2019/0390
Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst
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Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst Betriebsordnung Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging. § 1 Trägerschaft (1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes. (2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die Abteilung Berufsakademie (University of Cooperative Education) - in Betracht kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen. § 2 Gliederung (1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: a) Städtische Musikschule b) Berufsakademie (University of Cooperative Education) (2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen. (3) Die Berufsakademie dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen sowie bei den modularisierten Studiengängen die Akkreditierungen/Re-Akkreditierungen durch den Deutschen Akkreditierungsrat. § 3 Vertretung nach außen (1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist. (2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. (3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, der Eigenbetriebssatzung und der städtischen Regelungen zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. § 4 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n b) dem/der Leiter/in der Abteilung Berufsakademie als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktor/in/s (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in) c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule d) dem/der Lehrervertreter/in der dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Berufsakademie e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule f) dem/der Verwaltungsleiter/in g) dem/der Sprecher/in der Studierenden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre gewählten Stellvertreter/innen vertreten. Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht. Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung darüber tritt der/die Direktor/in. (2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst. Er beschließt über: seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung haben 4 nicht zum Verwaltungsrat gehörende sachverständige Personen für das jeweilige Lehrfach mitzustimmen. Aus Gründen der Qualitätssicherung muss von diesen 4 Personen im Falle der Besetzung einer Stelle an der Abteilung Musikschule mindestens 1 Person extern (z.B. Lehrkraft einer anderen Musikschule) sein. Im Falle der Besetzung einer Stelle an der Abteilung Berufsakademie müssen mindestens 2 Personen extern (z.B. Professoren einer anderen Musikhochschule) sein. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Direktors/in bzw. des/der Stellvertreters/in den Ausschlag. Im Falle einer Personalunion der Mitglieder nach Absatz § 4 (1) c) und f) zählt die Stimme des Mitglieds zweifach. Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen für das städtische Stellenbesetzungsverfahren. Er ist anzuhören: a) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, b) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie. Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. (3) Ergänzende Regelungen für die Besetzung von Stellen im Lehrpersonal A. Berufsakademie Bewerberinnen und Bewerber in künstlerischen/wissenschaftlichen Lehrfächern müssen eine außerordentliche künstlerische/wissenschaftliche Karriere sowie eine pädagogische Eignung vorzuweisen haben. Die herausragende künstlerische/wissenschaftliche Karriere ist durch eine mit den Bewerbungsunterlagen einzureichende Dokumentation sowie durch einen im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zu präsentierenden künstlerischen/wissenschaftlichen Vortrag nachzuweisen. Die pädagogische Eignung wird im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Probeunterricht nachgewiesen. B. Musikschule Bewerberinnen und Bewerber müssen künstlerisch aktive Persönlichkeiten sein, die eine pädagogische Ausbildung absolviert haben. Die künstlerisch aktive Persönlichkeit ist durch eine mit den Bewerbungsunterlagen einzureichende Dokumentation sowie durch e inen im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zu präsentierenden künstlerischen Vortrag nachzuweisen. Die pädagogische Ausbildung muss durch Vorlage entsprechender Zeugnisse und - im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens - durch einen Probeunterricht nachgewiesen werden. C. Befristete Besetzung von Stellen im Lehrpersonal Im Falle von befristeten Stellenbesetzungen (z.B. Vertretungen) bestimmt der Direktor die dafür einzustellende Lehrkraft. § 5 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit (1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt. Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den Empfang bestätigende Unterschrift ausgehändigt. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/ in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen Interessenskollision. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen Beschlüsse gebunden. Sie haben sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben. (5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung keinen Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber der/die Direktor/in. § 6 Wahlvorschriften (1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Berufsakademie, in der Regel im November, für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt. Ausschließlich an der Abteilung Musikschule unterrichtende Lehrkräfte können in den Verwaltungsrat gewählt werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Musikschule unterrichten. Ausschließlich an der Abteilung Berufsakademie unterrichtende Lehrkräfte können gewählt werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Berufsakademie unterrichten. An beiden Abteilungen unterrichtende Lehrkräfte können in der Abteilung gewählt werden, für die sie ihren Arbeitsvertrag haben, wenn dieser mindestens 9 Wochenstunden umfasst. (2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, für die sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind. Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Der/Die Kandidaten/innen werden in der jeweiligen Abteilungskonferenz während der einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Jede wählbare Person kann ihr Interesse an einer Kandidatur bekunden indem sie sich selbst vorschlägt. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben. Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde. (3) Die Studierenden wählen in der Regel im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. § 7 Der/die Direktor/in (1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung. Vor dieser Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltung srat wird in diesem Falle um die Stellvertreter/innen der Mitglieder § 4 d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. (2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen des Schulträgers. (3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt. (4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. Im Falle seiner Absenz kann er das Hausrecht auch an seinen Stellvertreter oder an einen/eine Mitarbeiter/in der Verwaltung übertragen. (5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die Beschlüsse aus. (6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. (7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerh alb von 14 Tagen stattfinden muss, nicht, hat der/die Direktor/in die Entscheidung der Betriebskommission zu beantragen, die endgültig entscheidet. Auch dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung. § 8 Gesamtkonferenz (1) Die Gesamtkonferenz besteht aus: a) dem/der Direktor/in b) dem/der Leiter/in der Berufsakademie c) dem/der Leiter/in der Musikschule d) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. (2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an. (3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der Regel im November einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige Dezernent/in, bei Abwesenheit sein/ihre geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst. (4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden. (7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email. § 9 Abteilungskonferenzen (1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Berufsakademie müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (2) Die Abteilungskonferenz der Berufsakademie besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (3) Die Abteilungskonferenzen erörtern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. (4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst ein. Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden. § 10 Kuratorium (1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen. (2) Das Kuratorium besteht aus: a) dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r, b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, c) 4 sachkundigen Bürger/innen. Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des Verwaltungsrates. (3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 11 Wirtschaftsplan Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen . § 12 Inkrafttreten Diese Betriebsordnung tritt am ????? in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 1. Oktober 2010 außer Kraft. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch, Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
27.11.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Kulturamt
Eigenbetrieb
Kulturinstitute
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 41 42
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0390
Magistratsbeschluss -Nr.
473
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst
Vorlage vom: 26.11.2019
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Änderung der Betriebsordnung
für die Akademie für Tonkunst zur Kenntnis.
2. Der Magistrat stimmt der Änderung der Betriebsordnung zu.
3. Die geänderte Betriebsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Magistrat in Kraft.
4. Die bisherige Betriebsordnung vom 1. Oktober 2010 wird nach der Beschlussfassung
aufgehoben.
Anlagen: Betriebsordnung neu
Umlaufbeschluss Akademie für Tonkunst Betriebsordnung
Betriebsordnung_Gegenüberstellung
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Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 04.12.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.11.2019:
Die derzeit gültige Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst ist seit dem 1. Oktober 2010 in
Kraft.
Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten strukturellen und organisatorischen
Veränderungen war eine Aktualisierung der Betriebsordnung vonnöten. Seit 2012 besitzt die
Akademie für Tonkunst den vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst per
Gesetz verliehenen Status einer staatlich anerkannten Berufsakademie – University of
Cooperative Education. Diese Berufsakademie-Struktur ist in der derzeit geltenden
Betriebsordnung nicht berücksichtigt. Mit der Überarbeitung konnten veraltete und unklare
Verfahrensweisen angepasst werden. Da bei der Akademie für Tonkunst demnächst die Wahl
des Verwaltungsrates ansteht, erfolgte wegen der Kurzfristigkeit die Beschlussfassung in der
Betriebskommission Umlaufverfahren.
Die neue Betriebsordnung wurde im Vorfeld vom städtischen Rechts- und Revisionsamt
geprüft. Die Betriebsordnung für die Akademie für Tonkunst (siehe Anlage) wurde von der
Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute am 31. Oktober 2019 verabschiedet und
ist nunmehr dem Magistrat zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Die Zustimmung
der Stadtverordnetenversammlung ist entbehrlich, da es sich bei der Betriebsordnung nicht
um eine Satzung im Sinne von § 5 HGO handelt. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit
soll die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung jedoch zur Kenntnis gegeben werden.
Die neue Betriebsordnung soll nach Beschlussfassung in Kraft treten.
Darmstadt, 26.11.2019
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
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Punkt 18: Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst (V-Nr. 2019/0390) Die Vorlage wurde durch den Magistrat zurückgestellt.
