2020/0235
Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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R E C H T S A M T Darmstadt, 07.08.2020
30 Ma Nst.: 2467
Gutachterliche Stellungnahme
zur Zulässigkeit des Bürgerentscheids Klimaschutzes im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt – KlimaEntscheid Darmstadt gemäß § 8b Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Sachverhalt:
Das Bürgerbegehren zur Förderung des Klimaschutzes im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt – KlimaEntscheid Darmstadt - (im Folgenden nur: „KlimaEntscheid Darmstadt“)
wurde am 2. Dezember 2019 mit einem wesentlichen Teil der Unterstützerunterschriften beim
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Am 8. Januar 2020 wurden weitere
vereinzelte Unterschriftenblätter an den Magistrat übersandt.
Das Bürgerbegehren „Klimaentscheid Darmstadt“ stellt unter anderem die Forderung auf, kon-
sequenten Klimaschutz zu betreiben; vom Bausektor, über den Verkehr bis zu erneuerbaren
Energien.
Dabei stellt es die Frage:
„ Soll die Stadt Darmstadt die nebenstehenden 11 klimapolitischen Ziele umsetzen?“
Die in der Fragestellung erwähnten 11 Ziele sind Folgende (auf die wörtliche Wiedergabe unter
anderem auch der Unterziele wird verzichtet):
Ziel 1: Klimaneutralität bis 2030
Ziel 2: Umgestaltung von Hauptverkehrsstraßen
Ziel 3: Parkraumbewirtschaftung und Fahrradabstellanlagen
Ziel 4: Umgestaltung von Nebenstraßen
Ziel 5: Förderung des ÖPNV und Klimaticket
Ziel 6: Energetische Sanierungen
Ziel 7: Nachhaltige und ökologische Stadtplanung
Ziel 8: Stadtklima und Stadtbegrünung
Ziel 9: Erneuerbare Wärme
Ziel 10: Städtisches Vorbild
Ziel 11: Strom aus erneuerbaren Energiequellen
Als Begründung des Vorhabens wird dabei folgendes aufgeführt:
Die jetzigen Generationen haben die Verantwortung das Klima den folgenden Gene-
rationen in einem intakten Zustand zu überlassen.
Um das 1,5°- Ziel und das Pariser Klimaabkommen einzuhalten, müssen die Emis-
sionen der Stadt Darmstadt schneller sinken.
Mehr nicht- fossile Mobilität und mehr Grünflächen schützen das Klima, fördern die
Gesundheit der Stadtbevölkerung und erhöhen die Lebensqualität in Darmstadt.
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Eine nicht-fossile städtische Infrastruktur macht die Stadt Darmstadt unabhängiger
und resistenter gegenüber Klimafolgen.
Finanzierungsvorschlag:
Vorliegend werden die Kosten des „KlimaEntscheid Darmstadt“ nach dem Bürgerbegehren auf
37,2 Mio. € pro Jahr geschätzt.
Als Finanzierungsvorschlag wird dabei eine Erhöhung und Umschichtung der Erlöse aus Park-
raumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse und der Ausgaben für PKW- und LKW-
Verkehr zum Umweltverbund angeführt. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Förde-
rung durch die EU, den Bund und das Land Hessen (z.B. Nationale Klimaschutzinitiative
(NKI)). Hinzu kommen Einsparungen durch Energieeffizienz, nach einer entsprechenden Um-
setzung der geforderten Ziele. Die verbleibenden Kosten sollen durch Einnahmen aus der Er-
höhung der Gewerbesteuer generiert werden.
Bis zum 08.01.2020 wurden insgesamt 5.532 Unterstützungsunterschriften eingereicht.
Nach Prüfung der Unterschriften wurden im weiteren Verfahren Stellungnahmen von verschie-
denen Fachämter und städtische Beteiligungsunternehmen eingeholt. Dies waren unter ande-
rem:
Finanzverwaltung
Mobilitätsamt
Stadtplanungsamt
Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)
Heag Holding AG
ENTEGA AG
bauverein AG
HEAG mobilo GmbH
Die eingegangenen Stellungnahmen sind bei der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bür-
gerbegehrens zugrunde gelegt worden.
1. Prüfung der formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
a) Einreichung in Schriftform, § 8b Abs. 3 S.1, 1.HS HGO
Das Bürgerbegehren ist gem. § 8b Abs. 3 S.1, 1.HS HGO schriftlich bei dem Magistrat einzu-
reichen. Diese Voraussetzung ist gegeben, da am 2. Dezember 2019 der wesentliche Teil der
Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren bei der Stadt Darmstadt schriftlich einge-
reicht wurde.
b) Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten drei Jahre kein Bürgerentscheid
durchgeführt wurde, § 8b Abs. 4 S.1 HGO
Des Weiteren darf das Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Inhalt haben, die innerhalb
der letzten drei Jahre nicht bereits in einem durchgeführten Bürgerentscheid Gegenstand wa-
ren (s. § 8b Abs. 4 S.1 HGO). Dabei reicht ein rein erfolglos durchgeführtes Bürgerbegehren
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nicht aus. Die Sperrfrist greift erst dann, wenn auch ein Bürgerentscheid tatsächlich stattge-
funden hat.
Vorliegend hat der „Klimaentscheid Darmstadt“ keine Angelegenheiten zum Inhalt, über die
innerhalb der letzten drei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Auch die Ziele,
die unter Mobilität genannt sind, insbesondere Ziele 2 und 4, die den „Radentscheid Darm-
stadt“ aus dem Jahr 2018 betreffen, ändern nichts an dieser Auffassung, da über den „Radent-
scheid Darmstadt“ kein Bürgerentscheid stattgefunden hat.
c) Benennung von Vertrauenspersonen, § 8b Abs. 3 S.2 HGO
Gem. § 8b Abs. 3 S. 2 HGO muss das Bürgerbegehren bis zu drei Vertrauenspersonen benen-
nen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur
Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind.
Vorliegend wurden diese Voraussetzungen eingehalten. Aus dem vorgelegten „KlimaEntscheid
Darmstadt“ gehen ausdrücklich drei Kontaktpersonen hervor.
d) Fragestellung, § 8b Abs. 3 S.2 HGO
Der Zulassungsantrag muss gem. § 8b Abs. 3 S.2 HGO bereits die zu entscheidende Frage
enthalten, die wiederrum so formuliert sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet
werden kann (s. § 55 Abs.3 KWG). Dabei ist bei der Frageformulierung auch ein Kumulieren
mehrerer Teilforderungen möglich, so lange ein Zusammenhang zwischen diesen Teilforderun-
gen besteht, es z.B. die gleiche allgemeine Problematik betrifft.
Die in dem „KlimaEntscheid Darmstadt“ gestellte Frage, ob die Stadt Darmstadt die nebenste-
henden 11 klimapolitischen Ziele umsetzen soll ist klar und eindeutig formuliert. Darüber hin-
aus kann sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.
e) Begründung, § 8b Abs. 3 S.2 HGO
Gem. § 8b Abs. 3 S.2 HGO ist des Weiteren eine Begründung anzugeben. Die HGO regelt dabei
keine detaillierten Vorgaben zu Inhalt und Umfang der Begründung des Bürgerbegehrens. An
die Begründung sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen.
Vorliegend enthält die Begründung des „KlimaEntscheid Darmstadt“ vier in Unterstrichen aus-
formulierte Sätze, in denen die Beweggründe der Initiatoren des Bürgergehrens dargestellt
werden
Diese vier, vorgenannten Sätze, die die Begründung des „KlimaEntscheids Darmstadt“ bilden,
erfüllen diese Voraussetzungen. Sie stellen kurz und prägnant die tragenden Gesichtspunkte
des Bürgerbegehrens dar.
f) Einreichungsfrist gem. § 8b Abs. 3 S.1 2. HS HGO bei kassatorischen Bürgerbegeh-
ren
Einen bestimmten Zeitpunkt für die Abgabe des Bürgerbegehrens bei dem Magistrat sieht das
Gesetz in § 8b Abs. 3 S.1 1.Hs HGO nur dann vor, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet. In diesem Fall handelt es sich um ein
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sog. kassatorisches Bürgerbegehren, das innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des
Beschlusses eingereicht werden muss. Für sog. initiierende Bürgerbegehren, die Angelegenhei-
ten zum Inhalt haben, die bislang noch nicht von der Stadtverordnetenversammlung entschie-
den wurden, gilt dagegen keine Einreichungsfrist.
Die Ausschlussfrist beginnt dabei mit der Bekanntgabe des Beschlusses (§ 8b Abs. 3 S.1 2. Hs.
HGO). Darunter ist die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses der Stadtverordnetenversamm-
lung durch deren Vorsitzenden in der öffentlichen Sitzung des Vertretungsorgans zu verstehen
Dabei richtet sich ein Bürgerbegehren nicht nur dann gegen einen Beschluss der Stadtverord-
netenversammlung, wenn es ausdrücklich dessen Aufhebung zum Ziel hat, sondern vielmehr
auch dann, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss bezieht und dessen Korrektur für die
Zukunft anstrebt. Darüber hinaus ist auch eine angestrebte uneingeschränkte Aufhebung des
Beschlusses nicht notwendig, vielmehr ist die Forderung nach einer wesentlich anderen Lösung
ausreichend.
Vorliegend kommt der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.09.2019 zu dem
Änderungsantrag zum Antrag SV-Nr.2019/0043 der Fraktionen Bündnis 90/ die Grünen und
CDU „Höchste Priorität für Klimaschutz- Weltklima in Not- Darmstadt handelt“ in Betracht.
In diesem Antrag wird unter anderem angegeben, dass ab sofort das Ziel verfolgt werden soll,
da wo der Magistrat Handlungsoptionen und Einfluss hat, bis 2035 ihre Netto-Co2- Emissionen
auf null zu senken. Darüber hinaus soll mit einer nachhaltigen urbanen Mobilität auf emissi-
onsfreie Bewegung gesetzt werden. Dazu soll der Magistrat unterstützt werden, weiterhin den
Fuß- und Radverkehr zu fördern, den ÖPNV auszubauen, dabei vor allem den Ausbau von Stra-
ßenbahnverbindungen mit Ökostromversorgung zu priorisieren und den motorisierten Indivi-
dualverkehr in der Stadt Darmstadt zu verringern bzw. durch adäquate Angebote zu ersetzen.
Das vorliegende Bürgerbegehren „Klimaentscheid Darmstadt“ richtet sich mit dem in Ziel 1
und den teilweisen in Zielen 2-5 genannten Forderungen gegen den Beschluss der Stadtverord-
netenversammlung vom 19.09.2019.
Nach Ziel 1 sollen die Stadt bis zum Jahr 2030 in ihrem Stadtgebiet die Treibhausemissionen
auf Netto-Null senken und das bei einer jährlichen Reduktion um 9 % der 2019 ausgestoßenen
Emissionen. Dies stellt eine abweichende Forderung zu dem gefassten Beschluss dar, da die-
ser vorsieht, im Rahmen des Möglichen, bis 2035 die Emissionen auf Netto-Co2-Null zu sen-
ken. Dies stellt somit eine Abweichung von 5 Jahren dar, die als erheblich zu betrachten ist
und damit als kassatorisches Bürgerbegehren dar, da es sich gegen einen bereits gefassten
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet.
Da der Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung vom 19.09.2019 gefasst wurde, endet
die gem. 8b Abs. 3 S.1 2.Hs. HGO bestimmt 8-Wochenfrist mit Ablauf des 14.11.2019. Vorlie-
gend wurde das Bürgerbegehren allerdings erst am 02.12.2019 mit den ersten Unterschriften
und abschließend am 08.01.2020 eingereicht.
Die 8-Wochenfrist ist somit bereits verstrichen gewesen, weshalb Ziel 1 des Bürgerbegehrens
kein tauglicher Gegenstand des „KlimaEntscheid Darmstadt“ mehr sein kann und eine Ab-
stimmung darüber somit unzulässig ist.
Bezüglich der Ziele 2-5 lässt sich feststellen, dass diese eher als nähere Ausführungen und
Konkretisierungen zu dem bereits gefassten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu
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verstehen sind. Es werden innerhalb der Ziele mehrere Maßnahmen gefordert, die für eine Um-
setzung der im Antrag genannten Maßnahmen dienlich sein können. Somit kann bezüglich der
Teilforderungen der Ziele 2-5 nicht von einem kassatorischen Bürgerbegehren ausgegangen
werden.
g) Unterstützungsunterschriften/Quorum, § 8b Abs.3 S.3 HGO
Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 3
Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Ein-
wohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung ge-
geben sein. Bei der Kommunalwahl 2016 waren 114.875 Einwohnerinnen und Einwohner
wahlberechtigt. Es ergibt sich somit ein Quorum von 3.347 gültigen Unterschriften.
Am 2. Dezember 2019 wurde der wesentliche Teil der Unterstützungsunterschriften für das
Bürgerbegehren zum o. g. Bürgerentscheid bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht.
Am 8. Januar 2019 wurden sodann weitere vereinzelte Unterschriftenblätter an den Magistrat
überbracht.
Insgesamt wurden 5.532 Unterstützungsunterschriften eingereicht. Hiervon sind 4.067 Unter-
schriften gültig und 1.465 Unterschriften ungültig. Das maßgebliche Quorum ist damit er-
reicht.
2. Prüfung der materiellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
a) Antragsgegenstand: Wichtige Angelegenheit der Gemeinde
Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sein.
Eine nähere Definition dazu, welche Angelegenheiten als wichtig zu betrachten sind, liefert die
HGO darüber hinaus allerdings nicht, weshalb der Begriff auslegungsbedürftig ist.
Bei dem Gegenstand des „KlimaEntscheids Darmstadt“ handelt es sich aber unstreitig um eine
wichtige Angelegenheit der Gemeinde i.S.d. § 8b Abs. 1 S.1 HGO.
b) Kostendeckungsvorschlag, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO
Gem. § 8b Abs. 3 S.2 HGO muss das Bürgerbegehren auch einen nach den gesetzlichen Best-
immungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen
enthalten. Dieser Kostendeckungsvorschlag soll es der Gemeinde zunächst ermöglichen zu
prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen sich innerhalb des Rahmens des gemeindlichen
Haushalts bewegt oder ob Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Spar-
samkeit und der Wirtschaftlichkeit (s. § 92 Abs. 2 HGO) bestehen1. Daneben sollen aber auch
den Initiatoren des Bürgerbegehrens und auch den später die Entscheidung treffenden Bür-
gern, die mit der geforderten Maßnahme einhergehenden finanziellen Folgen aufgezeigt wer-
den, um ihnen ihre Verantwortung für diese Kosten und finanziellen Auswirkungen zu verdeutli-
chen2. Der Kostenvoranschlag muss dabei nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschla-
1 Hannappel/Dressler, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 16 Rn. 30
2 Bennemann/Daneke/Stieß/u.a, § 8b Rn. 94 f.; OVG NRW, NWVBl. 2003, 312.
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genen Maßnahme benennen, sondern auch die zwangsläufigen Folgekosten wie der Verzicht
auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme3.
Sofern Umschichtungen im Gemeindehaushalt zur Finanzierung der geforderten Maßnahmen
notwendig sind, ist genau darzustellen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts Mittel
entzogen werden und wie auf sonstige Art und Weise Mittel beschafft werden sollen, die nötig
sind, um die Finanzierung zu gewährleisten4. Am Fehlen dieser Angaben scheitert ein Bürger-
begehren. Ebenso, wenn der angegebene Geldbetrag, der für die von den Unterstützern des
Bürgerbegehrens beabsichtigten Maßnahmen verwendet werden soll, offensichtlich nur für eine
Teilfinanzierung ausreicht5.
Zu beachten ist allerdings, dass bei Maßnahmen, die sich erst noch in einem frühen Vorpla-
nungsstadium befinden, überschlägige Kostenschätzungen ausreichend sind6 . Dabei ist auch
zu bedenken, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens normalerweise nicht über das Fach-
wissen einer Behörde verfügen. Somit werden überschlägige und geschätzte Angaben als aus-
reichend betrachtet, die allerdings schlüssig sein müssen7.
Vorliegend werden die Kosten des „KlimaEntscheid Darmstadt“ nach dem Bürgerbegehren auf
37,2 Mio. € pro Jahr geschätzt.
Als Finanzierungsvorschlag wird dabei eine Erhöhung und Umschichtung der Erlöse aus Park-
raumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse und der Ausgaben für PKW- und LKW-
Verkehr zum Umweltverbund angeführt. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Förde-
rung durch die EU, den Bund und das Land Hessen (z.B. Nationale Klimaschutzinitiative
(NKI)). Hinzu kommen Einsparungen durch Energieeffizienz, nach einer entsprechenden Um-
setzung der geforderten Ziele.
Die verbleibenden Kosten sollen durch Einnahmen aus der Erhöhung der Gewerbesteuer gene-
riert werden.
Fraglich ist, ob dieser Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen Bestimmungen - wie oben
beschrieben - entspricht.
aa) Kostenschätzung
Unverzichtbarer Bestandteil des Kostendeckungsvorschlages ist die Angabe über die voraus-
sichtliche Höhe der Kosten der erstrebten Maßnahmen (HessVGH, HSGZ 1996, 465 = NVwZ-
RR 1996, 409; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 06.07.1982, Az.: 1 S 1526/81; Foerstemann, Die
Gemeindeorgane in Hessen, S. 336; Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, § 8b Rn. 3). Die Darstel-
lung der aktuellen Kosten reicht jedoch nicht aus. Gerade die später anfallenden Unterhal-
tungskosten belasten den Gemeindehaushalt.
Aus dem Bürgerbegehren geht als Kostenschätzung hervor, dass für die begehrten Vorhaben
Kosten in Höhe von 37,2 Mio. € pro Jahr anfallen werden. Dabei legt das Bürgerbegehren nicht
dar, wie sich die geschätzten Kosten auf die einzelnen Ziele verteilen. Außerdem wird hier nicht
3 Hannappel/Dressler, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S.16, Rn. 30; VGH Kassel, Beschl. V.
18.03.2009 – Az. 8 B 528/09
4 VGH Kassel, Beschl.v. 23.11.1995 – Az. 6 TG 3539/95
5 VGH Kassel, Urt.v. 28.10.1999 – 8 UE 3683/97; NVwZ-RR 2000, 451(454)
6 VGH Mannheim, ESVGH 33, 42, 45
7 VGH Kassel, Bschl.v. 23.11.1995 – Az.: 6 TG 3539/95
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– wie von der Rechtsprechung gefordert – zwischen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten
und Folge- bzw. Unterhaltungskosten differenziert.
Fraglich ist vor allem, wie realistisch die angegebene Kostenschätzung ist.
Zu dem mit dem vorliegenden „Klimaentscheid Darmstadt“ eingereichten Kostenschätzung ist
zunächst festzustellen, dass nach den Stellungnahmen der zuständigen Dezernate und der
betroffenen kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen die geschätzten Kosten in Höhe von
37,2 Mio. € jährlich deutlich hinter den tatsächlich anfallenden Kosten zurückbleiben und nur
einen Teilbetrag darstellen.
