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1511/2017

Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld; 63469/07; Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 12.2

Anlage 1 Übersichtsplan

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Anlage 7 Begruendung § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage 3 Stellungnahme § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 4 Stellungnahmen TÖB § 4 Abs. 1 und 2 BauGB

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<<zu Anlage 7 -Urkunde->> ungültig

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Anlage 11 Auszug StEA vom 06.07.2017

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Anlage 9 B-Plan

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 5 Stellungnahmen BürgerInnen § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 12 Auszug BV 4 vom 10.07.2017

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Anlage 6 Änderung § 4a Abs. 3 BauGB

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Anlage 2 Niederschrift § 3 Absatz 1 BauGB

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Anlage 10 Auszug-RPB 27.06.17

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Anlage 8 Festsetzungen

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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zu Anlage 7 - Urkunde-

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Übersichtsplan

364 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
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tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
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Anlage 1
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N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
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0 10050 200 300 Meter

Anlage 7 Begruendung § 9 Abs. 8 BauGB

213743 Zeichen

Anlage 7 
 
 
 
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
 
 
A) Städtebaulicher Teil 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Im Stadtteil Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist über-
wiegend leergezogen und größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen 
Gebäuden handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober zwischenver-
mietet waren. 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die 
aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chan-
ce, die weitestgehend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben 
vom 18.10.2013 beantragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan 
aufzustellen. 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städ-
tebauliche Weiterentwicklung dar. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an-
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer 
zur Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die 
Durchführung eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstellung eines städtebaulichen und 
freiraumplanerischen Planungskonzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die 
Bauleitplanung beschlossen. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des kooperativen 
Gutachterverfahrens beschlossen. 
Das kooperative Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) wurde von der Investorin in Zu-
sammenarbeit mit der Stadt Köln, Stadtplanungsamt von März 2014 bis Mai 2014 mit insgesamt 
vier Planungsbüros durchgeführt.  
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauliche Konzept des Teams Cars-
ten Lorenzen ASP mit Becht ApS und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) 
den Entwurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als Grundlage für die weitere 
Entwicklung und die Bauleitplanung heranzuziehen. Im weiteren Verfahren wurde die Schnittli-
nie zwischen den Teilräumen in Zusammenarbeit der beiden Teams entwickelt. Ein zwischen-
zeitlich erarbeitetes gemeinsames städtebauliches Konzept ist nun die Grundlage für das Be-
bauungsplanverfahren. 
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens insgesamt an vier 
Abenden beteiligt:  
- 07.03.2014: öffentliche Auftaktveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 04.04.2014: öffentliche Zwischenpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteili-
gung,  
- 15.05.2014: öffentliche Endpräsentation im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 02.10.2014: Präsentation des überarbeiteten Entwurfes.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.10.2014 bis einschließlich 20.11.2014. 
Am 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem Ergebnis des kooperativen Gut-
achterverfahrens zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren auf 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-
Ehrenfeld" in der Variante mit Erhalt der Kleingartenanlage und der Güterhalle sowie unter Be-
rücksichtigung weiterer Vorgaben fortzuführen. 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschlie-
ßend in der Zeit vom 20.04.2016 bis 25.05.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15. Dezember 2016 bis ein-
schließlich 16. Januar 2017. Im Zeitraum der Offenlage sind zahlreiche Stellungnahmen einge-
gangen. 
Aufgrund der Stellungnahme des südlich des Plangebietes gelegenen Recyclingbetriebes wur-
den Gutachten überarbeitet und der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 27. April bis ein-
schließlich 10. Mai 2017 erneut öffentlich ausgelegt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Stadtteils Ehrenfeld im gleichnamigen Stadtbe-
zirk. Es ist Teil einer Altindustrie- und Gewerbeansiedlung zwischen den Quartieren Müngers-
dorf, Bickendorf, Ehrenfeld und Braunsfeld. 
Das Gebiet ist einerseits geprägt durch die südlich des Areals gelegene Trasse der Bundes-
bahnstrecken Köln Hbf – Aachen/Neuss/Düsseldorf sowie durch das dahinter liegende Gewer-
be- und Industriegebiet zwischen Maarweg, Weinsbergstraße und Oskar-Jäger-Straße mit den 
entsprechenden Gleisanschlüssen für den Güterverkehr. Die Fläche ist stark von den Lärmim-
missionen der Bahntrasse und eines dahinter liegenden Metallverwertungsbetriebs (Anlage zur 
zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschrotten) 
beeinträchtigt.

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Andererseits bildet das Plangebiet den Übergang zum nördlich gelegenen Helmholtzviertel, das 
Gebiet um den Hemholtzplatz, ein Ehrenfelder Quartier mit traditioneller Mischung aus Wohnen, 
Gewerbe und sozialer Infrastruktur (Kirche, Schule) in gründerzeitlichen Blockstrukturen. 
Dieses Quartier hat sich im südöstlichen Bereich beidseitig der Helmholtzstraße bereits stark 
gewandelt. Hier entsteht neuer Miet- und Eigentumswohnungsbau, der große Nachfrage findet. 
Die ehemals gewerblichen Strukturen finden andere wohnverträgliche Nutzungen, auch aus 
dem künstlerisch-kulturellen Milieu Ehrenfelds. 
Insgesamt unterliegt der Stadtteil Ehrenfeld einem tiefgreifenden Wandel. Durch die Aufgabe 
von Industrieflächen und ehemals gewerblich genutzten Flächen haben sich zunehmend Misch- 
und Wohnnutzungen im Westen des Stadtteils angesiedelt. Die Gewerbenutzung konzentriert 
sich auf die östlichen Bereiche des Stadtteils, der noch Reserveflächen für die Ansiedlung wei-
terer Betriebe bereithält. 
 
3.1. Historische Entwicklung 
Die 1841 gebaute Trasse der „Rheinischen Eisenbahn“ von Köln nach Aachen, eine der ersten 
Eisenbahnlinien im Rheinland, mit Anschlüssen nach Brüssel, Antwerpen und Paris, war eine 
der wichtigsten europäischen Fernbahnlinien. Der Bau des Güterbahnhofs Ehrenfeld und des 
Personenbahnhofs an der Venloer Straße an dieser Trasse um 1860 führte in der Folge zu 
großflächigen Industrieansiedlungen (Metallverarbeitung, Werkzeug- und Maschinenbau, Che-
mische Industrie) und einer sprunghaften Siedlungsentwicklung in Ehrenfeld. Die Eisenbahnli-
nie erschloss im Westen die wachsenden industriellen Betriebe und teilte gleichzeitig im Osten 
den Stadtteil mit seinen gründerzeitlichen Wohnquartieren in zwei unterschiedliche Quartiere. 
Südlich der Bahn lag das „alte“, proletarisch geprägte Ehrenfeld beidseitig der Venloer Straße, 
und im Norden entlang der Subbelrather Straße entwickelte sich das bürgerliche Neuehrenfeld. 
Der Güterbahnhof lag versteckt im Hinterland mit lediglich einer Zufahrt an der Bahnunterfüh-
rung Vogelsanger Straße. Auch heute noch teilt der Bahndamm den Stadtteil, und die brach 
liegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs hat keinen räumlichen Bezug zum Stadtteil. Mit 
dem Ende der Bahnhofsnutzung vor circa 10 Jahren lag es daher planerisch nahe, Entwick-
lungspotenziale an diesem Standort in einer gewerblichen Nachnutzung zu sehen.  
 
3.2. Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 67.421 m² auf und liegt zwischen der Vogelsanger 
Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln-Ehrenfeld. Im Nordwesten grenzt das Areal 
an das Gelände der Rheinischen Fachhochschule sowie an bestehende Gewerbe- und Wohn-
nutzungen an. Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets: 
Stadt Köln, Gemarkung Müngersdorf, Flur 74, Flurstücke 59/9, 96 (teilweise), 348 (teilweise), 
400, 401, 402, 403, 472 (teilweise), 474 (tlw.), 494, 495, 496, 561, 631, 670, 672, 673, 1037/59, 
1731/59 sowie 1732/59. 
Für die Erschließung des Plangebietes wird ein kleiner Teil der Kleingartenanlage (Flurstück 
474) in Anspruch genommen; den Pächtern wurden Ersatzgärten in derselben Kleingartenanla-
ge angeboten. Ebenfalls werden für die Erschließung circa 5 m² des Flurstücks 472 in Anspruch 
genommen. Der Bereich wird zurzeit als Parkplatz für die angrenzende Fachhochschule ge-
nutzt. Entsprechende Abstimmungen mit dem Grundstückseigentümer liegen vor. 
 
3.3. Vorhandene Struktur 
Das Plangebiets ist überwiegend leergezogen und der größte Teil von Bebauung freigestellt. 
Bei den noch vorhandenen Gebäuden handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis 
Ende Oktober 2016 zwischenvermietet waren.

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Eine große Halle mit Vorbereich hatte ein Verein (Jack in the Box) gemietet, der neben seinem 
Engagement auf dem zweiten Arbeitsmarkt auch zahlreiche Event- und Kulturveranstaltungen 
auf dem Gelände durchgeführt hat. Daneben wurden in kleineren Hallen Proberäume für Bands 
zur Verfügung gestellt. Die Weiternutzung bzw. Integration der Hallen ist aufgrund deren Lage 
auf der Fläche und den Anforderungen an die Erschließung nicht möglich. Vor diesem Hinter-
grund wurde sämtlichen Nutzern während des Planverfahrens wirksam zum 31.12.2015 gekün-
digt. Mit zwei Mietern führt der Eigentümer Rechtsstreitigkeiten. Der Eigentümer kündigte die 
gewerblichen Mietverhältnisse mehrfach. er erhob jeweils Räumungsklage. Gegen einen der 
beiden Mieter hat der Eigentümer ein Versäumnisurteil erstritten, aufgrund dessen die Vollstre-
ckung erfolgreich betrieben wurde. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil bestätigt.  
Gegen den anderen Mieter ist in 1. Instanz ein Räumungstitel erstritten worden. Hiergegen hat 
der Mieter Berufung eingelegt. Bislang wurde die Berufung noch nicht begründet. Der Mieter 
wohnt derzeit auf dem Gelände. Aufgrund der rechtswirksamen Kündigung des Mietverhältnis-
ses, ist damit zu rechnen, dass ein Vollstreckungstitel ergeht. 
Mit Ausnahme dieser beiden Mieter ist das Plangebiet leergezogen. 
Die Güterhalle im Osten des Geländes wird in ihrer Kubatur und Struktur in das Gesamtkonzept 
integriert werden. Im Bebauungsplan wird für die "Ostspitze" um die ehemalige Güterhalle ein 
Mischgebiet ausgewiesen, in dem mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zulässig 
sind. 
Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt ist über ein Fahrrecht gesichert. 
Das im westlichen Plangebiet gelegene Wohnhaus soll aufgrund bestehender Mietverträge vor-
erst erhalten bleiben, wird jedoch im Rahmen des Verfahrens überplant, da die Wohnnutzung 
dort mittelfristig aufgegeben werden soll. Der nördlich angrenzende Schuppen kann entfallen 
bzw. überplant werden. 
 
3.4. Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist derzeit an seinem östlichen Rand über eine Zufahrt von der Vogelsanger 
Straße an das Hauptverkehrsnetz angebunden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über 
eine neue Erschließungsstraße, die im Osten an die Vogelsanger Straße und im Westen an den 
Maarweg anbindet. 
Fuß- und Radverkehr 
Derzeit stellt sich das gesamte Plangebiet als abgeschlossenes Areal dar, welches keine Fuß- 
oder Radwegevernetzung aufweist. Künftig soll sich das Gebiet zum Stadtteil öffnen und eine 
enge Verzahnung mit der Umgebung entstehen.  
ÖPNV 
Das Plangebiet ist durch die Buslinie 140 und die Stadtbahnlinien 3 und 4 an den öffentlichen 
Nahverkehr angeschlossen. Die Bushaltestelle befindet sich an der Kreuzung Vogelsanger 
Straße/Maarweg in circa 250 m bzw. 450 m Entfernung. Diese liegt somit zum Teil innerhalb 
der Zielwerte zur Erschließung von Wohngebieten. Die Stadtbahnhaltestellen „Leyendecker 
Straße“ und „Äußere Kanalstraße“ liegen circa 600 m bzw. 650 m Fußweg von der Vogelsanger 
Straße auf Höhe der Mitte des Plangebiets entfernt und somit außerhalb der Zielwerte von 
Kernbereichen für die Stadtbahn (400 m). Sie sind jedoch nach circa 10 Minuten fußläufig zu 
erreichen. Die Bahnhöfe Köln-Müngersdorf Technologiepark und Bahnhof Ehrenfeld sind nach 
circa 15 Minuten fußläufig erreichbar. Eine Buslinienführung über die Vogelsanger Straße be-
steht nicht. Derzeit bestehen erste Überlegungen zu einer Ergänzung des Busliniennetzes.

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Technische Erschließung 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße liegt ein 
Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. Die Entwässerung erfolgt 
im Mischsystem. 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs ist nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlos-
sen. Nach einer Vorabstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) ist eine Entwäs-
serung nur mit Rückhaltung an den Hauptsammler im Maarweg möglich. Eventuell können klei-
ne Teilflächen an die Vogelsanger Straße angebunden werden. 
Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plangebietes mit klima-
freundlicher Energie durch Fernwärme möglich. 
 
3.5. Grünsituation/Biotopstruktur 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs fällt von Westen im Umfeld des Wohnhauses 
nach Osten zur Zufahrt im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße um rund 
1,5 m ab. Der Bahndamm dagegen steigt auf der gleichen Länge von West nach Ost um 3,5 m 
an. Der Böschungsfuß des Bahndamms liegt dabei mit nur geringen Abweichungen von cir-
ca 20 cm im Mittel bei ungefähr 50 m ü. NHN. 
Das Plangebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru-
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. 
Entlang des Maarwegs besteht ein breiter Grünstreifen, der einen teilweise wertvollen alten 
Baumbestand aufweist. Die Fläche ist Teil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und soll er-
halten werden. Zur Verkehrserschließung des Plangebietes wird eine Zufahrt den Grünstreifen 
künftig durchschneiden. Weiterhin befindet sich entlang des Maarwegs eine Fläche mit Klein-
gärten. Bis auf einen kleinen Teilbereich, welcher für die Erschließung des Plangebietes not-
wendig ist, bleiben diese Kleingärten erhalten. Des Weiteren befinden sich vor dem bestehen-
den Wohnhaus am Maarweg zwei großkronige Bäume. 
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn-
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
3.6. Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärmimmissionen 
erheblich vorbelastet.  
Die Lärmsituation fand bereits in der Aufgabenstellung zum kooperativen Gutachterverfahren 
(Mehrfachbeauftragung) Berücksichtigung. Aufgabe des Gutachterverfahrens war es, ein trag-
fähiges und zukunftsweisendes Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den erforder-
lichen Lärmschutz konzeptionell integriert und Strukturen und Typologien aufzeigt, die qualitäts-
volles Wohnen, gewerbliche und andere Nutzungen in einem urban gemischten Quartier er-
möglichen.  
 
3.7. Alternativstandorte 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf 
eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden.

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4. Planungsvorgaben 
4.1. Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Plange-
biet als Allgemeinen Siedlungsbereich bzw. als Schienenweg unter Angabe der Betriebsflächen 
dar. 
 
4.2. Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellte den überwiegenden Teil des Plangebie-
tes als Fläche für Bahnanlagen, den Bereich der Kleingärten als Grünfläche und Teile des nörd-
lichen Plangebietes (MI 2.5 und MI 2.6) als Gewerbegebiet (GE) dar. Geringfügige Teile im 
Westen des Plangebietes sind als Flächen für Hauptverkehrszüge dargestellt. 
Der FNP wurde im Parallelverfahren für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
geändert und stellt nun eine gemischte Baufläche (M) dar. 
 
4.3. Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Im Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld aus dem Jahre 2004 wird die Fläche des 
ehemaligen Güterbahnhofs überwiegend als Gewerbefläche dargestellt, mit Flächenanteilen für 
Büros und Dienstleistungsunternehmen entlang der Vogelsanger Straße. Der hohe Druck auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt, insbesondere im preisgünstigen Wohnungsbau stellt die Empfeh-
lung des Rahmenplans für die Fläche jedoch grundsätzlich in Frage. 
 
4.4. Bestehendes Planungsrecht 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Vier Fluchtlinienpläne aus den 1890er bis 
1910er Jahren bestehen für die angrenzenden Straßen. Der Plan 857 für den Kreuzungsbe-
reich Oskar-Jäger-Straße/Vogelsanger Straße, der Plan 372 für die Vogelsanger Straße, der 
Plan 868 für einen kleinen Teilbereich an der Vogelsanger Straße Nr. 271 und der Plan 598 für 
den Maarweg. 
 
4.5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der Im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe 
von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
Köln wächst weiter, und zwar schneller als bislang angenommen. Die damit einhergehende 
stärkere Zunahme der Haushaltszahlen wird in den nächsten Jahren einen noch größeren Be-
darf an Wohnraum auslösen als bisher prognostiziert. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich 
danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese 
Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 
20.12.2016- zu entnehmen. 
 
4.6. Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes.

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4.7. Denkmalschutz 
Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bodendenkmäler lie-
gen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäologischen Untersuchungen bzw. Vorer-
mittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befun-
de zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. 
 
4.8. Altlasten 
Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten Altstan-
dortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“. 
 
4.9. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. 
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stellt die Fortschreibung des Er-
gebnisses aus dem kooperativen Gutachterverfahren dar. 
Die vier zentralen Blöcke, die überwiegend dem Wohnen dienen sollen, rücken deutlich von der 
Bahnfläche ab. Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand geplant, wel-
che jedoch durch eine Geländemodellierung zu einem großen Teil aufgefangen wird. Vom 
Plangebiet aus gesehen verbleibt eine sichtbare Höhe der Lärmschutzwand von ungefähr 
5,5 m. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung werden ein öffentli-
cher Grünbereich sowie private Gärten vorgesehen. 
Die Blöcke werden durch Grünstreifen zwischen der Erschließungsstraße und der südlichen 
Grünfläche gegliedert. 
Die Baureihe zur Bahnlinie sowie die dahinter liegenden Gebäude werden auf fünf Vollge-
schosse begrenzt. An der „Ostspitze“ wird die bestehende Güterhalle in ihrer Kubatur und 
Struktur in die Planung integriert. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan hier einen bis zu 
zwölfgeschossigen Hochpunkt an der Vogelsanger Straße vor. Hierdurch soll ein Übergang 
zum zentralen Platz als Eingang zum Baugebiet sowie zu der gemischten Nutzung im mittleren 
Bereich geschaffen werden. Die westlichen, zum zentralen Platz hin gelegenen Gebäudekanten 
bilden die räumliche Begrenzung zum Platz. 
Der in Ost-West-Richtung verlaufende Rad- und Fußweg wird nördlich der vorhandenen Güter-
halle geführt und bildet mit einer Freifläche im Kreuzungsbereich Oskar-Jäger-Straße/Vogel-
sanger Straße/Leyendecker Straße einen öffentlich zugänglichen Platz. Der zentrale Platz so-
wie der Freibereich sollen möglichst keinen Autoverkehr aufnehmen. 
Das Plangebiet wird über eine neue Erschließungsstraße über den Maarweg und die Vogelsan-
ger Straße an das umliegende Straßennetz angebunden. 
Die zentrale Erschließungsachse liegt zwischen der Bestandsbebauung im Norden des Plange-
bietes und den neu geplanten Baublöcken. 
Der ruhende Verkehr wird überwiegend in Tiefgaragen untergebracht. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere 
in der Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohn- und 
arbeitsplatzbezogener Grün- und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbindungen für

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Fußgänger und Fahrradfahrer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen und 
öffentlicher Straßenverkehrsflächen. 
Essenzielle Voraussetzungen für die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers sind akti-
ve (Lärmschutzeinrichtung) und passive Lärmschutzmaßnahmen zur Bahntrasse sowie zu den 
bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten im Süden und Westen. Diese sind im Flächen-
nutzungsplan als gewerbliche bzw. industrielle Bauflächen dargestellt und sollen nach den Pla-
nungszielen des FNP in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträch-
tigt oder gefährdet werden. Das bedeutet, dass neue Nutzungen auf dem Güterbahnhofgelände 
nur insoweit angesiedelt werden sollen, wie sie mit diesen industriellen bzw. gewerblichen Nut-
zungen planungsrechtlich verträglich sind. 
 
6.1. Art der baulichen Nutzung 
Im Planbereich wird als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt. Nach der allge-
meinen Zweckbestimmung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Ge-
werbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 BauNVO in Verbindung mit § 1 Absatz 4 BauNVO in Teilge-
biete gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum anderen überwiegend Wohnen 
zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient der Unterbringung von nicht 
wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil dient überwiegend dem Woh-
nen.  
Ziel der Planung ist, auf den eklatanten Wohnraumbedarf in der Stadt mit einer überwiegenden 
Wohnnutzung im Plangebiet zu antworten, aber auch gewerblichen Nutzungen etwa in der er-
haltenswerten Güterhalle Raum zu geben und gleichzeitig Festsetzungen zu treffen, die der von 
gewerblichen und verkehrlichen Immissionen geprägten Ausgangssituation abwägungsgerecht 
begegnen. Für eine solche städtebauliche Lage stellt das gegliederte Mischgebiet das geeigne-
te Instrument dar. 
Insbesondere im Westen und Osten des Mischgebiets werden die gewerblichen Nutzungen 
angesiedelt, während die Wohnnutzungen im mittleren Bereich angeordnet werden. Diese Glie-
derung ist der besonderen städtebaulichen Situation und den Einflüssen der Umgebung auf das 
Plangebiet geschuldet. So eignet sich der westliche Teil des Plangebiets aufgrund der beson-
ders starken Verlärmung nicht für Wohnbebauung, sondern ist dem Gewerbe vorbehalten. Der 
östliche Teil umfasst u.a. im Bestand die Güterhalle, deren Erhalt städtebaulich wünschenswert 
ist. Sie bietet sich für gewerbliche Nachnutzungen an. Auch das Teilgebiet MI 3 eignet sich für 
gewerbliche und hierbei insbesondere Einzelhandelsnutzungen, weil es am Entree des Quar-
tiers liegt und dadurch die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit von außerhalb des Gebietes gewähr-
leistet ist. Demgegenüber wird die Wohnnutzung im hinteren Bereich, von den Durchgangsstra-
ßen und Kreuzungen abgewandt, nur durch eine eigene Erschließung angebunden, angeord-
net. Zudem ergibt sich so die unmittelbare Nachbarschaft der Wohnnutzung zu der Grünfläche 
im Süden und dem angrenzenden Spielplatz. 
Die einzelnen Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung werden wie folgt 
begründet: 
Im gesamten Mischgebiet (MI 1 bis MI 4) sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zu-
lässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Eine Ansiedlung derart großflä-
chiger Betriebe ist nirgends im Plangebiet realisierbar, ohne dass funktionale und gestalterische 
Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Tankstellen sind darüber hinaus wegen des zu erwar-
tenden erhöhten Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen. Des Weiteren sind 
die im Mischgebiet nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO allgemein und die nach § 6 Absatz 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten zum Schutz der angrenzenden 
Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung im Mischgebiet vor Störung der Wohnruhe vor allem 
im Nachtzeitraum ausgeschlossen.

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Im MI 1 und MI 4 sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbe-
triebe gemäß dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
ausgeschlossen. Verkaufsflächen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- und 
produzierenden Gewerbebetrieben stehen, und diesen baulich untergeordnet sind, bleiben vom 
Einzelhandelsausschluss ausgenommen, um den Betrieben eine wirtschaftliche Betriebsfüh-
rung zu ermöglichen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Ver-
kaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer 
maximalen Verkaufsfläche von 100 m². Diese Größenbeschränkung soll von vornherein einen 
Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließen. Sie dient nicht der Beschreibung eines 
Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit (Auslegungshilfe des unbestimmten Rechtsbe-
griffs der baulichen Unterordnung).  
Im MI 2 soll u. a. durch Einzelhandel im Erdgeschoss eine Belebung des Straßenraumes erfol-
gen. Aus diesem Grund ist im MI 2 Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig. Aufgrund der Zu-
schnitte der überbaubaren Grundstücksfläche (maximale Tiefe liegt bei 17,0 m), der Beschrän-
kung auf das Erdgeschoss sowie der Zulässigkeit von Stellplätzen größtenteils nur in Tiefgara-
gen ist nicht von der Ansiedlung größerer Einzelhandelsbetriebe, sondern nur von kleineren 
Läden, auszugehen. Durch diese kleineren Einzelhandelsnutzungen sind keine schädlichen 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. 
Im MI 3 soll zur Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner ein kleinflächiger Lebensmittel-
Vollsortimenter angesiedelt werden. Da sich der vorgesehene Standort lt. Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept (EHZK) im sensiblen 700 m Radius um die zentralen Versorgungsbereiche 
(ZVB) Nahversorgungszentrum Ehrenfeld West, Venloer Straße und Bezirkszentrum Ehrenfeld, 
Venloer Straße befindet, sind hier gemäß Steuerungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK insbe-
sondere Magnetbetriebe mit gebietsüberschreitender Ausstrahlung zwingend zu vermeiden. 
Dies dient nicht nur dem Schutz der vorgenannten ZVB, sondern auch der Wahrung einer zu-
künftigen Entwicklungsperspektive für die Zentren.  
Durch eine Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung von Handelsnutzungen im Bereich des 
Güterbahnhofs Ehrenfeld wurde die Verträglichkeit eines Lebensmittel-Vollsortimenters in den 
zwei Größenvarianten 799 m² und 650 m² Verkaufsfläche für die benachbarten Zentralen Ver-
sorgungsbereiche untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für beide Größen-
varianten Umsatzumverteilungen prognostiziert werden können, die unterhalb der sogenannten 
Schwelle der Abwägungsrelevanz von 10 % liegen (8,6 % Variante 1, 6,4 % Variante 2). Der 
Gutachter spricht eine Empfehlung für die kleinere Verkaufsfläche aus, da hierdurch das Risiko 
minimiert werden kann, dass sich auf dem Areal des Güterbahnhofs ein vollumfängliches Nah-
versorgungszentrum entwickelt.  
Die Aussagen zur grundsätzlichen Verträglichkeit der Vorhaben sind nachvollziehbar; allerdings 
berücksichtigt das Gutachten die zukünftigen Entwicklungsperspektiven der Zentralen Versor-
gungsbereiche zu wenig. Vordringliches Interesse der städtischen Zentrenplanung ist eine per-
spektivische Ertüchtigung des Nahversorgungzentrums Ehrenfeld West mit einem zusätzlichen 
Lebensmittel-Vollsortimenter. Aus diesem Grund ist die vom Gutachter empfohlene Verkaufs-
fläche auf 500 bis max. 600 m² zu reduzieren, um sicher zu stellen, dass es sich bei dem 
Standort tatsächlich um eine ausschließlich gebietsbezogene Versorgung im Sinne eines 
„Nachbarschaftsladens“ handelt. 
Mit den im Plan getroffenen Festsetzungen -zeichnerische Festsetzung eines Bereichs in wel-
chem Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig ist- werden sowohl die Ziele des EHZK als auch 
die Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner berücksichtigt. 
Die Fläche wird zu dem geplanten Platz im Bereich der sogenannten „Ostspitze“ hin angeord-
net, da somit für einen möglichen Einzelhändler die Möglichkeit besteht, den Platz zu bespielen. 
Die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1, MI 3 und MI 4 dienen vorwiegend der Unterbringung 
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zusätzlich zu den bereits aus-
geschlossenen Nutzungen sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohnge-

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bäude ausgeschlossen. Eine Wohnnutzung ist vor allem aufgrund der hohen Vorbelastung 
durch Lärmimmissionen nicht zulässig. Die vorhandene Wohnnutzung im MI 1 wird damit auf 
den Bestand gesetzt. Eine Wohnnutzung wäre an diesem Standort nicht abwägungsgerecht 
planbar. Daher wirdl die vorhandene Wohnnutzung langfristig durch eine gewerbliche Nutzung 
abgelöst.  
Das MI 2 wird dem stadtentwicklungspolitischen Ziel folgend, dem aktuellen Wohnraumbedarf 
gerecht zu werden, überwiegend der Wohnnutzung vorbehalten bleiben. Die Erdgeschosse 
sollen zum Teil auch gewerbliche Nutzungen enthalten. Zur Sicherung dieser Nutzungsmög-
lichkeiten erfolgt die Festsetzung, dass gemäß § 1 Absatz 7 Nummer 1 BauNVO in den Erdge-
schossen Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
ten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Ziel dieser Festsetzung ist es, 
insbesondere in den Bereichen entlang der Planstraße eine Belebung des öffentlichen Straßen-
raumes und somit des neu zu schaffenden Quartiers zu realisieren. 
Innerhalb des MI 2.1 Bauteil C – wird eine vierzügige Kindertagesstätte errichtet. Aufgrund der 
beabsichtigten Stärkung der Wohnfunktion innerhalb des Plangebietes entsteht ein Mehrbedarf 
an sozialen Infrastruktureinrichtungen, der durch vorhandene Kindertagesstätten nicht abge-
deckt werden kann. 
Auch mit der vorgenommenen Gliederung ist bezogen auf das gesamte Mischgebiet (MI 1 bis 
MI 4) die für die Wahrung der Gebietsart erforderliche Nutzungsmischung sowohl in qualitativer 
als auch in quantitativer Hinsicht gewährleistet. In quantitativer Hinsicht sieht der dem Bebau-
ungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf eine Bruttogeschossfläche von grob 
75.000 m² vor. Hiervor sind ca. 26.000 m² bis 29.500 m² für gewerbliche Flächen zzgl. ca. 
1.000 m² für eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der gewerbliche Anteil (inkl. Kindertagesstätte) 
beläuft sich demnach auf ca. 36 % bis 40 %.  
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
6.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) 
Für die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1 bis MI 3 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Die 
Festsetzung orientiert sich somit an den Obergrenzen des § 17 BauNVO. 
Um das Ergebnis des kooperativen Gutachterverfahrens umsetzen zu können erfolgt für das 
MI 4 die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Die bestehende Güterhalle wird in ihrer Kubatur und 
Struktur erhalten, um so die Identität des Ortes sicher zu stellen. Darüber hinaus läuft das 
Grundstück zwischen bestehender Bahntrasse und der Vogelsanger Straße in Richtung Osten 
spitz zu, so dass zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs eine hohe Ausnutzung des 
Grundstückes notwendig wird. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass im MI 3 und MI 4 die festgesetzte GRZ durch Nebenanla-
gen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch 
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden 
darf. Hier ist die Schaffung einer öffentlich zugänglichen Platzfläche vorgesehen. Zur Umset-
zung des Ergebnisses aus der Mehrfachbeauftragung ist mit einer Vollversiegelung der Fläche 
zu rechnen. 
Negative Auswirkungen auf gesunde Arbeitsverhältnisse (eine Wohnnutzung ist in diesen Be-
reichen aufgrund der Lärmvorbelastung ausgeschlossen) werden sowohl durch die Festsetzung 
der GRZ von 0,8 als auch durch die Überschreitungsmöglichkeit der GRZ auf 1,0 jedoch nicht 
hervorgerufen. Im direkten Umfeld steht mit der geplanten öffentlichen Grünfläche eine Erho-
lungsfläche zur Verfügung. Ebenfalls bietet die zukünftige Platzfläche innerhalb des Plangebie-
tes eine Aufenthaltsqualität, z. B. in den Mittagspausen, da die Teilbereiche des Mischgebietes 
MI 3 und MI 4 größtenteils von oberirdischen motorisierten Verkehren freigehalten bzw. diese in 
das Gebäude integriert werden.

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6.2.2. Geschossflächenzahl (GFZ) 
Im Mischgebiet ist eine GFZ von 1,8 bis 2,6 als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. 
Durch die festgesetzte GFZ wird die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung gemäß § 17 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 überschritten. Die erhöhte GFZ entspricht 
dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer 
ehemals durch Bahnanlagen genutzten Fläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und 
Infrastrukturausstattung des Standorts sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem 
städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird 
dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutra-
gen. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum ist die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen 
Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigen-
tum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten 
(WE) für den Zeitraum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Im Plangebiet sollen circa 450 
Wohnungen realisiert werden. 
Der höheren städtebaulichen Dichte steht die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit einem 
öffentlichen Kinderspielplatz gegenüber. Mit der circa 9.500 m² umfassenden öffentlichen Grün-
fläche wird ein Ausgleich für die Überschreitung des § 17 BauNVO in den Mischgebieten ge-
schaffen. Die Stellplätze sind überwiegend unterirdisch bzw. in Gebäuden (MI 4) vorgesehen, 
um oberirdisch Bepflanzungen und Aufenthaltsflächen für die Nutzer zu schaffen. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden hierdurch 
nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen.  
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GFZ-Überschreitung sind nicht zu erwar-
ten.  
Die festgesetzte GFZ gibt die reale Ausnutzung wieder, da Staffelgeschosse aufgrund der Fest-
setzung maximaler Gebäudehöhen oberhalb der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse unzu-
lässig sind und die Festsetzung nach § 21 a Absatz 5 BauNVO hier keine Anwendung findet.  
Für das MI 4 wird festgesetzt, dass gemäß § 21a Absatz 4 Nummer 3 BauNVO Stellplätze und 
Garagen in Vollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben. 
Durch den Erhalt der bestehenden Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz erschwert sich der 
Bau einer Tiefgarage. Es wirdl daher die Möglichkeit geschaffen Stellplätze in Garagenge-
schossen unterzubringen aber auch weiterhin eine entsprechende gewerbliche Nutzung zu rea-
lisieren. 
 
6.2.3. Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen und zwingende Wandhöhen 
Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wird das Maß der baulichen Nut-
zung zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Zur 
Erzeugung eines höhenhomogenen Siedlungsbildes und aus Lärmschutzgründen werden zu-
sätzlich Mindest- und Maximalhöhen der baulichen Anlagen festgesetzt. Für die Baufelder C 
(MI 2.1 bis 2.4) wird zusätzlich in Teilbereichen eine zwingende Wandhöhe festgesetzt.  
Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse sowie der Gebäudehöhen orientieren sich so-
wohl an der Umgebung des Plangebietes sowie an dem überarbeiteten städtebaulichen Ent-
wurf. Darüber hinaus dient die Festsetzung einer zwingenden Wandhöhe in den Baufeldern C 
(MI 2.1 bis 2.4) sowie die Festsetzung der Mindesthöhe im MI 4 dem Lärmschutz, um die nörd-

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lich davon liegenden geplanten Gebäude insbesondere vor dem Gewerbelärm der südlich des 
Plangebietes liegenden Gewerbetreibenden zu schützen. 
Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge-
schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung. 
 
6.2.4. Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie 
beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen in den Mischgebieten grundsätz-
lich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird 
festgesetzt, dass technische Dachaufbauten auf bis zu 20 % der Dachfläche bis zu einer Höhe 
von 2,0 m zulässig sind. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
6.2.5. Geländeoberfläche 
Für die Innenhöfe mit den aufstehenden Gebäuden innerhalb der MI 2.1 bis MI 2.4 erfolgt die 
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf 
sieht aufgrund der Lärmvorbelastung und der Entwässerungsthematik (insbesondere auch 
Starkregen) ein detailliertes Höhenkonzept im Plangebiet vor. Dieses wirdl durch die Festset-
zung gesichert. Darüber hinaus ist die Festsetzung notwendig, damit die zukünftigen Abstand-
flächen nicht auf das natürliche, sondern auf das geplante Gelände berechnet werden können. 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geländeoberflächen dürfen notwendige Neigungen für 
die Entwässerung nach dem Stand der Technik aufweisen. Diese Festsetzung wird notwendig, 
da ansonsten bei einer gleichbleibenden Höhe der Geländeoberfläche das Wasser nicht zu den 
Einlaufschächten etc. geführt werden kann.  
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der Bereiche mit einer festgesetzten 
Geländeoberfläche zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen auch Über- bzw. Unterschreitun-
gen der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen- bzw. Rampenanlagen sowie durch 
Aufschüttungen zulässig sind. Diese Festsetzung wird notwendig, um insbesondere die tiefer 
liegende Planstraße mit den jeweiligen Innenhöfen über eine Treppe bzw. Rampe zu verbinden. 
Gegebenenfalls können zur Angleichung der Geländehöhen zwischen den jeweiligen Teilberei-
chen des Mischgebietes geringfügige Anschüttungen notwendig werden, diese werden eben-
falls planungsrechtlich ermöglicht.  
 
6.3. Abstandflächenunterschreitung 
Damit das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung konsequent umgesetzt werden kann, wird in 
den Teilbereichen des Mischgebietes MI 2 bis MI 4 gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB 
ein Abstandflächenfaktor mit 0,4 H festgesetzt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der 
Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraum-
bedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. 
Um den Siegerentwurf mit den schmalen Zugängen zu den Innenhöfen in den MI 2.1 bis MI 2.4 
umsetzen zu können wird für die sogenannten Schmalseiten ein Abstandflächenfaktor mit 
0,25 H festgesetzt. Die Abstandfläche muss mindestens 2,5 m betragen, um so einen aus 
Brandschutzgründen notwendigen Mindestabstand von 5,0 m sicherzustellen. Darüber hinaus 
erfolgt die Festsetzung, dass in Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H 
überschneiden, notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errich-

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tet werden dürfen, um angemessene Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen 
nicht zu unterschreiten. 
Potentielle Besonnung 
Da die Abstandflächen unter anderem gerade auch die ausreichende Belichtung, Besonnung 
und Belüftung sicherstellen sollen, erfolgte im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Ver-
schattungsuntersuchung. Gegenstand der Untersuchung ist die Darstellung der Situation be-
züglich direkter Besonnung an den Fassaden der geplanten Wohnbebauung. Als Orientie-
rungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die 
DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. Diese 
empfiehlt am Stichtag 20./21.März (Tag- und Nachtgleiche) eine Mindestbesonnung von vier 
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein 
Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine aus-
reichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die 
mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. 
Zur Tag- und Nachtgleiche wird an einem Großteil der Fassaden eine ausreichende direkte Be-
sonnung entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 erreicht. Unterschreitungen ergeben 
sich an den Nordfassaden, an den Süd- und Ostfassaden der Westecke der 2. Baureihe im 
MI 2.1, im Erdgeschoss der Südfassade der 2. Baureihe im MI 2.4, an den Schmalseiten der 
Gebäude an den engeren Zwischenräumen, an den südlichen Ecken der Ost-/Westfassaden in 
den Innenhöfen, an der Ostfassade im Innenhof MI 2.4 bis auf das oberste Geschoss, in den 
unteren Geschossen zwischen den einzelnen Baublöcken und im Erdgeschoss an der Westfas-
sade im Innenhof von MI 2.2. 
Die Besonnungssituation im Winter (17. Januar) ergibt, dass an den nachstehenden Fassaden 
eine Unterschreitung der empfohlenen Mindestbesonnungsdauer von einer Stunde besteht: 
Nordfassaden, Schmalseiten der Gebäude an den engen Zwischenräumen, untere Geschosse 
an den Ost- und Westfassaden in den Innenhöfen sowie an Teilen der Südfassaden in den In-
nenhöfen. 
Mit entsprechenden Wohngrundrissen und zum Teil auch Wohnungen über mehrere Etagen 
(z. B. Maisonettewohnungen) kann auch bei den gewählten Abstandflächen eine Besonnung 
entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 ermöglicht werden. Die detaillierte Prüfung 
kann jedoch erst im Rahmen der konkreten Hochbauplanung erfolgen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde mit der durchgeführten Verschattungsstudie 
der Nachweis erbracht, dass die Festsetzungen vollziehbar sind.  
Des Weiteren schafft der Entwurf insbesondere in den MI 2.1 bis MI 2.4 großzügige Innenhöfe. 
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden hier zwischen den Bau-
blöcken C und den straßenbegleitenden Gebäuden (A und B) auch größere Abstandflächen 
(> 15,5 m) eingehalten, als dies die Festsetzung zum Maß der Abstandfläche von H = 0,4 er-
möglicht. 
Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Belichtung und der Belüftung, denn Abstandflächen 
von 0,4 H sind die üblichen Abstandflächen in allen deutschen Bundesländern (außer NRW). 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen Gebäu-
den erforderlich sind und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung und Belüf-
tung zu gewährleisten. 
 
6.4. Bauweise 
Im MI 3 erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Hiermit wird die entlang der Vo-
gelsanger Straße größtenteils vorhandene geschlossene Bauweise aufgegriffen und ein einheit-
licher Straßenzug entstehen. Des Weiteren wird die geschlossene Bauweise zu einer Lärmmin-
derung im hinteren Bereich führen.

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Auch für die Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 C erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bau-
weise. Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass eine geschlossene Gebäudezeile errichtet 
wird, um die jeweiligen Baufelder A und B vor den Lärmemissionen (Schiene/Gewerbe) zu 
schützen. 
 
6.5. Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Mischgebieten überwiegend durch die Fest-
setzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudean-
ordnung des städtebaulichen Entwurfes wider. Dabei lässt die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen im MI 3 und MI 4 größere Spielräume der Ausgestaltung durch bauliche 
Nutzungen zu.  
Im MI 1 wird das bestehende Wohnhaus im Bestand gesichert und eine neue überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt. Aufgrund des bestehenden Mischwasserkanal mit den dazuge-
hörigen Schutzstreifen sind bei diesen Baugrenzen geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten nur 
in Richtung Norden und Osten vorgesehen. Im MI 2.6 erfolgt ebenfalls zum Teil eine Sicherung 
des Bestandes. 
In Teilbereichen werden die überbaubaren Grundstücksflächen mit Baulinien festgesetzt. Durch 
die Festsetzung der Baulinien wird sichergestellt, dass die für den Lärmschutz notwendigen 
Gebäude auch an den in das Lärmschutzkonzept eingestellten Lagen errichtet werden bzw. 
dass genau diese Fassaden durch die Festsetzung nicht öffenbarer Fenster keine Immission-
sorte im Sinne der TA Lärm aufweisen an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu be-
achten wären.. Die Anwendung der Festsetzungssystematik mit Baulinien ist demnach zur Si-
cherung des Lärmschutzkonzeptes notwendig. 
Im MI 2.6 erfolgt die Festsetzung einer Baulinie, um hier die Grenzbebauung zum MI 2.5 bzw. 
zu den Nachbarn zu gewährleisten. 
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass die im Plangebiet festgesetzten Baulinien durch 
die zu errichtenden Fassaden um bis zu 1,0 m über- bzw. unterschritten werden dürfen, wenn 
hierdurch ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist. Die Baulinien dienen der Sicherung 
des Lärmschutzkonzeptes und nicht stadtgestalterischen Gründen. Mit den getroffenen Fest-
setzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geringfügige Spielräume 
eingeräumt werden.  
 
6.6. Öffentliche/private Grünfläche 
Ein Merkmal des Siegerentwurfes ist die Schaffung einer Grünverbindung zwischen der not-
wendigen Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung. Hier wird ein Aufenthaltsort für die 
Bewohner sowie die Öffentlichkeit entstehen. Bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens erfolgt die Festsetzung von Qualitäten für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage. Dabei werden mindestens 60 % dieser Fläche mit einer Extensivwiese ange-
legt, um eine hohe Biodiversität schaffen zu können. Südlich angrenzend zu dieser öffentlichen 
Grünfläche erfolgt die Errichtung einer 12,0 m hohen Lärmschutzwand. Um hier eine angemes-
sene Aufenthaltsqualität zu sichern, wird diese Lärmschutzwand auf einer Höhe von circa 6,0 -
 6,5 m innerhalb der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche angeschüttet, so dass nur eine Höhe 
von 5,5 m bis 6,0 m sichtbar bleibt.  
Westlich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird ein Spielplatz 
errichtet. Hierfür erfolgt ebenfalls die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. 
Südlich zu den beiden öffentlichen Grünflächen ist parallel zur Grundstücksgrenze eine 7,0 m 
breite private Grünfläche festgesetzt. Diese schließt somit direkt an die öffentlichen Grünflächen 
an. Innerhalb dieser Fläche erfolgt die Errichtung der Lärmschutzeinrichtung. Südlich der Lärm-
schutzeinrichtung wird innerhalb des Plangebietes ein mindestens 1,5 m breiter Wartungsweg

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vorgesehen, nördlich der Lärmschutzwand grenzt die sich aus der öffentlichen Grünfläche ent-
wickelnde Böschung an. Die planungsrechtliche Sicherung der Anböschung ist in einem Er-
schließungsvertrag gesichert. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche ist erforderlich, da die 
Lärmschutzwand nicht an die Stadt Köln übertragen wird. Die Pflege und Wartung obliegt der 
Investorin bzw. ihren Rechtsnachfolgern.  
Um die optische Wirkung der Lärmschutzwand zu minimieren wird festgesetzt, dass die Wand 
auf der zu den Mischgebieten ausgerichteten Seite auf mindestens 30 % der Fläche durch 
selbstklimmende Pflanzen dauerhaft zu begrünen ist. 
Darüber hinaus wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanla-
ge sowie auch mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt, dass innerhalb dieser Flächen 
notwendige Feuerwehrrettungswege bzw.- aufstellflächen zulässig sind. Die Nutzung der Grün-
fläche durch Fahrzeuge zur Unterhaltung der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung ist 
ebenfalls zulässig. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass innerhalb der Grünflächen 
die aufgeführten notwendigen Flächen auch hergestellt werden dürfen.  
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidmete 
Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich für diese Be-
reiche nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt 
sind oder zulässig waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstäd-
tischen Brachfläche ein Ausgleich nicht erforderlich. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am nord-
westlichen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur 
Anbindung an den Maarweg. Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
durchgeführt. Die Berechnungen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-
Punkten, welches innerhalb der öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche 
von 6.532 m² vollständig ausgeglichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine 
Ausgleichsfläche von 4.439 m² benötigt,  2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festge-
setzten öffentlichen Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
 
6.7. Erschließung 
6.7.1. Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt über eine neue Erschließungsstraße, die im Osten 
an die Vogelsanger Straße und im Westen an den Maarweg anbindet. Über diese Straßen ist 
das Plangebiet direkt an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. 
Die neue Erschließungsstraße ist als zweispurige Verbindungsstraße beidseitig mit Fußwegen 
geplant. Der Radverkehr wird im Bereich der Erschließungsstraße im Mischverkehr auf der 
Fahrbahn geführt. Die Radfahrer können die Planstraße über die Vogelsanger Straße bzw. den 
Maarweg erreichen.  
Beim Maarweg entsteht dabei ein Knotenpunkt mit der Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrie-
ben. Die Planstraße wird aufgrund von Zwangspunkten (Erhalt der Stellplätze der Fachhoch-
schule) mit einem Versatz im Vergleich zur Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrieben an den 
Maarweg angebunden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten einen zusätzlichen Ab-
biegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, dass die Linksabbieger 
nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im Knoten überlappen. 
Bezüglich der Anbindung des Plangebietes an die Vogelsanger Straße ist anzumerken, dass 
vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße aufgrund des 
zweistreifigen Abbiegers zwei Fahrstreifen in westliche Richtung führen. Der Querschnitt der 
Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die Erschließungsstraße über 10 m

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breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Dieser ist heute für die Verflechtung 
von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung notwendig und soll künftig dabei 
helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in die Planstraße zu organisieren. 
Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich der Zufahrt zur Erschließungs-
straße vorgesehen. 
Der vorliegende Entwurf weist für die Planstraße eine Fahrbahnbreite von 5,0 m auf. Im Norden 
werden eine Baumreihe sowie circa 40 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Im östlichen Bereich 
befinden sich zum Teil auch Stellplätze auf der Südseite, so dass insgesamt circa 45 öffentliche 
Stellplätze geschaffen werden. Die Südseite wird größtenteils nicht durch Stellplätze bzw. 
Baumstandorte in Anspruch genommen. Hier stehen insbesondere Flächen für die Stadtmöblie-
rung (Sitzbänke, Fahrradständer etc.) zur Verfügung. Die Gehwegbreite im Norden und Süden 
beträgt durchgängig mindestens 2,50 m, zum Teil deutlich mehr.  
Aufgrund der vorhandenen Topografie sowie der Entwässerungsthematik fällt die Straße von 
Osten nach Westen ab. Die Planstraße schließt bei einer Höhe von 48,47 m ü. NHN an die Vo-
gelsanger Straße an. Es ist vorgesehen, die Straße anschließend auf einer kurzen Teilstrecke 
auf eine Höhe bis zu 49,8 m ü. NHN ansteigen zu lassen. Kaskadenförmig fällt die Erschlie-
ßungsstraße anschließend wieder auf 46,52 m ü. NHN und schließt dort an die Bestandshöhe 
des Maarweges an. Insgesamt werden sämtliche Steigungen bzw. Gefälle barrierefrei (Steigung 
< 6 %) ausgeführt. Durch den geplanten Anstieg der Erschließungsstraße im Bereich des An-
schlusses an die Vogelsanger Straße kann sichergestellt werden, dass die Straße im weiteren 
Verlauf ein ausreichendes Gefälle aufweisen kann, um das Regenwasser insbesondere im 
Starkregenereignis, in Richtung Westen, zur Spielplatzfläche zu führen. 
Im Bereich der vorhandenen Stellplätze der Fachhochschule wird eine Stützmauer erforderlich. 
Im Maximum weist diese Stützmauer eine Höhe von circa 1,7 m auf, ist in der Regel aber deut-
lich niedriger. 
 
6.7.2. Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie 
oberirdisch nur in den mit St. gekennzeichneten Bereichen zulässig sind. Hiervon ausgenom-
men ist das MI 1 sowie das MI 2.6. In diesen Bereichen wird größtenteils der Bestand gesichert 
und es existieren bereits im Bestand oberirdische Stellplätze. 
Im Mischgebiet MI 4 sind Stellplätze auch in Garagengeschossen (maximal zwei Geschosse) 
integriert in eine Bebauung zulässig. Aufgrund der vorhandenen Situation (Erhalt der vorhande-
nen Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz) ist der Bau einer Tiefgarage mit einem höheren 
Aufwand verbunden. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit eröffnet auf eine Tiefgarage zu 
verzichten und die notwendigen Stellplätze in Garagengeschossen unterzubringen. Durch die 
Beschränkung der Anzahl der Garagengeschosse und die Integration in ein Gebäude bleibt die 
städtebauliche Qualität des Siegerentwurfes gewahrt. 
Mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen werden die oberirdischen Bereiche 
möglichst frei vom motorisierten Verkehr gehalten. Mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflä-
che sowie den jeweiligen Zufahrten zu den Tiefgaragen- bzw. Stellplätzen werden die Verkehre, 
mit Ausnahme insbesondere der Anlieferungs- und Rettungsverkehre, unterirdisch abgewickelt, 
um die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier aufzuwerten. 
Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass auch außerhalb der festge-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Neben-
räume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche 
von 20 % der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig 
sind, um im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spielräume für die Tiefgaragenpla-
nung sicherzustellen.

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Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend 
§ 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmi-
gungsverfahren bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. 
Ein- und Ausfahrten Tiefgaragen, Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 
Mit Tiefgaragenein- und -ausfahrten gehen in der Regel Lärmbelästigungen einher. Um diese 
auf Teilbereiche des insbesondere für Wohnnutzung vorgesehenen Bereiches (MI 2.1 bis 
MI 2.4) beschränken zu können erfolgt in den genannten Bereichen die Festsetzung, dass ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in 
den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind. 
Im MI 4 erfolgt, ebenfalls aus Lärmschutzgründen, die zeichnerische Festsetzung, dass in Teil-
bereichen eine Ein- und Ausfahrt nicht zulässig ist.  
 
6.7.3. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Der städtebauliche Entwurf sieht zwischen MI 2.1 und MI 2.4 jeweils Verbindungswege zwi-
schen der öffentlichen Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünfläche vor, diese werden durch 
die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert. Darüber hinaus werden in 
diesen Bereichen auch Leitungsrechte für die Versorgungsträger gesichert. 
Ebenso wird im Bereich des zentrealen Platzes (MI 3 bzw. MI 4) durch die Festsetzung eines 
Geh- sowie eines Fahrradfahrrechts (GF 2) für die Allgemeinheit die vorgesehene Verbindung 
zwischen der Kreuzung Vogelsanger Straße/Helmholtzstraße/Leyendeckerstraße und dem 
Plangebiet gesichert. In diesem Bereich werden ein der Öffentlichkeit zugänglicher Platz sowie 
eine Wegeverbindung zur Planstraße erfolgen. 
Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt wird über die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes (GF 1) zugunsten der Eigen-
tümer des Flurstücks 671 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) sowie des Flurstücks 2007 (Ge-
markung Müngersdorf, Flur 76) gesichert. 
Der  bestehende Mischwasserkanal DN 2500/2700 der Stadtentwässerungsbetriebe inklusive 
Schutzstreifen im Westen des Plangebiets (MI 1) wird durch die Festsetzung eines Leitungs-
rechtes für die Versorgungsträger gesichert. Baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen inner-
halb des Schutzstreifens der vorhandenen Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwäs-
serungsbetriebe. Die Errichtung der Lärmschutzmaßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben. 
 
6.7.4. Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015) 
Aufgrund von mehreren, etwa zeitgleich in Bearbeitung befindlichen Projektentwicklungen im 
Stadtteil Ehrenfeld wurden umfassende verkehrliche Analysen für die gesamte Gebietsentwick-
lung durchgeführt. Im Stadtteil Ehrenfeld stehen für die Plangebiete des Heliosgeländes (Ent-
wicklung eines Schulstandortes sowie Nutzungen im Bereich Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel 
und Kultur), des Weko-Geländes (Wohnbebauung zwischen Melatengürtel, Vogelsanger Straße 
und Grüner Weg) sowie des ehemaligen Güterbahnhofes Ehrenfeld (Wohn- und gewerbliche 
Nutzungen) Entwicklungen an. Darüber hinaus befinden sich u. a. am „Grüner Weg“ sowie beim 
Kontrastwerk Bauvorhaben bereits in der Umsetzung. Aufgrund dieser grundlegenden Verände-
rungen für Ehrenfeld wurde eine umfassende verkehrliche Analyse für die gesamte Gebietsen-
twicklung durchgeführt.

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Das nähere Untersuchungsgebiet hinsichtlich der Leistungsfähigkeitsberechnungen wurde da-
bei von folgenden Straßen begrenzt: 
- Äußere Kanalstraße/Maarweg im Westen 
- Venloer Straße im Norden 
- Ehrenfeldgürtel im Osten 
- Widdersdorfer Straße im Süden 
Mit Hilfe von Verkehrserhebungen wurde an insgesamt 21 Knotenpunkten eine aktuelle Daten-
basis für verkehrliche und auch umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. An maßgeben-
den Hauptachsen wurden dabei 72 h-Erhebungen im Zeitraum vom 24. bis 26. Februar 2015 
durchgeführt. Die übrigen Knotenpunkte und Zufahrten wurden über 24 h am 24 Februar 2015 
erhoben. 
Das Verkehrsgutachten ermittelt für das Plangebiet des ehemaligen Güterbahnhofs einen 
Quell- und Zielverkehr von je 2.182 Kfz/24h. Dabei entfallen auf die morgendliche Spitzenstun-
de ein Quellverkehr von 104 Kfz/h und ein Zielverkehr von 225 Kfz/h. Bei der abendlichen Spit-
zenstunde wird ein Quellverkehr von 224 Kfz/h und ein Zielverkehr von 174 Kfz/h erwartet. 
Darüber hinaus erfolgt im Verkehrsgutachten eine Betrachtung der Verkehrsumlegung. Im Be-
standsfall stellen sich als meistbelastete Netzelemente im Umfeld des Untersuchungsgebietes 
der Streckenzug Ehrenfeld-/Melatengürtel (max. 23.900 Kfz/24h nördlich der Subbelrather 
Straße) sowie die Äußere Kanalstraße (max. 22.500 Kfz/24h nördlich der Venloer Straße) her-
aus. Im Inneren des Untersuchungsgebietes fällt weiter ein Teilstück der Vogelsanger Straße 
mit einer erhöhten Belastung auf (18.100 Kfz/24h in Höhe der Bahnunterführung). 
Im Prognose-Nullfall „0“ bedingen die sogenannten sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen 
Verkehrssteigerungen vor allem im Streckenzug Maarweg/Äußere Kanalstraße (bis zu 
+1.000 Kfz/24h). Darüber hinaus werden im Gutachten die Belastungsänderungen in den ein-
zelnen plangebietsbedingten Nullfällen im Vergleich zum Prognose-Nullfall „0“ dargestellt. 
Im Prognose-Planfall sind alle im Gutachten diskutierten städtebaulichen Entwicklungen ver-
kehrsaktiv. Dabei verteilt sich der Neuverkehr des Plangebietes „Güterbahnhof Ehrenfeld“ 
hauptsächlich in/aus Richtung Maarweg/Äußere Kanalstraße (circa 40 %), Vogelsanger Straße 
Ost (circa 25 %) und Oskar-Jäger-Straße (circa 20 %). Die Planstraße innerhalb des Plangebie-
tes nimmt circa 1.200 Kfz/24h auf. Die meistbelasteten Netzelemente im Umfeld der Planungs-
gebiete entsprechen denen im Bestandsfall. Sie erfahren aufgrund der diskutierten städtebauli-
chen Entwicklungen relativ moderate Verkehrszunahmen: Ehrenfeld-/Melatengürtel um +200 
auf insgesamt 24.100 Kfz/24h (nördlich der Subbelrather Straße), Äußere Kanalstraße um +900 
auf 23.400 Kfz/24h (nördlich der Venloer Straße), Vogelsanger Straße um +1.600 auf 
19.700 Kfz/24h (Höhe Bahnunterführung). Die größten absoluten Verkehrszunahmen treten 
hingegen direkt an den in der Verkehrsuntersuchung eingestellten Plangebiete anliegenden 
Straßen (Vogelsanger Straße mit bis zu +2.500 Kfz/24h, Heliosstraße mit bis zu 
+1.400 Kfz/24h), sowie an zuführenden Straßen (Oskar-Jäger-Straße mit bis zu 
+1.100 Kfz/24h, Melatengürtel mit bis zu +1.100 Kfz/24h) auf. 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen erfolgte auch eine Bewertung der Leistungsfähigkei-
ten im Kfz-Verkehr für insgesamt 16 Knotenpunkte. Nachfolgend werden die Ergebnisse für die 
unmittelbar an das Plangebiet des hier vorliegenden Bebauungsplanes angrenzenden Knoten-
punkte dargestellt.

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Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße (Knoten 3 im Verkehrsgutachten) 
Der Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße weist im Bestand in der Morgenspitze mindestens 
eine befriedigende Qualitätsstufe auf (A bis C).  
Im Planfall wird der Knotenpunkt um die Anbindung der Planstraße ergänzt. Aufgrund von 
Zwangspunkten muss diese Anbindung mit einem Versatz zur Einfahrt zu den Abfallwirtschafts-
betrieben an den Maarweg angebunden werden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten 
einen zusätzlichen Abbiegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, 
dass die Linksabbieger nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im 
Knoten überlappen. Ähnlich schwierig wird es sein, die Nebenrichtung vom AWB-Fuhrpark und 
die Planstraße gemeinsam zu bedienen. Aus diesem Grund wurde ein Signalkonzept als erster 
Entwurf erarbeitet, der ein versetztes Schalten der Linksabbieger der Hauptrichtungen vorsieht 
und die Nebenrichtungen in einzelnen Phasen bedient. Für den Knotenpunkt kann in der Mor-
genspitze die Verkehrsqualität A bis D auf den einzelnen Strömen erzielt werden, wobei der am 
schlechtesten bewertete Strom die schwach nachgefragte Zufahrt zum AWB-Gelände betrifft. In 
der Abendspitze werden ebenfalls die Qualitätsstufen A bis D erreicht. Die schwach nachge-
fragte Zufahrt zum AWB-Gelände erfährt in der Abendspitze eine ungenügende Qualitätsstu-
fe E, wenn der Zusatzverkehr des Plangebiets hinzugerechnet wird ohne darauf abgestimmte 
Optimierungsmaßnahmen an der Länge der Signalphasen vorzunehmen. Nimmt man solche 
Maßnahmen aber vor, erhält der betroffene Strom die Qualitätsstufe D. Generell verzögert die 
Einbeziehung der Planstraße den Fluss auf dem Maarweg. Insbesondere die Hauptrichtung 
nach Norden erfährt durch verkürzte Freigabezeiten (33 s anstelle im Bestand 57 s) deutlich 
höhere Verlustzeiten und längere Rückstaus. Die Verkehrssituation am Knoten verbleibt jedoch 
trotz der zusätzlichen Erschließungsfunktion auf einem akzeptablen Niveau.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass für den schwach nachgefragten Strom der Zufahrt zum 
AWB-Gelände die anstehenden Verkehrsbelastungen im Ziel- und Quellverkehr der AWB-
Zufahrt an den Maarweg mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Die Mengen sind 
durch eine Verkehrszählung erfasst worden. Sie zeigen, dass die Verkehrsspitzenzeiten des 
AWB-Zielverkehrs und AWB-Quellverkehrs zu den Verkehrsspitzen des allgemeinen Verkehrs 
zeitversetzt sind. In der Zählung wurden etwa 30 % des Zielverkehrs morgens zwischen 05:00-
07:00 Uhr erhoben, während die Verkehrsspitze erst ab 07:45 Uhr beginnt. Nachmittags ist ein 
ebenso großer Anteil Quellverkehr zwischen 14:00-16:00 Uhr (allein 22,5 % bis 15:00 Uhr) er-
hoben worden, während die allgemeine Verkehrsspitze erst um 16:00 Uhr beginnt. Aus diesem 
Grund ist das Ziel- und Quellverkehrsaufkommen an der Zufahrt Maarweg in den relevanten 
allgemeinen Verkehrsspitzen gering. 
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße (Knoten 15) 
Im Bestand wird der Knotenpunkt mit mindestens ausreichenden Qualitätsstufen (A bis D) be-
trieben. Die schlechtesten Qualitäten treten dabei an der Zufahrt Leyendecker Straße auf. Im 
Planfall wirken sich die Mehrverkehre in der Morgenspitze aufgrund der Nähe zum Plangebiet 
des Güterbahnhofes Ehrenfeld auf einige Ströme aus (insbesondere auf dem Linksabbieger 
von Süd nach West). Dabei verschlechtert sich die Zufahrt Leyendecker Straße auf eine unge-
nügende Qualitätsstufe E. Hier reicht die vorhandene Freigabezeit von 10 s nicht aus, um die 
erhöhten Verkehrsmengen abzuwickeln. Die übrigen Ströme verbleiben auf einem akzeptablen 
Niveau; insbesondere der o. g. Linksabbieger in Richtung Plangebiet kann dabei trotz der ho-
hen Mehrverkehre mit der bestehenden Zweistreifigkeit problemlos abgewickelt werden.  
Das Verkehrsgutachten schlägt für mehrere Knotenpunkte Verbesserungsmaßnahmen vor. In 
dem Planfall mit Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen liegt der kritische Strom der 
Leyendecker Straße an der Grenze zwischen der Qualitätsstufe D und E, die Rückstaus sind 
nur in Einzelfällen länger. Da der Knotenpunkt anspruchsvoll in der Abwicklung ist, wird zu-
nächst Wert darauf gelegt, dass die maßgebende Verbindung zwischen Vogelsanger Straße 
Süd und West gut funktioniert, da dies eine maßgebende Fahrbeziehung entlang der Ost-West-
Richtung ist. Es wird vom Gutachter daher empfohlen, den Knoten nach der Verkehrswirksam-

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keit maßgeblicher Bauvorhaben zu überprüfen, um über die Notwendigkeit eines weiteren 
Handlungsbedarfes zu entscheiden.  
In der Abendspitze weist der Knotenpunkt eine mindestens befriedigende Qualitätsstufe auf (A 
bis C). Im Planfall wirken sich wieder plangebietsbedingte Mehrverkehre aus (diesmal insbe-
sondere auf dem Rechtsabbieger von West nach Süd). Damit verschlechtert sich die Verkehrs-
qualität in der Zufahrt Vogelsanger Straße West auf eine befriedigende Stufe C. Es werden in 
Einzelfällen zeitweise lange Rückstaus in dieser Zufahrt beobachtet, die den Abfluss aus der 
vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt im MI 3 westlich sowie am Folgeknoten (Vogelsanger Stra-
ße/Planstraße) beeinträchtigen. Es werden jedoch keine zusätzlichen Maßnahmen vom Gut-
achter in der Abendspitze vorgeschlagen, da die kurzzeitigen Überstauungen als Einzelfälle 
nicht als so kritisch zu bewerten sind, dass sie einen gesonderten Handlungsbedarf auslösen.  
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Planstraße (Knoten 16) 
Vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße führen aufgrund 
des zweistreifigen Abbiegers bereits im Bestand zwei Fahrstreifen in westliche Richtung (zur 
Planstraße). Der Querschnitt der Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die 
Erschließungsstraße über 10 m breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Die-
ser ist heute für die Verflechtung von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung 
notwendig und soll künftig dabei helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in 
die Planstraße zu organisieren. Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich 
der Zufahrt zur Erschließungsstraße vorgesehen und mit eingeplant.  
Im Bestand ist dieser Knotenpunkt nicht vorhanden, so dass keine Bestandsbewertung stattfin-
den kann. Im Planfall können mit der entworfenen Geometrie alle Ströme (insbesondere die 
Ausfahrt aus dem Plangebiet) mit sehr guter Leistungsfähigkeit (Morgenspitze) bzw. guter Leis-
tungsfähigkeit (Abendspitze) betrieben werden.  
Gesamtergebnis 
Die Analysen mit Hilfe der Mikrosimulation zeigen, dass der Mehrverkehr, der im Planfall aus 
den insgesamt angesetzten Gebietsentwicklungen berücksichtigt wird, an zahlreichen Knoten-
punkten ausreichend leistungsfähig abgewickelt werden kann. Jedoch verbleiben mögliche Ka-
pazitätsdefizite an mehreren Knoten, die zum großen Teil allerdings auch schon im Bestand 
sichtbar sind. In dem Verkehrsgutachten wurden knotenbezogene Optimierungsmaßnahmen 
diskutiert und bewertet, die die beschriebenen Defizite lindern können. Über Erschließungsver-
träge mit den jeweiligen Projektentwicklern werden Regelungen getroffen, welche Leistungen 
zu welchem Zeitpunkt durch den Projektträger zu veranlassen sind. Zum Teil sind die Maßnah-
men jedoch aufgrund bereits bestehender Verkehrseinschränkungen durch die Stadt Köln 
selbst zu tragen. 
Grundsätzlich stellt sich die Frage, welche Funktionen einzelne Netzelemente in der Zukunft 
tragen können. Das vorliegende, annähernd rasterartige Straßennetz mit mehreren Parallel-
strecken erlaubt für viele Verkehrsbeziehungen mehrere Alternativrouten und beinhaltet dem-
nach Potenziale für Verlagerungen. In Ost-West-Richtung (d. h. in Radialrichtung in/aus Rich-
tung Innenstadt) liegen dabei drei Parallelstrecken mit folgenden Eigenschaften vor: 
- Venloer Straße: Mischnutzungen; konkurrierende Ansprüche an den Verkehrsraum (Ge-
schäftsbesatz, Fußgänger); wenig Potenziale für Ausbauten, kein Linkseinbiegen in den 
Gürtel 
- Vogelsanger Straße: Mischnutzungen; hoher Erschließungsanteil für anliegende Plan-
gebiete; teilweise schwierige Geometrien, Linkseinbiegen in den Gürtel möglich 
- Widdersdorfer Straße/Weinsbergstraße: hauptsächlich Gewerbenutzungen; Ausbaupo-
tenziale vorhanden (teilweise Zweistreifigkeit pro Richtung möglich), kein Linkseinbiegen 
in den Gürtel (mit Ausnahme der Linienbusse)

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Daraus wird gefolgert, dass sich hauptsächlich der letztgenannte Streckenzug Widdersdorfer 
Straße/Weinsbergstraße für Optimierungsmaßnahmen eignet, da hier die größten Optimie-
rungspotenziale und die wenigsten Konflikte festgestellt werden können. Dieser Streckenzug 
könnte damit deutliche Anteile von übergeordneten Verkehren (insbesondere zwischen den 
nordwestlichen Stadtteilen und der Innenstadt) aufnehmen und damit die übrigen zwei als sen-
sibel bewerteten Streckenzüge entlasten. 
Voraussetzung ist dabei insbesondere der Ausbau des Knotenpunktes Oskar-Jäger- Straße/ 
Weinsbergstraße/Widdersdorfer Straße, der ohnehin von der Stadt Köln vorgesehen ist. Der 
leistungsfähige Ausbau ist ein wichtiger Baustein dafür, dass die künftige Entwicklung auch ver-
kehrlich angemessen abgewickelt werden kann. 
Weiterhin wird deutlich, dass auf den Ost-West-Fahrbeziehungen auch an den Streckenzügen 
Venloer Straße und Weinsbergstraße auf Höhe des Gürtels geringe signaltechnische Anpas-
sungen zu Gunsten dieser Fahrtrichtungen zu empfehlen sind. Dies gilt insbesondere für die 
Weinsbergstraße, da hier vergleichbare Belastungen wie auf dem Melatengürtel zu erwarten 
sein werden. Mit den hier geprüften signal- technischen Maßnahmen können die Ost-West-
Ströme verbessert werden, bei der späteren Umsetzung ist jedoch darauf zu achten, die Stadt-
bahn-Bevorrechtigung in der heutigen Güte zu verändern. 
Insgesamt bringt das Verkehrsgutachten den Nachweis, dass sämtliche in die Untersuchung 
eingestellte Entwicklungen dann verkehrlich machbar sind, wenn die im Gutachten aufgezeigten 
Maßnahmen umgesetzt werden und Maßnahmen für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen 
maßvoll weiterentwickelt werden. 
 
