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2034/2018

Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete hier: öffentliche Auslegung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 31.08.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.12.2018, TOP 10.33

Anlage 6_Beschlussprotkoll BV Chorweiler 15.11.18

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Anlage_2_Gegenüberstellung_Alte_Neue_Regelungen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage_1_Tabelle_Einwendungen

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Anlage 5_Vorabauszug BV 7 vom 13.11.2018

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Anlage 6_Beschlussprotkoll BV Chorweiler 15.11.18

1501 Zeichen

Ev2

Die Oberbürgermeisterin ®

AN or o
Kl ur

Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

Frau Büscher-Kallen

Telefon: (0221) 221-96313

Fax : (0221) 221-96400

E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de

Datum: 16.11.2018

Auszug

aus dem Beschlussprotokoll der 40. Sitzung der Bezirksvertretung

Chorweiler vom 15.11.2018
öffentlich

9.2.3 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)

Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge-
biete

hier: öffentliche Auslegung

2034/2018

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt, gemäß $& 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz — LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Än-
derung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des
Landschaftsplans der Stadt Köln), in Naturschutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte
Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den
Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der
Anlage 2:

den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der
allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des
allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen,

den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen,
die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen

Anlage_2_Gegenüberstellung_Alte_Neue_Regelungen

400332 Zeichen

Übersicht Anlage 2 
 
 
Landschaftsschutzgebiete (LSG)     Seiten 1 – 69 
 
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)    Seiten 7 0 – 116 
 
Naturschutzgebiete (NSG)      Seiten 117 – 156 
 
Naturdenkmäler (ND)       Seiten 157 – 173 
 
Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft 
(Allgemeiner Baumschutz)      Seiten 174 – 185 
 
Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen 
(Einleitungskapitel)       Seiten 186 - 204

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1
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 BNatSchG 3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 21 LG  
§ 26 BNatSchG: 
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in 
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist  
1.   zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerations- 
fähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein- 
schließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen be- 
stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,  
2.   wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kul- 
turhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 
3.   wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.  
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des 
§ 5 Absatz 1 (BNatSchG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle 
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem 
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben 
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- 
rungspunkten 3.3.1 und 3.3.2. 
 
§ 21 LG: 
„Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies 
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistun gsfähigkeit des Na- 
turhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes 
oder 
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholun g  
erforderlich ist.“ 
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 2 LG: 
„In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 1 
Abs. 3 (LG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan 
alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern kön- 
nen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben 
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- 
rungspunkten 3.3.1 und 3.3.2. 
Der § 1 Abs. 3 LG (sogenannte Landwirtschaftsklausel) hat entsprechend 
den Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.5 besondere Beachtung erfah- 
ren.

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2
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
3.3.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete 3.3.1 Allgemeine textliche Fests etzungen für Landschaftsschutzgebiete 
Soweit nicht für einzelne Landschafts- 
schutzgebiete abweichende Festsetzun- 
gen getroffen worden sind, gelten in allen 
gem. § 26 BNatSchG festgesetzten Gebie- 
ten 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Verbote, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht 
betroffenen Nutzungen, 
˗ die Festsetzung von Ausnahmerege- 
lungen zu den allgemeinen Verboten  
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Gebote und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 
3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für Be- 
freiungen und Ausnahmegenehmigungen, 
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. 
 Soweit nicht für einzelne Landschafts- 
schutzgebiete abweichende Festsetzun- 
gen getroffen worden sind, gelten in allen 
gem. § 21 LG festgesetzten Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Verbote, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht 
betroffenen Nutzungen, 
˗ die Festsetzung von Ausnahmerege- 
lungen zu den allgemeinen Verboten   
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Gebote und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf- 
geführten Bestimmungen für Befreiungen, 
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
   3
Änderungen der „Allgemeinen Verbote“ 
 
Die allgemeinen Verbote in Landschaftsschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden 
insbesondere im Hinblick auf veränderte rechtliche Grundlagen, verändertes Nutzerverhal- 
ten, zur Optimierung des Verwaltungshandelns sowie zur Harmonisierung von Landschafts- 
plan und Kölner Stadtordnung überarbeitet. 
 
Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu 
finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum 
Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe- 
rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die 
Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis- 
heriger Stelle stehen. 
 
Darüber hinaus werden zu verschiedenen Verboten konkrete Ausnahmeregelungen für Vor- 
haben mit deren Beantragung typischerweise zu rechnen ist und mit geringen Auswirkungen 
auf die Belange des Naturschutzes eingeführt. Die Ausnahmeregelungen sind jeweils einzel- 
nen Verboten zugeordnet. 
 
Die hier definierten Ausnahmen sind antrags- und genehmigungspflichtig, so dass die untere 
Naturschutzbehörde stets Art und Umfang eines beantragten Vorhabens im Einzelfall prüfen 
und genehmigen kann, ohne den Naturschutzbeirat einschalten zu müssen. 
 
Durch die Änderung einiger Verbotstatbestände bzw. Unberührtheitsregeln (für die Durchfüh- 
rung von Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden, Grillen im Geltungsbereich der 
Kölner Stadtordnung) werden die Regelungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich der 
Kölner Stadtordnung angepasst. 
 
Im rechtsverbindlichen Landschaftsplan ist eine allgemeine Ausnahmeregelung mit folgen- 
dem Wortlaut festgesetzt: 
 
„Die untere Landschaftsbehörde erteilt eine Ausnahme von den für Landschafts- 
schutzgebiete festgesetzten Verboten für Maßnahmen, die weder den Charakter 
des Gebietes verändern noch dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. 
Ausnahmen von den allgemeinen Verboten Nr. 2 und 3 für Landschaftsschutzge- 
biete erfolgen dabei in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde, der unteren 
Fischereibehörde und der höheren Fischereibehörde, sofern über das Abfischen 
eines Gewässers oder Besatz in einem Gewässer zu entscheiden ist.“ 
 
Diese allgemeine Ausnahmeregelung wird gestrichen. Sie wird ersetzt durch die Festsetzung 
der oben genannten Ausnahmetatbestände, die jeweils einzelnen Verboten zugeordnet sind. 
Dadurch soll eine rechtssichere Ausgestaltung der Ausnahmeregelung erreicht werden, die 
den Kriterien des § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW, wonach nur solche Ausnahmen zugelassen 
werden können, die nach Art und Umfang ausdrücklich im Landschaftsplan vorgesehen sind, 
voll entspricht. 
 
 
 
Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech- 
ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts- 
vorschriften werden gestrichen und artenschutzrechtliche Inhalte dieser Vorschriften verall- 
gemeinert. Weiterhin wird die Erläuterung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu

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   4
Verbot Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern), welches gestrichen wird. Der Hin- 
weis auf den Allgemeinen Baumschutz, der nur außerhalb der Schutzgebiete gilt, wird gestri- 
chen. 
 
Es werden Unberührtheitsregeln eingeführt für die Vegetationsentwicklung unter Hochspan- 
nungsleitungen, für Gehölzpflegemaßnahmen an Straßen und Schienen sowie für die Be- 
kämpfung von Problempflanzen und das mechanische Entfernen von Vegetationsbeständen 
bei naturschutzfachlichem Erfordernis. 
 
Für die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie für die Durchführung 
temporärer Veranstaltungen außerhalb der Kölner Stadtordnung werden Ausnahmeregelun- 
gen aufgenommen. 
 
 
Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor- 
schriften gestrichen. 
 
Die Unberührtheitsregeln Nr. 4 (Fischerei) und Nr. 5 (Jagdausübung) werden direkt dem 
Verbot 2 zugeordnet, gestrafft, sprachlich optimiert und aus dem allgemeinen Teil gestrichen. 
 
Ausnahmeregelungen werden eingeführt für die Entnahme von Tieren zu wissenschaftlichen 
Zwecken und für das ökologisch gebotene Abfischen. 
 
 
Nr. 3 (Gebietsfremde Pflanzen und Tiere aussetzen) 
 
Das Verbot wird erweitert auf gebietsfremde Pflanzen, da die Neophytenproblematik seit 
Rechtskraft LP zugenommen hat. 
 
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich 
ist. 
 
Der bestehende Ausnahmetatbestand aus der Erläuterung der allgemeinen Unberührtheit 
Nr. 4 (Besatz- oder andere Hegemaßnahmen) wird, inhaltlich unverändert, systematisch dem 
Verbot Nr. 3 zugeordnet. Die Beteiligung der Wasserbehörde gestrichen, da dies nicht erfor- 
derlich ist. 
 
 
Nr. 4 (Versiegelung) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“ 
durch „Kronentraufbereich“ ersetzt. 
 
 
Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. Hinweise auf 
weitere Verbotsbestimmungen werden gestrichen, da sie nicht erforderlich sind.

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   5
Die aktuelle Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) wird 
direkt dem Verbot 5 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen.  
 
Für Dachgeschossausbauten, Fassadenarbeiten, etc. wird eine Unberührtheitsregel einge- 
führt. 
 
Ausnahmeregelungen werden eingeführt für privilegierte Außenbereichsvorhaben, für die 
Erweiterung zulässiger Bestandsbauten um max. 20%, für die Modernisierung und geringfü- 
gige Erweiterung von Sportanlagen und Vereinshäusern in Kleingartenanlagen, für geringfü- 
gige Verbreiterungen von Straßen und Wegen, für nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen 
und für Nutzungsänderungen innerhalb eines Gebäudes sowie für temporäre Veranstaltun- 
gen. 
 
 
Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten) 
 
Das Verbot wird sprachlich vereinfacht. 
 
Für die Verlegung von Leitungen in voll versiegelten Straßen und Wegen wird eine Unbe- 
rührtheitsregel eingeführt. Die bestehende Regelung aus der allgemeinen Unberührtheit 
Nr. 1 (ortsübliche Kultur- und Weidezäune) wird systematisch dem Verbot Nr. 6 zugeordnet. 
 
Für Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken, temporäre Zaunanlagen und das Verle- 
gen von Leitungen in wassergebundenen Wegedecken werden Ausnahmeregelungen auf- 
genommen. 
 
 
Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen) 
 
Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert. 
 
In der Erläuterung des Verbotes werden Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt und der 
Hinweis auf ordnungsgemäße Acker- und Gartennutzung gestrichen. 
 
Für geringfügige Maßnahmen, die nach § 30 LNatSchG keine Eingriffe darstellen, wird eine 
Ausnahmeregelung eingefügt. 
 
 
Nr. 8 (Abfälle wegwerfen) 
 
Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak- 
tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und 
Betrieb durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) bereits untersagt ist. 
 
 
Nr. 9 (Werbeanlagen errichten) 
 
Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und 
mobile Werbeanlagen. 
 
Für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen, für Werbeanlagen an und auf Sportplätzen 
und für temporäre Wahlwerbung werden Unberührtheitsregeln aufgenommen. 
 
Für Werbeanlagen bis 1 m² Größe, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen 
und für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung werden Ausnahmeregelungen eingeführt.

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   6
 
Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen / betreiben) 
 
Das Verbot wird von Waldgebieten auf alle Landschaftsschutzgebiete ausgedehnt. 
 
Eine Ausnahmeregelung wird für ansonsten zulässige Verkaufswagen/-automaten sowie für 
temporäre Veranstaltungen eingefügt. 
 
 
Nr. 11 (Fahren und Parken) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In die Verbotserläuterung wird klarstellend aufgenommen, dass dieses Verbot für Fahrzeuge 
aller Art gilt und nicht nur für KFZ und Geländefahrräder. 
 
Klarstellend wird eine gesetzlich bestehende Unberührtheitsregelung für die Nutzung durch 
Fahrräder und Krankenfahrstühle im Wald und in der freien Landschaft aufgenommen. 
 
Für das Parken und Fahren aus besonderem Grund sowie für temporäre Veranstaltungen 
wird eine Ausnahmeregelung aufgenommen. 
 
 
Nr. 12 (Motorsportveranstaltungen) 
 
Das Verbot wird auf Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art und deren 
Modelle (auch Wasserfahrzeuge) erweitert. Darüber hinaus werden der Betrieb von motorbe- 
triebenen Modellen jeglicher Art und unbemannten Fluggeräten sowie das Betreiben von 
Modellsportanlagen untersagt. 
 
Die bestehende Unberührtheit (Nutzung von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Be- 
reiche) aus der Verbotsbestimmung wird systematisch als Unberührtheit aufgeführt. Eine 
neue Unberührtheitsregel wird eingeführt für die zivilrechtliche Gestattung von Nutzungen an 
naturfernen Parkgewässern durch den Grundstückseigentümer. Ebenfalls aufgenommen 
wird eine neue Unberührtheitsregel für die Nutzung ungefährlichen Kinderspielzeugs im Gel- 
tungsbereich der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung LP und Kölner Stadtordnung). 
 
 
Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
 
Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze betreiben) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
 
Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert.

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Nr. 16 (Hunde laufenlassen) 
 
Verbot und Verbotserläuterung werden sprachlich überarbeitet und der Gesetzesverweis auf 
artenschutzrechtliche Regelungen gestrichen. 
 
Es wird eine Unberührtheitsregel aufgenommen, nach der das unangeleinte Laufenlassen 
von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen gestattet ist. Dadurch werden Land- 
schaftsplan und Kölner Stadtordnung harmonisiert. Die allgemeine Unberührtheitsregelung 
Nr. 5 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird direkt dem Verbot zugeordnet und im 
allgemeinen Teil gestrichen. 
 
Ausbildung/Training von Jagd- und Rettungshunden wird als neue Ausnahme aufgenom- 
men.  
 
 
Nr. 17 (Feuer machen) 
 
Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von 
Feuer, da es bei Ahndung nicht nur auf das Anzünden ankommt, sondern auch auf das Un- 
terhalten eines Feuers. Außerdem wird das Grillen jetzt explizit im Verbot erwähnt. (Bislang 
Hinweis auf Grillverbot nur in der allgemeinen Unberührtheitsregel Nr. 10.) 
 
Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert. 
 
Für das Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung wird eine Unberührtheitsregel 
eingeführt (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung), ebenso für das Gril- 
len auf bestimmten Flächen (Kleingärten, Sportanlagen), für Brauchtumsfeuer sowie für Bo- 
denfeuerwerke außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis zum 30.09. und für Silvesterfeuer- 
werke. 
 
Für das Zünden von Bodenfeuerwerken vom 01.03. bis 30.09. und für bestimmte Feuerwer- 
ke (Kategorien 1 und 2) sowie für die Durchführung temporärer Veranstaltungen wird eine 
Ausnahmeregelung eingeführt. 
 
 
Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern) 
 
Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert. 
 
 
Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland) 
 
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft. 
 
 
Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern) 
 
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert. 
 
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung zum Teich- 
bau nicht erforderlich ist. 
 
Für die Anlage von Kleingewässern mit positiver Auswirkung auf den Naturhaushalt wird eine 
Ausnahmeregelung aufgenommen, ebenso für wasserrechtlich genehmigte Einleitungen in 
Fließgewässer.

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   8
 
Nr. 21 (Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln auf Landschaftsplanmaßnah- 
men) 
 
Das Verbot wird gestrichen, da der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäß § 12 
Abs. 2 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz auf den hier betroffenen Flächen verboten ist. Im Hin- 
blick auf Pflanzenbehandlungsmittel erkennbare Verstöße werden von der Landwirtschafts- 
kammer geahndet. Der Auftrag von Düngern jeder Art ist nach den Vorschriften des Dünge- 
gesetzes i.V.m. der DüngeVO NW oder auch nach anderen Rechtsvorschriften streng regu- 
liert, wie z. B. in § 4 Abs. 6 der Klärschlammverordnung, wonach das Aufbringen von Klär- 
schlamm auf gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile verboten ist. Bei begründetem 
Verdacht gegen Zuwiderhandlung leitet die zuständige Landwirtschaftskammer die erforder- 
lichen Schritte ein. Für die untere Naturschutzbehörde war dieses Verbot noch nie Gegen-
stand eines Verfahrens. 
 
 
Nr. 22 (Dünger aus Abfallverwertung) 
 
Das Verbot wird gestrichen, da die Landwirtschaftskammer und die Wasserbehörde hier 
streng überwachen. 
 
 
Nr. 23 (Organischer Dünger aus Viehhaltung) 
 
Das Verbot wird gestrichen, da auch hier die Landwirtschaftskammer auf Grundlage der Gül- 
leverordnung zuständig ist. 
 
 
Nr. 24 (Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel an Hochspannungsmasten) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf die allgemeine artenschutzrechtliche Rege- 
lung gestrichen. 
 
 
Nr. 25 (Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
 
Nr. 26 (Erstaufforstung von Bachtälern, etc.) 
 
Das Verbot wurde nur sprachlich verändert („Bachtäler“ durch „Bachauen“ ersetzt). 
 
 
Nr. 27 (Pflanzenbehandlungsmittel auf Waldflächen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf das Befreiungsverfahren gestrichen.

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Nr. 28 (Wildfütterungen) 
 
Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdrecht 
behandelt werden, nicht verändert. 
 
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich 
ist. 
 
Die im Verbot aufgeführte Unberührtheitsregel (Wildfütterung in Notzeiten) wird aus systema- 
tischen Gründen hier gesondert aufgeführt. Eine Unberührtheitsregelung für Schwarzwildkir- 
rungen wird neu aufgenommen.  
 
 
Nr. 29 (Errichtung von Jagdkanzeln) 
 
Das Verbot wird an die Regelungen für Naturschutzgebiete angepasst (in der 3. Land- 
schaftsplanänderung wurde diese Regelung für Naturschutzgebiete eingeführt). Die aktuel- 
len Regelungen sind in LSG strenger als in NSG. 
 
Die bestehende allgemeine Unberührtheitsregel in NSG Verbot Nr. 28 wird aus systemati- 
schen Gründen hier aufgeführt. 
 
 
Nr. 30 (Veranstaltungen) 
 
Für die Durchführung von Veranstaltungen wird ein neues Verbot eingeführt. Hierdurch soll 
der Ordnungsbehörde die Ermächtigung erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend 
stattfindenden unorganisierten Veranstaltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort 
soziale Netzwerke, mit den entsprechend negativen Folgewirkungen für Natur und Land- 
schaft ordnungsrechtlich ahnden zu können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen 
unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeige- 
pflicht bei der zuständigen Versammlungsbehörde unterliegen. 
 
 
Nr. 31 (Slacklining) 
 
Slacklinig erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden 
Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der 
über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver- 
sorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel 
schädigen. 
 
In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden 
zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet.

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10 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Allgemeine Verbote 
In Landschaftsschutzgebieten ist 
insbesondere verboten: 
 Allgemeine Verbote 
In Landschaftsschutzgebieten ist 
insbesondere verboten:  
 
1. Bäume, Sträucher oder sonstige 
Pflanzen zu beschädigen, zu 
beseitigen oder Teile davon ab- 
zutrennen sowie jede Handlung, 
die geeignet ist, das Wachstum 
oder den Fortbestand der Pflan- 
zenart nachteilig zu beeinflus- 
sen. Bäume, Sträucher und 
sonstige Pflanzen gelten auch 
als beschädigt, wenn das Wur- 
zelwerk verletzt ist. 
Gemäß den gesetzlichen Regelun- 
gen des BNatSchG gelten auch 
Flechten und Pilze als Pflanzen. 
Das Verbot gilt über die gesetzlich 
vorgegebene Schutzfrist vom 01.03. 
bis 30.09. hinaus ganzjährig und 
dient der Erhaltung von Lebensräu- 
men für bedrohte Tier- und Pflan- 
zenarten. 
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern 
von Dünge- und Pflanzenbehand- 
lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säu- 
ren, Ölen sowie sonstigen Gefahr- 
stoffen im Wurzelbereich von Vege- 
tationsbeständen. 
Das Verbot gilt auch für die Vegeta- 
tion auf den Böschungen und Ban- 
ketten der land- und forstwirtschaftli- 
chen Wirtschaftswege, Feldraine 
und sonstigen Wegränder. 
Die gesetzlichen Regelungen des 
allgemeinen und besonderen Arten- 
schutzes und die Vorschriften der 
Anwendung von Pflanzenschutzmit- 
teln bleiben unberührt. 
1. Bäume, Sträucher oder sonstige 
Pflanzen zu beschädigen, zu 
beseitigen oder Teile davon ab- 
zutrennen sowie jede Handlung, 
die geeignet ist, das Wachstum 
oder den Fortbestand der Pflan- 
zenart nachteilig zu beeinflus- 
sen. Bäume, Sträucher und 
sonstige Pflanzen gelten auch 
als beschädigt, wenn das Wur- 
zelwerk verletzt ist. 
Das Verbot dient der Erhaltung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaus- 
halts als Lebensgrundlage des Men- 
schen. Eingeschlossen ist z. B. das 
Lagern von Dünge- und Pflanzenbe- 
handlungsmitteln, Salzen, Laugen, 
Säuren, Ölen sowie sonstigen Ge- 
fahrstoffen im Wurzelbereich von 
Vegetationsbeständen. 
Die Schutzwirkungen des 
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG gilt somit in den 
Schutzgebieten ganzjährig 
(§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG verbietet in der 
Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep- 
tember Hecken, Wallhecken, Gebü- 
sche sowie Röhricht und Schilfbe- 
stände zu roden, abzuschneiden 
oder zu zerstören. Siehe auch 
§ 61 LG zum Allgemeinen Schutz 
von Pflanzen sowie § 63 LG.) Die 
Regelung gewährleistet in Land- 
schaftsschutzgebieten den Mindest- 
schutz der Vegetationsbestände. 
Daneben gelten die unter Punkt 
3.6.1 festgesetzten Regelungen zum 
Schutz der Bäume in der freien 
Landschaft gem. § 23 Satz 2  LG. 
Unberührt davon:

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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11 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 Rückschnitt bzw. Entfernung 
hoch wachsender Bäume unter 
Hochspannungsleitungen bei 
gleichzeitiger Umwandlung in 
niedrig wachsende heimische 
Gebüschstrukturen bei vorheriger 
Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde. 
   
 Gehölzpflegemaßnahme an 
Straßen und Bahnlinien im Rah- 
men der Funktionssicherung des 
öffentlichen Verkehrs im Lichte 
der privilegierten Nutzung nach 
§ 4 BNatSchG bei vorheriger An- 
zeige an die untere Naturschutz- 
behörde.  
   
 das mechanische Entfernen von 
Problempflanzen und Vegetati- 
onsbeständen, wobei letztere 
Maßnahme eines naturschutz- 
fachlichen Erfordernisses bedarf 
bei vorheriger Anzeige an die un- 
tere Naturschutzbehörde. 
Der Begriff Problempflanzen umfasst 
invasive Neophyten (z. B. Japanknö- 
terich, Herkulesstaude, Drüsiges 
Springkraut), exotische Gartenpflan- 
zen (z. B. Kirschlorbeer, Rho- 
dodendron) und Giftpflanzen in 
Grünlandbeständen (z. B. Jakobs- 
kreuzkraut), die die landwirtschaftli- 
che Nutzung erheblich beeinträchti- 
gen. Das Entfernen größerer Vege- 
tationsbestände kann aus Gründen 
des Artenschutzes erforderlich wer- 
den, so ist beispielsweise die Erhal- 
tung eines bestimmten Sukzessi- 
onsstadiums für spezialisierte Arten 
überlebensnotwendig.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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12 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
Ausgenommen davon (auf An- 
trag): 
   
 die Entnahme von Pflanzen zu 
wissenschaftlichen Zwecken bzw. 
für landschaftsökologische Unter- 
suchungen. 
   
 die Durchführung temporärer 
Veranstaltungen (z. B. Sommer- 
feste, Schützenfeste, Kulturver- 
anstaltungen, Wander-, Lauf- und 
Radsportveranstaltungen etc.), 
die außerhalb des Geltungsbe- 
reichs der Kölner Stadtordnung 
stattfinden und nicht als Traditi- 
onsveranstaltung im Sinne der 
„Nicht betroffenen Nutzungen“ Nr. 
9 gelten, soweit keine erheblichen 
Beeinträchtigungen von Natur 
und Landschaft hervorgerufen 
werden. 
Für die Genehmigung von Veran- 
staltungen ist ggf. auch eine Aus- 
nahme von weiteren Verboten erfor- 
derlich, z. B. Verbote Nrn. 5, 10, 11 
und 17. 
  
    
2. wildlebenden Tieren nachzustel- 
len, sie mutwillig ohne vernünfti- 
gen Grund zu beunruhigen, zu 
ihrem Fang geeignete Vorrich- 
tungen anzubringen, sie zu fan- 
gen, zu töten, ihre Puppen, Lar- 
ven, Eier, Nester und sonstigen 
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- 
vielfalt und als Gegensteuern zum 
bedrohlichen Artenrückgang ist die- 
ser allgemeine Schutz wildlebender 
Tiere gerade in großstädtischen 
bzw. stadtnahen Schutzgebieten von 
besonderer Bedeutung. 
2. wildlebenden Tieren nachzustel- 
len, sie mutwillig ohne vernünfti- 
gen Grund zu beunruhigen, zu 
ihrem Fang geeignete Vorrich- 
tungen anzubringen, sie zu fan- 
gen, zu töten, ihre Puppen, Lar- 
ven, Eier, Nester und sonstigen 
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- 
vielfalt und als Gegensteuern zum 
bedrohlichen Artenrückgang ist die- 
ser allgemeine Schutz wildlebender 
Tiere (siehe auch §§ 62 und 63 LG) 
gerade in großstädtischen bzw. 
stadtnahen Schutzgebieten von be-

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13 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Brut- oder Wohnstätten fortzu- 
nehmen oder zu beschädigen 
sowie sie auf andere Weise in 
ihrer Fortpflanzung zu behin- 
dern. 
Brut oder Wohnstätten fortzu- 
nehmen oder zu beschädigen 
sowie sie auf andere Weise in 
ihrer Fortpflanzung zu behin- 
dern. 
sonderer Bedeutung. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:   
 die rechtmäßige und ordnungs- 
gemäße Ausübung der Fischerei 
im Sinne des Landesfischereige- 
setzes. 
Die einschlägigen Regelungen zur 
Ausübung der Fischerei, der Vor- 
schriften des Tierschutzgesetzes, 
des Artenschutzes und des Wasser- 
rechts sind zu beachten. 
 die ordnungsgemäße Ausübung 
der nicht berufsmäßigen Binnen- 
fischerei (Hobby- und Sportan- 
geln) mit Ausnahme des Wettfi- 
schens. 
Bei nicht ordnungsgemäßer Aus- 
übung des Angelsports gilt das Ver- 
bot 2 uneingeschränkt, da durch 
Eingriffe in das Wirkungsgefüge des 
Naturhaushalts unter Missachtung 
der Rechtsnormen die durch die 
Schutzgebietsausweisung ange- 
strebte Erhaltung der Leistungsfä- 
higkeit des Naturhaushalts nicht 
sichergestellt werden kann. Von 
besonderer Bedeutung sind in die- 
sem Zusammenhang Verstöße ge- 
gen folgende Rechtsnormen: das 
Fischereirecht (hier besonders §§ 1 - 
4, 7 und 18 LFischO), Landschafts- 
gesetz (auch Artenschutzrecht), 
Tierschutzgesetz und Wasserhaus- 
haltsgesetz.  
 
Nicht ordnungsgemäß - und damit 
auch im Landschaftsplan verboten - 
ist es beispielsweise, wenn Fische 
„ohne vernünftigen Grund“ gefan- 
gen, verletzt oder getötet werden, da 
in einem solchen Fall sowohl gegen 
das Tierschutzgesetz (§§ 1 Satz 2, 3 
Nr. 4, 17 sowie 18 Abs. 1 und 2) als

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14 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
auch gegen den Artenschutz (§ 62 
Nr. 1 LG) verstoßen wird. 
Ein „vernünftiger Grund“ ist regel- 
mäßig zumindest dann gegeben, 
wenn die gefangenen Fische für den 
menschlichen Verzehr bestimmt 
sind. Wettfischen an einem Gewäs- 
ser, dessen Fischbestand seiner 
Größe und Beschaffenheit ange- 
passt ist, beinhaltet die Gefahr des 
Überfischens und damit eines 
schwerwiegenden Eingriffs in das 
Wirkungsgefüge des Gewässers. 
Selbst im Fall überhöhter Bestände 
einzelner Fischarten kann durch 
Wettfischen nicht sichergestellt wer- 
den, dass ausschließlich diese Arten 
gefangen werden. Der Fischbestand 
der unterrepräsentierten Arten ist 
hierbei regelmäßig einer weiteren 
Reduktion unterworfen. Insbesonde- 
re die Netzfischerei ist in solchen 
Fällen ein geeignetes Mittel zur Er- 
füllung der Hegeverpflichtung. Des 
weiteren führen fischereiliche Ver- 
anstaltungen, wie z. B. auch ein 
Wettfischen, aufgrund der großen 
Anzahl von Beteiligten und Interes- 
sierten i.d.R. zu starken Beunruhi- 
gungen der übrigen Tierwelt des 
Gewässerbiotops und oft auch zu 
Trittschäden an der Vegetation, ins- 
besondere in Uferbereichen.

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15 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 
 die rechtmäßige und ordnungs- 
gemäße Ausübung der Jagd im 
engeren Sinne der jagdrechtli- 
chen Bestimmungen  
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im 
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage 
von sogenannten Jagdschneisen 
oder Wildäckern oder der Bau von 
Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese 
Unberührtheitsregelung. 
 die ordnungsgemäße Jagd im 
engeren Sinne des § 1 Abs. 4 
BJG vom Verbot 2. 
Siehe auch hierzu Gliederungspunkt 
1.5.  
Alle anderen Verbote gelten unein- 
geschränkt.  
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im 
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage 
von sogenannten Jagdschneisen 
oder Wildäckern oder der Bau von 
Hochsitzen, fallen nicht unter diese 
Unberührtheitsregelung. Solche Tä- 
tigkeiten bedürfen einer Befreiung 
gem. § 69 LG, soweit sie unter die 
Verbotsregelungen des LP fallen. 
Eine ordnungsgemäße Jagdaus- 
übung umfasst insbesondere auch 
die Verpflichtung, gem. § 1 BJagdG, 
die Wildbestände den landschaftli- 
chen und landeskulturellen Verhält- 
nissen angepasst zu halten. Groß- 
flächige Schäden an der Vegetation 
innerhalb und außerhalb des Wal- 
des, z. B. durch Wildverbiss oder 
Wildschäden, deuten auf eine zu 
hohe Wilddichte hin. Soweit diese 
gegeben ist, muss im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Jagdausübung 
gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG eine ver- 
stärkte Bejagung des jeweiligen 
Schadwildes erfolgen. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):

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16 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 die Entnahme von Tieren zu wis- 
senschaftlichen Zwecken bzw. 
für landschaftsökologische Un- 
tersuchungen. 
   
 das ökologisch gebotene Abfi- 
schen eines Gewässers in Ab- 
stimmung mit der höheren und 
der unteren Fischereibehörde. 
   
    
3. gebietsfremde Pflanzen, deren 
vermehrungsfähige Teile sowie 
Tiere einzubringen, auszusetzen 
oder anzusiedeln. 
Das Verbot dient der Erhaltung der 
gewachsenen genetischen Vielfalt 
und dem Verhindern von Schädi- 
gungen der einheimischen Flora und 
Fauna. Insbesondere etablierte Ne- 
obiota können einen starken negati- 
ven Einfluss auf die Biodiversität 
ihrer neuen Lebensräume haben. 
3. Tiere auszusetzen oder in freier 
Natur anzusiedeln. 
Das Verbot dient der Erhaltung der 
Lebensräume unserer auch durch 
Artenverdrängung bedrohten Tierar- 
ten. Eingeschlossen ist das Ausset- 
zen von Fischen in geschützten Ge- 
wässern sowie von Wild. Aufgrund 
neuerer wissenschaftlicher Erkennt- 
nisse sind jährliche Besatzmaßnah- 
men zur Regeneration des Fischbe- 
standes insbesondere in stehenden 
Gewässern nicht erforderlich. Die 
Selbstregulation eines an die Ge- 
wässergröße und -güte angepassten 
Fischbestandes bleibt auch bei der 
Nutzung als Angelgewässer in Funk- 
tion. Besatzmaßnahmen bergen 
darüber hinaus die Gefahr der Eu- 
trophierung des Gewässers mit der 
Folge verschlechterter Lebensbe- 
dingungen für den gesamten Fisch- 
bestand sowie die nicht dem Fische- 
reirecht unterliegenden Wassertiere

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17 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
einschließlich Amphibien. (Verglei- 
che auch § 1 a Abs. 2 WHG und § 2 
Nr. 6  LG.) Besatzmaßnahmen zie- 
len immer auf eine Regulierung des 
Naturhaushaltes, auch wenn ein 
dem Gewässertyp angepasster, na- 
turnaher Fischbestand angestrebt 
wird. (Siehe hierzu: Nicht betroffene 
Nutzung Nr. 4.) Ausschließlich an 
der fischereilichen Nutzbarkeit eines 
Gewässers orientierte Besatzmaß- 
nahmen sind regelmäßig mit Ziel 
und Zweck der Schutzgebietsaus- 
weisungen nicht vereinbar. Diese 
zielen auf die Erhaltung und Wie- 
derherstellung der Leistungsfähigkeit 
des Naturhaushaltes insgesamt. Ein 
Teil desselben sind z. B. auch die 
fischereilich nicht nutzbaren Fischar- 
ten und die nicht dem Fischereirecht 
unterliegenden anderen wasserge- 
bundenen Tierarten. Besatzmaß- 
nahmen sind insbesondere dann mit 
dem Schutzzweck unvereinbar, 
wenn die einzusetzenden Fische 
hier nicht beheimatet sind oder in 
dem jeweiligen Gewässer keine Le- 
bensbedingungen vorfinden, die 
ihrer Natur entsprechen, und somit 
keine natürliche Fortpflanzung mög- 
lich ist. Siehe auch die Schutzwir- 
kung des § 18 LFischO und des 
§ 62 LG.

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18 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
 Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
 
 Besatz- oder andere Hegemaß- 
nahmen - z. B. in neuen Kies- 
grubengewässern - die weder 
den Charakter des Gebietes ver- 
ändern, noch dem Schutzzweck 
zuwiderlaufen. 
Die Ausnahme erfolgt dabei in 
Abstimmung mit der unteren und 
der höheren Fischereibehörde. 
  Soweit Besatz- oder andere He- 
gemaßnahmen - z. B. in neuen 
Kiesgrubengewässern – weder 
den Charakter des Gebietes ver- 
ändern, noch dem Schutzzweck 
zuwiderlaufen erteilt die untere 
Landschaftsbehörde eine Aus- 
nahme vom Verbot 3. Die Aus- 
nahme erfolgt dabei in Abstim- 
mung mit der unteren Wasser- 
behörde, der unteren Fische- 
reibehörde und der höheren Fi- 
schereibehörde. 
 
    
4. die Versiegelung von Feldwegen 
und Flächen - insbesondere im 
Kronentraufbereich der Bäume - 
sowie andere Maßnahmen zur 
Verdichtung des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung 
von Grundwasseranreicherungsflä- 
chen, auf die Gewährleistung der 
Wasserversorgung des Wurzelrau- 
mes von Bäumen und Sträuchern 
sowie die Erhaltung des Lebens- 
raumes von Insekten und sonstigen 
Kleinstlebewesen. 
4. die Versiegelung von Feldwegen 
und Flächen - insbesondere im 
Traufbereich der Bäume (Kro- 
nenbereich) - sowie andere 
Maßnahmen zur Verdichtung 
des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung 
von Grundwasseranreicherungsflä- 
chen, auf die Gewährleistung der 
Wasserversorgung des Wurzelrau- 
mes von Bäumen und Sträuchern 
sowie die Erhaltung des Lebens- 
raumes von Insekten und sonstigen 
Kleinstlebewesen. 
    
5. bauliche Anlagen im Sinne des 
§ 2 Abs. 1 BauO NRW als auch 
Straßen, Wege und Plätze zu er- 
richten oder zu ändern, auch 
Hierdurch sollen nachteilige Verän- 
derungen von Natur und Landschaft 
auf das unbedingt notwendige Maß 
beschränkt werden, um für die Zu- 
5. bauliche Anlagen im Sinne des 
§ 2 Abs. 1 BauONW als auch 
Straßen, Wege und Plätze zu er- 
richten oder zu ändern, auch 
Hierdurch sollen nachteilige Verän- 
derungen von Natur und Landschaft 
auf das unbedingt notwendige Maß 
beschränkt werden, um für die Zu-

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19 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
wenn sie keiner bauaufsichtli- 
chen Genehmigung bedürfen. 
Die Nutzungsänderung steht der 
Änderung gleich. 
kunft die Leistungsfähigkeit des Na- 
turhaushaltes zu gewährleisten so- 
wie Beeinträchtigungen des Orts- 
und Landschaftsbildes zu vermei- 
den. 
Die artenschutzrechtlichen Bestim- 
mungen des allgemeinen und be- 
sonderen Artenschutzes bleiben 
unberührt. 
wenn sie keiner bauaufsichtli- 
chen Genehmigung bedürfen. 
Die Nutzungsänderung steht der 
Änderung gleich. 
kunft die Leistungsfähigkeit des Na- 
turhaushaltes und die Nutzungsfä- 
higkeit der Naturgüter zu gewährleis- 
ten sowie Beeinträchtigungen des 
Orts- und Landschaftsbildes zu ver- 
meiden.  
Klarstellend wird darauf hingewie- 
sen, dass im folgenden verschiede- 
ne konkret genannte bauliche Anla- 
gen gesondert verboten werden. 
Diese Verbotsregelungen sind je- 
weils besonders erläutert. 
Unberührt davon:     
 die Pflege und Rekonstruktion 
von Denkmalen im Sinne des § 2 
DSchG NW mit Ausnahme vom 
Verbot 1 bei vorheriger Anzeige 
an die untere Naturschutzbehör- 
de. 
  die Pflege und Rekonstruk-tion 
von Denkmalen im Sinne des § 2 
DSchG NW mit Ausnahme vom 
Verbot 1, soweit die Grundsätze 
§§ 1 bis 3 LG beachtet werden. 
Die Beseitigung ökologisch wertvol- 
ler Vegetationsbestände im Zuge 
von Rekonstruktionsarbeiten oder 
die Veränderung der Umgebung 
eines Denkmales (z. B. Hofanlagen) 
ist hiermit nicht gemeint, da hier 
i.d.R. ein Eingriff gemäß §§ 4 bis 6 
LG vorliegt. Siehe auch § 64 Abs. 1 
Nr. 2 LG. 
 Dachgeschossausbauten, die 
Errichtung von Dachgauben, die 
Montage von Solaranlagen auf 
dem Dach oder an der Fassade 
sowie die Änderung oder Rekon- 
struktion der Fassade (z. B. 
Wärmedämmung), sofern mit kei- 
nem Eingriff im Sinne des 
BNatSchG zu rechnen und keine 
Beeinträchtigung des Land- 
Auch bei Baumaßnahmen im Be- 
stand sind die Belange des Vegeta- 
tionsschutzes und des Artenschut- 
zes zu beachten (z. B. in Bezug auf 
Fledermäuse und Vögel).

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
20 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
schaftsbildes zu erwarten ist bei 
vorheriger Anzeige an die untere 
Naturschutzbehörde. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 privilegierte land-, forstwirtschaft- 
liche oder gartenbauliche Außen- 
bereichsvorhaben nach § 35 Abs. 
1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB, soweit 
das Vorhaben ansonsten recht- 
lich zulässig ist. 
   
 die Erweiterung von zulässigen 
Bestandsbauten um maximal 
20% der ursprünglichen Be- 
standsfläche, soweit keine erheb- 
lichen Beeinträchtigungen von 
Natur und Landschaft hervorgeru- 
fen werden und das Vorhaben 
ansonsten rechtlich zulässig ist. 
   
 die Modernisierung und Erweite- 
rung um maximal 20% der Bau- 
körper von rechtmäßig errichteten 
Sportanlagen sowie Vereinshäu- 
sern in Kleingartenanlagen.  
   
 die Verbreiterung von Straßen 
und Wegen um maximal 5%, so- 
fern sie ohne erhebliche Boden- 
bewegung erfolgt und keine land- 
schaftsprägenden oder wertvollen 
Vegetationsbestände beseitigt

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21 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
werden.  
 nicht baugenehmigungspflichtige 
Anlagen und Änderungen gemäß 
BauO NRW. 
   
 Nutzungsänderungen innerhalb 
des Gebäudebestandes, wenn 
die Maßnahmen artenschutz- 
rechtlich zulässig sind. 
   
 die Durchführung temporärer 
Veranstaltungen gemäß Aus- 
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1 
   
    
6. ober- und unterirdische Leitun- 
gen aller Art, Zäune oder andere 
Einfriedungen zu errichten, zu 
verlegen oder zu ändern. 
Das Verbot dient der Vermeidung 
von Störungen des Grundwasser- 
haushaltes und des Bodens schutz- 
würdiger Bereiche wie auch der Ge- 
währleistung eines freien Wildwech- 
sels sowie des freien Zugangs zur 
Landschaft für Erholungssuchende. 
6. ober- und unterirdische Versor- 
gungs-, Entsorgungs- oder Ma- 
terialtransportleitungen (Frei- 
oder Rohrleitungen), Zäune oder 
andere Einfriedungen zu errich- 
ten, zu verlegen oder zu ändern. 
Das Verbot dient der Vermeidung 
von Störungen des Grundwasser- 
haushaltes schutzwürdiger Bereiche 
wie auch der Gewährleistung eines 
freien Wildwechsels sowie des freien 
Zugangs zur Landschaft für Erho- 
lungssuchende. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:   
 Leitungen im Bereich voll versie- 
gelter Straßen und Wege, soweit 
der Wurzelbereich von Bäumen 
nicht beeinträchtigt wird bei vor- 
heriger Anzeige an die untere Na- 
turschutzbehörde. 
   
 ortsübliche Kultur- und Weide-   ortsübliche Kultur- und Weide-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
22 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
zäune im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Land- und Forstwirt- 
schaft. 
zäune im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Land- und Forstwirt- 
schaft. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 Hausanschlussleitungen auf 
Hausgrundstücken. 
   
 temporäre Zaunanlagen, z. B. zur 
Sicherung von hochwertigen Ve- 
getationsbeständen im Rahmen 
von Veranstaltungen, bei Schaf- 
beweidung etc. 
   
 Leitungen im Bereich wasserge- 
bundener und unbefestigter We- 
gedecken, soweit der Wurzelbe- 
reich von Bäumen nicht beein- 
trächtigt wird. 
   
    
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, 
Abgrabungen, Ausschachtungen 
oder Verfestigungen vorzuneh- 
men oder die Boden- oder Ge- 
ländegestalt auf andere Weise 
zu verändern. 
Das Verbot zielt auf die grundsätzli- 
che Erhaltung der vorhandenen 
landschaftlichen Strukturen mit ihren 
jeweiligen Lebensräumen für Pflan- 
zen und Tiere und auf die Sicherung 
des Landschaftsbildes. Es dient so- 
wohl der Verhinderung von Land- 
schaftsschäden durch weitere Kies- 
grubenaufschlüsse, als auch dem 
Schutz hochwertiger Bereiche und 
der besonders schutzwürdigen Bö- 
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, 
Abgrabungen oder Ausschach- 
tungen vorzunehmen oder die 
Bodengestalt auf andere Weise 
zu verändern. 
Das Verbot zielt auf die grundsätzli- 
che Erhaltung der vorhandenen 
landschaftlichen Strukturen mit ihren 
jeweiligen Lebensräumen für Pflan- 
zen und Tiere und auf die Sicherung 
des Landschaftsbildes. Es dient so- 
wohl der Verhinderung von Land- 
schaftsschäden durch weitere Kies- 
grubenaufschlüsse, als auch dem 
Schutz hochwertiger Bereiche, wie 
z. B. feuchter Senken oder ökolo-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
23 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
den.  gisch wertvoller Brachflächen. Klar- 
stellend wird darauf hingewiesen, 
dass der Umbruch oder das Umgra- 
ben von Acker- oder Gartenböden 
im Rahmen der ordnungsgemäßen 
Nutzung vom Verbot nicht betroffen 
ist. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 Aufschüttungen bis 2 m Höhe, 
Abgrabungen und Ausschachtun- 
gen bis 2 m Tiefe auf einer 
Grundfläche bis zu 400 m², so- 
weit keine erheblichen Beein- 
trächtigungen von Natur und 
Landschaft hervorgerufen werden 
und das Vorhaben ansonsten 
rechtlich zulässig ist. 
Die Ausnahmeregelung erfolgt in 
Anlehnung zu den Bestimmungen 
der Eingriffsregelung des LNatSchG 
NRW. 
  
    
8. feste oder flüssige Stoffe sowie 
Gegenstände, die geeignet sind, 
den Naturhaushalt oder das 
Landschaftsbild erheblich oder 
nachhaltig zu beeinträchtigen, 
zu verwenden, zu lagern oder 
sich dieser zu entledigen. 
 
Schädliche Einwirkungen auf 
schutzwürdige Bereiche und Störun- 
gen des Landschaftsbildes sollen 
hierdurch verhindert werden. Das 
Verbot orientiert sich dabei am Ab- 
fallbegriff des Kreislaufwirtschafts- 
gesetzes, d. h. neben Abfällen aus 
Landwirtschaft und Gartenbau (Bio- 
zide, Gülle, Festmist, etc.), Klär- 
schlämmen sowie Bioabfällen (Gar- 
tenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist bei- 
spielsweise auch die Beseitigung 
8. Abfälle oder Altmaterial wegzu- 
werfen oder zu lagern und Ab- 
fallbeseitigungsanlagen ein- 
schließlich Recyclinganlagen zu 
errichten sowie rechtswidrig er- 
richtete Anlagen zu betreiben. 
Schädliche Einwirkungen auf 
schutzwürdige Bereiche und Störun- 
gen des Landschaftsbildes sollen 
hierdurch verhindert werden. Einge- 
schlossen ist die Beseitigung von 
Gartenabfällen in der freien Land- 
schaft.

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24 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
von Bauschutt eingeschlossen.  
 
    
9. feste Werbeanlagen im Sinne 
des § 10 Abs. 1 BauO NRW und 
mobile Werbeanlagen zu errich- 
ten, anzubringen, aufzustellen 
oder rechtswidrig errichtete zu 
betreiben, auch wenn sie bau- 
rechtlich genehmigungsfrei sind. 
Zu den Werbeanlagen im Sinne der 
BauO NRW gehören beispielsweise 
Schilder, Beschriftungen, Bemalun- 
gen, Lichtwerbungen, Schaukästen 
sowie für Zettel- und Bogenanschlä- 
ge oder Lichtwerbung bestimmte 
Säulen, Tafeln und Flächen.  Für 
mobile Werbeanlagen werden meist 
Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger, 
die speziell für Werbezwecke ge- 
baut, umgebaut oder dekoriert wur- 
den, genutzt. 
Das Verbot soll die Beeinträchtigung 
des Landschaftsbildes im gesamten 
Geltungsbereich des Landschafts- 
plans verhindern. 
9. Werbeanlagen im Sinne des 
§ 13 Abs. 1 BauO NW zu errich- 
ten, anzubringen oder rechtswid- 
rig errichtete zu betreiben. 
Das Verbot dient der Sicherung des 
Landschaftsbildes. 
Unberührt davon:    
 gesetzlich vorgeschriebene Be- 
schilderungen 
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hin- 
weisschilder für Schutzgebiete 
u.s.w. 
  
 Werbeanlagen an und auf Sport- 
plätzen und Sportanlagen, soweit 
sie nicht in die freie Landschaft 
wirken. 
   
 das temporäre Aufstellen von

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
25 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Werbeträgern im Rahmen von 
Wahlwerbung. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 landschaftsbildangepasste und 
baugenehmigungsfreie Werbean- 
lagen und Hinweisschilder bis zu 
einer Größe von 1 m². 
   
 baurechtlich genehmigungsfreie 
Werbeanlagen für zeitlich be- 
grenzte Veranstaltungen. 
   
 baurechtlich genehmigungsfreie 
Werbeanlagen an der Stätte der 
Leistung. 
   
    
10. mobile Verkaufsstände, Ver- 
kaufswagen oder Warenautoma- 
ten aufzustellen sowie rechts- 
widrig aufgestellte zu betreiben. 
Hierdurch sollen Störungen des Na- 
turhaushaltes und des Landschafts- 
bildes sowie wilde Müllablagerungen 
vermieden werden.  
Stationäre Einrichtungen sind als 
bauliche Anlagen unter Verbot Nr. 5 
erfasst. 
10. in Waldgebieten und in Grünflä- 
chen im Sinne der Grünflächen- 
ordnung mobile Verkaufsstände, 
Verkaufswagen oder Warenau- 
tomaten aufzustellen sowie 
rechtswidrig aufgestellte zu be- 
treiben. 
Hierdurch sollen Störungen des Na- 
turhaushaltes und des Landschafts- 
bildes sowie wilde Müllablagerungen 
vermieden werden.  
Stationäre Einrichtungen sind als 
bauliche Anlagen unter Verbot Nr. 5 
erfasst. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 Verkaufsstände, Verkaufswagen 
oder Warenautomaten, die an- 
sonsten zulässig sind. 
Es handelt sich hier um Vorhaben, 
die gewerberechtlich genehmigt 
wurden und im Einverständnis mit

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
26 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
der grundstücksverwaltenden 
Dienststelle an einem konkreten 
Standort zugelassen werden kön- 
nen. Das Eigentümereinverständnis 
ist zwingende Voraussetzung für 
eine Ausnahmegenehmigung. 
 die Durchführung temporärer 
Veranstaltungen gemäß Aus- 
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 
   
    
11. außerhalb der für den öffentli- 
chen Straßenverkehr zugelas- 
senen Wege und Parkplätze zu 
fahren oder zu parken. 
Schädigungen der Landschaft und 
Beeinträchtigungen des Land- 
schaftsbildes durch Betrieb und Par- 
ken von Kraftfahrzeugen, Wohnwa- 
gen, Anhängern, Kutschen, Fahrrä- 
dern oder anderen Fahrzeugen sol- 
len hierdurch vermieden werden wie 
auch Belästigungen der eine stille 
Erholung suchenden Spaziergänger. 
11. außerhalb der für den öffentli- 
chen Straßenverkehr zugelas- 
senen Wege und Parkplätze zu 
fahren oder zu parken. 
Schädigungen der Landschaft durch 
Kraftfahrzeuge und Geländefahrrä- 
der sollen hierdurch vermieden wer- 
den wie auch Belästigungen der 
eine stille Erholung suchenden Spa- 
ziergänger. Die bestimmungsgemä- 
ße Nutzung der Radwege ist hiervon 
nicht befasst. 
Unberührt davon:    
 gesetzlich zulässige Nutzungen 
für Fahrräder und Krankenfahr- 
stühle im Wald oder in der freien 
Landschaft bleiben unberührt.  
Das Fahren mit Kutschen in der 
freien Landschaft ist nur auf privaten 
Wegen und Straßen zulässig, die 
nach Straßenverkehrsordnung für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. Das Fahren mit 
Kutschen im Wald ist unzulässig.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
27 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 das Fahren und Parken aus be- 
sonderem Grund, wie z.B. tempo- 
rärer Anlieferverkehr, Feldunter- 
suchungen und Kartierarbeiten. 
   
 die Durchführung temporärer 
Veranstaltungen gemäß Aus- 
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 
   
    
12. Motorsportveranstaltungen und 
Veranstaltungen für den motor- 
betriebenen Modellsport durch- 
zuführen sowie motorbetriebene 
Flugmodelle, unbemannte Flug- 
geräte (beispielsweise Droh- 
nen), Fahrzeuge, Wasserfahr- 
zeuge und Modellsportanlagen 
zu betreiben. 
Schädigungen der Landschaft, Stö- 
rungen der Tierwelt und Belästigun- 
gen der eine stille Erholung suchen- 
den Spaziergänger sollen hierdurch 
vermieden werden. Das Verbot der 
Motorsportveranstaltungen gilt auch 
für im Sinne des Verbots 11 zuge- 
lassene Wege und Parkplätze. 
12. Motorsportveranstaltungen mit 
Kraftfahrzeugen oder Motorflug- 
zeugen durchzuführen sowie 
Motorflugmodelle zu betreiben 
außerhalb von Flugplätzen oder 
ähnlichen Veranstaltungsorten. 
Schädigungen der Landschaft, Stö- 
rungen der Tierwelt und Belästigun- 
gen der eine stille Erholung suchen- 
den Spaziergänger sollen hierdurch 
vermieden werden. Das Verbot gilt 
auch für im Sinne des Verbots 11 
zugelassene Wege und Parkplätze. 
Unberührt davon:     
 die Benutzung von Motorflugmo- 
dellen innerhalb genehmigter Be- 
reiche (z. B. Flugplätze). 
   
 das Betreiben von elektrobetrie- 
benen Modellbooten bis zu einer 
Höchstgeschwindigkeit von 
6 km/h und Modellbooten ohne 
eigenem Antrieb (Segler) auf na- 
An naturschutzfachlich unbedeut- 
samen künstlichen Gewässern kön- 
nen Nutzungen (bspw. Befahren mit 
Modellbooten, Rudern) durch das 
Aufstellen entsprechender Schilder

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
28 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
turfernen Parkgewässern auf 
Grundlage einer zivilrechtlichen 
Nutzungsgestattung durch den 
Grundstückseigentümer.  
 
oder durch eine vertragliche Rege- 
lung zwischen Grundstückseigentü- 
mer und Nutzer zugelassen werden.  
 die Benutzung ungefährlicher 
Kinderspielzeuge im Geltungsbe- 
reich der Kölner Stadtordnung. 
   
    
13. unverändert    
    
14. unverändert    
    
15. unverändert    
    
16. Hunde unangeleint laufen zu 
lassen in Gebüschen, Feldge- 
hölzen, Wald und im Uferbereich 
stehender oder fließender Ge- 
wässer. 
Diese Bereiche sind oftmals letzte 
Rückzugsräume bedrohter Tierarten. 
Durch frei herumlaufende Hunde 
werden wildlebende Tiere stark be- 
unruhigt, was zur Aufgabe von Brut- 
und Setzrevieren führen kann. 
16. Hunde - ohne sie anzuleinen - 
frei laufen zu lassen in Gebü- 
schen, Feldgehölzen, Wald und 
im Uferbereich stehender oder 
fließender Gewässer. 
Diese Bereiche sind oftmals letzte 
Rückzugsräume bedrohter Tierarten. 
Durch frei herumlaufende Hunde 
werden wildlebende Tiere stark be- 
unruhigt, wodurch im Extremfall eine 
Abwanderung gefährdeter Tierpopu- 
lationen ausgelöst werden könnte. 
Siehe auch §§ 62 Nr. 1 und 63 LG. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
29 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 der unangeleinte Auslauf von 
Hunden auf ausgewiesenen Hun- 
defreilaufflächen nach den in der 
Kölner Stadtordnung benannten 
Maßgaben sowie auf Waldwegen. 
Ausschließlich auf den als Hunde- 
freilaufflächen gekennzeichneten 
Bereichen werden mögliche Störef- 
fekte in Kauf genommen. 
  
 das Laufenlassen von Hunden im 
jagdlichen Einsatz.  
  Das Laufenlassen von Hunden 
bei der Wildfolge auf angeschos- 
senes Wild. 
 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag): 
   
 die Ausbildung und das Training 
von Jagd- und Rettungshunden. 
   
    
17. Feuer zu machen, zu unterhal- 
ten und zu grillen sowie bren- 
nende oder glimmende Gegen- 
stände wegzuwerfen wie auch 
solche, die geeignet sind, Feuer 
zu verursachen sowie das Ab- 
brennen von Feuerwerken. 
Das Verbot dient der Vermeidung 
unkontrollierter Brände und der Er- 
haltung der Kleintier- und Insekten- 
welt sowie des Bodenlebens. 
Weiterhin sollen Beunruhigungen 
der Tierwelt vermieden werden. 
17. Feuer zu machen sowie bren- 
nende oder glimmende Gegen- 
stände wegzuwerfen wie auch 
solche, die geeignet sind, Feuer 
zu verursachen. 
Das Verbot dient der Vermeidung 
unkontrollierter Brände und der Er- 
haltung der Kleintier- und Insekten- 
welt sowie des Bodenlebens. 
Unberührt davon:     
 das Grillen mit geeignetem Grill- 
gerät in öffentlichen Grünflächen 
im Geltungsbereich der Kölner 
Stadtordnung nach den dort vor- 
gegebenen Maßgaben.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
30 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 das Grillen mit geeignetem Grill- 
gerät im oben genannten Sinne 
auf umfriedeten Grundstücken, 
die überwiegend der Freizeitge- 
staltung dienen wie z. B. Klein- 
gartenanlagen oder Sportanla- 
gen. 
   
 traditionelle Brauchtumsfeuer (z. 
B. Oster-, Johannis- oder Martins- 
feuer) auf befestigten Flächen 
ungeachtet sonstiger Genehmi- 
gungserfordernisse. 
   
 Bodenfeuerwerke innerhalb des 
Zeitraums vom 01.10. bis zum 
28./29.02. eines Jahres. Die ar- 
tenschutzrechtlichen Belange 
bleiben unberührt. 
Mit Bodenfeuerwerken werden fest 
mit dem Boden verankerte Feuer- 
werkskörper bezeichnet (z. B. Fon- 
tänen, Vulkane, Springbrunnen, 
Wasserfälle, Lichtbilder). 
  
 das Abbrennen von Silvesterfeu- 
erwerk am 31. Dezember und 01. 
Januar nach den Maßgaben des 
Sprengstoffrechts. Die arten- 
schutzrechtlichen Belange blei- 
ben unberührt. 
   
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 Bodenfeuerwerke im Zeitraum 
vom 01.03. bis zum 30.09. eines 
Jahres.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
31 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 Feuerwerke der Kategorien 1 
(Kleinstfeuerwerk) und 2 (Klein- 
feuerwerk) auf Bezirkssportanla- 
gen, Sportplätzen und Festplät- 
zen in siedlungsnahen Bereichen. 
   
 die Durchführung temporärer 
Veranstaltungen gemäß Aus- 
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 
   
    
18. entfällt  18. die Bodendecke (Vegetation) auf 
den Banketten der Wirtschafts- 
wege, auf Böschungen, Feldrai- 
nen und sonstigen Wegrändern 
mit mechanischen, chemischen 
oder sonstigen Mitteln niedrig zu 
halten oder zu vernichten sowie 
durch Auftrag von Dünge- und 
Pflanzenbehandlungsmitteln 
dortselbst die natürliche Ent- 
wicklung zu beeinflussen oder 
zu verhindern. 
Das Verbot dient der Erhaltung von 
Lebensräumen für bedrohte Tier- 
und Pflanzenarten, insbesondere 
auch der Erhaltung bedrohter 
Ackerwildkräuter. Eingeschlossen 
sind die Böschungen an Straßen 
und Bahnlinien sowie Uferböschun- 
gen. 
Das Mahd- und Beschädigungsver- 
bot für Feldwegeböschungen erfolgt 
u.a. in Wahrnehmung städtischer 
Eigentumsrechte mit dem Ziel der 
Bestandssicherung dieser potentiel- 
len Sukzessionsflächen und zum 
Zwecke der Grundlagenermittlung 
(s.a. allgemeines Gebot 19 in LSG) 
für künftige differenziertere Pflege- 
festsetzungen in Abhängigkeit von 
der sich entwickelnden Vegetations- 
struktur sowie der Wege- und Bö- 
schungsbreite. 
Beim Aufbringen von Dünge- und

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
32 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Pflanzenbehandlungsmitteln auf 
angrenzende Landwirtschaftsflächen 
ist ein Auftrag dieser Stoffe auf die 
Böschungen etc. durch Abdrift zu 
vermeiden. 
    
19. der Umbruch oder die Umwand- 
lung von Dauergrünland, 
Feucht- oder Nasswiesen, Bra- 
chen oder sonstigen nicht be- 
wirtschafteten Flächen in Acker- 
land oder eine sonstige andere 
Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser 
Biotoptypen und ihrer speziellen 
Flora und Fauna. Gerade die Le- 
bensräume auf Grünland angewie- 
sener Tierarten sind landes- und 
bundesweit durch Umstellungen in 
der landwirtschaftlichen Bewirtschaf- 
tung bedroht. Das Grünlandum- 
wandlungsverbot beinhaltet auch 
eine Aufforstung der Bestände mit 
Gehölzen.  
19. der Umbruch oder die Umwand- 
lung von Grünland, Feuchtgebie- 
ten oder Nasswiesen, Brachen 
oder sonstigen nicht bewirt- 
schafteten Flächen in Ackerland 
oder eine sonstige andere Nut- 
zung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser 
Biotoptypen und ihrer speziellen 
Flora und Fauna. Ein derartiger Um- 
bruch stellt i.d.R. eine massive Ver- 
änderung eines geschützten Gebie- 
tes mit der Folge einer nachhaltigen 
Störung der vorhandenen Wechsel- 
beziehungen des Naturhaushaltes 
dar. Gerade die Lebensräume auf 
Grünland angewiesener Tierarten 
sind landes- und bundesweit durch 
Umstellungen in der landwirtschaftli- 
chen Bewirtschaftung bedroht. 
    
