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3451/2023/1

Strukturförderfonds 2023 / 2024

Beschlussvorlage Ausschuss 04.03.2024

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 05.03.2024, TOP 5.2

Anlage 2 Beantwortung der Fragen aus dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 29.02.2024

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Förderprogramm Strukturförderfonds 2024

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Anlage 2 Beantwortung der Fragen aus dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 29.02.2024

2983 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3451/2023/1 
 
Beantwortung der mündlichen Anfrage von Frau Volland-Dörmann 
(Sachkundige Einwohnerin, Vertreterin der Arbeiterwohlfahrt) in der Sitzung 
des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 29.02.2024 zu 
Top 4.2 
 
In der Sitzung stellte Frau Volland-Dörmann die folgenden Fragen: 
 
1.) Zu Ziffer 2. des Förderprogramms bittet Frau Volland-Dörmann um 
Klarstellung, dass die Formulierung im Förderprogramm 
 
„Teilkompensation krisenbedingter Mehrbedarfe im Bereich der 
Personalkosten (im Zuwendungsbescheid für 2024 nicht berücksichtigte 
Tarifsteigerungen) sowie im Bereich der Betriebs- / Energiekosten (in Folge 
des Ukraine-Krieges)“ 
 
auch allgemein gestiegene Sachaufwendungen und Gemeinkosten meint, da 
sich dort die in den Vorjahren sehr hohe Inflation ebenfalls als Folge der 
gestiegenen Energiekosten auswirkt. 
 
 
2.) Zur gegenüber dem Strukturförderfonds 2023 nun im Strukturförderfonds 2024 
nicht mehr enthaltenen Passage  
 
„Ausnahme: Förderprogramme mit Sammelansätzen […]“ 
 
bittet Frau Volland-Dörmann um Auskunft, ob für die als kommunal 
flankierende Leistungen veranschlagten Mittel (z.B. für Schuldnerberatung 
etc.) Mittel aus dem Strukturförderfonds 2024 beantragt / bewilligt werden 
(können), da die Rahmenbedingungen hier die gleichen seien.“ 
 
Die Verwaltung beantwortet diese Fragen wie folgt: 
Zu Frage 1):  
Die Verwaltung bestätigt das. 
Zu Frage 2):  
Hierzu ist zunächst zu erläutern, dass es sich bei den als kommunal flankierende 
Leistungen veranschlagten Mittel (gilt auch für anderweitige Sammelansätze), 
nicht um Dauerförderungen zu Gunsten konkret benannter Träger handelt. 
 
Die Strukturförderfonds 2023 und 2024 wurden aufgelegt, um die - von Trägern, 
Vereinen und Institutionen - nicht verschuldeten Mehrbelastungen im Rahmen 
bestehender Förderungen aufgrund steigender Personal- und Energiekosten, die

durch die Fördersätze nicht abgedeckt werden (in der Regel wegen der 
Deckelung bei den Tarif- und Sachkosten), abzumildern und so die lokalen 
Strukturen zu sichern.  
Diese Problemlage stellt sich nicht bei Förderprogrammen mit Sammelansätzen, 
aus denen Träger für erst bei Antragstellung konkret zu benennende Maßnahmen 
Mittel abrufen können, da hier die gestiegenen Kosten bereits im aktuellen 
Förderantrag einkalkuliert werden (können).  
 
Aufgrund der noch einmal verschärften Haushaltslage und der absehbaren 
Mittelbedarfe in pflichtigen Bereichen wurde die ursprüngliche Passage zu den 
Sammelansätzen gestrichen. 
 
Konsequenz dieser Änderung ist nun, dass die Träger, die kommunal 
flankierenden Leistungen erbringen (wollen), sich von vorneherein mit den 
gestiegenen Kosten bewerben können und sollten (und damit keine Mittel aus 
dem Strukturförderfonds benötigen), dass aber insgesamt für die kommunal 
flankierenden Leistungen (und für andere betroffene Sammelansätze) nur 
Haushaltsmittel in der für 2024 veranschlagten Höhe zur Verfügung stehen.