Dies lässt sich zunächst schon alleine an der Realisierung von Ziel 6 darstellen:
So gibt alleine der Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt (IDA), der vor allem von
dem Ziel 6 des „Klimaentscheids Darmstadt“ betroffen ist, an, dass „für eine Sanierung aller
städtischen Gebäude auf ENEV- Standard innerhalb von zehn Jahren jährlich ca. 90 Mio. € für
Sanierungsmaßnahmen erforderlichen wären. Davon werden aktuell jährlich ca. 25 Mio. € für
Sanierungsmaßnahmen durch IDA und DSE bereits aufgewendet. Für die Sanierung auf KfW 40
wären jährlich zusätzlich ca. 7 Mio. € für Effizienzverbesserung erforderlich. Insgesamt wären
für die Umsetzung von Ziel 6 mit zusätzlichen ca. 720 Mio. € in 10 Jahren zu den heutigen
Baukosten zu rechnen.
Die bauverein AG geht in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2020 davon aus, dass für einen kli-
maneutralen Gebäudebestand, der einem heutigen Vollmodernisierungs-Standard entspricht
(Hüllflächendämmung, neue Fenster, effiziente Heizung, Erneuerbare Energien sowie Anpas-
sung der Nebengewerke) ca. 1,7 Mrd. € aufgewendet werden müssten, wobei ca. 1,25 Mrd. €
auf den Gebäudebestand im Stadtgebiet entfallen würde. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus den Kosten für die erforderliche energetische Sanierung in Höhe von rd. 965 Mio. EUR
(hiervon. rd. 710 Mio. € für Darmstadt), sowie für die in diesem Zusammenhang entstehenden
Folgekosten an den Gebäuden in Höhe von 735 Mio. EUR (für Darmstadt rd. 540 Mio. €)
Die Umsetzung des Zieles 6 bei den städtischen Immobilien sowie denen der bauverein AG
würde daher bei einem Realisierungszeitraum von 10 Jahren allein ca. 197 Mio. € Kosten pro
Jahr verursachen.
Hinzu kommen weitere Kosten.
In der Stellungnahme der HEAG mobilo GmbH Ziel 5 des Begehrens betreffend, in dem gefor-
dert wird, den Ausbau von ÖPNV-Kapazität zu veranlassen, den Anteil der ÖPNV des Modal
Split in Darmstadt zu erhöhen sowie ein sog. Klimaticket für neu hinzugezogene Bürger*innen
zur Verfügung zu stellen, gibt diese wider, dass „dafür zusätzliche Straßenbahnen sowie Fahr-
personal benötigt werden. Kosten in Summe von geschätzt 8 Mio. €, von denen die zusätzli-
chen Erlöse abzuziehen wären, für die gut 2 Mio. € geschätzt werden.“ Daraus würden sich
somit Mehrkosten in Höhe von 6 Mio. € jährlich ergeben.
Darüber hinaus gibt das Mobilitätsamt Darmstadt zu bedenken, dass „alleine im Busbereich
eine Ausweitung der Kilometerleistung um 6 % jährliche Mehrkosten von ca. 700.000 € (ohne
Gegenrechnung von Mehreinnahmen) ergeben würde. Im Straßenbahnbereich wären die Kosten
nochmals deutlich höher“.
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Bezüglich des sog. Klimatickets geben HEAG mobilo GmbH und das Mobilitätsamt Darmstadt
Kosten zwischen 1,48 und 10,1 Mio. € (je nach Preisstufe) an.
Dies überschlägig zusammen addiert würde alleine einen Betrag von jährlich mindestens ca.
205,5 Mio. € ergeben.
Dabei außerdem zu beachten, dass noch nicht von allen Ämtern und betroffenen Unternehmen
der Stadt Darmstadt die zu erwartenden Kosten abgeschätzt werden konnten, so dass davon
auszugehen ist, dass der sich aufgrund der geforderten Maßnahmen ergebende Kostenbetrag,
tatsächlich noch um einiges höher liegt.
Festzustellen ist somit, dass der im „Klimaentscheid Darmstadt“ angegebene Kostenschät-
zungsbetrag i.H.v. 37,2 Mio. € pro Jahr weit unter dem bis zum jetzigen Zeitpunkt berechne-
ten tatsächlichen Kostenbetrag liegt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung muss zwar im Ausgangspunkt beachtet werden, dass
überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines
Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen8.
Vorliegend erscheint aber bereits fraglich, ob eine schlüssige Angabe gegeben ist. In Anbe-
tracht der Vielzahl an Maßnahmen, die im Rahmen des „Klimaentscheid Darmstadt“ gefordert
werden, erscheint alleine die Angabe einer bestimmten Kostenschätzung, ohne nähere Einzel-
heiten, welche Maßnahmen mit wie viel Euro berechnet wurden, wenig schlüssig und auch
nicht bezogen auf die Umsetzung der Maßnahmen auskömmlich.
Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass bereits die unrealistische Kostenschätzung zu
einer Unzulässigkeit des „Klimaentscheid Darmstadt“ führt.
bb) Kostendeckung
Weiterhin wird gefordert, dass ein Kostendeckungsvorschlag neben einer überschlägigen,
nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen durchführbaren Vorschlag enthält, wie die Kosten der begehrten Maßnahmen gedeckt wer-
den können. Aus dem Erfordernis eines „nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren“
Vorschlags folgt, dass es eben eines konkretisierten Vorschlags bedarf. Denn nur ein solcher
Vorschlag kann im Umkehrschluss auch daraufhin überprüft werden, ob er nach den gesetzli-
chen Bestimmungen durchführbar ist (OVG NRW, Beschluss v. 21.02.2008, Az.: 15 A
2697/07).
Hierbei sind Art und Umfang der Umschichtung genau mitzuteilen. Nach VGH Kassel, NVwZ-RR
1996, 409 ist ausdrücklich mit aufzunehmen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts
Mittel entzogen werden sollen oder welche etwaigen anderen Finanzierungsmöglichkeiten in
Betracht kommen (so auch Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336). Beispiels-
weise kann nach Bennemann/Daneke/Stieß/u.a., § 8b Rn. 94 mithin ein Finanzierungsvor-
schlag derart angegeben werden, dass vorgeschlagen wird, die mit dem Bürgerbegehren even-
tuell einhergehenden Kosten durch Einsparungen an bestimmten anderen Haushaltsstellen,
durch den Verkauf von Vermögensgegenständen oder Grundstücken der Gemeinde, durch die
8 VG Darmstadt, Urt.24.01.2018 – Az. 3 L 5117/17 DA
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Erhöhung bestimmter Gemeindeabgaben oder durch Kreditaufnahmen zu decken (ebenso OVG
NRW, Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 15 A 2697/07).
Die Prüfung des Kostendeckungsvorschlages durch die Finanzverwaltung hat Folgendes erge-
ben (Stellungnahme vom 23.06.2020 und 29.07.2020, auszugsweise zitiert):
„Mit den Finanzierungsvorschlägen zur Deckung der Aufwendungen/Investitionen „Klimaent-
scheid“ bewegt sich das Bürgerbegehren teils auf den gleichen Deckungsvorschlägen wie seiner-
zeit das Bürgerbegehren „Radentscheid“. Aber: Erträge, die die Stadt Darmstadt erzielt, können nur
einmal verwendet werden.
Umschichtung der Erlöse aus Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stell-
platzablöse
In 2019 wurden 1,449 Mio. € an Erträgen aus öffentl.-rechtlichen Benutzungsgebühren Park-
scheinautomaten erzielt, im Vorjahr 1,579 Mio. €. Die Aufwendungen beliefen sich in 2019 auf rd.
225 TEUR, so dass grds. 1,224 Mio. € für eine Zweckbindung zur Verfügung gestellt werden könn-
ten, wenn dies politisch gewollt ist und ein sachlicher Zusammenhang bejaht wird.
Hier können wir uns nur wiederholen, dass dieser Betrag an der Deckung von Aufwendungen im
Gesamthaushalt fehlt und anderweitig zur Verfügung gestellt oder erwirtschaftet werden muss.
Ob Bußgelder zweckgebunden für Ziele des Klimaentscheids zur Verfügung gestellt werden können
entzieht sich unserer Kenntnis. In 2019 wurden allerdings auch nur 103,5 TEUR als Ertrag ge-
bucht, die nicht allein aus Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verhängt wurden.
Ein höherer Anteil der Erträge im Produkt Verkehrsüberwachung wird aus Verwarnungsgeldern nach
StVG erzielt, in 2019 insgesamt 2,731 Mio. €. Allerdings müssen hier auch die Aufwendungen für
das Produkt berücksichtigt werden, die sich in 2019 auf 2,772 Mio. € beliefen. Ein Überschuss, der
zur Verfügung gestellt werden könnte, wird hier nicht erzielt.
Die Erträge aus Stellplatzablöse können nur nach den Vorschriften des § 52 Abs. 3 Hess. Bauord-
nung (HBO) verwendet werden:
1. die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zu Gunsten des Gemeindegebietes
2. die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender
Parkeinrichtungen oder
3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschl. investiver
Maßnahmen des öffentlichen Personennah- oder Fahrradverkers.
Damit kommt eine Verwendung der durch die Stellplatzablöse vereinnahmte Gelder aus-
schl. für Maßnahmen der Ziffer 3) in Frage.
In den letzten Jahren wurden immer wieder Radwege, Fahrradstellhilfen aber auch der Ausbau des
ÖPNV wie z. B. durch Haltestellen für Niederflurbusse aus der Stellplatzrücklage finanziert. Derzeit
beträgt der Bestand von noch nicht verwendeten Mitteln rd. 1,8 Mio. €. Davon sind allerdings 292,5
TEUR mit einer Rückzahlungsoption bis Juli 2023 versehen.Die Einzahlungen aus Forderungen
Stellplatzablöse schwanken jährlich, genauso die Beträge, die verwendet werden…...
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Verbleibende Kosten werden durch Einnahmen aus Erhöhung der Gewerbesteuer
gedeckt
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuermessbetrag, den das Fi-
nanzamt anhand der jährlichen Steuererklärung der Steuerpflichtigen ermittelt. Der Hebesatz ist ein
Instrument, mit dem die Gemeinden in Deutschland die Höhe der ihnen zustehenden Gemeinde-
steuern beeinflussen können.
Der städtische Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt aktuell 454 v.H. Mit diesem Hebesatz er-
zielte die Stadt Darmstadt in 2017 Istzahlungen von 139,6 Mio. €/ 2018: 158,2 Mio. €/ 2019:
170,9 Mio. €. Für 2020 sind 178,0 Mio. €geplant. Diese Zahlen weichen von den Sollzahlen ab,
was bedeutet, dass nicht alle ermittelten Gewerbesteuerbeträge auch gezahlt wurden. Hier sind
immer auch Aussetzungen und Stundungen zu berücksichtigen.
Für 2020 kann auf Grund der Corona-Pandemie und einer Vielzahl schon jetzt vorliegender Stun-
dungsanträge und Anträge auf Null bei der Gewerbesteuervorauszahlung nicht damit gerechnet
werden, dass der geplante Ansatz erreicht wird.
Die Gewerbesteuer ist stark an die allgemeine wirtschaftliche Lage und den Konjunkturverlauf ge-
bunden. Außerdem handelt es sich im laufenden Jahr im Wesentlichen um Vorauszahlungen. Die
endgültige Höhe der Gewerbesteuer kann sich auch Jahre später mit dem endgültigen Steuerbe-
scheid für mehrere Vorjahre verändern und zu Rückzahlungen zu Lasten der Stadt Darmstadt füh-
ren.
Um den in der Kostenschätzung des Bürgerbegehrens Klimaentscheid genannten Betrag von 37,2
Mio. € zu finanzieren, müsste der Gewerbesteuerhebesatz, ausgehend vom Planwert 2020 von
178,0 Mio. €, auf 550 v.H. erhöht werden…
Nach den vorliegenden Stellungnahmen ist der vorgenannte Betrag viel zu niedrig gegriffen. Viel-
mehr belaufen sich die Kosten für die genannten/geforderten Maßnahmen auf mind. 205,5 Mio. €,
so dass ein Hebesatz von 975 v.H. notwendig wäre, um diesen Betrag zu erreichen. Damit wäre der
Steuerbetrag aber noch nicht als Einnahme erzielt.
Die Struktur der Gewerbesteuerzahlenden ist sehr unterschiedlich. Insgesamt gibt es für 8.949
aktive Gewerbesteuerkonten 937 Gewerbekennzahlen/-arten, denen die einzelnen Unternehmen
zugeordnet werden. Die 50 größten Steuerzahlenden erreichten für 2019 ein Gesamtsoll von 96,9
Mio. €. Für den Restbetrag kommen die übrigen 8.899 Gewerbesteuerzahlenden auf. Berücksichtigt
werden muss dabei, dass eine Vielzahl der in Darmstadt gemeldeten Unternehmen einen Messbe-
trag von Null hat und damit nicht zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Andere wiederum haben die
Möglichkeit, nach einer Erhöhung kurzfristig den Unternehmenssitz zu verlegen und einen Ort mit
niedrigerem Gewerbesteuersatz zu wählen.
Von 60 ausgewerteten Städten in Hessen lag der Gewerbesteuerhebesatz in 2019 in Bensheim
(375 v.H.), Griesheim (390 v.H.), Pfungstadt (400 v.H.) und Weiterstadt (375 v.H.) niedriger als in
Darmstadt. Zum Vergleich noch die Hebesätze der kreisfreien Städte Hessens: Frankfurt (460 v.H.),
Wiesbaden (454 v.H.) sowie Kassel und Offenbach (440 v.H.)
Hohe/höhere Hebesätze, haben zwar höhere Steuereinnahmen pro einzelnem Unternehmen zur
Folge, können aber zu Abwanderungstendenzen führen. Die für die jeweilige Gemeinde richtige
Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen.“
11
Herr Stadtkämmerer Schellenberg hat zu dem Kostendeckungsvorschlag mit Mail vom
13.07.2020 wie folgt Stellung genommen:
„Die vom Bürgerbegehren vorgebrachte Kostenschätzung von 37,4 Mio. € p.a. zur Erreichung aller
genannter Ziele erscheint deutlich zu niedrig. Dies zeigen die Stellungnahmen der Fachämter sehr
klar (insbesondere Rückmeldung IDA). Die Forderung, auch private Hausbesitzer bei der energeti-
schen Sanierung der Häuser (finanziell) zu unterstützen, ist in dieser Betrachtung noch gar nicht be-
rücksichtigt. Ferner berücksichtigt das Bürgerbegehren in keiner Weise geltende Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung, wonach beispielsweise die bauverein AG eine Mietpreisbremse reali-
sieren soll. Die bauverein AG ist aber beim Punkt "Gebäude der kommunalen, wirtschaftlichen Unter-
nehmen" enthalten und soll ihren Gebäudebestand ebenfalls energetisch bis 2030 sanieren. Da die
bauverein AG auf Grund städtischer Beschlusslage bei einer Sanierung des kompletten Gebäudebe-
standes die Mieten nicht im erforderlichen Maß anheben kann, müsste die Stadt als Anteilseigner
erhebliche Mittel aus dem Haushalt zur Verfügung stellen. Dies hat die bauverein AG bereits bestä-
tigt.
Da die Deckungsvorschläge "Erhöhung und Umschichtung der Bußgelder, Stellplatzabgaben und
Parkraumbewirtschaftung" keine nennenswerten Finanzierungsbeiträge liefern (vgl. Stellungnahme
20) und Förderprogramme von EU, Bund und Land nicht im notwendigen Umfang bestehen, bildet die
Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes die Hauptfinanzierungsquelle des Bürgerentscheids.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat bereits einen Gewerbesteuerhebesatz nahezu auf dem Niveau
der Metropole Frankfurt. Ein Hebesatz der Stadt Darmstadt, der deutlich über dem Hebesatz Frank-
furts liegen würde und ganz erheblich über dem Hebesatz der Umlandkommunen, ist nicht durch-
setzbar und würde zu einer Abwanderung von Unternehmen führen. Es muss daher mehr als bezwei-
felt werden, ob eine Hebesatzänderung zu höheren Gewerbesteuereinnahmen oder unter dem Strich
nicht sogar zu niedrigeren Einnahmen führen würde. Daher ist dieser Finanzierungsvorschlag unseriös
und nicht solide. “
Zu der Möglichkeit, Kostendeckung durch Förderprogramme zu erzielen teilt die bauverain AG
mit Stellugnahme vom 0.08.2020 mit:
„Fördermittel für energetische Modernisierungsmaßnahmen bietet aktuell in erster Linie die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) über die KfW-Programme 151, 152 und 430 (energieeffizient Sanie-
ren – Kredit + energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss) an. Dort können wir attraktive Fi-
nanzierungsmittel für Großmodernisierungsmaßnahmen im KfW Denkmal, KfW-115- bis KfW-55-
Standard sowie für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Im Wesentlichen sind diese
Finanzierungsmittel durch einen Tilgungszuschuss je nach energetischem Standard, einem Zins-
nachlass der WI-Bank sowie eine tilgungsfreie Zeit von 5 Jahren interessant. Dennoch muss die
Inanspruchnahme von KfW-Mitteln immer projekt- und zeitpunktabhängig geprüft werden, da be-
reits marginale Anpassungen der Förderbedingungen, geringe Veränderungen am Kapitalmarkt und
unternehmensspezifische speziell zu berücksichtigende Aspekte einen erheblichen Einfluss auf die
Prüfung der Vorteilhaftigkeit haben können. Unter anderen verringern derzeit hohe Tilgungssätze,
maximal 10 jährige Zinsbindungen sowie der Anfall von Bereitstellungszinsen bei KfW-
Finanzierungen, die eigentlich deutliche Vorteilhaftigkeit, dieser Finanzierungsart.
Darüber hinaus werden im Moment weitere Fördermöglichkeiten des Bundesamts für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) untersucht:
12
Heizen mit erneuerbaren Energien
Förderung von Solarkollektoren, Biomasse, Wärmepumpen, Geothermie
Zuschuss bis zu 35% der förderfähigen Mehrkosten (projektbezogen geringere Förderhöhe);
Austauschprämie Ölheizungen zusätzlich 10%
Modernisieren mit Passivhauskomponenten
Modernisieren im Bestand; Vollständiger Wärmeschutz und Lüftung mit Wärmerückgewin-
nung in Passivhaus-Qualität
Zuschuss 50% der förderfähigen Kosten“
Zwischenfazit:
Da die Deckungsvorschläge "Erhöhung und Umschichtung der Bußgelder, Stellplatzabgaben
und Parkraumbewirtschaftung" keine nennenswerten Finanzierungsbeiträge liefern (vgl. Stel-
lungnahme 20) und Förderprogramme von EU, Bund und Land immer einen erheblichen Ei-
genanteil vorsehen, welcher von der jeweiligen Förderrichtlinie abhängig ist, die Fördermit-
telvergabe nicht im Einflussbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt sowie nicht zu je-
der geforderten und notwendigen Maßnahme ein passendes Förderprogramm vorhanden ist,
bildet die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes die Hauptfinanzierungsquelle des Bürger-
entscheids.
