2034/2018
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete hier: öffentliche Auslegung
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Anlage 6_Beschlussprotkoll BV Chorweiler 15.11.18
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Ev2 Die Oberbürgermeisterin ® AN or o Kl ur Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Büscher-Kallen Telefon: (0221) 221-96313 Fax : (0221) 221-96400 E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de Datum: 16.11.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 40. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 15.11.2018 öffentlich 9.2.3 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: öffentliche Auslegung 2034/2018 Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt, gemäß $& 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (Landesnaturschutzgesetz — LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Än- derung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des Landschaftsplans der Stadt Köln), in Naturschutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der Anlage 2: den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage_2_Gegenüberstellung_Alte_Neue_Regelungen
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Übersicht Anlage 2
Landschaftsschutzgebiete (LSG) Seiten 1 – 69
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) Seiten 7 0 – 116
Naturschutzgebiete (NSG) Seiten 117 – 156
Naturdenkmäler (ND) Seiten 157 – 173
Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft
(Allgemeiner Baumschutz) Seiten 174 – 185
Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen
(Einleitungskapitel) Seiten 186 - 204
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3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 BNatSchG 3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 21 LG
§ 26 BNatSchG:
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerations-
fähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein-
schließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen be-
stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kul-
turhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des
§ 5 Absatz 1 (BNatSchG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede-
rungspunkten 3.3.1 und 3.3.2.
§ 21 LG:
„Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistun gsfähigkeit des Na-
turhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes
oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholun g
erforderlich ist.“
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 2 LG:
„In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 1
Abs. 3 (LG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan
alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern kön-
nen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede-
rungspunkten 3.3.1 und 3.3.2.
Der § 1 Abs. 3 LG (sogenannte Landwirtschaftsklausel) hat entsprechend
den Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.5 besondere Beachtung erfah-
ren.
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3.3.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete 3.3.1 Allgemeine textliche Fests etzungen für Landschaftsschutzgebiete
Soweit nicht für einzelne Landschafts-
schutzgebiete abweichende Festsetzun-
gen getroffen worden sind, gelten in allen
gem. § 26 BNatSchG festgesetzten Gebie-
ten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Verbote,
˗ die Festsetzung der hiervon nicht
betroffenen Nutzungen,
˗ die Festsetzung von Ausnahmerege-
lungen zu den allgemeinen Verboten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Gebote und
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und
3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für Be-
freiungen und Ausnahmegenehmigungen,
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
Soweit nicht für einzelne Landschafts-
schutzgebiete abweichende Festsetzun-
gen getroffen worden sind, gelten in allen
gem. § 21 LG festgesetzten Gebieten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Verbote,
˗ die Festsetzung der hiervon nicht
betroffenen Nutzungen,
˗ die Festsetzung von Ausnahmerege-
lungen zu den allgemeinen Verboten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Gebote und
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf-
geführten Bestimmungen für Befreiungen,
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
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Änderungen der „Allgemeinen Verbote“
Die allgemeinen Verbote in Landschaftsschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden
insbesondere im Hinblick auf veränderte rechtliche Grundlagen, verändertes Nutzerverhal-
ten, zur Optimierung des Verwaltungshandelns sowie zur Harmonisierung von Landschafts-
plan und Kölner Stadtordnung überarbeitet.
Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu
finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum
Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe-
rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die
Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis-
heriger Stelle stehen.
Darüber hinaus werden zu verschiedenen Verboten konkrete Ausnahmeregelungen für Vor-
haben mit deren Beantragung typischerweise zu rechnen ist und mit geringen Auswirkungen
auf die Belange des Naturschutzes eingeführt. Die Ausnahmeregelungen sind jeweils einzel-
nen Verboten zugeordnet.
Die hier definierten Ausnahmen sind antrags- und genehmigungspflichtig, so dass die untere
Naturschutzbehörde stets Art und Umfang eines beantragten Vorhabens im Einzelfall prüfen
und genehmigen kann, ohne den Naturschutzbeirat einschalten zu müssen.
Durch die Änderung einiger Verbotstatbestände bzw. Unberührtheitsregeln (für die Durchfüh-
rung von Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden, Grillen im Geltungsbereich der
Kölner Stadtordnung) werden die Regelungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich der
Kölner Stadtordnung angepasst.
Im rechtsverbindlichen Landschaftsplan ist eine allgemeine Ausnahmeregelung mit folgen-
dem Wortlaut festgesetzt:
„Die untere Landschaftsbehörde erteilt eine Ausnahme von den für Landschafts-
schutzgebiete festgesetzten Verboten für Maßnahmen, die weder den Charakter
des Gebietes verändern noch dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Ausnahmen von den allgemeinen Verboten Nr. 2 und 3 für Landschaftsschutzge-
biete erfolgen dabei in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde, der unteren
Fischereibehörde und der höheren Fischereibehörde, sofern über das Abfischen
eines Gewässers oder Besatz in einem Gewässer zu entscheiden ist.“
Diese allgemeine Ausnahmeregelung wird gestrichen. Sie wird ersetzt durch die Festsetzung
der oben genannten Ausnahmetatbestände, die jeweils einzelnen Verboten zugeordnet sind.
Dadurch soll eine rechtssichere Ausgestaltung der Ausnahmeregelung erreicht werden, die
den Kriterien des § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW, wonach nur solche Ausnahmen zugelassen
werden können, die nach Art und Umfang ausdrücklich im Landschaftsplan vorgesehen sind,
voll entspricht.
Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech-
ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts-
vorschriften werden gestrichen und artenschutzrechtliche Inhalte dieser Vorschriften verall-
gemeinert. Weiterhin wird die Erläuterung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu
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Verbot Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern), welches gestrichen wird. Der Hin-
weis auf den Allgemeinen Baumschutz, der nur außerhalb der Schutzgebiete gilt, wird gestri-
chen.
Es werden Unberührtheitsregeln eingeführt für die Vegetationsentwicklung unter Hochspan-
nungsleitungen, für Gehölzpflegemaßnahmen an Straßen und Schienen sowie für die Be-
kämpfung von Problempflanzen und das mechanische Entfernen von Vegetationsbeständen
bei naturschutzfachlichem Erfordernis.
Für die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie für die Durchführung
temporärer Veranstaltungen außerhalb der Kölner Stadtordnung werden Ausnahmeregelun-
gen aufgenommen.
Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor-
schriften gestrichen.
Die Unberührtheitsregeln Nr. 4 (Fischerei) und Nr. 5 (Jagdausübung) werden direkt dem
Verbot 2 zugeordnet, gestrafft, sprachlich optimiert und aus dem allgemeinen Teil gestrichen.
Ausnahmeregelungen werden eingeführt für die Entnahme von Tieren zu wissenschaftlichen
Zwecken und für das ökologisch gebotene Abfischen.
Nr. 3 (Gebietsfremde Pflanzen und Tiere aussetzen)
Das Verbot wird erweitert auf gebietsfremde Pflanzen, da die Neophytenproblematik seit
Rechtskraft LP zugenommen hat.
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich
ist.
Der bestehende Ausnahmetatbestand aus der Erläuterung der allgemeinen Unberührtheit
Nr. 4 (Besatz- oder andere Hegemaßnahmen) wird, inhaltlich unverändert, systematisch dem
Verbot Nr. 3 zugeordnet. Die Beteiligung der Wasserbehörde gestrichen, da dies nicht erfor-
derlich ist.
Nr. 4 (Versiegelung)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“
durch „Kronentraufbereich“ ersetzt.
Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten)
Das Verbot wird nicht verändert.
Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. Hinweise auf
weitere Verbotsbestimmungen werden gestrichen, da sie nicht erforderlich sind.
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Die aktuelle Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) wird
direkt dem Verbot 5 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen.
Für Dachgeschossausbauten, Fassadenarbeiten, etc. wird eine Unberührtheitsregel einge-
führt.
Ausnahmeregelungen werden eingeführt für privilegierte Außenbereichsvorhaben, für die
Erweiterung zulässiger Bestandsbauten um max. 20%, für die Modernisierung und geringfü-
gige Erweiterung von Sportanlagen und Vereinshäusern in Kleingartenanlagen, für geringfü-
gige Verbreiterungen von Straßen und Wegen, für nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen
und für Nutzungsänderungen innerhalb eines Gebäudes sowie für temporäre Veranstaltun-
gen.
Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten)
Das Verbot wird sprachlich vereinfacht.
Für die Verlegung von Leitungen in voll versiegelten Straßen und Wegen wird eine Unbe-
rührtheitsregel eingeführt. Die bestehende Regelung aus der allgemeinen Unberührtheit
Nr. 1 (ortsübliche Kultur- und Weidezäune) wird systematisch dem Verbot Nr. 6 zugeordnet.
Für Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken, temporäre Zaunanlagen und das Verle-
gen von Leitungen in wassergebundenen Wegedecken werden Ausnahmeregelungen auf-
genommen.
Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen)
Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert.
In der Erläuterung des Verbotes werden Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt und der
Hinweis auf ordnungsgemäße Acker- und Gartennutzung gestrichen.
Für geringfügige Maßnahmen, die nach § 30 LNatSchG keine Eingriffe darstellen, wird eine
Ausnahmeregelung eingefügt.
Nr. 8 (Abfälle wegwerfen)
Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak-
tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und
Betrieb durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) bereits untersagt ist.
Nr. 9 (Werbeanlagen errichten)
Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und
mobile Werbeanlagen.
Für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen, für Werbeanlagen an und auf Sportplätzen
und für temporäre Wahlwerbung werden Unberührtheitsregeln aufgenommen.
Für Werbeanlagen bis 1 m² Größe, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen
und für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung werden Ausnahmeregelungen eingeführt.
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Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen / betreiben)
Das Verbot wird von Waldgebieten auf alle Landschaftsschutzgebiete ausgedehnt.
Eine Ausnahmeregelung wird für ansonsten zulässige Verkaufswagen/-automaten sowie für
temporäre Veranstaltungen eingefügt.
Nr. 11 (Fahren und Parken)
Das Verbot wird nicht verändert.
In die Verbotserläuterung wird klarstellend aufgenommen, dass dieses Verbot für Fahrzeuge
aller Art gilt und nicht nur für KFZ und Geländefahrräder.
Klarstellend wird eine gesetzlich bestehende Unberührtheitsregelung für die Nutzung durch
Fahrräder und Krankenfahrstühle im Wald und in der freien Landschaft aufgenommen.
Für das Parken und Fahren aus besonderem Grund sowie für temporäre Veranstaltungen
wird eine Ausnahmeregelung aufgenommen.
Nr. 12 (Motorsportveranstaltungen)
Das Verbot wird auf Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art und deren
Modelle (auch Wasserfahrzeuge) erweitert. Darüber hinaus werden der Betrieb von motorbe-
triebenen Modellen jeglicher Art und unbemannten Fluggeräten sowie das Betreiben von
Modellsportanlagen untersagt.
Die bestehende Unberührtheit (Nutzung von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Be-
reiche) aus der Verbotsbestimmung wird systematisch als Unberührtheit aufgeführt. Eine
neue Unberührtheitsregel wird eingeführt für die zivilrechtliche Gestattung von Nutzungen an
naturfernen Parkgewässern durch den Grundstückseigentümer. Ebenfalls aufgenommen
wird eine neue Unberührtheitsregel für die Nutzung ungefährlichen Kinderspielzeugs im Gel-
tungsbereich der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung LP und Kölner Stadtordnung).
Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze betreiben)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen)
Das Verbot wird nicht verändert.
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Nr. 16 (Hunde laufenlassen)
Verbot und Verbotserläuterung werden sprachlich überarbeitet und der Gesetzesverweis auf
artenschutzrechtliche Regelungen gestrichen.
Es wird eine Unberührtheitsregel aufgenommen, nach der das unangeleinte Laufenlassen
von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen gestattet ist. Dadurch werden Land-
schaftsplan und Kölner Stadtordnung harmonisiert. Die allgemeine Unberührtheitsregelung
Nr. 5 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird direkt dem Verbot zugeordnet und im
allgemeinen Teil gestrichen.
Ausbildung/Training von Jagd- und Rettungshunden wird als neue Ausnahme aufgenom-
men.
Nr. 17 (Feuer machen)
Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von
Feuer, da es bei Ahndung nicht nur auf das Anzünden ankommt, sondern auch auf das Un-
terhalten eines Feuers. Außerdem wird das Grillen jetzt explizit im Verbot erwähnt. (Bislang
Hinweis auf Grillverbot nur in der allgemeinen Unberührtheitsregel Nr. 10.)
Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert.
Für das Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung wird eine Unberührtheitsregel
eingeführt (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung), ebenso für das Gril-
len auf bestimmten Flächen (Kleingärten, Sportanlagen), für Brauchtumsfeuer sowie für Bo-
denfeuerwerke außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis zum 30.09. und für Silvesterfeuer-
werke.
Für das Zünden von Bodenfeuerwerken vom 01.03. bis 30.09. und für bestimmte Feuerwer-
ke (Kategorien 1 und 2) sowie für die Durchführung temporärer Veranstaltungen wird eine
Ausnahmeregelung eingeführt.
Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern)
Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert.
Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland)
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft.
Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern)
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert.
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung zum Teich-
bau nicht erforderlich ist.
Für die Anlage von Kleingewässern mit positiver Auswirkung auf den Naturhaushalt wird eine
Ausnahmeregelung aufgenommen, ebenso für wasserrechtlich genehmigte Einleitungen in
Fließgewässer.
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Nr. 21 (Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln auf Landschaftsplanmaßnah-
men)
Das Verbot wird gestrichen, da der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäß § 12
Abs. 2 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz auf den hier betroffenen Flächen verboten ist. Im Hin-
blick auf Pflanzenbehandlungsmittel erkennbare Verstöße werden von der Landwirtschafts-
kammer geahndet. Der Auftrag von Düngern jeder Art ist nach den Vorschriften des Dünge-
gesetzes i.V.m. der DüngeVO NW oder auch nach anderen Rechtsvorschriften streng regu-
liert, wie z. B. in § 4 Abs. 6 der Klärschlammverordnung, wonach das Aufbringen von Klär-
schlamm auf gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile verboten ist. Bei begründetem
Verdacht gegen Zuwiderhandlung leitet die zuständige Landwirtschaftskammer die erforder-
lichen Schritte ein. Für die untere Naturschutzbehörde war dieses Verbot noch nie Gegen-
stand eines Verfahrens.
Nr. 22 (Dünger aus Abfallverwertung)
Das Verbot wird gestrichen, da die Landwirtschaftskammer und die Wasserbehörde hier
streng überwachen.
Nr. 23 (Organischer Dünger aus Viehhaltung)
Das Verbot wird gestrichen, da auch hier die Landwirtschaftskammer auf Grundlage der Gül-
leverordnung zuständig ist.
Nr. 24 (Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel an Hochspannungsmasten)
Das Verbot wird nicht verändert.
In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf die allgemeine artenschutzrechtliche Rege-
lung gestrichen.
Nr. 25 (Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 26 (Erstaufforstung von Bachtälern, etc.)
Das Verbot wurde nur sprachlich verändert („Bachtäler“ durch „Bachauen“ ersetzt).
Nr. 27 (Pflanzenbehandlungsmittel auf Waldflächen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf das Befreiungsverfahren gestrichen.
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Nr. 28 (Wildfütterungen)
Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdrecht
behandelt werden, nicht verändert.
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich
ist.
Die im Verbot aufgeführte Unberührtheitsregel (Wildfütterung in Notzeiten) wird aus systema-
tischen Gründen hier gesondert aufgeführt. Eine Unberührtheitsregelung für Schwarzwildkir-
rungen wird neu aufgenommen.
Nr. 29 (Errichtung von Jagdkanzeln)
Das Verbot wird an die Regelungen für Naturschutzgebiete angepasst (in der 3. Land-
schaftsplanänderung wurde diese Regelung für Naturschutzgebiete eingeführt). Die aktuel-
len Regelungen sind in LSG strenger als in NSG.
Die bestehende allgemeine Unberührtheitsregel in NSG Verbot Nr. 28 wird aus systemati-
schen Gründen hier aufgeführt.
Nr. 30 (Veranstaltungen)
Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein neues Verbot eingeführt. Hierdurch soll
der Ordnungsbehörde die Ermächtigung erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend
stattfindenden unorganisierten Veranstaltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort
soziale Netzwerke, mit den entsprechend negativen Folgewirkungen für Natur und Land-
schaft ordnungsrechtlich ahnden zu können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeige-
pflicht bei der zuständigen Versammlungsbehörde unterliegen.
Nr. 31 (Slacklining)
Slacklinig erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden
Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der
über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver-
sorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel
schädigen.
In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden
zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet.
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Allgemeine Verbote
In Landschaftsschutzgebieten ist
insbesondere verboten:
Allgemeine Verbote
In Landschaftsschutzgebieten ist
insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher oder sonstige
Pflanzen zu beschädigen, zu
beseitigen oder Teile davon ab-
zutrennen sowie jede Handlung,
die geeignet ist, das Wachstum
oder den Fortbestand der Pflan-
zenart nachteilig zu beeinflus-
sen. Bäume, Sträucher und
sonstige Pflanzen gelten auch
als beschädigt, wenn das Wur-
zelwerk verletzt ist.
Gemäß den gesetzlichen Regelun-
gen des BNatSchG gelten auch
Flechten und Pilze als Pflanzen.
Das Verbot gilt über die gesetzlich
vorgegebene Schutzfrist vom 01.03.
bis 30.09. hinaus ganzjährig und
dient der Erhaltung von Lebensräu-
men für bedrohte Tier- und Pflan-
zenarten.
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern
von Dünge- und Pflanzenbehand-
lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säu-
ren, Ölen sowie sonstigen Gefahr-
stoffen im Wurzelbereich von Vege-
tationsbeständen.
Das Verbot gilt auch für die Vegeta-
tion auf den Böschungen und Ban-
ketten der land- und forstwirtschaftli-
chen Wirtschaftswege, Feldraine
und sonstigen Wegränder.
Die gesetzlichen Regelungen des
allgemeinen und besonderen Arten-
schutzes und die Vorschriften der
Anwendung von Pflanzenschutzmit-
teln bleiben unberührt.
1. Bäume, Sträucher oder sonstige
Pflanzen zu beschädigen, zu
beseitigen oder Teile davon ab-
zutrennen sowie jede Handlung,
die geeignet ist, das Wachstum
oder den Fortbestand der Pflan-
zenart nachteilig zu beeinflus-
sen. Bäume, Sträucher und
sonstige Pflanzen gelten auch
als beschädigt, wenn das Wur-
zelwerk verletzt ist.
Das Verbot dient der Erhaltung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
halts als Lebensgrundlage des Men-
schen. Eingeschlossen ist z. B. das
Lagern von Dünge- und Pflanzenbe-
handlungsmitteln, Salzen, Laugen,
Säuren, Ölen sowie sonstigen Ge-
fahrstoffen im Wurzelbereich von
Vegetationsbeständen.
Die Schutzwirkungen des
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG gilt somit in den
Schutzgebieten ganzjährig
(§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG verbietet in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-
tember Hecken, Wallhecken, Gebü-
sche sowie Röhricht und Schilfbe-
stände zu roden, abzuschneiden
oder zu zerstören. Siehe auch
§ 61 LG zum Allgemeinen Schutz
von Pflanzen sowie § 63 LG.) Die
Regelung gewährleistet in Land-
schaftsschutzgebieten den Mindest-
schutz der Vegetationsbestände.
Daneben gelten die unter Punkt
3.6.1 festgesetzten Regelungen zum
Schutz der Bäume in der freien
Landschaft gem. § 23 Satz 2 LG.
Unberührt davon:
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Rückschnitt bzw. Entfernung
hoch wachsender Bäume unter
Hochspannungsleitungen bei
gleichzeitiger Umwandlung in
niedrig wachsende heimische
Gebüschstrukturen bei vorheriger
Anzeige an die untere Natur-
schutzbehörde.
Gehölzpflegemaßnahme an
Straßen und Bahnlinien im Rah-
men der Funktionssicherung des
öffentlichen Verkehrs im Lichte
der privilegierten Nutzung nach
§ 4 BNatSchG bei vorheriger An-
zeige an die untere Naturschutz-
behörde.
das mechanische Entfernen von
Problempflanzen und Vegetati-
onsbeständen, wobei letztere
Maßnahme eines naturschutz-
fachlichen Erfordernisses bedarf
bei vorheriger Anzeige an die un-
tere Naturschutzbehörde.
Der Begriff Problempflanzen umfasst
invasive Neophyten (z. B. Japanknö-
terich, Herkulesstaude, Drüsiges
Springkraut), exotische Gartenpflan-
zen (z. B. Kirschlorbeer, Rho-
dodendron) und Giftpflanzen in
Grünlandbeständen (z. B. Jakobs-
kreuzkraut), die die landwirtschaftli-
che Nutzung erheblich beeinträchti-
gen. Das Entfernen größerer Vege-
tationsbestände kann aus Gründen
des Artenschutzes erforderlich wer-
den, so ist beispielsweise die Erhal-
tung eines bestimmten Sukzessi-
onsstadiums für spezialisierte Arten
überlebensnotwendig.
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
die Entnahme von Pflanzen zu
wissenschaftlichen Zwecken bzw.
für landschaftsökologische Unter-
suchungen.
die Durchführung temporärer
Veranstaltungen (z. B. Sommer-
feste, Schützenfeste, Kulturver-
anstaltungen, Wander-, Lauf- und
Radsportveranstaltungen etc.),
die außerhalb des Geltungsbe-
reichs der Kölner Stadtordnung
stattfinden und nicht als Traditi-
onsveranstaltung im Sinne der
„Nicht betroffenen Nutzungen“ Nr.
9 gelten, soweit keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft hervorgerufen
werden.
Für die Genehmigung von Veran-
staltungen ist ggf. auch eine Aus-
nahme von weiteren Verboten erfor-
derlich, z. B. Verbote Nrn. 5, 10, 11
und 17.
2. wildlebenden Tieren nachzustel-
len, sie mutwillig ohne vernünfti-
gen Grund zu beunruhigen, zu
ihrem Fang geeignete Vorrich-
tungen anzubringen, sie zu fan-
gen, zu töten, ihre Puppen, Lar-
ven, Eier, Nester und sonstigen
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten-
vielfalt und als Gegensteuern zum
bedrohlichen Artenrückgang ist die-
ser allgemeine Schutz wildlebender
Tiere gerade in großstädtischen
bzw. stadtnahen Schutzgebieten von
besonderer Bedeutung.
2. wildlebenden Tieren nachzustel-
len, sie mutwillig ohne vernünfti-
gen Grund zu beunruhigen, zu
ihrem Fang geeignete Vorrich-
tungen anzubringen, sie zu fan-
gen, zu töten, ihre Puppen, Lar-
ven, Eier, Nester und sonstigen
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten-
vielfalt und als Gegensteuern zum
bedrohlichen Artenrückgang ist die-
ser allgemeine Schutz wildlebender
Tiere (siehe auch §§ 62 und 63 LG)
gerade in großstädtischen bzw.
stadtnahen Schutzgebieten von be-
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Brut- oder Wohnstätten fortzu-
nehmen oder zu beschädigen
sowie sie auf andere Weise in
ihrer Fortpflanzung zu behin-
dern.
Brut oder Wohnstätten fortzu-
nehmen oder zu beschädigen
sowie sie auf andere Weise in
ihrer Fortpflanzung zu behin-
dern.
sonderer Bedeutung.
Unberührt davon: Unberührt davon:
die rechtmäßige und ordnungs-
gemäße Ausübung der Fischerei
im Sinne des Landesfischereige-
setzes.
Die einschlägigen Regelungen zur
Ausübung der Fischerei, der Vor-
schriften des Tierschutzgesetzes,
des Artenschutzes und des Wasser-
rechts sind zu beachten.
die ordnungsgemäße Ausübung
der nicht berufsmäßigen Binnen-
fischerei (Hobby- und Sportan-
geln) mit Ausnahme des Wettfi-
schens.
Bei nicht ordnungsgemäßer Aus-
übung des Angelsports gilt das Ver-
bot 2 uneingeschränkt, da durch
Eingriffe in das Wirkungsgefüge des
Naturhaushalts unter Missachtung
der Rechtsnormen die durch die
Schutzgebietsausweisung ange-
strebte Erhaltung der Leistungsfä-
higkeit des Naturhaushalts nicht
sichergestellt werden kann. Von
besonderer Bedeutung sind in die-
sem Zusammenhang Verstöße ge-
gen folgende Rechtsnormen: das
Fischereirecht (hier besonders §§ 1 -
4, 7 und 18 LFischO), Landschafts-
gesetz (auch Artenschutzrecht),
Tierschutzgesetz und Wasserhaus-
haltsgesetz.
Nicht ordnungsgemäß - und damit
auch im Landschaftsplan verboten -
ist es beispielsweise, wenn Fische
„ohne vernünftigen Grund“ gefan-
gen, verletzt oder getötet werden, da
in einem solchen Fall sowohl gegen
das Tierschutzgesetz (§§ 1 Satz 2, 3
Nr. 4, 17 sowie 18 Abs. 1 und 2) als
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
auch gegen den Artenschutz (§ 62
Nr. 1 LG) verstoßen wird.
Ein „vernünftiger Grund“ ist regel-
mäßig zumindest dann gegeben,
wenn die gefangenen Fische für den
menschlichen Verzehr bestimmt
sind. Wettfischen an einem Gewäs-
ser, dessen Fischbestand seiner
Größe und Beschaffenheit ange-
passt ist, beinhaltet die Gefahr des
Überfischens und damit eines
schwerwiegenden Eingriffs in das
Wirkungsgefüge des Gewässers.
Selbst im Fall überhöhter Bestände
einzelner Fischarten kann durch
Wettfischen nicht sichergestellt wer-
den, dass ausschließlich diese Arten
gefangen werden. Der Fischbestand
der unterrepräsentierten Arten ist
hierbei regelmäßig einer weiteren
Reduktion unterworfen. Insbesonde-
re die Netzfischerei ist in solchen
Fällen ein geeignetes Mittel zur Er-
füllung der Hegeverpflichtung. Des
weiteren führen fischereiliche Ver-
anstaltungen, wie z. B. auch ein
Wettfischen, aufgrund der großen
Anzahl von Beteiligten und Interes-
sierten i.d.R. zu starken Beunruhi-
gungen der übrigen Tierwelt des
Gewässerbiotops und oft auch zu
Trittschäden an der Vegetation, ins-
besondere in Uferbereichen.
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
die rechtmäßige und ordnungs-
gemäße Ausübung der Jagd im
engeren Sinne der jagdrechtli-
chen Bestimmungen
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage
von sogenannten Jagdschneisen
oder Wildäckern oder der Bau von
Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese
Unberührtheitsregelung.
die ordnungsgemäße Jagd im
engeren Sinne des § 1 Abs. 4
BJG vom Verbot 2.
Siehe auch hierzu Gliederungspunkt
1.5.
Alle anderen Verbote gelten unein-
geschränkt.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage
von sogenannten Jagdschneisen
oder Wildäckern oder der Bau von
Hochsitzen, fallen nicht unter diese
Unberührtheitsregelung. Solche Tä-
tigkeiten bedürfen einer Befreiung
gem. § 69 LG, soweit sie unter die
Verbotsregelungen des LP fallen.
Eine ordnungsgemäße Jagdaus-
übung umfasst insbesondere auch
die Verpflichtung, gem. § 1 BJagdG,
die Wildbestände den landschaftli-
chen und landeskulturellen Verhält-
nissen angepasst zu halten. Groß-
flächige Schäden an der Vegetation
innerhalb und außerhalb des Wal-
des, z. B. durch Wildverbiss oder
Wildschäden, deuten auf eine zu
hohe Wilddichte hin. Soweit diese
gegeben ist, muss im Rahmen der
ordnungsgemäßen Jagdausübung
gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG eine ver-
stärkte Bejagung des jeweiligen
Schadwildes erfolgen.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
die Entnahme von Tieren zu wis-
senschaftlichen Zwecken bzw.
für landschaftsökologische Un-
tersuchungen.
das ökologisch gebotene Abfi-
schen eines Gewässers in Ab-
stimmung mit der höheren und
der unteren Fischereibehörde.
3. gebietsfremde Pflanzen, deren
vermehrungsfähige Teile sowie
Tiere einzubringen, auszusetzen
oder anzusiedeln.
Das Verbot dient der Erhaltung der
gewachsenen genetischen Vielfalt
und dem Verhindern von Schädi-
gungen der einheimischen Flora und
Fauna. Insbesondere etablierte Ne-
obiota können einen starken negati-
ven Einfluss auf die Biodiversität
ihrer neuen Lebensräume haben.
3. Tiere auszusetzen oder in freier
Natur anzusiedeln.
Das Verbot dient der Erhaltung der
Lebensräume unserer auch durch
Artenverdrängung bedrohten Tierar-
ten. Eingeschlossen ist das Ausset-
zen von Fischen in geschützten Ge-
wässern sowie von Wild. Aufgrund
neuerer wissenschaftlicher Erkennt-
nisse sind jährliche Besatzmaßnah-
men zur Regeneration des Fischbe-
standes insbesondere in stehenden
Gewässern nicht erforderlich. Die
Selbstregulation eines an die Ge-
wässergröße und -güte angepassten
Fischbestandes bleibt auch bei der
Nutzung als Angelgewässer in Funk-
tion. Besatzmaßnahmen bergen
darüber hinaus die Gefahr der Eu-
trophierung des Gewässers mit der
Folge verschlechterter Lebensbe-
dingungen für den gesamten Fisch-
bestand sowie die nicht dem Fische-
reirecht unterliegenden Wassertiere
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
einschließlich Amphibien. (Verglei-
che auch § 1 a Abs. 2 WHG und § 2
Nr. 6 LG.) Besatzmaßnahmen zie-
len immer auf eine Regulierung des
Naturhaushaltes, auch wenn ein
dem Gewässertyp angepasster, na-
turnaher Fischbestand angestrebt
wird. (Siehe hierzu: Nicht betroffene
Nutzung Nr. 4.) Ausschließlich an
der fischereilichen Nutzbarkeit eines
Gewässers orientierte Besatzmaß-
nahmen sind regelmäßig mit Ziel
und Zweck der Schutzgebietsaus-
weisungen nicht vereinbar. Diese
zielen auf die Erhaltung und Wie-
derherstellung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes insgesamt. Ein
Teil desselben sind z. B. auch die
fischereilich nicht nutzbaren Fischar-
ten und die nicht dem Fischereirecht
unterliegenden anderen wasserge-
bundenen Tierarten. Besatzmaß-
nahmen sind insbesondere dann mit
dem Schutzzweck unvereinbar,
wenn die einzusetzenden Fische
hier nicht beheimatet sind oder in
dem jeweiligen Gewässer keine Le-
bensbedingungen vorfinden, die
ihrer Natur entsprechen, und somit
keine natürliche Fortpflanzung mög-
lich ist. Siehe auch die Schutzwir-
kung des § 18 LFischO und des
§ 62 LG.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Besatz- oder andere Hegemaß-
nahmen - z. B. in neuen Kies-
grubengewässern - die weder
den Charakter des Gebietes ver-
ändern, noch dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Die Ausnahme erfolgt dabei in
Abstimmung mit der unteren und
der höheren Fischereibehörde.
Soweit Besatz- oder andere He-
gemaßnahmen - z. B. in neuen
Kiesgrubengewässern – weder
den Charakter des Gebietes ver-
ändern, noch dem Schutzzweck
zuwiderlaufen erteilt die untere
Landschaftsbehörde eine Aus-
nahme vom Verbot 3. Die Aus-
nahme erfolgt dabei in Abstim-
mung mit der unteren Wasser-
behörde, der unteren Fische-
reibehörde und der höheren Fi-
schereibehörde.
4. die Versiegelung von Feldwegen
und Flächen - insbesondere im
Kronentraufbereich der Bäume -
sowie andere Maßnahmen zur
Verdichtung des Bodens.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung
von Grundwasseranreicherungsflä-
chen, auf die Gewährleistung der
Wasserversorgung des Wurzelrau-
mes von Bäumen und Sträuchern
sowie die Erhaltung des Lebens-
raumes von Insekten und sonstigen
Kleinstlebewesen.
4. die Versiegelung von Feldwegen
und Flächen - insbesondere im
Traufbereich der Bäume (Kro-
nenbereich) - sowie andere
Maßnahmen zur Verdichtung
des Bodens.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung
von Grundwasseranreicherungsflä-
chen, auf die Gewährleistung der
Wasserversorgung des Wurzelrau-
mes von Bäumen und Sträuchern
sowie die Erhaltung des Lebens-
raumes von Insekten und sonstigen
Kleinstlebewesen.
5. bauliche Anlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 BauO NRW als auch
Straßen, Wege und Plätze zu er-
richten oder zu ändern, auch
Hierdurch sollen nachteilige Verän-
derungen von Natur und Landschaft
auf das unbedingt notwendige Maß
beschränkt werden, um für die Zu-
5. bauliche Anlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 BauONW als auch
Straßen, Wege und Plätze zu er-
richten oder zu ändern, auch
Hierdurch sollen nachteilige Verän-
derungen von Natur und Landschaft
auf das unbedingt notwendige Maß
beschränkt werden, um für die Zu-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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19
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
wenn sie keiner bauaufsichtli-
chen Genehmigung bedürfen.
Die Nutzungsänderung steht der
Änderung gleich.
kunft die Leistungsfähigkeit des Na-
turhaushaltes zu gewährleisten so-
wie Beeinträchtigungen des Orts-
und Landschaftsbildes zu vermei-
den.
Die artenschutzrechtlichen Bestim-
mungen des allgemeinen und be-
sonderen Artenschutzes bleiben
unberührt.
wenn sie keiner bauaufsichtli-
chen Genehmigung bedürfen.
Die Nutzungsänderung steht der
Änderung gleich.
kunft die Leistungsfähigkeit des Na-
turhaushaltes und die Nutzungsfä-
higkeit der Naturgüter zu gewährleis-
ten sowie Beeinträchtigungen des
Orts- und Landschaftsbildes zu ver-
meiden.
Klarstellend wird darauf hingewie-
sen, dass im folgenden verschiede-
ne konkret genannte bauliche Anla-
gen gesondert verboten werden.
Diese Verbotsregelungen sind je-
weils besonders erläutert.
Unberührt davon:
die Pflege und Rekonstruktion
von Denkmalen im Sinne des § 2
DSchG NW mit Ausnahme vom
Verbot 1 bei vorheriger Anzeige
an die untere Naturschutzbehör-
de.
die Pflege und Rekonstruk-tion
von Denkmalen im Sinne des § 2
DSchG NW mit Ausnahme vom
Verbot 1, soweit die Grundsätze
§§ 1 bis 3 LG beachtet werden.
Die Beseitigung ökologisch wertvol-
ler Vegetationsbestände im Zuge
von Rekonstruktionsarbeiten oder
die Veränderung der Umgebung
eines Denkmales (z. B. Hofanlagen)
ist hiermit nicht gemeint, da hier
i.d.R. ein Eingriff gemäß §§ 4 bis 6
LG vorliegt. Siehe auch § 64 Abs. 1
Nr. 2 LG.
Dachgeschossausbauten, die
Errichtung von Dachgauben, die
Montage von Solaranlagen auf
dem Dach oder an der Fassade
sowie die Änderung oder Rekon-
struktion der Fassade (z. B.
Wärmedämmung), sofern mit kei-
nem Eingriff im Sinne des
BNatSchG zu rechnen und keine
Beeinträchtigung des Land-
Auch bei Baumaßnahmen im Be-
stand sind die Belange des Vegeta-
tionsschutzes und des Artenschut-
zes zu beachten (z. B. in Bezug auf
Fledermäuse und Vögel).
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
schaftsbildes zu erwarten ist bei
vorheriger Anzeige an die untere
Naturschutzbehörde.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
privilegierte land-, forstwirtschaft-
liche oder gartenbauliche Außen-
bereichsvorhaben nach § 35 Abs.
1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB, soweit
das Vorhaben ansonsten recht-
lich zulässig ist.
die Erweiterung von zulässigen
Bestandsbauten um maximal
20% der ursprünglichen Be-
standsfläche, soweit keine erheb-
lichen Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft hervorgeru-
fen werden und das Vorhaben
ansonsten rechtlich zulässig ist.
die Modernisierung und Erweite-
rung um maximal 20% der Bau-
körper von rechtmäßig errichteten
Sportanlagen sowie Vereinshäu-
sern in Kleingartenanlagen.
die Verbreiterung von Straßen
und Wegen um maximal 5%, so-
fern sie ohne erhebliche Boden-
bewegung erfolgt und keine land-
schaftsprägenden oder wertvollen
Vegetationsbestände beseitigt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
werden.
nicht baugenehmigungspflichtige
Anlagen und Änderungen gemäß
BauO NRW.
Nutzungsänderungen innerhalb
des Gebäudebestandes, wenn
die Maßnahmen artenschutz-
rechtlich zulässig sind.
die Durchführung temporärer
Veranstaltungen gemäß Aus-
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1
6. ober- und unterirdische Leitun-
gen aller Art, Zäune oder andere
Einfriedungen zu errichten, zu
verlegen oder zu ändern.
Das Verbot dient der Vermeidung
von Störungen des Grundwasser-
haushaltes und des Bodens schutz-
würdiger Bereiche wie auch der Ge-
währleistung eines freien Wildwech-
sels sowie des freien Zugangs zur
Landschaft für Erholungssuchende.
6. ober- und unterirdische Versor-
gungs-, Entsorgungs- oder Ma-
terialtransportleitungen (Frei-
oder Rohrleitungen), Zäune oder
andere Einfriedungen zu errich-
ten, zu verlegen oder zu ändern.
Das Verbot dient der Vermeidung
von Störungen des Grundwasser-
haushaltes schutzwürdiger Bereiche
wie auch der Gewährleistung eines
freien Wildwechsels sowie des freien
Zugangs zur Landschaft für Erho-
lungssuchende.
Unberührt davon: Unberührt davon:
Leitungen im Bereich voll versie-
gelter Straßen und Wege, soweit
der Wurzelbereich von Bäumen
nicht beeinträchtigt wird bei vor-
heriger Anzeige an die untere Na-
turschutzbehörde.
ortsübliche Kultur- und Weide- ortsübliche Kultur- und Weide-
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
zäune im Rahmen der ordnungs-
gemäßen Land- und Forstwirt-
schaft.
zäune im Rahmen der ordnungs-
gemäßen Land- und Forstwirt-
schaft.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Hausanschlussleitungen auf
Hausgrundstücken.
temporäre Zaunanlagen, z. B. zur
Sicherung von hochwertigen Ve-
getationsbeständen im Rahmen
von Veranstaltungen, bei Schaf-
beweidung etc.
Leitungen im Bereich wasserge-
bundener und unbefestigter We-
gedecken, soweit der Wurzelbe-
reich von Bäumen nicht beein-
trächtigt wird.
7. Aufschüttungen, Verfüllungen,
Abgrabungen, Ausschachtungen
oder Verfestigungen vorzuneh-
men oder die Boden- oder Ge-
ländegestalt auf andere Weise
zu verändern.
Das Verbot zielt auf die grundsätzli-
che Erhaltung der vorhandenen
landschaftlichen Strukturen mit ihren
jeweiligen Lebensräumen für Pflan-
zen und Tiere und auf die Sicherung
des Landschaftsbildes. Es dient so-
wohl der Verhinderung von Land-
schaftsschäden durch weitere Kies-
grubenaufschlüsse, als auch dem
Schutz hochwertiger Bereiche und
der besonders schutzwürdigen Bö-
7. Aufschüttungen, Verfüllungen,
Abgrabungen oder Ausschach-
tungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern.
Das Verbot zielt auf die grundsätzli-
che Erhaltung der vorhandenen
landschaftlichen Strukturen mit ihren
jeweiligen Lebensräumen für Pflan-
zen und Tiere und auf die Sicherung
des Landschaftsbildes. Es dient so-
wohl der Verhinderung von Land-
schaftsschäden durch weitere Kies-
grubenaufschlüsse, als auch dem
Schutz hochwertiger Bereiche, wie
z. B. feuchter Senken oder ökolo-
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
den. gisch wertvoller Brachflächen. Klar-
stellend wird darauf hingewiesen,
dass der Umbruch oder das Umgra-
ben von Acker- oder Gartenböden
im Rahmen der ordnungsgemäßen
Nutzung vom Verbot nicht betroffen
ist.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Aufschüttungen bis 2 m Höhe,
Abgrabungen und Ausschachtun-
gen bis 2 m Tiefe auf einer
Grundfläche bis zu 400 m², so-
weit keine erheblichen Beein-
trächtigungen von Natur und
Landschaft hervorgerufen werden
und das Vorhaben ansonsten
rechtlich zulässig ist.
Die Ausnahmeregelung erfolgt in
Anlehnung zu den Bestimmungen
der Eingriffsregelung des LNatSchG
NRW.
8. feste oder flüssige Stoffe sowie
Gegenstände, die geeignet sind,
den Naturhaushalt oder das
Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen,
zu verwenden, zu lagern oder
sich dieser zu entledigen.
Schädliche Einwirkungen auf
schutzwürdige Bereiche und Störun-
gen des Landschaftsbildes sollen
hierdurch verhindert werden. Das
Verbot orientiert sich dabei am Ab-
fallbegriff des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes, d. h. neben Abfällen aus
Landwirtschaft und Gartenbau (Bio-
zide, Gülle, Festmist, etc.), Klär-
schlämmen sowie Bioabfällen (Gar-
tenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist bei-
spielsweise auch die Beseitigung
8. Abfälle oder Altmaterial wegzu-
werfen oder zu lagern und Ab-
fallbeseitigungsanlagen ein-
schließlich Recyclinganlagen zu
errichten sowie rechtswidrig er-
richtete Anlagen zu betreiben.
Schädliche Einwirkungen auf
schutzwürdige Bereiche und Störun-
gen des Landschaftsbildes sollen
hierdurch verhindert werden. Einge-
schlossen ist die Beseitigung von
Gartenabfällen in der freien Land-
schaft.
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24
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
von Bauschutt eingeschlossen.
9. feste Werbeanlagen im Sinne
des § 10 Abs. 1 BauO NRW und
mobile Werbeanlagen zu errich-
ten, anzubringen, aufzustellen
oder rechtswidrig errichtete zu
betreiben, auch wenn sie bau-
rechtlich genehmigungsfrei sind.
Zu den Werbeanlagen im Sinne der
BauO NRW gehören beispielsweise
Schilder, Beschriftungen, Bemalun-
gen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettel- und Bogenanschlä-
ge oder Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen. Für
mobile Werbeanlagen werden meist
Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger,
die speziell für Werbezwecke ge-
baut, umgebaut oder dekoriert wur-
den, genutzt.
Das Verbot soll die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes im gesamten
Geltungsbereich des Landschafts-
plans verhindern.
9. Werbeanlagen im Sinne des
§ 13 Abs. 1 BauO NW zu errich-
ten, anzubringen oder rechtswid-
rig errichtete zu betreiben.
Das Verbot dient der Sicherung des
Landschaftsbildes.
Unberührt davon:
gesetzlich vorgeschriebene Be-
schilderungen
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hin-
weisschilder für Schutzgebiete
u.s.w.
Werbeanlagen an und auf Sport-
plätzen und Sportanlagen, soweit
sie nicht in die freie Landschaft
wirken.
das temporäre Aufstellen von
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Werbeträgern im Rahmen von
Wahlwerbung.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
landschaftsbildangepasste und
baugenehmigungsfreie Werbean-
lagen und Hinweisschilder bis zu
einer Größe von 1 m².
baurechtlich genehmigungsfreie
Werbeanlagen für zeitlich be-
grenzte Veranstaltungen.
baurechtlich genehmigungsfreie
Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung.
10. mobile Verkaufsstände, Ver-
kaufswagen oder Warenautoma-
ten aufzustellen sowie rechts-
widrig aufgestellte zu betreiben.
Hierdurch sollen Störungen des Na-
turhaushaltes und des Landschafts-
bildes sowie wilde Müllablagerungen
vermieden werden.
Stationäre Einrichtungen sind als
bauliche Anlagen unter Verbot Nr. 5
erfasst.
10. in Waldgebieten und in Grünflä-
chen im Sinne der Grünflächen-
ordnung mobile Verkaufsstände,
Verkaufswagen oder Warenau-
tomaten aufzustellen sowie
rechtswidrig aufgestellte zu be-
treiben.
Hierdurch sollen Störungen des Na-
turhaushaltes und des Landschafts-
bildes sowie wilde Müllablagerungen
vermieden werden.
Stationäre Einrichtungen sind als
bauliche Anlagen unter Verbot Nr. 5
erfasst.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Verkaufsstände, Verkaufswagen
oder Warenautomaten, die an-
sonsten zulässig sind.
Es handelt sich hier um Vorhaben,
die gewerberechtlich genehmigt
wurden und im Einverständnis mit
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
der grundstücksverwaltenden
Dienststelle an einem konkreten
Standort zugelassen werden kön-
nen. Das Eigentümereinverständnis
ist zwingende Voraussetzung für
eine Ausnahmegenehmigung.
die Durchführung temporärer
Veranstaltungen gemäß Aus-
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1.
11. außerhalb der für den öffentli-
chen Straßenverkehr zugelas-
senen Wege und Parkplätze zu
fahren oder zu parken.
Schädigungen der Landschaft und
Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes durch Betrieb und Par-
ken von Kraftfahrzeugen, Wohnwa-
gen, Anhängern, Kutschen, Fahrrä-
dern oder anderen Fahrzeugen sol-
len hierdurch vermieden werden wie
auch Belästigungen der eine stille
Erholung suchenden Spaziergänger.
11. außerhalb der für den öffentli-
chen Straßenverkehr zugelas-
senen Wege und Parkplätze zu
fahren oder zu parken.
Schädigungen der Landschaft durch
Kraftfahrzeuge und Geländefahrrä-
der sollen hierdurch vermieden wer-
den wie auch Belästigungen der
eine stille Erholung suchenden Spa-
ziergänger. Die bestimmungsgemä-
ße Nutzung der Radwege ist hiervon
nicht befasst.
Unberührt davon:
gesetzlich zulässige Nutzungen
für Fahrräder und Krankenfahr-
stühle im Wald oder in der freien
Landschaft bleiben unberührt.
Das Fahren mit Kutschen in der
freien Landschaft ist nur auf privaten
Wegen und Straßen zulässig, die
nach Straßenverkehrsordnung für
den landwirtschaftlichen Verkehr
freigegeben sind. Das Fahren mit
Kutschen im Wald ist unzulässig.
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
das Fahren und Parken aus be-
sonderem Grund, wie z.B. tempo-
rärer Anlieferverkehr, Feldunter-
suchungen und Kartierarbeiten.
die Durchführung temporärer
Veranstaltungen gemäß Aus-
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1.
12. Motorsportveranstaltungen und
Veranstaltungen für den motor-
betriebenen Modellsport durch-
zuführen sowie motorbetriebene
Flugmodelle, unbemannte Flug-
geräte (beispielsweise Droh-
nen), Fahrzeuge, Wasserfahr-
zeuge und Modellsportanlagen
zu betreiben.
Schädigungen der Landschaft, Stö-
rungen der Tierwelt und Belästigun-
gen der eine stille Erholung suchen-
den Spaziergänger sollen hierdurch
vermieden werden. Das Verbot der
Motorsportveranstaltungen gilt auch
für im Sinne des Verbots 11 zuge-
lassene Wege und Parkplätze.
12. Motorsportveranstaltungen mit
Kraftfahrzeugen oder Motorflug-
zeugen durchzuführen sowie
Motorflugmodelle zu betreiben
außerhalb von Flugplätzen oder
ähnlichen Veranstaltungsorten.
Schädigungen der Landschaft, Stö-
rungen der Tierwelt und Belästigun-
gen der eine stille Erholung suchen-
den Spaziergänger sollen hierdurch
vermieden werden. Das Verbot gilt
auch für im Sinne des Verbots 11
zugelassene Wege und Parkplätze.
Unberührt davon:
die Benutzung von Motorflugmo-
dellen innerhalb genehmigter Be-
reiche (z. B. Flugplätze).
das Betreiben von elektrobetrie-
benen Modellbooten bis zu einer
Höchstgeschwindigkeit von
6 km/h und Modellbooten ohne
eigenem Antrieb (Segler) auf na-
An naturschutzfachlich unbedeut-
samen künstlichen Gewässern kön-
nen Nutzungen (bspw. Befahren mit
Modellbooten, Rudern) durch das
Aufstellen entsprechender Schilder
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
turfernen Parkgewässern auf
Grundlage einer zivilrechtlichen
Nutzungsgestattung durch den
Grundstückseigentümer.
oder durch eine vertragliche Rege-
lung zwischen Grundstückseigentü-
mer und Nutzer zugelassen werden.
die Benutzung ungefährlicher
Kinderspielzeuge im Geltungsbe-
reich der Kölner Stadtordnung.
13. unverändert
14. unverändert
15. unverändert
16. Hunde unangeleint laufen zu
lassen in Gebüschen, Feldge-
hölzen, Wald und im Uferbereich
stehender oder fließender Ge-
wässer.
Diese Bereiche sind oftmals letzte
Rückzugsräume bedrohter Tierarten.
Durch frei herumlaufende Hunde
werden wildlebende Tiere stark be-
unruhigt, was zur Aufgabe von Brut-
und Setzrevieren führen kann.
16. Hunde - ohne sie anzuleinen -
frei laufen zu lassen in Gebü-
schen, Feldgehölzen, Wald und
im Uferbereich stehender oder
fließender Gewässer.
Diese Bereiche sind oftmals letzte
Rückzugsräume bedrohter Tierarten.
Durch frei herumlaufende Hunde
werden wildlebende Tiere stark be-
unruhigt, wodurch im Extremfall eine
Abwanderung gefährdeter Tierpopu-
lationen ausgelöst werden könnte.
Siehe auch §§ 62 Nr. 1 und 63 LG.
Unberührt davon: Unberührt davon:
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
29
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
der unangeleinte Auslauf von
Hunden auf ausgewiesenen Hun-
defreilaufflächen nach den in der
Kölner Stadtordnung benannten
Maßgaben sowie auf Waldwegen.
Ausschließlich auf den als Hunde-
freilaufflächen gekennzeichneten
Bereichen werden mögliche Störef-
fekte in Kauf genommen.
das Laufenlassen von Hunden im
jagdlichen Einsatz.
Das Laufenlassen von Hunden
bei der Wildfolge auf angeschos-
senes Wild.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
die Ausbildung und das Training
von Jagd- und Rettungshunden.
17. Feuer zu machen, zu unterhal-
ten und zu grillen sowie bren-
nende oder glimmende Gegen-
stände wegzuwerfen wie auch
solche, die geeignet sind, Feuer
zu verursachen sowie das Ab-
brennen von Feuerwerken.
Das Verbot dient der Vermeidung
unkontrollierter Brände und der Er-
haltung der Kleintier- und Insekten-
welt sowie des Bodenlebens.
Weiterhin sollen Beunruhigungen
der Tierwelt vermieden werden.
17. Feuer zu machen sowie bren-
nende oder glimmende Gegen-
stände wegzuwerfen wie auch
solche, die geeignet sind, Feuer
zu verursachen.
Das Verbot dient der Vermeidung
unkontrollierter Brände und der Er-
haltung der Kleintier- und Insekten-
welt sowie des Bodenlebens.
Unberührt davon:
das Grillen mit geeignetem Grill-
gerät in öffentlichen Grünflächen
im Geltungsbereich der Kölner
Stadtordnung nach den dort vor-
gegebenen Maßgaben.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
30
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
das Grillen mit geeignetem Grill-
gerät im oben genannten Sinne
auf umfriedeten Grundstücken,
die überwiegend der Freizeitge-
staltung dienen wie z. B. Klein-
gartenanlagen oder Sportanla-
gen.
traditionelle Brauchtumsfeuer (z.
B. Oster-, Johannis- oder Martins-
feuer) auf befestigten Flächen
ungeachtet sonstiger Genehmi-
gungserfordernisse.
Bodenfeuerwerke innerhalb des
Zeitraums vom 01.10. bis zum
28./29.02. eines Jahres. Die ar-
tenschutzrechtlichen Belange
bleiben unberührt.
Mit Bodenfeuerwerken werden fest
mit dem Boden verankerte Feuer-
werkskörper bezeichnet (z. B. Fon-
tänen, Vulkane, Springbrunnen,
Wasserfälle, Lichtbilder).
das Abbrennen von Silvesterfeu-
erwerk am 31. Dezember und 01.
Januar nach den Maßgaben des
Sprengstoffrechts. Die arten-
schutzrechtlichen Belange blei-
ben unberührt.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Bodenfeuerwerke im Zeitraum
vom 01.03. bis zum 30.09. eines
Jahres.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
31
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Feuerwerke der Kategorien 1
(Kleinstfeuerwerk) und 2 (Klein-
feuerwerk) auf Bezirkssportanla-
gen, Sportplätzen und Festplät-
zen in siedlungsnahen Bereichen.
die Durchführung temporärer
Veranstaltungen gemäß Aus-
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1.
18. entfällt 18. die Bodendecke (Vegetation) auf
den Banketten der Wirtschafts-
wege, auf Böschungen, Feldrai-
nen und sonstigen Wegrändern
mit mechanischen, chemischen
oder sonstigen Mitteln niedrig zu
halten oder zu vernichten sowie
durch Auftrag von Dünge- und
Pflanzenbehandlungsmitteln
dortselbst die natürliche Ent-
wicklung zu beeinflussen oder
zu verhindern.
Das Verbot dient der Erhaltung von
Lebensräumen für bedrohte Tier-
und Pflanzenarten, insbesondere
auch der Erhaltung bedrohter
Ackerwildkräuter. Eingeschlossen
sind die Böschungen an Straßen
und Bahnlinien sowie Uferböschun-
gen.
Das Mahd- und Beschädigungsver-
bot für Feldwegeböschungen erfolgt
u.a. in Wahrnehmung städtischer
Eigentumsrechte mit dem Ziel der
Bestandssicherung dieser potentiel-
len Sukzessionsflächen und zum
Zwecke der Grundlagenermittlung
(s.a. allgemeines Gebot 19 in LSG)
für künftige differenziertere Pflege-
festsetzungen in Abhängigkeit von
der sich entwickelnden Vegetations-
struktur sowie der Wege- und Bö-
schungsbreite.
Beim Aufbringen von Dünge- und
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
32
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Pflanzenbehandlungsmitteln auf
angrenzende Landwirtschaftsflächen
ist ein Auftrag dieser Stoffe auf die
Böschungen etc. durch Abdrift zu
vermeiden.
19. der Umbruch oder die Umwand-
lung von Dauergrünland,
Feucht- oder Nasswiesen, Bra-
chen oder sonstigen nicht be-
wirtschafteten Flächen in Acker-
land oder eine sonstige andere
Nutzung.
Das Verbot dient dem Schutz dieser
Biotoptypen und ihrer speziellen
Flora und Fauna. Gerade die Le-
bensräume auf Grünland angewie-
sener Tierarten sind landes- und
bundesweit durch Umstellungen in
der landwirtschaftlichen Bewirtschaf-
tung bedroht. Das Grünlandum-
wandlungsverbot beinhaltet auch
eine Aufforstung der Bestände mit
Gehölzen.