Beschlussvorlage Ausschuss

9875 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V 
 
Vorlagen-Nummer 
 3451/2023/1 
Freigabedatum 28.02.2024 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Strukturförderfonds 2023 / 2024  
hier: Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Dezernates 
V, Soziales, Gesundheit und Wohnen zur Abmilderung der steigenden Personal- und 
Betriebs- / Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Gesundheitsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Se-
nioren beschließen – jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich – das Förderpro-
gramm „Strukturförderfonds 2024, Dezernat V, Soziales, Gesundheit und Wohnen“ 
und beauftragen die Verwaltung mit der Umsetzung im Jahr 2024 gemäß Ratsbe-
schluss vom 07.12.2023 (zu Antrag AN/2176/2023). 
2. Die erforderlichen Finanzmittel für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 
3.844.500 € werden im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senio-
ren in der Produktgruppe 0504-Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, in der 
Teilplanzeile 15-Transferaufwendungen zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung 
wird ermächtigt, diese Haushaltsmittel im Rahmen der Bewirtschaftung bedarfsge-
recht und zweckentsprechend umzuschichten. 
3. Die Verwaltung wird darüber hinaus ermächtigt, die nicht im Rahmen des Struktur-
förderfonds verwendeten Fördermittel, gemäß Mitteilung (0169/2024) (Finanzaus-
schuss vom 05.02.2024) zur Abfederung von Personalkostensteigerungen in den 
pflichtigen Bereichen einzusetzen (durch Umschichtung im Rahmen der Bewirt-
schaftung). 
 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 29.02.2024 
Gesundheitsausschuss 05.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja          
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  3.844.500 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Zusammenfassung in einfacher Sprache 
 
Im Herbst 2022 hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, Trägern, Vereinen und Insti-
tutionen in den Jahren 2023 und 2024 zu helfen, da diese mehr Geld für Personal und 
Energie bezahlen müssen. Diese Ausgaben sind durch den Ukraine-Krieg sehr gestie-
gen. Die Hilfe heißt „Strukturförderfonds“. Im Jahr 2023 hat der Rat hierfür fünf Millio-
nen Euro bereitgestellt und genau so viel im Jahr 2024. Mit Ratsbeschluss vom 
07.12.2023 ist der Betrag für 2024 verdoppelt worden. Das Dezernat für Soziales, Ge-
sundheit und Wohnen hat für das Jahr 2024 eine Summe von 3.844.500 € zur Verfü-
gung.  
Weil im Jahr 2023 schon vielen Antragstellenden geholfen werden konnte, soll dies 
genauso im Jahr 2024 weitergemacht werden. Die Regeln für die Auszahlung des 
Geldes, zum Beispiel wer einen Antrag stellen darf, heißen Förderprogramm. Das 
neue Förderprogramm für das Jahr 2024 für das Dezernat für Soziales, Gesundheit 
und Wohnen muss vom Gesundheitsausschuss und dem Ausschuss für Soziales, Se-
niorinnen und Senioren beschlossen werden.

3 
Begründung:  
Im Rahmen seiner Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2023/2024 hat der 
Rat der Stadt Köln am 10.11.2022 für die Jahre 2023 und 2024 jeweils fünf Millionen 
Euro zur Unterstützung der zahlreichen Träger, Vereine und Institutionen, die für die 
Stadt freiwillige kommunale Leistungen erbringen, zur Verfügung gestellt. Mit Ratsbe-
schluss vom 07.12.2023 ist der Betrag für 2024 auf 10 Millionen Euro aufgestockt wor-
den. Diese Mittel sind zweckgebunden für die Kompensation der finanziellen Mehrbe-
lastung aufgrund steigender Personal- und Energiekosten infolge des Ukraine-Krie-
ges.  
 
Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 
19.01.2023 und Beschluss des Gesundheitsausschusses vom 24.01.2023 wurde die 
Verwaltung mit der Umsetzung eines gemeinsamen fachspezifischen Förderprogram-
mes des Dezernates V - Soziales, Gesundheit und Wohnen für 2023 beauftragt 
(4259/2022).  
 
Im Rahmen der Umsetzung dieses Förderprogrammes im Dezernat V, Soziales, Ge-
sundheit und Wohnen, sind im Jahr 2023 zum Stichtag 31.12.2023 insgesamt 81 An-
träge eingereicht und davon 54 bewilligt worden. Von den zur Verfügung stehenden 
Fördermitteln in Höhe von insgesamt 1.970.000 € wurden 400.639,38 € an die Antrag-
stellenden ausgezahlt.  
 
