1443/2017
Häuschensweg in Köln-Bickendorf; 63475/01; Satzungsbeschluss
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Anlage 1 Übersichtsplan
410 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100150 MeterN Stadtplanungsamt Geltungsbereich zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Arbeitstitel:+lXVFKHQVZHJLQ.|OQ%LFNHQGRUI 0DVWDE
Anlage 2 Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63475/01
–Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom
01.04.2015 bis zum 13.05.2015 bzw. vom 17.08.2016 bis zum 21.09.2016 durchgeführt.
Nachfolgend werden die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Anlage 2
Bezirksregierung Köln –Dezernat 52- (Abfallwirtschaft u. Boden-
schutz –einschl. anlagenbezogener Umweltschutz)
Der Zuständigkeitsbereich wird von dem Vorhaben nicht berührt.
Kenntnisnahme
Bezirksregierung Köln –Dezernat 54- (Wasserwirtschaft - einschl.
anlagenbezogener Umweltschutz)
Der Zuständigkeitsbereich wird von dem Vorhaben nicht berührt.
Kenntnisnahme
Bezirksregierung Düsseldorf –Dezernat 22.5- Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst
Es wird eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche auf
Kampfmittel empfohlen.
ja In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entspre-
chender Hinweis aufgenommen.
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Die Belange der benachbarten Gewerbebetriebe sind nicht be-
troffen.
Kenntnisnahme
Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat Kriminalpräventi-
on/Opferschutz
Es wird auf die Broschüre Städtebau + Kriminalprävention ver-
Kenntnisnahme Die Broschüre wird an die Investorin zur Beachtung bei der spä-
teren Planung weitergegeben.
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
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wiesen
Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI
22
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Tele-
kom. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind Trassen mit einer
Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt zu be-
achten.
teilweise In Straßen bzw. Gehwegen werden keine zusätzlichen Leitungs-
rechte festgesetzt.
Entlang des Häuschenweges –auf der privaten Platzfläche- wird
zur Sicherung der vorhandenen Leitungen der Ver- und Entsor-
gungsträger ein entsprechendes Leitungsrecht festgesetzt.
Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Rheinische NETZGesellschaft mbH –Leitplanung-
Die im Gebäude integrierte Stromnetzstation (Subbelrather Stra-
ße 561) muss am jetzigen Standort gesichert oder ein neuer
Standort in ähnlicher Lage gefunden werden. Gegebenenfalls ist
eine weitere Stromstation notwendig.
Der Planbereich kann mit Gas, Wasser und unter Berücksichti-
gung der v.g. Rahmenbedingungen mit Strom versorgt werden.
Eine Überpflanzung von Leitungstrassen mit Bäumen ist auszu-
schließen und eine Mindestüberdeckung im Bereich von z.B.
Tiefgaragen von 0,80 m für Gas-/Wasserleitungen und von
0,60 m für Stromleitungen zu gewährleisten.
Kenntnisnahme Die Investorin prüft den Erhalt bzw. die Neuerrichtung der Strom-
netzstation.
Die Mindestüberdeckungen werden bei der späteren Außenanla-
gengestaltung berücksichtigt.
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Gegen das Verfahren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Kenntnisnahme
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
Es wird auf die RASt 06 sowie auf § 10 (Standplätze für Abfallbe-
hälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen
ja Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die RASt 06 be-
rücksichtigt. § 10 der Abfallsatzung wird von der Investorin im
Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt.
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
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2
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
PLEdoc GMBH Netzverwaltung Fremdplanungsbearbeitung
Im Planbereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanla-
gen vorhanden.
Kenntnisnahme
Anlage 7 vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Altlastenverdachtsfläche Nummer 403139 Altlastenverdachtsfläche Nummer 403138 Altlastenverdachtsfläche Nummer 403212 Altlastenverdachtsfläche Nummer 403211 Altlastenverdachtsfläche Nummer 403139 LPB II LPB III LPB IV LPB III LPB II LPB III LPB III LPB IV LPB II LPB III LPB II LPB III D IV D IV Baufeld 4 Ein- und Ausfahrt Müllabfuhr Feuerwehr IV IV Baufeld 8a I Durchgang im EG Baufeld 6b GFR 2 WA 1 GFZ 0,5 WA 2 GFZ 1,4 GFR 1 Ausfahrt Müllabfuhr Feuerwehr GFR 2 IV TGa TGa GRZ 0,5 GRZ 0,4 Ein- und Ausfahrt TGa II TH max. 53,50 m ü. NHNFH max. 57,00 m ü. NHN Baufeld 1 Baufeld 3 TGa TH max. 59,00 m ü. NHNFH max. 63,00 m ü. NHN III GFR 1 IIIBaufeld 5 TGa Baufeld 2I GFR 1 TGa IV Baufeld 10 Baufeld 8b Baufeld 8c Baufeld 9 IV OK max.59,20 m ü. NHN Baufeld 7b IV Baufeld 7a Öffentlich nutzbare Spielfläche (ca. 900 m²) Spielplatz KITAWA 3 GFZ 1,1 IV Baufeld 6a TGa GRZ 0,5 GFLR 3 GFR 2 IBaufeld 12 TH max. 52,50 m ü. NHNFH max. 55,30 m ü. NHN OKG 48,33m OKG 48,30m OKG 48,20m OKG 48,20m OKG 48,30m OKG 48,33m TH max. 59,70 m ü. NHNFH max. 61,70 m ü. NHN TH max. 60,90 m ü. NHNFH max. 62,90 m ü. NHN TH max. 61,10 m ü. NHNFH max. 63,10 m ü. NHN TH max. 61,10 m ü. NHNFH max. 63,10 m ü. NHN OK max.52,30 mü. NHN TH max. 61,00 m ü. NHNFH max. 63,00 m ü. NHN TH max. 59,30 m ü. NHNFH max. 61,30 m ü. NHN OK max.60,50 m ü. NHN OK max.56,70 m ü. NHN OKG 47,85m OKG 48,30m OKG 48,30m OKG 47,40m OKG 47,40m OKG 46,65m OKG 48,30m OKG 47,80m OKG 47,09m OKG 47,09m OKG 48,43m OKG 48,30m OKG 47,85m OKG 48,00m OK max.49,50 m ü. NHN Baufeld 11I BaulinieOK 48,90 m ü. NHN OK max.53,00 m ü. NHN TH max. 60,60 m ü. NHNFH max. 62,60 m ü. NHN Öffentlich nutzbare Spielfläche (ca. 300 m²) OKG 48,30m OKG 48,30m OKG 46,20m OKG 47,12m OKG 48,37m OKG 48,30m 1 3 4 2 OKG 48,43m IBaufeld 12 TH max. 52,50 m ü. NHNFH max. 55,30 m ü. NHNBaufeld 11I Baulinie 2TH 51,99 m ü. NHN OK max 53,00 m ü. NHN Baulinie 3 TH 50,90 m ü. NHN Baulinie 4 TH 51,98 m ü. NHN Baulinie 1 TH 58,04 m ü. NHN 1 3 4 2 Maßstab 1:250 Ausschnitt "Herzhäuschen" Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 63475/01 Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf
>>> Zu Anlage 5 - Urkunde - <<<
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/ 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63475/01 Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf (Verfahren nach § 13a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Nach dem Umzug des Produktionsstandortes der Firma Kölner Metallverpackungen eröffnet sich die Möglichkeit, den bisher gewerblich genutzten Blockinnenbereich zwischen Häuschensweg und Subbelrather Straße/Grüner Brunnenweg, angrenzend an die denkmalgeschützte Rosenhofsied- lung (Siedlung Bickendorf II), städtebaulich neu zu ordnen. Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der GAG Immobilien AG. Mit Schreiben vom 21.Oktober 2013 hat die Eigentümerin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB die Einleitung eines vorha- benbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln beantragt. Die Fläche stellt eine Konversionsfläche für die städtebauliche Weiterentwicklung dar. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, Wohnen zu entwickeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und einer öffentlich zugänglichen Spielfläche ge- plant. Im 4. Quartal 2014 hat eine Mehrfachbeauftragung/Qualifizierungsverfahren durch die Vorhaben- trägerin stattgefunden, an der sechs Büros teilgenommen haben. Ziel des Qualifizierungsverfah- rens war es, zur Stärkung der Wohnfunktion im Zentrum von Bickendorf, städtebauliche und frei- raumplanerische Gestaltungsalternativen und Entwürfe für eine Umnutzung des bisher gewerblich genutzten Gebietes in eine Wohnnutzung zu entwickeln. In der Jurysitzung am 14.11.2014 wurde der Entwurf des Büros Professor Lorenzen für die weitere Bearbeitung ausgewählt. Das überarbei- tete Konzept ist Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur Gewährleis- tung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird En- de 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamt- wohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019 (Ratsbeschluss vom 20.12.2016). Mit der Planung wird zugleich dem städte- baulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innenentwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmonisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, überwiegend eine viergeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn- raumbedarf gerecht zu werden. Mit der vorliegenden Planung von etwa 171 Wohnungen wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verrin- gerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen untergenutzten Gewerbebrache und die städtebau- liche Nachverdichtung entsprechen dem Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Das Neubau- vorhaben soll sich in die für Bickendorf typische durch die Rosenhof-Siedlung geprägte städtebau- liche Struktur zwischen Häuschensweg und Subbelrather Straße harmonisch einfügen. Die geplan- te Nachverdichtung mit Wohnungsbau soll insgesamt zu einer Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtteils Bickendorf beitragen. - 2 - / 3 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 08.04.2015 bis einschließlich 13.05.2015. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Aus- wirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 16. Juni bis 23. Juni 2016 zur Planung äußern. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in der Zeit vom 23.08.2016 bis 21.09.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 16. März bis einschließlich 18. April 2017 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Da es sich um einen Bebauungsplan zur Wiedernutzbarmachung einer ehemals gewerblich ge- nutzten Fläche innerhalb des Stadtteils Bickendorf, das heißt um eine Maßnahme der Innenent- wicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwick- lung) aufgestellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 16.594 m² weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem ist eine Beein- trächtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern – Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur- schutzgesetzes – nicht zu erwarten. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbe- zogene Bebauungsplan „Häuschensweg in Köln-Bickendorf“ im beschleunigten Verfahren aufge- stellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbe- richt nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbe- lange werden in die Abwägung eingestellt. 3. Erläuterungen zum Planungsgebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet weist eine Größe von circa 16.594 m² auf und liegt im Innenbereich der Straßen Häuschensweg, Ahornweg, Am Haselbusch, Grüner Brunnenweg und Subbelrather Straße, östlich angrenzend an die Rosenhofsiedlung. Es umfasst im Wesentlichen die Flächen des ehemaligen Produktionsstandortes der Kölner Metallverpackungen sowie Teilflächen der Rosenhofsiedlung. - 3 - / 4 Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schließt den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie gemäß § 12 Absatz 4 BauGB eine Platzfläche zur An- bindung an den Häuschensweg ein. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet liegt im Stadtteil Bickendorf im Stadtbezirk Ehrenfeld. Die Bestandsbebauung der Rosenhofsiedlung Ahornweg Nummer 4, 6, 8 und 10, das „Herzhäus- chen“ Ecke Ahornweg/Häuschensweg und die Bestandsbebauung der Rosenhofsiedlung Grüner Brunnenweg Nummer 27, 29, 31 und 33 sind mit Teil des Plangebietes. Östlich des Plangebiets schließt sich eine Struktur mit Gewerbe- und Wohnnutzungen an, die im Innenbereich vorwiegend eingeschossige Nebengebäude aufweist. Entlang der Subbelrather Straße und des Häuschens- wegs weist die Bebauung zwei, vereinzelt auch drei Geschosse auf. Im südöstlichen Bereich, auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Quartierseingangs befindet sich ein IV-geschossiger Wohnblock. Südlich und nördlich an den Planinnenbereich schließen sich die Blockränder der westlich liegenden denkmalgeschützten Rosenhofsiedlung an, die im südlichen und westlichen Teil III-geschossige Wohnungsbauten und im nördlichen Teil II-geschossige Wohnungsbauten mit Sat- teldach und als Eckbetonungen Flachdächer aufweist. 3.3 Erschließung Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist im Norden über den Grünen Brunnenweg und die Subbelrather Straße und im Süden über den Ahornweg und den Häuschensweg an das Hauptverkehrsnetz angebunden. Eine öffentliche Durchwegung durch das Plangebiet ist derzeit nicht gegeben. ÖPNV Das Plangebiet ist sehr gut an den ÖPNV angebunden. Die Bushaltestelle Häuschensweg (Busli- nie 139, Bickendorf ↔ S-Bahnhof Longerich, 20-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit) dient als nächstgelegene ÖPNV-Anbindung. In unmittelbarer Nähe verkehren weitere Buslinien (140/141/143) an der Haltestelle Borsigstraße jeweils im 20-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit. Als nächstgelegene Stadtbahnhaltestellen sind die Äußere Kanalstraße und der Akazienweg zu nennen. Dort verkehren die Linien 3 und 4 im 10-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit. An den Zugängen zur Stadtbahn befinden sich jeweils Radabstellanlagen. In einer Entfernung von circa 2 km liegt der Bahnhof Ehrenfeld mit einer Anbindung an das regionale Schienennetz. Technische Erschließung Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromnetzgebiet der RheinEnergie AG. Die Versorgung der geplanten Bebauung mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Leitungen der Umgebung sichergestellt werden. Im Planungsgebiet befindet sich eine im Gebäude integrierte Stromnetzstation (Subbelrather Stra- ße 561), die zur Stromversorgung der Umgebung benötigt wird. Der vorhandene Trafo liegt bei der aktuellen Planung im Bereich des I-geschossigen Gebäudekörpers an der Straße Grüner Brun- nenweg. Er wird stillgelegt, abgebrochen und an gleicher Stelle im Erdgeschoss neu erstellt. 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm sowie Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. - 4 - / 5 3.5 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um die Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte da- her verzichtet werden. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plange- biet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. 4.3 Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Durchführungsplan) 63479/02 aus dem Jahr 1958. Dieser setzt für die Neubebauung ein gemischtes Gebiet mit drei Geschossen, eine bebaubare Grundstücksfläche von 4/10 (GRZ von 0,4) sowie eine geschlossene Bebauung fest. Für die Bestandsgebäude der Siedlung „Bickendorf II“ im Norden und Süden setzt er ein rei- nes Wohngebiet mit zwei (nördlicher Teil) bzw. drei (südlicher Teil) Geschossen, eine bebaubare Grundstücksfläche von 3/10 (GRZ von 0,3 nördlicher Teil) bzw. von 4/10 (GRZ von 0,4 südlicher Teil) sowie eine geschlossene Bebauung fest. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Bebauungsplan 63479/02 im Überschneidungsbereich überplant und tritt insoweit außer Kraft. 4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der Im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da- nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 20.12.2016- zu ent- nehmen. 4.5 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Dar- stellungen und Festsetzungen. 4.6 Erhaltungssatzung Ortslage Bickendorf/Kernbereich Das Plangebiet tangiert im südöstlichen Teil – Häuschensweg 12 und 18 – den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Kernbereich Ortslage Bickendorf „Ensemble Nagelschmiedegasse“. Ent- sprechend dem Satzungstext sind im Geltungsbereich der Satzung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Bei der Errich- - 5 - / 6 tung baulicher Anlagen darf die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigten bau- lichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf des Büros Professor Lorenzen steht nicht im Gegensatz zum Zweck der Erhaltungssatzung. Es wird viel mehr eine Er- weiterung und Ertüchtigung der Siedlung im Sinne der Satzung vollzogen. 4.7 Denkmalschutz Im Plangebiet stehen die Gebäude Ahornweg 4-10 und Grüner Brunnenweg 27-33 „Siedlung Bi- ckendorf II“ unter Denkmalschutz. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt eine nachrichtli- che Übernahme. Im Plangebiet und dessen Umgebung haben bisher keine archäologischen Untersuchungen oder Vorermittlungen stattgefunden. Es liegen somit keine Erkenntnisse zu archäologischen Boden- denkmälern oder Fundstellen vor. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen sollen archäologi- sche Untersuchungen durchgeführt werden, um Erkenntnisse in dem bislang noch nicht archäolo- gisch erschlossenen Areal zu gewinnen. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein ent- sprechender Hinweis aufgenommen. 4.8 Altlasten Im Plangebiet befinden sich vier Flächen, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen als Altstandorte erfasst sind; es sind die Flächen mit den Nummern 403 138, 403 139, 403 211 und 403 212 –siehe hierzu Punkt 8.2.1. 5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept stellt die Fortschrei- bung des Ergebnisses aus der Mehrfachbeauftragung dar. Das neue Wohnquartier zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg wird in überwiegend viergeschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss entstehen. Eine viergruppige Kinder- tagesstätte und ein öffentlich zugänglicher Spielplatz ergänzen die Wohnbebauung. Das neue Wohnquartier ist als eine zeitgemäße Verbindung zwischen der traditionsreichen Ro- senhofsiedlung im Westen und den Neubauten anzusehen. Die Neubauten gruppieren sich um einen zentralen Platz, der als Quartiersmitte einen multifunktionalen für die Öffentlichkeit zugängli- chen Raum darstellt. Hier befinden sich die öffentlich nutzbare Spielfläche und zahlreiche Bäume. Von dieser Quartiersmitte gehen Wege für Fußgänger und Radfahrer als Verbindung zwischen dem Häuschensweg und dem Grünen Brunnenweg ab. Dieser für die Öffentlichkeit zugängliche Raum wird thematisch an den Platz „Am Rosenhof“ in der benachbarten Rosenhofsiedlung angelehnt. Eine weitere platzähnliche Fläche liegt direkt am Häuschensweg, mit der das neue Quartier an die vorhandene Bestandsbebauung angebunden wird. An diesem kleineren Platz liegen eine Kindertagesstätte als auch das sogenannte Herzhäus- chen. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt innerhalb einer Tiefgarage, die vom Grü- nen Brunnenweg aus angefahren wird. Eine fußläufige Durchwegung zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg wird als Geh- recht zu Gunsten der Allgemeinheit gesichert. 6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 6.1 Art der Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungspla- nes gemäß § 12 Absatz 3a BauGB ein Allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2 und WA 3) festge- - 6 - / 7 setzt. Die gemäß § 12 Absatz 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogene Fläche am Häuschensweg wird ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet (WA 2) festgesetzt. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1, WA 2 und WA 3) sind gemäß § 4 Absatz 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Spei- sewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, so- ziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Das mögliche Nutzungsspektrum entspricht dem städtebaulichen Konzept, das in erster Linie auf eine Wohnnutzung hin ausgerich- tet ist, eine wohnverträgliche Nutzungsmischung aber grundsätzlich nicht ausschließt. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird das maßgebliche städtebauliche Ziel umge- setzt, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leisten. Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen –Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Garten- baubetriebe und Tankstellen– sind gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes. Der Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen erfolgt zum einen auf- grund ihres zum Teil großen Flächenbedarfs und entspricht zum anderen dem Ziel, die Flächen für eine Wohnnutzung vorzuhalten. Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vorhabenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass in dem All- gemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2 und WA 3) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur sol- che Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungs- vertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind dabei zulässig. 6.2 Maß der Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge- schossflächenzahl (GFZ), durch die Höhe der baulichen Anlagen (Trauf- und Firsthöhe sowie Ge- bäudeoberkante) als Höchstmaß sowie die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)/ Geschossflächenzahl (GFZ) Für die Bestandsbebauung (WA 1) sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,5 festgesetzt. Die Festsetzungen orientieren sich am Bestand unter Einhaltung der Obergrenzen des § 17 der BauNVO. Um das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung insbesondere die angedachte Spielplatzplanung der KITA umsetzen zu können sind im WA 3 eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,1 als Maß der bau- lichen Nutzung festgesetzt. Die Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 werden im WA 3 nur für die GRZ über- schritten. Im WA 2 sind eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,4 als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Die Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 werden überschritten. Die erhöhte GRZ/GFZ entspricht dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer ehemals durch Gewerbe genutzten Fläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadt- entwicklung. Mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vor- rang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein- wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nach- - 7 - / 8 frage nach Wohnraum ist die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot –als Mietwohnung oder als Wohneigentum– bereit zu stel- len. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Im Plangebiet sollen circa 171 Wohnungen realisiert wer- den. Der höheren städtebaulichen Dichte steht die Sicherung öffentlich nutzbarer Spielflächen (circa 1.000 m²) gegenüber. Die Stellplätze sind überwiegend unterirdisch vorgesehen, um oberirdisch Bepflanzungen und Aufenthaltsflächen für die Nutzer zu schaffen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GRZ-/GFZ-Überschreitung sind nicht zu er- warten. 6.2.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO Für die Errichtung von Tiefgaragen im WA 2 wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zu- fahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Die Festsetzung entspricht dem Flä- chenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im innerstädtischen Be- reich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqua- lität der wohnungsnahen Freiflächen. 6.2.3 Festsetzungen gemäß § 21 a BauNVO Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht, um die oberirdischen Frei- flächen auf den Baugrundstücken von der Stellplatz- und Garagennutzung möglichst zu entlasten und als Grün- und Erholungsbereiche zu erhalten (Wohnumfeldqualität). Daneben wird die Luft- schadstoff- und Lärmbelastung im Blockinnenraum vermindert. Durch die Festsetzung nach § 21 a BauNVO wird ein wirtschaftlicher Anreiz für diese umweltschonende und gestalterisch vorteilhafte Unterbringung der Stellplätze geschaffen. Schutzwürdige Nachbarinteressen werden dadurch nicht beeinträchtigt. 