19. der Umbruch oder die Umwand-
lung von Grünland, Feuchtgebie-
ten oder Nasswiesen, Brachen
oder sonstigen nicht bewirt-
schafteten Flächen in Ackerland
oder eine sonstige andere Nut-
zung.
Das Verbot dient dem Schutz dieser
Biotoptypen und ihrer speziellen
Flora und Fauna. Ein derartiger Um-
bruch stellt i.d.R. eine massive Ver-
änderung eines geschützten Gebie-
tes mit der Folge einer nachhaltigen
Störung der vorhandenen Wechsel-
beziehungen des Naturhaushaltes
dar. Gerade die Lebensräume auf
Grünland angewiesener Tierarten
sind landes- und bundesweit durch
Umstellungen in der landwirtschaftli-
chen Bewirtschaftung bedroht.
20. stehende und fließende Gewäs-
ser - einschließlich Fischteiche
und sonstige künstliche Gewäs-
ser – anzulegen, zu verändern,
zu beseitigen oder deren Ufer-
böschungen und Sohlstrukturen
zu beeinträchtigen sowie den
Grundwasserstand künstlich zu
verändern.
Mittel- und unmittelbare Störungen
im Wirkungsgefüge des Naturhaus-
haltes der Schutzgebiete über Ver-
änderungen des Wasserhaushaltes
sollen hierdurch verhindert werden.
Eingeschlossen ist das Entnehmen
oder Ableiten von Grundwasser aus
feuchtem Grünland oder sonstigen
Feuchtgebieten durch Entwässe-
rungsgräben sowie sonstige bauli-
che Entwässerungsmaßnahmen, die
20. Gewässer - also auch Fischtei-
che und sonstige künstliche
Gewässer - anzulegen oder zu
verändern.
Mittel- und unmittelbare Störungen
im Wirkungsgefüge des Naturhaus-
haltes der Schutzgebiete über Ver-
änderungen des Wasserhaushaltes
sollen hierdurch verhindert werden.
Zur langfristigen Erhaltung der Le-
bensgrundlagen des Menschen ist
insbesondere die Sicherung des
Grundwasserhaushaltes einschließ-
lich der Gewässergüte von heraus-
ragender Bedeutung. Folienteiche in
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
33
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
der Beseitigung von Staunässe die-
nen.
der freien Landschaft sollen hier-
durch verhindert werden, da dadurch
nur mittelfristig eine Verbesserung
des Naturhaushaltes zu erwarten ist,
längerfristig jedoch mit der Zerstö-
rung der Abdichtungen und damit
dem erneuten Wegfall eines Lebens-
raumes gerechnet werden muss.
Hierin eingeschlossen ist das Ent-
nehmen oder Ableiten von Grund-
wasser aus feuchtem Grünland oder
sonstigen Feuchtgebieten durch
Entwässerungsgräben sowie sonsti-
ge bauliche Entwässerungsmaß-
nahmen, die der Beseitigung von
Staunässe dienen.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Einleitungen in Fließgewässer,
die einer wasserrechtlichen Ge-
nehmigung bedürfen.
das Anlegen oder die Optimie-
rung von naturnahen Kleinge-
wässern.
21. entfällt 21. der Auftrag von Pflanzenbe-
handlungs- und Düngemitteln
jeder Art auf Flächen, für die
gemäß § 26 LG in diesem Land-
schaftsplan Pflanz- oder Pfle-
Hierdurch sollen insbesondere die
Saumbereiche der zur Anreicherung
der Landschaft und zur Sicherung
der Artenvielfalt festgesetzten Maß-
nahmen geschützt werden vor der
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
34
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
gemaßnahmen festgesetzt sind,
nach Durchführung der jeweili-
gen Maßnahmen.
Vernichtung oder Schädigung durch
Pflanzenbehandlungsmittel sowie
vor Schädigungen durch Verände-
rungen der Nährstoffverhältnisse
des Standorts aufgrund von Dünger-
Einwirkungen. Gemeint ist hier auch
der „unbeabsichtigte“ Auftrag, d. h.
insbesondere für die Landwirtschaft
- dass dafür Sorge zu tragen ist,
auch die Einwirkungen von Sprüh-
nebeln oder Verwehungen auf diese
Flächen bei Ausbringung von Pflan-
zenbehandlungs- oder Düngemitteln
auf angrenzende landwirtschaftliche
Flächen durch Einhaltung eines Si-
cherheitsabstandes zu vermeiden.
Hingewiesen wird auf die Schutzwir-
kung des § 47 LG für mit öffentlichen
Mitteln geförderte Anpflanzungen
außerhalb des Waldes.
22. entfällt 22. das Aufbringen von Düngern
aus der Verwertung von Abfäl-
len, insbesondere von Klär-
schlämmen.
Hierbei handelt es sich in der Regel
um Abfallbeseitigung. Zum Schutz
des Bodens als Lebensgrundlage
des Menschen - z. B. vor der Anrei-
cherung mit Schwermetallen - ist
dieses Verbot erforderlich. Für eine
Befreiung gem. § 69 LG durch die
untere Landschaftsbehörde bedarf
es der Vorlage einer Unbedenklich-
keitsbescheinigung und der Analyse-
Ergebnisse durch eine Forschungs-
anstalt des Verbandes Deutscher
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
35
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Landwirtschaftlicher Untersuchungs-
und Forschungsanstalten (VDLUFA)
entsprechend deren Vorgaben.
23. entfällt 23. das Aufbringen von organischen
Düngemitteln aus der Viehhal-
tung über die für den jeweiligen
Boden gültigen Richtwerte der
Gülle-Verordnung hinaus sowie
die Anlage von offenen Güllebe-
hältern.
Auch hierbei handelt es sich um
Abfallbeseitigung. Das Verbot erfolgt
aus Umweltvorsorge-, Bodenschutz-
und Grundwasserschutzgründen zur
Vermeidung von Nitratanreicherun-
gen. Die Abgabe von Ammoniak aus
offenen Güllebehältern und dessen
Anreicherung in der Umgebung führt
in der Regel vor Ort zu Schäden an
der Umgebungsvegetation und trägt
darüber hinaus wie auch jegliche
Stickstoffdüngung zur Anreicherung
desselben in der Atmosphäre bei.
Der Stickstoffeintrag über die Luft ist
wiederum mitverantwortlich für die
Schädigung der Wälder sowie den
Artenrückgang bei Pflanzen nähr-
stoffarmer Bodenverhältnisse.
Gem. § 15 Abs. 5 AbfG kann von
der unteren Abfallbehörde im Einzel-
fall das Aufbringen von Gülle verbo-
ten oder mengenmäßig oder zeitlich
beschränkt werden, wenn
eine schädliche Beeinflussung von
Gewässern (auch Grundwasser) zu
besorgen ist (s.a. Verwaltungsvor-
schriften zum Vollzug der Gülle-VO,
Rd. Erl. MURL vom 07.06.85).
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
36
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
24. das Aufbringen von Pflanzenbe-
handlungs- und Düngemitteln
jeder Art auf die von den Stand-
beinen der Hochspannungsmas-
ten begrenzten Flächen, sowie
dort die mechanische Beseiti-
gung des natürlichen Aufwuch-
ses.
Durch natürliche Entwicklung kön-
nen sich diese in der Regel nicht
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen
zu Refugien für bedrohte Pflanzen-
und Tierarten entwickeln. Das Ver-
bot zielt auf die Erhaltung der Arten-
vielfalt.
24. das Aufbringen von Pflanzenbe-
handlungs- und Düngemitteln
jeder Art auf die von den Stand-
beinen der Hochspannungsmas-
ten begrenzten Flächen, sowie
dort die mechanische Beseiti-
gung des natürlichen Aufwuch-
ses.
Durch natürliche Entwicklung kön-
nen sich diese in der Regel nicht
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen
zu Refugien für bedrohte Pflanzen-
und Tierarten entwickeln. Das Ver-
bot zielt auf die Erhaltung der Arten-
vielfalt. Siehe auch § 64 Abs. 1
Nr. 1 LG.
25. Schmuckreisig- und Weih-
nachtsbaumkulturen sowie
Baumschulen anzulegen.
Die Anpflanzung gebietsuntypischer
Pflanzenarten als Monokultur in der
freien Landschaft sowie die hieraus
resultierenden Störungen des Na-
turhaushaltes und des Landschafts-
bildes sollen hierdurch vermieden
werden.
25. Schmuckreisig- und Weih-
nachtsbaumkulturen sowie
Baumschulen anzulegen.
Die Anpflanzung gebietsuntypischer
Pflanzenarten als Monokultur in der
freien Landschaft sowie die hieraus
resultierenden Störungen des Na-
turhaushaltes und des Landschafts-
bildes sollen hierdurch vermieden
werden.
26. die Erstaufforstung von Bachau-
en oder sonstigen Vegetations-
flächen von besonderem Wert
für die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, wie z. B.
Brachflächen.
Diese Bereiche sollen für Entwick-
lungsmöglichkeiten entsprechend
der potentiellen natürlichen Vegeta-
tion und/oder zur Sicherung der
Reste bäuerlicher Kulturlandschaft
von geschlossenen Aufforstungsflä-
chen freigehalten werden.
26. die Erstaufforstung von Bachtä-
lern und Auenbereichen oder
sonstigen Vegetationsflächen
von besonderem Wert für die
Leistungsfähigkeit des Natur-
haushaltes, wie z. B. Brachflä-
chen.
Diese Bereiche sollen für Entwick-
lungsmöglichkeiten entsprechend
der potentiellen natürlichen Vegeta-
tion und/oder zur Sicherung der
Reste bäuerlicher Kulturlandschaft
von geschlossenen Aufforstungsflä-
chen freigehalten werden.
27. der Einsatz von Pflanzenbe-
handlungsmitteln in Waldflächen
Das Verbot ist erforderlich zur Siche-
rung der Leistungsfähigkeit des Na-
27. der Einsatz von Pflanzenbe-
handlungsmitteln in Waldflächen
Das Verbot ist erforderlich zur Siche-
rung der Leistungsfähigkeit des Na-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
37
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
zur Verhinderung oder Beseiti-
gung von unerwünschtem Auf-
wuchs oder Schadenssympto-
men sowie in der Zeit vom
01.03.- 30.11. eines jeden Jah-
res das Aufbringen von Kalk in
Waldbeständen.
turhaushaltes. Die Nebenwirkungen
von Pflanzenbehandlungsmitteln auf
andere wildwachsende Pflanzen,
Tiere, den Boden und das Grund-
wasser stellen i. d. R. vermeidbare
Beeinträchtigungen dar.
Ein Kalkauftrag auf dem Waldboden
innerhalb der Vegetationsperiode
führt zu einer erheblichen Beein-
trächtigung von Kleinstlebewesen im
Waldboden, Insekten, Moosen, Pil-
zen, Flechten, usw. Auch Jungvögel,
die der Kalkfahne nicht ausweichen
können, sind gefährdet. Von daher
ist zum Schutz der Lebensgemein-
schaften die Kalkausbringung auf
die Winterperiode zu begrenzen.
zur Verhinderung oder Beseiti-
gung von unerwünschtem Auf-
wuchs oder Schadenssympto-
men sowie in der Zeit vom
01.03.-30.11. eines jeden Jahres
das Aufbringen von Kalk in
Waldbeständen.
turhaushaltes. Die Nebenwirkungen
von Pflanzenbehandlungsmitteln auf
andere wildwachsende Pflanzen,
Tiere, den Boden und das Grund-
wasser stellen i.d.R. vermeidbare
Beeinträchtigungen dar (§ 3 LG).
Soweit Schäden an Waldbäumen -
auch zur Erhaltung der wirtschaftli-
chen Nutzungsfähigkeit - nur durch
geeignete chemische Mittel verhin-
dert oder begrenzt werden können,
liegen oftmals die Voraussetzungen
des § 69 Abs. 1 lit. a) bb) und b) LG
vor, sofern der Einsatz dieser Mittel
nicht zu größeren Beeinträchtigun-
gen an anderen Teilen des Natur-
haushaltes führt. Ein Kalkauftrag auf
dem Waldboden außerhalb der Win-
terperiode führt zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Insektenfauna
einschließlich ihres Lebensraumes,
teilweise zur vollständigen Vernich-
tung. Wegen des besonderen Stel-
lenwertes der Insekten im Wir-
kungsgefüge des Naturhaushaltes
sind diese in besonderem Maße zu
schützen und zu pflegen, insbeson-
dere auch im Hinblick auf die Erhal-
tung ihrer Fortpflanzungsmöglichkei-
ten.
28. Wildfütterungen vorzunehmen
sowie Wildäcker und Futterplät-
Das Verbot dient der Anpassung des
Wildbestandes an die landschaftli-
28. Wildfütterungen einschließlich
Kirrungen vorzunehmen sowie
Das Verbot dient der Anpassung des
Wildbestandes an die landschaftli-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
38
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
ze anzulegen oder bestehende
weiterhin zu nutzen bzw. zu be-
treiben.
chen und landeskulturellen Verhält-
nisse und entspricht insofern der
Hegepflicht der jagdrechtlichen Best-
immungen.
Wildäcker und Futterplätze an-
zulegen oder bestehende wei-
terhin zu nutzen bzw. zu betrei-
ben. Ausgenommen ist die Wild-
fütterung in Notzeiten gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 1 LJG außer-
halb ökologisch wertvoller Flä-
chen, wie z. B. naturnaher
Waldbestände, Auenbereiche,
Waldlichtungen, an und in Ge-
wässern sowie insbesondere
außerhalb nährstoffarmer Flä-
chen.
chen und landeskulturellen Verhält-
nisse und entspricht insofern der
Hegepflicht des § 1 BJG. Wildfütte-
rungen außerhalb der Notzeiten und
die Anlage von Wildäckern führen
zur künstlichen Aufrechterhaltung
größerer Bestandsdichten bestimm-
ter Tierarten, als dem Lebensraum
angemessen wäre ohne negative
Rückwirkungen auch für andere
Tierarten (Überhege). Des weiteren
sollen durch das Verbot uner-
wünschte Nährstoffanreicherungen
als Folge konzentriert anfallender
Exkremente des Wildes in den
Schutzgebieten - insbesondere auf
ökologisch wertvollen Flächen - ver-
hindert und Verfälschungen der Flo-
ra besonders empfindlicher Ökosys-
teme vermieden werden. Dies betrifft
vor allem auch Kirrungen (Anfütte-
rungen zur Entenjagd) an den ohne-
hin meist nährstoffreichen Flachge-
wässern.
Hier besteht die Gefahr der Eutro-
phierung aufgrund der künstlich,
durch Anlocken, erhöhten Wasser-
wild-Dichte. Die Vorschrift des
§ 25 Abs. 1 und 2 LJG NW bleibt
von diesem Verbot im Ergebnis un-
berührt, da nur in wenigen - beson-
ders schutzwürdigen - Bereichen
eine Einschränkung erfolgt und so-
mit Wildfütterungen in Notzeiten in
ausreichendem Maß auf anderen
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
39
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Flächen erfolgen können.
Unberührt davon: Unberührt davon:
die Wildfütterung in Notzeiten
gemäß den jagdrechtlichen Best-
immungen außerhalb ökologisch
wertvoller Flächen, wie z. B. na-
turnaher Waldbestände, Auenbe-
reiche, Waldlichtungen, an und in
Gewässern sowie insbesondere
außerhalb nährstoffarmer Flä-
chen.
die Wildfütterung in Notzeiten
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG
außerhalb ökologisch wertvoller
Flächen, wie z. B. naturnaher
Waldbestände, Auenbereiche,
Waldlichtungen, an und in Ge-
wässern sowie insbesondere au-
ßerhalb nährstoffarmer Flächen.
Kirrungen für Schwarzwild nach
den jagdrechtlichen Bestimmun-
gen anzulegen bei vorheriger An-
zeige an die untere Naturschutz-
behörde.
29. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes durch die zumeist frei-
stehenden Jagdkanzeln sollen hier-
durch vermieden werden.
29. die Errichtung von Ansitzen je-
der Art und die Anlage von
Jagdschneisen sowie die Nut-
zung nicht rechtmäßig errichte-
ter oder angelegter derartiger
Einrichtungen.
Hierdurch sollen nicht dem Land-
schaftsbild angepasste Hochsitze
verhindert sowie die Beschädigung
von Bäumen durch Freischneiden
des Schussfeldes vermieden wer-
den.
Die Anlage von Jagdschneisen be-
inhaltet in der Regel Eingriffe in Ve-
getationsbestände.
Unberührt davon:
die Errichtung offener Ansitzlei-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
40
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
tern, möglichst mobiler Art, soweit
keine Beschädigung der Bäume,
z. B. durch Freischneiden des
Schussfeldes, keine Anlage von
Jagdschneisen und keine Beein-
trächtigung des Landschaftsbil-
des erfolgt nach vorheriger An-
zeige bei der unteren Natur-
schutzbehörde.
30. ungenehmigte Veranstaltungen
aller Art durchzuführen oder an
ihnen teilzunehmen.
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts vermieden und
Schäden verhindert werden. Das
Verbot umfasst private wie auch
gewerbliche Veranstaltungen, An-
sammlungen, Partys sowie unorga-
nisierte Zusammenkünfte (z. B. über
soziale Netzwerke wie Facebook).
Nicht erfasst sind öffentliche Ver-
sammlungen unter freiem Himmel
oder Aufzüge im Sinne des Ver-
sammlungsgesetzes, die der Anzei-
gepflicht bei der zuständigen Ver-
sammlungsbehörde unterliegen.
31. Slacklining und andere, baum-
schädigende Sportarten.
Die genannten Sportarten können zu
Schädigungen im Stammbereich von
Bäumen führen und werden von
daher als Verbotstatbestand aufge-
nommen. Die Stadt Köln bietet Be-
reiche an, in denen diese Sportart
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
41
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
an eigens aufgestellten Masten oder
mit speziellen Stammschutzvorrich-
tungen ausgestatteten Bäumen er-
laubt ist.
Unberührt davon:
Slacklining an den hierfür ausge-
wiesenen Stellen im Geltungsbe-
reich der Kölner Stadtordnung.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
42
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben,
wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre-
gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe-
rührtheitsregelungen, die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe
„Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge-
strichen.
Nr. 1 (Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung)
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff-
lichkeiten (gute fachliche Praxis der Landwirtschaft, nachhaltige und ordnungsgemäße
Forstwirtschaft). Für die Imkerei wird eine Unberührtheitsregelung in den Text aufgenom-
men. Die Regelung für die Errichtung ortsüblicher Kultur- und Weidezäune wird direkt Verbot
Nr. 6 zugeordnet und kann deshalb hier entfallen. Die Unberührtheitsregel für den Neubau
von Forstwegen (kommt i. d. R. nicht vor) wird gestrichen. Die Regelung zu Bankettmahd
wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht mit 3-Jahres-
Rhythmus planbar ist.
In der Erläuterung wird die Schilderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise gestrichen.
Die Neuformulierung wird an den Verbotstatbestand angepasst.
Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen)
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, da die Beseitigung von Vegetation ohnehin verbo-
ten ist (Verbot Nr. 1), bei Verbot Nr. 5 eine Regelung für die Maßnahmen an Fassaden auf-
genommen wird und ansonsten Pflegemaßnahmen erlaubt sind (Unberührtheitsregelung Nr.
3).
Nr. 3 (Pflege und Nutzung von Parkanlagen, Hausgärten, etc.)
Die Unberührtheitsregel wird für Sportanlagen erweitert und in Bezug auf Verbot Nr. 8 (Zwi-
schenlagerung von Grünabfällen) klarstellend ergänzt.
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltenden naturschutzrecht-
lichen Regelungen nicht erforderlich ist.
Nr. 4 (Fischereiausübung)
Jetzt bei Verbot Nr. 2 aufgeführt.
Nr. 5. (Jagdausübung)
Jagdausübung jetzt bei Verbot Nr. 2 und Wildfolge bei Verbot Nr. 16 aufgeführt.
Nr. 6 (Errichtung von Ansitzleitern)
Jetzt bei Verbot Nr. 29 aufgeführt.
Nr. 7 (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien)
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, denn gemäß Novelle des LG von 2007 (§ 34 Abs.
4c S. 1 LG, jetzt § 23 Abs. 3 LNatSchG) sind Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
43
rungspflicht in NSG, LSG, GLB und an Naturdenkmälern unberührt von den Verbotsbestim-
mungen des LP.
Nr. 8 (Modernisierung von Sportanlagen)
Die Unberührtheitsregelung entfällt. In der Praxis hat diese Unberührtheit keine Rolle ge-
spielt, da die beantragten Modernisierungsmaßnahmen immer weit über das Maß dieser
Regelung hinausgingen.
Nr. 9 (Veranstaltungen)
Die Unberührtheitsregel wird erweitert. Traditionsveranstaltungen sollen wie bisher nicht ver-
boten sein. Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplans in gleichem Um-
fang bereits in drei aufeinanderfolgenden Jahren genehmigt wurden sowie Veranstaltungen
im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner
Stadtordnung) sollen diesen gleichgestellt werden. Dadurch wird Doppelarbeit (allgemeine
Ordnungsbehörde 32 mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 67 als grund-
stücksverwaltende Dienststelle und UNB als Sonderordnungsbehörde 57) vermieden. Unbe-
rührt bleibt das Genehmigungserfordernis durch 32 und 67.
In der Erläuterung wird der Begriff „Traditionsveranstaltung“ erweitert um die Veranstaltun-
gen, die nach 1991 genehmigt wurden.
Nr. 10 (bebaute Grundstücke im Außenbereich)
Die Erläuterung wird sprachlich überarbeitet. Der Bezug zu Verbot Nr. 12 wird gestrichen, da
der Landschaftsplan einen Schreibfehler enthält.
Nrn. 11 und 12 (privilegierte Nutzungen)
In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert.
Nr. 13 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten)
Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und
reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons-
tigen Grundwassergefährdungsbereichen.
Nr. 14 (vor Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübte Nutzungen)
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert.
Nr. 15 (Maßnahmen der Stadt Köln)
Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst.
Nr. 16 (Gefahrenabwehr)
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver-
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf-
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab-
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
44
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne Landschafts-
schutzgebiete abweichende Festset-
zungen getroffen worden sind, bleiben
folgende Nutzungen - hierzu zählen
auch Tätigkeiten - von allen oder nur
einzelnen Allgemeinen Verboten unbe-
rührt:
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne Landschafts-
schutzgebiete abweichende Festset-
zungen getroffen worden sind, bleiben
folgende Nutzungen - hierzu zählen
auch Tätigkeiten - von allen oder nur
einzelnen Allgemeinen Verboten un-
berührt:
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung
sowie die ordnungsgemäße Aus-
übung der Imkerei einschließlich
der vorübergehenden Einstellung
von Bienenkästen – vorbehaltlich
der Zustimmung des jeweiligen
Grundstückseigentümers - von den
Verboten 1, 3, 8 und 11.
Die gesetzlichen Regelungen zu
den Grundsätzen der guten fach-
lichen Praxis (BNatSchG,
LNatSchG, BBodSchG, u. a.)
sowie die Grundsätze der nach-
haltigen und ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft (LFoG) sind zu
beachten. Erforderliche Regelun-
gen zur Ausübung der Imkerei
werden in den anderen Schutz-
gebietskategorien gebietsspezi-
fisch vorgenommen.
1. die im Sinne des Landschaftsgeset-
zes (§§ 1- 3) ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bo-
dennutzung von den Verboten 1
und 11 sowie im Rahmen dieser
Bewirtschaftungsarten die Errich-
tung ortsüblicher Kultur- und Wei-
dezäune vom Verbot 6.
Darüber hinaus bleibt im Rahmen
der ordnungsgemäßen Forstwirt-
schaft der Bau von unbefestigten
Forstwegen i.S.d. Ziffer 7.2 a) des
Rd. Erl. MURL vom 08.11.1986 (IV
A 30-90-00.0/IV B-1.05.09, Zu-
sammenarbeit zwischen ULB und
UFB) unberührt von den Verboten 4
(tlw.), 5 und 7. Die forstwirtschaftli-
che Nutzung der Forstwege und
das abschnittsweise Niedrighalten
der Vegetation auf den Böschungen
und Banketten der Forstwege mit
mechanischen Mitteln im Turnus
von drei Jahren bleiben unberührt
Eine land- und forstwirtschaftli-
che Bodennutzung, welche die
Ziele und Grundsätze des Lan-
despflegegesetzes beachtet,
dient in der Regel den Zielen des
Gesetzes gemäß § 1 Abs. 3 LG
(sog. Landwirtschaftsklausel).
Zum Begriff der „ordnungsgemä-
ßen Bodennutzung“ siehe auch
die von der Agrarministerkonfe-
renz beschlossenen allgemeinen
Handlungsrichtlinien und Definiti-
onen zur ordnungsgemäßen
Landbewirtschaftung (vom
20.09.87) und Forstwirtschaft
(Rd. Erl. MURL IV A 5 20-00-
00.00 vom 13.04.89) sowie die
Ausführungen unter Gliede-
rungspunkt 1.5.
Unberührt bleiben demnach die
auf die unmittelbare Bodener-
tragsnutzung gerichteten land-
bzw. forstwirtschaftlichen Hand-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
45
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
vom Verbot 18. lungen. Hierbei werden zwangs-
läufig immer Pflanzen geschä-
digt, auch wildwachsende. Unbe-
rührt vom Verbot 1 bleibt deshalb
das unvermeidbare Maß der Be-
einträchtigung des Naturhaushal-
tes durch land- und forstwirt-
schaftliche Nutzungen, jedoch
nicht z. B. das erstmalige Besei-
tigen wildwachsender Pflanzen
auf einer bisher nicht von der
jeweiligen Nutzung tangierten
Fläche.
Die besonderen Regelungen
bezüglich der Forstwege sind
erforderlich aufgrund des beson-
deren funktionalen Zusammen-
hangs zur „täglichen Wirt-
schaftsweise“ der forstlichen
Nutzung. Eine Beschädigung der
Böschungsvegetation beim Ab-
transport geschlagener Hölzer ist
z. B. nicht vermeidbar. Die Bin-
dung der Forstwege-
Unterhaltung an den 3-Jahres-
Turnus ist erforderlich als Kom-
promiss zwischen der besonde-
ren Funktion der Wege und dem
besonderen ökologischen Stel-
lenwert der Böschungen etc. als
Saumbiotope innerhalb des Wal-
des.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
46
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
2. entfällt 2. die Pflege und Rekonstruktion von
Denkmalen im Sinne des § 2
DschG NW mit Ausnahme vom
Verbot 1, soweit die Grundsätze
§§ 1 bis 3 LG beachtet werden und
eine Anzeige bei der unteren Land-
schaftsbehörde erfolgt.
Die Beseitigung ökologisch wert-
voller Vegetationsbestände im
Zuge von Rekonstruktionsarbei-
ten oder die Veränderung der
Umgebung eines Denkmales (z.
B. Hofanlagen) ist somit verbo-
ten. Hierbei liegt i.d.R. sogar ein
Eingriff gemäß §§ 4 bis 6 LG vor.
Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG.
3. Pflegemaßnahmen sowie die be-
stimmungs- und ordnungsgemäße
Nutzung privater und öffentlicher
Park- und Sportanlagen, Friedhöfe,
Haus- und Kleingärten. Darüber
hinaus bleibt im Rahmen der be-
stimmungsgemäßen Nutzung das
Zwischenlagern von Grünabfällen
unberührt vom Verbot 8.
3. Pflegemaßnahmen sowie die be-
stimmungs- und ordnungsgemäße
Nutzung privater und öffentlicher
Parkanlagen, Friedhöfe, Haus- und
Kleingärten.
Die Grundsätze der ordnungs-
gemäßen Land- und Forstwirt-
schaft sind - soweit anwendbar -
entsprechend auch hier zu be-
achten wie auch die Grundsätze
der §§ 1 bis 3 LG.
4. entfällt 4. die ordnungsgemäße Ausübung der
nicht berufsmäßigen Binnenfische-
rei (Hobby- und Sportangeln) vom
Verbot 2 mit Ausnahme des Wettfi-
schens.
Bei nicht ordnungsgemäßer Aus-
übung des Angelsports gilt das
Verbot 2 uneingeschränkt, da
durch Eingriffe in das Wirkungs-
gefüge des Naturhaushalts unter
Missachtung der Rechtsnormen
die durch die Schutzgebietsaus-
weisung angestrebte Erhaltung
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
47
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts nicht sichergestellt
werden kann. Von besonderer
Bedeutung sind in diesem Zu-
sammenhang Verstöße gegen
folgende Rechtsnormen: das
Fischereirecht (hier besonders
§§ 1 - 4, 7 und 18 LFischO),
Landschaftsgesetz (auch Arten-
schutzrecht), Tierschutzgesetz
und Wasserhaushaltsgesetz.
Nicht ordnungsgemäß - und da-
mit auch im Landschaftsplan ver-
boten - ist es beispielsweise,
wenn Fische „ohne vernünftigen
Grund“ gefangen, verletzt oder
getötet werden, da in einem sol-
chen Fall sowohl gegen das Tier-
schutzgesetz (§§ 1 Satz 2, 3
Nr. 4, 17 sowie 18 Abs. 1 und 2)
als auch gegen den Artenschutz
(§ 62 Nr. 1 LG) verstoßen wird.
Ein „vernünftiger Grund“ ist re-
gelmäßig zumindest dann gege-
ben, wenn die gefangenen Fi-
sche für den menschlichen Ver-
zehr bestimmt sind. Wettfischen
an einem Gewässer, dessen
Fischbestand seiner Größe und
Beschaffenheit angepasst ist,
beinhaltet die Gefahr des Überfi-
schens und damit eines schwer-
wiegenden Eingriffs in das Wir-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
kungsgefüge des Gewässers.
Selbst im Fall überhöhter Be-
stände einzelner Fischarten kann
durch Wettfischen nicht sicher-
gestellt werden, dass ausschließ-
lich diese Arten gefangen wer-
den. Der Fischbestand der unter-
repräsentierten Arten ist hierbei
regelmäßig einer weiteren Re-
duktion unterworfen. Insbesonde-
re die Netzfischerei ist in solchen
Fällen ein geeignetes Mittel zur
Erfüllung der Hegeverpflichtung.
Des weiteren führen fischereili-
che Veranstaltungen, wie z. B.
auch ein Wettfischen, aufgrund
der großen Anzahl von Beteilig-
ten und Interessierten i.d.R. zu
starken Beunruhigungen der üb-
rigen Tierwelt des Gewässerbio-
tops und oft auch zu Trittschäden
an der Vegetation, insbesondere
in Uferbereichen.
Soweit Besatz- oder andere He-
gemaßnahmen - z. B. in neuen
Kiesgrubengewässern – weder
den Charakter des Gebietes ver-
ändern, noch dem Schutzzweck
zuwiderlaufen erteilt die untere
Landschaftsbehörde eine Aus-
nahme vom Verbot 3.
Die Ausnahme erfolgt dabei in
Abstimmung mit der unteren
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
49
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Wasserbehörde und der mit der
unteren Fischereibehörde und
der höheren Fischereibehörde.
5. entfällt 5. die ordnungsgemäße Jagd im en-
geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG
vom Verbot 2 sowie vom Verbot 16
bei der Wildfolge auf angeschosse-
nes Wild.
Siehe auch hierzu Gliederungs-
punkt 1.5.
Alle anderen Verbote gelten un-
eingeschränkt.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd
im weiteren Sinne, wie z. B. die
Anlage von sogenannten Jagd-
schneisen oder Wildäckern oder
der Bau von Hochsitzen, fallen
nicht unter diese Unberührtheits-
regelung. Solche Tätigkeiten be-
dürfen einer Befreiung gem.
§ 69 LG, soweit sie unter die
Verbotsregelungen des LP fallen.
Eine ordnungsgemäße Jagdaus-
übung umfasst insbesondere
auch die Verpflichtung, gem. § 1
BJagdG, die Wildbestände den
landschaftlichen und landeskultu-
rellen Verhältnissen angepasst
zu halten. Großflächige Schäden
an der Vegetation innerhalb und
außerhalb des Waldes, z. B.
durch Wildverbiss oder Wild-
schäden, deuten auf eine zu ho-
he Wilddichte hin. Soweit diese
gegeben ist, muss im Rahmen
der ordnungsgemäßen Jagdaus-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
50
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
übung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG
eine verstärkte Bejagung des
jeweiligen Schadwildes erfolgen.
6. entfällt 6. die Errichtung offener Ansitzleiter n
an Bäumen vom Verbot 29, soweit
keine Beschädigung der Bäume - z.
B. durch Freischneiden des
Schussfeldes - und keine Beein-
trächtigung des Landschaftsbildes
erfolgt und das Vorhaben 6 Wochen
vor der Errichtung bei der unteren
Landschaftsbehörde angezeigt wird
unter Beifügung eines aussagekräf-
tigen Fotos des betreffenden Bau-
mes und eines Kartenausschnitts
mit eingezeichnetem Standort so-
wie genauer Ortsangabe.
Diese Regelung dient der Verfah-
rensvereinfachung für land-
schaftsgerecht eingebundene
Ansitzleitern, da durch das Ver-
bot 29 insbesondere das Land-
schaftsbild und die Vegetation
schädigende Eingriffe verhindert
werden sollen.
7. entfällt 7. in der Zeit von Anfang Oktober bis
Ende Februar zur Aufrechterhaltung
der Verkehrssicherheit an Straßen
und Bahnlinien das hierfür notwen-
dige Beschneiden von Bäumen und
Sträuchern vom Verbot 1 sowie das
hierfür notwendige Niedrighalten
der sonstigen Vegetation auf den
dort vorhandenen Böschungen mit
mechanischen Mitteln vom Verbot
18.
Siehe auch §64 Abs. 1 Nr. 2 LG.
Siehe auch die Wirkung des
§ 64 LG. Hierdurch soll u.a. si-
chergestellt werden, dass diese
oft wertvollen Saumbiotope wäh-
rend der Vegetationsperiode ei-
ner weitgehend ungestörten Ent-
wicklung überlassen bleiben. Das
Beseitigen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Pflanzen
bedarf einer Befreiung gem.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
51
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
§ 69 LG.
8. entfällt 8. Maßnahmen zur Modernisierung
rechtmäßig errichteter Sportanlagen
vom Verbot 5, soweit keine weite-
ren Freiflächen in Anspruch ge-
nommen werden sollen.
Sollten Eingriffe in Vegetations-
bestände oder die Verlegung von
Ver- oder Entsorgungsleitungen
notwendig sein, sind die Eingriffs-
regelungen gem. §§ 4 ff. LG
(bzw. die Verbote 1 und 6) zu
beachten.
9. die Durchführung von traditionellen
Veranstaltungen (z. B. Sommerfes-
te, Schützenfeste, Kulturveranstal-
tungen etc.) sowie von Wander-,
Lauf- und Radsportveranstaltungen
auf befestigten Wegeflächen. Glei-
ches gilt für genehmigungspflichtige
Veranstaltungen im Geltungsbe-
reich der Kölner Stadtordnung.
Davon ausgenommen ist die Be-
schädigung von Bäumen und
Sträuchern.
Als traditionell gelten die Veran-
staltungen, die bereits bei Inkraft-
treten des Landschaftsplans auf
denselben Flächen und im sel-
ben Umfang durchgeführt wur-
den.
Gleiches gilt für Veranstaltungen,
die nach Inkrafttreten des Land-
schaftsplans auf denselben Flä-
chen und im selben Umfang be-
reits in drei aufeinander folgen-
den Jahren genehmigt wurden.
9. die Durchführung von Festveran-
staltungen, wie z. B. von Schützen-
festen, auf bei Inkrafttreten des
Landschaftsplans traditionell hierzu
genutzten Flächen mit Ausnahme
vom Verbot 1.
Gleiches gilt für Wander-, Lauf- und
Radsportveranstaltungen auf befes-
tigten Wegeflächen.
Die allgemeinen Pflichten des § 3
LG sind jedoch auch in diesen
Fällen zu beachten.
Eine Traditionsveranstaltung liegt
vor, wenn diese in gleichem Um-
fang bereits in 3 aufeinanderfol-
genden Jahren genehmigt wurde
10. die bestimmungs- und ordnungs-
gemäße Nutzung von Hofanlagen
und bebauten Grundstücken im
Außenbereich von den Verboten
11, 15 und 16, wie auch vom Verbot
Einen Bestandsschutz genießen
diese Nutzungen nur insoweit,
wie sie nicht gegen das Natur-
schutzrecht oder andere Rechts-
normen verstoßen.
10. die bestimmungs- und ordnungs-
gemäße Nutzung von Hofanlagen
und bebauten Grundstücken im
Außenbereich von den Verboten
11, 15 und 16 wie auch vom Verbot
Einen Bestandsschutz genießen
diese Nutzungen nur insoweit,
wie sie nicht gegen das Land-
schaftsgesetz oder andere
Rechtsnormen verstoßen.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
1 mit Ausnahme der Beschädigung
oder Beseitigung von Bäumen so-
wie das Grillen vom Verbot 17.
12 mit Ausnahme der Beschädi-
gung oder Beseitigung von Bäumen
sowie das Grillen vom Verbot 17.
Die Ziele, Grundsätze und allge-
meinen Pflichten der §§ 1 bis
3 LG sind jedoch auch in diesen
Fällen zu beachten.
11. die nach § 4 BNatSchG privilegier-
ten Nutzungen und die für deren
bestimmungsgemäße Nutzung not-
wendigen Instandsetzungs- und Er-
haltungsmaßnahmen soweit eine
Anzeige an die untere Naturschutz-
behörde erfolgt.
Siehe auch Erläuterung zu Ziffer
10.
Dieser besonders geregelte Be-
standsschutz für die gem. § 4
BNatSchG privilegierten bestim-
mungsgemäßen Nutzungen gilt
nicht uneingeschränkt. Er um-
fasst z. B. nicht den Einsatz von
Pflanzenbehandlungsmitteln zur
Beseitigung unerwünschten Auf-
wuchses an Bahnanlagen.
11. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG
privilegierten Nutzungen - ein-
schließlich vorhandener Führungen
von Versorgungs-/ Entsorgungsan-
lagen und -leitungen - und die für
deren bestimmungsgemäße Nut-
zung notwendigen Instandsetzungs-
und Erhaltungsmaßnahmen, soweit
eine Anzeige an die untere Land-
schaftsbehörde erfolgt.
Siehe auch Erläuterung zu Ziffer
10.
Dieser besonders geregelte Be-
standsschutz für die gem.
§ 38 Abs. 1 BNatSchG privile-
gierten bestimmungsgemäßen
Nutzungen umfasst z. B. nicht
den Einsatz von Pflanzenbe-
handlungsmitteln zur Beseitigung
unerwünschten Aufwuchses an
Bahnanlagen. Hier gelten die
Regelungen des Landschaftsge-
setzes und des Landschaftspla-
nes.
12. die Nutzung vorhandener Versor-
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh-
men und die für deren bestim-
mungsgemäße Nutzung notwendi-
gen Instandsetzungs- und Erhal-
tungsmaßnahmen, soweit eine An-
zeige an die untere Naturschutzbe-
hörde erfolgt.
In Anlehnung an § 4 BNatSchG
erhalten auch bestehende Anla-
gen privater Unternehmen Be-
standsschutz.
12. die Nutzung vorhandener Versor-
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh-
men und die für deren bestim-
mungsgemäße Nutzung notwendi-
gen Instandsetzungs- und Erhal-
tungsmaßnahmen, soweit eine An-
zeige an die untere Landschaftsbe-
hörde erfolgt.
Siehe Erläuterung zu Ziffer 11.
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53
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
13. Kontroll- und Untersuchungsarbei-
ten sowie Maßnahmen zur Abwehr
von Gefahren für das Grundwasser
auf Altlasten, Altablagerungen oder
sonstigen Grundwassergefähr-
dungsbereichen, soweit bei not-
wendigen Eingriffen in Vegetations-
bestände das Vermeidungsgebot
des BNatSchG beachtet wird und
eine vorherige Anzeige an die unte-
re Naturschutzbehörde erfolgt.
Dem Schutz des Grundwasser-
haushalts als einer Lebensgrund-
lage des Menschen ist im Falle
der Untersuchung und Sanierung
der Altablagerungen absolute
Priorität einzuräumen vor allen
anderen Abwägungsbelangen,
also auch den Naturschutzbelan-
gen.
Im Falle einer unmittelbaren dro-
henden Gefahr kann die Anzeige
auch nachträglich erfolgen.
Den gesetzlichen Verboten des
allgemeinen und besonderen
Artenschutzes ist weiterhin
Rechnung zu tragen.
13. Kontroll- und Untersuchungsarbei-
ten auf Altlasten, Altablagerungen
oder sonstigen Grundwasserge-
fährdungsbereichen, sowie Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr, so-
weit bei notwendigen Eingriffen in
Vegetationsbestände das Vermei-
dungsgebot des § 3 LG beachtet
wird und eine Anzeige an die untere
Landschaftsbehörde erfolgt.
Dem Schutz des Grundwasser-
haushalts als einer Lebensgrund-
lage des Menschen ist im Falle
der Untersuchung und Sanierung
der Altablagerungen absolute
Priorität einzuräumen vor allen
anderen Abwägungsbelangen,
also auch den Naturschutzbelan-
gen.
Diese Unberührtheitsregel für
Maßnahmen zur Gefahrenab-
wehr erfolgt - da aus den
Grundsätzen der allgemeinen
Güterabwägung selbstverständ-
lich - nur zur Klarstellung.
Gemeint sind hiermit Maßnah-
men, die der Abwehr akuter Ge-
fahren dienen, nicht jedoch Pfle-
ge- und Unterhaltungsmaßnah-
men
Im Falle einer unmittelbaren dro-
henden Gefahr kann die Anzeige
auch nachträglich erfolgen.
14 unverändert unverändert
15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und
sonstige Maßnahmen, die von der
Diese Maßnahmen gehen über
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin-
15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und
sonstige Maßnahmen, die vom
Diese Maßnahmen gehen über
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin-
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
54
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Oberbürgermeisterin der Stadt
Köln, Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen, Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt, in Überein-
stimmung mit den Regelungen des
Landschaftsplans und sonstiger öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften,
insbesondere BNatSchG und
LNatSchG NRW, angeordnet oder
genehmigt sind bzw. von ihr oder in
ihrem Auftrag durchgeführt werden.
aus. Oberstadtdirektor Köln angeordnet
oder genehmigt sind bzw. von ihm
oder in seinem Auftrag durchgeführt
werden.
aus.
16. unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar dro-
henden gegenwärtigen Gefahr für
Personen oder Sachen. Des Weite-
ren Maßnahmen aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht, die
zwingend erforderlich sind, soweit
bei notwendigen Eingriffen in Vege-
tationsbestände das Vermeidungs-
gebot des BNatSchG beachtet wird
und eine vorherige Anzeige an die
untere Naturschutzbehörde erfolgt.
Diese Unberührtheitsregel für
Maßnahmen zur Abwehr unmit-
telbar drohender gegenwärtiger
Gefahren, die zur Verhinderung
drohender Schäden ein soforti-
ges Einschreiten verlangen und
ein Abwarten bis zur Abstimmung
mit der unteren Naturschutzbe-
hörde unmöglich machen, erfolgt
- da aus den Grundsätzen der
allgemeinen Güterabwägung
selbstverständlich - nur zur Klar-
stellung. Im Falle einer unmittel-
baren drohenden gegenwärtigen
Gefahr kann die Anzeige auch
nachträglich erfolgen, muss aber
nachvollziehbar, durch Beifügung
von Fotos, begründet werden.
Den gesetzlichen Verboten des
allgemeinen und besonderen
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
55
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Artenschutzes ist weiterhin
Rechnung zu tragen.
Ausnahmeregelungen neu Erläuterung neu Ausnahmerege lungen alt Erläuterung alt
Die unter Landschaftsbehörde erteilt
eine Ausnahme von den für Land-
schaftsschutzgebiete festgesetzten
Verboten für Maßnahmen, die weder
den Charakter des Gebietes verändern
noch dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Ausnahmen von den allgemeinen Ver-
boten Nr. 2 und 3 für Landschafts-
schutzgebiete erfolgen dabei in Ab-
stimmung mit der unteren Wasserbe-
hörde, der unteren Fischereibehörde
und der höheren Fischereibehörde, so-
fern über das Abfischen eines Gewäs-
sers oder Besatz in einem Gewässer zu
entscheiden ist.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
56
Änderungen der allgemeinen Gebote
Auch die allgemeinen Gebote in Landschaftsschutzgebieten und deren Erläuterungen wur-
den hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen überarbeitet. Des Weiteren wurden die
Gebote auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft.
Nr. 1 (Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten)
Das Gebot wird nicht verändert.
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege-
lung nicht erforderlich ist.
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge)
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, da es bisher
nur bei der Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen greift. Der Erläuterungstext wird ge-
strafft.
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen)
Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst-
erklärend ist.
Nr. 4 (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
Das Gebot wird gestrichen. Zusätzliche Hinweise auf Einzelaspekte der Eingriffsregelung
sind nicht erforderlich, bzw. teilweise aufgrund bisher erfolgter Änderungen in LNatSchG und
BNatSchG inhaltlich falsch.
Nr. 5. (Umwandlung von Acker in Grünland in Trinkwassergewinnungsgebieten)
Der Gebots- und Erläuterungstext wird inhaltlich nicht verändert, textlich aber gestrafft und
verständlicher formuliert.
Nr. 6 (Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln in Grünanlagen, Wald,
Kleingärten)
Für die Kleingärten wird die Regelung über die Verwendung von Dünge- und Pflanzenbe-
handlungsmitteln gestrichen, da die Kölner Gartenordnung von 2013 entsprechende Rege-
lungen hierzu enthält. Nach dieser ist eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens vor-
rangig anzustreben. Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel, insbesondere
Herbizide, Fungizide und Insektizide sowie von Mineraldüngern ist in Kleingärten untersagt.
Nr. 7 (Untersuchung von Waldböden)
Das Gebot entfällt. Rein vorsorglich regelmäßig Stichproben-Untersuchungen durchzuführen
ist nicht praktikabel und ohne Anlass auch nicht erforderlich.
Nr. 8 (Schaffung von Waldsäumen und Ansalbung von waldtypischer Vegetation)
Das Einarbeiten von Waldboden bei Erstaufforstung wird gestrichen, da es aus fachlicher
Sicht nicht sinnvoll ist.
Der Begriff Waldsäume wird durch die naturschutzfachlich gängige Formulierung Waldränder
ersetzt und die Mindestbreite auf 10 m festgelegt.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
57
Nr. 9 (Belassen von Reisig nach Holzeinschlag)
Das Gebot entfällt, da der städtische Wald und der des Landes NRW FSC-zertifiziert sind
und hierbei eine Reisigentnahme nicht gestattet ist.
Nr. 10 (Entsiegelung von Wegen und Parkplätzen)
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gekürzt und präzisiert.
Nr. 11 (Wegebau mit wasserdurchlässigem Material)
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Es wird ein neuer Erläuterungstext geschrieben.
Nr. 12 (Erhaltung / Ergänzung von landschaftstypischem Gehölzbestand)
In einer redaktionellen Änderung des Gebotes werden die Begriffe „traditionell“ durch „ortsty-
pisch“ sowie „bodenständig“ durch „heimisch und standortgerecht“ ersetzt.
In die Erläuterung wird der Hinweis auf artenschutzrechtliche Regelungen aufgenommen.
Nr. 13 (landschaftsgerechte Einbindung von Kleingärten)
Das Gebot wird gestrafft, konkretisiert und erhält eine passend zugeschnittene Erläuterung.
Nr. 14 (Kompostierung in Kleingartenanlagen)
Das Gebot entfällt, da in der Kölner Gartenordnung die Kompostierung für jede Kleingarten-
Parzelle vorgeschrieben ist.
Nr. 15 (Kleingärten und Sportanlagen auf ehemaligen Mülldeponien)
Das Gebot entfällt, da Kleingärten und Sportanlagen auf ehemaligen Mülldeponien nicht er-
richtet werden, solange diese nicht ordnungsgemäß stillgelegt sind und mögliche Gefahren
davon ausgehen.
Nr. 16 (Mahd von Straßenbegleitgrün und Rasenflächen in Grünanlagen)
In der Gebotsregelung wird das Straßenbegleitgrün gestrichen, da die Förderung naturnaher
Lebensräume in diesen Bereichen mit einer erhöhten Mortalitätsrate der Tiere einhergeht,
was kontraproduktiv ist. Der im Text stehende fixe Mahdtermin wird ersetzt durch eine For-
mulierung, die einer Berücksichtigung des Artenschutzes Rechnung trägt. Der Erläute-
rungstext wird gekürzt und präzisiert.
Nr. 17 (landschaftsgerechte Einbindung nach Umbau / Modernisierung)
Das Gebot entfällt, da im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren bei Umbau- und
Modernisierungen alle Belange umfassend geprüft und auch Aspekte der landschaftlichen
Einbindung etc. einbezogen werden.
Nr. 18 (Mahd von Leitungstrassen)
Das Gebot entfällt, da die Pflege der Leitungstrassen nach Absprache der Betreiber mit der
unteren Naturschutzbehörde erfolgt.
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58
Nr. 19 (Feldwegekataster)
Das Gebot wird geändert, da die bisherige Regelung nicht umsetzbar ist. Der Verwaltungs-
aufwand und auch der Aufwand der Landwirte wäre unverhältnismäßig groß. Die Zielsetzung
des Gebotes wird beibehalten, jedoch wird die Entwicklung von Feldrainen/Banketten an den
tatsächlich vorhandenen Wegen orientiert. Die Umsetzung des Gebotes erfolgt durch Pacht-
verträge für landwirtschaftliche Flächen.
Nr. 20 (Erhaltung von Totholz auf Stromleitungstrassen)
Das Gebot wird gestrichen. Grundsätzlich greift die Privilegierungsklausel (§ 4 BNatSchG).
Alle erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen werden einvernehmlich mit der unteren Natur-
schutzbehörde abgestimmt.
Nr. 21 (Prüfung der Grundwasserverträglichkeit bei Neuanlage von Friedhöfen und
Kleingärten)
Das Gebot entfällt. Ein Prüferfordernis besteht aufgrund einschlägiger gesetzlicher Regelung
ohnehin.
Nr. 22 (Überprüfung des Wegesystems an Waldsäumen und im Randbereich von Na-
turschutzgebieten)
Das Gebot entfällt, da eine generelle Prüfung nicht leistbar ist. Die Prüfung an Randberei-
chen von Naturschutzgebieten erfolgt bei der Pflege- und Entwicklungsplanerstellung. Im
Einzelfall greift bei versiegelten Wegen Gebot Nr. 10.
Nr. 23 (Waldbau mit Erhalt von Tot- und Altholz)
Das Gebot wird sprachlich überarbeitet.
Nr. 24 (Beleuchtung)
Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie-
rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
59
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Allgemeine Gebote
In Landschaftsschutzgebieten
ist insbesondere geboten:
Allgemeine Gebote
In Landschaftsschutzgebieten ist
insbesondere geboten:
1. das Aufstellen von Schildern
in ausreichender Zahl zum
Hinweis auf den Schutzstatus
des Gebietes und die dort gel-
tenden wesentlichen Verbote.
1. das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hin-
weis auf den Schutzstatus des
Gebietes und die dort gelten-
den wesentlichen Verbote.
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis
4 LG und des § 13 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgeset-
zes vom 22.10.1986 sind zu beachten.
2. bei Auslaufen und bei Ab-
schluss neuer Miet- oder
Pachtverträge über städtische
Grundstücke eine Vertrags-
verlängerung nur dann vorzu-
nehmen, wenn die vorgese-
hene Nutzung den Darstellun-
gen und Festsetzungen für
das geschützte Objekt ent-
spricht, selbst wenn sie unter
die nicht betroffenen Nutzun-
gen fällt. Bestehende Nut-
zungsverhältnisse sind auf ih-
re Verträglichkeit für das ge-
schützte Objekt zu überprü-
fen. Nutzungsverträge, die
den zuvor genannten Voraus-
setzungen nicht entsprechen,
sind zum nächstmöglichen
Zeitpunkt zu kündigen oder
einvernehmlich mit dem Nut-
Diese Gebotsregelung betrifft vor
allem Miet- und Pachtverträge für
Nutzungen, die den Zielen und
Grundsätzen des Landesnatur-
schutzgesetzes und des Land-
schaftsplanes widersprechen oder
nicht ordnungsgemäß ausgeübt
werden. Angesprochen sind insbe-
sondere Landpachtverträge (z.B.
für sensible Bereiche wie Über-
schwemmungsgebiete, Einzugsbe-
reiche von Trinkwassergewin-
nungsanlagen) und Verträge für
Nutzungen wie Modellflug oder
Campingplätze.
2. bei Auslaufen von Miet- oder
Pachtverträgen über städtische
Grundstücke eine Vertragsver-
längerung nur dann vorzuneh-
men, wenn die nach dem Ver-
trag vorgesehene Nutzung den
Darstellungen und Festsetzun-
gen für das geschützte Objekt
entspricht, selbst wenn sie un-
ter die nicht betroffenen Nut-
zungen fällt. Bestehende Nut-
zungsverhältnisse sind auf ihre
Verträglichkeit für das ge-
schützte Objekt zu überprüfen.
Nutzungsverträge, die nicht mit
den Darstellungen und Fest-
setzungen für das geschützte
Objekt übereinstimmen, sind
unabhängig davon, ob diese
Festsetzungen unter die nicht
betroffenen Nutzungen fallen,
Diese Gebotsregelung betrifft vor al-
lem Miet- und Pachtverträge für Nut-
zungen, die den Zielen und Grundsät-
zen des Landschaftsgesetzes und des
Landschaftsplanes widersprechen,
nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer-
den oder als störende Anlagen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbil-
des bzw. des Naturhaushalts darstel-
len. Angesprochen sind insbesondere
Verträge über die landwirtschaftliche
Bodennutzung in Überschwemmungs-
gebieten, im Einzugsbereich von
Trinkwassergewinnungsanlagen und
Grundwasseranreicherungsgebieten,
Jagd- und Fischereipacht-Verträge
sowie solche für Campingplätze im
Rheinvorland oder für Modellflugplät-
ze.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
60
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
zer entsprechend abzuändern. zum nächstmöglichen Zeit-
punkt zu kündigen oder einver-
nehmlich mit dem Nutzer ent-
sprechend abzuändern.
3. öffentlich-rechtliche Nut-
zungsgestattungen im Rah-
men des rechtlich Zulässigen
zu versagen, nicht zu verlän-
gern, zurückzunehmen oder
zu widerrufen, wenn die Nut-
zung den Darstellungen und
Festsetzungen für das ge-
schützte Objekt widerspricht.
3. öffentlich-rechtliche Nut-
zungsgestattungen im Rahmen des
rechtlich Zulässigen zu versagen,
nicht zu verlängern, zurückzuneh-
men oder zu widerrufen, wenn die
Nutzung den Darstellungen und
Festsetzungen für das geschützte
Objekt widerspricht.
