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2019/0390

Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst

Magistratsvorlage 26.11.2019

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19373 Zeichen

Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst Betriebsordnung 
 
 
Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische 
Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst 
von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging.  
 
 
§ 1 Trägerschaft 
 
(1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die 
Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit 
Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes. 
 
(2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die Abteilung 
Berufsakademie (University of Cooperative Education) - in Betracht kommt, der Fachaufsicht 
des Landes Hessen. 
 
 
§ 2 Gliederung 
 
(1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen:  
a) Städtische Musikschule 
b) Berufsakademie (University of Cooperative Education) 
 
(2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche 
und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des 
Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und 
Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen 
Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen. 
 
(3) Die Berufsakademie dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an 
dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine 
Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen 
Studien- und Prüfungsordnungen sowie bei den modularisierten Studiengängen die 
Akkreditierungen/Re-Akkreditierungen durch den Deutschen Akkreditierungsrat. 
 
 
§ 3 Vertretung nach außen 
 
(1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die 
Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist. 
 
(2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von 
dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere 
Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. 
 
(3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, der Eigenbetriebssatzung und der städtischen 
Regelungen zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

§ 4 Verwaltungsrat 
 
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: 
 
a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n 
b) dem/der Leiter/in der Abteilung Berufsakademie als allgemeinen/r Vertreter/in des/der 
Direktor/in/s (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in) 
c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule 
d) dem/der Lehrervertreter/in der dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Berufsakademie  
e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule 
f) dem/der Verwaltungsleiter/in 
g) dem/der Sprecher/in der Studierenden. 
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch 
ihre gewählten Stellvertreter/innen vertreten. Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des 
Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann 
er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie 
ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates 
teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf ihren Wunsch teilnehmenden 
sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber dem/der 
Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/die Leiter/in des 
Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen 
Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht. Im Bedarfsfalle kann 
der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung 
darüber tritt der/die Direktor/in. 
 
(2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für 
Tonkunst. 
 
Er beschließt über: 
 
seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung 
haben 4 nicht zum Verwaltungsrat gehörende sachverständige Personen für das jeweilige 
Lehrfach mitzustimmen. Aus Gründen der Qualitätssicherung muss von diesen 4 Personen im 
Falle der Besetzung einer Stelle an der Abteilung Musikschule mindestens 1 Person extern 
(z.B. Lehrkraft einer anderen Musikschule) sein. Im Falle der Besetzung einer Stelle an der 
Abteilung Berufsakademie müssen mindestens 2 Personen extern (z.B. Professoren einer 
anderen Musikhochschule) sein. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher 
Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Direktors/in bzw. 
des/der  Stellvertreters/in  den  Ausschlag.  Im  Falle einer Personalunion der Mitglieder nach 
Absatz § 4 (1) c) und f) zählt die Stimme des Mitglieds zweifach. Im Übrigen gelten die jeweils 
aktuellen Bestimmungen für das städtische Stellenbesetzungsverfahren. 
 
Er ist anzuhören: 
 
a) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe 
des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, 
b) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie. 
 
 
Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der 
Betriebskommission und Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. 
 
(3) Ergänzende Regelungen für die Besetzung von Stellen im Lehrpersonal

A. Berufsakademie 
Bewerberinnen und Bewerber in künstlerischen/wissenschaftlichen Lehrfächern müssen eine 
außerordentliche künstlerische/wissenschaftliche Karriere sowie eine pädagogische Eignung 
vorzuweisen haben. Die herausragende künstlerische/wissenschaftliche Karriere ist durch eine 
mit den Bewerbungsunterlagen einzureichende Dokumentation sowie durch einen im Rahmen 
des Stellenbesetzungsverfahrens zu präsentierenden künstlerischen/wissenschaftlichen 
Vortrag nachzuweisen. Die pädagogische Eignung wird im Rahmen des 
Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Probeunterricht nachgewiesen. 
 
B. Musikschule 
Bewerberinnen und Bewerber müssen künstlerisch aktive Persönlichkeiten sein, die eine 
pädagogische Ausbildung absolviert haben. Die künstlerisch aktive Persönlichkeit ist durch 
eine  mit  den  Bewerbungsunterlagen einzureichende Dokumentation sowie durch e inen  im  
Rahmen  des  Stellenbesetzungsverfahrens  zu präsentierenden künstlerischen Vortrag 
nachzuweisen. Die pädagogische Ausbildung muss durch Vorlage entsprechender Zeugnisse 
und - im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens - durch einen Probeunterricht nachgewiesen 
werden. 
 
