V/0623/2021
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck - Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) [Neues Wohnquartier]
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V-0623-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
6945 Zeichen
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Textliche Festsetzungen der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemei- nes Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tank- stellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zuläs- sig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträ- gerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im WA 1 bei den Baukörpern B 1 bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, unterge- ordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 1,50 m zugelassen werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bau- liche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 1.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Die Fläche GF AE ist m it einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Er- schließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.8 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0623/2021 Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 1.9 Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Aus- nahme der Dachterrassen und notwendigen Rettungswege mit einer standortgerechten Ve- getation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Aus- fall ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu erset- zen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplan- ten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Hinweise 2.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsver- trag). 2.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 2.3 Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft kön- nen jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler ent- deckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Land- schaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bau- arbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hin- weise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Boden- schutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 2.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 Fällung vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fle- dermäusen zu beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigneten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren. Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08. -15.11. eines Jahres und unter Auf- sicht und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld der Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquar- tieren zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handar- beit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dür- fen nicht komprimiert werden. Als vorgezogene Ausgl eichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind insgesamt mindestens 15 fü r die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachg erecht zu errichten. Es si nd für Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzu- weisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen.
Anlage A
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Anlage A zur V/0623/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohn- bebauung, eines Gebäudes für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (Mehrgeneratio- nenhaus und Mütterzentrum, Jugendtreff, ambulanter Dienst) und einer Kindertagesstätte zu schaffen. Mit dem Satzungsbeschluss wird dieses Ziel erreicht. Finanzierung Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Übernahme der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten wird durch einen Durchführungsver- trag geregelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare Relevanz für die aufgeführten Querschnittsthemen.
V-0623-2021-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 22
Begründung
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 375:
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße /
Gescherweg / Rüschhausweg)
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ...................................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 7
6.2.4 Stellplätze .......................................................................................................................... 7
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10
6.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 10
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 11
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 12
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14
7. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 14
7.1 Mensch ...................................................................................................................................... 15
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 15
7.3 Boden ........................................................................................................................................ 18
7.4 Wasser ....................................................................................................................................... 19
7.5 Klimaschutz / Luft ...................................................................................................................... 19
7.6 Landschaft ................................................................................................................................. 20
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 20
7.8 Wechselwirkungen .................................................................................................................... 20
7.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 20
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 22
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für die
Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurchschnittlicher und drin-
gender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumange-
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0623/2021
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 2 von 22
botes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münstera-
ner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die stadtnahen Lagen
von Bedeutung.
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist die
Absicht der Vorhabenträgerin, eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 0,79 ha großen
Fläche südwestlich des Gescherwegs mit 61 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern zu realisie-
ren.
Das schon derzeit auf dem Gelände befindliche Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum
(MuM) und der Jugendtreff des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sollen in einem Neu-
bau auf dem Grundstück erhalten werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, auf der ergänzend
einbezogenen Fläche eine dreigruppige Kita zu errichten.
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeich-
nung „518-07: Gievenbeck - Gescherweg“ enthalten. Mit dem Baulandprogramm werden diejeni-
gen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife bestimmt, mit denen die wohnungs- und stadtpo-
litischen Ziele am besten erreicht werden können
1. Somit liefert die vorliegende Planung einen
wichtigen Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung.
Der seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße /
Gescherweg / Rüschhausweg)“ in der Fassung der 1. Änderung setzt für das Plangebiet der
2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ fest.
Die Wohn + Stadtbau GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene
Änderung des Bebauungsplans gestellt . Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das
Vorhaben durchzuführen und verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag zu dessen Durch-
führung innerhalb bestimmter Fristen und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskos-
ten.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ auf der
Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungs-
plan der Innenent wicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen
des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 2. Änderung befindet sich innerhalb des
bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine zuläss ige Grundfläche gemäß § 19
Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die
Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgeset-
zes sind nicht zu befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² finden auf
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten s ind, als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2019-2025 (V/0224/2019)
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
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2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 375 liegt nordwestlich der Innenstadt im Stadtteil Gievenbeck und umfasst ca. 0,79 ha. Er
wird begrenzt
im Nordwesten durch einen Wohnweg,
im Osten durch den Gescherweg,
im Südosten durch einen Fuß- und Radweg (Toppheideweg)
und im Südwesten durch eine Parkanlage mit Ballspielplatz.
Innerhalb des Plangebiets liegt das folgende Grundstück:
Gemarkung Münster, Flur 60, Flurstück 284 (teilweise).
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 375 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt. Inner-
halb dieses Bereiches befindet sich im Südwesten eine sons tige einbezogene Fläche g emäß
§ 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsbereiches liegt. Sie wurde
in den Bebauungsplan mit einbezogen, um in diesem Bereich den möglichen Bau einer KiTa oder
andernfalls Wohnbebauung planungsrechtlich zuzulassen.
3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland2 stellt die Fläche des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbe-
reich“ dar.
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich der
2. Änderung als Wohnbaufläche dar. Ergänzend wird das Planzeichen Einrichtung für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten dargestellt. Die Änderung des Bebauungs-
planes ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Bebauungspläne
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 i.d.F. der 1. Änderung, der am 23.11.2001 in Kraft ge-
treten ist, setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung Fläche für Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ mit einer maximal zweigeschossigen Bau-
weise und einer GRZ von 0,4 fest.
Der Änderungsbereich ist von dem insgesamt ca. 24 ha großen Plangebiet des rec htskräftigen
Bebauungsplans Nr. 375, 1. Änderung, „Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg /
Rüschhausweg)“ im Nordwesten und Westen umgeben.
2 Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Münsterland, Münster, 2013
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 4 von 22
Im Osten direkt angrenzend an den Gescherweg schließt der Bebauungsplan Nr. 231 an, der in
einem Sondergebiet den Standort des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanz-
verwaltung planungsrechtlich sichert. Südlich des Plangebietes grenzt der Bebauungsplan
Nr. 248 an, welcher überwiegend Allgemeines Wohngebiet und Reines Wohngebiet festsetzt.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 0,79 ha große Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung befindet sich ca. 4 km
nordwestlich der Innenstadt von Münster, westlich des Gescher wegs. Die Steinfurter Straße
(B 54) verläuft nordöstlich in einer Entfernung von ca. 1,5 km zum Plangebiet.
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung wird im Nordwesten durch einen
Wohnweg und daran anschließende zwei- bis dreigeschossige Wohnnutzung begrenzt. Im wei-
teren nördlichen Verlauf befindet sich das Bildungs - und Wissenschaftszentrum der Bundesfi-
nanzverwaltung. Im Osten grenzt der Gescherweg an, auf dessen gegenüberliegender Straßen-
seite das zweigeschossige Zollfahndungsamt Essen liegt. Südlich wird das Plangebiet durch ei-
nen Fuß - und Radweg begrenzt, der eine Verbindung zwischen dem Gescherweg und dem
Wohngebiet Toppheide darstellt. Südlich dieses Fuß- und Radweges ist Wohnnutzung des Stu-
dierendenwerks Münster in fünf- bzw. sechsgeschossiger Bauweise vorzufinden. Der Änderungs-
bereich schließt südwestlich mit einem Fußweg ab, der an eine zentrale Grünanlage mit einem
Ballspielplatz und Spielplätzen grenzt.
Das nördliche Plangebiet ist durch ein aus den 1930er Jahren stammendes Barackengebäude
der ehemals militärisch genutzten Fläche geprägt, welches derzeit durch das Mehrgenerationen-
haus und Mütterzentrum ( „MuM“) und den Jugendtreff des Fachwerk Gievenbeck genutzt wird.
Der Süden des Plangebietes ist durch dichten, waldartigen Bewuchs von Pioniergehölzen sowie
einzelne ältere Bäume gekennzeichnet. Die Fläche erfüllt eine Biotopfunktion als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl am Heekweg (Nahversor-
gungszentrum Gievenbeck - Heekweg), als auch rund um die Michaelkirche (Stadtteilzentrum
Gievenbeck - Mitte) im direkten Umfeld vorhanden.
Über die Hensenstraße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV-Netz
angeschlossen.
5. Planungsziele
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von
Wohnbebauung, eines Gebäudes für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (Mehrgene-
rationenhaus und Mütterzentrum, Jugendtreff, ambulanter Dienst) und einer Kindertagesstätte zu
schaffen bzw. zu sichern.
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit mindergenutzte Gebi et u.a. einer Wohn-
nutzung zugeführt werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Nordwesten und
Süden angrenzenden Wohnbereiche.
Das vorliegende städtebauliche Konzept ist das Ergebnis eines Qualifizierungsverfahrens. Die
neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfügen
und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen Mehrfa-
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 5 von 22
milienhäuser in drei- bis viergeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene Nutzergrup-
pen realisiert werden. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes werden zudem ein Gebäude für
das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum „MuM“ und den Jugendtreff mit nach Südwesten
ausgerichteten Außenflächen sowie für einen ambulanten Dienst errichtet, um die bisher im Plan-
gebiet verorteten Nutzungen weiterhin dort beherbergen zu können und das vorhandene Angebot
zu erweitern.
Gemäß dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung 3 wer-
den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei
Errichtung des neuen Wohnquartiers ist für die Mehrfamilienhausbebauung ein Anteil von 60 %
der Wohnfläche für geförderte Wohnungen sowie 40 % für frei finanzierte Wohnungen vorgese-
hen. Somit liegt der Anteil der geförderten Wohnungen über den Anforderungen der Förderricht-
linien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Der Gescherweg östlich des Plangebiets ist vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet,
sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er kann die Erschließungs-
funktion für das neue Wohnquartier übernehmen.
Der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage untergebracht, deren Zufahrt sich im zentralen Be-
reich des Plangebietes befindet.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich
der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
der Bauweise
die Grundzüge der Planung dar.
Die in der vorhabenbezogenen Änderung getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vor-
haben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden wei-
tergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans wird als zulässige Art
der baulichen Nutzung im Plangebiet ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festge-
setzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungs-
struktur zu sichern.
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 – 5
BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe,
Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb des Plangebiets keine
Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu einer über-
mäßigen Belastung führen. Ausnahmsweise werden sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom
02.04.2014
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
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zugelassen, um den ambulanten Dienst sowie die Errichtung und den gewerblichen Betrieb von
Photovoltaikanlagen im Plangebiet zu ermöglichen. Das im Südosten geplante Gebäude für den
MuM e.V., den Jugendtreff und den ambulanten Dienst ist im Nutzungskatalog des Allgemeinen
Wohngebietes (WA) zulässig.