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen
durch Sonderordnungsbehörden.
4. entfällt 4. als Ausgleichs- bzw. Ersatz-
maßnahmen aufgrund der Ein-
griffsregelung der §§ 4 bis 6 LG
ausschließlich solche vorzuse-
hen, die durch Verbesserung
der strukturellen Vielfalt und
verbindende Funktionen zur
Anreicherung der Landschafts-
räume beitragen oder auch zur
Entlastung, potentiell wertvoller
Lebensräume - z. B. durch ge-
zielte Verlagerung des Erho-
lungsdrucks. Hierzu zählen vor
allem die Anlage oder Wieder-
herstellung von Kleingewäs-
sern, Feuchtgebieten, Bachläu-
Festsetzungen des Landschaftsplans
gem. § 26 LG sind i.d.R. nicht als
Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen für
Eingriffe zu realisieren, da sie als not-
wendig erkannte Verbesserungen der
Landschaft zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Landschaftsplans festge-
setzt wurden. Ein späterer Eingriff in
diesen Status quo verändert somit die
Ausgangslage bzw. Festsetzungs-
grundlage. Ein Ausgleich oder Ersatz
muss dementsprechend den vorheri-
gen Gesamtzustand (ökologische
Wertigkeit) des Landschaftsraumes
wiederherstellen, welcher Anreiche-
rungsmaßnahmen gem. § 26 LG er-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
61
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
fen sowie von Trocken- und
Magerrasenstandorten, die Be-
reitstellung von Flächen für die
natürliche Entwicklung, die
ausschließliche Verwendung
bodenständiger Pflanzenarten
unter besonderer Berücksichti-
gung alter hochstämmiger
Obstbaumsorten, Ankauf und
Widmung von Flächen für Na-
turschutz und Landschaftspfle-
ge sowie Entsiegelungsmaß-
nahmen und Verlagerungen
von Feldwegen an den Wald-
rändern oder auch die Verlage-
rung von störenden Nutzungen
aus besonders schutzwürdigen
Bereichen. Dies gilt gleicher-
maßen bei einem finanziellen
Ersatz gem. § 5 Abs. 1 Satz 5
und 6 LG.
forderlich machte. Dies gilt in gleicher
Weise für die Verwendung finanzieller
Ersatzzahlungen gem. § 5 Abs. 1 Satz
5 und 6 LG. Die allgemeinen Gebote
und die in den Entwicklungszielen 1
bis 8 formulierten Zielvorstellungen
des Landschaftsplans geben bei der
Definition von Ausgleichs- bzw. Er-
satzmaßnahmen jedoch eine zu be-
achtende Hilfestellung. Als einziger im
eigentlichen Sinne quantitativer Aus-
gleichs- bzw. Ersatzmaßnahme kommt
der Flächenentsiegelung eine zentrale
Bedeutung gerade im großstädtischen
Verdichtungsraum zu - insbesondere
auch für die Vernetzung innerstädti-
scher Grünbereiche mit dem Außen-
bereich.
5. ackerbaulich genutzte Flächen
im Einzugsbereich von Trink-
wassergewinnungsanlagen
und auf besonders durchläs-
sigen Böden (beispielweise in
kiesigen Altrheinarmen) zur
Sicherung des Grundwasser-
haushalts in Grünland - ohne
Auftrag von Pflanzenbehand-
lungsmitteln und unsachge-
mäßes Aufbringen von Dün-
„Grundwasserneutral“ geht von
einer mehr oder weniger naturge-
gebenen Grundbelastung des
Grundwassers aus. Die angestreb-
ten „grundwasserneutralen“ Nut-
zungen sollen sicherstellen, dass
es darüber hinaus zu keinen weite-
ren Einträgen in das Grundwasser
kommt.
5. ackerbaulich genutzte Flächen
im Einzugsbereich von Trink-
wassergewinnungsanlagen
und auf besonders durchlässi-
gen Böden – insbesondere im
Bereich eiszeitlicher Bach- und
Flusstäler - zur Sicherung des
Grundwasserhaushalts als Le-
bensgrundlage des Menschen
in Grünland ohne zusätzlichen
Hingewiesen wird auf die Ausführun-
gen in Gliederungspunkt 1.5.
Hierdurch soll eine den Standortver-
hältnissen angepasste umweltvertrag-
liche Bodennutzung, z. B. durch die
Nmin-Methode, erreicht werden.
Eine i.S. der Festsetzung „grundwas-
serneutrale“ Nutzung unterlässt Ein-
träge in das Grundwasser, welche
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
62
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
gern - oder in eine andere
grundwasserneutrale, den
Bodenverhältnissen ange-
passte Nutzung zu überfüh-
ren.
Auftrag von Dünge- und Pflan-
zenbehandlungsmitteln oder in
eine andere grundwasserneut-
rale, den Bodenverhältnissen
angepasste Nutzung zu über-
führen.
über die natürlichen Auswaschungen
unter naturbelassenen u. ungedüngten
vegetationsbestandenen Flächen hin-
ausgehen.
„Grundwasserneutral“ geht insoweit
von einer mehr oder weniger naturge-
gebenen Grundbelastung des Grund-
wassers aus.
6. den Auftrag von Dünge- und
Pflanzenbehandlungsmitteln
jeder Art in öffentlichen Grün-
anlagen und Wäldern sowie
auf verkehrsbegleitenden
Grünstreifen mit Ausnahme
einer Startdüngung zu unter-
lassen.
Hierdurch sollen weitere Beein-
trächtigungen des Grundwasser-
haushalts durch den Eintrag von
Schadstoffen aus öffentlichen Flä-
chen verhindert werden. Diese
Gebotsregelung ist insbesondere
auch deswegen erforderlich, weil
eine flächendeckende, rapide Zu-
nahme des Eintrages von Stick-
stoffverbindungen und Pflanzen-
behandlungsmitteln aus der Luft
und durch Regenauswaschungen
zu verzeichnen ist.
6. den Auftrag von Dünge- und
Pflanzenbehandlungsmitteln
jeder Art in öffentlichen Grün-
anlagen und Wäldern sowie auf
verkehrsbegleitenden Grün-
streifen mit Ausnahme einer
Startdüngung zu unterlassen,
sowie in Kleingärten die An-
wendung von Dünge- und
Pflanzenbehandlungsmitteln
entsprechend den Anbauemp-
fehlungen des MURL vom April
1987 möglichst umweltverträg-
lich sicherzustellen. Kom-
postauftrag ist möglich, soweit
nicht ein Nährstoffentzug an-
gestrebt wird.
Hierdurch sollen weitere Beeinträchti-
gungen des Grundwasserhaushalts
durch den Eintrag von Schadstoffen
aus öffentlichen Flächen verhindert
werden. Diese Gebotsregelung ist ins-
besondere auch deswegen erforder-
lich, weil eine flächendeckende, rapide
Zunahme des Eintrages von Stick-
stoffverbindungen und Pflanzenbe-
handlungsmitteln aus der Luft und
durch Regenauswaschungen zu ver-
zeichnen ist, wodurch insbesondere
auf nährstoffarme Bodenverhältnisse
spezialisierte Pflanzen stark bedroht
sind.
7. entfällt 7. regelmäßige Stichproben- Die Gebotsregelung zielt auf die vor-
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
63
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Untersuchungen von Waldbö-
den, insbesondere auf den
Säuregehalt, durchzuführen
unter Berücksichtigung der je-
weiligen Bodenverhältnisse.
Sollten Kalkaufträge zur Gefah-
renabwehr erforderlich werden,
so sind diese in der Winterperi-
ode vom 01.12. bis 01.03. vor-
zunehmen.
beugende Gefahrenabwehr, da bei
Säuregehalten des Waldbodens unter
pH 4,3 ein Absterben der betroffenen
Waldbestände nicht mehr aufzuhalten
ist. Die Beschränkung eines möglichen
Kalkauftrags - wie alle Rettungsmaß-
nahmen wissenschaftlich umstritten -
auf den Winter-Zeitraum soll sicherge-
stellten, dass die für das Bodenleben
wichtige Mikro- und Insektenfauna
nicht über das unvermeidbare Maß
hinaus geschädigt wird.
8. bei Erst- und Wiederauffors-
tungen Waldränder als Über-
gangsbereich zur freien Land-
schaft in einer Mindestbreite
von 10 m vorzusehen.
Die Gebotsregelung dient der An-
reicherung der Landschaft durch
vielfältig strukturierte Lebensräu-
me. Gerade die Ausbildung der
Übergangsbereiche zwischen freier
Landschaft und Wäldern mit einer
Baum-, Strauch- und Krautschicht
ist von besonderer Bedeutung für
die Erhaltung unserer heimischen
Tier- und Pflanzenarten.
8. bei Erst- und Wiederauffors-
tungen Waldsäume als Über-
gangsbereich zur freien Land-
schaft in einer Mindestbreite
von 5 m vorzusehen. Bei Erst-
aufforstungen auf landwirt-
schaftlichen Flächen ist zu prü-
fen, ob durch punktuelles Ein-
arbeiten von Waldboden aus
Altbeständen die Entwicklung
artenreicher Krautschichten im
Unterholz beschleunigt werden
kann.
Die Gebotsregelung dient der Anrei-
cherung der Landschaft durch vielfältig
strukturierte Lebensräume. Gerade die
Übergangsbereiche zur freien Land-
schaft und die Krautschicht entwickel-
ter Wälder sind von besonderer Be-
deutung für die Erhaltung unserer
heimischen Tier- und Pflanzenarten.
9. entfällt 9. nach dem Holzeinschlag das
Reisig von Laubhölzern am Ort des
Einschlages zu belassen.
Die Gebotsregelung zielt auf die Si-
cherung von Lebensräumen für die
Kleintier- und Insektenfauna sowie die
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
64
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Erhaltung des Bodenlebens.
10. die Entsiegelung von asphal-
tierten Wegen und sonstigen
versiegelten Flächen (bei-
spielsweise Parkplätze) sowie
die Verlagerung oder Aufhe-
bung von Feldwegen entlang
von Waldrändern.
Die Gebotsregelung dient zum
einen dem Boden- und Grundwas-
serschutz, zum anderen der Besei-
tigung schwer überwindbarer Bar-
rieren für die bodenlebenden In-
sekten, Mollusken, etc. Die Verla-
gerung von Wegen im Randbe-
reich von Wäldern ermöglicht den
Aufbau reich strukturierter Wald-
mäntel.
10. die Entsiegelung von asphal-
tierten Wegen – insbesondere von
Feldwegen im Übergangsbereich
vom Wald zur Feldflur - und sonsti-
gen asphaltierten Flächen – insbe-
sondere von Parkplätzen - und so-
weit möglich die Verlagerung oder
Aufhebung von Feldwegen entlang
von Waldrändern.
Die Gebotsregelung dient zum einen
dem Boden- und Grundwasserschutz,
zum anderen der Beseitigung schwer
überwindbarer Barrieren für die Insek-
tenfauna des Waldrandes sowie dem
Aufbau reich strukturierter Waldsäume
bzw. -mäntel. Zur Verbesserung der
Lebensräume von Greifvögeln ist der
Aufbau von Waldsaumbereichen und
insbesondere auch die Beseitigung
von Feldwegen entlang der Waldrän-
der dringend erforderlich.
11 bei der Neuanlage von Wegen
möglichst wasserdurchlässige
Materialien zu verwenden und
bei der Wegeführung zusam-
menhängende Lebensräume
(wie Übergangsbereiche vom
Wald zur Feldflur) nicht zu
durchschneiden.
Die Gebotsregelung dient vorsorg-
lich dem Boden- und Grundwas-
serschutz, des Weiteren werden
Barrierewirkungen für bodenleben-
de Insekten, Mollusken, etc. ver-
hindert, da bei Verwendung was-
serdurchlässigen Materials eine
starkes Aufheizen des Bodens
vermieden werden kann.
11. bei der Neuanlage von We-
gen möglichst wasserdurchlässige
Materialien zu verwenden sowie
zusammenhängende Lebensräume
– wie z B. reich strukturierte Land-
schaftsteile oder die Übergangsbe-
reiche vom Wald zur Feldflur - nicht
zu durchschneiden.
Siehe Erläuterung zu Ziffer 10.
12. die Erhaltung und Ergänzung
des ortstypischen Baum- und
Heckenbestandes unter be-
sonderer Berücksichtigung
Die Gebotsregelung zielt auf die
Erhaltung des traditionellen Orts-
und Landschaftsbildes.
Die artenschutzrechtlichen Rege-
12. die Erhaltung und Ergänzung
des traditionellen Baum- und
Heckenbestandes unter be-
sonderer Berücksichtigung bo-
Die Gebotsregelung zielt auf die Erhal-
tung des traditionellen Orts- und Land-
schaftsbildes.
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
65
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
heimischer und standortge-
rechter Laubgehölze.
lungen bleiben unberührt. denständiger Laubgehölze.
13. die landschaftsgerechte Ein-
bindung neu angelegter Klein-
gärten durch die Verwendung
ausschließlich bodenständiger
einheimischer Laubgehölze.
Die Gehölzeinrahmung von Klein-
gärten wirkt sich positiv auf das
Landschaftsbild aus und bietet
gleichzeitig Lebensraum für an
entsprechende Strukturen ange-
passte Tierarten.
13. die landschaftsgerechte Ein-
bindung bei der Neuanlage von
Kleingärten durch die Verwendung
ausschließlich bodenständiger Ge-
hölze und die Anlage von Hecken-
Pflanzungen als Nahrungs- und
Nist-Biotop für die Vögel sowie die
Erhaltung der Durchgängigkeit für
Erholungssuchende.
Diese Regelung zielt auf ein abgewo-
genes Miteinander von Artenschutz-
und Erholungsansprüchen.
14. entfällt 14. die Schaffung geordneter
Kompostierungsmöglichkeiten
an oder in Kleingartenanlagen.
Hierdurch soll der Beseitigung von
Gartenabfällen in der freien Land-
schaft vorgebeugt werden, um uner-
wünschte Nährstoffanreicherungen, z.
B. in den häufig betroffenen Wald-
saum-Bereichen, zu vermeiden.
15. entfällt 15. keine Kleingärten und Sportan-
lagen auf ehemaligen Müllde-
ponien zu errichten, sondern
diese Flächen - zumindest als
langfristige Zwischennutzung
bis zum Abschluss des Sen-
kungsvorganges - als natürlich
entwickelte Grünflächen auch
für die ruhige Erholungsnut-
Zur Umsetzung dieses schon im Um-
weltprogramm Köln unter Ziffer 3.1
enthaltenen Gebotes sind Änderungen
der diesbezüglichen Darstellungen des
Flächennutzungsplanes erforderlich.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
66
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
zung und Naturerfahrung zu
nutzen.
16. 10 bis 20 % der Rasenflächen
in öffentlichen Grünanlagen -
insbesondere um Gehölzin-
seln und im Übergangsbereich
zu Waldflächen - höchstens
einmal pro Jahr unter Berück-
sichtigung der artenschutz-
rechtlichen Belange zu mä-
hen.
Bei der Pflegextensivierung von
Grünanlagen soll die Nutzungsfä-
higkeit als Erholungsgebiet erhal-
ten bleiben und gleichzeitig in Teil-
bereichen eine Entwicklung natur-
naher Lebensräume ermöglicht
werden.
16. Straßenbegleitgrün und 10 bis
20 % der Rasenflächen in öf-
fentlichen Grünanlagen - ins-
besondere um Gehölzinseln,
im Übergangsbereich zu Wald-
flächen und auf wenig als Lie-
gewiese benutzten Bereichen -
höchstens einmal pro Jahr und
nicht vor dem 15.07. zu mähen.
Durch Pflege-Extensivierung an Stra-
ßenrändern können sich diese als
wichtige Verbindungselemente und
Lebensräume für die Kleintierfauna
entwickeln.
Bei der Extensivierung der Pflege von
Grünanlagen ist die Erhaltung ihrer
Nutzungsfähigkeit als Erholungsgebiet
und ihres Gesamteindrucks als gestal-
tete Grünfläche mit dem Ziel der An-
reicherung innerstädtischen Grüns zur
Entwicklung naturnaher Lebensräume
abzuwägen. Zu beachten ist hierbei
das Gutachten zur Pflege-
Extensivierung von Prof. Dr. Kunick
und die Ziffer 3.2.14 des Umweltpro-
gramms Köln.
17. entfällt 17. die Erhaltung bzw. Wiederher-
stellung der landschaftlichen
Einbindung bei Umbaumaß-
nahmen und Modernisierungen
von denkmalgeschützten Hof-
anlagen, insbesondere die Er-
haltung vorhandener Reste der
dörflichen Ruderal-Vegetation.
Die Anlage von zusätzlichen Parkplät-
zen außerhalb des Hofraumes, z. B.
bei der Umwandlung in Eigentums-
wohnungen, ist hiermit i.d.R. nicht ver-
einbar.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
67
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
18. entfällt 18. die Flächen unter oder auf Lei-
tungstrassen in der freien
Landschaft (z. B. Hochspan-
nungs-, Gas-, Entsorgungslei-
tungen) sind - soweit sie nicht
einer ordnungsgemäßen land-
wirtschaftlichen Bodennutzung
unterliegen – abschnittsweise
im Turnus von bis zu 3 Jahren
zu mähen, jedoch nicht vor
dem 15. Juli.
Hierdurch werden Hochstaudengesell-
schaften erhalten und gefördert, die
wichtige ökologische Funktionen als
Nahrungsbiotop für Insekten und
Kleintiere sowie als Nist- und De-
ckungsraum wahrnehmen. Von be-
sonderem Erhaltungswert sind diese
Flächen im Übergangsbereich zu Ge-
hölzbeständen.
19. die Anlage von Feldrainen
entlang der vorhandenen
Feldwege.
Feldraine sind in der weitgehend
ausgeräumten Agrarlandschaft ein
wesentliches Element zur Erhal-
tung der Artenvielfalt.
Bei Verpachtung der städtischen,
landwirtschaftlich genutzten Flä-
chen soll die Anlage und Unterhal-
tung auf vertraglicher Basis gesi-
chert werden.
19. die Erstellung eines Katasters
der im Eigentum der öffentli-
chen Hand befindlichen Feld-
wege-Parzellen und ihrer tat-
sächlichen Breite sowie eine
regelmäßige Zustandserfas-
sung, auch im Hinblick auf wi-
derrechtliche Inanspruchnahme
von Wegeflächen.
Zur Durchsetzung des § 64 Abs. 1 LG
und des weitergehenden allgemeinen
Verbots 18 ist die Erfassung der in der
Örtlichkeit oftmals nicht mehr nach-
vollziehbaren tatsächlichen Parzellen-
breite der Feldwege dringend erforder-
lich (tatsächliche Breite lt. Kataster-
werk i.d.R. 5 m, feststellbare Breite
oftmals nur 3 m). Die im Eigentum der
Stadt Köln befindlichen Feldwege sind
in einem Anlageplan (M 1:25.000) zum
Landschaftsplan dargestellt (soweit
derzeit bekannt).
20. entfällt 20. im Falle einer aus Sicherheits-
gründen notwendigen Entfer-
Durch das ringförmige Einschneiden
der Rinde (ringeln) werden die Lei-
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
68
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
nung hochwachsender Gehöl-
ze unter Stromleitungen sind
ca. 10 % dieser Gehölze zu
ringeln und nach ihrem Abster-
ben als Totholz im Bestand zu
belassen.
tungsbahnen des Bastes durchtrennt.
Der Baum stirbt stehend ab, nimmt
aber weiterhin wichtige Funktionen im
Naturhaushalt wahr
- als Nistplatz, Ansitz und insbesonde-
re als Lebensraum für Insekten und
andere Kleinstlebewesen. Darüber
hinaus bleibt seine Biomasse dem
Bestand erhalten.
21. entfällt 21. bei der Neuanlage oder Erwei-
terung von Friedhöfen und
Kleingärten die Grundwasser-
verträglichkeit zu prüfen.
Die Regelung dient der Abwehr schäd-
licher Einwirkungen auf den Natur-
haushalt im Bereich grundwasserbe-
einflusster Standorte.
22. entfällt 22. eine Überprüfung des Wege-
systems entlang der Waldsäu-
me und im Randbereich von
Naturschutzgebieten hinsicht-
lich Anzahl, Breite und Aufbau
der Wege.
Hierdurch wird ein ausgewogenes Mit-
einander der Ansprüche von Erholung
und Naturschutz angestrebt.
Waldsaumbereiche ohne vorgelagerte
befestigte Wege sind Lebensräume
von besonderem Wert für die Insek-
ten- und Vogelwelt, insbesondere als
bevorzugter Lebensraum (Nahrungs-
biotop) von Greifvögeln.
23. bei waldbaulichen Maßnah-
men nach Möglichkeit Altholz
und Totholz im Bestand zu be-
lassen.
Diese besonderen Lebensraum-
strukturen für beispielsweise Insek-
ten und Vögel stabilisieren den
natürlichen Stoffkreislauf.
23. bei waldbaulichen Maßnahmen
nach Möglichkeit Totholzstapel
und Althölzer im Bestand zu
belassen.
Diese besonderen Lebensraumstruk-
turen für Kleinlebewesen stabilisieren
den natürlichen Stoffkreislauf.
L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
69
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
24. Bei Errichtung, Sanierung und
Wartung von Beleuchtungsan-
lagen ist den Belangen des
Artenschutzes Rechnung zu
tragen.
Dieses Gebot dient insbesondere
dem Schutz von Vögeln und
nachtaktiven Insekten. Durch ein-
fache technische Maßnahmen, z.B.
Vermeidung von kurzwelligem
Lichtspektrum oder Vermeidung
der Lichtabstrahlung nach oben,
können die negativen Auswirkun-
gen der Lichtimmissionen verrin-
gert werden.
G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
70
Vorblatt Neu Vorblatt Alt
3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BN atSchG 3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 23 Sa tz 1 LG
§ 29 BNatSchG:
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetz-
te Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich
ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschafts-
bildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender
Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des
Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen,
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maß-
gabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminde-
rung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Er-
satzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Al-
leen bleiben unberührt.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes erge-
ben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Glie-
§ 23 Satz 1 LG besagt:
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und
Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a.) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
b.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
oder
c.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist.
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 4 LG:
Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maß-
gabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes erge-
ben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Glie-
derungspunkten 3.5.1 und 3.5.2.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 42 a Abs. 2 LG auch inner-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsberei-
ches der Bebauungspläne - d. h. außerhalb des Landschaftsplan-
Geltungsbereichs - geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 23 LG
durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können.
G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
71
Vorblatt Neu Vorblatt Alt
derungspunkten 3.5.1 und 3.5.2.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG auch
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe-
reiches der Bebauungspläne geschützte Landschaftsbestandteile gem. §
29 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen wer-
den können.
3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für geschützte Landschaftsbe-
standteile
3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für geschützte Landschaftsbe-
standteile
Soweit nicht für einzelne geschützte
Landschaftsbestandteile abweichende
Festsetzungen getroffen worden sind,
gelten in allen gem. § 29 LNatSchG fest-
gesetzten Gebieten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Verbote,
˗ die Festsetzung der hiervon nicht
betroffenen Nutzungen,
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Gebote und
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2
und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für
Befreiungen und Ausnahmegenehmigun-
gen, Ordnungswidrigkeiten und Strafta-
ten.
Soweit nicht für einzelne geschützte
Landschaftsbestandteile abweichende
Festsetzungen getroffen worden sind,
gelten in allen gem. § 23 Satz 1 LG fest-
gesetzten Gebieten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Verbote,
˗ die Festsetzung der hiervon nicht
betroffenen Nutzungen,
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Gebote und
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf-
geführten Bestimmungen für Befreiun-
gen, Ordnungswidrigkeiten und Strafta-
ten.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
72
Änderungen der allgemeinen Verbote
Die allgemeinen Verbote in geschützten Landschaftsbestandteilen und deren Erläuterungen
wurden insbesondere hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, verändertem Nutzer-
verhalten und zur Optimierung des Verwaltungshandelns überarbeitet. Da einige Parkanla-
gen (z. B. Südpark, Klettenbergpark, Schlosspark Stammheim) als geschützter Landschafts-
bestandteil festgesetzt sind, ist auch für die Verbote der geschützten Landschaftsbestandtei-
le eine Harmonisierung mit der Kölner Stadtordnung erforderlich.
Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu
finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum
Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe-
rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die
Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis-
heriger Stelle stehen.
Darüber hinaus werden zu verschiedenen Verboten konkrete Ausnahmeregelungen für Vor-
haben mit deren Beantragung typischerweise zu rechnen ist und mit geringen Auswirkungen
auf die Belange des Naturschutzes eingeführt. Die hier definierten Ausnahmen sind antrags-
und genehmigungspflichtig, so dass die untere Naturschutzbehörde stets Art und Umfang
eines beantragten Vorhabens im Einzelfall prüfen und genehmigen kann, ohne den Natur-
schutzbeirat einschalten zu müssen.
Durch die Änderung einiger Verbotstatbestände bzw. Unberührtheitsregeln (für die Durchfüh-
rung von Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden, Grillen im Geltungsbereich der
Kölner Stadtordnung) werden die Regelungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich der
Kölner Stadtordnung angepasst.
Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech-
ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts-
vorschriften werden gestrichen und artenschutzrechtliche Inhalte dieser Vorschriften verall-
gemeinert. Der Gesetzesverweis auf die Eingriffsregelung wird gestrichen, da der Hinweis
auf die ohnehin geltende rechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Weiterhin wird die Erläu-
terung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu Verbot Nr. 18 (Vegetation auf Banket-
ten, Wegerändern), welches gestrichen wird.
Es werden Unberührtheitsregeln eingeführt für die Vegetationsentwicklung unter Hochspan-
nungsleitungen, für Gehölzpflegemaßnahmen an Straßen und Schienen sowie für die Be-
kämpfung von Problempflanzen und das mechanische Entfernen von Vegetationsbeständen
bei naturschutzfachlichem Erfordernis.
Für die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken und für die Durchführung
temporärer Veranstaltungen außerhalb der Kölner Stadtordnung werden Ausnahmeregelun-
gen aufgenommen.
Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor-
schriften gestrichen.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
73
Die allgemeine Unberührtheitsregel Nr. 4 (Jagd) wird direkt dem Verbot 2 zugeordnet, ge-
strafft und aus dem allgemeinen Teil gestrichen.
Eine Ausnahmeregelung wird eingeführt für die Entnahme von Tieren zu wissenschaftlichen
Zwecken.
Nr. 3 (Pflanzen und Tiere aussetzen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In der Erläuterung wird der Bezug zu den Landschaftsschutzgebieten gestrichen, da die ent-
sprechenden Regelungen (Erläuterungen zu Verbot Nr. 3 und zur Unberührtheit Nr. 4 in
LSG) auch dort entfallen.
Nr. 4 (Versiegelung)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“
durch „Kronentraufbereich“ ersetzt.
Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten)
Das Verbot wird nicht verändert.
Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt.
Die aktuelle Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) wird
direkt dem Verbot 5 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen.
Ausnahmeregelungen werden eingeführt für nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen – mit
Ausnahme von Gewächshäusern - sowie für Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudes.
Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten)
Das Verbot wird sprachlich vereinfacht.
Die bestehende Regelung aus der allgemeinen Unberührtheit Nr. 1 (ortsübliche Kultur- und
Weidezäune) wird systematisch Verbot 6 zugeordnet.
Für Leitungen im Bereich voll versiegelter Straßen und Wege sowie für Hausanschlusslei-
tungen auf Hausgrundstücken werden Ausnahmeregelungen aufgenommen.
Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen)
Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert.
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da die fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich
ist und um Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt.
Nr. 8 (Abfälle wegwerfen)
Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak-
tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und
Betrieb bereits durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) untersagt ist.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
74
Nr. 9 (Werbeanlagen errichten)
Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und
mobile Werbeanlagen.
Für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen und für temporäre Wahlwerbung werden
Unberührtheitsregeln aufgenommen.
Für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen und für Werbeanlagen an der Stät-
te der Leistung werden Ausnahmeregelungen eingeführt.
Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen/betreiben)
Das Verbot wird von Waldgebiete auf alle geschützten Landschaftsbestandteile ausgedehnt.
Eine Ausnahmeregelung wird für ansonsten zulässige Verkaufswagen/-automaten sowie für
temporäre Veranstaltungen eingefügt.
Nr. 11 (Fahren und Parken)
Das Verbot wird nicht verändert.
In die Verbotserläuterung wird klarstellend aufgenommen, dass dieses Verbot für Fahrzeuge
aller Art gilt und nicht nur für KFZ und Geländefahrräder.
Klarstellend wird eine gesetzlich bestehende Unberührtheitsregelung für die Nutzung durch
Fahrräder und Krankenfahrstühle im Wald und in der freien Landschaft aufgenommen.
Für das Parken und Fahren aus besonderem Grund wird eine Ausnahmeregelung aufge-
nommen.
Nr. 12 (Motorsportveranstaltungen)
Das Verbot wird auf Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art und deren
Modelle (auch Wasserfahrzeuge) erweitert. Darüber hinaus werden der Betrieb von motorbe-
triebenen Modellen jeglicher Art und unbemannten Fluggeräten sowie das Betreiben von
Modellsportanlagen untersagt.
Die bestehende Unberührtheit (Nutzung von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Be-
reiche) aus der Verbotsbestimmung wird systematisch als Unberührtheit aufgeführt.
Neue Unberührtheitsregeln werden eingeführt für die Nutzung ungefährlichen Kinderspiel-
zeugs im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung.
Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze betreiben)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen)
Das Verbot wird nicht verändert.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
75
Nr. 16 (Hunde laufenlassen)
Das Verbot und die Verbotserläuterung werden entsprechend des Verbotstextes für Natur-
schutzgebiete überarbeitet und der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Regelungen
gestrichen.
Es wird eine Unberührtheitsregel aufgenommen, nach der das unangeleinte Laufenlassen
von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen gestattet ist. Dadurch werden Land-
schaftsplan und Kölner Stadtordnung harmonisiert. Die allgemeine Unberührtheitsregelung
Nr. 4 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird direkt dem Verbot zugeordnet und im
allgemeinen Teil gestrichen.
Nr. 17 (Feuer machen)
Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von
Feuer, da es bei Ahndung nicht nur auf das Anzünden ankommt, sondern auch auf das Un-
terhalten eines Feuers. Außerdem wird das Grillen jetzt explizit im Verbot erwähnt. (Bislang
Hinweis auf Grillverbot nur in der allgemeinen Unberührtheitsregel Nr. 10.)
Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert. Der deklaratori-
sche Hinweis auf die Verbotsbestimmung des nicht mehr gültigen § 64 Abs. 1 Nr. 1 LG wird
gestrichen.
Für das Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung wird eine Unberührtheitsregel
eingeführt (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung), ebenso für das Gril-
len auf bestimmten Flächen (Kleingärten, Sportanlagen) und für das Abbrennen von Silves-
terfeuerwerken.
Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern)
Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert.
Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland)
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft.
Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern)
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert.
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erfor-
derlich ist.
Für die Anlage von Kleingewässern mit positiver Auswirkung auf den Naturhaushalt wird eine
Ausnahmeregelung aufgenommen, ebenso für wasserrechtlich genehmigte Einleitungen in
Fließgewässer.
Nr. 21 (Pflanzenbehandlungsmittel auf Waldflächen)
Das Verbot wird nicht verändert.
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, der Hinweis auf das Befreiungsverfahren wird gestri-
chen.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
76
Nr. 22 (Lagerung/Aufbringung von Dünger, Klärschlamm und Gärfutter)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 23 (Erstaufforstungen)
Das Verbot wird nicht verändert.
Der Hinweis auf das Befreiungserfordernis wird gestrichen.
Nr. 24 (Wildfütterungen)
Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdgesetz
behandelt werden, nicht verändert.
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da die fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich
ist und an die Formulierung des Verbots für Landschaftsschutzgebiete angepasst.
Nr. 25 (Errichtung von Ansitzen jeder Art)
Das Verbot wird angepasst an die Regelungen für Naturschutzgebiete (in der 3. Land-
schaftsplanänderung wurde diese Regelung für Naturschutzgebiete eingeführt). Die aktuel-
len Regelungen sind in LB strenger als in NSG.
Die bestehende allgemeine Unberührtheitsregelung zum Verbot Nr. 28 in NSG wird aus sys-
tematischen Gründen dem Verbot direkt zugeordnet.
Nr. 26 (Geocaching)
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht ein Regelungsbedarf, da diese neue Art der
Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst
wird. Für das Anbringen von Geocaches auf technischer Infrastruktur (beispielsweise Park-
bänke) im Kronentraufbereich der Bäume wird eine Unberührtheit eingefügt.
Nr. 27 (Veranstaltungen)
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Hierdurch soll der Ordnungsbehörde die Ermächtigung
erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend stattfindenden unorganisierten Veran-
staltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort soziale Netzwerke, mit den entspre-
chend negativen Folgewirkungen für Natur und Landschaft ordnungsrechtlich ahnden zu
können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im
Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versamm-
lungsbehörde unterliegen.
Nr. 28 (Slacklining)
Slacklinig erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden
Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der
über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver-
sorgung in der Schicht unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel
schädigen.
In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden
zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
77
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Allgemeine Verbote
In geschützten Landschaftsbe-
standteilen ist verboten:
Allgemeinen Verbote
In geschützten Landschaftsbe-
standteilen ist verboten:
1. Bäume, Sträucher oder sons-
tige Pflanzen zu beschädigen,
zu beseitigen oder Teile davon
abzutrennen sowie jede Hand-
lung, die geeignet ist, das
Wachstum oder den Fortbe-
stand der Pflanzenart nachtei-
lig zu beeinflussen. Bäume,
Sträucher und sonstige Pflan-
zen gelten auch als beschä-
digt, wenn das Wurzelwerk
verletzt ist.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen
des BNatSchG gelten auch Flechten
und Pilze als Pflanzen.
Das Verbot gilt über die gesetzlich
vorgegebene Schutzfrist vom 01.03.
bis 30.09. hinaus ganzjährig und dient
der Erhaltung von Lebensräumen für
bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern
von Dünge- und Pflanzenbehand-
lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säuren,
Ölen sowie sonstigen Gefahrstoffen im
Wurzelbereich von Vegetationsbe-
ständen.
Das Verbot gilt auch für die Vegetation
auf den Böschungen und Banketten
der land- und forstwirtschaftlichen
Wirtschaftswege, Feldraine und sons-
tigen Wegränder.
Die gesetzlichen Regelungen des all-
gemeinen und besonderen Arten-
schutzes und die Vorschriften der An-
wendung von Pflanzenschutzmitteln
bleiben unberührt.
1. Bäume, Sträucher oder sons-
tige Pflanzen zu beschädigen,
zu beseitigen oder Teile davon
abzutrennen sowie jede Hand-
lung, die geeignet ist, das
Wachstum oder den Fortbe-
stand der Pflanzenart nachtei-
lig zu beeinflussen. Bäume,
Sträucher und sonstige Pflan-
zen gelten auch als beschä-
digt, wenn das Wurzelwerk
verletzt ist.
Das Verbot dient der Erhaltung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
als Lebensgrundlage des Menschen.
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern
von Dünge- und Pflanzenbehand-
lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säuren,
Ölen sowie sonstigen Gefahrstoffen im
Wurzelbereich von Vegetationsbe-
ständen.
Die Schutzwirkung des § 64 Abs. 1
Nr. 2 LG gilt somit in den Schutzgebie-
ten ganzjährig (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG
verbietet in der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September Hecken, Wallhe-
cken, Gebüsche sowie Röhricht- und
Schilfbestände zu roden, abzuschnei-
den oder zu zerstören. Siehe auch
§ 61 LG zum Allgemeinen Schutz von
Pflanzen sowie § 63 LG). Aufgrund der
§§ 4 - 6 LG (Eingriffsregelung) sind
auch außerhalb des Schutzbereichs
vorgenommene Handlungen mit den
beschriebenen Folgewirkungen auf die
geschützte Vegetation genehmi-
gungspflichtig.
Siehe auch Nicht betroffene Tätigkei-
ten.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
78
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Unberührt davon: Unberührt davon:
Rückschnitt bzw. Entfernung
hoch wachsender Bäume unter
Hochspannungsleitungen bei
gleichzeitiger Umwandlung in
niedrig wachsende heimische
Gebüschstrukturen bei vorhe-
riger Anzeige an die untere
Naturschutzbehörde.
Gehölzpflegemaßnahme an
Straßen und Bahnlinien im
Rahmen der Funktionssiche-
rung des öffentlichen Verkehrs
im Lichte der privilegierten Nut-
zung nach § 4 BNatSchG bei
vorheriger Anzeige an die unte-
re Naturschutzbehörde.
das mechanische Entfernen
von Problempflanzen und Ve-
getationsbeständen, wobei letz-
tere Maßnahme eines natur-
schutzfachlichen Erfordernisses
bedarf bei vorheriger Anzeige
an die untere Naturschutzbe-
hörde.
Der Begriff Problempflanzen umfasst
invasive Neophyten (z. B. Japanknöte-
rich, Herkulesstaude, Drüsiges
Springkraut), exotische Gartenpflan-
zen (z.B. Kirschlorbeer, Rhododend-
ron) und Giftpflanzen in Grünlandbe-
ständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die
die landwirtschaftliche Nutzung erheb-
lich beeinträchtigen. Das Entfernen
größerer Vegetationsbestände kann
aus Gründen des Artenschutzes erfor-
derlich werden, so ist beispielsweise
die Erhaltung eines bestimmten Suk-
zessionsstadiums für spezialisierte
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
79
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Arten überlebensnotwendig.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
die Entnahme von Pflanzen zu
wissenschaftlichen Zwecken
bzw. für landschaftsökologische
Untersuchungen.
die Durchführung temporärer
Veranstaltungen (z. B. Som-
merfeste, Schützenfeste, Kul-
turveranstaltungen, Wander-,
Lauf- und Radsportveranstal-
tungen), die außerhalb des Gel-
tungsbereichs der Kölner
Stadtordnung stattfinden und
nicht als Traditionsveranstal-
tung im Sinne der „Nicht be-
troffenen Nutzungen“ Nr. 6 gel-
ten, soweit keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft hervorgerufen
werden.
2. wildlebenden Tieren nachzu-
stellen, sie mutwillig ohne ver-
nünftigen Grund zu beunruhi-
gen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen,
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten-
vielfalt und als Gegensteuern zum
bedrohlichen Artenrückgang ist dieser
allgemeine Schutz wildlebender Tiere
gerade in großstädtischen bzw. stadt-
2. wildlebenden Tieren nachzu-
stellen, sie mutwillig ohne ver-
nünftigen Grund zu beunruhi-
gen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen,
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten-
vielfalt und als Gegensteuern zum
bedrohlichen Artenrückgang ist dieser
allgemeine Schutz wildlebender Tiere
(siehe auch §§ 62 und 63 LG) gerade
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
80
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
sie zu fangen, zu töten, ihre
Puppen, Larven, Eier, Nester
und sonstigen Brut- oder
Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen sowie sie
auf andere Weise in ihrer
Fortpflanzung zu behindern.
nahen Schutzgebieten von besonderer
Bedeutung.
sie zu fangen, zu töten, ihre
Puppen, Larven, Eier, Nester
und sonstigen Brut- oder
Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen sowie sie
auf andere Weise in ihrer
Fortpflanzung zu behindern.
in großstädtischen bzw. stadtnahen
Schutzgebieten von besonderer Be-
deutung.
Unberührt davon: Unberührt davon:
die rechtmäßige und ordnungs-
gemäße Ausübung der Jagd im
engeren Sinne der jagdrechtli-
chen Bestimmungen.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage
von sogenannten Jagdschneisen oder
Wildäckern oder der Bau von Jagd-
kanzeln, fallen nicht unter diese Unbe-
rührtheitsregelung.
die ordnungsgemäße Jagd im en-
geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG
vom Verbot 2.
Siehe auch hierzu Gliederungspunkt
1.5.
Alle anderen Verbote gelten uneinge-
schränkt.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage
von sogenannten Jagdschneisen oder
Wildäckern oder der Bau von Hochsit-
zen, fallen nicht unter diese Unbe-
rührtheitsregelung. Solche Tätigkeiten
bedürfen einer Befreiung gem.
§ 69 LG, soweit sie unter die Verbots-
regelungen des LP fallen.
Eine ordnungsgemäße Jagdausübung
umfasst insbesondere auch die Ver-
pflichtung, gem. § 1 BJagdG, die
Wildbestände den landschaftlichen
und landeskulturellen Verhältnissen
angepasst zu halten. Großflächige
Schäden an der Vegetation innerhalb
und außerhalb des Waldes, z. B.
durch Wildverbiss oder Wildschäden,
deuten auf eine zu hohe Wilddichte
hin. Soweit diese gegeben ist, muss
im Rahmen der ordnungsgemäßen
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Jagdausübung gemäß § 1 Abs. 4
BJagdG eine verstärkte Bejagung des
jeweiligen Schadwildes erfolgen.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
die Entnahmen von Tieren zu
wissenschaftlichen Zwecken
bzw. für landschaftsökologische
Untersuchungen.
3. Bäume, Sträucher oder sons-
tige Pflanzen sowie Tiere ein-
zubringen bzw. auszusetzen
oder anzusiedeln.
In geschützten Landschaftsbestandtei-
len sollen Tiere und Pflanzen generell
nicht eingebracht werden, da Beein-
trächtigungen besonders schutzwürdi-
ger Biozönosen (Lebensgemeinschaf-
ten) die Folge sein können und ggf.
unbedingt zu erhaltende Populationen
(z. B. seltene Amphibienarten) durch
unkontrolliertes Aussetzen anderer -
auch gebietstypischer - Arten zum
Erlöschen gebracht werden können.
Eingeschlossen ist das Aussetzen von
Fischen in geschützten Gewässern
(Besatzmaßnahmen) sowie von Wild.
3. Bäume, Sträucher oder sons-
tige Pflanzen sowie Tiere ein-
zubringen bzw. auszusetzen
oder anzusiedeln.
In geschützten Landschaftsbestandtei-
len sollen Tiere und Pflanzen grund-
sätzlich nicht eingebracht werden, da
Beeinträchtigungen besonders
schutzwürdiger Biozönosen (Lebens-
gemeinschaften) die Folge sein kön-
nen und ggf. unbedingt zu erhaltende
Populationen (z. B. seltene Amphi-
bienarten) durch unkontrolliertes Aus-
setzen anderer - auch gebietsspezifi-
scher - Arten zum Erlöschen gebracht
werden können. Eingeschlossen ist
das Aussetzen von Fischen in ge-
schützten Gewässern (Besatzmaß-
nahmen) sowie von Wild.
Siehe auch die Erläuterungen zum
allgemeinen Verbot 3 und die zur nicht
betroffenen Nutzung Nr. 4 in Land-
schaftsschutzgebieten.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
82
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
4. die Versiegelung von Feldwe-
gen und Flächen - insbeson-
dere im Kronentraufbereich
der Bäume - sowie andere
Maßnahmen zur Verdichtung
des Bodens.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von
Grundwasseranreicherungsflächen,
auf die Gewährleistung der Wasser-
versorgung des Wurzelraumes von
Bäumen und Sträuchern sowie die
Erhaltung des Lebensraumes von In-
sekten und sonstigen Kleinstlebewe-
sen.
4. die Versiegelung von Feldwe-
gen und Flächen - insbeson-
dere im Traufbereich der
Bäume (Kronenbereich) - so-
wie andere Maßnahmen zur
Verdichtung des Bodens.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von
Grundwasseranreicherungsflächen,
auf die Gewährleistung der Wasser-
versorgung des Wurzelraumes von
Bäumen und Sträuchern sowie die
Erhaltung des Lebensraumes von In-
sekten und sonstigen Kleinstlebewe-
sen.
5. bauliche Anlagen im Sinne
des § 2 Abs. 1 BauO NW als
auch Straßen, Wege und Plät-
ze zu errichten oder zu än-
dern, auch wenn sie keiner
bauaufsichtlichen Genehmi-
gung bedürfen, sowie die Au-
ßenseite bestehender bauli-
cher Anlagen zu ändern. Die
Nutzungsänderung steht der
Änderung gleich.
Hierdurch sollen nachteilige Verände-
rungen von Natur und Landschaft auf
das unbedingt notwendige Maß be-
schränkt werden, um für die Zukunft
die Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
haltes zu gewährleisten sowie Beein-
trächtigungen des Orts- und Land-
schaftsbildes zu vermeiden.
Die artenschutzrechtlichen Bestim-
mungen des allgemeinen und beson-
deren Artenschutzes bleiben unbe-
rührt.
5. bauliche Anlagen im Sinne
des § 2 Abs. 1 BauO NW als
auch Straßen, Wege und Plät-
ze zu errichten oder zu än-
dern, auch wenn sie keiner
bauaufsichtlichen Genehmi-
gung bedürfen sowie die Au-
ßenseite bestehender bauli-
cher Anlagen zu ändern. Die
Nutzungsänderung steht der
Änderung gleich.
Hierdurch sollen nachteilige Verände-
rungen von Natur und Landschaft auf
das unbedingt notwendige Maß be-
schränkt werden, um für die Zukunft
die Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
haltes und die Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter zu gewährleisten sowie
Beeinträchtigungen des Orts- und
Landschaftsbildes zu vermeiden. Klar-
stellend wird darauf hingewiesen, dass
im Folgenden verschiedene konkret
genannte bauliche Anlagen gesondert
verboten werden. Diese Verbotsrege-
lungen sind jeweils besonders erläu-
tert.
Unberührt davon: Unberührt davon:
die Pflege und Rekonstruktion
von Denkmalen im Sinne des
§ 2 DSchG NW mit Ausnahme
die Pflege und Rekonstruktion
von Denkmalen im Sinne des
§ 2 DSchG NW mit Ausnahme
Die Beseitigung ökologisch wertvoller
Vegetationsbestände im Zuge von
Rekonstruktionsarbeiten oder die Ver-
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
vom Verbot 1 bei vorheriger
Anzeige an die untere Natur-
schutzbehörde.
vom Verbot 1, soweit die
Grundsätze §§ 1 bis 3 LG be-
achtet werden.
änderung der Umgebung eines Denk-
males (z. B. Hofanlagen) ist hiermit
nicht gemeint, da hier i.d.R. ein Eingriff
gemäß §§ 4 bis 6 LG vorliegt. Siehe
auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
nicht baugenehmigungspflichti-
ge Anlagen und Änderungen
gemäß BauO NRW mit Aus-
nahme von Gewächshäusern.
Gewächshäuser sind gemäß BauO bis
zu einer Grundfläche von 1.600 qm
und einer Firsthöhe von 5 m genehmi-
gungsfrei. Bei entsprechender Dimen-
sionierung stellt dies insbesondere im
Hinblick auf das Landschaftsbild eine
erhebliche Beeinträchtigung dar, die
vermieden werden soll.
Nutzungsänderungen innerhalb
des Gebäudebestandes, wenn
die Maßnahmen artenschutz-
rechtlich zulässig sind.
6. ober- und unterirdische Lei-
tungen aller Art, Zäune oder
andere Einfriedungen zu er-
richten, zu verlegen oder zu
ändern.
Das Verbot dient der Vermeidung von
Störungen des Grundwasserhaushal-
tes und des Bodens schutzwürdiger
Bereiche wie auch der Gewährleistung
eines freien Wildwechsels sowie des
freien Zugangs zur Landschaft für Er-
holungssuchende.
6. ober- und unterirdische Ver-
sorgungs-, Entsorgungs- oder
Materialtransportleitungen
(Frei- oder Rohrleitungen),
Zäune oder andere Einfrie-
dungen zu errichten, zu verle-
gen oder zu ändern.
Das Verbot dient der Vermeidung von
Störungen des Grundwasserhaushal-
tes schutzwürdiger Bereiche wie auch
der Gewährleistung eines freien Wild-
wechsels sowie des freien Zugangs
zur Landschaft für Erholungssuchen-
de.
Unberührt davon: Unberührt davon:
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
84
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
ortsübliche Kultur- und Weide-
zäune im Rahmen der ord-
nungsgemäßen Land- und
Forstwirtschaft.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Leitungen im Bereich voll ver-
siegelter Straßen und Wege,
soweit der Wurzelbereich von
Bäumen nicht beeinträchtigt
wird.
Hausanschlussleitungen auf
Hausgrundstücken.
7. Aufschüttungen, Verfüllungen,
Abgrabungen, Ausschachtun-
gen oder Verfestigungen vor-
zunehmen oder die Boden-
oder Geländegestalt auf ande-
re Weise zu verändern.
Das Verbot zielt auf die grundsätzliche
Erhaltung der vorhandenen land-
schaftlichen Strukturen mit ihren jewei-
ligen Lebensräumen für Pflanzen und
Tiere und auf die Sicherung des Land-
schaftsbildes. Es dient sowohl der
Verhinderung von Landschaftsschä-
den durch weitere Kiesgrubenauf-
schlüsse, als auch dem Schutz hoch-
wertiger Bereiche und der besonders
schutzwürdigen Böden.
7. Aufschüttungen, Verfüllungen,
Abgrabungen oder Aus-
schachtungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf an-
dere Weise zu verändern.
Das Verbot zielt auf die grundsätzliche
Erhaltung der vorhandenen land-
schaftlichen Strukturen mit ihren jewei-
ligen Lebensräumen für Pflanzen und
Tiere und auf die Sicherung des Land-
schaftsbildes. Es dient sowohl der
Verhinderung von Landschaftsschä-
den durch weitere Kiesgrubenauf-
schlüsse, als auch dem Schutz hoch-
wertiger Bereiche, wie z. B. feuchter
Senken oder ökologisch wertvoller
Brachflächen, vor der Inanspruchnah-
me als Grundfläche für Erdwälle aus
Lärmschutzgründen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen,
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
85
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
dass der Umbruch oder das Umgra-
ben von Acker- oder Gartenböden im
Rahmen der ordnungsgemäßen Nut-
zung vom Verbot nicht betroffen ist.
8. feste oder flüssige Stoffe so-
wie Gegenstände, die geeig-
net sind, den Naturhaushalt
oder das Landschaftsbild er-
heblich oder nachhaltig zu be-
einträchtigen, zu verwenden,
zu lagern oder sich dieser zu
entledigen.
Schädliche Einwirkungen auf schutz-
würdige Bereiche und Störungen des
Landschaftsbildes sollen hierdurch
verhindert werden. Das Verbot orien-
tiert sich dabei am Abfallbegriff des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, d. h.
neben Abfällen aus Landwirtschaft und
Gartenbau (Biozide, Gülle, Festmist,
etc.), Klärschlämmen sowie Bioabfäl-
len (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.),
ist beispielsweise auch die Beseiti-
gung von Bauschutt eingeschlossen.
8. Abfälle oder Altmaterial weg-
zuwerfen oder zu lagern und
Abfallbeseitigungsanlagen
einschließlich Recyclinganla-
gen zu errichten sowie
rechtswidrig errichtete Anla-
gen zu betreiben.
Schädliche Einwirkungen auf schutz-
würdige Bereiche und Störungen des
Landschaftsbildes sollen hierdurch
verhindert werden. Eingeschlossen ist
die Beseitigung von Gartenabfällen.
9. feste Werbeanlagen im Sinne
des § 10 Abs. 1 BauO NRW
und mobile Werbeanlagen zu
errichten, anzubringen, aufzu-
stellen oder rechtswidrig er-
richtete zu betreiben, auch
wenn sie baurechtlich geneh-
migungsfrei sind.
Zu den Werbeanlagen im Sinne der
BauO NRW gehören beispielsweise
Schilder, Beschriftungen, Bemalun-
gen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettel- und Bogenanschläge
oder Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen.
Das Verbot soll die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes im gesamten
Geltungsbereich des Landschaftsplans
9. Werbeanlagen im Sinne des
§ 13 Abs. 1 BauO NW zu er-
richten, anzubringen oder
rechtswidrig errichtete zu be-
treiben.
Das Verbot dient der Sicherung des
Landschaftsbildes.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
86
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
verhindern.
Unberührt davon:
gesetzlich vorgeschriebene
Beschilderungen.
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hin-
weisschilder für Schutzgebiete u.s.w.
das temporäre Aufstellen von
Werbeträgern im Rahmen von
Wahlwerbung.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
baurechtlich genehmigungs-
freie Werbeanlagen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen.
baurechtlich genehmigungs-
freie Werbeanlagen an der
Stätte der Leistung.
10. mobile Verkaufsstände, Ver-
kaufswagen oder Warenauto-
maten aufzustellen sowie
rechtswidrig aufgestellte zu
betreiben.
Hierdurch sollen Störungen des Na-
turhaushaltes und des Landschaftsbil-
des sowie wilde Müllablagerungen
vermieden werden.
Stationäre Einrichtungen sind als bau-
liche Anlagen unter Verbot Nr. 5 er-
fasst.
10. in Waldgebieten und in Grün-
flächen im Sinne der Kölner
Stadtordnung mobile Ver-
kaufsstände, Verkaufswagen
oder Warenautomaten aufzu-
stellen sowie rechtswidrig auf-
gestellte zu betreiben.
Hierdurch sollen Störungen des Na-
turhaushaltes und des Landschaftsbil-
des sowie wilde Müllablagerungen
vermieden werden.
Stationäre Einrichtungen sind als bau-
liche Anlagen unter Verbot Nr. 5 er-
fasst.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
87
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Verkaufsstände, Verkaufswa-
gen oder Warenautomaten, die
ansonsten zulässig sind.
Es handelt sich hier um Vorhaben, die
gewerberechtlich genehmigt wurden
und im Einverständnis mit der grund-
stücksverwaltenden Dienststelle an
einem konkreten Standort zugelassen
werden können. Das Eigentümerein-
verständnis ist zwingende Vorausset-
zung für eine Ausnahmegenehmigung.
die Durchführung temporärer
Veranstaltungen gemäß Aus-
nahmetatbestand zu Verbot Nr.
1.
11. außerhalb der für den öffentli-
chen Straßenverkehr zugelas-
senen Wege und Parkplätze
zu fahren oder zu parken.
Schädigungen der Landschaft und
Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes durch Betrieb und Parken von
Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhä-
ngern, Kutschen, Fahrrädern oder
anderen Fahrzeugen sollen hierdurch
vermieden werden wie auch Belästi-
gungen der eine stille Erholung su-
chenden Spaziergänger.
11. außerhalb der für den öffentli-
chen Straßenverkehr zugelas-
senen Wege und Parkplätze
zu fahren oder zu parken.
Schädigungen der Landschaft durch
Kraftfahrzeuge und Geländefahrräder
sollen hierdurch vermieden werden
wie auch Belästigungen der eine stille
Erholung suchenden Spaziergänger.
Unberührt davon:
gesetzlich zulässige Nutzun-
gen, wie für Fahrräder und
Krankenfahrstühle im Wald o-
der in der freien Landschaft
bleiben unberührt.
Das Fahren mit Kutschen in der freien
Landschaft ist nur auf privaten Wegen
und Straßen zulässig, die nach Stra-
ßenverkehrsordnung für den landwirt-
schaftlichen Verkehr freigegeben sind.