C. Befristete Besetzung von Stellen im Lehrpersonal 
Im Falle von befristeten Stellenbesetzungen (z.B. Vertretungen) bestimmt der Direktor die 
dafür einzustellende Lehrkraft. 
 
 
§ 5 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit 
 
(1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei 
Monate zur Sitzung ein. Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit 
einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den 
Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt. 
 
Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in 
begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen  
zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die 
Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung ist der Einladung 
beizufügen. 
 
Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den 
Empfang bestätigende Unterschrift ausgehändigt. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich 
an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher 
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag.  
Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die 
Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. 
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden 
und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal 
zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung 
zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.  
 
(3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. 
durch eine/n Mitarbeiter/ in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist 
inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, 
Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit 
Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen 
Interessenskollision. 
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu 
unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu 
stellen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen 
Beschlüsse gebunden. Sie haben sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu 
enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben. 
 
(5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur 
Verschwiegenheit über die Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in 
Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung keinen 
Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber 
der/die Direktor/in. 
 
 
§ 6 Wahlvorschriften 
 
(1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und 
Berufsakademie, in der Regel im November, für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen 
und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen 
Abteilungskonferenzen durchgeführt. 
Ausschließlich an der Abteilung Musikschule unterrichtende Lehrkräfte können in den 
Verwaltungsrat gewählt werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden 
an der Musikschule unterrichten. 
 
Ausschließlich an der Abteilung Berufsakademie unterrichtende Lehrkräfte können gewählt 
werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Berufsakademie 
unterrichten. 
An beiden Abteilungen unterrichtende Lehrkräfte können in der Abteilung gewählt werden, für 
die sie ihren Arbeitsvertrag haben, wenn dieser mindestens 9 Wochenstunden umfasst.  
 
(2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie 
haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die 
Abteilung, für die sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind. 
 
Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten 
anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die 
Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten 
Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
 
Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in 
geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die 
Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. 
 
Der/Die Kandidaten/innen werden in der jeweiligen Abteilungskonferenz während der einzelnen 
Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Jede wählbare Person kann ihr 
Interesse an einer Kandidatur bekunden indem sie sich selbst vorschlägt. Im Falle des 
Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu 
diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben. 
 
Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der 
Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde. 
 
(3) Die Studierenden wählen in der Regel im November aus ihrer Mitte in geheimer und 
unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat 
und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die 
meisten Stimmen erhält.

§ 7 Der/die Direktor/in 
 
(1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre 
Besetzung. Vor dieser Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltung srat wird in 
diesem Falle um die Stellvertreter/innen der Mitglieder § 4 d), e) und g) erweitert. Alle 
Mitglieder haben Stimmrecht. 
 
(2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen 
Bestimmungen und den Anordnungen des Schulträgers. 
 
(3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer 
Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt. 
 
(4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. Im Falle seiner 
Absenz kann er das Hausrecht auch an seinen Stellvertreter oder an einen/eine Mitarbeiter/in 
der Verwaltung übertragen. 
 
(5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die 
Tagesordnung auf und führt die Beschlüsse aus. 
 
(6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen 
teilzunehmen. 
 
(7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates zu widersprechen, wenn sie das 
Recht verletzen oder das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat 
aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerh alb von 
14 Tagen stattfinden muss, nicht, hat der/die Direktor/in die Entscheidung der 
Betriebskommission zu beantragen, die endgültig entscheidet. Auch dieser Antrag hat 
aufschiebende Wirkung. 
 
 
§ 8 Gesamtkonferenz 
 
(1) Die Gesamtkonferenz besteht aus: 
a) dem/der Direktor/in 
b) dem/der Leiter/in der Berufsakademie 
c) dem/der Leiter/in der Musikschule 
d) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst 
e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. 
f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. 
 
(2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu 
informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen 
Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran 
schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an.  
 
(3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der 
Regel im November einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige 
Dezernent/in, bei Abwesenheit sein/ihre geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die 
Direktor/in der Akademie für Tonkunst. 
 
(4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder 
dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.  
 
(5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den 
Abteilungsleitern/innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch 
den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu 
geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.

