V/0588/2021
Bebauungsplan Nr. 611 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Anlage A
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Anlage A zur V/0588/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 611 herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stel- lungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel besteht in der Schaffung von Planungsrecht für den zukünftig dort vorgesehenen Stand- ort des neuen Polizeipräsidiums. Die für diesen Bereich erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde durch den Rat der Stadt Münster am 23.06.2021 abschließend beschlossen. Derzeit liegt der Antrag zur Genehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Nach Erteilung der Genehmigung zur Änderung des FNP kann nach erfolgtem Satzungsbe- schluss der Bebauungsplan Nr. 611 in Kraft treten. Finanzierung Durch den Satzungsbeschluss entstehen zunächst keine Kosten. Durch die Umsetzung der Maßnahme werden erforderliche Anpassungen im umgebenden Stra- ßennetz durch die Stadt Münster zu tragen sein. Diese Kosten werden aktuell auf rd. 50.000,00 € Euro geschätzt. Die Kosten für den Rückbau des Dag-Hammarskjöld-Wegs sowie des Neubaus inklusive erforder- licher Erschließungsanlagen innerhalb des Plangebiets werden durch den späteren Investor getra- gen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die aufgeführten Querschnittsthemen. In Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft trifft der Bebauungsplan rahmensetzende Festsetzungen. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungs- sowie artenschutz- rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen der Planung zu rechnen. Das Plangebiet ist derzeit als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Im Falle der Nicht-Umsetzung der Planung (Neubau des Polizeipräsidiums) ist davon auszugehen, dass das Gebiet auf Basis des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404 anderweitig mit einer Gewerbenutzung bebaut wird.
V-0588-2021-Anlage-4-Planverkleinerung
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III I II 10 35a 35 11 30 6 32 13 3 32 a I I IV I II V I II IV IV I III I II III II I II I IV IV IV I I IV II II III V IV II I I Flur 178 4 25 Rückhaltebecken Rückhaltebecken Rückhaltebecken Neubeckum - Münster II I IV Albersloher Weg Albersloher Weg Dag-Hammarskjöld-Weg 20 31 5 5a 10 1 198 20 31 29 8a 37a 37b 33 81 36 12 1 Willy-Brandt-Weg Willy-Brandt-Weg Bertha-von-Suttner-Weg Linus-Pauling-Weg Egbert-Snoek-Straße 715 753 789 782 777 776 766 133 573 572 625 555 569 63 70 574 558 549 556 578 128 54 594 620 599 575 553 543 206 205 129 127 126 384 593 621 619 618 595 559 565 571 557 510 752 773 783 763 770 145 745 496 751 754 716 633 632 744 743 740 714 385 624 576 608 544 552 551 540 494 509 492 577 548 547 422 62 154 61 59 146 58 57 71 257 174 256 149 P 2,40,8 FD VI a BH max. 84,00 m ü. NHN GFL E 70 dB(A) >50 dB(A) 69 dB(A) 72 dB(A) 73 dB(A) 74 dB(A) 75 dB(A) 72 dB(A) <50 dB(A) <50 dB(A) >50 dB(A) 71 dB(A) 3,00 m 56,64 56,05 56,06 56,84 56,92 56,10 55,80 56,33 56,48 56,07 54,78 63 154 61 57 174 149 145 544 753 715 128 54 594 620 599 575 553 543 206 205 129 127 126 384 593 621 619 618 595 559 565 571 557 789 782 777 776 766 133 573 572 625 578 569 574 555 558 549 556 70 510 754 714 385 624 576 608 552 551 540 494 509 492 577 548 547 422 752 783 763 770 745 496 751 146 716 633 632 744 743 740 62 59 58 71 257 256 773 9,50 m 5,00 m Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Büro / Verwaltungsgebäude Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Öffentliche Gebäude Gewerbliche Gebäude Bestandsangaben Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß 0,8 2,4 VI Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Baulinie Bauvorschriften FlachdachFD Gemeinbedarf Flächen für den Gemeinbedarf Verkehr Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Ver- und Entsorgung Öffentliche Verwaltung "Polizeipräsidium"P Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn) 54,78 Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull) Bauhöhe, als Höchstmaß über NormalhöhennullBH max. 84,00 m abweichende Bauweise (s. textl. Festsetzung 1.2.1)a Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Bäume (Standort vorgeschlagen) ü. NHN MünsterGemarkung: Flur: Maßstab: 178 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Bebauungsplan Nr. 611 Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Erschließungsträger E GFL E 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Tiefgaragen geringfügig überschritten werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO). 1.2 Bauweise, Baulinie 1.2.1 Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind Gebäude von mehr als 50,00 m Länge zulässig, wobei die erforderlichen Grenzabstände gemäß BauO NRW einzuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.2.2 Die festgesetzte Baulinie ist in allen Vollgeschossen einzuhalten (§ 23 Abs. 2 BauNVO). Ausnahmsweise können Gebäudeteile in geringfügigem Umfang von der Baulinie zurückspringen. 1.3 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.3.1 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird in Metern über Normalhöhennull (NHN) als höchster Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs definiert (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3.2 Die maximal zulässige Geschosszahl von VI kann bei Parkhäusern ausnahmsweise überschritten werden, sofern die maximal zulässige Bauhöhe nicht überschritten wird und das Parkhaus nicht das höchste Gebäude im Plangebiet darstellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3.3 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Mit Ausnahme von Treppenhäusern und den zugehörigen Aufzuganlagen müssen diese Anlagen und Bauteile mindestens 2,00 m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr, Zu- und Abfahrtsverbot 1.4.1 Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 12 Abs. 6 i. V. m. § 14 BauNVO). 1.4.2 Der Bereich ohne Ein- und Ausfahrt kann zum Albersloher Weg hin ausnahmsweise durch eine Notausfahrt unterbrochen werden, sofern - eine maximale Breite von 3,50 m nicht überschritten wird, - ein Abstand von mindestens 30,00 m zur Haltelinie der nächstgelegenen Lichtsignalanlage eingehalten wird sowie - eine dauerhafte Befahrbarkeit und insbesondere eine Befahrbarkeit durch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB). 1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.5.1 Flachdächer sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Ausnahmen sind für technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile zulässig, sofern sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB). 1.5.2 Zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % und Außenwände von Parkhäusern sind zu mindestens 50 % mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Dies gilt nicht für Außenwandflächen von sicherheitsrelevanten Nutzungsbereichen der Polizei, die vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.3 Grundstücksbereiche, die nicht befahrbar sein müssen, sind gärtnerisch zu gestalten. Grundstücksbereiche, die nicht dauerhaft befahrbar sein müssen, wie beispielsweise Notausfahrten, Feuerwehrzufahrten, etc. sind mit Rasengittersteinen anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.5.4 Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und straßenseitigen Baugrenzen / Baulinien) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen) zu begrünen, mit standortgerechten Laubgehölzen locker zu überstellen und auf Dauer zu erhalten. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und Fahrflächen, erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z. B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB). 1.5.5 Es sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen. Die begrünten Vorgartenflächen werden auf diese Flächen angerechnet. Pro 100 m² Begrünung ist ein Hochstamm einer mindestens mittelkronigen, standortgerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Ausnahmsweise können schmalkronige, standortgerechte Laubbaumarten gepflanzt werden, sofern die jeweils zur Verfügung stehende Pflanzfläche eine Breite von 3,00 m hat oder diese unterschreitet. Für die Pflanzflächen gilt ein Mindestmaß von 6,0 m² (2 x 3 m) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.6 Offene, ebenerdige Stellplätze sind, sofern technisch und aus Umweltschutzgründen nicht anders erforderlich, mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.5.7 Auf Stellplatzanlagen ist je angefangene sechs ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6,0 m² (2 x 3 m) oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Ausnahmsweise darf ein abweichender Standort innerhalb des Plangebiets zur Bepflanzung umgesetzt werden, sofern erforderliche Rangierflächen oder eine darunterliegende Tiefgarage dies erfordern. 1.6 Immissionsschutz 1.6.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssen bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.2 Abweichungen von den festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegeln sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.3 Für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) nach der VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die hiervon betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.4 Räume, die nur über zu öffnende Fenster an Fassaden eines Gebäudes verfügen, die einen Beurteilungspegel in der Nacht nach TA Lärm, 1998 von über 50 dB(A) aufweisen, dürfen nicht als Schlafräume genutzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die potenziell hiervon betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. 1.6.5 Abweichungen von den Festsetzungen 1.6.3 und 1.6.4 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 50 dB(A) nachts zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Fassadengestaltung 2.1.1 Die Gebäudefassaden sind überwiegend in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Materialkombinationen mit Putz, Naturstein, Stahl und Glas sind zulässig. 2.1.2 Bei den Gebäudefassaden mit Ausrichtung auf den Albersloher Weg müssen mindestens 30 % der Fassadenfläche durch Wandöffnungen gegliedert werden. 2.2 Werbeanlagen Als Anlagen der Außenwerbung sind zulässig - bis zu fünf Fahnenmasten mit maximal 7,50 m Höhe - eine Stele bzw. ein Pylon mit maximal 7,50 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des Bereichs zwischen Baulinie und Albersloher Weg - freistehende Werbetafeln von maximal 1,00 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des Bereichs zwischen Baulinie und Albersloher Weg Unzulässig sind alle blinkenden und sich bewegenden Anlagen der Außenwerbung. Sonstige Anlagen der Außenwerbung sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zulässig sind dabei nur Anlagen, die - maximal 1,00 m vor die jeweilige Gebäudefront hervortreten, - eine Höhe von maximal 1,00 m oder eine Länge von maximal 5,00 m nicht überschreiten, - ab einer Länge von mehr als 1,00 m als Einzelbuchstaben ausgeführt sind, - unterhalb der Traufe und nicht an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht werden. Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht werden sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassadenfläche entstehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuordnenden Werbeanlage maximal 10 % der jeweiligen Wand- und Fassadenfläche betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2,00 m, die Breite 8,00 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmäler und archäologische Bodenfunde Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörden unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.3 Kampfmittel 3.3.1 Kampfmittelüberprüfung Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) eine Kampfmittelüberprüfung durchgeführt, aus der eine Kriegsbeeinflussung erkennbar ist. Die Verdachtspunkte wurden überprüft. Es haben sich keine Hinweise auf Kampfmittel im Untergrund ergeben. Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdreich sollten energiearm, hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden, da auch nach abgeschlossenen Sondierungs- und Überprüfungsmaßnahmen des KBD-WL keine komplette Kampfmittelfreiheit bestätigt werden kann. 3.3.2 Grundstücksbezogene Sicherheitshinweise Bis in 3,00 m Tiefe gilt der Boden als kampfmittelfrei. Ausgehobene Baugruben sollten für zusätzliche Oberflächensondierungen der Baugrubensohle über die Feuerwehr Münster beim KBD-WL angemeldet werden. Auch trotz Abschluss der unter 3.3.1 benannten Überprüfungen sind geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD-WL zu unterziehen. Diese Vorgabe ist auch auf die im offenen Verbau zu erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und Kanalverlegung zu übertragen. Die hier vorzubereitenden Maßnahmen (z. B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den Grundstückseigentümer / Bedarfsträger nach Vorgaben des KBD-WL zu bewerkstelligen (Download der Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land NRW: www.bra.nrw.de). Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des auf dem Grundstück befindlichen Altbestands ist zu beachten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raums kommt. 3.3.3 Allgemeine Hinweise Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 3.4 Altlasten Die vorgesehene Planung befindet sich im Bereich der im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. Die Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde genehmigten Sanierungsplans erfolgt. Die entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor. Der Gutachter kommt zu der Aussage, dass die Baufläche auf der Grundlage des Fachplans Bodenmanagement und der Sanierungsplangenehmigung saniert wurde. Alle Auflagen der Sanierungsplangenehmigung wurden erfüllt. Es wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe (z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden sein können. Die nicht aufgeschlossenen Bereiche umfassen das gesamte Plangebiet und sind daher nicht gesondert im Bebauungsplan gekennzeichnet. 3.5 Bauzeitliche Grundwasserabsenkung Sofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, wird diese wahrscheinlich ins Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung erforderlich machen. Grundsätzlich bedürfen Grundwasserabsenkungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Daher sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die Auswirkungen der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abzuschätzen, sodass spätestens vier Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen ist. 3.6 Störfallbetriebe In der Nähe des Plangebiets befinden sich zwei Betriebe nach Störfall-Richtlinie. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemessenen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans werden keine schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG innerhalb des Plangebiets erwartet. Diese Einschätzung ist ggf. anhand des späteren Nutzungskonzepts im Rahmen der Bauantragsstellung zu überprüfen. Der Bebauungsplan trifft keine weitergehenden Regelungen. 3.7 Schutz von Aufenthaltsbereichen im Freien Für Aufenthaltsbereiche im Freien, sowohl in Erdgeschosslage als auch in den Obergeschossen, werden zur Minderung der Verkehrsgeräusche zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen beispielsweise durch eine geeignete Baukörperanordnung (Eigenabschirmung) empfohlen. 3.8 Artenschutz 3.8.1 Auflage zum Kiebitzschutz / Bauzeitenbeschränkung Von Mitte März bis Mitte Juni ist jegliche Bautätigkeit auf der Vorhabenfläche untersagt. Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und Jungenaufzucht dadurch verzögern kann, ist eine Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Die Arbeiten können jedoch vor der Brutzeit beginnen, sodass die Kiebitze nicht mit dem Brutgeschäft beginnen. Die Freistellung der Baufläche ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 3.8.2 Bauzeitenregelung Gehölze Auf der Vorhabenfläche stehen zahlreiche Gehölze, in denen wahrscheinlich Vögel brüten. Die Beseitigung der Gehölze muss daher in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen. Sollen Gehölzarbeiten außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, ist durch einen Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, dass dort keine Vögel brüten, ggf. sind die Gehölzarbeiten bis zum Ende der Brutzeit zu verschieben. Der Nachweis ist vor Beginn der Gehölzrodung der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Gehölzbestände, die nicht unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, sollten möglichst erhalten bleiben. 3.8.3 Bauzeitenregelung Abbruch Bestandsgebäude Der Abbruch des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 ist nur außerhalb der Brutzeit der Vögel sowie der Aktivitätszeit der Fledermäuse, d. h. im Zeitraum vom 01.11. bis zum 28./29.02. des Folgejahres, gestattet. Sofern der Abbruch des Gebäudes aus bestimmten Gründen nur im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres durchgeführt werden kann, hat eine artenschutzrechtliche Begehung durch einen Fachgutachter (inkl. Ein-/ Ausflugskontrolle) zu erfolgen, der ggf. Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenregelung) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Quartiere für Fledermäuse) vorschlägt. Das artenschutzrechtliche Gutachten ist vier Wochen vor Abbruchbeginn der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Gutachtens behält sich die Untere Naturschutzbehörde die Erteilung weiterer Auflagen vor. 3.8.4 Risikomindernde Maßnahmen (ganzjährig) Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind vor Abbruchbeginn die Attika-Verkleidungen am Haupt- und Nebengebäude Dag-Hammarskjöld-Weg 12 sowie die Reklameschilder händisch zu entfernen. Unter den einzelnen Bauteilen gegebenenfalls vorhandene Hohlräume dürfen dabei nicht komprimiert werden. Wenn Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten festgestellt werden, sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde ist zu benachrichtigen. Die ordnungsgemäße Umsetzung ist der Unteren Naturschutzbehörde durch einen schriftlichen Vermerk und Fotos nachzuweisen. Es wird geraten, sich bei der konkreten Umsetzung eines Fachgutachters zu bedienen. 3.9 Schutz vor Überflutungen In der Vergangenheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch außergewöhnliche Starkregenereignisse. Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung des Gebiets und besonders bei der Planung von Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörpern unbedingt zu beachten (präventiver Objektschutz). Es wird empfohlen, die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von Gebäuden auf mindestens 0,30 m über Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu setzen. 3.10 Nutzung erneuerbarer Energien Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren angehalten, Konzepte zur Nutzung erneuerbarer Energien zu entwickeln oder bauliche Maßnahmen wie Leitungsstränge, Schächte oder statische Aufwendungen im Dachbereich zur langfristigen Umsetzung vorzusehen. Insbesondere die Nutzung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dachflächen sollte in diesem Zusammenhang Priorität haben. 3.11 Standards der Stadt Münster Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren angehalten, die Standards der Stadt Münster mit Blick auf Energie- und Wärmedämmstandards sowie zur Verwendung von umweltfreundlichen Baumaterialien zu beachten. Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18 (siehe textliche Festsetzung 1.6.1) 70 dB(A) Beurteilungspegel nachts >/< 50 dB(A) nach TA-Lärm (siehe textliche Festsetzung 1.6.4) <50 dB(A)>50 dB(A) Beurteilungspegel Verkehr nachts >/< 50 dB(A) (siehe textliche Festsetzung 1.6.3) >50 dB(A)<50 dB(A) Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Elektrizität (Trafostation) Hinweise Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 28.06. bis 09.07.2021 erneut öffentlich ausgelegenen Plan. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. _____ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1802) · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109) · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch A rtikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0588/2021
V-0588-2021-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 40
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 611:
Westlich Albersloher Weg /
Nördlich Willy-Brandt-Weg
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.2.1 Nutzungsarten ................................................................................................................... 5
6.2.2 Nutzungsdichte und Bauhöhe ........................................................................................... 6
6.2.3 Überbaubare Flächen, Bauweise ...................................................................................... 7
6.2.4 Dachform ........................................................................................................................... 8
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 9
6.2.8 Werbeanlagen ................................................................................................................. 10
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 12
6.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ....................................................................................... 15
6.6 Artenschutz ................................................................................................................................ 15
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 16
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 18
6.9 Kampfmittel ................................................................................................................................ 18
6.10 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 19
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 19
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 20
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 20
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 22
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 22
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 25
8.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 29
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 30
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 31
8.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 32
8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 33
8.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 34
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 34
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 34
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 34
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 35
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 35
Anlage 1 zum Umweltbericht ............................................................................................................... 37
Anlage 2 zum Umweltbericht ............................................................................................................... 38
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 39
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 40
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0588/2021
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aktuell sind verschiedenen Dienststellen der Polizei Münster auf insgesamt neun Standorte im
Stadtgebiet verteilt. Aufgrund stetig steigender Beschäftigtenzahlen, fehlender
Erweiterungsoptionen sowie altersbedingter baulicher Mängel an einzelnen Gebäuden besteht
Bedarf an einer Neuordnung. Um der Polizeiarbeit am Standort Münster langfristige und
zukunftsfähige Perspektiven zu bieten, soll daher an einem neuen Standort ein neues
Polizeipräsidium auf einer Nutzungsfläche von rund 25.000 m² realisiert werden, welches die
verschiedenen Nutzungen zusammengeführt. Die Wachstandorte im Stadtgebiet werden in
diesem Zusammenhang nicht aufgelöst. Der Umzug des Präsidiums wird damit keinen Einfluss auf
die polizeiliche Erreichbarkeit in Münster haben . Als Ergebnis einer stadtweiten Standortanalyse
wurde eine Fläche im Gewerbegebiet Loddenheide, im Kreuzungsbereich Albersloher Weg und
Willy-Brandt-Weg, als geeigneter Standort für ein neues Polizeipräsidium identifiziert.
Aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben an diesem Standort war ein Bauleitplanverfahren in
Form der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-
Brandt-Weg erforderlich, um das Grundstück den Anforderungen der Polizei entsprechend
bebauen zu können.
Die förmliche Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss des
Rates der Stadt Münster zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611 gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung vom 12.02.2020. Der Aufstellungsbeschluss wurde im
Amtsblatt Nr. 6 vom 06.03.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 23.11 . bis
zum 18.12.2020. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte
vom 08.03. bis zum 08.04.2021. Parallel wurden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB jeweils die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Für den Entwurf zum Bebauungsplan wurde gemäß § 4 Abs. 3 BauGB eine erneute
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich. Da sich im Zuge der fortgeschrittenen
Ausbauplanung die Notwendigkeit einer Ausweitung der neuen öffentlichen Verkehrsfläche im
Kreuzungsbereich zum W illy-Brandt-Weg ergab, wurde auch der Geltungsbereich des
Bebauungsplans geringfügig nach Westen hin erweitert. Zusätzlich wurde der neue Standort für
den Trafo im Bebauungsplan flächenscharf festgesetzt. Die erneute Öffentlichkeits - und
Behördenbeteiligung erfolgte verkürzt vom 28.06.21 bis zum 09.07.21.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein rund 3,18 ha großes Areal nordwestlich
des Kreuzungsbereichs Albersloher Weg und Willy-Brandt-Weg im Gewerbegebiet Loddenheide.
Das G ebiet wird im Norden und Westen begrenzt durch die bestehenden Gewerbe- und
Einzelhandelsstrukturen. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster , Flur 178 , Flurstücke 492, 509, 510, 578, 624, 625 und ein Teil des
Flurstücks 422.
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der bislang wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt e für das Plangebiet
ein Gewerbegebiet dar. Um die Nutzung des Grundstücks als Standort für das Polizeipräsidium
langfristig zu sichern, wurde die Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechend
den beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzungen und Festsetzungen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. 611 im Parallelverfahren geändert (109. Änderung des FNP).
Zukünftig werden in diesem Bereich Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Verwaltung dargestellt. Das Verfahren zur 109. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im
Parallelverfahren durchgeführt, sodass der Bebauungsplan Nr. 611 künftig gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein wird. Die Darstellung der Richtfunkstrecke
„Lüdinghausen 2 – Münster 42“ ( Nr. 259 102/002), die das Plangebiet kreuzt, ist von den
Änderungen nicht betroffen (vgl. vertiefend Kapitel 6.2.2).
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 404: Loddenheide – Albersloher Weg / An den
Loddenbüschen in der Fassung der 1. Änderung, in Kraft getreten am 27.10.2000, hat für den
Bereich des Plangebiets ein Gewerbegebiet festgesetzt. Die im Bebauungsplan festgesetzten
Ausnutzungszahlen orientieren sich mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 sowie einer als zwingend festgesetzten Zweigeschossigkeit
(Bauhöhe maximal 10 m) an den für Gewerbegebiete (GE) typischen Werten (vgl. § 17 Abs. 1
Baunutzungsverordnung – BauNVO).
Der rechtskräftige Bebauungsplan wurde im Bereich des Plangebiets überplant. Mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 611 tritt der Bebauungsplan Nr. 404 in diesem Bereich
außer Kraft.
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind von der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 611 nicht betroffen.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt Münsters im Gewerbepark Loddenheide.
Der Gewerbepark und die angrenzenden Nutzungen werden grob begrenzt durch die B 51 im
Norden, den Dortmund-Ems-Kanal im Westen und den Albersloher Weg im Osten . Letzterer
verbindet als übergeordnete, innerstädtische Verkehrsachse insbesondere die Stadtteile
Gremmendorf und Angelmodde-West mit der Innenstadt.
Der Gewerbepark Loddenheide umfasst neben Flächen für Gewerbebetriebe auch einzelne
Kerngebietsflächen sowie Industriegebietsflächen unterschiedlichster Größe und befindet sich
größtenteils innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 404. Verschiedene
vernetzte Grünflächen durchlaufen gl iedernd den Gewerbestandort. Der Standort wurde
größtenteils aus der ehemaligen Kasernenanlage Loddenheide entwickelt. Im Vordergrund der
Entwicklung des Kasernengeländes standen die Neuordnung und Bereitstellung von
Arbeitsstätten. Insbesondere der erhebliche Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen sollte an
diesem Standort gedeckt werden. Die „Gewerbepark Münster -Loddenheide GmbH“ (GML) hat
als Entwicklungs- und Erschließungsträgerin die Baureifmachung der Grundstücke in Teilflächen
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sowie die Veräußerung der Grundstücke übernommen. Ein Teilbereich des Gewerbestandorts
westlich der Straße Loddenheide bis zum Dortmund-Ems-Kanal wurde durch den Bebauungsplan
Nr. 182 als Gewerbe- und Industriefläche festgesetzt und entwickelt.
Der Standort zeichnet sich durch seine verkehrsgünstige Lage aus. Diese ist gekennzeichnet
durch die guten (über -) regionalen und innerstädtischen Anbindungsmöglichkeit en
unterschiedlicher Verkehrsträger (Kanal, Schiene, Straße). Die baulichen Strukturen im
Gewerbepark sind – insbesondere entlang des Albersloher Wegs und der zentralen Grünfläche –
geprägt durch hochwertige Bürostandorte. Westlich der von Nord nach Süd verlaufenden
Grünverbindung des Friedensparks schließen größere Hallenstrukturen an. Der Bereich
zwischen den Straßen Willy-Brandt-Weg und Loddenheide (nördlicher Abschnitt der Straße) ist
durch großflächige Einzelhandelsstrukturen geprägt, die teils an das Plangebiet angrenzen
(Bebauungsplan Nr. 404 und Bebauungsplan Nr. 517, Bebauungsplan Nr. 604 aktuell in
Aufstellung).
Das rund 3,18 ha große Plangebiet selbst lag zum Zeitpunkt der Planaufstellung größtenteils
brach und wurde durch den Dag- Hammarskjöld-Weg als öffentliche Verkehrsfläche in zwei
Grundstücke unterteilt. Am nördlichen Ende des Dag -Hammarskjöld-Wegs befand sich ein
bebautes Gewerbegrundstück, welches in Übereinstimmung mit dem Eigentümer überplant
wurde und zukünftig zum Grundstück des Polizeipräsidiums zählen soll.
5. Planungsziele
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611 ist es , die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Realisierung des neuen Standorts des Polizeipräsidiums zu schaffen.
Um größtmögliche Flexibilität für den städtebaulichen Entwurf zu schaffen, ist ein Grundgerüst
an Festsetzungen für den Standort vorgesehen. Die Festsetzungen müssen zum einen die
Nutzungsansprüche an das neue Polizeipräsidium berücksichtigen und zum anderen verträglich
sein mit den angrenzenden Nutzungen.
Insgesamt soll der neue Standort für das Polizeipräsidium Raum bieten für
- ca. 1.400 Mitarbeiter
- ca. 42.500 m² Bruttogrundfläche
- ca. 25.000 m² Nutzfläche (ohne Stellplätze)
- rd. 1.000 Stellplätze für Dienst-, Mitarbeiter- und Besucherfahrzeuge
- Büros, Labore, Trainingsflächen
Aufgrund der Standortanforderungen der Polizei ist ein zusammen hängendes Gelände
erforderlich. Da der Dag-Hammarskjöld-Weg das Grundstück zum Zeitpunkt der Planaufstellung
in zwei Bereiche teilt e, wird er an dieser Stelle zukünftig entfallen. Für die Lieferverkehre der
nördlich angrenzenden Betriebe ist jedoch eine al ternative Erschließung sicherzustellen. Die
Neuordnung der verkehrlichen Situation ist daher ein weiteres Ziel bei der Aufstellung des
Bebauungsplans.
Bebauungsplan Nr. 611
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6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 611 definiert den Rahmen für die zukünftige Realisierung des neuen
Standorts des Polizeipräsidiums Münster. Auf dieser Basis stellen sich die Grundzüge der
Planung wie folgt dar:
- langfristige Sicherung des Standorts durch die Festsetzung einer Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium
- rahmensetzende Ausnutzungszahlen, die zum einen auf den Bestand und zum anderen
auf die Standortanforderungen der Polizei reagieren
- Neuordnung der verkehrlichen Situation und damit einhergehend die Absicherung der
Interessen und Rechte der angrenzenden Nutzer
- Aussagen zu grundsätzlichen städtebaulichen Qualitäten und allgemeinen Standards,
insbesondere mit Blick auf Höhenentwicklungen und Dachbegrünungen
Zur Sicherung der Entwicklungsziele werden die im Folgenden aufgezeigten Inhalte in Form von
Festsetzungen und Hinweisen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und § 89 Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in den Bebauungsplan aufgenommen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Für die Realisierung des neuen Standorts des Polizeipräsidiums wird im Rahmen eines durch die
Polizei durchgeführten Vergabeverfahrens bis 2022 ein Investor gesucht. Das abschließende
städtebauliche Konzept ergibt sich erst aus diesem Verfahren. Der Bebauungsplan setzt die
Rahmenbedingungen für dieses Konzept fest.
6.2.1 Nutzungsarten
Auf einem Großteil der Fläche mit rd. 2,9 ha wird entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium festgesetzt. Kennzeic hnend
für eine Gemeinbedarfsnutzung ist, dass sie der Allgemeinheit dient. Dies ist der Fall, wenn sie
einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist und eine
öffentliche Aufgabe frei von privatwirtschaftlichem Gewinnstreben w ahrnimmt.
1 Durch die
Festsetzung wird damit dem formulierten Entwicklungsziel einer langfristigen Sicherung des
Standorts für das Polizeipräsidium als Einrichtung für die Allgemeinheit Rechnung getragen.
