2013/0211
Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Vorhabenträgerwechsel, Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Satzungsbeschluss)
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Der Magistrat Darmstadt, 18.06.2013 der Wissenschaftsstadt Darmstadt Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 - Am Lindgraben Ost - für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen d er Südgrenze des Lindgrabens und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32, Gemarkung Arheilgen, Flur 20, mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58. Ausschnitt aus der Stadtkarte ohne Maßstab Anlage D 2 INHALT Teil A: Begründung 1. Rechtsgrundlagen................................................................................................3 2. Erfordernis der Planaufstellung ...........................................................................3 3. Planverfahren.......................................................................................................3 4. Bestand und Aspekte der städtebaulichen Planung ...........................................3 5. Geologie, Boden, Grundwasser ..........................................................................4 6. Altlasten ...............................................................................................................4 7. Grundzüge der städtebaulichen Planung ............................................................4 8. Erschließung........................................................................................................5 9. Emissionen / Immissionen...................................................................................5 10. Unfallrisiko durch Emissionen..............................................................................6 11. Abfallerzeugung...................................................................................................7 12. Erfordernisse des Klimaschutzes / Energiekonzept............................................7 13. Grünplanung ........................................................................................................7 14. Umgang mit dem Regenwasser ..........................................................................7 15. Gesichtspunkte der Ver- und Entsorgung, Bodenordnung .................................8 16. Regelungen des Durchführungsvertrags.............................................................8 Teil B: Umweltbericht 1. Einleitung .............................................................................................................9 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen..................................11 3. Geplante Festsetzungen im Bebauungsplan zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ........................................................16 4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten................................................................17 5. Maßnahmen zur Überwachung bei der Durchführung des Bauleitplans (Monitoring)........................................................................................................17 6. Zusammenfassung ............................................................................................18 3 Teil A: Begründung 1. Rechtsgrundlagen Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegen die Vors chriften des Baugesetzbu- ches (BauGB) und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zugrunde. Das gesamte Planungsgebiet ist im Regionalplan Südh essen 2010 als „Siedlungsflä- che Bestand“ und im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Beschlus s der Stadtverordnetenver- sammlung vom 22.03.2005, einen vorhabenbezogenen Be bauungsplan K 15 im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, eingeleitet. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 24.01.2006 zur 1. Offenlage bestätigt, dass diese Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung ange- passt ist. 2. Erfordernis der Planaufstellung Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 - Am Lindgraben Ost - soll in Fortführung der Nachbarbebauung der Ortsran d baulich abgeschlossen werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Schaffung von kostengünstigem und energieeffizientem Wohnraum in Form von Doppel- und Reihenhäusern für Familien mit Kindern geleistet werden. Der Flächennutzungsplan, seit 01.04.2006 in Kraft, stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan K 15 ist folglich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3. Planverfahren Die Bauvorhaben sollen auf den Grundstücken des Vor habenträgers realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorha benträgers. Die Erschließung über das Flurstück Nr. 13/5, welches nicht im Eigen tum des Vorhabenträgers steht, ist per Baulast gesichert. Als Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungspl an K 15 hat der Vorhabenträ- ger mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan ab- gestimmt. Im Durchführungsvertrag verpflichtet er s ich zur Durchführung des Vorha- bens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragu ng der Planungs- und Erschlie- ßungskosten. In 2009 fand ein erster Wechsel des Vorhabenträgers statt. Nach der 1. Offenlage An- fang 2006 ruhte das Verfahren, da der bisherige Vor habenträger das Vorhaben nicht weiter betreiben wollte. Mit einem geringfügig geän derten Entwurf und einem neuen Vorhabenträger (GWH) wurde eine 2. Offenlage 2009 d urchgeführt. Danach ruhte das Verfahren von Seiten des Investors abermals. Der dritte Vorhabenträger ist nun die Fa. Stemak – Energiesparhaus GmbH, Weiter- stadt. Er ist an einer kurzfristigen Realisierung des Bauvorhabens interessiert. 4. Bestand und Aspekte der städtebaulichen Planung Das Planungsgebiet liegt im Nordosten von Kranichst ein im hinteren Bereich zwischen der vorhandenen Bebauung Parkstraße Nr. 30 - 32 und dem Lindgraben. Das Gebiet umfasst die Parzellen, Flur 20, Flurstück Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58 mit insge- samt 1.919 m2 Fläche. Die Flurstücke 13/10 und 7/10 liegen aufgrund der zwischen- 4 zeitlich geänderten Eigentumsverhältnisse nicht meh r im Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschl uss wurde dahingehend ge- ändert. Das Gelände verfügt über ein leichtes Gefälle von S üd/Ost (142,90 m ü. NN) nach Nord/West (144,80 m ü. NN). Die mittlere Geländehöhe liegt bei ca. 143,85 m ü. NN. Die Flurstücke Nr. 15, 58, 7/11 mit 1.037 m2 werden derzeit nicht genutzt und sind gärtnerisch nicht angelegt. Wertvoller Baumbestand ist bis auf einen großkronigen Baum in der nord-östlichen Grundstückecke nicht vor handen. Das Flurstück Nr. 13/11 ist teilversiegelt und dient derzeit zur Erschließung des Garagengebäudes. Die bestehenden Garagen im Südosten des Geltungsber eichs bleiben bis auf eine er- halten und werden der Neubebauung zugeordnet. Das geplante kleine Baugebiet soll das angrenzende vorhandene Wohngebiet an der Parkstraße ergänzen. Die mit der westlich angrenzen den Nachbarbebauung begonne- ne Ausbildung eines baulichen Ortsrandes wird somit fortgeführt. Aus städtebaulicher Sicht verlangt diese Situation nach einem baulichen Abschluss zum angrenzenden Feld und anschließenden Waldrand. 5. Geologie, Boden, Grundwasser In Vorbereitung der Umsetzung des Bauvorhabens lieg t ein Bodengutachten vom 04.11.2004 vor. Demnach wird der natürliche Untergr und von diluvialen Flugsanden gebildet. Darüber befindet sich humoser Oberboden m it einer Mächtigkeit von 0,2 bis 0,3 m. Laut Hessischer Bodenkarte ist der Boden des Geländes als Sand bzw. sandi- ger Lehm einzuordnen. Das Plangebiet ist mit Ausnahme der öffentlichen Ve rkehrsflächen nahezu vollständig unversiegelt. Nach Einschätzung des vorhandenen Bod ens vor Ort hat keine Überprä- gung der natürlichen Bodenform in diesem Bereich st attgefunden. Demnach kann von einer guten Versickerungsfähigkeit des Bodens ausgegangen werden. Im Verzeichnis der Grundwassermessstellen des Lande sgrundwasserdienstes Hessen wird für die ca. 200 m östlich des Plangebietes gel egene Grundwassermessstelle ein Flurabstand von 15 bis 17 m angegeben. 