Mandari Insight

V/0509/2016

Aufnahme neuer Gesellschafter durch Veräußerung von Geschäftsanteilen an der smartOPTIMO GmbH + Co. KG

Vorlagen 08.06.2016

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Aufnahme_Bielefeldetal_Vergleich_VorlFassung

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Aufnahme_Bielefeldetal_GesellVer_VorlFassung

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Aufnahme_Bielefeldetal_Stimmbindungsvertrag_VorlFassung

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Aufnahme_Bielefeldetal_Vergleich_VorlFassung

28150 Zeichen

1 
 
 
Vergleich Gesellschaftsvertrag smartOPTIMO GmbH & Co. KG 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
Präambel  
Im Zuge der Liberalisierung des Energiemark- 
tes durch das Energiewirtschaftsgesetz eröff- 
nen sich für Versorgungsunternehmen neue 
Chancen für die zukünftige Entwicklung der 
Unternehmen. 
 
 
Um für den Bereich des Mess- und Zählerwe- 
sens der Stadtwerke Münster GmbH und der 
Stadtwerke Osnabrück AG im Umfeld der an- 
haltenden regulatorischen Veränderungen die 
sich aus der Marktöffnung ergebenden Chan- 
cen gemeinsam und effizient zu nutzen, haben 
sich die Vertragspartner dazu entschieden, 
ihre Aktivitäten im Bereich des Mess- und Zäh- 
lerwesens in einer gemeinsamen Gesellschaft 
zu bündeln. 
 
 
 
Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Energie- 
wirtschaftsgesetz und die Herausforderungen durch das Gesetz 
zur Digitalisierung der Energiewende inklusive des Gesetzes 
über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in 
intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) 
eröffnen ergeben  sich für Versorgungsunternehmen neue Chancen, 
aber auch Herausforderungen  für die zukünftige Entwicklung der 
Unternehmen.  
Um für den Bereich des Mess- und Zählerwesens von  der Stadtwer- 
ken kommunalen Versorgungsunternehmen  Münster GmbH und 
der Stadtwerke Osnabrück AG  im Umfeld der anhaltenden regulato- 
rischen Veränderungen die sich aus der Marktöffnung ergebenen 
Chancen und Herausforderungen  gemeinsam und effizient zu nut- 
zen anzugehen , haben sich die Vertragspartner dazu entschieden, 
ihre Aktivitäten im Bereich des Mess- und Zählerwesens in einer 
gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln. Fokus sind Aktivitäten für 
grundzuständige Messstellenbetreiber im Sinne des MsbG. In 
einzelnen Fällen ist die smartOPTIMO GmbH & Co. KG im Sinne 
des MsbG ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber und dies 
jeweils in Kooperation mit dem kommunalen Gesellschafter. 
Die Gesellschaft hat das Ziel,  die effiziente Durchführung von 
Aktivitäten von kommunalen Versorgungsunternehmen in den 
oben aufgeführten Bereichen zu fördern, respektive je nach 
Wunsch des Versorgungsunternehmens selber durchzuführen.   
Darüber hinaus besteht das Ziel, einen effizienten und kosten- 
• Anpassung an die neuen 
gesetzlichen Regelungen 
und damit verbundenen 
technischen Aspekte für die 
Energiewirtschaft bzw. das 
Messwesen 
• Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises

2 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
 
 
 
 
günstigen Standard auf Grundlage rechtlicher und regulator i- 
scher (Mindest-)Anforderungen für Dienstleistungen bereitzu- 
stellen. Solche Dienstleistungen sind insbesondere vor dem 
Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung von intelligenter 
Messtechnik erforderlich. Hierfür stellt die Gesellschaft die er- 
forderliche Systeminfrastruktur und Dienstleistungen zur Ver- 
fügung.  
Definition  
Soweit im Folgenden von intelligenten Zählern 
die Rede ist, sind dies elektronische Tarifzäh- 
ler, die die Anforderungen an Smart Meter ge- 
mäß EnWG (in der jeweils gültigen Fassung) 
erfüllen. 
 
Soweit im Folgenden von  
a) intelligenten Zählern intelligenten Messsystemen oder 
modernen Messeinrichtungen die Rede ist , sind dies elekt- 
ronische Tarifzähler, die die Anforderungen  an Smart Meter 
gemäß EnWG gemäß Gesetz zur Digitalisierung der 
Energiewende und ggf. EnWG sowie EEG und KWKG (in 
der jeweils gültigen Fassung) erfüllen.  
 
b) zentralen Dienstleistungen die Rede ist, sind di es  modu- 
lar aufgebaute System-Applikationen und Dienstleistun- 
gen inklusive der Durchführung der entsprechenden 
Prozesse, für die die jeweils erforderliche IT-
Infrastruktur, IT-Dienste sowie Prozesse entwickelt, be- 
reitgestellt und betrieben werden.  
 
Dazu gehören insbesondere die für  den Betrieb von 
Messsystemen notwendige Durchführung der Gateway-
Administration, Übermittlung und Visualisierung der 
Messdaten, Bereitstellung der erforderlichen Zertifikate 
sowie Sicherstellung der Datensicherheit gemäß der je- 
weils gültigen rechtlichen und technischen Anforderun- 
gen. Diese Dienstleistungen werden grundsätzlich von 
Klarstellung der Arten von 
Dienstleistungen sowie erforder- 
licher Systeminfrastruktur

3 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
mehreren Gesellschaftern genutzt.  
c) Geschäftsvorfall oder Geschäftsvorfälle die Rede  ist, 
sind damit alle Vorgänge der Gesellschaft gemeint, die 
die Vermögenszusammensetzung in dem Unternehmen 
beeinflussen oder beeinflussen können.   
§ 2 Gegenstand des Unternehmens  
(1) Gegenstand des Unternehmens ist 
die marktgerechte Erbringung von 
Dienstleistungen im Bereich des 
Stadtwerkeeigenen Zähler- und 
Messwesens ausschließlich in den 
kommunalen Versorgungsgebieten 
und den Versorgungssektoren der 
Gesellschafter. Zulässig ist im Rah- 
men des Gegenstandes gemäß Satz 
1 auch eine überörtliche Betätigung. 
Dazu gehört auch die Planung, Er- 
richtung, Unterhaltung und Finanzie- 
rung der dazu notwendigen Anlagen. 
Gegenstand des Unternehmens ist 
auch die Umsetzung der gesetzlichen 
Vorgaben zur flächendeckenden Ein- 
führung von intelligenten Zählern. 
 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die marktgerechte Erbrin- 
gung von Dienstleistungen im Bereich des Stadtwerkeeige- 
nen Zähler- und Messwesens ausschließlich in den kom- 
munalen Versorgungsgebieten zur Realisierung von öf- 
fentlicher Zusammenarbeit kommunaler Gesellschafter. 
Ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben 
des Zähler- und Messwesens sind  unmittelbar verbunde- 
ne Dienstleistungen im Sinne des § 107a Abs. 2 GO NRW 
für  kommunale Gesellschafter wesentlicher Teil des Leis- 
tungsportfolios . Zulässig ist im Rahmen des Gegenstandes 
gemäß Satz 1 auch eine überörtliche Betätigung Dazu gehört 
auch die Planung, Errichtung, Unterhaltung und Finanzierung 
der dazu notwendigen Anlagen.  Zulässig ist im Rahmen 
des Gegenstandes gemäß Satz 1 auch eine überörtliche 
Betätigung als wettbewerblicher Messstellenbetreiber im 
Sinne des MsbG jeweils in Kooperation mit dem kommu- 
nalen Gesellschafter.   Gegenstand des Unternehmens ist 
auch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur flächen- 
deckenden Einführung von intelligenten Zählern. 
Anpassung an die neuen ge- 
setzlichen Regelungen und da- 
mit verbundenen technischen 
Aspekte für die Energiewirt- 
schaft bzw. das Messwesen 
§ 5  Gesellschaft er, Kapitalanteile, Einlagen, Haf tsummen  Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen  
(2)  Kommanditisten sind:  
 die Stadtwerke Münster GmbH (46,0 %) 
(2) Kommanditisten sind: 
      die Stadtwerke Münster GmbH ( 46,0 38,0 %) 
Ergänzung weiterer Gesell- 
schafter

4 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von                  
184.920,00 Euro 
 die Stadtwerke Osnabrück AG (46,0%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von           
184.920,00 Euro 
  
  
 
 
mit einem Kapitalanteil in Höhe von               
184.920,00         152.760,00  Euro 
     die Stadtwerke Osnabrück AG ( 46,0 38,0%) 
mit einem Kapitalanteil in Höhe von         184.920,00       
   152.760,00  Euro 
die Stadtwerke Bielefeld GmbH (5%) 
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro 
die Stadtwerke Gütersloh GmbH (0,5%) 
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 2.010,00 Euro 
die Stadtwerke Gießen AG (5%) 
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro 
die Stadtwerke Menden GmbH (0,5%) 
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 2.010,00 Euro 
die Stadtwerke Solingen GmbH (5%) 
mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.100,00 Euro 
 
(4) Die Kommanditisten übernehmen fol- 
gende Hafteinlagen von: 
  
 
(4) Die Kommanditisten übernehmen folgende Hafteinlagen von: 
 Stadtwerke Bielefeld GmbH 20.100,00 Euro 
Stadtwerke Gütersloh GmbH  2.010,00 Euro 
Ergänzung weiterer Gesell- 
schafter

5 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
 Stadtwerke Gießen AG  20.100,00 Euro  
Stadtwerke Menden GmbH 2.010,00 Euro 
Stadtwerke Solingen GmbH 20.100,00 Euro 
 
(6) Die Gesellschaft kann mit Zustimmung 
der Gesellschafterversammlung weitere 
Kommanditisten aufnehmen. Der Be- 
schluss ist mit einer Mehrheit von 75% 
der abgegebenen Stimmen zu fassen 
(6) Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Gesellschafter- 
versammlung weitere Kommanditisten aufnehmen. Der Be- 
schluss ist mit einer einfacher  Mehrheit von 75% der abge- 
gebenen Stimmen zu fassen. 
Berücksichtigung der Erweite- 
rung des Gesellschafterkreises 
§ 6 Konten der Gesell schafter  
(2) Auf dem Kapitalkonto I der Kommandi- 
tisten wird ihr Kapitalanteil i.S.d. § 5 
Abs. 2 verbucht; er ist unverzinslich, 
soweit es sich um den Kapitalanteil ei- 
nes Kommanditisten mit einer Beteili- 
gungsquote an der Gesellschaft von 
mindestens 10% handelt. Andernfalls 
ist der Kapitalanteil mit einem Zinssatz 
von 5 % per anno zu verzinsen;…… 
(2) Auf dem Kapitalkonto I der Kommanditisten wird ihr Kapital- 
anteil i.S.d. § 5 Abs. 2 verbucht; er ist unverzinslich, soweit 
es sich um den Kapitalanteil eines Kommanditisten mit einer 
Beteiligungsquote an der Gesellschaft von mindestens 10 5% 
handelt. Andernfalls ist der Kapitalanteil mit einem Zinssatz 
von 5  1 % per anno zu verzinsen;…… 
Anpassung an neue Kapital- 
marktbedingungen 
§ 8 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfas sung der Gesellschafterversammlung  
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafter 
werden mit 75% der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz 
oder Gesellschaftsvertrag eine andere 
Mehrheit vorschreiben . Die Komple- 
mentärin hat kein Stimmrecht bei Be- 
schlussfassungen der Gesellschafter- 
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit 75%  einf a- 
cher Mehrheit  der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit 
nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit 
vorschreiben . Die Komplementärin hat kein Stimmrecht bei 
Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung. 
Berücksichtigung der Erweite- 
rung des Gesellschafterkreises

6 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
versammlung.  
 (9) Geschäftsvorfälle, die ausschließlich das Profit Center 
eines Gesellschafters betreffen, benötigen nur den Be- 
schluss des entsprechenden Gesellschafters des be- 
troffenen Profit Centers. Voraussetzung ist, dass der Ge- 
schäftsvorfall mit dem Gesellschafter kein Liquiditäts- 
oder Insolvenzrisiko für die Gesamtgesellschaft darstellt. 
Die Liquidität für Investitionen hat der entsprechend in- 
vestierende Gesellschafter bereitzustellen. 
Berücksichtigung der Erweite- 
rung des Gesellschafterkreises 
 (10) Geschäftsvorfälle, die mehrere Gesellschafter betreffen, 
benötigen gemäß Absatz (8) eine einfache Mehrheit. Da- 
zu zählen insbesondere Geschäftsvorfälle für zentrale 
Dienstleistungen.  
Berücksichtigung der Erweite- 
rung des Gesellschafterkreises 
 (11) Bei der Definition des Standards für zentrale Dienstlei s- 
tungen werden die Belange der Gesellschafter mittels 
Anforderungsmanagement berücksichtigt. Die Ge- 
schäftsführung stellt hierzu anlassbezogen respektive 
mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung der fach- 
lichen Anforderer  der Gesellschafter den jeweiligen 
Standard vor und führt eine Erörterung und Anhörung 
mit allen Gesellschaftern mit mehr als 100.000 Zählpunk- 
ten Strom durch. Alle anderen Gesellschafter benennen 
für diese Anhörung gemeinsam einen Vertreter aus ihren 
Reihen. Den Anforderungen von Gesellschaftern mit in- 
tensiven Prozessverknüpfungen wird unter diesen Prä- 
missen besonders Rechnung getragen.  
Berücksichtigung der Erweite- 
rung des Gesellschafterkreises 
und der Komplexität der Sys- 
teminfrastruktur 
 (12) Der Geschäftsführer informiert in den Gesellschafter- 
versammlungen jeweils über neue Geschäftsvorfälle  mit 
Berücksichtigung der Erweite- 
rung des Gesellschafterkreises

