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2011/0400

Verordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt / Main

Magistratsvorlage 20.10.2011

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2011/0400

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21007 Zeichen

Dezernat III 
Stadträtin Brigitte Lindscheid  
Postfach 11 10 61 
64225 Darmstadt
   
    
Hessisches Ministerium  
für Wirtschaft, Verkehr  
und Landesentwicklung 
Postfach 3129 
65021 Wiesbaden 
 
  
 
Stadträtin 
Brigitte Lindscheid 
  
 Neues Rathaus am Luisenplatz 
Luisenplatz 5a 
64283 Darmstadt 
Telefon:  06151 13-2307 u. 13-2308 
Telefax:  06151 13-2329 
E-Mail:  dezernatIII@darmstadt.de 
Internet:  www.darmstadt.de 
Datum:
 
   25.08.2011 
 
 
Anhörung zum Entwurf der Verordnung über di e Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den 
Verkehrsflughafen Frankfurt / Main 
Bezug: Ihre Schreiben vom 17.06.2011 und 19.07.2011, AZ: 66 p 82 03 08/2V 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
mit Bezugsschreiben haben Sie der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Gelegenheit eingeräumt, 
zu dem o.a. Verordnungsentwurf Stellung zu beziehen. Dafür danke ich Ihnen als Vertreterin 
einer nicht unwesentlich von Flug lärm betroffenen Kommune sehr. 
 
Vorbemerkung: 
 
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, sind die nördlichen Stadtteilbezirke in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Arheilgen, Wixhausen, Kranichste in) beträchtlich von Fluglärm belastet.  
 
Der Ausbau des Frankfurter Flughafens und die damit einhergehende Steigerung der Flugbewe-
gungszahlen werden zu beträchtlichen, zusätzlic hen Belastungen gesundhe itlicher Art führen. 
 
Neben diesem gesundheitlichen Aspekt sind auch Belange der Bauleitplanung und damit der 
Planungshoheit der Stadt Darmstadt berührt. 
 
In diesem Kontext komme ich nicht umhin, nochmals kritische Aspekte zum Fluglärmgesetz 
aufzugreifen - wohlwissend, dass das HMWVL lediglich die gesetzlichen Normen umsetzt.  
 
Das Fluglärmgesetzt 2007 stellt zweifelsfrei ge genüber der ursprünglichen Fassung eine deut-
liche Verbesserung im Sinne des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes der Fluglärmbetroffenen 
dar.   Allerdings wurden die Erwartungen der si ch gerade in Ausbau-Diskussionen zum Frankfur-
ter Flughafen involvierten Kommunen an eine grundlegende Reform des Fluglärmrechts nicht 
erfüllt.  
Das Fluglärmgesetz ist in seiner novellierten Fassung weiterhin ein reines Planungs- und Ent-
schädigungsgesetz.

2 
Geregelt werden lediglich Erstattungs- und Entschädigungsansprüche der Flughafenanwohner 
sowie die Siedlungsplanung der Kommunen.  
 
Das Gesetz liefert bedauerlicherweise keine echten Immissionsschutzgrenzwerte mit entspre-
chenden Rechtsfolgen, wie z.B. Betriebsbesc hränkungen oder Lärm kontingentierungen.  
 
Damit wird versäumt, ein besonders wirksames Instrument gesetzlich zu verankern, mit dem 
sich unzumutbare Fluglärmbelastungen auf ein gesundheitlich verträgliches und angemessenes 
Maß vermindern lassen. Als Defizite wären zu benennen: 
 
 das Fehlen einer Rechtsgrundlage zum Erla ss von Nachtflugverboten oder Nachtflugbe-
schränkungen durch die Landesregierungen. 
 
 die Einführung der Umweltkapazität als limitie rende Orientierungs- und Planungsgröße bei 
Flughafenplanungen. 
 
 Schaffung von Rechten  für Kommunen gege n die Festsetzung des Lärmschutzbereiches 
und gegen Rechtsverordnungen, die An- und Abfl ugstrecken oder Warteräume für einzelne 
Flugplätze festlegen sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen über 
lärmrelevante Vorhaben. 
 
