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0552/2018

Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2018

Mitteilung Ausschuss 22.02.2018

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 22.03.2018, TOP 6.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4231 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5001/2 
 
Vorlagen-Nummer 22.02.2018 
 0552/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 01.03.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 22.03.2018 
 
Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2018 
Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen (BauModG) 
 
Am 14.12.2016 hatte der Landtag Nordrhein-Westfalen eine neue Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (BauO NRW 2016) beschlossen. Diese neue Bauordnung stellte nach Einschätzung 
der hauptamtlichen Behindertenbeauftragten und -koordinatoren*innen der nordrhein-westfälischen 
Kommunen eine deutliche Verbesserung gegenüber der alten Bauordnung dar. Sie war geeignet, die 
Zahl der barrierefreien Wohnungen kontinuierlich zu erhöhen, die barrierefreie Auffindbarkeit, Zu-
gänglichkeit und Nutzbarkeit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen zu verbessern und das beklag-
te langjährige Vollzugs- und Regelungsdefizite zu überwinden. 
 
Am 20.12.2017 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen jedoch beschlossen, das Inkrafttreten der ein 
Jahr zuvor beschlossenen neuen Bauordnung um ein Jahr aufzuschieben. 
 
Das (geplante) Aussetzen der Landesbauordnung ist vom Hauptausschuss des Rates der Stadt Köln 
mit Beschluss vom 11.09.2017 – in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Stellungnahme des 
Städtetags Nordrhein-Westfalen – kritisiert worden. 
 
Am 21.12.2017 hat die Landesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bauord-
nungsrechts in Nordrhein-Westfalen (BauModG) vorgelegt, das eine neue Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hat. 
 
Da der Landesbauordnung für die Umsetzung baulicher Barrierefreiheit eine große Bedeutung zu-
kommt, haben die hauptamtlichen Behindertenbeauftragten und -koordinatoren*innen der nordrhein-
westfälischen Kommunen erneut eine Stellungnahme abgegeben. An der Erarbeitung dieser Stel-
lungnahme ist der Behindertenbeauftragten der Stadt Köln maßgeblich beteiligt gewesen. 
 
Der Arbeitskreis der hauptamtlichen Behindertenbeauftragten und -koordinatoren*innen der nord-
rhein-westfälischen Kommunen bedauert in seiner Stellungnahme, dass das Inkrafttreten dieser neu-
gefassten Landesbauordnung um ein Jahr aufgeschoben worden ist. Vor allem hinsichtlich der Barrie-
refreiheit besteht erheblicher Regelungs- und Veränderungsbedarf, dem nun ein weiteres Jahr lang 
nicht entsprochen wird, weil die alte Rechtslage weiterhin gilt. 
 
Er kritisiert, dass die Barrierefreiheit von der Landesregierung in ihrer Begründung eines BauModG 
maßgeblich unter dem Aspekt einer unterstellten relevanten Steigerung der Baukosten betrachtet 
wird und in der Konsequenz gegenüber der BauO NRW 2016 partiell wieder eingeschränkt werden 
soll.

2 
 
 
Der Arbeitskreis bewertet den Entwurf eines BauModG NRW gegenüber der BauO NRW 2016 als 
Rückschritt. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Quote für uneingeschränkt mit dem Roll-
stuhl nutzbare Wohnungen (R-Wohnungen). Um die große Lücke zwischen dem Angebot an barriere-
freien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen und der Nachfrage nach diesen 
Wohnungen zu schließen, wären hier sogar über die Festsetzungen der BauO NRW 2016 hinausge-
hende Vorschriften erforderlich. So bleibt es völlig unklar, wie auch der Sozialverband Deutschland 
(SoVD) Nordrhein-Westfalen festgestellt, „wie der – erhebliche – Bedarf an Wohnungen für Rollstuhl-
nutzende denn nun zukünftig gedeckt werden soll.“ 
 
Zudem birgt die vorgesehene Neuordnung des Genehmigungsverfahrens aus Sicht des Arbeitskrei-
ses die Gefahr, dass die Barrierefreiheit nicht angemessen geprüft wird. Eine Gefahr, die auch die 
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sieht, die vor der „radikale[n] Reduzierung des behördlichen 
Prüfprogramms“ warnt. 
 
Der Arbeitskreis begrüßt, dass wie bereits in der BauO NRW 2016 auch im BauModG vorgesehen ist, 
dass bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer öffentlich zugänglichen baulichen 
Anlage die oder der zuständige Behindertenbeauftragte oder die örtliche Interessenvertretung der 
Menschen mit Behinderungen anzuhören ist. 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (3)

01.03.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.03.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0552/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
22.02.2018
Erstellt
20.02.2018 11:39