7 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
den Gesellschaftern.  In Verbindung mit  § 8 (9) zuse- 
hen, dass die anderen Gesell- 
schafter auch über andere Ge- 
schäftsvorfälle informiert sind 
(9) Über die Gesellschafterversammlung 
ist eine Niederschrift anzufertigen, die 
vom Vorsitzenden der Gesellschafter- 
versammlung zu unterzeichnen ist. In 
der Niederschrift sind der Ort und der 
Tag der Versammlung, die Teilnehmer, 
die Tagesordnung, alle Anträge und 
das Ergebnis der Abstimmungen sowie 
die Gesellschafterbeschlüsse aufzu- 
nehmen. Über jeden außerhalb von 
Gesellschafterversammlungen gefass- 
ten Beschluss ist, zu Beweiszwecken, 
nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung, 
unverzüglich eine Niederschrift anzu- 
fertigen, die den Tag und die Form der 
Beschlussfassung, den Inhalt des Be- 
schlusses sowie die Stimmabgaben 
anzugeben hat und vom Vorsitzenden 
der Gesellschafterversammlung zu un- 
terzeichnen ist. Eine Niederschrift ist 
jedem Gesellschafter zuzusenden. 
Ist jetzt ( 13)  Nur verschoben 
(10) Der Rat der an den Gesellschaftern 
unmittelbar oder mittelbar beteiligten 
Kommunen im Bereich Nordrhein-
Westfalens bestellt einen Vertreter der 
jeweiligen Kommune in die Gesell- 
schafterversammlung. Die jeweiligen 
Ist jetzt (14)  Nur verschoben

8 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
Räte können beschließen, dass die 
Geschäftsführer diese Vertretung 
wahrnehmen. Sie übernehmen den Sitz 
und die Stimme des Gesellschafters, 
an dem die betreffende Kommune be- 
teiligt ist. Sie haben in den Organen der 
Gesellschaft die Interessen der Ge- 
meinde zu verfolgen, soweit durch Ge- 
setz nichts anderes bestimmt ist. Sie 
sind an die Beschlüsse des Rates und 
seiner Ausschüsse gebunden. Sie ha- 
ben als vom Rat bestellte Vertreter ihr 
Amt auf Beschluss des Rates jederzeit 
niederzulegen. Die Vertreter der Ge- 
meinde haben gemäß § 113 Abs. 5 
GONW den Rat über alle Angelegen- 
heiten von besonderer Bedeutung früh- 
zeitig zu unterrichten. Die Unterrich- 
tungspflicht besteht nur, soweit durch 
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.  
§ 11a Beirat  
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der 
integrativer Bestandteil der Gesell- 
schaft ist und der Geschäftsführung be- 
ratend zur Seite steht, um das Know-
how der Kommanditisten in energie- 
wirtschaftlichen Bereichen effektiv zu 
nutzen und die wirtschaftlichen Chan- 
cen in Zusammenhang mit Smart Mete- 
ring durch Bündelung des technischen 
und des vertrieblichen Know-hows zu 
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der integrat iver Bestandteil 
der Gesellschaft ist und der Geschäftsführung beratend zur 
Seite steht, um das Know-how der Kommanditisten in ener- 
giewirtschaftlichen Bereichen effektiv zu nutzen und die wirt- 
schaftlichen Chancen in Zusammenhang mit Smart Metering  
klassischer und intelligenter Messtechnik  durch Bünde- 
lung des technischen und des vertrieblichen Know-hows zu 
maximieren….. 
Anpassung an die neuen ge- 
setzlichen Regelungen und da- 
mit verbundenen technischen 
Aspekte für die Energiewirt- 
schaft bzw. das Messwesen

9 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
maximieren….. 
(3) Die Gesellschafterversammlung be- 
stimmt aus der Mitte des Beirats durch 
einen mit einer Mehrheit von 75% der 
abgegebenen Stimmen zu fassenden 
Gesellschafterbeschluss einen Beirats- 
vorsitzenden und seinen ständigen 
Stellvertreter….. 
(3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt aus der Mitte des 
Beirats durch einen mit einer einfacher  Mehrheit von 75% 
der abgegebenen Stimmen zu fassenden Gesellschafterbe- 
schluss einen Beiratsvorsitzenden und seinen ständigen 
Stellvertreter….. 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises 
(4) Der Beirat tritt grundsätzlich einmal im 
Kalenderhalbjahr zusammen. Eine Bei- 
ratssitzung kann darüber hinaus jeder- 
zeit von der Geschäftsführung, 30% 
der Beiratsmitglieder oder durch einen 
mit einer Mehrheit von 75% der abge- 
gebenen Stimmen gefassten Gesell- 
schafterbeschluss verlangt werden. …..  
(4) Der Beirat tritt grundsätzlich einmal im Kalenderhalbjahr zu- 
sammen. Eine Beiratssitzung kann darüber hinaus jederzeit 
von der Geschäftsführung, 30% der Beiratsmitglieder oder 
durch einen mit einer einfacher  Mehrheit  von 75% der ab- 
gegebenen Stimmen gefassten Gesellschafterbeschluss ver- 
langt werden… 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises 
(5) Der Beirat tritt in der Regel am Ort der 
Gesellschaft zusammen. Der Beirat ist 
beschlussfähig, sofern mindestens 
75% der Beiratsmitglieder persönlich 
anwesend ist….. 
….Insofern bei erstem Zusammentre- 
ten des Beirats keine Beschlussfähig- 
keit vorliegt, gilt, dass bei dem zweiten 
Zusammentreten des Beirats zur sel- 
ben Angelegenheit Beschlussfähigkeit 
auch dann vorliegt, wenn nicht mindes- 
tens 75% der Beiratsmitglieder persön- 
lich anwesend  ist…… 
(5) Der Beirat tritt in der Regel am Ort der Gesellschaft zusam- 
men. Der Beirat ist beschlussfähig, sofern mindestens 75% 
die Mehrheit  der Beiratsmitglieder persönlich anwesend ist 
oder von einem Bevollmächtigten vertreten wird …. 
Insofern bei erstem Zusammentreten des Beirats keine Be- 
schlussfähigkeit vorliegt, gilt, dass bei dem zweiten Zusam- 
mentreten des Beirats zur selben Angelegenheit Beschluss- 
fähigkeit auch dann vorliegt, wenn nicht mindestens 75% die 
Mehrheit  der Beiratsmitglieder persönlich anwesend ist oder 
von Bevollmächtigten vertreten wird ….. 
Einführung einer Vertreter- 
regelung 
(7) Für Kommanditisten, deren Beteili- 
gungsquote an der Gesellschaft nicht 
(7) Für Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesell- 
schaft nicht mindestens 10 5% beträgt, ist das Widerspruchs- 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter-

10 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
mindestens 10% beträgt, ist das Wi- 
derspruchsrecht gemäß § 164 HGB 
ausgeschlossen. 
recht gemäß § 164 HGB ausgeschlossen. kreises 
(8) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu 
Einberufung und Beschlussfassung des 
Beirates, sind in der Geschäftsordnung 
des Beirats zu regeln, die von der Ge- 
sellschafterversammlung mit einer 
Mehrheit von 75 % der abgegebenen 
Stimmen erlassen wird. 
(8) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu Einberufung und Be- 
schlussfassung des Beirates, sind in der Geschäftsordnung 
des Beirats zu regeln, die von der Gesellschafterversamm- 
lung mit einer  einfacher  Mehrheit von 75% der abgegebenen 
Stimmen erlassen wird. 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises 
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung  
(5) Den an der Gesellschaft mittelbar be- 
teiligten Kommunen stehen die in § 112 
Abs. 1 GO NRW sowie § 124 NGO ge- 
nannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und 
§ 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes 
(HGrG) zu, soweit dies zwingend ge- 
setzlich vorgeschrieben ist… 
(5) Den an der Gesellschaft mittelbar beteiligten Kommunen ste- 
hen die in § 112 Abs. 1 GO NRW sowie § 124 NGO genann- 
ten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrund- 
sätzegesetzes (HGrG) zu soweit dies zwingend gesetzlich 
vorgeschrieben ist . 
Hinweis der Bezirksregie- 
rung in Münster 
§ 14 Gewinnverteilung  
(5) Veränderungen in der Zuordnung der 
Wirtschaftsgüter zu den einzelnen Pro- 
fitcentern bedürfen der Zustimmung 
der Gesellschafterversammlung mittels 
eines mit 75%-Mehrheit der abgege- 
benen Stimmen zu fassenden Be- 
schlusses. 
(5) Veränderungen in der Zuordnung der Wirtschaftsg üter zu 
den einzelnen Profitcentern bedürfen der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung mittels eines mit 75%-Mehrheit  
einfacher  Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen- 
den Beschlusses. 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises 
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungs- 
quote an der Gesellschaft nicht min- 
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesell- 
schaft nicht mindestens 10 5% beträgt und die keine Sach- 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter-

11 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
destens 10% beträgt und die keine 
Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die 
Gesellschaft eingebracht haben, erhal- 
ten jährlich eine Festverzinsung ihres 
festen Kapitalkontos I gemäß § 6 Abs. 
2 dieses Gesellschaftsvertrags…. 
einlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht 
haben, erhalten jährlich eine Festverzinsung ihres festen 
Kapitalkontos I gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesellschaftsver- 
trags…. 
kreises 
§ 16 Verfügung über Kommanditanteile  
….Der Beschluss der Gesellschafterversamm- 
lung wird mit einer Mehrheit von 75% der ab- 
gegebenen Stimmen gefasst. 
….Der Beschluss der Gesellschafterversammlung wird mit einer 
einfacher  Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst. 
Berücksichtigung der Erweite- 
rung des Gesellschafterkrei- 
ses 
§ 16a Ankaufsrecht  
(1) ….Übt ein Ankaufsberechtigter oder 
üben mehrere Ankaufsberechtigte ihr 
Ankaufsrecht nicht aus, so wächst das 
Recht den übrigen Ankaufsberechtig- 
ten anteilig zu. Ein unteilbarer Spitzen- 
betrag fällt dem Gesellschafter mit dem 
geringsten Anteil zu. 
 
(1) ….Übt ein Ankaufsberechtigter oder üben mehrere  Ankaufs- 
berechtigte, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft 
mindestens 10% beträgt , ihr Ankaufsrecht nicht aus, so 
wächst das Recht den übrigen Ankaufsberechtigten, deren 
Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% 
beträgt , anteilig zu. Falls dieses Ankaufsrecht nicht aus- 
geübt wird, so wächst im nächsten Schritt das Recht den 
übrigen Gesellschaftern anteilig zu.  Ein unteilbarer Spit- 
zenbetrag fällt dem Gesellschafter mit dem geringsten Anteil 
zu. 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises 
§ 17 Liquidation und Teilveräußerung  
(1) Im Falle der Liquidation der Gesell- 
schaft fällt das Vermögen des Profit- 
centers "Geschäft Gesellschafter 
Stadtwerke Münster" an die Stadtwer- 
ke Münster GmbH und des Profitcen- 
(1) Im Falle der Liquidation der Gesellschaft fällt  das Vermögen 
des eines jeweiligen  Profitcenters  "Geschäft Gesellschafter 
Stadtwerke Münster" an die Stadtwerke Münster GmbH und 
des Profitcenters "Geschäft Gesellschafter Stadtwerke Osn- 
abrück" an die Stadtwerke Osnabrück AG  an den jeweiligen 
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises

12 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
ters "Geschäft Gesellschafter Stadt- 
werke Osnabrück" an die Stadtwerke 
Osnabrück AG. 
Gesellschafter.  
§ 18 Kündigung, Auflösung  
(1)  Jeder Kommanditist kann die Gesell- 
schaft unter Einhaltung einer Frist von 
einem Jahr zum Ende des Geschäfts- 
jahres kündigen, jedoch nicht vor Ab- 
lauf von drei Kalenderjahren ab Eintra- 
gung des jeweiligen Gesellschafters im 
Handelsregister. Gesellschafter, deren 
Beteiligungsquote an der Gesellschaft 
mindestens 10% beträgt, können aller- 
dings frühestens mit Wirkung zum 
31.12.2014 kündigen. Das Recht zur 
Kündigung aus wichtigem Grund gem. 
§ 133 Abs. 1 HGB bleibt unberührt.  
(1) Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft unter Einhaltung 
einer Frist von einem Jahr zum Ende des Geschäftsjahres 
kündigen, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalenderjahren ab 
Eintragung des jeweiligen Gesellschafters im Handelsregis- 
ter. Gesellschafter, deren Beteiligungsquote an der Gesell- 
schaft mindestens 10% beträgt, können allerdings frühestens 
mit Wirkung zum 31.12.2014 kündigen.  Das Recht zur Kün- 
digung aus wichtigem Grund gem. § 133 Abs. 1 HGB bleibt 
unberührt.  
 
