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2013/0211

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Vorhabenträgerwechsel, Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 27.06.2013

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Der Magistrat Darmstadt, 18.06.2013 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Begründung  
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15  
- Am Lindgraben Ost - 
 
für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen d er Südgrenze des Lindgrabens und der 
Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32, Gemarkung Arheilgen, Flur 20, 
mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58. 
 
 Ausschnitt  aus  der Stadtkarte   ohne Maßstab 
 
Anlage D

2 
INHALT 
 
Teil A: Begründung 
1.  Rechtsgrundlagen................................................................................................3 
2.  Erfordernis der Planaufstellung ...........................................................................3 
3.  Planverfahren.......................................................................................................3 
4.  Bestand und Aspekte der städtebaulichen Planung ...........................................3 
5.  Geologie, Boden, Grundwasser ..........................................................................4 
6.  Altlasten ...............................................................................................................4 
7.  Grundzüge der städtebaulichen Planung ............................................................4 
8.  Erschließung........................................................................................................5 
9.  Emissionen / Immissionen...................................................................................5 
10.  Unfallrisiko durch Emissionen..............................................................................6 
11.  Abfallerzeugung...................................................................................................7 
12.  Erfordernisse des Klimaschutzes / Energiekonzept............................................7 
13.  Grünplanung ........................................................................................................7 
14.  Umgang mit dem Regenwasser ..........................................................................7 
15.  Gesichtspunkte der Ver- und Entsorgung, Bodenordnung .................................8 
16.  Regelungen des Durchführungsvertrags.............................................................8 
 
Teil B: Umweltbericht 
1.  Einleitung .............................................................................................................9 
2.  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen..................................11  
3.  Geplante Festsetzungen im Bebauungsplan zur Vermeidung, Verringerung und 
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ........................................................16  
4.  Anderweitige Planungsmöglichkeiten................................................................17  
5.  Maßnahmen zur Überwachung bei der Durchführung des Bauleitplans 
(Monitoring)........................................................................................................17  
6.  Zusammenfassung ............................................................................................18

3 
Teil A: Begründung 
 
 
1. Rechtsgrundlagen 
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegen die Vors chriften des Baugesetzbu- 
ches (BauGB) und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zugrunde. 
Das gesamte Planungsgebiet ist im Regionalplan Südh essen 2010 als „Siedlungsflä- 
che Bestand“ und im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt als 
„Wohnbaufläche“ dargestellt. 
Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Beschlus s der Stadtverordnetenver- 
sammlung vom 22.03.2005, einen vorhabenbezogenen Be bauungsplan K 15 im Sinne 
des § 12 BauGB aufzustellen, eingeleitet. 
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben  vom 24.01.2006 zur 
1. Offenlage bestätigt, dass diese Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung ange- 
passt ist.  
 
2. Erfordernis der Planaufstellung  
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 - Am Lindgraben Ost - 
soll in Fortführung der Nachbarbebauung der Ortsran d baulich abgeschlossen werden 
und gleichzeitig ein Beitrag zur Schaffung von kostengünstigem und energieeffizientem 
Wohnraum in Form von Doppel- und Reihenhäusern für Familien mit Kindern geleistet 
werden.  
Der Flächennutzungsplan, seit 01.04.2006 in Kraft, stellt die Fläche als Wohnbaufläche 
dar. Der Bebauungsplan K 15 ist folglich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
3. Planverfahren 
Die Bauvorhaben sollen auf den Grundstücken des Vor habenträgers realisiert werden. 
Die Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorha benträgers. Die Erschließung 
über das Flurstück Nr. 13/5, welches nicht im Eigen tum des Vorhabenträgers steht, ist 
per Baulast gesichert. 
Als Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungspl an K 15 hat der Vorhabenträ- 
ger mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan ab- 
gestimmt. Im Durchführungsvertrag verpflichtet er s ich zur Durchführung des Vorha- 
bens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragu ng der Planungs- und Erschlie- 
ßungskosten.  
In 2009 fand ein erster Wechsel des Vorhabenträgers  statt. Nach der 1. Offenlage An- 
fang 2006 ruhte das Verfahren, da der bisherige Vor habenträger das Vorhaben nicht 
weiter betreiben wollte. Mit einem geringfügig geän derten Entwurf und einem neuen 
Vorhabenträger (GWH) wurde eine 2. Offenlage 2009 d urchgeführt. Danach ruhte das 
Verfahren von Seiten des Investors abermals.  
Der dritte Vorhabenträger ist nun die Fa. Stemak – Energiesparhaus GmbH, Weiter- 
stadt. Er ist an einer kurzfristigen Realisierung des Bauvorhabens interessiert. 
 
4. Bestand und Aspekte der städtebaulichen Planung 
Das Planungsgebiet liegt im Nordosten von Kranichst ein im hinteren Bereich zwischen 
der vorhandenen Bebauung Parkstraße Nr. 30 - 32 und  dem Lindgraben. Das Gebiet 
umfasst die Parzellen, Flur 20, Flurstück Nr. 7/11,  13/5, 13/11, 15 und 58 mit insge- 
samt 1.919 m2 Fläche. Die Flurstücke 13/10 und 7/10  liegen aufgrund der zwischen-

4 
zeitlich geänderten Eigentumsverhältnisse nicht meh r im Geltungsbereich des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschl uss wurde dahingehend ge- 
ändert. 
Das Gelände verfügt über ein leichtes Gefälle von S üd/Ost (142,90 m ü. NN) nach 
Nord/West (144,80 m ü. NN). Die mittlere Geländehöhe liegt bei ca. 143,85 m ü. NN. 
Die Flurstücke Nr. 15, 58, 7/11 mit 1.037 m2 werden  derzeit nicht genutzt und sind 
gärtnerisch nicht angelegt. Wertvoller Baumbestand ist bis auf einen großkronigen 
Baum in der nord-östlichen Grundstückecke nicht vor handen. Das Flurstück Nr. 13/11 
ist teilversiegelt und dient derzeit zur Erschließung des Garagengebäudes.  
Die bestehenden Garagen im Südosten des Geltungsber eichs bleiben bis auf eine er- 
halten und werden der Neubebauung zugeordnet. 
Das geplante kleine Baugebiet soll das angrenzende vorhandene Wohngebiet an der 
Parkstraße ergänzen. Die mit der westlich angrenzen den Nachbarbebauung begonne- 
ne Ausbildung eines baulichen Ortsrandes wird somit  fortgeführt. Aus städtebaulicher 
Sicht verlangt diese Situation nach einem baulichen  Abschluss zum angrenzenden 
Feld und anschließenden Waldrand. 
 
5. Geologie, Boden, Grundwasser 
In Vorbereitung der Umsetzung des Bauvorhabens lieg t ein Bodengutachten vom 
04.11.2004 vor. Demnach wird der natürliche Untergr und von diluvialen Flugsanden 
gebildet. Darüber befindet sich humoser Oberboden m it einer Mächtigkeit von 0,2 bis 
0,3 m. Laut Hessischer Bodenkarte ist der Boden des  Geländes als Sand bzw. sandi- 
ger Lehm einzuordnen. 
Das Plangebiet ist mit Ausnahme der öffentlichen Ve rkehrsflächen nahezu vollständig 
unversiegelt. Nach Einschätzung des vorhandenen Bod ens vor Ort hat keine Überprä- 
gung der natürlichen Bodenform in diesem Bereich st attgefunden. Demnach kann von 
einer guten Versickerungsfähigkeit des Bodens ausgegangen werden. 
Im Verzeichnis der Grundwassermessstellen des Lande sgrundwasserdienstes Hessen 
wird für die ca. 200 m östlich des Plangebietes gel egene Grundwassermessstelle ein 
Flurabstand von 15 bis 17 m angegeben. 
 
6. Altlasten 
Aus dem Bodengutachten vom 04.11.2004 (Dr. Eichhorn , Roßdorf) geht hervor, dass 
von dem Grundstück Parkstraße 30 – 32 keinerlei Umweltgefährdungen ausgehen. Be- 
lastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – s. hierzu auch städtisches Altlasten- 
kataster (dort liegen keine Informationen über even tuelle Altlasten vor) - keine vorhan- 
den. 
 
7. Grundzüge der städtebaulichen Planung 
Mit der geplanten Bebauung aus einem Doppelhaus und  einer Reihenhausgruppe mit 
vier Einheiten wird in Fortführung der westlichen N achbarbebauung der Ortsrand bau- 
lich abgeschlossen. Die Bebauung begradigt den „zerfaserten Stadtrand" und definiert 
deutlich die städtebauliche Begrenzung. 
Die Erschließung erfolgt über eine private Erschlie ßungsfläche, die in die Parkstraße 
einmündet. Die Erschließung ist öffentlich-rechtlic h über das Flurstück Nr. 13/5 gesi- 
chert. Der ruhende Verkehr wird ebenerdig überwiege nd in bestehenden Garagen und 
auf einem offenen PKW-Stellplatz bzw. Carport zusam mengefasst. Die entlang dem 
Lindgraben zum Teil bestehende und teilweise neu zu  pflanzende Hainbuchenhecke 
und die neu zu pflanzenden heimischen hochstämmigen  Bäume bilden einen harmoni- 
schen Übergang zum Lindgraben und den anschließenden Grünflächen der Felder und

5 
zur offenen Landschaft. 
Das Baugebiet wird als „Reines Wohngebiet" ausgewie sen. Es sieht eine zweige- 
schossige Bebauung mit geneigten Dächern vor. Die f estgesetzte Firsthöhe orientiert 
sich an der realisierten Bebauung des westlich angr enzenden Gebietes des  Bebau- 
ungsplans K 13. 
Der neue Vorhabenträger hat eine aktuelle Vermessun g des Grundstücks zur ab- 
schließenden Bestimmung der Firsthöhen vorgenommen. Der Plan – Schnitt durch das 
Grundstück mit eingetragenen Gebäuden – ist Anlage des Durchführungsvertrags. 
Diese konkretisierten Höhen sind Grundlage der Fest setzungen im Bebauungsplan. 
Eine Festlegung der Traufhöhen sowie der Dachneigung ist nicht erforderlich. 
Die Festsetzungen zu den Höhenlagen der Gebäude und  der Erschließungsflächen 
wurden gegenüber der 2. Offenlage überprüft und neu  formuliert bzw. sind z. T. entfal- 
len. 
Die Grundflächenzahl wird mit 0,35 festgesetzt. Die s entspricht den städtebaulichen 
Kennwerten des angrenzenden Baugebiets K 13. 
 