Grundsätzlich sind innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans ge-
mäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Auch im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB im Südwesten
des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 2. Änderung wird als zulässige Art der baulichen
Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche
Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern. Eine mögliche Bebauung mit einer Kindertages-
stätte ist im Nutzungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschoss-
flächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert.
Vorhabenbereich
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke und
eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden mit 0,45 im WA 1 festgesetzt.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen, Wegeverbindungen und bauliche An-
lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 im Vorhabenbereich (WA 1) zulässig ist. Diese Überschreit ung
ist erforderlich, um die geplante Tiefgarage, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden
sollen, zu realisieren und die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradab-
stellanlagen, etc.) sicherstellen zu können.
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Überschreitungsmöglichkeit gemäß
§ 19 Abs. 4 BauNVO werden die Orientierungswerte des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohnge-
biete überschritten. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um
für die geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot sicherzustellen und die ge-
wünschte Dichte im Plangebiet zu sichern.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir-
kungen sind durch die Überschreitung auch deshalb nicht zu erwarten, weil die Oberflächenver-
siegelung durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage und die teilweise festgesetzte Begrü-
nung der Dachflächen (s. Pkt. 6.6), die sich positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert wird.
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung der Orientierungswerte gemäß § 17
BauNVO für die Grundflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel der Entwicklung
eines Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in Münster als
verträglich eingestuft.
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA 1 auf 1,2
begrenzt.
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
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Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung
einfügen soll. Die umliegende Wohnbebauung besteht aus überwiegend zwei- bis viergeschossi-
gen Baukörpern. Die maximal zulässige Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN
(Normalhöhennull) festgesetzt.
Die Höhe der Baukörper 1 - 4 im WA 1 wird mit max. 85,50 m ü. NHN festgesetzt, was einer
zulässigen maximalen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 12,76 m entspricht. Für den Baukör-
per 5 im WA 1 wird eine maxim ale Höhe von 82,50 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer
maximalen Höhe der baulichen Anlage von ca. 9,76 m. Die Höhe des Baukörpers „MuM“ im WA 1
ist mit einer maximalen Höhe von 83,70 m. ü. NHN festgesetzt, was einer Höhe der baulichen
Anlage von ca. 10,98 m entspricht.
Es gilt die offene Bauweise, d.h. die Baukörper sind mit Grenzabstand zu errichten.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist um maximal
1,50 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsver-
fahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
Sonstige einbezogene Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Fläche wird die Grundflächenzahl (GRZ) im WA 2 mit
0,4 festgesetzt, die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,8 begrenzt.
Die Höhe der baulichen Anlage im WA 2 wird mit max. 80,40 m ü. NHN festgesetzt, was einer
zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 7,50 m entspricht.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist um maximal
1,50 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Baugenehmigungsver-
fahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind relativ eng gefasst und
werden baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Konzept
entsprechend umgesetzt wird. Die Abstandsflächen gemäß BauO NRW werden eingehalten.
Für die Festlegung von Baulinien besteht keine städtebaulich begründete Notwendigkeit.
6.2.4 Stellplätze
Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze
4 des Vorhabenbereiches (WA 1) ist in einer Tief-
garage vorgesehen. Insges amt werden in der Tiefgarage 49 KFZ-Stellplätze und 125 Fahrrad-
Stellplätze, davon 12 Stellplätze für Sonderfahrräder (z. B. Lastenräder), nachgewiesen. Oberir-
disch werden weitere 52 Fahrradstellplätze (teilweise überdacht) in den Freianlagen realisiert.
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt im zentralen Bereich des Plangebietes vom Gescherweg aus
(siehe unten). Tiefgaragen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der mit „TGa“ festge-
setzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze
gewährleistet.
4 Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze
V/0940/2019/1 (Ratsbeschluss vom 11.12.2019)
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 8 von 22
Die für den Bereich der sonstigen einbez ogenen Flächen im WA 2 bauordnungsrechtlich erfor-
derlichen Stellplätze für die Mitarbeiter der Kita werden ebenfalls in der Tiefgarage des WA 1
nachgewiesen.
6.2.5 Material, Farbgebung
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprac he errichtet werden. Vor-
gesehen ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit Flachdach und Klinkerfassade.
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans
daher entbehrlich.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die Zu-und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern im Vorhabenbereich erfolgt im Nordosten des
Plangebietes über eine Tiefgarageneinfahrt am Gescherweg (Baukörper B4). Die Zufahrt zur Tief-
garage erfolgt über eine einspurige Rampe mit einer Neigung von 15 %, die für die Anwohner
eine verkehrssichere Nutzung ermöglicht. Am Rampenkopf und Rampenfuß wird die Neigung
jeweils auf 10 % Neigung abgeflacht. Die Rampe ist zudem mit einer Ampelschaltung ausgestat-
tet und verfügt über eine Fußgänger- und Fahrradschiebespur auf einem erhöhten Seitenstreifen.
Am Rampenkopf ist eine Aufstellfläche für PKW (ca. 5-6 m Länge) auf dem eigenen Grundstück
vorgesehen, um einen Rückstau in die öffentliche Verkehrsfläche am Gescherweg zu vermeiden.
Die Prüfung der Sichtdreiecke für ausfahrende Pkw auf den Gescherweg hat gezeigt, dass die
Ausfahrtbedingungen vor dem Hintergrund des Baumbestands im Gehweg und im Parkstreifen
vor der Zufahrt aus Sicht der Verkehrssicherheit optimiert werden sollte. Entsprechende Maß-
nahmen sind bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
Der Bereich vor der Tiefgaragenzufahrt am Baukörper B4 dient zudem als Aufstel lfläche für die
Drehleiter der Feuerwehr und wird entsprechend befestigt und gekennzeichnet. Der Bordstein
wird in diesem Bereich auf voller Länge abgesenkt. Zudem wird nördlich angrenzend an die Tief-
garagenzufahrt zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg ein Schotterrasenbereich eingefügt,
auf welchem ein unbefugtes Parken (und damit eine Behinderung der Feuerwehraufstellfläche)
auf Grund der geringen Größe inkl. einer Abgrenzung mit Pollern sowie der Errichtung eines
Hochbords zur Fahrbahn vermieden wird.
Die gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster erforderlichen Stellplätze für die Anwohner (siehe
oben) sind durch die Tiefgarage sichergestellt. Fahrradstellplätze (auch für Sonderfahrräder) wer-
den sowohl in der Tiefgarage, als auch oberirdisch (teilweise witterungsgeschützt) in den Außen-
anlagen angeboten.
Im Verlauf des Gescherwegs besteht genügend Raum für Stellplätze bzw. Haltemöglichkeiten,
um den Hol- und Bringverkehr der KiTa sicherzustellen. Geplant ist dafür eine Parkzeitbeschrän-
kung (sog. Kiss-and-ride-Zone) für 2-3 Stellplätze im Straßenraum des Gescherwegs (gem. Stell-
platzsatzung 1 Stellplatz je 20- 30 Kinder, mind. 2 Stellplätze). Der nicht motorisierte Hol - und
Bring-Verkehr zur KiTa erfolgt über den Fuß- und Radweg „Toppheideweg“ im Süden des Plan-
gebietes. Auf dem Gelände der KiTa sind ca. 12 Fahrradstellplätze vorgesehen, darunter auch
Stellplätze für Sonderfahrräder.
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 9 von 22
Durch die Realisierung von Feuerwehrzufahrten und der Zufahrt zur Tiefgarage entfallen zwei
PKW-Stellplätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche entlang des Gescherwegs. Die jetzige
Zufahrt zum Gebäude MuM/Jugendtreff/Pflegedienst entfällt jedoch künftig, sodass ein neuer
Stellplatz am Gescherweg gewonnen wird. Da im direkten Umfeld bei der Erweiterung des Bil-
dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung derzeit ein Parkdeck mit ca.
900 Stellplätzen geplant wird, welches ebenfalls für Kunden und Besucher zur Verfügung stehen
wird, ist anzunehmen, dass dies den Parkdruck im Gescherweg zukünftig reduzieren wird.
Die fußläufige Erschließung der Baukörper 1, 2 und 4 erfolgt über den Gescherweg und den
Wohnweg im Norden des Vorhabenbereichs. Der Wohnweg, der eine Breite von mind. 5,50 m
aufweist, wird entsprechend befestigt, sodass dieser auch als Feuerwehrzufahrt dient. Die Bau-
körper 3 und 5 werden fußläufig über den Innenhof erschlossen. Die fußläufige Erschließung
erfolgt verzweigt durch das gesamte Plangebiet. Wegeverbindungen vom Quartier zur westlich
gelegenen Parkfläche sind gegeben.
Der im Norden des Vorhabenbereiches verlaufende Wohnweg ist mit einer Geh- und Fahrrecht
gesicherten Fläche festgesetzt, um den nördlich angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohnern
auch künftig die fußläufige Erschließung ihrer Grundstücke zu ermöglichen.
Das Plangebiet ist in ca. 250 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Toppheideweg und der
Hensenstraße (Linien 11 und 22, Haltestellen Toppheide und Twenteweg) sowie in ca. 600 m
Entfernung an den Stadtbusverkehr am Rüschhausweg (Linie 5 Haltestelle Rüschhausweg) an-
geschlossen.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der bestehen-
den Netze sichergestellt werden. Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen.
Niederschlagswasser
Eine Versickerung auf dem Baugrundstück ist nicht möglich5. Das anfallende Niederschlagswas-
ser wird daher vollständig in die Regenwasserkanalisation im Gescherweg eingeleitet.
Um möglichen Überflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen, darf die Oberkante E rd-
geschoss Fert igfußboden im WA 1 bei den Baukörpern B 1 bis B 5 eine Höhe von
72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe von 72,72 m ü. NHN
sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht unterschreiten.
Für den räumlichen Gel tungsbereich des Plangebietes wird ein entsprechender Überflutungs-
nachweis erarbeitet.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen
zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet.
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung
mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.
5 GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH 2020: Geotechnischer Bericht. Projektnummer 20-3876 vom
16.04.2020
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 10 von 22
Der Löschwassergrundschutz gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 kann über zwei Hydranten im
Gescherweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Abstand von ca. 75 m zu den am wei-
testen entfernt liegenden Gebäuden (B2, B3) sichergestellt werden. Einen darüber hinaus gehen-
den Objektschutz muss der Eigentümer selbst veranlassen.
