2018/0063
Kommunalinvestitionsprogramm 'KIP macht Schule' (KIP II) - Anmeldung der Schulbaumaßnahmen -
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Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018 Seite 239 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN Is] Förderrichtlinie zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhaus- trägern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kom- munalinvestitionsprogrammgesetz - KIPG) vom 25. No- vember 2015 (GVBl. S. 414) im Programmteil Kommunale Infrastruktur (ohne die Programmteile Krankenhäuser und Wohnraum) sowie zum Gesetz zur Förderung von Inves- titionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvesti- tionsförderungsgesetz - KinvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. | S. 974, 975) einschließlich der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwa- cher Kommunen (VV-KinvFG) - Förderrichtlinie KIP Kom- munen -; hier: Änderung Bezug: Förderrichtlinie KIP Kommunen vom 30. Dezember 2015 (StAnz. 2016 S. 167) Die Förderrichtlinie KIP Kommunen wird wie folgt geändert: In Nr. 3.3 Satz 3 werden die Umsetzungszeiträume verlängert, die Angabe „2019“ wird durch „2021“ und die Angabe „2018“ wird durch „2020“ ersetzt. In Nr. 3.4 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ für den Anmeldezeit- raum durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt. In Nr. 3.4 Satz 2 wird die Angabe „2018“ durch „2020“ und die Angabe „2019“ durch „2021“ ersetzt. In Nr. 4,2 wird die Datumsangabe „30. Juni 2021“ durch die An- gabe „im Jahr 2021“ ersetzt. In Nr. 6.2 Satz 1 und 6 wird die Datumsangabe „30. Juni 2016“ durch den „31. Dezember 2016“ ersetzt. In Nr. 7.4 Satz1 wird die Angabe „voraussichtlich im vierten Quartal 2016“ durch die Angabe „ab dem ersten Quartal 2017“ ersetzt. Nach Nr. 9.1.1 Satz 3 wird ein neuer Satz eingefügt: „Die WIBank kann entsprechende Unterlagen als Nachweis an- fordern.“ In Nr. 9.2.3 wird der Zeitraum für die Mittelabrufe verlängert, die Angabe „2018“ wird durch die Angabe „2020“ ersetzt. Nach Nr. 10.1.2 Satz 3 wird ein neuer Satz eingefügt: „Mit Übersendung des Verwendungsnachweises sind zwei Fotos der fertiggestellten Maßnahme an die E-Mail-Adresse kip@hmdf. hessen.de zu übersenden und die entsprechenden Bildrechte zur Nutzung der Fotos an das HMdF zu übertragen. Nach Nr. 10.1.3 Satz 3 wird ein neuer Satz eingefügt: „Bei refinanzierten Maßnahmen ist der Verwendungsnachweis mit Mittelabruf bei der WIBank einzureichen.“ In Nr. 10.2.3 wird die Jahresangabe „2019“ durch die Angabe „2021“ ersetzt. Wiesbaden, den 30. Dezember 2017 Hessisches Ministerium der Finanzen FV5013 A-001-IV 3/10 - Gült.-Verz. 3352 - StAnz. 6/2018 S.239 Förderrichtlinie zur Umsetzung des zweiten Teils des Geset- zes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitions- programm (Kommunalinvestitionsprogrammgesetz - KIPG) vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 290), so- wie des zweiten Kapitels des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalin- vestitionsförderungsgesetz - KinvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. | S. 974, 975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. | S. 3122), einschließlich der Verwal- tungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förde- rung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV- KinvFG) - Förderrichtlinie KIP Schule — 1. Allgemeines 11 Umsetzung des Bundesprogramms in Hessen Mit dem Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungs- gesetz - KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBI.IS. 974, 975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl.I S. 3122), unterstützt der Bund die Länder und Kommunen zur Verbesse- rung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro für Investitionen dieser in die Ver- besserung der Schulinfrastruktur. Der auf das Land Hessen ent- fallende Anteil der Bundesförderung beträgt 329.976.500 Euro (9,4279 Prozent des Programmvolumens). Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von bis zu 90 Prozent an den förderfähi- gen Kosten der Investitionsmaßnahmen. Den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes folgend ist in Hessen die Förderquote mit 75 Prozent Bundesförderung aufgegriffen worden. Spiegelbild- lich ist bei der Umsetzung in Hessen ein mindestens 25-prozen- tiger Eigenanteil der öffentlichen Schulträger vorgesehen. Den finanzschwachen Schulträgerkommunen werden hierfür Darle- hen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) von bis zu 110.002.000 Euro als Komplementärfinanzierung zur Verfügung gestellt. 1.2 Landesprogramm Die Förderbereiche im Bundesprogramm bestimmen sich nach $ 12 KInvFG. Das Bundesprogramm ist auf finanzschwache Schulträgerkommunen beschränkt. Mit dem zusätzlichen Lan- desprogramm sollen auch die übrigen hessischen öffentlichen Schulträger (inklusive dem Landeswohlfahrtsverband) in die Lage versetzt werden, ihre Schulinfrastruktur in dem zur dauer- haften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang instand zu halten, zu sanieren, aus- oder zurückzubauen. Dafür werden den öffentlichen Schulträgern (im Folgenden auch als Kommunen be- zeichnet) Darlehen der WIBank von bis zu 93.401.000 Euro zur Verfügung gestellt. 1.3 Entscheidung über die Förderung Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung oder Ab- schluss eines Darlehens für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht. Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) ent- scheidet als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Grundlage der in der Anlage 2 zum KIPG festgelegten Kontingente. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Vorläufi- gen Verwaltungsvorschriften (VV) zu $44 der Hessischen Lan- deshaushaltsordnung (LHO) inklusive der Anlage 2 und 3, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. 2. Kontingentierung 2.1 Finanzschwachen Schulträgerkommunen steht ein Kon- tingent aus dem Bundesprogramm zur Verfügung. Da- rüber hinaus profitieren die an diesem Programm nicht antragsberechtigten hessischen öffentlichen Schulträ- ger von einem Kontingent aus dem Landesprogramm. Ein zusätzliches Kontingent erhalten Schulträgerkommunen, die aufgrund der notwendig gewordenen Umverteilung im Bundesprogramm ein geringeres Kontingent aus diesem Seite 240 2.2 2.3 3.2 3.3 3.4 3.5 erhalten. Die Höhe der einzelnen Kontingente ergibt sich aus der Anlage 2 zum KIPG. Über die Finanzierung einer Maßnahme im zur Verfü- gung stehenden Bundes- oder Landeskontingent ent- scheiden die Zuwendungsempfänger eigenverantwort- lich. Sie sind dafür verantwortlich, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Förderung je- der einzelnen Maßnahme vorliegen und eingehalten wer- den. Die Zuordnung zu einem Programm hat so zu erfol- gen, dass die betreifende Maßnahme entweder aus dem Laandes- oder aus dem Bundesprogramm finanziert wird. Im Bundesprogramm sind die Doppelförderungsverbo- te nach $ 14 in Verbindung mit $4 Abs. 1 KInvFG und $3 VV-KInvFG zu beachten. Im Bundes- und im Lan- desprogramm ist eine Kombination mit anderen Förder- programmen des Landes, des Bundes oder der EU nicht zulässig. Zulässig ist eine Kombination von Mitteln aus dem Landesprogramm Schule mit der Investitionsförde- rung aus Abteilung III der HESSENKASSE (zuzüglich des erforderlichen kommunalen Eigenanteils). Eine Auf- teilung einer Gesamtmaßnahme in eindeutig abgegrenz- te Bauabschnitte und deren Zuordnung zu verschiedenen Programmen ist zulässig, sofern die jeweiligen Förder- bedingungen dies zulassen. Die Prüfung obliegt dem Zuwendungsemplänger. Zur Bewertung kann der Zu- wendungsempfänger insbesondere auch auf die auf der Internetseite des HMdF unter www.partnerderkommu- nen.de eingestellten ergänzenden Informationen zurück- greifen. Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds können bei Investitionsmaßnahmen grundsätzlich neben Bundes-, Landes- oder sonstigen Mitteln eingesetzt wer- den, soweit sie zur Erbringung eines darüber hinausge- henden Eigenanteils der Kommune verwendet werden. Ein von einem Dritten eingebrachter Finanzierungsan- teil senkt die förderfähigen Kosten im Rahmen der öf- fentlichen Finanzierung. Maßnahmen können bis zur Höhe der Kontingente ange- meldet werden. Eine Nachmeldung von Ersatzmaßnah- men sowie Mittelverschiebungen zwischen Maßnahmen sind vorbehaltlich der Zustimmung der Bewilligungsstel- le möglich. Fördervoraussetzungen im Bundesprogramm Bei der Umsetzung des Bundesprogramms gelten die im KInvFG und in der VV-KInvFG festgelegten Fördervor- aussetzungen, soweit sich aus den nachfolgenden Rege- lungen nichts anderes ergibt. In Zweifelsfällen, ob ein Vorhaben den Vorgaben des Bun- des entspricht, soll die Bewilligungsstelle auf Betreiben der antragsberechtigten Schulträgerkommune eine Klä- rung der Förderfähigkeit mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) herbeiführen. Die Kommune hat dazu den Sachverhalt und die zu klärende Rechtsfrage darzu- legen. Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden; vor dem 1. Juli 2017 begonnene Maßnahmen werden grundsätzlich nicht ge- fördert (Maßnahmenbeginn = Abschluss eines der Um- setzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten). Die Auftragsvergabe für Planungsleistungen und die Durchführung der Planung sowie Voruntersuchungen und Grunderwerb begründen noch keinen Maßnahmen- beginn. Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Inves- titionen oder selbstständige Abschnitte von Maßnahmen eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 voll- ständig abgenommen wurden (Maßnahmenende = Abnah- me aller Leistungen) und die im Jahr 2023 vollständig ab- gerechnet werden. Fördermittel für Investitionen, die im Rahmen von Öf- fentlich Privaten Partnerschaften als Vorabfinanzie- rungs-ÖPP nach $ 13 Abs. 2 KInvFG unter den dort ge- nannten Voraussetzungen getätigt werden, können bis zum 31. Dezember 2018 beantragt werden. Die vollständi- ge Abnahme der Maßnahmen sowie die vollständige Ab- rechnung haben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen. Die Finanzhilfen des Bundes dürfen grundsätzlich 75 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils der för- derfähigen Kosten bezogen auf jede einzelne Maßnahme nicht übersteigen. Damit die finanzschwachen Schulträ- gerkommunen den mindestens 25-prozentigen Eigenan- teil erbringen können, werden diesen auf volle 1.000 Euro aufgerundete Komplementärfinanzierungsdarlehen von Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018 3.6 4.2 5.2 5.3 5.4 Nr. 6 der WIBank zur Verfügung gestellt. Die Beantragung der Komplementärfinanzierungsdarlehen ist fakultativ. So- weit diese nicht in Anspruch genommen werden, hat die Schulträgerkommune den Nachweis des Einsatzes eige- ner Finanzmittel bei Einreichung des Mittelabrufes zu erbringen. Von dritter Seite eingebrachte Mittel mindern die förderfähigen Kosten und können den Eigenanteil der öffentlichen Schulträger nicht begründen. Das Mindestinvestitionsvolumen je Maßnahmen im Bun- desprogramm beträgt bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 40.000 Euro. Fördervoraussetzungen im Landesprogramm Förderfähig sind kommunale und kommunalersetzende Investitionsmaßnahmen im Bereich Schule: 1. Investitionsmaßnahmen an Schulgebäuden (inklusive Außenanlagen und Sportanlagen, wenn sie zu der je- weiligen Schule gehören) a) Sanierung, b) energetische Sanierung, c) Umbau, d) Erweiterungsbau, e) Neubau. Insbesondere sind auch bauliche Maßnahmen förderfä- hig, die der Umsetzung der Inklusion und der Herstel- lung der Barrierefreiheit dienen. Auch können notwen- dige bauliche Maßnahmen für Ganztagsangebote an Schulen sowie Einrichtungen zur Betreuung von Schü- lerinnen und Schülern (Hort) gefördert werden, wenn sie der jeweiligen Schule zugeordnet werden können. 2. Ausstattungsinvestitionen 3. Digitalisierung von Schulen, insbesondere Anbindung an die Breitbandversorgung und deren Verbesserung. Maßnahmen im Landesprogramm müssen nach dem 30. Juni 2017 begonnen (Maßnahmenbeginn = Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leis- tungs- und Lieferungsvertrages sowie der Beginn von Eigenarbeiten), bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen (Maßnahmenende = Abnahme aller Leis- tungen) und im Jahr 2023 vollständig abgerechnet sein. Fördervoraussetzungen für beide Programme Die Kommunen stellen sicher, dass die Fördermittel unter Beachtung des Landes-, Bundes- und EU-Ausschrei- bungs- und Vergaberechts sowie des EU-Beihilferechts verwendet werden. Eine zentrale Notifizierung bei der EU (insbesondere für den Förderbereich Breitbandausbau in der Informationstechnologie) ist nicht vorgesehen. Es ist in jedem Einzelfall von den Anmeldenden zu prüfen, ob die Förderung beihillerechtlich relevant ist und gegebe- nenfalls unter welchen Voraussetzungen eine beihilfe- rechtskonforme Gewährung und Verwendung der Mittel sichergestellt ist. Es dürfen nur Investitionsmaßnahmen an Schulen an- ‚gemeldet werden, die mit der jeweiligen gültigen Schul- entwicklungsplanung übereinstimmen. Soweit bei Ersatzschulen keine Berücksichtigung in der Schulent- wicklungsplanung erfolgt ist, so kann bei diesen hilfswei- se die längerfristige Entwicklung der Schülerzahlen zu- grunde gelegt werden. Die öffentlichen Schulträger sollen Fördermittel aus ihrem Kontingent in angemessenem Umfang an die Er- satzschulen weiterleiten. Dazu bewertet der öffentliche Schulträger die für eine Förderung gemeldeten Maßnah- men nach einheitlichen Maßstäben und nimmt sie in Rei- henfolge ihrer Dringlichkeit in eine Liste auf, die der Zu- stimmung der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Schulträgers bedarf. Anforderungen an die Energieeffizienz, die sich aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe jeweils geltenden Fassung oder dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) er- geben, müssen eingehalten werden, Bei der Durchfüh- rung von Sanierungsmaßnahmen muss die energetische Qualität des jeweiligen Bauteils, eines Brennwertkes- sels, einer Lültungsanlage sowie der Beleuchtungsanla- gen nach der Modernisierung mindestens den Anforde- rungen für die Ausführung des Relerenzgebäudes nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV entsprechen. Alternativ ist es ausreichend, wenn das sanierte Gebäude die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Anforderungen der EnEV an 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 5.12 Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018 einen Neubau erfüllt. Dafür darf der Jahres-Primärener- giebedarf den Anforderungswert nach $4 Abs. 1 EnEV um maximal 33 Prozent überschreiten und es müssen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizien- ten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach An- lage 2, Tabelle 2, Zeilen 1b, 2b, 3b und 4b der EnEV ein- gehalten werden. Freiwillige Maßnahmen, wie sie in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) aufgeführt sind, sind ebenfalls förderfähig und sollen von den Anmeldenden möglichst umgesetzt werden. Diese Anforderungen an die energetische Qualität von Sanierungsmaßnahmen gelten nicht, wenn der Anteil des geänderten Bauteils nicht mehr als 10 vom Hundert des gesamten Bauteils betrifft. Neubauten und im Regelfall auch Erweiterungsbauten müssen mindestens den energetischen Anforderungen des KfW Effizienzhauses 55 entsprechen, Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist von der Kommune im Rahmen der Anmeldung und des Verwendungsnachweises zu be- stätigen. Sofern es bautechnisch möglich und wirtschaftlich ver- tretbar ist, sind bei energetischen Sanierungen die Anfor- derungen der einschlägigen Förderprogramme der Kre- ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Kommunen und kommunale Unternehmen für die energetische Stadtsa- nierung einzuhalten. Dasselbe gilt für Investitionen zur Nutzung von Wärme aus regenerativen Energien und Geothermie. Bei Neubauten sowie großen Um- und Erweiterungsbau- ten müssen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten die Anlagen barrierefrei im Sinne von $ 3 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinde- rung (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) gestaltet werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderun- gen längerfristig nutzbar sein. Die längerfristige Nutzung beträgt bei Grundstücken und grundstückgleichen Rech- ten (insbesondere Gebäuden, Wohnungen, Büro- und Kel- lerräumen, Garagen, Straßen und sonstige Bauten) min- destens 25 Jahre, im Übrigen mindestens zehn Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Nutzungsdauer gering- wertiger Wirtschaftsgüter (im Sinne von $41 Abs. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)) mindestens fünf Jahre. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur ge- fördert, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang zu den geförderten Maßnahmen stehen. Sie müssen zur Er- reichung des Förderziels zwingend erforderlich sein. Nicht förderfähig sind insbesondere - Kosten des Grunderwerbs (Grundstücke und grund- stücksgleiche Rechte), - Personalkosten des Zuwendungsempfängers und des Maßnahmenträgers, ihnen nahestehender natürlicher oder juristischer Personen, - Kosten der Arbeitnehmerüberlassung, - Verrechnungen zwischen unselbständigen Einheiten des Zuwendungsempfängers und des Maßnahmenträ- gers sowie zwischen beiden, - Gebühren und Entgelte zwischen Zuwendungsemp- fänger und Maßnahmenträger, - Verbrauchsgüter, - Software inklusive Updates, insbesondere auch Spe- zialsoftware, - Honorare für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nach der Honorarordnung für Architekten und Inge- nieure (HOAI) sowie - nicht notwendige Ausgaben (zum Beispiel für Richt- feste, Einweihungsleiern, Festschriften, Fotobände oder Ähnliches). Die Vorsteuerbeträge nach $ 15 des Umsatzsteuergeset- zes (UStG) sind, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht förderfähig. Einrichtungen, die durch Gebühren oder Beiträge voll- ständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert. Das Refinanzierungsverbot, das eine Förderung aus- schließt, wenn eine Maßnahme ohne eine vorher erteilte Förderzusage begonnen wird, gilt nicht. 5.13 61 6.2 6.3 6.4 7.2 Seite 241 Kommunalersetzend sind Maßnahmen, bei denen ein nichtkommunaler Träger (Dritter) eine Maßnahme im kommunalen Aufgabenbereich durchführt, wenn er die Aufgabe anstelle der Kommune wahrnimmt. Antragstel- ler und Vertragspartner der WIBank ist auch in diesem Fall die Kommune, die den Förderbetrag an den Dritten weiterleitet. Hierbei ist durch die Kommune sicherzu- stellen, dass die für sie geltenden Fördervoraussetzungen auch von dem Dritten eingehalten werden. Die Kommune hat bei der Weitergabe der Mittel zudem eine trägerneut- rale Förderung sicherzustellen. Die Maßnahmen sind auf dem Gebiet des jeweiligen Zu- wendungsempfängers durchzuführen. Im Landespro- gramm können auch Maßnahmen auf dem Gebiet einer anderen, im Rahmen der Interkommunalen Zusammen- arbeit (IKZ) verbundenen Kommune für Zwecke der IKZ durchgeführt werden. Auf die Förderung nach dem KInvFG durch den Bund so- wie auf die Förderung nach dem KIPG durch das Land ist auf Bauschildern, Bannern o.ä. und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen. Das HMdF wird Vorga- ben zur Gestaltung von Bauschildern erlassen. Anmeldeverfahren, Fristen, Nachmeldungen und Mittel- verschiebungen Die Finanzierung und Abwicklung der Programme ist der WIBank übertragen. Bewilligungsstelle ist das Hessische Ministerium der Finanzen. Die Anmeldungen für das Landes- und das Bundespro- gramm sollen der WIBank bis zum 31. Dezember 2018 in schriftlicher und elektronischer Form nach den vorge- gebenen Mustern (Anlagen 1 und 2) übermittelt werden. Eine Beschreibung des Vorhabens ist der schriftlichen Anmeldung beizufügen. Auf die Bildung von Bauab- schnitten ist hinzuweisen. Für jede einzelne Maßnahme ist eine gesonderte Anmeldung vorzunehmen. Die Kon- tingente sollen durch die Anmeldung von förderfähigen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 vollständig be- legt sein. Sollten Teile eines Förderkontingents nach der Anmel- dung der geplanten Vorhaben wieder frei werden, zum Beispiel weil sich die veranschlagten Kosten reduzieren oder sich einzelne Vorhaben nicht in der beabsichtigten Weise realisieren lassen, kann der Anmeldende unter Be- achtung der Fristen nach Nr. 3.3 und 3.4 im Bundespro- gramm oder Nr, 4.2 im Landesprogramm förderfähige Maßnahmen nachmelden. Mittelverschiebungen zwischen Maßnahmen desselben Programmteils können ebenfalls beantragt werden. Der Nachmeldung oder dem Antrag soll entsprochen werden, soweit noch kein Mittelabruf erfolgt ist. Förderkontingente, dienach Ablauf des 31. Dezember 2018 durch den Anmeldenden nicht belegt sind, können vom HMdF nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände (KSpV) anderen Antragsberechtigten zur Verfügung ge- stellt werden. Prüfungen im Anmeldeverfahren, Förderlisten Die Anmeldenden sind für die Einhaltung der Fördervor- aussetzungen verantwortlich. Insbesondere findet bei der Förderung von Baumaßnahmen keine baufachliche Prü- fung der der Anmeldung beigefügten Unterlagen durch die WIBank und das HMdF statt. Bei Baumaßnahmen besteht keine Verpflichtung nach Nr. 6 VV zu 