V/0849/2018
Weiterentwicklung des sozialen Arbeitsmarktes in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
47058 Zeichen
V/0849/2018
V/0849/2018
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Weiterentwicklung des sozialen Arbeitsmarktes in der Stadt Münster
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Nr. A-R/0081/2017 Langzeitarbeitslosigkeit
aktiv bekämpfen - eine Beschäftigungsgesellschaft für Münster
Beratungsfolge
23.01.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung
Vorberatung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die unter Ziffer 3. dargestellte Ausrichtung des Arbeitgeber und Vermittlungsservice des
Jobcenters der Stadt Münster zu einem Kommunalen Service Center für Arbeit wird zur
Kenntnis genommen.
2. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-
R/0081/2017 abschließend bearbeitet.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch diese Umsetzung der Entscheidung entstehen in der Aufbauphase keine unmittelbaren
Mehrbelastungen für den städtischen Haushalt. In der Fortführung der Umsetzung des Sozialen
Arbeitsmarktes werden vss. Ressourcenbedarfe entstehen. Diese werden in einer zusätzlichen
Vorlage zur nächsten Sitzungskette dargestellt, über die dann noch gesondert zu entscheiden ist.
Jobcenter
09.01.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Schölling
Telefon: 492-9100
Schoelling@stadt-
muenster.de
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Begründung:
1. Quantitative und qualitative Kurzanalyse der Langzeitarbeitslosigkeit in Münster
Trotz schon länger anhaltender guter gesamtwirtschaftlicher Situation und damit einhergehend e i-
nes Wachstums an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung partizipieren Langzeitarbeitslose,
insbesondere diejenigen mit länger andauernder Arbeitslosigkeit, nicht im gleichen Maße an dieser
positiven Entwicklung. Dieser Sachverhalt ist auch in Münster zu verzeichnen.
1.133
1.076
1.157 1.203
1.465
1.540
1.335 1.364
1.292
1.197
777
521 475
551
639
829 860
744 794
706
602
398
270 275
331
406
527 551
472 509
255
337
213 166 165
223 271
351 391
314
0
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
1.600
1.800
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Entwicklung der Arbeitslosigkeit nach Dauer
1 bis unter 2 Jahre
2 bis unter 3 Jahre
3 bis unter 4 Jahre
4 bis unter 5 Jahre
5 Jahre und länger
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Es handelt sich jeweils um Jahresdurchschnittswerte.
Weiter verschärft wird die Problematik dadurch, dass ein deutlicher Rüc kgang an Einfacharbeitsplät-
zen zu verzeichnen ist, die bisher für nicht qualifizierte (Langzeit -)Arbeitslose noch gewisse Chancen
auf Teilhabe durch Beschäftigung boten.
Die Gliederung der von Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit betroffenen Personengruppe
nach soziodemografischen Merkmalen lässt sich der nachstehenden Tabelle entnehmen:
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Merkmale1) Arbeitslose Langzeitarbeitslose Anteil Langzeit-
arbeitslose an Insgesamt
Insgesamt 5.292 2.858 54,0
Geschlecht
Männer 2.985 1.629 54,6
Frauen 2.307 1.229 53,3
Alter
15 bis unter 25 Jahren 473 75 15,9
25 bis unter 35 Jahren 1.394 615 44,1
35 bis unter 45 Jahren 1.377 741 53,8
45 bis unter 55 Jahren 1.196 784 65,6
55 Jahre und älter 842 635 75,4
Gesundheitliche Einschränkung
schwerbehinderte Menschen 360 219 60,8
keine schwerbehinderten Menschen 4.921 2.630 53,4
Staatsangehörigkeit
Deutsche 3.558 2.210 62,1
Ausländer 1.713 638 37,2
dar. GIPS 86 48 55,8
dar. EU-Osterweiterung (EU8, EU2 und Kroatien) 200 93 46,5
dar. Nichteuropäische Asylherkunftsländer 794 163 20,5
Schulabschluss
kein Hauptschulabschluss 2.080 1.052 50,6
Hauptschulabschluss 1.256 823 65,5
Mittlere Reife 655 389 59,4
Abitur/Fach- und Hochschulreife 1.013 476 47,0
ohne Angabe 288 118 41,0
letzte abgeschlossene Berufsausbildung
ohne abgeschl. Berufsausbildung 3.593 1.838 51,2
betriebliche/schulische Ausbildung 1.149 768 66,8
akademische Ausbildung 262 134 51,1
ohne Angabe 288 118 41,0
Anforderungsniveau
Helfer 1.729 1.047 60,6
Fachkraft 1.079 695 64,4
Spezialist 71 34 47,9
Experte 150 67 44,7
ohne Angabe 2.263 * X
Weitere vermittlungshemmende Merkmale
geringqualifiziert 3.624 1.865 51,5
alleinerziehend 623 * X
berufsrückkehrend 38 * X
Erstellungsdatum: 28.11.2018; Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen
solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
x) Bei unvollständigen oder unplausiblen Datenlieferungen zugelassener kommunaler Träger (zkT) werden nicht alle Merkmale ges chätzt. Sie werden in
diesem Fall der Ausprägung "keine/ohne Angabe" zugeordnet. Näheres kann den Methodischen Hinweisen "Schätzungen in der Statis tik der Arbeitslosen
und Arbeitsuchenden" entnommen werden.