Auf Grund des hohen Energiebedarfs durch das geplante Vorhaben wird eine neue Ortsnetzsta-
tion (Trafostation) erforderlich. Diese wird im nordöstlichen Plangebiet errichtet und im Bebau-
ungsplan entsprechend als „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbesei-
tigung und Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ festgesetzt.
Innerhalb des Baukörpers 5 ist zudem die Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) geplant,
um die fünf Wohngebäude im WA 1 mit Nahwärme zu versorgen. Des Weiteren ist eine spätere
Anschlussmöglichkeit für das WA 2 an das Blockheizkraftwerk geplant. Das im WA 1 befindliche
Gebäude des MuM wird durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe versorgt.
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden ist zulässig. Geplant
ist, die obersten Dachflächen für Photovoltaik vorzurüsten.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Der mit dem Vorhaben verbundene zusätzliche Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen kann in be-
stehenden Einrichtungen gedeckt werden. Trotzdem wurde im vorgeschaltet en Qualifizierungs-
verfahren festgelegt, dass die im Plangebiet mit WA 2 gekennzeichnete Teilfläche als Reserve-
fläche für eine dreigruppige KiTa vorgehalten werden soll.
Das sich bisher im Plangebiet befindliche Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum (MuM) und
der Jugendtreff sollen durch einen Neubau mit entsprechenden Freiflächen in den Vorhabenbe-
reich integriert werden. Darüber hinaus wird ein ambulanter Dienst in das MuM -Gebäude inte-
griert.
Die nächstgelegene Grundschule ist die Wartburg-Grundschule (Toppheideweg 91) und ist in ca.
500 m fußläufig vom Plangebiet erreichbar.
6.6 Grünflächen / Begrünung
Der Plan sieht eine qualitätvolle Freiflächengestaltung vor. In fußläufiger Entfernung westlich zum
Plangebiet befindet sich eine weitläufige öffentliche Grünfläche mit verschiedenen Spielmöglich-
keiten (Spielplätze, Ballspielplatz). Ergänzend dazu bietet der Hof eine hohe Aufenthaltsqualität
für alle Generationen.
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbau-
baren Flächen gelegenen Teile der Tiefgarage sowie der Flächen für die Erschließung und Flä-
chen für Terrassen und sonstige Nebenanlagen mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe
von mindestens 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind. Es erfolgt die Festsetzung
eines „Regelaufbaus“, da noch keine technische Detailplanung vorliegt und die Festsetzung einer
Mindesthöhe eines Vegetationssubstrats daher nicht zielführend ist. Dies könnte im späteren Ge-
nehmigungsverfahren zu Problemen führen bzw. es könnten Befreiungsanträge erforderlich wer-
den.
Mit dieser festgesetzten Begrünung werden mögliche negative Auswirkungen des hohen Versie-
gelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das Kleinklima gemindert. Hierzu dient u. a. auch
der gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan im zukünftigen Innenhof (westlich Baukörper B4)
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
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vorgesehene großkronige Laubbaum im Bereich der Tiefgarage. Für die Pflanzung ist ein groß-
zügiges Pflanzbeet geplant, welches bauseits in die zukünftige Tiefgarage integriert ist. Um die
Ausfahrt der Tiefgarage realisieren zu können, muss ein Baum am Gescherweg, der außerhalb
des Plangebietes liegt, entfallen. Als Ersatzpflanzung wird weiter nördlich des Gescherwegs eine
Baumpflanzung vorgenommen. Diesbezüglich erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag.
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Ausnahme
der Dachterrassen und der Rettungswege mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu
begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten.
Die erhaltenswerten Bäume innerhalb des Plangebietes werden mit einem Erhaltungsgebot dau-
erhaft planungsrechtlich gesichert und mit dem realen Kronendurchmesser in der Planzeichnung
festgesetzt. Ein Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Bäumen
zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).
Baumschutz
Von den im bislang geltenden Bebauungsplan festgesetzten acht Bäumen sind innerhalb des
Plangebietes sieben Bäume erhalten. Mit dem Wettbewerbsentwurf ist bereits der Verlust eines
Baumes im Nordwesten des Plangebietes (unter Baukörper 2) verbunden.
Für den innerhalb des Plangebietes befindlichen erhaltenswerten Baumbestand wurde ein Baum-
gutachten einschließlich eines Schutzkonzeptes
6 erarbeitet. Hierzu wurden die potentiell durch
das geplante Bauvorhaben betroffenen Bäume begutachtet und der aktuelle Zustand, einschließ-
lich der Verkehrssicherheit und der Erhaltenswürdigkeit bewertet. Zudem wurden Schutzmaß-
nahmen genannt, die vor und während der Bauphase einzuhalten sind. Im Ergebnis können die
begutachteten Bäume unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ver-
kehrssicherheit sowie Kronenteileinkürzungen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen erhalten
werden. Lediglich ein Baumstandort (Hainbuche) westlich des zukünftigen Baukörpers B5 wird
nach Ansicht des Fachgutachters unmittelbar durch die Baumaßnahme im Wurzel- und Kronen-
bereich beeinträchtigt. Eine abschließende Begutachtung des Baumsachverständigen unter Ein-
beziehung der vor Ort abgesteckten Gebäudekanten hat ergeben, dass der Baum nicht erhalten
werden kann. Es ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen.
6.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist aufgrund
der räumlichen Nähe zu dem westlich angrenzenden Ballspielplatz „Toppheideweg“ durch
Lärmemissionen belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine
schalltechnische Untersuchung
7 durchgeführt, die die von dem Ballspielplatz ausgehenden
Lärmemissionen ermittelt und bewertet.
Es wurde davon ausgegangen, dass eine Nutzung Werktags (Mo. -Sa.) zwischen 10.00 - 20.00
Uhr mit 6 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen mit gleicher Nutzungszeit gegeben sein wird.
6 Grüner Zweig GmbH 2020: Baumgutachten incl. Schutzkonzept für den bestehenden Baumbestand
während der Umsetzung eines geplanten Neubaus am Gescherweg 87 in der Stadt Münster vom
25.03.2020
7 Planungsbüro für Lärmschutz 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 375 - vor-
habenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan – Erläuterungsbericht Projekt-Nr.: 70
461 /20 vom Mai 2020
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 12 von 22
Damit sind die als kritisch aufgezeigten mittäglichen Ruhezeiten (13.00 - 15.00 Uhr) in die Beur-
teilung einbezogen. Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wurde ergän-
zend überprüft, welche Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung im Geltungsbereich
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 zu erwarten ist, wenn die Nutzung des Ballspiel-
platzes auch auf die Ruhezeit zwischen 20.00 - 22.00 Uhr mit 1,5 h ausgedehnt wird.
Aufgrund der auf dem Gebiet der Stadt Münster vorliegenden Erfahrungswerte hinsichtlich der
Auslastung von Ballspielplätzen, wurde von einem Spielbetrieb mit 10 Spielern im Alter von 12
bis 15 Jahren und damit einem anlagenbezogenen Schallleistungspegel von LWA = 97 dB(A) für
das Ballspiel ausgegangen. Mit einer 8-stündigen Nutzung des Ballspielplatzes (6 h außerhalb /
1,5 h innerhalb Ruhezeit) ergeben sich an dem nächstgelegenen Baufenster die m aximalen
Lärmbelastungen mit 55 dB(A) außerhalb und 59 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Haus 3.
Innerhalb der sonntäglichen Ruhezeit ergibt sich eine zu er wartende Lärmbelastung von
58,4 dB(A) und damit eine Überschreitung um 3,4 dB(A).
Zusammenfassend wird der zuläss ige Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für allgemeine
Wohngebiete (WA) außerhalb der Ruhezeiten eingehalten und innerhalb der Ruhezeit bis zu
4 dB(A) überschritten.
Mit dieser Überschreitung der Richtwerte bis zu 4 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sind noch im-
mer dem Wohnen verträgliche Lärmbelastungen nachgewiesen. Hinsichtlich der Außenwohnbe-
reiche (z. B. Terrassen) kann mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung eine höhere Lärmbe-
lastung (< 62 dB[A]) als zumutbar definiert werden, so dass hier ebenfalls kein Immissionskonflikt
gegeben ist. Zudem hat das VGH Baden- Württemberg mit Urteil vom 26.3.2018 (5 S 1886/17)
bestätigt, dass Nachbarn mit Verweis auf § 22 Abs. 1a BImSchG den Lärm von Kindern auf einem
Ballspielplatz im Wohngebiet dulden müssen, da dies im Regelfall keine schädlichen Umweltein-
wirkungen sind. Am angrenzenden Ballspielplatz ist eine Beschilderung vorhanden, die eine Nut-
zung für Kinder bis 14 Jahre vorgibt. Damit ist das Lärmprofil des Ballspielplatzes mit dem eines
Kinderspielplatzes vergleichbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlage miss-
bräuchlich genutzt werde – etwa durch Jugendliche und Erwachsene zum "Bolzen" oder in den
Nachtstunden –, dem sei aber allgemein durch die Benutzungsordnung und mit den Mitteln des
Ordnungsrechts zu begegnen.
Durch die vorhabenbezogenen Mehrverkehre der geplanten Wohneinheiten werden im Wohnum-
feld keine unverträglichen Lärmimmissionen verursacht. Die durch das Vorhaben überplante Kita-
Nutzung ist als optionale Nutzung weiterhin im Bebauungsplan vorgesehen. Durch die geplante
Kita-Nutzung werden somit im Vergleich zum Ist-Zustand keine Mehrverkehre ausgelöst. Daher
kann davon ausgegangen werden, dass die Immissionsric htwerte für Allgemeine Wohngebiete
im Umfeld tagsüber eingehalten werden. Auch nachts kann von einer Einhaltung der Immissions-
richtwerte ausgegangen werden, da die Räumlichkeiten von MuM, Jugendtreff und ambulantem
Dienst sowie der Kindergarten nachts nicht genutzt werden. Somit entstehen zur Nachtzeit keine
relevanten Immissionen. Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissi-
onsrichtwerte der DIN 18005 nicht erforderlich.