Das Fahren mit Kutschen im Wald ist
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
88
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
unzulässig.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
das Fahren und Parken aus
besonderem Grund, wie z.B.
temporärer Anlieferverkehr,
Felduntersuchungen und Kar-
tierarbeiten.
12. Motorsportveranstaltungen
und Veranstaltungen für den
motorbetriebenen Modellsport
durchzuführen sowie motorbe-
triebene Flugmodelle, unbe-
mannte Fluggeräte (beispiels-
weise Drohnen) , Fahrzeuge,
Wasserfahrzeuge und Modell-
sportanlagen zu betreiben.
Schädigungen der Landschaft, Stö-
rungen der Tierwelt und Belästigungen
der eine stille Erholung suchenden
Spaziergänger sollen hierdurch ver-
mieden werden. Das Verbot gilt auch
für im Sinne des Verbots 11 zugelas-
senen Wege und Parkplätze.
12. Motorsportveranstaltungen mit
Kraftfahrzeugen oder Motor-
flugzeugen durchzuführen so-
wie Motorflugmodelle zu be-
treiben außerhalb von Flug-
plätzen oder ähnlichen Veran-
staltungsorten.
Schädigungen der Landschaft, Stö-
rungen der Tierwelt und Belästigungen
der eine stille Erholung suchenden
Spaziergänger sollen hierdurch ver-
mieden werden. Das Verbot gilt auch
für im Sinne des Verbots 11 zugelas-
senen Wege und Parkplätze.
Unberührt davon: Unberührt davon:
die Benutzung von Motorflug-
modellen innerhalb genehmig-
ter Bereiche (z. B. Flugplätze).
die Benutzung ungefährlicher
Kinderspielzeuge im Geltungs-
bereich der Kölner Stadtord-
nung.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
89
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
13. unverändert unverändert
14. unverändert unverändert
15. unverändert unverändert
16. Hunde unangeleint laufen zu
lassen.
Geschützte Landschaftsbestandteile
sind oftmals letzte Rückzugsräume
bedrohter Tierarten. Durch frei herum-
laufende Hunde werden wildlebende
Tiere stark beunruhigt, was zur Aufga-
be von Brut- und Setzrevieren führen
kann.
16. Hunde - ohne sie anzuleinen -
frei laufen zu lassen in Gebü-
schen, Feldgehölzen, Wald
und im Uferbereich stehender
oder fließender Gewässer.
Diese Bereiche sind oftmals letzte
Rückzugsräume bedrohter Tierarten.
Durch frei herumlaufende Hunde wer-
den wildlebende Tiere stark beunru-
higt, wodurch im Extremfall eine Ab-
wanderung gefährdeter Tierpopulatio-
nen ausgelöst werden könnte. Siehe
auch §§ 62 Nr. 1 und 63 LG.
Unberührt davon: Unberührt davon:
der unangeleinte Auslauf von
Hunden auf ausgewiesenen
Hundefreilaufflächen nach den
in der Kölner Stadtordnung be-
nannten Maßgaben sowie auf
Waldwegen.
Ausschließlich auf den als Hundefrei-
laufflächen gekennzeichneten Berei-
chen werden mögliche Störeffekte in
Kauf genommen.
das Laufenlassen von Hunden
im jagdlichen Einsatz.
Das Laufenlassen von Hunden
bei der Wildfolge auf ange-
schossenes Wild.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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90
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
17. Feuer zu machen, zu unterhal-
ten und zu grillen sowie bren-
nende oder glimmende Ge-
genstände wegzuwerfen wie
auch solche, die geeignet
sind, Feuer zu verursachen
sowie das Abbrennen von
Feuerwerken.
Das Verbot dient der Vermeidung un-
kontrollierter Brände und der Erhaltung
der Kleintier- und Insektenwelt sowie
des Bodenlebens.
Weiterhin sollen Beunruhigungen der
Tierwelt vermieden werden.
17. Feuer zu machen sowie bren-
nende oder glimmende Ge-
genstände wegzuwerfen wie
auch solche, die geeignet
sind, Feuer zu verursachen.
Das Verbot dient der Vermeidung un-
kontrollierter Brände und der Erhaltung
der Kleintier- und Insektenwelt sowie
des Bodenlebens. Auf Feldrainen,
Böschungen, nicht bewirtschafteten
Flächen und an Wegrändern gilt die-
ses Verbot auch außerhalb von
Schutzgebieten ganzjährig für das
gesamte Landesgebiet gemäß
§ 64 Abs. 1 Nr. 1 LG.
Unberührt davon:
das Grillen mit geeignetem
Grillgerät in öffentlichen Grün-
flächen im Geltungsbereich der
Kölner Stadtordnung nach den
dort vorgegebenen Maßgaben.
das Grillen mit geeignetem
Grillgerät im oben genannten
Sinne auf umfriedeten Grund-
stücken, die überwiegend der
Freizeitgestaltung dienen wie z.
B. Kleingartenanlagen oder
Sportanlagen.
das Abbrennen von Silvester-
feuerwerk am 31. Dezember
und 01. Januar nach den Maß-
gaben des Sprengstoffrechts.
Die artenschutzrechtlichen Be-
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
lange bleiben unberührt.
18. entfällt 18. die Bodendecke (Vegetation)
auf den Banketten der Wirt-
schaftswege, auf Böschungen,
Straßenbegleitgrün, Feldrai-
nen und sonstigen Wegrän-
dern mit mechanischen, che-
mischen oder sonstigen Mit-
teln niedrig zu halten oder zu
vernichten sowie durch Auf-
trag von Dünge- und Pflan-
zenbehandlungsmitteln dort-
selbst die natürliche Entwick-
lung zu beeinflussen oder zu
verhindern.
Das Verbot dient der Erhaltung von
Lebensräumen für bedrohte Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere auch der
Erhaltung bedrohter Ackerwildkräuter.
Eingeschlossen sind die Böschungen
an Straßen und Bahnlinien sowie
Uferböschungen. Das Mahd- und Be-
schädigungsverbot für Feldwegebö-
schungen erfolgt u.a. in Wahrnehmung
städtischer Eigentumsrechte mit dem
Ziel der Bestandssicherung dieser
potentiellen Sukzessionsflächen.
19. der Umbruch oder die Um-
wandlung von Dauergrünland,
Feucht- oder Nasswiesen,
Brachen oder sonstigen nicht
bewirtschafteten Flächen in
Ackerland oder eine sonstige
andere Nutzung.
Das Verbot dient dem Schutz dieser
Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Gerade die Lebensräume
auf Grünland angewiesener Tierarten
sind landes- und bundesweit durch
Umstellungen in der landwirtschaftli-
chen Bewirtschaftung bedroht. Das
Grünlandumwandlungsverbot beinhal-
tet auch eine Aufforstung der Bestän-
de mit Gehölzen.
19. der Umbruch oder die Um-
wandlung von Grünland,
Feuchtgebieten oder Nass-
wiesen, Brachen oder sonsti-
gen nicht bewirtschafteten
Flächen in Ackerland oder ei-
ne sonstige andere Nutzung.
Das Verbot dient dem Schutz dieser
Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein derartiger Umbruch
stellt i.d.R. eine massive Veränderung
eines geschützten Gebietes mit der
Folge einer nachhaltigen Störung der
vorhandenen Wechselbeziehungen
des Naturhaushaltes dar. Gerade die
Lebensräume auf Grünland angewie-
sener Tierarten sind landes- und bun-
desweit durch Umstellungen in der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
bedroht.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
92
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
20. stehende und fließende Ge-
wässer - einschließlich Fisch-
teiche und sonstige künstliche
Gewässer – anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder
deren Uferböschungen und
Sohlstrukturen zu beeinträch-
tigen sowie den Grundwasser-
stand künstlich zu verändern.
Mittel- und unmittelbare Störungen im
Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes
der Schutzgebiete über Veränderun-
gen des Wasserhaushaltes sollen
hierdurch verhindert werden. Einge-
schlossen ist das Entnehmen oder
Ableiten von Grundwasser aus feuch-
tem Grünland oder sonstigen Feucht-
gebieten durch Entwässerungsgräben
sowie sonstige bauliche Entwässe-
rungsmaßnahmen, die der Beseitigung
von Staunässe dienen.
20. Gewässer - also auch Fisch-
teiche und sonstige künstliche
Gewässer - anzulegen oder zu
verändern.
Mittel- und unmittelbare Störungen im
Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes
der Schutzgebiete über Veränderun-
gen des Wasserhaushaltes sollen
hierdurch verhindert werden. Zur lang-
fristigen Erhaltung der Lebensgrundla-
gen des Menschen ist insbesondere
die Sicherung des Grundwasserhaus-
haltes einschließlich der Gewässergü-
te von herausragender Bedeutung.
Folienteiche in der freien Landschaft
sollen hierdurch verhindert werden, da
dadurch nur mittelfristig eine Verbes-
serung des Naturhaushaltes zu erwar-
ten ist, längerfristig jedoch mit der Zer-
störung der Abdichtungen und damit
dem erneuten Wegfall eines Lebens-
raumes gerechnet werden muss. Hier-
in eingeschlossen ist das Entnehmen
oder Ableiten von Grundwasser aus
feuchtem Grünland oder sonstigen
Feuchtgebieten durch Entwässe-
rungsgräben sowie sonstige bauliche
Entwässerungsmaßnahmen, die der
Beseitigung von Staunässe dienen.
Ausgenommen davon (auf An-
trag):
Einleitungen in Fließgewässer,
die einer wasserrechtlichen
Genehmigung bedürfen.
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
93
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
das Anlegen oder die Optimie-
rung von naturnahen Kleinge-
wässern.
21. der Auftrag von Pflanzenbe-
handlungsmitteln jeder Art,
insbesondere der Einsatz von
Pflanzenbehandlungsmitteln in
Waldflächen zur Verhinderung
oder Beseitigung von uner-
wünschtem Aufwuchs oder
Schadenssymptomen sowie in
der Zeit vom 01.03. - 30.11.
eines jeden Jahres das Aus-
bringen von Kalk in Waldbe-
ständen.
Das Verbot dient dem Schutz der Mik-
rofauna und der Krautschicht sowie
der ungestörten Bodenentwicklung
und dem Schutz des Grundwassers.
Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe-
handlungsmitteln auf andere wild-
wachsende Pflanzen, Tiere, den Bo-
den und das Grundwasser stellen oft-
mals vermeidbare Beeinträchtigungen
dar. Ein Kalkauftrag auf den Waldbo-
den innerhalb der Vegetationsperiode
führt zu einer erheblichen Beeinträch-
tigung von Kleinstlebewesen im Wald-
boden, Insekten, Moosen, Pilzen,
Flechten, usw. Auch Jungvögel, die
der Kalkfahne nicht ausweichen kön-
nen, sind gefährdet. Von daher ist zum
Schutz der Lebensgemeinschaften die
Kalkausbringung auf die Winterperiode
zu begrenzen.
21. der Auftrag von Pflanzenbe-
handlungsmitteln jeder Art,
insbesondere der Einsatz von
Pflanzenbehandlungsmitteln in
Waldflächen zur Verhinderung
oder Beseitigung von uner-
wünschtem Aufwuchs oder
Schadenssymptomen sowie in
der Zeit vom 01.03. - 30.11.
eines jeden Jahres das Aus-
bringen von Kalk in Waldbe-
ständen.
Das Verbot dient dem Schutz der Mik-
rofauna und der Krautschicht sowie
der ungestörten Bodenentwicklung
und dem Schutz des Grundwassers.
Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe-
handlungsmitteln auf andere wild-
wachsende Pflanzen, Tiere, den Bo-
den und das Grundwasser stellen oft-
mals vermeidbare Beeinträchtigungen
dar (§ 3 LG).
Soweit Schäden an Waldbäumen -
auch zur Erhaltung der wirtschaftlichen
Nutzungsfähigkeit - nur durch geeigne-
te chemische Mittel verhindert oder
begrenzt werden können, liegen i.d.R.
die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1
lit. a) bb) und b) LG vor, sofern der
Einsatz dieser Mittel nicht zu größeren
Beeinträchtigungen an anderen Teilen
des Naturhaushalts führt. Ein Kalkauf-
trag auf den Waldboden außerhalb der
Winterperiode führt zu einer erhebli-
chen Beeinträchtigung der Insekten-
fauna einschließlich ihres Lebensrau-
mes, teilweise zur vollständigen Ver-
nichtung. Wegen des besonderen
Stellenwertes der Insekten im Wir-
kungsgefüge des Naturhaushalts sind
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
94
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
diese in besonderem Maße zu schüt-
zen und zu pflegen, insbesondere
auch im Hinblick auf die Erhaltung
ihrer Fortpflanzungsmöglichkeiten.
22. unverändert unverändert
23. Erstaufforstungen. Die geschützten Landschaftsb estand-
teile haben als Bausteine eines Ver-
bundsystems große Bedeutung für die
Erhaltung der Artenvielfalt.
Eingeschlossen ist die Anlage von
Baumschulen, Schmuckreisig- und
Weihnachtsbaumkulturen.
23. Erstaufforstungen. Die große Bedeutung der gesc hützten
Landschaftsbestandteile als Bausteine
eines Verbundsystems für die Erhal-
tung der Artenvielfalt im Ballungsraum
Köln erfordert es - auch unter Beach-
tung des § 1 Abs. 3 LG -, Erstauffors-
tungen von einer Befreiung nach
§ 69 LG abhängig zu machen. Einge-
schlossen ist die Anlage von Baum-
schulen, Schmuckreisig- und Weih-
nachtsbaumkulturen.
24. Wildfütterungen vorzunehmen
sowie Wildäcker und Futter-
plätze anzulegen oder beste-
hende weiterhin zu nutzen
bzw. zu betreiben.
Das Verbot dient der Anpassung des
Wildbestandes an die landschaftlichen
und landeskulturellen Verhältnisse und
entspricht insofern der Hegepflicht der
jagdrechtlichen Bestimmungen.
24. Wildfütterungen einschließlich
Kirrungen vorzunehmen sowie
Wildäcker und Futterplätze
anzulegen oder bestehende
weiterhin zu nutzen bzw. zu
betreiben.
Hierdurch sollen unerwünschte Nähr-
stoffanreicherungen als Folge kon-
zentriert anfallender Exkremente des
Wildes verhindert werden und Verfäl-
schungen der Flora besonders emp-
findlicher Ökosysteme vermieden wer-
den. Dies betrifft vor allem auch Kir-
rungen (Anfütterungen) an den ohne-
hin meist nährstoffreichen Flachge-
wässern. Hier besteht die Gefahr des
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Gewässer-Umkippens aufgrund der
künstlich, durch Anlocken, erhöhten
Wasserwild-Dichte. Die Vorschrift des
§ 25 Abs. 1 und 2 LJG NW bleibt hier-
von im Ergebnis unberührt, da nur in
wenigen - besonders schutzwürdigen -
Bereichen eine Einschränkung erfolgt
und somit Wildfütterungen in Notzeiten
gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG NW - z.
B. in strengen Wintern mit durchge-
hend hoher Schneebedeckung - in
ausreichendem Maß auf anderen Flä-
chen erfolgen können.
Unberührt davon:
Kirrungen für Schwarzwild
nach den jagdrechtlichen Best-
immungen anzulegen und zu
betreiben nach vorheriger An-
zeige an die untere Natur-
schutzbehörde.
25. die Errichtung von Jagdkan-
zeln.
Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes durch die zumeist freistehenden
Jagdkanzeln sollen hierdurch vermie-
den werden.
25. die Errichtung von Ansitzen
jeder Art und die Anlage von
Jagdschneisen sowie die Nut-
zung nicht rechtmäßig errich-
teter oder angelegter derarti-
ger Einrichtungen.
Hierdurch sollen nicht dem Land-
schaftsbild angepasste Hochsitze ver-
hindert sowie die Beschädigung von
Bäumen durch Freischneiden des
Schussfeldes vermieden werden. Die
Anlage von Jagdschneisen beinhaltet
in der Regel Eingriffe in Vegetations-
bestände.
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Unberührt davon:
die Errichtung offener Ansitzlei-
tern, möglichst mobiler Art, so-
weit keine Beschädigung der
Bäume, z. B. durch Freischnei-
den des Schussfeldes, keine
Anlage von Jagdschneisen und
keine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes erfolgt nach
vorheriger Anzeige bei der un-
teren Naturschutzbehörde.
26. Geocache-Behälter in oder an
Bäumen incl. des Kronen-
traufbereiches und in stehen-
den oder fließenden Gewäs-
sern incl. der Uferbereiche zu
verstecken, anzubringen oder
nach den Geocache-Behältern
zu suchen.
Hierdurch sollen in den besonders
empfindlichen Bereichen Störungen
für die Tierwelt vermieden und eine
möglichst ungestörte Vegetationsent-
wicklung insbesondere für trittempfind-
liche Flächen gewährleistet werden.
Unberührt davon:
das Anbringen von Geocaches
von im Kronentraufbereich der
Bäume befindlicher techni-
scher Infrastruktur, wie Park-
bänke.
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Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
27. ungenehmigte Veranstaltun-
gen aller Art durchzuführen
oder an ihnen teilzunehmen.
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts vermieden und
Schäden verhindert werden. Das Ver-
bot umfasst private wie auch gewerbli-
che Veranstaltungen, Ansammlungen,
Partys sowie unorganisierte
Zusammenkünfte (z. B. über soziale
Netzwerke wie Facebook). Nicht er-
fasst sind öffentliche Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzüge im
Sinne des Versammlungsgesetzes,
die der Anzeigepflicht bei der zustän-
digen Versammlungsbehörde unterlie-
gen.
28. Slacklining und andere, baum-
schädigende Sportarten.
Die genannten Sportarten können zu
Schädigungen im Stammbereich von
Bäumen führen und werden von daher
als Verbotstatbestand aufgenommen.
Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in
denen diese Sportart an eigens aufge-
stellten Masten oder mit speziellen
Stammschutzvorrichtungen ausgestat-
teten Bäumen erlaubt ist.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
98
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben,
wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre-
gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe-
rührtheitsregelungen die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe
„Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge-
strichen.
Nr. 1 (Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung)
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff-
lichkeiten (gute fachliche Praxis der Landwirtschaft, nachhaltige und ordnungsgemäße
Forstwirtschaft). Die Regelung für die Errichtung ortsüblicher Kultur- und Weidezäune wird
direkt Verbot Nr. 6 zugeordnet und kann deshalb hier entfallen. Die Unberührtheitsregel für
den Neubau von Forstwegen (kommt i. d. R. nicht vor) wird gestrichen. Die Regelung zu
Bankettmahd wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht
mit 3-Jahres-Rhythmus planbar ist.
In der Erläuterung wird die Schilderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise gestrichen.
Die Neuformulierung wird an den Verbotstatbestand angepasst.
Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen)
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen und direkt dem Verbot Nr. 5 zugeordnet.
Nr. 3 (Pflege und Nutzung von Parkanlagen, Hausgärten, etc.)
Die Unberührtheitsregel wird für Sportanlagen erweitert und in Bezug auf Verbot Nr. 8 (Zwi-
schenlagerung von Grünabfällen) klarstellend ergänzt.
Die Erläuterung zur Anwendung der Grundsätze der Land- und Forstwirtschaft wird gestri-
chen.
Nr. 4 (Jagdausübung und Wildfolge)
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen und bezüglich der Jagd direkt Verbot Nr. 2, bezüg-
lich der Wildfolge dem Verbot Nr. 16 zugeordnet.
Nr. 5. (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien)
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, denn gemäß Novelle des LG von 2007 (§ 34 Abs.
4c S. 1 LG, jetzt § 23 Abs. 3 LNatSchG) sind Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche-
rungspflicht in NSG, LSG, GLB und an Naturdenkmälern unberührt von den Verbotsbestim-
mungen des LP.
Nr. 6 (Veranstaltungen)
In der Unberührtheitsregelung wird die einschränkende Bedingung „bis zum Nachweis eines
neuen Standorts“ gestrichen, da sich eine Verlagerung der seit vor Inkrafttreten des Land-
schaftsplans regelmäßig durchgeführten Veranstaltungen als unrealistisch erwiesen hat.
Traditionsveranstaltungen sollen wie bisher nicht verboten sein. Veranstaltungen, die nach
Inkrafttreten des Landschaftsplans in gleichem Umfang bereits in drei aufeinanderfolgenden
Jahren genehmigt wurden (z. B. mit Befreiung) sowie Veranstaltungen im Geltungsbereich
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
99
der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung) sollen
diesen gleichgestellt werden. Dadurch wird Doppelarbeit (allgemeine Ordnungsbehörde 32
mit 67 als grundstücksverwaltende Dienststelle und ULB als Sonderordnungsbehörde 57)
vermieden.
Nr. 7 (bebaute Grundstücke im Außenbereich)
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert.
In der Erläuterung wird der Hinweis auf allgemeine, selbstverständliche Naturschutzziele
gestrichen.
Nrn. 8 und 9 (privilegierte Nutzungen)
In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert.
Nr. 10 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten)
Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und
reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons-
tigen Grundwassergefährdungsbereichen.
Nr. 11 (bei Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübte Nutzungen)
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert.
Nr. 12 (Maßnahmen der Stadt Köln)
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich konkretisiert und redaktionell angepasst.
Nr. 13 (Gefahrenabwehr)
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver-
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf-
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab-
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
100
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne geschützte
Landschaftsbestandteile abweichende
Festsetzungen getroffen worden sind,
bleiben folgende Nutzungen - hierzu
zählen auch Tätigkeiten - von allen oder
nur einzelnen Allgemeinen Verboten
unberührt
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne geschützte
Landschaftsbestandteile abweichende
Festsetzungen getroffen worden sind,
bleiben folgende Nutzungen - hierzu
zählen auch Tätigkeiten - von allen oder
nur einzelnen Allgemeinen Verboten
unberührt
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung
von den Verboten 1, 3, 8 und 11.
Die gesetzlichen Regelungen zu
den Grundsätzen der guten fach-
lichen Praxis (BNatSchG,
LNatSchG, BBodSchG, u. a.)
sowie die Grundsätze der nach-
haltigen und ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft (LFoG) sind zu
beachten.
1. die im Sinne des Landschaftsge-
setzes (§§ 1 bis 3) ordnungsgemä-
ße forstwirtschaftliche Bodennut-
zung, soweit diese einzelstamm-
bis horstweise erfolgt, und landwirt-
schaftliche Bodennutzung von den
Verboten 1, 3 und 11 sowie im
Rahmen dieser Bewirtschaftungsar-
ten die Errichtung ortsüblicher Kul-
tur- und Weidezäune vom Verbot 6.
Darüber hinaus bleibt im Rahmen
der ordnungsgemäßen Forstwirt-
schaft der Bau von unbefestigten
Forstwegen i.S.d. Ziffer 7.2 a) des
Rd. Erl. MURL vom 08.11.1986 (IV
A 30-90-00.0/IV B - 1.05.09, Zu-
sammenarbeit zwischen ULB und
UFB) unberührt von den Verboten 4
(tlw.), 5 und 7.
Die forstwirtschaftliche Nutzung der
Forstwege und das abschnittsweise
Niedrighalten der Vegetation auf
den Böschungen und Banketten der
Forstwege mit mechanischen Mit-
Eine land- und forstwirtschaftli-
che Bodennutzung, welche die
Ziele und Grundsätze des Land-
schaftsgesetzes beachtet, dient
in der Regel den Zielen des Ge-
setzes gemäß § 1 Abs. 3 LG
(sog. Landwirtschaftsklausel).
Zum Begriff der „ordnungsgemä-
ßen Bodennutzung“ siehe auch
die von der Agrarministerkonfe-
renz beschlossenen allgemeinen
Handlungsrichtlinien und Definiti-
onen zur ordnungsgemäßen
Landbewirtschaftung (v.
20.09.87) und Forstwirtschaft
(Rd. Erl. MURL IV A 5 20-00-
00.00 vom 13.04.89) sowie die
Ausführungen unter Gliede-
rungspunkt 1.5. Unberührt blei-
ben demnach die auf die unmit-
telbare Bodenertragsnutzung
gerichteten land- bzw. forstwirt-
schaftlichen Handlungen. Hierbei
werden zwangsläufig immer
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
101
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
teln im Turnus von drei Jahren blei-
ben unberührt vom Verbot 18.
Pflanzen geschädigt, auch wild-
wachsende. Unberührt vom Ver-
bot 1 bleibt deshalb das unver-
meidbare Maß der Beeinträchti-
gung des Naturhaushaltes durch
land- und forstwirtschaftliche
Nutzung, jedoch nicht z. B. das
erstmalige Beseitigen wildwach-
sender Pflanzen auf einer bisher
nicht von der jeweiligen Nutzung
tangierten Fläche.
Die besonderen Regelungen
bezüglich der Forstwege sind
erforderlich aufgrund des beson-
deren funktionalen Zusammen-
hanges mit der forstlichen Nut-
zung. Eine Beschädigung der
Böschungsvegetation beim Ab-
transport geschlagener Hölzer ist
z. B. nicht vermeidbar. Die Bin-
dung der Forstwege-
Unterhaltung an den 3-Jahres-
Turnus ist erforderlich als Kom-
promiss zwischen der besonde-
ren Funktion der Wege und dem
besonderen ökologischen Stel-
lenwert der Böschungen etc. als
Saumbiotope innerhalb des Wal-
des.
Die Unberührtheitsregel für die
Forstwirtschaft beinhaltet eine
Festsetzung gem. § 25 LG auf
der Grundlage des im Offenlage-
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
102
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Verfahren ergänzten forstlichen
Fachbeitrages.
2. entfällt. 2. die Pflege und Rekonstruktion von
Denkmalen im Sinne des § 2
DschG NW mit Ausnahme vom
Verbot 1, soweit die Grundsätze
§§ 1 bis 3 LG beachtet werden.
Die Beseitigung ökologisch wert-
voller Vegetationsbestände im
Zuge von Rekonstruktionsarbei-
ten oder die Veränderung der
Umgebung eines Denkmales (z.
B. Hofanlagen) ist hiermit nicht
gemeint, da hier i.d.R. ein Eingriff
gemäß §§ 4 bis 6 LG vorliegt.
Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG.
3. Pflegemaßnahmen sowie die be-
stimmungs- und ordnungsgemäße
Nutzung privater und öffentlicher
Park- und Sportanlagen, Friedhöfe
und Hausgärten vom Verbot 1 mit
Ausnahme der Beseitigung von
Bäumen von den Verboten 3 und
11. Darüber hinaus bleibt im Rah-
men der bestimmungsgemäßen
Nutzung das Zwischenlagern von
Grünabfällen unberührt vom Verbot
8.
3. Pflegemaßnahmen sowie die be-
stimmungs- und ordnungsgemäße
Nutzung privater und öffentlicher
Parkanlagen, Friedhöfe und Haus-
gärten, vom Verbot 1 mit Ausnah-
me der Beseitigung von Bäumen,
von den Verboten 3 und 11 sowie
im Rahmen der bestimmungsge-
mäßen Nutzung vom Verbot 8.
Zum Begriff der „ordnungsgemä-
ßen Nutzung“ siehe auch Gliede-
rungspunkt 1.5 in analoger An-
wendung der Ausführungen zur
Land- und Forstwirtschaft. Die
Grundsätze §§ 1 bis 3 LG sind
jedoch auch hierbei zu beachten.
4. entfällt 4. die ordnungsgemäße Jagd im en-
geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG
vom Verbot 2 sowie vom Verbot 16
Alle anderen Verbote gelten un-
eingeschränkt.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
103
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
bei der Wildfolge auf angeschosse-
nes Wild.
im weiteren Sinne, wie z. B. die
Anlage von sogenannten Jagd-
schneisen oder Wildäckern oder
der Bau von Hochsitzen, fallen
nicht unter diese Unberührtheits-
regelung. Solche Tätigkeiten
bedürfen einer Befreiung gem.
§ 69 LG, soweit sie unter die
Verbotsregelungen des LP fallen.
Eine ordnungsgemäße Jagdaus-
übung umfasst insbesondere
auch die Verpflichtung gemäß
§ 1 BJagdG, die Wildbestände
den landschaftlichen und landes-
kulturellen Verhältnissen ange-
passt zu halten. Großflächige
Schäden an der Vegetation in-
nerhalb und außerhalb des Wal-
des- z. B. durch Wildverbiss oder
Wildschäden deuten auf eine zu
hohe Wilddichte hin. Soweit die-
se gegeben ist, muss im Rahmen
der ordnungsgemäßen Jagdaus-
übung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG
eine verstärkte Bejagung des
jeweiligen Schadwildes erfolgen.
5. entfällt 5. in der Zeit von Anfang Oktober bis
Ende Februar zur Aufrechterhaltung
der Verkehrssicherheit an Straßen
und Bahnlinien das hierfür notwen-
dige Beschneiden von Bäumen und
Siehe auch die Wirkung des
§ 64 LG. Hierdurch soll u.a. si-
chergestellt werden, dass diese
oft wertvollen Saumbiotope wäh-
rend der Vegetationsperiode ei-
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
104
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Sträuchern vom Verbot 1 sowie das
hierfür notwendige Niedrighalten
der sonstigen Vegetation auf den
dort vorhandenen Böschungen mit
mechanischen Mitteln vom Verbot
18.
ner weitgehend ungestörten
Entwicklung überlassen bleiben.
Das Beseitigen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Pflan-
zen bedarf einer Befreiung gem.
§ 69 LG.
6. die Durchführung von traditionellen
Veranstaltungen (z. B. Sommerfes-
te, Schützenfeste, Kulturveranstal-
tungen etc.) sowie von Wander-,
Lauf- und Radsportveranstaltungen
auf befestigten Wegeflächen. Glei-
ches gilt für Veranstaltungen im
Geltungsbereich der Stadtordnung
Köln.
Davon ausgenommen ist die Be-
schädigung von Bäumen und
Sträuchern.
Als traditionell gelten die Veran-
staltungen, die bereits bei Inkraft-
treten des Landschaftsplans auf
denselben Flächen und im selben
Umfang durchgeführt wurden.
Gleiches gilt für Veranstaltungen,
die nach Inkrafttreten des Land-
schaftsplans auf denselben Flä-
chen und im selben Umfang be-
reits in drei aufeinander folgen-
den Jahren genehmigt wurden.
6. bis zum Nachweis eines neuen
Standorts die Durchführung von
Festveranstaltungen, wie z. B.
Schützenfeste, auf bei Inkrafttreten
des Landschaftsplans traditionell
hierzu genutzten Flächen mit Aus-
nahme des Verbotes 1.
Die allgemeinen Pflichten des
§ 3 LG sind jedoch auch in die-
sen Fällen zu beachten.
7. die bestimmungs- und ordnungs-
gemäße Nutzung von Hofanlagen
und bebauten Grundstücken vom
Verbote 1 mit Ausnahme der Besei-
tigung von Bäumen und von den
Verboten 3, 11, 15 und 16 sowie
das Grillen vom Verbot 17.
Einen Bestandschutz genießen
diese Nutzungen nur insoweit,
wie sie nicht gegen Rechtsnor-
men verstoßen.
7. die bestimmungs- und ordnungs-
gemäße Nutzung von Hofanlagen
und bebauten Grundstücken vom
Verbote 1 mit Ausnahme der Besei-
tigung von Bäumen und von den
Verboten 3, 11, 15 und 16 sowie
das Grillen vom Verbot 17.
Einen Bestandschutz genießen
diese Nutzungen nur insoweit,
wie sie nicht gegen Rechtsnor-
men verstoßen. Die Ziele,
Grundsätze und allgemeinen
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind
jedoch auch in diesen Fällen zu
beachten.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
105
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
8. die nach § 4 BNatSchG privilegier-
ten Nutzungen und die für deren
bestimmungsgemäße Nutzung
notwendigen Instandsetzungs- und
Erhaltungsmaßnahmen soweit eine
Anzeige an die untere Naturschutz-
behörde erfolgt.
Siehe Ziffer 7. Dieser besonders
geregelte Bestandsschutz um-
fasst z. B. nicht den Einsatz von
Pflanzenbehandlungsmitteln zur
Beseitigung unerwünschten Auf-
wuchses an Bahnanlagen. Hier
gelten die Regelungen des Bun-
desnaturschutzgesetzes.
8. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG
privilegierten Nutzungen - ein-
schließlich vorhandener Führungen
von Versorgungs-/ Entsorgungsan-
lagen und -leitungen - und die für
deren bestimmungsgemäße Nut-
zung notwendigen Instandset-
zungs- und Erhaltungsmaßnahmen,
soweit eine Anzeige an die untere
Landschaftsbehörde erfolgt.
Siehe Ziffer 7. Dieser besonders
geregelte Bestandsschutz um-
fasst z. B. nicht den Einsatz von
Pflanzenbehandlungsmitteln zur
Beseitigung unerwünschten Auf-
wuchses an Bahnanlagen. Hier
gelten die Regelungen des
Landschaftsgesetzes.
9. die Nutzung vorhandener Versor-
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh-
men und die für deren bestim-
mungsgemäße Nutzung notwendi-
gen Instandsetzungs- und Erhal-
tungsmaßnahmen, soweit eine An-
zeige an die untere Naturschutzbe-
hörde erfolgt.
In Anlehnung an § 4 BNatSchG
erhalten auch bestehende Anla-
gen privater Unternehmen Be-
standsschutz.
9. die Nutzung vorhandener Versor-
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh-
men und die für deren bestim-
mungsgemäße Nutzung notwendi-
gen Instandssetzungs- und Erhal-
tungsmaßnahmen, soweit eine An-
zeige an die untere Landschaftsbe-
hörde erfolgt.
Siehe Ziffern 7 und 8.
10. Kontroll- und Untersuchungsarbei-
ten sowie Maßnahmen zur Abwehr
von Gefahren für das Grundwasser
auf Altlasten, Altablagerungen oder
sonstigen Grundwassergefähr-
dungsbereichen, soweit bei not-
wendigen Eingriffen in Vegetations-
Dem Schutz des Grundwasser-
haushalts als einer Lebensgrund-
lage des Menschen ist im Falle
der Untersuchung und Sanierung
der Altablagerungen absolute
Priorität einzuräumen vor allen
anderen Abwägungsbelangen,
10. Kontroll- und Untersuchungsarbei-
ten auf Altlasten, Altablagerungen
oder sonstigen Grundwasserge-
fährdungsbereichen, sowie Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr, so-
weit bei notwendigen Eingriffen in
Vegetationsbestände das Vermei-
Dem Schutz des Grundwasser-
haushalts als einer Lebensgrund-
lage des Menschen ist im Falle
der Untersuchung und Sanierung
der Altablagerungen absolute
Priorität einzuräumen vor allen
anderen Abwägungsbelangen,
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
106
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
bestände das Vermeidungsgebot
des BNatSchG beachtet wird und
eine vorherige Anzeige an die unte-
re Naturschutzbehörde erfolgt.
also auch den Naturschutzbelan-
gen.
Im Falle einer unmittelbaren dro-
henden Gefahr kann die Anzeige
auch nachträglich erfolgen.
Den gesetzlichen Verboten des
allgemeinen und besonderen
Artenschutzes ist weiterhin Rech-
nung zu tragen.
dungsgebot des § 3 LG beachtet
wird und eine Anzeige an die untere
Landschaftsbehörde erfolgt.
also auch den Naturschutzbelan-
gen.
Diese Unberührtheitsregel für
Maßnahmen zur Gefahrenab-
wehr erfolgt da aus den Grunds-
ätzen der allgemeinen Güterab-
wägung selbstverständlich - nur
zur Klarstellung.
Gemeint sind hiermit Maßnah-
men, die der Abwehr akuter Ge-
fahren dienen, nicht jedoch Pfle-
ge- und Unterhaltungsmaßnah-
men
Im Falle einer unmittelbaren dro-
henden Gefahr kann die Anzeige
auch nachträglich erfolgen.
11. unverändert unverändert
12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und
sonstige Maßnahmen, die von der
Oberbürgermeisterin der Stadt
Köln, Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen, Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt, in Überein-
stimmung mit den Regelungen des
Landschaftsplans und sonstiger öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften,
insbesondere BNatSchG und
LNatSchG NRW, angeordnet oder
genehmigt sind bzw. von ihr oder in
Diese Maßnahmen gehen über
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin-
aus.
12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und
sonstige Maßnahmen, die vom
Oberstadtdirektor Köln angeordnet
oder genehmigt sind bzw. von ihm
oder in seinem Auftrag durchgeführt
werden.
Diese Maßnahmen gehen über
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin-
aus.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
107
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
ihrem Auftrag durchgeführt werden.
13. unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar dro-
henden gegenwärtigen Gefahr für
Personen oder Sachen. Des Weite-
ren Maßnahmen aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht, die
zwingend erforderlich sind, soweit
bei notwendigen Eingriffen in Vege-
tationsbestände das Vermeidungs-
gebot des BNatSchG beachtet wird
und eine vorherige Anzeige an die
untere Naturschutzbehörde erfolgt.
Diese Unberührtheitsregel für
Maßnahmen zur Abwehr unmit-
telbar drohender gegenwärtiger
Gefahren, die zur Verhinderung
drohender Schäden ein sofortiges
Einschreiten verlangen und ein
Abwarten bis zur Abstimmung mit
der unteren Naturschutzbehörde
unmöglich machen, erfolgt - da
aus den Grundsätzen der allge-
meinen Güterabwägung selbst-
verständlich - nur zur Klarstel-
lung.
Im Falle einer unmittelbaren dro-
henden gegenwärtigen Gefahr
kann die Anzeige auch nachträg-
lich erfolgen, muss aber nachvoll-
ziehbar, durch Beifügung von
Fotos, begründet werden.
Den gesetzlichen Verboten des
allgemeinen und besonderen
Artenschutzes ist weiterhin Rech-
nung zu tragen.
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108
Änderungen der allgemeinen Gebote
Auch die allgemeinen Gebote in geschützten Landschaftsbestandteilen und deren Erläute-
rungen wurden hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, auf ihre Durchführbarkeit und
Praxisrelevanz überprüft.
Nr. 1 (Kennzeichnung von Geschützten Landschaftsbestandteilen)
Das Gebot wird nicht verändert.
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die gesetzliche Regelung nicht erforder-
lich ist.
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge)
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, der Erläute-
rungstext wird gestrafft.
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen)
Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst-
erklärend ist.
Nr. 4 (Beseitigung von Versiegelungen / Bodenverdichtungen im Kronentraufbereich)
Im Gebot wird der Begriff „Kronenbereich“ unmissverständlich als „Kronentraufbereich“ be-
schrieben. Der Text wird sprachlich optimiert
In der Gebotserläuterung wird der Gesetzesverweis aktualisiert.
Nr. 5. (Baumkontrolle)
Das Gebot entfällt. Es ist nicht erforderlich, da die städtischen Bäume gemäß den anerkann-
ten Richtlinien der FLL und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohnehin regelmäßig
kontrolliert werden.
Nr. 6 (Bewässerung von Bäumen)
Das Gebot entfällt, da die Verwaltung dieses Gebot in der Praxis nicht umsetzen kann.
Nr. 7 (Pflegekonzepte für geschützte Bäume)
Das Gebot entfällt.
Nr. 8 (Vermessungstechnische Erfassung von Bäumen)
Das Gebot wird nicht verändert.
Nr. 9 (Landschaftliche Einbindung und Erhalt von Ruderalvegetation bei Umwandlung
geschützter Hofanlagen in Eigentumswohnungen)
Das Gebot entfällt.
In der Praxis werden die individuellen Belange des umgebenden Landschaftsraums über die
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
109
Eingriffsregelung gestaltet und so weit wie möglich geschützt. Auch bei einer Umwandlung in
andere Nutzungen als in Eigentumswohnungen.
Nr. 10 (Renaturierung geschützter Bachläufe)
Mit Erlass der EU-Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Überführung in die deutsche Wasserge-
setzgebung wurden die Maßstäbe zur Renaturierung und Unterhaltung von Fließgewässern
verbindlich geregelt. Auf kommunaler Ebene sind zu ihrer Sicherstellung sogenannte Umset-
zungsfahrpläne zu erstellen. In die Erläuterung des Gebotes wird daher ein Hinweis auf die
Umsetzungsfahrpläne aufgenommen, die von STEB und Wupperverband erarbeitet wurden.
Die Einzelmaßnahmen, die unter dem Gebot Nr. 10 aufgeführt sind, werden beibehalten, da
sie unabhängig von den vorliegenden Umsetzungsfahrplänen Gültigkeit haben. Die Maß-
nahmen gehen über die in den Umsetzungsfahrplänen nach der WRRL enthaltenen Maß-
nahmen teilweise hinaus und sollen nach Realisierung der geplanten Maßnahmen weiterhin
gelten. In Teilen werden die einzelnen Maßnahmen des Gebotes textlich überarbeitet und
gestrafft und Bezüge zum Wasserhaushaltsgesetz hergestellt.
Nr. 11 (Regelmäßige Zustandserfassung)
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich präzisiert.
Nr. 12 (Witterung bei Durchführung von Bau- und Pflegemaßnahmen)
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich präzisiert.
Nr. 13 (Beleuchtung)
Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie-
rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen.
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
110
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Allgemeine Gebote
In den geschützten Land-
schaftsbestandteilen ist ins-
besondere geboten:
Allgemeine Gebote
In den geschützten Land-
schaftsbestandteilen ist ins-
besondere geboten:
1. das Aufstellen von Schildern
in ausreichender Zahl zum
Hinweis auf den Schutzsta-
tus des Gebietes und die
dort geltenden wesentlichen
Verbote.
1. das Aufstellen von Schildern
in ausreichender Zahl zum
Hinweis auf den Schutzsta-
tus des Gebietes und die
dort geltenden wesentlichen
Verbote.
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis
4 LG und des § 13 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes
vom 22.10.1986 sind zu beachten.
2. bei Auslaufen und bei Ab-
schluss neuer Miet- oder
Pachtverträge über städti-
sche Grundstücke eine Ver-
tragsverlängerung nur dann
vorzunehmen, wenn die vor-
gesehene Nutzung den Dar-
stellungen und Festsetzun-
gen für das geschützte Ob-
jekt entspricht, selbst wenn
sie unter die nicht betroffe-
nen Nutzungen fällt. Beste-
hende Nutzungsverhältnisse
sind auf ihre Verträglichkeit
für das geschützte Objekt zu
überprüfen. Nutzungsverträ-
ge, die den zuvor genannten
Voraussetzungen nicht ent-
sprechen, sind zum nächst-
Diese Gebotsregelung betrifft vor
allem Miet- und Pachtverträge für
Nutzungen, die den Zielen und
Grundsätzen des Bundesnatur-
schutzgesetzes, Landesnaturschutz-
gesetzes und des Landschaftsplanes
widersprechen oder nicht ordnungs-
gemäß ausgeübt werden. Angespro-
chen sind insbesondere Landpacht-
verträge z. B. für sensible Bereiche
wie Überschwemmungsgebiete und
Einzugsbereiche von Trinkwasser-
gewinnungsanlagen.
2. bei Auslaufen von Miet- oder
Pachtverträgen über städti-
sche Grundstücke eine Ver-
tragsverlängerung nur dann
vorzunehmen, wenn die
nach dem Vertrag vorgese-
hene Nutzung den Darstel-
lungen und Festsetzungen
für das geschützte Gebiet
entspricht, selbst wenn sie
unter die Nicht betroffenen
Nutzungen fällt. Bestehende
Nutzungsverhältnisse sind
auf ihre Verträglichkeit für
das geschützte Gebiet zu
überprüfen. Nutzungsverträ-
ge, die nicht mit den Darstel-
lungen und Festsetzungen
für das geschützte Gebiet
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem
Miet- und Pachtverträge für Nutzungen,
die den Zielen und Grundsätzen des
Landschaftsgesetzes und des Land-
schaftsplans widersprechen, nicht ord-
nungsgemäß ausgeübt werden oder als
störende Anlagen eine Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes bzw. des Natur-
haushalts darstellen. Angesprochen sind
insbesondere Verträge über die land-
wirtschaftliche Bodennutzung in Über-
schwemmungsgebieten, im Einzugsbe-
reich von Trinkwassergewinnungsanla-
gen und Grundwasseranreicherungsge-
bieten, Jagd- und Fischereipachtverträ-
ge.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
111
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
möglichen Zeitpunkt zu kün-
digen oder einvernehmlich
mit dem Nutzer entspre-
chend abzuändern.
übereinstimmen, sind unab-
hängig davon, ob diese Nut-
zungen unter die Nicht be-
troffenen Nutzungen fallen,
zum nächstmöglichen Zeit-
punkt zu kündigen oder ein-
vernehmlich mit dem Nutzer
entsprechend abzuändern.
3. öffentlich-rechtliche Nut-
zungsgestattungen im Rah-
men des rechtlich Zulässigen
zu versagen, nicht zu ver-
längern, zurückzunehmen
oder zu widerrufen, wenn die
Nutzung den Darstellungen
und Festsetzungen für das
geschützte Objekt wider-
spricht.
3. öffentlich-rechtliche Nut-
zungsgestattungen im Rahmen
des rechtlich Zulässigen zu ver-
sagen, nicht zu verlängern, zu-
rückzunehmen oder zu widerru-
fen, wenn die Nutzung den Dar-
stellungen und Festsetzungen für
das geschützte Objekt wider-
spricht.
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen durch
Sonderordnungsbehörden.
4. die unverzügliche Beseiti-
gung von Versiegelungen
und/oder Verdichtungen des
Bodens im Kronentraufbe-
reich besonders geschützter
Bäume, insbesondere die
Beseitigung von Parkplätzen
und befestigten Wegen.
Die Gebotsregelung beinhaltet Maß-
nahmen zur Verbesserung und Er-
haltung des Lebensraumes der gem.
§ 29 Abs. 1 BNatSchG besonders
geschützten Baumreihen und -
gruppen. Zur Erhaltung ihrer Lebens-
fähigkeit ist die umgehende und
dauerhafte Durchführung dieser Ge-
botsregelungen zwingend erforder-
lich.
4. die umgehende Beseitigung
von Versiegelungen
und/oder Verdichtungen des
Bodens im Kronenbereich
besonders geschützter
Bäume, insbesondere die
Beseitigung von Stellplätzen
und befestigten Wegen im
Kronenbereich.
Die Gebotsregelungen 4 bis 7 beinhal-
ten Maßnahmen zur Verbesserung und
Erhaltung des Lebensraumes der gem.
§ 23 Satz 1 LG besonders geschützten
Baumreihen und -gruppen. Zur Erhal-
tung ihrer Lebensfähigkeit ist die umge-
hende Durchführung dieser Gebotsrege-
lungen zwingend erforderlich.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
112
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
5. entfällt 5. eine Kontrolle bei besonders
geschützten Bäumen min-
destens 1 mal pro Jahr wäh-
rend der Vegetationsperiode.
6. entfällt 6. die ausreichende Bewässe-
rung besonders geschützter
Bäume im Falle längerer
Trockenperiode.
7. entfällt 7. die Entwicklung eines Pfle-
gekonzepts für besonders
geschützte Bäume im Ent-
wicklungsbereich öffentlicher
Verkehrsflächen unter Ein-
beziehung einer möglichst
naturnahen Gestaltung des
umgebenden Lebensrau-
mes.
8. unverändert
9. entfällt 9. bei der Umwandlung ge-
schützter Hofanlagen in Ei-
gentumswohnungen die
Die Anlage von zusätzlichen Parkplät-
zen außerhalb des Hofraums ist hiermit
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
113
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
landschaftliche Einbindung
zu erhalten bzw. wiederher-
zustellen, insbesondere un-
ter Berücksichtigung der
dörflichen Ruderalvegetation
und der Erhaltung ihrer vor-
handenen Reste.
i.d.R. nicht vereinbar.
10. geschützte Bachläufe nach
Maßgabe der folgenden
Grundsätze zu erhalten und
zu optimieren:
Gemäß der Europäischen Wasser-
rahmenrichtlinie sollen bis 2027 alle
Europäischen Gewässer einen guten
ökologischen Zustand aufweisen. Für
die Kölner Bäche wurden auf dieser
Basis Umsetzungsfahrpläne aufge-
stellt mit Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Gewässerstrukturen, zum
Hochwasserrückhalt und zum Natur-
schutz. Die folgenden Maßnahmen
dienen - auch nach Durchführung der
Umsetzungsfahrpläne - dem Erhalt
eines guten ökologischen Zustandes
bzw. der punktuellen Optimierung
der Bäche.
10. geschützte Bachläufe – ins-
besondere deren begradigte
Teile - nach Maßgabe der
folgenden Grundsätze zu re-
naturieren:
die Gewässerqualität ist durch
geeignete Maßnahmen zu
verbessern. Diese Maßnah-
men haben so nah wie mög-
lich an der Verunreinigungs-
ursache zu erfolgen.
Die Verbesserung der Gewässergüte
ist eine unverzichtbare Vorausset-
zung für eine Bachrenaturierung, die
auch zur Wiederansiedlung der typi-
schen Bachfauna beitragen soll.
Die Gewässerqualität ist
durch geeignete Maßnahmen
zu verbessern. Diese Maß-
nahmen haben so nah wie
möglich an der Verunreini-
gungsursache zu erfolgen.
Die Verbesserung der Gewässergüte ist
eine unverzichtbare Voraussetzung für
eine Bachrenaturierung, die auch zur
Wiederansiedlung der typischen Bach-
fauna beitragen soll.
Wasserbautechnische Ufersi-
cherungsmaßnahmen sind
Gehölze erfüllen neben einer techni-
schen auch zahlreiche ökologische
Wasserbautechnische Ufersi-
cherungsmaßnahmen sind
Die Renaturierung soll den sich natürlich
einstellenden Bachverlauf unterstützen,
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
114
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
nur zur Sicherung von
Zwangspunkten zulässig.
Notwendige Ufersicherungen
sind möglichst mit lebenden
Baustoffen auszuführen, z. B.
durch Anpflanzung von
Schwarzerlen oder Baumwei-
den.
Funktionen wie Stabilisierung der
Ufer gegen Erosion, Beschatten des
Wasserlaufs, Lebensraum für Tiere
und Pflanzen.
auf das unbedingt nötige Maß
zu beschränken. Notwendige
Ufersicherungen haben - so-
weit möglich durch
Schwarzerlenpflanzungen im
Mittelwasserbereich zu erfol-
gen.
um so die Entwicklung unterschiedlicher
Lebensräume zu fördern.
ein genügend breiter Ufer-
streifen (mindestens 10 m ab
Böschungsoberkante beidsei-
tig) ist zur ungehinderten Ent-
wicklung des Bachlaufs un-
bewirtschaftet zu lassen, so-
weit keine Begrenzung durch
genehmigte bauliche Anlagen
vorliegt.
Grundsätzlich sind diese Bereiche
nutzungsfrei und der natürlichen
Sukzession zu überlassen. Sofern
die gewässertypspezifische Entwick-
lung nicht behindert wird, ist ab-
schnittsweise auch eine extensive
Nutzung, z. B. als extensives Grün-
land (Mahd, Beweidung) möglich.
Ein genügend breiter Ufer-
streifen (mindestens 10 m
entsprechend der Schutzaus-
weisung) ist zur ungehinder-
ten Entwicklung des Bach-
laufs unbewirtschaftet zu las-
sen.
Nach Maßgabe der Renaturierungspla-
nung sind diese Bereiche nicht oder nur
1 bis 2 mal pro Jahr zu mähen. Das
Mahdgut ist abzutransportieren, um
Nährstoffanreicherungen zu verhindern.
bei Pflanzmaßnahmen sind
ausschließlich bodenständige
Gehölze entsprechend der po-
tentiellen natürlichen Vegeta-
tion zu verwenden. Nicht bo-
denständige Gehölze sind zu
entfernen.
Bei Pflanzmaßnahmen sind
ausschließlich bodenständige
Gehölze entsprechend der
potentiellen natürlichen Vege-
tation zu verwenden. Nicht
bodenständige Gehölze sind
zu entfernen.
Die Bachgutachten von Dr. Lohmeyer
geben hierzu wichtige Hinweise.
bei der Neuanlage von We-
gen sind diese ausschließlich
mit wassergebundenen Deck-
schichten zu versehen und
nach Möglichkeit nicht parallel
zum Bachverlauf anzulegen.
Hierdurch sollen ungestörte Lebens-
räume am Bachlauf geschaffen wer-
den im Wechsel mit Erlebnisräumen
für Erholungssuchende.
Bei der Neuanlage von We-
gen sind diese ausschließlich
mit wassergebundenen Deck-
schichten zu versehen und
nach Möglichkeit nicht parallel
zum Bachverlauf anzulegen.
Hierdurch sollen ungestörte Lebens-
räume am Bachlauf geschaffen werden
im Wechsel mit Erlebnisräumen für Er-
holungssuchende.
regelmäßige Arbeiten zur Bestimmte Nutzungen oder Restrikti- Regelmäßige Arbeiten zur Durch die Böschungsmahd w ird i.d.R.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
115
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Gewässerunterhaltung im Be-
reich der Gewässersohle, im
Uferbereich und im Gewässe-
rumfeld sind auf das notwen-
dige Maß zu beschränken. Mit
der Gewässerunterhaltung
muss ein guter ökologischer
und guter chemischer Zustand
des Gewässers erhalten oder
erreicht werden.
onen erfordern eine gezielte und am
jeweiligen Bedarf orientierte Unter-
haltung (bspw. Hochwasserabfluss).
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sol-
len Unterhaltungsmaßnahmen dabei
eine Entwicklung in einen naturna-
hen und chemisch guten Zustand
ermöglichen, was unter anderem den
Abtransport des Mahdgutes bedingt.
Erfordernisse des Natur- und Arten-
schutzes sind zu beachten.
Gewässerunterhaltung, wie z.
B. die Mahd der Böschungen,
sind auf das notwendige Maß
zu beschränken. Das Mahd-
gut ist in diesen Fällen abzu-
transportieren.
der natürlichen Schwarzerlen- und Wei-
denaufwuchs mit entfernt, welcher ohne
menschliche Einwirkung die Ufersiche-
rung übernehmen würde. Siehe auch
Allgemeine Verbote Nr. 1 und 18.
künstliche Befestigungen der
Bachsohlen sowie der Uferbe-
reiche sind zu entfernen, so-
weit sie nicht zwingend erfor-
derlich sind.
Für eine erfolgreiche Renaturierung
sind eine wiederbesiedlungsfähige
Bachsohle und ein durchgehender
Uferstreifen unerlässlich.
Künstliche Befestigungen der
Bachsohlen sind zu entfernen,
soweit sie nicht zwingend er-
forderlich sind.
Für erfolgreiche Renaturierung ist eine
wiederbesiedlungsfähige Bachsohle
unerlässlich.
Über dieses Gebot 10 hinaus sind weite-
re Maßgaben zu Renaturierungen den
Allgemeinen Hinweisen des Gliede-
rungspunkts 4.1 und den speziellen
Festsetzungen zur Naturnahen Ausge-
staltung von Uferbereichen unter
Gliederungspunkt 4.1 zu entnehmen.
11. eine regelmäßige Zustand-
serfassung.
Im Rahmen von Begehungen können
Missstände und Fehlentwicklungen
festgestellt werden, sodass notwen-
dige Sicherungs- und Pflegemaß-
nahmen rechtzeitig erkannt und ein-
geleitet werden können.
