2011/0400
Verordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt / Main
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Dezernat III
Stadträtin Brigitte Lindscheid
Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Postfach 3129
65021 Wiesbaden
Stadträtin
Brigitte Lindscheid
Neues Rathaus am Luisenplatz
Luisenplatz 5a
64283 Darmstadt
Telefon: 06151 13-2307 u. 13-2308
Telefax: 06151 13-2329
E-Mail: dezernatIII@darmstadt.de
Internet: www.darmstadt.de
Datum:
25.08.2011
Anhörung zum Entwurf der Verordnung über di e Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
Verkehrsflughafen Frankfurt / Main
Bezug: Ihre Schreiben vom 17.06.2011 und 19.07.2011, AZ: 66 p 82 03 08/2V
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezugsschreiben haben Sie der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Gelegenheit eingeräumt,
zu dem o.a. Verordnungsentwurf Stellung zu beziehen. Dafür danke ich Ihnen als Vertreterin
einer nicht unwesentlich von Flug lärm betroffenen Kommune sehr.
Vorbemerkung:
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, sind die nördlichen Stadtteilbezirke in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Arheilgen, Wixhausen, Kranichste in) beträchtlich von Fluglärm belastet.
Der Ausbau des Frankfurter Flughafens und die damit einhergehende Steigerung der Flugbewe-
gungszahlen werden zu beträchtlichen, zusätzlic hen Belastungen gesundhe itlicher Art führen.
Neben diesem gesundheitlichen Aspekt sind auch Belange der Bauleitplanung und damit der
Planungshoheit der Stadt Darmstadt berührt.
In diesem Kontext komme ich nicht umhin, nochmals kritische Aspekte zum Fluglärmgesetz
aufzugreifen - wohlwissend, dass das HMWVL lediglich die gesetzlichen Normen umsetzt.
Das Fluglärmgesetzt 2007 stellt zweifelsfrei ge genüber der ursprünglichen Fassung eine deut-
liche Verbesserung im Sinne des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes der Fluglärmbetroffenen
dar. Allerdings wurden die Erwartungen der si ch gerade in Ausbau-Diskussionen zum Frankfur-
ter Flughafen involvierten Kommunen an eine grundlegende Reform des Fluglärmrechts nicht
erfüllt.
Das Fluglärmgesetz ist in seiner novellierten Fassung weiterhin ein reines Planungs- und Ent-
schädigungsgesetz.
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Geregelt werden lediglich Erstattungs- und Entschädigungsansprüche der Flughafenanwohner
sowie die Siedlungsplanung der Kommunen.
Das Gesetz liefert bedauerlicherweise keine echten Immissionsschutzgrenzwerte mit entspre-
chenden Rechtsfolgen, wie z.B. Betriebsbesc hränkungen oder Lärm kontingentierungen.
Damit wird versäumt, ein besonders wirksames Instrument gesetzlich zu verankern, mit dem
sich unzumutbare Fluglärmbelastungen auf ein gesundheitlich verträgliches und angemessenes
Maß vermindern lassen. Als Defizite wären zu benennen:
das Fehlen einer Rechtsgrundlage zum Erla ss von Nachtflugverboten oder Nachtflugbe-
schränkungen durch die Landesregierungen.
die Einführung der Umweltkapazität als limitie rende Orientierungs- und Planungsgröße bei
Flughafenplanungen.
Schaffung von Rechten für Kommunen gege n die Festsetzung des Lärmschutzbereiches
und gegen Rechtsverordnungen, die An- und Abfl ugstrecken oder Warteräume für einzelne
Flugplätze festlegen sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen über
lärmrelevante Vorhaben.