In einem Teilbereich im Westen des Plangebiets wird eine neue öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Diese Fläche stellt das Ergebnis der neustrukturierten Erschließung durch den
Wegfall des Dag-Hammarskjöld-Wegs dar und sichert somit die Erreichbarkeit der nördlich des
Plangebiets liegenden Lieferzonen der angrenzenden Nutzer.
Die innerhalb des Plangebiets bisher vorhandene Gewerbenutzung am nördlichen Ende des Dag-
Hammarskjöld-Wegs entfällt in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer. Da die
ursprünglichen Entwicklungsabsichten aufgegeben wurden, besteh t die Bereitschaft , das
1 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 58 m. H. a. BVerwG, Beschluss
vom 18.05. 1994 – 4 NB 15.94
Bebauungsplan Nr. 611
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Grundstück zu veräußern. Die Fläche soll daher nach Rückbau des Gebäudes Teil des
Grundstücks des Polizeipräsidiums werden.
6.2.2 Nutzungsdichte und Bauhöhe
Maß der baulichen Nutzung
Um das erforderliche Raumprogramm des neuen Polizeipräsidiums innerhalb des Plangebiets
unterbringen zu können, ist eine höhere Ausnutzung der Fläche erforderlich, als im aktuell
rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen ist. Die ursprünglich festgesetzte G RZ von 0,8 wird
beibehalten. Die GFZ wird hingegen auf 2,4 erhöht. Die Ausnutzung der Gemeinbedarfsfläche
orientiert sich mit Blick auf die angrenzenden Nutzungen an den nach § 17 Abs. 1 BauNVO für
Gewerbegebiete empfohlenen Obergrenzen.
Mit Blick auf mög liche zukünftige Erweiterungsbedarfe sollten die Ausnutzungszahlen nicht
bereits durch die ersten Konzepte für das Polizeipräsidium voll ausgeschöpft werden .
Insbesondere die Planung von Untergeschossen bietet sich für eine optimale Ausnutzung des
Grundstücks sowie die Absicherung von ggf. zukünftig erforderlichen Erweiterungen
(insbesondere in Form von Aufstockungen) an. Die Hinweise zu bauzeitlichen
Grundwasserabsenkungen sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. Textlicher
Hinweis 3.5).
Um au sreichend Raum für den ruhenden Verkehr zu schaffen, kann die festgesetzte
Grundflächenzahl entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO durch Tiefgaragen geringfügig
überschritten werden.
Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit
Um die GFZ von 2,4 ausnutzen zu können, ist im Plangebiet eine Bauhöhe (BH) von maximal
84,00 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Die maximal zulässige Bauhöhe ist definiert als
höchster Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs . Ausgehend von den vorhandenen
Kanaldeckelhöhen im direkten Umfeld entspricht die zulässige Bauhöhe etwa einer Höhe von
27 m über Gelände. Dieser Höhe sind Geschosshöhen von 4,20 m für Büroräume sowie eine
erhöhte Erdgeschosszone von 5,00 m zugrunde gelegt. Um die Anzahl der Gesc hosse bei ggf.
geringeren Raumhöhen zu begrenzen, setzt der Bebauungsplan ergänzend eine maximale
Geschossigkeit von sechs fest. So wird mit Blick auf die Geschossigkeit trotz höherer Ausnutzung
noch eine verträgliche Eingliederung in die Umgebung sicherge stellt. Aus der das Plangebiet
kreuzenden Richtfunkstrecke ergeben sich für die Höhenentwicklung der Gebäude keine
weiteren Einschränkungen. Die Untergrenze des Schutzbereichs der Richtfunkstrecke, der von
Hindernissen freizuhalten ist, liegt im betreffenden Bereich bei 82 m über Grund bzw. 139 m über
NHN.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für technische
Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs - und Kühlaggregate,
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von max imal 2,00 m zulässig. Mit
Ausnahme von Treppenhäusern und den zugehörigen Aufzuganlagen müssen diese Anlagen
und Bauteile mindestens 2,00 m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt
werden oder in die Fassadengestaltung integriert sein. Durch den einzuhaltenden Abstand zu
den Gebäudekanten wird sichergestellt, dass Überhöhungen nicht oder nur untergeordnet aus
den angrenzenden, ebenerdigen öffentlichen und privaten Bereichen wahrnehmbar sind.
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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Die Gebäude des Polizeipräsidiums können durch die beschriebenen Festsetzungen gegenüber
den angrenzenden Bestandsgebäuden Hochpunkte bilden, was die Sonderstellung und die
Bedeutung dieser Nutzung unterstreicht. Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nutzungen ist
nicht zu erwart en, da es sich bei den Bereichen, die im Norden direkt an das Plangebiet
angrenzen, um Ladezonen handelt. Im Rahmen der Bauantragsstellung sind die entsprechenden
Abstandsflächen nachzuweisen.
Die maximal zulässige Geschosszahl kann bei Parkhäusern ausnah msweise überschritten
werden, sofern die maximal zulässige Bauhöhe eingehalten wird. Um ein positives
städtebauliches Gesamtbild zu sichern, darf das Parkhaus nicht das höchste Gebäude im
Plangebiet darstellen. Durch diese Festsetzung wird auf die abweichenden Anforderungen an die
Geschosshöhen in Parkhäusern reagiert und gleichzeitig eine städtebaulich nachteilige Wirkung
durch ein Parkhaus als Hochpunkt verhindert.
6.2.3 Überbaubare Flächen, Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet wird durch Baugrenzen und eine Baulinie
festgesetzt. Der Umfang der überbaubaren Flächen ist großzügig bemessen, um für die
Umsetzung des s päteren städtebaulichen Konzept s die entsprechende Flexibilität zu
gewährleisten.
Die Baugrenze im westlichen Bereich des Plangebiets grenzt in einem Teilbereich an das
Grundstück des festgesetzten neuen Trafostandorts an. Die erforderlichen Abstände zur
Grundstücksgrenze werden auf beiden Grundstücken unterschritten. Auf eine Verschwenkung
der Baugrenze um den Trafostandort herum wurde aus städtebaulichen Gründen und mit Blick
auf das spätere städtebauliche Konzept verzichtet. Durch entsprechende gegenseitige
Nachbarzustimmungen kann sichergestellt werden, dass die Baugrenze in diesem Bereich
ausgenutzt werden kann. Die Nach barzustimmungen sind zu allen Grenzen erforderlich, zu
denen die geplanten Gebäude einen Abstand von weniger als 3 ,00 m einhalten. Nicht hierzu
zählen öffentliche Verkehrs - und Grünflächen. Im Rahmen der Bauantragsstellung ist in
Abhängigkeit von dem am be treffenden Standort innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf
geplanten Gebäude bzw. der geplanten Nutzung die Erforderlichkeit einer Brandschutzwand zu
prüfen.
Um eine Raumkante zum Albersloher Weg hin auszubilden, ist eine Baulinie in diesem Bereich
festgesetzt. Die Baulinie orientiert sich an den Gebäudefluchten der bestehenden, an den
Albersloher Weg angrenzenden, Gebäude. Auf die Vorgabe einer zwingenden Geschossigkeit in
diesem Bereich wird bewusst verzichtet, da die angestrebte Herausbildung einer Raumkante in
diesem Bereich nicht an eine bestimmte Geschossigkeit gebunden ist. Dies bietet Flexibilität für
die bauliche Ausführung. Das städtebauliche Ziel der Ausbildung einer Raumkante wird in den
Festsetzungen insofern wieder aufgegriffen, dass die B aulinie in allen (frei zu wählenden)
Vollgeschossen einzuhalten ist. Um mit Blick auf erforderliche Abstandsflächen Flexibilität zu
ermöglichen, ist das Zurückspringen von Gebäudeteilen in untergeordnetem Umfang
ausnahmsweise zulässig.
Die im Bebauungsplan festgesetzte abweichende Bauweise ermöglicht Gebäude von mehr als
50 m Länge. Unter Einhaltung der erforderlichen Grenzabstände kann so eine flexible Nutzung
des Grundstücks gewährleistet werden. Durch die im Norden angrenzenden großfl ächigen
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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Einzelhandelsstrukturen und die südlich des Willy -Brandt-Wegs gelegenen Bürostandorte mit
teils ebenfalls über 50 m Länge ist eine verträgliche Eingliederung in die Umgebung gegeben.
Es wird eine möglichst kompakte Gebäudestruktur empfohlen, bei d er das Verhältnis von
Hüllfläche (A) zu Volumen (V) (A/V -Wert) möglichst gering ist. Eine kompakte Gebäudestruktur
erleichtert die Umsetzung energetisch hochwertiger Dämmstandards und verringert den
Energiebedarf des Gebäudes. Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Investoren
zudem angehalten, die Standards der Stadt Münster mit Blick auf Energie- und
Wärmedämmstandards – aktuell sieht der Standard ein KfW-Effizienzhaus 55 g emäß
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor – sowie zur Verwendung von umweltf reundlichen
Baumaterialien zu beachten. Es sind jeweils die gültigen Standards anzusetzen, da diese bei
Bedarf aktualisiert werden. Ein optimiertes Gesamtkonzept für den Standort sollte zudem
Konzepte zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zu baulichen Maßnahmen wie
Leitungssträngen, Schächten oder statischen Aufwendungen im Dachbereich zur langfristigen
Implementierung von erneuerbaren Energien vorsehen. Insbesondere die Nutzung von
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dachflächen sollte in diesem Zusammenhang Priorität
haben.
6.2.4 Dachform
Im Bebauungsplan werden ausschließlich Flachdächer zugelassen. So kann zum einen die
Eingliederung in die Umgebung und zum anderen die flächendeckende Realisierung von
Dachbegrünung sichergestellt werden.
6.2.5 Material, Farbgebung
Die Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) orientieren sich
überwiegend an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 404: Loddenheide – Albersloher
Weg / An den Loddenbüschen (in der Fassung der 1. Änderung). So wird sichergestellt, dass sich
das Neubauvorhaben auch hinsichtlich der Gestaltung in die Umgebung einfügt. Die im
Münsterland typische Gestaltung der Gebäudefassaden mit rotem Ziegelmauerwerk findet sich
auch im Bereich des Gewerbeparks Loddenheide wieder. Das Ziegelmauerwerk stellt in diesem
Zusammenhang das überwiegende Gestaltungsmaterial für die Fassaden dar.
Materialkombinationen mit Putz, Naturstein, Stahl und Glas sind zulässig. Insbesondere an die
zum Albersloher Weg – als übergeordne te, innerstädtische Verkehrsachse – hin orientierten
Gebäudeteile sind besondere Gestaltungsansprüche zu stellen. Gebäudefassaden in diesem
Bereich sind zu mindestens 30 % durch Wandöffnungen wie beispielsweise Fenster zu gliedern.
Wandöffnungen stellen ein wesentliches Funktions - und Gestaltungselement der Fassade dar
und übernehmen als transparente oder zumindest transluzente Bauteile
Kommunikationsfunktionen zwischen Innen- und Außenraum. Durch das Aufgreifen dieser
Festsetzung wird die bisherige Gestaltungsvorgabe der bereits realisierten Gebäude entlang des
Albersloher Wegs aufgegriffen und somit eine einheitliche Architektursprache gesichert.
Für Dachflächen sowie größere zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen wird
unter ökologischen Gesichtspunkten eine Begrünung festgesetzt (vgl. hierzu vertiefend
Kapitel 6.2.7).
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen sind auf den Flächen für Gemeinbedarf
innerhalb der gesamten überbaubaren Grundstücksf läche zulässig. Somit können sie
entsprechend dem späteren städtebaulichen Konzept flexibel auf dem Grundstück untergebracht
werden. Grundstückseinfriedungen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Sofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, ist der Hinweis
zur bauzeitliche Grundwasserabsenkung zu berücksichtigen (vgl. Textlicher Hinweis 3.5).
Offene, ebenerdige Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster,
offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen.
Niederschlagswasser kann in diesen Bereichen versickern oder durch beispielsweise offenfugige
Pflasterungen länger zurückgehalten werden und verdunsten. Ausnahmen von dieser
Festsetzung gel ten für Flächen, auf denen diese Oberflächenmaterialien technisch nicht
umsetzbar sind, da sie beispielsweise mit schweren Fahrzeugen befahren werden oder die
Einbaubedingungen der jeweiligen Materialien nicht mit den Bodenverhältnissen vereinbar sind
(Frostsicherheit, etc.). Auch Flächen auf denen beispielsweise mit umweltgefährdenden Stoffen
umgegangen wird, wie Werkstattbereiche oder Aufstellflächen, die auch zur Reparatur von
Fahrzeugen genutzt werden, sind aus Umweltschutzgründen von dieser Festsetzung
ausgenommen.
Zur Aufwertung ebenerdiger offener Stellplatzanlagen ist je angefangene sechs Stellplätze ein
standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze
zu pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mit telkronigen, standort -
gerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens
14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2x3 m) oder als
durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte
sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern.
Ausnahmsweise darf ein abweichender Standort innerhalb des Plangebiets zur Bepflanzung
umgesetzt werden, sofern erforderliche Rangierflächen oder eine Tiefgarage unterhalb der
Stellplatzflächen dies erfordern.
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
Da durch die zukünftige Nutzung des Plangebiets ein hoher Versiegelungsgrad zu erwarten ist,
enthält der Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich der Gestaltung von Freiflächen,
Oberflächenmaterialien sowie sonstigen Begrünungen. Diese Festsetzungen zielen
insbesondere auf die Verbesserung der ökologischen und siedlungsklimatischen Situation ab und
sollen die Anpassung an den Klimawandel unterstützen (vgl. u. a. Kapitel 8.4.5).
Es sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen. Pro 100 m²
Begrünung ist ein Hochstamm einer mindestens mittelkronigen, standortgerechten Laubbaumart
in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mind. 14 cm zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind entsprechend der Anforderung zu ersetzen. Ausnahmsweise
können schmalkronige, standortgerechte Laubbaumarten gepflanzt werden, sofern die jeweils
zur Verfügung stehende Pflanzfläche eine Breite von 3,00 m hat oder diese unterschreitet. Für
die Pflanzflächen gilt ein Mindestmaß von 6 m² (2x3 m). Diese offene Festsetzung ermöglicht
Flexibilität für das spätere Konzept, sichert aber zugleich einen Mindestanteil an Begrünung auf
Bebauungsplan Nr. 611
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dem Grundstück. In die zu begrünenden Grundstücksflächen können die Vorgartenbereiche,
definiert als Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und vorderer Baugr enze/Baulinie,
eingerechnet werden. Diese Bereiche sind bis auf notwendige Zuwegungen und Zufahrten durch
Rasenflächen, die mit Laubgehölzen locker überstellt sind, dauerhaft zu begrünen. Ausfälle sind
mit standortgerechten Laubgehölze zu ersetzen.
Um den Versiegelungsgrad des Grundstücks zu reduzieren, sind Bereiche, die nicht oder nicht
dauerhaft befahrbar sein müssen (beispielsweise Not ausfahrten, Feuerwehrzufahrten)
gärtnerisch zu gestalten oder mit Rasengittersteinen anzulegen. Wie in Kapitel 6.2.6 beschrieben
kann ein positiver Effekt auf die Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlagswasser und
damit auf die Rückführung des Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf erzielt werden.
Als weitere Flächen zum Rückhalt und zur Verdunstung von Niederschlagswasser bieten sich die
Flachdächer im Plangebiet an. Diese sind entsprechend den textlichen Festsetzungen vollflächig
fachgerecht mit einer mindestens 10 cm dicken, begrünbaren Substratschicht zu bedecken,
sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche
dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen sind für technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile
zulässig, sofern sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind.
Ergänzend zu den Dachflächen sind auch Begrünungen von Teilbereichen der Wandflächen mit
selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen im Plangebiet festgesetzt. Diese
Festsetzungen gelten zum einen für zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen
ab einer Größe von 30 m², diese sind zu 100 % zu begrünen. Eine Aufaddierung von Flächen
zwischen Wandöffnungen erfolgt nicht. Zum anderen gelten die Festsetzungen für Außenwände
von Parkhäusern, welche zu mindestens 50 % zu begrünen sind. In beiden Fällen gelten die
Regelungen auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen. Aufgrund der
Sicherheitsanforderungen an ein Polizeipräsidium gilt die Festsetzung nicht für
Außenwandflächen von sicherheitsrelevanten Nutzungsbereichen der Polizei, die vom
öffentlichen Raum aus zug änglich sind. Durch diese Ausnahmeregelung sollen Kletterhilfen für
unbefugtes Eindringen vermieden werden.
6.2.8 Werbeanlagen
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Ausgestaltung von Werbeanlagen. Diese
orientieren sich an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 404 sowie an der aktuellen
Genehmigungslage im direkten Umfeld des Plangebiets. Ziel ist es, durch die Festsetzungen ein
einheitliches Bild im Gewerbepark Loddenheide sicherzustellen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Durch den geplanten Wegfall des Dag- Hammarskjöld-Wegs in seiner heutigen Lage ist eine
Neuordnung der Erschließungssituation erforderlich (vgl. Kapitel 5 „Planungsziele“). Die
Abstimmung zur Neuordnung erfolgte unter Beteiligung der betroffenen Nutzer. Insbesondere
erfolgte die Abbindung der Bestandsimmobilie am nördlichen Ende des Dag- Hammarskjöld-
Wegs von der öffentlichen Erschließung in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (vgl.
auch Kapitel 6.2.1). Zudem wird durch enge Abstimmung der Bauabläufe (Rückbau und Neubau
der Erschließung) eine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe der nördlich an das Plangebiet
angrenzenden Nutzer weitestgehend vermieden.
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
Begründung / Seite 11 von 40
Zukünftig soll die Erschließung über eine neue öffentliche Verkehrsfläche am westlichen Rand
des Plangebiets erfolgen. Die neue Erschließung soll die Abwicklung der Verkehre, insbesondere
der Lieferverkehre, der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Märkte uneingeschränkt
sicherstellen. Mit einer Breite von 9,50 m bietet die Verkehrsfläche Raum für zw ei Fahrspuren
sowie einen einseitigen Gehweg auf der östlichen Seite der Straße. Durch den Gehweg kann
auch eine fußläufige Erreichbarkeit der rückwärtigen Grundstücksbereiche für die Öffentlichkeit
weiterhin sichergestellt werden. Die fußläufige Erreichbarkeit kann außerhalb des Plangebiets
zudem durch eine Querungsmöglichkeit für den Fußverkehr auf Höhe des geplanten Gehwegs
optimiert werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ermöglicht das
Abbiegen aus der neuen Erschließungsstraße auf den Willy -Brandt-Weg in beide
Fahrtrichtungen. Für das Abbiegen nach rechts wird ein Teilstück des westlich angrenzenden
Privatgrundstücks (Gartencenter) überplant. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde in
diesem Bereich nach der ersten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen angepasst. Die
Überplanung erfolgt in Abstimmung mit und unter Zustimmung des Eigentümers. Die dargestellte
Lösung stellt eine Optimierung der vorausgegangenen Planung dar. Zur Realisierung der
Erschließung sowie zur Vermeidung von Konflikten durch das Nebeneinander der neuen
Erschließungsstraße und der angrenzenden privaten Grundstückszufahrt zum Kundenparkplatz
des Gartencenters ist vorgesehen, die vorhandene private Grundstückszufahrt entlang des Willy-
Brandt-Wegs nach Westen zu verlegen. Der Willy-Brandt-Weg ist an allen Einmündungen durch
Vorfahrt gegenüber den kreuzenden Fahrbahnen bevorrechtigt. Diese Regelung wird auch für
den neuen Kreuzungspunkt übernommen. Mit dem Rückbau des heutigen Dag-Hammarskjöld-
Wegs wird auch der vorhandene Einmündungsbereich zurückgebaut und die vorhandenen
Nebenanlagen des Willy-Brandt-Wegs weitergeführt werden. In diesem Zuge sind innerhalb der
vorhandenen Verkehrsfläche ggf. neue Stellplätze anzulegen oder Baumpflanzungen
vorzusehen.
Die bisher am nördlichen Ende des Dag-Hammarskjöld-Wegs vorhandene Wendeanlage entfällt
zukünftig. Da die neue Erschließungsstraße vornehmlich nur noch den Anlieferverkehren der
nördlich angrenzenden Märkte dient, ist ein Wenden von mehrachsigen Fahrzeugen innerhalb
der öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt erforderlich.
Da die Umplanungen maßnahmenbedingt sind, werden die Kosten auf den späteren Investor
umgelegt. Für die angrenzenden Grundstückseigentümer fallen keine Kosten an. Der westliche
Angrenzer wird zusätzlich durch ein Zu - und Abfahrtsverbot von der neuen öffentlichen
Erschließung abgebunden. Ein Erfordernis , dieses Grundstück von einer dritten Seite her zu
erschließen besteht nicht.
Weitere Anpassungen des bestehenden Straßennetzes sind auf Grundlage des Bebauungsplans
nicht festzusetzen, da sie innerhalb der vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen
können. Anpassungen der aktuellen Ausbauzustände des Willy-Brand-Wegs (für untergeordnete
private Grundstücksein- und -ausfahrten) oder der Nebenanlagen des Albersloher Wegs (für eine
Notausfahrt; s iehe hierzu weiter unten) werden auf Grundlage des späteren städtebaulichen
Konzepts in Abstimmung mit den zuständigen Stellen erfolgen. Bereits absehbar ist zudem der
Rückbau der heutigen Bushaltebucht am Willy-Brandt-Weg, da diese nicht mehr erforderlich ist.
Eingriffe in den Kreuzungsbereich Albersloher Weg / Willy-Brandt-Weg durch Zu- und Abfahrten
und damit mögliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses sollen vermieden werden. Daher
wurden entlang des Albersloher Wegs und teilweise entlang des Willy-Brandt-Wegs Bereiche mit
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Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
Begründung / Seite 12 von 40
Zu- und Abfahrtsverboten festgesetzt. Das Zu- und Abfahrtsverbot im Bereich des Albersloher
Wegs kann ausnahmsweise durch eine Not ausfahrt in maximal 3,50 m Breite unterbrochen
werden, sofern eine dauerhafte Befahrung und insbesondere eine Befahrbarkeit durch die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Anpassungen der Nebenanlagen in diesem Bereich
des Albersloher Wegs können daher nur im absolut notwendigen Maß und nur für die Ausfahrt
vom Grundstück erfolgen. Es ist e in Abstand von mindestens 30,00 m zur Haltelinie der
nächstgelegenen Lichtsignalanlage (Kreuzungspunkt Albersloher Weg / Willy -Brandt-Weg)
einzuhalten. Die Notausfahrt ist für das Polizeipräsidium mit Blick auf ein Ausrücken im Einsatzfall
nur dann erforderlich, wenn die Hauptzufahrten nicht zugänglich sind. Eine Befahrung der
Notausfahrt ist damit auf das absolut notwendige Maß beschränk t. Da die Polizei für das
Ausrücken in Einsatzfällen einen entsprechenden Zugriff auf die Ampelschaltung erhalten wird,
kann der Bereich um das Polizeipräsidium inklusive des Kreuzungsbereichs vor dem Ausrücken
geräumt werden. Zusätzlich sind durch die Einsatzkräfte Sicherungsmaßnahmen im Bereich des
Fuß- und Radwegs vorzunehmen. E ine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird somit
bestmöglich ausgeschlossen.
Sofern die Planungen für eine Notausfahrt im beschriebenen Bereich im Zuge der Konzipierung
des Polizeipräsidiums weiterverfolgt werden, sind Fremdgrundstücke zwischen dem Plangebiet
und dem Albersloher Weg von der Planung betroffen. Um die Umsetzbarkeit einer Notausfahrt
abzusichern, befindet sich die Stadt in Gesprächen mit dem Eigentümer, bezüglich
Überfahrungsrechten für das Flurstück bzw. einem Ankauf der erforderlichen Flächen.
Insgesamt ist das vorhandene Straßennetz im direkten Umfeld des Plangebiets ausreichend
dimensioniert, um die entstehenden Neuverkehre auf nehmen zu können. Für den Knotenpunkt
Albersloher Weg / Willy -Brandt-Weg ist eine getrennte Rechtsabbiegersignalisierung vom
Albersloher Weg in den Willy -Brandt-Weg geplant. Diese Planung besteht losgelöst vom
aktuellen Bauleitplanverfahren. Ausgehend von dem geplanten Umbau findet eine Bewertung der
Lichtsignalanlage nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS)
statt. Die Bewertung ergibt für die Spitzenstunden (07:00 - 08:00 Uhr sowie 16:00 - 17:00 Uhr)
die Qualitätsstufe B/C. Bei der Qualitätsstufe B wird laut HBS davon ausgegangen, dass die
Abflussmöglichkeiten der wartepflichtigen Verkehrsströme von dem bevorrechtigten Verkehr
beeinflusst werden. Die dabei entstehenden Wartezeiten sind gering. Bei der Qualitätsstufe C
haben laut HBS die Verkehrsteilnehmer in den Nebenströmen auf eine merkbare Anzahl von
bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern zu achten. Es kommt zu spürbaren Wartezeiten und zur
Bildung von Stau. Der Stau stellt jedoch weder hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung noch
bezüglich der zeitlichen Dauer eine starke Beeinträchtigung dar. Der Verkehrszustand ist
insgesamt noch stabil. Die beschriebene Variante für den Knotenpunkt Albersloher Weg / Willy-
Brandt-Weg ist damit leistungsfähig und führt durch die zusätzliche getrennte Signalisierung des
Rechtsabbiegers zu einer erhöhten Verkehrssicherheit der Radfahrer und Fußgänger. Auch die
durch das Polizeipräsidium entstehenden Neuverkehre können mit Blick auf diese Qualitätsstufen
verträglich abgewickelt werden.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Innerhalb des heutigen Dag-Hammarskjöld-Wegs liegen Leitungen, die weiterhin erforderlich für
die Ver- und Entsorgung des nördlich angrenzenden Grundstücks sind (Fernwärmeversorgung
und Entwässerung). Durch die Überplanung des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12
können die Leitungen für die Trinkwasser - sowie die Stromversorgung zukünftig entfallen. Die
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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Kanäle sowie die Fernwärmeleitungen werden im Zuge der Realisierung der Planungen zum
neuen Standort des Polizeipräsidiums in die neue öffentliche Verkehrsfläche am westlichen Rand
des Plangebiets verlegt. Die neue öffentliche Verkehrsfläche bietet mit einer Breite von 9,50 m
ausreichend Raum für die Verlegung der Leitungen und Kanäle. Für den Lückenschluss zwischen
den alten und den neuen Anschlusspunkten ist im Bebauungsplan ein Geh- , Fahr - und
Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger (GFL- E) in 6 ,00 m Breite eingetragen. Die
Breite ist ausreichend, um die für die Entwässerung des nördlichen Grundstücks erforderlichen
Kanäle, sowie die Fernwärmeleitung in diesem Bereich zu verlegen. Eine Realisierung des
Lückenschlusses auf dem nördlichen Grundstück selbst ist aufgrund von unterirdischen Tanks in
diesem Bereich nicht möglich.
Da die neue Erschließungsstraße keine Wendeanlage umfasst (vgl. Kapitel 6.3) ist ein Wenden
von mehrachsigen Fahrzeugen – wie beispielsweise von den Abfallwirtschaftsbetrieben –
innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr möglich. Mit Blick auf die Abfallentsorgung
des Polizeipräsidiums bedeutet dies, dass sie zum Willy-Brandt-Weg hin orientiert sein muss. Im
städtebaulichen Konzept ist dies zu konkretisieren. Für eine stadtbildverträgliche und
flächensparende Verortung der Bereiche bieten sich beispielsweise sogenannte
„Unterflurcontainer“ an.
Entwässerung
Das Plangebiet war ursprünglich Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 aus dem Jahre
1998. Zur Erschließung des Bebauungsplangebiet s wurde 2001 ein entwässerungstechnischer
Entwurf erstellt und anschließend realisiert. Auf diese r Grundlage wird das Gebiet im
Trennsystem entwässert. Das Plangebiet ist über einen Schmutzwasserkanal DN 250 und einen
Regenwasserkanal DN 800 im Dag -Hammarskjöld-Weg an die Trennkanalisation im Willy -
Brandt-Weg angeschlossen. Diese Anschlüsse werden wie oben beschrieben in die neue
Erschließungsstraße verlegt. Die anfallenden Schmutzwässer werden im Freigefälle dem
Pumpwerk am Lindberghweg zugeleitet und gelangen von dort in die Hauptkläranlage der Stadt
Münster. Das Niederschlagswasser des Plangebiets wird über die Kanalisation der öffentlichen
Grünfläche südlich des Willy -Brandt-Wegs zugeleitet, wo zur Vorbehandlung und Rückhaltung
des Niederschlagswassers ein Regenklärbecken sowie ein Regenrückhaltebecken errichtet
wurden. Der behandlungspflichtige Niederschlagswasseranteil gelangt über ein Pumpwerk in das
Regenklärbecken und nach Behandlung in das Regenrückhaltebecken (RRB). Das übrige
Niederschlagswasser entlastet aus dem Trennbauwerk direkt in das RRB. Gedrosselt wird das
Niederschlagswasser über die Kanalisation zum Lindberghweg und dort in den Lütkebach, ein
Nebengewässer des Honebachs, geleitet. Das Plangebiet ist und wird somit über die
Trennkanalisation im Willy-Brandt-Weg entwässerungstechnisch erschlossen.