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Im Planbereich befindet sich die im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster geführte Flä-
che Nr. 55, auf der sich ehemals ein Standortmunitionslager befunden hat. Nach 1945 soll die
Munition unsachgemäß gesprengt und dabei im umliegenden Gelände verteilt worden sein. Eine
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 13 von 22
Kampfmittelräumung wurde in Teilbereichen durchgeführt. Aufgrund dieser ehemaligen Nutzung
ist mit verfüllten Bombentrichtern (Auffüllungen) zu rechnen. Daher wurde ein Boden- / Schad-
stoffgutachten8 in Auftrag gegeben, welches insgesamt 15 Baggerschürfen zur Entnahme und
Untersuchung von Bodenproben auf dem Vorhabengrundstück durchgeführt hat. Die Untersu-
chung hat in zwei Abschnitten (Bezeichnung im Gutachten: Teilfläche „Waldfläche“ im Südosten
und Teilfläche „Außenbereich Kita“ rund um das Bestandsgebäude) stattgefunden.
Aus dem mit den Baggerschürfen aufgeschlossenen Aushubmaterial der anthropogenen Auffül-
lungen wurden teilflächenbezogen Mischproben über den gesamten Auffüllungshorizont gebildet.
In der Waldfläche wurden in den Schürfen humose Sande mit stark wechselnden Bauschuttan-
teilen angetroffen. Die Mischprobe des Auffüllungsmaterials auf der Waldfläche mit einem mittle-
ren Bauschuttanteil von > 10 % wird anhand der Zuordnungswerte der LAGA -Richtlinie für Re-
cyclingbaustoffe / nicht aufbereiteten Bauschutt (LAGA -Bauschutt, 1997) bewertet. Die Misch-
probe der Auffüllung im Bereich der Waldfläche ergab eine E instufung in die Einbauklasse Z 2
gemäß LAGA-Bauschutt (1997) und LAGA-Boden (2004). Im Ergebnis wurden aufgrund des vor-
handenen Bauschutts und weiterer Rückstände des Bestandsgebäudes höhere Schadstoffbelas-
tungen vorgefunden. Für die geplante Nutzung dieser Fläche als Kita -Spielfläche sowie als Au-
ßenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bodensanierung notwendig. Ansonsten ist das
Gelände mit einer Einfriedung zu sichern. Eine Sanierungsverpflichtung wird über den Durchfüh-
rungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt.
Im Außenbereich um die vorhandene Bebauung (künftig größtenteils Fläche für die Wohnbebau-
ung) wurde in den Schürfen ein umgelagerter Mut terboden angetroffen, in dem teilweise sehr
geringe Bauschuttanteile enthalten sind. In ei nem der Schürfe wurde eine 0,25 m dicke Schicht
aus Betonbruch festgestellt, welche augenscheinlich nicht verunreinigt ist. In der Mischprobe aus
dem Außenbereich um die vorhandene Bebauung wurden Bauschuttgehalte von < 10 % festge-
stellt, daher wurde hier nur eine Untersuchung und Bewertung gem. der LAGA-Boden (1997 und
2004) vorgenommen. Das Auffüllungsmaterial im Außenbereich der Kita ist auf Grundlage der
Ergebnisse der physikalisch – chemischen Untersuchungen gemäß LAGA-Boden (2004) in die
Einbauklasse Z 2 einzustufen. Die Einstufung gemäß LAGA-Boden (1997) erfolgt in die Einbau-
klasse Z 1.1. Die Schadstoffbelastung der Flächen rund um das bestehende Gebäude ist als
gering zu sehen. Die Errichtung einer Wohnbebauung wird an dieser Stelle als unkritisch ange-
sehen. Eine Bodenentsorgung bzw. ein Bodenaustausch oder Schutzmaßnahmen sind voraus-
sichtlich nicht bzw. nur punktuell notwendig.
Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB daher eine Kennzeichnung der Flächen
als „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“.
In einem Schurf (Waldfläche) wurde roter Splitt angetroffen, der auf Hexachlorbenzol (HCB) und
Kupfer untersucht wurde. Aus den Untersuchungsergebnissen ergaben sich keine Hinweise auf
das Vorhandensein von Dioxinen.
Geruchliche Auffälligkeiten, die auf einen Eintrag von Mineralölkohlenwasserstoffen, leicht flüch-
tigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTX) oder leichtf lüchtigen chlorierten Kohlenwasser-
stoffen (LCKW) hindeuteten, konnten in dem Aushubmaterial nicht festgestellt werden.
8 Umweltlabor ACB GmbH 2019: Baggerschürfen zur Entnahme und Untersuchung von Bodenproben –
BV Gescherweg 87, Münster
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 14 von 22
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stattge-
funden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kampfmittelbeeinflussung
nicht erkennbar ist und somit keine weiterführenden Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen erfor-
derlich sind, sofern keine ergänzenden Kenntnisse vorliegen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. Die Empfehlungen der
BG Bau sind zu beachten.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Bodendenkmal
gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt jedoch ein ehemaliges Militärlager der Weh r-
macht, mit dessen Bau nach Aktenlage 1935 begonnen wurde. Das Lager, das für die Unterbrin-
gung von 400 Soldaten ausgelegt war, bestand aus 10 Steingebäuden und 17 Holzbaracken, die
bis in die Mitte der 1970er Jahre hinein noch genutzt wurden. Im ehemaligen Wirtschaftsgebäude
(Gescherweg 87) ist heute der Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum e.V. untergebracht.
Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet und im Bestand bekannt. Nach derzeitigem Kennt-
nisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich von diesem Lager im Boden noch Relikte erhalten
haben, die Denkmalwert haben.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je-
derzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hin-
weis.
Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.
7. Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide
(Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ wird auf Grundlage des § 13a BauGB und den
danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraus-
setzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 2. Änderung befindet sich
innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine zulässige Grundfläche
von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von
Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht
begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder
der Europäischen V ogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu
erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß
dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“
gesondert dargelegt.
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Begründung / Seite 15 von 22
7.1 Mensch
Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 2001 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 375 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen
2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ mit einer ma-
ximal zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,4 fest.
Im Umfeld zum Plangebiet bestehen Wohnnutzungen, ebenso wie ein Spielplatz mitsamt Ball-
spielfläche. Östlich des Plangebietes befindet sich das Zollfahndungsamt.
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist aufgrund
der räumlichen Nähe zu dem westlich angrenzenden Ballspielplatz „Toppheideweg“ durch Lärm-
immissionen belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine schall-
technische Untersuchung9 durchgeführt, die die vom Ballspielplatz ausgehenden L ärmemissio-
nen ermittelt und bewertet. Zusammenfassend wird der zuläss ige Immissionsrichtwert der
18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (WA) außerhalb der Ruhezeiten eingehalten und in-
nerhalb der Ruhezeit um bis zu 4 dB(A) überschritten. Mit dieser Überschreitung der Richtwerte
bis zu 4 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sind noch immer dem Wohnen verträgliche Lärmbelas-
tungen nachgewiesen. Hinsichtlich der Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen) kann mit Bezug auf
die aktuelle Rechtsprechung eine höhere Lärmbelastung (< 62 dB[A]) als zumutbar definiert wer-
den, so dass hier ebenfalls kein Immissionskonflikt gegeben ist.
Aufgrund des geringen zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch die Nutzungen im Plangebiet
kann davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete
tags eingehalten werden. Auch nachts kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus-
gegangen werden, da die Räumlichkeiten von MuM, Jugendtreff und ambulantem Dienst sowie
der Kindergarten nachts nicht genutzt werden. Somit entstehen zur Nachtzeit keine relevanten
Immissionen. Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
der DIN 18005 nicht erforderlich.
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
• Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW
10 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrec htlicher Konflikte er-
forderlich werden.
Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse und Vögel) wurden
durch ein externes Gutachterbüro erfasst und die Auswirkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 11 geprüft. Im Ergebnis der
9 Planungsbüro für Lärmschutz 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 375 - vor-
habenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan – Erläuterungsbericht Projekt-Nr.: 70
461 /20 vom Mai 2020
10 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klima-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bau-
leitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
11 Ökoplanung münster (17. / 18.11.2020): Faunistischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Prüfung
zum Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide“ der Stadt Münster. Münster.
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
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faunistischen Erfassungen wurden keine planungsrelevanten Vogelarten im Plangebiet bzw. im
auswirkungsrelevanten Umfeld festgestellt. Am Gebäude (Gescherweg 87) und in den südlich
liegenden Gehölzen wurden lediglich Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten (Haussper-
ling, Dohle, Fitis, Gimpel) festgestellt.
Im Ergebnis der Fledermauserfassungen konnten im Plangebiet Zwerg- und Breitflügelfleder-
mäuse nachgewiesen werden. Das Gebäude übernimmt dabei eine ganzjährige Quartiersfunk-
tion für Zwergfledermäuse. Der Gutachter geht im Jahresverlauf von einer Nutzung durch bis zu
20 Tiere aus. Das Gebäude stellt einen Teil eines Quartierverbundes innerhalb des Stadtteils
Münster-Gievenbeck dar. Der Quartierstandort hat nach gutachterlicher Einschätzung eine sehr
hohe Bedeutung für die Zwergfledermaus.
Da mit der Realisierung des Planvorhabens sowohl ein Abbruch des bestehenden Gebäudes als
auch die Entfernung von Gehölzen erfolgt , sind zum Schutz europäischer Vogelarten und der
nachgewiesenen Fledermausarten folgende Maßnahmen einzuhalten:
− Die geplanten Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08. -15.11. eines Jahres
durchgeführt werden. Während der Findungszeit der Wochenstuben und der sommerli-
chen Hauptwochenstubenzeit (16.05. -31.07.) sowie während der Winterruhe (15.11. -
15.03.) ist eine Durchführung der Abbrucharbeiten aufgrund des Vorkommens der Zwerg-
fledermaus nicht möglich. Im Zeitraum vom 01.03.-31.07. eines Jahres ist eine Durchfüh-
rung der Abbrucharbeiten aufgrund des Vorkommens europäischer Vogelarten nicht mög-
lich. Ein Abbruch der Gebäude ist auch außerhalb der Sperrzeiten nur unter Aufsicht und
Begleitung durch eine ökologische Baubegleitung möglich. Im Vorfeld der Abbrucharbei-
ten ist hierbei mittels Detektorerfassungen die genaue Lage von Fledermausquartieren
zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches kann dann ggfs. nur in Hand-
arbeit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen erfolgen. Vorhandene Hohlräume dür-
fen hierbei nicht komprimiert werden. Gegebenenfalls sind verletzte Fledermäuse zu eva-
kuieren.
− Die erforderlichen Schnitt- und Rodungsarbeiten sind außerhalb der Brutzeiten von Vö-
geln d.h. nicht im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen.
− Sind in den zur Fällung vorgesehenen Gehölzen, entgegen der derzeitigen Annahme,
Spalten oder Höhlen vorhanden, die tief genug sind, um Quartiere von Fledermäusen zu
beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigne-
ten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren.
