2014/0252
Darmstädter Bürgerhaushalt 2014 - Vorschlag # 591: 'Stadt Regional einkaufen'
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2014/0252
3240 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
09.09.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Vergabe- und
Beschaffungsstelle
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0252
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Darmstädter Bürgerhaushalt 2014 - Vorschlag # 591: "Stadt Regional einkaufen"
Vorlage vom: 02.07.2014
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt den Vorschlag und die fachliche Stellungnahme der Vergabe- und
Beschaffungsstelle zur Kenntnis.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.07.2014:
Für den Darmstädter Bürgerhaushalt 2014 wurde folgender Vorschlag eingebracht:
Stadt: Regional einkaufen - Vorschlag # 591
Alle Leistungen und Güter, die die Stadt einkauft, müssen ausgeschrieben werden. Das ist
auch gut. Könnte man aber nicht lokalen Unternehmen eine Best Preis-Option einräumen?
Das hieße: Zum günstigsten Preis (und sonst. Konditionen) eines externen Anbieters
können lokale Unternehmen ein zweites Angebot abgeben.
Der Vorschlag erhielt 67 Ja-Stimmen und 19 Nein-Stimmen.
Der Vorschlag aus dem Bürgerhaushalt 2014 ist aus vergaberechtlichen Gründen nicht
umsetzbar und verstößt gegen geltendes Recht.
Eine wirtschaftliche Vergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber hat nach den Grundsätzen
einer sparsamen Haushaltsführung nach den Regeln des Vergaberechts zu erfolgen.
Das Vergaberecht und seine verschiedenen Einzelvorschriften verpflichten die öffentlichen
Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren, Dienst- oder Bauleistungen auf die Beachtung
bestimmter Grundsätze (Fairness, Transparenz, Gleichbehandlung) und schreiben zur
Umsetzung dieser Grundsätze förmliche Vergabeverfahren vor. Durch die Definition in § 98
GWB werden die so genannten „klassischen“ Auftraggeber (z.B. Bund, Länder und Gemeinden)
als öffentliche Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Vergaberechts einbezogen. Für
diese Auftraggeber gelten strenge und umfassende Regeln der Vergabeverordnung (VgV) sowie
der Verdingungsverordnungen (VOL/A, VOB/A sowie VOF).
Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die
Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Eine Bevorzugung
ortsansässiger Unternehmen sieht das Vergaberecht nicht vor, da kein Unternehmen
diskriminiert werden darf (VOB/A § 2 Abs. 2, VOL/A § 2 Abs.1 Satz 2). Auch ein
„Nachverhandeln“ mit ortsansässigen Unternehmen im Sinne einer Best-Preis-Option ist
vergaberechtlich nicht zulässig.
Darmstadt, 02.07.2014
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0252
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.07.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00