6.8. Soziale Infrastruktur 
Kindertagesstätte 
Der durch die Planung von circa 450 Wohneinheiten ausgelöste Bedarf an Kindergartenplätzen 
kann im Nahbereich in bestehenden Einrichtungen nicht gedeckt werden, daher ist innerhalb 
des MI 2.1 im Bauteil C die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte vorgesehen. 
Zur Sicherung dieser Flächen ist festgesetzt, dass gemäß § 1 Absatz 7 BauNVO im MI 2.1 Bau-
teil C im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss eine Kindertagesstätte zulässig ist. Eine entspre-
chende Sicherung der Umsetzung durch die Investorin erfolgt im städtebaulichen Vertrag. 
Öffentlicher Kinderspielplatz 
Mit der Entwicklung des ehemaligen Güterbahnhofs zu einem Arbeits- und Wohnstandort ent-
steht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen. Die geplante Wohnbebauung 
löst einen Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen aus. Diese Fläche wird innerhalb der festge-
setzten öffentlichen Grünfläche westlich des MI 2.1 realisiert. Eine entsprechende Sicherung 
erfolgt im Erschließungsvertrag. 
 
6.9. Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und ist 
bisher nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler in Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße besteht 
ein Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. 
Da das Gelände im Generalentwässerungsplan hydraulisch nicht berücksichtigt worden ist, 
kann der Abwasserkanal im Maarweg nur das Schmutzwasser aufnehmen. 
Demzufolge erfolgt eine Drosselung der Abflussmenge in dem Plangebiet vor Einleitung in den 
Hauptsammler im Maarweg. Eine Versickerung des Regenwassers in den Untergrund wird in

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Abstimmung mit den StEB aufgrund der anthropogenen Überprägung des Bodens nicht in Be-
tracht gezogen. 
Es ist geplant, für die entwässerungstechnische Erschließung einen Sammelkanal in die öffent-
liche Planstraße zu verlegen der an den Hauptsammler im Maarweg anschließt. 
Aufgrund der geringen zulässigen Abflussmenge ist es notwendig, eine Rückhaltung mit einem 
Drosselbauwerk vor dem Übergabepunkt in den Hauptsammler im Maarweg zu errichten. 
Starkregenereignis 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk-
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierbei ist der „Praxis-
leitfaden zur Überflutungsvorsorge – Starkregen und urbane Sturzfluten“ August 2013 des DWA 
(Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesver-
band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), Stand August 2013 
zu beachten. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächen-
wasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächenwasser 
nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung und Hö-
henplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebie-
tes entwässert. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen der Passus aufgenommen, dass 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ein Stauvolumen 
von mindestens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen ist. 
Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet zwei Trafostationen erforderlich. Die 
genauen Standorte werden im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städ-
tebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). 
 
6.10. Immissionsschutz 
6.10.1. Lärm 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm erheblich vorbe-
lastet.  
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH) wurden die auf das Plangebiet 
einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechne-
risch ermittelt und bewertet. 
In der Untersuchung wurden auch die im Plangebiet zu erwartenden Verkehre zu Tiefgaragen 
und Parkflächen sowie beispielhaft die Anlieferung eines Einzelhandels im Bereich südlich MI 3 
nördlich der bestehenden Güterhalle untersucht. 
Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weite-
ren die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des 
Plangebietes berechnet worden. 
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 betra-
gen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht.

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Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist entsprechend die TA-Lärm. Ge-
mäß TA-Lärm sind für Mischgebiete die Immissionsrichtwerte 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in 
der Nacht einzuhalten. 
Die gesamten Berechnungsergebnisse berücksichtigen den Bau des aktiven Schallschutzes 
(Lärmschutzwand) an der südlichen Grenze des Plangebietes mit einer Höhe von mindestens 
62 m ü. NHN bzw. den festsetzten Abstufungen zum Maarweg. 
Straßenverkehr 
Zur Berechnung der Schallemissionen durch den Straßenverkehr auf den umgebenden Straßen 
werden die aktuellen und in Bezug auf das Planvorhaben ermittelten Verkehrszahlen aus dem 
Gutachten von Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft herangezogen. In diesem Verkehrsgutachten 
wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisierung der geplanten Bebauung auf 
dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs berechnet („Prognose-Ohne-Fall“ und „Prognose-
Mit-Fall“). 
Die Ergebnisse der durchgeführten Isophonenberechnungen sowie Einzelpunktberechnungen 
zeigen, dass im überwiegenden Teil des Plangebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 
eingehalten bzw. unterschritten werden.  
In den hauptsächlich für die Wohnneubebauung vorgesehenen Bereichen (MI 2.1 bis MI 2.5) 
werden im MI 2.1, MI 2.3 und MI 2.4 für die straßenseitigen Fassaden in Teilbereichen Über-
schreitungen von maximal 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
Die höchsten Überschreitungen der Orientierungswerte ergeben sich im Einzugsbereich der 
Vogelsanger Straße und des Maarweges. Am Maarweg (MI 1) werden Überschreitungen des 
Orientierungswertes von maximal 9,3 dB(A) am Tag und 8,9 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
An der Vogelsanger Straße (MI 4) liegen die maximalen Überschreitungen bei 12,7 dB(A) am 
Tag und 14,8 dB(A) in der Nacht.  
Schienenverkehr 
Südlich des Plangebietes verläuft die sechs-gleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, wobei auf 
den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Die geplante nächst-
gelegene Wohnbebauung weist einen Abstand von 40 m zum nächstgelegenen Gleis auf. 
Entsprechend den Vorgaben der Schall 03 werden die entsprechenden Schallleistungspegel 
des Schienenverkehrs ermittelt. Hierbei werden die Belastungszahlen für die Zugstrecke südlich 
des Plangebietes (Prognosefall 2025) zu Grunde gelegt. Aufgrund des perspektivisch steigen-
den Verkehrsaufkommens stellt die Betrachtung des zukünftig zu erwartenden Verkehrs im 
Vergleich zur derzeitigen Streckenbelegung den ungünstigeren Fall dar. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im gesamten Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005 in der Nacht und in Teilbereichen (MI 1, MI 2.4, MI 3 und MI 4) auch am Tag über-
schritten werden. 
Im MI 2 (überwiegend Wohnnutzung) werden die Nachtwerte in Teilbereichen um 0,1 bis zu 
11,5 dB(A), die Tagwerte ausschließlich im MI 2.4 C um maximal 3,5 dB(A) im 4. OG überschrit-
ten. Die höchsten Überschreitungen ergeben sich in den Baufeldern C an den zu den Bahnglei-
sen orientierten Fassaden. In den MI 1 und MI 4 (nur gewerbliche Nutzung) werden die Nacht-
werte um bis zu 17,4 dB(A) bzw. 27,7 dB(A) und die Tagwerte um bis zu 5,3 dB(A) bzw. 
15,1 dB(A) überschritten. Im MI 3 (nur gewerbliche Nutzung) liegen in Teilbereichen noch Über-
schreitungen von 3,3 dB(A) am Tag bzw. 12,7 dB(A) in der Nacht vor.  
Gewerbelärm 
In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben. Die auf-
fälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & 
Co. KG“ dar, der sich südlich der DB-Gleise befindet. Weitere Gewerbelärmquellen in unmittel-
barer Nachbarschaft sind:

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- Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mit dem Gelände am Maarweg 
- Parkplätze Rheinische Hochschule Köln an der Ecke Maarweg/Vogelsanger Straße 
- Gewerbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße 
 - Draht Kirchner 
 - Bierarmaturen Rick & Jülich 
 - Kfz-Werkstatt Horst Körfgen 
- Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke Vogelsanger Straße/Leyendeckerstraße 
Mit der geplanten Lärmschutzwand können die Nachtwerte im Plangebiet eingehalten werden. 
Die einzige Ausnahme bildet das Baufeld A im MI 1, hier werden Überschreitungen von 
0,3 dB(A) im 1. OG bis 0,9 dB(A) im 2. OG prognostiziert. Im Tagzeitraum ergeben sich trotz 
der Lärmschutzwand insbesondere an den Südfassaden der MI 2.1 bis 2.4 Baufeld C im 3. und 
4. Obergeschoss Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Der Gutachter 
prognostiziert hier Überschreitungen von bis zu 5,4 dB(A) im 3. OG und bis zu 9,7 dB(A) im 
4. OG.  
Tiefgarage 
Im MI 3 und MI 4 werden gewerblich genutzte Tiefgaragen bzw. Stellplätze in Garagenge-
schossen vorgesehen. Unter Berücksichtigung der im Lärmgutachten getroffenen Annahmen 
ergeben sich an den Immissionsorten gegenüber den geplanten Tiefgaragen keine zusätzlichen 
Einschränkungen bzgl. der Gewerbelärmimmissionen.  
Für die Situation einer der Wohnnutzung zugeordneten Tiefgarage bzw. eines der Wohnnut-
zung zugeordneten Parkplatzes gibt es keine rechtsverbindlichen Grundlagen zur Bewertung 
der Schallimmissionen. Daher wird im vorliegenden Fall für die einer Wohnnutzung zugeordne-
ten Tiefgaragen innerhalb des MI 2 die TA-Lärm als Beurteilungsgrundlage hilfsweise herange-
zogen, um eine Bewertung der Schallimmissionen an der eigenen sowie der Nachbarbebauung 
durchführen zu können. Wie die Berechnungsergebnisse zeigen, werden die Immissionsricht-
werte der TA-Lärm für den Nachtzweitraum in den ersten drei Geschossen um bis zu 5 dB(A) 
überschritten. Ein Regelungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanes wird nicht gesehen, da 
die Auswirkungen sich nur auf das jeweilige Gebäude selbst beschränken. Im Rahmen der 
Baugenehmigung werden die Belange entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. 
Anlieferung Einzelhandel im MI 3 
Die Anlieferungsfläche für den Einzelhandel ist zwischen dem Gebäude an der Vogelsanger 
Straße (MI 3) und der Güterhalle (MI 4) vorgesehen. Um eine generelle schalltechnische Mach-
barkeit einer Anlieferung in diesem Bereich zu prüfen, werden überschlägig insgesamt 5 Anlie-
ferungen mit LWAT,1h = 88,8 dB(A) im Tageszeitraum angesetzt. Der Schallleistungspegel von 
88,8 dB(A) entspricht der Entladung von 5 Rollcontainern über Ladebordwand inklusive Anhal-
tevorgang und Rangieren eines LKW. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die An-
siedlung eines Einzelhandelbetriebes im MI 3 grundsätzlich möglich ist. Eine detaillierte Be-
trachtung des durch den geplanten Einzelhandel verursachten Gewerbelärms ist Bestandteil 
des Bauantragsverfahrens. 
Straßenneubau gemäß 16. BImSchV 
Es wurden auch die durch den Neubau der Erschließungsstraße verursachten Verkehrslärm-
immissionen im Umfeld des Plangebietes untersucht. Die berechneten Beurteilungspegel unter-
schreiten an allen betrachteten Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BImSchV im Tages- 
und Nachtzeitraum. 
Auswirkungen auf die Umgebung 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich.

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Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung 
entlang der Vogelsanger Straße (246, 251, 256, 259, 269, 270, 275, 282, 286, 290, 295, 298, 
330), der Äußeren Kanalstraße 1, des Maarweges 271, der Oskar-Jäger-Straße 175 sowie der 
Widdersdorfer Straße 196 sowohl für die prognostizierten Straßenverkehrsbelastungen ohne 
Realisierung des Bebauungsplanes als auch für die Situation mit der Realisierung des Bebau-
ungsplanes durchgeführt.  
Die Berechnungen zeigen, dass an einigen Immissionsorten der Beurteilungspegel unverändert 
bleibt; an den meisten Immissionsorten sich der Beurteilungspegel verringert. Durch die Lärm-
schutzwand bzw. die abschirmende Wirkung der Planbebauung ergeben sich Pegelminderun-
gen von bis zu 15 dB(A) am Tag und bis zu 19 dB(A) in der Nacht und maximale Pegelerhö-
hungen von 1,5 dB(A) am Tag und 4,9 dB(A) in der Nacht.  
In der nachfolgenden Tabelle werden die Fassaden aufgelistet, für die sich durch die Umset-
zung des Bebauungsplanes aus der Einzelpunktberechnung Pegelerhöhungen ergeben. Bereits 
im Bestand ist in Teilbereichen eine Belastung gegeben (Werte von mehr als 70 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts), die als gesundheitsbeeinträchtigend einzustufen ist. Diese Werte sind in der 
nachfolgenden Tabelle grau hinterlegt und besonders kritisch zu beurteilen. 
 
Adresse und Gebiets-
einstufung 
Fassaden- 
orientierung 
Geschoss Beurteilungspegel 
Bestand 
Beurteilungspegel 
Planung 
Pegeldifferenz 
durch Pla-
nung 
   dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
Vogelsanger Straße 
256 –MI- 
Süd EG 72 68 72 65 + 0,1 - 3,1 
Vogelsanger Straße 
270 –MI- 
Süd 1. OG 70 66 70 63 + 0,1 - 3,7 
Vogelsanger Straße 
330 –WA- 
Süd EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
73 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
74 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
+ 0,2 
+ 0,1 
+ 0,1 
+ 0,1 
- 0,2 
- 0,3 
- 0,4 
- 0,5 
Maarweg 271 
-GE- Abfallwirtschafts-
betriebe AWB 
Ost EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
69 
69 
69 
69 
62 
63 
63 
63 
70 
70 
70 
70 
62 
62 
62 
62 
+ 1,4 
+1,5 
+ 1,4 
+ 1,3 
- 0,3 
- 0,3 
- 0,5 
- 0,6 
Vogelsanger Straße 
251 –MI- 
Nord 4. OG 68 56 68 56 + 0,1 - 0,3 
Oskar-Jäger-Straße 175 
–GE- 
West EG 63 62 63 63 + 0,3 + 0,4 
Widdersdorfer Straße 
196 –MI- 
Nord EG 
1. OG 
56 
57 
55 
56 
56 
57 
55 
56 
0,0 
0,0 
+ 0,2 
+ 0,2 
Lärmschutzmaßnahmen (Straße/Schiene) 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen-
lärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VII bei freier Schal-
lausbreitung aber unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzwand in 15 m Höhe 
(4. Obergeschoss) dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den worst case dar. 
Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmi-

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/ 27 
gungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erfor-
derliche resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen er-
mittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner 
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
ein niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel 
aus dem Straßen- und Schienenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Um für die Wohnnut-
zung im Mischgebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinder-
zimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die 
Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche 
Festsetzung gesichert. 
Balkone und Loggien 
In den Mischgebieten sind zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die 
einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen. Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit 
schallabschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Sei-
te einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. 
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden 
An den überwiegenden Fassaden des Baufeldes MI 1 A, an Teilen der Südfassade des Baufel-
des MI 1 B, an der Westfassade des Baufeldes MI 2.1 A, an Teilen der West- und Südfassade 
des Baufeldes MI 2.2 A, sowie an den West- und Ostfassaden der Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 
C wird aus Lärmschutzgründen die Position der Fassaden durch Baulinien festgesetzt und öf-
fenbare Fenster ausgeschlossen.  
Im MI 4 lassen die Festsetzungen einen größeren Freiraum für die Gebäudekonfiguration zu, 
um flexible bauliche Lösungen zur Integration der bestehenden Güterhalle und zur Errichtung 
eines Lärmschutzes durch das Gebäude selbst zu ermöglichen. Auch hier werden in Teilberei-
chen öffenbare Fenster ausgeschlossen. 
Um an der attraktiven Südseite der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.4 öffenbare Fenster zu er-
möglichen wurde als ergänzende Festsetzung aufgenommen, dass diese möglich sind wenn 
ihnen sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen 
(z.B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge) vorgelagert sind.  
Für diese Maßnahmen wird eine den Baulinien vorgelagerte 4 m tiefe überbaubare Grund-
stücksfläche festgesetzt.  
Öffenbare Fenster sind jedoch in allen vorgenannten Bereichen zulässig, wenn im Baugeneh-
migungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm 
für Mischgebiete eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kal-
ten Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
nachgewiesen wird. 
Die Festsetzung ist notwendig, da insbesondere in den unteren Geschossen eine Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegeben ist. Je nach geplanter Geschosshöhe können 
jedoch unterschiedliche Geschosse betroffen sein, so dass derzeit keine geschossweise Fest-
setzung erfolgen kann.

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/ 28 
Aktiver Lärmschutz – Lärmschutzeinrichtung 
Zum Schutz vor dem Gewerbelärm, aber auch dem Schienenverkehrslärm erfolgt die Festset-
zung einer Lärmschutzeinrichtung mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und 
den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen. Darüber hinaus wird ebenfalls aus Lärm-
schutzgründen festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtung beidseits hochabsorbierend (Refle-
xionsverlust mindestens 8 dB) betragen muss und dass die Krone der Lärmschutzeinrichtung in 
einem maximalen Abstand von 3,75 m zum Flurstück 671 zu errichten ist.  
Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
Es wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger 
Nutzungen in den MI 1 bis MI 4 erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzwand wirksam errichtet 
ist. Des Weiteren wird eine Baureihenfolge für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt. 
Abwägung 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm erheblich 
vorbelastet. 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Baugebieten zunächst 
nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen 
bereits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen gewährleistet 
sind. 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar wäre. 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. 
Die Verwirklichung von 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der 
Innenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist. 
Das Mischgebiet wird in Teilgebiete gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum 
anderen überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes 
dient der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen, da hier die 
Lärmbelastung, insbesondere durch den nächtlichen Schienenverkehr am höchsten ist. 
Die Errichtung der Lärmschutzwand als grundlegender Entwurfsgedanke stellt eine aktive 
Schallschutzmaßnahme gegenüber dem Gewerbe- aber auch dem Schienenverkehrslärm dar. 
Durch diese werden die unteren Geschosse und die Freiflächen geschützt und die Einhaltung 
der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsgrenzwerte der TA-Lärm sicherge-
stellt. 
Mit den bedingten Festsetzungen zur Errichtung der Lärmschutzwand sowie zu der Baureihen-
folge sowie mit dem Ausschluss von öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftiger Räume kann 
für den überwiegenden Bereich des Mischgebietes eine Einhaltung der Orientierungs- bzw. 
Immissionsrichtwerte erreicht werden.  
Des Weiteren werden Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
von Gebäuden getroffen. 
Mit den v.g. Festsetzungen wurden alle zur Gebote stehenden baulichen und technischen Mög-
lichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich auch Auswirkungen auf die schall-
technische Situation im Umfeld.

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Bereits im Bestand ist eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchtigender 
Belastung einzustufen ist. An der Vogelsanger Straße ist mit Beurteilungspegel von 70-74 
dB(A) am Tag und 62-65 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist 
die Erhöhung um 0,2 dB(A) am Tag als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeits-
schwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Die Überschreitung der Orientierungswerte der 
DIN 18005 außerhalb des Plangebietes soll im vorliegenden Fall zugunsten der Ansiedlung 
dringend benötigten Wohnraums hingenommen werden, da die Konflikte nicht durch die Pla-
nung ausgelöst sondern nur in geringem Maße verschlechtert werden und hier gerade für die 
sensiblen Nachwerte eine Reduzierung des Lärms von 0,3 dB(A) bis zu 3,7 dB(A) erfolgt. Hier-
bei ist auch zu berücksichtigen, dass sich durch die minimale Erhöhung im Tagzeitraum keine 
Änderung in der Lärmschutzklasse gemäß DIN 4109 ergibt. Mit planerischen Mitteln im Rah-
men der vorliegenden Bauleitplanung kann der Lärmkonflikt nicht vermindert werden. 
 
6.10.2. Luftschadstoffe 
Für das Plangebiet wurde eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen er-
stellt (iMA cologne GmbH, 30. März 2017). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, 
wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe NO2 und Feinstaub-Fraktionen (PM10 und 
PM2,5) auf dem Plangebiet und im Bereich der gewerblichen Bebauung und Bestandsbebau-
ung im Saum des Plangebietes sind. 
Bezugsjahr der Emissionsberechnung für die zu betrachtenden Fälle ist jeweils das Jahr 2025 
Prognose-Nullfall 2025: Bestandsbebauung unter Ansatz des für den Nullfall der Verkehrsun-
tersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luft-
schadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025. 
Prognose-Planfall 2025: Bebauungszustand gemäß dem Bebauungsplan unter Ansatz des für 
den Planfall der Verkehrsuntersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundele-
gung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen in der Prognose.  
Die Berechnungen zeigen, dass sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall die 
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dies gilt nicht nur innerhalb des Plangebie-
tes sondern auch für die Bereiche außerhalb des Plangebietes bzw. auch für die Bereiche süd-
lich der geplanten Lärmschutzeinrichtung (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzein-
richtung). 
 
6.10.3. Licht  
Im Rahmen der Lichtimmissionstechnischen Untersuchung vom 30.03.2017 wurde in den frü-
hen Morgenstunden des 10.02.2017 eine Messung der durch die Leuchten auf dem Betriebsge-
lände des Recyclingbetriebes verursachten Lichtimmissionen an fünf Messpunkten im Plange-
biet vorgenommen. 
Ergebnis der Lichtimmissionsmessung ist, dass die Anforderungen des Lichterlasses NRW für 
Mischgebiete bezüglich der Raumaufhellung im gesamten Plangebiet eingehalten werden. 
Bezüglich der Anforderungen an die Blendung werden der im Anschluss an die Messung 
durchgeführten Auswertung zufolge die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete für den Nacht-
zeitraum (22 Uhr bis 06 Uhr) durch die Leuchten auf der unteren Ebene, die aus Gründen des 
Objektschutzes in Betrieb sind nicht überschritten. 
Durch die Leuchten auf der oberen Ebene (Mast 5) werden die Immissionsrichtwerte an den 
Fassaden des MI 2.3 C, MI 2.4 A, MI 2.4 C und MI 4 überschritten. Da aufgrund der geplanten 
Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 62,0 m ü. NHN eine Sichtbarkeit der Leuchten 
an Mast 5 erst ab 60,7 m ü. NHN gegeben ist, betrifft diese Überschreitung in den MI 2.3 C, MI 
2.4 A und MI 2.4 C nur das 3. und 4. Obergeschoss. Bezüglich des MI 4 sind alle in der Plan-

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zeichnung gekennzeichneten Fassaden betroffen, wenn hier die Lärmschutzeinrichtung durch 
ein Gebäude ersetzt wird. 
Im Bebauungsplan wird zum Schutz vor Blendung textlich festgesetzt, dass an den oben ge-
nannten Fassaden ab einer Höhe von 60,7 m ü. NHN bzw. im MI 4 an der gesamten gekenn-
zeichneten Fassade Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rollläden oder gleich wirksame 
Maßnahmen) zu treffen sind. Gleiches gilt für die Außenwohnbereiche, hier sind ebenfalls Vor-
kehrungen gegen Lichtimmissionen (bspw. Wandscheiben oder gleich wirksame Maßnahmen) 
zu treffen. 
 
6.12 Erschütterung 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, 
wobei auf den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Es ist eine 
erschütterungstechnische Untersuchung (Peutz consult, Stand 17.04.2015) durchgeführt wor-
den, um mögliche Einwirkungen auf die geplanten Gebäude zu bestimmen. 
Hierzu wurden am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem 
Fundament der bestehenden Lagerhalle an dem EÜ Vogelsanger Straße durchgeführt. Hiervon 
ausgehend werden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- und se-
kundären Luftschallimmissionen prognostiziert. 
Den Messungen und den Prognoseberechnungen zufolge ist für die 1. Baureihe (Baufelder C) 
sowie für das Gebäude an der Ecke Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzu-
setzenden Anhaltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, 
teilweise auch nicht von einer Einhaltung der Anhaltswerte für den Tageszeitraum. 
Auch die in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten Anforderungen an die sekundären 
Luftschallimmissionen werden in den geplanten Gebäuden der 1. Baureihe bzw. dem Eckge-
bäude im Nachtzeitraum voraussichtlich nicht eingehalten. 
Um eine Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 für 
Mischgebiete für die 1. Baureihe und das Eckgebäude zu erreichen, ist den dargestellten Be-
rechnungen zufolge voraussichtlich eine Lagerung auf Stahlschraubenfedern notwendig; in die-
sem Fall wird auch mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten An-
forderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Bezüglich der 2. Baureihe in über 60 m Abstand zu Gleis 1 kann aufgrund der Messung und 
unter Berücksichtigung verschiedener, noch zu erwartender erschütterungsmindernder Effekte 
(Bau der Schallschutzwand an den Bahngleisen, Erdarbeiten, Unterkellerung der 1. Baureihe) 
sowie unter der Voraussetzung, dass Deckeneigenfrequenzen von weniger als 30 Hz vermie-
den werden, voraussichtlich von einer Einhaltung der anzusetzenden Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete ausgegangen werden; einzelne Güter-
zug- und Fernverkehrs- sowie Doppelstockvorbeifahrten können in den Gebäuden der 2. Bau-
reihe aber weiterhin leicht spürbar sein. 
Für die Gebäude der 2. Baureihe wird mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BIm-
SchV formulierten Anforderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das oben genannten Gutachten der 
Nachweis erbracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen 
vollziehbar sind. Im Rahmen der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sind die vom 
Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbare Maßnahmen zu berücksichtigen, um die An-
haltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den 
sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. In den Bebauungsplan 
wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

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6.11. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Grünordnungsplan folgend werden für das Mischgebiet, 
die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen Begrünungsmaßnah-
men festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und 
Landschaft. 
Dachbegrünung  
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des 
Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Gebäuden mindestens zu 60 % ex-
tensiv zu begrünen sind. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die im MI 4 mit einer ma-
ximalen Gebäudehöhe von 95,0 m ü. NHN bzw. 58,0 m ü. NHN festgesetzten Bereiche sowie 
das Mischgebiet MI 2.6. Das Mischgebiet MI 2.6 wird dabei von der Festsetzung ausgenom-
men, da hier zum Teil bereits Bestandgebäude mit Satteldächern bestehen. Ebenso wird der 
Bereich der zu erhaltenden Halle im Mischgebiet MI 4 sowie der Hochpunkt ausgenommen. 
Eine Begrünung der zu erhaltenden Halle sowie des Hochpunktes (bis zu zwölf Geschosse) 
wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu realisieren. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TG) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. 
Bepflanzung von Stellplatzanlagen innerhalb der Mischgebiete 
Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. 
Pflanzung von Einzelbäumen im MI 2.1 bis 2.4 
In den MI 2.1 bis MI 2.4 sind jeweils mindestens 5 Bäume zu pflanzen. 
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage  
Es ist pro angefangene 2.000 m² ein Baum 1. Ordnung und je angefangene 800 m² ein Baum 2. 
Ordnung zu pflanzen. Mindestens 60 % der Fläche sind mit einer Extensivwiese anzulegen. Auf 
mindestens 13 % der Fläche sind Sträucher anzupflanzen.  
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz  
Es sind mindestens vier Bäume zu pflanzen.  
Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 35 Bäume zur Gestaltung des öffent-
lichen Straßenraumes zu pflanzen. 
Erhalt von Bäumen 
Im Bebauungsplan werden acht Bäume als zu erhalten festgesetzt. Zwei davon befinden sich 
östlich des Bestandsgebäude Maarweg 172b, die sechs weiteren als zu erhaltenden Bäume 
befinden sich im Bereich der Vogelsanger Straße. 
Direkt westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich gemäß dem Baumbestandsplan 
vom Ingenieurbüro I. Rietmann insgesamt 18 Bäume (ein Eschen-Ahorn, eine Kirsche, ansons-
ten Linden). Diese Bäume können größtenteils erhalten bleiben. Jedoch sind drei Bäume in 
diesem Bereich für die Errichtung der neuen Zufahrt zur Planstraße abgängig. Für zwei weitere 
Bäume ist in diesem Bereich im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, ob diese erhalten 
werden können. Neben den zwei als zu erhalten festgesetzten Bäumen östlich des Bestands-
gebäude Nr. 172b befinden sich nördlich von den Bestandsgebäuden drei weitere Bäume in-
nerhalb des Plangebietes, welche ebenso wie ein weiter im Osten liegende Baum für die Errich-
tung der Planstraße gefällt werden müssen. Die Bäume der Fachhochschule können nach dem 
derzeitigen Planungsstand erhalten bleiben.

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Im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße befinden sich drei Bäume (Platanen), 
welche nach Möglichkeit erhalten werden sollen, jedoch keine Erhaltungsfestsetzung erhalten. 
Von der Kreuzung Vogelsanger Straße / Helmholtzstraße / Leyendeckerstraße ausgehend fol-
gen in der Vogelsanger Straße anschließend die sechs als zu erhalten festgesetzten Bäume 
(ebenfalls Platanen). Hieran schließen sich 21 weitere Bäume (19 Hainbuchen und zwei Rotei-
chen) an. Bis auf eine Roteiche ist davon auszugeben, dass die genannten Bäume zur Umset-
zung der Planung (Gebäude, Erschließung und Platzgestaltung) zu fällen sind. Die mit einem 
Kronendurchmesser von 26 m große Roteiche soll in die Platzgestaltung an der Vogelsanger 
Straße nach Möglichkeit integriert werden und somit erhalten bleiben.  
Es ist demnach davon auszugehen, dass in Summe von den 54 im Plangebiet bzw. im direkten 
Umfeld liegenden Bäume ca. 27 bis 29 Bäume zur Umsetzung der Planung gefällt werden müs-
sen. 
 
6.11.1. Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für 
das Plangebiet durchgeführt. 
Insgesamt wurden von März bis September 2014 zwölf Begehungen des Plangebietes durchge-
führt zur Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkröte und Zauneidechse sowie 
fünfmalige Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermäusen und eine Suche von 
Fledermausquartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopkamera. Diese wurden im 
Winter 2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterquartieren in den Gebäuden auf 
dem Gelände ergänzt.  
Als planungsrelevante Vogelart wurden der Mäusebussard und die Rauchschwalbe als Nah-
rungsgast kartiert. Bei den besonders geschützten Vogelarten wurden Amsel, Blaumeise, Buch-
fink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ra-
benkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp als Durchzügler und Haussperling 
als Nahrungsgast dokumentiert. Für den Mauersegler wurde am nördlichen Rande des Plange-
bietes in den Gewerbehallen ein wahrscheinlicher Brutplatz festgestellt. Dieser wird durch die 
Bau- und Abrisstätigkeiten vernichtet. 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren und einem potenziellen Winterquartier an der bestehenden 
ehemaligen Güterhalle und dem vorhandenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen wurden nicht festgestellt. 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März - 
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer-
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa-
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä-
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie-
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vorhandensein der besetzten Nester bzw. 
Quartiere durchgeführt werden. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen –fünf Fledermauskästen als

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vorgezogene Ausgleichsmaßnahme- Berücksichtigung finden. In den Bebauungsplan wird ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen; eine Sicherung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.  
 
6.11.2. Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel 
Zur Minderung von Wärmeinseleffekten und zur Beförderung der Kaltluftproduktion werden in-
nerhalb der Mischgebiete, der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und der öffentlichen Grün-
fläche Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpas-
sung sind bei diesen festgesetzten Maßnahmen die öffentliche Grünfläche, die Baum- und 
Strauchpflanzungen, die extensive Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen zu be-
werten. 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich zufrie-
denstellende bis gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen 
werden können. Eine solarenergetische Optimierung wurde im Vorfeld der Planung nicht durch-
geführt. Auf der Basis der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) wurde die potentielle Be-
sonnungsdauer des städtebaulichen Planungskonzeptes untersucht. 
 
6.12. Altstandort, Boden 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nummer 401375 eingetragen. 
Es wurden zwischen 2011 und 2014 insgesamt vier Bodenuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden. 
Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben-
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde. 
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende-
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy-
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er-
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un-
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut-
zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden.  
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden-
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. 
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festge-stellt. Da der 
ermittelte TOC-Gehalt bei vergleichbaren Auffüllungsmaterialien in der Regel auf elementaren 
Kohlenstoff zurückzuführen ist, sollte im Rahmen eventueller Tiefbaumaßnahmen eine Unter-
suchung auf die Atmungsaktivität (AT-4 Wert) und den Brennwert veranlasst werden. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus-
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli-
chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö-
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.

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Generell sind sämtliche Tiefbauarbeiten fachgutachterlich zu begleiten und die anfallenden 
Aushubmaterialien abfalltechnisch zu untersuchen. In den Bebauungsplan ist ein entsprechen-
der Hinweis aufgenommen worden. 
Bei Umsetzung dieser Maßnahmen verbleiben keine Bodenbelastungen innerhalb des Plange-
bietes, welche sich negativ auf das geplante Mischgebiet auswirken. 
Für die Bereiche der heutigen Kleingartenanlage ergaben sich keine Überschreitungen der 
Prüfwerte der BBodSchV für ein Nutzungsszenario Wohngebiet. 
 
6.13. Störfall 
Südlich des Plangebietes befindet sich ein Erdgas-Lagerbehälter der RheinEnergie AG. Der 
Betrieb stellt einen Betriebsbereich gemäß § 3 Absatz 5a Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG) dar und unterliegt somit den Anforderungen der zwölften Verordnung zur Umset-
zung des BImSchG (12. BImSchV-Störfallverordnung). 
Von der Bezirksregierung Köln ist ein Achtungsabstand von 200 m abgeschätzt worden. Diese 
erste Abschätzung beruht auf der Empfehlung nach KAS-18 Kapitel 3.1 „Neuplanungen von 
Flächen für Betriebsbereich ohne Detailkenntnisse“. 
In einem Gutachten (INBUREX Consulting, Stand 21.11.2014), welches die Ermittlung der an-
gemessenen Abstände mit Detailkenntnissen (Nutzung und Art der Anlagen auf dem Betriebs-
bereichsgelände sind bekannt) zum Ziel hatte, wurde der zuvor definierte Achtungsabstand 
konkretisiert. 
Der Gutachter empfiehlt in Richtung des Plangebietes, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, einen angemessenen Schutzabstand von 50 m, innerhalb dessen keine 
schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Der Abstand zwischen dem Gasspeicher und dem Plangebiet beträgt 140 m und ist somit mehr 
als ausreichend für die Realisierung der geplanten Nutzung. 
 
7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen ge-
mäß § 86 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestal-
tung des geplanten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu den Dachformen, zu 
Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen, zu Einfriedungen sowie zu Satellitenschüs-
seln bzw. Mobilfunkanlagen getroffen.  
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb des Plangebietes ist als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung 
von höchstens 5 ° zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe, da 
ein einheitliches Quartiersbild sichergestellt wird. Zum anderen begünstigt die Festsetzung der 
Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Ausgenommen von der Festsetzung sind Teile 
vom MI 2.6. Hier besteht im Bestand ein Satteldach, auch die angrenzenden Gebäude sind mit 
einem Satteldach ausgestattet.  
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehälter und Wertstofftonnen. 
Diese sind einzuhausen oder durch Laubschnitthecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung 
wird ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert werden.  
Zur Ausprägung eines harmonischen Erscheinungsbildes werden für die zentralen Bereiche von 
MI 2.1 bis MI 2.4 auch Vorgaben zur Einfriedung getroffen. Ausschließlich für die Einfriedung 
zulässig sind Laubschnitthecken in einer Entwicklungsbreite von 0,5 bis 0,6 m und einer Ent-
wicklungshöhe von 1,50 m. Dies soll zu einer Vereinheitlichung der Quartiersbildung führen. 
Ausgenommen von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen von privaten Gärten südlich der

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Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C. Hier sind auch Einfriedungen in Form von 
Zäunen und Mauern bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Mit der Festsetzung soll 
dem Sicherheitsbedürfnis zukünftiger Bewohner des Mischgebietes gegenüber der südlich an-
grenzenden öffentlichen Grünfläche entgegen gekommen werden.  
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil-
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen ebenfalls der Siche-
rung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers.  
 
8. Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant. Die 
Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht 
erforderlich. 
 
9. Erschließungsvertrag 
Die Planung und Herstellung der Planstraße sowie der öffentlichen Grünfläche –Spielplatz, 
Parkanlage- werden über einen Erschließungsvertrag gesichert. 
 
10. Städtebaulicher Vertrag 
Die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Freiraumgestaltung, die Umsetzung der 
Lärmschutzeinrichtung sowie Aussagen zum geförderten Wohnungsbau werden in einem städ-
tebaulichen Vertrag gesichert. 
 
 
B) Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem 
nachfolgenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
1.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. – siehe hierzu auch Kapitel A Punkt 1. der Be-
gründung. 
 
1.1.1. Beschreibung Bestand (Ist-Zustand) 
Das Gebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru-
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet 
sich eine Güterhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde. Nordöstlich befinden sich

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Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von dem Verein 
„Jack in the Box“ zwischenzeitlich aber überwiegend leergeräumt sind (siehe Punkt 3.3 der Be-
gründung). Im Westen des Grundstückes befindet sich ein in Nutzung befindliches Wohnhaus 
mit zwei alten Linden im Eingangsbereich.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. Ebenfalls längs des Maar-
wegs ist eine Kleingartensiedlung vorhanden, welche im südlichen Bereich in das Bebauungs-
plangebiet fällt, überwiegend jedoch außerhalb des Plangebietes angesiedelt ist. Seitlich der 
Vogelsanger Straße befinden sich Platanen im Gehwegabschnitt, die dem Plangebiet zuzuord-
nen sind. Darüber hinaus befindet sich weiter westlich parallel zum Gehweg Vogelsanger Stra-
ße eine Baumreihe überwiegend aus Hainbuchen. In einem momentan privat genutzten Gar-
tenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und Rosskastanie.  
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn-
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
1.1.2. Beschreibung Nullvariante (potentieller Zustand aktuelle baurechtliche Situ-
ation) 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. 
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde der heutige Zustand des Geländes mit frei-
gestellten Flächen und temporären Zwischennutzungen wie Nachtflohmarkt, Pkw-Stellfläche, 
Lagerfläche und ähnliches erhalten bleiben. 
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes werden die Darstellungen des Ist-Zustandes und der 
Nullvariante unter dem Punkt „Bestand“ zusammengefasst, sofern keine wesentlichen Unter-
schiede bezogen auf das Umweltgut erkennbar sind. 
 
1.1.3. Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – Prognose) 
Ziel des Bebauungsplanes ist es ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen 
Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kinder-
tagesstätte und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an-
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
 
1.2. Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt circa 67.421 m². Die Nutzun-
gen sind wie folgt aufgegliedert: 
Bestand m² Planung m² 
Schotter-/Kiesflächen 53.286 Mischgebiete MI 1 bis MI 4 
max. 35.752 m² versiegelbar 
42.583 
bebaute Flächen 11.860 öffentliche Verkehrsfläche 11.831  
Kleingärten/Grünflächen 2.245 öffentliche Grünfläche  2.980

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–Spielfläche- 
  öffentliche Grünfläche 
–Parkanlage- 
6.532  
  private Grünfläche 3.495  
Summe 67.421 Summe 67.421  
 
1.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlas-
se, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweili-
gen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
2.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Bebauungsplangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft-
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht vorhanden. Geeigne-
te Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti-
gung finden. 
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo-
dendenkmäler liegen nicht vor. 
 
2.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen bzw. nur spär-
lichen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Bäume befinden sich überwiegend im westlichen Bereich des Plangebietes sowie nordöstlich 
an der Vogelsanger Straße. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Grünmaßnahmen, kann 
eine Aufwertung des Vegetationsbestandes im Plangebiet erzielt werden. Festgesetzte Grün- 
und Bepflanzungsmaßnahmen sind: 
- extensive Dachbegrünung (ausgenommen MI 4 und MI 2.6), 
- Begrünung von Tiefgaragen, 
- zahlreiche Baumpflanzungen auf oderirdischen Stellplatzanlagen, im öffentlichen Stra-
ßenraum, im Bereich der MI 2.1 bis 2.4 sowie im Bereich der öffentlichen Grünflä-
che/Spielplatz und der öffentlichen Grünfläche/Parkanlage.

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Weiterhin werden acht Bestandsbäume als zu erhalten festgesetzt. Im südlichen und westlichen 
Plangebiet wird eine circa 9.500 m² große öffentliche Grünfläche ausgewiesen, dazu kommen 
circa 3.500 m² private Grün- und 6.800 m² private Freiflächen. Die öffentliche Grünfläche wird 
überwiegend als Scherrasenfläche mit untergeordneten Baum- und Strauchpflanzungen ausge-
prägt. 
Die Begrünung der geplanten Schallschutzwand erfolgt auf 30 % der Fläche mit selbstranken-
den Kletterpflanzen. 
Eingriff/Ausgleich: Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidme-
te Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel-
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforder-
lich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig 
waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstädtischen Brachfläche 
ein Ausgleich nicht erforderlich. Die Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen ist 
jedoch in die Abwägung einzustellen. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am westli-
chen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbin-
dung an den Maarweg. Diese Eingriffe werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen. 
Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt.   
Biotopwertermittlung Ist-Zustand 
Biotoptyp  
Köln-Code/ 
Sporbeck Biotopwert  Fläche m² 
Biotopwert- 
punkte 
Öffentlicher Bereich = zukünftige Verkehrsfläche 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil GA11/HJ6  11 800 8.800 
Innerstädtische Baumgruppe, 
mittleres Baumholz* PA42/HM52  13 108 1.404 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1  0 23 0 
Summe Biotopwert Ist-Zustand   931 10.204 
Privater Bereich = zukünftiges MI 1 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil GA11/HJ6 11 695 7.645 
Innerstädtische Baumgruppe, 
mittleres Baumholz* PA42/HM52 13 30 390 
Einzelhausbebauung mit klei-
nen Gärten** SB151/HN21 0 70 0 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1 0 14 0 
Summe Biotopwert Ist-Zustand   809 8.035 
*Aufwertung der Biotopwertigkeit, auf Grund Maturität, Wiederherstellbarkeit und Struk-
tur/Artenvielfalt 
**Abwertung der Biotopwertigkeit, da die Gartenfläche separiert erfasst wird.

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Biotopwertermittlung Soll-Zustand 
Biotoptyp  
Köln-Code/ 
Sporbeck Biotopwert  Fläche m² 
Biotopwert- 
punkte 
Öffentlicher Bereich (Verkehrsfläche) 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1  0 931 0 
Summe Biotopwert Soll-Zustand   931 0 
162 
Einzelhausbebauung mit 
kleinen Gärten* SB151/HN21 3 162 486 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1 0 647 0 
Summe Biotopwert Soll-Zustand   809 486 
*Es wird von einer maximalen Flächenversiegelung 80% ausgegangen 
 
Die Berechnungen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-Punkten, welches 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche von 6.532 m² voll-
ständig ausgeglichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine Ausgleichsfläche 
von 4.439 m² benötigt, 2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festgesetzten öffentlichen 
Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Gefährdung durch aufsteigendes Grundwasser im Fall eines langanhal-
tenden Rheinhochwassers aufgrund eines mittleren Flurabstandes von über 9,0 m voraussicht-
lich zu vernachlässigen ist. Die geplanten Tiefgaragen tangieren den mittleren Grundwasser-
spiegel nicht. Das Plangebiet liegt weder in einem ausgewiesenen noch in einem geplanten 
Wasserschutzgebiet. 
Abwasser: Derzeit ist das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs nicht an das öffentliche 
Mischsystem des Kanalnetzes angeschlossen. Eine Versickerung des Dachflächenwassers in 
den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Durch die Anlage von extensiver Dachbegrünung, die intensive Begrünung von Teilen der Tief-
garagen und die öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen wird anfallendes Nieder-
schlagswasser im Planfall zurückgehalten, gespeichert und der Vegetation zur Verfügung ge-
stellt, so dass ein teilweiser Rückhalt des Niederschlagswassers erfolgt. 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk-
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflä-
chenwasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächen-
wasser nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung 
und Höhenplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebie-
tes entwässert. 
Erneuerbare Energien: Im Bebauungsplan sind keine Regelungen zum Einsatz erneuerbarer 
Energie getroffen. Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plan-
gebietes mit klimafreundlicher Energie durch Fernwärme möglich.

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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luft-
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinehalteplanes ist eine langfristige Senkung der 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstel-
lungen des Bebauungsplanes widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplanes nicht. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab-
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um-
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Südlich des Plangebietes befindet sich ein Störfallbetrieb (Gaskugelbehälter 
der Rheinenergie). Der Achtungsabstand (200 m) reicht bis in das Plangebiet hinein. Im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens wurde daher ein Störfallgutachten für den Erdgaslagerbe-
hälter in Köln-Ehrenfeld, Maarweg erstellt. Ziel des Gutachtens ist die Untersuchung der Ver-
träglichkeit des Betriebsbereiches mit der schutzbedürftigen Nutzung in dessen Umfeld im Sin-
ne des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Entsprechend KAS-18 (Leitfaden 18 
der Kommission Anlagensicherheit) wird auf das Schutzgut „Mensch“ abgezielt. 
Im Betriebsbereich der Firma RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld wird Erdgas in einem ortsfesten 
Behälter zwischengelagert und durch Druckänderungen eine anschließende Einspeisung in das 
HD- (Hochdruck) und MD-Netz (Mitteldruck) vorgenommen. Eine Odorierung des Erdgases wird 
ebenfalls im bestehenden Mess- und Regelgebäude durchgeführt. Aufgrund der am Standort 
gehandhabten Mengen an gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfallverordnung unterliegt der 
Betrieb den Pflichten der Störfallverordnung und stellt somit einen Betriebsbereich dar. 
Im Betriebsbereich wird Erdgas zwischengelagert und gehandhabt, dass entsprechend dem 
Anhang I der Störfallverordnung als Einzelstoff eingestuft wird (Hochentzündliche verflüssigte 
Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas). Weitere Störfallstoffe werden am Standort nicht 
gehandhabt. 
Im Rahmen des Gutachtens –Einzelfallbetrachtung- wurde die beabsichtigte Planung im Plan-
gebiet (Wohn- und Mischnutzung mit einer Lärmschutzwand von rund 12 m nördlich der 
Bahntrasse) berücksichtigt. Der minimale Abstand der Wohn- und Mischnutzung zum Gasspei-
cher beträgt circa 160 m, womit der überschlägig festgesetzte Achtungsabstand von 200 m un-
terschritten wird. Die geplante Lärmschutzwand liegt in einer Entfernung von circa 140 m. 
Der in der Einzelfallbetrachtung allgemeine festzulegende Abstand muss dabei einerseits deut-
lich unterhalb des aus der ersten Schutzklasse resultierenden Abstandes (200 m) liegen, ande-
rerseits müssen Abstände aus anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht oder Gefahrstoffrecht 
mit abgedeckt sein. Daher wird um den Betriebsbereich, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, ein allgemeiner Schutzabstand von 50 m seitens des Gutachters empfohlen, 
innerhalb dessen keine schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Somit werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine weiteren Maßnahmen in Bezug 
auf den Störfallbetrieb notwendig. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf-
handlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine 
Überprüfung auf Kampfmittel von der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs-
dienst, empfohlen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

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2.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.3.1. Natur und Landschaft 
Tiere (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch ein Fachbüro (Stand: September 2014, 
ergänzt im April 2015) eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für das Plangebiet durchge-
führt.  
In der Artenschutzprüfung Stufe I basieren die Ergebnisse auf einer Prognose durch Recherche 
im Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-
NUV – Auswertung des Messtischblattes 5007) und zwei Begehungen des Plangebietes. Um 
die Anzahl der Brut-, Lebens- und Überwinterungshabitate planungsrelevanter Arten zu konkre-
tisieren, fanden daher im März 2014 Begehungen des Plangebietes statt. Nach diesen Bege-
hungen bzw. Untersuchungen waren Vorkommen von planungsrelevanten Arten festgestellt 
worden bzw. möglich. Aus diesen Vorkenntnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurden bei 
der Artenschutzprüfung Stufe II in erster Linie die Vögel, Fledermäuse, Amphibien (Kreuzkröte) 
und Reptilien (Zauneidechse) begutachtet. Weitere planungsrelevante Arten wurden aufgrund 
der Prüfung gemäß Stufe I nicht erwartet und nur über Zufallsfunde bewertet. 
Insgesamt wurden von März bis September 12 Begehungen des Plangebietes durchgeführt zur 
Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkröte und Zauneidechse sowie 5 -mailge 
Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermäusen und eine Suche von Fled ermaus-
quartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopkamera. Diese wurden im Winter 
2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterquartieren in den Gebäuden auf dem 
Gelände ergänzt.  
Die Ergebnisse der Begehungen sind in der folgenden Tabelle zusamm engefasst. Es bedeuten: 
+ = planungsrelevant, § = besonders geschützte Arten, § § - streng geschützt, FFH = Art des 
Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL (Rote Liste): 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. 
Art Geschützte 
Art 
Planungsrelevant RL-
NRW 
RL- Niederrhei-
nische Bucht 
Status im 
Gebiet 
Amsel § - - - Brutvogel 
Blaumeise § - - - Brutvogel 
Buchfink § - - - Brutvogel 
Elster § - - - Nahrungsgast 
Gartengrasmücke § - - - Brutvogel 
Grünfink § - - - Brutvogel 
Haussperling § - V 3 Nahrungsgast 
Heckenbraunelle § - - - Brutvogel 
Kohlmeise § - - - Brutvogel 
Mauersegler § - - - Brutvogel 
Mäusebussard §§ + - - Nahrungsgast 
Mehlschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast 
Mönchsgrasmücke § - - - Brutvogel 
Rabenkrähe § - - - Nahrungsgast

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Rauchschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast 
Ringeltaube § - - - Brutvogel 
Rotkehlchen § - - - Brutvogel 
Zaunkönig § - - - Brutvogel 
Zilpzalp § - - - Brutvogel 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren an der bestehenden ehemaligen Güterhalle und dem vor-
handenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen sowie auf weitere Quartiere 
von Fledermäusen wurden nicht festgestellt. 
Prognose (Plan/Nullvariante) : Sollte der im Plangebiet vorh andene Zustand beibehalten we r-
den, wird das Plangebiet weiterhin überwiegend häufig vorkommenden Tierarten als Nahrungs - 
und Lebensraum dienen. Die planungsrelevanten Zwergfledermäuse und andere Gebäude b e-
wohnende Tierarten, z.B. Mauersegler, könnten weite r in den auf dem Gelände vorhandenen 
Gebäuden siedeln beziehungsweise sich potentiell neu ansiedeln. 
Für den Mäusebussard, die Mehlschwalbe sowie die Rauchschwalbe werden durch die Umse t-
zung der Planung keine Beeinträchtigungen erwartet, die durch vorgezog ene Ausgleichsmaß-
nahmen ausgeglichen werden müssten, da keine Brut - und Überwinterungsgebiete dieser Arten 
betroffen sind. Für den Mauersegler wurde am nördlichen Rande des Plangebietes in den G e-
werbehallen ein wahrscheinlicher Brutplatz festgestellt. Dies er wird durch die Bau - und Abris-
stätigkeiten vernichtet.  
Das Plangebiet ist ein Teil des Jagd - und Balzgebietes der Zwergfledermaus. Vor allem in der 
Nähe der Kleingärten wurde eine hohe Jagd - und Balzaktivität der Zwergfledermaus festg e-
stellt. Sommer- und Zwischenquartiere in dem genutzten Wohnhaus westlich im Plangebiet und 
in der östlich gelegenen Güterhalle werden als sehr wahrscheinlich eingestuft. Winterquartiere 
der Zwergfledermaus konnten bei zusätzlichen Untersuchungen im November 2014 und März 
2015 nicht festgestellt werden. Bei Abrisstätigkeiten beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen 
werden die Sommer- und Zwischenquartiere zerstört und die Tiere könnten verletzt oder getötet 
werden.  
Bei der Umsetzung der Planung kann es zur Vernichtung von Brutplä tzen der nicht planungsre-
levanten Brutvogelarten kommen. Für diese nicht planungsrelevanten Brutvogelarten gibt es 
jedoch genügend Ausweichmöglichkeiten (z.B. in der angrenzenden Kleingartenanlage), so 
dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wildlebender Vogelarten sind folgende Maßnahmen zu 
treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März-
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer-
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa-
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä-
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie-
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vorhandensein der besetzten Nester bzw.

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Quartiere durchgeführt werden. Zusätzlich sind fünf Fledermauskästen als Ersatz für den Ve r-
lust der Sommer- und Zwischenquartiere anzubringen.  
Bewertung: 
Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend einen 
geringwertigen Lebensraum.  Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden G e-
bäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Ve r-
botstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, s o-
fern die genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
2.3.2. Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW 
Bestand:  
Das Plangebiet stellt sich heute überwiegend als temporär genutzte Brachfläche dar. Eine 
Fernwirkung geht von dem Gelände nicht aus, da das Plangebiet weitestgehend von vorhande-
nen Nutzungen eingeschlossen und von den umliegenden Straßenzügen und Nutzungen nur 
bedingt einsehbar ist. 
Ein Teilbereich der offenen Schotterflächen wurde bis Ende Oktober als „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten genutzt. Ansonsten ergibt sich durch die Nutzung der offe-
nen Flächen als Parkplatz, Abstellplatz, Fahrwege und Lagerflächen das ungeordnete Ortsbild 
einer städtischen Ödlandfläche. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich eine Gü-
terhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde, wobei die Übergänge der vormals ge-
werblich genutzten Flächen zu den angrenzenden Brachflächen fließend verlaufen. Nordöstlich 
befinden sich Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von 
dem Verein „Jack in the Box“. Im Westen des Grundstückes befindet sich ein vermietetes 
Wohnhaus mit zwei alten Linden im Eingangsbereich. Der Vorgartenbereich des Wohnhauses 
ist nicht klar zu den angrenzenden Brachflächen abgegrenzt.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. In einem momentan privat 
genutzten Gartenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und 
Rosskastanie. Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken in Dammlage.  
Das Umfeld des Plangebietes ist von der Innenstadtlage geprägt. Folgende, das Ortsbild prä-
gende Nutzungen, grenzen an das Plangebiet an: 
- im Norden eine Kleingartenanlage, das Grundstück der Rheinischen Fachhochschule 
und bestehende Gewerbegebäude, 
- im Westen der Maarweg, 
- im Süden die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, 
- im Osten die Vogelsanger Straße.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit den in Teilbereichen vorhandenen gewerblichen und sonstigen Nut-
zungen in der zentralen Lage von Köln verbleiben.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein neues, gemischtes Stadtquartier entste-
hen. Die geplante zentrale Erschließungsachse soll zwischen die Bestandsbebauung im Nor-
den des Plangebietes und die neu geplanten Baublöcke gelegt werden. Über den Maarweg und 
die Vogelsanger Straße wird die neue Erschließungsstraße an das umliegende Straßennetz

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angebunden. Die Bebauung wird deutlich von den Bahnflächen abgerückt. Die Baublöcke wer-
den Höhen von überwiegend fünf Geschossen aufweisen. Im Osten wird die bestehende Gü-
terhalle in ihrer Kubatur und Struktur in die Planung integriert und in das Gesamtkonzept einge-
bunden werden. An der Ostspitze des Geländes ist als markanter Blickfang ein hohes Gebäude 
mit mindestens sechs und maximal zwölf Geschossen planungsrechtlich möglich. Zur Vogels-
anger Straße hin ist im Osten des Plangebietes eine weitere fünf-geschossige Bebauung vor-
gesehen. 
Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand notwendig, deren optische 
Wirkung durch eine modellierte Erdanschüttung bis auf eine Höhe von circa 6,0 m abgemildert 
wird. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung wird eine öffentliche 
Grünfläche vorgesehen, die sich im Westen bis zur Erschließungsstraße erstrecken und die 
öffentlichen Spielflächen umfasst. Die geplanten Wohnblöcke werden begrünte Innenhöfe erhal-
ten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde ein kooperatives Gutachterverfahren durchge-
führt. Ziel war die Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität des geplanten gemischten 
Quartieres. 
Im Grünordnungsplan werden die grünordnerischen Belange zu der Planung entwickelt. Diese 
Maßnahmen werden als zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan 
übernommen. Im Plangebiet ist die Anlage von urbanen Plätzen im Osten des Plangebietes 
vorgesehen. Die geplante Wohnbebauung wird durch eine Begrünung Aufenthaltsqualitäten für 
die zukünftigen Bewohner sichern. Grünflächen werden im Süden und Westen des Plangebie-
tes geschaffen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen wird eine Durchgrünung mit orts-
bildprägenden Bäumen festgesetzt. 
Bewertung: 
Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird zukünftig zu einem leben-
digen und an die benachbarten Quartiere angeschlossenen Stadtquartier umgebaut. Durch die 
Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Gelände aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich 
aufgewertet. 
 
2.3.3. Boden (BauGB § 1Abs. 6 Nr. 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 a BauGB, BBodSchG, BBodSchV; LBodSchG NRW 
Bestand:  
Fast das komplette Plangebiet ist aufgrund der vorherigen Nutzung als Bahnfläche anthropogen 
überprägt. Die Bodenuntersuchungen für das Plangebiet ergaben, dass bis zu 6,2 m mächtige 
Auffüllungsböden den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet bilden. In Teilbereichen ist noch 
der vorhandene Gleisschotter in einer Stärke zwischen 40 und 80 cm vorhanden. Die Auffül-
lungsböden setzen sich aus den Hauptkomponenten Sand, Schluff und Kies zusammen, mit 
Fremdbestandteilen aus Schotter, Schlacken, Aschen und Bauschutt. Vereinzelt wurden Metall-
/ Dachpappen- und Holzreste sowie Folie vorgefunden. 
Das Plangebiet stellt sich weitestgehend als unversiegelt dar. Die unversiegelten Bereiche sind 
überwiegend durch Schotter- und Kiesflächen geprägt und weisen kaum Bewuchs auf. Die 
nördlich und östlich gelegenen gewerblich genutzten Flächen weisen großflächigere Versiege-
lungsflächen auf, im Westen befinden sich zwei Gebäude. Der Versiegelungsgrad im Plange-
biet beträgt circa 18 %. 
In der geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt 5007 sind im Bereich des ehemaligen 
Güterbahnhofs Ehrenfeld Deckschichten aus Hochflutlehmen und Talsanden ausgewiesen, die 
den Kiesen und Sanden der Niederterrasse des Rheins aufliegen. Die Kiese und Sande der

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Terrassenablagerungen stellen im Stadtgebiet von Köln den obersten Grundwasserleiter dar, 
dessen Basis in einer Tiefe von circa 20 bis 25 m unter Geländeoberkante zu erwarten ist. Der 
Grundwasserleiter ist als stark durchlässig einzustufen. 
Die Böden können bodenkundlich als sandig-lehmige bzw. sandig-schluffige Anthrosole be-
zeichnet werden. Die nutzbare Feldkapazität sowie die Kationenaustauschkapazität sind als 
mittel bis gering einzustufen. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes (Null-Variante) bleiben im Plangebiet die stark anth-
ropogen vorbelasteten Böden erhalten.  
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes erhöht sich der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf-
grund der gewählten Flächennutzung und der benötigten Tiefgaragen auf circa 70 %. Im Be-
reich der zukünftigen Grünzüge und der privaten Freiflächen kommt es auf circa 30 % der Plan-
gebietsfläche zu einer Aufwertung des Bodens aufgrund der Schaffung von Vegetationsflächen 
mit entsprechender Bodenbeschaffenheit. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden während der Bauzeit 
notwendig. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
In den verbleibenden offenen Bodenflächen mit einem Plangebietsanteil von circa 30 % werden 
weitgehend natürliche Bodenverhältnisse wiederhergestellt.  
Bewertung:  
Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr hohen Nut-
zungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet von heute circa 18 % auf circa 70 % er-
höht. Die verbleibenden offenen Bodenflächen erfahren aufgrund der geplanten Nutzungen als 
öffentliche und private Grün- und Freiflächen eine Verbesserung der Bodeneigenschaften. Bei 
Beibehaltung des Status Quo (Null-Variante) bleibt das Plangebiet in seiner jetzigen Form mit 
den stark anthropogen vorbelasteten Böden erhalten. 
 
2.3.4. Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) 
Klima, Kaltluft/Ventilation (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Ge-
biete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
Bestand:  
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln (1997) im Bereich 
des Klimatoptyps Stadtklima III- hoher Belastungsgrad. Dieser Klimatoptyp zeichnet sich durch 
eine starke Veränderung der Tagesgänge von Temperatur und Feuchte gegenüber dem Um-
land auf. Kennzeichnend sind eine hohe sommerliche Überwärmung, fehlende Kaltluftprodukti-
vität, deutlich verminderter Luftaustausch und damit einhergehend ein hohes Potenzial zur An-
reicherung von Luftschadstoffen. Für das Umfeld des Plangebietes ist großräumig derselbe 
Klimatoptyp ausgewiesen. 
Gemäß der städtischen Planungshinweiskarte bezüglich der zukünftigen Wärmebelastungen ist 
die Fläche in die Klasse 3 – belastete Siedlungsfläche – eingestuft. Die zu dieser Klasse gehö-
renden Flächen sind umgeben von hoch belasteten Siedlungsflächen (Klasse 2). Die südlich 
der Bahntrasse angrenzende Industriefläche weist aufgrund ihres Freiflächenanteils ebenfalls 
die Belastungsklasse 3 auf. Die Bebauung entlang der Vogelsanger Straße sowie die Straße 
selbst sind dem Bereich der Wärmeklasse 2 – hochbelastet – zugeordnet. Daran grenzen west-

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lich, nördlich und östlich Flächen mit der Wärmeklasse 1 – sehr hoch belastet – an. Die Wär-
meklasse 3 zeichnet sich gegenüber den höher belasteten Wärmeklassen durch ein höhere 
nächtliche Abkühlung und eine bessere Durchlüftung aus. Durch eine zusätzliche Versiegelung 
kann es hier zu einer Verstärkung der klimatischen Belastungen kommen und damit zu einer 
Einstufung in eine höhere Wärmebelastungsklasse. 
Die Schotterflächen wärmen sich im Laufe des Tages sehr stark auf, nachts erfolgt auf der Flä-
che dann eine deutliche Abkühlung. Die in den Randbereichen des Plangebietes vorhandenen 
Vegetationsflächen und Baumbestände tragen zu einer klimatischen Entlastung des Umfeldes 
bei.  
Die Hauptwindrichtung für das Stadtgebiet und somit auch das Plangebiet ist Südost. Die mittle-
re Windgeschwindigkeit im langjährigen Mittel beträgt 3,4 m/s. Eine lokale Kaltluftströmung in 
der ersten Nachthälfte weist eine ostnordöstliche Richtung auf. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit geringem Bewuchs eine untergeordnete Rolle für das Mikroklima 
von Ehrenfeld aufweisen.  
Mit Umsetzung der neuen städtebaulichen Planung werden im Plangebiet eine relativ dichte 
Bebauung mit Grünflächen und eine circa 650 m lange und 12 m hohe Lärmschutzwand reali-
siert. Es werden zukünftig voraussichtlich circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute 
Fläche und circa 30 % als Vegetationsfläche mit einem hohen Anteil an Baumbestand ausge-
prägt sein. Der ruhende Verkehr der künftigen Gebäudenutzer wird fast vollständig unterirdisch 
in Form von Tiefgaragen unterhalb der Blockbebauung angeordnet, so dass eine Begrünung 
der Tiefgaragen möglich ist anstelle befestigter Stellplätze. 
Der lokale sommerliche Kaltluftfluss in der ersten Nachthälfte wird voraussichtlich durch die 
geplante 12 m hohe Lärmschutzeinrichtung das Plangebiet nicht mehr erreichen. Der Vergleich 
mit anderen Gebieten mit dichten Blockstrukturen in Ehrenfeld zeigt, dass hier die Wärmeklas-
sen 2 oder 1 ausgebildet sind. Im Zusammengehen mit den Freiflächen südlich der Bahntrasse 
(Recyclingbetrieb, Rheinenergie) kann davon ausgegangen werden, dass das Plangebiet zu-
künftig die Wärmeklasse 2 – hoch wärmebelastete Siedlungsfläche – aufweisen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Es werden im Plangebiet Begrünungsmaßnahmen vorgesehen, um das zukünftige Quartier an 
den Klimawandel anzupassen und die klimatischen Auswirkungen durch die zukünftige Bebau-
ung abzumildern. Es werden gemäß Festsetzungen im Bebauungsplan circa 9.500 m² öffentli-
che Grünflächen und circa 10.300 m² private Grün- und Freiflächen ausgewiesen. 
Die geplanten Vegetationsflächen (siehe „nicht erheblich betroffene Umweltbelange“ Punkt 
„Pflanzen“) und Baumpflanzungen wirken sich durch Transpiration, Beschattung und Filterung 
der Luft positiv auf das Kleinklima aus. Durch intensive Begrünung auf den Tiefgaragen und 
extensive Dachbegrünung auf den Dachflächen kann ein hoher Anteil von Regenwasser im 
Plangebiet zurückgehalten werden und somit der Aufheizung des Mikroklimas entgegenwirkt 
werden (Transpiration und Kühlleistung). Gleiches gilt für die zukünftigen Grünflächen, die 
ebenfalls zu einer Verminderung der Aufheizung des Geländes beitragen. Die Durchgrünung 
des Plangebietes mit einem hohen Anteil an Bäumen sorgt für Verschattungsflächen, die Ab-
kühlung im Sommer bewirken.  
Bewertung:  
Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten Lärmschutzeinrichtung 
wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen in eine höhere Wärme-
belastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.