Die im Fluglärmgesetz festgelegten Lärmwerte or ientieren sich nicht an den neuesten Erkennt-
nissen der Lärmwirkungsfo rschung. Danach gilt: 
 
 bei Fluglärmbelastungen mit einem Mittelungspegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts 
– berechnet als Leq(3) – wird die Grenze zur erheblichen Belästigung erreicht. 
 
 bei Fluglärmbelastungen von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sind aus medizinischer 
Sicht Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten. 
 
 bei Fluglärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A ) tags und 55 dB(A) nachts sind Gesund-
heitsbeeinträchtigungen in Form von He rz-Kreislauf-Erkrankungen zu erwarten. 
 
 bei Fluglärmbelastungen von 45 dB(A) und mehr nachts sind erhebliche Schlafstörungen zu 
erwarten. 
 
Aus planungsrechtlicher Sicht birgt das Fluglärmgesetz dahingehend „Zündstoff“„ in sich, als es 
durch die Festsetzung entsprechender Bauverbo te in die Planungshoheit der Kommunen ein-
greift, ohne dabei das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. 
 
Anstatt die im Grundgesetz verankerte  Planun gshoheit der Kommunen unangetastet zu belas-
sen, werden diese durch das ungehemmte Wachst um des Verursacher „Flughafen“ und die da-
mit einhergehende Festlegung von flugroutenab hängigen Lärmschutzzonen in ihren Entfal-
tungsmöglichkeiten extrem eingeschränkt, ohne dass es hierfür eine Ko mpensationsmöglichkeit 
gibt. 
 
Stellungnahme zum Verordnungsentwurf: 
 
1. Grenzziehung Tagschutzzone 1 
 
Die Kombination aus gesetzlich normierten, rele vanten Grenzwerten des Fluglärmgesetzes und 
dem Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrs-
flughafen Frankfurt / Main berührt über die Festlegung der Schutzzonen in Darmstadt die Nord-
stadtbezirke Wixhausen, Arheilgen und Kranichstein. 
 
Relevant für Darmstadt sind die Tagschutzzone 2 und die Nachtschutzzone.

3 
In Anbetracht der Erkenntnisse aus Messungen der eigenen Lärmmessstation DA-Wixhausen mit 
Einzelschallereignissen (Fluglärm)  oftmals deutlich über 60 dB(A ) bestehen erhebliche Zweifel 
daran, dass die Grenzziehung für die Tagschutzzone 1 korrekt ist. 
 
 Gefordert wird daher eine Nachberechnung unter Einbezug verifizierender Lärm-
messungen von Stadt, Umwelt- und Nachbarschaftshaus und Fraport AG zur zweifels-
freien Festlegung der Isophonengrenze zur Tagschutzzone 1. 
 
 
2. Geltendmachung Entschädigung 
 
Im Bereich der Tagschutzzone 2 befinden sich in den Nordstadtbezirken drei Schulen  
(Wilhelm-Busch-Schule, Astrid-Lindgren-Schule, Erich-Kästner-Schule). 
Unmittelbar angrenzend, jedoch knapp außerhalb der Schutzzone liegen zwei weitere Schulen 
(Erich-Kästner-Grundschule,  Georg-August-Zinn-Schule) 
Alle vorbezeichneten Schulen liegen innerhalb der Nachtschutzzone. Unmittelbar angrenzend, 
jedoch knapp außerhalb der Nachtschutzzone liegt zudem die Stadtteilschule Arheilgen. 
 
Eine städtische Betroffenheit liegt ferner in der Tagschutzzone 2 bei einer Reihe von Kinder-
tagesstätten vor. (Kinderhort Selmar-Lagerlöf- Haus, Janusz-Korzak-Haus, Villa Kunterbunt). 
 
Darüber hinaus sind in besonderem Maße städtischer Grundbesitz (v.a. Jägertorstr/ Siemens-
str),  Dienstgebäude (z.B. Bezi rksverwaltungen), st ädtischer Wohnungsbestand und Bürgerver-
sammlungsstätten (in Wixhause n und Arheilgen) betroffen. 
 
Eine Bebauung geeigneter Fläche n (v.a. Jägertorstr/Siemensstr, Anschluss Baugebiet Wx-8 in 
Wixhausen, Fiedlersee/Jakob-Jung-Str) wird  erheblich erschwert bis ausgeschlossen. 
 
