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V/0588/2021

Bebauungsplan Nr. 611 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 16.08.2021

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Anlage A

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Ansehen

V-0588-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0588-2021-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0588-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0588-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

2279 Zeichen

Anlage A zur V/0588/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 611 herbeigeführt werden. 
Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stel-
lungnahmen entschieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das Ziel besteht in der Schaffung von Planungsrecht für den zukünftig dort vorgesehenen Stand-
ort des neuen Polizeipräsidiums.  
Die für diesen Bereich erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde durch den 
Rat der Stadt Münster am 23.06.2021 abschließend beschlossen. Derzeit liegt der Antrag zur 
Genehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. 
Nach Erteilung der Genehmigung zur Änderung des FNP kann nach erfolgtem Satzungsbe-
schluss der Bebauungsplan Nr. 611 in Kraft treten. 
 
Finanzierung 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen zunächst keine Kosten.  
Durch die Umsetzung der Maßnahme werden erforderliche Anpassungen im umgebenden Stra-
ßennetz durch die Stadt Münster zu tragen sein. Diese Kosten werden aktuell auf rd. 50.000,00 € 
Euro geschätzt. 
Die Kosten für den Rückbau des Dag-Hammarskjöld-Wegs sowie des Neubaus inklusive erforder-
licher Erschließungsanlagen innerhalb des Plangebiets werden durch den späteren Investor getra-
gen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Es besteht keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die aufgeführten Querschnittsthemen. 
In Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft trifft der Bebauungsplan rahmensetzende 
Festsetzungen. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungs- sowie artenschutz-
rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen 
der Planung zu rechnen.  
Das Plangebiet ist derzeit als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Im Falle der Nicht-Umsetzung 
der Planung (Neubau des Polizeipräsidiums) ist davon auszugehen, dass das Gebiet auf Basis 
des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404 anderweitig mit einer Gewerbenutzung bebaut 
wird.

V-0588-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

24919 Zeichen

III
I
II
10
35a
35
11
30
6
32
13
3
32 a
I
I
IV
I
II
V
I
II
IV
IV
I
III
I
II
III
II
I
II
I
IV
IV
IV
I
I
IV
II
II
III
V
IV
II
I
I
Flur 178
4
25
Rückhaltebecken
Rückhaltebecken
Rückhaltebecken
Neubeckum - Münster
II
I
IV
Albersloher Weg
Albersloher Weg
Dag-Hammarskjöld-Weg
20
31
5
5a
10
1
198
20
31
29
8a
37a
37b
33
81
36
12
1
Willy-Brandt-Weg
Willy-Brandt-Weg
Bertha-von-Suttner-Weg
Linus-Pauling-Weg
Egbert-Snoek-Straße
715
753
789
782
777
776
766
133
573
572
625
555
569
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553
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206
205
129
127
126
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619
618
595
559
565
571
557
510
752
773
783
763
770
145
745
496
751
754
716
633
632
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743
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544
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540
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509
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547
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62
154
61
59
146
58
57
71
257
174
256
149
P
2,40,8
FD VI a
BH max.
84,00 m ü. NHN
GFL
E
70 dB(A)
>50 dB(A)
69 dB(A)
72 dB(A)
73 dB(A)
74 dB(A)
75 dB(A)
72 dB(A)
<50 dB(A)
<50 dB(A)
>50 dB(A)
71 dB(A)
3,00 m
56,64
56,05
56,06
56,84
56,92
56,10
55,80
56,33
56,48
56,07
54,78
63
154
61
57
174
149
145
544
753
715
128
54
594
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599
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553
543
206
205
129
127
126
384
593
621
619
618
595
559
565
571
557
789
782
777
776
766
133
573
572
625
578
569
574
555
558
549
556
70
510
754
714
385
624
576
608
552
551
540
494
509
492
577
548
547
422
752
783
763
770
745
496
751
146
716
633
632
744
743
740
62
59
58
71
257
256
773
9,50 m
5,00 m
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Büro / Verwaltungsgebäude
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Gewerbliche Gebäude
Bestandsangaben
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
0,8
2,4
VI
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Baulinie
Bauvorschriften
FlachdachFD
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Verkehr
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Ver- und Entsorgung
Öffentliche Verwaltung
"Polizeipräsidium"P
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn)
54,78 Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull)
Bauhöhe, als Höchstmaß über NormalhöhennullBH max.
84,00 m 
abweichende Bauweise (s. textl. Festsetzung 1.2.1)a
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Bäume (Standort vorgeschlagen)
ü. NHN
MünsterGemarkung:
Flur:
Maßstab:
178
Bebauungsplan Nr. 611
Westlich Albersloher Weg /
Nördlich Willy-Brandt-Weg
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Bebauungsplan Nr. 611
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der
Erschließungsträger E
GFL
E
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Maß der baulichen Nutzung
Die 
festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Tiefgaragen geringfügig überschritten werden (§ 19
Abs. 4 BauNVO).
1.2 Bauweise, Baulinie
1.2.1 Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind Gebäude von mehr als 50,00 m
Länge zulässig, wobei die erforderlichen Grenzabstände gemäß BauO NRW einzuhalten sind (§ 9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
1.2.2 Die festgesetzte Baulinie ist in allen Vollgeschossen einzuhalten (§ 23 Abs. 2 BauNVO). Ausnahmsweise
können Gebäudeteile in geringfügigem Umfang von der Baulinie zurückspringen.
1.3 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
1.3.1 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird in Metern über Normalhöhennull (NHN) als höchster Punkt der
Oberkante Attika des Flachdachs definiert (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.3.2 Die maximal zulässige Geschosszahl von VI kann bei Parkhäusern ausnahmsweise überschritten werden,
sofern die maximal zulässige Bauhöhe nicht überschritten wird und das Parkhaus nicht das höchste
Gebäude im Plangebiet darstellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.3.3 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für technische Anlagen und
technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und
Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Mit Ausnahme von Treppenhäusern
und den zugehörigen Aufzuganlagen müssen diese Anlagen und Bauteile mindestens 2,00 m von den
Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sein
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr, Zu- und Abfahrtsverbot
1.4.1 Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind
innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 12 Abs. 6 i. V. m. § 14 BauNVO).
1.4.2 Der Bereich ohne Ein- und Ausfahrt kann zum Albersloher Weg hin ausnahmsweise durch eine Notausfahrt
unterbrochen werden, sofern
- eine maximale Breite von 3,50 m nicht überschritten wird,
- ein Abstand von mindestens 30,00 m zur Haltelinie der nächstgelegenen Lichtsignalanlage eingehalten
wird sowie
- eine dauerhafte Befahrbarkeit und insbesondere eine Befahrbarkeit durch die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden kann
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB).
1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung
1.5.1 Flachdächer sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken sowie
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu
unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
Ausnahmen sind für technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile zulässig, sofern sichergestellt ist,
dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB).
1.5.2 Zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % und
Außenwände von Parkhäusern sind zu mindestens 50 % mit selbstklimmenden, rankenden oder
schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Dies gilt nicht für Außenwandflächen von sicherheitsrelevanten Nutzungsbereichen der Polizei, die vom
öffentlichen Raum aus zugänglich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.3 Grundstücksbereiche, die nicht befahrbar sein müssen, sind gärtnerisch zu gestalten. Grundstücksbereiche,
die nicht dauerhaft befahrbar sein müssen, wie beispielsweise Notausfahrten, Feuerwehrzufahrten, etc.
sind mit Rasengittersteinen anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
1.5.4 Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und straßenseitigen Baugrenzen / Baulinien)
sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen) zu begrünen,
mit standortgerechten Laubgehölzen locker zu überstellen und auf Dauer zu erhalten. Ausfälle sind
gleichwertig zu ersetzen. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh-
und Fahrflächen, erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch
Steinaufschüttungen (z. B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB).
1.5.5 Es sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen. Die begrünten
Vorgartenflächen werden auf diese Flächen angerechnet. Pro 100 m² Begrünung ist ein Hochstamm einer
mindestens mittelkronigen, standortgerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem
Stammumfang von mindestens 14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Ausnahmsweise können schmalkronige, standortgerechte Laubbaumarten gepflanzt werden, sofern die
jeweils zur Verfügung stehende Pflanzfläche eine Breite von 3,00 m hat oder diese unterschreitet. Für die
Pflanzflächen gilt ein Mindestmaß von 6,0 m² (2 x 3 m) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.6 Offene, ebenerdige Stellplätze sind, sofern technisch und aus Umweltschutzgründen nicht anders
erforderlich, mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen,
Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.7 Auf Stellplatzanlagen ist je angefangene sechs ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu
pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu
pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten
Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die
Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6,0 m² (2 x 3 m) oder als durchgehender Baumstreifen
von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu
begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Ausnahmsweise darf ein abweichender Standort innerhalb des Plangebiets zur Bepflanzung umgesetzt
werden, sofern erforderliche Rangierflächen oder eine darunterliegende Tiefgarage dies erfordern.
1.6 Immissionsschutz
1.6.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssen
bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Räumen nach
DIN 4109-1:2018-01, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, die
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.)
erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von
schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach
DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.2 Abweichungen von den festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegeln sind im Einzelfall im Rahmen des
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis zulässig, wenn aus dem konkret
vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und
umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.3 Für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts
über 50 dB(A) nach der VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die hiervon betroffenen Bereiche
des Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die akustischen Eigenschaften der
Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges zu
berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.4 Räume, die nur über zu öffnende Fenster an Fassaden eines Gebäudes verfügen, die einen
Beurteilungspegel in der Nacht nach TA Lärm, 1998 von über 50 dB(A) aufweisen, dürfen nicht als
Schlafräume genutzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die potenziell hiervon betroffenen Bereiche des
Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.
1.6.5 Abweichungen von den Festsetzungen 1.6.3 und 1.6.4 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis über die Einhaltung eines
Beurteilungspegels ≤ 50 dB(A) nachts zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW 2018)
2.1 Fassadengestaltung
2.1.1 Die Gebäudefassaden sind überwiegend in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Materialkombinationen
mit Putz, Naturstein, Stahl und Glas sind zulässig.
2.1.2 Bei den Gebäudefassaden mit Ausrichtung auf den Albersloher Weg müssen mindestens 30 % der
Fassadenfläche durch Wandöffnungen gegliedert werden.
2.2 Werbeanlagen
Als Anlagen der Außenwerbung sind zulässig
- bis zu fünf Fahnenmasten mit maximal 7,50 m Höhe
- eine Stele bzw. ein Pylon mit maximal 7,50 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des Bereichs zwischen
Baulinie und Albersloher Weg
- freistehende Werbetafeln von maximal 1,00 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des Bereichs
zwischen Baulinie und Albersloher Weg
Unzulässig sind alle blinkenden und sich bewegenden Anlagen der Außenwerbung.
Sonstige Anlagen der Außenwerbung sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Zulässig sind dabei nur Anlagen, die
- maximal 1,00 m vor die jeweilige Gebäudefront hervortreten,
- eine Höhe von maximal 1,00 m oder eine Länge von maximal 5,00 m nicht überschreiten,
- ab einer Länge von mehr als 1,00 m als Einzelbuchstaben ausgeführt sind,
- unterhalb der Traufe und nicht an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht
werden.
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht werden
sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Größe
der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassadenfläche entstehen würde. Dabei darf die
Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuordnenden Werbeanlage maximal 10 % der jeweiligen Wand-
und Fassadenfläche betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2,00 m, die
Breite 8,00 m nicht überschreiten.
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und
Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Bodendenkmäler und archäologische Bodenfunde
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster /
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für
Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörden
unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper
Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren
Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder
paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
3.3 Kampfmittel
3.3.1 Kampfmittelüberprüfung
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) eine
Kampfmittelüberprüfung durchgeführt, aus der eine Kriegsbeeinflussung erkennbar ist. Die
Verdachtspunkte wurden überprüft. Es haben sich keine Hinweise auf Kampfmittel im Untergrund ergeben.
Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdreich sollten energiearm,
hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden, da auch nach abgeschlossenen
Sondierungs- und Überprüfungsmaßnahmen des KBD-WL keine komplette Kampfmittelfreiheit bestätigt
werden kann.
3.3.2 Grundstücksbezogene Sicherheitshinweise
Bis in 3,00 m Tiefe gilt der Boden als kampfmittelfrei. Ausgehobene Baugruben sollten für zusätzliche
Oberflächensondierungen der Baugrubensohle über die Feuerwehr Münster beim KBD-WL angemeldet
werden.
Auch trotz Abschluss der unter 3.3.1 benannten Überprüfungen sind geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im
Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä.
einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD-WL zu unterziehen. Diese Vorgabe ist auch
auf die im offenen Verbau zu erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und Kanalverlegung zu
übertragen. Die hier vorzubereitenden Maßnahmen (z. B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch
den Grundstückseigentümer / Bedarfsträger nach Vorgaben des KBD-WL zu bewerkstelligen (Download
der Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land NRW: www.bra.nrw.de).
Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des auf dem Grundstück befindlichen Altbestands ist zu beachten, dass
es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raums kommt.
3.3.3 Allgemeine Hinweise
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder
werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen
sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
3.4 Altlasten
Die vorgesehene Planung befindet sich im Bereich der im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster
geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. Die Sanierung des
Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde genehmigten Sanierungsplans
erfolgt. Die entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor. Der Gutachter kommt zu der Aussage, dass
die Baufläche auf der Grundlage des Fachplans Bodenmanagement und der Sanierungsplangenehmigung
saniert wurde. Alle Auflagen der Sanierungsplangenehmigung wurden erfüllt.
Es wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht ausgeschlossen
werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe (z. B. Bauschutt) oder
geringe Kontaminationen vorhanden sein können. Die nicht aufgeschlossenen Bereiche umfassen das
gesamte Plangebiet und sind daher nicht gesondert im Bebauungsplan gekennzeichnet.
3.5 Bauzeitliche Grundwasserabsenkung
Sofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, wird diese wahrscheinlich ins
Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung erforderlich machen. Grundsätzlich
bedürfen Grundwasserabsenkungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Daher sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise
die Auswirkungen der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abzuschätzen, sodass
spätestens vier Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde
einzureichen ist.
3.6 Störfallbetriebe
In der Nähe des Plangebiets befinden sich zwei Betriebe nach Störfall-Richtlinie. Das Plangebiet befindet
sich innerhalb des angemessenen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplans werden keine schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG
innerhalb des Plangebiets erwartet. Diese Einschätzung ist ggf. anhand des späteren Nutzungskonzepts im
Rahmen der Bauantragsstellung zu überprüfen. Der Bebauungsplan trifft keine weitergehenden
Regelungen.
3.7 Schutz von Aufenthaltsbereichen im Freien
Für Aufenthaltsbereiche im Freien, sowohl in Erdgeschosslage als auch in den Obergeschossen, werden
zur Minderung der Verkehrsgeräusche zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen beispielsweise durch
eine geeignete Baukörperanordnung (Eigenabschirmung) empfohlen.
3.8 Artenschutz
3.8.1 Auflage zum Kiebitzschutz / Bauzeitenbeschränkung
Von Mitte März bis Mitte Juni ist jegliche Bautätigkeit auf der Vorhabenfläche untersagt. Da gelegentlich
Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und Jungenaufzucht dadurch verzögern kann, ist eine Freigabe
durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Die Arbeiten können jedoch vor der Brutzeit beginnen,
sodass die Kiebitze nicht mit dem Brutgeschäft beginnen. Die Freistellung der Baufläche ist mit der Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
3.8.2 Bauzeitenregelung Gehölze
Auf der Vorhabenfläche stehen zahlreiche Gehölze, in denen wahrscheinlich Vögel brüten. Die Beseitigung
der Gehölze muss daher in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen. Sollen Gehölzarbeiten
außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, ist durch einen Sachverständigen der Nachweis zu erbringen,
dass dort keine Vögel brüten, ggf. sind die Gehölzarbeiten bis zum Ende der Brutzeit zu verschieben. Der
Nachweis ist vor Beginn der Gehölzrodung der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Gehölzbestände,
die nicht unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, sollten möglichst erhalten bleiben.
3.8.3 Bauzeitenregelung Abbruch Bestandsgebäude
Der Abbruch des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 ist nur außerhalb der Brutzeit der Vögel
sowie der Aktivitätszeit der Fledermäuse, d. h. im Zeitraum vom 01.11. bis zum 28./29.02. des Folgejahres,
gestattet. Sofern der Abbruch des Gebäudes aus bestimmten Gründen nur im Zeitraum vom 01.03. bis zum
31.10. eines Jahres durchgeführt werden kann, hat eine artenschutzrechtliche Begehung durch einen
Fachgutachter (inkl. Ein-/ Ausflugskontrolle) zu erfolgen, der ggf. Vermeidungsmaßnahmen (z. B.
Bauzeitenregelung) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Quartiere für Fledermäuse) vorschlägt. Das
artenschutzrechtliche Gutachten ist vier Wochen vor Abbruchbeginn der Unteren Naturschutzbehörde
vorzulegen. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Gutachtens behält sich die Untere Naturschutzbehörde die
Erteilung weiterer Auflagen vor.
3.8.4 Risikomindernde Maßnahmen (ganzjährig)
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind vor Abbruchbeginn die Attika-Verkleidungen am
Haupt- und Nebengebäude Dag-Hammarskjöld-Weg 12 sowie die Reklameschilder händisch zu entfernen.
Unter den einzelnen Bauteilen gegebenenfalls vorhandene Hohlräume dürfen dabei nicht komprimiert
werden. Wenn Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten
festgestellt werden, sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde ist zu
benachrichtigen.
Die ordnungsgemäße Umsetzung ist der Unteren Naturschutzbehörde durch einen schriftlichen Vermerk
und Fotos nachzuweisen. Es wird geraten, sich bei der konkreten Umsetzung eines Fachgutachters zu
bedienen.
3.9 Schutz vor Überflutungen
In der Vergangenheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch außergewöhnliche
Starkregenereignisse. Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung des Gebiets und besonders bei der
Planung von Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörpern unbedingt zu beachten (präventiver
Objektschutz).
Es wird empfohlen, die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von Gebäuden auf mindestens
0,30 m über Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu setzen.
3.10 Nutzung erneuerbarer Energien
Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren angehalten, Konzepte zur Nutzung
erneuerbarer Energien zu entwickeln oder bauliche Maßnahmen wie Leitungsstränge, Schächte oder
statische Aufwendungen im Dachbereich zur langfristigen Umsetzung vorzusehen. Insbesondere die
Nutzung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dachflächen sollte in diesem Zusammenhang
Priorität haben.
3.11 Standards der Stadt Münster
Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren angehalten, die Standards der Stadt
Münster mit Blick auf Energie- und Wärmedämmstandards sowie zur Verwendung von umweltfreundlichen
Baumaterialien zu beachten.
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18
(siehe textliche Festsetzung 1.6.1)
70 dB(A)
Beurteilungspegel nachts >/< 50 dB(A) nach TA-Lärm
(siehe textliche Festsetzung 1.6.4)
<50 dB(A)>50 dB(A)
Beurteilungspegel Verkehr nachts >/< 50 dB(A)
(siehe textliche Festsetzung 1.6.3)
>50 dB(A)<50 dB(A)
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität  (Trafostation)
Hinweise
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 28.06. bis 09.07.2021 erneut öffentlich ausgelegenen
Plan.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als
Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. _____ vom __________ in Kraft
getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1802)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch A
rtikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916)
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0588/2021

V-0588-2021-Anlage-2-Begruendung

127897 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 40 
Begründung 
 
zum Bebauungsplan Nr. 611:  
Westlich Albersloher Weg /  
Nördlich Willy-Brandt-Weg  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Nutzungsarten ................................................................................................................... 5 
6.2.2 Nutzungsdichte und Bauhöhe ........................................................................................... 6 
6.2.3 Überbaubare Flächen, Bauweise ...................................................................................... 7 
6.2.4 Dachform ........................................................................................................................... 8 
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 9 
6.2.8 Werbeanlagen ................................................................................................................. 10 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 12 
6.5  Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ....................................................................................... 15 
6.6  Artenschutz ................................................................................................................................ 15 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 16 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 18 
6.9  Kampfmittel ................................................................................................................................ 18 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 19 
8.1.  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 19 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 20 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 20 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 22 
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 22 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 25 
8.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 29 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 30 
8.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 31 
8.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 32 
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 33 
8.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 34 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 34 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 34 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 34 
8.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 35 
8.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 35 
Anlage 1 zum Umweltbericht ............................................................................................................... 37 
Anlage 2 zum Umweltbericht ............................................................................................................... 38 
9.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 39 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 40 
 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0588/2021

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 2 von 40 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Aktuell sind verschiedenen Dienststellen der Polizei Münster auf insgesamt neun Standorte im 
Stadtgebiet verteilt. Aufgrund stetig steigender Beschäftigtenzahlen, fehlender  
Erweiterungsoptionen sowie altersbedingter baulicher Mängel an einzelnen Gebäuden besteht 
Bedarf an einer Neuordnung. Um der Polizeiarbeit am Standort Münster langfristige und 
zukunftsfähige Perspektiven zu bieten, soll daher an einem neuen Standort ein neues 
Polizeipräsidium auf einer Nutzungsfläche von rund 25.000 m² realisiert werden, welches die 
verschiedenen Nutzungen zusammengeführt. Die Wachstandorte im Stadtgebiet werden in 
diesem Zusammenhang nicht aufgelöst. Der Umzug des Präsidiums wird damit keinen Einfluss auf 
die polizeiliche Erreichbarkeit in Münster haben . Als Ergebnis einer stadtweiten Standortanalyse 
wurde eine Fläche im Gewerbegebiet Loddenheide, im Kreuzungsbereich Albersloher Weg und 
Willy-Brandt-Weg, als geeigneter Standort für ein neues Polizeipräsidium identifiziert.  
Aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben an diesem Standort war ein Bauleitplanverfahren in 
Form der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-
Brandt-Weg erforderlich, um das Grundstück den  Anforderungen der Polizei entsprechend 
bebauen zu können.  
Die förmliche Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss des 
Rates der Stadt Münster zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  611 gemäß §  2 Abs.  1 
Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung vom 12.02.2020. Der Aufstellungsbeschluss wurde im 
Amtsblatt Nr. 6 vom 06.03.2020 öffentlich bekannt gemacht.  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 23.11 . bis 
zum 18.12.2020. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte 
vom 08.03. bis zum 08.04.2021.  Parallel wurden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB jeweils die 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.  
Für den Entwurf zum Bebauungsplan wurde gemäß §  4 Abs.  3 BauGB eine erneute 
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich. Da  sich im Zuge der fortgeschrittenen 
Ausbauplanung die Notwendigkeit einer Ausweitung der neuen öffentlichen Verkehrsfläche im 
Kreuzungsbereich zum W illy-Brandt-Weg ergab, wurde auch der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans geringfügig nach Westen hin erweitert. Zusätzlich wurde der neue Standort für 
den Trafo im Bebauungsplan flächenscharf festgesetzt. Die erneute Öffentlichkeits - und 
Behördenbeteiligung erfolgte verkürzt vom 28.06.21 bis zum 09.07.21. 
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein rund 3,18  ha großes Areal nordwestlich 
des Kreuzungsbereichs Albersloher Weg und Willy-Brandt-Weg im Gewerbegebiet Loddenheide. 
Das G ebiet wird im Norden und Westen begrenzt durch die bestehenden Gewerbe-  und 
Einzelhandelsstrukturen. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster , Flur 178 , Flurstücke 492, 509, 510, 578, 624, 625 und ein Teil des 
Flurstücks 422.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 3 von 40 
3.  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der bislang wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt e für das Plangebiet 
ein Gewerbegebiet dar. Um die Nutzung des Grundstücks als Standort für das Polizeipräsidium 
langfristig zu sichern, wurde die Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechend 
den beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzungen und Festsetzungen des in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplans Nr. 611 im Parallelverfahren geändert (109.  Änderung des FNP). 
Zukünftig werden in diesem Bereich Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
Verwaltung dargestellt. Das Verfahren zur 109.  Änderung des Flächennutzungsplans wurde im 
Parallelverfahren durchgeführt, sodass der Bebauungsplan Nr.  611 künftig gemäß §  8 Abs.  2 
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein wird. Die Darstellung der Richtfunkstrecke 
„Lüdinghausen 2 – Münster 42“ ( Nr. 259 102/002), die  das Plangebiet kreuzt, ist von den 
Änderungen nicht betroffen (vgl. vertiefend Kapitel 6.2.2).  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  404: Loddenheide – Albersloher Weg / An den 
Loddenbüschen in der Fassung der 1.  Änderung, in Kraft getreten am 27.10.2000, hat für den 
Bereich des Plangebiets ein Gewerbegebiet festgesetzt. Die im Bebauungsplan festgesetzten 
Ausnutzungszahlen orientieren sich mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 sowie einer als zwingend festgesetzten Zweigeschossigkeit 
(Bauhöhe maximal 10 m) an den für Gewerbegebiete (GE) typischen Werten (vgl. § 17 Abs. 1 
Baunutzungsverordnung – BauNVO).  
Der rechtskräftige Bebauungsplan wurde im Bereich des Plangebiets überplant. Mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  611 tritt der Bebauungsplan Nr.  404 in diesem Bereich 
außer Kraft.  
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind von der Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 611 nicht betroffen.  
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt Münsters im Gewerbepark Loddenheide. 
Der Gewerbepark und die angrenzenden Nutzungen werden grob begrenzt durch die B  51 im 
Norden, den Dortmund-Ems-Kanal im Westen und den Albersloher Weg im Osten . Letzterer 
verbindet als übergeordnete, innerstädtische Verkehrsachse insbesondere die Stadtteile 
Gremmendorf und Angelmodde-West mit der Innenstadt.  
Der Gewerbepark Loddenheide umfasst neben Flächen für Gewerbebetriebe auch einzelne 
Kerngebietsflächen sowie Industriegebietsflächen unterschiedlichster Größe und befindet sich 
größtenteils innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  404. Verschiedene 
vernetzte Grünflächen durchlaufen gl iedernd den Gewerbestandort. Der Standort wurde 
größtenteils aus der ehemaligen Kasernenanlage Loddenheide entwickelt. Im Vordergrund der 
Entwicklung des Kasernengeländes standen die Neuordnung und Bereitstellung von 
Arbeitsstätten. Insbesondere der erhebliche Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen sollte an 
diesem Standort gedeckt werden. Die „Gewerbepark Münster -Loddenheide GmbH“ (GML) hat 
als Entwicklungs- und Erschließungsträgerin die Baureifmachung der Grundstücke in Teilflächen

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 4 von 40 
sowie die Veräußerung der Grundstücke übernommen. Ein Teilbereich des Gewerbestandorts 
westlich der Straße Loddenheide bis zum Dortmund-Ems-Kanal wurde durch den Bebauungsplan 
Nr. 182 als Gewerbe- und Industriefläche festgesetzt und entwickelt.  
Der Standort zeichnet sich durch  seine verkehrsgünstige Lage aus. Diese ist gekennzeichnet 
durch die guten (über -) regionalen und innerstädtischen Anbindungsmöglichkeit en 
unterschiedlicher Verkehrsträger (Kanal, Schiene, Straße). Die baulichen Strukturen im 
Gewerbepark sind – insbesondere entlang des Albersloher Wegs und der zentralen Grünfläche – 
geprägt durch hochwertige Bürostandorte. Westlich der von Nord nach Süd verlaufenden 
Grünverbindung des Friedensparks schließen größere Hallenstrukturen an. Der Bereich 
zwischen den Straßen Willy-Brandt-Weg und Loddenheide (nördlicher Abschnitt der Straße) ist 
durch großflächige Einzelhandelsstrukturen geprägt, die teils an das Plangebiet angrenzen 
(Bebauungsplan Nr.  404 und Bebauungsplan Nr. 517, Bebauungsplan Nr. 604 aktuell in 
Aufstellung).  
Das rund 3,18  ha große Plangebiet selbst lag zum Zeitpunkt der Planaufstellung  größtenteils 
brach und wurde durch den Dag- Hammarskjöld-Weg als öffentliche Verkehrsfläche in zwei 
Grundstücke unterteilt. Am nördlichen Ende des Dag -Hammarskjöld-Wegs befand sich ein 
bebautes Gewerbegrundstück, welches in Übereinstimmung mit dem Eigentümer überplant 
wurde und zukünftig zum Grundstück des Polizeipräsidiums zählen soll.  
5.  Planungsziele  
Ziel der Aufstellung des  Bebauungsplans Nr. 611 ist es , die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Realisierung des neuen Standorts des Polizeipräsidiums zu schaffen. 
Um größtmögliche Flexibilität für den städtebaulichen Entwurf zu schaffen, ist ein Grundgerüst 
an Festsetzungen für den Standort vorgesehen.  Die Festsetzungen müssen zum einen die 
Nutzungsansprüche an das neue Polizeipräsidium berücksichtigen und zum anderen verträglich 
sein mit den angrenzenden Nutzungen.  
Insgesamt soll der neue Standort für das Polizeipräsidium Raum bieten für  
- ca. 1.400 Mitarbeiter  
- ca. 42.500 m² Bruttogrundfläche  
- ca. 25.000 m² Nutzfläche (ohne Stellplätze)  
- rd. 1.000 Stellplätze für Dienst-, Mitarbeiter- und Besucherfahrzeuge  
- Büros, Labore, Trainingsflächen  
Aufgrund der Standortanforderungen der Polizei ist ein zusammen hängendes Gelände 
erforderlich. Da der Dag-Hammarskjöld-Weg das Grundstück zum Zeitpunkt der Planaufstellung 
in zwei Bereiche teilt e, wird er an dieser Stelle zukünftig entfallen. Für die Lieferverkehre der 
nördlich angrenzenden Betriebe ist jedoch eine al ternative Erschließung sicherzustellen. Die 
Neuordnung der verkehrlichen Situation ist daher ein weiteres Ziel  bei der Aufstellung des 
Bebauungsplans.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 5 von 40 
6.  Inhalte des Bebauungsplans  
6.1  Grundzüge der Planung  
Der Bebauungsplan Nr.  611 definiert den Rahmen für die zukünftige Realisierung des neuen 
Standorts des Polizeipräsidiums Münster. Auf dieser Basis stellen sich die Grundzüge der 
Planung wie folgt dar:  
- langfristige Sicherung des Standorts durch die Festsetzung einer Fläche für 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium  
- rahmensetzende Ausnutzungszahlen, die zum einen auf den Bestand und zum anderen 
auf die Standortanforderungen der Polizei reagieren  
- Neuordnung der verkehrlichen Situation und damit einhergehend die Absicherung der 
Interessen und Rechte der angrenzenden Nutzer  
- Aussagen zu grundsätzlichen städtebaulichen Qualitäten und allgemeinen Standards, 
insbesondere mit Blick auf Höhenentwicklungen und Dachbegrünungen  
Zur Sicherung der Entwicklungsziele werden die im Folgenden aufgezeigten Inhalte in Form von 
Festsetzungen und Hinweisen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und § 89 Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Für die Realisierung des neuen Standorts des Polizeipräsidiums wird im Rahmen eines durch die 
Polizei durchgeführten Vergabeverfahrens bis 2022 ein Investor gesucht. Das abschließende 
städtebauliche Konzept ergibt sich erst aus diesem Verfahren. Der Bebauungsplan setzt die 
Rahmenbedingungen für dieses Konzept fest.  
6.2.1  Nutzungsarten 
Auf einem Großteil der Fläche mit rd.  2,9 ha wird entsprechend §  9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium festgesetzt. Kennzeic hnend 
für eine Gemeinbedarfsnutzung ist, dass sie der Allgemeinheit dient. Dies ist der Fall, wenn sie 
einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist und eine 
öffentliche Aufgabe frei von privatwirtschaftlichem Gewinnstreben w ahrnimmt.
1 Durch die 
Festsetzung wird damit dem formulierten Entwicklungsziel einer langfristigen Sicherung des 
Standorts für das Polizeipräsidium als Einrichtung für die Allgemeinheit Rechnung getragen.  
In einem Teilbereich im Westen des Plangebiets wird eine neue öffentliche Verkehrsfläche 
festgesetzt. Diese Fläche stellt das Ergebnis der neustrukturierten Erschließung durch den 
Wegfall des Dag-Hammarskjöld-Wegs dar und sichert somit die Erreichbarkeit der nördlich des 
Plangebiets liegenden Lieferzonen der angrenzenden Nutzer.  
Die innerhalb des Plangebiets bisher vorhandene Gewerbenutzung am nördlichen Ende des Dag-
Hammarskjöld-Wegs entfällt in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer. Da die 
ursprünglichen Entwicklungsabsichten aufgegeben wurden, besteh t die Bereitschaft , das 
                                                