Neben den vorgenannten Maßnahmen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte
gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG nach fachgutachterlicher Ansicht vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen i.S. von CEF-Maßnahmen umzusetzen:
− Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind
insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum
Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für
Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs
der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzu-
weisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf
drei Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen. Weitere Details sind dem vorlie-
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genden Fachgutachten (Ökoplanung Münster, 18.11.2020) zu entnehmen. Eine Absiche-
rung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des städtebaulichen
Vertrages.
Vorkommen planungsrelevanter Farn -, Blütenpflanzen und Flechten liegen für das Plangebiet
bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht vor. Aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung und
Lage im Siedlungsraum bestehen auch keine Anhaltspunkte für entsprechende Vorkommen der
konkurrenzschwachen, zumeist auf nährstoffarme Standorte beschränkten Arten. Darüber hinaus
sind die Standorte planungsrelevanter Pflanzenarten i.d.R. bekannt und auf wenige Schutzge-
biete beschränkt.
• NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner
Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) liegt in
einer Entfernung von ca. 6 km, sodass eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes nicht ge-
geben ist.
• Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche
von weniger als 20.000 m² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwar-
ten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Somit ist in vorliegendem Fall ein Eingriffsausgleich nicht erforderlich. Unabhängig da-
von schafft der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße
/ Gescherweg / Rüschhausweg)“ für das gesamte Plangebiet Baurecht mit einer zulässigen
Grundflächenzahl von 0,4 bzw. 0,6 einschließlich Überschreitung. Das Maß der zulässigen Ver-
siegelung wird jedoch durch das geplante Vorhaben künftig in Teilbereichen (WA 1) überschritten
(GRZ einschließlich Überschreitung: 0,8). Auch die Entfernung eines bislang nördlich des Topp-
heidewegs rund 15 m breiten Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträuchern ist mit
einer nachfolgenden Planumsetzung verbunden. Zur Vermeidung einer Betroffenheit von Tieren
i.S. der Eingriffsregelung enthält das erstellte Artenschutzgutachten (Ökoplanung Münster,
18.11.2020) u.a. allgemeine Vermeidungsmaßnahmen, die im Rahmen einer Umsetzung einzu-
halten sind (vgl. Kap. 7.2). Darüber hinaus wird eine Betroffenheit durch die erforderliche ökolo-
gische Baubegleitung vermieden.
Um etwaige negative Umweltauswirkungen zu minimieren, erfolgt im Zuge der Planumsetzung
im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete, mit Ausnahme von Dachterrassen und Rettungswe-
gen, eine extensive Begrünung der zukünftigen Dachflächen mit einer standortgerechten Vege-
tation. Auch außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und
der Flächen für Terrassen und sonstige Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten T ief-
garage mit einem Regelaufbau von mindestens 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrü-
nen.
Des Weiteren wird ein Großteil der bislang planungsrechtlich gesicherten Einzelbäume im Be-
reich der „Fläche für Gemeinbedarf“ auch zukünftig erhalten / in die Planung integriert und im
Rahmen der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung erneut als zu erhalten festgesetzt
(s. Pkt. 6.6).
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Ausweislich des vorliegenden Grünkonzeptes12 werden zusätzliche Anpflanzungen innerhalb des
Plangebietes vorgenommen, die insgesamt geeignet sind, erheblich negative Umweltauswirkun-
gen zu vermeiden.
• Wald
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen.
Im südlichen Teilbereich des Plangebietes befindet sich ein rund 15 m breiter Gehölzstreifen aus
heimischen Bäumen und Sträuchern. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Wald im
Sinne des Bundeswaldgesetzes.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 setzt für das gesamte Plangebiet „Fläche für Gemein-
bedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ festgesetzt.
7.3 Boden
Eine Bebauung des Plangebietes ist bereits im Rahmen des seit 2001 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 375 vorgesehen. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet der vorhabenbezogenen
2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit einer maximal zweigeschossigen Bauweise und einer
GRZ von 0,4 fest. Das Maß der zulässigen Versiegelung wird planungsrechtlich durch das ge-
plante Vorhaben künftig in Teilbereichen (WA 1) überschritten (GRZ einschließlich Überschrei-
tung: 0,8), so dass eine zusätzliche Bodenversiegelung entsteht.
Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen voraussichtlich keine ungestörten
Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, so dass baubedingt nicht von einer weiteren, anthropogen-
bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist.
Im Planbereich befindet sich die im städtischen Altlasten- / Verdachtsflächenkataster geführte
Fläche Nr. 55, auf der sich ehemals ein Standortmunitionslager befunden hat.
In der Waldfläche wurden in den Schürfen humose Sande mit stark wechselnden Bauschuttan-
teilen angetroffen. Die Mischprobe der Auffüllung im Bereich der Waldfläche ergab eine Einstu-
fung in die Einbauklasse Z 2 gemäß LAGA -Bauschutt (1997) und LAGA -Boden (2004). Im Er-
gebnis wurden aufgrund des vorhandenen Bauschutts und weiterer Rückstände des Bestands-
gebäudes höhere Schadstoffbelastungen vorgefunden. Für die geplante Nutzung dieser Fläche
als Kita-Spielfläche sowie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bodensanie-
rung notwendig. Ansonsten ist das Gelände mit einer Einfriedung zu sichern. Eine Sanierungs-
verpflichtung wird über den Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geregelt.
Im Außenbereich um die vorhandene Bebauung (künftig größtenteils Fläche für die Wohnbebau-
ung) wurde in den Schürfen ein umgelagerter Mutterboden angetroffen, in dem teilweise sehr
geringe Bauschuttanteile enthalten sind. Das Auffüllungsmaterial im Außenbereich der Kita ist
auf Grundlage der Er gebnisse der physikalisch – chemischen Untersuchungen gemäß LAGA -
Boden (2004) in die Einbauklasse Z 2 einzustufen. Die Einstufung gemäß LAGA -Boden (1997)
erfolgt in die Einbauklasse Z 1.1. Die Schadstoffbelastung der Flächen rund um das bestehende
Gebäude ist als gering zu sehen. Eine Bodenentsorgung bzw. ein Bodenaustausch oder Schutz-
maßnahmen sind voraussichtlich nicht bzw. nur punktuell notwendig (vgl. Kap. 6.8).
12 nts Ingenieurgesellschaft mbH 2020: Freianlagenplan (Lageplan) zur Wohnbebauung Gescherweg
vom 11.05.2020.
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7.4 Wasser
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 13 liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet des Kinder-
bachs. Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nicht vorhanden. Oberflä-
chengewässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Festgesetzte Über-
schwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grundwas-
serneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird auf-
grund der zu erwartenden Flächenversiegelungen weiter reduziert. Darüber hinaus können Aus-
wirkungen durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden Störungen – z. B. durch Bau-
verkehre – entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -
maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes – z. B. durch Schmier- und Betriebsstoffe –
jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünft igen Nutzung ist nicht von erheblichen Auswir-
kungen auf das Schutzgut auszugehen.
Eine Versickerung auf dem Baugrundstück ist nicht möglich (s. Pkt. 6.4). Das anfallende Nieder-
schlagswasser wird vollständig in die Regenwasserkanalisation im Gescherweg eingeleitet. Das
Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen zu-
geführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet.
Um möglichen Überflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen, werden für die zukünfti-
gen Baukörper (Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden) im Bebauungsplan einzuhaltende Min-
desthöhen ü. NHN festgesetzt, die nicht unterschritten werden dürfen.
7.5 Klimaschutz / Luft
Im Rahmen der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die Grundflächenzahl als
Maß der zukünftigen Versiegelungen im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke
und eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden mit 0,45 im WA 1 und mit 0,4 im WA 2
festgesetzt. Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Über-
schreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen, Wegeverbindungen und
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 im Vorhabenbereich (WA 1) zulässig ist. Folglich ist
mit Umsetzung des Planvorhabens im Bereich der vorgenannten Teilfläche eine Überschreitung
der Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl erforderlich, um die geplante
Tiefgarage, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden sollen, realisieren und die Unter-
bringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu
können. Diese Festsetzung erfolgt in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel der Entwicklung
eines Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in Münster. Um
mit der beabsichtigten Überschreitung der Obergrenzen keine Beeinträchtigung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen auszulösen und gleichzeitig dem
Klimaschutz Rechnung zu tragen, wird die Oberflächenversiegelung durch die festgesetzte Be-
grünung der Tiefgarage und die teilweise festgesetzte Begrünung der Dachflächen (s. Pkt. 6.6),
die sich positiv auf das Kleinklima auswirkt, wiederum reduziert. Detaillierte freiraumplanerische
Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und stellen
durch die Begrünung der Tiefgaragen und der Dachflächen auch eine unter Klimaschutzaspekten
angepasste Planung dar.
13 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster. Online unter:
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster . Abgerufen: September 2020.
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7.6 Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter
vor. Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Bodendenk-
mal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW (s . Pkt. 6.9). Im Plangebiet befinden sich keine
denkmalgeschützten Gebäude.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt jedoch ein ehemaliges Militärlager der Wehr-
macht, mit dessen Bau nach Aktenlage 1935 begonnen wurde. Das Lager, das für die Unterbrin-
gung von 400 Soldaten ausgelegt war, bestand aus 10 Steingebäuden und 17 Holzbaracken, die
bis in die Mitte der 1970er Jahre hinein noch genutzt wurden. In dem ehemaligen Wirtschaftsge-
bäude (Gescherweg 87) ist heute das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum e.V. unterge-
bracht. Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet und im Bestand bekannt. Nach derzeitigem
Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich von diesem Lager im Boden noch Relikte
erhalten haben, die Denkmalwert haben.
Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denk-
malschutzgesetzes zu beachten. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besie-
delten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bo-
dendenkmäler entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält
einen entsprechenden Hinweis.
7.8 Wechselwirkungen
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (Barackengebäude) sowie der im Süden des Plan-
gebietes bestehende waldartige Bewuchs von Pioniergehölzen sowie einzelnen älteren Bäumen.
Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber
auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutz-
gütern, die über diese unmittelbaren ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, sind ni cht
anzunehmen. Es liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit
voneinander liegen, so dass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen,
die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, nicht zu prognostizieren sind (z. B. Absenken des
Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkungen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Ent-
stehung relevanter (Stick-) stoffbelastungen mit Überschreitung lebensraumspezifischer Grenz-
werte (critical loads) in umliegenden Natura-2000 Gebieten).