6.2.4 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wird im allgemeinen Wohngebiet das Maß der baulichen Nutzung zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Zur Erzeugung eines höhenhomogenen Siedlungsbildes werden zusätzlich maximale Trauf- und Firsthöhen bzw. maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse sowie der Gebäudehöhen orientieren sich sowohl an der Bestandsbebauung sowie an dem städtebaulichen Entwurf. Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge- schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung. Hierbei wurden die Übergän- ge/Anschlüsse zu den denkmalgeschützten Gebäuden mit der Denkmalpflege abgestimmt und der Entwurf des Büros Professor Lorenzen entsprechend überarbeitet. Eingangssituation Grüner Brunnenweg/Subbelrather Straße Die beiden viergeschossigen sich gegenüberliegenden Kopfbauten mit Flachdach (Baufeld 3 und 4) sind angelehnt an die Akzentuierung der Rosenhofsiedlung ohne jedoch hierzu in Konkur- renz zu treten. Sie bilden einen angemessenen Quartiersauftakt/-eingang. Mit dem festgesetzten eingeschossigen Flachdachgebäude (Baufeld 2) wird ein ausreichender Freiraum zu dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Grüner Brunnenweg 25 geschaffen. - 8 - / 9 Zum östlichen Nachbarn (Subbelrather Straße 555) wird als Übergang die IV-geschossige Bebau- ung auf III-Geschosse (Baufeld 5) abgestaffelt. Siedlung Bickendorf II Ahornweg 4 Die Neubebauung ist nach Norden zurückversetzt, so dass die Stirnwand des Hauses Ahornweg Nummer 4 nur zu einem Drittel abdeckt wird. Hierdurch ist die denkmalgeschützte Siedlung Bi- ckendorf II vom Einmündungsbereich Nagelschmiedgasse/Häuschensweg deutlich wahrnehmbar und die Kubatur der Häuserreihe am Ahornweg gut ablesbar. Herzhäuschen An der Ecke Häuschensweg/Ahornweg befindet sich das sogenannte „Herzhäuschen“ welches eine geschichtliche Bedeutung hat, jedoch als einzelnes Gebäude nicht unter förmlichem Denk- malschutz steht. Aufgrund der schlechten Bausubstanz ist eine Sanierung des Gebäudes nicht möglich. Das Gebäude wird unter Beachtung des Erhalts der städtebaulichen Kubatur wieder er- richtet und einer Wohnnutzung zugeführt. 6.2.5 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei- spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen im Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festge- setzt, dass die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Ge- bäudeteile überschritten werden dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 10% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Ge- bäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Die festgesetzten Gebäudehöhen sind als Firsthöhen (FH) sowie als Oberkante (OK) als Höchst- maß in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 6.3 Abstandflächenunterschreitung Damit das Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens konsequent umgesetzt werden kann, wird ge- mäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB ein Abstandflächenfaktor mit 0,4 H festgesetzt. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass in Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H überschneiden, notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errichtet werden dürfen, um angemessene Sozialabstände zwischen Fenstern und Aufenthaltsräumen nicht zu unterschreiten. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der In- nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraumbe- darfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. Potenzielle Besonnung Da die Abstandflächen unter anderem gerade auch die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherstellen sollen, erfolgte im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Verschat- tungsuntersuchung (Solar+energetische Analyse, Stand 09.Juni 2016, SOLARBÜRO Dr.-Ing. Pe- ter Goretzki, Stuttgart). Gegenstand der Untersuchung ist unter anderem die Darstellung der Situa- tion bezüglich direkter Besonnung an den Fassaden der geplanten Wohnbebauung. Als Orientie- rungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potenziellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen –Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. Diese empfiehlt am Stichtag 20./21.März (Tag- und Nachtgleiche) eine Mindestbesonnung von vier Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdau- er am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. - 9 - / 10 Insbesondere in den unteren Geschossen wird eine ausreichende direkte Besonnung entspre- chend den Empfehlungen der DIN 5034-1 an beiden Stichtagen häufig infolge der Verschattung durch bestehende und geplante Bäume verfehlt. Bei einigen Wohnungen wird eine „ausreichende Besonnungsdauer“ infolge der einseitigen Nordost- oder Nordwestausrichtung der Wohnungen bzw. der Verschattung durch angrenzende geplante Baukörper verfehlt. Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen von der geografi- schen Lage, den Horizonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse abhängt. In städtischer Bebauung bestimmen bodennah hauptsächlich die Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder besonnt werden. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Belichtung und der Belüftung, denn Abstandflächen von 0,4 H sind die üblichen Abstandflächen in allen deutschen Bundesländern (außer NRW). Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen Gebäuden erforderlich sind und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. 6.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Entwurfes mit Spielräumen von 1 m wider. In Teilbereichen ist zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes die Festsetzung von Baulinien notwendig. Das neue Wohnquartier ist als eine zeitgemäße Verbindung zwischen der traditionsrei- chen Rosenhofsiedlung im Westen und den Neubauten anzusehen. Die Neubauten gruppieren sich um einen zentralen Platz, der als Quartiersmitte einen multifunktionalen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum darstellt. Dieser für die Öffentlichkeit zugängliche Raum soll thematisch an den Platz „Am Rosenhof“ in der benachbarten Rosenhofsiedlung angelehnt sein. Die Festsetzung einer Baulinie im westlichen Baufeld 2 dient der Sicherung der vorhandenen durchgehenden Straßenrandbebauung entlang der Straße Grüner Brunnenweg. Um für die Zukunft eine geschlossene Gebäudeflucht entlang der Wegeverbindung Grüner Brun- nenweg/Subbelrather Straße und Häuschensweg zu gewährleisten erfolgt die Festsetzung von Baulinien im südlichen Baufeld 7b und im nördlichen Baufeld 9. Somit sind die Gebäude als Grenzbebauung zu errichten. Um einen adäquaten städtebaulichen Abschluss der bestehenden Rosenhofsiedlung und der Neuplanung nach Süden zu definieren ist die Festsetzung von Baulinien im südwestlichen Bau- feld 8b und den westlichen Baufeldern 11 und 12 erforderlich. Ein Anbau an den Bestand ist aus Denkmalschutzgründen nicht möglich. Daher wird eine möglichst kleine „Fuge“ zwischen Neupla- nung und Bestand realisiert. Zur Sicherung der Wiederherstellung des „Herzhäuschens“ an glei- cher Stelle, ist die Festsetzung von Baulinien im Westen und Süden erforderlich. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass die im Plangebiet festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone und Gesimse um bis zu 1,50 m auf einer maximalen Gesamtlänge von 1/3 der jeweiligen Fassade überschritten werden können. Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung ge- ringfügige Spielräume eingeräumt werden. - 10 - / 11 6.5 Erschließung 6.5.1 Äußere Erschließung Entlang der Straße Grüner Brunnenweg, Subbelrather Straße, Ahornweg und Häuschensweg wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche abzu- bilden. 6.5.2 Ruhender Verkehr Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie oberir- disch nur im Baufeld 2 innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Generell sollen mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be- reiche möglichst vom motorisierten Verkehr freigehalten werden. Mit Ausnahme der Anlieferungs- und Rettungsverkehre sollen die Verkehre unterirdisch abgewickelt werden, um die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier aufzuwerten. Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass auch außerhalb der festge- setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenflächen zulässig sind, um im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spiel- räume für die Tiefgaragenplanung sicherzustellen. Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmigungs- verfahren bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. Für die geplanten 171 Wohneinheiten sind danach 128 Stellplätze erforderlich. Die Gesamtstellplatzzahl in der Tiefgarage beträgt 151. Bei der Bemessung der Stellplätze wurde neben den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplanten Wohneinheiten auch Stellplätze für die Beschäftigten der Kita sowie für das außerhalb des Planbereichs liegenden Grundstückes „Ro- sen“ berücksichtigt. 6.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahr- radfahrer zur Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren und den öffentlich zugänglichen Spielplätzen geschaffen. Zur Sicherung dieser Wegebeziehungen bzw. der Zugäng- lichkeit zu den Spielflächen und dem Aufenthalt auf den Spielflächen werden Geh- und Radfahr- rechte für die Allgemeinheit festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Hauptverbindungsachse (Grüner Brunnenweg/Subbelrather Straße zum Häuschensweg) auch ein Fahrrecht für die Versorgungsträger festgesetzt. Entlang des Häuschenweges wird zur Sicherung der vorhandenen Leitungen der Ver- und Entsor- gungsträger ein entsprechendes Leitungsrecht festgesetzt. 6.5.4 Verkehrsanalyse Es wurde eine Verkehrsanalyse (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2015) für das Bau- vorhaben Häuschensweg zum Nachweis einer leistungsfähigen Erschließung des Gebietes über die bestehenden Straßen erstellt. Gleichzeitig sollten evtl. notwendige Optimierungsmaßnahmen aufgezeigt und bewertet werden. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Wohngebietes, das über ein Einbahnstraßensystem erschlos- sen wird und als Tempo 30-Zone ausgewiesen ist. Als angrenzende Hauptstraßen sind die Venlo- er Straße und die Subbelrather Straße zu nennen. Der Grüner Brunnenweg grenzt nördlich an das - 11 - / 12 Plangebiet und ist bis zur Kreuzung Am Haselbusch für den Zweirichtungsverkehr freigegeben. Am Ende des Grüner Brunnenweg/Am Rosengarten gibt es eine Diagonalsperre, die nur für den Fuß- und Radverkehr durchlässig ist. Südlich grenzt das Plangebiet an den Häuschensweg und den Ahornweg, die jeweils als Einbahnstraßen ausgebildet sind. Quell- und Zielverkehre des Plangebietes werden vom Streckenzug Sandweg/Subbelrather Straße aufgenommen und im weiteren Verlauf über das Hauptstraßennetz abgewickelt. Lediglich für den Quellverkehr in Richtung Süd oder West stellt die Rochusstraße eine Routenalternative abseits des Hauptstraßennetzes dar. Aufgrund des restriktiven Straßensystems im Wohngebiet (Einbahn- straßen, Diagonalsperre) sind ferner keine „Schleichwege“ zum oder aus dem Plangebiet durch das bestehende Wohngebiet zu erwarten. In einer Umfeldanalyse wurden zusätzlich die Erreichbarkeiten des Neubauquartiers für die ver- schiedenen Verkehrsarten analysiert. Im Allgemeinen ist das Gebiet sehr gut über den ÖPNV er- schlossen und bietet auch den Fuß- und Radfahrern angenehme Wegeführungen durch ein ruhi- ges Wohnviertel. Als Defizit bleibt zu nennen, dass teilweise Bordsteinabsenkungen fehlen sowie einige Engstellen auf dem Gehweg im Häuschensweg bestehen. Abschätzung des Verkehrsaufkommens Für die verkehrstechnische Beurteilung des Bauvorhabens wurde zunächst das zusätzliche Ver- kehrsaufkommen prognostiziert. Im Plangebiet werden insgesamt 582 Kfz-Fahrten pro Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) erzeugt. In der Spitzenstunde ergibt sich folgendes Verkehrsaufkommen Art Verkehrsaufkommen in der Spitzenstunde Quellverkehr Morgenspitze 35 Kfz-Fahrten Zielverkehr Morgenspitze 23 Kfz-Fahrten Quellverkehr Abendspitze 22 Kfz-Fahrten Zielverkehr Abendspitze 36 Kfz-Fahrten Bewertung des Mehrverkehrs Gemäß der Verkehrszählung am 14.04.2015 an der Kreuzung Subbelrather Straße/Sandweg/ Grüner Brunnenweg fahren nachmittags maximal 150 Kfz/h im gesamten Straßenabschnitt. Dieser Wert ist sehr niedrig und für ein Wohngebiet verträglich (Maximalwert für Wohnstraßen nach der Richtlinie für Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) = 400 Kfz). Der entstehende Neuverkehr von 35 Kfz/h aus/in Richtung der Tiefgarage kann demnach auch problemlos abgewickelt werden. Parkraumerhebung Am Dienstag, den 16.06.2015 wurde eine Erhebung des ruhenden Verkehrs durchgeführt. Im Un- tersuchungsbereich stehen insgesamt 376 öffentliche Stellplätze zur Verfügung. Im Quartier besteht schon heute zumindest in den Abend-/Nachtstunden ein erhöhter Parkdruck. Die Parkraumerhebung zeigt jedoch, dass der Parkraum insgesamt am Erhebungstag nicht über- lastet ist. Vorschläge/Ableitung weiterer Planungsansätze Auf Basis der Verkehrsanalyse werden vom Gutachter folgende verkehrlichen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben gegeben: - Bislang fehlende Bordsteinabsenkungen an wichtigen Querungsstellen sind zu ergänzen, vor allem im Bereich der Zuwegung der Kindertagesstätte. - Die Engstellen im Bereich Am Häuschensweg (Nordseite) sind im Zuge der Gestaltung des Vorplatzes „Ensemble Nagelschmiedgasse“ zu beseitigen. - 12 - / 13 - Am Knotenpunkt Ahornweg/ Häuschensweg/ Nagelschmiedgasse sind zur Verbesserung der Übersichtlichkeit, zur Geschwindigkeitsreduzierung des Kfz-Verkehrs, zur Schaffung von größeren Aufstellflächen für den querenden Fußgängerverkehr Maßnahmen zur Opti- mierung der Verkehrsorganisation und/oder der Knotengeometrie zu prüfen. Dies kann z. B. durch ein Stopp-Schild in der Nagelschmiedgasse oder durch eine höhengleiche An- hebung bzw. Aufpflasterung des Knotenpunktes geschehen. - Für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte wird empfohlen, dass fünf Stellflächen sinnvoll auf dem „Ensemble Nagelschmiedgasse“ integriert werden. Fazit Außer den genannten und beschriebenen Empfehlungen steht dem Bauvorhaben nach Prüfung der verkehrlichen Belange nichts entgegen, da die Auswirkungen, die vom Plangebiet ausgehen, als gering zu bewerten sind. 6.6 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Kindergartenplätzen kann durch die vorhandenen Kindertagesstätten nicht gedeckt werden. Zur Deckung des Bedarfs wird im südlichen Teil des Plangebietes am Häuschensweg (Baufeld 8b) eine viergruppige Kindertagesstätte in die Bebau- ung integriert. Mit der Entwicklung der vormals gewerblich genutzten Fläche zu einem Wohnstandort entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen. Die geplante Wohnbebauung löst einen Be- darf an öffentlichen Spielplatzflächen aus. Diese Flächen werden innerhalb des Plangebietes auf dem Quartiersplatz und auf einer kleineren Fläche zwischen Quartiersplatz und Ahornweg reali- siert. Die Sicherung dieser Flächen erfolgt im Durchführungsvertrag. Infolge der Planung von circa 171 Wohneinheiten kann langfristig von vier bis fünf Schülerin- nen/Schülern je Jahrgangsstufe, in der Erstbezugsphase von neun zusätzlichen Schülerin- nen/Schülern je Altersjahrgang ausgegangen werden. Die beiden nächstgelegenen Grundschulen mit verschiedenen Schularten sind die GGS Borsig- straße in Ehrenfeld und die KGS Erlenweg in Bickendorf, am gleichen Standort befindet sich noch die GGS Erlenweg (2-zügig). Die drei Schulen verfügen über eine ausreichende Aufnahmekapazi- täten für die zu erwartende Schülerzahl. 6.7 Technische Infrastruktur Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromnetzgebiet der RheinEnergie AG. Die Versorgung der geplanten Bebauung mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Leitungen der Umgebung sichergestellt werden. Der Anschluss für Schmutzwasser, einschließlich Regenwasser, erfolgt an die bestehenden Netze (Mischwasserkanal). Das Gebiet unterliegt als ein Grundstück, das bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, nicht den Vorschriften des § 44 Landeswassergesetz NRW. Im Planungsgebiet befindet sich eine im Gebäude integrierte Stromnetzstation (Subbelrather Stra- ße 561), die zur Stromversorgung der Umgebung benötigt wird. Der vorhandene Trafo liegt im Be- reich des I-geschossigen Gebäudekörpers (Baufeld 2) an der Straße Grüner Brunnenweg. Er wird stillgelegt, abgebrochen und an gleicher Stelle im Erdgeschoss neu erstellt. 6.8 Schallimmissionen/Schallimmissionsschutz Das Plangebiet ist durch Straßenverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet. - 13 - / 14 In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne 24.11.2016) wurden die auf das Plange- biet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Straßenverkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet. In der vorliegenden Untersuchung wurde auch der Nachbarschaftslärm (Tiefgarage, Kindertages- stätte) untersucht. Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weiteren die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des Plangebie- tes berechnet worden. Beurteilungsgrundlage für den Straßenverkehrslärm ist die DIN 18005 „Schallschutz im Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm ist die TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind für Allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Straßenverkehr Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: - Subbelrather Straße, - Grüner Brunnenweg, - Häuschensweg. Weitere Nebenstraßen werden ebenfalls berücksichtigt. Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs sind als Belastung des Straßen- verkehrs für den Planungszustand die Daten aus der Verkehrszählung (ADU cologne 14.04.2015, Kreuzung Grüner Brunnenweg/Sandweg/Subbelrather Straße und Kreuzung Rochusstra- ße/Häuschensweg) entnommen worden. Für die Nebenstraßen Ahornweg, Am Haselbusch, An den Birken und An der Buchenhecke wird der DTV Wert gemäß einer „Worst Case“-Annahme ab- geschätzt. Dabei werden die Straßen als Verbindungsstraße in einem innerstädtischen Wohnge- biet mit dichter mehrgeschossiger Bebauung berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen, dass im überwiegenden Teil des Plangebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten bzw. unterschritten werden. Die höchst belasteten Fassaden im Plangebiet liegen an der Nordseite zur Subbelrather Straße, dort sind maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von 61 bis 68 dB(A) am Tag und 51 bis 58 dB(A) in der Nacht zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden hier um maximal 13 dB(A) tags/nachts überschritten. Im Bereich Ahornweg/ Häuschensweg werden an den straßenseitigen Fassaden maximale Über- schreitungen von 4 dB(A) tags/nachts prognostiziert. Gewerbelärm Das Plangebiet ist in unmittelbarer Nachbarschaft vorwiegend von Wohnbebauung umgeben. Öst- lich des Plangebietes im Bereich zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg befinden sich einige kleinere Gewerbebetriebe. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weißt für diesen Be- reich eine Wohnbaufläche aus. In der Umgebung des Plangebietes gibt es derzeit folgende lärmrelevante Gewerbebereiche (nachts findet kein Betrieb statt): - Martin Becker KFZ Meisterbetrieb, Subbelrather Straße 555; - Autoglas Express, Subbelrather Straße 545; - KFZ Instandsetzung Klein, Häuschensweg 6; - Maschinenbauunternehmen;Häuschensweg 2c - 14 - / 15 Die Ergebnisse zeigen, dass die höchst belasteten Fassaden im Plangebiet an der Südostseite liegen und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Gewerbe von 55 dB(A) am Tag zu erwarten sind. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) werden somit eingehalten. Nachbarschaftslärm durch die geplante Tiefgarage Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante Tiefgaragenzufahrt auf die nähere Nachbarschaft einwirken, die entsprechend der TA Lärm zu beurteilen sind. Die Immissionen der Tiefgarage sind punktuell an vier Immissionsorten (IO) betrachtet worden: Maximale Immission durch die geplante Tiefgarage – Beurteilungspegel in dB(A) Grüner Brunnenweg 25 (IO1)* Grüner Brunnenweg 4 (IO2) Sandweg 4 (IO3) Nordfassade der Planbebauung (IO4)* Immissionshöhe tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts EG 29 25 37 33 36 32 46 42 1. OG 29 25 39 35 38 34 48 40 2. OG 29 25 39 35 38 34 44 40 3. OG - - - - - - 41 37 *Gemäß Parkplatzlärmstudie (Abschnitt 8.3.2) treten aufgrund der Richtcharakteristik der Schallabstrahlung des TG-Tors seitlich des Tors um etwa 8 dB geringere Schallpegel auf Gemäß den o.g. Ergebnissen werden die Richtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete tags und nachts an der benachbarten Bebauung(IO1 bis IO3) nicht überschritten. An der Planbebauung (IO4) unmittelbar an der Tiefgaragenzufahrt werden mit Beurteilungspegeln von tags 48 dB(A) und nachts 42 dB(A) die höchsten Immissionen erreicht. Das heißt, dass der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete im Nachtzeitraum um 2 dB(A) überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für den Tagzeitraum wird eingehalten. Die TA Lärm ist im vorliegenden Betrachtungsfall nur als Beurteilungshilfe heranzuziehen, da es sich beim Lärm durch die Tiefga- rage nicht um Gewerbelärm handelt. Die Immissionen vor den Fassaden sind daher nicht analog der TA Lärm zu beurteilen, sondern wurden bei der Ermittlung des Schallschutzes gegen Außen- lärm gemäß DIN 4109 berücksichtigt. An den betroffenen Fassaden sind daher passive Schall- schutzmaßnahmen und eine geregelte schallgedämmte Lüftung vorgesehen, so dass für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) die Fenster nachts geschlossen bleiben können. Sozialgeräusche durch die geplante Kindertagesstätte Innerhalb des WA 2, Baufeld 8b soll eine viergruppige Kindertagesstätte errichtet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. Um den Schutz vor Außenlärm im Sinne der DIN 4109 Rechnung zu tragen, sind für die Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel die sozialadäquaten Geräusche aus dem Außenbereich der geplanten Kindertagesstätte mit zu be- rücksichtigen. Mehrverkehr durch das geplante Bauvorhaben Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Durch das geplante Bauvorhaben nimmt der öffentliche Straßenverkehr auf der Subbelrather Stra- ße um 425 Kfz/24, dem Sandweg um 122 Kfz/24 und dem Grünen Brunnenweg um 61 Kfz/24 zu. Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung Sandweg 4 (IO7), Grüner Brunnenweg 25 (IO8) und Subbelrather Straße 598 (IO9) sowohl für die prognostizierten Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Bebauungsplanes als auch für die Situation mit der Realisierung des Bebauungsplanes durchgeführt. - 15 - / 16 Die Berechnungen zeigen, dass an den betrachteten Immissionsorten im 2. Obergeschoss (IO7 und IO8) bzw. im 3. Obergeschoss (IO9) mit Pegelerhöhungen von 1dB zu rechnen ist. Die Immis- sionspegel im Planzustand betragen 65/55 dB(A) tags/nachts, die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts bleiben sicher unterschritten. Eine Zunahme von 1 dB(A) liegt unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die geringfügige Erhöhung ist daher zumutbar. Lärmschutzmaßnahmen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche II bis V bei freier Schallausbreitung dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den „worst case“ dar. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutz- maßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Bau- genehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen er- mittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner un- terschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein nied- rigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Fensterunabhängige Belüftung Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Um für die Wohnnutzung im Mischgebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. Balkone und Loggien Im Allgemeinen Wohngebiet sind zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von Woh- nungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. Abwägung Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete teilweise überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: - das Einhalten von Mindestabständen, - die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, - die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und - Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet entlang der Kreuzung Grüner Brunnenweg und Subbelrather Straße und des Häuschenswegs aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus, da dies bedeuten würde, dass keine Fortführung einer Straßenrandbebauung umsetzbar wä- re. Aus stadtbaugestalterischen Gründen soll im Bereich der Kreuzung Grüner Brunnenweg und Subbelrather Straße entsprechend der Bestandssituation eine Blockrandbebauung umgesetzt werden, die die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs vor Straßenverkehrslärm abschirmt. Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenommen. Ziel der Planung ist es, durch - 16 - / 17 Nachverdichtung eine überwiegend viergeschossige Wohnbebauung als Maßnahme der Innen- entwicklung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Straßenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzie- rung der Flächeninanspruchnahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu bewerten. Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutz- wänden entlang der Straße Grüner Brunnenweg, der Subbelrather Straße und des Häuschens- wegs keine geeignete Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte dar, da sie die geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die Wirkung einer Lärmschutzwand auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicher- stellen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß DIN 4109 aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbe- bauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, Gewerbelärm, Nachbarschaftslärm und Sozialgeräusche der Kindertagesstätte. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpe- gelbereiche II bis V bei freier Schallausbreitung in 10 m Höhe dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außen- bauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (beispielsweise Baugenehmi- gungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforder- liche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen Wand/Fensterkombinationen ermittelt werden. Die Planzeichnungs-Darstellung der Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung (keine Be- rücksichtigung schallabschirmender Gebäudestellung) erfordert keine zusätzlichen Festsetzungen zur Festlegung der Baureihenfolge im Baugebiet. Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions- schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohn- verhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 6.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden auf der Grundlage des Freiflä- chengestaltungsplanes, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichti- gung der Belange von Natur und Landschaft. Baumpflanzungen Zur Gestaltung des Quartiersplatzes werden textlich Straßenbaumpflanzungen festgesetzt. Es sind mindestens 6 kleinkronige, standortgerechte Straßenbäume zu pflanzen (Bäume 2. Ordnung). Damit eine ausreichende Besonnung der unteren Wohnungen sichergestellt werden kann, wird auf mittel- bis großkronige Baumpflanzungen verzichtet. Begrünung der Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu si- chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrü- nen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen ist in einer Stärke von - 17 - / 18 mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden; bei Bäumen 2. Ordnung ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zu modellieren. Nicht überbaubare Grundstücksflächen Die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flächen sind aus stadtgestalterischen und klimatischen Gründen intensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die festgesetzten Maßnahmen sollen der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. 7 Gestalterische Festsetzungen Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge- stalterische Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW) getroffen. Diese sollen dazu dienen, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplanten Quartiers zu erreichen. Durch die äußere Erscheinungsform der Baukörper erhält die Siedlung ihre eigenen Wiedererkennungsmerkmale und passt sich dennoch in die vorhandene Umgebungsstruktur ein, ohne als störender Fremdkör- per zu erscheinen. Es werden Regelungen zu den Dachformen, zur Fassadengestaltung, zur Einhausung und Ein- grünung der Abfallbehälter und Wertstofftonnen, zu Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen getroffen. Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen bestimmt. Als Dachformen werden geneigte Dächer und für die Kopfbauten an der Straße Grüner Brunnenweg Flachdächer festgesetzt, um ein einheitliches Siedlungsbild in Zusammenspiel mit der Rosenhofsiedlung zu erreichen. Dabei müssen die geneigten Dächer eine Dachneigung zwischen mindestens 10° und maximal 55° aufweisen. Flachdächer dürfen eine Dachneigung von maximal 5° haben. Dem gleichen Ziel dienen die Festsetzungen zur Verwendung einheitlicher Fassadenmaterialien. Die Fassaden werden als Putzfassaden erstellt, um einen Bezug zu den Bestandsgebäuden her- zustellen. Um gewisse Gestaltungsfreiräume zu ermöglichen, sind andere Materialien z.B. Klinker oder Klinkerriemchen bis zu maximal 25 % je Fassadenseite zulässig. Die Art der Einfriedung im Vorgartenbereich ist für die Freiraumgestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung. Um den einheitlichen grünen Charakter zu betonen und einen gestalterisch offenen Zusammenhang zum Quartiersplatz und der Wegeachse herzustellen werden Vorgaben zur Einfriedung getroffen. Ausschließlich für die Einfriedung zulässig sind Hecken bis zu einer Hö- he von maximal 1,0 m. Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehältern und Wertstofftonnen. Diese sind einzuhausen oder durch Sträucher oder Hecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung soll ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert werden. Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil- funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers und der Sicherung einer ruhigen Dach- landschaft sowie der Vermeidung von Verunstaltungen der Fassaden. 8. Sonstige Umweltbelange 8.1 Pflanzen und Tiere Das Plangebiet umfasst einen stark verdichteten Blockinnenbereich im Stadtteil Bickendorf. Fol- gende Vegetationsstrukturen sind im Wesentlichen vorhanden: - 18 - / 19 - Intensiv gepflegte Zierrasenflächen des Geschosswohnungsbaus der Wohngebäude Ahorn- weg 4-10 im Süden des Plangebietes und Grüner Brunnenweg 27-33 im Norden des Plan- gebietes. Im Bereich Ahornweg 10 befindet sich zudem ein kleiner mit Hecken eingefasster Spielbereich mit Sandfläche. - Baumhecke, die sich auf dem Grundstück des ehemaligen Gewerbebetriebes an der nördli- chen, westlichen und südlichen Grundstückgrenze zum Geschosswohnungsbau befindet. Diese circa 210 lfm lange Baumhecke besteht aus großen Einzelbäumen und einer dichten Strauchschicht. - Ruderalisierte befestigte Flächen im Bereich des ehemaligen Gewerbebetriebes. Die stark versiegelte Umfahrt um die zwischenzeitlich abgebrochene Gewerbehalle ist im Laufe der letzten Jahre durch Pioniergräser und -stauden abschnittweise überwuchert worden. Neben den vegetationsgeprägten Biotopen dominieren im Plangebiet befestigte Flächen. Schüt- zenswerte Pflanzenarten sind nicht zu erwarten. Aufgrund der geschlossenen Lage im Blockinnenbereich und fehlender angrenzenden Grünstruk- turen außerhalb des Plangebietes liegen die Vegetationsstrukturen im Geltungsbereich des Vor- haben- und Erschließungsplanes isoliert im Stadtgefüge. Ansätze zur Biotopvernetzung sind nicht vorhanden. Baumbestand Der vorhandene Baumbestand wurde durch das Sachverständigenbüro Reinartz beurteilt (Gutach- tenstand November 2016). Der Baumbestand ist sehr heterogen und verwildert. Es handelt sich vorwiegend um Birken, Robinien, Hainbuchen, Ahorn und Pappeln. Die vorhandene Strauch- schicht besteht z.B. aus Haselstrauch, Kirschlorbeer, Liguster, Schneebeere, Cotoneaster und Efeu. Das Alter der Bäume liegt im Wesentlichen zwischen 40 bis 60 Jahren. Der kartierte Baum- bestand (insgesamt 98 Bäume) wird mit folgendem Vitalitätsgrad bewertet: Vitalitätsgrad 1 = sehr gut 2 = gut 3 = mäßig 4 = schlecht Anzahl Bäume 30 43 24 1 Von den 98 begutachteten Bäumen sind 85 Bäume durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. Bei der Umsetzung der Planung entfallen voraussichtlich 4 Bäume im öffentlichen Bereich, 42 Bäume auf privaten Flächen und 7 Bäume im Baufeld. Zu den voraussichtlich entfallenden 53 Bäumen gehören auch 10 nicht geschützte Bäume. Das heißt, 43 geschützte Bäume sind wahr- scheinlich von der Baumaßnahme betroffen. Im Rahmen der Baugenehmigung ist ein Antrag auf Befreiung der geschützten Bäume von der Baumschutzsatzung der Stadt Köln für die zu rodenden Bäume zu stellen und entsprechender Ersatz zu pflanzen bzw. Ersatzzahlungen zu leisten. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist vorgesehen vor den südlichen Fassaden nur kleinkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) mit einem entsprechenden Mindestabstand zur Fassade anzupflan- zen, um eine ausreichende Belichtung der Wohnungen zu gewährleisten. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Auf Grundlage des Freiflächengestaltungsplanes werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Begrünung der Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu si- chern, werden folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen: - Im Zentrum der Bebauung auf dem Quartiersplatz sind mindestens 6 kleinkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) zu pflanzen. - 19 - / 20 - Die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flä- chen von Tiefgaragen sind als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetati- onstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht auf einer Fläche von mind. 25 m² mit einer Stärke von mindestens 120 cm vorzusehen. Artenschutz Die Artenschutzprüfung einschließlich Brutvogelerfassung des Ing enieurbüros für Freiraum - und Landschaftsplanung I. Rietmann vom Dezember 2016 kommt für das Plangebiet zu dem Ergebnis, dass sich die betroffenen Tiergruppen auf Vögel und Fledermäuse beschränken. Vogelarten: Liste der im Untersuchungsgebiet im Jahr 2016 nachgewiesenen Vogelarten. Es bedeuten: RL NB: Rote-Liste-Status in der Niederrheinischen Bucht, RL NW: Rote–Liste Sta- tus in Nordrhein-Westfalen, ♦ = nicht bewertet, Schutz: Schutzstatus nach § 10 Absatz 2 Nummer 10 und Nummer 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt, V = zurückgehend (Vorwarnliste) Art Geschützte Art RL-NRW RL-NB Status im Gebiet Amsel § Brutvogel Blaumeise § Brutvogel Buchfink § Brutvogel Buntspecht § Brutvogel Elster § Brutvogel Gartenbaumläufer § Brutvogel Grünfink § Brutvogel Grünspecht §§ Nahrungsgast Halsbandsittich § ♦ ♦ Nahrungsgast Hausrotschwanz § Nahrungsgast Heckenbraunelle § Brutvogel Kohlmeise § Brutvogel Mauersegler § Nahrungsgast Misteldrossel § Brutvogel Mönchsgrasmücke § Brutvogel Rabenkrähe § Brutvogel Ringeltaube § Brutvogel Rotkehlchen § Brutvogel Singdrossel § Brutvogel Sperber §§ V Nahrungsgast Star § V V Brutvogel Stieglitz § Brutvogel - 20 - / 21 Türkentaube § Brutvogel Wintergoldhähnchen § Brutvogel Zaunkönig § Brutvogel Zilzalp § Brutvogel Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung konnten keine planungsrelevanten Brut- und Gast- vögel nachgewiesen werden. Für die regional gefährdete Vogelart des Haussperlings sind potenziell Brutplätze an den Be- standsgebäuden vorhanden. Das Plangebiet besitzt zudem für anspruchslose ubiquitäre Vogelar- ten, die nicht planungsrelevant und nicht gefährdet sind (z. B. Amsel, Kohlmeise, etc.) eine poten- zielle wie nachgewiesene Eignung als Lebensraum. Fledermäuse: Das Vorhandensein der Zwergfledermaus wurde im Rahmen von Ausflugskontrollen nachgewie- sen. Die Zwergfledermaus nutzt das Plangebiet als Jagdrevier, es liegen keine Hinweise vor über Winter- oder Sommerquartiere an Bestandsgebäuden oder Höhlenbäumen im Plangebiet. Ein Fle- dermausquartier wird in einem der Wohngebäude außerhalb des Plangebietes vermutet Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: Vögel: Der Rückbau der Gebäude und die Beseitigung von Vegetation müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September. Fledermäuse: Um eine unmittelbare Gefährdung der Fledermäuse, speziell der Zwergfledermaus, zu vermeiden, ist die Baufeldräumung nur außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. November vorzunehmen. Ökologische Bau begleitung: Falls die Rückbauarbeiten innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. November stattfinden sollen, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicher- stellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, s o- fern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 8.2 Boden Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Niederterrasse des Rheintals. Die kiesigen und sandi- gen Terrassensedimente sind im Bereich der vorhandenen Hausgärten mit Hochflutlehm und Au- enlehm überdeckt. Im zentralen Bereich des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes liegt überwiegend anthropogen veränderter Boden aufgrund der langjährigen gewerb- lichen Nutzung vor. Als oberster Bodenhorizont wurde im Rahmen der Baugrunduntersuchung (Dr. Hemling & Gräfe, Mai 2013) in allen Rammkernsondierungen eine kiesig, sandige Auffüllung mit anthropogenen Beimengen aus Bauschutt, Ziegel und Schlacke erfasst. Die Auffüllungsmäch- tigkeiten schwanken zwischen circa 0,3 m und 4,0 m, bevor der Hochflutlehm ansteht. Das Plangebiet ist gegenwärtig vor allem aufgrund der vorhandenen großen Gewerbehalle und den angrenzenden Lager- und Verkehrsflächen stark versiegelt (circa 14.100 qm). Durch die ge- plante Bebauung mit einer Tiefgarage reduziert sich der Versiegelungsgrad (auf circa 12.600 qm). Die Neunutzung einer bereits vorgenutzten Fläche ist im Sinne des Bodenschutzes als positiv zu bewerten, da die Inanspruchnahme von naturnahen Bodenschichten sehr gering gehalten wird gegenüber einer Planung auf einer bislang naturnah geprägten Fläche. - 21 - / 22 Im Plangebiet sind vier Flächen im „Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen“ (ge- mäß § 2 BBodSchG) als Altstandorte erfasst: 403 138, 403 139, 403 211 und 403 212. 8.2.1 Bodenuntersuchung Zur Erfassung der Bodenverhältnisse und zur Feststoffprobennahme wurden 28 Rammkernsondie- rungen (RKS) abgeteuft. Zur Bodenluftbeprobung wurden alle RKS zu temporären Bodenluftpe- geln ausgebaut. Die Untersuchung der Bodenluft erfolgte auf die Parameter leichtflüchtige chlorier- te Kohlenwasserstoffe (LCKW) und auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX). Ausgewählte Feststoffproben wurden, wie die Bodenluftproben, auf LCKW und BTEX untersucht. Darüber hin- aus erfolgte die Bestimmung von Mineralölkohlenwasserstoff (MKW). Neben den Einzelproben aus dem gewachsenen Boden wurden vier aus dem Auffüllungsmaterial gebildete Mischproben, zur Ermittlung der Verwertungs-/Entsorgungswege, entsprechend der LAGA (Länderarbeitsgemein- schaft Abfall) TR Boden untersucht. Aufschüttungen/Auffüllungen Aus der historischen Kartenrecherche ergeben sich keine Hinweise auf verfüllte Abgrabungen. Als oberster Bodenhorizont wurde in allen Rammkernsondierungen (RKS) eine kiesig, sandige Auffül- lung mit anthropogenen Beimengen aus Bauschutt, Ziegel und Schlacke erfasst. Die Auffüllungs- mächtigkeiten schwanken zwischen circa 0,3 und 4,0 m. Die Mächtigkeiten von circa 4,0 m sind auf die Arbeitsraumverfüllung der ehemaligen Tankstellentanks zurückzuführen. Das trockene bis erdfarbene Probenmaterial war, sieht man von den Fremdanteilen ab, organoleptisch unauffällig. Lösemittel- und/oder Kohlenwasserstoffgeruch wurde nicht wahrgenommen. Aus den Aufschluss- arbeiten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf schädliche Bodenveränderungen. Bodenluftanalytik Die in 27 Bodenluftpegeln ermittelte Bodenluftkonzentration für leichtflüchtige chlorierte Kohlen- wasserstoffe schwankt zwischen kleiner 0,05 - 13,5 mg/m³. Die ermittelten BTEX-Bodenluft- konzentrationen schwanken zwischen 0,05 und 5 mg/m³. Durch die nachgewiesenen Bodenluftbe- lastungen wird sowohl der Einsatz als auch der Eintrag von Lösungsmitteln in den Boden nachge- wiesen. Bei der bestehenden gewerblichen Nutzung ergeben sich, mit Hinweis auf die bestehende Oberflächenversiegelung aus Beton und Asphalt, sowohl für den Wirkungspfad Bo- den(luft)/Mensch wegen fehlender Exposition als auch für den Wirkungspfad Boden/Grundwasser wegen fehlendem Sickerwasser keine Gefahr für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser. Für die geplante Nutzung „Wohnen“ wird eine Schutzgütergefährdung ebenfalls ausgeschlossen, weil durch den Tiefgaragen- und Kelleraushub angetroffene Kontaminationen beseitigt werden. Feststoffanalytik Die in den RKS ermittelten LCKW-Gehalte im Feststoff schwanken zwischen 0,5 und 0,7 mg/kg. BTEX-Aromaten wurden in den Feststoffproben nicht nachgewiesen. Mineralölkohlenwasserstoffe wurden ebenfalls in keiner der 27 Proben festgestellt. Aus den Feststoffuntersuchungen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf schädliche Bo- denveränderungen. Insgesamt wurden vier Mischproben auf die LAGA-Parameter im Feststoff und im Eluat untersucht. Im Ergebnis erfüllen alle vier Mischproben die Zuordnungswerte Z2 der LAGA (2004). Gravieren- de, branchentypische Kontaminationen durch MKW, BTEX und LCKW wurden wie in den Einzel- proben aus dem Anstehenden in den Mischproben aus der Auffüllung nicht nachgewiesen. Fazit Der Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen konnte durch die Boden- und Bodenluftunter- suchungen, sowohl für die bestehende Nutzung als Gewerbe, als auch für die geplante Wohnnut- zung nicht bestätigt werden. Eine Gefährdung über die Wirkungspfade Boden/Mensch und Bo- den/Grundwasser kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Nutzung Wohnen durch den - 22 - / 23 Baugrubenaushub und der damit verbundenen Beseitigung, auch von bisher nicht erkannten klein- räumigen Kontaminationen, ausgeschlossen werden. Bei den konkreten Baumaßnahmen ist jedoch folgendes zu beachten: Sämtliche Baumaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu überwachen. ln Bereichen, in denen bei den Bodenuntersuchungen Bodenbelastungen festgestellt wurden, ist durch eine Beprobung der Grubensohle und Wände nachzuweisen, dass keine Restbelastungen im Boden verbleiben, die eine Gefährdung von Schutzgütern hervorrufen können. Geplante Grün- und Kinderspielflächen sind mit einer ausreichend mächtigen Schicht unbelaste- tem Boden zu überdecken. Soll auf einen Bodenaustausch/eine Bodenüberdeckung verzichtet werden, so ist durch Oberbodenuntersuchungen nachzuweisen, dass eine Gefährdung über den Belastungspfad Boden-Mensch auszuschließen ist. Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren und in Berichten zu beschreiben. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 8.3 Wasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden und auch nicht geplant. Der mittlere Flurabstand zum Grundwasser beträgt circa 10 m (Dr. Hemling & Gräfe, Mai 2013). Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Im Unterstrom der Altlastenverdachtsfläche 403 138 sind Grundwasserbelastungen durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe be- kannt. (Dr. Hemling & Gräfe, Mai 2013). Der geplante Versiegelungsgrad wird etwas geringer sein als der Versiegelungsgrad im heutigen Zustand, so dass die Grundwasserneubildung nach Umset- zung der Planung eher etwas zunimmt. Vom geplanten Vorhaben Wohnungsbau gehen keine Be- lastungen für die Grundwasserqualität aus, da keine Auswaschung wassergefährdender Stoffe zu erwarten ist. 8.4 Klima Großklimatisch betrachtet gehört die Stadt Köln zur warmgemäßigten feuchten Westwindzone Mit- teleuropas. Das Plangebiet in Bickendorf muss gemäß Lanuv 2013 („Klimawandelgerechte Metro- pole Köln“, Abschlussbericht) als zukünftig „sehr hoch wärmebelastete Siedlungsfläche“ bewertet werden. Die Bebauung um den angrenzenden Rosenhof ist nicht so dicht wie in anderen Bereichen von Ehrenfeld. Positiv auf das Kleinklima wirken sich hier die grünen Innenhöfe aus. Da die Höfe fast völlig geschlossen sind, entsteht jedoch keine Durchlüftungssituation. Das geplante städtebauliche Konzept sieht grüne Innenhöfe und zwei Durchlüftungsbahnen vor, die Luftströmungen - wenn auch nur in geringem Umfang - ermöglichen: - eine Nord-Süd Erschließungsachse für Fußgänger und Fahrradfahrer vom Häuschensweg zur Subbelrather Straße/Grüner Brunnenweg; - eine Nordost-Südwest Wegeverbindung von mind. 10 m Breite von der vorhandenen Ge- bäudelücke am Ahornweg über den grünen Innenhof, durch eine Gebäudelücke am Quar- tiersplatz, über den Quartiersplatz und die neue Erschließungsachse bis zur Subbelrather Straße/Grüner Brunnenweg; Große Teile des Innenbereichs zwischen bestehender Bebauung und Neuplanung werden als baumbestandene private Grünbereiche weiter Bestand haben. Die vorliegende Planung berück- sichtigt den vorhandenen Baumbestand weitestgehend. Der vorhandene Baumbestand trägt zur Frischluftproduktion, zur Staubbindung und zur Luftbefeuchtung durch Verdunstung bei. Der Schattenwurf hat zudem eine zusätzliche Kühlfunktion an heißen Sommertagen. Wichtig für eine hohe Kühlleistung ist der Anschluss der Bäume an den gewachsenen Boden. - 23 - / 24 Zusätzlich zu dem vorhandenen Baumbestand sind 6 neue Bäume am zentralen Quartiersplatz oberhalb der Tiefgarage vorgesehen. Vor dem Hintergrund der weiteren zusätzlichen Erwärmung durch den Klimawandel, ist vor allem der Erhalt des erhaltenswerten Baumbestandes von Bedeutung. 8.5 Luft / Immissionen von Luftschadstoffen Gemäß Luftgüteindex 2001–2003 (Flechtenkartierung) liegt das Plangebiet in einem Bereich mit geringer Luftgüte wie Luftgüteindices von 1.1 und 1.2 in der Nähe des Plangebiets zeigen. Der vorhandene Baumbestand trägt positiv zur kleinräumigen Verbesserung der Luftqualität bei. Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Durch das geplante Bauvorhaben nimmt der öffentliche Straßenverkehr laut Verkehrsgutachten (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH Köln) auf der Subbelrather Straße, dem Sandweg und der Straße Grüner Brunnenweg geringfügig zu. Aufgrund der nur geringen Verkehrszunahme ist mit keiner relevanten Erhöhung der Verkehrs- schadstoffe zu rechnen. Ein Gutachten zu verkehrsbedingten Luftschadstoffen liegt nicht vor und wird als nicht notwendig erachtet, da weder eine erhebliche Verkehrszunahme erfolgt noch in er- heblichem Umfang die Durchlüftung von Bestandsstraßen verändert wird. