AN/1002/2026
Bewohnerparken im östlichen Mauenheim
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Gem. Antrag nach § 3 (BV5)
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Grüne Linke Volt Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Herrn Oberbürgermeister Torsten Burmester Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 14.06.2026 AN/1002/2026 Antrag gem. §§ 3 und 38 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Bewohnerparken im östlichen Mauenheim - Gemeinsamer Antrag von Grünen, Linken und Volt - Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Torsten Burmester, sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert, wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die nächste Sitzung der Bezirksvertretung zu setzen: Beschluss: Die Verwaltung wird gebeten, ein Bewohnerparkgebiet im östlichen Mauenheim in Verbindung mit Parkraumbewirtschaftung einzurichten, um die Parkmöglichkeiten für die Anwohnenden zu sichern und den Parksuchverkehr zu reduzieren. Das Gebiet ist wie folgt definiert: geografische Grenzen: nördlich bis zur Friedrich-Karl-Straße, östlich bis zur Neusser Straße, südlich bis zur Eckewartstraße und westlich bis zur Merheimer Straße. Die Parkplätze unmittelbar auf den o.g. vier Straßen sind beidseitig als Teil des Be- wohnerparkgebiets zu behandeln. o Die Parkplätze auf der Ostseite der Neusser Straße, die derzeit zum Bewoh- nerparkgebiet Nippes IV gehören, sollen entweder dem neuen Bewohnerpark- gebiet zugeordnet werden, oder zumindest nach den weiter unten beschriebe- nen Regelungen (Bewirtschaftung, Reservierung für Bewohnende, „weiche Grenze“, usw.) umgestaltet werden. - 2 - Die östliche und südliche Grenze des Bewohnerpa rkgebiets sollen als sog. „weiche Grenzen“ umgesetzt werden, um verbesserte Parkmöglichkeiten im Über- gangsbereich zu den angrenzenden Bewohnerparkgebieten Nippes I, Nippes III und Nippes IV anbieten zu können. Das Parken im Bewohnerparkgebiet wird nach den folgenden drei Regelungen gestaltet: Regelung A (reserviert für Bewohnende): o Ausschließliche Nutzung durch Bewohnende mit dem entsprechenden Bewoh- nerparkausweis. o Keine Zeitbeschränkung. Regelung B (reserviert für Bewohnende nachts und an Sonn- und Feiertagen): o 18 bis 9 Uhr werktags, ganztägig an Sonn - und Feiertagen: Ausschließliche Nutzung durch Bewohnende mit dem entsprechenden Bewohnerparkausweis. o 9 bis 18 Uhr werktags: Bewohnende mit dem entsprechenden Parkausweis dürfen diese Park- plätze kostenlos benutzen (Roter Punkt auf dem Parkautomat). Besuchende: Parken nur mit Parkschein. Regelung C (bewirtschaftet, 7 bis 23 Uhr werktags): o Bewohnende mit dem entsprechenden Parkausweis dürfen diese Parkplätze ganztägig kostenlos benutzen (Roter Punkt auf dem Parkautomat). o Besuchende: Parken nur mit Parkschein. Die Verteilung zwischen Kurzzeitparken (bis zu 4 Stunden) und sog. „Langzeitparken“ liegt im Ermessen der Fachverwaltung in Absprache mit den Antragstellenden. Es soll keine „Brötchentasten“-Regelung geben. Die Regelungen A, B und C sollen jeweils für etwa ein Drittel der Parkplätze im Gebiet gelten, wobei geringe Abweichungen in der Verteilung, sowie die Umsetzung von Lieferzonen oder Parkplätzen für Carsharing-Fahrzeuge nach Ermessen der Fachverwaltung und in Ab- sprache mit den Antragstellenden möglich sind. Die Obergrenzen nach VwV-StVO § 45 XI Nr. 5 müssen eingehalten werden. Geographisch sollen für die Regelungen A und B eher die inneren Bereiche des Gebiets und für die Regelung C eher die äußeren Bereiche (größere Verkehrsachsen inkl. Bergstraße) in Frage kommen, um den Parksuchverkehr durch Besucher*innen in den engen Straßen mög- lichst zu vermeiden. Die im gesamten Stadtgebiet geltenden Ausnahmeregelungen für Handwerker*innen, Gewer- betreibende, Hebammen im Einsatz, Pflegedienste usw. behalten ihre Gültigkeit. Die Planung und Umsetzung sollen möglichst schnell stattfinden. Auf den Nachweis eines Parkraummangels wird gemäß VwV-StVO § 45 XI Nr. 2 verzichtet. Die Bezirksvertretung ist über den Zeitplan und die konkrete Umsetzung in Form einer Mitteilung zu unterrichten. Begründung: Die Bezirksvertretung Nippes hat bereits im Jahr 2022 beschlossen ( AN/0838/2022), dass u. a. in Mauenheim neue Bewohnerparkgebiete kurzfristig entstehen sollen. Im Wesent- lichen wird auf die Begründung des damaligen Beschlusses verwiesen. Zusätzlich spielt die StVO-Novelle eine Rolle: Gemäß VwV-StVO § 45 XI Nr. 2 können Be- wohnerparkgebiete nun „zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet“ werden. Auf den (bisher notwendigen) Nachweis eines Parkraummangels kommt es dann nicht an, sodass auf die zeitintensiven Messungen verzichtet werden kann. - 3 - Zudem bietet die StVO vielseitige Möglichkeiten für Bewohnerparken: Es dürfen (je nach Uhr- zeit) „bis zu 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden“ (VwV-StVO § 45 XI Nr. 5). Mit der Umsetzung des neuen Bewohnerparkgebiets kann sichergestellt werden, dass die Parkmöglichkeiten für Bewohnende im östlichen Mauenheim vorhanden bleiben. gez. Roth gez. Dommnich gez. Glashagen Bild: Das neue Bewohnerparkgebiet (grün). Bildquelle: Stadt Köln.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Friedrich-Karl-Straße
- Eckewartstraße
- Merheimer Straße
- Neusser Straße
- Bergstraße
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Details
- Aktenzeichen
- AN/1002/2026
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 BV5
- Datum
- 15.06.2026
- Erstellt
- 15.06.2026 10:56