6. Altlasten Aus dem Bodengutachten vom 04.11.2004 (Dr. Eichhorn , Roßdorf) geht hervor, dass von dem Grundstück Parkstraße 30 – 32 keinerlei Umweltgefährdungen ausgehen. Be- lastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – s. hierzu auch städtisches Altlasten- kataster (dort liegen keine Informationen über even tuelle Altlasten vor) - keine vorhan- den. 7. Grundzüge der städtebaulichen Planung Mit der geplanten Bebauung aus einem Doppelhaus und einer Reihenhausgruppe mit vier Einheiten wird in Fortführung der westlichen N achbarbebauung der Ortsrand bau- lich abgeschlossen. Die Bebauung begradigt den „zerfaserten Stadtrand" und definiert deutlich die städtebauliche Begrenzung. Die Erschließung erfolgt über eine private Erschlie ßungsfläche, die in die Parkstraße einmündet. Die Erschließung ist öffentlich-rechtlic h über das Flurstück Nr. 13/5 gesi- chert. Der ruhende Verkehr wird ebenerdig überwiege nd in bestehenden Garagen und auf einem offenen PKW-Stellplatz bzw. Carport zusam mengefasst. Die entlang dem Lindgraben zum Teil bestehende und teilweise neu zu pflanzende Hainbuchenhecke und die neu zu pflanzenden heimischen hochstämmigen Bäume bilden einen harmoni- schen Übergang zum Lindgraben und den anschließenden Grünflächen der Felder und 5 zur offenen Landschaft. Das Baugebiet wird als „Reines Wohngebiet" ausgewie sen. Es sieht eine zweige- schossige Bebauung mit geneigten Dächern vor. Die f estgesetzte Firsthöhe orientiert sich an der realisierten Bebauung des westlich angr enzenden Gebietes des Bebau- ungsplans K 13. Der neue Vorhabenträger hat eine aktuelle Vermessun g des Grundstücks zur ab- schließenden Bestimmung der Firsthöhen vorgenommen. Der Plan – Schnitt durch das Grundstück mit eingetragenen Gebäuden – ist Anlage des Durchführungsvertrags. Diese konkretisierten Höhen sind Grundlage der Fest setzungen im Bebauungsplan. Eine Festlegung der Traufhöhen sowie der Dachneigung ist nicht erforderlich. Die Festsetzungen zu den Höhenlagen der Gebäude und der Erschließungsflächen wurden gegenüber der 2. Offenlage überprüft und neu formuliert bzw. sind z. T. entfal- len. Die Grundflächenzahl wird mit 0,35 festgesetzt. Die s entspricht den städtebaulichen Kennwerten des angrenzenden Baugebiets K 13. 8. Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebietes für den mo torisierten Individualverkehr (MIV), den Fahrradverkehr sowie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist gut. Die im Süden des Stadtteils Kranichstein geführte K ranichsteiner Straße verbindet als überörtliche Hauptverkehrsstraße Kranichstein mit d er Innenstadt der Wissenschafts- stadt Darmstadt sowie mit der Gemeinde Messel. Über die Parkstraße und die Jägertorstraße ist das Planungsgebiet mit dem Stadtteil Kranichstein und mit dem nordwestlich angrenzenden Stadtteil Arheilgen verbunden. Das Gebiet liegt in fußläufiger Entfernung zur Endh altestelle der Straßenbahnlinie 5. Die Straßenbahnlinie wird durch einen Radweg beglei tet, der Kranichstein mit der Darmstädter Innenstadt verbindet. Die Erschließung erfolgt über das Flurstück Nr. 13/ 5 an der Parkstraße. Die notwendi- gen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 9. Emissionen / Immissionen Geruchsimmission der Kompostierungsanlage Nördlich des Planungsgebietes liegt eine Kompostier ungsanlage. Um evtl. Bedenken zum Immissionsschutz vollständig auszuräumen, wurde der TÜV Süddeutschland, Bau und Betrieb, Umwelt Service, Zweigstelle Heppenheim im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren K 13 für das unmittelbar benachbarte Wohngebiet beauftragt, das Immissionsverhalten gemäß §§ 26, 28 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) als Geruchsimmissionsuntersuchung in gutachterlicher Form auszuarbeiten. Analyse und Beurteilung der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.06.2000: Auf der nächstgelegenen Fläche mit Wohngebiet wurde n 0,2 % Geruchshäufigkeit der Jahresstunden berechnet. Auf der nächstgelegenen Fl äche mit geplantem Wohnge- biet, im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla ns K 13, wurden 0,3 % Ge- ruchshäufigkeit der Jahresstunden berechnet. Die Irrelevanzklausel von 2 % der Jahresstunden wir d deutlich unterschritten. In der Betrachtung aller o. g. Immissionsquellen wird der Grenzwert für Wohngebiete gemäß GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) von 10 % der Jahresstunden nicht überschritten. Die realisierte Wohnbebauung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans K13 ist zulässig. Da das Plangebiet des v orhabenbezogenen Bebauungs- 6 plans K 15 noch weiter von der Kompostierungsanlage entfernt liegt, ist hier nicht mit einer stärkeren Belastung zu rechnen. Zur Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main: Das Vorhaben liegt im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frankfurt. Das beratende Ing.-Büro Fritz GmbH, hat, unter Zugrunde legung der vorgegebenen Pla- nung und der Lärmkartierung gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Ver- kehr und Landesentwicklung, eine konfliktangemessene Ausführung als Gutachten be- reits zum direkt angrenzenden Bebauungsplan K 13, i n Kraft getreten 8/2002, erarbei- tet. Die schalltechnische gutachterliche Untersuchung vo m 19.05.2000 liegt schriftlich vor. Nach der detaillierten Berechnung werden für die Außenbauteile und Dachkonstruktion RW,R = 40 dB, für Fenster RW,P ≥ 34 dB und für Außentüren RW,P ≥ 37 dB gefordert. Die schalltechnische Stellungnahme vom 24.08.2009 z um flugbetriebsbedingten Lärm und aus Schienenverkehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Ausweisung eines Reinen Wohngebietes keine relevanten Argumente entgegenstehen. Die in den Gutachten festgesetzten Angaben sind bei der Umsetzung des Vorhabens einzuhalten. Entsprechende Festsetzungen zum passiv en Lärmschutz werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen. Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) der Deutsche Bahn AG: Das Vorhaben liegt in 250 m Entfernung zur Bahnstre cke Darmstadt-Dieburg- Aschaffenburg. Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch den Schie- nenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt-Dieburg-Aschaffenburg) wurden in einem Gutach- ten untersucht (Schalltechnische Stellungnahme zu G eräuscheinwirkungen aus Schie- nenverkehrslärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhau- sen, 5.9.2001 und 25.8.2009). Im Ergebnis wurde fes tgestellt, dass sich „… durch Schienenverkehrslärmeinwirkungen … keine höheren An forderungen an die Luft- schalldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen …“ ergeben. „Dies ist gleichbedeutend mit dem Sachverh alt, dass keine weiteren Schall- schutzmaßnahmen an den Gebäuden erfolgen müssen.“ ( Zitat aus Gutachten von 2001). 10. Unfallrisiko durch Emissionen Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier- bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr- lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umse tzung durch § 50 Bundesimmissi- onsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind , dass schädliche Umwelt- auswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsb ereichen hervorgerufene Aus- wirklungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Stör fallanlagen nach dem Bundes- immissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum B undesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches westlich des Plangebietes in einer E ntfernung (Luftlinie) von mindes- tens ca. 2,1 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbere iches der Fa. Merck mit den Pla- 7 nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Arti- kel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabsta nd beträgt ca. 800 m vom Be- triebsbereich der Fa. Merck. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung im Planungsgebiet zu rechnen ist. 11. Abfallerzeugung Es ist mit keinen besonderen, über die normale Wohn nutzung hinausgehenden Abfall- erzeugnissen zu rechnen. Die entstehenden Abfälle w erden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. 12. Erfordernisse des Klimaschutzes / Energiekonzep t Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Energiekonzept für das Plangebiet entspricht de n Zielen des allgemeinen Klima- schutzes: Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführun gsvertrag den Jahres- Primärenergiebedarf der EnEV 2009 um 15 % zu unters chreiten oder bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nu tzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien z u treffen, bzw. die zum Zeit- punkt der Baugenehmigung jeweils geltende neuere EnEV einzuhalten.. Die Brauchwasser- und Heizwärmeerzeugung erfolgt du rch eine Luft-Wasser- Wärmepumpe. Die vorgesehene Verbesserung des Energi estandards gegenüber der EnEV 2009 sowie die Einhaltung der Anforderungen de s Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) sind trotzdem sichergestellt. 13. Grünplanung Zur Einbindung der Bebauung in die Landschaft dienen die vorhandene und teilweise neu zu pflanzende Hainbuchenhecke, die neu anzupflanzende Baumreihe (6 Bäume) entlang der nördlichen Grundstücksgrenze und die Fassadenbe grünung an den Giebelseiten. Baumpflanzungen an den drei Grundstücksseiten (Anzahl 6) ergänzen die Durchgrünung und somit die grünordnerische Einbindung. 14. Umgang mit dem Regenwasser Im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 ist gemäß § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetzes (HWG) die Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Ver- wenden von Niederschlagswasser als Satzung festgelegt. Die Zisternen sollen mindestens 25 l/m2 horizontal projizierter unbegrünter Dachfläche aufnehmen können. Weitere Festlegungen, auch zum Umgang mit dem Niederschlagswasser wird der Durch- führungsvertrag enthalten: • Das Niederschlagswasser der geneigten Dachflächen wird in Zisternen je Haus ge- sammelt und als Brauchwasser verwendet. Das nicht als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser ist zu versickern. 