Die im Fluglärmgesetz festgelegten Lärmwerte or ientieren sich nicht an den neuesten Erkennt-
nissen der Lärmwirkungsfo rschung. Danach gilt:
bei Fluglärmbelastungen mit einem Mittelungspegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts
– berechnet als Leq(3) – wird die Grenze zur erheblichen Belästigung erreicht.
bei Fluglärmbelastungen von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sind aus medizinischer
Sicht Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten.
bei Fluglärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A ) tags und 55 dB(A) nachts sind Gesund-
heitsbeeinträchtigungen in Form von He rz-Kreislauf-Erkrankungen zu erwarten.
bei Fluglärmbelastungen von 45 dB(A) und mehr nachts sind erhebliche Schlafstörungen zu
erwarten.
Aus planungsrechtlicher Sicht birgt das Fluglärmgesetz dahingehend „Zündstoff“„ in sich, als es
durch die Festsetzung entsprechender Bauverbo te in die Planungshoheit der Kommunen ein-
greift, ohne dabei das Verursacherprinzip zu berücksichtigen.
Anstatt die im Grundgesetz verankerte Planun gshoheit der Kommunen unangetastet zu belas-
sen, werden diese durch das ungehemmte Wachst um des Verursacher „Flughafen“ und die da-
mit einhergehende Festlegung von flugroutenab hängigen Lärmschutzzonen in ihren Entfal-
tungsmöglichkeiten extrem eingeschränkt, ohne dass es hierfür eine Ko mpensationsmöglichkeit
gibt.
Stellungnahme zum Verordnungsentwurf:
1. Grenzziehung Tagschutzzone 1
Die Kombination aus gesetzlich normierten, rele vanten Grenzwerten des Fluglärmgesetzes und
dem Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrs-
flughafen Frankfurt / Main berührt über die Festlegung der Schutzzonen in Darmstadt die Nord-
stadtbezirke Wixhausen, Arheilgen und Kranichstein.
Relevant für Darmstadt sind die Tagschutzzone 2 und die Nachtschutzzone.
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In Anbetracht der Erkenntnisse aus Messungen der eigenen Lärmmessstation DA-Wixhausen mit
Einzelschallereignissen (Fluglärm) oftmals deutlich über 60 dB(A ) bestehen erhebliche Zweifel
daran, dass die Grenzziehung für die Tagschutzzone 1 korrekt ist.
Gefordert wird daher eine Nachberechnung unter Einbezug verifizierender Lärm-
messungen von Stadt, Umwelt- und Nachbarschaftshaus und Fraport AG zur zweifels-
freien Festlegung der Isophonengrenze zur Tagschutzzone 1.
2. Geltendmachung Entschädigung
Im Bereich der Tagschutzzone 2 befinden sich in den Nordstadtbezirken drei Schulen
(Wilhelm-Busch-Schule, Astrid-Lindgren-Schule, Erich-Kästner-Schule).
Unmittelbar angrenzend, jedoch knapp außerhalb der Schutzzone liegen zwei weitere Schulen
(Erich-Kästner-Grundschule, Georg-August-Zinn-Schule)
Alle vorbezeichneten Schulen liegen innerhalb der Nachtschutzzone. Unmittelbar angrenzend,
jedoch knapp außerhalb der Nachtschutzzone liegt zudem die Stadtteilschule Arheilgen.
Eine städtische Betroffenheit liegt ferner in der Tagschutzzone 2 bei einer Reihe von Kinder-
tagesstätten vor. (Kinderhort Selmar-Lagerlöf- Haus, Janusz-Korzak-Haus, Villa Kunterbunt).
Darüber hinaus sind in besonderem Maße städtischer Grundbesitz (v.a. Jägertorstr/ Siemens-
str), Dienstgebäude (z.B. Bezi rksverwaltungen), st ädtischer Wohnungsbestand und Bürgerver-
sammlungsstätten (in Wixhause n und Arheilgen) betroffen.
Eine Bebauung geeigneter Fläche n (v.a. Jägertorstr/Siemensstr, Anschluss Baugebiet Wx-8 in
Wixhausen, Fiedlersee/Jakob-Jung-Str) wird erheblich erschwert bis ausgeschlossen.