8. Erschließung 
Die äußere Erschließung des Plangebietes für den mo torisierten Individualverkehr 
(MIV), den Fahrradverkehr sowie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist gut. 
Die im Süden des Stadtteils Kranichstein geführte K ranichsteiner Straße verbindet als 
überörtliche Hauptverkehrsstraße Kranichstein mit d er Innenstadt der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt sowie mit der Gemeinde Messel. 
Über die Parkstraße und die Jägertorstraße ist das Planungsgebiet mit dem Stadtteil 
Kranichstein und mit dem nordwestlich angrenzenden Stadtteil Arheilgen verbunden. 
Das Gebiet liegt in fußläufiger Entfernung zur Endh altestelle der Straßenbahnlinie 5. 
Die Straßenbahnlinie wird durch einen Radweg beglei tet, der Kranichstein mit der 
Darmstädter Innenstadt verbindet. 
Die Erschließung erfolgt über das Flurstück Nr. 13/ 5 an der Parkstraße. Die notwendi- 
gen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 
 
9. Emissionen / Immissionen 
 Geruchsimmission der Kompostierungsanlage 
Nördlich des Planungsgebietes liegt eine Kompostier ungsanlage. Um evtl. Bedenken 
zum Immissionsschutz vollständig auszuräumen, wurde der TÜV Süddeutschland, Bau 
und Betrieb, Umwelt Service, Zweigstelle Heppenheim  im Zusammenhang mit dem 
Bebauungsplanverfahren K 13 für das unmittelbar benachbarte Wohngebiet beauftragt, 
das Immissionsverhalten gemäß §§ 26, 28 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) 
als Geruchsimmissionsuntersuchung in gutachterlicher Form auszuarbeiten. 
Analyse und Beurteilung der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.06.2000: 
Auf der nächstgelegenen Fläche mit Wohngebiet wurde n 0,2 % Geruchshäufigkeit der 
Jahresstunden berechnet. Auf der nächstgelegenen Fl äche mit geplantem Wohnge- 
biet, im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla ns K 13, wurden 0,3 % Ge- 
ruchshäufigkeit der Jahresstunden berechnet. 
Die Irrelevanzklausel von 2 % der Jahresstunden wir d deutlich unterschritten. In der 
Betrachtung aller o. g. Immissionsquellen wird der Grenzwert für Wohngebiete gemäß 
GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) von 10 % der Jahresstunden nicht überschritten.  
Die realisierte Wohnbebauung im Geltungsbereich des  vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans K13 ist zulässig. Da das Plangebiet des v orhabenbezogenen Bebauungs-

6 
plans K 15 noch weiter von der Kompostierungsanlage  entfernt liegt, ist hier nicht mit 
einer stärkeren Belastung zu rechnen. 
 
 Zur Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main: 
Das Vorhaben liegt im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frankfurt. Das 
beratende Ing.-Büro Fritz GmbH, hat, unter Zugrunde legung der vorgegebenen Pla- 
nung und der Lärmkartierung gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Ver- 
kehr und Landesentwicklung, eine konfliktangemessene Ausführung als Gutachten be- 
reits zum direkt angrenzenden Bebauungsplan K 13, i n Kraft getreten 8/2002, erarbei- 
tet. 
Die schalltechnische gutachterliche Untersuchung vo m 19.05.2000 liegt schriftlich vor. 
Nach der detaillierten Berechnung werden für die Außenbauteile und Dachkonstruktion 
RW,R = 40 dB, für Fenster RW,P ≥ 34 dB und für Außentüren RW,P ≥ 37 dB gefordert. 
Die schalltechnische Stellungnahme vom 24.08.2009 z um flugbetriebsbedingten Lärm 
und aus Schienenverkehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Ausweisung eines Reinen 
Wohngebietes keine relevanten Argumente entgegenstehen. 
Die in den Gutachten festgesetzten Angaben sind bei  der Umsetzung des Vorhabens 
einzuhalten. Entsprechende Festsetzungen zum passiv en Lärmschutz werden im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen. 
 
Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) der 
Deutsche Bahn AG: 
Das Vorhaben liegt in 250 m Entfernung zur Bahnstre cke Darmstadt-Dieburg-
Aschaffenburg. Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch den Schie- 
nenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt-Dieburg-Aschaffenburg) wurden in einem Gutach- 
ten untersucht (Schalltechnische Stellungnahme zu G eräuscheinwirkungen aus Schie- 
nenverkehrslärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhau- 
sen, 5.9.2001 und 25.8.2009). Im Ergebnis wurde fes tgestellt, dass sich „… durch 
Schienenverkehrslärmeinwirkungen … keine höheren An forderungen an die Luft- 
schalldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen …“ 
ergeben. „Dies ist gleichbedeutend mit dem Sachverh alt, dass keine weiteren Schall- 
schutzmaßnahmen an den Gebäuden erfolgen müssen.“ ( Zitat aus Gutachten von 
2001). 
 
10. Unfallrisiko durch Emissionen 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier- 
bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei  schweren Unfällen mit gefähr- 
lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umse tzung durch § 50 Bundesimmissi- 
onsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raum bedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind , dass schädliche Umwelt- 
auswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsb ereichen hervorgerufene Aus- 
wirklungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete 
sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Stör fallanlagen nach dem Bundes- 
immissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum B undesimmissionsschutzgesetz 
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf  dem Betriebsgelände der Fa. 
Merck, welches westlich des Plangebietes in einer E ntfernung (Luftlinie) von mindes- 
tens ca. 2,1 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbere iches der Fa. Merck mit den Pla-

7 
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des  § 50 BImSchG bzw. des Arti- 
kel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt 
sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen  Achtungsabstand zur Fa. Merck 
für sensible Nutzungen.  
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen,  sind unter dem Gesichtspunkt 
des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabsta nd beträgt ca. 800 m vom Be- 
triebsbereich der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass  durch das Vorhaben weder 
die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer 
zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung im Planungsgebiet zu rechnen ist. 
 
11. Abfallerzeugung 
Es ist mit keinen besonderen, über die normale Wohn nutzung hinausgehenden Abfall- 
erzeugnissen zu rechnen. Die entstehenden Abfälle w erden gemäß den gesetzlichen 
Bestimmungen behandelt. 
 
12. Erfordernisse des Klimaschutzes / Energiekonzep t 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des  Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der 
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
Das Energiekonzept für das Plangebiet entspricht de n Zielen des allgemeinen Klima- 
schutzes:  
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführun gsvertrag den Jahres-
Primärenergiebedarf der EnEV 2009 um 15 % zu unters chreiten oder bauliche und 
sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nu tzung oder Speicherung von 
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien z u treffen, bzw. die zum Zeit- 
punkt der Baugenehmigung jeweils geltende neuere EnEV einzuhalten.. 
Die Brauchwasser- und Heizwärmeerzeugung erfolgt du rch eine Luft-Wasser-
Wärmepumpe. Die vorgesehene Verbesserung des Energi estandards gegenüber der 
EnEV 2009 sowie die Einhaltung der Anforderungen de s Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes (EEWärmeG) sind trotzdem sichergestellt. 
 
13. Grünplanung 
Zur Einbindung der Bebauung in die Landschaft dienen die vorhandene und teilweise neu 
zu pflanzende Hainbuchenhecke, die neu anzupflanzende Baumreihe (6 Bäume) entlang 
der nördlichen Grundstücksgrenze und die Fassadenbe grünung an den Giebelseiten. 
Baumpflanzungen an den drei Grundstücksseiten (Anzahl 6) ergänzen die Durchgrünung 
und somit die grünordnerische Einbindung.  
 
14. Umgang mit dem Regenwasser 
Im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 ist gemäß § 37 Abs. 4 
Hessisches Wassergesetzes (HWG) die Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Ver- 
wenden von Niederschlagswasser als Satzung festgelegt. Die Zisternen sollen mindestens 
25 l/m2 horizontal projizierter unbegrünter Dachfläche aufnehmen können. 
Weitere Festlegungen, auch zum Umgang mit dem Niederschlagswasser wird der Durch- 
führungsvertrag enthalten:  
• Das Niederschlagswasser der geneigten Dachflächen wird in Zisternen je Haus ge- 
sammelt und als Brauchwasser verwendet. Das nicht als Brauchwasser verwendete 
Niederschlagswasser ist zu versickern.

8 
• Die Privatstraße, PKW-Stellplätze und Befestigunge n auf Privatgrundstücken sind in 
wasserdurchlässiger Ausführung herzustellen. Das anfallende Niederschlagswasser ist 
auf dem Grundstück zu versickern. 
• Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswass er soll, soweit wasserwirt- 
schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entge genstehen, auf den Bau- 
grundstücken versickert werden. 
 
15. Gesichtspunkte der Ver- und Entsorgung, Bodenor dnung 
Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom erfolgt über die vorhandenen Leitungsnetze 
der Parkstraße und ist auf dem Planungsgebiet ca. 50 m lang unter der zukünftigen priva- 
ten Erschließungsfläche z. T. bereits vorhanden. 
Das Schmutzwasser kann in die bestehende Mischkanalisation der Parkstraße eingeleitet 
werden. 
Der geringen Größe wegen stellt das Baugebiet keine neuen Anforderungen an die öffent- 
lichen Infrastruktureinrichtungen. 
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich, da  sich alle Grundstücke im Gel- 
tungsbereich, mit Ausnahme des mit einer Erschließungsbaulast belasteten Wegegrund- 
stücks, im Eigentum des Vorhabenträgers befinden.  
 