 Aufgrund der gesetzlich vorgesehen Bauverbote wird bereits jetzt in Anbetracht der  
normierten Entschädigungsansprüche bei den in Rede stehenden Flächen die Entschädi-
gung nach § 8 Absatz 1 Fluglärmgesetz für beträchtliche Flächeneinheiten dem Grunde 
nach geltend gemacht. 
 
 
3. Entscheidung über Ausnahmen 
 
Für Krankenhäuser, Altenheime und Erholungsheime gilt ein Neubauverbot in allen Schutzzonen. 
 
Für Schulen, Kindergärten u ä gilt ein Neubauve rbot in beiden Tagschutzzonen; ein Neubau der 
vbz. Einrichtungen bleibt in  Nachtschutzzone erlaubt. 
 
Abweichend vom grundsätzlichen Bauverbot wi rd der Neubau von Krankenhäusern, Alten-
heimen, Erholungsheimen, Schulen und Kindergä rten bei dringendem öffentlichem Interesse 
oder zur Versorgungssicherung per Au snahmeregelung möglich bleiben. 
 
V.a. im Segment Kindergärten / Kindertagesstät ten und Altenheime unterstreicht die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt für die Nordstadtbezirke einen stetig bleibenden , künftig eher steigen-
den Bedarf an derartig en Einrichtungen.  
Dies schließt notwendige (auc h bauliche) Erweiterungen der be stehenden Einrichtungen ein. 
 
V.a. für Wixhausen und Arheilgen ist durch Bau-  und Erweiterungsmaßnahmen der Gesellschaft 
für Schwerionenforschung (GSI) mittelfristig mit einem erheblichen Fach- und Arbeitskräftezu-
wachs (und deren Familien) zu rechnen, was de n Bedarf an Betreuungs einrichtungen nochmals 
erheblich steigern wird. 
 
Damit zeichnet sich für künftig, bedarfsorientierte und notwendige Erweiterungen vorhandenen 
Baubestandes an Schulen und KiTa´s/Kindergärten ein gewaltiges Problem ab.

4 
Darüber hinaus wird sich aufgrund steigender Unattraktivität der Nordstadtbezirke durch Flug-
lärm ein demographischer Wandel einstellen, der künftig die Planung notwendiger Wohnheime 
und Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen in besonderem Maße bedingt. 
 
Die Einschätzung zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses als gesetzlich vorgesehenen Aus-
nahmetatbestand vom Bauverbot sowie die Prüfung der lokalen Versorgungsnotwendigkeit mit 
obigen Einrichtungen sollten zweckmäßigerweise von den Kommunen (insbesondere den Städ-
ten mit eigener Bauaufsicht) erfolgen. 
 
Ich weise darauf hin, dass bereits heute in de n Nordstadtbezirken wohnen de Kinder und ältere 
Menschen einen entsprechenden Versorgungsbedarf nach den obigen Einrichtungen begründen. 
 
 Aus diesem Grund fordert die Wissenschaftsst adt Darmstadt die Bestellung der unteren 
Bauaufsichtsbehörden als zuständige Behörd e für Ausnahmen nach § 5 (1) Satz 3 Flug-
lärmgesetz ein. 
 
Ich verweise diesbezüglich auf die Ihnen sicherlich bekannte Po sition des Hessischen Städte-
tages zum Entwurf der Luftverkehrszuständigkeits -Verordnung, welche entsprechend zu überar-
beiten wäre.  
 
 
4. Härtefälle 
 
In Bezug auf gesetzlich normierte Regelungen zu   Entschädigungen und Aufwandserstattungen 
gelten unterschiedliche Rechtsfolgen in Abhängigkeit von der jeweiligen Schutzzonen-Kategorie. 
 
Typisch für Grenzziehungen jedweder Art sind sog. Härtefälle durch lokale Betroffenheiten 
knapp außerhalb der relevanten Isophonen. 
 
Die besondere Betroffenheit bei Schulen und Kindergärten wurde eingangs bereits erwähnt. 
 
Die Lage einer Schule oder eines Kindergarten oder einer ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung 
knapp außerhalb relevanter Isophonenlinien ents cheidet mitunter über Entschädigungs- oder 
Aufwandserstattungsansprüche z.B. für baulichen Schallschutz. 
 
V.a. Kinder und kranke Menschen unterliegen  einer besonderen Schutzbedürftigkeit.  
Die Auswirkungen von Fluglärm auf Gesundheit , Lernverhalten und –vermögen setze ich als 
bekannt voraus. 
 