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Die aufgezeigten Entwicklungen und Strukturen machen deutlich, dass weitere Anstrengungen und
der Einsatz von Ressourcen notwendig sind, um der strategischen Ausrichtung des Jobcenters der
Stadt Münster „soziale Teilhabe durch Beschäftigung“ sowie dem strategischen Entwicklungsziel im
Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie M ünster 2030 („Alle Menschen gehen ihrer Qualifikation en t-
sprechend einer „Guten Arbeit“ nach. Inklusive und faire Beschäftigungsmöglichkeiten sind ausre i-
chend vorhanden.“) 1 weiteren Nachdruck zu verleihen. Um insbesondere auch diesen Menschen
noch Chancen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und auf diese Weise auch eine gesam t-
gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen, wird deutlich, dass die Integrationsarbeit der Fachkräfte im
Jobcenter weit über das reine Vermittlungsgeschäft hinausgeht und auch gehen muss. Zudem bedarf
es besonderer Eingliederungstrategien und –möglichkeiten.
Das Institut für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung (IAB) führt in seinem Kurzbericht: „Langzeitlei s-
tungsbezug und -arbeitslosigkeit: Struktur, Entwicklung und Wirkung arbeitsmarktpolitischer Ma ß-
nahmen“ aus:
„Es gibt im SGB II einen Personenkreis, der aufgrund multipler Vermittlungshemmnisse kaum Cha n-
cen hat, in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Abschätz ungen des IAB ko m-
men zu dem Ergebnis, dass dies im Jahr 2011 100.000 bis 200.000 Personen betroffen hat
(Koch/Kupka 2012). Ein so genannter sozialer Arbeitsmarkt wäre eine Möglichkeit, für diesen Pe r-
sonenkreis mit nur marginalen Chancen auf ungeförderte Beschäftigung ein Angebot zu schaffen, das
auch ihnen eine Erwerbstätigkeit und damit einhergehend soziale Teilhabe ermöglicht (Kupka/Wolff
2013). Die Evaluation des Beschäftigungszuschusses hat gezeigt, dass eine solche öffentlich gefö r-
derte Beschäftigung ein gesteigertes Empfinden sozialer Teilhabe zur Folge haben kann (Bauer et al.
2013; Christoph et al. 2015; Hirseland et al. 2012). Die Zielgruppe für öffentlich geförderte Beschäft i-
gung mit dem Ziel der Teilhabesicherung sollte eng definiert sein: Nur Per sonen mit geringen Cha n-
cen auf dem ersten Arbeitsmarkt sollten diese Förderung erhalten. Zudem sollten die Beschäft i-
gungsmöglichkeiten längerfristig, aber nicht unbefristet angelegt sein. So kann nach einer gewissen
Förderdauer geprüft werden, ob nicht doc h andere, dem Arbeitsmarkt nähere, Maßnahmen einzuse t-
zen sind.“
Was einen Sozialen Arbeitsmarkt definiert und wie dieser in der Stadt Münster bislang umgesetzt wird
bzw. künftig umgesetzt werden soll, wird im Folgenden näher dargestellt.
2. Sozialer Arbeitsmarkt
„Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren“ fordern Befürworter staatlich finanzierter Jobs für Lan g-
zeitarbeitslose. In der Vergangenheit wurden zahlreiche Projekte auf Bundes -, Landes- und kommu-
naler Ebene durchgeführt, die diese Aussage stützen, doch ein echter sozialer Arbeitsmarkt mit ve r-
lässlich und dauerhaft angelegten Strukturen wurde bis dato nicht geschaffen.
In Nordrhein -Westfalen wurde ein Förderangebot im Rahmen öffentlich geförderter Beschäftigung
(ögB) geschaffen, das Leistungen aus d em Europäischen Sozialfonds (ESF) mit lokal zur Verfügung
stehenden Leistungen nach § 16e SGB II (befristeter Beschäftigungszuschuss) der Jobcenter ve r-
knüpft. Aber auch hier sind Begrenzungen auszumachen: die ESF-Förderung läuft bis max. 2020 und
die individuelle Förderung des Einzelfalles durch § 16e SGB II ist auf zwei Jahre begrenzt. Aus der
Evaluationsstudie des IAB zum Modellprojekt in Nordrhein -Westfalen geht hervor, dass sich auch in
der ögB-Förderung Teilnehmende finden, bei denen womöglich ein längerfristiger Förderungsbe-
darf auch nach Ende der zweijährigen ögB -Projektphase besteht. Für diese Teilgruppe gilt es, Mö g-
lichkeiten eines sozialen Arbeitsmarkts im engeren Sinne auszuloten.
Kritiker eines sozialen Arbeitsmarktes stellen mögliche Lock-In Effekte in den Vordergrund. Sie vertre-
ten die Auffassung, dass der Personenkreis mit Anstellung in einer öffentlich geförderten Beschäft i-
gung eher von der aktiven Arbeitssuche abgehalten wird und sich nach Auslaufen der geförderten
1 Vgl. Vorlage V/0515/2018: Global nachhaltige Kommune NRW - Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030.
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Beschäftigung die Herausforderung der Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung eher verschärft
hat. Die zwischenzeitlich durchgeführte Evaluation der öffentlich geförderten Beschäftigung in Nor d-
rhein-Westfalen hat hierzu jedoch keine Anhaltspunkte aufzeigen können.
Weiter wird kritisiert, dass öffentlich geförderte Arbeitsstellen Unternehmen die Aufträge wegnehmen
und es zu Verdrängung regulärer Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt kommt. Die Leistungsfähi g-
keit und Produktivität dieser Menschen ist nicht selten jedoch so erhebl ich eingeschränkt, dass eine
wirkliche Verdrängung nicht wahrscheinlich ist.