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickoxide oder Feinstaub an Fassaden am Sandweg oder der Subbelrather Straße ist unwahrscheinlich. Gewerbliche Luftschadstoffe Aufgrund des Fehlens von Gewerbebetrieben im Plangebiet ist die Emission gewerblicher Luft- schadstoffe im Plangebiet ausgeschlossen. Östlich des Plangebiets liegen folgende Gewerbebe- triebe: - Martin Becker KFZ Meisterbetrieb, - Autoglas Express, - KFZ Instandsetzung Klein; - Maschinenbauunternehmen; Eine Belastung des Plangebietes durch Luftschadstoffe aus diesen Betrieben ist nicht zu erwarten. 8.6 Belichtung und Besonnung Die "Solarenergetische Analyse" (Stand 09.06.2016) wurde durch das SOLARBÜRO Dr.-Ing. Peter Goretzki, Stuttgart erstellt und bewertet den verfügbaren Solargewinn, die Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 sowie die gewichtete Besonnungsdauer. 8.6.1 Verfügbarer Solargewinn Die Planung bietet im Mittel keine ausreichenden Voraussetzungen für die passive Sonnenener- gienutzung. Die Streubreite des verfügbaren Solargewinns liegt zwischen 19,5 % und 80,8 %. Be- sonders niedrige Werte finden sich bei den Gebäuden im westlichen Teilbereich, bei den Gebäu- den im nordöstlichen Bereich und bei den Gebäuden im südlichen Planumgriff. Die Ursachen für diese geringe passive Sonnenenergienutzung liegen in der ungünstigen Orientierung der Gebäu- de, der gegenseitigen Verschattung der Gebäude und der Verschattung der Gebäude durch ins- besondere die vorhandenen und untergeordnet die geplanten Bäume. Bei der Nutzung von passivsolaren Gewinnen ist zu beachten, dass es sich bei dem Plangebiet um einen innerstädtischen verdichteten Bereich handelt und die geplante Bebauung sich an die vor- handene Baustruktur, insbesondere die der Rosenhofsiedlung, anlehnen soll. Beim Bauen im In- nenbereich können regelmäßig die für einen optimalen verfügbaren Solargewinn notwendigen Ge- - 24 - / 25 bäudeausrichtungen auf Grund der städtebaulich einzuhaltenden Gebäudeausrichtungen nicht erreicht werden. Im vorliegenden Fall wird durch eine Optimierung der Grundrisse und der Fenster- flächen ein möglichst hoher passivsolarer Gewinn angestrebt. 8.6.2 Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 Insbesondere in den unteren Geschossen wird eine im Sinn der DIN 5034-1 ausreichende Beson- nungsdauer an beiden Stichtagen häufig infolge der Verschattung durch bestehende und geplante Bäume verfehlt. Bei einigen Wohnungen wird eine „ausreichende Besonnungsdauer“ infolge der einseitigen Nordost- oder Nordwestausrichtung der Wohnungen bzw. der Verschattung durch an- grenzende geplante Baukörper verfehlt. Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen von der geografi- schen Lage, den Horizonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse abhängt. In städtischer Bebauung bestimmen bodennah hauptsächlich die Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder besonnt werden. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Ebenso ist bei der Beurteilung der Besonnungsqualität zu berücksichtigen, dass der Baumbestand eine wichtige Rolle bei der Vermeidung/Verminderung von Wärmeinseln in innerstädtischen Berei- chen spielt und somit durch seine verschattende Wirkung zu einer Reduzierung von stark hitzebe- lasteten Flächen beiträgt. Darüber hinaus erfolgt durch die Transpiration der Bäume eine weitere Kühlung im Sommer. Im Winter ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen und geplanten Laub- bäume kein Laub tragen und somit keine Verschattung durch die Bäume stattfindet. 8.7 Denkmalschutz Im Plangebiet stehen die Gebäude Ahornweg 4-10 und Grüner Brunnenweg 27-33 „Siedlung Bi- ckendorf II“ unter Denkmalschutz. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt eine nachrichtli- che Übernahme. Im Plangebiet und dessen Umgebung haben bisher keine archäologischen Untersuchungen oder Vorermittlungen stattgefunden. Es liegen somit keine Erkenntnisse zu archäologischen Boden- denkmälern oder Fundstellen vor. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen sollen archäologi- sche Untersuchungen durchgeführt werden, um Erkenntnisse in dem bislang noch nicht archäolo- gisch erschlossenen Areal zu gewinnen. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein ent- sprechender Hinweis aufgenommen. 9 Planverwirklichung Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB geschaffen. Die Aufstellung erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungspläne der In- nenentwicklung). Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wurde ein städtebaulicher Vertrag als Durch- führungsvertrag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorhabens kommen wird. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und Er- schließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Kosten für die Stadt Köln entstehen nicht. Regelungsinhalte des Durchführungsvertrages sind insbesondere: - Errichtung von mindestens 30 % gefördertem Wohnungsbau, - 25 - / - Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte, - Errichtung von öffentlich zugänglichen Spielflächen, - Herstellung von Wegerechten für die Allgemeinheit. Der Rat der Stadt Köln hat den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungs- plan) Nummer 63475/01 mit dieser Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 11.07.2017 gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Anwen- dung des Verfahrens nach § 13 a BauGB in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) als Satzung beschlossen. Köln, den Oberbürgermeisterin
Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan
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Erhalt heckenartige Struktur(15 Hainbuchen) Quartiersplatz und öffentlich nutzbare Spielfläche (ca. 900 m²) private Klein- kinderspielfläche private Klein- kinderspielfläche Zentrale Wegeachse Spielplatz KITA ca. 700 m² öffentlich nutzbare Spielfläche ca. 300 m² I III IV Haus 4 I Haus 1 Tiefgarage Tiefgarage IV Haus 3 Durchgang Tiefgarage IV Tiefgarage TGa I Stp. Tiefgarage Haus 2KITA im EG Tiefgarage Tiefgarage IV IV IV IV IV IV Trafo im EG I Tiefgarage Tiefgarage First =62,39 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,95 Tr. =58,04 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 Tr. =57,85 First =62,58 Tr. =58,04 Tr. =58,04 Tr. =58,04 First =62,49 Tr. =57,95 Tr. =57,95 Tr. =58,04 Tr. =58,04 Tr. = 58,04 Tr. =57,85 Tr. = 57,85 Tr. =58,04 Tr. =58,04 Tr. =57,95 Tr. =58,04 First =62,39 H =48,90 H =58,63 Tr. =59,21 Tr. =56,65 Tr. =56,65 Tr. =59,21 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,41 Tr. =60,59 Tr. =60,59 Tr. =60,59 Tr. =60,59 Tr. =60,59 Tr. =60,59 Tr. =60,59 Tr. =60,59 H =51,78 Tr. =60,59 Tr. =60,59 Tr. =51,98 Tr. =51,98 First =54,78 H =59,98 H =56,21 First =60,74 Tr. =56,20 Tr. =58,76 First =61,49 Tr. =59,51 Tr. =56,95 Tr. =56,95 Tr. =59,51 Tr. =60,51 Tr. =60,51 Tr. =60,51 Tr. =60,51 H =51,20 First =62,49 First =62,58 H = 51,99 First =62,39 First =61,19 First =61,49 Anschluss Bebauung First =62,49 Tr. =60,51 Tr. =57,95 angedachte Erweiterung Ansichten (ohne Maßstab) Ansicht Südwest - Haus 1 vom Quartiersplatz aus Ansicht Nordost - Haus 1 und 4 aus der Subbelrather Straße Ansicht Südost - Haus 1 von der zentralen Wegeachse aus Ansicht Nordwest - Haus 4 von der zentralen Wegeachse aus Legende geplante Gebäude bzw. Bestandsgebäude, die mit zu überplanen sind Gebäude Eingang / Einfahrt Tiefgarage Terrassen und Balkone Fahrradstellplätze Höhen Darstellungen privater Spielplatz öffentlich nutzbarer Spielplatz private Grünflächen / Mietergärten Grünflächen Vegetation Sonstige Darstellungen z.B. First=63,50 z.B. H=56,32 z.B. Tr.=60,95 geplante Attikahöhe in Meter über NHN geplante Firsthöhe in Meter über NHN geplante Traufhöhe in Meter über NHN Hofflächen, Hauszuwegungen Verkehrsfläche Quartiersplatz Zentrale Wegeachse öffentlich nutzbarer Spielplatz auf dem Quartiersplatz geplante Geländehöhe in Meter über NHNz.B. + 48.30 Baum (neu) Baum (Bestand) Erhalt heckenartige Struktur (15 Hainbuchen) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes Geltungsbereich der Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung vom 18.05.1991) (+.48.35) + 48.30 + 48.30 48.33 + +48.20 +48.20 48.20 + 48.20 + 48.33 + +48.25 +48.20 +48.20 46.20 + 48.30 + + 47.75 +.48.30 + 48.20 + 48.30 48.30 + 48.10 + + 48.08 + 48.20 + 48.25 + 48.10 +47.70 +.48.30 + 4830 +.48.30 +.47.85 + 48.30 46.20 + 48.00 + + 48.20 +48.20 + 48.30 + 48.30 +48.20 48.30 + + 48.37 48.30 + 48.25 + 48.28 + +.47.85 +.47.85 +.48.30 46.68 + 47.00 + +47.12 47.43 + +.48.33 +.48.33 +.48.33 + 48.33 + 48.33 + 48.33 + 48.33 +46.53 + 47.93 47.91 + + 48.38 48.43 + 48.30 + +.48.30 +.48.30 48.43 + + 48.20 +48.00 + 48.25 +.48.30 + 48.33 48.43 + 48.30 + 48.33 + Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan 63475/01 Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf
Anlage 4 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63475/01
–Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf– fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 08. März 2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Aus-
legung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs 63475/01 mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 16. März bis einschließlich 18. April 2017
beim Stadt-planungsamt (Stadthaus).
Während der Auslegungsfrist sind 2 Stellungnahmen abgegeben worden.
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden der Inhalt der Stellung-
nahmen (stichwortartig) sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt.
Von den abgegebenen Stellungnahmen werden nur diejenigen aufgeführt, welche die planungsrechtlichen Festsetzungen betreffen sowie diejenigen, die
sich auf die Auswirkungen der Festsetzungen beziehen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung,
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird Name und Adresse der Absender der Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Anlage 4
1 Als Eigentümer des Mehrfamilienhauses Sandweg 4 erheben
wir Einwendungen gegen den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan.
Hierzu werden folgende Argumente vorgetragen:
Die Stellungnahme
wird teilweise be-
rücksichtigt
Lage der Tiefgaragenein- und ausfahrt
Die Tiefgaragenzufahrt liege direkt an dem Kreuzungsbereich
Grüner Brunnenweg / Sandweg / Subbelrather Straße. An die-
ser ohnehin bereits viel befahrenen Kreuzung stelle die Tiefga-
ragenzufahrt für 171 Wohnungen ein erhebliches Mehrauf-
kommen an Verkehr dar. Hinzu komme, dass der aktuelle
Ausbau der Kreuzung bereits heute zu belästigenden Rück-
stausituationen führe.
Die Tiefgaragenzufahrt ist bewusst an die übergeordnete Stra-
ße, hier die Subbelrather Straße gelegt worden. Eine wie von
den Einwenderinnen vorgeschlagene Zufahrt im Bereich Na-
gelschmiedsgasse/Häuschensweg ist städtebaulich uner-
wünscht. Eine Rampe/Ausfahrt wäre auch mit der von der Be-
zirksvertretung Ehrenfeld geforderten Gesamtgestaltung nicht
vereinbar. Zudem wäre aufgrund der bestehenden Einbahn-
straßenregelung eine Tiefgaragenzufahrt nur über die Nagel-
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lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
An
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Es sei unerklärlich, weshalb nicht eine zweite Zufahrt im Be-
reich Nagelschmiedsgasse/Häuschensweg geplant werde, um
die Verkehrssituation zu entzerren.
Auch in der Vergangenheit sei der Lieferverkehr über zwei Zu-
fahrten abgewickelt worden.
schmiedsgasse möglich. Diese ist aus verkehrstechnischer
Sicht hierfür ungeeignet.
Weiterhin ist zu bedenken, dass sich hier die geplante Kinder-
tagesstätte befindet und der Hol- und Bringverkehr schwer-
punktmäßig über den Kreuzungsbereich Ahornweg, Nagel-
schmiedsgasse, Häuschensweg abgewickelt werden wird.
Hierdurch ergibt sich bereits eine Entzerrung der Verkehrs-
situation.
Uneinheitliche Stellplatzangaben in der Begründung des Be-
bauungsplanes und dem Sachverständigengutachten
In der Begründung werde ausgeführt, dass für 171 Wohnun-
gen 128 Stellplätze für die Wohnnutzung und vier Stellplätze
für die Beschäftigten der Kita vorgesehen seien.
In einer Ergänzung zum Sachverständigengutachten verweise
der Gutachter auf eine Tiefgaragenplanung von 151 Stellplät-
zen (davon vier Stellplätze für die Beschäftigten der Kita, vier
Car Sharing-Plätze und neun Stellplätze für die Kompensation
für entfallende Parkstände).
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan müsse das
Vorhaben über den Vorhaben- und Erschließungsplan eindeu-
tig definiert werden. Hierzu gehöre auch eine genaue Darstel-
lung des Tiefgaragengeschosses und der Anzahl der geplan-
ten Stellplätze.
Schon jetzt stehe fest, dass auch die künftigen Bewohner des
Grundstücks „Rosen“ die Tiefgarage nutzen würden. Auch
diesbezüglich hätte das Gutachten Aussagen treffen müssen.
Die in der Begründung genannten 128 Stellplätze sind die
notwendigen Stellplätze nach der Bauordnung NRW unter Be-
rücksichtigung des Stellplatzreduktionsfaktors von 25 % für die
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplanten 171 Wohn-
einheiten.
Die Tiefgaragenplanung sieht, wie von den Einwenderinnen
vorgetragen, eine Gesamtzahl von 151 Stellplätzen vor. In die-
sen 151 Stellplätzen wurde das Grundstück „Rosen“ bereits
mit berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird insoweit berücksichtigt, dass in der
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Gesamtanzahl der Tiefgaragenplätze aufgenommen wird.
keine ausreichenden Stellplätze für den Besucherverkehr
Bereits heute bestehe ein erheblicher Parkdruck in der umlie-
genden Nachbarschaft, da der Raum für Stellplätze zu 100 %
ausgelastet sei. Es sei deshalb unbedingt erforderlich, auch
Bei der Bebauung eines Grundstücks muss in der Regel je
nach geplanter Nutzung eine bestimmte Mindestanzahl an
Stellplätzen auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Diese
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
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oberirdisch für weitere Stellplätze zu sorgen. Es erscheine we-
nig praktikabel, den Besuchern ebenfalls Stellplätze in der
Tiefgarage zuzuweisen.
In der Begründung zum Bebauungsplan finde sich kein Hin-
weis darauf, dass diese Parksituation bei der Planaufstellung
berücksichtigt worden sei. Der allgemeine Parkdruck in diesem
Gebiet werde nicht erwähnt, vielmehr werde eine Stellplatzre-
duzierung von 25 % wegen der guten ÖPNV-Anbindung fest-
gesetzt.
Stellplätze werden als notwendige Stellplätze bezeichnet. Die
Zahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus den Bauord-
nungen der Bundesländer oder aus den Stellplatzverordnun-
gen oder Stellplatzsatzungen der Gemeinden.
Entsprechend der Bauordnung NRW (BauO NRW) wurde die
bauordnungsrechtliche Anzahl an Stellplätzen (St) mit je
1 St/WE unter Berücksichtigung des Stellplatzreduktionsfak-
tors von 25 % ermittelt.
Die Errichtung weiterer Stellplätze ist nicht erforderlich.
Nicht nachvollziehbare Zahlen zum Verkehrsaufkommen
In der schalltechnischen Untersuchung seien zur Berechnung
der Emissionen des öffentlichen Straßenverkehrs Verkehrs-
zahlen genannt. Nähere Angaben, wie diese gemessen wur-
den fehlten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die 6.346 Autos,
die vom Sandweg stadteinwärts führen und damit nur in den
Grünen Brunnenweg oder in die Subbelrather Straße einbie-
gen könnten, im Grünen Brunnenweg zu 1.883 Autos bzw. in
der Subbelrather Straße zu 7.653 Autos werden könnten. Glei-
ches gelte umgekehrt.
Im Verkehrsgutachten werde der Mittelwert als „realistische
Kenngröße“ herangezogen, ohne dass dies nachvollziehbar
begründet werde. Die Parameter für die Nutzung Wohnen hät-
ten erkennbar keinen Bezug zur konkreten Planung. Es er-
scheine verfehlt, auf den Durchschnitt des Stadtteils Bicken-
dorf abzustellen und nicht auf die erwartete Bevölkerungs-
struktur im VEP-Bereich. Auch sei der Begriff „MIV“ nicht er-
klärt. Die Herleitung der Verkehrszahlen sei nicht nachvoll-
ziehbar.
Der Zeitpunkt der Verkehrszählung (14.04.2014) sei der erste
Tag der Osterferien in NRW gewesen. Demzufolge fehle so-
wohl dem Verkehrsgutachten als auch dem darauf basieren-
In der schalltechnischen Untersuchung sind zur Berechnung
der Emissionen des öffentlichen Straßenverkehrs DTV-Zahlen
(Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) angegeben. Die
DTV-Zahlen geben die Verkehrsmenge in der Summe für bei-
de Richtungen an. Eine, wie von den Einwenderinnen vorge-
nommene Addition der DTV-Zahlen ist somit nicht möglich und
würde, wie zutreffend geschildert, zu nicht nachvollziehbaren
Ergebnissen führen.
Der Mittelwert als „realistische Kenngröße“ ist Stand der Tech-
nik und in vergleichbaren Verfahren gängige Praxis.
Die Parameter für die Nutzung Wohnen sind der gängigen
Literatur entnommen und beinhalten stadtteilspezifische Kenn-
werte. Die stadtteilspezifischen Kennwerte stellen einen hinrei-
chenden Bezug zum geplanten Bauvorhaben her. Der Begriff
MIV bedeutet motorisierter Individualverkehr. Die Herleitung
der Verkehrszahlen ist in Anlage 2.1 des Verkehrsgutachtens
mit allen erforderlichen Parametern dargestellt. Diese Anlage
war während der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes einsehbar.
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lfd.
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
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den Lärmgutachten die sachliche Basis und sei damit unver-
wertbar.
Die weiteren Verkehrsbeobachtungen seien ebenfalls in ver-
kehrsarmen Zeiten (26.05.2015, 16.06.2015) durchgeführt
worden.
Auch die betrachteten Zeiträume in der Subbelrather Straße
von 8 – 9 Uhr entsprächen nicht der Höchstbelastung des
Quellverkehrs (vgl. Ganglinien des Quellverkehrs –Einwohner
Quelle: EAR 91).
Auch bei der Parkraumerhebung wäre schwerpunktmäßig auf
den Zeitraum 8.30-9.30 Uhr für die Kita abzustellen. Insge-
samt ließe sich die Darstellung der Kita-Verkehre, insbesonde-
re auch die „Erfahrungswerte“ Belegungsdauer, nicht nachvoll-
ziehen.
Der Zeitpunkt der Verkehrszählung war der 14.04.2015 (ver-
gleiche schalltechnische Untersuchung ADU cologne) und so-
mit ein regelkonformer Zähltag. In der Verkehrlichen Analyse
liegt sowohl für den 14.04.2014 (korrekt 14.04.2015) als auch
für den 26.05.2015 (korrekt 27.05.2015) ein Tippfehler vor.
Das Verkehrsgeschehen am Knotenpunkt Subbelrather Straße
wird maßgebend durch den Bestandsverkehr bestimmt. Der
Neuverkehr des Plangebietes macht nur einen sehr geringen
Anteil des Gesamtverkehrs aus. Der Zeitpunkt des höchsten
Verkehrsaufkommens am Knotenpunkt wird also durch die
zeitliche Verteilung des Bestandsverkehrs bestimmt. Der Neu-
verkehr verändert diesen Zeitpunkt nicht. Aus umliegenden
Verkehrserhebungen liegt der Zeitpunkt des höchsten Ver-
kehrsaufkommens eher zwischen 8-9 Uhr. Die Beobach-
tungam 27.05.2015 fand in diesem Zeitraum statt. Die Park-
raum-erhebung wurde zu hohen Parkdruckzeiten durchgeführt.
Die Auswertung der Parkraumauslastung des Gebietes zeigt,
gemäß Erwartung innerhalb eines Wohngebietes, gegen 7 Uhr
den morgendlichen Spitzenwert, der danach sinkt.
schalltechnische Untersuchung
In der schalltechnischen Untersuchung seien zur Berechnung
der Emissionen des öffentlichen Straßenverkehrs Verkehrs-
zahlen genannt. Nähere Angaben, wie diese gemessen wur-
den fehlten.
Grundsätzlich sei anzumerken, dass für eine belastbare Ver-
kehrs- und Lärmaussage, die Grundstücke Rosen hätten mit-
einbezogen werden müssen.
Die im Lärmgutachten zitierten Quellen seien teilweise in öf-
fentlichen Bibliotheken nicht verfügbar bzw. schwer nachvoll-
ziehbar.
Darüber hinaus vermenge das Gutachten die Rechtslage für
Die Aussagen in der schalltechnischen Untersuchung beruhen
auf realistischen Messungen mit nachvollziehbaren Werten für
die Lärmemissionen.
Das Grundstück „Rosen“ wurde bei der Gutachtenbearbeitung
mit berücksichtigt. Wie bereits oben ausgeführt sieht die Tief-
garagenplanung eine Gesamtzahl von 151 Stellplätzen vor.
Diese 151 Stellplätze berücksichtigen auch das Grundstück
„Rosen“. In den Gutachten wurde somit der maximal mögliche
Tiefgaragenverkehr zugrunde gelegt.
Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche in Gutachten aufge-
führte Quellen öffentlich zur Verfügung stehen, da es sich
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
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Kleinkinderspielplätze mit den Emissionen einer gewerblichen
Einrichtung. Ebenso treffe der Aspekt der Sozialadäquanz des
Lärms nicht auf Kitas, sondern nur auf Kinderspielplätze zu.
Die Grundlage für die „Firmensteckbriefe“ sei nebulös. Hier
hätte eine konkrete Erfassung der benutzten Maschinen ggf.
durch Lärmmessung unter Berücksichtigung des aktiven
Lärmschutzes erfolgen müssen.
Die Außerachtlassung und fehlende Bewertung der Emissio-
nen durch das Überfahren der Regenrinne, wie auch der Be-
nutzung des Rolltores stelle einen Fehler dar.
Im Ergebnis beruhe sowohl das Verkehrs- als auch das Lärm-
gutachten auf falschen Grundlagen. Aufgrund der dargestellten
Defizite sei das Abwägungsmaterial insgesamt fehlerhaft auf-
bereitet worden. Ein abwägungsfehlerfreier Beschluss des Be-
bauungsplanes sei daher nach dem derzeitigen Stand nicht
möglich.
bei diesen Gutachten nicht um Rechtsnormen handelt.
Die von den Einwenderinnen gemachte Äußerung, der Gut-
achter vermenge die Rechtslage für Kleinkinderspielplätze mit
den Emissionen einer gewerblichen Einrichtung kann nicht
nachvollzogen werden. Die schalltechnische Untersuchung
trifft keinerlei Aussagen zu Kleinkinderspielplätzen.
Durch die Einführung des § 22 Absatz 1a Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG) hat sich der Gesetzgeber dazu ent-
schlossen, Kinderlärm im Vergleich zu sonstigen Lärmquellen
zu privilegieren. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von
Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen
Einrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schäd-
lichen Umwelteinwirkungen mehr. Es ist nur auf grobe Rück-
sichtlosigkeit bei Um- und Neuplanung zu prüfen, die hier in
keinem Fall gegeben ist.
Die Gewerbebetriebe wurden als worst-case Betrachtung mit
einer flächenbezogenen Schallleistung von 65 dB(A) ver-
gleichbar mit der eines Industriegebietes angesetzt. Vor Ort
waren lediglich sporadisch moderate Lärmemissionen aus den
Betrieben festzustellen.
Tiefgaragen sind nach dem Stand der Technik zu errichten.
Relevanter Lärm durch das Überfahren der Regenrinne bzw.
die Benutzung des Rolltores würde nicht dem Stand der Tech-
nik entsprechen.
Die Grundlagen in der verkehrlichen Analyse als auch in der
schaltechnischen Untersuchung sind korrekt. Das Abwä-
gungsmaterial ist fehlerfrei und vollständig ermittelt worden.
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
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2 StEK Wohnen
Die Zahlen zum STEK Wohnen seien widersprüchlich. Es wer-
de mit einer Bedarfszahl von ca. 65.000 Wohneinheiten (WE)
bis 2019 argumentiert. In der veröffentlichten Fassung des
vom Rat am 11.02.2014 beschlossenen Konzeptes sei ledig-
lich ein Bedarf von 52.00 WE bis zum Jahr 2030 abzulesen.
Die Stellungnahme
wird teilweise be-
rücksichtigt
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015
wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900
Haushalten ausgegangen.
Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf
rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis
2019.
Die Zahlen sind der vom Rat in seiner Sitzung am 20.12.2016
beschlossenen Vorlage „Umsetzung STEK Wohnen hier: Neue
Flächen für den Wohnungsbau“ zu entnehmen.
https://buergerinfo.sessionnet.verwaltung.stadtkoeln.de/to0050
.asp?__ktonr=216677&search=1
Aufstellungsbeschluss aus Dezember 2013
Das Vorhaben widerspreche mit seiner überwiegenden Vier-
geschossigkeit dem Aufstellungsbeschluss aus Dezember
2013. In diesem sei ausgeführt „maximal drei Vollgeschosse,
am Häuschensweg sind vier Geschosse denkbar“.
