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Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2018

Mitteilung Ausschuss 0552/2018 vom 22.02.2018

Stand: Am 22.03.2018 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5001/2 Vorlagen-Nummer 22.02.2018 0552/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 01.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 22.03.2018 Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2018 Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen (BauModG) Am 14.12.2016 hatte der Landtag Nordrhein-Westfalen eine neue Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NRW 2016) beschlossen. Diese neue Bauordnung stellte nach Einschätzung der hauptamtlichen Behindertenbeauftragten und -koordinatoren*innen der nordrhein-westfälischen Kommunen eine deutliche Verbesserung gegenüber der alten Bauordnung dar. Sie war geeignet, die Zahl der barrierefreien Wohnungen kontinuierlich zu erhöhen, die barrierefreie Auffindbarkeit, Zu- gänglichkeit und Nutzbarkeit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen zu verbessern und das beklag- te langjährige Vollzugs- und Regelungsdefizite zu überwinden. Am 20.12.2017 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen jedoch beschlossen, das Inkrafttreten der ein Jahr zuvor beschlossenen neuen Bauordnung um ein Jahr aufzuschieben. Das (geplante) Aussetzen der Landesbauordnung ist vom Hauptausschuss des Rates der Stadt Köln mit Beschluss vom 11.09.2017 – in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Stellungnahme des Städtetags Nordrhein-Westfalen – kritisiert worden. Am 21.12.2017 hat die Landesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bauord- nungsrechts in Nordrhein-Westfalen (BauModG) vorgelegt, das eine neue Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hat. Da der Landesbauordnung für die Umsetzung baulicher Barrierefreiheit eine große Bedeutung zu- kommt, haben die hauptamtlichen Behindertenbeauftragten und -koordinatoren*innen der nordrhein- westfälischen Kommunen erneut eine Stellungnahme abgegeben. An der Erarbeitung dieser Stel- lungnahme ist der Behindertenbeauftragten der Stadt Köln maßgeblich beteiligt gewesen. Der Arbeitskreis der hauptamtlichen Behindertenbeauftragten und -koordinatoren*innen der nord- rhein-westfälischen Kommunen bedauert in seiner Stellungnahme, dass das Inkrafttreten dieser neu- gefassten Landesbauordnung um ein Jahr aufgeschoben worden ist. Vor allem hinsichtlich der Barrie- refreiheit besteht erheblicher Regelungs- und Veränderungsbedarf, dem nun ein weiteres Jahr lang nicht entsprochen wird, weil die alte Rechtslage weiterhin gilt. Er kritisiert, dass die Barrierefreiheit von der Landesregierung in ihrer Begründung eines BauModG maßgeblich unter dem Aspekt einer unterstellten relevanten Steigerung der Baukosten betrachtet wird und in der Konsequenz gegenüber der BauO NRW 2016 partiell wieder eingeschränkt werden soll. 2 Der Arbeitskreis bewertet den Entwurf eines BauModG NRW gegenüber der BauO NRW 2016 als Rückschritt. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Quote für uneingeschränkt mit dem Roll- stuhl nutzbare Wohnungen (R-Wohnungen). Um die große Lücke zwischen dem Angebot an barriere- freien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen und der Nachfrage nach diesen Wohnungen zu schließen, wären hier sogar über die Festsetzungen der BauO NRW 2016 hinausge- hende Vorschriften erforderlich. So bleibt es völlig unklar, wie auch der Sozialverband Deutschland (SoVD) Nordrhein-Westfalen festgestellt, „wie der – erhebliche – Bedarf an Wohnungen für Rollstuhl- nutzende denn nun zukünftig gedeckt werden soll.“ Zudem birgt die vorgesehene Neuordnung des Genehmigungsverfahrens aus Sicht des Arbeitskrei- ses die Gefahr, dass die Barrierefreiheit nicht angemessen geprüft wird. Eine Gefahr, die auch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sieht, die vor der „radikale[n] Reduzierung des behördlichen Prüfprogramms“ warnt. Der Arbeitskreis begrüßt, dass wie bereits in der BauO NRW 2016 auch im BauModG vorgesehen ist, dass bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage die oder der zuständige Behindertenbeauftragte oder die örtliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen anzuhören ist. gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 01.03.2018

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 10.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 15.03.2018

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 17.7, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  3. 22.03.2018 zuletzt

    Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik

    TOP 6.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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