1 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 58 m. H. a. BVerwG, Beschluss 
vom 18.05. 1994 – 4 NB 15.94

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 6 von 40 
Grundstück zu veräußern. Die Fläche soll daher nach Rückbau des Gebäudes Teil des 
Grundstücks des Polizeipräsidiums werden.  
6.2.2 Nutzungsdichte und Bauhöhe  
Maß der baulichen Nutzung  
Um das erforderliche Raumprogramm des neuen Polizeipräsidiums innerhalb des Plangebiets 
unterbringen zu können, ist eine höhere Ausnutzung der Fläche erforderlich, als im aktuell 
rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen ist. Die ursprünglich festgesetzte G RZ von 0,8 wird 
beibehalten. Die GFZ wird hingegen auf 2,4 erhöht. Die Ausnutzung der Gemeinbedarfsfläche 
orientiert sich mit Blick auf die angrenzenden Nutzungen an den nach § 17 Abs. 1 BauNVO für 
Gewerbegebiete empfohlenen Obergrenzen.  
Mit Blick auf mög liche zukünftige Erweiterungsbedarfe sollten die Ausnutzungszahlen nicht 
bereits durch die ersten Konzepte für das Polizeipräsidium voll ausgeschöpft werden . 
Insbesondere die Planung von Untergeschossen bietet sich für eine optimale Ausnutzung des 
Grundstücks sowie die Absicherung von ggf. zukünftig erforderlichen  Erweiterungen 
(insbesondere in Form von Aufstockungen) an.  Die Hinweise zu bauzeitlichen 
Grundwasserabsenkungen sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen  (vgl. Textlicher 
Hinweis 3.5).  
Um au sreichend Raum für den ruhenden Verkehr zu schaffen, kann die festgesetzte 
Grundflächenzahl entsprechend § 19 Abs.  4 BauNVO durch Tiefgaragen geringfügig  
überschritten werden.  
Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit  
Um die GFZ von 2,4 ausnutzen zu können, ist im Plangebiet eine Bauhöhe (BH) von maximal 
84,00 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Die maximal zulässige Bauhöhe ist definiert als 
höchster Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs . Ausgehend von den vorhandenen 
Kanaldeckelhöhen im direkten Umfeld entspricht die zulässige Bauhöhe etwa einer Höhe von 
27 m über Gelände. Dieser Höhe sind Geschosshöhen von 4,20 m für Büroräume sowie eine 
erhöhte Erdgeschosszone von 5,00 m zugrunde gelegt. Um die Anzahl der Gesc hosse bei ggf. 
geringeren Raumhöhen zu begrenzen, setzt der Bebauungsplan ergänzend eine maximale 
Geschossigkeit von sechs fest. So wird mit Blick auf die Geschossigkeit trotz höherer Ausnutzung 
noch eine verträgliche Eingliederung in die Umgebung sicherge stellt. Aus der das Plangebiet 
kreuzenden Richtfunkstrecke ergeben sich für die Höhenentwicklung der Gebäude keine 
weiteren Einschränkungen. Die Untergrenze des Schutzbereichs der Richtfunkstrecke, der von 
Hindernissen freizuhalten ist, liegt im betreffenden Bereich bei 82 m über Grund bzw. 139 m über 
NHN.  
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für technische 
Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs - und Kühlaggregate, 
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von max imal 2,00 m zulässig. Mit 
Ausnahme von Treppenhäusern und den zugehörigen Aufzuganlagen müssen diese Anlagen 
und Bauteile mindestens 2,00  m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt 
werden oder in die Fassadengestaltung integriert sein. Durch den einzuhaltenden Abstand zu 
den Gebäudekanten wird sichergestellt, dass Überhöhungen nicht oder nur untergeordnet aus 
den angrenzenden, ebenerdigen öffentlichen und privaten Bereichen wahrnehmbar sind.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 7 von 40 
Die Gebäude des Polizeipräsidiums können durch die beschriebenen Festsetzungen gegenüber 
den angrenzenden Bestandsgebäuden Hochpunkte bilden, was die Sonderstellung und die 
Bedeutung dieser Nutzung unterstreicht. Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nutzungen ist 
nicht zu erwart en, da es sich bei den Bereichen, die im Norden direkt an das Plangebiet 
angrenzen, um Ladezonen handelt. Im Rahmen der Bauantragsstellung sind die entsprechenden 
Abstandsflächen nachzuweisen.  
Die maximal zulässige Geschosszahl kann bei Parkhäusern ausnah msweise überschritten 
werden, sofern die maximal zulässige Bauhöhe eingehalten wird. Um ein positives 
städtebauliches Gesamtbild zu sichern, darf das Parkhaus nicht das höchste Gebäude im 
Plangebiet darstellen. Durch diese Festsetzung wird auf die abweichenden Anforderungen an die 
Geschosshöhen in Parkhäusern reagiert und gleichzeitig eine städtebaulich nachteilige Wirkung 
durch ein Parkhaus als Hochpunkt verhindert.  
6.2.3 Überbaubare Flächen, Bauweise  
Die überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet wird durch Baugrenzen und eine Baulinie 
festgesetzt. Der Umfang der überbaubaren Flächen ist großzügig bemessen, um für die 
Umsetzung des s päteren städtebaulichen Konzept s die entsprechende Flexibilität zu 
gewährleisten.  
Die Baugrenze im westlichen Bereich des  Plangebiets grenzt in einem Teilbereich an das 
Grundstück des festgesetzten neuen Trafostandorts an. Die erforderlichen Abstände zur 
Grundstücksgrenze werden auf beiden Grundstücken unterschritten. Auf eine Verschwenkung 
der Baugrenze um den Trafostandort  herum wurde aus städtebaulichen Gründen und mit Blick 
auf das spätere städtebauliche Konzept verzichtet. Durch entsprechende gegenseitige 
Nachbarzustimmungen kann sichergestellt werden, dass die Baugrenze in diesem Bereich 
ausgenutzt werden kann. Die Nach barzustimmungen sind zu allen Grenzen erforderlich, zu 
denen die geplanten Gebäude einen Abstand von weniger als 3 ,00 m einhalten. Nicht hierzu 
zählen öffentliche Verkehrs - und Grünflächen. Im Rahmen der Bauantragsstellung ist in 
Abhängigkeit von dem am be treffenden Standort innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf 
geplanten Gebäude bzw. der geplanten Nutzung die Erforderlichkeit einer Brandschutzwand zu 
prüfen.  
Um eine Raumkante zum Albersloher Weg hin auszubilden, ist eine Baulinie in diesem Bereich 
festgesetzt. Die Baulinie orientiert sich an den Gebäudefluchten der bestehenden, an den 
Albersloher Weg angrenzenden, Gebäude. Auf die Vorgabe einer zwingenden Geschossigkeit in 
diesem Bereich wird bewusst verzichtet, da die angestrebte Herausbildung einer Raumkante  in 
diesem Bereich nicht an eine bestimmte Geschossigkeit gebunden ist. Dies bietet Flexibilität für 
die bauliche Ausführung. Das städtebauliche Ziel der Ausbildung einer Raumkante wird in den 
Festsetzungen insofern wieder aufgegriffen, dass die B aulinie in allen (frei zu wählenden) 
Vollgeschossen einzuhalten ist. Um mit Blick auf erforderliche Abstandsflächen Flexibilität zu 
ermöglichen, ist das Zurückspringen von Gebäudeteilen in untergeordnetem Umfang 
ausnahmsweise zulässig.  
Die im Bebauungsplan festgesetzte abweichende Bauweise ermöglicht Gebäude von mehr als 
50 m Länge. Unter Einhaltung der erforderlichen Grenzabstände kann so eine flexible Nutzung 
des Grundstücks gewährleistet werden. Durch die im Norden angrenzenden großfl ächigen

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Einzelhandelsstrukturen und die südlich des Willy -Brandt-Wegs gelegenen Bürostandorte mit 
teils ebenfalls über 50 m Länge ist eine verträgliche Eingliederung in die Umgebung gegeben.  
Es wird eine möglichst kompakte Gebäudestruktur empfohlen, bei d er das Verhältnis von  
Hüllfläche (A) zu Volumen (V) (A/V -Wert) möglichst gering ist. Eine kompakte Gebäudestruktur 
erleichtert die Umsetzung energetisch hochwertiger Dämmstandards und verringert den 
Energiebedarf des Gebäudes. Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Investoren 
zudem angehalten,  die Standards der Stadt Münster mit Blick auf Energie-  und 
Wärmedämmstandards – aktuell sieht der Standard ein KfW-Effizienzhaus 55 g emäß 
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor  – sowie zur Verwendung von umweltf reundlichen 
Baumaterialien zu beachten.  Es sind jeweils die gültigen Standards anzusetzen, da diese bei 
Bedarf aktualisiert werden.  Ein optimiertes Gesamtkonzept  für den Standort sollte zudem 
Konzepte zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zu baulichen Maßnahmen wie 
Leitungssträngen, Schächten oder statischen Aufwendungen im Dachbereich zur langfristigen 
Implementierung von erneuerbaren Energien  vorsehen. Insbesondere die Nutzung von 
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dachflächen sollte in diesem Zusammenhang Priorität 
haben.  
6.2.4 Dachform  
Im Bebauungsplan werden ausschließlich Flachdächer zugelassen. So kann zum einen die 
Eingliederung in die Umgebung und zum anderen die flächendeckende Realisierung von 
Dachbegrünung sichergestellt werden.  
6.2.5 Material, Farbgebung  
Die Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) orientieren sich 
überwiegend an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  404: Loddenheide – Albersloher 
Weg / An den Loddenbüschen (in der Fassung der 1. Änderung). So wird sichergestellt, dass sich 
das Neubauvorhaben auch hinsichtlich der Gestaltung in die Umgebung einfügt. Die im 
Münsterland typische Gestaltung der Gebäudefassaden mit rotem Ziegelmauerwerk findet sich 
auch im Bereich des Gewerbeparks Loddenheide wieder. Das Ziegelmauerwerk stellt in diesem 
Zusammenhang das überwiegende Gestaltungsmaterial für die Fassaden dar. 
Materialkombinationen mit Putz, Naturstein, Stahl und Glas sind zulässig. Insbesondere an die 
zum Albersloher Weg – als übergeordne te, innerstädtische Verkehrsachse – hin orientierten 
Gebäudeteile sind besondere Gestaltungsansprüche zu stellen. Gebäudefassaden in diesem 
Bereich sind zu mindestens 30 % durch Wandöffnungen wie beispielsweise Fenster zu gliedern. 
Wandöffnungen stellen ein wesentliches Funktions - und Gestaltungselement der Fassade dar 
und übernehmen als transparente oder zumindest transluzente Bauteile 
Kommunikationsfunktionen zwischen Innen-  und Außenraum. Durch das Aufgreifen dieser 
Festsetzung wird die bisherige Gestaltungsvorgabe der bereits realisierten Gebäude entlang des 
Albersloher Wegs aufgegriffen und somit eine einheitliche Architektursprache gesichert.  
Für Dachflächen sowie größere zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen wird 
unter ökologischen Gesichtspunkten eine Begrünung festgesetzt (vgl. hierzu vertiefend 
Kapitel 6.2.7).

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6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen  
Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen sind auf den Flächen für Gemeinbedarf 
innerhalb der gesamten überbaubaren Grundstücksf läche zulässig. Somit können sie 
entsprechend dem späteren städtebaulichen Konzept flexibel auf dem Grundstück untergebracht 
werden. Grundstückseinfriedungen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig. Sofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, ist der Hinweis 
zur bauzeitliche Grundwasserabsenkung zu berücksichtigen (vgl. Textlicher Hinweis 3.5).  
Offene, ebenerdige Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.  B. Porenpflaster, 
offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.  ä.) anzulegen. 
Niederschlagswasser kann in diesen Bereichen versickern oder durch beispielsweise offenfugige 
Pflasterungen länger zurückgehalten werden und verdunsten. Ausnahmen von dieser 
Festsetzung gel ten für Flächen,  auf denen diese Oberflächenmaterialien technisch nicht 
umsetzbar sind, da sie beispielsweise mit schweren Fahrzeugen befahren werden oder die 
Einbaubedingungen der jeweiligen Materialien nicht mit den Bodenverhältnissen vereinbar sind 
(Frostsicherheit, etc.). Auch Flächen auf denen beispielsweise mit umweltgefährdenden Stoffen 
umgegangen wird, wie Werkstattbereiche oder Aufstellflächen, die auch zur Reparatur von 
Fahrzeugen genutzt werden, sind aus Umweltschutzgründen von dieser Festsetzung  
ausgenommen.  
Zur Aufwertung ebenerdiger offener Stellplatzanlagen ist je angefangene sechs Stellplätze ein 
standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. 
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze 
zu pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mit telkronigen, standort -
gerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 
14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6  m² (2x3  m) oder als 
durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte 
sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. 
Ausnahmsweise darf ein abweichender Standort innerhalb des Plangebiets zur Bepflanzung 
umgesetzt werden, sofern erforderliche Rangierflächen oder eine Tiefgarage unterhalb der 
Stellplatzflächen dies erfordern.  
6.2.7 Freiflächen, Begrünung  
Da durch die zukünftige Nutzung des Plangebiets  ein hoher Versiegelungsgrad zu erwarten ist, 
enthält der Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich der Gestaltung von Freiflächen, 
Oberflächenmaterialien sowie sonstigen Begrünungen. Diese Festsetzungen zielen 
insbesondere auf die Verbesserung der ökologischen und siedlungsklimatischen Situation ab und 
sollen die Anpassung an den Klimawandel unterstützen (vgl. u. a. Kapitel 8.4.5).  
Es sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen. Pro 100 m² 
Begrünung ist ein Hochstamm einer mindestens mittelkronigen, standortgerechten Laubbaumart 
in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mind. 14 cm zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind entsprechend der Anforderung zu ersetzen. Ausnahmsweise 
können schmalkronige, standortgerechte Laubbaumarten gepflanzt werden, sofern die jeweils 
zur Verfügung stehende Pflanzfläche eine Breite von 3,00 m hat oder diese unterschreitet. Für 
die Pflanzflächen gilt ein Mindestmaß von 6 m² (2x3 m). Diese offene Festsetzung ermöglicht 
Flexibilität für das spätere Konzept, sichert aber zugleich einen Mindestanteil an Begrünung auf

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dem Grundstück. In die zu begrünenden Grundstücksflächen können die Vorgartenbereiche, 
definiert als Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und vorderer Baugr enze/Baulinie, 
eingerechnet werden. Diese Bereiche sind bis auf notwendige Zuwegungen und Zufahrten durch 
Rasenflächen, die mit Laubgehölzen locker überstellt sind, dauerhaft zu begrünen. Ausfälle sind 
mit standortgerechten Laubgehölze zu ersetzen.  
Um den Versiegelungsgrad des Grundstücks zu reduzieren, sind Bereiche, die nicht oder nicht 
dauerhaft befahrbar sein müssen (beispielsweise Not ausfahrten, Feuerwehrzufahrten) 
gärtnerisch zu gestalten oder mit Rasengittersteinen anzulegen. Wie in Kapitel 6.2.6 beschrieben 
kann ein positiver Effekt auf die Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlagswasser und 
damit auf die Rückführung des Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf erzielt werden.  
Als weitere Flächen zum Rückhalt und zur Verdunstung von Niederschlagswasser bieten sich die 
Flachdächer im Plangebiet an. Diese sind entsprechend den textlichen Festsetzungen vollflächig 
fachgerecht mit einer mindestens 10  cm dicken, begrünbaren  Substratschicht zu bedecken, 
sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche 
dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen sind für technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile 
zulässig, sofern sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind.  
Ergänzend zu den Dachflächen sind auch Begrünungen von Teilbereichen der Wandflächen mit 
selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen im Plangebiet festgesetzt. Diese 
Festsetzungen gelten zum einen für zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen 
ab einer Größe von 30 m², diese sind zu 100 % zu begrünen. Eine Aufaddierung von Flächen 
zwischen Wandöffnungen erfolgt nicht. Zum anderen gelten die Festsetzungen für Außenwände 
von Parkhäusern, welche zu mindestens 50 % zu begrünen sind. In beiden Fällen gelten die 
Regelungen auch für Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen.  Aufgrund der 
Sicherheitsanforderungen an ein Polizeipräsidium gilt die Festsetzung nicht für 
Außenwandflächen von sicherheitsrelevanten Nutzungsbereichen der Polizei, die vom 
öffentlichen Raum aus zug änglich sind. Durch diese Ausnahmeregelung sollen Kletterhilfen für 
unbefugtes Eindringen vermieden werden.  
6.2.8 Werbeanlagen  
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Ausgestaltung von Werbeanlagen. Diese 
orientieren sich an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  404 sowie an der aktuellen 
Genehmigungslage im direkten Umfeld des Plangebiets. Ziel ist es, durch die Festsetzungen ein 
einheitliches Bild im Gewerbepark Loddenheide sicherzustellen.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Durch den geplanten Wegfall des Dag- Hammarskjöld-Wegs in seiner heutigen Lage ist eine 
Neuordnung der Erschließungssituation erforderlich (vgl. Kapitel  5 „Planungsziele“). Die 
Abstimmung zur Neuordnung erfolgte unter Beteiligung der betroffenen Nutzer. Insbesondere 
erfolgte die Abbindung der Bestandsimmobilie am nördlichen Ende des Dag- Hammarskjöld-
Wegs von der öffentlichen Erschließung in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer  (vgl. 
auch Kapitel 6.2.1). Zudem wird durch enge Abstimmung der Bauabläufe (Rückbau und Neubau 
der Erschließung) eine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe der nördlich an das Plangebiet 
angrenzenden Nutzer weitestgehend vermieden.

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Zukünftig soll die Erschließung über eine neue öffentliche Verkehrsfläche am westlichen Rand 
des Plangebiets erfolgen. Die neue Erschließung soll die Abwicklung der Verkehre, insbesondere 
der Lieferverkehre, der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Märkte uneingeschränkt 
sicherstellen. Mit einer Breite von 9,50 m bietet die Verkehrsfläche Raum für zw ei Fahrspuren 
sowie einen einseitigen Gehweg auf der östlichen Seite der Straße. Durch den Gehweg kann 
auch eine fußläufige Erreichbarkeit der rückwärtigen Grundstücksbereiche für die Öffentlichkeit 
weiterhin sichergestellt werden. Die fußläufige Erreichbarkeit kann außerhalb des Plangebiets 
zudem durch eine Querungsmöglichkeit für den Fußverkehr auf Höhe des geplanten Gehwegs 
optimiert werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ermöglicht das 
Abbiegen aus der neuen Erschließungsstraße auf den Willy -Brandt-Weg in beide 
Fahrtrichtungen. Für das Abbiegen nach rechts wird ein Teilstück des westlich angrenzenden 
Privatgrundstücks (Gartencenter) überplant. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde in 
diesem Bereich nach der ersten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen angepasst. Die 
Überplanung erfolgt in Abstimmung mit und unter Zustimmung des Eigentümers. Die dargestellte 
Lösung stellt eine Optimierung der vorausgegangenen Planung dar. Zur Realisierung der 
Erschließung sowie zur Vermeidung von Konflikten durch das Nebeneinander der neuen 
Erschließungsstraße und der angrenzenden privaten Grundstückszufahrt zum Kundenparkplatz 
des Gartencenters ist vorgesehen, die vorhandene private Grundstückszufahrt entlang des Willy-
Brandt-Wegs nach Westen zu verlegen. Der Willy-Brandt-Weg ist an allen Einmündungen durch 
Vorfahrt gegenüber den kreuzenden Fahrbahnen  bevorrechtigt. Diese Regelung wird auch für 
den neuen Kreuzungspunkt übernommen. Mit dem Rückbau des heutigen Dag-Hammarskjöld-
Wegs wird auch der vorhandene Einmündungsbereich zurückgebaut und die vorhandenen 
Nebenanlagen des Willy-Brandt-Wegs weitergeführt werden. In diesem Zuge sind innerhalb der 
vorhandenen Verkehrsfläche ggf. neue Stellplätze anzulegen oder Baumpflanzungen 
vorzusehen.  
Die bisher am nördlichen Ende des Dag-Hammarskjöld-Wegs vorhandene Wendeanlage entfällt 
zukünftig. Da die neue Erschließungsstraße vornehmlich nur noch den Anlieferverkehren der 
nördlich angrenzenden Märkte dient, ist ein Wenden von mehrachsigen Fahrzeugen innerhalb 
der öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt erforderlich.  
Da die Umplanungen maßnahmenbedingt sind, werden die Kosten auf den späteren Investor 
umgelegt. Für die angrenzenden Grundstückseigentümer fallen keine Kosten an. Der westliche 
Angrenzer wird zusätzlich durch ein Zu - und Abfahrtsverbot von der neuen öffentlichen 
Erschließung abgebunden. Ein Erfordernis , dieses Grundstück von einer dritten Seite her zu 
erschließen besteht nicht.  
Weitere Anpassungen des bestehenden Straßennetzes sind auf Grundlage des Bebauungsplans 
nicht festzusetzen, da sie innerhalb der vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen 
können. Anpassungen der aktuellen Ausbauzustände des Willy-Brand-Wegs (für untergeordnete 
private Grundstücksein- und -ausfahrten) oder der Nebenanlagen des Albersloher Wegs (für eine 
Notausfahrt; s iehe hierzu weiter unten) werden auf Grundlage des späteren städtebaulichen 
Konzepts in Abstimmung mit den zuständigen Stellen erfolgen. Bereits absehbar ist zudem der 
Rückbau der heutigen Bushaltebucht am Willy-Brandt-Weg, da diese nicht mehr erforderlich ist.  
Eingriffe in den Kreuzungsbereich Albersloher Weg / Willy-Brandt-Weg durch Zu- und Abfahrten 
und damit mögliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses sollen vermieden werden. Daher 
wurden entlang des Albersloher Wegs und teilweise entlang des Willy-Brandt-Wegs Bereiche mit

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Zu- und Abfahrtsverboten festgesetzt. Das Zu-  und Abfahrtsverbot im Bereich des Albersloher 
Wegs kann ausnahmsweise durch eine Not ausfahrt in maximal 3,50  m Breite unterbrochen 
werden, sofern eine dauerhafte Befahrung und insbesondere eine Befahrbarkeit durch die 
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Anpassungen der Nebenanlagen in diesem Bereich 
des Albersloher Wegs können daher nur im absolut notwendigen Maß und nur für die Ausfahrt 
vom Grundstück erfolgen. Es ist e in Abstand von mindestens 30,00  m zur Haltelinie der 
nächstgelegenen Lichtsignalanlage  (Kreuzungspunkt Albersloher Weg  / Willy -Brandt-Weg) 
einzuhalten. Die Notausfahrt ist für das Polizeipräsidium mit Blick auf ein Ausrücken im Einsatzfall 
nur dann  erforderlich, wenn die Hauptzufahrten nicht zugänglich sind. Eine Befahrung der 
Notausfahrt ist damit auf das absolut notwendige Maß beschränk t. Da die Polizei für das 
Ausrücken in Einsatzfällen einen entsprechenden Zugriff auf die Ampelschaltung erhalten wird, 
kann der Bereich um das Polizeipräsidium inklusive des Kreuzungsbereichs vor dem Ausrücken 
geräumt werden. Zusätzlich sind durch die Einsatzkräfte Sicherungsmaßnahmen im Bereich des 
Fuß- und Radwegs vorzunehmen. E ine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird somit 
bestmöglich ausgeschlossen.  
Sofern die Planungen für eine Notausfahrt im beschriebenen Bereich im Zuge der Konzipierung 
des Polizeipräsidiums weiterverfolgt werden, sind Fremdgrundstücke zwischen dem Plangebiet 
und dem Albersloher Weg von der Planung betroffen. Um die Umsetzbarkeit  einer Notausfahrt 
abzusichern, befindet sich die Stadt in Gesprächen mit dem Eigentümer, bezüglich  
Überfahrungsrechten für das Flurstück bzw. einem Ankauf der erforderlichen Flächen.  
Insgesamt ist das vorhandene Straßennetz im direkten Umfeld des Plangebiets ausreichend 
dimensioniert, um die entstehenden Neuverkehre auf nehmen zu können. Für den Knotenpunkt 
Albersloher Weg / Willy -Brandt-Weg ist eine getrennte Rechtsabbiegersignalisierung vom 
Albersloher Weg in den Willy -Brandt-Weg geplant. Diese Planung besteht losgelöst vom 
aktuellen Bauleitplanverfahren. Ausgehend von dem geplanten Umbau findet eine Bewertung der 
Lichtsignalanlage nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) 
statt. Die Bewertung ergibt für die Spitzenstunden (07:00  - 08:00 Uhr sowie 16:00 - 17:00 Uhr) 
die Qualitätsstufe B/C. Bei der Qualitätsstufe B wird laut HBS davon ausgegangen, dass die 
Abflussmöglichkeiten der wartepflichtigen Verkehrsströme von dem bevorrechtigten Verkehr 
beeinflusst werden. Die dabei entstehenden Wartezeiten sind gering. Bei der Qualitätsstufe C 
haben laut HBS die Verkehrsteilnehmer in den Nebenströmen auf eine merkbare Anzahl von 
bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern zu achten. Es kommt zu spürbaren Wartezeiten und zur 
Bildung von Stau. Der Stau stellt jedoch weder hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung noch 
bezüglich der zeitlichen Dauer eine starke Beeinträchtigung dar. Der Verkehrszustand ist 
insgesamt noch stabil. Die beschriebene Variante für den Knotenpunkt Albersloher Weg / Willy-
Brandt-Weg ist damit leistungsfähig und führt durch die zusätzliche getrennte Signalisierung des 
Rechtsabbiegers zu einer erhöhten Verkehrssicherheit der Radfahrer und Fußgänger. Auch die 
durch das Polizeipräsidium entstehenden Neuverkehre können mit Blick auf diese Qualitätsstufen 
verträglich abgewickelt werden.  
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Innerhalb des heutigen Dag-Hammarskjöld-Wegs liegen Leitungen, die weiterhin erforderlich für 
die Ver- und Entsorgung des nördlich angrenzenden Grundstücks sind (Fernwärmeversorgung 
und Entwässerung). Durch die Überplanung des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 
können die Leitungen für die Trinkwasser - sowie die Stromversorgung zukünftig entfallen. Die

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Kanäle sowie die Fernwärmeleitungen werden im Zuge der Realisierung der Planungen zum 
neuen Standort des Polizeipräsidiums in die neue öffentliche Verkehrsfläche am westlichen Rand 
des Plangebiets verlegt. Die neue öffentliche Verkehrsfläche bietet mit einer Breite von 9,50  m 
ausreichend Raum für die Verlegung der Leitungen und Kanäle. Für den Lückenschluss zwischen 
den alten und den neuen Anschlusspunkten ist im Bebauungsplan ein Geh- , Fahr - und 
Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger (GFL- E) in 6 ,00 m Breite eingetragen. Die 
Breite ist ausreichend, um die für die Entwässerung des nördlichen Grundstücks erforderlichen 
Kanäle, sowie die Fernwärmeleitung in diesem Bereich zu verlegen.  Eine Realisierung des 
Lückenschlusses auf dem nördlichen Grundstück selbst ist aufgrund von unterirdischen Tanks in 
diesem Bereich nicht möglich. 
Da die neue Erschließungsstraße keine Wendeanlage umfasst (vgl. Kapitel  6.3) ist ein Wenden 
von mehrachsigen Fahrzeugen – wie beispielsweise von den Abfallwirtschaftsbetrieben – 
innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr möglich. Mit Blick auf die Abfallentsorgung 
des Polizeipräsidiums bedeutet dies, dass sie zum Willy-Brandt-Weg hin orientiert sein muss. Im 
städtebaulichen Konzept ist dies zu konkretisieren. Für eine stadtbildverträgliche und 
flächensparende Verortung der Bereiche bieten sich beispielsweise sogenannte 
„Unterflurcontainer“ an.  
Entwässerung  
Das Plangebiet war ursprünglich Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 aus dem Jahre 
1998. Zur Erschließung des Bebauungsplangebiet s wurde 2001 ein entwässerungstechnischer 
Entwurf erstellt und anschließend realisiert. Auf diese r Grundlage wird das Gebiet im 
Trennsystem entwässert. Das Plangebiet ist über einen Schmutzwasserkanal DN 250 und einen 
Regenwasserkanal DN  800 im Dag -Hammarskjöld-Weg an die Trennkanalisation im Willy -
Brandt-Weg angeschlossen. Diese Anschlüsse werden wie oben beschrieben in die neue 
Erschließungsstraße verlegt. Die anfallenden Schmutzwässer werden im Freigefälle dem 
Pumpwerk am Lindberghweg zugeleitet und gelangen von dort in die Hauptkläranlage der Stadt 
Münster. Das Niederschlagswasser des Plangebiets wird über die Kanalisation der öffentlichen 
Grünfläche südlich des Willy -Brandt-Wegs zugeleitet, wo zur Vorbehandlung und Rückhaltung 
des Niederschlagswassers ein Regenklärbecken sowie ein Regenrückhaltebecken errichtet 
wurden. Der behandlungspflichtige Niederschlagswasseranteil gelangt über ein Pumpwerk in das 
Regenklärbecken und nach Behandlung in das Regenrückhaltebecken (RRB). Das übrige 
Niederschlagswasser entlastet aus dem Trennbauwerk direkt in das RRB. Gedrosselt wird das 
Niederschlagswasser über die Kanalisation zum Lindberghweg und dort in den Lütkebach, ein 
Nebengewässer des Honebachs, geleitet. Das Plangebiet ist  und wird somit über die 
Trennkanalisation im Willy-Brandt-Weg entwässerungstechnisch erschlossen.  
Das Plangebiet l iegt innerhalb des Vertragsgebiet s zum Erschließungsvertrag „Gewerbepark 
Münster-Loddenheide“. Laut Vereinbarung in diesem Vertrag gilt die Beitragspflicht für die 
Kanalisation mit der Übernahme der Abwasseranlagen durch die Stadt Münster als erfüllt. Die 
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke werden nicht mehr zu 
Kanalanschlussbeiträgen veranlagt. Nachträglich zusätzlich erforderlich werdende 
Hausanschlüsse werden durch die Stadt Münster erstellt und mit dem jeweiligen 
Grundstückseigentümer nach tatsächlichem Kostenaufwand abgerechnet.  
Mit Vorliegen des abschließenden Bebauungs- und Nutzungskonzepts ist durch den Investor ein 
Entwässerungskonzept vorzulegen. Die anfallenden Niederschlagsabflüsse müssen bei hoher