Die Umsetzung des Förderprogrammes für 2023 erfolgte sehr niedrigschwellig, um 
den betroffenen Institutionen zügig und unbürokratisch Hilfe zukommen lassen zu 
können. Im Jahr 2023 wurden Förderungen des Amtes für Integration und Vielfalt und 
des Dezernates für Soziales, Gesundheit und Wohnen mit einem gemeinsamen För-
derprogramm vorgenommen. Da es dabei teilweise zu Unklarheiten in der Träger-
schaft kam und zudem im Dezernat der Oberbürgermeisterin die Kommunalstelle für 
die Förderung und Anerkennung Bürgerschaftlichen Engagements (FABE) bei der Ab-
wicklung des Strukturförderfonds berücksichtigt werden soll, wird für das Jahr 2024 
ein eigenes Förderprogramm des Dezernates der Oberbürgermeisterin (vgl. 
2777/2023) eingerichtet und das Förderprogramm für das Dezernat für Soziales, Ge-
sundheit und Wohnen davon mit dieser Vorlage abgekoppelt.   
Das für das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen entwickelte Förderprogramm 
und die Verfahren haben sich bewährt und sollen daher gleichermaßen im Jahre 2024 
fortgeführt werden. Dies jedoch unter Berücksichtigung der Maßgaben aus dem Rats-
beschluss vom 07.12.2023.  
Wie im Förderprogramm für das Jahr 2023 sind auch im Förderprogramm für das Jahr 
2024 Vereine, Träger und Institutionen (juristische Personen) antragsberechtigt, die im 
Jahr 2024 eine institutionelle Förderung oder eine Stellenförderung durch das Dezer-
nat für Soziales, Gesundheit und Wohnen erhalten. Die Förderung kann weiterhin 
grundsätzlich nur nachrangig zu strukturerhaltenden Fördermitteln beziehungsweise 
anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes zur Kompensation steigender Perso-
nal- und Betriebs- / Energiekosten erfolgen.  
 
 
Eigenanteile der Träger: 
Die Allgemeine Förderrichtlinie der Stadt Köln enthält unter Ziffer „8. Eigenanteil“ 
nachstehende Regelung:  
„Fördermaßnahmen sind so auszugestalten, dass grundsätzlich von der/dem Förder-
mittelempfänger/in ein angemessener Eigenanteil verlangt wird. Der Eigenanteil be-
zieht sich auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und steht dem Förderanteil 
gegenüber.“

4 
Unter Berücksichtigung des Ratsbeschlusses vom 07.12.2023 erkennt die Verwaltung 
im Förderprogramm 2024 an, dass die Träger ihren Eigenanteil im Rahmen von (er-
höhten) Overheadleistungen (Verwaltungsgemeinkosten für geschäftsführende und 
administrative Tätigkeiten) erbringen  
In der täglichen Praxis verschiedener Förderprogramme / Zuschüsse werden Over-
headleistungen unterschiedlich behandelt / betrachtet / angerechnet. Eine einheitliche 
Anpassung mit Wirkung auf bisherige Fördermechanismen im Rahmen des Struktur-
förderfonds 2024 ist aufgrund der Komplexität der Beziehungen nicht möglich. Unter 
Beachtung des Ratsbeschlusses vom 07.12.2023 wählt die Verwaltung daher den 
pragmatischen Weg der Anerkennung höheren Overheads im Rahmen der Bewilligun-
gen aus dem Strukturförderfonds als erbrachten Eigenanteil (entsprechende Nach-
weisführung erfolgt im Gesamtverwendungsnachweis). 
 
Wo dies möglich ist, vereinfacht die Verwaltung außerdem das Verfahren insoweit, 
dass im Rahmen der Bewilligung der Grundförderung entsprechende Zuschläge auch 
aus dem Strukturförderfonds bewilligt bzw. bereits erteilte Bewilligungsbescheide auf 
dieses Förderprogramm angepasst werden können. 
Im Gegenzug werden die Träger gebeten / aufgefordert, ihren tatsächlichen Finanzbe-
darf zu ermitteln und dies (z.B. aufgrund bekannter und fortgesetzter Personaleng-
pässe) der bewilligenden Stelle mitzuteilen, um auf diesem Wege Überzahlungen zu 
vermeiden.  
 