• Das Jahr 2014 ist abgelaufen  
• Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises 
§ 19 Ausschluss eines Gesellschafters  
(2) … Ein wichtiger Grund ist schließlich 
auch bei Verlust der Sektorenauftrag- 
gebereigenschaft eines Gesellschafters 
aufgrund von Änderungen in dessen 
Beteiligungsstruktur oder aufgrund 
sonstiger Ereignisse gegeben, soweit 
dadurch die vergaberechtsfreie Beauf- 
tragung der Gesellschaft durch die Ge- 
sellschafter gefährdet wird.  
(3) Ein wichtiger Grund ist schließlich auch bei Ve rlust der Sek- 
torenauftraggebereigenschaft eines Gesellschafters aufgrund 
von Änderungen in dessen Beteiligungsstruktur oder auf- 
grund sonstiger Ereignisse gegeben, soweit dadurch die 
vergaberechtsfreie Beauftragung der Gesellschaft durch die 
Gesellschafter gefährdet wird und dies nicht durch eine 
Anpassung des Gesellschaftsvertrages nach § 21 Abs. 
(3) geheilt werden kann.   
Verschoben in Absatz 3 und 
Verweis auf § 21(3) Anpas- 
sung des Gesellschaftsver- 
trages

13 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
 
(3) Der Gesellschaftsanteil der Auszu- 
schließenden wächst grundsätzlich den 
übrigen Gesellschaftern im Verhältnis 
ihrer Kapitalbeteiligung an, soweit de- 
ren Beteiligungsquote an der Gesell- 
schaft mindestens 10% beträgt. Sollten 
Gesellschafter den Erwerb eines auf 
sie entfallenden Gesellschaftsanteils 
nicht wünschen, so wächst dieser im 
zweiten Schritt den übrigen Gesell- 
schaftern anteilig an. Verbleibt nur ein 
Gesellschafter, wächst diesem das 
Vermögen der Gesellschaft ohne Li- 
quidation mit Aktiven und Passiven an. 
Ist jetzt (4) 
(4) Der Gesellschaftsanteil der Auszuschließenden w ächst 
grundsätzlich den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer 
Kapitalbeteiligung an, soweit deren Beteiligungsquote an der 
Gesellschaft mindestens 10% beträgt. Sollte einer der Ge- 
sellschafter, deren Beteiligungsquote an der Gesell- 
schaft mindestens 10% beträgt, den Erwerb eines auf sie 
entfallenden Gesellschaftsanteils nicht wünschen, so 
wächst dieser im zweiten Schritt den anderen Gesell- 
schaftern deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft 
mindestens 10% beträgt, anteilig an. Sollten Gesellschaf- 
ter den Erwerb eines auf sie entfallenden Gesellschaftsan- 
teils nicht wünschen, so wächst dieser im zweiten dritten  
Schritt den übrigen Gesellschaftern anteilig an. Verbleibt nur 
ein Gesellschafter, wächst diesem das Vermögen der Ge- 
sellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven an.  
Berücksichtigung der Erwei- 
terung des Gesellschafter- 
kreises 
(4)  Ist jetzt (5)  
(5)  Ist jetzt (6)   
(6)  Ist jetzt (7)  
§ 21 Schlussbestimmungen  
 (3)  Die Gesellschafter gehen davon aus, dass die Auftrag s- 
vergabe im Wege eines In-House-Geschäftes erfolgt, eine 
öffentliche Ausschreibung der Aufträge der Gesellschaf- 
ter an die Gesellschaft und der Gesellschaft an die Ge- 
sellschafter somit nicht erforderlich ist. 
 
Sollte die Auftragsvergabe im Wege eines In-House-
Besondere Hervorhebung für 
Auftragsvergabe bei öffentlichen 
Unternehmen

14 
 
Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2013  Gesellschaftsvertrag vom 31.05 .2016  Erläuterung  
Geschäftes infolge einer Veränderung der tatsächlichen 
oder rechtlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr mög- 
lich sein, etwa aufgrund einer Änderung der Gesell-
schaftsverhältnisse der Gesellschafter oder aufgrund 
von Änderungen der Rechtsprechung oder der einschlä- 
gigen Gesetzesvorschriften, verpflichten sich die Gesell- 
schafter, diesen Gesellschaftsvertrag dergestalt anzu- 
passen und eine Regelung zu treffen, dass eine In-
House-Vergabe weiterhin möglich ist. Die Gesellschafter 
stimmen darin überein, dass notwendige Änderungen 
des Gesellschaftsvertrags auch so weit reichen können, 
dass einzelne Gesellschafter verpflichtet werden, ihre 
gesellschaftlichen Kapitalanteile an der Gesellschaft an 
andere Gesellschafter abzugeben. 
§ 22 Gründungsaufwand  gestrichen  
Die Gesellschaft trägt die durch die Grün- 
dung verursachten Aufwendungen (Notar- 
kosten, Gerichtkosten, Kosten der Veröffent- 
lichung) bis zu einer Höhe von 5.000,00 €.  
Die Gesellschaft trägt die durch die Gründung verursachten Auf- 
wendungen (Notarkosten, Gerichtkosten, Kosten der Veröffentli- 
chung) bis zu einer Höhe von 5.000,00 €. 
Die Gesellschaft ist gegründet; 
Inhalt nicht mehr erforderlich

Beschlussvorlage

6474 Zeichen

V/0509/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufnahme neuer Gesellschafter durch Veräußerung von Geschäftsanteilen an der smartOPTIMO 
GmbH & Co. KG 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Der Rat der Stadt Mü nster nimmt die beigefügte Vorlage an den Aufsichtsrat der Stad t-
werke Münster GmbH (Anlage 1) zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat nimmt das aktualisierte Modell zur Aufnahme weiterer Interessenten als Ko m-
manditisten in die smartOPTIMO GmbH & Co. KG zur Kenntnis. 
 
3. Der Rat ermächtigt den Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung 
der Stadtwerke Münster GmbH sowie den Vertreter in der Gesellschafterversammlung 
der smartOPTIMO GmbH & Co. KG alle erforderlichen Erklärungen zur Änderung des 
Gesellschaftsvertrages und zur Aufnahme neuer Kommanditisten abzugeben. Dabei sind 
folgende Beschlüsse herbeizuführen: 
 
a. Änderung des Gesellschaftsvertrages der smartOPTIMO GmbH & Co. KG 
b. Zustimmung zur Veräußerung von Kommanditanteilen an andere Stadtwerke bis 
zu maximal 20  % der Anteile der Stadtwerke Münster GmbH. Die Stadtwerke 
Münster GmbH werden mindestens 26 % der Anteile behalten. 
c. Erteilung einer  Vollmacht zur  Veräußerung von  Kommanditkapital an der smart-
OPTIMO GmbH & Co. KG 
d. Aufhebung des Konsortialvertrages zwischen der Stadtwerke Münster GmbH und 
der Stadtwerke Osnabrück AG und Abschluss eines Vertrages über die Zusa m-
menarbeit in der smartOPTIMO GmbH & Co. KG zwischen der Stadtwerke Müns-
ter GmbH, der Stadtwerke Osnabrück AG und der Stadtwerke Bielefeld GmbH 
(Anlage 2). 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0509/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Scholz 
Ruf: 
492 20 43 
E-Mail: 
ScholzT@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.06.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0509/2016 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß § 12 des Gesel l-
schaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH unterliegen der Beschlussfassung der Gesellscha f-
terversammlung u. a. der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen/Geschäftsanteilen. 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH und die Stadtwerke Osnabrück AG haben im Jahr 2008 gemei nsam 
die smartOPTIMO GmbH & Co. KG als eigenständigen Dienstleister zur Bündelung sämtl icher Aktivi-
täten im Bereich Zählen und Messen gegründet (vgl. Ratsvorlage V/1045/2008 „Neuordnung des 
Zählergeschäftes der Stadtwerke Münster GmbH und der Stadtwerke Osnabrück AG durch Gründung 
der smartOPTIMO GmbH & Co. KG“). Bereits bei der Gründung der  Gesellschaft wurde angestrebt, 
weitere kommunale Unternehmen (Stadtwerke) als Kommanditisten an der smartOPTIMO GmbH & 
Co. KG zu beteiligen. Die Aufnahme neuer Kommanditisten erfolgte jeweils dadurch, dass die Stad t-
werke Münster GmbH und die Stadtwerke Os nabrück AG zu gle ichen Teilen ihre Kommanditanteile 
veräußerten. Auf diese Weise wurden im Laufe der Jahre die Stadtwerke Bramsche GmbH, die 
Stadtwerke Geesthacht GmbH, die Stadtwerke Böhmetal GmbH, die Stadtwerke Werl GmbH, die 
Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH, die Stadtwerke Neum ünster GmbH, die Stadtwerke Emden 
GmbH und die Stadtwerke Nortorf AöR mit jeweils 1 % Kommanditanteil an der smartOPTIMO GmbH 
& Co. KG beteiligt. 
 
Gegenwärtig halten die Stadtwerke Münster GmbH und die Stadtwerke Osna brück AG jeweils 46 % 
an der smartOPTIMO GmbH & Co. KG. Gemäß der bestehenden Beschlusslage (vgl. Ratsvo rlage 
V/0450/2009 „Aufnahme neuer Gesellschafter durch Veräußerung von Geschäftsanteilen an der 
smartOPTIMO GmbH & Co. KG“) dü rfen die Stadtwerke Münster GmbH bis  zu maximal 10 % ihrer 
Kommanditanteile veräußern. Diese Schwelle soll nunmehr dergestalt erhöht werden, dass die 
Stadtwerke Münster GmbH (und die Stadtwerke Osnabrück AG) bis zu 20% -Punkte ihrer derzeitigen 
Anteile für die Aufnahme neuer Kommanditisten zu r Verfügung stellen. Die Stadtwerke Münster 
GmbH (und die Stadtwerke Osnabrück AG) werden aber jeweils mindestens 26 % ihrer Anteile behal-
ten. Aktuell sollen die 
 Stadtwerke Bielefeld GmbH (mit 5 %), 
 Stadtwerke Gütersloh GmbH (mit 0,5 %), 
 Stadtwerke Gießen GmbH (mit 5 %), 
 Stadtwerke Menden GmbH (mit 0,5 %) und 
 Stadtwerke Solingen GmbH (mit 5 %) 
am Kommanditkapital beteiligt werden. Nach Abschluss dieser Transaktion halten die Stadtwerke 
Münster GmbH aktuell noch 38 %. Der Gesellschaftsvertrag der smartOPTIMO  GmbH & Co. KG ist 
entsprechend zu ändern (Anlage 3). Darüber hinaus erfolgen im Gesellschaftsvertrag Anpa ssungen 
an neue gesetzliche Regelungen für die Energiewirtschaft bzw. das Messwesen sowie erforderliche 
Änderungen aufgrund der Erweiterung des Komman ditistenkreises und redaktionelle Überarbeitu n-
gen. Eine Synopse hinsichtlich der Änderungen im Gesellschaftsvertrag („Vergleich Gesellschaftsver-
trag smartOPTIMO GmbH & Co. KG“, Anlage 4) ist beigefügt. 
 
Der im Rahmen der Gründung der smartOPTIMO GmbH & Co.  KG vereinbarte Konsortialvertrag soll 
aufgehoben werden, da die damals zur Gesellschaftsgründung erforderlichen Vereinbarungen nicht 
mehr relevant sind. Gleichzeitig soll zur Gewährleistung einer einheitlichen Beschlussfassung ein 
Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Stadtwerke Münster GmbH, der Stadtwerke Osnabrück AG 
und der Stadtwerke Bielefeld GmbH abgeschlossen werden.

- 3 - 
V/0509/2016 
 
Eine Beteiligung an der Komplementärin der smartOPTIMO GmbH & Co. KG, der smartOPTIMO 
Verwaltungs-GmbH, an der die Stadtwerke Münster GmbH und die Stadtwerke Osna brück AG seit 
Gründung und bis heute jeweils 50 % der Anteile halten, erfolgt weiterhin nicht. 
 
Weitere Einzelheiten können der beigefügten Vorlage an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster 
GmbH entnommen werden. 
 
Gem. § 115 GO  NW sind die beabsichtigen Änderungen der Bezirksregierung Münster als zuständ i-
ger Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. 
 
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird in seiner Sitzung am 15.06.2016 über die Au f-
nahme neuer Gesellschafter in die smartOP TIMO GmbH & Co. KG beraten. Über das Ergebnis der 
Beratung wird mündlich berichtet. 
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 Vorlage an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH 
 Zusammenarbeitsvertrag 
 Geänderter Gesellschaftsvertrag 
 Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages

Aufnahme_Bielefeldetal_GesellVer_VorlFassung

56417 Zeichen

1 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
Gesellschaftsvertrag 
 
der 
 
smartOPTIMO GmbH & Co. KG 
 
 
Präambel   
 
Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Energiewirtschaftsgesetz und die 
Herausforderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende inklusive des Ge- 
setzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienet- 
zen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) ergeben sich für Versorgungsunternehmen neue 
Chancen, aber auch Herausforderungen für die zukünftige Entwicklung der Unternehmen. Um 
für den Bereich des Mess- und Zählerwesens von kommunalen Versorgungsunternehmen im 
Umfeld der anhaltenden regulatorischen Veränderungen die Chancen und Herausforderungen 
gemeinsam und effizient anzugehen, haben sich die Vertragspartner dazu entschieden, ihre 
Aktivitäten im Bereich des Mess- und Zählerwesens in einer gemeinsamen Gesellschaft zu 
bündeln. Fokus sind Aktivitäten für grundzuständige Messstellenbetreiber im Sinne des MsbG. 
In einzelnen Fällen ist die smartOPTIMO GmbH & Co. KG im Sinne des MsbG ein wettbe- 
werblicher Messstellenbetreiber und dies jeweils in Kooperation mit dem kommunalen Gesell- 
schafter. 
Die Gesellschaft hat das Ziel, die effiziente Durchführung von Aktivitäten von kommunalen 
Versorgungsunternehmen in den oben aufgeführten Bereichen zu fördern, respektive je nach 
Wunsch des Versorgungsunternehmens selber durchzuführen.  
Darüber hinaus besteht das Ziel, einen effizienten und kostengünstigen Standard auf Grund- 
lage rechtlicher und regulatorischer (Mindest-)Anforderungen für Dienstleistungen bereitzu- 
stellen. Solche Dienstleistungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen 
Verpflichtung von intelligenter Messtechnik erforderlich. Hierfür stellt die Gesellschaft die er- 
forderliche Systeminfrastruktur und Dienstleistungen zur Verfügung.  
Die gemeinsame Gesellschaft kann weitere - kommunale - Gesellschafter aufnehmen sowie 
schuldrechtliche Kooperationsverträge mit anderen kommunalen Unternehmen schließen.

