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2021/0314

Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates

Magistratsvorlage 13.12.2021

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3755 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
21.12.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Umweltamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0314 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 554010 
Kostenstelle:  056-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5540-11 Sachkonto: 6131000 
 
Betreff: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates  
 
Vorlage vom: 13.12.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt die neue Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates zur Kenntnis.  
 
 
Anlagen: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.12.2021 
 
Mit Magistratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 wurde der 10. Naturschutzbeirat gemäß  
§ 22 Absatz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz 
(HABNatSchG) gebildet. 
 
In seiner Sitzung am 9. September 2021 hat sich der Naturschutzbeirat gemäß § 3 Absatz 6 
der Verordnung über die Naturschutzbeiräte – Hessen eine neue Geschäftsordnung gegeben.   
 
Die wesentlichen Ziele der Änderungen der Geschäftsordnung waren:  
1. Wiederholungen von Gesetzestexten bzw. Verordnungen zu entfernen, sofern sie überflüssig 
waren oder z. B. nicht einem exakte Gesetzestext entsprachen.  
2. Unwirksame Regelungen zu eliminieren wie z. B. eine Auflistung der Zuständigkeiten oder 
von Pflichten der Unteren Naturschutzbehörde in Form von Anlagen. 
3. Stattdessen sollten die notwendigen Regeln für die Tätigkeit des Beirats selbst definiert 
werden, was originäre Aufgabe einer Geschäftsordnung ist. 
 
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: 
 § 1 Rechtsgrundlage: entfällt und ist in verkürzter Form in der Präambel widergegeben.  
 § 2 Aufgaben und Zuständigkeit: entfällt, weil diese im Gesetz (Hessisches 
Ausführungsgesetz zum Bundes-Naturschutzgesetz (HABNatSchG) geregelt sind. 
 § 3 Der Beirat: entfällt weitgehend, da im Gesetz geregelt ist, wer in den Beirat berufen 
wird. Die Aufgabe von Stellvertretern ist im neuen §1 (2) aufgenommen und präzisiert.  
 § 4 Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung, Arbeitsgruppen: auf andere §§ verteilt. 
 § 5 Beauftragte: jetzt in § 4, aber ohne Wiederholungen der Gesetzestexte. 
 § 6 Wahl und Abwahl: entfällt, weil in der Verordnung geregelt. 
 § 7 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung: in § 1und 4 übernommen, soweit 
nicht gesetzlich bereits geregelt. 
 § 8 Akteneinsicht durch den Beirat, Zusammenarbeit mit den Behörden, Fristen: entfällt, 
da der Beirat per Geschäftsordnung der Unteren Naturschutzbehörde nichts abverlangen 
kann. 
 
Folgende Neuerungen wurden aufgenommen: 
 § 1 Sitzungen: Regelungen zur Anzahl der Sitzungen, Teilnehmendenkreis, 
Tagesordnungspunkte Verschiedenes, Anträge zum Abschluss von Debatten, Befangenheit, 
Umgang mit Niederschriften. 
 § 2 Beschlüsse: Klarstellung, dass und wie Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen 
gefasst werden können. 
 § 3 Vorsitz: Präzisierung des Zustandekommens der Tagesordnung und der Rolle des/der 
(stellv.) Vorsitzenden. 
 § 4 Beauftragte und Arbeitsgruppen: Zusammenfassung der regelungsbedürftigen 
Bestimmungen der vormaligen §§ 4 und 5. 
 § 5 Öffentlichkeitsarbeit: Anpassung des vormaligen §7 (6) an die derzeitige Regelung.  
 
