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Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete hier: öffentliche Auslegung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2034/2018 vom 31.08.2018

Stand: Am 18.12.2018 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/1 Vorlagen-Nummer 2034/2018 Freigabedatum 31.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete hier: öffentliche Auslegung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan- desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Änderung der allgemeinen Rege- lungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des Landschaftsplans der Stadt Köln), in Natur- schutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der Anlage 2: Ausschuss für Umwelt und Grün 18.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 08.10.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 05.11.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 08.11.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.12.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.12.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 10.12.2018 Ausschuss für Umwelt und Grün 17.12.2018 Rat 18.12.2018 2  den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen,  den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen,  die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Rat hatte am 08.04.2014 auf Basis der Beschlussvorlage 2800/2013 beschlossen, die 12. Ände- rung des Landschaftsplans Köln einzuleiten, den Einleitungsbeschluss bekannt zu machen und die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dieser Be- schluss markierte den Beginn eines dreistufigen förmlichen Änderungsverfahrens (1. frühzeitige Be- teiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) bei dem jeder Schritt eines erneuten Ratsbeschlusses bedarf. Ziel des Landschaftsplanänderungsverfahrens war und ist es, die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) zu aktualisieren und fortzuschreiben. Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht aufgrund geän- derter gesetzlicher Vorgaben und Rechtsprechungen. Außerdem besteht Regelungsbedarf bezüglich veränderter Nutzungen. Schließlich soll das Verwaltungshandeln im Rahmen der landschaftsrechtli- chen Genehmigungspraxis optimiert werden. Die im Rahmen der ersten Landschaftsplanänderung vom 08.09.1997 in den Landschaftsplan aufgenommene allgemeine Ausnahmeregelung wird durch die oben genannten Ausnahmetatbestände ersetzt. Dadurch soll eine rechtssichere Ausgestaltung der Ausnahmeregelung erreicht werden, die den Kriterien des § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), wonach nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Um- fang ausdrücklich im Landschaftsplan vorgesehen sind, voll entspricht. Die Fortschreibung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen dient auch der Harmonisierung von Landschaftsplan und Kölner Stadtord- nung („Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln - KSO“). Für die Bereiche der Landschaftsschutzgebiete und geschützten Land- schaftsbestandteile, die im Geltungsbereich der KSO liegen, werden einzelne, bislang bestehende Widersprüche zwischen Landschaftsplan und KSO ausgeräumt. Darüber hinaus werden Genehmi- gungsverfahren für die Bereiche vereinfacht, die sowohl im Geltungsbereich des Landschaftsplans als auch im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung liegen (beispielsweise Durchführung von Veran- staltungen, Auslauf von Hunden, Grillen). frühzeitige Beteiligung Auf Grundlage des Ratsbeschlusses am 08.04.2014 und seiner öffentlichen Bekanntmachung hat die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Bürger (22.05.2014 – 13.06.2014) und der Träger öffentli- cher Belange (06.05.2014 - 30.05.2014) durchgeführt. Aufgrund personeller Engpässe und der Novel- le des Landesnaturschutzgesetzes als entscheidender Rechtsgrundlage für das Landschaftsplanän- derungsverfahren ruhte das Verfahren und konnte erst jetzt wieder aufgenommen werden. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwendungen wurden ausgewertet. Eine Übersicht aller Einwendungen und die seitens der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen sind als Anlage 1 beigefügt. Der Textentwurf der Landschaftsplanänderung wurde anlässlich der Anregungen und Einwendungen in Teilen überarbeitet, darüber hinaus wurden weitere Themen zum Gegenstand des Änderungsver- fahrens gemacht. Die bereits im ersten Textentwurf definierten Ausnahmetatbestände in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wurden erweitert. Ursprünglich war geplant, Ausnahme- tatbestände für Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringeren Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen aufzunehmen, um aufwändige Genehmigungsverfahren mit der Beteiligung des Natur- schutzbeirats und des Ausschusses für Umwelt und Grün zu straffen und zu optimieren. Anlässlich 4 der aktuellen Rechtsprechung war es jedoch unumgänglich, weitere Ausnahmetatbestände zu formu- lieren, um die Genehmigungsvoraussetzungen für Vorhaben zu schaffen, mit denen der Rat als Normgeber rechnen kann. Als Beispiel ist hier die landwirtschaftliche Gerätehalle zu nennen, die nach der Rechtsprechung über eine landschaftsrechtliche Ausnahme zu genehmigen ist, da es sich bei einem derartigen Vorhaben um einen „typischen Fall“ handelt, mit deren Beantragung und Realisie- rung stets gerechnet werden muss. Derart gelagerte „typische“ Fälle dürfen zukünftig nicht mehr im Rahmen des bisher praktizierten Befreiungsverfahrens genehmigt werden. Die Gebotsregelungen des Landschaftsplans wurden überarbeitet. Einige Gebote wurden gestrichen, sind neu hinzugekommen, wurden fachlich bzw. rechtlich angepasst oder auch nur sprachlich opti- miert. Da sich die Gebotsregelungen ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stel- len richten, Privatpersonen davon jedoch nicht betroffen sind, wurden die Gebote anlässlich der falsch platzierten Meldepflicht der Eigentümer bei Schäden an Naturdenkmälern auch im Hinblick auf ihre Adressaten überprüft. Der allgemeine Baumschutz soll ersatzlos gestrichen werden. Hier hat sich nach umfassender juristi- scher Prüfung herausgestellt, dass die Regelung in ihrer jetzigen Form nicht bzw. nur erheblich rechtsunsicher vollzogen werden kann. Aus verwaltungspraktischer Sicht ist sie darüber hinaus ent- behrlich. Aus rechtlicher Sicht ist der allgemeine Baumschutz als problematisch zu betrachten, weil dieser in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben für die Schutzkategorie „geschützter Landschaftsbestand- teil“ einer Kennzeichnungspflicht unterliegt, d.h. an sämtlichen dem allgemeinen Baumschutz unter- liegenden Bäumen wären im Gelände entsprechende Schutzgebietsschilder aufzustellen. Eine Um- setzung dieser rechtlichen Vorgabe ist weder praktikabel noch sinnvoll. Der allgemeine Baumschutz erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Landschaftsplans, den „bau- lichen Außenbereich“, für den keine Schutzgebietsausweisung, wie beispielsweise Landschafts- schutzgebiet, erfolgt ist. Es handelt sich hier um einen Flächenanteil von weniger als 5% des gesam- ten Landschaftsplan-Geltungsbereichs. Die Flächen sind in der Regel für eine bauleitplanerische Entwicklung vorgesehen. In der Verwaltungspraxis spielt der allgemeine Baumschutz seit Rechtskraft des Landschaftsplans so gut wie keine Rolle, da nur äußerst selten die Fällung eines einzelnen Bau- mes beantragt und auch genehmigt wird; der Jahresdurchschnitt liegt bei 1 bis 2 Bäumen. Wird für mehrere Bäume eine Fällung beantragt, so wird dies über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abgewickelt. Ergänzend zum ersten Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde das Einleitungskapitel des Original-Landschaftsplans mit seinen zahlreichen, inzwischen veralteten Rechtsbezügen in das Ver- fahren aufgenommen, sprachlich aktualisiert sowie zur besseren Lesbarkeit auf die wesentlichen Kernaussagen reduziert. öffentliche Auslegung Der nun folgende Verfahrensschritt beinhaltet die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs gemäß § 17 LNatSchG NRW. Dies erfolgt für die Dauer eines Monats, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Die bereits frühzeitig beteiligten Träger öffentlicher Belange werden von der Aus- legung benachrichtigt. Für die öffentliche Auslegung des Entwurfs ist dieser Ratsbeschluss erforder- lich. Nach der öffentlichen Auslegung wird die Verwaltung die vorgebrachten Einwendungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange auswerten und dem Rat zur Entscheidung vorlegen. In Anlage 2 werden sämtliche neuen Regelungen der einzelnen Schutzgebietskategorien den aktuell geltenden Formulierungen des Landschaftsplans gegenübergestellt. Auf der rechten Seite sind die derzeit geltenden Festsetzungen und Erläuterungen des Landschaftsplans aufgeführt. Diesen werden auf der linken Seite die geänderten oder neuen Festsetzungen einschließlich ihrer Erläuterungen ge- genübergestellt. Regelungen, für die keine Änderungen vorgesehen sind, werden nicht wörtlich auf- geführt, insofern erfolgt die Textnummerierung nicht lückenlos fortlaufend. Bei der Bearbeitung der 5 Änderungen wird die bisherige Systematik des Landschaftsplans durchbrochen, indem „nicht be- troffene Nutzungen“, also Nutzungen oder Tätigkeiten, für die die Regelung nicht gelten soll (Unbe- rührtheitsregel), so weit wie möglich den einzelnen Verboten zugeordnet sind. Den Tabellen mit den alten und neuen Festsetzungen wird jeweils eine Kurzbeschreibung der zu än- dernden Inhalte voran gestellt. Anlage 3 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Stra- tegischen Umweltprüfung gemäß § 14 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Anlage 4 enthält die Auflistung der Einwender (nicht öffentlich). Anlagen 1-4
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    1 Anlage 1 Darstellung und Bewertung der im Rahmen der frühzeitigen Bürger-, TÖB- und Beiratsbeteiligung gemäß § 16 bzw. § 15 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) eingegangenen Stellungnahmen Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Bewertung der vorgebrachten Anre- gungen/Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirats, der zuständigen Bezirksvertretungen, des Stadtentwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Grün und des Rates wird eine vollständi- ge Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 1 Die Erweiterungsmöglichkeiten zulässiger Bestands bauten werden als ange- messen erachtet. Die Bedeutung freier Landschaftsräume als Standortfaktor wird betont. Die Hinweise zu den Ausnahmen von Verbot 5 LSG und LB werden zur Kenntnis genommen. 2 In der Einwendung werden keine Anregungen/Bedenke n vorgebracht, es wird lediglich auf einen Schreibfehler verwiesen. Der Schreibfehler wird korrigiert. 3 Durch die Fortschreibung des Landschaftsplans dür fen sich keinerlei Nachteile für Bestand und Betrieb vorhandener Versorgungsleitungen sowie keinerlei Einschränkungen oder Behinderungen hinsichtlich Wartung, Reparatur, usw. ergeben. Zukünftige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Gewässerre- naturierungen sind frühzeitig abzustimmen. Die Hinweise zu den Unberührtheiten 11 LSG, 8 LB, 3 NSG werden zur Kenntnis genommen. Die beschriebene Problematik wird nicht gesehen, da entsprechende Versorgungsleitungen die Privile- gierung gemäß § 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genießen; die bestimmungsgemäße Nutzung ist vor diesem Hintergrund zu gewährleis- ten. Die Abstimmung zukünftiger Pflege- und Ent- wicklungsmaßnahmen sowie Gewässerrenaturie- rungen sind nicht Gegenstand der Landschafts- 2 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung planänderung. 4 Im Hinblick auf das Verbot „ungenehmigter Veranst altungen aller Art“ in Land- schaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wird die An- regung vorgebracht, nach dem Wort Facebook einen weiteren Satz anzufügen oder eine entsprechende Unberührtheitsregel aufzunehmen: „Das grundrecht- lich garantierte Versammlungsrecht (Artikel 8 Grundgesetz) sowie das grund- rechtlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundge- setz), insbesondere zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten an politischen, gesellschaftspolitischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen dür- fen durch die Verbotsregelungen nicht eingeschränkt werden, auch, wenn die- se Rechte teilweise über das Internet kommuniziert werden. Ausschlaggebend für eine mögliche Verfolgung der Veranstalter und Teilnehmer darf (nur) ein nachhaltiges Maß an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Schäden daran sein. (Hier evtl. eine Verknüpfung zum jeweiligen allgemeinen Verbot Nr. 1, sowie im Sinne § 6 der Grünflächen-Ordnung).“ Begründung: Es besteht eine große Vielfalt an Bürgerinitiativen, die nicht in der traditionell verbundenen Vereins- oder Verbandsarbeit verhaftet ist. Die Initiati- ven bilden und formieren sich z. T. immer wieder neu, Austausch und Mei- nungsbildung dieser erfolgen in der Regel über Internet, Mailinglisten und sozi- ale Netzwerke. Der zeitlich erforderliche Vorlauf für Genehmigungsverfahren einer Veranstaltung entspricht nicht der Spontanität des ehrenamtlichen Enga- gements und eines natürlichen menschlichen Miteinanders. Ein generelles Verbot von nicht genehmigten Ansammlungen und unorganisierten Zusammenkünften käme einem Versammlungsverbot und einem Meinungsbil- dungsverbot sehr nahe. Falls der Bereich der Grünflächenordnung nicht mit den Bereichen der ge- Der Anregung zu den Verboten 30 LSG, 27 LB und 31 NSG wird nicht gefolgt. Das Verbot zielt auf un- genehmigte Veranstaltungen, Partys, Ansammlun- gen oder unorganisierte Zusammenkünfte und die daraus resultierenden landschafts- und artenschutz- rechtlichen Probleme ab. Ansammlungen entstehen meist zufällig, wie etwa bei einem Verkehrsunfall. Gemeint sind beispielsweise aber auch reine Musik- und Tanzveranstaltungen, da hier jeder seinen eige- nen Zweck verfolgt. Ungeachtet anderer relevanter gesetzlicher Regelungen soll das Verbot verhindern, dass vermeidbare Störungen, Beschädigungen oder Zerstörungen von Flora und Fauna unterbleiben. Nicht betroffen von diesem konkreten Verbot sind die hier angesprochenen öffentlichen Versammlun- gen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Versammlungsgesetz des Lan- des Nordrhein-Westfalen. Bei öffentlichen Versamm- lungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörte- rung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Voraussetzung ist immer die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes. Versammlungen in diesem Sinne müssen bei der zuständigen Behörde (Polizei) angemeldet werden. Der Anregung für die neue Unberührtheit wird nicht gefolgt. Ein Treffen mit naturschutzfachlichem Hin- 3 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung schützten Landschaftsbestandteile und Landschaftsschutzgebiete überein- stimmt und/oder weitgehend überschneidet, wird darum gebeten, alternativ eine Unberührtheitsregelung einzubringen, die „Treffen zulässt, deren Zweck der Schutz des Naturhaushalts ist“. Hinweis darauf, dass die Systematik der Regelungen zur Thematik Veranstal- tungen insgesamt nicht ausreichend transparent und evtl. nicht ganz schlüssig erscheint. Genehmigte Veranstaltungen können keine Ausnahme unter dem Verbotstatbestand ungenehmigter Veranstaltungen darstellen. tergrund kann sich ebenso negativ auf Natur und Landschaft auswirken wie jedes andere Treffen. Dieses ist nicht gewollt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ver- bot „ungenehmigter Veranstaltungen“ und die Aus- nahme „genehmigungspflichtiger Veranstaltungen“ werden im Textteil des Landschaftsplans in getrenn- ten Themenblöcken behandelt und stehen in keinem direkten Bezug zueinander. Aufgrund der eindeuti- gen Trennung kann eine mangelnde Transparenz bzw. Unschlüssigkeit bei dieser Regelung nicht ge- sehen werden. 5 vollumfängliche Unterstützung der Einwendung unte r lfd. Nummer 4 siehe lfd. Nummer 4 6 Durch die Landschaftsplanfortschreibung darf die für die Unterhaltung sowie den Aus- und Neubau der Bundeswasserstraßen zuständige Behörde nicht in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben eingeschränkt werden. Die hoheitli- chen Aufgaben erstrecken sich hierbei auf das Gewässerbett der Bundeswas- serstraßen und ihre Ufer sowie die für die ordnungsgemäße Unterhaltung er- forderlichen Uferstreifen. Es muss sichergestellt sein, dass die gesetzlich vor- gegebenen Aufgaben jederzeit wahrgenommen werden können. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die skizzierte Problematik wird seitens der Verwal- tung nicht gesehen, da der Rhein als Bundeswas- serstraße der Binnenschifffahrt dient und die ord- nungsgemäße Unterhaltung zum Zweck der best- immungemäßen Nutzung zu gewährleisten ist. Hier greift die Privilegierung des § 4 BNatSchG. Bei genehmigungspflichtigen Aus- und Neubaumaß- nahmen des Rheins und seiner Uferbereiche gilt diese Unberührtheit nicht. 7 Es wurden keine Bedenken vorgetragen. 8 Da Markierungen von Wanderwegen jederzeit gut erk ennbar sein sollen, wird angeregt, für das Verbot Nr. 1, welches sich mit der Schädigung von Bäumen, Der Anregung zu Verbot 1 in LSG, LB und NSG wird nicht gefolgt. 4 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Sträuchern und sonstigen Pflanzen beschäftigt, folgende Unberührtheitsregel aufzunehmen: „Beschneiden von nachgewachsenen Zweigen von Bäumen und Sträuchern, welche Wegezeichen von Wanderwegen verdecken (z. B. am Kölnpfad).“ Beim Rückschnitt von Gehölzen sind das allgemeine Artenschutzrecht (hier insbesondere § 39 Abs. 5 BNatSchG) und das spezielle Artenschutzrecht (Zu- griffsverbote § 44 BNatSchG) zu berücksichtigen. Die Vereinbarkeit mit dem Artenschutzrecht ist von daher im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Zuläs- sigkeit kann daher nicht ausgesprochen werden. 9 Durch die Fortschreibung des Landschaftsplans dür fen sich keinerlei Nachteile für Bestand und Betrieb einer vorhandenen Mineralöl-Produktenpipeline erge- ben. Die im Einzelnen sicherzustellenden Maßnahmen werden in der Einwen- dung aufgelistet. Die Leitung wurde in einem 10 m breiten, dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt. Sollte durch den Landschaftsplan mit seinen Festsetzungen eine Ein- flussnahme auf diesen Schutzstreifen erfolgen, wirft dies Entschädigungsfra- gen auf. Es wird angeregt, eine Unberührtheitsregelung in den Landschafts- plan aufzunehmen, die den Betrieb der Produktenleitung im Rahmen der Be- triebserlaubnis sichert. Der Hinweis zur Unberührtheit 11 LSG, 8 LB und 3 NSG wird zur Kenntnis genommen. Die skizzierte Problematik wird seitens der Verwal- tung nicht gesehen, da die Produktenleitung der Versorgung dient und somit eine Privilegierung ge- mäß § 4 BNatSchG genießt. Die Aufnahme der Un- berührtheitsregelung in den Landschaftsplan ist an- lässlich der bestehenden bundesgesetzlichen Rege- lung nicht erforderlich. 10 Für rund 7.500 öffentliche Leuchtstellen im Köln er Stadtgebiet sollte das in Landschaftsschutzgebieten geltende Gebot zu Beleuchtungsanlagen präziser formuliert werden und sich an einer praxisnahen sowie effizienten Umsetzung orientieren. Die gewählte Formulierung „Errichtung, Instandhaltung und War- tung von Beleuchtungseinrichtungen“ sollte in die Formulierung „Errichtung und Sanierung von Beleuchtungsanlagen“ geändert werden. Der Anregung zum Gebot 24 LSG wird teilweise ge- folgt. Der Begriff „Instandsetzung“ wird durch den Begriff Sanierung“ ersetzt. 11 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von Geocaching in geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen ersatzlos zu streichen. Dies wird damit begründet, dass die Verbote eine Naturnutzer- gruppe überproportional bei der Erholung in der freien Natur beeinträchtigen und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgeset- zes verstoßen. Ebenso ist die Begründung für die Verbote unzutreffend, da es Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Bei dem Geo- caching handelt es sich um eine Freizeitnutzung, die ein besonderes Gefährdungspotenzial für die arten- schutzrechtlichen Belange beinhaltet, da die Verste- cke, in die die Caches gelegt und entsprechend 5 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung sich bei den aufgeführten Vergehen nicht ausschließlich um geocaching- spezifisches Verhalten handelt. Auch sind die Verbote nicht erforderlich, weil allgemeine Gesetze und konkrete Schutzvorschriften die aufgeführten Verge- hen jetzt schon für alle Nutzergruppen verbieten. Die Verbote werden als un- verhältnismäßig angesehen, da die Verstecke in aller Regel unkompliziert sind und für problematische Einzelfälle Lösungsmöglichkeiten mit schneller Reakti- onszeit zur Verfügung stehen. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein Imageschaden für die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als Teil des Citymarketings angeboten wird. auch besucht und dadurch beunruhigt werden, bei- spielsweise als Brut- oder Lebensraum dienen oder dienen können (beispielsweise Baumhöhlen). Stö- rungen können darüber hinaus durch die Ansamm- lung von Menschen (Stichwort Event-Caches) verur- sacht werden. Geocaching muss nicht zwingend im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft praktiziert wer- den, typisch sind hier auch spontane Aufrufe über Internet und soziale Netzwerke. Von daher wird die Kooperation mit einem Verein zur Störungsvermei- dung nicht für ausreichend erachtet. Andererseits soll den Bürgern nicht die Möglichkeit genommen werden, dieses Hobby, das sich immer größerer Beliebtheit erfreut, auszuüben. Von daher wird in den Kölner Landschaftsschutzgebieten, die mehr als 80% des Landschaftsplangeltungsbereichs ausmachen, kein entsprechendes Verbot aufge- nommen. Von einer überproportionalen Belastung oder auch Ungleichbehandlung dieser Nutzergruppe kann nach Auffassung der Verwaltung nicht die Re- de sein. Andere Nutzergruppen wie etwa Camper, Wasser- und Motorsportler, Betreiber von Modellen oder, um aktuelle Entwicklungen aufzugreifen, Slackliner, werden ebenfalls explizit benannt und ebenfalls mit deutlichen Reglementierungen konfron- tiert. In einer Großstadt mit wachsender Bevölkerung und zunehmenden Freizeitansprüchen ist es nicht möglich, allen Nutzergruppen uneingeschränkte Möglichkeiten einzuräumen. Die Erläuterung des Verbots für geschützte Land- schaftsbestandteile wird dahingehend konkretisiert, dass ein Anbringen von Caches auf technischer Inf- 6 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Es wird das Angebot einer engen Zusammenarbeit mit der Stadt Köln unter- breitet, um effektiver Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ver- wirklichen zu können. Die Freizeitaktivität des Geocachings wird ausführlich beschrieben, Regeln und Kontrollmechanismen werden erläutert. Auf erfolgreiche Kooperationen mit anderen Unteren Landschaftsbehörden, Städteregionen sowie auf ein erfolgreiches Symposium wird verwiesen. rastruktur (beispielsweise Parkbänke), die sich im Traufbereich von Bäumen befindet, von dem Verbot ausgenommen ist. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 12 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von Geocaching in geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen ersatzlos zu streichen. Dies wird damit begründet, dass die Verbote eine Naturnutzer- gruppe überproportional bei der Erholung in der freien Natur beeinträchtigen und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgeset- zes verstoßen. Ebenso ist die Begründung für die Verbote unzutreffend, da es sich bei den aufgeführten Vergehen nicht ausschließlich um geocachingspezi- fisches Verhalten handelt. Auch sind die Verbote nicht erforderlich, weil allge- meine Gesetze und konkrete Schutzvorschriften die aufgeführten Vergehen jetzt schon für alle Nutzergruppen verbieten. Die Verbote werden als unver- hältnismäßig angesehen, da die Verstecke in aller Regel unkompliziert sind und für problematische Einzelfälle Lösungsmöglichkeiten mit schneller Reakti- onszeit zur Verfügung stehen. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein Imageschaden für die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als Teil des Citymarketings angeboten wird. Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Siehe Einwendung Nummer 11. 13 Das Gebot zum Schutz der Bäche sieht für geschüt zte Landschaftsbestandtei- le die Ausweisung eines genügend breiten Uferstreifens (mindestsens 10 m beidseitig der Bachmitte) vor. Diese Vorgabe wird als zu ungenau bewertet, da Der Anregung zu Gebot 10 LB wird gefolgt und die Formulierung in der Art angepasst, dass ein 10 m breiter Uferstreifen ab Böschungsoberkante vorge- 7 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Gewässerbreiten stark variieren können. Es wird eine Formulierung angeregt, die einen Abstand von 10 m oder 8 m ab Böschungskante vorgibt. In Naturschutzgebieten wird zu der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzung“ der unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohen- den gegenwärtigen Gefahr angeregt, dass bei einer nachträglich erfolgten An- zeige der Nachweis durch ein Foto verpflichtend zu erbringen ist und nicht als „Kannregelung“ formuliert wird. geben wird. Der Anregung wird gefolgt und in der Formulierung das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen. 14 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von Geocaching in der Fort- schreibung des Landschaftsplans ersatzlos zu streichen. Dies wird damit be- gründet, dass Geocaching besonders auf Natur- und Umweltschutz wert legt und die Verstecke der Caches so angelegt sind, dass die Natur in der Regel nicht geschädigt wird. Es wird empfohlen, mit dem Verein „Geocaching Rheinland“ in einen Dialog zu treten. Des Weiteren wird der Hinweis gegeben, dass Geocaching einen hohen Stellenwert in Bezug auf Bildung einnimmt. Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Siehe Einwendung Nummer 11. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 15 In der Einwendung werden Hinweise zum Thema Geoc aching formuliert. Unter anderem werden Ausführungen getätigt, die belegen sollen, dass Landschafts- schutz ein Aspekt des Geocachings ist. Des Weiteren werden Lösungsalterna- tiven zum Verbot von Geocaching skizziert, die auf eine Selbstregulation mit- tels Nennung von Ansprechpartnern und/oder gezielt abzuschließende Verein- barungen setzen. Der pädagogische Nutzen von Geocaching in der Umweltbil- dung ist Gegenstand weiterer Ausführungen. Die Hinweise zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND werden zur Kenntnis genommen. 16 In der Einwendung verweist ein Bürger darauf, da ss er sich durch die geplan- ten Änderungen im Landschaftsplan in seiner Freiheit zur Ausführung seines Hobbys Geocaching beschnitten fühlt. Das geplante Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND ist nicht für den kompletten Geltungsbereich des Land- schaftsplans vorgesehen. In Landschaftsschutzge- bieten, die den flächenmäßig größten Anteil des Landschaftsplans ausmachen, kann Geocaching ohne Reglementierung des Landschaftsplans betrie- ben werden. Die von den Verboten betroffenen 8 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Es wird auf die Stellungnahme eines Vereins verwiesen, die im Rahmen der Bürgerbeteiligung separat vorgebracht wurde. Schutzgebietskategorien sind flächenmäßig betrach- tet nur von untergeordneter Bedeutung. Die Aussa- ge, dass eine unverhältnismäßige Reglementierung eines Hobbys erfolgt, kann somit nicht nachvollzo- gen werden, der Anregung wird nicht gefolgt. Das Verbot läuft auch nicht dem Gleichbehandlungs- grundsatz zuwider, da zahlreiche andere Freizeitbe- schäftigungen, wie Baden, Slacklining, Angeln, Mo- dellsport ebenfalls im Landschaftsplan reglementiert werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stel- lungnahme wird unter der lfd. Nummer 11 behandelt. 17 In der Einwendung wird darauf hingewiesen, dass durch das geplante Verbot von Geocaching die Reglementierung der Geocacher um ein derart hohes Maß überschritten wird, dass es einer Art Betretungsverbot gleich komme, was mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Weiterhin wird anhand von Beispielen die enge Verknüpfung von Geocaching und den Belangen von Natur und Umwelt dargestellt. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein Imageschaden für die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als Teil des Citymar- ketings angeboten wird. Siehe Einwendung Nummer 16. Das Verbot, sich in geschützten Landschaftsbe- standteilen oder Naturschutzgebieten abseits der gekennzeichneten Wege aufzuhalten, gilt generell und ist keine Neuregelung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 18 Im Hinblick auf das Verbot „Beseitigung von Bäum en, Sträuchern, sonstigen Pflanzen“ und die nicht betroffene Nutzung „nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft“ wird darauf hingewiesen, dass zur Wegeunterhaltung auch die Bankettmahd und die Freistellung eines Lichtraumprofils gehören. Zur Klarstel- lung sollte in den Erläuterungen der Unberührtheitsregelung die Wegeunterhal- tung, die sich an artenschutzrechtlichen Vorgaben orientiert, als nicht betroffe- ne Maßnahme aufgeführt werden. Der Anregung zu Verbot 1 LSG, LB und NSG wird nicht gefolgt. Bankettmahd und Gehölzfreistellungen entlang von Forstwegen fallen unter die ordnungsgemäße Forst- wirtschaft und sind demnach zulässig. Eine Aufzäh- lung einzelner Tätigkeiten im Rahmen der ord- nungsgemäßen Forstwirtschaft ist im Landschafts- plan nicht vorgesehen. 9 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Bei den Verboten „Wildlebende Tiere töten“ und „Errichtung von Jagdkanzeln“ sollte zur Vermeidung von Missverständnissen der Begriff „Hochsitz“ durch den Begriff „Jagdkanzel“ ersetzt werden, da die in der Unberührtheitsregelung zum Jagdkanzelverbot genannte offene „Ansitzleiter“ auch zu den Hochsitzen zählt. Vor dem Hintergrund des Klimawandels kann es erforderlich sein, auch anpas- sungsfähige gebietsfremde Baumarten stärker zu berücksichtigen. Bei dem Verbot „gebietsfremde Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln“ sollte zur Klarstellung in den Erläuterungen auf die im § 40 Abs. 4 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (jetzt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ) formulierte Ausnahme bzw. den Anpassungsdruck, der sich durch den Klimawandel ergibt, hingewiesen werden. Bei dem Verbot „baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW“ soll überprüft werden, ob „Beleuchtungsanlagen im Wald“ als Verbotstatbe- stand aufgenommen werden können, da Forderungen nach beleuchteten Lauf- strecken verstärkt laut werden. Das Verbot zur Errichtung von Zäunen in Landschaftsschutzgebieten sieht eine Anzeigepflicht für ortsübliche Kulturzäune im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft vor. Diese Anzeigepflicht soll entfallen. Der Bau von Kulturzäu- nen im Wald ist in § 3 Abs. 2 und 3 Landesforstgesetz NRW (LFoG) hinrei- Der Anregung zu Verbot 2 LSG und der zugeordne- ten Unberührtheit, Verbot 29 LSG und der zugeord- neten Unberührtheit, Verbot 2 LB sowie Verbot 25 LB wird gefolgt und der Begriff „Jagdkanzel“ einheit- lich verwendet. Der Hinweis zu Verbot 3 LSG wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Pflanzung klimaangepasster Bäume ist Gegenstand einer nachhaltigen und ordnungs- gemäßen Forstwirtschaft. Diese ist als nicht be- troffene Nutzung im Landschaftsplan eindeutig for- muliert; es bedarf keiner weiteren Regelung. Verbot 3 nimmt keinen Bezug auf die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft. Der Anregung zu Verbot 5 LSG, LB und NSG wird nicht gefolgt. Beleuchtungsanlagen sind bauliche Anlagen im Sin- ne der genannten Rechtsgrundlage und fallen ein- deutig unter den Verbotstatbestand. Das Auflisten einzelner, unter das Verbot fallender Vorhaben ist entbehrlich und würde auch dem systematischen Aufbau der textlichen Festsetzungen widersprechen. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 6 LSG wird gefolgt und die Anzeigepflicht für den Bau von Kulturzäunen im Wald gestrichen. 10 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung chend geregelt. Es entsteht ein unverhältnismäßig hoher Arbeits-, Verwal- tungs- und Kontrollaufwand, der auch von der unteren Landschaftsbehörde nicht zu leisten sein wird. Die Unberührtheitsregel zum Fahr- und Parkverbot auf Wegen und Parkplätzen außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stellt klar, dass das gesetzlich zulässige Fahren mit Kutschen im Wald oder der freien Landschaft ausge- nommen ist. Hierbei ist das Fahren mit Kutschen in der freien Landschaft „auf privaten Wegen und Straßen, die nach Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind“, gestattet. Für das Kutschfahren im Landesforstgesetz (§ 3 Abs. 1 e) ist keine Ausnahme vorgesehen. Die Un- berührtheitsregelung ist entsprechend zu ändern. Weiterhin sollte in den Erläuterungen auch die Nutzung von Segways und Hundegespannen als unzulässiges Fahren aufgeführt werden. Zur Klarstellung sollte bei dem Verbot, Hunde unangeleint laufen zu lassen, auf die Anleinpflicht außerhalb der Waldwege gemäß Landesforstgesetz hingewie- sen werden. Es ist zu prüfen, ob eine Ausnahme für die Ausbildung von Jagd- und Ret- tungshunden eingeräumt werden kann. Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 11 LSG, LB und NSG wird gefolgt und die Unberührtheitsre- gelung textlich überarbeitet: Der Anregung zu Verbot 11 LSG, LB, NSG wird nicht gefolgt, da Segways und Hundegespanne unter die nicht abschließende Aufzählung in der Erläuterung genannte Rubrik „andere Fahrzeuge“ fallen. Weitere Aufzählungen überfrachten die Erläuterung, was zu Lasten der Verständlichkeit führen kann. Des Weite- ren erwecken lange Aufzählungen schnell den Ein- druck einer Vollumfänglichkeit, welcher hier nicht gegeben ist. Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 16 LSG und LB wird gefolgt und die Unberührtheitsformulie- rung entsprechend angepasst. Der Anregung zu Verbot 16 LSG wird gefolgt und eine entsprechende Ausnahmeformulierung aufge- 11 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Bei dem Verbot der „Wildfütterungen“ ist die Anlage von Kirrungen zu erlau- ben, da sonst die dringend erforderliche Jagd von Schwarzwild nicht erfolg- reich durchgeführt werden kann. Das Verbot zur Errichtung von Jagdkanzeln sieht eine Unberührtheitsregelung für Ansitzleitern mit Anzeigepflicht vor. Es wird angeregt, die Anzeigepflicht für diese entfallen zu lassen, da sich der Standort je nach jagdlicher Notwendigkeit immer wieder ändern und dadurch ein unverhältnismäßig hoher Arbeits-, Ver- waltungs- und Kontrollaufwand entstehen kann. In das Verbot von Slacklining und anderen baumschädigenden Baumarten sollte auch der Bau von Hochseilanlagen im Wald aufgenommen werden. Für Naturschutzgebiete sieht der Landschaftsplan ein allgemeines Verbot des Betretens und Befahrens von Wegen vor; ausgenommen hiervon sind entspre- chend gekennzeichnete Wege. Es wird darauf hingewiesen, dass in Natur- schutzgebieten das Ziel verfolgt werden sollte, Kennzeichnungen und Beschil- derungen grundsätzlich eher zu begrenzen. Sollte eine zusätzliche Lenkung des Erholungsverkehrs erforderlich sein, werden ein Wegekonzept mit Karten- darstellung und eine örtliche Wegeeinziehung für zweckmäßiger und rechtssi- cherer gehalten. nommen. Der Anregung zu Verbot 28 LSG wird gefolgt und eine Unberührtheitsregelung für Schwarzwild- Kirrungen entsprechend der forstrechtlichen Vorga- ben eingefügt. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 29 LSG und Verbot 15 LB wird nicht gefolgt. Für ein nachhal- tiges Schutzgebietsmanagement ist es für die untere Naturschutzbehörde wichtig, die Standorte von An- sitzleitern zu kennen. Der Anregung zu Verbot 31 LSG wird nicht gefolgt. Hochseilanlagen sind genehmigungspflichtige Anla- gen, ihre Errichtung ist über das Verbot „baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW“ geregelt. Der Anregung zu Verbot 11 NSG wird nicht gefolgt. Um Ordnungswidrigkeiten rechtssicher ahnden zu können, ist eine eindeutige Kennzeichnung/ Beschil- derung von Wegen, die betreten und nicht betreten werden dürfen, zwingend erforderlich. Die Erstellung von Wegekonzepten ist wichtiger Bestandteil der Pflege- und Entwicklungspläne, die für sämtliche Naturschutzgebiete aufzustellen sind bzw. aufge- stellt wurden. Die noch ausstehenden Wegemarkie- 12 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung In der allgemein nicht betroffenen Nutzung „Ordnungsgemäße Forstwirtschaft“ werden verschieden Planwerke genannt, die sich in der verwaltungsmäßigen Zuordnung und Vorgehensweise unterscheiden. Daher sollte nur folgende all- gemeine Formulierung verwendet werden: „Forsteinrichtungswerke und Maß- nahmenpläne (Pflegepläne) sind – wenn es rechtlich oder sachlich erforderlich ist – von den zuständigen Stellen zu prüfen bzw. zu genehmigen. Sie werden im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde erstellt; für Forsteinrich- tungswerke gilt dies nur, soweit Flächen in Naturschutzgebieten betroffen sind.“ Die „ordnungsgemäßen forstliche Bodennutzung“ wird im Allgemeinen Baum- schutz unter den nicht betroffenen Nutzungen aufgeführt, weil der Schutz des Baumbestandes alle Bäume in der freien Landschaft >60 cm Stammumfang in 1 m Höhe umfasst. Der Allgemeine Baumschutz soll in der freien Landschaft die gleiche Funktion haben wie die Baumschutzsatzung im Innenbereich, Ver- fahrensregelungen sind sinngemäß anzuwenden. Da Bundeswaldgesetz und Landesforstgesetz Sonderregelungen zum Schutz des Waldes vorsehen, ist es rechtlich fragwürdig, ob Waldbestände dem kommunalen Baumschutz unter- stellt werden können, zumal die Baumschutzsatzung der Stadt Köln in § 2 Ab- satz 5 Buchstabe b Waldflächen ausdrücklich ausnimmt. Es wird angeregt, diese Regelung auch für den allgemeinen Baumschutz zu übernehmen, da eine Vielfalt von Sonderregelungen für Waldflächen zur Rechtsunsicherheit führen kann. rungen werden sukzessive erfolgen. Der Anregung zur Unberührtheit 8 NSG wird im We- sentlichen gefolgt. Der Erläuterungstext der Anre- gung wird gestrafft übernommen. Die Anregung zu Unberührtheit 2 Allgemeiner Baumschutz hat sich erledigt, da dieser ersatzlos gestrichen werden soll. 19 Die Erweiterung des Verbotes zur Anlage von Schm uckreisig und Weihnachts- baumkulturen um die Anlage von Kurzumtriebsplantagen wird als nicht erfor- derlich angesehen, da Anbau und Bestandspflege in der Regel überwiegend extensiv geschehen. Der Anregung zu Verbot 25 LSG und 23 LB wird gefolgt und die Kurzumtriebsplantage aus dem Ver- bot gestrichen. 13 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Damit sich die Landwirtschaft weiter den heutigen Anforderungen entspre- chend entwickeln kann, wird angeregt, den Landschaftsplan weiter zu entwi- ckeln und bestehende Restriktionen für die Landwirtschaft abzubauen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die ordnungsge- mäße Landwirtschaft ist im Landschaftsplan als Un- berührtheit bereits formuliert und somit zulässig. 20 In der Einwendung wird auf einen fehlenden Maßna hmenplan hingewiesen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Aufgaben der Straßenbau- verwaltung nach Straßen– und Wegegesetz NRW und Bundesfernstraßenge- setz wie z.B. Pflege, Unterhaltung, Instandsetzung und Verkehrssicherung der Straßen einschließlich der dazugehörigen Böschungen, Stütz- und Entwässe- rungseinrichtungen nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Bepflanzung und das Straßenbegleitgrün, die auf Grundeigentum des Landes oder des Bundes stehen, sind nicht Bestandteil des Landschaftsplans der Stadt Köln, da diese bereits Bestandteil der Straße sind. Es wird um weitere Beteiligung und um frühzeitige Abstimmung von geplanten Erschließungsplanungen gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Maßnahmenplan ist nicht Gegenstand der Land- schaftsplanänderung. Gegenstand der Landschafts- planänderung ist eine textliche Überarbeitung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den sogenannten baulichen Außenbereich, unabhängig von den Liegenschaftsverhältnissen. Nur soweit sich befestigte Teile öffentlicher Ver- kehrsflächen im Geltungsbereich des Landschafts- plans befinden, hat dieser keine Gültigkeit. Straßen- begleitende Grünflächen liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Erschließungsplanungen sind nicht Gegenstand der Landschaftsplanänderung. Eine weitere Beteiligung ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Land- schaftsplans vorgesehen. 21 keine Anregungen/Bedenken 22 Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde ha t – getrennt nach Schutzge- bietskategorie – folgende Anregungen vorgebracht: Landschaftsschutzgebiete 14 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung In den Unberührtheitsregelungen zum Verbot „Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu entfernen“ soll das Entfernen von Neophyten ausschließlich mit mechanischen Mitteln zulässig sein. Der geänderte Text lautet: „das mechani- sche Entfernen von Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstaude, Drüsi- ges Springkraut) bei vorheriger Anzeige an die untere Landschaftsbehörde“. Die Umsetzung von Pflegekonzepten soll nicht ohne Beiratsbeteiligung erfol- gen. Die entsprechende Unberührtheitsregel ist von daher ersatzlos zu strei- chen. Die Anlage von Wildäckern soll unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein. Von daher regt der Landschaftsbeirat an, in der Erläuterung der Unberührt- heitsregelung zum Verbot „wildlebenden Tieren nachzustellen“ die Wörter „o- der Wildäcker“ ersatzlos zu streichen. Beim Verbot der „baulichen Anlagen“ soll die Erläuterung zur Unberührtheits- regel für den Ausbau von Dachgeschossausbauten etc. wie folgt ergänzt wer- den: „Auch bei Baumaßnahmen im Bestand sind die Belange des Vegetations- schutzes und des Artenschutzes zu beachten (z. B. in Bezug auf Fledermäuse und Vögel).“ In dem Ausnahmetatbestand zum Verbot „mobiler Verkaufsstände“ soll erläu- Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LSG wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LSG wird gefolgt und die korrespondierende Unberührt- heitsregel ersatzlos gestrichen. Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 2 LSG wird nicht gefolgt. Die jagdrechtliche Landesgesetz- gebung geht sehr restriktiv mit dem Thema Wildfüt- terung um, so sind Wildäcker im Wald beispielswei- se grundsätzlich verboten. Reh- und Schwarzwild soll nur noch zu Notzeiten gefüttert werden, wobei die Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkun- de und Wildschadensverhütung festgestellt und durch die zuständige Veterinärbehörde genehmigt werden muss. Des Weiteren ist im Verbot 28 die Anlage von Wildäckern explizit verboten. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 5 LSG wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen. Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 10 LSG 15 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung tert werden, was mit der Formulierung „ansonsten zulässig sind“ gemeint ist. In die Erläuterungsspalte soll folgender Text eingefügt werden: „Es handelt sich hier um Vorhaben, die gewerberechtlich genehmigt wurden und im Einver- ständnis mit der grundstücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten Standort zugelassen werden können.“ Vom allgemeinen Verbot, außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken, sollen gewerbli- che Kutschfahrten nicht als Unberührtheitsregel ausgespart werden. Folgende textliche Erläuterung soll eingeführt werden: „Diese Unberührtheitsregel gilt nicht für gewerbliche Kutschfahrten.“ Beim Verbot von „Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den mo- torbetriebenen Modellsport“ soll auch der Betrieb von Modellfahrzeugen ab- seits der zugelassenen Wege und Parkplätze untersagt werden. In den Ver- botstext ist deshalb das Wort „Fahrzeuge“ zu ergänzen. Außerdem wird die Verwaltung aufgefordert, sich im Rahmen der Landschaftsplan-Fortschreibung mit dem neuen Thema des Betriebs von Drohnen zu beschäftigen. Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein- satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer- den und wie folgt lauten: „Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“ wird im Wesentlichen gefolgt und der Textvorschlag übernommen. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 11 LSG wird nicht gefolgt. Unter ordnungsbehördlichen Ge- sichtspunkten erscheint eine Unterscheidung zwi- schen gewerblichen und privaten Kutschfahrten nicht praxistauglich. Auch lässt sich eine entsprechende Unterscheidung naturschutzfachlich nicht begrün- den, da Schädigungen der Landschaft und/oder Be- einträchtigungen des Landschaftsbildes generell von Kutschfahren verursacht werden können, unabhän- gig davon, wie sie betrieben werden. Beiden Anregungen für Verbot 12 LSG wird gefolgt. Der Verbotstext wird um die Worte „Fahrzeuge“ und „Drohnen“ ergänzt Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LSG ist mit den jagdrechtlichen Vorgaben kompatibel. Folglich kann ihr gefolgt und der Textvorschlag übernommen werden. 16 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Im Verbot „Wildtierfütterungen und Kirrungen“ sind Kirrungen herauszunehmen und als eigene Unberührtheitsregel zu führen. Die Anlage von Wildäckern ist ebenfalls als Unberührtheitsregel aufzunehmen. Folgende Textvorschläge werden angeregt: „Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Bestimmungen anzule- gen und zu betreiben.“ „Die Anlage von Wildäckern außerhalb des Waldes mit standortgerechten Ar- ten nach vorheriger Anzeige an die untere Landschaftsbehörde.“ Für Geocaching wird das Verbot angeregt, dieses in Landschaftsschutzgebie- ten nur in einem Bereich von 30 Metern beiderseits vorhandener Wege zu ge- statten. Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf- schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet: „Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An- zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden.“ Der Anregung zu Verbot 28 LSG zur Anlage von Kirrungen wird gefolgt. Die Kirrung von Schwarzwild wird als Unberührtheitsregelung aufgenommen. Er- gänzend wird das Erfordernis einer Anzeige bei der unteren Landschaftsbehörde hinzugefügt. Der Anregung zu Verbot 28 LSG zur Anlage von Wildäckern wird nicht gefolgt, da eine entsprechende Unberührtheitsregelung der restriktiven jagdrechtli- chen Landesgesetzgebung widersprechen würde (siehe weiter oben bei den Einwendungen des Bei- rats). Der Anregung zu einem neuen Verbot in LSG wird nicht gefolgt. Das Verbot würde dem Gleichbehand- lungsgrundsatz zuwiderlaufen, da diese Hobbyaus- übung im kompletten Geltungsbereich des Land- schaftsplans unverhältnismäßig stark reglementiert werden würde. Auch lässt sich keine naturschutz- fachliche Begründung finden, die das grundsätzliche Verbot außerhalb des 30 m Wegestreifens rechtfer- tigen würde. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LSG wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst. 17 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Das Gebot, dass bei Erst- und Wiederaufforstungen die Anlage von Waldsäu- men vorzusehen ist, soll gestrichen werden. Die Anregung wird damit begrün- det, dass die Planung von Erstaufforstungen städtischen Waldes (z. B. im Rahmen von Kompensationsverpflichtungen) nach waldbaulichen Grundsätzen im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt. Situations- und standortabhängig werden Waldränder in unterschiedlicher Ausprägung und Breite zwar überwiegend, jedoch nicht in jedem Fall vorgesehen. Wiederauf- forstungen finden in der Regel innerhalb des Waldes statt, also ohne Übergang zur freien Landschaft und erfordern meistens keinen typischen Waldsaum. In der Erläuterung des Gebots der Beleuchtungsanlagen ist das Wort „deutlich“ durch das Wort „teils“ zu ersetzen, da die weiterhin bestehenden Auswirkun- gen durch die in dem Beispiel beschriebenen technischen Maßnahmen nicht unterschätzt werden dürfen. Die Erläuterung lautet dann wie folgt: „Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Insekten. Durch einfache technische Maßnahmen, z. B. Vermeidung von kurz- welligem Lichtspektrum oder Vermeidung von Lichtabstrahlung nach oben, können die negativen Auswirkungen der Lichtimmissionen nur teils verringert werden.“ Geschützte Landschaftsbestandteile In den Unberührtheitsregelungen zum Verbot „Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu entfernen“ soll die Umsetzung von Pflegekonzepten nicht ohne Beiratsbeteiligung erfolgen. Die entsprechende Regel ist von daher ersatzlos zu streichen. Bei dem Verbot „bauliche Anlagen“ soll die Erweiterung von Bestandsbauten bis maximal 20 % der ursprünglichen Bestandsfläche nicht ohne Beiratsbeteili- gung erfolgen. Die folgende Ausnahmeregelung ist deshalb zu streichen: Die Der Anregung zu Gebot 8 LSG wird nicht gefolgt. Waldsäume charakterisieren den Übergang von Waldflächen mit Bäumen erster Ordnung zur freien Landschaft hin. Das Gebot hat nicht das Ziel, Säume innerhalb geschlossener Bestände zu etablieren. Unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ist es wichtig, dass Gebot im Landschaftsplan zu veran- kern. Der Anregung zu Gebot 24 LSG wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LB wird gefolgt und die korrespondierende Unberührt- heitsregel ersatzlos gestrichen. Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 5 LB wird gefolgt und die Ausnahme ersatzlos gestrichen. 18 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Erweiterung von zulässigen Bestandsbauten um maximal 20 % der ursprüngli- chen Bestandsfläche, soweit keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hervorgerufen werden und das Vorhaben ansonsten rechtlich zulässig ist. Die Ausnahmeregelung für nicht genehmigungspflichtige Anlagen und Ände- rungen soll nicht für Gewächshäuser gelten. Die Ausnahmeregelung soll des- halb wie folgt lauten: „Nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und Änderungen gemäß BauO NRW mit Ausnahme von Gewächshäusern.“ Vom allgemeinen Verbot, außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken, sollen gewerbli- che Kutschfahrten nicht als Unberührtheitsregel ausgespart werden. Folgende textliche Erläuterung soll eingeführt werden: „Diese Unberührtheitsregel gilt nicht für gewerbliche Kutschfahrten.“ Beim Verbot von „Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den mo- torbetriebenen Modelsport“ soll auch der Betrieb von Modellfahrzeugen abseits der zugelassenen Wege und Parkplätze untersagt werden. In den Verbotstext ist deshalb das Wort „Fahrzeuge“ zu ergänzen. Für das Verbot soll darüber hinaus die Unberührtheitsregel für die Benutzung von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Bereiche (z. B. Flugplätze) aus- schließlich für den Luftraum über dem genehmigten Flugplatz gelten. Die Un- Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 5 LB wird gefolgt. Gewächshäuser sind nach § 65 BauO NRW mit einer Firsthöhe von 5 Metern und einer Grundflä- che bis zu 1.600 m² baugenehmigungsfrei. Sie un- terscheiden sich anlässlich dieser enormen Größe bei weitem von den übrigen baugenehmigungsfreien Vorhaben. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 11 LB wird nicht gefolgt. Unter ordnungsbehördlichen Ge- sichtspunkten erscheint eine Unterscheidung zwi- schen gewerblichen und privaten Kutschfahrten nicht praxistauglich. Auch lässt sich eine entsprechende Unterscheidung naturschutzfachlich nicht begrün- den, da Schädigungen der Landschaft und/oder Be- einträchtigungen des Landschaftsbildes generell von Kutschfahren verursacht werden können, unabhän- gig davon, wie sie betrieben werden Der Anregung zu Verbot 12 LB wird gefolgt, der Ver- botstext entsprechend ergänzt. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 12 LB wird nicht gefolgt. Das Betreiben von Motorflugmo- dellen erfordert in der Regel auch einen terrestri- 19 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung berührtheitsregel soll deshalb wie folgt lauten: „Die Benutzung von Motorflugmodellen im Luftraum über den genehmigten Bereichen (z. B. Flugplätze)." Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein- satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer- den und wie folgt lauten: „Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“ Im Verbot „Wildtierfütterungen und Kirrungen“ sind Kirrungen herauszunehmen und als eigene Unberührtheitsregel zu führen. Folgender Textvorschlag wird angeregt: Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Bestimmungen anzulegen und zu betreiben nach vorheriger Anzeige an die untere Land- schaftsbehörde.“ Das Geocaching-Verbot soll nicht nur in bestimmten Bereichen (Bäume, Ufer) verboten sein, sondern generell in geschützten Landschaftsbestandteilen gel- ten (analog Naturschutzgebiete). Der Verbotstatbestand ist durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Geocache-Behälter zu verstecken, anzubringen oder nach den Geocache- Behältern zu suchen.“ Zum besseren Verständnis der allgemeinen Unberührtheitsregel „Pflegemaß- nahmen“ soll der Tatbestand der erlaubten Zwischenlagerung von Grünabfäl- schen Aufenthalt für Start- und Landevorgänge. Eine Formulierung mit Beschränkung auf den reinen Luft- raum könnte missverständlich interpretiert werden. Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LB wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen. Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 24 LB zur Anlage von Kirrungen wird gefolgt. Die Kirrung von Schwarzwild wird als Unberührtheitsregelung aufgenommen. Der Anregung zu Verbot 26 LB wird nicht gefolgt. Ein Verbot über die sensibel auf Störungen reagieren- den Baumkronen- und Uferbereiche hinaus, lässt sich aus naturschutzfachlicher Sicht nicht begrün- den, zumal ein Teil der geschützten Landschaftsbe- standteile gezielt für die Erholungsnutzung vorgese- hen sind. Das komplette Verbot würde auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da gezielt eine Hobbyausübung unverhältnismäßig stark reglementiert werden würde. Der Anregung zur Unberührtheitsregel 3 LB wird 20 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung len als eigener Satz genannt werden. Die Unberührtheitsregel lautet deshalb wie folgt: „Pflegemaßnahmen sowie die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung privater und öffentlicher Parkanlagen, Friedhöfe und Hausgärten von Verbot 1 mit Ausnahme der Beseitigung von Bäumen von den Verboten 3 und 11. Dar- über hinaus bleibt im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung das Zwi- schenlagern von Grünabfällen unberührt vom Verbot 8.“ Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf- schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet: „Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An- zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden.“ Naturschutzgebiete Neben dem Verbot von Motorflugmodellen in Naturschutzgebieten soll auch der Betrieb von Modellfahrzeugen sowie von nicht motorgetriebenen Flugmo- dellen untersagt werden. Das Verbot ist deshalb wie folgt zu ergänzen: „Fahrzeugmodelle und Flugmodelle zu betreiben sowie die Naturschutzgebiete zu überfliegen.“ Die Erläuterung ist wie folgt zu ändern: „Die nach Luftverkehrs-Ordnung einzuhaltenden Sicherheitsmindesthöhen (150 m, in Städten 300 m) werden aufgrund des geringen Aktionsradius von Flugmodellen in der Regel unterschritten. Lärmentwicklung und hohe Ge- schwindigkeiten mit abrupten Richtungswechseln sowie die Annäherung an Vögel können insgesamt zu erheblichen Störungen der Tierwelt führen. Fahr- zeugmodelle stellen durch Lärmentwicklung und Annäherung an Wildtiere und gefolgt und der Text entsprechend angepasst. Der Anregung zu Verbot 12 NSG wird gefolgt und der Textvorschlag im Wesentlichen übernommen. Den beiden Anregungen zu Verbot 12 NSG wird überwiegend gefolgt. Ergänzend zu dem Formulie- rungsvorschlag wird das Verbot auch auf Drohnen ausgeweitet. Der Erläuterungstext wird ebenfalls überwiegend übernommen, vereinzelt werden weitere Textkonkre- tisierungen getätigt. 21 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung Bewegung in deren Habitaten eine Störung dar.“ Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein- satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer- den und wie folgt lauten: „Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“ Bei dem Verbot zur Vorgabe der Baumarten bei Erst- und Wiederaufforstungen soll hinsichtlich der Artenauswahl auch dem Aspekt des Klimawandels Rech- nung getragen werden. Das Verbot soll deshalb wie folgt ergänzt werden: „Erstaufforstungen, die forstliche Nutzung außerhalb der Forsteinrichtungswer- ke, Pflegepläne, Sofortmaßnahmenkonzepte sowie Wiederaufforstungen mit anderen als bodenständigen, standort- und klimawandelgerechten Baumarten.“ Kirrungen sollen in Naturschutzgebieten nicht generell verboten werden. In einem späteren Landschaftsplan-Änderungsverfahren soll das Verbot überprüft und gebietsspezifisch geregelt werden. Zur Klarstellung ist das Verbot der Gewässernutzung zu ergänzen. Ausdrück- lich sind auch Modelle zu erwähnen. Das Verbot soll wie folgt lauten: „Gewässer zu nutzen, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich ihrer Mo- delle, einzubringen oder bereitzustellen oder mit ihnen zu fahren sowie sonsti- gen Wassersport zu betreiben.“ Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf- Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 NSG wird gefolgt und der Formulierungsvorschlag über- nommen. Der Anregung zu Verbot 23 NSG wird nicht gefolgt. Die Entwicklung und Pflege von Gehölzbeständen in Naturschutzgebieten erfolgt im Wesentlichen unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Waldgesell- schaften sollen sich hier entsprechend der potentiel- len natürlichen Vegetation ausbilden. Die Pflanzung klimaangepasster Baumarten ist unter forstwirt- schaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, jedoch in Na- turschutzgebieten nachrangig zu betrachten. Der Hinweis zu Verbot 24 NSG wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung Verbot 30 NSG wird gefolgt und die Formulierung entsprechend ergänzt. Der Anregung zur Unberührtheitsregelung 12 NSG 22 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet: „Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An- zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden.“ Naturdenkmale Wie bei den anderen Schutzgebietskategorien auch, sollte bei der nicht be- troffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unaufschiebbaren Maß- nahme zur Gefahrenabwehr stets ein Foto beigefügt werden. Im Erläute- rungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen werden. Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob eine Eingrenzung dieser Unberührtheitsregelung auf konkrete Gefahrenmomente (Windbruch oder Blitzeinschlag) in unmittelbarem Bezug zum jeweiligen Wetterereignis möglich ist, da bei Naturdenkmalen aufgrund der regelmäßigen und intensiven Kontrollen sowie eingehender Untersuchungen äußerst selten mit plötzlich auftretenden Gefahren zu rechnen ist. Allgemeiner Baumschutz In der Anlage zur Beschlussvorlage wird nicht deutlich, dass die Regelungen des allgemeinen Baumschutzes nur außerhalb der Schutzgebiete in jenen Be- reichen des Landschaftsplans zusätzlich Geltung entfalten, in denen die Ver- und Gebote der Schutzgebiete (LSG, LB, NSG) nicht gelten. Im weiteren Ver- fahren, insbesondere im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange ist auf diese Besonderheit hinzuweisen. Neben den zuvor gelisteten Anregungen/Bedenken bzw. Hinweisen, fordert der Beirat die Verwaltung auf, eine Karte der Grünflächenordnung vorzulegen, um wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst. Der Anregung zur Unberührtheitsregelung 3 ND wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst. Der Auftrag wurde verwaltungsintern geprüft, die Erläuterung beispielhaft ergänzt. Der Hinweis hat sich erübrigt, da der Allgemeine Baumschutz ersatzlos gestrichen werden soll. Die Verwaltung wird eine entsprechende Karte vor- 23 Lfd. Nr. Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung erkennbar zu machen, welche Flächen von der Harmonisierung des Land- schaftsplans und der Grünflächenordnung betroffen sind. legen.
  • Anlage_3_Umweltprüfung