Eine Deckung allein über die im Finanzierungsvorschlag angegebenen Möglichkeiten erscheint
daher unrealistisch. Gerade die vorgeschlagene Gewerbesteuererhöhung führt zu keiner siche-
ren Einnahmequelle über Jahre hinweg. In den Kommentaren wird diesbezüglich explizit auf
mögliche negative Effekte einer Gewerbesteuererhöhung hingewiesen9. So kann ein höheres
Steueraufkommen womöglich Auswirkungen auf den Finanzausgleich haben und eine Abwan-
derungsbewegung von Unternehmen ausgelöst werden, was dementsprechend zu Einnahme-
verlusten führen kann.
Der Kostendeckungsvorschlag geht somit von insgesamt unrealistischen Kostenschätzungen
aus, blendet entstehende Folgekosten aus und enthält ungeeignete Vorschläge zur Kostende-
ckung. Er vermittelt deshalb jedem Abstimmenden ein unvollständiges und unzutreffendes Bild
von den Gesamtkosten.
Auch aus diesem Grund ist das Bürgerbegehren unzulässig.
c) Negativkatalog, § 8b Abs. 2 HGO
Weiterhin können Angelegenheiten der Gemeinde einem Bürgerbegehren nicht zugeführt wer-
den, wenn sie in dem in § 8b Abs. 2 HGO enthaltenen Negativkatalog derjenigen gemeindlichen
Angelegenheiten enthalten sind, die dem Bürgerentscheid aus rechtlichen oder rechtspoliti-
schen Gründen nicht zugänglich sein sollen.
9 Bennemann, KVR, Rn. 98 zu § 8b HGO
13
aa) Verstoß gegen § 8b Abs. 2 Nr. 1 HGO
§ 8b Abs.2 Nr.1 HGO verbietet Bürgerentscheide über Weisungsaufgaben und Angelegenheiten,
die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen.
Vorliegend könnten mehrere Ziele des „KlimaEntscheid Darmstadt“ gegen § 8b Abs. 2 Nr. 1
HGO verstoßen, da diese Forderungen nicht von der Stadt Darmstadt selbst, sondern von der
ENTEGA AG, HEAG mobilo GmbH oder der bauverein AG umgesetzt werden müssten.
Hier stellt sich zunächst die Frage, wie die Pflicht zur Umsetzung der Maßnahmen bei den
städtischen Beteiligungsunternehmen entstehen sollen.
Je nach Auslegung der Fragestellung, ob die entsprechenden Unternehmen und Eigenbetriebe
unmittelbar (1.) zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen verpflichtet werden sollen ob der
Magistrat der Stadt Darmstadt verpflichtet werden soll, die Unternehmen und Eigenbetriebe
durch Ausübung des Weisungsrechts i.S. von § 125 Abs. 1 HGO zur Umsetzung zu verpflichten
(2.) oder, ergeben sich unterschiedliche Probleme.
(1) Unmittelbare Geltung
Es ist fraglich, ob die Stadtverordnetenversammlung befugt wäre, die Ziele des Bürgerbegeh-
rens aufzugreifen und z.B. der bauverein AG konkrete Vorgaben zur Umsetzung zu machen
bzw. die bauverein AG direkt zur Umsetzung der Maßnahmen zu verpflichten.
In diesem Fall wäre fraglich, wie ein entsprechender Beschluss der Stadtverordnetenversamm-
lung für die Aufsichtsratsmitglieder der kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen Wirkung
entfalten soll. Man könnte die Einwirkung als eine Aufforderung an die Aufsichtsratsmitglieder
sehen, entsprechend dem „KlimaEntscheid Darmstadt“ zu agieren.
Hierbei würden zwangsläufig die Zuständigkeitsrechte des Magistrats berührt werden. Es ist in
der Rechtsprechung entschieden, dass die Kompetenzzuweisung an den Gemeindevorstand
gemäß § 125 HGO einen Sonderfall der allgemeinen Grundsätze der Außenvertretung der Ge-
meinde gem. § 71 HGO auf die Art und Weise der Wahrnehmung der gemeindlichen Außenver-
tretung in ihren Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften darstellt. Für die Erteilung einer Wei-
sung – sofern diese rechtlich möglich ist – wäre allein der Magistrat zuständig.
(2) Weisung durch den Magistrat
Bei einer Auslegung nach der 2. Variante, nach der Magistrat selbst die Unternehmen und Ei-
genbetriebe wiederrum verpflichten soll, die geforderten Maßnahmen durchzusetzen, sind die
Grenzen des Weisungsrechts des Magistrats zu beachten. Dabei bestehen vorliegend Grenzen,
die sich aus Gesellschaftsrecht ergeben.
Dabei ist zu beachten, dass das Aufsichtsratsmandat persönlich, eigenverantwortlich und frei
auszuüben ist. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Aufsichtsrat kommunaler Eigengesell-
schaften (s. § 111 Abs. 5 AktG). Die Mitglieder von AG- und GmbH-Aufsichtsräten unterliegen
dementsprechend keinerlei Weisungen.
14
Etwaige Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung sind dabei vorliegend nicht an-
wendbar, da das bundesrechtliche Gesellschaftsrecht Vorrang gegenüber dem landesrechtli-
chen Kommunalrecht hat. Das in § 125 Abs. 1 S.3 HGO geregelte Weisungsrecht ist nur dann
anwendbar, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen (s. § 125
Abs. 1 S.3 HS HGO).
Die Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft können daher weder vom Magistrat, der
Stadtverordnetenversammlung noch der Fraktion angewiesen werden, der sie angehören.
Gleiches gilt für die Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 76 Abs. 1 AktG).
Die vorgenannte Problematik betrifft die Ziele 5, 6, 9, 10 und 11 des „KlimaEntscheid Darm-
stadt“.
Vorliegend betreffen die Maßnahmen vorwiegend die ENTEGA AG, die bauverein AG und die
HEAG mobilo GmbH, mithin Unternehmen, bei denen die Stadt Darmstadt über die HEAG Hol-
ding mittelbar Anteilseigener ist. Wie bereits weiter oben aufgeführt, besteht in diesen Fällen
die gesellschaftsrechtliche Problematik der Grenzen des Weisungsrechts.
Es ist feststellen, dass die o.g. Ziele des „KlimaEntscheid Darmstadt“ gegen § 8 b Abs. 2 Nr. 1
HGO verstoßen und im Rahmen des Weisungsrechts entsprechende Weisungen nicht ohne
Überschreitung der gesellschaftsrechtlichen Grenzen möglich wären. Diese Teilforderungen
können somit nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerentscheides sein.
bb) Verstoß gegen § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO
Im Rahmen der Forderung des Ziels 7 des „KlimaEntscheid Darmstadt“, die verlangt, dass bis
2023, sofern noch nicht geschehen, für das gesamte Stadtplanungsgebiet Darmstadt Bebau-
ungspläne aufgestellt, sowie städtebauliche Verträge nach § 11 Abs. 1 BauGB, sofern nicht
bereits geschehen, geschlossen werden, stellt sich die Frage, ob diese gegen § 8b Abs. 2 Nr.
5a HGO verstößt. Demnach findet kein Bürgerentscheid statt über Entscheidungen im Rahmen
der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Bauge-
setzbuches. Dies bedeutet, dass nur über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens ein Bürger-
entscheid in die Wege geleitet werden kann.
Vorliegend wird aber ein Aufstellungsbeschluss gefordert, der ein Bauleitverfahren einleitet.
Die Forderung verstößt vorliegend nicht gegen § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO und ist somit grund-
sätzlich zulässig.
cc) Verstoß gegen § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO
Vorliegend kommt des Weiteren ein Verstoß gegen § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO in Betracht, der kein
Bürgerentscheid stattfinden lässt, sofern die Anträge ein gesetzwidriges Ziel verfolgen. Die
Erreichung des Ziels muss demzufolge rechtlich möglich sein und darf somit kein rechtswidri-
ges Handeln von den Gemeindeorganen verlangen. Dabei ist insbesondere auch das kommuna-
le Haushaltsrecht, insbesondere der Grundsatz der Sparsamkeit einzuhalten (§§ 92 bis 114
HGO). Dabei ist allerdings zu beachten, dass angesichts des weiten Ermessensspielraums der
Gemeinden Gesetzesverstöße nur dann vorliegen, wenn eine Maßnahme mit den Grundsätzen
vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist, wenn also die Gemeinde ihren Ent-
scheidungsspielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten hat. Dieser Spielraum
15
steht dabei auch den Initiatoren eines Bürgerbegehrens zu. Die Rechtmäßigkeit darf insoweit
nicht nach strengeren Kriterien geprüft werden als ein entsprechendes Handeln der Gemein-
de10.
Verstoß gegen Haushalts- und Gemeindewirtschaftsrecht
Es könnte ein Verstoß gegen Haushalts- und Gemeindewirtschaftsrecht durch Entstehung er-
heblicher Mehraufwendungen bei gleichzeitig zu erwartenden erheblichen Einnahmeausfällen
(s. §§ 92 ff. HGO) vorliegen.
Mit einer Umsetzung des Bürgerbegehrens könnte die Stadt Darmstadt somit gegen Haus-
haltsgrundsätze im Sinne des § 92 HGO verstoßen.
Verstoß gegen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich, § 92 Abs. 4 HGO
Zunächst kommt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich gem. § 92 Abs.
4 HGO in Betracht. Die der Stadt Darmstadt entstehenden, wie unter f. dargestellten, nur teil-
weise kompensierbaren Mehraufwendungen zuzüglich der nicht beachteten Folgekosten in
Kombination mit der Ausschüttungsverminderung der Überschüsse durch die Eigenbetriebe
und anteilseigenen Unternehmen würde dazu führen, dass es der Stadt nicht gelingen würde,
der Verpflichtung aus § 92 Abs. 4 HGO zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts nach-
zukommen.
Die Stadt Darmstadt müsste durch die Mehrbelastung der bauverein AG, ENTEGA AG und
HEAG mobilo GmbH, sowie der weiteren, stadteigenen Maßnahmen erhebliche Kosten aufwen-
den um die Forderungen des „KlimaEntscheid Darmstadt“ erfüllen zu können und im Gegenzug
auf höhere Ausschüttungen oder andere Gewinne verzichten. So gibt der Kostendeckungsvor-
schlag an, Kosten durch eine Erhöhung und Umschichtung der Erlöse aus Parkraumbewirt-
schaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse zu decken. Diese Erlöse würden dabei allerdings
an anderer Stelle fehlen und müssten somit zusätzlich aufgewendet werden.
Darüber hinaus wären nach Ablauf einer gewissen Zeit mit Mehraufwendungen für Modernisie-
rungen und Instandhaltungen des Wohnungsbestandes sowie der ÖPNV- Kapazitäten zu rech-
nen. Diese Kosten wären für die nächsten Jahre ebenfalls zu beachten.
Ebenfalls wären im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen die sinkenden Einnahmen der bau-
verein AG zu beachten, da während der umfassenden Modernisierungsmaßnahmen eine Be-
wohnbarkeit und Benutzbarkeit der Gebäudekomplexe nur eingeschränkt möglich wäre. Dies
würde darüber hinaus zu weiteren Spannungen im Wohnungsmarkt der Stadt Darmstadt füh-
ren.
In ihrer Stellungnahme gibt die bauverein AG bereits an, dass „insbesondere die Forderung
nach einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand sich monetär stark auswirken würde; auf
die Kreditaufnahme sowie die Verschuldung der bauverein AG und auf die Wohnkosten der Mie-
ter“.
Die zu erwartenden Mehrbelastungen bei gleichzeitiger abnehmender Zuführung von Über-
schüssen der bauverein AG und ENTEGA AG könnten dazu führen, dass die Stadt Darmstadt
bei der Umsetzung des „KlimaEntscheid Darmstadt“ einen Verstoß gegen die Verpflichtung
zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 4 HGO begehen würde.
10 Hannappel/Dressler, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 11, Rn.12
16
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung einer stetigen Aufgabenerfüllung,
§ 92 Abs. 1 S.1 HGO
Des Weiteren kommt ein Verstoß gem. § 92 Abs.1 S.1 HGO in Betracht, der vorliegt, wenn ei-
ner Verpflichtung zur Gewährleistung einer stetigen Aufgabenerfüllung nicht nachgekommen
wird. Ein unausgeglichener Haushalt führt auch unweigerlich dazu, dass bei einer Umsetzung
des Bürgerbegehrens aufgrund der zu leistenden Aufwendungen über Jahre hinweg gegen eine
solche Verpflichtung verstoßen würde, da eine solche Aufgabenerfüllung nicht garantiert wer-
den könne.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, § 92 Abs.2 S.1 HGO
Da bei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Schwelle zur Rechtswidrig-
keit erst dann überschritten ist, wenn das kommunale Handeln mit den Grundsätzen vernünfti-
gen Wirtschaftens nicht mehr zu vereinbaren ist, können vorliegend Verstöße gegen diese
Grundsätze nicht eindeutig festgestellt werden. Sie sind aber auch nicht eindeutig auszuschlie-
ßen:
Es könnte ein Verstoß gegen die Wirtschaftsgrundsätze des § 121 Abs. 8 i.V.m. § 122 Abs. 4
Nr. 2 HGO vorliegen. Bei § 121 Abs. 8 HGO handelt es sich um eine spezielle Ausprägung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der sich unmittelbar auf die wirtschaftli-
chen Unternehmen der Gemeinde und somit auf deren Geschäftstätigkeit bezieht. Verpflichtet
werden gem. § 121 Abs. 8 i.V.m. § 122 Abs. 4 Nr. 2 HGO ebenfalls die Organe der Stadt Darm-
stadt direkt, auf eine entsprechende Beachtung der Wirtschaftsgrundsätze der kommunalen
wirtschaftlichen Gesellschaften hinzuwirken.
Nach § 121 Abs. 8 S. 1 HGO sind kommunale wirtschaftliche Unternehmen darüber hinaus so
zu führen, dass sie einen Überschuss für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dies mit
der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Übereinstimmung zu bringen ist (Rentabilitätsgebot).
§ 121 Abs. 8 S. 2 HGO ist dabei Ausdruck des für wirtschaftliche Unternehmen geltenden
Grundsatzes der Selbstfinanzierung. Demnach sollen die Erträge jedes Unternehmens mindes-
tens so hoch sein, dass alle Aufwendungen und kalkulatorischen Kosten gedeckt werden (Nr.1),
die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglicht werden, die zur Erhaltung des Ver-
mögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung
notwendig sind (Nr.2) und eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erzielt werden kann
(Nr.3).
Die kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen würden im Rahmen des Bürgerbegehrens ge-
zwungen werden, entgegen der Vorgaben des § 121 Abs. 8 S.1 und 2 HGO zu handeln und zu
wirtschaften. Wie bereits weiter oben erwähnt, führt die bauverein AG bereits jetzt an, dass ein
nahezu klimaneutraler Gebäudebestand auf eine Kreditaufnahme und eine Verschuldung der
bauverein AG beruhen würde. Dies gilt insbesondere für die Ziele 6 und 7 des „KlimaEntscheid
Darmstadt“. Alle weiteren Ziele, die die kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen betreffen
würden allerdings ebenfalls zu entsprechenden Einschränkungen führen. Die Jahresüberschüs-
se würden sich bei sämtlichen Unternehmen auch in den Folgejahren entsprechend der negati-
ven Tendenz weiter verringern und schließlich in einen Jahresfehlbetrag umschlagen.
Aus § 122 Abs. 4 S. 2 HGO folgt die Verpflichtung der Stadt Darmstadt, für eine Beachtung der
Wirtschaftsgrundsätze des § 121 Abs. 8 HGO durch die kommunalen wirtschaftlichen Unter-
nehmen zu sorgen.
17
Die Stadt müsste deshalb für eine Beachtung dieser Grundsätze durch die Unternehmen sor-
gen und dürfte die kommunalen Unternehmen nicht durch Erteilung von Weisungen zu einem
Handeln zwingen, das dagegen verstoßen würde
Wegen dieses Verstoßes ist das Bürgerbegehren somit unzulässig.
3. Fazit:
Die Frage, ob ein Bürgerbegehren gem. § 8b HGO rechtlich zulässig ist, lässt keinerlei Ermes-
sen zu, es handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Sie ist somit bei der Zulassungs-
entscheidung ausschließlich an die in § 8b HGO genannten gesetzlichen Voraussetzungen ge-
bunden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Bürgerbegehren „KlimaEntscheid
Darmstadt“ den Anforderungen des § 8b HGO nicht entspricht und somit nicht zulässig ist.
a) Ein Bürgerentscheid über die Forderung aus Ziel 1 des „KlimaEntscheid Darmstadt“ ist
bereits deshalb unzulässig, weil die 8-Wochen-Einreichungsfrist eines kassatorischen
Bürgerbegehrens bereits verstrichen ist.
b) Es ist festzustellen, dass enthaltene Kostenschätzung viel zu niedrig angesetzt ist und
zu einer Unzulässigkeit des „Klimaentscheid Darmstadt“ führt.
c) Der Kostendeckungsvorschlag enthält ungeeignete (Umschichtungen) bzw. fragliche
(Gewerbesteuererhöhung) Vorschläge zur Kostendeckung.
d) Die Ziele 5, 6, 9, 10 und 11 des „KlimaEntscheid Darmstadt“ verstoßen gegen § 8 b
Abs. 2 Nr. 1 HGO, da entsprechende Weisungen des Magistrats nicht ohne Überschrei-
tung der gesellschaftsrechtlichen Grenzen möglich wären. Diese Teilforderungen kön-
nen daher nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerentscheides sein.
e) Eine Verletzung des § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO liegt sehr nahe, da mit der Umsetzung der
Ziele gegen maßgebliche Grundsätze des Haushalts- und Gemeindewirtschaftsrechts
verstoßen würde.
Die benannten Mängel werden als so schwerwiegend angesehen, dass empfohlen wird, das
Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid nicht durchzuführen.
Darmstadt, 07.08.2020
Mayer
Ltd. Magistratsdirektor
anlage 4
955 Zeichen
Punkt 9: Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0235) Stadtv. Nissen (UWIGA) beantragt getrennte Abstimmung der Punkte 2, 3 und 4. Der Ausschuss nimmt die Punkte 1 und 5 des Beschlussvorschlages zur Kenntnis. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 4 des Beschlussvorschlages zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD, AfD, FDP und UWIGA Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 2 des Beschlussvorschlages zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD und UWIGA Stimmenthaltung: SPD, Die Linke. und FDP Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 3 des Beschlussvorschlages zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD, UWIGA und FDP Stimmenthaltung: SPD
anlage 2
75264 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
03.09.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat III
Dezernat IV
Amt: Umweltamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 65 66 15
II 308 715
III IV V 56 67
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0235
Magistratsbeschluss-Nr.
247
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt und
inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 20.08.2020
Beschlussvorschlag:
1. Das Gutachten des Rechtsamtes zur Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
KlimaEntscheid Darmstadt wird zur Kenntnis genommen (Anlage).
2. Das Bürgerbegehren KlimaEntscheid Darmstadt ist wegen schwerwiegenden Mängeln beim
Kostendeckungsvorschlag materiell unzulässig. Ein Bürgerentscheid kann daher nicht
durchgeführt werden.