11.
eine regelmäßige Zustand-
serfassung.
Hierdurch können notwendige Siche-
rungs- und Pflegemaßnahmen rechtzei-
tig erkannt und eingeleitet werden.
G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
116
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
12. Bau- und Umbaumaßnah-
men an baulichen Anlagen, We-
gen, etc. sowie Pflegemaßnah-
men nur bei geeigneten Witte-
rungs- und jahreszeitlichen Be-
dingungen durchzuführen.
Arbeiten bei aufgeweichtem Boden
sollen grundsätzlich vermieden wer-
den.
12. Bau- und Umbaumaßnah-
men sowie Pflegemaßnahmen
nur bei geeigneten Witterungs-
und jahreszeitlichen Bedingun-
gen durchzuführen.
Arbeiten bei aufgeweichtem Boden sol-
len grundsätzlich vermieden werden.
13. bei Errichtung, Sanierung
und Wartung von Beleuchtungs-
anlagen ist den Belangen des
Artenschutzes Rechnung zu tra-
gen.
Dieses Gebot dient insbesondere
dem Schutz von Vögeln und nacht-
aktiven Insekten. Durch einfache
technische Maßnahmen, z.B. Ver-
meidung von kurzwelligem
Lichtspektrum oder Vermeidung der
Lichtabstrahlung nach oben, können
die negativen Auswirkungen der
Lichtimmissionen verringert werden.
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
117
Vorblatt Neu Vorblatt Alt
3.2 Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG 3.2 Naturschutzgebiete gem. § 20 LG
§ 23 BNatSchG:
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in de-
nen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder
in einzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstät-
ten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen od er landeskundlichen
Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart ode r hervorragenden
Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verände-
rung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nach-
haltigen Störung führen können sind nach Maßgabe näherer Bestimmun-
gen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzge-
biete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede-
rungspunkten 3.2.1 und 3.2.2.
§ 20 LG besagt:
Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
a.) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Leb ensstätten be-
stimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten,
b.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, l andeskundlichen oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
c.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils
erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wie-
derherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von
Buchstabe a.
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 1 LG:
In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im
Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Be-
schädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Be-
standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede-
rungspunkten 3.2.1 und 3.2.2.
3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete 3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzun gen für Naturschutzgebiete
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
118
Vorblatt Neu Vorblatt Alt
Soweit nicht für einzelne Naturschutzge-
biete abweichende Festsetzungen getrof-
fen worden sind, gelten in allen gem. § 23
BNatSchG festgesetzten Gebieten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Verbote,
˗ die Festsetzung der hiervon nicht
betroffenen Nutzungen,
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Gebote und
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2
und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für
Befreiungen und Ausnahmegenehmigun-
gen, sowie Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten.
Soweit nicht für einzelne Naturschutzge-
biete abweichende Festsetzungen getrof-
fen worden sind, gelten in allen gem. § 20
LG festgesetzten Gebieten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Verbote,
˗ die Festsetzung der hiervon nicht
betroffenen Nutzungen,
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Gebote und
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf-
geführten Bestimmungen für Befreiungen,
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
119
Änderungen der allgemeinen Verbote
Die allgemeinen Verbote in Naturschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden insbeson-
dere im Hinblick auf veränderte rechtliche Grundlagen und verändertes Nutzerverhalten
überarbeitet.
Neu aufgenommen werden Verbotsregelungen für Tätigkeiten, die bisher nicht oder nur un-
zureichend von den Verboten erfasst werden (z. B. Gewässernutzungen, Geocaching, Ver-
anstaltungen).
Unverändert bleibt das Angelverbot in Naturschutzgebieten. In einem späteren Änderungs-
verfahren wird das Angelverbot umfassend geprüft und ggf. gebietsspezifisch geregelt.
Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu
finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum
Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe-
rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die
Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis-
heriger Stelle stehen (siehe Kapitel Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzun-
gen“).
Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech-
ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts-
vorschriften werden gestrichen. Der Gesetzesverweis auf die Eingriffsregelung wird gestri-
chen, da ein Hinweis auf die ohnehin geltende rechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Wei-
terhin wird die Erläuterung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu Verbot Nr. 18 (Ve-
getation auf Banketten, Wegerändern).
Der Gesetzesverweis auf die strafrechtlichen Vorschriften (§ 329 StGB) wird verallgemeinert.
Es wird eine Unberührtheitsregel für die Bekämpfung von Problempflanzen und das mecha-
nische Entfernen von Vegetationsbeständen bei naturschutzfachlichem Erfordernis einge-
führt.
Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen)
Das Verbot wird nicht verändert.
In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor-
schriften verallgemeinert.
Die Unberührtheitsregel Nr. 9 (Jagdausübung) wird direkt dem Verbot 2 zugeordnet, gestrafft
und aus dem allgemeinen Teil gestrichen.
Nr. 3 (Pflanzen und Tiere einbringen / aussetzen oder anzusiedeln)
Das Verbot wird nicht verändert.
In der Verbotserläuterung wird der Gesetzesverweis gestrichen.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
120
Nr. 4 (Versiegelung)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“
durch „Kronentraufbereich“ ersetzt.
Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten)
Das Verbot wird nicht verändert.
Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. Hinweise auf
weitere nachfolgende Verbotsbestimmungen werden gestrichen. Der Gesetzesverweis auf
die strafrechtlichen Vorschriften wird verallgemeinert.
Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten)
Das Verbot wird sprachlich vereinfacht.
In die Erläuterung wird das Schutzgut Boden aufgenommen.
Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 8 (ortsübliche Kulturzäune) wird direkt dem Ver-
bot 6 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen.
Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen)
Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert.
In der Erläuterung des Verbotes werden Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt und der
Hinweis auf ordnungsgemäße Acker- und Gartennutzung gestrichen. Der Gesetzesverweis
auf die die strafrechtlichen Vorschriften (§ 329 StGB) wird verallgemeinert.
Nr. 8 (Abfälle wegwerfen)
Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak-
tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und
Betrieb bereits durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) untersagt ist.
Nr. 9 (Werbeanlagen errichten)
Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und
mobile.
Die Verbotserläuterung wird sprachlich neu gefasst.
Eine Unberührtheit für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen wird eingefügt.
Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen / betreiben)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 11 (Flächen betreten, befahren, reiten)
Das Führen von Pferden wird neu in die Verbotstatbestände eingeführt.
Im Verbotstatbestand wird das „Erzeugen von Lärm und MusikB“ aus systematischen Grün-
den gestrichen und als separater Verbotstatbestand (Nr. 33) aufgenommen.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
121
Nr. 12 (Überfliegen mit Luftfahrzeugen)
Das Verbot wird auf Fahrzeugmodelle, Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte (beispiels-
weise Drohnen) ausgeweitet.
Die Verbotserläuterung wird auf den geänderten Verbotstatbestand abgestellt.
Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze anlegen oder betreiben)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 16 (Hunde laufenlassen)
Das Verbot wird nicht verändert.
Das Verbot und die Verbotserläuterung werden sprachlich überarbeitet.
Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird
direkt dem Verbot zugeordnet, sprachlich überarbeitet und im allgemeinen Teil gestrichen.
Nr. 17 (Feuer machen)
Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von
Feuer, da für die Ahndung nicht nur das Anzünden, sondern auch das Unterhalten eines
Feuers relevant ist. Das Grillen wird explizit im Verbot erwähnt.
Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert.
Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern)
Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert.
Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland)
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft.
Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern)
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert.
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erfor-
derlich ist.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
122
Nr. 21 (Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf
das Befreiungsverfahren gestrichen. Der Erläuterungstext wird gestrafft und konkretisiert.
Nr. 22 (Dünger, Gülle, Klärschlamm aufbringen)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 23 (Erstaufforstung)
Im Verbot wird der Hinweis auf die LÖLF gestrichen, da diese nicht mehr zuständig ist. Das
Verbot wird erweitert auf Pflegepläne und Sofortmaßnahmenkonzepte.
Die Verbotserläuterung wird aktualisiert.
Nr. 24 (Wildfütterungen)
Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdrecht
behandelt werden, nicht verändert. Für Schwarzwildkirrungen wird eine Unberührtheitsrege-
lung neu aufgenommen.
In der Verbotserläuterung wird der Gesetzesverweis verallgemeinert.
Nr. 25 (entfallen).
Das Verbot wurde bereits in einem früheren Änderungsverfahren aufgehoben.
Nr. 26 (Angeln)
Das Verbot wird nicht verändert. Das Angeln wird in einem späteren Verfahren gebietsspezi-
fisch geregelt.
Nr. 27 (Bleischrotverwendung)
Das Verbot entfällt, da das Landesjagdgesetz NRW die Bleischrotverwendung an und über
Gewässern inzwischen verbietet.
Nr. 28 (Jagdkanzeln)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrafft und die im Text
formulierte Unberührtheit entsprechend der Systematik des Landschaftsplans als eigene
Unberührtheit dem Verbot zugeordnet.
Nr. 29 (Gesellschaftsjagden)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. Die im Erläuterungstext formulierte Unberührtheit
wird entsprechend der Systematik des Landschaftsplans als eigene Unberührtheit dem Ver-
bot zugeordnet und der Text gestrafft.
Nr. 30 (Gewässerbenutzung)
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Die Gewässernutzungen verschiedener Art können bis-
her nicht wirkungsvoll geahndet werden, da noch kein konkreter Verbotstatbestand gilt und
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
123
bei Verstößen höchstens mittelbar argumentiert werden kann (z. B. Beunruhigung von Tie-
ren).
Nr. 31 (Veranstaltungen)
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Hierdurch soll der Ordnungsbehörde die Ermächtigung
erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend stattfindenden unorganisierten Veran-
staltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort soziale Netzwerke, mit den entspre-
chend negativen Folgewirkungen für Natur und Landschaft ordnungsrechtlich ahnden zu
können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im
Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versamm-
lungsbehörde unterliegen.
Nr. 32 (Geocaching)
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht ein Regelungsbedarf, da diese neue Art der
Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst
wird.
Nr. 33 (Erzeugen von Lärm)
Das Verbot wird unverändert aus dem Verbot Nr. 11 (Flächen betreten, befahren, reiten)
übernommen und aus systematischen Gründen hier aufgeführt.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
124
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
Allgemeine Verbote
In Naturschutzgebieten ist
insbesondere verboten:
Allgemeine Verbote
In Naturschutzgebieten ist
insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher oder
sonstige Pflanzen zu
beschädigen, zu besei-
tigen oder Teile davon
abzutrennen sowie jede
Handlung, die geeignet
ist, das Wachstum oder
den Fortbestand der
Pflanzenart nachteilig
zu beeinflussen. Bäu-
me, Sträucher und
sonstige Pflanzen gel-
ten auch als beschä-
digt, wenn das Wurzel-
werk verletzt ist.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des
BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als
Pflanzen.
Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgege-
bene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus
ganzjährig und dient der Erhaltung von Le-
bensräumen für bedrohte Tier- und Pflanzen-
arten.
Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf
den Böschungen und Banketten land- und
forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Feld-
rainen und sonstigen Wegränder.
Aufgrund der Regelung des BNatSchG kön-
nen auch außerhalb des Schutzbereichs vor-
genommene Handlungen, die auf das Natur-
schutzgebiet einwirken, genehmigungspflich-
tig sein, bzw. ordnungsbehördliche Maßnah-
men auslösen.
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten
die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu
beachten.
Die Verbotswirkung bezieht sich auch auf die
ordnungsgemäße Landwirtschaft.
1. Bäume, Sträucher oder
sonstige Pflanzen zu
beschädigen, zu besei-
tigen oder Teile davon
abzutrennen sowie jede
Handlung, die geeignet
ist, das Wachstum oder
den Fortbestand der
Pflanzenart nachteilig
zu beeinflussen. Bäu-
me, Sträucher und
sonstige Pflanzen gel-
ten auch als beschä-
digt, wenn das Wurzel-
werk verletzt ist.
Das Verbot dient der Erhaltung der Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushalts als Le-
bensgrundlage des Menschen.
Die Schutzwirkung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG
gilt somit in den Schutzgebieten ganzjährig
(§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG verbietet in der Zeit
vom 1. März bis zum 30. September He-
cken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röh-
richt- und Schilfbestände zu roden, abzu-
schneiden oder zu zerstören. Siehe auch
§ 61 LG zum Allgemeinen Schutz von
Pflanzen sowie § 63 LG.)
Aufgrund der §§ 4-6 LG (Eingriffsregelung)
sind auch außerhalb des Schutzbereiches
vorgenommene Handlungen mit den be-
schriebenen Folgewirkungen auf die ge-
schützte Vegetation genehmigungspflichtig.
Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten
die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 5
StGB zu beachten. Die Verbotswirkung be-
zieht sich auch auf die ordnungsgemäße
Landwirtschaft.
Unberührt davon:
das mechanische Ent- Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
125
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
fernen von Problem-
pflanzen und Vegetati-
onsbeständen, wobei
letztere Maßnahme ei-
nes naturschutzfachli-
chen Erfordernisses be-
darf, bei vorheriger An-
zeige an die untere Na-
turschutzbehörde
Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herku-
lesstaude, Drüsiges Springkraut), exotische
Gartenpflanzen (z.B. Kirschlorbeer, Rho-
dodendron) und Giftpflanzen in Grünlandbe-
ständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die die
landwirtschaftliche Nutzung erheblich beein-
trächtigen. Das Entfernen größerer Vegetati-
onsbestände kann aus Gründen des Arten-
schutzes erforderlich werden, so ist beispiels-
weise die Erhaltung eines bestimmten Suk-
zessionsstadiums für spezialisierte Arten
überlebensnotwendig.
2. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mut-
willig, ohne vernünftigen
Grund zu beunruhigen,
zu ihrem Fang geeigne-
te Vorrichtungen anzu-
bringen, sie zu fangen,
zu töten, ihre Puppen,
Larven, Eier, Nester
und sonstigen Brut- o-
der Wohnstätten fortzu-
nehmen oder zu be-
schädigen sowie sie auf
andere Weise in ihrer
Fortpflanzung zu behin-
dern.
Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und
als Gegensteuern zum bedrohlichen Arten-
rückgang ist dieser allgemeine Schutz wildle-
bender Tiere gerade in großstädtischen bzw.
stadtnahen Schutzgebieten von besonderer
Bedeutung.
2. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mut-
willig, ohne vernünftigen
Grund zu beunruhigen,
zu ihrem Fang geeigne-
te Vorrichtungen anzu-
bringen, sie zu fangen,
zu töten, ihre Puppen,
Larven, Eier, Nester
und sonstigen Brut- o-
der Wohnstätten fortzu-
nehmen oder zu be-
schädigen sowie sie auf
andere Weise in ihrer
Fortpflanzung zu behin-
dern.
Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt
und als Gegensteuern zum bedrohlichen
Artenrückgang ist dieser allgemeine Schutz
wildlebender Tiere (siehe auch §§ 62 und
63 LG) gerade in großstädtischen bzw.
stadtnahen Schutzgebieten von besonderer
Bedeutung.
Siehe auch Verbot 25 und 26.
Unberührt davon: Unberührt davon:
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
126
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
die rechtmäßige und
ordnungsgemäße Aus-
übung der Jagd im enge-
ren Sinne der jagdrecht-
lichen Bestimmungen.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren
Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten
Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau
von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Un-
berührtheitsregelung.
die ordnungsgemäße
Jagd im engeren Sinne
des § 1 Abs. 4 BJG vom
Verbot 2.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weite-
ren Sinne, wie z. B. die Anlage von soge-
nannten Jagdschneisen oder Wildäckern
oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht
unter diese Unberührtheitsregelung. Solche
Tätigkeiten bedürfen einer Befreiung gem.
§ 69 LG, soweit sie unter die Verbotsrege-
lungen des LP fallen.
Soweit nicht durch gebietsspezifische Ver-
bote die Jagdausübung eingeschränkt wird,
ist davon auszugehen, dass die Jagd im
engeren Sinne mit den Naturschutzzielen
vereinbar ist.
Durch die Zusammenarbeit von Naturschutz
und Jagd, insbesondere der Jagdaus-
übungsberechtigten und der örtlich zustän-
digen Landschaftswächter, wird die gegen-
seitige Akzeptanz erhöht. Zudem werden
Sammlung und Austausch von Daten geför-
dert, insbesondere um Rückschlüsse zu
ziehen bezüglich der Auswirkungen der
Jagd auf den Zustand der Naturschutzge-
biete. Die Zusammenarbeit und die Weiter-
gabe der gesammelten Daten an die untere
Landschaftsbehörde bzw. die untere Jagd-
behörde werden empfohlen.
Bei der Bejagung ist auf schützenswerte
Tiere und Pflanzen Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere soll auf eine Ausübung der
Jagd verzichtet werden, wenn geschützte
Wasservögel auf dem Wasser ruhen. Dies
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
127
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
ist insbesondere auch bei der Durchführung
von Gesellschaftsjagden zu beachten.
3. Bäume, Sträucher oder
sonstige Pflanzen sowie
Tiere einzubringen bzw.
auszusetzen oder an-
zusiedeln.
In Naturschutzgebieten sollen Tiere und
Pflanzen generell nicht eingebracht werden,
da Beeinträchtigungen besonders schutzwür-
diger Biozönosen (Lebensgemeinschaften)
die Folge sein können und ggf. unbedingt zu
erhaltende Populationen (z. B. seltene Am-
phibienarten) durch unkontrolliertes Ausset-
zen anderer - auch gebietstypischer -Arten
zum Erlöschen gebracht werden können. Ein-
geschlossen sind das Aussetzen von Fischen
in geschützten Gewässern (Besatzmaßnah-
men) und von Wild sowie die ordnungsgemä-
ße Landwirtschaft.
3. Bäume, Sträucher oder
sonstige Pflanzen sowie
Tiere einzubringen bzw.
auszusetzen oder an-
zusiedeln.
In Naturschutzgebieten sollen Tiere und
Pflanzen generell nicht eingebracht werden,
da Beeinträchtigungen besonders schutz-
würdiger Biozönosen (Lebensgemeinschaf-
ten) die Folge sein können und ggf. unbe-
dingt zu erhaltende Populationen (z. B. sel-
tener Amphibienarten) durch unkontrolliertes
Aussetzen anderer - auch gebietstypischer -
Arten zum Erlöschen gebracht werden kön-
nen. Eingeschlossen ist das Aussetzen von
Fischen in geschützten Gewässern (Be-
satzmaßnahmen) und von Wild sowie die
ordnungsgemäße Landwirtschaft. Siehe
auch die Schutzwirkung des § 62 Nr. 2 LG.
4. die Versiegelung von
Feldwegen und Flächen
- insbesondere im Kro-
nentraufbereich der
Bäume - sowie andere
Maßnahmen zur Ver-
dichtung des Bodens.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grund-
wasseranreicherungsflächen, auf die Gewähr-
leistung der Wasserversorgung des Wurzel-
raumes von Bäumen und Sträuchern sowie
die Erhaltung des Lebensraumes von Insek-
ten und sonstigen Kleinstlebewesen.
4. die Versiegelung von
Feldwegen und Flächen
- insbesondere im
Traufbereich der Bäu-
me (Kronenbereich) -
sowie andere Maßnah-
men zur Verdichtung
des Bodens.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von
Grundwasseranreicherungsflächen, auf die
Gewährleistung der Wasserversorgung des
Wurzelraumes von Bäumen und Sträuchern
sowie die Erhaltung des Lebensraumes von
Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen.
5. bauliche Anlagen im Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen 5. bauliche Anlagen im Hierdurch sol len nachteilige Veränderungen
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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128
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
Sinne des § 2 Abs. 1
BauO NW, als auch
Straßen, Wege und
Plätze zu errichten oder
zu ändern, auch wenn
sie keiner bauaufsichtli-
chen Genehmigung be-
dürfen sowie die Au-
ßenseite bestehender
baulicher Anlagen zu
ändern. Die Nutzungs-
änderung steht der Än-
derung gleich.
von Natur und Landschaft auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt werden, um für
die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Natur-
haushaltes zu gewährleisten sowie Beein-
trächtigungen des Orts- und Landschaftsbil-
des zu vermeiden.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen
des allgemeinen und besonderen Artenschut-
zes bleiben unberührt.
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten
die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu
beachten.
Sinne des § 2 Abs. 1
BauO NW, als auch
Straßen, Wege und
Plätze zu errichten oder
zu ändern, auch wenn
sie keiner bauaufsichtli-
chen Genehmigung be-
dürften sowie die Au-
ßenseite bestehender
baulicher Anlagen zu
ändern. Die Nutzungs-
änderung steht der Än-
derung gleich.
von Natur und Landschaft auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt werden, um für
die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Na-
turhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter zu gewährleisten sowie Beein-
trächtigungen des Orts- und Landschaftsbil-
des zu vermeiden.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass
im folgenden verschiedene konkret genann-
te bauliche Anlagen gesondert verboten
werden.
Diese Verbotsregelungen sind jeweils be-
sonders erläutert.
Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten
die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 2
StGB zu beachten.
6. ober- und unterirdische
Leitungen aller Art,
Zäune oder andere Ein-
friedungen zu errichten,
zu verlegen oder zu än-
dern.
Das Verbot dient der Vermeidung von Störun-
gen des Grundwasserhaushaltes und des
Bodens schutzwürdiger Bereiche wie auch der
Gewährleistung eines freien Wildwechsels in
die Schutzgebiete bzw. aus ihnen heraus.
6. ober- und unterirdische
Versorgungs-, Entsor-
gungs- oder Material-
transportleitungen (Frei-
oder Rohrleitungen),
Zäune oder andere Ein-
friedungen zu errichten,
zu verlegen oder zu än-
dern.
Das Verbot dient der Vermeidung von Stö-
rungen des Grundwasserhaushaltes
schutzwürdiger Bereiche wie auch der Ge-
währleistung eines freien Wildwechsels in
die Schutzgebiete bzw. aus ihnen heraus.
7. Aufschüttungen, Verfül- Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhal- 7. Aufschüttungen, Verfül- Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Er-
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129
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
lungen, Abgrabungen
Ausschachtungen oder
Verfestigungen vorzu-
nehmen oder die Bo-
den- oder Geländege-
stalt auf andere Weise
zu verändern.
tung der vorhandenen landschaftlichen Struk-
turen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für
Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des
Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Ver-
hinderung von Landschaftsschäden durch
weitere Kiesgrubenaufschlüsse, als auch dem
Schutz hochwertiger Bereiche und der beson-
ders schutzwürdigen Böden.
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten
die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu
beachten.
lungen, Abgrabungen
oder Ausschachtungen
vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf ande-
re Weise zu verändern.
haltung der vorhandenen landschaftlichen
Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräu-
men für Pflanzen und Tiere und auf die Si-
cherung des Landschaftsbildes. Es dient
sowohl der Verhinderung von Landschafts-
schäden durch weitere Kiesgrubenauf-
schlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger
Bereiche, wie z. B. feuchter Brachflächen,
vor der Inanspruchnahme als Grundfläche
für Erdwälle aus Lärmschutzgründen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass
der Umbruch oder das Umgraben von
Acker- oder Gartenböden im Rahmen der
ordnungsgemäßen Nutzung vom Verbot
nicht betroffen ist.
Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten
die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 1
und 2 StGB zu beachten.
8. feste oder flüssige Stof-
fe sowie Gegenstände,
die geeignet sind, den
Naturhaushalt oder das
Landschaftsbild erheb-
lich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen, zu
verwenden, zu lagern
oder sich dieser zu ent-
ledigen.
Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige
Bereiche und Störungen des Landschaftsbil-
des sollen hierdurch verhindert werden. Das
Verbot orientiert sich dabei am Abfallbegriff
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, d. h. neben
Abfällen aus Landwirtschaft und Gartenbau
(Biozide, Gülle, Festmist, etc.), Klärschläm-
men sowie Bioabfällen (Gartenabfälle, Grün-
schnitt, etc.), ist beispielsweise auch die Be-
seitigung von Bauschutt eingeschlossen.
8. .Abfälle oder Altmaterial
wegzuwerfen oder zu
lagern und Abfallbesei-
tigungsanlagen ein-
schließlich Recyclingan-
lagen zu errichten so-
wie rechtswidrig errich-
tete Anlagen zu betrei-
ben.
Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige
Bereiche und Störungen des Landschafts-
bildes sollen hierdurch verhindert werden.
Eingeschlossen ist die Beseitigung von Gar-
tenabfällen.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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130
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
9. feste Werbeanlagen im
Sinne des § 10 Abs. 1
BauO NW und mobile
Werbeanlagen zu er-
richten, anzubringen,
aufzustellen oder
rechtswidrig errichtete
zu betreiben, auch
wenn sie baurechtlich
genehmigungsfrei sind.
Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO
NRW gehören beispielsweise Schilder, Be-
schriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenan-
schläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen.
Das Verbot soll die Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes im gesamten Geltungsbe-
reich des Landschaftsplans und Störungen
des Naturhaushaltes bei der Errichtung oder
auch Instandhaltung der Anlagen verhindern.
9. Werbeanlagen im Sinne
des § 13 Abs. 1 BauO
NW zu errichten, anzu-
bringen oder rechtswid-
rig errichtete zu betrei-
ben.
Neben der Sicherung des Landschaftsbildes
dient das Verbot vor allem der Vermeidung
von Störungen des Naturhaushaltes bei der
Errichtung oder auch Instandhaltung der
Anlagen.
Unberührt davon :
gesetzlich vorgeschrie-
bene Beschilderungen
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hinweisschil-
der für Schutzgebiete u.s.w.
10. unverändert unverändert
11. Flächen und Wege zu
betreten, zu befahren
oder auf ihnen zu reiten
sowie Pferde zu führen,
mit Ausnahme von We-
gen, die besonders ge-
Hierdurch sollen genügend große ungestörte
Lebensräume für die Tierwelt erhalten werden
bzw. Störungen so gering wie unter großstäd-
tischen Bedingungen möglich gehalten wer-
den. Des Weiteren soll eine möglichst unge-
störte Vegetationsentwicklung gewährleistet
werden, insbesondere für trittempfindliche
11. Flächen und Wege zu
betreten, zu befahren
oder auf ihnen zu rei-
ten, mit Ausnahme von
Wegen, die besonders
gekennzeichnet sind.
Das Erzeugen von
Hierdurch sollen genügend große ungestör-
te Lebensräume für die Tierwelt erhalten
werden bzw. Störungen so gering wie unter
großstädtischen Bedingungen möglich ge-
halten werden. Des Weiteren soll eine mög-
lichst ungestörte Vegetationsentwicklung
gewährleistet werden, insbesondere für tritt-
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
131
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
kennzeichnet sind. Flächen. Lärm und Musik sowie
das Betreiben von Ton-
geräten ist verboten.
empfindliche Flächen.
12. Fahrzeugmodelle ,
Flugmodelle und unbe-
mannte Fluggeräte
(beispielsweise Droh-
nen) zu betreiben sowie
mit diesen die Natur-
schutzgebiete zu über-
fliegen.
Die nach Luftverkehrs-Ordnung einzuhalten-
den Sicherheitsmindesthöhen (150 m, in Städ-
ten 300 m) werden aufgrund des geringen
Aktionsradius von Flugmodellen in der Regel
unterschritten. Lärmentwicklung und hohe
Geschwindigkeiten mit abrupten Richtungs-
wechseln sowie die Imitation einer Greifvogel-
silhouette können insgesamt zu erheblichen
Störungen der Tierwelt führen. Fahrzeugmo-
delle stellen durch Lärmentwicklung und An-
näherung an Wildtiere und Bewegung in de-
ren Habitaten eine Störung dar.
12. das Überfliegen der
Naturschutzgebiete mit
Luftfahrzeugen unter-
halb einer Höhe von
150 m über dem Erd-
boden.
Die Naturschutzgebiete sollen hierdurch
möglichst ruhiggestellt werden. Des Weite-
ren dient das Verbot dem Schutz der Vögel
vor Zusammenstößen mit Luftfahrzeugen.
Als Luftfahrzeuge gelten auch Motorflugmo-
delle.
13. unverändert unverändert
14. unverändert unverändert
15. unverändert unverändert
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
132
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
16. Hunde unangeleint lau-
fen zu lassen.
In Naturschutzgebieten ist dem Naturschutz-
ziel absoluter Vorrang einzuräumen vor ande-
ren Nutzungsansprüchen. Durch frei herum-
laufende Hunde werden wildlebende Tiere
stark beunruhigt, was zur Aufgabe von Brut-
und Setzrevieren führen kann.
16. Hunde - ohne sie anzu-
leinen frei herumlaufen
zu lassen.
In Naturschutzgebieten ist dem Natur-
schutzziel absoluter Vorrang einzuräumen
vor anderen Nutzungsansprüchen. Durch
frei herumlaufende Hunde werden wildle-
bende Tiere stark beunruhigt, wodurch im
Extremfall eine Abwanderung gefährdeter
Tierpopulationen ausgelöst werden könnte.
Unberührt davon: Unberührt davon:
das Laufenlassen von
Hunden im jagdlichen
Einsatz, soweit die
Jagdausübung gebiets-
spezifisch zulässig ist.
Die gesetzlich vorgeschriebene Wildfolge ist
ohne den Einsatz von Jagdhunden in der Re-
gel nicht durchführbar.
17. Feuer zu machen, zu
unterhalten und zu gril-
len sowie brennende
oder glimmende Ge-
genstände wegzuwer-
fen wie auch solche, die
geeignet sind, Feuer zu
verursachen sowie das
Abbrennen von Feuer-
werken.
Das Verbot dient der Vermeidung unkontrol-
lierter Brände und der Erhaltung der Kleintier-
und Insektenwelt sowie des Bodenlebens.
Weiterhin sollen Beunruhigungen der Tierwelt
vermieden werden.
17. Feuer zu machen sowie
brennende oder glim-
mende Gegenstände
wegzuwerfen wie auch
solche, die geeignet
sind, Feuer zu verursa-
chen.
Das Verbot dient der Vermeidung unkontrol-
lierter Brände und der Erhaltung der Klein-
tier- und Insektenwelt sowie des Bodenle-
bens.
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
133
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
18. entfällt 18. die Bodendecke (Vege-
tation) auf den Banket-
ten der Wirtschaftswe-
ge, auf Böschungen,
Straßenbegleitgrün,
Feldrainen und sonsti-
gen Wegrändern mit
mechanischen, chemi-
schen oder sonstigen
Mitteln niedrig zu halten
oder zu vernichten so-
wie durch Auftrag von
Dünge- und Pflanzen-
behandlungsmitteln
dortselbst die natürliche
Entwicklung zu beein-
flussen oder zu verhin-
dern.
Das Verbot dient der Erhaltung von Lebens-
räumen für bedrohte Tier- und Pflanzenar-
ten, insbesondere auch der Erhaltung be-
drohter Ackerwildkräuter. Eingeschlossen
sind die Böschungen an Straßen und Bahn-
linien sowie Uferböschungen. Das Mahd-
und Beschädigungsverbot für Feldwegebö-
schungen erfolgt u.a. in Wahrnehmung städ-
tischer Eigentumsrechte mit dem Ziel der
Bestandssicherung dieser potentiellen Suk-
zessionsflächen.
19. der Umbruch oder die
Umwandlung von Dau-
ergrünland, Feucht- o-
der Nasswiesen, Bra-
chen oder sonstigen,
nicht bewirtschafteten
Flächen in Ackerland
oder eine sonstige an-
dere Nutzung.
Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotopty-
pen und ihrer speziellen Flora und Fauna.
Gerade die Lebensräume der auf Grünland
angewiesenen Tierarten sind landes- und
bundesweit aufgrund von Umstellungen in der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bedroht.
Das Grünlandumwandlungsverbot beinhaltet
auch eine Aufforstung der Bestände mit Ge-
hölzen.
19. der Umbruch oder die
Umwandlung von Grün-
land, Feuchtgebieten
oder Nasswiesen, Bra-
chen oder sonstigen,
nicht bewirtschafteten
Flächen in Ackerland
oder eine sonstige an-
dere Nutzung.
Das Verbot dient dem Schutz dieser Bio-
toptypen und ihrer speziellen Flora und
Fauna. Ein derartiger Umbruch stellt i.d.R.
eine massive Veränderung eines geschütz-
ten Gebietes mit der Folge einer nachhalti-
gen Störung der vorhandenen Wechselbe-
ziehungen des Naturhaushaltes dar. Gerade
die Lebensräume der auf Grünland ange-
wiesenen Tierarten sind landes- und bun-
desweit aufgrund von Umstellungen in der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung be-
droht.
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
134
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
20. stehende und fließende
Gewässer - einschließ-
lich Fischteiche und
sonstige künstliche
Gewässer – anzulegen,
zu verändern, zu besei-
tigen oder deren Ufer-
böschungen und Sohl-
strukturen zu beein-
trächtigen sowie den
Grundwasserstand
künstlich zu verändern.
Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir-
kungsgefüge des Naturhaushaltes der
Schutzgebiete über Veränderungen des Was-
serhaushaltes sollen hierdurch verhindert
werden. Eingeschlossen ist das Entnehmen
oder Ableiten von Grundwasser aus feuchtem
Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten
durch Entwässerungsgräben sowie sonstige
bauliche Entwässerungsmaßnahmen, die der
Beseitigung von Staunässe dienen.
20. Gewässer - also auch
Fischteiche und sonsti-
ge künstliche Gewässer
- anzulegen oder zu
verändern.
Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir-
kungsgefüge des Naturhaushaltes der
Schutzgebiete über Veränderungen des
Wasserhaushaltes sollen hierdurch verhin-
dert werden. Zur langfristigen Erhaltung der
Lebensgrundlagen des Menschen ist insbe-
sondere die Sicherung des Grundwasser-
haushaltes einschließlich der Gewässergüte
von herausragender Bedeutung. Folientei-
che in der freien Landschaft sollen hierdurch
verhindert werden, da dadurch nur mittelfris-
tig eine Verbesserung des Naturhaushaltes
zu erwarten ist, längerfristig jedoch mit der
Zerstörung der Abdichtungen und damit
dem Wegfall eines Lebensraumes gerech-
net werden muss. Hierin eingeschlossen ist
das Entnehmen oder Ableiten von Grund-
wasser aus feuchtem Grünland oder aus
sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe-
rungsgräben sowie sonstige bauliche Ent-
wässerungsmaßnahmen, die der Beseiti-
gung von Staunässe dienen.
21. die Anwendung von
Pflanzenbehandlungs-
mitteln jeder Art, insbe-
sondere in Waldflächen
zur Verhinderung oder
Beseitigung von uner-
Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofauna
und der Krautschicht sowie der ungestörten
Bodenentwicklung und dem Schutz des
Grundwassers. Die Nebenwirkungen von
Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere wild-
wachsende Pflanzen, Tiere, den Boden und
21. die Anwendung von
Pflanzenbehandlungs-
mitteln jeder Art, insbe-
sondere der Einsatz
von Pflanzenbehand-
lungsmitteln in Waldflä-
Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofau-
na und der Krautschicht sowie der ungestör-
ten Bodenentwicklung und dem Schutz des
Grundwassers. Die Nebenwirkungen von
Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere
wildwachsende Pflanzen, Tiere, den Boden
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
135
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
wünschtem Aufwuchs
oder Schadenssymp-
tomen sowie in der Zeit
vom 01.03. - 30.11. ei-
nes jeden Jahres das
Aufbringen von Kalk in
Waldbeständen.
das Grundwasser stellen oftmals vermeidbare
Beeinträchtigungen dar.
Ein Kalkauftrag auf den Waldboden innerhalb
der Vegetationsperiode führt zu einer erhebli-
chen Beeinträchtigung von Kleinstlebewesen
im Waldboden, Insekten, Moosen, Pilzen,
Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalk-
fahne nicht ausweichen können, sind gefähr-
det. Von daher ist zum Schutz der Lebensge-
meinschaften die Kalkausbringung auf die
Winterperiode zu begrenzen.
chen zur Verhinderung
oder Beseitigung von
unerwünschtem Auf-
wuchs oder Schadens-
symptomen sowie in
der Zeit vom 01.03. -
30.11. eines jeden Jah-
res das Aufbringen von
Kalk in Waldbeständen.
und das Grundwasser stellen oftmals ver-
meidbare Beeinträchtigungen dar (§ 3 LG).
Soweit Schäden an Waldbäumen - auch zur
Erhaltung der wirtschaftlichen Nutzungsfä-
higkeit - nur durch geeignete chemische
Mittel verhindert oder begrenzt werden kön-
nen, liegen i.d.R. die Voraussetzungen des
§ 69 Abs. 1 lit. a) bb) und b) LG vor, sofern
der Einsatz dieser Mittel nicht zu größeren
Beeinträchtigungen an anderen Teilen des
Naturhaushalts führt.
Ein Kalkauftrag auf den Waldboden außer-
halb der Winterperiode führt zu einer erheb-
lichen Beeinträchtigung der Insektenfauna
einschließlich ihres Lebensraumes, teilweise
zur vollständigen Vernichtung. Wegen des
besonderen Stellenwertes der Insekten im
Wirkungsgefüge des Naturhaushalts sind
diese in besonderem Maße zu schützen und
zu pflegen, insbesondere auch im Hinblick
auf die Erhaltung ihrer Fortpflanzungsmög-
lichkeiten.
22. unverändert unverändert
23. Erstaufforstungen, die
forstliche Nutzung au-
ßerhalb der Forstein-
richtungswerke, Wald-
Hierdurch sollen forstliche Maßnahmen ver-
hindert werden, die nicht Gegenstand der ge-
nannten Planwerke sind. Diese werden in der
Regel mit den Fachbehörden abgestimmt, so
23. Erstaufforstungen, die
forstliche Nutzung au-
ßerhalb der von der
LÖLF aufgestellten For-
Mit Ausnahme des Verbotes von Erstauf-
forstungen handelt es sich um Festsetzun-
gen gem. § 25 LG auf der Grundlage des im
Offenlage-Verfahren ergänzten forstlichen
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
136
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
pflegepläne, Sofort-
maßnahmenkonzepte
sowie Wiederauffors-
tungen mit anderen als
bodenständigen, stand-
ortgerechten Baumar-
ten.
dass die Naturschutzbelange hinreichend Be-
rücksichtigung finden können.
steinrichtungswerke
sowie Wiederauffors-
tungen mit anderen als
bodenständigen und
standortgerechten
Baumarten.
Fachbeitrages. Das Verbot von Erstauffors-
tungen ist keine Festsetzung gem. § 25 LG.
Es ist erforderlich wegen der besonderen
Bedeutung den Naturschutzgebiete für die
Erhaltung der Artenvielfalt im Ballungsraum
Köln und zur Sicherung der Lebensraum-
strukturen in den Naturschutzgebieten.
24. Wildfütterungen vorzu-
nehmen sowie Wildä-
cker und Futterplätze
anzulegen und beste-
hende weiterhin zu be-
treiben.
Das Verbot dient der Anpassung des Wildbe-
standes an die landschaftlichen und landes-
kulturellen Verhältnisse und entspricht inso-
fern der Hegepflicht der jagdrechtlichen Best-
immungen.
24. Wildfütterungen ein-
schließlich Kirrungen
vorzunehmen sowie
Wildäcker und Futter-
plätze anzulegen und
bestehende weiterhin
zu betreiben.
Hierdurch sollen unerwünschte Nährstoffan-
reicherungen als Folge konzentriert anfal-
lender Exkremente des Wildes in Natur-
schutzgebieten verhindert werden und Ver-
fälschungen der Flora besonders empfindli-
cher Ökosysteme vermieden werden. Die
Vorschrift des § 25 Abs. 1 und 2 LJG NW
bleibt hiervon im Ergebnis unberührt, da nur
in wenigen besonders schutzwürdigen - Be-
reichen eine Einschränkung erfolgt und so-
mit Wildfütterungen in Notzeiten gem.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 LJG - z. B. in strengen
Wintern mit durchgehend hoher Schneebe-
deckung - in ausreichendem Maß auf ande-
ren Flächen erfolgen können.
Unberührt davon:
Kirrungen für Schwarz-
wild nach den jagdrecht-
lichen Bestimmungen
anzulegen bei vorheri-
ger Anzeige an die unte-
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
137
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
re Naturschutzbehörde.
25. entfallen
25. entfallen
26. die Ausübung des Hob-
by- und Sportangelns,
soweit in den NSG Ge-
wässer vorhanden sind,
einschließlich deren
Nutzung zur Fischzucht
bzw. als Aufzuchtge-
wässer.
Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vor-
rangflächen für den Naturschutz - insbesonde-
re für den Wasservogelschutz - ist bei häufi-
ger Anwesenheit von Anglern nicht zu errei-
chen, da die Fluchtdistanz vieler Wasservögel
meist über 100 m liegt. Dieser Vertreibungsef-
fekt geht auch und insbesondere von einem
stillsitzenden Menschen aus, während z. B.
Maschinen oder die Verlärmung durch eine
nahe Straße i.d.R. keine Fluchtbewegungen
auslösen bzw. die Besiedlung nicht verhin-
dern. Darüber hinaus sind diese fischereili-
chen Nutzungen auch deshalb mit dem jewei-
ligen Schutzzweck unvereinbar, weil auch der
Fischbestand der Naturschutzgebiete seiner
natürlichen Entwicklung überlassen bleiben
soll, soweit nicht vorher eingebrachte faunen-
fremde Fische abgefischt werden müssen.
26. die Ausübung des Hob-
by- und Sportangelns,
soweit in den NSG Ge-
wässer vorhanden sind,
einschließlich deren
Nutzung zur Fischzucht
bzw. als Aufzuchtge-
wässer.
Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vor-
rangflächen für den Naturschutz - insbeson-
dere für den Wasservogelschutz - ist bei
häufiger Anwesenheit von Anglern nicht zu
erreichen, da die Fluchtdistanz vieler Was-
servögel meist über 100 m liegt. Dieser Ver-
treibungseffekt geht auch und insbesondere
von einem stillsitzenden Menschen aus,
während z. B. Maschinen oder die Verlär-
mung durch eine nahe Straße i.d.R. keine
Fluchtbewegungen auslösen bzw. die Be-
siedlung nicht verhindern. Darüber hinaus
sind diese fischereilichen Nutzungen auch
deshalb mit dem jeweiligen Schutzzweck
unvereinbar, weil auch der Fischbestand der
Naturschutzgebieteseiner natürlichen Ent-
wicklung überlassen bleiben soll, soweit
nicht vorher eingebrachte faunenfremde
Fische abgefischt werden müssen.
(Siehe auch allgem. Gebot 5 zur Regelung
der Angelnutzung am Rhein).
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
138
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
27. entfallen 27. die Verwendung von
Bleischrot bei der Jagd an
Gewässern
Das Verbot gilt für die Jagdausübung in al-
len Naturschutzgebieten, sofern keine räum-
lichen oder zeitlichen Einschränkungen
nach diesem Plan bestehen.
Durch die Streuung der Bleischrotkörner bei
der Schussabgabe verbleibt der überwie-
gende Schrotanteil in der Landschaft. Es
besteht die Gefahr, dass das Blei wasser-
lösliche Verbindungen eingeht und sich in
Wasser und Boden anreichern kann. Zudem
besteht nicht nur die Gefahr der Bleivergif-
tungen für Tiere dadurch, dass sie bei der
Jagd angeschossen werden und das giftige
Blei in ihrem Körper verbleibt, sondern dass
sie artspezifisch mit der regelmäßigen Auf-
nahme von Sand, Steinchen und Erde als
Verdauungshilfe auch Bleischrotkörner zu
sich nehmen, die so in ihrem Körper toxisch
wirken.
28. die Errichtung von
Jagdkanzeln
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln
sollen hierdurch vermieden werden.
28. die Errichtung von
Jagdkanzeln
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie Beschädigungen oder Veränderungen
des Naturschutzgebietes oder seiner Be-
standteile sollen hierdurch vermieden wer-
den.
Offene Ansitzleitern, möglichst mobiler Art,
sind von diesem Verbot nicht betroffen. Je-
doch sind bei der Aufstellung offener Ansitz-
leitern die anderen Verbote zu beachten,
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
139
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
nach denen es z.B. nicht erlaubt ist, das
Schußfeld freizuschneiden bzw. Jagd-
schneisen anzulegen.
Unberührt davon:
die Errichtung offener
Ansitzleitern, möglichst
mobiler Art, soweit keine
Beschädigung der Bäu-
me, z. B. durch Frei-
schneiden des Schuss-
feldes, keine Anlage von
Jagdschneisen und kei-
ne Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes erfolgt
nach vorheriger Anzeige
bei der unteren Natur-
schutzbehörde.
29. die Durchführung von
Gesellschaftsjagden.
Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG
Jagden, an denen mehr als vier Personen
jagdlich zusammenwirken.
29. die Durchführung von
Gesellschaftsjagden.
Ausgenommen hiervon
bleibt eine Gesellschafts-
jagd in dem jeweiligen Na-
turschutzgebiet pro Jahr,
sofern vor Jagdbeginn eine
Mitteilung an die untere
Landschaftsbehörde erfolgt.
Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG
Jagden, an denen mehr als vier Personen
jagdlich zusammenwirken.
Durch dieses Verbot soll erreicht werden,
dass die Ausübung der Jagd möglichst stö-
rungsarm erfolgt, denn bei der Durchführung
z.B. von Treib-, Drück- oder Beunruhigungs-
jagden können auch zu schützende Arten
stark beunruhigt werden.
Die Möglichkeit, jährlich einmal eine Gesell-
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
140
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
schaftsjagd durchführen zu können, wird
eingeräumt, weil unter bestimmten Bedin-
gungen die Bejagung wesentlich effektiver
als Gesellschaftsjagd durchzuführen ist.
Unberührtheit davon :
die Durchführung einer
Gesellschaftsjagd in dem
jeweiligen Naturschutz-
gebiet pro Jahr, sofern
vor Jagdbeginn eine Mit-
teilung an die untere Na-
turschutzbehörde erfolgt.
Bei der Durchführung z.B. von Treib-, Drück-
oder Beunruhigungsjagden kommt es zu einer
stärkeren Beunruhigung als bei einer Ansitz-
jagd. Da die Bejagung bei einer Gesellschafts-
jagd effektiver als diese ist, wird die Möglich-
keit einer einmaligen Gesellschaftsjagd einge-
räumt.
30. Gewässer zu nutzen,
insbesondere zu baden,
zu schwimmen, zu tau-
chen, Eisflächen zu be-
treten oder Wasserfahr-
zeuge aller Art, ein-
schließlich Modellboote,
einzubringen oder be-
reitzustellen oder mit
ihnen zu fahren sowie
sonstigen Wassersport
zu betreiben.
Hierdurch sollen Störungen der Tierwelt und
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
vermieden werden.
31. ungenehmigte Veran-
staltungen aller Art
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Na-
turhaushalts vermieden und Schäden verhin-
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
141
Textliche Festsetzungen
neu
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen
alt
Erläuterungen alt
durchzuführen oder an
ihnen teilzunehmen.
dert werden. Das Verbot umfasst private wie
auch gewerbliche Veranstaltungen, Ansamm-
lungen, Partys sowie unorganisierte
Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwer-
ke wie Facebook). Nicht erfasst sind öffentli-
che Versammlungen unter freiem Himmel
oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsge-
setzes, die der Anzeigepflicht bei der zustän-
digen Versammlungsbehörde unterliegen.
32. Geocache-Behälter zu
verstecken, anzubringen
oder nach den Geo-
cache-Behältern zu su-
chen.
Hierdurch sollen in den Naturschutzgebieten
Störungen für die Tierwelt und Schädigungen
der Vegetation vermieden werden.
33. das Erzeugen von Lärm
und Musik sowie das
Betreiben von Tongerä-
ten.
Störungen der Tierwelt sollen hierdurch so
gering wie möglich gehalten werden.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
142
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben,
wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre-
gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe-
rührtheitsregelungen die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe
„Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge-
strichen.
Nr. 1 (Nutzung des Luftraumes zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben)
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, da die Nutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge
abschließend im Luftverkehrsrecht geregelt ist.
Nr. 2 (Laufenlassen von Jagdhunden bei Wildfolge)
Die Unberührtheitsregel ist jetzt unter Verbot 16 aufgeführt. Inhaltlich wird sie nicht verän-
dert.
Nrn. 3 und 4 (privilegierte Nutzungen)
In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert.
In der Erläuterung wird der Hinweis auf allgemeine, selbstverständliche Naturschutzziele
gestrichen.
Nr. 5. (Maßnahmen der Stadt Köln)
Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst.
Nr. 6 (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien)
Jetzt bei Verbot Nr. 1 aufgeführt.
Nr. 7 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten)
Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und
reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons-
tigen Grundwassergefährdungsbereichen.
Nr. 8 (Forstwirtschaftliche Bodennutzung)
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff-
lichkeiten (nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Die Regelung zu Bankettmahd
wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht mit 3-Jahres-
Rhythmus planbar ist.
Die Erläuterung wird der Neuformulierung der Unberührtheitsregel angepasst. Auf die Schil-
derungen der forstwirtschaftlichen Wirtschaftsweise wird verzichtet.
Nr. 9 (Jagdausübung)
Jetzt bei Verbot Nr. 2 aufgeführt.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
143
Nr. 10 (Laufenlassen von Jagdhunden bei Wildfolge)
Die Unberührtheitsregel wird hier gestrichen, da hier eine Doppelregelung (siehe Nr. 2) be-
steht. Die Unberührtheitsregel Nr. 2 ist jetzt unter Verbot Nr. 16 aufgeführt, inhaltlich jedoch
unverändert.
Nr. 11 (Fristen der Jagdausübung)
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert.
Nr. 12 (Gefahrenabwehr)
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver-
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf-
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab-
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
144
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne Natur-
schutzgebiete abweichende Fest-
setzungen getroffen worden sind,
bleiben folgende Nutzungen - hierzu
zählen auch Tätigkeiten - von allen
oder nur einzelnen Allgemeinen
Verboten unberührt
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne Natur-
schutzgebiete abweichende Fest-
setzungen getroffen worden sind,
bleiben folgende Nutzungen - hierzu
zählen auch Tätigkeiten - von allen
oder nur einzelnen Allgemeinen
Verboten unberührt
1. entfällt 1. vom Verbot 12 die Benutzung
des Luftraumes durch Bundes-
wehr, Bundesgrenzschutz und
Polizei in Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben.
§ 30 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz
bestimmt die Ausnahmeregelung
für Militär, Polizei und Bundes-
grenzschutz von den Vorschriften
des Luftverkehrsgesetzes,
1. Abschnitt, zur Erfüllung hoheitli-
cher Aufgaben.
2. entfällt 2. zum Verbot 16 das Laufenlas-
sen von Jagdhunden bei der
Wildfolge auf angeschossenes
Wild.
Die gesetzlich vorgeschriebene
Wildfolge ist ohne den Einsatz von
Jagdhunden i.d.R. nicht durch-
führbar.
3. die nach § 4 BNatSchG privile-
gierten Nutzungen und die für
deren bestimmungsgemäße
Nutzung notwendigen Instand-
setzungs- und Erhaltungsmaß-
nahmen, soweit eine Anzeige
an die untere Naturschutzbe-
Dieser besonders geregelte Bestands-
schutz für die gem. § 4 BNatSchG privi-
legierten bestimmungsgemäßen Nut-
zungen gilt nicht uneingeschränkt. Er
umfasst z. B. nicht den Einsatz von
Pflanzenbehandlungsmitteln zur Besei-
tigung unerwünschten Aufwuchses an
3. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG
privilegierten Nutzungen – ein-
schließlich vorhandener Füh-
rungen von Versorgungs-
/Entsorgungsanlagen und -
leitungen - und die für deren
bestimmungsgemäße Nutzung
notwendigen Instandsetzungs-
Die Ziele, Grundsätze und allge-
meinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG
sind jedoch auch in diesen Fällen
zu beachten. Einen Bestands-
schutz genießen diese Nutzungen
nur insoweit, wie sie nicht gegen
Rechtsnormen verstoßen. Dieser
besonders geregelte Bestand-
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
145
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
hörde erfolgt. Bahnanlagen. und Erhaltungsmaßnahmen ,
soweit eine Anzeige an die un-
tere Landschaftsbehörde er-
folgt.
schutz für die gem. § 38 Abs. 1
BNatSchG privilegierten bestim-
mungsgemäßen Nutzungen um-
fasst z. B. nicht den Einsatz von
Pflanzenbehandlungsmitteln zur
Beseitigung unerwünschten Auf-
wuchsest an Bahnanlagen. Hier
gelten die Regelungen des Land-
schaftsgesetzes.
4. die Nutzung vorhandener Ver-
sorgungs-/Entsorgungsanlagen
und -leitungen durch private Un-
ternehmen und die für deren
bestimmungsgemäße Nutzung
notwendigen Instandsetzungs-
und Erhaltungsmaßnahmen,
soweit eine Anzeige an die un-
tere Naturschutzbehörde erfolgt.
In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhal-
ten auch bestehende Anlagen privater
Unternehmen Bestandsschutz.
4. die Nutzung vorhandener Ver-
sorgungs-/Entsorgungsanlagen
und -leitungen durch private Un-
ternehmen und die für deren
bestimmungsgemäße Nutzung
notwendigen Instandsetzungs-
und Erhaltungsmaßnahmen,
soweit eine Anzeige an die unte-
re Landschaftsbehörde erfolgt.
Siehe Ziffer 3.
5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs-
und sonstige Maßnahmen, die
von der Oberbürgermeisterin der
Stadt Köln, Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen,
Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt, in Übereinstimmung
mit den Regelungen des Land-
schaftsplans und sonstiger öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften,
insbesondere BNatSchG und
5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs-
und sonstige Maßnahmen, die
vom Oberstadtdirektor Köln an-
geordnet oder genehmigt sind
bzw. von ihm selbst oder in sei-
nem Auftrag durchgeführt wer-
den.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
146
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
LNatSchG NRW, angeordnet
oder genehmigt sind bzw. von
ihr oder in ihrem Auftrag durch-
geführt werden.
6. entfällt 6. in der Zeit von Anfang Oktober
bis Ende Februar zur Aufrecht-
erhaltung der Verkehrssicherheit
an Straßen und Bahnlinien, das
hierfür notwendige Beschneiden
von Bäumen und Sträuchern
vom Verbot 1 sowie das hierfür
notwendige Niedrighalten der
sonstigen Vegetation auf den
dort vorhandenen Böschungen
mit mechanischen Mitteln vom
Verbot 18.
Siehe auch die Wirkung des
§64 LG. Hierdurch soll u.a. sicher-
gestellt werden, dass diese oft
wertvollen Saumbiotope während
der Vegetationsperiode einer
weitgehend ungestörten Entwick-
lung überlassen bleiben.
Das beseitigen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Pflan-
zen bedarf einer Befreiung nach
§64 LG.
7. Kontroll- und Untersuchungsar-
beiten sowie Maßnahmen zur
Abwehr von Gefahren für das
Grundwasser auf Altlasten, Alt-
ablagerungen oder sonstigen
Grundwassergefährdungsberei-
chen, soweit bei notwendigen
Eingriffen in Vegetationsbestän-
de das Vermeidungsgebot des
BNatSchG beachtet wird und ei-
ne vorherige Anzeige an die un-
tere Naturschutzbehörde erfolgt.