2.1 Anforderungen an einen sozialen Arbeitsmarkt in Münster
Es gibt unterschiedliche Definitionen für einen sozialen Arbeitsmarkt. Aus Sicht der Verwaltung sollte
ein lokaler sozialer Arbeitsmarkt mindestens folgende Aspekte berücksichtigen:
• Ein sozialer Arbeitsmarkt ist ein Arbeitsmarkt, der unter sozialpolitischen Aspekten angelegt
und gesteuert wird.
• Nicht allein die Wirtschaftlichkeit ist Entscheidungs - und Handlungsmaxime, sondern die Aus-
wirkung auf die positive Veränderung der Beschäftigten und der Stadtgesellschaft.
• Inklusion steht im Vordergrund, da ein Arbeitsmarkt, in den (langzeit -)arbeitslose Menschen
sich integrieren können, offensichtlich im erforderlichen Umfang nicht zur Verfügung steht und/
oder ihnen nicht zugänglich ist
• Der soziale Arbeitsmarkt zeichnet sich an der Schnittstelle zum 1. Arbeitsmarkt durch Durc h-
lässigkeit aus.
• Er bietet Möglichkeiten von längerfristiger / dauerhafter Beschäftigun g außerhalb des 1. A r-
beitsmarktes.
• Arbeitsgelegenheiten, öffentlich geförderte Beschäftigung, Eingliederungszuschüsse und b e-
schäftigungsorientierte Projekte kommen in ausreichendem Umfang zum Einsatz.
In Münster wird ein sozialer Arbeitsmarkt für Langzeit arbeitslose im Wesentlichen durch wenige g e-
meinnützige Träger umgesetzt. Die Finanzierung erfolgt in der Regel über Förderleistungen des Jo b-
centers. Eine einheitliche und zentrierte kommunale Steuerung erfolgt hier nicht bzw. nur im Rahmen
des jeweiligen Arbeitsmarktprogrammes des Jobcenters der Stadt Münster.
Bei der Stadtverwaltung Münster als Konzern werden rund 50 städtische Arbeitsgelegenheiten vorge-
halten. Hier bestehen - auch insbesondere aufgrund der lokalen politischen Forcierung des Themas
der öffentlich geförderten Beschäftigung als das wesentliche Förderinstrumentarium (siehe unter 2.2)
eines sozialen Arbeitsmarktes - Ausbaupotenziale. Diesbezüglich steht das Jobcenter im Austausch
mit dem Personal und Organisationsamt der Stadt Münster. Eine V orlage zur weiteren Schaffung ö f-
fentlich geförderter Beschäftigungsplätze in der Stadtverwaltung wird voraussichtlich in die nächste
Sitzungskette eingebracht.
2.2 Öffentlich geförderte Beschäftigung
Die zentralen Förderinstrumente im Rahmen eines sozia len Arbeitsmarktes lassen sich unter dem
Begriff öffentlich geförderte Beschäftigung (ögB) zusammenfassen (vgl. V 0685/2015). Es ist erklärtes
Ziel der lokalen Politik, ein Maximum an Beschäftigungsmöglichkeiten zu realisieren. Hierzu wurden
mit verschiedenen Ratsentscheidungen nicht unerhebliche kommunale finanzielle Mittel bereitgestellt
(vgl. dazu auch den Abschnitt 3.1.4, S. 12). Auch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Weite r-
entwicklung eines sozialen Arbeitsmarktes erkannt und hat - wie oben ber eits angeführt - zum
01.01.2019 den § 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt - in das SGB II aufgenommen.
Im Jobcenter der Stadt Münster werden unter dem Begriff der öffentlich geförderten Beschäftigung
folgende Instrumente subsumiert:
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§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten
§ 16e SGB II Beschäftigungszuschuss (Fassung bis 31.03.2012)
§ 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen (Fassung bis 31.12.18)
§ 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (Fassung ab 01.01.2019)
§ 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt
Subventionierte Beschäftigung aus kommunalen Mitteln
Das ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose und das Bundesprogramm Soziale Teilhabe am
Arbeitsmarkt fallen ebenfalls unter öffentlich geförderte Beschäftigung, beide sind jedoch zeitlich b e-
fristet. Das Programm Soziale Teilhabe ist zum 31.12.2018 ausgelaufen und das Programm für Lang-
zeitarbeitslose endet zum 30.06.2020 (eine Zuweisung war längstens bis zum 01.07.2017 möglich).
In Nordrhein -Westfalen wurde ein Förderangebot im Rahmen öffent lich geförderter Beschäftigung
(ögB) geschaffen, das Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mit lokal zur Verfügung
stehenden Leistungen nach § 16e SGB II (befristeter Beschäftigungszuschuss) der Jobcenter ve r-
knüpft. Aber auch hier sind Begrenzungen auszumachen: die ESF-Förderung läuft bis max. 2020 und
die individuelle Förderung des Einzelfalles durch § 16e SGB II ist auf zwei Jahre begrenzt. Aus der
Evaluationsstudie des IAB zum Modellprojekt in Nordrhein -Westfalen geht hervor, dass sich auch i n
der ögB-Förderung Teilnehmende finden, bei denen womöglich ein längerfristiger Förderungsbe-
darf auch nach Ende der zweijährigen ögB-Projektphase besteht. Der Gesetzgeber hat diese Bedarfe
aufgegriffen und über das Teilhabechancengesetz ein neues Instrumente geschaffen, das eine länge-
re Förderdauer ermöglicht.
Nachstehend sind zur besseren Orientierung die am 14.12.2018 verabschiedeten gesetzlichen Ne u-
regelungen der §§ 16e und 16i SGB II abgebildet. Das Gesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten.