Das Plangebiet l iegt innerhalb des Vertragsgebiet s zum Erschließungsvertrag „Gewerbepark
Münster-Loddenheide“. Laut Vereinbarung in diesem Vertrag gilt die Beitragspflicht für die
Kanalisation mit der Übernahme der Abwasseranlagen durch die Stadt Münster als erfüllt. Die
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke werden nicht mehr zu
Kanalanschlussbeiträgen veranlagt. Nachträglich zusätzlich erforderlich werdende
Hausanschlüsse werden durch die Stadt Münster erstellt und mit dem jeweiligen
Grundstückseigentümer nach tatsächlichem Kostenaufwand abgerechnet.
Mit Vorliegen des abschließenden Bebauungs- und Nutzungskonzepts ist durch den Investor ein
Entwässerungskonzept vorzulegen. Die anfallenden Niederschlagsabflüsse müssen bei hoher
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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Kfz-Belastung gereinigt werden. Die Reinigung wird durch das bereits bestehende
Regenklärbecken geleistet. Im Rahmen des Entwässerungskonzepts muss jedoch
nachgewiesen werden, ob die zusätzlichen Wassermengen aufgenommen werden können.
Alternativ kann die Reinigung über die belebte Bodenzone einer Versick erungsmulde / -anlage
geschehen.
Vorkehrungen zum Überflutungsschutz
In der Vergangenheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch Starkregen. Das
System wurde daraufhin überprüft und nachgerechnet. Die Ergebnisse zeigen, dass das
Kanalsystem ausreichend dimensioniert ist und es sich bei den Niederschlagsereignissen um
außergewöhnliche Ereignisse handelte. Um die Überflutungsgefahr durch weitere Versiegelung
nicht zu steigern, setzt der Bebauungsplan Rückhaltem aßnahmen wie Gründächer auf dem
Grundstück fest. Die Gründächer dienen der Rückhaltung der Niederschlagsabflüsse und
erhöhen die Verdunstung im stark versiegelten Bereich. Zudem werden Festsetzungen getroffen,
um die Versiegelung in unbebauten Bereichen möglichst zu minimieren.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Planung werden Überflutungsberechnungen angestellt, aus
denen sich in Abhängigkeit von dem späteren Bebauungs - und Nutzungskonzept konkretere
Restriktionen in Bezug auf die ableitbaren Wassermengen ergeben können.
Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung des Gebiets und besonders bei der Planung von
Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörper n unbedingt zu beachten (präventiver
Objektschutz). Zudem sollte die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von
Gebäuden auf mindestens 30 Zentimeter über Oberkante der unmittelbar angrenzenden
Verkehrsfläche gesetzt werden. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Klimaanpassung / Regelungen des Wasserabflusses
Sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts
sind grundsätzlich Maßnahmen zur Anpassung an einen naturnahen Wasserhaushalt zu
berücksichtigen. Das heißt, dass Niederschlagswasser nicht in vollem Umfang direkt abgeleitet,
sondern i n Teilen im Gebiet zurückgehalten und/oder versickert und verdunstet wird. Alle
Maßnahmen zur Versickerung und/oder Verdunstung verringern naturgemäß den
Niederschlagswasseranteil, der zum Abfluss gelangt. Somit führen sie zu einer entsprechend
geringeren hydraulischen Belastung des unterhalb folgenden Entwässerungssystems sowie zu
einer Verbesserung der entwässerungstechnischen Situation auch bei stärkeren
Niederschlagsereignissen. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzungen
(Dachbegrünung, wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung für private Erschließungsflächen).
Soll das abschließende Entwässerungskonzept für das Vorhaben eine Versickerung des
Niederschlagswassers vorsehen, so ist die Genehmigungsfähigkeit mit der Unteren
Wasserbehörde zu klären.
Allgemein ist die Planung der Grundstücksentwässerung mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau
abzustimmen. Für den Entwässerungsantrag ist der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100
aufzustellen.
Sonstige technische Infrastruktur
Die Versorgung des neuen Polizeipräsidiums mit Trinkwasser, Strom,
Telekommunikationsinfrastruktur, etc. kann über Anschlüsse im Willy -Brandt-Weg erfolgen. Die
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Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
Begründung / Seite 15 von 40
allgemeine Versorgungslage des Standorts ist gut, da sich die Versorgungsinfrastruktur in
unmittelbarer Nähe befindet.
Die Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche an den westlichen Rand des Plangebiets erfordert
eine Verlegung der dort befindlichen Ortsnetzstation (ONS, Trafostation) der Stadtnetze Münster.
Diese Verlegung ist technisch möglich. Um die Stromversorgung des Plangebiet s sowie der
benachbarten Betriebe ohne Einschränkungen sicherzustellen, sind möglichst kurze Wege zu
gewährleisten. Der neue Standort der ONS ist daher im unmittelbaren Umfel d der heutigen
Station an der neuen öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen. Der Standort ist entsprechend im
Bebauungsplan festgesetzt. Die angeschlossenen Kabel der Abnehmer werden zum neuen
Standort verlängert. Die Verlegung der ONS erfolgt in Abstimmung mit Stadtnetze Münster. Im
Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme werden die Grenzabstände sowie die
Abstandsflächen in diesem Bereich unterschritten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen
sind im Kapitel 6.2.3 aufgeführt.
6.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Für die Eingriffsbilanzierung wurden die Biotop- / Nutzungsflächen von Bestand (rechtskräftiger
Bebauungsplan Nr. 404 in der Fassung der 1. Änderung) und Planung (Entwurf Bebauungsplan
Nr. 611) einer vergleichenden Bewertung unterzogen (vgl. Kapitel 8.4.2). Im Ergebnis führt die
Überplanung einer Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 aufgrund der im
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 611 vorgesehenen Festsetzungen zu keinen zusätzlichen
Eingriffen in den hiesigen Planungsraum. Aus der Aufstellung des Bebauungsplans resultieren
daher keine weiteren Kompensationsmaßnahmen. (vgl. hierzu vertiefend Kapitel 8.4,
insbesondere 8.4.2 und 8.4.3) Im Bebauungsplan Nr. 611 werden daher keine Ausgleichsflächen
festgesetzt.
6.6 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung ist durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgt (vgl. hierzu vertiefend
Kapitel 8.4.2). Im Plangebiet brütete 2020 ein Kiebitz-Brutpaar. Der Kiebitz gehört in NRW zu den
planungsrelevanten Arten. Aufgrund der Brutplatztreue ist davon auszugehen, dass das Brutpaar
auch in den Folgejahren auf der Fläche brüten würde. Die Freistellung der Baufläche ist mit der
Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Für die Ü berplanung eines Kiebitz -Brutplatzes
erfolgten zudem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf einer Fläche im Süden der
Rieselfelder, die für Kiebitz-Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist (vgl. vertiefend Kapitel 8.4.2
und Anlage 2 zum Umweltbericht). Zum Schutz der Vögel enthält der Bebauungsplan einen
entsprechenden Hinweis zu Auflagen zum Kiebitzschutz bzw. zu Bauzeitenbeschränkungen (vgl.
textliche Hinweise 3.8.1). Entsprechend den Hinweisen ist der Beginn jeglicher Bautätigkeiten auf
der Vorhabensfläche von Mitte März bis Mitte Juni untersagt, da davon auszugehen ist, dass auf
der Fläche Kiebitze brüten. Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und
Jungenaufzucht dadurch verzögern kann, ist auch nach Mitte Juni für Bauvorhaben eine Freigabe
durch die U ntere Naturschutzbehörde erforderlich. Mit Arbeiten (inkl. Rodungen) kann vor der
Brutzeit begonnen werden. Es ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Kiebitze nicht dennoch mit
dem Brutgeschäft beginnen. Dies kann insbesondere bei längerem Baustillstand nach
Baufeldräumung der Fall sein. Sofern nach Beginn der Bautätigkeit keine Brutvorkommen von
Kiebitzen auf der Fläche nachgewiesen werden, können die Arbeiten ohne weitere Maßnahmen
fortgeführt werden. Bei einer Ansiedlung von Kiebit zen auch während der Bauphase sind die
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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Arbeiten einzustellen und erst nach Beendigung der Brut und Jungenaufzucht sowie nach
Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde wiederaufzunehmen.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich unterschiedlichste Gehölz- und Hochstaudenstrukturen,
die Vögeln als Brutplatz dienen können. Zudem wird das Gebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12,
als potenzielles Sommerquartier für Fledermäuse, voraussichtlich abgerissen. Zur Sicherstellung
sonstiger artenschutzrechtlicher Belange enthält der Bebauungsplan daher weitere Hinweise zu
Bauzeitenregelungen mit Blick auf Gehölze und den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie
Hinweise zu risikomindernden ganzjährigen Maßnahmen (vgl. textliche Hinweise 3.8.2 bis 3.8.4).
6.7 Immissionsschutz
Lärm – Emissionen des Plangebiets
Durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 sind die potentiellen Auswirkungen der
Nutzung der Gewerbefläche auf die Umwelt und auf andere Nutzungen bereits zu einem früheren
Zeitpunkt in die Abwägung gestellt worden. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 611
konkretisiert für diese Teilfläche lediglich die bauliche Nutzung. Immissionsempfindliche
Wohnnutzungen sind an den lärmtechnisch betrachteten Straßen im Umfeld der Planung nicht
vorhanden. Die Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden gewerblich genutzten Flächen
werden aufgrund der geringen Immissionsempfindlichkeit dieser Flächen voraussichtlich nicht
erheblich sein. Ein Lärmgutachten ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich. Mit
Vorliegen eines konkretisierten Vorhabens ist erneut einzuschätzen, ob eine gutachterliche
Untersuchung erforderlich ist. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsantrags.
Im Rahmen des Umweltberichts erfolgte eine erste überschlägige Einschätzung mit Blick auf die
Auswirkungen durch planbedingte Mehrverkehre sowie Beeinträchtigungen des Umfelds während
der Bauphasen (vgl. vertiefend Kapitel 8.4.1). Aufgrund der aktuellen Verkehrsbelastung und der
sich daraus ergebenden Lärmpegel können auch weiterhin die Immissionsgrenzwerte nach der
Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) von 69/ 59 dB(A) für Gewerbegebiete an den
bestehenden Betriebsgebäuden eingehalten werden. Auf dieser Basis sind keine Maßnahmen
erforderlich. Die Baumaßnahmen sollten mit Blick auf sich für das Umfeld ergebende Störungen
im Sinne von Vermeidungs- und Verringerun gsmaßnahmen möglichst zügig und gebündelt
erfolgen.
Lärm – Immissionen auf das Plangebiet
Die Einwirkungen auf das Plangebiet durch die gewerblichen Nutzungen im direkten Umfeld
können im Nahfeld der Baugrenzen von Bedeutung sein. Ob die angrenzenden Nutzungen
relevant auf die geplante Nutzung des Polizeipräsidiums einwirken, hängt u. a. von der konkreten
Ausgestaltung des Vorhabens ab. Um die Basis für das spätere Bebauungs - und
Nutzungskonzept zu schaffen, wurde ein schalltechnisches Gutachten
2 erstellt und die
Ergebnisse wurden in entsprechende textliche Festsetzungen und Hinweise überführt.
Das Gutachten umfasst neben Prognosen durch die bestehenden Gewerbebetriebe südwestlich
und nordwestlich des Plangebiets insbesondere Prognosen der auf das Plangebiet einwirkenden
Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr auf dem Albersloher Weg, dem Willy -Brandt-Weg
2 nts Ingenieurgesellschaft; 2021
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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und dem Dag-Hammarskjöld-Weg sowie durch den Schienenverkehr der WLE-Trasse östlich des
Albersloher-Wegs (zukünftig nach Reaktivierung der Schienenstrecke für den
Personennahverkehr).
Hinsichtlich des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms wurde festgestellt, dass – der
Gebietskategorie bzw. der Gebietsnutzung entsprechend – nach den zugrunde zulegenden
Maßstäben in den überwiegenden Bereichen von gesunden Aufenthalts - bzw.
Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Überschreitungen ergeben si ch in den Bereichen des
Plangebietes am Albersloher Weg und am Willy -Brandt-Weg. Die Orientierungswerte des
Beiblatts zur DIN 18005 -1 „Schallschutz im Städtebau“ für Gewerbegebiete von 65/50 dB(A)
Tag/Nacht werden in diesen Bereichen um 1 bis 6 dB(A) überschritten. Im äußersten Nordosten
des Plangebiets wird auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete von
69/59 dB(A) Tag/Nacht um 2 dB(A) überschritten. Die skizzierten Ergebnisse ergeben sich auch
für den Nachtzeitraum.
Der Bebauungsplan enthält entsprechend den Ergebnissen des Gutachtens zum Schutz der
Aufenthaltsräume Festsetzungen zur Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster,
Lüftungen, Dächer etc.) sowie zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
(vgl. Textliche Festsetzungen 1.6.1 und 1.6.3), um die erhöhten lärmtechnischen Anforderungen
abzubilden. Es werden zudem nach DIN 4109/2018-1 „Schallschutz im Hochbau“ maßgebliche
Außenlärmpegel im Bebauungsplan festgesetzt. Da die tatsächlichen W erte – wie bereits
beschrieben – abhängig vom späteren Konzept für den Standort sind, kann im Einzelfall im
Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens von den festgesetzten Außenlärmpegeln
abgewichen werden, sofern entsprechende Nachweise zur Einhaltung der jeweiligen Grenz- bzw.
Orientierungswerte vorgelegt werden.
Die Betriebsgeräusche der an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe wurden ebenfalls
im Gutachten ermittelt. Im Ergebnis werden die ermittelten Immissionswerte zu keinen
unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen führen. In den
Bereichen des Plangebiets, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden Gewerbebetrieben
prognostiziert werden, werden im Bebauungsplan Schutzvorkehrungen für Schlafräume (z. B.
zum Schlafen geeignete Bereitschaftsräume) festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung 1.6.4).
Der Bebauungsplan enthält zudem einen Hinweis zum Schutz von Aufenthaltsbereichen im
Freien (vgl. textlicher Hinweis 3.7). Demnach werden für Aufenthaltsbereiche im Frei en, sowohl
in Erdgeschosslage als auch in den Obergeschossen, zur Minderung der Verkehrsgeräusche
zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen beispielsweise durch eine geeignete
Baukörperanordnung (Eigenabschirmung) empfohlen.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind vertiefend im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt
(vgl. Kapitel 8.4.1).
Störfallbetriebe
In der Nähe des Plangebiet s befinden sich zwei Betriebe, die der Störfall -Verordnung
(12. BImSchV) unterliegen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemessenen
Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Da entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans keine schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) innerhalb des Plangebiets vorgesehen sind, sind keine
weitergehenden Regelungen im Bebauungsplan zu treffen. § 50 Satz 1 BImSchG beschreibt als
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Schutzziel ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sonstige
schutzbedürftige Gebiete. Zu den sonstigen schutzbedürftigen Gebieten werden öffentlich
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des
Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte
Gebäude gezählt. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient,
sondern ob das Gebäude von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw.
aufgesucht wird. Als öffentlich genutzte Gebäude werden in der Literatur Gebäude mit
Publikumsverkehr wie z. B. Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen und Verwaltungsgebäude
beschrieben und allgemein Gebäude, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt eines
wechselnden Personenkreises dienen. Verwaltungsgebäude zählen als öffentlich genutzt, wenn
Besucher nicht nur gelegentlich empfangen werden oder nicht einer betriebszugehörigen Person
zugeordnet werden, die sie im Alarmierungsfall entsprechend anweisen kann. Ausgehend vom
Sicherheitskonzept des Polizeipräsidiums sind nach jetzigem Kenntnisstand nur der
Eingangsbereich sowie die Kantine und ggf. ein untergeordneter Teil des Parkhauses öffentlich
zugänglich. Besucher, die sich darüber hinaus im Gebäude aufhalten, sind jeweils einem
Mitarbeiter zugeordnet. Der Besucherverkehr ist damit räumlich eingeschränkt und kontrolliert.
Damit ist das Polizeipräsidium nicht als schutzwürdige Nutzung i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG zu
werten. Diese Einschätzung ist ggf. anhand des späteren Nutzungskonzepts im Rahmen der
Bauantragsstellung zu überprüfen. Entsprechend des späteren Nutzungskonzepts ist ein
Evakuierungskonzept für den Brandfall bzw. ein Sicherheitskonzept vorzusehen. Unter der
Maßgabe der vorgenannten Festlegung (keine schutzwürdige Nutzung) ist das Konzept in
konkreter Abstimmung mit der Feuerwehr und gegebenenfalls einem entsprechenden Gutachter
zu bewerten und umzusetzen.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster
geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. Die
Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde
genehmigten Sanierungsplans erfolgt. Die entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor.
Die Baufläche wurde auf der Grundlage des Fachplans Bodenmanagement und der
Sanierungsplangenehmigung saniert. Alle Auflagen der Sanierungsplangenehmigung wurden
erfüllt. Da ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert wurde, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe
(z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden sein können. Die nicht
aufgeschlossenen Bereiche umfassen das gesamte Plangebiet und sind daher nicht gesondert
im Bebauungsplan gekennzeichnet.
6.9 Kampfmittel
Das Plangebiet wurde viele Jahre zu überwiegend militärischen Zwecken genutzt. Zwischen 1933
und 1945 unterhielt die Wehrmacht auf dem Gelände einen Fliegerhorst mit einer Rasenpiste. Es
existierten Mannschaftsunterkünfte, technische Bereiche und drei Tanklager. Durch Luftangriffe
im Zweiten Weltkrieg wurden die Wehrmachtseinrichtungen zerstört.
Aus einer Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen- Lippe (KBD) geht
hervor, dass nach einer durchgeführten Kriegsluftbildauswertung eindeutige Hinweise auf
Kampfmittelbelastung (Bombenabwurfgebiet, sieben Blindgänger -Verdachtspunkte) vorliegen.
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Die Verdachtspunkte wurden überprüft. Es haben sich keine Hinweise auf ein Kampfmittel im
Untergrund ergeben. Weiter führende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdreich
sollten jedoch energiearm, hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht aufgeführt werden,
da auch nach abgeschlossenen Sondierungs- und Überprüfungsmaßnahmen des KBD-WL keine
komplette Kampfmittelfreiheit bestätigt werden kann.
Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise, insbesondere mit Blick auf Tiefbauarbeiten
(vgl. Textlicher Hinweis 3.3).
6.10 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzg esetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten auch paläontologische
Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus
dem mittleren Pleistozän (Saale- Kaltzeit) angetroffen werden können. Der Bebauungsplan
enthält auch hierzu einen entsprechenden Hinweis (vgl. Textlicher Hinweis 3.2).
7. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 3,18 ha 100,0 %
Öffentliche Verkehrsfläche 0,24 ha 7,5 %
Gemeinbedarfsfläche 2,94 ha 92,4 %
Flächen für Versorgungsanlagen 25 m² 0,1 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des Baugesetzbuchs erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen eigene Erhebungen, Fachinformationen aus
dem Internet sowie verschiedene Fachbeiträge und Gutachten:
- LANUV (2020): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet:
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume¶m=Klimaanalyse
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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- nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster (2021): Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-
Weg“ in Münster
- Schwartze, M., Faunistische Gutachten (2020): Brutvogelerfassung Loddenheide 2020,
Münster
- Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept:
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-
muenster/67_klima/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf
- Umweltdaten Münster 2014/2015:
https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141
- Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:
http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html/ - Umweltkataster
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen
Schutzgüter zu erwarten sind, d. h. diese reichen auch über den eigentlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 611 hinaus.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 611 umfasst rund 3,18 ha und lag zum Zeitpunkt der
Planaufstellung innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 „Loddenheide –
Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“ . Aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben an
diesem Standort war ein Bauleitplanverfahren in Form der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ erforderlich, um das Grundstück
entsprechend den Anforderungen bebauen zu können.
Der Bebauungsplan Nr. 611 setzt im Wesentlichen eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Polizeipräsidium fest. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 (mit geringfügigen
Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen) und die Geschossflächenzahl mit 2,4 bei maximal
sechs oberirdischen Geschossen festgesetzt. Weiterhin wird eine Straßenverkehrsfläche
festgesetzt. Es erfolgen textliche Festsetzungen zur Begrünung von Vorgartenflächen,
Stellplätzen, Flachdächern, Außenwandflächen und weiteren Grundstücksbereichen.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltsc hutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für den vorliegenden
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende
relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische
Regelwerke)
TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im
Hinblick auf streng geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den
Regelungen des BauGB
Fläche und Boden Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser Landeswassergesetz NRW (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima / Luft Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(39. BImSchV)
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des
BauGB)
Kulturelles Erbe und
sonstige Sachgüter
Denkmalschutzgesetz NRW (Bodendenkmale)
Tabelle 2: Übersicht der Schutzgüter und jeweils relevanten fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben
des Umweltschutzes
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils in den jeweiligen Unterkapiteln zu den ei nzelnen Schutzgütern unter
Kapitel 8.4 dargelegt.
Regionalplan
Im Regionalplan Münsterland ist das Pl angebiet als allgemeiner Siedl ungsbereich (ASB)
dargestellt.
Flächennutzungsplan
Im Rahmen der 109. Änderung wurde der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 611 gemäß der Planung geändert, sodass die Bebauungsplanung als aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann.
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Bei Planungen ist der Grundsatz des § 1a Absatz 2 BauGB zu berücksichtigen, wonach mit Grund
und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Für das neue
Polizeipräsidium werden bereits überplante Flächen in Anspruch genommen, sodass die Planung
diesem Grundsatz nicht entgegensteht. Allerdings wird voraussichtlich für die entfallenden
Gewerbeflächen aufgrund der hohen Nachfragesituation an anderer Stelle in Münster Ersatz
geschaffen werden müssen, was zusätzlichen Flächenverbrauch nach sich zieht.
Folgen des Klimawandels
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen begegnet werden
soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima/Luft.
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
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Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) oder sonstige Schutzgebiete sind nicht von
dem Bebauungsplan betroffen. Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsplans.
Grünordnung Münster
Gemäß der Grünordnung Münster liegt das Plangebiet innerhalb des Siedlungsbereichs, sodass
die Aussagen der Grünordnung dem Bebauungsplan Nr. 611 nicht entgegenstehen.
Sonstige Schutzwürdigkeiten
Im Plangebiet finden sich keine schutzwürdigen Biotope der Stadtbiotopkartierung Münster. Das
nächstgelegene schutzwürdige Biotop ist entlang der Bahngleise der WLE parallel zum
Albersloher Weg verzeichnet. Dieser Abschnitt ist auch Teil des Biotopverbunds ystems des
LANUV. Dieser Bereich ist durch die Planung nicht betroffen.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die
baubedingten Auswirkungen, unter denen auch die anlagebedingten Auswirkungen subsumiert
werden sowie die betriebsbedingten Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Bestandssituation der Umwelt
Das Plangebiet liegt innerhalb des Gewerbe- und Industriegebiets Loddenheide, das sich in
großen Bereichen zu einem Büro - und Gewerbepark entwickelt hat. In der Nachbarschaft des
Plangebiets liegen zudem Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel.
Im bestehenden Bebauungsplan Nr. 404 ist für das Plangebiet als Nutzung „Gewerbegebiet“
festgesetzt. Die Fläche ist bisher überwiegend unbebaut. Es befindet sich lediglich ein Gebäude
im Plangebiet, das Bestandsgebäude eines ehemaligen Bettengeschäfts, welches seit einigen
Jahren ungenutzt ist. Der Dag- Hammarskjöld-Weg liegt im Plangebiet und wird als
Erschließungsstraße für die Anlieferungen der nordwestlich der Planfläche gelegenen
Gewerbebetriebe und zum Parken genutzt.
Am Willy -Brandt-Weg / Ecke Dag -Hammarskjöld-Weg werden vorübergehend
Baustellenmaterialien gelagert. Ansonsten liegt das Gelände brach und wird nicht genutzt.
Durch die bestehende Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) im rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 404 ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine potentiell erhöhte Immissionsbelastung auf das
Gebiet und aus dem Gebiet heraus planungsbedingt möglich. Der Immissionsschutz für die
Wohnnachbarschaft wird über die Festsetzung von Abstandsklassen nach dem Abstandserlass
NRW gewährleistet.
Bebauungsplan Nr. 611
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Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Lärmeinwirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (nts
Ingenieurgesellschaft; 2021). Das Gutachten umfasst Prognosen der auf das Plangebiet
einwirkenden Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr auf dem Albersloher Weg, dem Willy-
Brandt-Weg und dem Dag- Hammarskjöld-Weg, durch den Schienenverkehr der WLE -Trasse
(zukünftig nach Reaktivierung der Schienenstrecke) sowie durch die bestehenden
Gewerbebetriebe südwestlich und nordwestlich des Plangebiets.
Verkehrslärm: Hinsichtlich des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehr slärms wurde
festgestellt, dass – der Gebietskategorie bzw. der Gebietsnutzung entsprechend – nach den
zugrunde zulegenden Maßstäben in weiten Bereichen des Bebauungsplangebiet s, aber nicht
gänzlich, ohne weiteres von gesunden Aufenthalts- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist.
In den Bereichen des Plangebiets am Albersloher Weg und am Willy -Brandt-Weg ergeben sich
Überschreitungen der Orientier ungswerte des Beiblatts zur DIN 18005-1 „Schallschutz im
Städtebau“ für GE von 65/50 dB(A) Tag/Nacht um 1 bis 6 dB(A). Im äußersten Nordosten des
Plangebiets wird auch der Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutz -Verordnung
(16. BImSchV) für GE -Gebiete von 69/59 dB(A) Tag/Nacht um 2 dB(A) überschritten. Nachts
ergeben sich dieselben Einhaltungen und Überschreitungen.
Gewerbelärm: Die Betriebsgeräusche der an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe
wurden ermittelt. Die Beurteilung dieser Lärmimmissionen erfolgt nach der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 1998). Die Immissionsrichtwerte (IRW) zum Schutz
gegen Gewerbelärm sind für GE bei 65/50 dB(A) am Tag/ Nacht festgelegt.
Die Immissionsrichtwerte werden in der Beurteilungszeit Tag im gesamten Plangebiet und in der
Nacht in weiten Bereichen des Plangebiet s zu keiner Überschreitung der IRW und damit zu
unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen durch gewerblichen
Lärm führen. In den Bereichen des Plangebiets, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden
Gewerbebetrieben prognostiziert werden, werden im Bebauungsplan Schutzvorkehrungen für
Schlafräume (z. B. zum Schlafen geeignete Bereitschaftsräume) festgesetzt.
Die Lärmvorbelastung durch die genannten Lärmquellen führt dazu, dass zum Schutz der
Aufenthaltsräume in den geplanten Gebäuden erhöhte lärmtechnische Anforderungen an die
Außenwände der Gebäude zu stellen sind. Es werden deshalb zum Schutz der Innenräume vor
unzumutbaren Lärm nach DIN 4109/2018-1 „Schallschutz im Hochbau“ maßgebliche
Außenlärmpegel im Bebauungsplan festgesetzt.
Weitere Informationen können dem Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan
entnommen werden.
Lärmauswirkungen
Die lärmtechnische Einschätzung der verkehrsbedingten Auswirkungen des Vorhabens war nicht
Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung. Dur ch den rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 404 sind die potentiellen Auswirkungen der Nutzung der Gewerbefläche auf die Umwelt und
auf andere Nutzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Abwägung gestellt worden. Der
vorliegende Bebauungsplan konkret isiert für diese Teilfläche lediglich die bauliche Nutzung.
Bebauungsplan Nr. 611
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Immissionsempfindliche Wohnnutzungen sind an den lärmtechnisch betrachteten Straßen im
Umfeld der Planung nicht vorhanden.
Eine überschlägige Beurteilung der vorhabenbezogenen Verkehre erfolgt nach TA Lärm 1998
Nr. 7.4 „Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen“ im öffentlichen Straßenraum.
Auf dem Albersloher Weg ist der vorhabenbezogene Verkehr bereits mit dem vorhandenen
Verkehr gemischt. Lediglich auf dem Willy -Brandt-Weg können die Ziel - und Q uellverkehre
potentiell der Anlage zugeordnet werden. Dort sind auch die größten Pegelzunahmen beim
Straßenverkehrslärm zu vermuten. Die schalltechnische Untersuchung prognostiziert für den
Willy-Brandt-Weg eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV-Wert) von 5.300 Kfz/d
und im Nahbereich der Straße an den gewerblichen Grundstücksgrenzen verkehrsbezogene
Lärmpegel von 67/57 dB(A). Auch bei einer vorhabenbezogenen Zunahme der Kfz -
Frequentierung auf dieser Straße um 50 % würde die Pegelzunahme weniger als 2 dB(A)
betragen und weiterhin unter den Immissionsgrenzwerten nach 16. BImSchV von 69/59 dB(A) für
GE liegen. Auf dieser Basis sind keine Maßnahmen erforderlich.
