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2018/0063

Kommunalinvestitionsprogramm 'KIP macht Schule' (KIP II) - Anmeldung der Schulbaumaßnahmen -

Magistratsvorlage 26.02.2018

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2018/0063

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Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018

Seite 239

HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN

Is]

Förderrichtlinie zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung
der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhaus-
trägern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kom-
munalinvestitionsprogrammgesetz - KIPG) vom 25. No-
vember 2015 (GVBl. S. 414) im Programmteil Kommunale
Infrastruktur (ohne die Programmteile Krankenhäuser und
Wohnraum) sowie zum Gesetz zur Förderung von Inves-
titionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvesti-
tionsförderungsgesetz - KinvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. |
S. 974, 975) einschließlich der Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung
des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwa-
cher Kommunen (VV-KinvFG) - Förderrichtlinie KIP Kom-
munen -;

hier: Änderung

Bezug: Förderrichtlinie KIP Kommunen vom 30. Dezember 2015
(StAnz. 2016 S. 167)

Die Förderrichtlinie KIP Kommunen wird wie folgt geändert:

In Nr. 3.3 Satz 3 werden die Umsetzungszeiträume verlängert, die
Angabe „2019“ wird durch „2021“ und die Angabe „2018“ wird
durch „2020“ ersetzt.

In Nr. 3.4 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ für den Anmeldezeit-
raum durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt. In Nr. 3.4 Satz 2
wird die Angabe „2018“ durch „2020“ und die Angabe „2019“
durch „2021“ ersetzt.

In Nr. 4,2 wird die Datumsangabe „30. Juni 2021“ durch die An-
gabe „im Jahr 2021“ ersetzt.

In Nr. 6.2 Satz 1 und 6 wird die Datumsangabe „30. Juni 2016“
durch den „31. Dezember 2016“ ersetzt.

In Nr. 7.4 Satz1 wird die Angabe „voraussichtlich im vierten
Quartal 2016“ durch die Angabe „ab dem ersten Quartal 2017“
ersetzt.

Nach Nr. 9.1.1 Satz 3 wird ein neuer Satz eingefügt:

„Die WIBank kann entsprechende Unterlagen als Nachweis an-
fordern.“

In Nr. 9.2.3 wird der Zeitraum für die Mittelabrufe verlängert,
die Angabe „2018“ wird durch die Angabe „2020“ ersetzt.

Nach Nr. 10.1.2 Satz 3 wird ein neuer Satz eingefügt:

„Mit Übersendung des Verwendungsnachweises sind zwei Fotos
der fertiggestellten Maßnahme an die E-Mail-Adresse kip@hmdf.
hessen.de zu übersenden und die entsprechenden Bildrechte zur
Nutzung der Fotos an das HMdF zu übertragen.

Nach Nr. 10.1.3 Satz 3 wird ein neuer Satz eingefügt:

„Bei refinanzierten Maßnahmen ist der Verwendungsnachweis
mit Mittelabruf bei der WIBank einzureichen.“

In Nr. 10.2.3 wird die Jahresangabe „2019“ durch die Angabe
„2021“ ersetzt.

Wiesbaden, den 30. Dezember 2017

Hessisches Ministerium
der Finanzen
FV5013 A-001-IV 3/10
- Gült.-Verz. 3352 -
StAnz. 6/2018 S.239

Förderrichtlinie zur Umsetzung des zweiten Teils des Geset-
zes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen
und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitions-
programm (Kommunalinvestitionsprogrammgesetz - KIPG)
vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 290), so-
wie des zweiten Kapitels des Gesetzes zur Förderung von
Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalin-
vestitionsförderungsgesetz - KinvFG) vom 24. Juni 2015
(BGBl. | S. 974, 975), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. August 2017 (BGBl. | S. 3122), einschließlich der Verwal-
tungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förde-
rung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV-
KinvFG) - Förderrichtlinie KIP Schule —

1. Allgemeines

11 Umsetzung des Bundesprogramms in Hessen

Mit dem Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen
finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungs-
gesetz - KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBI.IS. 974, 975), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl.I S. 3122),
unterstützt der Bund die Länder und Kommunen zur Verbesse-
rung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen mit
insgesamt 3,5 Milliarden Euro für Investitionen dieser in die Ver-
besserung der Schulinfrastruktur. Der auf das Land Hessen ent-
fallende Anteil der Bundesförderung beträgt 329.976.500 Euro
(9,4279 Prozent des Programmvolumens). Der Bund beteiligt sich
mit einer Förderquote von bis zu 90 Prozent an den förderfähi-
gen Kosten der Investitionsmaßnahmen. Den Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes folgend ist in Hessen die Förderquote mit
75 Prozent Bundesförderung aufgegriffen worden. Spiegelbild-
lich ist bei der Umsetzung in Hessen ein mindestens 25-prozen-
tiger Eigenanteil der öffentlichen Schulträger vorgesehen. Den
finanzschwachen Schulträgerkommunen werden hierfür Darle-
hen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
von bis zu 110.002.000 Euro als Komplementärfinanzierung zur
Verfügung gestellt.

1.2 Landesprogramm

Die Förderbereiche im Bundesprogramm bestimmen sich nach
$ 12 KInvFG. Das Bundesprogramm ist auf finanzschwache
Schulträgerkommunen beschränkt. Mit dem zusätzlichen Lan-
desprogramm sollen auch die übrigen hessischen öffentlichen
Schulträger (inklusive dem Landeswohlfahrtsverband) in die
Lage versetzt werden, ihre Schulinfrastruktur in dem zur dauer-
haften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang instand zu
halten, zu sanieren, aus- oder zurückzubauen. Dafür werden den
öffentlichen Schulträgern (im Folgenden auch als Kommunen be-
zeichnet) Darlehen der WIBank von bis zu 93.401.000 Euro zur
Verfügung gestellt.

1.3 Entscheidung über die Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung oder Ab-
schluss eines Darlehens für eine bestimmte Maßnahme besteht
nicht. Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) ent-
scheidet als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen
und auf Grundlage der in der Anlage 2 zum KIPG festgelegten
Kontingente. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Vorläufi-
gen Verwaltungsvorschriften (VV) zu $44 der Hessischen Lan-
deshaushaltsordnung (LHO) inklusive der Anlage 2 und 3, soweit
sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

2. Kontingentierung

2.1 Finanzschwachen Schulträgerkommunen steht ein Kon-
tingent aus dem Bundesprogramm zur Verfügung. Da-
rüber hinaus profitieren die an diesem Programm nicht
antragsberechtigten hessischen öffentlichen Schulträ-
ger von einem Kontingent aus dem Landesprogramm. Ein
zusätzliches Kontingent erhalten Schulträgerkommunen,
die aufgrund der notwendig gewordenen Umverteilung im
Bundesprogramm ein geringeres Kontingent aus diesem

Seite 240

2.2

2.3

3.2

3.3

3.4

3.5

erhalten. Die Höhe der einzelnen Kontingente ergibt sich
aus der Anlage 2 zum KIPG.