 Zur Vermeidung von Härtefällen fordert dahe r die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die 
Gewährung von Entschädigungs- oder Aufwan dserstattungsansprüchen die Einführung, 
Normierung oder faktische Anwendung  einer 200-Meter-Übergangszone ab jeweilig rele-
vanter Isophonengrenze.  
 
Diese Forderung sollte mindestens für Krankenh äuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, 
Kindergärten, Kindertagesstätten und ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen angewendet wer-
den. 
 
 Dem Schutzgedanken des Fluglärmgesetzes folgend und zur Vermeidung gesundheitlicher  
Beeinträchtigungen wird die vbz. Forderung jedoch stellvertretend für alle Anspruchsbe-
rechtigten für alle denk baren Fallkonstella tionen (auch Wohnungen) erhoben. 
 
Sofern Probleme hinsichtlich der juristischen Umsetzung der beiden vorbezeichneten  Forder-
ungen bestehen, sollte die Umsetzung mindestens   im Sinne einer vom HMWVL formulierten 
„Erwartungshaltung“ (analog Begründungsteil zum Verordnungsentwurf) erfolgen.

5 
5. DES, zusätzliche Belastungen durch Maßnahmenpaket 
 
In Bezug auf das Datenerfassungssystem (DES) und  verschiedene (nur teilweise oder gar nicht) 
berücksichtigte Module des aktuellen 1. Maßnahme npaketes „Aktiver Schallschutz“ verweise ich 
auf die umfängliche Diskussion in der Arbeitsg ruppe „Standort und Perspektiven“ der Fluglärm-
kommission am 19.08.2011. 
 
Der von Fluglärm betroffenen Bevölkerung ist es kaum zu vermitteln, dass Routen oder Verfah-
rensmodifikationen mit erstmaliger Neu-Belast ung bislang weniger belasteter Bevölkerungs-
gruppen bei der Isophonenberechnung unberücksichtigt bleiben. 
Im schlimmsten Fall werden durch diese Modifika tionen neu oder zusätzlich Betroffene von Ent-
schädigungs- und Aufwandserstattungsansprüchen ausgenommen. 
 
In diesem Kontext zu nennen wären die Südumfliegung, die Gegenanflüge (ACC West), der  
Segmented Approach und auch DROps. 
 
Für den Segmented Approach und DROps wurden Anfang 2011 infolge des 1. Maßnahmen-
pakets „Aktiver Schallschutz am Flughafen Frankf urt Main“  neue Flugrouten definiert und durch 
Rechtsverordnung festgelegt.  
Trotz Modellierung dieser Flugrouten im luftseitigen Teil des Datenerfassungssystems durch die 
DFS wurden beide Verfahren bei der endgültige n Erstellung des Datenerfassungssystems nicht 
weiter berücksichtigt.  
Dies wird den berechtigten Schutzansprüchen einer Gruppe neu Betroffener nicht gerecht. 
 
Die Nutzung dieser Verfahren hat zusätzliche Betroffenheiten in Darmstadt zur Folge.  
 
Darüber hinaus verändert das DROps-Verfahren das gesamte Betriebssystem des Flughafens 
Frankfurt Main und damit insbesondere di e Bewegungsanteile der einzelnen Bahnen. 
 
Würde das DROps-Verfahren im Jahr 2020 noch prak tiziert, so hätte dies sowohl über das geän-
derte Betriebskonzept als auch über die neue  Abflugroute Auswirkungen auf Lage und Aus-
dehnung der Nacht-Schutzzone. 
 
Die infolge des Maßnahmenkonzepts „Aktiver Sc hallschutz“ eingeführten Verfahren verfolgen 
das Ziel, die Fluglärmbelastung der betroffenen Menschen etwas erträglicher zu gestalten. 
Dieses Ziel würde konterkariert,  wenn die von den beiden Verfahren zusätzlich durch Fluglärm 
betroffenen Menschen noch nicht einmal in den Genuss der gebotenen Vorkehrung des passiven 
Schallschutzes kämen. 
 
Es sollte deshalb sichergestellt sein, dass sich die Schutzzone auch auf diejenigen Bereiche er-
streckt, in denen infolge des Segmented Approach und des DROps-Verfahrens Fluglärmbelas-
tungen oberhalb des für die Nacht-Schutzzo ne maßgeblichen Grenzwerts auftreten. 
 