Während der Bauphase ist mit Störungen (z. B. durch Lärm, Licht, etc.) durch Baufahrzeuge und
-maschinen zu rechnen. Als Vermeidungs - und Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und
gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten anzustreben.
Luftschadstoffe
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die
Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen
für die Luftqualität zu betrachten.
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig
geschlossener Blockrandbebauung die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.
Der Albersloher Weg weist zwar eine verkehrliche Querschnittsbelastung von deutlich über
10.000 Kfz pro Tag auf (29.250 Kfz/24 h in Höhe Plangebiet in der Prognose 2030) aber die
Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe sind günstig. Die großen Abstände des Albersloher
Weges zu den lückig angeordneten Gebäude n im Gewerbegebiet führen zu einer guten
Durchlüftung. Erhebliche Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte
führen würden, sind auch unter Berücksichtigung der Kfz-Verkehre durch das Vorhaben nicht zu
erwarten.
Störfallbetriebe
In der Nähe des Plangebiet s befinden sich zwei Betriebe, die d er Störfall -Verordnung
(12. BImSchV) unterliegen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemessenen
Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Da innerhalb des Plangebiet s keine
schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehen sind (s iehe Punkt 6.7 der
Bebauungsplan Nr. 611
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Begründung), sind keine weitergehenden Regelungen im Bebauungsplan zu treffen. Der
Bebauungsplan enthält einen diesbezüglichen Hinweis.
Auf Basis der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Lärmschutz
ist nicht mit erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit zu rechnen.
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 ist innerhalb des Plangebiet s die
Realisierung eines Gewerbegebiets mit einer Grundflächenzahl von 0,8 bereits möglich.
Die Plangebietsfläche ist aktuell noch überwiegend unbebaut und unversiegelt. Es handelt sich
im Ist-Zustand um eine staufeuchte Brache, auf der sich eine Ruderalvegetation eingestellt hat
und sukzessive eine Verbuschung erfolgt. Es findet sich Gehölzaufwuchs (Weiden, Birken, etc.)
sowie offene Bereiche mit Feuchtezeigern. Teilweise wird die Fläche zur Lagerung von
Baumaterialien genutzt. Versiegelt ist das Plangebiet im B ereich des Dag-Hammarskjöld-Wegs
sowie im Bereich des Bestandsgebäudes eines ehemaligen Bettenfachgeschäfts.
Im Bereich der Loddenheide erfolgt seit einigen Jahren eine Brutvogelerfassung, die auch den
Bereich des Bebauungsplans Nr. 611 umfasst. Im Jahr 2020 wurden im Plangebiet drei rastende
Bekassinen (Durchzügler) sowie ein Kiebitzbrutpaar festgestellt (Schwartze, M., 2020). Weitere
planungsrelevante Vogelarten wurden im Plangebiet nicht festgestellt.
Die Gehölz- und Hochstaudenbereiche sind jedoch als Brut -, Ruhe- und Jagdbereich für häufig
vorkommende Vogelarten geeignet. Ein Vorkommen von Sommerquartieren von Fledermäusen
ist im Bereich des Bestandsgebäudes (ehemaliges Bettenfachgeschäft) nicht auszuschließen.
Zusammenfassend ist die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche mit
mittel zu bewerten.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Eingriffsbilanzierung
Für die Eingriffsbilanzierung wurden die Biotop- / Nutzungsflächen von Bestand (rechtskräftiger
Bebauungsplan Nr. 404, 1. Änderung) und Planung ( Entwurf Bebauungsplan Nr. 611) einer
vergleichenden Bewertung unterzogen.
Nachstehend werden die bewertungsrelevanten Biotop- / Nutzungstypen aufgeführt und auf der
Grundlage des städtischen Bewertungsverfahrens in Wert gesetzt (siehe auch Plandarstellung in
der Anlage 1 zum Umweltbericht).
Bebauungsplan Nr. 611
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Biotop-/ Nutzungstyp Fläche (m²) Wertstufe Werteinheiten
Versiegelung Bebauung ohne Dachbegrünung 9.457 1,08 10.214
Versiegelung Bebauung mit Dachbegrünung 14.186 2,18 30.925
Versiegelung Verkehrsflächen 2.105 1,00 2.105
Versiegelung Trafostation 25 1,00 25
Freiflächen 5.911 3,59 21.220
Verkehrsgrün 186 3,40 632
Summen 31.870 --- 65.121
Tabelle 3: Bestand – rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 404, 1. Änderung
Biotop-/ Nutzungstyp Fläche (m²) Wertstufe Werteinheiten
Versiegelung Bebauung ohne Dachbegrünung 7.067 1,08 7.632
Versiegelung Bebauung mit Dachbegrünung 16.489 2,18 35.946
Versiegelung Verkehrsflächen 2.469 1,00 2.469
Versiegelung Trafostation 30 1,00 30
Verkehrsgrün 51 3,40 173
Freiflächen ohne Tiefgaragen 5.764 3,59 20.693
Summen 31.870 --- 66.943
Tabelle 4: Planung – Entwurf Bebauungsplan Nr. 611
Ergebnis der Bilanzierung
Die Überplanung einer Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 führt aufgrund der
im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen zu keinen gravierenden Eingriffen in den hiesigen
Planungsraum. Die Überplanung der ca. 3,18 ha großen Teilfläche des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 404 führt rein rechnerisch zu einer geringfügigen ökologischen
Verbesserung der derzeiti gen Bestandssituation und einem Werteinheitenplus von ca. 1.800
Werteinheiten ( WE). Dies entspricht einem Ausgleichsüberschuss von ca. 720 m². Bei der
Bewertung der Entwurfsplanung wurde eine Dachflächenbegrünung von mindestens 70 % zu
Grunde gelegt. Auch wurde unterstellt, dass die geplanten Tiefgaragen nur geringfügig die
festgesetzten Baugrenzen bzw. Baulinien überschreiten.
Aus der Entwurfsplanung zum Bebauungsplan Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich
Willy-Brandt-Weg resultieren keine Kompensationsmaßnahmen.
Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung
Über die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 611 werden Maßnahmen zur
Eingriffsminderung / -minimierung getroffen.
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung von mindestens 70 % der Dachflächen mindert die
Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch eine Verbesserung der
kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung eines Teils des Regenwassers erreicht und in
eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem für Insekten und
Vögel geschaffen.
Des Weiteren sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen.
Es sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen (Ausnahme: schmalkronig in engen
Bebauungsplan Nr. 611
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Pflanzstreifen), stando rtgerechten Laubbaumart zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die
Vorgartenbereiche sind als Rasen- bzw. Staudenflächen etc., die mit Laubgehölzen locker
überstellt sind, anzulegen. Diese werden auf die 10 % zu begrünenden Grundstücksflächen
angerechnet.
Die Festsetzung für die privaten Stellplatzflächen, einen Laubbaum pro angefangene sechs
Stellplätze dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbesserung des
Kleinklimas sowie untergeordnet zur Rückhaltung von Regenwasser bei. A uch die weiteren
textlichen Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung von Grundstücksbereichen, die nicht
befahrbar sein müssen, zur Fassadenbegrünung sowie zur Befestigung von Flächen mit
wasserdurchlässigen Materialien dienen der Eingriffsminimierung.
Artenschutzprüfung (ASP)
Die Ar tenschutzprüfung ist durch die U ntere Naturschutzbehörde erfolgt. Grundlage ist ein
vorliegendes Gutachten (Schwartze, M.: Brutvogelerfassung Loddenheide Münster, 2020) und
eine Begehung des Abbruchgebäudes am 19.10.2020. Die Ergebnisse der ASP sind im
Folgenden dokumentiert:
Auflage zum Kiebitzschutz
Der Kiebitz gehört in NRW zu den planungsrelevanten Arten. Er ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 14
BNatSchG streng geschützt, als „gefährdet“ in der Roten Liste NRW eingestuft und ist nach Artikel
4 (2) der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt.
Im Gewerbegebiet Loddenheide brüten die standorttreuen Kiebitze auf noch nicht bebauten,
staufeuchten, niedrigwüchsigen Brachen, sofern diese nicht zu dicht mit Gehölzen oder
Hochstauden bewachsen sind.
In 2020 brütete ein Kiebitz -Brutpaar im Plangebiet auf der Fläche zwischen dem D ag-
Hammarskjöld-Weg und dem Albersloher Weg (Gem arkung Münster, Flur 178, Flurstück
Nr. 625). Aufgrund der Brutplatztreue ist davon auszugehen, dass auch in 2021 usw. Kiebitze auf
der Fläche brüten. Daher ist von Mitte März bis Mitte Juni jegliche Bautätigkeit im Plangebiet
untersagt. Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und Jungenaufzucht
dadurch verzögern kann, ist eine Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Die
Arbeiten können jedoch vor der Brutzeit beginnen, sodass die Kiebitze nicht mit dem Brutgeschäft
anfangen.
Die Freistellung der Baufläche ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Überplanung eines Kiebitz -Brutplatzes
erfolgen anteilsmäßig zu 1,5 ha auf einer Fläche im Süden der Rieselfelder, die für Kiebitz -
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist (insgesamt 11 ha große Teilfläche der Fläche Gemarkung
Sankt Mauritz, Flur 21, Flurstück-Nr. 644, siehe Karte Anlage 2 zum Umweltbericht). Auf dieser
Fläche östlich des Rieselfeldhofs werden seit Oktober 2020 verschiedene Maßnahmen (Anlage
von Blänken, Einsaat von Regio-Saatgut, Einzäunung) in mehreren Bauabschnitten umgesetzt.
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Abbruch Gebäude / Berücksichtigung allgemeiner Artenschutz
Innerhalb des Plangebiets befinden sich unterschiedlichste Gehölz- und Hochstaudenstrukturen,
die Vögeln als Brutplatz dienen können. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben des Polizeipräsidiums der Abbruch des Gebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12
erforderlich. Das Flachdachgebäude weist eine Attikaverkleidung auf, die allerdings nur an
einzelnen Stellen kleinere Lücken und Nischen aufweist. Eine Nutzung des Gebäudes als
Winterquartier für Fledermäuse ist aufgrund der nicht gegebenen Frostsicherheit auszuschließen.
Das Vorkommen von Sommerquartieren kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Daher sind im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben weitere Auflagen zu beachten:
Bauzeitenregelung Gehölze: Innerhalb des Plangebiets stehen zahlreiche Gehölze, in denen
wahrscheinlich Vögel (nicht-planungsrelevante Arten) brüten. Die Beseitigung der Gehölze muss
daher in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen. Sollen
Gehölzarbeiten außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, ist durch einen Sachverständigen der
Nachweis zu erbringen, dass dort keine Vögel brüten, ggf. sind die Gehölzarbeiten bis zum Ende
der Brutzeit zu verschieben.
Der Nachweis ist vor Beginn der Gehölzrodung der U nteren Naturschutzbehörde vorzulegen.
Gehölzbestände, die nicht unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, sollten möglichst erhalten
bleiben.
Bauzeitenregelung Abbruch Bestandsgebäude : Der Abbruch des Bestandsgebäudes Dag-
Hammarskjöld-Weg 12 ist nur außerhalb der Brutzeit der Vögel sowie der Aktivitätszeit der
Fledermäuse, d. h. im Zeitraum vom 01.11. bis zum 28./29.02. des Folgejahres, gestattet.
Sofern der Abbruch des Gebäudes aus bestimmten Gründen nur im Zeitraum vom 01.03. bis zum
31.10. eines Jahres durchgeführt werden kann, hat eine artenschutzrechtliche Begehung durch
einen Fachgutachter (inkl. Ein-/ Ausflugskontrolle) zu erfolgen, der ggf. Vermeidungsmaßnahmen
(z. B. Bauzeitenregelung) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Quartiere für Fledermäuse) vorschlägt.
Das artenschutzrechtliche Gutach ten ist vie r Wochen vor Abbruchbeginn der U nteren
Naturschutzbehörde vorzulegen. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Gutachtens erf olgen ggf.
weitere Auflagen.
Risikomindernde Maßnahmen (ganzjährig): Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind
vor Abbruchbeginn des Gebäudes Dag -Hammarskjöld-Weg 12 die Attika -Verkleidungen am
Haupt- und Nebengebäude sowie die Reklameschilder händisch zu entfernen. Unter den
einzelnen Bauteilen gegebenenfalls vorhandene Hohlräume dürfen dabei nicht komprimiert
werden. Wenn Nist -, Brut -, Wohn - oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter
Tierarten festgestellt werden, sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde
ist zu benachrichtigen.
Die ordnungsgemäße Umsetzung ist der Unteren Naturschutzbehörde durch einen schriftlichen
Vermerk und Fotos nachzuweisen. Die konkrete Umsetzung ist fachgutachterlich zu begleiten.
Die fachgutachterliche Begleitung ist allerdings nicht erforderlich, wenn zuvor im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Untersuchung keine Fledermäuse am Gebäude festgestellt wurden. Bei
Nachweis von Fledermausquartieren ist entsprechend Ersatz zu leisten.
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Auf Basis der genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Kiebit z ist nicht mit erheblichen,
nachteiligen Umweltauswirkungen auf Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt zu rechnen.
8.4.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation
Auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 ist innerhalb des Plangebiets die
Realisierung eines Gewerbegebiets mit einer Grundflächenzahl von 0,8, d. h. eine 80-prozentige
Versiegelung der Grundstücke, bereits möglich.
Das Plangebiet ist im Ist -Zustand mit Ausnahme der Straße Dag -Hammarskjöld-Weg und des
Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 noch überwiegend unversiegelt.
Aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung und anschließender, umfangreicher
Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Altlastensituation ist nicht von natürlichen
Bodenverhältnissen auszugehen.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Der zulässige Versiegelungsgrad von GRZ 0,8 wird – mit geringfügigen
Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen – im neuen Bebauungsplan Nr. 611 beibehalten.
In den verbleibenden unver siegelten Bereichen können die Bodenfunktionen (wie
Grundwasserneubildung etc.) aufrechterhalten bleiben.
Im Ergebnis der Eingriffsbilanzierung führt die neue Planung im Vergleich mit dem
rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 404 zu keinem weiteren Ausgleichsbedarf für Boden, Natur
und Landschaft (siehe Punkt 8.4.2).
Da es sich bei dem Plangebiet um einen bereits überplanten Bereich handelt, steht die Planung
der Bodenschutzklausel, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nicht grundsätzlich
entgegen. Im Hinbl ick auf das Schutzgut Fläche ist jedoch zu beachten, dass das Plangebiet
nicht mehr als Gewerbegebiet zur Verfügung steht. Bei anhaltend hoher Nachfrage nach
gewerblichen Flächen wird dieser Bedarf voraussichtlich an anderer Stelle in Münster gedeckt
werden müssen, was zusätzlichen Flächenverbrauch nach sich zieht.
Altlasten-/ Verdachtsflächen
Seitens der Untere n Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde liegt eine Stellungnahme
zur Planung vor:
Die vorgesehene Planung befindet sich im Bereich der im städtischen Altlasten- /
Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges
Kasernengelände.
Die Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde
genehmigten Sanierungsplans erfolgt. D ie entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor.
Der Gutachter kommt zu der Aussage, dass die Baufläche auf der Grundlage des Fachplans
Bodenmanagement und der Sanierungsplangenehmigung saniert wurde. Alle Auflagen der
Sanierungsplangenehmigung wurden erfüllt.
Bebauungsplan Nr. 611
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Allerdings wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht
ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe
(z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden sein können. Aus Sicht der unteren
Bodenschutzbehörde ist die Fläche im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Im Bebauungsplan
erfolgt ein Hinweis zu den Altlasten.
Kampfmittel: Für das Plangebiet liegen eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung
(Bombenabwurfgebiet, sieben Blindgänger -Verdachtspunkte) vor. Der Bebauungsplan enthält
einen entsprechenden Hinweis. Weiter e Informationen können dem Punk t 6.9 der Begründung
entnommen werden.
Durch die Nutzung als Polizeipräsidium ist im Plangebiet nicht mit ei nem erhöhten
Abfallaufkommen zu rechnen. Es erfolgt eine Getrenntsammlung der Wertstoffe.
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 8.4.7 (Kulturgüter).
8.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Im Plangebiet befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. Das Plangebiet liegt nicht in einem
Wasserschutzgebiet. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 ist bereits eine
Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt, was eine 80- prozentige Versiegelung der Grundstücke
ermöglicht. Für die verzögerte Niederschlagswasserabführ ung und Verdunstung ist im
Bestandsbebauungsplan eine Begrünung von 60 % der Dächer in Massivbauweise vorgesehen.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Im Bebauungsplan Nr. 611 ist wie im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 eine
Grundflächenzahl von 0,8 (mit geringfügigen Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen)
festgesetzt. Zur Verringerung der negativen Auswirkungen des hohen Versiegelungsgrades wird
die Festsetzung der Dachbegrünung des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404 aufgegriffen
und auf mindestens 70 % erhöht. Die Dachbegrünung führt zu einer verzögerten Abführung und
teilweise Verdunstung des Niederschlagswassers. Mit diesem Ziel erfolgt auch die Festsetzung,
dass offene, ebenerdige Stellplätze, sofern technisch und aus Umweltschutzgründen nicht anders
erforderlich, sowie Grundstücksbereiche, die nicht dauerhaft befahrbar sein müssen, mit
wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Die Umweltschutzgründe, die zu einer
Ausnahme von dieser Festsetzung führen, sind z. B. der Umgang mit umweltgefährdenden
Stoffen in Werkstattbereichen oder Aufstellflächen, die auch zur Reparatur von Fahrzeugen
genutzt werden. Technische Ausnahmegründe von dieser Festsetzung können aus einer Nicht -
Vereinbarkeit von Bodenv erhältnissen und Einbauanforderungen der entsprechenden
Materialien resultieren.
Auch die weiteren Grünfestsetzungen des Bebauungsplans zur vollflächigen dauerhaften
Begrünung von mindestens 10 % der Grundstücksfläche sowie Laubbaumpflanzungen je
6 oberirdische Stellplätze mit geeigneten Pflanzflächen haben positive Umweltauswirkungen.
Bauzeitliche Grundwasserabsenkung
Zu einer bauzeitlichen Grundwasserabsenkung liegt eine Stellungnahme der Unteren
Wasserbehörde vor:
Bebauungsplan Nr. 611
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Insofern auf dem Gelände eine großfl ächige Tiefgarage vorgesehen wird, wird diese
wahrscheinlich ins Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung
erforderlich machen. Grundsätzlich bedürfen Grundwasserabsenkungen einer wasserrechtlichen
Erlaubnis. Daher sollte, sobald sich das Vorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
konkretisiert hat, mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die
Auswirkungen der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abgeschätzt werden,
sodass spätestens 4 Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren
Wasserbehörde eingereicht werden kann (siehe entsprechender Hinweis im Bebauungsplan).
8.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation
Das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist für das Plangebiet ein
Siedlungsklima mit einer starken thermischen Belastung tags und einer starken nächtlichen
Überwärmung aus. Tags ist nahezu der gesamte bebaute Bereich der Loddenheide stark
wärmebelastet, nachts ist die Umgebung des Plangebiet s abgestuft etwas kühler bewertet.
Mikroklimatisch betrachtet ist davon auszugehen, dass das überwiegend noch unbebaute
Plangebiet im Ist -Zustand durchaus positive Klimafunktionen mit nächtlicher Abkühlung im
Sommer aufweist, wobei diese Funktionen nur kleinräumig und auf die Fläche beschränkt
bleiben. Die Bäume und Gehölze des Plangebiets fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie
Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.
Eine Bebauung als Gewerbestandort ist gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404
bereits im Ist-Zustand möglich.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die im Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV angegebene Ausprä gung des
Siedlungsklimas ist sowohl innerhalb gewerblicher Bauflächen als auch im Bereich des
zukünftigen Polizeipräsidiums zu erwarten.
Maßnahmen zur Verminderung der Aufheizungseffekte der versiegelten und bebauten Flächen
sind die geplante Anpflanzung von Bäumen als Schattenspender und Sauerstoffproduzenten, die
Verwendung von wasserdurchlässigen Befestigungsmaterialien in bestimmten Bereichen sowie
die geplante Dach- und Fassadenbegrünung.
Es sollen konkret je sechs angefangene Stellplätze jeweils ein standortgerechter Laubbaum
gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Die Baumscheiben sind mit bodendeckenden Pflanzen
zu begrünen. Darüber hinaus sind in den Vorgartenflächen Laubgehölze zu pflanzen und die
Flächen mit Rasen, Stauden usw. zu begrünen. Off ene, ebenerdige Stellplätze sowie nicht
dauerhaft befahrbare Grundstücksbereiche sind mit wasserdurchlässigen Materialien anzulegen
um das Niederschlagswasser länger zurückzuhalten und den Zeitraum der Verdunstung zu
verlängern. Zu diesem Zweck erfolgt auc h die Dachbegrünung zu mindestens 70 % der
Dachflächen. Die Außenwandbereiche sind ab einer festgelegten Größe mit geeigneten Pflanzen
zu begrünen. Diese Maßnahmen sind geeignet, positive Auswirkungen auf das Mikroklima des
hochgradig versiegelten Bereichs zu haben.
Bebauungsplan Nr. 611
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Klimawandel
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen
verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen,
LKW etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den
Kfz-Verkehr zu erwarten. Durch Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. durch
Photovoltaikanlagen) sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie können
Treibhausgasemissionen vermindert werden.
Die Erzeugung solarer Energie ist gemäß einer Stellungnahme der Koordinierungsstelle für Klima
und Energie der Stadt Münster auf den vorgesehenen Flachdächern gut umsetzbar. Das
Betreiben von Photovoltaikanlagen (PV -Anlagen) gilt inzwischen als ausgesprochen
wirtschaftlich. Die Errichtung von PV -Anlagen ist auch gut kombinierbar mit der geplanten
extensiven Dachbegrünung: der Wirkungsgrad der PV -Anlagen bei hohen Temperaturen wird
durch die Dachbegrünung erhöht. Gemäß einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans ist
eine Überschreitung der maximalen Bauhöhe ausnahmsweise u. a. für Solarpaneele und
Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig.
In der Vergangenheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch außergewöhnliche
Starkregenereignisse. Die oben genannten Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas im
bebauten und versiegelten Bereich, insbesondere die Gründächer, dienen auch in geringfügigem
Maße zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels.
Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung des Gebiets und besonders bei der Planung von
Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörpern unbedingt zu beachten (präventiver
Objektschutz).
Es wird empfohlen, die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von Gebäuden auf
mindestens 0,30 m über der Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu setzen.
Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Bebauungsplan.
Zu Luftschadstoffen siehe Punkt 8.4.1.
8.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation
Im Ist-Zustand zeichnet sich das Plangebiet als überwiegend brachliegende Grünfläche sowohl
mit offenen als auch verbuschenden Bereichen innerhalb der bebauten Umgebung der
Loddenheide aus. Da es sich jedoch lediglich um eine brachliegende Gewerbefläche handelt, ist
diese nicht als Grünfläche zur Erholung o. ä. geeignet. Auf Basis des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 404 kann die Fläche bereits im Ist-Zustand gewerblich bebaut und betrieben
werden.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die überbaubaren Flächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.
Zum Albersloher Weg hin wird eine Baulinie festgesetzt, die in allen Vollgeschos sen zwingend
einzuhalten ist, ein Zurückspringen von Gebäudeteilen in geringfügigem Umfang ist möglich.
Diese Baulinie orientiert sich an den Gebäudefluchten der bestehenden, an den Albersloher Weg
Bebauungsplan Nr. 611
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angrenzenden Gebäude und sorgt damit für eine deutliche Ra umkante entlang der
Hauptverkehrsstraße und in den öffentlichen Raum.
Die Planung der Gebäude umfasst mit maximal 27 m eine deutlichere Höhenentwicklung als in
der Umgebung. Um ein positives städtebauliches Gesamtbild zu sichern, wird im Bebauungsplan
festgesetzt, dass das Parkhaus nicht das höchste Gebäude im Plangebiet darstellen darf. Die im
Münsterland typische Gestaltung der Gebäudefassaden mit rotem Ziegelmauerwerk findet sich
auch im Bereich des Gewerbeparks Loddenheide wieder und wird im Bebauungsplan als
überwiegendes Gestaltungsmaterial festgesetzt. Auch durch die Festsetzung der Dachform als
Flachdach erfolgt eine Eingliederung in die Umgebung.
Mittels textlicher Festsetzung sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft
zu begrünen und mit Laubbäumen zu bepflanzen. In die zu begrünenden Grundstücksflächen
können die Vorgartenbereiche, definiert als Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und
vorderer Baugrenze/Baulinie, eingerechnet werden. Diese Vorgartenbereiche sind bis au f
notwendige Zuwegungen und Zufahrten durch Rasen- oder Staudenflächen etc., die mit
Laubgehölzen locker überstellt werden, dauerhaft zu begrünen.
Grundstücksbereiche, die nicht befahrbar sein müssen, sind gärtnerisch zu gestalten. Zur
Aufwertung ebenerdiger offener Stellplatzanlagen ist i. d. R. je angefangene sechs Stellplätze ein
standortgerechter, mindestens mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung
dauerhaft zu unterhalten. Die Baumstandorte werden gemäß der entsprechenden Festse tzung
ausreichend groß dimensioniert und mit bodendeckenden Pflanzen begrünt.
Zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe von 30 m² sind i. d. R.
gemäß textlicher Festsetzung zu 100 %, die Außenwände von Parkhäusern zu 50 % mit
geeigneten Pflanzen zu begrünen (Ausnahmen gelten für Außenwände von sicherheitsrelevanten
Nutzungsbereichen der Polizei, die vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind).
Die genannten Grünfestsetzungen und Gestaltungsmaßnahmen für die Gebäude sind geeignet,
ein positives städtebauliches Gesamtbild und eine geeignete Einbindung in die Umgebung des
Gewerbeparks Loddenheide zu erzielen.
Relevante optische Auswirkungen auf den in östlicher Richtung nächstgelegenen
Landschaftsraum am Heumannsweg / Haus Lütkenbeck sind aufgrund der begrenzten
Höhenentwicklung der Gebäude einerseits und der Entfernung von mehreren hundert Metern,
der dazwischenliegenden Wohn- und Gewerbebebauung sowie der WLE -Trasse, die dort auf
einem Damm verläuft, nicht zu erwarten.
8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Im Plangebiet befindet sich kein Baudenkmal.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes N ordrhein-Westfalen. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Bebauungsplan Nr. 611
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Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen i n der natürlichen Bodenbeschaffenheit und
Fossilien) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten auch paläontologische
Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus
dem mittleren Pleistozän (Saale- Kaltzeit) angetroffen werden können. Der Bebauungspl an
enthält auch hierzu einen entsprechenden Hinweis.
Als Sachgut ist das Bestandsgebäude des ehemaligen Bettengeschäftes ( Dag-Hammarskjöld-
Weg 12) zu nennen, welches voraussichtlich abgerissen wird.
8.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Potentielle erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen könnten aus Lärmimmissionen sowie aus
der Betroffenheit des Artenschutzes (Kiebitzbrutpaar, ggf. planungsrelevante Vogel - und
Fledermausarten) resultieren. Aufgrund dessen trifft der Bebauungsplan geeignete
Festsetzungen und Regelungen zum Schutz vor Lärmimmissionen sowie zum A rtenschutz
einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz. Unter Berücksichtigung
des bestehenden Planungsrechts und der zur Eingriffsvermeidung und -minimierung geeigneten
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 611 entsteht kein weiterer Eingriff in Boden, Natur und
Landschaft.
Auf dieser Basis sind keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen der Planung zu
erwarten.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Im Falle der Nicht -Umsetzung der Planung des Polizeipr äsidiums ( Nullvariante) ist davon
auszugehen, dass das Plangebiet auf Basis des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404 auf
Dauer anderweitig bebaut werden wird.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Standortfindung für ein neues Polizeipräsidium erfolgte im Rahmen einer stadtweiten
Standortsuche. Das Stadtplanungsamt hat 16 Flächen, die den von der Polizei genannten
Kriterien für den Neubau des Polizeipräsidiums grundsätzlich genügen, auf eine mög liche
Eignung hin untersucht. Dabei haben neben polizeilichen, planungsrechtlichen und
städtebaulichen Aspekten vor allem auch Fragen nach einer zügigen Realisierungsmöglichkeit
im Fokus dieser Untersuchung gestanden.