2 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
 
Definition 
Soweit im Folgenden von 
a) intelligenten Messsystemen oder modernen Messein richtungen die Rede ist, sind dies 
elektronische Tarifzähler, die die Anforderungen gemäß Gesetz zur Digitalisierung der 
Energiewende und ggf. EnWG sowie EEG und KWKG (in der jeweils gültigen Fas- 
sung) erfüllen. 
 
b) zentralen Dienstleistungen die Rede ist, sind di es  modular aufgebaute System-
Applikationen und Dienstleistungen inklusive der Durchführung der entsprechenden 
Prozesse, für die die jeweils erforderliche IT-Infrastruktur, IT-Dienste sowie Prozesse 
entwickelt, bereitgestellt und betrieben werden.  
 
Dazu gehören insbesondere die für  den Betrieb von Messsystemen notwendige 
Durchführung der Gateway-Administration, Übermittlung und Visualisierung der Mess- 
daten, Bereitstellung der erforderlichen Zertifikate sowie Sicherstellung der Datensi- 
cherheit gemäß der jeweils gültigen rechtlichen und technischen Anforderungen. Diese 
Dienstleistungen werden grundsätzlich von mehreren Gesellschaftern genutzt. 
c) Geschäftsvorfall oder Geschäftsvorfälle die Rede  ist, sind damit alle Vorgänge der Ge- 
sellschaft gemeint, die die Vermögenszusammensetzung in dem Unternehmen beein- 
flussen oder beeinflussen können.

3 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft . Sie führt die Firma 
smartOPTIMO GmbH & Co. KG 
(2) Sitz der Gesellschaft ist Osnabrück. 
 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die marktgerech te Erbringung von Dienstleistun- 
gen im Bereich des Stadtwerkeeigenen Zähler- und Messwesens in den kommunalen 
Versorgungsgebieten zur Realisierung von öffentlicher Zusammenarbeit kommunaler 
Gesellschafter. Ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des Zähler- 
und Messwesens sind unmittelbar verbundene Dienstleistungen im Sinne des § 107a 
Abs. 2 GO NRW für kommunale Gesellschafter wesentlicher Teil des Leistungsportfo- 
lios. Dazu gehört auch die Planung, Errichtung, Unterhaltung und Finanzierung der 
dazu notwendigen Anlagen. 
 Zulässig ist im Rahmen des Gegenstandes gemäß Satz 1 
auch eine überörtliche Betätigung als wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Sinne 
des MsbG jeweils in Kooperation mit dem kommunalen Gesellschafter.   
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 is t von der Gesellschaft anzustreben, 
vorhandene Ressourcen, insbesondere die natürlichen Vorräte an Energieträgern 
und Wasser, soweit wie möglich zu schonen und die Belastungen der Umwelt durch 
Emissionen so gering wie möglich zu halten.  
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Ma ßnahmen berechtigt, die der Errei- 
chung und Förderung des Gesellschaftszwecks - mittelbar oder unmittelbar - dienen. 
Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an 
ihnen beteiligen und solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, 
erwerben und pachten. 
(4) Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß §  108 Abs. 3 Nr. 3 der Gemeinde- 
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONW) die Wirtschaftsgrundsätze des  
§ 109 GONW zu beachten. Die Anforderungen und Beschränkungen der vorbe- 
zeichneten Regelungen gelten dabei nur, soweit die Gesellschaft in NRW tätig ist 
und der gesetzliche Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelungen eröffnet 
ist. 
(5) Vor der Erbringung von Dienstleistungen i.S.d. § 107a Abs. 2 GONRW sind in schrift- 
licher Form die Abwägungsprozesse zu dokumentieren, aus denen ersichtlich sein 
muss, ob und inwieweit vor der Erbringung dieser Dienstleistungen den Belangen 
kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks, im Rahmen der Entschei- 
dungsfindung Rechnung getragen wurde. 
(6) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschr iften des Landesgleichstellungsgeset- 
zes NRW zu beachten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten sowohl für die 
weibliche als auch für die männliche Form.

4 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
§ 3 Bekanntmachungen 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen in den Amtsblättern der Städte 
Münster und Osnabrück und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen 
Bundesanzeiger. 
§ 4 Beginn, Dauer und Geschäftsjahr 
(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung im Handelsregister; vor diesem Zeitpunkt 
dürfen im Namen und für Rechnung der Gesellschaft keine Geschäfte geschlossen 
werden. 
(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer err ichtet.  
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 5 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 
(1) Persönlich haftender Gesellschafter (Komplement är) ist die smartOPTIMO Verwal- 
tungs-GmbH mit Sitz in Osnabrück. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapi- 
talanteil und kein Stimmrecht. 
(2) Kommanditisten sind: 
 die Stadtwerke Münster GmbH ( 38,0%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    152.760,00 Euro 
 die Stadtwerke Osnabrück AG (38,0%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    152.760,00 Euro 
 die Stadtwerke Bramsche GmbH (1%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von     4.020,00 E uro 
 die Stadtwerke Geesthacht GmbH (1%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von     4.020,00 E uro 
 die Stadtwerke Böhmetal GmbH (1%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von     4.020,00 E uro 
 die Stadtwerke Werl GmbH (1%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    4.020,00 Eu ro 
 die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe  GmbH (1%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    4.020,00 Eu ro 
 die SWN Stadtwerke Neumünster GmbH (1%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    4.020,00 Eu ro 
 die Stadtwerke Emden  GmbH (1%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    4.020,00 Eu ro 
 die Stadtwerke Nortorf AöR (1%)

5 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    4.020,00 Eu ro 
 die Stadtwerke Bielefeld GmbH (5%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    20.100,00 E uro 
 die Stadtwerke Gütersloh GmbH (0,5%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von      2.010,00 Euro 
 die Stadtwerke Gießen AG (5%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    20.100,00 E uro 
 die Stadtwerke Menden GmbH (0,5%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von      2.010,00 Euro 
 die Stadtwerke Solingen GmbH (5%) 
 mit einem Kapitalanteil in Höhe von    20.100,00 E uro 
(3) Die Kommanditisten haben ihren Kapitalanteil vo llständig geleistet. 
(4) Die Kommanditisten übernehmen folgende Hafteinl agen von:  
  Stadtwerke Münster GmbH     5,0 Mio. Euro 
  Stadtwerke Osnabrück AG     5,0 Mio. Euro 
  Stadtwerke Bramsche GmbH     4.020,00 Euro 
  Stadtwerke Geesthacht GmbH     4.020,00 Euro 
  Stadtwerke Böhmetal GmbH     4.020,00 Euro 
  Stadtwerke Werl GmbH      4.020,00 Euro 
  nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe    4.020,00 Eu ro 
  SWN Stadtwerke Neumünster GmbH    4.020,00 Euro 
  Stadtwerke Emden  GmbH     4.020,00 Euro 
  Stadtwerke Nortorf AöR      4.020,00 Euro 
 Stadtwerke Bielefeld GmbH      20.100,00 Euro 
 Stadtwerke Gütersloh GmbH       2.010,00 Euro 
 Stadtwerke Gießen AG      20.100,00 Euro 
 Stadtwerke Menden GmbH       2.010,00 Euro 
 Stadtwerke Solingen  GmbH     20.100,00 Euro 
  
Die Haftsumme wird in das Handelsregister eingetragen. Soweit dieser Gesell- 
schaftsvertrag keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, besteht eine

6 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
Nachschusspflicht der Kommanditisten nicht, es sei denn, die Gesellschafter fassen 
einen einstimmigen abweichenden Gesellschafterbeschluss.  
(5) Nach den in Abs. 2 festgelegten Kapitalanteilen  der Kommanditisten (Festkapital) 
richten sich, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, die Rechte 
der Kommanditisten, so vor allem die Beteiligung am Unternehmen, die Gewinn und 
Verlustbeteiligung sowie das Stimmrecht. Je 1 Euro eines Kapitalanteils gewähren 
eine Stimme. 
(6) Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der Gesell schafterversammlung weitere 
Kommanditisten aufnehmen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgege- 
benen Stimmen zu fassen. 
§ 6 Konten der Gesellschafter 
(1) Für die persönlich haftende Gesellschafterin wi rd ein bewegliches Konto geführt, auf 
dem alle Geschäftsvorfälle und der sonstige Zahlungsverkehr nach Maßgabe dieses 
Gesellschaftsvertrages für sie gebucht werden. Außerdem führt die Gesellschaft für 
die Kommanditisten jeweils ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I), ein Gewinnrück- 
lagenkonto (Kapitalkonto II), ein Darlehenskonto, ein Verlustvortragskonto und ein 
Kapitalrücklagekonto (Kapitalkonto III). 
(2) Auf dem Kapitalkonto I der Kommanditisten wird ihr Kapitalanteil i.S.d. § 5 Abs. 2 
verbucht; er ist unverzinslich, soweit es sich um den Kapitalanteil eines Kommandi- 
tisten mit einer Beteiligungsquote an der Gesellschaft von mindestens 5% handelt. 
Andernfalls ist der Kapitalanteil mit einem Zinssatz von 1 % per anno zu verzinsen; 
der jährliche Zinsbetrag wird auf dem Darlehenskonto gebucht, ebenso wie die ent- 
nahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, sonstige Zinsen sowie der sonstige Zah- 
lungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten. Das Darlehens- 
konto ist im Soll und Haben nach der Staffelmethode per anno mit 2 Prozentpunkten 
über dem zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. 
Gleiches gilt für das Konto der Komplementärin. 
(3) Auf den Gewinnrücklagenkonten (Kapitalkonten II ) werden entsprechend der Beteili- 
gung am Ergebnis der Gesellschaft nach Beschluss der Gesellschafterversammlung 
die nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verluste bis zur Höhe des Gutha- 
bens gebucht. Das Gewinnrücklagenkonto (Kapitalkonto II) ist nach der Staffelme- 
thode per anno mit 2 % über dem zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Ba- 
siszinssatz zu verzinsen. 
(4) Auf den Verlustvortragskonten werden die die Ko mmanditisten betreffenden Verlust- 
anteile gebucht, die nicht durch ein Guthaben auf den Gewinnrücklagenkonten oder 
dem Kapitalkonto III gedeckt sind. Bei der Saldierung der Verluste wird zunächst das 
Gewinnrücklagenkonto und anschließend das Kapitalkonto III angesprochen. Die 
Verlustvortragskonten sind unverzinslich. 
(5) Einzahlungen und Einlagen der Gesellschafter in  das Eigenkapital der Gesellschaft, 
die über den Kapitalanteil hinausgehen, werden auf dem Kapitalrücklagekonto (Kapi- 
talkonto III) verbucht. Das Kapitalrücklagekonto (Kapitalkonto III) ist unverzinslich. 
(6) Guthaben der Kommanditisten auf ihren Darlehens konten sind nicht für Gesell- 
schaftszwecke zu verwenden. 
 
§ 7 Organe der Gesellschaft

7 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
Organe der Gesellschaft sind: 
1. die Geschäftsführung, 
2. die Gesellschafterversammlung, 
3. der Beirat. 
§ 8 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung 
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Ge schäftsführung einberufen, soweit 
das Gesetz nichts anderes bestimmt.  
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Mitteilung an jeden Ge- 
sellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 
mindestens 2 Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und von min- 
destens 1 Woche bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Tag der 
Absendung und der Tag der Versammlung werden bei der Berechnung der Frist 
nicht mitgezählt. Im Übrigen finden die §§ 49-51 GmbHG Anwendung, soweit in die- 
sem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist. 
(3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung find et in den ersten 7 Monaten eines 
jeden Geschäftsjahres statt. Gegenstand der ordentlichen Gesellschafterversamm- 
lung ist mindestens die Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisver- 
wendung, die Entlastung der Geschäftsführung und die Wahl des Abschlussprüfers. 
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähi g, wenn 75% des Festkapitals ver- 
treten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Wo- 
che durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche eine 
zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. 
Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gesellschafter und die Hö- 
he des vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig, soweit in der Einladung da- 
rauf hingewiesen wurde. 
(5) Beschlüsse der Gesellschafter, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz erforder- 
lich sind, werden in Gesellschafterversammlungen gefasst, sofern nicht alle Gesell- 
schafter einer anderen Form der Beschlussfassung schriftlich (Umlaufverfahren), per 
Telefax, per Telefon oder via E-Mail zustimmen oder sich an ihr entsprechend betei- 
ligen 
. 
(6) Die Geschäftsführung nimmt regelmäßig an der Ge sellschafterversammlung teil. 
(7) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung u nd sein Stellvertreter werden aus 
der Mitte der Gesellschafterversammlung gewählt. Der Vorsitzende leitet die Ver- 
handlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung. 
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit ei nfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine andere Mehr- 
heit vorschreiben . Die Komplementärin hat kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen 
der Gesellschafterversammlung. 
(9) Geschäftsvorfälle, die ausschließlich das Profi t Center eines Gesellschafters betref- 
fen, benötigen nur den Beschluss des entsprechenden Gesellschafters des betroffe- 
nen Profit Centers. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsvorfall mit dem Gesell- 
schafter kein Liquiditäts- oder Insolvenzrisiko für die Gesamtgesellschaft darstellt.