Die Fluglärmkommission hat deshal b bereits auf ihrer Sitzung am 13.08.2010 das Land Hessen 
aufgefordert, sich unabhängig von der Regelung des § 4 Abs. 5 Fluglärmgesetz zu verpflichten, 
im Falle zusätzlicher Betroffenheiten infolge des Maßnahmenpakets „Aktiver Schallschutz“ den 
Lärmschutzbereich auszuweiten. 
 
 Diese Forderung wird seitens der Wissenschaft sstadt Darmstadt ausdrü cklich unterstützt. 
 
Um jedoch das aufwendige Verfahren zur na chträglichen Anpassung  des Lärmschutzbe-
reichs entbehrlich zu machen und zugleich die Ungewissheiten der zukünftigen Nutzung 
der beiden genannten Verfahren zu minimieren, halte ich es zu gleich für geboten, im Sin-
ne einer Worst-Case-Betrachtu ng die Nacht-Schutzzone als Umhüllende einer Variante mit 
und einer Variante ohne Berücksichtigung de r beiden genannten Verfahren festzusetzen. 
 
Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Betroffenen rechtzeitig in den Genuss des gebote-
nen passiven Schallschutzes kommen werden.

6 
6. Luftfahrzeugklassen und Gebietsausweisung 6 x 53 dB(A)   
 
Die  Unterlagen beruhen hinsichtlich der Anzahl und Art der prognostizierten Flugbewegungen 
auf dem Prognosegutachten bzw. den Planungs unterlagen des Planfeststellungsverfahrens. 
 
Dabei sind jedoch die Annahmen zur Art der Flugbewegungen (Flottenmix) unplausibel. 
Fehlerhaft erscheinen insbeson dere die Annahmen zu den Ante ilen der Luftfahrzeugklassen 
S 5.1 und S 5.2. 
 
 Ich verweise hierzu auf die Stellungna hme der Bundesvereinigung gegen Fluglärm. 
 
Als irritierend und nicht nachvollziehbar wird der im DES dokumentierte Belegungsrückgang der 
Flugzeugklassen 7b und 8b für Abflüg e über die Route KNG_kurz gerügt. 
 
Es besteht der Verdacht, dass durch das Streiche n bzw. nicht nachvollziehbare Verlegen dieser 
Flugzeugklassen eine künstliche Verkleinerung der Gebietsausweisung 6 x 53 dB(A) erfolgen 
soll. 
 
 Ich darf Sie bitten, diesen Umstand zu prüf en und bestehende Zweifel eindeutig auszu-
räumen! 
 
 
7. Standardsteigverfahren  und Steigprofile 
 
Gegenstand des DES und damit unmittelbar Kriterium für die Ausdehnung der Schutzzonen sind 
die dort hinterlegten, Flugzeug typen abhängigen Standardsteigverfahren der Luftfahrzeuge. 
 
Durch Lärmmessungen an städtischen Stationen nachgewiesen kann als Fakt unterstellt werden, 
dass in überwiegender Anzahl aller Abflüge das Standardsteigprofil z.B. durch Witterungsbedin-
gungen nicht eingehalten wird. Konkret ausg edrückt: es wird zu niedrig geflogen! 
 
Es mutet im Sinne der Lärmbetroffenen mehr  als befremdlich an, wenn die Berechnungs-
methoden (aus AzD und AzB) als Grundvorausse tzung zur Anwendung realitätsnäherer - und 
damit niedrigerer und lauterer - Steigprofile da s Überschreiten einer Toleranzgrenze von 75 % 
Fehlflügen festlegen.  
 
Diese Handlungsmaxime zur Anwendung für Betr offene positiver Ausnahmeregelungen liegt 
weitab jeglicher Realität. 
 
 Ich darf Sie daher ersuchen, sich dieses Problems gezielt anzunehmen und das korrekte 
Vorgehen von DFS und Fraport bei der Erstellung des DES v.a. in Bezug auf die relevanten 
Steigprofile der Luftfahrzeuge zu kontrollieren. 
Im Falle von relevanten Erme ssensauslegungen bei AzD und Az B empfehle ich eine für die 
Lärmbetroffenen günstige Anwendung dieser Normen. 
 