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Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte der LAI, TA Luft 
Bestand:  
Aufgrund der innerstädtisch geprägten Lage weist das Plangebiet eine Vorbelastung der Luftgü-
te insbesondere durch Kfz-bedingte Luftschadstoffe und untergeordnet durch Hausbrand und 
gewerbliche Emissionen auf. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der seit dem 01.04.2012 
erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadt-
gebiet Köln ausgewiesen wird. 
Messdaten zu Konzentrationen luftfremder Schadstoffe liegen für das Plangebiet und seine nä-
here Umgebung nicht vor. Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (Flechtenkartierung) 
weist für das Plangebiet eine geringe Luftgüte aus. Entsprechend ist das Plangebiet nur dann 
für eine Wohnnutzung geeignet, wenn durch immissionssenkende Maßnahmen wie eine starke 
Begrünung die Luftqualität verbessert wird. Gemäß der 39. BImSchV (Verordnung über Luft-
qualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) gelten folgende Immissionsbeurteilungswerte 
(Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit) für den Jahresmittelwert: 
NO2 Jahresmittel  40 µg/m³ 
Staub (PM10) Jahresmittel 40 µg/m³ 
Staub (PM2,5) Jahresmittel 25 µg/m³ 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Beibehaltung des Status Quo würde sich die Immissionssituation im Plangebiet 
nicht verändern. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden zukünftig Kfz-Verkehr und Hausbrand als 
neue Emissionsquellen im Plangebiet vorliegen. Die Ansiedelung emittierender Betriebe im 
Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-
bedingten Immissionen. Dazu werden die ermittelten Luftschadstoffkonzentrationen mit den 
Grenzwerten der 39. BImSchV für NO2, und Feinstaub in Bezug gesetzt. Als Bezugsjahr für die 
Berechnung der Kfz-bedingten Emissionen wurde für den Prognose-Nullfall und Prognose-
Planfall jeweils das Jahr 2025 gewählt. 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten 
Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emission der Kraft-
fahrzeuge sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW (LANUV NRW) konservativ als stagnierend bis zum Prognosejahr 2025 abge-
schätzten Hintergrundbelastungen digital ermittelt. Zusätzlich wurde die Zusatzbelastung durch 
die DB-Bahnstrecken unmittelbar südlich des Plangebietes sowie durch die Feinstaub-
Emissionen einer Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Schrotten am 
Standort Widdersdorfer Straße 194 südlich der DB-Gleise berücksichtigt. Für letztere wurden 
die Emissionsansätze aus einer Staubemissions- und –immissions-Prognose gemäß TA Luft 
aus 2012 übernommen. 
Berechnet werden der Prognose-Nullfall – keine Umsetzung der Planung bis 2025 und der 
Prognose-Planfall – vollständige Umsetzung der Planung bis 2025. Das Bezugsjahr der Emissi-
onsberechnung für beide Prognosefälle ist das Jahr 2025. 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 und der Feinstaub-
Fraktionen PM10 und PM2,5 werden an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefällen 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für die 
Grenzwerte der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m3-Schwelle durch die Stundenmittel-
werte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-
Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).

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Der Vergleich von Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 zeigt, dass die höchsten 
Zunahmen der Immissionen an beurteilungsrelevanten Fassaden im weiteren Bereich der 
Kreuzung Vogelsanger Straße, Helmholtzstraße und Oskar-Jäger­ Straße berechnet werden. 
Dies ist im Wesentlichen allein auf die Zunahme der Verkehrsemissionen zurückzuführen; der 
Anteil der Veränderungen der PM10-Konzentration im Planfall durch die Immissionen der Max 
Becker GmbH & Co. KG alleine ist dort bei Berücksichtigung einer geplanten 12 m hohen 
Lärmschutzwand im südlichen Bereich des Plangebietes mit einer Zunahme von höchstens 
0,1 µg/m³ in der Umgebung von Aufpunkt 10 (Oskar-Jäger-Straße 230) vernachlässigbar. Der 
absolute Anteil der Feinstaub-lmmission (PM10) durch die Emissionen der Max Becker GmbH & 
Co. KG macht an Aufpunkt 10 circa 0,6 µg/m³ aus. Der höchste Beitrag der Emissionen der 
Max Becker GmbH & Co. KG wird innerhalb des Plangebietes im Planfall mit 2,1 µg/m³ an Auf-
punkt 14 (Plangebäudefassade zur Lärmschutzwand) erreicht, wobei dort die PM10-
Gesamtimmissionen bei 25 µg/m³ liegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Im Bereich des Plangebietes führt der Einfluss der geplanten Lärmschutzeinrichtung als Strö-
mungshindernis im Vergleich zur Nullfall-Situation zu einer geringfügigen Abnahme der PM10-
Zusatz-lmmissionen durch die Staubemissionen der Anlage der Fa. Max Becker GmbH & Co. 
KG in der Größenordnung von unter 1 µg/m³. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen wirken immissionsmindernd durch die Bindung von 
Staub und Erhöhung der Transpiration. Da die Grenzwerte 39. BImSchV eingehalten werden, 
sind keine Maßnahmen zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen vorgesehen. Maß-
nahmen zur Minderung der Emissionen aus Hausbrand sind ebenfalls nicht vorgesehen. 
Bewertung:  
Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine 
Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für 
das Plangebiet anzunehmen. 
Die vorliegende Simulation verkehrsbedingter Luftschadstoff-Immissionen ergab, dass durch 
die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
 
Energieeffizienz (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 f)  
Ziele des Umweltschutzes: Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur 
solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen). 
Bestand:  
Das Plangebiet ist derzeit nur in den Randbereichen bebaut und wird weitestgehend gewerblich 
genutzt. Verschattungen sind bezogen auf die Bestandssituation daher nicht vorhanden. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Für das Plangebiet wurde eine Verschattungsuntersuchung der vier zentralen Wohnblöcke 
MI 2.1 bis MI 2.4 zum Planvorhaben erstellt, welche als eine Bewertungsgrundlage für gesunde 
Wohnverhältnisse dient. Als Orientierungshilfe wurde die DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräu-
men) herangezogen. Eine Wohnung gilt danach als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindes-
tens ein Wohnraum ausreichend besonnt ist. Gemäß der DIN 5034-1 sollte zur Tag- und 
Nachtgleiche im Frühling und Herbst (20./21. März bzw. 22./23. September) die potentielle Be-
sonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung mindestens 4 Stunden 
(4h-Kriterium der DIN 5034-1) betragen. Eine ausreichende Besonnung im Winter ist sicherge-
stellt, wenn am 17. Januar mindestens 1 Fenster einer Wohnung 1 Stunde besonnt ist (1h-
Kriterium der DIN 5034-1).

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Die Auswirkungen der zukünftigen Gebäude auf die Besonnungs- und Verschattungssituation in 
der Bestandsumgebung werden in der Untersuchung nicht betrachtet, ebenso nicht die Situati-
on im zukünftigen MI 1, MI 3 und MI 4 (kein Wohnen zulässig) sowie im MI 2.5 und MI 2.6 (Be-
standssituation). 
Aus den Ergebnissen der Verschattungsstudie geht hervor, dass zur Tag- und Nachtgleiche im 
Frühling und Herbst nicht an allen Fassaden der geplanten Wohnbebauung vier Stunden direk-
te Besonnung erreicht werden. Die Empfehlungen der DIN 5034-1 richten sich jedoch nicht an 
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für min-
destens einen Wohnraum je Wohneinheit. Werden an einer Fassade der geplanten Gebäude 
die untersuchten Besonnungszeiten also unterschritten, kann häufig durch entsprechende An-
ordnung der Wohneinheiten in den Plangebäuden (v. a. mit „durchgesteckten Grundrissen“ zu 
den „Sonnenseiten“ der Gebäude) trotzdem eine Einhaltung der Normkriterien erreicht werden. 
Eine ausreichende direkte Besonnung ergibt sich im MI 2.1 bis MI 2.4 an den nachfolgend auf-
gelisteten Fassaden zur Tag- und Nachtgleiche im Frühling und Herbst: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Südfassaden der 2. Baureihe bis auf EG MI 2.4 und Westecke MI 2.1 und die Schmal-
seiten 
- Westfassaden in den Innenhöfen bis auf EG im MI 2.2 bis auf die südlichen Ecken 
- Ostfassaden in den Innenhöfen MI 2.2 und MI 2.3 bis auf die südlichen Ecken 
- Oberste zwei Geschosse der Ost- und Westfassaden zwischen den Höfen 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
Die Ergebnisse der Verschattungsstudie im Winterzeitraum für den Stichtag 17. Januar erge-
ben, dass die Besonnung mindestens für 1 Fenster einer Wohnung mit 1 Stunde Besonnung 
nicht für alle Wohnungen möglich ist.  
Eine ausreichende direkte Besonnung von 1 Stunde am 17. Januar ergibt sich im MI 2.1 bis 
MI 2.4 an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2.1 
- Oberste zwei bis drei Geschosse Südfassade der 2. Baureihe MI 2.2, MI 2.3 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2.4 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
- Westfassaden und Ostfassaden zwischen den Höfen 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Westfassaden in den Innenhöfen MI 2.1 – MI 2.3 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Ostfassaden in den Innenhöfen MI 2.2 – MI 2.3 
Die Besonnungssituation zum Winterzeitraum ist demnach insbesondere in den Innenhöfen 
schwierig. So reichen an den Gebäuden der 2. Baureihe mit Ost-West-Ausrichtung durchge-
steckte Wohnungen nicht aus, um die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Bei der konkreten Hochbauplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen zu empfehlen, dass je-
weils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Dies 
könnte mit durchgesteckten“ Wohnungen zum Innenhof und mit Wohnungen über mehrere Eta-
gen erreicht werden.

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Bewertung:  
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die Umsetzung des 
Bebauungsplans verändern. An den Nordfassaden ergeben sich flächendeckende Verschattun-
gen und an weiteren Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen, Abschnitte, die nicht entspre-
chend den Empfehlungen der DIN 5034-1 besonnt sind. Hierauf kann die die konkrete Hoch-
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
 
2.3.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) 
Lärm  
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Folgende Tag-/Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) werden zur Bewertung der ermit-
telten Lärmpegel im Plangebiet herangezogen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind 
0,5 m vor dem geöffneten Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 ein-
zuhalten. 
 
Nutzungsart DIN 18005 
Orientierungswerte für Stra-
ßen- /Schienenverkehr 
TA Lärm 
Immissionsrichtwerte Gewerbe  
Mischgebiete (MI) 60/50 60/45 
Bestand: 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vor-
belastet. Im Norden des Plangebietes befindet sich die Vogelsanger Straße mit der stark befah-
renen Kreuzung östlich des Plangebietes. Im Westen befindet sich der Maarweg. Die werktägli-
chen DTV-Werte liegen für die nördlich an das Plangebiet angrenzende Vogelsanger Straße bei 
circa 9.600, für die Vogelsanger Straße auf Höhe der Bahnbrücke bei circa 18.100 und am 
Maarweg bei circa 13.300 Fahrzeugen (Kfz/24h).  
Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schie-
nenwegen im Untersuchungsgebiet wird durch die sechsgleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen 
geprägt. Die dem Plangebiet nächstgelegenen zwei Gleistrassen wickeln den Güterverkehr ab.  
Gewerbelärm: In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebe-
trieben. Die auffälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb dar, der 
sich südlich der Bahngleise befindet. Weitere Lärmquellen in unmittelbarer Nachbarschaft sind 
die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mit dem Gelände am Maarweg, die Park-
plätze der Rheinischen Hochschule Köln an der Ecke Maarweg/Vogelsanger Straße, die Ge-
werbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße und ein Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke 
Vogelsanger Straße/Leyendeckerstraße.  
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde sich die Lärmsituation im Plangebiet nicht ver-
ändern.  
Zur Abschirmung gegen Schienenverkehrs- und Gewerbelärm wird zur südlichen Grundstücks-
grenze eine Schallschutzwand von 12,0 m Höhe festgesetzt, mit einer Abstufung zum Maarweg 
hin auf ca. 3,5 m Höhe. Diese Planung wurde in der Schalltechnischen Untersuchung mitbe-
rücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende bedingte Festsetzung. 
Die nachfolgend aus der Schalltechnischen Untersuchung wiedergegebenen Beurteilungspegel 
beruhen auf dem Prognosefall, welcher die abschirmende Wirkung der fünfgeschossigen Bau-

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reihe C im Süden des Plangebietes berücksichtigt. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes festgelegt, wann eine abschirmende Wirkung der Bebauung der jeweili-
gen Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 vorliegt. 
Verkehrslärm (Straße und Schiene): 
Die Berechnung wurde für drei Immissionshöhen, 2 m (Freifläche), 9 m (circa 2. OG) und 15 m 
(4. OG) durchgeführt. 
Straße 
Die Schalltechnische Untersuchung ergab, dass im Plangebiet am Maarweg (MI 1) maximale 
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 69,3 dB(A) und nachts von 58,9 dB(A) zu 
erwarten sind.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
59,5 dB(A), 70,4 dB(A) und 72,1 dB(A) und nachts zwischen 47,9 dB(A), 57,2 dB(A) und 
64,3 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen 
werden an den der Planstraße zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 61,8 dB(A) am Tag und 52,5 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Damit lie-
gen im Bereich der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der 
DIN 18005 von bis zu 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe-
gel tags zwischen 64,7 dB(A) und 72,7 dB(A) und nachts zwischen 56,8 dB(A) und 64,8 dB(A) 
prognostiziert. 
Schiene 
Am Maarweg (MI 1) sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags von 
65,3 dB(A) und nachts von 65,1 dB(A) zu erwarten.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
55,1 dB(A), 55,6 dB(A) und 63,3 dB(A) und nachts zwischen 54,5 dB(A), 55 dB(A) und 
62,7 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen 
werden an den der Gleisstrecke zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 63,5 am Tag (Südfassaden Baufeld 2.4 Bauteil C); in den übrigen Be-
reichen werden die Tagwerte eingehalten. In der Nacht ergeben sich die Überschreitungen vor 
allem in den Bauteilen C. Es werden maximale Beurteilungspegel von 61,5 dB(A) prognostiziert. 
In der zweiten Baureihe (Baufelder A und B) ergeben sich an einigen Fassadenbereichen 
(West- bzw. Ostfassade) maximale Beurteilungspegel von 54,2 dB(A). Damit liegen im Bereich 
der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von bis 
zu 3,5 dB(A) am Tag und 11,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe-
gel tags zwischen 70,6 dB(A) und 77,2 dB(A) und nachts zwischen 70,6 dB(A) und 77,7 dB(A) 
prognostiziert. 
Somit werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Mischgebiete im Bereich des 
Maarwegs (MI 1), der Vogelsanger Straße (MI 3), der sogenannten „Ostspitze“ (MI 4) und im 
Inneren des Plangebietes (MI 2) in Teilbereichen deutlich überschritten. 
Auswirkungen der Planung:  
Die Prognosen für die Veränderung des Straßenverkehrs durch die geplante Bebauung am Gü-
terbahnhof Ehrenfeld ergaben, dass im Bereich der Bestandsbebauung mit einer Erhöhung der

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Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr am Tag um maximal 0,2 dB(A) zu rechnen ist. Der 
Beurteilungspegel liegt sowohl im Bestand als auch in der Prognose (Plan) bei 74 dB(A) am 
Tag. Im Nachtzeitraum erhöht sich an der Nordfassade des Bestandsgebäudes Maarweg 172b 
der Beurteilungspegel für die Verkehrslärmimmissionen um 4,9 dB(A) und an der Westfassade 
um 0,4 dB(A). Der Beurteilungspegel erhöht sich von 55 dB(A) -Nordfassade- bzw. 64 dB(A) –
Westfassade- im Bestand auf 59 dB(A) bzw. 65 dB(A) in der Prognose (Plan). Ursache für die 
Erhöhung am Gebäude Maarweg 172b ist die Reflektion des Schalls des Schienenverkehrs. 
Das Gebäude ist aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Bestand ge-
sichert. Aufgrund der Lärmproblematik erfolgt hier jedoch in den Festsetzungen der Ausschluss 
einer Wohnnutzung, so dass sich diese Nutzung auf den Bestandsschutz beschränkt. Durch 
den geplanten Bau der Lärmschutzwand kommt es in der Nacht und vielfach auch am Tag ge-
nerell zu deutlich geringeren Verkehrslärmimmissionen an den betrachteten Immissionsorten 
der Bestandsgebäude.  
Gewerbelärm: 
Die Immissionsberechnungen für den Gewerbelärm prognostizieren bei Berücksichtigung der 
abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum: 
- Am Gebäude an der Ostspitze entlang der Vogelsanger Straße (MI 3) wird an der Nord-
ostspitze der Immissionsrichtwert um bis zu 2,8 dB(A) aufgrund der Kfz Werkstatt auf 
der gegenüberliegenden Seite der Vogelsanger Straße überschritten;  
- An den zur Bahn gewandten Fassaden des Baufeldes C der geplanten Wohnbebauung 
werden Überschreitungen von bis zu 9,7 dB(A) im 4. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 
2.4) und bis zu 5,4 dB(A) im 3. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 2.3) prognostiziert. Die 
Gewerbelärmimmissionen werden hauptsächlich durch den Recycling-Betrieb verur-
sacht, der sich auf der Südseite der Bahngleise befindet. Durch die geplante Schall-
schutzwand werden überwiegend nur die unteren drei Geschosse des Baufeldes C ab-
geschirmt; 
- Überschreitungen bis zu 3,3 dB(A) im dritten und bis zu 5,7 dB(A) im vierten Oberge-
schoss an den Westfassaden der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.3 aufgrund der Immis-
sionen des Recycling-Betriebes; 
- Im MI 2.1 Baufeld A im 4. Obergeschoss Überschreitung von bis zu 0,4 dB(A) an der 
Westfassade und im MI 2.2 Baufeld A Überschreitungen von bis zu 2,2 dB(A) an der 
Südfassade und bis zu 1,8 dB(A) an der Westfassade im 4. Obergeschoss aufgrund des 
Recycling-Betriebes; 
- Im MI 4 werden durch den Recycling-Betrieb Überschreitungen von bis zu 2,8 dB(A) 
prognostiziert; 
- Am Bestandsgebäude Maarweg 172b und dem geplanten neuen Gebäude am Maarweg 
(MI 1 A) werden aufgrund der angesetzten Nutzungen auf dem Gelände der AWB in 
Kombination mit den Immissionen des Recycling-Betriebs Überschreitungen um bis zu 
2,3 dB(A) berechnet. 
Im Nachtzeitraum sind Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) für Mischge-
biete an den nachfolgenden Fassaden prognostiziert:  
- An den Gebäuden am Maarweg (MI 1) Überschreitungen von bis zu 0,9 dB(A) aufgrund 
der zugrunde gelegten Nutzungen und Betriebszustände auf dem Gelände der AWB. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um Aufenthalts- und Büroräume in den geplanten Gebäuden vor der Lärmbelastung aus Ver-
kehr zu schützen, werden in dem Bebauungsplan sogenannte Lärmpegelbereiche nach DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise) als Maß des zukünftigen bau-
lichen Schallschutzes dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestell-

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ten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu tref-
fen sind.  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len. 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherge-
stellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Hiervon aus-
genommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Im Süden des Plangebietes ist eine Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mindes-
tens 25 dB(A) und in den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen zu errichten. Des 
Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung beidseitig hochabsorbierend errichtet werden. Die 
Krone der Lärmschutzwand ist dabei in einem maximalen Abstand von 3,5 m zum Flurstück 671 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) zu errichten. IM MI 4 kann in Teilen oder auf der gesamten 
Länge die Lärmschutzwand durch ein Gebäude ersetzt werden kann, wenn durch die Errichtung 
eines Gebäudes ein gleichwertiger Lärmschutz für die MI 1 bis MI 4 entsteht. 
Es werden folgende bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm festgelegt: 
Die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den MI 1 bis 
MI 4 wird erst zulässig, wenn die Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand bzw. im MI 4 ein 
Gebäude) wirksam errichtet ist. 
Es werden Baureihenfolgen für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt, um den Lärmschutz 
der abschirmenden Wirkung der 1. Baureihen im Süden zu gewährleisten. Die Aufnahme der 
der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den Baufeldern A und B ist erst 
zulässig, wenn der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Baufelder C wirksam her-
gestellt ist. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass an den mit Baulinien festgesetzten Fassaden innerhalb der 
Baufelder MI 1 A, MI 1 B, MI 2.1 A und MI 2.2 A und an den gekennzeichneten Baugrenzen im 
MI 4 öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig sind. 
Innerhalb der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C sind entlang den südlichen 
mit Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der 
DIN 4109 nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgelagert sind. Entlang der westlichen mit Baulinien fest-
gesetzten Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
unzulässig.  
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 sind jedoch in allen vorste-
hend genannten Bereichen zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, 
dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffne-
ten Fensters eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kalten 
Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der v. g. Immissionsrichtwerte der TA-
Lärm nachgewiesen wird.  
In den südlichen Teilbereichen der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C sowie MI 2.4 C, sind 
innerhalb den mit einer Tiefe von 4,0 m festgesetzten Flächen nur Balkone, kalte Wintergärten, 
Altane etc. zulässig.

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Bewertung:  
Das Plangebiet ist erheblich lärmvorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Stra-
ßenverkehrslärm im und am Plangebiet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende 
Wohnbebauung an der Vogelsanger Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im 
Bereich gesundheitsbeeinträchtigender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbe-
lastung ist die Erhöhung um 0,2 dB(A) als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeits-
schwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es 
zu einer Verbesserung der Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude 
an der Vogelsanger Straße.  
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er-
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe-
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb, ist jedoch eine Vorbelastung 
durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung gegeben. Durch die Lärmschutzwand und die 
abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in weiten 
Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in denen Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognostiziert werden, werden öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch entsprechende Festset-
zungen ausgeschlossen.  
Für die zukünftige Wohn- und gewerbliche Nutzung im Plangebiet sind die vorgenannten Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht.  
 
2.3.6 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, 
Deponieverordnung, KrWG, Altlastenerlass NW 
Bestand:  
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nr. 401375 eingetragen. Für die Kleingartenfläche entlang der Straße „Maarweg“ liegt keine 
Eintragung vor. 
Aufgrund der Eintragung als Altstandort sowie der vorherigen Nutzung als Güterbahnhof wur-
den für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwischen 2011 und 2014 insgesamt 4 Bo-
denuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden. Die Belastung erstreckt sich über einen Tiefenbereich von 0,6 m bis 2,3 m 
und umfasst somit den Auffüllungsbereich, der durch einen sehr hohen Ascheanteil charakteri-
siert ist. Eine unmittelbare Gefährdung über den Direktkontakt besteht nicht, da die Belastung 
erst ab 0,6 m unter der Geländeoberkante beginnt und eine Versiegelung mit Pflastersteinen 
vorhanden ist.  
Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben-
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde.  
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende-
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy-
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er-
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un-
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut-

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zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden. 
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden-
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. Eine 
Überschreitung der geplanten Nutzungsart Gewerbegrundstück ist nicht zu vermerken.  
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festgestellt. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante kommt es zu keiner Veränderung der jetzigen Altlastensituation. 
Auf dem Areal der Kleingärten ergaben die Untersuchungsergebnisse gemäß Bodengutachter 
keine Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für das Nutzungsszenario Wohngebiet. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus-
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli-
chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö-
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.  
Eine Versickerung des Dachflächenwassers in den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen 
Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden notwendig. In den Be-
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Bewertung:  
In weiten Bereichen des Geländes wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den 
Bau von Gebäuden und Tiefgaragen zu Bodenabtrag und –austausch kommen, so dass ein 
Großteil der Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt wird. Im Be-
reich der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die 
eine zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Un-
ter Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im 
Hinblick auf die geplanten Nutzungen Wohnen und Büro/Dienstleistung. 
 
2.3.7 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: 26. BImSchV, Abstandserlass, DIN 4150, DIN VDE 0226 Teil 6: Be-
einflussung von Einrichtungen der Informationstechnik 
Bestand:  
Das Plangebietsgelände befindet sich direkt nördlich der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln 
– Aachen. Somit treten Erschütterungs- und sekundäre Luftschallimmissionen im Plangebiet 
auf.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante würde sich die Situation bezogen auf Erschütterungen im Plangebiet 
nicht verändern. 
Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude können nicht nur erhebliche Vermögensnachteile 
verursachen, sondern mittelbar auch erhebliche Belästigungen für den Menschen darstellen. Es 
wurde daher eine erschütterungstechnische Untersuchung durchgeführt, um mögliche Einwir-
kungen auf die geplanten Gebäude und die zukünftigen Anwohner zu bestimmen. Hierzu wur-
den am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem Fundament

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der bestehenden Lagerhalle an dem Eisenbahnübergang Vogelsanger Straße durchgeführt. 
Hiervon ausgehend wurden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- 
und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert.  
Der Prognoseberechnung zufolge ist für die Gebäudereihe C sowie für das Gebäude an der 
Ecke Bahnüberführung Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzusetzenden An-
haltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, teilweise auch 
nicht von einer Einhaltung für den Tageszeitraum. Durch die im Rahmen der Bauarbeiten not-
wendigen Erdarbeiten auf dem Plangebiet sowie die Errichtung der bis zu 12 m hohen Schall-
schutzwand ist zwar von einer Verringerung der in der angegebenen Entfernung zu erwarten-
den Erschütterungsimmissionen auszugehen, weil hierdurch die Weiterleitung der Schwingun-
gen in dem derzeit vorliegenden, stark verdichteten Boden teilweise unterbrochen und ge-
dämpft wird. Eine quantitative Angabe dieser Verringerung ist nicht möglich. Es ist aber nicht 
davon auszugehen, dass nach Durchführung dieser Arbeiten eine Einhaltung der anzusetzen-
den Anhaltswerte erreicht wird. Bezüglich der Gebäude in den jeweiligen Baufeldern A und B 
kann ebenfalls nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissio-
nen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten 
Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Zudem ist durch 
mögliche Unterkellerung der Gebäudereihe C eine weitere geringe Minderungswirkung für die 
Gebäude der Baufelder A und B zu erwarten. Durch das Gutachten wurde der Nachweis er-
bracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen vollziehbar 
sind. Die vom Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbaren Maßnahmen sind im nachge-
ordneten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, um die Anhaltswerte für Erschütte-
rungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in 
Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Eine Verminderung der Erschütterungsimmissionen unter die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für 
Mischgebiete lässt sich für die Gebäudereihe C bzw. das Eckgebäude nur durch eine Lagerung 
auf Stahlschraubenfedern nachweisen. In diesem Fall ist von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete für den Tages- und Nachtzeitraum auszuge-
hen. 
Falls beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B den baulichen Empfehlungen des Gut-
achters gefolgt wird, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 
für Mischgebiete erreicht werden. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf-
genommen. Für die Baufelder A und B ist der Nachweis der Einhaltung der Anhaltswerte im 
Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 
Bewertung:  
Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der Gebäudereihe C auf Stahlschraubenfedern werden 
die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen 
in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum im gesamten Plangebiet eingehalten. Falls 
beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B die baulichen Empfehlungen des Gutachters 
aufgenommen werden, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Mischgebiete erreicht werden. 
 
2.3.8 Lichtimmissionen 
Ziele des Umweltschutzes: Runderlass NRW Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und 
Verminderung, BImSchG 
Bestand: Südlich des Plangebietes befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Bahn-
strecke der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & o. KG“. Auf dem Gelände des Betriebes 
befinden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. Die 
Leuchten auf der oberen Ebene werden zur Ausleuchtung der Flächen während der Betriebs-

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zeit (genehmigt 06 Uhr bis 22 Uhr) eingesetzt und sind auf einer Höhe bis zu 68,7 m ü. NHN 
befestigt. Die Leuchten auf der unteren Ebene sind im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 06 Uhr) aus 
Gründen des Objektschutzes in Betrieb und befinden sich auf einer Höhe bis zu 66 m ü. NHN. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Leuchten befinden sich in 73,4 m Abstand zur Lärm-
schutzwand (circa 100 m Abstand zu den Gebäudeblöcken C). 
In der Lichtimmissionstechnische Untersuchung zum Planvorhaben auf dem Gelände des ehe-
maligen Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düs-
seldorf, Stand 30.03.2017 wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb dieser Leuchten 
Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen werden können. 
Hierzu wurde am 10.02.2017 eine Messung der Beleuchtungsstärke auf dem Plangebiet am Ort 
der 1. Baureihe durchgeführt. Ferner wurde an fünf Messpositionen auf dem Plangebiet jeweils 
die Leuchtdichte der von dort gut sichtbaren Leuchten erfasst. Die Messergebnisse wurden 
ausgewertet und bezüglich der an Fenstern zu schutzbedürftigen Nutzungen auf dem Plange-
biet zu erwartenden Lichtimmissionen analysiert. 
Die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage auf die geplanten schützenswerten Nutzungen wer-
den anhand des gemeinsamen Runderlasses in NRW bezüglich Lichtimmissionen beurteilt.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo wird sich die Lichtimmissionssituation im Plangebiet nicht än-
dern. 
Bei Durchführung des Bebauungsplanes ist mit folgenden Lichtimmissionen an / in den Plange-
bäuden zu rechnen: 
In Bezug auf eine Raumaufhellung zur Tag- / Nachtzeit ist als Ergebnis der Lichtimmissions-
messung festzuhalten, dass der Immissionsrichtwert EF = 1 lx Raumaufhellung im Plangebiet 
nicht überschritten wird und somit die Anforderungen des Lichterlasses NRW für Mischgebiete 
bezüglich der Raumaufhellung im gesamten Plangebiet eingehalten werden. 
Bezüglich der Anforderungen an die Blendung werden der im Anschluss an die Messung 
durchgeführten Auswertung zufolge die Immissionsrichtwerte (k=32) für Mischgebiete für den 
Nachtzeitraum durch die Leuchten zum Objektschutz im gesamten Plangebiet eingehalten.  
Durch die Leuchten auf der oberen Ebene (Mast 5), welche tags betrieben werden, ist teilweise 
an den folgenden Fassaden des Plangebiets mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte 
für Mischgebiete (k=160) zu rechnen:  
- Südfassaden der Baufelder MI 2.3 C und MI 2.4 C ab einer Höhe von 60,7 m ü. NHN 
- Westfassade des Baufeldes MI 2.4 C ab einer Höhe von 60,7 m ü. NHN 
- gekennzeichnete Fassaden im MI 2.4 A ab einer Höhe von 60,7 m ü. NHN 
- gekennzeichneten Fassaden im MI 4 
Entsprechendes gilt für die Außenwohnbereiche der vorgenannten Fassaden. 
Auf die Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen kann in allen vorstehend genannten Bereichen 
verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewie-
sen wird, dass die Anforderungen des Lichterlasses NRW bzgl. der Raumaufhellung und der 
Blendung eingehalten werden. 
Aufgrund der geplanten Lärmschutzwand mit einer Kronenhöhe von mindestens 62  m ü. NHN 
ist eine Sichtbarkeit dieser Leuchte erst ab 60,7  m ü. NHN gegeben. Bezüglich der anderen 
Leuchten, die zum Teil dem Plangebiet näher als M ast fünf sind (Mast vier) bzw. auch aufg e-
neigt in Richtung Plangebiet sind (Mast vier und acht) ergibt sich der dargestellte Messung und 
Auswertung zufolge eine Einhaltung der Anforderungen des Lichterlasses NRW.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Blendung werden für die betroffenen Fassaden 
und Außenwohnbereiche verbindliche Festsetzungen getroffen (Anbringung von Rollläden ab 
einer Höhe von 60,7 m ü. NHN an den oben genannten Fassaden sowie Anbringung von 
Wandschirmen an Balkonen und Loggien).  
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes kommt es an einzelnen Fassaden der geplanten Baufelder bezüg-
lich der Anforderungen an die Blendung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für 
Mischgebiete des Lichterlasses NRW für den Tagzeitraum; im Nachtzeitraum werden die Im-
missionsrichtwerte eingehalten. 
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können die dadurch entstehenden schädlichen 
Umwelteinwirkungen innerhalb des Bebauungsplangebiets vermieden werden. 
Bezüglich der Raumaufhellung werden im gesamten Plangebiet die Richtwerte sowohl tags als 
auch nachts eingehalten. 
 
2.4. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
… zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- 
und Sachgüter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) 
Bestand:  
Infolge der starken anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich Wechsel-
wirkungen zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die bereits erfolgten gewerblichen Nutzun-
gen durch den ehemaligen Güterbahnhof und die andauernden gewerblichen Nutzungen, die 
auch eine starke Befahrung der vorhandenen Flächen im Gebiet umfassen, bedingen eine star-
ke Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist 
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber 
hinaus bestehen aufgrund der Verdichtung und Veränderung des Bodens Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima 
durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Gleichzeitig ist die Fläche auf-
grund ihres sandig-kiesigen Oberbodens und der Lage an einer Bahntrasse potenziell geeignet 
als Zauneidechsenhabitat. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo bleiben aufgrund des hohen Nutzungs- und des geringen Ve-
getationsdeckungsgrades im Plangebiet die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Bo-
den, Vegetation, Biotopfunktion, Klima und Grundwasser erhalten. 
Es werden zukünftig circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute Fläche versiegelt. 
Dies hat negative Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Boden und Wasser. Die Pla-
nung sieht Wohn- und Gewerbenutzung, aber auch circa 30 % Vegetationsfläche mit einem 
hohen Anteil an Baumbestand vor. Die Vegetationsflächen werden eine partielle Aufwertung der 
Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Klima im Plangebiet bewirken. Durch die 
Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen kommt es zu positiven Auswirkungen für 
das Stadtbild, die Flora, Fauna und das Klima. Die Eignung als potenzielles Zauneidechsen-
Habitat wird aufgehoben. 
Um den bestehenden Lärmbelastungen entgegen zu wirken, wird als aktive Schallschutzmaß-
nahme eine Lärmschutzwand entlang der Bahngleise gebaut. Über die Lärmschutzwand hinaus 
werden entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen, die sich 
weitgehend verträglich mit dem Stadtbild als auch dem Schutzgut Mensch vereinbaren lassen.

- 58 - 
 
 
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Die Zunahme des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher bedingt Wechselwirkun-
gen bei den Schutzgütern Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität. Durch die Anlage 
der Tiefgaragen wird der Verkehr weitestgehend im Bereich der neuen Planstraße abgewickelt 
und es verbleiben großflächige Bereiche mit einer hohen Aufenthaltsqualität für den Mensch.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den ein-
zelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.  
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewer-
tet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge hinaus 
sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt. 
 
3. Zusätzliche Angaben 
3.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierig-
keiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, 
fehlende Kenntnisse) 
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung vorliegenden Umweltinformationen und umwelt-
bezogenen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung folgende Gutachten ausgewertet:  
- Artenschutzprüfung Stufe I und II, Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik, Köln, Stand 28.09.2014 ergänzt im April 2015. 
- Gutachten zur Umsetzung des § 50 BImSchG - Einzelfallbetrachtung im Sinne der Bau-
leitplanung für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld (Maar-
weg), INBUREX Consulting GmbH, Hamm, Stand 21. November 2014 
- Verkehrliche Analysen zur Gebietsentwicklung Ehrenfeld, Dr. Brenner Ingenieurgesell-
schaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015 
- Orientierende Bodenuntersuchung BEV-Grundstück ehem. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 13. September 
2011 
- Orientierende Bodenuntersuchung DB-Grundstück ehem. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 12. Januar 2012 
- Orientierende Bodenuntersuchung Kleingärten ehem. Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld“, 
GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 29. Oktober 2012 
- Bodenuntersuchung, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 
14.11.2014 
- Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen, iMA cologne GmbH, Köln, 
Stand 30. März 2017 
- Erschütterungstechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 17.04.2015 
- Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düs-
seldorf, Stand 22.07.2016 
- Verschattungsuntersuchung, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düssel-
dorf, Stand 07.11.2016 
- Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 63469/07 ‚Ehemaliger Güterbahnhof‘ in Köln - Ehren-
feld, Lill + Sparla, Stand 04.11.2016

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/ 60 
- Lichtimmissionstechnische Untersuchung zum Planvorhaben auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 30.03.2017 
 
3.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Es sind keine Monitoring Maßnahmen vorgesehen, da keine Unsicherheiten im Hinblick auf die 
getroffenen Prognosen für den Planzustand bestehen. 
 
4. Zusammenfassung 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
 
4.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft-
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht bekannt. Geeignete 
Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti-
gung finden.  
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo-
dendenkmäler liegen nicht vor.  
 
4.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen oder spärli-
chen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Der Bebauungsplan setzt Begrünungsmaßnahmen wie Scherrasenflächen. Strauch- und 
Baumpflanzungen, Tiefgaragen- und Dachbegrünungen fest. 
Eingriff/ Ausgleich: Im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofes werden Eingriffe aufgrund des 
eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses als bereits erfolgt betrachtet. Eine Ausnah-
me bilden die Eingriffe in Haus- und Kleingärten am westlichen Rand des Plangebietes durch 
den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbindung an den Maarweg. Diese Eingriffe 
werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen werden. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Grundwassergefährdung bei einem Flurabstand von über 9,0 m voraus-
sichtlich zu vernachlässigen ist.

- 60 - 
 
 
/ 61 
Abwasser: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, 
das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in einen Sammelkanal im Maarweg einzuleiten. 
Es werden Senken und weitere als Auffangflächen genutzte Bereiche im Plangebiet vorgese-
hen, die das Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen temporär aufnehmen und zeitver-
setzt schadlos ableiten können. 
Erneuerbare Energien: Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des 
Plangebietes mit Fernwärme möglich. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird geprüft, inwie-
fern Maßnahmen zur Verwendung erneuerbarer Energien im Rahmen der Realisierung des 
Bauvorhabens Berücksichtigung finden. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan vor, 
welcher 2012 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im 
Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplanes. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab-
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um-
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Es wurde für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG südlich des 
Plangebietes am Maarweg eine Einzelfallbetrachtung zur Umsetzung des § 50 BImSchG 
durchgeführt. Diese Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass der Abstand von circa 140 m 
zwischen dem Gasspeicher und der geplanten 12 m hohen Lärmschutzwand mehr als ausrei-
chend für die Umsetzung der geplanten Wohnbebauung ist. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf-
handlungen im Bereich des Plangebietes. Es wird eine Überprüfung auf Kampfmittel des kon-
kreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender 
Hinweis aufgenommen. 
 
4.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend 
einen geringwertigen Lebensraum. Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden 
Gebäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die entsprechenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
Landschaft/Ortsbild: Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird ge-
mäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zukünftig zu einem gemischten Stadtquartier 
umgebaut. Das vorgeschaltete kooperative Gutachterverfahren stellt die städtebauliche Qualität 
sicher. Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Ortsbild zusätzlich aufge-
wertet. 
Boden: Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr ho-
hen Nutzungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Nach Umsetzung des Be-
bauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet circa 70 % betragen. Die verbleiben-
den offenen Bodenflächen im Bereich der öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen kön-
nen langfristig wieder naturnahe Bodeneigenschaften ausprägen. 
Klima, Kaltluft/Ventilation: Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten 
Lärmschutzeinrichtung wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen 
in eine höhere Wärmebelastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.

- 61 - 
 
 
/ 62 
Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen: Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das 
Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen 
aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für das Plangebiet anzunehmen. Es wurde eine Luft-
schadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass 
durch die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
Energieeffizienz: Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch 
die Umsetzung der Planung verändern. Für die geplante Errichtung der vier zentralen Wohnblö-
cke MI 2.1 bis MI 2.4 wurde die Verschattungs- und Besonnungssituation untersucht. Für die 
Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 („Tages-
licht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. An den Nordfassaden erge-
ben sich flächendeckend Verschattungen. An weiteren Fassaden, insbesondere in den Innen-
höfen werden die Empfehlungen der DIN 5034-1 nicht erfüllt. Hierauf kann die konkrete Hoch-
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
Lärm: Das Plangebiet ist erheblich durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbe-
lärm vorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Verkehrslärm im und am Plange-
biet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende Wohnbebauung an der Vogelsanger 
Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchti-
gender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um 
0,2 dB(A) im Tagzeitraum als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeitsschwelle für 
Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es zu einer Ver-
besserung der Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude an der Vo-
gelsanger Straße. 
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er-
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe-
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb Max Becker, ist jedoch eine Vor-
belastung durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung im Plangebiet gegeben. Durch die 
Lärmschutzwand und die abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwer-
te der TA Lärm in weiten Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in de-
nen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognosti-
ziert werden, werden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch 
entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen.  
Für die zukünftige Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet sind die benannten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht. 
Altlasten: Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten 
Altstandortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“. In weiten Bereichen des Geländes 
wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den Bau von Gebäuden und Tiefgaragen 
zu Bodenabtrag und –austausch kommen. Somit kann ein Großteil der im Plangebiet vorhan-
denen Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt werden. Im Bereich 
der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die eine 
zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Unter 
Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im Hin-
blick auf die geplanten Nutzungen Wohnen, Büro/Dienstleistung und Grünflächen. In den Be-
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Erschütterungen: Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der 1. Baureihe auf Stahlschrauben-
federn werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkun-
gen auf Menschen in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum eingehalten. Bezüglich der 
2. Baureihe kann nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissi-
onen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten 
Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Im Baugenehmi-

- 62 - 
 
 
/  
gungsverfahren ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 zu er-
bringen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Lichtimmissionen: Auf dem Gelände des Recyclingbetriebes „Max Becker GmbH & o. KG“ be-
finden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. In einer 
lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb dieser 
Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen werden 
können.  
Innerhalb des Plangebietes kommt es an einzelnen Fassaden der geplanten Baufelder bezüg-
lich der Anforderungen an die Blendung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für 
Mischgebiete des Lichterlasses NRW für den Tagzeitraum; im Nachtzeitraum werden die Im-
missionsrichtwerte eingehalten. 
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können die dadurch entstehenden schädlichen 
Umwelteinwirkungen innerhalb des Bebauungsplangebiets vermieden werden. 
Bezüglich der Raumaufhellung werden im gesamten Plangebiet die Richtwerte sowohl tags als 
auch nachts eingehalten.

Anlage 3 Stellungnahme § 3 Abs. 1 BauGB

2494 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
–Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen des Kooperativen Gutachterfahrens (Mehr-
fachbeauftragung) in drei Abendveranstaltungen (07.03.2014, Auftaktveranstaltung, 04.04.2014, Zwischenpräsentation und 15.05.2014 Endpräsentation) 
durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend wird der Inhalte der Stellungnahme sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates werden die Daten des Absenders der Stellungnahme zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Stellungnahme der Verwaltung 
           Anlage 3 
1 aktuelle Situation und Vorhaben 
eine insgesamt möglichst lange Zwischennutzung am jetzigen 
Standort wäre wünschenswert. 
 die Zwischennutzung kann bis zur Umsetzung der Pläne für 
die Gebietsentwicklung aufrechterhalten werden. 
 Notwendige Standotverlagerung des Kulturbetriebes 
Zur Vermeidung von Lärmkonflikten mit den zukünftigen Be-
wohnern, sei eine Standortverlagerung an die Ostspitze des 
Areals wahrscheinlich die einzige Möglichkeit.  
Der Erhalt des jetzigen Werkstattgeländes solle Bestandteil 
der weiteren Überlegungen bleiben. 
Für den Erhalt des aktuellen Standortes werde nicht „ge-
kämpft“, da im zentralen Plangebiet die Wohnnutzung natür-
lich Vorrang haben solle. 
 Der Verbleib bzw. die Verlagerung der Nutzungen wird im wei-
teren Verfahren geprüft. 
 Zukünftige Nutzung des Areals 
Es werden allgemeine Überlegungen zur guten Ehrenfelder 
Mischung und zum Gentrifizierungsprozess vorgetragen: 
Es gehe darum, die innovative, kulturell und ökonomisch be-
deutsame Pionierarbeit und eine ausgewogene Bevölkerungs-
 Die Überlegungen werden im weiteren Verfahren geprüft.

- 2 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
    
A
nl
a
g
e 
3 
struktur im Quartier zu erhalten. 
 Ziel sei, eine nutzerbasierte und nachbarschaftsintegrierte 
Planung aus dem Quartier heraus zu entwickeln. 
In der Ostspitze werde das Potential für eine solche Entwick-
lung gesehen.

Anlage 4 Stellungnahmen TÖB § 4 Abs. 1 und 2 BauGB

19937 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
–Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
22.10.2014 bis zum 20.11.2014 bzw. vom 25.04.2016 bis zum 25.05.2016 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegan-
gen. 
Nachfolgend werden die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
         Anlage 4 
Bezirksregierung Köln –Dezernat 25- (Verkehr, IGVP und ÖPNV) 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
Bezirksregierung Köln –Dezernat 52- (Abfallwirtschaft u. Boden-
schutz –einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
Im Hinblick auf den südlich des Plangebietes befindlichen Metall-
verwertungsbetriebes der Fa. Max Becker wird darauf hingewie-
sen, dass in Zeiten mit geringer Tageslichtverfügbarkeit das Be-
triebsgelände durch Beleuchtungsmasten erhellt wird. Darüber 
hinaus sind die eingesetzten Bagger mit Strahlern versehen, um 
den Arbeitsbereich auszuleuchten. Des Weiteren befinden sich 
auf dem Betriebsgelände Beleuchtungseinrichtungen, die außer-
halb der Betriebszeiten während der Nachtstunden aus Sicher-
heitsgründen eingeschaltet werden. Der Einsatz der o. g. Be-
leuchtungsmaßnahmen führt zu Lichtemissionen, die in den 
Wohnungen mit Sichtverbindung zum Betrieb der Fa. Max Becker 
wahrgenommen werden können. Es wird daher eine Untersu-
chung der Lichtemissionen angeregt 
Darüber hinaus wird angeregt, auf dem Wall vor der Lärm-
schutzwand eine Gehölzpflanzung (z. B. Hainbuchenhecke) vor-
zunehmen, die eine Sichtverbindung der oberen Wohnungen 
zum Betriebsgelände der Fa. Max Becker unterbricht. Dadurch 
teilweise Die Stellungnahme wird im Hinblick auf die Lichtemmissionen 
berücksichtigt. Eine Untersuchung der Lichtemissionen erfolgt 
durch die Peutz Consult GmbH. 
Aufgrund der konkreten Wall-/Wandkonstruktion ist eine Anpflan-
zung von hohen Bäumen nicht möglich.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
A
n
l
a
g
e
 
4 
könnte zumindest die optische Wahrnehmung des Schrottplatzes 
und seiner Lichtemissionen eingeschränkt bzw. verhindert sowie 
potentielle Beschwerde vorgebeugt werden. 
Bezirksregierung Köln –Dezernat 53- (Immissionsschutz - ein-
schl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
Störfallrechtliche Beurteilung des Erdgasbehälters der Rhein-
Energie AG anhand des vorliegenden Gutachtens: 
Die im Gutachten untersuchten Störfallszenarien entsprechen 
den Vorgaben des KAS-18 Leitfadens. Ebenso sind die Ergeb-
nisse des Gutachtens plausibel und nachvollziehbar. 
Auf der Grundlage des Gutachtens kann daher die Aussage ge-
troffen werden, dass ein Konflikt zwischen dem Betriebsbereich 
des Erdgasbehälters der RheinEnergie AG und dem nördlich ge-
legenen Plangebiet auszuschließen ist. 
Kenntnisnahme  
Bezirksregierung Köln –Dezernat 54- (Wasserwirtschaft - einschl. 
anlagenbezogener Umweltschutz) 
Der Zuständigkeitsbereich wird von dem Vorhaben nicht berührt. 
Kenntnisnahme  
Bezirksregierung Düsseldorf –Dezernat 22.5- Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst 
Es wird eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. 
ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge-
nommen. 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die Industrie- und Gewerbegebiete dürften durch die Planung 
nicht in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten be-
einträchtigt werden. 
Bezüglich des geplanten Nahversorgers im Mischgebiet MI 3 sei 
die Auswirkungsanalyse abzuwarten. 
Das MI 2 solle überwiegend dem Wohnen dienen. Hier finde zu 
teilweise Für die Entwicklung des Mischgebietes wurde ein städtebauli-
ches Konzept entwickelt, welches auf die bestehende Lärmthe-
matik eingeht. An den am stärksten verlärmten Bereichen im 
Westen wie im Osten des Plangebietes wird das Wohnen ausge-
schlossen. Dafür erfolgt in den zentralen Bereichen die Schaffung 
von Wohnraum.  
Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen - Errich-
tung einer Lärmschutzwand, bedingte Festsetzungen zur Errich-

- 3 - 
 
/ 4 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
A
n
l
a
g
e
 
4 
der Industrie- und Gewerbefläche sowie zu der Schienenver-
kehrstrasse keine Nord-Süd-Zonierung statt. Die Lärmwerte wür-
den deutlich überschritten. Hinzu komme die Erschütterungsprob-
lematik durch die Bahntrasse. Insgesamt zeige sich deutlich, 
dass entlang der Südkante eine gewerbliche Nutzung in Form 
einer Riegelbebauung sinnvoll wäre und eine Zonierung (im Sü-
den wohnverträgliches Gewerbe und im Norden Wohnen) ange-
bracht sei. In der jetzigen Form handele sich um heranrückende 
Wohnbebauung. Sowohl für die zukünftige Wohnbebauung, als 
auch für die gewerbliche und industrielle Nutzung in der Nach-
barschaft entstünde hier eine Konfliktsituation, die für beide Sei-
ten existenziell werden könnte. Die Schaffung von dringend be-
nötigtem Wohnraum könne nicht die Missachtung von Mindest-
abständen die Folge haben.  
Aufgrund der Planung entfielen gewerblich nutzbare Flächen. Im 
Rahmen eines dynamischen Flächenmanagements werde eine 
Kompensation gefordert. Eine Tauschböse könne Wohnbauflä-
chen zu Gewerbe- und Industrieflächen umwandeln oder umge-
kehrt. Wichtig sei dabei eine stets ausgeglichene Gesamtbilanz. 
tung der Lärmschutzwand sowie zu der Baureihenfolge, Aus-
schluss von nicht öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftiger 
Räume- fensterunabhängige Belüftung, Lärmschutzmaßnahmen 
entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen werden hin-
reichende Vorkehrungen gegen schädliche Umweltauswirkungen 
getroffen. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen 
Vorbelastungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Die Planung trägt mit diesen Festsetzungen der Bewältigung der 
Konfliktsituation Rechnung. 
Das Thema Erschütterung wurde gutachterlich untersucht. Da-
nach kann im Rahmen der Baugenehmigung ein ausreichender 
Erschütterungsschutz sichergestellt werden. 
Ein dynamisches Flächenmanagement ist keine Aufgabe inner-
halb eines Bebauungsplanverfahrens. Der Flächennutzungsplan 
der Stadt Köln steuert die generellen Vorgaben der Flächenent-
wicklung.  
Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme  
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln, Liegen-
schaftsmanagement 
Folgende Hinweise seien zu beachten: 
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG, aus dem Betrieb der 
Eisenbahn in seiner jeweiligen Form ausgeschlossen. Insbeson-
dere seien Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, 
elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen entschädi-
teilweise Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und soweit erfor-
derlich beachtet. 
Die Immissionen wurden gutachterlich untersucht und durch ent-
sprechende Festsetzungen (z.B. Lärmschutz, Erschütterungen) 
berücksichtigt. 
Die komplette Fläche des Plangebietes befindet sich im Eigentum 
der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die aurelis Real Estate

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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gungslos hinzunehmen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnah-
men (Schallschutz) seien auf eigene Kosten vorzunehmen. 
Abstand und Art der Bepflanzung müssten so gewählt werden, 
dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in 
das Lichtraumprofil des Gleises fallen könnten. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maß-
nahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammen-
hang mit dem Eisenbahnbetrieb, seien weiterhin zu gewähren.  
Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass planfestgestellte 
Betriebsanlagen der Eisenbahn in der Bauleitplanung nur nach-
richtlich aufgenommen werden könnten. Eine Überplanung der 
planfestgestellten Betriebsanlagen der Eisenbahn sei in jedem 
Fall rechtswidrig.  
Ergebe sich im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan die 
Notwendigkeit der Änderung einer Betriebsanlage bedürfe es der 
Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes.  
Der Zugang zu den Bahnanlagen müsse für Rettungskräfte und 
das Instandhaltungspersonal jederzeit gewährleistet sein. 
Es werde auch weiterhin ein Geh- und Fahrrecht zum Stellwerk 
(Maarweg 172) benötigt.  
Im Bereich von Kinderspielplätzen oder Sportanlagen sei ein Ball-
fangzaun von 6 m erforderlich. 
GmbH & Co. KG, Region West. Die Fläche ist gemäß § 23 des 
Allgemeinen Eisenbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken frei-
gestellt; es befinden sich somit im Plangebiet keine planfestge-
stellten Betriebsanlagen der Eisenbahn. 
Das Geh- und Fahrrecht zum Stellwerk (Maarweg 172) wird im 
Bebauungsplan berücksichtigt.  
Ein Ballfangzaun von 6 m Höhe ist nicht erforderlich, da sich zwi-
schen den Bahnanlagen und dem Kinderspielplatz eine Lärm-
schutzeinrichtung mit einer Höhe von 12 m befindet. 
Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Allerdings sollte 
die Verkehrsinfrastruktur laut Gutachten angepasst werden. 
teilweise Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt die 
Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die direkten Anschluss-
punkte der Planstraße an die Vogelsanger Straße sowie den 
Maarweg. Die darüber hinaus im Verkehrsgutachten dargestell-
ten Maßnahmen sind nicht Teil dieses Bebauungsplanverfahrens. 
Ziel der Stadt Köln ist es jedoch, die dort genannten Maßnahmen 
mittelfristig ebenfalls umzusetzen.

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat Kriminalpräventi-
on/Opferschutz 
Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebauli-
chen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkende Aus-
stattungen von Bauprojekten mit einbruchhemmenden Siche-
rungseinrichtungen hingewiesen.  
Kenntnisnahme nicht planungsrelevant  
Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 
22 
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Tele-
kom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls 
notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Ver-
legung können erst Angaben gemacht werden, wenn endgültige 
Ausbaupläne vorliegen. 
Hinweise zum Ausbau des Telekommunikationsnetztes. 
Kenntnisnahme Die Telekommunikationslinien werden bei der konkreten Er-
schließungsplanung berücksichtigt. 
 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, 
Post und Eisenbahnen –Referat Z 24- 
Folgende Richtfunkbetreiber sind im angefragten Gebiert tätig: 
- Deutsche Telekom Technik GmbH 
- E-Plus Mobilfunk GmbH 
- Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW 
- QSC AG (2-fach) 
- Telefonica Germany GmbH § Co. KG 
- Vodafone GmbH 
Durch eine rechtzeitige Einbeziehung in die Planung können 
mögliche Störungen der Richtfunkstrecken vermieden werden.  
Kenntnisnahme Von den Richtfunkstrecken kann nur der Hochpunkt an der Ost-
spitze betroffen sein. Bei der Planung des Hochhauses bzw. bei 
Bauausführung des Hochpunktes sind die Richtfunkbetreiber zu 
beteiligen. 
 
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme   
Rheinische NETZGesellschaft mbH –Leitplanung- 
Die Versorgung des Gebietes mit Wasser und Energie kann aus 
den vorhandenen Anlagen erfolgen. In den MI 2.1 bis Mi 2.4 sind 
die Gehrechte um Flächen für Leitungsrechte zu ergänzen. 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind zwei Trafostationen 
im Plangebiet erforderlich. Es wird um einen Hinweis im Plan so-
wie um Erwähnung in der Begründung gebeten. 
Oberhalb der Tiefgaragen und der Rampen ist für Wasserleitun-
gen eine Mindestüberdeckung von 1 m erforderlich. 
Im Bereich der geplanten Baumpflanzungen an der Vogelsanger 
Straße befinden sich Versorgungsleitungen. In Zusammenhang 
mit geplanten Baumpflanzungen sind Planungsvereinbarungen 
zwischen dem Investor, der Stadt Köln und den Versorgungsträ-
gern abzustimmen. 
ja Im Bebauungsplan sowie in der Begründung erfolgt ein entspre-
chender Hinweis zu den Trafostationen. 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zur Mindestüberdeckung 
von ‚Wasserleitungen aufgenommen. 
Im Bereich der Vogelsanger Straße erfolgt der Erhalt von beste-
henden Bäumen, Neupflanzungen sind in diesem Bereich nicht 
vorgesehen.  
Der Hinweis zu geplanten Baumpflanzungen wird im Rahmen der 
Ausführungsplanung berücksichtigt. 
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Be-
denken, wenn die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Spielplatz/Flutfläche (für Starkregenfall) im Bebauungsplan 
festgesetzt wird. 
ja Im Bebauungsplan erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz. Überlagert wird 
diese Fläche mit dem Hinweis, dass Teile dieser Flächen auch 
als Überschwemmungsfläche/Starkregenereignis dient. Die Si-
cherung einer entsprechenden Herstellung dieser Fläche erfolgt 
über einen Erschließungsvertrag. 
 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Schreiben vom 
02.05.2016 
Es wird auf die RASt 06 sowie auf § 10 (Standplätze für Abfallbe-
hälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen 
ja Die RASt 06 wird bei der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen berücksichtigt.  
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfall-
satzung der Stadt Köln berücksichtigt.

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Schreiben vom 
23.05.2016 
Gegen die Umsetzung der Maßnahme bestehen erhebliche Be-
denken. 
Die festgesetzte GFZ überschreitet die Obergrenzen des § 17 
BauNVO erheblich. Diese Überschreitung trägt maßgebend zu 
den Problemen der Erschließung und des Verkehrs sowie des 
Lärms bei. 
Die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebietes soll über 
die Vogelsanger Straße im Osten und den Maarweg im Westen 
erfolgen. 
Für die aktuelle Nutzung des AWB Standortes Maarweg 271 ste-
hen zwei Zufahrten zur Verfügung. 
Die Haupteinfahrt am Maarweg wird durch die neue Zufahrt in 
das Plangebiet tangiert und erfährt hierdurch eine ungenügende 
Qualitätsstufe E. Eine derartige Verkehrsqualitätsstufe, insbe-
sondere die Gefahr eines Zusammenbruchs des Verkehrs-
flusses, erscheint für ein Grundstück, welches der Entsorgung 
und somit einem öffentlichen Zweck dient, nicht akzeptabel. 
Des Weiteren wird die geplante Festsetzung eines Mischgebietes 
kritisch gesehen. Aufgrund der Überschreitung von Grenzwerten 
der TA-Lärm und aufgrund des Trennungsgrundsatzes in § 50 
BImSchG besteht die Besorgnis, dass der Bebauungsplan-
Entwurf gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, welches nach 
§ 15 Absatz 1 BauNVO auch beinhaltet, dass neu zu errichtende 
Anlagen nicht in unzumutbarer Art und Weise Belästigungen 
ausgesetzt werden dürfen. 
Die Bedenken beziehgen sich zum einen auf die bereits heutigen 
Tätigkeiten, die von der AWB am Standort Maarweg für die Si-
cherheit und Sauberkeit der Stadt Köln geleistet werden, zum 
anderen auf die Erfüllung künftiger Anforderungen der Stadt Köln 
teilweise  
Aufgrund von mehreren, etwa zeitgleich in Bearbeitung befindli-
chen Projektentwicklungen im Stadtteil Ehrenfeld wurden umfas-
sende verkehrliche Analysen für die gesamte Gebietsentwicklung 
durchgeführt.  
Mit Hilfe von Verkehrserhebungen wurde an insgesamt 21 Kno-
tenpunkten eine aktuelle Datenbasis für verkehrliche und auch 
umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. 
Insgesamt bringt das Verkehrsgutachten den Nachweis, dass 
sämtliche in die Untersuchung eingestellte Entwicklungen dann 
verkehrlich machbar sind, wenn die im Gutachten aufgezeigten 
Maßnahmen (Ausbau des Knotenpunktes Oskar-Jäger-
Straße/Weinsbergstraße/Widdersdorfer Straße sowie signaltech-
nische Anpassungen) umgesetzt werden und Maßnahmen für 
alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen maßvoll weiterentwickelt 
werden. 
Mischgebiet 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Auswei-
sung von Baugebieten zunächst nach dem Trennungsgrundsatz 
des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen 
bereits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen 
Emissionsquellen gewährleistet sind. 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vor-
liegenden räumlichen Situation aus, da dies bedeuten würde, 
dass eine Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar wäre. 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten 
großen Konversionsflächen für die städtebauliche Weiterentwick-
lung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nach-
haltigen Innenentwicklung. Mit dem städtebaulichen Ziel, der In-
nenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, 
wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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an die AWB. 
Insbesondere durch die geplante Wohnbebauung auf dem ehe-
maligen Güterbahnhof Ehrenfeld wird der Betriebsstandort 
Maarweg in seinen betrieblichen Entwicklungspotenzialen zu-
künftig eingeschränkt. Optimierungsmaßnahmen und die damit 
gegebenenfalls verbundenen Genehmigungen werden nach der 
Herstellung der Wohnbebauung immer schwieriger in der Umset-
zung sein. 
Soweit versucht wird, eine Einhaltung der Grenzwerte der TA-
Lärm durch passive Schallschutzmaßnahmen zu erreichen, be-
gegnet dies erheblichen Bedenken. Gemäß der TA-Lärm ist der 
Schall einen halben Meter vor dem geöffneten Fenster zu mes-
sen. Es ist zu befürchten, dass nach Verwirklichung der geplan-
ten Wohnbebauung Schallschutzmaßnahmen zu Lasten der 
AWB angeordnet werden.  
 
und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen 
Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutra-
gen. 
Die Verwirklichung von 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt 
dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie 
Gewerbelärm erheblich vorbelastet. 
Das Mischgebiet wird in Teilgebiete gegliedert, in denen zum ei-
nen Wohnen unzulässig, zum anderen überwiegend Wohnen 
zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes 
dient der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerbli-
chen Nutzungen, da hier die Lärmbelastung, insbesondere durch 
den nächtlichen Schienenverkehr, am höchsten ist. 
In einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das 
Plangebiet einwirkenden beziehungsweise von diesem ausge-
henden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechnerisch 
ermittelt und bewertet. 
In den Bereichen, in denen Überschreitungen der Immissions-
richtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognostiziert 
werden, werden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im 
Sinne der DIN 4109 durch entsprechende Festsetzungen ausge-
schlossen. Hierdurch ist gewährleistet, dass sich kein Immission-
sort im Sinne der TA-Lärm ergibt. 
Die geäußerte Befürchtung, dass nach Verwirklichung der ge-
planten Wohnbebauung Schallschutzmaßnahmen zu Lasten der 
AWB angeordnet würden, ist somit unbegründet. 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1  
keine Bedenken 
Kenntnisnahme

<<zu Anlage 7 -Urkunde->> ungültig

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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
 
 
A) Städtebaulicher Teil 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Im Stadtteil Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist über- 
wiegend leergezogen und größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen 
Gebäuden handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober zwischenver- 
mietet waren. 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die 
aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des All- 
gemeinen Eisenbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chan- 
ce, die weitestgehend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben 
vom 18.10.2013 beantragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan 
aufzustellen. 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städ- 
tebauliche Weiterentwicklung dar. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan- 
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli- 
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an- 
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer 
zur Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die 
Durchführung eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstellung eines städtebaulichen und 
freiraumplanerischen Planungskonzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die 
Bauleitplanung beschlossen. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der

Anlage 11 Auszug StEA vom 06.07.2017

3882 Zeichen

Anlage 11 
 
 
 
Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Herr Freitag 
Telefon:  (0221) 221 - 23148  
Fax       :  (0221) 221 - 24447 
E-Mail:  uwe.freitag@stadt-koeln.de 
Datum: 07.07.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 26. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 06.07.2017 
öffentlich 
12.2 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 63469/07  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
1511/2017 
 
RM van Geffen schlägt vor, der Beschlussempfehlung des Rahmenplanungsbeirates 
Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld zu folgen. Allerdings möchte seine Fraktion die 
unter Punkt 4 vorgeschlagene  kulturwirtschaftliche Nutzung noch um soziale und 
kulturelle Nutzung erweitern. 
Die Leiterin des Stadtplanungsamtes Müller macht darauf aufmerksam, dass es sich 
um einen Satzungsbeschluss handele in deren Festsetzung eine soziale und kultu-
relle Nutzung durchaus zulässig sei. Allerdings seien die Flächen des Privateigentü-
mers nicht als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen. Deshalb seien weitere Anregun-
gen nicht mehr möglich. Es sei denn, man würde das gesamte Verfahren wieder auf-
rollen. Sie betont, dass eine soziokulturelle Nutzung  lediglich in der gewerblichen 
Nutzung zulässig sei. 
Vorsitzender Kienitz zeigt auf, dass es einen Investor gebe, der mit dem Eigentümer 
verhandele, um eventuell das Projekt JACK IN THE BOX auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhofs unterzubringen. Aus seiner Sicht könne man dem Be-
schluss des Rahmenplanungsbeirates zustimmen. 
RM Weisenstein bezieht sich auf die Stellungnahme der Verwaltung bezüglich einer 
nicht ausgeschlossenen Neuansiedlung von JACK IN THE BOX im Plangebiet, so-
fern die Nutzung nicht unter den Begriff „Vergnügungsstätte“ falle. Hiervon ausge-
nommen sei JackWho, aufgrund des Störgrades, welcher mit einer Diskothek ein-
hergehe. Er fragt in diesem Zusammenhang was in diesem Rahmen eigentlich mög-
lich sei.