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    Anlage 3 Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Gesetzliche Grundlage Mit der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plä- ne und Programme) wurde die Grundlage geschaffen, um im Rahmen der so ge- nannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten zukünftige Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und die Ergebnisse möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung vom 25.06.2005 wurden die Vorgaben der SUP-Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt, indem sie in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgenommen wur- den. Die Regelung des UVPG, auch für Landschaftspläne eine Strategische Umweltprü- fung durchzuführen (Anlage 3 Nr. 1.9 UVPG v. 25.06.2005), ist mit der Novelle des UVPG vom 24.10.2010 entfallen und richtet sich nun gem. 19a UVPG nach Landes- recht. Gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist bei der Auf- stellung oder Änderung eines Landschaftsplanes eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Inhalt und Form der Strategischen Umweltprüfung richten sich nach den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g UVPG. Durch die Strategische Umweltprüfung (SUP) soll sichergestellt werden, dass Um- welterwägungen bei der Erstellung von Plänen und Programmen einbezogen werden und mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter geprüft werden. Die Strategische Umweltprüfung im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung oder –änderung stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass der Landschaftsplan seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend grundsätzlich positive Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat und somit die Umweltprüfung auf die wesentlichen Elemente beschränkt werden kann. Eine Erweiterung des Untersuchungsrahmens betrifft insbesondere die Schutzgüter Mensch, menschliche Gesundheit sowie die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter. Gemäß § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW bedarf es einer Strategischen Umweltprüfung bei einer Änderung eines Landschaftsplanes nach § 20 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW jedoch nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Um- weltauswirkungen bestehen. In den Verfahrensschritten gem. §§ 15 bis 17 LNatSchG NRW ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Stra- tegischen Umweltprüfung abgesehen wird. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW vorliegen, erfolgt nachfolgend eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 14b UVPG. 2 Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 14b Abs. 4 UVPG zur Feststellung der UVP- Pflicht Sofern die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls abhängt, hat die zuständige Behörde aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 zum UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Änderungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermei- dungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Anlage 4 UVPG: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro- gramme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezo- gener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein- schließlich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkun- gen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2. Ziel und Inhalt der Landschaftsplanänderung Inhalt der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allge- meinen Regelungen in Schutzgebieten. Mit dieser Vorlage werden die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unbe- rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) aktualisiert und fortgeschrieben. 3 Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht hinsichtlich geänderter gesetzli- cher Vorgaben und Rechtsprechungen, verändertem Regelungsbedarf aufgrund ver- änderter Nutzungen und zur Optimierung der landschaftsrechtlichen Genehmigungs- praxis. Neu ist beispielsweise die Aufnahme von konkret definierten Ausnahmetatbeständen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Auf- nahme erfolgte für Ausnahmetatbestände von Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringfü- gigen Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen und von solchen mit denen typischerweise zu rechnen ist. Die Aufnahme der Ausnahmeregelungen ist erforderlich, da gemäß § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Umfang ausdrück- lich im Landschaftsplan vorgesehen sind. 1. Merkmale der Landschaftsplanänderung, insbesondere auf 1.1 das Ausmaß, in dem die Änderung einen Rahmen setzt Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzgebietskategorien. Die Überarbei- tung dieser Regelungen wirkt sich auf die Gesamtfläche der einzelnen Schutzge- bietskategorien aus (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler). Dadurch ist nahezu der gesamte räumli- che Geltungsbereich des Landschaftsplans betroffen. Mittelbar entfalten die in den Schutzgebieten geltenden Vorschriften, insbesondere durch die Verbotstatbestände, Wirkungen über den baulichen Außenbereich (räumlicher Geltungsbereich) hinaus auf das gesamte Stadtgebiet, z. B. Klimamelioration durch Versiegelungs- und Bau- verbote. 1.2 das Ausmaß, in dem die Landschaftsplanänderung andere Pläne oder Programme beeinflusst Der Landschaftsplan konkretisiert die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege auf der örtlichen Ebene. Für die Schutzgebie- te werden Ge- und Verbote festgesetzt, die zur Realisierung der Schutzzwecke bei- tragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten zu unterbinden, die den Schutzzwe- cken zuwider laufen. In der Regel sind jedoch bisher ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. Die allgemeinen sowie die gebietsspezifischen Festsetzungen, insbesondere die Verbote, dienen der Verhinderung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft. Andere Pläne oder Programme können nur durchgeführt oder umgesetzt werden, soweit der Landschaftsplan als öffentlicher Belang berücksichtigt wird, nicht gegen die im Landschaftsplan geltenden Festsetzungen verstoßen wird oder soweit sie nicht auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (z. B. Planfeststellung, land- schaftsrechtliche Befreiung) im Einzelfall zugelassen werden können. 4 1.3 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für die Einbeziehung um- weltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, ins- besondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Indem der Landschaftsplan, dem Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes folgend, die Grundlage bildet für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft, sind umweltbezogene Erwägungen nicht nur einbezogen, sondern gleichsam Ziel der Planung. Insbesondere die für die Schutz- gebiete festgesetzten, restriktiven Verbotstatbestände tragen dazu bei, die Natur und Landschaft und ihre Bestandteile vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung zu schützen. Mit den Geboten sollen positive Veränderungen zur Erreichung des je- weiligen Schutzzwecks bewirkt werden. Ziel der Landschaftsplanänderung ist es, rein formelle Verfahrensschritte zu reduzie- ren, neue Lebenssachverhalte zu berücksichtigen und Doppelregelungen, die städti- scherseits nicht beeinflussbar sind, zu streichen. Die vorgesehenen Änderungen ha- ben nur geringe Bedeutung für das materielle Schutzregime des aktuellen Land- schaftsplans. 1.4 die für die Landschaftsplanänderung relevanten umweltbezogenen, ein- schließlich gesundheitsbezogener Probleme Durch die vorgesehenen Änderungen der allgemeinen Regelungen in Schutzgebie- ten entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezo- genen Probleme. 1.5 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für die Durchführung nati- onaler und europäischer Umweltvorschriften In Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsplan das entscheidende Instrument zur örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft. Er dient damit der Umset- zung der Ziele und Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der einschlä- gigen europäischen Gesetze und Richtlinien. Mit den geplanten Änderungen der all- gemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete wird der Regelungsgehalt des Land- schaftsplans kaum verändert. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be- troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aus- wirkungen Die Konkretisierung und Neuaufnahme verschiedener Verbotstatbestände in allen Schutzkategorien wird zu einem effizienteren ordnungsbehördlichen Arbeiten im Sin- ne des Umweltschutzes führen. Die Inhalte der Landschaftsplanänderung (Überar- beitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzge- bietskategorien) wirken unbefristet. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der geän- derten Festsetzungen wäre durch eine abermalige Änderung der Satzung möglich. 5 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun- gen Die Inhalte der Landschaftsplanänderung haben keine kumulativen oder grenzüber- schreitenden Auswirkungen zur Folge. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen) Die Landschaftsplanänderung führt nicht zu Risiken für die Umwelt oder die mensch- liche Gesundheit. 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Die Fortschreibung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in Schutzgebieten wirken nahezu auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans. Dadurch, dass das Schutzregime in seinen Grundsätzen nicht verändert wird, sind jedoch auch in materieller Hinsicht keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge- biets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Er- bes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berück- sichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenz- werten Die in den Schutzgebieten geltenden Festsetzungen haben grundsätzlich positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Da mit den vorgesehenen Änderungen keine wesentlichen Veränderungen des Schutzregimes zu erwarten sind, unterstützt die Landschaftsplanänderung die Einhaltung von Umweltqualitätszielen. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebie- te, Nationalparke, nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbe- standteile einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasser- schutzgebiete, Gebiete bei denen Umweltqualitätsnormen überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalen- sembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeu- tende Landschaften eingestuft worden sind) Die vorgesehenen Änderungen haben einen positiven Einfluss auf das materielle Schutzregime der jeweiligen Schutzgebietskategorien. 6 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen Die aus den Verboten, Unberührtheitsregelungen, Ausnahmen und Geboten beste- hende Systematik der Schutzfestsetzungen hat insgesamt positive Wirkungen auf Natur und Landschaft. Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen Regelungen in Schutzge- bieten (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Aus- nahmen) überarbeitet und ergänzt. Die Verbote des Landschaftsplans dienen dazu, bestimmte Veränderungen in einem Schutzgebiet, z. B. durch Bebauung oder stö- rendes Verhalten der Nutzer, die dem Charakter des Schutzgebietes oder seinem besonderen Schutzzweck zuwider laufen, zu verhindern. Die Gebote enthalten Best- immungen, mit denen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Land- schaftsbild erzielt werden sollen. Dadurch, dass etwa Verbote gelockert (z. B. für Baumaßnahmen innerhalb von Gebäuden), erweitert (z. B. für genehmigungsfreie Werbeanlagen) oder neu (z. B. für Geocaching) festgesetzt werden, bleibt der Schutzrahmen insgesamt erhalten. Somit sind die materiellen Auswirkungen der vor- gesehen Änderungen marginal, so dass die Auswirkungen der Landschaftsplanände- rung auf Flora und Fauna, aber auch auf andere Umweltmedien keine negativen Auswirkungen haben. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 4 des UVPG: Keine erheblichen Umweltauswirkungen Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht erforderlich.
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    Übersicht Anlage 2 Landschaftsschutzgebiete (LSG) Seiten 1 – 69 Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) Seiten 7 0 – 116 Naturschutzgebiete (NSG) Seiten 117 – 156 Naturdenkmäler (ND) Seiten 157 – 173 Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Allgemeiner Baumschutz) Seiten 174 – 185 Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen (Einleitungskapitel) Seiten 186 - 204 A n l a g e 2 L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 1 Vorblatt Neu Vorblatt Alt 3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 BNatSchG 3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 21 LG § 26 BNatSchG: (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerations- fähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein- schließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen be- stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kul- turhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 (BNatSchG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- rungspunkten 3.3.1 und 3.3.2. § 21 LG: „Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistun gsfähigkeit des Na- turhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholun g erforderlich ist.“ Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 2 LG: „In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 (LG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern kön- nen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- rungspunkten 3.3.1 und 3.3.2. Der § 1 Abs. 3 LG (sogenannte Landwirtschaftsklausel) hat entsprechend den Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.5 besondere Beachtung erfah- ren. A n l a g e 2 L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 2 Vorblatt Neu Vorblatt Alt 3.3.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete 3.3.1 Allgemeine textliche Fests etzungen für Landschaftsschutzgebiete Soweit nicht für einzelne Landschafts- schutzgebiete abweichende Festsetzun- gen getroffen worden sind, gelten in allen gem. § 26 BNatSchG festgesetzten Gebie- ten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Verbote, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die Festsetzung von Ausnahmerege- lungen zu den allgemeinen Verboten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für Be- freiungen und Ausnahmegenehmigungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Soweit nicht für einzelne Landschafts- schutzgebiete abweichende Festsetzun- gen getroffen worden sind, gelten in allen gem. § 21 LG festgesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Verbote, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die Festsetzung von Ausnahmerege- lungen zu den allgemeinen Verboten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf- geführten Bestimmungen für Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 3 Änderungen der „Allgemeinen Verbote“ Die allgemeinen Verbote in Landschaftsschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden insbesondere im Hinblick auf veränderte rechtliche Grundlagen, verändertes Nutzerverhal- ten, zur Optimierung des Verwaltungshandelns sowie zur Harmonisierung von Landschafts- plan und Kölner Stadtordnung überarbeitet. Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe- rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis- heriger Stelle stehen. Darüber hinaus werden zu verschiedenen Verboten konkrete Ausnahmeregelungen für Vor- haben mit deren Beantragung typischerweise zu rechnen ist und mit geringen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes eingeführt. Die Ausnahmeregelungen sind jeweils einzel- nen Verboten zugeordnet. Die hier definierten Ausnahmen sind antrags- und genehmigungspflichtig, so dass die untere Naturschutzbehörde stets Art und Umfang eines beantragten Vorhabens im Einzelfall prüfen und genehmigen kann, ohne den Naturschutzbeirat einschalten zu müssen. Durch die Änderung einiger Verbotstatbestände bzw. Unberührtheitsregeln (für die Durchfüh- rung von Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden, Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung) werden die Regelungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung angepasst. Im rechtsverbindlichen Landschaftsplan ist eine allgemeine Ausnahmeregelung mit folgen- dem Wortlaut festgesetzt: „Die untere Landschaftsbehörde erteilt eine Ausnahme von den für Landschafts- schutzgebiete festgesetzten Verboten für Maßnahmen, die weder den Charakter des Gebietes verändern noch dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ausnahmen von den allgemeinen Verboten Nr. 2 und 3 für Landschaftsschutzge- biete erfolgen dabei in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde, der unteren Fischereibehörde und der höheren Fischereibehörde, sofern über das Abfischen eines Gewässers oder Besatz in einem Gewässer zu entscheiden ist.“ Diese allgemeine Ausnahmeregelung wird gestrichen. Sie wird ersetzt durch die Festsetzung der oben genannten Ausnahmetatbestände, die jeweils einzelnen Verboten zugeordnet sind. Dadurch soll eine rechtssichere Ausgestaltung der Ausnahmeregelung erreicht werden, die den Kriterien des § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW, wonach nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Umfang ausdrücklich im Landschaftsplan vorgesehen sind, voll entspricht. Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen) Das Verbot wird nicht verändert. In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech- ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts- vorschriften werden gestrichen und artenschutzrechtliche Inhalte dieser Vorschriften verall- gemeinert. Weiterhin wird die Erläuterung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 4 Verbot Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern), welches gestrichen wird. Der Hin- weis auf den Allgemeinen Baumschutz, der nur außerhalb der Schutzgebiete gilt, wird gestri- chen. Es werden Unberührtheitsregeln eingeführt für die Vegetationsentwicklung unter Hochspan- nungsleitungen, für Gehölzpflegemaßnahmen an Straßen und Schienen sowie für die Be- kämpfung von Problempflanzen und das mechanische Entfernen von Vegetationsbeständen bei naturschutzfachlichem Erfordernis. Für die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie für die Durchführung temporärer Veranstaltungen außerhalb der Kölner Stadtordnung werden Ausnahmeregelun- gen aufgenommen. Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen) Das Verbot wird nicht verändert. In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor- schriften gestrichen. Die Unberührtheitsregeln Nr. 4 (Fischerei) und Nr. 5 (Jagdausübung) werden direkt dem Verbot 2 zugeordnet, gestrafft, sprachlich optimiert und aus dem allgemeinen Teil gestrichen. Ausnahmeregelungen werden eingeführt für die Entnahme von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken und für das ökologisch gebotene Abfischen. Nr. 3 (Gebietsfremde Pflanzen und Tiere aussetzen) Das Verbot wird erweitert auf gebietsfremde Pflanzen, da die Neophytenproblematik seit Rechtskraft LP zugenommen hat. Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich ist. Der bestehende Ausnahmetatbestand aus der Erläuterung der allgemeinen Unberührtheit Nr. 4 (Besatz- oder andere Hegemaßnahmen) wird, inhaltlich unverändert, systematisch dem Verbot Nr. 3 zugeordnet. Die Beteiligung der Wasserbehörde gestrichen, da dies nicht erfor- derlich ist. Nr. 4 (Versiegelung) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“ durch „Kronentraufbereich“ ersetzt. Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) Das Verbot wird nicht verändert. Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. Hinweise auf weitere Verbotsbestimmungen werden gestrichen, da sie nicht erforderlich sind. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 5 Die aktuelle Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) wird direkt dem Verbot 5 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen. Für Dachgeschossausbauten, Fassadenarbeiten, etc. wird eine Unberührtheitsregel einge- führt. Ausnahmeregelungen werden eingeführt für privilegierte Außenbereichsvorhaben, für die Erweiterung zulässiger Bestandsbauten um max. 20%, für die Modernisierung und geringfü- gige Erweiterung von Sportanlagen und Vereinshäusern in Kleingartenanlagen, für geringfü- gige Verbreiterungen von Straßen und Wegen, für nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und für Nutzungsänderungen innerhalb eines Gebäudes sowie für temporäre Veranstaltun- gen. Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten) Das Verbot wird sprachlich vereinfacht. Für die Verlegung von Leitungen in voll versiegelten Straßen und Wegen wird eine Unbe- rührtheitsregel eingeführt. Die bestehende Regelung aus der allgemeinen Unberührtheit Nr. 1 (ortsübliche Kultur- und Weidezäune) wird systematisch dem Verbot Nr. 6 zugeordnet. Für Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken, temporäre Zaunanlagen und das Verle- gen von Leitungen in wassergebundenen Wegedecken werden Ausnahmeregelungen auf- genommen. Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen) Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert. In der Erläuterung des Verbotes werden Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt und der Hinweis auf ordnungsgemäße Acker- und Gartennutzung gestrichen. Für geringfügige Maßnahmen, die nach § 30 LNatSchG keine Eingriffe darstellen, wird eine Ausnahmeregelung eingefügt. Nr. 8 (Abfälle wegwerfen) Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak- tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und Betrieb durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) bereits untersagt ist. Nr. 9 (Werbeanlagen errichten) Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und mobile Werbeanlagen. Für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen, für Werbeanlagen an und auf Sportplätzen und für temporäre Wahlwerbung werden Unberührtheitsregeln aufgenommen. Für Werbeanlagen bis 1 m² Größe, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen und für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung werden Ausnahmeregelungen eingeführt. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 6 Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen / betreiben) Das Verbot wird von Waldgebieten auf alle Landschaftsschutzgebiete ausgedehnt. Eine Ausnahmeregelung wird für ansonsten zulässige Verkaufswagen/-automaten sowie für temporäre Veranstaltungen eingefügt. Nr. 11 (Fahren und Parken) Das Verbot wird nicht verändert. In die Verbotserläuterung wird klarstellend aufgenommen, dass dieses Verbot für Fahrzeuge aller Art gilt und nicht nur für KFZ und Geländefahrräder. Klarstellend wird eine gesetzlich bestehende Unberührtheitsregelung für die Nutzung durch Fahrräder und Krankenfahrstühle im Wald und in der freien Landschaft aufgenommen. Für das Parken und Fahren aus besonderem Grund sowie für temporäre Veranstaltungen wird eine Ausnahmeregelung aufgenommen. Nr. 12 (Motorsportveranstaltungen) Das Verbot wird auf Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art und deren Modelle (auch Wasserfahrzeuge) erweitert. Darüber hinaus werden der Betrieb von motorbe- triebenen Modellen jeglicher Art und unbemannten Fluggeräten sowie das Betreiben von Modellsportanlagen untersagt. Die bestehende Unberührtheit (Nutzung von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Be- reiche) aus der Verbotsbestimmung wird systematisch als Unberührtheit aufgeführt. Eine neue Unberührtheitsregel wird eingeführt für die zivilrechtliche Gestattung von Nutzungen an naturfernen Parkgewässern durch den Grundstückseigentümer. Ebenfalls aufgenommen wird eine neue Unberührtheitsregel für die Nutzung ungefährlichen Kinderspielzeugs im Gel- tungsbereich der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung LP und Kölner Stadtordnung). Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze betreiben) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen) Das Verbot wird nicht verändert. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 7 Nr. 16 (Hunde laufenlassen) Verbot und Verbotserläuterung werden sprachlich überarbeitet und der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Regelungen gestrichen. Es wird eine Unberührtheitsregel aufgenommen, nach der das unangeleinte Laufenlassen von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen gestattet ist. Dadurch werden Land- schaftsplan und Kölner Stadtordnung harmonisiert. Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 5 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird direkt dem Verbot zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen. Ausbildung/Training von Jagd- und Rettungshunden wird als neue Ausnahme aufgenom- men. Nr. 17 (Feuer machen) Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von Feuer, da es bei Ahndung nicht nur auf das Anzünden ankommt, sondern auch auf das Un- terhalten eines Feuers. Außerdem wird das Grillen jetzt explizit im Verbot erwähnt. (Bislang Hinweis auf Grillverbot nur in der allgemeinen Unberührtheitsregel Nr. 10.) Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert. Für das Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung wird eine Unberührtheitsregel eingeführt (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung), ebenso für das Gril- len auf bestimmten Flächen (Kleingärten, Sportanlagen), für Brauchtumsfeuer sowie für Bo- denfeuerwerke außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis zum 30.09. und für Silvesterfeuer- werke. Für das Zünden von Bodenfeuerwerken vom 01.03. bis 30.09. und für bestimmte Feuerwer- ke (Kategorien 1 und 2) sowie für die Durchführung temporärer Veranstaltungen wird eine Ausnahmeregelung eingeführt. Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern) Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert. Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland) Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft. Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern) Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert. Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung zum Teich- bau nicht erforderlich ist. Für die Anlage von Kleingewässern mit positiver Auswirkung auf den Naturhaushalt wird eine Ausnahmeregelung aufgenommen, ebenso für wasserrechtlich genehmigte Einleitungen in Fließgewässer. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 8 Nr. 21 (Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln auf Landschaftsplanmaßnah- men) Das Verbot wird gestrichen, da der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz auf den hier betroffenen Flächen verboten ist. Im Hin- blick auf Pflanzenbehandlungsmittel erkennbare Verstöße werden von der Landwirtschafts- kammer geahndet. Der Auftrag von Düngern jeder Art ist nach den Vorschriften des Dünge- gesetzes i.V.m. der DüngeVO NW oder auch nach anderen Rechtsvorschriften streng regu- liert, wie z. B. in § 4 Abs. 6 der Klärschlammverordnung, wonach das Aufbringen von Klär- schlamm auf gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile verboten ist. Bei begründetem Verdacht gegen Zuwiderhandlung leitet die zuständige Landwirtschaftskammer die erforder- lichen Schritte ein. Für die untere Naturschutzbehörde war dieses Verbot noch nie Gegen- stand eines Verfahrens. Nr. 22 (Dünger aus Abfallverwertung) Das Verbot wird gestrichen, da die Landwirtschaftskammer und die Wasserbehörde hier streng überwachen. Nr. 23 (Organischer Dünger aus Viehhaltung) Das Verbot wird gestrichen, da auch hier die Landwirtschaftskammer auf Grundlage der Gül- leverordnung zuständig ist. Nr. 24 (Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel an Hochspannungsmasten) Das Verbot wird nicht verändert. In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf die allgemeine artenschutzrechtliche Rege- lung gestrichen. Nr. 25 (Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 26 (Erstaufforstung von Bachtälern, etc.) Das Verbot wurde nur sprachlich verändert („Bachtäler“ durch „Bachauen“ ersetzt). Nr. 27 (Pflanzenbehandlungsmittel auf Waldflächen) Das Verbot wird nicht verändert. In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf das Befreiungsverfahren gestrichen. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 9 Nr. 28 (Wildfütterungen) Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdrecht behandelt werden, nicht verändert. Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich ist. Die im Verbot aufgeführte Unberührtheitsregel (Wildfütterung in Notzeiten) wird aus systema- tischen Gründen hier gesondert aufgeführt. Eine Unberührtheitsregelung für Schwarzwildkir- rungen wird neu aufgenommen. Nr. 29 (Errichtung von Jagdkanzeln) Das Verbot wird an die Regelungen für Naturschutzgebiete angepasst (in der 3. Land- schaftsplanänderung wurde diese Regelung für Naturschutzgebiete eingeführt). Die aktuel- len Regelungen sind in LSG strenger als in NSG. Die bestehende allgemeine Unberührtheitsregel in NSG Verbot Nr. 28 wird aus systemati- schen Gründen hier aufgeführt. Nr. 30 (Veranstaltungen) Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein neues Verbot eingeführt. Hierdurch soll der Ordnungsbehörde die Ermächtigung erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend stattfindenden unorganisierten Veranstaltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort soziale Netzwerke, mit den entsprechend negativen Folgewirkungen für Natur und Land- schaft ordnungsrechtlich ahnden zu können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeige- pflicht bei der zuständigen Versammlungsbehörde unterliegen. Nr. 31 (Slacklining) Slacklinig erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver- sorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 10 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Allgemeine Verbote In Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere verboten: Allgemeine Verbote In Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon ab- zutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflan- zenart nachteilig zu beeinflus- sen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wur- zelwerk verletzt ist. Gemäß den gesetzlichen Regelun- gen des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als Pflanzen. Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganzjährig und dient der Erhaltung von Lebensräu- men für bedrohte Tier- und Pflan- zenarten. Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- und Pflanzenbehand- lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säu- ren, Ölen sowie sonstigen Gefahr- stoffen im Wurzelbereich von Vege- tationsbeständen. Das Verbot gilt auch für die Vegeta- tion auf den Böschungen und Ban- ketten der land- und forstwirtschaftli- chen Wirtschaftswege, Feldraine und sonstigen Wegränder. Die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen und besonderen Arten- schutzes und die Vorschriften der Anwendung von Pflanzenschutzmit- teln bleiben unberührt. 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon ab- zutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflan- zenart nachteilig zu beeinflus- sen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wur- zelwerk verletzt ist. Das Verbot dient der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaus- halts als Lebensgrundlage des Men- schen. Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- und Pflanzenbe- handlungsmitteln, Salzen, Laugen, Säuren, Ölen sowie sonstigen Ge- fahrstoffen im Wurzelbereich von Vegetationsbeständen. Die Schutzwirkungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG gilt somit in den Schutzgebieten ganzjährig (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG verbietet in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep- tember Hecken, Wallhecken, Gebü- sche sowie Röhricht und Schilfbe- stände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Siehe auch § 61 LG zum Allgemeinen Schutz von Pflanzen sowie § 63 LG.) Die Regelung gewährleistet in Land- schaftsschutzgebieten den Mindest- schutz der Vegetationsbestände. Daneben gelten die unter Punkt 3.6.1 festgesetzten Regelungen zum Schutz der Bäume in der freien Landschaft gem. § 23 Satz 2 LG. Unberührt davon: L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 11 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  Rückschnitt bzw. Entfernung hoch wachsender Bäume unter Hochspannungsleitungen bei gleichzeitiger Umwandlung in niedrig wachsende heimische Gebüschstrukturen bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde.  Gehölzpflegemaßnahme an Straßen und Bahnlinien im Rah- men der Funktionssicherung des öffentlichen Verkehrs im Lichte der privilegierten Nutzung nach § 4 BNatSchG bei vorheriger An- zeige an die untere Naturschutz- behörde.  das mechanische Entfernen von Problempflanzen und Vegetati- onsbeständen, wobei letztere Maßnahme eines naturschutz- fachlichen Erfordernisses bedarf bei vorheriger Anzeige an die un- tere Naturschutzbehörde. Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive Neophyten (z. B. Japanknö- terich, Herkulesstaude, Drüsiges Springkraut), exotische Gartenpflan- zen (z. B. Kirschlorbeer, Rho- dodendron) und Giftpflanzen in Grünlandbeständen (z. B. Jakobs- kreuzkraut), die die landwirtschaftli- che Nutzung erheblich beeinträchti- gen. Das Entfernen größerer Vege- tationsbestände kann aus Gründen des Artenschutzes erforderlich wer- den, so ist beispielsweise die Erhal- tung eines bestimmten Sukzessi- onsstadiums für spezialisierte Arten überlebensnotwendig. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 12 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Ausgenommen davon (auf An- trag):  die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. für landschaftsökologische Unter- suchungen.  die Durchführung temporärer Veranstaltungen (z. B. Sommer- feste, Schützenfeste, Kulturver- anstaltungen, Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen etc.), die außerhalb des Geltungsbe- reichs der Kölner Stadtordnung stattfinden und nicht als Traditi- onsveranstaltung im Sinne der „Nicht betroffenen Nutzungen“ Nr. 9 gelten, soweit keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hervorgerufen werden. Für die Genehmigung von Veran- staltungen ist ggf. auch eine Aus- nahme von weiteren Verboten erfor- derlich, z. B. Verbote Nrn. 5, 10, 11 und 17. 2. wildlebenden Tieren nachzustel- len, sie mutwillig ohne vernünfti- gen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrich- tungen anzubringen, sie zu fan- gen, zu töten, ihre Puppen, Lar- ven, Eier, Nester und sonstigen Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- vielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrückgang ist die- ser allgemeine Schutz wildlebender Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadtnahen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. 2. wildlebenden Tieren nachzustel- len, sie mutwillig ohne vernünfti- gen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrich- tungen anzubringen, sie zu fan- gen, zu töten, ihre Puppen, Lar- ven, Eier, Nester und sonstigen Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- vielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrückgang ist die- ser allgemeine Schutz wildlebender Tiere (siehe auch §§ 62 und 63 LG) gerade in großstädtischen bzw. stadtnahen Schutzgebieten von be- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 13 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Brut- oder Wohnstätten fortzu- nehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behin- dern. Brut oder Wohnstätten fortzu- nehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behin- dern. sonderer Bedeutung. Unberührt davon: Unberührt davon:  die rechtmäßige und ordnungs- gemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des Landesfischereige- setzes. Die einschlägigen Regelungen zur Ausübung der Fischerei, der Vor- schriften des Tierschutzgesetzes, des Artenschutzes und des Wasser- rechts sind zu beachten.  die ordnungsgemäße Ausübung der nicht berufsmäßigen Binnen- fischerei (Hobby- und Sportan- geln) mit Ausnahme des Wettfi- schens. Bei nicht ordnungsgemäßer Aus- übung des Angelsports gilt das Ver- bot 2 uneingeschränkt, da durch Eingriffe in das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts unter Missachtung der Rechtsnormen die durch die Schutzgebietsausweisung ange- strebte Erhaltung der Leistungsfä- higkeit des Naturhaushalts nicht sichergestellt werden kann. Von besonderer Bedeutung sind in die- sem Zusammenhang Verstöße ge- gen folgende Rechtsnormen: das Fischereirecht (hier besonders §§ 1 - 4, 7 und 18 LFischO), Landschafts- gesetz (auch Artenschutzrecht), Tierschutzgesetz und Wasserhaus- haltsgesetz. Nicht ordnungsgemäß - und damit auch im Landschaftsplan verboten - ist es beispielsweise, wenn Fische „ohne vernünftigen Grund“ gefan- gen, verletzt oder getötet werden, da in einem solchen Fall sowohl gegen das Tierschutzgesetz (§§ 1 Satz 2, 3 Nr. 4, 17 sowie 18 Abs. 1 und 2) als L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 14 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt auch gegen den Artenschutz (§ 62 Nr. 1 LG) verstoßen wird. Ein „vernünftiger Grund“ ist regel- mäßig zumindest dann gegeben, wenn die gefangenen Fische für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Wettfischen an einem Gewäs- ser, dessen Fischbestand seiner Größe und Beschaffenheit ange- passt ist, beinhaltet die Gefahr des Überfischens und damit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Wirkungsgefüge des Gewässers. Selbst im Fall überhöhter Bestände einzelner Fischarten kann durch Wettfischen nicht sichergestellt wer- den, dass ausschließlich diese Arten gefangen werden. Der Fischbestand der unterrepräsentierten Arten ist hierbei regelmäßig einer weiteren Reduktion unterworfen. Insbesonde- re die Netzfischerei ist in solchen Fällen ein geeignetes Mittel zur Er- füllung der Hegeverpflichtung. Des weiteren führen fischereiliche Ver- anstaltungen, wie z. B. auch ein Wettfischen, aufgrund der großen Anzahl von Beteiligten und Interes- sierten i.d.R. zu starken Beunruhi- gungen der übrigen Tierwelt des Gewässerbiotops und oft auch zu Trittschäden an der Vegetation, ins- besondere in Uferbereichen. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 15 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  die rechtmäßige und ordnungs- gemäße Ausübung der Jagd im engeren Sinne der jagdrechtli- chen Bestimmungen Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unberührtheitsregelung.  die ordnungsgemäße Jagd im engeren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG vom Verbot 2. Siehe auch hierzu Gliederungspunkt 1.5. Alle anderen Verbote gelten unein- geschränkt. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Hochsitzen, fallen nicht unter diese Unberührtheitsregelung. Solche Tä- tigkeiten bedürfen einer Befreiung gem. § 69 LG, soweit sie unter die Verbotsregelungen des LP fallen. Eine ordnungsgemäße Jagdaus- übung umfasst insbesondere auch die Verpflichtung, gem. § 1 BJagdG, die Wildbestände den landschaftli- chen und landeskulturellen Verhält- nissen angepasst zu halten. Groß- flächige Schäden an der Vegetation innerhalb und außerhalb des Wal- des, z. B. durch Wildverbiss oder Wildschäden, deuten auf eine zu hohe Wilddichte hin. Soweit diese gegeben ist, muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG eine ver- stärkte Bejagung des jeweiligen Schadwildes erfolgen. Ausgenommen davon (auf An- trag): L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 16 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  die Entnahme von Tieren zu wis- senschaftlichen Zwecken bzw. für landschaftsökologische Un- tersuchungen.  das ökologisch gebotene Abfi- schen eines Gewässers in Ab- stimmung mit der höheren und der unteren Fischereibehörde. 3. gebietsfremde Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Das Verbot dient der Erhaltung der gewachsenen genetischen Vielfalt und dem Verhindern von Schädi- gungen der einheimischen Flora und Fauna. Insbesondere etablierte Ne- obiota können einen starken negati- ven Einfluss auf die Biodiversität ihrer neuen Lebensräume haben. 3. Tiere auszusetzen oder in freier Natur anzusiedeln. Das Verbot dient der Erhaltung der Lebensräume unserer auch durch Artenverdrängung bedrohten Tierar- ten. Eingeschlossen ist das Ausset- zen von Fischen in geschützten Ge- wässern sowie von Wild. Aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkennt- nisse sind jährliche Besatzmaßnah- men zur Regeneration des Fischbe- standes insbesondere in stehenden Gewässern nicht erforderlich. Die Selbstregulation eines an die Ge- wässergröße und -güte angepassten Fischbestandes bleibt auch bei der Nutzung als Angelgewässer in Funk- tion. Besatzmaßnahmen bergen darüber hinaus die Gefahr der Eu- trophierung des Gewässers mit der Folge verschlechterter Lebensbe- dingungen für den gesamten Fisch- bestand sowie die nicht dem Fische- reirecht unterliegenden Wassertiere L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 17 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt einschließlich Amphibien. (Verglei- che auch § 1 a Abs. 2 WHG und § 2 Nr. 6 LG.) Besatzmaßnahmen zie- len immer auf eine Regulierung des Naturhaushaltes, auch wenn ein dem Gewässertyp angepasster, na- turnaher Fischbestand angestrebt wird. (Siehe hierzu: Nicht betroffene Nutzung Nr. 4.) Ausschließlich an der fischereilichen Nutzbarkeit eines Gewässers orientierte Besatzmaß- nahmen sind regelmäßig mit Ziel und Zweck der Schutzgebietsaus- weisungen nicht vereinbar. Diese zielen auf die Erhaltung und Wie- derherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes insgesamt. Ein Teil desselben sind z. B. auch die fischereilich nicht nutzbaren Fischar- ten und die nicht dem Fischereirecht unterliegenden anderen wasserge- bundenen Tierarten. Besatzmaß- nahmen sind insbesondere dann mit dem Schutzzweck unvereinbar, wenn die einzusetzenden Fische hier nicht beheimatet sind oder in dem jeweiligen Gewässer keine Le- bensbedingungen vorfinden, die ihrer Natur entsprechen, und somit keine natürliche Fortpflanzung mög- lich ist. Siehe auch die Schutzwir- kung des § 18 LFischO und des § 62 LG. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 18 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Ausgenommen davon (auf An- trag): Ausgenommen davon (auf An- trag):  Besatz- oder andere Hegemaß- nahmen - z. B. in neuen Kies- grubengewässern - die weder den Charakter des Gebietes ver- ändern, noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ausnahme erfolgt dabei in Abstimmung mit der unteren und der höheren Fischereibehörde.  Soweit Besatz- oder andere He- gemaßnahmen - z. B. in neuen Kiesgrubengewässern – weder den Charakter des Gebietes ver- ändern, noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen erteilt die untere Landschaftsbehörde eine Aus- nahme vom Verbot 3. Die Aus- nahme erfolgt dabei in Abstim- mung mit der unteren Wasser- behörde, der unteren Fische- reibehörde und der höheren Fi- schereibehörde. 4. die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Kronentraufbereich der Bäume - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grundwasseranreicherungsflä- chen, auf die Gewährleistung der Wasserversorgung des Wurzelrau- mes von Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des Lebens- raumes von Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen. 4. die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Traufbereich der Bäume (Kro- nenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grundwasseranreicherungsflä- chen, auf die Gewährleistung der Wasserversorgung des Wurzelrau- mes von Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des Lebens- raumes von Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen. 5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu er- richten oder zu ändern, auch Hierdurch sollen nachteilige Verän- derungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um für die Zu- 5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauONW als auch Straßen, Wege und Plätze zu er- richten oder zu ändern, auch Hierdurch sollen nachteilige Verän- derungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um für die Zu- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 19 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt wenn sie keiner bauaufsichtli- chen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. kunft die Leistungsfähigkeit des Na- turhaushaltes zu gewährleisten so- wie Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu vermei- den. Die artenschutzrechtlichen Bestim- mungen des allgemeinen und be- sonderen Artenschutzes bleiben unberührt. wenn sie keiner bauaufsichtli- chen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. kunft die Leistungsfähigkeit des Na- turhaushaltes und die Nutzungsfä- higkeit der Naturgüter zu gewährleis- ten sowie Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu ver- meiden. Klarstellend wird darauf hingewie- sen, dass im folgenden verschiede- ne konkret genannte bauliche Anla- gen gesondert verboten werden. Diese Verbotsregelungen sind je- weils besonders erläutert. Unberührt davon:  die Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen im Sinne des § 2 DSchG NW mit Ausnahme vom Verbot 1 bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehör- de.  die Pflege und Rekonstruk-tion von Denkmalen im Sinne des § 2 DSchG NW mit Ausnahme vom Verbot 1, soweit die Grundsätze §§ 1 bis 3 LG beachtet werden. Die Beseitigung ökologisch wertvol- ler Vegetationsbestände im Zuge von Rekonstruktionsarbeiten oder die Veränderung der Umgebung eines Denkmales (z. B. Hofanlagen) ist hiermit nicht gemeint, da hier i.d.R. ein Eingriff gemäß §§ 4 bis 6 LG vorliegt. Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG.  Dachgeschossausbauten, die Errichtung von Dachgauben, die Montage von Solaranlagen auf dem Dach oder an der Fassade sowie die Änderung oder Rekon- struktion der Fassade (z. B. Wärmedämmung), sofern mit kei- nem Eingriff im Sinne des BNatSchG zu rechnen und keine Beeinträchtigung des Land- Auch bei Baumaßnahmen im Be- stand sind die Belange des Vegeta- tionsschutzes und des Artenschut- zes zu beachten (z. B. in Bezug auf Fledermäuse und Vögel). L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 20 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt schaftsbildes zu erwarten ist bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. Ausgenommen davon (auf An- trag):  privilegierte land-, forstwirtschaft- liche oder gartenbauliche Außen- bereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB, soweit das Vorhaben ansonsten recht- lich zulässig ist.  die Erweiterung von zulässigen Bestandsbauten um maximal 20% der ursprünglichen Be- standsfläche, soweit keine erheb- lichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hervorgeru- fen werden und das Vorhaben ansonsten rechtlich zulässig ist.  die Modernisierung und Erweite- rung um maximal 20% der Bau- körper von rechtmäßig errichteten Sportanlagen sowie Vereinshäu- sern in Kleingartenanlagen.  die Verbreiterung von Straßen und Wegen um maximal 5%, so- fern sie ohne erhebliche Boden- bewegung erfolgt und keine land- schaftsprägenden oder wertvollen Vegetationsbestände beseitigt L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 21 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt werden.  nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und Änderungen gemäß BauO NRW.  Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudebestandes, wenn die Maßnahmen artenschutz- rechtlich zulässig sind.  die Durchführung temporärer Veranstaltungen gemäß Aus- nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1 6. ober- und unterirdische Leitun- gen aller Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern. Das Verbot dient der Vermeidung von Störungen des Grundwasser- haushaltes und des Bodens schutz- würdiger Bereiche wie auch der Ge- währleistung eines freien Wildwech- sels sowie des freien Zugangs zur Landschaft für Erholungssuchende. 6. ober- und unterirdische Versor- gungs-, Entsorgungs- oder Ma- terialtransportleitungen (Frei- oder Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfriedungen zu errich- ten, zu verlegen oder zu ändern. Das Verbot dient der Vermeidung von Störungen des Grundwasser- haushaltes schutzwürdiger Bereiche wie auch der Gewährleistung eines freien Wildwechsels sowie des freien Zugangs zur Landschaft für Erho- lungssuchende. Unberührt davon: Unberührt davon:  Leitungen im Bereich voll versie- gelter Straßen und Wege, soweit der Wurzelbereich von Bäumen nicht beeinträchtigt wird bei vor- heriger Anzeige an die untere Na- turschutzbehörde.  ortsübliche Kultur- und Weide-  ortsübliche Kultur- und Weide- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 22 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt zäune im Rahmen der ordnungs- gemäßen Land- und Forstwirt- schaft. zäune im Rahmen der ordnungs- gemäßen Land- und Forstwirt- schaft. Ausgenommen davon (auf An- trag):  Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken.  temporäre Zaunanlagen, z. B. zur Sicherung von hochwertigen Ve- getationsbeständen im Rahmen von Veranstaltungen, bei Schaf- beweidung etc.  Leitungen im Bereich wasserge- bundener und unbefestigter We- gedecken, soweit der Wurzelbe- reich von Bäumen nicht beein- trächtigt wird. 7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Verfestigungen vorzuneh- men oder die Boden- oder Ge- ländegestalt auf andere Weise zu verändern. Das Verbot zielt auf die grundsätzli- che Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflan- zen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Es dient so- wohl der Verhinderung von Land- schaftsschäden durch weitere Kies- grubenaufschlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Bereiche und der besonders schutzwürdigen Bö- 7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschach- tungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. Das Verbot zielt auf die grundsätzli- che Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflan- zen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Es dient so- wohl der Verhinderung von Land- schaftsschäden durch weitere Kies- grubenaufschlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Bereiche, wie z. B. feuchter Senken oder ökolo- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 23 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt den. gisch wertvoller Brachflächen. Klar- stellend wird darauf hingewiesen, dass der Umbruch oder das Umgra- ben von Acker- oder Gartenböden im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung vom Verbot nicht betroffen ist. Ausgenommen davon (auf An- trag):  Aufschüttungen bis 2 m Höhe, Abgrabungen und Ausschachtun- gen bis 2 m Tiefe auf einer Grundfläche bis zu 400 m², so- weit keine erheblichen Beein- trächtigungen von Natur und Landschaft hervorgerufen werden und das Vorhaben ansonsten rechtlich zulässig ist. Die Ausnahmeregelung erfolgt in Anlehnung zu den Bestimmungen der Eingriffsregelung des LNatSchG NRW. 8. feste oder flüssige Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu entledigen. Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige Bereiche und Störun- gen des Landschaftsbildes sollen hierdurch verhindert werden. Das Verbot orientiert sich dabei am Ab- fallbegriff des Kreislaufwirtschafts- gesetzes, d. h. neben Abfällen aus Landwirtschaft und Gartenbau (Bio- zide, Gülle, Festmist, etc.), Klär- schlämmen sowie Bioabfällen (Gar- tenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist bei- spielsweise auch die Beseitigung 8. Abfälle oder Altmaterial wegzu- werfen oder zu lagern und Ab- fallbeseitigungsanlagen ein- schließlich Recyclinganlagen zu errichten sowie rechtswidrig er- richtete Anlagen zu betreiben. Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige Bereiche und Störun- gen des Landschaftsbildes sollen hierdurch verhindert werden. Einge- schlossen ist die Beseitigung von Gartenabfällen in der freien Land- schaft. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 24 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt von Bauschutt eingeschlossen. 9. feste Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NRW und mobile Werbeanlagen zu errich- ten, anzubringen, aufzustellen oder rechtswidrig errichtete zu betreiben, auch wenn sie bau- rechtlich genehmigungsfrei sind. Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW gehören beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Bemalun- gen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschlä- ge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Für mobile Werbeanlagen werden meist Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger, die speziell für Werbezwecke ge- baut, umgebaut oder dekoriert wur- den, genutzt. Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des Landschafts- plans verhindern. 9. Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errich- ten, anzubringen oder rechtswid- rig errichtete zu betreiben. Das Verbot dient der Sicherung des Landschaftsbildes. Unberührt davon:  gesetzlich vorgeschriebene Be- schilderungen Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hin- weisschilder für Schutzgebiete u.s.w.  Werbeanlagen an und auf Sport- plätzen und Sportanlagen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken.  das temporäre Aufstellen von L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 25 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Werbeträgern im Rahmen von Wahlwerbung. Ausgenommen davon (auf An- trag):  landschaftsbildangepasste und baugenehmigungsfreie Werbean- lagen und Hinweisschilder bis zu einer Größe von 1 m².  baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanlagen für zeitlich be- grenzte Veranstaltungen.  baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. 10. mobile Verkaufsstände, Ver- kaufswagen oder Warenautoma- ten aufzustellen sowie rechts- widrig aufgestellte zu betreiben. Hierdurch sollen Störungen des Na- turhaushaltes und des Landschafts- bildes sowie wilde Müllablagerungen vermieden werden. Stationäre Einrichtungen sind als bauliche Anlagen unter Verbot Nr. 5 erfasst. 10. in Waldgebieten und in Grünflä- chen im Sinne der Grünflächen- ordnung mobile Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenau- tomaten aufzustellen sowie rechtswidrig aufgestellte zu be- treiben. Hierdurch sollen Störungen des Na- turhaushaltes und des Landschafts- bildes sowie wilde Müllablagerungen vermieden werden. Stationäre Einrichtungen sind als bauliche Anlagen unter Verbot Nr. 5 erfasst. Ausgenommen davon (auf An- trag):  Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die an- sonsten zulässig sind. Es handelt sich hier um Vorhaben, die gewerberechtlich genehmigt wurden und im Einverständnis mit L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 26 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt der grundstücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten Standort zugelassen werden kön- nen. Das Eigentümereinverständnis ist zwingende Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung.  die Durchführung temporärer Veranstaltungen gemäß Aus- nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 11. außerhalb der für den öffentli- chen Straßenverkehr zugelas- senen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. Schädigungen der Landschaft und Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes durch Betrieb und Par- ken von Kraftfahrzeugen, Wohnwa- gen, Anhängern, Kutschen, Fahrrä- dern oder anderen Fahrzeugen sol- len hierdurch vermieden werden wie auch Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger. 11. außerhalb der für den öffentli- chen Straßenverkehr zugelas- senen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. Schädigungen der Landschaft durch Kraftfahrzeuge und Geländefahrrä- der sollen hierdurch vermieden wer- den wie auch Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spa- ziergänger. Die bestimmungsgemä- ße Nutzung der Radwege ist hiervon nicht befasst. Unberührt davon:  gesetzlich zulässige Nutzungen für Fahrräder und Krankenfahr- stühle im Wald oder in der freien Landschaft bleiben unberührt. Das Fahren mit Kutschen in der freien Landschaft ist nur auf privaten Wegen und Straßen zulässig, die nach Straßenverkehrsordnung für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Das Fahren mit Kutschen im Wald ist unzulässig. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 27 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Ausgenommen davon (auf An- trag):  das Fahren und Parken aus be- sonderem Grund, wie z.B. tempo- rärer Anlieferverkehr, Feldunter- suchungen und Kartierarbeiten.  die Durchführung temporärer Veranstaltungen gemäß Aus- nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 12. Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den motor- betriebenen Modellsport durch- zuführen sowie motorbetriebene Flugmodelle, unbemannte Flug- geräte (beispielsweise Droh- nen), Fahrzeuge, Wasserfahr- zeuge und Modellsportanlagen zu betreiben. Schädigungen der Landschaft, Stö- rungen der Tierwelt und Belästigun- gen der eine stille Erholung suchen- den Spaziergänger sollen hierdurch vermieden werden. Das Verbot der Motorsportveranstaltungen gilt auch für im Sinne des Verbots 11 zuge- lassene Wege und Parkplätze. 12. Motorsportveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen oder Motorflug- zeugen durchzuführen sowie Motorflugmodelle zu betreiben außerhalb von Flugplätzen oder ähnlichen Veranstaltungsorten. Schädigungen der Landschaft, Stö- rungen der Tierwelt und Belästigun- gen der eine stille Erholung suchen- den Spaziergänger sollen hierdurch vermieden werden. Das Verbot gilt auch für im Sinne des Verbots 11 zugelassene Wege und Parkplätze. Unberührt davon:  die Benutzung von Motorflugmo- dellen innerhalb genehmigter Be- reiche (z. B. Flugplätze).  das Betreiben von elektrobetrie- benen Modellbooten bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h und Modellbooten ohne eigenem Antrieb (Segler) auf na- An naturschutzfachlich unbedeut- samen künstlichen Gewässern kön- nen Nutzungen (bspw. Befahren mit Modellbooten, Rudern) durch das Aufstellen entsprechender Schilder L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 28 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt turfernen Parkgewässern auf Grundlage einer zivilrechtlichen Nutzungsgestattung durch den Grundstückseigentümer. oder durch eine vertragliche Rege- lung zwischen Grundstückseigentü- mer und Nutzer zugelassen werden.  die Benutzung ungefährlicher Kinderspielzeuge im Geltungsbe- reich der Kölner Stadtordnung. 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert 16. Hunde unangeleint laufen zu lassen in Gebüschen, Feldge- hölzen, Wald und im Uferbereich stehender oder fließender Ge- wässer. Diese Bereiche sind oftmals letzte Rückzugsräume bedrohter Tierarten. Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark be- unruhigt, was zur Aufgabe von Brut- und Setzrevieren führen kann. 16. Hunde - ohne sie anzuleinen - frei laufen zu lassen in Gebü- schen, Feldgehölzen, Wald und im Uferbereich stehender oder fließender Gewässer. Diese Bereiche sind oftmals letzte Rückzugsräume bedrohter Tierarten. Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark be- unruhigt, wodurch im Extremfall eine Abwanderung gefährdeter Tierpopu- lationen ausgelöst werden könnte. Siehe auch §§ 62 Nr. 1 und 63 LG. Unberührt davon: Unberührt davon: L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 29 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  der unangeleinte Auslauf von Hunden auf ausgewiesenen Hun- defreilaufflächen nach den in der Kölner Stadtordnung benannten Maßgaben sowie auf Waldwegen. Ausschließlich auf den als Hunde- freilaufflächen gekennzeichneten Bereichen werden mögliche Störef- fekte in Kauf genommen.  das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.  Das Laufenlassen von Hunden bei der Wildfolge auf angeschos- senes Wild. Ausgenommen davon (auf An- trag):  die Ausbildung und das Training von Jagd- und Rettungshunden. 17. Feuer zu machen, zu unterhal- ten und zu grillen sowie bren- nende oder glimmende Gegen- stände wegzuwerfen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu verursachen sowie das Ab- brennen von Feuerwerken. Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollierter Brände und der Er- haltung der Kleintier- und Insekten- welt sowie des Bodenlebens. Weiterhin sollen Beunruhigungen der Tierwelt vermieden werden. 17. Feuer zu machen sowie bren- nende oder glimmende Gegen- stände wegzuwerfen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu verursachen. Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollierter Brände und der Er- haltung der Kleintier- und Insekten- welt sowie des Bodenlebens. Unberührt davon:  das Grillen mit geeignetem Grill- gerät in öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung nach den dort vor- gegebenen Maßgaben. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 30 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  das Grillen mit geeignetem Grill- gerät im oben genannten Sinne auf umfriedeten Grundstücken, die überwiegend der Freizeitge- staltung dienen wie z. B. Klein- gartenanlagen oder Sportanla- gen.  traditionelle Brauchtumsfeuer (z. B. Oster-, Johannis- oder Martins- feuer) auf befestigten Flächen ungeachtet sonstiger Genehmi- gungserfordernisse.  Bodenfeuerwerke innerhalb des Zeitraums vom 01.10. bis zum 28./29.02. eines Jahres. Die ar- tenschutzrechtlichen Belange bleiben unberührt. Mit Bodenfeuerwerken werden fest mit dem Boden verankerte Feuer- werkskörper bezeichnet (z. B. Fon- tänen, Vulkane, Springbrunnen, Wasserfälle, Lichtbilder).  das Abbrennen von Silvesterfeu- erwerk am 31. Dezember und 01. Januar nach den Maßgaben des Sprengstoffrechts. Die arten- schutzrechtlichen Belange blei- ben unberührt. Ausgenommen davon (auf An- trag):  Bodenfeuerwerke im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 31 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  Feuerwerke der Kategorien 1 (Kleinstfeuerwerk) und 2 (Klein- feuerwerk) auf Bezirkssportanla- gen, Sportplätzen und Festplät- zen in siedlungsnahen Bereichen.  die Durchführung temporärer Veranstaltungen gemäß Aus- nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 18. entfällt 18. die Bodendecke (Vegetation) auf den Banketten der Wirtschafts- wege, auf Böschungen, Feldrai- nen und sonstigen Wegrändern mit mechanischen, chemischen oder sonstigen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten sowie durch Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln dortselbst die natürliche Ent- wicklung zu beeinflussen oder zu verhindern. Das Verbot dient der Erhaltung von Lebensräumen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch der Erhaltung bedrohter Ackerwildkräuter. Eingeschlossen sind die Böschungen an Straßen und Bahnlinien sowie Uferböschun- gen. Das Mahd- und Beschädigungsver- bot für Feldwegeböschungen erfolgt u.a. in Wahrnehmung städtischer Eigentumsrechte mit dem Ziel der Bestandssicherung dieser potentiel- len Sukzessionsflächen und zum Zwecke der Grundlagenermittlung (s.a. allgemeines Gebot 19 in LSG) für künftige differenziertere Pflege- festsetzungen in Abhängigkeit von der sich entwickelnden Vegetations- struktur sowie der Wege- und Bö- schungsbreite. Beim Aufbringen von Dünge- und L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 32 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Pflanzenbehandlungsmitteln auf angrenzende Landwirtschaftsflächen ist ein Auftrag dieser Stoffe auf die Böschungen etc. durch Abdrift zu vermeiden. 19. der Umbruch oder die Umwand- lung von Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Bra- chen oder sonstigen nicht be- wirtschafteten Flächen in Acker- land oder eine sonstige andere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Gerade die Le- bensräume auf Grünland angewie- sener Tierarten sind landes- und bundesweit durch Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tung bedroht. Das Grünlandum- wandlungsverbot beinhaltet auch eine Aufforstung der Bestände mit Gehölzen. 19. der Umbruch oder die Umwand- lung von Grünland, Feuchtgebie- ten oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirt- schafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nut- zung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein derartiger Um- bruch stellt i.d.R. eine massive Ver- änderung eines geschützten Gebie- tes mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechsel- beziehungen des Naturhaushaltes dar. Gerade die Lebensräume auf Grünland angewiesener Tierarten sind landes- und bundesweit durch Umstellungen in der landwirtschaftli- chen Bewirtschaftung bedroht. 20. stehende und fließende Gewäs- ser - einschließlich Fischteiche und sonstige künstliche Gewäs- ser – anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer- böschungen und Sohlstrukturen zu beeinträchtigen sowie den Grundwasserstand künstlich zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wirkungsgefüge des Naturhaus- haltes der Schutzgebiete über Ver- änderungen des Wasserhaushaltes sollen hierdurch verhindert werden. Eingeschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser aus feuchtem Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- rungsgräben sowie sonstige bauli- che Entwässerungsmaßnahmen, die 20. Gewässer - also auch Fischtei- che und sonstige künstliche Gewässer - anzulegen oder zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wirkungsgefüge des Naturhaus- haltes der Schutzgebiete über Ver- änderungen des Wasserhaushaltes sollen hierdurch verhindert werden. Zur langfristigen Erhaltung der Le- bensgrundlagen des Menschen ist insbesondere die Sicherung des Grundwasserhaushaltes einschließ- lich der Gewässergüte von heraus- ragender Bedeutung. Folienteiche in L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 33 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt der Beseitigung von Staunässe die- nen. der freien Landschaft sollen hier- durch verhindert werden, da dadurch nur mittelfristig eine Verbesserung des Naturhaushaltes zu erwarten ist, längerfristig jedoch mit der Zerstö- rung der Abdichtungen und damit dem erneuten Wegfall eines Lebens- raumes gerechnet werden muss. Hierin eingeschlossen ist das Ent- nehmen oder Ableiten von Grund- wasser aus feuchtem Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässerungsgräben sowie sonsti- ge bauliche Entwässerungsmaß- nahmen, die der Beseitigung von Staunässe dienen. Ausgenommen davon (auf An- trag):  Einleitungen in Fließgewässer, die einer wasserrechtlichen Ge- nehmigung bedürfen.  das Anlegen oder die Optimie- rung von naturnahen Kleinge- wässern. 21. entfällt 21. der Auftrag von Pflanzenbe- handlungs- und Düngemitteln jeder Art auf Flächen, für die gemäß § 26 LG in diesem Land- schaftsplan Pflanz- oder Pfle- Hierdurch sollen insbesondere die Saumbereiche der zur Anreicherung der Landschaft und zur Sicherung der Artenvielfalt festgesetzten Maß- nahmen geschützt werden vor der L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 34 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt gemaßnahmen festgesetzt sind, nach Durchführung der jeweili- gen Maßnahmen. Vernichtung oder Schädigung durch Pflanzenbehandlungsmittel sowie vor Schädigungen durch Verände- rungen der Nährstoffverhältnisse des Standorts aufgrund von Dünger- Einwirkungen. Gemeint ist hier auch der „unbeabsichtigte“ Auftrag, d. h. insbesondere für die Landwirtschaft - dass dafür Sorge zu tragen ist, auch die Einwirkungen von Sprüh- nebeln oder Verwehungen auf diese Flächen bei Ausbringung von Pflan- zenbehandlungs- oder Düngemitteln auf angrenzende landwirtschaftliche Flächen durch Einhaltung eines Si- cherheitsabstandes zu vermeiden. Hingewiesen wird auf die Schutzwir- kung des § 47 LG für mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes. 22. entfällt 22. das Aufbringen von Düngern aus der Verwertung von Abfäl- len, insbesondere von Klär- schlämmen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Abfallbeseitigung. Zum Schutz des Bodens als Lebensgrundlage des Menschen - z. B. vor der Anrei- cherung mit Schwermetallen - ist dieses Verbot erforderlich. Für eine Befreiung gem. § 69 LG durch die untere Landschaftsbehörde bedarf es der Vorlage einer Unbedenklich- keitsbescheinigung und der Analyse- Ergebnisse durch eine Forschungs- anstalt des Verbandes Deutscher L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 35 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) entsprechend deren Vorgaben. 23. entfällt 23. das Aufbringen von organischen Düngemitteln aus der Viehhal- tung über die für den jeweiligen Boden gültigen Richtwerte der Gülle-Verordnung hinaus sowie die Anlage von offenen Güllebe- hältern. Auch hierbei handelt es sich um Abfallbeseitigung. Das Verbot erfolgt aus Umweltvorsorge-, Bodenschutz- und Grundwasserschutzgründen zur Vermeidung von Nitratanreicherun- gen. Die Abgabe von Ammoniak aus offenen Güllebehältern und dessen Anreicherung in der Umgebung führt in der Regel vor Ort zu Schäden an der Umgebungsvegetation und trägt darüber hinaus wie auch jegliche Stickstoffdüngung zur Anreicherung desselben in der Atmosphäre bei. Der Stickstoffeintrag über die Luft ist wiederum mitverantwortlich für die Schädigung der Wälder sowie den Artenrückgang bei Pflanzen nähr- stoffarmer Bodenverhältnisse. Gem. § 15 Abs. 5 AbfG kann von der unteren Abfallbehörde im Einzel- fall das Aufbringen von Gülle verbo- ten oder mengenmäßig oder zeitlich beschränkt werden, wenn eine schädliche Beeinflussung von Gewässern (auch Grundwasser) zu besorgen ist (s.a. Verwaltungsvor- schriften zum Vollzug der Gülle-VO, Rd. Erl. MURL vom 07.06.85). L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 36 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 24. das Aufbringen von Pflanzenbe- handlungs- und Düngemitteln jeder Art auf die von den Stand- beinen der Hochspannungsmas- ten begrenzten Flächen, sowie dort die mechanische Beseiti- gung des natürlichen Aufwuch- ses. Durch natürliche Entwicklung kön- nen sich diese in der Regel nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu Refugien für bedrohte Pflanzen- und Tierarten entwickeln. Das Ver- bot zielt auf die Erhaltung der Arten- vielfalt. 24. das Aufbringen von Pflanzenbe- handlungs- und Düngemitteln jeder Art auf die von den Stand- beinen der Hochspannungsmas- ten begrenzten Flächen, sowie dort die mechanische Beseiti- gung des natürlichen Aufwuch- ses. Durch natürliche Entwicklung kön- nen sich diese in der Regel nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu Refugien für bedrohte Pflanzen- und Tierarten entwickeln. Das Ver- bot zielt auf die Erhaltung der Arten- vielfalt. Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 1 LG. 25. Schmuckreisig- und Weih- nachtsbaumkulturen sowie Baumschulen anzulegen. Die Anpflanzung gebietsuntypischer Pflanzenarten als Monokultur in der freien Landschaft sowie die hieraus resultierenden Störungen des Na- turhaushaltes und des Landschafts- bildes sollen hierdurch vermieden werden. 25. Schmuckreisig- und Weih- nachtsbaumkulturen sowie Baumschulen anzulegen. Die Anpflanzung gebietsuntypischer Pflanzenarten als Monokultur in der freien Landschaft sowie die hieraus resultierenden Störungen des Na- turhaushaltes und des Landschafts- bildes sollen hierdurch vermieden werden. 26. die Erstaufforstung von Bachau- en oder sonstigen Vegetations- flächen von besonderem Wert für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, wie z. B. Brachflächen. Diese Bereiche sollen für Entwick- lungsmöglichkeiten entsprechend der potentiellen natürlichen Vegeta- tion und/oder zur Sicherung der Reste bäuerlicher Kulturlandschaft von geschlossenen Aufforstungsflä- chen freigehalten werden. 26. die Erstaufforstung von Bachtä- lern und Auenbereichen oder sonstigen Vegetationsflächen von besonderem Wert für die Leistungsfähigkeit des Natur- haushaltes, wie z. B. Brachflä- chen. Diese Bereiche sollen für Entwick- lungsmöglichkeiten entsprechend der potentiellen natürlichen Vegeta- tion und/oder zur Sicherung der Reste bäuerlicher Kulturlandschaft von geschlossenen Aufforstungsflä- chen freigehalten werden. 27. der Einsatz von Pflanzenbe- handlungsmitteln in Waldflächen Das Verbot ist erforderlich zur Siche- rung der Leistungsfähigkeit des Na- 27. der Einsatz von Pflanzenbe- handlungsmitteln in Waldflächen Das Verbot ist erforderlich zur Siche- rung der Leistungsfähigkeit des Na- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 37 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt zur Verhinderung oder Beseiti- gung von unerwünschtem Auf- wuchs oder Schadenssympto- men sowie in der Zeit vom 01.03.- 30.11. eines jeden Jah- res das Aufbringen von Kalk in Waldbeständen. turhaushaltes. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tiere, den Boden und das Grund- wasser stellen i. d. R. vermeidbare Beeinträchtigungen dar. Ein Kalkauftrag auf dem Waldboden innerhalb der Vegetationsperiode führt zu einer erheblichen Beein- trächtigung von Kleinstlebewesen im Waldboden, Insekten, Moosen, Pil- zen, Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalkfahne nicht ausweichen können, sind gefährdet. Von daher ist zum Schutz der Lebensgemein- schaften die Kalkausbringung auf die Winterperiode zu begrenzen. zur Verhinderung oder Beseiti- gung von unerwünschtem Auf- wuchs oder Schadenssympto- men sowie in der Zeit vom 01.03.-30.11. eines jeden Jahres das Aufbringen von Kalk in Waldbeständen. turhaushaltes. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tiere, den Boden und das Grund- wasser stellen i.d.R. vermeidbare Beeinträchtigungen dar (§ 3 LG). Soweit Schäden an Waldbäumen - auch zur Erhaltung der wirtschaftli- chen Nutzungsfähigkeit - nur durch geeignete chemische Mittel verhin- dert oder begrenzt werden können, liegen oftmals die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. a) bb) und b) LG vor, sofern der Einsatz dieser Mittel nicht zu größeren Beeinträchtigun- gen an anderen Teilen des Natur- haushaltes führt. Ein Kalkauftrag auf dem Waldboden außerhalb der Win- terperiode führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Insektenfauna einschließlich ihres Lebensraumes, teilweise zur vollständigen Vernich- tung. Wegen des besonderen Stel- lenwertes der Insekten im Wir- kungsgefüge des Naturhaushaltes sind diese in besonderem Maße zu schützen und zu pflegen, insbeson- dere auch im Hinblick auf die Erhal- tung ihrer Fortpflanzungsmöglichkei- ten. 28. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker und Futterplät- Das Verbot dient der Anpassung des Wildbestandes an die landschaftli- 28. Wildfütterungen einschließlich Kirrungen vorzunehmen sowie Das Verbot dient der Anpassung des Wildbestandes an die landschaftli- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 38 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt ze anzulegen oder bestehende weiterhin zu nutzen bzw. zu be- treiben. chen und landeskulturellen Verhält- nisse und entspricht insofern der Hegepflicht der jagdrechtlichen Best- immungen. Wildäcker und Futterplätze an- zulegen oder bestehende wei- terhin zu nutzen bzw. zu betrei- ben. Ausgenommen ist die Wild- fütterung in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG außer- halb ökologisch wertvoller Flä- chen, wie z. B. naturnaher Waldbestände, Auenbereiche, Waldlichtungen, an und in Ge- wässern sowie insbesondere außerhalb nährstoffarmer Flä- chen. chen und landeskulturellen Verhält- nisse und entspricht insofern der Hegepflicht des § 1 BJG. Wildfütte- rungen außerhalb der Notzeiten und die Anlage von Wildäckern führen zur künstlichen Aufrechterhaltung größerer Bestandsdichten bestimm- ter Tierarten, als dem Lebensraum angemessen wäre ohne negative Rückwirkungen auch für andere Tierarten (Überhege). Des weiteren sollen durch das Verbot uner- wünschte Nährstoffanreicherungen als Folge konzentriert anfallender Exkremente des Wildes in den Schutzgebieten - insbesondere auf ökologisch wertvollen Flächen - ver- hindert und Verfälschungen der Flo- ra besonders empfindlicher Ökosys- teme vermieden werden. Dies betrifft vor allem auch Kirrungen (Anfütte- rungen zur Entenjagd) an den ohne- hin meist nährstoffreichen Flachge- wässern. Hier besteht die Gefahr der Eutro- phierung aufgrund der künstlich, durch Anlocken, erhöhten Wasser- wild-Dichte. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 und 2 LJG NW bleibt von diesem Verbot im Ergebnis un- berührt, da nur in wenigen - beson- ders schutzwürdigen - Bereichen eine Einschränkung erfolgt und so- mit Wildfütterungen in Notzeiten in ausreichendem Maß auf anderen L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 39 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Flächen erfolgen können. Unberührt davon: Unberührt davon:  die Wildfütterung in Notzeiten gemäß den jagdrechtlichen Best- immungen außerhalb ökologisch wertvoller Flächen, wie z. B. na- turnaher Waldbestände, Auenbe- reiche, Waldlichtungen, an und in Gewässern sowie insbesondere außerhalb nährstoffarmer Flä- chen.  die Wildfütterung in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG außerhalb ökologisch wertvoller Flächen, wie z. B. naturnaher Waldbestände, Auenbereiche, Waldlichtungen, an und in Ge- wässern sowie insbesondere au- ßerhalb nährstoffarmer Flächen.  Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Bestimmun- gen anzulegen bei vorheriger An- zeige an die untere Naturschutz- behörde. 29. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes durch die zumeist frei- stehenden Jagdkanzeln sollen hier- durch vermieden werden. 29. die Errichtung von Ansitzen je- der Art und die Anlage von Jagdschneisen sowie die Nut- zung nicht rechtmäßig errichte- ter oder angelegter derartiger Einrichtungen. Hierdurch sollen nicht dem Land- schaftsbild angepasste Hochsitze verhindert sowie die Beschädigung von Bäumen durch Freischneiden des Schussfeldes vermieden wer- den. Die Anlage von Jagdschneisen be- inhaltet in der Regel Eingriffe in Ve- getationsbestände. Unberührt davon:  die Errichtung offener Ansitzlei- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 40 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt tern, möglichst mobiler Art, soweit keine Beschädigung der Bäume, z. B. durch Freischneiden des Schussfeldes, keine Anlage von Jagdschneisen und keine Beein- trächtigung des Landschaftsbil- des erfolgt nach vorheriger An- zeige bei der unteren Natur- schutzbehörde. 30. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder an ihnen teilzunehmen. Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden und Schäden verhindert werden. Das Verbot umfasst private wie auch gewerbliche Veranstaltungen, An- sammlungen, Partys sowie unorga- nisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook). Nicht erfasst sind öffentliche Ver- sammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Ver- sammlungsgesetzes, die der Anzei- gepflicht bei der zuständigen Ver- sammlungsbehörde unterliegen. 31. Slacklining und andere, baum- schädigende Sportarten. Die genannten Sportarten können zu Schädigungen im Stammbereich von Bäumen führen und werden von daher als Verbotstatbestand aufge- nommen. Die Stadt Köln bietet Be- reiche an, in denen diese Sportart L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 41 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt an eigens aufgestellten Masten oder mit speziellen Stammschutzvorrich- tungen ausgestatteten Bäumen er- laubt ist. Unberührt davon:  Slacklining an den hierfür ausge- wiesenen Stellen im Geltungsbe- reich der Kölner Stadtordnung. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 42 Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben, wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre- gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe- rührtheitsregelungen, die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe „Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge- strichen. Nr. 1 (Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung) Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff- lichkeiten (gute fachliche Praxis der Landwirtschaft, nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Für die Imkerei wird eine Unberührtheitsregelung in den Text aufgenom- men. Die Regelung für die Errichtung ortsüblicher Kultur- und Weidezäune wird direkt Verbot Nr. 6 zugeordnet und kann deshalb hier entfallen. Die Unberührtheitsregel für den Neubau von Forstwegen (kommt i. d. R. nicht vor) wird gestrichen. Die Regelung zu Bankettmahd wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht mit 3-Jahres- Rhythmus planbar ist. In der Erläuterung wird die Schilderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise gestrichen. Die Neuformulierung wird an den Verbotstatbestand angepasst. Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, da die Beseitigung von Vegetation ohnehin verbo- ten ist (Verbot Nr. 1), bei Verbot Nr. 5 eine Regelung für die Maßnahmen an Fassaden auf- genommen wird und ansonsten Pflegemaßnahmen erlaubt sind (Unberührtheitsregelung Nr. 3). Nr. 3 (Pflege und Nutzung von Parkanlagen, Hausgärten, etc.) Die Unberührtheitsregel wird für Sportanlagen erweitert und in Bezug auf Verbot Nr. 8 (Zwi- schenlagerung von Grünabfällen) klarstellend ergänzt. Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltenden naturschutzrecht- lichen Regelungen nicht erforderlich ist. Nr. 4 (Fischereiausübung) Jetzt bei Verbot Nr. 2 aufgeführt. Nr. 5. (Jagdausübung) Jagdausübung jetzt bei Verbot Nr. 2 und Wildfolge bei Verbot Nr. 16 aufgeführt. Nr. 6 (Errichtung von Ansitzleitern) Jetzt bei Verbot Nr. 29 aufgeführt. Nr. 7 (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien) Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, denn gemäß Novelle des LG von 2007 (§ 34 Abs. 4c S. 1 LG, jetzt § 23 Abs. 3 LNatSchG) sind Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 43 rungspflicht in NSG, LSG, GLB und an Naturdenkmälern unberührt von den Verbotsbestim- mungen des LP. Nr. 8 (Modernisierung von Sportanlagen) Die Unberührtheitsregelung entfällt. In der Praxis hat diese Unberührtheit keine Rolle ge- spielt, da die beantragten Modernisierungsmaßnahmen immer weit über das Maß dieser Regelung hinausgingen. Nr. 9 (Veranstaltungen) Die Unberührtheitsregel wird erweitert. Traditionsveranstaltungen sollen wie bisher nicht ver- boten sein. Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplans in gleichem Um- fang bereits in drei aufeinanderfolgenden Jahren genehmigt wurden sowie Veranstaltungen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung) sollen diesen gleichgestellt werden. Dadurch wird Doppelarbeit (allgemeine Ordnungsbehörde 32 mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 67 als grund- stücksverwaltende Dienststelle und UNB als Sonderordnungsbehörde 57) vermieden. Unbe- rührt bleibt das Genehmigungserfordernis durch 32 und 67. In der Erläuterung wird der Begriff „Traditionsveranstaltung“ erweitert um die Veranstaltun- gen, die nach 1991 genehmigt wurden. Nr. 10 (bebaute Grundstücke im Außenbereich) Die Erläuterung wird sprachlich überarbeitet. Der Bezug zu Verbot Nr. 12 wird gestrichen, da der Landschaftsplan einen Schreibfehler enthält. Nrn. 11 und 12 (privilegierte Nutzungen) In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert. Nr. 13 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten) Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons- tigen Grundwassergefährdungsbereichen. Nr. 14 (vor Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübte Nutzungen) Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. Nr. 15 (Maßnahmen der Stadt Köln) Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst. Nr. 16 (Gefahrenabwehr) In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf- geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 44 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Landschafts- schutzgebiete abweichende Festset- zungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unbe- rührt: Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Landschafts- schutzgebiete abweichende Festset- zungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten un- berührt: 1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße Aus- übung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen – vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers - von den Verboten 1, 3, 8 und 11. Die gesetzlichen Regelungen zu den Grundsätzen der guten fach- lichen Praxis (BNatSchG, LNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze der nach- haltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu beachten. Erforderliche Regelun- gen zur Ausübung der Imkerei werden in den anderen Schutz- gebietskategorien gebietsspezi- fisch vorgenommen. 1. die im Sinne des Landschaftsgeset- zes (§§ 1- 3) ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bo- dennutzung von den Verboten 1 und 11 sowie im Rahmen dieser Bewirtschaftungsarten die Errich- tung ortsüblicher Kultur- und Wei- dezäune vom Verbot 6. Darüber hinaus bleibt im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirt- schaft der Bau von unbefestigten Forstwegen i.S.d. Ziffer 7.2 a) des Rd. Erl. MURL vom 08.11.1986 (IV A 30-90-00.0/IV B-1.05.09, Zu- sammenarbeit zwischen ULB und UFB) unberührt von den Verboten 4 (tlw.), 5 und 7. Die forstwirtschaftli- che Nutzung der Forstwege und das abschnittsweise Niedrighalten der Vegetation auf den Böschungen und Banketten der Forstwege mit mechanischen Mitteln im Turnus von drei Jahren bleiben unberührt Eine land- und forstwirtschaftli- che Bodennutzung, welche die Ziele und Grundsätze des Lan- despflegegesetzes beachtet, dient in der Regel den Zielen des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 3 LG (sog. Landwirtschaftsklausel). Zum Begriff der „ordnungsgemä- ßen Bodennutzung“ siehe auch die von der Agrarministerkonfe- renz beschlossenen allgemeinen Handlungsrichtlinien und Definiti- onen zur ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (vom 20.09.87) und Forstwirtschaft (Rd. Erl. MURL IV A 5 20-00- 00.00 vom 13.04.89) sowie die Ausführungen unter Gliede- rungspunkt 1.5. Unberührt bleiben demnach die auf die unmittelbare Bodener- tragsnutzung gerichteten land- bzw. forstwirtschaftlichen Hand- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 45 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt vom Verbot 18. lungen. Hierbei werden zwangs- läufig immer Pflanzen geschä- digt, auch wildwachsende. Unbe- rührt vom Verbot 1 bleibt deshalb das unvermeidbare Maß der Be- einträchtigung des Naturhaushal- tes durch land- und forstwirt- schaftliche Nutzungen, jedoch nicht z. B. das erstmalige Besei- tigen wildwachsender Pflanzen auf einer bisher nicht von der jeweiligen Nutzung tangierten Fläche. Die besonderen Regelungen bezüglich der Forstwege sind erforderlich aufgrund des beson- deren funktionalen Zusammen- hangs zur „täglichen Wirt- schaftsweise“ der forstlichen Nutzung. Eine Beschädigung der Böschungsvegetation beim Ab- transport geschlagener Hölzer ist z. B. nicht vermeidbar. Die Bin- dung der Forstwege- Unterhaltung an den 3-Jahres- Turnus ist erforderlich als Kom- promiss zwischen der besonde- ren Funktion der Wege und dem besonderen ökologischen Stel- lenwert der Böschungen etc. als Saumbiotope innerhalb des Wal- des. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 46 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 2. entfällt 2. die Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen im Sinne des § 2 DschG NW mit Ausnahme vom Verbot 1, soweit die Grundsätze §§ 1 bis 3 LG beachtet werden und eine Anzeige bei der unteren Land- schaftsbehörde erfolgt. Die Beseitigung ökologisch wert- voller Vegetationsbestände im Zuge von Rekonstruktionsarbei- ten oder die Veränderung der Umgebung eines Denkmales (z. B. Hofanlagen) ist somit verbo- ten. Hierbei liegt i.d.R. sogar ein Eingriff gemäß §§ 4 bis 6 LG vor. Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG. 3. Pflegemaßnahmen sowie die be- stimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung privater und öffentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhöfe, Haus- und Kleingärten. Darüber hinaus bleibt im Rahmen der be- stimmungsgemäßen Nutzung das Zwischenlagern von Grünabfällen unberührt vom Verbot 8. 3. Pflegemaßnahmen sowie die be- stimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung privater und öffentlicher Parkanlagen, Friedhöfe, Haus- und Kleingärten. Die Grundsätze der ordnungs- gemäßen Land- und Forstwirt- schaft sind - soweit anwendbar - entsprechend auch hier zu be- achten wie auch die Grundsätze der §§ 1 bis 3 LG. 4. entfällt 4. die ordnungsgemäße Ausübung der nicht berufsmäßigen Binnenfische- rei (Hobby- und Sportangeln) vom Verbot 2 mit Ausnahme des Wettfi- schens. Bei nicht ordnungsgemäßer Aus- übung des Angelsports gilt das Verbot 2 uneingeschränkt, da durch Eingriffe in das Wirkungs- gefüge des Naturhaushalts unter Missachtung der Rechtsnormen die durch die Schutzgebietsaus- weisung angestrebte Erhaltung L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 47 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt der Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts nicht sichergestellt werden kann. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zu- sammenhang Verstöße gegen folgende Rechtsnormen: das Fischereirecht (hier besonders §§ 1 - 4, 7 und 18 LFischO), Landschaftsgesetz (auch Arten- schutzrecht), Tierschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz. Nicht ordnungsgemäß - und da- mit auch im Landschaftsplan ver- boten - ist es beispielsweise, wenn Fische „ohne vernünftigen Grund“ gefangen, verletzt oder getötet werden, da in einem sol- chen Fall sowohl gegen das Tier- schutzgesetz (§§ 1 Satz 2, 3 Nr. 4, 17 sowie 18 Abs. 1 und 2) als auch gegen den Artenschutz (§ 62 Nr. 1 LG) verstoßen wird. Ein „vernünftiger Grund“ ist re- gelmäßig zumindest dann gege- ben, wenn die gefangenen Fi- sche für den menschlichen Ver- zehr bestimmt sind. Wettfischen an einem Gewässer, dessen Fischbestand seiner Größe und Beschaffenheit angepasst ist, beinhaltet die Gefahr des Überfi- schens und damit eines schwer- wiegenden Eingriffs in das Wir- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 48 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt kungsgefüge des Gewässers. Selbst im Fall überhöhter Be- stände einzelner Fischarten kann durch Wettfischen nicht sicher- gestellt werden, dass ausschließ- lich diese Arten gefangen wer- den. Der Fischbestand der unter- repräsentierten Arten ist hierbei regelmäßig einer weiteren Re- duktion unterworfen. Insbesonde- re die Netzfischerei ist in solchen Fällen ein geeignetes Mittel zur Erfüllung der Hegeverpflichtung. Des weiteren führen fischereili- che Veranstaltungen, wie z. B. auch ein Wettfischen, aufgrund der großen Anzahl von Beteilig- ten und Interessierten i.d.R. zu starken Beunruhigungen der üb- rigen Tierwelt des Gewässerbio- tops und oft auch zu Trittschäden an der Vegetation, insbesondere in Uferbereichen. Soweit Besatz- oder andere He- gemaßnahmen - z. B. in neuen Kiesgrubengewässern – weder den Charakter des Gebietes ver- ändern, noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen erteilt die untere Landschaftsbehörde eine Aus- nahme vom Verbot 3. Die Ausnahme erfolgt dabei in Abstimmung mit der unteren L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 49 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Wasserbehörde und der mit der unteren Fischereibehörde und der höheren Fischereibehörde. 5. entfällt 5. die ordnungsgemäße Jagd im en- geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG vom Verbot 2 sowie vom Verbot 16 bei der Wildfolge auf angeschosse- nes Wild. Siehe auch hierzu Gliederungs- punkt 1.5. Alle anderen Verbote gelten un- eingeschränkt. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagd- schneisen oder Wildäckern oder der Bau von Hochsitzen, fallen nicht unter diese Unberührtheits- regelung. Solche Tätigkeiten be- dürfen einer Befreiung gem. § 69 LG, soweit sie unter die Verbotsregelungen des LP fallen. Eine ordnungsgemäße Jagdaus- übung umfasst insbesondere auch die Verpflichtung, gem. § 1 BJagdG, die Wildbestände den landschaftlichen und landeskultu- rellen Verhältnissen angepasst zu halten. Großflächige Schäden an der Vegetation innerhalb und außerhalb des Waldes, z. B. durch Wildverbiss oder Wild- schäden, deuten auf eine zu ho- he Wilddichte hin. Soweit diese gegeben ist, muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdaus- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 50 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt übung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG eine verstärkte Bejagung des jeweiligen Schadwildes erfolgen. 6. entfällt 6. die Errichtung offener Ansitzleiter n an Bäumen vom Verbot 29, soweit keine Beschädigung der Bäume - z. B. durch Freischneiden des Schussfeldes - und keine Beein- trächtigung des Landschaftsbildes erfolgt und das Vorhaben 6 Wochen vor der Errichtung bei der unteren Landschaftsbehörde angezeigt wird unter Beifügung eines aussagekräf- tigen Fotos des betreffenden Bau- mes und eines Kartenausschnitts mit eingezeichnetem Standort so- wie genauer Ortsangabe. Diese Regelung dient der Verfah- rensvereinfachung für land- schaftsgerecht eingebundene Ansitzleitern, da durch das Ver- bot 29 insbesondere das Land- schaftsbild und die Vegetation schädigende Eingriffe verhindert werden sollen. 7. entfällt 7. in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit an Straßen und Bahnlinien das hierfür notwen- dige Beschneiden von Bäumen und Sträuchern vom Verbot 1 sowie das hierfür notwendige Niedrighalten der sonstigen Vegetation auf den dort vorhandenen Böschungen mit mechanischen Mitteln vom Verbot 18. Siehe auch §64 Abs. 1 Nr. 2 LG. Siehe auch die Wirkung des § 64 LG. Hierdurch soll u.a. si- chergestellt werden, dass diese oft wertvollen Saumbiotope wäh- rend der Vegetationsperiode ei- ner weitgehend ungestörten Ent- wicklung überlassen bleiben. Das Beseitigen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Pflanzen bedarf einer Befreiung gem. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 51 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt § 69 LG. 8. entfällt 8. Maßnahmen zur Modernisierung rechtmäßig errichteter Sportanlagen vom Verbot 5, soweit keine weite- ren Freiflächen in Anspruch ge- nommen werden sollen. Sollten Eingriffe in Vegetations- bestände oder die Verlegung von Ver- oder Entsorgungsleitungen notwendig sein, sind die Eingriffs- regelungen gem. §§ 4 ff. LG (bzw. die Verbote 1 und 6) zu beachten. 9. die Durchführung von traditionellen Veranstaltungen (z. B. Sommerfes- te, Schützenfeste, Kulturveranstal- tungen etc.) sowie von Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen auf befestigten Wegeflächen. Glei- ches gilt für genehmigungspflichtige Veranstaltungen im Geltungsbe- reich der Kölner Stadtordnung. Davon ausgenommen ist die Be- schädigung von Bäumen und Sträuchern. Als traditionell gelten die Veran- staltungen, die bereits bei Inkraft- treten des Landschaftsplans auf denselben Flächen und im sel- ben Umfang durchgeführt wur- den. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Land- schaftsplans auf denselben Flä- chen und im selben Umfang be- reits in drei aufeinander folgen- den Jahren genehmigt wurden. 9. die Durchführung von Festveran- staltungen, wie z. B. von Schützen- festen, auf bei Inkrafttreten des Landschaftsplans traditionell hierzu genutzten Flächen mit Ausnahme vom Verbot 1. Gleiches gilt für Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen auf befes- tigten Wegeflächen. Die allgemeinen Pflichten des § 3 LG sind jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. Eine Traditionsveranstaltung liegt vor, wenn diese in gleichem Um- fang bereits in 3 aufeinanderfol- genden Jahren genehmigt wurde 10. die bestimmungs- und ordnungs- gemäße Nutzung von Hofanlagen und bebauten Grundstücken im Außenbereich von den Verboten 11, 15 und 16, wie auch vom Verbot Einen Bestandsschutz genießen diese Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht gegen das Natur- schutzrecht oder andere Rechts- normen verstoßen. 10. die bestimmungs- und ordnungs- gemäße Nutzung von Hofanlagen und bebauten Grundstücken im Außenbereich von den Verboten 11, 15 und 16 wie auch vom Verbot Einen Bestandsschutz genießen diese Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht gegen das Land- schaftsgesetz oder andere Rechtsnormen verstoßen. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 52 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 1 mit Ausnahme der Beschädigung oder Beseitigung von Bäumen so- wie das Grillen vom Verbot 17. 12 mit Ausnahme der Beschädi- gung oder Beseitigung von Bäumen sowie das Grillen vom Verbot 17. Die Ziele, Grundsätze und allge- meinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. 11. die nach § 4 BNatSchG privilegier- ten Nutzungen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung not- wendigen Instandsetzungs- und Er- haltungsmaßnahmen soweit eine Anzeige an die untere Naturschutz- behörde erfolgt. Siehe auch Erläuterung zu Ziffer 10. Dieser besonders geregelte Be- standsschutz für die gem. § 4 BNatSchG privilegierten bestim- mungsgemäßen Nutzungen gilt nicht uneingeschränkt. Er um- fasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Beseitigung unerwünschten Auf- wuchses an Bahnanlagen. 11. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG privilegierten Nutzungen - ein- schließlich vorhandener Führungen von Versorgungs-/ Entsorgungsan- lagen und -leitungen - und die für deren bestimmungsgemäße Nut- zung notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige an die untere Land- schaftsbehörde erfolgt. Siehe auch Erläuterung zu Ziffer 10. Dieser besonders geregelte Be- standsschutz für die gem. § 38 Abs. 1 BNatSchG privile- gierten bestimmungsgemäßen Nutzungen umfasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbe- handlungsmitteln zur Beseitigung unerwünschten Aufwuchses an Bahnanlagen. Hier gelten die Regelungen des Landschaftsge- setzes und des Landschaftspla- nes. 12. die Nutzung vorhandener Versor- gungs-/Entsorgungsanlagen und - leitungen durch private Unterneh- men und die für deren bestim- mungsgemäße Nutzung notwendi- gen Instandsetzungs- und Erhal- tungsmaßnahmen, soweit eine An- zeige an die untere Naturschutzbe- hörde erfolgt. In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten auch bestehende Anla- gen privater Unternehmen Be- standsschutz. 12. die Nutzung vorhandener Versor- gungs-/Entsorgungsanlagen und - leitungen durch private Unterneh- men und die für deren bestim- mungsgemäße Nutzung notwendi- gen Instandsetzungs- und Erhal- tungsmaßnahmen, soweit eine An- zeige an die untere Landschaftsbe- hörde erfolgt. Siehe Erläuterung zu Ziffer 11. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 53 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 13. Kontroll- und Untersuchungsarbei- ten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser auf Altlasten, Altablagerungen oder sonstigen Grundwassergefähr- dungsbereichen, soweit bei not- wendigen Eingriffen in Vegetations- bestände das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die unte- re Naturschutzbehörde erfolgt. Dem Schutz des Grundwasser- haushalts als einer Lebensgrund- lage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der Altablagerungen absolute Priorität einzuräumen vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelan- gen. Im Falle einer unmittelbaren dro- henden Gefahr kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. 13. Kontroll- und Untersuchungsarbei- ten auf Altlasten, Altablagerungen oder sonstigen Grundwasserge- fährdungsbereichen, sowie Maß- nahmen zur Gefahrenabwehr, so- weit bei notwendigen Eingriffen in Vegetationsbestände das Vermei- dungsgebot des § 3 LG beachtet wird und eine Anzeige an die untere Landschaftsbehörde erfolgt. Dem Schutz des Grundwasser- haushalts als einer Lebensgrund- lage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der Altablagerungen absolute Priorität einzuräumen vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelan- gen. Diese Unberührtheitsregel für Maßnahmen zur Gefahrenab- wehr erfolgt - da aus den Grundsätzen der allgemeinen Güterabwägung selbstverständ- lich - nur zur Klarstellung. Gemeint sind hiermit Maßnah- men, die der Abwehr akuter Ge- fahren dienen, nicht jedoch Pfle- ge- und Unterhaltungsmaßnah- men Im Falle einer unmittelbaren dro- henden Gefahr kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen. 14 unverändert unverändert 15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Diese Maßnahmen gehen über die laufende Pflege (Ziffer 3) hin- 15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die vom Diese Maßnahmen gehen über die laufende Pflege (Ziffer 3) hin- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 54 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Ver- braucherschutzamt, in Überein- stimmung mit den Regelungen des Landschaftsplans und sonstiger öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. aus. Oberstadtdirektor Köln angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführt werden. aus. 16. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar dro- henden gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weite- ren Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, die zwingend erforderlich sind, soweit bei notwendigen Eingriffen in Vege- tationsbestände das Vermeidungs- gebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Diese Unberührtheitsregel für Maßnahmen zur Abwehr unmit- telbar drohender gegenwärtiger Gefahren, die zur Verhinderung drohender Schäden ein soforti- ges Einschreiten verlangen und ein Abwarten bis zur Abstimmung mit der unteren Naturschutzbe- hörde unmöglich machen, erfolgt - da aus den Grundsätzen der allgemeinen Güterabwägung selbstverständlich - nur zur Klar- stellung. Im Falle einer unmittel- baren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 55 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. Ausnahmeregelungen neu Erläuterung neu Ausnahmerege lungen alt Erläuterung alt Die unter Landschaftsbehörde erteilt eine Ausnahme von den für Land- schaftsschutzgebiete festgesetzten Verboten für Maßnahmen, die weder den Charakter des Gebietes verändern noch dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ausnahmen von den allgemeinen Ver- boten Nr. 2 und 3 für Landschafts- schutzgebiete erfolgen dabei in Ab- stimmung mit der unteren Wasserbe- hörde, der unteren Fischereibehörde und der höheren Fischereibehörde, so- fern über das Abfischen eines Gewäs- sers oder Besatz in einem Gewässer zu entscheiden ist. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 56 Änderungen der allgemeinen Gebote Auch die allgemeinen Gebote in Landschaftsschutzgebieten und deren Erläuterungen wur- den hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen überarbeitet. Des Weiteren wurden die Gebote auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft. Nr. 1 (Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten) Das Gebot wird nicht verändert. Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege- lung nicht erforderlich ist. Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, da es bisher nur bei der Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen greift. Der Erläuterungstext wird ge- strafft. Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst- erklärend ist. Nr. 4 (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) Das Gebot wird gestrichen. Zusätzliche Hinweise auf Einzelaspekte der Eingriffsregelung sind nicht erforderlich, bzw. teilweise aufgrund bisher erfolgter Änderungen in LNatSchG und BNatSchG inhaltlich falsch. Nr. 5. (Umwandlung von Acker in Grünland in Trinkwassergewinnungsgebieten) Der Gebots- und Erläuterungstext wird inhaltlich nicht verändert, textlich aber gestrafft und verständlicher formuliert. Nr. 6 (Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln in Grünanlagen, Wald, Kleingärten) Für die Kleingärten wird die Regelung über die Verwendung von Dünge- und Pflanzenbe- handlungsmitteln gestrichen, da die Kölner Gartenordnung von 2013 entsprechende Rege- lungen hierzu enthält. Nach dieser ist eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens vor- rangig anzustreben. Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel, insbesondere Herbizide, Fungizide und Insektizide sowie von Mineraldüngern ist in Kleingärten untersagt. Nr. 7 (Untersuchung von Waldböden) Das Gebot entfällt. Rein vorsorglich regelmäßig Stichproben-Untersuchungen durchzuführen ist nicht praktikabel und ohne Anlass auch nicht erforderlich. Nr. 8 (Schaffung von Waldsäumen und Ansalbung von waldtypischer Vegetation) Das Einarbeiten von Waldboden bei Erstaufforstung wird gestrichen, da es aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll ist. Der Begriff Waldsäume wird durch die naturschutzfachlich gängige Formulierung Waldränder ersetzt und die Mindestbreite auf 10 m festgelegt. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 57 Nr. 9 (Belassen von Reisig nach Holzeinschlag) Das Gebot entfällt, da der städtische Wald und der des Landes NRW FSC-zertifiziert sind und hierbei eine Reisigentnahme nicht gestattet ist. Nr. 10 (Entsiegelung von Wegen und Parkplätzen) Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gekürzt und präzisiert. Nr. 11 (Wegebau mit wasserdurchlässigem Material) Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Es wird ein neuer Erläuterungstext geschrieben. Nr. 12 (Erhaltung / Ergänzung von landschaftstypischem Gehölzbestand) In einer redaktionellen Änderung des Gebotes werden die Begriffe „traditionell“ durch „ortsty- pisch“ sowie „bodenständig“ durch „heimisch und standortgerecht“ ersetzt. In die Erläuterung wird der Hinweis auf artenschutzrechtliche Regelungen aufgenommen. Nr. 13 (landschaftsgerechte Einbindung von Kleingärten) Das Gebot wird gestrafft, konkretisiert und erhält eine passend zugeschnittene Erläuterung. Nr. 14 (Kompostierung in Kleingartenanlagen) Das Gebot entfällt, da in der Kölner Gartenordnung die Kompostierung für jede Kleingarten- Parzelle vorgeschrieben ist. Nr. 15 (Kleingärten und Sportanlagen auf ehemaligen Mülldeponien) Das Gebot entfällt, da Kleingärten und Sportanlagen auf ehemaligen Mülldeponien nicht er- richtet werden, solange diese nicht ordnungsgemäß stillgelegt sind und mögliche Gefahren davon ausgehen. Nr. 16 (Mahd von Straßenbegleitgrün und Rasenflächen in Grünanlagen) In der Gebotsregelung wird das Straßenbegleitgrün gestrichen, da die Förderung naturnaher Lebensräume in diesen Bereichen mit einer erhöhten Mortalitätsrate der Tiere einhergeht, was kontraproduktiv ist. Der im Text stehende fixe Mahdtermin wird ersetzt durch eine For- mulierung, die einer Berücksichtigung des Artenschutzes Rechnung trägt. Der Erläute- rungstext wird gekürzt und präzisiert. Nr. 17 (landschaftsgerechte Einbindung nach Umbau / Modernisierung) Das Gebot entfällt, da im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren bei Umbau- und Modernisierungen alle Belange umfassend geprüft und auch Aspekte der landschaftlichen Einbindung etc. einbezogen werden. Nr. 18 (Mahd von Leitungstrassen) Das Gebot entfällt, da die Pflege der Leitungstrassen nach Absprache der Betreiber mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e 58 Nr. 19 (Feldwegekataster) Das Gebot wird geändert, da die bisherige Regelung nicht umsetzbar ist. Der Verwaltungs- aufwand und auch der Aufwand der Landwirte wäre unverhältnismäßig groß. Die Zielsetzung des Gebotes wird beibehalten, jedoch wird die Entwicklung von Feldrainen/Banketten an den tatsächlich vorhandenen Wegen orientiert. Die Umsetzung des Gebotes erfolgt durch Pacht- verträge für landwirtschaftliche Flächen. Nr. 20 (Erhaltung von Totholz auf Stromleitungstrassen) Das Gebot wird gestrichen. Grundsätzlich greift die Privilegierungsklausel (§ 4 BNatSchG). Alle erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen werden einvernehmlich mit der unteren Natur- schutzbehörde abgestimmt. Nr. 21 (Prüfung der Grundwasserverträglichkeit bei Neuanlage von Friedhöfen und Kleingärten) Das Gebot entfällt. Ein Prüferfordernis besteht aufgrund einschlägiger gesetzlicher Regelung ohnehin. Nr. 22 (Überprüfung des Wegesystems an Waldsäumen und im Randbereich von Na- turschutzgebieten) Das Gebot entfällt, da eine generelle Prüfung nicht leistbar ist. Die Prüfung an Randberei- chen von Naturschutzgebieten erfolgt bei der Pflege- und Entwicklungsplanerstellung. Im Einzelfall greift bei versiegelten Wegen Gebot Nr. 10. Nr. 23 (Waldbau mit Erhalt von Tot- und Altholz) Das Gebot wird sprachlich überarbeitet. Nr. 24 (Beleuchtung) Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie- rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 59 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Allgemeine Gebote In Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere geboten: Allgemeine Gebote In Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere geboten: 1. das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort gel- tenden wesentlichen Verbote. 1. das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hin- weis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort gelten- den wesentlichen Verbote. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LG und des § 13 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgeset- zes vom 22.10.1986 sind zu beachten. 2. bei Auslaufen und bei Ab- schluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städtische Grundstücke eine Vertrags- verlängerung nur dann vorzu- nehmen, wenn die vorgese- hene Nutzung den Darstellun- gen und Festsetzungen für das geschützte Objekt ent- spricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzun- gen fällt. Bestehende Nut- zungsverhältnisse sind auf ih- re Verträglichkeit für das ge- schützte Objekt zu überprü- fen. Nutzungsverträge, die den zuvor genannten Voraus- setzungen nicht entsprechen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen oder einvernehmlich mit dem Nut- Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Landesnatur- schutzgesetzes und des Land- schaftsplanes widersprechen oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden. Angesprochen sind insbe- sondere Landpachtverträge (z.B. für sensible Bereiche wie Über- schwemmungsgebiete, Einzugsbe- reiche von Trinkwassergewin- nungsanlagen) und Verträge für Nutzungen wie Modellflug oder Campingplätze. 2. bei Auslaufen von Miet- oder Pachtverträgen über städtische Grundstücke eine Vertragsver- längerung nur dann vorzuneh- men, wenn die nach dem Ver- trag vorgesehene Nutzung den Darstellungen und Festsetzun- gen für das geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie un- ter die nicht betroffenen Nut- zungen fällt. Bestehende Nut- zungsverhältnisse sind auf ihre Verträglichkeit für das ge- schützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsverträge, die nicht mit den Darstellungen und Fest- setzungen für das geschützte Objekt übereinstimmen, sind unabhängig davon, ob diese Festsetzungen unter die nicht betroffenen Nutzungen fallen, Diese Gebotsregelung betrifft vor al- lem Miet- und Pachtverträge für Nut- zungen, die den Zielen und Grundsät- zen des Landschaftsgesetzes und des Landschaftsplanes widersprechen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- den oder als störende Anlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des bzw. des Naturhaushalts darstel- len. Angesprochen sind insbesondere Verträge über die landwirtschaftliche Bodennutzung in Überschwemmungs- gebieten, im Einzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen und Grundwasseranreicherungsgebieten, Jagd- und Fischereipacht-Verträge sowie solche für Campingplätze im Rheinvorland oder für Modellflugplät- ze. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 60 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt zer entsprechend abzuändern. zum nächstmöglichen Zeit- punkt zu kündigen oder einver- nehmlich mit dem Nutzer ent- sprechend abzuändern. 3. öffentlich-rechtliche Nut- zungsgestattungen im Rah- men des rechtlich Zulässigen zu versagen, nicht zu verlän- gern, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Nut- zung den Darstellungen und Festsetzungen für das ge- schützte Objekt widerspricht. 3. öffentlich-rechtliche Nut- zungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu versagen, nicht zu verlängern, zurückzuneh- men oder zu widerrufen, wenn die Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt widerspricht. Dies betrifft insbesondere öffentlich- rechtliche Nutzungsgestattungen durch Sonderordnungsbehörden. 4. entfällt 4. als Ausgleichs- bzw. Ersatz- maßnahmen aufgrund der Ein- griffsregelung der §§ 4 bis 6 LG ausschließlich solche vorzuse- hen, die durch Verbesserung der strukturellen Vielfalt und verbindende Funktionen zur Anreicherung der Landschafts- räume beitragen oder auch zur Entlastung, potentiell wertvoller Lebensräume - z. B. durch ge- zielte Verlagerung des Erho- lungsdrucks. Hierzu zählen vor allem die Anlage oder Wieder- herstellung von Kleingewäs- sern, Feuchtgebieten, Bachläu- Festsetzungen des Landschaftsplans gem. § 26 LG sind i.d.R. nicht als Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe zu realisieren, da sie als not- wendig erkannte Verbesserungen der Landschaft zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Landschaftsplans festge- setzt wurden. Ein späterer Eingriff in diesen Status quo verändert somit die Ausgangslage bzw. Festsetzungs- grundlage. Ein Ausgleich oder Ersatz muss dementsprechend den vorheri- gen Gesamtzustand (ökologische Wertigkeit) des Landschaftsraumes wiederherstellen, welcher Anreiche- rungsmaßnahmen gem. § 26 LG er- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 61 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt fen sowie von Trocken- und Magerrasenstandorten, die Be- reitstellung von Flächen für die natürliche Entwicklung, die ausschließliche Verwendung bodenständiger Pflanzenarten unter besonderer Berücksichti- gung alter hochstämmiger Obstbaumsorten, Ankauf und Widmung von Flächen für Na- turschutz und Landschaftspfle- ge sowie Entsiegelungsmaß- nahmen und Verlagerungen von Feldwegen an den Wald- rändern oder auch die Verlage- rung von störenden Nutzungen aus besonders schutzwürdigen Bereichen. Dies gilt gleicher- maßen bei einem finanziellen Ersatz gem. § 5 Abs. 1 Satz 5 und 6 LG. forderlich machte. Dies gilt in gleicher Weise für die Verwendung finanzieller Ersatzzahlungen gem. § 5 Abs. 1 Satz 5 und 6 LG. Die allgemeinen Gebote und die in den Entwicklungszielen 1 bis 8 formulierten Zielvorstellungen des Landschaftsplans geben bei der Definition von Ausgleichs- bzw. Er- satzmaßnahmen jedoch eine zu be- achtende Hilfestellung. Als einziger im eigentlichen Sinne quantitativer Aus- gleichs- bzw. Ersatzmaßnahme kommt der Flächenentsiegelung eine zentrale Bedeutung gerade im großstädtischen Verdichtungsraum zu - insbesondere auch für die Vernetzung innerstädti- scher Grünbereiche mit dem Außen- bereich. 5. ackerbaulich genutzte Flächen im Einzugsbereich von Trink- wassergewinnungsanlagen und auf besonders durchläs- sigen Böden (beispielweise in kiesigen Altrheinarmen) zur Sicherung des Grundwasser- haushalts in Grünland - ohne Auftrag von Pflanzenbehand- lungsmitteln und unsachge- mäßes Aufbringen von Dün- „Grundwasserneutral“ geht von einer mehr oder weniger naturge- gebenen Grundbelastung des Grundwassers aus. Die angestreb- ten „grundwasserneutralen“ Nut- zungen sollen sicherstellen, dass es darüber hinaus zu keinen weite- ren Einträgen in das Grundwasser kommt. 5. ackerbaulich genutzte Flächen im Einzugsbereich von Trink- wassergewinnungsanlagen und auf besonders durchlässi- gen Böden – insbesondere im Bereich eiszeitlicher Bach- und Flusstäler - zur Sicherung des Grundwasserhaushalts als Le- bensgrundlage des Menschen in Grünland ohne zusätzlichen Hingewiesen wird auf die Ausführun- gen in Gliederungspunkt 1.5. Hierdurch soll eine den Standortver- hältnissen angepasste umweltvertrag- liche Bodennutzung, z. B. durch die Nmin-Methode, erreicht werden. Eine i.S. der Festsetzung „grundwas- serneutrale“ Nutzung unterlässt Ein- träge in das Grundwasser, welche L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 62 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt gern - oder in eine andere grundwasserneutrale, den Bodenverhältnissen ange- passte Nutzung zu überfüh- ren. Auftrag von Dünge- und Pflan- zenbehandlungsmitteln oder in eine andere grundwasserneut- rale, den Bodenverhältnissen angepasste Nutzung zu über- führen. über die natürlichen Auswaschungen unter naturbelassenen u. ungedüngten vegetationsbestandenen Flächen hin- ausgehen. „Grundwasserneutral“ geht insoweit von einer mehr oder weniger naturge- gebenen Grundbelastung des Grund- wassers aus. 6. den Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln jeder Art in öffentlichen Grün- anlagen und Wäldern sowie auf verkehrsbegleitenden Grünstreifen mit Ausnahme einer Startdüngung zu unter- lassen. Hierdurch sollen weitere Beein- trächtigungen des Grundwasser- haushalts durch den Eintrag von Schadstoffen aus öffentlichen Flä- chen verhindert werden. Diese Gebotsregelung ist insbesondere auch deswegen erforderlich, weil eine flächendeckende, rapide Zu- nahme des Eintrages von Stick- stoffverbindungen und Pflanzen- behandlungsmitteln aus der Luft und durch Regenauswaschungen zu verzeichnen ist. 6. den Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln jeder Art in öffentlichen Grün- anlagen und Wäldern sowie auf verkehrsbegleitenden Grün- streifen mit Ausnahme einer Startdüngung zu unterlassen, sowie in Kleingärten die An- wendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln entsprechend den Anbauemp- fehlungen des MURL vom April 1987 möglichst umweltverträg- lich sicherzustellen. Kom- postauftrag ist möglich, soweit nicht ein Nährstoffentzug an- gestrebt wird. Hierdurch sollen weitere Beeinträchti- gungen des Grundwasserhaushalts durch den Eintrag von Schadstoffen aus öffentlichen Flächen verhindert werden. Diese Gebotsregelung ist ins- besondere auch deswegen erforder- lich, weil eine flächendeckende, rapide Zunahme des Eintrages von Stick- stoffverbindungen und Pflanzenbe- handlungsmitteln aus der Luft und durch Regenauswaschungen zu ver- zeichnen ist, wodurch insbesondere auf nährstoffarme Bodenverhältnisse spezialisierte Pflanzen stark bedroht sind. 7. entfällt 7. regelmäßige Stichproben- Die Gebotsregelung zielt auf die vor- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 63 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Untersuchungen von Waldbö- den, insbesondere auf den Säuregehalt, durchzuführen unter Berücksichtigung der je- weiligen Bodenverhältnisse. Sollten Kalkaufträge zur Gefah- renabwehr erforderlich werden, so sind diese in der Winterperi- ode vom 01.12. bis 01.03. vor- zunehmen. beugende Gefahrenabwehr, da bei Säuregehalten des Waldbodens unter pH 4,3 ein Absterben der betroffenen Waldbestände nicht mehr aufzuhalten ist. Die Beschränkung eines möglichen Kalkauftrags - wie alle Rettungsmaß- nahmen wissenschaftlich umstritten - auf den Winter-Zeitraum soll sicherge- stellten, dass die für das Bodenleben wichtige Mikro- und Insektenfauna nicht über das unvermeidbare Maß hinaus geschädigt wird. 8. bei Erst- und Wiederauffors- tungen Waldränder als Über- gangsbereich zur freien Land- schaft in einer Mindestbreite von 10 m vorzusehen. Die Gebotsregelung dient der An- reicherung der Landschaft durch vielfältig strukturierte Lebensräu- me. Gerade die Ausbildung der Übergangsbereiche zwischen freier Landschaft und Wäldern mit einer Baum-, Strauch- und Krautschicht ist von besonderer Bedeutung für die Erhaltung unserer heimischen Tier- und Pflanzenarten. 