3040/2025
Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat der Sozial-Betriebe Köln gGmbH
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3040/2025 Freigabedatum 13.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat der Sozial-Betriebe Köln gGmbH Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SBK Sozial- Betriebe-Köln gemeinnützige mbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeit- nehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen in den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Be- triebe-Köln gemeinnützige mbH: Herrn Andreas Greggersen Herrn Klaus Keller Frau Ulrike Garbatz-Aras Frau Natascha Mark II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat benannt werden. Verliert eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin bzw. bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Ar- beitnehmerin bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung be- schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat sie bzw. ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus ihrem bzw. seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterin- nen in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Alternativer Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SBK Sozial- Betriebe-Köln gemeinnützige mbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO Rat 20.11.2025 2 NRW – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeit- nehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen in den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Be- triebe-Köln gemeinnützige mbH ________________________ ________________________ ________________________ ________________________ (zu entnehmen aus Vorschlagsliste lt. Begründung) II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat benannt werden. Verliert eine vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin bzw. bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Ar- beitnehmerin bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung be- schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat sie bzw. ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus ihrem bzw. seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter/-innen in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Begründung: Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH (SBK). Die SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH verfügen über einen fakulta- tiven (= freiwilligen) Aufsichtsrat. § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die frei- willige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungs- gesellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitneh- mermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertretung in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Ge- sellschaften um. Der Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH regelt in § 9 die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt: § 9 Aufsichtsrat (1) “Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehö- ren die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder ein von ihr bzw. ihm vor- geschlagener Bediensteter, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und 4 Arbeitnehmervertreter an. Dieses Verhältnis wird bei einer Änderung der Zahl der Auf- sichtsratsmitglieder beibehalten. Die Arbeitnehmervertreter werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakul- tativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Mindestens zwei der für Arbeitnehmervertreter bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Ar- beitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäf- tigt sind. (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Arbeit- nehmervertreter sind an dessen Weisungen gebunden. (3) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausgeschlossen, soweit sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und aus zwingenden gesetzli- chen Gründen im Einzelnen nicht etwas anderes ergibt. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung bestimmt. (5) Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen.” Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäf- tigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste die in den fakultativen Aufsichtsrat der zu entsenden Arbeitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterinnen. Die Bestellung bedarf ei- nes Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vor- schlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertre- ter/ Arbeitnehmervertreterinnen enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der ge- setzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die 4 für die Arbeitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterinnen vorgesehenen Aufsichtsratsman- date unbesetzt. Der Wahlvorstand der Wahl der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen für den Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH hat mit Schreiben vom 19.09.2025 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen für den Aufsichtsrat der SBK Sozial- Betriebe-Köln gemeinnützige mbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste er- folgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfah- ren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitneh- mervertretern/ Arbeitnehmervertreterinnen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) auf- grund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Vorgeschlagen wurden: Andreas Greggersen 226 Stimmen Klaus Keller 210 Stimmen Ulrike Garbatz-Aras 170 Stimmen Natascha Mark 154 Stimmen Katy Brüninghaus 139 Stimmen Klaus Helling 123 Stimmen Sven Niemand 123 Stimmen Marc Cadera 121 Stimmen Der Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH sieht keine Entsendung von Ersatzvertretern/ Ersatzvertreterinnen bzw. Stellvertretern/ Stellvertreterin- nen für die Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen vor. Gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeitnehmervertretern besetzt werden, die im Unternehmen oder der Einrichtung beschäftigt sind. Laut Gesellschaftsvertrag der SBK Sozial-Betriebe- Köln gemeinnützige GmbH müssen alle vier Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmern/ Ar- beitnehmerinnen besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind. Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Auf- sichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Aufsichtsratsmitglieder können vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein/eine vom Rat bestellter/bestellte Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterin, der/die als Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftig- teneigenschaft im Unternehmen, muss der Rat ihn/sie entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Für abberufene oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedene Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds- ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili- 5 gung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstim- mig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen, : - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Anlage Vorschlagsliste für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen (Schreiben des Betriebswahlvorstandes der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige mbH vom 19.09.2025)
Vorschlagsliste SBK
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Betriebswahlvorstand (BWV) Köln, den 19.09.2025 Betriebsratsbüro der SBK Tel. 0221-7775 7503 Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH Boltensternstraße 16, Haus F 50735 Köln Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin - Historisches Rathaus 50667 Köln Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern /Arbeitnehmervertreterinnen im Aufsichtsrat der SBK Sozial- Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH gem. $ 108a GO NRW Sehr geehrte Frau Reker, sehr geehrte Damen und Herren, der Betriebswahlvorstand hat am 19.09.2025 die öffentliche Stimmenauszählung zur Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/Arbeitnehmer- vertreterinnen im Aufsichtsrat der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH gem. $ 108a GO NRW in der Zeit vom 17. bis 19.09.2025 durchgeführt und festgestellt, dass insgesamt 442 Stimmzettel abgegeben worden sind. Insgesamt sind 436 gültige Stimmzettel abgegeben worden; die Zahl der ungültigen Stimmzettel beläuft sich auf 6 Stimmzettel. Auf die einzeinen Bewerber/Bewerberinnen entfielen folgende Stimmen! Lfd. Nr. Familienname Vorname Anzahl der Stimmen 1 Brüninghaus Katy 139 2 Cadera Marc 121 3 Flamming Julia 84 4 Garbatz-Aras Ulrike 170 5 Greggersen Andreas 226 6 Helling Klaus 123 7 Keller Klaus 210 8 Kurz Thomas 68 9 Mark Natascha 154 10 Mercan Derya 117 11 Niemand Sven 123 Auf die Vorschlagsliste gewählt wurden folgende Personen: Greggersen, Andreas Keller, Klaus Garbatz-Aras, Ulrike Mark, Natascha Brüninghaus, Katy Helling, Klaus; Niemand, Sven Cadera, Mark oOUPRWND— Besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle und sonstige Ereignisse: keine. e Garbatz-Ara stellv. Vopsitzende BWV
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Boltensternstraße 16
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 3040/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.11.2025
- Erstellt
- 23.10.2025 16:49