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Kfz-Belastung gereinigt werden. Die Reinigung wird durch das bereits bestehende 
Regenklärbecken geleistet. Im Rahmen des Entwässerungskonzepts  muss jedoch 
nachgewiesen werden, ob die zusätzlichen Wassermengen  aufgenommen werden können. 
Alternativ kann die Reinigung über die belebte Bodenzone einer Versick erungsmulde / -anlage 
geschehen.  
Vorkehrungen zum Überflutungsschutz  
In der Vergangenheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch Starkregen. Das 
System wurde daraufhin überprüft und nachgerechnet. Die Ergebnisse zeigen, dass das 
Kanalsystem ausreichend dimensioniert ist und es sich bei den Niederschlagsereignissen um 
außergewöhnliche Ereignisse handelte. Um die Überflutungsgefahr durch weitere Versiegelung 
nicht zu steigern,  setzt der Bebauungsplan Rückhaltem aßnahmen wie Gründächer auf dem 
Grundstück fest.  Die Gründächer dienen der Rückhaltung der Niederschlagsabflüsse und 
erhöhen die Verdunstung im stark versiegelten Bereich. Zudem werden Festsetzungen getroffen, 
um die Versiegelung in unbebauten Bereichen möglichst zu minimieren.  
Vor dem Hintergrund der aktuellen Planung werden Überflutungsberechnungen angestellt, aus 
denen sich in Abhängigkeit von dem späteren Bebauungs - und Nutzungskonzept konkretere 
Restriktionen in Bezug auf die ableitbaren Wassermengen ergeben können.  
Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung des Gebiets und besonders bei der Planung von 
Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörper n unbedingt zu beachten (präventiver 
Objektschutz). Zudem sollte die Höhe der Oberkante Rohfußboden im  Erdgeschoss von 
Gebäuden auf mindestens 30 Zentimeter über Oberkante der unmittelbar angrenzenden 
Verkehrsfläche gesetzt werden. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Klimaanpassung / Regelungen des Wasserabflusses  
Sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts 
sind grundsätzlich Maßnahmen zur Anpassung an einen naturnahen Wasserhaushalt zu 
berücksichtigen. Das heißt, dass Niederschlagswasser nicht in vollem Umfang direkt abgeleitet, 
sondern i n Teilen im Gebiet zurückgehalten und/oder versickert und verdunstet wird. Alle 
Maßnahmen zur Versickerung und/oder Verdunstung verringern naturgemäß den 
Niederschlagswasseranteil, der zum Abfluss gelangt. Somit führen sie zu einer entsprechend 
geringeren hydraulischen Belastung des unterhalb folgenden Entwässerungssystems sowie zu 
einer Verbesserung der entwässerungstechnischen Situation auch bei stärkeren 
Niederschlagsereignissen. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzungen 
(Dachbegrünung, wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung für private Erschließungsflächen). 
Soll das abschließende Entwässerungskonzept für das Vorhaben eine Versickerung des 
Niederschlagswassers vorsehen, so ist die Genehmigungsfähigkeit mit der Unteren 
Wasserbehörde zu klären.  
Allgemein ist die Planung der Grundstücksentwässerung mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau 
abzustimmen. Für den Entwässerungsantrag ist der Überflutungsnachweis nach DIN  1986-100 
aufzustellen.  
Sonstige technische Infrastruktur  
Die Versorgung des neuen Polizeipräsidiums  mit Trinkwasser, Strom, 
Telekommunikationsinfrastruktur, etc. kann über Anschlüsse im Willy -Brandt-Weg erfolgen. Die

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allgemeine Versorgungslage des Standorts ist gut, da sich die Versorgungsinfrastruktur in 
unmittelbarer Nähe befindet.  
Die Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche an den westlichen Rand des Plangebiets erfordert 
eine Verlegung der dort befindlichen Ortsnetzstation (ONS, Trafostation) der Stadtnetze Münster. 
Diese Verlegung ist technisch möglich. Um die Stromversorgung des Plangebiet s sowie der 
benachbarten Betriebe ohne Einschränkungen sicherzustellen, sind möglichst kurze Wege zu 
gewährleisten. Der neue Standort der ONS ist daher im unmittelbaren Umfel d der heutigen 
Station an der neuen öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen. Der Standort ist entsprechend im 
Bebauungsplan festgesetzt. Die angeschlossenen Kabel der Abnehmer werden zum neuen 
Standort verlängert. Die Verlegung der ONS erfolgt in Abstimmung  mit Stadtnetze Münster. Im 
Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme werden die Grenzabstände sowie die 
Abstandsflächen in diesem Bereich unterschritten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen 
sind im Kapitel 6.2.3 aufgeführt.  
6.5  Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung  
Für die Eingriffsbilanzierung wurden die Biotop- / Nutzungsflächen von Bestand (rechtskräftiger 
Bebauungsplan Nr. 404 in der Fassung der 1. Änderung) und Planung (Entwurf Bebauungsplan 
Nr. 611) einer vergleichenden Bewertung unterzogen (vgl. Kapitel 8.4.2). Im Ergebnis führt die 
Überplanung einer Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  404 aufgrund der im 
Entwurf zum Bebauungsplan Nr.  611 vorgesehenen Festsetzungen zu keinen zusätzlichen 
Eingriffen in den hiesigen Planungsraum. Aus der Aufstellung des Bebauungsplans  resultieren 
daher keine weiteren Kompensationsmaßnahmen.  (vgl. hierzu vertiefend Kapitel  8.4, 
insbesondere 8.4.2 und 8.4.3) Im Bebauungsplan Nr. 611 werden daher keine Ausgleichsflächen 
festgesetzt.  
6.6  Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung ist durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgt  (vgl. hierzu vertiefend 
Kapitel 8.4.2). Im Plangebiet brütete 2020 ein Kiebitz-Brutpaar. Der Kiebitz gehört in NRW zu den 
planungsrelevanten Arten. Aufgrund der Brutplatztreue ist davon auszugehen, dass das Brutpaar 
auch in den Folgejahren auf der Fläche brüten würde. Die Freistellung der Baufläche ist mit der 
Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Für die Ü berplanung eines Kiebitz -Brutplatzes 
erfolgten zudem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf einer Fläche im Süden der 
Rieselfelder, die für Kiebitz-Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist (vgl. vertiefend Kapitel  8.4.2 
und Anlage 2 zum Umweltbericht). Zum Schutz der Vögel enthält der Bebauungsplan einen 
entsprechenden Hinweis zu Auflagen zum Kiebitzschutz bzw. zu Bauzeitenbeschränkungen (vgl. 
textliche Hinweise 3.8.1). Entsprechend den Hinweisen ist der Beginn jeglicher Bautätigkeiten auf 
der Vorhabensfläche von Mitte März bis Mitte Juni untersagt, da davon auszugehen ist, dass auf 
der Fläche Kiebitze brüten. Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und 
Jungenaufzucht dadurch verzögern kann, ist auch nach Mitte Juni für Bauvorhaben eine Freigabe 
durch die U ntere Naturschutzbehörde erforderlich. Mit Arbeiten (inkl. Rodungen) kann vor der 
Brutzeit begonnen werden. Es ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Kiebitze nicht dennoch mit 
dem Brutgeschäft beginnen. Dies kann insbesondere bei längerem Baustillstand nach 
Baufeldräumung der Fall sein.  Sofern nach Beginn der Bautätigkeit keine Brutvorkommen von 
Kiebitzen auf der Fläche nachgewiesen werden, können die Arbeiten ohne weitere Maßnahmen 
fortgeführt werden. Bei einer Ansiedlung von Kiebit zen auch während der Bauphase sind die

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Arbeiten einzustellen und erst nach Beendigung der Brut und Jungenaufzucht  sowie nach 
Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde wiederaufzunehmen.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich unterschiedlichste Gehölz- und Hochstaudenstrukturen, 
die Vögeln als Brutplatz dienen können. Zudem wird das Gebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12, 
als potenzielles Sommerquartier für Fledermäuse, voraussichtlich abgerissen. Zur Sicherstellung 
sonstiger artenschutzrechtlicher Belange enthält der Bebauungsplan daher weitere Hinweise zu 
Bauzeitenregelungen mit Blick auf Gehölze und den  Abbruch des Bestandsgebäudes sowie 
Hinweise zu risikomindernden ganzjährigen Maßnahmen (vgl. textliche Hinweise 3.8.2 bis 3.8.4).  
6.7  Immissionsschutz  
Lärm – Emissionen des Plangebiets  
Durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  404 sind die potentiellen Auswirkungen der 
Nutzung der Gewerbefläche auf die Umwelt und auf andere Nutzungen bereits zu einem früheren 
Zeitpunkt in die Abwägung gestellt worden. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 611 
konkretisiert für diese Teilfläche lediglich die bauliche Nutzung. Immissionsempfindliche 
Wohnnutzungen sind an den lärmtechnisch betrachteten Straßen im Umfeld der Planung nicht 
vorhanden. Die Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden gewerblich genutzten Flächen 
werden aufgrund der geringen Immissionsempfindlichkeit dieser Flächen voraussichtlich nicht 
erheblich sein. Ein Lärmgutachten ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich. Mit 
Vorliegen eines konkretisierten Vorhabens ist erneut einzuschätzen, ob eine gutachterliche 
Untersuchung erforderlich ist. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsantrags.  
Im Rahmen des Umweltberichts erfolgte eine erste überschlägige Einschätzung mit Blick auf die 
Auswirkungen durch planbedingte Mehrverkehre sowie Beeinträchtigungen des Umfelds während 
der Bauphasen (vgl. vertiefend Kapitel 8.4.1). Aufgrund der aktuellen Verkehrsbelastung und der 
sich daraus ergebenden Lärmpegel können auch weiterhin die Immissionsgrenzwerte nach der 
Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) von 69/ 59 dB(A) für Gewerbegebiete an den 
bestehenden Betriebsgebäuden eingehalten werden. Auf dieser Basis sind keine Maßnahmen 
erforderlich. Die Baumaßnahmen sollten mit Blick auf sich für das Umfeld ergebende Störungen 
im Sinne von Vermeidungs- und Verringerun gsmaßnahmen möglichst zügig und gebündelt 
erfolgen.  
Lärm – Immissionen auf das Plangebiet  
Die Einwirkungen auf das Plangebiet durch die gewerblichen Nutzungen im direkten Umfeld 
können im Nahfeld der Baugrenzen von Bedeutung sein. Ob die angrenzenden Nutzungen 
relevant auf die geplante Nutzung des Polizeipräsidiums einwirken, hängt u. a. von der konkreten 
Ausgestaltung des Vorhabens ab. Um die Basis für das spätere Bebauungs - und 
Nutzungskonzept zu schaffen, wurde ein schalltechnisches Gutachten
2 erstellt und die 
Ergebnisse wurden in entsprechende textliche Festsetzungen und Hinweise überführt.  
Das Gutachten umfasst neben Prognosen durch die bestehenden Gewerbebetriebe südwestlich 
und nordwestlich des Plangebiets insbesondere Prognosen der auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr auf dem Albersloher Weg, dem Willy -Brandt-Weg 
                                                
2 nts Ingenieurgesellschaft; 2021

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 17 von 40 
und dem Dag-Hammarskjöld-Weg sowie durch den Schienenverkehr der WLE-Trasse östlich des 
Albersloher-Wegs (zukünftig nach Reaktivierung der Schienenstrecke für den 
Personennahverkehr).  
Hinsichtlich des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms wurde festgestellt, dass  – der 
Gebietskategorie bzw. der Gebietsnutzung entsprechend – nach den zugrunde zulegenden  
Maßstäben in den überwiegenden Bereichen von gesunden Aufenthalts - bzw. 
Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. Überschreitungen ergeben si ch in den Bereichen des 
Plangebietes am Albersloher Weg und am Willy -Brandt-Weg. Die Orientierungswerte des 
Beiblatts zur DIN 18005 -1 „Schallschutz im Städtebau“ für Gewerbegebiete von 65/50 dB(A) 
Tag/Nacht werden in diesen Bereichen um 1 bis 6 dB(A) überschritten. Im äußersten Nordosten 
des Plangebiets wird auch der Immissionsgrenzwert der 16.  BImSchV für Gewerbegebiete von 
69/59 dB(A) Tag/Nacht um 2 dB(A) überschritten. Die skizzierten Ergebnisse ergeben sich auch 
für den Nachtzeitraum.  
Der Bebauungsplan enthält entsprechend den  Ergebnissen des Gutachtens  zum Schutz der 
Aufenthaltsräume Festsetzungen zur Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, 
Lüftungen, Dächer etc.) sowie zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen 
(vgl. Textliche Festsetzungen 1.6.1 und 1.6.3), um die erhöhten lärmtechnischen Anforderungen 
abzubilden. Es werden zudem nach DIN 4109/2018-1 „Schallschutz im Hochbau“ maßgebliche 
Außenlärmpegel im Bebauungsplan festgesetzt. Da die tatsächlichen W erte – wie bereits 
beschrieben – abhängig vom späteren Konzept für den Standort sind, kann im Einzelfall im 
Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens  von den festgesetzten Außenlärmpegeln 
abgewichen werden, sofern entsprechende Nachweise zur Einhaltung der jeweiligen Grenz- bzw. 
Orientierungswerte vorgelegt werden.  
Die Betriebsgeräusche der an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe wurden ebenfalls 
im Gutachten ermittelt. Im Ergebnis werden die ermittelten Immissionswerte zu keinen 
unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen führen. In den 
Bereichen des Plangebiets, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden Gewerbebetrieben 
prognostiziert werden, werden im Bebauungsplan Schutzvorkehrungen für Schlafräume (z.  B. 
zum Schlafen geeignete Bereitschaftsräume) festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung 1.6.4).  
Der Bebauungsplan enthält zudem einen Hinweis zum Schutz von Aufenthaltsbereichen im 
Freien (vgl. textlicher Hinweis 3.7). Demnach werden für Aufenthaltsbereiche im Frei en, sowohl 
in Erdgeschosslage als auch in den Obergeschossen, zur Minderung der Verkehrsgeräusche 
zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen beispielsweise durch eine geeignete 
Baukörperanordnung (Eigenabschirmung) empfohlen.  
Die Ergebnisse des Gutachtens sind vertiefend im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt 
(vgl. Kapitel 8.4.1).  
Störfallbetriebe  
In der Nähe des Plangebiet s befinden sich zwei Betriebe,  die der Störfall -Verordnung 
(12. BImSchV) unterliegen.  Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemessenen 
Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Da entsprechend den  Festsetzungen des 
Bebauungsplans keine schutzwürdigen Nutzungen i.  S. d. § 50 Satz  1 Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) innerhalb des Plangebiets vorgesehen sind, sind keine 
weitergehenden Regelungen im Bebauungsplan zu treffen. § 50 Satz 1 BImSchG beschreibt als

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 18 von 40 
Schutzziel ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sonstige 
schutzbedürftige Gebiete. Zu den sonstigen schutzbedürftigen Gebieten werden öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des 
Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte 
Gebäude gezählt. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient, 
sondern ob das Gebäude von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. 
aufgesucht wird. Als öffentlich genutzte Gebäude werden in der Literatur Gebäude mit 
Publikumsverkehr wie z.  B. Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen und Verwaltungsgebäude 
beschrieben und allgemein Gebäude, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt eines 
wechselnden Personenkreises dienen. Verwaltungsgebäude zählen als öffentlich genutzt, wenn 
Besucher nicht nur gelegentlich empfangen werden oder nicht einer betriebszugehörigen Person 
zugeordnet werden, die sie im Alarmierungsfall entsprechend anweisen kann.  Ausgehend vom 
Sicherheitskonzept des Polizeipräsidiums  sind nach jetzigem Kenntnisstand nur der 
Eingangsbereich sowie die Kantine und ggf. ein untergeordneter Teil des Parkhauses öffentlich 
zugänglich. Besucher, die sich darüber hinaus im Gebäude aufhalten, sind jeweils einem 
Mitarbeiter zugeordnet. Der Besucherverkehr ist damit räumlich eingeschränkt und kontrolliert. 
Damit ist das Polizeipräsidium nicht als schutzwürdige Nutzung i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG zu 
werten. Diese Einschätzung ist ggf. anhand des späteren Nutzungskonzepts im Rahmen der 
Bauantragsstellung zu überprüfen. Entsprechend des späteren Nutzungskonzepts ist  ein 
Evakuierungskonzept für den Brandfall bzw. ein Sicherheitskonzept vorzusehen. Unter der 
Maßgabe der vorgenannten Festlegung  (keine schutzwürdige Nutzung) ist das Konzept in 
konkreter Abstimmung mit der Feuerwehr und gegebenenfalls einem entsprechenden Gutachter 
zu bewerten und umzusetzen. 
6.8  Altlasten / Altstandorte  
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster 
geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelände. Die 
Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde 
genehmigten Sanierungsplans erfolgt. Die entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor. 
Die Baufläche wurde auf der Grundlage des Fachplans Bodenmanagement und der 
Sanierungsplangenehmigung saniert. Alle Auflagen der Sanierungsplangenehmigung wurden 
erfüllt. Da ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert  wurde, kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe 
(z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden sein können. Die nicht 
aufgeschlossenen Bereiche umfassen das gesamte Plangebiet und sind daher nicht gesondert 
im Bebauungsplan gekennzeichnet.  
6.9  Kampfmittel 
Das Plangebiet wurde viele Jahre zu überwiegend militärischen Zwecken genutzt. Zwischen 1933 
und 1945 unterhielt die Wehrmacht auf dem Gelände einen Fliegerhorst mit einer Rasenpiste. Es 
existierten Mannschaftsunterkünfte, technische Bereiche und drei Tanklager. Durch Luftangriffe 
im Zweiten Weltkrieg wurden die Wehrmachtseinrichtungen zerstört.  
Aus einer Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen- Lippe (KBD) geht 
hervor, dass nach einer durchgeführten Kriegsluftbildauswertung eindeutige Hinweise auf 
Kampfmittelbelastung (Bombenabwurfgebiet, sieben Blindgänger -Verdachtspunkte) vorliegen.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 19 von 40 
Die Verdachtspunkte wurden überprüft. Es haben sich keine Hinweise auf ein Kampfmittel im 
Untergrund ergeben. Weiter führende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdreich 
sollten jedoch energiearm, hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht aufgeführt werden, 
da auch nach abgeschlossenen Sondierungs- und Überprüfungsmaßnahmen des KBD-WL keine 
komplette Kampfmittelfreiheit bestätigt werden kann.  
Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise, insbesondere mit Blick auf Tiefbauarbeiten 
(vgl. Textlicher Hinweis 3.3).  
6.10  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzg esetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten auch paläontologische 
Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus 
dem mittleren Pleistozän (Saale- Kaltzeit) angetroffen werden können. Der Bebauungsplan 
enthält auch hierzu einen entsprechenden Hinweis (vgl. Textlicher Hinweis 3.2).  
7.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 3,18 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,24 ha 7,5 % 
Gemeinbedarfsfläche 2,94 ha 92,4 % 
Flächen für Versorgungsanlagen 25 m² 0,1 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
8.1.  Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuchs erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen eigene Erhebungen, Fachinformationen aus 
dem Internet sowie verschiedene Fachbeiträge und Gutachten:  
- LANUV (2020): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet:  
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 20 von 40 
- nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster (2021): Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-
Weg“ in Münster  
- Schwartze, M., Faunistische Gutachten (2020): Brutvogelerfassung Loddenheide 2020, 
Münster  
- Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept:  
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-
muenster/67_klima/pdf/Klimaanpassungskonzept.pdf  
- Umweltdaten Münster 2014/2015:  
https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141  
- Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:  
http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html/ - Umweltkataster  
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.  h. diese reichen auch über den eigentlichen Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 611 hinaus.  
8.2  Kurzdarstellung der Planung  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.  611 umfasst rund 3,18 ha und lag zum Zeitpunkt der 
Planaufstellung innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  404 „Loddenheide – 
Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“ . Aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben an 
diesem Standort war ein Bauleitplanverfahren in Form der Aufstellung des Bebauungsplanes 
Nr. 611 „Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg“ erforderlich, um das Grundstück 
entsprechend den Anforderungen bebauen zu können.  
Der Bebauungsplan Nr.  611 setzt im Wesentlichen eine Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung Polizeipräsidium fest. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 (mit geringfügigen 
Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen) und die Geschossflächenzahl mit 2,4 bei maximal 
sechs oberirdischen Geschossen festgesetzt. Weiterhin wird eine Straßenverkehrsfläche 
festgesetzt. Es erfolgen textliche Festsetzungen zur Begrünung von Vorgartenflächen, 
Stellplätzen, Flachdächern, Außenwandflächen und weiteren Grundstücksbereichen.  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Von den Umweltsc hutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für den vorliegenden 
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende 
relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 21 von 40 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen und 
menschliche 
Gesundheit  
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische 
Regelwerke)  
TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm  
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)  
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)  
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt  
Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im 
Hinblick auf streng geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den 
Regelungen des BauGB  
Fläche und Boden  Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  Landeswassergesetz NRW (Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 
(39. BImSchV)  
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB)  
Kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter  
Denkmalschutzgesetz NRW (Bodendenkmale)  
Tabelle 2: Übersicht der Schutzgüter und jeweils relevanten fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben 
des Umweltschutzes  
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils in den jeweiligen Unterkapiteln zu den ei nzelnen Schutzgütern unter 
Kapitel 8.4 dargelegt.  
Regionalplan  
Im Regionalplan Münsterland ist das Pl angebiet als allgemeiner Siedl ungsbereich (ASB) 
dargestellt.  
Flächennutzungsplan  
Im Rahmen der 109.  Änderung wurde der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 611 gemäß der Planung geändert, sodass die Bebauungsplanung als aus  
dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden  
Bei Planungen ist der Grundsatz des § 1a Absatz 2 BauGB zu berücksichtigen, wonach mit Grund 
und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und zur Verringerung der 
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der 
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Für das neue 
Polizeipräsidium werden bereits überplante Flächen in Anspruch genommen, sodass die Planung 
diesem Grundsatz nicht entgegensteht. Allerdings wird voraussichtlich für die entfallenden 
Gewerbeflächen aufgrund der hohen Nachfragesituation an anderer Stelle in Münster Ersatz 
geschaffen werden müssen, was zusätzlichen Flächenverbrauch nach sich zieht.  
Folgen des Klimawandels  
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen begegnet werden 
soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima/Luft.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 22 von 40 
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes  
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) oder sonstige Schutzgebiete sind nicht von 
dem Bebauungsplan betroffen. Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsplans.  
Grünordnung Münster  
Gemäß der Grünordnung Münster liegt das Plangebiet innerhalb des Siedlungsbereichs, sodass 
die Aussagen der Grünordnung dem Bebauungsplan Nr. 611 nicht entgegenstehen.  
Sonstige Schutzwürdigkeiten  
Im Plangebiet finden sich keine schutzwürdigen Biotope der Stadtbiotopkartierung Münster. Das 
nächstgelegene schutzwürdige Biotop ist entlang der Bahngleise der WLE parallel zum 
Albersloher Weg verzeichnet. Dieser Abschnitt ist auch Teil des Biotopverbunds ystems des 
LANUV. Dieser Bereich ist durch die Planung nicht betroffen.  
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der 
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In 
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die 
baubedingten Auswirkungen, unter denen auch die anlagebedingten Auswirkungen subsumiert 
werden sowie die betriebsbedingten  Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der 
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.  
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit  
Bestandssituation der Umwelt  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Gewerbe-  und Industriegebiets Loddenheide, das sich in 
großen Bereichen zu einem Büro - und Gewerbepark entwickelt hat. In der Nachbarschaft des 
Plangebiets liegen zudem Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel.  
Im bestehenden Bebauungsplan Nr.  404 ist für das Plangebiet als Nutzung „Gewerbegebiet“ 
festgesetzt. Die Fläche ist bisher überwiegend unbebaut. Es befindet sich lediglich ein Gebäude 
im Plangebiet, das Bestandsgebäude eines ehemaligen Bettengeschäfts, welches seit einigen 
Jahren ungenutzt ist. Der Dag- Hammarskjöld-Weg liegt im Plangebiet und wird als 
Erschließungsstraße für die Anlieferungen der nordwestlich der Planfläche gelegenen 
Gewerbebetriebe und zum Parken genutzt.  
Am Willy -Brandt-Weg / Ecke Dag -Hammarskjöld-Weg werden vorübergehend 
Baustellenmaterialien gelagert. Ansonsten liegt das Gelände brach und wird nicht genutzt.  
Durch die bestehende Festsetzung als Gewerbegebiet (GE)  im rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 404 ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine potentiell erhöhte Immissionsbelastung auf das 
Gebiet und aus dem Gebiet heraus planungsbedingt möglich. Der Immissionsschutz für die 
Wohnnachbarschaft wird über die Festsetzung von Abstandsklassen nach dem Abstandserlass 
NRW gewährleistet.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
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Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Lärmeinwirkungen  
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt  (nts 
Ingenieurgesellschaft; 2021). Das Gutachten umfasst Prognosen der auf das Plangebiet 
einwirkenden Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr auf dem Albersloher Weg, dem Willy-
Brandt-Weg und dem Dag- Hammarskjöld-Weg, durch den Schienenverkehr der WLE -Trasse 
(zukünftig nach Reaktivierung der Schienenstrecke) sowie durch die bestehenden 
Gewerbebetriebe südwestlich und nordwestlich des Plangebiets.  
Verkehrslärm: Hinsichtlich des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehr slärms wurde 
festgestellt, dass  – der Gebietskategorie bzw. der Gebietsnutzung entsprechend – nach den 
zugrunde zulegenden Maßstäben in weiten Bereichen des Bebauungsplangebiet s, aber nicht 
gänzlich, ohne weiteres von gesunden Aufenthalts- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist.  
In den Bereichen des Plangebiets am Albersloher Weg und am Willy -Brandt-Weg ergeben sich 
Überschreitungen der Orientier ungswerte des Beiblatts zur DIN  18005-1 „Schallschutz im 
Städtebau“ für GE von 65/50 dB(A) Tag/Nacht um 1 bis 6  dB(A). Im äußersten Nordosten des 
Plangebiets wird auch der Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutz -Verordnung 
(16. BImSchV) für GE -Gebiete von 69/59 dB(A) Tag/Nacht um 2  dB(A) überschritten. Nachts 
ergeben sich dieselben Einhaltungen und Überschreitungen.  
Gewerbelärm: Die Betriebsgeräusche der an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe 
wurden ermittelt. Die Beurteilung dieser Lärmimmissionen erfolgt nach der Technischen 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 1998). Die Immissionsrichtwerte (IRW) zum Schutz 
gegen Gewerbelärm sind für GE bei 65/50 dB(A) am Tag/ Nacht festgelegt.  
Die Immissionsrichtwerte werden in der Beurteilungszeit Tag im gesamten Plangebiet und in der 
Nacht in weiten Bereichen des Plangebiet s zu keiner Überschreitung der IRW und damit zu 
unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen durch gewerblichen 
Lärm führen. In den Bereichen des Plangebiets, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden 
Gewerbebetrieben prognostiziert werden, werden im Bebauungsplan Schutzvorkehrungen für 
Schlafräume (z. B. zum Schlafen geeignete Bereitschaftsräume) festgesetzt.  
Die Lärmvorbelastung durch die genannten Lärmquellen führt  dazu, dass zum Schutz der 
Aufenthaltsräume in den geplanten Gebäuden erhöhte lärmtechnische Anforderungen an die 
Außenwände der Gebäude zu stellen sind. Es werden deshalb zum Schutz der Innenräume vor 
unzumutbaren Lärm nach DIN  4109/2018-1 „Schallschutz im Hochbau“ maßgebliche 
Außenlärmpegel im Bebauungsplan festgesetzt.  
Weitere Informationen können dem Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan 
entnommen werden.  
Lärmauswirkungen 
Die lärmtechnische Einschätzung der verkehrsbedingten Auswirkungen des Vorhabens war nicht 
Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung. Dur ch den rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 404 sind die potentiellen Auswirkungen der Nutzung der Gewerbefläche auf die Umwelt und 
auf andere Nutzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Abwägung gestellt worden. Der 
vorliegende Bebauungsplan konkret isiert für diese Teilfläche lediglich die bauliche Nutzung.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 24 von 40 
Immissionsempfindliche Wohnnutzungen sind an den lärmtechnisch betrachteten Straßen im 
Umfeld der Planung nicht vorhanden.  
Eine überschlägige Beurteilung der vorhabenbezogenen Verkehre erfolgt nach TA Lärm 1998 
Nr. 7.4 „Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen“ im öffentlichen Straßenraum.  
Auf dem Albersloher Weg ist der vorhabenbezogene Verkehr bereits mit dem vorhandenen 
Verkehr gemischt. Lediglich auf dem Willy -Brandt-Weg können die Ziel - und Q uellverkehre 
potentiell der Anlage zugeordnet werden. Dort sind auch die größten Pegelzunahmen beim 
Straßenverkehrslärm zu vermuten. Die schalltechnische Untersuchung prognostiziert für den 
Willy-Brandt-Weg eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV-Wert) von 5.300 Kfz/d 
und im Nahbereich der Straße an den gewerblichen Grundstücksgrenzen verkehrsbezogene 
Lärmpegel von 67/57  dB(A). Auch bei einer vorhabenbezogenen Zunahme der Kfz -
Frequentierung auf dieser Straße um 50 % würde die Pegelzunahme weniger als 2 dB(A) 
betragen und weiterhin unter den Immissionsgrenzwerten nach 16. BImSchV von 69/59 dB(A) für 
GE liegen. Auf dieser Basis sind keine Maßnahmen erforderlich.  
Während der Bauphase ist mit Störungen (z. B. durch Lärm, Licht, etc.) durch Baufahrzeuge und 
-maschinen zu rechnen. Als Vermeidungs - und Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und 
gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten anzustreben.  
Luftschadstoffe  
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die 
Grenzwerte der 39.  BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die 
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen 
für die Luftqualität zu betrachten.  
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die 
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die 
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig 
geschlossener Blockrandbebauung die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem 
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.  
Der Albersloher Weg weist zwar eine verkehrliche Querschnittsbelastung von deutlich über 
10.000 Kfz pro Tag auf (29.250  Kfz/24 h in Höhe Plangebiet in der Prognose 2030) aber die 
Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe sind günstig. Die großen Abstände des Albersloher 
Weges zu den lückig angeordneten Gebäude n im Gewerbegebiet führen zu einer guten 
Durchlüftung. Erhebliche Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte 
führen würden, sind auch unter Berücksichtigung der Kfz-Verkehre durch das Vorhaben nicht zu 
erwarten.  
Störfallbetriebe  
In der Nähe des Plangebiet s befinden sich zwei Betriebe, die d er Störfall -Verordnung 
(12. BImSchV) unterliegen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des  angemessenen 
Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen. Da innerhalb des Plangebiet s keine 
schutzwürdigen Nutzungen i.  S. d. §  50 Satz  1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehen sind (s iehe Punkt 6.7 der

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 25 von 40 
Begründung), sind keine weitergehenden Regelungen im Bebauungsplan zu treffen. Der 
Bebauungsplan enthält einen diesbezüglichen Hinweis.  
Auf Basis der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Lärmschutz 
ist nicht mit erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine 
Gesundheit zu rechnen.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.  B. Landschaft / Ortsbild und 
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Derzeitige Umweltsituation  
Auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  404 ist innerhalb des Plangebiet s die 
Realisierung eines Gewerbegebiets mit einer Grundflächenzahl von 0,8 bereits möglich.  
Die Plangebietsfläche ist aktuell noch überwiegend unbebaut und unversiegelt. Es handelt sich 
im Ist-Zustand um eine staufeuchte Brache, auf der sich eine Ruderalvegetation eingestellt hat 
und sukzessive eine Verbuschung erfolgt. Es findet sich Gehölzaufwuchs (Weiden, Birken, etc.) 
sowie offene Bereiche mit Feuchtezeigern. Teilweise wird die Fläche zur Lagerung von 
Baumaterialien genutzt. Versiegelt ist das Plangebiet im B ereich des Dag-Hammarskjöld-Wegs 
sowie im Bereich des Bestandsgebäudes eines ehemaligen Bettenfachgeschäfts.  
Im Bereich der Loddenheide erfolgt seit einigen Jahren eine Brutvogelerfassung, die auch  den 
Bereich des Bebauungsplans Nr. 611 umfasst. Im Jahr 2020 wurden im Plangebiet drei rastende 
Bekassinen (Durchzügler) sowie ein Kiebitzbrutpaar festgestellt (Schwartze, M., 2020). Weitere 
planungsrelevante Vogelarten wurden im Plangebiet nicht festgestellt.  
Die Gehölz- und Hochstaudenbereiche sind jedoch als Brut -, Ruhe- und Jagdbereich für häufig 
vorkommende Vogelarten geeignet. Ein Vorkommen von Sommerquartieren von Fledermäusen 
ist im Bereich des Bestandsgebäudes (ehemaliges Bettenfachgeschäft) nicht auszuschließen.  
Zusammenfassend ist die Biotopfunktion und Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche mit 
mittel zu bewerten.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Eingriffsbilanzierung  
Für die Eingriffsbilanzierung wurden die Biotop- / Nutzungsflächen von Bestand (rechtskräftiger 
Bebauungsplan Nr. 404, 1.  Änderung) und Planung ( Entwurf Bebauungsplan Nr.  611) einer 
vergleichenden Bewertung unterzogen.  
Nachstehend werden die bewertungsrelevanten Biotop- / Nutzungstypen aufgeführt und auf der 
Grundlage des städtischen Bewertungsverfahrens in Wert gesetzt (siehe auch Plandarstellung in 
der Anlage 1 zum Umweltbericht).

