1181/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Mitglieds der Bezirksvertretung Stuhlweißenburg (CDU-Fraktion) aus der Sitzung der Bezirksvertretung 6 am 14.03.2024 betr. „Unzumutbare Wohnbedingungen in Häusern (Wohnblocks)"
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
5936 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 10.04.2024 1181/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Unterausschuss Wohnen 15.04.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.04.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.05.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Mitglieds der Bezirksvertretung Stuhlweißenburg (CDU-Fraktion) aus der Sitzung der Bezirksvertretung 6 am 14.03.2024 betr. „Unzumutbare Wohnbedingungen in Häusern (Wohnblocks)" In der Sitzung der BV 6 am 14.03.2024 hat das Mitglied der Bezirksvertretung Stuhlweißen- burg (CDU-Fraktion) folgende mündliche Anfrage gestellt: 1. Sind die desolaten Wohnungen, die sich im Besitz des Investmentfonds der Genossen- schaftsbank befinden, der Verwaltung bekannt? 2. Wenn ja, seit wann sind sie der Verwaltung bekannt und wie viele Wohnungen bzw. Wohnblocks sind betroffen? 3. Welche Maßnahmen wurden bzw. werden von Seiten des Wohnungs- und des Gesund- heitsamtes ergriffen, um insbesondere auch die für Kleinkinder unzumutbaren und ge- sundheitsschädlichen Wohnverhältnisse zu verbessern? 4. Kann von Seiten der Stadt mit der zuständigen Hausverwaltung ZBVV bzw. Genossen- schaftsbank Kontakt aufgenommen und Vereinbarungen im Sinne der Mieter und des Kindeswohls getroffen und veranlasst werden? Vorbemerkung: Die mündliche Anfrage bezieht sich auf Wohnhäuser in Chorweiler und Seeberg, die seitens der Zentral Boden Vermietung und Verwaltung GmbH (ZBVV) verwaltet werden. Die Verwal- tung hat bereits in der Mitteilung 1044/2024 ausführlich über den Sachstand zu Wohnungen der ZBVV in Chorweiler und Seeberg berichtet. Um Doppelungen zu vermeiden wird daher in dieser Beantwortung verschiedentlich auf diese Mitteilung Bezug genommen. Zu Frage 1) Über den Umfang der beim Amt für Wohnungswesen bekannten Fälle von Wohnungsmängeln, 2 die Wohnungen im Eigentum der ZBI-Gruppe (verwaltet durch die ZBVV) betreffen, hat die Ver- waltung in der Mitteilung 1044/2024 berichtet. Die Wohnungsaufsicht des Amtes für Wohnungswesen wird bei Mängeln am Zustand von Woh- nungen auf der Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW (WohnStG NRW) tätig. Wohnungen, die nicht den in § 5 WohnStG NRW festgelegten Mindestanforderungen an Wohn- raum entsprechen oder deren Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist, weil in § 6 WohnStG NRW näher definierte Instandsetzungserfordernisse vorliegen, werden dem Amt für Wohnungswesen durch Mitteilungen von Bewohner*innen bekannt. Alle in der Mitteilung 1044/2024 dargestellten statistischen Angaben beruhen auf solchen Meldungen durch be- troffene Bewohner*innen. Diese konkreten Hinweise, die eine Grundlage für ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht zur näheren Untersuchung von Mängeln nach den §§ 5 und 6 WohnStG NRW bieten, können nur von Bewohner*innen selbst kommen und werden daraufhin vor Ort überprüft. Eine Kooperation der Bewohner*innen ist hier unerlässlich, nicht zuletzt um deren Rechte zu wahren (z.B. Unver- letzlichkeit der Wohnung). Für eine Überprüfung von Wohnraum auf dessen Zustand hin „auf Verdacht“ bietet das WohnStG NRW keine Rechtsgrundlage. Zu Frage 2) Über die der Wohnungsaufsicht bekannten Fälle und deren Bearbeitung hat die Verwaltung in Mitteilung 1044/2024 umfassend berichtet. Zu Frage 3) In allen Fällen wird durch die Wohnungsaufsicht darauf hingewirkt, dass der in den §§ 5 und 6 WohnStG NRW definierte Zustand von Wohnraum gegeben ist bzw. hergestellt wird. Dabei handelt es sich z.B. um Schäden durch Feuchtigkeit oder Schimmelbefall. Dazu steht die Ver- waltung mit der ZBVV in Kontakt. Rechtlicher Hintergrund und Ablauf solcher Verfahren in der Praxis hat die Verwaltung in Mitteilung 1044/2024 umfassend dargestellt. In Fällen, in denen – abseits der in den §§ 5 und 6 WohnStG NRW genannten Punkte – Ge- sundheitsgefahren z.B. durch Schadstoffe eine Rolle spielen könnten, wird zur näheren Beur- teilung auf die Fachexpertise z. B. des Gesundheitsamtes zurückgegriffen. Aufgrund der Baualtersklasse kann die ZBVV nicht ausschließen, dass Asbestprodukte verbaut sind. Die Mieter*innen der Osloer Str. wurden dazu bereits im Oktober 2020 und erneut im März 2021 informiert. In Kürze soll eine erneute umfassende Information erfolgen. Insbesondere wer- den die Mieter*innen gebeten, bei Beschädigungen der betreffenden Bauteile die ZBVV zu in- formieren, damit von dort umgehend eine Überprüfung und ggf. Sicherungsmaßnahmen erfol- gen können. Über nähere Details zu in einzelnen Fällen getroffenen Maßnahmen kann aus Datenschutz- gründen nicht berichtet werden. Zu Frage 4) Die Verwaltung steht in ständigem Kontakt mit der Hausverwaltung der betroffenen Wohnun- gen, um die nachhaltige Beseitigung der Mängel zu erreichen. Die Handlungsmöglichkeiten der Wohnungsaufsicht sind durch den rechtlichen Rahmen des WohnStG NRW klar vorgegeben. In diesem Rahmen besteht die Möglichkeit, notwendige In- standsetzungen (§ 6 WohnSt G NRW) oder die Herstellung der Mindestanforderungen (§ 5 WohnStG NRW) einzufordern und – wenn nötig – behördlich anzuordnen. Im äußersten Fall kann eine Unbewohnbarkeitserklärung ausgesprochen werden, wenn gesundheitliche Schäden 3 für die Bewohnenden zu erwarten sind (§ 9 WohnStG NRW). Ebenso kann solchen behördli- chen Anordnungen durch die Androhung und – soweit erforderlich – die Festsetz ung von Zwangsgeldern Nachdruck verliehen werden. Es bedarf dazu keiner Vereinbarungen mit Eigentümer*innen bzw. Verfügungsberechtigten. Im Übrigen haben Vermieter*innen in Form des Mietvertrages bereits eine privatrechtliche Verein- barung mit jeder Mieterin bzw. jedem Mieter geschlossen, aus dem heraus sie ihren Mieter*in- nen die Beseitigung von Mängeln schulden, soweit sie als Verfügungsberechtigte für deren Ur- sache verantwortlich sind. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1181/2024
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 10.04.2024
- Erstellt
- 05.04.2024 08:24