8. bei Erst- und Wiederauffors- tungen Waldsäume als Über- gangsbereich zur freien Land- schaft in einer Mindestbreite von 5 m vorzusehen. Bei Erst- aufforstungen auf landwirt- schaftlichen Flächen ist zu prü- fen, ob durch punktuelles Ein- arbeiten von Waldboden aus Altbeständen die Entwicklung artenreicher Krautschichten im Unterholz beschleunigt werden kann. Die Gebotsregelung dient der Anrei- cherung der Landschaft durch vielfältig strukturierte Lebensräume. Gerade die Übergangsbereiche zur freien Land- schaft und die Krautschicht entwickel- ter Wälder sind von besonderer Be- deutung für die Erhaltung unserer heimischen Tier- und Pflanzenarten. 9. entfällt 9. nach dem Holzeinschlag das Reisig von Laubhölzern am Ort des Einschlages zu belassen. Die Gebotsregelung zielt auf die Si- cherung von Lebensräumen für die Kleintier- und Insektenfauna sowie die L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 64 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Erhaltung des Bodenlebens. 10. die Entsiegelung von asphal- tierten Wegen und sonstigen versiegelten Flächen (bei- spielsweise Parkplätze) sowie die Verlagerung oder Aufhe- bung von Feldwegen entlang von Waldrändern. Die Gebotsregelung dient zum einen dem Boden- und Grundwas- serschutz, zum anderen der Besei- tigung schwer überwindbarer Bar- rieren für die bodenlebenden In- sekten, Mollusken, etc. Die Verla- gerung von Wegen im Randbe- reich von Wäldern ermöglicht den Aufbau reich strukturierter Wald- mäntel. 10. die Entsiegelung von asphal- tierten Wegen – insbesondere von Feldwegen im Übergangsbereich vom Wald zur Feldflur - und sonsti- gen asphaltierten Flächen – insbe- sondere von Parkplätzen - und so- weit möglich die Verlagerung oder Aufhebung von Feldwegen entlang von Waldrändern. Die Gebotsregelung dient zum einen dem Boden- und Grundwasserschutz, zum anderen der Beseitigung schwer überwindbarer Barrieren für die Insek- tenfauna des Waldrandes sowie dem Aufbau reich strukturierter Waldsäume bzw. -mäntel. Zur Verbesserung der Lebensräume von Greifvögeln ist der Aufbau von Waldsaumbereichen und insbesondere auch die Beseitigung von Feldwegen entlang der Waldrän- der dringend erforderlich. 11 bei der Neuanlage von Wegen möglichst wasserdurchlässige Materialien zu verwenden und bei der Wegeführung zusam- menhängende Lebensräume (wie Übergangsbereiche vom Wald zur Feldflur) nicht zu durchschneiden. Die Gebotsregelung dient vorsorg- lich dem Boden- und Grundwas- serschutz, des Weiteren werden Barrierewirkungen für bodenleben- de Insekten, Mollusken, etc. ver- hindert, da bei Verwendung was- serdurchlässigen Materials eine starkes Aufheizen des Bodens vermieden werden kann. 11. bei der Neuanlage von We- gen möglichst wasserdurchlässige Materialien zu verwenden sowie zusammenhängende Lebensräume – wie z B. reich strukturierte Land- schaftsteile oder die Übergangsbe- reiche vom Wald zur Feldflur - nicht zu durchschneiden. Siehe Erläuterung zu Ziffer 10. 12. die Erhaltung und Ergänzung des ortstypischen Baum- und Heckenbestandes unter be- sonderer Berücksichtigung Die Gebotsregelung zielt auf die Erhaltung des traditionellen Orts- und Landschaftsbildes. Die artenschutzrechtlichen Rege- 12. die Erhaltung und Ergänzung des traditionellen Baum- und Heckenbestandes unter be- sonderer Berücksichtigung bo- Die Gebotsregelung zielt auf die Erhal- tung des traditionellen Orts- und Land- schaftsbildes. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 65 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt heimischer und standortge- rechter Laubgehölze. lungen bleiben unberührt. denständiger Laubgehölze. 13. die landschaftsgerechte Ein- bindung neu angelegter Klein- gärten durch die Verwendung ausschließlich bodenständiger einheimischer Laubgehölze. Die Gehölzeinrahmung von Klein- gärten wirkt sich positiv auf das Landschaftsbild aus und bietet gleichzeitig Lebensraum für an entsprechende Strukturen ange- passte Tierarten. 13. die landschaftsgerechte Ein- bindung bei der Neuanlage von Kleingärten durch die Verwendung ausschließlich bodenständiger Ge- hölze und die Anlage von Hecken- Pflanzungen als Nahrungs- und Nist-Biotop für die Vögel sowie die Erhaltung der Durchgängigkeit für Erholungssuchende. Diese Regelung zielt auf ein abgewo- genes Miteinander von Artenschutz- und Erholungsansprüchen. 14. entfällt 14. die Schaffung geordneter Kompostierungsmöglichkeiten an oder in Kleingartenanlagen. Hierdurch soll der Beseitigung von Gartenabfällen in der freien Land- schaft vorgebeugt werden, um uner- wünschte Nährstoffanreicherungen, z. B. in den häufig betroffenen Wald- saum-Bereichen, zu vermeiden. 15. entfällt 15. keine Kleingärten und Sportan- lagen auf ehemaligen Müllde- ponien zu errichten, sondern diese Flächen - zumindest als langfristige Zwischennutzung bis zum Abschluss des Sen- kungsvorganges - als natürlich entwickelte Grünflächen auch für die ruhige Erholungsnut- Zur Umsetzung dieses schon im Um- weltprogramm Köln unter Ziffer 3.1 enthaltenen Gebotes sind Änderungen der diesbezüglichen Darstellungen des Flächennutzungsplanes erforderlich. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 66 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt zung und Naturerfahrung zu nutzen. 16. 10 bis 20 % der Rasenflächen in öffentlichen Grünanlagen - insbesondere um Gehölzin- seln und im Übergangsbereich zu Waldflächen - höchstens einmal pro Jahr unter Berück- sichtigung der artenschutz- rechtlichen Belange zu mä- hen. Bei der Pflegextensivierung von Grünanlagen soll die Nutzungsfä- higkeit als Erholungsgebiet erhal- ten bleiben und gleichzeitig in Teil- bereichen eine Entwicklung natur- naher Lebensräume ermöglicht werden. 16. Straßenbegleitgrün und 10 bis 20 % der Rasenflächen in öf- fentlichen Grünanlagen - ins- besondere um Gehölzinseln, im Übergangsbereich zu Wald- flächen und auf wenig als Lie- gewiese benutzten Bereichen - höchstens einmal pro Jahr und nicht vor dem 15.07. zu mähen. Durch Pflege-Extensivierung an Stra- ßenrändern können sich diese als wichtige Verbindungselemente und Lebensräume für die Kleintierfauna entwickeln. Bei der Extensivierung der Pflege von Grünanlagen ist die Erhaltung ihrer Nutzungsfähigkeit als Erholungsgebiet und ihres Gesamteindrucks als gestal- tete Grünfläche mit dem Ziel der An- reicherung innerstädtischen Grüns zur Entwicklung naturnaher Lebensräume abzuwägen. Zu beachten ist hierbei das Gutachten zur Pflege- Extensivierung von Prof. Dr. Kunick und die Ziffer 3.2.14 des Umweltpro- gramms Köln. 17. entfällt 17. die Erhaltung bzw. Wiederher- stellung der landschaftlichen Einbindung bei Umbaumaß- nahmen und Modernisierungen von denkmalgeschützten Hof- anlagen, insbesondere die Er- haltung vorhandener Reste der dörflichen Ruderal-Vegetation. Die Anlage von zusätzlichen Parkplät- zen außerhalb des Hofraumes, z. B. bei der Umwandlung in Eigentums- wohnungen, ist hiermit i.d.R. nicht ver- einbar. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 67 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 18. entfällt 18. die Flächen unter oder auf Lei- tungstrassen in der freien Landschaft (z. B. Hochspan- nungs-, Gas-, Entsorgungslei- tungen) sind - soweit sie nicht einer ordnungsgemäßen land- wirtschaftlichen Bodennutzung unterliegen – abschnittsweise im Turnus von bis zu 3 Jahren zu mähen, jedoch nicht vor dem 15. Juli. Hierdurch werden Hochstaudengesell- schaften erhalten und gefördert, die wichtige ökologische Funktionen als Nahrungsbiotop für Insekten und Kleintiere sowie als Nist- und De- ckungsraum wahrnehmen. Von be- sonderem Erhaltungswert sind diese Flächen im Übergangsbereich zu Ge- hölzbeständen. 19. die Anlage von Feldrainen entlang der vorhandenen Feldwege. Feldraine sind in der weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft ein wesentliches Element zur Erhal- tung der Artenvielfalt. Bei Verpachtung der städtischen, landwirtschaftlich genutzten Flä- chen soll die Anlage und Unterhal- tung auf vertraglicher Basis gesi- chert werden. 19. die Erstellung eines Katasters der im Eigentum der öffentli- chen Hand befindlichen Feld- wege-Parzellen und ihrer tat- sächlichen Breite sowie eine regelmäßige Zustandserfas- sung, auch im Hinblick auf wi- derrechtliche Inanspruchnahme von Wegeflächen. Zur Durchsetzung des § 64 Abs. 1 LG und des weitergehenden allgemeinen Verbots 18 ist die Erfassung der in der Örtlichkeit oftmals nicht mehr nach- vollziehbaren tatsächlichen Parzellen- breite der Feldwege dringend erforder- lich (tatsächliche Breite lt. Kataster- werk i.d.R. 5 m, feststellbare Breite oftmals nur 3 m). Die im Eigentum der Stadt Köln befindlichen Feldwege sind in einem Anlageplan (M 1:25.000) zum Landschaftsplan dargestellt (soweit derzeit bekannt). 20. entfällt 20. im Falle einer aus Sicherheits- gründen notwendigen Entfer- Durch das ringförmige Einschneiden der Rinde (ringeln) werden die Lei- L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 68 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt nung hochwachsender Gehöl- ze unter Stromleitungen sind ca. 10 % dieser Gehölze zu ringeln und nach ihrem Abster- ben als Totholz im Bestand zu belassen. tungsbahnen des Bastes durchtrennt. Der Baum stirbt stehend ab, nimmt aber weiterhin wichtige Funktionen im Naturhaushalt wahr - als Nistplatz, Ansitz und insbesonde- re als Lebensraum für Insekten und andere Kleinstlebewesen. Darüber hinaus bleibt seine Biomasse dem Bestand erhalten. 21. entfällt 21. bei der Neuanlage oder Erwei- terung von Friedhöfen und Kleingärten die Grundwasser- verträglichkeit zu prüfen. Die Regelung dient der Abwehr schäd- licher Einwirkungen auf den Natur- haushalt im Bereich grundwasserbe- einflusster Standorte. 22. entfällt 22. eine Überprüfung des Wege- systems entlang der Waldsäu- me und im Randbereich von Naturschutzgebieten hinsicht- lich Anzahl, Breite und Aufbau der Wege. Hierdurch wird ein ausgewogenes Mit- einander der Ansprüche von Erholung und Naturschutz angestrebt. Waldsaumbereiche ohne vorgelagerte befestigte Wege sind Lebensräume von besonderem Wert für die Insek- ten- und Vogelwelt, insbesondere als bevorzugter Lebensraum (Nahrungs- biotop) von Greifvögeln. 23. bei waldbaulichen Maßnah- men nach Möglichkeit Altholz und Totholz im Bestand zu be- lassen. Diese besonderen Lebensraum- strukturen für beispielsweise Insek- ten und Vögel stabilisieren den natürlichen Stoffkreislauf. 23. bei waldbaulichen Maßnahmen nach Möglichkeit Totholzstapel und Althölzer im Bestand zu belassen. Diese besonderen Lebensraumstruk- turen für Kleinlebewesen stabilisieren den natürlichen Stoffkreislauf. L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 69 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 24. Bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuchtungsan- lagen ist den Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen. Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Insekten. Durch ein- fache technische Maßnahmen, z.B. Vermeidung von kurzwelligem Lichtspektrum oder Vermeidung der Lichtabstrahlung nach oben, können die negativen Auswirkun- gen der Lichtimmissionen verrin- gert werden. G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 70 Vorblatt Neu Vorblatt Alt 3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BN atSchG 3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 23 Sa tz 1 LG § 29 BNatSchG: (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetz- te Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschafts- bildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maß- gabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminde- rung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Er- satzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden. (3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Al- leen bleiben unberührt. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes erge- ben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Glie- § 23 Satz 1 LG besagt: Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a.) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 4 LG: Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maß- gabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes erge- ben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Glie- derungspunkten 3.5.1 und 3.5.2. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 42 a Abs. 2 LG auch inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsberei- ches der Bebauungspläne - d. h. außerhalb des Landschaftsplan- Geltungsbereichs - geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 23 LG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können. G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 71 Vorblatt Neu Vorblatt Alt derungspunkten 3.5.1 und 3.5.2. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- reiches der Bebauungspläne geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen wer- den können. 3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für geschützte Landschaftsbe- standteile 3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für geschützte Landschaftsbe- standteile Soweit nicht für einzelne geschützte Landschaftsbestandteile abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, gelten in allen gem. § 29 LNatSchG fest- gesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Verbote, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für Befreiungen und Ausnahmegenehmigun- gen, Ordnungswidrigkeiten und Strafta- ten. Soweit nicht für einzelne geschützte Landschaftsbestandteile abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, gelten in allen gem. § 23 Satz 1 LG fest- gesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Verbote, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf- geführten Bestimmungen für Befreiun- gen, Ordnungswidrigkeiten und Strafta- ten. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 72 Änderungen der allgemeinen Verbote Die allgemeinen Verbote in geschützten Landschaftsbestandteilen und deren Erläuterungen wurden insbesondere hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, verändertem Nutzer- verhalten und zur Optimierung des Verwaltungshandelns überarbeitet. Da einige Parkanla- gen (z. B. Südpark, Klettenbergpark, Schlosspark Stammheim) als geschützter Landschafts- bestandteil festgesetzt sind, ist auch für die Verbote der geschützten Landschaftsbestandtei- le eine Harmonisierung mit der Kölner Stadtordnung erforderlich. Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe- rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis- heriger Stelle stehen. Darüber hinaus werden zu verschiedenen Verboten konkrete Ausnahmeregelungen für Vor- haben mit deren Beantragung typischerweise zu rechnen ist und mit geringen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes eingeführt. Die hier definierten Ausnahmen sind antrags- und genehmigungspflichtig, so dass die untere Naturschutzbehörde stets Art und Umfang eines beantragten Vorhabens im Einzelfall prüfen und genehmigen kann, ohne den Natur- schutzbeirat einschalten zu müssen. Durch die Änderung einiger Verbotstatbestände bzw. Unberührtheitsregeln (für die Durchfüh- rung von Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden, Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung) werden die Regelungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung angepasst. Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen) Das Verbot wird nicht verändert. In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech- ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts- vorschriften werden gestrichen und artenschutzrechtliche Inhalte dieser Vorschriften verall- gemeinert. Der Gesetzesverweis auf die Eingriffsregelung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende rechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Weiterhin wird die Erläu- terung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu Verbot Nr. 18 (Vegetation auf Banket- ten, Wegerändern), welches gestrichen wird. Es werden Unberührtheitsregeln eingeführt für die Vegetationsentwicklung unter Hochspan- nungsleitungen, für Gehölzpflegemaßnahmen an Straßen und Schienen sowie für die Be- kämpfung von Problempflanzen und das mechanische Entfernen von Vegetationsbeständen bei naturschutzfachlichem Erfordernis. Für die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken und für die Durchführung temporärer Veranstaltungen außerhalb der Kölner Stadtordnung werden Ausnahmeregelun- gen aufgenommen. Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen) Das Verbot wird nicht verändert. In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor- schriften gestrichen. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 73 Die allgemeine Unberührtheitsregel Nr. 4 (Jagd) wird direkt dem Verbot 2 zugeordnet, ge- strafft und aus dem allgemeinen Teil gestrichen. Eine Ausnahmeregelung wird eingeführt für die Entnahme von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken. Nr. 3 (Pflanzen und Tiere aussetzen) Das Verbot wird nicht verändert. In der Erläuterung wird der Bezug zu den Landschaftsschutzgebieten gestrichen, da die ent- sprechenden Regelungen (Erläuterungen zu Verbot Nr. 3 und zur Unberührtheit Nr. 4 in LSG) auch dort entfallen. Nr. 4 (Versiegelung) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“ durch „Kronentraufbereich“ ersetzt. Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) Das Verbot wird nicht verändert. Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. Die aktuelle Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) wird direkt dem Verbot 5 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen. Ausnahmeregelungen werden eingeführt für nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen – mit Ausnahme von Gewächshäusern - sowie für Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudes. Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten) Das Verbot wird sprachlich vereinfacht. Die bestehende Regelung aus der allgemeinen Unberührtheit Nr. 1 (ortsübliche Kultur- und Weidezäune) wird systematisch Verbot 6 zugeordnet. Für Leitungen im Bereich voll versiegelter Straßen und Wege sowie für Hausanschlusslei- tungen auf Hausgrundstücken werden Ausnahmeregelungen aufgenommen. Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen) Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert. Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da die fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich ist und um Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt. Nr. 8 (Abfälle wegwerfen) Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak- tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und Betrieb bereits durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) untersagt ist. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 74 Nr. 9 (Werbeanlagen errichten) Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und mobile Werbeanlagen. Für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen und für temporäre Wahlwerbung werden Unberührtheitsregeln aufgenommen. Für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen und für Werbeanlagen an der Stät- te der Leistung werden Ausnahmeregelungen eingeführt. Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen/betreiben) Das Verbot wird von Waldgebiete auf alle geschützten Landschaftsbestandteile ausgedehnt. Eine Ausnahmeregelung wird für ansonsten zulässige Verkaufswagen/-automaten sowie für temporäre Veranstaltungen eingefügt. Nr. 11 (Fahren und Parken) Das Verbot wird nicht verändert. In die Verbotserläuterung wird klarstellend aufgenommen, dass dieses Verbot für Fahrzeuge aller Art gilt und nicht nur für KFZ und Geländefahrräder. Klarstellend wird eine gesetzlich bestehende Unberührtheitsregelung für die Nutzung durch Fahrräder und Krankenfahrstühle im Wald und in der freien Landschaft aufgenommen. Für das Parken und Fahren aus besonderem Grund wird eine Ausnahmeregelung aufge- nommen. Nr. 12 (Motorsportveranstaltungen) Das Verbot wird auf Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art und deren Modelle (auch Wasserfahrzeuge) erweitert. Darüber hinaus werden der Betrieb von motorbe- triebenen Modellen jeglicher Art und unbemannten Fluggeräten sowie das Betreiben von Modellsportanlagen untersagt. Die bestehende Unberührtheit (Nutzung von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Be- reiche) aus der Verbotsbestimmung wird systematisch als Unberührtheit aufgeführt. Neue Unberührtheitsregeln werden eingeführt für die Nutzung ungefährlichen Kinderspiel- zeugs im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung. Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze betreiben) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen) Das Verbot wird nicht verändert. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 75 Nr. 16 (Hunde laufenlassen) Das Verbot und die Verbotserläuterung werden entsprechend des Verbotstextes für Natur- schutzgebiete überarbeitet und der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Regelungen gestrichen. Es wird eine Unberührtheitsregel aufgenommen, nach der das unangeleinte Laufenlassen von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen gestattet ist. Dadurch werden Land- schaftsplan und Kölner Stadtordnung harmonisiert. Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 4 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird direkt dem Verbot zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen. Nr. 17 (Feuer machen) Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von Feuer, da es bei Ahndung nicht nur auf das Anzünden ankommt, sondern auch auf das Un- terhalten eines Feuers. Außerdem wird das Grillen jetzt explizit im Verbot erwähnt. (Bislang Hinweis auf Grillverbot nur in der allgemeinen Unberührtheitsregel Nr. 10.) Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert. Der deklaratori- sche Hinweis auf die Verbotsbestimmung des nicht mehr gültigen § 64 Abs. 1 Nr. 1 LG wird gestrichen. Für das Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung wird eine Unberührtheitsregel eingeführt (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung), ebenso für das Gril- len auf bestimmten Flächen (Kleingärten, Sportanlagen) und für das Abbrennen von Silves- terfeuerwerken. Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern) Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert. Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland) Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft. Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern) Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert. Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erfor- derlich ist. Für die Anlage von Kleingewässern mit positiver Auswirkung auf den Naturhaushalt wird eine Ausnahmeregelung aufgenommen, ebenso für wasserrechtlich genehmigte Einleitungen in Fließgewässer. Nr. 21 (Pflanzenbehandlungsmittel auf Waldflächen) Das Verbot wird nicht verändert. Die Verbotserläuterung wird gestrafft, der Hinweis auf das Befreiungsverfahren wird gestri- chen. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 76 Nr. 22 (Lagerung/Aufbringung von Dünger, Klärschlamm und Gärfutter) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 23 (Erstaufforstungen) Das Verbot wird nicht verändert. Der Hinweis auf das Befreiungserfordernis wird gestrichen. Nr. 24 (Wildfütterungen) Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdgesetz behandelt werden, nicht verändert. Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da die fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich ist und an die Formulierung des Verbots für Landschaftsschutzgebiete angepasst. Nr. 25 (Errichtung von Ansitzen jeder Art) Das Verbot wird angepasst an die Regelungen für Naturschutzgebiete (in der 3. Land- schaftsplanänderung wurde diese Regelung für Naturschutzgebiete eingeführt). Die aktuel- len Regelungen sind in LB strenger als in NSG. Die bestehende allgemeine Unberührtheitsregelung zum Verbot Nr. 28 in NSG wird aus sys- tematischen Gründen dem Verbot direkt zugeordnet. Nr. 26 (Geocaching) Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht ein Regelungsbedarf, da diese neue Art der Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst wird. Für das Anbringen von Geocaches auf technischer Infrastruktur (beispielsweise Park- bänke) im Kronentraufbereich der Bäume wird eine Unberührtheit eingefügt. Nr. 27 (Veranstaltungen) Es wird ein neues Verbot eingefügt. Hierdurch soll der Ordnungsbehörde die Ermächtigung erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend stattfindenden unorganisierten Veran- staltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort soziale Netzwerke, mit den entspre- chend negativen Folgewirkungen für Natur und Landschaft ordnungsrechtlich ahnden zu können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versamm- lungsbehörde unterliegen. Nr. 28 (Slacklining) Slacklinig erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver- sorgung in der Schicht unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 77 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Allgemeine Verbote In geschützten Landschaftsbe- standteilen ist verboten: Allgemeinen Verbote In geschützten Landschaftsbe- standteilen ist verboten: 1. Bäume, Sträucher oder sons- tige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Hand- lung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbe- stand der Pflanzenart nachtei- lig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflan- zen gelten auch als beschä- digt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Gemäß den gesetzlichen Regelungen des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als Pflanzen. Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganzjährig und dient der Erhaltung von Lebensräumen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- und Pflanzenbehand- lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säuren, Ölen sowie sonstigen Gefahrstoffen im Wurzelbereich von Vegetationsbe- ständen. Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den Böschungen und Banketten der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege, Feldraine und sons- tigen Wegränder. Die gesetzlichen Regelungen des all- gemeinen und besonderen Arten- schutzes und die Vorschriften der An- wendung von Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt. 1. Bäume, Sträucher oder sons- tige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Hand- lung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbe- stand der Pflanzenart nachtei- lig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflan- zen gelten auch als beschä- digt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Das Verbot dient der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen. Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- und Pflanzenbehand- lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säuren, Ölen sowie sonstigen Gefahrstoffen im Wurzelbereich von Vegetationsbe- ständen. Die Schutzwirkung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG gilt somit in den Schutzgebie- ten ganzjährig (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG verbietet in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhe- cken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschnei- den oder zu zerstören. Siehe auch § 61 LG zum Allgemeinen Schutz von Pflanzen sowie § 63 LG). Aufgrund der §§ 4 - 6 LG (Eingriffsregelung) sind auch außerhalb des Schutzbereichs vorgenommene Handlungen mit den beschriebenen Folgewirkungen auf die geschützte Vegetation genehmi- gungspflichtig. Siehe auch Nicht betroffene Tätigkei- ten. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 78 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Unberührt davon: Unberührt davon:  Rückschnitt bzw. Entfernung hoch wachsender Bäume unter Hochspannungsleitungen bei gleichzeitiger Umwandlung in niedrig wachsende heimische Gebüschstrukturen bei vorhe- riger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.  Gehölzpflegemaßnahme an Straßen und Bahnlinien im Rahmen der Funktionssiche- rung des öffentlichen Verkehrs im Lichte der privilegierten Nut- zung nach § 4 BNatSchG bei vorheriger Anzeige an die unte- re Naturschutzbehörde.  das mechanische Entfernen von Problempflanzen und Ve- getationsbeständen, wobei letz- tere Maßnahme eines natur- schutzfachlichen Erfordernisses bedarf bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbe- hörde. Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive Neophyten (z. B. Japanknöte- rich, Herkulesstaude, Drüsiges Springkraut), exotische Gartenpflan- zen (z.B. Kirschlorbeer, Rhododend- ron) und Giftpflanzen in Grünlandbe- ständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die die landwirtschaftliche Nutzung erheb- lich beeinträchtigen. Das Entfernen größerer Vegetationsbestände kann aus Gründen des Artenschutzes erfor- derlich werden, so ist beispielsweise die Erhaltung eines bestimmten Suk- zessionsstadiums für spezialisierte G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 79 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Arten überlebensnotwendig. Ausgenommen davon (auf An- trag):  die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. für landschaftsökologische Untersuchungen.  die Durchführung temporärer Veranstaltungen (z. B. Som- merfeste, Schützenfeste, Kul- turveranstaltungen, Wander-, Lauf- und Radsportveranstal- tungen), die außerhalb des Gel- tungsbereichs der Kölner Stadtordnung stattfinden und nicht als Traditionsveranstal- tung im Sinne der „Nicht be- troffenen Nutzungen“ Nr. 6 gel- ten, soweit keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hervorgerufen werden. 2. wildlebenden Tieren nachzu- stellen, sie mutwillig ohne ver- nünftigen Grund zu beunruhi- gen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- vielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrückgang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadt- 2. wildlebenden Tieren nachzu- stellen, sie mutwillig ohne ver- nünftigen Grund zu beunruhi- gen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- vielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrückgang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender Tiere (siehe auch §§ 62 und 63 LG) gerade G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 80 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. nahen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. in großstädtischen bzw. stadtnahen Schutzgebieten von besonderer Be- deutung. Unberührt davon: Unberührt davon:  die rechtmäßige und ordnungs- gemäße Ausübung der Jagd im engeren Sinne der jagdrechtli- chen Bestimmungen. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagd- kanzeln, fallen nicht unter diese Unbe- rührtheitsregelung. die ordnungsgemäße Jagd im en- geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG vom Verbot 2. Siehe auch hierzu Gliederungspunkt 1.5. Alle anderen Verbote gelten uneinge- schränkt. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Hochsit- zen, fallen nicht unter diese Unbe- rührtheitsregelung. Solche Tätigkeiten bedürfen einer Befreiung gem. § 69 LG, soweit sie unter die Verbots- regelungen des LP fallen. Eine ordnungsgemäße Jagdausübung umfasst insbesondere auch die Ver- pflichtung, gem. § 1 BJagdG, die Wildbestände den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst zu halten. Großflächige Schäden an der Vegetation innerhalb und außerhalb des Waldes, z. B. durch Wildverbiss oder Wildschäden, deuten auf eine zu hohe Wilddichte hin. Soweit diese gegeben ist, muss im Rahmen der ordnungsgemäßen G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 81 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Jagdausübung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG eine verstärkte Bejagung des jeweiligen Schadwildes erfolgen. Ausgenommen davon (auf An- trag):  die Entnahmen von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. für landschaftsökologische Untersuchungen. 3. Bäume, Sträucher oder sons- tige Pflanzen sowie Tiere ein- zubringen bzw. auszusetzen oder anzusiedeln. In geschützten Landschaftsbestandtei- len sollen Tiere und Pflanzen generell nicht eingebracht werden, da Beein- trächtigungen besonders schutzwürdi- ger Biozönosen (Lebensgemeinschaf- ten) die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende Populationen (z. B. seltene Amphibienarten) durch unkontrolliertes Aussetzen anderer - auch gebietstypischer - Arten zum Erlöschen gebracht werden können. Eingeschlossen ist das Aussetzen von Fischen in geschützten Gewässern (Besatzmaßnahmen) sowie von Wild. 3. Bäume, Sträucher oder sons- tige Pflanzen sowie Tiere ein- zubringen bzw. auszusetzen oder anzusiedeln. In geschützten Landschaftsbestandtei- len sollen Tiere und Pflanzen grund- sätzlich nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen (Lebens- gemeinschaften) die Folge sein kön- nen und ggf. unbedingt zu erhaltende Populationen (z. B. seltene Amphi- bienarten) durch unkontrolliertes Aus- setzen anderer - auch gebietsspezifi- scher - Arten zum Erlöschen gebracht werden können. Eingeschlossen ist das Aussetzen von Fischen in ge- schützten Gewässern (Besatzmaß- nahmen) sowie von Wild. Siehe auch die Erläuterungen zum allgemeinen Verbot 3 und die zur nicht betroffenen Nutzung Nr. 4 in Land- schaftsschutzgebieten. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 82 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 4. die Versiegelung von Feldwe- gen und Flächen - insbeson- dere im Kronentraufbereich der Bäume - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grundwasseranreicherungsflächen, auf die Gewährleistung der Wasser- versorgung des Wurzelraumes von Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des Lebensraumes von In- sekten und sonstigen Kleinstlebewe- sen. 4. die Versiegelung von Feldwe- gen und Flächen - insbeson- dere im Traufbereich der Bäume (Kronenbereich) - so- wie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grundwasseranreicherungsflächen, auf die Gewährleistung der Wasser- versorgung des Wurzelraumes von Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des Lebensraumes von In- sekten und sonstigen Kleinstlebewe- sen. 5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plät- ze zu errichten oder zu än- dern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmi- gung bedürfen, sowie die Au- ßenseite bestehender bauli- cher Anlagen zu ändern. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. Hierdurch sollen nachteilige Verände- rungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß be- schränkt werden, um für die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Naturhaus- haltes zu gewährleisten sowie Beein- trächtigungen des Orts- und Land- schaftsbildes zu vermeiden. Die artenschutzrechtlichen Bestim- mungen des allgemeinen und beson- deren Artenschutzes bleiben unbe- rührt. 5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plät- ze zu errichten oder zu än- dern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmi- gung bedürfen sowie die Au- ßenseite bestehender bauli- cher Anlagen zu ändern. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. Hierdurch sollen nachteilige Verände- rungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß be- schränkt werden, um für die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Naturhaus- haltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu gewährleisten sowie Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden. Klar- stellend wird darauf hingewiesen, dass im Folgenden verschiedene konkret genannte bauliche Anlagen gesondert verboten werden. Diese Verbotsrege- lungen sind jeweils besonders erläu- tert. Unberührt davon: Unberührt davon:  die Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen im Sinne des § 2 DSchG NW mit Ausnahme  die Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen im Sinne des § 2 DSchG NW mit Ausnahme Die Beseitigung ökologisch wertvoller Vegetationsbestände im Zuge von Rekonstruktionsarbeiten oder die Ver- G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 83 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt vom Verbot 1 bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde. vom Verbot 1, soweit die Grundsätze §§ 1 bis 3 LG be- achtet werden. änderung der Umgebung eines Denk- males (z. B. Hofanlagen) ist hiermit nicht gemeint, da hier i.d.R. ein Eingriff gemäß §§ 4 bis 6 LG vorliegt. Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG. Ausgenommen davon (auf An- trag):  nicht baugenehmigungspflichti- ge Anlagen und Änderungen gemäß BauO NRW mit Aus- nahme von Gewächshäusern. Gewächshäuser sind gemäß BauO bis zu einer Grundfläche von 1.600 qm und einer Firsthöhe von 5 m genehmi- gungsfrei. Bei entsprechender Dimen- sionierung stellt dies insbesondere im Hinblick auf das Landschaftsbild eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die vermieden werden soll.  Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudebestandes, wenn die Maßnahmen artenschutz- rechtlich zulässig sind. 6. ober- und unterirdische Lei- tungen aller Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu er- richten, zu verlegen oder zu ändern. Das Verbot dient der Vermeidung von Störungen des Grundwasserhaushal- tes und des Bodens schutzwürdiger Bereiche wie auch der Gewährleistung eines freien Wildwechsels sowie des freien Zugangs zur Landschaft für Er- holungssuchende. 6. ober- und unterirdische Ver- sorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen (Frei- oder Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfrie- dungen zu errichten, zu verle- gen oder zu ändern. Das Verbot dient der Vermeidung von Störungen des Grundwasserhaushal- tes schutzwürdiger Bereiche wie auch der Gewährleistung eines freien Wild- wechsels sowie des freien Zugangs zur Landschaft für Erholungssuchen- de. Unberührt davon: Unberührt davon: G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 84 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  ortsübliche Kultur- und Weide- zäune im Rahmen der ord- nungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Ausgenommen davon (auf An- trag):  Leitungen im Bereich voll ver- siegelter Straßen und Wege, soweit der Wurzelbereich von Bäumen nicht beeinträchtigt wird.  Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken. 7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtun- gen oder Verfestigungen vor- zunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf ande- re Weise zu verändern. Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhaltung der vorhandenen land- schaftlichen Strukturen mit ihren jewei- ligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Land- schaftsbildes. Es dient sowohl der Verhinderung von Landschaftsschä- den durch weitere Kiesgrubenauf- schlüsse, als auch dem Schutz hoch- wertiger Bereiche und der besonders schutzwürdigen Böden. 7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Aus- schachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf an- dere Weise zu verändern. Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhaltung der vorhandenen land- schaftlichen Strukturen mit ihren jewei- ligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Land- schaftsbildes. Es dient sowohl der Verhinderung von Landschaftsschä- den durch weitere Kiesgrubenauf- schlüsse, als auch dem Schutz hoch- wertiger Bereiche, wie z. B. feuchter Senken oder ökologisch wertvoller Brachflächen, vor der Inanspruchnah- me als Grundfläche für Erdwälle aus Lärmschutzgründen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 85 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt dass der Umbruch oder das Umgra- ben von Acker- oder Gartenböden im Rahmen der ordnungsgemäßen Nut- zung vom Verbot nicht betroffen ist. 8. feste oder flüssige Stoffe so- wie Gegenstände, die geeig- net sind, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild er- heblich oder nachhaltig zu be- einträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu entledigen. Schädliche Einwirkungen auf schutz- würdige Bereiche und Störungen des Landschaftsbildes sollen hierdurch verhindert werden. Das Verbot orien- tiert sich dabei am Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, d. h. neben Abfällen aus Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, Gülle, Festmist, etc.), Klärschlämmen sowie Bioabfäl- len (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist beispielsweise auch die Beseiti- gung von Bauschutt eingeschlossen. 8. Abfälle oder Altmaterial weg- zuwerfen oder zu lagern und Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Recyclinganla- gen zu errichten sowie rechtswidrig errichtete Anla- gen zu betreiben. Schädliche Einwirkungen auf schutz- würdige Bereiche und Störungen des Landschaftsbildes sollen hierdurch verhindert werden. Eingeschlossen ist die Beseitigung von Gartenabfällen. 9. feste Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NRW und mobile Werbeanlagen zu errichten, anzubringen, aufzu- stellen oder rechtswidrig er- richtete zu betreiben, auch wenn sie baurechtlich geneh- migungsfrei sind. Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW gehören beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Bemalun- gen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des Landschaftsplans 9. Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu er- richten, anzubringen oder rechtswidrig errichtete zu be- treiben. Das Verbot dient der Sicherung des Landschaftsbildes. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 86 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt verhindern. Unberührt davon:  gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen. Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hin- weisschilder für Schutzgebiete u.s.w.  das temporäre Aufstellen von Werbeträgern im Rahmen von Wahlwerbung. Ausgenommen davon (auf An- trag):  baurechtlich genehmigungs- freie Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen.  baurechtlich genehmigungs- freie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. 10. mobile Verkaufsstände, Ver- kaufswagen oder Warenauto- maten aufzustellen sowie rechtswidrig aufgestellte zu betreiben. Hierdurch sollen Störungen des Na- turhaushaltes und des Landschaftsbil- des sowie wilde Müllablagerungen vermieden werden. Stationäre Einrichtungen sind als bau- liche Anlagen unter Verbot Nr. 5 er- fasst. 10. in Waldgebieten und in Grün- flächen im Sinne der Kölner Stadtordnung mobile Ver- kaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzu- stellen sowie rechtswidrig auf- gestellte zu betreiben. Hierdurch sollen Störungen des Na- turhaushaltes und des Landschaftsbil- des sowie wilde Müllablagerungen vermieden werden. Stationäre Einrichtungen sind als bau- liche Anlagen unter Verbot Nr. 5 er- fasst. Ausgenommen davon (auf An- trag): G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 87 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  Verkaufsstände, Verkaufswa- gen oder Warenautomaten, die ansonsten zulässig sind. Es handelt sich hier um Vorhaben, die gewerberechtlich genehmigt wurden und im Einverständnis mit der grund- stücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten Standort zugelassen werden können. Das Eigentümerein- verständnis ist zwingende Vorausset- zung für eine Ausnahmegenehmigung.  die Durchführung temporärer Veranstaltungen gemäß Aus- nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 11. außerhalb der für den öffentli- chen Straßenverkehr zugelas- senen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. Schädigungen der Landschaft und Beeinträchtigungen des Landschafts- bildes durch Betrieb und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhä- ngern, Kutschen, Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen sollen hierdurch vermieden werden wie auch Belästi- gungen der eine stille Erholung su- chenden Spaziergänger. 11. außerhalb der für den öffentli- chen Straßenverkehr zugelas- senen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. Schädigungen der Landschaft durch Kraftfahrzeuge und Geländefahrräder sollen hierdurch vermieden werden wie auch Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger. Unberührt davon:  gesetzlich zulässige Nutzun- gen, wie für Fahrräder und Krankenfahrstühle im Wald o- der in der freien Landschaft bleiben unberührt. Das Fahren mit Kutschen in der freien Landschaft ist nur auf privaten Wegen und Straßen zulässig, die nach Stra- ßenverkehrsordnung für den landwirt- schaftlichen Verkehr freigegeben sind. Das Fahren mit Kutschen im Wald ist G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 88 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt unzulässig. Ausgenommen davon (auf An- trag):  das Fahren und Parken aus besonderem Grund, wie z.B. temporärer Anlieferverkehr, Felduntersuchungen und Kar- tierarbeiten. 12. Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den motorbetriebenen Modellsport durchzuführen sowie motorbe- triebene Flugmodelle, unbe- mannte Fluggeräte (beispiels- weise Drohnen) , Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Modell- sportanlagen zu betreiben. Schädigungen der Landschaft, Stö- rungen der Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger sollen hierdurch ver- mieden werden. Das Verbot gilt auch für im Sinne des Verbots 11 zugelas- senen Wege und Parkplätze. 12. Motorsportveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen oder Motor- flugzeugen durchzuführen so- wie Motorflugmodelle zu be- treiben außerhalb von Flug- plätzen oder ähnlichen Veran- staltungsorten. Schädigungen der Landschaft, Stö- rungen der Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger sollen hierdurch ver- mieden werden. Das Verbot gilt auch für im Sinne des Verbots 11 zugelas- senen Wege und Parkplätze. Unberührt davon: Unberührt davon:  die Benutzung von Motorflug- modellen innerhalb genehmig- ter Bereiche (z. B. Flugplätze).  die Benutzung ungefährlicher Kinderspielzeuge im Geltungs- bereich der Kölner Stadtord- nung. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 89 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 13. unverändert unverändert 14. unverändert unverändert 15. unverändert unverändert 16. Hunde unangeleint laufen zu lassen. Geschützte Landschaftsbestandteile sind oftmals letzte Rückzugsräume bedrohter Tierarten. Durch frei herum- laufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunruhigt, was zur Aufga- be von Brut- und Setzrevieren führen kann. 16. Hunde - ohne sie anzuleinen - frei laufen zu lassen in Gebü- schen, Feldgehölzen, Wald und im Uferbereich stehender oder fließender Gewässer. Diese Bereiche sind oftmals letzte Rückzugsräume bedrohter Tierarten. Durch frei herumlaufende Hunde wer- den wildlebende Tiere stark beunru- higt, wodurch im Extremfall eine Ab- wanderung gefährdeter Tierpopulatio- nen ausgelöst werden könnte. Siehe auch §§ 62 Nr. 1 und 63 LG. Unberührt davon: Unberührt davon:  der unangeleinte Auslauf von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen nach den in der Kölner Stadtordnung be- nannten Maßgaben sowie auf Waldwegen. Ausschließlich auf den als Hundefrei- laufflächen gekennzeichneten Berei- chen werden mögliche Störeffekte in Kauf genommen.  das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.  Das Laufenlassen von Hunden bei der Wildfolge auf ange- schossenes Wild. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 90 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 17. Feuer zu machen, zu unterhal- ten und zu grillen sowie bren- nende oder glimmende Ge- genstände wegzuwerfen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu verursachen sowie das Abbrennen von Feuerwerken. Das Verbot dient der Vermeidung un- kontrollierter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und Insektenwelt sowie des Bodenlebens. Weiterhin sollen Beunruhigungen der Tierwelt vermieden werden. 17. Feuer zu machen sowie bren- nende oder glimmende Ge- genstände wegzuwerfen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu verursachen. Das Verbot dient der Vermeidung un- kontrollierter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und Insektenwelt sowie des Bodenlebens. Auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern gilt die- ses Verbot auch außerhalb von Schutzgebieten ganzjährig für das gesamte Landesgebiet gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LG. Unberührt davon:  das Grillen mit geeignetem Grillgerät in öffentlichen Grün- flächen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung nach den dort vorgegebenen Maßgaben.  das Grillen mit geeignetem Grillgerät im oben genannten Sinne auf umfriedeten Grund- stücken, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen wie z. B. Kleingartenanlagen oder Sportanlagen.  das Abbrennen von Silvester- feuerwerk am 31. Dezember und 01. Januar nach den Maß- gaben des Sprengstoffrechts. Die artenschutzrechtlichen Be- G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 91 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt lange bleiben unberührt. 18. entfällt 18. die Bodendecke (Vegetation) auf den Banketten der Wirt- schaftswege, auf Böschungen, Straßenbegleitgrün, Feldrai- nen und sonstigen Wegrän- dern mit mechanischen, che- mischen oder sonstigen Mit- teln niedrig zu halten oder zu vernichten sowie durch Auf- trag von Dünge- und Pflan- zenbehandlungsmitteln dort- selbst die natürliche Entwick- lung zu beeinflussen oder zu verhindern. Das Verbot dient der Erhaltung von Lebensräumen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch der Erhaltung bedrohter Ackerwildkräuter. Eingeschlossen sind die Böschungen an Straßen und Bahnlinien sowie Uferböschungen. Das Mahd- und Be- schädigungsverbot für Feldwegebö- schungen erfolgt u.a. in Wahrnehmung städtischer Eigentumsrechte mit dem Ziel der Bestandssicherung dieser potentiellen Sukzessionsflächen. 19. der Umbruch oder die Um- wandlung von Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Gerade die Lebensräume auf Grünland angewiesener Tierarten sind landes- und bundesweit durch Umstellungen in der landwirtschaftli- chen Bewirtschaftung bedroht. Das Grünlandumwandlungsverbot beinhal- tet auch eine Aufforstung der Bestän- de mit Gehölzen. 19. der Umbruch oder die Um- wandlung von Grünland, Feuchtgebieten oder Nass- wiesen, Brachen oder sonsti- gen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder ei- ne sonstige andere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein derartiger Umbruch stellt i.d.R. eine massive Veränderung eines geschützten Gebietes mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen des Naturhaushaltes dar. Gerade die Lebensräume auf Grünland angewie- sener Tierarten sind landes- und bun- desweit durch Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bedroht. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 92 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 20. stehende und fließende Ge- wässer - einschließlich Fisch- teiche und sonstige künstliche Gewässer – anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Uferböschungen und Sohlstrukturen zu beeinträch- tigen sowie den Grundwasser- stand künstlich zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutzgebiete über Veränderun- gen des Wasserhaushaltes sollen hierdurch verhindert werden. Einge- schlossen ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser aus feuch- tem Grünland oder sonstigen Feucht- gebieten durch Entwässerungsgräben sowie sonstige bauliche Entwässe- rungsmaßnahmen, die der Beseitigung von Staunässe dienen. 20. Gewässer - also auch Fisch- teiche und sonstige künstliche Gewässer - anzulegen oder zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutzgebiete über Veränderun- gen des Wasserhaushaltes sollen hierdurch verhindert werden. Zur lang- fristigen Erhaltung der Lebensgrundla- gen des Menschen ist insbesondere die Sicherung des Grundwasserhaus- haltes einschließlich der Gewässergü- te von herausragender Bedeutung. Folienteiche in der freien Landschaft sollen hierdurch verhindert werden, da dadurch nur mittelfristig eine Verbes- serung des Naturhaushaltes zu erwar- ten ist, längerfristig jedoch mit der Zer- störung der Abdichtungen und damit dem erneuten Wegfall eines Lebens- raumes gerechnet werden muss. Hier- in eingeschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser aus feuchtem Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- rungsgräben sowie sonstige bauliche Entwässerungsmaßnahmen, die der Beseitigung von Staunässe dienen. Ausgenommen davon (auf An- trag):  Einleitungen in Fließgewässer, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 93 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt  das Anlegen oder die Optimie- rung von naturnahen Kleinge- wässern. 21. der Auftrag von Pflanzenbe- handlungsmitteln jeder Art, insbesondere der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln in Waldflächen zur Verhinderung oder Beseitigung von uner- wünschtem Aufwuchs oder Schadenssymptomen sowie in der Zeit vom 01.03. - 30.11. eines jeden Jahres das Aus- bringen von Kalk in Waldbe- ständen. Das Verbot dient dem Schutz der Mik- rofauna und der Krautschicht sowie der ungestörten Bodenentwicklung und dem Schutz des Grundwassers. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe- handlungsmitteln auf andere wild- wachsende Pflanzen, Tiere, den Bo- den und das Grundwasser stellen oft- mals vermeidbare Beeinträchtigungen dar. Ein Kalkauftrag auf den Waldbo- den innerhalb der Vegetationsperiode führt zu einer erheblichen Beeinträch- tigung von Kleinstlebewesen im Wald- boden, Insekten, Moosen, Pilzen, Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalkfahne nicht ausweichen kön- nen, sind gefährdet. Von daher ist zum Schutz der Lebensgemeinschaften die Kalkausbringung auf die Winterperiode zu begrenzen. 21. der Auftrag von Pflanzenbe- handlungsmitteln jeder Art, insbesondere der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln in Waldflächen zur Verhinderung oder Beseitigung von uner- wünschtem Aufwuchs oder Schadenssymptomen sowie in der Zeit vom 01.03. - 30.11. eines jeden Jahres das Aus- bringen von Kalk in Waldbe- ständen. Das Verbot dient dem Schutz der Mik- rofauna und der Krautschicht sowie der ungestörten Bodenentwicklung und dem Schutz des Grundwassers. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe- handlungsmitteln auf andere wild- wachsende Pflanzen, Tiere, den Bo- den und das Grundwasser stellen oft- mals vermeidbare Beeinträchtigungen dar (§ 3 LG). Soweit Schäden an Waldbäumen - auch zur Erhaltung der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit - nur durch geeigne- te chemische Mittel verhindert oder begrenzt werden können, liegen i.d.R. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. a) bb) und b) LG vor, sofern der Einsatz dieser Mittel nicht zu größeren Beeinträchtigungen an anderen Teilen des Naturhaushalts führt. Ein Kalkauf- trag auf den Waldboden außerhalb der Winterperiode führt zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung der Insekten- fauna einschließlich ihres Lebensrau- mes, teilweise zur vollständigen Ver- nichtung. Wegen des besonderen Stellenwertes der Insekten im Wir- kungsgefüge des Naturhaushalts sind G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 94 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt diese in besonderem Maße zu schüt- zen und zu pflegen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Fortpflanzungsmöglichkeiten. 22. unverändert unverändert 23. Erstaufforstungen. Die geschützten Landschaftsb estand- teile haben als Bausteine eines Ver- bundsystems große Bedeutung für die Erhaltung der Artenvielfalt. Eingeschlossen ist die Anlage von Baumschulen, Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen. 23. Erstaufforstungen. Die große Bedeutung der gesc hützten Landschaftsbestandteile als Bausteine eines Verbundsystems für die Erhal- tung der Artenvielfalt im Ballungsraum Köln erfordert es - auch unter Beach- tung des § 1 Abs. 3 LG -, Erstauffors- tungen von einer Befreiung nach § 69 LG abhängig zu machen. Einge- schlossen ist die Anlage von Baum- schulen, Schmuckreisig- und Weih- nachtsbaumkulturen. 24. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker und Futter- plätze anzulegen oder beste- hende weiterhin zu nutzen bzw. zu betreiben. Das Verbot dient der Anpassung des Wildbestandes an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse und entspricht insofern der Hegepflicht der jagdrechtlichen Bestimmungen. 24. Wildfütterungen einschließlich Kirrungen vorzunehmen sowie Wildäcker und Futterplätze anzulegen oder bestehende weiterhin zu nutzen bzw. zu betreiben. Hierdurch sollen unerwünschte Nähr- stoffanreicherungen als Folge kon- zentriert anfallender Exkremente des Wildes verhindert werden und Verfäl- schungen der Flora besonders emp- findlicher Ökosysteme vermieden wer- den. Dies betrifft vor allem auch Kir- rungen (Anfütterungen) an den ohne- hin meist nährstoffreichen Flachge- wässern. Hier besteht die Gefahr des G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 95 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Gewässer-Umkippens aufgrund der künstlich, durch Anlocken, erhöhten Wasserwild-Dichte. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 und 2 LJG NW bleibt hier- von im Ergebnis unberührt, da nur in wenigen - besonders schutzwürdigen - Bereichen eine Einschränkung erfolgt und somit Wildfütterungen in Notzeiten gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG NW - z. B. in strengen Wintern mit durchge- hend hoher Schneebedeckung - in ausreichendem Maß auf anderen Flä- chen erfolgen können. Unberührt davon:  Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Best- immungen anzulegen und zu betreiben nach vorheriger An- zeige an die untere Natur- schutzbehörde. 25. die Errichtung von Jagdkan- zeln. Beeinträchtigungen des Landschafts- bildes durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln sollen hierdurch vermie- den werden. 25. die Errichtung von Ansitzen jeder Art und die Anlage von Jagdschneisen sowie die Nut- zung nicht rechtmäßig errich- teter oder angelegter derarti- ger Einrichtungen. Hierdurch sollen nicht dem Land- schaftsbild angepasste Hochsitze ver- hindert sowie die Beschädigung von Bäumen durch Freischneiden des Schussfeldes vermieden werden. Die Anlage von Jagdschneisen beinhaltet in der Regel Eingriffe in Vegetations- bestände. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 96 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Unberührt davon:  die Errichtung offener Ansitzlei- tern, möglichst mobiler Art, so- weit keine Beschädigung der Bäume, z. B. durch Freischnei- den des Schussfeldes, keine Anlage von Jagdschneisen und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt nach vorheriger Anzeige bei der un- teren Naturschutzbehörde. 