2.2.1 § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Lei s-
tungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter
Einbeziehung der übrigen E ingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei
Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit
einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von
mindestens zwei Jahren begründen. Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach
Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsve r-
hältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu b e-
rücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent
des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt findet
§ 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der
pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des
Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestloh n-
gesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach A b-
satz 1 erhält.
(3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechend Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste
Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der M aßgabe entsprechend anzuwenden,
dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die
letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
(4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche
ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen
durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschä f-
tigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat d er Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder
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den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleite n-
de Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
2.2.2 § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt
(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von
zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten,
wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungs-
pflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent
der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis
berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
abzüglich des Beitra gs zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder auf Grund eines
Tarifsvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren A r-
beitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu za h-
lenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entspr e-
chende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialve r-
sicherungsbeitrag abzüglich Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist.
Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4
Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen
Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen
werden, wenn
1. sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,
3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder ge -
ringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und
4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von
fünf Jahren erbracht worden sind.
In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von
mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Abweichend von
Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf
Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach diesem Buch erhalten hat, e i-
nem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens
einem minderjährigen Ki nd lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des
Neunten Buches ist.
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigung s-
begleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauft ragten Drit-
ten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach A b-
satz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem U m-
fang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Sa tz 1 unter Fortza h-
lung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 ge-
förderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen
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Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monaten nach Aufnahme der
Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Fö r-
derung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäft i-
gung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums
bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbei t-
nehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei stellt, sind förderfähig. Für Weiterbildung
nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von
insgesamt bis zu 3.000 Euro erhalten.
(6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmeri n oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen,
wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die
Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit
oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen
Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abb e-
rufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass
der Arbeitgeber
1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss
nach Absatz 1 zu erhalten, oder
2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht
mehr in Anspruch nimmt.
(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsb e-
rechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn
dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsent-
gelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchs-
tens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur
für Ar beit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im
Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängung s-
effekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stel-
lungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu
begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015
für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zu-
schuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen
des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses
Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Ar
beitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und
Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3
Nummer 4 angerechnet.
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2.2.3 Weitere gesetzliche Bestimmungen
Durch die Aufhebung von § 46 Absatz 2 Satz 3 ist ab 01.01.2019 die Restriktion entfallen, nach der
die Jobcenter insgesamt maximal 20 Prozent des Eingliederungstitels für § 16e SGB II (Eingliederung
von Langzeitarbeitslosen), § 16 f SGB II (Freie Förderung) und § 16h SGB II (Förderung schwer zu
erreichender junger Menschen) einsetzen können. Die Autono mie der lokalen Arbeitsmarktpolitik e r-
fährt hierdurch eine Stärkung.
Gemäß dem neu hinzugefügten § 81 SGB II tritt § 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt – mit Wir-
kung zum 1. Januar 2025 außer Kraft. D. h., dass die letzten Einmündungen bis zum 31.12.202 4 er-
folgen und die Teilnehmenden maximal bis Ende 2029 gefördert werden können. Über die weitere
Umsetzung der ögB -Instrumente wird dann auf Grundlage einer Evaluation des Instituts für Arbeit s-
markt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) entschieden.
2.3 Intention des Gesetzgebers
Die Bundesregierung hat sich das Ziel der Vollbeschäftigung gesetzt. Angestrebt wird, Menschen, die
schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Mit einem ganzheitlichen Ansatz sollen die Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, indiv i-
duelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen
zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen angeboten werden. Zur Präventio n gegen sich weiter ve r-
festigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien so l-
len sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschrä n-
ken. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes sollte vielmehr auch die Reintegration von Personen mit
einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt
werden.2
2.4 Umsetzung eines Sozialen Arbeitsmarktes in Münster
Mit den Ratsanträgen A -R /0081/2017 (Langzeitarbeitslosigkeit aktiv bekämpfen - eine Beschäft i-
gungsgesellschaft für Münster) und A-R/50/2018 (Teilhabe am Arbeitsmarkt) verfolgen die Antragstel-
ler das Ziel, eine sinnvoll strukturierte Koordination und Verwaltung des sozialen Arbeit smarktes zu
erreichen. Ergänzend wurde mit dem Antrag A -R/50/2018 dem Wunsch nach einem verstärkten E n-
gagement des Konzerns Stadt insbesondere bei der Schaffung von niederschwelligen Arbeitsplätzen
Ausdruck verliehen.
Im Dialog mit den arbeitsmarktpolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Ratsfraktionen der Stadt
Münster hat die Verwaltung sich darauf verständigt, dass mit der Gründung einer Beschäftigungsg e-
sellschaft zwar der soziale Arbeitsmarkt in die gewünschte Richtung weiterentwickelt werden könnt e,
dies aber auch mit nicht unerheblichen Nachteilen bzw. (nicht unerheblichen, insbesondere finanzie l-
len) Risiken verbunden ist. So würden mit Gründung einer kommunalen Beschäftigungsgesellschaft
bestehende und etablierte Strukturen aufgelöst. Es würden z udem parallele Strukturen mit gesonder-
ter Infrastruktur und erhöhtem (kommunalen) Kostenrisiko geschaffen. Zu guter Letzt würde eine
Konkurrenz zu den seit langem in diesem Feld tätigen sozialen Trägern aufgebaut, da eine Einbi n-
dung dieser in eine kommunalen Beschäftigungsgesellschaft allenfalls nur eingeschränkt möglich ist.
Zur Erreichung einer effizienten Koordination und Steuerung des sozialen Arbeitsmarktes wird es als
zielführend angesehen, die Durchführung der Aufgaben im Rahmen eines sozialen Arbeitsmark-
tes zu bündeln und zentral im Jobcenter der Stadt Münster anzusiedeln.