Aufgrund der gesetzlich vorgesehen Bauverbote wird bereits jetzt in Anbetracht der
normierten Entschädigungsansprüche bei den in Rede stehenden Flächen die Entschädi-
gung nach § 8 Absatz 1 Fluglärmgesetz für beträchtliche Flächeneinheiten dem Grunde
nach geltend gemacht.
3. Entscheidung über Ausnahmen
Für Krankenhäuser, Altenheime und Erholungsheime gilt ein Neubauverbot in allen Schutzzonen.
Für Schulen, Kindergärten u ä gilt ein Neubauve rbot in beiden Tagschutzzonen; ein Neubau der
vbz. Einrichtungen bleibt in Nachtschutzzone erlaubt.
Abweichend vom grundsätzlichen Bauverbot wi rd der Neubau von Krankenhäusern, Alten-
heimen, Erholungsheimen, Schulen und Kindergä rten bei dringendem öffentlichem Interesse
oder zur Versorgungssicherung per Au snahmeregelung möglich bleiben.
V.a. im Segment Kindergärten / Kindertagesstät ten und Altenheime unterstreicht die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt für die Nordstadtbezirke einen stetig bleibenden , künftig eher steigen-
den Bedarf an derartig en Einrichtungen.
Dies schließt notwendige (auc h bauliche) Erweiterungen der be stehenden Einrichtungen ein.
V.a. für Wixhausen und Arheilgen ist durch Bau- und Erweiterungsmaßnahmen der Gesellschaft
für Schwerionenforschung (GSI) mittelfristig mit einem erheblichen Fach- und Arbeitskräftezu-
wachs (und deren Familien) zu rechnen, was de n Bedarf an Betreuungs einrichtungen nochmals
erheblich steigern wird.
Damit zeichnet sich für künftig, bedarfsorientierte und notwendige Erweiterungen vorhandenen
Baubestandes an Schulen und KiTa´s/Kindergärten ein gewaltiges Problem ab.
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Darüber hinaus wird sich aufgrund steigender Unattraktivität der Nordstadtbezirke durch Flug-
lärm ein demographischer Wandel einstellen, der künftig die Planung notwendiger Wohnheime
und Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen in besonderem Maße bedingt.
Die Einschätzung zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses als gesetzlich vorgesehenen Aus-
nahmetatbestand vom Bauverbot sowie die Prüfung der lokalen Versorgungsnotwendigkeit mit
obigen Einrichtungen sollten zweckmäßigerweise von den Kommunen (insbesondere den Städ-
ten mit eigener Bauaufsicht) erfolgen.
Ich weise darauf hin, dass bereits heute in de n Nordstadtbezirken wohnen de Kinder und ältere
Menschen einen entsprechenden Versorgungsbedarf nach den obigen Einrichtungen begründen.
Aus diesem Grund fordert die Wissenschaftsst adt Darmstadt die Bestellung der unteren
Bauaufsichtsbehörden als zuständige Behörd e für Ausnahmen nach § 5 (1) Satz 3 Flug-
lärmgesetz ein.
Ich verweise diesbezüglich auf die Ihnen sicherlich bekannte Po sition des Hessischen Städte-
tages zum Entwurf der Luftverkehrszuständigkeits -Verordnung, welche entsprechend zu überar-
beiten wäre.
4. Härtefälle
In Bezug auf gesetzlich normierte Regelungen zu Entschädigungen und Aufwandserstattungen
gelten unterschiedliche Rechtsfolgen in Abhängigkeit von der jeweiligen Schutzzonen-Kategorie.
Typisch für Grenzziehungen jedweder Art sind sog. Härtefälle durch lokale Betroffenheiten
knapp außerhalb der relevanten Isophonen.
Die besondere Betroffenheit bei Schulen und Kindergärten wurde eingangs bereits erwähnt.
Die Lage einer Schule oder eines Kindergarten oder einer ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung
knapp außerhalb relevanter Isophonenlinien ents cheidet mitunter über Entschädigungs- oder
Aufwandserstattungsansprüche z.B. für baulichen Schallschutz.
