2012/0174
Beförderungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2012/0174
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 23.05.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Personalamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: 11/1 Vorlage-Nr. 2012/0174 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Beförderungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 21.05.2012 Beschlussvorschlag: Für die Beamtinnen und Beamten gelten künftig folgende Regelungen bzw. Wartefristen bei Beförderun- gen: • Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 7 BBesG bis A 10 BBesG Hier sind lediglich die gesetzlichen Wartezeiten des § 19 Abs. 2 HBG bzw. für die Feuerwehr die Wartezeiten des § 5 FeuerwLVO einzuhalten. Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit im mittleren Dienst und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit im gehobenen Dienst, die durch § 19 Abs. 3 HBG i.V.m. § 3 Abs. 7 HLVO grundsätzlich möglich sind, werden nicht zugelassen. • Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 11 BBesG bis A 13 h.D. BBesG Hier ist eine zusätzliche Wartefrist von 6 Monaten einzuhalten. • Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 14 BBesG bis A 16 BBesG Hier ist eine zusätzliche Wartefrist von 12 Monaten einzuhalten. - 2 - • Stellenplanabhängige Beförderungen Sofern eine Beförderung allein von Änderungen im Stellenplan abhängig ist, kann diese grundsätz- lich ab der Genehmigung des Haushaltsplanes vorgenommen werden. • Übertragung eines höherwertigen Aufgabengebietes Nach der Übertragung eines neuen höherwertigen Aufgabengebietes ist vor der Beförderung gene- rell eine Frist von 6 Monaten einzuhalten. Zusätzlich müssen selbstverständlich die persönlichen Voraussetzungen für die Beförderung (s.o.) erfüllt sein. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 21. Mai 2012 In den vergangenen Jahren wurde der Haushalt vom Regierungspräsidium Darmstadt u. a. mit der Auflage erteilt, bei Beförderungen im Beamtenbereich – bei Vorliegen der objektiven und subjekti- ven Voraussetzungen – eine zusätzliche Beförderungssperre von 12 Monaten einzuhalten. Diese explizite Auflage ist in der Genehmigung für den Haushalt 2012 zwar nicht mehr enthalten. Jedoch gelten nach wie vor strenge Einsparvorgaben. Es obliegt daher dem Magistrat, Maßnahmen zu ergreifen, um Einsparungen zu erzielen. Daher soll die Beförderungssperre künftig nicht gänzlich entfallen, jedoch nach Besoldungsgruppen, wie um- seitig beschrieben, gestaffelt werden. Lediglich für die unteren Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 BBesG soll es künftig keine zusätzliche Beförderungssperre mehr geben, da sich die hier zu erzielenden Einsparungen nur un- wesentlich auswirken. Die gesetzlichen Wartezeiten für Beförderungen sind im § 19 Hessisches Beamtengesetz (HBG) geregelt. Für die Beamtinnen und Beamten der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind – unter Beachtung der gesetzlichen sowie der ggf. zusätzlichen Wartefristen – künftig folgende Wartezeiten bei Beförde- rungen einzuhalten: Persönliche Wartezeiten: Im mittleren Dienst kann die erste Beförderung direkt nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, zu- sammen mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, erfolgen. Die folgenden Beförderungen sind jeweils nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung möglich. Die erste Beförderung der Feuerwehrbeamten (Oberbrandmeister) kann nach § 5 Feuerwehrlauf- bahnverordnung (FeuerwLVO) 2 Jahre nach Beendigung der Ausbildung erfolgen. Die Beförderung zum Hauptbrandmeister kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FeuerwLVO – nach 2 weiteren Jahren ausgesprochen werden. Im gehobenen Dienst kann die erste Beförderung – bei Laufbahnbeamten (Verwaltung und Feuer- wehr) – nach Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der dreijährigen Probezeit, also vier Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes, erfolgen. Aufstiegsbeamte von dem mittleren in den gehobenen Dienst können nach wie vor nach einer Bewährungszeit von 6 Monaten nach Beendigung der Einführungszeit in den gehobenen Dienst übernommen werden. Die erste Beförderung ist sodann nach 2 Jahren möglich. Die folgenden Beförderungen können jeweils nach Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten seit der letz- ten Beförderung erfolgen. Im höheren Dienst kann die erste Beförderung – bei Laufbahnbeamten – nach Ablauf von 2 Jahren seit der Beendigung der Probezeit erfolgen. Bei einem prüfungsfreien Aufstieg von dem gehobenen in den höheren Dienst (gilt nur für die Ver- waltung) muss sich die Beamtin bzw. der Beamte mindestens 2 Jahre und 6 Monate in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D befunden haben. Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Amtes (A 14 BBesG) darf nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Wechsel der Laufbahngrup- pe verliehen werden. Für alle übrigen Beförderungen ist eine Wartezeit von 3 Jahren einzuhalten. Stellenplanabhängige Beförderungen: - 4 - Sofern eine Beförderung allein von Änderungen im Stellenplan abhängig ist, kann diese grundsätz- lich – bei Vorliegen der o. g. persönlichen Voraussetzungen – ab der Genehmigung des Haushalts- planes vorgenommen werden. Übertragung eines höherwertigen Aufgabengebietes: Nach der Übertragung eines neuen höherwertigen Aufgabengebietes ist vor der Beförderung für alle Besoldungsgruppen eine Frist von 6 Monaten (bisher 12 Monate) einzuhalten. Zusätzlich müssen die persönlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sein. Es wird an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, d ass hier lediglich die „theoretischen“ Voraussetzungen für eine Beförderung festgelegt sind. Jede Beförderung ist selbstverständ- lich im Einzelfall von einer entsprechenden Beurteilung sowie der Unterstützung der Amtslei- tung und der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten abhängig. Darmstadt, 21. Mai 2012 I/ 11/1 Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0174
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.05.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00