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AN/1002/2026

Bewohnerparken im östlichen Mauenheim

Gem. Antrag nach § 3 BV5 15.06.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 25.06.2026, TOP 8.1.7

Gem. Antrag nach § 3 (BV5)

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Gem. Antrag nach § 3 (BV5)

5208 Zeichen

Grüne 
Linke 
Volt 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin 
Dr. Diana Siebert 
Herrn Oberbürgermeister 
Torsten Burmester 
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 14.06.2026 
AN/1002/2026 
Antrag gem. §§ 3 und 38 der Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Bewohnerparken im östlichen Mauenheim 
- Gemeinsamer Antrag von Grünen, Linken und Volt - 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Torsten Burmester, 
sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert, 
 
wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die nächste Sitzung der Bezirksvertretung zu setzen: 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird gebeten, ein Bewohnerparkgebiet im östlichen Mauenheim in Verbindung 
mit Parkraumbewirtschaftung einzurichten, um die Parkmöglichkeiten für die Anwohnenden zu 
sichern und den Parksuchverkehr zu reduzieren. 
Das Gebiet ist wie folgt definiert: 
 geografische Grenzen: nördlich bis zur Friedrich-Karl-Straße, östlich bis zur Neusser 
Straße, südlich bis zur Eckewartstraße und westlich bis zur Merheimer Straße. 
 Die Parkplätze unmittelbar auf den o.g. vier Straßen sind beidseitig als Teil des Be-
wohnerparkgebiets zu behandeln. 
o Die Parkplätze auf der Ostseite der Neusser Straße, die derzeit zum Bewoh-
nerparkgebiet Nippes IV gehören, sollen entweder dem neuen Bewohnerpark-
gebiet zugeordnet werden, oder zumindest nach den weiter unten beschriebe-
nen Regelungen (Bewirtschaftung, Reservierung für Bewohnende, „weiche 
Grenze“, usw.) umgestaltet werden.

- 2 - 
 
 Die östliche und südliche Grenze des Bewohnerpa rkgebiets sollen als sog.  
„weiche Grenzen“ umgesetzt werden, um verbesserte Parkmöglichkeiten im Über-
gangsbereich zu den angrenzenden Bewohnerparkgebieten Nippes I, Nippes III und 
Nippes IV anbieten zu können. 
Das Parken im Bewohnerparkgebiet wird nach den folgenden drei Regelungen gestaltet: 
 Regelung A (reserviert für Bewohnende): 
o Ausschließliche Nutzung durch Bewohnende mit dem entsprechenden Bewoh-
nerparkausweis. 
o Keine Zeitbeschränkung. 
 Regelung B (reserviert für Bewohnende nachts und an Sonn- und Feiertagen): 
o 18 bis 9 Uhr werktags, ganztägig an Sonn - und Feiertagen: Ausschließliche 
Nutzung durch Bewohnende mit dem entsprechenden Bewohnerparkausweis. 
o 9 bis 18 Uhr werktags:  
 Bewohnende mit dem entsprechenden Parkausweis dürfen diese Park-
plätze kostenlos benutzen (Roter Punkt auf dem Parkautomat). 
 Besuchende: Parken nur mit Parkschein.  
 Regelung C (bewirtschaftet, 7 bis 23 Uhr werktags): 
o Bewohnende mit dem entsprechenden Parkausweis dürfen diese Parkplätze 
ganztägig kostenlos benutzen (Roter Punkt auf dem Parkautomat). 
o Besuchende: Parken nur mit Parkschein.  
 Die Verteilung zwischen Kurzzeitparken (bis zu 4 Stunden) und sog. 
„Langzeitparken“ liegt im Ermessen der Fachverwaltung in Absprache 
mit den Antragstellenden.  
 Es soll keine „Brötchentasten“-Regelung geben. 
Die Regelungen A, B und C sollen jeweils für etwa ein Drittel der Parkplätze im Gebiet  
gelten, wobei geringe Abweichungen in der Verteilung, sowie die Umsetzung von Lieferzonen 
oder Parkplätzen für Carsharing-Fahrzeuge nach Ermessen der Fachverwaltung und in Ab-
sprache mit den Antragstellenden möglich sind. Die Obergrenzen nach VwV-StVO § 45 XI Nr. 
5 müssen eingehalten werden.  
Geographisch sollen für die Regelungen A und B eher die inneren Bereiche des Gebiets und 
für die Regelung C eher die äußeren Bereiche (größere Verkehrsachsen inkl. Bergstraße) in 
Frage kommen, um den Parksuchverkehr durch Besucher*innen in den engen Straßen mög-
lichst zu vermeiden.  
Die im gesamten Stadtgebiet geltenden Ausnahmeregelungen für Handwerker*innen, Gewer-
betreibende, Hebammen im Einsatz, Pflegedienste usw. behalten ihre Gültigkeit. 
Die Planung und Umsetzung sollen möglichst schnell stattfinden. Auf den Nachweis eines 
Parkraummangels wird gemäß VwV-StVO § 45 XI Nr. 2 verzichtet. Die Bezirksvertretung ist 
über den Zeitplan und die konkrete Umsetzung in Form einer Mitteilung zu unterrichten.  
Begründung: 
Die Bezirksvertretung Nippes hat bereits im Jahr 2022 beschlossen ( AN/0838/2022), 
dass u. a. in Mauenheim neue Bewohnerparkgebiete kurzfristig entstehen sollen. Im Wesent-
lichen wird auf die Begründung des damaligen Beschlusses verwiesen. 
Zusätzlich spielt die StVO-Novelle eine Rolle: Gemäß VwV-StVO § 45 XI Nr. 2 können Be-
wohnerparkgebiete nun „zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder 
zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet“ werden. Auf den 
(bisher notwendigen) Nachweis eines Parkraummangels kommt es dann nicht an, sodass auf 
die zeitintensiven Messungen verzichtet werden kann.

- 3 - 
 
Zudem bietet die StVO vielseitige Möglichkeiten für Bewohnerparken: Es dürfen (je nach Uhr-
zeit) „bis zu 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden“ 
(VwV-StVO § 45 XI Nr. 5).  
Mit der Umsetzung des neuen Bewohnerparkgebiets kann sichergestellt werden, dass die 
Parkmöglichkeiten für Bewohnende im östlichen Mauenheim vorhanden bleiben. 
 
 
gez. Roth    gez. Dommnich    gez. Glashagen 
 
 
 
 
 
 
Bild: Das neue Bewohnerparkgebiet (grün). Bildquelle: Stadt Köln.

Beratungsverlauf (1)

25.06.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 8.1.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Friedrich-Karl-Straße
  • Eckewartstraße
  • Merheimer Straße
  • Neusser Straße
  • Bergstraße

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Details

Aktenzeichen
AN/1002/2026
Typ
Gem. Antrag nach § 3 BV5
Datum
15.06.2026
Erstellt
15.06.2026 10:56