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 26 von 40 
Biotop-/ Nutzungstyp Fläche (m²)  Wertstufe  Werteinheiten  
Versiegelung Bebauung ohne Dachbegrünung 9.457  1,08 10.214 
Versiegelung Bebauung mit Dachbegrünung 14.186 2,18 30.925 
Versiegelung Verkehrsflächen 2.105 1,00 2.105 
Versiegelung Trafostation 25 1,00 25 
Freiflächen 5.911 3,59 21.220 
Verkehrsgrün 186 3,40 632 
Summen 31.870 --- 65.121 
Tabelle 3: Bestand – rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 404, 1. Änderung  
Biotop-/ Nutzungstyp Fläche (m²)  Wertstufe  Werteinheiten  
Versiegelung Bebauung ohne Dachbegrünung 7.067 1,08 7.632 
Versiegelung Bebauung mit Dachbegrünung 16.489 2,18 35.946 
Versiegelung Verkehrsflächen  2.469 1,00  2.469 
Versiegelung Trafostation 30 1,00 30 
Verkehrsgrün 51 3,40 173 
Freiflächen ohne Tiefgaragen  5.764 3,59  20.693 
Summen 31.870 ---  66.943 
Tabelle 4: Planung – Entwurf Bebauungsplan Nr. 611  
Ergebnis der Bilanzierung  
Die Überplanung einer Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 404 führt aufgrund der 
im Entwurf vorgesehenen  Festsetzungen zu keinen gravierenden Eingriffen in den hiesigen 
Planungsraum. Die Überplanung der ca. 3,18 ha großen Teilfläche des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr.  404 führt rein rechnerisch zu einer geringfügigen ökologischen 
Verbesserung der derzeiti gen Bestandssituation und einem Werteinheitenplus von ca.  1.800 
Werteinheiten ( WE). Dies entspricht einem Ausgleichsüberschuss von ca.  720 m². Bei der 
Bewertung der Entwurfsplanung wurde eine Dachflächenbegrünung von mindestens 70  % zu 
Grunde gelegt. Auch wurde unterstellt, dass die geplanten Tiefgaragen nur geringfügig die 
festgesetzten Baugrenzen bzw. Baulinien überschreiten.  
Aus der Entwurfsplanung zum Bebauungsplan Nr.  611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich 
Willy-Brandt-Weg resultieren keine Kompensationsmaßnahmen.  
Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung  
Über die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  611 werden Maßnahmen zur 
Eingriffsminderung / -minimierung getroffen.  
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung von mindestens 70  % der Dachflächen mindert die 
Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch eine Verbesserung der 
kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung eines Teils des Regenwassers erreicht und in 
eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem für Insekten und 
Vögel geschaffen.  
Des Weiteren sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen. 
Es sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen (Ausnahme: schmalkronig in engen

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 27 von 40 
Pflanzstreifen), stando rtgerechten Laubbaumart zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die 
Vorgartenbereiche sind als Rasen-  bzw. Staudenflächen etc., die mit Laubgehölzen locker 
überstellt sind, anzulegen. Diese werden auf die 10 % zu begrünenden Grundstücksflächen 
angerechnet.  
Die Festsetzung für die privaten Stellplatzflächen, einen Laubbaum pro angefangene sechs 
Stellplätze dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbesserung des 
Kleinklimas sowie untergeordnet zur Rückhaltung von Regenwasser bei. A uch die weiteren 
textlichen Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung von Grundstücksbereichen, die nicht 
befahrbar sein müssen, zur Fassadenbegrünung sowie zur Befestigung von Flächen mit 
wasserdurchlässigen Materialien dienen der Eingriffsminimierung.  
Artenschutzprüfung (ASP)  
Die Ar tenschutzprüfung ist durch die U ntere Naturschutzbehörde erfolgt. Grundlage ist ein 
vorliegendes Gutachten (Schwartze, M.: Brutvogelerfassung Loddenheide Münster, 2020) und 
eine Begehung des Abbruchgebäudes am 19.10.2020. Die Ergebnisse der ASP sind im 
Folgenden dokumentiert:  
Auflage zum Kiebitzschutz  
Der Kiebitz gehört in NRW zu den planungsrelevanten Arten. Er ist nach § 7 Abs.  2 Nr.  14 
BNatSchG streng geschützt, als „gefährdet“ in der Roten Liste NRW eingestuft und ist nach Artikel 
4 (2) der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt.  
Im Gewerbegebiet Loddenheide brüten die standorttreuen Kiebitze auf noch nicht bebauten, 
staufeuchten, niedrigwüchsigen Brachen, sofern diese nicht zu dicht mit Gehölzen oder 
Hochstauden bewachsen sind.  
In 2020 brütete ein Kiebitz -Brutpaar im Plangebiet auf der Fläche zwischen dem D ag-
Hammarskjöld-Weg und dem Albersloher Weg (Gem arkung Münster, Flur  178, Flurstück 
Nr. 625). Aufgrund der Brutplatztreue ist davon auszugehen, dass auch in 2021 usw. Kiebitze auf 
der Fläche brüten. Daher ist von Mitte März bis Mitte Juni jegliche Bautätigkeit im Plangebiet 
untersagt. Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und Jungenaufzucht 
dadurch verzögern kann, ist eine Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Die 
Arbeiten können jedoch vor der Brutzeit beginnen, sodass die Kiebitze nicht mit dem Brutgeschäft 
anfangen.  
Die Freistellung der Baufläche ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.  
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)  
Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Überplanung eines Kiebitz -Brutplatzes 
erfolgen anteilsmäßig zu 1,5  ha auf einer Fläche im Süden der Rieselfelder, die für Kiebitz -
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist (insgesamt 11 ha große Teilfläche der Fläche Gemarkung 
Sankt Mauritz, Flur 21, Flurstück-Nr. 644, siehe Karte Anlage 2 zum Umweltbericht). Auf dieser 
Fläche östlich des Rieselfeldhofs werden seit Oktober 2020 verschiedene Maßnahmen (Anlage 
von Blänken, Einsaat von Regio-Saatgut, Einzäunung) in mehreren Bauabschnitten umgesetzt.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 28 von 40 
Abbruch Gebäude / Berücksichtigung allgemeiner Artenschutz  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich unterschiedlichste Gehölz- und Hochstaudenstrukturen, 
die Vögeln als Brutplatz dienen können. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem 
Bauvorhaben des Polizeipräsidiums der Abbruch des  Gebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 
erforderlich. Das Flachdachgebäude weist eine Attikaverkleidung auf, die allerdings nur an 
einzelnen Stellen kleinere Lücken und Nischen aufweist. Eine Nutzung des Gebäudes als 
Winterquartier für Fledermäuse ist aufgrund der nicht gegebenen Frostsicherheit auszuschließen. 
Das Vorkommen von Sommerquartieren kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.  
Daher sind im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben weitere Auflagen zu beachten:  
Bauzeitenregelung Gehölze: Innerhalb des Plangebiets  stehen zahlreiche Gehölze, in denen 
wahrscheinlich Vögel (nicht-planungsrelevante Arten) brüten. Die Beseitigung der Gehölze muss 
daher in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen. Sollen  
Gehölzarbeiten außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, ist durch einen Sachverständigen der 
Nachweis zu erbringen, dass dort keine Vögel brüten, ggf. sind die Gehölzarbeiten bis zum Ende 
der Brutzeit zu verschieben.  
Der Nachweis ist vor Beginn der Gehölzrodung der U nteren Naturschutzbehörde vorzulegen. 
Gehölzbestände, die nicht unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, sollten möglichst erhalten 
bleiben.  
Bauzeitenregelung Abbruch Bestandsgebäude : Der Abbruch des Bestandsgebäudes  Dag-
Hammarskjöld-Weg 12 ist nur außerhalb der Brutzeit der Vögel sowie der Aktivitätszeit der 
Fledermäuse, d. h. im Zeitraum vom 01.11. bis zum 28./29.02. des Folgejahres, gestattet.  
Sofern der Abbruch des Gebäudes aus bestimmten Gründen nur im Zeitraum vom 01.03. bis zum 
31.10. eines Jahres durchgeführt werden kann, hat  eine artenschutzrechtliche Begehung durch 
einen Fachgutachter (inkl. Ein-/ Ausflugskontrolle) zu erfolgen, der ggf. Vermeidungsmaßnahmen 
(z. B. Bauzeitenregelung) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Quartiere für Fledermäuse) vorschlägt.  
Das artenschutzrechtliche Gutach ten ist vie r Wochen vor Abbruchbeginn der U nteren 
Naturschutzbehörde vorzulegen. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Gutachtens erf olgen ggf. 
weitere Auflagen.  
Risikomindernde Maßnahmen (ganzjährig): Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind 
vor Abbruchbeginn des Gebäudes Dag -Hammarskjöld-Weg 12 die Attika -Verkleidungen am 
Haupt- und Nebengebäude sowie die Reklameschilder händisch zu entfernen. Unter den 
einzelnen Bauteilen gegebenenfalls vorhandene Hohlräume dürfen dabei nicht komprimiert 
werden. Wenn Nist -, Brut -, Wohn - oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter 
Tierarten festgestellt werden, sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde 
ist zu benachrichtigen.  
Die ordnungsgemäße Umsetzung ist der Unteren Naturschutzbehörde durch einen schriftlichen 
Vermerk und Fotos nachzuweisen. Die konkrete Umsetzung ist fachgutachterlich zu begleiten. 
Die fachgutachterliche Begleitung ist allerdings nicht erforderlich, wenn zuvor im Rahmen einer 
artenschutzrechtlichen Untersuchung keine Fledermäuse am Gebäude festgestellt wurden. Bei 
Nachweis von Fledermausquartieren ist entsprechend Ersatz zu leisten.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 29 von 40 
Auf Basis der genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Kiebit z ist nicht mit erheblichen, 
nachteiligen Umweltauswirkungen auf Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt zu rechnen.  
8.4.3  Fläche und Boden  
Derzeitige Umweltsituation  
Auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  404 ist innerhalb des Plangebiets die 
Realisierung eines Gewerbegebiets mit einer Grundflächenzahl von 0,8, d. h. eine 80-prozentige 
Versiegelung der Grundstücke, bereits möglich.  
Das Plangebiet ist im Ist -Zustand mit Ausnahme der Straße Dag -Hammarskjöld-Weg und des 
Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 noch überwiegend unversiegelt.  
Aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung und anschließender, umfangreicher 
Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Altlastensituation ist nicht von natürlichen 
Bodenverhältnissen auszugehen.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Der zulässige Versiegelungsgrad von GRZ 0,8 wird – mit geringfügigen 
Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen – im neuen Bebauungsplan Nr. 611 beibehalten. 
In den verbleibenden unver siegelten Bereichen können die Bodenfunktionen (wie 
Grundwasserneubildung etc.) aufrechterhalten bleiben.  
Im Ergebnis der Eingriffsbilanzierung führt die neue Planung im Vergleich mit dem 
rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 404 zu keinem weiteren Ausgleichsbedarf für Boden, Natur 
und Landschaft (siehe Punkt 8.4.2).  
Da es sich bei dem Plangebiet um einen bereits überplanten Bereich handelt, steht die Planung 
der Bodenschutzklausel, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nicht grundsätzlich 
entgegen. Im Hinbl ick auf das Schutzgut Fläche ist jedoch zu beachten, dass das Plangebiet 
nicht mehr als Gewerbegebiet zur Verfügung steht. Bei anhaltend hoher Nachfrage nach 
gewerblichen Flächen wird dieser Bedarf voraussichtlich an anderer Stelle in Münster gedeckt 
werden müssen, was zusätzlichen Flächenverbrauch nach sich zieht.  
Altlasten-/ Verdachtsflächen  
Seitens der Untere n Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde liegt eine Stellungnahme 
zur Planung vor:  
Die vorgesehene Planung befindet sich im Bereich der im  städtischen Altlasten- / 
Verdachtsflächenkataster geführten Fläche  826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges 
Kasernengelände.  
Die Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren Bodenschutzbehörde 
genehmigten Sanierungsplans erfolgt. D ie entsprechende Sanierungsdokumentation liegt vor. 
Der Gutachter kommt zu der Aussage, dass die Baufläche auf der Grundlage des Fachplans 
Bodenmanagement und der Sanierungsplangenehmigung saniert wurde. Alle Auflagen der 
Sanierungsplangenehmigung wurden erfüllt.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 30 von 40 
Allerdings wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch Störstoffe 
(z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden sein können.  Aus Sicht der unteren 
Bodenschutzbehörde ist die Fläche im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Im Bebauungsplan 
erfolgt ein Hinweis zu den Altlasten.  
Kampfmittel: Für das Plangebiet liegen eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung 
(Bombenabwurfgebiet, sieben Blindgänger -Verdachtspunkte) vor. Der Bebauungsplan enthält 
einen entsprechenden Hinweis. Weiter e Informationen können dem Punk t 6.9 der Begründung 
entnommen werden.  
Durch die Nutzung als Polizeipräsidium ist im Plangebiet nicht mit ei nem erhöhten 
Abfallaufkommen zu rechnen. Es erfolgt eine Getrenntsammlung der Wertstoffe.  
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 8.4.7 (Kulturgüter).  
8.4.4 Wasser  
Derzeitige Umweltsituation  
Im Plangebiet befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. Das Plangebiet liegt nicht in einem 
Wasserschutzgebiet. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  404 ist bereits eine 
Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt, was eine 80- prozentige Versiegelung der Grundstücke 
ermöglicht. Für die verzögerte Niederschlagswasserabführ ung und Verdunstung ist im 
Bestandsbebauungsplan eine Begrünung von 60 % der Dächer in Massivbauweise vorgesehen.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Im Bebauungsplan Nr.  611 ist wie im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  404 eine 
Grundflächenzahl von 0,8 (mit geringfügigen Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen) 
festgesetzt. Zur Verringerung der negativen Auswirkungen des hohen Versiegelungsgrades wird 
die Festsetzung der Dachbegrünung des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 404 aufgegriffen 
und auf mindestens 70 % erhöht. Die Dachbegrünung führt zu einer verzögerten Abführung und 
teilweise Verdunstung des Niederschlagswassers. Mit diesem Ziel erfolgt auch die Festsetzung, 
dass offene, ebenerdige Stellplätze, sofern technisch und aus Umweltschutzgründen nicht anders 
erforderlich, sowie Grundstücksbereiche, die nicht dauerhaft befahrbar sein müssen, mit 
wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind. Die Umweltschutzgründe, die zu einer 
Ausnahme von dieser Festsetzung  führen, sind z.  B. der Umgang mit umweltgefährdenden 
Stoffen in Werkstattbereichen oder Aufstellflächen, die auch zur Reparatur von Fahrzeugen 
genutzt werden. Technische Ausnahmegründe von dieser Festsetzung können aus einer Nicht -
Vereinbarkeit von Bodenv erhältnissen und Einbauanforderungen der entsprechenden 
Materialien resultieren.  
Auch die weiteren Grünfestsetzungen des Bebauungsplans zur vollflächigen dauerhaften 
Begrünung von mindestens 10  % der Grundstücksfläche sowie Laubbaumpflanzungen je 
6 oberirdische Stellplätze mit geeigneten Pflanzflächen haben positive Umweltauswirkungen.  
Bauzeitliche Grundwasserabsenkung  
Zu einer bauzeitlichen Grundwasserabsenkung liegt eine Stellungnahme der Unteren 
Wasserbehörde vor:

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 31 von 40 
Insofern auf dem Gelände eine großfl ächige Tiefgarage vorgesehen wird, wird diese 
wahrscheinlich ins Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung 
erforderlich machen. Grundsätzlich bedürfen Grundwasserabsenkungen einer wasserrechtlichen 
Erlaubnis. Daher sollte, sobald sich das Vorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
konkretisiert hat, mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die 
Auswirkungen der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abgeschätzt werden, 
sodass spätestens 4  Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren 
Wasserbehörde eingereicht werden kann (siehe entsprechender Hinweis im Bebauungsplan).  
8.4.5  Klima / Luft  
Derzeitige Umweltsituation  
Das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist für das Plangebiet ein 
Siedlungsklima mit einer starken thermischen Belastung tags und einer starken nächtlichen 
Überwärmung aus. Tags ist nahezu der gesamte bebaute Bereich der Loddenheide stark 
wärmebelastet, nachts ist die Umgebung des Plangebiet s abgestuft etwas kühler bewertet. 
Mikroklimatisch betrachtet ist davon auszugehen, dass das überwiegend noch unbebaute 
Plangebiet im Ist -Zustand durchaus positive Klimafunktionen mit nächtlicher Abkühlung im 
Sommer aufweist, wobei diese Funktionen nur kleinräumig und auf die Fläche beschränkt 
bleiben. Die Bäume und Gehölze des Plangebiets fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie 
Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.  
Eine Bebauung als Gewerbestandort ist gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  404 
bereits im Ist-Zustand möglich.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Die im Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV angegebene Ausprä gung des 
Siedlungsklimas ist sowohl innerhalb gewerblicher Bauflächen als auch im Bereich des 
zukünftigen Polizeipräsidiums zu erwarten.  
Maßnahmen zur Verminderung der Aufheizungseffekte der versiegelten und bebauten Flächen 
sind die geplante Anpflanzung von Bäumen als Schattenspender und Sauerstoffproduzenten, die 
Verwendung von wasserdurchlässigen Befestigungsmaterialien in bestimmten Bereichen sowie 
die geplante Dach- und Fassadenbegrünung.  
Es sollen konkret je sechs angefangene Stellplätze jeweils ein standortgerechter Laubbaum 
gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Die Baumscheiben sind mit bodendeckenden Pflanzen 
zu begrünen. Darüber hinaus sind in den Vorgartenflächen Laubgehölze zu pflanzen und die 
Flächen mit Rasen, Stauden usw. zu begrünen. Off ene, ebenerdige Stellplätze sowie nicht 
dauerhaft befahrbare Grundstücksbereiche sind mit wasserdurchlässigen Materialien anzulegen 
um das Niederschlagswasser länger zurückzuhalten und den Zeitraum der Verdunstung zu 
verlängern. Zu diesem Zweck erfolgt auc h die Dachbegrünung zu mindestens 70  % der 
Dachflächen. Die Außenwandbereiche sind ab einer festgelegten Größe mit geeigneten Pflanzen 
zu begrünen. Diese Maßnahmen sind geeignet, positive Auswirkungen auf das Mikroklima des 
hochgradig versiegelten Bereichs zu haben.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
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Klimawandel  
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen 
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen 
verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, 
LKW etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den 
Kfz-Verkehr zu erwarten. Durch Nutzung erneuerbarer Energien (z.  B. durch 
Photovoltaikanlagen) sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie können 
Treibhausgasemissionen vermindert werden.  
Die Erzeugung solarer Energie ist gemäß einer Stellungnahme der Koordinierungsstelle für Klima 
und Energie der Stadt Münster auf den vorgesehenen Flachdächern gut umsetzbar. Das 
Betreiben von Photovoltaikanlagen (PV -Anlagen) gilt inzwischen als ausgesprochen 
wirtschaftlich. Die Errichtung von PV -Anlagen ist auch gut kombinierbar mit der geplanten 
extensiven Dachbegrünung: der Wirkungsgrad der PV -Anlagen bei hohen Temperaturen wird 
durch die Dachbegrünung erhöht. Gemäß einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans ist 
eine Überschreitung der maximalen Bauhöhe ausnahmsweise u.  a. für Solarpaneele und 
Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig.  
In der Vergangenheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch außergewöhnliche 
Starkregenereignisse. Die oben genannten Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas im 
bebauten und versiegelten Bereich, insbesondere die Gründächer, dienen auch in geringfügigem 
Maße zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels.  
Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung des Gebiets und besonders bei der Planung von 
Tiefgarageneinfahrten und anderen Baukörpern unbedingt zu beachten (präventiver 
Objektschutz).  
Es wird empfohlen, die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von Gebäuden auf 
mindestens 0,30 m über der Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu setzen. 
Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Bebauungsplan.  
Zu Luftschadstoffen siehe Punkt 8.4.1.  
8.4.6 Landschaft / Ortsbild  
Derzeitige Umweltsituation  
Im Ist-Zustand zeichnet sich das Plangebiet als überwiegend brachliegende Grünfläche sowohl 
mit offenen als auch verbuschenden Bereichen innerhalb der bebauten Umgebung der 
Loddenheide aus. Da es sich jedoch lediglich um eine brachliegende Gewerbefläche handelt, ist 
diese nicht als Grünfläche zur Erholung o.  ä. geeignet. Auf Basis des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 404 kann die Fläche bereits im Ist-Zustand gewerblich bebaut und betrieben 
werden.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Die überbaubaren Flächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. 
Zum Albersloher Weg hin wird eine Baulinie festgesetzt, die in allen Vollgeschos sen zwingend 
einzuhalten ist, ein Zurückspringen von Gebäudeteilen in geringfügigem Umfang ist möglich. 
Diese Baulinie orientiert sich an den Gebäudefluchten der bestehenden, an den Albersloher Weg

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 33 von 40 
angrenzenden Gebäude und sorgt damit für eine deutliche Ra umkante entlang der 
Hauptverkehrsstraße und in den öffentlichen Raum.  
Die Planung der Gebäude umfasst mit maximal 27 m eine deutlichere Höhenentwicklung als in 
der Umgebung. Um ein positives städtebauliches Gesamtbild zu sichern, wird im Bebauungsplan 
festgesetzt, dass das Parkhaus nicht das höchste Gebäude im Plangebiet darstellen darf. Die im 
Münsterland typische Gestaltung der Gebäudefassaden mit rotem Ziegelmauerwerk findet sich 
auch im Bereich des Gewerbeparks Loddenheide wieder und wird im Bebauungsplan als 
überwiegendes Gestaltungsmaterial festgesetzt. Auch durch die Festsetzung der Dachform als 
Flachdach erfolgt eine Eingliederung in die Umgebung.  
Mittels textlicher Festsetzung sind mindestens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft 
zu begrünen und mit Laubbäumen zu bepflanzen. In die zu begrünenden Grundstücksflächen 
können die Vorgartenbereiche, definiert als Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und 
vorderer Baugrenze/Baulinie, eingerechnet werden. Diese Vorgartenbereiche sind bis au f 
notwendige Zuwegungen und Zufahrten durch Rasen-  oder Staudenflächen etc., die mit 
Laubgehölzen locker überstellt werden, dauerhaft zu begrünen.  
Grundstücksbereiche, die nicht befahrbar sein müssen, sind gärtnerisch zu gestalten. Zur 
Aufwertung ebenerdiger offener Stellplatzanlagen ist i. d. R. je angefangene sechs Stellplätze ein 
standortgerechter, mindestens mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung 
dauerhaft zu unterhalten. Die Baumstandorte werden gemäß der entsprechenden Festse tzung 
ausreichend groß dimensioniert und mit bodendeckenden Pflanzen begrünt.  
Zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe von 30 m² sind i. d. R. 
gemäß textlicher Festsetzung zu 100 %, die Außenwände von Parkhäusern zu 50 % mit 
geeigneten Pflanzen zu begrünen (Ausnahmen gelten für Außenwände von sicherheitsrelevanten 
Nutzungsbereichen der Polizei, die vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind).  
Die genannten Grünfestsetzungen und Gestaltungsmaßnahmen für die Gebäude sind geeignet, 
ein positives städtebauliches Gesamtbild und eine geeignete Einbindung in die Umgebung des 
Gewerbeparks Loddenheide zu erzielen.  
Relevante optische Auswirkungen auf den in östlicher Richtung nächstgelegenen 
Landschaftsraum am Heumannsweg  / Haus Lütkenbeck sind aufgrund der begrenzten 
Höhenentwicklung der Gebäude einerseits und der Entfernung von mehreren hundert Metern, 
der dazwischenliegenden Wohn-  und Gewerbebebauung sowie der WLE -Trasse, die dort auf 
einem Damm verläuft, nicht zu erwarten.  
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter  
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen  
Im Plangebiet befindet sich kein Baudenkmal.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes N ordrhein-Westfalen. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
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Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen i n der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten auch paläontologische 
Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus 
dem mittleren Pleistozän (Saale- Kaltzeit) angetroffen werden können. Der Bebauungspl an 
enthält auch hierzu einen entsprechenden Hinweis.  
Als Sachgut ist das Bestandsgebäude des ehemaligen Bettengeschäftes ( Dag-Hammarskjöld-
Weg 12) zu nennen, welches voraussichtlich abgerissen wird.  
8.4.8 Wechselwirkungen  
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Potentielle erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen könnten aus Lärmimmissionen sowie aus 
der Betroffenheit des Artenschutzes (Kiebitzbrutpaar, ggf. planungsrelevante Vogel - und 
Fledermausarten) resultieren. Aufgrund dessen trifft der Bebauungsplan geeignete 
Festsetzungen und Regelungen zum Schutz vor Lärmimmissionen sowie zum A rtenschutz 
einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz. Unter Berücksichtigung 
des bestehenden Planungsrechts und der zur Eingriffsvermeidung und -minimierung geeigneten 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 611 entsteht kein weiterer Eingriff in Boden, Natur und 
Landschaft.  
Auf dieser Basis sind keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen der Planung zu 
erwarten.  
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Im Falle der Nicht -Umsetzung der Planung des Polizeipr äsidiums ( Nullvariante) ist davon 
auszugehen, dass das Plangebiet auf Basis des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr.  404 auf 
Dauer anderweitig bebaut werden wird.  
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Die Standortfindung für ein neues Polizeipräsidium erfolgte im Rahmen einer stadtweiten 
Standortsuche. Das Stadtplanungsamt hat 16  Flächen, die den von der Polizei genannten 
Kriterien für den Neubau des Polizeipräsidiums grundsätzlich genügen, auf eine mög liche 
Eignung hin untersucht. Dabei haben neben polizeilichen, planungsrechtlichen und 
städtebaulichen Aspekten vor allem auch Fragen nach einer zügigen Realisierungsmöglichkeit 
im Fokus dieser Untersuchung gestanden.  
Ergebnis der detaillierten Prüfung ist, dass das Plangebiet die Anforderungen am besten erfüllt. 
Gründe für die Standortentscheidung sind die ausreichende Größe des Grundstücks, die

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 35 von 40 
zentrumsnahe Lage, die gute Erreichbarkeit und die verkehrliche Anbindung sowie die schnelle 
Verfügbarkeit und das grundsätzlich bereits vorhandene Planungsrecht.  
8.7  Überwachung (Monitoring)  
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachtei lige 
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe 
zu ergreifen.  
Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für die planungsrelevante 
Vogelart Kiebitz unterliegen der Überwachung durch das  Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der 
Umweltentwicklungen.  
8.8  Zusammenfassung  
Das Plangebiet des Bebauungsplans  Nr. 611 umfasst rund 3,18 ha und lag zum Zeitpunkt der 
Planaufstellung innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  404 „Loddenheide – 
Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“. Der Bebauungsplan Nr. 611 setzt im Wesentlichen 
eine Gemeinbedarfsfläche mi t der Zweckbestimmung Polizeipräsidium fest. Die 
Grundflächenzahl wird mit 0,8 (mit geringfügigen Überschreitungsmöglichkeiten für Tiefgaragen) 
festgesetzt, die Geschossflächenzahl wird mit 2,4 bei maximal sechs oberirdischen Geschossen 
festgelegt. Weiterhin wird eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Es erfolgen textliche 
Festsetzungen zur Begrünung von Vorgartenflächen, Stellplätzen, Flachdächern, 
Außenwandflächen und weiteren Grundstücksbereichen.  
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt ( nts; 
2021). Das Gutachten umfasst Prognosen der auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen durch Straßen - und Schienenverkehr sowie durch bestehende 
Gewerbebetriebe.  
Verkehrslärm: Hinsichtlich des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms wurde 
festgestellt, dass  – der Gebietskategorie bzw. der Gebietsnutzung entsprechend – nach den 
zugrunde zulegenden Maßstäben in weiten Bereichen des Bebauungsplangebiets , aber ni cht 
gänzlich, ohne weiteres von gesunden Aufenthalts- bzw. Arbeitsverhältnissen auszugehen ist.  
In den Bereichen des Plangebiet s am Albersloher Weg und am Willy -Brandt-Weg ergeben sich 
Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts zur DIN  18005-1 „Schallschutz im 
Städtebau“ für GE von 65/50 dB(A) Tag/ Nacht um 1 bis 6  dB(A). Im äußersten Nordosten des 
Plangebiets wird auch der Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutz -Verordnung 
(16. BImSchV) für GE von 69/59 dB(A) Tag/Nacht um 2 dB(A) überschritten. Nachts ergeben sich 
dieselben Einhaltungen und Überschreitungen.  
Gewerbelärm: Die Betriebsgeräusche der an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetriebe 
wurden ermittelt. Die Beurteilung dieser Lärmimmissionen erfolgt nach der Technischen

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 36 von 40 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 1998). Die Immissionsrichtwerte (IRW) zum Schutz 
gegen Gewerbelärm sind für GE bei 65/50 dB(A) am Tag/Nacht festgelegt.  
Die Immissionsrichtwerte werden in der Beurteilungszeit Tag im gesamten Plangebiet und in der 
Nacht in weiten Bereichen des Plangebiets zu keiner Überschreitung der IRW und damit zu 
unzulässigen Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen durch gewerblichen 
Lärm führen. In den Bereichen des Plangebiets, in denen nachts Konflikte mit den bestehenden 
Gewerbebetrieben prognostiziert werden,  werden im Bebauungsplan Schutzvorkehrungen für 
Schlafräume (z. B. zum Schlafen geeignete Bereitschaftsräume) festgesetzt.  
Die Lärmvorbelastung durch die genannten Lärmquell en führt  dazu, dass zum Schutz der 
Aufenthaltsräume in den geplanten Gebäuden erhöhte lärmtechnische Anforderungen an die 
Außenwände der Gebäude zu stellen sind. Es werden deshalb zum Schutz der Innenräume vor 
unzumutbaren Lärm nach DIN  4109/2018-1 „Schallschutz im Hochbau“ maßgebliche 
Außenlärmpegel im Bebauungsplan festgesetzt.  
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Lärmschutz ist nicht mit erheblichen, nachteiligen 
Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu rechnen.  
Die Plangebietsfläche ist aktuell noch überwiegend unbebaut und unversiegelt. Es handelt sich 
im Ist-Zustand um eine staufeuchte Brache, auf der sich eine Ruderalvegetation eingestellt hat 
und sukzessive eine Verbuschung erfolgt. Es findet sich Gehölzaufwuchs (Weiden, Birken, etc.) 
sowie offene Bereiche mit Feu chtezeigern. Teilweise wird die Fläche zur Lagerung von 
Baumaterialien genutzt. Versiegelt ist das Plangebiet im Bereich des Dag -Hammarskjöld-Wegs 
sowie im Bereich des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12.  
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des r echtskräftigen Bebauungsplans Nr.  404 ist 
bereits die R ealisierung eines Gewerbegebiet s im Plangebiet möglich. Unter Berücksichtigun g 
des bestehenden Planungsrechts und der zur Eingriffsvermeidung und -minimierung geeigneten 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 611 entsteht kein weiterer Eingriff in Boden, Natur und 
Landschaft. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wirken sich ebenso positiv auf den 
Wasserhaushalt und das Klima aus. Die Grünfestsetzungen und Gestaltungsmaßnahmen für die 
Gebäude sind geeignet, ein positives städtebauliches Gesamtbild und eine geeignete Einbindung 
in die Umgebung des Gewerbeparks Loddenheide zu erzielen.  
Im Jahr 2020 brütete auf der Plangebietsfläche ein Kiebitzpaar. Dementsprechend erfolgen 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen  für diese planungsrelevante Art. Weitere 
artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten 
betreffen die Bauzeitenregelungen für die Rodung von Gehölzen und zum Abbruch des 
Bestandsgebäudes etc.  
Zusammenfassend ist  unter Berücksichtigung von Vermeidungs - und Minderungs - sowie 
artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen, nachteiligen 
Umweltauswirkungen der Planung zu rechnen.  
Im Falle der Nicht -Umsetzung der Planung des Polizeipräsidiums ( Nullvariante) ist davon 
auszugehen, dass das Plangebiet auf Basis des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr.  404 auf 
Dauer anderweitig bebaut werden wird.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 37 von 40 
Anlage 1 zum Umweltbericht