2 Quelle: Gesetzesbegründung
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Auch der Gesetzgeber sieht hinsichtlich der Umsetzung eines sozialen Arbeitsmarktes eine verstärkte
Rolle der Jobcenter. Zum Beginn des Jahres 2019 wurden Voraussetzungen für Beschäftigungszu-
schüsse (§ 16e SGB II) deutlich herabgesenkt, und es wird mit dem Instrument „Teilhabe am A r-
beitsmarkt“ (§ 16i SGB II) ein neues gesetzliches Regelinstrumentarium geschaffen, für das den Jo b-
centern bundesseitig in den kommenden vier Jahren 4 Mrd. € bereitgestellt werden.
Darüber hinaus wird durch die Einführung des sogenannten Passiv -Aktiv-Transfers (PAT) die Mö g-
lichkeit geschaffen, dass durch ögB eingesparte Mittel aus den passiven Leistungen - also aus dem
Arbeitslosengeld II – in Höhe bis zu 700 Mio. Euro nicht an den Bundehaushalt zurückfließen, um
weitere Förderungen von ögB möglich zu machen. Durch die ögB entstehen bei den Kommunen f i-
nanzielle Entlastungswirkungen bei den Kosten der Unterkunft. Diese eingesparten Mittel können von
den Kommunen freiwillig zur Förderung von weiteren öffentlich geförderten Beschäftigungen verwe n-
det werden, wie es in Münster seit geraumer Zeit bereits zur Anwendung gebracht wird.
3. Kommunales Servicecenter für Arbeit (KSCA)
Wie die vorangestellten Ausführungen verdeutlichen, erfährt das Thema Verringerung des Langzei t-
leistungsbezuges und sozialer Arbeitsmarkt insgesamt eine deutliche Priorisierung in der Arbeit s-
marktpolitik. Aus diesem Grunde soll diese wichtige Kernaufgabe des Jobcenters der Stadt Münster
zukünftig gebündelt und an einer Stelle zusammen - und durchgeführt werden. Der Arbeitgeber - und
Vermittlungsservice wird hier zukünftig seinen Arbeitsschwerpunkt haben und zu einem Kommuna-
len Servicecenter für Arbeit (KSCA) umstrukturiert. Das KSCA soll die nachstehende Aufgabe n-
gliederung erhalten:
KSCA
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Im Mittelpunkt des Angebotes dieser Fachstelle stehen die Akquise und Besetzung von Beschäft i-
gungsmöglichkeiten im Rahmen von ögB auf dem 1. und 2. Arbeitsmarkt nach §§ 16 e und 16i SGB
II, die ganzheitliche Betreuung (Coaching) für ögB -Beschäftigte sowie die Koordinierung und Berei t-
stellung von Arbeitsgelegenheiten und kommunalen Beschäftigungen nach § 16i SGB II (Bearbeitung
von Anträgen, Abrechnung der Förderle istungen etc.). Ein wesentlicher Vorteil dieser Zusammenfü h-
rung besteht darin, dass die Leistungen aus einer Hand erbracht und die Möglichkeit von Übergängen
(Agh zu §§ 16e, 16i SGB II / 1. Arbeitsmarkt) dadurch optimiert werden. Ziel ist die vollständige Inan-
spruchnahme aller dem Jobcenter der Stadt Münster im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zur
Verfügung stehenden Plätze.
Mit der ganzheitlichen Beratung von Arbeitgebenden zu Förderleistungen wird ein neuer Weg gega n-
gen, Arbeitgebenden nicht nur die Leistungen aus dem SGB II und SGB III aufzuzeigen, sondern
auch Leistungen aus anderen Gesetzbüchern bzw. Leistungen aus Bundes -, Landes- oder kommu-
nalen Programmen. Weiter wird in diesem Kontext eine Unterstützung zur Antragstellung als Servic e-
leistung angeboten.
Im job_aktuell, dem Forum des Jobcenters zur arbeitsmarktlichen Beratung und Stellenvermittlung
bzw. Stellenrecherche sowie für Arbeitgeberveranstaltungen, wird zukünftig zur schnelleren arbeit s-
marktlichen Integration ein ausgeweiteter und systematisierter Ansatz der geleiteten Stellensuche und
Information für Neukund/ -innen sowie Absolvent/ -innen von abschlussbezogenen Qualifizierungen
durchgeführt. Angedacht sind Kleingruppenformate oder auch Einzelberatungen. Hier unterstützen
die Mita rbeitenden des KSCA bei der Durchführung. Hierzu werden durch das KSCA aktuelle A r-
beitsmarktentwicklungen aufgezeigt und vertiefte branchen - bzw. berufskundliche Informationen b e-
reitgestellt. Darüber hinaus sollen auch künftig Jobmessen und Arbeitgeberpräs entationen durchge-
führt werden, die sich als Kontaktmöglichkeiten zwischen Arbeitgebenden und Leistungsberechtigten
bewährt haben.
Mit dieser Struktur wird dem Grunde nach eine „virtuelle“ kommunale Beschäftigungsgesellschaft
gebildet, ohne die Nachteile und Risiken (vgl. hierzu Abschnitt 2.4, S. 9) einer echten Beschäft i-
gungsgesellschaft.
3.1 Einbindung in den strategischen Kontext des Jobcenters der Stadt Münster
3.1.1 § 16i SGB II
Mit dem neuen § 16i SGB II werden durch Wegfall der Restriktionen öffentliches Interesse, Wettbe-
werbsneutralität und Zusätzlichkeit neue marktnähere Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen. Ziel
des Jobcenters ist es, auch aus dieser Beschäftigungsform Übertritte in den ungeförderten 1. A r-
beitsmarkt zu generieren.
