V/0521/2018
Besetzung von frei werdenden Positionen im Beirat für Stadtgestaltung
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Anlage 1 - Verbände-Nachfolge
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... Mein Zeichen (bitte angeben) Münster, 11.04.2018 33.20.0006 Besetzung des Beirates für Stadtgestaltung S ehr geehrter …, der Rat der Stadt Münster wählt gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung für den Bei- rat für Stadtgestaltung auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansäs- sigen Architekten- und Ingenieurverbände sieben Fachleute in den Beirat für Stadtgestaltung. Gemäß der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung ist ohne Unterbre- chung eine Mitgliedschaft im Beirat nur für die Dauer von fünf Jahren mög- lich. Die Wahlzeit der Mitglieder Sven Berg und Eckhard Scholz endet zum 15.07.2018. Die Wahlzeit von Peter L. Wilson endet zum 15.09.2018. Vier weitere Mitglieder verbleiben im Beirat. Ihre Amtszeit endet am 24.03.2020 bzw. 13.12.2021. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Beirates für Stadtgestaltung müssen mindestens drei Mitglieder ihren Geschäftssitz außerhalb des Stadtgebietes Münster haben. Von den vier verbleibenden Mitgliedern im Beirat für Stadtgestaltung haben drei ihren Geschäftssitz außerhalb von Münster. Die Vorgabe des § 3 Abs. 2 der Satzung ist damit bereits erfüllt. Gemäß § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist bei der Besetzung auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten. Von den vier verbleibenden Mitgliedern im Beirat für Stadtgestaltung sind drei Frauen. Ich bitte Sie, mir bis spätestens zum 15.06.2018 geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger zur Wahl in den Beirat vorzuschlagen. Stadthaus 1, Klemensstraße 10 I hr/e Ansprechpartner/-in: Frau Smolka Zimmer: 222 Telefon: 02 51 / 4 92-33 61 Fax: 02 51 / 4 92-77 22 Smolka@stadt-muenster.de - Bund Dt. Architekten - Bund Dt. Baumeister, Architekten und Ingenieure - Münsterländer Architekten- und Ingenieurverein im DAI Stadt Münster · 48127 Münster S tadt Münster Telefon: 02 51 / 4 92-0 Fax: 02 51 / 4 92-77 00 stadtverwaltung@ stadt-muenster.de www.stadt-muenster.de Service für Menschen mi t Behinderung: www.stadt-muenster.de/ barrierefrei Anlage 1 zu V/0521/2018 2 Die Wahl der Mitglieder könnte mit Wirkung vom 16.07.2018 bzw. 16.09.2018 in der Ratssitzung am 04.07.2018 erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Kupferschmidt Amtsleiter
Anlage A
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Anlage A zur V/0521/2018 Kurzüberblick Die Wahlzeit von drei Personen endet nach fünf Jahren gemäß der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung. Die in Münster ansässigen Architektenverbände haben Personen für die Nach- folge vorgeschlagen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Rat. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Damit nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Beirat für Stadtgestaltung die Arbeit naht- los weitergeführt werden kann, ist der Beschluss des Rates mit der Wahl der neuen Mitglieder erforderlich. Nach den Vorgaben der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung ist eine Mitgliedschaft im Bei- rat nur für die Dauer von fünf Jahren möglich. Daher endet die Wahlzeit von zwei Mitgliedern zum 15.07.2018 und einem Mitglied zum 15.09.2018. Die Architektenverbände haben drei neue Per- sonen für die Wahl in den Beirat für Stadtgestaltung vorgeschlagen. Alle Vorgaben der Satzung sind erfüllt. Die Wahl erfolgt durch den Rat. Das Ziel ist mit dem Beschluss der Vorlage erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 1001 Bauaufsicht und baurechtliche Beratung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist bei der Besetzung auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten. In wesentlichen Gremien (siehe Vorlage V/0598/2017) müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 % vertreten sein. Der Beirat für Stadtgestaltung besteht aus sieben Mitgliedern, davon sind zurzeit drei Mitglieder Frauen. Die Vorgaben des LGG sind damit erfüllt.
Beschlussvorlage
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V/0521/2018 V/0521/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung von frei werdenden Positionen im Beirat für Stadtgestaltung Beratungsfolge 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: In den Beirat für Stadtgestaltung werden mit Wirkung vom 16.07.2018 gewählt: 1. Karl-Heinz Dörenkämper, Dipl.-Ing. Architekt, Ostbevern 2. Prof. Bernd Albers, Dipl.-Ing. Architekt, Berlin In den Beirat für Stadtgestaltung wird mit Wirkung vom 16.09.2018 gewählt: 1. Klaus Hollenbeck, Dipl.-Ing. Architekt, Köln Begründung: Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung vom 02.01.1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2016 gehören dem Beirat sieben anerkannte Fachleute aus den Gebieten Städtebau, Architektur und Landschaftsplanung an. Sie werden auf gemeinsamen Vor- schlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände vom Rat gewählt. Der Rat der Stadt Münster hat auf seiner Sitzung am 10.07.2013 Herrn Sven Berg und Herrn Eckhard Scholz ab dem 16.07.2013 und Herr Peter L. Wilson ab dem 16.09.2013 auf Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände als Mitglieder in den Beirat für Stadtgestaltung ge- wählt. Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung ist eine Mitgliedschaft im Beirat ohne Unterbrechung nur über einen Zeitraum von fünf Jahren möglich. Die direkte Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit des Beira- tes nach der Kommunalwahl stellt nach der Satzung keine Unterbrechung dar. Damit enden die Wahlzeiten der drei genannten Mitglieder nach fünf Jahren am 15.07.2018 bzw. 15.09.2018. Amt für Bürger- und Ratsservice 26.06.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Smolka Telefon: 492-3361 Smolka@stadt-muenster.de - 2 - V/0521/2018 Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit des Beirates aus, so wählt gem. § 3 Abs. 5 der Satzung der Rat auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Die Verwaltung hat die drei in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände mit Schreiben vom 11.04.2018 (Anlage 1) gebeten, geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger zur Wahl in den Bei- rat für Stadtgestaltung vorzuschlagen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung müssen mindestens drei Mitglieder ihren Geschäftssitz außerhalb des Stadtgebietes Münster haben. Von den vier verbleibenden Mitgliedern im Beirat für Stadtgestaltung haben drei ihren Geschäftssitz außerhalb von Münster. Die Vorgabe des § 3 Abs. 2 der Satzung ist damit bereits erfüllt. Von den vier verbleibenden Mitgliedern im Beirat für Stadtgestaltung sind drei Frauen. Im Beirat für Stadtgestaltung müssen als wesentliches Gremium (vgl. Vorlage V/0598/2017) Frauen mit einem Mindestanteil von 40 % vertreten sein. Die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes sind damit erfüllt. Die in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände schlagen gemeinsam mit Schreiben vom 18.06.2018 die o. g. Personen vor. Hinweis: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates auf eine geschlechtsparitätische Besetzung geachtet werden. In wesentlichen Gremien (siehe Vorlage V/0598/2017) müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 % vertreten sein. Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 2011- 2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritätische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Er- wartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landes- gleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze ge- schlechtsparitätisch besetzen werden.“ I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1 Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Klemensstraße 10i
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Details
- Aktenzeichen
- V/0521/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37