Dezernat III 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

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Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Präambel 
Auf Grundlage von § 22 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesna-
turschutzgesetz (HAGBNatSchG) und der hierzu erlassenen Hessischen Ver-
ordnung über die Naturschutzbeiräte vom 6.12.2019 (FFN 881-53) gibt sich der 
Naturschutzbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner Sitzung am 
9.9.2021 gemäß § 3 Abs. 6 der genannten Verordnung folgende Geschäftsord-
nung.  
§ 1 Sitzungen 
(1) Der Naturschutzbeirat trifft sich grundsätzlich zu sechs Sitzungen pro Kalender-
jahr. 
(2) Die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder ist erwünscht. Diese haben ein 
Rederecht, jedoch bei Anwesenheit des jeweiligen Mitgliedes kein Stimmrecht. 
Ist ein Mitglied bei einer Sitzung verhindert, benachrichtigt es das stellvertre-
tende Mitglied rechtzeitig.  
(3) Zur Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen berechtigt und eingeladen 
sind außer den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern die Mitglieder des 
Magistrats und Mitarbeitende der von den Sachthemen betroffenen städtischen 
Ämter; darüber hinaus sonstige sachkundige Personen auf Einladung des/der 
Vorsitzenden.  
(4) Zu Beginn der Sitzung können unter dem Punkt „Verschiedenes“ weitere The-
men aufgenommen werden, zu denen jedoch in dieser Sitzung keine fachlichen 
Beschlüsse gefasst werden können. 
(5) Zu einem Tagesordnungspunkt kann jedes Mitglied den Abschluss der Debatte 
beantragen. Über den Antrag wird mit einfacher Mehrheit entschieden und das 
weitere Vorgehen festgelegt (z.  B. Schluss der Rednerliste, Vertagung, sofor-
tige Abstimmung). 
(6) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ist von Beratungen und Abstimmun-
gen ausgeschlossen, wenn ihm selbst oder einer familiär oder geschäftlich na-
hestehenden Person dadurch ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil entstehen 
kann. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. 
(7) Sitzungsniederschriften sind schnellstmöglich, jedenfalls rechtzeitig vor der 
nächsten Sitzung, zu versenden. Über Beanstandungen zu der Sitzungsnieder-
schrift wird in der nächsten, in Ausnahmefällen in der nächstmöglichen, Sitzung 
beraten.

2 
 
(8) Ausfertigungen der Niederschrift erhalten neben den Mitgliedern und ihren Stell-
vertretenden das z uständige Dezernat und alle von Sachthemen des Natur-
schutzbeirats betroffenen städtischen Ämter. 
§ 2 Beschlüsse 
Um aus dringendem Anlass auch Beschlüsse außerhalb von turnusmä ßigen 
Sitzungen oder Sondersitzungen fassen zu können, können in Ausnahmefällen 
Beschlüsse im Umlaufverfahren, per E-Mail oder Online-Abstimmung durchge-
führt werden. 
§ 3 Vorsitz 
(1) Der/die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter/in legt die Tagesordnung der Sit-
zungen fest. Vorschläge zu Tagesordnungspunkten aus dem Naturschutzbeirat 
sind ihm/ihr nach Möglichkeit drei Wochen vor der Sitzung zu benennen.  
(2) Der/die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter/in vertreten den Naturschutzbei-
rat nach außen. 
§ 4 Beauftragte und Arbeitsgruppen 
(1) Wählt der Naturschutzbeirat Beauftragte (§ 22 Abs. 4 HAGBNatSchG), so sind 
zugleich deren örtliche oder sachliche Teilbereiche zu bestimmen. 
(2) Der Naturschutzbeirat kann für Einzelfälle oder auf Dauer thematische oder 
ortsbezogene Arbeitsgruppen bilden. Diese können sich aus Beiratsmitgliedern, 
stellv. Mitgliedern und/oder Beauftragten zusammensetzen. 
§ 5 Öffentlichkeitsarbeit 
(1) Der Naturschutzbeirat hat einen eigenen Internetauftritt  auf der Seite der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeirats wer-
den dort veröffentlicht.   
(2) Beschlossene Pressemitteilungen des Naturschutzbeirats werden über die Un-
tere Naturschutzbehörde zur Veröffentlichung weitergeleitet. 
§ 6 Inkrafttreten  
Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, nachdem sie vom Naturschutzbeirat beraten 
und beschlossen wurde und der Naturschutzbehörde zur Kenntnisnahme vor-
gelegen hat.

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0314
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.12.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00