung

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Auch der Gesetzgeber sieht hinsichtlich der Umsetzung eines sozialen Arbeitsmarktes eine verstärkte 
Rolle der Jobcenter. Zum Beginn des Jahres 2019 wurden Voraussetzungen für Beschäftigungszu-
schüsse (§ 16e SGB II) deutlich herabgesenkt, und es wird mit dem Instrument „Teilhabe am A r-
beitsmarkt“ (§ 16i SGB II) ein neues gesetzliches Regelinstrumentarium geschaffen, für das den Jo b-
centern bundesseitig in den kommenden vier Jahren 4 Mrd. € bereitgestellt werden.  
 
Darüber hinaus wird durch die Einführung des sogenannten Passiv -Aktiv-Transfers (PAT) die Mö g-
lichkeit geschaffen, dass durch ögB eingesparte Mittel aus den passiven Leistungen - also aus dem  
Arbeitslosengeld II – in Höhe bis zu 700 Mio. Euro nicht an den Bundehaushalt zurückfließen, um 
weitere Förderungen von ögB möglich zu machen. Durch die ögB entstehen bei den Kommunen f i-
nanzielle Entlastungswirkungen bei den Kosten der Unterkunft. Diese eingesparten Mittel können von 
den Kommunen freiwillig zur Förderung von weiteren öffentlich geförderten Beschäftigungen verwe n-
det werden, wie es in Münster seit geraumer Zeit bereits zur Anwendung gebracht wird. 
 
 
3.    Kommunales Servicecenter für Arbeit (KSCA) 
 
Wie die vorangestellten Ausführungen verdeutlichen, erfährt das Thema Verringerung des Langzei t-
leistungsbezuges und sozialer Arbeitsmarkt insgesamt eine deutliche Priorisierung in der Arbeit s-
marktpolitik. Aus diesem Grunde soll diese wichtige Kernaufgabe des Jobcenters der Stadt Münster 
zukünftig gebündelt und an einer Stelle zusammen - und durchgeführt werden. Der Arbeitgeber - und 
Vermittlungsservice wird hier zukünftig seinen Arbeitsschwerpunkt haben und zu einem Kommuna-
len Servicecenter für Arbeit (KSCA)  umstrukturiert. Das KSCA  soll die nachstehende Aufgabe n-
gliederung erhalten: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
KSCA

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Im Mittelpunkt des Angebotes dieser Fachstelle stehen die Akquise und Besetzung von Beschäft i-
gungsmöglichkeiten im Rahmen von ögB auf dem 1. und 2. Arbeitsmarkt nach §§ 16 e und 16i SGB 
II, die ganzheitliche Betreuung (Coaching) für ögB -Beschäftigte sowie die Koordinierung und Berei t-
stellung von Arbeitsgelegenheiten und kommunalen Beschäftigungen nach § 16i SGB II (Bearbeitung 
von Anträgen, Abrechnung der Förderle istungen etc.). Ein wesentlicher Vorteil dieser Zusammenfü h-
rung besteht darin, dass die Leistungen aus einer Hand erbracht und die Möglichkeit von Übergängen 
(Agh zu §§ 16e, 16i SGB II / 1. Arbeitsmarkt) dadurch optimiert werden. Ziel ist die vollständige Inan-
spruchnahme aller dem Jobcenter der Stadt Münster im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zur 
Verfügung stehenden Plätze. 
 
Mit der ganzheitlichen Beratung von Arbeitgebenden zu Förderleistungen wird ein neuer Weg gega n-
gen, Arbeitgebenden nicht nur die Leistungen aus dem SGB II und SGB III aufzuzeigen, sondern 
auch Leistungen aus anderen Gesetzbüchern bzw. Leistungen aus Bundes -, Landes-  oder kommu-
nalen Programmen. Weiter wird in diesem Kontext eine Unterstützung zur Antragstellung als Servic e-
leistung angeboten. 
 