Übrigbleibende Mittel werden gemäß Mitteilung 0169/2024 für den Finanzausschuss 
zur Abfederung von Personalkostensteigerungen in den pflichtigen Bereichen einge-
setzt. Im Bereich des Dezernates V für Soziales, Gesundheit und Wohnen sind dies 
beispielsweise die höheren Belastungen im Bereich der Betreuung Obdachloser und 
Geflüchteter. Konkretere Angaben sind zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich, 
für genauere Prognosen sind weitere Analysen notwendig und die Entwicklungen im 
Bereich der Geflüchteten sowie Obdachlosen zu berücksichtigen. 
 
Weitere Details zu den Fördervoraussetzungen sowie zur Höhe der möglichen Zuwen-
dung sind dem im Anhang beigefügten Förderprogramm für das Jahr 2024 zu entneh-
men.  
Ein Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu veran-
schlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. 
 
Der Finanzausschuss erhält die Entscheidung im Nachgang zur Kenntnis. 
 
 
Zur Dringlichkeit: 
Die Träger der Wohlfahrtspflege benötigen dringend Planungssicherheit hinsichtlich 
der Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel für das Haushaltsjahr 2024. Auf Grund ei-
nes hohen verwaltungsinternen Abstimmungsbedarfes konnte die Beschlussvorlage 
nicht fristgerecht eingebracht werden. 
 
 
Anlage 
 
Förderprogramm Strukturförderfonds 2024, Dezernat V, Soziales, Gesundheit und 
Wohnen

Anlage 1 Förderprogramm Strukturförderfonds 2024

6302 Zeichen

Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des 
Dezernates V – Soziales, Gesundheit und Wohnen zur Abmilderung der 
steigenden Personal- und Betriebs- / Energiekosten in Folge des Ukraine-
Krieges im Jahr 2024 
 
1. Ziel und Zweck der Zuwendung 
Zahlreiche Träger, Vereine und Institutionen, die für Dezernat V – Soziales, 
Gesundheit und Wohnen freiwillige kommunale Leistungen erbringen, sind mit 
steigenden Personal- und Energiekosten im Zuge des Ukraine-Krieges 
konfrontiert. Um diese Mehrbelastungen im Rahmen bestehender Förderungen 
zielgerichtet abzumildern, werden Fördermittel aus dem Strukturförderfonds zur 
Verfügung gestellt. 
2. Was kann gefördert werden? 
Gefördert wird die Teilkompensation krisenbedingter Mehrbedarfe im Bereich der 
Personalkosten (im Zuwendungsbescheid für 2024 nicht berücksichtigte 
Tarifsteigerungen) sowie im Bereich der Betriebs- / Energiekosten (in Folge des 
Ukraine-Krieges).  
3. Wer erhält eine Zuwendung? 
Antragsberechtigt sind Vereine, Träger und Institutionen (juristische Personen), 
die im Jahr 2024 eine institutionelle Förderung oder Stellenförderung 
(Personalkostenförderung) durch Dezernat V – Soziales, Gesundheit und 
Wohnen erhalten.  
Voraussetzung hierbei ist, dass die Förderung aus kommunalen Mitteln erfolgt. 
Beim Erhalt von drittmittelgeförderten Zuschüssen, bei der beispielsweise neben 
der kommunalen Zuwendung auch Fördermittel des Bundes oder des Landes 
weitergeleitet werden, besteht bezogen auf diese Zuschüsse nur anteilige 
Berechtigung zur Antragstellung.  
Die Förderung erfolgt grundsätzlich nachrangig zu strukturerhaltenden 
Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes zur 
Kompensation steigender Personal- und Betriebs- / Energiekosten. Dies gilt auch, 
wenn Hilfen von Bund oder Land erst im Laufe des Jahres 2024 bewilligt werden. 
Eine bereits erhaltene Förderung auf Basis dieses Förderprogramms ist dann 
gegebenenfalls (anteilig) zurück zu zahlen. 
4. In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Zuwendung?  
Gefördert wird die Teilkompensation von Kostensteigerungen im Bereich der 
Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024. Die 
Fördermittel stehen für das Jahr 2024 zur Verfügung und die Förderung muss bis 
zum 31.12.2024 für den Förderzweck verausgabt werden. Der Förderzeitraum 
wird auf den 01.01.2024 bis 31.12.2024 festgelegt.