Ergebnis der detaillierten Prüfung ist, dass das Plangebiet die Anforderungen am besten erfüllt.
Gründe für die Standortentscheidung sind die ausreichende Größe des Grundstücks, die
Bebauungsplan Nr. 611
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zentrumsnahe Lage, die gute Erreichbarkeit und die verkehrliche Anbindung sowie die schnelle
Verfügbarkeit und das grundsätzlich bereits vorhandene Planungsrecht.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachtei lige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen.
Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für die planungsrelevante
Vogelart Kiebitz unterliegen der Überwachung durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden.
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der
Umweltentwicklungen.
8.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 611 umfasst rund 3,18 ha und lag zum Zeitpunkt der
Planaufstellung innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 „Loddenheide –
Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“. Der Bebauungsplan Nr. 611 setzt im Wesentlichen
eine Gemeinbedarfsfläche mi t der Zweckbestimmung Polizeipräsidium fest. Die
Grundflächenzahl wird mit 0,8 (mit geringfügigen Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen)
festgesetzt, die Geschossflächenzahl wird mit 2,4 bei maximal sechs oberirdischen Geschossen
festgelegt. Weiterhin wird eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Es erfolgen textliche
Festsetzungen zur Begrünung von Vorgartenflächen, Stellplätzen, Flachdächern,
Außenwandflächen und weiteren Grundstücksbereichen.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt ( nts;
2021). Das Gutachten umfasst Prognosen der auf das Plangebiet einwirkenden
Lärmimmissionen durch Straßen - und Schienenverkehr sowie durch bestehende
Gewerbebetriebe.
Verkehrslärm: Hinsichtlich des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms wurde
festgestellt, dass – der Gebietskategorie bzw. der Gebietsnutzung entsprechend – nach den
zugrunde zulegenden Maßstäben in weiten Bereichen des Bebauungsplangebiets , aber ni cht
gänzlich, ohne weiteres von gesunden Aufenthalts- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist.
In den Bereichen des Plangebiet s am Albersloher Weg und am Willy -Brandt-Weg ergeben sich
Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts zur DIN 18005-1 „Schallschutz im
Städtebau“ für GE von 65/50 dB(A) Tag/ Nacht um 1 bis 6 dB(A). Im äußersten Nordosten des
Plangebiets wird auch der Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutz -Verordnung
(16. BImSchV) für GE von 69/59 dB(A) Tag/Nacht um 2 dB(A) überschritten. Nachts ergeben sich
dieselben Einhaltungen und Überschreitungen.
Gewerbelärm: Die Betriebsgeräusche der an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe
wurden ermittelt. Die Beurteilung dieser Lärmimmissionen erfolgt nach der Technischen
Bebauungsplan Nr. 611
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Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 1998). Die Immissionsrichtwerte (IRW) zum Schutz
gegen Gewerbelärm sind für GE bei 65/50 dB(A) am Tag/Nacht festgelegt.
Die Immissionsrichtwerte werden in der Beurteilungszeit Tag im gesamten Plangebiet und in der
Nacht in weiten Bereichen des Plangebiets zu keiner Überschreitung der IRW und damit zu
unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen durch gewerblichen
Lärm führen. In den Bereichen des Plangebiets, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden
Gewerbebetrieben prognostiziert werden, werden im Bebauungsplan Schutzvorkehrungen für
Schlafräume (z. B. zum Schlafen geeignete Bereitschaftsräume) festgesetzt.
Die Lärmvorbelastung durch die genannten Lärmquell en führt dazu, dass zum Schutz der
Aufenthaltsräume in den geplanten Gebäuden erhöhte lärmtechnische Anforderungen an die
Außenwände der Gebäude zu stellen sind. Es werden deshalb zum Schutz der Innenräume vor
unzumutbaren Lärm nach DIN 4109/2018-1 „Schallschutz im Hochbau“ maßgebliche
Außenlärmpegel im Bebauungsplan festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Lärmschutz ist nicht mit erheblichen, nachteiligen
Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu rechnen.
Die Plangebietsfläche ist aktuell noch überwiegend unbebaut und unversiegelt. Es handelt sich
im Ist-Zustand um eine staufeuchte Brache, auf der sich eine Ruderalvegetation eingestellt hat
und sukzessive eine Verbuschung erfolgt. Es findet sich Gehölzaufwuchs (Weiden, Birken, etc.)
sowie offene Bereiche mit Feu chtezeigern. Teilweise wird die Fläche zur Lagerung von
Baumaterialien genutzt. Versiegelt ist das Plangebiet im Bereich des Dag -Hammarskjöld-Wegs
sowie im Bereich des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12.
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des r echtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 ist
bereits die R ealisierung eines Gewerbegebiet s im Plangebiet möglich. Unter Berücksichtigun g
des bestehenden Planungsrechts und der zur Eingriffsvermeidung und -minimierung geeigneten
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 611 entsteht kein weiterer Eingriff in Boden, Natur und
Landschaft. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wirken sich ebenso positiv auf den
Wasserhaushalt und das Klima aus. Die Grünfestsetzungen und Gestaltungsmaßnahmen für die
Gebäude sind geeignet, ein positives städtebauliches Gesamtbild und eine geeignete Einbindung
in die Umgebung des Gewerbeparks Loddenheide zu erzielen.
Im Jahr 2020 brütete auf der Plangebietsfläche ein Kiebitzpaar. Dementsprechend erfolgen
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für diese planungsrelevante Art. Weitere
artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten
betreffen die Bauzeitenregelungen für die Rodung von Gehölzen und zum Abbruch des
Bestandsgebäudes etc.
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung von Vermeidungs - und Minderungs - sowie
artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen, nachteiligen
Umweltauswirkungen der Planung zu rechnen.
Im Falle der Nicht -Umsetzung der Planung des Polizeipräsidiums ( Nullvariante) ist davon
auszugehen, dass das Plangebiet auf Basis des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404 auf
Dauer anderweitig bebaut werden wird.
Bebauungsplan Nr. 611
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Anlage 1 zum Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 611
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Anlage 2 zum Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 611
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9. Gesamtabwägung
Mit Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611 wird das übergeordnete Ziel verfolgt , einen neuen
Standort für das Polizeipräsidium Münster zu schaffen und diesen langfristig zu sichern. Die im
Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen geben in diesem Zusammenhang den Rahmen für
das durch einen späteren Investor zu konkretisierende Bebauungs - und Nutzungskonzept vor.
Gleichzeitig dienen die Festsetzungen der Absicherung von planerischen Vorgaben und
Qualitätsstandards, insbesondere mit Blick auf die Begrünung des Grundstücks.
Die A usnutzungszahlen werden mit Blick auf die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die
Geschossigkeit im Vergleich zu der umgebenden Bebauung erhöht. Dies entspricht zum einen
dem Bestreben, der Ansiedlung des Polizeipräsidiums eine langfristige Perspektive zu eröffnen.
Zum anderen wird die zur Verfügung stehende Fläche so effizient genutzt. Der neue Standort des
Polizeipräsidiums kann durch die Geschossigkeit im Übergang zwischen großflächigen
Einzelhandelsnutzungen und Bürostandorten als repräsentativer Auftakt zu den hochwertigen
Bürostandorten entlang des Albersloher Wegs dienen. Gleichzeitig ist eine verträgliche
Eingliederung in die Umgebung gegeben.
Durch die Planungen werden keine neuen Flächen in Anspruch genommen. Das Plangebiet ist
bereits durch den recht skräftigen Bebauungsplan Nr. 404 beplant. Zwar entfallen durch die
Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzte Gewerbeflächen, doch ist durch die
Ausrichtung der Nutzung kein negativer Effekt auf die Gesamtbilanz an Gewerbestandorten zu
erwarten. Die vorgesehene Nutzung „Polizeipräsidium“ ist auch innerhalb eines Gewerbegebiets
zulässig, sodass die Fläche nicht durch eine gebietsfremde Nutzung für die Gesamtbilanz entfällt.
Durch die Prägung des Standorts Loddenheide insbesondere im Bereich des Albersloher Wegs
durch hochwertige Bürostandorte fügt sich das Vorhaben in diesen Bereich ein. Gleichzeitig
werden durch die Bündelung einiger heute über das Stadtgebiet verteilter Nutzungen der Polizei
Standorte in integrierter Lage freigezogen, die sic h potenziell als Wohnstandorte entwickeln
lassen könnten und damit zur Deckung der hohen Nachfrage nach Wohnraum beitragen könnten.
Die durch die Überplanung des heutigen Dag-Hammarskjöld-Wegs erforderliche verkehrliche
Neuordnung wurde intensiv mit den betroffenen Angrenzern abgestimmt . Die Verlegung der
öffentlichen Verkehrsfläche sowie die Abbindung eines Grundstücks von dieser findet im
Einvernehmen mit den betroffenen Eigentümern und Nutzern statt.
Die Plangebietsfläche war zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwar noch überwiegend unbebaut
und unversiegelt , aber bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 404 als
Gewerbegebiet überplant . Unter Berücksichtigung des bestehenden Planun gsrechts
(Bebauungsplan Nr. 404) und der zur Eingriffsvermeidung und -minimierung geeigneten
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 611 entsteht kein weiterer Eingriff in Boden, Natur und
Landschaft. U. a. bleiben die Ausnutzungszahlen mit Blick auf die Versiegelung des Grundstücks
weitestgehend gleich. Mit Blick auf den Bereich Artenschutz werden für den Kiebitz als
planungsrelevante Art Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Um die Auswirkungen auf andere
Arten zu minimieren, werden im Bebauungsplan entsprechende Hinweise zum Schutz definiert.
Durch die Vorprägung des Gebiets durch Verkehr und Gewerbe sind keine Beeinträchtigungen
der Umgebung durch unzumutbare Immissionen zu erwarten. Auch die Nutzungen im Plangebiet
selbst können unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz unter gesunden
Arbeitsbedingungen stattfinden. Abschließend können die beschriebenen Aspekte erst mit
Bebauungsplan Nr. 611
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Vorliegen des Bebauungs- und Nutzungskonzepts abgeprüft werden. Die Rahmenbedingungen
sind jedoch durch den Bebauungsplan so definiert, dass die Sicherstellung gesunder
Arbeitsverhältnisse auch an Stellen mit Grenzwertüberschreitungen gewährleistet ist.
Auch in Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft trifft der Bebauungsplan
rahmensetzende Festsetzungen. Die Konzepte, die die jeweiligen Schutzgüter betreffen
(beispielsweise Entwässerungskonzept, Energiekonzept, Nutzung erneuerbarer Energien) sind
im Rahmen der Bauantragsstellung vorzulegen und mit den zuständigen Stellen abzustimmen.
Zusammenfassend ist unter Berücksi chtigung von Vermeidungs - und Minderungs - sowie
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen, nachteiligen
Umweltauswirkungen der Planung zu rechnen. Auch im Falle der Nicht-Umsetzung der Planung
des Polizeipräsidiums (Nullvariante) ist davon auszugehen, dass das Plangebiet auf Basis des
rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404 auf Dauer anderweitig mit einer Gewerbenutzung
bebaut werden wird.
Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt insofern eine Planung
vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und damit
eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung einer qualitätvollen
Standortentwicklung für das Polizeipräsidium schafft.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung der Planung waren Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden erforderlich
(Umlegungsverfahren). Die erforderlichen Maßnahmen wurden parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplans durchgeführt. Der Umlegungsbeschluss ist am 09.09.2021 vorgesehen. Die
Flächenneuordnung zielt im Wesentlichen auf die Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche Dag-
Hammarskjöld-Weg von ehemals mittig im Plangebiet, an den westlichen Rand des Plangebiets
ab, sodass eine zusammenhängende Gemeinbedarfsfläche für die Polizei entsteht.
Das Plangebiet ist weitestgehend im Besitz der GML. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans und
nach Abschluss des Vergabeverfahrens der Polizei werden die Gemeinbedarfsflächen
voraussichtlich an einen Investor veräußert. Im Anschluss werden die Erschließungsarbeiten
durch den Investor durchgeführt. Die von der Stadt Münster zu tragenden
Erschließungsmaßnahmen werden losgelöst davon durchgeführt. Die neue öffentliche
Verkehrsfläche verbleibt im Eigentum der Stadt Münster.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 611: Westlich
Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0588-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0588/2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 44 Bebauungsplan Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Aufgrund der Corona-Pandemie sind alle Präsenzveranstaltungen untersagt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand daher in Form eines Aushangs statt. D ie Planunterlagen sind im Beteiligungszeitraum vom 23.11.2020 bis 18.12.2020 im Kundenzentrum Planen und Bauen, Albersloher Weg 33, 48155 Münster zur Einsicht ausgehangen sowie auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt worden. Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0588/2021 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 44 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 03.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 04.12.2020 Es wird angemerkt, dass keine Fe rnwärmeleitungen der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH geplant noch vorhanden sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2 Stadtwerke Münster GmbH [Angebotsplanung und Infrastrukturmanagement vom 07.12.2020 2.1 Es bestehen keine Bedenken oder Einwände zum Bebauungsplan. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2 Es wird angemerkt, dass die auf dem Willy-Brandt-Weg vorhandene Haltestelle nicht mehr angefahren wird und somit überplant werden kann. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.3 IHK - Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 17.12.2020 2.3.1 Es wird angemerkt, dass mit der im Bebauungsplan vorgesehenen Art der Nutzung als Gemeinbedarfsfläche attraktive Industrie- und Gewerbeflächen für die Wirtschaft nicht mehr zur Verfügung ständen. Durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Polizeipräsidium“ wird der Standort langfristig für das Polizeipräsidium gesichert. Entfällt die festgesetzte Nutzung an dieser Stelle, so kann der Standort ausgerichtet auf die dann aktuellen Bedarfe wieder als Gewerbestandort reaktiviert werden. Durch die Ausrichtung der Nutzung ist kein unmittelbarer negativer Effekt auf die Gesamtbilanz an Gewerbestandorten zu erwarten, da die vorgesehene Nutzung „Polizeipräsidium“ im Sinne eines Bürostandorts auch innerhalb eines Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Gewerbegebiets zulässig ist. Die Fläche entfällt daher nicht für die Gesamtbilanz durch eine gebietsfremde Nutzung. Durch die Prägung des Standorts Loddenheide insbesondere im Bereich des Albersloher Wegs durch hochwertige Bürostandorte fügt sich das Vorhaben in diesen Bereich ein und folgt dem bereits vorhandenen städtebaulichen Bild und den allgemeinen Entwicklungen des Standorts. Die Anforderungen attraktive, gut angebundene Gewerbeflächen im Stadtgebiet zur Verfügung zu stellen steht dabei außer Frage und wird im Rahmen der allgemeinen Bestrebungen der Stadt Münster und insbesondere durch das Gewerbeflächenentwicklungskonzept weiter verfolgt (vgl. 2.3.2). 2.3.2 Es wird angemerkt, dass gewerblich nutzbare Flächen an einem anderen Standort aktiviert werden müssen, damit eine ausgeglichene Bilanz erhalten bleibt. Die Stadt Münster generiert entsprechend des Gewerbeflächenentwicklungskonzept (vgl. Nr. 4.10.4) neue Gewerbeflächen. Es sollen möglichst unterschiedliche Bedarfe der Betriebe entsprechend der Lage, Größe oder Anforderungen an die Art der Nutzung etc. abgedeckt werden. Der Standort Loddenheide zeichnet sich in einzelnen Bereichen wie unter 2.3.1 beschrieben bereits heute durch hochwertige Bürostandorte aus. Entsprechend der Ausführung wird der Anregung durch das Gewerbeflächenentwicklungskonzept im Grundsatz gefolgt. Der Anregung, die überplanten Gewerbeflächen unmittelbar auszugleichen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.3.3 Es wird angemerkt, dass die Darstellung eines „Sondergebiets für den Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ im FNP für den Standortbereich des Gartencenters nachvollziehbar sei. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.3.4 Es wird angeregt, nachgelagert zur FNP-Änderung den Bebauungsplan Nr. 404 an die künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans, bezogen auf den Standort des Gartencenters, anzupassen und Aussagen zu den maximal zulässigen Kern- und Randsortimenten festzusetzen. Dies entspräche auch den Zielvorstellungen des Einzelhandelskonzeptes, wonach an den Sonderstandorten ein restriktiver Umgang mit zentrenrelevanten Randsortimenten erfolgen solle. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Die Anregung betrifft nicht den Bebauungsplan Nr. 611. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.4 LWL-Archäologie für Westfalen, Schreiben vom 14.12.2020 Es wird angeregt, den Hinweis in den textlichen Festsetzungen bezüglich archäologischer Bodenfunde entsprechend der Vorgaben zu ergänzen. Der Hinweis wurde im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.6 Handwerkskammer Münster Münster, Schreiben vom 08.01.2021 Es wird angemerkt, dass sich die für das Polizeipräsidium vorgesehenen Flächen durch eine besondere Standortqualität als Gewerbeflächen auszeichnen. Daher wird angeregt, den Wegfall dieser Flächen in Bereichen mit ähnlicher Standortqualität zu kompensieren. vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Entsprechend der Ausführung wird der Anregung durch das Gewerbeflächenentwicklungskonzept im Grundsatz gefolgt. Der Anregung, die überplanten Gewerbeflächen unmittelbar auszugleichen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.7 Stadtnetze Münster GmbH, Schreiben vom 21.12.2020 2.7.1 Es wird angemerkt, dass sich im Dag-Hammarskjöld-Weg vorhandene Versorgungsleitungen und Kabel befinden, welche durch den Neubau überplant und daher außer Betrieb genommen werden müssen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Maßnahmen wurden eingeleitet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7.2 Es wird angemerkt, dass das Gebäude Dag-Hammarskjöld- Weg Hs. Nr. 12 über o.g. Leitungen / Kabel versorgt wird. Da dieses jedoch entfallen würde, könnten das Niederspannungskabel und die Trinkwasserleitung innerhalb des Stichweges außer Betrieb genommen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7.3 Es wird angemerkt, dass eine Fernwärmeleitung im Dag- Hammarskjöld-Weg die nördlich angrenzenden Nutzungen versorgt, weswegen eine neue Trasse für die Fernwärmeleitung gesucht werden muss. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7.4 Es wird angemerkt, dass die im Plangebiet vorhandene Trafostation nördlich des Willy-Brandt-Wegs weiterhin erforderlich sei. Sollte diese versetzt werden müssen, sollte dies nach den im Protokoll [zum Startgespräch] vermerkten Hinweisen zu den Prioritäten bei der weiteren Planung erfolgen. Die Kosten für die Verlegung sind vom Verursacher zu tragen. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Der Bebauungsplan setzt den neuen Standort entsprechend der Abstimmungen fest. Die Kosten werden als maßnahmenbedingt eingestuft und an den späteren Investor übertragen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.8 Telekom vom 11.01.2021 2.8.1 Es wird angemerkt, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.8.2 Es wird angemerkt, dass für eine gegebenenfalls zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes in allen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Tk-Linien der Telekom vorzusehen sind. 2.8.3 Es wird angemerkt, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger der Beginn und Ablauf von Maßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden müssen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9 Untere Denkmalbehörde vom 07.12.2020 2.9.1 Es wird angemerkt, den Hinweis in den textlichen Festsetzungen bezüglich der Entdeckung von Bodendenkmälern entsprechend den Vorgaben zu überarbeiten. Der Hinweis wurde im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.2 Es wird angemerkt, die Textpassage zur Denkmalpflege in der Begründung entsprechend den Vorgaben zu überarbeiten. Der Hinweis wurde im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.10 Untere Wasserbehörde I Gewässerbenutzungen I Anlagen an Gewässern vom 11.01.2021 2.10.1 Es wird angemerkt, dass bei großflächigen Tiefgaragen eine temporäre Grundwasserabsenkung erforderlich sein kann. Dies bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sodass spätestens 4 Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.10.2 Es wird angemerkt, dass ein Bodengrundgutachten den Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die Auswirkungen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abschätzen sollte, sobald sich das Bauvorhaben konkretisiert hat. 2.11 Untere lmmissionsschutzbehörde vom 11.01.2021 2.11.1 Es werden keine Bedenken vorgebracht. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.11.2 Es wird angemerkt, dass ein Lärmgutachten erstellt wird, welches die Einwirkungen durch den Gewerbelärm abschätzen soll. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.12 Untere Bodenschutzbehörde | Abfallwirtschaftsbehörde vom 11.01.2021 2.12.1 Es werden keine Bedenken vorgebracht. - Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 44 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 08.04.2021 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Private Stellungnahme vom 07.04.2021 3.1.1 Es wird angefragt, ob bei Einhaltung der festgesetzten Gebäudehöhe keine Einschränkungen durch die im FNP dargestellten Richtfunkstrecke zu erwarten seien. Aus der das Plangebiet kreuzenden Richtfunkstrecke ergeben sich für die Höhenentwicklung der Gebäude keine weiteren Einschränkungen. Die Untergrenze des Schutzbereichs der Richtfunkstrecke, der von Hindernissen freizuhalten ist, liegt im betreffenden Bereich bei 82 m über Grund bzw. 139 m über NN. (vgl. S. 6 der Begründung) Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.2 Es wird gefragt, ob das Entwässerungssystem auch bei fortschreitender Versiegelung ausreichend bemessen sei. Grundsätzlich ist das vorhandene Entwässerungssystem ausreichend dimensioniert. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist auf Grundlage der abschließenden Planung durch den Investor ein Entwässerungskonzept vorzulegen, welches die erforderlichen Nachweise dazu, dass die zusätzlichen Wassermengen aufgenommen werden können, erbringt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.3 Es wird angeregt, im Sinne einer optimalen Nutzung des Grundstücks und ausgehend von den konkreten Raumbedarfen der geplanten Nutzung die Festsetzungen wie folgt anzuheben: a) Eine GRZ von 0,8 mit der Möglichkeit zur Überschreitung durch bauliche Anlagen im Sinne des §19.4 Satz 1 bis 0,9. Dies würde mit der Forderung nach 10% Begrünung übereinstimmen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wurden anhand des Raumprogramm der Polizei sowie mit Blick auf die städtebauliche Verträglichkeit am Standort konzipiert. In diesem Zusammenhang ist anhand des Raumprogramms auch die grundsätzliche Umsetzbarkeit am Standort überprüft und bestätigt worden. Der Anregung, die Festsetzungen zur GRZ und zur GFZ anzupassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag b) Die GFZ von 2,4 auf 3,0 anzuheben. Das Raumprogramm mache die Erhöhung der Grenzwerte für das Maß der baulichen Nutzung erforderlich. Mit der Änderung wäre keine städtebaulich unverträgliche Dichte verbunden. Dies wird mit der für Urbane Gebiete vorgegebenen Obergrenze für die Geschossflächenzahl vom 3,0 begründet. Zudem solle nach der aktuell im Verfahren befindlichen BauNVO-Novelle die Obergrenzen in Orientierungswerte umgewandelt werden, um deren Überschreitung aus städtebaulichen Gründen zu erleichtern. Eine pauschale Anpassung der Ausnutzungskennziffern kann daher nicht erfolgen. 3.1.4 Es wird angemerkt, dass die Festsetzung zu den Nicht- Vollgeschossen keine Ermächtigungsgrundlage in der BauNVO fände. Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO dürfe im Bebauungsplan nur die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt werden. Daher wird angeregt, auf diese Festsetzung zu verzichten. Der Anregung wurde im weiteren Verfahren gefolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.5 Es wird angemerkt, dass die Bebauung der Fläche mit einem Polizeipräsidium zwingendermaßen mit einem hohen Grad an Versiegelung einhergehe. Es wird daher angefragt, ob begrünte Flächen oberhalb einer Decke über dem Untergeschoss und Flächen der Feuerwehrumfahrung (z.B. Schotterrasen) mit in die Bilanz der begrünten Flächen eingerechnet werden können. Begrünte Flächen oberhalb der Decke von Untergeschossen können bei entsprechender Qualität auf den zu begrünenden, festgesetzten Grundstücksanteil von mind. 10 % Flächen angerechnet werden. Zur Begründung dieser Flächen ist ein Aufbau von mind. 50 cm erforderlich. Die erforderlichen Baumplanzungen sind an anderer Stelle nachzuweisen. Erforderliche Bewegungsflächen, wie bspw. die Flächen der Feuerwehrumfahrung, die mit Schotterrasen o.ä. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag gestaltet sind, weisen nicht die erforderlichen Qualitäten auf und können daher nicht eingerechnet werden. 3.1.6 Es wird angeregt, die Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen so anzupassen, dass oberirdische Stellplätze auch außerhalb der Baugrenzen, mit einem Flächenanteil von bis zu 10 % der nicht überbaubaren Fläche, zulässig sind. Stellplätze sind aus städtebaulichen Gründen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht gewollt und damit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die zum Albersloher Weg und zum Willy-Brandt-Weg hin ausgerichteten Bereiche. Der Anregung, Stellplätze und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zuzulassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.3 3.1.7 Es wird um Informationen zu den beiden Störfallbetrieben, zum Gefährdungspotential und den Achtungsabständen gebeten. In rd. 400 m Entfernung zum Plangebiet befinden sich zwei Störfallbetriebe (u.a. Lagerung von Düngemitteln). Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemessenen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis sowie entsprechende Ausführungen in der Begründung (vgl. Seite 17ff). Für die spätere Nutzung ist daher ein Evakuierungskonzept für den Brandfall bzw. ein Sicherheitskonzept vorzusehen und mit den erforderlichen Stellen abzustimmen. (Vgl. Nr. 6.11) Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.8 Es wird angeregt, ergänzend eine Kombination des Ziegelmauerwerks mit weiteren Materialien, wie z.B. Sichtbeton, zuzulassen. Die Gestaltungsvorgaben ergeben sich aus der Prägung der Umgebung und sichern ein einheitliches Bild im Gewerbegebiet Loddenheide. Eine pauschale Anpassung der Festsetzungen wird vor diesem Hintergrund als nicht zielführend angesehen. Der Anregung, weitere Materialien zur Fassadengestaltung zuzulassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.4 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.9 Es wird gebeten, im Hinblick auf die hochwertige Klinkerfassade auf die weitgehende Anforderung der Wandbegrünung zu verzichten. Die Gestaltung einzelner Fassadenflächen als Grünfläche sei vom endgültigen hochbaulichen Entwurf abhängig und solle der Abstimmung des Architekturkonzeptes außerhalb der Bauleitplanung vorbehalten bleiben. Die Festsetzungen zur Fassadenbegrünung haben primär keinen gestalterischen, sondern einen ökologischen Hintergrund. Sie obliegen daher nicht der gestalterischen Freiheit des hochbaulichen Entwurfs. Die Festsetzung beschränkt sich auf Parkhäuser und zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe von 30 m². Bereiche zwischen Fenstern sind hierbei nicht aufzuaddieren. Eine Ausnahmeregelung für sicherheitssensible Bereiche ist in den Festsetzungen enthalten. Der Anregung, auf die Festsetzung der Fassadenbegrünung zu verzichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.5 3.1.10 Es wird gefragt, ob vom Rückbau der Bushaltebucht auszugehen sei und diese Maßnahme zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs abgeschlossen sei. Es wird um Angabe des Trägers der Kosten und deren Höhe gebeten. Der Rückbau der Bushaltebucht wird zusammen mit den übrigen geplanten Maßnahmen bis zum Baubeschluss vorbereitet. Durchführung und Kosten des Rückbaus liegen bei der Stadt Münster. Die Maßnahme wird im Rahmen der Gesamtmaßnahmen noch zeitlich eingeordnet. Eine Beeinträchtigung der Baumaßnahmen auf dem Gelände selbst ist aktuell nicht absehbar. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.11 Es wird gefragt, ob die zwischen dem Plangebiet und dem Albersloher Weg liegende Gleisanlage dauerhaft nicht mehr in Betrieb sei. Die Gleisanlage zwischen dem Plangebiet und dem Albersloher Weg ist außer Betrieb. Bei der Gleisanlage handelt es sich nicht um die sogenannte WLE-Trasse (Westfälische Landes-Eisenbahn). Diese befindet sich östlich des Albersloher Wegs. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.12 Es wird angeregt, auch Anlieferverkehr für die öffentliche Kantine vom Albersloher Weg aus zuzulassen. Im Verlauf des Albersloher Wegs nördlich und südlich des Plangebiets befinden sich zwei Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen im Abstand von rd. 180 m. Eine Der Anregung, die Notausfahrt für Zufahrten Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag weitere Zufahrt in diesem Bereich ist aus verkehrs- technischer Sicht nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt daher in diesem Bereich ein sogenanntes Zu- und Abfahrtsverbot fest. Der Bereich kann ausnahms- weise durch eine Notausfahrt unterbrochen werden. Diese ist explizit nur für Notfälle vorgesehen. Daher sind eine dauerhafte Befahrung (im Sinne einer regelmäßigen Nutzung) und insbesondere eine Befahrbarkeit durch die Öffentlichkeit auszuschlie- ßen. Der Bebauungsplan benennt in der geänderten Fassung explizit eine Notausfahrt. Eine Befahrung vom Albersloher Weg aus ist damit ausgeschlossen. Anpassungen der Nebenanlagen in diesem Bereich des Albersloher Wegs können nur im absolut notwendigen Maß und nur für die Ausfahrt vom Grundstück erfolgen. Eine Befahrung der Notausfahrt außerhalb des beschriebenen Rahmens kann auf Ebene der Bebauungsplanfestsetzungen nicht in Aussicht gestellt werden. Entsprechend des späteren Konzepts für den Standort können weitergehende Abstimmungen mit den zuständigen Ämtern erfolgen. Sofern außerhalb von Einsatzfällen eine weitere Zufahrt in nicht sicherheitsrelevanten Bereichen bspw. für Anlieferverkehre erforderlich ist, bieten sich ggf. entsprechende Abstimmungen / Vereinbarungen mit den angrenzenden Betrieben an, um deren Anlieferzonen / Zufahrten mit befahren zu können. (vgl. auch Nr. 5.1.8) zur Kantine frei zu geben, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.6 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.13 Es wird gebeten, die Eigentumsverhältnisse und die betroffenen Eigentümer anzugeben für den Fall des Erwerbs der erforderlichen Flächen der Notüberfahrt. Sofern die Planungen für eine Notausfahrt zum Albersloher Weg hin im Zuge der Konzipierung des Polizeipräsidiums weiterverfolgt werden, sind Fremdgrundstücke zwischen dem Plangebiet und dem Albersloher Weg von der Planung betroffen. Um die Umsetzbarkeit einer Notausfahrt abzusichern, hat die Stadt in Gesprächen mit dem Eigentümer die Überfahrungsrechte für das Flurstück vorvertraglich gesichert. Somit ist die perspektivische Herstellung einer Notausfahrt über das entsprechende Grundstück gesichert; ein Erwerb der Flächen durch Dritte ist nicht erforderlich. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.14 Es wird gebeten, einen Straßenhydranten in der geplanten Anliegerstraße mit ausreichender Dimensionierung zur Sicherung der Löschwasserversorgung für einen Brandfall zu berücksichtigen. Die Sicherung der Versorgung mit Löschwasser wird standardmäßig in der Planung neuer Straßen mitberücksichtigt. Es wird auf das im Rahmen des Bauantrags einzureichende Brandschutzkonzept verwiesen, welches für sich genommen die Versorgung mit Löschwasser thematisieren und sicherstellen muss. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.15 Es wird angemerkt, dass die Verlegung der Fernwärmeleitung in die Planstraße analog zu den übrigen Ver- und Entsorgungsleitungen als erforderlich erachtet wird. Die Abstimmungen mit der Stadtnetze Münster GmbH haben sich im Laufe des Verfahrens dahingehend konkretisiert, dass die vorhandene Fernwärmeleitung in die neue Erschließungsfläche westlich des Plangebiets verlegt wird. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.16 Es wird darum gebeten, die Bemessungsgrundlagen und die Eingangsdaten zu freien Einleitmengen für den geforderten Nachweis (Entwässerungskonzept) zur Verfügung zu stellen. Die Grundlagendaten (Bemessungsgrundlagen und die Eingangsdaten zu freien Einleitmengen) für das Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Entwässerungskonzept wurden wie folgt zur Verfügung gestellt: Im Ergebnis der aktuellen Überflutungsberechnungen ist ein Abfluss, der einem mittleren Abflussbeiwert von maximal 0,5 bezogen auf die Gesamtfläche entspricht, hydraulisch vertretbar. Im Rahmen der Entwässerung wird nachzuweisen sein, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die grundsätzlich geforderten Maßnahmen zur Anpassung an einen naturnahen Wasserhaushalt verringern naturgemäß den Niederschlagswasseranteil, der zum Abfluss gelangt. Sollte der mittlere Abflussbeiwert von maximal 0,5 durch die festgesetzten Gründächer und ggf. eine möglichst durchlässige Befestigung der Verkehrsflächen unter Einbeziehung der Grünflächen nicht erreicht werden, wäre zusätzlich eine „klassische“ Rückhaltung erforderlich. Über die vorhandenen Kanäle im Dag- Hammmarskjöld-Weg sind Teile der nördlich angrenzenden Grundstücke an die Kanalisation im Willy-Brandt-Weg angeschlossen. Nach Verlegung in die neue Erschließungsstraße werden die Kanäle im vorhandenen Dag-Hammarskjöld-Weg als öffentliche Kanäle aufgegeben und können soweit nutzbar als Grundstücksentwässerungsanlagen erhalten werden. Die Anschlusssituation an den Willy-Brand-Weg über die Haltungen von Schacht S0040250 nach Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag S0041041 (SW) und von Schacht R0039824 nach R0039707 (RW) ist beizubehalten. Es ist kein Anschluss an die Kanäle im Albersloher Weg (Behandlung und Rückhaltung südlich Willy-Brandt- Weg) möglich. 3.1.17 Es wird darum gebeten zu bestätigen, dass bei einem Baubeginn vor Beginn der Brutzeit (d.h. vor Mitte März) keine Unterbrechung der Bautätigkeit aufgrund von möglichen Bruttätigkeiten schützenswerter Vögel erforderlich sei. Ebenso wird gebeten, dies in den Textlichen Festsetzungen unter Hinweis Nr. 3.8.1 klarzustellen. Entsprechend der Hinweise in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist der Beginn von jeglichen Bautätigkeiten auf der Vorhabenfläche von Mitte März bis Mitte Juni untersagt, da davon auszugehen ist, dass auf der Fläche Kiebitze brüten. Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und Jungenaufzucht dadurch verzögern kann, ist auch nach Mitte Juni für Bauvorhaben eine Freigabe durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich. Mit Arbeiten (inkl. Rodungen) kann vor der Brutzeit begonnen werden. Es ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Kiebitze nicht dennoch mit dem Brutgeschäft beginnen. Dies kann insbesondere bei längerem Baustillstand nach Baufeldräumung der Fall sein. Sofern nach Beginn der Bautätigkeit keine Brutvorkommen von Kiebitzen auf der Fläche nachgewiesen werden, können die Arbeiten ohne weitere Maßnahmen fortgeführt werden. Bei einer Ansiedlung von Kiebitzen auch während der Bauphase sind die Arbeiten einzustellen und erst nach Beendigung der Brut und Jungenaufzucht sowie nach Freigabe durch die untere Naturschutzbehörde wieder aufzunehmen. Der Anregung, eine Unterbrechung der Bautätigkeit durch Klarstellung der Hinweise zum Artenschutz auszuschließen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.7 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.18 Es wird darum gebeten die aktuellen Standards der Stadt Münster zu energetischen Anforderungen an neu zu errichtende Verwaltungsgebäude zu übergeben. Die Gebäudeenergiestandards sind z. Z. Inhalt einer Vorlage in der politischen Beratung: "Münsters Standard für klimagerechtes Bauen – Klimagerechte Weiterentwicklung der Gebäudeenergiestandards (Wärmedämmstandards) in Münster“ (V/0434/2021). Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.1.19 Es wird angeregt zu prüfen, ob eine Anordnung der Leitungen auch auf dem zu versorgenden Nachbargrundstück möglich sei. Es sei aus Gründen der Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks und auch mit Blick auf die notwendige Berücksichtigung der Eigentümerbelange in der städtebaulichen Abwägungsentscheidung geboten, auf die Festsetzung der GFL-E-Fläche zu verzichten. Für den Lückenschluss zwischen den alten und den neuen Anschlusspunkten der Leitungen und Kanäle zum nördlich angrenzenden Grundstück ist im Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger (GFL-E) in 6,00 m Breite eingetragen. Die Breite ist ausreichend, um die für die Entwässerung des nördlichen Grundstücks erforderlichen Kanäle, sowie die Fernwärmeleitung in diesem Bereich zu verlegen. Eine Realisierung des Lückenschlusses auf dem nördlichen Grundstück selbst ist aufgrund von unterirdischen Tanks in diesem Bereich nicht möglich. Daher kann auch nicht auf die GFL-E-Fläche verzichtet werden. Der Anregung, die GFL-E- Fläche auf das benachbarte Grundstück zu verschieben oder auf die Festsetzung zu verzichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.8 3.2 Private Stellungnahme vom 20.04.2021 3.2.1 Es wird angefragt, ob eine Anbindung des Grundstücks Dag- Hammarskjöld-Weg Nr. 12 an die geplante Anliegerstraße nicht mehr zu berücksichtigen sei. Am nördlichen Ende des Dag-Hammarskjöld-Weg befindet sich ein bebautes Gewerbegrundstück, welches in Übereinstimmung mit dem Eigentümer überplant wird. Eine Anbindung dieses Grundstücks an eine öffentliche Erschließungsfläche ist daher nicht mehr erforderlich. Das Grundstück ist im Rahmen der Planung und Realisierung des Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Polizeipräsidiums vom Investor zu erwerben und zu entwickeln. 3.2.2 Es wird um Offenlegung der zu erwartenden Kosten für die Gesamtmaßnahme gebeten. Konkrete Zahlen können nicht genannt werden. Die Kosten sind vom zukünftigen Investor zu tragen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2.3 Es wird angeregt, von der neuen Erschließungsstraße aus auch das Abbiegen nach rechts auf den Willy-Brandt-Weg zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Als Begründung wird angegeben, dass bei Ausnahmelagen und Blockaden das Abbiegen für ausrückende Polizeikräfte in beide Richtungen möglich sein müsse. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2.4 Es wird um Bestätigung gebeten, dass der Forderung der Verkehrsplanung, eine Verschiebung der neuen Erschließungsstraße in nordöstliche Richtung vorzunehmen, nicht gefolgt werde. Die Forderung entstammt einem frühen Planungsstand. Die aktuelle Ausbauplanung macht keine Verschiebung der neuen Verkehrsfläche erforderlich. Die Grundstückszufahrt des Nachbarn wird verlegt, sodass eine klare Vorfahrtsregelung an dieser Stelle entsteht und sich eine optimale Abbiegesituation ergibt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2.5 Es wird vollständigkeitshalber um Bestätigung gebeten, dass es sich bei der beschriebenen WLE-Trasse nicht um die Gleisanlage zwischen dem Plangebiet und dem Albersloher Weg handelt. Vgl. Nr. 3.1.11 Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2.6 Es wird um Bestätigung gebeten, dass Darstellung und Maßangabe der Planstraße im Bebauungsplan final seien. Die Darstellung der neuen Erschließungsstraße ist in der Planzeichnung zum Satzungsbeschluss final. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2.7 Es wird angeregt, die Festsetzung so anzupassen, dass die Höhe OKFF EG in Bezug zur OK Kanaldeckel der nächstliegenden Verkehrsfläche angegeben würde. In der Vergangenheit gab es im Bereich des Plangebietes Überflutungen durch außergewöhnliche Starkregenereignisse. Das Überflutungsrisiko ist bei Der Anregung, die Oberkannte Rohfußboden in Bezug auf die Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der Höhenplanung des Gebietes und besonders bei der Planung von Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörper unbedingt zu beachten (präventiver Objektschutz). In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von Gebäuden auf mindestens 0,30 m über Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu setzen. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. Die Beachtung und Ausführung obliegt dem Ermessen des Bauherrn. Als Orientierungspunkt ist die Oberkante der angrenzenden Verkehrsflächen benannt, um so einen Bezug zum höchsten Punkt der Verkehrsfläche herzustellen. Die Kanaldeckel bilden oft Tiefpunkte und sollten daher nicht ohne weiteres als Bezugspunkte angesetzt werden. Kanaldeckelhöhen anzugeben, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.9 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 44 4 Anregungen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 08.04.2021 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 PLEdoc GmbH Netzauskunft vom 05.03.2021 4.1.1 Es wird angemerkt, dass die im Geltungsbereich befindlichen und durch PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen nicht betroffen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.2 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 05.03.2021 4.2.1 Es wird angemerkt, dass im Geltungsbereich Fernwärmeleitungen der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH weder geplant noch vorhanden sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.3 BUND – Kreisgruppe Münster vom 23.03.2021 4.3.1 Gegen die Planung werden keine Einwendungen erhoben. Es wird angemerkt, dass das Gebiet bereits als Gewerbegebiet vorgesehen war, sodass hierdurch keine Verschlechterung eintritt. Des Weiteren wird angemerkt, dass das Problem der Kiebitze in der Loddenheide bekannt sei und man hoffe, „dass die geplante Lösung funktioniert“. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4 Stadtnetze Münster vom 30.03.2021 4.4.1 Es wird angemerkt, dass sich vorhandene Versorgungsleitungen im Dag-Hammarskjöld-Weg befinden, welche durch die Überplanung umgelegt bzw. stillgelegt werden müssen. Vgl. Nr. 2.7.1 Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 44 4.4.2 Es wird angemerkt, dass nach Angabe der Stadt Münster das Gebäude Hs. Nr. 12 entfallen würde, somit könne auch die Trinkwasserleitung und das Niederspannungskabel außer Betrieb genommen werden. Vgl. Nr. 2.7.2 Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.3 Es wird angemerkt, dass die Fernwärmeleitung hinterliegende Liegenschaften versorgt, daher müsse diese Umgelegt werden. Dies sollte möglichst außerhalb der Heizperiode stattfinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.4 Es wird angemerkt, dass die neue öffentliche Verkehrsfläche die vorhandene Trafostation überplant, welche sich im Eigentum der Stadtnetze Münster GmbH befindet. Diese Trafostation dient der allgemeinen Stromversorgung des Gebietes, daher wird zwingend ein in der Nähe liegender gleichwertiger Standort benötigt. Die Kosten für die Verlegung sind durch den Verursacher zu tragen. Vgl. Nr. 2.7.4 Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.5 Es wird angemerkt, dass die Versorgung des Polizeipräsidiums frühzeitig die Anschlusswerte benötigt werden. So ließen sich durch die Umlegung Synergieeffekte nutzen, sodass der spätere Anschluss günstiger würde. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.6 Es wird angemerkt, dass für das Polizeipräsidium eine Fernwärmeversorgung zur Verfügung gestellt werden könne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5 Untere Denkmalbehörde vom 31.03.2021 4.5.1 Es bestehen keine Bedenken, da im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung des Plangebiets keine Baudenkmäler bekannt sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 44 4.6 Untere Immissionsschutzbehörde vom 06.04.2021 4.6.1 Es wird angemerkt, in der Begründung eine Formulierung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Betriebsgebäuden zu ergänzen. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.7 BImA – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 06.04.2021 4.7.1 Es wird angemerkt, dass ein im Eigentum der Eingeberin stehendes Flurstück zwischen dem Plangebiet und dem Albersloher Weg nicht mehr benötigt und grundsätzlich zum Verkauf stehen würde. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Gespräche wurden aufgenommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.7.2 Sofern seitens der Stadt Münster kein Erwerbsinteresse bestünde, wird angeregt, das besagte Flurstück zu Arrondierung dem Plangebiet zuzuschlagen und als Gemeinbedarf auszuweisen. Eine Einbeziehung der Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans verbunden mit einer Festsetzung als Flächen für den Gemeinbedarf ist aufgrund der strukturellen Zielsetzungen für den Gesamtbereich nicht zielführend und daher nicht anzustreben. Aufgrund der bereits aufgenommenen Gespräche erübrigt sich die Anregung. Der Anregung, die Flächen der BImA den Flächen für den Gemeinbedarf zuzuschlagen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.10 4.8 Handwerkskammer Münster – Wirtschaftsförderung, Schreiben vom 06.04.2021 4.8.1 Es wird angemerkt, dass der Wegfall von gewerblichen Flächen bedauert würde, da diese sich besonders durch die Verkehrsanbindung, die Nähe zum Stadthafen und die relative Zentrumsnähe durch eine besondere Standortqualität auszeichnen würde. Vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.8.2 Es wird angeregt, diesen Wegfall von Gewerbeflächen in Bereichen mit ähnlicher Standortqualität zu kompensieren. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Der Anregung, die überplanten Gewerbeflä- chen unmittelbar auszuglei- chen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 44 4.9 IHK - Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 07.04.2021 und 06.04.2021 4.9.1 Es werden keine grundlegenden Bedenken vorgetragen. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.9.2 Es wird angemerkt, dass laut Planunterlagen zum Bebauungsplan für die bereits im Umfeld ansässigen Gewerbe- und/oder Störfallbetriebe keine Einschränkungen, bspw. in Form nachträglicher Anordnungen bezogen auf Emissionen, zu erwarten sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.9.3 Es wird angemerkt, dass bezüglich des begründeten Verlusts von gewerblichen Bauflächen auf die Stellungnahme zu der parallel laufenden Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.9.4 Gemäß der unter 4.10.3 benannten Stellungnahme zur Änderung des FNP wird folgendes angemerkt: Grundsätzlich kann die IHK Nord Westfalen die Absicht der Stadt Münster nachvollziehen, den Neubau für das Polizeipräsidium planungsrechtlich abzusichern. Aktuell sei das Planareal als „Gewerbegebiet“ im Flächennutzungsplan dargestellt. Zukünftig werde die Fläche als „Sondergebiet Einzelhandel – nicht zentrenrelevante Kernsortimente“ sowie als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt. Ein Teil der Fläche stehe also zukünftig nicht mehr für typische gewerbliche Nutzungen zur Verfügung. Als Rahmenbedingung für die Wirtschaft sollte die Verfügbarkeit über attraktive Industrie- und Gewerbeflächen in ausreichender Quantität und bedarfs- sowie nachfragegerechter Qualität sichergestellt sein. Im Sinne des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts der Stadt Münster Mit dem 2016 vom Rat beschlossenen „Gewerbeflächenentwicklungskonzept Münster“ (GFK, s. Vorlage V/ 0723/2016) hat der Rat den Bericht über das GFK als fachliche Grundlage für die zukünftige Gewerbeflächenbereitstellung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, kurz- bis mittelfristig für die bereits im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen bzw. als Sondergebiet Technologiepark dargestellte Flächen Bebauungsplanverfahren zur Ausweisung und Erschließung als Gewerbeflächen bzw. als Sondergebiet Technologiepark einzuleiten. In der Folge wurde z. B. das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 464 „Gremmendorf – Heumannsweg / Albersloher Weg / Umgehungsbahn“ eingeleitet. Ergänzend wurden vor dem Hintergrund Der Anregung, die überplanten Gewerbeflächen unmittelbar auszugleichen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 44 fordert die IHK daher ein dynamisches Flächenmanagement. Nicht mehr zur Verfügung stehende gewerblich nutzbare Flächen müssten an einem anderen Standort aktiviert werden, damit eine ausgeglichene Bilanz erhalten bliebe. einer im Regionalplan Münsterland als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellten Flächenreserve die Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 610 „Gelmer - Südliche Erweiterung des Industriegebiets Hessenweg“ und parallel zur gleichnamigen 101. FNP Änderung eingeleitet. Zugleich wurde die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt, für die langfristige Sicherung von Gewerbe-, Industrie- und Büromarktflächen innerhalb eines Suchraums im Westen des Stadtgebiets, entlang der Achse der Bundesautobahn A 1, geeignete Flächen zur Aktivierung zu suchen. Damit wird der Anregung der IHK im Grundsatz entsprochen. vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 4.9.5 Gemäß der Stellungnahme zur Änderung des FNP wird folgendes angemerkt: Hinsichtlich des Flächennutzungsplans erscheine die Darstellung eines „Sondergebiets für den Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ für den Standortbereich des Gartencenters nachvollziehbar. Die künftige Darstellung entspreche sowohl den einzelhandelsstrukturellen Entwicklungszielen des städtischen Einzelhandelskonzepts als auch den faktischen Gegebenheiten. Durch die Konzentration an den ausgewiesenen Sonderstandorten (hier: Loddenheide) werde dazu beigetragen, sonstige Gewerbeflächen frei von Handelsansiedlungen zu halten und für Handwerk und Produktion zu sichern, was die IHK ausdrücklich begrüßt. Die Hinweise und die Anregung werden zur Kenntnis genommen. Die vorgetragene Anregung, den Bebauungsplan Nr. 404 bezüglich der Fläche des bestehenden Gartenfachmarkts an die künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans anzupassen und Aussagen zu den maximal zulässigen Kern- und Randsortimenten festzusetzen, betrifft nicht die Regelungsebene des Flächennutzungsplans und betrifft auch nicht das Plangebiet des vorliegenden Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611. Zudem vgl. Nr. 2.3.4 Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 44 Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 404 setze hier ein Gewerbegebiet fest, in dem u.a. der Handel mit Gartenbedarf zulässig sei. Weitere Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels (z. B. Größe Gesamtverkaufsfläche, Anteil zentrenrelevanter Randsortimente) enthalte der Bebauungsplan indes nicht. Ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans sei der IHK aktuell nicht bekannt. Da Gartencenter üblicherweise auch zentrenrelevante Neben- und Randsortimente anbieten, regt die IHK nachgelagert zur FNP-Änderung an, den Bebauungsplan an die künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans anzupassen und Aussagen zu den maximal zulässigen Kern- und Randsortimenten festzusetzen. Dies entspreche auch den Zielvorstellungen des Einzelhandelskonzepts, wonach an den Sonderstandorten ein restriktiver Umgang mit zentrenrelevanten Randsortimenten erfolgen solle. 4.10 NABU Stadtverband Münster e.V vom 08.04.2021 4.10.1 Die vorgezogenen Ausgleichsverpflichtungen für die Kiebitze im Gewerbegebiet Loddenheide werden seitens des NABU durch die Maßnahmen in der Nähe der Rieselfelder aus den folgenden Gründen als nicht erfüllt angesehen: 4.10.1.1 Die Fläche sei für Kiebitze suboptimal a) Das Umfeld sei zu strukturreich. Die Ausgleichsfläche sei von allen Himmelsrichtungen von Wegen und/oder Bäumen umgeben. Kiebitze halten in der Regel mindestens 50m Abstand zu vertikalen Strukturen Auf der Eingriffsfläche in der Loddenheide haben in den Jahren 2017-2019 keine Kiebitze gebrütet. Als Grund wird von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) die inzwischen aufgekommene Vegetation angenommen, wie sie auch der NABU in seiner Stellungnahme beschrieben hat: „strukturreiche Dem Hinweis, die für vorgezogene Ausgleichsverpflichtungen bestimmte Fläche in den Rieseselfeldern wäre nicht geeignet, wird nicht gefolgt. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 44 (nachzulesen in den Maßnahmensteck-briefen Vögel LANUV (2013)), zu denen auch Störquellen wie häufig frequentierte Wege zählen, sowie Zäune. Die Zaunpfosten können von Beutegreifern als Ansitzwarte genutzt werden, was bereits zu einer Meidung des Bereichs von Kiebitzen führt. Nach Abzug eines 50m-Puffers um alle vorhandenen Strukturen beläuft sich die für Kiebitze nutzbare Fläche also nur auf einen Bruchteil der Gesamtfläche, wie in Abbildung1 ersichtlich sei. In der Mitte bliebe nur ein Streifen von ca. 100m Breite. Erschwerend hierzu sei die Fläche regelmäßigen und andauernden Störungen ausgesetzt durch: - Besucher des Heidekrugs, - Erholungssuchende in den Rieselfeldern, - Pendler, die entlang der Straße Coermühle fahren, einer Straße quer durch die Ausgleichsfläche. Von diesem kleinen Teil, der überhaupt für Kiebitze geeignet wäre, sei sogar nur eine Fläche von 1,5ha für das Brutpaar in der Loddenheide vorgesehen, sodass zu befürchten sei, dass die Fläche noch als Ausgleich für weitere Kiebitzbrutplätze im Stadtgebiet angerechnet werden solle. b) Es habe bisher keine bekannten Kiebitzbruten (mind. seit 2014) auf der Fläche gegeben. Auch in diesem Jahr sei die Fläche nicht von Kiebitzen angenommen worden. Es habe keine Sichtungen gegeben, trotz der Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und niedrigwüchsiger Vegetation“. Dies ist eigentlich kein geeignetes Bruthabitat für den Kiebitz. Im Jahr 2020 gab es dort dennoch ein Brutpaar. In diesem Jahr (Stand 19.04.2021) konnte kein Brutpaar festgestellt werden. Die jährliche Kartierung erfolgt seit 2015 durch ein externes Büro. Für die Eingriffsbeurteilung wird der jeweils aktuellste Kartierungsstand herangezogen. Dies war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Umweltberichts des Bebauungsplans das Jahr 2020. Zu den Punkten im Einzelnen: 1a) Zu Strukturreiches Umfeld, Störungen: Die Fläche hat eine Größe von ca. 12ha und ist in weiten Teilen frei von vertikalen Strukturen. Um Störungen durch Spaziergänger und freilaufende Hunde zu begrenzen, wurde die Fläche mit Schafdraht eingezäunt und der ehemals querende Trampelpfad nach außerhalb verlegt. Das Konzept ist sowohl mit der Biologischen Station Rieselfelder als auch mit der Vogelschutzwarte NRW abgestimmt. 1b) Bisher keine bekannten Kiebitzbruten: Auf der Fläche war aufgrund der Nutzungen, der fehlenden Struktur (Blänken) und der Störungen nicht zu erwarten, dass dort Kiebitze brüten. Daher wurden (und werden) die oben genannten Beschlussvorschlag 1.1.11 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 44 durchgeführten Maßnahmen (Ornitho). Die Prognose sei schlecht. c) Die Fläche liege zu weit vom Eingriffsort entfernt. Aufgrund der Brutplatztreue des Kiebitzes sei es mehr als unwahrscheinlich, dass sie den Kiebitzen aus der Loddenheide als Ersatz dienen werde. Der räumliche Zusammenhang zum Eingriffsort sei nicht gegeben. Maßnahmen umgesetzt. Sowohl im Westen als auch im Osten sind Kiebitzbruten bekannt. Der nächste Kiebitzbrutplatz (2020) befindet sich auf einer Ackerfläche im Nordwesten in etwa 400m Entfernung. 1c) Kein räumlicher Zusammenhang: Der Bereich um die Kötterstraße in Münster- Handorf liegt auch nicht viel näher an der Loddenheide (siehPkt.4). Mit dem LANUV wurde seinerzeit vereinbart, dass die Ausgleichsflächen für den Kiebitz in der Loddenheide innerhalb des Stadtgebietes liegen können. 4.10.1.2. Ein Verweis auf das „Handlungskonzept KiebitzschutzMünster" sei aus den folgenden Gründen ebenfalls nicht ausreichend: a) Das „Konzept" sei nirgendwo öffentlich einsehbar und in keiner Weise nachzuhalten und damit völlig undurchsichtig. b) Die zeitgleichen Bestandsrückgänge des Kiebitzes im Stadtgebiet mit der Überplanung etlicher Kiebitzbrutplätze wie z.B. in der Loddenheide zeigten, dass das Konzept offensichtlich nicht funktioniere. c) Die nun angegebene Fläche führe einen Flickenteppich an Ausgleichsflächen fort, die nicht nach den Bedürfnissen der Kiebitze, sondern nach der Flächenverfügbarkeit ausgewählt worden seien. Die fachlich bestens aufgestellte NABU-Naturschutzstation, Das Konzept dient dazu, den Entfall von Kiebitzbrutplätzen in der Loddenheide auszugleichen. Es ist kein Instrument, den Gesamtbestand in Münster zu optimieren. Anfangs wurde es gut angenommen (z.B. Vennheide). Inzwischen sind auch dort die Brutzahlen –wie im gesamten Stadtgebiet– stark zurückgegangen. Daher wird an mehreren Stellen nachgebessert (z.B. Anlage einer Blänke und eines Blühstreifens). 2a) Konzept nicht einsehbar: Das „Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster" wird laufend fortgeschrieben und ist auf Nachfrage uneingeschränkt öffentlich einsehbar. 2b) Rückgänge im Stadtgebiet: Der Kiebitz geht bundes-und landesweit stark Dem Hinweis, ein Verweis auf das Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster sei nicht ausreichend, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.12 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 44 die seit vielen Jahren das Monitoring der Kiebitze im Stadtgebiet durchführe und sich mit den Ansprüchen der Art ausgezeichnet auskenne, sei nicht in den Planungsprozess eingebunden worden, obwohl die dramatischen Bestandsentwicklungen jeden fachlichen Rat notwendig machten. zurück. Dies erfolgt auch in Münster –obwohl die NABU-Naturschutzstation seit 2014 im Rahmen eines vom Land und der Stadt Münster geförderten Projekts verschiedene Maßnahmen zusammen mit der Landwirtschaft und der UNB umsetzt. Der stadtweite Rückgang kann nicht dem Handlungskonzept angelastet werden. 2c) siehe unter 1a). 4.10.1.3 Eine nachgewiesene Wirksamkeit der Maßnahme sei keine Bedingung für den Beginn der Bautätigkeiten. Die derzeitige Regelung besage lediglich, dass die Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit zu beginnen hätten, sodass keine Kiebitze erneut auf der Fläche brüten könnten. Auf diese Weise werde ein Brutplatz vernichtet, ohne dass ein neuer angenommen worden sei. Eine Bedingung für die Zulässigkeit von Vorhaben bei der Durchführung von CEF-Maßnahmen sei die „Vollständige Wirksamkeit der Maßnahmen bereits zum Eingriffszeitpunkt und dauerhaft über den Eingriffszeitpunkt hinaus, sodass die Funktionalität der Stätte kontinuierlich gewährleistet“ werde (BfN 2021). Gemäß der „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs-oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Nr. 2.2.3 vom 06.06.2016 gilt: „Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam: - wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und - strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität hat UND - wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann ODER wenn die betreffende Art die Lebens-stätte nachweislich angenommen hat“. Dem Hinweis, die Zulässigkeit für das Vorhaben sei durch die geplanten Ausgleichmaßnahmen noch nicht gegeben, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.13 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 44 Ein Risikomanagement/ Monitoring ist nur bei landesweit bedeutsamen Vorkommen notwendig. 