8 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
Die Liquidität für Investitionen hat der entsprechend investierende Gesellschafter be- 
reitzustellen.  
(10) Geschäftsvorfälle, die mehrere Gesellschafter betreffen, benötigen gemäß Absatz (8) 
eine einfache Mehrheit. Dazu zählen insbesondere Geschäftsvorfälle für zentrale 
Dienstleistungen. 
(11) Bei der Definition des Standards für zentrale Dienstleistungen werden die Belange 
der Gesellschafter mittels Anforderungsmanagement berücksichtigt. Die Geschäfts- 
führung stellt hierzu anlassbezogen respektive mindestens einmal im Jahr unter Ein- 
beziehung der fachlichen Anforderer  der Gesellschafter den jeweiligen Standard vor 
und führt eine Erörterung und Anhörung mit allen Gesellschaftern mit mehr als 
100.000 Zählpunkten Strom durch. Alle anderen Gesellschafter benennen für diese 
Anhörung gemeinsam einen Vertreter aus ihren Reihen. Den Anforderungen von 
Gesellschaftern mit intensiven Prozessverknüpfungen wird unter diesen Prämissen 
besonders Rechnung getragen. 
(12) Der Geschäftsführer informiert in den Gesellsc hafterversammlungen jeweils über 
neue Geschäftsvorfälle  mit den Gesellschaftern.  
(13) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Ni ederschrift anzufertigen, die vom 
Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. In der Nieder- 
schrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesord- 
nung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Gesellschafterbe- 
schlüsse aufzunehmen. Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen 
gefassten Beschluss ist, zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung, 
unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag und die Form der Be- 
schlussfassung, den Inhalt des Beschlusses sowie die Stimmabgaben anzugeben 
hat und vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. Ei- 
ne Niederschrift ist jedem Gesellschafter zuzusenden. 
(14) Der Rat der an den Gesellschaftern unmittelbar  oder mittelbar beteiligten Kommunen 
im Bereich Nordrhein-Westfalens bestellt einen Vertreter der jeweiligen Kommune in 
die Gesellschafterversammlung. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die 
Geschäftsführer diese Vertretung wahrnehmen. Sie übernehmen den Sitz und die 
Stimme des Gesellschafters, an dem die betreffende Kommune beteiligt ist. Sie ha- 
ben in den Organen der Gesellschaft die Interessen der Gemeinde zu verfolgen, so- 
weit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind an die Beschlüsse des Rates 
und seiner Ausschüsse gebunden. Sie haben als vom Rat bestellte Vertreter ihr Amt 
auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertreter der Gemeinde haben 
gemäß § 113 Abs. 5 GONW den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Be- 
deutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit 
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.  
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 
(1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: 
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages, sowie Absch luss, Änderung und Aufhe 
-
bung von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 u. 292 Abs. 1 AktG,  
2. Zustimmung zum Wirtschaftsplan und den Nachträge n, 
3. Feststellung des Jahresabschlusses, 
4. Verwendung des Ergebnisses,

9 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
5. Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließ lich Kapitalerhöhungen 
und -herabsetzungen, § 5 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. 
6. Erteilung der Zustimmung nach § 16, 
7. Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft, 
8. Wahl des Abschlussprüfers, 
9. Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und B eteiligungen, 
10. Bestellung von Vertretern in Beteiligungsgesell schaften, 
11. Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Ge sellschaftsvertrages oder 
Aufgabe bestehender Tätigkeitsbereiche, 
12. Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassunge n, 
13. Bestellung, Abberufung und Entlassung, Anstellu ngsbedingungen und Vergütung 
von Geschäftsführern und Prokuristen, 
14. die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen sowie Schenkungen oberhalb einer 
in der Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenze, 
15. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstüc ken und grundstücksgleichen 
Rechten oberhalb einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenze, 
16. die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von G ewährsverträgen und Bestel- 
lung sonstiger Sicherheiten oberhalb einer in der Geschäftsordnung festzulegen- 
den Wertgrenze, 
17. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung der Ges chäftsordnung für die Ge 
-
schäftsführung sowie für den Beirat, 
18. Abschluss von Dienstleistungsverträgen zwischen  der Gesellschaft und ihren  
Gesellschaftern, soweit das Leistungsentgelt im Jahr einen Betrag oberhalb einer 
in der Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenze übersteigt. 
 
§ 10 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Einsichtsrecht 
(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesells chaft ist die Komplementärin, durch 
ihr satzungsgemäß bestelltes Organ handelnd, allein berechtigt und verpflichtet. 
(2) Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer (hi er Geschäftsführung genannt) sind 
für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB 
befreit. 
(3) Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und E insichtsrecht im Umfang des § 166 
HGB zu. Darüber hinausgehende Kontroll- und Einsichtsrechte können den Kom- 
manditisten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingeräumt werden, 
soweit keine wesentlichen Belange der Gesellschaft entgegenstehen.  
(4) Die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs  erstreckt sich auf alle Handlun- 
gen, die der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von

10 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
Handlungen und Maßnahmen der Geschäftsführung ist neben den in § 9 bestimmten 
Fällen in den in einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsord- 
nung für die Geschäftsführung bezeichneten Fällen die Zustimmung der Gesellschaf- 
terversammlung erforderlich, soweit diese Befugnis gemäß diesem Gesellschaftsver- 
trag oder gemäß einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäfts- 
ordnung für den Beirat nicht ausdrücklich dem Beirat übertragen wird. 
(5) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehe nder gesetzlicher Vorschriften 
werden die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne 
des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des 
Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils 
für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes 
einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponen- 
ten im Sinne des § 285 Nr. 9 lit. a) HGB angegeben. Die individualisierte Ausweis- 
pflicht gilt auch für: 
a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall einer vorzeitigen Been- 
digung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 
b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für de n Fall der regulären Beendi- 
gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von 
der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zu- 
rückgestellten Betrag, 
c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderung en dieser Zusagen und 
d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das sei ne Tätigkeit im Laufe des Ge- 
schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe 
des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 
 
§ 11 Aufwendungsersatz, Geschäftsführervergütung 
(1) Die Komplementärin hat im Rahmen des Wirtschaft splanes gegenüber der Gesell- 
schaft einen Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden 
Aufwendungen. 
(2) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der  persönlichen Haftung eine jährli- 
che, jeweils zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vorabvergütung 
in Höhe von 5 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäfts- 
jahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. 
(3) Der Ausgaben- und Aufwendungsersatz nach Abs. 1  und die Vorabvergütung nach 
Abs. 2 sind auch in Verlustjahren zu zahlen.  
 
§ 11a Beirat 
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der integrat iver Bestandteil der Gesellschaft ist 
und der Geschäftsführung beratend zur Seite steht, um das Know-how der Kom- 
manditisten in energiewirtschaftlichen Bereichen effektiv zu nutzen und die wirt- 
schaftlichen Chancen in Zusammenhang mit klassischer und intelligenter Messtech- 
nik durch Bündelung des technischen und des vertrieblichen Know-hows zu maxi- 
mieren. § 52 Abs. 1 GmbHG findet auf den Beirat keine Anwendung. Jeder Gesell-

11 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
schafter bestellt ein Beiratsmitglied. Jedes entsandte Mitglied wird der Geschäftsfüh- 
rung gegenüber von dem entsendungsberechtigten Gesellschafter schriftlich be- 
nannt. Jedes Mitglied wird durch den Gesellschafter abberufen, durch den es bestellt 
worden ist.  
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt  fünf Jahre. Die Amtszeit des Beirats 
als Organ beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Aufnahme ihres Amtes gegenüber 
der Gesellschaft erklärt haben. Die erneute Bestellung zum Beiratsmitglied nach Ab- 
lauf der Amtszeit ist möglich. Scheidet ein entsandtes Beiratsmitglied vor Ablauf sei- 
ner Amtszeit aus dem Beirat aus, so erfolgt die Entsendung des Nachfolgers für den 
Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds.  
(3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt aus der Mitte des Beirats durch einen mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassenden Gesellschafterbe- 
schluss einen Beiratsvorsitzenden und seinen ständigen Stellvertreter. Der Vorsit- 
zende des Beirates und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter sind ermäch- 
tigt, im Namen des Beirats die zur Durchführung der Beschlüsse des Beirats erfor- 
derlichen Willenserklärungen abzugeben. 
(4) Der Beirat tritt grundsätzlich einmal im Kalend erhalbjahr zusammen. Eine Beiratssit- 
zung kann darüber hinaus jederzeit von der Geschäftsführung, 30% der Beiratsmit- 
glieder oder durch einen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefass- 
ten Gesellschafterbeschluss verlangt werden. Das Verlangen ist schriftlich - erforder- 
lichenfalls auch per Telefax - unter Nennung des Sitzungsgrundes an den Beirats- 
vorsitzenden oder an dessen ständigen Stellvertreter zu richten.  
(5) Der Beirat tritt in der Regel am Ort der Gesell schaft zusammen. Der Beirat ist be- 
schlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der Beiratsmitglieder persönlich anwe- 
send ist oder von einem Bevollmächtigten vertreten wird. Der Beirat trifft seine Ent- 
scheidungen mit einfacher Mehrheit der persönlich anwesenden Beiratsmitgliedern, 
jedes Beiratsmitglied hat dabei nur eine Stimme, in etwaigen Pattsituationen ist die 
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Insofern bei erstem Zusammentreten 
des Beirats keine Beschlussfähigkeit vorliegt, gilt, dass bei dem zweiten Zusammen- 
treten des Beirats zur selben Angelegenheit Beschlussfähigkeit auch dann vorliegt, 
wenn nicht mindestens die Mehrheit der Beiratsmitglieder persönlich anwesend ist 
oder von Bevollmächtigten vertreten wird. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 
Der Beirat kann auf Form- und Fristerfordernisse für sein Einberufen und Zusam- 
mentreten verzichten. Der Verzicht muss schriftlich (auch per Telefax) von allen Bei- 
ratsmitgliedern erklärt werden. 
(6) Der Beirat berät die Geschäftsführung. Er berät  insbesondere in Zusammenhang mit  
a) der Festlegung des Dienstleistungsangebots der G esellschaft, 
b) der Entscheidung über großvolumige Beschaffungsv erträge und 
c) der Bestellung des Abschlussprüfers.  
 
Darüber hinaus 
d) erörtert der Beirat mit der Geschäftsführung die  Beschaffungsstrategie, 
e) bündelt, erörtert und kommuniziert der Beirat Ku ndenwünsche an die Ge- 
schäftsführung,

12 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
f) unterbreitet der Beirat gegenüber der Geschäftsf ührung Vorschläge zur Ver- 
besserung des Angebots der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden, 
g) nimmt der Beirat gegenüber der Geschäftsführung Stellung zu wesentlichen 
kundenrelevanten Maßnahmen, 
h) erhält der Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Geschäftsfüh- 
rung im Hinblick auf beabsichtigte Öffentlichkeitsinformationen der Gesell- 
schaft, welche die Interessen der überwiegenden Anzahl der im Beirat vertrete- 
nen Gesellschafter berühren. 
(7) Für Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 
5% beträgt, ist das Widerspruchsrecht gemäß § 164 HGB ausgeschlossen. 
(8) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu Einberufu ng und Beschlussfassung des Bei- 
rates, sind in der Geschäftsordnung des Beirats zu regeln, die von der Gesellschaf- 
terversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlassen wird. 
(9) Die Beiratsmitglieder, die aufgrund eines verbi ndlichen Vorschlags des Rates der an 
einem Gesellschafter der smartOPTIMO GmbH & Co. KG beteiligten Kommune aus 
NRW zum Beiratsmitglied bestellt worden sind, unterstehen den Weisungen der je- 
weiligen Kommune, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ferner haben 
die Beiratsmitglieder ihr Amt aufgrund eines Beschlusses der sie seinerzeit vorschla- 
genden Kommune aus NRW jederzeit niederzulegen. 
§ 12 Wirtschaftsplan, fünfjährige Finanzplanung 
(1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige 
Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des 
Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen kann sowie die fünf- 
jährige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den 
Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjährige Finanzpla- 
nung ist eine auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ent- 
wickelte Vorschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende 
Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanz- 
planung ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) GONW den unmittelbar oder mit- 
telbar beteiligten nordrhein-westfälischen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen, so- 
weit der gesetzliche Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung eröffnet ist. 
(2) Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftspl an ist ein Nachtrag aufzustellen. 
 
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung 
(1) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den 
ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Ge- 
schäftsjahr entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften 
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem Wirtschafts- 
prüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht oder im Zu- 
sammenhang damit ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 GONW zur Erhaltung der öffentli- 
chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 
(2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zu sammen mit dem Lagebericht und 
dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prü-

13 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
fungsberichtes den Kommanditisten zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzu- 
legen. 
(3) Die Kommanditisten haben spätestens bis zum Abl auf der ersten 7 Monate des Ge- 
schäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwen- 
dung zu beschließen. 
(4) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des L ageberichtes richtet sich nach 
den für die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten 
Buches des Handelsgesetzbuches. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach 
§ 108 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) GONW. 
(5) Den an der Gesellschaft mittelbar beteiligten K ommunen stehen die in § 112 Abs. 1 
GO NRW sowie § 124 NGO genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54 des 
Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. 
1 Nr. 1 bis 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und Übersendung des Prü- 
fungsberichtes alljährlich zu veranlassen, soweit dies zwingend gesetzlich vorge- 
schrieben ist. 
§ 14 Gewinnverteilung 
(1) Jeder Gesellschafter hat ein separates Profitce nter "Geschäft Gesellschafter N.N." 
Dem Profit Center „Geschäft Gesellschafter N.N.“ werden alle Geschäftsvorfälle zu- 
geordnet, die das Geschäft mit dem jeweiligen Gesellschafter betreffen. Dabei ist es 
unerheblich 
 ob sich die Geschäftsvorfälle auf herkömmliche Zählertechnik oder intelligente Zäh- 
ler / Messsysteme oder auf zählernahe Dienstleistungen beziehen 
 ob es sich um Geschäfte in regulierten oder nicht-regulierten Bereichen handelt 
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, sind Geschäftsvorfälle mit diesem Ge- 
sellschafter in einem separaten Profitcenter "Geschäft Gesellschafter N.N." zuzuord- 
nen. 
Das Geschäft mit Nicht-Gesellschaftern wird dem Profit Center „Anbahnung“ zuge- 
ordnet. 
(2) Es ist sicherzustellen, dass – neben dem Jahres abschluss für die gemeinsame Ge- 
sellschaft – für alle Profitcenter jeweils eine gesonderte betriebswirtschaftliche Er- 
gebnisermittlung erstellt wird. 
Dabei sind die den einzelnen Profitcentern zuzurechnenden Gemeinkosten, Zinsen 
und Steuern zu berücksichtigen. Aufwendungsersatz und Haftungsvergütung für die 
Komplementär-GmbH gem. § 11 werden den Profitcentern nach dem Verhältnis der 
dem jeweiligen Profitcenter zuzurechnenden Umsätze zum Gesamtumsatz belastet. 
Die Zinsen auf Guthaben der Darlehenskonten und der Gewinnrücklagenkonten 
(Kapitalkonten II) werden den Profitcentern gemäß den jeweiligen Anteilen an den 
gesamten Darlehenskonten und Gewinnrücklagen zugeordnet. 
Bei der Ermittlung der Profitcenter-Ergebnisse werden Steuernachforderungen bzw. 
Steuerentlastungen aus Zeiträumen vor dem Beitritt der Gesellschafter vermindert 
bzw. erhöht um die darauf entfallenden Umkehreffekte in den Folgejahren dem Pro- 
fitcenter zugeordnet, das diese Steuernachforderungen bzw. Steuerentlastungen 
verursacht hat.