Grundlage für die Förderhöhe ist die Gesamtfördersumme für rein kommunale 
Zuschüsse, die Vereine, Träger und Institutionen im Jahr 2024 vom Dezernat V – 
Soziales, Gesundheit und Wohnen erhalten. Förderfähig ist ausschließlich die 
Kompensation der entstehenden Mehraufwendungen. Zu erbringende 
Eigenanteile richten sich grundsätzlich nach den Regularien der Grundförderung. 
Unter Berücksichtigung der Ratsbeschlüsse vom 07.12.2023 erkennt die 
Verwaltung im Förderprogramm 2024 jedoch an, dass die Träger ihren 
Eigenanteil für die Förderung aus diesem Förderprogramm im Rahmen von 
(erhöhten) Overheadleistungen (Verwaltungsgemeinkosten für geschäftsführende 
und administrative Tätigkeiten) erbringen. Diese sind im Rahmen des 
Verwendungsnachweises in geeigneter Form nachzuweisen.  
Auf Basis dieses Förderprogrammes können zusätzliche Mittel zunächst bis zu 
einer Höhe von maximal 7% der veranschlagten Gesamtfördersumme 2024 (die 
Veranschlagungen 2023 und 2024 beinhalteten bereits angenommene 
Tarifsteigerungen) beantragt bzw. gefördert werden  
Mittel zur Teilkompensation krisenbedingter außerordentlicher 
Kostensteigerungen werden nur für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zur 
Verfügung gestellt. Es handelt sich bei den daraus gewährten zusätzlichen 
Fördermitteln daher ausdrücklich um eine befristete Überbrückungshilfe. Ein 
Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu 
veranschlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. 
5. Antragsverfahren 
Antragstellung 
Die Förderung aus dem oben genannten Strukturförderfonds ist grundsätzlich 
antragsgebunden. Die Verwaltung wird – dort wo dies möglich ist – im Rahmen 
der Bewilligung der Grundförderung entsprechende Zuschläge auch aus dem 
Strukturförderfonds bewilligen bzw. bereits erteilte Bewilligungsbescheide auf 
dieses Förderprogramm anpassen. Die Träger werden gleichzeitig aufgefordert, 
ihren tatsächlichen Finanzbedarf zu ermitteln und dies (z.B. aufgrund bekannter 
und fortgesetzter Personalengpässe) der bewilligenden Stelle mitzuteilen (mit 
dem Ziel einer weiterhin auskömmlichen Reduzierung der Abschlagszahlungen).  
Ggfs. aufgrund entsprechender Fördervoraussetzungen bei der Grundförderung 
erforderliche Anträge sind bei der Dienststelle zu stellen, die auch den 
ursprünglichen Zuschuss für 2024 bewilligt. Die Anträge können entsprechend 
zusammengefasst werden (s. oben). Dies soll die Erstellung der 
Verwendungsnachweise erleichtern. 
Die Förderung kann im Jahr 2024 laufend beantragt werden. Anträge werden 
nach Posteingang bearbeitet, bis die Zuwendungsmittel aufgebraucht sind.  
Ggfs. aufgrund besonderer Förderbedingungen erforderliche Anträge können bei 
den folgenden Dienststellen gestellt werden: 
a. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren:  
Sozialamt.Strukturfoerderfonds@stadt-koeln.de

b. Gesundheitsamt: 
53-Strukturfoerderfonds@stadt-koeln.de 
c. Stabsstelle Sozialplanung / Sozialberichterstattung 
LebenswerteVeedel@stadt-koeln.de 
Bewilligung 
Die Entscheidung über den Förderantrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die 
Förderung und die Auszahlung der Mittel sind davon abhängig, dass dieser 
Bescheid Bestandskraft erlangt hat.  
 
Verwendungsnachweis 
Die Fördermittelnehmer*innen bestätigen im Verwendungsnachweis die 
zweckentsprechende Verwendung der Mittel mittels des entsprechenden 
Vordrucks. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.03.2025 vorzulegen. Die 
Belege sind über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.  
6. Rahmenbedingungen 
Es gelten die allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die 
Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, 
Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der aktuell gültigen 
Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) unter Beachtung der in diesem 
Förderprogramm getroffenen Änderungen. 
7. Schlussbestimmung 
Dieses Förderprogramm tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

29.02.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.03.2024 Gesundheitsausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3451/2023/1
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
04.03.2024
Erstellt
18.01.2024 12:24