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Änderungsvorschläge für die Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst (Herbst 2019) Alte Version Neue Version Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst Betriebsordnung Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst Betriebsordnung Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging. Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging. § 1 Trägerschaft § 1 Trägerschaft (1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes. (1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes. (2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die berufsbildende Abteilung - in Betracht kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen. (2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die Abteilung Berufsakademie (University of Cooperative Education) - in Betracht kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen. § 2 Gliederung § 2 Gliederung (1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: (1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: a) Städtische Musikschule a) Städtische Musikschule a) Städtische Musikschule b) Studienabteilung b) Berufsakademie (University of Cooperative Education) (2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen. (2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen. (3) Die Studienabteilung dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen. (3) Die Berufsakademie dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen sowie bei den modularisierten Studiengängen die Akkreditierungen/Re-Akkreditierungen durch den Deutschen Akkreditierungsrat. § 3 Vertretung nach außen § 3 Vertretung nach außen (1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist. (1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist. (2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. (2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. (3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebssatzung bleiben unberührt. (3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, der Eigenbetriebssatzung und der städtischen Regelungen zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. § 4 Organe § 4 Organe Dieser Paragraf wird gestrichen Organe der Akademie für Tonkunst sind: a) der Verwaltungsrat b) der/die Direktor/in c) die Gesamtkonferenz d) die Abteilungskonferenzen § 5 Verwaltungsrat § 4 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: (1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n b) dem/der Leiter/in der Studienabteilung als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktors/in (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in) b) dem/der Leiter/in der Abteilung Berufsakademie als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktor/in/s (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in) c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule d) dem/der Lehrervertreter/in der Studienabteilung d) dem/der Lehrervertreter/in der dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Berufsakademie e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule f) dem/der Verwaltungsleiter/in f) dem/der Verwaltungsleiter/in g) dem/der Sprecher/in der Studierenden. g) dem/der Sprecher/in der Studierenden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre gewählten Stellvertreter/innen vertreten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre gewählten Stellvertreter/innen vertreten. Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht. Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht. Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung darüber trifft der/die Direktor/in. Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung darüber trifft der/die Direktor/in. 1 (2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst. (2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst. Er beschließt über: a) Lehrpläne, Studien- und Prüfungsordnungen, b) seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung haben 4 externe sachverständige Personen für das jeweilige Lehrfach mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Direktors/in bzw. des/der Stellvertreters/in den Ausschlag. Im übrigen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen für das städtische Stellenbesetzungsverfahren. Er beschließt über: seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung haben 4 nicht zum Verwaltungsrat gehörende sachverständige Personen für das jeweilige Lehrfach mitzustimmen. Aus Gründen der Qualitätssicherung muss von diesen 4 Personen im Falle der Besetzung einer Stelle an der Abteilung Musikschule mindestens 1 Person extern (z.B. Lehrkraft einer anderen Musikschule) sein. Im Falle der Besetzung einer Stelle an der Abteilung Berufsakademie müssen mindestens 2 Personen extern (z.B. Professoren einer anderen Musikhochschule) sein. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Direktors/in bzw. des/der Stellvertreters/in den Ausschlag. Im Falle einer Personalunion der Mitglieder nach Absatz § 4 (1) c) und f) zählt die Stimme des Mitglieds zweifach. Im übrigen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen für das städtische Stellenbesetzungsverfahren. Er ist anzuhören: c) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, d) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie. Er ist anzuhören: a) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, b) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie. Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. (3) Ergänzende Regelungen für die Besetzung von Stellen im Lehrpersonal A. Berufsakademie Bewerberinnen und Bewerber in künstlerischen/wissenschaftlichen Lehrfächern müssen eine außerordentliche künstlerische/wissenschaftliche Karriere sowie eine pädagogische Eignung vorzuweisen haben. Die herausragende künstlerische/wissenschaftliche Karriere ist durch eine mit den Bewerbungsunterlagen einzureichende Dokumentation sowie durch einen im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zu präsentierenden künstlerischen/wissenschaftlichen Vortrag nachzuweisen. Die pädagogische Eignung wird im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Probeunterricht nachgewiesen. B. Musikschule Bewerberinnen und Bewerber müssen künstlerisch aktive Persönlichkeiten sein, die eine pädagogische Ausbildung absolviert haben. Die künstlerisch aktive Persönlichkeit ist durch eine mit den Bewerbungsunterlagen einzureichende Dokumentation sowie durch einen im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zu präsentierenden künstlerischen Vortrag nachzuweisen. Die pädagogische Ausbildung muss durch Vorlage entsprechender Zeugnisse und - im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens - durch einen Probeunterricht nachgewiesen werden. C. Befristete Besetzung von Stellen im Lehrpersonal Im Falle von befristeten Stellenbesetzungen (z.B. Vertretungen) bestimmt der Direktor die dafür einzustellende Lehrkraft. § 6 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit § 5 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit (1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. Er/ Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt. (1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt. Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den Empfang bestätigende Unterschrift ausgehändigt. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den Empfang bestätigende Unterschrift ausgehändigt. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzende/n den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen Interessenskollision. (3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/ in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen Interessenskollision. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen Beschlüsse gebunden. Sie haben sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen Beschlüsse gebunden. Sie haben sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben. (5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung keinen Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber der/die Direktor/in. (5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung keinen Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber der/die Direktor/in. § 7 Wahlvorschriften § 6 Wahlvorschriften (1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Studienabteilung jeweils im November für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt. (1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Berufsakademie, in der Regel im November, für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt. Für die Musikschule können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Musikschulabteilung unterrichten. Ausschließlich an der Abteilung Musikschule unterrichtende Lehrkräfte können in den Verwaltungsrat gewählt werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Musikschule unterrichten. Alte Version Neue Version 2 Für die Studienabteilung können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Studienabteilung unterrichten. Ausschließlich an der Abteilung Berufsakademie unterrichtende Lehrkräfte können gewählt werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Berufsakademie unterrichten. An beiden Abteilungen unterrichtende Lehrkräfte können in der Abteilung gewählt werden, für die sie ihren Arbeitsvertrag haben, wenn dieser mindestens 9 Wochenstunden umfasst. (2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, in der die Stundenanteile überwiegen. Sind die Stundenanteile gleich, entscheidet die Lehrkraft, für welche Abteilung sie das Stimmrecht ausübt. (2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, für die sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind. Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Der/Die Kandidaten/innen werden in der Konferenz während der einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben. Der/Die Kandidaten/innen werden in der jeweiligen Abteilungskonferenz während der einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Jede wählbare Person kann ihr Interesse an einer Kandidatur bekunden indem sie sich selbst vorschlägt. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben. Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde. Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde. (3) Die Studierenden wählen jeweils im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/ in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. (3) Die Studierenden wählen in der Regel im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. § 8 Der/die Direktor/in § 7 Der/die Direktor/in (1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung. Vor dieser Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wird in diesem Falle um die Stellvertreter/innen der Mitglieder d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. (1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung. Vor dieser Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wird in diesem Falle um die Stellvertreter/innen der Mitglieder § 4 d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. (2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Anordnungen des Schulträgers und den Beschlüssen des Verwaltungsrates. (2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen des Schulträgers. (3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt. (3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt. (4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. (4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. Im Falle seiner Absenz kann er das Hausrecht auch an seinen Stellvertreter oder an einen/eine Mitarbeiter/in der Verwaltung übertragen. (5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die Beschlüsse aus. (5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die Beschlüsse aus. (6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. (6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. (7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates sowie der Schul- bzw. Abteilungskonferenz zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss, nicht, hat der/die Direktor/in die Entscheidung der Betriebskommission zu beantragen, die endgültig entscheidet. Auch dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung. (7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss, nicht, hat der/die Direktor/in die Entscheidung der Betriebskommission zu beantragen, die endgültig entscheidet. Auch dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung. § 9 Gesamtkonferenz § 8 Gesamtkonferenz (1) Die Gesamtkonferenz besteht aus: a) dem/der für die Akademie zuständigen Dezernent/in des Schulträgers b) dem/der Direktor/in c) dem/der Leiter/in der Studienabteilung d) dem/der Leiter/in der Musikschule e) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. (1) Die Gesamtkonferenz besteht aus: a) dem/der Direktor/in b) dem/der Leiter/in der Berufsakademie c) dem/der Leiter/in der Musikschule d) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. (2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an. (2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an. (3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der Regel im November einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige Dezernent/in , bei Abwesenheit sein/ihre geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst. (3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der Regel im November einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige Dezernent/in , bei Abwesenheit sein/ihre geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst. (4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden. (6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden. (7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email. (7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email. § 10 Abteilungskonferenzen § 9 Abteilungskonferenzen (1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Studienabteilung müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Berufsakademie müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (2) Die Abteilungskonferenz der Studienabteilung besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (2) Die Abteilungskonferenz der Berufsakademie besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (3) Die Abteilungskonferenzen beschließen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. (3) Die Abteilungskonferenzen erörtern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Alte Version Neue Version 3 (4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst ein. (4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst ein. Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden. (6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden. (7) Die Abteilungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Fällt weg, da die Abteilungskonferenzen keine Beschlussorgane sind. (8) Die Abteilungskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. Fällt weg, da die Abteilungskonferenzen keine Beschlussorgane sind. § 11 Kuratorium § 10 Kuratorium (1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen. (1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen. (2) Das Kuratorium besteht aus: (2) Das Kuratorium besteht aus: a) dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r, a) dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r, b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, c) 4 sachkundigen Bürger/innen. c) 4 sachkundigen Bürger/innen. Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des V erwaltungsrates. Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des V erwaltungsrates. (3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 12 Wirtschaftsplan § 11 Wirtschaftsplan Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen. Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen. § 13 Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten Diese Betriebsordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 23.08.1996 außer Kraft. Diese Betriebsordnung tritt am ????? in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 1. Oktober 2010 außer Kraft. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch, Oberbürgermeister Alte Version Neue Version 4 Walter Hoffmann, Oberbürgermeister
2019/0390
3232 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
27.11.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Kulturamt
Eigenbetrieb
Kulturinstitute
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0390
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst
Vorlage vom: 26.11.2019
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Änderung der Betriebsordnung
für die Akademie für Tonkunst zur Kenntnis.
2. Der Magistrat stimmt der Änderung der Betriebsordnung zu.
3. Die geänderte Betriebsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Magistrat in Kraft.
4. Die bisherige Betriebsordnung vom 1. Oktober 2010 wird nach der Beschlussfassung
aufgehoben.
Anlagen: Betriebsordnung neu
Umlaufbeschluss Akademie für Tonkunst Betriebsordnung
Betriebsordnung_Gegenüberstellung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.11.2019:
Die derzeit gültige Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst ist seit dem 1. Oktober 2010 in
Kraft.
Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten strukturellen und organisatorischen
Veränderungen war eine Aktualisierung der Betriebsordnung vonnöten. Seit 2012 besitzt die
Akademie für Tonkunst den vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst per
Gesetz verliehenen Status einer staatlich anerkannten Berufsakademie – University of
Cooperative Education. Diese Berufsakademie-Struktur ist in der derzeit geltenden
Betriebsordnung nicht berücksichtigt. Mit der Überarbeitung konnten veraltete und unklare
Verfahrensweisen angepasst werden. Da bei der Akademie für Tonkunst demnächst die Wahl
des Verwaltungsrates ansteht, erfolgte wegen der Kurzfristigkeit die Beschlussfassung in der
Betriebskommission Umlaufverfahren.
Die neue Betriebsordnung wurde im Vorfeld vom städtischen Rechts- und Revisionsamt
geprüft. Die Betriebsordnung für die Akademie für Tonkunst (siehe Anlage) wurde von der
Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute am 31. Oktober 2019 verabschiedet und
ist nunmehr dem Magistrat zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Die Zustimmung
der Stadtverordnetenversammlung ist entbehrlich, da es sich bei der Betriebsordnung nicht
um eine Satzung im Sinne von § 5 HGO handelt. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit
soll die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung jedoch zur Kenntnis gegeben werden.
Die neue Betriebsordnung soll nach Beschlussfassung in Kraft treten.
Darmstadt, 26.11.2019
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 2
939 Zeichen
EIGENBETRIEB KULTURI NSTITUTE
DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
An die
Mitglieder der Betriebskommission
des Eigenbetriebs “Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt”
Mit der Bitte um Beschlussfassung
Neufassung der Betriebsordnun g der Akademie für Tonkunst
Beschluss:
Der Änderung der Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst wird zugestimmt .
Begründung:
Die als Anlage beigefügte Betriebsordnung bedarf einer Änderung, da in der alten Fassung vom
Oktober 2010 die neue Berufsakademie -Struktur nicht berücksichtigt wurde .
Die neue Betriebsordnung ist m it dem Rechts - und Revisionsamt abgestimmt und tritt mit
Unterzeichnung von Herrn Oberbürgermeister Partsch in Kraft .
Prof. Dr. Ludger Hünnekens Bernhard Baum
1. Betriebsleiter kaufmännischer Betriebsleiter
Darmstadt, 26.11.19
41 st, Nst.: 3340
Julian.Stegmann@Darmstadt.de
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0390
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.11.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00