V.a. Kinder und kranke Menschen unterliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit.
Die Auswirkungen von Fluglärm auf Gesundheit , Lernverhalten und –vermögen setze ich als
bekannt voraus.
Zur Vermeidung von Härtefällen fordert dahe r die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die
Gewährung von Entschädigungs- oder Aufwan dserstattungsansprüchen die Einführung,
Normierung oder faktische Anwendung einer 200-Meter-Übergangszone ab jeweilig rele-
vanter Isophonengrenze.
Diese Forderung sollte mindestens für Krankenh äuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen,
Kindergärten, Kindertagesstätten und ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen angewendet wer-
den.
Dem Schutzgedanken des Fluglärmgesetzes folgend und zur Vermeidung gesundheitlicher
Beeinträchtigungen wird die vbz. Forderung jedoch stellvertretend für alle Anspruchsbe-
rechtigten für alle denk baren Fallkonstella tionen (auch Wohnungen) erhoben.
Sofern Probleme hinsichtlich der juristischen Umsetzung der beiden vorbezeichneten Forder-
ungen bestehen, sollte die Umsetzung mindestens im Sinne einer vom HMWVL formulierten
„Erwartungshaltung“ (analog Begründungsteil zum Verordnungsentwurf) erfolgen.
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5. DES, zusätzliche Belastungen durch Maßnahmenpaket
In Bezug auf das Datenerfassungssystem (DES) und verschiedene (nur teilweise oder gar nicht)
berücksichtigte Module des aktuellen 1. Maßnahme npaketes „Aktiver Schallschutz“ verweise ich
auf die umfängliche Diskussion in der Arbeitsg ruppe „Standort und Perspektiven“ der Fluglärm-
kommission am 19.08.2011.
Der von Fluglärm betroffenen Bevölkerung ist es kaum zu vermitteln, dass Routen oder Verfah-
rensmodifikationen mit erstmaliger Neu-Belast ung bislang weniger belasteter Bevölkerungs-
gruppen bei der Isophonenberechnung unberücksichtigt bleiben.
Im schlimmsten Fall werden durch diese Modifika tionen neu oder zusätzlich Betroffene von Ent-
schädigungs- und Aufwandserstattungsansprüchen ausgenommen.
In diesem Kontext zu nennen wären die Südumfliegung, die Gegenanflüge (ACC West), der
Segmented Approach und auch DROps.
Für den Segmented Approach und DROps wurden Anfang 2011 infolge des 1. Maßnahmen-
pakets „Aktiver Schallschutz am Flughafen Frankf urt Main“ neue Flugrouten definiert und durch
Rechtsverordnung festgelegt.
Trotz Modellierung dieser Flugrouten im luftseitigen Teil des Datenerfassungssystems durch die
DFS wurden beide Verfahren bei der endgültige n Erstellung des Datenerfassungssystems nicht
weiter berücksichtigt.
Dies wird den berechtigten Schutzansprüchen einer Gruppe neu Betroffener nicht gerecht.
Die Nutzung dieser Verfahren hat zusätzliche Betroffenheiten in Darmstadt zur Folge.
Darüber hinaus verändert das DROps-Verfahren das gesamte Betriebssystem des Flughafens
Frankfurt Main und damit insbesondere di e Bewegungsanteile der einzelnen Bahnen.
Würde das DROps-Verfahren im Jahr 2020 noch prak tiziert, so hätte dies sowohl über das geän-
derte Betriebskonzept als auch über die neue Abflugroute Auswirkungen auf Lage und Aus-
dehnung der Nacht-Schutzzone.
Die infolge des Maßnahmenkonzepts „Aktiver Sc hallschutz“ eingeführten Verfahren verfolgen
das Ziel, die Fluglärmbelastung der betroffenen Menschen etwas erträglicher zu gestalten.