Im job_aktuell, dem Forum des Jobcenters zur arbeitsmarktlichen Beratung und Stellenvermittlung 
bzw. Stellenrecherche sowie für Arbeitgeberveranstaltungen, wird zukünftig zur schnelleren arbeit s-
marktlichen Integration ein ausgeweiteter und systematisierter Ansatz der geleiteten Stellensuche und 
Information für Neukund/ -innen sowie Absolvent/ -innen von abschlussbezogenen Qualifizierungen 
durchgeführt. Angedacht sind Kleingruppenformate oder auch Einzelberatungen. Hier unterstützen 
die Mita rbeitenden des KSCA bei der Durchführung. Hierzu werden durch das KSCA aktuelle A r-
beitsmarktentwicklungen aufgezeigt und vertiefte branchen - bzw. berufskundliche Informationen b e-
reitgestellt. Darüber hinaus sollen auch künftig Jobmessen und Arbeitgeberpräs entationen durchge-
führt werden, die sich als Kontaktmöglichkeiten zwischen Arbeitgebenden und Leistungsberechtigten 
bewährt haben. 
 
Mit dieser Struktur wird dem Grunde nach eine „virtuelle“ kommunale Beschäftigungsgesellschaft 
gebildet, ohne die Nachteile und Risiken (vgl. hierzu Abschnitt 2.4, S. 9) einer echten Beschäft i-
gungsgesellschaft. 
 
 
3.1 Einbindung in den strategischen Kontext des Jobcenters der Stadt Münster 
 
3.1.1    § 16i SGB II 
 
Mit dem neuen § 16i SGB II werden durch Wegfall der Restriktionen öffentliches Interesse, Wettbe-
werbsneutralität und Zusätzlichkeit neue marktnähere Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen. Ziel 
des Jobcenters ist es, auch aus dieser Beschäftigungsform Übertritte in den ungeförderten 1. A r-
beitsmarkt zu generieren.  
 
2019 werden bundeseitig 900 Mio. €  für die Umsetzung des § 16i SGB II bereitgestellt, der lande s-
seitig für Münster errechnete Anteil beträgt 2,8 Mio. €.  
  
Die Förderung erfolgt auf Basis des Mindestlohnes bzw. tariflichen Lohnes (vgl. § 16i Abs. 2 SGB II, 
s. S. 9). Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 39 Stunden / Woche ergibt sich als Beispiel eine 
Gesamtfördersumme (incl. pauschaliertem Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung) von:  
   97.380 € / Teilnehmer in 5 Jahren bei Förderung auf Basis des Mindestlohnes, 
 119.324 € / Teilnehmer in 5 Jahren bei Förderung auf Basis des TVöD VKA, E1/Stufe 2 
 146,090 € / Teilnehmer in 5 Jahren bei Förderung auf Basis des TVöD VKA, E4/Stufe 1 
  
Hinzu kommen Kosten für das Coaching in Höhe von rund 17.100 € / Teilnehm er in 5 Jahren und für 
Qualifizierungen in Höhe von max. insgesamt 3.000 € je Förderfall. 
 
Bei Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und des Mindestlohnes als Förderbasis  
ergibt sich für das Jobcenter der Stadt Münster eine mögliche Teilnehmer-Platzzahl von rund 120. Da

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einerseits davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Teilnehmenden insbesondere zu A n-
fang nicht in Vollzeit tätig sein werden, andererseits aber auch Teilnehmende auf tariflicher Basis  
gefördert werden und sich damit die Fördersummen erhöhen, ist diese Platzzahl als Mittelwert anz u-
sehen. 
  