7.9 Zusammenfassung
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist die
Absicht einer Vorhabenträgerin, eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 0,79 ha gro-
ßen Fläche südwestlich des Gescherwegs mit 61 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern zu er-
richten.
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Für das Plangebiet liegt der seit 2001 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 375 „Gievenbeck – Topp-
heide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ i.d.F. der 1. Änderung vor. Dieser setzt für
das Plangebiet der 2. Änderung „Fläche für Gemeinbedarf“ fest.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezog ene 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ auf der
Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungs-
plan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Dementsprechend ist
eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der
Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt.
Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und
die Fläche bereits derzeit – insbesondere im nördlichen Teilbereich – bebaut ist, aber auch auf-
grund der Lage im Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswir-
kungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht im Rahmen der vorliegenden Planung
sachgerecht berücksichtigt werden können.
Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden aufgrund eines an das Plangebiet an-
grenzenden Ballspielplatzes gutachterlich in Form einer schalltechnischen Untersuchung bewer-
tet. Zusammenfassend sind mit dem Wohnen verträgliche Lärmbelastungen nachgewiesen.
Lärmschutzmaßnahmen sind zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht erforderlich.
Die artenschutzfachlichen Anforderungen i.S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden durch die Erar-
beitung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter Ein-
haltung von Vermeidungsmaßnahmen – die Entfernung von Gehölzen und den Abbruch des Ge-
bäudes betreffend – sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zur Siche-
rung betroffener Zwergfledermäuse artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden.
Für die Bewertung und die Prüfung des Erhalts der bestehenden Bäume erfolgte ebenfalls eine
gutachterliche Untersuchung. Hiernach können die begutachteten Bäume unter Berücksichtigung
von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sowie Kronenteileinkürzungen
und Schadensbegrenzungsmaßnahmen erhalten werden. Lediglich ein Baumstandort westlich
des zukünftigen Baukörpers Nr. 5 wird nach Ansicht des Fachgutachters unmittelbar durch die
Baumaßnahme im Wurzel- und Kronenbereich beeinträchtigt. Eine abschließende Begutachtung
des Baumsachverständigen unter Einbeziehung der vor Ort abgesteckten Gebäudekanten hat
ergeben, dass der Baum nicht erhalten werden kann. Es ist eine entsprechende Ersatzpflanzung
vorzunehmen.
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens eine stellenweise hö-
here Bodenversiegelung zu erwarten. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung und
auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens liegen jedoch im Plangebiet keine ungestörten Bo-
denverhältnisse/ -profile mehr vor, so dass baubedingt nicht von einer relevanten Überformung
des Bodens auszugehen ist. Für die geplante Nutzung der südlichen Plangebietsfläche als Kita-
Spielfläche sowie als Außenbereich von MuM e.V. und Jugendtreff ist eine Bodensanierung not-
wendig. Eine Sanierungsverpflichtung wird über den Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB
geregelt.
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Ver-
siegelung bereits anzunehmen. Diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen
Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung
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weiter reduziert. Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrund-
stück ist nicht möglich. Das Niederschlagswasser wird daher vollständig in die Regenwasserka-
nalisation eingeleitet. Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden
Schmutzwasserkanälen zugeführt und in das bestehende Netz am Gescherweg eingeleitet.
Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft - und Klimaschutz auszu-
lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch die festgesetzten Begrünungen, die sic h positiv
auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur An-
pflanzung von Bäumen sowie zur Freiflächengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrü-
nung der Tiefgaragen und der Dachflächen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste
Planung dar.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswirkun-
gen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter
mit entsprechender architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Boden-
denkmäler. Dennoch sind im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften
des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden
Hinweis.
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durch-
führung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im Rah-
men eines Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen.
Die Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage
zu der durch den Rat der Stadt Münster am _______ als Satzung beschlos-
senen vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 -,
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
V-0623-2021-Anlage-4-Planzeichnung
12196 Zeichen
Gescherweg 5,5 87 a I 57 59 89 I 6 63 91 107 V 99 II I 87 b 121 I 90 119 125 87 109 I 97 101 123 105 84 a 103 93 VI 61 II II 95 II IVII III II IV III II II IV III II IV III II III II II III II B 1 B 2 B 3 B 5 B 4 TGa GF AE GF AE MuM BH max.85,50 m ü. NHN BH max.85,50 m ü. NHN BH max.85,50 m ü. NHN BH max.85,50 m ü. NHN BH max.82,50 m ü. NHN BH max.83,70 m ü. NHN WA 2 0,4 0,8 BH max.80,40 m ü. NHN o WA 1 0,45 o 1,2 Gescherweg 85 90 108 109 82 284 KD=72.50 KD=72.56 KD=72.48 KD=72.51 KD=72.38 KD=72.39 KD=72.35 KD=72.35 KD=72.27 KD=72.27 72.03 72.03 71.97 72.07 KD=72.45 72.51 72.52 72.48 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauun gsplans wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedene n Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im W A 1 bei den Baukörpern B 1 bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um biszu 1,50 m zugelassen werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 1.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließu ngsplanes ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Die Fläche GF AE ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.8 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für di e Erschließung und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.9 Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind d ie Dachflächen mit Ausnahme der Dachterrassen und notwendigen Rettungswegemit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestand teil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplanten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Hinweise 2.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 2.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.3 Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten un verzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 2.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Fällung vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fledermäusen zu beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigneten Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren. Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08.-15.11. eines Jahres und unter Aufsicht und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld der Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquartieren zum Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handarbeit und ohne den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dürfen nicht komprimiert werden. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzuweisen. Die Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen. Bebauungsplan Nr. 375 - 2. Änd. Gemarkung: Flur: Maßstab: Münster ohne 60 Bebauungsplan Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide Hensenstraße/ Gescherweg/ Rüschhausweg Vorhabenbezogene 2. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan Planverfasser: Vorhabenträger: Bauliche Gestaltung: /gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31 /gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23 /gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4 /gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1 /gid17/gid27/gid22/gid18 Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude) Baukörper 1 Baukörper 2 Baukörper 3 Baukörper 4 Baukörper 5 MuM Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes Bestandsangaben Vermessungspunkt in Meter über NHN Kanaldeckel in Meter über NHN Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baumkrone Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 KD 72,45 72,25 Baum Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl0,4 Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIV Geschossflächenzahl Baukörperhöhen als Höchstmaß in Meter (m) über Normalhöhennull BH max. = 85,50 m ü. NHN Allgemeine WohngebieteWA1-2 1,2 Baugrenze Bauweise offene Bauweiseo Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Flächen für TiefgaragenTGa Zu- und Abfahrt Tiefgarage Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E GF AE Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Bäume Fernwärme - BHKW Kennzeichnungen Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Altlasten) Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13a und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ _______________ _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i.V.m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser vorhabenbezogener Bebauungsplanänderung gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 03.07.2020 bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 06.04.2021 bis zum 06.05.2021 öffentlich ausgelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Die Plangrundlage wurde im März 2021 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ _______________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ _______________ _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Vorhaben- und Erschließungsplan Ansichten Wiencke Architekten PartGmbB Wallgäßchen 4 01097 Dresden Wohn + Stadtbau Steinfurter Straße 60 48149 Münster Bauliche Gestaltung Freianlagen: nts Ingennieurgesellschaft mbH Hansestraße 63 48165 Münster Vorhaben- und Erschließungsplan B 1-5 Baukörper MuM Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Ver- und Entsorgung Elektrizität Abbruch Gebäude Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2 018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), neu gefasst durch das Gesetz vom 30. Juni 2021, in Kraft getreten am 02. Juli 2021 (GV.NRW. S.822) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0623/2021
Beschlussvorlage
