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2012/0174

Beförderungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 21.05.2012

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2012/0174

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2012/0174

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.05.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Personalamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 11/1 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0174 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Beförderungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 21.05.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
Für die Beamtinnen und Beamten gelten künftig folgende Regelungen bzw. Wartefristen bei Beförderun-
gen: 
• Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 7 BBesG bis A 10 BBesG  
Hier sind lediglich die gesetzlichen Wartezeiten des § 19 Abs. 2 HBG bzw. für die Feuerwehr die 
Wartezeiten des § 5 FeuerwLVO einzuhalten.  
Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit im mittleren Dienst und vor Ablauf 
eines Jahres nach Beendigung der Probezeit im gehobenen Dienst, die durch § 19 Abs. 3 HBG 
i.V.m. § 3 Abs. 7 HLVO grundsätzlich möglich sind, werden nicht zugelassen. 
• Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 11 BBesG bis A 13 h.D. BBesG 
Hier ist eine zusätzliche Wartefrist von 6 Monaten einzuhalten. 
• Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 14 BBesG bis A 16 BBesG 
Hier ist eine zusätzliche Wartefrist von 12 Monaten einzuhalten.

- 2 - 
• Stellenplanabhängige Beförderungen 
Sofern eine Beförderung allein von Änderungen im Stellenplan abhängig ist, kann diese grundsätz-
lich ab der Genehmigung des Haushaltsplanes vorgenommen werden. 
• Übertragung eines höherwertigen Aufgabengebietes 
Nach der Übertragung eines neuen höherwertigen Aufgabengebietes ist vor der Beförderung gene-
rell eine Frist von 6 Monaten einzuhalten. Zusätzlich müssen selbstverständlich die persönlichen 
Voraussetzungen für die Beförderung (s.o.) erfüllt sein. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21. Mai 2012  
 
In den vergangenen Jahren wurde der Haushalt vom Regierungspräsidium Darmstadt u. a. mit der 
Auflage erteilt, bei Beförderungen im Beamtenbereich – bei Vorliegen der objektiven und subjekti-
ven Voraussetzungen – eine zusätzliche Beförderungssperre von 12 Monaten einzuhalten.  
Diese explizite Auflage ist in der Genehmigung für den Haushalt 2012 zwar nicht mehr enthalten. 
Jedoch gelten nach wie vor strenge Einsparvorgaben.  
 
Es obliegt daher dem Magistrat, Maßnahmen zu ergreifen, um Einsparungen zu erzielen. Daher soll 
die Beförderungssperre künftig nicht gänzlich entfallen, jedoch nach Besoldungsgruppen, wie um-
seitig beschrieben, gestaffelt werden.  
Lediglich für die unteren Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 BBesG soll es künftig keine 
zusätzliche Beförderungssperre mehr geben, da sich die hier zu erzielenden Einsparungen nur un-
wesentlich auswirken. 
 
Die gesetzlichen Wartezeiten für Beförderungen sind im § 19 Hessisches Beamtengesetz (HBG) 
geregelt.  
Für die Beamtinnen und Beamten der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind – unter Beachtung der 
gesetzlichen sowie der ggf. zusätzlichen Wartefristen – künftig folgende Wartezeiten bei Beförde-
rungen einzuhalten: 
 
Persönliche Wartezeiten:
 
 
Im mittleren Dienst kann die erste Beförderung direkt nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, zu-
sammen mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, erfolgen. 
Die folgenden Beförderungen sind jeweils nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung 
möglich. 
Die erste Beförderung der Feuerwehrbeamten
 (Oberbrandmeister) kann nach § 5 Feuerwehrlauf-
bahnverordnung (FeuerwLVO) 2 Jahre nach Beendigung der Ausbildung erfolgen. Die Beförderung 
zum Hauptbrandmeister kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des  
§ 5 Abs. 2 FeuerwLVO – nach 2 weiteren Jahren ausgesprochen werden. 
 
Im gehobenen Dienst kann die erste Beförderung – bei Laufbahnbeamten (Verwaltung und Feuer-
wehr) – nach Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der dreijährigen Probezeit, also vier Jahre 
nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes, erfolgen. 
Aufstiegsbeamte von dem mittleren in den gehobenen Dienst  können nach wie vor nach einer 
Bewährungszeit von 6 Monaten nach Beendigung der Einführungszeit in den gehobenen Dienst 
übernommen werden. Die erste Beförderung ist sodann nach 2 Jahren möglich. 
Die folgenden Beförderungen können jeweils nach Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten seit der letz-
ten Beförderung erfolgen. 
 
Im höheren Dienst kann die erste Beförderung – bei Laufbahnbeamten – nach Ablauf von 2 Jahren 
seit der Beendigung der Probezeit erfolgen.  
Bei einem prüfungsfreien Aufstieg von dem gehobenen in den höheren Dienst (gilt nur für die Ver-
waltung) muss sich die Beamtin bzw. der Beamte mindestens 2 Jahre und 6 Monate in einem Amt 
der Besoldungsgruppe A 13 g.D befunden haben. Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des 
höheren Amtes (A 14 BBesG) darf nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Wechsel der Laufbahngrup-
pe verliehen werden. 
Für alle übrigen Beförderungen ist eine Wartezeit von 3 Jahren einzuhalten. 
 
Stellenplanabhängige Beförderungen:

- 4 - 
 
Sofern eine Beförderung allein von Änderungen im Stellenplan abhängig ist, kann diese grundsätz-
lich – bei Vorliegen der o. g. persönlichen Voraussetzungen – ab der Genehmigung des Haushalts-
planes vorgenommen werden.  
 
 
Übertragung eines höherwertigen Aufgabengebietes:
 
 
Nach der Übertragung eines neuen höherwertigen Aufgabengebietes ist vor der Beförderung für alle 
Besoldungsgruppen eine Frist von 6 Monaten (bisher 12 Monate) einzuhalten. Zusätzlich müssen 
die persönlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sein. 
 
 
Es wird an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, d ass hier lediglich die „theoretischen“ 
Voraussetzungen für eine Beförderung festgelegt sind. Jede Beförderung ist selbstverständ-
lich im Einzelfall von einer entsprechenden Beurteilung sowie der Unterstützung der Amtslei-
tung und der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten abhängig. 
 
 
 
 
Darmstadt, 21. Mai 2012 
I/ 11/1 
 
 
 
 
Jochen Partsch André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 202 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2012/0174
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.05.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00