Dem Schutz des Grundwasserhaus-
halts als einer Lebensgrundlage des
Menschen ist im Falle der Untersu-
chung und Sanierung der Altablagerun-
gen absolute Priorität einzuräumen vor
allen anderen Abwägungsbelangen,
also auch den Naturschutzbelangen.
Im Falle einer unmittelbaren drohenden
Gefahr kann die Anzeige auch nach-
träglich erfolgen.
Den gesetzlichen Verboten des allge-
meinen und besonderen Artenschutzes
7. Kontroll- und Untersuchungsar-
beiten auf Altlasten, Altablage-
rungen oder sonstigen Grund-
wassergefährdungsbereichen,
sowie Maßnahmen zur Gefah-
renabwehr, soweit bei notwen-
digen Eingriffen in Vegetations-
bestände das Vermeidungsge-
bot des § 3 LG beachtet wird
und eine Anzeige an die untere
Landschaftsbehörde erfolgt.
Dem Schutz des Grundwasser-
haushalts als einer Lebensgrund-
lage des Menschen ist im Falle
der Untersuchung und Sanierung
der Altablagerungen absolute Pri-
orität einzuräumen vor allen ande-
ren Abwägungsbelangen, also
auch den Naturschutzbelangen.
Diese Unberührtheitsregel für
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
erfolgt - da aus den Grundsätzen
der allgemeinen Güterabwägung
selbstverständlich - nur zur Klar-
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
147
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
ist weiterhin Rechnung zu tragen. stellung.
Gemeint sind hiermit Maßnahmen,
die der Abwehr akuter Gefahren
dienen, nicht jedoch Pflege- und
Unterhaltungsmaßnahmen
Im Falle einer unmittelbaren dro-
henden Gefahr kann die Anzeige
auch nachträglich erfolgen.
8. die ordnungsgemäße Forstwirt-
schaft nach den im Forstrecht
definierten Grundsätzen im
Rahmen der Forsteinrichtungs-
werke, Waldpflegepläne und So-
fortmaßnahmenkonzepte.
Die gesetzlichen und in den einschlägi-
gen Richtlinien enthaltenen Regelun-
gen zu den Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis (BNatSchG,
BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze
der nachhaltigen und ordnungsgemä-
ßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be-
achten.
Forsteinrichtungswerke, Waldpflege-
pläne und Sofortmaßnahmenkonzepte
sind von den zuständigen Stellen zu
prüfen bzw. zu genehmigen. Sie wer-
den im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde erstellt, für Fors-
teinrichtungen gilt dies nur, soweit Flä-
chen in Naturschutzgebieten betroffen
sind.
8. die im Sinne des Landschafts-
gesetzes (§§ 1 - 3) ordnungs-
gemäße forstwirtschaftliche Bo-
dennutzung vom Verbot 3 beim
Einbringen von bodenständigen
Baum- und Straucharten im
Rahmen der von der LÖLF auf-
gestellten Forsteinrichtungswer-
ke sowie von den Verboten 1,
11 und im Rahmen dieser Be-
wirtschaftung die Errichtung
ortsüblicher Kulturzäune vom
Verbot 6. Darüber hinaus bleibt
die forstwirtschaftliche Nutzung
der Forstwege und das ab-
schnittsweise Niedrighalten der
Vegetation auf den Böschungen
und Banketten der Forstwege
mit mechanischen Mitteln im
Turnus von drei Jahren unbe-
rührt vom Verbot 18.
Eine forstwirtschaftliche Boden-
nutzung, welche die Ziele und
Grundsätze des Landschaftsge-
setzes beachtet, dient in der Regel
den Zielen des Gesetzes gem.
§1 Abs. 3 LG (sogen. Landwirt-
schaftsklausel).
Zum Begriff der „ordnungsgemä-
ßen Bodennutzung“ siehe auch
die von der Agrarministerkonfe-
renz beschlossenen allgemeinen
Handlungsrichtlinien und Definitio-
nen zur ordnungsgemäßen Forst-
wirtschaft (Rd. Erl. MURL IV A 5
20-00-00.00 vom 13.04.89) sowie
die Ausführungen unter Gliede-
rungspunkt 1.5.
Unberührt bleiben demnach die
auf die unmittelbare Bodener-
tragsnutzung gerichteten forstwirt-
schaftlichen Handlungen. Hierbei
werden zwangsläufig immer
Pflanzen geschädigt, auch wild-
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
148
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
wachsende. Unberührt vom Ver-
bot 1 bleibt deshalb das unver-
meidbare Maß der Beeinträchti-
gung des Naturhaushaltes durch
die forstwirtschaftliche Nutzung,
jedoch nicht z. B. das erstmalige
Beseitigen wildwachsender Pflan-
zen auf einer bisher nicht von der
jeweiligen Nutzung tangierten Flä-
che.
Die besonderen Regelungen be-
züglich der Forstwege sind erfor-
derlich aufgrund des besonderen
funktionalen Zusammenhangs zur
„täglichen Wirtschaftsweise“ der
forstlichen Nutzung. Eine Beschä-
digung der Böschungsvegetation
beim Abtransport geschlagener
Hölzer ist z. B. nicht vermeidbar.
Die Bindung der Forstwege-
Unterhaltung an den 3-Jahres-
Turnus ist erforderlich als Kom-
promiss zwischen der besonderen
Funktion der Wege und dem be-
sonderen ökologischen Stellen-
wert der Böschungen etc. als
Saumbiotope innerhalb des Wal-
des.
Soweit in den Naturschutzgebie-
ten neue Forstwege angelegt wer-
den müssen, ist wegen der be-
sonderen Bedeutung dieser Ge-
biete eine Befreiung durch die
untere Landschaftsbehörde erfor-
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
149
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
derlich.
Die Unberührtheitsregel beinhaltet
eine Festsetzung gem. § 25 LG
auf der Grundlage des im Offenla-
ge-Verfahren ergänzten forstlichen
Fachbeitrages.
9. entfällt 9. die ordnungsgemäße Jagd im
engeren Sinne des § 1 Abs. 4
BJG vom Verbot 2.
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd
im weiteren Sinne, wie z. B. die
Anlage von sogenannten Jagd-
schneisen oder Wildäckern oder
der Bau von Jagdkanzeln, fallen
nicht unter diese Unberührtheits-
regelung. Solche Tätigkeiten be-
dürfen einer Befreiung gem.
§ 69 LG, soweit sie unter die Ver-
botsregelungen des LP fallen
Soweit nicht durch gebietsspezifi-
sche Verbote die Jagdausübung
eingeschränkt wird, ist davon aus-
zugehen, dass die Jagd im enge-
ren Sinne mit den Naturschutzzie-
len vereinbar ist.
Durch die Zusammenarbeit von
Naturschutz und Jagd, insbeson-
dere der Jagdausübungsberech-
tigten und der örtlich zuständigen
Landschaftswächter, wird die ge-
genseitige Akzeptanz erhöht. Zu-
dem werden Sammlung und Aus-
tausch von Daten gefördert, ins-
besondere um Rückschlüsse zu
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
150
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
ziehen bezüglich der Auswirkun-
gen der Jagd auf den Zustand der
Naturschutzgebiete. Die Zusam-
menarbeit und die Weitergabe der
gesammelten Daten an die untere
Landschaftsbehörde bzw. die un-
tere Jagdbehörde werden empfoh-
len.
Bei der Bejagung ist auf schüt-
zenswerte Tiere und Pflanzen
Rücksicht zu nehmen. Insbeson-
dere soll auf eine Ausübung der
Jagd verzichtet werden, wenn
geschützte Wasservögel auf dem
Wasser ruhen. Dies ist insbeson-
dere auch bei der Durchführung
von Gesellschaftsjagden zu be-
achten.
10. entfällt 10. das Laufenlassen von Jagd-
hunden im jagdlichen Einsatz
vom Verbot 16.
Eine effektive Bejagung kann nicht
ohne den Einsatz von Jagdhunden
erfolgen. Sofern der LP keine zeit-
lichen oder räumlichen Jagdverbo-
te festsetzt, ist daher das Laufen-
lassen von Hunden im Rahmen
des jagdlichen Einsatzes erlaubt
11. unverändert unverändert
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
151
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
12. unaufschiebbare Maßnahmen
zur Abwendung einer unmittel-
bar drohenden gegenwärtigen
Gefahr für Personen oder Sa-
chen. Des Weiteren Maßnah-
men aus Gründen der Ver-
kehrssicherungspflicht, die
zwingend erforderlich sind, so-
weit bei notwendigen Eingriffen
in Vegetationsbestände das
Vermeidungsgebot des
BNatSchG beachtet wird und
eine vorherige Anzeige an die
untere Naturschutzbehörde er-
folgt.
Diese Unberührtheitsregel für Maß-
nahmen zur Abwehr unmittelbar dro-
hender gegenwärtiger Gefahren, die
zur Verhinderung drohender Schäden
ein sofortiges Einschreiten verlangen
und ein Abwarten bis zur Abstimmung
mit der unteren Naturschutzbehörde
unmöglich machen, erfolgt - da aus den
Grundsätzen der allgemeinen Güter-
abwägung selbstverständlich - nur zur
Klarstellung. Im Falle einer unmittelba-
ren drohenden gegenwärtigen Gefahr
kann die Anzeige auch nachträglich
erfolgen, muss aber nachvollziehbar,
durch Beifügung von Fotos, begründet
werden.
Den gesetzlichen Verboten des allge-
meinen und besonderen Artenschutzes
ist weiterhin Rechnung zu tragen.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
152
Änderungen der allgemeinen Gebote
Auch die allgemeinen Gebote in Naturschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden hin-
sichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz
überprüft.
Nr. 1 (Kennzeichnung von Naturschutzgebieten)
Das Gebot wird nicht verändert.
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege-
lung nicht erforderlich ist.
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge)
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, der Erläute-
rungstext wird gestrafft.
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen)
Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst-
erklärend ist.
Nr. 4 (Stichprobenuntersuchungen von Böden und Gewässern)
Das Gebot entfällt, da vorbeugende Untersuchungen nur anlassbezogen durchgeführt wer-
den.
Nr. 5. (Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen)
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, textlich an die geänderten Zuständigkeiten ange-
passt. Die Erläuterung wird gestrafft, da Regelungen zur Angelnutzung gebietsspezifisch
erfolgen sollen.
Nr. 6 (Darstellung der Naturschutzgebiete im Flächennutzungsplan)
Das Gebot entfällt, da Naturschutzgebiete im aktuellen Flächennutzungsplan bereits darge-
stellt sind.
Nr. 7 (Beleuchtung)
Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie-
rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
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153
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt
Allgemeine Gebote
In den Naturschutzgebieten
ist geboten:
Allgemeine Gebote
In den Naturschutzgebieten ist
geboten:
1. das Aufstellen von Schil-
dern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes
und die dort geltenden we-
sentlichen Verbote.
1. das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hin-
weis auf den Schutzstatus des
Gebietes und die dort gelten-
den wesentlichen Verbote.
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis
4 LG und des § 13 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes
vom 22.10.1986 sind zu beachten.
2. bei Auslaufen und bei Ab-
schluss neuer Miet- oder
Pachtverträge über städti-
sche Grundstücke eine
Vertragsverlängerung nur
dann vorzunehmen, wenn
die vorgesehene Nutzung
den Darstellungen und
Festsetzungen für das ge-
schützte Objekt entspricht,
selbst wenn sie unter die
nicht betroffenen Nutzun-
gen fällt. Bestehende Nut-
zungsverhältnisse sind auf
ihre Verträglichkeit für das
geschützte Objekt zu
überprüfen. Nutzungsver-
träge, die den zuvor ge-
nannten Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind
Diese Gebotsregelung betrifft vor al-
lem Miet- und Pachtverträge für Nut-
zungen, die den Zielen und Grundsät-
zen des Bundesnaturschutzgesetzes,
Landesnaturschutzgesetzes und des
Landschaftsplanes widersprechen,
nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer-
den oder als störende Anlagen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbil-
des bzw. des Naturhaushaltes darstel-
len. Angesprochen sind insbesondere
Landpachtverträge z.B. für sensible
Bereiche wie Überschwemmungsge-
biete, im Einzugsbereiche von Trink-
wassergewinnungsanlagen.
2. bei Auslaufen von Miet- oder
Pachtverträgen über städtische
Grundstücke eine Vertragsver-
längerung nur dann vorzuneh-
men, wenn die nach dem Ver-
trag vorgesehene Nutzung den
Darstellungen und Festsetzun-
gen für das geschützte Gebiet
entspricht, selbst wenn sie un-
ter die Nicht betroffenen Nut-
zungen fällt.
Bestehende Nutzungsverhält-
nisse sind auf ihre Verträglich-
keit für das geschützte Gebiet
zu überprüfen. Nutzungsver-
träge, die nicht mit den Darstel-
lungen und Festsetzungen für
das geschützte Gebiet über-
einstimmen, sind unabhängig
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem
Miet- und Pachtverträge für Nutzungen,
die den Zielen und Grundsätzen des
Landschaftsgesetzes und des Land-
schaftsplanes widersprechen, nicht ord-
nungsgemäß ausgeübt werden oder als
störende Anlagen eine Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes bzw. des Natur-
haushaltes darstellen. Angesprochen sind
insbesondere Verträge über die landwirt-
schaftliche Bodennutzung in Über-
schwemmungsgebieten, im Einzugsbe-
reich von Trinkwassergewinnungsanla-
gen und Grundwasseranreicherungsge-
bieten, Jagd- und Fischereipacht-
Verträge sowie solche für Campingplätze
im Rheinvorland.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
154
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt
zum nächstmöglichen
Zeitpunkt zu kündigen oder
einvernehmlich mit dem
Nutzer entsprechend ab-
zuändern.
davon, ob diese Nutzungen un-
ter die Nicht betroffene Nut-
zungen fallen, zum nächstmög-
lichen Zeitpunkt zu kündigen
oder einvernehmlich mit dem
Nutzer entsprechend abzuän-
dern.
3. öffentlich-rechtliche Nut-
zungsgestattungen im
Rahmen des rechtlich Zu-
lässigen zu versagen, nicht
zu verlängern, zurückzu-
nehmen oder zu widerru-
fen, wenn die Nutzung den
Darstellungen und Fest-
setzungen für das ge-
schützte Objekt wider-
spricht.
3. öffentlich-rechtliche
Nutzungsgestattungen im
Rahmen des rechtlich Zulässi-
gen zu versagen, nicht zu ver-
längern, zurückzunehmen oder
zu widerrufen, wenn die Nut-
zung den Darstellungen und
Festsetzungen für das ge-
schützte Objekt widerspricht.
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen durch
Sonderordnungsbehörden.
4. entfällt 4. regelmäßige Stichprobenunter-
suchungen von Böden und
Gewässern – insbesondere auf
Säure- und Nährstoffgehalt
durchzuführen. Notwendige
Maßnahmen zur Gefahrenab-
wehr sind mit der Landesan-
stalt für Ökologie, Landschafts-
entwicklung und Forstplanung
NW (LÖLF) abzustimmen.
Diese Gebotsregelung zieht auf die vor-
beugende Gefahrenabwehr, um vor dem
Auftreten gravierender Schädigungen des
Naturschutzgebietes rechtzeitig Ret-
tungsmaßnahmen einleiten zu können.
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
155
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt
5. die Erstellung von Pflege-
und Entwicklungsplänen
unter Beteiligung der die
Naturschutzgebiete be-
treuenden Insitutionen.
Die auf dem derzeitigen Kenntnisstand
festgesetzten gebietsspezifischen Ge-
bote zur Pflege und Entwicklung der
Naturschutzgebiete sind hierbei zu
beachten.
5. die Erstellung von Pflegeplänen
in Abstimmungen mit der LÖLF
unter Beteiligung der die Natur-
schutzgebiete betreuenden Na-
turschutzverbände.
Die auf dem derzeitigen Kenntnisstand
festgesetzten gebietsspezifischen Gebote
zur Pflege und Entwicklung der Natur-
schutzgebiete sind hierbei als Vorgaben
zu beachten. Soweit bei den Natur-
schutzgebieten entlang des Rheines
ufernahe Wegeführungen verbleiben,
kann im mittleren Teil dieser Wegeab-
schnitte auch eine Angelnutzung zuge-
lassen werden, wenn die Ruhigstellung
der übrigen Uferteilbereiche weiterhin
gewährleistet ist.
6. entfällt 6. die Änderung der Darstellun-
gen des FNP für die NSG-
Flächen in „Flächen für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pfle-
ge und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft“ gem.
§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB.
Im BBauG, dem vorlaufenden Gesetz
zum BauGB, war diese Darstellungsmög-
lichkeit noch nicht vorgesehen. In der
Beschlussfassung zum gültigen FNP
wurde jedoch schon auf die notwendige
Anpassung des FNP an die Aussagen
des LP hingewiesen (Erläuterungsbericht
zum FNP, S. 213; siehe auch Erläuterun-
gen zum Entwicklungsziel 7, Gliede-
rungspunkt 2.2.7).
7. bei Errichtung, Sanierung
und Wartung von Beleuch-
tungsanlagen ist den Belangen
des Artenschutzes Rechnung
Dieses Gebot dient insbesondere dem
Schutz von Vögeln und nachtaktiven
Insekten. Durch einfache technische
Maßnahmen, z.B. Vermeidung von
N a t u r s c h u t z g e b i e t e
___________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
156
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt
zu tragen. kurzwelligem Lichtspektrum oder Ver-
meidung der Lichtabstrahlung nach
oben, können die negativen Auswir-
kungen der Lichtimmissionen verrin-
gert werden.
N A T U R D E N K M Ä L E R
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
157
Vorblatt Neu Vorblatt Alt
3.4 Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG 3.4 Naturdenkmale gem. § 22 LG
§ 28 BNatSchG:
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen
der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer
Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen
können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede-
rungspunkten 3.4.1 und 3.4.2.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG auch
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe-
reichs der Bebauungspläne Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG durch
ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können.
Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung
gem. § 28 BNatSchG für Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von be-
sonders prägender Wirkung und darüber hinaus für die einzige kontinuierli-
che Quelle im Stadtgebiet von Köln.
§ 22 LG besagt:
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit
ihr besonderer Schutz
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, la ndeskundlichen oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Natur-
denkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 3 LG:
Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines
Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind
nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede-
rungspunkten 3.4.1 und 3.4.2.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 42 a Abs. 2 LG auch inner-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs
der Bebauungspläne - d. h. außerhalb des Landschaftsplan-
Geltungsbereichs - Naturdenkmale gem. § 22 LG durch ordnungsbehördli-
che Verordnung ausgewiesen werden können.
Zur besseren Unterscheidung sind die Naturdenkmale im Innenbereich in
der Verordnung mit ND abgekürzt.
N A T U R D E N K M Ä L E R
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
158
Vorblatt Neu Vorblatt Alt
Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung
gem. § 22 LG für Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von besonders
prägender Wirkung und darüber hinaus für die einzige kontinuierliche Quel-
le im Stadtgebiet von Köln.
3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturdenkmäler 3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturdenkmale
Soweit nicht für einzelne Natur-
denkmäler abweichende Festset-
zungen getroffen worden sind, gel-
ten für alle gem. § 28 BNatSchG
festgesetzten Einzelschöpfungen
der Natur
˗ die nachfolgend genannten
allgemeinen Verbote,
˗ die Festsetzungen der hier-
von nicht betroffenen Nutzungen,
˗ die nachfolgend genannten
allgemeinen Gebote und
Soweit nicht für einzelne Natur-
denkmale abweichende Festset-
zungen getroffen worden sind, gel-
ten für alle gem. § 22 LG festge-
setzten Einzelschöpfungen der
Natur
˗ die nachfolgend genannten
allgemeinen Verbote,
˗ die Festsetzungen der hier-
von nicht betroffenen Nutzungen,
˗ die nachfolgend genannten
allgemeinen Gebote und
˗ die unter Gliederungspunkt
3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Best-
immungen für Befreiungen und
Ausnahmegenehmigungen, Ord-
nungswidrigkeiten und Straftaten.
Nach § 304 StGB wird die Beschädi-
gung oder Zerstörung von Natur-
denkmälern mit Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren oder mit Geldstrafe geahn-
det.
˗ die unter Gliederungspunkt
3.1 aufgeführten Bestimmungen für
Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten.
Nach § 304 StGB wird die Beschädi-
gung oder Zerstörung von Natur-
denkmalen mit Freiheitsstrafe bis zu 3
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Die Schutzausweisung umfasst bei
den als Naturdenkmal gem. § 28
BNatSchG festgesetzten Bäumen
Stamm, Krone, Kronentraufbereich
Der Kronentraufbereich definiert die
gesamte Fläche unter der Baumkrone
eines Baumes und ist i. d. R. weitge-
hend identisch mit seinem Durchwur-
Die Schutzausweisung umfasst bei
den als Naturdenkmal gem. § 22
LG festgesetzten Bäumen die ge-
samte Fläche unter der Baumkro-
Der Kronen- bzw. Traufbereich von
Bäumen ist i. d. R. weitgehend iden-
tisch mit ihrem Durchwurzelungsbe-
N A T U R D E N K M Ä L E R
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
159
Vorblatt Neu Vorblatt Alt
und Wurzeln. zelungsbereich. ne. reich.
N a t u r d e n k m ä l e r
160
Änderungen der allgemeinen Verbote
Die allgemeinen Verbote für Naturdenkmäler und deren Erläuterungen wurden insbesondere
hinsichtlich fachlicher Aspekte sowie veränderter rechtlicher Grundlagen überprüft.
Mit zwei neuen Verboten wird auf die noch junge Freizeitbeschäftigung des „Geocaching“
und des „Slacklining“ reagiert.
Nr. 1 (Zerstörung oder Beschädigung eines Naturdenkmals)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich konkretisiert.
In der Erläuterung wird der Hinweis auf die Eingriffsregelung gestrichen.
Nr. 2 (Bauliche Anlagen errichten)
Die Verbotsformulierung wird an den Text der übrigen Schutzgebietskategorien angepasst.
Nr. 3 (Befestigung oder Versiegelung)
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, lediglich sprachlich (Kronentraufbereich) optimiert.
Nr. 4 (Bodenverdichtung)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 5 (Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen vornehmen)
Das Verbot wird sprachlich optimiert.
Nr. 6 (Beseitigung von natürlichem Aufwuchs)
Das Verbot entfällt. Teilweise kann eine Beseitigung des Aufwuchses notwendig sein, um
das Naturdenkmal und seine Umgebung zu erhalten (z. B. Entfernung von Efeu für Sichtkon-
trolle, Pflegemaßnahmen Flora/Zoo).
Nr. 7 (Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel)
Das Verbot wird nicht verändert.
Nr. 8 (Beeinträchtigung durch Urin)
Verbot und Erläuterung werden inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich optimiert.
Nr. 9 (Lagern / Aufbringen gefährlicher Stoffe)
Verbot und Erläuterung werden sprachlich optimiert.
Nr. 10 (Geocaching)
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht Regelungsbedarf, da diese neue Art der
Freizeitbeschäftigung, die unter anderem das Verstecken sog. Caches in den Bäumen vor-
sieht, von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst wird.
N a t u r d e n k m ä l e r
161
Nr. 11 (Slacklining)
Slacklining erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden
Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der
über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver-
sorgung in der Schicht unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel
schädigen.
In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden
zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet.
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
162
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Allgemeine Verbote
Zum Schutz der Naturdenkmäler
ist insbesondere verboten:
Allgemeine Verbote
Zum Schutz der Naturdenkmale
ist insbesondere verboten:
1. die Zerstörung oder Entfernung
eines Naturdenkmals sowie je-
de Beschädigung oder Verän-
derung, die zu einer nachhalti-
gen Störung führen kann oder
eine solche erwarten lässt.
Eine Beschädigung liegt insbesondere
dann vor, wenn z. B. die Rinde oder
das Wurzelwerk geschützter Bäume
verletzt oder Zweige bzw. Äste abge-
brochen werden. Eine Veränderung
liegt insbesondere dann vor, wenn z.
B. Zweige oder Äste - auch fachge-
recht - abgeschnitten oder abgesägt
werden. Eine nachhaltige Störung liegt
insbesondere dann vor, wenn das wei-
tere Wachstum von Bäumen beein-
trächtigt ist bzw. wird, z. B. durch Ein-
wirkungen auf den Grundwasserhaus-
halt in der Umgebung des Naturdenk-
mals.
1. die Zerstörung oder Entfer-
nung eines geschützten Ob-
jektes sowie jede Beschädi-
gung oder Veränderung - ins-
besondere auch solche Hand-
lungen, die zu einer Zerstö-
rung oder nachhaltigen Stö-
rung eines Naturdenkmals
führen oder eine solche erwar-
ten lassen.
Die längstmögliche Erhaltung der Na-
turdenkmale ist nur gewährleistet,
wenn ihr Schutz als Abwägungsbe-
lang in allen Zweifelsfällen Vorrang
genießt. Eine Beschädigung liegt ins-
besondere dann vor, wenn z. B. die
Rinde oder das Wurzelwerk geschütz-
ter Bäume verletzt oder Zweige bzw.
Äste abgebrochen werden. Eine Ver-
änderung liegt insbesondere dann vor,
wenn z. B. Zweige oder Äste - auch
fachgerecht - abgeschnitten oder ab-
gesägt werden. Eine nachhaltige Stö-
rung liegt insbesondere dann vor,
wenn das weitere Wachstum von
Bäumen beeinträchtigt ist bzw. wird, z.
B. durch Einwirkungen auf den
Grundwasserhaushalt in der Umge-
bung des Naturdenkmals. Aufgrund
der §§ 4 bis 6 LG (Eingriffsregelung)
sind auch außerhalb des Schutzberei-
ches vorgenommene Handlungen, die
Folgewirkungen für das Schutzobjekt
nach sich ziehen können, genehmi-
gungspflichtig.
2. bauliche Anlagen im Sinne des Hierdurch sollen o ptimale Lebensbe- 2. bauliche Anlagen im Sinne Durch die Regelungen d er Verbote 2
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
163
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
§ 2 Abs. 1 BauO als auch
Straßen, Wege und Plätze zu
errichten oder zu ändern, auch
wenn sie keiner bauaufsichtli-
chen Genehmigung bedürfen.
Die Nutzungsänderung steht
der Änderung gleich.
dingungen erhalten bzw. geschaffen
werden.
des § 2 Abs. 1 BauO NW zu er-
richten, auch wenn sie keiner
bauaufsichtlichen Genehmigung
bedürfen.
bis 9 sollen insbesondere den als Na-
turdenkmal geschützten Bäumen op-
timale Lebensmöglichkeiten geschaf-
fen werden zur - soweit dies mit dem
Rechtsinstrumentarium des Land-
schaftsgesetzes möglich ist - Verbes-
serung ihrer Widerstandsfähigkeit
gegenüber Luft- und Regenwasserbe-
lastungen.
3. Befestigungen oder Versiege-
lungen im Kronentraufbereich
der Bäume sowie im Schutzbe-
reich der Quelle im Königsforst
mit der Kennung 808.01.
3. die Befestigung oder Versie-
gelung von geschützten Flä-
chen oder Teilen davon - ins-
besondere im Kronenbereich
geschützter Bäume.
4. unverändert
5. Aufschüttungen, Abgrabungen
oder Ausschachtungen vorzu-
nehmen sowie den Wasser-
haushalt oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verän-
dern. Dies schließt die land-
wirtschaftliche Nutzung ein.
5. Aufschüttungen, Abgrabun-
gen oder Ausschachtungen vor-
zunehmen sowie den Wasser-
haushalt oder die Bodengestalt
insbesondere auch durch land-
wirtschaftliche Nutzung - auf an-
dere Weise zu verändern.
6. entfällt 6. die Beseitigung oder Beschä-
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
164
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
digung des durch natürliche
Entwicklung entstandenen
Aufwuchses.
7. unverändert unverändert
8. den Kronentraufbereich als
Hundetoilette zu benutzen,
insbesondere Hunde am
Stamm der Bäume urinieren zu
lassen.
Der Hundeharn kann zu Stammschä-
digungen mit Beeinträchtigungen des
Nährstoff- und Wassertransports füh-
ren.
8. den geschützten Bereich als
Hundetoilette zu benutzten insbe-
sondere Hunde am Stamm ge-
schützter Bäume urinieren zu las-
sen.
Der hochkonzentrierte Hundeharn
führt zu Rindenverätzungen und be-
einträchtigt dadurch die Vitalität der
Bäume.
9. das Lagern und/oder Aufbrin-
gen von gefährlichen Stoffen
oder Gemischen i. S. der §§ 3
und 3a ChemG einschließlich
der Verwendung von Streusal-
zen im Kronentraufbereich von
Straßenbäumen.
Die direkte Einwirkung schädlicher
Substanzen (Salze, Öle, Altöle, Säu-
ren, Laugen, etc.) auf den geschützten
Lebensraum soll hierdurch verhindert
werden.
9. das Lagern und/oder Auf-
bringen jeder Art von Salzen, Ölen
- auch Altölen -, Säuren, Laugen
sowie sonstigen gefährlichen Stof-
fen oder Zubereitungen i. S. des §
3 ChemG einschließlich der Ver-
wendung von Streusalzen im Kro-
nenbereich der als Naturdenkmale
geschützten Straßenbäume.
Die direkte Einwirkung schädlicher
Substanzen auf den geschützten Le-
bensraum soll hierdurch verhindert
werden.
10. Geocache-Behälter in oder an
Bäumen incl. des Kronentrauf-
bereiches zu verstecken oder
nach den Geocache-Behältern
zu suchen.
Hierdurch sollen Schädigungen der
Bäume und Störungen für die Tierwelt
vermieden werden.
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
165
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
11. Slacklining und andere, baum-
schädigende Sportarten.
Die genannten Sportarten können zu
Schädigungen im Stammbereich von
Bäumen führen und werden von daher
als Verbotstatbestand aufgenommen.
Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in
denen diese Sportart an eigens aufge-
stellten Masten oder mit speziellen
Stammschutzvorrichtungen ausgestat-
teten Bäumen erlaubt ist.
N a t u r d e n k m ä l e r
166
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“
Die Unberührtheitsregelungen wurden unter fachlichen und rechtlichen Aspekten überprüft.
Nr. 1 (Nutzung und Unterhaltung öffentlicher Straßen im Kronentraufbereich)
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr werden in der neuen
Unberührtheitsregel Nr. 3 zusammengefasst und an dieser Stelle gestrichen.
Die Terminologie (Kronentraufbereich) wird angepasst.
Nr. 2 (Maßnahmen der Stadt Köln)
Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst.
Nr. 3 (Gefahrenabwehr)
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver-
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf-
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab-
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
167
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne Naturdenk-
mäler abweichende Festsetzungen
getroffen worden sind, bleiben folgen-
de Nutzungen - hierzu zählen auch
Tätigkeiten - von allen oder nur einzel-
nen Allgemeinen Verboten unberührt
Nicht betroffene Nutzungen
Soweit nicht für einzelne Naturdenk-
male abweichende Festsetzungen
getroffen worden sind, bleiben fol-
gende Nutzungen - hierzu zählen
auch Tätigkeiten - von allen oder nur
einzelnen Allgemeinen Verboten
unberührt
1. von den Verboten 3 und 4 die Nut-
zung öffentlicher Straßen im Kro-
nentraufbereich geschützter Bäu-
me.
Gemeint ist hier ausschließlich die
Fläche der Fahrstraßen. Alle ande-
ren öffentlichen Verkehrsflächen
fallen weiterhin unter die Verbots-
regelungen 3 und 4.
1. von den Verboten 3 und 4 die
Nutzung öffentlicher Straßen im
Kronenbereich geschützter
Bäume einschließlich der zur
Gewährleistung der Verkehrssi-
cherheit notwendigen Unterhal-
tungsarbeiten.
Gemeint ist hier ausschließlich die
Fläche der Fahrstraßen. Alle ande-
ren öffentlichen Verkehrsflächen
fallen weiterhin unter die Verbots-
regelungen 3 und 4.
2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und
sonstige Maßnahmen, die von der
Oberbürgermeisterin der Stadt
Köln, Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen, Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, in Über-
einstimmung mit den Regelungen
des Landschaftsplans und sonsti-
ger öffentlich-rechtlicher Vorschrif-
ten, insbesondere BNatSchG und
LNatSchG NRW, angeordnet oder
genehmigt sind bzw. von ihr selbst
oder in ihrem Auftrag durchgeführt
werden.
2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs-
und sonstige Maßnahmen, die
vom Oberstadtdirektor in Köln
angeordnet oder genehmigt sind
bzw. von ihm selbst oder in sei-
nem Auftrag durchgeführt wer-
den.
N a t u r d e n k m ä l e r
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
168
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
3. unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar dro-
henden gegenwärtigen Gefahr für
Personen oder Sachen. Des Wei-
teren Maßnahmen, die aus Grün-
den der Verkehrssicherungspflicht
zwingend erforderlich sind, soweit
Beeinträchtigungen angrenzender
Vegetationsbestände auf das un-
vermeidbare Maß reduziert werden
und eine Anzeige an die untere
Naturschutzbehörde erfolgt.
Diese Unberührtheitsregel für Maß-
nahmen zur Abwehr unmittelbar
drohender Gefahren, die zur Ver-
hinderung drohender Schäden ein
sofortiges Einschreiten verlangen
und ein Abwarten bis zur Abstim-
mung mit der unteren Naturschutz-
behörde unmöglich machen, erfolgt
- da aus den Grundsätzen der all-
gemeinen Güterabwägung selbst-
verständlich - nur zur Klarstellung.
Im Falle einer unmittelbaren dro-
henden Gefahr (wie Windbruch
oder Blitzschlag) kann die Anzeige
auch nachträglich erfolgen, muss
aber nachvollziehbar, durch Beifü-
gung von Fotos, begründet werden.
N a t u r d e n k m ä l e r
169
Änderungen der allgemeinen Gebote
Auch die allgemeinen Gebote für Naturdenkmäler und deren Erläuterungen wurden hinsicht-
lich veränderter rechtlicher Grundlagen überarbeitet. Des Weiteren wurden die Gebote auf
ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft.
Nr. 1 (Kennzeichnung von Naturdenkmälern)
Das Gebot wird nicht verändert.
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege-
lung nicht erforderlich ist.
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge)
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen und textlich
etwas gestrafft.
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen)
Das Gebot wird nicht verändert. Die Erläuterung wird gestrichen, da das Gebot selbsterklä-
rend ist.
Nr. 4 (Beseitigung von Versiegelungen und Bodenverdichtungen)
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Die Terminologie (Kronentraufbereich) wird ange-
passt. Der Erläuterungstext wird sprachlich optimiert.
Nr. 5. (Baumkontrolle)
Das Gebot entfällt. Da die festgesetzten Naturdenkmäler gemäß den anerkannten Richtlinien
der FLL und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohnehin regelmäßig kontrolliert wer-
den, ist das Gebot nicht erforderlich.
Nr. 6 (Bewässerung von Bäumen)
Das Gebot entfällt, da diese Regelung praxisfremd ist.
Nr. 7 (Pflegekonzept)
Das Gebot entfällt, da diese Regelung praxisfremd ist. Es bestehen darüber hinaus verbind-
liche verwaltungsinterne Vorgaben zur Pflanzung und Pflege von Straßenbäumen.
Nr. 8 (Vermessungstechnische Erfassung von Bäumen)
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert.
Nr. 9 (Meldung von Schäden / Beeinträchtigungen)
Das Gebot entfällt, da es sich explizit an private Eigentümer wendet, Gebote des Land-
schaftsplans Köln jedoch ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stellen
gerichtet sind. Die Meldepflicht wird grundsätzlich für wichtig erachtet und von daher im Ein-
leitungskapitel des Landschaftsplans ergänzt.
N a t u r d e n k m ä l e r
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
170
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
Allgemeine Gebote
Zum Schutz der Naturdenkmäler
ist insbesondere geboten:
Allgemeine Gebote
Zum Schutz der Naturdenkmale
ist insbesondere geboten:
1. das Aufstellen von Schildern
zum Hinweis auf den Schutz-
status und die dort geltenden
wesentlichen Verbote.
1. das Aufstellen von Schildern
zum Hinweis auf den Schutz-
status und die dort geltenden
wesentlichen Verbote.
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2
bis 4 LG und des § 13 der Verord-
nung zur Durchführung des Land-
schaftsgesetzes vom 22.10.1986
sind zu beachten.
2. bei Auslaufen und bei Ab-
schluss neuer Miet- oder
Pachtverträge über städtische
Grundstücke eine Vertragsver-
längerung nur dann vorzu-
nehmen, wenn die vorgesehe-
ne Nutzung den Darstellungen
und Festsetzungen für das
geschützte Objekt entspricht,
selbst wenn sie unter die nicht
betroffenen Nutzungen fällt.
Bestehende Nutzungsverhält-
nisse sind auf ihre Verträglich-
keit für das geschützte Objekt
zu überprüfen. Nutzungsver-
träge, die den zuvor genann-
ten Voraussetzungen nicht
entsprechen, sind zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu
kündigen oder einvernehmlich
mit dem Nutzer entsprechend
Diese Gebotsregelung betrifft vor al-
lem Verträge für Nutzungen, insbe-
sondere Landpachtverträge, die den
Zielen und Grundsätzen des Bun-
desnaturschutzgesetzes, Landesna-
turschutzgesetzes und des Land-
schaftsplanes widersprechen oder
nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer-
den.
2. bei Auslaufen von Miet- oder
Pachtverträgen über städti-
sche Grundstücke eine Ver-
tragsverlängerung nur dann
vorzunehmen, wenn die nach
dem Vertrag vorgesehene
Nutzung den Darstellungen
und Festsetzungen für das
geschützte Objekt entspricht,
selbst wenn sie unter die nicht
betroffenen Nutzungen fällt.
Bestehende Nutzungsverhält-
nisse sind auf ihre Verträglich-
keit für das geschützte Objekt
zu überprüfen. Nutzungsver-
träge, die nicht mit den Dar-
stellungen und Festsetzungen
für das geschützte Objekt
übereinstimmen, sind unab-
hängig davon, ob diese Fest-
setzungen unter die nicht be-
Diese Gebotsregelung betrifft vor
allem Miet- und Pachtverträge für
Nutzungen, die den Zielen und
Grundsätzen des Landschaftsgeset-
zes und des Landschaftsplanes wi-
dersprechen oder nicht ordnungs-
gemäß ausgeübt werden. Ange-
sprochen sind insbesondere Verträ-
ge über die landwirtschaftliche Bo-
dennutzung.
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
171
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
abzuändern. troffenen Nutzungen fallen,
zum nächstmöglichen Zeit-
punkt zu kündigen oder ein-
vernehmlich mit dem Nutzer
entsprechend abzuändern.
3. öffentlich-rechtliche Nutzungs-
gestattungen im Rahmen des
rechtlich Zulässigen zu versa-
gen, nicht zu verlängern, zu-
rückzunehmen oder zu wider-
rufen, wenn die Nutzung den
Darstellungen und Festset-
zungen für das geschützte Ob-
jekt widerspricht.
3. öffentlich-rechtliche Nut-
zungsgestattungen im Rahmen
des rechtlich Zulässigen zu versa-
gen, nicht zu verlängern, zurück-
zunehmen oder zu widerrufen,
wenn die Nutzung den Darstellun-
gen und Festsetzungen für das
geschützte Objekt widerspricht.
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen
durch Sonderordnungsbehörden.
4. die unverzügliche Beseitigung
von Versiegelungen und/oder
Verdichtungen des Bodens im
Kronentraufbereich geschütz-
ter Bäume, insbesondere die
Beseitigung von Parkplätzen
und befestigten Wegen.
Die Gebotsregelung beinhaltet Maß-
nahmen zur Verbesserung und Erhal-
tung des Lebensraumes der Natur-
denkmäler. Zur Erhaltung ihrer Le-
bensfähigkeit ist die umgehende und
dauerhafte Durchführung dieser Ge-
botsregelung zwingend erforderlich.
4. die umgehende Beseitigung
von Versiegelungen und/oder
Verdichtungen des Bodens im
Kronenbereich geschützter
Bäume, insbesondere die Be-
seitigung von Parkplätzen und
befestigten Wegen.
Die Gebotsregelungen 4 - 7 beinhal-
ten Maßnahmen zur Verbesserung
und Erhaltung des Lebensraumes
der als Naturdenkmal geschützten
Bäume. Zur Erhaltung ihrer Lebens-
fähigkeit ist die umgehende Durch-
führung dieser Gebotsregelungen
zwingend erforderlich.
5. entfällt 5. eine Kontrolle bei geschützten
Bäumen mindestens 1 mal pro
Jahr während der Vegetati-
onsperiode.
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
172
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
6. entfällt 6. die ausreichende Bewässe-
rung geschützter Bäume im
Falle längerer Trockenperio-
den.
7. entfällt 7. die Entwicklung eines Pfle-
gekonzeptes für geschützte Bäu-
me im Einwirkungsbereich öffentli-
cher Verkehrsflächen unter Einbe-
ziehung einer möglichst naturna-
hen Gestaltung des umgebenden
Lebensraumes.
8. die vermessungstechnische
Ermittlung des genauen
Baumstandortes sowie die
Eintragung in das Flurkarten-
werk.
Hierdurch soll gewährleistet werden,
dass der Schutz der Naturdenkmäler
schon im Vorplanungsstadium eines
Vorhabens berücksichtigt wird.
8. die vermessungstechnische
Ermittlung des genauen Baum-
standortes sowie die Eintragung in
das Flurkartenwerk.
Hierdurch soll gewährleistet werden,
dass der Schutz der Naturdenkmale
schon im Vorplanungsstadium eines
Vorhabens berücksichtigt wird.
9. entfällt 9. die unverzügliche Meldung
von Schäden, Beeinträchti-
gungen oder sonstigen Män-
geln an Naturdenkmalen
durch die Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte
an die untere Landschaftsbe-
N a t u r d e n k m ä l e r
__________________________________________
xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
173
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt
hörde.
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
174
Text neu Text alt
3.6 entfällt 3.6 Schutz des Baumbestandes in der freien Landsch aft
gem. § 23 Satz 2 LG
§ 23 LG besagt:
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Land-
schaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a.) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
b.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
oder
c.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist.
Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteile n erstrecken.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln ist ein „bestimmtes Gebiet“ im
Sinne des § 23 Satz 2 LG.
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 LG:
Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe
näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich
aus den textlichen Festsetzungen unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt
3.6.1.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Baumbestand innerhalb der im Zusammen-
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
175
Text neu Text alt
hang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne, soweit
letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen, - d. h. au-
ßerhalb des Landschaftsplan-Geltungsbereichs - durch die vom Rat der Stadt
Köln beschlossene „Satzung zum Schutz des Baumbesta ndes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungs-
pläne im Gebiet der Stadt Köln“, in ihrer jeweils gültigen Fassung, unter Schutz
gestellt ist.
Der Schutz des Baumbestandes im Rahmen des Landscha ftsplanes tritt insofern
neben diesen.
3.6.1 Textliche Festsetzungen zum Schutz der Bäume in der freien
Landschaft
Gem. § 23 Satz 2 LG wird der Baum-
bestand im Geltungsbereich des Land-
schaftsplanes nach Maßgabe der fol-
genden Bestimmungen unter Schutz
gestellt.
Es gelten
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Verbote,
˗ die Festsetzung der hiervon nicht
Das Gebiet der Stadt Köln stellt einen
industriellen Ballungsraum dar, in dem
Natur und Landschaft
- insbesondere auch die Bäume - au-
ßergewöhnlichen Belastungen ausge-
setzt sind. Die Bedeutung jedes einzel-
nen Baumes für den Naturhaushalt, die
kleinklimatisch örtlichen und auch die
stadtklimatischen Erfordernisse sowie
das Orts- und Landschaftsbild kann
nicht hoch genug veranschlagt werden.
1 Erg. - Lfg. 1. Änderung v. 08.9.1997
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
176
Text neu Text alt
betroffenen Nutzungen,
˗ die nachfolgend genannten allge-
meinen Gebote,
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1
aufgeführten Bestimmungen für
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten sowie
˗ die sinngemäße Anwendung der
Verfahrensregelungen der „Satzung
zum Schutz des Baumbestandes in-
nerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungs-
bereichs der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln“ in der jeweils
gültigen Fassung zu Anordnungen
von Maßnahmen, Erlaubnisanträgen
und -voraussetzungen, Ersatzpflan-
zungen, Ausgleichszahlungen ein-
schließlich der Verwendung dersel-
ben sowie Gebührenfestsetzungen.
Die untere Landschaftsbehörde er-
teilt bei Vorliegen der Erlaubnisvo-
raussetzungen eine Ausnahmege-
nehmigung. Eine Befreiung gem. §
69 LG ist in diesen Fällen nicht er-
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
177
Text neu Text alt
forderlich. 2
Die Festsetzung zum Schutz des
Baumbestandes in der freien Land-
schaft erfolgt
Die bisherige Rechtslage und –
anwendung hat dem Einzelbaum in der
freien, nicht besonders geschützten
Landschaft nur geringe Bedeutung
beigemessen. Sofern nicht größere
Einzelbäume oder Baumbestände be-
seitigt wurden oder werden sollten und
somit ein Eingriff im Sinne der §§ 4 ff.
LG oder eine Umwandlung von Wald im
Sinne der §§ 39 ff. LFoG vorlag, waren
insbesondere nachwachsende Einzel-
bäume und kleinere Baumgruppen
keiner besonderen Schutznorm unter-
stellt. Lediglich das Jedermannsgebot
des pfleglichen Umgangs mit Natur und
Landschaft des § 3 LG stellte in Zwei-
felsfällen klar, ob durch die Beseitigung
von Bäumen Eigentumsrecht zu un-
gunsten der Sozialbindung überschrit-
ten wurden.
Für diese Zweifelsfälle u.a. setzt der
Landschaftsplan eine klare Rechtsnorm
durch die Festsetzung eines Mindest-
schutzes für Bäume auch im gesamten
Geltungsbereich des Landschaftspla-
nes. Diese Normsetzung wird geleitet
a) zur Sicherstellung der Leistungs-
fähigkeit des Naturhaushaltes,
b) zur Belebung, Gliederung und
Pflege des Landschaftsbildes, ins-
besondere auch am Ortsrand,
c) zur Abwehr schädlicher Einwir-
kungen auf den nachwachsenden
Baumbestand,
d) zur Erhaltung von Lebensräumen
für die Insekten- und Vogelfauna,
e) zur Erhaltung eines artenreichen
Baumbestandes - insbesondere
bodenständiger Baumarten - in
der freien Landschaft sowie
f) zur Erhaltung und Verbesserung
der klein- und stadtklimatischen
Verhältnisse.
2 Erg. - Lfg. 1. Änderung v. 08.9.1997
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
178
Text neu Text alt
von der notwendigen Einsicht, dass
ohne eine Mindest-Sicherung des
nachwachsenden, oft auch natürlich
entwickelten Baumbestandes in der
freien Landschaft die Chancen der Na-
tur zu ihrer Selbst-Regeneration be-
schränkt bleiben.
Umfang des Baumschutzes
Geschützt sind alle Bäume, die einen
Stammumfang von mehr als 60 cm in
1 m Höhe über dem Erdboden haben,
sowie ihr oberirdischer und unterirdi-
scher Lebensraum (Kronen-, Stamm-
und Wurzelbereich). Liegt der Kronen-
ansatz unter dieser Höhe, so ist der
Stammumfang unter dem Kronenan-
satz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt,
sofern die einzelnen Stämme in 1 m
Höhe über dem Erdboden einen Um-
fang von 30 cm und mehr haben.
Baumgruppen, Baumreihen und Alleen
mit mehr als 4 Bäumen sind geschützt,
Es tritt die Schutzfestsetzung neben die
für den Innenbereich geltende Baum-
schutzsatzung. Sie gilt für den soge-
nannten baulichen Außenbereich, für
den keine Schutzausweisungen nach
§§ 19 – 23 LG festgesetzt sind.
Die Schutzfestsetzung gilt auch für
Obstbäume.
Grob geschätzt sind im Geltungsbe-
reich des Landschaftsplanes demnach
Bäume ab ihrem 20. Lebensjahr (60
cm) geschützt.
3 Erg. - Lfg. 1. Änderung v. 08.9.1997
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G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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179
Text neu Text alt
wenn jeder Baum in 1 m Höhe über
dem Erdboden einen Stammumfang
von mindestens 30 cm erreicht.
Ferner sind alle Bäume unabhängig
von ihrem Stammumfang geschützt, die
als Ersatz für einen beseitigten ge-
schützten Baum gepflanzt worden sind.
Die in diesem Landschaftsplan ge-
troffenen Festsetzungen gem. §§ 19 bis
23 Satz 1 und 26 LG bleiben unberührt.
Allgemeine Verbote
Zum Schutz des Baumbestandes im
Geltungsbereich des Landschaftspla-
nes sind alle Handlungen verboten, die
geeignet sind, geschützte Bäume zu
zerstören, zu beschädigen oder zu
verändern.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
Eine Veränderung liegt insbesondere
dann vor, wenn an geschützten Bäu-
men Eingriffe vorgenommen werden,
die das charakteristische Aussehen
verändern.
1. das Wurzelwerk zu verletzen. Durch die Verbotsregelungen 1 bis 4
sollen die Lebensmöglichkeiten der
geschützten Bäume verbessert werden,
um so auch ihre Widerstandsfähigkeit
gegenüber Schadstoffeinträgen zu er-
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G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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180
Text neu Text alt
höhen.
2. Befestigungen der Fläche im Kro-
nenbereich mit einer wasserun-
durchlässigen Decke, wie z. B.
Asphalt oder Beton.
3. Verdichtungen der Bodenfläche im
Kronenbereich durch das Abstel-
len von Kraftfahrzeugen oder Ma-
schinen sowie durch Ablagerun-
gen jeder Art.
4. Aufschüttungen, Abgrabungen o-
der Ausschachtungen vorzuneh-
men oder den Wasserhaushalt der
Bäume auf andere Weise zu ver-
ändern.
5. der Auftrag von Pflanzenbehand-
lungs- und Düngemitteln jeder Art.
Gemeint ist hier auch der Auftrag durch
Sprühnebel.
6. das Lagern und/oder Aufbringen
jeder Art von Salzen, Ölen - auch
Altölen -, Säuren, Laugen sowie
sonstigen gefährlichen Stoffen o-
der Zubereitungen i.S. des § 3
ChemG einschließlich der Ver-
wendung von Streusalzen im Kro-
nenbereich.
Die direkte Einwirkung schädlicher
Substanzen auf die Bäume soll hier-
durch verhindert werden.
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181
Text neu Text alt
Nicht betroffene Nutzungen
Von den Festsetzungen zum Schutz
des Baumbestandes in der freien Land-
schaft bleiben folgende Nutzungen -
hierzu zählen auch Tätigkeiten - von
allen oder nur einzelnen Allgemeinen
Verboten unberührt:
1. die üblichen Pflegemaßnahmen. Die Grundsätze der §§ 1 bis 3 LG sind
zu beachten.
2. die forstliche Nutzung von Waldflä-
chen im Sinne des Bundeswald-
gesetzes.
Siehe Erläuterung zu Ziffer 1.
3. die Nutzung der öffentlichen Ver-
kehrsflächen - einschließlich der
zur Gewährleistung ihrer Ver-
kehrssicherheit notwendigen Un-
terhaltungsarbeiten - von den Ver-
boten 2 und 3.
Für Parkplatzflächen gilt jedoch
das Verbot 2 unvermindert fort.
Siehe hierzu auch die Gebotsregelung
zu Parkplätzen.
4. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG
privilegierten Nutzungen - ein-
schließlich vorhandener Führun-
gen von Versorgungs-/ Entsor-
Die Ziele, Grundsätze und allgemeinen
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch
auch in diesen Fällen zu beachten.
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G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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182
Text neu Text alt
gungsanlagen und -leitungen -
und die für deren bestimmungs-
gemäße Nutzung notwendigen In-
standsetzungs- und Erhaltungs-
maßnahmen, soweit eine Anzeige
an die untere Landschaftsbehörde
erfolgt.
Einen Bestandsschutz genießen diese
Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht
gegen Rechtsnormen verstoßen.
Dieser besonders geregelte Bestands-
schutz für die gem. § 38 Abs. 1
BNatSchG privilegierten, bestim-
mungsgemäßen Nutzungen umfasst z.
B. nicht den Einsatz von Pflanzenbe-
handlungsmitteln zur.
Beseitigung unerwünschten Aufwuch-
ses an Bahnanlagen. Hier gelten die
Regelungen des Landschaftsgesetzes.
5. die Nutzung vorhandener Versor-
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh-
men und die für deren bestim-
mungsgemäße Nutzung notwen-
digen Instandsetzungs- und Erhal-
tungsmaßnahmen, soweit eine
Anzeige an die untere Land-
schaftsbehörde erfolgt.
Siehe Erläuterungen zu Ziffer 4.
6. Kontroll- und Untersuchungsarbei-
ten auf Altlasten, Altablagerungen
oder sonstigen Grundwasserge-
fährdungsbereichen, sowie Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr, so-
weit bei notwendigen Eingriffen in
Vegetationsbestände das Vermei-
Dem Schutz des Grundwasserhaus-
halts als einer Lebensgrundlage des
Menschen ist im Falle der Untersu-
chung und Sanierung der Altablagerun-
gen absolute Priorität einzuräumen vor
allen anderen Abwägungsbelangen,
also auch den Naturschutzbelangen.
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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183
Text neu Text alt
dungsgebot des § 3 LG beachtet
wird und eine Anzeige an die unte-
re Landschaftsbehörde erfolgt.
Diese Unberührtheitsregel für Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr erfolgt -
da aus den Grundsätzen der allgemei-
nen Güterabwägung selbstverständlich
- nur zur Klarstellung.
Gemeint sind hiermit Maßnahmen, die
der Abwehr akuter Gefahren dienen,
nicht jedoch Pflege- und Unterhal-
tungsmaßnahmen.
Im Falle einer unmittelbaren drohenden
Gefahr kann die Anzeige auch nach-
träglich erfolgen.
7. Maßnahmen im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Betriebes von
Baumschulen oder Gärtnereien
einschließlich des Erwerbsobst-
baus und die ordnungsgemäße
Gestaltung, Pflege und Sicherung
von öffentlichen Grünflächen so-
wie die fachgerechte Verpflanzung
von Bäumen bei Vorliegen einer
Anwachsgarantie.
Die Ziele, Grundsätze und allgemeinen
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch
auch in diesen Fällen zu beachten.
8. die Erneuerung alter hochstämmi-
ger Obstwiesen durch Neuan-
pflanzung tragfähiger, hochstäm-
miger Obstbaumsorten, soweit
mindestens 30 % des Altbestan-
des erhalten bleibt.
Alte Obstbäume sind von besonderem
Wert im Wirkungsgefüge des Natur-
haushaltes für die Insektenfauna und
die Vogelwelt. In der freien Landschaft
ist die direkte Nutzungsfähigkeit für den
Menschen durch Obstertrag abzuwä-
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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184
Text neu Text alt
gen mit den Belangen des Naturschut-
zes. Die getroffene Festsetzung sichert
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
wie auch die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes.