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V/0623/2021 V/0623/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) [Neubau Wohnquartier] Beratungsfolge 16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, statt einer Kita vorab weitere Wohnungen vorzusehen (Anlage 1, Nr. 1.1.12) 1.2 Der Anregung, eine Multifunktionshalle als Zwischennutzung für die Kita- Optionsfläche vorzusehen (Anlage 1, Nr. 1.1.13) 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gie- venbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) wird ebenfalls be- schlossen. Stadtplanungsamt 06.09.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Wörmann / Herr Puke Telefon: 492-6158 / -6192 Woermann@stadt- muenster.de Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/0623/2021 Innerhalb des Plangebietes befindet sich folgendes Flurstück: Gemarkung Münster, Flur 60, Flurstück 284 (teilweise) II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der regelt, dass die Lasten und Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin zu tragen sind. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 375 zu ändern (vorhabenbezogene 2. Änderung), um die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für den Neubau ei- nes vielfältigen Wohnungsangebotes bei Fortbestand bzw. Wiederansiedlung der hier etablierten so- zialen Einrichtungen (Jugendtreff, Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum „MuM“) zu ermöglichen (Vorlage Nr. V/0472/2020). Der vorhabenbezogenen 2. Änderung liegt ein Entwurf des Büros Wiencke Architekten aus Dresden zugrunde, der zum Sieger des 2019 durchgeführten städte baulichen Wettbewerbs ernannt worden war. Die Wohn + Stadtbau strebt hier ein durchmischtes und belebtes Quartier für Familien, Studen- ten und Senioren mit qualitätsvollem Wohnraum in bis zu viergeschossiger Bebauung und mit attrak- tiver Freiraumgestaltung an, die auch die derzeit vorhandenen sozialen Einrichtungen am Standort berücksichtigt. Das Vorhaben umfasst: einen Wohnungsmix von öffentlich geförderten und frei finanzierten Wohnungen einen Jugendtreff mit entsprechender Nutzfläche und Außenfläche ein Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum („MuM“) mit entsprechender Nutzfläche und Außenspielfläche eine Optionsfläche für eine Kita mit Außenspielfläche Über die Vorgaben von SoBoMü hinaus beabsichtigt die Wohn + Stadtbau hier sogar 60 % der ent- stehenden Wohnfläche als öffentlich geförderten Mietwohnraum zu realisieren. Das Plangebiet liegt am Gesc herweg und ist Bestandteil des Wohngebiets Gievenbeck-Toppheide welches ca. 800 Wohneinheiten in Geschossbebauung und Reihenhäusern sowie soziale Infrastruk- tureinrichtungen um einen zentralen Grünzug anordnet. Das Grundstück (Gescherweg 87) ist mit ei- nem 1 -geschossigen Barackengebäude, dem letzten baulichen Zeugnis der ehemaligen militärisch genutzten Flächen, bebaut. Das Barackengebäude beherbergt mit dem Jugendtreff sowie dem Mehr- generationenhaus und Mütterzentrum „MuM e.V.“ wichtige soziale Angebote, die mit der g eplanten Bebauung neue Räume erhalten werden. Somit wird der Jugendtreff des Amtes für Kinder, Jugendli- che und Familien in dem im Bebauungsplan mit „MuM“ bezeichneten Gebäude inkludiert. Ferner soll in dem Quartier vorsorglich ein Standort für eine Dreigr uppen-Kita mit Außenspielfläche bereitgehalten werden. Beteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB fand am 18.02.2020 in Form einer Bürgeranhörung statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- - 3 - V/0623/2021 cher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 22.07.2020 bis 28.08.2020. Neben Fragen zur Ausstattung, zur Energieversorgung, zu den Miet - und Nebenkosten der künftigen Woh- nungen wurden vor allem Fragen zu einer Zwischennutzung der Op tionsfläche für eine Kita sowie zum Mobilitätskonzept des Projektes gestellt. Die Münster Netz GmbH hat darauf hingewiesen, dass zur Stromversorgung des geplanten Projektes eine zusätzliche Ortsnetzstation erforderlich ist. Für sie wurde eine Fläche im Plan berücksichtigt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan fand in der Zeit vom 06.04.2021 bis zum 06.05.2021 statt. In diesem Verfahrensschritt sind keine Anregungen von Bürgerinnen und Bürger eingegangen. Die zu den beschriebenen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 darge- stellt. Über sie soll entsprechend Beschlussvorschlag 1 Beschluss gefasst werden. Da der öffentlich ausgelegte Entwurf aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1 nicht geändert werden muss, kann der Satzungsbeschluss entsprechend Beschlussvorschlag 2 gefasst werden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellungnahmen Anlage 2: Begründung Anlage 3: Textliche Festsetzungen Anlage 4: Planverkleinerung
V-0623-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0623/2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 12 Bebauungsplan Nr. 375 – vorhabenbezogene 2. Änderung – Gievenbeck - Toppheide – „Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg“ Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Informationsveranstaltung am 18.02.2020 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 1.1 Abwägungsrelevante Ein- wendungen im Rahmen der Informati- onsveranstaltung am 18.02.2020 1.1.1 Ein Bürger erkundigt sich, ob für die Wohnge- bäude Aufzüge vorgesehen sind und ob es sich nur um Mietwohnungen handelt. Die technische Ausstattung der Gebäude sowie die Vermarktung der Wohneinheiten sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorliegen- den Bauleitplanverfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.2 Eine Bürgerin erkundigt sich nach der Größe der entstehenden Wohnungen und erfragt, ob es auch Zwei-Zimmer-Wohnungen geben wird. Die Wohnungsgrößen und Zimmeraufteilungen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.3 Eine Bürgerin fragt nach der Größe der frei finan- zierten Wohnungen sowie nach den künftigen Mietpreisen. Die Größe der Wohneinheiten sowie die Miet- preise sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.4 Ein Bürger berichtet von einer teilgeförderten Miete bei einer Wohnung im Bekanntenkreis und erkundigt sich nach zu erwartenden Mieterhöhun- gen. Zu erwartende Mieterhöhungen sind nicht Ge- genstand der Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.5 Eine Bürgerin erfragt, ob es Unterschiede in der Ausstattung der Wohnungen gibt. Die Ausstattung der Wohneinheiten ist nicht Ge- genstand der Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 1.1.6 Ein Bürger gibt den Hinweis, dass Unterflurcon- tainer nicht nur direkt an der Straße möglich sind, sondern auch für die Müllabfuhr die Möglichkeit besteht über die Feuerwehrzufahrten auf das Ge- lände zu gelangen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die geplanten Unterflurcontainer befi nden sich an- grenzend an den Gescherweg im Norden des Plangebietes. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.7 Ein Bürger erkundigt sich, nach welchem energe- tischen Standard die Gebäude errichtet werden. Der energetische Standard der Gebäude ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorliegen- den Bauleitplanverfahrens. Im städtebaulichen Vertrag werden entspre- chende Regelungen getroffen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.8 Ein Bürger erfragt, mit welchem Energieträger das Blockheizkraftwerk befeuert werden soll. Mit welchem Energieträger das Blockheizkraft- werk befeuert wird, ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplanver- fahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.9 Ein Bürger äußert Bedenken, dass das mit Gas betriebene Blockheizkraftwerk aufgrund der Kos- ten für fossile Energieträger die Nebenkosten künftig stark belasten könnte und regt an, schon jetzt den möglichen Raum für alternative Energie- träger vorzuhalten. Die Bedenken sind nicht Gegenstand der Fest- setzungen des vorliegenden Bauleitplanverfah- rens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.10 Ein Bürger gibt den Hinweis, dass die Konstruk- tion und die Materialien im alten Bestandsge- bäude heute so nicht mehr verwendet werden. Es wird angeregt, dass Teile der Materialien in den neuen Gebäuden integriert werden, um eine haptische Erinnerung zu ermöglichen. Der Hinweis zur Konstruktion und zu den Materi- alien des alten Bestandsgebäudes wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplan- verfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 1.1.11 Es wird darauf hingewiesen, dass im Mehrgene- rationenhaus und Mütterzentrum auch ein Mit- tagstisch bereitgestellt wird, der das Angebot des ambulanten Dienstes sinnvoll ergänzt. Der Hinweis bezüglich des Mittagstisch - Angebo- tes wird zur Kenntnis genommen. Das Angebot ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.12 Eine Bürgerin weist auf die angespannte Woh- nungsmarktsituation in Münster hin und erfragt, warum die Fläche im Südwesten als Optionsflä- che für eine KiTa vorgehalten wird und nicht für Wohnbebauung genutzt wird. Sie gibt den Hin- weis, dass auf dem Gelände der Oxford - Kaserne auch noch eine KiTa geplant wird, die den Be- darf decken kann. Die Hinweise bezüglich der angespannten Woh- nungsmarktsituation in Münster und der KiTa - Kapazitäten auf dem ehem. Oxford - Kasernenge- lände werden zur Kennt nis genommen. Die Be- denken bezüglich der Vorhaltung der Optionsflä- che für eine KiTa werden zurückgewiesen, da diese Fläche als Allgemeines Wohngebiet fest- gesetzt ist, welche später sowohl für eine Nut- zung als KiTa, als auch für die Nutzung durch Wohngebäud e zulässig ist. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, statt einer Kita vorab weitere Wohnung- en vorzusehen, wird nicht gefolgt. 1.1.13 Es wird angeregt, dass die KiTa - Optionsfläche als Zwischennutzung von Vereinen beispielsweise in Form einer Multifunktionshalle genutzt werden könnte und diese später zu einer KiTa umgebaut werden könnte. Die Anregung, eine Multifunktionshalle als Zwi- schennutzung zu ermöglichen, wird nicht umge- setzt, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar ist, ob und ggf. wann die Ki t a-Optionsfläche realisiert wird. Wird diese nicht benötigt, können nach ei- nem gewissen Zeitraum für diesen Bereich, der außerhalb des Vorha bens liegt, beispielsweise auch „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ entste- hen. Diese sind allgemein zulässig, da dort ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt ist. Die konkrete Nutzung der Kita - Optionsfläche wird jedoch nicht im B ebauungs- plan geregelt, sondern im Durchführungsvertrag. Der Durchführungsvertrag sieht eine Erhaltung Der Anregung, eine Multifunkti- onshalle als Zwischennutzung für die Kita -Optionsfläche vorzuse- hen, wird nicht gefolgt. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage der Grünfläche bis zur eventuellen Nutzung der Fläche für eine KiTa vor. 1.1.14 Eine Bürgerin erkundigt sich, ob die KiTa-Opti- onsfläche begrünt wird und diese als Außenflä- che vom Mehrgenerationenhaus und Mütterzent- rum mitgenutzt werden kann. Auf der Fläche sind Bäume als zu erhalten fest- gesetzt. Da der Bereich als Außenbereich für die Kita vorgehalten wird, ist eine Nutzung durch das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum (MuM) nicht vorgesehen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.15 Ein Bürger erkundigt sich nach der Anzahl der Tiefgaragenstellplätze für die zu realisierenden 60 Wohneinheiten. Er äußert Bedenken, dass die Anwohnerinnen und Anwohner aus Bequem- lichkeit eher im öffentlichen Straßenraum, als in der Tiefgarage parken werden. Er äußert Beden- ken, dass sich dadurch die angespannte Parksi- tuation (viele PKW der Bundesfinanzschule par- ken im öffentlichen Raum) an den öffentlichen Stellflächen weiter verschärft werden wird. Er äußert Bedenken, dass auch die Fahrradstell- plätze in der Tiefgarage kaum genutzt werden und diese daher in ausreichender Zahl in unmit- telbarer Nähe zu den Hauseingängen angeord- net werden sollten. Der Hinweis zur Stellplatzsituation im Umfeld wird zur Kenntnis genommen. Die gem. Stellplatzsatzung der Stadt Münster er- forderlichen Stellplätze (ca. 50 Kfz -St, ca. 120 Fahrrad-St) für die Anwohner sind durch die Tief- garage sichergestellt. Die Zufahrt zur TG erfolgt über eine einspurige Rampe, die für die Anwohner eine verkehrssi- chere Nutzung – sowohl für Kfz als auch für (Sonder-) Fahrräder - ermöglicht. Die Rampe ist zudem mit einer Ampelschaltung ausgestattet und verfügt über eine Fahrradspur auf einem er- höhten Seitenstreifen. Die Bedenken, dass die Fahrradstellplätze in der Tiefgarage kaum ge- nutzt werden, werden nicht geteilt, Fahrradstellplätze (auch für Sonderfahrräder) werden zudem auch oberirdisch witterungsge- schützt in den Außenanlagen angeboten, wie die entsprechende Satzung dies zur Berücksichti- gung der Fahrradbelange vorgibt. Die Bedenken gegenüber einer V erschärfung der angespannten öffentlichen Parksituation werden nicht geteilt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfas- sung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 1.1.16 Ein Bürger erfragt, ob die große Anzahl an Stell- plätzen noch zeitgemäß ist. Die Anzahl an Stellplätzen resultiert aus der im Dezember 2019 beschlossenen Stellplatzsat- zung der Stadt Münster. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.17 Eine Bürgerin gibt den Hinweis, dass Fahrrad- stellplätze vor dem Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum großzügig dimensioniert werden müssen, da viele Eltern Ihre Kinder mit einem Fahrrad mit Hänger bringen und immer mehr Las- tenräder genutzt werden. Dies sollte bei der Pla- nung Berücksichtigung finden. Die Dimensionierung von Fahrradstel lplätzen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorlie- genden Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl wird im Rahmen der Planung sichergestellt, dass die Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Münster erfüllt werden. Diese sieht auch die Er- richtung von Stellplätzen für Sonderräder vor. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.18 Eine Bürgerin gibt den Hinweis, dass es im Um- kreis noch kein Angebot für Car-Sharing oder Bike-Sharing gibt. Auch ein Café wäre eine mög- liche Nutzung in dem Quartier. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sie sind jedoch nicht Gegenstand der Festset- zungen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.19 Ein Bürger äußert Bedenken, dass die umliegen- den Anwohner durch das Vorhaben erschlie- ßungsbeitragspflichtig werden. Er berichtet über Absenkungen in der Vergangenheit durch den Bau des Studentenwohnheims. Es wird erfragt, ob die Bebaubarkeit des Grundstücks überhaupt geprüft wurde. Die Bedenken bezügli ch möglicher anfallender Erschließungsbeiträge betreffen nicht die Fest- setzungen des vorliegenden Bauleitplanverfah- rens. Die Bedenken bezüglich einer Bebaubarkeit des Grundstücks werden zurückgewiesen, da die Be- baubarkeit über ein Bodengutachten untersucht wurde. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.1.20 Ein Bürger erfragt, ob eine Anpassung der Bustaktung erfolgen wird. Aus Anlass des vorliegenden Bauleitplanverfah- rens ist eine Anpassung der Bustaktung nicht vorgesehen. Zudem ist dies nicht Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 12 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 22.07.2020 bis einschließlich 28.08.2020 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 2.1 MünsterNETZ GmbH, Schreiben vom 10.08.2020 2.1.1 Stromversorgung: Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des hohen Energiebedarfs (über 573 kW) eine Orts- netzstation benötigt wird und der Standort dafür bereits mit dem Vorhabenträger vorabgestimmt wurde. Es wird angeregt, diesen Standort im Bebauungsplan mit dem entsprechenden Plan- zeichen festzusetzen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der Gescherweg auf Höhe der Ortsnetzstation ge- kreuzt werden muss, um die Station in das um- gebende Netz einzubinden. Zudem sind in den nördlichen Nebenanlagen auf einer Trasse von etwa 100 m die Verlegung von Kabeln notwen- dig. Die Hinweise bzgl. der erforderliche Ortsnetzsta- tion werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung, die Ortsnetzstation im Bebau- ungsplan entsprechend festzusetzen wurde be- reits in den Offenlegungsentwurf übernommen: Im nordöstlichen Plangebiet wird eine „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwas- serbeseitigung und Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ festgesetzt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.1.2 Wärmeversorgung Es wird darauf hingewiesen, dass ein Fernwär- menetz nicht vorhanden ist, wohl aber ein Gas- mitteldrucknetz. So kann die Versorgung des Plangebietes mit Erdgas sichergestellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.1.3 Wasserversorgung Es wird darauf hingewiesen, dass die Versor- gung mit Trinkwasser für das Plangebiet mit Hilfe der vorhandenen Infrastruktur erfolgen kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 2.1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der Löschwas- ser-Grundschutz gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 aus den Trinkwassernetz zur Verfügung ge- stellt werden kann. Der über den Grundschutz hinausgehende objektbezogene Brandschutz ist Sache des Eigentümers. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.2 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbe- hörde, Schreiben vom 25.08.2020 2.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begrün- dung (Kapitel 6.7) die Ergebnisse des Lärmgut- achtens dargestellt und bewertet werden müs- sen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Kapitel 6.7 der Begründung wurde ent- sprechend ergänzt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Gescherweg um eine Wohnsammelstraße han- delt, die voraussichtlich keine erheblichen Ver- kehrsbelastungen aufweist. Es wird angeregt, in der Begründung zum Bebauungsplan zu be- schreiben, dass die vorhabenbezogenen Mehr- verkehre keine unverträglichen lärmtechnischen Auswirkungen im direkten Straßennetz auslösen werden. Da bereits im Bestand auf der Fläche eine Kita vorhanden war, sind aufgrund der geplanten Kita- Nutzung von keinen erheblichen Steigerungen beim Ziel-/ Quellverkehr durch die Kita auszuge- hen. Der Hin weis auf die bestehende eher geringe Verkehrsbelastung wird zur Kenntnis genom- men. Der Anregung, die Begründung zu ergän- zen und zu beschreiben, dass die vorhabenbe- zogenen Mehrverkehre keine unverträglichen lärmtechnischen Auswirkungen im direkten Stra- ßennetz auslösen werden und dass auch bei der Kita nicht von erheblichen Steigerungen beim Ziel-/ Quellverkehr auszugehen ist, wurde ge- folgt. Kapitel 6.7 wurde entsprechend ergänzt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 2.3 Stadt Münster – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 25.08.2020 2.3.1 Artenschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergeb- nisse der ASP II zur Offenlegung vorliegen müs- sen und dieses frühzeitig mit der Unteren Natur- schutzbehörde abzustimmen sei. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Hin- weis Nr. 2.6 zum Artenschutz ggf. anzupassen ist und die Details der artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen im städtebaulichen Vertrag zu verankern sind. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Das Artenschutzgutachten wurde zur Offenlegung in der Begründung in Kapitel 7.2 ergänzt. Ebenso erfolgte vorab eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Regelungen zum Artenschutz werden auc h im Durchführungsvertrag getroffen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.3.2 Eingriffsregelung: Es wird darauf hingewiesen, dass für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 13a BauGB keine Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.4 Stadt Münster – Untere Denkmalbehörde - Baudenkmalpflege, Schreiben vom 27.08.2020 2.4.1 Zu dem Vorentwurf zum Bebauungsplan beste- hen keine Bedenken, im Plangebiet und in der näheren Umgebung befinden sich keine Bau- denkmäler. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.5 Stadt Münster – Untere Denkmalbehörde - Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 10.08.2020 2.5.1 Es bestehen keine Bedenken. Es wird angeregt, Kapitel 6.9 (Denkmalschutz/ Archäologie) der Begründung folgendermaßen zu formulieren: „Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmal- schutzgesetzes NRW. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt jedoch ein ehemaliges Militärläger der Wehrmacht, mit dessen Bau nach Aktenlage 1935 begonnen wurde. Das Lager, das für die Unterbringung von 400 Soldaten ausgelegt war, bestand aus 10 Steingebäuden und 17 Holzbaracken, die bis in die Der Anregung, die Begründung hinsichtlich der Ausführungen zum Denkmalschutz zu ändern, wurde gefolgt und die Formulierung übernom- men. Der Anregung wurde gefolgt und das Kapi- tel 6.9 der Begründung entsprechend angepasst. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage Mitte der 1970er Jahre hinein noch genutzt wurden. Im ehe- maligen Wirtschaftsgebäude (Gescherweg 87) ist heute das Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum e.V. unterge- bracht. Das Lager ist über Luftbilder sicher verortet und im Bestand bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich von diesem Lager im Boden noch Relikte erhalten haben, die denkmalwert sind. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg be- siedelten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler ent- deckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.“ 2.5.2 Zudem wird angeregt, den Denkmalschutz-Hin- weis im Bebauungsplan folgendermaßen zu for- mulieren: „Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg be- siedelten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler ent- deckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kul- turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).“ Der Anregung, den Denkmalschutz -Hinweis zu ändern, wurde gefolgt. Die Formulierung wurde in den Hinweis übernommen und in Kapitel 6.9 der Begründung ergänzt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihrer Stellungnahme geäußert: - PLEdoc GmbH (22.07.2020) - Handwerkskammer Münster (24.08.2020) - Thyssengas GmbH (24.08.2020) - IHK Nord Westfalen (26.08.2020) - Nowega GmbH (30.07.2020) Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 12 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 06.04.2021 bis einschließlich 06.05.2021 Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 06.04.2021 bis einschließlich 06.05.2021 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 4.1 Stadtnetze Münster, Schreiben vom 13.04.2021 4.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellung- nahme aus der frühzeitigen Beteiligung (s. lfd. Nr. 2.1) weiterhin Bestand habe. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Abwägung zur lfd. Nr. 2.1 verwiesen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.1.2 Es wird begrüßt, dass der Standort f ür die Tra- fostation i m Bebauungsplan ber ücksichtigt wurde. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. . 4.1.3 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begr ün- dung unter Punkt 6.5 sehr allgemein beschrieben werde, dass die Löschwasserversorgung über zwei Hydranten erfolge. Dabei handele es sich le- diglich um den Löschwassergrundschutz gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405. Einen darüber hinaus gehenden Objektschutz müsse der Eigentümer selbst veranlassen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde unter Punkt 6.4 (es handelt sich nicht um Punkt 6.5, wie in der Stellung- nahme geschrieben) entsprechend der Stellung- nahme redaktionell angepasst. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 06.05.2021 4.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbe- reich die Versorgungsleitungen der bestehenden Gebäude befinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 4.2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Tele- kom beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur un- ter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiere. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deut- schen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies be- deutet auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen An- bieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.2.3 Es wird darauf hingewiesen, dass für eine gege- benenfalls zukünftige Erweiterung des Telekom- munikationsnetzes in allen Verkehrswegen ge- eignete und ausreichende Trassen f ür die Unter- bringung der Tk-Linien der Telekom Vorzusehen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit im Rahmen der Ti efbau-Detail- planung beachtet. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass es fü r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- bau und den Baumaßnahmen der anderen Lei- tungsträger notwendig sei, dass Beginn und Ab- lauf von Maßnahmen im Plangebiet der Deut- schen Telekom Technik GmbH unter der Absen- der-Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wer- den. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit im Rahmen der T iefbau-Detail- planung beachtet. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. . Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 Gievenbeck - Toppheide – Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 12 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 4.2.5 Es wird darum gebeten, zum Zweck der Koordi- nierung mitzuteilen, welche eigenen oder be- kannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plan- gebietes stattfinden werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit im Rahmen der Ti efbau-Detail- planung beachtet. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. . Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihrer Stellungnahme geäußert: - Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (26.04.2021) - Handwerkskammer Münster (29.04.2021)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Hensenstraße
- Hansestraße 63
- Gescherweg 87
- Rüschhausweg
- Toppheideweg 91
- Heekweg
- Albersloher Weg 33
- Steinfurter Straße 60
- Twenteweg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0623/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.08.2021
- Erstellt
- 13.08.2021 06:25