26. Geocache-Behälter in oder an Bäumen incl. des Kronen- traufbereiches und in stehen- den oder fließenden Gewäs- sern incl. der Uferbereiche zu verstecken, anzubringen oder nach den Geocache-Behältern zu suchen. Hierdurch sollen in den besonders empfindlichen Bereichen Störungen für die Tierwelt vermieden und eine möglichst ungestörte Vegetationsent- wicklung insbesondere für trittempfind- liche Flächen gewährleistet werden. Unberührt davon:  das Anbringen von Geocaches von im Kronentraufbereich der Bäume befindlicher techni- scher Infrastruktur, wie Park- bänke. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 97 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 27. ungenehmigte Veranstaltun- gen aller Art durchzuführen oder an ihnen teilzunehmen. Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden und Schäden verhindert werden. Das Ver- bot umfasst private wie auch gewerbli- che Veranstaltungen, Ansammlungen, Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook). Nicht er- fasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zustän- digen Versammlungsbehörde unterlie- gen. 28. Slacklining und andere, baum- schädigende Sportarten. Die genannten Sportarten können zu Schädigungen im Stammbereich von Bäumen führen und werden von daher als Verbotstatbestand aufgenommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in denen diese Sportart an eigens aufge- stellten Masten oder mit speziellen Stammschutzvorrichtungen ausgestat- teten Bäumen erlaubt ist. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 98 Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben, wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre- gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe- rührtheitsregelungen die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe „Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge- strichen. Nr. 1 (Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung) Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff- lichkeiten (gute fachliche Praxis der Landwirtschaft, nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Die Regelung für die Errichtung ortsüblicher Kultur- und Weidezäune wird direkt Verbot Nr. 6 zugeordnet und kann deshalb hier entfallen. Die Unberührtheitsregel für den Neubau von Forstwegen (kommt i. d. R. nicht vor) wird gestrichen. Die Regelung zu Bankettmahd wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht mit 3-Jahres-Rhythmus planbar ist. In der Erläuterung wird die Schilderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise gestrichen. Die Neuformulierung wird an den Verbotstatbestand angepasst. Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) Die Unberührtheitsregel wird gestrichen und direkt dem Verbot Nr. 5 zugeordnet. Nr. 3 (Pflege und Nutzung von Parkanlagen, Hausgärten, etc.) Die Unberührtheitsregel wird für Sportanlagen erweitert und in Bezug auf Verbot Nr. 8 (Zwi- schenlagerung von Grünabfällen) klarstellend ergänzt. Die Erläuterung zur Anwendung der Grundsätze der Land- und Forstwirtschaft wird gestri- chen. Nr. 4 (Jagdausübung und Wildfolge) Die Unberührtheitsregel wird gestrichen und bezüglich der Jagd direkt Verbot Nr. 2, bezüg- lich der Wildfolge dem Verbot Nr. 16 zugeordnet. Nr. 5. (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien) Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, denn gemäß Novelle des LG von 2007 (§ 34 Abs. 4c S. 1 LG, jetzt § 23 Abs. 3 LNatSchG) sind Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche- rungspflicht in NSG, LSG, GLB und an Naturdenkmälern unberührt von den Verbotsbestim- mungen des LP. Nr. 6 (Veranstaltungen) In der Unberührtheitsregelung wird die einschränkende Bedingung „bis zum Nachweis eines neuen Standorts“ gestrichen, da sich eine Verlagerung der seit vor Inkrafttreten des Land- schaftsplans regelmäßig durchgeführten Veranstaltungen als unrealistisch erwiesen hat. Traditionsveranstaltungen sollen wie bisher nicht verboten sein. Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplans in gleichem Umfang bereits in drei aufeinanderfolgenden Jahren genehmigt wurden (z. B. mit Befreiung) sowie Veranstaltungen im Geltungsbereich G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 99 der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung) sollen diesen gleichgestellt werden. Dadurch wird Doppelarbeit (allgemeine Ordnungsbehörde 32 mit 67 als grundstücksverwaltende Dienststelle und ULB als Sonderordnungsbehörde 57) vermieden. Nr. 7 (bebaute Grundstücke im Außenbereich) Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. In der Erläuterung wird der Hinweis auf allgemeine, selbstverständliche Naturschutzziele gestrichen. Nrn. 8 und 9 (privilegierte Nutzungen) In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert. Nr. 10 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten) Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons- tigen Grundwassergefährdungsbereichen. Nr. 11 (bei Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübte Nutzungen) Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. Nr. 12 (Maßnahmen der Stadt Köln) Die Unberührtheitsregel wird sprachlich konkretisiert und redaktionell angepasst. Nr. 13 (Gefahrenabwehr) In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf- geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 100 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne geschützte Landschaftsbestandteile abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unberührt Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne geschützte Landschaftsbestandteile abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unberührt 1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung von den Verboten 1, 3, 8 und 11. Die gesetzlichen Regelungen zu den Grundsätzen der guten fach- lichen Praxis (BNatSchG, LNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze der nach- haltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu beachten. 1. die im Sinne des Landschaftsge- setzes (§§ 1 bis 3) ordnungsgemä- ße forstwirtschaftliche Bodennut- zung, soweit diese einzelstamm- bis horstweise erfolgt, und landwirt- schaftliche Bodennutzung von den Verboten 1, 3 und 11 sowie im Rahmen dieser Bewirtschaftungsar- ten die Errichtung ortsüblicher Kul- tur- und Weidezäune vom Verbot 6. Darüber hinaus bleibt im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirt- schaft der Bau von unbefestigten Forstwegen i.S.d. Ziffer 7.2 a) des Rd. Erl. MURL vom 08.11.1986 (IV A 30-90-00.0/IV B - 1.05.09, Zu- sammenarbeit zwischen ULB und UFB) unberührt von den Verboten 4 (tlw.), 5 und 7. Die forstwirtschaftliche Nutzung der Forstwege und das abschnittsweise Niedrighalten der Vegetation auf den Böschungen und Banketten der Forstwege mit mechanischen Mit- Eine land- und forstwirtschaftli- che Bodennutzung, welche die Ziele und Grundsätze des Land- schaftsgesetzes beachtet, dient in der Regel den Zielen des Ge- setzes gemäß § 1 Abs. 3 LG (sog. Landwirtschaftsklausel). Zum Begriff der „ordnungsgemä- ßen Bodennutzung“ siehe auch die von der Agrarministerkonfe- renz beschlossenen allgemeinen Handlungsrichtlinien und Definiti- onen zur ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (v. 20.09.87) und Forstwirtschaft (Rd. Erl. MURL IV A 5 20-00- 00.00 vom 13.04.89) sowie die Ausführungen unter Gliede- rungspunkt 1.5. Unberührt blei- ben demnach die auf die unmit- telbare Bodenertragsnutzung gerichteten land- bzw. forstwirt- schaftlichen Handlungen. Hierbei werden zwangsläufig immer G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 101 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt teln im Turnus von drei Jahren blei- ben unberührt vom Verbot 18. Pflanzen geschädigt, auch wild- wachsende. Unberührt vom Ver- bot 1 bleibt deshalb das unver- meidbare Maß der Beeinträchti- gung des Naturhaushaltes durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung, jedoch nicht z. B. das erstmalige Beseitigen wildwach- sender Pflanzen auf einer bisher nicht von der jeweiligen Nutzung tangierten Fläche. Die besonderen Regelungen bezüglich der Forstwege sind erforderlich aufgrund des beson- deren funktionalen Zusammen- hanges mit der forstlichen Nut- zung. Eine Beschädigung der Böschungsvegetation beim Ab- transport geschlagener Hölzer ist z. B. nicht vermeidbar. Die Bin- dung der Forstwege- Unterhaltung an den 3-Jahres- Turnus ist erforderlich als Kom- promiss zwischen der besonde- ren Funktion der Wege und dem besonderen ökologischen Stel- lenwert der Böschungen etc. als Saumbiotope innerhalb des Wal- des. Die Unberührtheitsregel für die Forstwirtschaft beinhaltet eine Festsetzung gem. § 25 LG auf der Grundlage des im Offenlage- G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 102 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Verfahren ergänzten forstlichen Fachbeitrages. 2. entfällt. 2. die Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen im Sinne des § 2 DschG NW mit Ausnahme vom Verbot 1, soweit die Grundsätze §§ 1 bis 3 LG beachtet werden. Die Beseitigung ökologisch wert- voller Vegetationsbestände im Zuge von Rekonstruktionsarbei- ten oder die Veränderung der Umgebung eines Denkmales (z. B. Hofanlagen) ist hiermit nicht gemeint, da hier i.d.R. ein Eingriff gemäß §§ 4 bis 6 LG vorliegt. Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG. 3. Pflegemaßnahmen sowie die be- stimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung privater und öffentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhöfe und Hausgärten vom Verbot 1 mit Ausnahme der Beseitigung von Bäumen von den Verboten 3 und 11. Darüber hinaus bleibt im Rah- men der bestimmungsgemäßen Nutzung das Zwischenlagern von Grünabfällen unberührt vom Verbot 8. 3. Pflegemaßnahmen sowie die be- stimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung privater und öffentlicher Parkanlagen, Friedhöfe und Haus- gärten, vom Verbot 1 mit Ausnah- me der Beseitigung von Bäumen, von den Verboten 3 und 11 sowie im Rahmen der bestimmungsge- mäßen Nutzung vom Verbot 8. Zum Begriff der „ordnungsgemä- ßen Nutzung“ siehe auch Gliede- rungspunkt 1.5 in analoger An- wendung der Ausführungen zur Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsätze §§ 1 bis 3 LG sind jedoch auch hierbei zu beachten. 4. entfällt 4. die ordnungsgemäße Jagd im en- geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG vom Verbot 2 sowie vom Verbot 16 Alle anderen Verbote gelten un- eingeschränkt. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 103 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt bei der Wildfolge auf angeschosse- nes Wild. im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagd- schneisen oder Wildäckern oder der Bau von Hochsitzen, fallen nicht unter diese Unberührtheits- regelung. Solche Tätigkeiten bedürfen einer Befreiung gem. § 69 LG, soweit sie unter die Verbotsregelungen des LP fallen. Eine ordnungsgemäße Jagdaus- übung umfasst insbesondere auch die Verpflichtung gemäß § 1 BJagdG, die Wildbestände den landschaftlichen und landes- kulturellen Verhältnissen ange- passt zu halten. Großflächige Schäden an der Vegetation in- nerhalb und außerhalb des Wal- des- z. B. durch Wildverbiss oder Wildschäden deuten auf eine zu hohe Wilddichte hin. Soweit die- se gegeben ist, muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdaus- übung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG eine verstärkte Bejagung des jeweiligen Schadwildes erfolgen. 5. entfällt 5. in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit an Straßen und Bahnlinien das hierfür notwen- dige Beschneiden von Bäumen und Siehe auch die Wirkung des § 64 LG. Hierdurch soll u.a. si- chergestellt werden, dass diese oft wertvollen Saumbiotope wäh- rend der Vegetationsperiode ei- G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 104 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Sträuchern vom Verbot 1 sowie das hierfür notwendige Niedrighalten der sonstigen Vegetation auf den dort vorhandenen Böschungen mit mechanischen Mitteln vom Verbot 18. ner weitgehend ungestörten Entwicklung überlassen bleiben. Das Beseitigen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflan- zen bedarf einer Befreiung gem. § 69 LG. 6. die Durchführung von traditionellen Veranstaltungen (z. B. Sommerfes- te, Schützenfeste, Kulturveranstal- tungen etc.) sowie von Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen auf befestigten Wegeflächen. Glei- ches gilt für Veranstaltungen im Geltungsbereich der Stadtordnung Köln. Davon ausgenommen ist die Be- schädigung von Bäumen und Sträuchern. Als traditionell gelten die Veran- staltungen, die bereits bei Inkraft- treten des Landschaftsplans auf denselben Flächen und im selben Umfang durchgeführt wurden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Land- schaftsplans auf denselben Flä- chen und im selben Umfang be- reits in drei aufeinander folgen- den Jahren genehmigt wurden. 6. bis zum Nachweis eines neuen Standorts die Durchführung von Festveranstaltungen, wie z. B. Schützenfeste, auf bei Inkrafttreten des Landschaftsplans traditionell hierzu genutzten Flächen mit Aus- nahme des Verbotes 1. Die allgemeinen Pflichten des § 3 LG sind jedoch auch in die- sen Fällen zu beachten. 7. die bestimmungs- und ordnungs- gemäße Nutzung von Hofanlagen und bebauten Grundstücken vom Verbote 1 mit Ausnahme der Besei- tigung von Bäumen und von den Verboten 3, 11, 15 und 16 sowie das Grillen vom Verbot 17. Einen Bestandschutz genießen diese Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht gegen Rechtsnor- men verstoßen. 7. die bestimmungs- und ordnungs- gemäße Nutzung von Hofanlagen und bebauten Grundstücken vom Verbote 1 mit Ausnahme der Besei- tigung von Bäumen und von den Verboten 3, 11, 15 und 16 sowie das Grillen vom Verbot 17. Einen Bestandschutz genießen diese Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht gegen Rechtsnor- men verstoßen. Die Ziele, Grundsätze und allgemeinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 105 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 8. die nach § 4 BNatSchG privilegier- ten Nutzungen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen soweit eine Anzeige an die untere Naturschutz- behörde erfolgt. Siehe Ziffer 7. Dieser besonders geregelte Bestandsschutz um- fasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Beseitigung unerwünschten Auf- wuchses an Bahnanlagen. Hier gelten die Regelungen des Bun- desnaturschutzgesetzes. 8. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG privilegierten Nutzungen - ein- schließlich vorhandener Führungen von Versorgungs-/ Entsorgungsan- lagen und -leitungen - und die für deren bestimmungsgemäße Nut- zung notwendigen Instandset- zungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige an die untere Landschaftsbehörde erfolgt. Siehe Ziffer 7. Dieser besonders geregelte Bestandsschutz um- fasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Beseitigung unerwünschten Auf- wuchses an Bahnanlagen. Hier gelten die Regelungen des Landschaftsgesetzes. 9. die Nutzung vorhandener Versor- gungs-/Entsorgungsanlagen und - leitungen durch private Unterneh- men und die für deren bestim- mungsgemäße Nutzung notwendi- gen Instandsetzungs- und Erhal- tungsmaßnahmen, soweit eine An- zeige an die untere Naturschutzbe- hörde erfolgt. In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten auch bestehende Anla- gen privater Unternehmen Be- standsschutz. 9. die Nutzung vorhandener Versor- gungs-/Entsorgungsanlagen und - leitungen durch private Unterneh- men und die für deren bestim- mungsgemäße Nutzung notwendi- gen Instandssetzungs- und Erhal- tungsmaßnahmen, soweit eine An- zeige an die untere Landschaftsbe- hörde erfolgt. Siehe Ziffern 7 und 8. 10. Kontroll- und Untersuchungsarbei- ten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser auf Altlasten, Altablagerungen oder sonstigen Grundwassergefähr- dungsbereichen, soweit bei not- wendigen Eingriffen in Vegetations- Dem Schutz des Grundwasser- haushalts als einer Lebensgrund- lage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der Altablagerungen absolute Priorität einzuräumen vor allen anderen Abwägungsbelangen, 10. Kontroll- und Untersuchungsarbei- ten auf Altlasten, Altablagerungen oder sonstigen Grundwasserge- fährdungsbereichen, sowie Maß- nahmen zur Gefahrenabwehr, so- weit bei notwendigen Eingriffen in Vegetationsbestände das Vermei- Dem Schutz des Grundwasser- haushalts als einer Lebensgrund- lage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der Altablagerungen absolute Priorität einzuräumen vor allen anderen Abwägungsbelangen, G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 106 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt bestände das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die unte- re Naturschutzbehörde erfolgt. also auch den Naturschutzbelan- gen. Im Falle einer unmittelbaren dro- henden Gefahr kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rech- nung zu tragen. dungsgebot des § 3 LG beachtet wird und eine Anzeige an die untere Landschaftsbehörde erfolgt. also auch den Naturschutzbelan- gen. Diese Unberührtheitsregel für Maßnahmen zur Gefahrenab- wehr erfolgt da aus den Grunds- ätzen der allgemeinen Güterab- wägung selbstverständlich - nur zur Klarstellung. Gemeint sind hiermit Maßnah- men, die der Abwehr akuter Ge- fahren dienen, nicht jedoch Pfle- ge- und Unterhaltungsmaßnah- men Im Falle einer unmittelbaren dro- henden Gefahr kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen. 11. unverändert unverändert 12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Ver- braucherschutzamt, in Überein- stimmung mit den Regelungen des Landschaftsplans und sonstiger öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in Diese Maßnahmen gehen über die laufende Pflege (Ziffer 3) hin- aus. 12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die vom Oberstadtdirektor Köln angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführt werden. Diese Maßnahmen gehen über die laufende Pflege (Ziffer 3) hin- aus. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 107 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt ihrem Auftrag durchgeführt werden. 13. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar dro- henden gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weite- ren Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, die zwingend erforderlich sind, soweit bei notwendigen Eingriffen in Vege- tationsbestände das Vermeidungs- gebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Diese Unberührtheitsregel für Maßnahmen zur Abwehr unmit- telbar drohender gegenwärtiger Gefahren, die zur Verhinderung drohender Schäden ein sofortiges Einschreiten verlangen und ein Abwarten bis zur Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde unmöglich machen, erfolgt - da aus den Grundsätzen der allge- meinen Güterabwägung selbst- verständlich - nur zur Klarstel- lung. Im Falle einer unmittelbaren dro- henden gegenwärtigen Gefahr kann die Anzeige auch nachträg- lich erfolgen, muss aber nachvoll- ziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rech- nung zu tragen. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 108 Änderungen der allgemeinen Gebote Auch die allgemeinen Gebote in geschützten Landschaftsbestandteilen und deren Erläute- rungen wurden hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft. Nr. 1 (Kennzeichnung von Geschützten Landschaftsbestandteilen) Das Gebot wird nicht verändert. Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die gesetzliche Regelung nicht erforder- lich ist. Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, der Erläute- rungstext wird gestrafft. Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst- erklärend ist. Nr. 4 (Beseitigung von Versiegelungen / Bodenverdichtungen im Kronentraufbereich) Im Gebot wird der Begriff „Kronenbereich“ unmissverständlich als „Kronentraufbereich“ be- schrieben. Der Text wird sprachlich optimiert In der Gebotserläuterung wird der Gesetzesverweis aktualisiert. Nr. 5. (Baumkontrolle) Das Gebot entfällt. Es ist nicht erforderlich, da die städtischen Bäume gemäß den anerkann- ten Richtlinien der FLL und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohnehin regelmäßig kontrolliert werden. Nr. 6 (Bewässerung von Bäumen) Das Gebot entfällt, da die Verwaltung dieses Gebot in der Praxis nicht umsetzen kann. Nr. 7 (Pflegekonzepte für geschützte Bäume) Das Gebot entfällt. Nr. 8 (Vermessungstechnische Erfassung von Bäumen) Das Gebot wird nicht verändert. Nr. 9 (Landschaftliche Einbindung und Erhalt von Ruderalvegetation bei Umwandlung geschützter Hofanlagen in Eigentumswohnungen) Das Gebot entfällt. In der Praxis werden die individuellen Belange des umgebenden Landschaftsraums über die G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e 109 Eingriffsregelung gestaltet und so weit wie möglich geschützt. Auch bei einer Umwandlung in andere Nutzungen als in Eigentumswohnungen. Nr. 10 (Renaturierung geschützter Bachläufe) Mit Erlass der EU-Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Überführung in die deutsche Wasserge- setzgebung wurden die Maßstäbe zur Renaturierung und Unterhaltung von Fließgewässern verbindlich geregelt. Auf kommunaler Ebene sind zu ihrer Sicherstellung sogenannte Umset- zungsfahrpläne zu erstellen. In die Erläuterung des Gebotes wird daher ein Hinweis auf die Umsetzungsfahrpläne aufgenommen, die von STEB und Wupperverband erarbeitet wurden. Die Einzelmaßnahmen, die unter dem Gebot Nr. 10 aufgeführt sind, werden beibehalten, da sie unabhängig von den vorliegenden Umsetzungsfahrplänen Gültigkeit haben. Die Maß- nahmen gehen über die in den Umsetzungsfahrplänen nach der WRRL enthaltenen Maß- nahmen teilweise hinaus und sollen nach Realisierung der geplanten Maßnahmen weiterhin gelten. In Teilen werden die einzelnen Maßnahmen des Gebotes textlich überarbeitet und gestrafft und Bezüge zum Wasserhaushaltsgesetz hergestellt. Nr. 11 (Regelmäßige Zustandserfassung) Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich präzisiert. Nr. 12 (Witterung bei Durchführung von Bau- und Pflegemaßnahmen) Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich präzisiert. Nr. 13 (Beleuchtung) Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie- rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 110 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Allgemeine Gebote In den geschützten Land- schaftsbestandteilen ist ins- besondere geboten: Allgemeine Gebote In den geschützten Land- schaftsbestandteilen ist ins- besondere geboten: 1. das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzsta- tus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 1. das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzsta- tus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LG und des § 13 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 sind zu beachten. 2. bei Auslaufen und bei Ab- schluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städti- sche Grundstücke eine Ver- tragsverlängerung nur dann vorzunehmen, wenn die vor- gesehene Nutzung den Dar- stellungen und Festsetzun- gen für das geschützte Ob- jekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffe- nen Nutzungen fällt. Beste- hende Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Verträglichkeit für das geschützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsverträ- ge, die den zuvor genannten Voraussetzungen nicht ent- sprechen, sind zum nächst- Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Bundesnatur- schutzgesetzes, Landesnaturschutz- gesetzes und des Landschaftsplanes widersprechen oder nicht ordnungs- gemäß ausgeübt werden. Angespro- chen sind insbesondere Landpacht- verträge z. B. für sensible Bereiche wie Überschwemmungsgebiete und Einzugsbereiche von Trinkwasser- gewinnungsanlagen. 2. bei Auslaufen von Miet- oder Pachtverträgen über städti- sche Grundstücke eine Ver- tragsverlängerung nur dann vorzunehmen, wenn die nach dem Vertrag vorgese- hene Nutzung den Darstel- lungen und Festsetzungen für das geschützte Gebiet entspricht, selbst wenn sie unter die Nicht betroffenen Nutzungen fällt. Bestehende Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Verträglichkeit für das geschützte Gebiet zu überprüfen. Nutzungsverträ- ge, die nicht mit den Darstel- lungen und Festsetzungen für das geschützte Gebiet Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Landschaftsgesetzes und des Land- schaftsplans widersprechen, nicht ord- nungsgemäß ausgeübt werden oder als störende Anlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Natur- haushalts darstellen. Angesprochen sind insbesondere Verträge über die land- wirtschaftliche Bodennutzung in Über- schwemmungsgebieten, im Einzugsbe- reich von Trinkwassergewinnungsanla- gen und Grundwasseranreicherungsge- bieten, Jagd- und Fischereipachtverträ- ge. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 111 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt möglichen Zeitpunkt zu kün- digen oder einvernehmlich mit dem Nutzer entspre- chend abzuändern. übereinstimmen, sind unab- hängig davon, ob diese Nut- zungen unter die Nicht be- troffenen Nutzungen fallen, zum nächstmöglichen Zeit- punkt zu kündigen oder ein- vernehmlich mit dem Nutzer entsprechend abzuändern. 3. öffentlich-rechtliche Nut- zungsgestattungen im Rah- men des rechtlich Zulässigen zu versagen, nicht zu ver- längern, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt wider- spricht. 3. öffentlich-rechtliche Nut- zungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu ver- sagen, nicht zu verlängern, zu- rückzunehmen oder zu widerru- fen, wenn die Nutzung den Dar- stellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt wider- spricht. Dies betrifft insbesondere öffentlich- rechtliche Nutzungsgestattungen durch Sonderordnungsbehörden. 4. die unverzügliche Beseiti- gung von Versiegelungen und/oder Verdichtungen des Bodens im Kronentraufbe- reich besonders geschützter Bäume, insbesondere die Beseitigung von Parkplätzen und befestigten Wegen. Die Gebotsregelung beinhaltet Maß- nahmen zur Verbesserung und Er- haltung des Lebensraumes der gem. § 29 Abs. 1 BNatSchG besonders geschützten Baumreihen und - gruppen. Zur Erhaltung ihrer Lebens- fähigkeit ist die umgehende und dauerhafte Durchführung dieser Ge- botsregelungen zwingend erforder- lich. 4. die umgehende Beseitigung von Versiegelungen und/oder Verdichtungen des Bodens im Kronenbereich besonders geschützter Bäume, insbesondere die Beseitigung von Stellplätzen und befestigten Wegen im Kronenbereich. Die Gebotsregelungen 4 bis 7 beinhal- ten Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Lebensraumes der gem. § 23 Satz 1 LG besonders geschützten Baumreihen und -gruppen. Zur Erhal- tung ihrer Lebensfähigkeit ist die umge- hende Durchführung dieser Gebotsrege- lungen zwingend erforderlich. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 112 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 5. entfällt 5. eine Kontrolle bei besonders geschützten Bäumen min- destens 1 mal pro Jahr wäh- rend der Vegetationsperiode. 6. entfällt 6. die ausreichende Bewässe- rung besonders geschützter Bäume im Falle längerer Trockenperiode. 7. entfällt 7. die Entwicklung eines Pfle- gekonzepts für besonders geschützte Bäume im Ent- wicklungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen unter Ein- beziehung einer möglichst naturnahen Gestaltung des umgebenden Lebensrau- mes. 8. unverändert 9. entfällt 9. bei der Umwandlung ge- schützter Hofanlagen in Ei- gentumswohnungen die Die Anlage von zusätzlichen Parkplät- zen außerhalb des Hofraums ist hiermit G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 113 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt landschaftliche Einbindung zu erhalten bzw. wiederher- zustellen, insbesondere un- ter Berücksichtigung der dörflichen Ruderalvegetation und der Erhaltung ihrer vor- handenen Reste. i.d.R. nicht vereinbar. 10. geschützte Bachläufe nach Maßgabe der folgenden Grundsätze zu erhalten und zu optimieren: Gemäß der Europäischen Wasser- rahmenrichtlinie sollen bis 2027 alle Europäischen Gewässer einen guten ökologischen Zustand aufweisen. Für die Kölner Bäche wurden auf dieser Basis Umsetzungsfahrpläne aufge- stellt mit Maßnahmen zur Verbesse- rung der Gewässerstrukturen, zum Hochwasserrückhalt und zum Natur- schutz. Die folgenden Maßnahmen dienen - auch nach Durchführung der Umsetzungsfahrpläne - dem Erhalt eines guten ökologischen Zustandes bzw. der punktuellen Optimierung der Bäche. 10. geschützte Bachläufe – ins- besondere deren begradigte Teile - nach Maßgabe der folgenden Grundsätze zu re- naturieren:  die Gewässerqualität ist durch geeignete Maßnahmen zu verbessern. Diese Maßnah- men haben so nah wie mög- lich an der Verunreinigungs- ursache zu erfolgen. Die Verbesserung der Gewässergüte ist eine unverzichtbare Vorausset- zung für eine Bachrenaturierung, die auch zur Wiederansiedlung der typi- schen Bachfauna beitragen soll.  Die Gewässerqualität ist durch geeignete Maßnahmen zu verbessern. Diese Maß- nahmen haben so nah wie möglich an der Verunreini- gungsursache zu erfolgen. Die Verbesserung der Gewässergüte ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Bachrenaturierung, die auch zur Wiederansiedlung der typischen Bach- fauna beitragen soll.  Wasserbautechnische Ufersi- cherungsmaßnahmen sind Gehölze erfüllen neben einer techni- schen auch zahlreiche ökologische  Wasserbautechnische Ufersi- cherungsmaßnahmen sind Die Renaturierung soll den sich natürlich einstellenden Bachverlauf unterstützen, G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 114 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt nur zur Sicherung von Zwangspunkten zulässig. Notwendige Ufersicherungen sind möglichst mit lebenden Baustoffen auszuführen, z. B. durch Anpflanzung von Schwarzerlen oder Baumwei- den. Funktionen wie Stabilisierung der Ufer gegen Erosion, Beschatten des Wasserlaufs, Lebensraum für Tiere und Pflanzen. auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Notwendige Ufersicherungen haben - so- weit möglich durch Schwarzerlenpflanzungen im Mittelwasserbereich zu erfol- gen. um so die Entwicklung unterschiedlicher Lebensräume zu fördern.  ein genügend breiter Ufer- streifen (mindestens 10 m ab Böschungsoberkante beidsei- tig) ist zur ungehinderten Ent- wicklung des Bachlaufs un- bewirtschaftet zu lassen, so- weit keine Begrenzung durch genehmigte bauliche Anlagen vorliegt. Grundsätzlich sind diese Bereiche nutzungsfrei und der natürlichen Sukzession zu überlassen. Sofern die gewässertypspezifische Entwick- lung nicht behindert wird, ist ab- schnittsweise auch eine extensive Nutzung, z. B. als extensives Grün- land (Mahd, Beweidung) möglich.  Ein genügend breiter Ufer- streifen (mindestens 10 m entsprechend der Schutzaus- weisung) ist zur ungehinder- ten Entwicklung des Bach- laufs unbewirtschaftet zu las- sen. Nach Maßgabe der Renaturierungspla- nung sind diese Bereiche nicht oder nur 1 bis 2 mal pro Jahr zu mähen. Das Mahdgut ist abzutransportieren, um Nährstoffanreicherungen zu verhindern.  bei Pflanzmaßnahmen sind ausschließlich bodenständige Gehölze entsprechend der po- tentiellen natürlichen Vegeta- tion zu verwenden. Nicht bo- denständige Gehölze sind zu entfernen.  Bei Pflanzmaßnahmen sind ausschließlich bodenständige Gehölze entsprechend der potentiellen natürlichen Vege- tation zu verwenden. Nicht bodenständige Gehölze sind zu entfernen. Die Bachgutachten von Dr. Lohmeyer geben hierzu wichtige Hinweise.  bei der Neuanlage von We- gen sind diese ausschließlich mit wassergebundenen Deck- schichten zu versehen und nach Möglichkeit nicht parallel zum Bachverlauf anzulegen. Hierdurch sollen ungestörte Lebens- räume am Bachlauf geschaffen wer- den im Wechsel mit Erlebnisräumen für Erholungssuchende.  Bei der Neuanlage von We- gen sind diese ausschließlich mit wassergebundenen Deck- schichten zu versehen und nach Möglichkeit nicht parallel zum Bachverlauf anzulegen. Hierdurch sollen ungestörte Lebens- räume am Bachlauf geschaffen werden im Wechsel mit Erlebnisräumen für Er- holungssuchende.  regelmäßige Arbeiten zur Bestimmte Nutzungen oder Restrikti-  Regelmäßige Arbeiten zur Durch die Böschungsmahd w ird i.d.R. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 115 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Gewässerunterhaltung im Be- reich der Gewässersohle, im Uferbereich und im Gewässe- rumfeld sind auf das notwen- dige Maß zu beschränken. Mit der Gewässerunterhaltung muss ein guter ökologischer und guter chemischer Zustand des Gewässers erhalten oder erreicht werden. onen erfordern eine gezielte und am jeweiligen Bedarf orientierte Unter- haltung (bspw. Hochwasserabfluss). Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sol- len Unterhaltungsmaßnahmen dabei eine Entwicklung in einen naturna- hen und chemisch guten Zustand ermöglichen, was unter anderem den Abtransport des Mahdgutes bedingt. Erfordernisse des Natur- und Arten- schutzes sind zu beachten. Gewässerunterhaltung, wie z. B. die Mahd der Böschungen, sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Das Mahd- gut ist in diesen Fällen abzu- transportieren. der natürlichen Schwarzerlen- und Wei- denaufwuchs mit entfernt, welcher ohne menschliche Einwirkung die Ufersiche- rung übernehmen würde. Siehe auch Allgemeine Verbote Nr. 1 und 18.  künstliche Befestigungen der Bachsohlen sowie der Uferbe- reiche sind zu entfernen, so- weit sie nicht zwingend erfor- derlich sind. Für eine erfolgreiche Renaturierung sind eine wiederbesiedlungsfähige Bachsohle und ein durchgehender Uferstreifen unerlässlich.  Künstliche Befestigungen der Bachsohlen sind zu entfernen, soweit sie nicht zwingend er- forderlich sind. Für erfolgreiche Renaturierung ist eine wiederbesiedlungsfähige Bachsohle unerlässlich. Über dieses Gebot 10 hinaus sind weite- re Maßgaben zu Renaturierungen den Allgemeinen Hinweisen des Gliede- rungspunkts 4.1 und den speziellen Festsetzungen zur Naturnahen Ausge- staltung von Uferbereichen unter Gliederungspunkt 4.1 zu entnehmen. 11. eine regelmäßige Zustand- serfassung. Im Rahmen von Begehungen können Missstände und Fehlentwicklungen festgestellt werden, sodass notwen- dige Sicherungs- und Pflegemaß- nahmen rechtzeitig erkannt und ein- geleitet werden können. 11. eine regelmäßige Zustand- serfassung. Hierdurch können notwendige Siche- rungs- und Pflegemaßnahmen rechtzei- tig erkannt und eingeleitet werden. G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 116 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 12. Bau- und Umbaumaßnah- men an baulichen Anlagen, We- gen, etc. sowie Pflegemaßnah- men nur bei geeigneten Witte- rungs- und jahreszeitlichen Be- dingungen durchzuführen. Arbeiten bei aufgeweichtem Boden sollen grundsätzlich vermieden wer- den. 12. Bau- und Umbaumaßnah- men sowie Pflegemaßnahmen nur bei geeigneten Witterungs- und jahreszeitlichen Bedingun- gen durchzuführen. Arbeiten bei aufgeweichtem Boden sol- len grundsätzlich vermieden werden. 13. bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuchtungs- anlagen ist den Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tra- gen. Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nacht- aktiven Insekten. Durch einfache technische Maßnahmen, z.B. Ver- meidung von kurzwelligem Lichtspektrum oder Vermeidung der Lichtabstrahlung nach oben, können die negativen Auswirkungen der Lichtimmissionen verringert werden. N A T U R S C H U T Z G E B I E T E __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 117 Vorblatt Neu Vorblatt Alt 3.2 Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG 3.2 Naturschutzgebiete gem. § 20 LG § 23 BNatSchG: (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in de- nen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstät- ten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen od er landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart ode r hervorragenden Schönheit. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verände- rung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nach- haltigen Störung führen können sind nach Maßgabe näherer Bestimmun- gen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzge- biete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- rungspunkten 3.2.1 und 3.2.2. § 20 LG besagt: Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies a.) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Leb ensstätten be- stimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, b.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, l andeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wie- derherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 1 LG: In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Be- schädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Be- standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- rungspunkten 3.2.1 und 3.2.2. 3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete 3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzun gen für Naturschutzgebiete N A T U R S C H U T Z G E B I E T E __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 118 Vorblatt Neu Vorblatt Alt Soweit nicht für einzelne Naturschutzge- biete abweichende Festsetzungen getrof- fen worden sind, gelten in allen gem. § 23 BNatSchG festgesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Verbote, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für Befreiungen und Ausnahmegenehmigun- gen, sowie Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Soweit nicht für einzelne Naturschutzge- biete abweichende Festsetzungen getrof- fen worden sind, gelten in allen gem. § 20 LG festgesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Verbote, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf- geführten Bestimmungen für Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. N a t u r s c h u t z g e b i e t e 119 Änderungen der allgemeinen Verbote Die allgemeinen Verbote in Naturschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden insbeson- dere im Hinblick auf veränderte rechtliche Grundlagen und verändertes Nutzerverhalten überarbeitet. Neu aufgenommen werden Verbotsregelungen für Tätigkeiten, die bisher nicht oder nur un- zureichend von den Verboten erfasst werden (z. B. Gewässernutzungen, Geocaching, Ver- anstaltungen). Unverändert bleibt das Angelverbot in Naturschutzgebieten. In einem späteren Änderungs- verfahren wird das Angelverbot umfassend geprüft und ggf. gebietsspezifisch geregelt. Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe- rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis- heriger Stelle stehen (siehe Kapitel Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzun- gen“). Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen) Das Verbot wird nicht verändert. In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech- ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts- vorschriften werden gestrichen. Der Gesetzesverweis auf die Eingriffsregelung wird gestri- chen, da ein Hinweis auf die ohnehin geltende rechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Wei- terhin wird die Erläuterung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu Verbot Nr. 18 (Ve- getation auf Banketten, Wegerändern). Der Gesetzesverweis auf die strafrechtlichen Vorschriften (§ 329 StGB) wird verallgemeinert. Es wird eine Unberührtheitsregel für die Bekämpfung von Problempflanzen und das mecha- nische Entfernen von Vegetationsbeständen bei naturschutzfachlichem Erfordernis einge- führt. Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen) Das Verbot wird nicht verändert. In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor- schriften verallgemeinert. Die Unberührtheitsregel Nr. 9 (Jagdausübung) wird direkt dem Verbot 2 zugeordnet, gestrafft und aus dem allgemeinen Teil gestrichen. Nr. 3 (Pflanzen und Tiere einbringen / aussetzen oder anzusiedeln) Das Verbot wird nicht verändert. In der Verbotserläuterung wird der Gesetzesverweis gestrichen. N a t u r s c h u t z g e b i e t e 120 Nr. 4 (Versiegelung) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“ durch „Kronentraufbereich“ ersetzt. Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) Das Verbot wird nicht verändert. Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. Hinweise auf weitere nachfolgende Verbotsbestimmungen werden gestrichen. Der Gesetzesverweis auf die strafrechtlichen Vorschriften wird verallgemeinert. Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten) Das Verbot wird sprachlich vereinfacht. In die Erläuterung wird das Schutzgut Boden aufgenommen. Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 8 (ortsübliche Kulturzäune) wird direkt dem Ver- bot 6 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen. Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen) Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert. In der Erläuterung des Verbotes werden Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt und der Hinweis auf ordnungsgemäße Acker- und Gartennutzung gestrichen. Der Gesetzesverweis auf die die strafrechtlichen Vorschriften (§ 329 StGB) wird verallgemeinert. Nr. 8 (Abfälle wegwerfen) Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak- tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und Betrieb bereits durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) untersagt ist. Nr. 9 (Werbeanlagen errichten) Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und mobile. Die Verbotserläuterung wird sprachlich neu gefasst. Eine Unberührtheit für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen wird eingefügt. Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen / betreiben) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 11 (Flächen betreten, befahren, reiten) Das Führen von Pferden wird neu in die Verbotstatbestände eingeführt. Im Verbotstatbestand wird das „Erzeugen von Lärm und MusikB“ aus systematischen Grün- den gestrichen und als separater Verbotstatbestand (Nr. 33) aufgenommen. N a t u r s c h u t z g e b i e t e 121 Nr. 12 (Überfliegen mit Luftfahrzeugen) Das Verbot wird auf Fahrzeugmodelle, Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte (beispiels- weise Drohnen) ausgeweitet. Die Verbotserläuterung wird auf den geänderten Verbotstatbestand abgestellt. Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze anlegen oder betreiben) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 16 (Hunde laufenlassen) Das Verbot wird nicht verändert. Das Verbot und die Verbotserläuterung werden sprachlich überarbeitet. Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird direkt dem Verbot zugeordnet, sprachlich überarbeitet und im allgemeinen Teil gestrichen. Nr. 17 (Feuer machen) Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von Feuer, da für die Ahndung nicht nur das Anzünden, sondern auch das Unterhalten eines Feuers relevant ist. Das Grillen wird explizit im Verbot erwähnt. Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert. Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern) Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert. Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland) Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft. Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern) Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert. Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erfor- derlich ist. N a t u r s c h u t z g e b i e t e 122 Nr. 21 (Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf das Befreiungsverfahren gestrichen. Der Erläuterungstext wird gestrafft und konkretisiert. Nr. 22 (Dünger, Gülle, Klärschlamm aufbringen) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 23 (Erstaufforstung) Im Verbot wird der Hinweis auf die LÖLF gestrichen, da diese nicht mehr zuständig ist. Das Verbot wird erweitert auf Pflegepläne und Sofortmaßnahmenkonzepte. Die Verbotserläuterung wird aktualisiert. Nr. 24 (Wildfütterungen) Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdrecht behandelt werden, nicht verändert. Für Schwarzwildkirrungen wird eine Unberührtheitsrege- lung neu aufgenommen. In der Verbotserläuterung wird der Gesetzesverweis verallgemeinert. Nr. 25 (entfallen). Das Verbot wurde bereits in einem früheren Änderungsverfahren aufgehoben. Nr. 26 (Angeln) Das Verbot wird nicht verändert. Das Angeln wird in einem späteren Verfahren gebietsspezi- fisch geregelt. Nr. 27 (Bleischrotverwendung) Das Verbot entfällt, da das Landesjagdgesetz NRW die Bleischrotverwendung an und über Gewässern inzwischen verbietet. Nr. 28 (Jagdkanzeln) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrafft und die im Text formulierte Unberührtheit entsprechend der Systematik des Landschaftsplans als eigene Unberührtheit dem Verbot zugeordnet. Nr. 29 (Gesellschaftsjagden) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. Die im Erläuterungstext formulierte Unberührtheit wird entsprechend der Systematik des Landschaftsplans als eigene Unberührtheit dem Ver- bot zugeordnet und der Text gestrafft. Nr. 30 (Gewässerbenutzung) Es wird ein neues Verbot eingefügt. Die Gewässernutzungen verschiedener Art können bis- her nicht wirkungsvoll geahndet werden, da noch kein konkreter Verbotstatbestand gilt und N a t u r s c h u t z g e b i e t e 123 bei Verstößen höchstens mittelbar argumentiert werden kann (z. B. Beunruhigung von Tie- ren). Nr. 31 (Veranstaltungen) Es wird ein neues Verbot eingefügt. Hierdurch soll der Ordnungsbehörde die Ermächtigung erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend stattfindenden unorganisierten Veran- staltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort soziale Netzwerke, mit den entspre- chend negativen Folgewirkungen für Natur und Landschaft ordnungsrechtlich ahnden zu können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versamm- lungsbehörde unterliegen. Nr. 32 (Geocaching) Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht ein Regelungsbedarf, da diese neue Art der Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst wird. Nr. 33 (Erzeugen von Lärm) Das Verbot wird unverändert aus dem Verbot Nr. 11 (Flächen betreten, befahren, reiten) übernommen und aus systematischen Gründen hier aufgeführt. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 124 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt Allgemeine Verbote In Naturschutzgebieten ist insbesondere verboten: Allgemeine Verbote In Naturschutzgebieten ist insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu besei- tigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäu- me, Sträucher und sonstige Pflanzen gel- ten auch als beschä- digt, wenn das Wurzel- werk verletzt ist. Gemäß den gesetzlichen Regelungen des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als Pflanzen. Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgege- bene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganzjährig und dient der Erhaltung von Le- bensräumen für bedrohte Tier- und Pflanzen- arten. Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den Böschungen und Banketten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Feld- rainen und sonstigen Wegränder. Aufgrund der Regelung des BNatSchG kön- nen auch außerhalb des Schutzbereichs vor- genommene Handlungen, die auf das Natur- schutzgebiet einwirken, genehmigungspflich- tig sein, bzw. ordnungsbehördliche Maßnah- men auslösen. Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. Die Verbotswirkung bezieht sich auch auf die ordnungsgemäße Landwirtschaft. 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu besei- tigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäu- me, Sträucher und sonstige Pflanzen gel- ten auch als beschä- digt, wenn das Wurzel- werk verletzt ist. Das Verbot dient der Erhaltung der Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushalts als Le- bensgrundlage des Menschen. Die Schutzwirkung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG gilt somit in den Schutzgebieten ganzjährig (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG verbietet in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September He- cken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röh- richt- und Schilfbestände zu roden, abzu- schneiden oder zu zerstören. Siehe auch § 61 LG zum Allgemeinen Schutz von Pflanzen sowie § 63 LG.) Aufgrund der §§ 4-6 LG (Eingriffsregelung) sind auch außerhalb des Schutzbereiches vorgenommene Handlungen mit den be- schriebenen Folgewirkungen auf die ge- schützte Vegetation genehmigungspflichtig. Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 5 StGB zu beachten. Die Verbotswirkung be- zieht sich auch auf die ordnungsgemäße Landwirtschaft. Unberührt davon:  das mechanische Ent- Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 125 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt fernen von Problem- pflanzen und Vegetati- onsbeständen, wobei letztere Maßnahme ei- nes naturschutzfachli- chen Erfordernisses be- darf, bei vorheriger An- zeige an die untere Na- turschutzbehörde Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herku- lesstaude, Drüsiges Springkraut), exotische Gartenpflanzen (z.B. Kirschlorbeer, Rho- dodendron) und Giftpflanzen in Grünlandbe- ständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die die landwirtschaftliche Nutzung erheblich beein- trächtigen. Das Entfernen größerer Vegetati- onsbestände kann aus Gründen des Arten- schutzes erforderlich werden, so ist beispiels- weise die Erhaltung eines bestimmten Suk- zessionsstadiums für spezialisierte Arten überlebensnotwendig. 2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mut- willig, ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeigne- te Vorrichtungen anzu- bringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- o- der Wohnstätten fortzu- nehmen oder zu be- schädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behin- dern. Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Arten- rückgang ist dieser allgemeine Schutz wildle- bender Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadtnahen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. 2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mut- willig, ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeigne- te Vorrichtungen anzu- bringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- o- der Wohnstätten fortzu- nehmen oder zu be- schädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behin- dern. Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrückgang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender Tiere (siehe auch §§ 62 und 63 LG) gerade in großstädtischen bzw. stadtnahen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. Siehe auch Verbot 25 und 26. Unberührt davon: Unberührt davon: N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 126 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt  die rechtmäßige und ordnungsgemäße Aus- übung der Jagd im enge- ren Sinne der jagdrecht- lichen Bestimmungen. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Un- berührtheitsregelung.  die ordnungsgemäße Jagd im engeren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG vom Verbot 2. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weite- ren Sinne, wie z. B. die Anlage von soge- nannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unberührtheitsregelung. Solche Tätigkeiten bedürfen einer Befreiung gem. § 69 LG, soweit sie unter die Verbotsrege- lungen des LP fallen. Soweit nicht durch gebietsspezifische Ver- bote die Jagdausübung eingeschränkt wird, ist davon auszugehen, dass die Jagd im engeren Sinne mit den Naturschutzzielen vereinbar ist. Durch die Zusammenarbeit von Naturschutz und Jagd, insbesondere der Jagdaus- übungsberechtigten und der örtlich zustän- digen Landschaftswächter, wird die gegen- seitige Akzeptanz erhöht. Zudem werden Sammlung und Austausch von Daten geför- dert, insbesondere um Rückschlüsse zu ziehen bezüglich der Auswirkungen der Jagd auf den Zustand der Naturschutzge- biete. Die Zusammenarbeit und die Weiter- gabe der gesammelten Daten an die untere Landschaftsbehörde bzw. die untere Jagd- behörde werden empfohlen. Bei der Bejagung ist auf schützenswerte Tiere und Pflanzen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere soll auf eine Ausübung der Jagd verzichtet werden, wenn geschützte Wasservögel auf dem Wasser ruhen. Dies N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 127 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt ist insbesondere auch bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden zu beachten. 3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen sowie Tiere einzubringen bzw. auszusetzen oder an- zusiedeln. In Naturschutzgebieten sollen Tiere und Pflanzen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwür- diger Biozönosen (Lebensgemeinschaften) die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende Populationen (z. B. seltene Am- phibienarten) durch unkontrolliertes Ausset- zen anderer - auch gebietstypischer -Arten zum Erlöschen gebracht werden können. Ein- geschlossen sind das Aussetzen von Fischen in geschützten Gewässern (Besatzmaßnah- men) und von Wild sowie die ordnungsgemä- ße Landwirtschaft. 3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen sowie Tiere einzubringen bzw. auszusetzen oder an- zusiedeln. In Naturschutzgebieten sollen Tiere und Pflanzen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutz- würdiger Biozönosen (Lebensgemeinschaf- ten) die Folge sein können und ggf. unbe- dingt zu erhaltende Populationen (z. B. sel- tener Amphibienarten) durch unkontrolliertes Aussetzen anderer - auch gebietstypischer - Arten zum Erlöschen gebracht werden kön- nen. Eingeschlossen ist das Aussetzen von Fischen in geschützten Gewässern (Be- satzmaßnahmen) und von Wild sowie die ordnungsgemäße Landwirtschaft. Siehe auch die Schutzwirkung des § 62 Nr. 2 LG. 4. die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Kro- nentraufbereich der Bäume - sowie andere Maßnahmen zur Ver- dichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grund- wasseranreicherungsflächen, auf die Gewähr- leistung der Wasserversorgung des Wurzel- raumes von Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des Lebensraumes von Insek- ten und sonstigen Kleinstlebewesen. 4. die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Traufbereich der Bäu- me (Kronenbereich) - sowie andere Maßnah- men zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grundwasseranreicherungsflächen, auf die Gewährleistung der Wasserversorgung des Wurzelraumes von Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des Lebensraumes von Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen. 5. bauliche Anlagen im Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen 5. bauliche Anlagen im Hierdurch sol len nachteilige Veränderungen N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 128 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW, als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtli- chen Genehmigung be- dürfen sowie die Au- ßenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Die Nutzungs- änderung steht der Än- derung gleich. von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um für die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Natur- haushaltes zu gewährleisten sowie Beein- trächtigungen des Orts- und Landschaftsbil- des zu vermeiden. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschut- zes bleiben unberührt. Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW, als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtli- chen Genehmigung be- dürften sowie die Au- ßenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Die Nutzungs- änderung steht der Än- derung gleich. von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um für die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Na- turhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu gewährleisten sowie Beein- trächtigungen des Orts- und Landschaftsbil- des zu vermeiden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im folgenden verschiedene konkret genann- te bauliche Anlagen gesondert verboten werden. Diese Verbotsregelungen sind jeweils be- sonders erläutert. Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu beachten. 6. ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Zäune oder andere Ein- friedungen zu errichten, zu verlegen oder zu än- dern. Das Verbot dient der Vermeidung von Störun- gen des Grundwasserhaushaltes und des Bodens schutzwürdiger Bereiche wie auch der Gewährleistung eines freien Wildwechsels in die Schutzgebiete bzw. aus ihnen heraus. 6. ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsor- gungs- oder Material- transportleitungen (Frei- oder Rohrleitungen), Zäune oder andere Ein- friedungen zu errichten, zu verlegen oder zu än- dern. Das Verbot dient der Vermeidung von Stö- rungen des Grundwasserhaushaltes schutzwürdiger Bereiche wie auch der Ge- währleistung eines freien Wildwechsels in die Schutzgebiete bzw. aus ihnen heraus. 7. Aufschüttungen, Verfül- Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhal- 7. Aufschüttungen, Verfül- Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Er- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 129 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt lungen, Abgrabungen Ausschachtungen oder Verfestigungen vorzu- nehmen oder die Bo- den- oder Geländege- stalt auf andere Weise zu verändern. tung der vorhandenen landschaftlichen Struk- turen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Ver- hinderung von Landschaftsschäden durch weitere Kiesgrubenaufschlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Bereiche und der beson- ders schutzwürdigen Böden. Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. lungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf ande- re Weise zu verändern. haltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräu- men für Pflanzen und Tiere und auf die Si- cherung des Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Verhinderung von Landschafts- schäden durch weitere Kiesgrubenauf- schlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Bereiche, wie z. B. feuchter Brachflächen, vor der Inanspruchnahme als Grundfläche für Erdwälle aus Lärmschutzgründen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Umbruch oder das Umgraben von Acker- oder Gartenböden im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung vom Verbot nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB zu beachten. 8. feste oder flüssige Stof- fe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheb- lich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu ent- ledigen. Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige Bereiche und Störungen des Landschaftsbil- des sollen hierdurch verhindert werden. Das Verbot orientiert sich dabei am Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, d. h. neben Abfällen aus Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, Gülle, Festmist, etc.), Klärschläm- men sowie Bioabfällen (Gartenabfälle, Grün- schnitt, etc.), ist beispielsweise auch die Be- seitigung von Bauschutt eingeschlossen. 8. .Abfälle oder Altmaterial wegzuwerfen oder zu lagern und Abfallbesei- tigungsanlagen ein- schließlich Recyclingan- lagen zu errichten so- wie rechtswidrig errich- tete Anlagen zu betrei- ben. Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige Bereiche und Störungen des Landschafts- bildes sollen hierdurch verhindert werden. Eingeschlossen ist die Beseitigung von Gar- tenabfällen. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 130 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt 9. feste Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NW und mobile Werbeanlagen zu er- richten, anzubringen, aufzustellen oder rechtswidrig errichtete zu betreiben, auch wenn sie baurechtlich genehmigungsfrei sind. Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW gehören beispielsweise Schilder, Be- schriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenan- schläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im gesamten Geltungsbe- reich des Landschaftsplans und Störungen des Naturhaushaltes bei der Errichtung oder auch Instandhaltung der Anlagen verhindern. 9. Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, anzu- bringen oder rechtswid- rig errichtete zu betrei- ben. Neben der Sicherung des Landschaftsbildes dient das Verbot vor allem der Vermeidung von Störungen des Naturhaushaltes bei der Errichtung oder auch Instandhaltung der Anlagen. Unberührt davon :  gesetzlich vorgeschrie- bene Beschilderungen Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hinweisschil- der für Schutzgebiete u.s.w. 10. unverändert unverändert 11. Flächen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten sowie Pferde zu führen, mit Ausnahme von We- gen, die besonders ge- Hierdurch sollen genügend große ungestörte Lebensräume für die Tierwelt erhalten werden bzw. Störungen so gering wie unter großstäd- tischen Bedingungen möglich gehalten wer- den. Des Weiteren soll eine möglichst unge- störte Vegetationsentwicklung gewährleistet werden, insbesondere für trittempfindliche 11. Flächen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu rei- ten, mit Ausnahme von Wegen, die besonders gekennzeichnet sind. Das Erzeugen von Hierdurch sollen genügend große ungestör- te Lebensräume für die Tierwelt erhalten werden bzw. Störungen so gering wie unter großstädtischen Bedingungen möglich ge- halten werden. Des Weiteren soll eine mög- lichst ungestörte Vegetationsentwicklung gewährleistet werden, insbesondere für tritt- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 131 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt kennzeichnet sind. Flächen. Lärm und Musik sowie das Betreiben von Ton- geräten ist verboten. empfindliche Flächen. 12. Fahrzeugmodelle , Flugmodelle und unbe- mannte Fluggeräte (beispielsweise Droh- nen) zu betreiben sowie mit diesen die Natur- schutzgebiete zu über- fliegen. Die nach Luftverkehrs-Ordnung einzuhalten- den Sicherheitsmindesthöhen (150 m, in Städ- ten 300 m) werden aufgrund des geringen Aktionsradius von Flugmodellen in der Regel unterschritten. Lärmentwicklung und hohe Geschwindigkeiten mit abrupten Richtungs- wechseln sowie die Imitation einer Greifvogel- silhouette können insgesamt zu erheblichen Störungen der Tierwelt führen. Fahrzeugmo- delle stellen durch Lärmentwicklung und An- näherung an Wildtiere und Bewegung in de- ren Habitaten eine Störung dar. 12. das Überfliegen der Naturschutzgebiete mit Luftfahrzeugen unter- halb einer Höhe von 150 m über dem Erd- boden. Die Naturschutzgebiete sollen hierdurch möglichst ruhiggestellt werden. Des Weite- ren dient das Verbot dem Schutz der Vögel vor Zusammenstößen mit Luftfahrzeugen. Als Luftfahrzeuge gelten auch Motorflugmo- delle. 13. unverändert unverändert 14. unverändert unverändert 15. unverändert unverändert N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 132 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt 16. Hunde unangeleint lau- fen zu lassen. In Naturschutzgebieten ist dem Naturschutz- ziel absoluter Vorrang einzuräumen vor ande- ren Nutzungsansprüchen. Durch frei herum- laufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunruhigt, was zur Aufgabe von Brut- und Setzrevieren führen kann. 16. Hunde - ohne sie anzu- leinen frei herumlaufen zu lassen. In Naturschutzgebieten ist dem Natur- schutzziel absoluter Vorrang einzuräumen vor anderen Nutzungsansprüchen. Durch frei herumlaufende Hunde werden wildle- bende Tiere stark beunruhigt, wodurch im Extremfall eine Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen ausgelöst werden könnte. Unberührt davon: Unberührt davon:  das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz, soweit die Jagdausübung gebiets- spezifisch zulässig ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Wildfolge ist ohne den Einsatz von Jagdhunden in der Re- gel nicht durchführbar. 17. Feuer zu machen, zu unterhalten und zu gril- len sowie brennende oder glimmende Ge- genstände wegzuwer- fen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu verursachen sowie das Abbrennen von Feuer- werken. Das Verbot dient der Vermeidung unkontrol- lierter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und Insektenwelt sowie des Bodenlebens. Weiterhin sollen Beunruhigungen der Tierwelt vermieden werden. 17. Feuer zu machen sowie brennende oder glim- mende Gegenstände wegzuwerfen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu verursa- chen. Das Verbot dient der Vermeidung unkontrol- lierter Brände und der Erhaltung der Klein- tier- und Insektenwelt sowie des Bodenle- bens. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 133 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt 18. entfällt 18. die Bodendecke (Vege- tation) auf den Banket- ten der Wirtschaftswe- ge, auf Böschungen, Straßenbegleitgrün, Feldrainen und sonsti- gen Wegrändern mit mechanischen, chemi- schen oder sonstigen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten so- wie durch Auftrag von Dünge- und Pflanzen- behandlungsmitteln dortselbst die natürliche Entwicklung zu beein- flussen oder zu verhin- dern. Das Verbot dient der Erhaltung von Lebens- räumen für bedrohte Tier- und Pflanzenar- ten, insbesondere auch der Erhaltung be- drohter Ackerwildkräuter. Eingeschlossen sind die Böschungen an Straßen und Bahn- linien sowie Uferböschungen. Das Mahd- und Beschädigungsverbot für Feldwegebö- schungen erfolgt u.a. in Wahrnehmung städ- tischer Eigentumsrechte mit dem Ziel der Bestandssicherung dieser potentiellen Suk- zessionsflächen. 19. der Umbruch oder die Umwandlung von Dau- ergrünland, Feucht- o- der Nasswiesen, Bra- chen oder sonstigen, nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige an- dere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotopty- pen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Gerade die Lebensräume der auf Grünland angewiesenen Tierarten sind landes- und bundesweit aufgrund von Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bedroht. Das Grünlandumwandlungsverbot beinhaltet auch eine Aufforstung der Bestände mit Ge- hölzen. 19. der Umbruch oder die Umwandlung von Grün- land, Feuchtgebieten oder Nasswiesen, Bra- chen oder sonstigen, nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige an- dere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Bio- toptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein derartiger Umbruch stellt i.d.R. eine massive Veränderung eines geschütz- ten Gebietes mit der Folge einer nachhalti- gen Störung der vorhandenen Wechselbe- ziehungen des Naturhaushaltes dar. Gerade die Lebensräume der auf Grünland ange- wiesenen Tierarten sind landes- und bun- desweit aufgrund von Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung be- droht. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 134 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt 20. stehende und fließende Gewässer - einschließ- lich Fischteiche und sonstige künstliche Gewässer – anzulegen, zu verändern, zu besei- tigen oder deren Ufer- böschungen und Sohl- strukturen zu beein- trächtigen sowie den Grundwasserstand künstlich zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- kungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutzgebiete über Veränderungen des Was- serhaushaltes sollen hierdurch verhindert werden. Eingeschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser aus feuchtem Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässerungsgräben sowie sonstige bauliche Entwässerungsmaßnahmen, die der Beseitigung von Staunässe dienen. 20. Gewässer - also auch Fischteiche und sonsti- ge künstliche Gewässer - anzulegen oder zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- kungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutzgebiete über Veränderungen des Wasserhaushaltes sollen hierdurch verhin- dert werden. Zur langfristigen Erhaltung der Lebensgrundlagen des Menschen ist insbe- sondere die Sicherung des Grundwasser- haushaltes einschließlich der Gewässergüte von herausragender Bedeutung. Folientei- che in der freien Landschaft sollen hierdurch verhindert werden, da dadurch nur mittelfris- tig eine Verbesserung des Naturhaushaltes zu erwarten ist, längerfristig jedoch mit der Zerstörung der Abdichtungen und damit dem Wegfall eines Lebensraumes gerech- net werden muss. Hierin eingeschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten von Grund- wasser aus feuchtem Grünland oder aus sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- rungsgräben sowie sonstige bauliche Ent- wässerungsmaßnahmen, die der Beseiti- gung von Staunässe dienen. 21. die Anwendung von Pflanzenbehandlungs- mitteln jeder Art, insbe- sondere in Waldflächen zur Verhinderung oder Beseitigung von uner- Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofauna und der Krautschicht sowie der ungestörten Bodenentwicklung und dem Schutz des Grundwassers. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere wild- wachsende Pflanzen, Tiere, den Boden und 21. die Anwendung von Pflanzenbehandlungs- mitteln jeder Art, insbe- sondere der Einsatz von Pflanzenbehand- lungsmitteln in Waldflä- Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofau- na und der Krautschicht sowie der ungestör- ten Bodenentwicklung und dem Schutz des Grundwassers. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tiere, den Boden N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 135 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt wünschtem Aufwuchs oder Schadenssymp- tomen sowie in der Zeit vom 01.03. - 30.11. ei- nes jeden Jahres das Aufbringen von Kalk in Waldbeständen. das Grundwasser stellen oftmals vermeidbare Beeinträchtigungen dar. Ein Kalkauftrag auf den Waldboden innerhalb der Vegetationsperiode führt zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung von Kleinstlebewesen im Waldboden, Insekten, Moosen, Pilzen, Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalk- fahne nicht ausweichen können, sind gefähr- det. Von daher ist zum Schutz der Lebensge- meinschaften die Kalkausbringung auf die Winterperiode zu begrenzen. chen zur Verhinderung oder Beseitigung von unerwünschtem Auf- wuchs oder Schadens- symptomen sowie in der Zeit vom 01.03. - 30.11. eines jeden Jah- res das Aufbringen von Kalk in Waldbeständen. und das Grundwasser stellen oftmals ver- meidbare Beeinträchtigungen dar (§ 3 LG). Soweit Schäden an Waldbäumen - auch zur Erhaltung der wirtschaftlichen Nutzungsfä- higkeit - nur durch geeignete chemische Mittel verhindert oder begrenzt werden kön- nen, liegen i.d.R. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. a) bb) und b) LG vor, sofern der Einsatz dieser Mittel nicht zu größeren Beeinträchtigungen an anderen Teilen des Naturhaushalts führt. Ein Kalkauftrag auf den Waldboden außer- halb der Winterperiode führt zu einer erheb- lichen Beeinträchtigung der Insektenfauna einschließlich ihres Lebensraumes, teilweise zur vollständigen Vernichtung. Wegen des besonderen Stellenwertes der Insekten im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts sind diese in besonderem Maße zu schützen und zu pflegen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Fortpflanzungsmög- lichkeiten. 22. unverändert unverändert 23. Erstaufforstungen, die forstliche Nutzung au- ßerhalb der Forstein- richtungswerke, Wald- Hierdurch sollen forstliche Maßnahmen ver- hindert werden, die nicht Gegenstand der ge- nannten Planwerke sind. Diese werden in der Regel mit den Fachbehörden abgestimmt, so 23. Erstaufforstungen, die forstliche Nutzung au- ßerhalb der von der LÖLF aufgestellten For- Mit Ausnahme des Verbotes von Erstauf- forstungen handelt es sich um Festsetzun- gen gem. § 25 LG auf der Grundlage des im Offenlage-Verfahren ergänzten forstlichen N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 136 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt pflegepläne, Sofort- maßnahmenkonzepte sowie Wiederauffors- tungen mit anderen als bodenständigen, stand- ortgerechten Baumar- ten. dass die Naturschutzbelange hinreichend Be- rücksichtigung finden können. steinrichtungswerke sowie Wiederauffors- tungen mit anderen als bodenständigen und standortgerechten Baumarten. Fachbeitrages. Das Verbot von Erstauffors- tungen ist keine Festsetzung gem. § 25 LG. Es ist erforderlich wegen der besonderen Bedeutung den Naturschutzgebiete für die Erhaltung der Artenvielfalt im Ballungsraum Köln und zur Sicherung der Lebensraum- strukturen in den Naturschutzgebieten. 24. Wildfütterungen vorzu- nehmen sowie Wildä- cker und Futterplätze anzulegen und beste- hende weiterhin zu be- treiben. Das Verbot dient der Anpassung des Wildbe- standes an die landschaftlichen und landes- kulturellen Verhältnisse und entspricht inso- fern der Hegepflicht der jagdrechtlichen Best- immungen. 24. Wildfütterungen ein- schließlich Kirrungen vorzunehmen sowie Wildäcker und Futter- plätze anzulegen und bestehende weiterhin zu betreiben. Hierdurch sollen unerwünschte Nährstoffan- reicherungen als Folge konzentriert anfal- lender Exkremente des Wildes in Natur- schutzgebieten verhindert werden und Ver- fälschungen der Flora besonders empfindli- cher Ökosysteme vermieden werden. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 und 2 LJG NW bleibt hiervon im Ergebnis unberührt, da nur in wenigen besonders schutzwürdigen - Be- reichen eine Einschränkung erfolgt und so- mit Wildfütterungen in Notzeiten gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG - z. B. in strengen Wintern mit durchgehend hoher Schneebe- deckung - in ausreichendem Maß auf ande- ren Flächen erfolgen können. Unberührt davon:  Kirrungen für Schwarz- wild nach den jagdrecht- lichen Bestimmungen anzulegen bei vorheri- ger Anzeige an die unte- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 137 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt re Naturschutzbehörde. 25. entfallen 25. entfallen 26. die Ausübung des Hob- by- und Sportangelns, soweit in den NSG Ge- wässer vorhanden sind, einschließlich deren Nutzung zur Fischzucht bzw. als Aufzuchtge- wässer. Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vor- rangflächen für den Naturschutz - insbesonde- re für den Wasservogelschutz - ist bei häufi- ger Anwesenheit von Anglern nicht zu errei- chen, da die Fluchtdistanz vieler Wasservögel meist über 100 m liegt. Dieser Vertreibungsef- fekt geht auch und insbesondere von einem stillsitzenden Menschen aus, während z. B. Maschinen oder die Verlärmung durch eine nahe Straße i.d.R. keine Fluchtbewegungen auslösen bzw. die Besiedlung nicht verhin- dern. Darüber hinaus sind diese fischereili- chen Nutzungen auch deshalb mit dem jewei- ligen Schutzzweck unvereinbar, weil auch der Fischbestand der Naturschutzgebiete seiner natürlichen Entwicklung überlassen bleiben soll, soweit nicht vorher eingebrachte faunen- fremde Fische abgefischt werden müssen. 26. die Ausübung des Hob- by- und Sportangelns, soweit in den NSG Ge- wässer vorhanden sind, einschließlich deren Nutzung zur Fischzucht bzw. als Aufzuchtge- wässer. Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vor- rangflächen für den Naturschutz - insbeson- dere für den Wasservogelschutz - ist bei häufiger Anwesenheit von Anglern nicht zu erreichen, da die Fluchtdistanz vieler Was- servögel meist über 100 m liegt. Dieser Ver- treibungseffekt geht auch und insbesondere von einem stillsitzenden Menschen aus, während z. B. Maschinen oder die Verlär- mung durch eine nahe Straße i.d.R. keine Fluchtbewegungen auslösen bzw. die Be- siedlung nicht verhindern. Darüber hinaus sind diese fischereilichen Nutzungen auch deshalb mit dem jeweiligen Schutzzweck unvereinbar, weil auch der Fischbestand der Naturschutzgebieteseiner natürlichen Ent- wicklung überlassen bleiben soll, soweit nicht vorher eingebrachte faunenfremde Fische abgefischt werden müssen. (Siehe auch allgem. Gebot 5 zur Regelung der Angelnutzung am Rhein). N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 138 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt 27. entfallen 27. die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd an Gewässern Das Verbot gilt für die Jagdausübung in al- len Naturschutzgebieten, sofern keine räum- lichen oder zeitlichen Einschränkungen nach diesem Plan bestehen. Durch die Streuung der Bleischrotkörner bei der Schussabgabe verbleibt der überwie- gende Schrotanteil in der Landschaft. Es besteht die Gefahr, dass das Blei wasser- lösliche Verbindungen eingeht und sich in Wasser und Boden anreichern kann. Zudem besteht nicht nur die Gefahr der Bleivergif- tungen für Tiere dadurch, dass sie bei der Jagd angeschossen werden und das giftige Blei in ihrem Körper verbleibt, sondern dass sie artspezifisch mit der regelmäßigen Auf- nahme von Sand, Steinchen und Erde als Verdauungshilfe auch Bleischrotkörner zu sich nehmen, die so in ihrem Körper toxisch wirken. 28. die Errichtung von Jagdkanzeln Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln sollen hierdurch vermieden werden. 28. die Errichtung von Jagdkanzeln Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie Beschädigungen oder Veränderungen des Naturschutzgebietes oder seiner Be- standteile sollen hierdurch vermieden wer- den. Offene Ansitzleitern, möglichst mobiler Art, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Je- doch sind bei der Aufstellung offener Ansitz- leitern die anderen Verbote zu beachten, N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 139 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt nach denen es z.B. nicht erlaubt ist, das Schußfeld freizuschneiden bzw. Jagd- schneisen anzulegen. Unberührt davon:  die Errichtung offener Ansitzleitern, möglichst mobiler Art, soweit keine Beschädigung der Bäu- me, z. B. durch Frei- schneiden des Schuss- feldes, keine Anlage von Jagdschneisen und kei- ne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt nach vorheriger Anzeige bei der unteren Natur- schutzbehörde. 29. die Durchführung von Gesellschaftsjagden. Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken. 29. die Durchführung von Gesellschaftsjagden. Ausgenommen hiervon bleibt eine Gesellschafts- jagd in dem jeweiligen Na- turschutzgebiet pro Jahr, sofern vor Jagdbeginn eine Mitteilung an die untere Landschaftsbehörde erfolgt. Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken. Durch dieses Verbot soll erreicht werden, dass die Ausübung der Jagd möglichst stö- rungsarm erfolgt, denn bei der Durchführung z.B. von Treib-, Drück- oder Beunruhigungs- jagden können auch zu schützende Arten stark beunruhigt werden. Die Möglichkeit, jährlich einmal eine Gesell- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 140 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt schaftsjagd durchführen zu können, wird eingeräumt, weil unter bestimmten Bedin- gungen die Bejagung wesentlich effektiver als Gesellschaftsjagd durchzuführen ist. Unberührtheit davon :  die Durchführung einer Gesellschaftsjagd in dem jeweiligen Naturschutz- gebiet pro Jahr, sofern vor Jagdbeginn eine Mit- teilung an die untere Na- turschutzbehörde erfolgt. Bei der Durchführung z.B. von Treib-, Drück- oder Beunruhigungsjagden kommt es zu einer stärkeren Beunruhigung als bei einer Ansitz- jagd. Da die Bejagung bei einer Gesellschafts- jagd effektiver als diese ist, wird die Möglich- keit einer einmaligen Gesellschaftsjagd einge- räumt. 30. Gewässer zu nutzen, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tau- chen, Eisflächen zu be- treten oder Wasserfahr- zeuge aller Art, ein- schließlich Modellboote, einzubringen oder be- reitzustellen oder mit ihnen zu fahren sowie sonstigen Wassersport zu betreiben. Hierdurch sollen Störungen der Tierwelt und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden. 31. ungenehmigte Veran- staltungen aller Art Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Na- turhaushalts vermieden und Schäden verhin- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 141 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläuterungen alt durchzuführen oder an ihnen teilzunehmen. dert werden. Das Verbot umfasst private wie auch gewerbliche Veranstaltungen, Ansamm- lungen, Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwer- ke wie Facebook). Nicht erfasst sind öffentli- che Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsge- setzes, die der Anzeigepflicht bei der zustän- digen Versammlungsbehörde unterliegen. 32. Geocache-Behälter zu verstecken, anzubringen oder nach den Geo- cache-Behältern zu su- chen. Hierdurch sollen in den Naturschutzgebieten Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. 33. das Erzeugen von Lärm und Musik sowie das Betreiben von Tongerä- ten. Störungen der Tierwelt sollen hierdurch so gering wie möglich gehalten werden. N a t u r s c h u t z g e b i e t e 142 Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben, wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre- gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe- rührtheitsregelungen die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe „Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge- strichen. Nr. 1 (Nutzung des Luftraumes zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, da die Nutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge abschließend im Luftverkehrsrecht geregelt ist. Nr. 2 (Laufenlassen von Jagdhunden bei Wildfolge) Die Unberührtheitsregel ist jetzt unter Verbot 16 aufgeführt. Inhaltlich wird sie nicht verän- dert. Nrn. 3 und 4 (privilegierte Nutzungen) In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert. In der Erläuterung wird der Hinweis auf allgemeine, selbstverständliche Naturschutzziele gestrichen. Nr. 5. (Maßnahmen der Stadt Köln) Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst. Nr. 6 (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien) Jetzt bei Verbot Nr. 1 aufgeführt. Nr. 7 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten) Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons- tigen Grundwassergefährdungsbereichen. Nr. 8 (Forstwirtschaftliche Bodennutzung) Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff- lichkeiten (nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Die Regelung zu Bankettmahd wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht mit 3-Jahres- Rhythmus planbar ist. Die Erläuterung wird der Neuformulierung der Unberührtheitsregel angepasst. Auf die Schil- derungen der forstwirtschaftlichen Wirtschaftsweise wird verzichtet. Nr. 9 (Jagdausübung) Jetzt bei Verbot Nr. 2 aufgeführt. N a t u r s c h u t z g e b i e t e 143 Nr. 10 (Laufenlassen von Jagdhunden bei Wildfolge) Die Unberührtheitsregel wird hier gestrichen, da hier eine Doppelregelung (siehe Nr. 2) be- steht. Die Unberührtheitsregel Nr. 2 ist jetzt unter Verbot Nr. 16 aufgeführt, inhaltlich jedoch unverändert. Nr. 11 (Fristen der Jagdausübung) Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. Nr. 12 (Gefahrenabwehr) In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf- geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 144 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Natur- schutzgebiete abweichende Fest- setzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unberührt Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Natur- schutzgebiete abweichende Fest- setzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unberührt 1. entfällt 1. vom Verbot 12 die Benutzung des Luftraumes durch Bundes- wehr, Bundesgrenzschutz und Polizei in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. § 30 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz bestimmt die Ausnahmeregelung für Militär, Polizei und Bundes- grenzschutz von den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, 1. Abschnitt, zur Erfüllung hoheitli- cher Aufgaben. 2. entfällt 2. zum Verbot 16 das Laufenlas- sen von Jagdhunden bei der Wildfolge auf angeschossenes Wild. Die gesetzlich vorgeschriebene Wildfolge ist ohne den Einsatz von Jagdhunden i.d.R. nicht durch- führbar. 3. die nach § 4 BNatSchG privile- gierten Nutzungen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instand- setzungs- und Erhaltungsmaß- nahmen, soweit eine Anzeige an die untere Naturschutzbe- Dieser besonders geregelte Bestands- schutz für die gem. § 4 BNatSchG privi- legierten bestimmungsgemäßen Nut- zungen gilt nicht uneingeschränkt. Er umfasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Besei- tigung unerwünschten Aufwuchses an 3. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG privilegierten Nutzungen – ein- schließlich vorhandener Füh- rungen von Versorgungs- /Entsorgungsanlagen und - leitungen - und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instandsetzungs- Die Ziele, Grundsätze und allge- meinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. Einen Bestands- schutz genießen diese Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht gegen Rechtsnormen verstoßen. Dieser besonders geregelte Bestand- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 145 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt hörde erfolgt. Bahnanlagen. und Erhaltungsmaßnahmen , soweit eine Anzeige an die un- tere Landschaftsbehörde er- folgt. schutz für die gem. § 38 Abs. 1 BNatSchG privilegierten bestim- mungsgemäßen Nutzungen um- fasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Beseitigung unerwünschten Auf- wuchsest an Bahnanlagen. Hier gelten die Regelungen des Land- schaftsgesetzes. 4. die Nutzung vorhandener Ver- sorgungs-/Entsorgungsanlagen und -leitungen durch private Un- ternehmen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige an die un- tere Naturschutzbehörde erfolgt. In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhal- ten auch bestehende Anlagen privater Unternehmen Bestandsschutz. 4. die Nutzung vorhandener Ver- sorgungs-/Entsorgungsanlagen und -leitungen durch private Un- ternehmen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige an die unte- re Landschaftsbehörde erfolgt. Siehe Ziffer 3. 5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Verbraucher- schutzamt, in Übereinstimmung mit den Regelungen des Land- schaftsplans und sonstiger öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere BNatSchG und 5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die vom Oberstadtdirektor Köln an- geordnet oder genehmigt sind bzw. von ihm selbst oder in sei- nem Auftrag durchgeführt wer- den. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 146 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durch- geführt werden. 6. entfällt 6. in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zur Aufrecht- erhaltung der Verkehrssicherheit an Straßen und Bahnlinien, das hierfür notwendige Beschneiden von Bäumen und Sträuchern vom Verbot 1 sowie das hierfür notwendige Niedrighalten der sonstigen Vegetation auf den dort vorhandenen Böschungen mit mechanischen Mitteln vom Verbot 18. Siehe auch die Wirkung des §64 LG. Hierdurch soll u.a. sicher- gestellt werden, dass diese oft wertvollen Saumbiotope während der Vegetationsperiode einer weitgehend ungestörten Entwick- lung überlassen bleiben. Das beseitigen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflan- zen bedarf einer Befreiung nach §64 LG. 7. Kontroll- und Untersuchungsar- beiten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser auf Altlasten, Alt- ablagerungen oder sonstigen Grundwassergefährdungsberei- chen, soweit bei notwendigen Eingriffen in Vegetationsbestän- de das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und ei- ne vorherige Anzeige an die un- tere Naturschutzbehörde erfolgt. Dem Schutz des Grundwasserhaus- halts als einer Lebensgrundlage des Menschen ist im Falle der Untersu- chung und Sanierung der Altablagerun- gen absolute Priorität einzuräumen vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelangen. Im Falle einer unmittelbaren drohenden Gefahr kann die Anzeige auch nach- träglich erfolgen. Den gesetzlichen Verboten des allge- meinen und besonderen Artenschutzes 7. Kontroll- und Untersuchungsar- beiten auf Altlasten, Altablage- rungen oder sonstigen Grund- wassergefährdungsbereichen, sowie Maßnahmen zur Gefah- renabwehr, soweit bei notwen- digen Eingriffen in Vegetations- bestände das Vermeidungsge- bot des § 3 LG beachtet wird und eine Anzeige an die untere Landschaftsbehörde erfolgt. Dem Schutz des Grundwasser- haushalts als einer Lebensgrund- lage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der Altablagerungen absolute Pri- orität einzuräumen vor allen ande- ren Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelangen. Diese Unberührtheitsregel für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erfolgt - da aus den Grundsätzen der allgemeinen Güterabwägung selbstverständlich - nur zur Klar- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 147 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt ist weiterhin Rechnung zu tragen. stellung. Gemeint sind hiermit Maßnahmen, die der Abwehr akuter Gefahren dienen, nicht jedoch Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen Im Falle einer unmittelbaren dro- henden Gefahr kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen. 8. die ordnungsgemäße Forstwirt- schaft nach den im Forstrecht definierten Grundsätzen im Rahmen der Forsteinrichtungs- werke, Waldpflegepläne und So- fortmaßnahmenkonzepte. Die gesetzlichen und in den einschlägi- gen Richtlinien enthaltenen Regelun- gen zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis (BNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze der nachhaltigen und ordnungsgemä- ßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- achten. Forsteinrichtungswerke, Waldpflege- pläne und Sofortmaßnahmenkonzepte sind von den zuständigen Stellen zu prüfen bzw. zu genehmigen. Sie wer- den im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt, für Fors- teinrichtungen gilt dies nur, soweit Flä- chen in Naturschutzgebieten betroffen sind. 8. die im Sinne des Landschafts- gesetzes (§§ 1 - 3) ordnungs- gemäße forstwirtschaftliche Bo- dennutzung vom Verbot 3 beim Einbringen von bodenständigen Baum- und Straucharten im Rahmen der von der LÖLF auf- gestellten Forsteinrichtungswer- ke sowie von den Verboten 1, 11 und im Rahmen dieser Be- wirtschaftung die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune vom Verbot 6. Darüber hinaus bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der Forstwege und das ab- schnittsweise Niedrighalten der Vegetation auf den Böschungen und Banketten der Forstwege mit mechanischen Mitteln im Turnus von drei Jahren unbe- rührt vom Verbot 18. Eine forstwirtschaftliche Boden- nutzung, welche die Ziele und Grundsätze des Landschaftsge- setzes beachtet, dient in der Regel den Zielen des Gesetzes gem. §1 Abs. 3 LG (sogen. Landwirt- schaftsklausel). Zum Begriff der „ordnungsgemä- ßen Bodennutzung“ siehe auch die von der Agrarministerkonfe- renz beschlossenen allgemeinen Handlungsrichtlinien und Definitio- nen zur ordnungsgemäßen Forst- wirtschaft (Rd. Erl. MURL IV A 5 20-00-00.00 vom 13.04.89) sowie die Ausführungen unter Gliede- rungspunkt 1.5. Unberührt bleiben demnach die auf die unmittelbare Bodener- tragsnutzung gerichteten forstwirt- schaftlichen Handlungen. Hierbei werden zwangsläufig immer Pflanzen geschädigt, auch wild- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 148 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt wachsende. Unberührt vom Ver- bot 1 bleibt deshalb das unver- meidbare Maß der Beeinträchti- gung des Naturhaushaltes durch die forstwirtschaftliche Nutzung, jedoch nicht z. B. das erstmalige Beseitigen wildwachsender Pflan- zen auf einer bisher nicht von der jeweiligen Nutzung tangierten Flä- che. Die besonderen Regelungen be- züglich der Forstwege sind erfor- derlich aufgrund des besonderen funktionalen Zusammenhangs zur „täglichen Wirtschaftsweise“ der forstlichen Nutzung. Eine Beschä- digung der Böschungsvegetation beim Abtransport geschlagener Hölzer ist z. B. nicht vermeidbar. Die Bindung der Forstwege- Unterhaltung an den 3-Jahres- Turnus ist erforderlich als Kom- promiss zwischen der besonderen Funktion der Wege und dem be- sonderen ökologischen Stellen- wert der Böschungen etc. als Saumbiotope innerhalb des Wal- des. Soweit in den Naturschutzgebie- ten neue Forstwege angelegt wer- den müssen, ist wegen der be- sonderen Bedeutung dieser Ge- biete eine Befreiung durch die untere Landschaftsbehörde erfor- N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 149 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt derlich. Die Unberührtheitsregel beinhaltet eine Festsetzung gem. § 25 LG auf der Grundlage des im Offenla- ge-Verfahren ergänzten forstlichen Fachbeitrages. 9. entfällt 9. die ordnungsgemäße Jagd im engeren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG vom Verbot 2. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagd- schneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unberührtheits- regelung. Solche Tätigkeiten be- dürfen einer Befreiung gem. § 69 LG, soweit sie unter die Ver- botsregelungen des LP fallen Soweit nicht durch gebietsspezifi- sche Verbote die Jagdausübung eingeschränkt wird, ist davon aus- zugehen, dass die Jagd im enge- ren Sinne mit den Naturschutzzie- len vereinbar ist. Durch die Zusammenarbeit von Naturschutz und Jagd, insbeson- dere der Jagdausübungsberech- tigten und der örtlich zuständigen Landschaftswächter, wird die ge- genseitige Akzeptanz erhöht. Zu- dem werden Sammlung und Aus- tausch von Daten gefördert, ins- besondere um Rückschlüsse zu N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 150 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt ziehen bezüglich der Auswirkun- gen der Jagd auf den Zustand der Naturschutzgebiete. Die Zusam- menarbeit und die Weitergabe der gesammelten Daten an die untere Landschaftsbehörde bzw. die un- tere Jagdbehörde werden empfoh- len. Bei der Bejagung ist auf schüt- zenswerte Tiere und Pflanzen Rücksicht zu nehmen. Insbeson- dere soll auf eine Ausübung der Jagd verzichtet werden, wenn geschützte Wasservögel auf dem Wasser ruhen. Dies ist insbeson- dere auch bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden zu be- achten. 10. entfällt 10. das Laufenlassen von Jagd- hunden im jagdlichen Einsatz vom Verbot 16. Eine effektive Bejagung kann nicht ohne den Einsatz von Jagdhunden erfolgen. Sofern der LP keine zeit- lichen oder räumlichen Jagdverbo- te festsetzt, ist daher das Laufen- lassen von Hunden im Rahmen des jagdlichen Einsatzes erlaubt 11. unverändert unverändert N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 151 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 12. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittel- bar drohenden gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sa- chen. Des Weiteren Maßnah- men aus Gründen der Ver- kehrssicherungspflicht, die zwingend erforderlich sind, so- weit bei notwendigen Eingriffen in Vegetationsbestände das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde er- folgt. Diese Unberührtheitsregel für Maß- nahmen zur Abwehr unmittelbar dro- hender gegenwärtiger Gefahren, die zur Verhinderung drohender Schäden ein sofortiges Einschreiten verlangen und ein Abwarten bis zur Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde unmöglich machen, erfolgt - da aus den Grundsätzen der allgemeinen Güter- abwägung selbstverständlich - nur zur Klarstellung. Im Falle einer unmittelba- ren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden. Den gesetzlichen Verboten des allge- meinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. N a t u r s c h u t z g e b i e t e 152 Änderungen der allgemeinen Gebote Auch die allgemeinen Gebote in Naturschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden hin- sichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft. Nr. 1 (Kennzeichnung von Naturschutzgebieten) Das Gebot wird nicht verändert. Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege- lung nicht erforderlich ist. Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, der Erläute- rungstext wird gestrafft. Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst- erklärend ist. Nr. 4 (Stichprobenuntersuchungen von Böden und Gewässern) Das Gebot entfällt, da vorbeugende Untersuchungen nur anlassbezogen durchgeführt wer- den. Nr. 5. (Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen) Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, textlich an die geänderten Zuständigkeiten ange- passt. Die Erläuterung wird gestrafft, da Regelungen zur Angelnutzung gebietsspezifisch erfolgen sollen. Nr. 6 (Darstellung der Naturschutzgebiete im Flächennutzungsplan) Das Gebot entfällt, da Naturschutzgebiete im aktuellen Flächennutzungsplan bereits darge- stellt sind. Nr. 7 (Beleuchtung) Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie- rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 153 Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt Allgemeine Gebote In den Naturschutzgebieten ist geboten: Allgemeine Gebote In den Naturschutzgebieten ist geboten: 1. das Aufstellen von Schil- dern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden we- sentlichen Verbote. 1. das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hin- weis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort gelten- den wesentlichen Verbote. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LG und des § 13 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 sind zu beachten. 2. bei Auslaufen und bei Ab- schluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städti- sche Grundstücke eine Vertragsverlängerung nur dann vorzunehmen, wenn die vorgesehene Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das ge- schützte Objekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzun- gen fällt. Bestehende Nut- zungsverhältnisse sind auf ihre Verträglichkeit für das geschützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsver- träge, die den zuvor ge- nannten Voraussetzungen nicht entsprechen, sind Diese Gebotsregelung betrifft vor al- lem Miet- und Pachtverträge für Nut- zungen, die den Zielen und Grundsät- zen des Bundesnaturschutzgesetzes, Landesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsplanes widersprechen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- den oder als störende Anlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des bzw. des Naturhaushaltes darstel- len. Angesprochen sind insbesondere Landpachtverträge z.B. für sensible Bereiche wie Überschwemmungsge- biete, im Einzugsbereiche von Trink- wassergewinnungsanlagen. 2. bei Auslaufen von Miet- oder Pachtverträgen über städtische Grundstücke eine Vertragsver- längerung nur dann vorzuneh- men, wenn die nach dem Ver- trag vorgesehene Nutzung den Darstellungen und Festsetzun- gen für das geschützte Gebiet entspricht, selbst wenn sie un- ter die Nicht betroffenen Nut- zungen fällt. Bestehende Nutzungsverhält- nisse sind auf ihre Verträglich- keit für das geschützte Gebiet zu überprüfen. Nutzungsver- träge, die nicht mit den Darstel- lungen und Festsetzungen für das geschützte Gebiet über- einstimmen, sind unabhängig Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Landschaftsgesetzes und des Land- schaftsplanes widersprechen, nicht ord- nungsgemäß ausgeübt werden oder als störende Anlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Natur- haushaltes darstellen. Angesprochen sind insbesondere Verträge über die landwirt- schaftliche Bodennutzung in Über- schwemmungsgebieten, im Einzugsbe- reich von Trinkwassergewinnungsanla- gen und Grundwasseranreicherungsge- bieten, Jagd- und Fischereipacht- Verträge sowie solche für Campingplätze im Rheinvorland. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 154 Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen oder einvernehmlich mit dem Nutzer entsprechend ab- zuändern. davon, ob diese Nutzungen un- ter die Nicht betroffene Nut- zungen fallen, zum nächstmög- lichen Zeitpunkt zu kündigen oder einvernehmlich mit dem Nutzer entsprechend abzuän- dern. 3. öffentlich-rechtliche Nut- zungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zu- lässigen zu versagen, nicht zu verlängern, zurückzu- nehmen oder zu widerru- fen, wenn die Nutzung den Darstellungen und Fest- setzungen für das ge- schützte Objekt wider- spricht. 3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässi- gen zu versagen, nicht zu ver- längern, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Nut- zung den Darstellungen und Festsetzungen für das ge- schützte Objekt widerspricht. Dies betrifft insbesondere öffentlich- rechtliche Nutzungsgestattungen durch Sonderordnungsbehörden. 4. entfällt 4. regelmäßige Stichprobenunter- suchungen von Böden und Gewässern – insbesondere auf Säure- und Nährstoffgehalt durchzuführen. Notwendige Maßnahmen zur Gefahrenab- wehr sind mit der Landesan- stalt für Ökologie, Landschafts- entwicklung und Forstplanung NW (LÖLF) abzustimmen. Diese Gebotsregelung zieht auf die vor- beugende Gefahrenabwehr, um vor dem Auftreten gravierender Schädigungen des Naturschutzgebietes rechtzeitig Ret- tungsmaßnahmen einleiten zu können. N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 155 Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt 5. die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen unter Beteiligung der die Naturschutzgebiete be- treuenden Insitutionen. Die auf dem derzeitigen Kenntnisstand festgesetzten gebietsspezifischen Ge- bote zur Pflege und Entwicklung der Naturschutzgebiete sind hierbei zu beachten. 5. die Erstellung von Pflegeplänen in Abstimmungen mit der LÖLF unter Beteiligung der die Natur- schutzgebiete betreuenden Na- turschutzverbände. Die auf dem derzeitigen Kenntnisstand festgesetzten gebietsspezifischen Gebote zur Pflege und Entwicklung der Natur- schutzgebiete sind hierbei als Vorgaben zu beachten. Soweit bei den Natur- schutzgebieten entlang des Rheines ufernahe Wegeführungen verbleiben, kann im mittleren Teil dieser Wegeab- schnitte auch eine Angelnutzung zuge- lassen werden, wenn die Ruhigstellung der übrigen Uferteilbereiche weiterhin gewährleistet ist. 6. entfällt 6. die Änderung der Darstellun- gen des FNP für die NSG- Flächen in „Flächen für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pfle- ge und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB. Im BBauG, dem vorlaufenden Gesetz zum BauGB, war diese Darstellungsmög- lichkeit noch nicht vorgesehen. In der Beschlussfassung zum gültigen FNP wurde jedoch schon auf die notwendige Anpassung des FNP an die Aussagen des LP hingewiesen (Erläuterungsbericht zum FNP, S. 213; siehe auch Erläuterun- gen zum Entwicklungsziel 7, Gliede- rungspunkt 2.2.7). 7. bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuch- tungsanlagen ist den Belangen des Artenschutzes Rechnung Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Insekten. Durch einfache technische Maßnahmen, z.B. Vermeidung von N a t u r s c h u t z g e b i e t e ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 156 Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt zu tragen. kurzwelligem Lichtspektrum oder Ver- meidung der Lichtabstrahlung nach oben, können die negativen Auswir- kungen der Lichtimmissionen verrin- gert werden. N A T U R D E N K M Ä L E R __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 157 Vorblatt Neu Vorblatt Alt 3.4 Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG 3.4 Naturdenkmale gem. § 22 LG § 28 BNatSchG: (1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- rungspunkten 3.4.1 und 3.4.2. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- reichs der Bebauungspläne Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können. Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung gem. § 28 BNatSchG für Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von be- sonders prägender Wirkung und darüber hinaus für die einzige kontinuierli- che Quelle im Stadtgebiet von Köln. § 22 LG besagt: Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, la ndeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Natur- denkmals notwendige Umgebung einbeziehen. Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 3 LG: Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- rungspunkten 3.4.1 und 3.4.2. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 42 a Abs. 2 LG auch inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne - d. h. außerhalb des Landschaftsplan- Geltungsbereichs - Naturdenkmale gem. § 22 LG durch ordnungsbehördli- che Verordnung ausgewiesen werden können. Zur besseren Unterscheidung sind die Naturdenkmale im Innenbereich in der Verordnung mit ND abgekürzt. N A T U R D E N K M Ä L E R __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 158 Vorblatt Neu Vorblatt Alt Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung gem. § 22 LG für Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von besonders prägender Wirkung und darüber hinaus für die einzige kontinuierliche Quel- le im Stadtgebiet von Köln. 3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturdenkmäler 3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturdenkmale Soweit nicht für einzelne Natur- denkmäler abweichende Festset- zungen getroffen worden sind, gel- ten für alle gem. § 28 BNatSchG festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbote, ˗ die Festsetzungen der hier- von nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebote und Soweit nicht für einzelne Natur- denkmale abweichende Festset- zungen getroffen worden sind, gel- ten für alle gem. § 22 LG festge- setzten Einzelschöpfungen der Natur ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbote, ˗ die Festsetzungen der hier- von nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Best- immungen für Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen, Ord- nungswidrigkeiten und Straftaten. Nach § 304 StGB wird die Beschädi- gung oder Zerstörung von Natur- denkmälern mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahn- det. ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 aufgeführten Bestimmungen für Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Nach § 304 StGB wird die Beschädi- gung oder Zerstörung von Natur- denkmalen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Schutzausweisung umfasst bei den als Naturdenkmal gem. § 28 BNatSchG festgesetzten Bäumen Stamm, Krone, Kronentraufbereich Der Kronentraufbereich definiert die gesamte Fläche unter der Baumkrone eines Baumes und ist i. d. R. weitge- hend identisch mit seinem Durchwur- Die Schutzausweisung umfasst bei den als Naturdenkmal gem. § 22 LG festgesetzten Bäumen die ge- samte Fläche unter der Baumkro- Der Kronen- bzw. Traufbereich von Bäumen ist i. d. R. weitgehend iden- tisch mit ihrem Durchwurzelungsbe- N A T U R D E N K M Ä L E R __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 159 Vorblatt Neu Vorblatt Alt und Wurzeln. zelungsbereich. ne. reich. N a t u r d e n k m ä l e r 160 Änderungen der allgemeinen Verbote Die allgemeinen Verbote für Naturdenkmäler und deren Erläuterungen wurden insbesondere hinsichtlich fachlicher Aspekte sowie veränderter rechtlicher Grundlagen überprüft. Mit zwei neuen Verboten wird auf die noch junge Freizeitbeschäftigung des „Geocaching“ und des „Slacklining“ reagiert. Nr. 1 (Zerstörung oder Beschädigung eines Naturdenkmals) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich konkretisiert. In der Erläuterung wird der Hinweis auf die Eingriffsregelung gestrichen. Nr. 2 (Bauliche Anlagen errichten) Die Verbotsformulierung wird an den Text der übrigen Schutzgebietskategorien angepasst. Nr. 3 (Befestigung oder Versiegelung) Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, lediglich sprachlich (Kronentraufbereich) optimiert. Nr. 4 (Bodenverdichtung) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 5 (Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen vornehmen) Das Verbot wird sprachlich optimiert. Nr. 6 (Beseitigung von natürlichem Aufwuchs) Das Verbot entfällt. Teilweise kann eine Beseitigung des Aufwuchses notwendig sein, um das Naturdenkmal und seine Umgebung zu erhalten (z. B. Entfernung von Efeu für Sichtkon- trolle, Pflegemaßnahmen Flora/Zoo). Nr. 7 (Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel) Das Verbot wird nicht verändert. Nr. 8 (Beeinträchtigung durch Urin) Verbot und Erläuterung werden inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich optimiert. Nr. 9 (Lagern / Aufbringen gefährlicher Stoffe) Verbot und Erläuterung werden sprachlich optimiert. Nr. 10 (Geocaching) Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht Regelungsbedarf, da diese neue Art der Freizeitbeschäftigung, die unter anderem das Verstecken sog. Caches in den Bäumen vor- sieht, von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst wird. N a t u r d e n k m ä l e r 161 Nr. 11 (Slacklining) Slacklining erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver- sorgung in der Schicht unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet. N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 162 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Allgemeine Verbote Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbesondere verboten: Allgemeine Verbote Zum Schutz der Naturdenkmale ist insbesondere verboten: 1. die Zerstörung oder Entfernung eines Naturdenkmals sowie je- de Beschädigung oder Verän- derung, die zu einer nachhalti- gen Störung führen kann oder eine solche erwarten lässt. Eine Beschädigung liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. die Rinde oder das Wurzelwerk geschützter Bäume verletzt oder Zweige bzw. Äste abge- brochen werden. Eine Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. Zweige oder Äste - auch fachge- recht - abgeschnitten oder abgesägt werden. Eine nachhaltige Störung liegt insbesondere dann vor, wenn das wei- tere Wachstum von Bäumen beein- trächtigt ist bzw. wird, z. B. durch Ein- wirkungen auf den Grundwasserhaus- halt in der Umgebung des Naturdenk- mals. 1. die Zerstörung oder Entfer- nung eines geschützten Ob- jektes sowie jede Beschädi- gung oder Veränderung - ins- besondere auch solche Hand- lungen, die zu einer Zerstö- rung oder nachhaltigen Stö- rung eines Naturdenkmals führen oder eine solche erwar- ten lassen. Die längstmögliche Erhaltung der Na- turdenkmale ist nur gewährleistet, wenn ihr Schutz als Abwägungsbe- lang in allen Zweifelsfällen Vorrang genießt. Eine Beschädigung liegt ins- besondere dann vor, wenn z. B. die Rinde oder das Wurzelwerk geschütz- ter Bäume verletzt oder Zweige bzw. Äste abgebrochen werden. Eine Ver- änderung liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. Zweige oder Äste - auch fachgerecht - abgeschnitten oder ab- gesägt werden. Eine nachhaltige Stö- rung liegt insbesondere dann vor, wenn das weitere Wachstum von Bäumen beeinträchtigt ist bzw. wird, z. B. durch Einwirkungen auf den Grundwasserhaushalt in der Umge- bung des Naturdenkmals. Aufgrund der §§ 4 bis 6 LG (Eingriffsregelung) sind auch außerhalb des Schutzberei- ches vorgenommene Handlungen, die Folgewirkungen für das Schutzobjekt nach sich ziehen können, genehmi- gungspflichtig. 2. bauliche Anlagen im Sinne des Hierdurch sollen o ptimale Lebensbe- 2. bauliche Anlagen im Sinne Durch die Regelungen d er Verbote 2 N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 163 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt § 2 Abs. 1 BauO als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtli- chen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. dingungen erhalten bzw. geschaffen werden. des § 2 Abs. 1 BauO NW zu er- richten, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. bis 9 sollen insbesondere den als Na- turdenkmal geschützten Bäumen op- timale Lebensmöglichkeiten geschaf- fen werden zur - soweit dies mit dem Rechtsinstrumentarium des Land- schaftsgesetzes möglich ist - Verbes- serung ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Luft- und Regenwasserbe- lastungen. 3. Befestigungen oder Versiege- lungen im Kronentraufbereich der Bäume sowie im Schutzbe- reich der Quelle im Königsforst mit der Kennung 808.01. 3. die Befestigung oder Versie- gelung von geschützten Flä- chen oder Teilen davon - ins- besondere im Kronenbereich geschützter Bäume. 4. unverändert 5. Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzu- nehmen sowie den Wasser- haushalt oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verän- dern. Dies schließt die land- wirtschaftliche Nutzung ein. 5. Aufschüttungen, Abgrabun- gen oder Ausschachtungen vor- zunehmen sowie den Wasser- haushalt oder die Bodengestalt insbesondere auch durch land- wirtschaftliche Nutzung - auf an- dere Weise zu verändern. 6. entfällt 6. die Beseitigung oder Beschä- N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 164 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt digung des durch natürliche Entwicklung entstandenen Aufwuchses. 7. unverändert unverändert 8. den Kronentraufbereich als Hundetoilette zu benutzen, insbesondere Hunde am Stamm der Bäume urinieren zu lassen. Der Hundeharn kann zu Stammschä- digungen mit Beeinträchtigungen des Nährstoff- und Wassertransports füh- ren. 8. den geschützten Bereich als Hundetoilette zu benutzten insbe- sondere Hunde am Stamm ge- schützter Bäume urinieren zu las- sen. Der hochkonzentrierte Hundeharn führt zu Rindenverätzungen und be- einträchtigt dadurch die Vitalität der Bäume. 9. das Lagern und/oder Aufbrin- gen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen i. S. der §§ 3 und 3a ChemG einschließlich der Verwendung von Streusal- zen im Kronentraufbereich von Straßenbäumen. Die direkte Einwirkung schädlicher Substanzen (Salze, Öle, Altöle, Säu- ren, Laugen, etc.) auf den geschützten Lebensraum soll hierdurch verhindert werden. 9. das Lagern und/oder Auf- bringen jeder Art von Salzen, Ölen - auch Altölen -, Säuren, Laugen sowie sonstigen gefährlichen Stof- fen oder Zubereitungen i. S. des § 3 ChemG einschließlich der Ver- wendung von Streusalzen im Kro- nenbereich der als Naturdenkmale geschützten Straßenbäume. Die direkte Einwirkung schädlicher Substanzen auf den geschützten Le- bensraum soll hierdurch verhindert werden. 10. Geocache-Behälter in oder an Bäumen incl. des Kronentrauf- bereiches zu verstecken oder nach den Geocache-Behältern zu suchen. Hierdurch sollen Schädigungen der Bäume und Störungen für die Tierwelt vermieden werden. N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 165 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 11. Slacklining und andere, baum- schädigende Sportarten. Die genannten Sportarten können zu Schädigungen im Stammbereich von Bäumen führen und werden von daher als Verbotstatbestand aufgenommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in denen diese Sportart an eigens aufge- stellten Masten oder mit speziellen Stammschutzvorrichtungen ausgestat- teten Bäumen erlaubt ist. N a t u r d e n k m ä l e r 166 Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ Die Unberührtheitsregelungen wurden unter fachlichen und rechtlichen Aspekten überprüft. Nr. 1 (Nutzung und Unterhaltung öffentlicher Straßen im Kronentraufbereich) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr werden in der neuen Unberührtheitsregel Nr. 3 zusammengefasst und an dieser Stelle gestrichen. Die Terminologie (Kronentraufbereich) wird angepasst. Nr. 2 (Maßnahmen der Stadt Köln) Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst. Nr. 3 (Gefahrenabwehr) In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf- geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen. N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 167 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Naturdenk- mäler abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben folgen- de Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzel- nen Allgemeinen Verboten unberührt Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Naturdenk- male abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben fol- gende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unberührt 1. von den Verboten 3 und 4 die Nut- zung öffentlicher Straßen im Kro- nentraufbereich geschützter Bäu- me. Gemeint ist hier ausschließlich die Fläche der Fahrstraßen. Alle ande- ren öffentlichen Verkehrsflächen fallen weiterhin unter die Verbots- regelungen 3 und 4. 1. von den Verboten 3 und 4 die Nutzung öffentlicher Straßen im Kronenbereich geschützter Bäume einschließlich der zur Gewährleistung der Verkehrssi- cherheit notwendigen Unterhal- tungsarbeiten. Gemeint ist hier ausschließlich die Fläche der Fahrstraßen. Alle ande- ren öffentlichen Verkehrsflächen fallen weiterhin unter die Verbots- regelungen 3 und 4. 2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, in Über- einstimmung mit den Regelungen des Landschaftsplans und sonsti- ger öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr selbst oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. 2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die vom Oberstadtdirektor in Köln angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihm selbst oder in sei- nem Auftrag durchgeführt wer- den. N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 168 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 3. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar dro- henden gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des Wei- teren Maßnahmen, die aus Grün- den der Verkehrssicherungspflicht zwingend erforderlich sind, soweit Beeinträchtigungen angrenzender Vegetationsbestände auf das un- vermeidbare Maß reduziert werden und eine Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Diese Unberührtheitsregel für Maß- nahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren, die zur Ver- hinderung drohender Schäden ein sofortiges Einschreiten verlangen und ein Abwarten bis zur Abstim- mung mit der unteren Naturschutz- behörde unmöglich machen, erfolgt - da aus den Grundsätzen der all- gemeinen Güterabwägung selbst- verständlich - nur zur Klarstellung. Im Falle einer unmittelbaren dro- henden Gefahr (wie Windbruch oder Blitzschlag) kann die Anzeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifü- gung von Fotos, begründet werden. N a t u r d e n k m ä l e r 169 Änderungen der allgemeinen Gebote Auch die allgemeinen Gebote für Naturdenkmäler und deren Erläuterungen wurden hinsicht- lich veränderter rechtlicher Grundlagen überarbeitet. Des Weiteren wurden die Gebote auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft. Nr. 1 (Kennzeichnung von Naturdenkmälern) Das Gebot wird nicht verändert. Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege- lung nicht erforderlich ist. Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen und textlich etwas gestrafft. Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) Das Gebot wird nicht verändert. Die Erläuterung wird gestrichen, da das Gebot selbsterklä- rend ist. Nr. 4 (Beseitigung von Versiegelungen und Bodenverdichtungen) Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Die Terminologie (Kronentraufbereich) wird ange- passt. Der Erläuterungstext wird sprachlich optimiert. Nr. 5. (Baumkontrolle) Das Gebot entfällt. Da die festgesetzten Naturdenkmäler gemäß den anerkannten Richtlinien der FLL und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohnehin regelmäßig kontrolliert wer- den, ist das Gebot nicht erforderlich. Nr. 6 (Bewässerung von Bäumen) Das Gebot entfällt, da diese Regelung praxisfremd ist. Nr. 7 (Pflegekonzept) Das Gebot entfällt, da diese Regelung praxisfremd ist. Es bestehen darüber hinaus verbind- liche verwaltungsinterne Vorgaben zur Pflanzung und Pflege von Straßenbäumen. Nr. 8 (Vermessungstechnische Erfassung von Bäumen) Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Nr. 9 (Meldung von Schäden / Beeinträchtigungen) Das Gebot entfällt, da es sich explizit an private Eigentümer wendet, Gebote des Land- schaftsplans Köln jedoch ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stellen gerichtet sind. Die Meldepflicht wird grundsätzlich für wichtig erachtet und von daher im Ein- leitungskapitel des Landschaftsplans ergänzt. N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 170 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt Allgemeine Gebote Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbesondere geboten: Allgemeine Gebote Zum Schutz der Naturdenkmale ist insbesondere geboten: 1. das Aufstellen von Schildern zum Hinweis auf den Schutz- status und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 1. das Aufstellen von Schildern zum Hinweis auf den Schutz- status und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LG und des § 13 der Verord- nung zur Durchführung des Land- schaftsgesetzes vom 22.10.1986 sind zu beachten. 2. bei Auslaufen und bei Ab- schluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städtische Grundstücke eine Vertragsver- längerung nur dann vorzu- nehmen, wenn die vorgesehe- ne Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzungen fällt. Bestehende Nutzungsverhält- nisse sind auf ihre Verträglich- keit für das geschützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsver- träge, die den zuvor genann- ten Voraussetzungen nicht entsprechen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen oder einvernehmlich mit dem Nutzer entsprechend Diese Gebotsregelung betrifft vor al- lem Verträge für Nutzungen, insbe- sondere Landpachtverträge, die den Zielen und Grundsätzen des Bun- desnaturschutzgesetzes, Landesna- turschutzgesetzes und des Land- schaftsplanes widersprechen oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- den. 2. bei Auslaufen von Miet- oder Pachtverträgen über städti- sche Grundstücke eine Ver- tragsverlängerung nur dann vorzunehmen, wenn die nach dem Vertrag vorgesehene Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzungen fällt. Bestehende Nutzungsverhält- nisse sind auf ihre Verträglich- keit für das geschützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsver- träge, die nicht mit den Dar- stellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt übereinstimmen, sind unab- hängig davon, ob diese Fest- setzungen unter die nicht be- Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Landschaftsgeset- zes und des Landschaftsplanes wi- dersprechen oder nicht ordnungs- gemäß ausgeübt werden. Ange- sprochen sind insbesondere Verträ- ge über die landwirtschaftliche Bo- dennutzung. N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 171 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt abzuändern. troffenen Nutzungen fallen, zum nächstmöglichen Zeit- punkt zu kündigen oder ein- vernehmlich mit dem Nutzer entsprechend abzuändern. 3. öffentlich-rechtliche Nutzungs- gestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu versa- gen, nicht zu verlängern, zu- rückzunehmen oder zu wider- rufen, wenn die Nutzung den Darstellungen und Festset- zungen für das geschützte Ob- jekt widerspricht. 3. öffentlich-rechtliche Nut- zungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu versa- gen, nicht zu verlängern, zurück- zunehmen oder zu widerrufen, wenn die Nutzung den Darstellun- gen und Festsetzungen für das geschützte Objekt widerspricht. Dies betrifft insbesondere öffentlich- rechtliche Nutzungsgestattungen durch Sonderordnungsbehörden. 4. die unverzügliche Beseitigung von Versiegelungen und/oder Verdichtungen des Bodens im Kronentraufbereich geschütz- ter Bäume, insbesondere die Beseitigung von Parkplätzen und befestigten Wegen. Die Gebotsregelung beinhaltet Maß- nahmen zur Verbesserung und Erhal- tung des Lebensraumes der Natur- denkmäler. Zur Erhaltung ihrer Le- bensfähigkeit ist die umgehende und dauerhafte Durchführung dieser Ge- botsregelung zwingend erforderlich. 4. die umgehende Beseitigung von Versiegelungen und/oder Verdichtungen des Bodens im Kronenbereich geschützter Bäume, insbesondere die Be- seitigung von Parkplätzen und befestigten Wegen. Die Gebotsregelungen 4 - 7 beinhal- ten Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Lebensraumes der als Naturdenkmal geschützten Bäume. Zur Erhaltung ihrer Lebens- fähigkeit ist die umgehende Durch- führung dieser Gebotsregelungen zwingend erforderlich. 5. entfällt 5. eine Kontrolle bei geschützten Bäumen mindestens 1 mal pro Jahr während der Vegetati- onsperiode. N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 172 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 6. entfällt 6. die ausreichende Bewässe- rung geschützter Bäume im Falle längerer Trockenperio- den. 7. entfällt 7. die Entwicklung eines Pfle- gekonzeptes für geschützte Bäu- me im Einwirkungsbereich öffentli- cher Verkehrsflächen unter Einbe- ziehung einer möglichst naturna- hen Gestaltung des umgebenden Lebensraumes. 8. die vermessungstechnische Ermittlung des genauen Baumstandortes sowie die Eintragung in das Flurkarten- werk. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Schutz der Naturdenkmäler schon im Vorplanungsstadium eines Vorhabens berücksichtigt wird. 8. die vermessungstechnische Ermittlung des genauen Baum- standortes sowie die Eintragung in das Flurkartenwerk. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Schutz der Naturdenkmale schon im Vorplanungsstadium eines Vorhabens berücksichtigt wird. 9. entfällt 9. die unverzügliche Meldung von Schäden, Beeinträchti- gungen oder sonstigen Män- geln an Naturdenkmalen durch die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte an die untere Landschaftsbe- N a t u r d e n k m ä l e r __________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 173 Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt hörde. S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 174 Text neu Text alt 3.6 entfällt 3.6 Schutz des Baumbestandes in der freien Landsch aft gem. § 23 Satz 2 LG § 23 LG besagt: Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Land- schaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a.) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteile n erstrecken. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln ist ein „bestimmtes Gebiet“ im Sinne des § 23 Satz 2 LG. Die Wirkung dieser Schutzfestsetzung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 LG: Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt 3.6.1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Baumbestand innerhalb der im Zusammen- S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 175 Text neu Text alt hang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne, soweit letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen, - d. h. au- ßerhalb des Landschaftsplan-Geltungsbereichs - durch die vom Rat der Stadt Köln beschlossene „Satzung zum Schutz des Baumbesta ndes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungs- pläne im Gebiet der Stadt Köln“, in ihrer jeweils gültigen Fassung, unter Schutz gestellt ist. Der Schutz des Baumbestandes im Rahmen des Landscha ftsplanes tritt insofern neben diesen. 3.6.1 Textliche Festsetzungen zum Schutz der Bäume in der freien Landschaft Gem. § 23 Satz 2 LG wird der Baum- bestand im Geltungsbereich des Land- schaftsplanes nach Maßgabe der fol- genden Bestimmungen unter Schutz gestellt. Es gelten ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Verbote, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht Das Gebiet der Stadt Köln stellt einen industriellen Ballungsraum dar, in dem Natur und Landschaft - insbesondere auch die Bäume - au- ßergewöhnlichen Belastungen ausge- setzt sind. Die Bedeutung jedes einzel- nen Baumes für den Naturhaushalt, die kleinklimatisch örtlichen und auch die stadtklimatischen Erfordernisse sowie das Orts- und Landschaftsbild kann nicht hoch genug veranschlagt werden. 1 Erg. - Lfg. 1. Änderung v. 08.9.1997 S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 176 Text neu Text alt betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allge- meinen Gebote, ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 aufgeführten Bestimmungen für Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie ˗ die sinngemäße Anwendung der Verfahrensregelungen der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in- nerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungs- bereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln“ in der jeweils gültigen Fassung zu Anordnungen von Maßnahmen, Erlaubnisanträgen und -voraussetzungen, Ersatzpflan- zungen, Ausgleichszahlungen ein- schließlich der Verwendung dersel- ben sowie Gebührenfestsetzungen. Die untere Landschaftsbehörde er- teilt bei Vorliegen der Erlaubnisvo- raussetzungen eine Ausnahmege- nehmigung. Eine Befreiung gem. § 69 LG ist in diesen Fällen nicht er- S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 177 Text neu Text alt forderlich. 2 Die Festsetzung zum Schutz des Baumbestandes in der freien Land- schaft erfolgt Die bisherige Rechtslage und – anwendung hat dem Einzelbaum in der freien, nicht besonders geschützten Landschaft nur geringe Bedeutung beigemessen. Sofern nicht größere Einzelbäume oder Baumbestände be- seitigt wurden oder werden sollten und somit ein Eingriff im Sinne der §§ 4 ff. LG oder eine Umwandlung von Wald im Sinne der §§ 39 ff. LFoG vorlag, waren insbesondere nachwachsende Einzel- bäume und kleinere Baumgruppen keiner besonderen Schutznorm unter- stellt. Lediglich das Jedermannsgebot des pfleglichen Umgangs mit Natur und Landschaft des § 3 LG stellte in Zwei- felsfällen klar, ob durch die Beseitigung von Bäumen Eigentumsrecht zu un- gunsten der Sozialbindung überschrit- ten wurden. Für diese Zweifelsfälle u.a. setzt der Landschaftsplan eine klare Rechtsnorm durch die Festsetzung eines Mindest- schutzes für Bäume auch im gesamten Geltungsbereich des Landschaftspla- nes. Diese Normsetzung wird geleitet a) zur Sicherstellung der Leistungs- fähigkeit des Naturhaushaltes, b) zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes, ins- besondere auch am Ortsrand, c) zur Abwehr schädlicher Einwir- kungen auf den nachwachsenden Baumbestand, d) zur Erhaltung von Lebensräumen für die Insekten- und Vogelfauna, e) zur Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes - insbesondere bodenständiger Baumarten - in der freien Landschaft sowie f) zur Erhaltung und Verbesserung der klein- und stadtklimatischen Verhältnisse. 2 Erg. - Lfg. 1. Änderung v. 08.9.1997 S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 178 Text neu Text alt von der notwendigen Einsicht, dass ohne eine Mindest-Sicherung des nachwachsenden, oft auch natürlich entwickelten Baumbestandes in der freien Landschaft die Chancen der Na- tur zu ihrer Selbst-Regeneration be- schränkt bleiben. Umfang des Baumschutzes Geschützt sind alle Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 60 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden haben, sowie ihr oberirdischer und unterirdi- scher Lebensraum (Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich). Liegt der Kronen- ansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unter dem Kronenan- satz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern die einzelnen Stämme in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Um- fang von 30 cm und mehr haben. Baumgruppen, Baumreihen und Alleen mit mehr als 4 Bäumen sind geschützt, Es tritt die Schutzfestsetzung neben die für den Innenbereich geltende Baum- schutzsatzung. Sie gilt für den soge- nannten baulichen Außenbereich, für den keine Schutzausweisungen nach §§ 19 – 23 LG festgesetzt sind. Die Schutzfestsetzung gilt auch für Obstbäume. Grob geschätzt sind im Geltungsbe- reich des Landschaftsplanes demnach Bäume ab ihrem 20. Lebensjahr (60 cm) geschützt. 3 Erg. - Lfg. 1. Änderung v. 08.9.1997 S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 179 Text neu Text alt wenn jeder Baum in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 30 cm erreicht. Ferner sind alle Bäume unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt, die als Ersatz für einen beseitigten ge- schützten Baum gepflanzt worden sind. Die in diesem Landschaftsplan ge- troffenen Festsetzungen gem. §§ 19 bis 23 Satz 1 und 26 LG bleiben unberührt. Allgemeine Verbote Zum Schutz des Baumbestandes im Geltungsbereich des Landschaftspla- nes sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Es ist deshalb insbesondere verboten: Eine Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn an geschützten Bäu- men Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern. 1. das Wurzelwerk zu verletzen. Durch die Verbotsregelungen 1 bis 4 sollen die Lebensmöglichkeiten der geschützten Bäume verbessert werden, um so auch ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadstoffeinträgen zu er- S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 180 Text neu Text alt höhen. 2. Befestigungen der Fläche im Kro- nenbereich mit einer wasserun- durchlässigen Decke, wie z. B. Asphalt oder Beton. 3. Verdichtungen der Bodenfläche im Kronenbereich durch das Abstel- len von Kraftfahrzeugen oder Ma- schinen sowie durch Ablagerun- gen jeder Art. 4. Aufschüttungen, Abgrabungen o- der Ausschachtungen vorzuneh- men oder den Wasserhaushalt der Bäume auf andere Weise zu ver- ändern. 5. der Auftrag von Pflanzenbehand- lungs- und Düngemitteln jeder Art. Gemeint ist hier auch der Auftrag durch Sprühnebel. 6. das Lagern und/oder Aufbringen jeder Art von Salzen, Ölen - auch Altölen -, Säuren, Laugen sowie sonstigen gefährlichen Stoffen o- der Zubereitungen i.S. des § 3 ChemG einschließlich der Ver- wendung von Streusalzen im Kro- nenbereich. Die direkte Einwirkung schädlicher Substanzen auf die Bäume soll hier- durch verhindert werden. S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 181 Text neu Text alt Nicht betroffene Nutzungen Von den Festsetzungen zum Schutz des Baumbestandes in der freien Land- schaft bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unberührt: 1. die üblichen Pflegemaßnahmen. Die Grundsätze der §§ 1 bis 3 LG sind zu beachten. 2. die forstliche Nutzung von Waldflä- chen im Sinne des Bundeswald- gesetzes. Siehe Erläuterung zu Ziffer 1. 3. die Nutzung der öffentlichen Ver- kehrsflächen - einschließlich der zur Gewährleistung ihrer Ver- kehrssicherheit notwendigen Un- terhaltungsarbeiten - von den Ver- boten 2 und 3. Für Parkplatzflächen gilt jedoch das Verbot 2 unvermindert fort. Siehe hierzu auch die Gebotsregelung zu Parkplätzen. 4. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG privilegierten Nutzungen - ein- schließlich vorhandener Führun- gen von Versorgungs-/ Entsor- Die Ziele, Grundsätze und allgemeinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 182 Text neu Text alt gungsanlagen und -leitungen - und die für deren bestimmungs- gemäße Nutzung notwendigen In- standsetzungs- und Erhaltungs- maßnahmen, soweit eine Anzeige an die untere Landschaftsbehörde erfolgt. Einen Bestandsschutz genießen diese Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht gegen Rechtsnormen verstoßen. Dieser besonders geregelte Bestands- schutz für die gem. § 38 Abs. 1 BNatSchG privilegierten, bestim- mungsgemäßen Nutzungen umfasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbe- handlungsmitteln zur. Beseitigung unerwünschten Aufwuch- ses an Bahnanlagen. Hier gelten die Regelungen des Landschaftsgesetzes. 5. die Nutzung vorhandener Versor- gungs-/Entsorgungsanlagen und - leitungen durch private Unterneh- men und die für deren bestim- mungsgemäße Nutzung notwen- digen Instandsetzungs- und Erhal- tungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige an die untere Land- schaftsbehörde erfolgt. Siehe Erläuterungen zu Ziffer 4. 6. Kontroll- und Untersuchungsarbei- ten auf Altlasten, Altablagerungen oder sonstigen Grundwasserge- fährdungsbereichen, sowie Maß- nahmen zur Gefahrenabwehr, so- weit bei notwendigen Eingriffen in Vegetationsbestände das Vermei- Dem Schutz des Grundwasserhaus- halts als einer Lebensgrundlage des Menschen ist im Falle der Untersu- chung und Sanierung der Altablagerun- gen absolute Priorität einzuräumen vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelangen. S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 183 Text neu Text alt dungsgebot des § 3 LG beachtet wird und eine Anzeige an die unte- re Landschaftsbehörde erfolgt. Diese Unberührtheitsregel für Maß- nahmen zur Gefahrenabwehr erfolgt - da aus den Grundsätzen der allgemei- nen Güterabwägung selbstverständlich - nur zur Klarstellung. Gemeint sind hiermit Maßnahmen, die der Abwehr akuter Gefahren dienen, nicht jedoch Pflege- und Unterhal- tungsmaßnahmen. Im Falle einer unmittelbaren drohenden Gefahr kann die Anzeige auch nach- träglich erfolgen. 7. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien einschließlich des Erwerbsobst- baus und die ordnungsgemäße Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen so- wie die fachgerechte Verpflanzung von Bäumen bei Vorliegen einer Anwachsgarantie. Die Ziele, Grundsätze und allgemeinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. 8. die Erneuerung alter hochstämmi- ger Obstwiesen durch Neuan- pflanzung tragfähiger, hochstäm- miger Obstbaumsorten, soweit mindestens 30 % des Altbestan- des erhalten bleibt. Alte Obstbäume sind von besonderem Wert im Wirkungsgefüge des Natur- haushaltes für die Insektenfauna und die Vogelwelt. In der freien Landschaft ist die direkte Nutzungsfähigkeit für den Menschen durch Obstertrag abzuwä- S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 184 Text neu Text alt gen mit den Belangen des Naturschut- zes. Die getroffene Festsetzung sichert die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter wie auch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Als alte Sorten i.S.d. Festsetzung gel- ten die bis etwa 1930 entstandenen Züchtungen. 9. sonstige bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes ordnungsge- mäß ausgeübte Nutzungen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Diesen Bestandsschutz genießen Nut- zungen nur insoweit, wie sie nicht ge- gen Rechtsnormen verstoßen. Die Grundsätze der §§ 1 bis 3 LG sind zu beachten. 10. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die vom Oberstadtdirektor in Köln als unte- re Landschaftsbehörde angeord- net oder genehmigt sind bzw. von ihr selbst oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Diese Maßnahmen gehen über die laufende Pflege (Ziffer 1) hinaus. Allgemeine Gebote Zum Schutz des Baumbestandes im Geltungsbereich des Landschaftspla- nes ist insbesondere geboten: S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 185 Text neu Text alt 1. befestigte Flächen im Kronenbe- reich der Bäume auf öffentlichen Parkplätzen zu entsiegeln sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in diesen Bereichen wirksam zu unterbinden. Neben den hierdurch bewirkten Le- bensraumverbesserungen für die be- troffenen Bäume ist die festgesetzte Maßnahme ein erster Schritt zur Ent- siegelung nicht zwingend notwendig mit Asphalt oder Beton befestigter Flächen. 2. im Falle von Eingriffen in den ge- schützten Baumbestand bei un- aufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen- den Gefahr diese Eingriffe der un- teren Landschaftsbehörde unver- züglich anzuzeigen und auf Anfor- derung zu begründen. Die Ziele, Grundsätze und Allgemeinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. 18 6 Änderung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 187 Text neu Text alt 1.1 Vorbemerkung 1.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die erheblich gestiegenen und weiter steigenden Flächen- und Nutzungs- ansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer zunehmenden Be- lastung der natürlichen Landschaftselemente Boden, Wasser, Luft/Klima, Pflanzen- und Tierwelt/Biodiversität und damit zur Reduzierung der Um- weltqualität. Eine umfassende planerische Auseinandersetzung mit Natur und Land- schaft ist angesichts dieser gravierenden Naturbelastungen dringend er- forderlich. Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnatur- schutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) hat der Gesetzgeber den Landschaftsplan als Instrumentarium zur Sicherung des Naturhaus- haltes und der Landschaft geschaffen. Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst die Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirk- lichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Regionalplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf aufbauend werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen der zuvor genannten Ziele im Landschaftsplan dargestellt und rechtsverbindlich fest- gesetzt. Der Landschaftsplan erfasst und bewertet den Naturhaushalt im Plange- biet, er erarbeitet Ziele und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Schutzgüter. Zu den Schutzgütern zählen die in ihrer bio- logischen Vielfalt zu erhaltenden Pflanzen, Tiere und Biotope ebenso wie das Landschaftsbild. Boden, Wasser, Luft und Klima sollen so weit wie möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geschützt werden. Der strukturelle Wandel der Gesellschaft und der Wirtschaft, die ständig fortschreitende technische Entwicklung und die erheblich gestiegenen (Flächen-) Ansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer stetig steigenden Belastung der natürlichen Landschaftselemente Boden, Was- ser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt und damit zur Reduzierung der Umwelt- qualität. Sollen Natur und Landschaft auf einer Fläche von ca. 222 qkm = 55 % des Stadtgebietes jetzt und in Zukunft natürliche Lebensgrundlage des Menschen sein, ihre Nutz- und Erholungsfunktion behalten, so reichen ein nur konservierender Schutz der Natur und seine nur konservierende Pflege der Landschaft allein nicht mehr aus. Vor allem gestörte, geschädigte und ausgeräumte Landschaftsteile müs- sen vorrangig entwickelt bzw. wiederhergestellt, d. h. wieder funktionsfähig gemacht werden. Nur so können sie ihren Aufgaben entsprechen und den vielfältigen und immer noch steigenden Umweltbelastungen gerecht wer- den. Eine umfassende planerische Auseinandersetzung mit Natur und Land- schaft ist angesichts des bisherigen, meist nicht rückgängig zu machenden Landschaftsverbrauchs und der oft gravierenden Naturbelastungen drin- gend erforderlich. Mit dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) hat der Gesetzge- ber den Landschaftsplan als Instrumentarium zur Sicherung des Natur- haushaltes und der Landschaft geschaffen. Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst die Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirk- lichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gebietsentwick- lungsplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf aufbauend werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen im Landschaftsplan dargestellt 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 188 Text neu Text alt und festgesetzt. Der Landschaftsplan schafft die Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft. Das LG verpflichtet alle Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung eines solchen Planwerkes. 1.2 Räumlicher Geltungsbereich des Landschaftsplane s und sein Ver- hältnis zur Bauleitplanung 1.2 Geltungsbereich des Landschaftsplanes und sein Verhältnis zur Bauleitplanung Nach § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW erstreckt sich der Landschaftsplan auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes. Soweit ein Bebau- ungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbe- schadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstre- cken. Darüber hinaus ist im Landschaftsplan Köln die Abgrenzung des Gel- tungsbereiches systematisch wie folgt geregelt: ˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Gel- tungsbereich erfasst, wenn sie aufgrund ihrer Größe eine eigenständige Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk haben oder wenn ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt. ˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-, Landes-, Bundes- und Bundesfernstraßen) unmittelbar parallel zum fest- gestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem Innenbereich zugeordnet. Der Landschaftsplan schützt den Freiraum. Deshalb ist der Geltungsbe- reich des Landschaftsplanes der sog. Außenbereich (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 LG). Der Landschaftsplan gilt danach außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungs- pläne. Darüber hinaus erstreckt sich der Landschaftsplan grundsätzlich auch auf solche Flächen, für die im Bebauungsplan die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgesetzt sind, sofern diese Flächen im Zu- sammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG). Der Landschaftsplan erfasst somit auch den sog. Außenbereich im Innenbereich. Da der Landschaftsplan die Darstellungen des Flächennut- zungsplanes strikt zu beachten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LG), gehören sol- che Flächen nur dann zu seinem Geltungsbereich, wenn die im Bebau- ungsplan getroffenen Festsetzungen von land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungen oder Grünflächen mit den Darstellungen des jetzigen Flächen- nutzungsplanes (in Kraft getreten am 21.12.1982) übereinstimmen. Enthal- ten Bebauungspläne, die vor dem 21.12.1982 wirksam geworden sind, Flächen mit den bezeichneten Festsetzungen, dann erstreckt sich der Landschaftsplan nur in dem Fall auf diese Flächen, wenn sie mit den Dar- 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 189 Text neu Text alt Bei einer Trassenführung durch Schutzgebiete sind die befestigten Teile öffentlicher Verkehrsflächen nicht dem Geltungsbereich des Landschafts- plans zugeordnet, die straßenbegleitenden Grünflächen (wie Straßenbäu- me, Bankette) hingegen schon. Kartographisch ist es schwierig bzw. kaum möglich, solche Flächen gesondert in der Entwicklungs- und Festset- zungskarte auszuklammern, von daher sind die Verkehrsflächen in Gänze zeichnerisch mit erfasst. ˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtli chen Entschei- dung sind große befestigte Sportanlagenkonzentrationen sowie umfang- reich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanlagen dem Außenbe- reich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet. ˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind ent- weder ab einer bestimmten hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven 50-m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den Geltungsbereich aufge- nommen. Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder be- baute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festge- legt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen: Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außen- bereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben entschieden. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungs- plans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungs- plans oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Bauge- stellungen des zur Zeit gültigen Flächennutzungsplanes in Einklang ste- hen. Soweit sich befestigte Teile öffentlicher Verkehrsflächen im Geltungsbe- reich des Landschaftsplanes befinden, hat dieser soweit automatisch kei- ne Gültigkeit. Es ist, da die straßenbegleitenden Grünflächen vom Gel- tungsbereich des Landschaftsplanes mit umfasst werden, im einzelnen kartographisch im Rahmen des Landschaftsplanes nur schwer oder nicht möglich, die von Grün begleiteten Verkehrsflächen aus dem Geltungsbe- reich des Landschaftsplanes herauszunehmen. Darüber hinaus ist die Abgrenzung des Geltungsbereiches systematisch wie folgt geregelt: ˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Gel- tungsbereich erfasst, wenn sie aufgrund ihrer Größe eine eigenständige Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk haben oder wenn ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt. ˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-, Landes-, Bundes- und Bundesfernstraßen) unmittelbar parallel zum fest- gestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem Innenbereich zugeordnet. ˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtlic hen Entschei- dung sind große befestigte Sportanlagenkonzentrationen sowie umfang- reich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanlagen dem Außenbe- reich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet. ˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind ent- weder ab einer bestimmten hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven 40- m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den Geltungsbereich aufge- nommen. 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 190 Text neu Text alt setzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Be- teiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a Abs. 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches, soweit der nach § 13 Abs. 2 Nummer 3 BauGB zu beteiligende Träger der Landschaftspla- nung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen im Flächennutzungs- plan mit der Rechtswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB treten die wi- dersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver- fahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Soweit Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine bauliche Nutzung vorsehen, ein Bebauungsplan aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die eine vorübergehende Er- haltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes im Bereich dieser sog. Baureserveflächen des Flä- chennutzungsplanes treten dann mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baureserveflächen nur mit dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung) belegt. ˗ In den Geltungsbereich einbezogen sind auch Berei che, die durch Fluchtlinienpläne bzw. Durchführungspläne abgedeckt sind, in denen je- doch lediglich Fluchtlinien-Festsetzungen betroffen sind. ˗ Bereiche mit rechtsfehlerhaften bzw. nichtigen Be bauungsplänen sind ebenfalls vom Geltungsbereich erfasst. ˗ Der Geltungsbereich umfasst auch Bereiche, die si ch im Flächen- nutzungsplan als unbeplant darstellen bzw. von einer Genehmigung durch den Regierungspräsidenten ausgenommen sind. ˗ Siedlungsansätze, die im Flächennutzungsplan nich t dargestellt sind, sich im Gefüge jedoch als Innenbereich darstellen, bleiben aus dem Gel- tungsbereich ausgeklammert. Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder be- baute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festge- legt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen: Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außen- bereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben entschieden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LG hat der Landschaftsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplanes strikt zu beachten. Soweit diese eine bauliche Nutzung vorsehen, ein Bebauungsplan aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die eine vorüberge- hende Erhaltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzun- gen des Landschaftsplanes im Bereich der sog. Baureserveflächen des Flächennutzungsplanes treten dann mit Inkrafttreten des Bebauungspla- nes außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baureserveflächen nur 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 191 Text neu Text alt mit dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisie- rung der Bauleitplanung) belegt. Der Landschaftsplan kann auch Festsetzungen treffen, die eine Verwirkli- chung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht verhindern. Bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes verbleiben die betroffenen Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, soweit sie im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Andernfalls sind diese dem Flä- chennutzungsplan nicht entgegenstehenden Festsetzungen durch eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG zu ersetzen. Soweit Festsetzungen des Landschaftsplanes den Darstellungen des Flä- chennutzungsplanes entgegenstehen und deren Verwirklichung verhin- dern, sind sie ungültig. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund neuerer Planungsvorstellungen und Be- schlüsse manche Signete nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr umge- setzt würden. Beispielsweise sollen aufgrund des vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Umweltprogrammes (UPK) keine Kleingärten und Sportan- lagen mehr auf Altlasten entstehen, obwohl dies einige Signete im Flä- chennutzungsplan noch so vorsehen. Das hat zur Folge, dass solche Sig- nete die Wirkungen von Schutzausweisungen nicht mehr werden behin- dern können, da eine Umsetzung nicht mehr erfolgen wird. Hier ist der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LG muss ein Landschaftsplan geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich u. a. in wesentlichem Umfang die Darstel- lungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung geändert haben. Wesentliche Änderungen der Bauleitplanung im Sinne von § 28 Abs. 3 LG sind diejenigen, die z. B. eine bauliche Nutzung vorsehen und somit auch eine Änderung des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes bei der An- passung zur Folge haben. Statt des förmlichen Verfahrens zur Anpassung des Landschaftsplanes gilt folgende Anpassungsklausel: 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 192 Text neu Text alt Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. 1.3 Inhalte des Landschaftsplanes 1.3 Inhalte des Landschaftsplanes Im Landschaftsplan sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Der Landschaftsplan besteht gem. § 7 Abs. 5 LNatSchG NRW aus einer Karte (Maßstab 1:10.000), einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbe- richt) und einem Text und Erläuterungen. In Karte und Text werden Ent- wicklungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 10 LNatSchG NRW) sowie besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Abs. 2, §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG) und die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungs- maßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) festgesetzt. Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden Natur- schutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) festgesetzt. Ausführliche Erläu- terungen zum rechtlichen Hintergrund der Festsetzungen werden in den schutzgebietsbezogenen Kapiteln des Landschaftsplantextes getätigt. Gleiches gilt für die nach § 13 LNatSchG NRW festgesetzten Entwick- lungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW) werden nicht festgesetzt. Vorhandene Brachflächen werden im Rahmen der Im Landschaftsplan werden die Ziele einer aktiven landschaftlichen Ent- wicklung festgelegt; es gilt, auf der Grundlage des aktuellen Zustandes die Qualität der Landschaft mit ihren vielfältigen Aufgaben im Geltungszeit- raum des Landschaftsplanes zu verbessern. Dabei findet jedoch im Landschaftsplan keine Bestandsdarstellung statt. Der Landschaftsplan besteht gem. § 16 Abs. 4 LG aus Karte (Maßstab 1:10.000), Text und Erläuterungsbericht. In Karte und Text werden Ent- wicklungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 18 LG) sowie besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23 LG) und die Ent- wicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) festgesetzt. Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 24 LG) werden nicht festgesetzt. Vorhandene Brachflächen werden im Rahmen der Schutzgebietsfestset- zung behandelt. Auch erfolgen keine besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG). Es werden lediglich durch besondere Ge- und Verbote bei den einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie durch Einzelfestsetzungen im Rahmen des § 26 LG aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Regelungen im Einklang mit dem forstlichen Fachbeitrag aus dem Jahre 1977 und des- sen Ergänzungen i.R. des Offenlage-Verfahrens getroffen. Innerhalb der Fläche des Gemeindewaldes wird das Ziel im Wesentlichen konkretisiert durch den Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) vom 20.12.1983 (§§ 31 ff. Landesforstgesetz vom 24.04.1980). Die gleiche Bedeutung haben die 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 193 Text neu Text alt Schutzgebietsfestsetzungen behandelt. Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) werden durch besondere Ge- und Verbote bei einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft getroffen. Innerhalb der Fläche des Gemeindewaldes wird die forstliche Bewirtschaftung durch den Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) konkretisiert. Gleiches gilt für die Einrichtungswerke der Landesforstver- waltung sowie der Staatlichen Forstämter Ville und Königsforst. Bei der Überarbeitung und Fortschreibung der Forsteinrichtungswerke müssen die Festsetzungen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes als Vorgabe beachtet werden. Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die wichtigsten, in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Auskunft, ob ein bestimm- tes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder ob ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden soll. Einrichtungswerke der Landesforstverwaltung, der Staatlichen Forstämter Ville und Königsforst sowie des Bundesforstamtes Wahner Heide. (Bei der Überarbeitung der Forsteinrichtungswerke müssen die Schutzausweisun- gen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes als Vorgabe beachtet werden). Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die wichtigsten, in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Auskunft, ob ein bestimm- tes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder ob ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden soll. Zum anderen enthält der Landschaftsplan Festsetzungen, und zwar Schutzausweisungen sowie Festsetzungen der zur Erfüllung der Entwick- lungsziele erforderlichen Einzelmaßnahmen. Hier werden verbindliche Aussagen über einzelne Grundstücke getroffen, nämlich ob z. B. eine be- sondere Lebensstätte oder Lebensgemeinschaft seltener Tiere geschützt werden soll, ob die Erholungsfunktion gestärkt oder ein Biotopverbund angestrebt ist. Folgende Festsetzungen sind im Einzelnen möglich: Naturschutzgebiete gem. § 20 LG Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederher- stellung von Lebensgemeinschaften oder Le- bensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, aus wissenschaftli- chen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervor- ragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles erforderlich ist. 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 194 Text neu Text alt Landschaftsschutz- gebiete gem. § 21 LG Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Naturdenkmale gem. § 22 LG Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtli- chen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Geschützte Land- schaftsbestandteile gem. § 23 LG Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, so- weit ihr besonderer Schutz der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Be- lebung, Gliederung oder Pflege des Ortsund Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Daneben wird der Baumbestand im Außenbereich unter Schutz gestellt. Im Zusammenhang mit den Unterschutzstellungen werden Ge- und Ver- bote ausgesprochen. Dadurch sollen landschaftsschädigende, die Natur verändernde oder landschaftsstörende Eingriffe, wie z. B. die Errichtung baulicher Anlagen, das Fällen von Bäumen, das Befahren, aber auch das Betreten besonders schutzwürdiger Gebiete untersagt werden. Unter den Voraussetzungen des § 69 LG kann jedoch eine Befreiung erteilt werden. Entwicklungs-, Pfle- Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pfle- 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 195 Text neu Text alt ge- und Erschlie- ßungsmaßnahmen gem. § 26 LG ge- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 und der Entwicklungsziele nach § 18 erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere die 1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege na- turnaher Lebensräume 2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flur- gehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen, 3. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden, 4. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wie- derherstellung des Landschaftsbildes, ins- besondere zur Erhaltung von Tal- und Hangwiesen sowie von Grünflächen in Ver- dichtungsgebieten und 5. Anlage von Wanderwegen, Parkplätzen, Liege- und Spielwiesen. 1.4 Wirkung des Landschaftsplanes 1.4 Wirkungen des Landschaftsplanes 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 196 Text neu Text alt Die Inhalte des Landschaftsplans werden abgestuft wirksam. Die Entwick- lungsziele gemäß § 10 LNatSchG NRW sind behördenverbindlich, d. h. sie sind bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Festset- zungen des Landschaftsplans, die sich auf geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbe- standteile) beziehen, sowie die Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) und über die Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- ßungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) sind allgemein rechtsverbind- lich. In den einzelnen Schutzgebieten sollen mit Hilfe von Verboten und Gebo- ten alle Handlungen unterbunden werden, die zu einer negativen Verände- rung oder nachhaltigen Störung des Gebietes führen bzw. seinem beson- deren Schutzzweck zuwiderlaufen. Sämtliche Gebotsregelungen im Land- schaftsplan Köln richten sich ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stellen. Privatpersonen sind davon nicht betroffen. Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah- men gem. § 13 LNatSchG NRW liegt grundsätzlich im Verantwortungsbe- reich der Stadt Köln (§ 25 LNatSchG NRW). Im Rahmen des Zumutbaren können Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen den Grund- stückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden (§ 27 LNatSchG NRW). Meldepflicht für Naturdenkmäler Schäden, Beeinträchtigungen oder sonstige Mängel an Naturdenkmälern sind durch die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte unverzüg- lich an die untere Naturschutzbehörde zu melden. Die Entwicklungsziele nach § 18 LG sollen bei allen behördlichen Maß- nahmen, d. h. auch bei allen zukünftigen Fachplanungen berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 1 LG); sie sind also behördenverbindlich. Die Schutzausweisungen wirken unmittelbar gegenüber jedermann. Wird z. B. ein Gebiet zum Naturschutzgebiet, gelten dort alle Vorschriften über Naturschutzgebiete. Es sind dann nach § 34 Abs. 1 LG alle Handlungen verboten, die zu einer Veränderung oder nachhaltigen Störung des ge- schützten Gebietes führen können. Für andere Schutzausweisungen gel- ten entsprechende Verbote (§ 34 Abs. 2 bis 4 LG). Was konkret ge- und verboten ist, ergibt sich aus den - bereits erwähnten - im Landschaftsplan bei den einzelnen Schutzausweisungen ausgesprochenen Regelungen. Sämtliche Gebotsregelungen richten sich ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stellen. Privatpersonen sind davon nicht betrof- fen. Auch andere öffentliche Planungsträger haben bei ihren Planungen die Festsetzungen des Landschaftsplanes (§§ 19 ff LG) und deren Wirkungen (§§ 34 ff LG) für und gegen sich gelten zu lassen. Da der Landschaftsplan schon bestehende planerische Festsetzungen der Fachplanungsbehörden zu beachten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 2), gelten die Verbote nach § 34 Abs. 1 bis 4 LG nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplanes bestehen- den planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden (§ 34 Abs. 4 a LG). Grundsätzlich ist die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege und Er- schließungsmaßnahmen gem. § 26 LG Sache der Stadt Köln (§ 36 LG). Die Maßnahmen sind also von der Stadt selbst durchzuführen. Im Rahmen der Zumutbarkeit können manche Maßnahmen (Beseitigung von Landschaftsschäden, Anpflanzungen, Pflegemaßen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes etc.) jedoch dem Grund- stückseigentümer oder -besitzer und die Beseitigung von Landschafts- 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 197 Text neu Text alt Diese für Naturdenkmäler ausgesprochene Meldepflicht wird als erforder- lich erachtet, um den langfristigen Erhalt der teilweise sehr alten Bäume sicherstellen zu können. schäden auch dem Verursacher aufgegeben werden (§ 38 LG). Im Übrigen muss der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme dulden, wofür er unter bestimmten Voraussetzungen entschä- digt wird (§§ 39 ff. LG). Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen oder ausgeübten - rechtmäßigen - Nutzungen oder Tätigkeiten grundsätzlich Bestandsschutz haben. 1.5 entfällt 1.5 Verschiedene Einzelfragen 1.5.1 Gesetzliche Privilegierungsklauseln Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagd stehen zum Natur- schutz bislang in einem ambivalenten Verhältnis. Einerseits erbringen sie unverzichtbare Leistungen für die landschaftliche Vielfalt und den Erhalt von Tier- und Pflanzenarten; andererseits stehen die - teils erheblichen - Belastungen des Ökosystems und der natürlichen Lebensgrundlagen durch bestimmte Formen der Nutzung der Naturgüter außer Zweifel. Die tatsächlichen negativen Auswirkungen moderner Agrarproduktion z. B. auf das Grundwasser und den Bestand an Arten und Biotopen sind unüber- sehbar. Die bezeichneten Freiraumnutzungen gehen daher mit ihren Zie- len nicht stets mit denen des Naturschutzes konform. Insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen Landwirtschaft und Naturschutz ist durch einen ökonomisch-ökologischen Zielkonflikt geprägt. Dieser wird nicht so sehr durch die Sorglosigkeit der Landwirte als durch die agrarpolitischen Rahmenbedingungen (EG) heraufbeschworen, die einseitig an einer Ma- ximierung der Agrarproduktion ausgerichtet sind. Zur Entschärfung der Zielkonflikte zwischen Naturschutz und den bezeichneten Nutzungen wur- den in den verschiedenen Regelungsbereichen des Landschaftsgesetzes bestimmte Klauseln aufgenommen. Sie sollen an dieser Stelle kurz erläu- tert werden, da sie für die Möglichkeit des Landschaftsplans zur Beschrän- 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 198 Text neu Text alt kung der genannten Nutzungen und zu deren Verständnis von Bedeutung sind. Eingriffsregelung Eine besondere Klausel zur Entschärfung der o. g. Zielkonflikte enthält § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG: Die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und Land- schaftsgesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gilt nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Die §§ 4 ff LG knüpfen an die Vornahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft die Ver- pflichtung des Verursachers, damit verbundene Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. unvermeidbare Beeinträchtigun- gen auszugleichen oder zu ersetzen. Gegebenenfalls ist die Vornahme des Eingriffs wegen der erheblichen Schädigungen auch gänzlich unter- sagt. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzungen wer- den aber, wenn es sich eigentlich um Eingriffe nach § 4 Abs. 1 LG handelt, durch § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG von der naturschutzrechtlichen Verursacherhaf- tung freigestellt. Die Eingriffsregelung nach §§ 4 ff LG stellt sozusagen den Mindestschutz für Natur und Landschaft dar: Schäden an Natur und Land- schaft sollen möglichst vermieden, zumindest aber ausgeglichen oder er- setzt werden. Sie gilt überall, d. h. im besiedelten wie unbesiedelten Be- reich. Demgegenüber stellt der Landschaftsplan keine Haftungsregelun- gen für Schädigungen an der Natur auf. Er ist vielmehr eine Sonderrege- lung für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft. Er bildet - allein für den baulichen Außenbereich - die Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile. Insbe- sondere ist die Möglichkeit zur Festsetzung von Verboten nach §§ 19, 34 LG nicht daran gebunden, dass die untersagte Handlung die Merkmale eines Eingriffs nach § 4 Abs. 1 LG ausweist. Es können vielmehr alle Handlungen verboten werden, soweit es zur Erreichung des jeweiligen Schutzzwecks notwendig ist. 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 199 Text neu Text alt Die besondere Privilegierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung im Rahmen der Eingriffsregelung hat daher für die Möglich- keit zur Festsetzung von Verboten im Landschaftsplan keine Bedeutung. Nur im Rahmen der Eingriffsregelung, also der Verursacherhaftung, soll für die genannten Nutzungen eine Sonderstellung geschaffen werden. Artenschutz Zwei besondere Klauseln statuiert das Landschaftsgesetz im Zusammen- hang mit dem Artenschutz. Nach § 60 Abs. 2 LG bleiben die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts von den gesetzlichen Best- immungen des Artenschutzes unberührt. Zu beachten ist, dass die ge- nannten Rechtsbereiche nur von den Vorschriften des Artenschutzes (§§ 61 - 68 LG) unberührt bleiben, nicht aber auch von sonstigen naturschutz- rechtlichen Bestimmungen. Dasselbe trifft für die Bestimmung in § 63 Abs. 4 LG zu. Danach gelten die gesetzlichen Verbote von schädigenden Hand- lungen in bezug auf besonders geschützte Pflanzen und Tiere (§ 63 Abs. 1 und 3 LG) nicht für den Fall, dass die schädigenden Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennut- zung und bei der Verwertung der dabei gewonnen Erzeugnisse vorge- nommen werden. Freigestellt sind die bezeichneten Handlungen nur von den gesetzlichen Verboten des § 63 Abs. 3 LG, nicht aber auch von sons- tigen naturschutzrechtlichen Verboten. Die beiden Klauseln wirken sich nicht auf die Landschaftsplanung aus. Mit den Schutzfestsetzungen des Landschaftsplans wird nicht unmittelbar Artenschutz betrieben. Es werden auch keine Verbote speziell zum Schutz von Pflanzen und Tieren ausge- sprochen, die in der Artenschutz-Verordnung enthalten sind. Mit dem In- strument des Flächenschutzes werden - neben vielfältigen anderen Schutzzwecken - lediglich geeignete Lebensstätten und Lebensräume für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere gesichert. Dadurch erfah- ren unter anderem auch die besonders geschützten Arten mittelbar 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 200 Text neu Text alt Schutz. Die Unberührtheitsklausel des § 60 Abs. 2 LG und die Freistellungsklausel in § 63 Abs. 4 LG sind daher auf die Verbotsfestsetzungen des Land- schaftsplanes nicht anwendbar. Abwägungsgebot und allgemeine Landwirtschaftsklausel Für die Landschaftsplanung, die die unterschiedlichsten Nutzungskonflikte zu bewältigen hat, bilden § 1 Abs. 2 und Abs. 3 LG die zentralen Normen. Die Anforderungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind nach § 1 Abs. 2 LG gegen die sonstigen Anforderun- gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft, etwa wirtschaftlichen Nut- zungsansprüchen, abzuwägen. Unter Beachtung des allgemeinen Abwä- gungsgebotes kann der Planungsträger sich bei der Kollision verschiede- ner Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Allerdings ist im Bereich der Planung dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere vor weiterem Freiraumverbrauch, nach § 2 Satz 3 Landesentwicklungspro- grammgesetz relativer Vorrang eingeräumt worden: Bei Nutzungskonflik- ten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen oder Leben oder Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sind. Von besonderer Bedeutung für die landschaftsplanerische Abwägung bei Schutzgebietsfestsetzungen ist zudem § 1 Abs. 3 LG. Danach kommt der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Re- gel den Zielen des Landschaftsgesetzes. Diese gesetzliche Regelvermu- tung ist nach § 34 Abs. 3 LG bei der Festsetzung von Verboten bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Handlungen speziell in Landschaftsschutz- gebieten besonders zu beachten. Drei Aspekte sind bei der Handhabung dieser Auslegungsrichtlinie zu berücksichtigen: 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 201 Text neu Text alt ˗ Der Anwendungsbereich dieser Regelvermutung erstr eckt sich auf die Kultur- und Erholungslandschaft, also nur auf die derzeit von Men- schen tatsächlich beeinflussten Flächen. Auf alle anderen Gebiete findet diese bei der Abwägung zu berücksichtigende Regelvermutung keine An- wendung, also etwa dann, wenn es um die Neuschaffung von Kulturland- schaft durch Entwässerung von Moorgebieten oder um die Beseitigung von natürlichen Tümpeln oder Teichen geht. ˗ In § 1 Abs. 3 LG ist im Übrigen nur von der „ordn ungsgemäßen“ Land- und Forstwirtschaft die Rede. Diese Nutzungen sind, unabhängig von der Frage, ob es sich um ökonomisch oder ökologisch ordnungsge- mäße Bewirtschaftung handeln muss, zweifelsfrei nur dann ordnungsge- mäß, wenn sie die auch für sie geltenden Rechtsvorschriften beachten, z. B. die des Abfall-, Wasser-, Pflanzenschutz-, Düngemittel- und Tierseu- chenrechts. Handlungen, die gegen solche Rechtsnormen verstoßen, können daher bei der Abwägung des Landschaftsplans nicht berücksich- tigt werden. ˗ Das Landschaftsgesetz bezieht in § 1 Abs. 3, ande rs als etwa in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 60 Abs. 2 LG, die Fischereiwirtschaft und Jagd aus- drücklich nicht in den Kreis der von der gesetzlichen Regelvermutung er- fassten Nutzungen ein. Sportfischerei und Jagd zählen im Übrigen schon deshalb nicht zu den von § 1 Abs. 3 LG erfassten Landnutzungen, weil sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei ihnen steht der Freizeit- und Er- holungszweck im Vordergrund, bzw. die mit der Tätigkeit verbundene un- mittelbare Bodenertragsnutzung ist nur Nebenzweck. Ihnen kommt daher nicht schon qua Gesetz die Vermutung zugute, dass sie in der Regel den Zielen des Landschafts- gesetzes dienen. Das bedeutet nicht, dass die Belange der Fischerei und Jagd bei den Abwägungen des Landschaftsplans keine Relevanz besit- zen. Wie für andere Handlungen gilt auch für sie das allgemeine Abwä- 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 202 Text neu Text alt gungsgebot. 1.5.2 Regelungssystematik des Landschaftsplanes Die Systematik des Verbots von Handlungen im Rahmen der Land-, Forst- , Fischereiwirtschaft und Jagd sieht folgendes Regelungsverfahren vor: Soweit es zur Erreichung des jeweiligen Schutzzwecks notwendig ist, ver- bietet der Landschaftsplan allgemein bestimmte Handlungen. Im Anschluss daran ist festgesetzt, welche Handlungen von einzelnen Verboten unberührt bleiben. Die Unberührtheitsregelung beinhaltet, dass die dort aufgeführten Handlungen schon vom Grundsatz her nicht von den Verboten erfasst sind. In Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen bleiben - unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 LG - die ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Boden- nutzungen von einzelnen Verboten unberührt. Dies trifft auch für die ord- nungsgemäße Ausübung des Hobbyangelns und der Jagd zu. Soweit sol- che Handlungen wegen Verstoßes gegen andere Rechtsvorschriften als nicht ordnungsgemäß zu qualifizieren sind, bleiben sie also auch nach Landschaftsplan verboten. Weiterhin werden von der Unberührtheitsregelung mit dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nur die auf unmittelbare Bo- denertragsnutzung gerichteten Handlungen erfasst; nur diese bleiben also von den Verboten des Landschaftsplans unberührt. Damit sind alle im Rahmen der jeweiligen Nutzungsart bzw. -form zur Bearbeitung des Bo- dens erforderlichen Maßnahmen gemeint, z. B. Feldarbeiten oder Arbeiten der Wiesen- und Weidenutzung wie Mähen, Düngen und die Schädlings- bekämpfung. 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 203 Text neu Text alt 1.5.3 Wandern in Naturschutzgebieten Das Wandern in Naturschutzgebieten ist grundsätzlich erlaubt. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit bestimmter Bereiche oder einzelner Schutzgebiete muss das Betreten bestimmter Schutzgebiete jedoch ein- geschränkt bzw. verboten werden. Naturschutzgebiete sollen deshalb nur auf besonders gekennzeichneten Wegen betreten werden dürfen. Bis zum Zeitpunkt der Kennzeichnung bleibt das Betreten vorhandener Wege von Betretungsverboten unberührt, soweit nicht schon in diesem Landschaftsplan für bestimmte Naturschutz- gebiete oder Teile davon Betretungsverbote festgesetzt sind. 1.5.4 Erholung in der freien Landschaft Gerade im Großstadtbereich ist die Erholung in der freien Landschaft ein wichtiger Aspekt. Mit ihrem Angebot an Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten stellen die Freiräume in Ballungsgebieten nicht nur eine wesentliche Bestimmungs- größe für die Lebensqualität in diesen Siedlungszentren dar, sondern dar- über hinaus einen existenznotwendigen Faktor zum gesundheitlichen Ausgleich und zur physischen und psychischen Regeneration der vom Stress und von Umweltbelastungen beanspruchten Menschen. Da der überwiegende Teil der Freizeit zu Hause oder in der näheren Woh- numgebung verbracht wird, kommt den wohnungsnahen Erholungsflächen eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für Wohnsituatio- nen, die über keinen eigenen Garten verfügen. Das Angebot an Freiflä- 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n ___________________________________________ xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt 204 Text neu Text alt chen, die einen Aufenthalt im Freien ermöglichen, stellt somit eine nicht unbedeutende soziale Komponente dar. Dies trifft für öffentliche Parkanlagen ebenso zu wie für Kleingärten. Durch die Ordnung und Lenkung von Erholungsansprüchen können die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass andere Teilflächen der Stadt weniger stark frequentiert werden und damit umso mehr dem Natur- und Artenschutz dienen können. Die Steuerung von Erholungsbelangen muss deshalb Teil der Landschaftsplanung sein. Das Betretungsrecht für Fußgänger und Radfahrer zum Zwecke der Erho- lung erstreckt sich in der freien Landschaft auch auf private Wege und Pfade, auf Wirtschaftswege und landwirtschaftlich ungenutzte Flächen, soweit nicht ausdrücklich verboten (§ 54 LG). Das Betreten erfolgt auf ei- gene Gefahr und begründet keine Verkehrssicherungspflicht der privaten Grundstückseigentümer. Für den Wald gilt das Landesforstgesetz, danach ist das Betreten i.d.R. erlaubt. Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentli- chen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr erlaubt, soweit nicht nach § 54 LG verboten. Im Wald ist das Reiten nur auf solchen privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr erlaubt, die nach der StVO als Reitwege gekennzeichnet sind.
  • Anlage 5_Vorabauszug BV 7 vom 13.11.2018