Über die Finanzierung einer Maßnahme im zur Verfü-
gung stehenden Bundes- oder Landeskontingent ent-
scheiden die Zuwendungsempfänger eigenverantwort-
lich. Sie sind dafür verantwortlich, dass die rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen zur Förderung je-
der einzelnen Maßnahme vorliegen und eingehalten wer-
den. Die Zuordnung zu einem Programm hat so zu erfol-
gen, dass die betreifende Maßnahme entweder aus dem
Laandes- oder aus dem Bundesprogramm finanziert wird.
Im Bundesprogramm sind die Doppelförderungsverbo-
te nach $ 14 in Verbindung mit $4 Abs. 1 KInvFG und
$3 VV-KInvFG zu beachten. Im Bundes- und im Lan-
desprogramm ist eine Kombination mit anderen Förder-
programmen des Landes, des Bundes oder der EU nicht
zulässig. Zulässig ist eine Kombination von Mitteln aus
dem Landesprogramm Schule mit der Investitionsförde-
rung aus Abteilung III der HESSENKASSE (zuzüglich
des erforderlichen kommunalen Eigenanteils). Eine Auf-
teilung einer Gesamtmaßnahme in eindeutig abgegrenz-
te Bauabschnitte und deren Zuordnung zu verschiedenen
Programmen ist zulässig, sofern die jeweiligen Förder-
bedingungen dies zulassen. Die Prüfung obliegt dem
Zuwendungsemplänger. Zur Bewertung kann der Zu-
wendungsempfänger insbesondere auch auf die auf der
Internetseite des HMdF unter www.partnerderkommu-
nen.de eingestellten ergänzenden Informationen zurück-
greifen. Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds
können bei Investitionsmaßnahmen grundsätzlich neben
Bundes-, Landes- oder sonstigen Mitteln eingesetzt wer-
den, soweit sie zur Erbringung eines darüber hinausge-
henden Eigenanteils der Kommune verwendet werden.
Ein von einem Dritten eingebrachter Finanzierungsan-
teil senkt die förderfähigen Kosten im Rahmen der öf-
fentlichen Finanzierung.

Maßnahmen können bis zur Höhe der Kontingente ange-
meldet werden. Eine Nachmeldung von Ersatzmaßnah-
men sowie Mittelverschiebungen zwischen Maßnahmen
sind vorbehaltlich der Zustimmung der Bewilligungsstel-
le möglich.

Fördervoraussetzungen im Bundesprogramm

Bei der Umsetzung des Bundesprogramms gelten die im
KInvFG und in der VV-KInvFG festgelegten Fördervor-
aussetzungen, soweit sich aus den nachfolgenden Rege-
lungen nichts anderes ergibt.

In Zweifelsfällen, ob ein Vorhaben den Vorgaben des Bun-
des entspricht, soll die Bewilligungsstelle auf Betreiben
der antragsberechtigten Schulträgerkommune eine Klä-
rung der Förderfähigkeit mit dem Bundesministerium der
Finanzen (BMF) herbeiführen. Die Kommune hat dazu
den Sachverhalt und die zu klärende Rechtsfrage darzu-
legen.

Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach
dem 30. Juni 2017 begonnen werden; vor dem 1. Juli 2017
begonnene Maßnahmen werden grundsätzlich nicht ge-
fördert (Maßnahmenbeginn = Abschluss eines der Um-
setzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und
Lieferungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten).
Die Auftragsvergabe für Planungsleistungen und die
Durchführung der Planung sowie Voruntersuchungen
und Grunderwerb begründen noch keinen Maßnahmen-
beginn. Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Inves-
titionen oder selbstständige Abschnitte von Maßnahmen
eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 voll-
ständig abgenommen wurden (Maßnahmenende = Abnah-
me aller Leistungen) und die im Jahr 2023 vollständig ab-
gerechnet werden.

Fördermittel für Investitionen, die im Rahmen von Öf-
fentlich Privaten Partnerschaften als Vorabfinanzie-
rungs-ÖPP nach $ 13 Abs. 2 KInvFG unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen getätigt werden, können bis
zum 31. Dezember 2018 beantragt werden. Die vollständi-
ge Abnahme der Maßnahmen sowie die vollständige Ab-
rechnung haben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
Die Finanzhilfen des Bundes dürfen grundsätzlich
75 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils der för-
derfähigen Kosten bezogen auf jede einzelne Maßnahme
nicht übersteigen. Damit die finanzschwachen Schulträ-
gerkommunen den mindestens 25-prozentigen Eigenan-
teil erbringen können, werden diesen auf volle 1.000 Euro
aufgerundete Komplementärfinanzierungsdarlehen von

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018

3.6

4.2

5.2

5.3

5.4

Nr. 6

der WIBank zur Verfügung gestellt. Die Beantragung der
Komplementärfinanzierungsdarlehen ist fakultativ. So-
weit diese nicht in Anspruch genommen werden, hat die
Schulträgerkommune den Nachweis des Einsatzes eige-
ner Finanzmittel bei Einreichung des Mittelabrufes zu
erbringen. Von dritter Seite eingebrachte Mittel mindern
die förderfähigen Kosten und können den Eigenanteil der
öffentlichen Schulträger nicht begründen.

Das Mindestinvestitionsvolumen je Maßnahmen im Bun-
desprogramm beträgt bei Beachtung des Prinzips der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 40.000 Euro.

Fördervoraussetzungen im Landesprogramm

Förderfähig sind kommunale und kommunalersetzende
Investitionsmaßnahmen im Bereich Schule:

1. Investitionsmaßnahmen an Schulgebäuden (inklusive
Außenanlagen und Sportanlagen, wenn sie zu der je-
weiligen Schule gehören)

a) Sanierung,
b) energetische Sanierung,

c) Umbau,
d) Erweiterungsbau,
e) Neubau.

Insbesondere sind auch bauliche Maßnahmen förderfä-
hig, die der Umsetzung der Inklusion und der Herstel-
lung der Barrierefreiheit dienen. Auch können notwen-
dige bauliche Maßnahmen für Ganztagsangebote an
Schulen sowie Einrichtungen zur Betreuung von Schü-
lerinnen und Schülern (Hort) gefördert werden, wenn
sie der jeweiligen Schule zugeordnet werden können.

2. Ausstattungsinvestitionen

3. Digitalisierung von Schulen, insbesondere Anbindung
an die Breitbandversorgung und deren Verbesserung.
Maßnahmen im Landesprogramm müssen nach dem
30. Juni 2017 begonnen (Maßnahmenbeginn = Abschluss
eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leis-
tungs- und Lieferungsvertrages sowie der Beginn von
Eigenarbeiten), bis zum 31. Dezember 2022 vollständig
abgenommen (Maßnahmenende = Abnahme aller Leis-
tungen) und im Jahr 2023 vollständig abgerechnet sein.

Fördervoraussetzungen für beide Programme

Die Kommunen stellen sicher, dass die Fördermittel unter
Beachtung des Landes-, Bundes- und EU-Ausschrei-
bungs- und Vergaberechts sowie des EU-Beihilferechts
verwendet werden. Eine zentrale Notifizierung bei der EU
(insbesondere für den Förderbereich Breitbandausbau in
der Informationstechnologie) ist nicht vorgesehen. Es ist
in jedem Einzelfall von den Anmeldenden zu prüfen, ob
die Förderung beihillerechtlich relevant ist und gegebe-
nenfalls unter welchen Voraussetzungen eine beihilfe-
rechtskonforme Gewährung und Verwendung der Mittel
sichergestellt ist.

Es dürfen nur Investitionsmaßnahmen an Schulen an-
‚gemeldet werden, die mit der jeweiligen gültigen Schul-
entwicklungsplanung übereinstimmen. Soweit bei
Ersatzschulen keine Berücksichtigung in der Schulent-
wicklungsplanung erfolgt ist, so kann bei diesen hilfswei-
se die längerfristige Entwicklung der Schülerzahlen zu-
grunde gelegt werden.

Die öffentlichen Schulträger sollen Fördermittel aus
ihrem Kontingent in angemessenem Umfang an die Er-
satzschulen weiterleiten. Dazu bewertet der öffentliche
Schulträger die für eine Förderung gemeldeten Maßnah-
men nach einheitlichen Maßstäben und nimmt sie in Rei-
henfolge ihrer Dringlichkeit in eine Liste auf, die der Zu-
stimmung der Vertretungskörperschaft des öffentlichen
Schulträgers bedarf.