16. Regelungen des Durchführungsvertrags 
Mit dem Vorhabenträger wurde gemäß § 12 (1) BauGB ein Durchführungsvertrag abge- 
schlossen, in dem alle Maßnahmen und Fristen zur Realisierung des Vorhabens verbind- 
lich geregelt sind. 
Folgende Regelungen sind im Durchführungsvertrag getroffen: 
- Passive Lärmschutzmaßnahmen 
- Anpflanzung von Bäumen und Hecken, sowie Pflege und Erhalt 
- Dachbegrünung Carport 
- Fassadenbegrünung 
- Niederschlagswasserversickerung / Zisterne 
- Energieversorgung 
- Energiestandard

9 
Teil B: Umweltbericht  
 
 
Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB  
Aufgestellt, 25.6.2013 
Planungsbüro Ralf Werneke – Stadt- und Landschaftspla nung - * Friedrichstraße 35 * 63450 Hanau * 
06181/934216 * info@planungsbuero-werneke.de  
 
1. Einleitung 
 
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten  Ziele des Bebauungsplans  
Die geplante kleine Baufläche am Nordostrand des St adtteils Kranichstein soll mit zwei Dop- 
pelhaushälften und vier Reihenhäusern bebaut werden. Damit wird die westlich angrenzende 
bereits bestehende Bebauung in der zweiten Reihe fortgesetzt. 
Die Erschließung erfolgt über die an die Parkstraße  angrenzende Hoffläche. Auf der Hofflä- 
che werden bestehende Gebäude als Unterstellmöglich keiten für PKW genutzt und durch 
den Neubau eines Carports ergänzt. 
Ein (privater) Fußweg verbindet die Hoffläche mit d em nördlich der geplanten Bebauung ge- 
legenen Wirtschaftsweg „Am Lindgraben“, schafft eine fußläufige Durchlässigkeit und lockert 
damit auch die Bauformen auf. 
Die Baufläche wird als reines Wohngebiet (WR) mit e iner Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 
festgesetzt. Mit der Unterschreitung der maximal zu lässigen GRZ von 0,4 wird der Ortsrand- 
lage mit einem erhöhten Erfordernis an Randbegrünung entsprochen. Mit maximal zwei Voll- 
geschossen und der parallel zum Wirtschaftsweg verl aufende Firstrichtung entsteht zum 
Ortsrand ein einheitliches und ruhiges Erscheinungsbild. 
 
 
1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes  
 
1.2.1 Fachgesetze  
Für die Umweltprüfung des Vorhabens sind im Wesentl ichen folgende Fachgesetze und 
Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen: 
• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
• Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgeset z (HAGBNatSchG) 
• Kompensationsverordnung (KV) 
• Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechende n Verordnungen (BImschG) 
• Richtlinie 2003/105/EG zur Beherrschung der Gefahr en bei schweren Unfällen mit 
gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 BImschG 
 
1.2.2 Fachplanungen  
Regionalplan Südhessen (RPS) 2010)
 
Das Plangebiet ist im Regionalplan Südhessen (2010)  als Siedlungsfläche Bestand darge- 
stellt. 
Zum Schutz vor Fluglärm im Einzugsbereich des Flugh afens Frankfurt/Main sollen im darge- 
stellten „Siedlungsbeschränkungsbereich“ keine neuen Wohnbaugebiete ausgewiesen wer- 
den. 
Ziel der Regionalplanung ist darüber hinaus u.a, 
• Baulandreserven in den bebauten Ortslagen zu mobil isieren, 
• bei der weiteren Siedlungstätigkeit sparsam mit Gr und und Boden umzugehen, 
• die Siedlungsentwicklung am Landschafts- und Natur schutz zu orientieren.

10 
 
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (2006) 
 
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan trat am 01. April 2006 inkraft.  
Darin wird die geplante Baufläche als Wohnbaufläche  mit geringem Biotopwert eingestuft 
(Landschaftsplan Darmstadt - Biotope Bewertung Kart e 10). Die derzeitigen landwirtschaftli- 
chen Nutzflächen im nördlichen Anschluss sind zur N euanlage von Dauergärten ausgewie- 
sen.  
 
1.2.3 Methodik und Verfahren der Umweltprüfung  
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung 
 
Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem Geltungsbereich der Planung. 
Die inhaltliche Abgrenzung umfasst ein weit größeres Areal, da inhaltliche Aussagen zur Be-
standssituation, Wirkfaktoren und Auswirkungen über  das eigentliche Plangebiet hinausge- 
hen (z.B. Fragen des Lärmschutzes). 
 
Untersuchungsmethoden 
 
Die Umweltprüfung erfolgte nach dem Ablauf: 
/square4 Scoping, Auswertung der vorliegenden Anregungen zu m Umfang und zur 
Detaillierung der Umweltprüfung 
/square4 Örtliche Bestandsaufnahme, Nachkartierung zu Amphi bien und Vogelwelt 
/square4 Einsichtnahme in vorliegende Unterlagen 
/square4 Bewertung der Bestandssituation 
/square4 Auswertung vorliegender Gutachten, u.a. 
- Schalltechnische Stellungnahme: Prüfung der Belan ge des Schallimmissionsschut- 
zes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (Fritz beratende Ingenieure, Ein- 
hausen, 24.8.2009) 
- Schalltechnische Stellungnahme zu Geräuscheinwirk ungen aus Schienenverkehrs- 
lärm (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001) 
- Schalltechnische Untersuchung zum Schallschutz ge gen Außenlärm bei Fluglärm- 
einwirkungen (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 19.5.2000) 
- Untersuchungen zum umwelthygienischen Zustand des Grundstücks Parkstraße 30-
32 (Dr. Eichhorn Ingenieurbüro für Umweltfragen, 4.11.2004) 
- Bericht über die Durchführung von Emissionsmessun gen in der Abluft der Kompos- 
tierungsanlage Darmstadt … (TÜV Süddeutschland, 7.6 .2000) 
- Frischluft Darmstadt-Kranichstein (TÜV Süddeutschland, 24.8.2001) 
/square4 Ermittlung des Eingriffsumfangs, Beschreibung der Veränderungen 
/square4 Ermittlung der geplanten Flächennutzungsanteile 
/square4 Bewertung der damit verbundenen Veränderungen 
/square4 Ergänzung der geplanten Flächennutzungen durch kom pensatorische Maßnahmen 
/square4 Bilanzierung der Veränderungen, Flächenbilanz 
/square4 Vergleich der bestehenden mit der zu erwartenden S ituation im Plangebiet 
(Prognose) 
 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen 
 
keine

11 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkunge n 
 
2.1 Flora und Fauna  
Die bestehenden Lebensräume und Nutzungstypen im Plangebiet sind: 
 
• Garten mit Ziergehölzen und Bäumen 
Trotz des Gehölzbestandes ist der Gartenteil wegen der dominierenden Nadelgehölze relativ 
strukturarm. Der Rasen ist kurz geschoren und weist  keinen hohen Kräuteranteil auf. Beet- 
anlagen vor den bestehenden Gebäuden werden von immergrünen Gehölzen dominiert. 
Der Garten wird an der nordöstlichen Grundstücksgre nze von einer Hecke eingefriedet. Die 
Hainbuchenhecke ist infolge fehlender Pflege in den  vergangenen Jahren durchgewachsen 
(Höhe ca. 4 m) und beginnt in den unteren Teilen zu  verkahlen. Sie macht dennoch einen 
vitalen Eindruck. 
Die Gartenfreiflächen und die Hecke sind Lebensraum  für Insekten, Vögel und Kleinsäuger. 
Sie bieten Nahrung, Deckung und Nistgelegenheiten. Ähnliche Strukturen befinden sich in 
der Umgebung. 
In einer Begehung am 30.7.2009 (Ergebnisse einer Or tsbegehung zur Ergänzung faunisti- 
scher Aspekte des Umweltberichtes“, Fachbüro für re gionale Biologie, Naturschutz und 
Landschaftspflege, Gelnhausen) wurde kein „nennensw ertes Individuenaufkommen an Vö- 
geln“ festgestellt. Es wurden „ausnahmslos häufige,  im gesamten Darmstädter Stadtgebiet 
recht verbreitete Arten ohne Gefährdungsstatus fest gestellt (Amsel, Buntspecht, Blaumeise, 
Star); bedingt durch die Feldrandlage ist – über da s Jahr gesehen – mit dem Auftreten von 
Arten mit Besiedlungsschwerpunkt im Gemarkungsfreiraum zu rechnen“. 
Hinsichtlich der Avifauna bedeutet der Verlust von Gartengehölzen eine ornithologische 
Wertminderung, wenngleich mit den im nahen Gemarkun gsfreiraum vorhandenem Gehölz- 
bestand mit reichlich Unterholz und weiten Ackerfre iflächen ausreichend Ausweichmöglich- 
keiten bestehen. 
 
• Hoffläche und Stellplätze. 
Stellplätze und Garagenzufahrten sind teilversiegel t. Die Zufahrt von der Parkstraße ist ver- 
siegelt. Diese Flächen haben keine nennenswerte Lebensraumfunktion. 
Die Verkehrsflächen bleiben im wesentlichen erhalte n. Der Flächenanteil verschiebt sich zu 
Gunsten teilversiegelter Flächen. Es treten keine erheblichen Veränderungen ein. 
 