844 LHO zur Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, wenn die Baumaßnahme von der bautechnischen Dienststelle des kommunalen Zuwen- dungsempfängers geplant oder geprüft worden ist. Der kommunale Zuwendungsempfänger übernimmt in diesem Fall die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durch- führung der baufachlichen Prüfung gem. den Richtli- nien für die Durchführung von Zuwendungsmaßnahmen (RZBau). Sofern der Zuwendungsempfänger die baufach- liche Prüfung nicht selbst durchführen kann oder möchte, muss er die baufachliche Prüfung bei der fachlich zustän- digen technischen staatlichen Verwaltung vor Beginn der Baumaßnahme beauftragen. Die WIBank prüft die Anmeldungen inhaltlich, fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen oder Angaben bei den Anmeldenden an und leitet die geprüften Anmeldungen in schriftlicher und elektronischer Form zusammen mit einem Entscheidungsvorschlag an die Bewilligungsstelle weiter. Seite 242 7.3 7.4 7.5 82 91 9.11 9.1.3 9.2 9.2.1 Im Anmeldeverfahren prüft die Bewilligungsstelle grund- sätzlich nur die Einhaltung der Kontingente. Ist die Ein- haltung der Fördervoraussetzungen offenkundig nicht gewährleistet oder ist ein Verstoß gegen die Fördervor- aussetzungen zu befürchten, weist die Bewilligungsstel- le über die WIBank die Kommune darauf hin. Die Be- willigungsstelle kann Maßnahmen von der Förderung ausschließen. Der Ausschluss von der Förderung ist dem Anmeldenden mitzuteilen. Sofern eine Maßnahme von der Bewilligungsstelle als för- derfähig eingestuft wurde, kommt diese auf die im Inter- net eingestellte Förderliste, die grundsätzlich jeweils zum 20. eines Monats aktualisiert wird. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Mittelabruf (siehe hierzu Nr. 9.1 und 9.2) für die Maßnahme erfolgen. Die WIBank übersendet den Anmeldenden nach Ab- schluss des Anmeldeverfahrens (voraussichtlich im ers- ten Quartal 2019) Förderlisten mit den angemeldeten Maßnahmen. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, de- taillierte Förderlisten zu veröffentlichen. Dies gilt für das Anmeldeverfahren, den Umsetzungsstand, geleistete Zahlungen und Rückforderungen (einschließlich Zinsen) sowie das Verwendungsnachweisverfahren. Anlassbezo- gen dürfen auch Informationen zu einzelnen Maßnahmen und Zuwendungsempfängern veröffentlicht werden, so- fern schützenswerte Belange der Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger der Veröffentlichung nicht ent- gegenstehen. Vertragsabwicklung Die WIBank schließt im Rahmen der Kontingente des Landesprogramms und der Komplementärfinanzierung im Bundesprogramm Darlehensrahmenverträge mit den öffentlichen Schulträgern ab. Die Weiterleitung der Fi- nanzhilfen des Bundes wird in einer Zuschussvereinba- rung geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Zuwen- dungsvertrag nach Nr. 4.3 der VV zu $44 LHO. Die Verträge müssen innerhalb einer Annahmefrist von vier Wochen nach Zugang von dem öffentlichen Schulträ- ger rechtsverbindlich unterzeichnet an die WIBank zu- rückgesendet werden; entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang bei der WIBank. Die Kommunen unterzeichnen entsprechend $ 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) oder 8 45 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), der Landeswohlfahrtsverband unterzeichnet durch seine vertretungsberechtigten Orga- ne. Abruf und Auszahlung der Fördermittel, Begleichung von Rechnungen Landesprogramm (Darlehen) Der Abruf einzelner Darlehensbeträge bis zur Ausschöp- fung des Förderkontingentes je Zuwendungsempfän- ger muss der WIBank spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem Abrufstichtag vorliegen. Der Abrufstichtag ist jeweils der letzte Tag im Monat. Hierbei versichert der Empfänger der Fördermittel, dass mit der Maßnahme im Sinne der Nr. 4.2 begonnen wurde und dass die Mittel in- nerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die WIBank kann entsprechende Unterlagen als Nachweis anfordern, Als fällige Zahlungen gelten auch bereits aus eigenen Mitteln beglichene Zahlungen. Die Auszahlungen erfolgen in der Regel am 15. des folgenden Monats. Die Verantwortung für den rechtzeitigen und ordnungs- gemäßen Mittelabruf trägt der jeweilige Zuwendungs- empfänger. Die WIBank behält sich vor, die Auszahlung abgerufener Fördermittel zu verschieben, sofern dies aus Gründen der Refinanzierung erforderlich sein sollte. Sie kann in den Zuwendungsverträgen Mindestabrufbeträge und die Höchstzahl der Abrufe pro Maßnahme festlegen. Mittel für angemeldete Maßnahmen müssen bei Vorlie- gen der Auszahlungsvoraussetzungen spätestens Ende November 2022 abgerufen werden. Bundesprogramm (Zuschüsse und Komplementärfinanzie- rungsdarlehen) Die Bundeszuschüsse können abgerufen werden, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Der Abruf ist entsprechend der Nr. 9.1.1 vorzunchmen. Nr. 9.1.2 gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 15. des zweiten auf den Abruf fol- Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018 9.2.3 9.3 9.31 9.3.2 9.3.3 9.3.4 10. 10.1 10.1.1 10.1.2 Nr. 6 genden Monats. Dasselbe gilt für die Komplementärlinan- zierungsdarlehen. Mit jedem Abruf versichert der Empfänger der Fördermit- tel, dass mit der Maßnahme im Sinn der Nr. 3.3 begonnen wurde und dass die Förderquote des Bundes von maximal 75 Prozent der förderlähigen Kosten nicht überschritten wird. Gleichzeitig mit dem Abruf der Bundeszuschüsse sollen die anteiligen Beträge des Komplementärlinan- zierungsdarlehens abgerufen werden, Sollte ein Zuwen- dungsemplfänger letzteres nicht in Anspruch nehmen, hat er die Verwendung von Eigenmitteln in Höhe von min- destens einem Drittel des abgerufenen Bundeszuschusses nachzuweisen. Die Bundeszuschüsse und die Komplementärfinanzie- rungsdarlehen sind spätestens Ende Oktober 2022 abzu- rufen. Verzinsung bei verspäteter Mittelverwendung, Sicherung der ausgezahlten Beträge Verspätet verwendete Bundeszuschüsse sind ab der Aus- zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung nach den jeweils geltenden Zinssätzen des Bundes mit mindes- tens 0,1 Prozent zu verzinsen (nach $ 10 Abs. 2 der VV- KlInvFG). Der Anspruch auf Verzinsung entsteht, sobald die WIBank von der verspäteten Verwendung Kenntnis erlangt. Die WIBank leitet die von der Kommune gezahl- ten Zinsen an das Land weiter. Bei verspätet verwendeten Darlehen der WIBank (Lan- desprogramm und Komplementärfinanzierungsdarlehen im Bundesprogramm) entfallen ab der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung die Zinszuschüsse des Landes. Der öffentliche Schulträger trägt die vertragli- chen Sollzinsen. Der Anspruch auf Verzinsung entsteht in diesem Fall, sobald die WIBank von der verspäteten Verwendung Kenntnis erlangt. Die WIBank leitet die von dem öffentlichen Schulträger gezahlten Zinsen in Höhe der vom Land gezahlten Zinszuschüsse an das Land wei- ter. Die Zuwendungsempfänger sollen Sicherungs- oder Män- geleinbehalte grundsätzlich durch Eigenmittel finanzie- ren. Die Fördermittel sollen grundsätzlich nicht einbe- halten werden, sondern - für den Mängelfall