20. stehende und fließende Gewäs- 
ser - einschließlich Fischteiche 
und sonstige künstliche Gewäs- 
ser – anzulegen, zu verändern, 
zu beseitigen oder deren Ufer- 
böschungen und Sohlstrukturen 
zu beeinträchtigen sowie den 
Grundwasserstand künstlich zu 
verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen 
im Wirkungsgefüge des Naturhaus- 
haltes der Schutzgebiete über Ver- 
änderungen des Wasserhaushaltes 
sollen hierdurch verhindert werden. 
Eingeschlossen ist das Entnehmen 
oder Ableiten von Grundwasser aus 
feuchtem Grünland oder sonstigen 
Feuchtgebieten durch Entwässe- 
rungsgräben sowie sonstige bauli- 
che Entwässerungsmaßnahmen, die 
20. Gewässer - also auch Fischtei- 
che und sonstige künstliche 
Gewässer - anzulegen oder zu 
verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen 
im Wirkungsgefüge des Naturhaus- 
haltes der Schutzgebiete über Ver- 
änderungen des Wasserhaushaltes 
sollen hierdurch verhindert werden. 
Zur langfristigen Erhaltung der Le- 
bensgrundlagen des Menschen ist 
insbesondere die Sicherung des 
Grundwasserhaushaltes einschließ- 
lich der Gewässergüte von heraus- 
ragender Bedeutung. Folienteiche in

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
33 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
der Beseitigung von Staunässe die- 
nen. 
der freien Landschaft sollen hier- 
durch verhindert werden, da dadurch 
nur mittelfristig eine Verbesserung 
des Naturhaushaltes zu erwarten ist, 
längerfristig jedoch mit der Zerstö- 
rung der Abdichtungen und damit 
dem erneuten Wegfall eines Lebens- 
raumes gerechnet werden muss. 
Hierin eingeschlossen ist das Ent- 
nehmen oder Ableiten von Grund- 
wasser aus feuchtem Grünland oder 
sonstigen Feuchtgebieten durch 
Entwässerungsgräben sowie sonsti- 
ge bauliche Entwässerungsmaß- 
nahmen, die der Beseitigung von 
Staunässe dienen. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 Einleitungen in Fließgewässer, 
die einer wasserrechtlichen Ge- 
nehmigung bedürfen.  
   
 das Anlegen oder die Optimie- 
rung von naturnahen Kleinge- 
wässern. 
   
    
21. entfällt  21. der Auftrag von Pflanzenbe- 
handlungs- und Düngemitteln 
jeder Art auf Flächen, für die 
gemäß § 26 LG in diesem Land- 
schaftsplan Pflanz- oder Pfle- 
Hierdurch sollen insbesondere die 
Saumbereiche der zur Anreicherung 
der Landschaft und zur Sicherung 
der Artenvielfalt festgesetzten Maß- 
nahmen geschützt werden vor der

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
34 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
gemaßnahmen festgesetzt sind, 
nach Durchführung der jeweili- 
gen Maßnahmen. 
Vernichtung oder Schädigung durch 
Pflanzenbehandlungsmittel sowie 
vor Schädigungen durch Verände- 
rungen der Nährstoffverhältnisse 
des Standorts aufgrund von Dünger-
Einwirkungen. Gemeint ist hier auch 
der „unbeabsichtigte“ Auftrag, d. h. 
insbesondere für die Landwirtschaft 
- dass dafür Sorge zu tragen ist, 
auch die Einwirkungen von Sprüh- 
nebeln oder Verwehungen auf diese 
Flächen bei Ausbringung von Pflan- 
zenbehandlungs- oder Düngemitteln 
auf angrenzende landwirtschaftliche 
Flächen durch Einhaltung eines Si- 
cherheitsabstandes zu vermeiden. 
Hingewiesen wird auf die Schutzwir- 
kung des § 47 LG für mit öffentlichen 
Mitteln geförderte Anpflanzungen 
außerhalb des Waldes. 
    
22. entfällt  22. das Aufbringen von Düngern 
aus der Verwertung von Abfäl- 
len, insbesondere von Klär- 
schlämmen. 
Hierbei handelt es sich in der Regel 
um Abfallbeseitigung. Zum Schutz 
des Bodens als Lebensgrundlage 
des Menschen - z. B. vor der Anrei- 
cherung mit Schwermetallen - ist 
dieses Verbot erforderlich. Für eine 
Befreiung gem. § 69 LG durch die 
untere Landschaftsbehörde bedarf 
es der Vorlage einer Unbedenklich- 
keitsbescheinigung und der Analyse-
Ergebnisse durch eine Forschungs- 
anstalt des Verbandes Deutscher

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
35 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Landwirtschaftlicher Untersuchungs- 
und Forschungsanstalten (VDLUFA) 
entsprechend deren Vorgaben. 
    
23. entfällt  23. das Aufbringen von organischen 
Düngemitteln aus der Viehhal- 
tung über die für den jeweiligen 
Boden gültigen Richtwerte der 
Gülle-Verordnung hinaus sowie 
die Anlage von offenen Güllebe- 
hältern. 
Auch hierbei handelt es sich um 
Abfallbeseitigung. Das Verbot erfolgt 
aus Umweltvorsorge-, Bodenschutz- 
und Grundwasserschutzgründen zur 
Vermeidung von Nitratanreicherun- 
gen. Die Abgabe von Ammoniak aus 
offenen Güllebehältern und dessen 
Anreicherung in der Umgebung führt 
in der Regel vor Ort zu Schäden an 
der Umgebungsvegetation und trägt 
darüber hinaus wie auch jegliche 
Stickstoffdüngung zur Anreicherung 
desselben in der Atmosphäre bei. 
Der Stickstoffeintrag über die Luft ist 
wiederum mitverantwortlich für die 
Schädigung der Wälder sowie den 
Artenrückgang bei Pflanzen nähr- 
stoffarmer Bodenverhältnisse. 
Gem. § 15 Abs. 5 AbfG kann von 
der unteren Abfallbehörde im Einzel- 
fall das Aufbringen von Gülle verbo- 
ten oder mengenmäßig oder zeitlich 
beschränkt werden, wenn  
eine schädliche Beeinflussung von 
Gewässern (auch Grundwasser) zu 
besorgen ist (s.a. Verwaltungsvor- 
schriften zum Vollzug der Gülle-VO, 
Rd. Erl. MURL vom 07.06.85).

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
36 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
24. das Aufbringen von Pflanzenbe- 
handlungs- und Düngemitteln 
jeder Art auf die von den Stand- 
beinen der Hochspannungsmas- 
ten begrenzten Flächen, sowie 
dort die mechanische Beseiti- 
gung des natürlichen Aufwuch- 
ses. 
Durch natürliche Entwicklung kön- 
nen sich diese in der Regel nicht 
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen 
zu Refugien für bedrohte Pflanzen- 
und Tierarten entwickeln. Das Ver- 
bot zielt auf die Erhaltung der Arten- 
vielfalt. 
24. das Aufbringen von Pflanzenbe- 
handlungs- und Düngemitteln 
jeder Art auf die von den Stand- 
beinen der Hochspannungsmas- 
ten begrenzten Flächen, sowie 
dort die mechanische Beseiti- 
gung des natürlichen Aufwuch- 
ses. 
Durch natürliche Entwicklung kön- 
nen sich diese in der Regel nicht 
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen 
zu Refugien für bedrohte Pflanzen- 
und Tierarten entwickeln. Das Ver- 
bot zielt auf die Erhaltung der Arten- 
vielfalt. Siehe auch § 64 Abs. 1 
Nr. 1 LG. 
    
25. Schmuckreisig- und Weih- 
nachtsbaumkulturen sowie 
Baumschulen anzulegen. 
Die Anpflanzung gebietsuntypischer 
Pflanzenarten als Monokultur in der 
freien Landschaft sowie die hieraus 
resultierenden Störungen des Na- 
turhaushaltes und des Landschafts- 
bildes sollen hierdurch vermieden 
werden. 
25. Schmuckreisig- und Weih- 
nachtsbaumkulturen sowie 
Baumschulen anzulegen. 
Die Anpflanzung gebietsuntypischer 
Pflanzenarten als Monokultur in der 
freien Landschaft sowie die hieraus 
resultierenden Störungen des Na- 
turhaushaltes und des Landschafts- 
bildes sollen hierdurch vermieden 
werden. 
    
26. die Erstaufforstung von Bachau- 
en oder sonstigen Vegetations- 
flächen von besonderem Wert 
für die Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes, wie z. B. 
Brachflächen. 
Diese Bereiche sollen für Entwick- 
lungsmöglichkeiten entsprechend 
der potentiellen natürlichen Vegeta- 
tion und/oder zur Sicherung der 
Reste bäuerlicher Kulturlandschaft 
von geschlossenen Aufforstungsflä- 
chen freigehalten werden. 
26. die Erstaufforstung von Bachtä- 
lern und Auenbereichen oder 
sonstigen Vegetationsflächen 
von besonderem Wert für die 
Leistungsfähigkeit des Natur- 
haushaltes, wie z. B. Brachflä- 
chen. 
Diese Bereiche sollen für Entwick- 
lungsmöglichkeiten entsprechend 
der potentiellen natürlichen Vegeta- 
tion und/oder zur Sicherung der 
Reste bäuerlicher Kulturlandschaft 
von geschlossenen Aufforstungsflä- 
chen freigehalten werden. 
    
27. der Einsatz von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln in Waldflächen 
Das Verbot ist erforderlich zur Siche- 
rung der Leistungsfähigkeit des Na- 
27. der Einsatz von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln in Waldflächen 
Das Verbot ist erforderlich zur Siche- 
rung der Leistungsfähigkeit des Na-

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
37 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
zur Verhinderung oder Beseiti- 
gung von unerwünschtem Auf- 
wuchs oder Schadenssympto- 
men sowie in der Zeit vom 
01.03.- 30.11. eines jeden Jah- 
res das Aufbringen von Kalk in 
Waldbeständen. 
turhaushaltes. Die Nebenwirkungen 
von Pflanzenbehandlungsmitteln auf 
andere wildwachsende Pflanzen, 
Tiere, den Boden und das Grund- 
wasser stellen i. d. R. vermeidbare 
Beeinträchtigungen dar. 
Ein Kalkauftrag auf dem Waldboden 
innerhalb der Vegetationsperiode 
führt zu einer erheblichen Beein- 
trächtigung von Kleinstlebewesen im 
Waldboden, Insekten, Moosen, Pil- 
zen, Flechten, usw. Auch Jungvögel, 
die der Kalkfahne nicht ausweichen 
können, sind gefährdet. Von daher 
ist zum Schutz der Lebensgemein- 
schaften die Kalkausbringung auf 
die Winterperiode zu begrenzen. 
zur Verhinderung oder Beseiti- 
gung von unerwünschtem Auf- 
wuchs oder Schadenssympto- 
men sowie in der Zeit vom 
01.03.-30.11. eines jeden Jahres 
das Aufbringen von Kalk in 
Waldbeständen. 
turhaushaltes. Die Nebenwirkungen 
von Pflanzenbehandlungsmitteln auf 
andere wildwachsende Pflanzen, 
Tiere, den Boden und das Grund- 
wasser stellen i.d.R. vermeidbare 
Beeinträchtigungen dar (§ 3 LG). 
Soweit Schäden an Waldbäumen - 
auch zur Erhaltung der wirtschaftli- 
chen Nutzungsfähigkeit - nur durch 
geeignete chemische Mittel verhin- 
dert oder begrenzt werden können, 
liegen oftmals die Voraussetzungen 
des § 69 Abs. 1 lit. a) bb) und b) LG 
vor, sofern der Einsatz dieser Mittel 
nicht zu größeren Beeinträchtigun- 
gen an anderen Teilen des Natur- 
haushaltes führt. Ein Kalkauftrag auf 
dem Waldboden außerhalb der Win- 
terperiode führt zu einer erheblichen 
Beeinträchtigung der Insektenfauna 
einschließlich ihres Lebensraumes, 
teilweise zur vollständigen Vernich- 
tung. Wegen des besonderen Stel- 
lenwertes der Insekten im Wir- 
kungsgefüge des Naturhaushaltes 
sind diese in besonderem Maße zu 
schützen und zu pflegen, insbeson- 
dere auch im Hinblick auf die Erhal- 
tung ihrer Fortpflanzungsmöglichkei- 
ten. 
    
28. Wildfütterungen vorzunehmen 
sowie Wildäcker und Futterplät- 
Das Verbot dient der Anpassung des 
Wildbestandes an die landschaftli- 
28. Wildfütterungen einschließlich 
Kirrungen vorzunehmen sowie 
Das Verbot dient der Anpassung des 
Wildbestandes an die landschaftli-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
38 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
ze anzulegen oder bestehende 
weiterhin zu nutzen bzw. zu be- 
treiben. 
chen und landeskulturellen Verhält- 
nisse und entspricht insofern der 
Hegepflicht der jagdrechtlichen Best- 
immungen.  
Wildäcker und Futterplätze an- 
zulegen oder bestehende wei- 
terhin zu nutzen bzw. zu betrei- 
ben. Ausgenommen ist die Wild- 
fütterung in Notzeiten gemäß 
§ 25 Abs. 1 Satz 1 LJG außer- 
halb ökologisch wertvoller Flä- 
chen, wie z. B. naturnaher 
Waldbestände, Auenbereiche, 
Waldlichtungen, an und in Ge- 
wässern sowie insbesondere 
außerhalb nährstoffarmer Flä- 
chen. 
chen und landeskulturellen Verhält- 
nisse und entspricht insofern der 
Hegepflicht des § 1 BJG. Wildfütte- 
rungen außerhalb der Notzeiten und 
die Anlage von Wildäckern führen 
zur künstlichen Aufrechterhaltung 
größerer Bestandsdichten bestimm- 
ter Tierarten, als dem Lebensraum 
angemessen wäre ohne negative 
Rückwirkungen auch für andere 
Tierarten (Überhege). Des weiteren 
sollen durch das Verbot uner- 
wünschte Nährstoffanreicherungen 
als Folge konzentriert anfallender 
Exkremente des Wildes in den 
Schutzgebieten - insbesondere auf 
ökologisch wertvollen Flächen - ver- 
hindert und Verfälschungen der Flo- 
ra besonders empfindlicher Ökosys- 
teme vermieden werden. Dies betrifft 
vor allem auch Kirrungen (Anfütte- 
rungen zur Entenjagd) an den ohne- 
hin meist nährstoffreichen Flachge- 
wässern. 
Hier besteht die Gefahr der Eutro- 
phierung aufgrund der künstlich, 
durch Anlocken, erhöhten Wasser- 
wild-Dichte. Die Vorschrift des 
§ 25 Abs. 1 und 2 LJG NW bleibt 
von diesem Verbot im Ergebnis un- 
berührt, da nur in wenigen - beson- 
ders schutzwürdigen - Bereichen 
eine Einschränkung erfolgt und so- 
mit Wildfütterungen in Notzeiten in 
ausreichendem Maß auf anderen

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
39 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Flächen erfolgen können. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:   
 die Wildfütterung in Notzeiten 
gemäß den jagdrechtlichen Best- 
immungen außerhalb ökologisch 
wertvoller Flächen, wie z. B. na- 
turnaher Waldbestände, Auenbe- 
reiche, Waldlichtungen, an und in 
Gewässern sowie insbesondere 
außerhalb nährstoffarmer Flä- 
chen. 
  die Wildfütterung in Notzeiten 
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG 
außerhalb ökologisch wertvoller 
Flächen, wie z. B. naturnaher 
Waldbestände, Auenbereiche, 
Waldlichtungen, an und in Ge- 
wässern sowie insbesondere au- 
ßerhalb nährstoffarmer Flächen. 
 
 Kirrungen für Schwarzwild nach 
den jagdrechtlichen Bestimmun- 
gen anzulegen bei vorheriger An- 
zeige an die untere Naturschutz- 
behörde.  
   
    
29. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigungen des Land- 
schaftsbildes durch die zumeist frei- 
stehenden Jagdkanzeln sollen hier- 
durch vermieden werden. 
29. die Errichtung von Ansitzen je- 
der Art und die Anlage von 
Jagdschneisen sowie die Nut- 
zung nicht rechtmäßig errichte- 
ter oder angelegter derartiger 
Einrichtungen. 
Hierdurch sollen nicht dem Land- 
schaftsbild angepasste Hochsitze 
verhindert sowie die Beschädigung 
von Bäumen durch Freischneiden 
des Schussfeldes vermieden wer- 
den. 
Die Anlage von Jagdschneisen be- 
inhaltet in der Regel Eingriffe in Ve- 
getationsbestände. 
Unberührt davon:     
 die Errichtung offener Ansitzlei-

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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40 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
tern, möglichst mobiler Art, soweit 
keine Beschädigung der Bäume, 
z. B. durch Freischneiden des 
Schussfeldes, keine Anlage von 
Jagdschneisen und keine Beein- 
trächtigung des Landschaftsbil- 
des erfolgt nach vorheriger An- 
zeige bei der unteren Natur- 
schutzbehörde. 
    
30. ungenehmigte Veranstaltungen 
aller Art durchzuführen oder an 
ihnen teilzunehmen. 
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen 
des Naturhaushalts vermieden und 
Schäden verhindert werden. Das 
Verbot umfasst private wie auch 
gewerbliche Veranstaltungen, An- 
sammlungen, Partys sowie unorga- 
nisierte Zusammenkünfte (z. B. über 
soziale Netzwerke wie Facebook). 
Nicht erfasst sind öffentliche Ver- 
sammlungen unter freiem Himmel 
oder Aufzüge im Sinne des Ver- 
sammlungsgesetzes, die der Anzei- 
gepflicht bei der zuständigen Ver- 
sammlungsbehörde unterliegen.  
  
    
31. Slacklining und andere, baum- 
schädigende Sportarten. 
Die genannten Sportarten können zu 
Schädigungen im Stammbereich von 
Bäumen führen und werden von 
daher als Verbotstatbestand aufge- 
nommen. Die Stadt Köln bietet Be- 
reiche an, in denen diese Sportart

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
41 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
an eigens aufgestellten Masten oder 
mit speziellen Stammschutzvorrich- 
tungen ausgestatteten Bäumen er- 
laubt ist. 
Unberührt davon:     
 Slacklining an den hierfür ausge- 
wiesenen Stellen im Geltungsbe- 
reich der Kölner Stadtordnung.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
 42 
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ 
 
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben, 
wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre- 
gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe- 
rührtheitsregelungen, die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe 
„Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge- 
strichen. 
 
 
Nr. 1 (Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung) 
 
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff- 
lichkeiten (gute fachliche Praxis der Landwirtschaft, nachhaltige und ordnungsgemäße 
Forstwirtschaft). Für die Imkerei wird eine Unberührtheitsregelung in den Text aufgenom- 
men. Die Regelung für die Errichtung ortsüblicher Kultur- und Weidezäune wird direkt Verbot 
Nr. 6 zugeordnet und kann deshalb hier entfallen. Die Unberührtheitsregel für den Neubau 
von Forstwegen (kommt i. d. R. nicht vor) wird gestrichen. Die Regelung zu Bankettmahd 
wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht mit 3-Jahres-
Rhythmus planbar ist. 
 
In der Erläuterung wird die Schilderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise gestrichen. 
Die Neuformulierung wird an den Verbotstatbestand angepasst. 
 
Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) 
 
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, da die Beseitigung von Vegetation ohnehin verbo- 
ten ist (Verbot Nr. 1), bei Verbot Nr. 5 eine Regelung für die Maßnahmen an Fassaden auf- 
genommen wird und ansonsten Pflegemaßnahmen erlaubt sind (Unberührtheitsregelung Nr. 
3). 
 
Nr. 3 (Pflege und Nutzung von Parkanlagen, Hausgärten, etc.) 
 
Die Unberührtheitsregel wird für Sportanlagen erweitert und in Bezug auf Verbot Nr. 8 (Zwi-
schenlagerung von Grünabfällen) klarstellend ergänzt. 
 
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltenden naturschutzrecht- 
lichen Regelungen nicht erforderlich ist. 
 
Nr. 4 (Fischereiausübung) 
 
Jetzt bei Verbot Nr. 2 aufgeführt. 
 
Nr. 5. (Jagdausübung) 
 
Jagdausübung jetzt bei Verbot Nr. 2 und Wildfolge bei Verbot Nr. 16 aufgeführt. 
 
Nr. 6 (Errichtung von Ansitzleitern) 
 
Jetzt bei Verbot Nr. 29 aufgeführt. 
 
Nr. 7 (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien) 
 
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, denn gemäß Novelle des LG von 2007 (§ 34 Abs. 
4c S. 1 LG, jetzt § 23 Abs. 3 LNatSchG) sind Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche-

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
 43 
rungspflicht in NSG, LSG, GLB und an Naturdenkmälern unberührt von den Verbotsbestim- 
mungen des LP. 
 
Nr. 8 (Modernisierung von Sportanlagen) 
 
Die Unberührtheitsregelung entfällt. In der Praxis hat diese Unberührtheit keine Rolle ge- 
spielt, da die beantragten Modernisierungsmaßnahmen immer weit über das Maß dieser 
Regelung hinausgingen. 
 
Nr. 9 (Veranstaltungen) 
 
Die Unberührtheitsregel wird erweitert. Traditionsveranstaltungen sollen wie bisher nicht ver- 
boten sein. Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplans in gleichem Um- 
fang bereits in drei aufeinanderfolgenden Jahren genehmigt wurden sowie Veranstaltungen 
im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner 
Stadtordnung) sollen diesen gleichgestellt werden. Dadurch wird Doppelarbeit (allgemeine 
Ordnungsbehörde 32 mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 67 als grund- 
stücksverwaltende Dienststelle und UNB als Sonderordnungsbehörde 57) vermieden. Unbe- 
rührt bleibt das Genehmigungserfordernis durch 32 und 67. 
 
In der Erläuterung wird der Begriff „Traditionsveranstaltung“ erweitert um die Veranstaltun- 
gen, die nach 1991 genehmigt wurden. 
 
Nr. 10 (bebaute Grundstücke im Außenbereich) 
 
Die Erläuterung wird sprachlich überarbeitet. Der Bezug zu Verbot Nr. 12 wird gestrichen, da 
der Landschaftsplan einen Schreibfehler enthält. 
 
Nrn. 11 und 12 (privilegierte Nutzungen) 
 
In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert.  
 
Nr. 13 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten) 
 
Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und 
reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons- 
tigen Grundwassergefährdungsbereichen. 
 
Nr. 14 (vor Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübte Nutzungen) 
 
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. 
 
Nr. 15 (Maßnahmen der Stadt Köln) 
 
Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst. 
 
Nr. 16 (Gefahrenabwehr) 
 
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- 
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf- 
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- 
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
44 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Landschafts- 
schutzgebiete abweichende Festset- 
zungen getroffen worden sind, bleiben 
folgende Nutzungen - hierzu zählen 
auch Tätigkeiten - von allen oder nur 
einzelnen Allgemeinen Verboten unbe- 
rührt:  
 Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Landschafts- 
schutzgebiete abweichende Festset- 
zungen getroffen worden sind, bleiben 
folgende Nutzungen - hierzu zählen 
auch Tätigkeiten - von allen oder nur 
einzelnen Allgemeinen Verboten  un- 
berührt: 
 
1. die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
sowie die ordnungsgemäße Aus- 
übung der Imkerei einschließlich 
der vorübergehenden Einstellung 
von Bienenkästen – vorbehaltlich 
der Zustimmung des jeweiligen 
Grundstückseigentümers - von den 
Verboten 1, 3, 8 und 11. 
Die gesetzlichen Regelungen zu 
den Grundsätzen der guten fach- 
lichen Praxis (BNatSchG, 
LNatSchG, BBodSchG, u. a.) 
sowie die Grundsätze der nach- 
haltigen und ordnungsgemäßen 
Forstwirtschaft (LFoG) sind zu 
beachten. Erforderliche Regelun- 
gen zur Ausübung der Imkerei 
werden in den anderen Schutz- 
gebietskategorien gebietsspezi- 
fisch vorgenommen.  
1. die im Sinne des Landschaftsgeset- 
zes (§§ 1- 3) ordnungsgemäße 
land- und forstwirtschaftliche Bo- 
dennutzung von den Verboten 1 
und 11 sowie im Rahmen dieser 
Bewirtschaftungsarten die Errich- 
tung ortsüblicher Kultur- und Wei- 
dezäune vom Verbot 6. 
 
Darüber hinaus bleibt im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Forstwirt- 
schaft der Bau von unbefestigten 
Forstwegen i.S.d. Ziffer 7.2 a) des 
Rd. Erl. MURL vom 08.11.1986 (IV 
A 30-90-00.0/IV B-1.05.09, Zu- 
sammenarbeit zwischen ULB und 
UFB) unberührt von den Verboten 4 
(tlw.), 5 und 7. Die forstwirtschaftli- 
che Nutzung der Forstwege und 
das abschnittsweise Niedrighalten 
der Vegetation auf den Böschungen 
und Banketten der Forstwege mit 
mechanischen Mitteln im Turnus 
von drei Jahren bleiben unberührt 
Eine land- und forstwirtschaftli- 
che Bodennutzung, welche die 
Ziele und Grundsätze des Lan- 
despflegegesetzes beachtet, 
dient in der Regel den Zielen des 
Gesetzes gemäß § 1 Abs. 3 LG 
(sog. Landwirtschaftsklausel). 
Zum Begriff der „ordnungsgemä- 
ßen Bodennutzung“ siehe auch 
die von der Agrarministerkonfe- 
renz beschlossenen allgemeinen 
Handlungsrichtlinien und Definiti- 
onen zur ordnungsgemäßen 
Landbewirtschaftung (vom 
20.09.87) und Forstwirtschaft 
(Rd. Erl. MURL IV A 5 20-00-
00.00 vom 13.04.89) sowie die 
Ausführungen unter Gliede- 
rungspunkt 1.5. 
Unberührt bleiben demnach die 
auf die unmittelbare Bodener- 
tragsnutzung gerichteten land- 
bzw. forstwirtschaftlichen Hand-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
45 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
vom Verbot 18. lungen. Hierbei werden zwangs- 
läufig immer Pflanzen geschä- 
digt, auch wildwachsende. Unbe- 
rührt vom Verbot 1 bleibt deshalb 
das unvermeidbare Maß der Be- 
einträchtigung des Naturhaushal- 
tes durch land- und forstwirt- 
schaftliche Nutzungen, jedoch 
nicht z. B. das erstmalige Besei- 
tigen wildwachsender Pflanzen 
auf einer bisher nicht von der 
jeweiligen Nutzung tangierten 
Fläche. 
Die besonderen Regelungen 
bezüglich der Forstwege sind 
erforderlich aufgrund des beson- 
deren funktionalen Zusammen- 
hangs zur „täglichen Wirt- 
schaftsweise“ der forstlichen 
Nutzung. Eine Beschädigung der 
Böschungsvegetation beim Ab- 
transport geschlagener Hölzer ist 
z. B. nicht vermeidbar. Die Bin- 
dung der Forstwege-
Unterhaltung an den 3-Jahres-
Turnus ist erforderlich als Kom- 
promiss zwischen der besonde- 
ren Funktion der Wege und dem 
besonderen ökologischen Stel- 
lenwert der Böschungen etc. als 
Saumbiotope innerhalb des Wal- 
des.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
46 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
2. entfällt  2. die Pflege und Rekonstruktion von 
Denkmalen im Sinne des § 2 
DschG NW mit Ausnahme vom 
Verbot 1, soweit die Grundsätze 
§§ 1 bis 3 LG beachtet werden und 
eine Anzeige bei der unteren Land- 
schaftsbehörde erfolgt. 
Die Beseitigung ökologisch wert- 
voller Vegetationsbestände im 
Zuge von Rekonstruktionsarbei- 
ten oder die Veränderung der 
Umgebung eines Denkmales (z. 
B. Hofanlagen) ist somit verbo- 
ten. Hierbei liegt i.d.R. sogar ein 
Eingriff gemäß §§ 4 bis 6 LG vor. 
Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG. 
    
3. Pflegemaßnahmen sowie die be- 
stimmungs- und ordnungsgemäße 
Nutzung privater und öffentlicher 
Park- und Sportanlagen, Friedhöfe, 
Haus- und Kleingärten. Darüber 
hinaus bleibt im Rahmen der be- 
stimmungsgemäßen Nutzung das 
Zwischenlagern von Grünabfällen 
unberührt vom Verbot 8. 
 3. Pflegemaßnahmen sowie die be- 
stimmungs- und ordnungsgemäße 
Nutzung privater und öffentlicher 
Parkanlagen, Friedhöfe, Haus- und 
Kleingärten. 
Die Grundsätze der ordnungs- 
gemäßen Land- und Forstwirt- 
schaft sind - soweit anwendbar - 
entsprechend auch hier zu be- 
achten wie auch die Grundsätze 
der §§ 1 bis 3 LG. 
    
4. entfällt  4. die ordnungsgemäße Ausübung der 
nicht berufsmäßigen Binnenfische- 
rei (Hobby- und Sportangeln) vom 
Verbot 2 mit Ausnahme des Wettfi- 
schens. 
Bei nicht ordnungsgemäßer Aus- 
übung des Angelsports gilt das 
Verbot 2 uneingeschränkt, da 
durch Eingriffe in das Wirkungs- 
gefüge des Naturhaushalts unter 
Missachtung der Rechtsnormen 
die durch die Schutzgebietsaus- 
weisung angestrebte Erhaltung

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
47 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
der Leistungsfähigkeit des Natur- 
haushalts nicht sichergestellt 
werden kann. Von besonderer 
Bedeutung sind in diesem Zu- 
sammenhang Verstöße gegen 
folgende Rechtsnormen: das 
Fischereirecht (hier besonders 
§§ 1 - 4, 7 und 18 LFischO), 
Landschaftsgesetz (auch Arten- 
schutzrecht), Tierschutzgesetz 
und Wasserhaushaltsgesetz.  
 
Nicht ordnungsgemäß - und da- 
mit auch im Landschaftsplan ver- 
boten - ist es beispielsweise, 
wenn Fische „ohne vernünftigen 
Grund“ gefangen, verletzt oder 
getötet werden, da in einem sol- 
chen Fall sowohl gegen das Tier- 
schutzgesetz (§§ 1 Satz 2, 3 
Nr. 4, 17 sowie 18 Abs. 1 und 2) 
als auch gegen den Artenschutz 
(§ 62 Nr. 1 LG) verstoßen wird. 
Ein „vernünftiger Grund“ ist re- 
gelmäßig zumindest dann gege- 
ben, wenn die gefangenen Fi- 
sche für den menschlichen Ver- 
zehr bestimmt sind. Wettfischen 
an einem Gewässer, dessen 
Fischbestand seiner Größe und 
Beschaffenheit angepasst ist, 
beinhaltet die Gefahr des Überfi- 
schens und damit eines schwer- 
wiegenden Eingriffs in das Wir-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
48 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
kungsgefüge des Gewässers. 
Selbst im Fall überhöhter Be- 
stände einzelner Fischarten kann 
durch Wettfischen nicht sicher- 
gestellt werden, dass ausschließ- 
lich diese Arten gefangen wer- 
den. Der Fischbestand der unter- 
repräsentierten Arten ist hierbei 
regelmäßig einer weiteren Re- 
duktion unterworfen. Insbesonde- 
re die Netzfischerei ist in solchen 
Fällen ein geeignetes Mittel zur 
Erfüllung der Hegeverpflichtung. 
Des weiteren führen fischereili- 
che Veranstaltungen, wie z. B. 
auch ein Wettfischen, aufgrund 
der großen Anzahl von Beteilig- 
ten und Interessierten i.d.R. zu 
starken Beunruhigungen der üb- 
rigen Tierwelt des Gewässerbio- 
tops und oft auch zu Trittschäden 
an der Vegetation, insbesondere 
in Uferbereichen. 
Soweit Besatz- oder andere He- 
gemaßnahmen - z. B. in neuen 
Kiesgrubengewässern – weder 
den Charakter des Gebietes ver- 
ändern, noch dem Schutzzweck 
zuwiderlaufen erteilt die untere 
Landschaftsbehörde eine Aus- 
nahme vom Verbot 3. 
Die Ausnahme erfolgt dabei in 
Abstimmung mit der unteren

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
49 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Wasserbehörde und der mit der 
unteren Fischereibehörde und 
der höheren Fischereibehörde. 
    
5. entfällt  5. die ordnungsgemäße Jagd im en- 
geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG 
vom Verbot 2 sowie vom Verbot 16 
bei der Wildfolge auf angeschosse- 
nes Wild. 
Siehe auch hierzu Gliederungs- 
punkt 1.5.  
Alle anderen Verbote gelten un- 
eingeschränkt.  
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd 
im weiteren Sinne, wie z. B. die 
Anlage von sogenannten Jagd- 
schneisen oder Wildäckern oder 
der Bau von Hochsitzen, fallen 
nicht unter diese Unberührtheits- 
regelung. Solche Tätigkeiten be- 
dürfen einer Befreiung gem. 
§ 69 LG, soweit sie unter die 
Verbotsregelungen des LP fallen. 
Eine ordnungsgemäße Jagdaus- 
übung umfasst insbesondere 
auch die Verpflichtung, gem. § 1 
BJagdG, die Wildbestände den 
landschaftlichen und landeskultu- 
rellen Verhältnissen angepasst 
zu halten. Großflächige Schäden 
an der Vegetation innerhalb und 
außerhalb des Waldes, z. B. 
durch Wildverbiss oder Wild- 
schäden, deuten auf eine zu ho- 
he Wilddichte hin. Soweit diese 
gegeben ist, muss im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Jagdaus-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
50 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
übung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG 
eine verstärkte Bejagung des 
jeweiligen Schadwildes erfolgen. 
    
6. entfällt  6. die Errichtung offener Ansitzleiter n 
an Bäumen vom Verbot 29, soweit 
keine Beschädigung der Bäume - z. 
B. durch Freischneiden des 
Schussfeldes - und keine Beein- 
trächtigung des Landschaftsbildes 
erfolgt und das Vorhaben 6 Wochen 
vor der Errichtung bei der unteren 
Landschaftsbehörde angezeigt wird 
unter Beifügung eines aussagekräf- 
tigen Fotos des betreffenden Bau- 
mes und eines Kartenausschnitts 
mit eingezeichnetem Standort so- 
wie genauer Ortsangabe. 
Diese Regelung dient der Verfah- 
rensvereinfachung für land- 
schaftsgerecht eingebundene 
Ansitzleitern, da durch das Ver- 
bot 29 insbesondere das Land- 
schaftsbild und die Vegetation 
schädigende Eingriffe verhindert 
werden sollen. 
    
7. entfällt  7. in der Zeit von Anfang Oktober bis 
Ende Februar zur Aufrechterhaltung 
der Verkehrssicherheit an Straßen 
und Bahnlinien das hierfür notwen- 
dige Beschneiden von Bäumen und 
Sträuchern vom Verbot 1 sowie das 
hierfür notwendige Niedrighalten 
der sonstigen Vegetation auf den 
dort vorhandenen Böschungen mit 
mechanischen Mitteln vom Verbot 
18. 
Siehe auch §64 Abs. 1 Nr. 2 LG. 
Siehe auch die Wirkung des 
§ 64 LG. Hierdurch soll u.a. si- 
chergestellt werden, dass diese 
oft wertvollen Saumbiotope wäh- 
rend der Vegetationsperiode ei- 
ner weitgehend ungestörten Ent- 
wicklung überlassen bleiben. Das 
Beseitigen von Bäumen, Sträu- 
chern und sonstigen Pflanzen 
bedarf einer Befreiung gem.

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51 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
§ 69 LG. 
    
8. entfällt  8. Maßnahmen zur Modernisierung 
rechtmäßig errichteter Sportanlagen 
vom Verbot 5, soweit keine weite- 
ren Freiflächen in Anspruch ge- 
nommen werden sollen. 
Sollten Eingriffe in Vegetations- 
bestände oder die Verlegung von 
Ver- oder Entsorgungsleitungen 
notwendig sein, sind die Eingriffs- 
regelungen gem. §§ 4 ff. LG 
(bzw. die Verbote 1 und 6) zu 
beachten. 
    
9. die Durchführung von traditionellen 
Veranstaltungen (z. B. Sommerfes- 
te, Schützenfeste, Kulturveranstal- 
tungen etc.) sowie von Wander-, 
Lauf- und Radsportveranstaltungen 
auf befestigten Wegeflächen. Glei- 
ches gilt für genehmigungspflichtige 
Veranstaltungen im Geltungsbe- 
reich der Kölner Stadtordnung. 
Davon ausgenommen ist die Be- 
schädigung von Bäumen und 
Sträuchern. 
 
Als traditionell gelten die Veran- 
staltungen, die bereits bei Inkraft- 
treten des Landschaftsplans auf 
denselben Flächen und im sel- 
ben Umfang durchgeführt wur- 
den. 
Gleiches gilt für Veranstaltungen, 
die nach Inkrafttreten des Land- 
schaftsplans auf denselben Flä- 
chen und im selben Umfang be- 
reits in drei aufeinander folgen- 
den Jahren genehmigt wurden. 
9. die Durchführung von Festveran- 
staltungen, wie z. B. von Schützen- 
festen, auf bei Inkrafttreten des 
Landschaftsplans traditionell hierzu 
genutzten Flächen mit Ausnahme 
vom Verbot 1. 
 
Gleiches gilt für Wander-, Lauf- und 
Radsportveranstaltungen auf befes- 
tigten Wegeflächen. 
Die allgemeinen Pflichten des § 3 
LG sind jedoch auch in diesen 
Fällen zu beachten. 
Eine Traditionsveranstaltung liegt 
vor, wenn diese in gleichem Um- 
fang bereits in 3 aufeinanderfol- 
genden Jahren genehmigt wurde 
    
10. die bestimmungs- und ordnungs- 
gemäße Nutzung von Hofanlagen 
und bebauten Grundstücken im 
Außenbereich von den Verboten 
11, 15 und 16, wie auch vom Verbot 
Einen Bestandsschutz genießen 
diese Nutzungen nur insoweit, 
wie sie nicht gegen das Natur- 
schutzrecht oder andere Rechts- 
normen verstoßen. 
10. die bestimmungs- und ordnungs- 
gemäße Nutzung von Hofanlagen 
und bebauten Grundstücken im 
Außenbereich von den Verboten 
11, 15 und 16 wie auch vom Verbot 
Einen Bestandsschutz genießen 
diese Nutzungen nur insoweit, 
wie sie nicht gegen das Land- 
schaftsgesetz oder andere 
Rechtsnormen verstoßen.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
52 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
1 mit Ausnahme der Beschädigung 
oder Beseitigung von Bäumen so- 
wie das Grillen vom Verbot 17. 
12 mit Ausnahme der Beschädi- 
gung oder Beseitigung von Bäumen 
sowie das Grillen vom Verbot 17. 
Die Ziele, Grundsätze und allge- 
meinen Pflichten der §§ 1 bis 
3 LG sind jedoch auch in diesen 
Fällen zu beachten. 
    
11. die nach § 4 BNatSchG privilegier- 
ten Nutzungen und die für deren 
bestimmungsgemäße Nutzung not- 
wendigen Instandsetzungs- und Er- 
haltungsmaßnahmen soweit eine 
Anzeige an die untere Naturschutz- 
behörde erfolgt. 
Siehe auch Erläuterung zu Ziffer 
10. 
Dieser besonders geregelte Be- 
standsschutz für die gem. § 4 
BNatSchG privilegierten bestim- 
mungsgemäßen Nutzungen gilt 
nicht uneingeschränkt. Er um- 
fasst z. B. nicht den Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln zur 
Beseitigung unerwünschten Auf- 
wuchses an Bahnanlagen. 
11. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG 
privilegierten Nutzungen - ein- 
schließlich vorhandener Führungen 
von Versorgungs-/ Entsorgungsan- 
lagen und -leitungen - und die für 
deren bestimmungsgemäße Nut- 
zung notwendigen Instandsetzungs- 
und Erhaltungsmaßnahmen, soweit 
eine Anzeige an die untere Land- 
schaftsbehörde erfolgt. 
Siehe auch Erläuterung zu Ziffer 
10. 
Dieser besonders geregelte Be- 
standsschutz für die gem. 
§ 38 Abs. 1 BNatSchG privile- 
gierten bestimmungsgemäßen 
Nutzungen umfasst z. B. nicht 
den Einsatz von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln zur Beseitigung 
unerwünschten Aufwuchses an 
Bahnanlagen. Hier gelten die 
Regelungen des Landschaftsge- 
setzes und des Landschaftspla- 
nes. 
    
12.  die Nutzung vorhandener Versor- 
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh- 
men und die für deren bestim- 
mungsgemäße Nutzung notwendi- 
gen Instandsetzungs- und Erhal- 
tungsmaßnahmen, soweit eine An- 
zeige an die untere Naturschutzbe- 
hörde erfolgt. 
In Anlehnung an § 4 BNatSchG 
erhalten auch bestehende Anla- 
gen privater Unternehmen Be- 
standsschutz.  
12. die Nutzung vorhandener Versor- 
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh- 
men und die für deren bestim- 
mungsgemäße Nutzung notwendi- 
gen Instandsetzungs- und Erhal- 
tungsmaßnahmen, soweit eine An- 
zeige an die untere Landschaftsbe- 
hörde erfolgt. 
Siehe Erläuterung zu Ziffer 11.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
53 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
13. Kontroll- und Untersuchungsarbei- 
ten sowie Maßnahmen zur Abwehr 
von Gefahren für das Grundwasser 
auf Altlasten, Altablagerungen oder 
sonstigen Grundwassergefähr- 
dungsbereichen, soweit bei not- 
wendigen Eingriffen in Vegetations- 
bestände das Vermeidungsgebot 
des BNatSchG beachtet wird und 
eine vorherige Anzeige an die unte- 
re Naturschutzbehörde  erfolgt. 
Dem Schutz des Grundwasser- 
haushalts als einer Lebensgrund- 
lage des Menschen ist im Falle 
der Untersuchung und Sanierung 
der Altablagerungen absolute 
Priorität einzuräumen vor allen 
anderen Abwägungsbelangen, 
also auch den Naturschutzbelan- 
gen. 
Im Falle einer unmittelbaren dro- 
henden Gefahr kann die Anzeige 
auch nachträglich erfolgen. 
 
Den gesetzlichen Verboten des 
allgemeinen und besonderen 
Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen. 
13. Kontroll- und Untersuchungsarbei- 
ten auf Altlasten, Altablagerungen 
oder sonstigen Grundwasserge- 
fährdungsbereichen, sowie Maß- 
nahmen zur Gefahrenabwehr, so- 
weit bei notwendigen Eingriffen in 
Vegetationsbestände das Vermei- 
dungsgebot des § 3 LG beachtet 
wird und eine Anzeige an die untere 
Landschaftsbehörde erfolgt. 
Dem Schutz des Grundwasser- 
haushalts als einer Lebensgrund- 
lage des Menschen ist im Falle 
der Untersuchung und Sanierung 
der Altablagerungen absolute 
Priorität einzuräumen vor allen 
anderen Abwägungsbelangen, 
also auch den Naturschutzbelan- 
gen. 
Diese Unberührtheitsregel für 
Maßnahmen zur Gefahrenab- 
wehr erfolgt - da aus den 
Grundsätzen der allgemeinen 
Güterabwägung selbstverständ- 
lich - nur zur Klarstellung.  
Gemeint sind hiermit Maßnah- 
men, die der Abwehr akuter Ge- 
fahren dienen, nicht jedoch Pfle- 
ge- und Unterhaltungsmaßnah- 
men 
Im Falle einer unmittelbaren dro- 
henden Gefahr kann die Anzeige 
auch nachträglich erfolgen. 
    
14 unverändert unverändert   
    
15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und 
sonstige Maßnahmen, die von der 
Diese Maßnahmen gehen über 
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin- 
15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und 
sonstige Maßnahmen, die vom 
Diese Maßnahmen gehen über 
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin-

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
54 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Oberbürgermeisterin der Stadt 
Köln, Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen, Umwelt- und Ver- 
braucherschutzamt, in Überein- 
stimmung mit den Regelungen des 
Landschaftsplans und sonstiger öf- 
fentlich-rechtlicher Vorschriften, 
insbesondere BNatSchG und 
LNatSchG NRW, angeordnet oder 
genehmigt sind bzw. von ihr oder in 
ihrem Auftrag durchgeführt werden. 
aus. Oberstadtdirektor Köln angeordnet 
oder genehmigt sind bzw. von ihm 
oder in seinem Auftrag durchgeführt 
werden. 
aus. 
    
16. unaufschiebbare Maßnahmen zur 
Abwendung einer unmittelbar dro- 
henden gegenwärtigen Gefahr für 
Personen oder Sachen. Des Weite- 
ren Maßnahmen aus Gründen der 
Verkehrssicherungspflicht, die 
zwingend erforderlich sind, soweit 
bei notwendigen Eingriffen in Vege- 
tationsbestände das Vermeidungs- 
gebot des BNatSchG beachtet wird 
und eine vorherige Anzeige an die 
untere Naturschutzbehörde erfolgt. 
Diese Unberührtheitsregel für 
Maßnahmen zur Abwehr unmit- 
telbar drohender gegenwärtiger 
Gefahren, die zur Verhinderung 
drohender Schäden ein soforti- 
ges Einschreiten verlangen und 
ein Abwarten bis zur Abstimmung 
mit der unteren Naturschutzbe- 
hörde unmöglich machen, erfolgt 
- da aus den Grundsätzen der 
allgemeinen Güterabwägung 
selbstverständlich - nur zur Klar- 
stellung. Im Falle einer unmittel- 
baren drohenden gegenwärtigen 
Gefahr kann die Anzeige auch 
nachträglich erfolgen, muss aber 
nachvollziehbar, durch Beifügung 
von Fotos, begründet werden. 
 
Den gesetzlichen Verboten des 
allgemeinen und besonderen

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
55 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen. 
    
Ausnahmeregelungen neu Erläuterung neu Ausnahmerege lungen alt Erläuterung alt 
  Die unter Landschaftsbehörde erteilt 
eine Ausnahme von den für Land- 
schaftsschutzgebiete festgesetzten 
Verboten für Maßnahmen, die weder 
den Charakter des Gebietes verändern 
noch dem besonderen Schutzzweck 
zuwiderlaufen. 
Ausnahmen von den allgemeinen Ver- 
boten Nr. 2 und 3 für Landschafts- 
schutzgebiete erfolgen dabei in Ab- 
stimmung mit der unteren Wasserbe- 
hörde, der unteren Fischereibehörde 
und der höheren Fischereibehörde, so- 
fern über das Abfischen eines Gewäs- 
sers oder Besatz in einem Gewässer zu 
entscheiden ist.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
 56 
Änderungen der allgemeinen Gebote 
 
Auch die allgemeinen Gebote in Landschaftsschutzgebieten und deren Erläuterungen wur- 
den hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen überarbeitet. Des Weiteren wurden die 
Gebote auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft. 
 
 
Nr. 1 (Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. 
 
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege- 
lung nicht erforderlich ist. 
 
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) 
 
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, da es bisher 
nur bei der Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen greift. Der Erläuterungstext wird ge- 
strafft.  
 
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst- 
erklärend ist.  
 
Nr. 4 (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) 
 
Das Gebot wird gestrichen. Zusätzliche Hinweise auf Einzelaspekte der Eingriffsregelung 
sind nicht erforderlich, bzw. teilweise aufgrund bisher erfolgter Änderungen in LNatSchG und 
BNatSchG inhaltlich falsch. 
 
Nr. 5. (Umwandlung von Acker in Grünland in Trinkwassergewinnungsgebieten) 
 
Der Gebots- und Erläuterungstext wird inhaltlich nicht verändert, textlich aber gestrafft und 
verständlicher formuliert. 
 
Nr. 6 (Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln in Grünanlagen, Wald,  
Kleingärten) 
 
Für die Kleingärten wird die Regelung über die Verwendung von Dünge- und Pflanzenbe- 
handlungsmitteln gestrichen, da die Kölner Gartenordnung von 2013 entsprechende Rege- 
lungen hierzu enthält. Nach dieser ist eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens vor- 
rangig anzustreben. Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel, insbesondere 
Herbizide, Fungizide und Insektizide sowie von Mineraldüngern ist in Kleingärten untersagt. 
 
Nr. 7 (Untersuchung von Waldböden) 
 
Das Gebot entfällt. Rein vorsorglich regelmäßig Stichproben-Untersuchungen durchzuführen 
ist nicht praktikabel und ohne Anlass auch nicht erforderlich. 
 
Nr. 8 (Schaffung von Waldsäumen und Ansalbung von waldtypischer Vegetation) 
 
Das Einarbeiten von Waldboden bei Erstaufforstung wird gestrichen, da es aus fachlicher 
Sicht nicht sinnvoll ist.  
Der Begriff Waldsäume wird durch die naturschutzfachlich gängige Formulierung Waldränder 
ersetzt und die Mindestbreite auf 10 m festgelegt.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
 57 
 
Nr. 9 (Belassen von Reisig nach Holzeinschlag) 
 
Das Gebot entfällt, da der städtische Wald und der des Landes NRW FSC-zertifiziert sind 
und hierbei eine Reisigentnahme nicht gestattet ist.  
 
Nr. 10 (Entsiegelung von Wegen und Parkplätzen) 
 
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gekürzt und präzisiert.  
 
Nr. 11 (Wegebau mit wasserdurchlässigem Material) 
 
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Es wird ein neuer Erläuterungstext geschrieben.  
 
Nr. 12 (Erhaltung / Ergänzung von landschaftstypischem Gehölzbestand) 
 
In einer redaktionellen Änderung des Gebotes werden die Begriffe „traditionell“ durch „ortsty- 
pisch“ sowie „bodenständig“ durch „heimisch und standortgerecht“ ersetzt. 
 
In die Erläuterung wird der Hinweis auf artenschutzrechtliche Regelungen aufgenommen. 
 
Nr. 13 (landschaftsgerechte Einbindung von Kleingärten) 
 
Das Gebot wird gestrafft, konkretisiert und erhält eine passend zugeschnittene Erläuterung. 
 
Nr. 14 (Kompostierung in Kleingartenanlagen) 
 
Das Gebot entfällt, da in der Kölner Gartenordnung die Kompostierung für jede Kleingarten-
Parzelle vorgeschrieben ist. 
 
Nr. 15 (Kleingärten und Sportanlagen auf ehemaligen Mülldeponien) 
 
Das Gebot entfällt, da Kleingärten und Sportanlagen auf ehemaligen Mülldeponien nicht er- 
richtet werden, solange diese nicht ordnungsgemäß stillgelegt sind und mögliche Gefahren 
davon ausgehen. 
 
Nr. 16 (Mahd von Straßenbegleitgrün und Rasenflächen in Grünanlagen) 
 
In der Gebotsregelung wird das Straßenbegleitgrün gestrichen, da die Förderung naturnaher 
Lebensräume in diesen Bereichen mit einer erhöhten Mortalitätsrate der Tiere einhergeht, 
was kontraproduktiv ist. Der im Text stehende fixe Mahdtermin wird ersetzt durch eine For- 
mulierung, die einer Berücksichtigung des Artenschutzes Rechnung trägt. Der Erläute- 
rungstext wird gekürzt und präzisiert.  
 
Nr. 17 (landschaftsgerechte Einbindung nach Umbau / Modernisierung) 
 
Das Gebot entfällt, da im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren bei Umbau- und 
Modernisierungen alle Belange umfassend geprüft und auch Aspekte der landschaftlichen 
Einbindung etc. einbezogen werden. 
 
Nr. 18 (Mahd von Leitungstrassen) 
 
Das Gebot entfällt, da die Pflege der Leitungstrassen nach Absprache der Betreiber mit der 
unteren Naturschutzbehörde erfolgt.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
 58 
Nr. 19 (Feldwegekataster) 
 
Das Gebot wird geändert, da die bisherige Regelung nicht umsetzbar ist. Der Verwaltungs- 
aufwand und auch der Aufwand der Landwirte wäre unverhältnismäßig groß. Die Zielsetzung 
des Gebotes wird beibehalten, jedoch wird die Entwicklung von Feldrainen/Banketten an den 
tatsächlich vorhandenen Wegen orientiert. Die Umsetzung des Gebotes erfolgt durch Pacht- 
verträge für landwirtschaftliche Flächen. 
 
Nr. 20 (Erhaltung von Totholz auf Stromleitungstrassen) 
 
Das Gebot wird gestrichen. Grundsätzlich greift die Privilegierungsklausel (§ 4 BNatSchG). 
Alle erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen werden einvernehmlich mit der unteren Natur- 
schutzbehörde abgestimmt. 
 
Nr. 21 (Prüfung der Grundwasserverträglichkeit bei Neuanlage von Friedhöfen und  
Kleingärten) 
 
Das Gebot entfällt. Ein Prüferfordernis besteht aufgrund einschlägiger gesetzlicher Regelung 
ohnehin. 
 
Nr. 22 (Überprüfung des Wegesystems an Waldsäumen und im Randbereich von  Na- 
turschutzgebieten) 
 
Das Gebot entfällt, da eine generelle Prüfung nicht leistbar ist. Die Prüfung an Randberei- 
chen von Naturschutzgebieten erfolgt bei der Pflege- und Entwicklungsplanerstellung. Im 
Einzelfall greift bei versiegelten Wegen Gebot Nr. 10. 
 
Nr. 23 (Waldbau mit Erhalt von Tot- und Altholz) 
 
Das Gebot wird sprachlich überarbeitet. 
 
Nr. 24 (Beleuchtung) 
 
Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie- 
rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
59 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Allgemeine Gebote 
In Landschaftsschutzgebieten 
ist insbesondere geboten: 
 Allgemeine Gebote 
In Landschaftsschutzgebieten ist 
insbesondere geboten:  
 
1. das Aufstellen von Schildern 
in ausreichender Zahl zum 
Hinweis auf den Schutzstatus 
des Gebietes und die dort gel- 
tenden wesentlichen Verbote. 
 1. das Aufstellen von Schildern in 
ausreichender Zahl zum Hin- 
weis auf den Schutzstatus des 
Gebietes und die dort gelten- 
den wesentlichen Verbote. 
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 
4 LG und des § 13 der Verordnung zur 
Durchführung des Landschaftsgeset- 
zes vom 22.10.1986 sind zu beachten. 
    
2. bei Auslaufen und bei Ab- 
schluss neuer Miet- oder 
Pachtverträge über städtische 
Grundstücke eine Vertrags- 
verlängerung nur dann vorzu- 
nehmen, wenn die vorgese- 
hene Nutzung den Darstellun- 
gen und Festsetzungen für 
das geschützte Objekt ent- 
spricht, selbst wenn sie unter 
die nicht betroffenen Nutzun- 
gen fällt. Bestehende Nut- 
zungsverhältnisse sind auf ih- 
re Verträglichkeit für das ge- 
schützte Objekt zu überprü- 
fen. Nutzungsverträge, die 
den zuvor genannten Voraus- 
setzungen nicht entsprechen, 
sind zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt zu kündigen oder 
einvernehmlich mit dem Nut- 
Diese Gebotsregelung betrifft vor 
allem Miet- und Pachtverträge für 
Nutzungen, die den Zielen und 
Grundsätzen des Landesnatur- 
schutzgesetzes und des Land- 
schaftsplanes widersprechen oder 
nicht ordnungsgemäß ausgeübt 
werden. Angesprochen sind insbe- 
sondere Landpachtverträge (z.B. 
für sensible Bereiche wie Über- 
schwemmungsgebiete, Einzugsbe- 
reiche von Trinkwassergewin- 
nungsanlagen) und Verträge für 
Nutzungen wie Modellflug oder 
Campingplätze.  
2. bei Auslaufen von Miet- oder 
Pachtverträgen über städtische 
Grundstücke eine Vertragsver- 
längerung nur dann vorzuneh- 
men, wenn die nach dem Ver- 
trag vorgesehene Nutzung den 
Darstellungen und Festsetzun- 
gen für das geschützte Objekt 
entspricht, selbst wenn sie un- 
ter die nicht betroffenen Nut- 
zungen fällt. Bestehende Nut- 
zungsverhältnisse sind auf ihre 
Verträglichkeit für das ge- 
schützte Objekt zu überprüfen. 
Nutzungsverträge, die nicht mit 
den Darstellungen und Fest- 
setzungen für das geschützte 
Objekt übereinstimmen, sind 
unabhängig davon, ob diese 
Festsetzungen unter die nicht 
betroffenen Nutzungen fallen, 
Diese Gebotsregelung betrifft vor al- 
lem Miet- und Pachtverträge für Nut- 
zungen, die den Zielen und Grundsät- 
zen des Landschaftsgesetzes und des 
Landschaftsplanes widersprechen, 
nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- 
den oder als störende Anlagen eine 
Beeinträchtigung des Landschaftsbil- 
des bzw. des Naturhaushalts darstel- 
len. Angesprochen sind insbesondere 
Verträge über die landwirtschaftliche 
Bodennutzung in Überschwemmungs- 
gebieten, im Einzugsbereich von 
Trinkwassergewinnungsanlagen und 
Grundwasseranreicherungsgebieten, 
Jagd- und Fischereipacht-Verträge 
sowie solche für Campingplätze im 
Rheinvorland oder für Modellflugplät- 
ze.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
60 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
zer entsprechend abzuändern.  zum nächstmöglichen Zeit- 
punkt zu kündigen oder einver- 
nehmlich mit dem Nutzer ent- 
sprechend abzuändern. 
    
3. öffentlich-rechtliche Nut- 
zungsgestattungen im Rah- 
men des rechtlich Zulässigen 
zu versagen, nicht zu verlän- 
gern, zurückzunehmen oder 
zu widerrufen, wenn die Nut- 
zung den Darstellungen und 
Festsetzungen für das ge- 
schützte Objekt widerspricht. 
 3. öffentlich-rechtliche Nut- 
zungsgestattungen im Rahmen des 
rechtlich Zulässigen zu versagen, 
nicht zu verlängern, zurückzuneh- 
men oder zu widerrufen, wenn die 
Nutzung den Darstellungen und 
Festsetzungen für das geschützte 
Objekt widerspricht. 
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen 
durch Sonderordnungsbehörden. 
    
4. entfällt  4. als Ausgleichs- bzw. Ersatz- 
maßnahmen aufgrund der Ein- 
griffsregelung der §§ 4 bis 6 LG 
ausschließlich solche vorzuse- 
hen, die durch Verbesserung 
der strukturellen Vielfalt und 
verbindende Funktionen zur 
Anreicherung der Landschafts- 
räume beitragen oder auch zur 
Entlastung, potentiell wertvoller 
Lebensräume - z. B. durch ge- 
zielte Verlagerung des Erho- 
lungsdrucks. Hierzu zählen vor 
allem die Anlage oder Wieder- 
herstellung von Kleingewäs- 
sern, Feuchtgebieten, Bachläu- 
Festsetzungen des Landschaftsplans 
gem. § 26 LG sind i.d.R. nicht als 
Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen für 
Eingriffe zu realisieren, da sie als not- 
wendig erkannte Verbesserungen der 
Landschaft zum Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens des Landschaftsplans festge- 
setzt wurden. Ein späterer Eingriff in 
diesen Status quo verändert somit die 
Ausgangslage bzw. Festsetzungs- 
grundlage. Ein Ausgleich oder Ersatz 
muss dementsprechend den vorheri- 
gen Gesamtzustand (ökologische 
Wertigkeit) des Landschaftsraumes 
wiederherstellen, welcher Anreiche- 
rungsmaßnahmen gem. § 26 LG er-

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
61 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
fen sowie von Trocken- und 
Magerrasenstandorten, die Be- 
reitstellung von Flächen für die 
natürliche Entwicklung, die 
ausschließliche Verwendung 
bodenständiger Pflanzenarten 
unter besonderer Berücksichti- 
gung alter hochstämmiger 
Obstbaumsorten, Ankauf und 
Widmung von Flächen für Na- 
turschutz und Landschaftspfle- 
ge sowie Entsiegelungsmaß- 
nahmen und Verlagerungen 
von Feldwegen an den Wald- 
rändern oder auch die Verlage- 
rung von störenden Nutzungen 
aus besonders schutzwürdigen 
Bereichen. Dies gilt gleicher- 
maßen bei einem finanziellen 
Ersatz gem. § 5 Abs. 1 Satz 5 
und 6 LG. 
forderlich machte. Dies gilt in gleicher 
Weise für die Verwendung finanzieller 
Ersatzzahlungen gem. § 5 Abs. 1 Satz 
5 und 6 LG. Die allgemeinen Gebote 
und die in den Entwicklungszielen 1 
bis 8 formulierten Zielvorstellungen 
des Landschaftsplans geben bei der 
Definition von Ausgleichs- bzw. Er- 
satzmaßnahmen jedoch eine zu be- 
achtende Hilfestellung. Als einziger im 
eigentlichen Sinne quantitativer Aus- 
gleichs- bzw. Ersatzmaßnahme kommt 
der Flächenentsiegelung eine zentrale 
Bedeutung gerade im großstädtischen 
Verdichtungsraum zu - insbesondere 
auch für die Vernetzung innerstädti- 
scher Grünbereiche mit dem Außen- 
bereich. 
    
