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3040/2025

Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat der Sozial-Betriebe Köln gGmbH

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.4.8

Beschlussvorlage Rat

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Vorschlagsliste SBK

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Beschlussvorlage Rat

11306 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3040/2025 
Freigabedatum 13.11.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat der Sozial-Betriebe 
Köln gGmbH  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SBK Sozial-
Betriebe-Köln gemeinnützige mbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO 
NRW – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeit-
nehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen in den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Be-
triebe-Köln gemeinnützige mbH:  
Herrn Andreas Greggersen 
Herrn Klaus Keller 
Frau Ulrike Garbatz-Aras 
Frau Natascha Mark  
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat benannt werden. Verliert eine vom 
Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin bzw. bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Ar-
beitnehmerin bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung be-
schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, 
muss der Rat sie bzw. ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus ihrem 
bzw. seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterin-
nen in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln 
zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Alternativer Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SBK Sozial-
Betriebe-Köln gemeinnützige mbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO 
Rat 20.11.2025

2 
NRW – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeit-
nehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen in den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Be-
triebe-Köln gemeinnützige mbH  
________________________ 
________________________ 
________________________ 
________________________ 
(zu entnehmen aus Vorschlagsliste lt. Begründung) 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat benannt werden. Verliert eine vom 
Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin bzw. bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Ar-
beitnehmerin bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung be-
schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, 
muss der Rat sie bzw. ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus ihrem 
bzw. seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter/-innen in Aufsichtsgremien 
an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf 
seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Begründung: 
 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige 
mbH (SBK). Die SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH verfügen über einen fakulta-
tiven (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die frei-
willige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungs-
gesellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen 
in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitneh-
mermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat 
vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen 
erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation 
der Arbeitnehmervertretung in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Ge-
sellschaften um.  
 
Der Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH regelt in § 9 die 
Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt:  
 
§ 9 
Aufsichtsrat 
 
(1) “Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehö-
ren die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder ein von ihr bzw. ihm vor-
geschlagener Bediensteter, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und 
4 Arbeitnehmervertreter an. Dieses Verhältnis wird bei einer Änderung der Zahl der Auf-
sichtsratsmitglieder beibehalten. 
 
Die Arbeitnehmervertreter werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO 
NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß 
der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakul-
tativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Mindestens 
zwei der für Arbeitnehmervertreter bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Ar-
beitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäf-
tigt sind. 
 
(2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Arbeit-
nehmervertreter sind an dessen Weisungen gebunden. 
 
(3) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausgeschlossen, soweit 
sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und aus zwingenden gesetzli-
chen Gründen im Einzelnen nicht etwas anderes ergibt. 
 
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld, dessen Höhe die 
Gesellschafterversammlung bestimmt. 
 
(5) Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichtsrates von der 
Gesellschafterversammlung wahrgenommen.” 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäf-
tigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste die in den fakultativen Aufsichtsrat der 
zu entsenden Arbeitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterinnen. Die Bestellung bedarf ei-
nes Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vor-
schlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertre-
ter/ Arbeitnehmervertreterinnen enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der ge-
setzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine 
Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste 
wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die

4 
für die Arbeitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterinnen vorgesehenen Aufsichtsratsman-
date unbesetzt.  
 
Der Wahlvorstand der Wahl der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen für den 
Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH hat mit Schreiben vom 
19.09.2025 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung 
von Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen für den Aufsichtsrat der SBK Sozial-
Betriebe-Köln gemeinnützige mbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste er-
folgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfah-
ren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitneh-
mervertretern/ Arbeitnehmervertreterinnen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) auf-
grund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. 
 
Vorgeschlagen wurden: 
Andreas Greggersen 226 Stimmen  
Klaus Keller 210 Stimmen 
Ulrike Garbatz-Aras 170 Stimmen 
Natascha Mark 154 Stimmen 
Katy Brüninghaus 139 Stimmen 
Klaus Helling  123 Stimmen 
Sven Niemand 123 Stimmen 
Marc Cadera 121 Stimmen 
 
Der Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH sieht keine 
Entsendung von Ersatzvertretern/ Ersatzvertreterinnen bzw. Stellvertretern/ Stellvertreterin-
nen für die Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen vor. 
 
Gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmandate mit 
Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeitnehmervertretern besetzt werden, die im Unternehmen 
oder der Einrichtung beschäftigt sind. Laut Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-
Köln gemeinnützige GmbH müssen alle vier Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmern/ Ar-
beitnehmerinnen besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind.  
 
Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich 
der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen – entspricht jeweils der Wahlzeit des 
Rats der Stadt Köln mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt 
Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Auf-
sichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln 
endet. 
 
Aufsichtsratsmitglieder können vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. 
Verliert ein/eine vom Rat bestellter/bestellte Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterin, 
der/die als Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftig-
teneigenschaft im Unternehmen, muss der Rat ihn/sie entsprechend 
§ 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen 
(vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Für abberufene oder aus sonstigen Gründen aus dem 
Aufsichtsrat ausgeschiedene Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen gilt für die 
Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung 
der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-

5 
gung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstim-
mig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt 
Köln bei Entsendung anzuweisen, : 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- 
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- 
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- 
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der 
Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre-
chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre-
terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. 
 
Anlage 
Vorschlagsliste für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen 
(Schreiben des Betriebswahlvorstandes der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH 
vom 19.09.2025)

Vorschlagsliste SBK

1721 Zeichen

Betriebswahlvorstand (BWV) Köln, den 19.09.2025
Betriebsratsbüro der SBK Tel. 0221-7775 7503
Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH

Boltensternstraße 16, Haus F

50735 Köln

Stadt Köln

- Die Oberbürgermeisterin -
Historisches Rathaus
50667 Köln

Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von
Arbeitnehmervertretern /Arbeitnehmervertreterinnen im Aufsichtsrat der SBK Sozial-
Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH gem. $ 108a GO NRW

Sehr geehrte Frau Reker,
sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebswahlvorstand hat am 19.09.2025 die öffentliche Stimmenauszählung zur Wahl einer
Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/Arbeitnehmer-
vertreterinnen im Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH gem. $ 108a
GO NRW in der Zeit vom 17. bis 19.09.2025 durchgeführt und festgestellt, dass insgesamt

442 Stimmzettel abgegeben worden sind. Insgesamt sind 436 gültige Stimmzettel abgegeben
worden; die Zahl der ungültigen Stimmzettel beläuft sich auf 6 Stimmzettel.

Auf die einzeinen Bewerber/Bewerberinnen entfielen folgende Stimmen!

Lfd. Nr. Familienname Vorname Anzahl der Stimmen
1 Brüninghaus Katy 139
2 Cadera Marc 121
3 Flamming Julia 84
4 Garbatz-Aras Ulrike 170
5 Greggersen Andreas 226
6 Helling Klaus 123
7 Keller Klaus 210
8 Kurz Thomas 68
9 Mark Natascha 154
10 Mercan Derya 117
11 Niemand Sven 123

Auf die Vorschlagsliste gewählt wurden folgende Personen:

Greggersen, Andreas

Keller, Klaus

Garbatz-Aras, Ulrike

Mark, Natascha

Brüninghaus, Katy

Helling, Klaus; Niemand, Sven
Cadera, Mark

 oOUPRWND—

Besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle und sonstige Ereignisse: keine.

e Garbatz-Ara
stellv. Vopsitzende BWV

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.4.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Boltensternstraße 16

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Details

Vorlagen-Nr.
3040/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.11.2025
Erstellt
23.10.2025 16:49