 
8. Zeitpunkt Erstattungsanspruch 
 
Mit Blick auf § 4 des Verordnungsentwurfes  bringe ich unsere Rechtsauffassung zum Ausdruck, 
dass (gesetzlich normiert) der Zeitpunkt der Entstehung von Ansprüchen durch die Festsetzung 
des Lärmschutzbereichs bestimmt wird.  
Allerdings darf es nicht zu Lasten der Betroffenen gehen, wenn die Festsetzung später (oder gar 
nicht) vorgenommen wird, als di es gesetzlich vorgesehen ist. 
 
Gemäß § 4 Abs. 3 Fluglärmschutzgesetz soll die Festsetzung vorgenommen werden, sobald die 
Planfeststellung für die Erweiterung des Flughafens erteilt ist. Es kommt also nicht auf die Inbe-
triebnahme an, sondern auf die Genehmigung.

7 
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der für das Entstehen von Ansprüchen 
nach § 9 Fluglärmschutzgesetz teilweise maßgeblic he Beginn des sechsten Jahres nach Festset-
zung des Lärmschutzbereiches nicht im Belieben der Behörden steht, sondern an die Erteilung 
des Planfeststellungsbeschlusses zeitlich anknüpft. 
Der Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbere ichs wird also bei Zögern der zuständigen 
Behörde unabhängig von den sach lichen Gründen für dieses Zögern hinsichtlich der Sechsjah-
resfrist fingiert. 
 
 Der Fristablauf ist daher auf sechs Jahre nach  Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses 
am 18.12.2007 zu berechnen und nicht - wie offenbar vom HMWVL angestrebt - auf sechs 
Jahre nach Inbetriebnahme des geänderten Flughafensystems. 
Somit entstehen diese Ansprüche zwingend Ende 2013. 
 
Auf die Erwartungen des Verordnungsgebers an di e Flughafenbetreiberin  kommt es hingegen 
nicht entscheidend an. Sie schaden aber auch nicht. 
In dieser Hinsicht besteht dringender Bedarf, die Verordnung in § 4 klarstellend zu ändern und 
den Hinweis auf die gesetzliche Fiktion auch in die Begründung aufzunehmen. 
 
 
9. Alternative Berechnung  neuer Schutzbereiche 
 
Die Ausmaße der Tag-Schutzzone 2  und der Nachtschutzzone zeigen, dass für die entschädi-
gungspflichtige Fraport AG (und für die Stadt selbst bei angenommener Unterdeckung der Kos-
tenerstattung) erhebliche Kosten für Entschäd igungsleistungen „Bauverbot“ und Aufwandsent-
schädigungen „Schallschutz“ anfallen würden, wenn zukünftig in de n nördlichen Stadtteilen z.B. 
Schulen und Kindertagesstätten  oder Altenpflegeeinrichtungen errichtet bzw. erweitert werden 
müssen. 
 
In dieser Zone leben in Darmstadt ca. 25.000 Me nschen, die nicht unerheblich betroffen sind, 
davon ca. 9.100 hoch Belästigte (Quelle: Bericht Expertengremium Aktiver Schallschutz). 
 
Diese finanziellen Auswirkungen  hätten von vornherein vermieden bzw. gemindert werden kön-
nen, wenn dem Antrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf breitflächige Streuung von Flug-
bewegungen (Abflüge) über dem gesamten Stad tgebiet von vornherein eine angemessene Be-
achtung beigemesse n worden wäre. 
 
Entschädigungsansprüche werden begründet be i Tagschutzwerten ab 55 dB(A) und Nacht-
schutzwerten ab 50 dB(A). 
 
Durch eine  breitflächige Flugroutenstreuung  aller KNG-Abflugbewegungen von (nördlich) DA-
Wixhausen bis (südlich) DA-Eberstadt könnte proble mlos das Ziel einer  Unterschreitung obiger 
Werte erreicht werden. 
 
Eine Streuung von Flugbewegungen im beschrie benen Sinne würde die Isophonen von Tag- und 
Nachtschutzzone extrem verkleinern und so wirtschaftlichen Interessen des Flughafenbetreibers, 
planerischen Interessen des Ober zentrums Darmstadt sowie v.a. der Gesundheit der betroffenen 
Bevölkerung entgegenkommen. 
 