5. ackerbaulich genutzte Flächen 
im Einzugsbereich von Trink- 
wassergewinnungsanlagen 
und auf besonders durchläs- 
sigen Böden (beispielweise in 
kiesigen Altrheinarmen) zur 
Sicherung des Grundwasser- 
haushalts in Grünland - ohne 
Auftrag von Pflanzenbehand- 
lungsmitteln und unsachge- 
mäßes Aufbringen von Dün- 
„Grundwasserneutral“ geht von 
einer mehr oder weniger naturge- 
gebenen Grundbelastung des 
Grundwassers aus. Die angestreb- 
ten „grundwasserneutralen“ Nut- 
zungen sollen sicherstellen, dass 
es darüber hinaus zu keinen weite- 
ren Einträgen in das Grundwasser 
kommt. 
5. ackerbaulich genutzte Flächen 
im Einzugsbereich von Trink- 
wassergewinnungsanlagen 
und auf besonders durchlässi- 
gen Böden – insbesondere im 
Bereich eiszeitlicher Bach- und 
Flusstäler - zur Sicherung des 
Grundwasserhaushalts als Le- 
bensgrundlage des Menschen 
in Grünland ohne zusätzlichen 
Hingewiesen wird auf die Ausführun- 
gen in Gliederungspunkt 1.5. 
Hierdurch soll eine den Standortver- 
hältnissen angepasste umweltvertrag- 
liche Bodennutzung, z. B. durch die 
Nmin-Methode, erreicht werden. 
Eine i.S. der Festsetzung „grundwas- 
serneutrale“ Nutzung unterlässt Ein- 
träge in das Grundwasser, welche

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
62 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
gern - oder in eine andere 
grundwasserneutrale, den 
Bodenverhältnissen ange- 
passte Nutzung zu überfüh- 
ren. 
Auftrag von Dünge- und Pflan- 
zenbehandlungsmitteln oder in 
eine andere grundwasserneut- 
rale, den Bodenverhältnissen 
angepasste Nutzung zu über- 
führen. 
 
über die natürlichen Auswaschungen 
unter naturbelassenen u. ungedüngten 
vegetationsbestandenen Flächen hin- 
ausgehen. 
„Grundwasserneutral“ geht insoweit 
von einer mehr oder weniger naturge- 
gebenen Grundbelastung des Grund- 
wassers aus. 
 
    
6. den Auftrag von Dünge- und 
Pflanzenbehandlungsmitteln 
jeder Art in öffentlichen Grün- 
anlagen und Wäldern sowie 
auf verkehrsbegleitenden 
Grünstreifen mit Ausnahme 
einer Startdüngung zu unter- 
lassen.  
Hierdurch sollen weitere Beein- 
trächtigungen des Grundwasser- 
haushalts durch den Eintrag von 
Schadstoffen aus öffentlichen Flä- 
chen verhindert werden. Diese 
Gebotsregelung ist insbesondere 
auch deswegen erforderlich, weil 
eine flächendeckende, rapide Zu- 
nahme des Eintrages von Stick- 
stoffverbindungen und Pflanzen- 
behandlungsmitteln aus der Luft 
und durch Regenauswaschungen 
zu verzeichnen ist. 
6. den Auftrag von Dünge- und 
Pflanzenbehandlungsmitteln 
jeder Art in öffentlichen Grün- 
anlagen und Wäldern sowie auf 
verkehrsbegleitenden Grün- 
streifen mit Ausnahme einer 
Startdüngung zu unterlassen, 
sowie in Kleingärten die An- 
wendung von Dünge- und 
Pflanzenbehandlungsmitteln 
entsprechend den Anbauemp- 
fehlungen des MURL vom April 
1987 möglichst umweltverträg- 
lich sicherzustellen. Kom- 
postauftrag ist möglich, soweit 
nicht ein Nährstoffentzug an- 
gestrebt wird. 
Hierdurch sollen weitere Beeinträchti- 
gungen des Grundwasserhaushalts 
durch den Eintrag von Schadstoffen 
aus öffentlichen Flächen verhindert 
werden. Diese Gebotsregelung ist ins- 
besondere auch deswegen erforder- 
lich, weil eine flächendeckende, rapide 
Zunahme des Eintrages von Stick- 
stoffverbindungen und Pflanzenbe- 
handlungsmitteln aus der Luft und 
durch Regenauswaschungen zu ver- 
zeichnen ist, wodurch insbesondere 
auf nährstoffarme Bodenverhältnisse 
spezialisierte Pflanzen stark bedroht 
sind. 
    
7. entfällt  7.  regelmäßige Stichproben- Die Gebotsregelung zielt auf die vor-

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
63 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Untersuchungen von Waldbö- 
den, insbesondere auf den 
Säuregehalt, durchzuführen 
unter Berücksichtigung der je- 
weiligen Bodenverhältnisse. 
Sollten Kalkaufträge zur Gefah- 
renabwehr erforderlich werden, 
so sind diese in der Winterperi- 
ode vom 01.12. bis 01.03. vor- 
zunehmen. 
beugende Gefahrenabwehr, da bei 
Säuregehalten des Waldbodens unter 
pH 4,3 ein Absterben der betroffenen 
Waldbestände nicht mehr aufzuhalten 
ist. Die Beschränkung eines möglichen 
Kalkauftrags - wie alle Rettungsmaß- 
nahmen wissenschaftlich umstritten - 
auf den Winter-Zeitraum soll sicherge- 
stellten, dass die für das Bodenleben 
wichtige Mikro- und Insektenfauna 
nicht über das unvermeidbare Maß 
hinaus geschädigt wird. 
    
8. bei Erst- und Wiederauffors- 
tungen Waldränder als Über- 
gangsbereich zur freien Land- 
schaft in einer Mindestbreite 
von 10 m vorzusehen. 
Die Gebotsregelung dient der An- 
reicherung der Landschaft durch 
vielfältig strukturierte Lebensräu- 
me. Gerade die Ausbildung der 
Übergangsbereiche zwischen freier 
Landschaft und Wäldern mit einer 
Baum-, Strauch- und Krautschicht 
ist von besonderer Bedeutung für 
die Erhaltung unserer heimischen 
Tier- und Pflanzenarten. 
8. bei Erst- und Wiederauffors- 
tungen Waldsäume als Über- 
gangsbereich zur freien Land- 
schaft in einer Mindestbreite 
von 5 m vorzusehen. Bei Erst- 
aufforstungen auf landwirt- 
schaftlichen Flächen ist zu prü- 
fen, ob durch punktuelles Ein- 
arbeiten von Waldboden aus 
Altbeständen die Entwicklung 
artenreicher Krautschichten im 
Unterholz beschleunigt werden 
kann. 
Die Gebotsregelung dient der Anrei- 
cherung der Landschaft durch vielfältig 
strukturierte Lebensräume. Gerade die 
Übergangsbereiche zur freien Land- 
schaft und die Krautschicht entwickel- 
ter Wälder sind von besonderer Be- 
deutung für die Erhaltung unserer 
heimischen Tier- und Pflanzenarten. 
    
9. entfällt  9. nach dem Holzeinschlag das 
Reisig von Laubhölzern am Ort des 
Einschlages zu belassen. 
Die Gebotsregelung zielt auf die Si- 
cherung von Lebensräumen für die 
Kleintier- und Insektenfauna sowie die

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
64 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Erhaltung des Bodenlebens. 
    
10. die Entsiegelung von asphal- 
tierten Wegen und sonstigen 
versiegelten Flächen (bei- 
spielsweise Parkplätze) sowie 
die Verlagerung oder Aufhe- 
bung von Feldwegen entlang 
von Waldrändern. 
Die Gebotsregelung dient zum 
einen dem Boden- und Grundwas- 
serschutz, zum anderen der Besei- 
tigung schwer überwindbarer Bar- 
rieren für die bodenlebenden In- 
sekten, Mollusken, etc. Die Verla- 
gerung von Wegen im Randbe- 
reich von Wäldern ermöglicht den 
Aufbau reich strukturierter Wald- 
mäntel.  
10. die Entsiegelung von asphal- 
tierten Wegen – insbesondere von 
Feldwegen im Übergangsbereich 
vom Wald zur Feldflur - und sonsti- 
gen asphaltierten Flächen – insbe- 
sondere von Parkplätzen - und so- 
weit möglich die Verlagerung oder 
Aufhebung von Feldwegen entlang 
von Waldrändern. 
Die Gebotsregelung dient zum einen 
dem Boden- und Grundwasserschutz, 
zum anderen der Beseitigung schwer 
überwindbarer Barrieren für die Insek- 
tenfauna des Waldrandes sowie dem 
Aufbau reich strukturierter Waldsäume 
bzw. -mäntel. Zur Verbesserung der 
Lebensräume von Greifvögeln ist der 
Aufbau von Waldsaumbereichen und 
insbesondere auch die Beseitigung 
von Feldwegen entlang der Waldrän- 
der dringend erforderlich. 
    
11 bei der Neuanlage von Wegen 
möglichst wasserdurchlässige 
Materialien zu verwenden und 
bei der Wegeführung zusam- 
menhängende Lebensräume 
(wie Übergangsbereiche vom 
Wald zur Feldflur) nicht zu 
durchschneiden. 
Die Gebotsregelung dient vorsorg- 
lich dem Boden- und Grundwas- 
serschutz, des Weiteren werden 
Barrierewirkungen für bodenleben- 
de Insekten, Mollusken, etc. ver- 
hindert, da bei Verwendung was- 
serdurchlässigen Materials eine 
starkes Aufheizen des Bodens 
vermieden werden kann.  
11. bei der Neuanlage von We- 
gen möglichst wasserdurchlässige 
Materialien zu verwenden sowie 
zusammenhängende Lebensräume 
– wie z B. reich strukturierte Land- 
schaftsteile oder die Übergangsbe- 
reiche vom Wald zur Feldflur - nicht 
zu durchschneiden. 
Siehe Erläuterung zu Ziffer 10. 
    
12. die Erhaltung und Ergänzung 
des ortstypischen Baum- und 
Heckenbestandes unter be- 
sonderer Berücksichtigung 
Die Gebotsregelung zielt auf die 
Erhaltung des traditionellen Orts- 
und Landschaftsbildes. 
Die artenschutzrechtlichen Rege- 
12. die Erhaltung und Ergänzung 
des traditionellen Baum- und 
Heckenbestandes unter be- 
sonderer Berücksichtigung bo- 
Die Gebotsregelung zielt auf die Erhal- 
tung des traditionellen Orts- und Land- 
schaftsbildes.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
65 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
heimischer und standortge- 
rechter Laubgehölze. 
lungen bleiben unberührt. denständiger Laubgehölze. 
    
13. die landschaftsgerechte Ein- 
bindung neu angelegter Klein- 
gärten durch die Verwendung 
ausschließlich bodenständiger 
einheimischer Laubgehölze. 
Die Gehölzeinrahmung von Klein- 
gärten wirkt sich positiv auf das 
Landschaftsbild aus und bietet 
gleichzeitig Lebensraum für an 
entsprechende Strukturen ange- 
passte Tierarten.  
13. die landschaftsgerechte Ein- 
bindung bei der Neuanlage von 
Kleingärten durch die Verwendung 
ausschließlich bodenständiger Ge- 
hölze und die Anlage von Hecken-
Pflanzungen als Nahrungs- und 
Nist-Biotop für die Vögel sowie die 
Erhaltung der Durchgängigkeit für 
Erholungssuchende. 
Diese Regelung zielt auf ein abgewo- 
genes Miteinander von Artenschutz- 
und Erholungsansprüchen. 
    
14. entfällt  14. die Schaffung geordneter 
Kompostierungsmöglichkeiten 
an oder in Kleingartenanlagen. 
Hierdurch soll der Beseitigung von 
Gartenabfällen in der freien Land- 
schaft vorgebeugt werden, um uner- 
wünschte Nährstoffanreicherungen, z. 
B. in den häufig betroffenen Wald- 
saum-Bereichen, zu vermeiden. 
    
15. entfällt  15. keine Kleingärten und Sportan- 
lagen auf ehemaligen Müllde- 
ponien zu errichten, sondern 
diese Flächen - zumindest als 
langfristige Zwischennutzung 
bis zum Abschluss des Sen- 
kungsvorganges - als natürlich 
entwickelte Grünflächen auch 
für die ruhige Erholungsnut- 
Zur Umsetzung dieses schon im Um- 
weltprogramm Köln unter Ziffer 3.1 
enthaltenen Gebotes sind Änderungen 
der diesbezüglichen Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes erforderlich.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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66 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
zung und Naturerfahrung zu 
nutzen. 
    
16. 10 bis 20 % der Rasenflächen 
in öffentlichen Grünanlagen - 
insbesondere um Gehölzin- 
seln und im Übergangsbereich 
zu Waldflächen - höchstens 
einmal pro Jahr unter Berück- 
sichtigung der artenschutz- 
rechtlichen Belange zu mä- 
hen. 
Bei der Pflegextensivierung von 
Grünanlagen soll die Nutzungsfä- 
higkeit als Erholungsgebiet erhal- 
ten bleiben und gleichzeitig in Teil- 
bereichen eine Entwicklung natur- 
naher Lebensräume ermöglicht 
werden. 
16. Straßenbegleitgrün und 10 bis 
20 % der Rasenflächen in öf- 
fentlichen Grünanlagen - ins- 
besondere um Gehölzinseln, 
im Übergangsbereich zu Wald- 
flächen und auf wenig als Lie- 
gewiese benutzten Bereichen - 
höchstens einmal pro Jahr und 
nicht vor dem 15.07. zu mähen.  
Durch Pflege-Extensivierung an Stra- 
ßenrändern können sich diese als 
wichtige Verbindungselemente und 
Lebensräume für die Kleintierfauna 
entwickeln. 
Bei der Extensivierung der Pflege von 
Grünanlagen ist die Erhaltung ihrer 
Nutzungsfähigkeit als Erholungsgebiet 
und ihres Gesamteindrucks als gestal- 
tete Grünfläche mit dem Ziel der An- 
reicherung innerstädtischen Grüns zur 
Entwicklung naturnaher Lebensräume 
abzuwägen. Zu beachten ist hierbei 
das Gutachten zur Pflege-
Extensivierung von Prof. Dr. Kunick 
und die Ziffer 3.2.14 des Umweltpro- 
gramms Köln. 
    
17. entfällt  17. die Erhaltung bzw. Wiederher- 
stellung der landschaftlichen 
Einbindung bei Umbaumaß- 
nahmen und Modernisierungen 
von denkmalgeschützten Hof- 
anlagen, insbesondere die Er- 
haltung vorhandener Reste der 
dörflichen Ruderal-Vegetation. 
Die Anlage von zusätzlichen Parkplät- 
zen außerhalb des Hofraumes, z. B. 
bei der Umwandlung in Eigentums- 
wohnungen, ist hiermit i.d.R. nicht ver- 
einbar.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
67 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
18. entfällt  18. die Flächen unter oder auf Lei- 
tungstrassen in der freien 
Landschaft (z. B. Hochspan- 
nungs-, Gas-, Entsorgungslei- 
tungen) sind - soweit sie nicht 
einer ordnungsgemäßen land- 
wirtschaftlichen Bodennutzung 
unterliegen – abschnittsweise 
im Turnus von bis zu 3 Jahren 
zu mähen, jedoch nicht vor 
dem 15. Juli. 
Hierdurch werden Hochstaudengesell- 
schaften erhalten und gefördert, die 
wichtige ökologische Funktionen als 
Nahrungsbiotop für Insekten und 
Kleintiere sowie als Nist- und De- 
ckungsraum wahrnehmen. Von be- 
sonderem Erhaltungswert sind diese 
Flächen im Übergangsbereich zu Ge- 
hölzbeständen. 
    
19. die Anlage von Feldrainen 
entlang der vorhandenen 
Feldwege. 
Feldraine sind in der weitgehend 
ausgeräumten Agrarlandschaft ein 
wesentliches Element zur Erhal- 
tung der Artenvielfalt. 
Bei Verpachtung der städtischen, 
landwirtschaftlich genutzten Flä- 
chen soll die Anlage und Unterhal- 
tung auf vertraglicher Basis gesi- 
chert werden. 
19. die Erstellung eines Katasters 
der im Eigentum der öffentli- 
chen Hand befindlichen Feld- 
wege-Parzellen und ihrer tat- 
sächlichen Breite sowie eine 
regelmäßige Zustandserfas- 
sung, auch im Hinblick auf wi- 
derrechtliche Inanspruchnahme 
von Wegeflächen. 
Zur Durchsetzung des § 64 Abs. 1 LG 
und des weitergehenden allgemeinen 
Verbots 18 ist die Erfassung der in der 
Örtlichkeit oftmals nicht mehr nach- 
vollziehbaren tatsächlichen Parzellen- 
breite der Feldwege dringend erforder- 
lich (tatsächliche Breite lt. Kataster- 
werk i.d.R. 5  m, feststellbare Breite 
oftmals nur 3  m). Die im Eigentum der 
Stadt Köln befindlichen Feldwege sind 
in einem Anlageplan (M 1:25.000) zum 
Landschaftsplan dargestellt (soweit 
derzeit bekannt). 
    
20. entfällt  20. im Falle einer aus Sicherheits- 
gründen notwendigen Entfer- 
Durch das ringförmige Einschneiden 
der Rinde (ringeln) werden die Lei-

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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68 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
nung hochwachsender Gehöl- 
ze unter Stromleitungen sind 
ca. 10 % dieser Gehölze zu 
ringeln und nach ihrem Abster- 
ben als Totholz im Bestand zu 
belassen. 
tungsbahnen des Bastes durchtrennt. 
Der Baum stirbt stehend ab, nimmt 
aber weiterhin wichtige Funktionen im 
Naturhaushalt wahr 
- als Nistplatz, Ansitz und insbesonde- 
re als Lebensraum für Insekten und 
andere Kleinstlebewesen. Darüber 
hinaus bleibt seine Biomasse dem 
Bestand erhalten. 
    
21. entfällt  21. bei der Neuanlage oder Erwei- 
terung von Friedhöfen und 
Kleingärten die Grundwasser- 
verträglichkeit zu prüfen. 
Die Regelung dient der Abwehr schäd- 
licher Einwirkungen auf den Natur- 
haushalt im Bereich grundwasserbe- 
einflusster Standorte. 
    
22. entfällt  22. eine Überprüfung des Wege- 
systems entlang der Waldsäu- 
me und im Randbereich von 
Naturschutzgebieten hinsicht- 
lich Anzahl, Breite und Aufbau 
der Wege. 
Hierdurch wird ein ausgewogenes Mit- 
einander der Ansprüche von Erholung 
und Naturschutz angestrebt. 
Waldsaumbereiche ohne vorgelagerte 
befestigte Wege sind Lebensräume 
von besonderem Wert für die Insek- 
ten- und Vogelwelt, insbesondere als 
bevorzugter Lebensraum (Nahrungs- 
biotop) von Greifvögeln. 
    
23. bei waldbaulichen Maßnah- 
men nach Möglichkeit Altholz 
und Totholz im Bestand zu be- 
lassen. 
Diese besonderen Lebensraum- 
strukturen für beispielsweise Insek- 
ten und Vögel stabilisieren den 
natürlichen Stoffkreislauf. 
23. bei waldbaulichen Maßnahmen 
nach Möglichkeit Totholzstapel 
und Althölzer im Bestand zu 
belassen. 
Diese besonderen Lebensraumstruk- 
turen für Kleinlebewesen stabilisieren 
den natürlichen Stoffkreislauf.

L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
69 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
24. Bei Errichtung, Sanierung und 
Wartung von Beleuchtungsan- 
lagen ist den Belangen des 
Artenschutzes Rechnung zu 
tragen. 
Dieses Gebot dient insbesondere 
dem Schutz von Vögeln und 
nachtaktiven Insekten. Durch ein- 
fache technische Maßnahmen, z.B. 
Vermeidung von kurzwelligem 
Lichtspektrum oder Vermeidung 
der Lichtabstrahlung nach oben, 
können die negativen Auswirkun- 
gen der Lichtimmissionen verrin- 
gert werden.

G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
70 
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BN atSchG  3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 23 Sa tz 1 LG 
§ 29 BNatSchG: 
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetz- 
te Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich 
ist 
1.   zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 
2.   zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschafts- 
bildes,  
3.   zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 
4.   wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender 
Tier- und Pflanzenarten. 
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des 
Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, 
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.  
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle 
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung 
des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maß- 
gabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminde- 
rung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Er- 
satzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden. 
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Al- 
leen bleiben unberührt.  
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes erge- 
ben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Glie- 
§ 23 Satz 1 LG besagt: 
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und 
Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz 
a.) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
b.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes 
oder 
c.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen 
erforderlich ist. 
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 4 LG: 
Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle 
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung 
des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maß- 
gabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes erge- 
ben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Glie- 
derungspunkten 3.5.1 und 3.5.2. 
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 42 a Abs. 2 LG auch inner- 
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsberei- 
ches der Bebauungspläne - d. h. außerhalb des Landschaftsplan-
Geltungsbereichs - geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 23 LG 
durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können.

G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
71 
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
derungspunkten 3.5.1 und 3.5.2. 
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG auch 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- 
reiches der Bebauungspläne geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 
29 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen wer- 
den können. 
  
3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für geschützte Landschaftsbe- 
standteile 
3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für geschützte Landschaftsbe- 
standteile 
Soweit nicht für einzelne geschützte 
Landschaftsbestandteile abweichende 
Festsetzungen getroffen worden sind, 
gelten in allen gem. § 29 LNatSchG fest- 
gesetzten Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Verbote, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht 
betroffenen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Gebote und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 
und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für 
Befreiungen und Ausnahmegenehmigun- 
gen, Ordnungswidrigkeiten und Strafta- 
ten. 
 Soweit nicht für einzelne geschützte 
Landschaftsbestandteile abweichende 
Festsetzungen getroffen worden sind, 
gelten in allen gem. § 23 Satz 1 LG fest- 
gesetzten Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Verbote, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht 
betroffenen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Gebote und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf- 
geführten Bestimmungen für Befreiun- 
gen, Ordnungswidrigkeiten und Strafta- 
ten.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e   
 72 
Änderungen der allgemeinen Verbote 
 
Die allgemeinen Verbote in geschützten Landschaftsbestandteilen und deren Erläuterungen 
wurden insbesondere hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, verändertem Nutzer- 
verhalten und zur Optimierung des Verwaltungshandelns überarbeitet. Da einige Parkanla- 
gen (z. B. Südpark, Klettenbergpark, Schlosspark Stammheim) als geschützter Landschafts- 
bestandteil festgesetzt sind, ist auch für die Verbote der geschützten Landschaftsbestandtei- 
le eine Harmonisierung mit der Kölner Stadtordnung erforderlich. 
 
Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu 
finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum 
Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe- 
rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die 
Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis- 
heriger Stelle stehen. 
 
Darüber hinaus werden zu verschiedenen Verboten konkrete Ausnahmeregelungen für Vor- 
haben mit deren Beantragung typischerweise zu rechnen ist und mit geringen Auswirkungen 
auf die Belange des Naturschutzes eingeführt. Die hier definierten Ausnahmen sind antrags- 
und genehmigungspflichtig, so dass die untere Naturschutzbehörde stets Art und Umfang 
eines beantragten Vorhabens im Einzelfall prüfen und genehmigen kann, ohne den Natur- 
schutzbeirat einschalten zu müssen. 
 
Durch die Änderung einiger Verbotstatbestände bzw. Unberührtheitsregeln (für die Durchfüh- 
rung von Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden, Grillen im Geltungsbereich der 
Kölner Stadtordnung) werden die Regelungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich der 
Kölner Stadtordnung angepasst. 
 
 
Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech- 
ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts- 
vorschriften werden gestrichen und artenschutzrechtliche Inhalte dieser Vorschriften verall- 
gemeinert. Der Gesetzesverweis auf die Eingriffsregelung wird gestrichen, da der Hinweis 
auf die ohnehin geltende rechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Weiterhin wird die Erläu- 
terung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu Verbot Nr. 18 (Vegetation auf Banket- 
ten, Wegerändern), welches gestrichen wird. 
 
Es werden Unberührtheitsregeln eingeführt für die Vegetationsentwicklung unter Hochspan- 
nungsleitungen, für Gehölzpflegemaßnahmen an Straßen und Schienen sowie für die Be- 
kämpfung von Problempflanzen und das mechanische Entfernen von Vegetationsbeständen 
bei naturschutzfachlichem Erfordernis. 
 
Für die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken und für die Durchführung 
temporärer Veranstaltungen außerhalb der Kölner Stadtordnung werden Ausnahmeregelun- 
gen aufgenommen. 
 
Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor- 
schriften gestrichen.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e   
 73 
 
Die allgemeine Unberührtheitsregel Nr. 4 (Jagd) wird direkt dem Verbot 2 zugeordnet, ge- 
strafft und aus dem allgemeinen Teil gestrichen.  
 
Eine Ausnahmeregelung wird eingeführt für die Entnahme von Tieren zu wissenschaftlichen 
Zwecken. 
 
Nr. 3 (Pflanzen und Tiere aussetzen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In der Erläuterung wird der Bezug zu den Landschaftsschutzgebieten gestrichen, da die ent- 
sprechenden Regelungen (Erläuterungen zu Verbot Nr. 3 und zur Unberührtheit Nr. 4 in 
LSG) auch dort entfallen. 
 
Nr. 4 (Versiegelung) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“ 
durch „Kronentraufbereich“ ersetzt. 
 
Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. 
 
Die aktuelle Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) wird 
direkt dem Verbot 5 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen. 
 
Ausnahmeregelungen werden eingeführt für nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen – mit 
Ausnahme von Gewächshäusern - sowie für Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudes. 
 
Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten) 
 
Das Verbot wird sprachlich vereinfacht. 
 
Die bestehende Regelung aus der allgemeinen Unberührtheit Nr. 1 (ortsübliche Kultur- und 
Weidezäune) wird systematisch Verbot 6 zugeordnet. 
 
Für Leitungen im Bereich voll versiegelter Straßen und Wege sowie für Hausanschlusslei- 
tungen auf Hausgrundstücken werden Ausnahmeregelungen aufgenommen. 
 
Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen) 
 
Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert. 
 
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da die fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich 
ist und um Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt. 
 
Nr. 8 (Abfälle wegwerfen) 
 
Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak- 
tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und 
Betrieb bereits durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) untersagt ist.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e   
 74 
Nr. 9 (Werbeanlagen errichten) 
 
Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und 
mobile Werbeanlagen. 
 
Für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen und für temporäre Wahlwerbung werden 
Unberührtheitsregeln aufgenommen. 
 
Für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen und für Werbeanlagen an der Stät- 
te der Leistung werden Ausnahmeregelungen eingeführt. 
 
Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen/betreiben) 
 
Das Verbot wird von Waldgebiete auf alle geschützten Landschaftsbestandteile ausgedehnt.  
 
Eine Ausnahmeregelung wird für ansonsten zulässige Verkaufswagen/-automaten sowie für 
temporäre Veranstaltungen eingefügt. 
 
Nr. 11 (Fahren und Parken) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In die Verbotserläuterung wird klarstellend aufgenommen, dass dieses Verbot für Fahrzeuge 
aller Art gilt und nicht nur für KFZ und Geländefahrräder. 
 
Klarstellend wird eine gesetzlich bestehende Unberührtheitsregelung für die Nutzung durch 
Fahrräder und Krankenfahrstühle im Wald und in der freien Landschaft aufgenommen. 
 
Für das Parken und Fahren aus besonderem Grund wird eine Ausnahmeregelung aufge- 
nommen. 
 
Nr. 12 (Motorsportveranstaltungen) 
 
Das Verbot wird auf Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art und deren 
Modelle (auch Wasserfahrzeuge) erweitert. Darüber hinaus werden der Betrieb von motorbe-
triebenen Modellen jeglicher Art und unbemannten Fluggeräten sowie das Betreiben von 
Modellsportanlagen untersagt. 
 
Die bestehende Unberührtheit (Nutzung von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Be- 
reiche) aus der Verbotsbestimmung wird systematisch als Unberührtheit aufgeführt. 
Neue Unberührtheitsregeln werden eingeführt für die Nutzung ungefährlichen Kinderspiel- 
zeugs im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung. 
 
Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze betreiben) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e   
 75 
Nr. 16 (Hunde laufenlassen) 
 
Das Verbot und die Verbotserläuterung werden entsprechend des Verbotstextes für Natur- 
schutzgebiete überarbeitet und der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Regelungen 
gestrichen. 
 
Es wird eine Unberührtheitsregel aufgenommen, nach der das unangeleinte Laufenlassen 
von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen gestattet ist. Dadurch werden Land- 
schaftsplan und Kölner Stadtordnung harmonisiert. Die allgemeine Unberührtheitsregelung 
Nr. 4 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird direkt dem Verbot zugeordnet und im 
allgemeinen Teil gestrichen. 
 
Nr. 17 (Feuer machen) 
 
Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von 
Feuer, da es bei Ahndung nicht nur auf das Anzünden ankommt, sondern auch auf das Un- 
terhalten eines Feuers. Außerdem wird das Grillen jetzt explizit im Verbot erwähnt. (Bislang 
Hinweis auf Grillverbot nur in der allgemeinen Unberührtheitsregel Nr. 10.) 
 
Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert. Der deklaratori- 
sche Hinweis auf die Verbotsbestimmung des nicht mehr gültigen § 64 Abs. 1 Nr. 1 LG wird 
gestrichen. 
 
Für das Grillen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung wird eine Unberührtheitsregel 
eingeführt (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung), ebenso für das Gril- 
len auf bestimmten Flächen (Kleingärten, Sportanlagen) und für das Abbrennen von Silves- 
terfeuerwerken. 
 
Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern) 
 
Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert. 
 
Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland) 
 
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft. 
 
Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern) 
 
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert. 
 
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erfor- 
derlich ist. 
 
Für die Anlage von Kleingewässern mit positiver Auswirkung auf den Naturhaushalt wird eine 
Ausnahmeregelung aufgenommen, ebenso für wasserrechtlich genehmigte Einleitungen in 
Fließgewässer. 
 
 
Nr. 21 (Pflanzenbehandlungsmittel auf Waldflächen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, der Hinweis auf das Befreiungsverfahren wird gestri- 
chen.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e   
 76 
Nr. 22 (Lagerung/Aufbringung von Dünger, Klärschlamm und Gärfutter) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 23 (Erstaufforstungen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Der Hinweis auf das Befreiungserfordernis wird gestrichen. 
 
Nr. 24 (Wildfütterungen) 
 
Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdgesetz 
behandelt werden, nicht verändert. 
 
Die Verbotserläuterung wird gestrafft, da die fachliche Detailbeschreibung nicht erforderlich 
ist und an die Formulierung des Verbots für Landschaftsschutzgebiete angepasst. 
 
Nr. 25 (Errichtung von Ansitzen jeder Art) 
 
Das Verbot wird angepasst an die Regelungen für Naturschutzgebiete (in der 3. Land- 
schaftsplanänderung wurde diese Regelung für Naturschutzgebiete eingeführt). Die aktuel- 
len Regelungen sind in LB strenger als in NSG. 
 
Die bestehende allgemeine Unberührtheitsregelung zum Verbot Nr. 28 in NSG wird aus sys- 
tematischen Gründen dem Verbot direkt zugeordnet. 
 
Nr. 26 (Geocaching) 
 
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht ein Regelungsbedarf, da diese neue Art der 
Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst 
wird. Für das Anbringen von Geocaches auf technischer Infrastruktur (beispielsweise Park- 
bänke) im Kronentraufbereich der Bäume wird eine Unberührtheit eingefügt.  
 
Nr. 27 (Veranstaltungen) 
 
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Hierdurch soll der Ordnungsbehörde die Ermächtigung 
erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend stattfindenden unorganisierten Veran- 
staltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort soziale Netzwerke, mit den entspre- 
chend negativen Folgewirkungen für Natur und Landschaft ordnungsrechtlich ahnden zu 
können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im 
Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versamm- 
lungsbehörde unterliegen.  
 
Nr. 28 (Slacklining) 
 
Slacklinig erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden 
Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der 
über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver- 
sorgung in der Schicht unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel 
schädigen. 
In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden 
zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
77 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Allgemeine Verbote 
In geschützten Landschaftsbe- 
standteilen ist verboten: 
 Allgemeinen Verbote 
In geschützten Landschaftsbe- 
standteilen ist verboten:  
 
1. Bäume, Sträucher oder sons- 
tige Pflanzen zu beschädigen, 
zu beseitigen oder Teile davon 
abzutrennen sowie jede Hand- 
lung, die geeignet ist, das 
Wachstum oder den Fortbe- 
stand der Pflanzenart nachtei- 
lig zu beeinflussen. Bäume, 
Sträucher und sonstige Pflan- 
zen gelten auch als beschä- 
digt, wenn das Wurzelwerk 
verletzt ist. 
Gemäß den gesetzlichen Regelungen 
des BNatSchG gelten auch Flechten 
und Pilze als Pflanzen. 
Das Verbot gilt über die gesetzlich 
vorgegebene Schutzfrist vom 01.03. 
bis 30.09. hinaus ganzjährig und dient 
der Erhaltung von Lebensräumen für 
bedrohte Tier- und Pflanzenarten. 
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern 
von Dünge- und Pflanzenbehand- 
lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säuren, 
Ölen sowie sonstigen Gefahrstoffen im 
Wurzelbereich von Vegetationsbe- 
ständen. 
Das Verbot gilt auch für die Vegetation 
auf den Böschungen und Banketten 
der land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswege, Feldraine und sons- 
tigen Wegränder.  
Die gesetzlichen Regelungen des all- 
gemeinen und besonderen Arten- 
schutzes und die Vorschriften der An- 
wendung von Pflanzenschutzmitteln 
bleiben unberührt. 
1. Bäume, Sträucher oder sons- 
tige Pflanzen zu beschädigen, 
zu beseitigen oder Teile davon 
abzutrennen sowie jede Hand- 
lung, die geeignet ist, das 
Wachstum oder den Fortbe- 
stand der Pflanzenart nachtei- 
lig zu beeinflussen. Bäume, 
Sträucher und sonstige Pflan- 
zen gelten auch als beschä- 
digt, wenn das Wurzelwerk 
verletzt ist. 
Das Verbot dient der Erhaltung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts 
als Lebensgrundlage des Menschen. 
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern 
von Dünge- und Pflanzenbehand- 
lungsmitteln, Salzen, Laugen, Säuren, 
Ölen sowie sonstigen Gefahrstoffen im 
Wurzelbereich von Vegetationsbe- 
ständen. 
Die Schutzwirkung des § 64 Abs. 1 
Nr. 2 LG gilt somit in den Schutzgebie- 
ten ganzjährig (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG 
verbietet in der Zeit vom 1. März bis 
zum 30.  September Hecken, Wallhe- 
cken, Gebüsche sowie Röhricht- und 
Schilfbestände zu roden, abzuschnei- 
den oder zu zerstören. Siehe auch 
§ 61 LG zum Allgemeinen Schutz von 
Pflanzen sowie § 63 LG). Aufgrund der 
§§ 4 - 6 LG (Eingriffsregelung) sind 
auch außerhalb des Schutzbereichs 
vorgenommene Handlungen mit den 
beschriebenen Folgewirkungen auf die 
geschützte Vegetation genehmi- 
gungspflichtig.  
Siehe auch Nicht betroffene Tätigkei- 
ten.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
78 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Unberührt davon:  Unberührt davon:   
 Rückschnitt bzw. Entfernung 
hoch wachsender Bäume unter 
Hochspannungsleitungen bei 
gleichzeitiger Umwandlung in 
niedrig wachsende heimische 
Gebüschstrukturen bei vorhe- 
riger Anzeige an die untere 
Naturschutzbehörde. 
   
 Gehölzpflegemaßnahme an 
Straßen und Bahnlinien im 
Rahmen der Funktionssiche- 
rung des öffentlichen Verkehrs 
im Lichte der privilegierten Nut- 
zung nach § 4 BNatSchG bei 
vorheriger Anzeige an die unte- 
re Naturschutzbehörde.  
   
 das mechanische Entfernen 
von Problempflanzen und Ve- 
getationsbeständen, wobei letz- 
tere Maßnahme eines natur- 
schutzfachlichen Erfordernisses 
bedarf bei vorheriger Anzeige 
an die untere Naturschutzbe- 
hörde. 
Der Begriff Problempflanzen umfasst 
invasive Neophyten (z. B. Japanknöte- 
rich, Herkulesstaude, Drüsiges 
Springkraut), exotische Gartenpflan- 
zen (z.B. Kirschlorbeer, Rhododend- 
ron) und Giftpflanzen in Grünlandbe- 
ständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die 
die landwirtschaftliche Nutzung erheb- 
lich beeinträchtigen. Das Entfernen 
größerer Vegetationsbestände kann 
aus Gründen des Artenschutzes erfor- 
derlich werden, so ist beispielsweise 
die Erhaltung eines bestimmten Suk- 
zessionsstadiums für spezialisierte

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___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
79 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Arten überlebensnotwendig.  
    
Ausgenommen davon (auf An- 
trag): 
   
 die Entnahme von Pflanzen zu 
wissenschaftlichen Zwecken 
bzw. für landschaftsökologische 
Untersuchungen. 
   
 die Durchführung temporärer 
Veranstaltungen (z. B. Som- 
merfeste, Schützenfeste, Kul- 
turveranstaltungen, Wander-, 
Lauf- und Radsportveranstal- 
tungen), die außerhalb des Gel- 
tungsbereichs der Kölner 
Stadtordnung stattfinden und 
nicht als Traditionsveranstal- 
tung im Sinne der „Nicht be- 
troffenen Nutzungen“ Nr. 6 gel- 
ten, soweit keine erheblichen 
Beeinträchtigungen von Natur 
und Landschaft hervorgerufen 
werden. 
   
    
2. wildlebenden Tieren nachzu- 
stellen, sie mutwillig ohne ver- 
nünftigen Grund zu beunruhi- 
gen, zu ihrem Fang geeignete 
Vorrichtungen anzubringen, 
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- 
vielfalt und als Gegensteuern zum 
bedrohlichen Artenrückgang ist dieser 
allgemeine Schutz wildlebender Tiere 
gerade in großstädtischen bzw. stadt- 
2. wildlebenden Tieren nachzu- 
stellen, sie mutwillig ohne ver- 
nünftigen Grund zu beunruhi- 
gen, zu ihrem Fang geeignete 
Vorrichtungen anzubringen, 
Als Beitrag zur Erhaltung der Arten- 
vielfalt und als Gegensteuern zum 
bedrohlichen Artenrückgang ist dieser 
allgemeine Schutz wildlebender Tiere 
(siehe auch §§ 62 und 63 LG) gerade

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
80 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
sie zu fangen, zu töten, ihre 
Puppen, Larven, Eier, Nester 
und sonstigen Brut- oder 
Wohnstätten fortzunehmen 
oder zu beschädigen sowie sie 
auf andere Weise in ihrer 
Fortpflanzung zu behindern. 
nahen Schutzgebieten von besonderer 
Bedeutung. 
sie zu fangen, zu töten, ihre 
Puppen, Larven, Eier, Nester 
und sonstigen Brut- oder 
Wohnstätten fortzunehmen 
oder zu beschädigen sowie sie 
auf andere Weise in ihrer 
Fortpflanzung zu behindern. 
in großstädtischen bzw. stadtnahen 
Schutzgebieten von besonderer Be- 
deutung. 
Unberührt davon:  Unberührt davon:  
 die rechtmäßige und ordnungs- 
gemäße Ausübung der Jagd im 
engeren Sinne der jagdrechtli- 
chen Bestimmungen. 
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im 
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage 
von sogenannten Jagdschneisen oder 
Wildäckern oder der Bau von Jagd- 
kanzeln, fallen nicht unter diese Unbe- 
rührtheitsregelung. 
die ordnungsgemäße Jagd im en- 
geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG 
vom Verbot 2. 
Siehe auch hierzu Gliederungspunkt 
1.5.  
Alle anderen Verbote gelten uneinge- 
schränkt.  
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im 
weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage 
von sogenannten Jagdschneisen oder 
Wildäckern oder der Bau von Hochsit- 
zen, fallen nicht unter diese Unbe- 
rührtheitsregelung. Solche Tätigkeiten 
bedürfen einer Befreiung gem. 
§ 69 LG, soweit sie unter die Verbots- 
regelungen des LP fallen. 
Eine ordnungsgemäße Jagdausübung 
umfasst insbesondere auch die Ver- 
pflichtung, gem. § 1 BJagdG, die 
Wildbestände den landschaftlichen 
und landeskulturellen Verhältnissen 
angepasst zu halten. Großflächige 
Schäden an der Vegetation innerhalb 
und außerhalb des Waldes, z. B. 
durch Wildverbiss oder Wildschäden, 
deuten auf eine zu hohe Wilddichte 
hin. Soweit diese gegeben ist, muss 
im Rahmen der ordnungsgemäßen

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
81 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Jagdausübung gemäß § 1 Abs. 4 
BJagdG eine verstärkte Bejagung des 
jeweiligen Schadwildes erfolgen. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 die Entnahmen von Tieren zu 
wissenschaftlichen Zwecken 
bzw. für landschaftsökologische 
Untersuchungen. 
   
    
3. Bäume, Sträucher oder sons- 
tige Pflanzen sowie Tiere ein- 
zubringen bzw. auszusetzen 
oder anzusiedeln. 
In geschützten Landschaftsbestandtei- 
len sollen Tiere und Pflanzen generell 
nicht eingebracht werden, da Beein- 
trächtigungen besonders schutzwürdi- 
ger Biozönosen (Lebensgemeinschaf- 
ten) die Folge sein können und ggf. 
unbedingt zu erhaltende Populationen 
(z. B. seltene Amphibienarten) durch 
unkontrolliertes Aussetzen anderer - 
auch gebietstypischer - Arten zum 
Erlöschen gebracht werden können. 
Eingeschlossen ist das Aussetzen von 
Fischen in geschützten Gewässern 
(Besatzmaßnahmen) sowie von Wild. 
 
3. Bäume, Sträucher oder sons- 
tige Pflanzen sowie Tiere ein- 
zubringen bzw. auszusetzen 
oder anzusiedeln. 
In geschützten Landschaftsbestandtei- 
len sollen Tiere und Pflanzen grund- 
sätzlich nicht eingebracht werden, da 
Beeinträchtigungen besonders 
schutzwürdiger Biozönosen (Lebens- 
gemeinschaften) die Folge sein kön- 
nen und ggf. unbedingt zu erhaltende 
Populationen (z. B. seltene Amphi- 
bienarten) durch unkontrolliertes Aus- 
setzen anderer - auch gebietsspezifi- 
scher - Arten zum Erlöschen gebracht 
werden können. Eingeschlossen ist 
das Aussetzen von Fischen in ge- 
schützten Gewässern (Besatzmaß- 
nahmen) sowie von Wild.  
Siehe auch die Erläuterungen zum 
allgemeinen Verbot 3 und die zur nicht 
betroffenen Nutzung Nr. 4 in Land- 
schaftsschutzgebieten.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
82 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
4. die Versiegelung von Feldwe- 
gen und Flächen - insbeson- 
dere im Kronentraufbereich 
der Bäume - sowie andere 
Maßnahmen zur Verdichtung 
des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von 
Grundwasseranreicherungsflächen, 
auf die Gewährleistung der Wasser- 
versorgung des Wurzelraumes von 
Bäumen und Sträuchern sowie die 
Erhaltung des Lebensraumes von In- 
sekten und sonstigen Kleinstlebewe- 
sen. 
4. die Versiegelung von Feldwe- 
gen und Flächen - insbeson- 
dere im Traufbereich der 
Bäume (Kronenbereich) - so- 
wie andere Maßnahmen zur 
Verdichtung des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von 
Grundwasseranreicherungsflächen, 
auf die Gewährleistung der Wasser- 
versorgung des Wurzelraumes von 
Bäumen und Sträuchern sowie die 
Erhaltung des Lebensraumes von In- 
sekten und sonstigen Kleinstlebewe- 
sen. 
    
5. bauliche Anlagen im Sinne 
des § 2 Abs. 1 BauO NW als 
auch Straßen, Wege und Plät- 
ze zu errichten oder zu än- 
dern, auch wenn sie keiner 
bauaufsichtlichen Genehmi- 
gung bedürfen, sowie die Au- 
ßenseite bestehender bauli- 
cher Anlagen zu ändern. Die 
Nutzungsänderung steht der 
Änderung gleich. 
Hierdurch sollen nachteilige Verände- 
rungen von Natur und Landschaft auf 
das unbedingt notwendige Maß be- 
schränkt werden, um für die Zukunft 
die Leistungsfähigkeit des Naturhaus- 
haltes zu gewährleisten sowie Beein- 
trächtigungen des Orts- und Land- 
schaftsbildes zu vermeiden. 
Die artenschutzrechtlichen Bestim- 
mungen des allgemeinen und beson- 
deren Artenschutzes bleiben unbe- 
rührt. 
5. bauliche Anlagen im Sinne 
des § 2 Abs. 1 BauO NW als 
auch Straßen, Wege und Plät- 
ze zu errichten oder zu än- 
dern, auch wenn sie keiner 
bauaufsichtlichen Genehmi- 
gung bedürfen sowie die Au- 
ßenseite bestehender bauli- 
cher Anlagen zu ändern. Die 
Nutzungsänderung steht der 
Änderung gleich. 
Hierdurch sollen nachteilige Verände- 
rungen von Natur und Landschaft auf 
das unbedingt notwendige Maß be- 
schränkt werden, um für die Zukunft 
die Leistungsfähigkeit des Naturhaus- 
haltes und die Nutzungsfähigkeit der 
Naturgüter zu gewährleisten sowie 
Beeinträchtigungen des Orts- und 
Landschaftsbildes zu vermeiden. Klar- 
stellend wird darauf hingewiesen, dass 
im Folgenden verschiedene konkret 
genannte bauliche Anlagen gesondert 
verboten werden. Diese Verbotsrege- 
lungen sind jeweils besonders erläu- 
tert. 
Unberührt davon:  Unberührt davon:   
 die Pflege und Rekonstruktion 
von Denkmalen im Sinne des 
§ 2 DSchG NW mit Ausnahme 
  die Pflege und Rekonstruktion 
von Denkmalen im Sinne des 
§ 2 DSchG NW mit Ausnahme 
Die Beseitigung ökologisch wertvoller 
Vegetationsbestände im Zuge von 
Rekonstruktionsarbeiten oder die Ver-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
83 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
vom Verbot 1 bei vorheriger 
Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde. 
vom Verbot 1, soweit die 
Grundsätze §§ 1 bis 3 LG be- 
achtet werden. 
änderung der Umgebung eines Denk- 
males (z. B. Hofanlagen) ist hiermit 
nicht gemeint, da hier i.d.R. ein Eingriff 
gemäß §§ 4 bis 6 LG vorliegt. Siehe 
auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 nicht baugenehmigungspflichti- 
ge Anlagen und Änderungen 
gemäß BauO NRW  mit Aus- 
nahme von Gewächshäusern. 
Gewächshäuser sind gemäß BauO bis 
zu einer Grundfläche von 1.600 qm 
und einer Firsthöhe von 5 m genehmi- 
gungsfrei. Bei entsprechender Dimen- 
sionierung stellt dies insbesondere im 
Hinblick auf das Landschaftsbild eine 
erhebliche Beeinträchtigung dar, die 
vermieden werden soll. 
  
 Nutzungsänderungen innerhalb 
des Gebäudebestandes, wenn 
die Maßnahmen artenschutz- 
rechtlich zulässig sind. 
   
    
6. ober- und unterirdische Lei- 
tungen aller Art, Zäune oder 
andere Einfriedungen zu er- 
richten, zu verlegen oder zu 
ändern. 
Das Verbot dient der Vermeidung von 
Störungen des Grundwasserhaushal- 
tes und des Bodens schutzwürdiger 
Bereiche wie auch der Gewährleistung 
eines freien Wildwechsels sowie des 
freien Zugangs zur Landschaft für Er- 
holungssuchende. 
6. ober- und unterirdische Ver- 
sorgungs-, Entsorgungs- oder 
Materialtransportleitungen 
(Frei- oder Rohrleitungen), 
Zäune oder andere Einfrie- 
dungen zu errichten, zu verle- 
gen oder zu ändern. 
Das Verbot dient der Vermeidung von 
Störungen des Grundwasserhaushal- 
tes schutzwürdiger Bereiche wie auch 
der Gewährleistung eines freien Wild- 
wechsels sowie des freien Zugangs 
zur Landschaft für Erholungssuchen- 
de. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
84 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 ortsübliche Kultur- und Weide- 
zäune im Rahmen der ord- 
nungsgemäßen Land- und 
Forstwirtschaft. 
   
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 Leitungen im Bereich voll ver- 
siegelter Straßen und Wege, 
soweit der Wurzelbereich von 
Bäumen nicht beeinträchtigt 
wird. 
   
 Hausanschlussleitungen auf 
Hausgrundstücken. 
   
    
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, 
Abgrabungen, Ausschachtun- 
gen oder Verfestigungen vor- 
zunehmen oder die Boden- 
oder Geländegestalt auf ande- 
re Weise zu verändern. 
Das Verbot zielt auf die grundsätzliche 
Erhaltung der vorhandenen land- 
schaftlichen Strukturen mit ihren jewei- 
ligen Lebensräumen für Pflanzen und 
Tiere und auf die Sicherung des Land- 
schaftsbildes. Es dient sowohl der 
Verhinderung von Landschaftsschä- 
den durch weitere Kiesgrubenauf- 
schlüsse, als auch dem Schutz hoch- 
wertiger Bereiche und der besonders 
schutzwürdigen Böden.  
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, 
Abgrabungen oder Aus- 
schachtungen vorzunehmen 
oder die Bodengestalt auf an- 
dere Weise zu verändern. 
Das Verbot zielt auf die grundsätzliche 
Erhaltung der vorhandenen land- 
schaftlichen Strukturen mit ihren jewei- 
ligen Lebensräumen für Pflanzen und 
Tiere und auf die Sicherung des Land- 
schaftsbildes. Es dient sowohl der 
Verhinderung von Landschaftsschä- 
den durch weitere Kiesgrubenauf- 
schlüsse, als auch dem Schutz hoch- 
wertiger Bereiche, wie z. B. feuchter 
Senken oder ökologisch wertvoller 
Brachflächen, vor der Inanspruchnah- 
me als Grundfläche für Erdwälle aus 
Lärmschutzgründen. 
Klarstellend wird darauf hingewiesen,

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
85 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
dass der Umbruch oder das Umgra- 
ben von Acker- oder Gartenböden im 
Rahmen der ordnungsgemäßen Nut- 
zung vom Verbot nicht betroffen ist. 
    
8. feste oder flüssige Stoffe so- 
wie Gegenstände, die geeig- 
net sind, den Naturhaushalt 
oder das Landschaftsbild er- 
heblich oder nachhaltig zu be- 
einträchtigen, zu verwenden, 
zu lagern oder sich dieser zu 
entledigen. 
Schädliche Einwirkungen auf schutz- 
würdige Bereiche und Störungen des 
Landschaftsbildes sollen hierdurch 
verhindert werden. Das Verbot orien- 
tiert sich dabei am Abfallbegriff des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, d. h. 
neben Abfällen aus Landwirtschaft und 
Gartenbau (Biozide, Gülle, Festmist, 
etc.), Klärschlämmen sowie Bioabfäl- 
len (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), 
ist beispielsweise auch die Beseiti- 
gung von Bauschutt eingeschlossen.  
 
8. Abfälle oder Altmaterial weg- 
zuwerfen oder zu lagern und 
Abfallbeseitigungsanlagen 
einschließlich Recyclinganla- 
gen zu errichten sowie 
rechtswidrig errichtete Anla- 
gen zu betreiben. 
Schädliche Einwirkungen auf schutz- 
würdige Bereiche und Störungen des 
Landschaftsbildes sollen hierdurch 
verhindert werden. Eingeschlossen ist 
die Beseitigung von Gartenabfällen. 
    
9. feste Werbeanlagen im Sinne 
des § 10 Abs. 1 BauO NRW 
und mobile Werbeanlagen zu 
errichten, anzubringen, aufzu- 
stellen oder rechtswidrig er- 
richtete zu betreiben, auch 
wenn sie baurechtlich geneh- 
migungsfrei sind. 
Zu den Werbeanlagen im Sinne der 
BauO NRW gehören beispielsweise 
Schilder, Beschriftungen, Bemalun- 
gen, Lichtwerbungen, Schaukästen 
sowie für Zettel- und Bogenanschläge 
oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, 
Tafeln und Flächen. 
Das Verbot soll die Beeinträchtigung 
des Landschaftsbildes im gesamten 
Geltungsbereich des Landschaftsplans 
9. Werbeanlagen im Sinne des 
§ 13 Abs. 1 BauO NW zu er- 
richten, anzubringen oder 
rechtswidrig errichtete zu be- 
treiben. 
Das Verbot dient der Sicherung des 
Landschaftsbildes.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
86 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
verhindern. 
Unberührt davon:    
 gesetzlich vorgeschriebene 
Beschilderungen. 
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hin- 
weisschilder für Schutzgebiete u.s.w. 
  
 das temporäre Aufstellen von 
Werbeträgern im Rahmen von 
Wahlwerbung. 
   
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 baurechtlich genehmigungs- 
freie Werbeanlagen für zeitlich 
begrenzte Veranstaltungen. 
   
 baurechtlich genehmigungs- 
freie Werbeanlagen an der 
Stätte der Leistung. 
   
    
10. mobile Verkaufsstände, Ver- 
kaufswagen oder Warenauto- 
maten aufzustellen sowie 
rechtswidrig aufgestellte zu 
betreiben. 
Hierdurch sollen Störungen des Na- 
turhaushaltes und des Landschaftsbil- 
des sowie wilde Müllablagerungen 
vermieden werden. 
Stationäre Einrichtungen sind als bau- 
liche Anlagen unter Verbot Nr. 5 er- 
fasst. 
10. in Waldgebieten und in Grün- 
flächen im Sinne der Kölner 
Stadtordnung mobile Ver- 
kaufsstände, Verkaufswagen 
oder Warenautomaten aufzu- 
stellen sowie rechtswidrig auf- 
gestellte zu betreiben. 
Hierdurch sollen Störungen des Na- 
turhaushaltes und des Landschaftsbil- 
des sowie wilde Müllablagerungen 
vermieden werden.  
Stationäre Einrichtungen sind als bau- 
liche Anlagen unter Verbot Nr. 5 er- 
fasst. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
87 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 Verkaufsstände, Verkaufswa- 
gen oder Warenautomaten, die 
ansonsten zulässig sind. 
Es handelt sich hier um Vorhaben, die 
gewerberechtlich genehmigt wurden 
und im Einverständnis mit der grund- 
stücksverwaltenden Dienststelle an 
einem konkreten Standort zugelassen 
werden können. Das Eigentümerein- 
verständnis ist zwingende Vorausset- 
zung für eine Ausnahmegenehmigung.  
  
 die Durchführung temporärer 
Veranstaltungen gemäß Aus- 
nahmetatbestand zu Verbot Nr. 
1. 
   
    
11. außerhalb der für den öffentli- 
chen Straßenverkehr zugelas- 
senen Wege und Parkplätze 
zu fahren oder zu parken. 
Schädigungen der Landschaft und 
Beeinträchtigungen des Landschafts- 
bildes durch Betrieb und Parken von 
Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhä- 
ngern, Kutschen, Fahrrädern oder 
anderen Fahrzeugen sollen hierdurch 
vermieden werden wie auch Belästi- 
gungen der eine stille Erholung su- 
chenden Spaziergänger. 
11. außerhalb der für den öffentli- 
chen Straßenverkehr zugelas- 
senen Wege und Parkplätze 
zu fahren oder zu parken. 
Schädigungen der Landschaft durch 
Kraftfahrzeuge und Geländefahrräder 
sollen hierdurch vermieden werden 
wie auch Belästigungen der eine stille 
Erholung suchenden Spaziergänger. 
Unberührt davon:    
 gesetzlich zulässige Nutzun- 
gen, wie für Fahrräder und 
Krankenfahrstühle im Wald o- 
der in der freien Landschaft 
bleiben unberührt.  
Das Fahren mit Kutschen in der freien 
Landschaft ist nur auf privaten Wegen 
und Straßen zulässig, die nach Stra- 
ßenverkehrsordnung für den landwirt- 
schaftlichen Verkehr freigegeben sind. 
Das Fahren mit Kutschen im Wald ist

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
88 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
unzulässig. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag):  
   
 das Fahren und Parken aus 
besonderem Grund, wie z.B. 
temporärer Anlieferverkehr, 
Felduntersuchungen und Kar- 
tierarbeiten. 
   
    
12. Motorsportveranstaltungen 
und Veranstaltungen für den 
motorbetriebenen Modellsport 
durchzuführen sowie motorbe- 
triebene Flugmodelle, unbe- 
mannte Fluggeräte (beispiels- 
weise Drohnen) , Fahrzeuge,  
Wasserfahrzeuge und Modell- 
sportanlagen zu betreiben. 
Schädigungen der Landschaft, Stö- 
rungen der Tierwelt und Belästigungen 
der eine stille Erholung suchenden 
Spaziergänger sollen hierdurch ver- 
mieden werden. Das Verbot gilt auch 
für im Sinne des Verbots 11 zugelas- 
senen Wege und Parkplätze. 
12. Motorsportveranstaltungen mit 
Kraftfahrzeugen oder Motor- 
flugzeugen durchzuführen so- 
wie Motorflugmodelle zu be- 
treiben außerhalb von Flug- 
plätzen oder ähnlichen Veran- 
staltungsorten. 
Schädigungen der Landschaft, Stö- 
rungen der Tierwelt und Belästigungen 
der eine stille Erholung suchenden 
Spaziergänger sollen hierdurch ver- 
mieden werden. Das Verbot gilt auch 
für im Sinne des Verbots 11 zugelas- 
senen Wege und Parkplätze. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:   
 die Benutzung von Motorflug- 
modellen innerhalb genehmig- 
ter Bereiche (z. B. Flugplätze). 
   
 die Benutzung ungefährlicher 
Kinderspielzeuge im Geltungs- 
bereich der Kölner Stadtord- 
nung.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
89 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
13. unverändert unverändert   
    
14. unverändert unverändert   
    
15. unverändert unverändert   
    
16. Hunde unangeleint laufen zu 
lassen. 
Geschützte Landschaftsbestandteile 
sind oftmals letzte Rückzugsräume 
bedrohter Tierarten. Durch frei herum- 
laufende Hunde werden wildlebende 
Tiere stark beunruhigt, was zur Aufga- 
be von Brut- und Setzrevieren führen 
kann. 
16. Hunde - ohne sie anzuleinen - 
frei laufen zu lassen in Gebü- 
schen, Feldgehölzen, Wald 
und im Uferbereich stehender 
oder fließender Gewässer. 
Diese Bereiche sind oftmals letzte 
Rückzugsräume bedrohter Tierarten. 
Durch frei herumlaufende Hunde wer- 
den wildlebende Tiere stark beunru- 
higt, wodurch im Extremfall eine Ab- 
wanderung gefährdeter Tierpopulatio- 
nen ausgelöst werden könnte. Siehe 
auch §§ 62 Nr. 1 und 63 LG. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:   
 der unangeleinte Auslauf von 
Hunden auf ausgewiesenen 
Hundefreilaufflächen nach den 
in der Kölner Stadtordnung be- 
nannten Maßgaben sowie auf 
Waldwegen. 
Ausschließlich auf den als Hundefrei- 
laufflächen gekennzeichneten Berei- 
chen werden mögliche Störeffekte in 
Kauf genommen. 
  
 das Laufenlassen von Hunden 
im jagdlichen Einsatz. 
  Das Laufenlassen von Hunden 
bei der Wildfolge auf ange- 
schossenes Wild.