durch eine Bankbürgschaft oder die Bürgschaft eines Kreditversi- cherers gesichert - zur Begleichung von Rechnungen ver- wendet werden. Auf das Wahlrecht des Auftragnehmers nach $ 17 Abs. 3 VOB/B und $ 18 Abs. 2 VOL/B und die etwaige Erforderlichkeit einer abweichenden vertragli- chen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer wird hinge- wiesen. Fördermittel sollen nicht länger als zwei Monate auf einem Verwahrkonto verbleiben. Es ist von dem Zu- wendungsempfänger regelmäßig zu prüfen, ob die Förder- mittel auf einem Verwahrkonto zweckentsprechend für andere Maßnahmen verwendet werden können. Die WI- Bank ist über den Sachverhalt zu unterrichten. Die zwei- monatige Verwendungsfrist und die Verzinsungsfolge bei verspäteter Verwendung der ausgezahlten Mittel sind von dem Zuwendungsempfänger bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen. Bei kommunalersetzenden Maßnahmen gilt Nr. 9.3.3 sinn- gemäß. Ist ein Einbehalt der Fördermittel unumgänglich, sollen diese entweder auf einem Verwahrkonto des Zu- wendungsempfängers oder auf einem Notar-Anderkonto verwahrt werden. Berichte und Verwendungsnachweise Landesprogramm Nach deren Beginn ist über den Fortgang der Maßnah- me jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres bis zur Abgabe des Verwendungsnach- weises zu berichten. Der Bericht ist nach einem vorgege- benen Muster bis Ende August desselben bzw. Ende Fe- bruar des folgenden Jahres an die WIBank zu erstatten. Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger verpflich- tet, auf Nachfrage der WIBank oder der Bewilligungs- stelle Auskünfte zu der Maßnahme und den Zahlungen zu erteilen. Wurden die Fördermittel an einen Dritten wei- tergereicht, stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass der Maßnahmenträger dieser Verpflichtung in demselben Umfang nachkommt. Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zu führen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlen- mäßigen Nachweis (ohne Vorlage von Belegen), in dem Einnahmen und Ausgaben zusammen zu stellen sind. Auf 10.1.3 10.2 10.2.1 10.2.2 10.2.3 11. 11.1 11.2 11.3 11.4 12, 12.1 Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018 einen Zwischennachweis wird verzichtet. Mit Übersen- dung des Verwendungsnachweises sind zwei Fotos der fertiggestellten Maßnahme an die E-Mail-Adresse kip@ hmdf£.hessen.de zu übersenden und die entsprechenden Bildrechte zur Nutzung der Fotos an das HMdF zu über- tragen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Mo- naten nach Maßnahmenende im Sinne von Nr. 4.2, spä- testens am 30. Juni 2023, der WIBank in schriftlicher und elektronischer Form nach einem vorgegebenen Muster vorzulegen. Bei refinanzierten Maßnahmen ist der Ver- wendungsnachweis mit Mittelabruf bei der WIBank ein- zureichen. Die WIBank kann Verwendungsnachweise zu einem früheren Zeitpunkt anfordern. Bundesprogramm Zum Berichtswesen und Verwendungsnachweisverfah- ren gilt im Bundesprogramm das unter Nr. 10.1 zum Lan- desprogramm dargelegte sinngemäß, sofern sich nicht aus der Konzeption der Programme und den folgenden Nrn. anderes ergibt. Umfasst eine Maßnahme mehrere Förderbereiche, so ist für jeden Förderbereich ein Verwendungsnachweis zu er- bringen. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die nach Bauab- schnitten getrennt abgerechnet werden. Die Verwendungsnachweise sind innerhalb der Sechsmo- natsfrist nach Maßnahmenende im Sinne der Nr. 3.3 und 3.4, spätestens am 30. Juni 2023, bei der WIBank einzu- reichen. Bei refinanzierten Maßnahmen ist der Verwen- dungsnachweis mit Mittelabruf bei der WIBank einzu- reichen, Rückforderung Soweit die Maßnahme den förderfähigen Zwecken nicht entspricht, sind die Zuschüsse und Darlehen zurückzufor- dern. Bei sonstiger nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Mittel, insbesondere wenn mit der Maßnahme ver- früht begonnen wurde, die Maßnahme nicht rechtzeitig abgenommen wurde, eine längerfristige Nutzung nicht zu erwarten ist oder der Verwendungsnachweis nicht frist- gerecht vorgelegt wird, ist eine Rückforderung der Zu- schüsse und Darlehen zu prüfen. Bei der Entscheidung über den Umfang der Rückforderung soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berück- sichtigt werden. Ein Rückforderungsanspruch ist vom Zeitpunkt der Aus- zahlung der Fördermittel bis zu deren Rückzahlung nach den in Nr. 9,3.1 und 9.3.2 genannten Zinssätzen zu verzin- sen. Die Frist zur Rückforderung und Verzinsung im Sin- ne der $$ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverflahrensgesetzes (HVwVf£G) beginnt, sobald die WIBank von der nicht zweckentspre- chenden oder nicht ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel Kenntnis erlangt. Für den in Nr. 11.2 Satz 1 genannten Zeitraum entfal- len die Zinszuschüsse des Landes. Soweit die Darle- hensnehmerin Tilgungsleistungen gegenüber der WI- Bank erbracht hat, sind diese von der Rückforderung und der Verzinsung auszunehmen. Die WIBank leitet die zurückgezahlten Darlehensbeträ- ge in Höhe des vom Land gezahlten Tilgungszuschusses sowie die von der Darlehensnehmerin gezahlten Zinsen in Höhe der vom Land gezahlten Zinszuschüsse an das Land weiter. Die zurückgezahlten Bundeszuschüsse und die von der Darlehensnehmerin in diesem Zusammenhang gezahlten Zinsen leitet die WIBank ebenfalls an das Land weiter. Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften Durch $ 11 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes (KIPG) werden bestimmte haushaltsrechtliche Vorschrif- ten durch spezielle gesetzliche Regelungen, bezogen auf das KIPG, ersetzt. Sie erleichtern den Kommunen die zü- gige Umsetzung des Programms. Zu den mit den geför- derten Maßnahmen verbundenen [inanzwirischaltlichen Vorgängen und statistischen Meldungen enthält Anlage 3 Hinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Seite 243 Sport (HMdlIS) und des Hessischen Statistischen Landes- amtes (HSL). Die Kommunen haben mit Blick auf die Verpflichtung zu einer ausgeglichenen Haushaltswirtschaft bei ihren Ent- scheidungen die möglichen Folgekosten der Maßnahme zu berücksichtigen. Das HMdF stellt dem HMdIS für Zwecke der Finanzauf- sicht Förderlisten zur Verfügung, aus denen sich die an- gemeldeten und abgerechneten Maßnahmen mit den vor- gesehenen und eingesetzten Fördermitteln ergeben. 12.2 12.3 13. Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften In vergaberechtlicher Hinsicht sind insbesondere folgende Rege- lungen in ihrer jeweils gültigen Fassung unbeschadet der evtl. geltenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) zu beachten: - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro- jektförderung und Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebiets- körperschaften (ANBest-GK), Anlage 2 und 3 zu den VV zu 844 LHO, - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu 8 44 BHO (RZBau), Anhang 1 zu $ 44 LHO, und - die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentli- chen Auftragswesen. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Erteilung von Aufträgen, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stel- len der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 25.000 Euro be- trägt die Vergabe- und Vertragsordnungen in ihrer jeweils gel- tenden Fassung einzuhalten (zum Beispiel VOB/A erster Ab- schnitt und VOL/A erster Abschnitt). Soweit die Zuwendungs- maßnahme von den Vorschriften des vierten Abschnitts des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfasst ist, ge- hen die Regelungen des EU-Vergaberechts (Gesetz gegen Wett- bewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnung) dem nationalen Vergaberecht vor. Soweit es sich bei dem Maßnahmenträger um eine Kommune handelt, ist das unmittelbar geltende Vergabe- recht einschließlich des Hessischen Vergabe- und Tariftreuege- setzes zu beachten. Erlasse, Verordnungen und Gesetze können bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. unter (www.had.de) eingesehen ind gegebenenfalls heruntergeladen werden. Aus- schreibungen sind nach Maßgabe der geltenden Vorschriften in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD - www.had.de) und gegebenenfalls in der europäischen Ausschreibungsdaten- bank (TED) bekannt zu machen. Soweit eine europaweite Be- kanntmachung notwendig ist, kann diese über die HAD erfol- gen. Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Vergabeverfahrens, Vergabevermerk). 14. Clearingstelle Beim HMdF wird eine Clearingstelle eingerichtet. Sie klärt Fra- gen, die bei der Durchführung des KInvFG U und KIP II ent- stehen. Die Clearingstelle besteht aus Vertretern des Landes, der Kommunalen Spitzenverbände (KSpV), des Landeswohlfahrts- verbandes (LWV) und der WIBank. Die Protokolle der Clearing- stelle werden dem Hessischen Rechnungshof sowie dem Präsi- denten des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung Kommunaler Körperschaften - nach deren Abnahme zur Verfü- gung gestellt. Bei Fragen von allgemeinem Interesse können die Protokolle ganz oder in Auszügen vom HMdF veröffentlicht wer- den. Die KSpV sollen die Protokolle in Rundschreiben ihren Mit- gliedern zur Verfügung stellen und Fragen der Kommunen ge- bündelt in die Clearingstelle einbringen. 15. Einvernehmen/Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem HMdIS. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Wiesbaden, den 30. Dezember 2017 Hessisches Ministerium der Finanzen FV5013 A-001-IV 3/10 - Gült.-Verz. 3352 — StAnz. 6/2018 8. 239
anlage 6
242 Zeichen
Punkt 3: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) - Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - (V-Nr. 2018/0063) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD Fraktion
anlage 3
220 Zeichen
Punkt 15: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) - Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - (V-Nr. 2018/0063) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 2
9422 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
01.03.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Amt: Eigenbetrieb
Immobilienmanagement
Darmstadt, Schulamt,
Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 65 10.1
10.2 V
II 40
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0063
Magistratsbeschluss-Nr.
92
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II)
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen -
Vorlage vom: 26.02.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat stimmt der Aufstellung der Schulbaumaßnahmen einschließlich der
Nachrückerliste zur Anmeldung für das Kommunalinvestitionsprogramm „KIP macht Schule“
(KIP II) zu.
2. Falls einzelne Maßnahmen bei der Prüfung der Anträge nicht als dem Programm
entsprechend eingestuft werden, legt der Magistrat zur Beschleunigung des Umsetzungs -
prozesses eine Rangfolge der Maßnahmen der Nachrückerliste fest.
- 3 -
3. Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere E inzelbauvorlagen verzichtet. Im
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.
4. Für die laut Förderrichtlinien vorgesehene angemessene Beteiligung der Ersatzschulen wir d
ein kommunales Förderprogramm im Umfang von 2 Mio. € im Haushaltsjahr 2019 aufgelegt.
5. Für die Ausstattung der Schulen nach dem aus Mitteln von KIP II finanzierten Maßnahmen
werden in den Haushaltsjahren der jeweiligen Fertigstellung Mittel im Produktbereich 3
etatisiert.
6. Der unbefristeten Einstellung von zwei Beschäftigten im Verwaltungsbereich zur Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung des „Kommunalinvestitionsprogramm KIP macht Schule
(KIP II)“ wird außerhalb des Stellenplans zugestimm t.
Anlagen: Förderrichtlinie Hessisches Ministerium der Finanzen vom 30.12.2017
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 07.03.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.02.2018
Mit Zuwendungsbescheid der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vom 29.11.2017
wurden der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Auftrag des Hessischen Ministeriums der
Finanzen Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsprogramm des Bundes „KIP macht
Schule“ (KIP II) bereitgestellt.
Mit diesem Bundesprogramm sollen die öffentlichen Schulträger in die Lage versetzt werden,
ihre Schulinfrastruktur in dem zur dauerhaften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang
instand zu halten, zu sanieren, aus- oder zurückzubauen. Dafür werden den öffentlichen
Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 75 % und Darlehen der WIBank in Höhe von 25 % zur
Verfügung gestellt.
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden rund 24,4 Mio. Euro aus dem Bundesprogramm
für Schulbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt.
Vorgesehen ist, die Anmeldung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Stadtverordneten-
beschluss am 22.März 2018 bei dem Fördergeber einzureichen. Mit der Zustimmung kann
nach aktuellem Kenntnisstand ab April 2018 kurzfristig gerechnet werden. Entsprechend muss
mit der Bearbeitung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Zustimmung begonnen werden, um
eine fristgerechte Fertigstellung bis Dezember 2022 zu gewährleisten.
Bei der Aufstellung der Anmeldungen zum Bundesprogramm wurden nach Möglichkeit nur
„sichere“ Maßnahmen berücksichtigt, die nach Einschätzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt die Förderkriterien erfüllen. Gleichwohl bleibt ein Restrisiko, dass einzelne Maß-
nahmen, aus welchen Gründen auch immer, bei der Prüfung durch das Hessische Ministerium
der Finanzen, nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht anerkannt werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass bei der Detailplanung durch die Fachämter festgestellt
wird, dass die eine oder andere Maßnahme nicht wie gewünscht realisiert werden kann.
Hierdurch kann es zu einer Rückforderung der Zuwendungen kommen.
Insbesondere ist die Einhaltung vorgeschriebener Fertigstellungtermine in Zusammenhang mit
der konjunkturbedingten Auftragslage der Baufirmen und die ungewisse Baukostenentwicklung
in den nächsten Jahren zu nennen.
Anmeldung Schulbaumaßnahmen
Elly-Heuss-Knapp-Schule Neubau Betreuung
2,5 Mio. €
Stadtteilschule Arheilgen Sanierung Gebäude B + C inkl.