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 38 von 40 
Anlage 2 zum Umweltbericht

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 39 von 40 
9.  Gesamtabwägung  
Mit Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611 wird das übergeordnete Ziel verfolgt , einen neuen 
Standort für das Polizeipräsidium Münster zu schaffen und diesen langfristig zu sichern. Die im 
Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen geben in diesem Zusammenhang den Rahmen für 
das durch einen späteren Investor zu konkretisierende Bebauungs - und Nutzungskonzept vor. 
Gleichzeitig dienen die Festsetzungen der Absicherung von planerischen Vorgaben und 
Qualitätsstandards, insbesondere mit Blick auf die Begrünung des Grundstücks.  
Die A usnutzungszahlen werden mit Blick auf die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die 
Geschossigkeit im Vergleich zu der umgebenden Bebauung erhöht. Dies entspricht zum  einen 
dem Bestreben, der Ansiedlung des Polizeipräsidiums eine langfristige Perspektive zu eröffnen. 
Zum anderen wird die zur Verfügung stehende Fläche so effizient genutzt. Der neue Standort des 
Polizeipräsidiums kann durch die Geschossigkeit im Übergang zwischen großflächigen 
Einzelhandelsnutzungen und Bürostandorten als repräsentativer Auftakt zu den hochwertigen 
Bürostandorten entlang des Albersloher Wegs dienen. Gleichzeitig ist eine verträgliche 
Eingliederung in die Umgebung gegeben.  
Durch die Planungen werden keine neuen Flächen in Anspruch genommen. Das Plangebiet ist 
bereits durch den recht skräftigen Bebauungsplan Nr.  404 beplant. Zwar entfallen durch die 
Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzte Gewerbeflächen, doch ist durch die 
Ausrichtung der Nutzung kein negativer Effekt auf die Gesamtbilanz an Gewerbestandorten zu 
erwarten. Die vorgesehene Nutzung „Polizeipräsidium“ ist auch innerhalb eines Gewerbegebiets 
zulässig, sodass die Fläche nicht durch eine gebietsfremde Nutzung für die Gesamtbilanz entfällt. 
Durch die Prägung des Standorts Loddenheide insbesondere im Bereich des Albersloher Wegs 
durch hochwertige Bürostandorte fügt sich das Vorhaben in diesen Bereich ein. Gleichzeitig 
werden durch die Bündelung einiger heute über das Stadtgebiet verteilter Nutzungen der Polizei 
Standorte in integrierter Lage freigezogen, die sic h potenziell als Wohnstandorte entwickeln 
lassen könnten und damit zur Deckung der hohen Nachfrage nach Wohnraum beitragen könnten.  
Die durch die Überplanung des heutigen Dag-Hammarskjöld-Wegs erforderliche verkehrliche 
Neuordnung wurde intensiv mit den betroffenen Angrenzern abgestimmt . Die Verlegung der 
öffentlichen Verkehrsfläche sowie die Abbindung eines Grundstücks von dieser findet im 
Einvernehmen mit den betroffenen Eigentümern und Nutzern statt.  
Die Plangebietsfläche war zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwar noch überwiegend unbebaut 
und unversiegelt , aber bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  404 als 
Gewerbegebiet überplant . Unter Berücksichtigung des bestehenden Planun gsrechts 
(Bebauungsplan Nr.  404) und der zur Eingriffsvermeidung und -minimierung geeigneten 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 611 entsteht kein weiterer Eingriff in Boden, Natur und 
Landschaft. U. a. bleiben die Ausnutzungszahlen mit Blick auf die Versiegelung des Grundstücks 
weitestgehend gleich. Mit Blick auf den Bereich Artenschutz werden für den Kiebitz als 
planungsrelevante Art Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Um die Auswirkungen auf andere 
Arten zu minimieren, werden im Bebauungsplan entsprechende Hinweise zum Schutz definiert.  
Durch die Vorprägung des Gebiets durch Verkehr und Gewerbe sind keine Beeinträchtigungen 
der Umgebung durch unzumutbare Immissionen zu erwarten. Auch die Nutzungen im Plangebiet 
selbst können unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz unter gesunden 
Arbeitsbedingungen stattfinden. Abschließend können die beschriebenen Aspekte erst mit

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Begründung / Seite 40 von 40 
Vorliegen des Bebauungs- und Nutzungskonzepts abgeprüft werden. Die Rahmenbedingungen 
sind jedoch durch den Bebauungsplan so  definiert, dass die Sicherstellung gesunder 
Arbeitsverhältnisse auch an Stellen mit Grenzwertüberschreitungen gewährleistet ist.  
Auch in Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft trifft der Bebauungsplan 
rahmensetzende Festsetzungen. Die Konzepte,  die die jeweiligen Schutzgüter betreffen 
(beispielsweise Entwässerungskonzept, Energiekonzept, Nutzung erneuerbarer Energien) sind 
im Rahmen der Bauantragsstellung vorzulegen und mit den zuständigen Stellen abzustimmen.  
Zusammenfassend ist unter Berücksi chtigung von Vermeidungs - und Minderungs - sowie 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen, nachteiligen 
Umweltauswirkungen der Planung zu rechnen. Auch im Falle der Nicht-Umsetzung der Planung 
des Polizeipräsidiums (Nullvariante) ist davon auszugehen, dass das Plangebiet auf Basis des 
rechtswirksamen Bebauungsplans Nr.  404 auf Dauer anderweitig mit einer Gewerbenutzung 
bebaut werden wird.  
Mit der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt insofern eine Planung 
vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und damit 
eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung einer qualitätvollen 
Standortentwicklung für das Polizeipräsidium schafft.  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung der Planung waren Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden erforderlich 
(Umlegungsverfahren). Die erforderlichen Maßnahmen wurden parallel zur Aufstellung des 
Bebauungsplans durchgeführt. Der Umlegungsbeschluss ist am 09.09.2021 vorgesehen. Die 
Flächenneuordnung zielt im Wesentlichen auf die Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche Dag-
Hammarskjöld-Weg von ehemals mittig im Plangebiet, an den westlichen Rand des Plangebiets 
ab, sodass eine zusammenhängende Gemeinbedarfsfläche für die Polizei entsteht. 
Das Plangebiet ist weitestgehend im Besitz der GML. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans und 
nach Abschluss des Vergabeverfahrens der Polizei werden die Gemeinbedarfsflächen 
voraussichtlich an einen Investor  veräußert. Im Anschluss werden die Erschließungsarbeiten 
durch den Investor durchgeführt. Die von der Stadt Münster zu tragenden 
Erschließungsmaßnahmen werden losgelöst davon durchgeführt. Die neue öffentliche 
Verkehrsfläche verbleibt im Eigentum der Stadt Münster. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als 
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als 
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 611: Westlich 
Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg  
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-0588-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

90920 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0588/2021 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 44 
Bebauungsplan Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Aufgrund der Corona-Pandemie sind alle Präsenzveranstaltungen untersagt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand 
daher in Form eines Aushangs statt. D ie Planunterlagen sind im Beteiligungszeitraum vom 23.11.2020 bis 18.12.2020 im Kundenzentrum Planen und Bauen, 
Albersloher Weg 33, 48155 Münster zur Einsicht ausgehangen sowie auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt worden. 
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen.  
 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0588/2021

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 44 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Beteiligungszeitraum 03.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 04.12.2020 
  Es wird angemerkt, dass keine Fe rnwärmeleitungen der 
Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH geplant noch 
vorhanden sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.2 Stadtwerke Münster GmbH [Angebotsplanung und Infrastrukturmanagement vom 07.12.2020 
 2.1 Es bestehen keine Bedenken oder Einwände zum 
Bebauungsplan. 
- Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.2 Es wird angemerkt, dass die auf dem Willy-Brandt-Weg 
vorhandene Haltestelle nicht mehr angefahren wird und somit 
überplant werden kann. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.3 IHK - Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 17.12.2020 
 2.3.1 Es wird angemerkt, dass mit der im Bebauungsplan 
vorgesehenen Art der Nutzung als Gemeinbedarfsfläche 
attraktive Industrie- und Gewerbeflächen für die Wirtschaft 
nicht mehr zur Verfügung ständen. 
Durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche 
mit der Zweckbestimmung „Polizeipräsidium“ wird 
der Standort langfristig für das Polizeipräsidium 
gesichert. Entfällt die festgesetzte Nutzung an dieser 
Stelle, so kann der Standort ausgerichtet auf die 
dann aktuellen Bedarfe wieder als Gewerbestandort 
reaktiviert werden.  
Durch die Ausrichtung der Nutzung ist kein 
unmittelbarer negativer Effekt auf die Gesamtbilanz 
an Gewerbestandorten zu erwarten, da die 
vorgesehene Nutzung „Polizeipräsidium“ im Sinne 
eines Bürostandorts auch innerhalb eines 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 44 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Gewerbegebiets zulässig ist. Die Fläche entfällt 
daher nicht für die Gesamtbilanz durch eine 
gebietsfremde Nutzung. Durch die Prägung des 
Standorts Loddenheide insbesondere im Bereich des 
Albersloher Wegs durch hochwertige Bürostandorte 
fügt sich das Vorhaben in diesen Bereich ein und 
folgt dem bereits vorhandenen städtebaulichen Bild 
und den allgemeinen Entwicklungen des Standorts. 
Die Anforderungen attraktive, gut angebundene 
Gewerbeflächen im Stadtgebiet zur Verfügung zu 
stellen steht dabei außer Frage und wird im Rahmen 
der allgemeinen Bestrebungen der Stadt Münster 
und insbesondere durch das 
Gewerbeflächenentwicklungskonzept weiter verfolgt 
(vgl. 2.3.2). 
 2.3.2 Es wird angemerkt, dass gewerblich nutzbare Flächen an 
einem anderen Standort aktiviert werden müssen, damit eine 
ausgeglichene Bilanz erhalten bleibt. 
Die Stadt Münster generiert entsprechend des 
Gewerbeflächenentwicklungskonzept (vgl. Nr. 
4.10.4) neue Gewerbeflächen. Es sollen möglichst 
unterschiedliche Bedarfe der Betriebe entsprechend 
der Lage, Größe oder Anforderungen an die Art der 
Nutzung etc. abgedeckt werden. Der Standort 
Loddenheide zeichnet sich in einzelnen Bereichen 
wie unter 2.3.1 beschrieben bereits heute durch 
hochwertige Bürostandorte aus. 
Entsprechend der Ausführung wird der Anregung 
durch das Gewerbeflächenentwicklungskonzept im 
Grundsatz gefolgt. 
Der Anregung, die 
überplanten 
Gewerbeflächen 
unmittelbar auszugleichen, 
wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1.1

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 44 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
 2.3.3 Es wird angemerkt, dass die Darstellung eines 
„Sondergebiets für den Einzelhandel mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten“ im FNP für den 
Standortbereich des Gartencenters nachvollziehbar sei. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.3.4 Es wird angeregt, nachgelagert zur FNP-Änderung den 
Bebauungsplan Nr. 404 an die künftigen Darstellungen des 
Flächennutzungsplans, bezogen auf den Standort des 
Gartencenters, anzupassen und Aussagen zu den maximal 
zulässigen Kern- und Randsortimenten festzusetzen. Dies 
entspräche auch den Zielvorstellungen des 
Einzelhandelskonzeptes, wonach an den Sonderstandorten 
ein restriktiver Umgang mit zentrenrelevanten 
Randsortimenten erfolgen solle. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. Die Anregung betrifft nicht 
den Bebauungsplan Nr. 611. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.4 LWL-Archäologie für Westfalen, Schreiben vom 14.12.2020 
  Es wird angeregt, den Hinweis in den textlichen 
Festsetzungen bezüglich archäologischer Bodenfunde 
entsprechend der Vorgaben zu ergänzen. 
Der Hinweis wurde im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.6 Handwerkskammer Münster Münster, Schreiben vom 08.01.2021 
  Es wird angemerkt, dass sich die für das Polizeipräsidium 
vorgesehenen Flächen durch eine besondere Standortqualität 
als Gewerbeflächen auszeichnen. Daher wird angeregt, den 
Wegfall dieser Flächen in Bereichen mit ähnlicher 
Standortqualität zu kompensieren. 
vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 
 
Entsprechend der Ausführung wird der Anregung 
durch das Gewerbeflächenentwicklungskonzept im 
Grundsatz gefolgt. 
 
 
 
Der Anregung, die 
überplanten 
Gewerbeflächen 
unmittelbar auszugleichen, 
wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1.1

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 44 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
2.7 Stadtnetze Münster GmbH, Schreiben vom 21.12.2020 
 2.7.1 Es wird angemerkt, dass sich im Dag-Hammarskjöld-Weg 
vorhandene Versorgungsleitungen und Kabel befinden, 
welche durch den Neubau überplant und daher außer Betrieb 
genommen werden müssen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
erforderlichen Maßnahmen wurden eingeleitet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.7.2 Es wird angemerkt, dass das Gebäude Dag-Hammarskjöld-
Weg Hs. Nr. 12 über o.g. Leitungen / Kabel versorgt wird. Da 
dieses jedoch entfallen würde, könnten das 
Niederspannungskabel und die Trinkwasserleitung innerhalb 
des Stichweges außer Betrieb genommen werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.7.3 Es wird angemerkt, dass eine Fernwärmeleitung im Dag-
Hammarskjöld-Weg die nördlich angrenzenden Nutzungen 
versorgt, weswegen eine neue Trasse für die 
Fernwärmeleitung gesucht werden muss. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.7.4 Es wird angemerkt, dass die im Plangebiet vorhandene 
Trafostation nördlich des Willy-Brandt-Wegs weiterhin 
erforderlich sei. Sollte diese versetzt werden müssen, sollte 
dies nach den im Protokoll [zum Startgespräch] vermerkten 
Hinweisen zu den Prioritäten bei der weiteren Planung 
erfolgen. Die Kosten für die Verlegung sind vom Verursacher 
zu tragen. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. Der Bebauungsplan 
setzt den neuen Standort entsprechend der 
Abstimmungen fest. Die Kosten werden als 
maßnahmenbedingt eingestuft und an den späteren 
Investor übertragen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.8 Telekom vom 11.01.2021 
 2.8.1 Es wird angemerkt, dass sich im Planbereich keine 
Telekommunikationslinien der Telekom befinden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.8.2 Es wird angemerkt, dass für eine gegebenenfalls zukünftige 
Erweiterung des Telekommunikationsnetzes in allen 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 44 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die 
Unterbringung der Tk-Linien der Telekom vorzusehen sind. 
 2.8.3 Es wird angemerkt, dass für den rechtzeitigen Ausbau des 
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem 
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger der Beginn und Ablauf von Maßnahmen im 
Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh 
wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden müssen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.9 Untere Denkmalbehörde vom 07.12.2020 
 2.9.1 Es wird angemerkt, den Hinweis in den textlichen 
Festsetzungen bezüglich der Entdeckung von 
Bodendenkmälern entsprechend den Vorgaben zu 
überarbeiten. 
Der Hinweis wurde im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.9.2 Es wird angemerkt, die Textpassage zur Denkmalpflege in 
der Begründung entsprechend den Vorgaben zu 
überarbeiten. 
Der Hinweis wurde im weiteren Verfahren beachtet. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.10 Untere Wasserbehörde I Gewässerbenutzungen I Anlagen an Gewässern vom 11.01.2021 
 2.10.1 Es wird angemerkt, dass bei großflächigen Tiefgaragen eine 
temporäre Grundwasserabsenkung erforderlich sein kann. 
Dies bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sodass 
spätestens 4 Wochen vor Baubeginn ein entsprechender 
Antrag bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht werden 
kann.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.10.2 Es wird angemerkt, dass ein Bodengrundgutachten den 
Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die Auswirkungen 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 44 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld 
abschätzen sollte, sobald sich das Bauvorhaben konkretisiert 
hat. 
2.11 Untere lmmissionsschutzbehörde vom 11.01.2021 
 2.11.1 Es werden keine Bedenken vorgebracht. - Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.11.2 Es wird angemerkt, dass ein Lärmgutachten erstellt wird, 
welches die Einwirkungen durch den Gewerbelärm 
abschätzen soll. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
2.12 Untere Bodenschutzbehörde | Abfallwirtschaftsbehörde vom 11.01.2021 
 2.12.1 Es werden keine Bedenken vorgebracht. - Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 44 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 08.04.2021 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Private Stellungnahme vom 07.04.2021 
 3.1.1 Es wird angefragt, ob bei Einhaltung der festgesetzten 
Gebäudehöhe keine Einschränkungen durch die im FNP 
dargestellten Richtfunkstrecke zu erwarten seien. 
Aus der das Plangebiet kreuzenden Richtfunkstrecke 
ergeben sich für die Höhenentwicklung der Gebäude 
keine weiteren Einschränkungen. Die Untergrenze 
des Schutzbereichs der Richtfunkstrecke, der von 
Hindernissen freizuhalten ist, liegt im betreffenden 
Bereich bei 82 m über Grund bzw. 139 m über NN. 
(vgl. S. 6 der Begründung) 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.2 Es wird gefragt, ob das Entwässerungssystem auch bei 
fortschreitender Versiegelung ausreichend bemessen sei. 
Grundsätzlich ist das vorhandene 
Entwässerungssystem ausreichend dimensioniert. Im 
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist auf 
Grundlage der abschließenden Planung durch den 
Investor ein Entwässerungskonzept vorzulegen, 
welches die erforderlichen Nachweise dazu, dass die 
zusätzlichen Wassermengen aufgenommen werden 
können, erbringt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.3 Es wird angeregt, im Sinne einer optimalen Nutzung des 
Grundstücks und ausgehend von den konkreten 
Raumbedarfen der geplanten Nutzung die Festsetzungen 
wie folgt anzuheben: 
a) Eine GRZ von 0,8 mit der Möglichkeit zur 
Überschreitung durch bauliche Anlagen im Sinne des 
§19.4 Satz 1 bis 0,9. Dies würde mit der Forderung 
nach 10% Begrünung übereinstimmen. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich 
des Maßes der baulichen Nutzung wurden anhand 
des Raumprogramm der Polizei sowie mit Blick auf 
die städtebauliche Verträglichkeit am Standort 
konzipiert. In diesem Zusammenhang ist anhand des 
Raumprogramms auch die grundsätzliche 
Umsetzbarkeit am Standort überprüft und bestätigt 
worden.  
Der Anregung, die 
Festsetzungen zur GRZ 
und zur GFZ anzupassen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.2

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
b) Die GFZ von 2,4 auf 3,0 anzuheben. Das 
Raumprogramm mache die Erhöhung der Grenzwerte 
für das Maß der baulichen Nutzung erforderlich. Mit 
der Änderung wäre keine städtebaulich unverträgliche 
Dichte verbunden. Dies wird mit der für Urbane 
Gebiete vorgegebenen Obergrenze für die 
Geschossflächenzahl vom 3,0 begründet. Zudem 
solle nach der aktuell im Verfahren befindlichen 
BauNVO-Novelle die Obergrenzen in 
Orientierungswerte umgewandelt werden, um deren 
Überschreitung aus städtebaulichen Gründen zu 
erleichtern. 
Eine pauschale Anpassung der 
Ausnutzungskennziffern kann daher nicht erfolgen. 
 3.1.4 Es wird angemerkt, dass die Festsetzung zu den Nicht-
Vollgeschossen keine Ermächtigungsgrundlage in der 
BauNVO fände. Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO dürfe im 
Bebauungsplan nur die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe 
baulicher Anlagen festgesetzt werden. Daher wird angeregt, 
auf diese Festsetzung zu verzichten. 
Der Anregung wurde im weiteren Verfahren gefolgt. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.5 Es wird angemerkt, dass die Bebauung der Fläche mit einem 
Polizeipräsidium zwingendermaßen mit einem hohen Grad 
an Versiegelung einhergehe. Es wird daher angefragt, ob 
begrünte Flächen oberhalb einer Decke über dem 
Untergeschoss und Flächen der Feuerwehrumfahrung (z.B. 
Schotterrasen) mit in die Bilanz der begrünten Flächen 
eingerechnet werden können. 
Begrünte Flächen oberhalb der Decke von 
Untergeschossen können bei entsprechender 
Qualität auf den zu begrünenden, festgesetzten 
Grundstücksanteil von mind. 10 % Flächen 
angerechnet werden. Zur Begründung dieser Flächen 
ist ein Aufbau von mind. 50 cm erforderlich. Die 
erforderlichen Baumplanzungen sind an anderer 
Stelle nachzuweisen. Erforderliche 
Bewegungsflächen, wie bspw. die Flächen der 
Feuerwehrumfahrung, die mit Schotterrasen o.ä. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gestaltet sind, weisen nicht die erforderlichen 
Qualitäten auf und können daher nicht eingerechnet 
werden. 
 3.1.6 Es wird angeregt, die Festsetzung zu Stellplätzen und 
Nebenanlagen so anzupassen, dass oberirdische Stellplätze 
auch außerhalb der Baugrenzen, mit einem Flächenanteil 
von bis zu 10 % der nicht überbaubaren Fläche, zulässig 
sind. 
Stellplätze sind aus städtebaulichen Gründen 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
nicht gewollt und damit ausgeschlossen. Dies gilt 
insbesondere für die zum Albersloher Weg und zum 
Willy-Brandt-Weg hin ausgerichteten Bereiche. 
Der Anregung, Stellplätze 
und Nebenanlagen 
außerhalb der Baugrenzen 
zuzulassen, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1.3 
 3.1.7 Es wird um Informationen zu den beiden Störfallbetrieben, 
zum Gefährdungspotential und den Achtungsabständen 
gebeten. 
In rd. 400 m Entfernung zum Plangebiet befinden sich 
zwei Störfallbetriebe (u.a. Lagerung von 
Düngemitteln). Das Plangebiet befindet sich innerhalb 
des angemessenen Abstandsbereiches zu diesen 
Betriebsbereichen. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis sowie entsprechende 
Ausführungen in der Begründung (vgl. Seite 17ff). Für 
die spätere Nutzung ist daher ein 
Evakuierungskonzept für den Brandfall bzw. ein 
Sicherheitskonzept vorzusehen und mit den 
erforderlichen Stellen abzustimmen. (Vgl. Nr. 6.11) 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.8 Es wird angeregt, ergänzend eine Kombination des 
Ziegelmauerwerks mit weiteren Materialien, wie z.B. 
Sichtbeton, zuzulassen. 
Die Gestaltungsvorgaben ergeben sich aus der 
Prägung der Umgebung und sichern ein einheitliches 
Bild im Gewerbegebiet Loddenheide. Eine pauschale 
Anpassung der Festsetzungen wird vor diesem 
Hintergrund als nicht zielführend angesehen. 
Der Anregung, weitere 
Materialien zur 
Fassadengestaltung 
zuzulassen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.4

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.1.9 Es wird gebeten, im Hinblick auf die hochwertige 
Klinkerfassade auf die weitgehende Anforderung der 
Wandbegrünung zu verzichten. Die Gestaltung einzelner 
Fassadenflächen als Grünfläche sei vom endgültigen 
hochbaulichen Entwurf abhängig und solle der Abstimmung 
des Architekturkonzeptes außerhalb der Bauleitplanung 
vorbehalten bleiben. 
Die Festsetzungen zur Fassadenbegrünung haben 
primär keinen gestalterischen, sondern einen 
ökologischen Hintergrund. Sie obliegen daher nicht 
der gestalterischen Freiheit des hochbaulichen 
Entwurfs. Die Festsetzung beschränkt sich auf 
Parkhäuser und zusammenhängende 
Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe 
von 30 m². Bereiche zwischen Fenstern sind hierbei 
nicht aufzuaddieren. Eine Ausnahmeregelung für 
sicherheitssensible Bereiche ist in den Festsetzungen 
enthalten. 
Der Anregung, auf die 
Festsetzung der 
Fassadenbegrünung zu 
verzichten, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.5 
 3.1.10 Es wird gefragt, ob vom Rückbau der Bushaltebucht 
auszugehen sei und diese Maßnahme zum Zeitpunkt des 
Grundstückskaufs abgeschlossen sei. Es wird um Angabe 
des Trägers der Kosten und deren Höhe gebeten. 
Der Rückbau der Bushaltebucht wird zusammen mit 
den übrigen geplanten Maßnahmen bis zum 
Baubeschluss vorbereitet. Durchführung und Kosten 
des Rückbaus liegen bei der Stadt Münster. Die 
Maßnahme wird im Rahmen der Gesamtmaßnahmen 
noch zeitlich eingeordnet. Eine Beeinträchtigung der 
Baumaßnahmen auf dem Gelände selbst ist aktuell 
nicht absehbar. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.11 Es wird gefragt, ob die zwischen dem Plangebiet und dem 
Albersloher Weg liegende Gleisanlage dauerhaft nicht mehr 
in Betrieb sei. 
Die Gleisanlage zwischen dem Plangebiet und dem 
Albersloher Weg ist außer Betrieb. Bei der 
Gleisanlage handelt es sich nicht um die sogenannte 
WLE-Trasse (Westfälische Landes-Eisenbahn). 
Diese befindet sich östlich des Albersloher Wegs. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.12 Es wird angeregt, auch Anlieferverkehr für die öffentliche 
Kantine vom Albersloher Weg aus zuzulassen. 
Im Verlauf des Albersloher Wegs nördlich und südlich 
des Plangebiets befinden sich zwei Kreuzungen mit 
Lichtsignalanlagen im Abstand von rd. 180 m. Eine 
Der Anregung, die 
Notausfahrt für Zufahrten

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
weitere Zufahrt in diesem Bereich ist aus verkehrs-
technischer Sicht nicht möglich. Der Bebauungsplan 
setzt daher in diesem Bereich ein sogenanntes Zu- 
und Abfahrtsverbot fest. Der Bereich kann ausnahms-
weise durch eine Notausfahrt unterbrochen werden. 
Diese ist explizit nur für Notfälle vorgesehen. Daher 
sind eine dauerhafte Befahrung (im Sinne einer 
regelmäßigen Nutzung) und insbesondere eine 
Befahrbarkeit durch die Öffentlichkeit auszuschlie-
ßen. Der Bebauungsplan benennt in der geänderten 
Fassung explizit eine Notausfahrt. Eine Befahrung 
vom Albersloher Weg aus ist damit ausgeschlossen. 
Anpassungen der Nebenanlagen in diesem Bereich 
des Albersloher Wegs können nur im absolut 
notwendigen Maß und nur für die Ausfahrt vom 
Grundstück erfolgen. Eine Befahrung der Notausfahrt 
außerhalb des beschriebenen Rahmens kann auf 
Ebene der Bebauungsplanfestsetzungen nicht in 
Aussicht gestellt werden. Entsprechend des späteren 
Konzepts für den Standort können weitergehende 
Abstimmungen mit den zuständigen Ämtern erfolgen. 
Sofern außerhalb von Einsatzfällen eine weitere 
Zufahrt in nicht sicherheitsrelevanten Bereichen 
bspw. für Anlieferverkehre erforderlich ist, bieten sich 
ggf. entsprechende Abstimmungen / Vereinbarungen 
mit den angrenzenden Betrieben an, um deren 
Anlieferzonen / Zufahrten mit befahren zu können. 
(vgl. auch Nr. 5.1.8) 
zur Kantine frei zu geben, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.6

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.1.13 Es wird gebeten, die Eigentumsverhältnisse und die 
betroffenen Eigentümer anzugeben für den Fall des Erwerbs 
der erforderlichen Flächen der Notüberfahrt. 
Sofern die Planungen für eine Notausfahrt zum 
Albersloher Weg hin im Zuge der Konzipierung des 
Polizeipräsidiums weiterverfolgt werden, sind 
Fremdgrundstücke zwischen dem Plangebiet und 
dem Albersloher Weg von der Planung betroffen. Um 
die Umsetzbarkeit einer Notausfahrt abzusichern, hat 
die Stadt in Gesprächen mit dem Eigentümer die 
Überfahrungsrechte für das Flurstück vorvertraglich 
gesichert. Somit ist die perspektivische Herstellung 
einer Notausfahrt über das entsprechende 
Grundstück gesichert; ein Erwerb der Flächen durch 
Dritte ist nicht erforderlich. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.14 Es wird gebeten, einen Straßenhydranten in der geplanten 
Anliegerstraße mit ausreichender Dimensionierung zur 
Sicherung der Löschwasserversorgung für einen Brandfall zu 
berücksichtigen. 
Die Sicherung der Versorgung mit Löschwasser wird 
standardmäßig in der Planung neuer Straßen 
mitberücksichtigt. Es wird auf das im Rahmen des 
Bauantrags einzureichende Brandschutzkonzept 
verwiesen, welches für sich genommen die 
Versorgung mit Löschwasser thematisieren und 
sicherstellen muss. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.15 Es wird angemerkt, dass die Verlegung der 
Fernwärmeleitung in die Planstraße analog zu den übrigen 
Ver- und Entsorgungsleitungen als erforderlich erachtet wird. 
Die Abstimmungen mit der Stadtnetze Münster 
GmbH haben sich im Laufe des Verfahrens 
dahingehend konkretisiert, dass die vorhandene 
Fernwärmeleitung in die neue Erschließungsfläche 
westlich des Plangebiets verlegt wird. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.1.16 Es wird darum gebeten, die Bemessungsgrundlagen und die 
Eingangsdaten zu freien Einleitmengen für den geforderten 
Nachweis (Entwässerungskonzept) zur Verfügung zu stellen. 
Die Grundlagendaten (Bemessungsgrundlagen und 
die Eingangsdaten zu freien Einleitmengen) für das 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Entwässerungskonzept wurden wie folgt zur 
Verfügung gestellt: 
Im Ergebnis der aktuellen Überflutungsberechnungen 
ist ein Abfluss, der einem mittleren Abflussbeiwert 
von maximal 0,5 bezogen auf die Gesamtfläche 
entspricht, hydraulisch vertretbar. Im Rahmen der 
Entwässerung wird nachzuweisen sein, dass dieser 
Wert nicht überschritten wird.  
Die grundsätzlich geforderten Maßnahmen zur 
Anpassung an einen naturnahen Wasserhaushalt 
verringern naturgemäß den 
Niederschlagswasseranteil, der zum Abfluss gelangt. 
Sollte der mittlere Abflussbeiwert von maximal 0,5 
durch die festgesetzten Gründächer und ggf. eine 
möglichst durchlässige Befestigung der 
Verkehrsflächen unter Einbeziehung der Grünflächen 
nicht erreicht werden, wäre zusätzlich eine 
„klassische“ Rückhaltung erforderlich.  
Über die vorhandenen Kanäle im Dag-
Hammmarskjöld-Weg sind Teile der nördlich 
angrenzenden Grundstücke an die Kanalisation im 
Willy-Brandt-Weg angeschlossen. Nach Verlegung in 
die neue Erschließungsstraße werden die Kanäle im 
vorhandenen Dag-Hammarskjöld-Weg als öffentliche 
Kanäle aufgegeben und können soweit nutzbar als 
Grundstücksentwässerungsanlagen erhalten werden. 
 