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90 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
17. Feuer zu machen, zu unterhal- 
ten und zu grillen sowie bren- 
nende oder glimmende Ge- 
genstände wegzuwerfen wie 
auch solche, die geeignet 
sind, Feuer zu verursachen 
sowie das Abbrennen von 
Feuerwerken. 
Das Verbot dient der Vermeidung un- 
kontrollierter Brände und der Erhaltung 
der Kleintier- und Insektenwelt sowie 
des Bodenlebens. 
Weiterhin sollen Beunruhigungen der 
Tierwelt vermieden werden. 
17. Feuer zu machen sowie bren- 
nende oder glimmende Ge- 
genstände wegzuwerfen wie 
auch solche, die geeignet 
sind, Feuer zu verursachen. 
Das Verbot dient der Vermeidung un- 
kontrollierter Brände und der Erhaltung 
der Kleintier- und Insektenwelt sowie 
des Bodenlebens. Auf Feldrainen, 
Böschungen, nicht bewirtschafteten 
Flächen und an Wegrändern gilt die- 
ses Verbot auch außerhalb von 
Schutzgebieten ganzjährig für das 
gesamte Landesgebiet gemäß 
§ 64 Abs. 1 Nr. 1 LG. 
Unberührt davon:     
 das Grillen mit geeignetem 
Grillgerät in öffentlichen Grün- 
flächen im Geltungsbereich der 
Kölner Stadtordnung nach den 
dort vorgegebenen Maßgaben. 
   
 das Grillen mit geeignetem 
Grillgerät im oben genannten 
Sinne auf umfriedeten Grund- 
stücken, die überwiegend der 
Freizeitgestaltung dienen wie z. 
B. Kleingartenanlagen oder 
Sportanlagen. 
   
 das Abbrennen von Silvester- 
feuerwerk am 31. Dezember 
und 01. Januar nach den Maß- 
gaben des Sprengstoffrechts. 
Die artenschutzrechtlichen Be-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
91 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
lange bleiben unberührt. 
    
18. entfällt  18.  die Bodendecke (Vegetation) 
auf den Banketten der Wirt- 
schaftswege, auf Böschungen, 
Straßenbegleitgrün, Feldrai- 
nen und sonstigen Wegrän- 
dern mit mechanischen, che- 
mischen oder sonstigen Mit- 
teln niedrig zu halten oder zu 
vernichten sowie durch Auf- 
trag von Dünge- und Pflan- 
zenbehandlungsmitteln dort- 
selbst die natürliche Entwick- 
lung zu beeinflussen oder zu 
verhindern. 
Das Verbot dient der Erhaltung von 
Lebensräumen für bedrohte Tier- und 
Pflanzenarten, insbesondere auch der 
Erhaltung bedrohter Ackerwildkräuter. 
Eingeschlossen sind die Böschungen 
an Straßen und Bahnlinien sowie 
Uferböschungen. Das Mahd- und Be- 
schädigungsverbot für Feldwegebö- 
schungen erfolgt u.a. in Wahrnehmung 
städtischer Eigentumsrechte mit dem 
Ziel der Bestandssicherung dieser 
potentiellen Sukzessionsflächen. 
    
19. der Umbruch oder die Um- 
wandlung von Dauergrünland, 
Feucht- oder Nasswiesen, 
Brachen oder sonstigen nicht 
bewirtschafteten Flächen in 
Ackerland oder eine sonstige 
andere Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser 
Biotoptypen und ihrer speziellen Flora 
und Fauna. Gerade die Lebensräume 
auf Grünland angewiesener Tierarten 
sind landes- und bundesweit durch 
Umstellungen in der landwirtschaftli- 
chen Bewirtschaftung bedroht. Das 
Grünlandumwandlungsverbot beinhal- 
tet auch eine Aufforstung der Bestän- 
de mit Gehölzen. 
19. der Umbruch oder die Um- 
wandlung von Grünland, 
Feuchtgebieten oder Nass- 
wiesen, Brachen oder sonsti- 
gen nicht bewirtschafteten 
Flächen in Ackerland oder ei- 
ne sonstige andere Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser 
Biotoptypen und ihrer speziellen Flora 
und Fauna. Ein derartiger Umbruch 
stellt i.d.R. eine massive Veränderung 
eines geschützten Gebietes mit der 
Folge einer nachhaltigen Störung der 
vorhandenen Wechselbeziehungen 
des Naturhaushaltes dar. Gerade die 
Lebensräume auf Grünland angewie- 
sener Tierarten sind landes- und bun- 
desweit durch Umstellungen in der 
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung 
bedroht.

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92 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
20. stehende und fließende Ge- 
wässer - einschließlich Fisch- 
teiche und sonstige künstliche 
Gewässer – anzulegen, zu 
verändern, zu beseitigen oder 
deren Uferböschungen und 
Sohlstrukturen zu beeinträch- 
tigen sowie den Grundwasser- 
stand künstlich zu verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen im 
Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes 
der Schutzgebiete über Veränderun- 
gen des Wasserhaushaltes sollen 
hierdurch verhindert werden. Einge- 
schlossen ist das Entnehmen oder 
Ableiten von Grundwasser aus feuch- 
tem Grünland oder sonstigen Feucht- 
gebieten durch Entwässerungsgräben 
sowie sonstige bauliche Entwässe- 
rungsmaßnahmen, die der Beseitigung 
von Staunässe dienen. 
20. Gewässer - also auch Fisch- 
teiche und sonstige künstliche 
Gewässer - anzulegen oder zu 
verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen im 
Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes 
der Schutzgebiete über Veränderun- 
gen des Wasserhaushaltes sollen 
hierdurch verhindert werden. Zur lang- 
fristigen Erhaltung der Lebensgrundla- 
gen des Menschen ist insbesondere 
die Sicherung des Grundwasserhaus- 
haltes einschließlich der Gewässergü- 
te von herausragender Bedeutung. 
Folienteiche in der freien Landschaft 
sollen hierdurch verhindert werden, da 
dadurch nur mittelfristig eine Verbes- 
serung des Naturhaushaltes zu erwar- 
ten ist, längerfristig jedoch mit der Zer- 
störung der Abdichtungen und damit 
dem erneuten Wegfall eines Lebens- 
raumes gerechnet werden muss. Hier- 
in eingeschlossen ist das Entnehmen 
oder Ableiten von Grundwasser aus 
feuchtem Grünland oder sonstigen 
Feuchtgebieten durch Entwässe- 
rungsgräben sowie sonstige bauliche 
Entwässerungsmaßnahmen, die der 
Beseitigung von Staunässe dienen. 
Ausgenommen davon (auf An- 
trag): 
   
 Einleitungen in Fließgewässer, 
die einer wasserrechtlichen 
Genehmigung bedürfen.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
93 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
 das Anlegen oder die Optimie- 
rung von naturnahen Kleinge- 
wässern. 
   
    
21. der Auftrag von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln jeder Art, 
insbesondere der Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln in 
Waldflächen zur Verhinderung 
oder Beseitigung von uner- 
wünschtem Aufwuchs oder 
Schadenssymptomen sowie in 
der Zeit vom 01.03. - 30.11. 
eines jeden Jahres das Aus- 
bringen von Kalk in Waldbe- 
ständen. 
Das Verbot dient dem Schutz der Mik- 
rofauna und der Krautschicht sowie 
der ungestörten Bodenentwicklung 
und dem Schutz des Grundwassers. 
Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln auf andere wild- 
wachsende Pflanzen, Tiere, den Bo- 
den und das Grundwasser stellen oft- 
mals vermeidbare Beeinträchtigungen 
dar. Ein Kalkauftrag auf den Waldbo- 
den innerhalb der Vegetationsperiode 
führt zu einer erheblichen Beeinträch- 
tigung von Kleinstlebewesen im Wald- 
boden, Insekten, Moosen, Pilzen, 
Flechten, usw. Auch Jungvögel, die 
der Kalkfahne nicht ausweichen kön- 
nen, sind gefährdet. Von daher ist zum 
Schutz der Lebensgemeinschaften die 
Kalkausbringung auf die Winterperiode 
zu begrenzen.  
21. der Auftrag von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln jeder Art, 
insbesondere der Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln in 
Waldflächen zur Verhinderung 
oder Beseitigung von uner- 
wünschtem Aufwuchs oder 
Schadenssymptomen sowie in 
der Zeit vom 01.03. - 30.11. 
eines jeden Jahres das Aus- 
bringen von Kalk in Waldbe- 
ständen. 
Das Verbot dient dem Schutz der Mik- 
rofauna und der Krautschicht sowie 
der ungestörten Bodenentwicklung 
und dem Schutz des Grundwassers. 
Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln auf andere wild- 
wachsende Pflanzen, Tiere, den Bo- 
den und das Grundwasser stellen oft- 
mals vermeidbare Beeinträchtigungen 
dar (§ 3 LG). 
Soweit Schäden an Waldbäumen - 
auch zur Erhaltung der wirtschaftlichen 
Nutzungsfähigkeit - nur durch geeigne- 
te chemische Mittel verhindert oder 
begrenzt werden können, liegen i.d.R. 
die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 
lit. a) bb) und b) LG vor, sofern der 
Einsatz dieser Mittel nicht zu größeren 
Beeinträchtigungen an anderen Teilen 
des Naturhaushalts führt. Ein Kalkauf- 
trag auf den Waldboden außerhalb der 
Winterperiode führt zu einer erhebli- 
chen Beeinträchtigung der Insekten- 
fauna einschließlich ihres Lebensrau- 
mes, teilweise zur vollständigen Ver- 
nichtung. Wegen des besonderen 
Stellenwertes der Insekten im Wir- 
kungsgefüge des Naturhaushalts sind

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
94 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
diese in besonderem Maße zu schüt- 
zen und zu pflegen, insbesondere 
auch im Hinblick auf die Erhaltung 
ihrer Fortpflanzungsmöglichkeiten. 
    
22. unverändert unverändert   
    
23. Erstaufforstungen. Die geschützten Landschaftsb estand- 
teile haben als Bausteine eines Ver- 
bundsystems große Bedeutung für die 
Erhaltung der Artenvielfalt. 
Eingeschlossen ist die Anlage von 
Baumschulen, Schmuckreisig- und 
Weihnachtsbaumkulturen. 
23. Erstaufforstungen. Die große Bedeutung der gesc hützten 
Landschaftsbestandteile als Bausteine 
eines Verbundsystems für die Erhal- 
tung der Artenvielfalt im Ballungsraum 
Köln erfordert es - auch unter Beach- 
tung des § 1 Abs. 3 LG -, Erstauffors- 
tungen von einer Befreiung nach 
§ 69 LG abhängig zu machen. Einge- 
schlossen ist die Anlage von Baum- 
schulen, Schmuckreisig- und Weih- 
nachtsbaumkulturen. 
    
24. Wildfütterungen vorzunehmen 
sowie Wildäcker und Futter- 
plätze anzulegen oder beste- 
hende weiterhin zu nutzen 
bzw. zu betreiben. 
Das Verbot dient der Anpassung des 
Wildbestandes an die landschaftlichen 
und landeskulturellen Verhältnisse und 
entspricht insofern der Hegepflicht der 
jagdrechtlichen Bestimmungen.  
 
24. Wildfütterungen einschließlich 
Kirrungen vorzunehmen sowie 
Wildäcker und Futterplätze 
anzulegen oder bestehende 
weiterhin zu nutzen bzw. zu 
betreiben. 
Hierdurch sollen unerwünschte Nähr- 
stoffanreicherungen als Folge kon- 
zentriert anfallender Exkremente des 
Wildes verhindert werden und Verfäl- 
schungen der Flora besonders emp- 
findlicher Ökosysteme vermieden wer- 
den. Dies betrifft vor allem auch Kir- 
rungen (Anfütterungen) an den ohne- 
hin meist nährstoffreichen Flachge- 
wässern. Hier besteht die Gefahr des

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
95 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Gewässer-Umkippens aufgrund der 
künstlich, durch Anlocken, erhöhten 
Wasserwild-Dichte. Die Vorschrift des 
§ 25 Abs. 1 und 2 LJG NW bleibt hier- 
von im Ergebnis unberührt, da nur in 
wenigen - besonders schutzwürdigen - 
Bereichen eine Einschränkung erfolgt 
und somit Wildfütterungen in Notzeiten 
gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG NW - z. 
B. in strengen Wintern mit durchge- 
hend hoher Schneebedeckung - in 
ausreichendem Maß auf anderen Flä- 
chen erfolgen können. 
Unberührt davon:     
 Kirrungen für Schwarzwild 
nach den jagdrechtlichen Best- 
immungen anzulegen und zu 
betreiben nach vorheriger An- 
zeige an die untere Natur- 
schutzbehörde. 
   
25. die Errichtung von Jagdkan- 
zeln. 
Beeinträchtigungen des Landschafts- 
bildes durch die zumeist freistehenden 
Jagdkanzeln sollen hierdurch vermie- 
den werden. 
25.  die Errichtung von Ansitzen 
jeder Art und die Anlage von 
Jagdschneisen sowie die Nut- 
zung nicht rechtmäßig errich- 
teter oder angelegter derarti- 
ger Einrichtungen. 
Hierdurch sollen nicht dem Land- 
schaftsbild angepasste Hochsitze ver- 
hindert sowie die Beschädigung von 
Bäumen durch Freischneiden des 
Schussfeldes vermieden werden. Die 
Anlage von Jagdschneisen beinhaltet 
in der Regel Eingriffe in Vegetations- 
bestände.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
96 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Unberührt davon:    
 die Errichtung offener Ansitzlei- 
tern, möglichst mobiler Art, so- 
weit keine Beschädigung der 
Bäume, z. B. durch Freischnei- 
den des Schussfeldes, keine 
Anlage von Jagdschneisen und 
keine Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes erfolgt nach 
vorheriger Anzeige bei der un- 
teren Naturschutzbehörde. 
   
    
26. Geocache-Behälter in oder an 
Bäumen incl. des Kronen- 
traufbereiches und in stehen- 
den oder fließenden Gewäs- 
sern incl. der Uferbereiche zu 
verstecken, anzubringen oder 
nach den Geocache-Behältern 
zu suchen. 
Hierdurch sollen in den besonders 
empfindlichen Bereichen Störungen 
für die Tierwelt vermieden und eine 
möglichst ungestörte Vegetationsent- 
wicklung insbesondere für trittempfind- 
liche Flächen gewährleistet werden.  
  
Unberührt davon:    
 das Anbringen von Geocaches 
von im Kronentraufbereich der 
Bäume befindlicher techni- 
scher Infrastruktur, wie Park- 
bänke.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
97 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
27. ungenehmigte Veranstaltun- 
gen aller Art durchzuführen 
oder an ihnen teilzunehmen. 
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen 
des Naturhaushalts vermieden und 
Schäden verhindert werden. Das Ver- 
bot umfasst private wie auch gewerbli- 
che Veranstaltungen, Ansammlungen, 
Partys sowie unorganisierte 
Zusammenkünfte (z. B. über soziale 
Netzwerke wie Facebook). Nicht er- 
fasst sind öffentliche Versammlungen 
unter freiem Himmel oder Aufzüge im 
Sinne des Versammlungsgesetzes, 
die der Anzeigepflicht bei der zustän- 
digen Versammlungsbehörde unterlie- 
gen. 
  
    
28. Slacklining und andere, baum- 
schädigende Sportarten. 
Die genannten Sportarten können zu 
Schädigungen im Stammbereich von 
Bäumen führen und werden von daher 
als Verbotstatbestand aufgenommen. 
Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in 
denen diese Sportart an eigens aufge- 
stellten Masten oder mit speziellen 
Stammschutzvorrichtungen ausgestat- 
teten Bäumen erlaubt ist.

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 98 
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ 
 
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben, 
wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre- 
gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe- 
rührtheitsregelungen die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe 
„Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge- 
strichen. 
 
 
Nr. 1 (Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung) 
 
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff- 
lichkeiten (gute fachliche Praxis der Landwirtschaft, nachhaltige und ordnungsgemäße 
Forstwirtschaft). Die Regelung für die Errichtung ortsüblicher Kultur- und Weidezäune wird 
direkt Verbot Nr. 6 zugeordnet und kann deshalb hier entfallen. Die Unberührtheitsregel für 
den Neubau von Forstwegen (kommt i. d. R. nicht vor) wird gestrichen. Die Regelung zu 
Bankettmahd wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht 
mit 3-Jahres-Rhythmus planbar ist. 
 
In der Erläuterung wird die Schilderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise gestrichen. 
Die Neuformulierung wird an den Verbotstatbestand angepasst. 
 
Nr. 2 (Pflege und Rekonstruktion von Denkmalen) 
 
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen und direkt dem Verbot Nr. 5 zugeordnet. 
 
Nr. 3 (Pflege und Nutzung von Parkanlagen, Hausgärten, etc.) 
 
Die Unberührtheitsregel wird für Sportanlagen erweitert und in Bezug auf Verbot Nr. 8 (Zwi- 
schenlagerung von Grünabfällen) klarstellend ergänzt. 
 
Die Erläuterung zur Anwendung der Grundsätze der Land- und Forstwirtschaft wird gestri- 
chen. 
 
Nr. 4 (Jagdausübung und Wildfolge) 
 
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen und bezüglich der Jagd direkt Verbot Nr. 2, bezüg- 
lich der Wildfolge dem Verbot Nr. 16 zugeordnet. 
 
Nr. 5. (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien) 
 
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, denn gemäß Novelle des LG von 2007 (§ 34 Abs. 
4c S. 1 LG, jetzt § 23 Abs. 3 LNatSchG) sind Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche- 
rungspflicht in NSG, LSG, GLB und an Naturdenkmälern unberührt von den Verbotsbestim- 
mungen des LP. 
 
Nr. 6 (Veranstaltungen) 
 
In der Unberührtheitsregelung wird die einschränkende Bedingung „bis zum Nachweis eines 
neuen Standorts“ gestrichen, da sich eine Verlagerung der seit vor Inkrafttreten des Land- 
schaftsplans regelmäßig durchgeführten Veranstaltungen als unrealistisch erwiesen hat. 
 
Traditionsveranstaltungen sollen wie bisher nicht verboten sein. Veranstaltungen, die nach 
Inkrafttreten des Landschaftsplans in gleichem Umfang bereits in drei aufeinanderfolgenden 
Jahren genehmigt wurden (z. B. mit Befreiung) sowie Veranstaltungen im Geltungsbereich

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
 99 
der Kölner Stadtordnung (Harmonisierung Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung) sollen 
diesen gleichgestellt werden. Dadurch wird Doppelarbeit (allgemeine Ordnungsbehörde 32 
mit 67 als grundstücksverwaltende Dienststelle und ULB als Sonderordnungsbehörde 57) 
vermieden. 
 
Nr. 7 (bebaute Grundstücke im Außenbereich) 
 
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. 
 
In der Erläuterung wird der Hinweis auf allgemeine, selbstverständliche Naturschutzziele 
gestrichen. 
 
Nrn. 8 und 9 (privilegierte Nutzungen) 
 
In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert.  
 
Nr. 10 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten) 
 
Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und 
reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons- 
tigen Grundwassergefährdungsbereichen. 
 
Nr. 11 (bei Inkrafttreten des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübte Nutzungen) 
 
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. 
 
Nr. 12 (Maßnahmen der Stadt Köln) 
 
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich konkretisiert und redaktionell angepasst. 
 
Nr. 13 (Gefahrenabwehr) 
 
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- 
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf-
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- 
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
100 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne geschützte 
Landschaftsbestandteile abweichende 
Festsetzungen getroffen worden sind, 
bleiben folgende Nutzungen - hierzu 
zählen auch Tätigkeiten - von allen oder 
nur einzelnen Allgemeinen Verboten 
unberührt  
 Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne geschützte 
Landschaftsbestandteile abweichende 
Festsetzungen getroffen worden sind, 
bleiben folgende Nutzungen - hierzu 
zählen auch Tätigkeiten - von allen oder 
nur einzelnen Allgemeinen Verboten  
unberührt 
 
1. die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
von den Verboten 1, 3, 8 und 11. 
Die gesetzlichen Regelungen zu 
den Grundsätzen der guten fach- 
lichen Praxis (BNatSchG, 
LNatSchG, BBodSchG, u. a.) 
sowie die Grundsätze der nach- 
haltigen und ordnungsgemäßen 
Forstwirtschaft (LFoG) sind zu 
beachten. 
1. die im Sinne des Landschaftsge- 
setzes (§§ 1 bis 3) ordnungsgemä- 
ße forstwirtschaftliche Bodennut- 
zung, soweit diese einzelstamm- 
bis horstweise erfolgt, und landwirt- 
schaftliche Bodennutzung von den 
Verboten 1, 3 und 11 sowie im 
Rahmen dieser Bewirtschaftungsar- 
ten die Errichtung ortsüblicher Kul- 
tur- und Weidezäune vom Verbot 6. 
Darüber hinaus bleibt im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Forstwirt- 
schaft der Bau von unbefestigten 
Forstwegen i.S.d. Ziffer 7.2 a) des 
Rd. Erl. MURL vom 08.11.1986 (IV 
A 30-90-00.0/IV B - 1.05.09, Zu- 
sammenarbeit zwischen ULB und 
UFB) unberührt von den Verboten 4 
(tlw.), 5 und 7.  
Die forstwirtschaftliche Nutzung der 
Forstwege und das abschnittsweise 
Niedrighalten der Vegetation auf 
den Böschungen und Banketten der 
Forstwege mit mechanischen Mit- 
Eine land- und forstwirtschaftli- 
che Bodennutzung, welche die 
Ziele und Grundsätze des Land- 
schaftsgesetzes beachtet, dient 
in der Regel den Zielen des Ge- 
setzes gemäß § 1 Abs. 3 LG 
(sog. Landwirtschaftsklausel).  
Zum Begriff der „ordnungsgemä- 
ßen Bodennutzung“ siehe auch 
die von der Agrarministerkonfe- 
renz beschlossenen allgemeinen 
Handlungsrichtlinien und Definiti- 
onen zur ordnungsgemäßen 
Landbewirtschaftung (v. 
20.09.87) und Forstwirtschaft 
(Rd. Erl. MURL IV A 5 20-00-
00.00 vom 13.04.89) sowie die 
Ausführungen unter Gliede- 
rungspunkt 1.5. Unberührt blei- 
ben demnach die auf die unmit- 
telbare Bodenertragsnutzung 
gerichteten land- bzw. forstwirt- 
schaftlichen Handlungen. Hierbei 
werden zwangsläufig immer

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101 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
teln im Turnus von drei Jahren blei- 
ben unberührt vom Verbot 18. 
Pflanzen geschädigt, auch wild- 
wachsende. Unberührt vom Ver- 
bot 1 bleibt deshalb das unver- 
meidbare Maß der Beeinträchti- 
gung des Naturhaushaltes durch 
land- und forstwirtschaftliche 
Nutzung, jedoch nicht z. B. das 
erstmalige Beseitigen wildwach- 
sender Pflanzen auf einer bisher 
nicht von der jeweiligen Nutzung 
tangierten Fläche. 
Die besonderen Regelungen 
bezüglich der Forstwege sind 
erforderlich aufgrund des beson- 
deren funktionalen Zusammen- 
hanges mit der forstlichen Nut- 
zung. Eine Beschädigung der 
Böschungsvegetation beim Ab- 
transport geschlagener Hölzer ist 
z. B. nicht vermeidbar. Die Bin- 
dung der Forstwege-
Unterhaltung an den 3-Jahres-
Turnus ist erforderlich als Kom- 
promiss zwischen der besonde- 
ren Funktion der Wege und dem 
besonderen ökologischen Stel- 
lenwert der Böschungen etc. als 
Saumbiotope innerhalb des Wal- 
des. 
Die Unberührtheitsregel für die 
Forstwirtschaft beinhaltet eine 
Festsetzung gem. § 25 LG auf 
der Grundlage des im Offenlage-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
102 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Verfahren ergänzten forstlichen 
Fachbeitrages. 
    
2. entfällt.  2. die Pflege und Rekonstruktion von 
Denkmalen im Sinne des § 2 
DschG NW mit Ausnahme vom 
Verbot 1, soweit die Grundsätze 
§§ 1 bis 3 LG beachtet werden. 
Die Beseitigung ökologisch wert- 
voller Vegetationsbestände im 
Zuge von Rekonstruktionsarbei- 
ten oder die Veränderung der 
Umgebung eines Denkmales (z. 
B. Hofanlagen) ist hiermit nicht 
gemeint, da hier i.d.R. ein Eingriff 
gemäß §§ 4 bis 6 LG vorliegt. 
Siehe auch § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG. 
    
3. Pflegemaßnahmen sowie die be- 
stimmungs- und ordnungsgemäße 
Nutzung privater und öffentlicher 
Park- und Sportanlagen, Friedhöfe 
und Hausgärten vom Verbot 1 mit 
Ausnahme der Beseitigung von 
Bäumen von den Verboten 3 und 
11. Darüber hinaus bleibt im Rah- 
men der bestimmungsgemäßen 
Nutzung das Zwischenlagern von 
Grünabfällen unberührt vom Verbot 
8. 
 3. Pflegemaßnahmen sowie die be- 
stimmungs- und ordnungsgemäße 
Nutzung privater und öffentlicher 
Parkanlagen, Friedhöfe und Haus- 
gärten, vom Verbot 1 mit Ausnah- 
me der Beseitigung von Bäumen, 
von den Verboten 3 und 11 sowie 
im Rahmen der bestimmungsge- 
mäßen Nutzung vom Verbot 8. 
Zum Begriff der „ordnungsgemä- 
ßen Nutzung“ siehe auch Gliede- 
rungspunkt 1.5 in analoger An- 
wendung der Ausführungen zur 
Land- und Forstwirtschaft. Die 
Grundsätze §§ 1 bis 3 LG sind 
jedoch auch hierbei zu beachten. 
    
4. entfällt  4.  die ordnungsgemäße Jagd im en- 
geren Sinne des § 1 Abs. 4 BJG 
vom Verbot 2 sowie vom Verbot 16 
Alle anderen Verbote gelten un- 
eingeschränkt. 
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
103 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
bei der Wildfolge auf angeschosse- 
nes Wild. 
im weiteren Sinne, wie z. B. die 
Anlage von sogenannten Jagd- 
schneisen oder Wildäckern oder 
der Bau von Hochsitzen, fallen 
nicht unter diese Unberührtheits- 
regelung. Solche Tätigkeiten 
bedürfen einer Befreiung gem. 
§ 69 LG, soweit sie unter die 
Verbotsregelungen des LP fallen. 
Eine ordnungsgemäße Jagdaus- 
übung umfasst insbesondere 
auch die Verpflichtung gemäß 
§ 1 BJagdG, die Wildbestände 
den landschaftlichen und landes- 
kulturellen Verhältnissen ange- 
passt zu halten. Großflächige 
Schäden an der Vegetation in- 
nerhalb und außerhalb des Wal- 
des- z. B. durch Wildverbiss oder 
Wildschäden deuten auf eine zu 
hohe Wilddichte hin. Soweit die- 
se gegeben ist, muss im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Jagdaus- 
übung gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG 
eine verstärkte Bejagung des 
jeweiligen Schadwildes erfolgen. 
    
5. entfällt  5. in der Zeit von Anfang Oktober bis 
Ende Februar zur Aufrechterhaltung 
der Verkehrssicherheit an Straßen 
und Bahnlinien das hierfür notwen- 
dige Beschneiden von Bäumen und 
Siehe auch die Wirkung des 
§ 64 LG. Hierdurch soll u.a. si- 
chergestellt werden, dass diese 
oft wertvollen Saumbiotope wäh- 
rend der Vegetationsperiode ei-

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
104 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Sträuchern vom Verbot 1 sowie das 
hierfür notwendige Niedrighalten 
der sonstigen Vegetation auf den 
dort vorhandenen Böschungen mit 
mechanischen Mitteln vom Verbot 
18. 
ner weitgehend ungestörten 
Entwicklung überlassen bleiben. 
Das Beseitigen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Pflan- 
zen bedarf einer Befreiung gem. 
§ 69 LG. 
    
6. die Durchführung von traditionellen 
Veranstaltungen (z. B. Sommerfes- 
te, Schützenfeste, Kulturveranstal- 
tungen etc.) sowie von Wander-, 
Lauf- und Radsportveranstaltungen 
auf befestigten Wegeflächen. Glei- 
ches gilt für Veranstaltungen im 
Geltungsbereich der Stadtordnung 
Köln. 
Davon ausgenommen ist die Be- 
schädigung von Bäumen und 
Sträuchern. 
Als traditionell gelten die Veran- 
staltungen, die bereits bei Inkraft- 
treten des Landschaftsplans auf 
denselben Flächen und im selben 
Umfang durchgeführt wurden. 
Gleiches gilt für Veranstaltungen, 
die nach Inkrafttreten des Land- 
schaftsplans auf denselben Flä- 
chen und im selben Umfang be- 
reits in drei aufeinander folgen- 
den Jahren genehmigt wurden. 
6. bis zum Nachweis eines neuen 
Standorts die Durchführung von 
Festveranstaltungen, wie z. B. 
Schützenfeste, auf bei Inkrafttreten 
des Landschaftsplans traditionell 
hierzu genutzten Flächen mit Aus- 
nahme des Verbotes 1. 
Die allgemeinen Pflichten des 
§ 3 LG sind jedoch auch in die- 
sen Fällen zu beachten. 
    
7. die bestimmungs- und ordnungs- 
gemäße Nutzung von Hofanlagen 
und bebauten Grundstücken vom 
Verbote 1 mit Ausnahme der Besei- 
tigung von Bäumen und von den 
Verboten 3, 11, 15 und 16 sowie 
das Grillen vom Verbot 17. 
Einen Bestandschutz genießen 
diese Nutzungen nur insoweit, 
wie sie nicht gegen Rechtsnor- 
men verstoßen. 
7. die bestimmungs- und ordnungs- 
gemäße Nutzung von Hofanlagen 
und bebauten Grundstücken vom 
Verbote 1 mit Ausnahme der Besei- 
tigung von Bäumen und von den 
Verboten 3, 11, 15 und 16 sowie 
das Grillen vom Verbot 17. 
Einen Bestandschutz genießen 
diese Nutzungen nur insoweit, 
wie sie nicht gegen Rechtsnor- 
men verstoßen. Die Ziele, 
Grundsätze und allgemeinen 
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind 
jedoch auch in diesen Fällen zu 
beachten.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
105 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
8. die nach § 4 BNatSchG privilegier- 
ten Nutzungen und die für deren 
bestimmungsgemäße Nutzung 
notwendigen Instandsetzungs- und 
Erhaltungsmaßnahmen soweit eine 
Anzeige an die untere Naturschutz- 
behörde erfolgt. 
Siehe Ziffer 7. Dieser besonders 
geregelte Bestandsschutz um- 
fasst z. B. nicht den Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln zur 
Beseitigung unerwünschten Auf- 
wuchses an Bahnanlagen. Hier 
gelten die Regelungen des Bun- 
desnaturschutzgesetzes. 
8. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG 
privilegierten Nutzungen - ein- 
schließlich vorhandener Führungen 
von Versorgungs-/ Entsorgungsan- 
lagen und -leitungen - und die für 
deren bestimmungsgemäße  Nut- 
zung notwendigen Instandset- 
zungs- und Erhaltungsmaßnahmen, 
soweit eine Anzeige an die untere 
Landschaftsbehörde erfolgt. 
Siehe Ziffer 7. Dieser besonders 
geregelte Bestandsschutz um- 
fasst z. B. nicht den Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln zur 
Beseitigung unerwünschten Auf- 
wuchses an Bahnanlagen. Hier 
gelten die Regelungen des 
Landschaftsgesetzes. 
    
9. die Nutzung vorhandener Versor- 
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh- 
men und die für deren bestim- 
mungsgemäße Nutzung notwendi- 
gen Instandsetzungs- und Erhal- 
tungsmaßnahmen, soweit eine An- 
zeige an die untere Naturschutzbe- 
hörde erfolgt. 
In Anlehnung an § 4 BNatSchG 
erhalten auch bestehende Anla- 
gen privater Unternehmen Be- 
standsschutz. 
9. die Nutzung vorhandener Versor- 
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh- 
men und die für deren bestim- 
mungsgemäße Nutzung notwendi- 
gen Instandssetzungs- und Erhal- 
tungsmaßnahmen, soweit eine An- 
zeige an die untere Landschaftsbe- 
hörde erfolgt. 
Siehe Ziffern 7 und 8. 
 
    
10. Kontroll- und Untersuchungsarbei- 
ten sowie Maßnahmen zur Abwehr 
von Gefahren für das Grundwasser 
auf Altlasten, Altablagerungen oder 
sonstigen Grundwassergefähr- 
dungsbereichen, soweit bei not- 
wendigen Eingriffen in Vegetations- 
Dem Schutz des Grundwasser- 
haushalts als einer Lebensgrund- 
lage des Menschen ist im Falle 
der Untersuchung und Sanierung 
der Altablagerungen absolute 
Priorität einzuräumen vor allen 
anderen Abwägungsbelangen, 
10. Kontroll- und Untersuchungsarbei- 
ten auf Altlasten, Altablagerungen 
oder sonstigen Grundwasserge- 
fährdungsbereichen, sowie Maß- 
nahmen zur Gefahrenabwehr, so- 
weit bei notwendigen Eingriffen in 
Vegetationsbestände das Vermei- 
Dem Schutz des Grundwasser- 
haushalts als einer Lebensgrund- 
lage des Menschen ist im Falle 
der Untersuchung und Sanierung 
der Altablagerungen absolute 
Priorität einzuräumen vor allen 
anderen Abwägungsbelangen,

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
106 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
bestände das Vermeidungsgebot 
des BNatSchG beachtet wird und 
eine vorherige Anzeige an die unte- 
re Naturschutzbehörde  erfolgt. 
also auch den Naturschutzbelan- 
gen. 
Im Falle einer unmittelbaren dro- 
henden Gefahr kann die Anzeige 
auch nachträglich erfolgen. 
 
Den gesetzlichen Verboten des 
allgemeinen und besonderen 
Artenschutzes ist weiterhin Rech- 
nung zu tragen. 
dungsgebot des § 3 LG beachtet 
wird und eine Anzeige an die untere 
Landschaftsbehörde erfolgt. 
also auch den Naturschutzbelan- 
gen. 
Diese Unberührtheitsregel für 
Maßnahmen zur Gefahrenab- 
wehr erfolgt da aus den Grunds- 
ätzen der allgemeinen Güterab- 
wägung selbstverständlich - nur 
zur Klarstellung.  
Gemeint sind hiermit Maßnah- 
men, die der Abwehr akuter Ge- 
fahren dienen, nicht jedoch Pfle- 
ge- und Unterhaltungsmaßnah- 
men 
Im Falle einer unmittelbaren dro- 
henden Gefahr kann die Anzeige 
auch nachträglich erfolgen. 
    
11. unverändert unverändert   
    
12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und 
sonstige Maßnahmen, die von der 
Oberbürgermeisterin der Stadt 
Köln, Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen, Umwelt- und Ver- 
braucherschutzamt, in Überein- 
stimmung mit den Regelungen des 
Landschaftsplans und sonstiger öf- 
fentlich-rechtlicher Vorschriften, 
insbesondere BNatSchG und 
LNatSchG NRW, angeordnet oder 
genehmigt sind bzw. von ihr oder in 
Diese Maßnahmen gehen über 
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin- 
aus. 
12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und 
sonstige Maßnahmen, die vom 
Oberstadtdirektor Köln angeordnet 
oder genehmigt sind bzw. von ihm 
oder in seinem Auftrag durchgeführt 
werden. 
Diese Maßnahmen gehen über 
die laufende Pflege (Ziffer 3) hin- 
aus.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
107 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
ihrem Auftrag durchgeführt werden. 
    
13. unaufschiebbare Maßnahmen zur 
Abwendung einer unmittelbar dro- 
henden gegenwärtigen Gefahr für 
Personen oder Sachen. Des Weite- 
ren Maßnahmen aus Gründen der 
Verkehrssicherungspflicht, die 
zwingend erforderlich sind, soweit 
bei notwendigen Eingriffen in Vege- 
tationsbestände das Vermeidungs- 
gebot des BNatSchG beachtet wird 
und eine vorherige Anzeige an die 
untere Naturschutzbehörde erfolgt. 
Diese Unberührtheitsregel für 
Maßnahmen zur Abwehr unmit- 
telbar drohender gegenwärtiger 
Gefahren, die zur Verhinderung 
drohender Schäden ein sofortiges 
Einschreiten verlangen und ein 
Abwarten bis zur Abstimmung mit 
der unteren Naturschutzbehörde 
unmöglich machen, erfolgt - da 
aus den Grundsätzen der allge- 
meinen Güterabwägung selbst- 
verständlich - nur zur Klarstel- 
lung. 
 
Im Falle einer unmittelbaren dro- 
henden gegenwärtigen Gefahr 
kann die Anzeige auch nachträg- 
lich erfolgen, muss aber nachvoll- 
ziehbar, durch Beifügung von 
Fotos, begründet werden. 
 
Den gesetzlichen Verboten des 
allgemeinen und besonderen 
Artenschutzes ist weiterhin Rech- 
nung zu tragen.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
 108 
Änderungen der allgemeinen Gebote 
 
Auch die allgemeinen Gebote in geschützten Landschaftsbestandteilen und deren Erläute- 
rungen wurden hinsichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, auf ihre Durchführbarkeit und 
Praxisrelevanz überprüft. 
 
 
Nr. 1 (Kennzeichnung von Geschützten Landschaftsbestandteilen) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. 
 
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die gesetzliche Regelung nicht erforder- 
lich ist. 
 
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) 
 
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, der Erläute- 
rungstext wird gestrafft. 
 
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst- 
erklärend ist. 
 
Nr. 4 (Beseitigung von Versiegelungen / Bodenverdichtungen im Kronentraufbereich) 
 
Im Gebot wird der Begriff „Kronenbereich“ unmissverständlich als „Kronentraufbereich“ be- 
schrieben. Der Text wird sprachlich optimiert 
 
In der Gebotserläuterung wird der Gesetzesverweis aktualisiert. 
 
Nr. 5. (Baumkontrolle) 
 
Das Gebot entfällt. Es ist nicht erforderlich, da die städtischen Bäume gemäß den anerkann- 
ten Richtlinien der FLL und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohnehin regelmäßig 
kontrolliert werden. 
 
Nr. 6 (Bewässerung von Bäumen) 
 
Das Gebot entfällt, da die Verwaltung dieses Gebot in der Praxis nicht umsetzen kann. 
 
Nr. 7 (Pflegekonzepte für geschützte Bäume) 
 
Das Gebot entfällt. 
 
Nr. 8 (Vermessungstechnische Erfassung von Bäumen) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. 
 
Nr. 9 (Landschaftliche Einbindung und Erhalt von Ruderalvegetation bei Umwandlung 
geschützter Hofanlagen in Eigentumswohnungen) 
 
Das Gebot entfällt. 
 
In der Praxis werden die individuellen Belange des umgebenden Landschaftsraums über die

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
 109 
Eingriffsregelung gestaltet und so weit wie möglich geschützt. Auch bei einer Umwandlung in 
andere Nutzungen als in Eigentumswohnungen. 
 
Nr. 10 (Renaturierung geschützter Bachläufe) 
 
Mit Erlass der EU-Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Überführung in die deutsche Wasserge- 
setzgebung wurden die Maßstäbe zur Renaturierung und Unterhaltung von Fließgewässern 
verbindlich geregelt. Auf kommunaler Ebene sind zu ihrer Sicherstellung sogenannte Umset- 
zungsfahrpläne zu erstellen. In die Erläuterung des Gebotes wird daher ein Hinweis auf die 
Umsetzungsfahrpläne aufgenommen, die von STEB und Wupperverband erarbeitet wurden. 
 
Die Einzelmaßnahmen, die unter dem Gebot Nr. 10 aufgeführt sind, werden beibehalten, da 
sie unabhängig von den vorliegenden Umsetzungsfahrplänen Gültigkeit haben. Die Maß- 
nahmen gehen über die in den Umsetzungsfahrplänen nach der WRRL enthaltenen Maß- 
nahmen teilweise hinaus und sollen nach Realisierung der geplanten Maßnahmen weiterhin 
gelten. In Teilen werden die einzelnen Maßnahmen des Gebotes textlich überarbeitet und 
gestrafft und Bezüge zum Wasserhaushaltsgesetz hergestellt. 
 
Nr. 11 (Regelmäßige Zustandserfassung) 
 
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich präzisiert. 
 
Nr. 12 (Witterung bei Durchführung von Bau- und Pflegemaßnahmen) 
 
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich präzisiert. 
 
Nr. 13 (Beleuchtung) 
 
Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie- 
rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen.

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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
110 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Allgemeine Gebote 
In den geschützten Land- 
schaftsbestandteilen ist ins- 
besondere geboten: 
 Allgemeine Gebote 
In den geschützten Land- 
schaftsbestandteilen ist ins- 
besondere geboten:  
 
1. das Aufstellen von Schildern 
in ausreichender Zahl zum 
Hinweis auf den Schutzsta- 
tus des Gebietes und die 
dort geltenden wesentlichen 
Verbote. 
 1. das Aufstellen von Schildern 
in ausreichender Zahl zum 
Hinweis auf den Schutzsta- 
tus des Gebietes und die 
dort geltenden wesentlichen 
Verbote. 
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 
4 LG und des § 13 der Verordnung zur 
Durchführung des Landschaftsgesetzes 
vom 22.10.1986 sind zu beachten. 
    
2. bei Auslaufen und bei Ab- 
schluss neuer Miet- oder 
Pachtverträge über städti- 
sche Grundstücke eine Ver- 
tragsverlängerung nur dann 
vorzunehmen, wenn die vor- 
gesehene Nutzung den Dar- 
stellungen und Festsetzun- 
gen für das geschützte Ob- 
jekt entspricht, selbst wenn 
sie unter die nicht betroffe- 
nen Nutzungen fällt. Beste- 
hende Nutzungsverhältnisse 
sind auf ihre Verträglichkeit 
für das geschützte Objekt zu 
überprüfen. Nutzungsverträ- 
ge, die den zuvor genannten 
Voraussetzungen nicht ent- 
sprechen, sind zum nächst- 
Diese Gebotsregelung betrifft vor 
allem Miet- und Pachtverträge für 
Nutzungen, die den Zielen und 
Grundsätzen des Bundesnatur- 
schutzgesetzes, Landesnaturschutz- 
gesetzes und des Landschaftsplanes 
widersprechen oder nicht ordnungs- 
gemäß ausgeübt werden. Angespro- 
chen sind insbesondere Landpacht- 
verträge z. B. für sensible Bereiche 
wie Überschwemmungsgebiete und 
Einzugsbereiche von Trinkwasser- 
gewinnungsanlagen. 
2. bei Auslaufen von Miet- oder 
Pachtverträgen über städti- 
sche Grundstücke eine Ver- 
tragsverlängerung nur dann 
vorzunehmen, wenn die 
nach dem Vertrag vorgese- 
hene Nutzung den Darstel- 
lungen und Festsetzungen 
für das geschützte Gebiet 
entspricht, selbst wenn sie 
unter die Nicht betroffenen 
Nutzungen  fällt. Bestehende 
Nutzungsverhältnisse sind 
auf ihre Verträglichkeit für 
das geschützte Gebiet zu 
überprüfen. Nutzungsverträ- 
ge, die nicht mit den Darstel- 
lungen und Festsetzungen 
für das geschützte Gebiet 
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem 
Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, 
die den Zielen und Grundsätzen des 
Landschaftsgesetzes und des Land- 
schaftsplans widersprechen, nicht ord- 
nungsgemäß ausgeübt werden oder als 
störende Anlagen eine Beeinträchtigung 
des Landschaftsbildes bzw. des Natur- 
haushalts darstellen. Angesprochen sind 
insbesondere Verträge über die land- 
wirtschaftliche Bodennutzung in Über- 
schwemmungsgebieten, im Einzugsbe- 
reich von Trinkwassergewinnungsanla- 
gen und Grundwasseranreicherungsge- 
bieten, Jagd- und Fischereipachtverträ- 
ge.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
111 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
möglichen Zeitpunkt zu kün- 
digen oder einvernehmlich 
mit dem Nutzer entspre- 
chend abzuändern. 
übereinstimmen, sind unab- 
hängig davon, ob diese Nut- 
zungen unter die Nicht be- 
troffenen Nutzungen fallen, 
zum nächstmöglichen Zeit- 
punkt zu kündigen oder ein- 
vernehmlich mit dem Nutzer 
entsprechend abzuändern. 
    
3. öffentlich-rechtliche Nut- 
zungsgestattungen im Rah- 
men des rechtlich Zulässigen 
zu versagen, nicht zu ver- 
längern, zurückzunehmen 
oder zu widerrufen, wenn die 
Nutzung den Darstellungen 
und Festsetzungen für das 
geschützte Objekt wider- 
spricht. 
 3. öffentlich-rechtliche Nut- 
zungsgestattungen im Rahmen 
des rechtlich Zulässigen zu ver- 
sagen, nicht zu verlängern, zu- 
rückzunehmen oder zu widerru- 
fen, wenn die Nutzung den Dar- 
stellungen und Festsetzungen für 
das geschützte Objekt wider- 
spricht. 
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen durch 
Sonderordnungsbehörden. 
    
4. die unverzügliche Beseiti- 
gung von Versiegelungen 
und/oder Verdichtungen des 
Bodens im Kronentraufbe- 
reich besonders geschützter 
Bäume, insbesondere die 
Beseitigung von Parkplätzen 
und befestigten Wegen. 
Die Gebotsregelung beinhaltet Maß- 
nahmen zur Verbesserung und Er- 
haltung des Lebensraumes der gem. 
§ 29 Abs. 1 BNatSchG besonders 
geschützten Baumreihen und -
gruppen. Zur Erhaltung ihrer Lebens- 
fähigkeit ist die umgehende und 
dauerhafte Durchführung dieser Ge- 
botsregelungen zwingend erforder- 
lich. 
4. die umgehende Beseitigung 
von Versiegelungen 
und/oder Verdichtungen des 
Bodens im Kronenbereich 
besonders geschützter 
Bäume, insbesondere die 
Beseitigung von Stellplätzen 
und befestigten Wegen im 
Kronenbereich. 
Die Gebotsregelungen 4 bis 7 beinhal- 
ten Maßnahmen zur Verbesserung und 
Erhaltung des Lebensraumes der gem. 
§ 23 Satz 1 LG besonders geschützten 
Baumreihen und -gruppen. Zur Erhal- 
tung ihrer Lebensfähigkeit ist die umge- 
hende Durchführung dieser Gebotsrege- 
lungen zwingend erforderlich.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
112 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
5. entfällt  5. eine Kontrolle bei besonders 
geschützten Bäumen min- 
destens 1 mal pro Jahr wäh- 
rend der Vegetationsperiode. 
 
    
6. entfällt  6. die ausreichende Bewässe- 
rung besonders geschützter 
Bäume im Falle längerer 
Trockenperiode. 
 
    
7. entfällt  7.  die Entwicklung eines Pfle- 
gekonzepts für besonders 
geschützte Bäume im Ent- 
wicklungsbereich öffentlicher 
Verkehrsflächen unter Ein- 
beziehung einer möglichst 
naturnahen Gestaltung des 
umgebenden Lebensrau- 
mes. 
 
    
8. unverändert    
    
9. entfällt  9. bei der Umwandlung ge- 
schützter Hofanlagen in Ei- 
gentumswohnungen die 
Die Anlage von zusätzlichen Parkplät- 
zen außerhalb des Hofraums ist hiermit

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
113 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
landschaftliche Einbindung 
zu erhalten bzw. wiederher- 
zustellen, insbesondere un- 
ter Berücksichtigung der 
dörflichen Ruderalvegetation 
und der Erhaltung ihrer vor- 
handenen Reste. 
i.d.R. nicht vereinbar. 
    
10. geschützte Bachläufe nach 
Maßgabe der folgenden 
Grundsätze zu erhalten und 
zu optimieren: 
Gemäß der Europäischen Wasser- 
rahmenrichtlinie sollen bis 2027 alle 
Europäischen Gewässer einen guten 
ökologischen Zustand aufweisen. Für 
die Kölner Bäche wurden auf dieser 
Basis Umsetzungsfahrpläne aufge- 
stellt mit Maßnahmen zur Verbesse- 
rung der Gewässerstrukturen, zum 
Hochwasserrückhalt und zum Natur- 
schutz. Die folgenden Maßnahmen 
dienen - auch nach Durchführung der 
Umsetzungsfahrpläne - dem Erhalt 
eines guten ökologischen Zustandes 
bzw. der punktuellen Optimierung 
der Bäche. 
10. geschützte Bachläufe – ins- 
besondere deren begradigte 
Teile - nach Maßgabe der 
folgenden Grundsätze zu re- 
naturieren: 
 
 die Gewässerqualität ist durch 
geeignete Maßnahmen zu 
verbessern. Diese Maßnah- 
men haben so nah wie mög- 
lich an der Verunreinigungs- 
ursache zu erfolgen. 
Die Verbesserung der Gewässergüte 
ist eine unverzichtbare Vorausset- 
zung für eine Bachrenaturierung, die 
auch zur Wiederansiedlung der typi- 
schen Bachfauna beitragen soll. 
 Die Gewässerqualität ist 
durch geeignete Maßnahmen 
zu verbessern. Diese Maß- 
nahmen haben so nah wie 
möglich an der Verunreini- 
gungsursache zu erfolgen. 
Die Verbesserung der Gewässergüte ist 
eine unverzichtbare Voraussetzung für 
eine Bachrenaturierung, die auch zur 
Wiederansiedlung der typischen Bach- 
fauna beitragen soll. 
 Wasserbautechnische Ufersi- 
cherungsmaßnahmen sind 
Gehölze erfüllen neben einer techni- 
schen auch zahlreiche ökologische 
 Wasserbautechnische Ufersi- 
cherungsmaßnahmen sind 
Die Renaturierung soll den sich natürlich 
einstellenden Bachverlauf unterstützen,

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
114 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
nur zur Sicherung von 
Zwangspunkten zulässig. 
Notwendige Ufersicherungen 
sind möglichst mit lebenden 
Baustoffen auszuführen, z. B. 
durch Anpflanzung von 
Schwarzerlen oder Baumwei- 
den. 
Funktionen wie Stabilisierung der 
Ufer gegen Erosion, Beschatten des 
Wasserlaufs, Lebensraum für Tiere 
und Pflanzen.  
auf das unbedingt nötige Maß 
zu beschränken. Notwendige 
Ufersicherungen haben - so- 
weit möglich durch 
Schwarzerlenpflanzungen im 
Mittelwasserbereich zu erfol- 
gen. 
um so die Entwicklung unterschiedlicher 
Lebensräume zu fördern. 
 ein genügend breiter Ufer- 
streifen (mindestens 10 m ab 
Böschungsoberkante beidsei- 
tig) ist zur ungehinderten Ent- 
wicklung des Bachlaufs un- 
bewirtschaftet zu lassen, so- 
weit keine Begrenzung durch 
genehmigte bauliche Anlagen 
vorliegt. 
Grundsätzlich sind diese Bereiche 
nutzungsfrei und der natürlichen 
Sukzession zu überlassen. Sofern 
die gewässertypspezifische Entwick- 
lung nicht behindert wird, ist ab- 
schnittsweise auch eine extensive 
Nutzung, z. B. als extensives Grün- 
land (Mahd, Beweidung) möglich. 
 Ein genügend breiter Ufer- 
streifen (mindestens 10 m 
entsprechend der Schutzaus- 
weisung) ist zur ungehinder- 
ten Entwicklung des Bach- 
laufs unbewirtschaftet zu las- 
sen. 
Nach Maßgabe der Renaturierungspla- 
nung sind diese Bereiche nicht oder nur 
1 bis 2 mal pro Jahr zu mähen. Das 
Mahdgut ist abzutransportieren, um 
Nährstoffanreicherungen zu verhindern. 
 bei Pflanzmaßnahmen sind 
ausschließlich bodenständige 
Gehölze entsprechend der po- 
tentiellen natürlichen Vegeta- 
tion zu verwenden. Nicht bo- 
denständige Gehölze sind zu 
entfernen. 
  Bei Pflanzmaßnahmen sind 
ausschließlich bodenständige 
Gehölze entsprechend der 
potentiellen natürlichen Vege- 
tation zu verwenden. Nicht 
bodenständige Gehölze sind 
zu entfernen. 
Die Bachgutachten von Dr. Lohmeyer 
geben hierzu wichtige Hinweise. 
 bei der Neuanlage von We- 
gen sind diese ausschließlich 
mit wassergebundenen Deck- 
schichten zu versehen und 
nach Möglichkeit nicht parallel 
zum Bachverlauf anzulegen. 
Hierdurch sollen ungestörte Lebens- 
räume am Bachlauf geschaffen wer- 
den im Wechsel mit Erlebnisräumen 
für Erholungssuchende. 
 Bei der Neuanlage von We- 
gen sind diese ausschließlich 
mit wassergebundenen Deck- 
schichten zu versehen und 
nach Möglichkeit nicht parallel 
zum Bachverlauf anzulegen. 
Hierdurch sollen ungestörte Lebens- 
räume am Bachlauf geschaffen werden 
im Wechsel mit Erlebnisräumen für Er- 
holungssuchende. 
 regelmäßige Arbeiten zur Bestimmte Nutzungen oder Restrikti-  Regelmäßige Arbeiten zur Durch die Böschungsmahd w ird i.d.R.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
115 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Gewässerunterhaltung im Be- 
reich der Gewässersohle, im 
Uferbereich und im Gewässe- 
rumfeld sind auf das notwen- 
dige Maß zu beschränken. Mit 
der Gewässerunterhaltung 
muss ein guter ökologischer 
und guter chemischer Zustand 
des Gewässers erhalten oder 
erreicht werden.  
onen erfordern eine gezielte und am 
jeweiligen Bedarf orientierte Unter- 
haltung (bspw. Hochwasserabfluss). 
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sol- 
len Unterhaltungsmaßnahmen dabei 
eine Entwicklung in einen naturna- 
hen und chemisch guten Zustand 
ermöglichen, was unter anderem den 
Abtransport des Mahdgutes bedingt. 
Erfordernisse des Natur- und Arten- 
schutzes sind zu beachten.  
Gewässerunterhaltung, wie z. 
B. die Mahd der Böschungen, 
sind auf das notwendige Maß 
zu beschränken. Das Mahd- 
gut ist in diesen Fällen abzu- 
transportieren. 
der natürlichen Schwarzerlen- und Wei- 
denaufwuchs mit entfernt, welcher ohne 
menschliche Einwirkung die Ufersiche- 
rung übernehmen würde. Siehe auch 
Allgemeine Verbote  Nr. 1 und 18. 
 künstliche Befestigungen der 
Bachsohlen sowie der Uferbe- 
reiche sind zu entfernen, so- 
weit sie nicht zwingend erfor- 
derlich sind. 
Für eine erfolgreiche Renaturierung 
sind eine wiederbesiedlungsfähige 
Bachsohle und ein durchgehender 
Uferstreifen unerlässlich. 
 
 Künstliche Befestigungen der 
Bachsohlen sind zu entfernen, 
soweit sie nicht zwingend er- 
forderlich sind. 
Für erfolgreiche Renaturierung ist eine 
wiederbesiedlungsfähige Bachsohle 
unerlässlich. 
Über dieses Gebot 10 hinaus sind weite- 
re Maßgaben zu Renaturierungen den 
Allgemeinen Hinweisen  des Gliede- 
rungspunkts 4.1 und den speziellen 
Festsetzungen zur Naturnahen Ausge- 
staltung  von Uferbereichen  unter 
Gliederungspunkt 4.1 zu entnehmen. 
    
11. eine regelmäßige Zustand- 
serfassung. 
Im Rahmen von Begehungen können 
Missstände und Fehlentwicklungen 
festgestellt werden, sodass notwen- 
dige Sicherungs- und Pflegemaß- 
nahmen rechtzeitig erkannt und ein- 
geleitet werden können. 
11. 
 eine regelmäßige Zustand- 
serfassung. 
Hierdurch können notwendige Siche- 
rungs- und Pflegemaßnahmen rechtzei- 
tig erkannt und eingeleitet werden.

G e s c h ü t z t e  L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
116 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
12. Bau- und Umbaumaßnah- 
men an baulichen Anlagen, We- 
gen, etc. sowie Pflegemaßnah- 
men nur bei geeigneten Witte- 
rungs- und jahreszeitlichen Be- 
dingungen durchzuführen. 
Arbeiten bei aufgeweichtem Boden 
sollen grundsätzlich vermieden wer- 
den. 
12. Bau- und Umbaumaßnah- 
men sowie Pflegemaßnahmen 
nur bei geeigneten Witterungs- 
und jahreszeitlichen Bedingun- 
gen durchzuführen. 
Arbeiten bei aufgeweichtem Boden sol- 
len grundsätzlich vermieden werden.  
    
13. bei Errichtung, Sanierung 
und Wartung von Beleuchtungs- 
anlagen ist den Belangen des 
Artenschutzes Rechnung zu tra- 
gen. 
Dieses Gebot dient insbesondere 
dem Schutz von Vögeln und nacht- 
aktiven Insekten. Durch einfache 
technische Maßnahmen, z.B. Ver- 
meidung von kurzwelligem 
Lichtspektrum oder Vermeidung der 
Lichtabstrahlung nach oben, können 
die negativen Auswirkungen der 
Lichtimmissionen verringert werden.

N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
117 
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
3.2 Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG  3.2 Naturschutzgebiete gem. § 20 LG 
§ 23 BNatSchG: 
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in de- 
nen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder 
in einzelnen Teilen erforderlich ist  
1.   zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstät- 
ten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender 
Tier- und Pflanzenarten, 
2.  aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen od er landeskundlichen 
Gründen oder 
3.  wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart ode r hervorragenden 
Schönheit. 
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verände- 
rung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nach- 
haltigen Störung führen können sind nach Maßgabe näherer Bestimmun- 
gen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzge- 
biete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.  
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben 
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- 
rungspunkten 3.2.1 und 3.2.2. 
§ 20 LG besagt: 
Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies 
a.) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Leb ensstätten be- 
stimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, 
b.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, l andeskundlichen oder 
erdgeschichtlichen Gründen oder 
c.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden 
Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils 
erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wie- 
derherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von 
Buchstabe a. 
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 1 LG: 
In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im 
Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Be- 
schädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Be- 
standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben 
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- 
rungspunkten 3.2.1 und 3.2.2. 
  
3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete  3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzun gen für Naturschutzgebiete

N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
118 
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
Soweit nicht für einzelne Naturschutzge- 
biete abweichende Festsetzungen getrof- 
fen worden sind, gelten in allen gem. § 23 
BNatSchG festgesetzten Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Verbote, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht 
betroffenen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Gebote und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 
und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für 
Befreiungen und Ausnahmegenehmigun- 
gen, sowie Ordnungswidrigkeiten und 
Straftaten. 
 Soweit nicht für einzelne Naturschutzge- 
biete abweichende Festsetzungen getrof- 
fen worden sind, gelten in allen gem. § 20 
LG festgesetzten Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Verbote, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht 
betroffenen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Gebote und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 auf- 
geführten Bestimmungen für Befreiungen, 
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 119 
Änderungen der allgemeinen Verbote 
 
Die allgemeinen Verbote in Naturschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden insbeson- 
dere im Hinblick auf veränderte rechtliche Grundlagen und verändertes Nutzerverhalten 
überarbeitet. 
 
Neu aufgenommen werden Verbotsregelungen für Tätigkeiten, die bisher nicht oder nur un- 
zureichend von den Verboten erfasst werden (z. B. Gewässernutzungen, Geocaching, Ver- 
anstaltungen). 
 
Unverändert bleibt das Angelverbot in Naturschutzgebieten. In einem späteren Änderungs- 
verfahren wird das Angelverbot umfassend geprüft und ggf. gebietsspezifisch geregelt. 
 