Anforderungen an die Energieeffizienz, die sich aus der
Energieeinsparverordnung (EnEV) in der zum Zeitpunkt
der Auftragsvergabe jeweils geltenden Fassung oder dem
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) er-
geben, müssen eingehalten werden, Bei der Durchfüh-
rung von Sanierungsmaßnahmen muss die energetische
Qualität des jeweiligen Bauteils, eines Brennwertkes-
sels, einer Lültungsanlage sowie der Beleuchtungsanla-
gen nach der Modernisierung mindestens den Anforde-
rungen für die Ausführung des Relerenzgebäudes nach
Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV entsprechen. Alternativ ist
es ausreichend, wenn das sanierte Gebäude die bis zum
31. Dezember 2015 geltenden Anforderungen der EnEV an

5.5

5.6

5.7

5.8

5.9

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5.11

5.12

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018

einen Neubau erfüllt. Dafür darf der Jahres-Primärener-
giebedarf den Anforderungswert nach $4 Abs. 1 EnEV
um maximal 33 Prozent überschreiten und es müssen die
Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizien-
ten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach An-
lage 2, Tabelle 2, Zeilen 1b, 2b, 3b und 4b der EnEV ein-
gehalten werden. Freiwillige Maßnahmen, wie sie in dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-
Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) aufgeführt sind, sind
ebenfalls förderfähig und sollen von den Anmeldenden
möglichst umgesetzt werden. Diese Anforderungen an die
energetische Qualität von Sanierungsmaßnahmen gelten
nicht, wenn der Anteil des geänderten Bauteils nicht mehr
als 10 vom Hundert des gesamten Bauteils betrifft.
Neubauten und im Regelfall auch Erweiterungsbauten
müssen mindestens den energetischen Anforderungen
des KfW Effizienzhauses 55 entsprechen, Die Einhaltung
dieser Voraussetzungen ist von der Kommune im Rahmen
der Anmeldung und des Verwendungsnachweises zu be-
stätigen.

Sofern es bautechnisch möglich und wirtschaftlich ver-

tretbar ist, sind bei energetischen Sanierungen die Anfor-

derungen der einschlägigen Förderprogramme der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Kommunen und
kommunale Unternehmen für die energetische Stadtsa-
nierung einzuhalten. Dasselbe gilt für Investitionen zur

Nutzung von Wärme aus regenerativen Energien und

Geothermie.

Bei Neubauten sowie großen Um- und Erweiterungsbau-

ten müssen entsprechend den allgemeinen Regeln der

Technik im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten

die Anlagen barrierefrei im Sinne von $ 3 des Hessischen

Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinde-

rung (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz -

HessBGG) gestaltet werden.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

sind zu beachten. Die geförderten Investitionen sollen

unter Berücksichtigung der demografischen Veränderun-
gen längerfristig nutzbar sein. Die längerfristige Nutzung
beträgt bei Grundstücken und grundstückgleichen Rech-
ten (insbesondere Gebäuden, Wohnungen, Büro- und Kel-
lerräumen, Garagen, Straßen und sonstige Bauten) min-
destens 25 Jahre, im Übrigen mindestens zehn Jahre.

Abweichend hiervon beträgt die Nutzungsdauer gering-

wertiger Wirtschaftsgüter (im Sinne von $41 Abs. 5 der

Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)) mindestens

fünf Jahre.

Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur ge-

fördert, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang zu

den geförderten Maßnahmen stehen. Sie müssen zur Er-
reichung des Förderziels zwingend erforderlich sein.

Nicht förderfähig sind insbesondere

- Kosten des Grunderwerbs (Grundstücke und grund-
stücksgleiche Rechte),

- Personalkosten des Zuwendungsempfängers und des
Maßnahmenträgers, ihnen nahestehender natürlicher
oder juristischer Personen,

- Kosten der Arbeitnehmerüberlassung,

- Verrechnungen zwischen unselbständigen Einheiten
des Zuwendungsempfängers und des Maßnahmenträ-
gers sowie zwischen beiden,

- Gebühren und Entgelte zwischen Zuwendungsemp-
fänger und Maßnahmenträger,

- Verbrauchsgüter,

- Software inklusive Updates, insbesondere auch Spe-
zialsoftware,

- Honorare für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)
nach der Honorarordnung für Architekten und Inge-
nieure (HOAI) sowie

- nicht notwendige Ausgaben (zum Beispiel für Richt-
feste, Einweihungsleiern, Festschriften, Fotobände
oder Ähnliches).

Die Vorsteuerbeträge nach $ 15 des Umsatzsteuergeset-

zes (UStG) sind, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt

werden können, nicht förderfähig.

Einrichtungen, die durch Gebühren oder Beiträge voll-

ständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

Das Refinanzierungsverbot, das eine Förderung aus-

schließt, wenn eine Maßnahme ohne eine vorher erteilte

Förderzusage begonnen wird, gilt nicht.

5.13

61

6.2

6.3

6.4

7.2

Seite 241

Kommunalersetzend sind Maßnahmen, bei denen ein
nichtkommunaler Träger (Dritter) eine Maßnahme im
kommunalen Aufgabenbereich durchführt, wenn er die
Aufgabe anstelle der Kommune wahrnimmt. Antragstel-
ler und Vertragspartner der WIBank ist auch in diesem
Fall die Kommune, die den Förderbetrag an den Dritten
weiterleitet. Hierbei ist durch die Kommune sicherzu-
stellen, dass die für sie geltenden Fördervoraussetzungen
auch von dem Dritten eingehalten werden. Die Kommune
hat bei der Weitergabe der Mittel zudem eine trägerneut-
rale Förderung sicherzustellen.

Die Maßnahmen sind auf dem Gebiet des jeweiligen Zu-
wendungsempfängers durchzuführen. Im Landespro-
gramm können auch Maßnahmen auf dem Gebiet einer
anderen, im Rahmen der Interkommunalen Zusammen-
arbeit (IKZ) verbundenen Kommune für Zwecke der IKZ
durchgeführt werden.

Auf die Förderung nach dem KInvFG durch den Bund so-
wie auf die Förderung nach dem KIPG durch das Land ist
auf Bauschildern, Bannern o.ä. und nach Fertigstellung
in geeigneter Form hinzuweisen. Das HMdF wird Vorga-
ben zur Gestaltung von Bauschildern erlassen.

Anmeldeverfahren, Fristen, Nachmeldungen und Mittel-
verschiebungen

Die Finanzierung und Abwicklung der Programme ist der
WIBank übertragen. Bewilligungsstelle ist das Hessische
Ministerium der Finanzen.

Die Anmeldungen für das Landes- und das Bundespro-
gramm sollen der WIBank bis zum 31. Dezember 2018 in
schriftlicher und elektronischer Form nach den vorge-
gebenen Mustern (Anlagen 1 und 2) übermittelt werden.
Eine Beschreibung des Vorhabens ist der schriftlichen
Anmeldung beizufügen. Auf die Bildung von Bauab-
schnitten ist hinzuweisen. Für jede einzelne Maßnahme
ist eine gesonderte Anmeldung vorzunehmen. Die Kon-
tingente sollen durch die Anmeldung von förderfähigen
Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 vollständig be-
legt sein.

Sollten Teile eines Förderkontingents nach der Anmel-
dung der geplanten Vorhaben wieder frei werden, zum
Beispiel weil sich die veranschlagten Kosten reduzieren
oder sich einzelne Vorhaben nicht in der beabsichtigten
Weise realisieren lassen, kann der Anmeldende unter Be-
achtung der Fristen nach Nr. 3.3 und 3.4 im Bundespro-
gramm oder Nr, 4.2 im Landesprogramm förderfähige
Maßnahmen nachmelden. Mittelverschiebungen zwischen
Maßnahmen desselben Programmteils können ebenfalls
beantragt werden. Der Nachmeldung oder dem Antrag
soll entsprochen werden, soweit noch kein Mittelabruf
erfolgt ist.

Förderkontingente, dienach Ablauf des 31. Dezember 2018
durch den Anmeldenden nicht belegt sind, können vom
HMdF nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
(KSpV) anderen Antragsberechtigten zur Verfügung ge-
stellt werden.

