V/0778/2024
Kommunalwahl 2025 - Festlegung der Grenzen der 33 Kommunalwahlbezirke
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Anlage Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke
3528 Zeichen
Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke
Übersichtskarte zu den bestehenden Kommunalwahlbezirksgrenzen und
Änderungsvorschlägen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Von den Änderungsvorschlägen betroffenes Stadtgebiet
(für das nicht dargestellte Stadtgebiet werden keine Änderungsvorschläge unterbreitet)
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die Kommunalwahlbezirke 27 Albachten (-
15%-Abweichung s.u.) und 33 Nienberge (-17,2% s.u.) vergrößert. Die Kommunalwahlbe-
zirke 29 Roxel und 31 Gievenbeck-Süd werden entsprechend verkleinert. Darüber hinaus er-
folgen keine Veränderungen der Kommunalwahlbezirksgrenzen gegenüber den bislang gel-
tenden Festlegungen.
Vorschlag 1:
Kommunalwahlbezirk 27 Albachten erhält von Kommunalwahlbezirk 29 Roxel ein Ge-
biet mit 33 potentiell Wahlberechtigten
Vorschlag 2:
Kommunalwahlbezirk 33 Nienberge erhält ein Gebiet nördlich des Heekweg hinzu
Im Kommunalwahlbezirk 33 Nienberge ist die Anzahl der dort lebenden Wahlberechtigten mit
17,2 % Abweichung vom Durchschnitt zu gering. Der Bereich nördlich des Heekweg ist dicht
besiedelt und durch seine hohe Konzentration dort wohnhafter wahlberechtigter Personen
besonders geeignet, dieses Defizit im Bezirk 33 auszugleichen. In sämtlichen anderen Berei-
chen im Grenzverlauf würde sich infolge der signifikant geringeren Anzahl von dort berück-
sichtigungsfähigen Wahlberechtigten die Notwendigkeit einer großflächigen Verschiebung
des Grenzverlaufes ergeben. In keinem Fall ließe sich eine Durchschneidung von Wohnge-
bieten vermeiden. Der Vorschlag berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten und verhindert
eine Zersplitterung zusammenhängender Siedlungsstrukturen so weit möglich. Die Orientie-
rung an die das Wohngebiet prägenden Verkehrswege wird beibehalten.
Bilanz der potentiell Wahlberechtigten am 30.4.2024 vor und nach der vorgeschlage-
nen Änderung der Kommunalwahlbezirke in Münster
Als potentiell Wahlberechtigte werden alle Einwohner mit Hauptwohnsitz in Münster, einer
EU-Staatsangehörigkeit und einem Alter von mindestens 16 Jahre am Stichtag gezählt.
Potentiell Wahlberechtigte am 30.4.2024
Stand Neuvorschlag
Kommunal-
wahlbezirk Anzahl
%-Abweichung
vom Durchschnitt Anzahl
%-Abweichung
vom Durchschnitt
01 Altstadt 7750 1,9 7750 1,9
02 Schloss 8545 12,4 8545 12,4
03 Kreuz 8514 12,0 8514 12,0
04 Piusallee 8507 11,9 8507 11,9
05 Uppenberg 8330 9,5 8330 9,5
06 Rumphorst 8257 8,6 8257 8,6
07 Mauritz-Mitte 7438 -2,2 7438 -2,2
08 Herz-Jesu 7915 4,1 7915 4,1
09 Pluggendorf/Bahnhof 8310 9,3 8310 9,3
10 Schützenhof/Hafen 8413 10,6 8413 10,6
11 Geist/Pluggendorf 8282 8,9 8282 8,9
12 Aaseestadt 8740 14,9 8740 14,9
13 Düesberg 7884 3,7 7884 3,7
14 Kinderhaus-West 6564 -13,7 6564 -13,7
15 Kinderhaus-Ost/Sprakel 7972 4,8 7972 4,8
16 Coerde 7117 -6,4 7117 -6,4
17 Gelmer/Dyckburg 6575 -13,5 6575 -13,5
18 Handorf 6618 -13,0 6618 -13,0
19 Mauritz-Ost 6736 -11,4 6736 -11,4
20 Gremmendorf 7788 2,4 7788 2,4
21 Wolbeck 8230 8,2 8230 8,2
22 Angelmodde 7877 3,6 7877 3,6
23 Berg Fidel 7832 3,0 7832 3,0
24 Hiltrup-Ost 6528 -14,2 6528 -14,2
25 Hiltrup-Mitte 7931 4,3 7931 4,3
26 Amelsbüren 7410 -2,6 7410 -2,6
27 Albachten 6461 -15,0 6494 -14,6
28 Mecklenbeck 6949 -8,6 6949 -8,6
29 Roxel 7156 -5,9 7123 -6,3
30 Sentrup 7953 4,6 7953 4,6
31 Gievenbeck-Süd 7017 -7,7 6575 -13,5
32 Gievenbeck-Nord 7041 -7,4 7041 -7,4
33 Nienberge 6296 -17,2 6738 -11,4
Summe 250936 250936
Durchschnitt 7604 7604
Beschlussvorlage
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V/0778/2024 V/0778/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Kommunalwahl 2025 - Festlegung der Grenzen der 33 Kommunalwahlbezirke Beratungsfolge 14.01.2025 Wahlausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Grenzen der 33 Kommunalwahlbezirke der Stadt Münster werden wie in der Anlage darge- stellt festgelegt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein -Westfalen (KWahlG) teilt der zu Kommunalwahlen gebildete Wahlausschuss das Wahlgebiet in so viele Kom- munalwahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind. Das Wahlgebiet der Stadt Münster ist demnach in 33 Kommunalw ahlbezirke einzuteilen. Die Frist für die Einteilung des Wahlgebietes endet gemäß § 4 Abs. 1 KWahlG am 31. Januar 2025. Die Grenzen der Kommunalwahlbezirke wurden letztmals anlässlich der Kommunalwahlen 2020 in der Sitzung des Wahlausschusses am 30. Januar 2020 festgelegt. Die Einteilung eines Wahlgebietes nach den §§ 4 Abs. 1 KWahlG, 2 Abs. 1 Ziffer 1 Kommunalwahl- ordnung (KWahlO) muss z ur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancen- gleichheit der Wahlbewerber innen und Wahlbewerber zu mö glichst glei ch großen Wahlbereichen führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 8 C 1.08 -; VerfGH NRW, Urt. v. 20.12.2019). Die Abwei- chung von der durchschnittlichen Anzahl der Wahlberechtigten der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten betragen (§ 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG). In begrün- deten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert zulässig (§ 4 Abs. 2 S. 4 KWahlG). Amt für Bürger - und Ratsservice 07.01.