Das Jobcenter plant die Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16i SGB II wie folgt zu akquirieren:  
 
 1/3 der Plätze bei Beschäftigungsträgern 
 1/3 der Plätze im Konzern Stadt Münster 
 1/3 der Plätze in Betrieben der Privatwirtschaft 
 
 
3.1.2    § 16e SGB II 
 
Die Modifizierung des § 16e SGB II legt nahe, dass dies ein Instrument ist, welches künftig vorau s-
sichtlich überwiegend für Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft in Frage kommt. Für gemeinnüt zige 
Beschäftigungsträger ist diese Förderung eher nicht relevant, da die Förderhöhe im 2. Beschäft i-
gungsjahr auf 50 % festgeschrieben ist. Diesseitig wird davon ausgegangen, dass mit diesem Instr u-
ment Leistungsberechtigte gefördert werden können, deren re lative Arbeitsmarktnähe noch realist i-
sche Einmündungen zulässt.  
 
Dieses Instrument soll präventiv eingesetzt werden für Leistungsberechtigte, die Gefahr laufen, in 
einen verfestigten Langzeitleistungsbezug zu gelangen. Hier sollen insbesondere auch Geflüchtete 
einbezogen werden. Ein entsprechendes Verfahren wird derzeit entwickelt. 
 
Es wird eine Förderung von 30 bis 40 Fällen nach § 16e SGB II angestrebt. 
 
 
3.1.3    § 16d SGB II 
 
Durch Arbeitsgelegenheiten werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der E rhaltung oder Wi e-
dererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit unterstützt. Anders als die Beschäftigungen im Rahmen 
der §§ 16e und i SGB II müssen die in Arbeitsgelegenheiten verrichteten Arbeiten zusätzlich, im ö f-
fentlichen Interesse liegend und wettbewerbs neutral sein. Die Teilnehmenden erhalten eine Meh r-
aufwandsentschädigung.  
 
Von dieser gesetzlichen Ausgestaltung her sind die in einer Arbeitsgelegenheiten verrichteten Täti g-
keiten niedrigschwelliger angelegt als die Beschäftigungen nach § 16e und i SGB II. Somit stellen  
Arbeitsgelegenheiten im Rahmen von Förderketten ein geeignetes Instrument dar, um Leistungsb e-
rechtigte an eine Beschäftigung nach §§ 16 e oder i SGB II heranzuführen, falls durch die Arbeitsg e-
legenheit noch keine Beschäftigungsfähigkeit für eine ungeförderte Arbeitsstelle erzielt werden kon n-
te.    
 
Im Jobcenter werden aktuell durchschnittlich 270 Plätze an Arbeitsgelegenheiten gefördert. Dies b e-
deutet ein Finanzvolumen von knapp 870.000 € / Jahr. Ein vergleichbarer Umfang soll auch in den  
nächsten Jahren beibehalten werden.  
 
 
3.1.4    Passiv-Aktiv-Transfer / Förderung mit kommunalen Mitteln im Rahmen von ögB  
 
Durch die Einführung des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) wird durch die Bundesregierung 
die Möglichkeit geschaffen, dass durch ögB eingesparte Mittel aus den passiven Leistungen - also 
aus dem  Arbeitslosengeld II – in Höhe bis zu 700 Mio. Euro nicht an den Bundehaushalt zurückfli e-
ßen, um damit weitere Förderungen von ögB zu realisieren (Bundes -PAT). Um die Handhabung für 
die Jobcenter möglichst einfach zu halten, sind folgende pauschalierte Beträge vorgesehen:

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• Bei Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwachsenen ohne Kinder: 500 Euro / Monat 
• Bei Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwachsenen und mind. einem Kind: 600 Euro / Monat 
• Bei Bedarfsgemeinschaften mit mind. zwei Erwachsenen unabhängig von der Anzahl der  
   Kinder: 700 Euro / Monat 
 
Durch die ögB entstehen auch bei den Kommunen finanzielle Entlastungswirkungen bei den Kosten 
der Unterkunft. Diese eingesparten Mittel können von den Kommunen freiwillig ebenfalls zur Förd e-
rung von weiteren öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden. 
 