Prüfungen im Anmeldeverfahren, Förderlisten

Die Anmeldenden sind für die Einhaltung der Fördervor-
aussetzungen verantwortlich. Insbesondere findet bei der
Förderung von Baumaßnahmen keine baufachliche Prü-
fung der der Anmeldung beigefügten Unterlagen durch
die WIBank und das HMdF statt. Bei Baumaßnahmen
besteht keine Verpflichtung nach Nr. 6 VV zu 844 LHO
zur Beteiligung der fachlich zuständigen technischen
staatlichen Verwaltung, wenn die Baumaßnahme von der
bautechnischen Dienststelle des kommunalen Zuwen-
dungsempfängers geplant oder geprüft worden ist. Der
kommunale Zuwendungsempfänger übernimmt in diesem
Fall die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durch-
führung der baufachlichen Prüfung gem. den Richtli-
nien für die Durchführung von Zuwendungsmaßnahmen
(RZBau). Sofern der Zuwendungsempfänger die baufach-
liche Prüfung nicht selbst durchführen kann oder möchte,
muss er die baufachliche Prüfung bei der fachlich zustän-
digen technischen staatlichen Verwaltung vor Beginn der
Baumaßnahme beauftragen.

Die WIBank prüft die Anmeldungen inhaltlich, fordert
bei Bedarf fehlende Unterlagen oder Angaben bei den
Anmeldenden an und leitet die geprüften Anmeldungen
in schriftlicher und elektronischer Form zusammen mit
einem Entscheidungsvorschlag an die Bewilligungsstelle
weiter.

Seite 242

7.3

7.4

7.5

82

91
9.11

9.1.3

9.2

9.2.1

Im Anmeldeverfahren prüft die Bewilligungsstelle grund-
sätzlich nur die Einhaltung der Kontingente. Ist die Ein-
haltung der Fördervoraussetzungen offenkundig nicht
gewährleistet oder ist ein Verstoß gegen die Fördervor-
aussetzungen zu befürchten, weist die Bewilligungsstel-
le über die WIBank die Kommune darauf hin. Die Be-
willigungsstelle kann Maßnahmen von der Förderung
ausschließen. Der Ausschluss von der Förderung ist dem
Anmeldenden mitzuteilen.

Sofern eine Maßnahme von der Bewilligungsstelle als för-
derfähig eingestuft wurde, kommt diese auf die im Inter-
net eingestellte Förderliste, die grundsätzlich jeweils zum
20. eines Monats aktualisiert wird. Ab diesem Zeitpunkt
kann ein Mittelabruf (siehe hierzu Nr. 9.1 und 9.2) für die
Maßnahme erfolgen.

Die WIBank übersendet den Anmeldenden nach Ab-
schluss des Anmeldeverfahrens (voraussichtlich im ers-
ten Quartal 2019) Förderlisten mit den angemeldeten
Maßnahmen. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, de-
taillierte Förderlisten zu veröffentlichen. Dies gilt für
das Anmeldeverfahren, den Umsetzungsstand, geleistete
Zahlungen und Rückforderungen (einschließlich Zinsen)
sowie das Verwendungsnachweisverfahren. Anlassbezo-
gen dürfen auch Informationen zu einzelnen Maßnahmen
und Zuwendungsempfängern veröffentlicht werden, so-
fern schützenswerte Belange der Zuwendungsempfänger
und Maßnahmenträger der Veröffentlichung nicht ent-
gegenstehen.

Vertragsabwicklung

Die WIBank schließt im Rahmen der Kontingente des
Landesprogramms und der Komplementärfinanzierung
im Bundesprogramm Darlehensrahmenverträge mit den
öffentlichen Schulträgern ab. Die Weiterleitung der Fi-
nanzhilfen des Bundes wird in einer Zuschussvereinba-
rung geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Zuwen-
dungsvertrag nach Nr. 4.3 der VV zu $44 LHO.

Die Verträge müssen innerhalb einer Annahmefrist von
vier Wochen nach Zugang von dem öffentlichen Schulträ-
ger rechtsverbindlich unterzeichnet an die WIBank zu-
rückgesendet werden; entscheidend für die Einhaltung
der Frist ist der Zugang bei der WIBank. Die Kommunen
unterzeichnen entsprechend $ 71 Abs. 2 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) oder 8 45 Abs. 2 der Hessischen
Landkreisordnung (HKO), der Landeswohlfahrtsverband
unterzeichnet durch seine vertretungsberechtigten Orga-
ne.

Abruf und Auszahlung der Fördermittel, Begleichung von
Rechnungen

Landesprogramm (Darlehen)

Der Abruf einzelner Darlehensbeträge bis zur Ausschöp-
fung des Förderkontingentes je Zuwendungsempfän-
ger muss der WIBank spätestens fünf Bankarbeitstage
vor dem Abrufstichtag vorliegen. Der Abrufstichtag ist
jeweils der letzte Tag im Monat. Hierbei versichert der
Empfänger der Fördermittel, dass mit der Maßnahme im
Sinne der Nr. 4.2 begonnen wurde und dass die Mittel in-
nerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt
werden. Die WIBank kann entsprechende Unterlagen als
Nachweis anfordern, Als fällige Zahlungen gelten auch
bereits aus eigenen Mitteln beglichene Zahlungen. Die
Auszahlungen erfolgen in der Regel am 15. des folgenden
Monats.

Die Verantwortung für den rechtzeitigen und ordnungs-
gemäßen Mittelabruf trägt der jeweilige Zuwendungs-
empfänger. Die WIBank behält sich vor, die Auszahlung
abgerufener Fördermittel zu verschieben, sofern dies aus
Gründen der Refinanzierung erforderlich sein sollte. Sie
kann in den Zuwendungsverträgen Mindestabrufbeträge
und die Höchstzahl der Abrufe pro Maßnahme festlegen.
Mittel für angemeldete Maßnahmen müssen bei Vorlie-
gen der Auszahlungsvoraussetzungen spätestens Ende
November 2022 abgerufen werden.

Bundesprogramm (Zuschüsse und Komplementärfinanzie-
rungsdarlehen)

Die Bundeszuschüsse können abgerufen werden, sobald
sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen
benötigt werden. Der Abruf ist entsprechend der Nr. 9.1.1
vorzunchmen. Nr. 9.1.2 gilt entsprechend. Die Auszahlung
erfolgt in der Regel am 15. des zweiten auf den Abruf fol-

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018

9.2.3

9.3

9.31

9.3.2

9.3.3

9.3.4

10.
10.1
10.1.1

10.1.2

Nr. 6

genden Monats. Dasselbe gilt für die Komplementärlinan-
zierungsdarlehen.

Mit jedem Abruf versichert der Empfänger der Fördermit-
tel, dass mit der Maßnahme im Sinn der Nr. 3.3 begonnen
wurde und dass die Förderquote des Bundes von maximal
75 Prozent der förderlähigen Kosten nicht überschritten
wird. Gleichzeitig mit dem Abruf der Bundeszuschüsse
sollen die anteiligen Beträge des Komplementärlinan-
zierungsdarlehens abgerufen werden, Sollte ein Zuwen-
dungsemplfänger letzteres nicht in Anspruch nehmen, hat
er die Verwendung von Eigenmitteln in Höhe von min-
destens einem Drittel des abgerufenen Bundeszuschusses
nachzuweisen.

Die Bundeszuschüsse und die Komplementärfinanzie-
rungsdarlehen sind spätestens Ende Oktober 2022 abzu-
rufen.

Verzinsung bei verspäteter Mittelverwendung, Sicherung
der ausgezahlten Beträge

Verspätet verwendete Bundeszuschüsse sind ab der Aus-
zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung nach
den jeweils geltenden Zinssätzen des Bundes mit mindes-
tens 0,1 Prozent zu verzinsen (nach $ 10 Abs. 2 der VV-
KlInvFG). Der Anspruch auf Verzinsung entsteht, sobald
die WIBank von der verspäteten Verwendung Kenntnis
erlangt. Die WIBank leitet die von der Kommune gezahl-
ten Zinsen an das Land weiter.