14 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
Gemeinsam genutzte Systeme werden verursachungsgerecht dem jeweiligen Profit-
Center zugeordnet. 
Das Jahresergebnis des Profit-Centers „Anbahnung“ wird nach Gesellschafterantei- 
len den jeweiligen Profit Centern „Geschäft Gesellschafter N.N.“ zugeordnet. 
(3) Die Zuordnung von Geschäftsfeldern mit den dazu  gehörigen Aktiva und Passiva zu 
den Profitcentern "Geschäft Gesellschafter Stadtwerke Münster GmbH" bzw. " Ge- 
schäft Gesellschafter Stadtwerke Osnabrück AG" ergibt sich originär aus Eröff- 
nungsbilanzen nach der Ausgliederung des Zähler- und Messwesens aus den Un- 
ternehmen der Stadtwerke Münster GmbH und der Stadtwerke Osnabrück AG. Er- 
satz- bzw. Erweiterungsbeschaffungen für die eingebrachten Wirtschaftsgüter wer- 
den dem jeweiligen Profitcenter zugeordnet. 
(4) Erfolgt der Eintritt eines weiteren Gesellschaf ters gegen Erbringung von Sacheinla- 
gen (in Form der Einbringung seines Mess- und Zählerwesens) oder erhöht sich die 
bestehende Beteiligung eines Gesellschafters zu einem späteren Zeitpunkt durch 
Erbringung von Sacheinlagen (in Form der Einbringung seines Mess- und Zählerwe- 
sens), ist das von diesem Gesellschafter eingebrachte Vermögen ebenfalls dann 
dem jeweiligen Gesellschafter zugehörigen Profitcenter „Gesellschafter N.N“ zuzu- 
ordnen und die Ergebnisermittlung unter Beachtung der oben und nachfolgend ge- 
nannten Grundsätze durchzuführen.  
(5) Veränderungen in der Zuordnung der Wirtschaftsg üter zu den einzelnen Profitcen- 
tern bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mittels eines mit ein- 
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschlusses. 
(6) Das Jahresergebnis aus dem ihm jeweils zugeordn eten Profitcenter "Geschäft Ge- 
sellschafter N.N." steht allein dem jeweiligen Gesellschafter – vermindert um solche 
Rücklagen und Rückstellungen, deren Bildung aus kaufmännischer Sicht erforderlich 
sind – zu.  
Der Gewerbesteueraufwand ist im Rahmen der Gewinnverteilung für jedes Profitcen- 
ter im Wege einer "Stand-Alone"-Betrachtung gesondert zu ermitteln. Die Gewerbe- 
steuerbelastung der Gesellschaft ist entsprechend dem Verursachungsprinzip von 
dem jeweiligen Profitcenter zu tragen, das den Gewerbesteueraufwand verursacht 
hat. 
Für die Gewinnverteilung gilt, dass das Profitcenter-Ergebnis unter Berücksichtigung 
der jeweils fiktiven Gewerbesteuerbelastung zu ermitteln ist. Sollte das handelsrecht- 
liche Ergebnis eines Profitcenter positiv sein, so ist dieses um die darauf entfallende 
fiktive Gewerbesteuerbelastung zu kürzen, sollte das handelsrechtliche Ergebnis ei- 
nes Profitcenters negativ sein, so ist dieses um die darauf entfallende fiktive Gewer- 
besteuerentlastung zu erhöhen. 
(7) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 5% 
beträgt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht 
haben, erhalten jährlich eine Festverzinsung ihres festen Kapitalkontos I gemäß § 6 
Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags. Eine Anrechnung des Verzinsungsanspruchs 
des Kommanditisten auf seine sonstige Gewinnbeteiligung findet nicht statt. 
(8) Die in § 14 (1) bis (7) geregelte Gewinnverteil ung soll regelmäßig auf ihre Angemes- 
senheit überprüft und bei Bedarf an Veränderungen des Marktkontexts und des regu- 
latorischen Rahmens angepasst werden.

15 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
(9) Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß den im Vertr ag geregelten Vorgaben durch die 
Gesellschaft. Der Abschlussprüfer der gemeinsamen Gesellschaft ist durch Be- 
schluss der Gesellschafterversammlung zu beauftragen, den Gewinnanspruch eines 
jeden Gesellschafters zu prüfen. 
(10) Ein Verlust ist bis zur Höhe des Guthabens den  Rücklagekonten zu belasten, im Üb- 
rigen auf die Verlustvortragskonten zu buchen. Solange ein Verlustvortrag besteht, 
ist er durch spätere Gewinne auszugleichen. Erst nach seinem Ausgleich können 
Gewinnanteile den Rücklagekonten oder den Darlehenskonten des jeweiligen Ge- 
sellschafters zugeschrieben werden. 
(11) Die Gesellschafterversammlung beschließt, ob G ewinnanteile den Darlehenskonten 
der Kommanditisten oder den Rücklagekonten zugeschrieben werden. 
(12) Jeder Kommanditist trägt die Gewerbesteuern, d ie aus Sonder- und Ergänzungsbi- 
lanzen, Entnahmen und Veräußerungen von Kommanditanteilen durch ihn resultie- 
ren. 
§ 15 Einlagen und Entnahmen 
(1) Einlagen zum Ausgleich negativer Beträge auf de n Darlehenskonten gemäß § 6 sind 
jederzeit zulässig. 
(2) Die Gesellschafter werden einer Entnahme von Ge winnen durch einen Gesellschaf- 
ter zustimmen, soweit der Gesellschafter den von ihm zu tragenden Investitionsbei- 
trag, den er gemäß der Geschäftsplanung zum Aufbau des Neugeschäfts zu leisten 
hat, erbracht hat. Der Investitionsbeitrag wird dadurch erbracht, dass Gewinne nicht 
entnommen, sondern auf dem Gewinnrücklagenkonto (Kapitalkonto II) des Gesell- 
schafters verbucht werden. Es dürfen nur den Investitionsbeitrag übersteigende Ge- 
winne entnommen werden. 
(3) Ist eine Gewinnentnahme aufgrund mangelnder Liq uidität der gemeinsamen Gesell- 
schaft nicht möglich, hat der Gesellschafter das Liquiditätsdefizit insoweit auszuglei- 
chen, als dieses durch das von ihm eingebrachte Profitcenter entstanden ist.  
(4) Jeder Kommanditist und der Komplementär darf un abhängig von Abs. 2 Satz 1 zu 
den jeweiligen steuerlichen Fälligkeitsterminen als Abschlag auf die ihm nach Fest- 
stellung des Jahresabschlusses zustehenden Gewinnanteile jene Beträge entneh- 
men, die zur Begleichung der Steuern erforderlich sind, für die der Gesellschafter 
Steuerschuldner ist und die durch die Beteiligung an die Gesellschaft entstehen. De- 
ren Höhe und Fälligkeit ist durch eine schriftliche Stellungnahme des steuerlichen 
Beraters der Gesellschaft zu ermitteln. 
 
§ 16 Verfügung über Kommanditanteile 
Die Übertragung oder Verpfändung sowie jede sonstige Verfügung über die Kommanditan- 
teile oder von Teilen der Kommanditanteile - außer im Verhältnis zu verbundenen Unter- 
nehmen i.S.d. § 15 AktG - ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Komplementär-GmbH 
zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterver- 
sammlung der Kommanditisten erteilt werden. Der Beschluss der Gesellschafterversamm- 
lung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Zustimmung ist 
zu erteilen, wenn Kommanditanteile oder Teile von Kommanditanteilen aufgrund des An- 
kaufsrechts nach § 16a an einen Ankaufsberechtigten verkauft werden.

16 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
§ 16a Ankaufsrecht 
(1) Beim beabsichtigten Verkauf eines Kommanditante ils oder von Teilen eines Kom- 
manditanteils sind die übrigen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligungen an- 
kaufsberechtigt, soweit ihre Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% 
beträgt. Übt ein Ankaufsberechtigter oder üben mehrere Ankaufsberechtigte, deren 
Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt, ihr Ankaufsrecht 
nicht aus, so wächst das Recht den übrigen Ankaufsberechtigten, deren Beteili- 
gungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt, anteilig zu. Falls dieses 
Ankaufsrecht nicht ausgeübt wird, so wächst im nächsten Schritt das Recht den üb- 
rigen Gesellschaftern anteilig zu. Ein unteilbarer Spitzenbetrag fällt dem Gesellschaf- 
ter mit dem geringsten Anteil zu. 
(2) Der Verkäufer hat die Verkaufsabsicht unverzügl ich den Ankaufsberechtigten schrift- 
lich mitzuteilen. Das Ankaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von einem Monat seit 
Empfang der Mitteilung und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer 
ausgeübt werden. 
(3) Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Ankau fsberechtigten bestimmt sich der 
Kaufpreis nach dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist von einem Wirtschaftsprüfer 
nach den "Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" entspre- 
chend dem jeweils gültigen Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (z. Zt. 
IDW S 1) zu ermitteln. Können sich die Gesellschafter nicht innerhalb von einem Mo- 
nat nach Abgabe der Erklärung zur Ausübung des Ankaufsrechts über die Wahl des 
Wirtschaftsprüfers einigen, so wird er vom Hauptgeschäftsführer der Industrie- und 
Handelskammer Osnabrück-Emsland und Münster bestimmt. 
(4) Die Bestimmungen über das Ankaufsrecht gelten e ntsprechend für jede sonstige Art 
der Verfügung über Kommanditanteile. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das 
Ankaufsrecht entsprechend für Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen auf neue Kom- 
manditanteile.  
(5) Die Aufnahme weiterer Kommanditisten kann durch  eine Kapitalerhöhung oder durch 
Abtretung von Kapitalanteilen der Gesellschafter ermöglicht werden. 
 
§ 17 Liquidation und Teilveräußerung 
(1) Im Falle der Liquidation der Gesellschaft fällt  das Vermögen eines jeweiligen Profit- 
centers  an den jeweiligen Gesellschafter. 
(2) Falls ein Gesellschafter Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft einge- 
bracht hat, so fällt im Falle der Liquidation der Gesellschaft das Vermögen des dem 
Gesellschafter zugehörigen Profitcenters an diesen Gesellschafter. 
(3) Kommanditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 10% 
beträgt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht 
haben, erhalten abweichend von der Regelung im vorstehenden § 17 Abs. 2 im Falle 
der Liquidation lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals ausgezahlt zzgl. etwai- 
ger noch unterjährig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger Guthaben 
bzw. Fehlbeträge von ihrem Gewinnrücklagen- und Darlehenskonto. 
(4) Im Falle der Veräußerung eines Profitcenters ge lten für die Ermittlung und Verteilung 
des Erlöses die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

17 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
(5) Die vorstehenden Regelungen können durch Gesell schafterbeschluss mit einer 
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen abbedungen werden. 
§ 18 Kündigung, Auflösung 
(1) Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von einem 
Jahr zum Ende des Geschäftsjahres kündigen, jedoch nicht vor Ablauf von drei Ka- 
lenderjahren ab Eintragung des jeweiligen Gesellschafters im Handelsregister. Das 
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 133 Abs. 1 HGB bleibt unberührt.  
(2) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Komplementär zu 
erfolgen. 
(3) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirk samwerden seiner Kündigung aus 
der Gesellschaft aus, welche unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die 
Regelungen des § 19 Abs. 3 gelten entsprechend. 
(4) Mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Gese llschaft gelten auch sämtliche mit 
dem Gesellschafter bestehenden Dienstleistungs- oder sonstige Verträge mit Wir- 
kung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Gesellschaft als ge- 
kündigt, soweit die Parteien keine ausdrückliche abweichende schriftliche Regelung 
getroffen haben. 
(5) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregel t ist, erhält der ausscheidende 
Gesellschafter eine Abfindung, die dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils ent- 
spricht. Für die Ermittlung des Verkehrswertes gilt § 16a Abs. 3 entsprechend.  
(6) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gl eichen Jahresraten. Die erste Rate ist 
frühestens einen Monat nach Vorlage des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers, spä- 
testens zu Beginn des darauf folgenden Geschäftsjahres zu zahlen. Die weiteren vier 
Raten sind 12, 24, 36 und 48 Monate später zu zahlen. Vorauszahlungen sind jeder- 
zeit zulässig. Das erste Fünftel des Abfindungsguthabens bleibt bis zu dessen Fällig- 
keit unverzinst. Das Restguthaben wird ab Fälligkeit des ersten Fünftels mit 3 % über 
dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen sind jährlich abzurechnen und 
auszuzahlen. 
(7) Kündigt ein Gesellschafter vor dem 31.12.2019 o rdentlich, dann hat er Anspruch auf 
eine Abfindung nach § 18 Abs. 5, wobei die Summe der Abfindung um 25 % zu kür- 
zen ist. 
(8) Die vorstehenden Regelungen des § 18 Abs. 5 bis  7 gelten nicht für Kommanditisten, 
deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 10% beträgt und die 
keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht haben. Diese 
erhalten vielmehr lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals ausgezahlt zzgl. etwa- 
iger noch unterjährig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. etwaiger Guthaben 
bzw. Fehlbeträge auf ihrem Gewinnrücklagen- und Darlehenskonto. 
(9) Verbleibt nur ein Gesellschafter, hat dieser da s Recht, das Vermögen der Gesell- 
schaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen und die Firma fort- 
zuführen. 
 