In Münster werden durch politische Beschlüsse bereits seit geraumer Zeit  kommunale Mittel für ögB  
zur Verfügung gestellt und genutzt (s. u.a. Vorlage V/0595/2017). Mit jüngster Ratsentscheidung vom 
12.12.2018 werden weitere Mittel in Höhe von 120.000 €  zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur 
Ergänzung des Bundes-PAT und damit zur Schaffung weiterer öffentlich geförderter Beschäftigungs-
verhältnisse genutzt werden. Nach ersten Kalkulationen könnten über diesen Finanzierungsverbund 
je nach Ausgestaltung rd. 20 weitere Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden.  
 
 
3.2 Bestand und Wegfall von Aufgaben im Rahmen ögB 
 
Im Rahmen des Beschäftigungszuschusses nach § 16e SGB II in der Fassung bis 31.03.2012 we r-
den noch 36 Fälle durch das Jobcenter dauergefördert und vom Bund durch eine gesonderte Mitte l-
zuweisung ausfinanziert. Aktuell sind im Rahmen von Land esprojekten im Rahmen öffentlich gefö r-
derter Beschäftigung und durch das Jobcenter selbst initiierten Förderungen (außerhalb von Proje k-
ten und Programmen) noch 38  Fälle in der Begleitung. Diese laufen sukzessive bis 2020 aus. Die 
Aufgaben im Rahmen des § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) laufen unverändert weiter.  
 
Durch die Modifizierung des § 16e SGB II sind zukünftig prüfungsintensive Tatbestandsvorausse t-
zungen wie das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen oder einer Minderleistung entbehrlich. Für 
das Jobcenter der Stadt Münster hat das Projekt „Soziale Teilhabe“ (55 Plätze) zum Jahresende 2018 
geendet; die für das Coaching der Teilnehmenden und die anfallenden Verwaltungsarbeiten genut z-
ten Personalkapazitäten werden entsprechend frei. Das Coaching im Ra hmen des ESF -Programms 
für Langzeitarbeitslose ist noch bis 30.06.2020 sicherzustellen. 
 
 
3.3 Neue Aufgaben im Rahmen von ögB 
 
Insbesondere für die Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II müssen Beschäftigungsmöglichkei-
ten akquiriert werden. Erfahrungen aus dem ESF-Projekt zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen 
haben gezeigt, dass es gerade auf dem 1. Arbeitsmarkt eine große Herausforderung darstellt, en t-
sprechende Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitsmarktferne Menschen zu generieren. Hierzu sind 
voraussichtlich deutlich mehr Betriebskontakte und intensivere Betriebsberatungen sowie assistierte 
Bewerbungsgespräche erforderlich.  
 
Der neugefasste § 16e SGB II sowie der neue § 16i SGB II fordern eine ganzheitliche Betreuung 
(Coaching) durch die Jobce nter oder einen beauftragten Dritten. Planungen im Jobcenter gehen zur 
Vermeidung weiterer Schnittstellen und dem Ziel der Leistungserbringung aus einer Hand dahin, di e-
se Leistung grundsätzlich durch das Jobcenter (städtische Arbeitsverhältnisse und Beschä ftigungen 
in der Privatwirtschaft) zu erbringen. Aktuell wird rechtlich geprüft, inwieweit das Coaching auch beim 
Beschäftigungsträger selbst erfolgen kann.  
 
Inhalte des Coachings werden am Einzelfall und bedarfsgerecht ausgerichtet. Ziel des Coachings is t, 
den Übergang vom Leistungs- zum Gehaltsempfänger und die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zu 
begleiten, das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und Abbrüche zu verhindern. Zudem sollen im Ra h-
men des Coachings regelmäßig die Integrationsfortschritte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 
überprüft und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung sowohl während der laufenden Förderung

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V/0849/2018 
als auch zu deren Ende unterstützt und begleitet werden. Hier wird das Jobcenter bei der Durchfü h-
rung des Coachings durch beauftragte Träger eine enge Zusammenarbeit einfordern. 
 