Bei verspätet verwendeten Darlehen der WIBank (Lan-
desprogramm und Komplementärfinanzierungsdarlehen
im Bundesprogramm) entfallen ab der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung die Zinszuschüsse des
Landes. Der öffentliche Schulträger trägt die vertragli-
chen Sollzinsen. Der Anspruch auf Verzinsung entsteht
in diesem Fall, sobald die WIBank von der verspäteten
Verwendung Kenntnis erlangt. Die WIBank leitet die von
dem öffentlichen Schulträger gezahlten Zinsen in Höhe
der vom Land gezahlten Zinszuschüsse an das Land wei-
ter.

Die Zuwendungsempfänger sollen Sicherungs- oder Män-
geleinbehalte grundsätzlich durch Eigenmittel finanzie-
ren. Die Fördermittel sollen grundsätzlich nicht einbe-
halten werden, sondern - für den Mängelfall durch eine
Bankbürgschaft oder die Bürgschaft eines Kreditversi-
cherers gesichert - zur Begleichung von Rechnungen ver-
wendet werden. Auf das Wahlrecht des Auftragnehmers
nach $ 17 Abs. 3 VOB/B und $ 18 Abs. 2 VOL/B und die
etwaige Erforderlichkeit einer abweichenden vertragli-
chen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer wird hinge-
wiesen. Fördermittel sollen nicht länger als zwei Monate
auf einem Verwahrkonto verbleiben. Es ist von dem Zu-
wendungsempfänger regelmäßig zu prüfen, ob die Förder-
mittel auf einem Verwahrkonto zweckentsprechend für
andere Maßnahmen verwendet werden können. Die WI-
Bank ist über den Sachverhalt zu unterrichten. Die zwei-
monatige Verwendungsfrist und die Verzinsungsfolge bei
verspäteter Verwendung der ausgezahlten Mittel sind von
dem Zuwendungsempfänger bei seinen Entscheidungen
zu berücksichtigen.

Bei kommunalersetzenden Maßnahmen gilt Nr. 9.3.3 sinn-
gemäß. Ist ein Einbehalt der Fördermittel unumgänglich,
sollen diese entweder auf einem Verwahrkonto des Zu-
wendungsempfängers oder auf einem Notar-Anderkonto
verwahrt werden.

Berichte und Verwendungsnachweise

Landesprogramm

Nach deren Beginn ist über den Fortgang der Maßnah-
me jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember
eines jeden Jahres bis zur Abgabe des Verwendungsnach-
weises zu berichten. Der Bericht ist nach einem vorgege-
benen Muster bis Ende August desselben bzw. Ende Fe-
bruar des folgenden Jahres an die WIBank zu erstatten.
Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger verpflich-
tet, auf Nachfrage der WIBank oder der Bewilligungs-
stelle Auskünfte zu der Maßnahme und den Zahlungen zu
erteilen. Wurden die Fördermittel an einen Dritten wei-
tergereicht, stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass
der Maßnahmenträger dieser Verpflichtung in demselben
Umfang nachkommt.

Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zu führen.
Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlen-
mäßigen Nachweis (ohne Vorlage von Belegen), in dem
Einnahmen und Ausgaben zusammen zu stellen sind. Auf

10.1.3

10.2
10.2.1

10.2.2

10.2.3

11.
11.1

11.2

11.3

11.4

12,
12.1

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 5. Februar 2018

einen Zwischennachweis wird verzichtet. Mit Übersen-
dung des Verwendungsnachweises sind zwei Fotos der
fertiggestellten Maßnahme an die E-Mail-Adresse kip@
hmdf£.hessen.de zu übersenden und die entsprechenden
Bildrechte zur Nutzung der Fotos an das HMdF zu über-
tragen.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Mo-
naten nach Maßnahmenende im Sinne von Nr. 4.2, spä-
testens am 30. Juni 2023, der WIBank in schriftlicher und
elektronischer Form nach einem vorgegebenen Muster
vorzulegen. Bei refinanzierten Maßnahmen ist der Ver-
wendungsnachweis mit Mittelabruf bei der WIBank ein-
zureichen. Die WIBank kann Verwendungsnachweise zu
einem früheren Zeitpunkt anfordern.

Bundesprogramm

Zum Berichtswesen und Verwendungsnachweisverfah-
ren gilt im Bundesprogramm das unter Nr. 10.1 zum Lan-
desprogramm dargelegte sinngemäß, sofern sich nicht aus
der Konzeption der Programme und den folgenden Nrn.
anderes ergibt.

Umfasst eine Maßnahme mehrere Förderbereiche, so ist
für jeden Förderbereich ein Verwendungsnachweis zu er-
bringen. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die nach Bauab-
schnitten getrennt abgerechnet werden.

Die Verwendungsnachweise sind innerhalb der Sechsmo-
natsfrist nach Maßnahmenende im Sinne der Nr. 3.3 und
3.4, spätestens am 30. Juni 2023, bei der WIBank einzu-
reichen. Bei refinanzierten Maßnahmen ist der Verwen-
dungsnachweis mit Mittelabruf bei der WIBank einzu-
reichen,

Rückforderung

Soweit die Maßnahme den förderfähigen Zwecken nicht
entspricht, sind die Zuschüsse und Darlehen zurückzufor-
dern. Bei sonstiger nicht ordnungsgemäßer Verwendung
der Mittel, insbesondere wenn mit der Maßnahme ver-
früht begonnen wurde, die Maßnahme nicht rechtzeitig
abgenommen wurde, eine längerfristige Nutzung nicht zu
erwarten ist oder der Verwendungsnachweis nicht frist-
gerecht vorgelegt wird, ist eine Rückforderung der Zu-
schüsse und Darlehen zu prüfen. Bei der Entscheidung
über den Umfang der Rückforderung soll die Zeit der
zweckentsprechenden Verwendung angemessen berück-
sichtigt werden.

Ein Rückforderungsanspruch ist vom Zeitpunkt der Aus-
zahlung der Fördermittel bis zu deren Rückzahlung nach
den in Nr. 9,3.1 und 9.3.2 genannten Zinssätzen zu verzin-
sen. Die Frist zur Rückforderung und Verzinsung im Sin-
ne der $$ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des
Hessischen Verwaltungsverflahrensgesetzes (HVwVf£G)
beginnt, sobald die WIBank von der nicht zweckentspre-
chenden oder nicht ordnungsgemäßen Verwendung der
Mittel Kenntnis erlangt.

Für den in Nr. 11.2 Satz 1 genannten Zeitraum entfal-
len die Zinszuschüsse des Landes. Soweit die Darle-
hensnehmerin Tilgungsleistungen gegenüber der WI-
Bank erbracht hat, sind diese von der Rückforderung und
der Verzinsung auszunehmen.

Die WIBank leitet die zurückgezahlten Darlehensbeträ-
ge in Höhe des vom Land gezahlten Tilgungszuschusses
sowie die von der Darlehensnehmerin gezahlten Zinsen
in Höhe der vom Land gezahlten Zinszuschüsse an das
Land weiter. Die zurückgezahlten Bundeszuschüsse und
die von der Darlehensnehmerin in diesem Zusammenhang
gezahlten Zinsen leitet die WIBank ebenfalls an das Land
weiter.

Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften

Durch $ 11 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes
(KIPG) werden bestimmte haushaltsrechtliche Vorschrif-
ten durch spezielle gesetzliche Regelungen, bezogen auf
das KIPG, ersetzt. Sie erleichtern den Kommunen die zü-
gige Umsetzung des Programms. Zu den mit den geför-
derten Maßnahmen verbundenen [inanzwirischaltlichen
Vorgängen und statistischen Meldungen enthält Anlage 3
Hinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für

Seite 243

Sport (HMdlIS) und des Hessischen Statistischen Landes-
amtes (HSL).

Die Kommunen haben mit Blick auf die Verpflichtung zu
einer ausgeglichenen Haushaltswirtschaft bei ihren Ent-
scheidungen die möglichen Folgekosten der Maßnahme zu
berücksichtigen.