Dieses Ziel würde konterkariert, wenn die von den beiden Verfahren zusätzlich durch Fluglärm
betroffenen Menschen noch nicht einmal in den Genuss der gebotenen Vorkehrung des passiven
Schallschutzes kämen.
Es sollte deshalb sichergestellt sein, dass sich die Schutzzone auch auf diejenigen Bereiche er-
streckt, in denen infolge des Segmented Approach und des DROps-Verfahrens Fluglärmbelas-
tungen oberhalb des für die Nacht-Schutzzo ne maßgeblichen Grenzwerts auftreten.
Die Fluglärmkommission hat deshal b bereits auf ihrer Sitzung am 13.08.2010 das Land Hessen
aufgefordert, sich unabhängig von der Regelung des § 4 Abs. 5 Fluglärmgesetz zu verpflichten,
im Falle zusätzlicher Betroffenheiten infolge des Maßnahmenpakets „Aktiver Schallschutz“ den
Lärmschutzbereich auszuweiten.
Diese Forderung wird seitens der Wissenschaft sstadt Darmstadt ausdrü cklich unterstützt.
Um jedoch das aufwendige Verfahren zur na chträglichen Anpassung des Lärmschutzbe-
reichs entbehrlich zu machen und zugleich die Ungewissheiten der zukünftigen Nutzung
der beiden genannten Verfahren zu minimieren, halte ich es zu gleich für geboten, im Sin-
ne einer Worst-Case-Betrachtu ng die Nacht-Schutzzone als Umhüllende einer Variante mit
und einer Variante ohne Berücksichtigung de r beiden genannten Verfahren festzusetzen.
Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Betroffenen rechtzeitig in den Genuss des gebote-
nen passiven Schallschutzes kommen werden.
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6. Luftfahrzeugklassen und Gebietsausweisung 6 x 53 dB(A)
Die Unterlagen beruhen hinsichtlich der Anzahl und Art der prognostizierten Flugbewegungen
auf dem Prognosegutachten bzw. den Planungs unterlagen des Planfeststellungsverfahrens.
Dabei sind jedoch die Annahmen zur Art der Flugbewegungen (Flottenmix) unplausibel.
Fehlerhaft erscheinen insbeson dere die Annahmen zu den Ante ilen der Luftfahrzeugklassen
S 5.1 und S 5.2.
Ich verweise hierzu auf die Stellungna hme der Bundesvereinigung gegen Fluglärm.
Als irritierend und nicht nachvollziehbar wird der im DES dokumentierte Belegungsrückgang der
Flugzeugklassen 7b und 8b für Abflüg e über die Route KNG_kurz gerügt.
Es besteht der Verdacht, dass durch das Streiche n bzw. nicht nachvollziehbare Verlegen dieser
Flugzeugklassen eine künstliche Verkleinerung der Gebietsausweisung 6 x 53 dB(A) erfolgen
soll.
Ich darf Sie bitten, diesen Umstand zu prüf en und bestehende Zweifel eindeutig auszu-
räumen!
7. Standardsteigverfahren und Steigprofile
Gegenstand des DES und damit unmittelbar Kriterium für die Ausdehnung der Schutzzonen sind
die dort hinterlegten, Flugzeug typen abhängigen Standardsteigverfahren der Luftfahrzeuge.
Durch Lärmmessungen an städtischen Stationen nachgewiesen kann als Fakt unterstellt werden,
dass in überwiegender Anzahl aller Abflüge das Standardsteigprofil z.B. durch Witterungsbedin-
gungen nicht eingehalten wird. Konkret ausg edrückt: es wird zu niedrig geflogen!
Es mutet im Sinne der Lärmbetroffenen mehr als befremdlich an, wenn die Berechnungs-
methoden (aus AzD und AzB) als Grundvorausse tzung zur Anwendung realitätsnäherer - und
damit niedrigerer und lauterer - Steigprofile da s Überschreiten einer Toleranzgrenze von 75 %
Fehlflügen festlegen.
Diese Handlungsmaxime zur Anwendung für Betr offene positiver Ausnahmeregelungen liegt
weitab jeglicher Realität.