2019 werden bundeseitig 900 Mio. € für die Umsetzung des § 16i SGB II bereitgestellt, der lande s-
seitig für Münster errechnete Anteil beträgt 2,8 Mio. €.
Die Förderung erfolgt auf Basis des Mindestlohnes bzw. tariflichen Lohnes (vgl. § 16i Abs. 2 SGB II,
s. S. 9). Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 39 Stunden / Woche ergibt sich als Beispiel eine
Gesamtfördersumme (incl. pauschaliertem Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung) von:
97.380 € / Teilnehmer in 5 Jahren bei Förderung auf Basis des Mindestlohnes,
119.324 € / Teilnehmer in 5 Jahren bei Förderung auf Basis des TVöD VKA, E1/Stufe 2
146,090 € / Teilnehmer in 5 Jahren bei Förderung auf Basis des TVöD VKA, E4/Stufe 1
Hinzu kommen Kosten für das Coaching in Höhe von rund 17.100 € / Teilnehm er in 5 Jahren und für
Qualifizierungen in Höhe von max. insgesamt 3.000 € je Förderfall.
Bei Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und des Mindestlohnes als Förderbasis
ergibt sich für das Jobcenter der Stadt Münster eine mögliche Teilnehmer-Platzzahl von rund 120. Da
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einerseits davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Teilnehmenden insbesondere zu A n-
fang nicht in Vollzeit tätig sein werden, andererseits aber auch Teilnehmende auf tariflicher Basis
gefördert werden und sich damit die Fördersummen erhöhen, ist diese Platzzahl als Mittelwert anz u-
sehen.
Das Jobcenter plant die Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16i SGB II wie folgt zu akquirieren:
1/3 der Plätze bei Beschäftigungsträgern
1/3 der Plätze im Konzern Stadt Münster
1/3 der Plätze in Betrieben der Privatwirtschaft
3.1.2 § 16e SGB II
Die Modifizierung des § 16e SGB II legt nahe, dass dies ein Instrument ist, welches künftig vorau s-
sichtlich überwiegend für Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft in Frage kommt. Für gemeinnüt zige
Beschäftigungsträger ist diese Förderung eher nicht relevant, da die Förderhöhe im 2. Beschäft i-
gungsjahr auf 50 % festgeschrieben ist. Diesseitig wird davon ausgegangen, dass mit diesem Instr u-
ment Leistungsberechtigte gefördert werden können, deren re lative Arbeitsmarktnähe noch realist i-
sche Einmündungen zulässt.
Dieses Instrument soll präventiv eingesetzt werden für Leistungsberechtigte, die Gefahr laufen, in
einen verfestigten Langzeitleistungsbezug zu gelangen. Hier sollen insbesondere auch Geflüchtete
einbezogen werden. Ein entsprechendes Verfahren wird derzeit entwickelt.
Es wird eine Förderung von 30 bis 40 Fällen nach § 16e SGB II angestrebt.
3.1.3 § 16d SGB II
Durch Arbeitsgelegenheiten werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der E rhaltung oder Wi e-
dererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit unterstützt. Anders als die Beschäftigungen im Rahmen
der §§ 16e und i SGB II müssen die in Arbeitsgelegenheiten verrichteten Arbeiten zusätzlich, im ö f-
fentlichen Interesse liegend und wettbewerbs neutral sein. Die Teilnehmenden erhalten eine Meh r-
aufwandsentschädigung.
Von dieser gesetzlichen Ausgestaltung her sind die in einer Arbeitsgelegenheiten verrichteten Täti g-
keiten niedrigschwelliger angelegt als die Beschäftigungen nach § 16e und i SGB II. Somit stellen
Arbeitsgelegenheiten im Rahmen von Förderketten ein geeignetes Instrument dar, um Leistungsb e-
rechtigte an eine Beschäftigung nach §§ 16 e oder i SGB II heranzuführen, falls durch die Arbeitsg e-
legenheit noch keine Beschäftigungsfähigkeit für eine ungeförderte Arbeitsstelle erzielt werden kon n-
te.
Im Jobcenter werden aktuell durchschnittlich 270 Plätze an Arbeitsgelegenheiten gefördert. Dies b e-
deutet ein Finanzvolumen von knapp 870.000 € / Jahr. Ein vergleichbarer Umfang soll auch in den
nächsten Jahren beibehalten werden.
3.1.4 Passiv-Aktiv-Transfer / Förderung mit kommunalen Mitteln im Rahmen von ögB
Durch die Einführung des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) wird durch die Bundesregierung
die Möglichkeit geschaffen, dass durch ögB eingesparte Mittel aus den passiven Leistungen - also
aus dem Arbeitslosengeld II – in Höhe bis zu 700 Mio. Euro nicht an den Bundehaushalt zurückfli e-
ßen, um damit weitere Förderungen von ögB zu realisieren (Bundes -PAT). Um die Handhabung für
die Jobcenter möglichst einfach zu halten, sind folgende pauschalierte Beträge vorgesehen:
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• Bei Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwachsenen ohne Kinder: 500 Euro / Monat
• Bei Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwachsenen und mind. einem Kind: 600 Euro / Monat
• Bei Bedarfsgemeinschaften mit mind. zwei Erwachsenen unabhängig von der Anzahl der
Kinder: 700 Euro / Monat
Durch die ögB entstehen auch bei den Kommunen finanzielle Entlastungswirkungen bei den Kosten
der Unterkunft. Diese eingesparten Mittel können von den Kommunen freiwillig ebenfalls zur Förd e-
rung von weiteren öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden.