3. Unabhängig von der juristischen Bewertung des Bürgerbegehrens nimmt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt die unter 3. dezidiert aufgeführten Positionen bezü glich der
einzelnen Forderungen an.
4. Als Konsequenz der unter 3. festgelegten Position en werden die dargelegten
Ziele/Maßnahmen übernommen und entsprechende Vorlagen erstellt.
5. Die Klimaschutzstrategie und die einzelnen Bausteine werden zur Kenntnis genommen.
- 3 -
Anlagen: Gutachten Klimaentscheid
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 09.09.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.08.2020
Das Bürgerbegehren zur Förderung des Klimaschutzes im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt – KlimaEntscheid Darmstadt - (im Folgenden nur: „KlimaEntscheid Darmstadt“)
wurde am 02. Dezember 2019 mit einem wesentlichen Teil der Unterstützerunterschriften
beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Am 08. Januar 2020 wurden
weitere vereinzelte Unterschriftenblätter an den Magistrat übersandt.
Das Bürgerbegehren „Klimaentscheid Darmstadt“ stellt unter anderem die Forderung auf,
konsequenten Klimaschutz zu betreiben; vom Bausektor, über den Verkehr bis zu
erneuerbaren Energien.
Dabei stellt es die Frage:
„ Soll die Stadt Darmstadt die nebenstehenden 11 klimapolitischen Ziele umsetzen?“
Die in der Fragestellung erwähnten 11 Ziele sind Folgende (auf die wörtliche Wiedergabe der
insgesamt über 40 Unterziele wird verzichtet, sie finden sich bei 3. wieder):
Ziel 1: Klimaneutralität bis 2030
Ziel 2: Umgestaltung von Hauptverkehrsstraßen
Ziel 3: Parkraumbewirtschaftung und Fahrradabstellanlagen
Ziel 4: Umgestaltung von Nebenstraßen
Ziel 5: Förderung des ÖPNV und Klimaticket
Ziel 6: Energetische Sanierungen
Ziel 7: Nachhaltige und ökologische Stadtplanung
Ziel 8: Stadtklima und Stadtbegrünung
Ziel 9: Erneuerbare Wärme
Ziel 10: Städtisches Vorbild
Ziel 11: Strom aus erneuerbaren Energiequellen
Als Begründung des Vorhabens wird dabei folgendes aufgeführt:
Die jetzigen Generationen haben die Verantwortung das Klima den folgenden
Generationen in einem intakten Zustand zu überlassen.
Um das 1,5°- Ziel und das Pariser Klimaabkommen einzuhalten, müssen die
Emissionen der Stadt Darmstadt schneller sinken.
Mehr nicht- fossile Mobilität und mehr Grünflächen schützen das Klima, fördern die
Gesundheit der Stadtbevölkerung und erhöhen die Lebensqualität in Darmstadt.
Eine nicht-fossile städtische Infrastruktur macht die Stadt Darmstadt unabhängiger
und resistenter gegenüber Klimafolgen.
Finanzierungsvorschlag:
Vorliegend werden die Kosten des „KlimaEntscheid Darmstadt“ nach dem Bürgerbegehren auf
37,2 Mio. € pro Jahr geschätzt.
Als Finanzierungsvorschlag wird dabei eine Erhöhung und Umschichtung der Erlöse aus
Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse und der Ausgaben für PKW- und
LKW- Verkehr zum Umweltverbund angeführt. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf
Förderung durch die EU, den Bund und das Land Hessen (z.B. Nationale Klimaschutzinitiative
(NKI)). Hinzu kommen Einsparungen durch Energieeffizienz, nach einer entsprechenden
Umsetzung der geforderten Ziele. Die verbleibenden Kosten sollen durch Einnahmen aus der
Erhöhung der Gewerbesteuer generiert werden.
- 5 -
1. Auszug des Gutachtens des Rechtsamtes zur Prüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt
Das Rechtsamt hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 8 b HGO in rechtlicher Hinsicht
geprüft.
Es kommt zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren „KlimaEntscheid Darmstadt“ den
Anforderungen des § 8b HGO nicht entspricht und somit nicht zulässig ist (vgl. das als Anlage
beigefügte Gutachten des Rechtsamtes).
a) Ein Bürgerentscheid über die Forderung aus Ziel 1 des „KlimaEntscheid Darmstadt“ ist
bereits deshalb unzulässig, weil die 8-Wochen-Einreichungsfrist eines kassatorischen
Bürgerbegehrens bereits verstrichen ist.
b) Es ist festzustellen, dass enthaltene Kostenschätzung viel zu niedrig angesetzt ist und
zu einer Unzulässigkeit des „Klimaentscheid Darmstadt“ führt.
c) Der Kostendeckungsvorschlag enthält ungeeignete (Umschichtungen) bzw. fragliche
(Gewerbesteuererhöhung) Vorschläge zur Kostendeckung.
d) Die Ziele 5, 6, 9, 10 und 11 des „KlimaEntscheid Darmstadt“ verstoßen gegen § 8 b
Abs. 2 Nr. 1 HGO, da entsprechende Weisungen des Magistrats nicht ohne
Überschreitung der gesellschaftsrechtlichen Grenzen möglich wären. Diese
Teilforderungen können daher nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerentscheides
sein.
e) Eine Verletzung des § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO liegt sehr nahe, da mit der Umsetzung der
Ziele gegen maßgebliche Grundsätze des Haushalts- und Gemeindewirtschaftsrechts
verstoßen würde.
2. Das Bürgerbegehren KlimaEntscheid Darmstadt ist wegen schwerwiegenden Mängeln
beim Kostendeckungsvorschlag materiell un zulässig. Ein Bürgerentscheid kann daher
nicht durchgeführt werden.
Gem. § 8b Abs. 3 S.2 HGO muss das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten
Maßnahmen enthalten.
Vorliegend werden die Kosten des „KlimaEntscheid Darmstadt“ nach dem Bürgerbegehren auf
37,2 Mio. € pro Jahr geschätzt.
Als Finanzierungsvorschlag wird dabei eine Erhöhung und Umschichtung der Erlöse aus
Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse und der Ausgaben für PKW- und
LKW- Verkehr zum Umweltverbund angeführt. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf
Förderung durch die EU, den Bund und das Land Hessen (z.B. Nationale Klimaschutzinitiative
(NKI)). Hinzu kommen Einsparungen durch Energieeffizienz, nach einer entsprechenden
Umsetzung der geforderten Ziele.
Die verbleibenden Kosten sollen durch Einnahmen aus der Erhöhung der Gewerbesteuer
generiert werden. Dieser Kostendeckungsvorschlag entspricht nicht den gesetzlichen
Bestimmungen.
Zu dem mit dem vorliegenden „Klimaentscheid Darmstadt“ eingereichten Kostenschätzung ist
zunächst festzustellen, dass nach den Stellungnahmen der zuständigen Dezernate und der
betroffenen kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen die geschätzten Kosten in Höhe von
- 6 -
37,2 Mio. € jährlich deutlich hinter den tatsächlich anfallenden Kosten zurückbleiben und nur
einen Teilbetrag darstellen.
Dies lässt sich zunächst schon an der Realisierung von Ziel 6 darstellen:
Der Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt, der vor allem von dem Ziel 6 des
„Klimaentscheids Darmstadt“ betroffen ist, gibt an, dass „für eine Sanierung aller städtischen
Gebäude auf ENEV- Standard innerhalb von zehn Jahren jährlich ca. 90 Mio. € für
Sanierungsmaßnahmen erforderlich“ wären. Davon werden aktuell jährlich ca. 25 Mio. € für
Sanierungsmaßnahmen durch IDA und DSE bereits aufgewendet. Für die Sanierung auf KfW 40
wären jährlich zusätzlich ca. 7 Mio. € für Effizienzverbesserung erforderlich. Insgesamt wären
für die Umsetzung von Ziel 6 mit zusätzlichen ca. 720 Mio. € in 10 Jahren zu den heutigen
Baukosten zu rechnen.
Die bauverein AG geht in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2020 davon aus, dass „für einen
klimaneutralen Gebäudebestand, der einem heutigen Vollmodernisierungs-Standard entspricht
(Hüllflächendämmung, neue Fenster, effiziente Heizung, Erneuerbare Energien sowie
Anpassung der Nebengewerke) ca. 1,7 Mrd. € aufgewendet werden müssten, wobei ca. 1,25
Mrd. € auf den Gebäudebestand im Stadtgebiet entfallen würde“. Dieser Betrag setzt sich
zusammen aus den Kosten für die erforderliche energetische Sanierung in Höhe von rd. 965
Mio. EUR (hiervon. rd. 710 Mio. € für Darmstadt), sowie für die in diesem Zusammenhang
entstehenden Folgekosten an den Gebäuden in Höhe von 735 Mio. EUR (für Darmstadt rd. 540
Mio. €)
Die Umsetzung des Zieles 6 bei den städtischen Immobilien sowie denen der bauverein AG
würde daher bei einem Realisierungszeitraum von 10 Jahren allein ca. 197 Mio. € Kosten pro
Jahr verursachen.
Hinzu kommen weitere Kosten.
In der Stellungnahme der HEAG mobilo GmbH Ziel 5 des Begehrens betreffend, in dem
gefordert wird, den Ausbau von ÖPNV-Kapazität zu veranlassen, den Anteil der ÖPNV des
Modal Split in Darmstadt zu erhöhen sowie ein sog. Klimaticket für neu hinzugezogene
Bürger*innen zur Verfügung zu stellen, wird dargestellt, dass „dafür zusätzliche
Straßenbahnen sowie Fahrpersonal benötigt werden. Kosten in Summe von geschätzt 8 Mio. €,
von denen die zusätzlichen Erlöse abzuziehen wären, für die gut 2 Mio. € geschätzt werden.“
Daraus würden sich somit Mehrkosten in Höhe von 6 Mio. € jährlich ergeben.
Darüber hinaus gibt das Mobilitätsamt Darmstadt zu bedenken, dass „alleine im Busbereich
eine Ausweitung der Kilometerleistung um 6 % jährliche Mehrkosten von ca. 700.000 € (ohne
Gegenrechnung von Mehreinnahmen) ergeben würde. Im Straßenbahnbereich wären die Kosten
nochmals deutlich höher“.
Weitere Kosten, wie z. B. hinsichtlich des sogenannten Klimatickets kommen hinzu.
Dies überschlägig zusammen addiert würde alleine einen Betrag von jährlich mindestens ca.
205,5 Mio. € ergeben.
Festzustellen ist somit, dass der im „Klimaentscheid Darmstadt“ angegebene
Kostenschätzungsbetrag i.H.v. 37,2 Mio. € pro Jahr weit unter dem bis zum jetzigen Zeitpunkt
berechneten tatsächlichen Kostenbetrag liegt.
Eine Deckung der tatsächlich anfallenden Kosten allein über die im Finanzierungsvorschlag
angegebenen Möglichkeiten erscheint unrealistisch. Gerade die vorgeschlagene
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Gewerbesteuererhöhung führt zu keiner sicheren Einnahmequelle über Jahre hinweg. Nach den
vorliegenden Stellungnahmen ist der vorgenannte Betrag viel zu niedrig gegriffen. Vielmehr
belaufen sich die Kosten für die genannten/geforderten Maßnahmen auf mind. 205,5 Mio. €,
so dass ein Hebesatz von 975 v.H. notwendig wäre, um diesen Betrag zu err eichen. Damit
wäre der Steuerbetrag aber noch nicht als Einnahme erzielt.
Da die Deckungsvorschläge "Erhöhung und Umschichtung der Bußgelder, Stellplatzabgaben
und Parkraumbewirtschaftung" keine nennenswerten Finanzierungsbeiträge liefern (vgl.
Stellungnahme 20) und Förderprogramme von EU, Bund und Land immer einen erheblichen
Eigenanteil vorsehen, welcher von der jeweiligen Förderrichtlinie abhängig ist, die
Fördermittelvergabe nicht im Einflussbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt sowie
nicht zu jeder geforderten und notwendigen Maßnahme ein passendes Förderprogramm
vorhanden ist, bildet die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes die Hauptfinanzierungsquelle
des Bürgerentscheids.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat bereits einen Gewerbesteuerhebesatz nahezu auf dem
Niveau der Metropole Frankfurt. Ein Hebesatz der Stadt Darmstadt, der deutlich über dem
Hebesatz Frankfurts liegen würde und ganz erheblich über dem Hebesatz der
Umlandkommunen, ist nicht durchsetzbar und würde zu einer Abwanderung von Unternehmen
führen. Es muss daher mehr als bezweifelt werden, ob eine Hebesatzänderung zu höheren
Gewerbesteuereinnahmen oder unter dem Strich nicht sogar zu niedrigeren Einnahmen führen
würde. Daher ist dieser Finanzierungsvorschlag unseriös und nicht solide.
Der Kostendeckungsvorschlag geht somit von insgesamt unrealistischen Kostenschätzungen
aus, blendet entstehende Folgekosten aus und enthält ungeeignete Vorschläge zur
Kostendeckung. Er vermittelt deshalb jedem Abstimmenden ein unvollständiges und
unzutreffendes Bild von den Gesamtkosten.
Wegen dieses erheblichen Mangels beim Kostendeckungsvorschlag kann ein
Bürgerentscheid daher nicht durchgeführt werden.
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3. Inhaltliche Auseinandersetzung mit den Forderungen des „KlimaEntscheid“
I. Emissionen
Ziel 1: Klimaneutralität bis 2030
Die Stadt Darmstadt soll bis zum Jahr 2030 in ihrem Stadtgebiet die Treibhausgasemissionen auf
Netto-Null senken, bei einer jährlichen Reduktion um 9 % der Emissionen, ausgehend von 2019.
Diese Forderung wird abgelehnt, sie steht im Widerspruch zu Antrag SV-2019/0043
„Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt handelt“.
Mit Beschluss dieses Antrags verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmstadt das sehr ambitionierte
und weitreichende Ziel die Klimaneutralität, wo der Magistrat Handlungsoptionen und Einfluss
hat, bis 2035 zu erreichen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekräftigt diesen Beschluss.
Aus rechtlichen Gründen könnte diese Forderung ohnehin nicht zur Abstimmung in einem
Bürgerentscheid zugelassen werden (siehe 1. a). Neben dem Beschluss des Antrags SV-
2019/0043 wurden dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Juli und August 2020
zahlreiche klimarelevante Magistratsvorlagen zur Kenntnis bzw. Beschlussfassung vorgelegt.
Diese sind:
„Abschlussbericht zur Energie- und CO2-Bilanz (Bezugsjahr 1990) sowie Evaluation des
integrierten Klimaschutzkonzepts von 2013 der Wissenschaftsstadt Darmstadt“
(Magistratsvorlage 2020/0197);
„Leistungsbeschreibung der Neuaufstellung des integrierten Klimaschutzkonzepts der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (2020/0200);
„Ausschreibung Handreichung zum Klimaschutz“ (2020/0198);
„Prüfungen zu Auswirkungen von Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die CO2-
Bilanz – Klimavorbehalt“ (Magistratsvorlage 2020/0252) und
„Sofortprogramm Klimaschutz“ (2020/0194).
Unter 5. dieser Magistratsvorlage wird im Einzelnen auf die o.g. Magistratsvorlagen sowie die
Gesamtstrategie Klimaschutz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingegangen.
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II. Mobilität
Bei folgenden verkehrstechnischen Maßnahmen sind die Mindestbreiten der EFA und ERA in
Darmstadt einzuhalten. Die städtische Radverkehrsstrategie ist verbindlich und bei den Maßnahmen
zwingend zu Grunde zu legen.
Ziel 2: Umgestaltung von Hauptverkehrsstraßen
I. Innerhalb von zwei Jahren werden alle sich an Hauptverkehrsstraßen befindlichen KFZ-
Parkflächen priorisiert in Geh- und Radwegen umgebaut, soweit diese noch nicht oder
nicht entsprechend ERA/EFA/Radstrategie vorhanden sind.
Diese Forderung wird mit Verweis auf die gemeinsame Radstrategie abgelehnt.
Wenngleich der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt die grundsätzliche Intention
dieser Forderung als Beitrag zur Verkehrswende begrüßt, kann der Forderung in dieser Form
nicht zugestimmt werden, da nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Stärkung des
Umweltverbundes derart kurzfristig plan- und realisierbar sind.
Es handelt sich in der Regel um Maßnahmen im Bestand, komplexe Planungsbestimmungen,
z.B. Leitungsverlegungen und Bauabläufe sind hierbei zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist
weiterhin festzustellen, dass diese Forderung – und weitere Forderungen im Bereich der
Mobilität – die Ziele des Radentscheids teilweise verschärfen und auch gegen die 23 Punkte
umfassende gemeinsame Radstrategie von Juni 2019 stehen, welche das Ergebnis von
Verhandlungen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Initiative Radentscheid
Darmstadt unter Beteiligung von Experten wie ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork
und Prof. Jürgen Follmann (h_da) ist.
II. Sollten Geh- und Radwege in Mindestbreite vorhanden sein, werden die Flächen in Grün- und
bedarfsabhängig in Radabstellanlagen umgebaut.
Diese Forderung wird in veränderter Form übernommen.
Der Umbau von Straßenraum bzw. Parkständen in Grünflächen ist grundsätzlich im Sinne der
Klimaanpassung zu begrüßen. Aktuell werden Begrünungsmaßnahmen im Bereich des
Straßenraums vornehmlich im Zuge von umfangreichen Planungen (grundhafte Sanierungen
Straße o.ä.) geprüft, da bspw. häufig aufwändige Leitungs- oder Kanalverlegungen zur
Schaffung neuer, zusätzlicher Baumstandorte notwendig sind. Es wird zukünftig grundsätzlich
eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln bei allen verkehrlichen
Planungen vorgenommen und neue derartige grüne Infrastruktur wenn möglich umgesetzt.
III. Geh – und Radwege, sowie Radwege und KFZ- Fahrspuren, müssen dabei baulich getrennt
sein.
Diese Forderung wird - wo möglich - bereits umgesetzt.
Bei allen Neu- oder Umplanungen wird bereits heute grundsätzlich geprüft, ob eine bauliche
Trennung zwischen Geh- und Radweg möglich und zielführend ist.
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Ziel 3: Parkraumbewirtschaftung und Fahrradabstellanlagen
I. Die Stadt Darmstadt setzt innerhalb eines Jahres eine flächendeckende
Parkraumbewirtschaftung um oder wandelt Parkflächen entsprechend der
in Ziel 2 genannten Kriterien um.
Diese Forderung wird - abgesehen von der Zeitfrist - bereits umgesetzt.
Die Einrichtung einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung ist nicht nur aus Gründen
des Klimaschutzes, sondern auch zu Gunsten der Luftreinhaltung erklärtes Ziel des Magistrats
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Innerhalb eines Jahres ist die Einrichtung von flächendeckender Parkraumbewirtschaftung
jedoch aus einer Vielzahl von Gründen nicht möglich:
Zunächst müssen Parkraumbewirtschaftungen verkehrlich begründet sein, eine
Parkraumbewirtschaftung mit dem vordergründigen Ziel, Geld einzunehmen, ist rechtlich nicht
zulässig. Für die Einführung sind weiterhin grundsätzlich ein entsprechendes Konzept sowie
eine intensive Anwohner*innenbeteiligung notwendig und sinnvoll. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt arbeitet bereits an einer sukzessiven Einführung von Parkraumbewirtschaftungs-
zonen in der Kernstadt.