• Blütenangebot entlang des Lindbachgrabens (zwische n geplantem Baugrundstück 
und angrenzendem Wirtschaftsweg, bereits außerhalb des Plangebietes)  
Das Blütenangebot wird auch von einer kleinen Popul ation des in Hessen auf der Roten Lis- 
te geführten Rotbraunen Ochsenauges (Pyronia tithonus) genutzt. 
Das Blütenangebot erstreckt sich jedoch nicht aussc hließlich auf den Bereich  unmittelbar 
am Planungsgebiet, sondern ist auch weiter oberhalb  und unterhalb des Lindbachgrabens 
vorhanden. Eine negative Veränderung der Lebensraum situation ist somit nicht zu befürch- 
ten. 
Anlässlich der Begehung am 30.7.2009 wurde der Lind graben im Hinblick auf seine Eignung 
als Lebensraum für Amphibien begutachtet. „Hinweise  darauf, dass er als Laichhabitat für 
Amphibien fungiert, oder gar Nachweise von Amphibien, ergaben sich nicht“. 
Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Graben bei ausreichender Wasserführung im 
Frühjahr eine Larvalentwicklung bis hin zur Metamorphose ermöglicht. 
Zum potenziellen Lebensraum des Lindgrabens für Amphibien führt das Gutachten aus: „Die 
sehr steilen Böschungen schränken die Eignung als L aichhabitat erheblich ein, da sie das 
Abwandern der Tiere wesentlich erschweren. ...Unter  diesem Gesichtspunkt und vor dem 
Hintergrund, dass schmale Gräben wie der Lindgraben  im Spektrum der potenziell in Frage 
kommenden Laichhabitate eher eine untergeordnete Ro lle spielen, dürfte die Wahrschein- 
lichkeit, dass der Lindgraben diesbezüglich von Relevanz ist, eher gering sein ...“.

12 
Ausgewiesene Schutzgebiete gem. HNatG sind nicht be troffen und gesetzlich geschützte 
Lebensräume gem. § 31 HNatG im Plangebiet nicht vorhanden. 
 
 
2.2 Boden  
Eine Erkundung des Areals ergab, dass in der 1. Häl fte des vorigen Jahrhunderts eine Sei- 
fenfabrik im Plangebiet ansässig war. Die Seifenfab rik wurde stillgelegt und abgerissen. Das 
Gelände wurde teilweise neu bebaut. 
 
Um mögliche Verunreinigungen und Belastungen im Unt ergrund zu erkennen, wurde das 
Ingenieurbüro Dr. Eichhorn, Roßdorf, beauftragt, or ientierende Untersuchungen 
durchzuführen (Gutachten – Untersuchungen zum umwel thygienischen Zustand des 
Grundstücks Parkstraße 30 – 32, Darmstadt Kranichstein, 04.11.2004). 
Die Untersuchung ergab: 
„In den Sondierungen selbst wurde eine gleichartige Schichtenfolge vorgefunden. Nach einer 
Schicht Mutterboden bzw. Oberflächenbefestigung fol gte eine etwa 60 cm mächtige Auffül- 
lung, die jedoch keine optischen oder geruchlichen Auffälligkeiten aufwies. Im Liegenden 
folgen dann zunächst stark feinsandige bis schwach schluffige Sande, die bis auf etwa 2,50 
m mit tonigen Bestandteilen versetzt sind. Bis zur Endteufe folgt dann teils stark feinsandiger 
Sand.“ 
Die chemischen Untersuchungen durch die Fa. Chemlab  GmbH, Bensheim, wurden auf die 
Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe, lipophile St offe sowie pH-Wert und Schwermetalle 
beschränkt, da mit diesen Leitparametern die ehemalige Nutzung erfasst wird. 
„Die Ergebnisse ergaben keinerlei Hinweise auf umweltrelevante Tatsachen. Alle festgestell- 
ten Messwerte lagen unterhalb aller einschlägigen Grenzwerte. ... 
Es wurden in allen Sondierungen bereits in geringer  Tiefe die natürlichen anstehenden San- 
de angetroffen. Hinweise auf anthropogene Einflüsse ergaben sich nicht.“ 
Das o.g. Bodengutachten ergab, dass von dem Grundst ück Parkstraße 30 – 32 keinerlei 
Umweltgefährdungen ausgehen. Belastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – s. 
hierzu auch städtisches Altlastenkataster (dort lie gen keine Informationen über eventuelle 
Altlasten vor) - keine vorhanden. 
Der Umweltzustand wird sich daher durch die beabsic htigten Baumaßnahmen nicht verän- 
dern. 
Da die Sondierungen nicht die gesamte Fläche abdeck ten, sind Boden- und Erdarbeiten mit 
Umsicht durchzuführen und organoleptische Auffälligkeiten bei Erdarbeiten unverzüglich den 
zuständigen Dienststellen der Stadt und des RP zu melden.  
 
 
2.3 Wasserhaushalt  
Außerhalb der nördlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Lindgraben. Das Gewässer ist 
begradigt und seine Steilböschungen teilweise mit M auersteinen verbaut. Der Graben ist 
nicht ständig wasserführend. 
Im o.g. Gutachten wurden ebenfalls die hydrologisch en Verhältnisse untersucht. Die Grund- 
wasser-Fließrichtung wird in nordwestlicher Richtung vermutet. 
Es wird angemerkt, dass das Gebiet, ähnlich wie im Hessischen Ried, starken Grundwasser-
schwankungen ausgesetzt ist. 
Grundwasser wurde jedoch in keiner der Sondierungen  erbohrt (bis 3,0 m unter OK Gelän- 
de). 
Bei einem Grundwasserabstand von i.d.R. > 3,00 m wi rd das Bauvorhaben trotz möglicher 
jahreszeitlicher und witterungsabhängiger Grundwass erschwankungen kaum in einen ge- 
spannten Grundwasserkörper eingreifen. 
Der Wasserhaushalt wird sich durch die Neustrukturierung nicht wesentlich verändern, da es 
in der Summe zu keiner gegenüber dem Bestand vergrößerten Versiegelung kommen wird.

13 
 
 
2.4 Immissionsbelastungen für den Menschen 
2.4.1 Fluglärm  
Das Plangebiet liegt aufgrund der vom Flughafen Fra nkfurt und dem Verkehrslandeplatz E- 
gelsbach ausgehenden Lärmemissionen im Siedlungsbeschränkungsbereich. In der Darstel- 
lung wurde für den Flughafen Frankfurt die 60 dB(A)  Isophone unter Zugrundelegung von 
angenommenen 430.000 Flugbewegungen und des gegenwä rtigen Bahnensystems heran- 
gezogen. Für den Verkehrslandeplatz Egelsbach wurde  die 62 dB(A) Isophone aus dem 
RROPS 1995 übernommen. 
Im Siedlungsbeschränkungsbereich ist die Ausweisung  neuer Wohnbaugebiete nicht zuläs- 
sig. 
Bauflächen in geltenden Bauleitplänen und Flächen i nnerhalb des Siedlungsbestandes blei- 
ben von dieser Regelung jedoch unberührt. 
Die geplante Baumaßnahme stellt darüber hinaus ledi glich eine Neustrukturierung und Ver- 
dichtung innerhalb des Siedlungsbestands dar. Für d iese Flächen gelten die aus dem 
RegFNP resultierenden Einschränkungen der Siedlungstätigkeit nicht. 
In Gutachten (Schalltechnische Untersuchung zum Sch allschutz gegen Außenlärm bei Flug- 
lärmeinwirkungen beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz  beratende Ingenieure, Einhausen, 
19.5.2000 und v. 24.8.2009) wurden die Auswirkungen  des Fluglärms auf die geplante Be- 
bauung untersucht. Ergebnis dieser Gutachten sind A ussagen zu den einzuhaltenden 
Schalldämmmaßen der Gebäudekonstruktion in all seinen dem Lärm ausgesetzten Bestand- 
teilen (Außenwand, Dach, Fenster). Die in den Gutac hten festgesetzten Angaben sind bei 
der Umsetzung einzuhalten. 
 
2.4.2 Schienenverkehrslärm  
Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen d urch den Schienenverkehr (Bahn- 
strecke Darmstadt – Dieburg – Aschaffenburg) wurden  in einem weiteren Gutachten unter- 
sucht (Schalltechnische Stellungnahme zu Geräuschei nwirkungen aus Schienenverkehrs- 
lärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001 und v. 
25.8.2009). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass si ch „... durch Schienenverkehrslärmeinwir- 
kungen … keine höheren Anforderungen an die Luftsch alldämmung der Fassadenbauteile 
im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen ...“ ergeb en. „Dies ist gleichbedeutend mit dem 
Sachverhalt, dass keine weiteren Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden erfolgen müs- 
sen.“(Zitat aus Gutachten von 2001). In der jüngste n Untersuchung (25.8.2009) wird trotz 
des bestehenden schalltechnischen Konfliktpotential s aus Flug- und Schienenverkehrslärm 
attestiert, dass der Ausweisung eines Reinen Wohnge biets keine relevanten Argumente ent- 
gegen stehen, wenn entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen 
werden, die „die Anforderungen an die Luftschalldäm mung der Außenbauteile gem. Ziff. 5 
und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachwei- 
se, Ausgabe 1989)“ erfüllen. 
 
2.4.3 Lärm durch innere Erschließung  
Auch die mit dem Erschließungsverkehr verbundenen I mmissionen im Plangebiet ändern 
sich gegenüber dem Bestand nicht grundsätzlich, da vorhandene Garagen und Gebäude für 
Parkierung genutzt werden und lediglich ein neuer Stellplatz - als Carport - geschaffen wird.  
 
2.4.4 Immissionen durch potentielle Störfallanlagen  
Die nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundes immissionsschutzgesetz und der 12. 
Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BI mSCHV, Störfallverordnung) befin- 
den sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, das  ca. 2,1 km (Luftlinie) westlich des 
Plangebiets liegt.

14 
Die Fa. Merck fordert in der Regel einen Abstand vo n 800 m von ihrem Betriebsgelände. 
Dieser würde durch das Vorhaben eingehalten. 
Im Zusammenhang mit der zukünftigen Bebauung einer südlich des Betriebsgeländes lie- 
genden Fläche kam der Gutachter zu dem Ergebnis, da ss für den Leitstoff Ammoniak nach 
den vergleichsweise strengen französischen Richtwer ten irreversible Schäden durch eine 
Ammoniakexplosion bis in einen Abstand von 2,07 km Entfernung zur Anlage auftreten kön- 
nen. Das Ammoniaklager befindet sich jedoch im südw estlichen Bereich des Betriebsgelän- 
des der Fa. Merck, d.h. es hat einen Abstand von ca. 3 km zum Plangebiet. 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass  durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli- 
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.  
 