Die sozialpädagogische Begleitung von Teilnehmenden an einer Arbeitsgelegenheit wird unter ähnl i-
cher Zielstellung durchgeführt, wobei hier insbesondere auch Übertritte in andere Angebote (z. B. 
Qualifizierung oder im Sinne einer Förderkette auch Übertritte in Beschäftigungsmöglichkeiten nach 
§§ 16e und i SGB II) realisiert werden sollen. 
 
Die örtlichen Beiräte der Jobcenter haben nach § 16i Absatz 9 SGB II eine Stellungnahme zu den 
geförderten Einsatzfeldern abzugeben. Für diese Stellungnahmen sind nicht unerhebliche Vorbere i-
tungen durch das Jobcenter zu treffen (Aufbereitung der Informationen, Durchführung von entspr e-
chenden Sitzungen etc.). 
 
 
3.4    Ressourcen 
 
Die erforderlichen Ressourcen zur Stellenakquise ögB, Arbeitgeberberatung und vertieftem Service 
für Arbeitgeber sowie für die Aufgaben im Rahmen des job_aktuell (siehe KSCA, Abschnitt 2.2) we r-
den mit den bestehenden Vollzeitäquivalenten des Arbeitgeber- und Vermittlungsservice des Jobcen-
ters durch Aufgabenverlagerungen in die sozialräumlichen Jobcenter -im-Jobcenter realisiert. Für das 
durchzuführende Coaching durch Fachkräfte des Jobcenters sowie für anfallende Verwaltungstäti g-
keiten (Abrechnung, Bescheidung und Prüfung der Förderleistungen) wird in der Aufbauphase auf die 
vorhandenen personellen Ressourcen zurückgegriffen, die durch Beendigung des Projekts Soziale 
Teilhabe zum Jahresende 2018 freigeworden sind.  
 
Mit sukzessiver Beschaffung und Besetzung weiterer ögB -Stellen (u.a. auch in der Stadtverwal tung 
Münster) im Jahresverlauf 2019 und darüber hinaus, werden weitere Ressourcen für das Coaching 
und die Verwaltungsaufgaben benötigt werden. Hierzu wird im 1. Quartal 2019 eine weitere B e-
schlussvorlage folgen. 
 
 
4.    Controlling und Berichtswesen  
 
Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung sowie Steuerung und regelmäßiger Berichtersta t-
tung zum sozialen Arbeitsmarkt ist ein engmaschiges Monitoring erforderlich. Das nachfolgende 
Kennzahlenset dient als erste Grundlage zur Steuerung und Berichterstat tung und wird 2019 rege l-
mäßig auf Praxistauglichkeit überprüft. 
 
Einmündungsquote: Anzahl vorgeschlagener Beschäftigungsmöglichkeiten zu den ta t-
sächlichen Eintritten 
Anzahl Teilnehmende:    Differenziert nach Instrumenten 
ögB-Quote: Verhältnis ögB Teilnehmende (Definition für Münster) an allen eLb 
Die Quote drückt das Gesamtengagement des Jobcenters zum 
Thema aus 
 
Besetzungsquote ögB:    • Verhältnis Teilnehmende § 16i SGBII zu freien Teilnehmerplätzen         
  (ggf. Weitere Differenzierung nach Einsatzort: Stadt, Träger,  
  1. Arbeitsmarkt) 
• Verhältnis Teilnehmende § 16e SGBII zu freien Teilnehmerplätzen    
• Verhältnis Teilnehmende § 16d SGB II zu freien Teilnehmerplätzen 
 
Diese Quoten können u.a. Hinweise z ur Passgenauigkeit der B e-
schäftigungsmöglichkeiten zum Bedarf ausdrücken.

- 15 - 
V/0849/2018 
Quote Übertritte in 
ungeförderte Beschäftigung: 
 
 
Verhältnis der Anzahl der Übertritte zur Anzahl der Teilnehmenden 
Finanzierungsquote: Verhältnis der Ausgaben ögB / zum Eingliederungstitel 
 
 
Das Jobcenter der Stadt Münster wird im jährlichen Arbeitsmarkt und Integrationsprogramm über die 
Entwicklung des sozialen Arbeitsmarktes berichten.  
 
