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2014/0252

Darmstädter Bürgerhaushalt 2014 - Vorschlag # 591: 'Stadt Regional einkaufen'

Magistratsvorlage 02.07.2014

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2014/0252

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2014/0252

3240 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
09.09.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Vergabe- und 
Beschaffungsstelle 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0252 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:        
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:        
 
Betreff: Darmstädter Bürgerhaushalt 2014 - Vorschlag # 591: "Stadt Regional einkaufen" 
 
Vorlage vom: 02.07.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt den Vorschlag und die fachliche Stellungnahme der Vergabe- und 
Beschaffungsstelle zur Kenntnis. 
 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.07.2014: 
 
 
 
Für den Darmstädter Bürgerhaushalt 2014 wurde folgender Vorschlag eingebracht: 
 
Stadt: Regional einkaufen - Vorschlag # 591 
 
Alle Leistungen und Güter, die die Stadt einkauft, müssen ausgeschrieben werden. Das ist 
auch gut. Könnte man aber nicht lokalen Unternehmen eine Best Preis-Option einräumen? 
Das hieße: Zum günstigsten Preis (und sonst. Konditionen) eines externen Anbieters 
können lokale Unternehmen ein zweites Angebot abgeben. 
Der Vorschlag erhielt 67 Ja-Stimmen und 19 Nein-Stimmen.  
 
 
Der Vorschlag aus dem Bürgerhaushalt 2014 ist aus vergaberechtlichen Gründen nicht 
umsetzbar und verstößt gegen geltendes Recht. 
 
Eine wirtschaftliche Vergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber hat nach den Grundsätzen 
einer sparsamen Haushaltsführung nach den Regeln des Vergaberechts zu erfolgen. 
 
Das Vergaberecht und seine verschiedenen Einzelvorschriften verpflichten die öffentlichen 
Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren, Dienst- oder Bauleistungen auf die Beachtung 
bestimmter Grundsätze (Fairness, Transparenz, Gleichbehandlung) und schreiben zur 
Umsetzung dieser Grundsätze förmliche Vergabeverfahren vor. Durch die Definition in § 98 
GWB werden die so genannten „klassischen“ Auftraggeber (z.B. Bund, Länder und Gemeinden) 
als öffentliche Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Vergaberechts einbezogen. Für 
diese Auftraggeber gelten strenge und umfassende Regeln der Vergabeverordnung (VgV) sowie 
der Verdingungsverordnungen (VOL/A, VOB/A sowie VOF). 
 
Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die 
Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Eine Bevorzugung 
ortsansässiger Unternehmen sieht das Vergaberecht nicht vor, da kein Unternehmen 
diskriminiert werden darf (VOB/A § 2 Abs. 2, VOL/A § 2 Abs.1 Satz 2). Auch ein 
„Nachverhandeln“ mit ortsansässigen Unternehmen im Sinne einer Best-Preis-Option ist 
vergaberechtlich nicht zulässig.  
 
Darmstadt, 02.07.2014 
 
 
 
Dezernat I     Dezernat IV 
 
 
 
Jochen Partsch    André Schellenberg 
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0252
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.07.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00