Frau Müller unterstreicht, dass der Betrieb einer Diskothek dort nicht zulässig sei. 
Über eine Vergnügungsstätte sei mit der Stadt Köln auch nie diskutiert worden. 
RM van Geffen möchte wissen, ob mit der Beschlussempfehlung des Rahmenpla-
nungsbeirates und dem Zusatz seiner Fraktion das Verfahren angehalten würde. 
Frau Müller betont, dass die Beschlussempfehlung des Rahmenplanungsbeirates 
eine Änderung der Satzung bedeute. Sie bezieht sich auf den Zusatz, dass zwingend 
kulturwirtschaftliche Nutzungen zu berücksichtigen seien. 
RM Struwe schlägt vor, den Begriff zwingend durch möglichst zu ersetzen. 
 
Beschluss: (analog der Beschlussempfehlung des Rahmenplanungsbeirates mit 
Modifizierung) 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be-
schlusses:  
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 für das Gebiet zwischen der 
Vogelsanger Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln-Ehrenfeld —
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stel-
lungnahmen gemäß Anlage 5; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) zu ändern; 
3. den Bebauungsplan 63469/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 
S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I 
S. 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
4. es wird bekräftigt, dass im Bereich der Ostspitze des Güterbahnhofgelän-
des im 
Rahmen der Umsetzung möglichst kulturwirtschaftliche und soziokulturel-
le Nutzungen zu berücksichtigen sind." 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 9 B-Plan

2026 Zeichen

Leyendeckerstraße
Helmholtzstraße
Vogelsanger Straße
Maarweg
Mischwasserkanal
LPB III
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB IV
LPB V
LPB III
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB IVLPB V
LPB III
LPB IV
LPB III
LPB IV
LPB V
A
B
C
A
A A
B
B
B
C
C
C
A
B
4.0
5.5
25.0
20.5
12.0
7.0
7.0
7.0
61.0
4.0
14.0
10.0
5.0
5.5 7.5
90°
17.0
5.5 7.0
3.0
17.0
17.0
3.017.0
17.0
40.0
5.0
4.0
4.0
14.0
10.0
4.0
14.0
10.0
57.55.0
17.0
3.0
3.0
3.014.5
3.0
3.0
30.0
17.0
14.5
17.0
3.5 3.0
14.5
4.0
17.0
2.5
2.5
2.5
10.5
90°
5.0
1.5
1.0
90°
90°
22.0
118.0
32.0
25.0
14.0
9.0
3.0
3.0
90°
90°
17.0
11.0
9.0
4.0
4.0
14.0
23.0
23.0
5.042.0
23.0
90°
9.0
ƒ
93°
87°
12.0
16.5
3.0
3.0
3.0
3.0
7.0
46.5
1.5
3.0
7.0
=HLFKHQHUNOlUXQJ
)OlFKHIU
/lUPVFKXW]HLQULFKWXQJ
+PLQP1+1
2.*(/ P1+1
gIIHQWOLFKH*UQIOlFKH
Parkanlage
St
TG
TG
TG
g
V
GF2
GL
gIIHQWOLFKH
*UQIOlFKH
Spielplatz
3ULYDWH*UQIOlFKH
MI 2.5
GRZ: 0,6
GFZ: 1,8
TG
MI 2.2
GRZ: 0,6
GFZ: 2,0
MI 2.3
GRZ: 0,6
GFZ: 2,0
MI 2.4
GRZ: 0,6
GFZ: 2,3
MI 3  V
GRZ: 0,6
GFZ: 2,2
I
TG
St+TG
MI 4
GRZ: 0,8
GFZ: 2,2
V
II
IV
GF1
VI - XII
V
V
MI 2.6
GRZ: 0,6
GFZ: 2,6
TG
GH max.: 68,0 m ü.NHN
V
GH max.: 68,3 m ü.NHN
V
V
GH max.: 68,4 m ü.NHN
V V
V V V V
GH: 62,5 -
66,5 m ü.NHN
GH: 62,5 -
66,5 m
ü.NHN
GH: 62,5 -
66,8 m
ü.NHN
GH: 62,5 -
66,9 m
ü.NHN GH: 62,5 -
66,9 m
ü.NHN
GH: 62,5 -
67,0 m
ü.NHN GH: 62,5 - 67,0 m ü.NHN
TG
TG
TG
TG
TG
TG
TG
TG TG
g
g
g
g
GH max.:
63,5 m ü.NHN GH: 62,0 - 66,5 m ü.NHN
GH: 58,0 m ü.NHN
GH max.:
95,0 m
ü.NHN
GH max.:
70,0 m ü.NHN
GH max.:
68,5 m
ü.NHN
GH max.:
65,8 m
ü.NHN
GH max.: 66,9 m ü.NHN
WH = 68,3 m ü. NHN
V
GH max.: 68,5 m ü.NHN
WH = 68,0 m ü. NHN
WH = 68,4 m ü. NHN
WH = 68,5 m ü. NHN
)OlFKHIU
/lUPVFKXW]HLQULFKWXQJ
+PLQP1+1
VGH: 62,5 -
66,8 m
ü.NHN
TG
MI 2.1
GRZ: 0,6
GFZ: 2,0
V
2.*(/ P1+1
2.*(/ P1+1
2.*(/ P1+1
WH = 65,8 m ü. NHN
SDFD
GL GL
GH max.:
63,5 m
ü.NHN
L
4.5
MI 1GRZ: 0,6GFZ: 1,8
)OlFKHIU
/lUPVFKXW]HLQULFKWXQJ
+PLQP1+1
Anlage 9

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

1158 Zeichen

A N L A G E  0  
 
 
 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
Vorlage 1511/2017 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit  
 
 
 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da-
nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. 
 
Im Stadtteil Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Die Fläche stellt im Stadtteil 
Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städtebauliche Weiterentwicklung 
dar. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes Quar-
tier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. 
 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
 
Um Planungsrecht für den dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, soll der Ratsbeschluss 
noch vor der Sommerpause 2017 erfolgen.

Anlage 5 Stellungnahmen BürgerInnen § 3 Abs. 2 BauGB

83107 Zeichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
–Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld– fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.12.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Ausle-
gung des Bebauungsplan-Entwurfs 63469/07 mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 15. Dezember 2016 bis einschließlich 16. Januar 2017 beim Stadt-
planungsamt (Stadthaus). 
Während der Auslegungsfrist sind 264 Stellungnahmen abgegeben worden; vier Stellungnahmen sind nicht fristgerecht eingegangen und werden im An-
schluss an diese Abwägungstabelle gesondert behandelt. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden der Inhalt der Stellung-
nahmen (stichwortartig) sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt.  
Von den abgegebenen Stellungnahmen werden nur diejenigen aufgeführt, welche die planungsrechtlichen Festsetzungen betreffen sowie diejenigen, die 
sich auf die Auswirkungen der Festsetzungen beziehen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird Name und Adresse der Absender der Stellungnahme zur Verfügung gestellt. 
Hinweise zu einigen eingegangenen Stellungnahmen: Die Stellungnahme 72 enthält nur personenbezogene Daten. Die Stellungnahme 97 wird unter-
stützt von 1908 Bürgerinnen und Bürgern, deren Namen (ohne Adresse nur mit Angabe des Landes) aus der entsprechenden Change.org-Petition als 
Anlage beigefügt wurde. Die Stellungnahme 102 lautet: „Ich finde das Konzept von schlüssig, sinnvoll und deswegen sehr gut“. Es ist nicht ersichtlich 
welches Konzept hiermit gemeint ist. Die Stellungnahme 244 enthält nur persönliche Äußerungen zu JACK IN THE BOX, keine Aussagen zum Bebau-
ungsplan-Entwurf und wird daher in der Abwägungstabelle nicht aufgeführt. 
 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
      Anlage 5 
laufende Nummern 1-65, 67-70, 73-82, 84-86, 88-92, 94-98, 100-101, 103-108, 110-134, 136-179, 181-187, 189-209, 211-232, 234-243, 245-246, 248-
264 
Die Bürgerinnen und Bürger sprechen sich für einen Erhalt der 
soziokulturellen und vielfältigen Nutzungen (JACK IN THE BOX, 
JackWho, Urban Gardening etc.) sowie zum Erhalt und der 
Schaffung von Shared Community Spaces auf dem Gelände aus.  
Die Stellungnahmen 
werden teilweise 
berücksichtigt 
Das Plangebiet war in der Vergangenheit in Abstimmung mit der 
Eigentümerin der Grundstücke durch Zwischennutzungen (wie 
JACK IN THE BOX, JackWho, Urban Gardening etc.) geprägt.  
Sämtlichen Nutzern wurde während des Planverfahrens wirksam

- 2 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
Hierzu werden folgende Argumente vorgetragen: 
- Moderne Stadtentwicklung zeichne sich durch die Berück-
sichtigung von Vielfalt, Kultur und einer zukunftsweisenden 
Ausrichtung aus. JACK IN THE BOX erfülle diese Vorausset-
zungen und sei darüber hinaus bundesweit bekannt. Städte 
wie Köln stünden bezüglich der Attraktivität in einem Wettbe-
werb mit anderen Metropolen (national und international). Um 
hier mithalten zu können, seien Projekte wie JACK IN THE 
BOX notwendig. Es solle sich an den Projekten in anderen eu-
ropäischen Städten orientiert werden. Es lohne sich, den Weg 
eines kreativen Ansatzes zu verfolgen, denn schließlich werde 
diese Entscheidung eine generelle Ausrichtung des Quartiers 
im speziellen und Ehrenfelds im generellen als „Kultur/- und 
Innovationsraum für die nächsten Jahre und Jahrzehnte mit-
bestimmen. 
- Im Bebauungsplan sollten die planerischen Voraussetzungen 
für den Verbleib von JACK IN THE BOX bzw. die soziokultu-
relle und vielfältige Nutzung auf dem Güterbahnhof sicherge-
stellt werden. Der erfolgte Wegzug von JACK IN THE BOX 
bedeute nicht, dass auf die soziokulturelle Arbeit im neuen 
Quartier verzichtet werden könne. Im Baufeld MI 4 solle wei-
terhin die Integration eines Arbeitsförderungs-, Kultur- und 
Eventbetriebs berücksichtigt werden. 
 Im Bebauungsplan-Entwurf werde weder der politisch gewollte 
soziokulturelle Betrieb noch die Schaffung der planungsrecht-
lichen Voraussetzungen dieses Betriebs erwähnt. Es sei daher 
nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Beauftragung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 22.01.2015 Genüge ge-
tan werde. In der Begründung solle daher folgender Passus 
aufgenommen werden:  
 „Entsprechend des politischen Bekenntnisses zu einem sozio-
kulturell lebendigen Quartiers sind die vom StEA am 
gekündigt. 
Nun soll die ehemalige Güterbahnhofsfläche, die eine der letzten 
großen Entwicklungsflächen in Ehrenfeld darstellt, zu einem ge-
mischt genutzten Viertel mit urbaner Dichte und einem hohen 
Wohnanteil umgenutzt werden.  
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet 
folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu wer-
den. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 
06.02.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Ge-
biet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die 
Durchführung eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstel-
lung eines städtebaulichen und freiraumplanerischen Planungs-
konzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die 
Bauleitplanung beschlossen. 
Das kooperative Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) 
wurde von der Investorin in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln, 
Stadtplanungsamt von März 2014 bis Mai 2014 mit insgesamt 
vier Planungsbüros durchgeführt.  
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauli-
che Konzept des Teams Carsten Lorenzen ASP mit Becht ApS 
und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) den 
Entwurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als 
Grundlage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung 
heranzuziehen. 
Das von den Planungsbüros erarbeitete städtebauliche Konzept 
ist die Grundlage für den Bebauungsplan. 
Das Konzept für die Entwicklung des Plangebietes sieht den Er-
halt der Güterhalle vor. Dabei soll die Halle in ein neues Gebäude 
integriert werden. Für die Nutzungen der Güterhalle besteht ge-
mäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein großes

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
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5 
22.01.2015 geforderten planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen zur Ermöglichung eines für die Umgebung lärmverträgli-
chen Arbeitsförderungs-, Event- und Kulturbetriebs – soweit 
wie bisher möglich – geschaffen worden. Die dafür notwendige 
PKW-Ausfahrtsmöglichkeit an der Ostspitze des Geländes 
lässt der B-Plan grundsätzlich zu. Details zur Integration von 
Arbeitsförderungs-, Event- und Kulturbetrieb sollen im städte-
baulichen Vertrag, Details zur Ostspitzenausfahrt sollen im Er-
schließungsvertrag mit dem Eigentümer oder zukünftigen Ei-
gentümern geregelt werden.“ 
 Neben der Ausfahrt an der Vogelsanger Straße, die eine Be-
sucherzahl von circa 100–150 zulasse, müsse eine Ausfahrt 
an der Ostspitze geschaffen werden, um auch einen Abfluss 
des Veranstaltungsverkehrs zu ruhesensiblen Zeiten zu er-
möglichen.  
 Die Kulturfläche solle 1.500 Personen fassen können. 
- Kein Ausschluss von Vergnügungsstätten im Mischgebiet, um 
den Fortbestand von JACK IN THE BOX e.V./JackWho zu si-
chern. 
- Die Güterhalle solle für eine soziokulturelle Nutzung und Ver-
anstaltungen erhalten bleiben.  
 Sie solle als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Als 
Zweckbestimmung werde „soziale und kulturelle Einrichtun-
gen“ vorgeschlagen. 
 Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche könne auch auf 
privaten Flächen erfolgen, wenn keine gleichermaßen geeig-
neten Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfü-
gung stünden. Dies sei vorliegend der Fall.  Es gebe mehrere 
Lösungsansätze und Konzepte, sowie Finanzierungsmodelle, 
um das Vorhaben real umsetzen zu können. 
Spektrum. So könnten sich hier auch soziokulturelle Nutzungen, 
Ateliers etc. ansiedeln. 
Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen im MI 4 ist 
eine, wie von den Einwender/-innen gewünschte soziokulturelle 
Nutzung grundsätzlich möglich.  
Die Aufnahme des gewünschten Passus in die Bebauungsplan-
begründung erfolgt nicht.  
Wie bereits ausgeführt ist mit den im Bebauungsplan getroffenen 
Festsetzungen grundsätzlich die Ermöglichung eines Arbeitsför-
derungs-, Event- und Kulturbetriebs gegeben. Auch einer direk-
ten Zufahrt zur Vogelsanger Straße stehen die Festsetzungen 
nicht entgegen. Eine wie von dem Einwender vorgetragene Si-
cherung im städtebaulichen Vertrag bzw. im Erschließungsver-
trag kann nicht erfolgen. Hierfür müsste bereits eine detaillierte 
Planung vorliegen und mit der Grundstückseigentümerin abge-
stimmt sein. 
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine direkte 
Ausfahrt zur Vogelsanger Straße möglich, eine Prüfung der ge-
nauen Ausgestaltung bleibt dem konkreten Baugenehmigungs-
verfahren vorbehalten. 
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten erfolgte zum Schutz der 
angrenzenden Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung im 
Mischgebiet vor Störung der Wohnruhe vor allem im Nachtzeit-
raum. Dies schließt jedoch eine grundsätzliche Neuansiedlung 
von JACK IN THE BOX im Plangebiet nicht aus, sofern die Nut-
zungen nicht unter den Begriff „Vergnügungsstätte“ fallen. Hier-
von ausgenommen ist JackWho, aufgrund des Störgrades, der 
mit einer Diskothek einhergeht. 
Der Anregung die Güterhalle als Fläche für den Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung „soziale und kulturelle Einrichtung“ 
festzusetzen wird nicht gefolgt.

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
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5 
 Bei der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB muss es sich um eine der Allge-
meinheit dienende Anlage handeln. Des Weiteren muss sie ei-
nem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung 
zugänglich sein. Entscheidend ist dabei, dass die Anlage oder 
Einrichtung der Allgemeinheit dient und dass eine dem bloßen 
privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene öffentliche Auf-
gabe wahrgenommen wird.  
Nach diesen Voraussetzungen ist auch die Trägerschaft der An-
lagen und Einrichtungen zu beurteilen. Liegt die Trägerschaft in 
der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privat-
rechts, ist es erforderlich und auch ausreichend, wenn mit staatli-
cher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe 
wahrgenommen wird. 
Der Verwendungszweck der Gemeinbedarfsfläche muss konkret 
und eindeutig bestimmt sein, das heißt die Festsetzung muss 
sich auf ein konkretes, seiner Art nach eindeutig festgelegtes 
Vorhaben des Gemeinbedarfs beziehen.  
Aus den von den Einwender/-innen vorgetragenen Nutzungsvor-
stellungen kann nicht eindeutig gefolgert werden, dass die vor 
genannte Voraussetzungen erfüllt sind. 
Eine eigenständige Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 
BauGB ist entbehrlich, soweit Gemeinbedarfsanlagen in den 
Baugebieten zuglässig sind oder zugelassen werden können.  
Im Bebauungsplan wird für die „Ostspitze“ um die ehemalige Gü-
terhalle ein Mischgebiet ausgewiesen, in dem mischgebietsver-
trägliche gewerbliche Nutzungen zulässig sein werden, hierunter 
würde auch grundsätzlich eine wie von den Einwender/-innen 
gewünschte sozio-kulturelle Nutzung fallen. Wenn das Nutzungs-
konzept der Interessenten für die ehemalige Güterhalle die zu-
künftigen Festsetzungen einhält, steht planungsrechtlich einer 
solchen Nutzung nichts entgegen. Im Rahmen eines konkreten

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
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5 
Bauantrages wäre dann vom Bau-herrn der Nachweis zu erbrin-
gen, dass die vorgesehene Nutzung sowohl im Hinblick auf die 
Verkehrsanbindung als auch emissionstechnisch mit der Nach-
barschaft verträglich ist.  
Die konkrete Nutzung der Güterhalle ist allerding eine Entschei-
dung der Eigentümerin. 
laufende Nummern 23, 41-42, 56, 60-62, 64, 68-70, 77-78, 80, 88-90, 94, 97, 101, 104, 108, 112, 117, 121, 127, 135, 136, 155, 178, 186, 215, 220, 223, 
236, 238-239, 245 und 249  
 
Ausgewogene Bevölkerungsstruktur/geförderter Wohnungsbau 
Es sei wichtig im Zuge der Quartiersentwicklung eine ausgewo-
gene Bevölkerungsstruktur zu erhalten und die notwendige urba-
ne Diversität in einer Stadt zu fördern.  
Hierzu werden folgende Vorschläge/Anmerkungen gemacht: 
- keine teuren Eigentumswohnungen; 
- 38 % der Bevölkerung von Ehrenfeld hätten einen Anspruch 
auf einen Wohnberechtigungsschein, die maximalen Monats-
mieten sollten 400 € warm für eine Wohnung für eine Person 
und 800 € warm für eine Wohnung für zwei Personen betra-
gen; 
- Sozialer Wohnungsbau solle in allen zu errichtenden Häusern 
gleichmäßig realisiert werden, um eine Ghettoisierung einzel-
ner Wohnblöcke zu vermeiden; 
- mindestens ein Drittel der neu gebauten Wohnbaufläche solle 
als echter sozialer Wohnungsbau (Belegungsbindung) und ein 
weiteres Drittel der Gesamtwohnfläche als kostengünstige, 
einfach ausgestatte Wohnungen mit einer Mietpreisbindung 
von maximal 10 €/qm errichtet werden; 
- Fixierung der freiwilligen Verwirklichung von gebundenem 
Die Stellungnahmen 
werden teilweise 
berücksichtigt 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes verhindern keine aus-
gewogene Bevölkerungsstruktur. Die Integration von genossen-
schaftlichen Wohnprojekten ist möglich. 
In Bezug auf den geförderten Wohnungsbau ist folgendes zu er-
läutern: 
Ein Ziel der Kölner Wohnungspolitik ist es, das Angebot an 
preiswertem Wohnraum zu steigern. Wohnen stellt ein Grundbe-
dürfnis dar und ist gleichzeitig zentraler Standortfaktor im Wett-
bewerb der Städte. 
Zur Sicherung der wohnungspolitischen Ziele in Köln hat der Rat 
der Stadt bereits im Jahr 2013 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen als programmatische Grundlage verabschiedet. Ergän-
zend dazu wurde das sogenannte Kooperative Baulandmodell als 
ein wichtiges Instrument zur Umsetzung dieser Ziele beschlos-
sen. 
Das Kooperative Baulandmodell verpflichtet Investoren bei Plan-
vorhaben, die eine Bebauungsplanung brauchen, einen Teil der 
Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errich-
ten. Außerdem sollen sie unter anderem die Kosten für die auf-
grund des Vorhabens zusätzlich erforderliche soziale Infrastruktur 
teilweise übernehmen. 
Im vorliegenden Fall hat die Prüfung ergeben, dass das koopera-

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
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5 
Wohnraum in Höhe von 20 %; 
- Beibehalt der ursprünglich vorgesehenen 30 % Sozialwoh-
nungen; 
- Integration von genossenschaftlichen Wohnprojekt; 
- Durch die Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf (circa 
45.000 qm Wohnfläche und circa 450 Wohneinheiten geplant) 
ergebe sich eine rechnerische Wohnungsgröße von circa 
100 m². Im städtebaulichen Vertrag sei sicherzustellen, dass 
die Anzahl der Wohnungen auf mindestens 640 (ca. 70 qm pro 
Wohneinheit) erhöht werde. 
 
tive Baulandmodell nicht zur Anwendung kommt, da der erforder-
liche Anteil von 33 % Bodenwertsteigerung nach Abzug der Kos-
ten und Lasten nicht beim Planbegünstigten verbleibt. 
Die Investorin hat sich jedoch in einem städtebaulichen Vertrag 
freiwillig dazu verpflichtet, 20 % der Geschossfläche für Wohn-
nutzung als öffentlich geförderter Wohnungsbau entsprechend 
den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW 
(WFB) zu errichten. 
Die von einigen Einwender/-innen gewünschte Festschreibung 
von Mietpreisen kann in einem Bebauungsplanverfahren nicht 
geregelt werden. 
Die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen auf 640 ist unrealis-
tisch. In der Bebauungsplanbegründung werden Bruttogeschoss-
flächen (BGF) und keine Wohnflächen (WF) angegeben. Von 
dieser BGF sind circa 25 % für Wände, Treppenhäuser etc. ab-
zuziehen um auf eine reine WF zu kommen. Bei den genannten 
45.500 m² ergibt sich eine WF von circa 33.750 m² und somit ei-
ne durchschnittliche Wohnungsgröße von 75 m². Zur Erreichung, 
der auch von den Einwender/-innen gewünschten ausgewogenen 
Bevölkerungsstruktur ist mit diesem Wert ein Wohnungsmix aus 
größeren und kleineren Wohnungen realisierbar. 
laufende Nummern 41, 42, 71 und 109  
Verkehr 
Zum Thema Verkehr werden folgende Argumente vorgetragen: 
- Verkehrsplanung solle Zufahrten zu Tiefgaragen (Anwohner-
parken sowie Parken für Gewerbe und Veranstaltungen) bei 
Shared Spaces Konzepten berücksichtigen. 
- Entwicklung eines Parkraum- und Verkehrskonzeptes, das 
über das eigentliche Planungsgelände hinausgehe. Die Über-
Die Stellungnahmen 
werden teilweise 
berücksichtigt 
Aufgrund von mehreren, etwa zeitgleich in Bearbeitung befindli-
chen Projektentwicklungen im Stadtteil Ehrenfeld wurden umfas-
sende verkehrliche Analysen für die gesamte Gebietsentwick-
lung durchgeführt. 
Die Analysen mit Hilfe der Mikrosimulation zeigen, dass der 
Mehrverkehr, der im Planfall aus den insgesamt angesetzten Ge-
bietsentwicklungen berücksichtigt wird, an zahlreichen Knoten-
punkten ausreichend leistungsfähig abgewickelt werden kann.

- 7 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
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5 
legung einer zusätzlichen Buslinie sei nicht ausreichend. 
- Es werde ein Verkehrskonzept benötigt, welches die umlie-
gende Situation berücksichtige.  
- Errichtung von Fahrradwegen 
- Radweg entlang der Lärmschutzwand 
- Errichtung einer „Quartiersgarage“ mit teils öffentlichen und 
teils privaten Einheiten und mit gemeinsamen Zufahrten im 
Osten und Westen. 
 Ein öffentlicher Teil könne flexibel für den Bedarf von Gewerbe 
und bei Veranstaltungen in der Ostspitze genutzt werden. Ein 
Teil des Parkraums könne für das Anwohnerparken bewirt-
schaftet werden, optional könne die Fachhochschule oder an-
dere Anlieger angebunden werden. Die zentralen Zufahrten 
würden das oberirdische Gelände von Zielverkehren entlasten. 
Oberirdischer Shared Spaces würde Lieferverkehren vorbehal-
ten. Hierdurch könnten Abkürzungs- und Durchgangsver-
kehre verhindert werden. 
- In Verlängerung der Vogelsanger Straße seien mit der Ent-
wicklung des Industrie- und Gewerbeparks „CityPark Köln“ in 
der Vitalisstraße weitere Verkehrsströme zu berücksichtigen. 
- Die Kreuzung Ostspitze sei bereits im Bestand nicht zufrie-
denstellend und werde durch die zu erwartende Entwicklung 
noch komplizierter (u. a. lange Wartezeiten für Rad- und Fuß-
verkehr, keine sinnvolle Radverkehrsführung erkennbar, star-
kes Verkehrsaufkommen aus wechselnden Richtungen).  
 Eine fortschrittliche ÖPNV-Anbindung, Car-/Bike-Sharing, ein 
nachhaltiges und klimaschonendes Verkehrskonzept, ein Kon-
zept für den Radverkehr, der Kreuzungsbereich an der Ost-
spitze (Optionen mit Kreisverkehr unter Berücksichtigung der 
Fuß- und Radverbindungen, sowie Zufahrt zu Parken für Ver-
Jedoch verbleiben mögliche Kapazitätsdefizite an mehreren Kno-
ten, die zum großen Teil allerdings auch schon im Bestand sicht-
bar sind. In dem Verkehrsgutachten wurden knotenbezogene 
Optimierungsmaßnahmen diskutiert und bewertet, die die be-
schriebenen Defizite lindern können. Über städtebauliche Ver-
träge mit den jeweiligen Projektentwicklern werden Regelungen 
getroffen, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt durch den 
Projektträger zu veranlassen sind. Zum Teil sind die Maßnahmen 
aufgrund bereits bestehender Verkehrseinschränkungen durch 
die Stadt Köln selbst zu tragen. 
Die derzeitigen Erschließungspläne orientieren sich an dem 
Straßenausbau analog der Severinstraße in der Kölner Südstadt. 
Aufgrund der geringen Verkehrsmenge und der reduzierten Ge-
schwindigkeit ist vorgesehen, den Radverkehr auf der Planstraße 
zu führen. Für den geplanten Quartiersplatz im Bereich des MI 3 
und MI 4 erfolgte die Festsetzung eines Fahrradfahrrechtes für 
die Allgemeinheit. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die 
Fahrradfahrer von der Vogelsanger Straße kommend auf kurzem 
Wege die Planstraße erreichen können. 
Ein zusätzlicher Radweg entlang der Lärmschutzwand ist nicht 
geplant. 
Im Verkehrsgutachten wird bereits dargelegt, dass die Verlegung 
einer Buslinie außerhalb des Bebauungsplanverfahrens unter-
sucht werden soll, um das Plangebiet besser an den ÖPNV an-
zubinden. 
Car-/Bike-Sharing-Konzepte, Anwohnerparken etc. sind unab-
hängig vom Bebauungsplanverfahren zulässig. 
Der Bebauungsplan setzt nur die Fläche der Tiefgarage jedoch 
nicht ihre konkrete Ausgestaltung fest; dies bleibt dem Bauge-
nehmigungsverfahren vorbehalten.

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
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ge 
5 
anstaltungen und Gewerbe) würden bei den bisherigen Pla-
nungen vermisst. 
Laufende Nummern 25, 27-29, 31, 36-38, 41, 45, 50, 55, 57, 58, 60, 62, 69, 71, 77-80, 86, 89, 90, 94, 97, 98, 108, 109, 117, 186, 215, 223, 245 und 249  
Shared Spaces 
Die Verkehrsfläche solle als Shared Spaces gestaltet werden. Es 
gehe beim Konzept von Shared Spaces um den Paradigmen-
wechsel, der die Dominanz des MIV zugunsten „menschen-
freundlichen Straßen“ verringere. Shared Spaces setze anstatt 
starrer Regulierung (Verkehrsschilder, Ampeln, Straßenmarkie-
rungen etc.) auf soziale Regeln und gegenseitige Rücksichtnah-
me. Bei der Planung müssten die Belange von z. B. behinderten, 
älteren oder mobilitätseingeschränkten Menschen besondere 
Berücksichtigung finden, hierfür gebe es die verschiedensten 
Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Widerspruch zur Barrierefreiheit 
und Shared Spaces sei nicht gegeben. 
Die Stellungnahmen 
werden nicht be-
rücksichtigt 
Im Bebauungsplan erfolgt ausschließlich die Festsetzung von 
öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Festsetzung bezüglich des 
geplanten Ausbaustandards überschreitet die Festsetzungsmög-
lichkeiten des Bebauungsplanes.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte zwischen der 
Grundstückseigentümerin und der Stadt Köln eine Abstimmung 
über die Anforderungen an den zukünftigen Verkehrsraum. Die 
derzeitigen Pläne sehen einen Ausbau vergleichbar mit der Se-
verinstraße in der Kölner Südstadt vor. Dieser Ausbauzustand ist 
zwischen einem normalen Trennprofil und einem Shared Spaces 
anzusetzen. Die eigentliche Ausbauplanung der öffentlichen Ver-
kehrsfläche erfolgt, wie oben bereits angedeutet, jedoch nicht im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens, sondern im Rahmen der 
Erschließungsplanung.  
 
 
laufende Nummern 66 und 238  
Stellplatzschlüssel 
Es solle ein minimaler Stellplatzschlüssel = 0,0 für das gesamte 
Gebiet insbesondere für den Wohnungsteil vorgegeben werden. 
Vorbehaltlich der noch zu erstellenden Satzung durch den Rat 
der Stadt Köln, aufgrund Änderungen der BauO NRW im De-
zember 2016 zu „§51 BauO NRW –Stellplätze und Garagen, Ab-
stellplätze für Fahrräder- 
Die Siedlung solle Autofrei gestaltet werden. 
Die Stellungnahmen 
werden nicht be-
rücksichtigt 
Gemäß § 51 Absatz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von 
baulichen Anlagen und anderen Anlagen Stellplätze errichtet 
werden.  
§ 51 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. März 2000 tritt erst zum 1. Januar 2019 außer 
Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Bauaufsichtsbehörden 
in Gebieten, für die die zuständige Kommune keine Satzung über 
notwendige Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen hat, 
diese Vorschrift anzuwenden. 
Der Rat der Stadt Köln hat noch keine Satzung über notwendige 
Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen, so dass § 51 Ab-

- 9 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
satz 1 BauO NRW weiterhin anzuwenden ist. 
Ein Stellplatzschlüssel von 0,0 kann somit im Bebauungsplan 
nicht vorgegeben werden. 
laufende Nummern 56, 60, 62, 69, 77, 78, 80, 88, 89, 94, 97, 108, 117, 135, 155, 186, 210, 215, 223 und 249  
Baugruppen 
Im Bebauungsplan-Entwurf gebe es keine Berücksichtigung von 
Baugruppen, obwohl dies eine sinnvolle Strategie zur Wertschöp-
fung von qualitativ hochwertiger Architektur sowie einem sinnvol-
len Städtebau sei. Die Nachfrage nach Baugruppenplätzen sei 
enorm hoch.  
Die Verankerung von Baugruppen solle über einen städtebauli-
chen Vertrag erfolgen. 
Hierzu werden von den Einwender/-innen unterschiedliche Forde-
rungen gestellt: 
- Konzept-Vergabe zu einem festgelegten Grundstückspreis 
gemäß dem Gutachterausschuss an drei bis vier Baugruppen 
oder Wohnprojekt-Genossenschaften mit insgesamt mindes-
tens 60 Wohnungen. Hierbei solle in jedem der vier Baufelder 
mindestens eine Parzelle an ein Wohnprojekt vergeben wer-
den.  
- Verankerung im städtebaulichen Vertrag, dass mindestens 
40 % Baugruppenplätze zu schaffen seien. 
Die Stellungnahmen 
werden teilweise 
berücksichtigt 
Die Stellungnahmen werden insoweit berücksichtigt, als das die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes der Entwicklung einzelner 
Grundstücke durch Baugruppen nicht entgegenstehen. 
Es ist korrekt, dass städtebauliche Verträge die Festsetzungen 
des Bebauungsplans ergänzen können, um die Modalitäten der 
Nutzung zu konkretisieren. Eine verbindliche Festlegung zu Bau-
gruppen erfolgt im vorliegenden Fall nicht.  
 
laufende Nummern 64, 101, 117, 212, 220, 238 und 245  
Freiräume 
Freiräume seien so wichtig wie noch nie in Köln. Der aktuelle Be-
bauungsplan sei nicht geeignet diese Freiräume zu erhalten.  
Grünflächen sowie Platz für Nutzgärten/Obstwiesen, Spielflächen 
Die Stellungnahmen 
werden teilweise 
berücksichtigt 
Ein Merkmal des aus dem kooperativen Gutachterverfahren her-
vorgegangenen Siegerentwurfes ist die Schaffung einer Grünver-
bindung zwischen der notwendigen Lärmschutzwand und der 
geplanten Bebauung. Hier wird ein Aufenthaltsort für die Bewoh-
ner sowie die Öffentlichkeit entstehen. Bereits im Rahmen des

- 10 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
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ge 
5 
und Raum zur öffentlichen Nutzung schaffen. 
Es sollte mehr Eigeninitiative und Individualität in der Gestaltung 
der Grünfläche durch die zukünftigen Bewohner ermöglicht wer-
den.  
Bebauungsplanverfahrens erfolgt die Festsetzung von Qualitäten 
für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage. Dabei werden mindestens 60 % dieser Fläche mit einer Ex-
tensivwiese angelegt, um eine hohe Biodiversität schaffen zu 
können. Südlich angrenzend zu dieser öffentlichen Grünfläche 
erfolgt die Errichtung einer 12,0 m hohen Lärmschutzwand. Um 
hier eine angemessene Aufenthaltsqualität zu sichern, wird diese 
Lärmschutzwand auf einer Höhe von circa 6,0 - 6,5 m innerhalb 
der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche angeschüttet, so dass 
nur eine Höhe von 5,5 m bis 6,0 m sichtbar bleibt.  
Westlich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage wird ein Spielplatz errichtet. Hierfür erfolgt ebenfalls 
die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. 
Nutzgärten/Obstwiesen sind in der Planung nicht vorgesehen.  
Laufende Nummer 81  
Verkehrslärm 
Das Plangebiet sei für Kindergarte, Grünfläche und Wohnungen 
ungeeignet, da die vorbeifahrenden Züge extrem laut seien. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde in einer schall-
technischen Untersuchung u.a. auch der Schienenverkehrslärm 
untersucht. In den Bebauungsplan sind umfangreiche Lärm-
schutzfestzungen aufgenommen worden. Diese gewährleisten 
trotz der erheblichen Vorbelastungen gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse. 
 
laufende Nummern 92, 117 und 238  
Gestaltung 
- Es wird angeregt, das Areal des ehemaligen Jack in the Box 
e.V. in etwa so zu erhalten und die übrige Fläche mit kleinen 
Einfamilienhäusern und einem Park zu bebauen. 
- Es solle offen aussehen und keine Wand von Wohnblocks 
entstehen. 
Die Stellungnahmen 
werden nicht be-
rücksichtigt. 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt im Stadtteil Eh-
renfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städte-
bauliche Weiterentwicklung dar. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines 
Mischgebietes ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem 
wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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- Mehrgeschossige Gebäude sollten im Altbaustil errichtet wer-
den. 
- Es wird eine organischere Bebauung (äußere Form der Ge-
bäude bzw. deren Anordnung) sowie eine ökologisch/ nach-
haltige –nicht uniforme- Neubebauung gewünscht. 
- Es seien ausreichende überdachte Stellplätze für Fahrräder, 
Lastenräder und Fahrradanhänger vorzusehen. 
die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spiel-
platz geplant. 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet 
folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu wer-
den. 
Für das Plangebiet wurde ein kooperatives Gutachterverfahren 
(Mehrfachbeauftragung) mit insgesamt vier Planungsbüros 
durchgeführt.  
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauli-
che Konzept des Teams Carsten Lorenzen ASP mit Becht ApS 
und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) den 
Entwurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als 
Grundlage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung 
heranzuziehen. 
Das von den Büros gemeinsam erarbeitete städtebauliche Kon-
zept ist die Grundlage für den Bebauungsplan. 
Im Baugenehmigungsverfahren ist der Nachweis zu Fahrradab-
stellplätzen von den einzelnen Bauherren zu erbringen. 
laufende Nummern 93, 97, 99, 101, 119, 129 und 245  
Nutzungen 
Von den Einwender/-innen werden unterschiedliche Vorschläge 
zur Nutzung vorgetragen: 
Indoor Spielplatz, Eigentumswohnungen, Discounter und Droge-
rie, Studentenwohnheim, Multiveranstaltungsraum für Flohmärk-
te, Konzerte, Werkstätten und Ateliers, kein Hotel oder Luxus-
wohnungen, Hotel-, Hostel- und Boardinghousekomplex sowie 
Wohnungen und Gewerberäume und Gastronomie 
Es wird angeregt den Bauwagenplatz „Wem gehört die Welt“ in 
Die Stellungnahmen 
werden teilweise 
berücksichtigt 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines 
Mischgebietes ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem 
wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbe-
reich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die 
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz 
geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 BauNVO in Gebietstei-
le gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig (MI 1, MI 3 
und MI 4), zum anderen überwiegend Wohnen (MI 2.1 bis MI 2.5)

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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das Plangebiet zu verlagern, da dieser vor der Schließung stehe. zulässig ist. 
Die von den Einwender/-innen gemachten Nutzungsvorschläge 
sind im Plangebiet grundsätzlich zulässig, wenn teilweise auch 
nur in Teilgebieten. Die tatsächliche Zulässigkeit einer Nutzung 
bleibt jedoch dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. 
Der Anregung den Bauwagenplatz „Wem gehört die Welt“ in das 
Plangebiet zu verlagern kann nicht gefolgt werden. Das dem Be-
bauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept (Ergeb-
nis des kooperativen Gutachterverfahrens) sieht hierfür keine 
Flächen vor. Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im 
Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf ge-
recht zu werden. 
laufende Nummern 82, 97, 180, 182, 186 und 188  
Mietstand 
In der Begründung zum Bebauungsplan stehe „Das Plangebiet ist 
leergezogen und der größte Teil von Bebauung freigestellt. Bei 
den noch vorhandenen Gebäuden handelt es sich vornehmlich 
um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober zwischenvermietet wa-
ren. […] Vor diesem Hintergrund sind die Mietverträge mit den 
Mietern einvernehmlich beendet worden und das Plangebiet ist 
seit Ende Oktober leergezogen.“ 
Die Begründung sei in diesem Punkt fehlerhaft. Tatsächlich sei 
das Plangebiet noch nicht vollständig leergezogen. Hinsichtlich 
einiger Mietverhältnisse seien noch Rechtsstreite anhängig. 
Überdies sei die Zwischenvermietung von Gewerbehallen zum 
Teil bis zum 31.12.2016 gelaufen. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Das Plangebiet war in der Vergangenheit in Abstimmung mit der 
Eigentümerin der Grundstücke geprägt durch Zwischennutzun-
gen. Sämtlichen Nutzern der Güterhalle wurde während des 
Planverfahrens wirksam zum 31.12.2015 gekündigt. 
Mit zwei Mietern führt die Eigentümerin Rechtsstreitigkeiten. Die 
Eigentümerin kündigte die gewerblichen Mietverhältnisse mehr-
fach. Sie erhob jeweils Räumungsklage. Gegen einen der beiden 
Mieter hat die Eigentümerin ein Versäumnisurteil erstritten, auf-
grund dessen die Vollstreckung erfolgreich betrieben wurde. Das 
Landgericht hat das Versäumnisurteil bestätigt. 
Gegen den anderen Mieter ist in 1. Instanz ein Räumungstitel 
erstritten worden. Hiergegen hat der Mieter Berufung eingelegt. 
Bislang wurde die Berufung noch nicht begründet. Der Mieter 
wohnt derzeit auf dem Gelände. Aufgrund der wirksamen Kündi-
gung des Mietverhältnisses, ist damit zu rechnen, dass ein Voll-
streckungstitel ergeht.  
Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ange-

- 13 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
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passt. 
Die Begründung nimmt Bezug auf eine große Halle im Vorbe-
reich, die der Verein JACK IN THE BOX gemietet hatte, sowie 
kleinere Hallen, in denen Proberäume für Bands zur Verfügung 
gestellt wurden. Mit dem Verein JACK IN THE BOX und den Mie-
tern dieser kleineren Hallen wurden Aufhebungsverträge ge-
schlossen, die das Mietverhältnis zum 31.12.2016 einvernehm-
lich beendeten. Diese Hallen sind vollständig leergezogen. 
Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in 
her-vorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu be-
rücksichtigenden Belangen. Auch die sich aufgrund eines Miet-
vertrags ergebenden Interessen dürfen bei der planerischen Ab-
wägung nicht unberücksichtigt bleiben. Bei der planerischen Ab-
wägung unbeachtet bleiben können hingegen alle (betroffenen) 
Interessen, die entweder -objektiv- geringwertig oder aber nicht 
schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind Interessen dann, 
wenn ihrem Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand die 
Schutzwürdigkeit fehlt. Die Tatsache, dass die Mietverhältnisse 
wirksam gekündigt wurden, lässt die Schutzwürdigkeit entfallen. 
Die Interessen der Mieter, deren Mietverhältnisse wirksam ge-
kündigt wurden, stellen daher keinen abwägungsbeachtlichen 
Belang dar. 
laufende Nummer 83 Stadtwerke Köln GmbH für die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH  
Das Heranrücken einer Wohnnutzung an den der Abfallentsor-
gung dienenden Betrieb werde kritisch gesehen.  
Hierzu werden folgende Argumente vorgetragen: 
Verkehrliche Erschließung:  
Die Erschließung des Plangebietes solle über eine neue Er-
schließungsstraße erfolgen, die im Osten an die Vogelsanger 
Straße und im Westen an den Maarweg anbinde. Die Planstraße 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Verkehrliche Erschließung 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung sind die Knotenpunkte mit 
Festzeitprogrammen untersucht worden, d.h. dass die Signale 
nach vorgegebenen Zeitabläufen geschaltet werden. Im Gegen-
satz dazu werden vor Ort in der Regel verkehrsabhängige Steue-
rungen geschaltet, die noch besser auf die tatsächlich eintreten-
den Belastungen abgestimmt werden können. Dies wird auch für 
den hier behandelten Knotenpunkt Maarweg/Fuhrpark AWB/

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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werde jedoch auf Grund von Zwangspunkten (Erhalt der Stell-
plätze der Fachhochschule) mit einem Versatz zur Einfahrt der 
AWB an den Maarweg angebunden. Dieser Versatz habe zur 
Folge, dass die Linksabbieger nicht gleichzeitig geschaltet wer-
den könnten. Das hierauf erarbeitete Signalkonzept, das ein ver-
setztes Schalten der Linksabbieger der Hauptrichtungen vorsehe 
und die Nebenrichtungen in einzelnen Phasen bediene, führe 
dazu, dass die Zufahrt zum Betriebsgelände der AWB in der 
Abendspitze eine ungenügende Qualitätsstufe E erhalte. Die in 
der Bebauungsplanbegründung angegebene Zahl von 5 Fahrten 
in der Spitzenstunde (Zufahrt vom AWB-Gelände) sei nicht nach-
vollziehbar. Eigene Ermittlungen im Jahr 2011 hätten ergeben, 
dass in der Zeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr die maximale Belas-
tung der Zufahrt am Maarweg auftrete. In dieser Zeit seien 33 
Linksabbieger und 13 Rechtsabbieger auf das Gelände gefahren. 
19 Fahrzeuge, 10 nach links und 9 nach rechts, hätten das Ge-
lände verlassen.  
Vollständig unberücksichtigt bliebe der Umfang der für den Be-
trieb erteilten Genehmigung. Für die den Zeitraum von 7:30 bis 
8:30 Uhr wiederspiegelnde Spitzenstunden vormittags sei in dem 
der Genehmigung zu Grunde liegenden Verkehrsgutachten ein 
Zielverkehr für die Anbindung Maarweg von insgesamt 38 Fahr-
zeugen zu Grunde gelegt, davon 25 in Richtung Norden und 13 
in Richtung Süden. Als Quellverkehr werde für die gleiche Zeit 10 
Fahrzeuge zu Grunde gelegt, und zwar 5 in Richtung Norden und 
5 in Richtung Süden. Für die den Zeitraum von 16:00 bis 17:00 
Uhr abdeckende Spitzenstunde nachmittags sei ein Zielverkehr in 
Bezug auf die Anbindung Maarweg von 12 Fahrzeugen, 5 davon 
in Richtung Norden und 7 davon in Richtung Süden, und ein 
Quellverkehr von 72 Fahrzeugen, 39 davon in Richtung Norden 
und 33 davon in Richtung Süden, ermittelt worden. Auf dieser 
Prognose beruhe die Auslegung der Zufahrt Maarweg und die 
erteilte Genehmigung. Der so genehmigte Betrieb bliebe in der 
Planstraße so sein. Für den Linksabbiegestrom aus Süden, der in 
der bisher festgelegten Geometrie separat von dem Linksabbie-
ger aus Norden geschaltet werden muss, wird eine gesicherte 
Signalisierung mit separater Anforderung vorgesehen. Dies be-
deutet, dass in der Steuerung erkannt wird, ob Zielverkehr von 
Süden zum Betriebsgelände der AWB vorhanden ist und auch, 
ob die Freigabezeit verlängert werden muss oder nicht. 
Für eine Richtung der AWB-Zufahrt entsteht in der Abendspitze 
nur dann eine Qualitätsstufe E, wenn man den Zusatzverkehr des 
Plangebiets hinzurechnet, ohne darauf abgestimmte Optimie-
rungsmaßnahmen an der Länge der Signalphasen vorzunehmen. 
Nimmt man solche Maßnahmen aber vor, erhält der betroffene 
Strom laut Verkehrsgutachten (Anlage 6.0.7, Seite 2/8, Knoten 3, 
unterster Strom) die Qualitätsstufe D. In der Morgenspitze weist 
der Strom indes die Qualitätsstufe C auf. Die Begründung des 
Bebauungsplans wird entsprechend überarbeitet. Auch im Text 
des Verkehrsgutachtens wird diese Tatsache ergänzt, die bisher 
nur aus den Tabellen in der Anlage des Verkehrsgutachtens er-
sichtlich war. 
 
Die angesetzte, durch eine aktuelle Verkehrszählung ermittelte 
Belastung sagt nicht aus, dass eine größere Verkehrsmenge (in 
diesem Fall die genehmigte Verkehrsmenge) nicht auch ausrei-
chend leistungsfähig abgewickelt werden kann. Dies war im 
Rahmen des Verfahrens aufgrund der vorliegenden Zähldaten 
nicht Gegenstand der Betrachtung. 
Hinsichtlich der von den AWB in ihrer Stellungnahme genannten 
Zahlen der Betriebsgenehmigung bestehen gutachterlich derzeit 
keine Bedenken, dass diese Menge nicht leistungsfähig abgewi-
ckelt werden wird. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Mengen 
in den untersuchten Spitzenstunden auftreten würden. Die in den 
Signalprogrammen (selbst in Festzeit) gezeigten Freigabezeiten 
reichen deutlich aus, um diese Verkehrsmengen in der Spitzen-

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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Begründung des Bebauungsplanentwurfs unberücksichtigt.  
Die Schlussfolgerung, die Qualitätsstufe E bedeute in diesem Fall 
nur, dass für diese überschaubare Anzahl an Fahrzeugen leicht 
erhöhte Wartezeiten akzeptiert werden könnten sei auf dieser 
Grundlage nicht aufrechtzuerhalten. 
Feststellungen einer Verkehrszählung könnten allenfalls das je-
weilige Betriebsgeschehen am Tag der Zählung erfassen. Dies 
könne für die Beurteilung des Ziel- und Quellverkehrs auf dem 
Betriebsgelände aber schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil 
dieser maßgeblich von den Arbeitszeiten der jeweiligen Mitarbei-
ter geprägt sei. Diese könnten sich einerseits ändern, anderer-
seits bestehe in weiten Teilen die Möglichkeit, über Gleitzeit die 
Arbeitszeit nach vorne und hinten zu verschieben. Demgegen-
über sei ein mit der Entsorgung der im Stadtgebiet Köln anfallen-
den Abfälle beauftragtes Unternehmen darauf angewiesen, dass 
die Entsorgungsaufgabe zu jedem Zeitpunkt unabhängig davon 
erfüllt werden könnten, ob die der Genehmigung zu Grunde lie-
genden Annahmen gerade ausgeschöpft würden oder nicht. 
Auch die Annahme, dass die Verkehrsspitzenzeiten des AWB-
Zielverkehrs und AWB-Quellverkehrs zu den Verkehrsspitzen des 
allgemeinen Verkehrs zeitversetzt seien, verkenne den Bestand 
der für den Betrieb erteilten Genehmigung. 
Eine derart statische Betrachtung, wie sie dem Bebauungsplan-
entwurf zu Grunde liege, würde von vorneherein jedwede Ent-
wicklung des Betriebsstandorts behindern. 
Solche Entwicklungen seien indes bereits heute absehbar. Das 
vorhandene Verwaltungsgebäude reiche nicht mehr zur Unter-
bringung aller Mitarbeiter aus. Darüber hinaus sei der Umzug von 
Verwaltungsmitarbeitern aus der Krefelder Straße vorgesehen.  
Mittelfristig sei eine Erweiterung des Verwaltungsgebäudes um 
32 Büroräume in der Planung. Des Weiteren sei eine Erweiterung 
des vorhandenen Sozialgebäudes mit erforderlichen Sozialräu-
stunde abzuwickeln. 
Es ist üblich und zulässig, den Bestand der Verkehrsbelastung 
nicht aufgrund der Betriebsgenehmigungen der Anrainerbetriebe, 
sondern aufgrund von repräsentativen Verkehrszählungen zu 
ermitteln und hierauf Auslastungsprognosen für den Fall der Um-
setzung städtebaulicher Planungen zu stützen. Insofern darf in 
die Verkehrsprognose auch eingestellt werden, dass eine Nut-
zung zum allgemeinen Verkehr zeitversetzte Quell- und Zielver-
kehrsspitzen hat. 
Auch die Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbe-
betriebes können abwägungserheblich sein. Dies gilt jedoch nach 
der Rechtsprechung nur, soweit Planungen und Erweiterungsab-
sichten im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 
bereits hinreichend konkretisiert sind und es sich nicht um bloße 
unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen oder unspezifi-
sche Vorstellungen handelt. 
Es werden absehbare Betriebserweiterungen geltend gemacht. 
Die Erweiterungen von Verwaltungs- und Sozialgebäude sollen 
jedoch erst mittelfristig erfolgen. Insofern ist die hinreichende 
Konkretisierung zumindest fraglich. 
Zudem ist nicht belegt, dass diese potentiellen Erweiterungen 
durch die vorliegende Planung unmöglich gemacht würden, wie 
in der Stellungnahme vorgetragen. Es wird nicht in Betracht ge-
zogen, dass eine Signalisierung den sich verändernden Anforde-
rungen (hier: weitere Verkehrsbewegungen auf dem Betriebsge-
lände) angepasst werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass 
der Betriebsstandort nicht nur am Maarweg, sondern auch an der 
Vitalisstraße angebunden ist. Daraus ergibt sich, dass voraus-
sichtlich nicht der vollständige Zusatzverkehr einer Erweiterung 
über den Maarweg abgewickelt würde. 
In der Planungsphase ist auch ein Knotenpunkt mit sich gegen-

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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men für die Verlagerung eines Teams mit 54 Mitarbeitern der 
Straßenreinigung Alteburger Straße geprüft worden. Die genann-
ten Maßnahmen würden weitere Verkehrsbewegungen für die 
Anbindung Maarweg mit sich bringen, die unmöglich gemacht 
werden würden, wenn die bislang geplante Erschließung des 
Plangebiets ehemaliger Güterbahnhof verwirklicht werden würde. 
Weshalb die Planstraße auf Grund von Zwangspunkten (Erhalt 
der Stellplätze der Fachhochschule) mit einem Versatz an den  
Maarweg angebunden werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. 
Es wäre ebenso gut möglich, die Erschließungsstraße hinter dem 
Parkplatz der Fachhochschule so zu verschwenken, dass sie 
unmittelbar gegenüber der Betriebseinfahrt einmünde. Damit wä-
re zumindest eine zeitgleiche Schaltung der Linksabbieger mög-
lich. Alternativ wäre die Möglichkeit zu prüfen, an dem Knoten-
punkt einen Kreisverkehr einzurichten.  
Die dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Verkehrsun-
tersuchung sei auf der Grundlage der bestehenden Genehmi-
gung und unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterungen zu 
überarbeiten.  
Emissionen/Immissionen 
Das Plangebiet sei durch Straßen- und Schienenverkehr sowie 
Gewerbelärm erheblich vorbelastet. Wie ein verträgliches Ne-
beneinander der gewerblichen Nutzung einerseits und der vorge-
sehenen Wohnnutzung andererseits möglich sein solle, erschei-
ne in erheblichem Maß zweifelhaft.  
Es sei fraglich, ob die geplante bauliche Nutzung zur Errichtung 
von 450 Wohnungen tatsächlich noch als Mischgebiet eingestuft 
werden könne. Nach § 6 Absatz 1 BauNVO dienten Mischgebiete 
dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die 
das Wohnen nicht wesentlich störten. Soweit ein Gebiet vorwie-
gend dem Wohnen diene, handele es sich demgegenüber um ein 
allgemeines Wohngebiet nach § 4 Absatz 1 BauNVO. Hierfür 
überliegenden Einmündungen untersucht worden.  
Aufgrund der geringen Entwicklungslänge (ca. 50 m) zwischen 
Maarweg und der Grundstücksgrenze zur Rheinischen Fach-
hochschule und der erforderlichen Aufweitung der Fahrbahn in 
diesem Bereich auf drei Fahrstreifen wäre es zu einer starken 
Fahrbahnverschwenkung mit engen Radien gekommen, die fahr-
dynamisch nachteilig und auch städtebaulich nicht gewollt ist. 
Bei Berücksichtigung einer geringeren Verschwenkung wäre die 
Einmündung „spitz“ auf den Maarweg gelaufen. Auch bei dieser 
Lösung hätten sich die Linksabbieger auf dem Maarweg noch 
überschnitten. 
Emissionen/Immissionen 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines 
Mischgebietes ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem 
wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Die Verwirk-
lichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem 
Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm 
sowie Gewerbelärmimmissionen erheblich vorbelastet. Aufgabe 
des Bebauungsplanes ist es, ein tragfähiges und zukunftswei-
sendes Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den 
erforderlichen Lärmschutz konzeptionell integriert und Strukturen 
und Typologien aufzeigt, die qualitätsvolles Wohnen, gewerbliche 
und andere Nutzungen in einem urban gemischten Quartier er-
möglichen. Für eine solche städtebauliche Lage stellt das geglie-
derte Mischgebiet das geeignete Instrument dar. 
Um die Eigenart des Mischgebiets zu wahren, ist es nach der 
Rechtsprechung erforderlich und zugleich aber auch ausrei-
chend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnut-
zungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend 
und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Diese

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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5 
würden um jeweils 5 dB(A) abgesenkte Orientierungswerte und 
Emissionsrichtwerten gelten. Nach der vorgesehenen Gliederung 
des Plangebietes spreche vieles dafür, dass es sich zumindest 
bei dem MI 2, das den überwiegenden Teil des Plangebietes aus-
fülle, um ein allgemeines Wohngebiet handele.  
Abwägungsfehlerhaft wäre es, wenn die Ausweisung des Misch-
gebiets vorrangig mit dem Ziel erfolge, die Schwelle der zulässi-
gen Emissionsbelastung heraufzusetzen. Dies wäre eine „Kon-
fliktlösung auf dem Papier“, die nach ständiger Rechtsprechung 
abwägungsfehlerhaft wäre. 
Kennzeichnend für das Mischgebiet sei die Gleichwertigkeit und 
Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht stören-
dem Gewerbe sowie deren wechselnde Verträglichkeit. Dies sei 
mit den im Bebauungsplan-Entwurf getroffenen Festsetzungen 
schwerlich zu vereinbaren. Angesichts der Größe der jeweils 
festgesetzten Bereiche liege es nahe, dass es sich bei den Be-
reichen, in denen Wohngebäude nicht zulässig seien (MI 1, 3 und 
4) einerseits und den Bereichen, in denen neben untergeordne-
ten gewerblichen Nutzungen nur Wohngebäude zulässig seien 
(MI 2.1 bis MI 2.6) tatsächlich um unterschiedliche Baugebiete 
mit der Folge handele, dass der als MI 2.1 bis MI 2.6 gekenn-
zeichnete Teil des Plangebiets tatsächlich als allgemeines 
Wohngebiet festzusetzen wäre.  
Durch den Ausschluss der Wohnnutzung für die Bereiche MI 1, 3 
und 4 einerseits und die nur untergeordnete Zulassung gewerbli-
cher Nutzungen für das ganz überwiegend für eine Wohnnutzung 
vorgesehene MI 2 andererseits, würden die Hauptnutzungsarten 
Wohnen und Gewerbe in einer Weise getrennt, die die für das 
Mischgebiet prägende Mischung von Wohnen und Gewerbe nicht 
mehr in einer der allgemeinen Zweckbestimmungen des Bauge-
biets entsprechenden Weise wahre.  
Es werde nicht verkannt, dass eine nach dem Vorhergehenden 
Voraussetzung ist erfüllt. 
Auch mit der vorgenommenen Gliederung ist bezogen auf das 
gesamte Mischgebiet (MI 1 bis MI 4) die für die Wahrung der Ge-
bietsart erforderliche Nutzungsmischung sowohl in qualitativer als 
auch in quantitativer Hinsicht gewährleistet. In quantitativer Hin-
sicht sieht der dem Bebauungsplan zugrunde liegende städte-
bauliche Entwurf eine Bruttogeschossfläche von grob 75.000 m² 
vor. Hiervor sind circa 26.000 m² bis 29.500 m² für gewerbliche 
Flächen zuzüglich circa 1.000 m² für eine Kindertagesstätte vor-
gesehen. Der gewerbliche Anteil (inklusive Kindertagesstätte) be-
läuft sich demnach auf circa 36 % bis 40 %.  
Die Feinsteuerung gemäß § 1 Absatz 4 BauNVO führt nicht dazu, 
dass das MI 2 –wie von der Einwenderin vorgetragen- den Cha-
rakter eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO er-
hält. Im Teilgebiet MI 2 ist in den Erdgeschossen auch gewerbli-
che Nutzung zulässig. Mit Ausnahme von Betrieben des Beher-
bergungsgewerbes und den Nutzungen nach § 6 Absatz 2 Num-
mer 6 bis 8 BauNVO (Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Vergnü-
gungsstätten) sind alle nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein 
zulässigen Anlagen zulässig. Damit entspricht das MI 2 gerade 
nicht einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem Geschäfts- und 
Bürogebäude und sonstige Gewerbebetriebe nicht allgemein zu-
lässig sind. 
Trennungsgrundsatz 
Es ist richtig, dass nach § 50 S. 1 Alt. 1 BImSchG bei raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Auf-
stellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte 
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, 
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie mög-
lich vermieden werden. Eine Bauleitplanung ist danach regelmä-
ßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrund-

- 18 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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naheliegende Ausweisung der Wohnnutzung im Kernbereich als 
allgemeines Wohngebiet an dem vorgesehenen Standort mit ei-
ner derart dichten Wohnnutzung voraussichtlich nicht verwirklicht 
werden könne. Dies werfe indes die grundsätzliche Frage auf, ob 
tatsächlich abwägungsfehlerfrei eine solche ausgedehnte Wohn-
nutzung mit insgesamt 450 Wohnungen tatsächlich in einer 
durchgehend gewerblich und industriell geprägten Umgebung 
angesiedelt werden könne. Die Ausweisung eines Mischgebiets 
vorrangig mit dem Ziel, die Schwelle der zulässigen Immissions-
belastung zu unterschreiten, wäre mit dem Gebot der planeri-
schen Konfliktbewältigung nicht vereinbar. 
Trennungsgrundsatz 
Die Festsetzung eines überwiegend dem Wohnen dienenden 
Bereichs (MI 2) als Kernstück des Plangebietes erscheine mit 
dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG schwerlich verein-
bar. Um ein überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet i. S. d. 
Vorschrift handele es sich unabhängig davon, dass dieses als 
Mischgebiet festgesetzt werden solle. 
Unabhängig hiervon lasse die geplante Ausweisung unbe-
rücksichtigt, dass sich auf dem Betriebsgelände eine Mehrzahl 
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen 
befände. Den Schwerpunkt bilde die weniger als 200 m entfernt 
vom Plangebiet gelegene Müllumladestation, über die jährlich 
110.000 t/a des im Stadtgebiet anfallenden Hausmülls aus den 
Abfallsammelfahrzeugen in Eisenbahnwagons umgeschlagen 
werde.  
Darüber hinaus befänden sich auf dem Grundstück eine Kehr-
richtannahmeanlage und Sammelstellen für Elektroaltgeräte so-
wie Alttextilien. 
Der Abstandserlass sehe für geschlossene Anlagen zum Um-
schlag von Abfällen mit einer Leistung von 100 t oder mehr je 
Tag einen Abstand von 300 m (Abstandsliste Nr. 133) und für 
satz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zu-
ordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohn-
gebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden.  
Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 S. 1 Alt. 1 BImSchG  stellt 
kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. 
Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere 
Belange von hohem Gewicht überwunden werden.  
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten 
großen Konversionsflächen für die städtebauliche Weiterentwick-
lung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nach-
haltigen Innenentwicklung. 
Die Verwirklichung von 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt 
dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der In-
nenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben 
ist. 
Die Zurücksetzung des Trennungsgrundsatzes ist aus vor ge-
nannten städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. 
Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen - Errich-
tung der Lärmschutzwand, bedingte Festsetzungen zur Errich-
tung der Lärmschutzwand sowie zu der Baureihenfolge, Aus-
schluss von öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftigen Räu-
men- werden hinreichende Vorkehrungen gegen schädliche Um-
weltauswirkungen getroffen. Die Festsetzungen gewährleisten 
trotz der erheblichen Vorbelastungen gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse. 
Die Planung trägt mit diesen Festsetzungen der Bewältigung der 
Konfliktsituation Rechnung. 
Laut Abstandserlass ist die planungsrechtliche Ausweisung aus-
schlaggebend für die Bemessung der Abstände. Das Plangebiet

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 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
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geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit 
einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer 
Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr einen Abstand von 
300 m (Abstandsliste Nr. 176) vor.  
Dieser Abstand werde noch nicht einmal zu dem überwiegend 
dem Wohnen dienenden Bereich MI 2 eingehalten. Die Begrün-
dung des Bebauungsplanentwurfs setze sich hiermit auch nicht 
ansatzweise auseinander. Anders als die von dem südlich gele-
genen Schrotthandel betriebenen immissionsschutzrechtlich ge-
nehmigungsbedürftigen Anlagen fänden die v.g. Anlagen in der 
Begründung des Planentwurfs keine Berücksichtigung.  
Die Begründung setze sich mit dem Trennungsgrundsatz nur 
randlich auseinander. 
Mit der Aussage, dass das Einhalten von Mindestabständen auf 
Grund der vorliegenden räumlichen Situation ausscheide, da dies 
bedeuten würde, dass eine Mischnutzung an dieser Stelle nicht 
umsetzbar wäre, dürfte sich das Nebeneinander widerstreitender 
Nutzungen schwerlich rechtfertigen lassen. Ansonsten würde der 
Trennungsgrundsatz immer dann leerlaufen, wenn die durch ihn 
geforderten Abstände, wie hier, tatsächlich nicht eingehalten 
werden könnten. 
Unabhängig hiervon bleibe unberücksichtigt, dass der Kern des 
vorgesehenen Mischgebietes ganz überwiegend dem Wohnen 
bestimmt sei und damit einen höheren Schutzanspruch als im 
Entwurf des Bebauungsplans vorgesehen, für sich in Anspruch 
nehmen könne. Würde eine solche Planung umgesetzt werden, 
stehe zu befürchten, dass an die umgebenden Gewerbebetriebe 
nachträgliche Anforderungen gestellt würden, die zu erheblichen 
Beschränkungen der betrieblichen Tätigkeit führen könnten. Dies 
wäre mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht zu 
vereinbaren. 
wird als Mischgebiet ausgewiesen, so dass Nr. 2.2.2.5 des Ab-
standserlasses zur Anwendung kommt. 
Der im Abstandserlass für den in Rede stehenden Betrieb ange-
gebene Abstand von 300 m wird nicht eingehalten.  
Doch sieht der Abstandserlass unter 2.4.2.1 explizit ein Vorgehen 
für den Fall vor, dass die im Abstandserlass genannten Abstände 
im Rahmen einer Bebauungsplanung nicht eingehalten werden 
können. Hiernach müssen Immissionsgutachten eingeholt und 
Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. 
Es wurden entsprechende Immissionsgutachten erstellt und die 
sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan 
festgesetzt. Durch die v.g. Lärmschutzmaßnahmen können die 
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gemäß TA-Lärm im ge-
samten Plangebiet eingehalten werden. Gefahren, erhebliche 
Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen durch die Immissi-
onen der benachbarten Gewerbebetriebe sind nicht zu erwarten. 
Der Immissionskonflikt wird somit planerisch bewältigt.