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    Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 14.11.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2018 öffentlich 7.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: öffentliche Auslegung 2034/2018 Beschluss: Der Rat beschließt, gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Än- derung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des Landschaftsplans der Stadt Köln), in Naturschutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der Anlage 2:  den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen,  den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen,  die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Bemerkung: Anfang 2019 ist hierzu ein Fachgespräch geplant
  • Anlage 6_Beschlussprotkoll BV Chorweiler 15.11.18

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    Ev2 Die Oberbürgermeisterin ® AN or o Kl ur Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Büscher-Kallen Telefon: (0221) 221-96313 Fax : (0221) 221-96400 E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de Datum: 16.11.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 40. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 15.11.2018 öffentlich 9.2.3 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: öffentliche Auslegung 2034/2018 Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt, gemäß $& 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (Landesnaturschutzgesetz — LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Än- derung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des Landschaftsplans der Stadt Köln), in Naturschutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der Anlage 2: den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen

Beratungsverlauf

  1. 18.09.2018

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 4.10, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
  2. 05.11.2018

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 9.2.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 08.11.2018

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 8.2.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  4. 12.11.2018

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 9.2.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  5. 13.11.2018

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 7.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  6. 15.11.2018

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 9.2.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  7. 19.11.2018

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 4.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  8. 03.12.2018

    Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)

    TOP 10.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  9. 06.12.2018

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.7, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  10. 06.12.2018

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 9.2.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  11. 10.12.2018

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 9.2.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  12. 13.12.2018

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 6.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  13. 17.12.2018

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 4.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  14. 18.12.2018 zuletzt

    Rat

    TOP 10.33, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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