Als alte Sorten i.S.d. Festsetzung gel-
ten die bis etwa 1930 entstandenen
Züchtungen.
9. sonstige bei Inkrafttreten des
Landschaftsplanes ordnungsge-
mäß ausgeübte Nutzungen in der
bisherigen Art und dem bisherigen
Umfang.
Diesen Bestandsschutz genießen Nut-
zungen nur insoweit, wie sie nicht ge-
gen Rechtsnormen verstoßen. Die
Grundsätze der §§ 1 bis 3 LG sind zu
beachten.
10. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und
sonstige Maßnahmen, die vom
Oberstadtdirektor in Köln als unte-
re Landschaftsbehörde angeord-
net oder genehmigt sind bzw. von
ihr selbst oder in ihrem Auftrag
durchgeführt werden.
Diese Maßnahmen gehen über die
laufende Pflege (Ziffer 1) hinaus.
Allgemeine Gebote
Zum Schutz des Baumbestandes im
Geltungsbereich des Landschaftspla-
nes ist insbesondere geboten:
S C H U T Z D E S B A U M B E S T A N D E S I N D E R F R E I E N L A N D S C H A F T
G E M . § 2 3 S A T Z 2 L G
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185
Text neu Text alt
1. befestigte Flächen im Kronenbe-
reich der Bäume auf öffentlichen
Parkplätzen zu entsiegeln sowie
das Abstellen von Kraftfahrzeugen
in diesen Bereichen wirksam zu
unterbinden.
Neben den hierdurch bewirkten Le-
bensraumverbesserungen für die be-
troffenen Bäume ist die festgesetzte
Maßnahme ein erster Schritt zur Ent-
siegelung nicht zwingend notwendig mit
Asphalt oder Beton befestigter Flächen.
2. im Falle von Eingriffen in den ge-
schützten Baumbestand bei un-
aufschiebbaren Maßnahmen zur
Abwehr einer unmittelbar drohen-
den Gefahr diese Eingriffe der un-
teren Landschaftsbehörde unver-
züglich anzuzeigen und auf Anfor-
derung zu begründen.
Die Ziele, Grundsätze und Allgemeinen
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch
auch in diesen Fällen zu beachten.
18
6
Änderung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und
Erläuterungen
zum Landschaftsplan
1 . A b s c h n i t t
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n
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187
Text neu Text alt
1.1 Vorbemerkung 1.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die erheblich gestiegenen und weiter steigenden Flächen- und Nutzungs-
ansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer zunehmenden Be-
lastung der natürlichen Landschaftselemente Boden, Wasser, Luft/Klima,
Pflanzen- und Tierwelt/Biodiversität und damit zur Reduzierung der Um-
weltqualität.
Eine umfassende planerische Auseinandersetzung mit Natur und Land-
schaft ist angesichts dieser gravierenden Naturbelastungen dringend er-
forderlich.
Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnatur-
schutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) hat der Gesetzgeber
den Landschaftsplan als Instrumentarium zur Sicherung des Naturhaus-
haltes und der Landschaft geschaffen.
Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst
die Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirk-
lichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung
der Biodiversität im Regionalplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf
aufbauend werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen der zuvor
genannten Ziele im Landschaftsplan dargestellt und rechtsverbindlich fest-
gesetzt.
Der Landschaftsplan erfasst und bewertet den Naturhaushalt im Plange-
biet, er erarbeitet Ziele und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und
Entwicklung der Schutzgüter. Zu den Schutzgütern zählen die in ihrer bio-
logischen Vielfalt zu erhaltenden Pflanzen, Tiere und Biotope ebenso wie
das Landschaftsbild. Boden, Wasser, Luft und Klima sollen so weit wie
möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
geschützt werden.
Der strukturelle Wandel der Gesellschaft und der Wirtschaft, die ständig
fortschreitende technische Entwicklung und die erheblich gestiegenen
(Flächen-) Ansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer stetig
steigenden Belastung der natürlichen Landschaftselemente Boden, Was-
ser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt und damit zur Reduzierung der Umwelt-
qualität. Sollen Natur und Landschaft auf einer Fläche von ca. 222 qkm =
55 % des Stadtgebietes jetzt und in Zukunft natürliche Lebensgrundlage
des Menschen sein, ihre Nutz- und Erholungsfunktion behalten, so reichen
ein nur konservierender Schutz der Natur und seine nur konservierende
Pflege der Landschaft allein nicht mehr aus.
Vor allem gestörte, geschädigte und ausgeräumte Landschaftsteile müs-
sen vorrangig entwickelt bzw. wiederhergestellt, d. h. wieder funktionsfähig
gemacht werden. Nur so können sie ihren Aufgaben entsprechen und den
vielfältigen und immer noch steigenden Umweltbelastungen gerecht wer-
den.
Eine umfassende planerische Auseinandersetzung mit Natur und Land-
schaft ist angesichts des bisherigen, meist nicht rückgängig zu machenden
Landschaftsverbrauchs und der oft gravierenden Naturbelastungen drin-
gend erforderlich.
Mit dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) hat der Gesetzge-
ber den Landschaftsplan als Instrumentarium zur Sicherung des Natur-
haushaltes und der Landschaft geschaffen.
Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst
die Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirk-
lichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gebietsentwick-
lungsplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf aufbauend werden die
örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen im Landschaftsplan dargestellt
1 . A b s c h n i t t
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d sc h a f t s p l a n
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xxxxx Text wird neu eingefügt xxxxx Text entfällt
188
Text neu Text alt
und festgesetzt.
Der Landschaftsplan schafft die Grundlage für die Entwicklung, den Schutz
und die Pflege der Landschaft.
Das LG verpflichtet alle Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung eines
solchen Planwerkes.
1.2 Räumlicher Geltungsbereich des Landschaftsplane s und sein Ver-
hältnis zur Bauleitplanung
1.2 Geltungsbereich des Landschaftsplanes und sein Verhältnis zur
Bauleitplanung
Nach § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW erstreckt sich der Landschaftsplan auf
den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes. Soweit ein Bebau-
ungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und
24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische
Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbe-
schadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstre-
cken.
Darüber hinaus ist im Landschaftsplan Köln die Abgrenzung des Gel-
tungsbereiches systematisch wie folgt geregelt:
˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Gel-
tungsbereich erfasst, wenn sie aufgrund ihrer Größe eine eigenständige
Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk haben oder wenn
ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt.
˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-,
Landes-, Bundes- und Bundesfernstraßen) unmittelbar parallel zum fest-
gestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem Innenbereich zugeordnet.
Der Landschaftsplan schützt den Freiraum. Deshalb ist der Geltungsbe-
reich des Landschaftsplanes der sog. Außenbereich (vgl. § 16 Abs. 1 Satz
1 LG). Der Landschaftsplan gilt danach außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungs-
pläne.
Darüber hinaus erstreckt sich der Landschaftsplan grundsätzlich auch auf
solche Flächen, für die im Bebauungsplan die land- und forstwirtschaftliche
Nutzung oder Grünflächen festgesetzt sind, sofern diese Flächen im Zu-
sammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen (§ 16 Abs. 1 Satz 2
LG). Der Landschaftsplan erfasst somit auch den sog. Außenbereich im
Innenbereich. Da der Landschaftsplan die Darstellungen des Flächennut-
zungsplanes strikt zu beachten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LG), gehören sol-
che Flächen nur dann zu seinem Geltungsbereich, wenn die im Bebau-
ungsplan getroffenen Festsetzungen von land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzungen oder Grünflächen mit den Darstellungen des jetzigen Flächen-
nutzungsplanes (in Kraft getreten am 21.12.1982) übereinstimmen. Enthal-
ten Bebauungspläne, die vor dem 21.12.1982 wirksam geworden sind,
Flächen mit den bezeichneten Festsetzungen, dann erstreckt sich der
Landschaftsplan nur in dem Fall auf diese Flächen, wenn sie mit den Dar-
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Bei einer Trassenführung durch Schutzgebiete sind die befestigten Teile
öffentlicher Verkehrsflächen nicht dem Geltungsbereich des Landschafts-
plans zugeordnet, die straßenbegleitenden Grünflächen (wie Straßenbäu-
me, Bankette) hingegen schon. Kartographisch ist es schwierig bzw. kaum
möglich, solche Flächen gesondert in der Entwicklungs- und Festset-
zungskarte auszuklammern, von daher sind die Verkehrsflächen in Gänze
zeichnerisch mit erfasst.
˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtli chen Entschei-
dung sind große befestigte Sportanlagenkonzentrationen sowie umfang-
reich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanlagen dem Außenbe-
reich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet.
˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind ent-
weder ab einer bestimmten hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven
50-m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den Geltungsbereich aufge-
nommen.
Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder be-
baute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festge-
legt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen:
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein
Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außen-
bereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit
von Vorhaben entschieden.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungs-
plans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans gem. § 20 Abs. 4
LNatSchG NRW mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungs-
plans oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Bauge-
stellungen des zur Zeit gültigen Flächennutzungsplanes in Einklang ste-
hen.
Soweit sich befestigte Teile öffentlicher Verkehrsflächen im Geltungsbe-
reich des Landschaftsplanes befinden, hat dieser soweit automatisch kei-
ne Gültigkeit. Es ist, da die straßenbegleitenden Grünflächen vom Gel-
tungsbereich des Landschaftsplanes mit umfasst werden, im einzelnen
kartographisch im Rahmen des Landschaftsplanes nur schwer oder nicht
möglich, die von Grün begleiteten Verkehrsflächen aus dem Geltungsbe-
reich des Landschaftsplanes herauszunehmen.
Darüber hinaus ist die Abgrenzung des Geltungsbereiches systematisch
wie folgt geregelt:
˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Gel-
tungsbereich erfasst, wenn sie aufgrund ihrer Größe eine eigenständige
Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk haben oder wenn
ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt.
˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-,
Landes-, Bundes- und Bundesfernstraßen) unmittelbar parallel zum fest-
gestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem Innenbereich zugeordnet.
˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtlic hen Entschei-
dung sind große befestigte Sportanlagenkonzentrationen sowie umfang-
reich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanlagen dem Außenbe-
reich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet.
˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind ent-
weder ab einer bestimmten hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven
40- m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den Geltungsbereich aufge-
nommen.
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setzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Be-
teiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach
§ 13a Abs. 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches, soweit der nach
§ 13 Abs. 2 Nummer 3 BauGB zu beteiligende Träger der Landschaftspla-
nung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen im Flächennutzungs-
plan mit der Rechtswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB treten die wi-
dersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans
außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver-
fahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Soweit Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine bauliche Nutzung
vorsehen, ein Bebauungsplan aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann
der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die eine vorübergehende Er-
haltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzungen des
Landschaftsplanes im Bereich dieser sog. Baureserveflächen des Flä-
chennutzungsplanes treten dann mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes
außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baureserveflächen nur mit
dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung
der Bauleitplanung) belegt.
˗ In den Geltungsbereich einbezogen sind auch Berei che, die durch
Fluchtlinienpläne bzw. Durchführungspläne abgedeckt sind, in denen je-
doch lediglich Fluchtlinien-Festsetzungen betroffen sind.
˗ Bereiche mit rechtsfehlerhaften bzw. nichtigen Be bauungsplänen
sind ebenfalls vom Geltungsbereich erfasst.
˗ Der Geltungsbereich umfasst auch Bereiche, die si ch im Flächen-
nutzungsplan als unbeplant darstellen bzw. von einer Genehmigung durch
den Regierungspräsidenten ausgenommen sind.
˗ Siedlungsansätze, die im Flächennutzungsplan nich t dargestellt sind,
sich im Gefüge jedoch als Innenbereich darstellen, bleiben aus dem Gel-
tungsbereich ausgeklammert.
Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder be-
baute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festge-
legt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen:
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein
Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außen-
bereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit
von Vorhaben entschieden.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LG hat der Landschaftsplan die Darstellungen
des Flächennutzungsplanes strikt zu beachten. Soweit diese eine bauliche
Nutzung vorsehen, ein Bebauungsplan aber noch nicht in Kraft getreten
ist, kann der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die eine vorüberge-
hende Erhaltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes im Bereich der sog. Baureserveflächen des
Flächennutzungsplanes treten dann mit Inkrafttreten des Bebauungspla-
nes außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baureserveflächen nur
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mit dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisie-
rung der Bauleitplanung) belegt.
Der Landschaftsplan kann auch Festsetzungen treffen, die eine Verwirkli-
chung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht verhindern. Bei
Inkrafttreten des Bebauungsplanes verbleiben die betroffenen Flächen im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes, soweit sie im Zusammenhang mit
dem baulichen Außenbereich stehen. Andernfalls sind diese dem Flä-
chennutzungsplan nicht entgegenstehenden Festsetzungen durch eine
ordnungsbehördliche Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG zu ersetzen.
Soweit Festsetzungen des Landschaftsplanes den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplanes entgegenstehen und deren Verwirklichung verhin-
dern, sind sie ungültig. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf
hingewiesen, dass aufgrund neuerer Planungsvorstellungen und Be-
schlüsse manche Signete nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr umge-
setzt würden. Beispielsweise sollen aufgrund des vom Rat der Stadt Köln
beschlossenen Umweltprogrammes (UPK) keine Kleingärten und Sportan-
lagen mehr auf Altlasten entstehen, obwohl dies einige Signete im Flä-
chennutzungsplan noch so vorsehen. Das hat zur Folge, dass solche Sig-
nete die Wirkungen von Schutzausweisungen nicht mehr werden behin-
dern können, da eine Umsetzung nicht mehr erfolgen wird. Hier ist der
Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.
Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LG muss ein Landschaftsplan geändert oder neu
aufgestellt werden, wenn sich u. a. in wesentlichem Umfang die Darstel-
lungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung geändert haben.
Wesentliche Änderungen der Bauleitplanung im Sinne von § 28 Abs. 3 LG
sind diejenigen, die z. B. eine bauliche Nutzung vorsehen und somit auch
eine Änderung des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes bei der An-
passung zur Folge haben. Statt des förmlichen Verfahrens zur Anpassung
des Landschaftsplanes gilt folgende Anpassungsklausel:
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Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes
treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen
des Landschaftsplanes außer Kraft.
1.3 Inhalte des Landschaftsplanes 1.3 Inhalte des Landschaftsplanes
Im Landschaftsplan sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
und zur Förderung der Biodiversität darzustellen und rechtsverbindlich
festzusetzen.
Der Landschaftsplan besteht gem. § 7 Abs. 5 LNatSchG NRW aus einer
Karte (Maßstab 1:10.000), einer Begründung mit den Zielen und Zwecken
sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbe-
richt) und einem Text und Erläuterungen. In Karte und Text werden Ent-
wicklungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 10 LNatSchG NRW) sowie
besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Abs. 2, §§ 23,
26, 28, 29 BNatSchG) und die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungs-
maßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) festgesetzt.
Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden Natur-
schutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete
(§ 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und geschützte
Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) festgesetzt. Ausführliche Erläu-
terungen zum rechtlichen Hintergrund der Festsetzungen werden in den
schutzgebietsbezogenen Kapiteln des Landschaftsplantextes getätigt.
Gleiches gilt für die nach § 13 LNatSchG NRW festgesetzten Entwick-
lungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW) werden
nicht festgesetzt. Vorhandene Brachflächen werden im Rahmen der
Im Landschaftsplan werden die Ziele einer aktiven landschaftlichen Ent-
wicklung festgelegt; es gilt, auf der Grundlage des aktuellen Zustandes die
Qualität der Landschaft mit ihren vielfältigen Aufgaben im Geltungszeit-
raum des Landschaftsplanes zu verbessern.
Dabei findet jedoch im Landschaftsplan keine Bestandsdarstellung statt.
Der Landschaftsplan besteht gem. § 16 Abs. 4 LG aus Karte (Maßstab
1:10.000), Text und Erläuterungsbericht. In Karte und Text werden Ent-
wicklungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 18 LG) sowie besonders
geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23 LG) und die Ent-
wicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) festgesetzt.
Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 24 LG) werden nicht festgesetzt.
Vorhandene Brachflächen werden im Rahmen der Schutzgebietsfestset-
zung behandelt. Auch erfolgen keine besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung (§ 25 LG). Es werden lediglich durch besondere Ge-
und Verbote bei den einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur
und Landschaft sowie durch Einzelfestsetzungen im Rahmen des § 26 LG
aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Regelungen
im Einklang mit dem forstlichen Fachbeitrag aus dem Jahre 1977 und des-
sen Ergänzungen i.R. des Offenlage-Verfahrens getroffen. Innerhalb der
Fläche des Gemeindewaldes wird das Ziel im Wesentlichen konkretisiert
durch den Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) vom 20.12.1983 (§§ 31 ff.
Landesforstgesetz vom 24.04.1980). Die gleiche Bedeutung haben die
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Schutzgebietsfestsetzungen behandelt. Besondere Festsetzungen für die
forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) werden durch besondere Ge-
und Verbote bei einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur und
Landschaft getroffen. Innerhalb der Fläche des Gemeindewaldes wird die
forstliche Bewirtschaftung durch den Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk)
konkretisiert. Gleiches gilt für die Einrichtungswerke der Landesforstver-
waltung sowie der Staatlichen Forstämter Ville und Königsforst. Bei der
Überarbeitung und Fortschreibung der Forsteinrichtungswerke müssen die
Festsetzungen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes als Vorgabe
beachtet werden.
Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die
wichtigsten, in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie
werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Auskunft, ob ein bestimm-
tes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder
ob ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden
soll.
Einrichtungswerke der Landesforstverwaltung, der Staatlichen Forstämter
Ville und Königsforst sowie des Bundesforstamtes Wahner Heide. (Bei der
Überarbeitung der Forsteinrichtungswerke müssen die Schutzausweisun-
gen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes als Vorgabe beachtet
werden).
Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die
wichtigsten, in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie
werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Auskunft, ob ein bestimm-
tes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder
ob ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden
soll.
Zum anderen enthält der Landschaftsplan Festsetzungen, und zwar
Schutzausweisungen sowie Festsetzungen der zur Erfüllung der Entwick-
lungsziele erforderlichen Einzelmaßnahmen. Hier werden verbindliche
Aussagen über einzelne Grundstücke getroffen, nämlich ob z. B. eine be-
sondere Lebensstätte oder Lebensgemeinschaft seltener Tiere geschützt
werden soll, ob die Erholungsfunktion gestärkt oder ein Biotopverbund
angestrebt ist.
Folgende Festsetzungen sind im Einzelnen möglich:
Naturschutzgebiete
gem. § 20 LG
Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit
dies zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederher-
stellung von Lebensgemeinschaften oder Le-
bensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen
und wildlebender Tierarten, aus wissenschaftli-
chen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen
der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervor-
ragenden Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles erforderlich ist.
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Landschaftsschutz-
gebiete
gem. § 21 LG
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt,
soweit dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder
der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, Vielfalt,
Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes
oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die
Erholung erforderlich ist.
Naturdenkmale
gem. § 22 LG
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen
der Natur festgesetzt, soweit ihr besonderer
Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtli-
chen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen
Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit erforderlich ist.
Geschützte Land-
schaftsbestandteile
gem. § 23 LG
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden
Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, so-
weit ihr besonderer Schutz der Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Be-
lebung, Gliederung oder Pflege des Ortsund
Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher
Einwirkungen erforderlich ist. Daneben wird der
Baumbestand im Außenbereich unter Schutz
gestellt.
Im Zusammenhang mit den Unterschutzstellungen werden Ge- und Ver-
bote ausgesprochen. Dadurch sollen landschaftsschädigende, die Natur
verändernde oder landschaftsstörende Eingriffe, wie z. B. die Errichtung
baulicher Anlagen, das Fällen von Bäumen, das Befahren, aber auch das
Betreten besonders schutzwürdiger Gebiete untersagt werden. Unter den
Voraussetzungen des § 69 LG kann jedoch eine Befreiung erteilt werden.
Entwicklungs-, Pfle- Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pfle-
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ge- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen
gem. § 26 LG
ge- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen,
die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 und der
Entwicklungsziele nach § 18 erforderlich sind.
Hierunter fallen insbesondere die
1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege na-
turnaher Lebensräume
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flur-
gehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen,
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen
und Einzelbäumen,
3. Herrichtung von geschädigten oder nicht
mehr genutzten Grundstücken einschließlich
der Beseitigung verfallener Gebäude oder
sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer
nicht mehr genutzt werden,
4. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wie-
derherstellung des Landschaftsbildes, ins-
besondere zur Erhaltung von Tal- und
Hangwiesen sowie von Grünflächen in Ver-
dichtungsgebieten und
5. Anlage von Wanderwegen, Parkplätzen,
Liege- und Spielwiesen.
1.4 Wirkung des Landschaftsplanes 1.4 Wirkungen des Landschaftsplanes
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Die Inhalte des Landschaftsplans werden abgestuft wirksam. Die Entwick-
lungsziele gemäß § 10 LNatSchG NRW sind behördenverbindlich, d. h. sie
sind bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Festset-
zungen des Landschaftsplans, die sich auf geschützte Teile von Natur und
Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG (Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbe-
standteile) beziehen, sowie die Festsetzungen für die forstliche Nutzung
(§ 12 LNatSchG NRW) und über die Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) sind allgemein rechtsverbind-
lich.
In den einzelnen Schutzgebieten sollen mit Hilfe von Verboten und Gebo-
ten alle Handlungen unterbunden werden, die zu einer negativen Verände-
rung oder nachhaltigen Störung des Gebietes führen bzw. seinem beson-
deren Schutzzweck zuwiderlaufen. Sämtliche Gebotsregelungen im Land-
schaftsplan Köln richten sich ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden
und öffentliche Stellen. Privatpersonen sind davon nicht betroffen.
Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah-
men gem. § 13 LNatSchG NRW liegt grundsätzlich im Verantwortungsbe-
reich der Stadt Köln (§ 25 LNatSchG NRW). Im Rahmen des Zumutbaren
können Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen den Grund-
stückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden (§ 27 LNatSchG
NRW).
Meldepflicht für Naturdenkmäler
Schäden, Beeinträchtigungen oder sonstige Mängel an Naturdenkmälern
sind durch die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte unverzüg-
lich an die untere Naturschutzbehörde zu melden.
Die Entwicklungsziele nach § 18 LG sollen bei allen behördlichen Maß-
nahmen, d. h. auch bei allen zukünftigen Fachplanungen berücksichtigt
werden (§ 33 Abs. 1 LG); sie sind also behördenverbindlich.
Die Schutzausweisungen wirken unmittelbar gegenüber jedermann. Wird
z. B. ein Gebiet zum Naturschutzgebiet, gelten dort alle Vorschriften über
Naturschutzgebiete. Es sind dann nach § 34 Abs. 1 LG alle Handlungen
verboten, die zu einer Veränderung oder nachhaltigen Störung des ge-
schützten Gebietes führen können. Für andere Schutzausweisungen gel-
ten entsprechende Verbote (§ 34 Abs. 2 bis 4 LG). Was konkret ge- und
verboten ist, ergibt sich aus den - bereits erwähnten - im Landschaftsplan
bei den einzelnen Schutzausweisungen ausgesprochenen Regelungen.
Sämtliche Gebotsregelungen richten sich ausschließlich an die Stadt Köln,
Behörden und öffentliche Stellen. Privatpersonen sind davon nicht betrof-
fen.
Auch andere öffentliche Planungsträger haben bei ihren Planungen die
Festsetzungen des Landschaftsplanes (§§ 19 ff LG) und deren Wirkungen
(§§ 34 ff LG) für und gegen sich gelten zu lassen. Da der Landschaftsplan
schon bestehende planerische Festsetzungen der Fachplanungsbehörden
zu beachten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 2), gelten die Verbote nach § 34 Abs. 1
bis 4 LG nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplanes bestehen-
den planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden (§ 34
Abs. 4 a LG).
Grundsätzlich ist die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege und Er-
schließungsmaßnahmen gem. § 26 LG Sache der Stadt Köln (§ 36 LG).
Die Maßnahmen sind also von der Stadt selbst durchzuführen.
Im Rahmen der Zumutbarkeit können manche Maßnahmen (Beseitigung
von Landschaftsschäden, Anpflanzungen, Pflegemaßen zur Erhaltung
oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes etc.) jedoch dem Grund-
stückseigentümer oder -besitzer und die Beseitigung von Landschafts-
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Diese für Naturdenkmäler ausgesprochene Meldepflicht wird als erforder-
lich erachtet, um den langfristigen Erhalt der teilweise sehr alten Bäume
sicherstellen zu können.
schäden auch dem Verursacher aufgegeben werden (§ 38 LG).
Im Übrigen muss der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der
Maßnahme dulden, wofür er unter bestimmten Voraussetzungen entschä-
digt wird (§§ 39 ff. LG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen oder ausgeübten -
rechtmäßigen - Nutzungen oder Tätigkeiten grundsätzlich Bestandsschutz
haben.
1.5 entfällt 1.5 Verschiedene Einzelfragen
1.5.1 Gesetzliche Privilegierungsklauseln
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagd stehen zum Natur-
schutz bislang in einem ambivalenten Verhältnis. Einerseits erbringen sie
unverzichtbare Leistungen für die landschaftliche Vielfalt und den Erhalt
von Tier- und Pflanzenarten; andererseits stehen die - teils erheblichen -
Belastungen des Ökosystems und der natürlichen Lebensgrundlagen
durch bestimmte Formen der Nutzung der Naturgüter außer Zweifel. Die
tatsächlichen negativen Auswirkungen moderner Agrarproduktion z. B. auf
das Grundwasser und den Bestand an Arten und Biotopen sind unüber-
sehbar. Die bezeichneten Freiraumnutzungen gehen daher mit ihren Zie-
len nicht stets mit denen des Naturschutzes konform. Insbesondere das
Spannungsverhältnis zwischen Landwirtschaft und Naturschutz ist durch
einen ökonomisch-ökologischen Zielkonflikt geprägt. Dieser wird nicht so
sehr durch die Sorglosigkeit der Landwirte als durch die agrarpolitischen
Rahmenbedingungen (EG) heraufbeschworen, die einseitig an einer Ma-
ximierung der Agrarproduktion ausgerichtet sind. Zur Entschärfung der
Zielkonflikte zwischen Naturschutz und den bezeichneten Nutzungen wur-
den in den verschiedenen Regelungsbereichen des Landschaftsgesetzes
bestimmte Klauseln aufgenommen. Sie sollen an dieser Stelle kurz erläu-
tert werden, da sie für die Möglichkeit des Landschaftsplans zur Beschrän-
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kung der genannten Nutzungen und zu deren Verständnis von Bedeutung
sind.
Eingriffsregelung
Eine besondere Klausel zur Entschärfung der o. g. Zielkonflikte enthält § 4
Abs. 3 Nr. 1 LG: Die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und Land-
schaftsgesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung gilt nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Die §§ 4 ff LG
knüpfen an die Vornahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft die Ver-
pflichtung des Verursachers, damit verbundene Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. unvermeidbare Beeinträchtigun-
gen auszugleichen oder zu ersetzen. Gegebenenfalls ist die Vornahme
des Eingriffs wegen der erheblichen Schädigungen auch gänzlich unter-
sagt. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzungen wer-
den aber, wenn es sich eigentlich um Eingriffe nach § 4 Abs. 1 LG handelt,
durch § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG von der naturschutzrechtlichen Verursacherhaf-
tung freigestellt. Die Eingriffsregelung nach §§ 4 ff LG stellt sozusagen den
Mindestschutz für Natur und Landschaft dar: Schäden an Natur und Land-
schaft sollen möglichst vermieden, zumindest aber ausgeglichen oder er-
setzt werden. Sie gilt überall, d. h. im besiedelten wie unbesiedelten Be-
reich. Demgegenüber stellt der Landschaftsplan keine Haftungsregelun-
gen für Schädigungen an der Natur auf. Er ist vielmehr eine Sonderrege-
lung für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft. Er bildet -
allein für den baulichen Außenbereich - die Grundlage für die Entwicklung,
den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile. Insbe-
sondere ist die Möglichkeit zur
Festsetzung von Verboten nach §§ 19, 34 LG nicht daran gebunden, dass
die untersagte Handlung die Merkmale eines Eingriffs nach § 4 Abs. 1 LG
ausweist. Es können vielmehr alle Handlungen verboten werden, soweit es
zur Erreichung des jeweiligen Schutzzwecks notwendig ist.
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Die besondere Privilegierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung im Rahmen der Eingriffsregelung hat daher für die Möglich-
keit zur Festsetzung von Verboten im Landschaftsplan keine Bedeutung.
Nur im Rahmen der Eingriffsregelung, also der Verursacherhaftung, soll für
die genannten Nutzungen eine Sonderstellung geschaffen werden.
Artenschutz
Zwei besondere Klauseln statuiert das Landschaftsgesetz im Zusammen-
hang mit dem Artenschutz. Nach § 60 Abs. 2 LG bleiben die Vorschriften
des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts
sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts von den gesetzlichen Best-
immungen des Artenschutzes unberührt. Zu beachten ist, dass die ge-
nannten Rechtsbereiche nur von den Vorschriften des Artenschutzes (§§
61 - 68 LG) unberührt bleiben, nicht aber auch von sonstigen naturschutz-
rechtlichen Bestimmungen. Dasselbe trifft für die Bestimmung in § 63 Abs.
4 LG zu. Danach gelten die gesetzlichen Verbote von schädigenden Hand-
lungen in bezug auf besonders geschützte Pflanzen und Tiere (§ 63 Abs. 1
und 3 LG) nicht für den Fall, dass die schädigenden Handlungen bei der
ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennut-
zung und bei der Verwertung der dabei gewonnen Erzeugnisse vorge-
nommen werden. Freigestellt sind die bezeichneten Handlungen nur von
den gesetzlichen Verboten des § 63 Abs. 3 LG, nicht aber auch von sons-
tigen naturschutzrechtlichen Verboten. Die beiden Klauseln wirken sich
nicht auf die Landschaftsplanung aus. Mit den Schutzfestsetzungen des
Landschaftsplans wird nicht unmittelbar Artenschutz betrieben. Es werden
auch keine Verbote speziell zum Schutz von Pflanzen und Tieren ausge-
sprochen, die in der Artenschutz-Verordnung enthalten sind. Mit dem In-
strument des Flächenschutzes werden - neben vielfältigen anderen
Schutzzwecken - lediglich geeignete Lebensstätten und Lebensräume für
wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere gesichert. Dadurch erfah-
ren unter anderem auch die besonders geschützten Arten mittelbar
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Schutz.
Die Unberührtheitsklausel des § 60 Abs. 2 LG und die Freistellungsklausel
in § 63 Abs. 4 LG sind daher auf die Verbotsfestsetzungen des Land-
schaftsplanes nicht anwendbar.
Abwägungsgebot und allgemeine Landwirtschaftsklausel
Für die Landschaftsplanung, die die unterschiedlichsten Nutzungskonflikte
zu bewältigen hat, bilden § 1 Abs. 2 und Abs. 3 LG die zentralen Normen.
Die Anforderungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft sind nach § 1 Abs. 2 LG gegen die sonstigen Anforderun-
gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft, etwa wirtschaftlichen Nut-
zungsansprüchen, abzuwägen. Unter Beachtung des allgemeinen Abwä-
gungsgebotes kann der Planungsträger sich bei der Kollision verschiede-
ner Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die
Zurückstellung des anderen entscheiden. Allerdings ist im Bereich der
Planung dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere vor
weiterem Freiraumverbrauch, nach § 2 Satz 3 Landesentwicklungspro-
grammgesetz relativer Vorrang eingeräumt worden: Bei Nutzungskonflik-
ten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen,
wenn die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen oder
Leben oder Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sind.
Von besonderer Bedeutung für die landschaftsplanerische Abwägung bei
Schutzgebietsfestsetzungen ist zudem § 1 Abs. 3 LG. Danach kommt der
ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur-
und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Re-
gel den Zielen des Landschaftsgesetzes. Diese gesetzliche Regelvermu-
tung ist nach § 34 Abs. 3 LG bei der Festsetzung von Verboten bestimmter
land- und forstwirtschaftlicher Handlungen speziell in Landschaftsschutz-
gebieten besonders zu beachten. Drei Aspekte sind bei der Handhabung
dieser Auslegungsrichtlinie zu berücksichtigen:
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˗ Der Anwendungsbereich dieser Regelvermutung erstr eckt sich auf
die Kultur- und Erholungslandschaft, also nur auf die derzeit von Men-
schen tatsächlich beeinflussten Flächen. Auf alle anderen Gebiete findet
diese bei der Abwägung zu berücksichtigende Regelvermutung keine An-
wendung, also etwa dann, wenn es um die Neuschaffung von Kulturland-
schaft durch Entwässerung von Moorgebieten oder um die Beseitigung
von natürlichen Tümpeln oder Teichen geht.
˗ In § 1 Abs. 3 LG ist im Übrigen nur von der „ordn ungsgemäßen“
Land- und Forstwirtschaft die Rede. Diese Nutzungen sind, unabhängig
von der Frage, ob es sich um ökonomisch oder ökologisch ordnungsge-
mäße Bewirtschaftung handeln muss, zweifelsfrei nur dann ordnungsge-
mäß, wenn sie die auch für sie geltenden Rechtsvorschriften beachten, z.
B. die des Abfall-, Wasser-, Pflanzenschutz-, Düngemittel- und Tierseu-
chenrechts. Handlungen, die gegen solche Rechtsnormen verstoßen,
können daher bei der Abwägung des Landschaftsplans nicht berücksich-
tigt werden.
˗ Das Landschaftsgesetz bezieht in § 1 Abs. 3, ande rs als etwa in § 4
Abs. 3 Nr. 1 und § 60 Abs. 2 LG, die Fischereiwirtschaft und Jagd aus-
drücklich nicht in den Kreis der von der gesetzlichen Regelvermutung er-
fassten Nutzungen ein. Sportfischerei und Jagd zählen im Übrigen schon
deshalb nicht zu den von § 1 Abs. 3 LG erfassten Landnutzungen, weil sie
nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei ihnen steht der Freizeit- und Er-
holungszweck im Vordergrund, bzw. die mit der Tätigkeit verbundene un-
mittelbare Bodenertragsnutzung ist nur Nebenzweck. Ihnen kommt daher
nicht schon qua Gesetz
die Vermutung zugute, dass sie in der Regel den Zielen des Landschafts-
gesetzes dienen. Das bedeutet nicht, dass die Belange der Fischerei und
Jagd bei den Abwägungen des Landschaftsplans keine Relevanz besit-
zen. Wie für andere Handlungen gilt auch für sie das allgemeine Abwä-
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gungsgebot.
1.5.2 Regelungssystematik des Landschaftsplanes
Die Systematik des Verbots von Handlungen im Rahmen der Land-, Forst-
, Fischereiwirtschaft und Jagd sieht folgendes Regelungsverfahren vor:
Soweit es zur Erreichung des jeweiligen Schutzzwecks notwendig ist, ver-
bietet der Landschaftsplan allgemein bestimmte Handlungen.
Im Anschluss daran ist festgesetzt, welche Handlungen von einzelnen
Verboten unberührt bleiben. Die Unberührtheitsregelung beinhaltet, dass
die dort aufgeführten Handlungen schon vom Grundsatz her nicht von den
Verboten erfasst sind. In Landschaftsschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen bleiben - unter besonderer Beachtung des § 1
Abs. 3 LG - die ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Boden-
nutzungen von einzelnen Verboten unberührt. Dies trifft auch für die ord-
nungsgemäße Ausübung des Hobbyangelns und der Jagd zu. Soweit sol-
che Handlungen wegen Verstoßes gegen andere Rechtsvorschriften als
nicht ordnungsgemäß zu qualifizieren sind, bleiben sie also auch nach
Landschaftsplan verboten.
Weiterhin werden von der Unberührtheitsregelung mit dem Begriff der
land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nur die auf unmittelbare Bo-
denertragsnutzung gerichteten Handlungen erfasst; nur diese bleiben also
von den Verboten des Landschaftsplans unberührt. Damit sind alle im
Rahmen der jeweiligen Nutzungsart bzw. -form zur Bearbeitung des Bo-
dens erforderlichen Maßnahmen gemeint, z. B. Feldarbeiten oder Arbeiten
der Wiesen- und Weidenutzung wie Mähen, Düngen und die Schädlings-
bekämpfung.
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1.5.3 Wandern in Naturschutzgebieten
Das Wandern in Naturschutzgebieten ist grundsätzlich erlaubt. Aufgrund
der besonderen Schutzwürdigkeit bestimmter Bereiche oder einzelner
Schutzgebiete muss das Betreten bestimmter Schutzgebiete jedoch ein-
geschränkt bzw. verboten werden.
Naturschutzgebiete sollen deshalb nur auf besonders gekennzeichneten
Wegen betreten werden dürfen. Bis zum Zeitpunkt der Kennzeichnung
bleibt das Betreten vorhandener Wege von Betretungsverboten unberührt,
soweit nicht schon in diesem Landschaftsplan für bestimmte Naturschutz-
gebiete oder Teile davon Betretungsverbote festgesetzt sind.
1.5.4 Erholung in der freien Landschaft
Gerade im Großstadtbereich ist die Erholung in der freien Landschaft ein
wichtiger Aspekt.
Mit ihrem Angebot an Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten stellen die
Freiräume in Ballungsgebieten nicht nur eine wesentliche Bestimmungs-
größe für die Lebensqualität in diesen Siedlungszentren dar, sondern dar-
über hinaus einen existenznotwendigen Faktor zum gesundheitlichen
Ausgleich und zur physischen und psychischen Regeneration der vom
Stress und von Umweltbelastungen beanspruchten Menschen.
Da der überwiegende Teil der Freizeit zu Hause oder in der näheren Woh-
numgebung verbracht wird, kommt den wohnungsnahen Erholungsflächen
eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für Wohnsituatio-
nen, die über keinen eigenen Garten verfügen. Das Angebot an Freiflä-
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chen, die einen Aufenthalt im Freien ermöglichen, stellt somit eine nicht
unbedeutende soziale Komponente dar.
Dies trifft für öffentliche Parkanlagen ebenso zu wie für Kleingärten.
Durch die Ordnung und Lenkung von Erholungsansprüchen können die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass andere Teilflächen der
Stadt weniger stark frequentiert werden und damit umso mehr dem Natur-
und Artenschutz dienen können. Die Steuerung von Erholungsbelangen
muss deshalb Teil der Landschaftsplanung sein.
Das Betretungsrecht für Fußgänger und Radfahrer zum Zwecke der Erho-
lung erstreckt sich in der freien Landschaft auch auf private Wege und
Pfade, auf Wirtschaftswege und landwirtschaftlich ungenutzte Flächen,
soweit nicht ausdrücklich verboten (§ 54 LG). Das Betreten erfolgt auf ei-
gene Gefahr und begründet keine Verkehrssicherungspflicht der privaten
Grundstückseigentümer.
Für den Wald gilt das Landesforstgesetz, danach ist das Betreten i.d.R.
erlaubt.
Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentli-
chen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen auf eigene
Gefahr erlaubt, soweit nicht nach § 54 LG verboten. Im Wald ist das Reiten
nur auf solchen privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr erlaubt,
die nach der StVO als Reitwege gekennzeichnet sind.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/1 Vorlagen-Nummer 2034/2018 Freigabedatum 31.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete hier: öffentliche Auslegung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan- desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Änderung der allgemeinen Rege- lungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des Landschaftsplans der Stadt Köln), in Natur- schutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der Anlage 2: Ausschuss für Umwelt und Grün 18.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 08.10.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 05.11.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 08.11.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.12.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.12.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 10.12.2018 Ausschuss für Umwelt und Grün 17.12.2018 Rat 18.12.2018 2 den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Rat hatte am 08.04.2014 auf Basis der Beschlussvorlage 2800/2013 beschlossen, die 12. Ände- rung des Landschaftsplans Köln einzuleiten, den Einleitungsbeschluss bekannt zu machen und die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dieser Be- schluss markierte den Beginn eines dreistufigen förmlichen Änderungsverfahrens (1. frühzeitige Be- teiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) bei dem jeder Schritt eines erneuten Ratsbeschlusses bedarf. Ziel des Landschaftsplanänderungsverfahrens war und ist es, die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) zu aktualisieren und fortzuschreiben. Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht aufgrund geän- derter gesetzlicher Vorgaben und Rechtsprechungen. Außerdem besteht Regelungsbedarf bezüglich veränderter Nutzungen. Schließlich soll das Verwaltungshandeln im Rahmen der landschaftsrechtli- chen Genehmigungspraxis optimiert werden. Die im Rahmen der ersten Landschaftsplanänderung vom 08.09.1997 in den Landschaftsplan aufgenommene allgemeine Ausnahmeregelung wird durch die oben genannten Ausnahmetatbestände ersetzt. Dadurch soll eine rechtssichere Ausgestaltung der Ausnahmeregelung erreicht werden, die den Kriterien des § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), wonach nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Um- fang ausdrücklich im Landschaftsplan vorgesehen sind, voll entspricht. Die Fortschreibung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen dient auch der Harmonisierung von Landschaftsplan und Kölner Stadtord- nung („Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln - KSO“). Für die Bereiche der Landschaftsschutzgebiete und geschützten Land- schaftsbestandteile, die im Geltungsbereich der KSO liegen, werden einzelne, bislang bestehende Widersprüche zwischen Landschaftsplan und KSO ausgeräumt. Darüber hinaus werden Genehmi- gungsverfahren für die Bereiche vereinfacht, die sowohl im Geltungsbereich des Landschaftsplans als auch im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung liegen (beispielsweise Durchführung von Veran- staltungen, Auslauf von Hunden, Grillen). frühzeitige Beteiligung Auf Grundlage des Ratsbeschlusses am 08.04.2014 und seiner öffentlichen Bekanntmachung hat die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Bürger (22.05.2014 – 13.06.2014) und der Träger öffentli- cher Belange (06.05.2014 - 30.05.2014) durchgeführt. Aufgrund personeller Engpässe und der Novel- le des Landesnaturschutzgesetzes als entscheidender Rechtsgrundlage für das Landschaftsplanän- derungsverfahren ruhte das Verfahren und konnte erst jetzt wieder aufgenommen werden. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwendungen wurden ausgewertet. Eine Übersicht aller Einwendungen und die seitens der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen sind als Anlage 1 beigefügt. Der Textentwurf der Landschaftsplanänderung wurde anlässlich der Anregungen und Einwendungen in Teilen überarbeitet, darüber hinaus wurden weitere Themen zum Gegenstand des Änderungsver- fahrens gemacht. Die bereits im ersten Textentwurf definierten Ausnahmetatbestände in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wurden erweitert. Ursprünglich war geplant, Ausnahme- tatbestände für Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringeren Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen aufzunehmen, um aufwändige Genehmigungsverfahren mit der Beteiligung des Natur- schutzbeirats und des Ausschusses für Umwelt und Grün zu straffen und zu optimieren. Anlässlich 4 der aktuellen Rechtsprechung war es jedoch unumgänglich, weitere Ausnahmetatbestände zu formu- lieren, um die Genehmigungsvoraussetzungen für Vorhaben zu schaffen, mit denen der Rat als Normgeber rechnen kann. Als Beispiel ist hier die landwirtschaftliche Gerätehalle zu nennen, die nach der Rechtsprechung über eine landschaftsrechtliche Ausnahme zu genehmigen ist, da es sich bei einem derartigen Vorhaben um einen „typischen Fall“ handelt, mit deren Beantragung und Realisie- rung stets gerechnet werden muss. Derart gelagerte „typische“ Fälle dürfen zukünftig nicht mehr im Rahmen des bisher praktizierten Befreiungsverfahrens genehmigt werden. Die Gebotsregelungen des Landschaftsplans wurden überarbeitet. Einige Gebote wurden gestrichen, sind neu hinzugekommen, wurden fachlich bzw. rechtlich angepasst oder auch nur sprachlich opti- miert. Da sich die Gebotsregelungen ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stel- len richten, Privatpersonen davon jedoch nicht betroffen sind, wurden die Gebote anlässlich der falsch platzierten Meldepflicht der Eigentümer bei Schäden an Naturdenkmälern auch im Hinblick auf ihre Adressaten überprüft. Der allgemeine Baumschutz soll ersatzlos gestrichen werden. Hier hat sich nach umfassender juristi- scher Prüfung herausgestellt, dass die Regelung in ihrer jetzigen Form nicht bzw. nur erheblich rechtsunsicher vollzogen werden kann. Aus verwaltungspraktischer Sicht ist sie darüber hinaus ent- behrlich. Aus rechtlicher Sicht ist der allgemeine Baumschutz als problematisch zu betrachten, weil dieser in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben für die Schutzkategorie „geschützter Landschaftsbestand- teil“ einer Kennzeichnungspflicht unterliegt, d.h. an sämtlichen dem allgemeinen Baumschutz unter- liegenden Bäumen wären im Gelände entsprechende Schutzgebietsschilder aufzustellen. Eine Um- setzung dieser rechtlichen Vorgabe ist weder praktikabel noch sinnvoll. Der allgemeine Baumschutz erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Landschaftsplans, den „bau- lichen Außenbereich“, für den keine Schutzgebietsausweisung, wie beispielsweise Landschafts- schutzgebiet, erfolgt ist. Es handelt sich hier um einen Flächenanteil von weniger als 5% des gesam- ten Landschaftsplan-Geltungsbereichs. Die Flächen sind in der Regel für eine bauleitplanerische Entwicklung vorgesehen. In der Verwaltungspraxis spielt der allgemeine Baumschutz seit Rechtskraft des Landschaftsplans so gut wie keine Rolle, da nur äußerst selten die Fällung eines einzelnen Bau- mes beantragt und auch genehmigt wird; der Jahresdurchschnitt liegt bei 1 bis 2 Bäumen. Wird für mehrere Bäume eine Fällung beantragt, so wird dies über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abgewickelt. Ergänzend zum ersten Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde das Einleitungskapitel des Original-Landschaftsplans mit seinen zahlreichen, inzwischen veralteten Rechtsbezügen in das Ver- fahren aufgenommen, sprachlich aktualisiert sowie zur besseren Lesbarkeit auf die wesentlichen Kernaussagen reduziert. öffentliche Auslegung Der nun folgende Verfahrensschritt beinhaltet die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs gemäß § 17 LNatSchG NRW. Dies erfolgt für die Dauer eines Monats, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Die bereits frühzeitig beteiligten Träger öffentlicher Belange werden von der Aus- legung benachrichtigt. Für die öffentliche Auslegung des Entwurfs ist dieser Ratsbeschluss erforder- lich. Nach der öffentlichen Auslegung wird die Verwaltung die vorgebrachten Einwendungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange auswerten und dem Rat zur Entscheidung vorlegen. In Anlage 2 werden sämtliche neuen Regelungen der einzelnen Schutzgebietskategorien den aktuell geltenden Formulierungen des Landschaftsplans gegenübergestellt. Auf der rechten Seite sind die derzeit geltenden Festsetzungen und Erläuterungen des Landschaftsplans aufgeführt. Diesen werden auf der linken Seite die geänderten oder neuen Festsetzungen einschließlich ihrer Erläuterungen ge- genübergestellt. Regelungen, für die keine Änderungen vorgesehen sind, werden nicht wörtlich auf- geführt, insofern erfolgt die Textnummerierung nicht lückenlos fortlaufend. Bei der Bearbeitung der 5 Änderungen wird die bisherige Systematik des Landschaftsplans durchbrochen, indem „nicht be- troffene Nutzungen“, also Nutzungen oder Tätigkeiten, für die die Regelung nicht gelten soll (Unbe- rührtheitsregel), so weit wie möglich den einzelnen Verboten zugeordnet sind. Den Tabellen mit den alten und neuen Festsetzungen wird jeweils eine Kurzbeschreibung der zu än- dernden Inhalte voran gestellt. Anlage 3 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Stra- tegischen Umweltprüfung gemäß § 14 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Anlage 4 enthält die Auflistung der Einwender (nicht öffentlich). Anlagen 1-4
Anlage_3_Umweltprüfung
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Anlage 3 Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Gesetzliche Grundlage Mit der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plä- ne und Programme) wurde die Grundlage geschaffen, um im Rahmen der so ge- nannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten zukünftige Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und die Ergebnisse möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung vom 25.06.2005 wurden die Vorgaben der SUP-Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt, indem sie in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgenommen wur- den. Die Regelung des UVPG, auch für Landschaftspläne eine Strategische Umweltprü- fung durchzuführen (Anlage 3 Nr. 1.9 UVPG v. 25.06.2005), ist mit der Novelle des UVPG vom 24.10.2010 entfallen und richtet sich nun gem. 19a UVPG nach Landes- recht. Gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist bei der Auf- stellung oder Änderung eines Landschaftsplanes eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Inhalt und Form der Strategischen Umweltprüfung richten sich nach den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g UVPG. Durch die Strategische Umweltprüfung (SUP) soll sichergestellt werden, dass Um- welterwägungen bei der Erstellung von Plänen und Programmen einbezogen werden und mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter geprüft werden. Die Strategische Umweltprüfung im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung oder –änderung stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass der Landschaftsplan seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend grundsätzlich positive Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat und somit die Umweltprüfung auf die wesentlichen Elemente beschränkt werden kann. Eine Erweiterung des Untersuchungsrahmens betrifft insbesondere die Schutzgüter Mensch, menschliche Gesundheit sowie die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter. Gemäß § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW bedarf es einer Strategischen Umweltprüfung bei einer Änderung eines Landschaftsplanes nach § 20 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW jedoch nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Um- weltauswirkungen bestehen. In den Verfahrensschritten gem. §§ 15 bis 17 LNatSchG NRW ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Stra- tegischen Umweltprüfung abgesehen wird. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW vorliegen, erfolgt nachfolgend eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 14b UVPG. 2 Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 14b Abs. 4 UVPG zur Feststellung der UVP- Pflicht Sofern die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls abhängt, hat die zuständige Behörde aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 zum UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Änderungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermei- dungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Anlage 4 UVPG: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro- gramme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezo- gener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein- schließlich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkun- gen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2. Ziel und Inhalt der Landschaftsplanänderung Inhalt der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allge- meinen Regelungen in Schutzgebieten. Mit dieser Vorlage werden die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unbe- rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) aktualisiert und fortgeschrieben. 3 Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht hinsichtlich geänderter gesetzli- cher Vorgaben und Rechtsprechungen, verändertem Regelungsbedarf aufgrund ver- änderter Nutzungen und zur Optimierung der landschaftsrechtlichen Genehmigungs- praxis. Neu ist beispielsweise die Aufnahme von konkret definierten Ausnahmetatbeständen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Auf- nahme erfolgte für Ausnahmetatbestände von Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringfü- gigen Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen und von solchen mit denen typischerweise zu rechnen ist. Die Aufnahme der Ausnahmeregelungen ist erforderlich, da gemäß § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Umfang ausdrück- lich im Landschaftsplan vorgesehen sind. 1. Merkmale der Landschaftsplanänderung, insbesondere auf 1.1 das Ausmaß, in dem die Änderung einen Rahmen setzt Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzgebietskategorien. Die Überarbei- tung dieser Regelungen wirkt sich auf die Gesamtfläche der einzelnen Schutzge- bietskategorien aus (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler). Dadurch ist nahezu der gesamte räumli- che Geltungsbereich des Landschaftsplans betroffen. Mittelbar entfalten die in den Schutzgebieten geltenden Vorschriften, insbesondere durch die Verbotstatbestände, Wirkungen über den baulichen Außenbereich (räumlicher Geltungsbereich) hinaus auf das gesamte Stadtgebiet, z. B. Klimamelioration durch Versiegelungs- und Bau- verbote. 1.2 das Ausmaß, in dem die Landschaftsplanänderung andere Pläne oder Programme beeinflusst Der Landschaftsplan konkretisiert die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege auf der örtlichen Ebene. Für die Schutzgebie- te werden Ge- und Verbote festgesetzt, die zur Realisierung der Schutzzwecke bei- tragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten zu unterbinden, die den Schutzzwe- cken zuwider laufen. In der Regel sind jedoch bisher ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. Die allgemeinen sowie die gebietsspezifischen Festsetzungen, insbesondere die Verbote, dienen der Verhinderung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft. Andere Pläne oder Programme können nur durchgeführt oder umgesetzt werden, soweit der Landschaftsplan als öffentlicher Belang berücksichtigt wird, nicht gegen die im Landschaftsplan geltenden Festsetzungen verstoßen wird oder soweit sie nicht auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (z. B. Planfeststellung, land- schaftsrechtliche Befreiung) im Einzelfall zugelassen werden können. 4 1.3 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für die Einbeziehung um- weltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, ins- besondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Indem der Landschaftsplan, dem Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes folgend, die Grundlage bildet für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft, sind umweltbezogene Erwägungen nicht nur einbezogen, sondern gleichsam Ziel der Planung. Insbesondere die für die Schutz- gebiete festgesetzten, restriktiven Verbotstatbestände tragen dazu bei, die Natur und Landschaft und ihre Bestandteile vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung zu schützen. Mit den Geboten sollen positive Veränderungen zur Erreichung des je- weiligen Schutzzwecks bewirkt werden. Ziel der Landschaftsplanänderung ist es, rein formelle Verfahrensschritte zu reduzie- ren, neue Lebenssachverhalte zu berücksichtigen und Doppelregelungen, die städti- scherseits nicht beeinflussbar sind, zu streichen. Die vorgesehenen Änderungen ha- ben nur geringe Bedeutung für das materielle Schutzregime des aktuellen Land- schaftsplans. 1.4 die für die Landschaftsplanänderung relevanten umweltbezogenen, ein- schließlich gesundheitsbezogener Probleme Durch die vorgesehenen Änderungen der allgemeinen Regelungen in Schutzgebie- ten entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezo- genen Probleme. 1.5 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für die Durchführung nati- onaler und europäischer Umweltvorschriften In Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsplan das entscheidende Instrument zur örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft. Er dient damit der Umset- zung der Ziele und Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der einschlä- gigen europäischen Gesetze und Richtlinien. Mit den geplanten Änderungen der all- gemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete wird der Regelungsgehalt des Land- schaftsplans kaum verändert. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be- troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aus- wirkungen Die Konkretisierung und Neuaufnahme verschiedener Verbotstatbestände in allen Schutzkategorien wird zu einem effizienteren ordnungsbehördlichen Arbeiten im Sin- ne des Umweltschutzes führen. Die Inhalte der Landschaftsplanänderung (Überar- beitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzge- bietskategorien) wirken unbefristet. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der geän- derten Festsetzungen wäre durch eine abermalige Änderung der Satzung möglich. 5 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun- gen Die Inhalte der Landschaftsplanänderung haben keine kumulativen oder grenzüber- schreitenden Auswirkungen zur Folge. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen) Die Landschaftsplanänderung führt nicht zu Risiken für die Umwelt oder die mensch- liche Gesundheit. 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Die Fortschreibung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in Schutzgebieten wirken nahezu auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans. Dadurch, dass das Schutzregime in seinen Grundsätzen nicht verändert wird, sind jedoch auch in materieller Hinsicht keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge- biets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Er- bes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berück- sichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenz- werten Die in den Schutzgebieten geltenden Festsetzungen haben grundsätzlich positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Da mit den vorgesehenen Änderungen keine wesentlichen Veränderungen des Schutzregimes zu erwarten sind, unterstützt die Landschaftsplanänderung die Einhaltung von Umweltqualitätszielen. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebie- te, Nationalparke, nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbe- standteile einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasser- schutzgebiete, Gebiete bei denen Umweltqualitätsnormen überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalen- sembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeu- tende Landschaften eingestuft worden sind) Die vorgesehenen Änderungen haben einen positiven Einfluss auf das materielle Schutzregime der jeweiligen Schutzgebietskategorien. 6 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen Die aus den Verboten, Unberührtheitsregelungen, Ausnahmen und Geboten beste- hende Systematik der Schutzfestsetzungen hat insgesamt positive Wirkungen auf Natur und Landschaft. Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen Regelungen in Schutzge- bieten (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Aus- nahmen) überarbeitet und ergänzt. Die Verbote des Landschaftsplans dienen dazu, bestimmte Veränderungen in einem Schutzgebiet, z. B. durch Bebauung oder stö- rendes Verhalten der Nutzer, die dem Charakter des Schutzgebietes oder seinem besonderen Schutzzweck zuwider laufen, zu verhindern. Die Gebote enthalten Best- immungen, mit denen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Land- schaftsbild erzielt werden sollen. Dadurch, dass etwa Verbote gelockert (z. B. für Baumaßnahmen innerhalb von Gebäuden), erweitert (z. B. für genehmigungsfreie Werbeanlagen) oder neu (z. B. für Geocaching) festgesetzt werden, bleibt der Schutzrahmen insgesamt erhalten. Somit sind die materiellen Auswirkungen der vor- gesehen Änderungen marginal, so dass die Auswirkungen der Landschaftsplanände- rung auf Flora und Fauna, aber auch auf andere Umweltmedien keine negativen Auswirkungen haben. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 4 des UVPG: Keine erheblichen Umweltauswirkungen Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht erforderlich.