Bereits umgesetzt wurde die Parkraumbewirtschaftung in der Innenstadt, dem
Kapellplatzviertel (Nord) und der Innenstadt Süd. Noch in 2020 soll - vorbehaltlich weiterer
Verzögerungen durch die Corona-Pandemie - die Parkraumbewirtschaftung in Bessungen Nord,
an der Mathildenhöhe sowie im Woogviertel (West) eingeführt werden. In 2021 folgen
Woogsviertel (Ost) sowie Kapellplatzviertel (Süd). In 2021/2022 schließlich Johannesviertel,
Martinsviertel und Pallaswiesen-/Mornewegviertel.
Damit ist ein großer Teil der Kernstadt, in der erheblicher Parkdruck besteht, einer
Bewirtschaftung zugeführt. Danach können weitere Viertel folgen. Darüber hinaus wird die
HEAG Holding AG die Bewirtschaftung nicht-öffentlicher Parkflächen ausweiten.
II. 20 % der KFZ- Parkstände je Stadtviertel werden in Grünflächen und
Radabstellanlagen umgewandelt. Ladezonen für Lieferverkehr werden dabei die Berechnung
nicht als Parkfläche betrachtet.
Die Kernforderung wird bereits umgesetzt, Begrünungsmöglichkeiten werden zukünftig
geprüft und umgesetzt.
Bei der Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen entfallen grundsätzlich bereits heute
ca. 20 - 50 % der bestehenden Parkstände. Dies hängt bspw. mit der Straßenbreite
zusammen, je schmaler die Straßen sind, desto mehr heute noch geduldetes Gehwegparken
oder Parken in Kreuzungsbereichen entfällt. Auch durch die Umwidmung von Parkständen in
Fahrradabstellanlagen entfallen Flächen, die zuvor für das Parken privater PKW genutzt
wurden. Zukünftig werden zudem Car-Sharing Stellplätze im öffentlichen Raum ausgewiesen,
sodass eine weitere Konkurrenz zum Abstellen privater Kraftfahrzeuge im öffentlichen Raum
entsteht.
Der Umbau von Straßenraum bzw. Parkständen in Grünflächen ist, wie bei Ziel 2. II.
beschrieben, grundsätzlich im Sinne der Klimaanpassung zu begrüßen. Es wird daher
zukünftig grundsätzlich eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln bei
allen verkehrlichen Planungen vorgenommen und neue derartige grüne Infrastruktur wenn
möglich umgesetzt.
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III. Bis zu 30 % der Radabstellanlagen und Grünflächen können auch in Form von lokalen
Ladeflächen mit Teilbegrünung umgesetzt werden.
Diese Forderung ist inhaltlich unklar
Grundsätzlich sollen Begrünungsmöglichkeiten und zusätzliche Radabstellanlagen zukünftig
bei allen verkehrlichen Planungen vorgenommen und wenn möglich umgesetzt werden (s.
Forderung 2. II. und 3. II.).
Ziel 4: Umgestaltung von Nebenstraßen
Auch bezüglich des Ziels 4 gilt es bereits in der Radstrategie beschlossene Vereinbarungen zu
beachten; das Ziel A 4 der Radstrategie wurde durch den KlimaEntscheid erweitert:
„A 4. Flächengerechtigkeit: Ein attraktives Radnetz braucht mehr Flächen. Dies wird durch die
Neuordnung des öffentlichen Raums ermöglicht. Die für den Radverkehr benötigten Flächen
werden zum größten Teil von Flächen des bislang räumlich vorherrschenden Autoverkehrs
bereit zu stellen sein. Die Förderung des Radverkehrs soll keine Nachteile für den öffentlichen
Nahverkehr und den Fußverkehr haben.“
I. Die Stadt Darmstadt gestaltet jährlich 5 km Straße im Nebenstraßennetz so um, dass
diese für den Radverkehr attraktiver werden. Straßen mit hohem Radverkehrsanteil sollen
bevorzugt behandelt werden.
Diese Forderung wird mit Verweis auf die gemeinsame Radstrategie abgelehnt.
Die Festlegung auf eine fixe Streckenlänge pro Jahr ist nicht zielführend, wenngleich bspw. in
2019 durch die Einrichtung der Fahrradstraße „Im Erlich“, den Neubau der
Radschnellverbindung Darmstadt-Frankfurt nördlich von Wixhausen und die Öffnung mehrerer
Einbahnstraßen in Gegenrichtung das Ziel von 5 km/Jahr übererfüllt wurde.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt begrüßt die grundsätzliche Intention dieser
Forderung als Beitrag zur Verkehrswende. Der festgeschriebenen Streckenlänge pro Jahr kann
jedoch nicht zugestimmt werden, da nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Stärkung des
Umweltverbundes, in diesem Fall des Radverkehrs, kurzfristig plan- und realisierbar sind.
Es handelt sich in der Regel um Maßnahmen im Bestand, komplexe Planungsbestimmungen
wie z.B. Leitungsverlegungen und Bauabläufe, welche nicht immer allein in der Hand der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sind, sind hierbei zu berücksichtigen (s. auch Begründung zu
Forderung 2. I.).
II. In Nebenstraßen mit hohem Radverkehrsanteil mit mehr als zehn KFZ- Parkständen je 100
Meter werden 50 % der Parkflächen in Grünflächen und bedarfsabhängig in
Radabstellanlagen umgebaut.
Diese Forderung wird abgelehnt, Begrünungsmöglichkeiten werden zukünftig jedoch bei
verkehrlichen Maßnahmen geprüft und umgesetzt.
Die unter Ziel 3 geforderte und derzeit in Bearbeitung befindliche Umsetzung von
Parkraumbewirtschaftung in der Kernstadt führt - je nach Quartier - zu einem Wegfall von bis
zu 20-50 % der vorhandenen, teilweise illegal genutzten Stellplätze (z.B. Gehwehparken,
Parken im Kreuzungsbereich), siehe Forderung 3. II.
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Eine zusätzliche Reduzierung der Stellplätze würde den Parkraum für die Bewohner*innen
unverhältnismäßig (trotz Anwohner*innenparken) einschränken, da einige Quartiere aktuell nur
in begrenztem Umfang über private Stellplätze verfügen.
Der Umbau von Straßenraum bzw. Parkständen in Grünflächen ist grundsätzlich im Sinne der
Klimaanpassung zu begrüßen (s. auch Ziel 2. II./3. II.), ist jedoch nicht in jedem Fall
umsetzbar und erfordert eine fachgerechte Prüfung im Einzelfall. Es wird daher zukünftig
grundsätzlich eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln bei allen
verkehrlichen Planungen vorgenommen und neue derartige grüne Infrastruktur wenn möglich
umgesetzt.
III. Bei der Umgestaltung ist eine Mindestfahrbahnbreite von vier Metern zzgl. einem
Sicherheitsabstand von einem Meter zu Autotüren [einzuhalten].
Diese Forderung wurde in ähnlicher Form bereits in der Radstrategie beschlossen.
Diese Forderung wurde bereits in der Radstrategie unter dem Themenkomplex „Infrastruktur“
(B 5) aufgegriffen und wird, wo möglich, bereits umgesetzt. Die Forderung ist jedoch nicht in
allen Nebenstraßen umsetzbar, da die Straßenbreiten dies teilweise nicht ermöglichen.
Ziel 5: Förderung des ÖPNV und Klimaticket
I. Die Stadt Darmstadt veranlasst den Ausbau der ÖPNV- Kapazität um jährlich
mindestens 6 % bezogen auf das Jahr 2019. Dies soll durch den Ausbau von Bus- und
Bahnlinien, einer erhöhten Taktung oder anderen geeigneten Maßnahmen zur
Attraktivitätssteigerung erreicht werden. Der Anteil des ÖPNV an in Darmstadt
zurückgelegten Wegen soll bis 2030 auf 30 % gesteigert werden
Diese Forderung wird übernommen.
Der Magistrat verfolgt konsequent das übergeordnete Ziel den öffentlichen Personennahverkehr
als Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz gemeinsam mit der HEAG mobilo stetig
und ambitioniert weiter auszubauen. Dies spiegelt sich auch deutlich im aktuellen Masterplan
2030+ und im 2018 beschlossenen Green City Masterplan wieder.
In beiden richtungsweisenden Konzeptpapieren kommt dem Umweltverbund eine tragende
Rolle in der Darmstädter Mobilitätsplanung zu. Im Anfang 2020 beschlossenen gemeinsamen
Nahverkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt Dieburg
ist der Ausbau des Verkehrsangebots des ÖPNV um 20 % bereits beschlossen.
Das neue Verkehrskonzept Straßenbahn der HEAG mobilo vergrößert die angebotene Leistung
um ca. 30%. Wenn die Beschlüsse in Stadt und Landkreis und des Aufsichtsrates der HEAG
mobilo bis Ende dieses Jahres gefasst werden, ist auch die stufenweise Umsetzung des 10
Minuten Taktes von 6-21 Uhr bis Ende 2024 möglich.
Zur Erweiterung des Straßenbahnnetzes der HEAG mobilo haben sich Stadt und Landkreis im
Dezember 2019 zu einem Verkehrsgipfel getroffen. Hier wurde der Auftrag an die HEAG
mobilo erteilt, eine Projektgesellschaft zur Planung und Umsetzung von
Straßenbahninfrastrukturprojekten im Landkreis zu gründen, auch zum Beispiel für die
Erweiterungen nach Roßdorf/Groß-Zimmern, Weiterstadt und Griesheim. Der politische Wille
zur Klima- und Verkehrswende wird hierbei deutlich.
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Das Planungs- und Genehmigungsrecht für öffentliche Bauvorhaben von
Straßenbahninfrastruktur ist auf der anderen Seite immer komplexer geworden. Hierzu werden
umfangreiche Gutachten benötigt, welche in der Planungsphase viel Zeit beanspruchen.
Weiterhin ist die Beteiligung der betroffenen Bürger*innen wichtiges Anliegen des Magistrats
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Diese Rahmenbedingungen bedeuten, dass trotz des
politischen Willens und idealerweise ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln eine
Realisierung von derartigen neuen Infrastrukturmaßnahmen in jedem Fall 7-10 Jahre
beansprucht.
Grundsätzlich ist bei der durch KlimaEntscheid gestellten Forderung unklar, ob die
Beförderungskapazität oder die Kilometerleistung gemeint ist.
II. Für neu hinzugezogene Bürger*innen (Studierende ausgenommen) gibt es ab Mitte 2020 ein
kostenloses, drei Monate gültiges „Klimaticket“ für den öffentlichen Nahverkehr
Südhessen. Bürger*innen, die bereits in Darmstadt wohnen, erhalten die gleiche Fahrkarte,
sofern sie nachweislich einen auf sich angemeldeten PKW abmelden [und kein neues
Fahrzeug anmelden].
Diese Forderung wird - abgesehen von der Zeitfrist - übernommen.
Im ersten Schritt wird der RMV über die DADINA beauftragt die Kosten für ein solches
„Klimaticket“ zu errechnen. Ziel des Magistrats ist es, ein Klimaticket – entweder für das
Stadtgebiet oder das RMV-Gebiet sobald als möglich einzuführen. Eine Einführung neuer
Tarifstrukturen ist nicht ohne weitere Abstimmungsprozesse mit DADINA und RMV möglich,
weshalb eine Umsetzung des Klimatickets bei Beschlussfassung im November diesen Jahres in
jedem Fall erst zum kleinen Tarifwechsel im Juni 2021 möglich sein wird.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes und der Erarbeitung von
Sektorenzielen für bspw. den Verkehr, wird das Thema Förderung des ÖPNV bzw. des
Umweltverbundes eine tragende Rolle spielen.
III. Bausektor
Ziel 6: Energetische Sanierung
I. Der durchschnittliche Heizwärmebedarf aller Gebäude im Eigentum oder Besitz der
öffentlichen Hand (Nicht-Wohngebäude der öffentlichen Hand, die für hoheitliche Aufgaben
oder als öffentliche Einrichtungen (z.B. Schulen, Verwaltungsgebäude,…) genutzt werden
und Gebäude von kommunalen, wirtschaftlichen Unternehmen wird bis 2030 auf < 25 kWh
(m2a) reduziert.
Diese Forderung wird abgelehnt.
Grundsätzlich verfolgt der Magistrat mit Beschluss des Antrags SV-2019/0043
„Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt handelt“ erklärtermaßen das
ambitionierte Ziel, da wo der Magistrat Handlungsoptionen und Einfluss hat, bis 2035 die
Netto-CO2-Emissionen auf null zu senken (i.S.d. Klimaneutralität).
Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Sanierung von Bestandsgebäuden, sowohl in privater als
auch öffentlicher Hand, eine zentrale Rolle zufallen, weshalb auch in Magistratsvorlage
2020/0194 „Sofortprogramm Klimaschutz“ beschlossen wurde Sanierungsfahrpläne für
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städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen (z.B. Bauverein und
andere innerhalb der Stadtwirtschaft der HEAG Holding AG) aufzustellen.
In diesen sollen die Klimaschutz-Ziele bis 2035 abgebildet werden. Auch für das gemeinsam
mit dem Klimaschutzbeirat zu erarbeitende neue Klimaschutzkonzept für die
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Magistratsvorlage 2020/0200) werden diese
Sanierungsfahrpläne und deren Umsetzung von zentraler Bedeutung sein.
Der hier geforderte Heizwärmebedarf von 25 kWh/(m2a) spiegelt jedoch den aktuellen
KfW40-Standard für Neubauten wider. Diesen hohen Neubaustandard vollumfänglich zu
erreichen, ist im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsgebäuden häufig nicht
möglich. Als Durchschnittswert für alle Gebäude im Eigentum oder Besitz der öffentlichen
Hand ist dieser Wert – wie hier gefordert wird - in jedem Fall nicht geeignet.
Eine derart strikte Festlegung würde dazu führen, dass in einigen Fällen allein der Abriss und
nachfolgender Neubau möglich wäre. Dies wäre aus Sicht des Klimaschutzes und des
verantwortlichen Umgangs mit natürlichen Ressourcen weder sinnvoll, noch nachhaltig.
Neben einem Zeitplan für alle Liegenschaften sollen in den zu erstellenden
Sanierungsfahrplänen auch Sanierungsziele hinsichtlich der Qualität definiert werden.
Die jeweiligen Ziele müssen aber am jeweiligen Objekt und den dort vorherrschenden
Rahmenbedingungen definiert werden, ein Zielwert von 35 kwh/m2a (Heizwärme-Kennwert),
sofern voll sanierbar (kein Denkmalschutz usw), ist in jedem Fall nach Auffassung des
Magistrats anzustreben.
Eine dauerhafte Herausforderung wird hierbei neben den hohen Kosten auch die Verfügbarkeit
von Fachfirmen und Handwerker*innen sein, welche die Sanierungsmaßnahmen fachgerecht
und nachhaltig durchführen können.
Die hier dargelegten Fragestellungen werden im Rahmen der Neuaufstellung des
Klimaschutzkonzeptes und der Erarbeitung von Sektorenzielen gemeinsam mit dem
Klimaschutzbeirat diskutiert und weiterentwickelt, da Sanierungen eine tragende Rolle spielen.
II. Bis 2030 soll ein durchschnittlicher Heizwärmebedarf von < 70 kWh (m2a) erreicht
werden. Dazu werden für die gesamte Stadt Darmstadt bis Ende 2020 Sanierungsgebiete
ausgewiesen. Die Quartiersanierung „Mollerstadt“ wird das Vorbild für das gesamte
Stadtplanungsgebiet Darmstadt und sämtlichen zukünftigen Planungen.
Diese Forderung wird in veränderter Form - teilweise - übernommen.
Wie bei Ziel 6. I. dargelegt, wird der Sanierung von Bestandsgebäuden sowohl in privater als
auch öffentlicher Hand eine zentrale Rolle zufallen, weshalb auch in Magistratsvorlage
2020/0194 „Sofortprogramm Klimaschutz“ beschlossen wurde Sanierungsfahrpläne für
städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen aufzustellen.
Das Ziel eines durchschnittlichen Heizwärmebedarfs von < 70 kwh (m2a) für städtische
Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen bis zum Jahr 2035 wird
(SV-2019/0043) übernommen.
Unklar ist, ob bei der o.g. Forderung auch private Immobilien gemeint sind, hierauf hat die
Wissenschaftsstadt Darmstadt keinen mittelbaren Einfluss, weshalb keine Übernahme der
Forderung in diesem Sinne möglich ist.
Erklärtes Ziel des Magistrats ist es, weitere Sanierungsgebiete – wo rechtlich möglich –
auszuweisen und die Modernisierung auch über diesen Weg voranzutreiben. Hierbei werden
- 15 -
selbstverständlich auch die Belange des Klimaschutzes, wie im Übrigen auch gesetzlich
vorgesehen (vgl. § 136 Abs. 2 Ziffer 1 etc BauGB), berücksichtigt.
III. Die Bemühungen der Stadt, die Bürger*innen über Förderungsmöglichkeiten zu
informieren, werden stark intensiviert. Die Stadt Darmstadt unterstützt die energetische
Sanierung von Bestandsgebäuden in privater Hand.
Diese Forderung wird übernommen bzw. teilweise bereits umgesetzt.
Bereits heute unterstützt die Stadt durch den sog. Modernisierungskonvoi Private durch eine
umfassende, kostenlose Beratung durch eine Fachfirma bei der energetischen Sanierung. Diese
beratende Unterstützung wird beibehalten und weiter ausgebaut, siehe auch Magistratsvorlage
2020/0194 Sofortprogramm Klimaschutz Punkte 8 und 9.
Eine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses, angelehnt an
die Vorgaben der KfW bzw. des Klimapakets der Bundesregierung bzw. nach dem Vorbild
anderer Kommunen (Freiburg, Bad Homburg, u.a.) um die Sanierungsquote Privater zu
erhöhen, wird angestrebt.
Fördermittel für die Sanierung an Wohngebäuden sollen eingerichtet werden, um einen
zusätzlichen Anreiz zu setzen und die energetische Sanierung im Bestand stärker zu
bewerben. Denkbar wären bspw. bis zu 10 % der Netto-Sanierungskosten bis bspw. maximal
3000 € je Objekt und Antragsteller*in.
Die genauen Bestimmungen (Förderrichtlinie) werden erarbeitet und in einer entsprechenden
Magistratsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
IV. In Darmstadt wird ein Vorzeigeprojekt „Klimaneutrales, Soziales Wohnen“ realisiert:
Die Stadt Darmstadt fördert die energetische und sozialverträgliche Sanierung durch
Reduzierung des Heizwärmebedarfes auf 35 kWh (m2a) oder besser von 500 Wohnungen
der Bauverein AG bis 2030
Diese Forderung wird übernommen.