Ich darf Sie daher ersuchen, sich dieses Problems gezielt anzunehmen und das korrekte
Vorgehen von DFS und Fraport bei der Erstellung des DES v.a. in Bezug auf die relevanten
Steigprofile der Luftfahrzeuge zu kontrollieren.
Im Falle von relevanten Erme ssensauslegungen bei AzD und Az B empfehle ich eine für die
Lärmbetroffenen günstige Anwendung dieser Normen.
8. Zeitpunkt Erstattungsanspruch
Mit Blick auf § 4 des Verordnungsentwurfes bringe ich unsere Rechtsauffassung zum Ausdruck,
dass (gesetzlich normiert) der Zeitpunkt der Entstehung von Ansprüchen durch die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs bestimmt wird.
Allerdings darf es nicht zu Lasten der Betroffenen gehen, wenn die Festsetzung später (oder gar
nicht) vorgenommen wird, als di es gesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 4 Abs. 3 Fluglärmschutzgesetz soll die Festsetzung vorgenommen werden, sobald die
Planfeststellung für die Erweiterung des Flughafens erteilt ist. Es kommt also nicht auf die Inbe-
triebnahme an, sondern auf die Genehmigung.
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Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der für das Entstehen von Ansprüchen
nach § 9 Fluglärmschutzgesetz teilweise maßgeblic he Beginn des sechsten Jahres nach Festset-
zung des Lärmschutzbereiches nicht im Belieben der Behörden steht, sondern an die Erteilung
des Planfeststellungsbeschlusses zeitlich anknüpft.
Der Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbere ichs wird also bei Zögern der zuständigen
Behörde unabhängig von den sach lichen Gründen für dieses Zögern hinsichtlich der Sechsjah-
resfrist fingiert.
Der Fristablauf ist daher auf sechs Jahre nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
am 18.12.2007 zu berechnen und nicht - wie offenbar vom HMWVL angestrebt - auf sechs
Jahre nach Inbetriebnahme des geänderten Flughafensystems.
Somit entstehen diese Ansprüche zwingend Ende 2013.
Auf die Erwartungen des Verordnungsgebers an di e Flughafenbetreiberin kommt es hingegen
nicht entscheidend an. Sie schaden aber auch nicht.
In dieser Hinsicht besteht dringender Bedarf, die Verordnung in § 4 klarstellend zu ändern und
den Hinweis auf die gesetzliche Fiktion auch in die Begründung aufzunehmen.
9. Alternative Berechnung neuer Schutzbereiche
Die Ausmaße der Tag-Schutzzone 2 und der Nachtschutzzone zeigen, dass für die entschädi-
gungspflichtige Fraport AG (und für die Stadt selbst bei angenommener Unterdeckung der Kos-
tenerstattung) erhebliche Kosten für Entschäd igungsleistungen „Bauverbot“ und Aufwandsent-
schädigungen „Schallschutz“ anfallen würden, wenn zukünftig in de n nördlichen Stadtteilen z.B.
Schulen und Kindertagesstätten oder Altenpflegeeinrichtungen errichtet bzw. erweitert werden
müssen.
In dieser Zone leben in Darmstadt ca. 25.000 Me nschen, die nicht unerheblich betroffen sind,
davon ca. 9.100 hoch Belästigte (Quelle: Bericht Expertengremium Aktiver Schallschutz).
Diese finanziellen Auswirkungen hätten von vornherein vermieden bzw. gemindert werden kön-
nen, wenn dem Antrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf breitflächige Streuung von Flug-
bewegungen (Abflüge) über dem gesamten Stad tgebiet von vornherein eine angemessene Be-
achtung beigemesse n worden wäre.
Entschädigungsansprüche werden begründet be i Tagschutzwerten ab 55 dB(A) und Nacht-
schutzwerten ab 50 dB(A).