Anlage_1_Tabelle_Einwendungen
53319 Zeichen
1
Anlage 1
Darstellung und Bewertung der im Rahmen der frühzeitigen Bürger-, TÖB- und Beiratsbeteiligung gemäß
§ 16 bzw. § 15 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) eingegangenen Stellungnahmen
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Bewertung der vorgebrachten Anre-
gungen/Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirats, der
zuständigen Bezirksvertretungen, des Stadtentwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Grün und des Rates wird eine vollständi-
ge Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
1 Die Erweiterungsmöglichkeiten zulässiger Bestands bauten werden als ange-
messen erachtet. Die Bedeutung freier Landschaftsräume als Standortfaktor
wird betont.
Die Hinweise zu den Ausnahmen von Verbot 5 LSG
und LB werden zur Kenntnis genommen.
2 In der Einwendung werden keine Anregungen/Bedenke n vorgebracht, es wird
lediglich auf einen Schreibfehler verwiesen.
Der Schreibfehler wird korrigiert.
3 Durch die Fortschreibung des Landschaftsplans dür fen sich keinerlei Nachteile
für Bestand und Betrieb vorhandener Versorgungsleitungen sowie keinerlei
Einschränkungen oder Behinderungen hinsichtlich Wartung, Reparatur, usw.
ergeben. Zukünftige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Gewässerre-
naturierungen sind frühzeitig abzustimmen.
Die Hinweise zu den Unberührtheiten 11 LSG, 8 LB,
3 NSG werden zur Kenntnis genommen.
Die beschriebene Problematik wird nicht gesehen,
da entsprechende Versorgungsleitungen die Privile-
gierung gemäß § 4 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) genießen; die bestimmungsgemäße
Nutzung ist vor diesem Hintergrund zu gewährleis-
ten. Die Abstimmung zukünftiger Pflege- und Ent-
wicklungsmaßnahmen sowie Gewässerrenaturie-
rungen sind nicht Gegenstand der Landschafts-
2
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
planänderung.
4 Im Hinblick auf das Verbot „ungenehmigter Veranst altungen aller Art“ in Land-
schaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wird die An-
regung vorgebracht, nach dem Wort Facebook einen weiteren Satz anzufügen
oder eine entsprechende Unberührtheitsregel aufzunehmen: „Das grundrecht-
lich garantierte Versammlungsrecht (Artikel 8 Grundgesetz) sowie das grund-
rechtlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundge-
setz), insbesondere zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten an politischen,
gesellschaftspolitischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen dür-
fen durch die Verbotsregelungen nicht eingeschränkt werden, auch, wenn die-
se Rechte teilweise über das Internet kommuniziert werden. Ausschlaggebend
für eine mögliche Verfolgung der Veranstalter und Teilnehmer darf (nur) ein
nachhaltiges Maß an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Schäden
daran sein. (Hier evtl. eine Verknüpfung zum jeweiligen allgemeinen Verbot Nr.
1, sowie im Sinne § 6 der Grünflächen-Ordnung).“
Begründung: Es besteht eine große Vielfalt an Bürgerinitiativen, die nicht in der
traditionell verbundenen Vereins- oder Verbandsarbeit verhaftet ist. Die Initiati-
ven bilden und formieren sich z. T. immer wieder neu, Austausch und Mei-
nungsbildung dieser erfolgen in der Regel über Internet, Mailinglisten und sozi-
ale Netzwerke. Der zeitlich erforderliche Vorlauf für Genehmigungsverfahren
einer Veranstaltung entspricht nicht der Spontanität des ehrenamtlichen Enga-
gements und eines natürlichen menschlichen Miteinanders. Ein generelles
Verbot von nicht genehmigten Ansammlungen und unorganisierten
Zusammenkünften käme einem Versammlungsverbot und einem Meinungsbil-
dungsverbot sehr nahe.
Falls der Bereich der Grünflächenordnung nicht mit den Bereichen der ge-
Der Anregung zu den Verboten 30 LSG, 27 LB und
31 NSG wird nicht gefolgt. Das Verbot zielt auf un-
genehmigte Veranstaltungen, Partys, Ansammlun-
gen oder unorganisierte Zusammenkünfte und die
daraus resultierenden landschafts- und artenschutz-
rechtlichen Probleme ab. Ansammlungen entstehen
meist zufällig, wie etwa bei einem Verkehrsunfall.
Gemeint sind beispielsweise aber auch reine Musik-
und Tanzveranstaltungen, da hier jeder seinen eige-
nen Zweck verfolgt. Ungeachtet anderer relevanter
gesetzlicher Regelungen soll das Verbot verhindern,
dass vermeidbare Störungen, Beschädigungen oder
Zerstörungen von Flora und Fauna unterbleiben.
Nicht betroffen von diesem konkreten Verbot sind
die hier angesprochenen öffentlichen Versammlun-
gen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Versammlungsgesetz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen. Bei öffentlichen Versamm-
lungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte
mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörte-
rung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an
der öffentlichen Meinungsbildung. Voraussetzung ist
immer die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes.
Versammlungen in diesem Sinne müssen bei der
zuständigen Behörde (Polizei) angemeldet werden.
Der Anregung für die neue Unberührtheit wird nicht
gefolgt. Ein Treffen mit naturschutzfachlichem Hin-
3
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
schützten Landschaftsbestandteile und Landschaftsschutzgebiete überein-
stimmt und/oder weitgehend überschneidet, wird darum gebeten, alternativ
eine Unberührtheitsregelung einzubringen, die „Treffen zulässt, deren Zweck
der Schutz des Naturhaushalts ist“.
Hinweis darauf, dass die Systematik der Regelungen zur Thematik Veranstal-
tungen insgesamt nicht ausreichend transparent und evtl. nicht ganz schlüssig
erscheint. Genehmigte Veranstaltungen können keine Ausnahme unter dem
Verbotstatbestand ungenehmigter Veranstaltungen darstellen.
tergrund kann sich ebenso negativ auf Natur und
Landschaft auswirken wie jedes andere Treffen.
Dieses ist nicht gewollt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ver-
bot „ungenehmigter Veranstaltungen“ und die Aus-
nahme „genehmigungspflichtiger Veranstaltungen“
werden im Textteil des Landschaftsplans in getrenn-
ten Themenblöcken behandelt und stehen in keinem
direkten Bezug zueinander. Aufgrund der eindeuti-
gen Trennung kann eine mangelnde Transparenz
bzw. Unschlüssigkeit bei dieser Regelung nicht ge-
sehen werden.
5 vollumfängliche Unterstützung der Einwendung unte r lfd. Nummer 4 siehe lfd. Nummer 4
6 Durch die Landschaftsplanfortschreibung darf die für die Unterhaltung sowie
den Aus- und Neubau der Bundeswasserstraßen zuständige Behörde nicht in
Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben eingeschränkt werden. Die hoheitli-
chen Aufgaben erstrecken sich hierbei auf das Gewässerbett der Bundeswas-
serstraßen und ihre Ufer sowie die für die ordnungsgemäße Unterhaltung er-
forderlichen Uferstreifen. Es muss sichergestellt sein, dass die gesetzlich vor-
gegebenen Aufgaben jederzeit wahrgenommen werden können.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die skizzierte Problematik wird seitens der Verwal-
tung nicht gesehen, da der Rhein als Bundeswas-
serstraße der Binnenschifffahrt dient und die ord-
nungsgemäße Unterhaltung zum Zweck der best-
immungemäßen Nutzung zu gewährleisten ist. Hier
greift die Privilegierung des § 4 BNatSchG.
Bei genehmigungspflichtigen Aus- und Neubaumaß-
nahmen des Rheins und seiner Uferbereiche gilt
diese Unberührtheit nicht.
7 Es wurden keine Bedenken vorgetragen.
8 Da Markierungen von Wanderwegen jederzeit gut erk ennbar sein sollen, wird
angeregt, für das Verbot Nr. 1, welches sich mit der Schädigung von Bäumen,
Der Anregung zu Verbot 1 in LSG, LB und NSG wird
nicht gefolgt.
4
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Sträuchern und sonstigen Pflanzen beschäftigt, folgende Unberührtheitsregel
aufzunehmen: „Beschneiden von nachgewachsenen Zweigen von Bäumen
und Sträuchern, welche Wegezeichen von Wanderwegen verdecken (z. B. am
Kölnpfad).“
Beim Rückschnitt von Gehölzen sind das allgemeine
Artenschutzrecht (hier insbesondere § 39 Abs. 5
BNatSchG) und das spezielle Artenschutzrecht (Zu-
griffsverbote § 44 BNatSchG) zu berücksichtigen.
Die Vereinbarkeit mit dem Artenschutzrecht ist von
daher im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Zuläs-
sigkeit kann daher nicht ausgesprochen werden.
9 Durch die Fortschreibung des Landschaftsplans dür fen sich keinerlei Nachteile
für Bestand und Betrieb einer vorhandenen Mineralöl-Produktenpipeline erge-
ben. Die im Einzelnen sicherzustellenden Maßnahmen werden in der Einwen-
dung aufgelistet.
Die Leitung wurde in einem 10 m breiten, dinglich gesicherten Schutzstreifen
verlegt. Sollte durch den Landschaftsplan mit seinen Festsetzungen eine Ein-
flussnahme auf diesen Schutzstreifen erfolgen, wirft dies Entschädigungsfra-
gen auf. Es wird angeregt, eine Unberührtheitsregelung in den Landschafts-
plan aufzunehmen, die den Betrieb der Produktenleitung im Rahmen der Be-
triebserlaubnis sichert.
Der Hinweis zur Unberührtheit 11 LSG, 8 LB und 3
NSG wird zur Kenntnis genommen.
Die skizzierte Problematik wird seitens der Verwal-
tung nicht gesehen, da die Produktenleitung der
Versorgung dient und somit eine Privilegierung ge-
mäß § 4 BNatSchG genießt. Die Aufnahme der Un-
berührtheitsregelung in den Landschaftsplan ist an-
lässlich der bestehenden bundesgesetzlichen Rege-
lung nicht erforderlich.
10 Für rund 7.500 öffentliche Leuchtstellen im Köln er Stadtgebiet sollte das in
Landschaftsschutzgebieten geltende Gebot zu Beleuchtungsanlagen präziser
formuliert werden und sich an einer praxisnahen sowie effizienten Umsetzung
orientieren. Die gewählte Formulierung „Errichtung, Instandhaltung und War-
tung von Beleuchtungseinrichtungen“ sollte in die Formulierung „Errichtung und
Sanierung von Beleuchtungsanlagen“ geändert werden.
Der Anregung zum Gebot 24 LSG wird teilweise ge-
folgt.
Der Begriff „Instandsetzung“ wird durch den Begriff
Sanierung“ ersetzt.
11 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von Geocaching in geschützten
Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen ersatzlos
zu streichen. Dies wird damit begründet, dass die Verbote eine Naturnutzer-
gruppe überproportional bei der Erholung in der freien Natur beeinträchtigen
und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgeset-
zes verstoßen. Ebenso ist die Begründung für die Verbote unzutreffend, da es
Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND
wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Bei dem Geo-
caching handelt es sich um eine Freizeitnutzung, die
ein besonderes Gefährdungspotenzial für die arten-
schutzrechtlichen Belange beinhaltet, da die Verste-
cke, in die die Caches gelegt und entsprechend
5
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
sich bei den aufgeführten Vergehen nicht ausschließlich um geocaching-
spezifisches Verhalten handelt. Auch sind die Verbote nicht erforderlich, weil
allgemeine Gesetze und konkrete Schutzvorschriften die aufgeführten Verge-
hen jetzt schon für alle Nutzergruppen verbieten. Die Verbote werden als un-
verhältnismäßig angesehen, da die Verstecke in aller Regel unkompliziert sind
und für problematische Einzelfälle Lösungsmöglichkeiten mit schneller Reakti-
onszeit zur Verfügung stehen. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein
Imageschaden für die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als
Teil des Citymarketings angeboten wird.
auch besucht und dadurch beunruhigt werden, bei-
spielsweise als Brut- oder Lebensraum dienen oder
dienen können (beispielsweise Baumhöhlen). Stö-
rungen können darüber hinaus durch die Ansamm-
lung von Menschen (Stichwort Event-Caches) verur-
sacht werden. Geocaching muss nicht zwingend im
Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft praktiziert wer-
den, typisch sind hier auch spontane Aufrufe über
Internet und soziale Netzwerke. Von daher wird die
Kooperation mit einem Verein zur Störungsvermei-
dung nicht für ausreichend erachtet.
Andererseits soll den Bürgern nicht die Möglichkeit
genommen werden, dieses Hobby, das sich immer
größerer Beliebtheit erfreut, auszuüben. Von daher
wird in den Kölner Landschaftsschutzgebieten, die
mehr als 80% des Landschaftsplangeltungsbereichs
ausmachen, kein entsprechendes Verbot aufge-
nommen. Von einer überproportionalen Belastung
oder auch Ungleichbehandlung dieser Nutzergruppe
kann nach Auffassung der Verwaltung nicht die Re-
de sein. Andere Nutzergruppen wie etwa Camper,
Wasser- und Motorsportler, Betreiber von Modellen
oder, um aktuelle Entwicklungen aufzugreifen,
Slackliner, werden ebenfalls explizit benannt und
ebenfalls mit deutlichen Reglementierungen konfron-
tiert. In einer Großstadt mit wachsender Bevölkerung
und zunehmenden Freizeitansprüchen ist es nicht
möglich, allen Nutzergruppen uneingeschränkte
Möglichkeiten einzuräumen.
Die Erläuterung des Verbots für geschützte Land-
schaftsbestandteile wird dahingehend konkretisiert,
dass ein Anbringen von Caches auf technischer Inf-
6
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Es wird das Angebot einer engen Zusammenarbeit mit der Stadt Köln unter-
breitet, um effektiver Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ver-
wirklichen zu können.
Die Freizeitaktivität des Geocachings wird ausführlich beschrieben, Regeln und
Kontrollmechanismen werden erläutert.
Auf erfolgreiche Kooperationen mit anderen Unteren Landschaftsbehörden,
Städteregionen sowie auf ein erfolgreiches Symposium wird verwiesen.
rastruktur (beispielsweise Parkbänke), die sich im
Traufbereich von Bäumen befindet, von dem Verbot
ausgenommen ist.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
12 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von Geocaching in geschützten
Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen ersatzlos
zu streichen. Dies wird damit begründet, dass die Verbote eine Naturnutzer-
gruppe überproportional bei der Erholung in der freien Natur beeinträchtigen
und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgeset-
zes verstoßen. Ebenso ist die Begründung für die Verbote unzutreffend, da es
sich bei den aufgeführten Vergehen nicht ausschließlich um geocachingspezi-
fisches Verhalten handelt. Auch sind die Verbote nicht erforderlich, weil allge-
meine Gesetze und konkrete Schutzvorschriften die aufgeführten Vergehen
jetzt schon für alle Nutzergruppen verbieten. Die Verbote werden als unver-
hältnismäßig angesehen, da die Verstecke in aller Regel unkompliziert sind
und für problematische Einzelfälle Lösungsmöglichkeiten mit schneller Reakti-
onszeit zur Verfügung stehen. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein
Imageschaden für die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als
Teil des Citymarketings angeboten wird.
Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND
wird im Wesentlichen nicht gefolgt.
Siehe Einwendung Nummer 11.
13 Das Gebot zum Schutz der Bäche sieht für geschüt zte Landschaftsbestandtei-
le die Ausweisung eines genügend breiten Uferstreifens (mindestsens 10 m
beidseitig der Bachmitte) vor. Diese Vorgabe wird als zu ungenau bewertet, da
Der Anregung zu Gebot 10 LB wird gefolgt und die
Formulierung in der Art angepasst, dass ein 10 m
breiter Uferstreifen ab Böschungsoberkante vorge-
7
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Gewässerbreiten stark variieren können. Es wird eine Formulierung angeregt,
die einen Abstand von 10 m oder 8 m ab Böschungskante vorgibt.
In Naturschutzgebieten wird zu der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzung“
der unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohen-
den gegenwärtigen Gefahr angeregt, dass bei einer nachträglich erfolgten An-
zeige der Nachweis durch ein Foto verpflichtend zu erbringen ist und nicht als
„Kannregelung“ formuliert wird.
geben wird.
Der Anregung wird gefolgt und in der Formulierung
das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen.
14 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von Geocaching in der Fort-
schreibung des Landschaftsplans ersatzlos zu streichen. Dies wird damit be-
gründet, dass Geocaching besonders auf Natur- und Umweltschutz wert legt
und die Verstecke der Caches so angelegt sind, dass die Natur in der Regel
nicht geschädigt wird.
Es wird empfohlen, mit dem Verein „Geocaching Rheinland“ in einen Dialog zu
treten. Des Weiteren wird der Hinweis gegeben, dass Geocaching einen hohen
Stellenwert in Bezug auf Bildung einnimmt.
Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND
wird im Wesentlichen nicht gefolgt.
Siehe Einwendung Nummer 11.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
15 In der Einwendung werden Hinweise zum Thema Geoc aching formuliert. Unter
anderem werden Ausführungen getätigt, die belegen sollen, dass Landschafts-
schutz ein Aspekt des Geocachings ist. Des Weiteren werden Lösungsalterna-
tiven zum Verbot von Geocaching skizziert, die auf eine Selbstregulation mit-
tels Nennung von Ansprechpartnern und/oder gezielt abzuschließende Verein-
barungen setzen. Der pädagogische Nutzen von Geocaching in der Umweltbil-
dung ist Gegenstand weiterer Ausführungen.
Die Hinweise zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND
werden zur Kenntnis genommen.
16 In der Einwendung verweist ein Bürger darauf, da ss er sich durch die geplan-
ten Änderungen im Landschaftsplan in seiner Freiheit zur Ausführung seines
Hobbys Geocaching beschnitten fühlt.
Das geplante Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND ist
nicht für den kompletten Geltungsbereich des Land-
schaftsplans vorgesehen. In Landschaftsschutzge-
bieten, die den flächenmäßig größten Anteil des
Landschaftsplans ausmachen, kann Geocaching
ohne Reglementierung des Landschaftsplans betrie-
ben werden. Die von den Verboten betroffenen
8
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Es wird auf die Stellungnahme eines Vereins verwiesen, die im Rahmen der
Bürgerbeteiligung separat vorgebracht wurde.
Schutzgebietskategorien sind flächenmäßig betrach-
tet nur von untergeordneter Bedeutung. Die Aussa-
ge, dass eine unverhältnismäßige Reglementierung
eines Hobbys erfolgt, kann somit nicht nachvollzo-
gen werden, der Anregung wird nicht gefolgt. Das
Verbot läuft auch nicht dem Gleichbehandlungs-
grundsatz zuwider, da zahlreiche andere Freizeitbe-
schäftigungen, wie Baden, Slacklining, Angeln, Mo-
dellsport ebenfalls im Landschaftsplan reglementiert
werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stel-
lungnahme wird unter der lfd. Nummer 11 behandelt.
17 In der Einwendung wird darauf hingewiesen, dass durch das geplante Verbot
von Geocaching die Reglementierung der Geocacher um ein derart hohes Maß
überschritten wird, dass es einer Art Betretungsverbot gleich komme, was mit
dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Weiterhin wird anhand von Beispielen die
enge Verknüpfung von Geocaching und den Belangen von Natur und Umwelt
dargestellt. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein Imageschaden für
die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als Teil des Citymar-
ketings angeboten wird.
Siehe Einwendung Nummer 16.
Das Verbot, sich in geschützten Landschaftsbe-
standteilen oder Naturschutzgebieten abseits der
gekennzeichneten Wege aufzuhalten, gilt generell
und ist keine Neuregelung.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
18 Im Hinblick auf das Verbot „Beseitigung von Bäum en, Sträuchern, sonstigen
Pflanzen“ und die nicht betroffene Nutzung „nachhaltige und ordnungsgemäße
Forstwirtschaft“ wird darauf hingewiesen, dass zur Wegeunterhaltung auch die
Bankettmahd und die Freistellung eines Lichtraumprofils gehören. Zur Klarstel-
lung sollte in den Erläuterungen der Unberührtheitsregelung die Wegeunterhal-
tung, die sich an artenschutzrechtlichen Vorgaben orientiert, als nicht betroffe-
ne Maßnahme aufgeführt werden.
Der Anregung zu Verbot 1 LSG, LB und NSG wird
nicht gefolgt.
Bankettmahd und Gehölzfreistellungen entlang von
Forstwegen fallen unter die ordnungsgemäße Forst-
wirtschaft und sind demnach zulässig. Eine Aufzäh-
lung einzelner Tätigkeiten im Rahmen der ord-
nungsgemäßen Forstwirtschaft ist im Landschafts-
plan nicht vorgesehen.
9
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Bei den Verboten „Wildlebende Tiere töten“ und „Errichtung von Jagdkanzeln“
sollte zur Vermeidung von Missverständnissen der Begriff „Hochsitz“ durch den
Begriff „Jagdkanzel“ ersetzt werden, da die in der Unberührtheitsregelung zum
Jagdkanzelverbot genannte offene „Ansitzleiter“ auch zu den Hochsitzen zählt.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels kann es erforderlich sein, auch anpas-
sungsfähige gebietsfremde Baumarten stärker zu berücksichtigen. Bei dem
Verbot „gebietsfremde Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere
einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln“ sollte zur Klarstellung in den
Erläuterungen auf die im § 40 Abs. 4 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (jetzt §
40 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ) formulierte Ausnahme bzw. den Anpassungsdruck,
der sich durch den Klimawandel ergibt, hingewiesen werden.
Bei dem Verbot „baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW“
soll überprüft werden, ob „Beleuchtungsanlagen im Wald“ als Verbotstatbe-
stand aufgenommen werden können, da Forderungen nach beleuchteten Lauf-
strecken verstärkt laut werden.
Das Verbot zur Errichtung von Zäunen in Landschaftsschutzgebieten sieht eine
Anzeigepflicht für ortsübliche Kulturzäune im Rahmen der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft vor. Diese Anzeigepflicht soll entfallen. Der Bau von Kulturzäu-
nen im Wald ist in § 3 Abs. 2 und 3 Landesforstgesetz NRW (LFoG) hinrei-
Der Anregung zu Verbot 2 LSG und der zugeordne-
ten Unberührtheit, Verbot 29 LSG und der zugeord-
neten Unberührtheit, Verbot 2 LB sowie Verbot 25
LB wird gefolgt und der Begriff „Jagdkanzel“ einheit-
lich verwendet.
Der Hinweis zu Verbot 3 LSG wird zur Kenntnis ge-
nommen. Die Pflanzung klimaangepasster Bäume
ist Gegenstand einer nachhaltigen und ordnungs-
gemäßen Forstwirtschaft. Diese ist als nicht be-
troffene Nutzung im Landschaftsplan eindeutig for-
muliert; es bedarf keiner weiteren Regelung. Verbot
3 nimmt keinen Bezug auf die ordnungsgemäße
Land- und Forstwirtschaft.
Der Anregung zu Verbot 5 LSG, LB und NSG wird
nicht gefolgt.
Beleuchtungsanlagen sind bauliche Anlagen im Sin-
ne der genannten Rechtsgrundlage und fallen ein-
deutig unter den Verbotstatbestand. Das Auflisten
einzelner, unter das Verbot fallender Vorhaben ist
entbehrlich und würde auch dem systematischen
Aufbau der textlichen Festsetzungen widersprechen.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 6 LSG
wird gefolgt und die Anzeigepflicht für den Bau von
Kulturzäunen im Wald gestrichen.
10
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
chend geregelt. Es entsteht ein unverhältnismäßig hoher Arbeits-, Verwal-
tungs- und Kontrollaufwand, der auch von der unteren Landschaftsbehörde
nicht zu leisten sein wird.
Die Unberührtheitsregel zum Fahr- und Parkverbot auf Wegen und Parkplätzen
außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stellt klar, dass das gesetzlich
zulässige Fahren mit Kutschen im Wald oder der freien Landschaft ausge-
nommen ist. Hierbei ist das Fahren mit Kutschen in der freien Landschaft „auf
privaten Wegen und Straßen, die nach Straßenverkehrsordnung nur für den
landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind“, gestattet. Für das Kutschfahren
im Landesforstgesetz (§ 3 Abs. 1 e) ist keine Ausnahme vorgesehen. Die Un-
berührtheitsregelung ist entsprechend zu ändern.
Weiterhin sollte in den Erläuterungen auch die Nutzung von Segways und
Hundegespannen als unzulässiges Fahren aufgeführt werden.
Zur Klarstellung sollte bei dem Verbot, Hunde unangeleint laufen zu lassen, auf
die Anleinpflicht außerhalb der Waldwege gemäß Landesforstgesetz hingewie-
sen werden.
Es ist zu prüfen, ob eine Ausnahme für die Ausbildung von Jagd- und Ret-
tungshunden eingeräumt werden kann.
Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 11 LSG,
LB und NSG wird gefolgt und die Unberührtheitsre-
gelung textlich überarbeitet:
Der Anregung zu Verbot 11 LSG, LB, NSG wird nicht
gefolgt, da Segways und Hundegespanne unter die
nicht abschließende Aufzählung in der Erläuterung
genannte Rubrik „andere Fahrzeuge“ fallen. Weitere
Aufzählungen überfrachten die Erläuterung, was zu
Lasten der Verständlichkeit führen kann. Des Weite-
ren erwecken lange Aufzählungen schnell den Ein-
druck einer Vollumfänglichkeit, welcher hier nicht
gegeben ist.
Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 16 LSG
und LB wird gefolgt und die Unberührtheitsformulie-
rung entsprechend angepasst.
Der Anregung zu Verbot 16 LSG wird gefolgt und
eine entsprechende Ausnahmeformulierung aufge-
11
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Bei dem Verbot der „Wildfütterungen“ ist die Anlage von Kirrungen zu erlau-
ben, da sonst die dringend erforderliche Jagd von Schwarzwild nicht erfolg-
reich durchgeführt werden kann.
Das Verbot zur Errichtung von Jagdkanzeln sieht eine Unberührtheitsregelung
für Ansitzleitern mit Anzeigepflicht vor. Es wird angeregt, die Anzeigepflicht für
diese entfallen zu lassen, da sich der Standort je nach jagdlicher Notwendigkeit
immer wieder ändern und dadurch ein unverhältnismäßig hoher Arbeits-, Ver-
waltungs- und Kontrollaufwand entstehen kann.
In das Verbot von Slacklining und anderen baumschädigenden Baumarten
sollte auch der Bau von Hochseilanlagen im Wald aufgenommen werden.
Für Naturschutzgebiete sieht der Landschaftsplan ein allgemeines Verbot des
Betretens und Befahrens von Wegen vor; ausgenommen hiervon sind entspre-
chend gekennzeichnete Wege. Es wird darauf hingewiesen, dass in Natur-
schutzgebieten das Ziel verfolgt werden sollte, Kennzeichnungen und Beschil-
derungen grundsätzlich eher zu begrenzen. Sollte eine zusätzliche Lenkung
des Erholungsverkehrs erforderlich sein, werden ein Wegekonzept mit Karten-
darstellung und eine örtliche Wegeeinziehung für zweckmäßiger und rechtssi-
cherer gehalten.
nommen.
Der Anregung zu Verbot 28 LSG wird gefolgt und
eine Unberührtheitsregelung für Schwarzwild-
Kirrungen entsprechend der forstrechtlichen Vorga-
ben eingefügt.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 29 LSG
und Verbot 15 LB wird nicht gefolgt. Für ein nachhal-
tiges Schutzgebietsmanagement ist es für die untere
Naturschutzbehörde wichtig, die Standorte von An-
sitzleitern zu kennen.
Der Anregung zu Verbot 31 LSG wird nicht gefolgt.
Hochseilanlagen sind genehmigungspflichtige Anla-
gen, ihre Errichtung ist über das Verbot „baulicher
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW“
geregelt.
Der Anregung zu Verbot 11 NSG wird nicht gefolgt.
Um Ordnungswidrigkeiten rechtssicher ahnden zu
können, ist eine eindeutige Kennzeichnung/ Beschil-
derung von Wegen, die betreten und nicht betreten
werden dürfen, zwingend erforderlich. Die Erstellung
von Wegekonzepten ist wichtiger Bestandteil der
Pflege- und Entwicklungspläne, die für sämtliche
Naturschutzgebiete aufzustellen sind bzw. aufge-
stellt wurden. Die noch ausstehenden Wegemarkie-
12
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
In der allgemein nicht betroffenen Nutzung „Ordnungsgemäße Forstwirtschaft“
werden verschieden Planwerke genannt, die sich in der verwaltungsmäßigen
Zuordnung und Vorgehensweise unterscheiden. Daher sollte nur folgende all-
gemeine Formulierung verwendet werden: „Forsteinrichtungswerke und Maß-
nahmenpläne (Pflegepläne) sind – wenn es rechtlich oder sachlich erforderlich
ist – von den zuständigen Stellen zu prüfen bzw. zu genehmigen. Sie werden
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde erstellt; für Forsteinrich-
tungswerke gilt dies nur, soweit Flächen in Naturschutzgebieten betroffen
sind.“
Die „ordnungsgemäßen forstliche Bodennutzung“ wird im Allgemeinen Baum-
schutz unter den nicht betroffenen Nutzungen aufgeführt, weil der Schutz des
Baumbestandes alle Bäume in der freien Landschaft >60 cm Stammumfang in
1 m Höhe umfasst. Der Allgemeine Baumschutz soll in der freien Landschaft
die gleiche Funktion haben wie die Baumschutzsatzung im Innenbereich, Ver-
fahrensregelungen sind sinngemäß anzuwenden. Da Bundeswaldgesetz und
Landesforstgesetz Sonderregelungen zum Schutz des Waldes vorsehen, ist es
rechtlich fragwürdig, ob Waldbestände dem kommunalen Baumschutz unter-
stellt werden können, zumal die Baumschutzsatzung der Stadt Köln in § 2 Ab-
satz 5 Buchstabe b Waldflächen ausdrücklich ausnimmt. Es wird angeregt,
diese Regelung auch für den allgemeinen Baumschutz zu übernehmen, da
eine Vielfalt von Sonderregelungen für Waldflächen zur Rechtsunsicherheit
führen kann.
rungen werden sukzessive erfolgen.
Der Anregung zur Unberührtheit 8 NSG wird im We-
sentlichen gefolgt. Der Erläuterungstext der Anre-
gung wird gestrafft übernommen.
Die Anregung zu Unberührtheit 2 Allgemeiner
Baumschutz hat sich erledigt, da dieser ersatzlos
gestrichen werden soll.
19 Die Erweiterung des Verbotes zur Anlage von Schm uckreisig und Weihnachts-
baumkulturen um die Anlage von Kurzumtriebsplantagen wird als nicht erfor-
derlich angesehen, da Anbau und Bestandspflege in der Regel überwiegend
extensiv geschehen.
Der Anregung zu Verbot 25 LSG und 23 LB wird
gefolgt und die Kurzumtriebsplantage aus dem Ver-
bot gestrichen.
13
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Damit sich die Landwirtschaft weiter den heutigen Anforderungen entspre-
chend entwickeln kann, wird angeregt, den Landschaftsplan weiter zu entwi-
ckeln und bestehende Restriktionen für die Landwirtschaft abzubauen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die ordnungsge-
mäße Landwirtschaft ist im Landschaftsplan als Un-
berührtheit bereits formuliert und somit zulässig.
20 In der Einwendung wird auf einen fehlenden Maßna hmenplan hingewiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Aufgaben der Straßenbau-
verwaltung nach Straßen– und Wegegesetz NRW und Bundesfernstraßenge-
setz wie z.B. Pflege, Unterhaltung, Instandsetzung und Verkehrssicherung der
Straßen einschließlich der dazugehörigen Böschungen, Stütz- und Entwässe-
rungseinrichtungen nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Bepflanzung und
das Straßenbegleitgrün, die auf Grundeigentum des Landes oder des Bundes
stehen, sind nicht Bestandteil des Landschaftsplans der Stadt Köln, da diese
bereits Bestandteil der Straße sind.
Es wird um weitere Beteiligung und um frühzeitige Abstimmung von geplanten
Erschließungsplanungen gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ein Maßnahmenplan ist nicht Gegenstand der Land-
schaftsplanänderung. Gegenstand der Landschafts-
planänderung ist eine textliche Überarbeitung.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt
sich auf den sogenannten baulichen Außenbereich,
unabhängig von den Liegenschaftsverhältnissen.
Nur soweit sich befestigte Teile öffentlicher Ver-
kehrsflächen im Geltungsbereich des Landschafts-
plans befinden, hat dieser keine Gültigkeit. Straßen-
begleitende Grünflächen liegen im Geltungsbereich
des Landschaftsplans.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Erschließungsplanungen sind nicht Gegenstand der
Landschaftsplanänderung. Eine weitere Beteiligung
ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Land-
schaftsplans vorgesehen.
21 keine Anregungen/Bedenken
22 Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde ha t – getrennt nach Schutzge-
bietskategorie – folgende Anregungen vorgebracht:
Landschaftsschutzgebiete
14
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
In den Unberührtheitsregelungen zum Verbot „Bäume, Sträucher oder sonstige
Pflanzen zu entfernen“ soll das Entfernen von Neophyten ausschließlich mit
mechanischen Mitteln zulässig sein. Der geänderte Text lautet: „das mechani-
sche Entfernen von Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstaude, Drüsi-
ges Springkraut) bei vorheriger Anzeige an die untere Landschaftsbehörde“.
Die Umsetzung von Pflegekonzepten soll nicht ohne Beiratsbeteiligung erfol-
gen. Die entsprechende Unberührtheitsregel ist von daher ersatzlos zu strei-
chen.
Die Anlage von Wildäckern soll unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein.
Von daher regt der Landschaftsbeirat an, in der Erläuterung der Unberührt-
heitsregelung zum Verbot „wildlebenden Tieren nachzustellen“ die Wörter „o-
der Wildäcker“ ersatzlos zu streichen.
Beim Verbot der „baulichen Anlagen“ soll die Erläuterung zur Unberührtheits-
regel für den Ausbau von Dachgeschossausbauten etc. wie folgt ergänzt wer-
den: „Auch bei Baumaßnahmen im Bestand sind die Belange des Vegetations-
schutzes und des Artenschutzes zu beachten (z. B. in Bezug auf Fledermäuse
und Vögel).“
In dem Ausnahmetatbestand zum Verbot „mobiler Verkaufsstände“ soll erläu-
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LSG
wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LSG
wird gefolgt und die korrespondierende Unberührt-
heitsregel ersatzlos gestrichen.
Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 2 LSG
wird nicht gefolgt. Die jagdrechtliche Landesgesetz-
gebung geht sehr restriktiv mit dem Thema Wildfüt-
terung um, so sind Wildäcker im Wald beispielswei-
se grundsätzlich verboten. Reh- und Schwarzwild
soll nur noch zu Notzeiten gefüttert werden, wobei
die Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkun-
de und Wildschadensverhütung festgestellt und
durch die zuständige Veterinärbehörde genehmigt
werden muss. Des Weiteren ist im Verbot 28 die
Anlage von Wildäckern explizit verboten.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 5 LSG
wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen.
Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 10 LSG
15
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
tert werden, was mit der Formulierung „ansonsten zulässig sind“ gemeint ist. In
die Erläuterungsspalte soll folgender Text eingefügt werden: „Es handelt sich
hier um Vorhaben, die gewerberechtlich genehmigt wurden und im Einver-
ständnis mit der grundstücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten
Standort zugelassen werden können.“
Vom allgemeinen Verbot, außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr
zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken, sollen gewerbli-
che Kutschfahrten nicht als Unberührtheitsregel ausgespart werden. Folgende
textliche Erläuterung soll eingeführt werden:
„Diese Unberührtheitsregel gilt nicht für gewerbliche Kutschfahrten.“
Beim Verbot von „Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den mo-
torbetriebenen Modellsport“ soll auch der Betrieb von Modellfahrzeugen ab-
seits der zugelassenen Wege und Parkplätze untersagt werden. In den Ver-
botstext ist deshalb das Wort „Fahrzeuge“ zu ergänzen. Außerdem wird die
Verwaltung aufgefordert, sich im Rahmen der Landschaftsplan-Fortschreibung
mit dem neuen Thema des Betriebs von Drohnen zu beschäftigen.
Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge
auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein-
satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer-
den und wie folgt lauten:
„Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“
wird im Wesentlichen gefolgt und der Textvorschlag
übernommen.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 11 LSG
wird nicht gefolgt. Unter ordnungsbehördlichen Ge-
sichtspunkten erscheint eine Unterscheidung zwi-
schen gewerblichen und privaten Kutschfahrten nicht
praxistauglich. Auch lässt sich eine entsprechende
Unterscheidung naturschutzfachlich nicht begrün-
den, da Schädigungen der Landschaft und/oder Be-
einträchtigungen des Landschaftsbildes generell von
Kutschfahren verursacht werden können, unabhän-
gig davon, wie sie betrieben werden.
Beiden Anregungen für Verbot 12 LSG wird gefolgt.
Der Verbotstext wird um die Worte „Fahrzeuge“ und
„Drohnen“ ergänzt
Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LSG
ist mit den jagdrechtlichen Vorgaben kompatibel.
Folglich kann ihr gefolgt und der Textvorschlag
übernommen werden.
16
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Im Verbot „Wildtierfütterungen und Kirrungen“ sind Kirrungen herauszunehmen
und als eigene Unberührtheitsregel zu führen. Die Anlage von Wildäckern ist
ebenfalls als Unberührtheitsregel aufzunehmen. Folgende Textvorschläge
werden angeregt:
„Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Bestimmungen anzule-
gen und zu betreiben.“
„Die Anlage von Wildäckern außerhalb des Waldes mit standortgerechten Ar-
ten nach vorheriger Anzeige an die untere Landschaftsbehörde.“
Für Geocaching wird das Verbot angeregt, dieses in Landschaftsschutzgebie-
ten nur in einem Bereich von 30 Metern beiderseits vorhandener Wege zu ge-
statten.
Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf-
schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt
werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen
werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet:
„Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An-
zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung
von Fotos, begründet werden.“
Der Anregung zu Verbot 28 LSG zur Anlage von
Kirrungen wird gefolgt. Die Kirrung von Schwarzwild
wird als Unberührtheitsregelung aufgenommen. Er-
gänzend wird das Erfordernis einer Anzeige bei der
unteren Landschaftsbehörde hinzugefügt.
Der Anregung zu Verbot 28 LSG zur Anlage von
Wildäckern wird nicht gefolgt, da eine entsprechende
Unberührtheitsregelung der restriktiven jagdrechtli-
chen Landesgesetzgebung widersprechen würde
(siehe weiter oben bei den Einwendungen des Bei-
rats).
Der Anregung zu einem neuen Verbot in LSG wird
nicht gefolgt. Das Verbot würde dem Gleichbehand-
lungsgrundsatz zuwiderlaufen, da diese Hobbyaus-
übung im kompletten Geltungsbereich des Land-
schaftsplans unverhältnismäßig stark reglementiert
werden würde. Auch lässt sich keine naturschutz-
fachliche Begründung finden, die das grundsätzliche
Verbot außerhalb des 30 m Wegestreifens rechtfer-
tigen würde.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LSG
wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst.
17
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Das Gebot, dass bei Erst- und Wiederaufforstungen die Anlage von Waldsäu-
men vorzusehen ist, soll gestrichen werden. Die Anregung wird damit begrün-
det, dass die Planung von Erstaufforstungen städtischen Waldes (z. B. im
Rahmen von Kompensationsverpflichtungen) nach waldbaulichen Grundsätzen
im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt. Situations- und
standortabhängig werden Waldränder in unterschiedlicher Ausprägung und
Breite zwar überwiegend, jedoch nicht in jedem Fall vorgesehen. Wiederauf-
forstungen finden in der Regel innerhalb des Waldes statt, also ohne Übergang
zur freien Landschaft und erfordern meistens keinen typischen Waldsaum.
In der Erläuterung des Gebots der Beleuchtungsanlagen ist das Wort „deutlich“
durch das Wort „teils“ zu ersetzen, da die weiterhin bestehenden Auswirkun-
gen durch die in dem Beispiel beschriebenen technischen Maßnahmen nicht
unterschätzt werden dürfen. Die Erläuterung lautet dann wie folgt:
„Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven
Insekten. Durch einfache technische Maßnahmen, z. B. Vermeidung von kurz-
welligem Lichtspektrum oder Vermeidung von Lichtabstrahlung nach oben,
können die negativen Auswirkungen der Lichtimmissionen nur teils verringert
werden.“
Geschützte Landschaftsbestandteile
In den Unberührtheitsregelungen zum Verbot „Bäume, Sträucher oder sonstige
Pflanzen zu entfernen“ soll die Umsetzung von Pflegekonzepten nicht ohne
Beiratsbeteiligung erfolgen. Die entsprechende Regel ist von daher ersatzlos
zu streichen.
Bei dem Verbot „bauliche Anlagen“ soll die Erweiterung von Bestandsbauten
bis maximal 20 % der ursprünglichen Bestandsfläche nicht ohne Beiratsbeteili-
gung erfolgen. Die folgende Ausnahmeregelung ist deshalb zu streichen: Die
Der Anregung zu Gebot 8 LSG wird nicht gefolgt.
Waldsäume charakterisieren den Übergang von
Waldflächen mit Bäumen erster Ordnung zur freien
Landschaft hin. Das Gebot hat nicht das Ziel, Säume
innerhalb geschlossener Bestände zu etablieren.
Unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ist es
wichtig, dass Gebot im Landschaftsplan zu veran-
kern.
Der Anregung zu Gebot 24 LSG wird gefolgt und der
Text entsprechend angepasst.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LB
wird gefolgt und die korrespondierende Unberührt-
heitsregel ersatzlos gestrichen.
Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 5 LB wird
gefolgt und die Ausnahme ersatzlos gestrichen.
18
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Erweiterung von zulässigen Bestandsbauten um maximal 20 % der ursprüngli-
chen Bestandsfläche, soweit keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft hervorgerufen werden und das Vorhaben ansonsten rechtlich
zulässig ist.
Die Ausnahmeregelung für nicht genehmigungspflichtige Anlagen und Ände-
rungen soll nicht für Gewächshäuser gelten. Die Ausnahmeregelung soll des-
halb wie folgt lauten:
„Nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und Änderungen gemäß BauO
NRW mit Ausnahme von Gewächshäusern.“
Vom allgemeinen Verbot, außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr
zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken, sollen gewerbli-
che Kutschfahrten nicht als Unberührtheitsregel ausgespart werden. Folgende
textliche Erläuterung soll eingeführt werden:
„Diese Unberührtheitsregel gilt nicht für gewerbliche Kutschfahrten.“
Beim Verbot von „Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den mo-
torbetriebenen Modelsport“ soll auch der Betrieb von Modellfahrzeugen abseits
der zugelassenen Wege und Parkplätze untersagt werden. In den Verbotstext
ist deshalb das Wort „Fahrzeuge“ zu ergänzen.
Für das Verbot soll darüber hinaus die Unberührtheitsregel für die Benutzung
von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Bereiche (z. B. Flugplätze) aus-
schließlich für den Luftraum über dem genehmigten Flugplatz gelten. Die Un-
Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 5 LB wird
gefolgt. Gewächshäuser sind nach § 65 BauO NRW
mit einer Firsthöhe von 5 Metern und einer Grundflä-
che bis zu 1.600 m² baugenehmigungsfrei. Sie un-
terscheiden sich anlässlich dieser enormen Größe
bei weitem von den übrigen baugenehmigungsfreien
Vorhaben.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 11 LB
wird nicht gefolgt. Unter ordnungsbehördlichen Ge-
sichtspunkten erscheint eine Unterscheidung zwi-
schen gewerblichen und privaten Kutschfahrten nicht
praxistauglich. Auch lässt sich eine entsprechende
Unterscheidung naturschutzfachlich nicht begrün-
den, da Schädigungen der Landschaft und/oder Be-
einträchtigungen des Landschaftsbildes generell von
Kutschfahren verursacht werden können, unabhän-
gig davon, wie sie betrieben werden
Der Anregung zu Verbot 12 LB wird gefolgt, der Ver-
botstext entsprechend ergänzt.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 12 LB
wird nicht gefolgt. Das Betreiben von Motorflugmo-
dellen erfordert in der Regel auch einen terrestri-
19
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
berührtheitsregel soll deshalb wie folgt lauten:
„Die Benutzung von Motorflugmodellen im Luftraum über den genehmigten
Bereichen (z. B. Flugplätze)."
Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge
auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein-
satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer-
den und wie folgt lauten:
„Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“
Im Verbot „Wildtierfütterungen und Kirrungen“ sind Kirrungen herauszunehmen
und als eigene Unberührtheitsregel zu führen. Folgender Textvorschlag wird
angeregt: Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Bestimmungen
anzulegen und zu betreiben nach vorheriger Anzeige an die untere Land-
schaftsbehörde.“
Das Geocaching-Verbot soll nicht nur in bestimmten Bereichen (Bäume, Ufer)
verboten sein, sondern generell in geschützten Landschaftsbestandteilen gel-
ten (analog Naturschutzgebiete). Der Verbotstatbestand ist durch folgende
Formulierung zu ersetzen:
„Geocache-Behälter zu verstecken, anzubringen oder nach den Geocache-
Behältern zu suchen.“
Zum besseren Verständnis der allgemeinen Unberührtheitsregel „Pflegemaß-
nahmen“ soll der Tatbestand der erlaubten Zwischenlagerung von Grünabfäl-
schen Aufenthalt für Start- und Landevorgänge. Eine
Formulierung mit Beschränkung auf den reinen Luft-
raum könnte missverständlich interpretiert werden.
Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LB
wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen.
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 24 LB
zur Anlage von Kirrungen wird gefolgt. Die Kirrung
von Schwarzwild wird als Unberührtheitsregelung
aufgenommen.
Der Anregung zu Verbot 26 LB wird nicht gefolgt. Ein
Verbot über die sensibel auf Störungen reagieren-
den Baumkronen- und Uferbereiche hinaus, lässt
sich aus naturschutzfachlicher Sicht nicht begrün-
den, zumal ein Teil der geschützten Landschaftsbe-
standteile gezielt für die Erholungsnutzung vorgese-
hen sind. Das komplette Verbot würde auch dem
Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da
gezielt eine Hobbyausübung unverhältnismäßig
stark reglementiert werden würde.
Der Anregung zur Unberührtheitsregel 3 LB wird
20
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
len als eigener Satz genannt werden. Die Unberührtheitsregel lautet deshalb
wie folgt:
„Pflegemaßnahmen sowie die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung
privater und öffentlicher Parkanlagen, Friedhöfe und Hausgärten von Verbot 1
mit Ausnahme der Beseitigung von Bäumen von den Verboten 3 und 11. Dar-
über hinaus bleibt im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung das Zwi-
schenlagern von Grünabfällen unberührt vom Verbot 8.“
Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf-
schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt
werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen
werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet:
„Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An-
zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung
von Fotos, begründet werden.“
Naturschutzgebiete
Neben dem Verbot von Motorflugmodellen in Naturschutzgebieten soll auch
der Betrieb von Modellfahrzeugen sowie von nicht motorgetriebenen Flugmo-
dellen untersagt werden. Das Verbot ist deshalb wie folgt zu ergänzen:
„Fahrzeugmodelle und Flugmodelle zu betreiben sowie die Naturschutzgebiete
zu überfliegen.“
Die Erläuterung ist wie folgt zu ändern:
„Die nach Luftverkehrs-Ordnung einzuhaltenden Sicherheitsmindesthöhen
(150 m, in Städten 300 m) werden aufgrund des geringen Aktionsradius von
Flugmodellen in der Regel unterschritten. Lärmentwicklung und hohe Ge-
schwindigkeiten mit abrupten Richtungswechseln sowie die Annäherung an
Vögel können insgesamt zu erheblichen Störungen der Tierwelt führen. Fahr-
zeugmodelle stellen durch Lärmentwicklung und Annäherung an Wildtiere und
gefolgt und der Text entsprechend angepasst.
Der Anregung zu Verbot 12 NSG wird gefolgt und
der Textvorschlag im Wesentlichen übernommen.
Den beiden Anregungen zu Verbot 12 NSG wird
überwiegend gefolgt. Ergänzend zu dem Formulie-
rungsvorschlag wird das Verbot auch auf Drohnen
ausgeweitet.
Der Erläuterungstext wird ebenfalls überwiegend
übernommen, vereinzelt werden weitere Textkonkre-
tisierungen getätigt.
21
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
Bewegung in deren Habitaten eine Störung dar.“
Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge
auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein-
satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer-
den und wie folgt lauten:
„Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“
Bei dem Verbot zur Vorgabe der Baumarten bei Erst- und Wiederaufforstungen
soll hinsichtlich der Artenauswahl auch dem Aspekt des Klimawandels Rech-
nung getragen werden. Das Verbot soll deshalb wie folgt ergänzt werden:
„Erstaufforstungen, die forstliche Nutzung außerhalb der Forsteinrichtungswer-
ke, Pflegepläne, Sofortmaßnahmenkonzepte sowie Wiederaufforstungen mit
anderen als bodenständigen, standort- und klimawandelgerechten Baumarten.“
Kirrungen sollen in Naturschutzgebieten nicht generell verboten werden. In
einem späteren Landschaftsplan-Änderungsverfahren soll das Verbot überprüft
und gebietsspezifisch geregelt werden.
Zur Klarstellung ist das Verbot der Gewässernutzung zu ergänzen. Ausdrück-
lich sind auch Modelle zu erwähnen. Das Verbot soll wie folgt lauten:
„Gewässer zu nutzen, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen,
Eisflächen zu betreten oder Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich ihrer Mo-
delle, einzubringen oder bereitzustellen oder mit ihnen zu fahren sowie sonsti-
gen Wassersport zu betreiben.“
Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf-
Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 NSG
wird gefolgt und der Formulierungsvorschlag über-
nommen.
Der Anregung zu Verbot 23 NSG wird nicht gefolgt.
Die Entwicklung und Pflege von Gehölzbeständen in
Naturschutzgebieten erfolgt im Wesentlichen unter
naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Waldgesell-
schaften sollen sich hier entsprechend der potentiel-
len natürlichen Vegetation ausbilden. Die Pflanzung
klimaangepasster Baumarten ist unter forstwirt-
schaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, jedoch in Na-
turschutzgebieten nachrangig zu betrachten.
Der Hinweis zu Verbot 24 NSG wird zur Kenntnis
genommen.
Der Anregung Verbot 30 NSG wird gefolgt und die
Formulierung entsprechend ergänzt.
Der Anregung zur Unberührtheitsregelung 12 NSG
22
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt
werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen
werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet:
„Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An-
zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung
von Fotos, begründet werden.“
Naturdenkmale
Wie bei den anderen Schutzgebietskategorien auch, sollte bei der nicht be-
troffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unaufschiebbaren Maß-
nahme zur Gefahrenabwehr stets ein Foto beigefügt werden. Im Erläute-
rungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen werden.
Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob eine Eingrenzung
dieser Unberührtheitsregelung auf konkrete Gefahrenmomente (Windbruch
oder Blitzeinschlag) in unmittelbarem Bezug zum jeweiligen Wetterereignis
möglich ist, da bei Naturdenkmalen aufgrund der regelmäßigen und intensiven
Kontrollen sowie eingehender Untersuchungen äußerst selten mit plötzlich
auftretenden Gefahren zu rechnen ist.
Allgemeiner Baumschutz
In der Anlage zur Beschlussvorlage wird nicht deutlich, dass die Regelungen
des allgemeinen Baumschutzes nur außerhalb der Schutzgebiete in jenen Be-
reichen des Landschaftsplans zusätzlich Geltung entfalten, in denen die Ver-
und Gebote der Schutzgebiete (LSG, LB, NSG) nicht gelten. Im weiteren Ver-
fahren, insbesondere im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange ist auf diese Besonderheit
hinzuweisen.
Neben den zuvor gelisteten Anregungen/Bedenken bzw. Hinweisen, fordert der
Beirat die Verwaltung auf, eine Karte der Grünflächenordnung vorzulegen, um
wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst.
Der Anregung zur Unberührtheitsregelung 3 ND wird
gefolgt und der Text entsprechend angepasst.
Der Auftrag wurde verwaltungsintern geprüft, die
Erläuterung beispielhaft ergänzt.
Der Hinweis hat sich erübrigt, da der Allgemeine
Baumschutz ersatzlos gestrichen werden soll.
Die Verwaltung wird eine entsprechende Karte vor-
23
Lfd.
Nr.
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung
erkennbar zu machen, welche Flächen von der Harmonisierung des Land-
schaftsplans und der Grünflächenordnung betroffen sind.
legen.
Anlage 5_Vorabauszug BV 7 vom 13.11.2018
1449 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 14.11.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.11.2018 öffentlich 7.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: öffentliche Auslegung 2034/2018 Beschluss: Der Rat beschließt, gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Än- derung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des Landschaftsplans der Stadt Köln), in Naturschutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der Anlage 2: den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Bemerkung: Anfang 2019 ist hierzu ein Fachgespräch geplant
Beratungsverlauf (14)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2034/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.08.2018
- Erstellt
- 13.06.2018 14:15