Der Aufstellungsbeschluss lege auch fest, dass die Obergren-
zen des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter An-
rechnung des § 21 a BauNVO nicht überschritten werden soll-
ten. Auch hier widerspreche die aktuelle Planung dem Be-
schluss.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am
06.02.20104 die Einleitung des vorhabenbezogener Bebauungs-
planes mit dem Ziel beschlossen Wohnen festzusetzen.
In der Begründung wird ausgeführt, dass zur Sicherung der
städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten die Vorhaben-
trägerin eine Mehrfachbeauftragung mit noch auszuwählenden
Architekturbüros in Abstimmung mit der Stadt Köln durchfüh-
ren wird.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass folgende planerische Vor-
gaben in eine Aufgabenstellung für eine Mehrfachbeauftra-
gung einfließen sollen:
- Erschließung erfolgt über den Häuschensweg im Süden
und die Subbelrather Straße im Norden;
- Berücksichtigung einer Fußwegeverbindung zwischen
Subbelrather Straße und Häuschensweg;
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Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
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- maximal drei Vollgeschosse, am Häuschensweg sind vier
Geschosse denkbar;
- ferner sollen die Obergrenzen des § 17 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) unter Anrechnung des § 21a BauNVO
nicht überschritten werden;
- Berücksichtigung des denkmalgeschützten Bestandes Ro-
senhofsiedlung
Die in der Beschlussvorlage gemachten Aussagen zur Ge-
schossigkeit bzw. zum Maß der baulichen Nutzung sind als
planerische Vorgaben für die Mehrfachbeauftragung und nicht
als Beschluss zu verstehen.
Im 4. Quartal 2014 hat eine Mehrfachbeauftragung/ Qualifizie-
rungsverfahren durch die Vorhabenträgerin stattgefunden, an
der sechs Büros teilgenommen haben. In der Jurysitzung am
14.11.2014 wurde der Entwurf des Büros Professor Lorenzen
für die weitere Bearbeitung ausgewählt.
Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundelie-
gende Entwurf des Büros Professor Lorenzen wurde nicht ver-
ändert sondern lediglich um das Grundstück „Rodtko“ erwei-
tert.
Durch die besondere Dachform mit wechselnden Gauben ist
das oberste Geschoss, bauordnungsrechtlich ein Vollge-
schoss. Die festgesetzte IV Geschossigkeit ist somit erforder-
lich um den ausgewählten Juryentwurf umzusetzen.
ursprüngliche Planung
Die ursprünglich öffentlich vorgestellte Planung des Architek-
tenbüros Lorenzen hätte 130 Wohneinheiten (WE). Die nun-
mehr geplanten 171 WE ergäben eine schleichende Erhöhung
der WE um 31 %, dies wirke sich in entsprechendem Maße
hinsichtlich sämtlicher emissionsrechtlich beachtlicher Belange
Die Erhöhung der Wohneinheiten ergibt sich im Wesentlichen
aus der Einbeziehung des Grundstückes Rodtko in den vorha-
benbezogenen Bebauungsplan.
In den Gutachten wurde diese Erhöhung berücksichtigt.
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
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auf die Umgebung in kaum zu bewältigendem Umfang aus.
Herausnahme der WA 1 und WA 3 aus der Planaufstellung
Es werde angeregt, die Bereiche WA1 und WA3 aus der
Planaufstellung herauszulösen und hier die Festsetzungen des
Durchführungsplanes 63479/02 beizubehalten. Es gebe keine
Veranlassung weshalb das im Durchführungsplan für diese
Bereiche festgesetzte reine Wohngebiet (WR) nunmehr in ein
allgemeines Wohngebiet (WA) umgeplant werden solle. Hier-
durch ergebe sich für die bestehende Wohnbebauung entlang
Häuschensweg, Ahornweg und Grüner Brunnenweg eine Ver-
ringerung der Anforderungen gemäß DIN 18005 (WR 50 dB/40
dB bzw. 35 dB tags / nachts, WA 55 dB/45 dB bzw. 40 dB tags
/ nachts), dies sei nicht hinnehmbar. Die Einbeziehung der
vorhandenen Bebauung erscheine allein durch den Umstand
veranlasst, dass ansonsten die zulässigen GRZ- und GFZ-
Werte für allgemeine Wohngebiete nach der Baunutzungsver-
ordnung überschritten würden. Die Arrondierung des Planbe-
reichs diene dem Ziel, die Überschreitung der zulässigen Aus-
nutzung zu kaschieren.
Der Einleitungsbeschluss sieht die Einbeziehung der nördli-
chen und südlichen Teile der angrenzenden Rosenhofsiedlung
vor. In der Beschlussvorlage wird hierzu ausgeführt: „Um den
Bereich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzu-
führen, wurden die nördlich und südlich angrenzenden Block-
ränder der denkmalgeschützten Rosenhofsiedlung in den Gel-
tungsbereich miteinbezogen…“
Um eine einheitliche Entwicklung insbesondere hinsichtlich der
Freiraumgestaltung –Kleinkinderspielplätze, öffentlich zugäng-
liche Spielflächen, Spielplatz Kita- zu erreichen wurden die
nördlich und südlich angrenzenden Blockränder der denkmal-
geschützten Rosenhofsiedlung in den Geltungsbereich mitein-
bezogen
Eine Trennung zwischen altem „WR“ und neuem „WA“ würde
diesem städtebaulichen Ziel widersprechen.
Erhaltungssatzung
Durch die im Baufeld 9 zwingend festgesetzte Viergeschossig-
keit ergebe sich für das Wohnhaus Häuschensweg 10 eine
erhebliche Beeinträchtigung, die am ehesten mit einer erdrü-
ckenden Wirkung beschrieben werden könne.
Es werde angeregt, das Baufeld 9 bis zu seinem Vorsprung
am Ende des Wohnhauses Häuschensweg 10 zurückzuneh-
men und auf diese Weise der für das Gebiet der Erhaltungs-
satzung typischen Bauform die „notwendige Luft zum Atmen“
zu verschaffen. und eine vernünftige Maßstäblichkeit im städ-
tebaulichen Sinne wiederherzustellen. Zugleich würde mit die-
ser Maßnahme die Platzsituation übersichtlicher und es wür-
Unter Einhaltung der städtebaulichen Maßstäblichkeit fügt sich
die Neubebauung in den heterogenen Charakter der Umge-
bungsbebauung ein. Mit der Einhaltung der Abstandflächen
zum Wohnhaus Häuschensweg 10 werden gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt.
Die Neubebauung entlang des Häuschenswegs orientiert sich
mittels der Ausrichtung und der Giebelständigkeit an der
Nachbarbebauung und respektiert somit die typische Bauform
der Erhaltungssatzung. Zudem reagiert der asymmetrische
Giebel zur Straße hin mit seiner niedrigen Traufhöhe auf die
Nachbarbebauung.
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
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den Entfaltungsmöglichkeiten zur Schaffung einer 2. Tiefgara-
genausfahrt eröffnet.
Mit der Bebauung auf dem Baufeld 9 wird eine klare Raumkan-
te geschaffen die einen würdigen Abschluss der Siedlung im
Südosten und gleichzeitig einen notwendigen Baustein am
Eingang in die Siedlung darstellt. Durch diese Raumkante wird
eine der Situation angemessene großzügige Platzfläche defi-
niert.
Verkehrsanalyse/Parkraum/Tiefgaragenplätze
Das verkehrstechnische Gutachten gehe im Bereich der Ab-
schätzung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens von fal-
schen Annahmen aus. Die im Gutachten aufgeführten Daten,
welche auf einer beispielhaft erfolgten Messung vom
14.04.2014 basierten, seien nicht belastbar. Hier werde für die
Kreuzung Subbelrather Straße/Sandweg/Grüner Brunnenweg
eine Belastung von maximal 150 Kfz/h angesetzt. Eigenen
Verkehrszählungen zufolge (06.04.2017 und 10.04.2017-
vergleichbar mit Messung vom 14.04.2014, Montag Osterferi-
entag) hätten eine stündliche, durchschnittliche Belastung von
639 Kfz/h bzw. 531 Kfz/h ergeben. Damit werde bereits heute,
ohne den zu erwartenden Mehrverkehr aus dem Bauvorhaben,
der Maximalwert für Wohnstraße nach der Richtlinie für Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) i.H.v. 400 Kfz/h überschritten.
Der erwartete Neuverkehr aus/in Richtung geplanter Tiefgara-
ge werde keinesfalls, wie im Verkehrsgutachten beschrieben,
problemlos oder konfliktfrei abgewickelt werden können.
Zusätzlich lägen auch Zahlen aus einer polizeilich durchge-
führten Verkehrsmessung zu Geschwindigkeitskontrollen
(29.04.–06.05.2014) vor.
In dieser Zeitspanne habe die Polizei eine Gesamtzahl von
38.774 Kfz erfasst. Dies bedeute eine durchschnittliche Belas-
tung des Knotenpunktes von 4.846 Kfz/Tag. Diese Zahlen
Die in der verkehrlichen Analyse genannte Zählung mit max.
150 Kfz/h bezieht sich auf den Querschnitt Grüner Brunnen-
weg.
Unklar ist, auf welchen Querschnitt sich die Verkehrszählun-
gen der Einwender/-innen beziehen. Sollten sich diese auf die
Subbelrather Straße beziehen, so wäre eine Einstufung als
Wohnstraße falsch. Die Subbelrather Straße ist nach der
RASt 06 als Quartierstraße einzuordnen und hat damit eine
höhere abwickelbare Belastung zwischen 1.000 bzw. 2.600
Kfz/h.
Der Zeitpunkt der Verkehrszählung war der 14.04.2015 (ver-
gleiche schalltechnische Untersuchung ADU cologne) und so-
mit ein regelkonformer Zähltag. In der Verkehrlichen Analyse
liegt ein Tippfehler vor.
Die qualitative Bewertung des Mehrverkehrs in der verkehrli-
chen Analyse stellt die Summe aus Bestandsverkehr von max.
150 Kfz/h (Grüner Brunnenweg) und Neuverkehr aus/in Rich-
tung Tiefgarage von 35 Kfz/h mit dem Maximalwert für Wohn-
straßen gemäß RASt 06 von 400 Kfz/h gegenüber. Die Abwi-
ckelbarkeit kann hiermit nachgewiesen werden.
Die Methodik, der Polizeimessung als Verkehrszählung zu be-
werten, ist nicht fachgerecht und liefert keine vergleichbaren
- 10 -
lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
An
la
ge
4
würden die Aussagen im Verkehrsgutachten widerlegen und
die eigenen Erhebungen bestätigen.
Im Verkehrsgutachten werde ein schon heute erhöhter Park-
druck im Quartier bestätigt. Tagsüber sei laut Gutachten der
Parkraum zu 75 % und in den frühen Abendstunden zu 100 %
belegt. Tastsächlich sei der Parkraum zu Feierabendzeit mehr
als überlastet und entsprechend der Notlage der Bestands-
Anwohner des Quartiers werde neben dem Parken auf weit
entfernten öffentlichen Parkplätzen (Rochusplatz) auch ver-
kehrswidrig geparkt. Ob überhaupt –wie im Gutachten ange-
geben- insgesamt 376 Stellplätze im öffentlichen Parkraum zur
Verfügung stünden werde angezweifelt.Die geplanten Tiefga-
ragenplätze seien in der Anzahl definitiv unterdimensioniert.
Insbesondere vor dem Hintergrund der nun mehr geplanten 41
WE. Auch sei nicht bekannt, wie die künfti-gen Mieter an einen
Tiefgaragenplatz gebunden werden könnten.
Der Investor plane eine ruhige und autofreie Wohnbebauung,
verlagere aber die Probleme des Mehrverkehrs und des zu-
sätzlichen Besucherverkehrs sowie gesteigerte Lärmimmissio-
nen in die Bestandsnachbarschaft.
Nach eigener Begehung der südlichen Lage Nagelschmieds-
gasse/Häuschensweg/Ahornweg sei unter Berücksichtigung
der aktuellen Einbahnstraßenregelung und der tatsächlichen
Kapazität der betroffenen Straßen (Breite, einseitiger Verkehr,
einseitige Parkbuchten) eine im Vergleich zur bereits stark be-
lasteten Situation auf der nördlichen Seite (Sandweg / Subbel-
rather Straße / Grüner Brunnenweg) objektiv erheblich verträg-
lichere Option zur (mindestens teilweisen) Regelung der Tief-
garagen-Erreichbarkeit für die künftigen Anwohner gegeben.
Es werde eine weitere Tiefgaragen-Zufahrt im Bereich Nagel-
schmiedsgasse/Häuschensweg/Ahornweg gefordert.
Verkehrszahlen.
Es ist korrekt, dass im Quartier schon heute zumindest in den
Abend-/Nachtstunden ein erhöhter Parkdruck besteht. Die
Parkraumerhebung vom 16.06.2015 zeigt jedoch, dass der
Parkraum insgesamt am Erhebungstag nicht überlastet ist.
Entsprechend der Bauordnung NRW wurde die bauordnungs-
rechtliche Anzahl an Stellplätzen (St) mit je 1 St/WE unter Be-
rücksichtigung des Stellplatzreduktionsfaktors von 25 % ermit-
telt.
Die Errichtung weiterer Stellplätze ist nicht erforderlich.
Die Tiefgaragenzufahrt ist bewusst an die übergeordnete Stra-
ße, hier die Subbelrather Straße gelegt worden. Eine wie von
den Einwender/-innen vorgeschlagene Zufahrt im Bereich Na-
gelschmiedsgasse/Häuschensweg ist städtebaulich uner-
wünscht. Eine Rampe/Ausfahrt wäre auch mit der von der Be-
zirksvertretung Ehrenfeld geforderten Gesamtgestaltung nicht
vereinbar. Zudem wäre aufgrund der bestehenden Einbahn-
straßenregelung eine Tiefgaragenzufahrt nur über die Nagel-
schmiedsgasse möglich. Diese ist aus verkehrstechnischer
Sicht hierfür ungeeignet.
Weiterhin ist zu bedenken, dass sich hier die geplante Kinder-
tagesstätte befindet und der Hol- und Bringverkehr schwer-
punktmäßig über den Kreuzungsbereich Ahornweg, Nagel-
schmiedsgasse, Häuschensweg abgewickelt werden wird.
Hierdurch ergibt sich bereits eine Entzerrung der Verkehrssitu-
ation.
- 11 -
lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
An
la
ge
4
Schallimmissionen / Schallimmissionsschutz
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung beruhten
auf den Werten des verkehrstechnischen Gutachtens. Da die-
se wie bereits ausgeführt fehlerhaft seien, müssten die
Schlussfolgerungen in der schalltechnischen Untersuchung
auch falsch bzw. fehlerhaft sein. Darüber hinaus gehe die
schalltechnische Untersuchung von geplanten Baukörpern mit
drei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss aus.
Wie bereits ausgeführt, ist die verkehrliche Analyse nicht feh-
lerhaft. Gleiches gilt für die schalltechnische Untersuchung.
Die darin gemachten Aussagen basieren auf vollständigen und
nach dem Stand der Technik erhobenen Werten.
Auch die in der schalltechnischen Untersuchung nicht korrekt
widergegebene Anzahl der Vollgeschosse ändert nichts an der
Richtigkeit des Gutachtens. Entscheidend für die schalltechni-
sche Beurteilung ist letztendlich die Höhe der Gebäude. Die
Höhen im Schallgutachten entsprechen den Festsetzungen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Anlage 5 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
81461 Zeichen
Anlage 5 / 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63475/01 Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf (Verfahren nach § 13a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Nach dem Umzug des Produktionsstandortes der Firma Kölner Metallverpackungen eröffnet sich die Möglichkeit, den bisher gewerblich genutzten Blockinnenbereich zwischen Häuschensweg und Subbelrather Straße/Grüner Brunnenweg, angrenzend an die denkmalgeschützte Rosenhofsied- lung (Siedlung Bickendorf II), städtebaulich neu zu ordnen. Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der GAG Immobilien AG. Mit Schreiben vom 21.Oktober 2013 hat die Eigentümerin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB die Einleitung eines vorha- benbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln beantragt. Die Fläche stellt eine Konversionsfläche für die städtebauliche Weiterentwicklung dar. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, Wohnen zu entwickeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und einer öffentlich zugänglichen Spielfläche ge- plant. Im 4. Quartal 2014 hat eine Mehrfachbeauftragung/Qualifizierungsverfahren durch die Vorhaben- trägerin stattgefunden, an der sechs Büros teilgenommen haben. Ziel des Qualifizierungsverfah- rens war es, zur Stärkung der Wohnfunktion im Zentrum von Bickendorf, städtebauliche und frei- raumplanerische Gestaltungsalternativen und Entwürfe für eine Umnutzung des bisher gewerblich genutzten Gebietes in eine Wohnnutzung zu entwickeln. In der Jurysitzung am 14.11.2014 wurde der Entwurf des Büros Professor Lorenzen für die weitere Bearbeitung ausgewählt. Das überarbei- tete Konzept ist Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur Gewährleis- tung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird En- de 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamt- wohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019 (Ratsbeschluss vom 20.12.2016). Mit der Planung wird zugleich dem städte- baulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innenentwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmonisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, überwiegend eine viergeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn- raumbedarf gerecht zu werden. Mit der vorliegenden Planung von etwa 171 Wohnungen wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verrin- gerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen untergenutzten Gewerbebrache und die städtebau- liche Nachverdichtung entsprechen dem Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Das Neubau- vorhaben soll sich in die für Bickendorf typische durch die Rosenhof-Siedlung geprägte städtebau- liche Struktur zwischen Häuschensweg und Subbelrather Straße harmonisch einfügen. Die geplan- te Nachverdichtung mit Wohnungsbau soll insgesamt zu einer Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtteils Bickendorf beitragen. - 2 - / 3 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 08.04.2015 bis einschließlich 13.05.2015. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Aus- wirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 16. Juni bis 23. Juni 2016 zur Planung äußern. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in der Zeit vom 23.08.2016 bis 21.09.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 16. März bis einschließlich 18. April 2017 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Da es sich um einen Bebauungsplan zur Wiedernutzbarmachung einer ehemals gewerblich ge- nutzten Fläche innerhalb des Stadtteils Bickendorf, das heißt um eine Maßnahme der Innenent- wicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwick- lung) aufgestellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 16.594 m² weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem ist eine Beein- trächtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern – Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur- schutzgesetzes – nicht zu erwarten. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbe- zogene Bebauungsplan „Häuschensweg in Köln-Bickendorf“ im beschleunigten Verfahren aufge- stellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbe- richt nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbe- lange werden in die Abwägung eingestellt. 3. Erläuterungen zum Planungsgebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet weist eine Größe von circa 16.594 m² auf und liegt im Innenbereich der Straßen Häuschensweg, Ahornweg, Am Haselbusch, Grüner Brunnenweg und Subbelrather Straße, östlich angrenzend an die Rosenhofsiedlung. Es umfasst im Wesentlichen die Flächen des ehemaligen Produktionsstandortes der Kölner Metallverpackungen sowie Teilflächen der Rosenhofsiedlung. - 3 - / 4 Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schließt den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie gemäß § 12 Absatz 4 BauGB eine Platzfläche zur An- bindung an den Häuschensweg ein. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet liegt im Stadtteil Bickendorf im Stadtbezirk Ehrenfeld. Die Bestandsbebauung der Rosenhofsiedlung Ahornweg Nummer 4, 6, 8 und 10, das „Herzhäus- chen“ Ecke Ahornweg/Häuschensweg und die Bestandsbebauung der Rosenhofsiedlung Grüner Brunnenweg Nummer 27, 29, 31 und 33 sind mit Teil des Plangebietes. Östlich des Plangebiets schließt sich eine Struktur mit Gewerbe- und Wohnnutzungen an, die im Innenbereich vorwiegend eingeschossige Nebengebäude aufweist. Entlang der Subbelrather Straße und des Häuschens- wegs weist die Bebauung zwei, vereinzelt auch drei Geschosse auf. Im südöstlichen Bereich, auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Quartierseingangs befindet sich ein IV-geschossiger Wohnblock. Südlich und nördlich an den Planinnenbereich schließen sich die Blockränder der westlich liegenden denkmalgeschützten Rosenhofsiedlung an, die im südlichen und westlichen Teil III-geschossige Wohnungsbauten und im nördlichen Teil II-geschossige Wohnungsbauten mit Sat- teldach und als Eckbetonungen Flachdächer aufweist. 3.3 Erschließung Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist im Norden über den Grünen Brunnenweg und die Subbelrather Straße und im Süden über den Ahornweg und den Häuschensweg an das Hauptverkehrsnetz angebunden. Eine öffentliche Durchwegung durch das Plangebiet ist derzeit nicht gegeben. ÖPNV Das Plangebiet ist sehr gut an den ÖPNV angebunden. Die Bushaltestelle Häuschensweg (Busli- nie 139, Bickendorf ↔ S-Bahnhof Longerich, 20-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit) dient als nächstgelegene ÖPNV-Anbindung. In unmittelbarer Nähe verkehren weitere Buslinien (140/141/143) an der Haltestelle Borsigstraße jeweils im 20-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit. Als nächstgelegene Stadtbahnhaltestellen sind die Äußere Kanalstraße und der Akazienweg zu nennen. Dort verkehren die Linien 3 und 4 im 10-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit. An den Zugängen zur Stadtbahn befinden sich jeweils Radabstellanlagen. In einer Entfernung von circa 2 km liegt der Bahnhof Ehrenfeld mit einer Anbindung an das regionale Schienennetz. Technische Erschließung Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromnetzgebiet der RheinEnergie AG. Die Versorgung der geplanten Bebauung mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Leitungen der Umgebung sichergestellt werden. Im Planungsgebiet befindet sich eine im Gebäude integrierte Stromnetzstation (Subbelrather Stra- ße 561), die zur Stromversorgung der Umgebung benötigt wird. Der vorhandene Trafo liegt bei der aktuellen Planung im Bereich des I-geschossigen Gebäudekörpers an der Straße Grüner Brun- nenweg. Er wird stillgelegt, abgebrochen und an gleicher Stelle im Erdgeschoss neu erstellt. 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm sowie Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. - 4 - / 5 3.5 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um die Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte da- her verzichtet werden. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plange- biet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. 4.3 Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Durchführungsplan) 63479/02 aus dem Jahr 1958. Dieser setzt für die Neubebauung ein gemischtes Gebiet mit drei Geschossen, eine bebaubare Grundstücksfläche von 4/10 (GRZ von 0,4) sowie eine geschlossene Bebauung fest. Für die Bestandsgebäude der Siedlung „Bickendorf II“ im Norden und Süden setzt er ein rei- nes Wohngebiet mit zwei (nördlicher Teil) bzw. drei (südlicher Teil) Geschossen, eine bebaubare Grundstücksfläche von 3/10 (GRZ von 0,3 nördlicher Teil) bzw. von 4/10 (GRZ von 0,4 südlicher Teil) sowie eine geschlossene Bebauung fest. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Bebauungsplan 63479/02 im Überschneidungsbereich überplant und tritt insoweit außer Kraft. 4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der Im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da- nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 20.12.2016- zu ent- nehmen. 4.5 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Dar- stellungen und Festsetzungen. 4.6 Erhaltungssatzung Ortslage Bickendorf/Kernbereich Das Plangebiet tangiert im südöstlichen Teil – Häuschensweg 12 und 18 – den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Kernbereich Ortslage Bickendorf „Ensemble Nagelschmiedegasse“. Ent- sprechend dem Satzungstext sind im Geltungsbereich der Satzung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Bei der Errich- - 5 - / 6 tung baulicher Anlagen darf die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigten bau- lichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf des Büros Professor Lorenzen steht nicht im Gegensatz zum Zweck der Erhaltungssatzung. Es wird viel mehr eine Er- weiterung und Ertüchtigung der Siedlung im Sinne der Satzung vollzogen. 4.7 Denkmalschutz Im Plangebiet stehen die Gebäude Ahornweg 4-10 und Grüner Brunnenweg 27-33 „Siedlung Bi- ckendorf II“ unter Denkmalschutz. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt eine nachrichtli- che Übernahme. Im Plangebiet und dessen Umgebung haben bisher keine archäologischen Untersuchungen oder Vorermittlungen stattgefunden. Es liegen somit keine Erkenntnisse zu archäologischen Boden- denkmälern oder Fundstellen vor. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen sollen archäologi- sche Untersuchungen durchgeführt werden, um Erkenntnisse in dem bislang noch nicht archäolo- gisch erschlossenen Areal zu gewinnen. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein ent- sprechender Hinweis aufgenommen. 4.8 Altlasten Im Plangebiet befinden sich vier Flächen, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen als Altstandorte erfasst sind; es sind die Flächen mit den Nummern 403 138, 403 139, 403 211 und 403 212 –siehe hierzu Punkt 8.2.1. 