In Münster werden durch politische Beschlüsse bereits seit geraumer Zeit kommunale Mittel für ögB
zur Verfügung gestellt und genutzt (s. u.a. Vorlage V/0595/2017). Mit jüngster Ratsentscheidung vom
12.12.2018 werden weitere Mittel in Höhe von 120.000 € zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur
Ergänzung des Bundes-PAT und damit zur Schaffung weiterer öffentlich geförderter Beschäftigungs-
verhältnisse genutzt werden. Nach ersten Kalkulationen könnten über diesen Finanzierungsverbund
je nach Ausgestaltung rd. 20 weitere Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden.
3.2 Bestand und Wegfall von Aufgaben im Rahmen ögB
Im Rahmen des Beschäftigungszuschusses nach § 16e SGB II in der Fassung bis 31.03.2012 we r-
den noch 36 Fälle durch das Jobcenter dauergefördert und vom Bund durch eine gesonderte Mitte l-
zuweisung ausfinanziert. Aktuell sind im Rahmen von Land esprojekten im Rahmen öffentlich gefö r-
derter Beschäftigung und durch das Jobcenter selbst initiierten Förderungen (außerhalb von Proje k-
ten und Programmen) noch 38 Fälle in der Begleitung. Diese laufen sukzessive bis 2020 aus. Die
Aufgaben im Rahmen des § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) laufen unverändert weiter.
Durch die Modifizierung des § 16e SGB II sind zukünftig prüfungsintensive Tatbestandsvorausse t-
zungen wie das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen oder einer Minderleistung entbehrlich. Für
das Jobcenter der Stadt Münster hat das Projekt „Soziale Teilhabe“ (55 Plätze) zum Jahresende 2018
geendet; die für das Coaching der Teilnehmenden und die anfallenden Verwaltungsarbeiten genut z-
ten Personalkapazitäten werden entsprechend frei. Das Coaching im Ra hmen des ESF -Programms
für Langzeitarbeitslose ist noch bis 30.06.2020 sicherzustellen.
3.3 Neue Aufgaben im Rahmen von ögB
Insbesondere für die Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II müssen Beschäftigungsmöglichkei-
ten akquiriert werden. Erfahrungen aus dem ESF-Projekt zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
haben gezeigt, dass es gerade auf dem 1. Arbeitsmarkt eine große Herausforderung darstellt, en t-
sprechende Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitsmarktferne Menschen zu generieren. Hierzu sind
voraussichtlich deutlich mehr Betriebskontakte und intensivere Betriebsberatungen sowie assistierte
Bewerbungsgespräche erforderlich.
Der neugefasste § 16e SGB II sowie der neue § 16i SGB II fordern eine ganzheitliche Betreuung
(Coaching) durch die Jobce nter oder einen beauftragten Dritten. Planungen im Jobcenter gehen zur
Vermeidung weiterer Schnittstellen und dem Ziel der Leistungserbringung aus einer Hand dahin, di e-
se Leistung grundsätzlich durch das Jobcenter (städtische Arbeitsverhältnisse und Beschä ftigungen
in der Privatwirtschaft) zu erbringen. Aktuell wird rechtlich geprüft, inwieweit das Coaching auch beim
Beschäftigungsträger selbst erfolgen kann.
Inhalte des Coachings werden am Einzelfall und bedarfsgerecht ausgerichtet. Ziel des Coachings is t,
den Übergang vom Leistungs- zum Gehaltsempfänger und die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zu
begleiten, das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und Abbrüche zu verhindern. Zudem sollen im Ra h-
men des Coachings regelmäßig die Integrationsfortschritte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
überprüft und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung sowohl während der laufenden Förderung
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als auch zu deren Ende unterstützt und begleitet werden. Hier wird das Jobcenter bei der Durchfü h-
rung des Coachings durch beauftragte Träger eine enge Zusammenarbeit einfordern.
Die sozialpädagogische Begleitung von Teilnehmenden an einer Arbeitsgelegenheit wird unter ähnl i-
cher Zielstellung durchgeführt, wobei hier insbesondere auch Übertritte in andere Angebote (z. B.
Qualifizierung oder im Sinne einer Förderkette auch Übertritte in Beschäftigungsmöglichkeiten nach
§§ 16e und i SGB II) realisiert werden sollen.
Die örtlichen Beiräte der Jobcenter haben nach § 16i Absatz 9 SGB II eine Stellungnahme zu den
geförderten Einsatzfeldern abzugeben. Für diese Stellungnahmen sind nicht unerhebliche Vorbere i-
tungen durch das Jobcenter zu treffen (Aufbereitung der Informationen, Durchführung von entspr e-
chenden Sitzungen etc.).
3.4 Ressourcen
Die erforderlichen Ressourcen zur Stellenakquise ögB, Arbeitgeberberatung und vertieftem Service
für Arbeitgeber sowie für die Aufgaben im Rahmen des job_aktuell (siehe KSCA, Abschnitt 2.2) we r-
den mit den bestehenden Vollzeitäquivalenten des Arbeitgeber- und Vermittlungsservice des Jobcen-
ters durch Aufgabenverlagerungen in die sozialräumlichen Jobcenter -im-Jobcenter realisiert. Für das
durchzuführende Coaching durch Fachkräfte des Jobcenters sowie für anfallende Verwaltungstäti g-
keiten (Abrechnung, Bescheidung und Prüfung der Förderleistungen) wird in der Aufbauphase auf die
vorhandenen personellen Ressourcen zurückgegriffen, die durch Beendigung des Projekts Soziale
Teilhabe zum Jahresende 2018 freigeworden sind.