(6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 
Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden. 
 
(7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der 
Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email. 
 
§ 9 Abteilungskonferenzen 
 
(1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als 
Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in 
und der/die Abteilungsleiter/in der Berufsakademie müssen zu der Abteilungskonferenz 
eingeladen und auf Verlangen gehört werden. 
 
(2) Die Abteilungskonferenz der Berufsakademie besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als 
Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren 
Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen 
zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. 
(3) Die Abteilungskonferenzen erörtern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht 
der Verwaltungsrat zuständig ist. 
 
(4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der 
Akademie für Tonkunst ein. 
Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder 
dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.  
 
(5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der 
Direktor/in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen 
kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. 
 
(6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 
Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden. 
 
 
§ 10 Kuratorium 
 
(1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den 
Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die 
Herstellung und Erhaltung einer lebendigen   Beziehung zwischen Bevölkerung und der 
Akademie für Tonkunst zu sorgen. 
 
(2) Das Kuratorium besteht aus: 
 
a) dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom 
Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r, 
b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, 
c) 4 sachkundigen Bürger/innen. 
 
Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der 
Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des 
Verwaltungsrates. 
 
(3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem 
Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

§ 11 Wirtschaftsplan 
 
Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) 
nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen . 
 
§ 12 Inkrafttreten 
 
Diese Betriebsordnung tritt am ????? in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung 
vom 1. Oktober 2010 außer Kraft. 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Jochen Partsch, Oberbürgermeister

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.11.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I      an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Kulturamt 
Eigenbetrieb  
Kulturinstitute  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 41 42 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0390 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
473 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst  
 
Vorlage vom: 26.11.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs 
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die  Änderung der Betriebsordnung 
für die Akademie für Tonkunst zur Kenntnis. 
2. Der Magistrat stimmt der Änderung der Betriebsordnung zu. 
3. Die geänderte Betriebsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Magistrat in Kraft.  
4. Die bisherige Betriebsordnung vom 1. Oktober 2010 wird nach der Beschlussfassung 
aufgehoben. 
 
Anlagen: Betriebsordnung neu  
Umlaufbeschluss Akademie für Tonkunst Betriebsordnung  
Betriebsordnung_Gegenüberstellung

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 04.12.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.11.2019: 
 
Die derzeit gültige Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst ist seit dem 1. Oktober 2010 in 
Kraft.  
 
Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten strukturellen und organisatorischen 
Veränderungen war eine Aktualisierung der Betriebsordnung vonnöten. Seit 2012 besitzt die 
Akademie für Tonkunst den vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst per 
Gesetz verliehenen Status einer staatlich anerkannten Berufsakademie – University of 
Cooperative Education. Diese Berufsakademie-Struktur ist in der derzeit geltenden 
Betriebsordnung nicht berücksichtigt. Mit der Überarbeitung konnten veraltete und unklare 
Verfahrensweisen angepasst werden. Da bei der Akademie für Tonkunst demnächst die Wahl 
des Verwaltungsrates ansteht, erfolgte wegen der Kurzfristigkeit die Beschlussfassung in der 
Betriebskommission Umlaufverfahren. 
 
Die neue Betriebsordnung wurde im Vorfeld vom städtischen Rechts- und Revisionsamt 
geprüft. Die Betriebsordnung für die Akademie für Tonkunst (siehe Anlage) wurde von der 
Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute am 31. Oktober 2019 verabschiedet und 
ist nunmehr dem Magistrat zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Die Zustimmung 
der Stadtverordnetenversammlung ist entbehrlich, da es sich bei der Betriebsordnung nicht 
um eine Satzung im Sinne von § 5 HGO handelt. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit 
soll die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung jedoch zur Kenntnis gegeben werden. 
 
Die neue Betriebsordnung soll nach Beschlussfassung in Kraft treten.  
 
Darmstadt, 26.11.2019 
 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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Punkt 18: Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst 
 (V-Nr. 2019/0390) 
 
Die Vorlage wurde durch den Magistrat zurückgestellt.