Die Anschlusssituation an den Willy-Brand-Weg über 
die Haltungen von Schacht S0040250 nach

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
S0041041 (SW) und von Schacht R0039824 nach 
R0039707 (RW) ist beizubehalten. Es ist kein 
Anschluss an die Kanäle im Albersloher Weg 
(Behandlung und Rückhaltung südlich Willy-Brandt-
Weg) möglich. 
 3.1.17 Es wird darum gebeten zu bestätigen, dass bei einem 
Baubeginn vor Beginn der Brutzeit (d.h. vor Mitte März) keine 
Unterbrechung der Bautätigkeit aufgrund von möglichen 
Bruttätigkeiten schützenswerter Vögel erforderlich sei. 
Ebenso wird gebeten, dies in den Textlichen Festsetzungen 
unter Hinweis Nr. 3.8.1 klarzustellen. 
Entsprechend der Hinweise in den textlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan ist der Beginn 
von jeglichen Bautätigkeiten auf der Vorhabenfläche 
von Mitte März bis Mitte Juni untersagt, da davon 
auszugehen ist, dass auf der Fläche Kiebitze brüten. 
Da gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die 
Brutzeit und Jungenaufzucht dadurch verzögern 
kann, ist auch nach Mitte Juni für Bauvorhaben eine 
Freigabe durch die untere Naturschutzbehörde 
erforderlich. Mit Arbeiten (inkl. Rodungen) kann vor 
der Brutzeit begonnen werden. Es ist jedoch nicht 
sichergestellt, dass die Kiebitze nicht dennoch mit 
dem Brutgeschäft beginnen. Dies kann insbesondere 
bei längerem Baustillstand nach Baufeldräumung der 
Fall sein. Sofern nach Beginn der Bautätigkeit keine 
Brutvorkommen von Kiebitzen auf der Fläche 
nachgewiesen werden, können die Arbeiten ohne 
weitere Maßnahmen fortgeführt werden. Bei einer 
Ansiedlung von Kiebitzen auch während der 
Bauphase sind die Arbeiten einzustellen und erst 
nach Beendigung der Brut und Jungenaufzucht sowie 
nach Freigabe durch die untere Naturschutzbehörde 
wieder aufzunehmen. 
Der Anregung, eine 
Unterbrechung der 
Bautätigkeit durch 
Klarstellung der Hinweise 
zum Artenschutz 
auszuschließen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.7

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 44 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1.18 Es wird darum gebeten die aktuellen Standards der Stadt 
Münster zu energetischen Anforderungen an neu zu 
errichtende Verwaltungsgebäude zu übergeben. 
Die Gebäudeenergiestandards sind z. Z. Inhalt einer 
Vorlage in der politischen Beratung: "Münsters 
Standard für klimagerechtes Bauen – Klimagerechte 
Weiterentwicklung der Gebäudeenergiestandards 
(Wärmedämmstandards) in Münster“ (V/0434/2021). 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
3.1.19 Es wird angeregt zu prüfen, ob eine Anordnung der 
Leitungen auch auf dem zu versorgenden 
Nachbargrundstück möglich sei. Es sei aus Gründen der 
Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks und auch mit Blick auf 
die notwendige Berücksichtigung der Eigentümerbelange in 
der städtebaulichen Abwägungsentscheidung geboten, auf 
die Festsetzung der GFL-E-Fläche zu verzichten. 
Für den Lückenschluss zwischen den alten und den 
neuen Anschlusspunkten der Leitungen und Kanäle 
zum nördlich angrenzenden Grundstück ist im 
Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
zugunsten der Erschließungsträger (GFL-E) in 6,00 m 
Breite eingetragen. Die Breite ist ausreichend, um die 
für die Entwässerung des nördlichen Grundstücks 
erforderlichen Kanäle, sowie die Fernwärmeleitung in 
diesem Bereich zu verlegen. Eine Realisierung des 
Lückenschlusses auf dem nördlichen Grundstück 
selbst ist aufgrund von unterirdischen Tanks in 
diesem Bereich nicht möglich. Daher kann auch nicht 
auf die GFL-E-Fläche verzichtet werden. 
Der Anregung, die GFL-E-
Fläche auf das 
benachbarte Grundstück zu 
verschieben oder auf die 
Festsetzung zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.8 
3.2 Private Stellungnahme vom 20.04.2021 
3.2.1 Es wird angefragt, ob eine Anbindung des Grundstücks Dag-
Hammarskjöld-Weg Nr. 12 an die geplante Anliegerstraße 
nicht mehr zu berücksichtigen sei. 
Am nördlichen Ende des Dag-Hammarskjöld-Weg 
befindet sich ein bebautes Gewerbegrundstück, 
welches in Übereinstimmung mit dem Eigentümer 
überplant wird. Eine Anbindung dieses Grundstücks 
an eine öffentliche Erschließungsfläche ist daher 
nicht mehr erforderlich. Das Grundstück ist im 
Rahmen der Planung und Realisierung des 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Polizeipräsidiums vom Investor zu erwerben und zu 
entwickeln. 
 3.2.2 Es wird um Offenlegung der zu erwartenden Kosten für die 
Gesamtmaßnahme gebeten. 
Konkrete Zahlen können nicht genannt werden. Die 
Kosten sind vom zukünftigen Investor zu tragen.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.2.3 Es wird angeregt, von der neuen Erschließungsstraße aus 
auch das Abbiegen nach rechts auf den Willy-Brandt-Weg zu 
ermöglichen bzw. sicherzustellen. Als Begründung wird 
angegeben, dass bei Ausnahmelagen und Blockaden das 
Abbiegen für ausrückende Polizeikräfte in beide Richtungen 
möglich sein müsse. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.2.4 Es wird um Bestätigung gebeten, dass der Forderung der 
Verkehrsplanung, eine Verschiebung der neuen 
Erschließungsstraße in nordöstliche Richtung vorzunehmen, 
nicht gefolgt werde. 
Die Forderung entstammt einem frühen 
Planungsstand. Die aktuelle Ausbauplanung macht 
keine Verschiebung der neuen Verkehrsfläche 
erforderlich. Die Grundstückszufahrt des Nachbarn 
wird verlegt, sodass eine klare Vorfahrtsregelung an 
dieser Stelle entsteht und sich eine optimale 
Abbiegesituation ergibt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.2.5 Es wird vollständigkeitshalber um Bestätigung gebeten, dass 
es sich bei der beschriebenen WLE-Trasse nicht um die 
Gleisanlage zwischen dem Plangebiet und dem Albersloher 
Weg handelt. 
Vgl. Nr. 3.1.11 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.2.6 Es wird um Bestätigung gebeten, dass Darstellung und 
Maßangabe der Planstraße im Bebauungsplan final seien. 
Die Darstellung der neuen Erschließungsstraße ist in 
der Planzeichnung zum Satzungsbeschluss final. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.2.7 Es wird angeregt, die Festsetzung so anzupassen, dass die 
Höhe OKFF EG in Bezug zur OK Kanaldeckel der 
nächstliegenden Verkehrsfläche angegeben würde. 
In der Vergangenheit gab es im Bereich des 
Plangebietes Überflutungen durch außergewöhnliche 
Starkregenereignisse. Das Überflutungsrisiko ist bei 
Der Anregung, die 
Oberkannte Rohfußboden 
in Bezug auf die

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der Höhenplanung des Gebietes und besonders bei 
der Planung von Tiefgarageneinfahrten und anderen 
Baukörper unbedingt zu beachten (präventiver 
Objektschutz). 
In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die Höhe 
der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von 
Gebäuden auf mindestens 0,30 m über Oberkante 
der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu 
setzen. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung. 
Die Beachtung und Ausführung obliegt dem 
Ermessen des Bauherrn. Als Orientierungspunkt ist 
die Oberkante der angrenzenden Verkehrsflächen 
benannt, um so einen Bezug zum höchsten Punkt der 
Verkehrsfläche herzustellen. Die Kanaldeckel bilden 
oft Tiefpunkte und sollten daher nicht ohne weiteres 
als Bezugspunkte angesetzt werden. 
Kanaldeckelhöhen 
anzugeben, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.9

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 44 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 08.04.2021 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1 PLEdoc GmbH Netzauskunft vom 05.03.2021 
 4.1.1 Es wird angemerkt, dass die im Geltungsbereich befindlichen 
und durch PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen nicht 
betroffen sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.2 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 05.03.2021 
 4.2.1 Es wird angemerkt, dass im Geltungsbereich 
Fernwärmeleitungen der Westfälischen 
Fernwärmeversorgung GmbH weder geplant noch 
vorhanden sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.3 BUND – Kreisgruppe Münster vom 23.03.2021 
 4.3.1 Gegen die Planung werden keine Einwendungen erhoben. 
Es wird angemerkt, dass das Gebiet bereits als 
Gewerbegebiet vorgesehen war, sodass hierdurch keine 
Verschlechterung eintritt. Des Weiteren wird angemerkt, dass 
das Problem der Kiebitze in der Loddenheide bekannt sei 
und man hoffe, „dass die geplante Lösung funktioniert“.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.4 Stadtnetze Münster vom 30.03.2021 
 4.4.1 Es wird angemerkt, dass sich vorhandene 
Versorgungsleitungen im Dag-Hammarskjöld-Weg befinden, 
welche durch die Überplanung umgelegt bzw. stillgelegt 
werden müssen. 
Vgl. Nr. 2.7.1 Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 44 
 4.4.2 Es wird angemerkt, dass nach Angabe der Stadt Münster 
das Gebäude Hs. Nr. 12 entfallen würde, somit könne auch 
die Trinkwasserleitung und das Niederspannungskabel außer 
Betrieb genommen werden. 
Vgl. Nr. 2.7.2 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.4.3 Es wird angemerkt, dass die Fernwärmeleitung 
hinterliegende Liegenschaften versorgt, daher müsse diese 
Umgelegt werden. Dies sollte möglichst außerhalb der 
Heizperiode stattfinden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.4.4 Es wird angemerkt, dass die neue öffentliche Verkehrsfläche 
die vorhandene Trafostation überplant, welche sich im 
Eigentum der Stadtnetze Münster GmbH befindet. Diese 
Trafostation dient der allgemeinen Stromversorgung des 
Gebietes, daher wird zwingend ein in der Nähe liegender 
gleichwertiger Standort benötigt. Die Kosten für die 
Verlegung sind durch den Verursacher zu tragen. 
Vgl. Nr. 2.7.4 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.4.5 Es wird angemerkt, dass die Versorgung des 
Polizeipräsidiums frühzeitig die Anschlusswerte benötigt 
werden. So ließen sich durch die Umlegung Synergieeffekte 
nutzen, sodass der spätere Anschluss günstiger würde. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.4.6 Es wird angemerkt, dass für das Polizeipräsidium eine 
Fernwärmeversorgung zur Verfügung gestellt werden könne. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.5 Untere Denkmalbehörde vom 31.03.2021 
 4.5.1 Es bestehen keine Bedenken, da im Plangebiet selbst und in 
der näheren Umgebung des Plangebiets keine 
Baudenkmäler bekannt sind. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 44 
4.6 Untere Immissionsschutzbehörde vom 06.04.2021 
 4.6.1 Es wird angemerkt, in der Begründung eine Formulierung zur 
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden 
Betriebsgebäuden zu ergänzen. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.7 BImA – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 06.04.2021  
 4.7.1 Es wird angemerkt, dass ein im Eigentum der Eingeberin 
stehendes Flurstück zwischen dem Plangebiet und dem 
Albersloher Weg nicht mehr benötigt und grundsätzlich zum 
Verkauf stehen würde. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Entsprechende Gespräche wurden aufgenommen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.7.2 Sofern seitens der Stadt Münster kein Erwerbsinteresse 
bestünde, wird angeregt, das besagte Flurstück zu 
Arrondierung dem Plangebiet zuzuschlagen und als 
Gemeinbedarf auszuweisen. 
Eine Einbeziehung der Flächen in den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans verbunden mit 
einer Festsetzung als Flächen für den Gemeinbedarf 
ist aufgrund der strukturellen Zielsetzungen für den 
Gesamtbereich nicht zielführend und daher nicht 
anzustreben. Aufgrund der bereits aufgenommenen 
Gespräche erübrigt sich die Anregung.  
Der Anregung, die Flächen 
der BImA den Flächen für 
den Gemeinbedarf 
zuzuschlagen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.10 
4.8 Handwerkskammer Münster – Wirtschaftsförderung, Schreiben vom 06.04.2021 
 4.8.1 Es wird angemerkt, dass der Wegfall von gewerblichen 
Flächen bedauert würde, da diese sich besonders durch die 
Verkehrsanbindung, die Nähe zum Stadthafen und die 
relative Zentrumsnähe durch eine besondere Standortqualität 
auszeichnen würde. 
Vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.8.2 Es wird angeregt, diesen Wegfall von Gewerbeflächen in 
Bereichen mit ähnlicher Standortqualität zu kompensieren. 
Nr. 2.3.1 und 2.3.2 Der Anregung, die 
überplanten Gewerbeflä-
chen unmittelbar auszuglei-
chen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.1

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 44 
4.9 IHK - Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 07.04.2021 und 06.04.2021 
 4.9.1 Es werden keine grundlegenden Bedenken vorgetragen. - Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.9.2 Es wird angemerkt, dass laut Planunterlagen zum 
Bebauungsplan für die bereits im Umfeld ansässigen 
Gewerbe- und/oder Störfallbetriebe keine Einschränkungen, 
bspw. in Form nachträglicher Anordnungen bezogen auf 
Emissionen, zu erwarten sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.9.3 Es wird angemerkt, dass bezüglich des begründeten Verlusts 
von gewerblichen Bauflächen auf die Stellungnahme zu der 
parallel laufenden Änderung des Flächennutzungsplanes 
verwiesen wird. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.9.4 Gemäß der unter 4.10.3 benannten Stellungnahme zur 
Änderung des FNP wird folgendes angemerkt: 
Grundsätzlich kann die IHK Nord Westfalen die Absicht der 
Stadt Münster nachvollziehen, den Neubau für das 
Polizeipräsidium planungsrechtlich abzusichern. Aktuell sei 
das Planareal als „Gewerbegebiet“ im Flächennutzungsplan 
dargestellt. Zukünftig werde die Fläche als „Sondergebiet 
Einzelhandel – nicht zentrenrelevante Kernsortimente“ sowie 
als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt. Ein Teil der 
Fläche stehe also zukünftig nicht mehr für typische 
gewerbliche Nutzungen zur Verfügung. Als 
Rahmenbedingung für die Wirtschaft sollte die Verfügbarkeit 
über attraktive Industrie- und Gewerbeflächen in 
ausreichender Quantität und bedarfs- sowie 
nachfragegerechter Qualität sichergestellt sein. Im Sinne des 
Gewerbeflächenentwicklungskonzepts der Stadt Münster 
Mit dem 2016 vom Rat beschlossenen 
„Gewerbeflächenentwicklungskonzept Münster“ 
(GFK, s. Vorlage V/ 0723/2016) hat der Rat den 
Bericht über das GFK als fachliche Grundlage für die 
zukünftige Gewerbeflächenbereitstellung zur 
Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, 
kurz- bis mittelfristig für die bereits im 
Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen 
bzw. als Sondergebiet Technologiepark dargestellte 
Flächen Bebauungsplanverfahren zur Ausweisung 
und Erschließung als Gewerbeflächen bzw. als 
Sondergebiet Technologiepark einzuleiten. In der 
Folge wurde z. B. das Verfahren zur Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 464 „Gremmendorf – 
Heumannsweg / Albersloher Weg / Umgehungsbahn“ 
eingeleitet. Ergänzend wurden vor dem Hintergrund 
Der Anregung, die 
überplanten 
Gewerbeflächen 
unmittelbar auszugleichen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.1

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 44 
fordert die IHK daher ein dynamisches Flächenmanagement. 
Nicht mehr zur Verfügung stehende gewerblich nutzbare 
Flächen müssten an einem anderen Standort aktiviert 
werden, damit eine ausgeglichene Bilanz erhalten bliebe. 
einer im Regionalplan Münsterland als Bereich für 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) 
dargestellten Flächenreserve die Verfahren zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 610 „Gelmer - 
Südliche Erweiterung des Industriegebiets 
Hessenweg“ und parallel zur gleichnamigen 101. 
FNP Änderung eingeleitet. Zugleich wurde die 
Verwaltung mit der Prüfung beauftragt, für die 
langfristige Sicherung von Gewerbe-, Industrie- und 
Büromarktflächen innerhalb eines Suchraums im 
Westen des Stadtgebiets, entlang der Achse der 
Bundesautobahn A 1, geeignete Flächen zur 
Aktivierung zu suchen. Damit wird der Anregung der 
IHK im Grundsatz entsprochen. 
vgl. Nr. 2.3.1 und 2.3.2 
 4.9.5 Gemäß der Stellungnahme zur Änderung des FNP wird 
folgendes angemerkt: 
Hinsichtlich des Flächennutzungsplans erscheine die 
Darstellung eines „Sondergebiets für den Einzelhandel mit 
nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ für den 
Standortbereich des Gartencenters nachvollziehbar. Die 
künftige Darstellung entspreche sowohl den 
einzelhandelsstrukturellen Entwicklungszielen des 
städtischen Einzelhandelskonzepts als auch den faktischen 
Gegebenheiten. Durch die Konzentration an den 
ausgewiesenen 
Sonderstandorten (hier: Loddenheide) werde 
dazu beigetragen, sonstige Gewerbeflächen frei von 
Handelsansiedlungen zu halten und für Handwerk und 
Produktion zu sichern, was die IHK ausdrücklich begrüßt. 
Die Hinweise und die Anregung werden zur Kenntnis 
genommen. Die vorgetragene Anregung, den 
Bebauungsplan Nr. 404 bezüglich der Fläche des 
bestehenden Gartenfachmarkts an die künftigen 
Darstellungen des Flächennutzungsplans 
anzupassen und Aussagen zu den maximal 
zulässigen Kern- und Randsortimenten festzusetzen, 
betrifft nicht die Regelungsebene des 
Flächennutzungsplans und betrifft auch nicht das 
Plangebiet des vorliegenden Verfahrens zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 611. Zudem vgl. 
Nr. 2.3.4  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 44 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 404 setze hier ein 
Gewerbegebiet fest, in dem u.a. der Handel mit Gartenbedarf 
zulässig sei. Weitere Festsetzungen zur Steuerung des 
Einzelhandels (z. B. Größe Gesamtverkaufsfläche, Anteil 
zentrenrelevanter Randsortimente) enthalte der 
Bebauungsplan indes nicht. Ein Aufstellungsbeschluss zur 
Änderung des Bebauungsplans sei der IHK aktuell nicht 
bekannt. Da Gartencenter üblicherweise auch 
zentrenrelevante Neben- und Randsortimente anbieten, regt 
die IHK nachgelagert zur FNP-Änderung an, den 
Bebauungsplan an die künftigen Darstellungen des 
Flächennutzungsplans anzupassen und Aussagen zu den 
maximal zulässigen Kern- und Randsortimenten 
festzusetzen. Dies entspreche auch den Zielvorstellungen 
des Einzelhandelskonzepts, wonach an den 
Sonderstandorten ein restriktiver Umgang mit 
zentrenrelevanten Randsortimenten erfolgen solle. 
4.10 NABU Stadtverband Münster e.V vom 08.04.2021 
 4.10.1 Die vorgezogenen Ausgleichsverpflichtungen für die 
Kiebitze im Gewerbegebiet Loddenheide werden seitens 
des NABU durch die Maßnahmen in der Nähe der 
Rieselfelder aus den folgenden Gründen als nicht erfüllt 
angesehen: 
  
 4.10.1.1 Die Fläche sei für Kiebitze suboptimal 
 
a) Das Umfeld sei zu strukturreich. Die Ausgleichsfläche 
sei von allen Himmelsrichtungen von Wegen und/oder 
Bäumen umgeben. Kiebitze halten in der Regel 
mindestens 50m Abstand zu vertikalen Strukturen 
Auf der Eingriffsfläche in der Loddenheide haben in 
den Jahren 2017-2019 keine Kiebitze gebrütet. Als 
Grund wird von der Unteren Naturschutzbehörde 
(UNB) die inzwischen aufgekommene Vegetation 
angenommen, wie sie auch der NABU in seiner 
Stellungnahme beschrieben hat: „strukturreiche 
Dem Hinweis, die für 
vorgezogene 
Ausgleichsverpflichtungen 
bestimmte Fläche in den 
Rieseselfeldern wäre nicht 
geeignet, wird nicht gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 44 
(nachzulesen in den Maßnahmensteck-briefen Vögel 
LANUV (2013)), zu denen auch Störquellen wie häufig 
frequentierte Wege zählen, sowie Zäune. Die 
Zaunpfosten können von Beutegreifern als Ansitzwarte 
genutzt werden, was bereits zu einer Meidung des 
Bereichs von Kiebitzen führt. 
Nach Abzug eines 50m-Puffers um alle vorhandenen 
Strukturen beläuft sich die für Kiebitze nutzbare Fläche 
also nur auf einen Bruchteil der Gesamtfläche, wie in 
Abbildung1 ersichtlich sei. In der Mitte bliebe nur ein 
Streifen von ca. 100m Breite. Erschwerend hierzu sei 
die Fläche regelmäßigen und andauernden Störungen 
ausgesetzt durch: 
 
- Besucher des Heidekrugs, 
- Erholungssuchende in den Rieselfeldern, 
- Pendler, die entlang der Straße Coermühle fahren, 
einer Straße quer durch die Ausgleichsfläche. 
 
Von diesem kleinen Teil, der überhaupt für Kiebitze 
geeignet wäre, sei sogar nur eine Fläche von 1,5ha 
für das Brutpaar in der Loddenheide vorgesehen, 
sodass zu befürchten sei, dass die Fläche noch als 
Ausgleich für weitere Kiebitzbrutplätze im Stadtgebiet 
angerechnet werden solle. 
 
b) Es habe bisher keine bekannten Kiebitzbruten (mind. 
seit 2014) auf der Fläche gegeben. Auch in diesem Jahr 
sei die Fläche nicht von Kiebitzen angenommen worden. 
Es habe keine Sichtungen gegeben, trotz der 
Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und 
niedrigwüchsiger Vegetation“. Dies ist eigentlich 
kein geeignetes Bruthabitat für den Kiebitz. 
Im Jahr 2020 gab es dort dennoch ein Brutpaar. In 
diesem Jahr (Stand 19.04.2021) konnte kein 
Brutpaar festgestellt werden. 
Die jährliche Kartierung erfolgt seit 2015 durch ein 
externes Büro. Für die Eingriffsbeurteilung wird der 
jeweils aktuellste Kartierungsstand herangezogen. 
Dies war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des 
Umweltberichts des Bebauungsplans das Jahr 
2020. 
 
Zu den Punkten im Einzelnen: 
1a) Zu Strukturreiches Umfeld, Störungen: 
Die Fläche hat eine Größe von ca. 12ha und ist 
in weiten Teilen frei von vertikalen Strukturen. 
Um Störungen durch Spaziergänger und 
freilaufende Hunde zu begrenzen, wurde die 
Fläche mit Schafdraht eingezäunt und der 
ehemals querende Trampelpfad nach außerhalb 
verlegt. Das Konzept ist sowohl mit der 
Biologischen Station Rieselfelder als auch mit 
der Vogelschutzwarte NRW abgestimmt. 
 
1b) Bisher keine bekannten Kiebitzbruten: 
Auf der Fläche war aufgrund der Nutzungen, der 
fehlenden Struktur (Blänken) und der Störungen 
nicht zu erwarten, dass dort Kiebitze brüten. 
Daher wurden (und werden) die oben genannten 
Beschlussvorschlag 
1.1.11

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 44 
durchgeführten Maßnahmen (Ornitho). Die Prognose sei 
schlecht. 
 
c) Die Fläche liege zu weit vom Eingriffsort entfernt. 
Aufgrund der Brutplatztreue des Kiebitzes sei es mehr 
als unwahrscheinlich, dass sie den Kiebitzen aus der 
Loddenheide als Ersatz dienen werde. Der räumliche 
Zusammenhang zum Eingriffsort sei nicht gegeben. 
 
Maßnahmen umgesetzt. Sowohl im Westen als 
auch im Osten sind Kiebitzbruten bekannt. Der 
nächste Kiebitzbrutplatz (2020) befindet sich auf 
einer Ackerfläche im Nordwesten in etwa 400m 
Entfernung. 
1c) Kein räumlicher Zusammenhang: 
Der Bereich um die Kötterstraße in Münster-
Handorf liegt auch nicht viel näher an der 
Loddenheide (siehPkt.4). Mit dem LANUV wurde 
seinerzeit vereinbart, dass die 
Ausgleichsflächen für den Kiebitz in der 
Loddenheide innerhalb des Stadtgebietes liegen 
können. 
 4.10.1.2. Ein Verweis auf das „Handlungskonzept 
KiebitzschutzMünster" sei aus den folgenden Gründen 
ebenfalls nicht ausreichend: 
 
a) Das „Konzept" sei nirgendwo öffentlich einsehbar und in 
keiner Weise nachzuhalten und damit völlig 
undurchsichtig. 
b) Die zeitgleichen Bestandsrückgänge des Kiebitzes im 
Stadtgebiet mit der Überplanung etlicher 
Kiebitzbrutplätze wie z.B. in der Loddenheide zeigten, 
dass das Konzept offensichtlich nicht funktioniere. 
c) Die nun angegebene Fläche führe einen Flickenteppich 
an Ausgleichsflächen fort, die nicht nach den 
Bedürfnissen der Kiebitze, sondern nach der 
Flächenverfügbarkeit ausgewählt worden seien. Die 
fachlich bestens aufgestellte NABU-Naturschutzstation, 
Das Konzept dient dazu, den Entfall von 
Kiebitzbrutplätzen in der Loddenheide 
auszugleichen. Es ist kein Instrument, den 
Gesamtbestand in Münster zu optimieren. Anfangs 
wurde es gut angenommen (z.B. Vennheide). 
Inzwischen sind auch dort die Brutzahlen –wie im 
gesamten Stadtgebiet– stark zurückgegangen. 
Daher wird an mehreren Stellen nachgebessert 
(z.B. Anlage einer Blänke und eines Blühstreifens). 
2a) Konzept nicht einsehbar: 
Das „Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster" 
wird laufend fortgeschrieben und ist auf 
Nachfrage uneingeschränkt öffentlich einsehbar. 
 
2b) Rückgänge im Stadtgebiet: 
Der Kiebitz geht bundes-und landesweit stark 
Dem Hinweis, ein Verweis 
auf das Handlungskonzept 
Kiebitzschutz Münster sei 
nicht ausreichend, wird 
nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.12

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 44 
die seit vielen Jahren das Monitoring der Kiebitze im 
Stadtgebiet durchführe und sich mit den Ansprüchen der 
Art ausgezeichnet auskenne, sei nicht in den 
Planungsprozess eingebunden worden, obwohl die 
dramatischen Bestandsentwicklungen jeden fachlichen 
Rat notwendig machten. 
zurück. Dies erfolgt auch in Münster –obwohl die 
NABU-Naturschutzstation seit 2014 im Rahmen 
eines vom Land und der Stadt Münster 
geförderten Projekts verschiedene Maßnahmen 
zusammen mit der Landwirtschaft und der UNB 
umsetzt. Der stadtweite Rückgang kann nicht 
dem Handlungskonzept angelastet werden. 
2c) siehe unter 1a). 
 4.10.1.3 Eine nachgewiesene Wirksamkeit der Maßnahme sei 
keine Bedingung für den Beginn der Bautätigkeiten. Die 
derzeitige Regelung besage lediglich, dass die 
Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit zu beginnen hätten, 
sodass keine Kiebitze erneut auf der Fläche brüten 
könnten. Auf diese Weise werde ein Brutplatz vernichtet, 
ohne dass ein neuer angenommen worden sei. Eine 
Bedingung für die Zulässigkeit von Vorhaben bei der 
Durchführung von CEF-Maßnahmen sei die „Vollständige 
Wirksamkeit der Maßnahmen bereits zum 
Eingriffszeitpunkt und dauerhaft über den 
Eingriffszeitpunkt hinaus, sodass die Funktionalität der 
Stätte kontinuierlich gewährleistet“ werde (BfN 2021). 
 
Gemäß der „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung 
der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der 
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG 
(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs-oder 
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Nr. 2.2.3 
vom 06.06.2016 gilt: „Eine vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahme ist wirksam: 
- wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit 
allen notwendigen Habitatelementen und -
strukturen aufgrund der Durchführung 
mindestens die gleiche Ausdehnung und eine 
gleiche oder bessere Qualität hat UND 
- wenn die zeitnahe Besiedlung der neu 
geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung 
der aktuellen fachwissenschaftlichen 
Erkenntnisse mit einer hohen 
Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele 
oder fachgutachterliches Votum attestiert 
werden kann ODER wenn die betreffende Art 
die Lebens-stätte nachweislich angenommen 
hat“. 
Dem Hinweis, die 
Zulässigkeit für das 
Vorhaben sei durch die 
geplanten 
Ausgleichmaßnahmen 
noch nicht gegeben, wird 
nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.13

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 44 
Ein Risikomanagement/ Monitoring ist nur bei 
landesweit bedeutsamen Vorkommen notwendig. 
 4.10.1.4 Um die Eignung der Fläche als Ausgleichsfläche zu 
überprüfen, wird ein jährliches Monitoring gefordert. Sollte 
sich spätestens im 2.Jahr nach der Entwertung des 
ursprünglichen Brutplatzes in der Loddenheide kein 
Kiebitzbrutpaar auf der Fläche angesiedelt haben, seien 
weitere CEF-Maßnahmen für das Kiebitzpaar in der 
Loddenheide zwingend notwendig. Der NABU Münster 
sieht die Stadt Münster in der Verpflichtung, bestehende 
Kiebitzkolonien zu erhalten und deren Bestandssituation 
durch geeignete Maßnahmen auf den von Kiebitzen 
langjährig aufgesuchten Flächen zu stärken. Insbesondere 
die langjährig bestehende Kiebitzkolonie im Bereich der 
Kötterstraße sei für bestandsstärkende Maßnahmen 
geeignet. 
Monitoring, „bestandstärkende Maßnahmen“ im 
Bereich der Kötterstraße:  
Obwohl ein Monitoring nicht zwingend 
vorgeschrieben ist, erfolgt dieses seit Jahren durch 
das o.g. Projekt der NABU-Naturschutzstation. 
Der Bereich Kötterstraße in Münster-Handorf eignet 
sich nicht für Ausgleichsmaßnahmen für den 
Kiebitz, da Teile für den Wohnungsbau vorgesehen 
sind. 
Der Anregung, ein Monitoring für Kiebitzbrutpaare 
einzurichten, wird bereits entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.10.2 Des Weiteren seien die Auflagen zum Fledermausschutz 
unzureichend. Allein die äußere Betrachtung eines 
Gebäudes ließe keine sicheren Rückschlüsse auf mögliche 
Hohlräume hinter Spalten z.B. im Attikabereich zu, die auch 
als Winterquartier für Fledermäuse geeignet sein könnten. 
Zudem könne nicht sichergestellt werden, dass ein Abriss 
zwischen dem 01.11. und 28./29.02. tatsächlich bei Frost 
stattfinde, sodass auch im Winter beispielsweise 
Zwergfledermäuse das Gebäude bewohnen könnten. Eine 
ökologische Baubegleitung beim Rückbau der am Gebäude 
vorhandenen potenziellen Quartierbereiche wie der 
Attikaverkleidung halten die Anreger für erforderlich, um die 
Tötung überwinternder Fledermäuse auszuschließen. 
Da an dem Bestandsgebäude Fledermausquartiere 
nicht ausgeschlossen werden können, sind bei einem 
Abbruch während der Aktivitätszeit der Fledermäuse 
ein artenschutzrechtliches Gutachten (inkl. Ein-
/Ausflugskontrolle) und außerhalb der Aktivitätszeit 
risikomindernde Maßnahmen mit Nachweis 
umzusetzen.  
 