8 • Die Privatstraße, PKW-Stellplätze und Befestigunge n auf Privatgrundstücken sind in wasserdurchlässiger Ausführung herzustellen. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. • Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswass er soll, soweit wasserwirt- schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entge genstehen, auf den Bau- grundstücken versickert werden. 15. Gesichtspunkte der Ver- und Entsorgung, Bodenor dnung Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom erfolgt über die vorhandenen Leitungsnetze der Parkstraße und ist auf dem Planungsgebiet ca. 50 m lang unter der zukünftigen priva- ten Erschließungsfläche z. T. bereits vorhanden. Das Schmutzwasser kann in die bestehende Mischkanalisation der Parkstraße eingeleitet werden. Der geringen Größe wegen stellt das Baugebiet keine neuen Anforderungen an die öffent- lichen Infrastruktureinrichtungen. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich, da sich alle Grundstücke im Gel- tungsbereich, mit Ausnahme des mit einer Erschließungsbaulast belasteten Wegegrund- stücks, im Eigentum des Vorhabenträgers befinden. 16. Regelungen des Durchführungsvertrags Mit dem Vorhabenträger wurde gemäß § 12 (1) BauGB ein Durchführungsvertrag abge- schlossen, in dem alle Maßnahmen und Fristen zur Realisierung des Vorhabens verbind- lich geregelt sind. Folgende Regelungen sind im Durchführungsvertrag getroffen: - Passive Lärmschutzmaßnahmen - Anpflanzung von Bäumen und Hecken, sowie Pflege und Erhalt - Dachbegrünung Carport - Fassadenbegrünung - Niederschlagswasserversickerung / Zisterne - Energieversorgung - Energiestandard 9 Teil B: Umweltbericht Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB Aufgestellt, 25.6.2013 Planungsbüro Ralf Werneke – Stadt- und Landschaftspla nung - * Friedrichstraße 35 * 63450 Hanau * 06181/934216 * info@planungsbuero-werneke.de 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans Die geplante kleine Baufläche am Nordostrand des St adtteils Kranichstein soll mit zwei Dop- pelhaushälften und vier Reihenhäusern bebaut werden. Damit wird die westlich angrenzende bereits bestehende Bebauung in der zweiten Reihe fortgesetzt. Die Erschließung erfolgt über die an die Parkstraße angrenzende Hoffläche. Auf der Hofflä- che werden bestehende Gebäude als Unterstellmöglich keiten für PKW genutzt und durch den Neubau eines Carports ergänzt. Ein (privater) Fußweg verbindet die Hoffläche mit d em nördlich der geplanten Bebauung ge- legenen Wirtschaftsweg „Am Lindgraben“, schafft eine fußläufige Durchlässigkeit und lockert damit auch die Bauformen auf. Die Baufläche wird als reines Wohngebiet (WR) mit e iner Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt. Mit der Unterschreitung der maximal zu lässigen GRZ von 0,4 wird der Ortsrand- lage mit einem erhöhten Erfordernis an Randbegrünung entsprochen. Mit maximal zwei Voll- geschossen und der parallel zum Wirtschaftsweg verl aufende Firstrichtung entsteht zum Ortsrand ein einheitliches und ruhiges Erscheinungsbild. 1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes 1.2.1 Fachgesetze Für die Umweltprüfung des Vorhabens sind im Wesentl ichen folgende Fachgesetze und Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen: • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) • Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgeset z (HAGBNatSchG) • Kompensationsverordnung (KV) • Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechende n Verordnungen (BImschG) • Richtlinie 2003/105/EG zur Beherrschung der Gefahr en bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 BImschG 1.2.2 Fachplanungen Regionalplan Südhessen (RPS) 2010) Das Plangebiet ist im Regionalplan Südhessen (2010) als Siedlungsfläche Bestand darge- stellt. Zum Schutz vor Fluglärm im Einzugsbereich des Flugh afens Frankfurt/Main sollen im darge- stellten „Siedlungsbeschränkungsbereich“ keine neuen Wohnbaugebiete ausgewiesen wer- den. Ziel der Regionalplanung ist darüber hinaus u.a, • Baulandreserven in den bebauten Ortslagen zu mobil isieren, • bei der weiteren Siedlungstätigkeit sparsam mit Gr und und Boden umzugehen, • die Siedlungsentwicklung am Landschafts- und Natur schutz zu orientieren. 10 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (2006) Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan trat am 01. April 2006 inkraft. Darin wird die geplante Baufläche als Wohnbaufläche mit geringem Biotopwert eingestuft (Landschaftsplan Darmstadt - Biotope Bewertung Kart e 10). Die derzeitigen landwirtschaftli- chen Nutzflächen im nördlichen Anschluss sind zur N euanlage von Dauergärten ausgewie- sen. 1.2.3 Methodik und Verfahren der Umweltprüfung Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem Geltungsbereich der Planung. Die inhaltliche Abgrenzung umfasst ein weit größeres Areal, da inhaltliche Aussagen zur Be- standssituation, Wirkfaktoren und Auswirkungen über das eigentliche Plangebiet hinausge- hen (z.B. Fragen des Lärmschutzes). Untersuchungsmethoden Die Umweltprüfung erfolgte nach dem Ablauf: /square4 Scoping, Auswertung der vorliegenden Anregungen zu m Umfang und zur Detaillierung der Umweltprüfung /square4 Örtliche Bestandsaufnahme, Nachkartierung zu Amphi bien und Vogelwelt /square4 Einsichtnahme in vorliegende Unterlagen /square4 Bewertung der Bestandssituation /square4 Auswertung vorliegender Gutachten, u.a. - Schalltechnische Stellungnahme: Prüfung der Belan ge des Schallimmissionsschut- zes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (Fritz beratende Ingenieure, Ein- hausen, 24.8.2009) - Schalltechnische Stellungnahme zu Geräuscheinwirk ungen aus Schienenverkehrs- lärm (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001) - Schalltechnische Untersuchung zum Schallschutz ge gen Außenlärm bei Fluglärm- einwirkungen (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 19.5.2000) - Untersuchungen zum umwelthygienischen Zustand des Grundstücks Parkstraße 30- 32 (Dr. Eichhorn Ingenieurbüro für Umweltfragen, 4.11.2004) - Bericht über die Durchführung von Emissionsmessun gen in der Abluft der Kompos- tierungsanlage Darmstadt … (TÜV Süddeutschland, 7.6 .2000) - Frischluft Darmstadt-Kranichstein (TÜV Süddeutschland, 24.8.2001) /square4 Ermittlung des Eingriffsumfangs, Beschreibung der Veränderungen /square4 Ermittlung der geplanten Flächennutzungsanteile /square4 Bewertung der damit verbundenen Veränderungen /square4 Ergänzung der geplanten Flächennutzungen durch kom pensatorische Maßnahmen /square4 Bilanzierung der Veränderungen, Flächenbilanz /square4 Vergleich der bestehenden mit der zu erwartenden S ituation im Plangebiet (Prognose) Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen keine 11 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkunge n 2.1 Flora und Fauna Die bestehenden Lebensräume und Nutzungstypen im Plangebiet sind: • Garten mit Ziergehölzen und Bäumen Trotz des Gehölzbestandes ist der Gartenteil wegen der dominierenden Nadelgehölze relativ strukturarm. Der Rasen ist kurz geschoren und weist keinen hohen Kräuteranteil auf. Beet- anlagen vor den bestehenden Gebäuden werden von immergrünen Gehölzen dominiert. Der Garten wird an der nordöstlichen Grundstücksgre nze von einer Hecke eingefriedet. Die Hainbuchenhecke ist infolge fehlender Pflege in den vergangenen Jahren durchgewachsen (Höhe ca. 4 m) und beginnt in den unteren Teilen zu verkahlen. Sie macht dennoch einen vitalen Eindruck. Die Gartenfreiflächen und die Hecke sind Lebensraum für Insekten, Vögel und Kleinsäuger. Sie bieten Nahrung, Deckung und Nistgelegenheiten. Ähnliche Strukturen befinden sich in der Umgebung. In einer Begehung am 30.7.2009 (Ergebnisse einer Or tsbegehung zur Ergänzung faunisti- scher Aspekte des Umweltberichtes“, Fachbüro für re gionale Biologie, Naturschutz und Landschaftspflege, Gelnhausen) wurde kein „nennensw ertes Individuenaufkommen an Vö- geln“ festgestellt. Es wurden „ausnahmslos häufige, im gesamten Darmstädter Stadtgebiet recht verbreitete Arten ohne Gefährdungsstatus fest gestellt (Amsel, Buntspecht, Blaumeise, Star); bedingt durch die Feldrandlage ist – über da s Jahr gesehen – mit dem Auftreten von Arten mit Besiedlungsschwerpunkt im Gemarkungsfreiraum zu rechnen“. Hinsichtlich der Avifauna bedeutet der Verlust von Gartengehölzen eine ornithologische Wertminderung, wenngleich mit den im nahen Gemarkun gsfreiraum vorhandenem Gehölz- bestand mit reichlich Unterholz und weiten Ackerfre iflächen ausreichend Ausweichmöglich- keiten bestehen. • Hoffläche und Stellplätze. Stellplätze und Garagenzufahrten sind teilversiegel t. Die Zufahrt von der Parkstraße ist ver- siegelt. Diese Flächen haben keine nennenswerte Lebensraumfunktion. Die Verkehrsflächen bleiben im wesentlichen erhalte n. Der Flächenanteil verschiebt sich zu Gunsten teilversiegelter Flächen. Es treten keine erheblichen Veränderungen ein. • Blütenangebot entlang des Lindbachgrabens (zwische n geplantem Baugrundstück und angrenzendem Wirtschaftsweg, bereits außerhalb des Plangebietes) Das Blütenangebot wird auch von einer kleinen Popul ation des in Hessen auf der Roten Lis- te geführten Rotbraunen Ochsenauges (Pyronia tithonus) genutzt. Das Blütenangebot erstreckt sich jedoch nicht aussc hließlich auf den Bereich unmittelbar am Planungsgebiet, sondern ist auch weiter oberhalb und unterhalb des Lindbachgrabens vorhanden. Eine negative Veränderung der Lebensraum situation ist somit nicht zu befürch- ten. Anlässlich der Begehung am 30.7.2009 wurde der Lind graben im Hinblick auf seine Eignung als Lebensraum für Amphibien begutachtet. „Hinweise darauf, dass er als Laichhabitat für Amphibien fungiert, oder gar Nachweise von Amphibien, ergaben sich nicht“. Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Graben bei ausreichender Wasserführung im Frühjahr eine Larvalentwicklung bis hin zur Metamorphose ermöglicht. Zum potenziellen Lebensraum des Lindgrabens für Amphibien führt das Gutachten aus: „Die sehr steilen Böschungen schränken die Eignung als L aichhabitat erheblich ein, da sie das Abwandern der Tiere wesentlich erschweren. ...Unter diesem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund, dass schmale Gräben wie der Lindgraben im Spektrum der potenziell in Frage kommenden Laichhabitate eher eine untergeordnete Ro lle spielen, dürfte die Wahrschein- lichkeit, dass der Lindgraben diesbezüglich von Relevanz ist, eher gering sein ...“. 12 Ausgewiesene Schutzgebiete gem. HNatG sind nicht be troffen und gesetzlich geschützte Lebensräume gem. § 31 HNatG im Plangebiet nicht vorhanden. 2.2 Boden Eine Erkundung des Areals ergab, dass in der 1. Häl fte des vorigen Jahrhunderts eine Sei- fenfabrik im Plangebiet ansässig war. Die Seifenfab rik wurde stillgelegt und abgerissen. Das Gelände wurde teilweise neu bebaut. Um mögliche Verunreinigungen und Belastungen im Unt ergrund zu erkennen, wurde das Ingenieurbüro Dr. Eichhorn, Roßdorf, beauftragt, or ientierende Untersuchungen durchzuführen (Gutachten – Untersuchungen zum umwel thygienischen Zustand des Grundstücks Parkstraße 30 – 32, Darmstadt Kranichstein, 04.11.2004). Die Untersuchung ergab: „In den Sondierungen selbst wurde eine gleichartige Schichtenfolge vorgefunden. Nach einer Schicht Mutterboden bzw. Oberflächenbefestigung fol gte eine etwa 60 cm mächtige Auffül- lung, die jedoch keine optischen oder geruchlichen Auffälligkeiten aufwies. Im Liegenden folgen dann zunächst stark feinsandige bis schwach schluffige Sande, die bis auf etwa 2,50 m mit tonigen Bestandteilen versetzt sind. Bis zur Endteufe folgt dann teils stark feinsandiger Sand.“ Die chemischen Untersuchungen durch die Fa. Chemlab GmbH, Bensheim, wurden auf die Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe, lipophile St offe sowie pH-Wert und Schwermetalle beschränkt, da mit diesen Leitparametern die ehemalige Nutzung erfasst wird. „Die Ergebnisse ergaben keinerlei Hinweise auf umweltrelevante Tatsachen. Alle festgestell- ten Messwerte lagen unterhalb aller einschlägigen Grenzwerte. ... Es wurden in allen Sondierungen bereits in geringer Tiefe die natürlichen anstehenden San- de angetroffen. Hinweise auf anthropogene Einflüsse ergaben sich nicht.“ Das o.g. Bodengutachten ergab, dass von dem Grundst ück Parkstraße 30 – 32 keinerlei Umweltgefährdungen ausgehen. Belastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – s. hierzu auch städtisches Altlastenkataster (dort lie gen keine Informationen über eventuelle Altlasten vor) - keine vorhanden. Der Umweltzustand wird sich daher durch die beabsic htigten Baumaßnahmen nicht verän- dern. Da die Sondierungen nicht die gesamte Fläche abdeck ten, sind Boden- und Erdarbeiten mit Umsicht durchzuführen und organoleptische Auffälligkeiten bei Erdarbeiten unverzüglich den zuständigen Dienststellen der Stadt und des RP zu melden. 2.3 Wasserhaushalt Außerhalb der nördlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Lindgraben. Das Gewässer ist begradigt und seine Steilböschungen teilweise mit M auersteinen verbaut. Der Graben ist nicht ständig wasserführend. Im o.g. Gutachten wurden ebenfalls die hydrologisch en Verhältnisse untersucht. Die Grund- wasser-Fließrichtung wird in nordwestlicher Richtung vermutet. Es wird angemerkt, dass das Gebiet, ähnlich wie im Hessischen Ried, starken Grundwasser- schwankungen ausgesetzt ist. Grundwasser wurde jedoch in keiner der Sondierungen erbohrt (bis 3,0 m unter OK Gelän- de). Bei einem Grundwasserabstand von i.d.R. > 3,00 m wi rd das Bauvorhaben trotz möglicher jahreszeitlicher und witterungsabhängiger Grundwass erschwankungen kaum in einen ge- spannten Grundwasserkörper eingreifen. Der Wasserhaushalt wird sich durch die Neustrukturierung nicht wesentlich verändern, da es in der Summe zu keiner gegenüber dem Bestand vergrößerten Versiegelung kommen wird. 13 2.4 Immissionsbelastungen für den Menschen 2.4.1 Fluglärm Das Plangebiet liegt aufgrund der vom Flughafen Fra nkfurt und dem Verkehrslandeplatz E- gelsbach ausgehenden Lärmemissionen im Siedlungsbeschränkungsbereich. In der Darstel- lung wurde für den Flughafen Frankfurt die 60 dB(A) Isophone unter Zugrundelegung von angenommenen 430.000 Flugbewegungen und des gegenwä rtigen Bahnensystems heran- gezogen. Für den Verkehrslandeplatz Egelsbach wurde die 62 dB(A) Isophone aus dem RROPS 1995 übernommen. Im Siedlungsbeschränkungsbereich ist die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zuläs- sig. Bauflächen in geltenden Bauleitplänen und Flächen i nnerhalb des Siedlungsbestandes blei- ben von dieser Regelung jedoch unberührt. Die geplante Baumaßnahme stellt darüber hinaus ledi glich eine Neustrukturierung und Ver- dichtung innerhalb des Siedlungsbestands dar. Für d iese Flächen gelten die aus dem RegFNP resultierenden Einschränkungen der Siedlungstätigkeit nicht. In Gutachten (Schalltechnische Untersuchung zum Sch allschutz gegen Außenlärm bei Flug- lärmeinwirkungen beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 19.5.2000 und v. 24.8.2009) wurden die Auswirkungen des Fluglärms auf die geplante Be- bauung untersucht. Ergebnis dieser Gutachten sind A ussagen zu den einzuhaltenden Schalldämmmaßen der Gebäudekonstruktion in all seinen dem Lärm ausgesetzten Bestand- teilen (Außenwand, Dach, Fenster). Die in den Gutac hten festgesetzten Angaben sind bei der Umsetzung einzuhalten. 2.4.2 Schienenverkehrslärm Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen d urch den Schienenverkehr (Bahn- strecke Darmstadt – Dieburg – Aschaffenburg) wurden in einem weiteren Gutachten unter- sucht (Schalltechnische Stellungnahme zu Geräuschei nwirkungen aus Schienenverkehrs- lärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001 und v. 25.8.2009). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass si ch „... durch Schienenverkehrslärmeinwir- kungen … keine höheren Anforderungen an die Luftsch alldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen ...“ ergeb en. „Dies ist gleichbedeutend mit dem Sachverhalt, dass keine weiteren Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden erfolgen müs- sen.“(Zitat aus Gutachten von 2001). In der jüngste n Untersuchung (25.8.2009) wird trotz des bestehenden schalltechnischen Konfliktpotential s aus Flug- und Schienenverkehrslärm attestiert, dass der Ausweisung eines Reinen Wohnge biets keine relevanten Argumente ent- gegen stehen, wenn entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen werden, die „die Anforderungen an die Luftschalldäm mung der Außenbauteile gem. Ziff. 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachwei- se, Ausgabe 1989)“ erfüllen. 2.4.3 Lärm durch innere Erschließung Auch die mit dem Erschließungsverkehr verbundenen I mmissionen im Plangebiet ändern sich gegenüber dem Bestand nicht grundsätzlich, da vorhandene Garagen und Gebäude für Parkierung genutzt werden und lediglich ein neuer Stellplatz - als Carport - geschaffen wird. 2.4.4 Immissionen durch potentielle Störfallanlagen Die nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundes immissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BI mSCHV, Störfallverordnung) befin- den sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, das ca. 2,1 km (Luftlinie) westlich des Plangebiets liegt. 14 Die Fa. Merck fordert in der Regel einen Abstand vo n 800 m von ihrem Betriebsgelände. Dieser würde durch das Vorhaben eingehalten. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Bebauung einer südlich des Betriebsgeländes lie- genden Fläche kam der Gutachter zu dem Ergebnis, da ss für den Leitstoff Ammoniak nach den vergleichsweise strengen französischen Richtwer ten irreversible Schäden durch eine Ammoniakexplosion bis in einen Abstand von 2,07 km Entfernung zur Anlage auftreten kön- nen. Das Ammoniaklager befindet sich jedoch im südw estlichen Bereich des Betriebsgelän- des der Fa. Merck, d.h. es hat einen Abstand von ca. 3 km zum Plangebiet. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli- chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 2.4.5 Geruchsimmissionen Für das geplante Vorhaben können auch Geruchsemissi onen benachbarter Nutzer relevant sein. Relevant für die geplante Nutzung im Untersuc hungsgebiet ist die Kompostierungsan- lage Darmstadt, ca. 250 m nördlich der geplanten Bebauung. Aufgrund der Windrichtungshäufigkeit kommt ein Guta chten (Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen in der Abluft der Kompostier ungsanlage Darmstadt bezüglich der Komponente Geruch mit anschließenden Ausbreitungsbe rechnungen zur Ermittlung der Ge- ruchs-Immissionen bei der ARGE Wiko GPS GmbH in 642 89 Darmstadt-Kranichstein, TÜV Süddeutschland, 7.6.2000) zu folgendem Ergebnis: „... die Irrelevanzklausel von 2% der Jah- resstunden wird deutlich unterschritten. In der Bet rachtung aller o.g. Emissionsquellen wird der Grenzwert für das Wohngebiet gemäß GIRL von 10% der Jahresstunden nicht über- schritten. Aus der Sicht des Gutachters … sind kein e erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten.“ 2.5 Klima Das Regionalklima der Rheinebene bestimmt im Wesent lichen die milde Temperatur- und vergleichsweise niedrige Niederschlagssituation vor Ort. Durch seine direkte Lage am Ortsrand kann das Plang ebiet bei windschwachen Hochdruck- wetterlagen an Zirkulationen zwischen Siedlungsgebi et und offenem Landschaftsraum parti- zipieren. Vom TÜV Süddeutschland wird eine Frischlu ftströmung aus nordöstlicher Richtung bestätigt. Die Häufigkeit dieser Strömungen beträgt ca. 3% (Frischluft Darmstadt- Kranichstein, TÜV Süddeutschland, schriftliche Mitteilung v. 24.8.2001). Es ist jedoch bekannt, dass bauliche oder natürlich e Barrieren diese Zirkulationen und Strö- mungen beeinträchtigen können. Der nach Nordosten h in lineare Ortsrand von Kranichstein mit einer Mischung aus Gebäuden, Garten- und Grünan lagen hat eine Bodenrauhigkeit, die diese bodennahen Strömungen bremst. Neben den bestehenden Gebäuden auf dem Grund- stück tragen die durchgewachsene Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze sowie der Baumbestand zu diesem Effekt bei. Bei einer jährlichen Häufigkeit von nur ca. 3% werd en die Frischluftströmungen gemäß der Aussage des TÜV durch bauliche Veränderungen auf de n Grundstücken in ihrer Häufigkeit nicht wesentlich verändert. Da sich die „Riegelsituation“ am nordöstlichen Orts rand Kranichstein durch die Neustruktu- rierung in ihrer Funktion nicht wesentlich ändert, sind keine negativen Veränderungen zu erwarten. 2.6. Orts- und Landschaftsbild Die derzeitige Hofraum- und Gartensituation macht e inen wenig genutzten Eindruck. Die Raumsituation ist verwinkelt und wenig überschaubar . Etwa drei Viertel des Areals werden von Gebäuden und Erschließungsflächen eingenommen. Die durchgewachsene Hainbu- 15 chenhecke verwehrt einen freien Blick in die angrenzende Landschaft. Trotz des Rückbaus einiger Gebäude im Plangebiet sc hiebt sich die Bebauungskante weiter in Richtung Siedlungsrand und wird damit von außen sichtexponierter. Der Gehölzbestand der Gartenanlage (Fichten, Obst- und Ziergehölze), der bislang die bestehende Bebauung abschirmte, muss für die Maßnahme weitgehend gerodet werden. Die Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze zur La ndschaft, die erhalten bleibt, kann die Einbindung nur in untergeordneter Funktion übernehmen, da die Wuchshöhe hierfür nicht ausreicht. Eine ergänzende Baumpflanzung an den dre i Grundstücksseiten sowie die vorgesehene Fassadenberankung (Giebelseiten) bindet die Bebauung jedoch grünordnerisch ausreichend ein. 2.7. Prognose Durch die Neustrukturierung des Grundstücks ergibt sich eine neue Flächenaufteilung und - nutzung. Dies wirkt sich wie folgt aus: • Freiflächen Der Gartenanteil bleibt gleich – dafür verringert s ich der Anteil der teilversiegelten Flächen. 12 neue Laubbäume werden gepflanzt, die die Gärten und den Freiraum mit einer neuen Großstruktur versehen. Die Unterschreitung der maximal zulässigen GRZ (0,4) auf 0,35 zeigt das Bemühen, eine bessere Freiflächennutzung und -gestaltung am Ortsrand zu schaffen. Durch Nachpflanzungen wird die Gartenhecke verlänge rt und vergrößert. Ein Pflegeschnitt führt zu einer Verjüngung und neuem Austrieb in verkahlten Bereichen. Die Gartenhecke bleibt mit dieser Verjüngung damit als potenzielles Nistbiotop für Vögel er- halten und bietet darüber hinaus auch einen räumlic hen Schutz des Lindgrabens (außerhalb Plangebiet). Die Dachflächen von Carports / zulässigen Nebenanla gen werden extensiv begrünt und re- duzieren kleinräumig durch ihre Verdunstungsleistung damit die Wärmeausstrahlung. Die Begrünung geschlossener Fassadenabschnitte ergä nzt die Gartengestaltung und ver- bessert die kleinklimatische Situation im o.g. Sinn. • Erschließungsflächen Der Anteil versiegelter Flächen (Erschließung, Däch er) sowie teilversiegelter Flächen nimmt leicht ab. Es gibt keine große Veränderung. Die Durchlässigkeit der Neubebauung in Richtung fre ie Landschaft bleibt gewahrt durch ei- nen Fußweg zwischen Doppelhausbebauung und Reihenhäusern. • Bauflächen Die geplanten Bauflächen setzen eine bestehende Bau struktur, die sich nordwestlich des Plangebietes anschließt, fort. Zirkulationen zwisch en Freiland und Ortsrand werden damit beeinträchtigt. Dies ist jedoch bereits jetzt durch die größere Bodenrauhigkeit gegeben (durchgewachsene Hainbuchenhecke, Nadel- und Laubbä ume). Die Baudichte auf dem Grundstück insgesamt erhöht sich. Dies ist aber – a uch im Sinne eines schonenden Um- gangs mit Grund und Boden (gem. § 1 Abs. 2 BauGB) – geboten. Eine Fläche, auf der ehe- dem eine Seifenfabrik stand, wird nunmehr wieder einer neuen baulichen Nutzung zugeführt. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz (s. Anlage zum Bebauungsplan) unterstreicht die im gesamten positive Situation der Um- und Neunutzung für die Biotop- und Nutzungstypen. 16 Für die neuen Bewohner des geplanten Baugebiets sin d folgende Umweltaspekte festzuhal- ten: • Landschaftsbild und -zugang Wohnen am „unverbaubaren“ Ortsrand, mit unmittelbarem Zugang zur freien Feldgemarkung hat eine hohe Qualität. Trotz Heckeneinfriedung und Baumpflanzungen bleibt – zumindest aus den Obergeschossen - der Blick in die freie Lan dschaft und Natur. Umgekehrt wird der Blick von außen nach innen (vom Wirtschaftweg in Ri chtung Parkstraße) nur unwesentlich verändert, da im Bestand eine durchgewachsene Hainb uchenhecke – mit Ausnahme des rückwärtigen Zugangs - die Durchsicht ohnehin nicht ermöglichte. • Freiflächennutzung Mit einer mittigen Lage auf den Grundstücken bieten sich nahezu flächengleiche Nutzungen auf der Sonnen - und Schattenseite der Gebäude an, ohne dass sie durch eine übliche Er- schließungsstraße mit entsprechenden Dauerimmissionen auf der einen oder anderen Seite beeinträchtigt würden. Die Freiflächennutzung wird durch die allgemeine Lä rmsituation (Fluglärmpegel des Frank- furter Flughafens und Schienenverkehr) jedoch beeinträchtigt. Diese Situation ist im Stadtteil Kranichstein und in vergleichbaren Lagen links und rechts der geplanten Bebauung mit glei- chen Nutzungen jedoch ebenfalls bereits gegeben. Die Bodennutzung ist aufgrund der vormaligen Nutzun g als Seifenfabrik (als potentielle Alt- lasten) nicht beeinträchtigt. • Gebäudenutzung Die Gebäudenutzung wird durch den Parameter Lärm we nig beeinträchtigt, da diesen Im- missionen baulich begegnet werden kann, so dass in den Nachtstunden die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden können. • Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Die rechnerische Flächenbilanz ist ein in Hessen seit 1995 bekanntes, mittlerweile leicht mo- difiziertes Werkzeug (gem. Kompensationsverordnung v. 1.9.2005), um die Größenordnung entstandener Eingriffe und damit auch den erforderl ichen Umfang von Ausgleichsmaßnah- men rechnerisch darzustellen. Für das Plangebiet wu rde auf der Grundlage der Be- standsaufnahme eine Flächenbilanz (Anlage 1 und 2 ) aufgestellt. In der Gegenüberstellung von Bestand und Planung er gibt sich ein Überschuss von 921 Wertpunkten ( Anlage 3). Damit wird im Sinne der Kompensationsverordnung auch rechne- risch belegt, dass das geplante Bauvorhaben mit sei nen Ausgleichsmaßnahmen keine nachhaltige Beeinträchtigung für den Naturhaushalt darstellt. 3. Geplante Festsetzungen im Bebauungsplan zur Verm eidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Die im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzte n umweltrelevanten Maßnahmen zie- len darauf ab, Auswirkungen anderer Nutzungen auf d as geplante Wohngebiet (z.B. Flug- und Schienenverkehrslärm) für die zukünftigen Bewohner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erträglich zu gestalten sowie die Leistungsfähigkei t des Biotops-/ und Nutzungstyps Sied- lungsraum im Übergang zur Landschaft zu erhalten und zu stärken. Lärmschutz Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Flug- und Schienenverkehr bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. 