- 20 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
laufende Nummer 87 südlich angrenzender Recyclingbetrieb  
Die Einwenderin betreibe einen genehmigten Recyclingbetrieb, 
der vom Plangebiet nur durch die südlich des Plangebiets gele-
gene Trasse der Bundesbahnstrecke Köln Hbf.-Aachen/ Neuss/ 
Düsseldorf getrennt werde. Der Bebauungsplanentwurf führe zu 
einem Konflikt zwischen ihrem Betrieb und der geplanten Bebau-
ung.  
Hierzu wird folgendes ausgeführt: 
Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot/Etikettenschwindel 
Die Erforderlichkeit der Planung sei nicht gegeben, wenn das 
Planungsergebnis nicht der Planungsabsicht der Gemeinde ent-
spreche. Das Planungsergebnis entspreche insbesondere nicht 
der Planungsabsicht der Gemeinde, wenn es sich bei der Pla-
nung um einen sogenannten Etikettenschwindel handele. Dies 
sei vorliegend der Fall. 
Der Bebauungsplan sehe eine Feinsteuerung gemäß § 1 Ab-
satz 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor, die dazu führe, 
dass bestimmte Gebietsteile den Charakter eines allgemeinen 
Wohngebiets gemäß § 3 BauNVO erhielten. Dies führe insge-
samt dazu, dass das Plangebiet seinen Gebietscharakter gemäß 
§ 6 BauNVO verliere.  
Die vorgenommene Feinsteuerung führe dazu, dass das Plange-
biet faktisch in ein allgemeines Wohngebiet (MI 2) und drei 
Mischgebiete MI 1, 3 und 4) aufgeteilt werde, wobei das MI 2 flä-
chenmäßig größer sei, als die MI 1, 3 und 4 zusammengenom-
men. Letzteres verdeutliche, dass es der Plangeberin im Ergeb-
nis darum gehe, Wohnraum zu schaffen. Aufgrund der Vorbelas-
tung durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbe-
lärmimmissionen sei die Festsetzung eines allgemeinen Wohn-
gebiets (WA) aber nicht in Betracht gekommen. Durch die Fest-
setzung eines Mischgebietes solle der Schutzanspruch der fest-
Die Stellungnahme 
wird teilweise be-
rücksichtigt. 
Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot/Etikettenschwindel 
Der Bebauungsplan verstößt weder gegen das Erforderlichkeits-
gebot noch liegt ein Etikettenschwindel vor. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines 
Mischgebietes ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem 
wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Die Verwirk-
lichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem 
Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Der 
planerische Wille der Gemeinde wird hiermit klar zum Ausdruck 
gebracht. 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm 
sowie Gewerbelärmimmissionen erheblich vorbelastet. Aufgabe 
des Bebauungsplanes ist es, ein tragfähiges und zukunftswei-
sendes Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den 
erforderlichen Lärmschutz konzeptionell integriert und Strukturen 
und Typologien aufzeigt, die qualitätsvolles Wohnen, gewerbliche 
und andere Nutzungen in einem urban gemischten Quartier er-
möglichen. Für eine solche städtebauliche Lage stellt das geglie-
derte Mischgebiet das geeignete Instrument dar. 
Um die Eigenart des Mischgebiets zu wahren, ist es nach der 
Rechtsprechung erforderlich und zugleich aber auch ausrei-
chend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnut-
zungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend 
und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Diese 
Voraussetzung ist erfüllt. 
Auch mit der vorgenommenen Gliederung ist bezogen auf das 
gesamte Mischgebiet (MI 1 bis MI 4) die für die Wahrung der Ge-
bietsart erforderliche Nutzungsmischung sowohl in qualitativer als 
auch in quantitativer Hinsicht gewährleistet. In quantitativer Hin-
sicht sieht der dem Bebauungsplan zugrunde liegende städte-

- 21 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
gesetzten Wohnnutzung verringert werden. Der Ausschluss von 
Tankstellen, Gartenbaubetrieben und Vergnügungsstätten für das 
gesamte Plangebiet führe letztendlich dazu, dass das Plangebiet 
trotz der Festsetzung als Mischgebiet (MI) einem allgemeinen 
Wohngebiet (WA) gleiche. 
Damit verblieben als Unterscheidungsmerkmal zwischen WA und 
MI die vorliegend zulässigen Geschäft- und Bürogebäude, Ein-
zelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Be-
triebe des Beherbergungsgewerbes, die nicht (nur) der Versor-
gung des Gebietes dienten, sonstige Gewerbebetriebe und Anla-
gen für Verwaltungen. Diese ähnelten aber den in einem WA 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Es sei zu erwarten, dass 
das Plangebiet eher einem WA als einem MI entsprechen werde. 
Dafür spreche nicht zuletzt, dass das MI 2 allein schon flächen-
mäßig das Plangebiet dominiere und vorwiegend dem Wohnen 
diene. 
Fehlerhafte Berücksichtigung der Interessen des Betriebes  
Der Bebauungsplanentwurf verletzte das ‚Gebot der Rücksicht-
nahme, da die Planung offenbar eine Verschärfung der immissi-
onsschutzrechtlichen Anforderungen für den Betrieb nach sich 
ziehe. Dafür sprächen folgende Erwägungen: 
Die Planung führe dazu, dass erstmalig eine Gemengelage ge-
schaffen werde. Unmittelbar gegenüber dem Betriebsgrundstück 
liege das MI 2, welches für eine Wohnnutzung vorgesehen sei. 
Hierdurch würden nachhaltig Konflikte zwischen der industriel-
len/gewerblichen Tätigkeit des Betriebes und der im MI 2 ange-
strebten Wohnnutzung gefördert. Ziel der Bauleitplanung müsse 
es aber sein Konflikte nachhaltig zu lösen und nicht diese zu för-
dern. 
Durch die erstmalige Schaffung einer Gemengelage verstoße der 
Bebauungsplanentwurf gegen den Grundsatz der Trennung von 
unverträglichen Nutzungen, der in § 50 Satz 1 Alt 1 BImSchG als 
bauliche Entwurf eine Bruttogeschossfläche von grob 75.000 m² 
vor. Hiervor sind circa 26.000 m² bis 29.500 m² für gewerbliche 
Flächen zuzüglich circa 1.000 m² für eine Kindertagesstätte vor-
gesehen. Der gewerbliche Anteil (inklusive Kindertagesstätte) 
beläuft sich demnach auf circa 36 % bis 40 %.  
Die Feinsteuerung gemäß § 1 Absatz 4 BauNVO führt nicht dazu, 
dass das MI 2 –wie von der Einwenderin vorgetragen- den Cha-
rakter eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO er-
hält. Im Teilgebiet MI 2 ist in den Erdgeschossen auch gewerbli-
che Nutzung zulässig. Mit Ausnahme von Betrieben des Beher-
bergungsgewerbes und den Nutzungen nach § 6 Absatz 2 Num-
mer 6 bis 8 BauNVO (Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Vergnü-
gungsstätten) sind alle nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein 
zulässigen Anlagen zulässig. Damit entspricht das MI 2 gerade 
nicht einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem Geschäfts- und 
Bürogebäude und sonstige Gewerbebetriebe nicht allgemein zu-
lässig sind. 
Fehlerhafte Berücksichtigung der Interessen des Betriebes  
Es ist richtig, dass nach § 50 S. 1 Alt. 1 BImSchG bei raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Auf-
stellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte 
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, 
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie mög-
lich vermieden werden. Eine Bauleitplanung ist danach regelmä-
ßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrund-
satz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zu-
ordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebie-
te nicht soweit wie möglich vermieden werden.  
Wie von der Einwenderin zutreffend dargestellt, stellt der Tren-
nungsgrundsatz gemäß § 50 S. 1 Alt. 1 BImSchG kein zwingen-
des Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im

- 22 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
Abwägungsdirektive normiert worden sei. 
Der Grundsatz stelle zwar kein zwingendes Gebot dar, sondern 
könne im Rahmen der Abwägung durch andere Belange von ho-
hem Gewicht, die vorliegend nicht ersichtlich seien überwunden 
werden. 
Gemäß § 50 BImSchG sei bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flä-
chen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwir-
kungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen 
dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, 
so weit wie möglich vermieden würden. 
Zumindest das an den Betrieb angrenzende Mischgebiet MI 2.1 
bis 2.4 diene überwiegend dem Wohnen. Daher werde der Tren-
nungsgrundsatz vorliegend bereits verletzt. Um nachhaltige Kon-
flikte zu vermeiden, müssten in den Gebäuden, welche unmittel-
bar an der Bahntrasse lägen, Nutzungen vorgesehen werden, die 
nicht schützenswert seien. 
Deutlich werde auch der Verstoß gegen § 50 BImSchG dadurch, 
dass die angestrebte Planung gegen den Abstandserlass des 
Landes NRW vom 06.06.2007 verstoße. 
Das MI 2 sei als allgemeines Wohngebiet i.S-d. Abstandserlas-
ses anzusehen. 
Die Abstandsliste sehe unter der laufenden Nummer 72 vor, dass 
zwischen Anlagen, die nach Nr. 8.9 Spalte 1b) der 4. BImSchV 
a.F. genehmigt seien, und Wohngebieten ein Abstand von 500 m 
einzuhalten sei; Abstandsklasse IV. Der Betrieb sei eine solche 
Anlage, die nach Nr. 8.9, Spalte 1b der 4. BImSchV a.F. geneh-
migt worden sei. Daher sei vorliegend zum Mischgebiet MI 2 
nach dem Abstandserlass ein Abstand von mindestens 500 m 
einzuhalten. Der Abstand werde vorliegend aber deutlich unter-
schritten.  
Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von 
hohem Gewicht überwunden werden.  
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten 
großen Konversionsflächen für die städtebauliche Weiterentwick-
lung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nach-
haltigen Innenentwicklung. 
Die Verwirklichung von 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt 
dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der In-
nenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben 
ist. 
Die Zurücksetzung des Trennungsgrundsatzes ist aus vor ge-
nannten städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. 
Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen –Errich-
tung der Lärmschutzwand, bedingte Festsetzungen zur Errich-
tung der Lärmschutzwand sowie zu der Baureihenfolge, Aus-
schluss von öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftigen Räu-
men- werden hinreichende Vorkehrungen gegen schädliche Um-
weltauswirkungen getroffen. Die Festsetzungen gewährleisten 
trotz der erheblichen Vorbelastungen gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse. 
Die Planung trägt mit diesen Festsetzungen der Bewältigung der 
Konfliktsituation Rechnung. 
Ausweislich des Genehmigungsbescheids vom 11.11.2014, Az.: 
52.0100/10/11.0-Th wurde dem metallverarbeitenden Betrieb die 
Genehmigung des Standortverbesserungskonzeptes für die An-
lage zur zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag 
von Eisen- und Nichteisenschrotten (Nrn. 8.11.2.1, 8.11.2.2, 
8.12.2, 8.12.3.1 und 8.15.3 des Anhang 1 der 4. BImSchV) erteilt.  
Laut Abstandserlass ist die planungsrechtliche Ausweisung aus-

- 23 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
Zwar sehe Nr. 2.4.2.1b des Abstandserlasses vor, dass im Ein-
zelfall Gutachten eingeholt werden könnten, um feststellen zu 
lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß Gefahren, 
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem fest-
zusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- oder 
Gewerbeanlagen zu erwarten seien und ob diese evtl. durch 
Schutzmaßnahmen (z. B. immissionsschutzmäßig günstige An-
ordnung der Gebäude, Maßnahmen der architektonischen 
Selbsthilfe) im Wohngebiet unterbunden werden könnten. Dieser 
„Beweis“ werde vorliegend nicht geführt. Zudem seien auch nur 
Gutachten gefertigt worden, welche die zu erwartenden Lärm-
emissionen und Lichtimmissionen auf das Plangebiet berücksich-
tigten. Die von dem Betrieb ausgehenden Staubemissionen seien  
nicht ausreichend berücksichtigt worden, da keine aktuellen Da-
ten erhoben wurden. Daher sei jedenfalls der Abstandserlass 
einzuhalten. 
Staubemissionen 
Die erstellte Luftschadstoffprognose berücksichtige lediglich die 
Feinstaub-Zusatzbelastung durch den Betrieb anhand eines aus 
dem Jahr 2012 stammenden Gutachtens. Dies könne aber nicht 
ausreichend sein. Vielmehr hätten aktuelle Daten erhoben wer-
den müssen. Zudem beziehe sich das Gutachten auf den Stand 
der Planung aus dem Jahr 2015. Es sei daher bereits fraglich, ob 
das Gutachten mit der jetzigen Planung noch übereinstimme. 
Lärmimmissionen 
Zu der schalltechnischen Untersuchung vom 22.07.2016 sei fest-
zuhalten, dass sich diese auf den am 06.12.2016 zur Verfügung 
gestellten Bebauungsplanentwurf (vgl. S.7 der Untersuchung) 
beziehe. Da die schalltechnische Untersuchung auf den 
22.07.2017 datiert sei, könne dies nicht stimmen. 
Weiterhin hieße es in der schalltechnischen Untersuchung auf 
Seite 43, dass eine Lärmschutzwand in einer maximalen Gebäu-
schlaggebend für die Bemessung der Abstände. Das Plangebiet 
wird als Mischgebiet ausgewiesen, so dass Nr. 2.2.2.5 des Ab-
standserlasses zur Anwendung kommt. 
Der im Abstandserlass für den in Rede stehenden Betrieb ange-
gebene Abstand von 500 m wird nicht eingehalten.  
Doch sieht der Abstandserlass unter 2.4.2.1 explizit ein Vorgehen 
für den Fall vor, dass die im Abstandserlass genannten Abstände 
im Rahmen einer Bebauungsplanung nicht eingehalten werden 
können. Hiernach müssen Immissionsgutachten eingeholt und 
Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. 
Es wurden entsprechende Immissionsgutachten erstellt und die 
sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan 
festgesetzt. Durch die v.g. Lärmschutzmaßnahmen können die 
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gemäß TA-Lärm im ge-
samten Plangebiet eingehalten werden. Gefahren, erhebliche 
Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Immissionen 
der benachbarten Gewerbebetriebe sind nicht zu erwarten. Der 
Immissionskonflikt wird somit planerisch bewältigt. 
Staubemissionen 
Das Prognosegutachten der iMA Röckle & Richter von 2012 lag 
dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des 
Betriebes, für den hier Einwendungen erhoben werden, zugrun-
de. Bei der Emissions- und Immissionsermittlung für dieses 
Prognosegutachten wurden, wie in derartigen Verfahren üblich, 
konservative Ansätze gewählt. Diese wurden von verschiedenen 
Behörden, u.a. der Bezirksregierung Köln und dem LANUV NRW 
geprüft. Insbesondere das LANUV legt Wert auf eine konservati-
ve Ermittlung der Emissionen. 
Wenn sich der Betrieb, wovon auszugehen ist, an die Vorgaben 
des Genehmigungsbescheids hält, ist beim derzeitigen Betrieb 
von keinen höheren Emissionen und Immissionen auszugehen

- 24 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
dehöhe vergleichbaren Höhe(dies hieße 18 m über Gelände bzw. 
68 m ü. NHN) erforderlich wäre, um eine ausreichende Abschir-
mung der Gewerbelärmimmissionen auch in den obersten Ge-
schossen zu erreichen. Der Bebauungsplanentwurf sehe aber 
lediglich eine Lärmschutzwand in Höhe von 62,0 m ü. NHN vor. 
Um diesen Konflikt zwischen der Gewerbenutzung und den ge-
planten Nutzungen zu beheben, sehe der Bebauungsplanentwurf 
eine Reihe von textlichen Festsetzungen vor. Durch diese Fest-
setzungen solle die (Gewerbe-)Lärmproblematik, die maßgeblich 
durch den Betrieb verursacht werde, gelöst werden. 
Hinsichtlich des MI 1 falle auf, dass im Block B lediglich im südli-
chen Bereich in Teilen eine Baulinie festgesetzt sei. Dies bedeute 
(gemäß den Festsetzungen), dass an allen übrigen Fassaden 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume zulässig seien. Auch 
der Ausschluss von Wohnnutzung führe nicht dazu, dass an die-
ser Stelle der Konflikt vollständig gelöst werde. Denn es sei auch 
denkbar, dass im MI 1 andere schutzbedürftige Nutzungen, wie 
etwa Büronutzungen, durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wür-
den. 
Für das MI 2 sei festzuhalten, dass die getroffenen Schutzvor-
kehrungen an den Gebäuden zwar rechtlich zulässig sein könn-
ten, es stelle sich jedoch die Frage, ob diese auch zweckmäßig 
seien. Denn es sei zu befürchten, dass insbesondere in den süd-
lichen Teilbereichen der Baufelder MI 2.1C, MI 2.2 C, MI 3 C so-
wie MI 2.4 C, in denen schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 
unzulässig seien, mit der Zeit dennoch schutzbedürftige Räume 
durch die Bewohner eingerichtet würden. Daher sei die Einhal-
tung des Konzeptes dauerhaft zu kontrollieren, um die Entste-
hung von Immissionsorten auszuschließen. Eine solche Kontrolle 
sei jedoch in der zu schaffenden exponierten Wohnlage unrealis-
tisch bzw. realitätsfern. 
Die in der schalltechnischen Untersuchung der Peutz Consult 
als denjenigen, die im Prognosegutachten von 2012 ermittelt 
wurden. 
Zudem hat der Betrieb im Laufe des Aufstellungsverfahrens ex-
plizit der Verwendung des Gutachtens aus 2012 für die Ermitt-
lung seiner Emissionen und Immissionen im Rahmen der vorlie-
genden Planung zugestimmt. 
Die Stellungnahme der Einwenderin wird insoweit berücksichtigt, 
dass die Luftschadstoffprognose auf den aktuellen Stand der 
Planung hin überarbeitet wurde. Hierbei haben sich nur margina-
le Änderungen ergeben. Die Berechnungen zeigen, dass auch 
weiterhin sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-
Planfall die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden.  
Die überarbeitete Luftschadstoffprognose hat im Rahmen der 
erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs 
63469/07 in der Zeit vom 27. April bis einschließlich 10. Mai 2017 
mit ausgelegen. 
Lärmimmissionen 
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die schalltechni-
sche Untersuchung auf den am 06.10.2016 zur Verfügung ge-
stellten Bebauungsplanentwurf bezieht und nicht wie von der 
Einwenderin vorgetragen auf den 06.12.2016. Das Datum 
22.07.2017 gibt an wann der Ursprungsbericht gefertigt wurde. 
Maßgebend für die Aktualisierung des Berichtes ist das Druckda-
tum, hier der 21.10.2016. 
Auch die Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbe-
betriebes können abwägungserheblich sein. Dies gilt jedoch nach 
der Rechtsprechung nur, soweit Planungen und Erweiterungsab-
sichten im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 
bereits hinreichend konkretisiert sind und es sich nicht um bloße 
unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen oder unspezifi-
sche Vorstellungen handelt.

- 25 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
GmbH vom 22.07.2016 angesprochene Lärmschutzwand in einer 
der max. Gebäudehöhe vergleichbaren Höhe erscheine geeigne-
ter als die vorliegenden Festsetzungen, die Lärmproblematik 
nachhaltig und realistisch zu lösen. Auch würde die Lärm-
schutzwand dazu führen, die zu erwartenden Lichtimmissionen 
von dem Vorhaben abzuhalten, die von dem Betrieb zulässiger-
weise ausgingen. 
Lichtimmissionen 
Zu der lichtimmissionstechnischen Untersuchung ist festzuhalten, 
dass es nicht überzeugen könne, für das MI 1 und MI 4 die Im-
missionsrichtwerte des Lichterlasses NRW für Gewerbegebiete 
anzuwenden. Vielmehr seien auch hier die Werte für Mischgebie-
te anzuwenden, da das Gebiet als Mischgebiet im Bebauungs-
planentwurf ausgewiesen sei. Im MI 1 und MI 4 sei als gewerbli-
che Nutzung beispielsweise auch eine schützenswerte Büronut-
zung zulässig, so dass die in der Untersuchung getroffene Aus-
sage nicht überzeugen könne.  
Sodann könne es nicht überzeugen, dass die Lichtimmissionen 
ausschließlich über Prognoseberechnungen anhand pauschaler 
Immissionsansätze und nicht über konkrete Lichtmessungen mit 
einem Luxmeter und einer Leuchtdichtekamera vor Ort ermittelt 
worden seien, um Ergebnisunsicherheiten zu vermeiden. Dies 
wäre mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen.  
Im Rahmen der Beurteilung und Benennung der Überschreitung 
der Anhaltswerte des Proportionalitätsfaktors werde für die psy-
chologische Blendung keine Aussagen zur Qualität der durchge-
führten Prognoseberechnung und gewählten Immissionsansätze 
und Abstrahlwirkung im Bericht getätigt. Da die ermittelte Über-
schreitung des Proportionalitätsfaktors für die psychologische 
Blendung k im Vergleich zur Unsicherheit der Einflussgrößen 
gemäß Abschnitt 3 der lichtimmissionstechnischen Untersuchung 
gering sei, könnten bereits kleine Änderungen der prognosti-
Die Einwenderin macht hier lediglich eventuelle Betriebserweite-
rungen geltend. Es steht offenbar weder fest, ob es Betriebser-
weiterungen geben soll, noch, worin sie bestehen. Hierbei han-
delt es sich allenfalls um eine unverbindliche Absichtserklärung. 
Die hinreichende Konkretisierung, die die Abwägungsbeachtlich-
keit voraussetzt, fehlt. 
Hinzu kommt, dass der Betrieb der Einwenderin in seiner Ent-
wicklung bereits unabhängig vom vorliegenden Planverfahren 
beschränkt ist. Wie aus dem für die immissionsschutzrechtliche 
Genehmigung des Betriebs eingeholten Lärmgutachten der ADU 
cologne vom 17.11.2010 hervorgeht, werden selbst bei Umset-
zung der in dem genannten Bericht aufgeführten schalltechni-
schen Optimierungen an Immissionsorten nördlich der Gleise (an 
der Rheinischen Akademie) Beurteilungspegel für den Gewerbe-
lärm von 60 dB(A) im Tageszeitraum erreicht, die maßgeblich auf 
den Betrieb, für den hier Einwendungen erhoben werden, zu-
rückgehen. Erweiterungen des Betriebes sind daher schon in der 
derzeit vorliegenden Situation derart eingeschränkt, dass eine mit 
zusätzlichen Lärmemissionen einhergehende Erweiterung nur 
unter Ergreifung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen möglich 
ist. Die vorliegende Planung schränkt daher die Entwicklungs-
möglichkeiten des Betriebs nicht zusätzlich ein. 
Die Höhe der Lärmschutzwand wurde aufgrund einer sorgfältig 
planerischen Abwägung zwischen Statik, Windlastverbleibender 
Grünfläche und Besonnung der angrenzenden Gebäude vorge-
nommen. 
Lichtimmissionen 
Die Stellungnahme der Einwenderin wurde berücksichtigt und die 
Lichtimmissionstechnische Untersuchung überarbeitet. Es wurde 
am 10.02.2017 eine Messung der Beleuchtungsstärke auf dem 
Plangebiet am Ort der 1. Baureihe durchgeführt. Ferner wurde an 
fünf Messpositionen auf dem Plangebiet jeweils die Leuchtdichte

- 26 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
schen Eingangsgrößen dazu führen, dass die Anhaltswerte für 
den Faktor k überschritten würden. Insbesondere vor dem Hin-
tergrund der urbanen Lage der neu geplanten Wohnhäuser sei 
nicht auszuschließen, dass die allgemeine Umgebungsleucht-
dichte im Umfeld der Leuchten höher sei als der in der Beispiel-
rechnung angenommene Worst-Case-Wert von Lu=0,1cd/m². 
Fazit 
Im Falle der Verwirklichung der geplanten Bebauung und des 
Eintritts eines Konfliktes müsse der Betrieb mit nachträglichen 
Anordnungen gem. § 17 BImSchG rechnen. 
der von dort gut sichtbaren Leuchten durchgeführt. Die Messer-
gebnisse wurden ausgewertet und bzgl. der an Fenstern zu 
schutzbedürftigen Nutzungen auf dem Plangebiet zu erwartenden 
Lichtimmissionen analysiert. Die Auswirkungen der Beleuch-
tungsanlage auf die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen an-
hand des gemeinsamen Runderlasses in NRW bezüglich Licht-
immissionen beurteilt. Für das gesamte Plangebiet wurden die 
Immissionsrichtwerte des Lichterlasses NRW für Mischgebiete 
zur Beurteilung herangezogen. 
Auf der Grundlage dieses überarbeiteten Gutachtens wurde die 
Festsetzung in Bezug auf die Lichtimmissionen entsprechend 
angepasst. Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungs-
plan-Entwurfs 63469/07 mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 
27. April bis einschließlich 10. Mai 2017. 
Fazit 
Die Belange des Betriebs werden in der planerischen Abwägung 
berücksichtigt. Es wurden entsprechende Immissionsgutachten 
erstellt und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen im 
Bebauungsplan festgesetzt. Ein, wie von der Einwenderin vorge-
tragene, Konflikt kann somit ausgeschlossen werden. 
laufende Nummer 233  
Entwässerung  
Das Entwässerungskonzept der IPL Consult habe nicht vorgele-
gen, die Bestimmung der 100 m³ Starkregenauffangfläche im Be-
reich Spielplatzhätte könne somit nicht nachvollzogen werden. 
Eine Niederschlagswasserversickerung per Computer habe nicht 
stattgefunden. Es fehle eine hydraulische Gefährdungsanalyse 
gemäß DWA-Empfehlung. Unter den geplanten Stellplätzen (MI 1 
und Kita) solle jeweils ein unterirdisches Regensammelbecken 
vorgegeben werden. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungs-
plan-Entwurfs in der Zeit vom 27. April bis einschließlich 10. Mai 
2017 haben die Berechnungen, zur Bestimmung der Starkregen-
auffangfläche offengelegen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind alle für die Um-
weltprüfung erforderlichen Gutachten erstellt worden. In der Um-
weltprüfung wurden alle Umweltbelange im erforderlichen Maße 
geprüft und im Umweltbericht ausreichend dargestellt.  
Die von dem Einwender gewünschten Analysen und Untersu-

- 27 - 
 Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
     
An
la
ge 
5 
Eine Klima Berechnung z.B. mit envimet wurde nicht durchge-
führt. Aussagen zu  Hitzeinseln fehlten vollständig. Es gebe auch 
keine Festlegung zur solaren, ökologischen Energieversorgung 
des Quartiers. 
Zum Thema Umweltgerechtigkeit gebe es keine Aussage. 
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das per ESRI-Pilot-Projekt 
zu Cologneo I in Mülheim-Süd optimierte elektronische GIS-
unterstütze Formular hier nicht angeboten bzw. verwendet wurde. 
chungen stellen einen über den gesetzlichen Vorgaben erforder-
lichen Aufwand dar, der eines zusätzlichen politischen Auftrages 
bedurft hätte.  
Wie der Einwender zutreffend darlegt handelte es sich bei dem 
GIS-unterstützten Formular um ein Pilot-Projekt. Über die weitere 
Anwendung und Optimierung steht eine Entscheidung noch aus. 
 
Verfristet eingegangene Stellungnahmen 
Zwei Bürger unterstützen die Inhalte der laufenden Nummer 97. 
Des Weiteren haben die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln, Liegenschaftsmanagement sowie die Deutsche Telekom AG, Netzproduktion 
GmbH, TI NL West, PTI 22 ihre Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 bzw. Absatz 2 BauGB –siehe hierzu Anlage 4- noch einmal wiederholt.

Anlage 12 Auszug BV 4 vom 10.07.2017

1722 Zeichen

Anlage 12 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de 
Datum: 10.07.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 25. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 10.07.2017 
öffentlich 
10.3 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 63469/07  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
1511/2017 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän-
derten Beschluss zu fassen: 
 
 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 für das Gebiet zwischen der 
Vogelsanger Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln-Ehrenfeld —
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stel-
lungnahmen gemäß Anlage 5; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) zu ändern; 
3. den Bebauungsplan 63469/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 
S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I 
S. 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
4. es wird bekräftigt, dass im Bereich der Ostspitze des Güterbahnhofgelän-
des im Rahmen der Umsetzung kulturwirtschaftliche und sozio-kulturelle 
Nutzungen zu berücksichtigen sind.

Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 6 Änderung § 4a Abs. 3 BauGB

3019 Zeichen

Anlage 6 
 
Darstellung der Änderungen nach § 4a Absatz 3 BauGB 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes ist auch eine Stellungname 
des südlich des Plangebietes liegenden Recyclingbetriebes eingegangen. In dieser Stellungnahme 
wurde sowohl die lichtimmissionstechnische Untersuchung –ausschließlich Prognoseberechnung 
und keine konkreten Lichtmessungen- als auch die Luftschadstoffprognose –Gutachten bezieht 
sich auf Planungsstand 2015- bemängelt.  
Die beiden Gutachten wurden überarbeitet und die Festsetzung in Bezug auf die Lichtimmissionen 
entsprechend angepasst. Die Überarbeitung der Luftschadstoffprognose bedingt keine 
Änderungen  
Textliche Festsetzung Stand Offenlage 
8.3 Lichtimmissionen 
An den mit Baulinien festgesetzten Südfassaden der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und 
MI 2.4 C, an der Ostfassade des Baufeldes MI 2.1 C sowie an den Westfassaden der Baufelder MI 
2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C sind an Fenstern ab einer Höhe von 61,5 m ü. NHN Vorkehrungen 
gegen Lichtimmissionen (Rollläden oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen.  
 
Textliche Festsetzung Stand erneute Offenlage 
8.3 Lichtimmissionen 
An den mit Baulinien festgesetzten Südfassaden der Baufelder MI 2.3 C und MI 2.4  C und der 
Westfassade des Baufeldes MI 2.4 C sowie an den Fassaden im MI 2.4 A, die an den in der 
Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden, sind bei schutzwürdigen Räumen 
im Sinne des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums Klimaschutz Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und 
Verkehr „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" an Fenstern ab einer Höhe 
von 60,7 m ü. NHN Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rolläden oder gleich wirksame 
Maßnahmen) zu treffen. An der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassade des MI 4 sind 
bei schutzwürdigen Räumen im Sinne des vorstehenden Runderlasses an allen Fenstern 
Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rollläden oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen. 
An Außenwohnbereichen an den vorstehend genannten Fassaden sind ab einer Höhe von 60,7  m 
ü. NHN bzw. im MI 4 an der gesamten Fassade Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (bspw. 
Wandscheiben oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen. 
Auf die Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen kann in allen vorstehend genannten Bereichen 
verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen 
wird, dass die Anforderungen des Lichterlasses NRW bzgl. der Raumaufhellung und der Blendung 
eingehalten werden. 
 
Des Weiteren erfolgte in der Planzeichnung eine entsprechende Kennzeichnung, welche 
Fassaden von Lichtimmissionen betroffen sind. 
Aufgrund neuer Berechnungen konnte das zu schaffende Stauvolumen für Niederschläge bei 
Starkregenereignissen innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz 
von mindestens 100 m³ auf 70 m³ reduziert werden. Die Festsetzung wurde entsprechend 
angepasst.

Anlage 2 Niederschrift § 3 Absatz 1 BauGB

10146 Zeichen

aurelis Asset GmbH, vertreten durch die aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Region West 
in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln, Stadtplanungsamt 
Ehemaliger Güterbahnhof 
in Köln-Ehrenfeld 
Kooperatives Gutachterverfahren 
als Mehrfachbeauftragung 
Abschlusspräsentation, 15.05.2014 
Protokoll der öffentlichen Bürgerveranstaltung 
ARGE Drey / Stottrop 
Anlage 2

Kooperatives Gutachterverfahren Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
Protokoll der Bürgerveranstaltung - Zusammenfassung Mitschnitt 
Termin: 15.05.2014, 19:00 bis 21:00 Uhr 
Ort: EVA gGmbH, Herbrandstraße 10, 50825 Köln 
Frau Prof. Drey als Moderatorin erläutert den Ablauf der Veranstaltung und noch einmal das Verfahren 
insgesamt. Die Abschlusspräsentation dient der Vorstellung der ausgearbeiteten Entwürfe durch die vier 
teilnehmenden Teams und der Diskussion mit Fachjury und Öffentlichkeit. Die Entwürfe der Teams waren bereits 
mittags am 15.05.2014 auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar gewesen und ab 14:00 Uhr im EVA 
öffentlich ausgestellt worden. In der Ausstellung konnten die Bürger/innen schriftliche Hinweise zu den Entwürfen 
formulieren, die unter Punkt 8 dieses Protokolls als Anhang dokumentiert sind. 
Die Planungsteams präsentieren ihre überarbeiteten Konzepte anhand von Powerpoint-Präsentationen. Im 
Anschluss werden Verständnisfragen zu unterschiedlichen Aspekten der Entwürfe vorgetragen und von den 
Teams beantwortet. 
1. Rückfragen an das Team Trint + Kreuder D.N.A. / Lill + Sparla 
Frage: Wie funktionieren Lärmschutzgrundrisse mit fest verglasten Fenstern? 
Antwort: Räume mit fest verglasten Fenstern haben zur ruhigen Hofseite ein zweites Fenster zum 
Öffnen. Die fest verglasten Fenster der Küchen können von der Loggia aus gereinigt werden. 
Frage: Besteht die Gefahr von störendem Durchgangsverkehr, wenn man das Gebiet vom Maarweg 
erschließt? 
Antwort: Sackgassen sollten vermieden werden und die Gestaltung des Straßenraumes (Plätze, 
Verengungen) soll den Verkehr verlangsamen. 
Frage: Entsteht eine Verkehrsbelastung durch die zwei Zufahrten in die Tiefgarage mit 760 Stellplätzen? 
Antwort: Die Zufahrten liegen an den Rändern des Gebietes. Die Anbindung an die Vogelsanger Straße 
entspricht dem Verkehrsgutachten. Ausreichende Fahrradstellplätze sind dezentral angeordnet. 
2. Rückfragen an das Team Carsten Lorenzen ASP / Becht ApS 
Frage: Wo befinden sich Parkmöglichkeiten? 
Antwort: Die privaten Stellplätze sind „ganz normal“ in eingeschossigen Tiefgaragen unter den 
Baublöcken angeordnet. Öffentliche Stellplätze werden entlang der Straßen und im Westen auf einem 
ebenerdigen Parkplatz vorgesehen. Zusätzlich wird ein Parkhaus am Maarweg vorgeschlagen. 
Fahrradstellplätze sind dezentral im Gebiet verteilt.  
3. Rückfragen an das Team Molestina / FSWLA 
Frage: Soll die Vogelsanger Straße begrünt werden? Wo bleiben dann die Parkplätze? 
Antwort: Auch die Vogelsanger Straße sollte gestalterisch aufgewertet werden. Der Straßenquerschnitt 
lässt dies zu. Naturgemäß entfallen dann Stellplätze. 
4. Rückfragen an das Team ASTOC Architects and Planners / Urbane Gestalt 
Keine Fragen. 
Arge Drey/Stottrop Seite 2 von 5

Kooperatives Gutachterverfahren Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
5. Diskussionspunkte und Anmerkungen aus dem Publikum 
Nach der Vorstellung der vier unterschiedlichen Konzepte wird zu folgenden Themen diskutiert bzw. Stellung 
genommen: 
Dichte der Bebauung 
Frage: Wer hat am meisten gebaut? Wer am wenigsten? Welche Dichte war gefordert? 
Antwort: Die Bruttogeschossfläche - BGF - (= die Summe aller gebauten Flächen, einschließlich der 
Bebauung auf der Kleingartenfläche) beträgt bei den Entwürfen 
Trint+Kreuder / Lill+Sparla 110.000 qm 
Molestina / FSWLA 93.000 qm 
Lorenzen / Becht 88.000 qm 
ASTOC / Urbane Gestalt 78.000 qm. 
In der Auslobung war bewusst kein Dichtewert vorgegeben, es war lediglich eine „angemessene urbane 
Dichte“ gefordert worden. 
Vergleichende Beurteilung der Entwürfe 
Der Erhalt der Kleingarten wird in einzelnen Redebeiträgen erneut als wichtiges Anliegen formuliert. 
Einige Bürger bewerteten daher den Entwurf des Teams Trint+Kreuder / Lill+Sparla als den besten 
Entwurf, da er auch ohne eine Bebauung der Kleingartenfläche die höchste BGF und damit die meisten 
Wohneinheiten anzubieten scheint. 
(Anmerkung: OHNE Bebauung der Kleingartenfläche beträgt die BGF dieses Entwurfes 86.500 qm). 
Lärmbelastung 
Neben der Lärmbelastung durch die Bahn sollten auch die Emissionen des Metall verarbeitenden 
Betriebes im Süden beachtet werden. 
Lärmschutzwand, Lärmschutzbebauung, Freiraum 
Eine Lärmschutzbebauung anstelle einer Schallschutzwand biete nach Auffassung einiger Anwesender 
den Vorteil, dass eine mitten im Gebiet gelegene öffentliche Freifläche möglich wird. Ein Freiraum 
zwischen Lärmschutzwand und Bebauung läge dagegen im „Hinterhof“ des Quartiers. Wichtig wäre eine 
zentrale Lage des öffentlichen Freiraumes als Mitte des Quartiers. 
Verkehr, Erschließung, Parken 
Es werden Befürchtungen formuliert, dass durch die verkehrliche Anbindung der Erschließung an den 
Maarweg in dem neuen Quartier Verkehrsbelastungen, Lärm, und durch den Bau von Tiefgaragen 
Emissionen in der Luft (Lüftung) und im Boden entstehen könnten. Insgesamt sollte die verkehrliche 
Vernetzung des Gebietes mit dem Stadtteil und die Anbindung an den ÖPNV verbessert werden. Das 
Parkkonzept sollte auch den bestehenden Bedarf wie bspw. die der Fachhochschule berücksichtigen, 
erforderlich sei daher ein verkehrsplanerisches Gesamtkonzept. Die bereits bestehenden Belastungen 
der Anwohner sollten ebenfalls bedacht werden. 
Arge Drey/Stottrop Seite 3 von 5

Kooperatives Gutachterverfahren Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
Dauer des Gutachterverfahrens 
Es wird Kritik geäußert, dass das Gutachterverfahren nur drei Monate gedauert habe und zu wenig Zeit 
für die Diskussion eines so langfristigen Projektes bestanden hätte, insbesondere zum Thema soziale 
und kulturelle Projekte. Langfristige, zukunftsfähige und innovative Projekte müssten vielmehr langsam 
angegangen und entwickelt werden. 
Charakter des Standortes, Kreativwirtschaft 
Für Jack in the Box, für Kulturschaffende und für die Kreativwirtschaft, z.B. für Musiker und für 
Veranstaltungen, ist nach Auffassung der Bürger/innen der bereits lärmbelastete Standort des 
Güterbahnhofes ein sehr gut nutzbarer Ort, auch für innovatives Gewerbe. Dies sollte bei der weiteren 
Entwicklung und beim Nutzungskonzept stärker bedacht werden. 
Weiterer Prozess 
In der Diskussion wurde seitens der Verwaltung, der Jury und des Auslobers darauf hingewiesen, dass 
mit dem Gutachterverfahren der Planungs- und Dialogprozess nicht beendet ist. Vielmehr beginne nun 
der Bebauungsplanprozess. Alle Anregungen werden beraten und bei der weiteren Bearbeitung bedacht 
werden, 
6. Abschließende Empfehlung der Jury 
Im Anschluss erläutert Herr Prof. Wachten als Juryvorsitzender das Ergebnis der vorangegangenen, internen 
Jurysitzung: Für den östlichen Bereich des ehemaligen Güterbahnhof-Areals um die bestehende Güterhalle soll 
der Entwurf des Teams Trint + Kreuder d.n.a. Architekten / Lill + Sparla Landschaftsarchitekten (Köln) umgesetzt 
werden. Für das übrige Gebiet soll der Entwurf des Teams Lorenzen Architekten / Becht Landschaftsarchitekt 
(Kopenhagen) realisiert werden (siehe Juryprotokoll). 
7. Verabschiedung, nächster Termin 
Herr Coers als Vertreter der aurelis bedankt sich ebenfalls bei allen Beteiligten, insbesondere bei den Büros, dem 
Vorsitzenden und den Mitgliedern der Jury für den ergebnisreichen Verlauf des Verfahrens. Er dankt den 
Vorprüfern, den Verfahrensbetreuern und der Moderatorin für die gute Vorbereitung und Durchführung der 
Veranstaltungen. Er weist darauf hin, dass die aurelis ab dem 02.06.2014 unter dem link: 
www.blog.gueterbahnhof-ehrenfeld.de alle Ergebnisse ausführlich darstellen und kontinuierlich über das weitere 
Vorgehen informieren wird. 
Herr Beigeordneter Höing weist darauf hin, dass aurelis und Stadt im Herbst in einer weiteren 
Bürgerveranstaltung den dann aktuellen Stand der Rahmenplanung erneut präsentieren und zur Diskussion 
stellen werden. Er zeigt sich mit dem Prozess und dem Ergebnis des kooperativen Gutachterverfahrens und mit 
dem Dialogprozess sehr zufrieden und bedankt sich bei den Büros für ihre hervorragenden Beiträge und bei dem 
Auslober aurelis dafür, dieses Verfahren ermöglicht zu haben. 
Gegen 21.00 Uhr endet die Veranstaltung. 
gez. 
Prof. Christl Drey, Regina Stottrop, Theresa Foydl 
11.08.2014 
Arge Drey/Stottrop Seite 4 von 5

Kooperatives Gutachterverfahren Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
Anhang: schriftlichen Anregungen und Beiträge der Bürger/innen zur Ausstellung 
Allgemeine Diskussionspunkte 
gesamträumliches Verkehrskonzept, Anbindung an Ehrenfeld 
zunehmende Verkehrsbelastung, insb. durch die Anbindung an den Maarweg 
Heranrücken der Straße an die bestehende Wohnbebauung, Lärmschutz 
Baustellenlärm 
Emissionen, Luftqualität, Bodenverschmutzung und Vibrationen (u.a. Max Becker) 
Dichte des Quartiers, Bruttogeschossfläche 
Neugestaltung der Vogelsanger Straße, insb. Stellplätze und Baumstandorte 
Grundsatzentscheidung: Lärmschutzwand oder Lärmschutzbebauung 
Qualität des Grünraums bei einer Lärmschutzwand 
Belüftung der Lärmschutzbebauung, insb. Belüftung der zur Bahntrasse hin orientierten Räume 
Bebauung der Kleingartenanlage 
Raum für Gewerbe, insb. Kreativwirtschaft (Kulturschaffende) 
Anmerkungen zu den Entwürfen: 
Team Trint + Kreuder / Lill + Sparla 
positiv: Erhalt der Kleingärten 
negativ: ein sehr großer zusammenhängender Wohnblock 
Team Lorenzen / Becht 
positiv: Erhalt der Kleingärten, Roter Belang ist eine gute Idee 
negativ: Überdimensioniertes Gebäude („Trümmer“) an der östlichen Eingangssituation ins Quartier 
immer noch vorhanden 
Team Molestina / FSWLA 
positiv: viele Bäume geplant 
negativ: Keine zusammenhängenden Grünflächen, Abholzen von Bäumen, Bebauung der Kleingärten 
Team ASTOC / Urbane Gestalt 
positiv: Skaterpark in den Grünflächen 
negativ: Rückbau von Jack in the box, Bebauung der Kleingärten 
Arge Drey/Stottrop Seite 5 von 5

Anlage 10 Auszug-RPB 27.06.17

1909 Zeichen

Anlage 10 
 
 
Geschäftsführung  
Rahmenplanungsbeirat 
Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Herr Jennrich‐von Papen 
Telefon:   (0221) 221‐26391 
stefan.jennrich‐vonpapen@stadt‐koeln.de 
Datum:  28. Juni 2017 
 
 
Auszug aus dem Beschlussprotokoll 
der 12. Sitzung des Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
in der Wahlperiode 2014/2020 vom 27. Juni 2017 
 
5.2  Bebauungsplan‐Entwurf Nr. 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof Ehrenfeld in Köln‐Ehrenfeld 
hier: Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss 
Vorlagen‐Nr. 1511/2017 
Beschluss: 
Der Rahmenplanungsbeirat empfiehlt der Bezirksvertretung Ehrenfeld und dem Stadtentwick‐
lungsausschuss folgenden, um die Ziffer 4 ergänzten Beschluss zu fassen: 
"Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan‐Entwurf 63469/07 für das Gebiet zwischen der Vogel‐ 
sanger Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln‐Ehrenfeld —Arbeitstitel:  
Ehemaliger Güterbahnhof in Köln‐Ehrenfeld—  abgegebenen Stellungnahmen gemäß 
Anlage 5; 
2. den Bebauungsplan‐Entwurf 63469/07 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu 
ändern; 
3. den Bebauungsplan 63469/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der 
Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit 
§ 7 Gemeindeordnung Nordrhein‐Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma‐
chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in  der bei Erlass dieser Sat‐
zung geltenden Fassung—  als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten 
Begründung; 
4. es wird bekräftigt, dass im Bereich der Ostspitze des Güterbahnhofgeländes im 
Rahmen der Umsetzung zwingend kulturwirtschaftliche Nutzungen zu berücksichti‐
gen sind." 
 
Abstimmungsergebnis: ‐ einstimmig beschlossen 
 
gez.  Joachim Walter Schulz (Vorsitzender) 
Freigabe:  28.06.2017

Anlage 8 Festsetzungen

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Anlage 8 
 
 
 
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Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
 
A Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung  
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO wird das Mischgebiet nach der Art der zulässigen Nutzung 
wie folgt gegliedert: 
1.1 MI 1 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 
(Wohngebäude) und Nr. 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten) 
nicht zulässig.  
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; ausgenommen hiervon 
sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebe-
trieben stehen und baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine bau-
lich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, 
jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird die in § 6 Abs. 3 BauNVO vorgesehene Ausnahme nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes (Vergnügungsstätten). 
1.2 MI 2 
Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO sind im MI 2 (MI 2.1 bis MI 2.6) nur Wohngebäude zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind in den Erdgeschossen des MI 2 Geschäfts- und Büroge-
bäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Gewerbebetrie-
be und Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke zulässig.  
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im MI 2.1 C Anlagen für soziale Zwecke (Kindertages-
stätte) im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss allgemein zulässig.  
1.3 MI 3 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 
(Wohngebäude) und Nr. 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten) 
nicht zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; ausgenommen hiervon 
sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebe-
trieben stehen und baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine bau-
lich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, 
jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
Eine weitere Ausnahme gilt für das Erdgeschoss in dem in der Planzeichnung gekennzeichne-
ten Bereich. In diesem sind gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird die in § 6 Abs. 3 BauNVO vorgesehene Ausnahme nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes (Vergnügungsstätten).

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1.4 MI 4 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 
(Wohngebäude) und Nr. 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten) 
nicht zulässig. 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; ausgenommen hiervon 
sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebe-
trieben stehen und baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine bau-
lich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, 
jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird die in § 6 Abs. 3 BauNVO vorgesehene Ausnahme nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes (Vergnügungsstätten). 
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Im MI 3 und MI 4 darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauN-
VO durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ 
von 1,0 überschritten werden. 
2.2 Maximale Gebäudehöhe  
Die festgesetzte Mindest- bzw. maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante des 
Gebäudes.  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen der baulichen 
Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüber-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw.) überschritten werden. Das höchstzu-
lässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschrei-
tungen darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten 
Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so 
weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind. 
2.3 Geländeoberfläche 
Die in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 4 BauO NRW festgesetz-
ten Geländeoberflächen dürfen notwendige Neigungen für die Entwässerung nach dem Stand 
der Technik aufweisen. Darüber hinaus sind innerhalb der Bereiche mit einer festgesetzten Ge-
ländeoberfläche zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen auch Über- bzw. Unterschreitungen 
der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Auf-
schüttungen zulässig.  
3. Abweichungen bei Baulinien 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen die im Plangebiet festgesetzten Baulinien durch 
die zu errichtenden Fassaden um bis zu 1,0 m über- bzw. unterschritten werden, wenn hier-
durch ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist (siehe hierzu auch textliche Festsetzung 
Nr. 8.2). 
4. Abstandflächenunterschreitung 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der MI 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 3 und 4 
das Maß der Tiefe der Abstandfläche 0,4 H.  
In den vorstehend genannten Teilbereichen des Mischgebietes genügt auf einer Länge der Au-
ßenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grund-

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/ 4 
stücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Ab-
standflächen 0,25 H, mindestens jedoch 2,5 m.  
In Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H überschneiden sind notwendige 
Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig. 
5. Stellplätze und Garagen, Tiefgarage 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie oberirdisch nur in den 
mit St. gekennzeichneten Bereichen zulässig. Hiervon ausgenommen ist das MI 1 sowie das MI 
2.6. Im MI 4 sind Stellplätze auch in Garagengeschossen (maximal zwei Geschosse) integriert 
in sonst anders genutzten Gebäuden zulässig.  
Des Weiteren sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in-
nerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Oberirdi-
sche Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.  
Innerhalb der Tiefgaragen (TG) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbauba-
ren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Nebenräume sowie Abstell-
plätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tief-
garagenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.  
Gemäß § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO sind im MI 4 die Flächen von Stellplätzen und Garagen in 
Vollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen.  
6. Ein- und Ausfahrtsbereiche  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der MI 2.1 bis 
MI 2.4 Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich 
festgesetzten Bereichen zulässig sind.  
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Für die mit Geh- und Leitungsrecht (GL) gekennzeichneten Flächen gilt: 
- Gehrecht für die Allgemeinheit 
- Leitungsrecht für die Versorgungsträger 
Für die mit Geh- und Fahrrecht 1 (GF 1) gekennzeichnete Fläche gilt: 
- Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer des Flurstücks 671 (Stadt Köln, Gemarkung 
Müngersdorf, Flur 74) sowie des Flurstücks 2007 (Stadt Köln, Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 76) 
Für die mit Geh- und Fahrrecht 2 (GF 2) gekennzeichnete Fläche gilt: 
- Geh- und Fahrradfahrrecht für die Allgemeinheit 
Für die mit Leitungsrecht (L) gekennzeichnete Fläche gilt: 
- Leitungsrecht für die Versorgungsträger 
8. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
8.1 Straßen- und Schienenverkehrslärm 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Ver-
lag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen 
zu treffen.

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Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße können im Einzel-
fall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder 
Geschossebenen nachgewiesen werden. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len. 
Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherge-
stellt werden, dass der v. g. Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen 
sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung in einer Höhe von 15,0 m über Gelände unter Berücksichtigung der festge-
setzten Lärmschutzeinrichtung. 
8.2 Gewerbelärm 
Fläche für Lärmschutzeinrichtung 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtung ein Schall-
dämmmaß von mindestens 25 dB(A) und die in der Planzeichnung festgesetzte Mindesthöhe 
haben muss. Des Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung beidseitig hochabsorbierend (Re-
flexionsverlust mindestens 8 dB), errichtet werden. Die Krone der Lärmschutzeinrichtung ist 
dabei in einem maximalen Abstand von 3,75 m zum Flurstück 671 (Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 74) zu errichten.  
Im MI 4 kann in Teilen oder auf der gesamten Länge die Lärmschutzeinrichtung durch ein Ge-
bäude ersetzt werden, wenn durch die Errichtung eines Gebäudes ein gleichwertiger Lärm-
schutz für die MI 1 bis MI 4 entsteht. 
Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung 
bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den MI 1 bis MI 4 erst zulässig ist, wenn die 
Lärmschutzeinrichtung bzw. im MI 4 ein Gebäude wirksam errichtet ist. 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird des Weiteren festgesetzt:  
- dass in den Baufeldern MI 2.1 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung des Baufeldes MI 2.1 C wirksam hergestellt ist. 
- dass in den Baufeldern MI 2.2 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung der Baufelder MI 2.1 C sowie MI 2.2 C wirksam herge-
stellt ist. 
- dass in den Baufeldern MI 2.3 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung der Baufelder MI 2.2 C sowie MI 2.3 C wirksam herge-
stellt ist.

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- dass in den Baufeldern MI 2.4 A und B die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer 
schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschir-
mende Wirkung der Bebauung der Baufelder MI 2.3 C sowie MI 2.4 C wirksam herge-
stellt ist. 
Eine abschirmende Wirkung der Bebauung der jeweiligen Baufelder liegt vor, wenn eine Be-
bauung entlang der mit einer zwingenden Wandhöhe versehenen Baulinie in der festgesetzten 
Höhe über die gesamte Länge der jeweils festgesetzten Baufelder lückenlos erfolgt ist.  
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an den mit Baulinien festgesetzten Fassaden innerhalb 
der Baufelder MI 1 A, MI 1 B, MI 2.1 A und MI 2.2 A öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 unzulässig. 
Innerhalb der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C sind entlang den südlichen 
mit Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der 
DIN 4109 nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige 
gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 
60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, 
d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind in den Baufeldern MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 
2.4 C öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 entlang der westli-
chen mit Baulinien festgesetzten Fassaden sowie im MI 3 und MI 4 an den Fassaden, die an 
den in der Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden unzulässig.  
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 sind jedoch in allen vorste-
hend genannten Bereichen zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nach-
gewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 
Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der 
Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den so-
genannten kalten Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im 
Baugenehmigungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der v. g. Immissionsricht-
werte der TA-Lärm nachgewiesen wird. 
Ausschluss von Aufenthaltsräumen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird in den südlichen Teilbereichen der Baufelder MI 2.1 C, 
MI 2.2 C, MI 2.3 C sowie MI 2.4 C, welche mit einer Tiefe von 4,0 m festgesetzt sind, festge-
setzt, dass innerhalb dieser Flächen nur kalte Wintergärten bzw. gleichwertige Maßnahmen, die 
nicht zum dauerhaften Aufenthalt dienen, sowie Balkone und Altane zulässig sind.  
8.3 Lichtimmissionen 
An den mit Baulinien festgesetzten Südfassaden der Baufelder MI 2.3 C und MI 2.4  C und der 
Westfassade des Baufeldes MI 2.4 C sowie an den Fassaden im MI 2.4 A, die an den in der 
Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden, sind bei schutzwürdigen Räu-
men im Sinne des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums Klimaschutz Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent-
wicklung und Verkehr „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 
11.12.2014 (MBl. NRW 2015 S.26) (Lichterlass NRW) an Fenstern ab einer Höhe von 60,7 m ü. 
NHN Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rolläden oder gleich wirksame Maßnahmen) zu 
treffen. An der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassade des MI 4 sind bei schutzwürdi-
gen Räumen im Sinne des Lichterlasses MRW an allen Fenstern Vorkehrungen gegen 
Lichtimmissionen (Rollläden oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen.

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An Außenwohnbereichen an den vorstehend genannten Fassaden sind ab einer Höhe von 
60,7  m ü. NHN bzw. im MI 4 an der gesamten Fassade Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen 
(bspw. Wandscheiben oder gleich wirksame Maßnahmen) zu treffen. 
Auf die Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen kann in allen vorstehend genannten Bereichen 
verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewie-
sen wird, dass die Anforderungen des Lichterlasses NRW bzgl. der Raumaufhellung und der 
Blendung eingehalten werden. 
9. Bepflanzung und Begrünung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB 
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und 
bei Abgang zu ersetzen. 
9.1 Dachbegrünung  
Die Dachflächen von Gebäuden – sind zu mindestens 60 % extensiv DC 1 (NB 6243) mit Se-
dumgesellschaften zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich weiterer 
technisch erforderlicher Schichten (z. B. Drain- und Filterschichten) betragen. 
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die im MI 4 mit einer maximalen Gebäudehöhe 
von 95,0 m ü. NHN bzw. 58,0 m ü. NHN festgesetzten Bereiche sowie das MI 2.6.  
9.2 Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TG) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer 
Stärke von mindestens 80 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflan-
zung von Bäumen innerhalb der mit einer Oberkante Geländeoberfläche festgesetzten Bereiche 
ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm auf einer Fläche von 
mindestens 5 x 5 m zu modellieren, in den anderen Bereichen mit einer Vegetationstragschicht 
mit einer Stärke von mindestens 100 cm.  
9.3 Bepflanzung von Stellplatzanlagen innerhalb des Mischgebietes 
Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein Baum BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baum-
scheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten. 
9.4 Pflanzung von Einzelbäumen im MI 2.1 bis 2.4 
Es sind in den MI 2.1 bis MI 2.4 jeweils mindestens 5 Bäume BF 41 (GH 742) bzw. BF 31 (GH 
741) zu pflanzen.  
9.5 Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage  
Es sind mindestens 3 Bäume 1. Ordnung und mindestens 8 Bäume 2. Ordnung BF 41 (GH 742) 
und / oder BF 31 (GH 741) zu pflanzen. 
Mindestens 60 % der Fläche sind mit einer Extensivwiese EA1 (LW 41111) anzulegen.  
Auf mindestens 10 % der Fläche sind Sträucher BB 1 (GH 51) anzupflanzen.  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind notwendige 
Feuerwehrrettungswege bzw. - aufstellflächen sowie Flächen für Fahrzeuge zur Unterhaltung 
der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung zulässig.  
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB wird der Ausgleich für den Eingriff innerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereichs auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage mit einer Gesamtfläche von 6.532 m² zugeordnet. Dabei werden von der Gesamtfläche 
4.439 m² beansprucht. 2.551 m² entfallen dabei auf die Eingriffe im Bereich der festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Eingriffe im Bereich des MI 1.

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9.6 Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz  
Es sind mindestens vier Bäume BF 41 (GH 742) bzw. BF 31 (GH 741) zu pflanzen.  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind notwendige 
Feuerwehrrettungswege bzw. - aufstellflächen sowie Flächen für Fahrzeuge zur Unterhaltung 
der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung zulässig.  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist ein Stauvolumen 
von mindestens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 
9.7 Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 35 Bäume BF 41 (GH 742) bzw. 
BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht un-
terschreiten. 
9.8 Erhalt von Bäumen 
Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, und 
bei Verlust zu ersetzen. 
9.9 Private Grünfläche 
Innerhalb der privaten Grünfläche ist die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung (siehe textliche 
Festsetzung Nr. 8.2) zulässig. Dabei ist zwischen der Lärmschutzeinrichtung und der südlich 
befindlichen Bahntrasse ein mindestens 1,5 m breiter Pflegeweg anzulegen.  
Die Lärmschutzeinrichtung ist auf der zu dem Mischgebiet ausgerichteten Seite auf mindestens 
30 % der Fläche durch selbstklimmende Pflanzen dauerhaft zu begrünen.  
 
 
B Örtliche Bauvorschriften 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende gestalteri-
sche Festsetzungen getroffen: 
Dachformen 
In den MI 1, MI 2.1 bis 2.5, MI 3 und MI 4 sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachnei-
gung von höchstens 5 ° zulässig. Die zulässigen Dachformen innerhalb des MI 2.6 sind der 
Planzeichnung zu entnehmen.  
Standorte für Abfallbehälter und Wertstofftonnen 
Im Mischgebiet sind die Standorte der Behälter für Haus- und Gewerbeabfälle und der Wert-
stofftonnen einzuhausen oder durch Laubholzschnitthecken (z.B. Hainbuche, Carpinus betulus) 
einzufassen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Standorte der Behälter für Haus- und 
Gewerbeabfälle und Wertstofftonnen, falls diese als Unterflureinheit errichtet werden. 
Einfriedung 
In den MI 2.1, MI 2.2, MI 2.3 und MI 2.4 sind Einfriedungen in Form von Zäunen und Mauern 
nicht zulässig. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von Laubholzschnitthecken (z.B. 
Hainbuche, Carpinus betulus) in einer Entwicklungsbreite von 0,5 bis 0,6 m und einer Entwick-
lungshöhe von max. 1,5 m herzustellen. 
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Einfriedungen von privaten Gärten südlich der Bau-
felder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C. Hier sind auch Einfriedungen bis zu einer Hö-
he von maximal 1,5 m in Form von Zäunen und Mauern zulässig.

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Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen 
Satellitenschüsseln sind nur auf dem Dach zulässig. 
Mobilfunkanlagen sind auf dem Dach nicht zulässig. 
 
 
C Hinweise 
Archäologie 
Dem Römisch-Germanischen Museum / der Archäologischen Denkmalpflege ist während der 
Baudurchführung eine baubegleitende Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen zu 
gewähren. Des Weiteren wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen.  
Artenschutz 
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I und II - Planungs- und Entwicklungskonzept „Ehe-
maliger Güterbahnhof Ehrenfeld“ in Köln-Ehrenfeld, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Sep-
tember 2014 müssen zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungvögeln oder 
Eiern an Bäumen und Gebäuden zeitliche Beschränkungen in der Brutzeit (März - September) 
bei der Baufeldfreimachung bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Alternativ ist inner-
halb dieses Zeitraums vor den Tätigkeiten durch einen Fachgutachter nach besetzen Nestern 
zu suchen und bei Auffinden von besetzten Nestern die Bautätigkeit insoweit einzustellen.  
Zur Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse erfolgt eine zeitliche Abrissbeschränkung 
während der Monate März bis Oktober. Alternativ ist eine Prüfung auf das Vorhandensein be-
setzter Quartiere an betroffenen Stellen (südliche Ecke des Gebäudes Maarweg 172c sowie 
Südfassade Güterhalle) vorzunehmen.  
Des Weiteren sind fünf Ersatznistkästen für die Zwergfledermaus an Gebäuden der nächsten 
Umgebung anzubringen.  
Aufgrund der Maßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung notwendig. Dabei soll das An-
bringen der Ersatzniststätten bzw. die Prüfung auf Vorhandensein der besetzten Nester bzw. 
Quartiere begleitet werden. 
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Abbruch- bzw. Baugenehmigungsverfahren.  
Bodenbelastung 
Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten Altstan-
dortes Nr. 401 375, Bezeichnung „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf“. 
Generell sind sämtliche Tiefbauarbeiten fachgutachterlich zu begleiten und die anfallenden 
Aushubmaterialien abfalltechnisch zu untersuchen.  
Baumfällungen im Bereich des Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
Für die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume innerhalb des aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereichs sind keine Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeld-
zahlungen gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011 zu leisten, da diese Bäume bei der Bewer-
tung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) berück-
sichtigt wurden.

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Ersatzpflanzungen für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume 
Die Pflanzung der unter der textlichen Festsetzung Nr. 9.7 festgesetzten Bäume ist auf den 
Ausgleich (Ersatzpflanzungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. 
Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln - 
Aachen. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.  
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an 
den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht 
und in der 2. Baureihe voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung 
sind durch bautechnische Maßnahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfe-
dern) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall 
sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Kampfhandlungen. Es existiert innerhalb des Plangebietes ein konkreter Verdacht 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger).Es wird eine 
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
eine Sicherheitsdetektion empfohlen.  
Lärmvorbelastung 
Das Plangebiet ist durch Verkehrs- (Straßen- und Schienenverkehr) sowie durch Gewerbelärm 
vorbelastet.  
Mindestüberdeckung für Wasserleitungen 
Im Bereich der geplanten Tiefgaragen sind für die nötigen Leitungsvorstreckungen in den Tras-
sen oberhalb der Tiefgaragen und der Rampen gemäß den Regeln der Technik eine Minde-
stüberdeckung von 1 m für die Wasserleitungen erforderlich.  
Mischwasserkanal DN 2500/2700 / Schutzstreifen 
Der Schutzstreifen des Mischwasserkanals DN 2500/2700 ist möglichst von jeder Art baulicher 
Anlagen, z. B. Gebäude- oder Stützwände, Fundamente etc., freizuhalten. 
Baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der vorhandenen 
Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe. 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallen-
den Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss nach Aussage der 
Stadtentwässerungsbetriebe in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 
Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend 
§ 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmi-
gungsverfahren geltend zu machen.