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Änderungsvorschläge für die Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst (Herbst 2019)
Alte Version Neue Version
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst 
Betriebsordnung
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst 
Betriebsordnung
Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der 
seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und 
Martin Vogel hervorging.
Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus 
der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss 
und Martin Vogel hervorging.
§ 1 Trägerschaft § 1 Trägerschaft
(1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist 
Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene 
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes.
(1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für 
Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne 
eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes.
(2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die berufsbildende Abteilung - in Betracht 
kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen.
(2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die Abteilung Berufsakademie (University 
of Cooperative Education) - in Betracht kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen.
§ 2 Gliederung § 2 Gliederung
(1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: (1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: a) Städtische Musikschule
a) Städtische Musikschule a) Städtische Musikschule
b) Studienabteilung b) Berufsakademie (University of Cooperative Education)
(2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre 
Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und 
Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der 
Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen.
(2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre 
Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und 
Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. 
Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen.
(3) Die Studienabteilung dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist 
eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. 
Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen.
(3) Die Berufsakademie dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist 
eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt 
wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen sowie bei den modularisierten 
Studiengängen die Akkreditierungen/Re-Akkreditierungen durch den Deutschen Akkreditierungsrat.
§ 3 Vertretung nach außen § 3 Vertretung nach außen 
(1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die 
Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist.
(1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die 
Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist.
(2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in 
abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen 
beauftragen.
(2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in 
abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen 
beauftragen.
(3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebssatzung bleiben unberührt. (3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, der Eigenbetriebssatzung und der städtischen Regelungen zur 
Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.
§ 4 Organe § 4 Organe Dieser Paragraf wird gestrichen
Organe der Akademie für Tonkunst sind: 
a) der Verwaltungsrat
b) der/die Direktor/in
c) die Gesamtkonferenz
d) die Abteilungskonferenzen
§ 5 Verwaltungsrat § 4 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: (1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:
a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n
b) dem/der Leiter/in der Studienabteilung als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktors/in (mit Vorsitz in Abwesenheit 
des/der Direktors/in)
b) dem/der Leiter/in der Abteilung Berufsakademie als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktor/in/s (mit Vorsitz in 
Abwesenheit des/der Direktors/in)
c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule
d) dem/der Lehrervertreter/in der Studienabteilung d) dem/der Lehrervertreter/in der dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Berufsakademie
e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule
f) dem/der Verwaltungsleiter/in f) dem/der Verwaltungsleiter/in
g) dem/der Sprecher/in der Studierenden. g) dem/der Sprecher/in der Studierenden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre gewählten 
Stellvertreter/innen vertreten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre gewählten 
Stellvertreter/innen vertreten.
Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates 
teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist 
berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf 
ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber 
dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für 
die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das 
Stimmrecht.
Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates 
teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie 
ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der 
auf ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung 
gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden. Für den/die Leiter/in des 
Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht 
der Rede, nicht aber das Stimmrecht.
Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung 
darüber trifft der/die Direktor/in. 
Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung 
darüber trifft der/die Direktor/in. 
1

(2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst. (2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst.
Er beschließt über:

a) Lehrpläne, Studien- und Prüfungsordnungen, 
b) seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung haben 4 externe 
sachverständige Personen für das jeweilige Lehrfach mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 
Direktors/in bzw. des/der Stellvertreters/in den Ausschlag. Im übrigen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen für 
das städtische Stellenbesetzungsverfahren. 
Er beschließt über:

seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung haben 4 nicht zum 
Verwaltungsrat gehörende sachverständige Personen für das jeweilige Lehrfach mitzustimmen. Aus Gründen der 
Qualitätssicherung muss von diesen 4 Personen im Falle der Besetzung einer Stelle an der Abteilung Musikschule 
mindestens 1 Person extern (z.B. Lehrkraft einer anderen Musikschule) sein. Im Falle der Besetzung einer Stelle an 
der Abteilung Berufsakademie müssen mindestens 2 Personen extern (z.B. Professoren einer anderen 
Musikhochschule) sein. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Direktors/in bzw. des/der Stellvertreters/in den Ausschlag. Im Falle 
einer Personalunion der Mitglieder nach Absatz § 4 (1) c) und f) zählt die Stimme des Mitglieds zweifach. Im 
übrigen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen für das städtische Stellenbesetzungsverfahren. 
Er ist anzuhören:

c) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 
3, 
d) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie. 
Er ist anzuhören:

a) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 
und 3, 
b) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie. 
Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und 
Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. 
Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und 
Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. 
(3) Ergänzende Regelungen für die Besetzung von Stellen im Lehrpersonal
A. Berufsakademie
Bewerberinnen und Bewerber in künstlerischen/wissenschaftlichen Lehrfächern müssen eine außerordentliche 
künstlerische/wissenschaftliche Karriere sowie eine pädagogische Eignung vorzuweisen haben. Die herausragende 
künstlerische/wissenschaftliche Karriere ist durch eine mit den Bewerbungsunterlagen einzureichende 
Dokumentation sowie durch einen im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zu präsentierenden 
künstlerischen/wissenschaftlichen Vortrag nachzuweisen. Die pädagogische Eignung wird im Rahmen des 
Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Probeunterricht nachgewiesen.
B. Musikschule
Bewerberinnen und Bewerber müssen künstlerisch aktive Persönlichkeiten sein, die eine pädagogische Ausbildung 
absolviert haben. Die künstlerisch aktive Persönlichkeit ist durch eine mit den Bewerbungsunterlagen 
einzureichende Dokumentation sowie durch einen im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zu 
präsentierenden künstlerischen Vortrag nachzuweisen. Die pädagogische Ausbildung muss durch Vorlage 
entsprechender Zeugnisse und - im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens - durch einen Probeunterricht 
nachgewiesen werden.
C. Befristete Besetzung von Stellen im Lehrpersonal
Im Falle von befristeten Stellenbesetzungen (z.B. Vertretungen) bestimmt der Direktor die dafür einzustellende 
Lehrkraft.
§ 6 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit § 5 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit 
(1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. Er/
Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der 
Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt.
(1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. 
Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und 
der Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt.
Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten 
Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die 
Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die 
Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten 
Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann 
die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. 
Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den Empfang bestätigende 
Unterschrift ausgehändigt. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes 
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den Empfang 
bestätigende Unterschrift ausgehändigt. Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des 
Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat 
fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/
der Vorsitzende/n den Ausschlag.

Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als 
vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des 
Verwaltungsrates zurückgestellt worden und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum 
zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur 
zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der 
Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag.

Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange 
als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit 
des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In 
der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/in 
der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. 
Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste 
Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen Interessenskollision.
(3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/
in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige 
beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, 
gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen 
Interessenskollision.
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern 
sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern 
sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen Beschlüsse gebunden. Sie haben 
sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen Beschlüsse gebunden. Sie 
haben sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben.
(5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die 
Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für 
solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung keinen 
Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber der/die Direktor/in.
(5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die 
Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für 
solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung 
keinen Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber der/die Direktor/in.
§ 7 Wahlvorschriften § 6 Wahlvorschriften
(1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Studienabteilung jeweils 
im November für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden 
getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt.
(1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Berufsakademie, in 
der Regel im November, für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen 
werden getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt.
Für die Musikschule können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung 
regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Musikschulabteilung unterrichten.
Ausschließlich an der Abteilung Musikschule unterrichtende Lehrkräfte können in den Verwaltungsrat gewählt 
werden, wenn Sie gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Musikschule unterrichten.
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2