Einige der Unberührtheitsregelungen, die aktuell im Kapitel „Nicht betroffene Nutzungen“ zu 
finden sind und sich schwerpunktmäßig auf ein konkretes Verbot beziehen, werden zum 
Zweck der besseren Lesbarkeit unmittelbar diesem konkreten Verbot zugeordnet. Die bishe- 
rige Systematik des rechtsverbindlichen Landschaftsplans wurde insoweit verändert. Die 
Unberührtheitsregelungen, die sich auf mehrere Verbote beziehen, bleiben weiterhin an bis- 
heriger Stelle stehen (siehe Kapitel Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzun- 
gen“). 
 
 
Nr. 1 (Bäume, Sträucher beschädigen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In die Erläuterung des Verbots wird der Hinweis aufgenommen, dass dieses auch für Flech- 
ten und Pilze gilt. Die konkreten Hinweise auf die Paragraphen nicht mehr gültiger Rechts- 
vorschriften werden gestrichen. Der Gesetzesverweis auf die Eingriffsregelung wird gestri- 
chen, da ein Hinweis auf die ohnehin geltende rechtliche Regelung nicht erforderlich ist. Wei- 
terhin wird die Erläuterung ergänzt um Aspekte aus den Erläuterungen zu Verbot Nr. 18 (Ve- 
getation auf Banketten, Wegerändern).  
 
Der Gesetzesverweis auf die strafrechtlichen Vorschriften (§ 329 StGB) wird verallgemeinert.  
 
Es wird eine Unberührtheitsregel für die Bekämpfung von Problempflanzen und das mecha- 
nische Entfernen von Vegetationsbeständen bei naturschutzfachlichem Erfordernis einge- 
führt.  
 
Nr. 2 (Wildlebenden Tieren nachstellen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In der Erläuterung des Verbots wird der Gesetzesverweis auf artenschutzrechtliche Vor- 
schriften verallgemeinert. 
 
Die Unberührtheitsregel Nr. 9 (Jagdausübung) wird direkt dem Verbot 2 zugeordnet, gestrafft 
und aus dem allgemeinen Teil gestrichen.  
 
Nr. 3 (Pflanzen und Tiere einbringen / aussetzen oder anzusiedeln) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
In der Verbotserläuterung wird der Gesetzesverweis gestrichen.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 120 
Nr. 4 (Versiegelung) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich der Begriff „Kronenbereich“ 
durch „Kronentraufbereich“ ersetzt. 
 
Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Die Verbotserläuterung wird um einen Hinweis auf den Artenschutz ergänzt. Hinweise auf 
weitere nachfolgende Verbotsbestimmungen werden gestrichen. Der Gesetzesverweis auf 
die strafrechtlichen Vorschriften wird verallgemeinert. 
 
Nr. 6 (Leitungen verlegen / errichten) 
 
Das Verbot wird sprachlich vereinfacht. 
 
In die Erläuterung wird das Schutzgut Boden aufgenommen. 
 
Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 8 (ortsübliche Kulturzäune) wird direkt dem Ver- 
bot 6 zugeordnet und im allgemeinen Teil gestrichen. 
 
Nr. 7 (Aufschüttungen / Ausschachtungen vornehmen) 
 
Der Verbotstatbestand wird sprachlich konkretisiert. 
 
In der Erläuterung des Verbotes werden Hinweise zum Schutzgut Boden ergänzt und der 
Hinweis auf ordnungsgemäße Acker- und Gartennutzung gestrichen. Der Gesetzesverweis 
auf die die strafrechtlichen Vorschriften (§ 329 StGB) wird verallgemeinert. 
 
Nr. 8 (Abfälle wegwerfen) 
 
Im Verbot wird der Abfallbegriff unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ak- 
tualisiert und neu formuliert. Der Begriff Anlagen wird gestrichen, da deren Errichtung und 
Betrieb bereits durch Verbot Nr. 5 (Bauliche Anlagen errichten) untersagt ist. 
 
Nr. 9 (Werbeanlagen errichten) 
 
Das Verbot wird auf alle Werbeanlagen ausgedehnt, also auch auf genehmigungsfreie und 
mobile. 
 
Die Verbotserläuterung wird sprachlich neu gefasst. 
 
Eine Unberührtheit für gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen wird eingefügt. 
 
Nr. 10 (Verkaufswagen/-stände aufstellen / betreiben) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 11 (Flächen betreten, befahren, reiten) 
 
Das Führen von Pferden wird neu in die Verbotstatbestände eingeführt.  
 
Im Verbotstatbestand wird das „Erzeugen von Lärm und MusikB“ aus systematischen Grün- 
den gestrichen und als separater Verbotstatbestand (Nr. 33) aufgenommen.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 121 
 
Nr. 12 (Überfliegen mit Luftfahrzeugen) 
 
Das Verbot wird auf Fahrzeugmodelle, Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte (beispiels- 
weise Drohnen) ausgeweitet. 
 
Die Verbotserläuterung wird auf den geänderten Verbotstatbestand abgestellt. 
 
Nr. 13 (Einrichtungen für den Wasser- und Luftsport) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 14 (Lagerplätze und Campingplätze anlegen oder betreiben) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 15 (Zelten und Wohnmobile abstellen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 16 (Hunde laufenlassen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Das Verbot und die Verbotserläuterung werden sprachlich überarbeitet. 
 
Die allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 2 (Laufenlassen von Hunden bei Wildfolge) wird 
direkt dem Verbot zugeordnet, sprachlich überarbeitet und im allgemeinen Teil gestrichen. 
 
Nr. 17 (Feuer machen) 
 
Das Verbot wird erweitert auf das Abbrennen von Feuerwerken und auf das Unterhalten von 
Feuer, da für die Ahndung nicht nur das Anzünden, sondern auch das Unterhalten eines 
Feuers relevant ist. Das Grillen wird explizit im Verbot erwähnt. 
 
Die Verbotserläuterung wird um potentielle Störungen der Tierwelt erweitert. 
 
 
Nr. 18 (Vegetation auf Banketten, Wegerändern) 
 
Das Verbot wird hier gestrichen und in Verbot Nr. 1 integriert. 
 
 
Nr. 19 (Umbruch von Dauergrünland) 
 
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert, der Erläuterungstext gestrafft. 
 
 
Nr. 20 (Gewässer anlegen / verändern) 
 
Das Verbot wird sprachlich überarbeitet und konkretisiert. 
 
Die Erläuterung des Verbots wird gestrafft, da eine fachliche Detailbeschreibung nicht erfor- 
derlich ist.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 122 
 
Nr. 21 (Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. In der Verbotserläuterung wird der Hinweis auf 
das Befreiungsverfahren gestrichen. Der Erläuterungstext wird gestrafft und konkretisiert.  
 
Nr. 22 (Dünger, Gülle, Klärschlamm aufbringen) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 23 (Erstaufforstung) 
 
Im Verbot wird der Hinweis auf die LÖLF gestrichen, da diese nicht mehr zuständig ist. Das 
Verbot wird erweitert auf Pflegepläne und Sofortmaßnahmenkonzepte. 
 
Die Verbotserläuterung wird aktualisiert. 
 
Nr. 24 (Wildfütterungen) 
 
Das Verbot wird bis auf das Streichen der Kirrungen, welche dezidiert im Landesjagdrecht 
behandelt werden, nicht verändert. Für Schwarzwildkirrungen wird eine Unberührtheitsrege- 
lung neu aufgenommen. 
 
In der Verbotserläuterung wird der Gesetzesverweis verallgemeinert. 
 
Nr. 25 (entfallen). 
 
Das Verbot wurde bereits in einem früheren Änderungsverfahren aufgehoben. 
 
Nr. 26 (Angeln) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. Das Angeln wird in einem späteren Verfahren gebietsspezi- 
fisch geregelt. 
 
Nr. 27 (Bleischrotverwendung) 
 
Das Verbot entfällt, da das Landesjagdgesetz NRW die Bleischrotverwendung an und über 
Gewässern inzwischen verbietet. 
 
Nr. 28 (Jagdkanzeln) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrafft und die im Text 
formulierte Unberührtheit entsprechend der Systematik des Landschaftsplans als eigene 
Unberührtheit dem Verbot zugeordnet.  
 
Nr. 29 (Gesellschaftsjagden) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert. Die im Erläuterungstext formulierte Unberührtheit 
wird entsprechend der Systematik des Landschaftsplans als eigene Unberührtheit dem Ver- 
bot zugeordnet und der Text gestrafft. 
 
Nr. 30 (Gewässerbenutzung) 
 
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Die Gewässernutzungen verschiedener Art können bis- 
her nicht wirkungsvoll geahndet werden, da noch kein konkreter Verbotstatbestand gilt und

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 123 
bei Verstößen höchstens mittelbar argumentiert werden kann (z. B. Beunruhigung von Tie- 
ren). 
 
Nr. 31 (Veranstaltungen) 
 
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Hierdurch soll der Ordnungsbehörde die Ermächtigung 
erteilt werden, auch die Teilnehmer von zunehmend stattfindenden unorganisierten Veran- 
staltungen von teils erheblichem Umfang, Stichwort soziale Netzwerke, mit den entspre- 
chend negativen Folgewirkungen für Natur und Landschaft ordnungsrechtlich ahnden zu 
können. Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im 
Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versamm- 
lungsbehörde unterliegen. 
 
Nr. 32 (Geocaching) 
 
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht ein Regelungsbedarf, da diese neue Art der 
Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst 
wird. 
 
Nr. 33 (Erzeugen von Lärm) 
 
Das Verbot wird unverändert aus dem Verbot Nr. 11 (Flächen betreten, befahren, reiten) 
übernommen und aus systematischen Gründen hier aufgeführt.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
124 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
Allgemeine Verbote 
In Naturschutzgebieten ist 
insbesondere verboten: 
 Allgemeine Verbote 
In Naturschutzgebieten ist 
insbesondere verboten:  
 
1. Bäume, Sträucher oder 
sonstige Pflanzen zu 
beschädigen, zu besei- 
tigen oder Teile davon 
abzutrennen sowie jede 
Handlung, die geeignet 
ist, das Wachstum oder 
den Fortbestand der 
Pflanzenart nachteilig 
zu beeinflussen. Bäu- 
me, Sträucher und 
sonstige Pflanzen gel- 
ten auch als beschä- 
digt, wenn das Wurzel- 
werk verletzt ist. 
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des 
BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als 
Pflanzen. 
Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgege- 
bene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus 
ganzjährig und dient der Erhaltung von Le- 
bensräumen für bedrohte Tier- und Pflanzen- 
arten. 
Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf 
den Böschungen und Banketten land- und 
forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Feld- 
rainen und sonstigen Wegränder.  
Aufgrund der Regelung des BNatSchG kön- 
nen auch außerhalb des Schutzbereichs vor- 
genommene Handlungen, die auf das Natur- 
schutzgebiet einwirken, genehmigungspflich- 
tig sein, bzw. ordnungsbehördliche Maßnah- 
men auslösen. 
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten 
die Vorschriften des Strafgesetzbuches über 
die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu 
beachten. 
Die Verbotswirkung bezieht sich auch auf die 
ordnungsgemäße Landwirtschaft. 
1. Bäume, Sträucher oder 
sonstige Pflanzen zu 
beschädigen, zu besei- 
tigen oder Teile davon 
abzutrennen sowie jede 
Handlung, die geeignet 
ist, das Wachstum oder 
den Fortbestand der 
Pflanzenart nachteilig 
zu beeinflussen. Bäu- 
me, Sträucher und 
sonstige Pflanzen gel- 
ten auch als beschä- 
digt, wenn das Wurzel- 
werk verletzt ist. 
Das Verbot dient der Erhaltung der Leis- 
tungsfähigkeit des Naturhaushalts als Le- 
bensgrundlage des Menschen. 
Die Schutzwirkung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG 
gilt somit in den Schutzgebieten ganzjährig 
(§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG verbietet in der Zeit 
vom 1. März bis zum 30. September He- 
cken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röh- 
richt- und Schilfbestände zu roden, abzu- 
schneiden oder zu zerstören. Siehe auch 
§ 61 LG zum Allgemeinen Schutz von 
Pflanzen sowie § 63 LG.) 
Aufgrund der §§ 4-6 LG (Eingriffsregelung) 
sind auch außerhalb des Schutzbereiches 
vorgenommene Handlungen mit den be- 
schriebenen Folgewirkungen auf die ge- 
schützte Vegetation genehmigungspflichtig. 
Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten 
die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 5 
StGB zu beachten. Die Verbotswirkung be- 
zieht sich auch auf die ordnungsgemäße 
Landwirtschaft. 
Unberührt davon:    
 das mechanische Ent- Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
125 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
fernen von Problem- 
pflanzen und Vegetati- 
onsbeständen, wobei 
letztere Maßnahme ei- 
nes naturschutzfachli- 
chen Erfordernisses be- 
darf, bei vorheriger An- 
zeige an die untere Na- 
turschutzbehörde 
Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herku- 
lesstaude, Drüsiges Springkraut), exotische 
Gartenpflanzen (z.B. Kirschlorbeer, Rho- 
dodendron) und Giftpflanzen in Grünlandbe- 
ständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die die 
landwirtschaftliche Nutzung erheblich beein- 
trächtigen. Das Entfernen größerer Vegetati- 
onsbestände kann aus Gründen des Arten- 
schutzes erforderlich werden, so ist beispiels- 
weise die Erhaltung eines bestimmten Suk- 
zessionsstadiums für spezialisierte Arten 
überlebensnotwendig.  
    
2. wildlebenden Tieren 
nachzustellen, sie mut- 
willig, ohne vernünftigen 
Grund zu beunruhigen, 
zu ihrem Fang geeigne- 
te Vorrichtungen anzu- 
bringen, sie zu fangen, 
zu töten, ihre Puppen, 
Larven, Eier, Nester 
und sonstigen Brut- o- 
der Wohnstätten fortzu- 
nehmen oder zu be- 
schädigen sowie sie auf 
andere Weise in ihrer 
Fortpflanzung zu behin- 
dern. 
Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und 
als Gegensteuern zum bedrohlichen Arten- 
rückgang ist dieser allgemeine Schutz wildle- 
bender Tiere gerade in großstädtischen bzw. 
stadtnahen Schutzgebieten von besonderer 
Bedeutung. 
2. wildlebenden Tieren 
nachzustellen, sie mut- 
willig, ohne vernünftigen 
Grund zu beunruhigen, 
zu ihrem Fang geeigne- 
te Vorrichtungen anzu- 
bringen, sie zu fangen, 
zu töten, ihre Puppen, 
Larven, Eier, Nester 
und sonstigen Brut- o- 
der Wohnstätten fortzu- 
nehmen oder zu be- 
schädigen sowie sie auf 
andere Weise in ihrer 
Fortpflanzung zu behin- 
dern. 
Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt 
und als Gegensteuern zum bedrohlichen 
Artenrückgang ist dieser allgemeine Schutz 
wildlebender Tiere (siehe auch §§ 62 und 
63 LG) gerade in großstädtischen bzw. 
stadtnahen Schutzgebieten von besonderer 
Bedeutung. 
Siehe auch Verbot 25 und 26. 
Unberührt davon:   Unberührt davon:

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
126 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
 die rechtmäßige und 
ordnungsgemäße Aus- 
übung der Jagd im enge- 
ren Sinne der jagdrecht- 
lichen Bestimmungen. 
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren 
Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten 
Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau 
von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Un- 
berührtheitsregelung.  
 
 die ordnungsgemäße 
Jagd im engeren Sinne 
des § 1 Abs. 4 BJG vom 
Verbot 2.  
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weite- 
ren Sinne, wie z. B. die Anlage von soge- 
nannten Jagdschneisen oder Wildäckern 
oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht 
unter diese Unberührtheitsregelung. Solche 
Tätigkeiten bedürfen einer Befreiung gem. 
§ 69 LG, soweit sie unter die Verbotsrege- 
lungen des LP fallen. 
Soweit nicht durch gebietsspezifische Ver- 
bote die Jagdausübung eingeschränkt wird, 
ist davon auszugehen, dass die Jagd im 
engeren Sinne mit den Naturschutzzielen 
vereinbar ist. 
Durch die Zusammenarbeit von Naturschutz 
und Jagd, insbesondere der Jagdaus- 
übungsberechtigten und der örtlich zustän- 
digen Landschaftswächter, wird die gegen- 
seitige Akzeptanz erhöht. Zudem werden 
Sammlung und Austausch von Daten geför- 
dert, insbesondere um Rückschlüsse zu 
ziehen bezüglich der Auswirkungen der 
Jagd auf den Zustand der Naturschutzge- 
biete. Die Zusammenarbeit und die Weiter- 
gabe der gesammelten Daten an die untere 
Landschaftsbehörde bzw. die untere Jagd- 
behörde werden empfohlen. 
Bei der Bejagung ist auf schützenswerte 
Tiere und Pflanzen Rücksicht zu nehmen. 
Insbesondere soll auf eine Ausübung der 
Jagd verzichtet werden, wenn geschützte 
Wasservögel auf dem Wasser ruhen. Dies

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
127 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
ist insbesondere auch bei der Durchführung 
von Gesellschaftsjagden zu beachten. 
    
3. Bäume, Sträucher oder 
sonstige Pflanzen sowie 
Tiere einzubringen bzw. 
auszusetzen oder an- 
zusiedeln. 
In Naturschutzgebieten sollen Tiere und 
Pflanzen generell nicht eingebracht werden, 
da Beeinträchtigungen besonders schutzwür- 
diger Biozönosen (Lebensgemeinschaften) 
die Folge sein können und ggf. unbedingt zu 
erhaltende Populationen (z. B. seltene Am- 
phibienarten) durch unkontrolliertes Ausset- 
zen anderer - auch gebietstypischer -Arten 
zum Erlöschen gebracht werden können. Ein- 
geschlossen sind das Aussetzen von Fischen 
in geschützten Gewässern (Besatzmaßnah- 
men) und von Wild sowie die ordnungsgemä- 
ße Landwirtschaft. 
3. Bäume, Sträucher oder 
sonstige Pflanzen sowie 
Tiere einzubringen bzw. 
auszusetzen oder an- 
zusiedeln. 
In Naturschutzgebieten sollen Tiere und 
Pflanzen generell nicht eingebracht werden, 
da Beeinträchtigungen besonders schutz- 
würdiger Biozönosen (Lebensgemeinschaf- 
ten) die Folge sein können und ggf. unbe- 
dingt zu erhaltende Populationen (z. B. sel- 
tener Amphibienarten) durch unkontrolliertes 
Aussetzen anderer - auch gebietstypischer -
Arten zum Erlöschen gebracht werden kön- 
nen. Eingeschlossen ist das Aussetzen von 
Fischen in geschützten Gewässern (Be- 
satzmaßnahmen) und von Wild sowie die 
ordnungsgemäße Landwirtschaft. Siehe 
auch die Schutzwirkung des § 62 Nr. 2 LG. 
    
4. die Versiegelung von 
Feldwegen und Flächen 
- insbesondere im Kro- 
nentraufbereich der 
Bäume - sowie andere 
Maßnahmen zur Ver- 
dichtung des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grund- 
wasseranreicherungsflächen, auf die Gewähr- 
leistung der Wasserversorgung des Wurzel- 
raumes von Bäumen und Sträuchern sowie 
die Erhaltung des Lebensraumes von Insek- 
ten und sonstigen Kleinstlebewesen. 
4. die Versiegelung von 
Feldwegen und Flächen 
- insbesondere im 
Traufbereich der Bäu- 
me (Kronenbereich) - 
sowie andere Maßnah- 
men zur Verdichtung 
des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von 
Grundwasseranreicherungsflächen, auf die 
Gewährleistung der Wasserversorgung des 
Wurzelraumes von Bäumen und Sträuchern 
sowie die Erhaltung des Lebensraumes von 
Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen. 
    
5. bauliche Anlagen im Hierdurch sollen nachteilige  Veränderungen 5. bauliche Anlagen im Hierdurch sol len nachteilige Veränderungen

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
128 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
Sinne des § 2 Abs. 1 
BauO NW, als auch 
Straßen, Wege und 
Plätze zu errichten oder 
zu ändern, auch wenn 
sie keiner bauaufsichtli- 
chen Genehmigung be- 
dürfen sowie die Au- 
ßenseite bestehender 
baulicher Anlagen zu 
ändern. Die Nutzungs- 
änderung steht der Än- 
derung gleich. 
von Natur und Landschaft auf das unbedingt 
notwendige Maß beschränkt werden, um für 
die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Natur- 
haushaltes zu gewährleisten sowie Beein- 
trächtigungen des Orts- und Landschaftsbil- 
des zu vermeiden. 
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen 
des allgemeinen und besonderen Artenschut- 
zes bleiben unberührt. 
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten 
die Vorschriften des Strafgesetzbuches über 
die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu 
beachten. 
Sinne des § 2 Abs. 1 
BauO NW, als auch 
Straßen, Wege und 
Plätze zu errichten oder 
zu ändern, auch wenn 
sie keiner bauaufsichtli- 
chen Genehmigung be- 
dürften sowie die Au- 
ßenseite bestehender 
baulicher Anlagen zu 
ändern. Die Nutzungs- 
änderung steht der Än- 
derung gleich. 
von Natur und Landschaft auf das unbedingt 
notwendige Maß beschränkt werden, um für 
die Zukunft die Leistungsfähigkeit des Na- 
turhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der 
Naturgüter zu gewährleisten sowie Beein- 
trächtigungen des Orts- und Landschaftsbil- 
des zu vermeiden. 
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass 
im folgenden verschiedene konkret genann- 
te bauliche Anlagen gesondert verboten 
werden. 
Diese Verbotsregelungen sind jeweils be- 
sonders erläutert. 
Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten 
die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 2 
StGB zu beachten. 
    
6. ober- und unterirdische 
Leitungen aller Art, 
Zäune oder andere Ein- 
friedungen zu errichten, 
zu verlegen oder zu än- 
dern. 
Das Verbot dient der Vermeidung von Störun- 
gen des Grundwasserhaushaltes und des 
Bodens schutzwürdiger Bereiche wie auch der 
Gewährleistung eines freien Wildwechsels in 
die Schutzgebiete bzw. aus ihnen heraus. 
6. ober- und unterirdische 
Versorgungs-, Entsor- 
gungs- oder Material- 
transportleitungen (Frei- 
oder Rohrleitungen), 
Zäune oder andere Ein- 
friedungen zu errichten, 
zu verlegen oder zu än- 
dern. 
Das Verbot dient der Vermeidung von Stö- 
rungen des Grundwasserhaushaltes 
schutzwürdiger Bereiche wie auch der Ge- 
währleistung eines freien Wildwechsels in 
die Schutzgebiete bzw. aus ihnen heraus. 
    
7. Aufschüttungen, Verfül- Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhal- 7. Aufschüttungen, Verfül- Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Er-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
129 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
lungen, Abgrabungen 
Ausschachtungen oder 
Verfestigungen vorzu- 
nehmen oder die Bo- 
den- oder Geländege- 
stalt auf andere Weise 
zu verändern. 
tung der vorhandenen landschaftlichen Struk- 
turen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für 
Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des 
Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Ver- 
hinderung von Landschaftsschäden durch 
weitere Kiesgrubenaufschlüsse, als auch dem 
Schutz hochwertiger Bereiche und der beson- 
ders schutzwürdigen Böden.  
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten 
die Vorschriften des Strafgesetzbuches über 
die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete zu 
beachten. 
lungen, Abgrabungen 
oder Ausschachtungen 
vorzunehmen oder die 
Bodengestalt auf ande- 
re Weise zu verändern. 
haltung der vorhandenen landschaftlichen 
Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräu- 
men für Pflanzen und Tiere und auf die Si- 
cherung des Landschaftsbildes. Es dient 
sowohl der Verhinderung von Landschafts- 
schäden durch weitere Kiesgrubenauf- 
schlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger 
Bereiche, wie z. B. feuchter Brachflächen, 
vor der Inanspruchnahme als Grundfläche 
für Erdwälle aus Lärmschutzgründen.  
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass 
der Umbruch oder das Umgraben von 
Acker- oder Gartenböden im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Nutzung vom Verbot 
nicht betroffen ist. 
Darüber hinaus ist in Naturschutzgebieten 
die Strafvorschrift des § 329 Abs. 3 Nr. 1 
und 2 StGB zu beachten. 
    
8. feste oder flüssige Stof- 
fe sowie Gegenstände, 
die geeignet sind, den 
Naturhaushalt oder das 
Landschaftsbild erheb- 
lich oder nachhaltig zu 
beeinträchtigen, zu 
verwenden, zu lagern 
oder sich dieser zu ent- 
ledigen. 
Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige 
Bereiche und Störungen des Landschaftsbil- 
des sollen hierdurch verhindert werden. Das 
Verbot orientiert sich dabei am Abfallbegriff 
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, d. h. neben 
Abfällen aus Landwirtschaft und Gartenbau 
(Biozide, Gülle, Festmist, etc.), Klärschläm- 
men sowie Bioabfällen (Gartenabfälle, Grün- 
schnitt, etc.), ist beispielsweise auch die Be- 
seitigung von Bauschutt eingeschlossen.  
8. .Abfälle oder Altmaterial 
wegzuwerfen oder zu 
lagern und Abfallbesei- 
tigungsanlagen ein- 
schließlich Recyclingan- 
lagen zu errichten so- 
wie rechtswidrig errich- 
tete Anlagen zu betrei- 
ben. 
Schädliche Einwirkungen auf schutzwürdige 
Bereiche und Störungen des Landschafts- 
bildes sollen hierdurch verhindert werden. 
Eingeschlossen ist die Beseitigung von Gar- 
tenabfällen.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
130 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
 
    
9. feste Werbeanlagen im 
Sinne des § 10 Abs. 1 
BauO NW und mobile 
Werbeanlagen zu er- 
richten, anzubringen, 
aufzustellen oder 
rechtswidrig errichtete 
zu betreiben, auch 
wenn sie baurechtlich 
genehmigungsfrei sind. 
Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO 
NRW gehören beispielsweise Schilder, Be- 
schriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, 
Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenan- 
schläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, 
Tafeln und Flächen. 
Das Verbot soll die Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes im gesamten Geltungsbe- 
reich des Landschaftsplans und Störungen 
des Naturhaushaltes bei der Errichtung oder 
auch Instandhaltung der Anlagen verhindern. 
9. Werbeanlagen im Sinne 
des § 13 Abs. 1 BauO 
NW zu errichten, anzu- 
bringen oder rechtswid- 
rig errichtete zu betrei- 
ben. 
Neben der Sicherung des Landschaftsbildes 
dient das Verbot vor allem der Vermeidung 
von Störungen des Naturhaushaltes bei der 
Errichtung oder auch Instandhaltung der 
Anlagen. 
Unberührt davon :     
 gesetzlich vorgeschrie- 
bene Beschilderungen 
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hinweisschil- 
der für Schutzgebiete u.s.w. 
  
    
10. unverändert unverändert   
    
11. Flächen und Wege zu 
betreten, zu befahren 
oder auf ihnen zu reiten 
sowie Pferde zu führen, 
mit Ausnahme von We- 
gen, die besonders ge- 
Hierdurch sollen genügend große ungestörte 
Lebensräume für die Tierwelt erhalten werden 
bzw. Störungen so gering wie unter großstäd- 
tischen Bedingungen möglich gehalten wer- 
den. Des Weiteren soll eine möglichst unge- 
störte Vegetationsentwicklung gewährleistet 
werden, insbesondere für trittempfindliche 
11. Flächen und Wege zu 
betreten, zu befahren 
oder auf ihnen zu rei- 
ten, mit Ausnahme von 
Wegen, die besonders 
gekennzeichnet sind. 
Das Erzeugen von 
Hierdurch sollen genügend große ungestör- 
te Lebensräume für die Tierwelt erhalten 
werden bzw. Störungen so gering wie unter 
großstädtischen Bedingungen möglich ge- 
halten werden. Des Weiteren soll eine mög- 
lichst ungestörte Vegetationsentwicklung 
gewährleistet werden, insbesondere für tritt-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
131 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
kennzeichnet sind. Flächen. Lärm und Musik sowie 
das Betreiben von Ton- 
geräten ist verboten. 
empfindliche Flächen. 
    
12. Fahrzeugmodelle , 
Flugmodelle und unbe- 
mannte Fluggeräte 
(beispielsweise Droh- 
nen) zu betreiben sowie 
mit diesen die Natur- 
schutzgebiete zu über- 
fliegen. 
Die nach Luftverkehrs-Ordnung einzuhalten- 
den Sicherheitsmindesthöhen (150 m, in Städ- 
ten 300 m) werden aufgrund des geringen 
Aktionsradius von Flugmodellen in der Regel 
unterschritten. Lärmentwicklung und hohe 
Geschwindigkeiten mit abrupten Richtungs- 
wechseln sowie die Imitation einer Greifvogel- 
silhouette  können insgesamt zu erheblichen 
Störungen der Tierwelt führen. Fahrzeugmo- 
delle stellen durch Lärmentwicklung und An- 
näherung an Wildtiere und Bewegung in de- 
ren Habitaten eine Störung dar. 
 
12. das Überfliegen der 
Naturschutzgebiete mit 
Luftfahrzeugen unter- 
halb einer Höhe von 
150 m über dem Erd- 
boden. 
Die Naturschutzgebiete sollen hierdurch 
möglichst ruhiggestellt werden. Des Weite- 
ren dient das Verbot dem Schutz der Vögel 
vor Zusammenstößen mit Luftfahrzeugen. 
Als Luftfahrzeuge gelten auch Motorflugmo- 
delle. 
    
13. unverändert unverändert   
    
14. unverändert unverändert   
    
15. unverändert unverändert

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
132 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
16. Hunde unangeleint lau- 
fen zu lassen. 
In Naturschutzgebieten ist dem Naturschutz- 
ziel absoluter Vorrang einzuräumen vor ande- 
ren Nutzungsansprüchen. Durch frei herum- 
laufende Hunde werden wildlebende Tiere 
stark beunruhigt, was zur Aufgabe von Brut- 
und Setzrevieren führen kann. 
16. Hunde - ohne sie anzu- 
leinen frei herumlaufen 
zu lassen. 
In Naturschutzgebieten ist dem Natur- 
schutzziel absoluter Vorrang einzuräumen 
vor anderen Nutzungsansprüchen. Durch 
frei herumlaufende Hunde werden wildle- 
bende Tiere stark beunruhigt, wodurch im 
Extremfall eine Abwanderung gefährdeter 
Tierpopulationen ausgelöst werden könnte. 
    
Unberührt davon:   Unberührt davon:   
 das Laufenlassen von 
Hunden im jagdlichen 
Einsatz, soweit die 
Jagdausübung gebiets- 
spezifisch zulässig ist. 
Die gesetzlich vorgeschriebene Wildfolge ist 
ohne den Einsatz von Jagdhunden in der Re- 
gel nicht durchführbar. 
  
    
17. Feuer zu machen, zu 
unterhalten und zu gril- 
len sowie brennende 
oder glimmende Ge- 
genstände wegzuwer- 
fen wie auch solche, die 
geeignet sind, Feuer zu 
verursachen sowie das 
Abbrennen von Feuer- 
werken. 
Das Verbot dient der Vermeidung unkontrol- 
lierter Brände und der Erhaltung der Kleintier- 
und Insektenwelt sowie des Bodenlebens. 
Weiterhin sollen Beunruhigungen der Tierwelt 
vermieden werden. 
17. Feuer zu machen sowie 
brennende oder glim- 
mende Gegenstände 
wegzuwerfen wie auch 
solche, die geeignet 
sind, Feuer zu verursa- 
chen. 
Das Verbot dient der Vermeidung unkontrol- 
lierter Brände und der Erhaltung der Klein- 
tier- und Insektenwelt sowie des Bodenle- 
bens.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
133 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
18. entfällt  18. die Bodendecke (Vege- 
tation) auf den Banket- 
ten der Wirtschaftswe- 
ge, auf Böschungen, 
Straßenbegleitgrün, 
Feldrainen und sonsti- 
gen Wegrändern mit 
mechanischen, chemi- 
schen oder sonstigen 
Mitteln niedrig zu halten 
oder zu vernichten so- 
wie durch Auftrag von 
Dünge- und Pflanzen- 
behandlungsmitteln 
dortselbst die natürliche 
Entwicklung zu beein- 
flussen oder zu verhin- 
dern. 
Das Verbot dient der Erhaltung von Lebens- 
räumen für bedrohte Tier- und Pflanzenar- 
ten, insbesondere auch der Erhaltung be- 
drohter Ackerwildkräuter. Eingeschlossen 
sind die Böschungen an Straßen und Bahn- 
linien sowie Uferböschungen. Das Mahd- 
und Beschädigungsverbot für Feldwegebö- 
schungen erfolgt u.a. in Wahrnehmung städ- 
tischer Eigentumsrechte mit dem Ziel der 
Bestandssicherung dieser potentiellen Suk- 
zessionsflächen. 
    
19. der Umbruch oder die 
Umwandlung von Dau- 
ergrünland, Feucht- o- 
der Nasswiesen, Bra- 
chen oder sonstigen, 
nicht bewirtschafteten 
Flächen in Ackerland 
oder eine sonstige an- 
dere Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotopty- 
pen und ihrer speziellen Flora und Fauna. 
Gerade die Lebensräume der auf Grünland 
angewiesenen Tierarten sind landes- und 
bundesweit aufgrund von Umstellungen in der 
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bedroht. 
Das Grünlandumwandlungsverbot beinhaltet 
auch eine Aufforstung der Bestände mit Ge- 
hölzen. 
19. der Umbruch oder die 
Umwandlung von Grün- 
land, Feuchtgebieten 
oder Nasswiesen, Bra- 
chen oder sonstigen, 
nicht bewirtschafteten 
Flächen in Ackerland 
oder eine sonstige an- 
dere Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser Bio- 
toptypen und ihrer speziellen Flora und 
Fauna. Ein derartiger Umbruch stellt i.d.R. 
eine massive Veränderung eines geschütz- 
ten Gebietes mit der Folge einer nachhalti- 
gen Störung der vorhandenen Wechselbe- 
ziehungen des Naturhaushaltes dar. Gerade 
die Lebensräume der auf Grünland ange- 
wiesenen Tierarten sind landes- und bun- 
desweit aufgrund von Umstellungen in der 
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung be- 
droht.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
134 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
    
20. stehende und fließende 
Gewässer - einschließ- 
lich Fischteiche und 
sonstige künstliche 
Gewässer – anzulegen, 
zu verändern, zu besei- 
tigen oder deren Ufer- 
böschungen und Sohl- 
strukturen zu beein- 
trächtigen sowie den 
Grundwasserstand 
künstlich zu verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- 
kungsgefüge des Naturhaushaltes der 
Schutzgebiete über Veränderungen des Was- 
serhaushaltes sollen hierdurch verhindert 
werden. Eingeschlossen ist das Entnehmen 
oder Ableiten von Grundwasser aus feuchtem 
Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten 
durch Entwässerungsgräben sowie sonstige 
bauliche Entwässerungsmaßnahmen, die der 
Beseitigung von Staunässe dienen. 
20. Gewässer - also auch 
Fischteiche und sonsti- 
ge künstliche Gewässer 
- anzulegen oder zu 
verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- 
kungsgefüge des Naturhaushaltes der 
Schutzgebiete über Veränderungen des 
Wasserhaushaltes sollen hierdurch verhin- 
dert werden. Zur langfristigen Erhaltung der 
Lebensgrundlagen des Menschen ist insbe- 
sondere die Sicherung des Grundwasser- 
haushaltes einschließlich der Gewässergüte 
von herausragender Bedeutung. Folientei- 
che in der freien Landschaft sollen hierdurch 
verhindert werden, da dadurch nur mittelfris- 
tig eine Verbesserung des Naturhaushaltes 
zu erwarten ist, längerfristig jedoch mit der 
Zerstörung der Abdichtungen und damit 
dem Wegfall eines Lebensraumes gerech- 
net werden muss. Hierin eingeschlossen ist 
das Entnehmen oder Ableiten von Grund- 
wasser aus feuchtem Grünland oder aus 
sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- 
rungsgräben sowie sonstige bauliche Ent- 
wässerungsmaßnahmen, die der Beseiti- 
gung von Staunässe dienen. 
    
21. die Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs- 
mitteln jeder Art, insbe- 
sondere in Waldflächen 
zur Verhinderung oder 
Beseitigung von uner- 
Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofauna 
und der Krautschicht sowie der ungestörten 
Bodenentwicklung und dem Schutz des 
Grundwassers. Die Nebenwirkungen von 
Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere wild- 
wachsende Pflanzen, Tiere, den Boden und 
21. die Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs- 
mitteln jeder Art, insbe- 
sondere der Einsatz 
von Pflanzenbehand- 
lungsmitteln in Waldflä- 
Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofau- 
na und der Krautschicht sowie der ungestör- 
ten Bodenentwicklung und dem Schutz des 
Grundwassers. Die Nebenwirkungen von 
Pflanzenbehandlungsmitteln auf andere 
wildwachsende Pflanzen, Tiere, den Boden

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
135 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
wünschtem Aufwuchs 
oder Schadenssymp- 
tomen sowie in der Zeit 
vom 01.03. - 30.11. ei- 
nes jeden Jahres das 
Aufbringen von Kalk in 
Waldbeständen. 
das Grundwasser stellen oftmals vermeidbare 
Beeinträchtigungen dar. 
Ein Kalkauftrag auf den Waldboden innerhalb 
der Vegetationsperiode führt zu einer erhebli- 
chen Beeinträchtigung von Kleinstlebewesen 
im Waldboden, Insekten, Moosen, Pilzen, 
Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalk- 
fahne nicht ausweichen können, sind gefähr- 
det. Von daher ist zum Schutz der Lebensge- 
meinschaften die Kalkausbringung auf die 
Winterperiode zu begrenzen.  
chen zur Verhinderung 
oder Beseitigung von 
unerwünschtem Auf- 
wuchs oder Schadens- 
symptomen sowie in 
der Zeit vom 01.03. - 
30.11. eines jeden Jah- 
res das Aufbringen von 
Kalk in Waldbeständen. 
und das Grundwasser stellen oftmals ver- 
meidbare Beeinträchtigungen dar (§ 3 LG). 
Soweit Schäden an Waldbäumen - auch zur 
Erhaltung der wirtschaftlichen Nutzungsfä- 
higkeit - nur durch geeignete chemische 
Mittel verhindert oder begrenzt werden kön- 
nen, liegen i.d.R. die Voraussetzungen des 
§ 69 Abs. 1 lit. a) bb) und b) LG vor, sofern 
der Einsatz dieser Mittel nicht zu größeren 
Beeinträchtigungen an anderen Teilen des 
Naturhaushalts führt. 
Ein Kalkauftrag auf den Waldboden außer- 
halb der Winterperiode führt zu einer erheb- 
lichen Beeinträchtigung der Insektenfauna 
einschließlich ihres Lebensraumes, teilweise 
zur vollständigen Vernichtung. Wegen des 
besonderen Stellenwertes der Insekten im 
Wirkungsgefüge des Naturhaushalts sind 
diese in besonderem Maße zu schützen und 
zu pflegen, insbesondere auch im Hinblick 
auf die Erhaltung ihrer Fortpflanzungsmög- 
lichkeiten. 
    
22. unverändert unverändert   
    
23. Erstaufforstungen, die 
forstliche Nutzung au- 
ßerhalb der Forstein- 
richtungswerke, Wald- 
Hierdurch sollen forstliche Maßnahmen ver- 
hindert werden, die nicht Gegenstand der ge- 
nannten Planwerke sind. Diese werden in der 
Regel mit den Fachbehörden abgestimmt, so 
23. Erstaufforstungen, die 
forstliche Nutzung au- 
ßerhalb der von der 
LÖLF aufgestellten For- 
Mit Ausnahme des Verbotes von Erstauf- 
forstungen handelt es sich um Festsetzun- 
gen gem. § 25 LG auf der Grundlage des im 
Offenlage-Verfahren ergänzten forstlichen

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
136 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
pflegepläne, Sofort- 
maßnahmenkonzepte 
sowie Wiederauffors- 
tungen mit anderen als 
bodenständigen, stand- 
ortgerechten Baumar- 
ten. 
dass die Naturschutzbelange hinreichend Be- 
rücksichtigung finden können.  
steinrichtungswerke 
sowie Wiederauffors- 
tungen mit anderen als 
bodenständigen und 
standortgerechten 
Baumarten. 
Fachbeitrages. Das Verbot von Erstauffors- 
tungen ist keine Festsetzung gem. § 25 LG. 
Es ist erforderlich wegen der besonderen 
Bedeutung den Naturschutzgebiete für die 
Erhaltung der Artenvielfalt im Ballungsraum 
Köln und zur Sicherung der Lebensraum- 
strukturen in den Naturschutzgebieten. 
    
24. Wildfütterungen vorzu- 
nehmen sowie Wildä- 
cker und Futterplätze 
anzulegen und beste- 
hende weiterhin zu be- 
treiben. 
Das Verbot dient der Anpassung des Wildbe- 
standes an die landschaftlichen und landes- 
kulturellen Verhältnisse und entspricht inso- 
fern der Hegepflicht der jagdrechtlichen Best- 
immungen.  
 
24. Wildfütterungen ein- 
schließlich Kirrungen 
vorzunehmen sowie 
Wildäcker und Futter- 
plätze anzulegen und 
bestehende weiterhin 
zu betreiben. 
Hierdurch sollen unerwünschte Nährstoffan- 
reicherungen als Folge konzentriert anfal- 
lender Exkremente des Wildes in Natur- 
schutzgebieten verhindert werden und Ver- 
fälschungen der Flora besonders empfindli- 
cher Ökosysteme vermieden werden. Die 
Vorschrift des § 25 Abs. 1 und 2 LJG NW 
bleibt hiervon im Ergebnis unberührt, da nur 
in wenigen besonders schutzwürdigen - Be- 
reichen eine Einschränkung erfolgt und so- 
mit Wildfütterungen in Notzeiten gem. 
§ 25 Abs. 1 Satz 1 LJG - z. B. in strengen 
Wintern mit durchgehend hoher Schneebe- 
deckung - in ausreichendem Maß auf ande- 
ren Flächen erfolgen können. 
Unberührt davon:    
 Kirrungen für Schwarz- 
wild nach den jagdrecht- 
lichen Bestimmungen 
anzulegen bei vorheri- 
ger Anzeige an die unte-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
137 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
re Naturschutzbehörde. 
    
25. entfallen 
 
 25. entfallen 
 
 
    
26. die Ausübung des Hob- 
by- und Sportangelns, 
soweit in den NSG Ge- 
wässer vorhanden sind, 
einschließlich deren 
Nutzung zur Fischzucht 
bzw. als Aufzuchtge- 
wässer. 
Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vor- 
rangflächen für den Naturschutz - insbesonde- 
re für den Wasservogelschutz - ist bei häufi- 
ger Anwesenheit von Anglern nicht zu errei- 
chen, da die Fluchtdistanz vieler Wasservögel 
meist über 100 m liegt. Dieser Vertreibungsef- 
fekt geht auch und insbesondere von einem 
stillsitzenden Menschen aus, während z. B. 
Maschinen oder die Verlärmung durch eine 
nahe Straße i.d.R. keine Fluchtbewegungen 
auslösen bzw. die Besiedlung nicht verhin- 
dern. Darüber hinaus sind diese fischereili- 
chen Nutzungen auch deshalb mit dem jewei- 
ligen Schutzzweck unvereinbar, weil auch der 
Fischbestand der Naturschutzgebiete seiner 
natürlichen Entwicklung überlassen bleiben 
soll, soweit nicht vorher eingebrachte faunen- 
fremde Fische abgefischt werden müssen. 
 
26. die Ausübung des Hob- 
by- und Sportangelns, 
soweit in den NSG Ge- 
wässer vorhanden sind, 
einschließlich deren 
Nutzung zur Fischzucht 
bzw. als Aufzuchtge- 
wässer. 
Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vor- 
rangflächen für den Naturschutz - insbeson- 
dere für den Wasservogelschutz - ist bei 
häufiger Anwesenheit von Anglern nicht zu 
erreichen, da die Fluchtdistanz vieler Was- 
servögel meist über 100 m liegt. Dieser Ver- 
treibungseffekt geht auch und insbesondere 
von einem stillsitzenden Menschen aus, 
während z. B. Maschinen oder die Verlär- 
mung durch eine nahe Straße i.d.R. keine 
Fluchtbewegungen auslösen bzw. die Be- 
siedlung nicht verhindern. Darüber hinaus 
sind diese fischereilichen Nutzungen auch 
deshalb mit dem jeweiligen Schutzzweck 
unvereinbar, weil auch der Fischbestand der 
Naturschutzgebieteseiner natürlichen Ent- 
wicklung überlassen bleiben soll, soweit 
nicht vorher eingebrachte faunenfremde 
Fische abgefischt werden müssen. 
(Siehe auch allgem. Gebot 5 zur Regelung 
der Angelnutzung am Rhein).

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
138 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
27. entfallen  27. die Verwendung von 
Bleischrot bei der Jagd an 
Gewässern 
Das Verbot gilt für die Jagdausübung in al- 
len Naturschutzgebieten, sofern keine räum- 
lichen oder zeitlichen Einschränkungen 
nach diesem Plan bestehen. 
Durch die Streuung der Bleischrotkörner bei 
der Schussabgabe verbleibt der überwie- 
gende Schrotanteil in der Landschaft. Es 
besteht die Gefahr, dass das Blei wasser- 
lösliche Verbindungen eingeht und sich in 
Wasser und Boden anreichern kann. Zudem 
besteht nicht nur die Gefahr der Bleivergif- 
tungen für Tiere dadurch, dass sie bei der 
Jagd angeschossen werden und das giftige 
Blei in ihrem Körper verbleibt, sondern dass 
sie artspezifisch mit der regelmäßigen Auf- 
nahme von Sand, Steinchen und Erde als 
Verdauungshilfe auch Bleischrotkörner zu 
sich nehmen, die so in ihrem Körper toxisch 
wirken. 
    
28. die Errichtung von 
Jagdkanzeln 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 
durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln 
sollen hierdurch vermieden werden. 
28. die Errichtung von 
Jagdkanzeln 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 
sowie Beschädigungen oder Veränderungen 
des Naturschutzgebietes oder seiner Be- 
standteile sollen hierdurch vermieden wer- 
den. 
Offene Ansitzleitern, möglichst mobiler Art, 
sind von diesem Verbot nicht betroffen. Je- 
doch sind bei der Aufstellung offener Ansitz- 
leitern die anderen Verbote zu beachten,

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
139 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
nach denen es z.B. nicht erlaubt ist, das 
Schußfeld freizuschneiden bzw. Jagd- 
schneisen anzulegen. 
Unberührt davon:    
 die Errichtung offener 
Ansitzleitern, möglichst 
mobiler Art, soweit keine 
Beschädigung der Bäu- 
me, z. B. durch Frei- 
schneiden des Schuss- 
feldes, keine Anlage von 
Jagdschneisen und kei- 
ne Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes erfolgt 
nach vorheriger Anzeige 
bei der unteren Natur- 
schutzbehörde. 
   
    
29. die Durchführung von 
Gesellschaftsjagden. 
Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG 
Jagden, an denen mehr als vier Personen 
jagdlich zusammenwirken.  
 
29. die Durchführung von 
Gesellschaftsjagden. 
Ausgenommen hiervon 
bleibt eine Gesellschafts- 
jagd in dem jeweiligen Na- 
turschutzgebiet pro Jahr, 
sofern vor Jagdbeginn eine 
Mitteilung an die untere 
Landschaftsbehörde erfolgt. 
Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG 
Jagden, an denen mehr als vier Personen 
jagdlich zusammenwirken.  
Durch dieses Verbot soll erreicht werden, 
dass die Ausübung der Jagd möglichst stö- 
rungsarm erfolgt, denn bei der Durchführung 
z.B. von Treib-, Drück- oder Beunruhigungs- 
jagden können auch zu schützende Arten 
stark beunruhigt werden. 
Die Möglichkeit, jährlich einmal eine Gesell-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
140 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
schaftsjagd durchführen zu können, wird 
eingeräumt, weil unter bestimmten Bedin- 
gungen die Bejagung wesentlich effektiver 
als Gesellschaftsjagd durchzuführen ist. 
Unberührtheit davon :    
 die Durchführung einer 
Gesellschaftsjagd in dem 
jeweiligen Naturschutz- 
gebiet pro Jahr, sofern 
vor Jagdbeginn eine Mit- 
teilung an die untere Na- 
turschutzbehörde erfolgt. 
Bei der Durchführung z.B. von Treib-, Drück- 
oder Beunruhigungsjagden kommt es zu einer 
stärkeren Beunruhigung als bei einer Ansitz- 
jagd. Da die Bejagung bei einer Gesellschafts- 
jagd effektiver als diese ist, wird die Möglich- 
keit einer einmaligen Gesellschaftsjagd einge- 
räumt. 
  
    
30. Gewässer zu nutzen, 
insbesondere  zu baden, 
zu schwimmen, zu tau- 
chen, Eisflächen zu be- 
treten oder Wasserfahr- 
zeuge aller Art, ein- 
schließlich Modellboote, 
einzubringen oder be- 
reitzustellen oder mit 
ihnen zu fahren sowie 
sonstigen Wassersport 
zu betreiben. 
Hierdurch sollen Störungen der Tierwelt und 
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft 
vermieden werden. 
  
    
31. ungenehmigte Veran- 
staltungen aller Art 
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Na- 
turhaushalts vermieden und Schäden verhin-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
141 
Textliche Festsetzungen 
neu 
Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen 
alt 
Erläuterungen alt 
durchzuführen oder an 
ihnen teilzunehmen. 
dert werden. Das Verbot umfasst private wie 
auch gewerbliche Veranstaltungen, Ansamm- 
lungen, Partys sowie unorganisierte 
Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwer- 
ke wie Facebook). Nicht erfasst sind öffentli- 
che Versammlungen unter freiem Himmel 
oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsge- 
setzes, die der Anzeigepflicht bei der zustän- 
digen Versammlungsbehörde unterliegen. 
    
32. Geocache-Behälter zu 
verstecken, anzubringen 
oder nach den Geo- 
cache-Behältern zu su- 
chen. 
Hierdurch sollen in den Naturschutzgebieten 
Störungen für die Tierwelt und Schädigungen 
der Vegetation vermieden werden. 
  
    
33. das Erzeugen von Lärm 
und Musik sowie das 
Betreiben von Tongerä- 
ten. 
Störungen der Tierwelt sollen hierdurch so 
gering wie möglich gehalten werden.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 142 
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ 
 
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel (Änderung der allgemeinen Verbote) beschrieben, 
wird die bestehende Systematik teilweise durch die direkte Zuordnung der Unberührtheitsre- 
gelungen („Nicht betroffenen Nutzungen“) zu einzelnen Verboten durchbrochen. Die Unbe- 
rührtheitsregelungen die direkt einzelnen Verbotstatbeständen zugeordnet werden (siehe 
„Änderungen der allgemeinen Verbote“), werden in der folgenden Tabelle entsprechend ge- 
strichen. 
 
 
Nr. 1 (Nutzung des Luftraumes zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) 
 
Die Unberührtheitsregel wird gestrichen, da die Nutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge 
abschließend im Luftverkehrsrecht geregelt ist. 
 
 
Nr. 2 (Laufenlassen von Jagdhunden bei Wildfolge) 
 
Die Unberührtheitsregel ist jetzt unter Verbot 16 aufgeführt. Inhaltlich wird sie nicht verän- 
dert. 
 
Nrn. 3 und 4 (privilegierte Nutzungen) 
 
In der Unberührtheitsregel wird der Gesetzeshinweis aktualisiert. 
 
In der Erläuterung wird der Hinweis auf allgemeine, selbstverständliche Naturschutzziele 
gestrichen. 
 
 
Nr. 5. (Maßnahmen der Stadt Köln) 
 
Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst. 
 
Nr. 6 (Beschneiden von Vegetation an Straßen und Bahnlinien) 
 
Jetzt bei Verbot Nr. 1 aufgeführt. 
 
Nr. 7 (Untersuchungsarbeiten und Gefahrenabwehr auf Altlasten) 
 
Die Regelung wird sprachlich und inhaltlich unmissverständlicher geregelt als bisher und 
reduziert auf erforderliche Maßnahmen im Bereich von Altlasten, Altablagerungen und sons- 
tigen Grundwassergefährdungsbereichen. 
 
Nr. 8 (Forstwirtschaftliche Bodennutzung) 
 
Die Unberührtheitsregel wird sprachlich angepasst durch Bezugnahme auf aktuelle Begriff- 
lichkeiten (nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Die Regelung zu Bankettmahd 
wird gestrichen, da diese nur nach Notwendigkeit durchgeführt wird, also nicht mit 3-Jahres-
Rhythmus planbar ist. 
 
Die Erläuterung wird der Neuformulierung der Unberührtheitsregel angepasst. Auf die Schil- 
derungen der forstwirtschaftlichen Wirtschaftsweise wird verzichtet. 
 
Nr. 9 (Jagdausübung) 
 
Jetzt bei Verbot Nr. 2 aufgeführt.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 143 
 
Nr. 10 (Laufenlassen von Jagdhunden bei Wildfolge) 
 
Die Unberührtheitsregel wird hier gestrichen, da hier eine Doppelregelung (siehe Nr. 2) be- 
steht. Die Unberührtheitsregel Nr. 2 ist jetzt unter Verbot Nr. 16 aufgeführt, inhaltlich jedoch 
unverändert. 
 
Nr. 11 (Fristen der Jagdausübung) 
 
Die Unberührtheitsregel wird nicht verändert. 
 
Nr. 12 (Gefahrenabwehr) 
 
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- 
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf-
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- 
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
144 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Natur- 
schutzgebiete abweichende Fest- 
setzungen getroffen worden sind, 
bleiben folgende Nutzungen - hierzu 
zählen auch Tätigkeiten - von allen 
oder nur einzelnen Allgemeinen 
Verboten unberührt  
 Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Natur- 
schutzgebiete abweichende Fest- 
setzungen getroffen worden sind, 
bleiben folgende Nutzungen - hierzu 
zählen auch Tätigkeiten - von allen 
oder nur einzelnen Allgemeinen 
Verboten  unberührt 
 
1. entfällt  1. vom Verbot 12 die Benutzung 
des Luftraumes durch Bundes- 
wehr, Bundesgrenzschutz und 
Polizei in Erfüllung hoheitlicher 
Aufgaben. 
§ 30 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz 
bestimmt die Ausnahmeregelung 
für Militär, Polizei und Bundes- 
grenzschutz von den Vorschriften 
des Luftverkehrsgesetzes, 
1. Abschnitt, zur Erfüllung hoheitli- 
cher Aufgaben. 
    
2. entfällt  2. zum Verbot 16 das Laufenlas- 
sen von Jagdhunden bei der 
Wildfolge auf angeschossenes 
Wild. 
Die gesetzlich vorgeschriebene 
Wildfolge ist ohne den Einsatz von 
Jagdhunden i.d.R. nicht durch- 
führbar. 
    
3. die nach § 4 BNatSchG privile- 
gierten Nutzungen und die für 
deren bestimmungsgemäße 
Nutzung notwendigen Instand- 
setzungs- und Erhaltungsmaß- 
nahmen, soweit eine Anzeige 
an die untere Naturschutzbe- 
Dieser besonders geregelte Bestands- 
schutz für die gem. § 4 BNatSchG privi- 
legierten bestimmungsgemäßen Nut- 
zungen gilt nicht uneingeschränkt. Er 
umfasst z. B. nicht den Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln zur Besei- 
tigung unerwünschten Aufwuchses an 
3. die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG 
privilegierten Nutzungen – ein- 
schließlich vorhandener Füh- 
rungen von Versorgungs-
/Entsorgungsanlagen und -
leitungen - und die für deren 
bestimmungsgemäße  Nutzung 
notwendigen Instandsetzungs- 
Die Ziele, Grundsätze und allge- 
meinen Pflichten der §§ 1 bis 3 LG 
sind jedoch auch in diesen Fällen 
zu beachten. Einen Bestands- 
schutz genießen diese Nutzungen 
nur insoweit, wie sie nicht gegen 
Rechtsnormen verstoßen. Dieser 
besonders geregelte Bestand-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
145 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
hörde erfolgt. Bahnanlagen. und Erhaltungsmaßnahmen , 
soweit eine Anzeige an die un- 
tere Landschaftsbehörde er- 
folgt. 
schutz für die gem. § 38 Abs. 1 
BNatSchG privilegierten bestim- 
mungsgemäßen Nutzungen um- 
fasst z. B. nicht den Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln zur 
Beseitigung unerwünschten Auf- 
wuchsest an Bahnanlagen. Hier 
gelten die Regelungen des Land- 
schaftsgesetzes. 
    
4. die Nutzung vorhandener Ver- 
sorgungs-/Entsorgungsanlagen 
und -leitungen durch private Un- 
ternehmen und die für deren 
bestimmungsgemäße Nutzung 
notwendigen Instandsetzungs- 
und Erhaltungsmaßnahmen, 
soweit eine Anzeige an die un- 
tere Naturschutzbehörde erfolgt. 
 
In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhal- 
ten auch bestehende Anlagen privater 
Unternehmen Bestandsschutz. 
4. die Nutzung vorhandener Ver- 
sorgungs-/Entsorgungsanlagen 
und -leitungen durch private Un- 
ternehmen und die für deren 
bestimmungsgemäße  Nutzung 
notwendigen Instandsetzungs- 
und Erhaltungsmaßnahmen, 
soweit eine Anzeige an die unte- 
re Landschaftsbehörde erfolgt. 
Siehe Ziffer 3. 
 
    
5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- 
und sonstige Maßnahmen, die 
von der Oberbürgermeisterin der 
Stadt Köln, Amt für Land- 
schaftspflege und Grünflächen, 
Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt, in Übereinstimmung 
mit den Regelungen des Land- 
schaftsplans und sonstiger öf- 
fentlich-rechtlicher Vorschriften, 
insbesondere BNatSchG und 
 5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- 
und sonstige Maßnahmen, die 
vom Oberstadtdirektor Köln an- 
geordnet oder genehmigt sind 
bzw. von ihm selbst oder in sei- 
nem Auftrag durchgeführt wer- 
den.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
146 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
LNatSchG NRW, angeordnet 
oder genehmigt sind bzw. von 
ihr oder in ihrem Auftrag durch- 
geführt werden. 
    
6. entfällt  6. in der Zeit von Anfang Oktober 
bis Ende Februar zur Aufrecht- 
erhaltung der Verkehrssicherheit 
an Straßen und Bahnlinien, das 
hierfür notwendige Beschneiden 
von Bäumen und Sträuchern 
vom Verbot 1 sowie das hierfür 
notwendige Niedrighalten der 
sonstigen Vegetation auf den 
dort vorhandenen Böschungen 
mit mechanischen Mitteln vom 
Verbot 18. 
Siehe auch die Wirkung des 
§64 LG. Hierdurch soll u.a. sicher- 
gestellt werden, dass diese oft 
wertvollen Saumbiotope während 
der Vegetationsperiode einer 
weitgehend ungestörten Entwick- 
lung überlassen bleiben. 
Das beseitigen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Pflan- 
zen bedarf einer Befreiung nach 
§64 LG. 
    
7. Kontroll- und Untersuchungsar- 
beiten sowie Maßnahmen zur 
Abwehr von Gefahren für das 
Grundwasser auf Altlasten, Alt- 
ablagerungen oder sonstigen 
Grundwassergefährdungsberei- 
chen, soweit bei notwendigen 
Eingriffen in Vegetationsbestän- 
de das Vermeidungsgebot des 
BNatSchG beachtet wird und ei- 
ne vorherige Anzeige an die un- 
tere Naturschutzbehörde erfolgt. 
Dem Schutz des Grundwasserhaus- 
halts als einer Lebensgrundlage des 
Menschen ist im Falle der Untersu- 
chung und Sanierung der Altablagerun- 
gen absolute Priorität einzuräumen vor 
allen anderen Abwägungsbelangen, 
also auch den Naturschutzbelangen. 
Im Falle einer unmittelbaren drohenden 
Gefahr kann die Anzeige auch nach- 
träglich erfolgen. 
Den gesetzlichen Verboten des allge- 
meinen und besonderen Artenschutzes 
7. Kontroll- und Untersuchungsar- 
beiten auf Altlasten, Altablage- 
rungen oder sonstigen Grund- 
wassergefährdungsbereichen, 
sowie Maßnahmen zur Gefah- 
renabwehr, soweit bei notwen- 
digen Eingriffen in Vegetations- 
bestände das Vermeidungsge- 
bot des § 3 LG beachtet wird 
und eine Anzeige an die untere 
Landschaftsbehörde erfolgt. 
Dem Schutz des Grundwasser- 
haushalts als einer Lebensgrund- 
lage des Menschen ist im Falle 
der Untersuchung und Sanierung 
der Altablagerungen absolute Pri- 
orität einzuräumen vor allen ande- 
ren Abwägungsbelangen, also 
auch den Naturschutzbelangen. 
Diese Unberührtheitsregel für 
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 
erfolgt - da aus den Grundsätzen 
der allgemeinen Güterabwägung 
selbstverständlich - nur zur Klar-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
147 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
ist weiterhin Rechnung zu tragen. stellung. 
Gemeint sind hiermit Maßnahmen, 
die der Abwehr akuter Gefahren 
dienen, nicht jedoch Pflege- und 
Unterhaltungsmaßnahmen 
Im Falle einer unmittelbaren dro- 
henden Gefahr kann die Anzeige 
auch nachträglich erfolgen. 
    