Durch eine breitflächige Flugroutenstreuung aller KNG-Abflugbewegungen von (nördlich) DA-
Wixhausen bis (südlich) DA-Eberstadt könnte proble mlos das Ziel einer Unterschreitung obiger
Werte erreicht werden.
Eine Streuung von Flugbewegungen im beschrie benen Sinne würde die Isophonen von Tag- und
Nachtschutzzone extrem verkleinern und so wirtschaftlichen Interessen des Flughafenbetreibers,
planerischen Interessen des Ober zentrums Darmstadt sowie v.a. der Gesundheit der betroffenen
Bevölkerung entgegenkommen.
Ich darf Sie daher ersuchen, dem Anliegen der Darmstädter Streuung besondere Bedeu-
tung beizumessen und diesen Vorschlag über eine Alternativberechnung für ein entspre-
chend neues Szenario zur Berechnung der Lärmschutzbereiche einfließen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Brigitte Lindscheid
Stadträtin
2011/0400
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 31.10.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Fluglärmbeauftragte/r Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0400 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Verordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt / Main Vorlage vom: 20.10.2011 Beschlussvorschlag: Die Inkraftsetzung der Verordnung vom 30.09.2011 über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/ Main, ihre Auswirkungen und die im Zuge des Verordnungs-verfahrens erhobenen Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Anlagen: VO_Stellungnahme Stadt Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.10.2011 Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (FluLärmG) hat die Hessische Landesregierung mit Verordnung vom 30. September 2011 Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main festgelegt (In Kraft getreten: 13.10.2011) Zweck des FluLärmG und der darauf aufbauenden Verordnung ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicher zu stellen. Dazu werden in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet in unterschiedlichen Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen. Grafik: Lärmschutzbereiche Frankfurter Flughafen Darmstadt ist mit seinen Ortsteilen Wixhausen, Arheilgen und Kranichstein durch die Festlegung einer • Tag-Schutzzone 2 (Dauerschallpegel >= 55 dB(A)) und • Nachtschutzzone (Dauerschallpegel >= 50 dB(A) und Häufigkeitsmerkmal) betroffen. Auswirkungen der gesetzlich definierten Schutzzonen: Sowohl in der Tag-Schutzzone 2 als auch in der Nachtschutzzone sind grundsätzlich der Neubau von Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen oder ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen verboten. 3 ... Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen dürfen dagegen lediglich in der Tag-Schutzzone 2 grundsätzlich nicht neu gebaut werden. Darüber hinaus dürfen in der Nacht-Schutzzone (und in Darmstadt damit faktisch auch in der Tag- Schutzzone 2) keine Wohnungen neu errichtet werden. Insbesondere vom Bauverbot für Wohnungen sieht das FluLärmG jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor. Mit den Bauverboten gehen ferner einher: + Entschädigungsansprüche „Bauverbot“ in allen Schutzzonen für Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime oder ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen und Wohnungen + jedoch für Schulen, Kindergärten und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nur in der Tag-Schutzzone 2 (also nicht in der Nacht-Schutzzone) + Aufwandserstattungen für umfassende Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden in der Tag-Schutzzone 1 (derzeit also nicht in Darmstadt) + Aufwandserstattungen für Schallschutzmaßnahmen in Schlafräumen im Bestand (Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Wohnungen) in der Nacht-Schutzzone – in DA beginnend mit dem 6. Jahr nach Festlegung des Lärmschutzbereiches + Entschädigung bei Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches in der Tag-Schutzzone 1 (derzeit also nicht in Darmstadt) Fachliche Bewertung, Anregungen und Bedenken: Mit Schreiben vom 17.06.2011 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung u.a. der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Gelegenheit eingeräumt, zu einem