4.10.1.4 Um die Eignung der Fläche als Ausgleichsfläche zu überprüfen, wird ein jährliches Monitoring gefordert. Sollte sich spätestens im 2.Jahr nach der Entwertung des ursprünglichen Brutplatzes in der Loddenheide kein Kiebitzbrutpaar auf der Fläche angesiedelt haben, seien weitere CEF-Maßnahmen für das Kiebitzpaar in der Loddenheide zwingend notwendig. Der NABU Münster sieht die Stadt Münster in der Verpflichtung, bestehende Kiebitzkolonien zu erhalten und deren Bestandssituation durch geeignete Maßnahmen auf den von Kiebitzen langjährig aufgesuchten Flächen zu stärken. Insbesondere die langjährig bestehende Kiebitzkolonie im Bereich der Kötterstraße sei für bestandsstärkende Maßnahmen geeignet. Monitoring, „bestandstärkende Maßnahmen“ im Bereich der Kötterstraße: Obwohl ein Monitoring nicht zwingend vorgeschrieben ist, erfolgt dieses seit Jahren durch das o.g. Projekt der NABU-Naturschutzstation. Der Bereich Kötterstraße in Münster-Handorf eignet sich nicht für Ausgleichsmaßnahmen für den Kiebitz, da Teile für den Wohnungsbau vorgesehen sind. Der Anregung, ein Monitoring für Kiebitzbrutpaare einzurichten, wird bereits entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.10.2 Des Weiteren seien die Auflagen zum Fledermausschutz unzureichend. Allein die äußere Betrachtung eines Gebäudes ließe keine sicheren Rückschlüsse auf mögliche Hohlräume hinter Spalten z.B. im Attikabereich zu, die auch als Winterquartier für Fledermäuse geeignet sein könnten. Zudem könne nicht sichergestellt werden, dass ein Abriss zwischen dem 01.11. und 28./29.02. tatsächlich bei Frost stattfinde, sodass auch im Winter beispielsweise Zwergfledermäuse das Gebäude bewohnen könnten. Eine ökologische Baubegleitung beim Rückbau der am Gebäude vorhandenen potenziellen Quartierbereiche wie der Attikaverkleidung halten die Anreger für erforderlich, um die Tötung überwinternder Fledermäuse auszuschließen. Da an dem Bestandsgebäude Fledermausquartiere nicht ausgeschlossen werden können, sind bei einem Abbruch während der Aktivitätszeit der Fledermäuse ein artenschutzrechtliches Gutachten (inkl. Ein- /Ausflugskontrolle) und außerhalb der Aktivitätszeit risikomindernde Maßnahmen mit Nachweis umzusetzen. Um die artenschutzrechtlichen Belange sicher zu stellen, ist die Durchführung der risikomindernden Maßnahmen fachgutachterlich zu begleiten. Die Formulierung im Umweltbericht wird folgendermaßen angepasst: „Die konkrete Umsetzung ist Dem Hinweis, die Auflagen zum Fledermausschutz seien unzureichend, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.14 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 44 Daneben seien Strukturen entdeckt worden, die als Sommerquartier geeignet seien, weshalb eine Fledermausuntersuchung zur Feststellung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen im Aktivitätszeitraum von Fledermäusen stattfinden müsse, da sonst Quartiere nicht erkannt werden könnten und hierdurch Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten ersatzlos vernichtet würden. fachgutachterlich zu begleiten“ (statt bisher: „Es wird geraten, sich bei der konkreten Umsetzung eines Fachgutachters zu bedienen.“). Die fachgutachterliche Begleitung ist allerdings nicht erforderlich, wenn zuvor im Rahmen einer artenschutz-rechtlichen Untersuchung keine Fledermäuse am Gebäude festgestellt wurden. Bei Nachweis von Fledermausquartieren ist entsprechend Ersatz zu leisten. 4.10.3 Die Begründung zum Bebauungsplan komme zu einem falschen Schluss bezüglich des Ist-Zustands der Fläche. Auf Seite24 [der Begründung] sei der Satz: "Insgesamt betrachtet ist die biologische Vielfalt im Plangebiet als gering zu bewerten" zu lesen. Tatsächlich handele es sich jedoch um ein wertvolles Feuchtbiotop mit einer strukturreichen Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und niedrig-wüchsiger Vegetation. Auch die im Text zu findende Darlegung, dass die Fläche von Kiebitzen zur Brut und von Bekassinen zur Rast aufgesucht worden sei, widerspreche der Aussage massiv. Durch die geringe Pflege der Fläche in den letzten 10 Jahren bestehe hier eine Lebensraum-und Strukturkontinuität, die vollständige Entwicklungszyklen für wirbellose Tiere ermögliche, da z.B. keine Mahd die Eier von Faltern etc. vernichte und auch keine Düngung oder Behandlung mit Pestiziden erfolge. Die Einschätzung sei nicht nachvollziehbar, mit keinen ökolo gischen Maßstäben zu begründen und zeuge von einem mangelnden Verständnis ökologischer Zusammenhänge. Die vorgetragene Kritik an der Einschätzung der biologischen Vielfalt im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche ist gemäß der Beschreibung in den Umweltberichten und den ergänzenden Hinweisen des NABU mit „mittel“ zu bewerten. Die in den Begründungen integrierten Umweltberichte zur 109.FNP-Änderung und zum Bebauungsplan Nr.611 werden im Kapitel „Pflanzen und Tiere/ biologische Vielfalt“ im Unterabschnitt „Derzeitige Umweltsituation“ folgendermaßen angepasst: „Zusammenfassend sind die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche mit mittel zu bewerten.“ Dem Hinweis, die Begründung zum Bebauungsplan komme zu einem falschen Ergebnis bzgl. der Ist-Bewertung der Fläche, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.15 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 44 4.10.4 Das Punktesystem der Eingriffsbilanzierung sei sachfremd. Versiegelungen durch Dach-, Verkehrsflächen und Trafostationen würden als "bewertungsrelevante Biotop- /Nutzungstypen" gelten und würden mit einer Punktezahl von 1 und darüber hinaus bewertet. Dieses Verfahren sei äußerst unüblich und gebe Versiegelung einen ökologischen Wert, den sie nicht besitze, während Freiflächen und Verkehrsgrün mit 3,59 und 3,4 Punkten fast gleichgesetzt würden. Die Stadt Münster habe sich somit ein System ausgedacht, bei der Bebauung an sich schon eine Form der Kompensation sei, was die Kompensationsverpflichtungen auf nichtnachvollziehbare Weise reduziere. Zum Vergleich: Das LANUV (2008) schlage eine Bewertung von versiegelter Fläche wie Gebäuden und Straßen von 0 vor, der Kreis Recklinghausen (4/2013) sehe sogar negative Werte für Gebäude vor. Eine den tatsächlichen ökologischen Wertigkeiten angepasste Bewertungsmatrix sei dringend zu erarbeiten. Zum Punktesystem der Eingriffsregelung: Das städtische Bewertungsverfahren wurde auf der Basis der vom MURL entwickelten „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ (1986) für das Stadtgebiet von Münster erarbeitet. Neben den biotischen Faktoren werden hierbei die abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Klima sowie der Gefährdungsgrad und die Ersetzbarkeit eines Biotop-/Nutzungstyps als auch der Raumwert, der aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster resultiert, bewertet. Das auf die besonderen Gegebenheiten der Stadt Münster abgestellte und sehr differenzierte Bewertungsverfahren lässt sich somit mit dem LANUV-Verfahren nicht 1:1 vergleichen. Die einzelnen Kriterien (23 Bewertungskriterien) werden anhand von Beurteilungsmaßstäben und Messwerten bewertet. Für den Fall, dass bezüglich eines Kriteriums für einen Biotoptyp keine Zuordnung getroffen werden kann, bleibt das Kriterium unberücksichtigt. Um die Subjektivität beim Bewertungsvorgang weitgehend zu minimieren und um eine Orientierungshilfe zu geben, werden bei einigen Kriterien (biotische Faktoren) verschiedene Biotoptypen einzelnen Wertstufen beispielhaft zugeordnet. Zwischen einzelnen Kriterien bestehen bezüglich der Bewertung gewisse Abhängigkeiten, die dazu führen, dass sich in der Bilanz hohe und Dem Hinweis, das Punktesystem zur Eingriffsbilanzierung sei sachfremd, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.16 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 44 niedrige Werteinstufungen neutralisieren. So ist beispielsweise die Grundwasserneubildungsrate grundsätzlich in den Sandböden ausgesprochen hoch, während diese jedoch schlechte Puffereigenschaften für Schadstoffe besitzen. Bewusst wird hier auf eine Standardisierung verzichtet, da für die Abwägungsentscheidung bestimmte umweltrelevante Fragen von Bedeutung sein können, die durch die Beurteilung von Einzelkriterien beantwortet werden. Die für die Bewertung der Einzelkriterien angegebenen Hilfsgrößen und Zuordnungsbeispiele sind für eine relativ objektive Beurteilung der landschaftsökologischen Verhältnisse geeignet, wenngleich ein geringer Rest an subjektiver Einschätzung nicht ausgeschlossen werden kann. Dennoch ist das Verfahren geeignet, den Kompensationsbedarf annäherungsweise zu bestimmen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass jedes Bewertungsverfahren lediglich ein wissenschaftlich hinterlegtes Hilfsinstrument darstellt, um sehr komplexe ökologisch Zusammenhänge unter Zuhilfenahme einer Bewertungsmatrix zu abstrahieren und bewertend zu vergleichen. Den Biotop-/Nutzungstyp von Gebäuden mit Null zu bewerten erscheint aus hiesiger Sicht fraglich, da jedes Gebäude jedoch auch einen potenziellen Teillebensraum für diverse Tierarten darstellt und Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 44 Dach-und Fassadenbegrünungen positive Auswirkungen auf Natur und Umwelt haben. Im Rahmen mehrerer Normenkontrollverfahren zu diversen Bebauungsplänen ist die Abwicklung der Eingriffsregelung unter Anwendung des Münsteraner Verfahrens nicht beanstandet worden. Darüber hinaus war das Eingriffs- und Kompensationsmanagement der Stadt auch Gegenstand der Vorlagen V/0145/2012 und V/0122/2018 und wurde durch die Politik bestätigt. Im Übrigen gibt es in NRW keine Verbindlichkeit, ein bestimmtes Bewertungsverfahren zu benutzen. Das LANUV-Verfahren hat lediglich Richtungscharakter. 4.11 Polizeipräsidium Münster, Schreiben vom 08.04.2021 4.11.1 Es bestehen keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.11.2 Es wird darauf hingewiesen, dass das Stromnetz nicht redundant sein muss, da das Gebäude über ein Notstromaggregat verfügt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.12 Deutsche Telekom Technik GmbH West, Schreiben vom 08.04.2021 4.12.1 Es bestehen keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.12.2 Es wird angemerkt, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden, welche aus angefügtem Lageplan ersichtlich seien. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 44 4.12.3 Es wird angemerkt, dass bei der Bauausführung darauf zu achten ist, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.12.4 Es wird angemerkt, das insbesondere Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden müssen, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 44 5 Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 28.06.2021 bis einschließlich 09.07.2021 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 5.1 Private Stellungnahme vom 09.07.2021 5.1.1 Es wird auf die Stellungnahme vom 07.04.verwiesen (vgl. Nr. 3.1) Vgl. Nr. 3.1 Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.2 Es wird angemerkt der Bebauungsplan habe der erforderlichen funktionalen Beziehungen und der kompakten Bebauung des Grundstücks Rechnung zu tragen, um dem Ziel der Schaffung von Baurecht für ein neues Polizeipräsidium Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten die beabsichtigten hochbaulichen Maßnahmen nicht. Es wird angemerkt, der Forderung aus der 1. Stellungnahme, das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung zu erhöhen, werde mit der zur erneuten Offenlegung erfolgten Änderung nicht Rechnung getragen. Vgl. Nr. 3.1.4 Dem Hinweis, die Realisierung des Polizeipräsidiums sei auf Grundlage der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht möglich, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.17 5.1.3 Es wird angemerkt, dass in den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Grundflächenzahl durch Tiefgaragen geringfügig überschritten werden darf, welches weder der rechtlichen Ausgangslage noch der hochbaulichen Maßnahme gerecht werden würde, da bereits die BauNVO eine Überschreitung um 50 %, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8 zulasse. Daher sei diese Planfestsetzung nicht erforderlich. Der § 19 Abs. 4 BauNVO sieht vor, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird um bis 50 % überschritten werden darf , höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Dem Hinweis, die Textliche Festsetzung 1.1. sei nicht erforderlich, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.18 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan setzt bereits eine GRZ von 0,8 fest. Um im Sinne des späteren Nutzungskonzepts noch Spielraum zu ermöglichen, greift die textliche Festsetzung Nr. 1.1 die Möglichkeiten des o.g. Paragraphen auf und schärft sie dahingehend, dass die benannten weiteren geringfügigen Überschreitungen durch Tiefgaragen zulässig sind. Der Begriff „geringfügig“ lässt sich in diesem Zusammenhang nicht weiter konkretisieren, da die Beurteilung abhängig von dem abschließenden Bebauungskonzept und der Einhaltung der übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ist. Die letztendliche Überschreitung ist mit Blick auf ihre Zulässigkeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. 5.1.4 Es wird angeregt, eine Überschreitung der Grundfläche auf 0,9 durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen zuzulassen. Dies entspräche den im Bebauungsplan vorgesehenen Begründungsvorgaben und sei mit Blick auf die Nachbargrundstücke als verträgliche Bebauungssituation anzusehen. Bei den in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen handelt es sich um Garagen und Stellplätzen (inkl. Zufahrt), Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO (untergeordnete Anlagen, die dem nutzungszweck des Baugebiets dienen sowie KWK- und Solar- Anlagen) und Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Der Bebauungsplan beschränkt die Anlagen, durch die eine Überschreitung der GRZ > 0,8 zulässig ist auf Tiefgaragen. Das abschließende Maß der Überschreitung ist wie unter 5.1.3 beschrieben zu beurteilen. Eine pauschale Vorwegnahme der Obergrenze ohne Kenntnis des Gesamtkonzepts ist Der Anregung, die zulässige Überschreitung der GRZ auf 0,9 festzusetzen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.19 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag daher nicht möglich. Die letztendliche Überschreitung ist mit Blick auf ihre Zulässigkeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. 5.1.5 Es wird um Definition gebeten, welche Überschreitungen (prozentual) als geringfügig angesehen werden. Eine abschließende Prozentangabe kann vorab nicht definiert werden, da diese vom Gesamtkonzept, der Einhaltung der sonstigen Festsetzungen sowie der Erfüllung der erforderlichen Nachweise (bspw. Entwässerungskonzept) abhängig ist. (vgl. hierzu 5.1.3 und 5.1.4) Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.6 Es wird angeführt, die Grundstücksgröße und Mikrolage in Kombination mit dem erforderlichen Bauvolumen und darüber hinaus mit den besonderen Anforderungen des Polizeipräsidiums müssen in Einklang gebracht werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein überschlägiger Abgleich der Anforderungen und Festsetzungen hat stattgefunden. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.7 Es wird auf die besonderen Anforderungen verwiesen, die sich durch die zukünftige Nutzung und die dazugehörigen Abläufe insbesondere hinsichtlich der Zu- und Abfahrten zum Gelände ergeben. Angeführt werden beispielsweise schnelle Abfahrten von verschiedenen Einheiten unabhängig voneinander, Ausweichoptionen bei möglichen Blockaden sowie Anforderungen für die Zufahrt zur Gefangenensammelstelle. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsplan. Er schafft lediglich den Rahmen für die Realisierung der zukünftigen Nutzungen. Im Rahmen der Planerstellung werden alle Belange gesammelt und untereinander sowie gegeneinander abgewogen. Die dargestellte Erschließungssituation stellt das Ergebnis der Abstimmungen mit den betroffenen Akteuren dar. Unter diesen Rahmenbedingungen ein Konzept für die Realisierung der Nutzung zu entwickeln, welches den Anforderungen des Polizeipräsidiums gerecht wird, obliegt dem ausführenden Unternehmen. Der Bebauungsplan kann interne Prozesse und Strukturen nicht abbilden. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 5.1.8 Es wird angemerkt aus der Planung heraus ergebe sich die Anforderung die Notüber- bzw. –ausfahrt zum Albersloher Weg für einzelne klar definierte Zu- und Abfahrtssituationen nutzen zu können. Die Nutzbarkeit der Notausfahrt ist umfassend in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Eine Befahrung der Notausfahrt außerhalb des beschriebenen Rahmens kann auf Ebene der Bebauungsplanfestsetzungen nicht in Aussicht gestellt werden. Entsprechend des späteren Konzepts für den Standort können weitergehende Abstimmungen mit den zuständigen Ämtern erfolgen. (Vgl. auch Nr. 3.1.12) Dem Hinweis, die Notausfahrt zum Albersloher Weg für einzelne klar definierte Situationen nutzen zu können wird damit im Grundsatz entsprochen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.9 Es wird darauf verwiesen, die zur erneuten Offenlegung erfolgte Anpassung von „Notüberfahrt“ zu „Notausfahrt“ stelle eine Verschärfung der Festsetzung dar und bewirke das Gegenteil des Anliegens einer vollständig funktionierenden An- und Ausfahrtsituation. Die Änderung von „Notüberfahrt“ zu „Notausfahrt“ dient der Klarstellung des zu regelnden Sachverhaltes. Die Festsetzung gibt den mit Blick auf die Verkehrssicherheit möglichen Rahmen für die Nutzung wieder. Ein Abbremsen von Lieferfahrzeugen im fließenden Verkehr, um vom Albersloher Weg aus auf das Grundstück des Polizeipräsidiums abzubiegen ist davon nicht umfasst. Sollte die Einfahrt im Einsatzfall erforderlich sein, so kann durch Zugriff auf die Ampelschaltung durch die Polizei sichergestellt werden, dass Fahrzeuge den fließenden Verkehr nicht behindern. Unter diesen Rahmenbedingungen ein Konzept für die Realisierung der Nutzung zu entwickeln, welches den Anforderungen des Polizeipräsidiums gerecht wird, obliegt dem ausführenden Unternehmen. Der Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Bebauungsplan kann interne Prozesse und Strukturen nicht abbilden. Entsprechend des späteren Konzepts für den Standort können weitergehende Abstimmungen mit den zuständigen Ämtern erfolgen. (Vgl. auch Nr. 3.1.12) 5.1.10 Es wird angeregt, die folgenden Funktionen der Befahrbarkeit der Notausfahrt in der Regelung abzudecken: 1. Feuerwehran- und -abfahrt 2. Abfahrt für Transportfahrzeuge GeSa (Gefangenensammelstelle) bei Großeinsätzen 3. Ein- und Ausfahrt Anlieferung Kantine Die Verkehrssicherheit und der Ausschluss der Befahrbarkeit durch die Öffentlichkeit könne durch entsprechende Beschilderungen sichergestellt werden. 1. Da die Feuerwehr selbst Zugriff auf die Ampelschaltung hat und diese ausschließlich im Einsatzfall nutzt, sollte eine Zufahrt zum Grundstück in einem Notfall möglich sein. Durch Zugriff auf die Ampelschaltung kann eine Verkehrsgefährdung voraussichtlich ausgeschlossen werden. Die Notwendigkeit einer Abfahrt der Feuerwehr über die Notausfahrt ist mit Blick auf die Erforderlichkeit einer Feuerwehrumfahrt nicht ersichtlich. Im Rahmen der Bauantragsstellung sind im Zusammenhang mit dem Brandschutzkonzept die erforderlichen Abstimmungen mit der Feuerwehr und ggf. weiteren Fachämtern zu führen. 2. Für den Fall, dass die weiteren Zu- und Abfahrten des Grundstücks nicht nutzbar bzw. befahrbar sind, kann die Abfahrt für diesen Sachverhalt vorab in einem Konzept mit der Verkehrsplanung geklärt werden. Eine Regelung diesen Detaillierungsgrades ist auf Bebauungsplanebene nicht möglich. 3. Eine Nutzung der Notausfahrt für die Zu- und Abfahrt der Kantinenanlieferung fällt nicht unter Der Anregung, die Notausfahrt für Zufahrten zur Kantine frei zu geben, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.6 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 44 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag die Definition eines Notfalls und ist aus vorbenannten Gründen nach jetzigem Kenntnisstand ausgeschlossen (Vgl. auch Nr. 3.1.12 und 5.1.9). 5.1.11 Es wird angemerkt, dass eine Vereinbarung zur Nutzung von Fremdgrundstücken zur Anfahrt des Grundstücks des Polizeipräsidiums der Ausübung der hoheitlichen Aufgabe entgegen stünde, da eine Abhängigkeit von privaten Unternehmen entstünde. Da die vorliegende Erschließungsplanung in Abstimmung mit der Polizei die Anforderungen für die Ausübung der hoheitlichen Aufgabe der Polizei erfüllt, wird die Einschätzung nicht geteilt. Eine Vereinbarung mit Dritten wäre nach jetzigem Kenntnisstand nur für sonstige Nutzungen (wie die Kantinenanlieferung) erforderlich. Wie unter Nr. 3.1.12 und 5.1.9 beschrieben, sind die internen Prozesse durch den Investor abzubilden und Konflikte zu lösen. Der Bebauungsplan kann dazu keine entwurfsspezifischen Regelungen treffe. Dem Hinweis, die Polizei werde in der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgabe eingeschränkt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.20 5.1.12 Es wird angemerkt, dass die Abhängigkeiten vom Willen privater Unternehmen die beiden betroffenen Grundstücksflächen in ihrem Wert und ihren späteren Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigen würden. Da keine Abhängigkeiten von Dritteigentümern gegeben sind, ist auch eine Wertminderung der Grundstücke nicht absehbar. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.13 Es wird angemerkt, dass ein Ankauf von erforderlichen Flächen um eine entsprechende Zuwegung herzustellen sowie eine entsprechende verkehrstechnische Planung durch den Investor möglich wären. Eine verkehrstechnische Planung zur Detailabstimmung ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens erforderlich, da dies nicht in Gänze im Bebauungsplanverfahren abgebildet werden kann. Eine (weitere) Zufahrt vom Albersloher Weg aus kann nach jetzigem Abstimmungsstand mit der Verkehrsplanung nicht Teil des Konzepts sein. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 44 6 Anregungen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 28.06.2021 bis einschließlich 09.07.2021 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 6.1 LWL vom 25.06.2021 6.1.1 Es wird angemerkt, dass die mit der vorhergegangenen Stellungnahme vom 14.12.2020 gegebenen Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, daher bestehen nunmehr keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.2 Stadtwerke Münster GmbH Nahverkehrsmanagement vom 28.06.2021 6.2.1 Es wird angemerkt, dass bezüglich der erneuten Offenlegung des Bebauungsplans keine Bedenken ober Änderungswünsche bestehen. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.3 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 28.06.2021 6.3.1 Es wird angemerkt, dass zu der zwecks Kenntnisnahme und Prüfung zugesandten Leitungsanfrage in dem genannten Bereich Fernwärmeleitungen der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH weder geplant noch vorhanden sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.4 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster vom 29.06.2021 6.4.1 Es wird angemerkt, dass bezüglich der Veränderungen in der Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen keine Anregungen oder Bedenken bestehen. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.4.2 Es wird angemerkt, das Schalltechnische Gutachten zeige, dass die prognostizierten Gewerbegeräusche im Tageszeitraum keine Konflikte auslösen würden und Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 44 Überschreitungen im Nachtzeitraum durch Anordnung schutzwürdiger Räume (wie auch in den textlichen Festsetzungen enthalten) auf Seiten der heranrückenden Nutzungen gelöst werden können. 6.4.3 Es wird angemerkt, dass wie in der Stellungnahme im Verfahren gem. § 4 (2) BauGB benannt, davon ausgegangen wird, dass für die ansässigen Gewerbe- und/oder Störfallbetriebe keine Einschränkungen, bspw. in Form nachträglicher Anordnungen bezogen auf Emissionen, zu erwarten sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.5 Stadtnetze Münster vom 30.06.2021 6.5.1 Es wird auf die Stellungnahmen und die Gespräche im Rahmen des bisherigen Bebauungsplanverfahrens verweisen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.5.2 Es wird angemerkt, dass sich im Dag-Hammarskjöld-Weg eine Fernwärmeleitung, eine Wasserleitung und Niederspannungskabel sowie Beleuchtungskabel befindet. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.5.3 Es wird angemerkt, dass die Wasserleitung und die Niederspannungskabel/Beleuchtungskabel stillgelegt werden können und das diese Medien nicht ausgebaut/entfernt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.5.4 Es wird angemerkt, dass die Fernwärmeleitung in der neu geplanten Verkehrsfläche umgelegt werden muss, damit die dahinter liegende Bebauung weiterhin versorgt werden kann. Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.5.5 Es wird angemerkt, dass aufgrund der neu geplanten Verkehrsfläche am westlichen Rand die vorhandene Trafostation versetzt werden muss, da diese der allgemeinen Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Der Bebauungsplan Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 44 Stromversorgung für diesen Bereich bzw. der jetzigen Bebauung im Willy-Brandt-Weg dient. setzt einen entsprechenden neuen Standort innerhalb des Plangebiets fest. 6.5.6 Es wird angemerkt, dass die Kosten der Trafostationsversetzung einschl. der notwendigen Kabelarbeiten vom Verursacher zu tragen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.5.7 Es wird angemerkt, dass eine eng abgestimmte Bauabfolge bezüglich o.g. Umlegungen sehr frühzeitig im Vorfeld gemeinsam festzulegen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit beachtet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.5.8 Es wird angemerkt, dass eine Fernwärmeversorgung für die Neubebauung möglich ist. Es wird um eine frühzeitige Mitteilung gebeten; ebenso wie für die geplante Energieversorgung des neuen Polizeipräsidiums. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.6 Handwerkskammer Münster – Wirtschaftsförderung vom 01.07.2021 6.6.1 Es wird angemerkt, dass das Ziel der Neuordnung der Standorte der Dienststellen der Polizei nach nachvollziehbar sei, jedoch der Wegfall der gewerblichen Flächen bedauert werde, insbesondere da sich die Flächen durch die Verkehrsanbindung, die Nähe zum Stadthafen und die relative Zentrumsnähe durch eine besondere Standortqualität auszeichnen würden. Es wird angeregt, den Wegfall der Gewerbeflächen in Bereichen mit einer ähnlichen Standortqualität zu kompensieren. Vgl. Nr. 2.3.1 und Nr. 2.3.2 Der Anregung, die überplanten Gewerbeflächen unmittelbar auszugleichen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 6.7 Gelsenwasser vom 02.07.2021 6.7.1 Keine Anregungen - Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 44 6.9 NABU vom 02.07.2021 6.9.1 Es wird angemerkt, dass alle Punkte der bereits eingereichten Stellungnahme bekräftigt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.9.2 Es wird angemerkt, dass insbesondere die fehlende Fleder- mauserfassung und die fehlende Fledermauskontrolle beim Abriss des Gebäudes akut zu gravierenden Verstößen gegen den Artenschutz führen können. Daher wird nochmals explizit darauf verwiesen, dass eine Fledermauserfassung zur Feststellung der Nutzung des Gebiets z.B. als Jagdlebens- raum und des Gebäudes als Quartier für Fledermäuse erfolgen muss. In milden Wintern werden von Fledermäusen auch Sommerquartiere genutzt. Daneben ist nicht auszu- schließen, dass die insektenreiche Fläche für angrenzende Quartiervorkommen eine essentielle Bedeutung besitzt. Der Umweltbericht wurde bereits vor der erneuten Offenlegung um eine entsprechende Konkretisierung ergänzt. Damit wurde der Stellungnahme im Grundsatz gefolgt. Vgl. Nr. 4.11.2 Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.10 Untere Naturschutzbehörde vom 06.07.2021 6.10.1 Es wird angemerkt, dass aufgrund der geringfügigen Änderungen in der Planzeichnung bzgl. der Festsetzung der Straßenverkehrsfläche die Zahlen in der Tabelle zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf Seite 25 der Begründung angepasst wurden. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, da der Ausgleichsüberschuss, wenn auch etwas geringfügiger, grundsätzlich erhalten bleibt. Der Umweltbericht wurde entsprechend redaktionell überarbeitet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.11 Bezirksregierung Münster vom 07.07.2021 6.11.1 Es wird eine Aussage in Bezug auf die beiden Störfall- Betriebsbereiche getroffen. Die Beurteilung des allgemeinen Immissionsschutzes obliegt hier der Stadt Münster. In der Nähe des Plangebiets befinden sich zwei Firmen, welche Die Stadt Münster hat sich im Rahmen der Aufstel- lung des Bebauungsplans in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungsplan – wie in der Stellungnahme beschrieben – mit dem Thema Keine Beschlussfassung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 44 gemäß der 12. BImSchV – Störfallverordnung nach dem Störfallrecht zu beurteilen sind. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemessenen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans (Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf – Nr. 3.6 Störfallbetriebe – Seite 6 von 8) sowie der Begründung zum Bebauungsplan (Punkt Störfallbetriebe - Seite 17 von 40) werden keine schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG innerhalb des Plangebiets erwartet bzw. wird das Polizeipräsidium nicht als schutzwürdige Nutzung i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG bewertet. „Störfall“ auseinandergesetzt. Ausgehend von der Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, wurde der Hinweis in den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan angepasst. Die Formulierung „Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Achtungsabstands.“ wurde entsprechend der Ein- schätzung der Bezirksregierung abgeändert in „Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemesse- nen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbe- reichen.“ Des Weiteren wurden der Umweltbericht und die Begründung entsprechend angepasst bzw. um Erläuterungen zum vorzulegenden Sicherheits- konzept ergänzt (vgl. auch Nr. 6.11.2). Ein weiteres Regelungserfordernis auf Ebene des Bebauungs- plans ergibt sich aus der Stellungnahme nicht. 6.11.2 Für die benannten öffentlich zugänglichen Bereiche (Eingangsbereich, Kantine und einen Teil des Parkhauses) werden für das aufgeführte Sicherheitskonzept Konkretisierungen bzw. genaue Regelungen für erforderlich gehalten. Diese sollten unter der Maßgabe der vorgenannten Festlegungen (keine schutzwürdige Nutzung) im Sicherheitskonzept (in konkreter Abstimmung mit der Feuerwehr und ggfls. einem entsprechenden Gutachter) bewertet und dementsprechend umgesetzt werden. Unter diesen Maßgaben werden gegen die Umsetzung des Bebauungsplanes keine weiteren Anregungen vorgetragen. Die Begründung wurde auf S. 18 um entsprechende Hinweise zum vorzulegenden Sicherheits- bzw. Evakuierungskonzept ergänzt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.12 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr vom 08.07.2021 6.12.1 Keine Bedenken gegen die Änderungen des Planentwurfes. - Keine Beschlussfassung erforderlich