8. die ordnungsgemäße Forstwirt- 
schaft nach den im Forstrecht 
definierten Grundsätzen im 
Rahmen der Forsteinrichtungs- 
werke, Waldpflegepläne und So- 
fortmaßnahmenkonzepte. 
Die gesetzlichen und in den einschlägi- 
gen Richtlinien enthaltenen Regelun- 
gen zu den Grundsätzen der guten 
fachlichen Praxis (BNatSchG, 
BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze 
der nachhaltigen und ordnungsgemä- 
ßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- 
achten. 
Forsteinrichtungswerke, Waldpflege- 
pläne und Sofortmaßnahmenkonzepte 
sind von den zuständigen Stellen zu 
prüfen bzw. zu genehmigen. Sie wer- 
den im Einvernehmen mit der unteren 
Naturschutzbehörde erstellt, für Fors- 
teinrichtungen gilt dies nur, soweit Flä- 
chen in Naturschutzgebieten betroffen 
sind.  
8. die im Sinne des Landschafts- 
gesetzes (§§ 1 - 3) ordnungs- 
gemäße forstwirtschaftliche Bo- 
dennutzung vom Verbot 3 beim 
Einbringen von bodenständigen 
Baum- und Straucharten im 
Rahmen der von der LÖLF auf- 
gestellten Forsteinrichtungswer- 
ke sowie von den Verboten 1, 
11 und im Rahmen dieser Be- 
wirtschaftung die Errichtung 
ortsüblicher Kulturzäune vom 
Verbot 6. Darüber hinaus bleibt 
die forstwirtschaftliche Nutzung 
der Forstwege und das ab- 
schnittsweise Niedrighalten der 
Vegetation auf den Böschungen 
und Banketten der Forstwege 
mit mechanischen Mitteln im 
Turnus von drei Jahren unbe- 
rührt vom Verbot 18. 
 
Eine forstwirtschaftliche Boden- 
nutzung, welche die Ziele und 
Grundsätze des Landschaftsge- 
setzes beachtet, dient in der Regel 
den Zielen des Gesetzes gem. 
§1 Abs. 3 LG (sogen. Landwirt- 
schaftsklausel). 
Zum Begriff der „ordnungsgemä- 
ßen Bodennutzung“ siehe auch 
die von der Agrarministerkonfe- 
renz beschlossenen allgemeinen 
Handlungsrichtlinien und Definitio- 
nen zur ordnungsgemäßen Forst- 
wirtschaft (Rd. Erl. MURL IV A 5 
20-00-00.00 vom 13.04.89) sowie 
die Ausführungen unter Gliede- 
rungspunkt 1.5. 
Unberührt bleiben demnach die 
auf die unmittelbare Bodener- 
tragsnutzung gerichteten forstwirt- 
schaftlichen Handlungen. Hierbei 
werden zwangsläufig immer 
Pflanzen geschädigt, auch wild-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
148 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
wachsende. Unberührt vom Ver- 
bot 1 bleibt deshalb das unver- 
meidbare Maß der Beeinträchti- 
gung des Naturhaushaltes durch 
die forstwirtschaftliche Nutzung, 
jedoch nicht z. B. das erstmalige 
Beseitigen wildwachsender Pflan- 
zen auf einer bisher nicht von der 
jeweiligen Nutzung tangierten Flä- 
che. 
Die besonderen Regelungen be- 
züglich der Forstwege sind erfor- 
derlich aufgrund des besonderen 
funktionalen Zusammenhangs zur 
„täglichen Wirtschaftsweise“ der 
forstlichen Nutzung. Eine Beschä- 
digung der Böschungsvegetation 
beim Abtransport geschlagener 
Hölzer ist z. B. nicht vermeidbar. 
Die Bindung der Forstwege-
Unterhaltung an den 3-Jahres-
Turnus ist erforderlich als Kom- 
promiss zwischen der besonderen 
Funktion der Wege und dem be- 
sonderen ökologischen Stellen- 
wert der Böschungen etc. als 
Saumbiotope innerhalb des Wal- 
des. 
Soweit in den Naturschutzgebie- 
ten neue Forstwege angelegt wer- 
den müssen, ist wegen der be- 
sonderen Bedeutung dieser Ge- 
biete eine Befreiung durch die 
untere Landschaftsbehörde erfor-

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
149 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
derlich. 
Die Unberührtheitsregel beinhaltet 
eine Festsetzung gem. § 25 LG 
auf der Grundlage des im Offenla- 
ge-Verfahren ergänzten forstlichen 
Fachbeitrages. 
    
9. entfällt  9. die ordnungsgemäße Jagd im 
engeren Sinne des § 1 Abs. 4 
BJG vom Verbot 2. 
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd 
im weiteren Sinne, wie z. B. die 
Anlage von sogenannten Jagd- 
schneisen oder Wildäckern oder 
der Bau von Jagdkanzeln, fallen 
nicht unter diese Unberührtheits- 
regelung. Solche Tätigkeiten be- 
dürfen einer Befreiung gem. 
§ 69 LG, soweit sie unter die Ver- 
botsregelungen des LP fallen 
Soweit nicht durch gebietsspezifi- 
sche Verbote die Jagdausübung 
eingeschränkt wird, ist davon aus- 
zugehen, dass die Jagd im enge- 
ren Sinne mit den Naturschutzzie- 
len vereinbar ist. 
Durch die Zusammenarbeit von 
Naturschutz und Jagd, insbeson- 
dere der Jagdausübungsberech- 
tigten und der örtlich zuständigen 
Landschaftswächter, wird die ge- 
genseitige Akzeptanz erhöht. Zu- 
dem werden Sammlung und Aus- 
tausch von Daten gefördert, ins- 
besondere um Rückschlüsse zu

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
150 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
ziehen bezüglich der Auswirkun- 
gen der Jagd auf den Zustand der 
Naturschutzgebiete. Die Zusam- 
menarbeit und die Weitergabe der 
gesammelten Daten an die untere 
Landschaftsbehörde bzw. die un- 
tere Jagdbehörde werden empfoh- 
len. 
Bei der Bejagung ist auf schüt- 
zenswerte Tiere und Pflanzen 
Rücksicht zu nehmen. Insbeson- 
dere soll auf eine Ausübung der 
Jagd verzichtet werden, wenn 
geschützte Wasservögel auf dem 
Wasser ruhen. Dies ist insbeson- 
dere auch bei der Durchführung 
von Gesellschaftsjagden zu be- 
achten. 
    
10. entfällt  10. das Laufenlassen von Jagd- 
hunden im jagdlichen Einsatz 
vom Verbot 16. 
Eine effektive Bejagung kann nicht 
ohne den Einsatz von Jagdhunden 
erfolgen. Sofern der LP keine zeit- 
lichen oder räumlichen Jagdverbo- 
te festsetzt, ist daher das Laufen- 
lassen von Hunden im Rahmen 
des jagdlichen Einsatzes erlaubt 
    
11. unverändert unverändert

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
151 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
12. unaufschiebbare Maßnahmen 
zur Abwendung einer unmittel- 
bar drohenden gegenwärtigen 
Gefahr für Personen oder Sa- 
chen. Des Weiteren Maßnah- 
men aus Gründen der Ver- 
kehrssicherungspflicht, die 
zwingend erforderlich sind, so- 
weit bei notwendigen Eingriffen 
in Vegetationsbestände das 
Vermeidungsgebot des 
BNatSchG beachtet wird und 
eine vorherige Anzeige an die 
untere Naturschutzbehörde er- 
folgt. 
Diese Unberührtheitsregel für Maß- 
nahmen zur Abwehr unmittelbar dro- 
hender gegenwärtiger Gefahren, die 
zur Verhinderung drohender Schäden 
ein sofortiges Einschreiten verlangen 
und ein Abwarten bis zur Abstimmung 
mit der unteren Naturschutzbehörde 
unmöglich machen, erfolgt - da aus den 
Grundsätzen der allgemeinen Güter- 
abwägung selbstverständlich - nur zur 
Klarstellung. Im Falle einer unmittelba- 
ren drohenden gegenwärtigen Gefahr 
kann die Anzeige auch nachträglich 
erfolgen, muss aber nachvollziehbar, 
durch Beifügung von Fotos, begründet 
werden. 
 
Den gesetzlichen Verboten des allge- 
meinen und besonderen Artenschutzes 
ist weiterhin Rechnung zu tragen.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
 152 
Änderungen der allgemeinen Gebote 
 
Auch die allgemeinen Gebote in Naturschutzgebieten und deren Erläuterungen wurden hin- 
sichtlich veränderter rechtlicher Grundlagen, auf ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz 
überprüft. 
 
 
Nr. 1 (Kennzeichnung von Naturschutzgebieten) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. 
 
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege- 
lung nicht erforderlich ist. 
 
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) 
 
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, der Erläute- 
rungstext wird gestrafft. 
 
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. Der Erläuterungstext wird gestrichen, da das Gebot selbst- 
erklärend ist. 
 
Nr. 4 (Stichprobenuntersuchungen von Böden und Gewässern) 
 
Das Gebot entfällt, da vorbeugende Untersuchungen nur anlassbezogen durchgeführt wer- 
den. 
 
Nr. 5. (Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen) 
 
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert, textlich an die geänderten Zuständigkeiten ange- 
passt. Die Erläuterung wird gestrafft, da Regelungen zur Angelnutzung gebietsspezifisch 
erfolgen sollen. 
 
Nr. 6 (Darstellung der Naturschutzgebiete im Flächennutzungsplan) 
 
Das Gebot entfällt, da Naturschutzgebiete im aktuellen Flächennutzungsplan bereits darge- 
stellt sind. 
 
Nr. 7 (Beleuchtung) 
 
Neues Gebot für die Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Errichtung, Sanie- 
rung und Wartung von Beleuchtungseinrichtungen.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
153 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt 
Allgemeine Gebote 
In den Naturschutzgebieten 
ist geboten: 
 Allgemeine Gebote 
In den Naturschutzgebieten ist 
geboten:  
 
1. das Aufstellen von Schil- 
dern in ausreichender Zahl 
zum Hinweis auf den 
Schutzstatus des Gebietes 
und die dort geltenden we- 
sentlichen Verbote. 
 1. das Aufstellen von Schildern in 
ausreichender Zahl zum Hin- 
weis auf den Schutzstatus des 
Gebietes und die dort gelten- 
den wesentlichen Verbote. 
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 
4 LG und des § 13 der Verordnung zur 
Durchführung des Landschaftsgesetzes 
vom 22.10.1986 sind zu beachten. 
    
2. bei Auslaufen und bei Ab- 
schluss neuer Miet- oder 
Pachtverträge über städti- 
sche Grundstücke eine 
Vertragsverlängerung nur 
dann vorzunehmen, wenn 
die vorgesehene Nutzung 
den Darstellungen und 
Festsetzungen für das ge- 
schützte Objekt entspricht, 
selbst wenn sie unter die 
nicht betroffenen Nutzun- 
gen fällt. Bestehende Nut- 
zungsverhältnisse sind auf 
ihre Verträglichkeit für das 
geschützte Objekt zu 
überprüfen. Nutzungsver- 
träge, die den zuvor ge- 
nannten Voraussetzungen 
nicht entsprechen, sind 
Diese Gebotsregelung betrifft vor al- 
lem Miet- und Pachtverträge für Nut- 
zungen, die den Zielen und Grundsät- 
zen des Bundesnaturschutzgesetzes, 
Landesnaturschutzgesetzes und des 
Landschaftsplanes widersprechen, 
nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- 
den oder als störende Anlagen eine 
Beeinträchtigung des Landschaftsbil- 
des bzw. des Naturhaushaltes darstel- 
len. Angesprochen sind insbesondere 
Landpachtverträge z.B. für sensible 
Bereiche wie Überschwemmungsge- 
biete, im Einzugsbereiche von Trink- 
wassergewinnungsanlagen. 
2. bei Auslaufen von Miet- oder 
Pachtverträgen über städtische 
Grundstücke eine Vertragsver- 
längerung nur dann vorzuneh- 
men, wenn die nach dem Ver- 
trag vorgesehene Nutzung den 
Darstellungen und Festsetzun- 
gen für das geschützte Gebiet 
entspricht, selbst wenn sie un- 
ter die Nicht betroffenen Nut- 
zungen fällt. 
 
Bestehende Nutzungsverhält- 
nisse sind auf ihre Verträglich- 
keit für das geschützte Gebiet 
zu überprüfen. Nutzungsver- 
träge, die nicht mit den Darstel- 
lungen und Festsetzungen für 
das geschützte Gebiet über- 
einstimmen, sind unabhängig 
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem 
Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, 
die den Zielen und Grundsätzen des 
Landschaftsgesetzes und des Land- 
schaftsplanes widersprechen, nicht ord- 
nungsgemäß ausgeübt werden oder als 
störende Anlagen eine Beeinträchtigung 
des Landschaftsbildes bzw. des Natur- 
haushaltes darstellen. Angesprochen sind 
insbesondere Verträge über die landwirt- 
schaftliche Bodennutzung in Über- 
schwemmungsgebieten, im Einzugsbe- 
reich von Trinkwassergewinnungsanla- 
gen und Grundwasseranreicherungsge- 
bieten, Jagd- und Fischereipacht-
Verträge sowie solche für Campingplätze 
im Rheinvorland.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
154 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt 
zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt zu kündigen oder 
einvernehmlich mit dem 
Nutzer entsprechend ab- 
zuändern. 
davon, ob diese Nutzungen un- 
ter die Nicht betroffene Nut- 
zungen fallen, zum nächstmög- 
lichen Zeitpunkt zu kündigen 
oder einvernehmlich mit dem 
Nutzer entsprechend abzuän- 
dern. 
    
3. öffentlich-rechtliche Nut- 
zungsgestattungen im 
Rahmen des rechtlich Zu- 
lässigen zu versagen, nicht 
zu verlängern, zurückzu- 
nehmen oder zu widerru- 
fen, wenn die Nutzung den 
Darstellungen und Fest- 
setzungen für das ge- 
schützte Objekt wider- 
spricht. 
 3. öffentlich-rechtliche 
Nutzungsgestattungen im 
Rahmen des rechtlich Zulässi- 
gen zu versagen, nicht zu ver- 
längern, zurückzunehmen oder 
zu widerrufen, wenn die Nut- 
zung den Darstellungen und 
Festsetzungen für das ge- 
schützte Objekt widerspricht. 
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen durch 
Sonderordnungsbehörden. 
    
4. entfällt  4. regelmäßige Stichprobenunter- 
suchungen von Böden und 
Gewässern – insbesondere auf 
Säure- und Nährstoffgehalt 
durchzuführen. Notwendige 
Maßnahmen zur Gefahrenab- 
wehr sind mit der Landesan- 
stalt für Ökologie, Landschafts- 
entwicklung und Forstplanung 
NW (LÖLF) abzustimmen. 
Diese Gebotsregelung zieht auf die vor- 
beugende Gefahrenabwehr, um vor dem 
Auftreten gravierender Schädigungen des 
Naturschutzgebietes rechtzeitig Ret- 
tungsmaßnahmen einleiten zu können.

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
155 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt 
    
5. die Erstellung von Pflege- 
und Entwicklungsplänen 
unter Beteiligung der die 
Naturschutzgebiete be- 
treuenden Insitutionen. 
Die auf dem derzeitigen Kenntnisstand 
festgesetzten gebietsspezifischen Ge- 
bote zur Pflege und Entwicklung der 
Naturschutzgebiete sind hierbei zu 
beachten.  
5. die Erstellung von Pflegeplänen 
in Abstimmungen mit der LÖLF 
unter Beteiligung der die Natur- 
schutzgebiete betreuenden Na- 
turschutzverbände. 
Die auf dem derzeitigen Kenntnisstand 
festgesetzten gebietsspezifischen Gebote 
zur Pflege und Entwicklung der Natur- 
schutzgebiete sind hierbei als Vorgaben 
zu beachten. Soweit bei den Natur- 
schutzgebieten entlang des Rheines 
ufernahe Wegeführungen verbleiben, 
kann im mittleren Teil dieser Wegeab- 
schnitte auch eine Angelnutzung zuge- 
lassen werden, wenn die Ruhigstellung 
der übrigen Uferteilbereiche weiterhin 
gewährleistet ist. 
    
6. entfällt  6. die Änderung der Darstellun- 
gen des FNP für die NSG-
Flächen in „Flächen für Maß- 
nahmen zum Schutz, zur Pfle- 
ge und zur Entwicklung von 
Natur und Landschaft“ gem. 
§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB. 
Im BBauG, dem vorlaufenden Gesetz 
zum BauGB, war diese Darstellungsmög- 
lichkeit noch nicht vorgesehen. In der 
Beschlussfassung zum gültigen FNP 
wurde jedoch schon auf die notwendige 
Anpassung des FNP an die Aussagen 
des LP hingewiesen (Erläuterungsbericht 
zum FNP, S. 213; siehe auch Erläuterun- 
gen zum Entwicklungsziel 7, Gliede- 
rungspunkt 2.2.7). 
    
7. bei Errichtung, Sanierung 
und Wartung von Beleuch- 
tungsanlagen ist den Belangen 
des Artenschutzes Rechnung 
Dieses Gebot dient insbesondere dem 
Schutz von Vögeln und nachtaktiven 
Insekten. Durch einfache technische 
Maßnahmen, z.B. Vermeidung von

N a t u r s c h u t z g e b i e t e  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
156 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterung neu Textliche Festsetzungen alt Erläute rungen alt 
zu tragen. kurzwelligem Lichtspektrum oder Ver- 
meidung der Lichtabstrahlung nach 
oben, können die negativen Auswir- 
kungen der Lichtimmissionen verrin- 
gert werden.

N A T U R D E N K M Ä L E R  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
157 
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
3.4 Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG  3.4 Naturdenkmale gem. § 22 LG 
§ 28 BNatSchG: 
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen 
der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer 
Schutz erforderlich ist 
1.   aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen 
Gründen oder 
2.   wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.  
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer 
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen 
können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben 
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- 
rungspunkten 3.4.1 und 3.4.2. 
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG auch 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- 
reichs der Bebauungspläne Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG durch 
ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können. 
Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung 
gem. § 28 BNatSchG für Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von be- 
sonders prägender Wirkung und darüber hinaus für die einzige kontinuierli- 
che Quelle im Stadtgebiet von Köln. 
§ 22 LG besagt: 
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit 
ihr besonderer Schutz 
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, la ndeskundlichen oder 
erdgeschichtlichen Gründen oder 
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit 
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Natur- 
denkmals notwendige Umgebung einbeziehen. 
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzungen ergibt sich aus § 34 Abs. 3 LG: 
Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer 
Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines 
Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind 
nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben 
sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliede- 
rungspunkten 3.4.1 und 3.4.2. 
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 42 a Abs. 2 LG auch inner- 
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs 
der Bebauungspläne - d. h. außerhalb des Landschaftsplan-
Geltungsbereichs - Naturdenkmale gem. § 22 LG durch ordnungsbehördli- 
che Verordnung ausgewiesen werden können. 
Zur besseren Unterscheidung sind die Naturdenkmale im Innenbereich in 
der Verordnung mit ND abgekürzt.

N A T U R D E N K M Ä L E R  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
158 
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung 
gem. § 22 LG für Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von besonders 
prägender Wirkung und darüber hinaus für die einzige kontinuierliche Quel- 
le im Stadtgebiet von Köln. 
  
3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturdenkmäler 3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Naturdenkmale 
Soweit nicht für einzelne Natur- 
denkmäler abweichende Festset- 
zungen getroffen worden sind, gel- 
ten für alle gem. § 28 BNatSchG 
festgesetzten Einzelschöpfungen 
der Natur 
˗ die nachfolgend genannten 
allgemeinen Verbote, 
˗ die Festsetzungen der hier- 
von nicht betroffenen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten 
allgemeinen Gebote und 
 Soweit nicht für einzelne Natur- 
denkmale abweichende Festset- 
zungen getroffen worden sind, gel- 
ten für alle gem. § 22 LG festge- 
setzten Einzelschöpfungen der 
Natur 
˗ die nachfolgend genannten 
allgemeinen Verbote, 
˗ die Festsetzungen der hier- 
von nicht betroffenen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten 
allgemeinen Gebote und 
 
˗ die unter Gliederungspunkt 
3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Best- 
immungen für Befreiungen und 
Ausnahmegenehmigungen, Ord- 
nungswidrigkeiten und Straftaten. 
Nach § 304 StGB wird die Beschädi- 
gung oder Zerstörung von Natur- 
denkmälern mit Freiheitsstrafe bis zu 
3 Jahren oder mit Geldstrafe geahn- 
det. 
˗ die unter Gliederungspunkt 
3.1 aufgeführten Bestimmungen für 
Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten 
und Straftaten. 
Nach § 304 StGB wird die Beschädi- 
gung oder Zerstörung von Natur- 
denkmalen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. 
Die Schutzausweisung umfasst bei 
den als Naturdenkmal gem. § 28 
BNatSchG festgesetzten Bäumen 
Stamm, Krone, Kronentraufbereich 
Der Kronentraufbereich definiert die 
gesamte Fläche unter der Baumkrone 
eines Baumes und ist i. d. R. weitge- 
hend identisch mit seinem Durchwur- 
Die Schutzausweisung umfasst bei 
den als Naturdenkmal gem. § 22 
LG festgesetzten Bäumen die ge- 
samte Fläche unter der Baumkro- 
Der Kronen- bzw. Traufbereich von 
Bäumen ist i. d. R. weitgehend iden- 
tisch mit ihrem Durchwurzelungsbe-

N A T U R D E N K M Ä L E R  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
159 
Vorblatt Neu Vorblatt Alt 
und Wurzeln. zelungsbereich. ne. reich.

N a t u r d e n k m ä l e r  
 160 
Änderungen der allgemeinen Verbote 
 
Die allgemeinen Verbote für Naturdenkmäler und deren Erläuterungen wurden insbesondere 
hinsichtlich fachlicher Aspekte sowie veränderter rechtlicher Grundlagen überprüft. 
 
Mit zwei neuen Verboten wird auf die noch junge Freizeitbeschäftigung des „Geocaching“ 
und des „Slacklining“ reagiert. 
 
 
 
Nr. 1 (Zerstörung oder Beschädigung eines Naturdenkmals) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich konkretisiert. 
 
In der Erläuterung wird der Hinweis auf die Eingriffsregelung gestrichen. 
 
Nr. 2 (Bauliche Anlagen errichten) 
 
Die Verbotsformulierung wird an den Text der übrigen Schutzgebietskategorien angepasst. 
 
Nr. 3 (Befestigung oder Versiegelung) 
 
Das Verbot wird inhaltlich nicht verändert, lediglich sprachlich (Kronentraufbereich) optimiert. 
 
Nr. 4 (Bodenverdichtung) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 5 (Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen vornehmen) 
 
Das Verbot wird sprachlich optimiert.  
 
Nr. 6 (Beseitigung von natürlichem Aufwuchs) 
 
Das Verbot entfällt. Teilweise kann eine Beseitigung des Aufwuchses notwendig sein, um 
das Naturdenkmal und seine Umgebung zu erhalten (z. B. Entfernung von Efeu für Sichtkon- 
trolle, Pflegemaßnahmen Flora/Zoo). 
 
Nr. 7 (Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel) 
 
Das Verbot wird nicht verändert. 
 
Nr. 8 (Beeinträchtigung durch Urin) 
 
Verbot und Erläuterung werden inhaltlich nicht verändert, nur sprachlich optimiert. 
 
Nr. 9 (Lagern / Aufbringen gefährlicher Stoffe) 
 
Verbot und Erläuterung werden sprachlich optimiert. 
 
Nr. 10 (Geocaching) 
 
Es wird ein neues Verbot eingefügt. Es besteht Regelungsbedarf, da diese neue Art der 
Freizeitbeschäftigung, die unter anderem das Verstecken sog. Caches in den Bäumen vor- 
sieht, von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst wird.

N a t u r d e n k m ä l e r  
 161 
 
Nr. 11 (Slacklining) 
 
Slacklining erfreut sich als Trendsportart zunehmender Beliebtheit. Beim Slacklining werden 
Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der 
über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffver- 
sorgung in der Schicht unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel 
schädigen. 
In verschiedenen Bereichen des inneren Grüngürtels ist das Slacklining erlaubt. Dort wurden 
zwischenzeitlich sogenannte Slackliningparks eingerichtet.

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
162 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Allgemeine Verbote 
Zum Schutz der Naturdenkmäler 
ist insbesondere verboten: 
 Allgemeine Verbote 
Zum Schutz der Naturdenkmale 
ist insbesondere verboten:  
 
1. die Zerstörung oder Entfernung 
eines Naturdenkmals sowie je- 
de Beschädigung oder Verän- 
derung, die zu einer nachhalti- 
gen Störung führen kann oder 
eine solche erwarten lässt. 
Eine Beschädigung liegt insbesondere 
dann vor, wenn z. B. die Rinde oder 
das Wurzelwerk geschützter Bäume 
verletzt oder Zweige bzw. Äste abge- 
brochen werden. Eine Veränderung 
liegt insbesondere dann vor, wenn z. 
B. Zweige oder Äste - auch fachge- 
recht - abgeschnitten oder abgesägt 
werden. Eine nachhaltige Störung liegt 
insbesondere dann vor, wenn das wei- 
tere Wachstum von Bäumen beein- 
trächtigt ist bzw. wird, z. B. durch Ein- 
wirkungen auf den Grundwasserhaus- 
halt in der Umgebung des Naturdenk- 
mals. 
1. die Zerstörung oder Entfer- 
nung eines geschützten Ob- 
jektes sowie jede Beschädi- 
gung oder Veränderung - ins- 
besondere auch solche Hand- 
lungen, die zu einer Zerstö- 
rung oder nachhaltigen Stö- 
rung eines Naturdenkmals 
führen oder eine solche erwar- 
ten lassen.  
Die längstmögliche Erhaltung der Na- 
turdenkmale ist nur gewährleistet, 
wenn ihr Schutz als Abwägungsbe- 
lang in allen Zweifelsfällen Vorrang 
genießt. Eine Beschädigung liegt ins- 
besondere dann vor, wenn z. B. die 
Rinde oder das Wurzelwerk geschütz- 
ter Bäume verletzt oder Zweige bzw. 
Äste abgebrochen werden. Eine Ver- 
änderung liegt insbesondere dann vor, 
wenn z. B. Zweige oder Äste - auch 
fachgerecht - abgeschnitten oder ab- 
gesägt werden. Eine nachhaltige Stö- 
rung liegt insbesondere dann vor, 
wenn das weitere Wachstum von 
Bäumen beeinträchtigt ist bzw. wird, z. 
B. durch Einwirkungen auf den 
Grundwasserhaushalt in der Umge- 
bung des Naturdenkmals. Aufgrund 
der §§ 4 bis 6 LG (Eingriffsregelung) 
sind auch außerhalb des Schutzberei- 
ches vorgenommene Handlungen, die 
Folgewirkungen für das Schutzobjekt 
nach sich ziehen können, genehmi- 
gungspflichtig. 
    
2. bauliche Anlagen im Sinne des Hierdurch sollen o ptimale Lebensbe- 2. bauliche Anlagen im Sinne Durch die Regelungen d er Verbote 2

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
163 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
§ 2 Abs. 1 BauO als auch 
Straßen, Wege und Plätze zu 
errichten oder zu ändern, auch 
wenn sie keiner bauaufsichtli- 
chen Genehmigung bedürfen. 
Die Nutzungsänderung steht 
der Änderung gleich. 
dingungen erhalten bzw. geschaffen 
werden. 
des § 2 Abs. 1 BauO NW zu er- 
richten, auch wenn sie keiner 
bauaufsichtlichen Genehmigung 
bedürfen. 
bis 9 sollen insbesondere den als Na- 
turdenkmal geschützten Bäumen op- 
timale Lebensmöglichkeiten geschaf- 
fen werden zur - soweit dies mit dem 
Rechtsinstrumentarium des Land- 
schaftsgesetzes möglich ist - Verbes- 
serung ihrer Widerstandsfähigkeit 
gegenüber Luft- und Regenwasserbe- 
lastungen. 
    
3. Befestigungen oder Versiege- 
lungen im Kronentraufbereich 
der Bäume sowie im Schutzbe- 
reich der Quelle im Königsforst 
mit der Kennung 808.01. 
 3. die Befestigung oder Versie- 
gelung von geschützten Flä- 
chen oder Teilen davon - ins- 
besondere im Kronenbereich 
geschützter Bäume. 
 
    
4. unverändert    
    
5. Aufschüttungen, Abgrabungen 
oder Ausschachtungen vorzu- 
nehmen sowie den Wasser- 
haushalt oder die Bodengestalt 
auf andere Weise zu verän- 
dern. Dies schließt die land- 
wirtschaftliche Nutzung ein.  
 5. Aufschüttungen, Abgrabun- 
gen oder Ausschachtungen vor- 
zunehmen sowie den Wasser- 
haushalt oder die Bodengestalt 
insbesondere auch durch land- 
wirtschaftliche Nutzung - auf an- 
dere Weise zu verändern. 
 
    
6. entfällt  6. die Beseitigung oder Beschä-

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
164 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
digung des durch natürliche 
Entwicklung entstandenen 
Aufwuchses. 
    
7. unverändert unverändert   
    
8. den Kronentraufbereich als 
Hundetoilette zu benutzen, 
insbesondere Hunde am 
Stamm der Bäume urinieren zu 
lassen. 
Der Hundeharn kann zu Stammschä- 
digungen mit Beeinträchtigungen des 
Nährstoff- und Wassertransports füh- 
ren.  
8. den geschützten Bereich als 
Hundetoilette zu benutzten insbe- 
sondere Hunde am Stamm ge- 
schützter Bäume urinieren zu las- 
sen. 
Der hochkonzentrierte Hundeharn 
führt zu Rindenverätzungen und be- 
einträchtigt dadurch die Vitalität der 
Bäume. 
    
9. das Lagern und/oder Aufbrin- 
gen von gefährlichen Stoffen 
oder Gemischen i. S. der §§ 3 
und 3a ChemG einschließlich 
der Verwendung von Streusal- 
zen im Kronentraufbereich von 
Straßenbäumen. 
Die direkte Einwirkung schädlicher 
Substanzen (Salze, Öle, Altöle, Säu- 
ren, Laugen, etc.) auf den geschützten 
Lebensraum soll hierdurch verhindert 
werden. 
9. das Lagern und/oder Auf- 
bringen jeder Art von Salzen, Ölen 
- auch Altölen -, Säuren, Laugen 
sowie sonstigen gefährlichen Stof- 
fen oder Zubereitungen i. S. des § 
3 ChemG einschließlich der Ver- 
wendung von Streusalzen im Kro- 
nenbereich der als Naturdenkmale 
geschützten Straßenbäume. 
Die direkte Einwirkung schädlicher 
Substanzen auf den geschützten Le- 
bensraum soll hierdurch verhindert 
werden. 
    
10. Geocache-Behälter in oder an 
Bäumen incl. des Kronentrauf- 
bereiches zu verstecken oder 
nach den Geocache-Behältern 
zu suchen. 
Hierdurch sollen Schädigungen der 
Bäume und Störungen für die Tierwelt 
vermieden werden.

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
165 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
11. Slacklining und andere, baum- 
schädigende Sportarten. 
Die genannten Sportarten können zu 
Schädigungen im Stammbereich von 
Bäumen führen und werden von daher 
als Verbotstatbestand aufgenommen. 
Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in 
denen diese Sportart an eigens aufge- 
stellten Masten oder mit speziellen 
Stammschutzvorrichtungen ausgestat- 
teten Bäumen erlaubt ist.

N a t u r d e n k m ä l e r  
 166 
Änderungen der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzungen“ 
 
Die Unberührtheitsregelungen wurden unter fachlichen und rechtlichen Aspekten überprüft. 
 
 
Nr. 1 (Nutzung und Unterhaltung öffentlicher Straßen im Kronentraufbereich) 
 
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr werden in der neuen 
Unberührtheitsregel Nr. 3 zusammengefasst und an dieser Stelle gestrichen. 
Die Terminologie (Kronentraufbereich) wird angepasst. 
 
Nr. 2 (Maßnahmen der Stadt Köln) 
 
Die Unberührtheitsregel wird konkretisiert und redaktionell angepasst. 
 
Nr. 3 (Gefahrenabwehr) 
 
In dieser neuen Unberührtheitsregel werden der Gefahrenbegriff und Maßnahmen der Ver- 
kehrssicherungspflicht gemäß § 23 Abs. 3 LNatSchG aufgegriffen. Hier wird klarstellend auf-
geführt, dass Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und der Gefahrenab- 
wehr eine gesetzliche Unberührtheit darstellen.

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
167 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Naturdenk- 
mäler abweichende Festsetzungen 
getroffen worden sind, bleiben folgen- 
de Nutzungen - hierzu zählen auch 
Tätigkeiten - von allen oder nur einzel- 
nen Allgemeinen Verboten  unberührt  
 Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Naturdenk- 
male abweichende Festsetzungen 
getroffen worden sind, bleiben fol- 
gende Nutzungen - hierzu zählen 
auch Tätigkeiten - von allen oder nur 
einzelnen Allgemeinen Verboten 
unberührt 
 
1. von den Verboten 3 und 4 die Nut- 
zung öffentlicher Straßen im Kro- 
nentraufbereich geschützter Bäu- 
me. 
Gemeint ist hier ausschließlich die 
Fläche der Fahrstraßen. Alle ande- 
ren öffentlichen Verkehrsflächen 
fallen weiterhin unter die Verbots- 
regelungen 3 und 4. 
1. von den Verboten 3 und 4 die 
Nutzung öffentlicher Straßen im 
Kronenbereich geschützter 
Bäume einschließlich der zur 
Gewährleistung der Verkehrssi- 
cherheit notwendigen Unterhal- 
tungsarbeiten. 
Gemeint ist hier ausschließlich die 
Fläche der Fahrstraßen. Alle ande- 
ren öffentlichen Verkehrsflächen 
fallen weiterhin unter die Verbots- 
regelungen 3 und 4. 
    
2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und 
sonstige Maßnahmen, die von der 
Oberbürgermeisterin der Stadt 
Köln, Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen, Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, in Über- 
einstimmung mit den Regelungen 
des Landschaftsplans und sonsti- 
ger öffentlich-rechtlicher Vorschrif- 
ten, insbesondere BNatSchG und 
LNatSchG NRW, angeordnet oder 
genehmigt sind bzw. von ihr selbst 
oder in ihrem Auftrag durchgeführt 
werden. 
 2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- 
und sonstige Maßnahmen, die 
vom Oberstadtdirektor in Köln 
angeordnet oder genehmigt sind 
bzw. von ihm selbst oder in sei- 
nem Auftrag durchgeführt wer- 
den.

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
168 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
3. unaufschiebbare Maßnahmen zur 
Abwendung einer unmittelbar dro- 
henden gegenwärtigen Gefahr für 
Personen oder Sachen. Des Wei- 
teren Maßnahmen, die aus Grün- 
den der Verkehrssicherungspflicht 
zwingend erforderlich sind, soweit 
Beeinträchtigungen angrenzender 
Vegetationsbestände auf das un- 
vermeidbare Maß reduziert werden 
und eine Anzeige an die untere 
Naturschutzbehörde erfolgt. 
Diese Unberührtheitsregel für Maß- 
nahmen zur Abwehr unmittelbar 
drohender Gefahren, die zur Ver- 
hinderung drohender Schäden ein 
sofortiges Einschreiten verlangen 
und ein Abwarten bis zur Abstim- 
mung mit der unteren Naturschutz- 
behörde unmöglich machen, erfolgt 
- da aus den Grundsätzen der all- 
gemeinen Güterabwägung selbst- 
verständlich - nur zur Klarstellung. 
Im Falle einer unmittelbaren dro- 
henden Gefahr (wie Windbruch 
oder Blitzschlag) kann die Anzeige 
auch nachträglich erfolgen, muss 
aber nachvollziehbar, durch Beifü- 
gung von Fotos, begründet werden.

N a t u r d e n k m ä l e r  
 169 
Änderungen der allgemeinen Gebote 
 
Auch die allgemeinen Gebote für Naturdenkmäler und deren Erläuterungen wurden hinsicht- 
lich veränderter rechtlicher Grundlagen überarbeitet. Des Weiteren wurden die Gebote auf 
ihre Durchführbarkeit und Praxisrelevanz überprüft. 
 
 
Nr. 1 (Kennzeichnung von Naturdenkmälern) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. 
 
Die Erläuterung wird gestrichen, da der Hinweis auf die ohnehin geltende gesetzliche Rege- 
lung nicht erforderlich ist. 
 
Nr. 2 (Miet- und Pachtverträge) 
 
Das Gebot wird ergänzt für den Neu abschluss von Miet- oder Pachtverträgen und textlich 
etwas gestrafft. 
 
Nr. 3 (öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen) 
 
Das Gebot wird nicht verändert. Die Erläuterung wird gestrichen, da das Gebot selbsterklä- 
rend ist.  
 
Nr. 4 (Beseitigung von Versiegelungen und Bodenverdichtungen) 
 
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. Die Terminologie (Kronentraufbereich) wird ange- 
passt. Der Erläuterungstext wird sprachlich optimiert.  
 
Nr. 5. (Baumkontrolle) 
 
Das Gebot entfällt. Da die festgesetzten Naturdenkmäler gemäß den anerkannten Richtlinien 
der FLL und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohnehin regelmäßig kontrolliert wer- 
den, ist das Gebot nicht erforderlich. 
 
Nr. 6 (Bewässerung von Bäumen) 
 
Das Gebot entfällt, da diese Regelung praxisfremd ist. 
 
Nr. 7 (Pflegekonzept) 
 
Das Gebot entfällt, da diese Regelung praxisfremd ist. Es bestehen darüber hinaus verbind- 
liche verwaltungsinterne Vorgaben zur Pflanzung und Pflege von Straßenbäumen.  
 
Nr. 8 (Vermessungstechnische Erfassung von Bäumen) 
 
Das Gebot wird inhaltlich nicht verändert. 
 
Nr. 9 (Meldung von Schäden / Beeinträchtigungen) 
 
Das Gebot entfällt, da es sich explizit an private Eigentümer wendet, Gebote des Land- 
schaftsplans Köln jedoch ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stellen 
gerichtet sind. Die Meldepflicht wird grundsätzlich für wichtig erachtet und von daher im Ein- 
leitungskapitel des Landschaftsplans ergänzt.

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
170 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
Allgemeine Gebote 
Zum Schutz der Naturdenkmäler 
ist insbesondere geboten: 
 Allgemeine Gebote 
Zum Schutz der Naturdenkmale 
ist insbesondere geboten:  
 
1. das Aufstellen von Schildern 
zum Hinweis auf den Schutz- 
status und die dort geltenden 
wesentlichen Verbote. 
 1. das Aufstellen von Schildern 
zum Hinweis auf den Schutz- 
status und die dort geltenden 
wesentlichen Verbote. 
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 
bis 4 LG und des § 13 der Verord- 
nung zur Durchführung des Land- 
schaftsgesetzes vom 22.10.1986 
sind zu beachten. 
    
2. bei Auslaufen und bei Ab- 
schluss neuer Miet- oder 
Pachtverträge über städtische 
Grundstücke eine Vertragsver- 
längerung nur dann vorzu- 
nehmen, wenn die vorgesehe- 
ne Nutzung den Darstellungen 
und Festsetzungen für das 
geschützte Objekt entspricht, 
selbst wenn sie unter die nicht 
betroffenen Nutzungen fällt. 
Bestehende Nutzungsverhält- 
nisse sind auf ihre Verträglich- 
keit für das geschützte Objekt 
zu überprüfen. Nutzungsver- 
träge, die den zuvor genann- 
ten Voraussetzungen nicht 
entsprechen, sind zum 
nächstmöglichen Zeitpunkt zu 
kündigen oder einvernehmlich 
mit dem Nutzer entsprechend 
Diese Gebotsregelung betrifft vor al- 
lem Verträge für Nutzungen, insbe- 
sondere Landpachtverträge, die den 
Zielen und Grundsätzen des Bun- 
desnaturschutzgesetzes, Landesna- 
turschutzgesetzes und des Land- 
schaftsplanes widersprechen oder 
nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- 
den.  
2. bei Auslaufen von Miet- oder 
Pachtverträgen über städti- 
sche Grundstücke eine Ver- 
tragsverlängerung nur dann 
vorzunehmen, wenn die nach 
dem Vertrag vorgesehene 
Nutzung den Darstellungen 
und Festsetzungen für das 
geschützte Objekt entspricht, 
selbst wenn sie unter die nicht 
betroffenen Nutzungen fällt. 
Bestehende Nutzungsverhält- 
nisse sind auf ihre Verträglich- 
keit für das geschützte Objekt 
zu überprüfen. Nutzungsver- 
träge, die nicht mit den Dar- 
stellungen und Festsetzungen 
für das geschützte Objekt 
übereinstimmen, sind unab- 
hängig davon, ob diese Fest- 
setzungen unter die nicht be- 
Diese Gebotsregelung betrifft vor 
allem Miet- und Pachtverträge für 
Nutzungen, die den Zielen und 
Grundsätzen des Landschaftsgeset- 
zes und des Landschaftsplanes wi- 
dersprechen oder nicht ordnungs- 
gemäß ausgeübt werden. Ange- 
sprochen sind insbesondere Verträ- 
ge über die landwirtschaftliche Bo- 
dennutzung.

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
171 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
abzuändern. troffenen Nutzungen fallen, 
zum nächstmöglichen Zeit- 
punkt zu kündigen oder ein- 
vernehmlich mit dem Nutzer 
entsprechend abzuändern. 
    
3. öffentlich-rechtliche Nutzungs- 
gestattungen im Rahmen des 
rechtlich Zulässigen zu versa- 
gen, nicht zu verlängern, zu- 
rückzunehmen oder zu wider- 
rufen, wenn die Nutzung den 
Darstellungen und Festset- 
zungen für das geschützte Ob- 
jekt widerspricht. 
 3. öffentlich-rechtliche Nut- 
zungsgestattungen im Rahmen 
des rechtlich Zulässigen zu versa- 
gen, nicht zu verlängern, zurück- 
zunehmen oder zu widerrufen, 
wenn die Nutzung den Darstellun- 
gen und Festsetzungen für das 
geschützte Objekt widerspricht. 
Dies betrifft insbesondere öffentlich-
rechtliche Nutzungsgestattungen 
durch Sonderordnungsbehörden. 
    
4. die unverzügliche Beseitigung 
von Versiegelungen und/oder 
Verdichtungen des Bodens im 
Kronentraufbereich geschütz- 
ter Bäume, insbesondere die 
Beseitigung von Parkplätzen 
und befestigten Wegen. 
Die Gebotsregelung beinhaltet Maß- 
nahmen zur Verbesserung und Erhal- 
tung des Lebensraumes der Natur- 
denkmäler. Zur Erhaltung ihrer Le- 
bensfähigkeit ist die umgehende und 
dauerhafte Durchführung dieser Ge- 
botsregelung zwingend erforderlich. 
4. die umgehende Beseitigung 
von Versiegelungen und/oder 
Verdichtungen des Bodens im 
Kronenbereich geschützter 
Bäume, insbesondere die Be- 
seitigung von Parkplätzen und 
befestigten Wegen. 
Die Gebotsregelungen 4 - 7 beinhal- 
ten Maßnahmen zur Verbesserung 
und Erhaltung des Lebensraumes 
der als Naturdenkmal geschützten 
Bäume. Zur Erhaltung ihrer Lebens- 
fähigkeit ist die umgehende Durch- 
führung dieser Gebotsregelungen 
zwingend erforderlich. 
    
5. entfällt  5. eine Kontrolle bei geschützten 
Bäumen mindestens 1 mal pro 
Jahr während der Vegetati- 
onsperiode.

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
172 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
    
6. entfällt  6. die ausreichende Bewässe- 
rung geschützter Bäume im 
Falle längerer Trockenperio- 
den. 
 
    
7. entfällt  7. die Entwicklung eines Pfle- 
gekonzeptes für geschützte Bäu- 
me im Einwirkungsbereich öffentli- 
cher Verkehrsflächen unter Einbe- 
ziehung einer möglichst naturna- 
hen Gestaltung des umgebenden 
Lebensraumes. 
 
    
8. die vermessungstechnische 
Ermittlung des genauen 
Baumstandortes sowie die 
Eintragung in das Flurkarten- 
werk. 
Hierdurch soll gewährleistet werden, 
dass der Schutz der Naturdenkmäler 
schon im Vorplanungsstadium eines 
Vorhabens berücksichtigt wird. 
8. die vermessungstechnische 
Ermittlung des genauen Baum- 
standortes sowie die Eintragung in 
das Flurkartenwerk. 
Hierdurch soll gewährleistet werden, 
dass der Schutz der Naturdenkmale 
schon im Vorplanungsstadium eines 
Vorhabens berücksichtigt wird. 
    
9. entfällt  9. die unverzügliche Meldung 
von Schäden, Beeinträchti- 
gungen oder sonstigen Män- 
geln an Naturdenkmalen 
durch die Eigentümer oder 
sonstige Nutzungsberechtigte 
an die untere Landschaftsbe-

N a t u r d e n k m ä l e r  
__________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
173 
Textliche Festsetzungen neu Erläuterungen neu Textliche Festsetzungen alt Erläu terungen alt 
hörde.

S C H U T Z  D E S  B A U M B E S T A N D E S  I N  D E R  F R E I E N  L A N D S C H A F T   
G E M .  §  2 3  S A T Z  2  L G  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
174 
Text neu Text alt 
3.6  entfällt 3.6  Schutz des Baumbestandes in der freien Landsch aft 
gem. § 23 Satz 2 LG  
 § 23 LG besagt:  
 Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Land- 
schaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz 
a.) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
b.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes 
oder  
c.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen 
erforderlich ist.  
Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an 
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteile n erstrecken. 
Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln ist ein „bestimmtes Gebiet“ im 
Sinne des § 23 Satz 2 LG. 
Die Wirkung dieser Schutzfestsetzung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 LG: 
Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle 
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des 
geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe 
näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich 
aus den textlichen Festsetzungen unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt 
3.6.1. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Baumbestand innerhalb der im Zusammen-

S C H U T Z  D E S  B A U M B E S T A N D E S  I N  D E R  F R E I E N  L A N D S C H A F T   
G E M .  §  2 3  S A T Z  2  L G  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
175 
Text neu Text alt 
hang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne, soweit 
letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen, - d. h. au- 
ßerhalb des Landschaftsplan-Geltungsbereichs - durch die vom Rat der Stadt 
Köln beschlossene „Satzung zum Schutz des Baumbesta ndes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungs- 
pläne im Gebiet der Stadt Köln“, in ihrer jeweils gültigen Fassung, unter Schutz 
gestellt ist.  
Der Schutz des Baumbestandes im Rahmen des Landscha ftsplanes tritt insofern 
neben diesen.  
  
 3.6.1  Textliche Festsetzungen zum Schutz der Bäume in der  freien 
          Landschaft 
 
 Gem. § 23 Satz 2 LG wird der Baum- 
bestand im Geltungsbereich des Land- 
schaftsplanes nach Maßgabe der fol- 
genden Bestimmungen unter Schutz 
gestellt. 
Es gelten 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Verbote, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht 
Das Gebiet der Stadt Köln stellt einen 
industriellen Ballungsraum dar, in dem 
Natur und Landschaft 
- insbesondere auch die Bäume - au- 
ßergewöhnlichen Belastungen ausge- 
setzt sind. Die Bedeutung jedes einzel- 
nen Baumes für den Naturhaushalt, die 
kleinklimatisch örtlichen und auch die 
stadtklimatischen Erfordernisse sowie 
das Orts- und Landschaftsbild kann 
nicht hoch genug veranschlagt werden. 
                                                
1 Erg. - Lfg. 1. Änderung  v. 08.9.1997

S C H U T Z  D E S  B A U M B E S T A N D E S  I N  D E R  F R E I E N  L A N D S C H A F T   
G E M .  §  2 3  S A T Z  2  L G  
___________________________________________ 
xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
176 
Text neu Text alt 
betroffenen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allge- 
meinen Gebote, 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1 
aufgeführten Bestimmungen für 
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten 
und Straftaten sowie 
˗ die sinngemäße Anwendung der 
Verfahrensregelungen der „Satzung 
zum Schutz des Baumbestandes in- 
nerhalb der im Zusammenhang be- 
bauten Ortsteile und des Geltungs- 
bereichs der Bebauungspläne im 
Gebiet der Stadt Köln“ in der jeweils 
gültigen Fassung zu Anordnungen 
von Maßnahmen, Erlaubnisanträgen 
und -voraussetzungen, Ersatzpflan- 
zungen, Ausgleichszahlungen ein- 
schließlich der Verwendung dersel- 
ben sowie Gebührenfestsetzungen. 
Die untere Landschaftsbehörde er- 
teilt bei Vorliegen der Erlaubnisvo- 
raussetzungen eine Ausnahmege- 
nehmigung. Eine Befreiung gem. § 
69 LG ist in diesen Fällen nicht er-

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G E M .  §  2 3  S A T Z  2  L G  
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forderlich.  2 
 Die Festsetzung zum Schutz des 
Baumbestandes in der freien Land- 
schaft erfolgt 
Die bisherige Rechtslage und –
anwendung hat dem Einzelbaum in der 
freien, nicht besonders geschützten 
Landschaft nur geringe Bedeutung 
beigemessen. Sofern nicht größere 
Einzelbäume oder Baumbestände be- 
seitigt wurden oder werden sollten und 
somit ein Eingriff im Sinne der §§ 4 ff. 
LG oder eine Umwandlung von Wald im 
Sinne der §§ 39 ff. LFoG vorlag, waren 
insbesondere nachwachsende Einzel- 
bäume und kleinere Baumgruppen 
keiner besonderen Schutznorm unter- 
stellt. Lediglich das Jedermannsgebot 
des pfleglichen Umgangs mit Natur und 
Landschaft des § 3 LG stellte in Zwei- 
felsfällen klar, ob durch die Beseitigung 
von Bäumen Eigentumsrecht zu un- 
gunsten der Sozialbindung überschrit- 
ten wurden. 
Für diese Zweifelsfälle u.a. setzt der 
Landschaftsplan eine klare Rechtsnorm 
durch die Festsetzung eines Mindest- 
schutzes für Bäume auch im gesamten 
Geltungsbereich des Landschaftspla- 
nes. Diese Normsetzung wird geleitet 
 a)   zur Sicherstellung der Leistungs- 
fähigkeit des Naturhaushaltes, 
 b)   zur Belebung, Gliederung und 
Pflege des Landschaftsbildes, ins- 
besondere auch am Ortsrand, 
 c)   zur Abwehr schädlicher Einwir- 
kungen auf den nachwachsenden 
Baumbestand, 
 d)   zur Erhaltung von Lebensräumen 
für die Insekten- und Vogelfauna, 
 e)   zur Erhaltung eines artenreichen 
Baumbestandes - insbesondere 
bodenständiger Baumarten - in 
der freien Landschaft sowie 
 f)    zur Erhaltung und Verbesserung 
der klein- und stadtklimatischen 
Verhältnisse. 
                                                
2 Erg. - Lfg. 1. Änderung  v. 08.9.1997

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von der notwendigen Einsicht, dass 
ohne eine Mindest-Sicherung des 
nachwachsenden, oft auch natürlich 
entwickelten Baumbestandes in der 
freien Landschaft die Chancen der Na- 
tur zu ihrer Selbst-Regeneration be- 
schränkt bleiben. 
  
 Umfang des Baumschutzes  
 Geschützt sind alle Bäume, die einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm in 
1 m Höhe über dem Erdboden haben, 
sowie ihr oberirdischer und unterirdi- 
scher Lebensraum (Kronen-, Stamm- 
und Wurzelbereich). Liegt der Kronen- 
ansatz unter dieser Höhe, so ist der 
Stammumfang unter dem Kronenan- 
satz maßgebend. 
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, 
sofern die einzelnen Stämme in 1 m 
Höhe über dem Erdboden einen Um- 
fang von 30 cm und mehr haben. 
Baumgruppen, Baumreihen und Alleen 
mit mehr als 4 Bäumen sind geschützt, 
Es tritt die Schutzfestsetzung neben die 
für den Innenbereich geltende Baum- 
schutzsatzung. Sie gilt für den soge- 
nannten baulichen Außenbereich, für 
den keine Schutzausweisungen nach 
§§ 19 – 23 LG festgesetzt sind. 
Die Schutzfestsetzung gilt auch für 
Obstbäume. 
Grob geschätzt sind im Geltungsbe- 
reich des Landschaftsplanes demnach 
Bäume ab ihrem 20. Lebensjahr (60 
cm) geschützt. 
                                                
3 Erg. - Lfg. 1. Änderung  v. 08.9.1997

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wenn jeder Baum in 1 m Höhe über 
dem Erdboden einen Stammumfang 
von mindestens 30 cm erreicht. 
 
Ferner sind alle Bäume unabhängig 
von ihrem Stammumfang geschützt, die 
als Ersatz für einen beseitigten ge- 
schützten Baum gepflanzt worden sind. 
Die in diesem Landschaftsplan ge- 
troffenen Festsetzungen gem. §§ 19 bis 
23 Satz 1 und 26 LG bleiben unberührt. 
  
 Allgemeine Verbote  
 Zum Schutz des Baumbestandes im 
Geltungsbereich des Landschaftspla- 
nes sind alle Handlungen verboten, die 
geeignet sind, geschützte Bäume zu 
zerstören, zu beschädigen oder zu 
verändern. 
Es ist deshalb insbesondere verboten: 
Eine Veränderung liegt insbesondere 
dann vor, wenn an geschützten Bäu- 
men Eingriffe vorgenommen werden, 
die das charakteristische Aussehen 
verändern. 
 1.   das Wurzelwerk zu verletzen.  Durch die Verbotsregelungen 1 bis 4 
sollen die Lebensmöglichkeiten der 
geschützten Bäume verbessert werden, 
um so auch ihre Widerstandsfähigkeit 
gegenüber Schadstoffeinträgen zu er-

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höhen.  
 2.   Befestigungen der Fläche im Kro- 
nenbereich mit einer wasserun- 
durchlässigen Decke, wie z. B. 
Asphalt oder Beton.  
 
 3.   Verdichtungen der Bodenfläche im 
Kronenbereich durch das Abstel- 
len von Kraftfahrzeugen oder Ma- 
schinen sowie durch Ablagerun- 
gen jeder Art. 
 
 4.   Aufschüttungen, Abgrabungen o- 
der Ausschachtungen vorzuneh- 
men oder den Wasserhaushalt der 
Bäume auf andere Weise zu ver- 
ändern. 
 
 5.   der Auftrag von Pflanzenbehand- 
lungs- und Düngemitteln jeder Art. 
Gemeint ist hier auch der Auftrag durch 
Sprühnebel. 
 6.   das Lagern und/oder Aufbringen 
jeder Art von Salzen, Ölen - auch 
Altölen -, Säuren, Laugen sowie 
sonstigen gefährlichen Stoffen o- 
der Zubereitungen i.S. des § 3 
ChemG einschließlich der Ver- 
wendung von Streusalzen im Kro- 
nenbereich. 
Die direkte Einwirkung schädlicher 
Substanzen auf die Bäume soll hier- 
durch verhindert werden.

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 Nicht betroffene Nutzungen  
 Von den Festsetzungen zum Schutz 
des Baumbestandes in der freien Land- 
schaft bleiben folgende Nutzungen - 
hierzu zählen auch Tätigkeiten - von 
allen oder nur einzelnen Allgemeinen 
Verboten  unberührt:  
 
 1.  die üblichen Pflegemaßnahmen.  Die Grundsätze der §§ 1 bis 3 LG sind 
zu beachten. 
 2.  die forstliche Nutzung von Waldflä- 
chen im Sinne des Bundeswald- 
gesetzes.  
Siehe Erläuterung zu Ziffer 1. 
 3.  die Nutzung der öffentlichen Ver- 
kehrsflächen - einschließlich der 
zur Gewährleistung ihrer Ver- 
kehrssicherheit notwendigen Un- 
terhaltungsarbeiten - von den Ver- 
boten 2 und 3. 
 
Für Parkplatzflächen gilt jedoch 
das Verbot 2 unvermindert fort.  
Siehe hierzu auch die Gebotsregelung 
zu Parkplätzen. 
 4.  die nach § 38 Abs. 1 BNatSchG 
privilegierten Nutzungen - ein- 
schließlich vorhandener Führun- 
gen von Versorgungs-/ Entsor- 
Die Ziele, Grundsätze und allgemeinen 
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch 
auch in diesen Fällen zu beachten.

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Text neu Text alt 
gungsanlagen und -leitungen - 
und die für deren bestimmungs- 
gemäße  Nutzung notwendigen In- 
standsetzungs- und Erhaltungs- 
maßnahmen, soweit eine Anzeige 
an die untere Landschaftsbehörde 
erfolgt. 
Einen Bestandsschutz genießen diese 
Nutzungen nur insoweit, wie sie nicht 
gegen Rechtsnormen verstoßen. 
Dieser besonders geregelte Bestands- 
schutz für die gem. § 38 Abs. 1 
BNatSchG privilegierten, bestim- 
mungsgemäßen Nutzungen umfasst z. 
B. nicht den Einsatz von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln zur. 
Beseitigung unerwünschten Aufwuch- 
ses an Bahnanlagen. Hier gelten die 
Regelungen des Landschaftsgesetzes. 
 5.  die Nutzung vorhandener Versor- 
gungs-/Entsorgungsanlagen und -
leitungen durch private Unterneh- 
men und die für deren bestim- 
mungsgemäße Nutzung notwen- 
digen Instandsetzungs- und Erhal- 
tungsmaßnahmen, soweit eine 
Anzeige an die untere Land- 
schaftsbehörde erfolgt. 
Siehe Erläuterungen zu Ziffer 4. 
 6.   Kontroll- und Untersuchungsarbei- 
ten auf Altlasten, Altablagerungen 
oder sonstigen Grundwasserge- 
fährdungsbereichen, sowie Maß- 
nahmen zur Gefahrenabwehr, so- 
weit bei notwendigen Eingriffen in 
Vegetationsbestände das Vermei- 
Dem Schutz des Grundwasserhaus- 
halts als einer Lebensgrundlage des 
Menschen ist im Falle der Untersu- 
chung und Sanierung der Altablagerun- 
gen absolute Priorität einzuräumen vor 
allen anderen Abwägungsbelangen, 
also auch den Naturschutzbelangen.

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Text neu Text alt 
dungsgebot des § 3 LG beachtet 
wird und eine Anzeige an die unte- 
re Landschaftsbehörde erfolgt. 
 
