2021/0314
Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates
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2021/0314
3755 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.12.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Umweltamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0314
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 554010
Kostenstelle: 056-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5540-11 Sachkonto: 6131000
Betreff: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates
Vorlage vom: 13.12.2021
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die neue Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates zur Kenntnis.
Anlagen: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.12.2021
Mit Magistratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 wurde der 10. Naturschutzbeirat gemäß
§ 22 Absatz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
(HABNatSchG) gebildet.
In seiner Sitzung am 9. September 2021 hat sich der Naturschutzbeirat gemäß § 3 Absatz 6
der Verordnung über die Naturschutzbeiräte – Hessen eine neue Geschäftsordnung gegeben.
Die wesentlichen Ziele der Änderungen der Geschäftsordnung waren:
1. Wiederholungen von Gesetzestexten bzw. Verordnungen zu entfernen, sofern sie überflüssig
waren oder z. B. nicht einem exakte Gesetzestext entsprachen.
2. Unwirksame Regelungen zu eliminieren wie z. B. eine Auflistung der Zuständigkeiten oder
von Pflichten der Unteren Naturschutzbehörde in Form von Anlagen.
3. Stattdessen sollten die notwendigen Regeln für die Tätigkeit des Beirats selbst definiert
werden, was originäre Aufgabe einer Geschäftsordnung ist.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
§ 1 Rechtsgrundlage: entfällt und ist in verkürzter Form in der Präambel widergegeben.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit: entfällt, weil diese im Gesetz (Hessisches
Ausführungsgesetz zum Bundes-Naturschutzgesetz (HABNatSchG) geregelt sind.
§ 3 Der Beirat: entfällt weitgehend, da im Gesetz geregelt ist, wer in den Beirat berufen
wird. Die Aufgabe von Stellvertretern ist im neuen §1 (2) aufgenommen und präzisiert.
§ 4 Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung, Arbeitsgruppen: auf andere §§ verteilt.
§ 5 Beauftragte: jetzt in § 4, aber ohne Wiederholungen der Gesetzestexte.
§ 6 Wahl und Abwahl: entfällt, weil in der Verordnung geregelt.
§ 7 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung: in § 1und 4 übernommen, soweit
nicht gesetzlich bereits geregelt.
§ 8 Akteneinsicht durch den Beirat, Zusammenarbeit mit den Behörden, Fristen: entfällt,
da der Beirat per Geschäftsordnung der Unteren Naturschutzbehörde nichts abverlangen
kann.
Folgende Neuerungen wurden aufgenommen:
§ 1 Sitzungen: Regelungen zur Anzahl der Sitzungen, Teilnehmendenkreis,
Tagesordnungspunkte Verschiedenes, Anträge zum Abschluss von Debatten, Befangenheit,
Umgang mit Niederschriften.
§ 2 Beschlüsse: Klarstellung, dass und wie Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen
gefasst werden können.
§ 3 Vorsitz: Präzisierung des Zustandekommens der Tagesordnung und der Rolle des/der
(stellv.) Vorsitzenden.
§ 4 Beauftragte und Arbeitsgruppen: Zusammenfassung der regelungsbedürftigen
Bestimmungen der vormaligen §§ 4 und 5.
§ 5 Öffentlichkeitsarbeit: Anpassung des vormaligen §7 (6) an die derzeitige Regelung.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 1
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1 Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates der Wissenschaftsstadt Darmstadt Präambel Auf Grundlage von § 22 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesna- turschutzgesetz (HAGBNatSchG) und der hierzu erlassenen Hessischen Ver- ordnung über die Naturschutzbeiräte vom 6.12.2019 (FFN 881-53) gibt sich der Naturschutzbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner Sitzung am 9.9.2021 gemäß § 3 Abs. 6 der genannten Verordnung folgende Geschäftsord- nung. § 1 Sitzungen (1) Der Naturschutzbeirat trifft sich grundsätzlich zu sechs Sitzungen pro Kalender- jahr. (2) Die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder ist erwünscht. Diese haben ein Rederecht, jedoch bei Anwesenheit des jeweiligen Mitgliedes kein Stimmrecht. Ist ein Mitglied bei einer Sitzung verhindert, benachrichtigt es das stellvertre- tende Mitglied rechtzeitig. (3) Zur Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen berechtigt und eingeladen sind außer den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern die Mitglieder des Magistrats und Mitarbeitende der von den Sachthemen betroffenen städtischen Ämter; darüber hinaus sonstige sachkundige Personen auf Einladung des/der Vorsitzenden. (4) Zu Beginn der Sitzung können unter dem Punkt „Verschiedenes“ weitere The- men aufgenommen werden, zu denen jedoch in dieser Sitzung keine fachlichen Beschlüsse gefasst werden können. (5) Zu einem Tagesordnungspunkt kann jedes Mitglied den Abschluss der Debatte beantragen. Über den Antrag wird mit einfacher Mehrheit entschieden und das weitere Vorgehen festgelegt (z. B. Schluss der Rednerliste, Vertagung, sofor- tige Abstimmung). (6) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ist von Beratungen und Abstimmun- gen ausgeschlossen, wenn ihm selbst oder einer familiär oder geschäftlich na- hestehenden Person dadurch ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil entstehen kann. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. (7) Sitzungsniederschriften sind schnellstmöglich, jedenfalls rechtzeitig vor der nächsten Sitzung, zu versenden. Über Beanstandungen zu der Sitzungsnieder- schrift wird in der nächsten, in Ausnahmefällen in der nächstmöglichen, Sitzung beraten. 2 (8) Ausfertigungen der Niederschrift erhalten neben den Mitgliedern und ihren Stell- vertretenden das z uständige Dezernat und alle von Sachthemen des Natur- schutzbeirats betroffenen städtischen Ämter. § 2 Beschlüsse Um aus dringendem Anlass auch Beschlüsse außerhalb von turnusmä ßigen Sitzungen oder Sondersitzungen fassen zu können, können in Ausnahmefällen Beschlüsse im Umlaufverfahren, per E-Mail oder Online-Abstimmung durchge- führt werden. § 3 Vorsitz (1) Der/die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter/in legt die Tagesordnung der Sit- zungen fest. Vorschläge zu Tagesordnungspunkten aus dem Naturschutzbeirat sind ihm/ihr nach Möglichkeit drei Wochen vor der Sitzung zu benennen. (2) Der/die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter/in vertreten den Naturschutzbei- rat nach außen. § 4 Beauftragte und Arbeitsgruppen (1) Wählt der Naturschutzbeirat Beauftragte (§ 22 Abs. 4 HAGBNatSchG), so sind zugleich deren örtliche oder sachliche Teilbereiche zu bestimmen. (2) Der Naturschutzbeirat kann für Einzelfälle oder auf Dauer thematische oder ortsbezogene Arbeitsgruppen bilden. Diese können sich aus Beiratsmitgliedern, stellv. Mitgliedern und/oder Beauftragten zusammensetzen. § 5 Öffentlichkeitsarbeit (1) Der Naturschutzbeirat hat einen eigenen Internetauftritt auf der Seite der Wis- senschaftsstadt Darmstadt. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeirats wer- den dort veröffentlicht. (2) Beschlossene Pressemitteilungen des Naturschutzbeirats werden über die Un- tere Naturschutzbehörde zur Veröffentlichung weitergeleitet. § 6 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, nachdem sie vom Naturschutzbeirat beraten und beschlossen wurde und der Naturschutzbehörde zur Kenntnisnahme vor- gelegen hat.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0314
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.12.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00