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Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet zwei Trafostationen erforderlich. Die 
genauen Standorte werden im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städ-
tebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). 
Rechtsgrundlagen 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung 
des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGB. I S. 1772). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) in der 
Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - 
 (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 
5. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung 
 von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten 
 Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
 Januar 2012). 
Die unter 4. – 5. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung. 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlini-
engesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde ver-
wiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. 
Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankam-
mer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten 
zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

663 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 solb ma 
 
Vorlagen-Nummer 
1511/2017
Stand: 13.07.2023 
Sachstandsbericht  
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Der Bebauungsplan Nr. 63469/07 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
wurde am 11.07.2017 vom Rat als Satzung beschlossen und am 13.09.2017 im Amtsblatt be-
kanntgemacht. 
Nächste Schritte: 
Nicht erforderlich.  
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Nicht erforderlich.

zu Anlage 7 - Urkunde-

214892 Zeichen

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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
 
 
A) Städtebaulicher Teil 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Im Stadtteil Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist über- 
wiegend leergezogen und größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen 
Gebäuden handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober zwischenver- 
mietet waren. 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die 
aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des All- 
gemeinen Eisenbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chan- 
ce, die weitestgehend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben 
vom 18.10.2013 beantragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan 
aufzustellen. 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städ- 
tebauliche Weiterentwicklung dar. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan- 
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli- 
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an- 
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer 
zur Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofes in Köln-Ehrenfeld und die 
Durchführung eines kooperativen Gutachterverfahrens zur Erstellung eines städtebaulichen und 
freiraumplanerischen Planungskonzeptes als Grundlage für die weitere Entwicklung und die 
Bauleitplanung beschlossen. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der

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frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des kooperativen 
Gutachterverfahrens beschlossen. 
Das kooperative Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung) wurde von der Investorin in Zu- 
sammenarbeit mit der Stadt Köln, Stadtplanungsamt von März 2014 bis Mai 2014 mit insgesamt 
vier Planungsbüros durchgeführt.  
Die Jury sprach einstimmig die Empfehlung aus, das städtebauliche Konzept des Teams Cars- 
ten Lorenzen ASP mit Becht ApS und für den östlichen Teilbereich (Bereich um die Güterhalle) 
den Entwurf des Teams d.n.a. Trint und Kreuder mit Lill + Sparla als Grundlage für die weitere 
Entwicklung und die Bauleitplanung heranzuziehen. Im weiteren Verfahren wurde die Schnittli- 
nie zwischen den Teilräumen in Zusammenarbeit der beiden Teams entwickelt. Ein zwischen- 
zeitlich erarbeitetes gemeinsames städtebauliches Konzept ist nun die Grundlage für das Be- 
bauungsplanverfahren. 
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen des kooperativen Gutachterverfahrens insgesamt an vier 
Abenden beteiligt:  
- 07.03.2014: öffentliche Auftaktveranstaltung im R ahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 04.04.2014: öffentliche Zwischenpräsentation im R ahmen der frühzeitigen Bürgerbeteili- 
gung,  
- 15.05.2014: öffentliche Endpräsentation im Rahmen  der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,  
- 02.10.2014: Präsentation des überarbeiteten Entwu rfes.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.10.2014 bis einschließlich 20.11.2014. 
Am 22.01.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem Ergebnis des kooperativen Gut- 
achterverfahrens zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren auf 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-
Ehrenfeld" in der Variante mit Erhalt der Kleingartenanlage und der Güterhalle sowie unter Be- 
rücksichtigung weiterer Vorgaben fortzuführen. 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschlie- 
ßend in der Zeit vom 20.04.2016 bis 25.05.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15. Dezember 2016 bis ein- 
schließlich 16. Januar 2017. Im Zeitraum der Offenlage sind zahlreiche Stellungnahmen einge- 
gangen. 
Aufgrund der Stellungnahme des südlich des Plangebietes gelegenen Recyclingbetriebes wur- 
den Gutachten überarbeitet und der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 27. April bis ein- 
schließlich 10. Mai 2017 erneut öffentlich ausgelegt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Stadtteils Ehrenfeld im gleichnamigen Stadtbe- 
zirk. Es ist Teil einer Altindustrie- und Gewerbeansiedlung zwischen den Quartieren Müngers- 
dorf, Bickendorf, Ehrenfeld und Braunsfeld. 
Das Gebiet ist einerseits geprägt durch die südlich des Areals gelegene Trasse der Bundes- 
bahnstrecken Köln Hbf – Aachen/Neuss/Düsseldorf sowie durch das dahinter liegende Gewer- 
be- und Industriegebiet zwischen Maarweg, Weinsbergstraße und Oskar-Jäger-Straße mit den 
entsprechenden Gleisanschlüssen für den Güterverkehr. Die Fläche ist stark von den Lärmim- 
missionen der Bahntrasse und eines dahinter liegenden Metallverwertungsbetriebs (Anlage zur 
zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschrotten) 
beeinträchtigt.

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Andererseits bildet das Plangebiet den Übergang zum nördlich gelegenen Helmholtzviertel, das 
Gebiet um den Hemholtzplatz, ein Ehrenfelder Quartier mit traditioneller Mischung aus Wohnen, 
Gewerbe und sozialer Infrastruktur (Kirche, Schule) in gründerzeitlichen Blockstrukturen. 
Dieses Quartier hat sich im südöstlichen Bereich beidseitig der Helmholtzstraße bereits stark 
gewandelt. Hier entsteht neuer Miet- und Eigentumswohnungsbau, der große Nachfrage findet. 
Die ehemals gewerblichen Strukturen finden andere wohnverträgliche Nutzungen, auch aus 
dem künstlerisch-kulturellen Milieu Ehrenfelds. 
Insgesamt unterliegt der Stadtteil Ehrenfeld einem tiefgreifenden Wandel. Durch die Aufgabe 
von Industrieflächen und ehemals gewerblich genutzten Flächen haben sich zunehmend Misch- 
und Wohnnutzungen im Westen des Stadtteils angesiedelt. Die Gewerbenutzung konzentriert 
sich auf die östlichen Bereiche des Stadtteils, der noch Reserveflächen für die Ansiedlung wei- 
terer Betriebe bereithält. 
 
3.1. Historische Entwicklung 
Die 1841 gebaute Trasse der „Rheinischen Eisenbahn“ von Köln nach Aachen, eine der ersten 
Eisenbahnlinien im Rheinland, mit Anschlüssen nach Brüssel, Antwerpen und Paris, war eine 
der wichtigsten europäischen Fernbahnlinien. Der Bau des Güterbahnhofs Ehrenfeld und des 
Personenbahnhofs an der Venloer Straße an dieser Trasse um 1860 führte in der Folge zu 
großflächigen Industrieansiedlungen (Metallverarbeitung, Werkzeug- und Maschinenbau, Che- 
mische Industrie) und einer sprunghaften Siedlungsentwicklung in Ehrenfeld. Die Eisenbahnli- 
nie erschloss im Westen die wachsenden industriellen Betriebe und teilte gleichzeitig im Osten 
den Stadtteil mit seinen gründerzeitlichen Wohnquartieren in zwei unterschiedliche Quartiere. 
Südlich der Bahn lag das „alte“, proletarisch geprägte Ehrenfeld beidseitig der Venloer Straße, 
und im Norden entlang der Subbelrather Straße entwickelte sich das bürgerliche Neuehrenfeld. 
Der Güterbahnhof lag versteckt im Hinterland mit lediglich einer Zufahrt an der Bahnunterfüh- 
rung Vogelsanger Straße. Auch heute noch teilt der Bahndamm den Stadtteil, und die brach 
liegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs hat keinen räumlichen Bezug zum Stadtteil. Mit 
dem Ende der Bahnhofsnutzung vor circa 10 Jahren lag es daher planerisch nahe, Entwick- 
lungspotenziale an diesem Standort in einer gewerblichen Nachnutzung zu sehen.  
 
3.2. Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 67.421 m² auf und liegt zwischen der Vogelsanger 
Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln-Ehrenfeld. Im Nordwesten grenzt das Areal 
an das Gelände der Rheinischen Fachhochschule sowie an bestehende Gewerbe- und Wohn- 
nutzungen an. Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets: 
Stadt Köln, Gemarkung Müngersdorf, Flur 74, Flurstücke 59/9, 96 (teilweise), 348 (teilweise), 
400, 401, 402, 403, 472 (teilweise), 474 (tlw.), 494, 495, 496, 561, 631, 670, 672, 673, 1037/59, 
1731/59 sowie 1732/59. 
Für die Erschließung des Plangebietes wird ein kleiner Teil der Kleingartenanlage (Flurstück 
474) in Anspruch genommen; den Pächtern wurden Ersatzgärten in derselben Kleingartenanla- 
ge angeboten. Ebenfalls werden für die Erschließung circa 5 m² des Flurstücks 472 in Anspruch 
genommen. Der Bereich wird zurzeit als Parkplatz für die angrenzende Fachhochschule ge- 
nutzt. Entsprechende Abstimmungen mit dem Grundstückseigentümer liegen vor. 
 
3.3. Vorhandene Struktur 
Das Plangebiets ist überwiegend leergezogen und der größte Teil von Bebauung freigestellt. 
Bei den noch vorhandenen Gebäuden handelt es sich vornehmlich um Gewerbehallen, die bis 
Ende Oktober 2016 zwischenvermietet waren.

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Eine große Halle mit Vorbereich hatte ein Verein (Jack in the Box) gemietet, der neben seinem 
Engagement auf dem zweiten Arbeitsmarkt auch zahlreiche Event- und Kulturveranstaltungen 
auf dem Gelände durchgeführt hat. Daneben wurden in kleineren Hallen Proberäume für Bands 
zur Verfügung gestellt. Die Weiternutzung bzw. Integration der Hallen ist aufgrund deren Lage 
auf der Fläche und den Anforderungen an die Erschließung nicht möglich. Vor diesem Hinter- 
grund wurde sämtlichen Nutzern während des Planverfahrens wirksam zum 31.12.2015 gekün- 
digt. Mit zwei Mietern führt der Eigentümer Rechtsstreitigkeiten. Der Eigentümer kündigte die 
gewerblichen Mietverhältnisse mehrfach. er erhob jeweils Räumungsklage. Gegen einen der 
beiden Mieter hat der Eigentümer ein Versäumnisurteil erstritten, aufgrund dessen die Vollstre- 
ckung erfolgreich betrieben wurde. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil bestätigt.  
Gegen den anderen Mieter ist in 1. Instanz ein Räumungstitel erstritten worden. Hiergegen hat 
der Mieter Berufung eingelegt. Bislang wurde die Berufung noch nicht begründet. Der Mieter 
wohnt derzeit auf dem Gelände. Aufgrund der rechtswirksamen Kündigung des Mietverhältnis- 
ses, ist damit zu rechnen, dass ein Vollstreckungstitel ergeht. 
Mit Ausnahme dieser beiden Mieter ist das Plangebiet leergezogen. 
Die Güterhalle im Osten des Geländes wird in ihrer Kubatur und Struktur in das Gesamtkonzept 
integriert werden. Im Bebauungsplan wird für die "Ostspitze" um die ehemalige Güterhalle ein 
Mischgebiet ausgewiesen, in dem mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zulässig 
sind. 
Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt ist über ein Fahrrecht gesichert. 
Das im westlichen Plangebiet gelegene Wohnhaus soll aufgrund bestehender Mietverträge vor- 
erst erhalten bleiben, wird jedoch im Rahmen des Verfahrens überplant, da die Wohnnutzung 
dort mittelfristig aufgegeben werden soll. Der nördlich angrenzende Schuppen kann entfallen 
bzw. überplant werden. 
 
3.4. Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist derzeit an seinem östlichen Rand über eine Zufahrt von der Vogelsanger 
Straße an das Hauptverkehrsnetz angebunden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über 
eine neue Erschließungsstraße, die im Osten an die Vogelsanger Straße und im Westen an den 
Maarweg anbindet. 
Fuß- und Radverkehr 
Derzeit stellt sich das gesamte Plangebiet als abgeschlossenes Areal dar, welches keine Fuß- 
oder Radwegevernetzung aufweist. Künftig soll sich das Gebiet zum Stadtteil öffnen und eine 
enge Verzahnung mit der Umgebung entstehen.  
ÖPNV 
Das Plangebiet ist durch die Buslinie 140 und die Stadtbahnlinien 3 und 4 an den öffentlichen 
Nahverkehr angeschlossen. Die Bushaltestelle befindet sich an der Kreuzung Vogelsanger 
Straße/Maarweg in circa 250 m bzw. 450 m Entfernung. Diese liegt somit zum Teil innerhalb 
der Zielwerte zur Erschließung von Wohngebieten. Die Stadtbahnhaltestellen „Leyendecker 
Straße“ und „Äußere Kanalstraße“ liegen circa 600 m bzw. 650 m Fußweg von der Vogelsanger 
Straße auf Höhe der Mitte des Plangebiets entfernt und somit außerhalb der Zielwerte von 
Kernbereichen für die Stadtbahn (400 m). Sie sind jedoch nach circa 10 Minuten fußläufig zu 
erreichen. Die Bahnhöfe Köln-Müngersdorf Technologiepark und Bahnhof Ehrenfeld sind nach 
circa 15 Minuten fußläufig erreichbar. Eine Buslinienführung über die Vogelsanger Straße be- 
steht nicht. Derzeit bestehen erste Überlegungen zu einer Ergänzung des Busliniennetzes.

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Technische Erschließung 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße liegt ein 
Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. Die Entwässerung erfolgt 
im Mischsystem. 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs ist nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlos- 
sen. Nach einer Vorabstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) ist eine Entwäs- 
serung nur mit Rückhaltung an den Hauptsammler im Maarweg möglich. Eventuell können klei- 
ne Teilflächen an die Vogelsanger Straße angebunden werden. 
Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plangebietes mit klima- 
freundlicher Energie durch Fernwärme möglich. 
 
3.5. Grünsituation/Biotopstruktur 
Das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs fällt von Westen im Umfeld des Wohnhauses 
nach Osten zur Zufahrt im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße um rund 
1,5 m ab. Der Bahndamm dagegen steigt auf der gleichen Länge von West nach Ost um 3,5 m 
an. Der Böschungsfuß des Bahndamms liegt dabei mit nur geringen Abweichungen von cir- 
ca 20 cm im Mittel bei ungefähr 50 m ü. NHN. 
Das Plangebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru-
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. 
Entlang des Maarwegs besteht ein breiter Grünstreifen, der einen teilweise wertvollen alten 
Baumbestand aufweist. Die Fläche ist Teil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und soll er- 
halten werden. Zur Verkehrserschließung des Plangebietes wird eine Zufahrt den Grünstreifen 
künftig durchschneiden. Weiterhin befindet sich entlang des Maarwegs eine Fläche mit Klein- 
gärten. Bis auf einen kleinen Teilbereich, welcher für die Erschließung des Plangebietes not- 
wendig ist, bleiben diese Kleingärten erhalten. Des Weiteren befinden sich vor dem bestehen- 
den Wohnhaus am Maarweg zwei großkronige Bäume. 
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn-
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
3.6. Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärmimmissionen 
erheblich vorbelastet.  
Die Lärmsituation fand bereits in der Aufgabenstellung zum kooperativen Gutachterverfahren 
(Mehrfachbeauftragung) Berücksichtigung. Aufgabe des Gutachterverfahrens war es, ein trag- 
fähiges und zukunftsweisendes Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den erforder- 
lichen Lärmschutz konzeptionell integriert und Strukturen und Typologien aufzeigt, die qualitäts- 
volles Wohnen, gewerbliche und andere Nutzungen in einem urban gemischten Quartier er- 
möglichen.  
 
3.7. Alternativstandorte 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf 
eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden.

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4. Planungsvorgaben 
4.1. Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Plange- 
biet als Allgemeinen Siedlungsbereich bzw. als Schienenweg unter Angabe der Betriebsflächen 
dar. 
 
4.2. Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellte den überwiegenden Teil des Plangebie- 
tes als Fläche für Bahnanlagen, den Bereich der Kleingärten als Grünfläche und Teile des nörd- 
lichen Plangebietes (MI 2.5 und MI 2.6) als Gewerbegebiet (GE) dar. Geringfügige Teile im 
Westen des Plangebietes sind als Flächen für Hauptverkehrszüge dargestellt. 
Der FNP wurde im Parallelverfahren für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
geändert und stellt nun eine gemischte Baufläche (M) dar. 
 
4.3. Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Im Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld aus dem Jahre 2004 wird die Fläche des 
ehemaligen Güterbahnhofs überwiegend als Gewerbefläche dargestellt, mit Flächenanteilen für 
Büros und Dienstleistungsunternehmen entlang der Vogelsanger Straße. Der hohe Druck auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt, insbesondere im preisgünstigen Wohnungsbau stellt die Empfeh- 
lung des Rahmenplans für die Fläche jedoch grundsätzlich in Frage. 
 
4.4. Bestehendes Planungsrecht 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Vier Fluchtlinienpläne aus den 1890er bis 
1910er Jahren bestehen für die angrenzenden Straßen. Der Plan 857 für den Kreuzungsbe- 
reich Oskar-Jäger-Straße/Vogelsanger Straße, der Plan 372 für die Vogelsanger Straße, der 
Plan 868 für einen kleinen Teilbereich an der Vogelsanger Straße Nr. 271 und der Plan 598 für 
den Maarweg. 
 
4.5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der Im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe 
von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
Köln wächst weiter, und zwar schneller als bislang angenommen. Die damit einhergehende 
stärkere Zunahme der Haushaltszahlen wird in den nächsten Jahren einen noch größeren Be- 
darf an Wohnraum auslösen als bisher prognostiziert. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich 
danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese 
Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 
20.12.2016- zu entnehmen. 
 
4.6. Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes.

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4.7. Denkmalschutz 
Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bodendenkmäler lie- 
gen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäologischen Untersuchungen bzw. Vorer- 
mittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befun- 
de zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. 
 
4.8. Altlasten 
Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten Altstan- 
dortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“. 
 
4.9. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. 
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stellt die Fortschreibung des Er- 
gebnisses aus dem kooperativen Gutachterverfahren dar. 
Die vier zentralen Blöcke, die überwiegend dem Wohnen dienen sollen, rücken deutlich von der 
Bahnfläche ab. Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand geplant, wel- 
che jedoch durch eine Geländemodellierung zu einem großen Teil aufgefangen wird. Vom 
Plangebiet aus gesehen verbleibt eine sichtbare Höhe der Lärmschutzwand von ungefähr 
5,5 m. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung werden ein öffentli- 
cher Grünbereich sowie private Gärten vorgesehen. 
Die Blöcke werden durch Grünstreifen zwischen der Erschließungsstraße und der südlichen 
Grünfläche gegliedert. 
Die Baureihe zur Bahnlinie sowie die dahinter liegenden Gebäude werden auf fünf Vollge- 
schosse begrenzt. An der „Ostspitze“ wird die bestehende Güterhalle in ihrer Kubatur und 
Struktur in die Planung integriert. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan hier einen bis zu 
zwölfgeschossigen Hochpunkt an der Vogelsanger Straße vor. Hierdurch soll ein Übergang 
zum zentralen Platz als Eingang zum Baugebiet sowie zu der gemischten Nutzung im mittleren 
Bereich geschaffen werden. Die westlichen, zum zentralen Platz hin gelegenen Gebäudekanten 
bilden die räumliche Begrenzung zum Platz. 
Der in Ost-West-Richtung verlaufende Rad- und Fußweg wird nördlich der vorhandenen Güter- 
halle geführt und bildet mit einer Freifläche im Kreuzungsbereich Oskar-Jäger-Straße/Vogel-
sanger Straße/Leyendecker Straße einen öffentlich zugänglichen Platz. Der zentrale Platz so- 
wie der Freibereich sollen möglichst keinen Autoverkehr aufnehmen. 
Das Plangebiet wird über eine neue Erschließungsstraße über den Maarweg und die Vogelsan- 
ger Straße an das umliegende Straßennetz angebunden. 
Die zentrale Erschließungsachse liegt zwischen der Bestandsbebauung im Norden des Plange- 
bietes und den neu geplanten Baublöcken. 
Der ruhende Verkehr wird überwiegend in Tiefgaragen untergebracht. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere 
in der Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohn- und 
arbeitsplatzbezogener Grün- und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbindungen für

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Fußgänger und Fahrradfahrer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen und 
öffentlicher Straßenverkehrsflächen. 
Essenzielle Voraussetzungen für die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers sind akti- 
ve (Lärmschutzeinrichtung) und passive Lärmschutzmaßnahmen zur Bahntrasse sowie zu den 
bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten im Süden und Westen. Diese sind im Flächen- 
nutzungsplan als gewerbliche bzw. industrielle Bauflächen dargestellt und sollen nach den Pla- 
nungszielen des FNP in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträch- 
tigt oder gefährdet werden. Das bedeutet, dass neue Nutzungen auf dem Güterbahnhofgelände 
nur insoweit angesiedelt werden sollen, wie sie mit diesen industriellen bzw. gewerblichen Nut- 
zungen planungsrechtlich verträglich sind. 
 
6.1. Art der baulichen Nutzung 
Im Planbereich wird als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt. Nach der allge- 
meinen Zweckbestimmung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Ge- 
werbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 BauNVO in Verbindung mit § 1 Absatz 4 BauNVO in Teilge- 
biete gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum anderen überwiegend Wohnen 
zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient der Unterbringung von nicht 
wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil dient überwiegend dem Woh- 
nen.  
Ziel der Planung ist, auf den eklatanten Wohnraumbedarf in der Stadt mit einer überwiegenden 
Wohnnutzung im Plangebiet zu antworten, aber auch gewerblichen Nutzungen etwa in der er- 
haltenswerten Güterhalle Raum zu geben und gleichzeitig Festsetzungen zu treffen, die der von 
gewerblichen und verkehrlichen Immissionen geprägten Ausgangssituation abwägungsgerecht 
begegnen. Für eine solche städtebauliche Lage stellt das gegliederte Mischgebiet das geeigne- 
te Instrument dar. 
Insbesondere im Westen und Osten des Mischgebiets werden die gewerblichen Nutzungen 
angesiedelt, während die Wohnnutzungen im mittleren Bereich angeordnet werden. Diese Glie-
derung ist der besonderen städtebaulichen Situation und den Einflüssen der Umgebung auf das 
Plangebiet geschuldet. So eignet sich der westliche Teil des Plangebiets aufgrund der beson- 
ders starken Verlärmung nicht für Wohnbebauung, sondern ist dem Gewerbe vorbehalten. Der 
östliche Teil umfasst u.a. im Bestand die Güterhalle, deren Erhalt städtebaulich wünschenswert 
ist. Sie bietet sich für gewerbliche Nachnutzungen an. Auch das Teilgebiet MI 3 eignet sich für 
gewerbliche und hierbei insbesondere Einzelhandelsnutzungen, weil es am Entree des Quar- 
tiers liegt und dadurch die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit von außerhalb des Gebietes gewähr- 
leistet ist. Demgegenüber wird die Wohnnutzung im hinteren Bereich, von den Durchgangsstra- 
ßen und Kreuzungen abgewandt, nur durch eine eigene Erschließung angebunden, angeord- 
net. Zudem ergibt sich so die unmittelbare Nachbarschaft der Wohnnutzung zu der Grünfläche 
im Süden und dem angrenzenden Spielplatz. 
Die einzelnen Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung werden wie folgt 
begründet: 
Im gesamten Mischgebiet  (MI 1 bis MI 4)  sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zu- 
lässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Eine Ansiedlung derart großflä- 
chiger Betriebe ist nirgends im Plangebiet realisierbar, ohne dass funktionale und gestalterische 
Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Tankstellen sind darüber hinaus wegen des zu erwar- 
tenden erhöhten Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen. Des Weiteren sind 
die im Mischgebiet nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO allgemein und die nach § 6 Absatz 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten zum Schutz der angrenzenden 
Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung im Mischgebiet vor Störung der Wohnruhe vor allem 
im Nachtzeitraum ausgeschlossen.

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Im MI 1 und MI 4 sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbe- 
triebe gemäß dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
ausgeschlossen. Verkaufsflächen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- und 
produzierenden Gewerbebetrieben stehen, und diesen baulich untergeordnet sind, bleiben vom 
Einzelhandelsausschluss ausgenommen, um den Betrieben eine wirtschaftliche Betriebsfüh- 
rung zu ermöglichen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Ver- 
kaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer 
maximalen Verkaufsfläche von 100 m². Diese Größenbeschränkung soll von vornherein einen 
Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließen. Sie dient nicht der Beschreibung eines 
Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit (Auslegungshilfe des unbestimmten Rechtsbe- 
griffs der baulichen Unterordnung).  
Im MI 2 soll u. a. durch Einzelhandel im Erdgeschoss eine Belebung des Straßenraumes erfol- 
gen. Aus diesem Grund ist im MI 2 Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig. Aufgrund der Zu- 
schnitte der überbaubaren Grundstücksfläche (maximale Tiefe liegt bei 17,0 m), der Beschrän- 
kung auf das Erdgeschoss sowie der Zulässigkeit von Stellplätzen größtenteils nur in Tiefgara- 
gen ist nicht von der Ansiedlung größerer Einzelhandelsbetriebe, sondern nur von kleineren 
Läden, auszugehen. Durch diese kleineren Einzelhandelsnutzungen sind keine schädlichen 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. 
Im  MI 3 soll zur Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner ein kleinflächiger Lebensmittel-
Vollsortimenter angesiedelt werden. Da sich der vorgesehene Standort lt. Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept (EHZK) im sensiblen 700 m Radius um die zentralen Versorgungsbereiche 
(ZVB) Nahversorgungszentrum Ehrenfeld West, Venloer Straße und Bezirkszentrum Ehrenfeld, 
Venloer Straße befindet, sind hier gemäß Steuerungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK insbe- 
sondere Magnetbetriebe mit gebietsüberschreitender Ausstrahlung zwingend zu vermeiden. 
Dies dient nicht nur dem Schutz der vorgenannten ZVB, sondern auch der Wahrung einer zu- 
künftigen Entwicklungsperspektive für die Zentren.  
Durch eine Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung von Handelsnutzungen im Bereich des 
Güterbahnhofs Ehrenfeld wurde die Verträglichkeit eines Lebensmittel-Vollsortimenters in den 
zwei Größenvarianten 799 m² und 650 m² Verkaufsfläche für die benachbarten Zentralen Ver- 
sorgungsbereiche untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für beide Größen- 
varianten Umsatzumverteilungen prognostiziert werden können, die unterhalb der sogenannten 
Schwelle der Abwägungsrelevanz von 10 % liegen (8,6 % Variante 1, 6,4 % Variante 2). Der 
Gutachter spricht eine Empfehlung für die kleinere Verkaufsfläche aus, da hierdurch das Risiko 
minimiert werden kann, dass sich auf dem Areal des Güterbahnhofs ein vollumfängliches Nah- 
versorgungszentrum entwickelt.  
Die Aussagen zur grundsätzlichen Verträglichkeit der Vorhaben sind nachvollziehbar; allerdings 
berücksichtigt das Gutachten die zukünftigen Entwicklungsperspektiven der Zentralen Versor- 
gungsbereiche zu wenig. Vordringliches Interesse der städtischen Zentrenplanung ist eine per- 
spektivische Ertüchtigung des Nahversorgungzentrums Ehrenfeld West mit einem zusätzlichen 
Lebensmittel-Vollsortimenter. Aus diesem Grund ist die vom Gutachter empfohlene Verkaufs- 
fläche auf 500 bis max. 600 m² zu reduzieren, um sicher zu stellen, dass es sich bei dem 
Standort tatsächlich um eine ausschließlich gebietsbezogene Versorgung im Sinne eines 
„Nachbarschaftsladens“ handelt. 
Mit den im Plan getroffenen Festsetzungen -zeichnerische Festsetzung eines Bereichs in wel- 
chem Einzelhandel im Erdgeschoss zulässig ist- werden sowohl die Ziele des EHZK als auch 
die Versorgung der zukünftigen Gebietsbewohner berücksichtigt. 
Die Fläche wird zu dem geplanten Platz im Bereich der sogenannten „Ostspitze“ hin angeord- 
net, da somit für einen möglichen Einzelhändler die Möglichkeit besteht, den Platz zu bespielen. 
Die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1, MI 3 und MI 4 dienen vorwiegend der Unterbringung 
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zusätzlich zu den bereits aus- 
geschlossenen Nutzungen sind die nach § 6 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohnge-

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bäude ausgeschlossen. Eine Wohnnutzung ist vor allem aufgrund der hohen Vorbelastung 
durch Lärmimmissionen nicht zulässig. Die vorhandene Wohnnutzung im MI 1 wird damit auf 
den Bestand gesetzt. Eine Wohnnutzung wäre an diesem Standort nicht abwägungsgerecht 
planbar. Daher wirdl die vorhandene Wohnnutzung langfristig durch eine gewerbliche Nutzung 
abgelöst.  
Das MI 2 wird dem stadtentwicklungspolitischen Ziel folgend, dem aktuellen Wohnraumbedarf 
gerecht zu werden, überwiegend der Wohnnutzung vorbehalten bleiben. Die Erdgeschosse 
sollen zum Teil auch gewerbliche Nutzungen enthalten. Zur Sicherung dieser Nutzungsmög- 
lichkeiten erfolgt die Festsetzung, dass gemäß § 1 Absatz 7 Nummer 1 BauNVO in den Erdge- 
schossen Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf- 
ten sowie sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Ziel dieser Festsetzung ist es, 
insbesondere in den Bereichen entlang der Planstraße eine Belebung des öffentlichen Straßen- 
raumes und somit des neu zu schaffenden Quartiers zu realisieren. 
Innerhalb des MI 2.1 Bauteil C  – wird eine vierzügige Kindertagesstätte errichtet. Aufgrund der 
beabsichtigten Stärkung der Wohnfunktion innerhalb des Plangebietes entsteht ein Mehrbedarf 
an sozialen Infrastruktureinrichtungen, der durch vorhandene Kindertagesstätten nicht abge- 
deckt werden kann. 
Auch mit der vorgenommenen Gliederung ist bezogen auf das gesamte Mischgebiet (MI 1 bis 
MI 4) die für die Wahrung der Gebietsart erforderliche Nutzungsmischung sowohl in qualitativer 
als auch in quantitativer Hinsicht gewährleistet. In quantitativer Hinsicht sieht der dem Bebau- 
ungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf eine Bruttogeschossfläche von grob 
75.000 m² vor. Hiervor sind ca. 26.000 m² bis 29.500 m² für gewerbliche Flächen zzgl. ca. 
1.000 m² für eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der gewerbliche Anteil (inkl. Kindertagesstätte) 
beläuft sich demnach auf ca. 36 % bis 40 %.  
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
6.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) 
Für die Teilbereiche des Mischgebietes MI 1 bis MI 3 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Die 
Festsetzung orientiert sich somit an den Obergrenzen des § 17 BauNVO. 
Um das Ergebnis des kooperativen Gutachterverfahrens umsetzen zu können erfolgt für das 
MI 4 die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Die bestehende Güterhalle wird in ihrer Kubatur und 
Struktur erhalten, um so die Identität des Ortes sicher zu stellen. Darüber hinaus läuft das 
Grundstück zwischen bestehender Bahntrasse und der Vogelsanger Straße in Richtung Osten 
spitz zu, so dass zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs eine hohe Ausnutzung des 
Grundstückes notwendig wird. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass im MI 3 und MI 4 die festgesetzte GRZ durch Nebenanla- 
gen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch 
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden 
darf. Hier ist die Schaffung einer öffentlich zugänglichen Platzfläche vorgesehen. Zur Umset- 
zung des Ergebnisses aus der Mehrfachbeauftragung ist mit einer Vollversiegelung der Fläche 
zu rechnen. 
Negative Auswirkungen auf gesunde Arbeitsverhältnisse (eine Wohnnutzung ist in diesen Be- 
reichen aufgrund der Lärmvorbelastung ausgeschlossen) werden sowohl durch die Festsetzung 
der GRZ von 0,8 als auch durch die Überschreitungsmöglichkeit der GRZ auf 1,0 jedoch nicht 
hervorgerufen. Im direkten Umfeld steht mit der geplanten öffentlichen Grünfläche eine Erho- 
lungsfläche zur Verfügung. Ebenfalls bietet die zukünftige Platzfläche innerhalb des Plangebie- 
tes eine Aufenthaltsqualität, z. B. in den Mittagspausen, da die Teilbereiche des Mischgebietes 
MI 3 und MI 4 größtenteils von oberirdischen motorisierten Verkehren freigehalten bzw. diese in 
das Gebäude integriert werden.

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6.2.2. Geschossflächenzahl (GFZ) 
Im Mischgebiet ist eine GFZ von 1,8 bis 2,6 als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. 
Durch die festgesetzte GFZ wird die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung gemäß § 17 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 überschritten. Die erhöhte GFZ entspricht 
dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer 
ehemals durch Bahnanlagen genutzten Fläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und 
Infrastrukturausstattung des Standorts sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem 
städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird 
dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutra- 
gen. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein- 
wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum ist die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen 
Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigen- 
tum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten 
(WE) für den Zeitraum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Im Plangebiet sollen circa 450 
Wohnungen realisiert werden. 
Der höheren städtebaulichen Dichte steht die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit einem 
öffentlichen Kinderspielplatz gegenüber. Mit der circa 9.500 m² umfassenden öffentlichen Grün- 
fläche wird ein Ausgleich für die Überschreitung des § 17 BauNVO in den Mischgebieten ge- 
schaffen. Die Stellplätze sind überwiegend unterirdisch bzw. in Gebäuden (MI 4) vorgesehen, 
um oberirdisch Bepflanzungen und Aufenthaltsflächen für die Nutzer zu schaffen. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden hierdurch 
nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen.  
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GFZ-Überschreitung sind nicht zu erwar- 
ten.  
Die festgesetzte GFZ gibt die reale Ausnutzung wieder, da Staffelgeschosse aufgrund der Fest- 
setzung maximaler Gebäudehöhen oberhalb der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse unzu- 
lässig sind und die Festsetzung nach § 21 a Absatz 5 BauNVO hier keine Anwendung findet.  
Für das MI 4 wird festgesetzt, dass gemäß § 21a Absatz 4 Nummer 3 BauNVO Stellplätze und 
Garagen in Vollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben. 
Durch den Erhalt der bestehenden Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz erschwert sich der 
Bau einer Tiefgarage. Es wirdl daher die Möglichkeit geschaffen Stellplätze in Garagenge- 
schossen unterzubringen aber auch weiterhin eine entsprechende gewerbliche Nutzung zu rea- 
lisieren. 
 
6.2.3. Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen und zwi ngende Wandhöhen 
Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wird das Maß der baulichen Nut- 
zung zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Zur 
Erzeugung eines höhenhomogenen Siedlungsbildes und aus Lärmschutzgründen werden zu- 
sätzlich Mindest- und Maximalhöhen der baulichen Anlagen festgesetzt. Für die Baufelder C 
(MI 2.1 bis 2.4) wird zusätzlich in Teilbereichen eine zwingende Wandhöhe festgesetzt.  
Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse sowie der Gebäudehöhen orientieren sich so- 
wohl an der Umgebung des Plangebietes sowie an dem überarbeiteten städtebaulichen Ent- 
wurf. Darüber hinaus dient die Festsetzung einer zwingenden Wandhöhe in den Baufeldern C 
(MI 2.1 bis 2.4) sowie die Festsetzung der Mindesthöhe im MI 4 dem Lärmschutz, um die nörd-

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lich davon liegenden geplanten Gebäude insbesondere vor dem Gewerbelärm der südlich des 
Plangebietes liegenden Gewerbetreibenden zu schützen. 
Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge- 
schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung. 
 
6.2.4. Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie 
beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen in den Mischgebieten grundsätz- 
lich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird 
festgesetzt, dass technische Dachaufbauten auf bis zu 20 % der Dachfläche bis zu einer Höhe 
von 2,0 m zulässig sind. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
6.2.5. Geländeoberfläche 
Für die Innenhöfe mit den aufstehenden Gebäuden innerhalb der MI 2.1 bis MI 2.4 erfolgt die 
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf 
sieht aufgrund der Lärmvorbelastung und der Entwässerungsthematik (insbesondere auch 
Starkregen) ein detailliertes Höhenkonzept im Plangebiet vor. Dieses wirdl durch die Festset- 
zung gesichert. Darüber hinaus ist die Festsetzung notwendig, damit die zukünftigen Abstand- 
flächen nicht auf das natürliche, sondern auf das geplante Gelände berechnet werden können. 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geländeoberflächen dürfen notwendige Neigungen für 
die Entwässerung nach dem Stand der Technik aufweisen. Diese Festsetzung wird notwendig, 
da ansonsten bei einer gleichbleibenden Höhe der Geländeoberfläche das Wasser nicht zu den 
Einlaufschächten etc. geführt werden kann.  
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der Bereiche mit einer festgesetzten 
Geländeoberfläche zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen auch Über- bzw. Unterschreitun- 
gen der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen- bzw. Rampenanlagen sowie durch 
Aufschüttungen zulässig sind. Diese Festsetzung wird notwendig, um insbesondere die tiefer 
liegende Planstraße mit den jeweiligen Innenhöfen über eine Treppe bzw. Rampe zu verbinden. 
Gegebenenfalls können zur Angleichung der Geländehöhen zwischen den jeweiligen Teilberei- 
chen des Mischgebietes geringfügige Anschüttungen notwendig werden, diese werden eben- 
falls planungsrechtlich ermöglicht.  
 
6.3. Abstandflächenunterschreitung 
Damit das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung konsequent umgesetzt werden kann, wird in 
den Teilbereichen des Mischgebietes MI 2 bis MI 4 gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB 
ein Abstandflächenfaktor mit 0,4 H festgesetzt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der 
Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraum- 
bedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. 
Um den Siegerentwurf mit den schmalen Zugängen zu den Innenhöfen in den MI 2.1 bis MI 2.4 
umsetzen zu können wird für die sogenannten Schmalseiten ein Abstandflächenfaktor mit 
0,25 H festgesetzt. Die Abstandfläche muss mindestens 2,5 m betragen, um so einen aus 
Brandschutzgründen notwendigen Mindestabstand von 5,0 m sicherzustellen. Darüber hinaus 
erfolgt die Festsetzung, dass in Bereichen wo sich die Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H 
überschneiden, notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errich-

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tet werden dürfen, um angemessene Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen 
nicht zu unterschreiten. 
Potentielle Besonnung 
Da die Abstandflächen unter anderem gerade auch die ausreichende Belichtung, Besonnung 
und Belüftung sicherstellen sollen, erfolgte im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Ver- 
schattungsuntersuchung. Gegenstand der Untersuchung ist die Darstellung der Situation be- 
züglich direkter Besonnung an den Fassaden der geplanten Wohnbebauung. Als Orientie- 
rungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die 
DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. Diese 
empfiehlt am Stichtag 20./21.März (Tag- und Nachtgleiche) eine Mindestbesonnung von vier 
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein 
Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine aus- 
reichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die 
mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. 
Zur Tag- und Nachtgleiche wird an einem Großteil der Fassaden eine ausreichende direkte Be- 
sonnung entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 erreicht. Unterschreitungen ergeben 
sich an den Nordfassaden, an den Süd- und Ostfassaden der Westecke der 2. Baureihe im 
MI 2.1, im Erdgeschoss der Südfassade der 2. Baureihe im MI 2.4, an den Schmalseiten der 
Gebäude an den engeren Zwischenräumen, an den südlichen Ecken der Ost-/Westfassaden in 
den Innenhöfen, an der Ostfassade im Innenhof MI 2.4 bis auf das oberste Geschoss, in den 
unteren Geschossen zwischen den einzelnen Baublöcken und im Erdgeschoss an der Westfas- 
sade im Innenhof von MI 2.2. 
Die Besonnungssituation im Winter (17. Januar) ergibt, dass an den nachstehenden Fassaden 
eine Unterschreitung der empfohlenen Mindestbesonnungsdauer von einer Stunde besteht: 
Nordfassaden, Schmalseiten der Gebäude an den engen Zwischenräumen, untere Geschosse 
an den Ost- und Westfassaden in den Innenhöfen sowie an Teilen der Südfassaden in den In- 
nenhöfen. 
Mit entsprechenden Wohngrundrissen und zum Teil auch Wohnungen über mehrere Etagen 
(z. B. Maisonettewohnungen) kann auch bei den gewählten Abstandflächen eine Besonnung 
entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 ermöglicht werden. Die detaillierte Prüfung 
kann jedoch erst im Rahmen der konkreten Hochbauplanung erfolgen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde mit der durchgeführten Verschattungsstudie 
der Nachweis erbracht, dass die Festsetzungen vollziehbar sind.  
Des Weiteren schafft der Entwurf insbesondere in den MI 2.1 bis MI 2.4 großzügige Innenhöfe. 
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden hier zwischen den Bau- 
blöcken C und den straßenbegleitenden Gebäuden (A und B) auch größere Abstandflächen 
(> 15,5 m) eingehalten, als dies die Festsetzung zum Maß der Abstandfläche von H = 0,4 er- 
möglicht. 
Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Belichtung und der Belüftung, denn Abstandflächen 
von 0,4 H sind die üblichen Abstandflächen in allen deutschen Bundesländern (außer NRW). 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen Gebäu- 
den erforderlich sind und dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung und Belüf- 
tung zu gewährleisten. 
 
6.4. Bauweise 
Im MI 3 erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Hiermit wird die entlang der Vo- 
gelsanger Straße größtenteils vorhandene geschlossene Bauweise aufgegriffen und ein einheit- 
licher Straßenzug entstehen. Des Weiteren wird die geschlossene Bauweise zu einer Lärmmin- 
derung im hinteren Bereich führen.

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Auch für die Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 C erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bau- 
weise. Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass eine geschlossene Gebäudezeile errichtet 
wird, um die jeweiligen Baufelder A und B vor den Lärmemissionen (Schiene/Gewerbe) zu 
schützen. 
 
6.5. Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Mischgebieten überwiegend durch die Fest- 
setzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudean- 
ordnung des städtebaulichen Entwurfes wider. Dabei lässt die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen im MI 3 und MI 4 größere Spielräume der Ausgestaltung durch bauliche 
Nutzungen zu.  
Im MI 1 wird das bestehende Wohnhaus im Bestand gesichert und eine neue überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt. Aufgrund des bestehenden Mischwasserkanal mit den dazuge- 
hörigen Schutzstreifen sind bei diesen Baugrenzen geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten nur 
in Richtung Norden und Osten vorgesehen. Im MI 2.6 erfolgt ebenfalls zum Teil eine Sicherung 
des Bestandes. 
In Teilbereichen werden die überbaubaren Grundstücksflächen mit Baulinien festgesetzt. Durch 
die Festsetzung der Baulinien wird sichergestellt, dass die für den Lärmschutz notwendigen 
Gebäude auch an den in das Lärmschutzkonzept eingestellten Lagen errichtet werden bzw. 
dass genau diese Fassaden durch die Festsetzung nicht öffenbarer Fenster keine Immission- 
sorte im Sinne der TA Lärm aufweisen an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu be- 
achten wären.. Die Anwendung der Festsetzungssystematik mit Baulinien ist demnach zur Si- 
cherung des Lärmschutzkonzeptes notwendig. 
Im MI 2.6 erfolgt die Festsetzung einer Baulinie, um hier die Grenzbebauung zum MI 2.5 bzw. 
zu den Nachbarn zu gewährleisten. 
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass die im Plangebiet festgesetzten Baulinien durch 
die zu errichtenden Fassaden um bis zu 1,0 m über- bzw. unterschritten werden dürfen, wenn 
hierdurch ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist. Die Baulinien dienen der Sicherung 
des Lärmschutzkonzeptes und nicht stadtgestalterischen Gründen. Mit den getroffenen Fest- 
setzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geringfügige Spielräume 
eingeräumt werden.  
 
6.6. Öffentliche/private Grünfläche 
Ein Merkmal des Siegerentwurfes ist die Schaffung einer Grünverbindung zwischen der not- 
wendigen Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung. Hier wird ein Aufenthaltsort für die 
Bewohner sowie die Öffentlichkeit entstehen. Bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfah- 
rens erfolgt die Festsetzung von Qualitäten für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim- 
mung Parkanlage. Dabei werden mindestens 60 % dieser Fläche mit einer Extensivwiese ange- 
legt, um eine hohe Biodiversität schaffen zu können. Südlich angrenzend zu dieser öffentlichen 
Grünfläche erfolgt die Errichtung einer 12,0 m hohen Lärmschutzwand. Um hier eine angemes- 
sene Aufenthaltsqualität zu sichern, wird diese Lärmschutzwand auf einer Höhe von circa 6,0 -
 6,5 m innerhalb der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche angeschüttet, so dass nur eine Höhe 
von 5,5 m bis 6,0 m sichtbar bleibt.  
Westlich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird ein Spielplatz 
errichtet. Hierfür erfolgt ebenfalls die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. 
Südlich zu den beiden öffentlichen Grünflächen ist parallel zur Grundstücksgrenze eine 7,0 m 
breite private Grünfläche festgesetzt. Diese schließt somit direkt an die öffentlichen Grünflächen 
an. Innerhalb dieser Fläche erfolgt die Errichtung der Lärmschutzeinrichtung. Südlich der Lärm- 
schutzeinrichtung wird innerhalb des Plangebietes ein mindestens 1,5 m breiter Wartungsweg

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vorgesehen, nördlich der Lärmschutzwand grenzt die sich aus der öffentlichen Grünfläche ent- 
wickelnde Böschung an. Die planungsrechtliche Sicherung der Anböschung ist in einem Er- 
schließungsvertrag gesichert. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche ist erforderlich, da die 
Lärmschutzwand nicht an die Stadt Köln übertragen wird. Die Pflege und Wartung obliegt der 
Investorin bzw. ihren Rechtsnachfolgern.  
Um die optische Wirkung der Lärmschutzwand zu minimieren wird festgesetzt, dass die Wand 
auf der zu den Mischgebieten ausgerichteten Seite auf mindestens 30 % der Fläche durch 
selbstklimmende Pflanzen dauerhaft zu begrünen ist. 
Darüber hinaus wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanla- 
ge sowie auch mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt, dass innerhalb dieser Flächen 
notwendige Feuerwehrrettungswege bzw.- aufstellflächen zulässig sind. Die Nutzung der Grün- 
fläche durch Fahrzeuge zur Unterhaltung der Grünfläche und der Lärmschutzeinrichtung ist 
ebenfalls zulässig. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass innerhalb der Grünflächen 
die aufgeführten notwendigen Flächen auch hergestellt werden dürfen.  
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidmete 
Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel- 
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich für diese Be- 
reiche nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt 
sind oder zulässig waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstäd- 
tischen Brachfläche ein Ausgleich nicht erforderlich. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am nord- 
westlichen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur 
Anbindung an den Maarweg. Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
durchgeführt. Die Berechnungen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-
Punkten, welches innerhalb der öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche 
von 6.532 m² vollständig ausgeglichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine 
Ausgleichsfläche von 4.439 m² benötigt,  2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festge- 
setzten öffentlichen Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
 
6.7. Erschließung 
6.7.1. Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt über eine neue Erschließungsstraße, die im Osten 
an die Vogelsanger Straße und im Westen an den Maarweg anbindet. Über diese Straßen ist 
das Plangebiet direkt an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. 
Die neue Erschließungsstraße ist als zweispurige Verbindungsstraße beidseitig mit Fußwegen 
geplant. Der Radverkehr wird im Bereich der Erschließungsstraße im Mischverkehr auf der 
Fahrbahn geführt. Die Radfahrer können die Planstraße über die Vogelsanger Straße bzw. den 
Maarweg erreichen.  
Beim Maarweg entsteht dabei ein Knotenpunkt mit der Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrie- 
ben. Die Planstraße wird aufgrund von Zwangspunkten (Erhalt der Stellplätze der Fachhoch-
schule) mit einem Versatz im Vergleich zur Einfahrt zu den Abfallwirtschaftsbetrieben an den 
Maarweg angebunden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten einen zusätzlichen Ab-
biegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, dass die Linksabbieger 
nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im Knoten überlappen. 
Bezüglich der Anbindung des Plangebietes an die Vogelsanger Straße ist anzumerken, dass 
vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße aufgrund des 
zweistreifigen Abbiegers zwei Fahrstreifen in westliche Richtung führen. Der Querschnitt der 
Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die Erschließungsstraße über 10 m

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breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Dieser ist heute für die Verflechtung 
von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung notwendig und soll künftig dabei 
helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in die Planstraße zu organisieren. 
Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich der Zufahrt zur Erschließungs- 
straße vorgesehen. 
Der vorliegende Entwurf weist für die Planstraße eine Fahrbahnbreite von 5,0 m auf. Im Norden 
werden eine Baumreihe sowie circa 40 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Im östlichen Bereich 
befinden sich zum Teil auch Stellplätze auf der Südseite, so dass insgesamt circa 45 öffentliche 
Stellplätze geschaffen werden. Die Südseite wird größtenteils nicht durch Stellplätze bzw. 
Baumstandorte in Anspruch genommen. Hier stehen insbesondere Flächen für die Stadtmöblie- 
rung (Sitzbänke, Fahrradständer etc.) zur Verfügung. Die Gehwegbreite im Norden und Süden 
beträgt durchgängig mindestens 2,50 m, zum Teil deutlich mehr.  
Aufgrund der vorhandenen Topografie sowie der Entwässerungsthematik fällt die Straße von 
Osten nach Westen ab. Die Planstraße schließt bei einer Höhe von 48,47 m ü. NHN an die Vo- 
gelsanger Straße an. Es ist vorgesehen, die Straße anschließend auf einer kurzen Teilstrecke 
auf eine Höhe bis zu 49,8 m ü. NHN ansteigen zu lassen. Kaskadenförmig fällt die Erschlie- 
ßungsstraße anschließend wieder auf 46,52 m ü. NHN und schließt dort an die Bestandshöhe 
des Maarweges an. Insgesamt werden sämtliche Steigungen bzw. Gefälle barrierefrei (Steigung 
< 6 %) ausgeführt. Durch den geplanten Anstieg der Erschließungsstraße im Bereich des An- 
schlusses an die Vogelsanger Straße kann sichergestellt werden, dass die Straße im weiteren 
Verlauf ein ausreichendes Gefälle aufweisen kann, um das Regenwasser insbesondere im 
Starkregenereignis, in Richtung Westen, zur Spielplatzfläche zu führen. 
Im Bereich der vorhandenen Stellplätze der Fachhochschule wird eine Stützmauer erforderlich. 
Im Maximum weist diese Stützmauer eine Höhe von circa 1,7 m auf, ist in der Regel aber deut- 
lich niedriger. 
 
6.7.2. Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie 
oberirdisch nur in den mit St. gekennzeichneten Bereichen zulässig sind. Hiervon ausgenom- 
men ist das MI 1 sowie das MI 2.6. In diesen Bereichen wird größtenteils der Bestand gesichert 
und es existieren bereits im Bestand oberirdische Stellplätze. 
Im Mischgebiet MI 4 sind Stellplätze auch in Garagengeschossen (maximal zwei Geschosse) 
integriert in eine Bebauung zulässig. Aufgrund der vorhandenen Situation (Erhalt der vorhande- 
nen Güterhalle in ihrer Kubatur und Substanz) ist der Bau einer Tiefgarage mit einem höheren 
Aufwand verbunden. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit eröffnet auf eine Tiefgarage zu 
verzichten und die notwendigen Stellplätze in Garagengeschossen unterzubringen. Durch die 
Beschränkung der Anzahl der Garagengeschosse und die Integration in ein Gebäude bleibt die 
städtebauliche Qualität des Siegerentwurfes gewahrt. 
Mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen werden die oberirdischen Bereiche 
möglichst frei vom motorisierten Verkehr gehalten. Mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflä- 
che sowie den jeweiligen Zufahrten zu den Tiefgaragen- bzw. Stellplätzen werden die Verkehre, 
mit Ausnahme insbesondere der Anlieferungs- und Rettungsverkehre, unterirdisch abgewickelt, 
um die Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Quartier aufzuwerten. 
Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass auch außerhalb der festge- 
setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Neben- 
räume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche 
von 20 % der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig 
sind, um im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spielräume für die Tiefgaragenpla- 
nung sicherzustellen.

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Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend 
§ 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmi- 
gungsverfahren bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. 
Ein- und Ausfahrten Tiefgaragen, Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 
Mit Tiefgaragenein- und -ausfahrten gehen in der Regel Lärmbelästigungen einher. Um diese 
auf Teilbereiche des insbesondere für Wohnnutzung vorgesehenen Bereiches (MI 2.1 bis 
MI 2.4) beschränken zu können erfolgt in den genannten Bereichen die Festsetzung, dass ge- 
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in 
den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind. 
Im MI 4 erfolgt, ebenfalls aus Lärmschutzgründen, die zeichnerische Festsetzung, dass in Teil- 
bereichen eine Ein- und Ausfahrt nicht zulässig ist.  
 
6.7.3. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Der städtebauliche Entwurf sieht zwischen MI 2.1 und MI 2.4 jeweils Verbindungswege zwi- 
schen der öffentlichen Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünfläche vor, diese werden durch 
die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert. Darüber hinaus werden in 
diesen Bereichen auch Leitungsrechte für die Versorgungsträger gesichert. 
Ebenso wird im Bereich des zentrealen Platzes (MI 3 bzw. MI 4) durch die Festsetzung eines 
Geh- sowie eines Fahrradfahrrechts (GF 2) für die Allgemeinheit die vorgesehene Verbindung 
zwischen der Kreuzung Vogelsanger Straße/Helmholtzstraße/Leyendeckerstraße und dem 
Plangebiet gesichert. In diesem Bereich werden ein der Öffentlichkeit zugänglicher Platz sowie 
eine Wegeverbindung zur Planstraße erfolgen. 
Im Westen des Plangebiets liegt das Stellwerk der DB AG. Dieses bleibt langfristig in Betrieb; 
die Zufahrt wird über die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes (GF 1) zugunsten der Eigen- 
tümer des Flurstücks 671 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) sowie des Flurstücks 2007 (Ge- 
markung Müngersdorf, Flur 76) gesichert. 
Der  bestehende Mischwasserkanal DN 2500/2700 der Stadtentwässerungsbetriebe inklusive 
Schutzstreifen im Westen des Plangebiets (MI 1) wird durch die Festsetzung eines Leitungs- 
rechtes für die Versorgungsträger gesichert. Baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen inner- 
halb des Schutzstreifens der vorhandenen Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwäs- 
serungsbetriebe. Die Errichtung der Lärmschutzmaßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben. 
 
6.7.4. Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015) 
Aufgrund von mehreren, etwa zeitgleich in Bearbeitung befindlichen Projektentwicklungen im 
Stadtteil Ehrenfeld wurden umfassende verkehrliche Analysen für die gesamte Gebietsentwick- 
lung durchgeführt. Im Stadtteil Ehrenfeld stehen für die Plangebiete des Heliosgeländes (Ent- 
wicklung eines Schulstandortes sowie Nutzungen im Bereich Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel 
und Kultur), des Weko-Geländes (Wohnbebauung zwischen Melatengürtel, Vogelsanger Straße 
und Grüner Weg) sowie des ehemaligen Güterbahnhofes Ehrenfeld (Wohn- und gewerbliche 
Nutzungen) Entwicklungen an. Darüber hinaus befinden sich u. a. am „Grüner Weg“ sowie beim 
Kontrastwerk Bauvorhaben bereits in der Umsetzung. Aufgrund dieser grundlegenden Verände- 
rungen für Ehrenfeld wurde eine umfassende verkehrliche Analyse für die gesamte Gebietsen- 
twicklung durchgeführt.

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Das nähere Untersuchungsgebiet hinsichtlich der Leistungsfähigkeitsberechnungen wurde da- 
bei von folgenden Straßen begrenzt: 
- Äußere Kanalstraße/Maarweg im Westen 
- Venloer Straße im Norden 
- Ehrenfeldgürtel im Osten 
- Widdersdorfer Straße im Süden 
Mit Hilfe von Verkehrserhebungen wurde an insgesamt 21 Knotenpunkten eine aktuelle Daten- 
basis für verkehrliche und auch umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. An maßgeben- 
den Hauptachsen wurden dabei 72 h-Erhebungen im Zeitraum vom 24. bis 26. Februar 2015 
durchgeführt. Die übrigen Knotenpunkte und Zufahrten wurden über 24 h am 24 Februar 2015 
erhoben. 
Das Verkehrsgutachten ermittelt für das Plangebiet des ehemaligen Güterbahnhofs einen 
Quell- und Zielverkehr von je 2.182 Kfz/24h. Dabei entfallen auf die morgendliche Spitzenstun- 
de ein Quellverkehr von 104 Kfz/h und ein Zielverkehr von 225 Kfz/h. Bei der abendlichen Spit- 
zenstunde wird ein Quellverkehr von 224 Kfz/h und ein Zielverkehr von 174 Kfz/h erwartet. 
Darüber hinaus erfolgt im Verkehrsgutachten eine Betrachtung der Verkehrsumlegung. Im Be- 
standsfall stellen sich als meistbelastete Netzelemente im Umfeld des Untersuchungsgebietes 
der Streckenzug Ehrenfeld-/Melatengürtel (max. 23.900 Kfz/24h nördlich der Subbelrather 
Straße) sowie die Äußere Kanalstraße (max. 22.500 Kfz/24h nördlich der Venloer Straße) her- 
aus. Im Inneren des Untersuchungsgebietes fällt weiter ein Teilstück der Vogelsanger Straße 
mit einer erhöhten Belastung auf (18.100 Kfz/24h in Höhe der Bahnunterführung). 
Im Prognose-Nullfall „0“ bedingen die sogenannten sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen 
Verkehrssteigerungen vor allem im Streckenzug Maarweg/Äußere Kanalstraße (bis zu 
+1.000 Kfz/24h). Darüber hinaus werden im Gutachten die Belastungsänderungen in den ein- 
zelnen plangebietsbedingten Nullfällen im Vergleich zum Prognose-Nullfall „0“ dargestellt. 
Im Prognose-Planfall sind alle im Gutachten diskutierten städtebaulichen Entwicklungen ver- 
kehrsaktiv. Dabei verteilt sich der Neuverkehr des Plangebietes „Güterbahnhof Ehrenfeld“ 
hauptsächlich in/aus Richtung Maarweg/Äußere Kanalstraße (circa 40 %), Vogelsanger Straße 
Ost (circa 25 %) und Oskar-Jäger-Straße (circa 20 %). Die Planstraße innerhalb des Plangebie- 
tes nimmt circa 1.200 Kfz/24h auf. Die meistbelasteten Netzelemente im Umfeld der Planungs- 
gebiete entsprechen denen im Bestandsfall. Sie erfahren aufgrund der diskutierten städtebauli- 
chen Entwicklungen relativ moderate Verkehrszunahmen: Ehrenfeld-/Melatengürtel um +200 
auf insgesamt 24.100 Kfz/24h (nördlich der Subbelrather Straße), Äußere Kanalstraße um +900 
auf 23.400 Kfz/24h (nördlich der Venloer Straße), Vogelsanger Straße um +1.600 auf 
19.700 Kfz/24h (Höhe Bahnunterführung). Die größten absoluten Verkehrszunahmen treten 
hingegen direkt an den in der Verkehrsuntersuchung eingestellten Plangebiete anliegenden 
Straßen (Vogelsanger Straße mit bis zu +2.500 Kfz/24h, Heliosstraße mit bis zu 
+1.400 Kfz/24h), sowie an zuführenden Straßen (Oskar-Jäger-Straße mit bis zu 
+1.100 Kfz/24h, Melatengürtel mit bis zu +1.100 Kfz/24h) auf. 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen erfolgte auch eine Bewertung der Leistungsfähigkei- 
ten im Kfz-Verkehr für insgesamt 16 Knotenpunkte. Nachfolgend werden die Ergebnisse für die 
unmittelbar an das Plangebiet des hier vorliegenden Bebauungsplanes angrenzenden Knoten- 
punkte dargestellt.

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Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße (Knoten 3 im Verkehrsgutachten) 
Der Knotenpunkt Maarweg/AWB/Planstraße weist im Bestand in der Morgenspitze mindestens 
eine befriedigende Qualitätsstufe auf (A bis C).  
Im Planfall wird der Knotenpunkt um die Anbindung der Planstraße ergänzt. Aufgrund von 
Zwangspunkten muss diese Anbindung mit einem Versatz zur Einfahrt zu den Abfallwirtschafts- 
betrieben an den Maarweg angebunden werden. Die Linksabbieger auf dem Maarweg erhalten 
einen zusätzlichen Abbiegefahrstreifen, jedoch ist die Knotengeometrie durch den Versatz so, 
dass die Linksabbieger nicht gleichzeitig geschaltet werden können, weil sich die Fahrkurven im 
Knoten überlappen. Ähnlich schwierig wird es sein, die Nebenrichtung vom AWB-Fuhrpark und 
die Planstraße gemeinsam zu bedienen. Aus diesem Grund wurde ein Signalkonzept als erster 
Entwurf erarbeitet, der ein versetztes Schalten der Linksabbieger der Hauptrichtungen vorsieht 
und die Nebenrichtungen in einzelnen Phasen bedient. Für den Knotenpunkt kann in der Mor- 
genspitze die Verkehrsqualität A bis D auf den einzelnen Strömen erzielt werden, wobei der am 
schlechtesten bewertete Strom die schwach nachgefragte Zufahrt zum AWB-Gelände betrifft. In 
der Abendspitze werden ebenfalls die Qualitätsstufen A bis D erreicht. Die schwach nachge- 
fragte Zufahrt zum AWB-Gelände erfährt in der Abendspitze eine ungenügende Qualitätsstu- 
fe E, wenn der Zusatzverkehr des Plangebiets hinzugerechnet wird ohne darauf abgestimmte 
Optimierungsmaßnahmen an der Länge der Signalphasen vorzunehmen. Nimmt man solche 
Maßnahmen aber vor, erhält der betroffene Strom die Qualitätsstufe D. Generell verzögert die 
Einbeziehung der Planstraße den Fluss auf dem Maarweg. Insbesondere die Hauptrichtung 
nach Norden erfährt durch verkürzte Freigabezeiten (33 s anstelle im Bestand 57 s) deutlich 
höhere Verlustzeiten und längere Rückstaus. Die Verkehrssituation am Knoten verbleibt jedoch 
trotz der zusätzlichen Erschließungsfunktion auf einem akzeptablen Niveau.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass für den schwach nachgefragten Strom der Zufahrt zum 
AWB-Gelände die anstehenden Verkehrsbelastungen im Ziel- und Quellverkehr der AWB-
Zufahrt an den Maarweg mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Die Mengen sind 
durch eine Verkehrszählung erfasst worden. Sie zeigen, dass die Verkehrsspitzenzeiten des 
AWB-Zielverkehrs und AWB-Quellverkehrs zu den Verkehrsspitzen des allgemeinen Verkehrs 
zeitversetzt sind. In der Zählung wurden etwa 30 % des Zielverkehrs morgens zwischen 05:00-
07:00 Uhr erhoben, während die Verkehrsspitze erst ab 07:45 Uhr beginnt. Nachmittags ist ein 
ebenso großer Anteil Quellverkehr zwischen 14:00-16:00 Uhr (allein 22,5 % bis 15:00 Uhr) er- 
hoben worden, während die allgemeine Verkehrsspitze erst um 16:00 Uhr beginnt. Aus diesem 
Grund ist das Ziel- und Quellverkehrsaufkommen an der Zufahrt Maarweg in den relevanten 
allgemeinen Verkehrsspitzen gering. 
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße (Knoten 15) 
Im Bestand wird der Knotenpunkt mit mindestens ausreichenden Qualitätsstufen (A bis D) be- 
trieben. Die schlechtesten Qualitäten treten dabei an der Zufahrt Leyendecker Straße auf. Im 
Planfall wirken sich die Mehrverkehre in der Morgenspitze aufgrund der Nähe zum Plangebiet 
des Güterbahnhofes Ehrenfeld auf einige Ströme aus (insbesondere auf dem Linksabbieger 
von Süd nach West). Dabei verschlechtert sich die Zufahrt Leyendecker Straße auf eine unge- 
nügende Qualitätsstufe E. Hier reicht die vorhandene Freigabezeit von 10 s nicht aus, um die 
erhöhten Verkehrsmengen abzuwickeln. Die übrigen Ströme verbleiben auf einem akzeptablen 
Niveau; insbesondere der o. g. Linksabbieger in Richtung Plangebiet kann dabei trotz der ho- 
hen Mehrverkehre mit der bestehenden Zweistreifigkeit problemlos abgewickelt werden.  
Das Verkehrsgutachten schlägt für mehrere Knotenpunkte Verbesserungsmaßnahmen vor. In 
dem Planfall mit Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen liegt der kritische Strom der 
Leyendecker Straße an der Grenze zwischen der Qualitätsstufe D und E, die Rückstaus sind 
nur in Einzelfällen länger. Da der Knotenpunkt anspruchsvoll in der Abwicklung ist, wird zu- 
nächst Wert darauf gelegt, dass die maßgebende Verbindung zwischen Vogelsanger Straße 
Süd und West gut funktioniert, da dies eine maßgebende Fahrbeziehung entlang der Ost-West-
Richtung ist. Es wird vom Gutachter daher empfohlen, den Knoten nach der Verkehrswirksam-

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keit maßgeblicher Bauvorhaben zu überprüfen, um über die Notwendigkeit eines weiteren 
Handlungsbedarfes zu entscheiden.  
In der Abendspitze weist der Knotenpunkt eine mindestens befriedigende Qualitätsstufe auf (A 
bis C). Im Planfall wirken sich wieder plangebietsbedingte Mehrverkehre aus (diesmal insbe- 
sondere auf dem Rechtsabbieger von West nach Süd). Damit verschlechtert sich die Verkehrs- 
qualität in der Zufahrt Vogelsanger Straße West auf eine befriedigende Stufe C. Es werden in 
Einzelfällen zeitweise lange Rückstaus in dieser Zufahrt beobachtet, die den Abfluss aus der 
vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt im MI 3 westlich sowie am Folgeknoten (Vogelsanger Stra- 
ße/Planstraße) beeinträchtigen. Es werden jedoch keine zusätzlichen Maßnahmen vom Gut- 
achter in der Abendspitze vorgeschlagen, da die kurzzeitigen Überstauungen als Einzelfälle 
nicht als so kritisch zu bewerten sind, dass sie einen gesonderten Handlungsbedarf auslösen.  
Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Planstraße (Knoten 16) 
Vom Knotenpunkt Vogelsanger Straße/Leyendecker Straße/Helmholtzstraße führen aufgrund 
des zweistreifigen Abbiegers bereits im Bestand zwei Fahrstreifen in westliche Richtung (zur 
Planstraße). Der Querschnitt der Vogelsanger Straße ist bis zur geplanten Einmündung in die 
Erschließungsstraße über 10 m breit und ermöglicht somit einen dreistreifigen Querschnitt. Die- 
ser ist heute für die Verflechtung von zwei auf einen Fahrstreifen in westlicher Fahrtrichtung 
notwendig und soll künftig dabei helfen, das MI 3 mit der Tiefgarage und den Linksabbieger in 
die Planstraße zu organisieren. Des Weiteren wird eine Querungshilfe für Fußgänger westlich 
der Zufahrt zur Erschließungsstraße vorgesehen und mit eingeplant.  
Im Bestand ist dieser Knotenpunkt nicht vorhanden, so dass keine Bestandsbewertung stattfin- 
den kann. Im Planfall können mit der entworfenen Geometrie alle Ströme (insbesondere die 
Ausfahrt aus dem Plangebiet) mit sehr guter Leistungsfähigkeit (Morgenspitze) bzw. guter Leis- 
tungsfähigkeit (Abendspitze) betrieben werden.  
Gesamtergebnis 
Die Analysen mit Hilfe der Mikrosimulation zeigen, dass der Mehrverkehr, der im Planfall aus 
den insgesamt angesetzten Gebietsentwicklungen berücksichtigt wird, an zahlreichen Knoten- 
punkten ausreichend leistungsfähig abgewickelt werden kann. Jedoch verbleiben mögliche Ka- 
pazitätsdefizite an mehreren Knoten, die zum großen Teil allerdings auch schon im Bestand 
sichtbar sind. In dem Verkehrsgutachten wurden knotenbezogene Optimierungsmaßnahmen 
diskutiert und bewertet, die die beschriebenen Defizite lindern können. Über Erschließungsver- 
träge mit den jeweiligen Projektentwicklern werden Regelungen getroffen, welche Leistungen 
zu welchem Zeitpunkt durch den Projektträger zu veranlassen sind. Zum Teil sind die Maßnah- 
men jedoch aufgrund bereits bestehender Verkehrseinschränkungen durch die Stadt Köln 
selbst zu tragen. 
Grundsätzlich stellt sich die Frage, welche Funktionen einzelne Netzelemente in der Zukunft 
tragen können. Das vorliegende, annähernd rasterartige Straßennetz mit mehreren Parallel- 
strecken erlaubt für viele Verkehrsbeziehungen mehrere Alternativrouten und beinhaltet dem- 
nach Potenziale für Verlagerungen. In Ost-West-Richtung (d. h. in Radialrichtung in/aus Rich- 
tung Innenstadt) liegen dabei drei Parallelstrecken mit folgenden Eigenschaften vor: 
- Venloer Straße: Mischnutzungen; konkurrierende An sprüche an den Verkehrsraum (Ge- 
schäftsbesatz, Fußgänger); wenig Potenziale für Ausbauten, kein Linkseinbiegen in den 
Gürtel 
- Vogelsanger Straße: Mischnutzungen; hoher Erschli eßungsanteil für anliegende Plan- 
gebiete; teilweise schwierige Geometrien, Linkseinbiegen in den Gürtel möglich 
- Widdersdorfer Straße/Weinsbergstraße: hauptsächlich Gewerbenutzungen; Ausbaupo- 
tenziale vorhanden (teilweise Zweistreifigkeit pro Richtung möglich), kein Linkseinbiegen 
in den Gürtel (mit Ausnahme der Linienbusse)

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Daraus wird gefolgert, dass sich hauptsächlich der letztgenannte Streckenzug Widdersdorfer 
Straße/Weinsbergstraße für Optimierungsmaßnahmen eignet, da hier die größten Optimie- 
rungspotenziale und die wenigsten Konflikte festgestellt werden können. Dieser Streckenzug 
könnte damit deutliche Anteile von übergeordneten Verkehren (insbesondere zwischen den 
nordwestlichen Stadtteilen und der Innenstadt) aufnehmen und damit die übrigen zwei als sen- 
sibel bewerteten Streckenzüge entlasten. 
Voraussetzung ist dabei insbesondere der Ausbau des Knotenpunktes Oskar-Jäger- Straße/ 
Weinsbergstraße/Widdersdorfer Straße, der ohnehin von der Stadt Köln vorgesehen ist. Der 
leistungsfähige Ausbau ist ein wichtiger Baustein dafür, dass die künftige Entwicklung auch ver- 
kehrlich angemessen abgewickelt werden kann. 
Weiterhin wird deutlich, dass auf den Ost-West-Fahrbeziehungen auch an den Streckenzügen 
Venloer Straße und Weinsbergstraße auf Höhe des Gürtels geringe signaltechnische Anpas- 
sungen zu Gunsten dieser Fahrtrichtungen zu empfehlen sind. Dies gilt insbesondere für die 
Weinsbergstraße, da hier vergleichbare Belastungen wie auf dem Melatengürtel zu erwarten 
sein werden. Mit den hier geprüften signal- technischen Maßnahmen können die Ost-West-
Ströme verbessert werden, bei der späteren Umsetzung ist jedoch darauf zu achten, die Stadt- 
bahn-Bevorrechtigung in der heutigen Güte zu verändern. 
Insgesamt bringt das Verkehrsgutachten den Nachweis, dass sämtliche in die Untersuchung 
eingestellte Entwicklungen dann verkehrlich machbar sind, wenn die im Gutachten aufgezeigten 
Maßnahmen umgesetzt werden und Maßnahmen für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen 
maßvoll weiterentwickelt werden. 
 