Diese Unberührtheitsregel für Maß- 
nahmen zur Gefahrenabwehr erfolgt - 
da aus den Grundsätzen der allgemei- 
nen Güterabwägung selbstverständlich 
- nur zur Klarstellung. 
Gemeint sind hiermit Maßnahmen, die 
der Abwehr akuter Gefahren dienen, 
nicht jedoch Pflege- und Unterhal- 
tungsmaßnahmen. 
Im Falle einer unmittelbaren drohenden 
Gefahr kann die Anzeige auch nach- 
träglich erfolgen. 
 7.  Maßnahmen im Rahmen eines 
ordnungsgemäßen Betriebes von 
Baumschulen oder Gärtnereien 
einschließlich des Erwerbsobst- 
baus und die ordnungsgemäße 
Gestaltung, Pflege und Sicherung 
von öffentlichen Grünflächen so- 
wie die fachgerechte Verpflanzung 
von Bäumen bei Vorliegen einer 
Anwachsgarantie. 
Die Ziele, Grundsätze und allgemeinen 
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch 
auch in diesen Fällen zu beachten. 
 8.   die Erneuerung alter hochstämmi- 
ger Obstwiesen durch Neuan- 
pflanzung tragfähiger, hochstäm- 
miger Obstbaumsorten, soweit 
mindestens 30 % des Altbestan- 
des erhalten bleibt. 
Alte Obstbäume sind von besonderem 
Wert im Wirkungsgefüge des Natur- 
haushaltes für die Insektenfauna und 
die Vogelwelt. In der freien Landschaft 
ist die direkte Nutzungsfähigkeit für den 
Menschen durch Obstertrag abzuwä-

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gen mit den Belangen des Naturschut- 
zes. Die getroffene Festsetzung sichert 
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter 
wie auch die Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes. 
Als alte Sorten i.S.d. Festsetzung gel- 
ten die bis etwa 1930 entstandenen 
Züchtungen. 
 9. sonstige bei Inkrafttreten des 
Landschaftsplanes ordnungsge- 
mäß ausgeübte Nutzungen in der 
bisherigen Art und dem bisherigen 
Umfang. 
Diesen Bestandsschutz genießen Nut- 
zungen nur insoweit, wie sie nicht ge- 
gen Rechtsnormen verstoßen. Die 
Grundsätze der §§ 1 bis 3 LG sind zu 
beachten. 
 10.  Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und 
sonstige Maßnahmen, die vom 
Oberstadtdirektor in Köln als unte- 
re Landschaftsbehörde angeord- 
net oder genehmigt sind bzw. von 
ihr selbst oder in ihrem Auftrag 
durchgeführt werden. 
Diese Maßnahmen gehen über die 
laufende Pflege (Ziffer 1) hinaus. 
  
 Allgemeine Gebote 
 Zum Schutz des Baumbestandes im 
Geltungsbereich des Landschaftspla- 
nes ist insbesondere geboten:

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G E M .  §  2 3  S A T Z  2  L G  
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 1.   befestigte Flächen im Kronenbe- 
reich der Bäume auf öffentlichen 
Parkplätzen zu entsiegeln sowie 
das Abstellen von Kraftfahrzeugen 
in diesen Bereichen wirksam zu 
unterbinden. 
Neben den hierdurch bewirkten Le- 
bensraumverbesserungen für die be- 
troffenen Bäume ist die festgesetzte 
Maßnahme ein erster Schritt zur Ent- 
siegelung nicht zwingend notwendig mit 
Asphalt oder Beton befestigter Flächen. 
 2.   im Falle von Eingriffen in den ge- 
schützten Baumbestand bei un- 
aufschiebbaren Maßnahmen zur 
Abwehr einer unmittelbar drohen- 
den Gefahr diese Eingriffe der un- 
teren Landschaftsbehörde unver- 
züglich anzuzeigen und auf Anfor- 
derung zu begründen.  
Die Ziele, Grundsätze und Allgemeinen 
Pflichten der §§ 1 bis 3 LG sind jedoch 
auch in diesen Fällen zu beachten.

18 
6
 
 
Änderung 
 
 
 
1. Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen und  
Erläuterungen 
zum Landschaftsplan

1 .  A b s c h n i t t  
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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1.1 Vorbemerkung  1.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung  
Die erheblich gestiegenen und weiter steigenden Flächen- und Nutzungs- 
ansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer zunehmenden Be- 
lastung der natürlichen Landschaftselemente Boden, Wasser, Luft/Klima, 
Pflanzen- und Tierwelt/Biodiversität und damit zur Reduzierung der Um- 
weltqualität.  
Eine umfassende planerische Auseinandersetzung mit Natur und Land- 
schaft ist angesichts dieser gravierenden Naturbelastungen dringend er- 
forderlich. 
Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnatur- 
schutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) hat der Gesetzgeber 
den Landschaftsplan als Instrumentarium zur Sicherung des Naturhaus- 
haltes und der Landschaft geschaffen. 
Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst 
die Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirk- 
lichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung 
der Biodiversität im Regionalplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf 
aufbauend werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen der zuvor 
genannten Ziele im Landschaftsplan dargestellt und rechtsverbindlich fest- 
gesetzt. 
Der Landschaftsplan erfasst und bewertet den Naturhaushalt im Plange- 
biet, er erarbeitet Ziele und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und 
Entwicklung der Schutzgüter. Zu den Schutzgütern zählen die in ihrer bio- 
logischen Vielfalt zu erhaltenden Pflanzen, Tiere und Biotope ebenso wie 
das Landschaftsbild. Boden, Wasser, Luft und Klima sollen so weit wie 
möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
geschützt werden. 
Der strukturelle Wandel der Gesellschaft und der Wirtschaft, die ständig 
fortschreitende technische Entwicklung und die erheblich gestiegenen 
(Flächen-) Ansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer stetig 
steigenden Belastung der natürlichen Landschaftselemente Boden, Was- 
ser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt und damit zur Reduzierung der Umwelt- 
qualität. Sollen Natur und Landschaft auf einer Fläche von ca. 222 qkm = 
55 % des Stadtgebietes jetzt und in Zukunft natürliche Lebensgrundlage 
des Menschen sein, ihre Nutz- und Erholungsfunktion behalten, so reichen 
ein nur konservierender Schutz der Natur und seine nur konservierende 
Pflege der Landschaft allein nicht mehr aus. 
Vor allem gestörte, geschädigte und ausgeräumte Landschaftsteile müs- 
sen vorrangig entwickelt bzw. wiederhergestellt, d. h. wieder funktionsfähig 
gemacht werden. Nur so können sie ihren Aufgaben entsprechen und den 
vielfältigen und immer noch steigenden Umweltbelastungen gerecht wer- 
den. 
Eine umfassende planerische Auseinandersetzung mit Natur und Land- 
schaft ist angesichts des bisherigen, meist nicht rückgängig zu machenden 
Landschaftsverbrauchs und der oft gravierenden Naturbelastungen drin- 
gend erforderlich. 
Mit dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) hat der Gesetzge- 
ber den Landschaftsplan als Instrumentarium zur Sicherung des Natur- 
haushaltes und der Landschaft geschaffen. 
Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst 
die Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirk- 
lichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gebietsentwick- 
lungsplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf aufbauend werden die 
örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen im Landschaftsplan dargestellt

1 .  A b s c h n i t t  
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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Text neu Text alt 
 und festgesetzt. 
Der Landschaftsplan schafft die Grundlage für die Entwicklung, den Schutz 
und die Pflege der Landschaft. 
Das LG verpflichtet alle Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung eines 
solchen Planwerkes. 
  
1.2 Räumlicher Geltungsbereich des Landschaftsplane s und sein Ver- 
hältnis zur Bauleitplanung 
1.2 Geltungsbereich des Landschaftsplanes und sein Verhältnis zur 
Bauleitplanung 
Nach § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW erstreckt sich der Landschaftsplan auf 
den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes. Soweit ein Bebau- 
ungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 
24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische 
Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbe- 
schadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstre- 
cken.  
Darüber hinaus ist im Landschaftsplan Köln die Abgrenzung des Gel- 
tungsbereiches systematisch wie folgt geregelt: 
˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Gel- 
tungsbereich erfasst, wenn sie aufgrund ihrer Größe eine eigenständige 
Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk haben oder wenn 
ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt. 
˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-, 
Landes-, Bundes- und Bundesfernstraßen) unmittelbar parallel zum fest- 
gestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem Innenbereich zugeordnet. 
Der Landschaftsplan schützt den Freiraum. Deshalb ist der Geltungsbe- 
reich des Landschaftsplanes der sog. Außenbereich (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 
1 LG). Der Landschaftsplan gilt danach außerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungs- 
pläne. 
Darüber hinaus erstreckt sich der Landschaftsplan grundsätzlich auch auf 
solche Flächen, für die im Bebauungsplan die land- und forstwirtschaftliche 
Nutzung oder Grünflächen festgesetzt sind, sofern diese Flächen im Zu- 
sammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 
LG). Der Landschaftsplan erfasst somit auch den sog. Außenbereich im 
Innenbereich. Da der Landschaftsplan die Darstellungen des Flächennut- 
zungsplanes strikt zu beachten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LG), gehören sol- 
che Flächen nur dann zu seinem Geltungsbereich, wenn die im Bebau- 
ungsplan getroffenen Festsetzungen von land- oder forstwirtschaftlichen 
Nutzungen oder Grünflächen mit den Darstellungen des jetzigen Flächen- 
nutzungsplanes (in Kraft getreten am 21.12.1982) übereinstimmen. Enthal- 
ten Bebauungspläne, die vor dem 21.12.1982 wirksam geworden sind, 
Flächen mit den bezeichneten Festsetzungen, dann erstreckt sich der 
Landschaftsplan nur in dem Fall auf diese Flächen, wenn sie mit den Dar-

1 .  A b s c h n i t t  
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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Bei einer Trassenführung durch Schutzgebiete sind die befestigten Teile 
öffentlicher Verkehrsflächen nicht dem Geltungsbereich des Landschafts- 
plans zugeordnet, die straßenbegleitenden Grünflächen (wie Straßenbäu- 
me, Bankette) hingegen schon. Kartographisch ist es schwierig bzw. kaum 
möglich, solche Flächen gesondert in der Entwicklungs- und Festset- 
zungskarte auszuklammern, von daher sind die Verkehrsflächen in Gänze 
zeichnerisch mit erfasst.  
 ˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtli chen Entschei- 
dung sind große befestigte Sportanlagenkonzentrationen sowie umfang- 
reich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanlagen dem Außenbe- 
reich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet. 
˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind ent- 
weder ab einer bestimmten hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven 
50-m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den Geltungsbereich aufge- 
nommen. 
Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder be- 
baute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile 
nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festge- 
legt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen: 
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein 
Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außen- 
bereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit 
von Vorhaben entschieden. 
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungs- 
plans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende 
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans gem. § 20 Abs. 4 
LNatSchG NRW mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungs- 
plans oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Bauge- 
stellungen des zur Zeit gültigen Flächennutzungsplanes in Einklang ste- 
hen. 
Soweit sich befestigte Teile öffentlicher Verkehrsflächen im Geltungsbe- 
reich des Landschaftsplanes befinden, hat dieser soweit automatisch kei- 
ne Gültigkeit. Es ist, da die straßenbegleitenden Grünflächen vom Gel- 
tungsbereich des Landschaftsplanes mit umfasst werden, im einzelnen 
kartographisch im Rahmen des Landschaftsplanes nur schwer oder nicht 
möglich, die von Grün begleiteten Verkehrsflächen aus dem Geltungsbe- 
reich des Landschaftsplanes herauszunehmen. 
Darüber hinaus ist die Abgrenzung des Geltungsbereiches systematisch 
wie folgt geregelt: 
˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Gel- 
tungsbereich erfasst, wenn sie aufgrund ihrer Größe eine eigenständige 
Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk haben oder wenn 
ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt. 
˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-, 
Landes-, Bundes- und Bundesfernstraßen) unmittelbar parallel zum fest- 
gestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem Innenbereich zugeordnet. 
˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtlic hen Entschei- 
dung sind große befestigte Sportanlagenkonzentrationen sowie umfang- 
reich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanlagen dem Außenbe- 
reich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet. 
˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind ent- 
weder ab einer bestimmten hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven 
40- m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den Geltungsbereich aufge- 
nommen.

1 .  A b s c h n i t t  
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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setzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Be- 
teiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.  
Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach 
§ 13a Abs. 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches, soweit der nach 
§ 13 Abs. 2 Nummer 3 BauGB zu beteiligende Träger der Landschaftspla- 
nung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen im Flächennutzungs- 
plan mit der Rechtswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB treten die wi- 
dersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans 
außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver- 
fahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.  
Soweit Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine bauliche Nutzung 
vorsehen, ein Bebauungsplan aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann 
der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die eine vorübergehende Er- 
haltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzungen des 
Landschaftsplanes im Bereich dieser sog. Baureserveflächen des Flä- 
chennutzungsplanes treten dann mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes 
außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baureserveflächen nur mit 
dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung 
der Bauleitplanung) belegt. 
 
˗ In den Geltungsbereich einbezogen sind auch Berei che, die durch 
Fluchtlinienpläne bzw. Durchführungspläne abgedeckt sind, in denen je- 
doch lediglich Fluchtlinien-Festsetzungen betroffen sind. 
˗ Bereiche mit rechtsfehlerhaften bzw. nichtigen Be bauungsplänen 
sind ebenfalls vom Geltungsbereich erfasst. 
˗ Der Geltungsbereich umfasst auch Bereiche, die si ch im Flächen- 
nutzungsplan als unbeplant darstellen bzw. von einer Genehmigung durch 
den Regierungspräsidenten ausgenommen sind. 
˗ Siedlungsansätze, die im Flächennutzungsplan nich t dargestellt sind, 
sich im Gefüge jedoch als Innenbereich darstellen, bleiben aus dem Gel- 
tungsbereich ausgeklammert.  
Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder be- 
baute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile 
nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festge- 
legt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen: 
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein 
Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außen- 
bereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit 
von Vorhaben entschieden. 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LG hat der Landschaftsplan die Darstellungen 
des Flächennutzungsplanes strikt zu beachten. Soweit diese eine bauliche 
Nutzung vorsehen, ein Bebauungsplan aber noch nicht in Kraft getreten 
ist, kann der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die eine vorüberge- 
hende Erhaltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzun- 
gen des Landschaftsplanes im Bereich der sog. Baureserveflächen des 
Flächennutzungsplanes treten dann mit Inkrafttreten des Bebauungspla- 
nes außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baureserveflächen nur

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A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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191 
Text neu Text alt 
mit dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisie- 
rung der Bauleitplanung) belegt. 
Der Landschaftsplan kann auch Festsetzungen treffen, die eine Verwirkli- 
chung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht verhindern. Bei 
Inkrafttreten des Bebauungsplanes verbleiben die betroffenen Flächen im 
Geltungsbereich des Landschaftsplanes, soweit sie im Zusammenhang mit 
dem baulichen Außenbereich stehen. Andernfalls sind diese dem Flä- 
chennutzungsplan nicht entgegenstehenden Festsetzungen durch eine 
ordnungsbehördliche Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG zu ersetzen. 
Soweit Festsetzungen des Landschaftsplanes den Darstellungen des Flä- 
chennutzungsplanes entgegenstehen und deren Verwirklichung verhin- 
dern, sind sie ungültig. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf 
hingewiesen, dass aufgrund neuerer Planungsvorstellungen und Be- 
schlüsse manche Signete nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr umge- 
setzt würden. Beispielsweise sollen aufgrund des vom Rat der Stadt Köln 
beschlossenen Umweltprogrammes (UPK) keine Kleingärten und Sportan- 
lagen mehr auf Altlasten entstehen, obwohl dies einige Signete im Flä- 
chennutzungsplan noch so vorsehen. Das hat zur Folge, dass solche Sig- 
nete die Wirkungen von Schutzausweisungen nicht mehr werden behin- 
dern können, da eine Umsetzung nicht mehr erfolgen wird. Hier ist der 
Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. 
Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LG muss ein Landschaftsplan geändert oder neu 
aufgestellt werden, wenn sich u. a. in wesentlichem Umfang die Darstel- 
lungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung geändert haben. 
Wesentliche Änderungen der Bauleitplanung im Sinne von § 28 Abs. 3 LG 
sind diejenigen, die z. B. eine bauliche Nutzung vorsehen und somit auch 
eine Änderung des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes bei der An- 
passung zur Folge haben. Statt des förmlichen Verfahrens zur Anpassung 
des Landschaftsplanes gilt folgende Anpassungsklausel:

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Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes 
treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen 
des Landschaftsplanes außer Kraft. 
  
1.3 Inhalte des Landschaftsplanes 1.3 Inhalte des Landschaftsplanes 
Im Landschaftsplan sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur 
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
und zur Förderung der Biodiversität darzustellen und rechtsverbindlich 
festzusetzen.  
Der Landschaftsplan besteht gem. § 7 Abs. 5 LNatSchG NRW aus einer 
Karte (Maßstab 1:10.000), einer Begründung mit den Zielen und Zwecken 
sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbe- 
richt) und einem Text und Erläuterungen. In Karte und Text werden Ent- 
wicklungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 10 LNatSchG NRW) sowie 
besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Abs. 2, §§ 23, 
26, 28, 29 BNatSchG) und die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungs- 
maßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) festgesetzt. 
Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden Natur- 
schutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete 
(§ 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und geschützte 
Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) festgesetzt. Ausführliche Erläu- 
terungen zum rechtlichen Hintergrund der Festsetzungen werden in den 
schutzgebietsbezogenen Kapiteln des Landschaftsplantextes getätigt. 
Gleiches gilt für die nach § 13 LNatSchG NRW festgesetzten Entwick- 
lungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.  
Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW) werden 
nicht festgesetzt. Vorhandene Brachflächen werden im Rahmen der 
Im Landschaftsplan werden die Ziele einer aktiven landschaftlichen Ent- 
wicklung festgelegt; es gilt, auf der Grundlage des aktuellen Zustandes die 
Qualität der Landschaft mit ihren vielfältigen Aufgaben im Geltungszeit- 
raum des Landschaftsplanes zu verbessern. 
Dabei findet jedoch im Landschaftsplan keine Bestandsdarstellung statt. 
Der Landschaftsplan besteht gem. § 16 Abs. 4 LG aus Karte (Maßstab 
1:10.000), Text und Erläuterungsbericht. In Karte und Text werden Ent- 
wicklungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 18 LG) sowie besonders 
geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23 LG) und die Ent- 
wicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) festgesetzt. 
Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 24 LG) werden nicht festgesetzt. 
Vorhandene Brachflächen werden im Rahmen der Schutzgebietsfestset- 
zung behandelt. Auch erfolgen keine besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung (§ 25 LG). Es werden lediglich durch besondere Ge- 
und Verbote bei den einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur 
und Landschaft sowie durch Einzelfestsetzungen im Rahmen des § 26 LG 
aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Regelungen 
im Einklang mit dem forstlichen Fachbeitrag aus dem Jahre 1977 und des- 
sen Ergänzungen i.R. des Offenlage-Verfahrens getroffen. Innerhalb der 
Fläche des Gemeindewaldes wird das Ziel im Wesentlichen konkretisiert 
durch den Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) vom 20.12.1983 (§§ 31 ff. 
Landesforstgesetz vom 24.04.1980). Die gleiche Bedeutung haben die

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Schutzgebietsfestsetzungen behandelt. Besondere Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) werden durch besondere Ge- 
und Verbote bei einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur und 
Landschaft getroffen. Innerhalb der Fläche des Gemeindewaldes wird die 
forstliche Bewirtschaftung durch den Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) 
konkretisiert. Gleiches gilt für die Einrichtungswerke der Landesforstver- 
waltung sowie der Staatlichen Forstämter Ville und Königsforst. Bei der 
Überarbeitung und Fortschreibung der Forsteinrichtungswerke müssen die 
Festsetzungen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes als Vorgabe 
beachtet werden. 
Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die 
wichtigsten, in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie 
werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Auskunft, ob ein bestimm- 
tes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder 
ob ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden 
soll. 
 
Einrichtungswerke der Landesforstverwaltung, der Staatlichen Forstämter 
Ville und Königsforst sowie des Bundesforstamtes Wahner Heide. (Bei der 
Überarbeitung der Forsteinrichtungswerke müssen die Schutzausweisun- 
gen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes als Vorgabe beachtet 
werden). 
Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die 
wichtigsten, in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie 
werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Auskunft, ob ein bestimm- 
tes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder 
ob ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden 
soll. 
Zum anderen enthält der Landschaftsplan Festsetzungen, und zwar 
Schutzausweisungen sowie Festsetzungen der zur Erfüllung der Entwick- 
lungsziele erforderlichen Einzelmaßnahmen. Hier werden verbindliche 
Aussagen über einzelne Grundstücke getroffen, nämlich ob z. B. eine be- 
sondere Lebensstätte oder Lebensgemeinschaft seltener Tiere geschützt 
werden soll, ob die Erholungsfunktion gestärkt oder ein Biotopverbund 
angestrebt ist. 
Folgende Festsetzungen sind im Einzelnen möglich: 
Naturschutzgebiete 
gem. § 20 LG 
Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit 
dies zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederher- 
stellung von Lebensgemeinschaften oder Le- 
bensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen 
und wildlebender Tierarten, aus wissenschaftli- 
chen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen 
oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen 
der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervor- 
ragenden Schönheit einer Fläche oder eines 
Landschaftsbestandteiles erforderlich ist.

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Landschaftsschutz- 
gebiete  
gem. § 21 LG 
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, 
soweit dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung 
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder 
der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, Vielfalt, 
Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes 
oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die 
Erholung erforderlich ist. 
Naturdenkmale 
gem. § 22 LG 
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen 
der Natur festgesetzt, soweit ihr besonderer 
Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtli- 
chen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen 
Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart 
oder Schönheit erforderlich ist. 
Geschützte Land- 
schaftsbestandteile  
gem. § 23 LG 
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden 
Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, so- 
weit ihr besonderer Schutz der Sicherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Be- 
lebung, Gliederung oder Pflege des Ortsund 
Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher 
Einwirkungen erforderlich ist. Daneben wird der 
Baumbestand im Außenbereich unter Schutz 
gestellt. 
Im Zusammenhang mit den Unterschutzstellungen werden Ge- und Ver- 
bote ausgesprochen. Dadurch sollen landschaftsschädigende, die Natur 
verändernde oder landschaftsstörende Eingriffe, wie z. B. die Errichtung 
baulicher Anlagen, das Fällen von Bäumen, das Befahren, aber auch das 
Betreten besonders schutzwürdiger Gebiete untersagt werden. Unter den 
Voraussetzungen des § 69 LG kann jedoch eine Befreiung erteilt werden. 
Entwicklungs-, Pfle- Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pfle-

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ge- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen  
gem. § 26 LG 
ge- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, 
die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 und der 
Entwicklungsziele nach § 18 erforderlich sind. 
Hierunter fallen insbesondere die 
 1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege na- 
turnaher Lebensräume 
 2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flur- 
gehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, 
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen 
und Einzelbäumen,  
 3. Herrichtung von geschädigten oder nicht 
mehr genutzten Grundstücken einschließlich 
der Beseitigung verfallener Gebäude oder 
sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer 
nicht mehr genutzt werden, 
 4. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wie- 
derherstellung des Landschaftsbildes, ins- 
besondere zur Erhaltung von Tal- und 
Hangwiesen sowie von Grünflächen in Ver- 
dichtungsgebieten und 
 5. Anlage von Wanderwegen, Parkplätzen, 
Liege- und Spielwiesen. 
 
  
1.4 Wirkung des Landschaftsplanes 1.4 Wirkungen des Landschaftsplanes

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196 
Text neu Text alt 
Die Inhalte des Landschaftsplans werden abgestuft wirksam. Die Entwick- 
lungsziele gemäß § 10 LNatSchG NRW sind behördenverbindlich, d. h. sie 
sind bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Festset- 
zungen des Landschaftsplans, die sich auf geschützte Teile von Natur und 
Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG (Naturschutzgebiete, 
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbe- 
standteile) beziehen, sowie die Festsetzungen für die forstliche Nutzung 
(§ 12 LNatSchG NRW) und über die Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) sind allgemein rechtsverbind- 
lich.  
In den einzelnen Schutzgebieten sollen mit Hilfe von Verboten und Gebo- 
ten alle Handlungen unterbunden werden, die zu einer negativen Verände- 
rung oder nachhaltigen Störung des Gebietes führen bzw. seinem beson- 
deren Schutzzweck zuwiderlaufen. Sämtliche Gebotsregelungen im Land- 
schaftsplan Köln richten sich ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden 
und öffentliche Stellen. Privatpersonen sind davon nicht betroffen. 
Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah- 
men gem. § 13 LNatSchG NRW liegt grundsätzlich im Verantwortungsbe- 
reich der Stadt Köln (§ 25 LNatSchG NRW). Im Rahmen des Zumutbaren 
können Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen den Grund- 
stückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden (§ 27 LNatSchG 
NRW). 
 
Meldepflicht für Naturdenkmäler 
Schäden, Beeinträchtigungen oder sonstige Mängel an Naturdenkmälern 
sind durch die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte unverzüg- 
lich an die untere Naturschutzbehörde zu melden.  
Die Entwicklungsziele nach § 18 LG sollen bei allen behördlichen Maß- 
nahmen, d. h. auch bei allen zukünftigen Fachplanungen berücksichtigt 
werden (§ 33 Abs. 1 LG); sie sind also behördenverbindlich. 
Die Schutzausweisungen wirken unmittelbar gegenüber jedermann. Wird 
z. B. ein Gebiet zum Naturschutzgebiet, gelten dort alle Vorschriften über 
Naturschutzgebiete. Es sind dann nach § 34 Abs. 1 LG alle Handlungen 
verboten, die zu einer Veränderung oder nachhaltigen Störung des ge- 
schützten Gebietes führen können. Für andere Schutzausweisungen gel- 
ten entsprechende Verbote (§ 34 Abs. 2 bis 4 LG). Was konkret ge- und 
verboten ist, ergibt sich aus den - bereits erwähnten - im Landschaftsplan 
bei den einzelnen Schutzausweisungen ausgesprochenen Regelungen. 
Sämtliche Gebotsregelungen richten sich ausschließlich an die Stadt Köln, 
Behörden und öffentliche Stellen. Privatpersonen sind davon nicht betrof- 
fen. 
Auch andere öffentliche Planungsträger haben bei ihren Planungen die 
Festsetzungen des Landschaftsplanes (§§ 19 ff LG) und deren Wirkungen 
(§§ 34 ff LG) für und gegen sich gelten zu lassen. Da der Landschaftsplan 
schon bestehende planerische Festsetzungen der Fachplanungsbehörden 
zu beachten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 2), gelten die Verbote nach § 34 Abs. 1 
bis 4 LG nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplanes bestehen- 
den planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden (§ 34 
Abs. 4 a LG). 
Grundsätzlich ist die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege und Er- 
schließungsmaßnahmen gem. § 26 LG Sache der Stadt Köln (§ 36 LG). 
Die Maßnahmen sind also von der Stadt selbst durchzuführen. 
Im Rahmen der Zumutbarkeit können manche Maßnahmen (Beseitigung 
von Landschaftsschäden, Anpflanzungen, Pflegemaßen zur Erhaltung 
oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes etc.) jedoch dem Grund- 
stückseigentümer oder -besitzer und die Beseitigung von Landschafts-

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Diese für Naturdenkmäler ausgesprochene Meldepflicht wird als erforder- 
lich erachtet, um den langfristigen Erhalt der teilweise sehr alten Bäume 
sicherstellen zu können. 
 
schäden auch dem Verursacher aufgegeben werden (§ 38 LG). 
Im Übrigen muss der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der 
Maßnahme dulden, wofür er unter bestimmten Voraussetzungen entschä- 
digt wird (§§ 39 ff. LG). 
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen oder ausgeübten - 
rechtmäßigen - Nutzungen oder Tätigkeiten grundsätzlich Bestandsschutz 
haben. 
1.5  entfällt 1.5  Verschiedene Einzelfragen 
 1.5.1 Gesetzliche Privilegierungsklauseln 
 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagd stehen zum Natur- 
schutz bislang in einem ambivalenten Verhältnis. Einerseits erbringen sie 
unverzichtbare Leistungen für die landschaftliche Vielfalt und den Erhalt 
von Tier- und Pflanzenarten; andererseits stehen die - teils erheblichen - 
Belastungen des Ökosystems und der natürlichen Lebensgrundlagen 
durch bestimmte Formen der Nutzung der Naturgüter außer Zweifel. Die 
tatsächlichen negativen Auswirkungen moderner Agrarproduktion z. B. auf 
das Grundwasser und den Bestand an Arten und Biotopen sind unüber- 
sehbar. Die bezeichneten Freiraumnutzungen gehen daher mit ihren Zie- 
len nicht stets mit denen des Naturschutzes konform. Insbesondere das 
Spannungsverhältnis zwischen Landwirtschaft und Naturschutz ist durch 
einen ökonomisch-ökologischen Zielkonflikt geprägt. Dieser wird nicht so 
sehr durch die Sorglosigkeit der Landwirte als durch die agrarpolitischen 
Rahmenbedingungen (EG) heraufbeschworen, die einseitig an einer Ma- 
ximierung der Agrarproduktion ausgerichtet sind. Zur Entschärfung der 
Zielkonflikte zwischen Naturschutz und den bezeichneten Nutzungen wur- 
den in den verschiedenen Regelungsbereichen des Landschaftsgesetzes 
bestimmte Klauseln aufgenommen. Sie sollen an dieser Stelle kurz erläu- 
tert werden, da sie für die Möglichkeit des Landschaftsplans zur Beschrän-

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Text neu Text alt 
kung der genannten Nutzungen und zu deren Verständnis von Bedeutung 
sind. 
 Eingriffsregelung 
Eine besondere Klausel zur Entschärfung der o. g. Zielkonflikte enthält § 4 
Abs. 3 Nr. 1 LG: Die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und Land- 
schaftsgesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche 
Bodennutzung gilt nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Die §§ 4 ff LG 
knüpfen an die Vornahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft die Ver- 
pflichtung des Verursachers, damit verbundene Beeinträchtigungen von 
Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. unvermeidbare Beeinträchtigun- 
gen auszugleichen oder zu ersetzen. Gegebenenfalls ist die Vornahme 
des Eingriffs wegen der erheblichen Schädigungen auch gänzlich unter- 
sagt. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzungen wer- 
den aber, wenn es sich eigentlich um Eingriffe nach § 4 Abs. 1 LG handelt, 
durch § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG von der naturschutzrechtlichen Verursacherhaf- 
tung freigestellt. Die Eingriffsregelung nach §§ 4 ff LG stellt sozusagen den 
Mindestschutz für Natur und Landschaft dar: Schäden an Natur und Land- 
schaft sollen möglichst vermieden, zumindest aber ausgeglichen oder er- 
setzt werden. Sie gilt überall, d. h. im besiedelten wie unbesiedelten Be- 
reich. Demgegenüber stellt der Landschaftsplan keine Haftungsregelun- 
gen für Schädigungen an der Natur auf. Er ist vielmehr eine Sonderrege- 
lung für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft. Er bildet - 
allein für den baulichen Außenbereich - die Grundlage für die Entwicklung, 
den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile. Insbe- 
sondere ist die Möglichkeit zur 
Festsetzung von Verboten nach §§ 19, 34 LG nicht daran gebunden, dass 
die untersagte Handlung die Merkmale eines Eingriffs nach § 4 Abs. 1 LG 
ausweist. Es können vielmehr alle Handlungen verboten werden, soweit es 
zur Erreichung des jeweiligen Schutzzwecks notwendig ist.

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Text neu Text alt 
Die besondere Privilegierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen 
Bodennutzung im Rahmen der Eingriffsregelung hat daher für die Möglich- 
keit zur Festsetzung von Verboten im Landschaftsplan keine Bedeutung. 
Nur im Rahmen der Eingriffsregelung, also der Verursacherhaftung, soll für 
die genannten Nutzungen eine Sonderstellung geschaffen werden. 
 Artenschutz 
Zwei besondere Klauseln statuiert das Landschaftsgesetz im Zusammen- 
hang mit dem Artenschutz. Nach § 60 Abs. 2 LG bleiben die Vorschriften 
des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts 
sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts von den gesetzlichen Best- 
immungen des Artenschutzes unberührt. Zu beachten ist, dass die ge- 
nannten Rechtsbereiche nur von den Vorschriften des Artenschutzes (§§ 
61 - 68 LG) unberührt bleiben, nicht aber auch von sonstigen naturschutz- 
rechtlichen Bestimmungen. Dasselbe trifft für die Bestimmung in § 63 Abs. 
4 LG zu. Danach gelten die gesetzlichen Verbote von schädigenden Hand- 
lungen in bezug auf besonders geschützte Pflanzen und Tiere (§ 63 Abs. 1 
und 3 LG) nicht für den Fall, dass die schädigenden Handlungen bei der 
ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennut- 
zung und bei der Verwertung der dabei gewonnen Erzeugnisse vorge- 
nommen werden. Freigestellt sind die bezeichneten Handlungen nur von 
den gesetzlichen Verboten des § 63 Abs. 3 LG, nicht aber auch von sons- 
tigen naturschutzrechtlichen Verboten. Die beiden Klauseln wirken sich 
nicht auf die Landschaftsplanung aus. Mit den Schutzfestsetzungen des 
Landschaftsplans wird nicht unmittelbar Artenschutz betrieben. Es werden 
auch keine Verbote speziell zum Schutz von Pflanzen und Tieren ausge- 
sprochen, die in der Artenschutz-Verordnung enthalten sind. Mit dem In- 
strument des Flächenschutzes werden - neben vielfältigen anderen 
Schutzzwecken - lediglich geeignete Lebensstätten und Lebensräume für 
wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere gesichert. Dadurch erfah- 
ren unter anderem auch die besonders geschützten Arten mittelbar

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200 
Text neu Text alt 
Schutz.  
Die Unberührtheitsklausel des § 60 Abs. 2 LG und die Freistellungsklausel 
in § 63 Abs. 4 LG sind daher auf die Verbotsfestsetzungen des Land- 
schaftsplanes nicht anwendbar. 
 Abwägungsgebot und allgemeine Landwirtschaftsklausel 
Für die Landschaftsplanung, die die unterschiedlichsten Nutzungskonflikte 
zu bewältigen hat, bilden § 1 Abs. 2 und Abs. 3 LG die zentralen Normen. 
Die Anforderungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur 
und Landschaft sind nach § 1 Abs. 2 LG gegen die sonstigen Anforderun- 
gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft, etwa wirtschaftlichen Nut- 
zungsansprüchen, abzuwägen. Unter Beachtung des allgemeinen Abwä- 
gungsgebotes kann der Planungsträger sich bei der Kollision verschiede- 
ner Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die 
Zurückstellung des anderen entscheiden. Allerdings ist im Bereich der 
Planung dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere vor 
weiterem Freiraumverbrauch, nach § 2 Satz 3 Landesentwicklungspro- 
grammgesetz relativer Vorrang eingeräumt worden: Bei Nutzungskonflik- 
ten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, 
wenn die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen oder 
Leben oder Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sind. 
Von besonderer Bedeutung für die landschaftsplanerische Abwägung bei 
Schutzgebietsfestsetzungen ist zudem § 1 Abs. 3 LG. Danach kommt der 
ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- 
und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Re- 
gel den Zielen des Landschaftsgesetzes. Diese gesetzliche Regelvermu- 
tung ist nach § 34 Abs. 3 LG bei der Festsetzung von Verboten bestimmter 
land- und forstwirtschaftlicher Handlungen speziell in Landschaftsschutz- 
gebieten besonders zu beachten. Drei Aspekte sind bei der Handhabung 
dieser Auslegungsrichtlinie zu berücksichtigen:

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A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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Text neu Text alt 
˗ Der Anwendungsbereich dieser Regelvermutung erstr eckt sich auf 
die Kultur- und Erholungslandschaft, also nur auf die derzeit von Men- 
schen tatsächlich beeinflussten Flächen. Auf alle anderen Gebiete findet 
diese bei der Abwägung zu berücksichtigende Regelvermutung keine An- 
wendung, also etwa dann, wenn es um die Neuschaffung von Kulturland- 
schaft durch Entwässerung von Moorgebieten oder um die Beseitigung 
von natürlichen Tümpeln oder Teichen geht. 
˗ In § 1 Abs. 3 LG ist im Übrigen nur von der „ordn ungsgemäßen“ 
Land- und Forstwirtschaft die Rede. Diese Nutzungen sind, unabhängig 
von der Frage, ob es sich um ökonomisch oder ökologisch ordnungsge- 
mäße Bewirtschaftung handeln muss, zweifelsfrei nur dann ordnungsge- 
mäß, wenn sie die auch für sie geltenden Rechtsvorschriften beachten, z. 
B. die des Abfall-, Wasser-, Pflanzenschutz-, Düngemittel- und Tierseu- 
chenrechts. Handlungen, die gegen solche Rechtsnormen verstoßen, 
können daher bei der Abwägung des Landschaftsplans nicht berücksich- 
tigt werden. 
˗ Das Landschaftsgesetz bezieht in § 1 Abs. 3, ande rs als etwa in § 4 
Abs. 3 Nr. 1 und § 60 Abs. 2 LG, die Fischereiwirtschaft und Jagd aus- 
drücklich nicht in den Kreis der von der gesetzlichen Regelvermutung er- 
fassten Nutzungen ein. Sportfischerei und Jagd zählen im Übrigen schon 
deshalb nicht zu den von § 1 Abs. 3 LG erfassten Landnutzungen, weil sie 
nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei ihnen steht der Freizeit- und Er- 
holungszweck im Vordergrund, bzw. die mit der Tätigkeit verbundene un- 
mittelbare Bodenertragsnutzung ist nur Nebenzweck. Ihnen kommt daher 
nicht schon qua Gesetz 
die Vermutung zugute, dass sie in der Regel den Zielen des Landschafts- 
gesetzes dienen. Das bedeutet nicht, dass die Belange der Fischerei und 
Jagd bei den Abwägungen des Landschaftsplans keine Relevanz besit- 
zen. Wie für andere Handlungen gilt auch für sie das allgemeine Abwä-

1 .  A b s c h n i t t  
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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202 
Text neu Text alt 
gungsgebot. 
  
 1.5.2 Regelungssystematik des Landschaftsplanes 
 Die Systematik des Verbots von Handlungen im Rahmen der Land-, Forst-
, Fischereiwirtschaft und Jagd sieht folgendes Regelungsverfahren vor: 
Soweit es zur Erreichung des jeweiligen Schutzzwecks notwendig ist, ver- 
bietet der Landschaftsplan allgemein bestimmte Handlungen. 
Im Anschluss daran ist festgesetzt, welche Handlungen von einzelnen 
Verboten unberührt bleiben. Die Unberührtheitsregelung beinhaltet, dass 
die dort aufgeführten Handlungen schon vom Grundsatz her nicht von den 
Verboten erfasst sind. In Landschaftsschutzgebieten und geschützten 
Landschaftsbestandteilen bleiben - unter besonderer Beachtung des § 1 
Abs. 3 LG - die ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Boden- 
nutzungen von einzelnen Verboten unberührt. Dies trifft auch für die ord- 
nungsgemäße Ausübung des Hobbyangelns und der Jagd zu. Soweit sol- 
che Handlungen wegen Verstoßes gegen andere Rechtsvorschriften als 
nicht ordnungsgemäß zu qualifizieren sind, bleiben sie also auch nach 
Landschaftsplan verboten.  
Weiterhin werden von der Unberührtheitsregelung mit dem Begriff der 
land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nur die auf unmittelbare Bo- 
denertragsnutzung gerichteten Handlungen erfasst; nur diese bleiben also 
von den Verboten des Landschaftsplans unberührt. Damit sind alle im 
Rahmen der jeweiligen Nutzungsart bzw. -form zur Bearbeitung des Bo- 
dens erforderlichen Maßnahmen gemeint, z. B. Feldarbeiten oder Arbeiten 
der Wiesen- und Weidenutzung wie Mähen, Düngen und die Schädlings- 
bekämpfung.

1 .  A b s c h n i t t  
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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203 
Text neu Text alt 
  
 1.5.3 Wandern in Naturschutzgebieten 
 Das Wandern in Naturschutzgebieten ist grundsätzlich erlaubt. Aufgrund 
der besonderen Schutzwürdigkeit bestimmter Bereiche oder einzelner 
Schutzgebiete muss das Betreten bestimmter Schutzgebiete jedoch ein- 
geschränkt bzw. verboten werden. 
Naturschutzgebiete sollen deshalb nur auf besonders gekennzeichneten 
Wegen betreten werden dürfen. Bis zum Zeitpunkt der Kennzeichnung 
bleibt das Betreten vorhandener Wege von Betretungsverboten unberührt, 
soweit nicht schon in diesem Landschaftsplan für bestimmte Naturschutz- 
gebiete oder Teile davon Betretungsverbote festgesetzt sind. 
  
 1.5.4 Erholung in der freien Landschaft 
 Gerade im Großstadtbereich ist die Erholung in der freien Landschaft ein 
wichtiger Aspekt. 
Mit ihrem Angebot an Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten stellen die 
Freiräume in Ballungsgebieten nicht nur eine wesentliche Bestimmungs- 
größe für die Lebensqualität in diesen Siedlungszentren dar, sondern dar- 
über hinaus einen existenznotwendigen Faktor zum gesundheitlichen 
Ausgleich und zur physischen und psychischen Regeneration der vom 
Stress und von Umweltbelastungen beanspruchten Menschen. 
Da der überwiegende Teil der Freizeit zu Hause oder in der näheren Woh- 
numgebung verbracht wird, kommt den wohnungsnahen Erholungsflächen 
eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für Wohnsituatio- 
nen, die über keinen eigenen Garten verfügen. Das Angebot an Freiflä-

1 .  A b s c h n i t t  
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  E r l ä u t e r u n g e n  z u m  L a n d sc h a f t s p l a n  
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xxxxx Text wird neu eingefügt          xxxxx Text entfällt 
204 
Text neu Text alt 
chen, die einen Aufenthalt im Freien ermöglichen, stellt somit eine nicht 
unbedeutende soziale Komponente dar. 
Dies trifft für öffentliche Parkanlagen ebenso zu wie für Kleingärten. 
Durch die Ordnung und Lenkung von Erholungsansprüchen können die 
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass andere Teilflächen der 
Stadt weniger stark frequentiert werden und damit umso mehr dem Natur- 
und Artenschutz dienen können. Die Steuerung von Erholungsbelangen 
muss deshalb Teil der Landschaftsplanung sein. 
Das Betretungsrecht für Fußgänger und Radfahrer zum Zwecke der Erho- 
lung erstreckt sich in der freien Landschaft auch auf private Wege und 
Pfade, auf Wirtschaftswege und landwirtschaftlich ungenutzte Flächen, 
soweit nicht ausdrücklich verboten (§ 54 LG). Das Betreten erfolgt auf ei- 
gene Gefahr und begründet keine Verkehrssicherungspflicht der privaten 
Grundstückseigentümer. 
Für den Wald gilt das Landesforstgesetz, danach ist das Betreten i.d.R. 
erlaubt. 
Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentli- 
chen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen auf eigene 
Gefahr erlaubt, soweit nicht nach § 54 LG verboten. Im Wald ist das Reiten 
nur auf solchen privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr erlaubt, 
die nach der StVO als Reitwege gekennzeichnet sind.

Beschlussvorlage Rat

10711 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2034/2018 
Freigabedatum 
31.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) 
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete 
hier: öffentliche Auslegung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan-
desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Änderung der allgemeinen Rege-
lungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des Landschaftsplans der Stadt Köln), in Natur-
schutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler 
(Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend 
der Anlage 2: 
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 18.09.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 08.10.2018 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 05.11.2018 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 08.11.2018 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.11.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.12.2018 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.12.2018 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 10.12.2018 
Ausschuss für Umwelt und Grün 17.12.2018 
Rat 18.12.2018

2 
 den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der allgemeinen 
textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes) 
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen,  
 den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, 
 die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Rat hatte am 08.04.2014 auf Basis der Beschlussvorlage 2800/2013 beschlossen, die 12. Ände-
rung des Landschaftsplans Köln einzuleiten, den Einleitungsbeschluss bekannt zu machen und die 
frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dieser Be-
schluss markierte den Beginn eines dreistufigen förmlichen Änderungsverfahrens (1. frühzeitige Be-
teiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) bei dem jeder Schritt eines erneuten 
Ratsbeschlusses bedarf. 
 
Ziel des Landschaftsplanänderungsverfahrens war und ist es, die allgemeinen Regelungen (Verbote, 
Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien 
(Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) zu 
aktualisieren und fortzuschreiben. Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht aufgrund geän-
derter gesetzlicher Vorgaben und Rechtsprechungen. Außerdem besteht Regelungsbedarf bezüglich 
veränderter Nutzungen. Schließlich soll das Verwaltungshandeln im Rahmen der landschaftsrechtli-
chen Genehmigungspraxis optimiert werden. Die im Rahmen der ersten Landschaftsplanänderung 
vom 08.09.1997 in den Landschaftsplan aufgenommene allgemeine Ausnahmeregelung wird durch 
die oben genannten Ausnahmetatbestände ersetzt. Dadurch soll eine rechtssichere Ausgestaltung 
der Ausnahmeregelung erreicht werden, die den Kriterien des § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz 
(LNatSchG NRW), wonach nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Um-
fang ausdrücklich im Landschaftsplan vorgesehen sind, voll entspricht. 
 
Die Fortschreibung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten 
Landschaftsbestandteilen dient auch der Harmonisierung von Landschaftsplan und Kölner Stadtord-
nung („Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet 
der Stadt Köln - KSO“). Für die Bereiche der Landschaftsschutzgebiete und geschützten Land-
schaftsbestandteile, die im Geltungsbereich der KSO liegen, werden einzelne, bislang bestehende 
Widersprüche zwischen Landschaftsplan und KSO ausgeräumt. Darüber hinaus werden Genehmi-
gungsverfahren für die Bereiche vereinfacht, die sowohl im Geltungsbereich des Landschaftsplans als 
auch im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung liegen (beispielsweise Durchführung von Veran-
staltungen, Auslauf von Hunden, Grillen).  
 
frühzeitige Beteiligung 
 
Auf Grundlage des Ratsbeschlusses am 08.04.2014 und seiner öffentlichen Bekanntmachung hat die 
Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Bürger (22.05.2014 – 13.06.2014) und der Träger öffentli-
cher Belange (06.05.2014 - 30.05.2014) durchgeführt. Aufgrund personeller Engpässe und der Novel-
le des Landesnaturschutzgesetzes als entscheidender Rechtsgrundlage für das Landschaftsplanän-
derungsverfahren ruhte das Verfahren und konnte erst jetzt wieder aufgenommen werden. 
 
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwendungen wurden ausgewertet. 
Eine Übersicht aller Einwendungen und die seitens der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen 
sind als Anlage 1 beigefügt.  
 
Der Textentwurf der Landschaftsplanänderung wurde anlässlich der Anregungen und Einwendungen 
in Teilen überarbeitet, darüber hinaus wurden weitere Themen zum Gegenstand des Änderungsver-
fahrens gemacht. 
 
Die bereits im ersten Textentwurf definierten Ausnahmetatbestände in Landschaftsschutzgebieten 
und geschützten Landschaftsbestandteilen wurden erweitert. Ursprünglich war geplant, Ausnahme-
tatbestände für Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringeren Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen 
Bereichen aufzunehmen, um aufwändige Genehmigungsverfahren mit der Beteiligung des Natur-
schutzbeirats und des Ausschusses für Umwelt und Grün zu straffen und zu optimieren. Anlässlich

4 
der aktuellen Rechtsprechung war es jedoch unumgänglich, weitere Ausnahmetatbestände zu formu-
lieren, um die Genehmigungsvoraussetzungen für Vorhaben zu schaffen, mit denen der Rat als 
Normgeber rechnen kann. Als Beispiel ist hier die landwirtschaftliche Gerätehalle zu nennen, die nach 
der Rechtsprechung über eine landschaftsrechtliche Ausnahme zu genehmigen ist, da es sich bei 
einem derartigen Vorhaben um einen „typischen Fall“ handelt, mit deren Beantragung und Realisie-
rung stets gerechnet werden muss. Derart gelagerte „typische“ Fälle dürfen zukünftig nicht mehr im 
Rahmen des bisher praktizierten Befreiungsverfahrens genehmigt werden.  
 
Die Gebotsregelungen des Landschaftsplans wurden überarbeitet. Einige Gebote wurden gestrichen, 
sind neu hinzugekommen, wurden fachlich bzw. rechtlich angepasst oder auch nur sprachlich opti-
miert. Da sich die Gebotsregelungen ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stel-
len richten, Privatpersonen davon jedoch nicht betroffen sind, wurden die Gebote anlässlich der 
falsch platzierten Meldepflicht der Eigentümer bei Schäden an Naturdenkmälern auch im Hinblick auf 
ihre Adressaten überprüft. 
 
Der allgemeine Baumschutz soll ersatzlos gestrichen werden. Hier hat sich nach umfassender juristi-
scher Prüfung herausgestellt, dass die Regelung in ihrer jetzigen Form nicht bzw. nur erheblich 
rechtsunsicher vollzogen werden kann. Aus verwaltungspraktischer Sicht ist sie darüber hinaus ent-
behrlich. 
 
Aus rechtlicher Sicht ist der allgemeine Baumschutz als problematisch zu betrachten, weil dieser in 
Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben für die Schutzkategorie „geschützter Landschaftsbestand-
teil“ einer Kennzeichnungspflicht unterliegt, d.h. an sämtlichen dem allgemeinen Baumschutz unter-
liegenden Bäumen wären im Gelände entsprechende Schutzgebietsschilder aufzustellen. Eine Um-
setzung dieser rechtlichen Vorgabe ist weder praktikabel noch sinnvoll.  
 
Der allgemeine Baumschutz erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Landschaftsplans, den „bau-
lichen Außenbereich“, für den keine Schutzgebietsausweisung, wie beispielsweise Landschafts-
schutzgebiet, erfolgt ist. Es handelt sich hier um einen Flächenanteil von weniger als 5% des gesam-
ten Landschaftsplan-Geltungsbereichs. Die Flächen sind in der Regel für eine bauleitplanerische 
Entwicklung vorgesehen. In der Verwaltungspraxis spielt der allgemeine Baumschutz seit Rechtskraft 
des Landschaftsplans so gut wie keine Rolle, da nur äußerst selten die Fällung eines einzelnen Bau-
mes beantragt und auch genehmigt wird; der Jahresdurchschnitt liegt bei 1 bis 2 Bäumen. Wird für 
mehrere Bäume eine Fällung beantragt, so wird dies über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
abgewickelt. 
 
Ergänzend zum ersten Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde das Einleitungskapitel des 
Original-Landschaftsplans mit seinen zahlreichen, inzwischen veralteten Rechtsbezügen in das Ver-
fahren aufgenommen, sprachlich aktualisiert sowie zur besseren Lesbarkeit auf die wesentlichen 
Kernaussagen reduziert.  
 
öffentliche Auslegung 
 
Der nun folgende Verfahrensschritt beinhaltet die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs 
gemäß § 17 LNatSchG NRW. Dies erfolgt für die Dauer eines Monats, nach vorheriger öffentlicher 
Bekanntmachung. Die bereits frühzeitig beteiligten Träger öffentlicher Belange werden von der Aus-
legung benachrichtigt. Für die öffentliche Auslegung des Entwurfs ist dieser Ratsbeschluss erforder-
lich. 
 
Nach der öffentlichen Auslegung wird die Verwaltung die vorgebrachten Einwendungen der Bürger 
und der Träger öffentlicher Belange auswerten und dem Rat zur Entscheidung vorlegen.  
 
In Anlage 2 werden sämtliche neuen Regelungen der einzelnen Schutzgebietskategorien den aktuell 
geltenden Formulierungen des Landschaftsplans gegenübergestellt. Auf der rechten Seite sind die 
derzeit geltenden Festsetzungen und Erläuterungen des Landschaftsplans aufgeführt. Diesen werden 
auf der linken Seite die geänderten oder neuen Festsetzungen einschließlich ihrer Erläuterungen ge-
genübergestellt. Regelungen, für die keine Änderungen vorgesehen sind, werden nicht wörtlich auf-
geführt, insofern erfolgt die Textnummerierung nicht lückenlos fortlaufend. Bei der Bearbeitung der

5 
Änderungen wird die bisherige Systematik des Landschaftsplans durchbrochen, indem „nicht be-
troffene Nutzungen“, also Nutzungen oder Tätigkeiten, für die die Regelung nicht gelten soll (Unbe-
rührtheitsregel), so weit wie möglich den einzelnen Verboten zugeordnet sind. 
 
Den Tabellen mit den alten und neuen Festsetzungen wird jeweils eine Kurzbeschreibung der zu än-
dernden Inhalte voran gestellt. 
 
Anlage 3 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Stra-
tegischen Umweltprüfung gemäß § 14 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). 
 
Anlage 4 enthält die Auflistung der Einwender (nicht öffentlich). 
 
Anlagen 1-4

Anlage_3_Umweltprüfung

14699 Zeichen

Anlage 3 
Umweltbericht 
 
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung 
gemäß § 14 UVPG 
 
Gesetzliche Grundlage 
 
Mit der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plä-
ne und Programme) wurde die Grundlage geschaffen, um im Rahmen der so ge-
nannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) bereits bei der Aufstellung von Plänen 
und Projekten zukünftige Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und die 
Ergebnisse möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. 
 
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung vom 25.06.2005 
wurden die Vorgaben der SUP-Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt, indem sie 
in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgenommen wur-
den. 
 
Die Regelung des UVPG, auch für Landschaftspläne eine Strategische Umweltprü-
fung durchzuführen (Anlage 3 Nr. 1.9 UVPG v. 25.06.2005), ist mit der Novelle des 
UVPG vom 24.10.2010 entfallen und richtet sich nun gem. 19a UVPG nach Landes-
recht. Gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist bei der Auf-
stellung oder Änderung eines Landschaftsplanes eine Strategische Umweltprüfung 
durchzuführen. Inhalt und Form der Strategischen Umweltprüfung richten sich nach 
den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die 
Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 
14g UVPG. 
 
Durch die Strategische Umweltprüfung (SUP) soll sichergestellt werden, dass Um-
welterwägungen bei der Erstellung von Plänen und Programmen einbezogen werden 
und mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter geprüft werden. Die Strategische 
Umweltprüfung im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung oder –änderung stellt 
insofern eine Besonderheit dar, als dass der Landschaftsplan seinem gesetzlichen 
Auftrag entsprechend grundsätzlich positive Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat 
und somit die Umweltprüfung auf die wesentlichen Elemente beschränkt werden 
kann. Eine Erweiterung des Untersuchungsrahmens betrifft insbesondere die 
Schutzgüter Mensch, menschliche Gesundheit sowie die Schutzgüter Kultur- und 
sonstige Sachgüter. 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW bedarf es einer Strategischen Umweltprüfung bei 
einer Änderung eines Landschaftsplanes nach § 20 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW 
jedoch nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Um-
weltauswirkungen bestehen. In den Verfahrensschritten gem. §§ 15 bis 17 LNatSchG 
NRW ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Stra-
tegischen Umweltprüfung abgesehen wird. 
 
Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW vorliegen, 
erfolgt nachfolgend eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 14b UVPG.

2 
Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 14b Abs. 4 UVPG zur Feststellung der UVP-
Pflicht 
 
Sofern die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung 
des Einzelfalls abhängt, hat die zuständige Behörde aufgrund der überschlägigen 
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 zum UVPG aufgeführten Kriterien 
einzuschätzen, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die 
im weiteren Änderungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung des 
Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermei-
dungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die 
Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. 
 
Anlage 4 UVPG: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen 
Umweltprüfung 
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; 
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro-
 gramme beeinflusst; 
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezo-
 gener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im 
 Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-
 schließlich gesundheitsbezogener Probleme; 
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler 
 und europäischer Umweltvorschriften. 
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen 
 Gebiete, insbesondere in Bezug auf 
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkun-
 gen; 
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum 
 Beispiel bei Unfällen); 
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets 
 aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der 
 Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der 
 Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2. 
 
 
 
Ziel und Inhalt der Landschaftsplanänderung 
 
Inhalt der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allge-
meinen Regelungen in Schutzgebieten.  
 
Mit dieser Vorlage werden die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unbe-
rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien 
(Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, 
Naturdenkmal) aktualisiert und fortgeschrieben.

3 
Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht hinsichtlich geänderter gesetzli-
cher Vorgaben und Rechtsprechungen, verändertem Regelungsbedarf aufgrund ver-
änderter Nutzungen und zur Optimierung der landschaftsrechtlichen Genehmigungs-
praxis. 
 
Neu ist beispielsweise die Aufnahme von konkret definierten Ausnahmetatbeständen 
in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Auf-
nahme erfolgte für Ausnahmetatbestände von Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringfü-
gigen Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen und von solchen mit 
denen typischerweise zu rechnen ist. Die Aufnahme der Ausnahmeregelungen ist 
erforderlich, da gemäß § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) nur 
solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Umfang ausdrück-
lich im Landschaftsplan vorgesehen sind. 
 
 
1. Merkmale der Landschaftsplanänderung, insbesondere auf 
 
1.1 das Ausmaß, in dem die Änderung einen Rahmen setzt 
 
Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der 
allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzgebietskategorien. Die Überarbei-
tung dieser Regelungen wirkt sich auf die Gesamtfläche der einzelnen Schutzge-
bietskategorien aus (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte 
Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler). Dadurch ist nahezu der gesamte räumli-
che Geltungsbereich des Landschaftsplans betroffen. Mittelbar entfalten die in den 
Schutzgebieten geltenden Vorschriften, insbesondere durch die Verbotstatbestände, 
Wirkungen über den baulichen Außenbereich (räumlicher Geltungsbereich) hinaus 
auf das gesamte Stadtgebiet, z. B. Klimamelioration durch Versiegelungs- und Bau-
verbote. 
 
 
1.2 das Ausmaß, in dem die Landschaftsplanänderung andere Pläne oder 
Programme beeinflusst 
 
Der Landschaftsplan konkretisiert die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege auf der örtlichen Ebene. Für die Schutzgebie-
te werden Ge- und Verbote festgesetzt, die zur Realisierung der Schutzzwecke bei-
tragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten zu unterbinden, die den Schutzzwe-
cken zuwider laufen. In der Regel sind jedoch bisher ausgeübte, ordnungsgemäße 
Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. 
Die allgemeinen sowie die gebietsspezifischen Festsetzungen, insbesondere die 
Verbote, dienen der Verhinderung von Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft.  
 
Andere Pläne oder Programme können nur durchgeführt oder umgesetzt werden, 
soweit der Landschaftsplan als öffentlicher Belang berücksichtigt wird, nicht gegen 
die im Landschaftsplan geltenden Festsetzungen verstoßen wird oder soweit sie 
nicht auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (z. B. Planfeststellung, land-
schaftsrechtliche Befreiung) im Einzelfall zugelassen werden können.

4 
1.3 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für die Einbeziehung um-
weltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, ins-
besondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung 
 
Indem der Landschaftsplan, dem Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes und des 
Landesnaturschutzgesetzes folgend, die Grundlage bildet für die Entwicklung, den 
Schutz und die Pflege der Landschaft, sind umweltbezogene Erwägungen nicht nur 
einbezogen, sondern gleichsam Ziel der Planung. Insbesondere die für die Schutz-
gebiete festgesetzten, restriktiven Verbotstatbestände tragen dazu bei, die Natur und 
Landschaft und ihre Bestandteile vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung 
zu schützen. Mit den Geboten sollen positive Veränderungen zur Erreichung des je-
weiligen Schutzzwecks bewirkt werden. 
 
Ziel der Landschaftsplanänderung ist es, rein formelle Verfahrensschritte zu reduzie-
ren, neue Lebenssachverhalte zu berücksichtigen und Doppelregelungen, die städti-
scherseits nicht beeinflussbar sind, zu streichen. Die vorgesehenen Änderungen ha-
ben nur geringe Bedeutung für das materielle Schutzregime des aktuellen Land-
schaftsplans. 
 
 
1.4 die für die Landschaftsplanänderung relevanten umweltbezogenen, ein-
schließlich gesundheitsbezogener Probleme 
 
Durch die vorgesehenen Änderungen der allgemeinen Regelungen in Schutzgebie-
ten entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezo-
genen Probleme. 
 
 
1.5 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für die Durchführung nati-
onaler und europäischer Umweltvorschriften 
 
In Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsplan das entscheidende Instrument zur 
örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft. Er dient damit der Umset-
zung der Ziele und Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der einschlä-
gigen europäischen Gesetze und Richtlinien. Mit den geplanten Änderungen der all-
gemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete wird der Regelungsgehalt des Land-
schaftsplans kaum verändert. 
 
 
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be-
troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 
 
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aus-
wirkungen 
 
Die Konkretisierung und Neuaufnahme verschiedener Verbotstatbestände in allen 
Schutzkategorien wird zu einem effizienteren ordnungsbehördlichen Arbeiten im Sin-
ne des Umweltschutzes führen. Die Inhalte der Landschaftsplanänderung (Überar-
beitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzge-
bietskategorien) wirken unbefristet. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der geän-
derten Festsetzungen wäre durch eine abermalige Änderung der Satzung möglich.

5 
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-
gen 
 
Die Inhalte der Landschaftsplanänderung haben keine kumulativen oder grenzüber-
schreitenden Auswirkungen zur Folge. 
 
 
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
(zum Beispiel bei Unfällen) 
 
 
Die Landschaftsplanänderung führt nicht zu Risiken für die Umwelt oder die mensch-
liche Gesundheit. 
 