Interimslösung
7,5 Mio. €
Wilhelm-Hauff-Schule Sanierung Hauptgebäude und
Gebäude 2 inkl. Interimslösung
8,0 Mio. €
Lichtenbergschule Sanierung Verwaltungsgebäude
2,0 Mio. €
Lichtenbergschule Sanierung Turnhalle
4,4 Mio. €
Summe der Anmeldungen 24,4 Mio. €
- 5 -
Nachrückerliste
Christoph-Graupner-Schule Funktionale Erweiterung
8,2 Mio. €
Heinrich-Heine-Schule Erweiterung Betreuung
1,0 Mio. €
Astrid-Lindgren-Schule Sanierung Turnhalle
2,7 Mio. €
Die Aufteilung der Gesamtmittel in Höhe von 24,4 Mio. Euro erfolgt auf die jeweiligen
Einzelprojekte auf Basis von überschlägigen Bruttogrundflächen.
Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere Einzelbauvorlagen verzichtet. Im
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.
Die bisher für die Anmeldung zum KIP II vorgesehenen Maßnahmen
Wilhelm-Leuschner-Schule (Sanierung Verwaltung, Neubau Mensa, Erweiterung
Ganztagsbereich)
Stadtteilschule Arheilgen (Abriss und Neubau Turnhalle)
Jugendverkehrsschule (Abriss und Neubau)
können aufgrund der im Staatsanzeiger am 05.02.2018 veröffentlichten Förderrichtlinien nicht
angemeldet werden, da sie sich nicht gesichert bis zum 31.12.2022 abschließend umsetzen
lassen bzw. es sich um Neubauten handelt.
Über die Etatisierung dieser Maßnahmen im Schulbausanierungsprogramm entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Etatberatungen zum Wirtschaftsplan 2019ff
des Eigenbetriebs Immobilienmanagement-
Da gemäß der Förderrichtlinien Ausstattungsgegenstände nicht förderfähig sind, ist es
erforderlich, die Mittel für Ausstattung der aus KIP II-Mitteln sanierten bzw. neu gebauten
Räume in den jeweiligen Haushaltsjahren der voraussichtlichen Fertigstellung im
Haushaltsplan, Produktbereich 3, zu etatisieren.
Beteiligung der Ersatzschulen an KIP II
Gemäß den Förderrichtlinien sind Privatschulen angemessen zu beteiligen. Bei der Berechnung
der Fördersumme wurde durch das Land die Zahl der Schüler*innen an Privatschulen
eingerechnet.
Bei der Informationsveranstaltung am 22.12.2017 im Hessischen Finanzministerium wurde
empfohlen, ein kommunales Förderprogramm aufzulegen. Von Seiten des Hessischen
Finanzministeriums ist diese Vorgehensweise mit der Interessensvertretung der Privatschulen
abgesprochen.
- 6 -
Dies erscheint vor dem Hintergrund der ansonsten vom kommunalen Schulträger zu tragenden
Verantwortung von Antragstellung über Prüfung bis zur Sicherstellung der termingerechten
Einreichung der Nachweise zur Abrechnung für den Bereich der Privatschulen die einzig
mögliche Option.
Zur Beteiligung der Privatschulen im Rahmen eines kommunalen Sonderprogramms erfolgt im
Nachgang eine gesonderte Magistratsvorlage inklusive kommunaler Förderrichtlinien.
Personaleinstellungen
IDA, Fachbereich Rechnungswesen
1 Stelle, EG 8, Verwaltungsangestellte
Um die Schulbaumaßnahmen im KIP II umsetzen zu können, wird im Fachbereich
Rechnungswesen des Eigenbetriebes Immobilienmanagemants Darmstadt zusätzliches
Personal im Umfang von einer Stelle VZÄ benötigt. Im Rahmen der finanztechnischen
Abwicklung müssen zeitgerechte Rechnungsbearbeitungen erfolgen und nach Abschluss der
Baumaßnahmen Verwendungsnachweise erstellt werden.
Schulamt
1 Stelle, EG 11 bzw. A 11
Im Schulamt werden personelle Ressourcen im Umfang von einer Stelle VZÄ zur
Abwicklung/Begleitung der städtischen Maßnahmen im KIP II sowie zur Abwicklung des
aufzulegenden städtischen Förderprogramms für die angemessene Beteiligung der
Ersatzschulen (Erarbeitung Förderrichtlinien, Verhandlungen mit Ersatzschulen, Erstellung von
Zuwendungsbescheiden, Prüfung von Verwendungsnachweisen usw.) erforderlich.
Weiterer Personalbedarf
IDA, Technische Fachbereiche
7 vb-Stellen, EG 11, Architekten/Ingenieure
Mit geplanter Verlagerung von Projekten aus IDA in die Darmstädter
Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH & Co KG (DSE), voraussichtlich zum 01.06.2018, ist
vorgesehen, dass ein Personalübergang in Zusammenhang mit den zu übertragenden
Projekten erfolgen soll. Bei Personalübergang an die DSE werden im Eigenbetrieb
Immobilienmanagement Darmstadt die entsprechenden Stellen zur unbefristeten
Wiederbesetzung verwendet, um die KIP Projekte bearbeiten zu können.
Darmstadt, 26.02.2018
65-10-00 li/kn Nst.: 36 11
Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent IV Die Dezernentin V
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 4
242 Zeichen
Punkt 3: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) - Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - (V-Nr. 2018/0063) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD Fraktion
anlage 5
166 Zeichen
Punkt 15: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) - Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - (V-Nr. 2018/0063) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
2018/0063
9357 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
01.03.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Amt: Eigenbetrieb
Immobilienmanagement
Darmstadt, Schulamt,
Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0063
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II)
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen -
Vorlage vom: 26.02.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt der Aufstellung der Schulbaumaßnahmen einschließlich der
Nachrückerliste zur Anmeldung für das Kommunalinvestitionsprogramm „KIP macht Schule“
(KIP II) zu.
2. Falls einzelne Maßnahmen bei der Prüfung der Anträge nicht als dem Programm
entsprechend eingestuft werden, legt der Magistrat zur Beschleunigung des Umsetzungs -
prozesses eine Rangfolge der Maßnahmen der Nachrückerliste fe st.
3. Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere Einzelbauvorlagen verzichtet. Im
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.
- 2 -
4. Für die laut Förderrichtli nien vorgesehene angemessene Beteiligung der Ersatzschulen wird
ein kommunales Förderprogramm im Umfang von 2 Mio. € im Haushaltsjahr 2019 aufgelegt.
5. Für die Ausstattung der Schulen nach dem aus Mitteln von KIP II finanzierten Maßnahmen
werden in den Haushaltsjahren der jeweiligen Fertigstellung Mittel im Produktbereich 3
etatisiert.
6. Der unbefristeten Einstellung von zwei Beschäftigten im Verwaltungsbereich zur Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung des „Kommunalinvestitionsprogramm KIP macht Schule
(KIP II)“ wird außerhalb des Stellenplans zugestimmt.
Anlagen: Förderrichtlinie Hessisches Ministerium der Finanzen vom 30.12.2017
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.02.2018
Mit Zuwendungsbescheid der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vom 29.11.2017
wurden der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Auftrag des Hessischen Ministeriums der
Finanzen Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsprogramm des Bundes „KIP macht
Schule“ (KIP II) bereitgestellt.