6.8. Soziale Infrastruktur 
Kindertagesstätte 
Der durch die Planung von circa 450 Wohneinheiten ausgelöste Bedarf an Kindergartenplätzen 
kann im Nahbereich in bestehenden Einrichtungen nicht gedeckt werden, daher ist innerhalb 
des MI 2.1 im Bauteil C die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte vorgesehen. 
Zur Sicherung dieser Flächen ist festgesetzt, dass gemäß § 1 Absatz 7 BauNVO im MI 2.1 Bau- 
teil C im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss eine Kindertagesstätte zulässig ist. Eine entspre- 
chende Sicherung der Umsetzung durch die Investorin erfolgt im städtebaulichen Vertrag. 
Öffentlicher Kinderspielplatz 
Mit der Entwicklung des ehemaligen Güterbahnhofs zu einem Arbeits- und Wohnstandort ent- 
steht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen. Die geplante Wohnbebauung 
löst einen Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen aus. Diese Fläche wird innerhalb der festge- 
setzten öffentlichen Grünfläche westlich des MI 2.1 realisiert. Eine entsprechende Sicherung 
erfolgt im Erschließungsvertrag. 
 
6.9. Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und ist 
bisher nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. 
Im Maarweg verläuft ein Hauptsammler in Richtung Norden. In der Vogelsanger Straße besteht 
ein Entwässerungskanal, der in den Hauptsammler des Maarwegs fließt. 
Da das Gelände im Generalentwässerungsplan hydraulisch nicht berücksichtigt worden ist, 
kann der Abwasserkanal im Maarweg nur das Schmutzwasser aufnehmen. 
Demzufolge erfolgt eine Drosselung der Abflussmenge in dem Plangebiet vor Einleitung in den 
Hauptsammler im Maarweg. Eine Versickerung des Regenwassers in den Untergrund wird in

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Abstimmung mit den StEB aufgrund der anthropogenen Überprägung des Bodens nicht in Be- 
tracht gezogen. 
Es ist geplant, für die entwässerungstechnische Erschließung einen Sammelkanal in die öffent- 
liche Planstraße zu verlegen der an den Hauptsammler im Maarweg anschließt. 
Aufgrund der geringen zulässigen Abflussmenge ist es notwendig, eine Rückhaltung mit einem 
Drosselbauwerk vor dem Übergabepunkt in den Hauptsammler im Maarweg zu errichten. 
Starkregenereignis 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk- 
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierbei ist der „Praxis- 
leitfaden zur Überflutungsvorsorge – Starkregen und urbane Sturzfluten“ August 2013 des DWA 
(Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesver- 
band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), Stand August 2013 
zu beachten. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächen- 
wasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächenwasser 
nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung und Hö- 
henplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die öf- 
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebie- 
tes entwässert. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen der Passus aufgenommen, dass 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ein Stauvolumen 
von mindestens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen ist. 
Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet zwei Trafostationen erforderlich. Die 
genauen Standorte werden im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städ- 
tebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). 
 
6.10. Immissionsschutz 
6.10.1. Lärm 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm erheblich vorbe- 
lastet.  
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH) wurden die auf das Plangebiet 
einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechne- 
risch ermittelt und bewertet. 
In der Untersuchung wurden auch die im Plangebiet zu erwartenden Verkehre zu Tiefgaragen 
und Parkflächen sowie beispielhaft die Anlieferung eines Einzelhandels im Bereich südlich MI 3 
nördlich der bestehenden Güterhalle untersucht. 
Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weite- 
ren die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des 
Plangebietes berechnet worden. 
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 betra- 
gen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht.

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Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist entsprechend die TA-Lärm. Ge- 
mäß TA-Lärm sind für Mischgebiete die Immissionsrichtwerte 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in 
der Nacht einzuhalten. 
Die gesamten Berechnungsergebnisse berücksichtigen den Bau des aktiven Schallschutzes 
(Lärmschutzwand) an der südlichen Grenze des Plangebietes mit einer Höhe von mindestens 
62 m ü. NHN bzw. den festsetzten Abstufungen zum Maarweg. 
Straßenverkehr 
Zur Berechnung der Schallemissionen durch den Straßenverkehr auf den umgebenden Straßen 
werden die aktuellen und in Bezug auf das Planvorhaben ermittelten Verkehrszahlen aus dem 
Gutachten von Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft herangezogen. In diesem Verkehrsgutachten 
wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisierung der geplanten Bebauung auf 
dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs berechnet („Prognose-Ohne-Fall“ und „Prognose-
Mit-Fall“). 
Die Ergebnisse der durchgeführten Isophonenberechnungen sowie Einzelpunktberechnungen 
zeigen, dass im überwiegenden Teil des Plangebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 
eingehalten bzw. unterschritten werden.  
In den hauptsächlich für die Wohnneubebauung vorgesehenen Bereichen (MI 2.1 bis MI 2.5) 
werden im MI 2.1, MI 2.3 und MI 2.4 für die straßenseitigen Fassaden in Teilbereichen Über- 
schreitungen von maximal 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
Die höchsten Überschreitungen der Orientierungswerte ergeben sich im Einzugsbereich der 
Vogelsanger Straße und des Maarweges. Am Maarweg (MI 1) werden Überschreitungen des 
Orientierungswertes von maximal 9,3 dB(A) am Tag und 8,9 dB(A) in der Nacht prognostiziert. 
An der Vogelsanger Straße (MI 4) liegen die maximalen Überschreitungen bei 12,7 dB(A) am 
Tag und 14,8 dB(A) in der Nacht.  
Schienenverkehr 
Südlich des Plangebietes verläuft die sechs-gleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, wobei auf 
den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Die geplante nächst- 
gelegene Wohnbebauung weist einen Abstand von 40 m zum nächstgelegenen Gleis auf. 
Entsprechend den Vorgaben der Schall 03 werden die entsprechenden Schallleistungspegel 
des Schienenverkehrs ermittelt. Hierbei werden die Belastungszahlen für die Zugstrecke südlich 
des Plangebietes (Prognosefall 2025) zu Grunde gelegt. Aufgrund des perspektivisch steigen- 
den Verkehrsaufkommens stellt die Betrachtung des zukünftig zu erwartenden Verkehrs im 
Vergleich zur derzeitigen Streckenbelegung den ungünstigeren Fall dar. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im gesamten Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005 in der Nacht und in Teilbereichen (MI 1, MI 2.4, MI 3 und MI 4) auch am Tag über- 
schritten werden. 
Im MI 2 (überwiegend Wohnnutzung) werden die Nachtwerte in Teilbereichen um 0,1 bis zu 
11,5 dB(A), die Tagwerte ausschließlich im MI 2.4 C um maximal 3,5 dB(A) im 4. OG überschrit- 
ten. Die höchsten Überschreitungen ergeben sich in den Baufeldern C an den zu den Bahnglei- 
sen orientierten Fassaden. In den MI 1 und MI 4 (nur gewerbliche Nutzung) werden die Nacht- 
werte um bis zu 17,4 dB(A) bzw. 27,7 dB(A) und die Tagwerte um bis zu 5,3 dB(A) bzw. 
15,1 dB(A) überschritten. Im MI 3 (nur gewerbliche Nutzung) liegen in Teilbereichen noch Über- 
schreitungen von 3,3 dB(A) am Tag bzw. 12,7 dB(A) in der Nacht vor.  
Gewerbelärm 
In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben. Die auf- 
fälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & 
Co. KG“ dar, der sich südlich der DB-Gleise befindet. Weitere Gewerbelärmquellen in unmittel- 
barer Nachbarschaft sind:

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- Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mi t dem Gelände am Maarweg 
- Parkplätze Rheinische Hochschule Köln an der Ecke  Maarweg/Vogelsanger Straße 
- Gewerbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße 
 - Draht Kirchner 
 - Bierarmaturen Rick & Jülich 
 - Kfz-Werkstatt Horst Körfgen 
- Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke Vogelsange r Straße/Leyendeckerstraße 
Mit der geplanten Lärmschutzwand können die Nachtwerte im Plangebiet eingehalten werden. 
Die einzige Ausnahme bildet das Baufeld A im MI 1, hier werden Überschreitungen von 
0,3 dB(A) im 1. OG bis 0,9 dB(A) im 2. OG prognostiziert. Im Tagzeitraum ergeben sich trotz 
der Lärmschutzwand insbesondere an den Südfassaden der MI 2.1 bis 2.4 Baufeld C im 3. und 
4. Obergeschoss Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Der Gutachter 
prognostiziert hier Überschreitungen von bis zu 5,4 dB(A) im 3. OG und bis zu 9,7 dB(A) im 
4. OG.  
Tiefgarage 
Im MI 3 und MI 4 werden gewerblich genutzte Tiefgaragen bzw. Stellplätze in Garagenge- 
schossen vorgesehen. Unter Berücksichtigung der im Lärmgutachten getroffenen Annahmen 
ergeben sich an den Immissionsorten gegenüber den geplanten Tiefgaragen keine zusätzlichen 
Einschränkungen bzgl. der Gewerbelärmimmissionen.  
Für die Situation einer der Wohnnutzung zugeordneten Tiefgarage bzw. eines der Wohnnut- 
zung zugeordneten Parkplatzes gibt es keine rechtsverbindlichen Grundlagen zur Bewertung 
der Schallimmissionen. Daher wird im vorliegenden Fall für die einer Wohnnutzung zugeordne- 
ten Tiefgaragen innerhalb des MI 2 die TA-Lärm als Beurteilungsgrundlage hilfsweise herange- 
zogen, um eine Bewertung der Schallimmissionen an der eigenen sowie der Nachbarbebauung 
durchführen zu können. Wie die Berechnungsergebnisse zeigen, werden die Immissionsricht- 
werte der TA-Lärm für den Nachtzweitraum in den ersten drei Geschossen um bis zu 5 dB(A) 
überschritten. Ein Regelungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanes wird nicht gesehen, da 
die Auswirkungen sich nur auf das jeweilige Gebäude selbst beschränken. Im Rahmen der 
Baugenehmigung werden die Belange entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. 
Anlieferung Einzelhandel im MI 3 
Die Anlieferungsfläche für den Einzelhandel ist zwischen dem Gebäude an der Vogelsanger 
Straße (MI 3) und der Güterhalle (MI 4) vorgesehen. Um eine generelle schalltechnische Mach- 
barkeit einer Anlieferung in diesem Bereich zu prüfen, werden überschlägig insgesamt 5 Anlie- 
ferungen mit L WAT,1h  = 88,8 dB(A) im Tageszeitraum angesetzt. Der Schallleistungspegel von 
88,8 dB(A) entspricht der Entladung von 5 Rollcontainern über Ladebordwand inklusive Anhal- 
tevorgang und Rangieren eines LKW. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die An- 
siedlung eines Einzelhandelbetriebes im MI 3 grundsätzlich möglich ist. Eine detaillierte Be- 
trachtung des durch den geplanten Einzelhandel verursachten Gewerbelärms ist Bestandteil 
des Bauantragsverfahrens. 
Straßenneubau gemäß 16. BImSchV 
Es wurden auch die durch den Neubau der Erschließungsstraße verursachten Verkehrslärm- 
immissionen im Umfeld des Plangebietes untersucht. Die berechneten Beurteilungspegel unter- 
schreiten an allen betrachteten Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BImSchV im Tages- 
und Nachtzeitraum. 
Auswirkungen auf die Umgebung 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich.

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Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung 
entlang der Vogelsanger Straße (246, 251, 256, 259, 269, 270, 275, 282, 286, 290, 295, 298, 
330), der Äußeren Kanalstraße 1, des Maarweges 271, der Oskar-Jäger-Straße 175 sowie der 
Widdersdorfer Straße 196 sowohl für die prognostizierten Straßenverkehrsbelastungen ohne 
Realisierung des Bebauungsplanes als auch für die Situation mit der Realisierung des Bebau- 
ungsplanes durchgeführt.  
Die Berechnungen zeigen, dass an einigen Immissionsorten der Beurteilungspegel unverändert 
bleibt; an den meisten Immissionsorten sich der Beurteilungspegel verringert. Durch die Lärm- 
schutzwand bzw. die abschirmende Wirkung der Planbebauung ergeben sich Pegelminderun- 
gen von bis zu 15 dB(A) am Tag und bis zu 19 dB(A) in der Nacht und maximale Pegelerhö- 
hungen von 1,5 dB(A) am Tag und 4,9 dB(A) in der Nacht.  
In der nachfolgenden Tabelle werden die Fassaden aufgelistet, für die sich durch die Umset- 
zung des Bebauungsplanes aus der Einzelpunktberechnung Pegelerhöhungen ergeben. Bereits 
im Bestand ist in Teilbereichen eine Belastung gegeben (Werte von mehr als 70 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts), die als gesundheitsbeeinträchtigend einzustufen ist. Diese Werte sind in der 
nachfolgenden Tabelle grau hinterlegt und besonders kritisch zu beurteilen. 
 
Adresse und Gebiets-
einstufung 
Fassaden- 
orientierung 
 
Geschoss  Beurteilungspegel  
Bestand 
Beurteilungspegel  
Planung 
Pegeldifferenz  
durch Pla- 
nung 
   dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
 
Vogelsanger Straße 
256 –MI- 
Süd EG 
72 68 72 65 + 0,1 - 3,1 
Vogelsanger Straße 
270 –MI- 
Süd 1. OG 
70 66 70 63 + 0,1 - 3,7 
Vogelsanger Straße 
330 –WA- 
Süd EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
73 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
74 
74 
74 
73 
62 
62 
62 
62 
+ 0,2 
+ 0,1 
+ 0,1 
+ 0,1 
- 0,2 
- 0,3 
- 0,4 
- 0,5 
Maarweg 271 
-GE- Abfallwirtschafts- 
betriebe AWB 
Ost EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
69 
69 
69 
69 
62 
63 
63 
63 
70 
70 
70 
70 
62 
62 
62 
62 
+ 1,4 
+1,5 
+ 1,4 
+ 1,3 
- 0,3 
- 0,3 
- 0,5 
- 0,6 
Vogelsanger Straße 
251 –MI- 
Nord 4. OG 68 56 68 56 + 0,1 - 0,3 
Oskar-Jäger-Straße 175 
–GE- 
West EG 63 62 63 63 + 0,3 + 0,4 
Widdersdorfer Straße 
196 –MI- 
Nord EG 
1. OG 
56 
57 
55 
56 
56 
57 
55 
56 
0,0 
0,0 
+ 0,2 
+ 0,2 
Lärmschutzmaßnahmen (Straße/Schiene) 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen- 
lärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VII bei freier Schal- 
lausbreitung aber unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzwand in 15 m Höhe 
(4. Obergeschoss) dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den worst case dar. 
Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall- 
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Be- 
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmi-

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/ 27 
gungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erfor- 
derliche resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen er- 
mittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner 
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
ein niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel 
aus dem Straßen- und Schienenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Um für die Wohnnut- 
zung im Mischgebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinder- 
zimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die 
Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche 
Festsetzung gesichert. 
Balkone und Loggien 
In den Mischgebieten sind zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die 
einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen. Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit 
schallabschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Sei- 
te einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. 
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden 
An den überwiegenden Fassaden des Baufeldes MI 1 A, an Teilen der Südfassade des Baufel- 
des MI 1 B, an der Westfassade des Baufeldes MI 2.1 A, an Teilen der West- und Südfassade 
des Baufeldes MI 2.2 A, sowie an den West- und Ostfassaden der Baufelder MI 2.1 C bis MI 2.4 
C wird aus Lärmschutzgründen die Position der Fassaden durch Baulinien festgesetzt und öf- 
fenbare Fenster ausgeschlossen.  
Im MI 4 lassen die Festsetzungen einen größeren Freiraum für die Gebäudekonfiguration zu, 
um flexible bauliche Lösungen zur Integration der bestehenden Güterhalle und zur Errichtung 
eines Lärmschutzes durch das Gebäude selbst zu ermöglichen. Auch hier werden in Teilberei- 
chen öffenbare Fenster ausgeschlossen. 
Um an der attraktiven Südseite der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.4 öffenbare Fenster zu er- 
möglichen wurde als ergänzende Festsetzung aufgenommen, dass diese möglich sind wenn 
ihnen sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen 
(z.B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge) vorgelagert sind.  
Für diese Maßnahmen wird eine den Baulinien vorgelagerte 4 m tiefe überbaubare Grund- 
stücksfläche festgesetzt.  
Öffenbare Fenster sind jedoch in allen vorgenannten Bereichen zulässig, wenn im Baugeneh- 
migungsverfahren gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm 
für Mischgebiete eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kal- 
ten Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi- 
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
nachgewiesen wird. 
Die Festsetzung ist notwendig, da insbesondere in den unteren Geschossen eine Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegeben ist. Je nach geplanter Geschosshöhe können 
jedoch unterschiedliche Geschosse betroffen sein, so dass derzeit keine geschossweise Fest- 
setzung erfolgen kann.

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Aktiver Lärmschutz – Lärmschutzeinrichtung 
Zum Schutz vor dem Gewerbelärm, aber auch dem Schienenverkehrslärm erfolgt die Festset- 
zung einer Lärmschutzeinrichtung mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) und 
den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen. Darüber hinaus wird ebenfalls aus Lärm- 
schutzgründen festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtung beidseits hochabsorbierend (Refle- 
xionsverlust mindestens 8 dB) betragen muss und dass die Krone der Lärmschutzeinrichtung in 
einem maximalen Abstand von 3,75 m zum Flurstück 671 zu errichten ist.  
Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
Es wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger 
Nutzungen in den MI 1 bis MI 4 erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzwand wirksam errichtet 
ist. Des Weiteren wird eine Baureihenfolge für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt. 
Abwägung 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm erheblich 
vorbelastet. 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Baugebieten zunächst 
nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen 
bereits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen gewährleistet 
sind. 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar wäre. 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs stellt eine der letzten großen Konversionsflächen für 
die städtebauliche Weiterentwicklung in Ehrenfeld dar. Bei der Planung handelt es sich um die 
Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. 
Die Verwirklichung von 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohn- 
raumbedarf gerecht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der 
Innenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist. 
Das Mischgebiet wird in Teilgebiete gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum 
anderen überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes 
dient der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen, da hier die 
Lärmbelastung, insbesondere durch den nächtlichen Schienenverkehr am höchsten ist. 
Die Errichtung der Lärmschutzwand als grundlegender Entwurfsgedanke stellt eine aktive 
Schallschutzmaßnahme gegenüber dem Gewerbe- aber auch dem Schienenverkehrslärm dar. 
Durch diese werden die unteren Geschosse und die Freiflächen geschützt und die Einhaltung 
der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsgrenzwerte der TA-Lärm sicherge- 
stellt. 
Mit den bedingten Festsetzungen zur Errichtung der Lärmschutzwand sowie zu der Baureihen- 
folge sowie mit dem Ausschluss von öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftiger Räume kann 
für den überwiegenden Bereich des Mischgebietes eine Einhaltung der Orientierungs- bzw. 
Immissionsrichtwerte erreicht werden.  
Des Weiteren werden Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
von Gebäuden getroffen. 
Mit den v.g. Festsetzungen wurden alle zur Gebote stehenden baulichen und technischen Mög- 
lichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich auch Auswirkungen auf die schall- 
technische Situation im Umfeld.

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Bereits im Bestand ist eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchtigender 
Belastung einzustufen ist. An der Vogelsanger Straße ist mit Beurteilungspegel von 70-74 
dB(A) am Tag und 62-65 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist 
die Erhöhung um 0,2 dB(A) am Tag als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeits- 
schwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Die Überschreitung der Orientierungswerte der 
DIN 18005 außerhalb des Plangebietes soll im vorliegenden Fall zugunsten der Ansiedlung 
dringend benötigten Wohnraums hingenommen werden, da die Konflikte nicht durch die Pla- 
nung ausgelöst sondern nur in geringem Maße verschlechtert werden und hier gerade für die 
sensiblen Nachwerte eine Reduzierung des Lärms von 0,3 dB(A) bis zu 3,7 dB(A) erfolgt. Hier- 
bei ist auch zu berücksichtigen, dass sich durch die minimale Erhöhung im Tagzeitraum keine 
Änderung in der Lärmschutzklasse gemäß DIN 4109 ergibt. Mit planerischen Mitteln im Rah- 
men der vorliegenden Bauleitplanung kann der Lärmkonflikt nicht vermindert werden. 
 
6.10.2. Luftschadstoffe 
Für das Plangebiet wurde eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen er- 
stellt (iMA cologne GmbH, 30. März 2017). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, 
wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe NO2 und Feinstaub-Fraktionen (PM10 und 
PM2,5) auf dem Plangebiet und im Bereich der gewerblichen Bebauung und Bestandsbebau- 
ung im Saum des Plangebietes sind. 
Bezugsjahr der Emissionsberechnung für die zu betrachtenden Fälle ist jeweils das Jahr 2025 
Prognose-Nullfall 2025: Bestandsbebauung unter Ansatz des für den Nullfall der Verkehrsun- 
tersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luft- 
schadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025. 
Prognose-Planfall 2025: Bebauungszustand gemäß dem Bebauungsplan unter Ansatz des für 
den Planfall der Verkehrsuntersuchung ausgewiesenen Verkehrsaufkommens und Zugrundele- 
gung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen in der Prognose.  
Die Berechnungen zeigen, dass sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall die 
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dies gilt nicht nur innerhalb des Plangebie- 
tes sondern auch für die Bereiche außerhalb des Plangebietes bzw. auch für die Bereiche süd- 
lich der geplanten Lärmschutzeinrichtung (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzein- 
richtung). 
 
6.10.3. Licht  
Im Rahmen der Lichtimmissionstechnischen Untersuchung vom 30.03.2017 wurde in den frü- 
hen Morgenstunden des 10.02.2017 eine Messung der durch die Leuchten auf dem Betriebsge- 
lände des Recyclingbetriebes verursachten Lichtimmissionen an fünf Messpunkten im Plange- 
biet vorgenommen. 
Ergebnis der Lichtimmissionsmessung ist, dass die Anforderungen des Lichterlasses NRW für 
Mischgebiete bezüglich der Raumaufhellung im gesamten Plangebiet eingehalten werden. 
Bezüglich der Anforderungen an die Blendung werden der im Anschluss an die Messung 
durchgeführten Auswertung zufolge die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete für den Nacht-
zeitraum (22 Uhr bis 06 Uhr) durch die Leuchten auf der unteren Ebene, die aus Gründen des 
Objektschutzes in Betrieb sind nicht überschritten. 
Durch die Leuchten auf der oberen Ebene (Mast 5) werden die Immissionsrichtwerte an den 
Fassaden des MI 2.3 C, MI 2.4 A, MI 2.4 C und MI 4 überschritten. Da aufgrund der geplanten 
Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 62,0 m ü. NHN eine Sichtbarkeit der Leuchten 
an Mast 5 erst ab 60,7 m ü. NHN gegeben ist, betrifft diese Überschreitung in den MI 2.3 C, MI 
2.4 A und MI 2.4 C nur das 3. und 4. Obergeschoss. Bezüglich des MI 4 sind alle in der Plan-

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zeichnung gekennzeichneten Fassaden betroffen, wenn hier die Lärmschutzeinrichtung durch 
ein Gebäude ersetzt wird. 
Im Bebauungsplan wird zum Schutz vor Blendung textlich festgesetzt, dass an den oben ge-
nannten Fassaden ab einer Höhe von 60,7 m ü. NHN bzw. im MI 4 an der gesamten gekenn- 
zeichneten Fassade Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen (Rollläden oder gleich wirksame 
Maßnahmen) zu treffen sind. Gleiches gilt für die Außenwohnbereiche, hier sind ebenfalls Vor- 
kehrungen gegen Lichtimmissionen (bspw. Wandscheiben oder gleich wirksame Maßnahmen) 
zu treffen. 
 
6.12 Erschütterung 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln-Aachen, 
wobei auf den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr abgewickelt wird. Es ist eine 
erschütterungstechnische Untersuchung (Peutz consult, Stand 17.04.2015) durchgeführt wor- 
den, um mögliche Einwirkungen auf die geplanten Gebäude zu bestimmen. 
Hierzu wurden am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem 
Fundament der bestehenden Lagerhalle an dem EÜ Vogelsanger Straße durchgeführt. Hiervon 
ausgehend werden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- und se- 
kundären Luftschallimmissionen prognostiziert. 
Den Messungen und den Prognoseberechnungen zufolge ist für die 1. Baureihe (Baufelder C) 
sowie für das Gebäude an der Ecke Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzu- 
setzenden Anhaltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, 
teilweise auch nicht von einer Einhaltung der Anhaltswerte für den Tageszeitraum. 
Auch die in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten Anforderungen an die sekundären 
Luftschallimmissionen werden in den geplanten Gebäuden der 1. Baureihe bzw. dem Eckge- 
bäude im Nachtzeitraum voraussichtlich nicht eingehalten. 
Um eine Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 für 
Mischgebiete für die 1. Baureihe und das Eckgebäude zu erreichen, ist den dargestellten Be- 
rechnungen zufolge voraussichtlich eine Lagerung auf Stahlschraubenfedern notwendig; in die- 
sem Fall wird auch mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BImSchV formulierten An- 
forderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Bezüglich der 2. Baureihe in über 60 m Abstand zu Gleis 1 kann aufgrund der Messung und 
unter Berücksichtigung verschiedener, noch zu erwartender erschütterungsmindernder Effekte 
(Bau der Schallschutzwand an den Bahngleisen, Erdarbeiten, Unterkellerung der 1. Baureihe) 
sowie unter der Voraussetzung, dass Deckeneigenfrequenzen von weniger als 30 Hz vermie- 
den werden, voraussichtlich von einer Einhaltung der anzusetzenden Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete ausgegangen werden; einzelne Güter- 
zug- und Fernverkehrs- sowie Doppelstockvorbeifahrten können in den Gebäuden der 2. Bau- 
reihe aber weiterhin leicht spürbar sein. 
Für die Gebäude der 2. Baureihe wird mit einer Einhaltung der in Anlehnung an die 24. BIm- 
SchV formulierten Anforderungen an die sekundären Luftschallimmissionen gerechnet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das oben genannten Gutachten der 
Nachweis erbracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen 
vollziehbar sind. Im Rahmen der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sind die vom 
Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbare Maßnahmen zu berücksichtigen, um die An- 
haltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den 
sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. In den Bebauungsplan 
wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

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6.11. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaf tspflege 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Grünordnungsplan folgend werden für das Mischgebiet, 
die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen Begrünungsmaßnah- 
men festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und 
Landschaft. 
Dachbegrünung  
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des 
Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Gebäuden mindestens zu 60 % ex- 
tensiv zu begrünen sind. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die im MI 4 mit einer ma- 
ximalen Gebäudehöhe von 95,0 m ü. NHN bzw. 58,0 m ü. NHN festgesetzten Bereiche sowie 
das Mischgebiet MI 2.6. Das Mischgebiet MI 2.6 wird dabei von der Festsetzung ausgenom- 
men, da hier zum Teil bereits Bestandgebäude mit Satteldächern bestehen. Ebenso wird der 
Bereich der zu erhaltenden Halle im Mischgebiet MI 4 sowie der Hochpunkt ausgenommen. 
Eine Begrünung der zu erhaltenden Halle sowie des Hochpunktes (bis zu zwölf Geschosse) 
wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu realisieren. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TG) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne- 
benanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. 
Bepflanzung von Stellplatzanlagen innerhalb der Mischgebiete 
Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. 
Pflanzung von Einzelbäumen im MI 2.1 bis 2.4 
In den MI 2.1 bis MI 2.4 sind jeweils mindestens 5 Bäume zu pflanzen. 
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage  
Es ist pro angefangene 2.000 m² ein Baum 1. Ordnung und je angefangene 800 m² ein Baum 2. 
Ordnung zu pflanzen. Mindestens 60 % der Fläche sind mit einer Extensivwiese anzulegen. Auf 
mindestens 13 % der Fläche sind Sträucher anzupflanzen.  
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz  
Es sind mindestens vier Bäume zu pflanzen.  
Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 35 Bäume zur Gestaltung des öffent- 
lichen Straßenraumes zu pflanzen. 
Erhalt von Bäumen 
Im Bebauungsplan werden acht Bäume als zu erhalten festgesetzt. Zwei davon befinden sich 
östlich des Bestandsgebäude Maarweg 172b, die sechs weiteren als zu erhaltenden Bäume 
befinden sich im Bereich der Vogelsanger Straße. 
Direkt westlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich gemäß dem Baumbestandsplan 
vom Ingenieurbüro I. Rietmann insgesamt 18 Bäume (ein Eschen-Ahorn, eine Kirsche, ansons- 
ten Linden). Diese Bäume können größtenteils erhalten bleiben. Jedoch sind drei Bäume in 
diesem Bereich für die Errichtung der neuen Zufahrt zur Planstraße abgängig. Für zwei weitere 
Bäume ist in diesem Bereich im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, ob diese erhalten 
werden können. Neben den zwei als zu erhalten festgesetzten Bäumen östlich des Bestands- 
gebäude Nr. 172b befinden sich nördlich von den Bestandsgebäuden drei weitere Bäume in- 
nerhalb des Plangebietes, welche ebenso wie ein weiter im Osten liegende Baum für die Errich- 
tung der Planstraße gefällt werden müssen. Die Bäume der Fachhochschule können nach dem 
derzeitigen Planungsstand erhalten bleiben.

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Im Bereich der Bahnunterführung der Vogelsanger Straße befinden sich drei Bäume (Platanen), 
welche nach Möglichkeit erhalten werden sollen, jedoch keine Erhaltungsfestsetzung erhalten. 
Von der Kreuzung Vogelsanger Straße / Helmholtzstraße / Leyendeckerstraße ausgehend fol- 
gen in der Vogelsanger Straße anschließend die sechs als zu erhalten festgesetzten Bäume 
(ebenfalls Platanen). Hieran schließen sich 21 weitere Bäume (19 Hainbuchen und zwei Rotei- 
chen) an. Bis auf eine Roteiche ist davon auszugeben, dass die genannten Bäume zur Umset- 
zung der Planung (Gebäude, Erschließung und Platzgestaltung) zu fällen sind. Die mit einem 
Kronendurchmesser von 26 m große Roteiche soll in die Platzgestaltung an der Vogelsanger 
Straße nach Möglichkeit integriert werden und somit erhalten bleiben.  
Es ist demnach davon auszugehen, dass in Summe von den 54 im Plangebiet bzw. im direkten 
Umfeld liegenden Bäume ca. 27 bis 29 Bäume zur Umsetzung der Planung gefällt werden müs- 
sen. 
 
6.11.1. Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für 
das Plangebiet durchgeführt. 
Insgesamt wurden von März bis September 2014 zwölf Begehungen des Plangebietes durchge- 
führt zur Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkröte und Zauneidechse sowie 
fünfmalige Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermäusen und eine Suche von 
Fledermausquartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopkamera. Diese wurden im 
Winter 2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterquartieren in den Gebäuden auf 
dem Gelände ergänzt.  
Als planungsrelevante Vogelart wurden der Mäusebussard und die Rauchschwalbe als Nah- 
rungsgast kartiert. Bei den besonders geschützten Vogelarten wurden Amsel, Blaumeise, Buch- 
fink, Elster, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ra- 
benkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp als Durchzügler und Haussperling 
als Nahrungsgast dokumentiert. Für den Mauersegler wurde am nördlichen Rande des Plange- 
bietes in den Gewerbehallen ein wahrscheinlicher Brutplatz festgestellt. Dieser wird durch die 
Bau- und Abrisstätigkeiten vernichtet. 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren und einem potenziellen Winterquartier an der bestehenden 
ehemaligen Güterhalle und dem vorhandenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen wurden nicht festgestellt. 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März - 
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer- 
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa- 
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä- 
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie- 
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vorhandensein der besetzten Nester bzw. 
Quartiere durchgeführt werden. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen –fünf Fledermauskästen als

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vorgezogene Ausgleichsmaßnahme- Berücksichtigung finden. In den Bebauungsplan wird ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen; eine Sicherung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.  
 
6.11.2. Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel 
Zur Minderung von Wärmeinseleffekten und zur Beförderung der Kaltluftproduktion werden in- 
nerhalb der Mischgebiete, der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und der öffentlichen Grün- 
fläche Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpas- 
sung sind bei diesen festgesetzten Maßnahmen die öffentliche Grünfläche, die Baum- und 
Strauchpflanzungen, die extensive Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen zu be- 
werten. 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich zufrie- 
denstellende bis gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen 
werden können. Eine solarenergetische Optimierung wurde im Vorfeld der Planung nicht durch- 
geführt. Auf der Basis der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) wurde die potentielle Be- 
sonnungsdauer des städtebaulichen Planungskonzeptes untersucht. 
 
6.12. Altstandort, Boden 
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nummer 401375 eingetragen. 
Es wurden zwischen 2011 und 2014 insgesamt vier Bodenuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden. 
Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben- 
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde. 
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende- 
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy- 
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er- 
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un- 
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut- 
zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden.  
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden- 
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. 
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festge-stellt. Da der 
ermittelte TOC-Gehalt bei vergleichbaren Auffüllungsmaterialien in der Regel auf elementaren 
Kohlenstoff zurückzuführen ist, sollte im Rahmen eventueller Tiefbaumaßnahmen eine Unter- 
suchung auf die Atmungsaktivität (AT-4 Wert) und den Brennwert veranlasst werden. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus- 
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli- 
chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö- 
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.

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Generell sind sämtliche Tiefbauarbeiten fachgutachterlich zu begleiten und die anfallenden 
Aushubmaterialien abfalltechnisch zu untersuchen. In den Bebauungsplan ist ein entsprechen- 
der Hinweis aufgenommen worden. 
Bei Umsetzung dieser Maßnahmen verbleiben keine Bodenbelastungen innerhalb des Plange- 
bietes, welche sich negativ auf das geplante Mischgebiet auswirken. 
Für die Bereiche der heutigen Kleingartenanlage ergaben sich keine Überschreitungen der 
Prüfwerte der BBodSchV für ein Nutzungsszenario Wohngebiet. 
 
6.13. Störfall 
Südlich des Plangebietes befindet sich ein Erdgas-Lagerbehälter der RheinEnergie AG. Der 
Betrieb stellt einen Betriebsbereich gemäß § 3 Absatz 5a Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG) dar und unterliegt somit den Anforderungen der zwölften Verordnung zur Umset- 
zung des BImSchG (12. BImSchV-Störfallverordnung). 
Von der Bezirksregierung Köln ist ein Achtungsabstand von 200 m abgeschätzt worden. Diese 
erste Abschätzung beruht auf der Empfehlung nach KAS-18 Kapitel 3.1 „Neuplanungen von 
Flächen für Betriebsbereich ohne Detailkenntnisse“. 
In einem Gutachten (INBUREX Consulting, Stand 21.11.2014), welches die Ermittlung der an- 
gemessenen Abstände mit  Detailkenntnissen (Nutzung und Art der Anlagen auf dem Betriebs- 
bereichsgelände sind bekannt) zum Ziel hatte, wurde der zuvor definierte Achtungsabstand 
konkretisiert. 
Der Gutachter empfiehlt in Richtung des Plangebietes, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, einen angemessenen Schutzabstand von 50 m, innerhalb dessen keine 
schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Der Abstand zwischen dem Gasspeicher und dem Plangebiet beträgt 140 m und ist somit mehr 
als ausreichend für die Realisierung der geplanten Nutzung. 
 
7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen ge- 
mäß § 86 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestal- 
tung des geplanten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu den Dachformen, zu 
Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen, zu Einfriedungen sowie zu Satellitenschüs- 
seln bzw. Mobilfunkanlagen getroffen.  
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb des Plangebietes ist als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung 
von höchstens 5 ° zulässig. Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe, da 
ein einheitliches Quartiersbild sichergestellt wird. Zum anderen begünstigt die Festsetzung der 
Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Ausgenommen von der Festsetzung sind Teile 
vom MI 2.6. Hier besteht im Bestand ein Satteldach, auch die angrenzenden Gebäude sind mit 
einem Satteldach ausgestattet.  
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehälter und Wertstofftonnen. 
Diese sind einzuhausen oder durch Laubschnitthecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung 
wird ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert werden.  
Zur Ausprägung eines harmonischen Erscheinungsbildes werden für die zentralen Bereiche von 
MI 2.1 bis MI 2.4 auch Vorgaben zur Einfriedung getroffen. Ausschließlich für die Einfriedung 
zulässig sind Laubschnitthecken in einer Entwicklungsbreite von 0,5 bis 0,6 m und einer Ent- 
wicklungshöhe von 1,50 m. Dies soll zu einer Vereinheitlichung der Quartiersbildung führen. 
Ausgenommen von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen von privaten Gärten südlich der

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Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C. Hier sind auch Einfriedungen in Form von 
Zäunen und Mauern bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Mit der Festsetzung soll 
dem Sicherheitsbedürfnis zukünftiger Bewohner des Mischgebietes gegenüber der südlich an- 
grenzenden öffentlichen Grünfläche entgegen gekommen werden.  
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil- 
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen ebenfalls der Siche- 
rung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers.  
 
8. Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant. Die 
Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht 
erforderlich. 
 
9. Erschließungsvertrag 
Die Planung und Herstellung der Planstraße sowie der öffentlichen Grünfläche –Spielplatz, 
Parkanlage- werden über einen Erschließungsvertrag gesichert. 
 
10. Städtebaulicher Vertrag 
Die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Freiraumgestaltung, die Umsetzung der 
Lärmschutzeinrichtung sowie Aussagen zum geförderten Wohnungsbau werden in einem städ- 
tebaulichen Vertrag gesichert. 
 
 
B) Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem 
nachfolgenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
1.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplane s 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan-
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli- 
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. – siehe hierzu auch Kapitel A Punkt 1. der Be- 
gründung. 
 
1.1.1. Beschreibung Bestand (Ist-Zustand) 
Das Gebiet stellt sich momentan überwiegend als Kies- und Schotterfläche mit lückiger Ru- 
deralvegetation dar. Als Zwischennutzung wurde in einem Teilbereich ein „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten angelegt. Ansonsten werden die offenen Flächen häufig als 
Parkplatz, Abstellplatz und Fahrwege genutzt. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet 
sich eine Güterhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde. Nordöstlich befinden sich

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Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von dem Verein 
„Jack in the Box“ zwischenzeitlich aber überwiegend leergeräumt sind (siehe Punkt 3.3 der Be- 
gründung). Im Westen des Grundstückes befindet sich ein in Nutzung befindliches Wohnhaus 
mit zwei alten Linden im Eingangsbereich.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. Ebenfalls längs des Maar- 
wegs ist eine Kleingartensiedlung vorhanden, welche im südlichen Bereich in das Bebauungs- 
plangebiet fällt, überwiegend jedoch außerhalb des Plangebietes angesiedelt ist. Seitlich der 
Vogelsanger Straße befinden sich Platanen im Gehwegabschnitt, die dem Plangebiet zuzuord- 
nen sind. Darüber hinaus befindet sich weiter westlich parallel zum Gehweg Vogelsanger Stra- 
ße eine Baumreihe überwiegend aus Hainbuchen. In einem momentan privat genutzten Gar- 
tenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und Rosskastanie.  
Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken. Die vorgelagerte Böschung des Bahn- 
damms außerhalb des Plangebietes ist als Ausgleichsfläche ausgewiesen und ist mit Gebüsch 
und Baumgruppen bestanden. 
 
1.1.2. Beschreibung Nullvariante (potentieller Zustand aktuelle baurechtliche Situ- 
ation)  
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. 
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde der heutige Zustand des Geländes mit frei- 
gestellten Flächen und temporären Zwischennutzungen wie Nachtflohmarkt, Pkw-Stellfläche, 
Lagerfläche und ähnliches erhalten bleiben. 
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes werden die Darstellungen des Ist-Zustandes und der 
Nullvariante unter dem Punkt „Bestand“ zusammengefasst, sofern keine wesentlichen Unter- 
schiede bezogen auf das Umweltgut erkennbar sind. 
 
1.1.3. Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – Prognose)  
Ziel des Bebauungsplanes ist es ein gemischtes Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen 
Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbereich sind zudem die Errichtung einer Kinder- 
tagesstätte und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 
Absatz 4 BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum an-
deren überwiegend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient 
der Unterbringung von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil 
des Plangebietes dient überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige 
Bebauung ermöglicht. 
 
1.2. Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt circa 67.421 m². Die Nutzun- 
gen sind wie folgt aufgegliedert: 
Bestand m² Planung m² 
Schotter-/Kiesflächen 53.286 Mischgebiete MI 1 bis MI 4 
max. 35.752 m² versiegelbar 
42.583 
bebaute Flächen 11.860 öffentliche Verkehrsfläche 1 1.831  
Kleingärten/Grünflächen 2.245 öffentliche Grünfläch e  2.980

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–Spielfläche- 
  öffentliche Grünfläche 
–Parkanlage- 
6.532  
  private Grünfläche 3.495  
Summe 67.421 Summe 67.421  
 
1.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlas- 
se, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweili- 
gen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baum- 
schutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkunge n 
2.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelan ge 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Bebauungsplangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz- 
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft- 
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht vorhanden. Geeigne- 
te Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti- 
gung finden. 
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo- 
dendenkmäler liegen nicht vor. 
 
2.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene U mweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen bzw. nur spär- 
lichen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Bäume befinden sich überwiegend im westlichen Bereich des Plangebietes sowie nordöstlich 
an der Vogelsanger Straße. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Grünmaßnahmen, kann 
eine Aufwertung des Vegetationsbestandes im Plangebiet erzielt werden. Festgesetzte Grün- 
und Bepflanzungsmaßnahmen sind: 
- extensive Dachbegrünung (ausgenommen MI 4 und MI 2.6), 
- Begrünung von Tiefgaragen, 
- zahlreiche Baumpflanzungen auf oderirdischen Stel lplatzanlagen, im öffentlichen Stra- 
ßenraum, im Bereich der MI 2.1 bis 2.4 sowie im Bereich der öffentlichen Grünflä- 
che/Spielplatz und der öffentlichen Grünfläche/Parkanlage.

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Weiterhin werden acht Bestandsbäume als zu erhalten festgesetzt. Im südlichen und westlichen 
Plangebiet wird eine circa 9.500 m² große öffentliche Grünfläche ausgewiesen, dazu kommen 
circa 3.500 m² private Grün- und 6.800 m² private Freiflächen. Die öffentliche Grünfläche wird 
überwiegend als Scherrasenfläche mit untergeordneten Baum- und Strauchpflanzungen ausge- 
prägt. 
Die Begrünung der geplanten Schallschutzwand erfolgt auf 30 % der Fläche mit selbstranken- 
den Kletterpflanzen. 
Eingriff/Ausgleich: Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine überwiegend ehemals gewidme- 
te Bahnfläche. Die Eingriffe sind hier bereits aufgrund des eisenbahnrechtlichen Planfeststel- 
lungsbeschlusses erfolgt. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforder- 
lich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig 
waren. Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der Reaktivierung der innerstädtischen Brachfläche 
ein Ausgleich nicht erforderlich. Die Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen ist 
jedoch in die Abwägung einzustellen. 
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Eingriffe in die Haus- und Kleingärten am westli- 
chen Rand des Plangebietes durch den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbin- 
dung an den Maarweg. Diese Eingriffe werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen. 
Für diesen Bereich wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt.   
Biotopwertermittlung Ist-Zustand 
Biotoptyp  
Köln-Code/ 
Sporbeck Biotopwert  Fläche m² 
Biotopwert- 
punkte 
Öffentlicher Bereich = zukünftige Verkehrsfläche 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil GA11/HJ6  11 800 8.800 
Innerstädtische Baumgruppe, 
mittleres Baumholz* PA42/HM52  13 108 1.404 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1  0 23 0 
Summe Biotopwert Ist-Zustand   931 10.204 
Privater Bereich = zukünftiges MI 1 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil GA11/HJ6 11 695 7.645 
Innerstädtische Baumgruppe, 
mittleres Baumholz* PA42/HM52 13 30 390 
Einzelhausbebauung mit klei- 
nen Gärten** SB151/HN21 0 70 0 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1 0 14 0 
Summe Biotopwert Ist-Zustand   809 8.035 
*Aufwertung der Biotopwertigkeit, auf Grund Maturität, Wiederherstellbarkeit und Struk- 
tur/Artenvielfalt 
**Abwertung der Biotopwertigkeit, da die Gartenfläche separiert erfasst wird.

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Biotopwertermittlung Soll-Zustand 
Biotoptyp  
Köln-Code/ 
Sporbeck Biotopwert  Fläche m² 
Biotopwert- 
punkte 
Öffentlicher Bereich (Verkehrsfläche) 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1  0 931 0 
Summe Biotopwert Soll-Zustand   931 0 
162 
Einzelhausbebauung mit 
kleinen Gärten* SB151/HN21 3 162 486 
Fahrwege, versiegelt VF211/HY1 0 647 0 
Summe Biotopwert Soll-Zustand   809 486 
*Es wird von einer maximalen Flächenversiegelung 80% ausgegangen 
 
Die Berechnungen ergeben ein Kompensationsdefizit von 17.753 Biotopwert-Punkten, welches 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- mit einer Gesamtfläche von 6.532 m² voll- 
ständig ausgeglichen werden kann. Zur Umsetzung des Defizites wird eine Ausgleichsfläche 
von 4.439 m² benötigt, 2.551 m² entfallen dabei auf die Bereiche der festgesetzten öffentlichen 
Verkehrsfläche, 1.888 m² auf die Bereiche des MI 1. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Gefährdung durch aufsteigendes Grundwasser im Fall eines langanhal- 
tenden Rheinhochwassers aufgrund eines mittleren Flurabstandes von über 9,0 m voraussicht- 
lich zu vernachlässigen ist. Die geplanten Tiefgaragen tangieren den mittleren Grundwasser- 
spiegel nicht. Das Plangebiet liegt weder in einem ausgewiesenen noch in einem geplanten 
Wasserschutzgebiet. 
Abwasser: Derzeit ist das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs nicht an das öffentliche 
Mischsystem des Kanalnetzes angeschlossen. Eine Versickerung des Dachflächenwassers in 
den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Durch die Anlage von extensiver Dachbegrünung, die intensive Begrünung von Teilen der Tief- 
garagen und die öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen wird anfallendes Nieder- 
schlagswasser im Planfall zurückgehalten, gespeichert und der Vegetation zur Verfügung ge- 
stellt, so dass ein teilweiser Rückhalt des Niederschlagswassers erfolgt. 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruk-
turelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 
Bei den privaten Grundstücken sind Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflä-
chenwasser anzulegen, die es ermöglichen, temporär Retentionsraum für das Oberflächen-
wasser nach Starkregen vorzuhalten. Diese Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung 
und Höhenplanung der Gebäudezugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche, welches im Starkregenfall nicht von 
Entwässerungseinrichtungen und der Oberfläche aufgenommen werden kann, wird in die öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz im westlichen Bereich des Plangebie-
tes entwässert. 
Erneuerbare Energien: Im Bebauungsplan sind keine Regelungen zum Einsatz erneuerbarer 
Energie getroffen. Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des Plan- 
gebietes mit klimafreundlicher Energie durch Fernwärme möglich.

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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi- 
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luft- 
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinehalteplanes ist eine langfristige Senkung der 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstel- 
lungen des Bebauungsplanes widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplanes nicht. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl- 
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab- 
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um- 
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Südlich des Plangebietes befindet sich ein Störfallbetrieb (Gaskugelbehälter 
der Rheinenergie). Der Achtungsabstand (200 m) reicht bis in das Plangebiet hinein. Im Rah- 
men des Bebauungsplanverfahrens wurde daher ein Störfallgutachten für den Erdgaslagerbe- 
hälter in Köln-Ehrenfeld, Maarweg erstellt. Ziel des Gutachtens ist die Untersuchung der Ver- 
träglichkeit des Betriebsbereiches mit der schutzbedürftigen Nutzung in dessen Umfeld im Sin- 
ne des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Entsprechend KAS-18 (Leitfaden 18 
der Kommission Anlagensicherheit) wird auf das Schutzgut „Mensch“ abgezielt. 
Im Betriebsbereich der Firma RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld wird Erdgas in einem ortsfesten 
Behälter zwischengelagert und durch Druckänderungen eine anschließende Einspeisung in das 
HD- (Hochdruck) und MD-Netz (Mitteldruck) vorgenommen. Eine Odorierung des Erdgases wird 
ebenfalls im bestehenden Mess- und Regelgebäude durchgeführt. Aufgrund der am Standort 
gehandhabten Mengen an gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfallverordnung unterliegt der 
Betrieb den Pflichten der Störfallverordnung und stellt somit einen Betriebsbereich dar. 
Im Betriebsbereich wird Erdgas zwischengelagert und gehandhabt, dass entsprechend dem 
Anhang I der Störfallverordnung als Einzelstoff eingestuft wird (Hochentzündliche verflüssigte 
Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas). Weitere Störfallstoffe werden am Standort nicht 
gehandhabt. 
Im Rahmen des Gutachtens –Einzelfallbetrachtung- wurde die beabsichtigte Planung im Plan- 
gebiet (Wohn- und Mischnutzung mit einer Lärmschutzwand von rund 12 m nördlich der 
Bahntrasse) berücksichtigt. Der minimale Abstand der Wohn- und Mischnutzung zum Gasspei- 
cher beträgt circa 160 m, womit der überschlägig festgesetzte Achtungsabstand von 200 m un- 
terschritten wird. Die geplante Lärmschutzwand liegt in einer Entfernung von circa 140 m. 
Der in der Einzelfallbetrachtung allgemeine festzulegende Abstand muss dabei einerseits deut- 
lich unterhalb des aus der ersten Schutzklasse resultierenden Abstandes (200 m) liegen, ande- 
rerseits müssen Abstände aus anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht oder Gefahrstoffrecht 
mit abgedeckt sein. Daher wird um den Betriebsbereich, gemessen ab den Außengrenzen des 
Betriebsbereiches, ein allgemeiner Schutzabstand von 50 m seitens des Gutachters empfohlen, 
innerhalb dessen keine schutzbedürftigen Objekte errichtet werden sollen. 
Somit werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine weiteren Maßnahmen in Bezug 
auf den Störfallbetrieb notwendig. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf- 
handlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine 
Überprüfung auf Kampfmittel von der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs- 
dienst, empfohlen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

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2.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltb elange 
2.3.1. Natur und Landschaft 
Tiere 
 (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch ein Fachbüro (Stand: September 2014, 
ergänzt im April 2015) eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II für das Plangebiet durchge- 
führt.  
In der Artenschutzprüfung Stufe I basieren die Ergebnisse auf einer Prognose durch Recherche 
im Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA- 
NUV – Auswertung des Messtischblattes 5007) und zwei Begehungen des Plangebietes. Um 
die Anzahl der Brut-, Lebens- und Überwinterungshabitate planungsrelevanter Arten zu konkre- 
tisieren, fanden daher im März 2014 Begehungen des Plangebietes statt. Nach diesen Bege- 
hungen bzw. Untersuchungen waren Vorkommen von planungsrelevanten Arten festgestellt 
worden bzw. möglich. Aus diesen Vorkenntnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurden bei 
der Artenschutzprüfung Stufe II in erster Linie die Vögel, Fledermäuse, Amphibien (Kreuzkröte) 
und Reptilien (Zauneidechse) begutachtet. Weitere planungsrelevante Arten wurden aufgrund 
der Prüfung gemäß Stufe I nicht erwartet und nur über Zufallsfunde bewertet. 
Insgesamt wurden von März bis September 12 Begehung en des Plangebietes durchgeführt zur 
Kartierung von Brutvögeln und Erfassung von Kreuzkr öte und Zauneidechse sowie 5-mailge 
Detektorerfassung möglicher Flugrouten von Fledermä usen und eine Suche von Fledermaus- 
quartieren an Bäumen und Gebäuden mittels Endoskopk amera. Diese wurden im Winter 
2014/2015 durch Untersuchungen zu Fledermauswinterq uartieren in den Gebäuden auf dem 
Gelände ergänzt.  
Die Ergebnisse der Begehungen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Es bedeuten: 
+ = planungsrelevant, § = besonders geschützte Arte n, §§ - streng geschützt, FFH = Art des 
Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL (Rote Liste): 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. 
Art Geschützte 
Art 
Planungsrelevant 
 RL-
NRW  
RL- Niederrhei- 
nische Bucht 
Status im 
Gebiet 
Amsel § - - - Brutvogel 
Blaumeise § - - - Brutvogel 
Buchfink § - - - Brutvogel 
Elster § - - - Nahrungsgast  
Gartengrasmücke § - - - Brutvogel 
Grünfink § - - - Brutvogel 
Haussperling § - V 3 Nahrungsgast  
Heckenbraunelle § - - - Brutvogel 
Kohlmeise § - - - Brutvogel 
Mauersegler § - - - Brutvogel 
Mäusebussard §§ + - - Nahrungsgast  
Mehlschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast  
Mönchsgrasmücke  § - - - Brutvogel 
Rabenkrähe § - - - Nahrungsgast

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Rauchschwalbe § + 3 3 Nahrungsgast  
Ringeltaube § - - - Brutvogel 
Rotkehlchen § - - - Brutvogel 
Zaunkönig § - - - Brutvogel 
Zilpzalp § - - - Brutvogel 
Weiterhin wurde das Vorkommen der Zwergfledermaus nachgewiesen mit wahrscheinlichen 
Sommer- und Zwischenquartieren an der bestehenden ehemaligen Güterhalle und dem vor- 
handenen Wohnhaus. 
Hinweise auf das Vorkommen von Kreuzkröten und Zauneidechsen sowie auf weitere Quartiere 
von Fledermäusen wurden nicht festgestellt. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Sollte der im Plangeb iet vorhandene Zustand beibehalten wer- 
den, wird das Plangebiet weiterhin überwiegend häufig vorkommenden Tierarten als Nahrungs- 
und Lebensraum dienen. Die planungsrelevanten Zwerg fledermäuse und andere Gebäude be- 
wohnende Tierarten, z.B. Mauersegler, könnten weite r in den auf dem Gelände vorhandenen 
Gebäuden siedeln beziehungsweise sich potentiell neu ansiedeln. 
Für den Mäusebussard, die Mehlschwalbe sowie die Ra uchschwalbe werden durch die Umset- 
zung der Planung keine Beeinträchtigungen erwartet,  die durch vorgezogene Ausgleichsmaß- 
nahmen ausgeglichen werden müssten, da keine Brut- und Überwinterungsgebiete dieser Arten 
betroffen sind. Für den Mauersegler wurde am nördli chen Rande des Plangebietes in den Ge- 
werbehallen ein wahrscheinlicher Brutplatz festgest ellt. Dieser wird durch die Bau- und Abris- 
stätigkeiten vernichtet.  
Das Plangebiet ist ein Teil des Jagd- und Balzgebie tes der Zwergfledermaus. Vor allem in der 
Nähe der Kleingärten wurde eine hohe Jagd- und Balz aktivität der Zwergfledermaus festge- 
stellt. Sommer- und Zwischenquartiere in dem genutzten Wohnhaus westlich im Plangebiet und 
in der östlich gelegenen Güterhalle werden als sehr  wahrscheinlich eingestuft. Winterquartiere 
der Zwergfledermaus konnten bei zusätzlichen Unters uchungen im November 2014 und März 
2015 nicht festgestellt werden. Bei Abrisstätigkeit en beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen 
werden die Sommer- und Zwischenquartiere zerstört und die Tiere könnten verletzt oder getötet 
werden.  
Bei der Umsetzung der Planung kann es zur Vernichtu ng von Brutplätzen der nicht planungsre- 
levanten Brutvogelarten kommen. Für diese nicht pla nungsrelevanten Brutvogelarten gibt es 
jedoch genügend Ausweichmöglichkeiten (z.B. in der angrenzenden Kleingartenanlage), so 
dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wildlebender Vogelarten sind folgende Maßnahmen zu 
treffen: 
Vögel: Vermeidung der Vernichtung der Brutplätze mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und 
Gebäuden. Hier müssen zeitliche Beschränkungen bei Rodungsarbeiten in der Brutzeit (März-
September) eingehalten werden oder vor den Tätigkeiten nach besetzten Nestern gesucht wer- 
den. 
Fledermäuse: Vermeidung der Tötung der Zwergfledermäuse durch zeitliche Abriss- bzw. Sa- 
nierungsbeschränkungen während der Monate März - Oktober oder Prüfung auf Vorhandensein 
besetzter Quartiere an betroffenen Stellen. Durch eine Vergrämung (z. B. Lärm vor den Bautä- 
tigkeiten) kann die Tötung verhindert werden, weil die Tiere die Sommer- und Zwischenquartie- 
re verlassen können. 
Aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen wird ei ne ökologische Baubegleitung als 
notwendig angesehen. Dabei soll die Prüfung auf Vor handensein der besetzten Nester bzw.

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Quartiere durchgeführt werden. Zusätzlich sind fünf  Fledermauskästen als Ersatz für den Ver- 
lust der Sommer- und Zwischenquartiere anzubringen.  
Bewertung: 
Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend einen 
geringwertigen Lebensraum. Das Vorhandensein von Fl edermäusen in den bestehenden Ge- 
bäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der B aumaßnahmen zu berücksichtigen. Ver- 
botstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umse tzung der Planung nicht verletzt, so- 
fern die genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
2.3.2. Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW 
Bestand:  
Das Plangebiet stellt sich heute überwiegend als temporär genutzte Brachfläche dar. Eine 
Fernwirkung geht von dem Gelände nicht aus, da das Plangebiet weitestgehend von vorhande- 
nen Nutzungen eingeschlossen und von den umliegenden Straßenzügen und Nutzungen nur 
bedingt einsehbar ist. 
Ein Teilbereich der offenen Schotterflächen wurde bis Ende Oktober als „Urban Gardening“ 
Projekt mit Pflanzen in Hochbeeten genutzt. Ansonsten ergibt sich durch die Nutzung der offe- 
nen Flächen als Parkplatz, Abstellplatz, Fahrwege und Lagerflächen das ungeordnete Ortsbild 
einer städtischen Ödlandfläche. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich eine Gü- 
terhalle, die bis Ende Oktober gewerblich genutzt wurde, wobei die Übergänge der vormals ge- 
werblich genutzten Flächen zu den angrenzenden Brachflächen fließend verlaufen. Nordöstlich 
befinden sich Gewerbehallen, die bis Ende Oktober unterschiedlich genutzt wurden, u.a. von 
dem Verein „Jack in the Box“. Im Westen des Grundstückes befindet sich ein vermietetes 
Wohnhaus mit zwei alten Linden im Eingangsbereich. Der Vorgartenbereich des Wohnhauses 
ist nicht klar zu den angrenzenden Brachflächen abgegrenzt.  
Entlang des Maarwegs befindet sich im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein 
Grünstreifen mit ortsbildprägenden Bäumen, überwiegend Linden. In einem momentan privat 
genutzten Gartenbereich befindet sich eine ortsbildprägende Baumgruppe aus Roteiche und 
Rosskastanie. Südlich grenzt das Plangebiet an Bahngleisstrecken in Dammlage.  
Das Umfeld des Plangebietes ist von der Innenstadtlage geprägt. Folgende, das Ortsbild prä- 
gende Nutzungen, grenzen an das Plangebiet an: 
- im Norden eine Kleingartenanlage, das Grundstück der Rheinischen Fachhochschule 
und bestehende Gewerbegebäude, 
- im Westen der Maarweg, 
- im Süden die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, 
- im Osten die Vogelsanger Straße.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit den in Teilbereichen vorhandenen gewerblichen und sonstigen Nut- 
zungen in der zentralen Lage von Köln verbleiben.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein neues, gemischtes Stadtquartier entste- 
hen. Die geplante zentrale Erschließungsachse soll zwischen die Bestandsbebauung im Nor- 
den des Plangebietes und die neu geplanten Baublöcke gelegt werden. Über den Maarweg und 
die Vogelsanger Straße wird die neue Erschließungsstraße an das umliegende Straßennetz

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angebunden. Die Bebauung wird deutlich von den Bahnflächen abgerückt. Die Baublöcke wer- 
den Höhen von überwiegend fünf Geschossen aufweisen. Im Osten wird die bestehende Gü- 
terhalle in ihrer Kubatur und Struktur in die Planung integriert und in das Gesamtkonzept einge- 
bunden werden. An der Ostspitze des Geländes ist als markanter Blickfang ein hohes Gebäude 
mit mindestens sechs und maximal zwölf Geschossen planungsrechtlich möglich. Zur Vogels- 
anger Straße hin ist im Osten des Plangebietes eine weitere fünf-geschossige Bebauung vor- 
gesehen. 
Entlang der Bahntrasse wird eine 12,0 m hohe Lärmschutzwand notwendig, deren optische 
Wirkung durch eine modellierte Erdanschüttung bis auf eine Höhe von circa 6,0 m abgemildert 
wird. In dem Bereich zwischen der Lärmschutzwand und der Bebauung wird eine öffentliche 
Grünfläche vorgesehen, die sich im Westen bis zur Erschließungsstraße erstrecken und die 
öffentlichen Spielflächen umfasst. Die geplanten Wohnblöcke werden begrünte Innenhöfe erhal- 
ten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde ein kooperatives Gutachterverfahren durchge- 
führt. Ziel war die Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität des geplanten gemischten 
Quartieres. 
Im Grünordnungsplan werden die grünordnerischen Belange zu der Planung entwickelt. Diese 
Maßnahmen werden als zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan 
übernommen. Im Plangebiet ist die Anlage von urbanen Plätzen im Osten des Plangebietes 
vorgesehen. Die geplante Wohnbebauung wird durch eine Begrünung Aufenthaltsqualitäten für 
die zukünftigen Bewohner sichern. Grünflächen werden im Süden und Westen des Plangebie- 
tes geschaffen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen wird eine Durchgrünung mit orts- 
bildprägenden Bäumen festgesetzt. 
Bewertung: 
Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird zukünftig zu einem leben- 
digen und an die benachbarten Quartiere angeschlossenen Stadtquartier umgebaut. Durch die 
Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Gelände aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich 
aufgewertet. 
 