 
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen 
 
Die Fortschreibung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in Schutzgebieten 
wirken nahezu auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans. 
Dadurch, dass das Schutzregime in seinen Grundsätzen nicht verändert wird, sind 
jedoch auch in materieller Hinsicht keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. 
 
 
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-
biets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Er-
bes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berück-
sichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenz-
werten 
 
Die in den Schutzgebieten geltenden Festsetzungen haben grundsätzlich positive 
Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Da mit den vorgesehenen Änderungen keine 
wesentlichen Veränderungen des Schutzregimes zu erwarten sind, unterstützt die 
Landschaftsplanänderung die Einhaltung von Umweltqualitätszielen. 
 
 
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebie-
te, Nationalparke, nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, 
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbe-
standteile einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasser-
schutzgebiete, Gebiete bei denen Umweltqualitätsnormen überschritten 
sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalen-
sembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeu-
tende Landschaften eingestuft worden sind) 
 
Die vorgesehenen Änderungen haben einen positiven Einfluss auf das materielle 
Schutzregime der jeweiligen Schutzgebietskategorien.

6 
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Die aus den Verboten, Unberührtheitsregelungen, Ausnahmen und Geboten beste-
hende Systematik der Schutzfestsetzungen hat insgesamt positive Wirkungen auf 
Natur und Landschaft. 
 
Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen Regelungen in Schutzge-
bieten (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Aus-
nahmen) überarbeitet und ergänzt. Die Verbote des Landschaftsplans dienen dazu, 
bestimmte Veränderungen in einem Schutzgebiet, z. B. durch Bebauung oder stö-
rendes Verhalten der Nutzer, die dem Charakter des Schutzgebietes oder seinem 
besonderen Schutzzweck zuwider laufen, zu verhindern. Die Gebote enthalten Best-
immungen, mit denen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Land-
schaftsbild erzielt werden sollen. Dadurch, dass etwa Verbote gelockert (z. B. für 
Baumaßnahmen innerhalb von Gebäuden), erweitert (z. B. für genehmigungsfreie 
Werbeanlagen) oder neu (z. B. für Geocaching) festgesetzt werden, bleibt der 
Schutzrahmen insgesamt erhalten. Somit sind die materiellen Auswirkungen der vor-
gesehen Änderungen marginal, so dass die Auswirkungen der Landschaftsplanände-
rung auf Flora und Fauna, aber auch auf andere Umweltmedien keine negativen 
Auswirkungen haben. 
 
 
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 4 des UVPG: 
 
Keine erheblichen Umweltauswirkungen 
 
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ist nach dem Ergebnis der 
Vorprüfung nicht erforderlich.

Anlage_1_Tabelle_Einwendungen

53319 Zeichen

1 
 
                  Anlage 1 
 
Darstellung und Bewertung der im Rahmen der frühzeitigen Bürger-, TÖB- und Beiratsbeteiligung gemäß 
§ 16 bzw. § 15 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) eingegangenen Stellungnahmen 
 
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per 
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Bewertung der vorgebrachten Anre- 
gungen/Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirats, der 
zuständigen Bezirksvertretungen, des Stadtentwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Grün und des Rates wird eine vollständi- 
ge Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
1 Die Erweiterungsmöglichkeiten zulässiger Bestands bauten werden als ange- 
messen erachtet. Die Bedeutung freier Landschaftsräume als Standortfaktor 
wird betont. 
Die Hinweise zu den Ausnahmen von Verbot 5 LSG 
und LB werden zur Kenntnis genommen.  
2 In der Einwendung werden keine Anregungen/Bedenke n vorgebracht, es wird 
lediglich auf einen Schreibfehler verwiesen. 
Der Schreibfehler wird korrigiert.  
3 Durch die Fortschreibung des Landschaftsplans dür fen sich keinerlei Nachteile 
für Bestand und Betrieb vorhandener Versorgungsleitungen sowie keinerlei 
Einschränkungen oder Behinderungen hinsichtlich Wartung, Reparatur, usw. 
ergeben. Zukünftige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Gewässerre- 
naturierungen sind frühzeitig abzustimmen. 
Die Hinweise zu den Unberührtheiten 11 LSG, 8 LB, 
3 NSG werden zur Kenntnis genommen. 
Die beschriebene Problematik wird nicht gesehen, 
da entsprechende Versorgungsleitungen die Privile- 
gierung gemäß § 4 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) genießen; die bestimmungsgemäße 
Nutzung ist vor diesem Hintergrund zu gewährleis- 
ten. Die Abstimmung zukünftiger Pflege- und Ent- 
wicklungsmaßnahmen sowie Gewässerrenaturie- 
rungen sind nicht Gegenstand der Landschafts-

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
planänderung.  
4 Im Hinblick auf das Verbot „ungenehmigter Veranst altungen aller Art“ in Land- 
schaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wird die An- 
regung vorgebracht, nach dem Wort Facebook einen weiteren Satz anzufügen 
oder eine entsprechende Unberührtheitsregel aufzunehmen: „Das grundrecht- 
lich garantierte Versammlungsrecht (Artikel 8 Grundgesetz) sowie das grund- 
rechtlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundge- 
setz), insbesondere zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten an politischen, 
gesellschaftspolitischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen dür- 
fen durch die Verbotsregelungen nicht eingeschränkt werden, auch, wenn die- 
se Rechte teilweise über das Internet kommuniziert werden. Ausschlaggebend 
für eine mögliche Verfolgung der Veranstalter und Teilnehmer darf (nur) ein 
nachhaltiges Maß an Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Schäden 
daran sein. (Hier evtl. eine Verknüpfung zum jeweiligen allgemeinen Verbot Nr. 
1, sowie im Sinne § 6 der Grünflächen-Ordnung).“ 
Begründung: Es besteht eine große Vielfalt an Bürgerinitiativen, die nicht in der 
traditionell verbundenen Vereins- oder Verbandsarbeit verhaftet ist. Die Initiati- 
ven bilden und formieren sich z. T. immer wieder neu, Austausch und Mei- 
nungsbildung dieser erfolgen in der Regel über Internet, Mailinglisten und sozi- 
ale Netzwerke. Der zeitlich erforderliche Vorlauf für Genehmigungsverfahren 
einer Veranstaltung entspricht nicht der Spontanität des ehrenamtlichen Enga- 
gements und eines natürlichen menschlichen Miteinanders. Ein generelles 
Verbot von nicht genehmigten Ansammlungen und unorganisierten 
Zusammenkünften käme einem Versammlungsverbot und einem Meinungsbil- 
dungsverbot sehr nahe. 
 
 
 
Falls der Bereich der Grünflächenordnung nicht mit den Bereichen der ge- 
Der Anregung zu den Verboten 30 LSG, 27 LB und 
31 NSG wird nicht gefolgt. Das Verbot zielt auf un-
genehmigte Veranstaltungen, Partys, Ansammlun- 
gen oder unorganisierte Zusammenkünfte und die 
daraus resultierenden landschafts- und artenschutz-
rechtlichen Probleme ab. Ansammlungen entstehen 
meist zufällig, wie etwa bei einem Verkehrsunfall. 
Gemeint sind beispielsweise aber auch reine Musik- 
und Tanzveranstaltungen, da hier jeder seinen eige-
nen Zweck verfolgt. Ungeachtet anderer relevanter 
gesetzlicher Regelungen soll das Verbot verhindern, 
dass vermeidbare Störungen, Beschädigungen oder 
Zerstörungen von Flora und Fauna unterbleiben. 
Nicht betroffen von diesem konkreten Verbot sind 
die hier angesprochenen öffentlichen Versammlun- 
gen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes in 
Verbindung mit dem Versammlungsgesetz des Lan- 
des Nordrhein-Westfalen. Bei öffentlichen Versamm- 
lungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte 
mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörte- 
rung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an 
der öffentlichen Meinungsbildung. Voraussetzung ist 
immer die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes. 
Versammlungen in diesem Sinne müssen bei der 
zuständigen Behörde (Polizei) angemeldet werden. 
 
 
 
Der Anregung für die neue Unberührtheit wird nicht 
gefolgt. Ein Treffen mit naturschutzfachlichem Hin-

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
schützten Landschaftsbestandteile und Landschaftsschutzgebiete überein- 
stimmt und/oder weitgehend überschneidet, wird darum gebeten, alternativ 
eine Unberührtheitsregelung einzubringen, die „Treffen zulässt, deren Zweck 
der Schutz des Naturhaushalts ist“.  
 
Hinweis darauf, dass die Systematik der Regelungen zur Thematik Veranstal- 
tungen insgesamt nicht ausreichend transparent und evtl. nicht ganz schlüssig 
erscheint. Genehmigte Veranstaltungen können keine Ausnahme unter dem 
Verbotstatbestand ungenehmigter Veranstaltungen darstellen. 
tergrund kann sich ebenso negativ auf Natur und 
Landschaft auswirken wie jedes andere Treffen. 
Dieses ist nicht gewollt.  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ver- 
bot „ungenehmigter Veranstaltungen“ und die Aus- 
nahme „genehmigungspflichtiger Veranstaltungen“ 
werden im Textteil des Landschaftsplans in getrenn-
ten Themenblöcken behandelt und stehen in keinem 
direkten Bezug zueinander. Aufgrund der eindeuti- 
gen Trennung kann eine mangelnde Transparenz 
bzw. Unschlüssigkeit bei dieser Regelung nicht ge- 
sehen werden. 
5 vollumfängliche Unterstützung der Einwendung unte r lfd. Nummer 4 siehe lfd. Nummer 4 
6 Durch die Landschaftsplanfortschreibung darf die für die Unterhaltung sowie 
den Aus- und Neubau der Bundeswasserstraßen zuständige Behörde nicht in 
Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben eingeschränkt werden. Die hoheitli- 
chen Aufgaben erstrecken sich hierbei auf das Gewässerbett der Bundeswas- 
serstraßen und ihre Ufer sowie die für die ordnungsgemäße Unterhaltung er- 
forderlichen Uferstreifen. Es muss sichergestellt sein, dass die gesetzlich vor- 
gegebenen Aufgaben jederzeit wahrgenommen werden können.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Die skizzierte Problematik wird seitens der Verwal-
tung nicht gesehen, da der Rhein als Bundeswas- 
serstraße der Binnenschifffahrt dient und die ord- 
nungsgemäße Unterhaltung zum Zweck der best- 
immungemäßen Nutzung zu gewährleisten ist. Hier 
greift die Privilegierung des § 4 BNatSchG. 
Bei genehmigungspflichtigen Aus- und Neubaumaß- 
nahmen des Rheins und seiner Uferbereiche gilt 
diese Unberührtheit nicht. 
7 Es wurden keine Bedenken vorgetragen.  
8 Da Markierungen von Wanderwegen jederzeit gut erk ennbar sein sollen, wird 
angeregt, für das Verbot Nr. 1, welches sich mit der Schädigung von Bäumen, 
Der Anregung zu Verbot 1 in LSG, LB und NSG wird 
nicht gefolgt.

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
Sträuchern und sonstigen Pflanzen beschäftigt, folgende Unberührtheitsregel 
aufzunehmen: „Beschneiden von nachgewachsenen Zweigen von Bäumen 
und Sträuchern, welche Wegezeichen von Wanderwegen verdecken (z. B. am 
Kölnpfad).“ 
Beim Rückschnitt von Gehölzen sind das allgemeine 
Artenschutzrecht (hier insbesondere § 39 Abs. 5 
BNatSchG) und das spezielle Artenschutzrecht (Zu- 
griffsverbote § 44 BNatSchG) zu berücksichtigen. 
Die Vereinbarkeit mit dem Artenschutzrecht ist von 
daher im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Zuläs- 
sigkeit kann daher nicht ausgesprochen werden.  
9 Durch die Fortschreibung des Landschaftsplans dür fen sich keinerlei Nachteile 
für Bestand und Betrieb einer vorhandenen Mineralöl-Produktenpipeline erge- 
ben. Die im Einzelnen sicherzustellenden Maßnahmen werden in der Einwen- 
dung aufgelistet.  
Die Leitung wurde in einem 10 m breiten, dinglich gesicherten Schutzstreifen 
verlegt. Sollte durch den Landschaftsplan mit seinen Festsetzungen eine Ein- 
flussnahme auf diesen Schutzstreifen erfolgen, wirft dies Entschädigungsfra- 
gen auf. Es wird angeregt, eine Unberührtheitsregelung in den Landschafts- 
plan aufzunehmen, die den Betrieb der Produktenleitung im Rahmen der Be- 
triebserlaubnis sichert.  
Der Hinweis zur Unberührtheit 11 LSG, 8 LB und 3 
NSG wird zur Kenntnis genommen. 
Die skizzierte Problematik wird seitens der Verwal-
tung nicht gesehen, da die Produktenleitung der 
Versorgung dient und somit eine Privilegierung ge- 
mäß § 4 BNatSchG genießt. Die Aufnahme der Un- 
berührtheitsregelung in den Landschaftsplan ist an-
lässlich der bestehenden bundesgesetzlichen Rege- 
lung nicht erforderlich. 
10 Für rund 7.500 öffentliche Leuchtstellen im Köln er Stadtgebiet sollte das in 
Landschaftsschutzgebieten geltende Gebot zu Beleuchtungsanlagen präziser 
formuliert werden und sich an einer praxisnahen sowie effizienten Umsetzung 
orientieren. Die gewählte Formulierung „Errichtung, Instandhaltung und War- 
tung von Beleuchtungseinrichtungen“ sollte in die Formulierung „Errichtung und 
Sanierung von Beleuchtungsanlagen“ geändert werden. 
Der Anregung zum Gebot 24 LSG wird teilweise ge- 
folgt. 
Der Begriff „Instandsetzung“ wird durch den Begriff 
Sanierung“ ersetzt. 
11 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von  Geocaching in geschützten 
Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen ersatzlos 
zu streichen. Dies wird damit begründet, dass die Verbote eine Naturnutzer- 
gruppe überproportional bei der Erholung in der freien Natur beeinträchtigen 
und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgeset- 
zes verstoßen. Ebenso ist die Begründung für die Verbote unzutreffend, da es 
Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND 
wird im Wesentlichen nicht gefolgt. Bei dem Geo- 
caching handelt es sich um eine Freizeitnutzung, die 
ein besonderes Gefährdungspotenzial für die arten- 
schutzrechtlichen Belange beinhaltet, da die Verste- 
cke, in die die Caches gelegt und entsprechend

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
sich bei den aufgeführten Vergehen nicht ausschließlich um geocaching-
spezifisches Verhalten handelt. Auch sind die Verbote nicht erforderlich, weil 
allgemeine Gesetze und konkrete Schutzvorschriften die aufgeführten Verge- 
hen jetzt schon für alle Nutzergruppen verbieten. Die Verbote werden als un- 
verhältnismäßig angesehen, da die Verstecke in aller Regel unkompliziert sind 
und für problematische Einzelfälle Lösungsmöglichkeiten mit schneller Reakti- 
onszeit zur Verfügung stehen. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein 
Imageschaden für die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als 
Teil des Citymarketings angeboten wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
auch besucht und dadurch beunruhigt werden, bei- 
spielsweise als Brut- oder Lebensraum dienen oder 
dienen können (beispielsweise Baumhöhlen). Stö- 
rungen können darüber hinaus durch die Ansamm- 
lung von Menschen (Stichwort Event-Caches) verur- 
sacht werden. Geocaching muss nicht zwingend im 
Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft praktiziert wer-
den, typisch sind hier auch spontane Aufrufe über 
Internet und soziale Netzwerke. Von daher wird die 
Kooperation mit einem Verein zur Störungsvermei- 
dung nicht für ausreichend erachtet. 
Andererseits soll den Bürgern nicht die Möglichkeit 
genommen werden, dieses Hobby, das sich immer 
größerer Beliebtheit erfreut, auszuüben. Von daher 
wird in den Kölner Landschaftsschutzgebieten, die 
mehr als 80% des Landschaftsplangeltungsbereichs 
ausmachen, kein entsprechendes Verbot aufge- 
nommen. Von einer überproportionalen Belastung 
oder auch Ungleichbehandlung dieser Nutzergruppe 
kann nach Auffassung der Verwaltung nicht die Re- 
de sein. Andere Nutzergruppen wie etwa Camper, 
Wasser- und Motorsportler, Betreiber von Modellen 
oder, um aktuelle Entwicklungen aufzugreifen, 
Slackliner, werden ebenfalls explizit benannt und 
ebenfalls mit deutlichen Reglementierungen konfron-
tiert. In einer Großstadt mit wachsender Bevölkerung 
und zunehmenden Freizeitansprüchen ist es nicht 
möglich, allen Nutzergruppen uneingeschränkte 
Möglichkeiten einzuräumen.  
Die Erläuterung des Verbots für geschützte Land- 
schaftsbestandteile wird dahingehend konkretisiert, 
dass ein Anbringen von Caches auf technischer Inf-

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
 
 
 
Es wird das Angebot einer engen Zusammenarbeit mit der Stadt Köln unter- 
breitet, um effektiver Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ver- 
wirklichen zu können.  
Die Freizeitaktivität des Geocachings wird ausführlich beschrieben, Regeln und 
Kontrollmechanismen werden erläutert.  
Auf erfolgreiche Kooperationen mit anderen Unteren Landschaftsbehörden, 
Städteregionen sowie auf ein erfolgreiches Symposium wird verwiesen. 
rastruktur (beispielsweise Parkbänke), die sich im 
Traufbereich von Bäumen befindet, von dem Verbot 
ausgenommen ist. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
12 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von  Geocaching in geschützten 
Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen ersatzlos 
zu streichen. Dies wird damit begründet, dass die Verbote eine Naturnutzer- 
gruppe überproportional bei der Erholung in der freien Natur beeinträchtigen 
und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgeset- 
zes verstoßen. Ebenso ist die Begründung für die Verbote unzutreffend, da es 
sich bei den aufgeführten Vergehen nicht ausschließlich um geocachingspezi- 
fisches Verhalten handelt. Auch sind die Verbote nicht erforderlich, weil allge- 
meine Gesetze und konkrete Schutzvorschriften die aufgeführten Vergehen 
jetzt schon für alle Nutzergruppen verbieten. Die Verbote werden als unver- 
hältnismäßig angesehen, da die Verstecke in aller Regel unkompliziert sind 
und für problematische Einzelfälle Lösungsmöglichkeiten mit schneller Reakti- 
onszeit zur Verfügung stehen. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein 
Imageschaden für die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als 
Teil des Citymarketings angeboten wird. 
Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND 
wird im Wesentlichen nicht gefolgt.  
Siehe Einwendung Nummer 11. 
 
13 Das Gebot zum Schutz der Bäche sieht für geschüt zte Landschaftsbestandtei- 
le die Ausweisung eines genügend breiten Uferstreifens (mindestsens 10 m 
beidseitig der Bachmitte) vor. Diese Vorgabe wird als zu ungenau bewertet, da 
Der Anregung zu Gebot 10 LB wird gefolgt und die 
Formulierung in der Art angepasst, dass ein 10 m 
breiter Uferstreifen ab Böschungsoberkante vorge-

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
Gewässerbreiten stark variieren können. Es wird eine Formulierung angeregt, 
die einen Abstand von 10 m oder 8 m ab Böschungskante vorgibt. 
In Naturschutzgebieten wird zu der allgemeinen „Nicht betroffenen Nutzung“ 
der unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohen- 
den gegenwärtigen Gefahr angeregt, dass bei einer nachträglich erfolgten An- 
zeige der Nachweis durch ein Foto verpflichtend zu erbringen ist und nicht als 
„Kannregelung“ formuliert wird.  
geben wird. 
 
Der Anregung wird gefolgt und in der Formulierung 
das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen.  
 
14 In der Einwendung wird angeregt, die Verbote von  Geocaching in der Fort- 
schreibung des Landschaftsplans ersatzlos zu streichen. Dies wird damit be- 
gründet, dass Geocaching besonders auf Natur- und Umweltschutz wert legt 
und die Verstecke der Caches so angelegt sind, dass die Natur in der Regel 
nicht geschädigt wird.  
Es wird empfohlen, mit dem Verein „Geocaching Rheinland“ in einen Dialog zu 
treten. Des Weiteren wird der Hinweis gegeben, dass Geocaching einen hohen 
Stellenwert in Bezug auf Bildung einnimmt.  
Der Anregung zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND 
wird im Wesentlichen nicht gefolgt.  
Siehe Einwendung Nummer 11. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
 
15 In der Einwendung werden Hinweise zum Thema Geoc aching formuliert. Unter 
anderem werden Ausführungen getätigt, die belegen sollen, dass Landschafts- 
schutz ein Aspekt des Geocachings ist. Des Weiteren werden Lösungsalterna- 
tiven zum Verbot von Geocaching skizziert, die auf eine Selbstregulation mit- 
tels Nennung von Ansprechpartnern und/oder gezielt abzuschließende Verein- 
barungen setzen. Der pädagogische Nutzen von Geocaching in der Umweltbil- 
dung ist Gegenstand weiterer Ausführungen.  
Die Hinweise zu Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND 
werden zur Kenntnis genommen.  
 
 
16 In der Einwendung verweist ein Bürger darauf, da ss er sich durch die geplan- 
ten Änderungen im Landschaftsplan in seiner Freiheit zur Ausführung seines 
Hobbys Geocaching beschnitten fühlt. 
 
 
Das geplante Verbot 26 LB, 32 NSG und 10 ND ist 
nicht für den kompletten Geltungsbereich des Land- 
schaftsplans vorgesehen. In Landschaftsschutzge- 
bieten, die den flächenmäßig größten Anteil des 
Landschaftsplans ausmachen, kann Geocaching 
ohne Reglementierung des Landschaftsplans betrie- 
ben werden. Die von den Verboten betroffenen

8 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird auf die Stellungnahme eines Vereins verwiesen, die im Rahmen der 
Bürgerbeteiligung separat vorgebracht wurde.  
Schutzgebietskategorien sind flächenmäßig betrach- 
tet nur von untergeordneter Bedeutung. Die Aussa- 
ge, dass eine unverhältnismäßige Reglementierung 
eines Hobbys erfolgt, kann somit nicht nachvollzo- 
gen werden, der Anregung wird nicht gefolgt. Das 
Verbot läuft auch nicht dem Gleichbehandlungs- 
grundsatz zuwider, da zahlreiche andere Freizeitbe-
schäftigungen, wie Baden, Slacklining, Angeln, Mo- 
dellsport ebenfalls im Landschaftsplan reglementiert 
werden.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stel- 
lungnahme wird unter der lfd. Nummer 11 behandelt. 
 
17 In der Einwendung wird darauf hingewiesen, dass durch das geplante Verbot 
von Geocaching die Reglementierung der Geocacher um ein derart hohes Maß 
überschritten wird, dass es einer Art Betretungsverbot gleich komme, was mit 
dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Weiterhin wird anhand von Beispielen die 
enge Verknüpfung von Geocaching und den Belangen von Natur und Umwelt 
dargestellt. Durch die Verbote entsteht darüber hinaus ein Imageschaden für 
die Stadt Köln, während in anderen Städten Geocaching als Teil des Citymar- 
ketings angeboten wird. 
Siehe Einwendung Nummer 16. 
Das Verbot, sich in geschützten Landschaftsbe- 
standteilen oder Naturschutzgebieten abseits der 
gekennzeichneten Wege aufzuhalten, gilt generell 
und ist keine Neuregelung. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
18 Im Hinblick auf das Verbot „Beseitigung von Bäum en, Sträuchern, sonstigen 
Pflanzen“ und die nicht betroffene Nutzung „nachhaltige und ordnungsgemäße 
Forstwirtschaft“ wird darauf hingewiesen, dass zur Wegeunterhaltung auch die 
Bankettmahd und die Freistellung eines Lichtraumprofils gehören. Zur Klarstel- 
lung sollte in den Erläuterungen der Unberührtheitsregelung die Wegeunterhal- 
tung, die sich an artenschutzrechtlichen Vorgaben orientiert, als nicht betroffe- 
ne Maßnahme aufgeführt werden. 
 
Der Anregung zu Verbot 1 LSG, LB und NSG wird 
nicht gefolgt.  
Bankettmahd und Gehölzfreistellungen entlang von 
Forstwegen fallen unter die ordnungsgemäße Forst- 
wirtschaft und sind demnach zulässig. Eine Aufzäh- 
lung einzelner Tätigkeiten im Rahmen der ord- 
nungsgemäßen Forstwirtschaft ist im Landschafts- 
plan nicht vorgesehen.

9 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
 
Bei den Verboten „Wildlebende Tiere töten“ und „Errichtung von Jagdkanzeln“ 
sollte zur Vermeidung von Missverständnissen der Begriff „Hochsitz“ durch den 
Begriff „Jagdkanzel“ ersetzt werden, da die in der Unberührtheitsregelung zum 
Jagdkanzelverbot genannte offene „Ansitzleiter“ auch zu den Hochsitzen zählt. 
 
 
 
Vor dem Hintergrund des Klimawandels kann es erforderlich sein, auch anpas- 
sungsfähige gebietsfremde Baumarten stärker zu berücksichtigen. Bei dem 
Verbot „gebietsfremde Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere 
einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln“ sollte zur Klarstellung in den 
Erläuterungen auf die im § 40 Abs. 4 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (jetzt § 
40 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ) formulierte Ausnahme bzw. den Anpassungsdruck, 
der sich durch den Klimawandel ergibt, hingewiesen werden. 
 
 
Bei dem Verbot „baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW“ 
soll überprüft werden, ob „Beleuchtungsanlagen im Wald“ als Verbotstatbe- 
stand aufgenommen werden können, da Forderungen nach beleuchteten Lauf- 
strecken verstärkt laut werden. 
 
 
 
 
Das Verbot zur Errichtung von Zäunen in Landschaftsschutzgebieten sieht eine 
Anzeigepflicht für ortsübliche Kulturzäune im Rahmen der ordnungsgemäßen 
Forstwirtschaft vor. Diese Anzeigepflicht soll entfallen. Der Bau von Kulturzäu- 
nen im Wald ist in § 3 Abs. 2 und 3 Landesforstgesetz NRW (LFoG) hinrei- 
 
Der Anregung zu Verbot 2 LSG und der zugeordne- 
ten Unberührtheit, Verbot 29 LSG und der zugeord- 
neten Unberührtheit, Verbot 2 LB sowie Verbot 25 
LB wird gefolgt und der Begriff „Jagdkanzel“ einheit- 
lich verwendet.  
 
Der Hinweis zu Verbot 3 LSG wird zur Kenntnis ge- 
nommen. Die Pflanzung klimaangepasster Bäume 
ist Gegenstand einer nachhaltigen und ordnungs- 
gemäßen Forstwirtschaft. Diese ist als nicht be- 
troffene Nutzung im Landschaftsplan eindeutig for- 
muliert; es bedarf keiner weiteren Regelung. Verbot 
3 nimmt keinen Bezug auf die ordnungsgemäße 
Land- und Forstwirtschaft.  
 
Der Anregung zu Verbot 5 LSG, LB und NSG wird 
nicht gefolgt. 
Beleuchtungsanlagen sind bauliche Anlagen im Sin- 
ne der genannten Rechtsgrundlage und fallen ein- 
deutig unter den Verbotstatbestand. Das Auflisten 
einzelner, unter das Verbot fallender Vorhaben ist 
entbehrlich und würde auch dem systematischen 
Aufbau der textlichen Festsetzungen widersprechen. 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 6 LSG 
wird gefolgt und die Anzeigepflicht für den Bau von 
Kulturzäunen im Wald gestrichen.

10 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
chend geregelt. Es entsteht ein unverhältnismäßig hoher Arbeits-, Verwal- 
tungs- und Kontrollaufwand, der auch von der unteren Landschaftsbehörde 
nicht zu leisten sein wird. 
 
Die Unberührtheitsregel zum Fahr- und Parkverbot auf Wegen und Parkplätzen 
außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stellt klar, dass das gesetzlich 
zulässige Fahren mit Kutschen im Wald oder der freien Landschaft ausge- 
nommen ist. Hierbei ist das Fahren mit Kutschen in der freien Landschaft „auf 
privaten Wegen und Straßen, die nach Straßenverkehrsordnung nur für den 
landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind“, gestattet. Für das Kutschfahren 
im Landesforstgesetz (§ 3 Abs. 1 e) ist keine Ausnahme vorgesehen. Die Un- 
berührtheitsregelung ist entsprechend zu ändern. 
 
Weiterhin sollte in den Erläuterungen auch die Nutzung von Segways und 
Hundegespannen als unzulässiges Fahren aufgeführt werden. 
 
 
 
 
 
 
Zur Klarstellung sollte bei dem Verbot, Hunde unangeleint laufen zu lassen, auf 
die Anleinpflicht außerhalb der Waldwege gemäß Landesforstgesetz hingewie- 
sen werden.  
 
Es ist zu prüfen, ob eine Ausnahme für die Ausbildung von Jagd- und Ret- 
tungshunden eingeräumt werden kann. 
 
 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 11 LSG, 
LB und NSG wird gefolgt und die Unberührtheitsre- 
gelung textlich überarbeitet: 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung zu Verbot 11 LSG, LB, NSG wird nicht 
gefolgt, da Segways und Hundegespanne unter die 
nicht abschließende Aufzählung in der Erläuterung 
genannte Rubrik „andere Fahrzeuge“ fallen. Weitere 
Aufzählungen überfrachten die Erläuterung, was zu 
Lasten der Verständlichkeit führen kann. Des Weite-
ren erwecken lange Aufzählungen schnell den Ein- 
druck einer Vollumfänglichkeit, welcher hier nicht 
gegeben ist.  
 
Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 16 LSG 
und LB wird gefolgt und die Unberührtheitsformulie-
rung entsprechend angepasst.  
 
Der Anregung zu Verbot 16 LSG wird gefolgt und 
eine entsprechende Ausnahmeformulierung aufge-

11 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
 
 
Bei dem Verbot der „Wildfütterungen“ ist die Anlage von Kirrungen zu erlau- 
ben, da sonst die dringend erforderliche Jagd von Schwarzwild nicht erfolg- 
reich durchgeführt werden kann. 
 
 
Das Verbot zur Errichtung von Jagdkanzeln sieht eine Unberührtheitsregelung 
für Ansitzleitern mit Anzeigepflicht vor. Es wird angeregt, die Anzeigepflicht für 
diese entfallen zu lassen, da sich der Standort je nach jagdlicher Notwendigkeit 
immer wieder ändern und dadurch ein unverhältnismäßig hoher Arbeits-, Ver- 
waltungs- und Kontrollaufwand entstehen kann. 
 
In das Verbot von Slacklining und anderen baumschädigenden Baumarten 
sollte auch der Bau von Hochseilanlagen im Wald aufgenommen werden. 
 
 
 
Für Naturschutzgebiete sieht der Landschaftsplan ein allgemeines Verbot des 
Betretens und Befahrens von Wegen vor; ausgenommen hiervon sind entspre- 
chend gekennzeichnete Wege. Es wird darauf hingewiesen, dass in Natur- 
schutzgebieten das Ziel verfolgt werden sollte, Kennzeichnungen und Beschil- 
derungen grundsätzlich eher zu begrenzen. Sollte eine zusätzliche Lenkung 
des Erholungsverkehrs erforderlich sein, werden ein Wegekonzept mit Karten- 
darstellung und eine örtliche Wegeeinziehung für zweckmäßiger und rechtssi- 
cherer gehalten. 
 
nommen.  
 
Der Anregung zu Verbot 28 LSG wird gefolgt und 
eine Unberührtheitsregelung für Schwarzwild-
Kirrungen entsprechend der forstrechtlichen Vorga- 
ben eingefügt.  
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 29 LSG 
und Verbot 15 LB wird nicht gefolgt. Für ein nachhal- 
tiges Schutzgebietsmanagement ist es für die untere 
Naturschutzbehörde wichtig, die Standorte von An- 
sitzleitern zu kennen.  
 
Der Anregung zu Verbot 31 LSG wird nicht gefolgt. 
Hochseilanlagen sind genehmigungspflichtige Anla- 
gen, ihre Errichtung ist über das Verbot „baulicher 
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW“ 
geregelt.  
 
Der Anregung zu Verbot 11 NSG wird nicht gefolgt. 
Um Ordnungswidrigkeiten rechtssicher ahnden zu 
können, ist eine eindeutige Kennzeichnung/ Beschil-
derung von Wegen, die betreten und nicht betreten 
werden dürfen, zwingend erforderlich. Die Erstellung 
von Wegekonzepten ist wichtiger Bestandteil der 
Pflege- und Entwicklungspläne, die für sämtliche 
Naturschutzgebiete aufzustellen sind bzw. aufge- 
stellt wurden. Die noch ausstehenden Wegemarkie-

12 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
 
 
In der allgemein nicht betroffenen Nutzung „Ordnungsgemäße Forstwirtschaft“ 
werden verschieden Planwerke genannt, die sich in der verwaltungsmäßigen 
Zuordnung und Vorgehensweise unterscheiden. Daher sollte nur folgende all- 
gemeine Formulierung verwendet werden: „Forsteinrichtungswerke und Maß- 
nahmenpläne (Pflegepläne) sind – wenn es rechtlich oder sachlich erforderlich 
ist – von den zuständigen Stellen zu prüfen bzw. zu genehmigen. Sie werden 
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde erstellt; für Forsteinrich- 
tungswerke gilt dies nur, soweit Flächen in Naturschutzgebieten betroffen 
sind.“ 
 
Die „ordnungsgemäßen forstliche Bodennutzung“ wird im Allgemeinen Baum- 
schutz unter den nicht betroffenen Nutzungen aufgeführt, weil der Schutz des 
Baumbestandes alle Bäume in der freien Landschaft >60 cm Stammumfang in 
1 m Höhe umfasst. Der Allgemeine Baumschutz soll in der freien Landschaft 
die gleiche Funktion haben wie die Baumschutzsatzung im Innenbereich, Ver- 
fahrensregelungen sind sinngemäß anzuwenden. Da Bundeswaldgesetz und 
Landesforstgesetz Sonderregelungen zum Schutz des Waldes vorsehen, ist es 
rechtlich fragwürdig, ob Waldbestände dem kommunalen Baumschutz unter- 
stellt werden können, zumal die Baumschutzsatzung der Stadt Köln in § 2 Ab- 
satz 5 Buchstabe b Waldflächen ausdrücklich ausnimmt. Es wird angeregt, 
diese Regelung auch für den allgemeinen Baumschutz zu übernehmen, da 
eine Vielfalt von Sonderregelungen für Waldflächen zur Rechtsunsicherheit 
führen kann. 
rungen werden sukzessive erfolgen. 
 
Der Anregung zur Unberührtheit 8 NSG wird im We- 
sentlichen gefolgt. Der Erläuterungstext der Anre- 
gung wird gestrafft übernommen.  
 
 
 
 
 
Die Anregung zu Unberührtheit 2 Allgemeiner 
Baumschutz hat sich erledigt, da dieser ersatzlos 
gestrichen werden soll.  
 
19 Die Erweiterung des Verbotes zur Anlage von Schm uckreisig und Weihnachts- 
baumkulturen um die Anlage von Kurzumtriebsplantagen wird als nicht erfor- 
derlich angesehen, da Anbau und Bestandspflege in der Regel überwiegend 
extensiv geschehen.  
Der Anregung zu Verbot 25 LSG und 23 LB wird 
gefolgt und die Kurzumtriebsplantage aus dem Ver- 
bot gestrichen.

13 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
Damit sich die Landwirtschaft weiter den heutigen Anforderungen entspre- 
chend entwickeln kann, wird angeregt, den Landschaftsplan weiter zu entwi- 
ckeln und bestehende Restriktionen für die Landwirtschaft abzubauen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die ordnungsge- 
mäße Landwirtschaft ist im Landschaftsplan als Un- 
berührtheit bereits formuliert und somit zulässig.  
20 In der Einwendung wird auf einen fehlenden Maßna hmenplan hingewiesen. 
 
 
 
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Aufgaben der Straßenbau- 
verwaltung nach Straßen– und Wegegesetz NRW und Bundesfernstraßenge- 
setz wie z.B. Pflege, Unterhaltung, Instandsetzung und Verkehrssicherung der 
Straßen einschließlich der dazugehörigen Böschungen, Stütz- und Entwässe- 
rungseinrichtungen nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Bepflanzung und 
das Straßenbegleitgrün, die auf Grundeigentum des Landes oder des Bundes 
stehen, sind nicht Bestandteil des Landschaftsplans der Stadt Köln, da diese 
bereits Bestandteil der Straße sind. 
 
 
Es wird um weitere Beteiligung und um frühzeitige Abstimmung von geplanten 
Erschließungsplanungen gebeten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Ein Maßnahmenplan ist nicht Gegenstand der Land- 
schaftsplanänderung. Gegenstand der Landschafts- 
planänderung ist eine textliche Überarbeitung.  
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt 
sich auf den sogenannten baulichen Außenbereich, 
unabhängig von den Liegenschaftsverhältnissen. 
 
Nur soweit sich befestigte Teile öffentlicher Ver- 
kehrsflächen im Geltungsbereich des Landschafts- 
plans befinden, hat dieser keine Gültigkeit. Straßen- 
begleitende Grünflächen liegen im Geltungsbereich 
des Landschaftsplans.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Erschließungsplanungen sind nicht Gegenstand der 
Landschaftsplanänderung. Eine weitere Beteiligung 
ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Land- 
schaftsplans vorgesehen.  
21 keine Anregungen/Bedenken  
22 Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde ha t – getrennt nach Schutzge- 
bietskategorie – folgende Anregungen vorgebracht: 
Landschaftsschutzgebiete

14 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
In den Unberührtheitsregelungen zum Verbot „Bäume, Sträucher oder sonstige 
Pflanzen zu entfernen“ soll das Entfernen von Neophyten ausschließlich mit 
mechanischen Mitteln zulässig sein. Der geänderte Text lautet: „das mechani- 
sche Entfernen von Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstaude, Drüsi- 
ges Springkraut) bei vorheriger Anzeige an die untere Landschaftsbehörde“. 
 
Die Umsetzung von Pflegekonzepten soll nicht ohne Beiratsbeteiligung erfol- 
gen. Die entsprechende Unberührtheitsregel ist von daher ersatzlos zu strei- 
chen.  
 
Die Anlage von Wildäckern soll unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein. 
Von daher regt der Landschaftsbeirat an, in der Erläuterung der Unberührt- 
heitsregelung zum Verbot „wildlebenden Tieren nachzustellen“ die Wörter „o- 
der Wildäcker“ ersatzlos zu streichen.  
 
 
 
 
 
 
Beim Verbot der „baulichen Anlagen“ soll die Erläuterung zur Unberührtheits- 
regel für den Ausbau von Dachgeschossausbauten etc. wie folgt ergänzt wer- 
den: „Auch bei Baumaßnahmen im Bestand sind die Belange des Vegetations- 
schutzes und des Artenschutzes zu beachten (z. B. in Bezug auf Fledermäuse 
und Vögel).“ 
 
In dem Ausnahmetatbestand zum Verbot „mobiler Verkaufsstände“ soll erläu- 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LSG 
wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen.  
 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LSG 
wird gefolgt und die korrespondierende Unberührt- 
heitsregel ersatzlos gestrichen.  
 
Der Anregung zur Unberührtheit im Verbot 2 LSG 
wird nicht gefolgt. Die jagdrechtliche Landesgesetz- 
gebung geht sehr restriktiv mit dem Thema Wildfüt- 
terung um, so sind Wildäcker im Wald beispielswei- 
se grundsätzlich verboten. Reh- und Schwarzwild 
soll nur noch zu Notzeiten gefüttert werden, wobei 
die Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkun-
de und Wildschadensverhütung festgestellt und 
durch die zuständige Veterinärbehörde genehmigt 
werden muss. Des Weiteren ist im Verbot 28 die 
Anlage von Wildäckern explizit verboten. 
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 5 LSG 
wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen. 
 
 
 
Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 10 LSG

15 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
tert werden, was mit der Formulierung „ansonsten zulässig sind“ gemeint ist. In 
die Erläuterungsspalte soll folgender Text eingefügt werden: „Es handelt sich 
hier um Vorhaben, die gewerberechtlich genehmigt wurden und im Einver- 
ständnis mit der grundstücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten 
Standort zugelassen werden können.“ 
 
Vom allgemeinen Verbot, außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr 
zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken, sollen gewerbli- 
che Kutschfahrten nicht als Unberührtheitsregel ausgespart werden. Folgende 
textliche Erläuterung soll eingeführt werden: 
„Diese Unberührtheitsregel gilt nicht für gewerbliche Kutschfahrten.“ 
 
 
 
 
 
Beim Verbot von „Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den mo- 
torbetriebenen Modellsport“ soll auch der Betrieb von Modellfahrzeugen ab- 
seits der zugelassenen Wege und Parkplätze untersagt werden. In den Ver- 
botstext ist deshalb das Wort „Fahrzeuge“ zu ergänzen. Außerdem wird die 
Verwaltung aufgefordert, sich im Rahmen der Landschaftsplan-Fortschreibung 
mit dem neuen Thema des Betriebs von Drohnen zu beschäftigen. 
 
Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge 
auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein- 
satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer- 
den und wie folgt lauten: 
„Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“ 
wird im Wesentlichen gefolgt und der Textvorschlag 
übernommen.  
 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 11 LSG 
wird nicht gefolgt. Unter ordnungsbehördlichen Ge- 
sichtspunkten erscheint eine Unterscheidung zwi- 
schen gewerblichen und privaten Kutschfahrten nicht 
praxistauglich. Auch lässt sich eine entsprechende 
Unterscheidung naturschutzfachlich nicht begrün- 
den, da Schädigungen der Landschaft und/oder Be- 
einträchtigungen des Landschaftsbildes generell von 
Kutschfahren verursacht werden können, unabhän- 
gig davon, wie sie betrieben werden.  
 
Beiden Anregungen für Verbot 12 LSG wird gefolgt. 
Der Verbotstext wird um die Worte „Fahrzeuge“ und 
„Drohnen“ ergänzt  
 
 
 
Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LSG 
ist mit den jagdrechtlichen Vorgaben kompatibel. 
Folglich kann ihr gefolgt und der Textvorschlag 
übernommen werden.

16 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
 
Im Verbot „Wildtierfütterungen und Kirrungen“ sind Kirrungen herauszunehmen 
und als eigene Unberührtheitsregel zu führen. Die Anlage von Wildäckern ist 
ebenfalls als Unberührtheitsregel aufzunehmen. Folgende Textvorschläge 
werden angeregt: 
„Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Bestimmungen anzule- 
gen und zu betreiben.“ 
„Die Anlage von Wildäckern außerhalb des Waldes mit standortgerechten Ar- 
ten nach vorheriger Anzeige an die untere Landschaftsbehörde.“ 
 
 
 
Für Geocaching wird das Verbot angeregt, dieses in Landschaftsschutzgebie- 
ten nur in einem Bereich von 30 Metern beiderseits vorhandener Wege zu ge- 
statten.  
 
 
 
 
 
Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf- 
schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt 
werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen 
werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet: 
„Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An- 
zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung 
von Fotos, begründet werden.“ 
 
Der Anregung zu Verbot 28 LSG zur Anlage von 
Kirrungen wird gefolgt. Die Kirrung von Schwarzwild 
wird als Unberührtheitsregelung aufgenommen. Er- 
gänzend wird das Erfordernis einer Anzeige bei der 
unteren Landschaftsbehörde hinzugefügt.  
Der Anregung zu Verbot 28 LSG zur Anlage von 
Wildäckern wird nicht gefolgt, da eine entsprechende 
Unberührtheitsregelung der restriktiven jagdrechtli- 
chen Landesgesetzgebung widersprechen würde 
(siehe weiter oben bei den Einwendungen des Bei- 
rats). 
 
Der Anregung zu einem neuen Verbot in LSG wird 
nicht gefolgt. Das Verbot würde dem Gleichbehand- 
lungsgrundsatz zuwiderlaufen, da diese Hobbyaus- 
übung im kompletten Geltungsbereich des Land- 
schaftsplans unverhältnismäßig stark reglementiert 
werden würde. Auch lässt sich keine naturschutz- 
fachliche Begründung finden, die das grundsätzliche 
Verbot außerhalb des 30 m Wegestreifens rechtfer- 
tigen würde.  
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LSG 
wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst.

17 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
 
Das Gebot, dass bei Erst- und Wiederaufforstungen die Anlage von Waldsäu- 
men vorzusehen ist, soll gestrichen werden. Die Anregung wird damit begrün- 
det, dass die Planung von Erstaufforstungen städtischen Waldes (z. B. im 
Rahmen von Kompensationsverpflichtungen) nach waldbaulichen Grundsätzen 
im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt. Situations- und 
standortabhängig werden Waldränder in unterschiedlicher Ausprägung und 
Breite zwar überwiegend, jedoch nicht in jedem Fall vorgesehen. Wiederauf- 
forstungen finden in der Regel innerhalb des Waldes statt, also ohne Übergang 
zur freien Landschaft und erfordern meistens keinen typischen Waldsaum.  
 
In der Erläuterung des Gebots der Beleuchtungsanlagen ist das Wort „deutlich“ 
durch das Wort „teils“ zu ersetzen, da die weiterhin bestehenden Auswirkun- 
gen durch die in dem Beispiel beschriebenen technischen Maßnahmen nicht 
unterschätzt werden dürfen. Die Erläuterung lautet dann wie folgt: 
„Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven 
Insekten. Durch einfache technische Maßnahmen, z. B. Vermeidung von kurz- 
welligem Lichtspektrum oder Vermeidung von Lichtabstrahlung nach oben, 
können die negativen Auswirkungen der Lichtimmissionen nur teils verringert 
werden.“ 
 
Geschützte Landschaftsbestandteile 
In den Unberührtheitsregelungen zum Verbot „Bäume, Sträucher oder sonstige 
Pflanzen zu entfernen“ soll die Umsetzung von Pflegekonzepten nicht ohne 
Beiratsbeteiligung erfolgen. Die entsprechende Regel ist von daher ersatzlos 
zu streichen. 
 
Bei dem Verbot „bauliche Anlagen“ soll die Erweiterung von Bestandsbauten 
bis maximal 20 % der ursprünglichen Bestandsfläche nicht ohne Beiratsbeteili- 
gung erfolgen. Die folgende Ausnahmeregelung ist deshalb zu streichen: Die 
 
Der Anregung zu Gebot 8 LSG wird nicht gefolgt. 
Waldsäume charakterisieren den Übergang von 
Waldflächen mit Bäumen erster Ordnung zur freien 
Landschaft hin. Das Gebot hat nicht das Ziel, Säume 
innerhalb geschlossener Bestände zu etablieren. 
Unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ist es 
wichtig, dass Gebot im Landschaftsplan zu veran- 
kern.  
 
Der Anregung zu Gebot 24 LSG wird gefolgt und der 
Text entsprechend angepasst. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 1 LB 
wird gefolgt und die korrespondierende Unberührt- 
heitsregel ersatzlos gestrichen. 
 
Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 5 LB wird 
gefolgt und die Ausnahme ersatzlos gestrichen.

18 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
Erweiterung von zulässigen Bestandsbauten um maximal 20 % der ursprüngli- 
chen Bestandsfläche, soweit keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur 
und Landschaft hervorgerufen werden und das Vorhaben ansonsten rechtlich 
zulässig ist. 
 
Die Ausnahmeregelung für nicht genehmigungspflichtige Anlagen und Ände- 
rungen soll nicht für Gewächshäuser gelten. Die Ausnahmeregelung soll des- 
halb wie folgt lauten: 
„Nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und Änderungen gemäß BauO 
NRW mit Ausnahme von Gewächshäusern.“ 
 
 
Vom allgemeinen Verbot, außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr 
zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken, sollen gewerbli- 
che Kutschfahrten nicht als Unberührtheitsregel ausgespart werden. Folgende 
textliche Erläuterung soll eingeführt werden: 
„Diese Unberührtheitsregel gilt nicht für gewerbliche Kutschfahrten.“ 
 
 
 
 
Beim Verbot von „Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen für den mo- 
torbetriebenen Modelsport“ soll auch der Betrieb von Modellfahrzeugen abseits 
der zugelassenen Wege und Parkplätze untersagt werden. In den Verbotstext 
ist deshalb das Wort „Fahrzeuge“ zu ergänzen. 
Für das Verbot soll darüber hinaus die Unberührtheitsregel für die Benutzung 
von Motorflugmodellen innerhalb genehmigter Bereiche (z. B. Flugplätze) aus- 
schließlich für den Luftraum über dem genehmigten Flugplatz gelten. Die Un- 
 
 
 
 
Der Anregung zur Ausnahme von Verbot 5 LB wird 
gefolgt. Gewächshäuser sind nach § 65 BauO NRW 
mit einer Firsthöhe von 5 Metern und einer Grundflä- 
che bis zu 1.600 m² baugenehmigungsfrei. Sie un- 
terscheiden sich anlässlich dieser enormen Größe 
bei weitem von den übrigen baugenehmigungsfreien 
Vorhaben.  
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 11 LB 
wird nicht gefolgt. Unter ordnungsbehördlichen Ge- 
sichtspunkten erscheint eine Unterscheidung zwi- 
schen gewerblichen und privaten Kutschfahrten nicht 
praxistauglich. Auch lässt sich eine entsprechende 
Unterscheidung naturschutzfachlich nicht begrün- 
den, da Schädigungen der Landschaft und/oder Be- 
einträchtigungen des Landschaftsbildes generell von 
Kutschfahren verursacht werden können, unabhän- 
gig davon, wie sie betrieben werden 
 
Der Anregung zu Verbot 12 LB wird gefolgt, der Ver-
botstext entsprechend ergänzt. 
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 12 LB 
wird nicht gefolgt. Das Betreiben von Motorflugmo- 
dellen erfordert in der Regel auch einen terrestri-

19 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
berührtheitsregel soll deshalb wie folgt lauten: 
„Die Benutzung von Motorflugmodellen im Luftraum über den genehmigten 
Bereichen (z. B. Flugplätze)." 
 
Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge 
auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein- 
satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer- 
den und wie folgt lauten: 
„Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“ 
 
Im Verbot „Wildtierfütterungen und Kirrungen“ sind Kirrungen herauszunehmen 
und als eigene Unberührtheitsregel zu führen. Folgender Textvorschlag wird 
angeregt: Kirrungen für Schwarzwild nach den jagdrechtlichen Bestimmungen 
anzulegen und zu betreiben nach vorheriger Anzeige an die untere Land- 
schaftsbehörde.“ 
 
Das Geocaching-Verbot soll nicht nur in bestimmten Bereichen (Bäume, Ufer) 
verboten sein, sondern generell in geschützten Landschaftsbestandteilen gel- 
ten (analog Naturschutzgebiete). Der Verbotstatbestand ist durch folgende 
Formulierung zu ersetzen: 
„Geocache-Behälter zu verstecken, anzubringen oder nach den Geocache-
Behältern zu suchen.“ 
 
 
 
 
Zum besseren Verständnis der allgemeinen Unberührtheitsregel „Pflegemaß- 
nahmen“ soll der Tatbestand der erlaubten Zwischenlagerung von Grünabfäl- 
schen Aufenthalt für Start- und Landevorgänge. Eine 
Formulierung mit Beschränkung auf den reinen Luft- 
raum könnte missverständlich interpretiert werden. 
 
Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 LB 
wird gefolgt und der Textvorschlag übernommen. 
 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheit von Verbot 24 LB 
zur Anlage von Kirrungen wird gefolgt. Die Kirrung 
von Schwarzwild wird als Unberührtheitsregelung 
aufgenommen. 
 
 
Der Anregung zu Verbot 26 LB wird nicht gefolgt. Ein 
Verbot über die sensibel auf Störungen reagieren- 
den Baumkronen- und Uferbereiche hinaus, lässt 
sich aus naturschutzfachlicher Sicht nicht begrün- 
den, zumal ein Teil der geschützten Landschaftsbe- 
standteile gezielt für die Erholungsnutzung vorgese- 
hen sind. Das komplette Verbot würde auch dem 
Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da 
gezielt eine Hobbyausübung unverhältnismäßig 
stark reglementiert werden würde.  
 
Der Anregung zur Unberührtheitsregel 3 LB wird

20 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
len als eigener Satz genannt werden. Die Unberührtheitsregel lautet deshalb 
wie folgt: 
„Pflegemaßnahmen sowie die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung 
privater und öffentlicher Parkanlagen, Friedhöfe und Hausgärten von Verbot 1 
mit Ausnahme der Beseitigung von Bäumen von den Verboten 3 und 11. Dar- 
über hinaus bleibt im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung das Zwi- 
schenlagern von Grünabfällen unberührt vom Verbot 8.“ 
 
Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf- 
schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt 
werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen 
werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet: 
„Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An- 
zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung 
von Fotos, begründet werden.“ 
 
Naturschutzgebiete 
Neben dem Verbot von Motorflugmodellen in Naturschutzgebieten soll auch 
der Betrieb von Modellfahrzeugen sowie von nicht motorgetriebenen Flugmo- 
dellen untersagt werden. Das Verbot ist deshalb wie folgt zu ergänzen: 
„Fahrzeugmodelle und Flugmodelle zu betreiben sowie die Naturschutzgebiete 
zu überfliegen.“ 
Die Erläuterung ist wie folgt zu ändern: 
„Die nach Luftverkehrs-Ordnung einzuhaltenden Sicherheitsmindesthöhen 
(150 m, in Städten 300 m) werden aufgrund des geringen Aktionsradius von 
Flugmodellen in der Regel unterschritten. Lärmentwicklung und hohe Ge- 
schwindigkeiten mit abrupten Richtungswechseln sowie die Annäherung an 
Vögel können insgesamt zu erheblichen Störungen der Tierwelt führen. Fahr- 
zeugmodelle stellen durch Lärmentwicklung und Annäherung an Wildtiere und 
gefolgt und der Text entsprechend angepasst.  
 
 
 
 
 
Der Anregung zu Verbot 12 NSG wird gefolgt und 
der Textvorschlag im Wesentlichen übernommen. 
 
 
 
 
 
Den beiden Anregungen zu Verbot 12 NSG wird 
überwiegend gefolgt. Ergänzend zu dem Formulie- 
rungsvorschlag wird das Verbot auch auf Drohnen 
ausgeweitet.  
 
Der Erläuterungstext wird ebenfalls überwiegend 
übernommen, vereinzelt werden weitere Textkonkre- 
tisierungen getätigt.

21 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
Bewegung in deren Habitaten eine Störung dar.“ 
 
Das Verbot des unangeleinten Laufenlassens soll nicht nur für die Wildfolge 
auf angeschossenes Wild, sondern generell für Jagdhunde im jagdlichen Ein- 
satz gelten. Die entsprechende Unberührtheitsregel soll deshalb korrigiert wer- 
den und wie folgt lauten: 
„Das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz.“ 
 
Bei dem Verbot zur Vorgabe der Baumarten bei Erst- und Wiederaufforstungen 
soll hinsichtlich der Artenauswahl auch dem Aspekt des Klimawandels Rech- 
nung getragen werden. Das Verbot soll deshalb wie folgt ergänzt werden: 
„Erstaufforstungen, die forstliche Nutzung außerhalb der Forsteinrichtungswer- 
ke, Pflegepläne, Sofortmaßnahmenkonzepte sowie Wiederaufforstungen mit 
anderen als bodenständigen, standort- und klimawandelgerechten Baumarten.“ 
 
 
 
 
Kirrungen sollen in Naturschutzgebieten nicht generell verboten werden. In 
einem späteren Landschaftsplan-Änderungsverfahren soll das Verbot überprüft 
und gebietsspezifisch geregelt werden. 
 
Zur Klarstellung ist das Verbot der Gewässernutzung zu ergänzen. Ausdrück- 
lich sind auch Modelle zu erwähnen. Das Verbot soll wie folgt lauten: 
„Gewässer zu nutzen, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, 
Eisflächen zu betreten oder Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich ihrer Mo- 
delle, einzubringen oder bereitzustellen oder mit ihnen zu fahren sowie sonsti- 
gen Wassersport zu betreiben.“ 
Bei der nicht betroffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unauf- 
 
 
Die Anregung zur Unberührtheit von Verbot 16 NSG 
wird gefolgt und der Formulierungsvorschlag über- 
nommen. 
 
 
Der Anregung zu Verbot 23 NSG wird nicht gefolgt. 
Die Entwicklung und Pflege von Gehölzbeständen in 
Naturschutzgebieten erfolgt im Wesentlichen unter 
naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Waldgesell- 
schaften sollen sich hier entsprechend der potentiel- 
len natürlichen Vegetation ausbilden. Die Pflanzung 
klimaangepasster Baumarten ist unter forstwirt- 
schaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, jedoch in Na- 
turschutzgebieten nachrangig zu betrachten.  
 
Der Hinweis zu Verbot 24 NSG wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
 
Der Anregung Verbot 30 NSG wird gefolgt und die 
Formulierung entsprechend ergänzt.  
 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheitsregelung 12 NSG

22 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr sollte stets ein Foto beigefügt 
werden. Im Erläuterungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen 
werden. Der zweite Abschnitt der Erläuterung lautet: 
„Im Falle einer unmittelbaren drohenden gegenwärtigen Gefahr kann eine An- 
zeige auch nachträglich erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung 
von Fotos, begründet werden.“ 
 
Naturdenkmale 
Wie bei den anderen Schutzgebietskategorien auch, sollte bei der nicht be- 
troffenen Nutzung zur nachträglichen Anzeige einer unaufschiebbaren Maß- 
nahme zur Gefahrenabwehr stets ein Foto beigefügt werden. Im Erläute- 
rungstext soll daher das Wort „ggf.“ ersatzlos gestrichen werden.  
Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob eine Eingrenzung 
dieser Unberührtheitsregelung auf konkrete Gefahrenmomente (Windbruch 
oder Blitzeinschlag) in unmittelbarem Bezug zum jeweiligen Wetterereignis 
möglich ist, da bei Naturdenkmalen aufgrund der regelmäßigen und intensiven 
Kontrollen sowie eingehender Untersuchungen äußerst selten mit plötzlich 
auftretenden Gefahren zu rechnen ist.  
 
Allgemeiner Baumschutz 
In der Anlage zur Beschlussvorlage wird nicht deutlich, dass die Regelungen 
des allgemeinen Baumschutzes nur außerhalb der Schutzgebiete in jenen Be- 
reichen des Landschaftsplans zusätzlich Geltung entfalten, in denen die Ver- 
und Gebote der Schutzgebiete (LSG, LB, NSG) nicht gelten. Im weiteren Ver- 
fahren, insbesondere im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen 
und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange ist auf diese Besonderheit 
hinzuweisen. 
Neben den zuvor gelisteten Anregungen/Bedenken bzw. Hinweisen, fordert der 
Beirat die Verwaltung auf, eine Karte der Grünflächenordnung vorzulegen, um 
wird gefolgt und der Text entsprechend angepasst. 
 
 
 
 
 
Der Anregung zur Unberührtheitsregelung 3 ND wird 
gefolgt und der Text entsprechend angepasst. 
 
Der Auftrag wurde verwaltungsintern geprüft, die 
Erläuterung beispielhaft ergänzt.  
 
 
 
 
 
Der Hinweis hat sich erübrigt, da der Allgemeine 
Baumschutz ersatzlos gestrichen werden soll.  
 
 
 
Die Verwaltung wird eine entsprechende Karte vor-

23 
 
Lfd. 
Nr. 
Anregungen/Bedenken Bewertung der Verwaltung 
erkennbar zu machen, welche Flächen von der Harmonisierung des Land- 
schaftsplans und der Grünflächenordnung betroffen sind. 
 
legen.

Anlage 5_Vorabauszug BV 7 vom 13.11.2018

1449 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 14.11.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 13.11.2018 
öffentlich 
7.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge-
biete  
hier: öffentliche Auslegung 
2034/2018 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 für die Än-
derung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziffer 3.3.1 des 
Landschaftsplans der Stadt Köln), in Naturschutzgebieten (Ziff. 3.2.1), für geschützte 
Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmäler (Ziff. 3.4.1) und für den 
Schutz des Baumbestandes in der freien Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der 
Anlage 2: 
 
 den Entwurf der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln (Überarbeitung der 
allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und die Streichung des 
allgemeinen Baumschutzes) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen,  
 den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, 
 die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Bemerkung: Anfang 2019 ist hierzu ein Fachgespräch geplant

Beratungsverlauf (14)

18.09.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage

Zur Sitzung
08.10.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage

Zur Sitzung
05.11.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.11.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
15.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.12.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
17.12.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
18.12.2018 Rat
TOP 10.33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2034/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
31.08.2018
Erstellt
13.06.2018 14:15