Für die Studienabteilung können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung 
regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Studienabteilung unterrichten.
Ausschließlich an der Abteilung Berufsakademie unterrichtende Lehrkräfte können gewählt werden, wenn Sie 
gemäß Arbeitsvertrag mindestens 9 Wochenstunden an der Berufsakademie unterrichten.
An beiden Abteilungen unterrichtende Lehrkräfte können in der Abteilung gewählt werden, für die sie ihren 
Arbeitsvertrag haben, wenn dieser mindestens 9 Wochenstunden umfasst.
(2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in 
beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, in der die Stundenanteile überwiegen. Sind 
die Stundenanteile gleich, entscheidet die Lehrkraft, für welche Abteilung sie das Stimmrecht ausübt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in 
beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, für die sie arbeitsvertraglich verpflichtet 
sind.
Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das Quorum 
nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt 
wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das 
Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden 
durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen 
werden.
Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in geheimer und unmittelbarer 
Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält.
Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen in geheimer und unmittelbarer 
Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält.
Der/Die Kandidaten/innen werden in der Konferenz während der einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf 
Zuruf vorgeschlagen. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine 
geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben.
Der/Die Kandidaten/innen werden in der jeweiligen Abteilungskonferenz während der einzelnen Wahlgänge aus 
dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Jede wählbare Person kann ihr Interesse an einer Kandidatur 
bekunden indem sie sich selbst vorschlägt. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur 
Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben.
Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter 
Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde.
Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter 
Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde.
(3) Die Studierenden wählen jeweils im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/
in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist 
jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält.
(3) Die Studierenden wählen in der Regel im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n 
Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines 
Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält.
§ 8 Der/die Direktor/in § 7 Der/die Direktor/in
(1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung. Vor dieser 
Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wird in diesem Falle um die Stellvertreter/innen der 
Mitglieder d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
(1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung. Vor dieser 
Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wird in diesem Falle um die Stellvertreter/innen 
der Mitglieder § 4 d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
(2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den 
Anordnungen des Schulträgers und den Beschlüssen des Verwaltungsrates.
(2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und 
den Anordnungen des Schulträgers.
(3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen 
Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt.
(3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen 
Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt.
(4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. (4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. Im Falle seiner Absenz kann er das 
Hausrecht auch an seinen Stellvertreter oder an einen/eine Mitarbeiter/in der Verwaltung übertragen.
(5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die 
Beschlüsse aus.
(5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die 
Beschlüsse aus.
(6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. (6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. 
(7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates sowie der Schul- bzw. Abteilungskonferenz zu 
widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch 
hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden 
muss, nicht, hat der/die Direktor/in die Entscheidung der Betriebskommission zu beantragen, die endgültig 
entscheidet. Auch dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung. 
(7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder 
das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die 
Sache nach einer neuen Beratung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss, nicht, hat der/die Direktor/in die 
Entscheidung der Betriebskommission zu beantragen, die endgültig entscheidet. Auch dieser Antrag hat 
aufschiebende Wirkung.
§ 9 Gesamtkonferenz § 8 Gesamtkonferenz
(1) Die Gesamtkonferenz besteht aus:

a) dem/der für die Akademie zuständigen Dezernent/in des Schulträgers

b) dem/der Direktor/in

c) dem/der Leiter/in der Studienabteilung

d) dem/der Leiter/in der Musikschule

e) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst

e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst.

f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. 
(1) Die Gesamtkonferenz besteht aus:

a) dem/der Direktor/in

b) dem/der Leiter/in der Berufsakademie

c) dem/der Leiter/in der Musikschule

d) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst

e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst.

f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in. 
(2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die 
Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und 
Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der 
Studierendenvertretung an.
(2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die 
Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und 
Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der 
Studierendenvertretung an.
(3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der Regel im November 
einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige Dezernent/in , bei Abwesenheit sein/ihre 
geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst.
(3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der Regel im November 
einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige Dezernent/in , bei Abwesenheit sein/ihre 
geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst.
(4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der 
Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der 
Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen und dem/der 
Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 
Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.
(5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen und dem/der 
Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 
Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.
(6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz 
bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden.
(6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der 
Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden.
(7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch 
Mitteilung per Email.
(7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch 
Mitteilung per Email.
§ 10 Abteilungskonferenzen § 9 Abteilungskonferenzen
(1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den 
Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der 
Studienabteilung müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden.
(1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den 
Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der 
Berufsakademie müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden.
(2) Die Abteilungskonferenz der Studienabteilung besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den 
Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die 
Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden.
(2) Die Abteilungskonferenz der Berufsakademie besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den 
Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die 
Abteilungsleiter/in der Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört 
werden.
(3) Die Abteilungskonferenzen beschließen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der 
Verwaltungsrat zuständig ist.
(3) Die Abteilungskonferenzen erörtern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat 
zuständig ist.
Alte Version Neue Version
3

(4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst 
ein.
(4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst 
ein.
Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der 
Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der 
Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/in fest. Beides ist 
mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.
(5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/in fest. Beides ist 
mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.
(6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz 
bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden.
(6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der 
Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden.
(7) Die Abteilungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend 
sind.
Fällt weg, da die Abteilungskonferenzen keine Beschlussorgane sind.
(8) Die Abteilungskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/
der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
Fällt weg, da die Abteilungskonferenzen keine Beschlussorgane sind.
§ 11 Kuratorium § 10 Kuratorium 
(1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen 
wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung 
zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen.
(1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen 
wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen 
Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen.
(2) Das Kuratorium besteht aus: (2) Das Kuratorium besteht aus:
a) dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu bestimmenden 
Beigeordneten als Vorsitzenden/r,
a) dem/der Oberbürgermeister/in oder – im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu 
bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r,
b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung,
c) 4 sachkundigen Bürger/innen. c) 4 sachkundigen Bürger/innen.
Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, 
die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des V erwaltungsrates.
Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung 
gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des V erwaltungsrates.
(3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den 
Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
(3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den 
Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
§ 12 Wirtschaftsplan § 11 Wirtschaftsplan 
Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben der 
Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem 
Wirtschaftsplan festzulegen.
Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben 
der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in 
einem Wirtschaftsplan festzulegen.
§ 13 Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 
23.08.1996 außer Kraft.
Diese Betriebsordnung tritt am ????? in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 1. Oktober 2010 
außer Kraft.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jochen Partsch, Oberbürgermeister
Alte Version Neue Version
4
Walter Hoffmann, Oberbürgermeister