2.3.3. Boden (BauGB § 1Abs. 6 Nr. 7 a)  
Ziele des Umweltschutzes: § 1 a BauGB, BBodSchG, BBodSchV; LBodSchG NRW 
Bestand:  
Fast das komplette Plangebiet ist aufgrund der vorherigen Nutzung als Bahnfläche anthropogen 
überprägt. Die Bodenuntersuchungen für das Plangebiet ergaben, dass bis zu 6,2 m mächtige 
Auffüllungsböden den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet bilden. In Teilbereichen ist noch 
der vorhandene Gleisschotter in einer Stärke zwischen 40 und 80 cm vorhanden. Die Auffül- 
lungsböden setzen sich aus den Hauptkomponenten Sand, Schluff und Kies zusammen, mit 
Fremdbestandteilen aus Schotter, Schlacken, Aschen und Bauschutt. Vereinzelt wurden Metall-
/ Dachpappen- und Holzreste sowie Folie vorgefunden. 
Das Plangebiet stellt sich weitestgehend als unversiegelt dar. Die unversiegelten Bereiche sind 
überwiegend durch Schotter- und Kiesflächen geprägt und weisen kaum Bewuchs auf. Die 
nördlich und östlich gelegenen gewerblich genutzten Flächen weisen großflächigere Versiege- 
lungsflächen auf, im Westen befinden sich zwei Gebäude. Der Versiegelungsgrad im Plange- 
biet beträgt circa 18 %. 
In der geologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt 5007 sind im Bereich des ehemaligen 
Güterbahnhofs Ehrenfeld Deckschichten aus Hochflutlehmen und Talsanden ausgewiesen, die 
den Kiesen und Sanden der Niederterrasse des Rheins aufliegen. Die Kiese und Sande der

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Terrassenablagerungen stellen im Stadtgebiet von Köln den obersten Grundwasserleiter dar, 
dessen Basis in einer Tiefe von circa 20 bis 25 m unter Geländeoberkante zu erwarten ist. Der 
Grundwasserleiter ist als stark durchlässig einzustufen. 
Die Böden können bodenkundlich als sandig-lehmige bzw. sandig-schluffige Anthrosole be- 
zeichnet werden. Die nutzbare Feldkapazität sowie die Kationenaustauschkapazität sind als 
mittel bis gering einzustufen. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplanes (Null-Variante) bleiben im Plangebiet die stark anth- 
ropogen vorbelasteten Böden erhalten.  
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes erhöht sich der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf- 
grund der gewählten Flächennutzung und der benötigten Tiefgaragen auf circa 70 %. Im Be- 
reich der zukünftigen Grünzüge und der privaten Freiflächen kommt es auf circa 30 % der Plan- 
gebietsfläche zu einer Aufwertung des Bodens aufgrund der Schaffung von Vegetationsflächen 
mit entsprechender Bodenbeschaffenheit. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden während der Bauzeit 
notwendig. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
In den verbleibenden offenen Bodenflächen mit einem Plangebietsanteil von circa 30 % werden 
weitgehend natürliche Bodenverhältnisse wiederhergestellt.  
Bewertung:  
Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr hohen Nut- 
zungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Durch die Umsetzung des Bebau- 
ungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet von heute circa 18 % auf circa 70 % er- 
höht. Die verbleibenden offenen Bodenflächen erfahren aufgrund der geplanten Nutzungen als 
öffentliche und private Grün- und Freiflächen eine Verbesserung der Bodeneigenschaften. Bei 
Beibehaltung des Status Quo (Null-Variante) bleibt das Plangebiet in seiner jetzigen Form mit 
den stark anthropogen vorbelasteten Böden erhalten. 
 
2.3.4. Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)  
Klima, Kaltluft/Ventilation  (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Ge- 
biete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
Bestand:  
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln (1997) im Bereich 
des Klimatoptyps Stadtklima III- hoher Belastungsgrad. Dieser Klimatoptyp zeichnet sich durch 
eine starke Veränderung der Tagesgänge von Temperatur und Feuchte gegenüber dem Um- 
land auf. Kennzeichnend sind eine hohe sommerliche Überwärmung, fehlende Kaltluftprodukti- 
vität, deutlich verminderter Luftaustausch und damit einhergehend ein hohes Potenzial zur An- 
reicherung von Luftschadstoffen. Für das Umfeld des Plangebietes ist großräumig derselbe 
Klimatoptyp ausgewiesen. 
Gemäß der städtischen Planungshinweiskarte bezüglich der zukünftigen Wärmebelastungen ist 
die Fläche in die Klasse 3 – belastete Siedlungsfläche – eingestuft. Die zu dieser Klasse gehö- 
renden Flächen sind umgeben von hoch belasteten Siedlungsflächen (Klasse 2). Die südlich 
der Bahntrasse angrenzende Industriefläche weist aufgrund ihres Freiflächenanteils ebenfalls 
die Belastungsklasse 3 auf. Die Bebauung entlang der Vogelsanger Straße sowie die Straße 
selbst sind dem Bereich der Wärmeklasse 2 – hochbelastet – zugeordnet. Daran grenzen west-

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lich, nördlich und östlich Flächen mit der Wärmeklasse 1 – sehr hoch belastet – an. Die Wär- 
meklasse 3 zeichnet sich gegenüber den höher belasteten Wärmeklassen durch ein höhere 
nächtliche Abkühlung und eine bessere Durchlüftung aus. Durch eine zusätzliche Versiegelung 
kann es hier zu einer Verstärkung der klimatischen Belastungen kommen und damit zu einer 
Einstufung in eine höhere Wärmebelastungsklasse. 
Die Schotterflächen wärmen sich im Laufe des Tages sehr stark auf, nachts erfolgt auf der Flä- 
che dann eine deutliche Abkühlung. Die in den Randbereichen des Plangebietes vorhandenen 
Vegetationsflächen und Baumbestände tragen zu einer klimatischen Entlastung des Umfeldes 
bei.  
Die Hauptwindrichtung für das Stadtgebiet und somit auch das Plangebiet ist Südost. Die mittle- 
re Windgeschwindigkeit im langjährigen Mittel beträgt 3,4 m/s. Eine lokale Kaltluftströmung in 
der ersten Nachthälfte weist eine ostnordöstliche Richtung auf. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde das Plangebiet voraussichtlich weiterhin als 
städtische Brachfläche mit geringem Bewuchs eine untergeordnete Rolle für das Mikroklima 
von Ehrenfeld aufweisen.  
Mit Umsetzung der neuen städtebaulichen Planung werden im Plangebiet eine relativ dichte 
Bebauung mit Grünflächen und eine circa 650 m lange und 12 m hohe Lärmschutzwand reali- 
siert. Es werden zukünftig voraussichtlich circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute 
Fläche und circa 30 % als Vegetationsfläche mit einem hohen Anteil an Baumbestand ausge- 
prägt sein. Der ruhende Verkehr der künftigen Gebäudenutzer wird fast vollständig unterirdisch 
in Form von Tiefgaragen unterhalb der Blockbebauung angeordnet, so dass eine Begrünung 
der Tiefgaragen möglich ist anstelle befestigter Stellplätze. 
Der lokale sommerliche Kaltluftfluss in der ersten Nachthälfte wird voraussichtlich durch die 
geplante 12 m hohe Lärmschutzeinrichtung das Plangebiet nicht mehr erreichen. Der Vergleich 
mit anderen Gebieten mit dichten Blockstrukturen in Ehrenfeld zeigt, dass hier die Wärmeklas- 
sen 2 oder 1 ausgebildet sind. Im Zusammengehen mit den Freiflächen südlich der Bahntrasse 
(Recyclingbetrieb, Rheinenergie) kann davon ausgegangen werden, dass das Plangebiet zu- 
künftig die Wärmeklasse 2 – hoch wärmebelastete Siedlungsfläche – aufweisen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Es werden im Plangebiet Begrünungsmaßnahmen vorgesehen, um das zukünftige Quartier an 
den Klimawandel anzupassen und die klimatischen Auswirkungen durch die zukünftige Bebau- 
ung abzumildern. Es werden gemäß Festsetzungen im Bebauungsplan circa 9.500 m² öffentli- 
che Grünflächen und circa 10.300 m² private Grün- und Freiflächen ausgewiesen. 
Die geplanten Vegetationsflächen (siehe „nicht erheblich betroffene Umweltbelange“ Punkt 
„Pflanzen“) und Baumpflanzungen wirken sich durch Transpiration, Beschattung und Filterung 
der Luft positiv auf das Kleinklima aus. Durch intensive Begrünung auf den Tiefgaragen und 
extensive Dachbegrünung auf den Dachflächen kann ein hoher Anteil von Regenwasser im 
Plangebiet zurückgehalten werden und somit der Aufheizung des Mikroklimas entgegenwirkt 
werden (Transpiration und Kühlleistung). Gleiches gilt für die zukünftigen Grünflächen, die 
ebenfalls zu einer Verminderung der Aufheizung des Geländes beitragen. Die Durchgrünung 
des Plangebietes mit einem hohen Anteil an Bäumen sorgt für Verschattungsflächen, die Ab- 
kühlung im Sommer bewirken.  
Bewertung:  
Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten Lärmschutzeinrichtung 
wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen in eine höhere Wärme- 
belastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.

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Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen  (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte der LAI, TA Luft 
Bestand:  
Aufgrund der innerstädtisch geprägten Lage weist das Plangebiet eine Vorbelastung der Luftgü- 
te insbesondere durch Kfz-bedingte Luftschadstoffe und untergeordnet durch Hausbrand und 
gewerbliche Emissionen auf. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der seit dem 01.04.2012 
erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadt- 
gebiet Köln ausgewiesen wird. 
Messdaten zu Konzentrationen luftfremder Schadstoffe liegen für das Plangebiet und seine nä- 
here Umgebung nicht vor. Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 – 2003 (Flechtenkartierung) 
weist für das Plangebiet eine geringe Luftgüte aus. Entsprechend ist das Plangebiet nur dann 
für eine Wohnnutzung geeignet, wenn durch immissionssenkende Maßnahmen wie eine starke 
Begrünung die Luftqualität verbessert wird. Gemäß der 39. BImSchV (Verordnung über Luft- 
qualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) gelten folgende Immissionsbeurteilungswerte 
(Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit) für den Jahresmittelwert: 
NO 
2 Jahresmittel  40 µg/m³ 
Staub (PM10) Jahresmittel 40 µg/m³ 
Staub (PM2,5) Jahresmittel 25 µg/m³ 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Beibehaltung des Status Quo würde sich die Immissionssituation im Plangebiet 
nicht verändern. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden zukünftig Kfz-Verkehr und Hausbrand als 
neue Emissionsquellen im Plangebiet vorliegen. Die Ansiedelung emittierender Betriebe im 
Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-
bedingten Immissionen. Dazu werden die ermittelten Luftschadstoffkonzentrationen mit den 
Grenzwerten der 39. BImSchV für NO 
2, und Feinstaub in Bezug gesetzt. Als Bezugsjahr für die 
Berechnung der Kfz-bedingten Emissionen wurde für den Prognose-Nullfall und Prognose-
Planfall jeweils das Jahr 2025 gewählt. 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten 
Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emission der Kraft- 
fahrzeuge sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- 
schutz NRW (LANUV NRW) konservativ als stagnierend bis zum Prognosejahr 2025 abge- 
schätzten Hintergrundbelastungen digital ermittelt. Zusätzlich wurde die Zusatzbelastung durch 
die DB-Bahnstrecken unmittelbar südlich des Plangebietes sowie durch die Feinstaub-
Emissionen einer Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Schrotten am 
Standort Widdersdorfer Straße 194 südlich der DB-Gleise berücksichtigt. Für letztere wurden 
die Emissionsansätze aus einer Staubemissions- und –immissions-Prognose gemäß TA Luft 
aus 2012 übernommen. 
Berechnet werden der Prognose-Nullfall – keine Umsetzung der Planung bis 2025 und der 
Prognose-Planfall – vollständige Umsetzung der Planung bis 2025. Das Bezugsjahr der Emissi- 
onsberechnung für beide Prognosefälle ist das Jahr 2025. 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO 
2 und der Feinstaub-
Fraktionen PM10 und PM2,5 werden an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefällen 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für die 
Grenzwerte der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m 3-Schwelle durch die Stundenmittel- 
werte von NO 2 (Kurzzeitwert für NO 2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-
Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).

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Der Vergleich von Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025 zeigt, dass die höchsten 
Zunahmen der Immissionen an beurteilungsrelevanten Fassaden im weiteren Bereich der 
Kreuzung Vogelsanger Straße, Helmholtzstraße und Oskar-Jäger- Straße berechnet werden. 
Dies ist im Wesentlichen allein auf die Zunahme der Verkehrsemissionen zurückzuführen; der 
Anteil der Veränderungen der PM10-Konzentration im Planfall durch die Immissionen der Max 
Becker GmbH & Co. KG alleine ist dort bei Berücksichtigung einer geplanten 12 m hohen 
Lärmschutzwand im südlichen Bereich des Plangebietes mit einer Zunahme von höchstens 
0,1 µg/m³ in der Umgebung von Aufpunkt 10 (Oskar-Jäger-Straße 230) vernachlässigbar. Der 
absolute Anteil der Feinstaub-lmmission (PM10) durch die Emissionen der Max Becker GmbH & 
Co. KG macht an Aufpunkt 10 circa 0,6 µg/m³ aus. Der höchste Beitrag der Emissionen der 
Max Becker GmbH & Co. KG wird innerhalb des Plangebietes im Planfall mit 2,1 µg/m³ an Auf- 
punkt 14 (Plangebäudefassade zur Lärmschutzwand) erreicht, wobei dort die PM10-
Gesamtimmissionen bei 25 µg/m³ liegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Im Bereich des Plangebietes führt der Einfluss der geplanten Lärmschutzeinrichtung als Strö- 
mungshindernis im Vergleich zur Nullfall-Situation zu einer geringfügigen Abnahme der PM10-
Zusatz-lmmissionen durch die Staubemissionen der Anlage der Fa. Max Becker GmbH & Co. 
KG in der Größenordnung von unter 1 µg/m³. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen wirken immissionsmindernd durch die Bindung von 
Staub und Erhöhung der Transpiration. Da die Grenzwerte 39. BImSchV eingehalten werden, 
sind keine Maßnahmen zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen vorgesehen. Maß- 
nahmen zur Minderung der Emissionen aus Hausbrand sind ebenfalls nicht vorgesehen. 
Bewertung:  
Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine 
Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für 
das Plangebiet anzunehmen. 
Die vorliegende Simulation verkehrsbedingter Luftschadstoff-Immissionen ergab, dass durch 
die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
 
Energieeffizienz  (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 f)  
Ziele des Umweltschutzes: Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur 
solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen). 
Bestand:  
Das Plangebiet ist derzeit nur in den Randbereichen bebaut und wird weitestgehend gewerblich 
genutzt. Verschattungen sind bezogen auf die Bestandssituation daher nicht vorhanden. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Für das Plangebiet wurde eine Verschattungsuntersuchung der vier zentralen Wohnblöcke 
MI 2.1 bis MI 2.4 zum Planvorhaben erstellt, welche als eine Bewertungsgrundlage für gesunde 
Wohnverhältnisse dient. Als Orientierungshilfe wurde die DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräu- 
men) herangezogen. Eine Wohnung gilt danach als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindes- 
tens ein Wohnraum ausreichend besonnt ist. Gemäß der DIN 5034-1 sollte zur Tag- und 
Nachtgleiche im Frühling und Herbst (20./21. März bzw. 22./23. September) die potentielle Be- 
sonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung mindestens 4 Stunden 
(4h-Kriterium der DIN 5034-1) betragen. Eine ausreichende Besonnung im Winter ist sicherge- 
stellt, wenn am 17. Januar mindestens 1 Fenster einer Wohnung 1 Stunde besonnt ist (1h-
Kriterium der DIN 5034-1).

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Die Auswirkungen der zukünftigen Gebäude auf die Besonnungs- und Verschattungssituation in 
der Bestandsumgebung werden in der Untersuchung nicht betrachtet, ebenso nicht die Situati- 
on im zukünftigen MI 1, MI 3 und MI 4 (kein Wohnen zulässig) sowie im MI 2.5 und MI 2.6 (Be- 
standssituation). 
Aus den Ergebnissen der Verschattungsstudie geht hervor, dass zur Tag- und Nachtgleiche im 
Frühling und Herbst nicht an allen Fassaden der geplanten Wohnbebauung vier Stunden direk- 
te Besonnung erreicht werden. Die Empfehlungen der DIN 5034-1 richten sich jedoch nicht an 
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für min- 
destens einen Wohnraum je Wohneinheit. Werden an einer Fassade der geplanten Gebäude 
die untersuchten Besonnungszeiten also unterschritten, kann häufig durch entsprechende An- 
ordnung der Wohneinheiten in den Plangebäuden (v. a. mit „durchgesteckten Grundrissen“ zu 
den „Sonnenseiten“ der Gebäude) trotzdem eine Einhaltung der Normkriterien erreicht werden. 
Eine ausreichende direkte Besonnung ergibt sich im MI 2.1 bis MI 2.4 an den nachfolgend auf- 
gelisteten Fassaden zur Tag- und Nachtgleiche im Frühling und Herbst: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Südfassaden der 2. Baureihe bis auf EG MI 2.4 und  Westecke MI 2.1 und die Schmal- 
seiten 
- Westfassaden in den Innenhöfen bis auf EG im MI 2 .2 bis auf die südlichen Ecken 
- Ostfassaden in den Innenhöfen MI 2.2 und MI 2.3 b is auf die südlichen Ecken 
- Oberste zwei Geschosse der Ost- und Westfassaden zwischen den Höfen 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
Die Ergebnisse der Verschattungsstudie im Winterzeitraum für den Stichtag 17. Januar erge- 
ben, dass die Besonnung mindestens für 1 Fenster einer Wohnung mit 1 Stunde Besonnung 
nicht für alle Wohnungen möglich ist.  
Eine ausreichende direkte Besonnung von 1 Stunde am 17. Januar ergibt sich im MI 2.1 bis 
MI 2.4 an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden: 
- Südfassaden der Wohnblöcke zur Schallschutzwand 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2 .1 
- Oberste zwei bis drei Geschosse Südfassade der 2.  Baureihe MI 2.2, MI 2.3 
- Oberstes Geschoss Südfassade der 2. Baureihe MI 2 .4 
- Ostfassade MI 2.4 
- Westfassade MI 2.1 
- Westfassaden und Ostfassaden zwischen den Höfen 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Westfassaden i n den Innenhöfen MI 2.1 – MI 2.3 
- Oberste ein bis zwei Geschosse der Ostfassaden in  den Innenhöfen MI 2.2 – MI 2.3 
Die Besonnungssituation zum Winterzeitraum ist demnach insbesondere in den Innenhöfen 
schwierig. So reichen an den Gebäuden der 2. Baureihe mit Ost-West-Ausrichtung durchge- 
steckte Wohnungen nicht aus, um die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Bei der konkreten Hochbauplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen zu empfehlen, dass je- 
weils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Dies 
könnte mit durchgesteckten“ Wohnungen zum Innenhof und mit Wohnungen über mehrere Eta- 
gen erreicht werden.

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Bewertung:  
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die Umsetzung des 
Bebauungsplans verändern. An den Nordfassaden ergeben sich flächendeckende Verschattun- 
gen und an weiteren Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen, Abschnitte, die nicht entspre- 
chend den Empfehlungen der DIN 5034-1 besonnt sind. Hierauf kann die die konkrete Hoch- 
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
 
2.3.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)  
Lärm  
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit- 
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Folgende Tag-/Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) werden zur Bewertung der ermit- 
telten Lärmpegel im Plangebiet herangezogen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind 
0,5 m vor dem geöffneten Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 ein- 
zuhalten. 
 
Nutzungsart DIN 18005 
Orientierungswerte für Stra- 
ßen- /Schienenverkehr 
TA Lärm 
Immissionsrichtwerte Gewerbe 
 
Mischgebiete (MI) 60/50 60/45 
Bestand: 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vor- 
belastet. Im Norden des Plangebietes befindet sich die Vogelsanger Straße mit der stark befah- 
renen Kreuzung östlich des Plangebietes. Im Westen befindet sich der Maarweg. Die werktägli- 
chen DTV-Werte liegen für die nördlich an das Plangebiet angrenzende Vogelsanger Straße bei 
circa 9.600, für die Vogelsanger Straße auf Höhe der Bahnbrücke bei circa 18.100 und am 
Maarweg bei circa 13.300 Fahrzeugen (Kfz/24h).  
Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schie- 
nenwegen im Untersuchungsgebiet wird durch die sechsgleisige DB-Hauptstrecke Köln-Aachen 
geprägt. Die dem Plangebiet nächstgelegenen zwei Gleistrassen wickeln den Güterverkehr ab.  
Gewerbelärm: In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebe- 
trieben. Die auffälligste und schallintensivste Quelle stellt hierbei der Recyclingbetrieb dar, der 
sich südlich der Bahngleise befindet. Weitere Lärmquellen in unmittelbarer Nachbarschaft sind 
die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) mit dem Gelände am Maarweg, die Park- 
plätze der Rheinischen Hochschule Köln an der Ecke Maarweg/Vogelsanger Straße, die Ge- 
werbebetriebe entlang der Vogelsanger Straße und ein Einkaufsmarkt (Discounter) an der Ecke 
Vogelsanger Straße/Leyendeckerstraße.  
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Ohne Aufstellung des Bebauungsplanes würde sich die Lärmsituation im Plangebiet nicht ver- 
ändern.  
Zur Abschirmung gegen Schienenverkehrs- und Gewerbelärm wird zur südlichen Grundstücks- 
grenze eine Schallschutzwand von 12,0 m Höhe festgesetzt, mit einer Abstufung zum Maarweg 
hin auf ca. 3,5 m Höhe. Diese Planung wurde in der Schalltechnischen Untersuchung mitbe- 
rücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende bedingte Festsetzung. 
Die nachfolgend aus der Schalltechnischen Untersuchung wiedergegebenen Beurteilungspegel 
beruhen auf dem Prognosefall, welcher die abschirmende Wirkung der fünfgeschossigen Bau-

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reihe C im Süden des Plangebietes berücksichtigt. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes festgelegt, wann eine abschirmende Wirkung der Bebauung der jeweili- 
gen Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 vorliegt. 
Verkehrslärm (Straße und Schiene): 
Die Berechnung wurde für drei Immissionshöhen, 2 m (Freifläche), 9 m (circa 2. OG) und 15 m 
(4. OG) durchgeführt. 
Straße 
Die Schalltechnische Untersuchung ergab, dass im Plangebiet am Maarweg (MI 1) maximale 
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 69,3 dB(A) und nachts von 58,9 dB(A) zu 
erwarten sind.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
59,5 dB(A), 70,4 dB(A) und 72,1 dB(A) und nachts zwischen 47,9 dB(A), 57,2 dB(A) und 
64,3 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie- 
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen 
werden an den der Planstraße zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 61,8 dB(A) am Tag und 52,5 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Damit lie- 
gen im Bereich der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der 
DIN 18005 von bis zu 1,8 dB(A) am Tag und 2,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe- 
gel tags zwischen 64,7 dB(A) und 72,7 dB(A) und nachts zwischen 56,8 dB(A) und 64,8 dB(A) 
prognostiziert. 
Schiene 
Am Maarweg (MI 1) sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags von 
65,3 dB(A) und nachts von 65,1 dB(A) zu erwarten.  
Im nordöstlichen Plangebiet (MI 2.5, 2.6 und MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags von 
55,1 dB(A), 55,6 dB(A) und 63,3 dB(A) und nachts zwischen 54,5 dB(A), 55 dB(A) und 
62,7 dB(A) zu erwarten.  
In den zentralen Baufeldern des Plangebietes (MI 2.1 bis 2.4, Wohnen) werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen 
werden an den der Gleisstrecke zugewandten Fassaden prognostiziert. Hier ist mit maximalen 
Beurteilungspegeln von 63,5 am Tag (Südfassaden Baufeld 2.4 Bauteil C); in den übrigen Be- 
reichen werden die Tagwerte eingehalten. In der Nacht ergeben sich die Überschreitungen vor 
allem in den Bauteilen C. Es werden maximale Beurteilungspegel von 61,5 dB(A) prognostiziert. 
In der zweiten Baureihe (Baufelder A und B) ergeben sich an einigen Fassadenbereichen 
(West- bzw. Ostfassade) maximale Beurteilungspegel von 54,2 dB(A). Damit liegen im Bereich 
der geplanten Wohnbebauung Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von bis 
zu 3,5 dB(A) am Tag und 11,5 dB(A) in der Nacht vor. 
Im Bereich der Güterhalle im Osten des Plangebietes (MI 4) werden maximale Beurteilungspe-
gel tags zwischen 70,6 dB(A) und 77,2 dB(A) und nachts zwischen 70,6 dB(A) und 77,7 dB(A) 
prognostiziert. 
Somit werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Mischgebiete im Bereich des 
Maarwegs (MI 1), der Vogelsanger Straße (MI 3), der sogenannten „Ostspitze“ (MI 4) und im 
Inneren des Plangebietes (MI 2) in Teilbereichen deutlich überschritten. 
Auswirkungen der Planung:  
Die Prognosen für die Veränderung des Straßenverkehrs durch die geplante Bebauung am Gü- 
terbahnhof Ehrenfeld ergaben, dass im Bereich der Bestandsbebauung mit einer Erhöhung der

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Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr am Tag um maximal 0,2 dB(A) zu rechnen ist. Der 
Beurteilungspegel liegt sowohl im Bestand als auch in der Prognose (Plan) bei 74 dB(A) am 
Tag. Im Nachtzeitraum erhöht sich an der Nordfassade des Bestandsgebäudes Maarweg 172b 
der Beurteilungspegel für die Verkehrslärmimmissionen um 4,9 dB(A) und an der Westfassade 
um 0,4 dB(A). Der Beurteilungspegel erhöht sich von 55 dB(A) -Nordfassade- bzw. 64 dB(A) –
Westfassade- im Bestand auf 59 dB(A) bzw. 65 dB(A) in der Prognose (Plan). Ursache für die 
Erhöhung am Gebäude Maarweg 172b ist die Reflektion des Schalls des Schienenverkehrs. 
Das Gebäude ist aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Bestand ge- 
sichert. Aufgrund der Lärmproblematik erfolgt hier jedoch in den Festsetzungen der Ausschluss 
einer Wohnnutzung, so dass sich diese Nutzung auf den Bestandsschutz beschränkt. Durch 
den geplanten Bau der Lärmschutzwand kommt es in der Nacht und vielfach auch am Tag ge- 
nerell zu deutlich geringeren Verkehrslärmimmissionen an den betrachteten Immissionsorten 
der Bestandsgebäude.  
Gewerbelärm: 
Die Immissionsberechnungen für den Gewerbelärm prognostizieren bei Berücksichtigung der 
abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den nachfolgend aufgelisteten Fassaden 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum: 
- Am Gebäude an der Ostspitze entlang der Vogelsang er Straße (MI 3) wird an der Nord- 
ostspitze der Immissionsrichtwert um bis zu 2,8 dB(A) aufgrund der Kfz Werkstatt auf 
der gegenüberliegenden Seite der Vogelsanger Straße überschritten;  
- An den zur Bahn gewandten Fassaden des Baufeldes C der geplanten Wohnbebauung 
werden Überschreitungen von bis zu 9,7 dB(A) im 4. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 
2.4) und bis zu 5,4 dB(A) im 3. Obergeschoss (Baufeld MI 2.1 – 2.3) prognostiziert. Die 
Gewerbelärmimmissionen werden hauptsächlich durch den Recycling-Betrieb verur- 
sacht, der sich auf der Südseite der Bahngleise befindet. Durch die geplante Schall- 
schutzwand werden überwiegend nur die unteren drei Geschosse des Baufeldes C ab- 
geschirmt; 
- Überschreitungen bis zu 3,3 dB(A) im dritten und bis zu 5,7 dB(A) im vierten Oberge- 
schoss an den Westfassaden der Baufelder C im MI 2.1 bis MI 2.3 aufgrund der Immis- 
sionen des Recycling-Betriebes; 
- Im MI 2.1 Baufeld A im 4. Obergeschoss Überschrei tung von bis zu 0,4 dB(A) an der 
Westfassade und im MI 2.2 Baufeld A Überschreitungen von bis zu 2,2 dB(A) an der 
Südfassade und bis zu 1,8 dB(A) an der Westfassade im 4. Obergeschoss aufgrund des 
Recycling-Betriebes; 
- Im MI 4 werden durch den Recycling-Betrieb Übersc hreitungen von bis zu 2,8 dB(A) 
prognostiziert; 
- Am Bestandsgebäude Maarweg 172b und dem geplanten  neuen Gebäude am Maarweg 
(MI 1 A) werden aufgrund der angesetzten Nutzungen auf dem Gelände der AWB in 
Kombination mit den Immissionen des Recycling-Betriebs Überschreitungen um bis zu 
2,3 dB(A) berechnet. 
Im Nachtzeitraum sind Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) für Mischge- 
biete an den nachfolgenden Fassaden prognostiziert:  
- An den Gebäuden am Maarweg (MI 1) Überschreitunge n von bis zu 0,9 dB(A) aufgrund 
der zugrunde gelegten Nutzungen und Betriebszustände auf dem Gelände der AWB. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um Aufenthalts- und Büroräume in den geplanten Gebäuden vor der Lärmbelastung aus Ver- 
kehr zu schützen, werden in dem Bebauungsplan sogenannte Lärmpegelbereiche nach DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise) als Maß des zukünftigen bau- 
lichen Schallschutzes dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestell-

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ten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu tref- 
fen sind.  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich- 
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel- 
len. 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherge- 
stellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Hiervon aus- 
genommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge- 
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Im Süden des Plangebietes ist eine Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mindes- 
tens 25 dB(A) und in den im Bebauungsplan festgesetzten Mindesthöhen zu errichten. Des 
Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung beidseitig hochabsorbierend errichtet werden. Die 
Krone der Lärmschutzwand ist dabei in einem maximalen Abstand von 3,5 m zum Flurstück 671 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 74) zu errichten. IM MI 4 kann in Teilen oder auf der gesamten 
Länge die Lärmschutzwand durch ein Gebäude ersetzt werden kann, wenn durch die Errichtung 
eines Gebäudes ein gleichwertiger Lärmschutz für die MI 1 bis MI 4 entsteht. 
Es werden folgende bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm festgelegt: 
Die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den MI 1 bis 
MI 4 wird erst zulässig, wenn die Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwand bzw. im MI 4 ein 
Gebäude) wirksam errichtet ist. 
Es werden Baureihenfolgen für die Baufelder MI 2.1 bis MI 2.4 festgesetzt, um den Lärmschutz 
der abschirmenden Wirkung der 1. Baureihen im Süden zu gewährleisten. Die Aufnahme der 
der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen in den Baufeldern A und B ist erst 
zulässig, wenn der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Baufelder C wirksam her- 
gestellt ist. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass an den mit Baulinien festgesetzten Fassaden innerhalb der 
Baufelder MI 1 A, MI 1 B, MI 2.1 A und MI 2.2 A und an den gekennzeichneten Baugrenzen im 
MI 4 öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig sind. 
Innerhalb der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C und MI 2.4 C sind entlang den südlichen 
mit Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der 
DIN 4109 nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgelagert sind. Entlang der westlichen mit Baulinien fest- 
gesetzten Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
unzulässig.  
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 sind jedoch in allen vorste- 
hend genannten Bereichen zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, 
dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffne- 
ten Fensters eingehalten wird. Ebenso kann von den Regelungen zu den sogenannten kalten 
Wintergärten oder gleichwertigen Maßnahmen abgewichen werden, wenn im Baugenehmi- 
gungsverfahren durch ein Lärmgutachten die Einhaltung der v. g. Immissionsrichtwerte der TA-
Lärm nachgewiesen wird.  
In den südlichen Teilbereichen der Baufelder MI 2.1 C, MI 2.2 C, MI 2.3 C sowie MI 2.4 C, sind 
innerhalb den mit einer Tiefe von 4,0 m festgesetzten Flächen nur Balkone, kalte Wintergärten, 
Altane etc. zulässig.

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Bewertung:  
Das Plangebiet ist erheblich lärmvorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Stra- 
ßenverkehrslärm im und am Plangebiet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende 
Wohnbebauung an der Vogelsanger Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im 
Bereich gesundheitsbeeinträchtigender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbe- 
lastung ist die Erhöhung um 0,2 dB(A) als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeits- 
schwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es 
zu einer Verbesserung der Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude 
an der Vogelsanger Straße.  
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er- 
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe- 
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb, ist jedoch eine Vorbelastung 
durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung gegeben. Durch die Lärmschutzwand und die 
abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in weiten 
Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in denen Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognostiziert werden, werden öffen- 
bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch entsprechende Festset- 
zungen ausgeschlossen.  
Für die zukünftige Wohn- und gewerbliche Nutzung im Plangebiet sind die vorgenannten Ver- 
meidungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht.  
 
2.3.6 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, 
Deponieverordnung, KrWG, Altlastenerlass NW 
Bestand:  
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist im städtischen Altlastenkataster als Altstandort 
Nr. 401375 eingetragen. Für die Kleingartenfläche entlang der Straße „Maarweg“ liegt keine 
Eintragung vor. 
Aufgrund der Eintragung als Altstandort sowie der vorherigen Nutzung als Güterbahnhof wur- 
den für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwischen 2011 und 2014 insgesamt 4 Bo- 
denuntersuchungen durchgeführt. 
Bei den durchgeführten Untersuchungen konnten insbesondere in den zentralen Bereichen des 
Geltungsbereiches Prüfwertüberschreitungen für Cyanide sowohl im Feststoff als auch im Eluat 
festgestellt werden. Die Belastung erstreckt sich über einen Tiefenbereich von 0,6 m bis 2,3 m 
und umfasst somit den Auffüllungsbereich, der durch einen sehr hohen Ascheanteil charakteri- 
siert ist. Eine unmittelbare Gefährdung über den Direktkontakt besteht nicht, da die Belastung 
erst ab 0,6 m unter der Geländeoberkante beginnt und eine Versiegelung mit Pflastersteinen 
vorhanden ist.  
Des Weiteren wurde in einer weiteren Sondierung eine Prüfwertüberschreitung für Ben- 
zo(a)pyren in einem Tiefenbereich von 0,0 - 0,7 m festgestellt. Hierbei handelt es sich um 
Gleisschotter, der vermutlich durch teerölgetränkte Holzschwellen kontaminiert wurde.  
Für den südlichen Bereich des Plangebietes ergaben die Untersuchungen eine fast flächende- 
ckende Belastung der Auffüllungsmaterialien mit Kupfer, die den Z2-Wert der LAGA TR Boden 
überschreitet. Darüber hinaus wurde in einem Schurf zusätzlich eine weitere Belastung mit Cy- 
aniden im Feststoff und im Eluat festgestellt. Des Weiteren wurden in einer Probe auch ein er- 
höhter Bleigehalt bzw. in einer anderen Probe ein erhöhter BTEX-Gehalt vermerkt. Weitere Un- 
tersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte für den direkten Wirkungspfad für die Nut-

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zung als Wohngebiet im südlichen Bereich des Plangebietes insbesondere bei Blei mehrfach 
überschritten werden. 
Im östlichen Bereich des Plangebietes ergaben die chemischen Untersuchungen der Boden- 
proben insgesamt unauffällige Werte. Bei den Bodenproben aus dem ersten Bohrmeter wurden 
bis auf zwei Proben die Prüfwerte der BBoSchV, Nutzungsart Wohngebiete eingehalten. Eine 
Überschreitung der geplanten Nutzungsart Gewerbegrundstück ist nicht zu vermerken.  
Für einige Teilbereiche wurden erhöhte Messwerte für den Parameter TOC festgestellt. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante kommt es zu keiner Veränderung der jetzigen Altlastensituation. 
Auf dem Areal der Kleingärten ergaben die Untersuchungsergebnisse gemäß Bodengutachter 
keine Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für das Nutzungsszenario Wohngebiet. 
Die Auffüllungen im zentralen Bereich sind vor den zukünftigen Baumaßnahmen separat aus- 
zukoffern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten Kupfergehalte im südli- 
chen Bereich des Plangebietes ist in einer Breite von circa 20 - 25 m parallel zur südlichen Bö- 
schung mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.  
Eine Versickerung des Dachflächenwassers in den Untergrund wird aufgrund der vorhandenen 
Bodenbelastungen nicht vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ein Bodenmanagement 
und eine fachgutachterliche Begleitung jeglicher Eingriffe in den Boden notwendig. In den Be- 
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Bewertung:  
In weiten Bereichen des Geländes wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den 
Bau von Gebäuden und Tiefgaragen zu Bodenabtrag und –austausch kommen, so dass ein 
Großteil der Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt wird. Im Be- 
reich der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die 
eine zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Un- 
ter Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im 
Hinblick auf die geplanten Nutzungen Wohnen und Büro/Dienstleistung. 
 
2.3.7 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: 26. BImSchV, Abstandserlass, DIN 4150, DIN VDE 0226 Teil 6: Be- 
einflussung von Einrichtungen der Informationstechnik 
Bestand:  
Das Plangebietsgelände befindet sich direkt nördlich der sechsgleisigen DB-Hauptstrecke Köln 
– Aachen. Somit treten Erschütterungs- und sekundäre Luftschallimmissionen im Plangebiet 
auf.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Im Falle der Nullvariante würde sich die Situation bezogen auf Erschütterungen im Plangebiet 
nicht verändern. 
Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude können nicht nur erhebliche Vermögensnachteile 
verursachen, sondern mittelbar auch erhebliche Belästigungen für den Menschen darstellen. Es 
wurde daher eine erschütterungstechnische Untersuchung durchgeführt, um mögliche Einwir- 
kungen auf die geplanten Gebäude und die zukünftigen Anwohner zu bestimmen. Hierzu wur- 
den am 18.03.2015 Erschütterungsmessungen auf dem Plangebiet sowie auf dem Fundament

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der bestehenden Lagerhalle an dem Eisenbahnübergang Vogelsanger Straße durchgeführt. 
Hiervon ausgehend wurden die in den geplanten Gebäuden zu erwartenden Erschütterungs- 
und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert.  
Der Prognoseberechnung zufolge ist für die Gebäudereihe C sowie für das Gebäude an der 
Ecke Bahnüberführung Vogelsanger Straße nicht von einer Einhaltung der anzusetzenden An- 
haltswerte der DIN 4150-2 für den Nachtzeitraum für Mischgebiete auszugehen, teilweise auch 
nicht von einer Einhaltung für den Tageszeitraum. Durch die im Rahmen der Bauarbeiten not- 
wendigen Erdarbeiten auf dem Plangebiet sowie die Errichtung der bis zu 12 m hohen Schall- 
schutzwand ist zwar von einer Verringerung der in der angegebenen Entfernung zu erwarten- 
den Erschütterungsimmissionen auszugehen, weil hierdurch die Weiterleitung der Schwingun- 
gen in dem derzeit vorliegenden, stark verdichteten Boden teilweise unterbrochen und ge- 
dämpft wird. Eine quantitative Angabe dieser Verringerung ist nicht möglich. Es ist aber nicht 
davon auszugehen, dass nach Durchführung dieser Arbeiten eine Einhaltung der anzusetzen- 
den Anhaltswerte erreicht wird. Bezüglich der Gebäude in den jeweiligen Baufeldern A und B 
kann ebenfalls nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissio- 
nen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten 
Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Zudem ist durch 
mögliche Unterkellerung der Gebäudereihe C eine weitere geringe Minderungswirkung für die 
Gebäude der Baufelder A und B zu erwarten. Durch das Gutachten wurde der Nachweis er- 
bracht, dass die Umsetzung der Planung und somit die getroffenen Festsetzungen vollziehbar 
sind. Die vom Gutachter vorgeschlagenen bzw. vergleichbaren Maßnahmen sind im nachge- 
ordneten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, um die Anhaltswerte für Erschütte- 
rungsimmissionen nach DIN 4150-2 bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in 
Anlehnung an die 24. BImSchV einzuhalten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Eine Verminderung der Erschütterungsimmissionen unter die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für 
Mischgebiete lässt sich für die Gebäudereihe C bzw. das Eckgebäude nur durch eine Lagerung 
auf Stahlschraubenfedern nachweisen. In diesem Fall ist von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
für Erschütterungsimmissionen für Mischgebiete für den Tages- und Nachtzeitraum auszuge- 
hen. 
Falls beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B den baulichen Empfehlungen des Gut- 
achters gefolgt wird, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 
für Mischgebiete erreicht werden. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf- 
genommen. Für die Baufelder A und B ist der Nachweis der Einhaltung der Anhaltswerte im 
Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 
Bewertung:  
Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der Gebäudereihe C auf Stahlschraubenfedern werden 
die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen 
in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum im gesamten Plangebiet eingehalten. Falls 
beim Bau der Gebäude in den Baufeldern A und B die baulichen Empfehlungen des Gutachters 
aufgenommen werden, kann hier voraussichtlich eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für Mischgebiete erreicht werden. 
 
2.3.8 Lichtimmissionen 
Ziele des Umweltschutzes: Runderlass NRW Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und 
Verminderung, BImSchG 
Bestand: Südlich des Plangebietes befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Bahn- 
strecke der Recyclingbetrieb „Max Becker GmbH & o. KG“. Auf dem Gelände des Betriebes 
befinden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. Die 
Leuchten auf der oberen Ebene werden zur Ausleuchtung der Flächen während der Betriebs-

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zeit (genehmigt 06 Uhr bis 22 Uhr) eingesetzt und sind auf einer Höhe bis zu 68,7 m ü. NHN 
befestigt. Die Leuchten auf der unteren Ebene sind im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 06 Uhr) aus 
Gründen des Objektschutzes in Betrieb und befinden sich auf einer Höhe bis zu 66 m ü. NHN. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Leuchten befinden sich in 73,4 m Abstand zur Lärm- 
schutzwand (circa 100 m Abstand zu den Gebäudeblöcken C). 
In der Lichtimmissionstechnische Untersuchung zum Planvorhaben auf dem Gelände des ehe- 
maligen Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Düs- 
seldorf, Stand 30.03.2017 wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb dieser Leuchten 
Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen werden können. 
Hierzu wurde am 10.02.2017 eine Messung der Beleuchtungsstärke auf dem Plangebiet am Ort 
der 1. Baureihe durchgeführt. Ferner wurde an fünf Messpositionen auf dem Plangebiet jeweils 
die Leuchtdichte der von dort gut sichtbaren Leuchten erfasst. Die Messergebnisse wurden 
ausgewertet und bezüglich der an Fenstern zu schutzbedürftigen Nutzungen auf dem Plange- 
biet zu erwartenden Lichtimmissionen analysiert. 
Die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage auf die geplanten schützenswerten Nutzungen wer- 
den anhand des gemeinsamen Runderlasses in NRW bezüglich Lichtimmissionen beurteilt.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo wird sich die Lichtimmissionssituation im Plangebiet nicht än- 
dern. 
Bei Durchführung des Bebauungsplanes ist mit folgenden Lichtimmissionen an / in den Plange- 
bäuden zu rechnen: 
In Bezug auf eine Raumaufhellung zur Tag- / Nachtzeit ist als Ergebnis der Lichtimmissions- 
messung festzuhalten, dass der Immissionsrichtwert E
F = 1 lx Raumaufhellung im Plangebiet 
nicht überschritten wird und somit die Anforderungen des Lichterlasses NRW für Mischgebiete 
bezüglich der Raumaufhellung im gesamten Plangebiet eingehalten werden. 
Bezüglich der Anforderungen an die Blendung werden der im Anschluss an die Messung 
durchgeführten Auswertung zufolge die Immissionsrichtwerte (k=32) für Mischgebiete für den 
Nachtzeitraum durch die Leuchten zum Objektschutz im gesamten Plangebiet eingehalten.  
Durch die Leuchten auf der oberen Ebene (Mast 5), welche tags betrieben werden, ist teilweise 
an den folgenden Fassaden des Plangebiets mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte 
für Mischgebiete (k=160) zu rechnen:  
- Südfassaden der Baufelder MI 2.3 C und MI 2.4 C a b einer Höhe von 60,7 m ü. NHN 
- Westfassade des Baufeldes MI 2.4 C ab einer Höhe von 60,7 m ü. NHN 
- gekennzeichnete Fassaden im MI 2.4 A ab einer Höh e von 60,7 m ü. NHN 
- gekennzeichneten Fassaden im MI 4 
Entsprechendes gilt für die Außenwohnbereiche der vorgenannten Fassaden. 
Auf die Vorkehrungen gegen Lichtimmissionen kann in allen vorstehend genannten Bereichen 
verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewie- 
sen wird, dass die Anforderungen des Lichterlasses NRW bzgl. der Raumaufhellung und der 
Blendung eingehalten werden. 
Aufgrund der geplanten Lärmschutzwand mit einer Kro nenhöhe von mindestens 62 m ü. NHN 
ist eine Sichtbarkeit dieser Leuchte erst ab 60,7 m  ü. NHN gegeben. Bezüglich der anderen 
Leuchten, die zum Teil dem Plangebiet näher als Mas t fünf sind (Mast vier) bzw. auch aufge- 
neigt in Richtung Plangebiet sind (Mast vier und ac ht) ergibt sich der dargestellte Messung und 
Auswertung zufolge eine Einhaltung der Anforderungen des Lichterlasses NRW.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Blendung werden für die betroffenen Fassaden 
und Außenwohnbereiche verbindliche Festsetzungen getroffen (Anbringung von Rollläden ab 
einer Höhe von 60,7 m ü. NHN an den oben genannten Fassaden sowie Anbringung von 
Wandschirmen an Balkonen und Loggien).  
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes kommt es an einzelnen Fassaden der geplanten Baufelder bezüg- 
lich der Anforderungen an die Blendung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für 
Mischgebiete des Lichterlasses NRW für den Tagzeitraum; im Nachtzeitraum werden die Im- 
missionsrichtwerte eingehalten. 
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können die dadurch entstehenden schädlichen 
Umwelteinwirkungen innerhalb des Bebauungsplangebiets vermieden werden. 
Bezüglich der Raumaufhellung werden im gesamten Plangebiet die Richtwerte sowohl tags als 
auch nachts eingehalten. 
 
2.4. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
… zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutze s nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- 
und Sachgüter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) 
Bestand:  
Infolge der starken anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich Wechsel- 
wirkungen zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die bereits erfolgten gewerblichen Nutzun- 
gen durch den ehemaligen Güterbahnhof und die andauernden gewerblichen Nutzungen, die 
auch eine starke Befahrung der vorhandenen Flächen im Gebiet umfassen, bedingen eine star- 
ke Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist 
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber 
hinaus bestehen aufgrund der Verdichtung und Veränderung des Bodens Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima 
durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Gleichzeitig ist die Fläche auf- 
grund ihres sandig-kiesigen Oberbodens und der Lage an einer Bahntrasse potenziell geeignet 
als Zauneidechsenhabitat. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo bleiben aufgrund des hohen Nutzungs- und des geringen Ve- 
getationsdeckungsgrades im Plangebiet die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Bo- 
den, Vegetation, Biotopfunktion, Klima und Grundwasser erhalten. 
Es werden zukünftig circa 70 % des Plangebietes als befestigte, überbaute Fläche versiegelt. 
Dies hat negative Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Boden und Wasser. Die Pla- 
nung sieht Wohn- und Gewerbenutzung, aber auch circa 30 % Vegetationsfläche mit einem 
hohen Anteil an Baumbestand vor. Die Vegetationsflächen werden eine partielle Aufwertung der 
Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Klima im Plangebiet bewirken. Durch die 
Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen kommt es zu positiven Auswirkungen für 
das Stadtbild, die Flora, Fauna und das Klima. Die Eignung als potenzielles Zauneidechsen-
Habitat wird aufgehoben. 
Um den bestehenden Lärmbelastungen entgegen zu wirken, wird als aktive Schallschutzmaß- 
nahme eine Lärmschutzwand entlang der Bahngleise gebaut. Über die Lärmschutzwand hinaus 
werden entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen, die sich 
weitgehend verträglich mit dem Stadtbild als auch dem Schutzgut Mensch vereinbaren lassen.

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Die Zunahme des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher bedingt Wechselwirkun- 
gen bei den Schutzgütern Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität. Durch die Anlage 
der Tiefgaragen wird der Verkehr weitestgehend im Bereich der neuen Planstraße abgewickelt 
und es verbleiben großflächige Bereiche mit einer hohen Aufenthaltsqualität für den Mensch.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den ein- 
zelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.  
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewer- 
tet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge hinaus 
sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt. 
 
3. Zusätzliche Angaben 
3.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw . Hinweise auf Schwierig- 
keiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, 
fehlende Kenntnisse) 
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung vorliegenden Umweltinformationen und umwelt- 
bezogenen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung folgende Gutachten ausgewertet:  
- Artenschutzprüfung Stufe I und II, Dr. Andreas Sk ibbe Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik, Köln, Stand 28.09.2014 ergänzt im April 2015. 
- Gutachten zur Umsetzung des § 50 BImSchG - Einzel fallbetrachtung im Sinne der Bau- 
leitplanung für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG Köln-Ehrenfeld (Maar- 
weg), INBUREX Consulting GmbH, Hamm, Stand 21. November 2014 
- Verkehrliche Analysen zur Gebietsentwicklung Ehrenfeld, Dr. Brenner Ingenieurgesell- 
schaft mbH, Köln, Stand 30.10.2015 
- Orientierende Bodenuntersuchung BEV-Grundstück eh em. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 13. September 
2011 
- Orientierende Bodenuntersuchung DB-Grundstück ehe m. Güterbahnhof Köln-
Ehrenfeld“, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 12. Januar 2012 
- Orientierende Bodenuntersuchung Kleingärten ehem.  Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld“, 
GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. KG, Wesseling, Stand 29. Oktober 2012 
- Bodenuntersuchung, GFM-Umwelttechnik GmbH & Co. K G, Wesseling, Stand 
14.11.2014 
- Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immis sionen, iMA cologne GmbH, Köln, 
Stand 30. März 2017 
- Erschütterungstechnische Untersuchung, Peutz Cons ult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 17.04.2015 
- Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH  Beratende Ingenieure VBI, Düs- 
seldorf, Stand 22.07.2016 
- Verschattungsuntersuchung, Peutz Consult GmbH Ber atende Ingenieure VBI, Düssel- 
dorf, Stand 07.11.2016 
- Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 63469/07 ‚Ehemali ger Güterbahnhof‘ in Köln - Ehren- 
feld, Lill + Sparla, Stand 04.11.2016

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- Lichtimmissionstechnische Untersuchung zum Planvo rhaben auf dem Gelände des 
ehemaligen Güterbahnhof Köln-Ehrenfeld, Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure 
VBI, Düsseldorf, Stand 30.03.2017 
 
3.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erhebli chen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Es sind keine Monitoring Maßnahmen vorgesehen, da keine Unsicherheiten im Hinblick auf die 
getroffenen Prognosen für den Planzustand bestehen. 
 
4. Zusammenfassung 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes 
Quartier mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Plan- 
bereich sind zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentli- 
chen Grünfläche mit einem Spielplatz geplant. 
 
4.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelan ge 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. 
Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan der Stadt Köln keine Festsetzungen. 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz- 
rechtes: Der Luftreinhalteplan Köln findet unter dem Punkt „Erhaltung der bestmöglichen Luft- 
qualität“ Berücksichtigung. Weitere Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Magnetfeldbelastung: Vorhandene Trafostationen im Plangebiet sind nicht bekannt. Geeignete 
Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren Berücksichti- 
gung finden.  
Denkmalschutz: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Hinweise auf Bo- 
dendenkmäler liegen nicht vor.  
 
4.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene U mweltbelange 
Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem überwiegenden Teil der Fläche keinen oder spärli- 
chen Bewuchs auf. Es befinden sich keine hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. 
Der Bebauungsplan setzt Begrünungsmaßnahmen wie Scherrasenflächen. Strauch- und 
Baumpflanzungen, Tiefgaragen- und Dachbegrünungen fest. 
Eingriff/ Ausgleich: Im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofes werden Eingriffe aufgrund des 
eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses als bereits erfolgt betrachtet. Eine Ausnah- 
me bilden die Eingriffe in Haus- und Kleingärten am westlichen Rand des Plangebietes durch 
den geplanten Baukörper und die Erschließung zur Anbindung an den Maarweg. Diese Eingriffe 
werden vollständig an anderer Stelle ausgeglichen werden. 
Grundwasser: Gemäß Aussagen des Bodengutachters liegt der Grundwasserflurabstand im 
Plangebiet bei über 9,0 m. Die die Auffüllung unterlagernde Lehmschicht bildet eine natürliche 
Barriere, so dass eine Grundwassergefährdung bei einem Flurabstand von über 9,0 m voraus- 
sichtlich zu vernachlässigen ist.

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Abwasser: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, 
das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in einen Sammelkanal im Maarweg einzuleiten. 
Es werden Senken und weitere als Auffangflächen genutzte Bereiche im Plangebiet vorgese- 
hen, die das Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen temporär aufnehmen und zeitver- 
setzt schadlos ableiten können. 
Erneuerbare Energien: Gemäß Stellungnahme der RheinEnergie AG ist eine Versorgung des 
Plangebietes mit Fernwärme möglich. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird geprüft, inwie- 
fern Maßnahmen zur Verwendung erneuerbarer Energien im Rahmen der Realisierung des 
Bauvorhabens Berücksichtigung finden. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi- 
onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan vor, 
welcher 2012 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen nicht im 
Widerspruch zu den Zielen des Luftreinhalteplanes. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfäl- 
len und Abwässern: Die Umsetzung der Planung ist mit der Entstehung von Abfällen und Ab- 
wässern verbunden, die der geregelten öffentlichen Behandlung/Entsorgung zugeführt werden. 
Emissionen, die über eine Normalnutzung von Mischgebieten hinausgehen, sind durch die Um- 
setzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Explosionsgefahr: Es wurde für den Erdgaslagerbehälter der RheinEnergie AG südlich des 
Plangebietes am Maarweg eine Einzelfallbetrachtung zur Umsetzung des § 50 BImSchG 
durchgeführt. Diese Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass der Abstand von circa 140 m 
zwischen dem Gasspeicher und der geplanten 12 m hohen Lärmschutzwand mehr als ausrei- 
chend für die Umsetzung der geplanten Wohnbebauung ist. 
Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampf- 
handlungen im Bereich des Plangebietes. Es wird eine Überprüfung auf Kampfmittel des kon- 
kreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender 
Hinweis aufgenommen. 
 
4.3. Erheblich durch die Planung betroffene Umweltb elange 
Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet Tieren überwiegend 
einen geringwertigen Lebensraum. Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden 
Gebäuden ist nachgewiesen und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die entsprechenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
Landschaft/Ortsbild: Das heute überwiegend als Brachfläche wahrgenommene Areal wird ge- 
mäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zukünftig zu einem gemischten Stadtquartier 
umgebaut. Das vorgeschaltete kooperative Gutachterverfahren stellt die städtebauliche Qualität 
sicher. Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen wird das Ortsbild zusätzlich aufge- 
wertet. 
Boden: Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen und des sehr ho- 
hen Nutzungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Nach Umsetzung des Be- 
bauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet circa 70 % betragen. Die verbleiben- 
den offenen Bodenflächen im Bereich der öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen kön- 
nen langfristig wieder naturnahe Bodeneigenschaften ausprägen. 
Klima, Kaltluft/Ventilation: Aufgrund der geplanten dichten (Block)Bebauung und der geplanten 
Lärmschutzeinrichtung wird das Plangebiet zukünftig trotz der geplanten Grün- und Freiflächen 
in eine höhere Wärmebelastungsklasse (heute 3 - zukünftig 2) einzustufen sein.

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Luftschadstoffe, Emissionen/Immissionen: Messwerte zur aktuellen Luftgüte liegen für das 
Plangebiet und seine Umgebung nicht vor. Eine Vorbelastung durch Luftschadstoffimmissionen 
aus Verkehr, Hausbrand und Gewerbe ist für das Plangebiet anzunehmen. Es wurde eine Luft- 
schadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass 
durch die Umsetzung der Planung keine maßgebliche Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-
Verkehr zu erwarten ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in beiden Prognosefällen 
(Prognose-Nullfall 2025 und Prognose-Planfall 2025) eingehalten. 
Energieeffizienz: Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch 
die Umsetzung der Planung verändern. Für die geplante Errichtung der vier zentralen Wohnblö- 
cke MI 2.1 bis MI 2.4 wurde die Verschattungs- und Besonnungssituation untersucht. Für die 
Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 („Tages- 
licht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) herangezogen. An den Nordfassaden erge- 
ben sich flächendeckend Verschattungen. An weiteren Fassaden, insbesondere in den Innen- 
höfen werden die Empfehlungen der DIN 5034-1 nicht erfüllt. Hierauf kann die konkrete Hoch- 
bauplanung beim Zuschnitt der Wohnungen reagieren.  
Lärm: Das Plangebiet ist erheblich durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbe- 
lärm vorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Verkehrslärm im und am Plange- 
biet zunehmen. Bereits im Bestand ist für die bestehende Wohnbebauung an der Vogelsanger 
Straße und dem Maarweg eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchti- 
gender Belastung einzustufen ist. Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um 
0,2 dB(A) im Tagzeitraum als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeitsschwelle für 
Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Durch den Bau der Lärmschutzwand kommt es zu einer Ver- 
besserung der Belastungen durch Schienenverkehrslärm für die Bestandsgebäude an der Vo- 
gelsanger Straße. 
Der Gewerbelärm wird durch die Umsetzung der Planung lediglich in Bezug auf die neu zu er- 
richtenden gewerblich genutzten Tiefgaragen zunehmen. Durch die umliegenden Gewerbebe- 
triebe, insbesondere den südlich gelegenen Recyclingbetrieb Max Becker, ist jedoch eine Vor- 
belastung durch Gewerbelärm für die zukünftige Bebauung im Plangebiet gegeben. Durch die 
Lärmschutzwand und die abschirmende Wirkung der Gebäude können die Immissionsrichtwer- 
te der TA Lärm in weiten Teilen des Plangebietes eingehalten werden. In den Bereichen, in de- 
nen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß Lärmgutachten prognosti- 
ziert werden, werden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 durch 
entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen.  
Für die zukünftige Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet sind die benannten Vermei- 
dungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen 
wird Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet ermöglicht. 
Altlasten: Das Plangebiet liegt im Kern des beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfassten 
Altstandortes Nr. 401 375 „Güterbahnhof Ehrenfeld Pbf.“. In weiten Bereichen des Geländes 
wird es durch die Absenkung des Geländes und durch den Bau von Gebäuden und Tiefgaragen 
zu Bodenabtrag und –austausch kommen. Somit kann ein Großteil der im Plangebiet vorhan- 
denen Auffüllungsböden aufgenommen und wiederverwertet oder entsorgt werden. Im Bereich 
der Lärmschutzwand sind Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial vorgesehen, die eine 
zukünftige Gefährdung von Menschen über den direkten Kontakt damit ausschließen. Unter 
Berücksichtigung der Aussagen des Bodengutachters ergeben sich keine Restriktionen im Hin- 
blick auf die geplanten Nutzungen Wohnen, Büro/Dienstleistung und Grünflächen. In den Be- 
bauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Erschütterungen: Bei Lagerung der zukünftigen Gebäude der 1. Baureihe auf Stahlschrauben- 
federn werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkun- 
gen auf Menschen in Gebäuden) für den Tages- und Nachtzeitraum eingehalten. Bezüglich der 
2. Baureihe kann nicht sicher von einer Einhaltung der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissi- 
onen für Mischgebiete im Nachtzeitraum ausgegangen werden, wenngleich die prognostizierten 
Überschreitungen recht gering sind bzw. in Teilbereichen gar nicht vorliegen. Im Baugenehmi-

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/  
gungsverfahren ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 zu er- 
bringen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Lichtimmissionen: Auf dem Gelände des Recyclingbetriebes „Max Becker GmbH & o. KG“ be- 
finden sich zehn Lichtmasten mit insgesamt 62 Leuchten in zwei verschiedenen Höhen. In einer 
lichtimmissionstechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwiefern durch den Betrieb dieser 
Leuchten Lichtimmissionen an den Fassaden der geplanten Bebauung hervorgerufen werden 
können.  
Innerhalb des Plangebietes kommt es an einzelnen Fassaden der geplanten Baufelder bezüg- 
lich der Anforderungen an die Blendung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für 
Mischgebiete des Lichterlasses NRW für den Tagzeitraum; im Nachtzeitraum werden die Im- 
missionsrichtwerte eingehalten. 
Durch entsprechende textliche Festsetzungen können die dadurch entstehenden schädlichen 
Umwelteinwirkungen innerhalb des Bebauungsplangebiets vermieden werden. 
Bezüglich der Raumaufhellung werden im gesamten Plangebiet die Richtwerte sowohl tags als 
auch nachts eingehalten.  
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat den Bebauungsplan Nummer  63469/07 mit dieser Be- 
gründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in  seiner Sitzung am 
11.07.2017 gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) als Satzung beschlossen. 
 
Köln, den  
 
 
 
Oberbürgermeisterin

Beschlussvorlage Rat

5481 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 solb ma 
Vorlagen-Nummer 
 1511/2017 
Freigabedatum 
21.06.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 für das Gebiet zwischen der Vogelsanger 
Straße, der Bahntrasse und dem Maarweg in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Ehemaliger Güter-
bahnhof in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 63469/07 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 
3. den Bebauungsplan 63469/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än-
derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 27.06.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.07.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Begründung 
Im Stadtteil Köln-Ehrenfeld befindet sich der ehemalige Güterbahnhof. Das Plangebiet ist leergezo-
gen und größtenteils von Bebauung freigestellt. Bei den noch vorhandenen Gebäuden handelt es sich 
vornehmlich um Gewerbehallen, die bis Ende Oktober 2016 zwischenvermietet waren. 
 
Die komplette Fläche befindet sich im Eigentum der aurelis Asset GmbH, vertreten durch die aurelis 
Real Estate GmbH & Co. KG, Region West. Nachdem die Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen Ei-
senbahngesetzes von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, ergibt sich die Chance, die weitestge-
hend brachliegende Fläche zu entwickeln. Die Eigentümerin hat mit Schreiben vom 18.10.2013 bean-
tragt, für den ehemaligen Güterbahnhof Ehrenfeld einen Bebauungsplan aufzustellen. 
 
Die Fläche stellt im Stadtteil Ehrenfeld eine der letzten großen Konversionsflächen für die städtebau-
liche Weiterentwicklung dar. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch die Festsetzung eines Mischgebietes ein gemischtes Quartier 
mit Gewerbe und einem wesentlichen Anteil an Wohnnutzung zu entwickeln. Im Planbereich sind 
zudem die Errichtung einer Kindertagesstätte und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit 
einem Spielplatz geplant. 
 
Das Mischgebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 
BauNVO in Gebietsteile gegliedert, in denen zum einen Wohnen unzulässig, zum anderen überwie-
gend Wohnen zulässig ist. Der östliche und westliche Teil des Plangebietes dient der Unterbringung 
von nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Der mittlere Teil des Plangebietes dient 
überwiegend dem Wohnen. Es wird eine überwiegend fünfgeschossige Bebauung ermöglicht. 
 
Die Verwirklichung von circa 450 Wohneinheiten im Mischgebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden. 
 
Mit dem Bebauungsplan werden zudem Wegebeziehungen für Fußgänger und Fahrradfahrer zur 
Vernetzung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren geschaffen. 
 
Die städtebauliche Neuordnung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs 63469/07 mit Begründung erfolgte in der Zeit 
vom 15. Dezember 2016 bis einschließlich 16. Januar 2017. Während der Auslegungsfrist sind 264 
Stellungnahmen fristgerecht und vier Stellungnahmen sind nicht fristgerecht eingegangen. 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes ist auch eine Stellungname 
des südlich des Plangebietes liegenden Recyclingbetriebes eingegangen. In dieser Stellungnahme 
wurde sowohl die lichtimmissionstechnische Untersuchung –ausschließlich Prognoseberechnung und 
keine konkreten Lichtmessungen- als auch die Luftschadstoffprognose –Gutachten bezieht sich auf 
Planungsstand 2015- bemängelt.  
 
Die beiden Gutachten wurden überarbeitet und die Festsetzung in Bezug auf die Lichtimmissionen 
entsprechend angepasst. Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs 63469/07 
mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 27. April bis einschließlich 10. Mai 2017. Während der Ausle-
gungsfrist konnten Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden. 
 
Während der Auslegungsfrist ist eine erneute Stellungnahme des Recyclingbetriebes eingegangen. In 
dieser Stellungnahme werden keine neuen Argumente vorgetragen. Es wird darauf hingewiesen, 
dass trotz der Überarbeitung der Gutachten an den grundsätzlichen Bedenken festgehalten wird und 
die in der Stellungnahme vom 12.01.2017 erhobenen Einwendungen ausdrücklich aufrechterhalten 
werden.

3 
 
Die Darstellung und Bewertung der Stellungnahme vom 12.01.2017 ist der Anlage 5, laufende Num-
mer 87 zu entnehmen 
 
 
Anlagen 
1 Übersichtsplan 
2 Niederschrift § 3 Absatz 1 BauGB 
3 Stellungnahme Bürger § 3 Absatz 1 BauGB 
4 Stellungnahme TÖB § 4 Absatz 1 und 2 BauGB 
5 Stellungnahmen Bürger/-innen § 3 Absatz 2 BauGB 
6 Änderung § 4a Absatz 3 BauGB 
7 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
8 Festsetzungen 
9 Bebauungsplan

Beratungsverlauf (4)

27.06.2017 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1511/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27