2017/0131
Anpassung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII
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Magistratsvorlage Wissenschaftsstadt Darmstadt Eingang Magistrats- an den Magistrat Beteiligt vor geschäftsstelle: [] zur Kenntnis Magistratsbeschlussfassung: RX] zur Beschlussfassung 23.12.2016 Dezernat | I Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung Dezernat IV OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung [] OBW bei abschl. zur abschließenden Beschluss: Beschlussfassung Magistrat fassung Fachausschuss Amt: Dezernat V OROD Behandlung in Ja Nein öffentl. Sitzung & Do Verteiler: ı Ja Nein Vorlage-Nr. 2016/0468 v 20 Internetfähig I oJ i beschluss-Nr, v 50 64 Magistrats - uss-Nr Stvv L Produkt-Nr.: 311100/312010 Kostenstelle: 050-002.1000/050-006-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 3111-10/3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100 Betreff: Neufestlegung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB Hl und SGB XIl auf Basis der Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels 2014 (Mietspiegel 2016) Vorlage vom: 09.12.2016 Beschlussvorschlag: Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Neufestlegung der Angemessenheitsgrenzen zu. Anlagen: Aktueller Betriebskostenspiegel Schlüssiges Konzept Mietspiegel-2016 Datenschutzreievante Anlage: |] | Folgekosten: |[_] Ja DD Nein ] Beschluss des Magistrats vom 11.01.2017 Der Vorlage wird zugestimmt. Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.12.16: Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 10.01.2007 aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) beschlossen, die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bzw. Kosten der Unterkunft für die Rechtskreise SGB II und SGB XI (im folgenden einheitlich Kosten der Unterkunft und Heizung genannt) auf Basis des Darmstädter Mietspiegels durchzuführen (Vorlage-Nr. 2006/0775). Am 14.05.2014 hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt den neuen qualifizierten Mietspiegel 2014 beschlossen (Vorlage-Nr. 2014/0177). Über die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels wurde am 27.04.2016 vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt entschieden (Vorlage-Nr. 2016/0174). Demzufolge war eine Überprüfung der Richtwerte erforderlich mit dem Ziel der Neuberechnung der Angemessenheitsgrenzen. Gemäß 8 22 Abs. 1 Satz 1 SGB || bzw. $ 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II sind die kreisfreien Städte und Kreise als sog. kommunale Träger im Sinne des 8 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB Il, die in eigener Zuständigkeit die in ihrem Gebiet angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ermitteln. Der Begriff der „Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Dies bedeutet, dass Sozialgerichte die vom kommunalen Träger festgelegten Richtwerte in rechtlichen Streitigkeiten über die Anerkennung von Unterkunftskosten überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend: BSGE 97, 231) muss der kommunalen Trägers bereits im Verwaltungsverfahren ein „schlüssiges“ Konzept entwickeln, in dem ausführlich darzulegen ist, auf welcher Grundlage die jeweiligen örtlichen Richtwerte ermittelt wurden. Das Gericht hat dann anhand der gelieferten Daten zu verifizieren, ob der angenommene Richtwert/ die Mietobergrenze angemessen im Sinne des $ 22 SGB II ist. Entscheidet der Träger ohne „schlüssiges Konzept“, ist er im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung oder -aufbereitung nachzuholen.! Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein „schlüssiges Konzept“ entwickelt. Die Definition und die praktische Anwendung des schlüssigen Konzepts ergeben sich aus der Anlage. Bei der Berechnung von angemessenen Unterkunftskosten sind folgende Haltelinien zu berücksichtigen, die zum einen die zulässige Wohnungsgröße und zum anderen den jeweiligen m?-Preis einer Wohnung betreffen: 1. Die angemessene Wohnungsgröße kann bei Wohnungen für Einzelpersonen nach oben (mehr als 45 m?) abweichen. Dies folgt aus den Regelungen, die zur Berechtigung einer Sozialwohnung führen. Danach kommen für Einzelpersonen Wohnungen bis zu 54,99 m? in Betracht. Die Angemessenheitsgrenze des Mietpreises ändert sich hierdurch jedoch nicht, 2. Die tatsächliche Miethöhe soll die im Mietspiegel ausgewiesenen Kosten je Wohnung inkl. eines Zuschlages von 10 % (in Gebieten mit Gültigkeit der Mietpreisbremse) bzw. von 20% (Arheilgen, Kranichstein, Eberstadt) nicht übersteigen. Unter Berücksichtigung der hier vorgenommenen statistischen Auswertung der im Stadtgebiet Darmstadt zur Verfügung stehenden Wohnungen ergibt sich folgende Berechnung: Person(en) Durchschnittliche Angemessene Grundmiete Basis-Grundmiete | Wohnungsgröße pro m? Wohnfläche in Euro in m? in Euro 1 8,37 45 376,65 2 7,19 60 431,40 u 3 7,18 72 516,96 4 7,86 84 660,24 5 7,61 86 730,56 " BSG 20.12.2011 Az: BAAS 191 R 6 7,89 108 852,12 7,89 120 946,80 8 8,10 . 