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 8 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Tiefgaragen geringfügig überschritten werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO). 1.2 Bauweise, Baulinie 1.2.1 Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise f estgesetzt. Es sind Gebäude von mehr als 50,00 m Länge zulässig, wobei die er forderlichen Grenzabstände gemäß BauO NRW einzuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.2.2 Die festgesetzte Baulinie ist in allen Vollgeschossen einzuhalten (§ 23 Abs. 2 BauNVO). Ausnahmsweise können Gebäudeteile in geringfügigem Umfang von der Baulinie zurückspringen. 1.3 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.3.1 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird in Meter n über Normalhöhennull (NHN) als höchster Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs definiert (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3.2 Die maximal zulässige Geschosszahl von VI kann bei Parkhäusern ausnahmsweise überschritten werden, sofern die maximal zulässige Bauhöhe nicht überschritten wird und das Parkhaus nicht das höchste Gebäude im Plangebiet darstellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3.3 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von max imal 2,00 m zulässig. Mit Ausnahme von Treppenhäusern und den zugehörigen Aufzuganlagen müssen diese A nlagen und Bauteile mindestens 2,00 m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr, Zu- und Abfahrtsverbot 1.4.1 Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind innerhalb der Flächen für den Gemeinb edarf mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksf läche zulässig (§ 12 Abs. 6 i. V. m. § 14 BauNVO). Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0588/2021 Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 8 1.4.2 Der Bereich ohne Ein- und Ausfahrt kann zum Albersloher Weg hin ausnahmsweise durch eine Notausfahrt unterbrochen werden, sofern - eine maximale Breite von 3,50 m nicht überschritten wird, - ein Abstand von mindestens 3 0,00 m zur Haltelinie der nächstgelegenen Lichtsignalanlage eingehalten wird sowie - eine dauerhafte Befahr barkeit und insbesondere eine Befahrbarkeit durch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB). 1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.5.1 Flachdächer sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Ausnahmen sind für technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile zulässig, sofern sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB). 1.5.2 Zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % und Außenwände von Parkhäusern sind zu mindestens 50 % mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Dies gilt nicht für Außenwandflächen von sicherheitsrelevanten Nutzungsbereichen der Polizei, die vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.3 Grundstücksbereiche, die nicht befahrbar sein müssen , sind gärtnerisch zu gestalten. Grundstücksbereiche, die nicht dauerhaft befahrbar sein müssen, wie beispielsweise Notausfahrten, Feuerwehrzufahrten etc. sind mit Rasengittersteinen anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.5.4 Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und straßenseitigen Baugrenzen / Baulinien) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen) zu begrünen, mit standortgerechten Laubgehölzen locker zu überstellen und auf Dauer zu erhalten. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und Fahrflächen, erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z. B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB). 1.5.5 Es sind mind estens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen. Die begrünten Vorgartenflächen werden auf diese Flächen angerechnet. Pro 100 m² Begrünung ist ein Hochstamm einer mindestens mittelkronigen, standortgerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 8 Ausnahmsweise können s chmalkronige, standortgerechte Laubbaumarten gepflanzt werden, sofern die jeweils zur Verfügung stehende Pflanzfläche eine Breite von 3,00 m hat oder diese unterschreitet. Für die Pflanzflächen gilt ein Mindestmaß von 6 ,0 m² (2 x 3 m) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.6 Offene, ebenerdige Stellplätze sind, sofern technisch und aus Umweltschutzgründen nicht anders erforderlich, mit wass erdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.5.7 Auf Stellp latzanlagen ist je angefangene sechs ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 ,0 m² (2 x 3 m) oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Ausnahmsweise darf ein abweichender Standort innerhalb des Plangebiets zur Bepflanzung umgesetzt werden, sofern erforderliche Rangierflächen oder eine darunterliegende Tiefgarage dies erfordern. 1.6 Immissionsschutz 1.6.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssen bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüll t werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.2 Abweichungen von den festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegeln sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.3 Für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) nach der VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erfor derlich. Die hiervon betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 8 akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.4 Räume, die nur über zu öffnende Fenster an Fassaden eines Gebäudes verfügen, die einen Beurteilungspegel in der Nacht nach TA Lärm, 1998 von über 50 dB(A) aufweisen, dürfen nicht als Schlafräume genutzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die potenz iell hiervon betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. 1.6.5 Abweichungen von den Festsetzungen 1.6.3 und 1.6.4 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 50 dB(A) nachts zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Fassadengestaltung 2.1.1 Die Gebäudefassaden sind überwiegend in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Materialkombinationen mit Putz, Naturstein, Stahl und Glas sind zulässig. 2.1.2 Bei den Gebäudefassaden mit Ausrichtung auf den Albersloher Weg müssen mindestens 30 % der Fassadenfläche durch Wandöffnungen gegliedert werden. 2.2 Werbeanlagen Als Anlagen der Außenwerbung sind zulässig - bis zu fünf Fahnenmasten mit maximal 7,50 m Höhe - eine Stele bzw. ein Pylon mit maximal 7,50 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des Bereichs zwischen Baulinie und Albersloher Weg - freistehende Werbetafeln von maximal 1,00 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des Bereichs zwischen Baulinie und Albersloher Weg Unzulässig sind alle blinkenden und sich bewegenden Anlagen der Außenwerbung. Sonstige Anlagen der Außenwerbung sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zulässig sind dabei nur Anlagen, die - maximal 1,00 m vor die jeweilige Gebäudefront hervortreten, - eine Höhe von maximal 1,00 m oder eine Länge von maximal 5,00 m nicht überschreiten, - ab einer Länge von mehr als 1,00 m als Einzelbuchstaben ausgeführt sind, - unterhalb der Traufe und nicht an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht werden. Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht werden sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassadenfläche entstehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 8 zuzuordnenden Werbeanlage maximal 10 % der jeweiligen Wand - und Fassadenfläche betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2, 00 m, die Breite 8,00 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmäler und archäologische Bodenfunde Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörden unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontolog ie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.3 Kampfmittel 3.3.1 Kampfmittelüberprüfung Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) eine Kampfmittelüberprüfung durchgeführt, aus der eine Kriegsbeeinflussung erkennbar ist. Die Verdachtspunkte wurden überprüft. Es haben sich keine Hinweise auf Kampfmittel im Untergrund ergeben. Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdreich sollten energiearm, hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden, da auch nach abgeschlossenen Sondierungs - und Überprüfungsmaßnahmen des KBD -WL keine komplette Kampfmittelfreiheit bestätigt werden kann. 3.3.2 Grundstücksbezogene Sicherheitshinweise Bis in 3,00 m Tiefe gilt der Boden als kampfmittelfrei. Ausgehobene Baugruben sollten für zusätzliche Oberflächensondierungen der Baugrubensohle über die Feuerwehr Münster beim KBD-WL angemeldet werden. Auch trotz Abschluss der unter 3.3.1 benannten Überprüfungen sind geplante Ramm -/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 8 Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD -WL zu unterziehen. Diese Vorgabe ist auch auf die im offenen Verbau zu erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und Kanalverlegung zu übertragen. Die hier vorzubereitenden Maßnahmen (z. B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den Grundstückseigentümer / Bedarfsträger nach Vorgaben des KBD -WL zu bewerkstelligen (Download der Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land NRW: www.bra.nrw.de). Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des auf dem Grundstück befindlichen Altbestands ist zu beachten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raums kommt. 3.3.3 Allgemeine Hinweise Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 3.4 Altlasten Die vorgesehene Planung befindet sich im Bereic h der im städtischen Altlasten- / Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. Die Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde genehmigten Sanierungsplans erf olgt. Die entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor. Der Gutachter kommt zu der Aussage, dass die Baufläche auf der Grundlage des Fachplans Bodenmanagement und der Sanierungsplangenehmigung saniert wurde. Alle Auflagen der Sanierungsplangenehmigung wurden erfüllt. Es wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe (z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden s ein können. Die nicht aufgeschlossenen Bereiche umfassen das gesamte Plangebiet und sind daher nicht gesondert im Bebauungsplan gekennzeichnet. 3.5 Bauzeitliche Grundwasserabsenkung Sofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, wir d diese wahrscheinlich ins Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung erforderlich machen. Grundsätzlich bedürfen Grundwasserabsenkungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Daher sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die Auswirkungen der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abzuschätzen, sodass spätestens vier Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen ist. 3.6 Störfallbetriebe In der Nähe des Plangebiets befinden sich zwei Betriebe nach Störfall -Richtlinie. Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Achtungsabstands angemessenen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen . Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 8 Bebauungsplans werden keine schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG innerhalb des Plangebiets erwartet. Diese Einschätzung ist ggf. anhand des späteren Nutzungskonzepts im Rahmen der Bauantragsstellung zu überprüfen. Der Bebauungsplan trifft keine weitergehenden Regelungen. 3.7 Schutz von Aufenthaltsbereichen im Freien Für Aufenthaltsbereiche im Freien, sowohl in Erdgeschosslage als auch in den Obergeschossen, werden zur Minderung der Verkehrsgeräusche zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen beispielsweise durch eine geeignete Baukörperanordnung (Eigenabschirmung) empfohlen. 3.8 Artenschutz 3.8.1 Auflage zum Kiebitzschutz / Bauzeitenbeschränkung Von Mitte März bis Mitte Juni ist jegliche Bautätigkeit auf der Vorhabenfläche untersagt. Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und Jungenaufzucht dadurch verzögern kann, ist eine Freigabe durch die U ntere Naturschutzbehörde erforderlich. Die Arbeiten können jedoch vor der Brutzeit beginnen, sodass die Kiebitze nicht mit dem Brutgeschäft beginnen. Die Freistellung der Baufläche ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 3.8.2 Bauzeitenregelung Gehölze Auf der Vorhabenfläche stehen zahlreiche Gehölze, in denen wahrscheinlich Vögel brüten. Die Beseitigung der Gehölze muss daher in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen. Sollen Gehölzarbeiten außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, ist durch einen Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, dass dort keine Vögel brüten, ggf. sind die Gehölzarbeiten bis zum Ende der Brutzeit zu verschieben. Der Nachweis ist vor Beginn der Gehölzrodung der U nteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Gehölzbestände, die nicht unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, sollten möglichst erhalten bleiben. 3.8.3 Bauzeitenregelung Abbruch Bestandsgebäude Der Abbruch des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 ist nur außerhalb der Brutzeit der Vögel sowie der Aktivitätszeit der Fledermäuse, d. h. im Zeitraum vom 01.11. bis zum 28./29.02. des Folgejahres, gestattet. Sofern der Abbruch des Gebäudes aus bestimmten Gründen nur im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres durchgeführt werden kann, hat eine artenschutzrechtliche Begehung durch einen Fachgutachter (inkl. Ein-/ Ausflugskontrolle) zu erfolgen, der ggf. Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenregelung) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Quartiere für Fledermäuse) vorschlägt. Das artenschutzrechtliche Gutachten ist vier Wochen vor Abbruchbegi nn der U nteren Naturschutzbehörde vorzulegen. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Gutachtens behält sich die Untere Naturschutzbehörde die Erteilung weiterer Auflagen vor. 3.8.4 Risikomindernde Maßnahmen (ganzjährig) Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind vor Abbruchbeginn die Attika - Verkleidungen am Haupt - und Nebengebäude Dag-Hammarskjöld-Weg 12 sowie die Reklameschilder händisch zu entfernen. Unter den einzelnen Bauteilen gegebenenfalls Bebauungsplan Nr. 611 Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 8 vorhandene Hohlräume dürfen dabei nicht komprimiert werden. Wenn Nist -, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten festgestellt werden, sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde ist zu benachrichtigen. Die ordnungsgemäße Umsetzung ist der Unteren Naturschutzbehörde durch einen schriftlichen Vermerk und Fotos nachzuweisen. Es wird geraten, sich bei der konkreten Umsetzung eines Fachgutachters zu bedienen. 3.9 Schutz vor Überflutungen In der Vergan genheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch außergewöhnliche Starkregenereignisse. Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung des Gebiets und besonders bei der Planung von Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörpern unbedingt zu beachten (präventiver Objektschutz). Es wird empfohlen, die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von Gebäuden auf mindestens 0,30 m über Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu setzen. 3.10 Nutzung erneuerbarer Energien Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren angehalten, Konzepte zur Nutzung erneuerbarer Energien zu entwickeln oder bauliche Maßnahmen wie Leitungsstränge, Schächte oder statische Aufwendungen im Dachbereich zur langfristigen Umsetzung vorzusehen. Insbesondere die Nutzung von Photovoltaik - und Solarthermieanlagen auf Dachflächen sollte in diesem Zusammenhang Priorität haben. 3.11 Standards der Stadt Münster Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren angehalten, die Standards der Stadt Münster mit Blick auf Energie- und Wärmedämmstandards sowie zur Verwendung von umweltfreundlichen Baumaterialien zu beachten.
Beschlussvorlage
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V/0588/2021 V/0588/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 611 nicht gefolgt. 1.1.1 Der Anregung, die überplanten Gewerbeflächen unmittelbar auszugleichen (An- lage 1, Punkte 2.3.2, 2.6, 4.8.2, 4.9.4, 6.6.1). 1.1.2 Der Anregung, die Festsetzungen zur GRZ und zur GFZ anzupassen, (Anlage 1, Punkte 3.1.3). 1.1.3 Der Anregung, Stellplätze und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zuzu- lassen (Anlage 1, Punkte 3.1.6). 1.1.4 Der Anregung, weitere Materialien zur Fassadengestaltung zuzulassen (Anlage 1, Punkte 3.1.8). 1.1.5 Der Anregung, auf die Festsetzung der Fassadenbegrünung zu verzichten (An- lage 1, Punkte 3.1.9). Stadtplanungsamt 01.09.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schaumann / Herr Geitel Telefon: 492-6113 / 492-6193 Schaumann@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0588/2021 1.1.6 Der Anregung, die Notausfahrt für Zufahrten zur Kantine frei zu geben (Anlage 1, Punkte 3.1.12, 5.1.10). 1.1.7 Der Anregung, eine Unterbrechung der Bautätigkeit durch Klarstellung der Hin- weise zum Artenschutz auszuschließen (Anlage 1, Punkt 3.1.17). 1.1.8 Der Anregung, die GFL-E-Fläche auf das benachbarte Grundstück zu verschie- ben oder auf die Festsetzung zu verzichten (Anlage 1, Punkt 3.1.19). 1.1.9 Der Anregung, die Oberkannte Rohfußboden in Bezug auf die Kanaldeckelhö- hen anzugeben (Anlage 1, Punkt 3.2.7). 1.1.10 Der Anregung, die Flächen der BImA den Flächen für den Gemeinbedarf zuzu- schlagen (Anlage 1, Punkt 4.7.2). 1.1.11 Dem Hinweis, die für vorgezogene Ausgleichsverpflichtungen bestimmte Fläche in den Rieseselfeldern wäre nicht geeignet (Anlage 1, Punkt 4.10.1.1). 1.1.12 Dem Hinweis, ein Verweis auf das Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster sei nicht ausreichend (Anlage 1, Punkt 4.10.1.2). 1.1.13 Dem Hinweis, die Zulässigkeit für das Vorhabe n sei durch die geplanten Aus- gleichmaßnahmen noch nicht gegeben (Anlage 1, Punkt 4.10.1.3). 1.1.14 Dem Hinweis, die Auflagen zum Fledermausschutz seien unzureichend (Anlage 1, Punkt 4.10.2). 1.1.15 Dem Hinweis, die Begründung zum Bebauungsplan komme zu einem falschen Ergebnis bzgl. der Ist-Bewertung der Fläche (Anlage 1, Punkt 4.10.3). 1.1.16 Dem Hinweis, das Punktesystem zur Eingriffsbilanzierung sei sachfremd (Anla- ge 1, Punkt 4.10.4). 1.1.17 Dem Hinweis , die Realisierung des Polizeipräsidiums sei auf Grundlage der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht möglich (Anlage 1, Punkt 5.1.2). 1.1.18 Dem Hinweis, die Textliche Festsetzung 1.1. sei nicht erforderlich (Anlage 1, Punkt 5.1.3). 1.1.19 Der Anregung, die zulässige Überschreitung der GRZ auf 0,9 festzusetzen (An- lage 1, Punkt 5.1.4). 1.1.20 Dem Hinweis, die Polizei werde in der Ausübung ihrer h oheitlichen Aufgabe eingeschränkt (Anlage 1, Punkt 5.1.11). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy -Brandt- Weg wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 611 wird ebenfalls beschlossen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 178, Flurstücke 492, 509, 510, 578, 624, 625 und ein Teil des Flurstücks 422. II. Finanzielle Auswirkungen: - 3 - V/0588/2021 Die Kosten für den Rückbau des Dag -Hammarskjöld-Weg und Neubau der erforderlichen Erschlie- ßungsanlagen innerhalb des Plangebiets (Neubau der öffentlichen Straße, Verlegung Kanal, Umpla- nung der Trafostation sowie die Verlegung der Fernwärmeleitung) werden durch den späteren Inves- tor getragen. Die erforderlichen Anpassungen im umgebenden Straßennetz (Rückbau Bushaltebucht Willy-Brandt-Weg, Anpassung der angrenzenden Grundstückszufahrt (öffentl. Anteil)) trägt die Stadt Münster. Die Kosten werden aktuell auf rd. 50.000,00 € Euro geschätzt. Begründung: Verfahrensdaten Der Rat der Stadt Münster fasste am 12.02.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611, um im Gewerbepark Münster -Loddenheide Planungsrecht für einen Neubau des Polizeiprä- sidiums Münster zu schaffen (V/1218/2019). Mit der Vorlage V/0972/20 20 fasste der Rat im Nach- gang am 10.02.2021 den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (109. Änderung des FNP im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner- Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg) im Parallelverfahren. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte per Aushang der Bau- leitpläne (FNP und Bebauungsplan) vom 23.11. bis zum 18.12.2020. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden vom 08.03. bis einschließlich 08.04.2021 wie- derum parallel für beide Bauleitplanverfahren durchgeführt (Kenntnisnahme FNP V/1039/2020, Be- bauungsplan V/1040/2020). Im Anschluss an die Offenlegung wurde für die 109. Änderung des Flä- chennutzungsplans der abschließende Beschluss vorbereitet. Dieser erfolgte am 23.06.2021 durch den Rat der Stadt Münster (V/0383/2021). Anschließend wurde der Genehmigungsantrag zur Ände- rung des Flächennutzungsplans an die Bezirksregierung Münster gestellt. Da für dieses Genehmi- gungsverfahren bis zu drei Monate veranschlagt werden können, führt der spätere Satzungsbe- schluss zum Bebauungsplan Nr. 611 zu keinen Verzögerungen bei der Schaffung der planungsrecht- lichen Voraussetzungen für das zukünftige Polizeipräsidium. Für den Entwurf des Bebauungsplans wurde eine erneute Offenlegung erforderlich, da sich im Zuge der fortgeschrittenen Ausbauplanung die Notwendigkeit einer Ausweitung der neuen Verkehrsfläche ergab. Im Zuge der Ausweitung der Verkehrsfläche wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans geringfügig nach Westen hin erweitert, um die Neuordnung der Verkehrssituation zu optimieren. Zu- sätzlich wurde der neue Standort für die Traf ostation im Bebauungsplan flächenscharf festgesetzt. Die erneute Offenlegung des Bebauungsplans erfolgte verkürzt vom 28.06. bis zum 09.07.2021. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 611 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungs- plans Nr. 404: Lodd enheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungsplans tritt dieser Plan in den Bereichen, in denen er vom neuen Plan überlagert wird, außer Kraft. Parallel zum Bebauungsplan wird in einem Vergabeverfahren der Polize i ein Investor gesucht, der den Neubau für das Polizeipräsidium realisiert und an die Polizei vermietet. Aus dem Vergabeverfah- ren, welches auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt, ergibt sich das städte- bauliche Konzept für den Standort. - 4 - V/0588/2021 Planungsanlass Die Stadt Münster plant zusammen mit der Polizei eine Verlagerung des Polizeipräsidiums in den Gewerbepark Loddenheide. Hintergrund der Planung ist, dass die verschiedenen Dienststellen der Polizei Münster aktuell auf insgesamt neun Standort e im Stadtgebiet verteilt sind. Aufgrund stetig steigender Beschäftigtenzahlen, fehlender Erweiterungsoptionen sowie altersbedingter Mängel an einzelnen Gebäuden besteht Bedarf an einer Neuordnung. Am neuen Standort sollen zukünftig ver- schiedene Einrichtungen der Polizei gebündelt werden. Die grundsätzliche Wachenstruktur ist von der Neuordnung nicht umfasst, sodass der Umzug des Präsidiums keinen Einfluss auf die polizeiliche Erreichbarkeit in Münster haben wird. Unter anderem soll der neue Standort Raum b ieten für eine Wache mit zentralem Polizeigewahrsam und einer Einsatzleitstelle, kriminaltechnische Untersu- chungslabore, eine zentrale, multifunktionale Besprechungs - und Veranstaltungsfläche sowie eine öffentlich zugängliche Kantine. Auch ein einladendes, offenes und bürgerfreundliches Foyer als zent- raler Zugangsbereich für Gäste und Besucher soll am neuen Standort umgesetzt werden. Insgesamt sollen am neuen Standort die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um der Polizeiarbeit in Müns- ter langfristige und zukunftsfähige Perspektiven zu bieten. Als Ergebnis einer stadtweiten Standort- analyse wurde die Fläche im Gewerbegebiet Loddenheide, im Kreuzungsbereich Albersloher Weg und Willy-Brandt-Weg, als neuer Standort identifiziert. Die Standortentscheidung wurde durch den Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 12.02.2020 bestätigt (V/1218/2019). Das rund 31.850 m² große Plangebiet liegt aktuell größtenteils brach und wird durch den Dag - Hammarskjöld-Weg in zwei Bereiche unterteilt. Zur Neuordnung der Grundstückss ituation findet pa- rallel zur Aufstellung des Bebauungsplans ein Umlegungsverfahren statt. Die zur Umsetzung der Pla- nung erforderlichen Grundstückszuschnitte werden im Zuge dieses Verfahrens gebildet und voraus- sichtlich am 09.09.2021 durch den Umlegungsauss chuss der Stadt Münster beraten. Vorbehaltlich des Beschlusses des Umlegungsausschusses wird somit der Verkauf der Gemeinbedarfsflächen an den späteren Investor durch die Gewerbepark Münster-Loddenheide GmbH (GML) vorbereitet. Die Aufstellung eines neuen B ebauungsplans ist notwendig, da das Grundstück auf der Grundlage des derzeit dort geltenden Planungsrechts (Bebauungsplan Nr. 404) nicht entsprechend den Anforde- rungen der Polizei bebaut werden kann (Zerschneidung des Grundstücks durch Verkehrsfläche, Aus- nutzungszahlen). Planungsinhalte Durch den Bebauungsplan Nr. 611 sollen unter anderem folgende rahmengebende Festsetzungen getroffen werden: Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium als ein zusammen- hängendes Grundstück Neuordnung der verkehrlichen Situation durch die Überplanung des Dag-Hammarskjöld- Weges und eine neue öffentliche Erschließungsstraße rahmensetzende Ausnutzungszahlen, die zum einen auf den Bestand und zum anderen auf die Standortanforderungen der Polizei reagieren Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 611 (siehe Anlage 4 zu dieser Vorlage) ist daher vorgesehen, ein großzügiges Baufeld festzusetzen. Das Maß der baulichen Nutzung soll festgesetzt werden durch eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4. Die Zahlen ge- ben an, wie viel Fläche auf dem Grundstück überbaut werden darf (GRZ) und wie viel Geschossflä- che je Grundstücksfläche zulässig sind (GFZ). Zusätzlich soll durch eine maximale Bauhöhe von rund - 5 - V/0588/2021 27 Metern und eine Beschränkung auf maximal sechs oberirdische Geschosse sichergestellt werden, dass sich die zukünftigen Planungen verträglich in das Umfeld einfügen. Insbesondere aufgrund der geänderten Erschließungssituation, die auch angrenzende Grundstücks- eigentümer betrifft, erfolgte die Planung in Abstimmung mit den angrenzenden Grundstückseigentü- mern und Nutzern. Die anschließende Bauabwicklung und Realisierung der Planung erfolgt ebenfalls in enger Abstimmung mit den Nutzern, um Beeinträchtigungen bestmöglich auszuschließen oder zu minimieren. Aufgrund des parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans laufenden Vergabeverfahrens der Polizei, können nicht alle Vorgaben 1:1 in den Festsetzungen des Bebauungsplans abgebildet werden, da sie sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht hinreic hend bestimmen lassen. Um sicher zu stellen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einer Umsetzung der Planungen zum Polizeipräsidium nicht entgegenstehen und auch den technischen Anforderungen entsprechen, wird beispielsweise die Ab- sicherung zum Bau von Photovoltaikanlagen aus dem Bebauungsplanverfahren heraus verlagert. Der Entwurf zum Kaufvertrag der GML enthält einen entsprechenden Absatz . Dieser sieht vor, dass der spätere Investor – vorbehaltlich der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit – eine Photovolta- ikanlage anzubringen und zu betreiben hat. Zum Satzungsbeschluss wurde zum Thema „Störfallbetriebe“ der Hinweis unter Punkt 3.6, zweiter Satz, aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Münster im Rahmen der erneuten Offenle- gung geändert: „Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Achtungsabstands angemesse- nen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen.“ Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (15)
- Kötterstraße
- Sentruper Straße 285
- Albersloher Weg 33
- Willy-Brandt-Weg 1
- Dag-Hammarskjöld-Weg 12
- Heumannsweg
- Hessenweg
- Trampelpfad
- Lindberghweg
- An den Speichern 7
- Bertha-von-Suttner-Weg
- Egbert-Snoek-Straße 715
- An den Loddenbüschen
- Loddenheide 2020
- Coermühle
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Details
- Aktenzeichen
- V/0588/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.08.2021
- Erstellt
- 04.08.2021 10:59