Verordnungsentwurf zur Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrs-flughafen Frankfurt / Main Stellung zu beziehen. Eine fachspezifisch zusammengesetzte, verwaltungsinterne Arbeitsgruppe kam unter Würdigung bestehender und erwarteter landesplanerischer Vorgaben (Regionalplan Süd-hessen) zu dem Ergebnis, dass trotz des grundsätzlichen Bauverbotes von W ohnungen die umfänglichen Ausnahmeregelungen des FluLärmG eine weitere bauliche Entwicklung v.a. im Ortskernbereich der Nordstadtbezirke durchaus zulassen. Die Kombination aus Bauverbot und Ausnahmetatbeständen des FluLärmG bleibt hinter den bis dato bekannten Siedlungsbeschränkungsregelungen des Regionalplan-Entwurfes 2009 zurück, verschärft diese also nicht. Termingerecht wurde dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesent-wicklung gegenüber mit Schreiben vom 25.08.2011 (s. Anlage) zum Verordnungsentwurf Stellung bezogen. Neben einer Vorbemerkung zur inhaltlichen Ausgestaltung und Defiziten im Fluglärmgesetz beinhaltet die Stellungnahme: 1. die Forderung einer Nachberechnung zur Festlegung der Tagschutzzone 1 (mit weiter- gehenden Erstattungsansprüchen für Betroffene) 2. die grundsätzliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen städtische Ein-richtungen betreffend 3. die Forderung zur Bestellung der unteren Bauaufsichtsbehörden als zuständige Behörden bei der Entscheidung über mögliche Ausnahmeregelugen baurechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art (anstelle des Regierungspräsidiums) 4 ... 4. die Forderung zur Einführung einer Härtefallregelung für Entschädigungsberechtigte knapp außerhalb der Isophonengrenzen, 5. die Forderung zur additiven Berücksichtigung zusätzlich generierter Belastungen aus dem ersten Maßnahmenpaket „Aktiver Schallschutz“ 6. Kritik an der Festlegung von Flugzeugklassen und die Forderung zur Nachkontrolle 7. Kritik an den in der Berechnung berücksichtigten Standardsteigverhalten und Forderung zur Berücksichtigung tatsächlicher (oft niedrigerer) Steigprofile. 8. Kritik an der Rechtsposition einer verzögerten Anspruchsentstehung (6 Jahre ab Festlegung des Lärmschutzbereiches) mit Gegendarstellung 9. Forderung zur alternativen Berechnung eines neuen Lärmschutzbereiches unter Annahme eines Streu-Abflugverfahrens über Darmstadt. Ergebnis: Mittlerweile wurde die Verordnung vom 30.09.2011 zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/ Main veröffentlicht und ist zum 13.10.2011 in Kraft getreten. Eine schriftliche Begründung oder Darlegung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur Einschätzung, Bewertung und Abwägung aller einge-gangenen Forderungen, Kritiken und Anträge zum Verordnungsentwurf steht bislang aus. Soweit erkennbar hat keine der erhobenen Forderungen oder Kritiken Eingang in den endgültigen Stand der Verordnung gefunden. Zuständige Behörde für die Umsetzung der Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Eine eigens dort gegründete 16-köpfige Projektgruppe prüft die Anspruchsvoraus-setzungen für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche betroffener Grundeigentümer und setzt diese verbindlich per Bescheid fest. Zahlungspflichtig ist dann die Fraport AG als Flughafenbetreiber. Über die Webseite des RP DA können Grundstückseigentümer anhand von Kartendarstellungen die eigene Betroffenheit prüfen sowie Informationen und Antragsunterlagen downloaden. Die Projektgruppe des RP DA bietet darüber hinaus persönliche Beratungen und eine Hotline an. Ferner sollen alle betroffenen Haushalte mit Flyern informiert werden. Bedauerlicherweise ist die Qualität der bislang zur Verfügung gestellten Übersichts- und Detailkarten mangels Suchfunktion (zu Adress- oder Grundstücksbezeichnungen) als eher bürgerunfreundlich einzustufen, was in einer Informationsveranstaltung am 10.10.11 gegen-über dem RP DA auch gerügt wurde. Darmstadt, den 20.10.2011 III-561-Fluglärm Brigitte Lindscheid Stadträtin Anlage
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Luisenplatz 5a
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0400
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.10.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00