2.4.5 Geruchsimmissionen  
Für das geplante Vorhaben können auch Geruchsemissi onen benachbarter Nutzer relevant 
sein. Relevant für die geplante Nutzung im Untersuc hungsgebiet ist die Kompostierungsan- 
lage Darmstadt, ca. 250 m nördlich der geplanten Bebauung. 
Aufgrund der Windrichtungshäufigkeit kommt ein Guta chten (Bericht über die Durchführung 
von Emissionsmessungen in der Abluft der Kompostier ungsanlage Darmstadt bezüglich der 
Komponente Geruch mit anschließenden Ausbreitungsbe rechnungen zur Ermittlung der Ge- 
ruchs-Immissionen bei der ARGE Wiko GPS GmbH in 642 89 Darmstadt-Kranichstein, TÜV 
Süddeutschland, 7.6.2000) zu folgendem Ergebnis: „... die Irrelevanzklausel von 2% der Jah- 
resstunden wird deutlich unterschritten. In der Bet rachtung aller o.g. Emissionsquellen wird 
der Grenzwert für das Wohngebiet gemäß GIRL von 10%  der Jahresstunden nicht über- 
schritten. Aus der Sicht des Gutachters … sind kein e erheblichen Geruchsbelästigungen zu 
erwarten.“ 
 
 
2.5 Klima  
Das Regionalklima der Rheinebene bestimmt im Wesent lichen die milde Temperatur- und 
vergleichsweise niedrige Niederschlagssituation vor Ort. 
Durch seine direkte Lage am Ortsrand kann das Plang ebiet bei windschwachen Hochdruck- 
wetterlagen an Zirkulationen zwischen Siedlungsgebi et und offenem Landschaftsraum parti- 
zipieren. Vom TÜV Süddeutschland wird eine Frischlu ftströmung aus nordöstlicher Richtung 
bestätigt. Die Häufigkeit dieser Strömungen beträgt  ca. 3% (Frischluft Darmstadt-
Kranichstein, TÜV Süddeutschland, schriftliche Mitteilung v. 24.8.2001). 
Es ist jedoch bekannt, dass bauliche oder natürlich e Barrieren diese Zirkulationen und Strö- 
mungen beeinträchtigen können. Der nach Nordosten h in lineare Ortsrand von Kranichstein 
mit einer Mischung aus Gebäuden, Garten- und Grünan lagen hat eine Bodenrauhigkeit, die 
diese bodennahen Strömungen bremst. Neben den bestehenden Gebäuden auf dem Grund- 
stück tragen die durchgewachsene Hainbuchenhecke an  der Grundstücksgrenze sowie der 
Baumbestand zu diesem Effekt bei. 
 
Bei einer jährlichen Häufigkeit von nur ca. 3% werd en die Frischluftströmungen gemäß der 
Aussage des TÜV durch bauliche Veränderungen auf de n Grundstücken in ihrer Häufigkeit 
nicht wesentlich verändert. 
Da sich die „Riegelsituation“ am nordöstlichen Orts rand Kranichstein durch die Neustruktu- 
rierung in ihrer Funktion nicht wesentlich ändert, sind keine negativen Veränderungen zu 
erwarten. 
 
 
2.6. Orts- und Landschaftsbild  
Die derzeitige Hofraum- und Gartensituation macht e inen wenig genutzten Eindruck. Die 
Raumsituation ist verwinkelt und wenig überschaubar . Etwa drei Viertel des Areals werden 
von Gebäuden und Erschließungsflächen eingenommen. Die durchgewachsene Hainbu-

15 
chenhecke verwehrt einen freien Blick in die angrenzende Landschaft. 
Trotz des Rückbaus einiger Gebäude im Plangebiet sc hiebt sich die Bebauungskante weiter 
in Richtung Siedlungsrand und wird damit von außen sichtexponierter. Der Gehölzbestand 
der Gartenanlage (Fichten, Obst- und Ziergehölze), der bislang die bestehende Bebauung 
abschirmte, muss für die Maßnahme weitgehend gerodet werden. 
Die Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze zur La ndschaft, die erhalten bleibt, kann 
die Einbindung nur in untergeordneter Funktion übernehmen, da die Wuchshöhe hierfür nicht 
ausreicht. Eine ergänzende Baumpflanzung an den dre i Grundstücksseiten sowie die 
vorgesehene Fassadenberankung (Giebelseiten) bindet  die Bebauung jedoch 
grünordnerisch ausreichend ein. 
 
 
2.7. Prognose  
Durch die Neustrukturierung des Grundstücks ergibt sich eine neue Flächenaufteilung und -
nutzung. 
Dies wirkt sich wie folgt aus: 
• Freiflächen 
Der Gartenanteil bleibt gleich – dafür verringert s ich der Anteil der teilversiegelten Flächen. 
12 neue Laubbäume werden gepflanzt, die die Gärten und den Freiraum mit einer neuen 
Großstruktur versehen. Die Unterschreitung der maximal zulässigen GRZ (0,4) auf 0,35 zeigt 
das Bemühen, eine bessere Freiflächennutzung und -gestaltung am Ortsrand zu schaffen.  
Durch Nachpflanzungen wird die Gartenhecke verlänge rt und vergrößert. Ein Pflegeschnitt 
führt zu einer Verjüngung und neuem Austrieb in verkahlten Bereichen. 
Die Gartenhecke bleibt mit dieser Verjüngung damit als potenzielles Nistbiotop für Vögel er- 
halten und bietet darüber hinaus auch einen räumlic hen Schutz des Lindgrabens (außerhalb 
Plangebiet). 
Die Dachflächen von Carports / zulässigen Nebenanla gen werden extensiv begrünt und re- 
duzieren kleinräumig durch ihre Verdunstungsleistung damit die Wärmeausstrahlung. 
Die Begrünung geschlossener Fassadenabschnitte ergä nzt die Gartengestaltung und ver- 
bessert die kleinklimatische Situation im o.g. Sinn. 
 
• Erschließungsflächen 
Der Anteil versiegelter Flächen (Erschließung, Däch er) sowie teilversiegelter Flächen nimmt 
leicht ab. Es gibt keine große Veränderung. 
Die Durchlässigkeit der Neubebauung in Richtung fre ie Landschaft bleibt gewahrt durch ei- 
nen Fußweg zwischen Doppelhausbebauung und Reihenhäusern. 
 
• Bauflächen 
Die geplanten Bauflächen setzen eine bestehende Bau struktur, die sich nordwestlich des 
Plangebietes anschließt, fort. Zirkulationen zwisch en Freiland und Ortsrand werden damit 
beeinträchtigt. Dies ist jedoch bereits jetzt durch  die größere Bodenrauhigkeit gegeben 
(durchgewachsene Hainbuchenhecke, Nadel- und Laubbä ume). Die Baudichte auf dem 
Grundstück insgesamt erhöht sich. Dies ist aber – a uch im Sinne eines schonenden Um- 
gangs mit Grund und Boden (gem. § 1 Abs. 2 BauGB) –  geboten. Eine Fläche, auf der ehe- 
dem eine Seifenfabrik stand, wird nunmehr wieder einer neuen baulichen Nutzung zugeführt. 
 
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz (s. Anlage zum Bebauungsplan) unterstreicht die im gesamten 
positive Situation der Um- und Neunutzung für die Biotop- und Nutzungstypen.

16 
 
Für die neuen Bewohner des geplanten Baugebiets sin d folgende Umweltaspekte festzuhal- 
ten: 
• Landschaftsbild und -zugang 
Wohnen am „unverbaubaren“ Ortsrand, mit unmittelbarem Zugang zur freien Feldgemarkung 
hat eine hohe Qualität. Trotz Heckeneinfriedung und  Baumpflanzungen bleibt – zumindest 
aus den Obergeschossen - der Blick in die freie Lan dschaft und Natur. Umgekehrt wird der 
Blick von außen nach innen (vom Wirtschaftweg in Ri chtung Parkstraße) nur unwesentlich 
verändert, da im Bestand eine durchgewachsene Hainb uchenhecke – mit Ausnahme des 
rückwärtigen Zugangs - die Durchsicht ohnehin nicht ermöglichte. 
 
• Freiflächennutzung 
Mit einer mittigen Lage auf den Grundstücken bieten  sich nahezu flächengleiche Nutzungen 
auf der Sonnen - und Schattenseite der Gebäude an, ohne dass sie durch eine übliche Er- 
schließungsstraße mit entsprechenden Dauerimmissionen auf der einen oder anderen Seite 
beeinträchtigt würden. 
Die Freiflächennutzung wird durch die allgemeine Lä rmsituation (Fluglärmpegel des Frank- 
furter Flughafens und Schienenverkehr) jedoch beeinträchtigt. Diese Situation ist im  Stadtteil 
Kranichstein und in vergleichbaren Lagen links und rechts der geplanten Bebauung mit glei- 
chen Nutzungen jedoch ebenfalls bereits gegeben. 
Die Bodennutzung ist aufgrund der vormaligen Nutzun g als Seifenfabrik (als potentielle Alt- 
lasten) nicht beeinträchtigt. 
 
• Gebäudenutzung 
Die Gebäudenutzung wird durch den Parameter Lärm we nig beeinträchtigt, da diesen Im- 
missionen baulich begegnet werden kann, so dass in den Nachtstunden die zulässigen 
Grenzwerte eingehalten werden können. 
 
• Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz  
Die rechnerische Flächenbilanz ist ein in Hessen seit 1995 bekanntes, mittlerweile leicht mo- 
difiziertes Werkzeug (gem. Kompensationsverordnung v. 1.9.2005), um die Größenordnung 
entstandener Eingriffe und damit auch den erforderl ichen Umfang von Ausgleichsmaßnah- 
men rechnerisch darzustellen. Für das Plangebiet wu rde auf der Grundlage der Be- 
standsaufnahme eine Flächenbilanz (Anlage 1 und 2 ) aufgestellt. 
In der Gegenüberstellung von Bestand und Planung er gibt sich ein Überschuss von 921 
 
Wertpunkten ( Anlage 3). Damit wird im Sinne der Kompensationsverordnung auch rechne- 
risch belegt, dass das geplante Bauvorhaben mit sei nen Ausgleichsmaßnahmen keine 
nachhaltige Beeinträchtigung für den Naturhaushalt darstellt. 
 
 
 
3. Geplante Festsetzungen im Bebauungsplan zur Verm eidung, Verringerung und 
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 
 
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzte n umweltrelevanten Maßnahmen zie- 
len darauf ab, Auswirkungen anderer Nutzungen auf d as geplante Wohngebiet (z.B. Flug- 
und Schienenverkehrslärm) für die zukünftigen Bewohner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben 
erträglich zu gestalten sowie die Leistungsfähigkei t des Biotops-/ und Nutzungstyps Sied- 
lungsraum im Übergang zur Landschaft zu erhalten und zu stärken. 
 
Lärmschutz 
 
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Flug- 
und Schienenverkehr bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen.

17 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein konkre tes Bauvorhaben (2 Doppelhäuser, 
4 Reihenhäuser) fest. Die Grundflächenzahl von 0,35  unterschreitet die maximal zulässige 
Zahl von 0,4 und sichert damit einen größeren Freiflächenanteil. 
 
Erschließungsflächen 
 
Gemäß den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließ ungsplans sind die Erschließungs- 
flächen in wasserdurchlässiger Bauweise herzurichte n. Damit wird gewährleistet, dass ein 
über die Gartenflächen hinausgehender Anteil der Gr undstücke offenporig bleibt und damit 
der mit der Herrichtung der Erschließungsflächen verbundene Eingriff minimiert wird.  
 
Dachbegrünung Carport 
 
Für den Carport ist eine extensive Dachbegrünung fe stgesetzt. Die Begrünung bindet die 
Anlage besser in das bebaute Umfeld ein, wirkt sich  klimatisch mäßigend aus und hält auf- 
grund eines zusätzlichen Speichervolumens Oberflächenwasser zurück. 
 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Die Pflanzgebote werden festgesetzt, um sicherzuste llen, dass die Einbindung in das 
Siedlungsbild am Ortsrand vollzogen und eine Mindes tqualität an Art der Gehölze und 
Baumschulqualitäten gewährleistet wird. 
Darüber hinaus wird die bestehende Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze erhalten, 
in der Lücke der ehemaligen Hofzufahrt sowie an den  seitlichen Grundstücksseiten ergänzt; 
dafür erfolgen schmale private Durchgänge durch die  Hecke auf den nördlich angrenzenden 
Wirtschaftsweg. 
Die äußeren Giebelseiten der geplanten Bebauung wer den mit einer Fassadenbegrünung 
versehen.  
 
 
 
4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 
Bereits 2004 wurde an gleicher Stelle eine Bebaubar keit des Grundstücks geprüft. 
Gegenüber der vormaligen Variante (7 Reihenhäuser a ls eine Blockeinheit) zeigt die 
nunmehr verfolgte Planungsabsicht eine aufgelockert ere Baustruktur (2 Doppelhaushälften, 
4 Reihenhäuser), die sowohl dem Ortsrandbild, als a uch den kleinklimatischen Funktionen 
gut tut. 
 
 
 
5. Maßnahmen zur Überwachung bei der Durchführung d es Bauleitplans (Monito- 
ring) 
 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffäl- 
ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das 
Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hi nweisen, ist umgehend das Regie- 
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 
Die Bauteilanforderungen hinsichtlich der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind gemäß 
der Auflagen aus den Gutachten bei der Ausführung einzuhalten.

18 
 
6. Zusammenfassung 
 
Das Plangebiet liegt an der Grenze zwischen Siedlun gsbereich und offener Feldflur am 
nordöstlichen Siedlungsrand von Darmstadt, Stadtteil Kranichstein. 
Die Fläche ist z. Zt. über eine private Zufahrt von  der Parkstraße erschlossen und etwa zu 
drei Viertel mit Wohngebäuden, Garagen sowie den Er schließungsflächen (Zufahrt und 
Stellplätze) überbaut. Etwa ein Viertel der Fläche wird von einem Garten eingenommen. 
Im Zuge einer Neustrukturierung von Erschließung un d Bebauung soll das Grundstück 
besser ausgenutzt werden: 
Die geplante neue Bebauung rückt an die NO-Grenze, und die Erschließung bleibt im zur 
Parkstraße zugewandten Teil des Grundstücks (SW). 
Damit findet eine Beruhigung statt und die Wohnsitu ation unmittelbar am Ortsrand wird 
deutlich verbessert. 
Über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Pla nungsrecht für den Bau von zwei 
Doppelhaushälften und vier Reihenhäusern hergestellt werden. 
Die Untersuchung des Altstandorts einer Seifenfabri k ergab, dass nach derzeitigem Kennt- 
nisstand von der Fläche keine Gefährdungen ausgehen. Alle relevanten Leitparameter lagen 
deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. 
Zum Zeitpunkt der Sondierungen lag der Grundwasserstand unterhalb der Teufungen bis 3,0 
m unter OK Gelände.  
Flächenbeschränkungen der Regionalplanung sowie individuelle, auf den Standort bezogene 
Lärmschutzuntersuchungen ergaben, dass, bedingt durch den Großflughafen Frankfurt/Main, 
Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden ergriffen werde n müssen, um die geforderten 
Grenzwerte einzuhalten und Standards zu gewährleisten. 
Der Bahnverkehr auf der Strecke Darmstadt – Dieburg  – Aschaffenburg ist in Bezug auf den 
Lärm nachrangig und erfordert keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen. 
Frischluftströmungen aus der freien Feldflur und de n Waldgebieten sind aufgrund ihrer 
geringen Häufigkeit nicht relevant für die neue Bebauung bzw. den nördlichen Siedlungsrand 
von DA-Kranichstein. 
Aufgrund der Windhäufigkeitsverteilung sind auch Ge ruchsimmissionen der nördlich 
gelegenen  Kompostierungsanlage Darmstadt-Kranichst ein für die geplante Neubebauung 
nicht umwelt-relevant. 
Im Plangebiet wurden keine geschützten oder schütze nswerten Tier- und Pflanzenarten 
festgestellt. 
Natürliche Lebensräume und Natura 2000-Gebiete – auch im direkten Umfeld - werden nicht 
nachhaltig beeinträchtigt, da der Eingriff sehr lokal und zeitlich begrenzt stattfindet. 
Die ökologische Bilanzierung nach der Kompensations verordnung weist nach, dass die mit 
dem Vorhaben verbundenen Eingriffe ausgeglichen werden können. 
 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid  
Stadträtin

19 
Anlage 1 
 
 
 
 
Anlage 2 
 
19

20 
Anlage 2

21 
Anlage 3

2013/0211

6216 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
24.07.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0211 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezoge ner Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 
(Vorhabenträgerwechsel, Änderung des Aufstellungsbeschlusses und 
Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 27.06.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Dem erneuten Wechsel des Vorhabenträgers für die Realisierung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans K 15 von der Fa. GWH Wohnungsgesellschaft mbH auf die Fa. Stemak – 
Energiesparhaus GmbH, wird gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch zugestimmt. 
2. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 
vom 22.03.2005 wird geändert. Der Geltungsbereich wird um die Flurstücke Nr. 7/10 und 13/10 (ca. 
140 m²) verkleinert. 
3. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 – Am Lindgraben Ost – 
 
gingen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4a (3) BauGB die in Anlage A zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage A) 
entschieden.

- 2 - 
4. Der als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 
abgeschlossene Durchführungsvertrag (Anlage B, datenschutzrelevante Anlage)  mit Vorhaben- 
und Erschließungsplan wird zur Kenntnis genommen.  
5. Dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Anlage C) 
mit Vorhaben- und Erschließungsplan (als Anlage zum Durchführungsvertrag) und der 
dazugehörigen Begründung (Anlage D), sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser, wird zugestimmt.  
6. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost –, für das Gebiet im Stadtteil 
Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens und der Parkstraße im Bereich der 
Grundstücke Parkstraße 30 und 32 mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58, wird mit 
seiner Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage A:  Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf K 15 
Anlage B: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 
(datenschutzrel. Anlage) 
Anlage C: Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) 
Anlage D: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 
15 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0211 vom 27.06.2013  
Mit Beschluss vom 22.03.2005, öffentlich bekannt gemacht im Darmstädter Echo am 24.03.2005, 
hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – zugestimmt.  
Mit diesem wird die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung einer Reihen- und 
Doppelhausbebauung geschaffen, die in Fortführung der Nachbarbebauung den Ortsrand baulich 
abschließt.
 
 
 
Zu 1.:
 
Mit Schreiben vom 26.06.2013 hat die Fa. Stemak – Energiesparhaus GmbH einen Antrag auf 
Vorhabenträgerwechsel gestellt und die Realisierung des Vorhabens bekundet. Da der vorherige 
Investor das Vorhaben nicht weiter betreiben wollte, kann durch die Fa. Stemak das Vorhaben 
zeitnah realisiert werden.  
 
Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) der 
Zustimmung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Einem Wechsel steht aus rechtlicher Sicht gem. § 
12 Abs. 5 Satz 2 nichts entgegen. 
 
 
Zu 2.:
 
Der bisherige Geltungsbereich (s. Abb. 1) wird um die Flurstücke Nr. 7/10 und 13/10 verkleinert, um 
den zwischenzeitig geänderten Eigentumsverhältnissen gerecht zu werden. Somit verringert sich der 
Geltungsbereich um 137 m² auf eine Fläche von 1.919 m² (s. Abb. 2 nächste Seite). 
 