5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept stellt die Fortschrei- bung des Ergebnisses aus der Mehrfachbeauftragung dar. Das neue Wohnquartier zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg wird in überwiegend viergeschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss entstehen. Eine viergruppige Kinder- tagesstätte und ein öffentlich zugänglicher Spielplatz ergänzen die Wohnbebauung. Das neue Wohnquartier ist als eine zeitgemäße Verbindung zwischen der traditionsreichen Ro- senhofsiedlung im Westen und den Neubauten anzusehen. Die Neubauten gruppieren sich um einen zentralen Platz, der als Quartiersmitte einen multifunktionalen für die Öffentlichkeit zugängli- chen Raum darstellt. Hier befinden sich die öffentlich nutzbare Spielfläche und zahlreiche Bäume. Von dieser Quartiersmitte gehen Wege für Fußgänger und Radfahrer als Verbindung zwischen dem Häuschensweg und dem Grünen Brunnenweg ab. Dieser für die Öffentlichkeit zugängliche Raum wird thematisch an den Platz „Am Rosenhof“ in der benachbarten Rosenhofsiedlung angelehnt. Eine weitere platzähnliche Fläche liegt direkt am Häuschensweg, mit der das neue Quartier an die vorhandene Bestandsbebauung angebunden wird. An diesem kleineren Platz liegen eine Kindertagesstätte als auch das sogenannte Herzhäus- chen. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt innerhalb einer Tiefgarage, die vom Grü- nen Brunnenweg aus angefahren wird. Eine fußläufige Durchwegung zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg wird als Geh- recht zu Gunsten der Allgemeinheit gesichert. 6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 6.1 Art der Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungspla- nes gemäß § 12 Absatz 3a BauGB ein Allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2 und WA 3) festge- - 6 - / 7 setzt. Die gemäß § 12 Absatz 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogene Fläche am Häuschensweg wird ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet (WA 2) festgesetzt. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1, WA 2 und WA 3) sind gemäß § 4 Absatz 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Spei- sewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, so- ziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Das mögliche Nutzungsspektrum entspricht dem städtebaulichen Konzept, das in erster Linie auf eine Wohnnutzung hin ausgerich- tet ist, eine wohnverträgliche Nutzungsmischung aber grundsätzlich nicht ausschließt. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird das maßgebliche städtebauliche Ziel umge- setzt, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leisten. Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen –Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Garten- baubetriebe und Tankstellen– sind gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes. Der Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen erfolgt zum einen auf- grund ihres zum Teil großen Flächenbedarfs und entspricht zum anderen dem Ziel, die Flächen für eine Wohnnutzung vorzuhalten. Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vorhabenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass in dem All- gemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2 und WA 3) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur sol- che Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungs- vertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind dabei zulässig. 6.2 Maß der Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge- schossflächenzahl (GFZ), durch die Höhe der baulichen Anlagen (Trauf- und Firsthöhe sowie Ge- bäudeoberkante) als Höchstmaß sowie die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)/ Geschossflächenzahl (GFZ) Für die Bestandsbebauung (WA 1) sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,5 festgesetzt. Die Festsetzungen orientieren sich am Bestand unter Einhaltung der Obergrenzen des § 17 der BauNVO. Um das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung insbesondere die angedachte Spielplatzplanung der KITA umsetzen zu können sind im WA 3 eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,1 als Maß der bau- lichen Nutzung festgesetzt. Die Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 werden im WA 3 nur für die GRZ über- schritten. Im WA 2 sind eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,4 als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Die Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 werden überschritten. Die erhöhte GRZ/GFZ entspricht dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer ehemals durch Gewerbe genutzten Fläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadt- entwicklung. Mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vor- rang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein- wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nach- - 7 - / 8 frage nach Wohnraum ist die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot –als Mietwohnung oder als Wohneigentum– bereit zu stel- len. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Im Plangebiet sollen circa 171 Wohnungen realisiert wer- den. Der höheren städtebaulichen Dichte steht die Sicherung öffentlich nutzbarer Spielflächen (circa 1.000 m²) gegenüber. Die Stellplätze sind überwiegend unterirdisch vorgesehen, um oberirdisch Bepflanzungen und Aufenthaltsflächen für die Nutzer zu schaffen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GRZ-/GFZ-Überschreitung sind nicht zu er- warten. 6.2.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO Für die Errichtung von Tiefgaragen im WA 2 wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zu- fahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Die Festsetzung entspricht dem Flä- chenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im innerstädtischen Be- reich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqua- lität der wohnungsnahen Freiflächen. 6.2.3 Festsetzungen gemäß § 21 a BauNVO Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht, um die oberirdischen Frei- flächen auf den Baugrundstücken von der Stellplatz- und Garagennutzung möglichst zu entlasten und als Grün- und Erholungsbereiche zu erhalten (Wohnumfeldqualität). Daneben wird die Luft- schadstoff- und Lärmbelastung im Blockinnenraum vermindert. Durch die Festsetzung nach § 21 a BauNVO wird ein wirtschaftlicher Anreiz für diese umweltschonende und gestalterisch vorteilhafte Unterbringung der Stellplätze geschaffen. Schutzwürdige Nachbarinteressen werden dadurch nicht beeinträchtigt. 6.2.4 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wird im allgemeinen Wohngebiet das Maß der baulichen Nutzung zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Zur Erzeugung eines höhenhomogenen Siedlungsbildes werden zusätzlich maximale Trauf- und Firsthöhen bzw. maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse sowie der Gebäudehöhen orientieren sich sowohl an der Bestandsbebauung sowie an dem städtebaulichen Entwurf. Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge- schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung. Hierbei wurden die Übergän- ge/Anschlüsse zu den denkmalgeschützten Gebäuden mit der Denkmalpflege abgestimmt und der Entwurf des Büros Professor Lorenzen entsprechend überarbeitet. Eingangssituation Grüner Brunnenweg/Subbelrather Straße Die beiden viergeschossigen sich gegenüberliegenden Kopfbauten mit Flachdach (Baufeld 3 und 4) sind angelehnt an die Akzentuierung der Rosenhofsiedlung ohne jedoch hierzu in Konkur- renz zu treten. Sie bilden einen angemessenen Quartiersauftakt/-eingang. Mit dem festgesetzten eingeschossigen Flachdachgebäude (Baufeld 2) wird ein ausreichender Freiraum zu dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Grüner Brunnenweg 25 geschaffen. - 8 - / 9 Zum östlichen Nachbarn (Subbelrather Straße 555) wird als Übergang die IV-geschossige Bebau- ung auf III-Geschosse (Baufeld 5) abgestaffelt. Siedlung Bickendorf II Ahornweg 4 Die Neubebauung ist nach Norden zurückversetzt, so dass die Stirnwand des Hauses Ahornweg Nummer 4 nur zu einem Drittel abdeckt wird. Hierdurch ist die denkmalgeschützte Siedlung Bi- ckendorf II vom Einmündungsbereich Nagelschmiedgasse/Häuschensweg deutlich wahrnehmbar und die Kubatur der Häuserreihe am Ahornweg gut ablesbar. Herzhäuschen An der Ecke Häuschensweg/Ahornweg befindet sich das sogenannte „Herzhäuschen“ welches eine geschichtliche Bedeutung hat, jedoch als einzelnes Gebäude nicht unter förmlichem Denk- malschutz steht. Aufgrund der schlechten Bausubstanz ist eine Sanierung des Gebäudes nicht möglich. Das Gebäude wird unter Beachtung des Erhalts der städtebaulichen Kubatur wieder er- richtet und einer Wohnnutzung zugeführt. 6.2.5 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei- spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen im Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festge- setzt, dass die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Ge- bäudeteile überschritten werden dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 10% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Ge- bäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Die festgesetzten Gebäudehöhen sind als Firsthöhen (FH) sowie als Oberkante (OK) als Höchst- maß in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 6.3 Abstandflächenunterschreitung Damit das Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens konsequent umgesetzt werden kann, wird ge- mäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB ein Abstandflächenfaktor mit 0,4 H festgesetzt. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass in Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H überschneiden, notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errichtet werden dürfen, um angemessene Sozialabstände zwischen Fenstern und Aufenthaltsräumen nicht zu unterschreiten. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der In- nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraumbe- darfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. Potenzielle Besonnung Da die Abstandflächen unter anderem gerade auch die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherstellen sollen, erfolgte im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Verschat- tungsuntersuchung (Solar+energetische Analyse, Stand 09.Juni 2016, SOLARBÜRO Dr.-Ing. Pe- ter Goretzki, Stuttgart). Gegenstand der Untersuchung ist unter anderem die Darstellung der Situa- tion bezüglich direkter Besonnung an den Fassaden der geplanten Wohnbebauung. Als Orientie- rungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potenziellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen –Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. Diese empfiehlt am Stichtag 20./21.März (Tag- und Nachtgleiche) eine Mindestbesonnung von vier Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdau- er am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. - 9 - / 10 Insbesondere in den unteren Geschossen wird eine ausreichende direkte Besonnung entspre- chend den Empfehlungen der DIN 5034-1 an beiden Stichtagen häufig infolge der Verschattung durch bestehende und geplante Bäume verfehlt. Bei einigen Wohnungen wird eine „ausreichende Besonnungsdauer“ infolge der einseitigen Nordost- oder Nordwestausrichtung der Wohnungen bzw. der Verschattung durch angrenzende geplante Baukörper verfehlt. Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen von der geografi- schen Lage, den Horizonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse abhängt. In städtischer Bebauung bestimmen bodennah hauptsächlich die Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder besonnt werden. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Belichtung und der Belüftung, denn Abstandflächen von 0,4 H sind die üblichen Abstandflächen in allen deutschen Bundesländern (außer NRW). Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen Gebäuden erforderlich sind und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. 6.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Entwurfes mit Spielräumen von 1 m wider. In Teilbereichen ist zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes die Festsetzung von Baulinien notwendig. Das neue Wohnquartier ist als eine zeitgemäße Verbindung zwischen der traditionsrei- chen Rosenhofsiedlung im Westen und den Neubauten anzusehen. Die Neubauten gruppieren sich um einen zentralen Platz, der als Quartiersmitte einen multifunktionalen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum darstellt. Dieser für die Öffentlichkeit zugängliche Raum soll thematisch an den Platz „Am Rosenhof“ in der benachbarten Rosenhofsiedlung angelehnt sein. Die Festsetzung einer Baulinie im westlichen Baufeld 2 dient der Sicherung der vorhandenen durchgehenden Straßenrandbebauung entlang der Straße Grüner Brunnenweg. Um für die Zukunft eine geschlossene Gebäudeflucht entlang der Wegeverbindung Grüner Brun- nenweg/Subbelrather Straße und Häuschensweg zu gewährleisten erfolgt die Festsetzung von Baulinien im südlichen Baufeld 7b und im nördlichen Baufeld 9. Somit sind die Gebäude als Grenzbebauung zu errichten. Um einen adäquaten städtebaulichen Abschluss der bestehenden Rosenhofsiedlung und der Neuplanung nach Süden zu definieren ist die Festsetzung von Baulinien im südwestlichen Bau- feld 8b und den westlichen Baufeldern 11 und 12 erforderlich. Ein Anbau an den Bestand ist aus Denkmalschutzgründen nicht möglich. Daher wird eine möglichst kleine „Fuge“ zwischen Neupla- nung und Bestand realisiert. Zur Sicherung der Wiederherstellung des „Herzhäuschens“ an glei- cher Stelle, ist die Festsetzung von Baulinien im Westen und Süden erforderlich. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass die im Plangebiet festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone und Gesimse um bis zu 1,50 m auf einer maximalen Gesamtlänge von 1/3 der jeweiligen Fassade überschritten werden können. Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung ge- ringfügige Spielräume eingeräumt werden. - 10 - / 11 6.5 Erschließung 6.5.1 Äußere Erschließung Entlang der Straße Grüner Brunnenweg, Subbelrather Straße, Ahornweg und Häuschensweg wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche abzu- bilden. 6.5.2 Ruhender Verkehr Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie oberir- disch nur im Baufeld 2 innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Generell sollen mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be- reiche möglichst vom motorisierten Verkehr freigehalten werden. Mit Ausnahme der Anlieferungs- und Rettungsverkehre sollen die Verkehre unterirdisch abgewickelt werden, um die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier aufzuwerten. Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass auch außerhalb der festge- setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenflächen zulässig sind, um im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spiel- räume für die Tiefgaragenplanung sicherzustellen. Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmigungs- verfahren bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. Für die geplanten 171 Wohneinheiten sind danach 128 Stellplätze erforderlich. Die Gesamtstellplatzzahl in der Tiefgarage beträgt 151. Bei der Bemessung der Stellplätze wurde neben den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplanten Wohneinheiten auch Stellplätze für die Beschäftigten der Kita sowie für das außerhalb des Planbereichs liegenden Grundstückes „Ro- sen“ berücksichtigt. 6.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahr- radfahrer zur Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren und den öffentlich zugänglichen Spielplätzen geschaffen. Zur Sicherung dieser Wegebeziehungen bzw. der Zugäng- lichkeit zu den Spielflächen und dem Aufenthalt auf den Spielflächen werden Geh- und Radfahr- rechte für die Allgemeinheit festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Hauptverbindungsachse (Grüner Brunnenweg/Subbelrather Straße zum Häuschensweg) auch ein Fahrrecht für die Versorgungsträger festgesetzt. Entlang des Häuschenweges wird zur Sicherung der vorhandenen Leitungen der Ver- und Entsor- gungsträger ein entsprechendes Leitungsrecht festgesetzt. 6.5.4 Verkehrsanalyse Es wurde eine Verkehrsanalyse (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2015) für das Bau- vorhaben Häuschensweg zum Nachweis einer leistungsfähigen Erschließung des Gebietes über die bestehenden Straßen erstellt. Gleichzeitig sollten evtl. notwendige Optimierungsmaßnahmen aufgezeigt und bewertet werden. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Wohngebietes, das über ein Einbahnstraßensystem erschlos- sen wird und als Tempo 30-Zone ausgewiesen ist. Als angrenzende Hauptstraßen sind die Venlo- er Straße und die Subbelrather Straße zu nennen. Der Grüner Brunnenweg grenzt nördlich an das - 11 - / 12 Plangebiet und ist bis zur Kreuzung Am Haselbusch für den Zweirichtungsverkehr freigegeben. Am Ende des Grüner Brunnenweg/Am Rosengarten gibt es eine Diagonalsperre, die nur für den Fuß- und Radverkehr durchlässig ist. Südlich grenzt das Plangebiet an den Häuschensweg und den Ahornweg, die jeweils als Einbahnstraßen ausgebildet sind. Quell- und Zielverkehre des Plangebietes werden vom Streckenzug Sandweg/Subbelrather Straße aufgenommen und im weiteren Verlauf über das Hauptstraßennetz abgewickelt. Lediglich für den Quellverkehr in Richtung Süd oder West stellt die Rochusstraße eine Routenalternative abseits des Hauptstraßennetzes dar. Aufgrund des restriktiven Straßensystems im Wohngebiet (Einbahn- straßen, Diagonalsperre) sind ferner keine „Schleichwege“ zum oder aus dem Plangebiet durch das bestehende Wohngebiet zu erwarten. In einer Umfeldanalyse wurden zusätzlich die Erreichbarkeiten des Neubauquartiers für die ver- schiedenen Verkehrsarten analysiert. Im Allgemeinen ist das Gebiet sehr gut über den ÖPNV er- schlossen und bietet auch den Fuß- und Radfahrern angenehme Wegeführungen durch ein ruhi- ges Wohnviertel. Als Defizit bleibt zu nennen, dass teilweise Bordsteinabsenkungen fehlen sowie einige Engstellen auf dem Gehweg im Häuschensweg bestehen. Abschätzung des Verkehrsaufkommens Für die verkehrstechnische Beurteilung des Bauvorhabens wurde zunächst das zusätzliche Ver- kehrsaufkommen prognostiziert. Im Plangebiet werden insgesamt 582 Kfz-Fahrten pro Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) erzeugt. In der Spitzenstunde ergibt sich folgendes Verkehrsaufkommen Art Verkehrsaufkommen in der Spitzenstunde Quellverkehr Morgenspitze 35 Kfz-Fahrten Zielverkehr Morgenspitze 23 Kfz-Fahrten Quellverkehr Abendspitze 22 Kfz-Fahrten Zielverkehr Abendspitze 36 Kfz-Fahrten Bewertung des Mehrverkehrs Gemäß der Verkehrszählung am 14.04.2015 an der Kreuzung Subbelrather Straße/Sandweg/ Grüner Brunnenweg fahren nachmittags maximal 150 Kfz/h im gesamten Straßenabschnitt. Dieser Wert ist sehr niedrig und für ein Wohngebiet verträglich (Maximalwert für Wohnstraßen nach der Richtlinie für Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) = 400 Kfz). Der entstehende Neuverkehr von 35 Kfz/h aus/in Richtung der Tiefgarage kann demnach auch problemlos abgewickelt werden. Parkraumerhebung Am Dienstag, den 16.06.2015 wurde eine Erhebung des ruhenden Verkehrs durchgeführt. Im Un- tersuchungsbereich stehen insgesamt 376 öffentliche Stellplätze zur Verfügung. Im Quartier besteht schon heute zumindest in den Abend-/Nachtstunden ein erhöhter Parkdruck. Die Parkraumerhebung zeigt jedoch, dass der Parkraum insgesamt am Erhebungstag nicht über- lastet ist. Vorschläge/Ableitung weiterer Planungsansätze Auf Basis der Verkehrsanalyse werden vom Gutachter folgende verkehrlichen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben gegeben: - Bislang fehlende Bordsteinabsenkungen an wichtigen Querungsstellen sind zu ergänzen, vor allem im Bereich der Zuwegung der Kindertagesstätte. - Die Engstellen im Bereich Am Häuschensweg (Nordseite) sind im Zuge der Gestaltung des Vorplatzes „Ensemble Nagelschmiedgasse“ zu beseitigen. - 12 - / 13 - Am Knotenpunkt Ahornweg/ Häuschensweg/ Nagelschmiedgasse sind zur Verbesserung der Übersichtlichkeit, zur Geschwindigkeitsreduzierung des Kfz-Verkehrs, zur Schaffung von größeren Aufstellflächen für den querenden Fußgängerverkehr Maßnahmen zur Opti- mierung der Verkehrsorganisation und/oder der Knotengeometrie zu prüfen. Dies kann z. B. durch ein Stopp-Schild in der Nagelschmiedgasse oder durch eine höhengleiche An- hebung bzw. Aufpflasterung des Knotenpunktes geschehen. - Für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte wird empfohlen, dass fünf Stellflächen sinnvoll auf dem „Ensemble Nagelschmiedgasse“ integriert werden. Fazit Außer den genannten und beschriebenen Empfehlungen steht dem Bauvorhaben nach Prüfung der verkehrlichen Belange nichts entgegen, da die Auswirkungen, die vom Plangebiet ausgehen, als gering zu bewerten sind. 6.6 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Kindergartenplätzen kann durch die vorhandenen Kindertagesstätten nicht gedeckt werden. Zur Deckung des Bedarfs wird im südlichen Teil des Plangebietes am Häuschensweg (Baufeld 8b) eine viergruppige Kindertagesstätte in die Bebau- ung integriert. Mit der Entwicklung der vormals gewerblich genutzten Fläche zu einem Wohnstandort entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen. Die geplante Wohnbebauung löst einen Be- darf an öffentlichen Spielplatzflächen aus. Diese Flächen werden innerhalb des Plangebietes auf dem Quartiersplatz und auf einer kleineren Fläche zwischen Quartiersplatz und Ahornweg reali- siert. Die Sicherung dieser Flächen erfolgt im Durchführungsvertrag. Infolge der Planung von circa 171 Wohneinheiten kann langfristig von vier bis fünf Schülerin- nen/Schülern je Jahrgangsstufe, in der Erstbezugsphase von neun zusätzlichen Schülerin- nen/Schülern je Altersjahrgang ausgegangen werden. Die beiden nächstgelegenen Grundschulen mit verschiedenen Schularten sind die GGS Borsig- straße in Ehrenfeld und die KGS Erlenweg in Bickendorf, am gleichen Standort befindet sich noch die GGS Erlenweg (2-zügig). Die drei Schulen verfügen über eine ausreichende Aufnahmekapazi- täten für die zu erwartende Schülerzahl. 6.7 Technische Infrastruktur Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromnetzgebiet der RheinEnergie AG. Die Versorgung der geplanten Bebauung mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Leitungen der Umgebung sichergestellt werden. Der Anschluss für Schmutzwasser, einschließlich Regenwasser, erfolgt an die bestehenden Netze (Mischwasserkanal). Das Gebiet unterliegt als ein Grundstück, das bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, nicht den Vorschriften des § 44 Landeswassergesetz NRW. Im Planungsgebiet befindet sich eine im Gebäude integrierte Stromnetzstation (Subbelrather Stra- ße 561), die zur Stromversorgung der Umgebung benötigt wird. Der vorhandene Trafo liegt im Be- reich des I-geschossigen Gebäudekörpers (Baufeld 2) an der Straße Grüner Brunnenweg. Er wird stillgelegt, abgebrochen und an gleicher Stelle im Erdgeschoss neu erstellt. 6.8 Schallimmissionen/Schallimmissionsschutz Das Plangebiet ist durch Straßenverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet. - 13 - / 14 In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne 24.11.2016) wurden die auf das Plange- biet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Straßenverkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet. In der vorliegenden Untersuchung wurde auch der Nachbarschaftslärm (Tiefgarage, Kindertages- stätte) untersucht. Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weiteren die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des Plangebie- tes berechnet worden. Beurteilungsgrundlage für den Straßenverkehrslärm ist die DIN 18005 „Schallschutz im Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm ist die TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind für Allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Straßenverkehr Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: - Subbelrather Straße, - Grüner Brunnenweg, - Häuschensweg. Weitere Nebenstraßen werden ebenfalls berücksichtigt. Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs sind als Belastung des Straßen- verkehrs für den Planungszustand die Daten aus der Verkehrszählung (ADU cologne 14.04.2015, Kreuzung Grüner Brunnenweg/Sandweg/Subbelrather Straße und Kreuzung Rochusstra- ße/Häuschensweg) entnommen worden. Für die Nebenstraßen Ahornweg, Am Haselbusch, An den Birken und An der Buchenhecke wird der DTV Wert gemäß einer „Worst Case“-Annahme ab- geschätzt. Dabei werden die Straßen als Verbindungsstraße in einem innerstädtischen Wohnge- biet mit dichter mehrgeschossiger Bebauung berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen, dass im überwiegenden Teil des Plangebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten bzw. unterschritten werden. Die höchst belasteten Fassaden im Plangebiet liegen an der Nordseite zur Subbelrather Straße, dort sind maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von 61 bis 68 dB(A) am Tag und 51 bis 58 dB(A) in der Nacht zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden hier um maximal 13 dB(A) tags/nachts überschritten. Im Bereich Ahornweg/ Häuschensweg werden an den straßenseitigen Fassaden maximale Über- schreitungen von 4 dB(A) tags/nachts prognostiziert. Gewerbelärm Das Plangebiet ist in unmittelbarer Nachbarschaft vorwiegend von Wohnbebauung umgeben. Öst- lich des Plangebietes im Bereich zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg befinden sich einige kleinere Gewerbebetriebe. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weißt für diesen Be- reich eine Wohnbaufläche aus. In der Umgebung des Plangebietes gibt es derzeit folgende lärmrelevante Gewerbebereiche (nachts findet kein Betrieb statt): - Martin Becker KFZ Meisterbetrieb, Subbelrather Straße 555; - Autoglas Express, Subbelrather Straße 545; - KFZ Instandsetzung Klein, Häuschensweg 6; - Maschinenbauunternehmen;Häuschensweg 2c - 14 - / 15 Die Ergebnisse zeigen, dass die höchst belasteten Fassaden im Plangebiet an der Südostseite liegen und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Gewerbe von 55 dB(A) am Tag zu erwarten sind. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) werden somit eingehalten. Nachbarschaftslärm durch die geplante Tiefgarage Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante Tiefgaragenzufahrt auf die nähere Nachbarschaft einwirken, die entsprechend der TA Lärm zu beurteilen sind. Die Immissionen der Tiefgarage sind punktuell an vier Immissionsorten (IO) betrachtet worden: Maximale Immission durch die geplante Tiefgarage – Beurteilungspegel in dB(A) Grüner Brunnenweg 25 (IO1)* Grüner Brunnenweg 4 (IO2) Sandweg 4 (IO3) Nordfassade der Planbebauung (IO4)* Immissionshöhe tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts EG 29 25 37 33 36 32 46 42 1. OG 29 25 39 35 38 34 48 40 2. OG 29 25 39 35 38 34 44 40 3. OG - - - - - - 41 37 *Gemäß Parkplatzlärmstudie (Abschnitt 8.3.2) treten aufgrund der Richtcharakteristik der Schallabstrahlung des TG-Tors seitlich des Tors um etwa 8 dB geringere Schallpegel auf Gemäß den o.g. Ergebnissen werden die Richtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete tags und nachts an der benachbarten Bebauung(IO1 bis IO3) nicht überschritten. An der Planbebauung (IO4) unmittelbar an der Tiefgaragenzufahrt werden mit Beurteilungspegeln von tags 48 dB(A) und nachts 42 dB(A) die höchsten Immissionen erreicht. Das heißt, dass der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete im Nachtzeitraum um 2 dB(A) überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für den Tagzeitraum wird eingehalten. Die TA Lärm ist im vorliegenden Betrachtungsfall nur als Beurteilungshilfe heranzuziehen, da es sich beim Lärm durch die Tiefga- rage nicht um Gewerbelärm handelt. Die Immissionen vor den Fassaden sind daher nicht analog der TA Lärm zu beurteilen, sondern wurden bei der Ermittlung des Schallschutzes gegen Außen- lärm gemäß DIN 4109 berücksichtigt. An den betroffenen Fassaden sind daher passive Schall- schutzmaßnahmen und eine geregelte schallgedämmte Lüftung vorgesehen, so dass für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) die Fenster nachts geschlossen bleiben können. Sozialgeräusche durch die geplante Kindertagesstätte Innerhalb des WA 2, Baufeld 8b soll eine viergruppige Kindertagesstätte errichtet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. Um den Schutz vor Außenlärm im Sinne der DIN 4109 Rechnung zu tragen, sind für die Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel die sozialadäquaten Geräusche aus dem Außenbereich der geplanten Kindertagesstätte mit zu be- rücksichtigen. Mehrverkehr durch das geplante Bauvorhaben Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Durch das geplante Bauvorhaben nimmt der öffentliche Straßenverkehr auf der Subbelrather Stra- ße um 425 Kfz/24, dem Sandweg um 122 Kfz/24 und dem Grünen Brunnenweg um 61 Kfz/24 zu. Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung Sandweg 4 (IO7), Grüner Brunnenweg 25 (IO8) und Subbelrather Straße 598 (IO9) sowohl für die prognostizierten Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Bebauungsplanes als auch für die Situation mit der Realisierung des Bebauungsplanes durchgeführt. - 15 - / 16 Die Berechnungen zeigen, dass an den betrachteten Immissionsorten im 2. Obergeschoss (IO7 und IO8) bzw. im 3. Obergeschoss (IO9) mit Pegelerhöhungen von 1dB zu rechnen ist. Die Immis- sionspegel im Planzustand betragen 65/55 dB(A) tags/nachts, die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts bleiben sicher unterschritten. Eine Zunahme von 1 dB(A) liegt unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die geringfügige Erhöhung ist daher zumutbar. Lärmschutzmaßnahmen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche II bis V bei freier Schallausbreitung dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den „worst case“ dar. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutz- maßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Bau- genehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen er- mittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner un- terschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein nied- rigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Fensterunabhängige Belüftung Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Um für die Wohnnutzung im Mischgebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. Balkone und Loggien Im Allgemeinen Wohngebiet sind zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von Woh- nungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. Abwägung Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete teilweise überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: - das Einhalten von Mindestabständen, - die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, - die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und - Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet entlang der Kreuzung Grüner Brunnenweg und Subbelrather Straße und des Häuschenswegs aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus, da dies bedeuten würde, dass keine Fortführung einer Straßenrandbebauung umsetzbar wä- re. Aus stadtbaugestalterischen Gründen soll im Bereich der Kreuzung Grüner Brunnenweg und Subbelrather Straße entsprechend der Bestandssituation eine Blockrandbebauung umgesetzt werden, die die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs vor Straßenverkehrslärm abschirmt. Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenommen. Ziel der Planung ist es, durch - 16 - / 17 Nachverdichtung eine überwiegend viergeschossige Wohnbebauung als Maßnahme der Innen- entwicklung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Straßenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzie- rung der Flächeninanspruchnahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu bewerten. Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutz- wänden entlang der Straße Grüner Brunnenweg, der Subbelrather Straße und des Häuschens- wegs keine geeignete Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte dar, da sie die geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die Wirkung einer Lärmschutzwand auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicher- stellen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß DIN 4109 aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbe- bauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, Gewerbelärm, Nachbarschaftslärm und Sozialgeräusche der Kindertagesstätte. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpe- gelbereiche II bis V bei freier Schallausbreitung in 10 m Höhe dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außen- bauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (beispielsweise Baugenehmi- gungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforder- liche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen Wand/Fensterkombinationen ermittelt werden. Die Planzeichnungs-Darstellung der Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung (keine Be- rücksichtigung schallabschirmender Gebäudestellung) erfordert keine zusätzlichen Festsetzungen zur Festlegung der Baureihenfolge im Baugebiet. Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions- schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohn- verhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 6.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden auf der Grundlage des Freiflä- chengestaltungsplanes, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichti- gung der Belange von Natur und Landschaft. Baumpflanzungen Zur Gestaltung des Quartiersplatzes werden textlich Straßenbaumpflanzungen festgesetzt. Es sind mindestens 6 kleinkronige, standortgerechte Straßenbäume zu pflanzen (Bäume 2. Ordnung). Damit eine ausreichende Besonnung der unteren Wohnungen sichergestellt werden kann, wird auf mittel- bis großkronige Baumpflanzungen verzichtet. Begrünung der Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu si- chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrü- nen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen ist in einer Stärke von - 17 - / 18 mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden; bei Bäumen 2. Ordnung ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zu modellieren. Nicht überbaubare Grundstücksflächen Die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flächen sind aus stadtgestalterischen und klimatischen Gründen intensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die festgesetzten Maßnahmen sollen der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. 7 Gestalterische Festsetzungen Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge- stalterische Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW) getroffen. Diese sollen dazu dienen, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplanten Quartiers zu erreichen. Durch die äußere Erscheinungsform der Baukörper erhält die Siedlung ihre eigenen Wiedererkennungsmerkmale und passt sich dennoch in die vorhandene Umgebungsstruktur ein, ohne als störender Fremdkör- per zu erscheinen. Es werden Regelungen zu den Dachformen, zur Fassadengestaltung, zur Einhausung und Ein- grünung der Abfallbehälter und Wertstofftonnen, zu Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen getroffen. Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen bestimmt. Als Dachformen werden geneigte Dächer und für die Kopfbauten an der Straße Grüner Brunnenweg Flachdächer festgesetzt, um ein einheitliches Siedlungsbild in Zusammenspiel mit der Rosenhofsiedlung zu erreichen. Dabei müssen die geneigten Dächer eine Dachneigung zwischen mindestens 10° und maximal 55° aufweisen. Flachdächer dürfen eine Dachneigung von maximal 5° haben. Dem gleichen Ziel dienen die Festsetzungen zur Verwendung einheitlicher Fassadenmaterialien. Die Fassaden werden als Putzfassaden erstellt, um einen Bezug zu den Bestandsgebäuden her- zustellen. Um gewisse Gestaltungsfreiräume zu ermöglichen, sind andere Materialien z.B. Klinker oder Klinkerriemchen bis zu maximal 25 % je Fassadenseite zulässig. Die Art der Einfriedung im Vorgartenbereich ist für die Freiraumgestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung. Um den einheitlichen grünen Charakter zu betonen und einen gestalterisch offenen Zusammenhang zum Quartiersplatz und der Wegeachse herzustellen werden Vorgaben zur Einfriedung getroffen. Ausschließlich für die Einfriedung zulässig sind Hecken bis zu einer Hö- he von maximal 1,0 m. Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehältern und Wertstofftonnen. Diese sind einzuhausen oder durch Sträucher oder Hecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung soll ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert werden. Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil- funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers und der Sicherung einer ruhigen Dach- landschaft sowie der Vermeidung von Verunstaltungen der Fassaden. 8. Sonstige Umweltbelange 8.1 Pflanzen und Tiere Das Plangebiet umfasst einen stark verdichteten Blockinnenbereich im Stadtteil Bickendorf. Fol- gende Vegetationsstrukturen sind im Wesentlichen vorhanden: - 18 - / 19 - Intensiv gepflegte Zierrasenflächen des Geschosswohnungsbaus der Wohngebäude Ahorn- weg 4-10 im Süden des Plangebietes und Grüner Brunnenweg 27-33 im Norden des Plan- gebietes. Im Bereich Ahornweg 10 befindet sich zudem ein kleiner mit Hecken eingefasster Spielbereich mit Sandfläche. - Baumhecke, die sich auf dem Grundstück des ehemaligen Gewerbebetriebes an der nördli- chen, westlichen und südlichen Grundstückgrenze zum Geschosswohnungsbau befindet. Diese circa 210 lfm lange Baumhecke besteht aus großen Einzelbäumen und einer dichten Strauchschicht. - Ruderalisierte befestigte Flächen im Bereich des ehemaligen Gewerbebetriebes. Die stark versiegelte Umfahrt um die zwischenzeitlich abgebrochene Gewerbehalle ist im Laufe der letzten Jahre durch Pioniergräser und -stauden abschnittweise überwuchert worden. Neben den vegetationsgeprägten Biotopen dominieren im Plangebiet befestigte Flächen. Schüt- zenswerte Pflanzenarten sind nicht zu erwarten. Aufgrund der geschlossenen Lage im Blockinnenbereich und fehlender angrenzenden Grünstruk- turen außerhalb des Plangebietes liegen die Vegetationsstrukturen im Geltungsbereich des Vor- haben- und Erschließungsplanes isoliert im Stadtgefüge. Ansätze zur Biotopvernetzung sind nicht vorhanden. Baumbestand Der vorhandene Baumbestand wurde durch das Sachverständigenbüro Reinartz beurteilt (Gutach- tenstand November 2016). Der Baumbestand ist sehr heterogen und verwildert. Es handelt sich vorwiegend um Birken, Robinien, Hainbuchen, Ahorn und Pappeln. Die vorhandene Strauch- schicht besteht z.B. aus Haselstrauch, Kirschlorbeer, Liguster, Schneebeere, Cotoneaster und Efeu. Das Alter der Bäume liegt im Wesentlichen zwischen 40 bis 60 Jahren. Der kartierte Baum- bestand (insgesamt 98 Bäume) wird mit folgendem Vitalitätsgrad bewertet: Vitalitätsgrad 1 = sehr gut 2 = gut 3 = mäßig 4 = schlecht Anzahl Bäume 30 43 24 1 Von den 98 begutachteten Bäumen sind 85 Bäume durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. Bei der Umsetzung der Planung entfallen voraussichtlich 4 Bäume im öffentlichen Bereich, 42 Bäume auf privaten Flächen und 7 Bäume im Baufeld. Zu den voraussichtlich entfallenden 53 Bäumen gehören auch 10 nicht geschützte Bäume. Das heißt, 43 geschützte Bäume sind wahr- scheinlich von der Baumaßnahme betroffen. Im Rahmen der Baugenehmigung ist ein Antrag auf Befreiung der geschützten Bäume von der Baumschutzsatzung der Stadt Köln für die zu rodenden Bäume zu stellen und entsprechender Ersatz zu pflanzen bzw. Ersatzzahlungen zu leisten. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist vorgesehen vor den südlichen Fassaden nur kleinkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) mit einem entsprechenden Mindestabstand zur Fassade anzupflan- zen, um eine ausreichende Belichtung der Wohnungen zu gewährleisten. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Auf Grundlage des Freiflächengestaltungsplanes werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Begrünung der Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu si- chern, werden folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen: - Im Zentrum der Bebauung auf dem Quartiersplatz sind mindestens 6 kleinkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) zu pflanzen. - 19 - / 20 - Die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbauten Flä- chen von Tiefgaragen sind als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetati- onstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht auf einer Fläche von mind. 25 m² mit einer Stärke von mindestens 120 cm vorzusehen. Artenschutz Die Artenschutzprüfung einschließlich Brutvogelerfassung des Ing enieurbüros für Freiraum - und Landschaftsplanung I. Rietmann vom Dezember 2016 kommt für das Plangebiet zu dem Ergebnis, dass sich die betroffenen Tiergruppen auf Vögel und Fledermäuse beschränken. Vogelarten: Liste der im Untersuchungsgebiet im Jahr 2016 nachgewiesenen Vogelarten. Es bedeuten: RL NB: Rote-Liste-Status in der Niederrheinischen Bucht, RL NW: Rote–Liste Sta- tus in Nordrhein-Westfalen, ♦ = nicht bewertet, Schutz: Schutzstatus nach § 10 Absatz 2 Nummer 10 und Nummer 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt, V = zurückgehend (Vorwarnliste) Art Geschützte Art RL-NRW RL-NB Status im Gebiet Amsel § Brutvogel Blaumeise § Brutvogel Buchfink § Brutvogel Buntspecht § Brutvogel Elster § Brutvogel Gartenbaumläufer § Brutvogel Grünfink § Brutvogel Grünspecht §§ Nahrungsgast Halsbandsittich § ♦ ♦ Nahrungsgast Hausrotschwanz § Nahrungsgast Heckenbraunelle § Brutvogel Kohlmeise § Brutvogel Mauersegler § Nahrungsgast Misteldrossel § Brutvogel Mönchsgrasmücke § Brutvogel Rabenkrähe § Brutvogel Ringeltaube § Brutvogel Rotkehlchen § Brutvogel Singdrossel § Brutvogel Sperber §§ V Nahrungsgast Star § V V Brutvogel Stieglitz § Brutvogel - 20 - / 21 Türkentaube § Brutvogel Wintergoldhähnchen § Brutvogel Zaunkönig § Brutvogel Zilzalp § Brutvogel Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung konnten keine planungsrelevanten Brut- und Gast- vögel nachgewiesen werden. Für die regional gefährdete Vogelart des Haussperlings sind potenziell Brutplätze an den Be- standsgebäuden vorhanden. Das Plangebiet besitzt zudem für anspruchslose ubiquitäre Vogelar- ten, die nicht planungsrelevant und nicht gefährdet sind (z. B. Amsel, Kohlmeise, etc.) eine poten- zielle wie nachgewiesene Eignung als Lebensraum. Fledermäuse: Das Vorhandensein der Zwergfledermaus wurde im Rahmen von Ausflugskontrollen nachgewie- sen. Die Zwergfledermaus nutzt das Plangebiet als Jagdrevier, es liegen keine Hinweise vor über Winter- oder Sommerquartiere an Bestandsgebäuden oder Höhlenbäumen im Plangebiet. Ein Fle- dermausquartier wird in einem der Wohngebäude außerhalb des Plangebietes vermutet Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: Vögel: Der Rückbau der Gebäude und die Beseitigung von Vegetation müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September. Fledermäuse: Um eine unmittelbare Gefährdung der Fledermäuse, speziell der Zwergfledermaus, zu vermeiden, ist die Baufeldräumung nur außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. November vorzunehmen. Ökologische Bau begleitung: Falls die Rückbauarbeiten innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. November stattfinden sollen, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicher- stellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, s o- fern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 8.2 Boden Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Niederterrasse des Rheintals. Die kiesigen und sandi- gen Terrassensedimente sind im Bereich der vorhandenen Hausgärten mit Hochflutlehm und Au- enlehm überdeckt. Im zentralen Bereich des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes liegt überwiegend anthropogen veränderter Boden aufgrund der langjährigen gewerb- lichen Nutzung vor. Als oberster Bodenhorizont wurde im Rahmen der Baugrunduntersuchung (Dr. Hemling & Gräfe, Mai 2013) in allen Rammkernsondierungen eine kiesig, sandige Auffüllung mit anthropogenen Beimengen aus Bauschutt, Ziegel und Schlacke erfasst. Die Auffüllungsmäch- tigkeiten schwanken zwischen circa 0,3 m und 4,0 m, bevor der Hochflutlehm ansteht. Das Plangebiet ist gegenwärtig vor allem aufgrund der vorhandenen großen Gewerbehalle und den angrenzenden Lager- und Verkehrsflächen stark versiegelt (circa 14.100 qm). Durch die ge- plante Bebauung mit einer Tiefgarage reduziert sich der Versiegelungsgrad (auf circa 12.600 qm). Die Neunutzung einer bereits vorgenutzten Fläche ist im Sinne des Bodenschutzes als positiv zu bewerten, da die Inanspruchnahme von naturnahen Bodenschichten sehr gering gehalten wird gegenüber einer Planung auf einer bislang naturnah geprägten Fläche. - 21 - / 22 Im Plangebiet sind vier Flächen im „Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen“ (ge- mäß § 2 BBodSchG) als Altstandorte erfasst: 403 138, 403 139, 403 211 und 403 212. 8.2.1 Bodenuntersuchung Zur Erfassung der Bodenverhältnisse und zur Feststoffprobennahme wurden 28 Rammkernsondie- rungen (RKS) abgeteuft. Zur Bodenluftbeprobung wurden alle RKS zu temporären Bodenluftpe- geln ausgebaut. Die Untersuchung der Bodenluft erfolgte auf die Parameter leichtflüchtige chlorier- te Kohlenwasserstoffe (LCKW) und auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX). Ausgewählte Feststoffproben wurden, wie die Bodenluftproben, auf LCKW und BTEX untersucht. Darüber hin- aus erfolgte die Bestimmung von Mineralölkohlenwasserstoff (MKW). Neben den Einzelproben aus dem gewachsenen Boden wurden vier aus dem Auffüllungsmaterial gebildete Mischproben, zur Ermittlung der Verwertungs-/Entsorgungswege, entsprechend der LAGA (Länderarbeitsgemein- schaft Abfall) TR Boden untersucht. Aufschüttungen/Auffüllungen Aus der historischen Kartenrecherche ergeben sich keine Hinweise auf verfüllte Abgrabungen. Als oberster Bodenhorizont wurde in allen Rammkernsondierungen (RKS) eine kiesig, sandige Auffül- lung mit anthropogenen Beimengen aus Bauschutt, Ziegel und Schlacke erfasst. Die Auffüllungs- mächtigkeiten schwanken zwischen circa 0,3 und 4,0 m. Die Mächtigkeiten von circa 4,0 m sind auf die Arbeitsraumverfüllung der ehemaligen Tankstellentanks zurückzuführen. Das trockene bis erdfarbene Probenmaterial war, sieht man von den Fremdanteilen ab, organoleptisch unauffällig. Lösemittel- und/oder Kohlenwasserstoffgeruch wurde nicht wahrgenommen. Aus den Aufschluss- arbeiten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf schädliche Bodenveränderungen. Bodenluftanalytik Die in 27 Bodenluftpegeln ermittelte Bodenluftkonzentration für leichtflüchtige chlorierte Kohlen- wasserstoffe schwankt zwischen kleiner 0,05 - 13,5 mg/m³. Die ermittelten BTEX-Bodenluft- konzentrationen schwanken zwischen 0,05 und 5 mg/m³. Durch die nachgewiesenen Bodenluftbe- lastungen wird sowohl der Einsatz als auch der Eintrag von Lösungsmitteln in den Boden nachge- wiesen. Bei der bestehenden gewerblichen Nutzung ergeben sich, mit Hinweis auf die bestehende Oberflächenversiegelung aus Beton und Asphalt, sowohl für den Wirkungspfad Bo- den(luft)/Mensch wegen fehlender Exposition als auch für den Wirkungspfad Boden/Grundwasser wegen fehlendem Sickerwasser keine Gefahr für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser. Für die geplante Nutzung „Wohnen“ wird eine Schutzgütergefährdung ebenfalls ausgeschlossen, weil durch den Tiefgaragen- und Kelleraushub angetroffene Kontaminationen beseitigt werden. Feststoffanalytik Die in den RKS ermittelten LCKW-Gehalte im Feststoff schwanken zwischen 0,5 und 0,7 mg/kg. BTEX-Aromaten wurden in den Feststoffproben nicht nachgewiesen. Mineralölkohlenwasserstoffe wurden ebenfalls in keiner der 27 Proben festgestellt. Aus den Feststoffuntersuchungen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf schädliche Bo- denveränderungen. Insgesamt wurden vier Mischproben auf die LAGA-Parameter im Feststoff und im Eluat untersucht. Im Ergebnis erfüllen alle vier Mischproben die Zuordnungswerte Z2 der LAGA (2004). Gravieren- de, branchentypische Kontaminationen durch MKW, BTEX und LCKW wurden wie in den Einzel- proben aus dem Anstehenden in den Mischproben aus der Auffüllung nicht nachgewiesen. Fazit Der Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen konnte durch die Boden- und Bodenluftunter- suchungen, sowohl für die bestehende Nutzung als Gewerbe, als auch für die geplante Wohnnut- zung nicht bestätigt werden. Eine Gefährdung über die Wirkungspfade Boden/Mensch und Bo- den/Grundwasser kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Nutzung Wohnen durch den - 22 - / 23 Baugrubenaushub und der damit verbundenen Beseitigung, auch von bisher nicht erkannten klein- räumigen Kontaminationen, ausgeschlossen werden. Bei den konkreten Baumaßnahmen ist jedoch folgendes zu beachten: Sämtliche Baumaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu überwachen. ln Bereichen, in denen bei den Bodenuntersuchungen Bodenbelastungen festgestellt wurden, ist durch eine Beprobung der Grubensohle und Wände nachzuweisen, dass keine Restbelastungen im Boden verbleiben, die eine Gefährdung von Schutzgütern hervorrufen können. Geplante Grün- und Kinderspielflächen sind mit einer ausreichend mächtigen Schicht unbelaste- tem Boden zu überdecken. Soll auf einen Bodenaustausch/eine Bodenüberdeckung verzichtet werden, so ist durch Oberbodenuntersuchungen nachzuweisen, dass eine Gefährdung über den Belastungspfad Boden-Mensch auszuschließen ist. Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren und in Berichten zu beschreiben. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 8.3 Wasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden und auch nicht geplant. Der mittlere Flurabstand zum Grundwasser beträgt circa 10 m (Dr. Hemling & Gräfe, Mai 2013). Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Im Unterstrom der Altlastenverdachtsfläche 403 138 sind Grundwasserbelastungen durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe be- kannt. (Dr. Hemling & Gräfe, Mai 2013). Der geplante Versiegelungsgrad wird etwas geringer sein als der Versiegelungsgrad im heutigen Zustand, so dass die Grundwasserneubildung nach Umset- zung der Planung eher etwas zunimmt. Vom geplanten Vorhaben Wohnungsbau gehen keine Be- lastungen für die Grundwasserqualität aus, da keine Auswaschung wassergefährdender Stoffe zu erwarten ist. 8.4 Klima Großklimatisch betrachtet gehört die Stadt Köln zur warmgemäßigten feuchten Westwindzone Mit- teleuropas. Das Plangebiet in Bickendorf muss gemäß Lanuv 2013 („Klimawandelgerechte Metro- pole Köln“, Abschlussbericht) als zukünftig „sehr hoch wärmebelastete Siedlungsfläche“ bewertet werden. Die Bebauung um den angrenzenden Rosenhof ist nicht so dicht wie in anderen Bereichen von Ehrenfeld. Positiv auf das Kleinklima wirken sich hier die grünen Innenhöfe aus. Da die Höfe fast völlig geschlossen sind, entsteht jedoch keine Durchlüftungssituation. Das geplante städtebauliche Konzept sieht grüne Innenhöfe und zwei Durchlüftungsbahnen vor, die Luftströmungen - wenn auch nur in geringem Umfang - ermöglichen: - eine Nord-Süd Erschließungsachse für Fußgänger und Fahrradfahrer vom Häuschensweg zur Subbelrather Straße/Grüner Brunnenweg; - eine Nordost-Südwest Wegeverbindung von mind. 10 m Breite von der vorhandenen Ge- bäudelücke am Ahornweg über den grünen Innenhof, durch eine Gebäudelücke am Quar- tiersplatz, über den Quartiersplatz und die neue Erschließungsachse bis zur Subbelrather Straße/Grüner Brunnenweg; Große Teile des Innenbereichs zwischen bestehender Bebauung und Neuplanung werden als baumbestandene private Grünbereiche weiter Bestand haben. Die vorliegende Planung berück- sichtigt den vorhandenen Baumbestand weitestgehend. Der vorhandene Baumbestand trägt zur Frischluftproduktion, zur Staubbindung und zur Luftbefeuchtung durch Verdunstung bei. Der Schattenwurf hat zudem eine zusätzliche Kühlfunktion an heißen Sommertagen. Wichtig für eine hohe Kühlleistung ist der Anschluss der Bäume an den gewachsenen Boden. - 23 - / 24 Zusätzlich zu dem vorhandenen Baumbestand sind 6 neue Bäume am zentralen Quartiersplatz oberhalb der Tiefgarage vorgesehen. Vor dem Hintergrund der weiteren zusätzlichen Erwärmung durch den Klimawandel, ist vor allem der Erhalt des erhaltenswerten Baumbestandes von Bedeutung. 8.5 Luft / Immissionen von Luftschadstoffen Gemäß Luftgüteindex 2001–2003 (Flechtenkartierung) liegt das Plangebiet in einem Bereich mit geringer Luftgüte wie Luftgüteindices von 1.1 und 1.2 in der Nähe des Plangebiets zeigen. Der vorhandene Baumbestand trägt positiv zur kleinräumigen Verbesserung der Luftqualität bei. Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Durch das geplante Bauvorhaben nimmt der öffentliche Straßenverkehr laut Verkehrsgutachten (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH Köln) auf der Subbelrather Straße, dem Sandweg und der Straße Grüner Brunnenweg geringfügig zu. Aufgrund der nur geringen Verkehrszunahme ist mit keiner relevanten Erhöhung der Verkehrs- schadstoffe zu rechnen. Ein Gutachten zu verkehrsbedingten Luftschadstoffen liegt nicht vor und wird als nicht notwendig erachtet, da weder eine erhebliche Verkehrszunahme erfolgt noch in er- heblichem Umfang die Durchlüftung von Bestandsstraßen verändert wird. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickoxide oder Feinstaub an Fassaden am Sandweg oder der Subbelrather Straße ist unwahrscheinlich. Gewerbliche Luftschadstoffe Aufgrund des Fehlens von Gewerbebetrieben im Plangebiet ist die Emission gewerblicher Luft- schadstoffe im Plangebiet ausgeschlossen. Östlich des Plangebiets liegen folgende Gewerbebe- triebe: - Martin Becker KFZ Meisterbetrieb, - Autoglas Express, - KFZ Instandsetzung Klein; - Maschinenbauunternehmen; Eine Belastung des Plangebietes durch Luftschadstoffe aus diesen Betrieben ist nicht zu erwarten. 8.6 Belichtung und Besonnung Die "Solarenergetische Analyse" (Stand 09.06.2016) wurde durch das SOLARBÜRO Dr.-Ing. Peter Goretzki, Stuttgart erstellt und bewertet den verfügbaren Solargewinn, die Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 sowie die gewichtete Besonnungsdauer. 8.6.1 Verfügbarer Solargewinn Die Planung bietet im Mittel keine ausreichenden Voraussetzungen für die passive Sonnenener- gienutzung. Die Streubreite des verfügbaren Solargewinns liegt zwischen 19,5 % und 80,8 %. Be- sonders niedrige Werte finden sich bei den Gebäuden im westlichen Teilbereich, bei den Gebäu- den im nordöstlichen Bereich und bei den Gebäuden im südlichen Planumgriff. Die Ursachen für diese geringe passive Sonnenenergienutzung liegen in der ungünstigen Orientierung der Gebäu- de, der gegenseitigen Verschattung der Gebäude und der Verschattung der Gebäude durch ins- besondere die vorhandenen und untergeordnet die geplanten Bäume. Bei der Nutzung von passivsolaren Gewinnen ist zu beachten, dass es sich bei dem Plangebiet um einen innerstädtischen verdichteten Bereich handelt und die geplante Bebauung sich an die vor- handene Baustruktur, insbesondere die der Rosenhofsiedlung, anlehnen soll. Beim Bauen im In- nenbereich können regelmäßig die für einen optimalen verfügbaren Solargewinn notwendigen Ge- - 24 - / 25 bäudeausrichtungen auf Grund der städtebaulich einzuhaltenden Gebäudeausrichtungen nicht erreicht werden. Im vorliegenden Fall wird durch eine Optimierung der Grundrisse und der Fenster- flächen ein möglichst hoher passivsolarer Gewinn angestrebt. 8.6.2 Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 Insbesondere in den unteren Geschossen wird eine im Sinn der DIN 5034-1 ausreichende Beson- nungsdauer an beiden Stichtagen häufig infolge der Verschattung durch bestehende und geplante Bäume verfehlt. Bei einigen Wohnungen wird eine „ausreichende Besonnungsdauer“ infolge der einseitigen Nordost- oder Nordwestausrichtung der Wohnungen bzw. der Verschattung durch an- grenzende geplante Baukörper verfehlt. Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen von der geografi- schen Lage, den Horizonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse abhängt. In städtischer Bebauung bestimmen bodennah hauptsächlich die Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder besonnt werden. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Ebenso ist bei der Beurteilung der Besonnungsqualität zu berücksichtigen, dass der Baumbestand eine wichtige Rolle bei der Vermeidung/Verminderung von Wärmeinseln in innerstädtischen Berei- chen spielt und somit durch seine verschattende Wirkung zu einer Reduzierung von stark hitzebe- lasteten Flächen beiträgt. Darüber hinaus erfolgt durch die Transpiration der Bäume eine weitere Kühlung im Sommer. Im Winter ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen und geplanten Laub- bäume kein Laub tragen und somit keine Verschattung durch die Bäume stattfindet. 8.7 Denkmalschutz Im Plangebiet stehen die Gebäude Ahornweg 4-10 und Grüner Brunnenweg 27-33 „Siedlung Bi- ckendorf II“ unter Denkmalschutz. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt eine nachrichtli- che Übernahme. Im Plangebiet und dessen Umgebung haben bisher keine archäologischen Untersuchungen oder Vorermittlungen stattgefunden. Es liegen somit keine Erkenntnisse zu archäologischen Boden- denkmälern oder Fundstellen vor. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen sollen archäologi- sche Untersuchungen durchgeführt werden, um Erkenntnisse in dem bislang noch nicht archäolo- gisch erschlossenen Areal zu gewinnen. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein ent- sprechender Hinweis aufgenommen. 9 Planverwirklichung Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB geschaffen. Die Aufstellung erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungspläne der In- nenentwicklung). Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wurde ein städtebaulicher Vertrag als Durch- führungsvertrag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorhabens kommen wird. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und Er- schließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Kosten für die Stadt Köln entstehen nicht. Regelungsinhalte des Durchführungsvertrages sind insbesondere: - Errichtung von mindestens 30 % gefördertem Wohnungsbau, - 25 - / - Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte, - Errichtung von öffentlich zugänglichen Spielflächen, - Herstellung von Wegerechten für die Allgemeinheit.
Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger-innen
2175 Zeichen
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63475/01
Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf– eingegangenen Stellungnahmen aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach
§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkun-
gen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich zur Planung äußern.
Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.06. bis zum 23.06.2016 eingegangen.
Nachfolgend wird der Inhalt der Stellungnahme sowie deren Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung,
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird der Absender der Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1 Der Bebauungsplan grenze unmittelbar an die Grundstü-
cke des Einwenders. Die geplante beidseitige Einbettung
der Halle „Maschinenbaubetrieb“ in Wohnbebauung er-
scheine weder sinnvoll noch wünschenswert.
Vor diesem Hintergrund solle auch für das eigene Grund-
stück eine alternative Nutzung geprüft werden. Es solle
eine Wohnungswirtschaftliche Nutzung der Grundstücke
im Planverfahren berücksichtigt werden.
nein Bei dem Planverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB).
Nach § 12 Absatz 4 BauGB dürfen nur einzelne Flächen außer-
halb des Vorhaben- und Erschließungsplanes in den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
Einbezogen werden dürfen danach aber nur Flächen, die für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sind und die
zu keiner substantiellen Veränderung des Planbereichs führen.
Die städtebauliche Erforderlichkeit für die Einbeziehung weiterer
Flächen wäre nur gegeben, wenn es sich um sachnotwendige
Ergänzungen in Bezug auf das Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplanes handelte. Dies ist hier nicht der Fall.
Anlage 3
Anlage 6 Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
12723 Zeichen
Anlage 6 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63475/01 Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf A Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet – WA 1, WA 2 und WA 3 Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsge- werbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrie- be und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. Gemäß § 12 Abs. 3 a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den WA 1, WA 2 und WA 3 im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch unterirdische Garagen mit ihren Zufahrten Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. 2.2 Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 2.3 Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nur durch untergeordne- te technische Anlagen und Gebäudeteile - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüf- tungseinrichtungen, Oberlichter - überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Über- schreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachflä- che darf insgesamt 10% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Die festgesetzten Gebäudehöhen sind als Firsthöhen (FH) sowie als Oberkante (OK) als Höchstmaß in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 3 Abstandflächenunterschreitung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB wird ein von § 6 Abs. 5 BauO NRW abweichendes Maß der Tiefe der Abstandfläche von 0,4 H festgesetzt. In Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H überschneiden sind notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig. Aus Gründen des Denkmalschutzes (Gebäude Ahornweg 4) ist die Bebauung in den Baufeldern 8b, 11 und 12 mit einer abgesetzten Fuge zu errichten. - 2 - / 3 4 Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO können die festgesetzten Bau- grenzen durch Vordächer, Balkone und Gesimse bis maximal 1,50 m überschritten werden. Eine Überschreitung ist nur bis zu einer Gesamtlänge von 1/3 der jeweiligen Fassade zulässig. 5 Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der festgesetzten Tiefga- ragen (TGa) und im Baufeld 2 innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbau- baren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder ge- mäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche von 20% der verbleibenden Tiefgaragenflä- che zulässig. 6 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 6.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Ver- lag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unter- schiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung der sich aus der Änderung ergebende Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird. 6.2 Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeit- raum (22 bis 6 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich- tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel- len. 6.3 Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer- den, dass der v. g. Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasungen geschehen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. 7 Begrünungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 a und 25 b BauGB Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Ko s- tenerstattungsbeiträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrun d- sätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). - 3 - / 4 7.1 Anpflanzen von Bäumen Auf dem Quartiersplatz sind mindestens 6 kleinkronige Bäume (BF 41/GH742) zu pflanzen. 7.2 Begrünung Tiefgaragen Tiefgaragen (TGa) sind soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne- benanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflan- zung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm auf einer Fläche von mindestens 25 m² je Baum zu modellieren. 7.3 Nicht überbaubare Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. 8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrech- te gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt: Für die mit GFR 1 gekennzeichneten Flächen gilt ein Gehrecht und Radfahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit. Für die mit GFR 2 gekennzeichnete Fläche gilt ein Gehrecht und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und zusätzlich ein Fahrrecht für die Ver- und Entsorgungsträger in einer Breite von 2,50 m. Für die mit GFLR 3 gekennzeichnete Fläche gilt ein Gehrecht und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, ein Fahrrecht für die Ver- und Entsorgungsträger in einer Breite von 2,50 m und zusätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger. B Örtliche Bauvorschriften Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende gestalteri- sche Festsetzungen getroffen: 1 Dachformen In den Baufeldern 1, 6a, 6b, 7a, 7b, 8a, 8b, 9, 10 und 12 sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Neigung von 10° bis 55° zulässig. In den Baufeldern 2, 3, 4, 5 und 11 sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von höchstens 5° zulässig. 2 Fassaden Es sind ausschließlich Fassaden mit einer Putzoberfläche zulässig. Andere Materialien, sind bis zu maximal 25 % je Fassadenseite zulässig. 3 Einfriedungen Im Bereich des Quartiersplatzes und der zentralen Wegeachse (siehe Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 2) sind Einfriedungen ausschließlich in Form von Hecken bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig. 4 Standorte für Abfallbehälter und Wertstofftonnen Standorte für Abfallbehälter sind einzuhausen oder einzugrünen. Hiervon ausgenommen sind Unterflursysteme und deren oberirdisch sichtbare Teile. - 4 - / 5 5 Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen Sattelitenschüsseln sind nur auf dem Dach zulässig. Mobilfunkanlagen sind auf dem Dach nicht zulässig. C Kennzeichnungen Im Plangebiet befinden sich die Altlasten Nummern 403 138, 403 139, 403 211 und 403 212. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen nutzungsorientierten Untersu- chungen sind mit dem Amt für Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Boden- und Grund- wasserschutz, abzustimmen. Bei den konkreten Baumaßnahmen ist jedoch folgendes zu beachten: Sämtliche Baumaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu überwachen. ln Bereichen, in denen bei den Bodenuntersuchungen Bodenbelastungen festgestellt wurden, ist durch eine Beprobung der Grubensohle und Wände nachzuweisen, dass keine Restbelas- tungen im Boden verbleiben, die eine Gefährdung von Schutzgütern hervorrufen können. Geplante Grün- und Kinderspielflächen sind mit einer ausreichend mächtigen Schicht unbelas- tetem Boden zu überdecken. Soll auf einen Bodenaustausch/ eine Bodenüberdeckung verzich- tet werden, so ist durch Oberbodenuntersuchungen nachzuweisen, dass eine Gefährdung über den Belastungspfad Boden- Mensch auszuschließen ist. Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren und in Berichten zu beschreiben. D Hinweise 1 Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirks- regierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-243/15 so- wie der Bebauungsplannummer einzuschalten. 2 Laut Artenschutzprüfung und Brutvogelerfassung vom Ingenieurbüro I. Rietmann vom 06.12.2015 bzw. 18.10.2016 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: Vögel: Der Rückbau der Gebäude und die Beseitigung von Vegetation müssen außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zei t- raums 1. März bis 30. September. Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung konnten keine planungsrelevanten Brut- und Gastvögel nachgewiesen werden. Fledermäuse: Um eine unmittelbare Gefährdung der Fledermäuse, speziell der Zwergfle- dermaus, zu vermeiden ist die Baufeldräumung nur außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. November vorzunehmen. Ökologische Bau begleitung: Falls die Rückbauarbeiten innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. November stattfinden sollen, ist vorab eine ökologische Bau begleitung einzu- richten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von wildl e- benden Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert un d geschützt werden kö n- nen. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht ve r- letzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Vorgezoge- ne Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. - 5 - / 3 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4 Bei den Erschließungsmaßnahmen ist die Einbindung des Römisch-Germanischen Muse- ums/ Archäologische Bodendenkmalpflege zur Durchführung baubegleitender Untersu- chungen sicher zu stellen. E Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGI. I S. 2414). 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt I. S. 132). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). Für die Hinweise 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes beste- hende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Auf- baugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. F Nachrichtliche Übernahme Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebau- ungsplan übernommen: Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler Ahornweg 4-10 und Grüner Brunnenweg 25-33 „Siedlung Bickendorf II“.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 solb ma Vorlagen-Nummer 1443/2017 Freigabedatum 08.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63475/01 Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63475/01 für das Gebiet zwischen Häuschensweg und Subbelrather Straße/Grüner Brunnenweg, östlich angrenzend an die Rosenhofsiedlung in Köln-Bickendorf —Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln- Bickendorf— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63475/01 nach § 10 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeinde- ordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach dem Umzug des Produktionsstandortes der Firma Kölner Metallverpackungen eröffnet sich die Möglichkeit, den bisher gewerblich genutzten Blockinnenbereich zwischen Häuschensweg und Sub- belrather Straße/Grüner Brunnenweg, angrenzend an die denkmalgeschützte Rosenhofsiedlung (Siedlung Bickendorf II), städtebaulich neu zu ordnen. Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der GAG Immobilien AG. Mit Schreiben vom 21.10.2013 hat die Eigentümerin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB die Einleitung eines vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln beantragt. Die Fläche stellt eine Konversionsfläche für die städtebauliche Weiterentwicklung dar. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, Wohnen zu entwickeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und öffentlich zugänglicher Spielflächen geplant. Im 4. Quartal 2014 hat eine Mehrfachbeauftragung/Qualifizierungsverfahren durch die Vorhabenträ- gerin stattgefunden, an der sechs Büros teilgenommen haben. In der Jurysitzung am 14.11.2014 wurde der Entwurf des Büros Professor Lorenzen für die weitere Bearbeitung ausgewählt. Das neue Wohnquartier zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg soll in überwiegend vier- geschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss entstehen. Eine viergruppige Kindertages- stätte und öffentlich zugängliche Spielflächen ergänzen die Wohnbebauung. Das neue Wohnquartier ist als eine zeitgemäße Verbindung zwischen der traditionsreichen Rosen- hofsiedlung im Westen und den Neubauten anzusehen. Die Neubauten gruppieren sich um einen zentralen Platz, der als Quartiersmitte einen multifunktionalen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum darstellt. Von dieser Quartiersmitte gehen Wege für Fußgänger und Radfahrer als Verbindung zwischen dem Häuschensweg und dem Grünen Brunnenweg ab. Dieser für die Öffentlichkeit zugängliche Raum soll thematisch an den Platz "Am Rosenhof" in der benachbarten Rosenhofsiedlung angelehnt sein. Eine weitere platzähnliche Fläche ist direkt am Häuschensweg vorgesehen, mit der das neue Quartier an die vorhandene Bestandsbebauung ange- bunden wird. An diesem kleineren Platz liegen eine Kindertagesstätte als auch das sogenannte Herz- häuschen. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt innerhalb einer Tiefgarage, die vom Grünen Brunnenweg aus angefahren wird. Eine fußläufige Durchwegung zwischen Subbelrather Straße und Häuschensweg wird als Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit gesichert. Die Verwirklichung von circa 171 Wohneinheiten folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf ge- recht zu werden. Anlagen 1 Übersichtsplan 2 Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger/-innen 4 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 5 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6 Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 8 Vorhaben- und Erschließungsplan
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
612 solb ma
Vorlagen-Nummer
1443/2017
Stand: 13.07.2023
Sachstandsbericht
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63475/01
Arbeitstitel: Häuschensweg in Köln-Bickendorf
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Bebauungsplan Nr. 63475/01 Arbeitstitel: „Häuschensweg in Köln-Bickendorf“ wurde am
11.07.2017 vom Rat als Satzung beschlossen und im Amtsblatt am 30.08.2017 bekanntge-
macht.
Nächste Schritte:
Nicht erforderlich.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Nicht erforderlich.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (19)
- Subbelrather Straße 555
- Äußere Kanalstraße
- Rochusstraße
- Nagelschmiedgasse
- Häuschensweg 12
- Grüner Brunnenweg 27
- Sandweg 4
- Ahornweg 4
- Akazienweg
- Erlenweg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Am Haselbusch
- Am Rosenhof
- Am Rosengarten
- An der Buchenhecke
- Rather Straße
- Borsigstraße
- An den Birken
- Straße 5
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Details
- Aktenzeichen
- 1443/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27