§ 19 Ausschluss eines Gesellschafters

18 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein w ichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 
140 HGB ein, können die übrigen Gesellschafter mit Zustimmung des Komplemen- 
tärs und der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen seine Ausschließung aus 
der Gesellschaft beschließen. Der auszuschließende Gesellschafter hat bei der Ab- 
stimmung kein Stimmrecht. Soweit er auch an der Komplementärin beteiligt ist, kann 
er bei der Einwilligung i.S.d. § 16 Satz 1 nicht mitwirken. 
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wen n ein Gesellschafter gegen eine sich 
aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebende Verpflichtung verstößt und den Verstoß 
trotz Abmahnung nicht unverzüglich abstellt. Ein wichtiger Grund ist darüber hinaus 
auch dann gegeben, wenn (i) für einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr 
kein Dienstleistungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter 
oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen besteht und (ii) der Gesellschafter 
trotz schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft einen 
Dienstleistungsvertrag nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist mit der Gesellschaft 
abschließt 
(3) Ein wichtiger Grund ist schließlich auch bei Ve rlust der Sektorenauftraggebereigen- 
schaft eines Gesellschafters aufgrund von Änderungen in dessen Beteiligungsstruk- 
tur oder aufgrund sonstiger Ereignisse gegeben, soweit dadurch die vergaberechts- 
freie Beauftragung der Gesellschaft durch die Gesellschafter gefährdet wird und dies 
nicht durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages nach § 21 Abs. (3) geheilt 
werden kann. 
(4) Der Gesellschaftsanteil der Auszuschließenden w ächst grundsätzlich den übrigen 
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung an, soweit deren Beteiligungs- 
quote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt. Sollte einer der Gesellschafter, 
deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt, den Erwerb 
eines auf sie entfallenden Gesellschaftsanteils nicht wünschen, so wächst dieser im 
zweiten Schritt den anderen Gesellschaftern deren Beteiligungsquote an der Gesell- 
schaft mindestens 10% beträgt, anteilig an. Sollten Gesellschafter den Erwerb eines 
auf sie entfallenden Gesellschaftsanteils nicht wünschen, so wächst dieser im dritten 
Schritt den übrigen Gesellschaftern anteilig an. Verbleibt nur ein Gesellschafter, 
wächst diesem das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und 
Passiven an.  
(5) Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschlusses bei dem auszuschließenden Ge- 
sellschafter wirksam. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für 
deren Höhe und Bezahlung gelten die folgenden Grundsätze, soweit im Folgenden 
keine ausdrücklichen abweichenden Regelungen getroffen werden: 
a) Maßgebend ist der Verkehrswert des Geschäftsante ils, wobei ihm davon ledig- 
lich 80 % zustehen (geminderter Verkehrswert). Wird der Gesellschafter in der 
Zeit zwischen dem 01.01.2015 und dem 01.01.2020 ausgeschlossen, so steht 
ihm als Abfindungsbetrag maximal der Betrag nach § 18 Abs. 7 zu. Scheidet 
der Gesellschafter mit Ablauf eines Geschäftsjahres aus, so ist für den gemin- 
derten Verkehrswert seines Geschäftsanteils der auf diesen Zeitpunkt nach den 
Bestimmungen dieses Vertrages zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. 
Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres, so 
ist der Jahresabschluss maßgebend, der auf das Ende des dem Tag des Aus- 
scheidens unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres nach den Bestimmun- 
gen dieses Vertrages zu erstellen ist. 
b) Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten z u zahlen. Die erste Rate wird 
sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab 
dem Tag des Ausscheidens mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ver-

19 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
zinsen. Die angelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesell- 
schaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. 
c) Das Darlehenskonto bleibt bei der Bestimmung der  Abfindung außer Betracht. 
Es ist auf den Tag des Ausscheidens auszugleichen. 
d) Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens beste- 
henden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese 
Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresab- 
schluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des lau- 
fenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bi- 
lanzstichtag zusammenfällt. 
e) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Sicherhei tsleistung für Gesellschafts- 
verbindlichkeiten nicht verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten 
erst und insoweit, als er von Gläubigern in Anspruch genommen wird. 
f) Ändert sich der für die Abfindung maßgebende Jah resabschluss infolge einer 
steuerlichen Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitig veranlass- 
te Änderungen der Veranlagung, so ist die Abfindung entsprechend anzupas- 
sen. 
(6) Die vorstehenden Regelungen des § 19 Abs. 4 lit . a) und b) gelten nicht für Kom- 
manditisten, deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft nicht mindestens 10% be- 
trägt und die keine Sacheinlagen i.S.v. § 14 Abs. 4 in die Gesellschaft eingebracht 
haben. Diese erhalten vielmehr lediglich den Nominalwert ihres Festkapitals ausge- 
zahlt zzgl. etwaiger noch unterjährig angelaufener Zinsen sowie zzgl. bzw. abzgl. et- 
waiger Guthaben bzw. Fehlbeträge von ihrem Gewinnrücklagen- und Darlehenskon- 
to. 
(7) Statt der Ausschließung können die übrigen Gese llschafter mit Zustimmung des 
Komplementärs und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen auch die 
Abtretung des Kommanditanteils auf die zur Übernahme bereiten Kommanditisten, 
deren Beteiligungsquote an der Gesellschaft mindestens 10% beträgt im Verhältnis 
ihrer Kapitalanteile oder auf einen oder mehrere Dritte verlangen. In diesem Fall hat 
der betroffene Kommanditist unverzüglich die Abtretung seines Kommanditanteils zu 
erklären. Der Komplementär wird für den Fall ermächtigt, die Erklärung im Namen 
des Kommanditisten abzugeben. 
§ 20 Steuerklausel 
(1) Die Gesellschaft darf den Kommanditisten oder d iesen nahestehenden Dritten geld- 
werte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse 
gewähren. 
(2) Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen  gegen Abs. 1, so sind sie inso- 
weit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Be- 
günstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten 
Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen Kommanditisten nahe- 
stehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch, so richtet sich der Anspruch gegen den 
Kommanditisten, dem der Dritte nahesteht. 
(3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil e ntgegen der Bestimmung des Abs. 1 
gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige Fest- 
stellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts für die Beteiligten verbindlich.

20 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
§ 21 Schlussbestimmungen 
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, sofern 
nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen 
eventuellen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. 
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwi rksam sein oder werden oder sollte 
die Vereinbarung Lücken enthalten, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesam- 
ten Vereinbarung zur Folge. Die Partner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame 
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu 
ersetzen. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem ent- 
spricht, was nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, 
wenn die Lücke bei Abfassung des Vertrages bedacht worden wäre. 
(3) Die Gesellschafter gehen davon aus, dass die Au ftragsvergabe im Wege eines In-
House-Geschäftes erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung der Aufträge der Gesell- 
schafter an die Gesellschaft und der Gesellschaft an die Gesellschafter somit nicht 
erforderlich ist. 
 
Sollte die Auftragsvergabe im Wege eines In-House-Geschäftes infolge einer Verän- 
derung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr möglich 
sein, etwa aufgrund einer Änderung der Gesellschaftsverhältnisse der Gesellschafter 
oder aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung oder der einschlägigen Geset- 
zesvorschriften, verpflichten sich die Gesellschafter, diesen Gesellschaftsvertrag 
dergestalt anzupassen und eine Regelung zu treffen, dass eine In-House-Vergabe 
weiterhin möglich ist. Die Gesellschafter stimmen darin überein, dass notwendige 
Änderungen des Gesellschaftsvertrags auch so weit reichen können, dass einzelne 
Gesellschafter verpflichtet werden, ihre gesellschaftlichen Kapitalanteile an der Ge- 
sellschaft an andere Gesellschafter abzugeben.

21 Gesellschaftsvertrag Version 2016 05 31 
 
 
______________________ ______________________ 
Stadtwerke Osnabrück AG Stadtwerke Münster GmbH 
 
________________________ ________________________   
Stadtwerke Bramsche GmbH  Stadtwerke Geesthacht Gmb H 
 
________________________ __________________________  
Stadtwerke Böhmetal GmbH Stadtwerke Werl GmbH  
 
________________________ ________________________  
nvb Nordhorner  Stadtwerke Neumünster GmbH 
Versorgungsbetriebe GmbH 
  
________________________ ________________________  
Stadtwerke Emden GmbH Stadtwerke Nortorf AöR 
 
________________________   ________________________  
Stadtwerke Bielefeld GmbH  Stadtwerke Gütersloh Gmb H 
 
________________________ ________________________ 
Stadtwerke Gießen AG  Stadtwerke Menden GmbH  
 
________________________  
Stadtwerke Solingen GmbH   
 
 
_____________________________  
smart OPTIMO Verwaltungs-GmbH

Aufnahme_Bielefeldetal_ARSWMS_VorlFassung

6835 Zeichen

Münster, 02.06.2016 
 
 
Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 01/2016 
 
 
Betreff 
Aufnahme neuer Gesellschafter durch Veräußerung von Geschäftsanteilen an der 
smartOPTIMO GmbH & Co. KG 
 
 
Berichterstatter 
Herr Dr. Wernicke  
 
 
Anlagen 
Vergleich Gesellschaftsvertrag smartOPTIMO GmbH & Co. KG 
Vertrag über die Zusammenarbeit Stadtwerke Münster, Osnabrück und Bielefeld 
 
 
Antrag 
Der Aufsichtsrat wolle beschließen: 
Der Gesellschafterversammlung wird empfohlen, der U msetzung des Modells zur 
Aufnahme weiterer Interessenten als Kommanditisten in die smartOPTIMO GmbH & 
Co.KG gemäß der unten aufgeführten Modellbeschreibung zuzustimmen. 
Die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster wird er mächtigt, sämtliche hierfür 
erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, insbesondere im Rahmen der 
Gesellschafterversammlung der smartOPTIMO GmbH & Co . KG folgende 
erforderliche Beschlüsse zu fassen: 
1.   Änderung des Gesellschaftsvertrags der smartOPTIMO GmbH & Co. KG, 
2.  Zustimmung zur Veräußerung von Kommanditanteile n an andere Stadtwerke bis 
zu maximal 20 % der Anteile der Stadtwerke Münster GmbH, d.h. die Stadtwerke 
Münster werden mindestens 26% der Anteile behalten. 
3. Erteilung einer Vollmacht zur Veräußerung von Ko mmanditkapital an der 
smartOPTIMO GmbH & Co.KG. 
4.   Aufhebung des Konsortialvertrages zwischen den  Stadtwerken  Münster und den 
Stadtwerken Osnabrück und dem direkt daran anschlie ßenden Abschluss eines 
Vertrags über die Zusammenarbeit zwischen den Stadt werken Münster, 
Osnabrück und Bielefeld.

Begründung 
 
I. Ausgangssituation 
Die Stadtwerke Münster GmbH (SWMS) und die Stadtwer ke Osnabrück AG (SWO) 
haben im Dezember 2008 die smartOPTIMO GmbH & Co. K G (smartOPTIMO) als 
eigenständigen Dienstleister im liberalisierten Mar ktbereich des Messwesens zur 
Bündelung sämtlicher Aktivitäten beider Mutterhäuser im Bereich Zählen und Messen 
gegründet (vgl. Vorlage 30/2008 neu). Zwischenzeitl ich konnten weitere kommunale 
Versorger als Gesellschafter aufgenommen werden (vg l. Vorlage 11a/2009). Im 
Bericht zur Aufsichtsratssitzung vom 03. November 2 015 hatte die Geschäftsführung 
der Stadtwerke Münster bereits über das „Gesetz zur  Digitalisierung der 
Energiewende“ und die damit verbundenen Herausforde rungen informiert. Es 
ergeben sich durch den neuen Rechtsrahmen im Messwe sen bei Stadtwerken und 
deren Netzbetreibern umfangreiche und kostenintensi ve Anpassungen in der 
Prozess- und Systemlandschaft des Messstellenbetrie bs. Maßgeblich sind hierfür 
insbesondere die Einführung und der Rollout intelli genter Messsysteme. 
Regulierungsseitig werden für diese Aufgaben durch die Preisobergrenzen 
anspruchsvolle Kostenvorgaben gemacht, die nur durc h Standardisierung und die 
Realisierung von Skaleneffekten erreicht werden kön nen. Ebenfalls wurde über die 
Kooperationsgespräche mit den Stadtwerken Bielefeld , Gütersloh und weiteren 
potentiellen Gesellschaftern informiert. 
 
II. Aufnahme weiterer Gesellschafter 
Die Aufnahme weiterer kommunaler Unternehmen als Ko mmanditisten war für 
smartOPTIMO von Anfang an angestrebt, um sich durch  Kompetenz-, Kosten- und 
Größenvorteile als Netzwerk mit möglichst vielen Ge sellschaftern im Bereich 
klassischer Zähler und im wachsenden Bereich intell igenter Messtechnik zu 
differenzieren und zu etablieren.  
Aktuell haben die Stadtwerke Bielefeld, Gütersloh, Solingen, Menden und Gießen 
ernsthaftes Interesse bekundet, sich als Kommanditi sten an der smartOPTIMO 
GmbH & Co. KG zu beteiligen und entsprechende Absic htserklärungen 
unterzeichnet. Mit weiteren Stadtwerken laufen Gespräche.  
Die bei smartOPTIMO aufzunehmenden Unternehmen sind  zu 100% kommunale 
Versorgungsunternehmen.  
 