132 1.069,20 Ein abstrakt angemessener Quadratmeterpreis muss unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten gebildet werden. Die Richtwerte müssen also die Kaltmiete und die Betriebskosten umfassen. Betriebskosten Zu den angemessenen Aufwendungen im Sinne des $ 22 SGB Il und des $ 35 SGB XII gehören auch die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich. um die in8& 2 Betriebskostenverordnung aufgeführten Betriebskosten handelt. Nach der Rechtsprechung sollen die Richtwerte die Kaltmiete und die Betriebskosten umfassen. Deshalb ist auch für die Betriebskosten ein angemessener Wert pro Quadratmeter festzulegen.Bei den Betriebskosten können - anders als bei den Mietpreisen — die Durchschnittswerte der SGB Il-Leistungsbeziehenden herangezogen werden, da sich die Betriebskosten, die bei dem auszuwertenden Wohnungssegment entstehen, nicht wesentlich vom übrigen Wohnungsmarkt unterscheiden. Die Grundsteuer, Kosten für die Entwässerung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Schornsteinreinigung und Sach- und Haftpflichtversicherung, Kabelgebühren sind unabhängig vom Wohnungssegment. Da der Mietspiegel 2016 keinen gesonderten Betrag der Betriebskosten vorsieht und auf den Betriebskostenspiegel für die Bundesrepublik Deutschland verweist, wird bei der Berechnung der Betriebskosten dieser zu Grunde gelegt. Hiernach betragen die Betriebskosten 2,08 € pro m?/Wohnfläche. Die Betriebskostenart „Heizung/Warmwasser“ wird nicht berücksichtigt, da diese Kosten gesondert und zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB |! bzw. dem SGB XI berücksichtigt werden. Person(en) Betriebskosten pro m“ | Angemessene Betriebskosten in Wohnfläche in Euro Wohngröße in Euro qm 1 2,08 45 93,60 2 2,08 60 124,80 2,08 72 149,76 4 2,08 84 174,72 5 2,08 96 199,68 6 2,08 "08 224,64 7 2,08 120 249,60 8 2,08 132 274,56 Somit ergeben sich in der Summierung folgende Angemessenheitsgrenzen: Person(en) | Grundmiete | Betriebskosten | Angemessenheitsgrenze | Angemessenheitsgrenze pro m? In Euro in Euro gerundet Wohnfläche 1 376,65 93,60 470,25 470,- 2 431,40 124,80 556,20 556,- 3 516,96 149,76 666,72 667,- 4 660,24 174,72 834,96 835,- 5 730,56 199,68 930,24 930,- 6 852,12 224,64 1.076,76 1.077,- 7 946,80 249,60 1.196,40 1.196,- 8 | 1.069,20 | _ 274,56 1.343,76 1.344,- Gegenüberstellung alte/neue Angemessenheitsgrenzen Person(en) Alte Neue Differenz Angemessenheitsgrenze | Angemessenheitsgrenze | In Euro In Euro In Euro 1 1 462,- 470, +8.- 2 545,- 556,- +11; 3 653,;- 667,;- +14,- 4 777,- 835,- +58,- 5 904,- 930;- + 26,- 6 1.036, - 1.077,- +41,- 7 1.174,- 1.196,- + 22,- 8 1.315,- 1.344,- + 29,- Sonderregelungen - Überschreitung der Richtwerte Bei. Einweisung durch das Amt für Soziales und Prävention als Obdachlosenbehörde oder der Unterbringung im Rahmen der Wohnungssicherung in Wohnraum sowie andere geeignete Unterkünfte sind die tatsächlichen Kosten anzuerkennen. Diese Regelung findet auch bei besonderen Wohnformen wie Frauenhaus oder Wohnraum für Flüchtlinge Anwendung. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.08.2012 - B14 AS 13/12 R und vom 16.04.2016 -B 14 AS 28/12 R), sind pauschale wohnraumförderungs- rechtliche Sonderregelungen zu streichen und künftig auf die persönlichen Belange der Leistungsberechtigten abzustellen. Für Alleinerziehende, allein erziehende Schwangere und Schwangere, wird von einem, aufgrund persönlicher Belange generierten, zusätzlichen Bedarf für eine weitere Person ausgegangen. Für die Ausübung eines Umgangsrechts wird an den bisherigen Regelungen festgehalten. Für jedes Kind für das im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts eine Übernachtungsmöglichkeit in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteiles zur Verfügung gestellt werden muss, erhöht sich die Mietobergrenze um 44..