Das HMdF stellt dem HMdIS für Zwecke der Finanzauf-
sicht Förderlisten zur Verfügung, aus denen sich die an-
gemeldeten und abgerechneten Maßnahmen mit den vor-
gesehenen und eingesetzten Fördermitteln ergeben.

12.2

12.3

13. Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften

In vergaberechtlicher Hinsicht sind insbesondere folgende Rege-
lungen in ihrer jeweils gültigen Fassung unbeschadet der evtl.
geltenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (GWB) zu beachten:

- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-
jektförderung und Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebiets-
körperschaften (ANBest-GK), Anlage 2 und 3 zu den VV zu
844 LHO,

- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu 8 44 BHO
(RZBau), Anhang 1 zu $ 44 LHO, und

- die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentli-
chen Auftragswesen.

Der Zuwendungsempfänger hat bei der Erteilung von Aufträgen,

wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stel-

len der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 25.000 Euro be-
trägt die Vergabe- und Vertragsordnungen in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung einzuhalten (zum Beispiel VOB/A erster Ab-
schnitt und VOL/A erster Abschnitt). Soweit die Zuwendungs-
maßnahme von den Vorschriften des vierten Abschnitts des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfasst ist, ge-

hen die Regelungen des EU-Vergaberechts (Gesetz gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnung) dem nationalen

Vergaberecht vor. Soweit es sich bei dem Maßnahmenträger um

eine Kommune handelt, ist das unmittelbar geltende Vergabe-

recht einschließlich des Hessischen Vergabe- und Tariftreuege-
setzes zu beachten. Erlasse, Verordnungen und Gesetze können
bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. unter (www.had.de)
eingesehen ind gegebenenfalls heruntergeladen werden. Aus-
schreibungen sind nach Maßgabe der geltenden Vorschriften in
der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD - www.had.de)
und gegebenenfalls in der europäischen Ausschreibungsdaten-
bank (TED) bekannt zu machen. Soweit eine europaweite Be-
kanntmachung notwendig ist, kann diese über die HAD erfol-
gen. Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar
zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Vergabeverfahrens,
Vergabevermerk).

14. Clearingstelle

Beim HMdF wird eine Clearingstelle eingerichtet. Sie klärt Fra-
gen, die bei der Durchführung des KInvFG U und KIP II ent-
stehen. Die Clearingstelle besteht aus Vertretern des Landes, der
Kommunalen Spitzenverbände (KSpV), des Landeswohlfahrts-
verbandes (LWV) und der WIBank. Die Protokolle der Clearing-
stelle werden dem Hessischen Rechnungshof sowie dem Präsi-
denten des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung
Kommunaler Körperschaften - nach deren Abnahme zur Verfü-
gung gestellt. Bei Fragen von allgemeinem Interesse können die
Protokolle ganz oder in Auszügen vom HMdF veröffentlicht wer-
den. Die KSpV sollen die Protokolle in Rundschreiben ihren Mit-
gliedern zur Verfügung stellen und Fragen der Kommunen ge-
bündelt in die Clearingstelle einbringen.

15. Einvernehmen/Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem HMdIS.
Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Wiesbaden, den 30. Dezember 2017

Hessisches Ministerium
der Finanzen
FV5013 A-001-IV 3/10
- Gült.-Verz. 3352 —
StAnz. 6/2018 8. 239

anlage 6

242 Zeichen

Punkt 3: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) 
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - 
 (V-Nr. 2018/0063) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
 
Stimmenthaltung: AfD Fraktion

anlage 3

220 Zeichen

Punkt 15: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) 
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - 
 (V-Nr. 2018/0063) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

9422 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.03.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
Dezernat II 
 
Amt: Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt, Schulamt, 
Finanzverwaltung 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 65 10.1 
10.2 V 
II 40 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0063 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
92 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II)  
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - 
 
Vorlage vom: 26.02.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat stimmt der Aufstellung der Schulbaumaßnahmen einschließlich der 
Nachrückerliste zur Anmeldung für das Kommunalinvestitionsprogramm „KIP macht Schule“ 
(KIP II)  zu. 
 
2. Falls einzelne Maßnahmen bei der Prüfung der Anträge nicht als dem Programm 
entsprechend eingestuft werden, legt der Magistrat zur Beschleunigung des Umsetzungs -
prozesses eine Rangfolge der Maßnahmen der Nachrückerliste fest.

- 3 - 
3. Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere E inzelbauvorlagen verzichtet. Im 
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte 
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.  
 
4. Für die laut Förderrichtlinien vorgesehene angemessene Beteiligung der Ersatzschulen wir d 
ein kommunales Förderprogramm im Umfang von 2 Mio. € im Haushaltsjahr 2019 aufgelegt.  
 
5. Für die Ausstattung der Schulen nach dem aus Mitteln von KIP II finanzierten Maßnahmen 
werden in den Haushaltsjahren der jeweiligen Fertigstellung Mittel im Produktbereich 3 
etatisiert. 
 
6. Der unbefristeten Einstellung von zwei Beschäftigten im Verwaltungsbereich zur Vorbereitung, 
Durchführung und Nachbereitung des „Kommunalinvestitionsprogramm KIP macht Schule 
(KIP II)“ wird außerhalb des Stellenplans zugestimm t. 
 
 
Anlagen: Förderrichtlinie Hessisches Ministerium der Finanzen vom 30.12.2017  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 07.03.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.02.2018  
 
Mit Zuwendungsbescheid der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vom 29.11.2017 
wurden der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Auftrag des Hessischen Ministeriums der 
Finanzen Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsprogramm des Bundes „KIP macht 
Schule“ (KIP II) bereitgestellt. 
 
Mit diesem Bundesprogramm sollen die öffentlichen Schulträger in die Lage versetzt werden, 
ihre Schulinfrastruktur in dem zur dauerhaften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang 
instand zu halten, zu sanieren, aus- oder zurückzubauen. Dafür werden den öffentlichen 
Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 75 % und Darlehen der WIBank in Höhe von 25 % zur 
Verfügung gestellt. 
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden rund 24,4 Mio. Euro aus dem Bundesprogramm 
für Schulbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Vorgesehen ist, die Anmeldung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Stadtverordneten-
beschluss am 22.März 2018 bei dem Fördergeber einzureichen. Mit der Zustimmung kann 
nach aktuellem Kenntnisstand ab April 2018 kurzfristig gerechnet werden. Entsprechend muss 
mit der Bearbeitung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Zustimmung  begonnen werden, um 
eine fristgerechte Fertigstellung bis Dezember 2022 zu gewährleisten.  
 
Bei der Aufstellung der Anmeldungen zum Bundesprogramm wurden nach Möglichkeit nur 
„sichere“ Maßnahmen berücksichtigt, die nach Einschätzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt die Förderkriterien erfüllen. Gleichwohl bleibt ein Restrisiko, dass einzelne Maß-
nahmen, aus welchen Gründen auch immer, bei der Prüfung durch das Hessische Ministerium 
der Finanzen, nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht anerkannt werden. 
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass bei der Detailplanung durch die Fachämter festgestellt 
wird, dass die eine oder andere Maßnahme nicht wie gewünscht realisiert werden kann. 
Hierdurch kann es zu einer Rückforderung der Zuwendungen kommen. 
Insbesondere ist die Einhaltung vorgeschriebener Fertigstellungtermine in Zusammenhang mit 
der konjunkturbedingten Auftragslage der Baufirmen und die ungewisse Baukostenentwicklung 
in den nächsten Jahren zu nennen.      
 