Mit sukzessiver Beschaffung und Besetzung weiterer ögB -Stellen (u.a. auch in der Stadtverwal tung
Münster) im Jahresverlauf 2019 und darüber hinaus, werden weitere Ressourcen für das Coaching
und die Verwaltungsaufgaben benötigt werden. Hierzu wird im 1. Quartal 2019 eine weitere B e-
schlussvorlage folgen.
4. Controlling und Berichtswesen
Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung sowie Steuerung und regelmäßiger Berichtersta t-
tung zum sozialen Arbeitsmarkt ist ein engmaschiges Monitoring erforderlich. Das nachfolgende
Kennzahlenset dient als erste Grundlage zur Steuerung und Berichterstat tung und wird 2019 rege l-
mäßig auf Praxistauglichkeit überprüft.
Einmündungsquote: Anzahl vorgeschlagener Beschäftigungsmöglichkeiten zu den ta t-
sächlichen Eintritten
Anzahl Teilnehmende: Differenziert nach Instrumenten
ögB-Quote: Verhältnis ögB Teilnehmende (Definition für Münster) an allen eLb
Die Quote drückt das Gesamtengagement des Jobcenters zum
Thema aus
Besetzungsquote ögB: • Verhältnis Teilnehmende § 16i SGBII zu freien Teilnehmerplätzen
(ggf. Weitere Differenzierung nach Einsatzort: Stadt, Träger,
1. Arbeitsmarkt)
• Verhältnis Teilnehmende § 16e SGBII zu freien Teilnehmerplätzen
• Verhältnis Teilnehmende § 16d SGB II zu freien Teilnehmerplätzen
Diese Quoten können u.a. Hinweise z ur Passgenauigkeit der B e-
schäftigungsmöglichkeiten zum Bedarf ausdrücken.
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Quote Übertritte in
ungeförderte Beschäftigung:
Verhältnis der Anzahl der Übertritte zur Anzahl der Teilnehmenden
Finanzierungsquote: Verhältnis der Ausgaben ögB / zum Eingliederungstitel
Das Jobcenter der Stadt Münster wird im jährlichen Arbeitsmarkt und Integrationsprogramm über die
Entwicklung des sozialen Arbeitsmarktes berichten.
5. Fazit
Mit Einführung des § 16i SGB II sowie des Passiv -Aktiv-Transfers und der dargestellten organisato-
rischen Umsetzung, insbesondere der Bündelung der Aufgaben im KSCA des Jobcenters, wird in
der Stadt Münster ein effizient strukturiertes Verfahren eingeführt, um die Anforderungen zur U m-
setzung eines sozialen Arbeitsmarktes zu e rfüllen. Dadurch kann flexibel auf die heutigen und z u-
künftigen Herausforderungen des Arbeitsmarktes reagiert und die politischen Anforderungen erfüllt
werden.
Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-R/0081/2017 ist damit abschließend bearbeitet.
In Vertretung
Gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Anlagen:
Anlage A zur Vorlage V/0849/2018
Anlage A
4595 Zeichen
Anlage A zur V/0849/2018 Kurzüberblick Hier steht eine Zusammenfassung zum Inhalt der Vorlage in höchstens 5 Zeilen 2 3 4 5 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Hier steht, welches Ziel/welche Ziele (z. B. Leitorientierung/en aus dem ISM-Prozess, Ziele der Produktgruppe im Haushaltsplan) mit der Vorlage verfolgt wird/werden und welches Teilziel (aus dem Inhalt der Vorlage abgeleitet) erreicht werden soll. Dabei ist ebenfalls anzugeben, wann das Teilziel erreicht wird (Zeit) und mit welchem finanziellen bzw. sonstigem Aufwand es erreicht wird. Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein- Westfalen Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah- lung entwickeln Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln oder Ziele aus dem Haushaltsplan z. B. PG 1301 1. Die Versorgung mit Grünanlagen sowie Grün- und Freiflächen (der Ämter und Einrichtungen) soll unter Berücksichtigung des demografischen Wandels zumindest im bisherigen Umfang gewährleistet bleiben. 2. Der Zuschussbedarf je qm Grünanlagen bzw. Grün- und Freiflächen (der städtischen Ämter und Einrichtungen) darf nicht überproportional steigen (Maßstab ist die allgemeine Preisstei- gerung). Beispiel: Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Bau einer weiteren Städtischen Gesamtschule“. Zielerreichung: Das Projekt steht am Beginn der Planung. Nach heutigem Stand ist eine Rea- lisierung zum Schuljahr 20XX/20XX vorgesehen. Es ist mit einem finanziellen Bedarf von XX Mio. Euro zu kalkulieren. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch Ein- fordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden, - auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.), - und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die o. g. Querschnittsthemen sollen im Sinne eines Positivkatalogs dann erwähnt werden, wenn der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt bzw. der Bericht Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausweist, schafft oder berücksichtigt, inklusionspolitische Aussagen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention trifft migrationspolitische Aussagen trifft, das Thema Demografie im Sinne des im VV verabschiedeten Fragenkatalogs betrifft oder klimaschutzrelevante Aussagen trifft, und dies für die Beschlussfassung und Entscheidung von unmittelbarer und grundsätzlicher Be- deutung und Relevanz ist. Dann ist kurz zu beschreiben, inwieweit der Bezug gegeben ist. Ausführliche Informationen sind in diesen Fällen in der Vorlage zu liefern. Ggf. ist ein Kontakt mit der entsprechenden Dienststelle aufzunehmen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0849/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37