17 Nicht überbaubare Grundstücksflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein konkre tes Bauvorhaben (2 Doppelhäuser, 4 Reihenhäuser) fest. Die Grundflächenzahl von 0,35 unterschreitet die maximal zulässige Zahl von 0,4 und sichert damit einen größeren Freiflächenanteil. Erschließungsflächen Gemäß den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließ ungsplans sind die Erschließungs- flächen in wasserdurchlässiger Bauweise herzurichte n. Damit wird gewährleistet, dass ein über die Gartenflächen hinausgehender Anteil der Gr undstücke offenporig bleibt und damit der mit der Herrichtung der Erschließungsflächen verbundene Eingriff minimiert wird. Dachbegrünung Carport Für den Carport ist eine extensive Dachbegrünung fe stgesetzt. Die Begrünung bindet die Anlage besser in das bebaute Umfeld ein, wirkt sich klimatisch mäßigend aus und hält auf- grund eines zusätzlichen Speichervolumens Oberflächenwasser zurück. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Pflanzgebote werden festgesetzt, um sicherzuste llen, dass die Einbindung in das Siedlungsbild am Ortsrand vollzogen und eine Mindes tqualität an Art der Gehölze und Baumschulqualitäten gewährleistet wird. Darüber hinaus wird die bestehende Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze erhalten, in der Lücke der ehemaligen Hofzufahrt sowie an den seitlichen Grundstücksseiten ergänzt; dafür erfolgen schmale private Durchgänge durch die Hecke auf den nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg. Die äußeren Giebelseiten der geplanten Bebauung wer den mit einer Fassadenbegrünung versehen. 4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Bereits 2004 wurde an gleicher Stelle eine Bebaubar keit des Grundstücks geprüft. Gegenüber der vormaligen Variante (7 Reihenhäuser a ls eine Blockeinheit) zeigt die nunmehr verfolgte Planungsabsicht eine aufgelockert ere Baustruktur (2 Doppelhaushälften, 4 Reihenhäuser), die sowohl dem Ortsrandbild, als a uch den kleinklimatischen Funktionen gut tut. 5. Maßnahmen zur Überwachung bei der Durchführung d es Bauleitplans (Monito- ring) Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffäl- ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hi nweisen, ist umgehend das Regie- rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. Die Bauteilanforderungen hinsichtlich der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind gemäß der Auflagen aus den Gutachten bei der Ausführung einzuhalten. 18 6. Zusammenfassung Das Plangebiet liegt an der Grenze zwischen Siedlun gsbereich und offener Feldflur am nordöstlichen Siedlungsrand von Darmstadt, Stadtteil Kranichstein. Die Fläche ist z. Zt. über eine private Zufahrt von der Parkstraße erschlossen und etwa zu drei Viertel mit Wohngebäuden, Garagen sowie den Er schließungsflächen (Zufahrt und Stellplätze) überbaut. Etwa ein Viertel der Fläche wird von einem Garten eingenommen. Im Zuge einer Neustrukturierung von Erschließung un d Bebauung soll das Grundstück besser ausgenutzt werden: Die geplante neue Bebauung rückt an die NO-Grenze, und die Erschließung bleibt im zur Parkstraße zugewandten Teil des Grundstücks (SW). Damit findet eine Beruhigung statt und die Wohnsitu ation unmittelbar am Ortsrand wird deutlich verbessert. Über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Pla nungsrecht für den Bau von zwei Doppelhaushälften und vier Reihenhäusern hergestellt werden. Die Untersuchung des Altstandorts einer Seifenfabri k ergab, dass nach derzeitigem Kennt- nisstand von der Fläche keine Gefährdungen ausgehen. Alle relevanten Leitparameter lagen deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. Zum Zeitpunkt der Sondierungen lag der Grundwasserstand unterhalb der Teufungen bis 3,0 m unter OK Gelände. Flächenbeschränkungen der Regionalplanung sowie individuelle, auf den Standort bezogene Lärmschutzuntersuchungen ergaben, dass, bedingt durch den Großflughafen Frankfurt/Main, Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden ergriffen werde n müssen, um die geforderten Grenzwerte einzuhalten und Standards zu gewährleisten. Der Bahnverkehr auf der Strecke Darmstadt – Dieburg – Aschaffenburg ist in Bezug auf den Lärm nachrangig und erfordert keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Frischluftströmungen aus der freien Feldflur und de n Waldgebieten sind aufgrund ihrer geringen Häufigkeit nicht relevant für die neue Bebauung bzw. den nördlichen Siedlungsrand von DA-Kranichstein. Aufgrund der Windhäufigkeitsverteilung sind auch Ge ruchsimmissionen der nördlich gelegenen Kompostierungsanlage Darmstadt-Kranichst ein für die geplante Neubebauung nicht umwelt-relevant. Im Plangebiet wurden keine geschützten oder schütze nswerten Tier- und Pflanzenarten festgestellt. Natürliche Lebensräume und Natura 2000-Gebiete – auch im direkten Umfeld - werden nicht nachhaltig beeinträchtigt, da der Eingriff sehr lokal und zeitlich begrenzt stattfindet. Die ökologische Bilanzierung nach der Kompensations verordnung weist nach, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe ausgeglichen werden können. Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin 19 Anlage 1 Anlage 2 19 20 Anlage 2 21 Anlage 3
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 24.07.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0211 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Vorhabenbezoge ner Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Vorhabenträgerwechsel, Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 27.06.2013 Beschlussvorschlag: 1. Dem erneuten Wechsel des Vorhabenträgers für die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 von der Fa. GWH Wohnungsgesellschaft mbH auf die Fa. Stemak – Energiesparhaus GmbH, wird gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch zugestimmt. 2. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – vom 22.03.2005 wird geändert. Der Geltungsbereich wird um die Flurstücke Nr. 7/10 und 13/10 (ca. 140 m²) verkleinert. 3. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 – Am Lindgraben Ost – gingen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB die in Anlage A zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage A) entschieden. - 2 - 4. Der als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 abgeschlossene Durchführungsvertrag (Anlage B, datenschutzrelevante Anlage) mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird zur Kenntnis genommen. 5. Dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Anlage C) mit Vorhaben- und Erschließungsplan (als Anlage zum Durchführungsvertrag) und der dazugehörigen Begründung (Anlage D), sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 6. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost –, für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32 mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58, wird mit seiner Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zur Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage A: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf K 15 Anlage B: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 (datenschutzrel. Anlage) Anlage C: Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Anlage D: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0211 vom 27.06.2013 Mit Beschluss vom 22.03.2005, öffentlich bekannt gemacht im Darmstädter Echo am 24.03.2005, hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – zugestimmt. Mit diesem wird die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung einer Reihen- und Doppelhausbebauung geschaffen, die in Fortführung der Nachbarbebauung den Ortsrand baulich abschließt. Zu 1.: Mit Schreiben vom 26.06.2013 hat die Fa. Stemak – Energiesparhaus GmbH einen Antrag auf Vorhabenträgerwechsel gestellt und die Realisierung des Vorhabens bekundet. Da der vorherige Investor das Vorhaben nicht weiter betreiben wollte, kann durch die Fa. Stemak das Vorhaben zeitnah realisiert werden. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Zustimmung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Einem Wechsel steht aus rechtlicher Sicht gem. § 12 Abs. 5 Satz 2 nichts entgegen. Zu 2.: Der bisherige Geltungsbereich (s. Abb. 1) wird um die Flurstücke Nr. 7/10 und 13/10 verkleinert, um den zwischenzeitig geänderten Eigentumsverhältnissen gerecht zu werden. Somit verringert sich der Geltungsbereich um 137 m² auf eine Fläche von 1.919 m² (s. Abb. 2 nächste Seite). Abb. 1: Bisheriger Geltungsbereich (ohne Maßstab) - 4 - Abb. 2: Neuer Geltungsbereich (ohne Maßstab) Zu 3.: In Anlage A wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein. Zu 4.: Mit dem vorliegenden, abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage B, datenschutzrelevante Anlage) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen und die Planungs- und Ausführungskosten hierfür zu tragen. Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 oder mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam. - 5 - Zu 5. und 6.: Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – mit Stand vom 18.06.2013 (Anlage C) ist mit seiner Begründung und Umweltbericht vom 18.06.2013 (Anlage D) gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • Je 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, 27.06.2013 61.2 ha Nst. 2112