Wie zu Ziel 6. I. dargelegt, wird der Sanierung von Bestandsgebäuden sowohl in privater als
auch öffentlicher Hand eine zentrale Rolle zufallen, weshalb auch in Magistratsvorlage
2020/0194 „Sofortprogramm Klimaschutz“ beschlossen wurde Sanierungsfahrpläne für
städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen (z.B. Bauverein und
andere innerhalb der Stadtwirtschaft der HEAG Holding AG) aufzustellen, mit welchen die
Klimaschutzziele bis 2035 zu erreichen sind.
Neben einem Zeitplan für alle städtischen Liegenschaften und Liegenschaften städtischer
Beteiligungen sollen in den Sanierungsfahrplänen auch die Sanierungsziele hinsichtlich der
Qualität definiert werden. Die jeweiligen Ziele müssen am jeweiligen Objekt und den
Rahmenbedingungen definiert werden, ein Zielwert von 35 kwh/m2a (Heizwärme-Kennwert),
sofern voll sanierbar (kein Denkmalschutz usw), ist in jedem Fall nach Auffassung des
Magistrats anzustreben, somit wird die Forderung übernommen.
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Ziel 7: Nachhaltige und ökologische Stadtplanung
I. Höchste Priorität der Stadtplanung gilt der „[…]nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung
[…]“, wie sie auch vom Bauplanungsrecht gefordert wird (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Bis 2023 werden, sofern noch nicht geschehen, für das gesamte Stadtplanungsgebiet
Darmstadt Bebauungspläne aufgestellt, sowie Städtebauliche Verträge nach § 11 Abs.
1 BauGB, sofern nicht bereits geschehen.
Diese Forderung wird abgelehnt, Alternative wird dargelegt.
Dieses Ziel kann zunächst aufgrund der nicht erfüllbaren Zeitvorgabe in dieser Form nicht
übernommen werden. Die Ausweisung von Bebauungsplänen ist, auch und gerade im Bestand,
zeitaufwändig und erfordert Verfahrensschritte wie (Bürger*innen-) Beteiligungen und Prüf-
bzw. Abwägungsprozesse.
Weiterhin sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und kann
nicht pauschal beschlossen werden. Ausschließlich Klimabelange als Aufstellungsgrund können
nicht herangezogen werden, wenn keine weitergehenden stadtbaulichen Belange zu klären
sind.
Mit Beschluss von SV-2019/0043 sollen jedoch grundsätzlich Maßnahmen zur „Klimaresilienz"
ergriffen werden. Dies wird in neuen Bebauungsplänen soweit rechtlich zulässig umgesetzt
(Dach- und Fassadenbegrünung, Regenwassermanagement usw.).
Darüber hinaus wurde in Magistratsvorlage 2020/0252 „Prüfungen zu Auswirkungen von
Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die CO2-Bilanz – Klimavorbehalt“ beschlossen,
dass bei der Erstellung von Bebauungsplänen zukünftig grundsätzlich eine Prüfung im
Hinblick auf die damit einhergehenden positiven oder negativen Auswirkungen auf das
Stadtklima durchzuführen ist.
Nicht alle im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sinnvollen, verbindlichen
Vorgaben wie bspw. hinsichtlich des Energiekonzepts, des energetischen Standards und
weiterer klimarelevanter Aspekte (Begrünung, Solarenergie, Regenwassermanagement,…)
können in Bebauungsplänen gemacht werden, jedoch ist dies im Rahmen städtebaulicher
Verträge und städtischer Grundstücksverkäufe, da hier privatrechtliche Verträge geschlossen
werden, möglich.
Derartige Vorgaben sollen in Zusammenarbeit mit dem Institut für Wohnen und Umwelt
Darmstadt (IWU) erarbeitet werden und Bedingung für oben genannte Verträge werden.
Auch im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes sollen derartige Regelungen
bzw. Instrumente evaluiert und weiterentwickelt werden.
II. Dabei werden folgende Kriterien vereinbart:
a) der Einsatz von klimaneutralen und nachwachsenden Baustoffen (zum Beispiel Holz
oder Lehm) wird priorisiert und mit geeignetem Mittel gefördert.
III. b) um einen hohen Energieeffizienzstandard zu erreichen, darf der Heizwärmebedarf bei
Neubauten maximal 25 kWh (m2a) betragen.
Diese Forderungen werden im Einflussbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt
übernommen.
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Die Festsetzung nachwachsender Rohstoffe, Energieeffizienz und eine Lebenszyklusanalyse
kann nicht in Bebauungsplänen realisiert werden, da die Festsetzungen in Bebauungsplänen
sich jeweils auf den Geltungsbereich beziehen müssen.
Zu a) Der Einsatz von klimaneutralen und nachwachsenden Rohstoffen bei städtischen
Bauprojekten oder Bauvorhaben der städtischen Beteiligungen wird in jedem Einzelfall geprüft.
Neben dem Neubau der Mensa und neuer Unterrichtsräume der Ludwig-Schwamb-Schule,
werden auch im Ludwigshöhviertel durch die Bauverein AG zahlreiche neue Wohngebäude in
Holz- bzw. Holzhybridbauweise errichtet. Der Einsatz klimafreundlicher Baustoffe wird in
Zukunft weiter priorisiert und im Rahmen der Erstellung des neuen Klimaschutzkonzeptes
evaluiert und weiter bearbeitet.
Zu b) für alle städtische Neubauten und Bauvorhaben der städtischen Beteiligungen wird der
KfW40-Standard – oder energetisch besser - angestrebt, womit ein Heizwärmebedarf von
≤ 25 kWh/(m2a) erreicht wird. Vorgaben hinsichtlich des energetischen Standards werden wo
rechtlich möglich gemacht (s. Ziel 7. I.).
IV. c) Bei Neubauten mit vier oder mehr Wohnungen werden mindestens 30 % dieser
Wohnungen als sozial-geförderter Wohnraum realisiert.
Diese Forderung wird abgelehnt, dies wäre ein Rückschritt gegenüber bisheriger Beschlüsse.
Erklärtes Ziel des wohnungspolitischen Konzepts ist ein Anteil von insgesamt 45 % geförderter
Wohnungen (s. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031).
V. d) bei Bauanträgen von Bauvorhaben größer als 500 qm Brutto-Grundfläche hat der Bauherr
der zuständigen Behörde ein Energiekonzept und eine Lebenszyklusanalyse vorzulegen
(Beispiel Freiburg).
Diese Forderung wird geprüft und wo möglich im Einflussbereich der Wissenschaftsstadt
Darmstadt übernommen.
Energiekonzepte und Lebenszyklusanalysen werden bereits heute bei allen größeren
städtischen Neubauten erstellt und angewendet. Es wird geprüft, ob bei städtebaulichen
Verträgen und Grundstücksverkäufen derartige Forderungen zukünftig gestellt werden
(S. Ziel 7. I.), in Bebauungsplänen kann dies aus rechtlichen Gründen nicht gefordert werden.
VI. e) die Stadt Darmstadt analysiert den Leerstand und bewertet das Potenzial des
Gebäudeleerstandes in ihrem Stadtgebiet. Die Stadt reduziert die Anzahl der
leerstehenden Objekte bis 2025 um 50 %.
Der rechtlich mögliche Teil der Forderung wird übernommen.
Eine Leerstandsanalyse und Potenzialbewertung soll durchgeführt werden. Eine Verpflichtung
zur Reduzierung des Leerstandes greift jedoch in das private Eigentum ein und kann daher
nicht umgesetzt werden. Notwendig wäre eine Wohnraumzweckentfremdungsverordnung, die
von Seiten des Landes aufgestellt werden müsste.
VII. f) die Stadt lobt vermehrt Städtebau- und Hochbauwettbewerbe mit entsprechenden
ökologischen Kriterien aus (Bspw. Wettbewerb Marienplatz). Die Vergabe von
Grundstücken erfolgt nicht nach Höchstpreisen, sondern nach Eingang der Konzepte,
insbesondere bezogen auf eine nachhaltige Stadtentwicklung.
Diese Forderung wird bereits umgesetzt.
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Konzeptvergaben werden bereits mit den entsprechenden ökologischen Kriterien durchgeführt
(Marienplatz, Klinikum). Wie bei Ziel 7. I. dargelegt, sollen in Zusammenarbeit mit dem Institut
für Wohnen und Umwelt Darmstadt (IWU) Kriterien erarbeitet, die auch für o.g. Wettbewerbe
gelten werden.
Ziel 8: Stadtklima und Stadtbegrünung
Auf Grund des fortschreitenden Klimawandels gilt es, die Überhitzung der Stadt bei
Höchsttemperaturen zu mindern und möglichst ganz zu vermeiden. Folgende Maßnahmen
beeinflussen das Stadtklima positiv und werden ergriffen:
I. Neubauten müssen mindestens eine 90 % -ige Regenwasserrückhaltung durch
Versickerungsflächen ermöglichen.
Diese Forderung wird - wo möglich - bereits umgesetzt.
Bereits seit mehreren Jahren wird bei Neubauten und größeren Umbauten eine 100%-ige
Regenwasserbewirtschaftung gefordert (Versickerung, Zisterne mit Regenwassernutzung in
Haus und Garten, Gründach). Allerdings ist eine Versickerung nur in Bereichen möglich, in
welchen der Grundwasserstand nicht zu hoch ist, der Boden genügend wasserdurchlässig ist
und keine Bodenverunreinigungen vorhanden sind. In den Fällen, in welchen keine
Regenwasserversickerung möglich ist, wird bei Flachdächern mit einer Neigung unter 15° ein
Gründach mit mindestens 12 cm Substrathöhe gefordert.
Die Regenwasserbewirtschaftung und Regenwasserverwendung wird im Rahmen der
Klimaanpassung weiter an Bedeutung gewinnen. Daher ist im Rahmen des Sofortprogramms
(Magistratsvorlage 2020/0194) die Förderung von Zisternen für Private im Bestand
vorgesehen.
II. b) Dächer mit einer Neigung von unter 15 Grad müssen zu 100 % mindestens extensiv,
wenn möglich intensiv begrünt werden.
Diese Forderung wird - wo möglich - bereits umgesetzt.
Diese Forderung ist nur bei Neubauten umsetzbar und wird von der Stadt in Bebauungsplänen
– und falls eine Versickerung (S. 8. I.) nicht möglich ist – bereits gefordert.
Gründächer auf Bestandsdächern können aus rechtlichen und (häufig) statischen Gründen
nicht gefordert werden. Aktuell wird jedoch eine „Begrünungssatzung“ erarbeitet, welche auch
in älteren Bebauungsplan-Gebieten Verbesserungen in dieser Hinsicht bewirken soll.
Da Gründächer wichtige Funktionen im Rahmen der Klimaanpassungen einnehmen, ist im
Rahmen des Sofortprogramms (Magistratsvorlage 2020/0194) zukünftig die stadtweite
Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung vorgesehen, in allen Gebieten, in denen es
keine Begrünungssatzung gibt.
Weiterhin ist ein Gründachkataster analog des Solardachkataster Hessen in Erarbeitung.
Hiermit können Bürgerinnen und Bürger aber auch Betriebe und Firmen Potentiale ihrer
Dachflächen hinsichtlich einer nachträglichen Begrünung anschaulich bewerten lassen und
auch Einsparmöglichkeiten (Niederschlagswasser) aufgezeigt bekommen.
Darüber hinaus werden städtische Dächer und Dächer der Stadtwirtschaft – wo möglich und
sinnvoll (energetische Sanierung) – zukünftig prioritär nachträglich begrünt. Hierzu soll eine
Potentialabschätzung und ein Umsetzungsfahrplan erstellt werden. Auch Wartehäuser der
HEAG mobilo sollen im Bestand, wo statisch möglich, und im Falle der Neuerrichtung begrünt
werden.
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III. c) Mindestens 300 qm neue Grünfläche müssen pro Jahr in den versiegelten
innenstädtischen Bereichen durch Förderung von öffentlicher, sowie privater
Fassadenbegrünung geschaffen werden.
Diese Forderung wird übernommen.
Neben einem stadtweiten Förderprogramm für Fassadenbegrünung im Rahmen des
Sofortprogramms (Magistratsvorlage 2020/0194) ist auch der Auftrag zur Umsetzung an
bereits energetisch sanierten Fassaden im städtischen Eigentum erteilt worden,
entsprechende Beschlussvorlagen folgen, falls notwendig.
IV. Erneuerbare Energien
Ziel 9: Erneuerbare Wärme
I. Ein Solarthermieprojekt wird als Wärmelieferant für das Darmstädter Fernwärmenetz
realisiert. Der Anteil solarer Fernwärme wird bis 2024 auf mindestens 7 % der
Fernwärmeversorgung Darmstadts ausgebaut.
Diese Forderung wird geprüft, ein Pilotprojekt wird angestrebt.
Die Integration von Solarthermie ist technisch möglich und wird durch die ENTEGA AG geprüft.
Für die Fernwärme-Satzungsgebiete im innerstädtischen Bereich ist diese Prüfung bereits
abgeschlossen. Die Integration von Solarthermie ist dort aufgrund des dafür notwendigen
Platzbedarfs (Frei- und Dachflächen)sowie aufgrund des zu erreichenden Temperaturniveaus
nicht umsetzbar. Im Rahmen von Nahwärme-Versorgungskonzepten sowie zur
Regenerationszwecken bei kalter Nahwärme verfolgt die ENTEGA AG jedoch regelmäßig und
fortlaufend die Möglichkeit zur Einbindung von Solarthermie. Hier agiert die ENTEGA AG
jedoch in der Rolle des Lösungsanbieters und ist wiederum an die Anforderungen bzw.
Vorgaben der jeweiligen Auftraggeber gebunden. Die Forderung des Ausbaus des Solarthermie-
Anteils bis 2024 auf mindestens 7 % der Wärmeversorgung ist daher nicht realisierbar. Der
Magistrat wirkt jedoch darauf hin, dass die ENTEGA AG eine Potentialabschätzung und einen
Fahrplan zum zukünftigen Ausbau dieser regenerativen Wärmeenergie erstellt – hierzu werden
auch entsprechende Flächen notwendig. Der Magistrats strebt zudem an, bei nächster
Gelegenheit Solarthermie im Wärmenetz in Form eines Pilotprojekts einzubinden.
II. Die Stadt Darmstadt erstellt einen Dekarbonisierungs- und Wärmeplan für sämtliche
Gebäude der Stadt. Dafür wird, gemeinsam mit in Darmstadt ansässigen Industriebetrieben,
ein „Runder Tisch für Abwärmenutzung“ gebildet.
Es werden Anreize zur Abwärmenutzung geschaffen und die Implementierung von
Maßnahmen zu Energieeffizient in Betrieben entwickelt.
Diese Forderung wird übernommen.
Die Entwicklung eines Dekarbonisierungs- und Wärmeplan soll unter Einbeziehung der
Industrie und der Stadtwirtschaft vorangetrieben werden. Dabei können insbesondere
Effizienznetzwerke, wie das von der IHK Darmstadt in Zusammenarbeit mit der ENTEGA AG
erfolgreich etablierte ETA-Plus-Netzwerk einen wichtigen Beitrag leisten. Insbesondere für
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kleine und mittlere Betriebe muss jedoch ein Weg gefunden werden, damit der Netzwerkbeitrag
nicht die erreichbaren monetären Einsparungen übersteigt und damit die
Motivation für eine Teilnahme verloren geht. Für den zu gründenden „Runden Tisch
Abwärmenutzung“ konnte mit der ENTEGA AG bereits ein erster und wichtiger Teilnehmer
gewonnen werden. Überdies prüft die ENTEGA AG im Zuge ihrer Wärmestrategie regelmäßig
und fortlaufend die Einbindung von Pilotprojekten zur Abwärmenutzung sowie weiterer
zukunftsfähiger Versorgungslösungen (Geothermie, Biomethan-KWK, Solarthermie etc.).
III. Dort, wo möglich (z.B. Ludwigshöhviertel), ist Abwasserwärme zu nutzen
Der Inhalt der Forderung wurde bereits beschlossen und wird - wo möglich - umgesetzt.
Mit Beschluss des Antrags SV-2019/0043 ist bei neuen Baugebieten grundsätzlich zu prüfen,
ob lokale Potentiale erneuerbarer Energien Abwasserwärmenutzung genutzt werden kann, so
bspw. die Geothermie im Ludwigshöhviertel.
Die Abwasserwärmenutzung als eine wichtige Technologie zur klimaschonenden
Wärmeversorgung wird im Zuge der weiteren Planungen der Bebauung des Messplatzes
geprüft da hier, anders als im Ludwigshöhviertel, relevante Abwassersammler mit
entsprechenden Durchflussmengen vorhanden sind.
Ziel 10: Städtisches Vorbild
I. Das Potential zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien wird bei allen
städtischen Gebäuden, den Gebäuden stadteigener Betriebe, öffentlichen Gebäuden im
Eigentum oder Besitz der kommunalen Hand und Gebäuden von kommunalen
wirtschaftlichen Unternehmen analysiert. Diese Potentiale werden bis 2030
vollumfänglich genutzt. Dazu gehören insbesondere der Ausbau von Solaranlagen oder
Anlagen zur Abwärmenutzung. Dazu erschließt die Stadt Darmstadt jährlich 9 % des heute
bestehenden Potenzials durch den Einbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
Wärme aus erneuerbarer Energie; und ermöglicht Energiegenossenschaften oder
Unternehmen vor Ort die Nutzung dieses Potenzials.
Diese Forderung wird übernommen.
Das Potenzial zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien wird aktuell für
die städtischen Gebäude im Rahmen eines Gebäudezukunftsplans ermittelt, die Potentiale auf
Liegenschaften städtischer Beteiligungen folgen bzw. sind bekannt. Als Teil des
Sofortprogramms wurde die zeitnahe Nutzung dieser Potentiale bereits beschlossen. Dabei ist
die bei vielen städtischen Gebäuden vorhandene Fernwärmeanbindung zu berücksichtigen.
Diese sorgt bereits heute für eine umweltfreundliche Wärmeversorgung. In diesen Fällen ist die
ergänzende Umsetzung von EE-Potentialen zur Stromerzeugung (z.B. durch PV-Anlagen)
sinnvoll. Bei noch nicht mit Fernwärme versorgen Liegenschaften sollten hingegen auch
gekoppelte Strom-/Wärmekonzepte geprüft bzw. umgesetzt werden.
II. Die Stadt Darmstadt und deren kommunale wirtschaftliche Unternehmen ziehen sämtliche
Investitionen aus dem Geschäftsfeld der Förderung der Verarbeitung von und dem Vertrieb
von fossilen Energieträgern zurück (Divestment)
Diese Forderung wird abgelehnt.
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Die ENTEGA AG ist seit 2009 atomstromfrei und treibt mit einem umfangreichen
Investitionsprogramm die Erneuerbaren Energien voran. Nach dem Kohleausstieg ist jedoch
auch klar, dass Erdgas als Brückentechnologie mittelfristig weiter benötigt wird. Es wird ein
Konzept zur Reduzierung der Erdgasnutzung bis 2035 erarbeitet, welches im Rahmen der
Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes in die Klimaschutzplanungen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt einfließen soll. Eine Möglichkeit, den negativen Auswirkungen
aus der Nutzung von Erdgas zu begegnen, besteht in der Nutzung von
Kompensationsprodukten (klimaneutrales Erdgas). Dadurch werden die Emissionen zwar nicht
vermeiden, deren negative Auswirkungen aber zumindest kompensiert.