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Waldeyer Telefon: 492-3307 w aldeyer@stadt- muenster.de - 2 - V/0778/2024 Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 KWahlO sind die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezir- ke transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren, ab einer Abweichung von mehr als 15 Prozent von der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße sind die dafür herangezogenen verfassungslegitimen Rechtfertigungsgründe zu erläutern. Gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG ist bei der Abgrenzung der Wahlbe- zirke darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeor dnung für das Land Nordrhein -Westfalen vorhanden, so soll die Be- zirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 KWahlG). In dem Kommunalwahlbezirk 017, Münster -Ost, Gelmer/Dyckburg, Stimmbezirk 175, Saarstraße, konnte dem Gebot aus § 4 Abs. 2 S. 2 KWahlG der möglichst zu vermeidenden Überschreitung einer Stadtbezirksgrenze durch die Veränderung des Zuschnittes eines Kommunalwahlbezirkes bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Festlegungen am 30. Januar 2020 nicht entsprochen werden. Ange- sichts weiterhin fehlender anderweitiger Möglichkeiten, die im betroffenen Bezirk festgestellte negati- ve Abweichung vom maßgeblichen Durchschnittswert im erforderlichen Umfang auszugleichen, wer- den insoweit erneut keine Änderungen vorgeschlagen. Die Überschreitung der Bezirksgrenze betrifft ausschließlich den Wahlbezirk für die Wahlen zum Rat der Stadt Münster. Die Bezirksgrenzen blei- ben unverändert bestehen. Für die Wahlbezirke 27 Albachten/29 Roxel und 33 Nienberge/31 Gievenbeck-Süd werden zwei Än- derungsvorschläge unterbreitet, die nach Möglichkeit räumliche Zusam menhänge im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 KWahlG wahren und sich dabei an natürlich oder geschichtlich entstandenen Grenzver- läufen oder vorhandener, insbesondere besonders augenscheinlicher Infrastr uktur, orientieren. So haben in den betroffenen Gebieten vorrangig die Anordnung von Hauptverkehrswegen und zusam- menhängender Wohnbebauung/Siedlungsstruktur für die nötigen Änderungen zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben Berücksichtigung gefunden. Die Änderungsvorschläge lassen die angesichts ihrer historischen Bedeutsamkeit bedachten Grenzverläufe der bis zum Jahre 1975 bestandenen Stadt- beziehungsweise Kreisgrenzen unbeeinträchtigt. Die Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus der Anlage „Beschl ussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke“. Es wird die Festlegung der Kommunalwahlbezirke entsprechend der in der Anlage dargestellten Ein- teilung empfohlen, die in sämtlichen der 33 Bezirke ohne eine Abweichung von gesetzesrelevantem Ausmaß auskommt. Die Stimmbezirke sind dabei wie bisher beziffert. Sie erhalten erst nach der Fest- legung der Kommunalwahlbezirksgrenzen die endgültige Bezifferung. Die Einteilung von Wahlbezir- ken in Stimmbezirke ist gemäß § 5 KWahlG Aufgabe der Verwaltung. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: - Anlage A - Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke
Anlage A
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Anlage A zur V/0778/2024 Kurzüberblick Die Rahmenbedingungen für die Festlegung von Kommunalwahlbezirken im Gemeindegebiet richten sich nach dem Kommunalwahlgesetz. Seit der letzten Kommunalwahl im Jahr 2020 haben sich die danach maßgeblichen Zahlen der Wahlberechtigten in einzelnen Wahlbezirken so verän- dert, dass dort im Regelfall geltende Höchstwerte überschritten werden. Mit der Vorlage sollen die aktuellen Gegebenheiten in den betroffenen Wahlgebieten mit den gesetzlichen Vorgaben in Übereinstimmung gebracht und die Kommunalwahlbezirke entsprechend festgelegt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Festlegung der Grenzen der Kommunalwahlbezirke entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Finanzierung Produktgruppe: 0208 Wahlen und Abstimmungen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig §§ 3, 4 KWahlG, 2 KWahlO.
Beratungsverlauf (1)
Orte (6)
- Saarstraße
- Piusallee 8507
- Heekweg
- Pluggendorf 8282
- Kinderhaus
- Düesberg 7884
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0778/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.12.2024
- Erstellt
- 08.12.2024 07:30