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1438/2019

Luftreinhalteplan - Stellungnahme der Stadt Köln

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 26.04.2019

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 29.04.2019

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

5329 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/64 
 
Vorlagen-Nummer 26.04.2019 
 1438/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 29.04.2019 
 
Luftreinhalteplan - Stellungnahme der Stadt Köln 
hier: Anfrage der Ratsgruppe GUT in der Sitzung des Hauptausschusses am 29.04.2019, 
TOP 3.1 
Die Ratsgruppe GUT bittet im Hauptausschuss um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Warum widersprach die Stadt Köln in ihrer Stellungnahme nicht der Auffassung der Bezirksregie-
rung Köln, dass die Gesundheit der Kölner Bevölkerung kein vorrangiges Gut gegenüber anderen 
Gütern wie Eigentum oder Mobilität sei? 
 
2. Warum widersprach die Stadt Köln in ihrer Stellungnahme nicht der Auffassung der Bezirksregie-
rung Köln, dass Fahrverbote nicht notwendig seien, obwohl das Verwaltungsgericht Köln wie das 
von der Stadt Köln in Auftrag gegebene "Aviso"-Gutachten zu dem Schluss kommen, dass nur ei-
ne Kombination von den vorgeschlagenen Maßnahmen und Fahreinschränkungen eine Einhaltung 
der Grenzwerte in Zukunft möglich machen könne? 
 
3. Da die Oberbürgermeisterin ihre Stellungnahme unter Vorbehalt abgab, und deren Vorläufigkeit 
betonte: Wie bewertet die Verwaltung den rechtlichen Status dieser Stellungnahme zur 2. Fort-
schreibung des Luftreinhalteplanes, nachdem der Rat diese nicht (wie gewünscht) genehmigte, 
sondern lediglich zur Kenntnis nahm? 
 
4. Wie wird die Verwaltung mit dem Rat ihre Position bei den anstehenden Erörterungsterminen und 
der mündlichen Verhandlung in Münster abstimmen? 
 
5. Warum wurde Ziffer 4 des Beschlusses 3428/2017 vom 6. Februar 2018 nicht umgesetzt?“ 
 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1.: 
Der Luftreinhalteplan der Bezirksregierung enthält keine entsprechende explizite Aussage. Mit dem 
Luftreinhalteplan wird der höchstrichterlichen Feststellung entsprochen, dass bei der Auswahl der 
Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, weiterhin unter der Vorgabe schnellstmöglich die 
vorgegebenen Grenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten. 
 
Zu 2.: 
Das AVISO Gutachten ist eine Grundlage, die zur Planaufstellung herangezogen wurde. Die Auswahl 
geeigneter Maßnahmen obliegt der planaufstellenden Behörde.  
Der Rat hat hierzu zur Vorlage 3428/2017 beschlossen: 
 
„Der Rat nimmt die Ergebnisse und Maßnahmenvorschläge des sog. „Runden Tisches Luftreinhal-

2 
 
tung“ im Hinblick auf die Grenzwerte für Stickoxid zur Kenntnis. Diese sind im Rahmen weiterer Un-
tersuchungen zu präzisieren und priorisieren. Kurzfristige Maßnahmen sind möglichst als vom Bund 
geförderte „Sofortmaßnahmen Saubere Luft 2017 – 2020“ umzusetzen, um Verkehrseinschränkun-
gen zu vermeiden. Die Verwaltung wird mit Erstellung des zugehörigen Masterplanes beauftragt.“ 
 
Mit Vorlage des Entwurfes der Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurde somit dem Beschluss 
gefolgt und die Maßnahmen aus dem Green City Masterplan als auch weitere Maßnahmen aus der 
Vorlage übernommen, um durch deren Umsetzung Verkehrseinschränkungen zu vermeiden. Es gibt 
daher keinen Anlass dieser Darstellung im Entwurf des Luftreinhalteplanes zu widersprechen.  
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde aufgrund unzureichender Berücksichtigung 
maßgeblicher Aspekte als auch wegen anzunehmender Rechtsfehler sowohl seitens des Landes 
Nordrhein Westfalen als auch der Stadt Köln Berufung eingelegt. Mit der Fortschreibung des Luftrein-
halteplans ist dargestellt worden, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, um auch 
ohne Anordnung von Fahrverboten schnellstmöglich die Grenzwerte einzuhalten. 
 
Zu 3.: 
Unabhängig von einem rechtlichen Status einer Stellungnahme hat die Bezirksregierung die jeweili-
gen relevanten Beschlusslagen zu Vorhaben, Projekten und Vorgehen der Stadt bei der Aufstellung 
des Planes berücksichtigt. Die Stellungnahme der Stadt nimmt auf Grundlage des Entwurfes im We-
sentlichen Bezug auf Punkte, die einer Ergänzung und Klarstellung bedürfen, um die städtischen Ak-
tivitäten, Situationen und Veränderungen umfassend und zutreffend zu beschreiben. 
 
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme seitens der betroffenen Kommune besteht nicht, 
wäre jedoch aufgrund der umfangreichen Betroffenheit der Stadt Köln ein ungewöhnliches Verhalten 
und kaum zu begründen. Die Stellungnahme der Stadt ist von der Beschlussfassung zur Vorlage 
3428/2017 abgedeckt und daher aufgrund der Fristsetzung der Bezirksregierung direkt zugeleitet 
worden. Es handelt sich somit um ein Handeln der Verwaltung, welches der Rat nunmehr zur Kennt-
nis genommen hat. 
 
Zu 4.: 
Die Stadt Köln orientiert sich an dem Inhalt des Beschlusses zur Vorlage 3428/2017 sowie zugehöri-
ger Maßnahmenbeschreibung entsprechend der Einzelbeschlüsse, wie sie in Anlage 5 zur Vorlage 
815/2019 aufgeführt sind. 
 
Zu 5.: 
Bei der Forderung nach einer „blauen Plakette“ handelt es sich um die Forderungen nach Kennzeich-
nung von Fahrzeugen zwecks Kontrolle hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionsklasse bezogen auf 
NOx Schadstoffe. Eine solche oder dem entsprechende Kennzeichnung von Fahrzeugen ist weiterhin 
aktuell auch mit dem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes nicht möglich. Insofern besteht für die 
Verwaltung entsprechend dem Vorbehalt in dem Beschlusstext keine Grundlage zur Umsetzung.  
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

29.04.2019 Hauptausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1438/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
26.04.2019
Erstellt
18.04.2019 10:40