Ziel 11: Strom aus erneuerbaren Energiequellen
I. Die öffentlichen Gebäude im Eigentum oder Besitz der Stadt Darmstadt und die Gebäude der
kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt werden ab 2021 zu 100 % mit Strom
aus erneuerbaren Energien versorgt.
Diese Forderung wird bereits zum größten Teil umgesetzt.
Allerdings beträgt der Anteil von Ökostrom am gesamten Strom-Eigenverbrauch des ENTEGA-
Konzerns „nur“ 97 % und nicht 100 %. Dies liegt daran, dass in den reinen
Erzeugungsbeteiligungen (zum Beispiel Gemeinschaftskraftwerk Irsching, Projektgesellschaften
für Wind- und Solarparks) konventioneller Strom zur Deckung des Strom-Eigenbedarfs
eingesetzt wird. Hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Kennzahlen (zum Beispiel installierte
Leistung und Strom-/Wärmeerzeugung) sowie der Umweltkennzahlen (zum Beispiel
Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen) werden diese Erzeugungsbeteiligungen sowohl im
Falle einer Minderheitsbeteiligung als auch bei einer Mehrheitsbeteiligung immer mit dem
prozentualen Anteil der Beteiligung des ENTEGA-Konzerns berücksichtigt. In Folge dessen
gehen in die Klima- und Energiebilanz auch die Energieverbräuche des Offshore-Windparks
Global Tech I sowie des Gemeinschaftskraftwerks Irsching entsprechend der jeweiligen Höhe
der Beteiligung der Entega ein. Hieraus ergibt sich der rechnerische Wert von 97 %
Ökostromanteil.
Die Stadt Darmstadt als Hauptaktionär der ENTEGA AG (über die HEAG Holding AG) wirkt darauf hin,
dass der Anteil der Kohlekraft und sonstiger fossiler Energien im Gesamtstrommix der ENTEGA AG bis
2022 auf 0 % sinkt.
Diese Forderung wird abgelehnt.
Aktuell ist vorgesehen, dass der Gesamtstrommix der ENTEGA ab 2021 (Stromkennzeichnung
wird im Oktober 2022 veröffentlicht) komplett frei von Kohlestrom ist. Wie bei Ziel 10.
dargelegt, wird die Erdgasnutzung jedoch als Brückentechnologie auch über 2022 hinaus
benötigt, um die Energiewende hin zu 100 % erneuerbarer Energien erfolgreich gestalten zu
können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien in
den letzten Jahren aufgrund schwieriger bzw. unklarer regulativer Rahmenbedingungen ins
Stocken geraten und hinter den ursprünglichen Zielen zurück geblieben ist.
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II. Es werden keine neuen Verträge in Bezug auf fossile Brennstoffe abgeschlossen und bereits
bestehende Verträge werden nicht verlängert. Zudem soll geprüft werden, ob Verträge in
Bezug auf fossile Brennstoffe frühzeitig aufgelöst werden können.
Diese Forderung wird abgelehnt.
Diese Forderung ist mit den vorherigen Forderungen bzw. Stellungnahmen nicht vereinbar, die
Intention der Forderung jedoch mittelfristig angestrebt- siehe auch Ziel 9. i. (Solarthermie im
Wärmenetz). Im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes wird auch dieses
komplexe Thema beleuchtet und potentielle Lösungsansätze sollen gemeinsam erarbeitet
werden. Grundsätzlich wird an dem Ziel, da wo der Magistrat Handlungsoptionen und Einfluss
hat, bis 2035 ihre bilanziellen Netto-CO2-Emissionen auf null zu senken festgehalten. Ein
potentieller Ansatz wäre es, die Gasverbräuche städtischer Liegenschaften auf Biogas oder auf
eine mit grünem Wasserstoff realisierte Wärmeversorgung umzustellen. Jedoch sind in beiden
Fällen neben der jeweiligen Verfügbarkeit und den kostenseitigen Auswirkungen insbesondere
beim Biogas auch weitergehende potentielle negativen Auswirkungen (z.B. Tank-Teller-
Diskussion) umfassend zu beleuchten (integrierter Ansatz, Life-Cycle-Analyse). Als
Übergangslösung könnte es daher sinnvoll sein, den Erdgasbezug der städtischen
Liegenschaften auf klimaneutrales Erdgas (Kompensationsprodukt) umzustellen, um die bei
der Verbrennung entstehenden Emissionen zwar nicht zu vermeiden, aber zumindest zu
kompensieren.
4. Folgende Maßnahmen werden bereits umgesetzt bzw. übernommen und
entsprechende Vorlagen erstellt
Mobilität:
Es wird an der im Juni 2019 beschlossenen Radstrategie festgehalten und diese im
Rahmen des „4x4 Programm“ weiter konsequent umgesetzt.
In der Radstrategie sind zahlreiche Forderungen des KlimaEntscheid bereits
beschlossen wie bspw. die bauliche Trennung von Geh-, Rad- bzw. KFZ-Fahrspuren,
der umfassende Ausbau der Radinfrastruktur oder die Berücksichtigung
ausreichender Sicherheitsabstände zu bspw. Autotüren.
Es wird zukünftig eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln
bei allen verkehrlichen Planungen vorgenommen und neue derartige grüne
Infrastruktur wenn möglich umgesetzt, hierbei können Parkstände entfallen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt setzt eine flächendeckende
Parkraumbewirtschaftung in der Kernstadt mit einem festen und realistischen
Zeitplan um, hierbei entfallen Parkstände auch zugunsten von Radabstellanlagen,
Carsharing und Begrünungsmaßnahmen wie neuer Baumstandorte.
Die HEAG Holding AG wird die Bewirtschaftung nicht-öffentlicher Parkflächen
ausweiten.
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ÖPNV:
Die Stadt Darmstadt veranlasst den Ausbau der ÖPNV- Kapazität um jährlich
mindestens 6 % bezogen auf das Jahr 2019. Dies soll durch den Ausbau von Bus-
und Bahnlinien, einer erhöhten Taktung oder anderen geeigneten Maßnahmen zur
Attraktivitätssteigerung erreicht werden. Der Anteil des ÖPNV an in Darmstadt
zurückgelegten Wegen soll bis 2030 auf mindestens 30 % gesteigert werden.
Neu hinzugezogene Bürger*innen (Studierende ausgenommen) sollen zukünftig ein
kostenloses, drei Monate gültiges „Klimaticket“ für den öffentlichen Nahverkehr
erhalten. Bürger*innen, die bereits in Darmstadt wohnen, erhalten die gleiche
Fahrkarte, sofern sie nachweislich einen auf sich angemeldeten PKW abmelden [und
kein neues Fahrzeug anmelden]. Entsprechende Beschlussvorlagen werden
vorbereitet.
Bausektor:
Es wird ein Sanierungsfahrplan für alle städtischen Liegenschaften und
Liegenschaften städtischer Beteiligungen erstellt. Neben einem Zeitplan sollen in
den zu erstellenden Sanierungsfahrplänen auch ambitionierte und dennoch
realisierbare Sanierungsziele hinsichtlich der Qualität definiert werden.
Das Ziel eines durchschnittlichen Heizwärmebedarfs von < 70 kwh (m2a) für
städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen wird bis
zum Jahr 2035 (SV-2019/0043) übernommen. Weitere Sanierungsgebiete – wo
rechtlich möglich – sollen ausgewiesen werden um die Modernisierung auch über
diesen Weg voranzutreiben.
Die bisherige beratende Unterstützung für Private durch den Modernisierungskonvoi
wird beibehalten und weiter ausgebaut (Sofortprogramm). Eine darüber
hinausgehende finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses, um die
Sanierungsquote Privater zu erhöhen, wird angestrebt, um einen zusätzlichen Anreiz
zu setzen und die energetische Sanierung im Bestand stärker zu bewerben.
Die Stadt Darmstadt fördert die energetische und sozialverträgliche Sanierung durch
Reduzierung des Heizwärmebedarfes auf 35 kWh (m2a) oder besser von 500
Wohnungen der Bauverein AG bis 2030.
Da viele im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sinnvolle Vorgaben
(und Teilforderungen des KlimaEntscheid) in Bebauungsplänen aus rechtlichen
Gründen nicht gemacht werden können, sollen derartige Vorgaben in
Zusammenarbeit mit dem Institut für Wohnen und Umwelt Darmstadt (IWU) für
städtebauliche Verträge und für städtische Grundstücksverkäufe erarbeitet werden.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes sollen derartige
Regelungen bzw. Instrumente evaluiert und weiterentwickelt werden.
Der Einsatz klimafreundlicher Baustoffe wird in Zukunft weiter priorisiert und im
Rahmen der Erstellung des neuen Klimaschutzkonzeptes bearbeitet.
Für alle städtischen Neubauten und Bauvorhaben der städtischen Beteiligungen
(wie BVD AG) wird der KfW40-Standard - oder energetisch besser - festgelegt.
Entsprechende Vorgaben hinsichtlich des energetischen Standards werden, wo
rechtlich möglich, gemacht.
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Energiekonzepte und Lebenszyklusanalysen werden bereits heute bei allen größeren
städtischen Neubauten erstellt und angewendet. Es wird geprüft, ob bei
städtebaulichen Verträgen und Grundstücksverkäufen derartige Forderungen
zukünftig gestellt werden.
Eine Leerstandsanalyse und Potenzialbewertung wird durchgeführt.
Konzeptvergaben werden bereits mit den entsprechenden ökologischen Kriterien
durchgeführt (Marienplatz, Klinikum). In Zusammenarbeit mit dem Institut für
Wohnen und Umwelt Darmstadt (IWU) werden klare Kriterien für derartige
Wettbewerbe erarbeitet.
Bei Neubauten und größeren Umbauten wird eine 100%-ige
Regenwasserbewirtschaftung gefordert (Versickerung, Zisterne mit
Regenwassernutzung in Haus und Garten bzw. Gründach). In Fällen, in welchen
keine Regenwasserversickerung möglich ist, wird bei Flachdächern mit einer
Neigung unter 15° ein Gründach mit mindestens 12 cm Substrathöhe gefordert.
Im Rahmen des Sofortprogramms ist die Förderung von Zisternen für Private im
Bestand vorgesehen.
Mindestens 300 qm neue Grünflächen pro Jahr werden in den versiegelten
innenstädtischen Bereichen durch Fassadenbegrünung geschaffen.
Erneuerbare Wärme:
Ein Pilotprojekt zu Solarthermie wird umgesetzt
Es wird ein Dekarbonisierungs- und Wärmeplan für sämtliche Gebäude der Stadt
erstellt. Dafür wird, gemeinsam mit in Darmstadt ansässigen Industriebetrieben, ein
„Runder Tisch für Abwärmenutzung“ gebildet. Es werden Anreize zur
Abwärmenutzung geschaffen und die Implementierung von Maßnahmen zu
Energieeffizient in Betrieben entwickelt.
Bei neuen Baugebieten wird grundsätzlich geprüft, ob lokale Potentiale erneuerbarer
Energien wie Abwasserwärmenutzung genutzt werden können, und wo möglich
umgesetzt.
Das Potential zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien wird
bei allen städtischen Gebäuden, den Gebäuden stadteigener Betriebe, öffentlichen
Gebäuden im Eigentum oder Besitz der kommunalen Hand und Gebäuden von
kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen analysiert. Diese Potentiale werden bis
2030 vollumfänglich genutzt. Dazu erschließt die Stadt Darmstadt jährlich 9 % des
heute bestehenden Potenzials durch den Einbau von Anlagen zur Erzeugung von
Strom und Wärme aus erneuerbarer Energie; und ermöglicht
Energiegenossenschaften oder Unternehmen vor Ort die Nutzung dieses Potenzials.
Die öffentlichen Gebäude im Eigentum oder Besitz der Stadt Darmstadt und die
Gebäude der kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt werden ab 2021
zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt.
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5. Aktuelle Beschlusslage und Strategie im Klimaschutzbereich
Im Rahmen des Klimaschutzbeirats (KSB) sind neben Politik, Verwaltung und Stadtwirtschaft
auch lokale Wirtschaft, Wissenschaft sowie die relevanten zivilgesellschaftlichen Gruppen
vertreten (FridaysForFuture, ScientistsForFuture, KlimaEntscheid, Klimanotstand, Lokale
Agenda 21, uvm).
Kernaufgabe des Klimaschutzbeirats ist die Beratung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
die fachliche Begleitung und Mitarbeit bei der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Neben der Neuaufstellung des neuen Klimaschutzkonzeptes für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt, dessen Ausschreibung in Kürze beginnt, wurden bereits mehrere weitere relevante
Magistratsvorlagen in der Stadtverordnetenversammlung am 01.09.2020 zur Kenntnisnahme
bzw. Beschlussfassung vorgelegt, so auch ein Sofortmaßnahmen-Programm.
Die im Folgenden in Kurzform dargelegten, beschlossenen Magistratsvorlagen aus 2020
wurden unter Beteiligung bzw. Mitwirkung des Klimaschutzbeirates erarbeitet und stellen
einzelne Bausteine der Klimaschutz-Strategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt dar.
Evaluation und Bilanzierung
Die Evaluation des aktuell gültigen Klimaschutzkonzeptes und die CO2-Bilanzierung
(Bezugsjahr 1990) zeigen, dass die Ziele des bisherigen Klimaschutzkonzeptes
(Emissionsminderung CO2 bis zum Jahr 2030 um 35 bis 40 %) bereits erreicht wurden
(Minderung bis 2018: 37,7 %) bzw. bei einer aktuell jährlichen Minderung um ca. 1,8 % in
naher Zukunft und damit deutlich vor 2030 erreicht werden (40 % Minderungsziel). Die
Evaluation und CO2 Bilanzierung wurde mit der Magistratsvorlage 2020/0197
„Abschlussbericht zur Energie- und CO2-Bilanz (Bezugsjahr 1990) sowie Evaluation des
integrierten Klimaschutzkonzepts von 2013 der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ dem Magistrat
und der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.
Allerdings ist klar, dass die Zielsetzungen bisheriger Klimaschutzkonzepte sowohl auf
internationaler, nationaler und auch auf lokaler Ebene nicht ambitioniert genug waren und
sind, um die Pariser Klimaziele (2016) und somit die Begrenzung der menschengemachten
globalen Erwärmung auf deutlich unter 2 °C gegenüber vorindustriellen Werten zu
erreichen. Auch vor diesem Hintergrund wurden mit dem Beschluss „Höchste Priorität für
Klimaschutz - Weltklima in Not – Darmstadt handelt“ (SV-2019/0043) neue Festlegungen
bezüglich der Ziele der Minderung der Treibhausgasemissionen getroffen; die
Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt das Ziel, da wo der Magistrat Handlungsoptionen
und Einfluss hat, bis 2035 ihre Netto-CO2-Emissionen auf null zu senken (i.S.d.
Klimaneutralität). Ein. Neben der Neuerstellung eines Klimaschutzkonzeptes wird parallel
ein Sofortmaßnahmen Programm erarbeitet (s.u.).
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Neuaufstellung Klimaschutzkonzept
Das Klimaschutzkonzept soll die geänderten Rahmenbedingungen sowohl auf lokaler Ebene
(Klimaneutralität im Einflussbereich des Magistrats bis 2035), als auch auf internationaler
und nationaler Ebene berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise das Klimapaket der
Bundesregierung (Kabinettsbeschluss Oktober 2019) oder die Pariser Klimaschutzziele. Im
Vergleich zum alten Klimaschutzkonzept aus 2013 bedeutet dies durch die beschlossene
Aufstellung von Sektorenzielen eine deutliche Konkretisierung und Verschärfung der
Zielvorgaben, welche sich u.a. im Maßnahmenkatalog niederschlagen wird. Die inhaltlichen
Schwerpunkte (Anforderungskatalog) wurden mit der fachlichen Unterstützung des
Klimaschutzbeirat entwickelt und mit der Magistratsvorlage 2020/0200
„Leistungsbeschreibung der Neuaufstellung des integrierten Klimaschutzkonzepts der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zur
Kenntnis gegeben.
Handreichung zum Klimaschutz
Wie bereits in Antrag SV-2019/0043 beschlossen, wird eine Handreichung entwickelt, die
allen Darmstädter*innen vermittelt, welche CO2- Einsparungen individuell möglich sind. Als
Herzstück des mit dem Klimaschutzbeirat erarbeiteten Konzepts wird eine webbasierte
Plattform mit Tipps, Ratschlägen und Hintergrundinformationen für alle Bürgerinnen und
Bürger erstellt. Von praktischen, niederschwelligen und motivierenden Alltagstipps mit
Mitmachcharakter bis hin zu komplexen Sachverhalten wie beispielsweise energetische
Gebäudesanierung oder die Fassaden- und Dachbegrünung werden Informationen leicht
verständlich und ansprechend aufbereitet. Der Fokus liegt auf den vier Bereichen Mobilität,
Energie, Konsum, Ernährung. Passende Angebote in und um Darmstadt sollen die
Umsetzung der Klimatipps erleichtern und gleichzeitig einen städtischen Bezug herstellen
(zum Beispiel: Wochenmärkte, Repair Cafés, Geschäfte für nachhaltigen Konsum wie sog.
Unverpacktläden, etc.). Mit Magistratsvorlage 2020/0198 „Ausschreibung Handreichung
zum Klimaschutz“ wurden weitere Details dem Magistrat und der
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.
Prüfungen zu Auswirkungen von Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die
CO2-Bilanz - Klimavorbehalt
Zukünftig wird, wie bereits in SV-2019/0043 beschlossen, die Klimarelevanz von
Magistratsvorlagen bewertet. Dies bedeutet, dass Magistratsvorlagen hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf das Stadtklima und/oder auf die CO2 Bilanz der Wissenschaftsstadt
Darmstadt bewertet werden. Bei relevanten negativen Auswirkungen von Vorhaben sind
diese im Prozess vor Beschlussfassung, wenn möglich, anzupassen bzw. zu optimieren Es
wird hierfür ein Prüfinstrument eingeführt, welches die erwähnten Auswirkungen aufzeigt.
Aufgrund der hohen Anzahl an Beschlussvorlagen pro Jahr wurde ein möglichst einfaches,
effizientes und dennoch wirksames, zweitstufiges Bewertungssystem zur Prüfung der
Klimarelevanz in Magistratsvorlagen in Anlehnung an einen Verfahrensvorschlag des
Deutschen Instituts für Urbanistik erarbeitet. Dieses wurde dem Magistrat sowie der
Stadtverordnetenversammlung mit der Magistratsvorlage 2020/0252 „Prüfungen zu
Auswirkungen von Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die CO2-Bilanz –
Klimavorbehalt“ zum Beschluss vorgelegt.