Um die artenschutzrechtlichen Belange sicher zu 
stellen, ist die Durchführung der risikomindernden 
Maßnahmen fachgutachterlich zu begleiten. Die 
Formulierung im Umweltbericht wird folgendermaßen 
angepasst: „Die konkrete Umsetzung ist 
Dem Hinweis, die Auflagen 
zum Fledermausschutz 
seien unzureichend, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.14

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 44 
Daneben seien Strukturen entdeckt worden, die als 
Sommerquartier geeignet seien, weshalb eine 
Fledermausuntersuchung zur Feststellung erforderlicher 
Ausgleichsmaßnahmen im Aktivitätszeitraum von 
Fledermäusen stattfinden müsse, da sonst Quartiere nicht 
erkannt werden könnten und hierdurch Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten streng geschützter Arten ersatzlos vernichtet 
würden. 
fachgutachterlich zu begleiten“ (statt bisher: „Es wird 
geraten, sich bei der konkreten Umsetzung eines 
Fachgutachters zu bedienen.“). Die 
fachgutachterliche Begleitung ist allerdings nicht 
erforderlich, wenn zuvor im Rahmen einer 
artenschutz-rechtlichen Untersuchung keine 
Fledermäuse am Gebäude festgestellt wurden.  
 
Bei Nachweis von Fledermausquartieren ist 
entsprechend Ersatz zu leisten. 
 4.10.3 Die Begründung zum Bebauungsplan komme zu einem 
falschen Schluss bezüglich des Ist-Zustands der Fläche. Auf 
Seite24 [der Begründung] sei der Satz: "Insgesamt 
betrachtet ist die biologische Vielfalt im Plangebiet als gering 
zu bewerten" zu lesen. Tatsächlich handele es sich jedoch 
um ein wertvolles Feuchtbiotop mit einer strukturreichen 
Mischung aus Schilf, Weidengebüsch und niedrig-wüchsiger 
Vegetation. Auch die im Text zu findende Darlegung, dass 
die Fläche von Kiebitzen zur Brut und von Bekassinen zur 
Rast aufgesucht worden sei, widerspreche der Aussage 
massiv. Durch die geringe Pflege der Fläche in den letzten 
10 Jahren bestehe hier eine Lebensraum-und 
Strukturkontinuität, die vollständige Entwicklungszyklen für 
wirbellose Tiere ermögliche, da z.B. keine Mahd die Eier von 
Faltern etc. vernichte und auch keine Düngung oder 
Behandlung mit Pestiziden erfolge. Die Einschätzung sei 
nicht nachvollziehbar, mit keinen ökolo
gischen Maßstäben zu 
begründen und zeuge von einem mangelnden Verständnis 
ökologischer Zusammenhänge. 
Die vorgetragene Kritik an der Einschätzung der 
biologischen Vielfalt im Plangebiet wird zur Kenntnis 
genommen. Die Biotopfunktion und Empfindlichkeit 
der staufeuchten Brachfläche ist gemäß der 
Beschreibung in den Umweltberichten und den 
ergänzenden Hinweisen des NABU mit „mittel“ zu 
bewerten. 
Die in den Begründungen integrierten Umweltberichte 
zur 109.FNP-Änderung und zum Bebauungsplan 
Nr.611 werden im Kapitel „Pflanzen und Tiere/ 
biologische Vielfalt“ im Unterabschnitt „Derzeitige 
Umweltsituation“ folgendermaßen angepasst: 
„Zusammenfassend sind die Biotopfunktion und 
Empfindlichkeit der staufeuchten Brachfläche mit 
mittel zu bewerten.“ 
Dem Hinweis, die 
Begründung zum 
Bebauungsplan komme zu 
einem falschen Ergebnis 
bzgl. der Ist-Bewertung der 
Fläche, wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.15

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 44 
 4.10.4 Das Punktesystem der Eingriffsbilanzierung sei sachfremd. 
Versiegelungen durch Dach-, Verkehrsflächen und 
Trafostationen würden als "bewertungsrelevante Biotop-
/Nutzungstypen" gelten und würden mit einer Punktezahl von 
1 und darüber hinaus bewertet. Dieses Verfahren sei äußerst 
unüblich und gebe Versiegelung einen ökologischen Wert, 
den sie nicht besitze, während Freiflächen und Verkehrsgrün 
mit 3,59 und 3,4 Punkten fast gleichgesetzt würden. Die 
Stadt Münster habe sich somit ein System ausgedacht, bei 
der Bebauung an sich schon eine Form der Kompensation 
sei, was die Kompensationsverpflichtungen auf 
nichtnachvollziehbare Weise reduziere. Zum Vergleich: Das 
LANUV (2008) schlage eine Bewertung von versiegelter 
Fläche wie Gebäuden und Straßen von 0 vor, der Kreis 
Recklinghausen (4/2013) sehe sogar negative Werte für 
Gebäude vor. Eine den tatsächlichen ökologischen 
Wertigkeiten angepasste Bewertungsmatrix sei dringend zu 
erarbeiten. 
Zum Punktesystem der Eingriffsregelung:  
Das städtische Bewertungsverfahren wurde auf der 
Basis der vom MURL entwickelten 
„Bewertungsgrundlagen für 
Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die 
Landschaft“ (1986) für das Stadtgebiet von Münster 
erarbeitet.  
Neben den biotischen Faktoren werden hierbei die 
abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Klima sowie 
der Gefährdungsgrad und die Ersetzbarkeit eines 
Biotop-/Nutzungstyps als auch der Raumwert, der 
aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster 
resultiert, bewertet. Das auf die besonderen 
Gegebenheiten der Stadt Münster abgestellte und 
sehr differenzierte Bewertungsverfahren lässt sich 
somit mit dem LANUV-Verfahren nicht 1:1 
vergleichen. 
Die einzelnen Kriterien (23 Bewertungskriterien) 
werden anhand von Beurteilungsmaßstäben und 
Messwerten bewertet. Für den Fall, dass bezüglich 
eines Kriteriums für einen Biotoptyp keine Zuordnung 
getroffen werden kann, bleibt das Kriterium 
unberücksichtigt. Um die Subjektivität beim 
Bewertungsvorgang weitgehend zu minimieren und 
um eine Orientierungshilfe zu geben, werden bei 
einigen Kriterien (biotische Faktoren) verschiedene 
Biotoptypen einzelnen Wertstufen beispielhaft 
zugeordnet. Zwischen einzelnen Kriterien bestehen 
bezüglich der Bewertung gewisse Abhängigkeiten, 
die dazu führen, dass sich in der Bilanz hohe und 
Dem Hinweis, das 
Punktesystem zur 
Eingriffsbilanzierung sei 
sachfremd, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.16

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 44 
niedrige Werteinstufungen neutralisieren. So ist 
beispielsweise die Grundwasserneubildungsrate 
grundsätzlich in den Sandböden ausgesprochen 
hoch, während diese jedoch schlechte 
Puffereigenschaften für Schadstoffe besitzen. 
Bewusst wird hier auf eine Standardisierung 
verzichtet, da für die Abwägungsentscheidung 
bestimmte umweltrelevante Fragen von Bedeutung 
sein können, die durch die Beurteilung von 
Einzelkriterien beantwortet werden. Die für die 
Bewertung der Einzelkriterien angegebenen 
Hilfsgrößen und Zuordnungsbeispiele sind für eine 
relativ objektive Beurteilung der 
landschaftsökologischen Verhältnisse geeignet, 
wenngleich ein geringer Rest an subjektiver 
Einschätzung nicht ausgeschlossen werden kann. 
Dennoch ist das Verfahren geeignet, den 
Kompensationsbedarf annäherungsweise zu 
bestimmen. 
Es darf darauf hingewiesen werden, dass jedes 
Bewertungsverfahren lediglich ein wissenschaftlich 
hinterlegtes Hilfsinstrument darstellt, um sehr 
komplexe ökologisch Zusammenhänge unter 
Zuhilfenahme einer Bewertungsmatrix zu 
abstrahieren und bewertend zu vergleichen. 
Den Biotop-/Nutzungstyp von Gebäuden mit Null zu 
bewerten erscheint aus hiesiger Sicht fraglich, da 
jedes Gebäude jedoch auch einen potenziellen 
Teillebensraum für diverse Tierarten darstellt und

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 44 
Dach-und Fassadenbegrünungen positive 
Auswirkungen auf Natur und Umwelt haben. 
Im Rahmen mehrerer Normenkontrollverfahren zu 
diversen Bebauungsplänen ist die Abwicklung der 
Eingriffsregelung unter Anwendung des Münsteraner 
Verfahrens nicht beanstandet worden. Darüber 
hinaus war das Eingriffs- und 
Kompensationsmanagement der Stadt auch 
Gegenstand der Vorlagen V/0145/2012 und 
V/0122/2018 und wurde durch die Politik bestätigt. 
Im Übrigen gibt es in NRW keine Verbindlichkeit, ein 
bestimmtes Bewertungsverfahren zu benutzen. Das 
LANUV-Verfahren hat lediglich Richtungscharakter. 
 
4.11 Polizeipräsidium Münster, Schreiben vom 08.04.2021 
 4.11.1 Es bestehen keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.11.2 Es wird darauf hingewiesen, dass das Stromnetz nicht 
redundant sein muss, da das Gebäude über ein 
Notstromaggregat verfügt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.12 Deutsche Telekom Technik GmbH West, Schreiben vom 08.04.2021 
 4.12.1 Es bestehen keine Bedenken.  - Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.12.2 Es wird angemerkt, dass sich im Planbereich 
Telekommunikationslinien der Telekom befinden, welche aus 
angefügtem Lageplan ersichtlich seien. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 44 
 4.12.3 Es wird angemerkt, dass bei der Bauausführung darauf zu 
achten ist, dass Beschädigungen der vorhandenen 
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus 
betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der 
ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien 
jederzeit möglich ist. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 4.12.4 Es wird angemerkt, das insbesondere Abdeckungen von 
Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische 
Gehäuse soweit freigehalten werden müssen, dass sie 
gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen 
angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass 
sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die 
Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen 
Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die 
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 44 
5  Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.06.2021 bis einschließlich 09.07.2021 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
5.1 Private Stellungnahme vom 09.07.2021  
 5.1.1 Es wird auf die Stellungnahme vom 07.04.verwiesen (vgl. Nr. 
3.1) 
Vgl. Nr. 3.1 Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 5.1.2 Es wird angemerkt der Bebauungsplan habe der 
erforderlichen funktionalen Beziehungen und der kompakten 
Bebauung des Grundstücks Rechnung zu tragen, um dem 
Ziel der Schaffung von Baurecht für ein neues 
Polizeipräsidium Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen 
des Bebauungsplans ermöglichten die beabsichtigten 
hochbaulichen Maßnahmen nicht.  
Es wird angemerkt, der Forderung aus der 1. Stellungnahme, 
das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung zu erhöhen, 
werde mit der zur erneuten Offenlegung erfolgten Änderung 
nicht Rechnung getragen. 
Vgl. Nr. 3.1.4 Dem Hinweis, die 
Realisierung des 
Polizeipräsidiums sei auf 
Grundlage der 
Festsetzungen zum Maß 
der baulichen Nutzung 
nicht möglich, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.17 
 5.1.3 Es wird angemerkt, dass in den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes die Grundflächenzahl durch Tiefgaragen 
geringfügig überschritten werden darf, welches weder der 
rechtlichen Ausgangslage noch der hochbaulichen 
Maßnahme gerecht werden würde, da bereits die BauNVO 
eine Überschreitung um 50 %, höchstens jedoch bis zu einer 
GRZ von 0,8 zulasse. Daher sei diese Planfestsetzung nicht 
erforderlich. 
Der § 19 Abs. 4 BauNVO sieht vor, dass die 
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie baulichen 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die 
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird um bis 
50 % überschritten werden darf
, höchstens jedoch bis 
zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Weitere 
Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können 
zugelassen werden. 
Dem Hinweis, die Textliche 
Festsetzung 1.1. sei nicht 
erforderlich, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.18

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Der Bebauungsplan setzt bereits eine GRZ von 0,8 
fest. Um im Sinne des späteren Nutzungskonzepts 
noch Spielraum zu ermöglichen, greift die textliche 
Festsetzung Nr. 1.1 die Möglichkeiten des o.g. 
Paragraphen auf und schärft sie dahingehend, dass 
die benannten weiteren geringfügigen 
Überschreitungen durch Tiefgaragen zulässig sind. 
Der Begriff „geringfügig“ lässt sich in diesem 
Zusammenhang nicht weiter konkretisieren, da die 
Beurteilung abhängig von dem abschließenden 
Bebauungskonzept und der Einhaltung der übrigen 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ist. 
Die letztendliche Überschreitung ist mit Blick auf ihre 
Zulässigkeit im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
 5.1.4 Es wird angeregt, eine Überschreitung der Grundfläche auf 
0,9 durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten 
Anlagen zuzulassen. Dies entspräche den im 
Bebauungsplan vorgesehenen Begründungsvorgaben und 
sei mit Blick auf die Nachbargrundstücke als verträgliche 
Bebauungssituation anzusehen.  
Bei den in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten 
Anlagen handelt es sich um Garagen und Stellplätzen 
(inkl. Zufahrt), Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO 
(untergeordnete Anlagen, die dem nutzungszweck 
des Baugebiets dienen sowie KWK- und Solar-
Anlagen) und Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche. 
Der Bebauungsplan beschränkt die Anlagen, durch 
die eine Überschreitung der GRZ > 0,8 zulässig ist 
auf Tiefgaragen. Das abschließende Maß der 
Überschreitung ist wie unter 5.1.3 beschrieben zu 
beurteilen. Eine pauschale Vorwegnahme der 
Obergrenze ohne Kenntnis des Gesamtkonzepts ist 
Der Anregung, die 
zulässige Überschreitung 
der GRZ auf 0,9 
festzusetzen, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.19

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
daher nicht möglich. Die letztendliche Überschreitung 
ist mit Blick auf ihre Zulässigkeit im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
 5.1.5 Es wird um Definition gebeten, welche Überschreitungen 
(prozentual) als geringfügig angesehen werden.  
Eine abschließende Prozentangabe kann vorab nicht 
definiert werden, da diese vom Gesamtkonzept, der 
Einhaltung der sonstigen Festsetzungen sowie der 
Erfüllung der erforderlichen Nachweise (bspw. 
Entwässerungskonzept) abhängig ist. (vgl. hierzu 
5.1.3 und 5.1.4) 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 5.1.6 Es wird angeführt, die Grundstücksgröße und Mikrolage in 
Kombination mit dem erforderlichen Bauvolumen und 
darüber hinaus mit den besonderen Anforderungen des 
Polizeipräsidiums müssen in Einklang gebracht werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein 
überschlägiger Abgleich der Anforderungen und 
Festsetzungen hat stattgefunden. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 5.1.7 Es wird auf die besonderen Anforderungen verwiesen, die 
sich durch die zukünftige Nutzung und die dazugehörigen 
Abläufe insbesondere hinsichtlich der Zu- 
und Abfahrten zum 
Gelände ergeben. Angeführt werden beispielsweise schnelle 
Abfahrten von verschiedenen Einheiten unabhängig 
voneinander, Ausweichoptionen bei möglichen Blockaden 
sowie Anforderungen für die Zufahrt zur 
Gefangenensammelstelle. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem 
Bebauungsplan handelt es sich um einen 
Angebotsplan. Er schafft lediglich den Rahmen für die 
Realisierung der zukünftigen Nutzungen. Im Rahmen 
der Planerstellung werden alle Belange gesammelt 
und untereinander sowie gegeneinander abgewogen. 
Die dargestellte Erschließungssituation stellt das 
Ergebnis der Abstimmungen mit den betroffenen 
Akteuren dar. Unter diesen Rahmenbedingungen ein 
Konzept für die Realisierung der Nutzung zu 
entwickeln, welches den Anforderungen des 
Polizeipräsidiums gerecht wird, obliegt dem 
ausführenden Unternehmen. Der Bebauungsplan 
kann interne Prozesse und Strukturen nicht abbilden.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 5.1.8 Es wird angemerkt aus der Planung heraus ergebe sich die 
Anforderung die Notüber- bzw. –ausfahrt zum Albersloher 
Weg für einzelne klar definierte Zu- und Abfahrtssituationen 
nutzen zu können. 
Die Nutzbarkeit der Notausfahrt ist umfassend in der 
Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Eine 
Befahrung der Notausfahrt außerhalb des 
beschriebenen Rahmens kann auf Ebene der 
Bebauungsplanfestsetzungen nicht in Aussicht 
gestellt werden. Entsprechend des späteren 
Konzepts für den Standort können weitergehende 
Abstimmungen mit den zuständigen Ämtern erfolgen. 
(Vgl. auch Nr. 3.1.12) 
Dem Hinweis, die Notausfahrt zum Albersloher Weg 
für einzelne klar definierte Situationen nutzen zu 
können wird damit im Grundsatz entsprochen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 5.1.9 Es wird darauf verwiesen, die zur erneuten Offenlegung 
erfolgte Anpassung von „Notüberfahrt“ zu „Notausfahrt“ stelle 
eine Verschärfung der Festsetzung dar und bewirke das 
Gegenteil des Anliegens einer vollständig funktionierenden 
An- und Ausfahrtsituation. 
Die Änderung von „Notüberfahrt“ zu „Notausfahrt“ 
dient der Klarstellung des zu regelnden 
Sachverhaltes. Die Festsetzung gibt den mit Blick auf 
die Verkehrssicherheit möglichen Rahmen für die 
Nutzung wieder. Ein Abbremsen von 
Lieferfahrzeugen im fließenden Verkehr, um vom 
Albersloher Weg aus auf das Grundstück des 
Polizeipräsidiums abzubiegen ist davon nicht 
umfasst. Sollte die Einfahrt im Einsatzfall erforderlich 
sein, so kann durch Zugriff auf die Ampelschaltung 
durch die Polizei sichergestellt werden, dass 
Fahrzeuge den fließenden Verkehr nicht behindern.  
Unter diesen Rahmenbedingungen ein Konzept für 
die Realisierung der Nutzung zu entwickeln, welches 
den Anforderungen des Polizeipräsidiums gerecht 
wird, obliegt dem ausführenden Unternehmen. Der 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bebauungsplan kann interne Prozesse und 
Strukturen nicht abbilden. Entsprechend des späteren 
Konzepts für den Standort können weitergehende 
Abstimmungen mit den zuständigen Ämtern erfolgen. 
(Vgl. auch Nr. 3.1.12)  
 5.1.10 Es wird angeregt, die folgenden Funktionen der 
Befahrbarkeit der Notausfahrt in der Regelung abzudecken:  
1. Feuerwehran- und -abfahrt 
2. Abfahrt für Transportfahrzeuge GeSa 
(Gefangenensammelstelle) bei Großeinsätzen 
3. Ein- und Ausfahrt Anlieferung Kantine 
 
Die Verkehrssicherheit und der Ausschluss der Befahrbarkeit 
durch die Öffentlichkeit könne durch entsprechende 
Beschilderungen sichergestellt werden.  
1. Da die Feuerwehr selbst Zugriff auf die 
Ampelschaltung hat und diese ausschließlich im 
Einsatzfall nutzt, sollte eine Zufahrt zum 
Grundstück in einem Notfall möglich sein. Durch 
Zugriff auf die Ampelschaltung kann eine 
Verkehrsgefährdung voraussichtlich 
ausgeschlossen werden. Die Notwendigkeit einer 
Abfahrt der Feuerwehr über die Notausfahrt ist mit 
Blick auf die Erforderlichkeit einer 
Feuerwehrumfahrt nicht ersichtlich. Im Rahmen 
der Bauantragsstellung sind im Zusammenhang 
mit dem Brandschutzkonzept die erforderlichen 
Abstimmungen mit der Feuerwehr und ggf. 
weiteren Fachämtern zu führen. 
2. Für den Fall, dass die weiteren Zu- und Abfahrten 
des Grundstücks nicht nutzbar bzw. befahrbar 
sind, kann die Abfahrt für diesen Sachverhalt 
vorab in einem Konzept mit der Verkehrsplanung 
geklärt werden. Eine Regelung diesen 
Detaillierungsgrades ist auf Bebauungsplanebene 
nicht möglich.  
3. Eine Nutzung der Notausfahrt für die Zu- und 
Abfahrt der Kantinenanlieferung fällt nicht unter 
Der Anregung, die 
Notausfahrt für Zufahrten 
zur Kantine frei zu geben, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.6

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 44 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
die Definition eines Notfalls und ist aus 
vorbenannten Gründen nach jetzigem 
Kenntnisstand ausgeschlossen (Vgl. auch Nr. 
3.1.12 und 5.1.9). 
 5.1.11 Es wird angemerkt, dass eine Vereinbarung zur Nutzung von 
Fremdgrundstücken zur Anfahrt des Grundstücks des 
Polizeipräsidiums der Ausübung der hoheitlichen Aufgabe 
entgegen stünde, da eine Abhängigkeit von privaten 
Unternehmen entstünde. 
Da die vorliegende Erschließungsplanung in 
Abstimmung mit der Polizei die Anforderungen für die 
Ausübung der hoheitlichen Aufgabe der Polizei erfüllt, 
wird die Einschätzung nicht geteilt. Eine 
Vereinbarung mit Dritten wäre nach jetzigem 
Kenntnisstand nur für sonstige Nutzungen (wie die 
Kantinenanlieferung) erforderlich.  
Wie unter Nr. 3.1.12 und 5.1.9 beschrieben, sind die 
internen Prozesse durch den Investor abzubilden und 
Konflikte zu lösen. Der Bebauungsplan kann dazu 
keine entwurfsspezifischen Regelungen treffe. 
Dem Hinweis, die Polizei 
werde in der Ausübung 
ihrer hoheitlichen Aufgabe 
eingeschränkt, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.20 
 5.1.12 Es wird angemerkt, dass die Abhängigkeiten vom Willen 
privater Unternehmen die beiden betroffenen 
Grundstücksflächen in ihrem Wert und ihren späteren 
Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigen würden. 
Da keine Abhängigkeiten von Dritteigentümern 
gegeben sind, ist auch eine Wertminderung der 
Grundstücke nicht absehbar. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 5.1.13 Es wird angemerkt, dass ein Ankauf von erforderlichen 
Flächen um eine entsprechende Zuwegung herzustellen 
sowie eine entsprechende verkehrstechnische Planung 
durch den Investor möglich wären.  
Eine verkehrstechnische Planung zur 
Detailabstimmung ist im Rahmen des 
Bauantragsverfahrens erforderlich, da dies nicht in 
Gänze im Bebauungsplanverfahren abgebildet 
werden kann. 
Eine (weitere) Zufahrt vom Albersloher Weg aus kann 
nach jetzigem Abstimmungsstand mit der 
Verkehrsplanung nicht Teil des Konzepts sein. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 44 
6  Anregungen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.06.2021 bis einschließlich 09.07.2021 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
6.1 LWL vom 25.06.2021 
 6.1.1 Es wird angemerkt, dass die mit der vorhergegangenen 
Stellungnahme vom 14.12.2020 gegebenen Hinweise in den 
Bebauungsplan aufgenommen wurden, daher bestehen 
nunmehr keine Bedenken. 
- Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.2 Stadtwerke Münster GmbH Nahverkehrsmanagement vom 28.06.2021 
 6.2.1 Es wird angemerkt, dass bezüglich der erneuten Offenlegung 
des Bebauungsplans keine Bedenken ober 
Änderungswünsche bestehen. 
- Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.3 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 28.06.2021 
 6.3.1 Es wird angemerkt, dass zu der zwecks Kenntnisnahme und 
Prüfung zugesandten Leitungsanfrage in dem genannten 
Bereich Fernwärmeleitungen der Westfälischen 
Fernwärmeversorgung GmbH weder geplant noch 
vorhanden sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.4 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster vom 29.06.2021 
 6.4.1 Es wird angemerkt, dass bezüglich der Veränderungen in der 
Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen keine 
Anregungen oder Bedenken bestehen.  
- Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.4.2 Es wird angemerkt, das Schalltechnische Gutachten zeige, 
dass die prognostizierten Gewerbegeräusche im 
Tageszeitraum keine Konflikte auslösen würden und 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 44 
Überschreitungen im Nachtzeitraum durch Anordnung 
schutzwürdiger Räume (wie auch in den textlichen 
Festsetzungen enthalten) auf Seiten der heranrückenden 
Nutzungen gelöst werden können.  
 6.4.3 Es wird angemerkt, dass wie in der Stellungnahme im 
Verfahren gem. § 4 (2) BauGB benannt, davon ausgegangen 
wird, dass für die ansässigen Gewerbe- und/oder 
Störfallbetriebe keine Einschränkungen, bspw. in Form 
nachträglicher Anordnungen bezogen auf Emissionen, zu 
erwarten sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.5 Stadtnetze Münster vom 30.06.2021 
 6.5.1 Es wird auf die Stellungnahmen und die Gespräche im 
Rahmen des bisherigen Bebauungsplanverfahrens 
verweisen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.5.2 Es wird angemerkt, dass sich im Dag-Hammarskjöld-Weg 
eine Fernwärmeleitung, eine Wasserleitung und 
Niederspannungskabel sowie Beleuchtungskabel befindet. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.5.3 Es wird angemerkt, dass die Wasserleitung und die 
Niederspannungskabel/Beleuchtungskabel stillgelegt werden 
können und das diese Medien nicht ausgebaut/entfernt 
werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.5.4 Es wird angemerkt, dass die Fernwärmeleitung in der neu 
geplanten Verkehrsfläche umgelegt werden muss, damit die 
dahinter liegende Bebauung weiterhin versorgt werden kann. 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.5.5 Es wird angemerkt, dass aufgrund der neu geplanten 
Verkehrsfläche am westlichen Rand die vorhandene 
Trafostation versetzt werden muss, da diese der allgemeinen 
Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren beachtet. Der Bebauungsplan 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 44 
Stromversorgung für diesen Bereich bzw. der jetzigen 
Bebauung im Willy-Brandt-Weg dient. 
setzt einen entsprechenden neuen Standort innerhalb 
des Plangebiets fest. 
 6.5.6 Es wird angemerkt, dass die Kosten der 
Trafostationsversetzung einschl. der notwendigen 
Kabelarbeiten vom Verursacher zu tragen sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.5.7 Es wird angemerkt, dass eine eng abgestimmte Bauabfolge 
bezüglich o.g. Umlegungen sehr frühzeitig im Vorfeld 
gemeinsam festzulegen ist.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu 
gegebener Zeit beachtet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.5.8 Es wird angemerkt, dass eine Fernwärmeversorgung für die 
Neubebauung möglich ist. Es wird um eine frühzeitige 
Mitteilung gebeten; ebenso wie für die geplante 
Energieversorgung des neuen Polizeipräsidiums. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.6 Handwerkskammer Münster – Wirtschaftsförderung vom 01.07.2021 
 6.6.1 Es wird angemerkt, dass das Ziel der Neuordnung der 
Standorte der Dienststellen der Polizei nach nachvollziehbar 
sei, jedoch der Wegfall der gewerblichen Flächen bedauert 
werde, insbesondere da sich die Flächen durch die 
Verkehrsanbindung, die Nähe zum Stadthafen und die 
relative Zentrumsnähe durch eine besondere Standortqualität 
auszeichnen würden. Es wird angeregt, den Wegfall der 
Gewerbeflächen in Bereichen mit einer ähnlichen 
Standortqualität zu kompensieren. 
Vgl. Nr. 2.3.1 und Nr. 2.3.2 Der Anregung, die 
überplanten 
Gewerbeflächen 
unmittelbar auszugleichen, 
wird nicht gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1.1 
6.7 Gelsenwasser vom 02.07.2021 
 6.7.1 Keine Anregungen  - Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 44 
6.9 NABU vom 02.07.2021 
 6.9.1 Es wird angemerkt, dass alle Punkte der bereits 
eingereichten Stellungnahme bekräftigt werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.9.2 Es wird angemerkt, dass insbesondere die fehlende Fleder-
mauserfassung und die fehlende Fledermauskontrolle beim 
Abriss des Gebäudes akut zu gravierenden Verstößen gegen 
den Artenschutz führen können. Daher wird nochmals explizit 
darauf verwiesen, dass eine Fledermauserfassung zur 
Feststellung der Nutzung des Gebiets z.B. als Jagdlebens-
raum und des Gebäudes als Quartier für Fledermäuse 
erfolgen muss. In milden Wintern werden von Fledermäusen 
auch Sommerquartiere genutzt. Daneben ist nicht auszu-
schließen, dass die insektenreiche Fläche für angrenzende 
Quartiervorkommen eine essentielle Bedeutung besitzt. 
Der Umweltbericht wurde bereits vor der erneuten 
Offenlegung um eine entsprechende Konkretisierung 
ergänzt. Damit wurde der Stellungnahme im 
Grundsatz gefolgt. Vgl. Nr. 4.11.2 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.10 Untere Naturschutzbehörde vom 06.07.2021 
 6.10.1 Es wird angemerkt, dass aufgrund der geringfügigen 
Änderungen in der Planzeichnung bzgl. der Festsetzung der 
Straßenverkehrsfläche die Zahlen in der Tabelle zur 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf Seite 25 der 
Begründung angepasst wurden. Hierbei handelt es sich um 
redaktionelle Änderungen, da der Ausgleichsüberschuss, 
wenn auch etwas geringfügiger, grundsätzlich erhalten bleibt. 
Der Umweltbericht wurde entsprechend redaktionell 
überarbeitet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.11 Bezirksregierung Münster vom 07.07.2021 
 6.11.1 Es wird eine Aussage in Bezug auf die beiden Störfall-
Betriebsbereiche getroffen. Die Beurteilung des allgemeinen 
Immissionsschutzes obliegt hier der Stadt Münster. In der 
Nähe des Plangebiets befinden sich zwei Firmen, welche 
Die Stadt Münster hat sich im Rahmen der Aufstel-
lung des Bebauungsplans in der Begründung und im 
Umweltbericht zum Bebauungsplan – wie in der 
Stellungnahme beschrieben – mit dem Thema 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 44 
gemäß der 12. BImSchV – Störfallverordnung nach dem 
Störfallrecht zu beurteilen sind. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des angemessenen 
Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen.  
Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 
(Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf – Nr. 3.6 
Störfallbetriebe – Seite 6 von 8) sowie der Begründung zum 
Bebauungsplan (Punkt Störfallbetriebe - Seite 17 von 40) 
werden keine schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 
BImSchG innerhalb des Plangebiets erwartet bzw. wird das 
Polizeipräsidium nicht als schutzwürdige Nutzung i. S. d. § 
50 Satz 1 BImSchG bewertet. 
„Störfall“ auseinandergesetzt. Ausgehend von der 
Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, wurde 
der Hinweis in den Textlichen Festsetzungen zum 
Bebauungsplan angepasst. Die Formulierung „Das 
Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des 
Achtungsabstands.“ wurde entsprechend der Ein-
schätzung der Bezirksregierung abgeändert in „Das 
Plangebiet befindet sich innerhalb des angemesse-
nen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbe-
reichen.“ Des Weiteren wurden der Umweltbericht 
und die Begründung entsprechend angepasst bzw. 
um Erläuterungen zum vorzulegenden Sicherheits-
konzept ergänzt (vgl. auch Nr. 6.11.2). Ein weiteres 
Regelungserfordernis auf Ebene des Bebauungs-
plans ergibt sich aus der Stellungnahme nicht. 
 6.11.2 Für die benannten öffentlich zugänglichen Bereiche 
(Eingangsbereich, Kantine und einen Teil des Parkhauses) 
werden für das aufgeführte Sicherheitskonzept 
Konkretisierungen bzw. genaue Regelungen für erforderlich 
gehalten. Diese sollten unter der Maßgabe der vorgenannten 
Festlegungen (keine schutzwürdige Nutzung) im 
Sicherheitskonzept (in konkreter Abstimmung mit der 
Feuerwehr und ggfls. einem entsprechenden Gutachter) 
bewertet und dementsprechend umgesetzt werden. 
Unter diesen Maßgaben werden gegen die Umsetzung des 
Bebauungsplanes keine weiteren Anregungen vorgetragen. 
Die Begründung wurde auf S. 18 um entsprechende 
Hinweise zum vorzulegenden Sicherheits- bzw. 
Evakuierungskonzept ergänzt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.12 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr vom 08.07.2021 
 6.12.1 Keine Bedenken gegen die Änderungen des Planentwurfes. - Keine Beschlussfassung erforderlich