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 18.06.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 08.01.2010): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archä ologische Denkmal- pflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ Der geforderte Hinweis ist bereits im Bebauungsplan unter Ziff. V. 1. enthal- ten. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 08.02.2010): Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwel t Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie): Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im No rdosten an den Lindgraben. Die Baulinie hat einen Abstand von ca. 8 m zur Grabenparzel- le. Hierzu wird vorgeschlagen, auf dem verbleibenden Uf erschutzstreifen zwi- schen Baulinie und Grabenparzelle auf zusätzliche F lächenversiegelungen und die Errichtung von untergeordneten baulichen An lagen (Zäune, Einfrie- digungen, Gartenlauben usw.) zu verzichten. Die Versickerung bzw. Verwertung des auf den befest igten Flächen anfal- lenden Niederschlagswassers ist in dem vorhabenbezo genen Bebauungs- plan verbindlich festzuschreiben. Sofern dies nicht möglich ist, muss nach- gewiesen werden, wie der durch die geplante Bebauun g bedingte höhere Abfluss bei Niederschlag abgeführt werden soll. Bei Einleitung in einen Vor- fluter (durch Kläranlagen/ Regenentlastungen/Trennk analisation) ist dessen Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Die Bauleitplanung ist dann entsprechend zu überarbeiten. Dem Hinweis wird gefolgt. Die Festsetzungen Ziff. I I. 2.1. und 2.2 werden wie folgt geändert: II. 2.1. Auf den Grundstücksflächen zwischen der r ückwärtigen Bau- grenze der Häuser und der Grabenparzelle sind Einfr iedigungen nur als Hecken bis zu 1,20 m Höhe zulässig. Die Festsetzung I. 7 wird wie folgt ergänzt: - Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärti gen Baugrenze der Häuser und der Grabenparzelle sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht zulässig. Unter Ziff. IV des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist eine Zisternen- satzung zur Sammlung und Verwendung von Niederschla gswasser enthal- ten. Zur verbindlichen Festsetzung einer Versickeru ng oder Verwertung von Niederschlagswasser im vorhabenbezogenen Bebauungsp lan fehlt eine Rechtsgrundlage. Gleichwohl wird der Vorhabenträger im Durchführungs- vertrag verpflichtet, das nicht als Brauchwasser ge nutzte Niederschlags- wasser zu versickern. Eine entsprechende Formulieru ng wird unter Ziff. I. 10. in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Anlage A Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 18.06.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz: Gemäß Begründung (Pkt. 14) zum vorhabenbezogenen Be bauungsplan soll das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstü ck versickert wer- den. Nachweise, ob die technischen Möglichkeiten ge geben und die Unter- grundbeschaffenheit dafür geeignet sind, wurden kei ne vorgelegt. Eine Be- urteilung diesbezüglich ist daher nicht möglich. En tsprechende Untersu- chungen sind noch durchzuführen und zur Prüfung vor zulegen. Zum jetzi- gen Zeitpunkt wird die Abwasserbeseitigung als nicht gesichert angesehen. Immissionsschutz: Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind hins ichtlich der inso- weit zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes keine Einwendungen zu erheben. Der vorliegende Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB ist aus Sicht des Immissionsschutzes ausreichend. Hinsichtlich Umfang und Detaillierungs- grad genügt die gewählte, angemessen allgemeine, zu sammenfassende (qualitative) Form (Textform). Eine Vorlage der Gut achten ist nicht erforder- lich. Bei der Umsetzung der Planung ist auf eine st rikte Einhaltung der Fest- setzungen zu achten. Des Weiteren ist unter III. 7. festgesetzt, dass private Erschließungsflächen, Zufahrten Hauszugänge, Terrassen, Standorte für Mül l-/Abfallbehälter mit versickerungsfähigem Pflaster bzw. Streubelag herzustellen ist. Der Großteil der Privatstraße ist im Bestand bereit s vorhanden und versi- ckerungstechnisch geregelt. Die Festsetzungen wurde n analog des direkt angrenzenden Bebauungsplans K 13 getroffen. Da dies er bereits umge- setzt wurde, ist davon auszugehen, dass hier die Bo denbeschaffenheit die Versickerung ebenfalls zulässt. Unter Ziff. I. 10. wird eine Festsetzung zur Niederschlagswasserversickerung wie folgt eingefügt: Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasse r soll, soweit was- serwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nich t entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gleichwohl wird der Vorhabenträger im Durchführungs vertrag verpflichtet die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Auße nbauteilen gemäß DIN 4109 entsprechend Lärmpegelbereich III einzuhalten. 1.3 DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main (Schreiben vom 20.01.2010): Es wird auf die durch den Eisenbahnbetrieb und durc h die Arbeiten zur Er- haltung der Bahnanlagen der DB-Strecke Darmstadt Hb f - Aschaffenburg Hbf entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- un d Körperschall, Er- schütterungen usw.) hingewiesen. Entschädigungsansp rüche oder Ansprü- che auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche B ahn AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke planfestgestellt ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen d urch den Schienen- verkehr (Bahnstrecke Darmstadt-Dieburg-Aschaffenbur g) wurden in einem Gutachten untersucht (Schalltechnische Stellungnahm e zu Geräuschein- wirkungen aus Schienenverkehrslärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 18.06.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001 und 25.8. 2009). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich „… durch Schienenverkehrslärmeinwirkungen … keine höheren Anforderungen an die Luftschalldämm ung der Fassaden- bauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen … “ ergeben. „Dies ist gleichbedeutend mit dem Sachverhalt, dass keine wei teren Schallschutz- maßnahmen aufgrund des Schienenverkehrslärms an den Gebäuden erfol- gen müssen.“ (Zitat aus Gutachten von 2001). Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz aufgrund des Flug- und Schienenverkehrslärms werden im vorhabenb ezogenen Bebau- ungsplan unter Ziff. I. 9. getroffen. 1.4 HSE Technik GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt (Schreiben vom 01.02.2010): Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei- tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäu me lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabs tand von 2,5 m zu den HSE-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzele inwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume entsprechend zu versch ieben. Pflanzmaß- nahmen im Nahbereich der HSE-Betriebsmittel sind de shalb vorher abzu- stimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschu tzmaßnahmen in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Unter Ziff. V. 4. wird ein Leitungsschutzhinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wie folgt aufgenommen: Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtli- nien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Verso rgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so s ind die Ver- und Entsor- gungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt de r Wissenschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.
anlage 3
16929 Zeichen
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5
65
6
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Arheilgen Flur 20
Entwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
K 15
-Am Lindgraben Ost-
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens
und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32 mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58
0
& IN
M 1:500
50m
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
6.1
6.2
10.
1.1
1.2
1.3
2.2
2.3
FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBi. IS. 2414), in Verbindung
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl 1991 S. 58) werden
festgesetzt:
GRENZEN DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES ME HEN BE
BEDINGTE FESTSETZUNG NACH 8 12 Abs. 3a BauGB (i.V.m. $ 9 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Reines Wohngebiet WR
BAUWEISE
offene Bauweise [0]
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Il
Grundflächenzahl
Die privaten Erschließungsflächen gem. Ziff. 7.1 sind bei der Ermittlung der zulässigen GRZ 0,35
Grundfläche mit zu berücksichtigen.
Baulinie | [mem _
Baugrenze [| ——
Höhe der baulichen Anlagen
Die Firsthöhe darf für die Gebäude 1 und 2 max. 154,22 m ü. NN und für die Gebäude 3 bis 6 max.
154,42 m ü. NN betragen.
Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und Schuppen dürfen eine Höhe von 2,50 m über
Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche (s. Ziff. 8) nicht überschreiten.
FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN
Stellplätze sowie Abstellräume sind nur auf den gekennzeichneten Flächen zulässig.
Überdachte Stellplätze (Carports) oder Schuppen für Gartengeräte / Fahrräder. N
Garagen
NEBENANLAGEN
Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärtigen Baugrenze der Häuser und der Grabenparzelle
sind Nebenanlagen im Sinne des & 14 BauNVO nicht zulässig.