- €, Bei Wohnungen mit energetischer Ausstattung und Beschaffenheit gemäß Tabelle 2 des relevanten Mietspiegels sind die dortigen Zuschläge bei der Grundmiete bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze ebenfalls zu berücksichtigen. Fortschreibung Angemessenheitsgrenzen Die bestehenden Richtwerde für die Kosten der Unterkunft müssen regelmäßig überprüft und der Marktentwicklung angepasst werden. Da der Gesetzgeber für eine Aktualisierung der Werte keine Methodik sowie keine Zeiträume vorgegeben hat, muss geprüft werden, in welchen zeitlichen Abständen eine Überprüfung sinnvoll ist und welche Methode dafür angewendet werden kann. Sowohl bei der Frage nach sinnvollen zeitlichen Abständen als auch der nach einer angemessenen Methode, erscheint eine Orientierung an der Vorgehensweise wie sie für die Aktualisierung von qualifizierten Mietspiegeln nach 8 558 d BGB gesetzlich vorgeschrieben ist, sinnvoll. Qualifizierte Mietspiegel sind im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Hierfür stehen zwei gleichberechtigte Verfahren zur Verfügung. Dabei kann eine Stichprobe oder eine Fortschreibung auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Indexfortschreibung) zugrunde gelegt werden. Es sind daher die angemessenen Mietwerte auf Basis eines „Schlüssigen Konzepts“ ebenfalls nach zwei Jahren zu aktualisieren. Als Methode wird eine Indexfortschreibung analog der Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Indexfortschreibung) angewandt. Darmstadt, 09.12.16 Dezernat | Dezernat IV Dezernat V Jochen Partsch Andr2 Schellenberg Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
2017/0131
3740 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
04.05.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
ezernat I
Dezernat V
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0131
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 3111000/312010
Kostenstelle: 050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10/3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100
Betreff: Anpassung der Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für
die Rechtskreise SGB II und SGB XII
Vorlage vom: 21.04.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Anpassung der mit Beschluss
vom 11.01.2017 (Magistrat) bzw. 02.02.2017 (StaVo) festgesetzten Angemessenheitsgrenzen zu.
Anlagen: Anlage 1_MagV 2016_0468 KdU
Anlage 2_Betriebskostenspiegel
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.04.2017:
Zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten wird in der Vorlage 2016/0468 auf den
Betriebskostenspiegel für die Bundesrepublik Deutschland verwiesen, wobei die
Betriebskostenarten „Heizung/Warmwasser“ nicht einzubeziehen sind, da diese Kosten
gesondert und zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Leistungen
nach SGB II bzw. dem SGB XII berücksichtig werden.
Gemäß dem Betriebskostenspiegel für Deutschland (kumulierte Darstellung Bundesländer Ost
und West) belaufen sich die angemessenen Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser
demnach auf 1,79 € pro Quadratmeter. Die mit Beschluss vom 11.01.2017 durch den
Magistrat und 02.02.2017 durch die Stadtverordnetenversammlung festgesetzten 2,08 € pro
Quadratmeter berücksichtigen hingegen einen Betrag in Höhe von 0,29 € für Warmwasser. Die
Berechnung der angemessenen Betriebskosten ist folglich um diesen Betrag zu kürzen und die
Angemessenheitsgrenzen sind neu festzusetzen.
Es ergeben sich in Summierung der angemessenen Betriebskosten in Höhe von 1,79 €/m² und
der angemessenen Grundmieten folgende Angemessenheitsgrenzen:
Person(en) Angemessene
Wohnungs-
größe in m²
Grundmiete
pro m²
Wohnfläche
Betriebs-
kosten in
Euro
Angemessen-
heitsgrenze in
Euro
Angemessen-
heitsgrenze in
Euro gerundet
1 45 376,65 80,55 457,20 457,-
2 60 431,40 107,40 538,80 539,-
3 72 516,96 128,88 645,84 646,-
4 84 660,24 150,36 810,60 811,-
5 96 730,56 171,84 902,40 902,-
6 108 852,12 193,32 1.045,44 1.045,-
7 120 946,80 214,80 1.161,60 1.162,-
8 132 1.069,20 236,28 1.305,48 1.305,-
Gegenüberstellung alte/angepasste Angemessenheitsgrenze:
Person(en) Angemessenheitsgrenze
gem. Vorlage 2016/0468
in Euro
Angemessenheitsgrenze nach
Anpassung in Euro
Differenz
in Euro
1 470,- 457,- - 13,-
2 556,- 539,- - 17,-
3 667,- 646,- - 21,-
4 835,- 811,- - 24,-
5 930,- 902,- - 28,-
6 1.077,- 1.045,- - 32,-
7 1.196,- 1.162,- - 34,-
8 1.344,- 1.305,- - 39-,
Für Mietkosten, die unter Berücksichtigung der Betriebskosten in Höhe von 2,08 € pro
Quadratmeter als angemessen beurteilt wurden, gilt ein Bestandsschutz.
- 4 -
Darmstadt, 21.04.2017
eml/50
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Andre Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgerme ister Stadtkämmerer Stadträtin
Anlagen
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0131
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.04.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00