III.  Rechtliche Gestaltung 
Die Aufnahme neuer Kommanditisten erfolgte in den l etzten Jahren dadurch, dass 
die SWMS und die SWO an den jeweiligen Interessente n jeweils zu gleichen Teilen 
ihre Kommanditanteile veräußerten. Auf diese Weise wurden inzwischen 8% der 
Kommanditanteile an andere Stadtwerke übertragen. S WMS und SWO halten 
gegenwärtig jeweils 46% an der smartOPTIMO. Diese g rundsätzliche Logik soll 
beibehalten werden. Gemäß der bestehenden Beschluss lage dürfen die SWO und

die SWMS bis max. 10 % ihrer Kommanditanteile veräu ßern. Vor dem Hintergrund 
der anstehenden Herausforderungen soll dies nun erhöht werden. Insgesamt werden 
die SWO und SWMS von den aktuellen je 46% jeweils b is zu 20 %-Punkte ihrer 
derzeitigen Anteile für neue Kommanditisten zur Verfügung stellen.  
Auf Grund der unterschiedlichen Größe und Intensität der Prozessverknüpfung sollen 
neue Kommanditisten jeweils 5% oder weniger des Kom manditkapitals erhalten. 1 % 
des Kommanditkapitals entsprechen 4.020 €. So solle n z.B. die Stadtwerke Bielefeld 
5% und die Stadtwerke Gütersloh 0,5% erhalten. Die Aufnahme der im 
Gesellschaftsvertrag aufgeführten neuen Kommanditis ten steht unter dem Vorbehalt 
der Zustimmung der entsprechenden Gremien. 
Der im Rahmen der Gründung der smartOPTIMO GmbH & C o. KG zwischen den 
Stadtwerken Münster und Osnabrück vereinbarte Konso rtialvertrag wird aufgehoben, 
da die damals zur Gründung der Gesellschaft erforde rlichen Vereinbarungen nicht 
mehr relevant sind. Um jedoch eine einheitliche Bes chlussfassung zu gewährleisten, 
wird ein Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Stadtw erken Münster, Osnabrück 
und Bielefeld vereinbart. Darin soll geregelt werde n, dass eine Entscheidung gegen 
die Vertreter der Gründungsgesellschafter bei bedeu tenden bzw. wesentlichen 
Angelegenheiten nicht möglich ist, da die Stadtwerk e Münster, Osnabrück und 
Bielefeld zusammen mindestens 57 % der Stimmen in d er Gesellschafter-
versammlung haben. Die erforderliche Mehrheit für G esellschafterbeschlüsse in der 
Gesellschafterversammlung wird von 75% auf eine ein fache Mehrheit geändert, so 
dass diese 3 Stadtwerke zusammen die erforderlichen Mehrheiten bilden können. 
Darüber hinaus können Gesellschafter bei Beschlüsse n, die nur sie selbst betreffen, 
nicht durch die übrigen Gesellschafter überstimmt w erden. Voraussetzung ist, dass 
der Geschäftsvorfall mit dem Gesellschafter kein Li quiditäts- oder Insolvenzrisiko für 
die Gesamtgesellschaft darstellt.  
Eine Beteiligung der Interessenten an der Komplemen tärin, der smartOPTIMO 
Verwaltungs-GmbH, an der die SWMS und SWO jeweils 5 0% der Anteile halten, 
erfolgt nicht. 
Sofern ein Kommanditist aus der smartOPTIMO aussche iden möchte, haben die 
SWO und SWMS das Recht, die Anteile von diesem zurückzukaufen. 
Der Gesellschaftsvertrag wurde im obigen Sinne über arbeitet und der städtischen 
Beteiligungsverwaltung zusammen mit dem Zusammenarb eitsvertrag zur 
Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Bez. Reg . Münster gem. § 115 
GONRW zugeleitet.  
 
Stadtwerke Münster GmbH   
gez. Dr. Müller-Tengelmann  gez. Dr. Wernicke

Aufnahme_Bielefeldetal_Stimmbindungsvertrag_VorlFassung

9283 Zeichen

1
 
 
 
 
 
 
 
Zwischen 
der Stadtwerke Münster GmbH 
 - nachfolgend auch "SWMS" genannt - 
und 
der Stadtwerke Osnabrück AG 
 - nachfolgend auch "SWOS" genannt – 
 
und 
der Stadtwerke Bielefeld GmbH 
 - nachfolgend auch "SWBI" genannt - 
 - gemeinsam auch als Vertragspartner bezeichnet -  
wird folgender Vertrag zur Zusammenarbeit in der smartOPTIMO GmbH & Co.KG geschlos- 
sen:

2
Präambel 
Die Vertragspartner sind kommunale Versorgungsunter nehmen, die jeweils im Alleineigen- 
tum der Städte Münster, Osnabrück und Bielefeld stehen. 
SWMS und SWOS kooperieren bereits seit einiger Zeit  im Bereich des Mess- und Zählwe- 
sens und sind bereits vertraglich durch die gemeins ame Gesellschaft smartOPTIMO GmbH 
& Co.KG („Gesellschaft“) verbunden.  
SWBI ist ebenfalls an einer engen Kooperation in di esem Bereich interessiert und tritt der 
Gesellschaft als Gesellschafter bei. 
Die neuen Rahmenbedingungen des Energiemarktes durc h das Energiewirtschaftsgesetz 
und die Herausforderungen durch das Gesetz zur Digi talisierung der Energiewende ergeben 
für Versorgungsunternehmen und die mit ihnen verbun denen Netzbetreiber neue Chancen, 
aber auch Herausforderungen. In diesem Sinne wollen  die oben genannten Vertragspartner 
im Bereich des Zähl- und Messwesens durch eine enge  Zusammenarbeit Kostendegression 
und Know-how Bündelung erreichen. Zur Sicherstellun g einer effizienten und dauerhaft ver- 
lässlichen Steuerung der gemeinsamen Gesellschaft v ereinbaren die Vertragspartner was 
folgt:

3
§ 1 Vertragsgegenstand 
(1) Die Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Gesellsc haft smartOPTIMO GmbH & 
Co.KG („die gemeinsame Gesellschaft“) hat das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu er- 
halten, die Marktposition der Vertragspartner zu stärken, neue Geschäftsfelder im Be- 
reich Zähler- und Messwesen zu erschließen und Synergien zu realisieren. 
(2) Die drei Vertragspartner verabreden zur Erreich ung der in Abs. (1) genannten Ziele 
im Rahmen der Zusammenarbeit in der gemeinsamen Ges ellschaft eine Stimmbin- 
dung. 
§ 2 Betriebsstätten 
smartOPTIMO unterhält in Münster und in Osnabrück j eweils eine Betriebsstätte. In den 
Betriebsstätten werden wie bisher örtliche Dienstle istungen aus den Bereichen Zähler- 
und Messwesen zusammengefasst und konzentriert. Bea bsichtigt ein Vertragspartner 
seine Betriebstätte zu schließen oder zu verlegen, dann benötigt er dazu einen Be- 
schluss der Gesellschafterversammlung der gemeinsamen Gesellschaft. 
§ 3 Ausübung Stimmrecht 
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Sti mmrechte in den Gesellschafterver- 
sammlungen und ihre Zusammenarbeit als Gesellschafter unter Beachtung der nach- 
folgenden Grundsätze auszuüben. 
(2) Geschäftsvorfälle, die ausschließlich das Profit Center eines Vertragspartners betref- 
fen, benötigen nur den Beschluss des entsprechenden Vertragspartners des be- 
troffenen Profit Centers (vgl. § 14 im Gesellschaftsvertrag „Gewinnverteilung“). 
 
(3) Bei Entscheidungen über Geschäftsvorfälle, die  mehrere, aber nicht alle Vertrags- 
partner betreffen, sollen die jeweils anderen Vertr agspartner allen Entscheidungen 
zustimmen oder sich der Stimme enthalten, es sei de nn, der Beschluss wäre nichtig 
oder anfechtbar oder das Ergebnis wäre für die geme insame Gesellschaft unzumut- 
bar.  
(4) Im Hinblick auf Entscheidungen über Geschäftsvo rfälle, welche alle Vertragspartner 
betreffen, werden die Vertragspartner sich rechtzei tig vor der Beschlussfassung in 
der Gesellschafterversammlung – unter angemessener Berücksichtigung der Interes- 
sen der gemeinsamen Gesellschaft und der jeweils an deren Vertragspartner sowie 
der in diesem Vertrag festgelegten Grundsätze – dah ingehend abstimmen, ob im 
Hinblick auf die betreffenden Beschlussgegenstände übereinstimmend mit JA oder 
NEIN gestimmt werden soll. Die Entscheidung der Ver tragspartner über das gemein- 
same Abstimmungsverhalten ist schriftlich zu protok ollieren. Nach Festlegung des 
gemeinsamen Abstimmungsverhaltens ist eine abweiche nde Stimmabgabe in der 
Gesellschafterversammlung der gemeinsamen Gesellschaft unzulässig. 
 
Soweit die Vertragspartner nicht spätestens bis zum Zeitpunkt des Beginns der jewei- 
ligen Gesellschafterversammlung Einigkeit über eine  einheitliche Stimmabgabe in ei- 
nem Beschlussgegenstand erzielen können, sind die V ertragspartner verpflichtet,  
diesen Beschlussgegenstand von der Tagesordnung der  Gesellschafterversammlung 
zu nehmen. Hierfür wird von einem der Vertragspartn er in der Gesellschafterver- 
sammlung ein Antrag auf Anpassung der Tagesordnung gestellt. Die übrigen Ver- 
tragspartner sind verpflichtet, diesem Antrag in der Gesellschafterversammlung zuzu- 
stimmen. Alternativ können die Vertragspartner ausd rücklich schriftlich vereinbaren, 
dass sie im Hinblick auf den betreffenden Beschluss gegenstand in ihrem Abstim- 
mungsverhalten frei sind.

4
 
§ 4 Verhältnis zu sonstigen Verträgen 
(1) Die Regelungen dieses Vertrages sind bei der Au slegung des Inhaltes des Gesell- 
schaftsvertrages der gemeinsamen Gesellschaft zu be rücksichtigen. Sollten in dem 
vorgenannten Gesellschaftsvertrag unwirksame Regelungen enthalten sein oder soll- 
ten sich künftig Lücken in diesem Vertrag herausste llen, so verpflichten sich die Ver- 
tragspartner als Gesellschafter der gemeinsamen Ges ellschaft, anstelle der unwirk- 
samen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke – sowe it rechtlich möglich – eine 
wirksame Regelung zu schaffen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages im Sinne al- 
ler Gesellschafter am ehesten gerecht wird. Bei sic h widersprechenden Regelungen 
geht im Verhältnis von SWMS, SWBI und SWOS dieser V ertrag, soweit dies gesetz- 
lich zulässig ist, vor. 
(2) Etwaige Nebenabreden zwischen den Vertragspartn ern werden aufgehoben, soweit 
sie diesem Vertrag widersprechen. 
 
§ 5 Laufzeit und Wirksamkeit 
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Betei ligung der Vertragspartner oder einer 
Rechtsnachfolgerin gemäß Abs. (3) an smartOPTIMO. 
(2) Den Vertragspartnern bleibt es für den Fall des  Beitritts eines weiteren Gesellschaf- 
ters zu smartOPTIMO unbenommen, den neuen Gesellsch after entweder einver- 
nehmlich dieser Vereinbarung beitreten zu lassen od er mit diesem einen neuen Ver- 
trag abzuschließen, der dann entweder den jetzigen Vertrag ersetzt oder aber auf 
diesem aufbauend die gemeinsame Zusammenarbeit der Vertragspartner mit dem 
neuen Gesellschafter regelt. 
(3) Geht der gesamte Geschäftsanteil eines Vertrags partners an der gemeinsamen Ge- 
sellschaft durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf einen Dritten über, so ist der 
Vertragspartner verpflichtet und steht dafür ein, d ass dieser Vertrag auf den neuen 
Gesellschafter übergeht, der neue Gesellschafter in diesen Vertrag eintritt oder die in 
Abs. 2 vorgesehene Entscheidung ordnungsgemäß getroffen wird. 
 
§ 6 Vertraulichkeit  
Die Vertragspartner vereinbaren, über den Inhalt di eses Vertrages und die mit die- 
sem Vertrag in Zusammenhang stehenden Verträge und Vereinbarungen gegenüber 
Dritten Vertraulichkeit zu bewahren. Dies gilt nich t, soweit sie gegenüber den Gremi- 
en der mittelbar beteiligten Kommunen und der Gesel lschafter, der Kommunalauf- 
sicht oder gegenüber Gerichten und Behörden verpfli chtet sind, Auskunft zu geben, 
oder gesetzlich verpflichtet sind, Informationen zu  veröffentlichen. Von dieser Rege- 
lung ausgenommen ist die Zusammenarbeit mit Berater n, die beruflich zur Ver- 
schwiegenheit verpflichtet sind. 
§ 7 Gerichtsstand 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zu sammenhang mit diesem Vertrag 
sowie im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden weiteren Verträgen ist der 
Sitz von smartOPTIMO.

5
 
§ 8 Sonstige Vereinbarungen 
(1) Änderungen dieses Vertrages können nur einvernehmlich erfolgen.  
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und  seiner Anlagen bedürfen zu ih- 
rer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht geset zlich eine strengere Form vorge- 
schrieben ist. Auf das Erfordernis kann nur durch s chriftliche Erklärung verzichtet 
werden. 
(3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages und/oder eine künftig aufgenommene Be- 
stimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam od er nicht durchführbar sein oder 
ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später  verlieren, so soll hierdurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen 
oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemess ene Regelung treten, die, 
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, wa s die Vertragspartner gewollt 
hätten oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn 
sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung 
diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn d ie Unwirksamkeit einer Bestim- 
mung etwa auf einem im Vertrag vorgeschriebenen Maß  der Leistung oder Zeit (Frist 
oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten  möglichst nahe kommendes, 
rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als  vereinbart gelten. Dies gilt ent- 
sprechend bei etwaigen Lücken des Vertrages. 
 
 
 
…………………….. ………………………  ……………………..  
 
Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift  Datum, Unt erschrift 
  
Stadtwerke Bielefeld GmbH Stadtwerke Münster GmbH S tadtwerke Osnabrück AG

Beratungsverlauf (2)

29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0509/2016
Typ
Vorlagen
Datum
08.06.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37