 
Anmeldung Schulbaumaßnahmen  
 
Elly-Heuss-Knapp-Schule Neubau Betreuung  
 
2,5 Mio. € 
Stadtteilschule Arheilgen Sanierung Gebäude B + C inkl. 
Interimslösung 
7,5 Mio. € 
Wilhelm-Hauff-Schule Sanierung Hauptgebäude und 
Gebäude 2 inkl. Interimslösung 
8,0 Mio. € 
Lichtenbergschule Sanierung Verwaltungsgebäude 
 
2,0 Mio. € 
Lichtenbergschule Sanierung Turnhalle 
 
4,4 Mio. € 
Summe der Anmeldungen  24,4 Mio. €

- 5 - 
 
Nachrückerliste 
Christoph-Graupner-Schule Funktionale Erweiterung 
 
8,2 Mio. € 
Heinrich-Heine-Schule Erweiterung Betreuung 
 
1,0 Mio. € 
Astrid-Lindgren-Schule Sanierung Turnhalle 
 
2,7 Mio. € 
 
Die Aufteilung der Gesamtmittel in Höhe von 24,4 Mio. Euro erfolgt auf die jeweiligen 
Einzelprojekte auf Basis von überschlägigen Bruttogrundflächen.    
 
Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere Einzelbauvorlagen verzichtet. Im 
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte 
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.  
 
Die bisher für die Anmeldung zum KIP II vorgesehenen Maßnahmen  
 
Wilhelm-Leuschner-Schule (Sanierung Verwaltung, Neubau Mensa, Erweiterung 
Ganztagsbereich) 
Stadtteilschule Arheilgen (Abriss und Neubau Turnhalle) 
Jugendverkehrsschule (Abriss und Neubau) 
 
können aufgrund der im Staatsanzeiger am 05.02.2018 veröffentlichten Förderrichtlinien nicht 
angemeldet werden, da sie sich nicht gesichert bis zum 31.12.2022 abschließend umsetzen 
lassen bzw. es sich um Neubauten handelt.  
 
Über die Etatisierung dieser Maßnahmen im Schulbausanierungsprogramm entscheidet die 
Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Etatberatungen zum Wirtschaftsplan 2019ff 
des Eigenbetriebs Immobilienmanagement- 
 
Da gemäß der Förderrichtlinien Ausstattungsgegenstände nicht förderfähig sind, ist es 
erforderlich, die Mittel für Ausstattung der aus KIP II-Mitteln sanierten bzw. neu gebauten 
Räume in den jeweiligen Haushaltsjahren der voraussichtlichen Fertigstellung im 
Haushaltsplan, Produktbereich 3, zu etatisieren. 
 
Beteiligung der Ersatzschulen an KIP II 
 
Gemäß den Förderrichtlinien sind Privatschulen angemessen zu beteiligen. Bei der Berechnung 
der Fördersumme wurde durch das Land die Zahl der Schüler*innen an Privatschulen 
eingerechnet.  
 
Bei der Informationsveranstaltung am 22.12.2017 im Hessischen Finanzministerium wurde 
empfohlen, ein kommunales Förderprogramm aufzulegen. Von Seiten des Hessischen 
Finanzministeriums ist diese Vorgehensweise mit der Interessensvertretung  der Privatschulen 
abgesprochen.

- 6 - 
Dies erscheint vor dem Hintergrund der ansonsten vom kommunalen Schulträger zu tragenden 
Verantwortung von Antragstellung über Prüfung bis zur Sicherstellung der termingerechten 
Einreichung der Nachweise zur Abrechnung für den Bereich der Privatschulen die einzig 
mögliche Option. 
 
Zur Beteiligung der Privatschulen im Rahmen eines kommunalen Sonderprogramms erfolgt im 
Nachgang eine gesonderte Magistratsvorlage inklusive kommunaler Förderrichtlinien. 
 
 
Personaleinstellungen 
 
IDA, Fachbereich Rechnungswesen 
1 Stelle, EG 8, Verwaltungsangestellte 
 
Um die Schulbaumaßnahmen im KIP II umsetzen zu können, wird im Fachbereich 
Rechnungswesen des Eigenbetriebes Immobilienmanagemants Darmstadt zusätzliches 
Personal im Umfang von einer Stelle VZÄ benötigt. Im Rahmen der finanztechnischen 
Abwicklung müssen zeitgerechte Rechnungsbearbeitungen erfolgen und nach Abschluss der 
Baumaßnahmen Verwendungsnachweise erstellt werden.  
 
Schulamt 
1 Stelle, EG 11 bzw. A 11 
 
Im Schulamt werden personelle Ressourcen im Umfang von einer Stelle VZÄ zur 
Abwicklung/Begleitung der städtischen Maßnahmen im KIP II sowie zur Abwicklung des 
aufzulegenden städtischen Förderprogramms für die angemessene Beteiligung der 
Ersatzschulen (Erarbeitung Förderrichtlinien, Verhandlungen mit Ersatzschulen, Erstellung von 
Zuwendungsbescheiden, Prüfung von Verwendungsnachweisen usw.) erforderlich. 
 
Weiterer Personalbedarf 
 
IDA, Technische Fachbereiche  
7 vb-Stellen, EG 11, Architekten/Ingenieure 
 
Mit geplanter Verlagerung von Projekten aus IDA in die Darmstädter 
Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH & Co KG (DSE), voraussichtlich zum 01.06.2018, ist 
vorgesehen, dass ein Personalübergang in Zusammenhang mit den zu übertragenden 
Projekten erfolgen soll. Bei Personalübergang an die DSE werden im Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement Darmstadt die entsprechenden Stellen zur unbefristeten 
Wiederbesetzung verwendet, um die KIP Projekte bearbeiten zu können.  
 
Darmstadt, 26.02.2018 
65-10-00 li/kn Nst.: 36 11 
 
Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent IV Die Dezernentin V

Jochen Partsch Rafael Reißer     André Schellenberg Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister Bürgermeister  Stadtkämmerer Stadträtin

anlage 4

242 Zeichen

Punkt 3: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) 
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - 
 (V-Nr. 2018/0063) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
 
Stimmenthaltung: AfD Fraktion

anlage 5

166 Zeichen

Punkt 15: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II) 
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - 
 (V-Nr. 2018/0063) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

2018/0063

9357 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
01.03.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat II 
 
Amt: Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt, Schulamt, 
Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0063 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Kommunalinvestitionsprogramm "KIP macht Schule" (KIP II)  
- Anmeldung der Schulbaumaßnahmen - 
 
Vorlage vom: 26.02.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat stimmt der Aufstellung der Schulbaumaßnahmen einschließlich der 
Nachrückerliste zur Anmeldung für das Kommunalinvestitionsprogramm „KIP macht Schule“ 
(KIP II)  zu. 
 
2. Falls einzelne Maßnahmen bei der Prüfung der Anträge nicht als dem Programm 
entsprechend eingestuft werden, legt der Magistrat zur Beschleunigung des Umsetzungs -
prozesses eine Rangfolge der Maßnahmen der Nachrückerliste fe st. 
 
3. Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere Einzelbauvorlagen verzichtet. Im 
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte 
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.

- 2 - 
4. Für die laut Förderrichtli nien vorgesehene angemessene Beteiligung der Ersatzschulen wird 
ein kommunales Förderprogramm im Umfang von 2 Mio. € im Haushaltsjahr 2019 aufgelegt.  
 
5. Für die Ausstattung der Schulen nach dem aus Mitteln von KIP II finanzierten Maßnahmen 
werden in den Haushaltsjahren der jeweiligen Fertigstellung Mittel im Produktbereich 3 
etatisiert. 
 
6. Der unbefristeten Einstellung von zwei Beschäftigten im Verwaltungsbereich zur Vorbereitung, 
Durchführung und Nachbereitung des „Kommunalinvestitionsprogramm KIP macht Schule 
(KIP II)“ wird außerhalb des Stellenplans zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Förderrichtlinie Hessisches Ministerium der Finanzen vom 30.12.2017  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  26.02.2018 
 
Mit Zuwendungsbescheid der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vom 29.11.2017 
wurden der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Auftrag des Hessischen Ministeriums der 
Finanzen Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsprogramm des Bundes „KIP macht 
Schule“ (KIP II) bereitgestellt. 
 