 
5.     Fazit 
 
Mit Einführung des § 16i SGB II sowie des Passiv -Aktiv-Transfers und der dargestellten organisato-
rischen Umsetzung, insbesondere der Bündelung der Aufgaben im KSCA des Jobcenters, wird in 
der Stadt Münster ein effizient strukturiertes Verfahren eingeführt, um die Anforderungen zur U m-
setzung eines sozialen Arbeitsmarktes zu e rfüllen. Dadurch kann flexibel auf die heutigen und z u-
künftigen Herausforderungen des Arbeitsmarktes reagiert und die politischen Anforderungen erfüllt 
werden. 
 
Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-R/0081/2017 ist damit abschließend bearbeitet. 
 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A zur Vorlage V/0849/2018

Anlage A

4595 Zeichen

Anlage A zur V/0849/2018 
Kurzüberblick 
Hier steht eine Zusammenfassung zum Inhalt der Vorlage in höchstens 5 Zeilen 
2 
3 
4 
5 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Hier steht, welches Ziel/welche Ziele (z. B. Leitorientierung/en aus dem ISM-Prozess, Ziele der 
Produktgruppe im Haushaltsplan) mit der Vorlage verfolgt wird/werden und welches Teilziel (aus 
dem Inhalt der Vorlage abgeleitet) erreicht werden soll. Dabei ist ebenfalls anzugeben, wann das 
Teilziel erreicht wird (Zeit) und mit welchem finanziellen bzw. sonstigem Aufwand es erreicht wird. 
Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: 
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa 
 Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen 
 Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah-
lung entwickeln 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, 
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch 
Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln 
oder Ziele aus dem Haushaltsplan  
z. B. PG 1301 
1. Die Versorgung mit Grünanlagen sowie Grün- und Freiflächen (der Ämter und Einrichtungen) 
soll unter Berücksichtigung des demografischen Wandels zumindest im bisherigen Umfang 
gewährleistet bleiben. 
2. Der Zuschussbedarf je qm Grünanlagen bzw. Grün- und Freiflächen (der städtischen Ämter 
und Einrichtungen) darf nicht überproportional steigen (Maßstab ist die allgemeine Preisstei-
gerung). 
 
 Beispiel: 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, 
Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. 
Das Teilziel lautet „Bau einer weiteren Städtischen Gesamtschule“.  
Zielerreichung: Das Projekt steht am Beginn der Planung. Nach heutigem Stand ist eine Rea-
lisierung zum Schuljahr 20XX/20XX vorgesehen. Es ist mit einem finanziellen Bedarf von XX 
Mio. Euro zu kalkulieren. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG

Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe-
reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen 
reicht nicht aus. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch Ein-
fordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden, 
- auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.), 
- und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die o. g. Querschnittsthemen sollen im Sinne eines Positivkatalogs dann erwähnt werden, wenn 
der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt bzw. der Bericht 
 Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausweist, schafft oder berücksichtigt, 
 inklusionspolitische Aussagen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention trifft 
 migrationspolitische Aussagen trifft, 
 das Thema Demografie im Sinne des im VV verabschiedeten Fragenkatalogs betrifft oder 
 klimaschutzrelevante Aussagen trifft, 
und dies für die Beschlussfassung und Entscheidung von unmittelbarer und grundsätzlicher Be-
deutung und Relevanz ist. 
Dann ist kurz zu beschreiben, inwieweit der Bezug gegeben ist. Ausführliche Informationen sind 
in diesen Fällen in der Vorlage zu liefern. Ggf. ist ein Kontakt mit der entsprechenden Dienststelle 
aufzunehmen.

Beratungsverlauf (2)

23.01.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0849/2018
Typ
Vorlagen
Datum
02.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37