2019/0390

3232 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.11.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I      an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Kulturamt 
Eigenbetrieb  
Kulturinstitute  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0390 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst  
 
Vorlage vom: 26.11.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs 
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die  Änderung der Betriebsordnung 
für die Akademie für Tonkunst zur Kenntnis. 
2. Der Magistrat stimmt der Änderung der Betriebsordnung zu. 
3. Die geänderte Betriebsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Magistrat in Kraft.  
4. Die bisherige Betriebsordnung vom 1. Oktober 2010 wird nach der Beschlussfassung 
aufgehoben. 
 
Anlagen: Betriebsordnung neu  
Umlaufbeschluss Akademie für Tonkunst Betriebsordnung  
Betriebsordnung_Gegenüberstellung

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.11.2019: 
 
Die derzeit gültige Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst ist seit dem 1. Oktober 2010 in 
Kraft.  
 
Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten strukturellen und organisatorischen 
Veränderungen war eine Aktualisierung der Betriebsordnung vonnöten. Seit 2012 besitzt die 
Akademie für Tonkunst den vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst per 
Gesetz verliehenen Status einer staatlich anerkannten Berufsakademie – University of 
Cooperative Education. Diese Berufsakademie-Struktur ist in der derzeit geltenden 
Betriebsordnung nicht berücksichtigt. Mit der Überarbeitung konnten veraltete und unklare 
Verfahrensweisen angepasst werden. Da bei der Akademie für Tonkunst demnächst die Wahl 
des Verwaltungsrates ansteht, erfolgte wegen der Kurzfristigkeit die Beschlussfassung in der 
Betriebskommission Umlaufverfahren. 
 
Die neue Betriebsordnung wurde im Vorfeld vom städtischen Rechts- und Revisionsamt 
geprüft. Die Betriebsordnung für die Akademie für Tonkunst (siehe Anlage) wurde von der 
Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute am 31. Oktober 2019 verabschiedet und 
ist nunmehr dem Magistrat zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Die Zustimmung 
der Stadtverordnetenversammlung ist entbehrlich, da es sich bei der Betriebsordnung nicht 
um eine Satzung im Sinne von § 5 HGO handelt. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit 
soll die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung jedoch zur Kenntnis gegeben werden. 
 
Die neue Betriebsordnung soll nach Beschlussfassung in Kraft treten.  
 
Darmstadt, 26.11.2019 
 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 2

939 Zeichen

EIGENBETRIEB KULTURI NSTITUTE   
DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT   
    
 
 
 
 
 
 
 
 
An die 
Mitglieder der Betriebskommission  
des Eigenbetriebs “Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt”  
 
 
 
 
Mit der Bitte um Beschlussfassung  
Neufassung der Betriebsordnun g der Akademie für Tonkunst  
 
 
 
 
 
Beschluss: 
 
Der Änderung der  Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst wird  zugestimmt . 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Die als Anlage beigefügte Betriebsordnung bedarf einer Änderung, da in der alten Fassung vom 
Oktober 2010 die neue Berufsakademie -Struktur nicht berücksichtigt wurde .  
 
Die neue Betriebsordnung ist m it dem Rechts - und Revisionsamt abgestimmt  und tritt mit 
Unterzeichnung von Herrn Oberbürgermeister Partsch in Kraft . 
 
   
  
Prof. Dr. Ludger Hünnekens  Bernhard Baum  
1. Betriebsleiter kaufmännischer Betriebsleiter  
Darmstadt, 26.11.19 
41 st, Nst.: 3340 
Julian.Stegmann@Darmstadt.de

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0390
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.11.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00