 Ich darf Sie daher ersuchen, dem Anliegen der Darmstädter Streuung besondere Bedeu-
tung beizumessen und diesen Vorschlag über eine Alternativberechnung für ein entspre-
chend neues Szenario zur Berechnung der Lärmschutzbereiche einfließen zu lassen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

2011/0400

8181 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
31.10.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Fluglärmbeauftragte/r 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0400 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Verordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den 
Verkehrsflughafen Frankfurt / Main 
 
Vorlage vom: 20.10.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Inkraftsetzung der Verordnung vom 30.09.2011 über die  Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den 
Verkehrsflughafen Frankfurt/ Main, ihre Auswirkungen und die im Zuge des Verordnungs-verfahrens 
erhobenen Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: VO_Stellungnahme Stadt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.10.2011  
 
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. 
Oktober 2007 (FluLärmG)  hat die Hessische Landesregierung  mit  Verordnung  vom 30. 
September 2011 Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main festgelegt
 (In Kraft 
getreten: 13.10.2011)  
 
Zweck des FluLärmG und der darauf aufbauenden Verordnung ist es, in der Umgebung von 
Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der 
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen 
Belästigungen durch Fluglärm sicher zu stellen. 
 
Dazu werden in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet in 
unterschiedlichen Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen. 
 
 
Grafik: Lärmschutzbereiche Frankfurter Flughafen 
 
Darmstadt ist mit seinen Ortsteilen Wixhausen, Arheilgen und Kranichstein durch die Festlegung 
einer  
 
• Tag-Schutzzone 2 (Dauerschallpegel >= 55 dB(A))  und 
• Nachtschutzzone (Dauerschallpegel >= 50 dB(A) und Häufigkeitsmerkmal)  
 
betroffen. 
 
Auswirkungen der gesetzlich definierten Schutzzonen:
 
 
Sowohl in der Tag-Schutzzone 2 als auch in der Nachtschutzzone sind grundsätzlich der Neubau 
von Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen oder ähnlichen in gleichem Maße 
schutzbedürftige Einrichtungen verboten.

3 
... 
Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen dürfen 
dagegen lediglich in der Tag-Schutzzone 2 grundsätzlich nicht neu gebaut werden. 
 
Darüber hinaus dürfen in der Nacht-Schutzzone (und in Darmstadt damit faktisch auch in der Tag-
Schutzzone 2) keine Wohnungen neu errichtet werden. 
 
Insbesondere vom Bauverbot für Wohnungen sieht das FluLärmG jedoch eine Reihe von 
Ausnahmeregelungen vor.  
 
Mit den Bauverboten gehen ferner einher: 
 
+ Entschädigungsansprüche „Bauverbot“ in allen Schutzzonen für Krankenhäuser, Altenheime, 
Erholungsheime oder ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen und 
Wohnungen 
 
+ jedoch für Schulen, Kindergärten und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftige 
Einrichtungen nur in der Tag-Schutzzone 2 (also nicht in der Nacht-Schutzzone) 
 
+ Aufwandserstattungen für umfassende Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden in 
der Tag-Schutzzone 1 (derzeit also nicht in Darmstadt) 
 
+ Aufwandserstattungen für Schallschutzmaßnahmen in Schlafräumen im Bestand 
(Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Wohnungen) in der Nacht-Schutzzone – in 
DA beginnend mit dem 6. Jahr nach Festlegung des Lärmschutzbereiches 
 
+ Entschädigung bei Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches in der Tag-Schutzzone 1 
(derzeit also nicht in Darmstadt) 
 
Fachliche Bewertung, Anregungen und Bedenken:
 
 
Mit Schreiben vom 17.06.2011 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und 
Landesentwicklung u.a. der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Gelegenheit eingeräumt, zu einem 
Verordnungsentwurf zur  Festsetzung eines  Lärmschutzbereichs für den Verkehrs-flughafen 
Frankfurt / Main Stellung zu beziehen. 
 
Eine fachspezifisch zusammengesetzte, verwaltungsinterne Arbeitsgruppe kam unter Würdigung 
bestehender und erwarteter landesplanerischer Vorgaben (Regionalplan Süd-hessen) zu dem 
Ergebnis, dass trotz des grundsätzlichen Bauverbotes von W ohnungen die umfänglichen 
Ausnahmeregelungen des FluLärmG eine weitere bauliche Entwicklung v.a. im Ortskernbereich der 
Nordstadtbezirke durchaus zulassen. 
 