Mit diesem Bundesprogramm sollen die öffentlichen Schulträger in die Lage versetzt werden,
ihre Schulinfrastruktur in dem zur dauerhaften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang
instand zu halten, zu sanieren, aus- oder zurückzubauen. Dafür werden den öffentlichen
Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 75 % und Darlehen der WIBank in Höhe von 25 % zur
Verfügung gestellt.
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden rund 24,4 Mio. Euro aus dem Bundesprogramm
für Schulbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt.
Vorgesehen ist, die Anmeldung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Stadtverordneten -
beschluss am 22.März 2018 bei dem Fördergeber einzureichen. Mit der Zustimmung kann
nach aktuellem Kenntnisstand ab April 2018 kurzfristig gerechnet werden. Entsprechend muss
mit der Bearbeitung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Zustimmung begonnen werden, um
eine fristgerechte Fertigstellung bis Dezember 2022 zu gewährleisten.
Bei der Aufstellung der Anmeldungen zum Bundesprogramm wurden nach Möglichkeit nur
„sichere“ Maßnahmen berücksichtigt, die nach Einschätzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt die Förderkriterien erfüllen. Gleichwohl bleibt ein Restrisiko, dass einzelne Maß-
nahmen, aus welchen Gründen auch immer, bei der Prüfung durch das Hessische Ministerium
der Finanzen, nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht anerkannt werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass bei der Detailplanung durch die Fachämter festgestellt
wird, dass die eine oder andere Maßnahme nicht wie gewünscht realisiert werden kann.
Hierdurch kann es zu einer Rückforderung der Zuwendungen kommen.
Insbesondere ist die Einhaltung vorgeschriebener Fertigstellungtermine in Zusammenhang mit
der konjunkturbedingten Auftragslage der Baufirmen und die ungewisse Baukostenentwicklung
in den nächsten Jahren zu nennen.
Anmeldung Schulbaumaßnahmen
Elly-Heuss-Knapp-Schule Neubau Betreuung
2,5 Mio. €
Stadtteilschule Arheilgen Sanierung Gebäude B + C inkl.
Interimslösung
7,5 Mio. €
Wilhelm-Hauff-Schule Sanierung Hauptgebäude und
Gebäude 2 inkl. Interimslösung
8,0 Mio. €
Lichtenbergschule Sanierung Verwaltungsgebäude
2,0 Mio. €
Lichtenbergschule Sanierung Turnhalle
4,4 Mio. €
Summe der Anmeldungen 24,4 Mio. €
- 4 -
Nachrückerliste
Christoph-Graupner-Schule Funktionale Erweiterung
8,2 Mio. €
Heinrich-Heine-Schule Erweiterung Betreuung
1,0 Mio. €
Astrid-Lindgren-Schule Sanierung Turnhalle
2,7 Mio. €
Die Aufteilung der Gesamtmittel in Höhe von 24,4 Mio. Euro erfolgt auf die jeweiligen
Einzelprojekte auf Basis von überschlägigen Bruttogrundflächen.
Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere Einzelbauvorlagen verzichtet. Im
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.
Die bisher für die Anmeldung zum KIP II vorgesehenen Maßnahmen
Wilhelm-Leuschner-Schule (Sanierung Verwaltung, Neubau Mensa, Erweiterung
Ganztagsbereich)
Stadtteilschule Arheilgen (Abriss und Neubau Turnhalle)
Jugendverkehrsschule (Abriss und Neubau)
können aufgrund der im Staatsanzeiger am 05.02.2018 veröffentlichten Förderrichtlinien nicht
angemeldet werden, da sie sich nicht gesichert bis zum 31.12.2022 abschließend umsetzen
lassen bzw. es sich um Neubauten handelt.
Über die Etatisierung dieser Maßnahmen im Schulbausanierungsprogramm entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Etatberatungen zum Wirtschaftspla n 2019ff
des Eigenbetriebs Immobilienmanagement-
Da gemäß der Förderrichtlinien Ausstattungsgegenstände nicht förderfähig sind, ist es
erforderlich, die Mittel für Ausstattung der aus KIP II-Mitteln sanierten bzw. neu gebauten
Räume in den jeweiligen Haushaltsjahren der voraussichtlichen Fertigstellung im
Haushaltsplan, Produktbereich 3, zu etatisieren.
Beteiligung der Ersatzschulen an KIP II
Gemäß den Förderrichtlinien sind Privatschulen angemessen zu beteiligen. Bei der Berechnung
der Fördersumme wurde durch das Land die Zahl der Schüler*innen an Privatschulen
eingerechnet.
Bei der Informationsveranstaltung am 22.12.2017 im Hessischen Finanzministerium wurde
empfohlen, ein kommunales Förderprogramm aufzulegen. Von Seiten des Hessischen
Finanzministeriums ist diese Vorgehensweise mit der Interessensvertretung der Privatschulen
abgesprochen.
Dies erscheint vor dem Hintergrund der ansonsten vom kommunalen Schulträger zu tragenden
Verantwortung von Antragstellung über Prüfung bis zur Sicherstellung der termingerechten
Einreichung der Nachweise zur Abrechnung für den Bereich der Privatschulen die einzig
mögliche Option.
- 5 -
Zur Beteiligung der Privatschulen im Rahmen eines kommunalen Sonderprogramms erfolgt im
Nachgang eine gesonderte Magistratsvorlage inklusive kommunaler Förderrichtlinien.
Personaleinstellungen
IDA, Fachbereich Rechnungswesen
1 Stelle, EG 8, Verwaltungsangestellte
Um die Schulbaumaßnahmen im KIP II umsetzen zu können, wird im Fachbereich
Rechnungswesen des Eigenbetriebes Immobilienmanagemants Darmstadt zusätzliches
Personal im Umfang von einer Stelle VZÄ benötigt. Im Rahmen der finanztechnischen
Abwicklung müssen zeitgerechte Rechnungsbearbeitungen erfolgen und nach Abschluss der
Baumaßnahmen Verwendungsnachweise erstellt werden.
Schulamt
1 Stelle, EG 11 bzw. A 11
Im Schulamt werden personelle Ressourcen im Umfang von einer Stelle VZÄ zur
Abwicklung/Begleitung der städtischen Maßnahmen im KIP II sowie zur Abwicklung des
aufzulegenden städtischen Förderprogramms für die angemessene Beteiligung der
Ersatzschulen (Erarbeitung Förderrichtlinien, Verhandlungen mit Ersatzschulen, Erstellung von
Zuwendungsbescheiden, Prüfung von Verwendungsnachweisen usw.) erforderlich.
Weiterer Personalbedarf
IDA, Technische Fachbereiche
7 vb-Stellen, EG 11, Architekten/Ingenieure
Mit geplanter Verlagerung von Projekten aus IDA in die Darmstädter
Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH & Co KG (DSE), voraussichtlich zum 01.06.2018, ist
vorgesehen, dass ein Personalübergang in Zusammenhang mit den zu übertragenden
Projekten erfolgen soll. Bei Personalübergang an die DSE werden im Eigenbetrieb
Immobilienmanagement Darmstadt die entsprechenden Stellen zur unbefristeten
Wiederbesetzung verwendet, um die KIP Projekte bearbeiten zu können.
Darmstadt, 26.02.2018
65-10-00 li/kn Nst.: 36 11
Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent IV Die Dezernentin V
Jochen Partsch Rafael Reißer André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0063
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.02.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00