VERKEHRSFLÄCHEN
Private Erschließungsflächen
BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUR
VERMEIDUNG ODER MINDERUNG VON SCHÄDLICHEN
UMWELTEINWIRKUNGEN i. S. d. BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES
($ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund der Lärmimmissionen,
hervorgerufen durch den Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main und den Schienenverkehr,
gemäß 8 9 BauGB für Wohnungen und sonstige Räume, die dem nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Der maßgebliche
Außenlärmpegel im Plangebiet liegt gemäß Erlass bei 61 bis 65 db(A). Dies ergibt gem. Tabelle 8 der
DIN 4109 (s. Ziff. V. 5) eine Einstufung in LPB Ill. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen
Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile
gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau- Anforderungen und
Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt werden.
In Kinderzimmern und Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, ist der Einbau von
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen vorzusehen. (vgl. Schalltechnische Stellungnahme, Fritz
Beratende Ingenieure VBI vom 24.08.2009, Seite 12).
NIEDERSCHLAGSWASSERVERSICKERUNG
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und
gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert werden.
SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
Aufgrund $ 81 Hess. Bauordnung (HBO) i.V.m. & 9 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt:
DACHFORMEN
Alle Häuser sind mit geneigten Dächern auszubilden.
Bei allen Häusern darf der giebel- und traufseitige Dachüberstand max. 50 cm betragen.
Schuppen und überdachte Stellplätze (Carports) sind mit Flachdach auszuführen.
AUSSENANLAGEN
Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärtigen Baugrenze der Häuser und der
Grabenparzelle sind Einfriedigungen nur als Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.
Sonstige Einfriedungen sind nur als Maschendrahtzäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer
Höhe von 1,20 m zulässig.
Garagen, Carports und Schuppen sind an den Außenwänden mit Rank und Kletterpflanzen zu
begrünen.
Mülltonnen und -behälter sind durch geeignete bauliche Maßnahmen und standortgerechte
Bepflanzung gegen Einsicht und Sonnenbestrahlung abzuschirmen.
LANDSCHAFTSPLANERISCHE UND GRÜNGESTALTERISCHE
FESTSETZUNGEN
Aufgrund & 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542)
i.V.m. 86 Abs. 2 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629) und i.V.m. 89 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende
Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:
Neu zu pflanzende heimische Bäume ©)
Mindest- Stammumfang von 18-20 cm, Anzahl 12, siehe Pflanzliste unter V. 6.
Zu erhaltende Bäume ©)
Neu zu pflanzende zusammenhängende Hecken OO000000
Neu zu pflanzende Fassadenbegrünung
Rank- und Kletterpflanzen 2 St. je Giebel, Auswahl aus der Pflanzliste unter V. 6.
vun
Die Grundstücksfreiflächen sind, soweit sie nicht gemäß Ziff. III. 7. befestigt sind,
gärtnerisch, naturnah begrünt anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Auf je 100 m?
Grundstücksfreifläche ist mindestens ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum neu zu
pflanzen. Die nach Festsetzung Ill. 1. zu pflanzenden Bäume werden angerechnet.
Carports/Schuppen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen.
Vegetationsschicht mind. 7 cm, Wasseranstau mind. 3 cm, Auswahl aus Pflanzliste unter V. 6.
6.1
6.2
6.3
6.4
VI.
Private Erschließungsflächen, Zufahrten, Hauszugänge, Terrassen, Stellplätze und Standorte für
Müllbehälter sind mit einem versickerungsfähigen Pflaster bzw. Streubelag herzustellen. Straßeneinläufe
oder andersartige Oberflächenwassersammler mit Anschlüssen an das Mischwasserkanalnetz sind
unzulässig, desgleichen geschlossene Beton- oder Bitumenbefestigungen. Darüber hinaus sind
befestigte Flächen nicht zulässig.
Die Hecke entlang des Lindgrabens ist in Fortsetzung des angrenzenden Bestandes als
Hainbuchenhecke anzulegen. Die Hecke muß eine Höhe von 2,5 m erreichen.
Die Vegetationsfläche ist in einer Breite von 1,5 - 2,0 m anzulegen.
Die sonstigen festgesetzten Hecken sind als freiwachsende Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,0 m anzulegen.
SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER
VERWENDEN VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hess. Wassergesetz (HWG) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu
errichten.
Sie sollen der Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das
Fassungsvermögen der Zisterne muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierter, unbegrünter
Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser sollte als Brauchwasser (z.B. Gartenbewässerung,
WC-Spülung etc.) genutzt werden. Anstelle einer Zisterne können im Einzelfall örtlich betonierte
Großbehälter für das Sammeln von Niederschlagswassser zugelassen werden.
HINWEISE
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten
zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das
Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
Altflächen/Altlasten
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt
Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.
Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgunggsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern
oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger
abzustimmen.
Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eingesehen werden.
Lärmschutz
Im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Flug- und
Schienenverkehrslärm überschritten. Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 entsprechend des Lärmpegelbereichs Ill sind einzuhalten.
Anforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109, Tabelle 8
vom November 1989
)
Lärmpegelbereich | Maßgeblicher | Aufenthalträume in Wohnungen, Büroräume"
‚Außen- Übernachtungräumen in und ähnliches
lärmpegel Behebergungstätten,
dB(A) Unterrichtsräume und ähnliches
erf R,,res des Außenbauteils in dB
1] 61 bis 65 35 30
” An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund
der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag
zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Pflanzliste
Für den Baum- und Strauchaufwuchs sind die folgenden standortgerechten, heimischen
Gehölze zu verwenden:
Bäume
Acer campestre - Feldahorn
Betula pendula - Sandbirke
Obsthochstamm - Apfel-, Birnenbäume
Sorbus domestica - Speierling
Sorbus aucuaria - Eberesche
Carpinus betulus - Hainbuche
Heckensträucher
Acer campestre - Feldahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Cornus alba - Weißer Hartriegel
Cornus mas - Kornelkirsche
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel
Corylus avellana - Haselnuss
Crataegus monogyna - Eingr. Weißdorn u. a. lokale Sorten
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare - Gemeiner Liguster
Lonicera perciiymeum - Wald-Geißblatt
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hundsrose
Rubus ideaeus - Himbeere
Sambucus nigra - Schw. Holunder
Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball
Fassadenbegrünung
Clematis-Arten - Waldrebe
Lonicera-Arten - Geißblatt
Parthenocissus quinquefolia - Wilder Wein
Vitis vinifera - Weinrebe
Dachbegrünung
Der extreme Standort "Dach" - Carport / Schuppen - erfordert eine spezielle Pflanzenauswahl.
Die Art der Pflanzeinbringung hängt dabei vom jeweiligen Objekt und dessen Lage ab.
Div. heimische Sedum-Arten für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Sukkulenten für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Stauden für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Gräser für sonnige u. trockene Lagen
Die festgelegten Pflanzungen sind artgerecht und dauerhaft zu unterhalten.
Öffentliche Verkehrsflächen .]
Zukünftige ausführbare Grundstücksgrenzen (Vorschlag)
Hauseingänge <
BESTANDTEIL DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES NACH
8 12 BauGB
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
des Büros Wachsmann, Groß-Umstadt vom 18.06.2013.
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2005.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im "Darmstädter Echo"
am 24.03.2005.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im "Darmstädter Echo" am 05.07.2005.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 (1) BauGB
mit Schreiben vom 18.07.2005 und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2)
BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005
1. Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 13.12.2005.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 3 (2) BauGB
im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 21.12.2005 bis einschließlich
23.01.2006.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
gem. & 4 (2) BauGB in der Zeit vom 22.12.2005 bis einschließlich 23.01.2006
und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom
22.12.2005
2. Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2009.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 23.12.2009
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 4a (3) i.V.m.
8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.01.2010 bis
einschließlich 05.02.2010
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
gem. $& 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 21.12.2009.
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
Begründung mit Umweltbericht, den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil
und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $& 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Dezernentin
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem.
10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben-
und Erschließungsplan, Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom bis einschließlich
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Dezernentin
Stadtplanungsamt
Darmstadt, den
Dieter von Mackensen
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 IS. 58), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. | S. 622)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBi.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 (GVBl. | S. 410)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21.01.2013 (GVBl I S. 95)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. IS. 629), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.12.2012
(GVBI. IS. 590)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. | S. 622)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl. | S. 444)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. | S. 3830), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. IS. 734)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. | S. 734)
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15
-Am Lindgraben Ost-
An Lindorasen Am Lindgraben
Vorhabenträger: Fa. Stemak Energiesparhaus GmbH
Luise- Büchner- Str. 6
64331 Weiterstadt
Tel. 06150-8676140
Planverfasser: Ingenieurbüro Wachsmann
Kappesgartenweg 26
64823 Gross-Umstadt
Tel. 06078-74209
Datum
Stand 18.06.2013
Beratungsverlauf (5)
Orte (6)
- Wilhelminenstraße 1
- Parkstraße 30
- Jägertorstraße
- Frankfurter Landstraße
- Friedrichstraße 35
- Am Lindgraben
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0211
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.06.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00