Die Kombination aus Bauverbot und Ausnahmetatbeständen des FluLärmG bleibt hinter den bis 
dato bekannten Siedlungsbeschränkungsregelungen des Regionalplan-Entwurfes 2009 zurück, 
verschärft diese also nicht. 
 
Termingerecht wurde dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesent-wicklung 
gegenüber mit Schreiben vom 25.08.2011 (s. Anlage) zum Verordnungsentwurf Stellung bezogen. 
 
Neben einer Vorbemerkung zur inhaltlichen Ausgestaltung und Defiziten im  Fluglärmgesetz 
beinhaltet die Stellungnahme: 
 
1. die Forderung einer Nachberechnung zur Festlegung der Tagschutzzone 1 (mit weiter-
gehenden Erstattungsansprüchen für Betroffene) 
 
2. die grundsätzliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen städtische Ein-richtungen 
betreffend 
 
 
 
3. die Forderung zur Bestellung der unteren Bauaufsichtsbehörden als zuständige Behörden bei 
der Entscheidung über mögliche Ausnahmeregelugen baurechtlicher oder 
bauplanungsrechtlicher Art (anstelle des Regierungspräsidiums)

4 
... 
4. die Forderung zur Einführung einer Härtefallregelung für Entschädigungsberechtigte knapp 
außerhalb der Isophonengrenzen, 
 
5. die Forderung zur additiven Berücksichtigung zusätzlich generierter Belastungen aus dem 
ersten Maßnahmenpaket „Aktiver Schallschutz“ 
 
6. Kritik an der Festlegung von Flugzeugklassen und die Forderung zur Nachkontrolle 
 
7. Kritik an den in der Berechnung berücksichtigten Standardsteigverhalten und Forderung zur 
Berücksichtigung tatsächlicher (oft niedrigerer) Steigprofile. 
 
8. Kritik an der Rechtsposition einer verzögerten Anspruchsentstehung (6 Jahre ab Festlegung 
des Lärmschutzbereiches) mit Gegendarstellung 
 
9. Forderung zur alternativen Berechnung eines neuen Lärmschutzbereiches unter Annahme 
eines Streu-Abflugverfahrens über Darmstadt. 
 
Ergebnis:
 
 
Mittlerweile wurde die Verordnung vom 30.09.2011 zur  Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den 
Verkehrsflughafen Frankfurt/ Main veröffentlicht und ist zum 13.10.2011 in Kraft getreten. 
 
Eine schriftliche Begründung oder Darlegung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr 
und Landesentwicklung zur Einschätzung, Bewertung und Abwägung aller einge-gangenen 
Forderungen, Kritiken und Anträge zum Verordnungsentwurf steht bislang aus. 
 
Soweit erkennbar hat keine
 der erhobenen Forderungen oder Kritiken Eingang in den endgültigen 
Stand der Verordnung gefunden.  
 
Zuständige Behörde für die Umsetzung der Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Eine 
eigens dort gegründete 16-köpfige Projektgruppe prüft die Anspruchsvoraus-setzungen für 
Entschädigungs- und Erstattungsansprüche betroffener Grundeigentümer und setzt diese verbindlich 
per Bescheid fest.  
Zahlungspflichtig ist dann die Fraport AG als Flughafenbetreiber. 
 
Über die Webseite des RP DA können Grundstückseigentümer anhand von Kartendarstellungen die 
eigene Betroffenheit prüfen sowie Informationen und Antragsunterlagen downloaden. 
Die Projektgruppe des RP DA bietet darüber hinaus persönliche Beratungen und eine Hotline an. 
Ferner sollen alle betroffenen Haushalte  mit Flyern informiert werden. 
 
Bedauerlicherweise ist die Qualität der bislang zur Verfügung gestellten Übersichts- und Detailkarten 
mangels Suchfunktion (zu Adress- oder Grundstücksbezeichnungen) als eher bürgerunfreundlich 
einzustufen, was in einer Informationsveranstaltung am 10.10.11 gegen-über dem RP DA auch gerügt 
wurde. 
 
Darmstadt, den 20.10.2011 
III-561-Fluglärm 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin         Anlage

Beratungsverlauf (4)

TOP 22
TOP 10
TOP 39
TOP 555 zur Kenntnis

Orte (1)

  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0400
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.10.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00