 
Abb. 1: Bisheriger Geltungsbereich  (ohne Maßstab)

- 4 - 
 
 
Abb. 2: Neuer Geltungsbereich (ohne Maßstab) 
 
 
Zu 3.:
 
In Anlage A wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 4.:
  
Mit dem vorliegenden, abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage B, datenschutzrelevante 
Anlage) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen 
durchzuführen und die Planungs- und Ausführungskosten hierfür zu tragen.  
Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss 
abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 oder 
mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam.

- 5 - 
 
Zu 5. und 6.:  
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – mit Stand vom 
18.06.2013 (Anlage C) ist mit seiner Begründung und Umweltbericht vom 18.06.2013 (Anlage D) 
gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung 
in Kraft gesetzt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
• Je 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, 27.06.2013 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 1

8830 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15  
18.06.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 08.01.2010): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie 
folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies dem 
Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archä ologische Denkmal- 
pflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ 
 
  
Der geforderte Hinweis ist bereits im Bebauungsplan  unter Ziff. V. 1. enthal- 
ten. 
1.2 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt (Schreiben vom 08.02.2010): 
  
  
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwel t Darmstadt  wird wie 
folgt Stellung genommen:  
 
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie): 
 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im No rdosten an den 
Lindgraben.  Die Baulinie hat einen Abstand von ca.  8 m zur Grabenparzel- 
le.  
Hierzu wird vorgeschlagen, auf dem verbleibenden Uf erschutzstreifen zwi- 
schen Baulinie und Grabenparzelle auf zusätzliche F lächenversiegelungen 
und die Errichtung von untergeordneten baulichen An lagen (Zäune, Einfrie- 
digungen, Gartenlauben usw.) zu verzichten.  
 
 
 
Die Versickerung bzw. Verwertung des auf den befest igten Flächen anfal- 
lenden Niederschlagswassers ist in dem vorhabenbezo genen Bebauungs- 
plan verbindlich festzuschreiben. Sofern dies nicht  möglich ist, muss nach- 
gewiesen werden, wie der durch die geplante Bebauun g bedingte höhere 
Abfluss bei Niederschlag abgeführt werden soll. Bei  Einleitung in einen Vor- 
fluter (durch Kläranlagen/ Regenentlastungen/Trennk analisation) ist dessen 
Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Die Bauleitplanung ist dann entsprechend 
zu überarbeiten.  
 
  
 
 
 
 
 
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Festsetzungen Ziff. I I. 2.1. und 2.2 werden 
wie folgt geändert: 
 II. 2.1. Auf den Grundstücksflächen zwischen der r ückwärtigen Bau- 
grenze der Häuser und der Grabenparzelle sind Einfr iedigungen nur 
als Hecken bis zu 1,20 m Höhe zulässig. 
Die Festsetzung I. 7 wird wie folgt ergänzt: 
- Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärti gen Baugrenze der 
Häuser und der Grabenparzelle sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO nicht zulässig. 
 
Unter Ziff. IV des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  ist eine Zisternen- 
satzung zur Sammlung und Verwendung von Niederschla gswasser enthal- 
ten. Zur verbindlichen Festsetzung einer Versickeru ng oder Verwertung von 
Niederschlagswasser im vorhabenbezogenen Bebauungsp lan fehlt eine 
Rechtsgrundlage. Gleichwohl wird der Vorhabenträger  im Durchführungs- 
vertrag verpflichtet, das nicht als Brauchwasser ge nutzte Niederschlags- 
wasser zu versickern. Eine entsprechende Formulieru ng wird unter Ziff. I. 
10. in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
Anlage A

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15  
18.06.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz: 
 
 
Gemäß Begründung (Pkt. 14) zum vorhabenbezogenen Be bauungsplan soll 
das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstü ck versickert wer- 
den. Nachweise, ob die technischen Möglichkeiten ge geben und die Unter- 
grundbeschaffenheit dafür geeignet sind, wurden kei ne vorgelegt. Eine Be- 
urteilung diesbezüglich ist daher nicht möglich. En tsprechende Untersu- 
chungen sind noch durchzuführen und zur Prüfung vor zulegen. Zum jetzi- 
gen Zeitpunkt wird die Abwasserbeseitigung als nicht gesichert angesehen. 
 
 
 
Immissionsschutz: 
 
 
Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind hins ichtlich der inso- 
weit zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes  keine Einwendungen 
zu erheben. 
Der vorliegende Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB  ist aus Sicht des 
Immissionsschutzes ausreichend. Hinsichtlich Umfang  und Detaillierungs- 
grad genügt die gewählte, angemessen allgemeine, zu sammenfassende 
(qualitative) Form (Textform). Eine Vorlage der Gut achten ist nicht erforder- 
lich. Bei der Umsetzung der Planung ist auf eine st rikte Einhaltung der Fest- 
setzungen zu achten. 
 
Des Weiteren ist unter III. 7. festgesetzt, dass private Erschließungsflächen, 
Zufahrten Hauszugänge, Terrassen, Standorte für Mül l-/Abfallbehälter mit 
versickerungsfähigem Pflaster bzw. Streubelag herzustellen ist. 
 
 
Der Großteil der Privatstraße ist im Bestand bereit s vorhanden und versi- 
ckerungstechnisch geregelt. Die Festsetzungen wurde n analog des direkt 
angrenzenden Bebauungsplans K 13 getroffen. Da dies er bereits umge- 
setzt wurde, ist davon auszugehen, dass hier die Bo denbeschaffenheit die 
Versickerung ebenfalls zulässt. Unter Ziff. I. 10. wird eine Festsetzung zur 
Niederschlagswasserversickerung wie folgt eingefügt: 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasse r soll, soweit was- 
serwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nich t entgegenstehen, auf 
den Baugrundstücken versickert werden. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Gleichwohl wird der Vorhabenträger im Durchführungs vertrag verpflichtet 
die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Auße nbauteilen gemäß 
DIN 4109 entsprechend Lärmpegelbereich III einzuhalten. 
 
 
 
 
 
 
1.3 DB Services Immobilien GmbH,  Niederlassung Frankfurt,  Camberger 
Straße 10, 60327 Frankfurt am Main (Schreiben vom 20.01.2010): 
  
  
Es wird auf die durch den Eisenbahnbetrieb und durc h die Arbeiten zur Er- 
haltung der Bahnanlagen der DB-Strecke Darmstadt Hb f - Aschaffenburg 
Hbf entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- un d Körperschall, Er- 
schütterungen usw.) hingewiesen. Entschädigungsansp rüche oder Ansprü- 
che auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche B ahn AG nicht 
geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke planfestgestellt ist. 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen d urch den Schienen- 
verkehr (Bahnstrecke Darmstadt-Dieburg-Aschaffenbur g) wurden in einem 
Gutachten untersucht (Schalltechnische Stellungnahm e zu Geräuschein- 
wirkungen aus Schienenverkehrslärm beim Bauvorhaben  Lindgraben, Fritz

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15  
18.06.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001 und 25.8. 2009). Im Ergebnis 
wurde festgestellt, dass sich „…  durch Schienenverkehrslärmeinwirkungen 
… keine höheren Anforderungen an die Luftschalldämm ung der Fassaden- 
bauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen … “ ergeben. „Dies ist 
gleichbedeutend mit dem Sachverhalt, dass keine wei teren Schallschutz- 
maßnahmen aufgrund des Schienenverkehrslärms an den  Gebäuden erfol- 
gen müssen.“ (Zitat aus Gutachten von 2001). 
Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz  aufgrund des 
Flug- und Schienenverkehrslärms werden im vorhabenb ezogenen Bebau- 
ungsplan unter Ziff. I. 9. getroffen. 
 
1.4 HSE Technik GmbH & Co. KG,  Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt 
(Schreiben vom 01.02.2010): 
  
  
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im  Bereich der Lei- 
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäu me lt. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabs tand von    2,5 m zu 
den HSE-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird  dieser Abstand 
unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzele inwirkungen zu sichern, 
oder die Standorte der Bäume entsprechend zu versch ieben. Pflanzmaß- 
nahmen im Nahbereich der HSE-Betriebsmittel sind de shalb vorher abzu- 
stimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschu tzmaßnahmen in den 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
  
Unter Ziff. V. 4. wird ein Leitungsschutzhinweis in  den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan wie folgt aufgenommen: 
 
Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtli- 
nien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Verso rgungsleitungen 
aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so s ind die Ver- und Entsor- 
gungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte 
der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem 
Versorgungsträger abzustimmen. 
Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt de r Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eingesehen werden.

anlage 3

16929 Zeichen

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5

65
6

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Arheilgen Flur 20

Entwurf zum

vorhabenbezogenen Bebauungsplan

K 15
-Am Lindgraben Ost-

mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder

Verwenden von Niederschlagswasser
für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens

und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32 mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58

0
& IN

M 1:500

50m

5.1

5.2

5.3

5.4

5.5

6.1

6.2

10.

1.1
1.2

1.3

2.2

2.3

FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBi. IS. 2414), in Verbindung

mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl 1991 S. 58) werden
festgesetzt:

GRENZEN DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES ME HEN BE

BEDINGTE FESTSETZUNG NACH 8 12 Abs. 3a BauGB (i.V.m. $ 9 Abs. 2 BauGB)

Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

ART DER BAULICHEN NUTZUNG

Reines Wohngebiet WR
BAUWEISE
offene Bauweise [0]

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Il

Grundflächenzahl
Die privaten Erschließungsflächen gem. Ziff. 7.1 sind bei der Ermittlung der zulässigen GRZ 0,35
Grundfläche mit zu berücksichtigen.

Baulinie | [mem _
Baugrenze [| ——
Höhe der baulichen Anlagen

Die Firsthöhe darf für die Gebäude 1 und 2 max. 154,22 m ü. NN und für die Gebäude 3 bis 6 max.
154,42 m ü. NN betragen.

Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und Schuppen dürfen eine Höhe von 2,50 m über
Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche (s. Ziff. 8) nicht überschreiten.

FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN

Stellplätze sowie Abstellräume sind nur auf den gekennzeichneten Flächen zulässig.

Überdachte Stellplätze (Carports) oder Schuppen für Gartengeräte / Fahrräder. N
Garagen

NEBENANLAGEN

Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärtigen Baugrenze der Häuser und der Grabenparzelle
sind Nebenanlagen im Sinne des & 14 BauNVO nicht zulässig.

VERKEHRSFLÄCHEN
Private Erschließungsflächen

BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUR
VERMEIDUNG ODER MINDERUNG VON SCHÄDLICHEN
UMWELTEINWIRKUNGEN i. S. d. BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES
($ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund der Lärmimmissionen,
hervorgerufen durch den Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main und den Schienenverkehr,
gemäß 8 9 BauGB für Wohnungen und sonstige Räume, die dem nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Der maßgebliche
Außenlärmpegel im Plangebiet liegt gemäß Erlass bei 61 bis 65 db(A). Dies ergibt gem. Tabelle 8 der
DIN 4109 (s. Ziff. V. 5) eine Einstufung in LPB Ill. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen
Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile
gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau- Anforderungen und
Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt werden.

In Kinderzimmern und Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, ist der Einbau von
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen vorzusehen. (vgl. Schalltechnische Stellungnahme, Fritz
Beratende Ingenieure VBI vom 24.08.2009, Seite 12).

NIEDERSCHLAGSWASSERVERSICKERUNG
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und

gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert werden.

SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
Aufgrund $ 81 Hess. Bauordnung (HBO) i.V.m. & 9 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt:

DACHFORMEN
Alle Häuser sind mit geneigten Dächern auszubilden.
Bei allen Häusern darf der giebel- und traufseitige Dachüberstand max. 50 cm betragen.

Schuppen und überdachte Stellplätze (Carports) sind mit Flachdach auszuführen.

AUSSENANLAGEN

Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärtigen Baugrenze der Häuser und der
Grabenparzelle sind Einfriedigungen nur als Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.
Sonstige Einfriedungen sind nur als Maschendrahtzäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer
Höhe von 1,20 m zulässig.

Garagen, Carports und Schuppen sind an den Außenwänden mit Rank und Kletterpflanzen zu
begrünen.

Mülltonnen und -behälter sind durch geeignete bauliche Maßnahmen und standortgerechte
Bepflanzung gegen Einsicht und Sonnenbestrahlung abzuschirmen.

LANDSCHAFTSPLANERISCHE UND GRÜNGESTALTERISCHE
FESTSETZUNGEN

Aufgrund & 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542)
i.V.m. 86 Abs. 2 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629) und i.V.m. 89 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende
Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:

Neu zu pflanzende heimische Bäume ©)
Mindest- Stammumfang von 18-20 cm, Anzahl 12, siehe Pflanzliste unter V. 6.

Zu erhaltende Bäume ©)

Neu zu pflanzende zusammenhängende Hecken OO000000

Neu zu pflanzende Fassadenbegrünung
Rank- und Kletterpflanzen 2 St. je Giebel, Auswahl aus der Pflanzliste unter V. 6.

vun

Die Grundstücksfreiflächen sind, soweit sie nicht gemäß Ziff. III. 7. befestigt sind,
gärtnerisch, naturnah begrünt anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Auf je 100 m?
Grundstücksfreifläche ist mindestens ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum neu zu
pflanzen. Die nach Festsetzung Ill. 1. zu pflanzenden Bäume werden angerechnet.

Carports/Schuppen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen.
Vegetationsschicht mind. 7 cm, Wasseranstau mind. 3 cm, Auswahl aus Pflanzliste unter V. 6.

6.1

6.2

6.3

6.4

VI.

Private Erschließungsflächen, Zufahrten, Hauszugänge, Terrassen, Stellplätze und Standorte für
Müllbehälter sind mit einem versickerungsfähigen Pflaster bzw. Streubelag herzustellen. Straßeneinläufe
oder andersartige Oberflächenwassersammler mit Anschlüssen an das Mischwasserkanalnetz sind
unzulässig, desgleichen geschlossene Beton- oder Bitumenbefestigungen. Darüber hinaus sind
befestigte Flächen nicht zulässig.

Die Hecke entlang des Lindgrabens ist in Fortsetzung des angrenzenden Bestandes als
Hainbuchenhecke anzulegen. Die Hecke muß eine Höhe von 2,5 m erreichen.
Die Vegetationsfläche ist in einer Breite von 1,5 - 2,0 m anzulegen.

Die sonstigen festgesetzten Hecken sind als freiwachsende Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,0 m anzulegen.

SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER
VERWENDEN VON NIEDERSCHLAGSWASSER

Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hess. Wassergesetz (HWG) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu
errichten.

Sie sollen der Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das
Fassungsvermögen der Zisterne muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierter, unbegrünter
Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser sollte als Brauchwasser (z.B. Gartenbewässerung,
WC-Spülung etc.) genutzt werden. Anstelle einer Zisterne können im Einzelfall örtlich betonierte
Großbehälter für das Sammeln von Niederschlagswassser zugelassen werden.

HINWEISE

Bodendenkmale

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich anzuzeigen.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten
zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das
Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

Altflächen/Altlasten

Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt
Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.

Leitungsschutzmaßnahmen

Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgunggsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern
oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.

Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger
abzustimmen.

Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eingesehen werden.

Lärmschutz

Im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Flug- und
Schienenverkehrslärm überschritten. Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 entsprechend des Lärmpegelbereichs Ill sind einzuhalten.

Anforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109, Tabelle 8
vom November 1989

)

Lärmpegelbereich | Maßgeblicher | Aufenthalträume in Wohnungen, Büroräume"

‚Außen- Übernachtungräumen in und ähnliches
lärmpegel Behebergungstätten,
dB(A) Unterrichtsräume und ähnliches

erf R,,res des Außenbauteils in dB

1] 61 bis 65 35 30

” An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund
der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag
zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.

Pflanzliste

Für den Baum- und Strauchaufwuchs sind die folgenden standortgerechten, heimischen
Gehölze zu verwenden:

Bäume

Acer campestre - Feldahorn

Betula pendula - Sandbirke
Obsthochstamm - Apfel-, Birnenbäume
Sorbus domestica - Speierling
Sorbus aucuaria - Eberesche
Carpinus betulus - Hainbuche

Heckensträucher

Acer campestre - Feldahorn

Carpinus betulus - Hainbuche

Cornus alba - Weißer Hartriegel

Cornus mas - Kornelkirsche

Cornus sanguinea - Roter Hartriegel
Corylus avellana - Haselnuss
Crataegus monogyna - Eingr. Weißdorn u. a. lokale Sorten
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare - Gemeiner Liguster
Lonicera perciiymeum - Wald-Geißblatt
Prunus spinosa - Schlehe

Rosa canina - Hundsrose

Rubus ideaeus - Himbeere

Sambucus nigra - Schw. Holunder
Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball

Fassadenbegrünung

Clematis-Arten - Waldrebe
Lonicera-Arten - Geißblatt
Parthenocissus quinquefolia - Wilder Wein
Vitis vinifera - Weinrebe

Dachbegrünung

Der extreme Standort "Dach" - Carport / Schuppen - erfordert eine spezielle Pflanzenauswahl.
Die Art der Pflanzeinbringung hängt dabei vom jeweiligen Objekt und dessen Lage ab.

Div. heimische Sedum-Arten für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Sukkulenten für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Stauden für sonnige u. trockene Lagen

Div. heimische Gräser für sonnige u. trockene Lagen

Die festgelegten Pflanzungen sind artgerecht und dauerhaft zu unterhalten.

Öffentliche Verkehrsflächen .]

Zukünftige ausführbare Grundstücksgrenzen (Vorschlag)

Hauseingänge <

BESTANDTEIL DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES NACH
8 12 BauGB

Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
des Büros Wachsmann, Groß-Umstadt vom 18.06.2013.

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2005.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im "Darmstädter Echo"
am 24.03.2005.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im "Darmstädter Echo" am 05.07.2005.

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange

Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 (1) BauGB
mit Schreiben vom 18.07.2005 und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2)
BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005

1. Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 13.12.2005.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 3 (2) BauGB
im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 21.12.2005 bis einschließlich
23.01.2006.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange

gem. & 4 (2) BauGB in der Zeit vom 22.12.2005 bis einschließlich 23.01.2006
und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom

22.12.2005

2. Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2009.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 23.12.2009
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 4a (3) i.V.m.
8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.01.2010 bis
einschließlich 05.02.2010

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange

gem. $& 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 21.12.2009.

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
Begründung mit Umweltbericht, den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil
und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $& 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem.
10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am

Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben-

und Erschließungsplan, Begründung und der zusammenfassenden Erklärung

gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit

vom bis einschließlich

Inkrafttreten:

Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am
Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Stadtplanungsamt

Darmstadt, den

Dieter von Mackensen

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 IS. 58), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)

Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. | S. 622)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBi.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 (GVBl. | S. 410)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21.01.2013 (GVBl I S. 95)

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. IS. 629), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.12.2012
(GVBI. IS. 590)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. | S. 622)

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl. | S. 444)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. | S. 3830), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. IS. 734)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. | S. 734)

Wissenschaftsstadt
Darmstadt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15
-Am Lindgraben Ost-

An Lindorasen Am Lindgraben

Vorhabenträger: Fa. Stemak Energiesparhaus GmbH
Luise- Büchner- Str. 6
64331 Weiterstadt

Tel. 06150-8676140

Planverfasser: Ingenieurbüro Wachsmann

Kappesgartenweg 26

64823 Gross-Umstadt
Tel. 06078-74209

Datum
Stand 18.06.2013

Beratungsverlauf (5)

TOP 28
TOP 7
TOP 297
TOP 10
TOP 15

Orte (6)

  • Wilhelminenstraße 1
  • Parkstraße 30
  • Jägertorstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Friedrichstraße 35
  • Am Lindgraben

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0211
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.06.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00