Mit diesem Bundesprogramm sollen die öffentlichen Schulträger in die Lage versetzt werden, 
ihre Schulinfrastruktur in dem zur dauerhaften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang 
instand zu halten, zu sanieren, aus- oder zurückzubauen. Dafür werden den öffentlichen 
Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 75 % und Darlehen der WIBank in Höhe von 25 %  zur 
Verfügung gestellt. 
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden rund 24,4 Mio. Euro aus dem Bundesprogramm 
für Schulbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Vorgesehen ist, die Anmeldung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Stadtverordneten -
beschluss am 22.März 2018 bei dem Fördergeber einzureichen. Mit der Zustimmung kann 
nach aktuellem Kenntnisstand ab April 2018 kurzfristig gerechnet werden. Entsprechend muss 
mit der Bearbeitung der Schulbaumaßnahmen direkt nach Zustimmung  begonnen werden, um 
eine fristgerechte Fertigstellung bis Dezember 2022 zu gewährleisten.  
 
Bei der Aufstellung der Anmeldungen zum Bundesprogramm wurden nach Möglichkeit nur 
„sichere“ Maßnahmen berücksichtigt, die nach Einschätzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt die Förderkriterien erfüllen. Gleichwohl bleibt ein Restrisiko, dass einzelne Maß-
nahmen, aus welchen Gründen auch immer, bei der Prüfung durch das Hessische Ministerium 
der Finanzen, nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht anerkannt werden. 
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass bei der Detailplanung durch die Fachämter festgestellt 
wird, dass die eine oder andere Maßnahme nicht wie gewünscht realisiert werden kann. 
Hierdurch kann es zu einer Rückforderung der Zuwendungen kommen. 
Insbesondere ist die Einhaltung vorgeschriebener Fertigstellungtermine in Zusammenhang mit 
der konjunkturbedingten Auftragslage der Baufirmen und die ungewisse Baukostenentwicklung 
in den nächsten Jahren zu nennen.      
 
 
Anmeldung Schulbaumaßnahmen  
 
Elly-Heuss-Knapp-Schule Neubau Betreuung  
 
2,5 Mio. € 
Stadtteilschule Arheilgen Sanierung Gebäude B + C inkl. 
Interimslösung 
7,5 Mio. € 
Wilhelm-Hauff-Schule Sanierung Hauptgebäude und 
Gebäude 2 inkl. Interimslösung 
8,0 Mio. € 
Lichtenbergschule Sanierung Verwaltungsgebäude 
 
2,0 Mio. € 
Lichtenbergschule Sanierung Turnhalle 
 
4,4 Mio. € 
Summe der Anmeldungen  24,4 Mio. €

- 4 - 
Nachrückerliste 
Christoph-Graupner-Schule Funktionale Erweiterung 
 
8,2 Mio. € 
Heinrich-Heine-Schule Erweiterung Betreuung 
 
1,0 Mio. € 
Astrid-Lindgren-Schule Sanierung Turnhalle 
 
2,7 Mio. € 
 
Die Aufteilung der Gesamtmittel in Höhe von 24,4 Mio. Euro erfolgt auf die jeweiligen 
Einzelprojekte auf Basis von überschlägigen Bruttogrundflächen.    
 
Mit Beschluss dieser Magistratsvorlage wird auf weitere Einzelbauvorlagen verzichtet. Im 
Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung werden über den Magistrat Sachstandsberichte 
in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.  
 
Die bisher für die Anmeldung zum KIP II vorgesehenen Maßnahmen  
 
Wilhelm-Leuschner-Schule (Sanierung Verwaltung, Neubau Mensa, Erweiterung 
Ganztagsbereich) 
Stadtteilschule Arheilgen (Abriss und Neubau Turnhalle) 
Jugendverkehrsschule (Abriss und Neubau) 
 
können aufgrund der im Staatsanzeiger am 05.02.2018 veröffentlichten Förderrichtlinien nicht 
angemeldet werden, da sie sich nicht gesichert bis zum 31.12.2022 abschließend umsetzen 
lassen bzw. es sich um Neubauten handelt.  
 
Über die Etatisierung dieser Maßnahmen im Schulbausanierungsprogramm entscheidet die 
Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Etatberatungen zum Wirtschaftspla n 2019ff 
des Eigenbetriebs Immobilienmanagement- 
 
Da gemäß der Förderrichtlinien Ausstattungsgegenstände nicht förderfähig sind, ist es 
erforderlich, die Mittel für Ausstattung der aus KIP II-Mitteln sanierten bzw. neu gebauten 
Räume in den jeweiligen Haushaltsjahren der voraussichtlichen Fertigstellung im 
Haushaltsplan, Produktbereich 3, zu etatisieren. 
 
Beteiligung der Ersatzschulen an KIP II 
 
Gemäß den Förderrichtlinien sind Privatschulen angemessen zu beteiligen. Bei der Berechnung 
der Fördersumme wurde durch das Land die Zahl der Schüler*innen an Privatschulen 
eingerechnet.  
 
Bei der Informationsveranstaltung am 22.12.2017 im Hessischen Finanzministerium wurde 
empfohlen, ein kommunales Förderprogramm aufzulegen. Von Seiten des Hessischen 
Finanzministeriums ist diese Vorgehensweise mit der Interessensvertretung  der Privatschulen 
abgesprochen. 
 
Dies erscheint vor dem Hintergrund der ansonsten vom kommunalen Schulträger zu tragenden 
Verantwortung von Antragstellung über Prüfung bis zur Sicherstellung der termingerechten 
Einreichung der Nachweise zur Abrechnung für den Bereich der Privatschulen die einzig 
mögliche Option.

- 5 - 
 
Zur Beteiligung der Privatschulen im Rahmen eines kommunalen Sonderprogramms erfolgt im 
Nachgang eine gesonderte Magistratsvorlage inklusive kommunaler Förderrichtlinien. 
 
 
Personaleinstellungen 
 
IDA, Fachbereich Rechnungswesen 
1 Stelle, EG 8, Verwaltungsangestellte 
 
Um die Schulbaumaßnahmen im KIP II umsetzen zu können, wird im Fachbereich 
Rechnungswesen des Eigenbetriebes Immobilienmanagemants Darmstadt zusätzliches 
Personal im Umfang von einer Stelle VZÄ benötigt. Im Rahmen der finanztechnischen 
Abwicklung müssen zeitgerechte Rechnungsbearbeitungen erfolgen und nach Abschluss der 
Baumaßnahmen Verwendungsnachweise erstellt werden.  
 
Schulamt 
1 Stelle, EG 11 bzw. A 11 
 
Im Schulamt werden personelle Ressourcen im Umfang von einer Stelle VZÄ zur 
Abwicklung/Begleitung der städtischen Maßnahmen im KIP II sowie zur Abwicklung des 
aufzulegenden städtischen Förderprogramms für die angemessene Beteiligung der 
Ersatzschulen (Erarbeitung Förderrichtlinien, Verhandlungen mit Ersatzschulen, Erstellung von 
Zuwendungsbescheiden, Prüfung von Verwendungsnachweisen usw.) erforderlich.  
 
Weiterer Personalbedarf 
 
IDA, Technische Fachbereiche  
7 vb-Stellen, EG 11, Architekten/Ingenieure 
 
Mit geplanter Verlagerung von Projekten aus IDA in die Darmstädter 
Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH & Co KG (DSE), voraussichtlich zum 01.06.2018, ist 
vorgesehen, dass ein Personalübergang in Zusammenhang mit den zu übertragenden 
Projekten erfolgen soll. Bei Personalübergang an die DSE werden im Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement Darmstadt die entsprechenden Stellen zur unbefristeten 
Wiederbesetzung verwendet, um die KIP Projekte bearbeiten zu können.  
 
Darmstadt, 26.02.2018 
65-10-00 li/kn Nst.: 36 11 
 
Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent IV Die Dezernentin V 
 
 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer     André Schellenberg Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister Bürgermeister  Stadtkämmerer Stadträtin

Beratungsverlauf (5)

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0063
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.02.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00