V-0588-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

21859 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 8 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 611:  
Westlich Albersloher Weg /  
Nördlich Willy-Brandt-Weg  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Maß der baulichen Nutzung  
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Tiefgaragen geringfügig überschritten 
werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO).  
1.2 Bauweise, Baulinie  
1.2.1 Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise f estgesetzt. Es sind Gebäude von 
mehr als 50,00  m Länge zulässig, wobei die er forderlichen Grenzabstände gemäß 
BauO NRW einzuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).  
1.2.2 Die festgesetzte Baulinie ist in allen Vollgeschossen einzuhalten (§ 23 Abs. 2 BauNVO). 
Ausnahmsweise können Gebäudeteile in geringfügigem Umfang von der Baulinie 
zurückspringen.  
1.3 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit  
1.3.1 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird in Meter n über Normalhöhennull (NHN) als 
höchster Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs definiert (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 
§ 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.3.2 Die maximal zulässige Geschosszahl  von VI  kann bei Parkhäusern ausnahmsweise 
überschritten werden, sofern die maximal zulässige Bauhöhe nicht überschritten wird und 
das Parkhaus nicht das höchste Gebäude im Plangebiet darstellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3.3 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhe ist ausnahmsweise für 
technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs - und 
Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von max imal 
2,00 m zulässig. Mit Ausnahme von Treppenhäusern und den zugehörigen Aufzuganlagen 
müssen diese A nlagen und Bauteile mindestens 2,00 m von den Außenwänden des 
Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sein  (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr, Zu- und Abfahrtsverbot  
1.4.1 Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sind innerhalb der Flächen für den Gemeinb edarf mit Ausnahme von 
Grundstückseinfriedungen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksf läche zulässig 
(§ 12 Abs. 6 i. V. m. § 14 BauNVO).  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0588/2021

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 8 
1.4.2 Der Bereich ohne Ein- und Ausfahrt kann zum Albersloher Weg hin ausnahmsweise durch 
eine Notausfahrt unterbrochen werden, sofern  
- eine maximale Breite von 3,50 m nicht überschritten wird,  
- ein Abstand von mindestens 3 0,00 m zur Haltelinie der nächstgelegenen 
Lichtsignalanlage eingehalten wird sowie  
- eine dauerhafte Befahr barkeit und insbesondere eine Befahrbarkeit durch die 
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB).  
1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung  
1.5.1 Flachdächer sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu 
bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als 
begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).  
Ausnahmen sind für technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile zulässig, sofern 
sichergestellt ist, dass zumindest 70 % der Dachflächen begrünt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
und b i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB).  
1.5.2 Zusammenhängende Außenwandflächen ohne Öffnungen ab einer Größe von 30 m² sind 
zu 100 % und Außenwände von Parkhäusern sind zu mindestens 50 % mit 
selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt auch für 
Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
Dies gilt nicht für Außenwandflächen von sicherheitsrelevanten Nutzungsbereichen der 
Polizei, die vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.3 Grundstücksbereiche, die nicht befahrbar sein müssen , sind gärtnerisch zu gestalten. 
Grundstücksbereiche, die nicht dauerhaft befahrbar sein müssen, wie beispielsweise 
Notausfahrten, Feuerwehrzufahrten etc. sind mit Rasengittersteinen anzulegen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a und b BauGB).  
1.5.4 Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und straßenseitigen 
Baugrenzen / Baulinien) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, 
Stauden, Kletterpflanzen) zu begrünen, mit standortgerechten Laubgehölzen locker zu 
überstellen und auf Dauer zu erhalten. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen. Davon 
ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und Fahrflächen, 
erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch 
Steinaufschüttungen (z. B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 
25a BauGB).  
1.5.5 Es sind mind estens 10 % der Grundstücksfläche vollflächig dauerhaft zu begrünen. Die 
begrünten Vorgartenflächen werden auf diese Flächen angerechnet. Pro 100  m² 
Begrünung ist ein Hochstamm einer mindestens  mittelkronigen, standortgerechten 
Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens  
14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 8 
Ausnahmsweise können s chmalkronige, standortgerechte Laubbaumarten gepflanzt 
werden, sofern die jeweils zur Verfügung stehende Pflanzfläche eine Breite von 3,00 m hat 
oder diese unterschreitet. Für die Pflanzflächen gilt ein Mindestmaß von 6 ,0 m² (2 x 3 m) 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
1.5.6 Offene, ebenerdige Stellplätze sind, sofern technisch und aus Umweltschutzgründen nicht 
anders erforderlich, mit wass erdurchlässigen Materialien (z.  B. Porenpflaster, offenfugige 
Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.  ä.) anzulegen (§ 9 Abs.  1 Nr.  20 
BauGB).  
1.5.7 Auf Stellp latzanlagen ist je angefangene sechs ebenerdige Stellplätze ein 
standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung  dauerhaft zu 
unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der 
Stellplätze zu pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen 
standortgerechten Laubbaumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang 
von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 ,0 m² 
(2 x 3 m) oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. 
Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren 
und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
Ausnahmsweise darf ein abweichender Standort innerhalb des Plangebiets zur 
Bepflanzung umgesetzt werden, sofern erforderliche Rangierflächen oder eine 
darunterliegende Tiefgarage dies erfordern.  
1.6 Immissionsschutz  
1.6.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen 
Außenlärmpegel müssen bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01, die nicht nur 
dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,  die Anforderungen an die 
Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüll t 
werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von 
schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten 
nach DIN  4109-1:2018-01, Kapitel  7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs.  1 Nr.  24 
BauGB).  
1.6.2 Abweichungen von den festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegeln sind im Einzelfall im 
Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis 
zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten 
bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN  4109-2:2018-01 die 
schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN  4109-1:2018-01, Kapitel  7.1, Gleichung  (6), 
ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.6.3 Für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel 
nachts über 50 dB(A) nach der VDI  2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren 
Zusatzeinrichtungen“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erfor derlich. Die hiervon 
betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 8 
akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten 
bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.6.4 Räume, die nur über zu öffnende Fenster an Fassaden eines Gebäudes verfügen, die einen 
Beurteilungspegel in der Nacht nach TA Lärm, 1998 von über 50  dB(A) aufweisen, dürfen 
nicht als Schlafräume genutzt werden (§  9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die potenz iell hiervon 
betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.  
1.6.5 Abweichungen von den Festsetzungen 1.6.3 und 1.6.4 sind im Einzelfall im Rahmen des 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis über die 
Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤  50 dB(A) nachts zulässig (§  9 Abs.  1 Nr.  24 
BauGB).  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW 2018)  
2.1 Fassadengestaltung  
2.1.1 Die Gebäudefassaden sind überwiegend in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. 
Materialkombinationen mit Putz, Naturstein, Stahl und Glas sind zulässig.  
2.1.2 Bei den Gebäudefassaden mit Ausrichtung auf den Albersloher Weg müssen mindestens 
30 % der Fassadenfläche durch Wandöffnungen gegliedert werden.  
2.2 Werbeanlagen  
Als Anlagen der Außenwerbung sind zulässig  
- bis zu fünf Fahnenmasten mit maximal 7,50 m Höhe  
- eine Stele bzw. ein Pylon mit maximal 7,50 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des 
Bereichs zwischen Baulinie und Albersloher Weg  
- freistehende Werbetafeln von maximal 1,00 m Höhe und 2,00 m Breite außerhalb des 
Bereichs zwischen Baulinie und Albersloher Weg  
Unzulässig sind alle blinkenden und sich bewegenden Anlagen der Außenwerbung.  
Sonstige Anlagen der Außenwerbung sind nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. Zulässig sind dabei nur Anlagen, die  
- maximal 1,00 m vor die jeweilige Gebäudefront hervortreten,  
- eine Höhe von maximal 1,00  m oder eine Länge von maximal 5,00  m nicht 
überschreiten,  
- ab einer Länge von mehr als 1,00 m als Einzelbuchstaben ausgeführt sind,  
- unterhalb der Traufe und nicht an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen 
angebracht werden.  
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden 
angebracht werden sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein offensichtliches 
Missverhältnis zwischen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand-  und 
Fassadenfläche entstehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite

Bebauungsplan Nr. 611 
Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 8 
zuzuordnenden Werbeanlage maximal 10  % der jeweiligen Wand - und Fassadenfläche 
betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2, 00 m, die Breite 
8,00 m nicht überschreiten.  
3 Hinweise  
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
3.2 Bodendenkmäler und archäologische Bodenfunde  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL -Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist bis zum Eintreffen der Behörden unverändert 
zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca.  14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontolog ie, Sentruper Straße  285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der 
LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen 
Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
3.3 Kampfmittel  
3.3.1 Kampfmittelüberprüfung  
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe 
(KBD-WL) eine Kampfmittelüberprüfung durchgeführt, aus der eine Kriegsbeeinflussung 
erkennbar ist. Die Verdachtspunkte wurden überprüft. Es haben sich keine Hinweise auf 
Kampfmittel im Untergrund ergeben. Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit 
Eingriffen ins  Erdreich sollten energiearm, hindernissensibel und mit der gebotenen 
Vorsicht ausgeführt werden, da auch nach abgeschlossenen Sondierungs - und 
Überprüfungsmaßnahmen des KBD -WL keine komplette Kampfmittelfreiheit bestätigt 
werden kann.  
3.3.2 Grundstücksbezogene Sicherheitshinweise  
Bis in 3,00 m Tiefe gilt der Boden als kampfmittelfrei. Ausgehobene Baugruben sollten für 
zusätzliche Oberflächensondierungen der Baugrubensohle über die Feuerwehr Münster 
beim KBD-WL angemeldet werden.  
Auch trotz Abschluss der  unter 3.3.1 benannten Überprüfungen sind geplante Ramm -/ 
Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.  B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung,

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Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 8 
Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch 
den KBD -WL zu unterziehen. Diese Vorgabe ist auch auf die im offenen Verbau zu 
erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und Kanalverlegung zu übertragen. Die hier 
vorzubereitenden Maßnahmen (z.  B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den 
Grundstückseigentümer / Bedarfsträger nach Vorgaben des KBD -WL zu bewerkstelligen 
(Download der Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land NRW: 
www.bra.nrw.de).  
Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des auf dem Grundstück befindlichen Altbestands ist 
zu beachten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raums kommt.  
3.3.3 Allgemeine Hinweise  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche 
Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind 
die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu 
verständigen.  
3.4 Altlasten  
Die vorgesehene Planung befindet sich im Bereic h der im städtischen Altlasten- / 
Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 826. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges 
Kasernengelände. Die Sanierung des Geländes ist auf Grundlage eines von der Unteren 
Bodenschutzbehörde genehmigten Sanierungsplans erf olgt. Die entsprechende 
Sanierungsdokumentation liegt vor. Der Gutachter kommt zu der Aussage, dass die 
Baufläche auf der Grundlage des Fachplans Bodenmanagement und der 
Sanierungsplangenehmigung saniert wurde. Alle Auflagen der 
Sanierungsplangenehmigung wurden erfüllt.  
Es wurde ausschließlich nach bodenschutzrechtlichen Kriterien saniert. Daher kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass in den nicht aufgeschlossenen Bereichen eventuell noch 
Störstoffe (z. B. Bauschutt) oder geringe Kontaminationen vorhanden s ein können.  Die 
nicht aufgeschlossenen Bereiche umfassen das gesamte Plangebiet und sind daher nicht  
gesondert im Bebauungsplan gekennzeichnet.  
3.5 Bauzeitliche Grundwasserabsenkung  
Sofern auf dem Gelände eine großflächige Tiefgarage vorgesehen wird, wir d diese 
wahrscheinlich ins Grundwasser einbinden und temporär eine Grundwasserabsenkung 
erforderlich machen. Grundsätzlich bedürfen Grundwasserabsenkungen einer 
wasserrechtlichen Erlaubnis. Daher sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens  
mittels Baugrundgutachten der Eingriff ins Grundwasser beziehungsweise die 
Auswirkungen der temporären Grundwasserabsenkung auf das Umfeld abzuschätzen, 
sodass spätestens vier Wochen vor Baubeginn ein entsprechender Antrag bei der Unteren 
Wasserbehörde einzureichen ist.  
3.6 Störfallbetriebe  
In der Nähe des Plangebiets befinden sich zwei Betriebe nach Störfall -Richtlinie. Das 
Plangebiet befindet sich teilweise  innerhalb des Achtungsabstands angemessenen 
Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen . Entsprechend den Festsetzungen des

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Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 8 
Bebauungsplans werden keine schutzwürdigen Nutzungen i. S. d. § 50 Satz 1 BImSchG 
innerhalb des Plangebiets erwartet. Diese Einschätzung ist ggf. anhand des späteren 
Nutzungskonzepts im Rahmen der Bauantragsstellung zu überprüfen. Der Bebauungsplan 
trifft keine weitergehenden Regelungen.  
3.7 Schutz von Aufenthaltsbereichen im Freien  
Für Aufenthaltsbereiche im Freien, sowohl in Erdgeschosslage als auch in den 
Obergeschossen, werden zur Minderung der Verkehrsgeräusche zusätzliche 
schallabschirmende Maßnahmen beispielsweise durch eine geeignete 
Baukörperanordnung (Eigenabschirmung) empfohlen.  
3.8 Artenschutz  
3.8.1 Auflage zum Kiebitzschutz / Bauzeitenbeschränkung  
Von Mitte März bis Mitte Juni ist jegliche Bautätigkeit auf der Vorhabenfläche untersagt. Da 
gelegentlich Nachbruten erfolgen und sich die Brutzeit und Jungenaufzucht dadurch 
verzögern kann, ist eine Freigabe durch die U ntere Naturschutzbehörde erforderlich. Die 
Arbeiten können jedoch vor der Brutzeit beginnen, sodass die Kiebitze nicht mit dem 
Brutgeschäft beginnen. Die Freistellung der Baufläche ist mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen.  
3.8.2 Bauzeitenregelung Gehölze  
Auf der Vorhabenfläche stehen zahlreiche Gehölze, in denen wahrscheinlich Vögel brüten. 
Die Beseitigung der Gehölze muss daher in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar 
erfolgen. Sollen Gehölzarbeiten außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, ist durch einen 
Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, dass dort keine Vögel brüten, ggf. sind die 
Gehölzarbeiten bis zum Ende der Brutzeit zu verschieben. Der Nachweis ist vor Beginn der 
Gehölzrodung der U nteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Gehölzbestände, die nicht 
unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, sollten möglichst erhalten bleiben.  
3.8.3 Bauzeitenregelung Abbruch Bestandsgebäude  
Der Abbruch des Bestandsgebäudes Dag-Hammarskjöld-Weg 12 ist nur außerhalb der 
Brutzeit der Vögel sowie der Aktivitätszeit der Fledermäuse, d.  h. im Zeitraum vom 01.11. 
bis zum 28./29.02. des Folgejahres, gestattet. Sofern der Abbruch des Gebäudes aus 
bestimmten Gründen nur im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres durchgeführt 
werden kann, hat eine artenschutzrechtliche Begehung durch  einen Fachgutachter (inkl. 
Ein-/ Ausflugskontrolle) zu erfolgen, der ggf. Vermeidungsmaßnahmen (z.  B. 
Bauzeitenregelung) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Quartiere für Fledermäuse) vorschlägt. 
Das artenschutzrechtliche Gutachten ist vier Wochen vor Abbruchbegi nn der U nteren 
Naturschutzbehörde vorzulegen. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Gutachtens behält sich 
die Untere Naturschutzbehörde die Erteilung weiterer Auflagen vor.  
3.8.4 Risikomindernde Maßnahmen (ganzjährig)  
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind vor Abbruchbeginn die Attika -
Verkleidungen am Haupt - und Nebengebäude  Dag-Hammarskjöld-Weg 12 sowie die 
Reklameschilder händisch zu entfernen. Unter den einzelnen Bauteilen gegebenenfalls

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Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 8 
vorhandene Hohlräume dürfen dabei nicht komprimiert werden. Wenn Nist -, Brut-, Wohn- 
oder Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten festgestellt werden, sind 
die Arbeiten einzustellen und die Untere Naturschutzbehörde ist zu benachrichtigen.  
Die ordnungsgemäße Umsetzung ist der Unteren Naturschutzbehörde durch einen 
schriftlichen Vermerk und Fotos nachzuweisen. Es wird geraten, sich bei der konkreten 
Umsetzung eines Fachgutachters zu bedienen.  
3.9 Schutz vor Überflutungen  
In der Vergan genheit gab es im Bereich des Plangebiets Überflutungen durch 
außergewöhnliche Starkregenereignisse. Das Überflutungsrisiko ist bei der Höhenplanung 
des Gebiets und besonders bei der Planung von Tiefgarageneinfahrten und anderen 
Baukörpern unbedingt zu beachten (präventiver Objektschutz).  
Es wird empfohlen, die Höhe der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss von Gebäuden 
auf mindestens 0,30 m über Oberkante der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche zu 
setzen.  
3.10 Nutzung erneuerbarer Energien  
Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren angehalten, Konzepte 
zur Nutzung erneuerbarer Energien zu entwickeln oder bauliche Maßnahmen wie 
Leitungsstränge, Schächte oder statische Aufwendungen im Dachbereich zur langfristigen 
Umsetzung vorzusehen. Insbesondere die Nutzung von Photovoltaik - und 
Solarthermieanlagen auf Dachflächen sollte in diesem Zusammenhang Priorität haben.  
3.11 Standards der Stadt Münster  
Bei der Realisierung von Vorhaben im Plangebiet sind Bauherren  angehalten, die 
Standards der Stadt Münster mit Blick auf Energie- und Wärmedämmstandards sowie zur 
Verwendung von umweltfreundlichen Baumaterialien zu beachten.

Beschlussvorlage

13186 Zeichen

V/0588/2021 
V/0588/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 611: Westlich 
Albersloher Weg / Nördlich Willy-Brandt-Weg wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 611 nicht gefolgt. 
1.1.1  Der Anregung, die überplanten Gewerbeflächen unmittelbar auszugleichen (An-
lage 1, Punkte 2.3.2, 2.6, 4.8.2, 4.9.4, 6.6.1). 
1.1.2  Der Anregung, die Festsetzungen zur GRZ und zur GFZ anzupassen, (Anlage 
1, Punkte 3.1.3).  
1.1.3  Der Anregung, Stellplätze und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zuzu-
lassen (Anlage 1, Punkte 3.1.6). 
1.1.4  Der Anregung, weitere Materialien zur Fassadengestaltung zuzulassen (Anlage 
1, Punkte 3.1.8). 
1.1.5  Der Anregung, auf die Festsetzung der Fassadenbegrünung zu verzichten (An-
lage 1, Punkte 3.1.9). 
Stadtplanungsamt 
 
01.09.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Schaumann /  
Herr Geitel 
Telefon: 492-6113 /  
492-6193 
Schaumann@stadt-
muenster.de /   
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0588/2021 
1.1.6  Der Anregung, die Notausfahrt für Zufahrten zur Kantine frei zu geben (Anlage 
1, Punkte 3.1.12, 5.1.10). 
1.1.7  Der Anregung, eine Unterbrechung der Bautätigkeit durch Klarstellung der Hin-
weise zum Artenschutz auszuschließen (Anlage 1, Punkt 3.1.17). 
1.1.8  Der Anregung, die GFL-E-Fläche auf das benachbarte Grundstück zu verschie-
ben oder auf die Festsetzung zu verzichten (Anlage 1, Punkt 3.1.19). 
1.1.9  Der Anregung, die Oberkannte Rohfußboden in Bezug auf die Kanaldeckelhö-
hen anzugeben (Anlage 1, Punkt 3.2.7). 
1.1.10  Der Anregung, die Flächen der BImA den Flächen für den Gemeinbedarf zuzu-
schlagen (Anlage 1, Punkt 4.7.2). 
1.1.11 Dem Hinweis, die für vorgezogene Ausgleichsverpflichtungen bestimmte Fläche 
in den Rieseselfeldern wäre nicht geeignet (Anlage 1, Punkt 4.10.1.1). 
1.1.12  Dem Hinweis, ein Verweis auf das Handlungskonzept Kiebitzschutz Münster sei 
nicht ausreichend (Anlage 1, Punkt 4.10.1.2). 
1.1.13  Dem Hinweis, die Zulässigkeit für das Vorhabe n sei durch die geplanten Aus-
gleichmaßnahmen noch nicht gegeben (Anlage 1, Punkt 4.10.1.3). 
1.1.14  Dem Hinweis, die Auflagen zum Fledermausschutz seien unzureichend (Anlage 
1, Punkt 4.10.2). 
1.1.15  Dem Hinweis, die Begründung zum Bebauungsplan komme zu einem falschen 
Ergebnis bzgl. der Ist-Bewertung der Fläche (Anlage 1, Punkt 4.10.3). 
1.1.16  Dem Hinweis, das Punktesystem zur Eingriffsbilanzierung sei sachfremd (Anla-
ge 1, Punkt 4.10.4). 
1.1.17  Dem Hinweis , die Realisierung des Polizeipräsidiums sei auf Grundlage der 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht möglich (Anlage 1, Punkt 
5.1.2). 
1.1.18  Dem Hinweis, die Textliche Festsetzung 1.1. sei nicht erforderlich (Anlage 1, 
Punkt 5.1.3). 
1.1.19  Der Anregung, die zulässige Überschreitung der GRZ auf 0,9 festzusetzen (An-
lage 1, Punkt 5.1.4). 
1.1.20  Dem Hinweis, die Polizei werde in der Ausübung ihrer h oheitlichen Aufgabe 
eingeschränkt (Anlage 1, Punkt 5.1.11). 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 611: Westlich Albersloher Weg / Nördlich Willy -Brandt-
Weg wird gemäß §§  2 und 10 Baugesetzbuch und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 611 wird ebenfalls beschlossen. 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: 
Gemarkung Münster, Flur 178,  
Flurstücke 492, 509, 510, 578, 624, 625 und ein Teil des Flurstücks 422. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:

- 3 - 
V/0588/2021 
Die Kosten für den Rückbau des Dag -Hammarskjöld-Weg und Neubau der erforderlichen Erschlie-
ßungsanlagen innerhalb des Plangebiets (Neubau der öffentlichen Straße, Verlegung Kanal, Umpla-
nung der Trafostation sowie die Verlegung der Fernwärmeleitung) werden durch den späteren Inves-
tor getragen. Die erforderlichen Anpassungen im umgebenden Straßennetz (Rückbau Bushaltebucht 
Willy-Brandt-Weg, Anpassung der angrenzenden Grundstückszufahrt (öffentl. Anteil)) trägt die Stadt 
Münster. Die Kosten werden aktuell auf rd. 50.000,00 € Euro geschätzt.  
 
 
 
Begründung: 
 
Verfahrensdaten 
Der Rat der Stadt Münster fasste am 12.02.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 611, um im Gewerbepark Münster -Loddenheide Planungsrecht für einen Neubau des Polizeiprä-
sidiums Münster zu schaffen (V/1218/2019). Mit der Vorlage V/0972/20 20 fasste der Rat im Nach-
gang am 10.02.2021 den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (109. Änderung des 
FNP im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Bertha-von-Suttner-
Weg / Willy-Brandt-Weg / Albersloher Weg) im Parallelverfahren.  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte per Aushang der Bau-
leitpläne (FNP und Bebauungsplan) vom 23.11. bis zum 18.12.2020. Die öffentliche Auslegung der 
Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die  Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden vom 08.03. bis einschließlich 08.04.2021 wie-
derum parallel für beide Bauleitplanverfahren durchgeführt (Kenntnisnahme FNP V/1039/2020, Be-
bauungsplan V/1040/2020). Im Anschluss an die Offenlegung wurde für die 109. Änderung des Flä-
chennutzungsplans der abschließende Beschluss vorbereitet. Dieser erfolgte am 23.06.2021 durch 
den Rat der Stadt Münster (V/0383/2021). Anschließend wurde der Genehmigungsantrag zur Ände-
rung des Flächennutzungsplans an die Bezirksregierung Münster gestellt. Da für dieses Genehmi-
gungsverfahren bis zu drei Monate veranschlagt werden können, führt der spätere Satzungsbe-
schluss zum Bebauungsplan Nr. 611 zu keinen Verzögerungen bei der Schaffung der planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für das zukünftige Polizeipräsidium. 
Für den Entwurf des Bebauungsplans wurde eine erneute Offenlegung erforderlich, da sich im Zuge 
der fortgeschrittenen Ausbauplanung die Notwendigkeit einer Ausweitung der neuen Verkehrsfläche 
ergab. Im Zuge der Ausweitung der Verkehrsfläche wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans 
geringfügig nach Westen hin erweitert, um die Neuordnung der Verkehrssituation zu optimieren. Zu-
sätzlich wurde der neue Standort für die Traf ostation im Bebauungsplan flächenscharf festgesetzt. 
Die erneute Offenlegung des Bebauungsplans erfolgte verkürzt vom 28.06. bis zum 09.07.2021. 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 611 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 404: Lodd enheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen. Mit der Rechtskraft des 
neuen Bebauungsplans tritt dieser Plan in den Bereichen, in denen er vom neuen Plan überlagert 
wird, außer Kraft. 
Parallel zum Bebauungsplan wird in einem Vergabeverfahren der Polize i ein Investor gesucht, der 
den Neubau für das Polizeipräsidium realisiert und an die Polizei vermietet. Aus dem Vergabeverfah-
ren, welches auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt, ergibt sich das städte-
bauliche Konzept für den Standort.

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V/0588/2021 
Planungsanlass 
Die Stadt Münster plant zusammen mit der Polizei eine Verlagerung des Polizeipräsidiums in den 
Gewerbepark Loddenheide. Hintergrund der Planung ist, dass die verschiedenen Dienststellen der 
Polizei Münster aktuell auf insgesamt neun Standort e im Stadtgebiet verteilt sind. Aufgrund stetig 
steigender Beschäftigtenzahlen, fehlender Erweiterungsoptionen sowie altersbedingter Mängel an 
einzelnen Gebäuden besteht Bedarf an einer Neuordnung. Am neuen Standort sollen zukünftig ver-
schiedene Einrichtungen der Polizei gebündelt werden. Die grundsätzliche Wachenstruktur ist von der 
Neuordnung nicht umfasst, sodass der Umzug des Präsidiums keinen Einfluss auf die polizeiliche 
Erreichbarkeit in Münster haben wird. Unter anderem soll der neue Standort Raum b ieten für eine 
Wache mit zentralem Polizeigewahrsam und einer Einsatzleitstelle, kriminaltechnische Untersu-
chungslabore, eine zentrale, multifunktionale Besprechungs - und Veranstaltungsfläche sowie eine 
öffentlich zugängliche Kantine. Auch ein einladendes, offenes und bürgerfreundliches Foyer als zent-
raler Zugangsbereich für Gäste und Besucher soll am neuen Standort umgesetzt werden. Insgesamt 
sollen am neuen Standort die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um der Polizeiarbeit in Müns-
ter langfristige und zukunftsfähige Perspektiven zu bieten. Als Ergebnis einer stadtweiten Standort-
analyse wurde die Fläche im Gewerbegebiet Loddenheide, im Kreuzungsbereich Albersloher Weg 
und Willy-Brandt-Weg, als neuer Standort identifiziert. Die Standortentscheidung wurde durch den 
Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 12.02.2020 bestätigt (V/1218/2019).  
Das rund 31.850 m² große Plangebiet liegt aktuell größtenteils brach und wird durch den Dag -
Hammarskjöld-Weg in zwei Bereiche unterteilt. Zur Neuordnung der Grundstückss ituation findet pa-
rallel zur Aufstellung des Bebauungsplans ein Umlegungsverfahren statt. Die zur Umsetzung der Pla-
nung erforderlichen Grundstückszuschnitte werden im Zuge dieses Verfahrens gebildet und voraus-
sichtlich am 09.09.2021 durch den Umlegungsauss chuss der Stadt Münster beraten. Vorbehaltlich 
des Beschlusses des Umlegungsausschusses wird somit der Verkauf der Gemeinbedarfsflächen an 
den späteren Investor durch die Gewerbepark Münster-Loddenheide GmbH (GML) vorbereitet. 
Die Aufstellung eines neuen B ebauungsplans ist notwendig, da das Grundstück auf der Grundlage 
des derzeit dort geltenden Planungsrechts (Bebauungsplan Nr. 404) nicht entsprechend den Anforde-
rungen der Polizei bebaut werden kann (Zerschneidung des Grundstücks durch Verkehrsfläche, Aus-
nutzungszahlen).   
Planungsinhalte 
Durch den Bebauungsplan Nr. 611 sollen unter anderem folgende rahmengebende Festsetzungen 
getroffen werden:  
 Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Polizeipräsidium als ein zusammen-
hängendes Grundstück  
 Neuordnung der verkehrlichen Situation durch die Überplanung des Dag-Hammarskjöld-
Weges und eine neue öffentliche Erschließungsstraße 
 rahmensetzende Ausnutzungszahlen, die zum einen auf den Bestand und zum anderen auf 
die Standortanforderungen der Polizei reagieren  
Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 611 (siehe Anlage 4 zu dieser Vorlage) ist daher vorgesehen, ein 
großzügiges Baufeld festzusetzen. Das Maß der baulichen Nutzung soll festgesetzt werden durch 
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4. Die Zahlen ge-
ben an, wie viel Fläche auf dem Grundstück überbaut werden darf (GRZ) und wie viel Geschossflä-
che je Grundstücksfläche zulässig sind (GFZ). Zusätzlich soll durch eine maximale Bauhöhe von rund

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V/0588/2021 
27 Metern und eine Beschränkung auf maximal sechs oberirdische Geschosse sichergestellt werden, 
dass sich die zukünftigen Planungen verträglich in das Umfeld einfügen. 
Insbesondere aufgrund der geänderten Erschließungssituation, die auch angrenzende Grundstücks-
eigentümer betrifft, erfolgte die Planung in Abstimmung mit den angrenzenden Grundstückseigentü-
mern und Nutzern. Die anschließende Bauabwicklung und Realisierung der Planung erfolgt ebenfalls 
in enger Abstimmung mit den Nutzern, um Beeinträchtigungen bestmöglich auszuschließen oder zu 
minimieren.  
Aufgrund des parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans laufenden Vergabeverfahrens der Polizei, 
können nicht alle Vorgaben 1:1 in den Festsetzungen des Bebauungsplans abgebildet werden, da sie 
sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht hinreic hend bestimmen lassen. Um sicher zu stellen, dass die 
Festsetzungen des Bebauungsplans einer Umsetzung der Planungen zum Polizeipräsidium nicht 
entgegenstehen und auch den technischen Anforderungen entsprechen, wird beispielsweise die Ab-
sicherung zum Bau von Photovoltaikanlagen aus dem Bebauungsplanverfahren heraus verlagert. Der 
Entwurf zum Kaufvertrag der GML enthält einen entsprechenden Absatz . Dieser sieht vor, dass der 
spätere Investor – vorbehaltlich der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit – eine Photovolta-
ikanlage anzubringen und zu betreiben hat. 
Zum Satzungsbeschluss wurde zum Thema „Störfallbetriebe“ der Hinweis unter Punkt 3.6, zweiter 
Satz, aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Münster im Rahmen der erneuten Offenle-
gung geändert: „Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Achtungsabstands angemesse-
nen Abstandsbereiches zu diesen Betriebsbereichen.“ 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung)

Beratungsverlauf (4)

14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 48.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 51.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Kötterstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Albersloher Weg 33
  • Willy-Brandt-Weg 1
  • Dag-Hammarskjöld-Weg 12
  • Heumannsweg
  • Hessenweg
  • Trampelpfad
  • Lindberghweg
  • An den Speichern 7
  • Bertha-von-Suttner-Weg
  • Egbert-Snoek-Straße 715
  • An den Loddenbüschen
  • Loddenheide 2020
  • Coermühle

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Details

Aktenzeichen
V/0588/2021
Typ
Vorlagen
Datum
16.08.2021
Erstellt
04.08.2021 10:59