Bei zahlreichen Vorlagen wird bereits eine erste Vorprüfung erkennen lassen, ob eine
Klimarelevanz vorliegt oder nicht. Dies wird bereits parallel zur Vorlagenerstellung
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verwaltungsintern geprüft. Sofern im ersten Schritt eine Klimarelevanz festgestellt wurde,
ist das Umweltamt zu beteiligen (Mitzeichnung). Es werden dann überschlägig mithilfe
entsprechender Parameter die Menge der Treibhausgasemissionen, welche zusätzlich
verursacht oder eingespart werden, ermittelt. Dies ermöglicht die tatsächliche
Klimarelevanz des Vorhabens/Beschlusses zu erfassen. Die Ergebnisse werden in einem
Beiblatt jeder entsprechend klimarelevanten Vorlage beigefügt. Für Vorhaben mit
relevanten negativen Auswirkungen auf das Stadtklima und/oder die CO2- Bilanz werden
gemeinsam mit der für die Vorlage federführenden Organisationseinheit bzw. dem
verantwortlichen Dezernat Alternativen erarbeitet und in der Vorlage ergänzend benannt.
Ebenso wird bei Magistratsvorlagen mit positiver Wirkung auf die CO2-Bilanz (Einsparung,
CO2-Senke u.a.) verfahren, mit dem Ziel die Minderung der Treibhausgasemissionen, soweit
dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, durch Optimierungen zu verstärken.
Gleichzeitig wurde mit Vorlage 2020/0252 beschlossen, dass bei der Erstellung von
Bebauungsplänen zukünftig grundsätzlich eine Prüfung im Hinblick auf die damit
einhergehenden positiven oder negativen Auswirkungen auf das Stadtklima durch
Mikroklimaanalysen durchzuführen ist.
Sofortprogramm Klimaschutz
Da die Erarbeitung eines neuen Klimaschutzkonzeptes eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen wird, wurde – mit fachlicher Unterstützung des Klimaschutzbeirates – ein
Sofortprogramm initiiert, welches bereits in den nächsten 1-3 Jahren nach
Beschlussfassung, parallel zur Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes, relevante
Minderungen des CO2-Austoßes bewirken wird und öffentlichkeitswirksam für
entsprechende Maßnahmen werben soll (bspw. Punkt 22 Kampagne zur Verkehrswende,
s.u.). Es ist vorgesehen die Maßnahmen im Abgleich mit dem zu erstellenden
Klimaschutzkonzept zu evaluieren und ggf. anzupassen.
Zur Realisierung einzelner Maßnahmen sind ggf. gesonderte Beschlüsse der zuständigen
Gremien notwendig. Einige der im Sofortprogramm beschlossenen Maßnahmen decken
sich mit den Forderungen des KlimaEntscheids, zahlreiche Maßnahmen sind weitergehend
als die Forderungen des KlimaEntscheids wie in der folgenden Maßnahmenliste des
Sofortprogramms ersichtlich ist.
Maßnahmenliste Sofortprogramm:
1. Sanierungsfahrplan für städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer
Beteiligungen (z.B. Bauverein und andere innerhalb der Stadtwirtschaft der HEAG
Holding AG) (Ziel 6, 7)
2. Mindeststandard KfW-Effizienzhaus 40 für alle städtischen Neubauten und wo
entsprechende Regelungen möglich (bspw. Städtebauliche Verträge) (Ziel 6, 7)
3. Förderung privater Photovoltaik-Anlagen inkl. Kampagne (Balkonmodule und
Aufdachanlagen) (hinausgehend über Ziel 10 & 11)
4. Solarenergienutzung (Photovoltaik und/oder Solarthermie) auf allen städtischen
Gebäuden (Ziel 10)
5. Solarenergieinstallations-Pflicht (v.a. Photovoltaik) in neu aufzustellenden
Bebauungsplänen (wo rechtlich möglich) (Ziel 7)
6. LED-Beleuchtung für städtische Gebäude und öffentliche Flächen (Umrüstfahrplan)
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7. Verdopplung der Mittel zur Förderung energieeffizienter Geräte für
einkommensschwache Haushalte
8. Finanzierung der Energieberatung bei der Verbraucherzentrale (Ziel 6)
9. Ausweitung des erfolgreichen städtischen Beratungsangebots „Modernisierungskonvoi“
(Ziel 6)
10. Pilotprojekt "Smart-School-Lösung" (in Zusammenarbeit mit HEAG Holding AG
Installation intelligenter Heizungs- und Raumtemperatursteuerung an Schulen)
11. Energiesparmodelle für Schulen und Kitas mit Prämienauszahlung (Anreize setzen und
Bildungsangebote zur Emissions-Minderung an Darmstädter Schulen und
Kindertagesstätten)
12. Verbot von Heizstrahlern bei öffentlichen Veranstaltungen und wo rechtlich möglich
13. Bewerbung des FairCup-Mehrwegbechers
14. Ökoprofit-Initiative (betrieblichen Umweltberatungsprogramm für Unternehmen und
Gewerbe zur ökologischen Optimierung von Betriebsabläufen)
15. Nachhaltige Beschaffung (Druckerzeugnisse, Catering Bio & Fairtrade,…)
16. Emissionsfreier Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
17. Erhöhung der Parkgebühren für Parkflächen im öffentlichen Raum (Ziel 3)
18. Verkehrsversuche zur langfristigen Stärkung der Angebote des Umweltverbundes
(Radverkehr) (Ziel 2, 3, 4)
19. Einrichtung einer Fahrradstaffel bei der Kommunalpolizei
20. Kompensation städtischer Flugreisen und Autoverkehr
21. „Shuttle on demand" (Fahrzeuge auf Abruf als Zubringer zum ÖPNV) (Ziel 5)
22. Öffentlichkeitskampagne Verkehrswende
Klimaanpassungsmaßnahmen:
23. Förderung Dach- und Fassadenbegrünung stadtweit (Ziel 8)
24. Erhöhung der Anzahl Trinkbrunnen im öffentlichen Raum
25. Förderung von Zisternen bei Bestandsgebäuden
Mit den insgesamt fünf hochrelevanten in 2020 verabschiedeten Beschlussvorlagen im Bereich
des Klimaschutzes wie dem Abschlussbericht zur Energie- und CO2-Bilanz, der Fortschreibung
des Klimaschutzkonzepts, der Handreichung zum Klimaschutz, der Prüfung der Klimarelevanz
von Magistratsvorlagen sowie vor allem auch des Sofortprogramms Klimaschutz legt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt wichtige Meilensteine, die entscheidend sind, um das aktuelle,
ambitionierte Klimaschutzziel - die Klimaneutralität - da wo der Magistrat Handlungsoptionen
und Einfluss hat, zu erreichen.
Mit der hier dokumentierten, dezidierten Prüfung aller Ziele incl. Unterpunkten des
KlimaEntscheid sowie die Umsetzung zahlreicher realisierbarer, im Sinne des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung hilfreicher Maßnahmen bzw. Unterforderungen (Punkt 4 dieser
Magistratsvorlage) wird gezeigt, dass die Ziele des KlimaEntscheid - trotz des erheblichen
Mangels beim Kostendeckungsvorschlag - weshalb aus rechtlichen Gründen kein
Bürgerentscheid durchgeführt werden kann, durch den Magistrat und die
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sehr ernst genommen
werden und auch in der weiteren Erarbeitung des neuen Klimaschutzkonzeptes aufgegriffen
werden sollen.
Darmstadt, den 20.08.2020
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Rafael Reißer Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 5
1133 Zeichen
Punkt 10: Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0235) Die Fraktion Die Linke. stellt einen Änderungsantrag, der diesem Protokoll als Anlage beigefügt ist. Die beiden Punkte des Antrages sollen getrennt abgestimmt werden. Der Punkt 1 des Antrags wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: SPD und Die Linke. Stimmenthaltung: 3 Stimmen aus AfD und Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Der Punkt 2 des Antrags wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: Die Linke. und UWIGA Stimmenthaltung: AfD und Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Die Fraktion UWIGA beantragt getrennte Abstimmung von Punkt 2 des Beschlussvorschlages. Punkt 2 des Beschlussvorschlages wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD Stimmenthaltung: FDP und Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Den restlichen Punkten der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD, AfD, UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Stimmenthaltung: FDP
anlage 3
862 Zeichen
Punkt 11: Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0235) Stadtv. Krone (Fraktion Die Linke.) bittet den Punkt 2. der Vorlage getrennt abzustimmen. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, von den Punkten 1.und 5. Kenntnis zu nehmen. Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, dem Punkt 2. der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen SPD und Die Linke. Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und UFFBASSE Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Punkten 3. und 4. der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen SPD und UWIGA Stimmenthaltung: AfD-Fraktion
2020/0235
75314 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.09.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlu ng
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat III
Dezernat IV
Amt: Umweltamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0235
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt und
inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der Wissenschaftsstadt
Darmstadt und inhaltliche Auseinandersetzung, Klimaschutzstrategie der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 20.08.2020
Beschlussvorschlag :
1. Das Gutachten des Rechtsamtes zur Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
KlimaEntscheid Darmstadt wird zur Kenntnis genommen (Anlage).
2. Das Bürgerbegehren KlimaEntscheid Darmstadt ist wegen schwerwiegenden Mängeln beim
Kostendeckungsvorschlag materiell unzulässig. Ein Bürgerentscheid kann daher nicht
durchgeführt werden.
3. Unabhängig von der juristischen Bewertung des Bürgerbegehrens nimmt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt die unter 3. dezidiert aufgeführten Positionen bezü glich der
einzelnen Forderungen an.
4. Als Konsequenz der unter 3. festgelegten Position en werden die dargelegten
Ziele/Maßnahmen übernommen und entsprechende Vorlagen erstel lt.
5. Die Klimaschutzstrategie und die einzelnen Bausteine werden zur Kenntnis genommen.
- 2 -
Anlagen: Gutachten Klimaentscheid
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.08.2020
Das Bürgerbegehren zur Förderung des Klimaschutzes im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt – KlimaEntscheid Darmstadt - (im Folgenden nur: „KlimaEntscheid Darmstadt“)
wurde am 02. Dezember 2019 mit einem wesentlichen Teil der Unterstützerunterschriften
beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Am 08. Januar 2020 wurden
weitere vereinzelte Unterschriftenblätter an den Magistrat übersandt.
Das Bürgerbegehren „Klimaentscheid Darmstadt“ stellt unter anderem die Forderung auf,
konsequenten Klimaschutz zu betreiben; vom Bausektor, über den Verkehr bis zu
erneuerbaren Energien.
Dabei stellt es die Frage:
„ Soll die Stadt Darmstadt die nebenstehenden 11 klimapolitischen Ziele umsetzen?“
Die in der Fragestellung erwähnten 11 Ziele sind Folgende (auf die wörtliche Wiedergabe der
insgesamt über 40 Unterziele wird verzichtet, sie finden sich bei 3. wieder):
Ziel 1: Klimaneutralität bis 2030
Ziel 2: Umgestaltung von Hauptverkehrsstraßen
Ziel 3: Parkraumbewirtschaftung und Fahrradabstellanlagen
Ziel 4: Umgestaltung von Nebenstraßen
Ziel 5: Förderung des ÖPNV und Klimaticket
Ziel 6: Energetische Sanierungen
Ziel 7: Nachhaltige und ökologische Stadtplanung
Ziel 8: Stadtklima und Stadtbegrünung
Ziel 9: Erneuerbare Wärme
Ziel 10: Städtisches Vorbild
Ziel 11: Strom aus erneuerbaren Energiequellen
Als Begründung des Vorhabens wird dabei folgendes aufgeführt:
Die jetzigen Generationen haben die Verantwortung das Klima den folgenden
Generationen in einem intakten Zustand zu überlassen.
Um das 1,5°- Ziel und das Pariser Klimaabkommen einzuhalten, müssen die
Emissionen der Stadt Darmstadt schneller sinken.
Mehr nicht- fossile Mobilität und mehr Grünflächen schützen das Klima, fördern die
Gesundheit der Stadtbevölkerung und erhöhen die Lebensqualität in Darmstadt.
Eine nicht-fossile städtische Infrastruktur macht die Stadt Darmstadt unabhängiger
und resistenter gegenüber Klimafolgen.
Finanzierungsvorschlag:
Vorliegend werden die Kosten des „KlimaEntscheid Darmstadt“ nach dem Bürgerbegehren auf
37,2 Mio. € pro Jahr geschätzt.
Als Finanzierungsvorschlag wird dabei eine Erhöhung und Umschichtung der Erlöse aus
Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse und der Ausgaben für PKW- und
LKW- Verkehr zum Umweltverbund angeführt. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf
Förderung durch die EU, den Bund und das Land Hessen (z.B. Nationale Klimaschutzinitiative
(NKI)). Hinzu kommen Einsparungen durch Energieeffizienz, nach einer entsprechenden
Umsetzung der geforderten Ziele. Die verbleibenden Kosten sollen durch Einnahmen aus der
Erhöhung der Gewerbesteuer generiert werden.
- 4 -
1. Auszug des Gutachtens des Rechtsamtes zur Prüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens KlimaEntscheid Darmstadt
Das Rechtsamt hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 8 b HGO in rechtlicher Hinsicht
geprüft.
Es kommt zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren „KlimaEntscheid Darmstadt“ den
Anforderungen des § 8b HGO nicht entspricht und somit nicht zulässig ist (vgl. das als Anlage
beigefügte Gutachten des Rechtsamtes).
a) Ein Bürgerentscheid über die Forderung aus Ziel 1 des „KlimaEntscheid Darmstadt“ is t
bereits deshalb unzulässig, weil die 8-Wochen-Einreichungsfrist eines kassatorischen
Bürgerbegehrens bereits verstrichen ist.
b) Es ist festzustellen, dass enthaltene Kostenschätzung viel zu niedrig angesetzt ist und
zu einer Unzulässigkeit des „Klimaentscheid Darmstadt“ führt.
c) Der Kostendeckungsvorschlag enthält ungeeignete (Umschichtungen) bzw. fragliche
(Gewerbesteuererhöhung) Vorschläge zur Kostendeckung.
d) Die Ziele 5, 6, 9, 10 und 11 des „KlimaEntscheid Darmstadt“ verstoßen gegen § 8 b
Abs. 2 Nr. 1 HGO, da entsprechende Weisungen des Magistrats nicht ohne
Überschreitung der gesellschaftsrechtlichen Grenzen möglich wären. Diese
Teilforderungen können daher nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerentscheides
sein.
e) Eine Verletzung des § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO liegt sehr nahe, da mit der Umsetzung der
Ziele gegen maßgebliche Grundsätze des Haushalts- und Gemeindewirtschaftsrechts
verstoßen würde.
2. Das Bürgerbegehren KlimaEntscheid Darmstadt ist wegen schwerwiegenden Mängeln
beim Kostendeckungsvorschlag materiell unzulässig. Ein Bürgerentscheid kann daher
nicht durchgeführt werden.
Gem. § 8b Abs. 3 S.2 HGO muss das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten
Maßnahmen enthalten.
Vorliegend werden die Kosten des „KlimaEntscheid Darmstadt“ nach dem Bürgerbegehren auf
37,2 Mio. € pro Jahr geschätzt.
Als Finanzierungsvorschlag wird dabei eine Erhöhung und Umschichtung der Erlöse aus
Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablöse und der Ausgaben für PKW - und
LKW- Verkehr zum Umweltverbund angeführt. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf
Förderung durch die EU, den Bund und das Land Hessen (z.B. Nationale Klimaschutzinitiative
(NKI)). Hinzu kommen Einsparungen durch Energieeffizienz, nach einer entsprechenden
Umsetzung der geforderten Ziele.
Die verbleibenden Kosten sollen durch Einnahmen aus der Erhöhung der Gewerbesteuer
generiert werden. Dieser Kostendeckungsvorschlag entspricht nicht den gesetzlichen
Bestimmungen.
Zu dem mit dem vorliegenden „Klimaentscheid Darmstadt“ eingereichten Kostenschätzung ist
zunächst festzustellen, dass nach den Stellungnahmen der zuständigen Dezernate und der
betroffenen kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen die geschätzten Kosten in Hö he von
- 5 -
37,2 Mio. € jährlich deutlich hinter den tatsächlich anfallenden Kosten zurückbleiben und nur
einen Teilbetrag darstellen.
Dies lässt sich zunächst schon an der Realisierung von Ziel 6 darstellen:
Der Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt, der vor allem von dem Ziel 6 des
„Klimaentscheids Darmstadt“ betroffen ist, gibt an, dass „für eine Sanierung aller städtischen
Gebäude auf ENEV- Standard innerhalb von zehn Jahren jährlich ca. 90 Mio. € für
Sanierungsmaßnahmen erforderlich“ wären. Davon werden aktuell jährlich ca. 25 Mio. € für
Sanierungsmaßnahmen durch IDA und DSE bereits aufgewendet. Für die Sanierung auf KfW 40
wären jährlich zusätzlich ca. 7 Mio. € für Effizienzverbesserung erforderlich. Insgesamt wären
für die Umsetzung von Ziel 6 mit zusätzlichen ca. 720 Mio. € in 10 Jahren zu den heutigen
Baukosten zu rechnen.
Die bauverein AG geht in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2020 davon aus, dass „für einen
klimaneutralen Gebäudebestand, der einem heutigen Vollmodernisierungs-Standard entspricht
(Hüllflächendämmung, neue Fenster, effiziente Heizung, Erneuerbare Energien sowie
Anpassung der Nebengewerke) ca. 1,7 Mrd. € aufgewendet werden müssten, wobei ca. 1,25
Mrd. € auf den Gebäudebestand im Stadtgebiet entfallen würde“. Dieser Betrag setzt sich
zusammen aus den Kosten für die erforderliche energetische Sanierung in Höhe von rd. 965
Mio. EUR (hiervon. rd. 710 Mio. € für Darmstadt), sowie für die in diesem Zusammenhang
entstehenden Folgekosten an den Gebäuden in Höhe von 735 Mio. EUR (für Darmstadt rd. 540
Mio. €)
Die Umsetzung des Zieles 6 bei den städtischen Immobilien sowie denen der bauverein AG
würde daher bei einem Realisierungszeitraum von 10 Jahren allein ca. 197 Mio. € Kosten pro
Jahr verursachen.
Hinzu kommen weitere Kosten.
In der Stellungnahme der HEAG mobilo GmbH Ziel 5 des Begehrens betreffend, in dem
gefordert wird, den Ausbau von ÖPNV-Kapazität zu veranlassen, den Anteil der ÖPNV des
Modal Split in Darmstadt zu erhöhen sowie ein sog. Klimaticket für neu hinzugezogene
Bürger*innen zur Verfügung zu stellen, wird dargestellt, dass „dafür zusätzliche
Straßenbahnen sowie Fahrpersonal benötigt werden. Kosten in Summe von geschätzt 8 Mio. €,
von denen die zusätzlichen Erlöse abzuziehen wären, für die gut 2 Mio. € geschätzt werden.“
Daraus würden sich somit Mehrkosten in Höhe von 6 Mio. € jährlich ergeben.
Darüber hinaus gibt das Mobilitätsamt Darmstadt zu bedenken, dass „alleine im Busbereich
eine Ausweitung der Kilometerleistung um 6 % jährliche Mehrkosten von ca. 700.000 € (ohne
Gegenrechnung von Mehreinnahmen) ergeben würde. Im Straßenbahnbereich wären die Kosten
nochmals deutlich höher“.
Weitere Kosten, wie z. B. hinsichtlich des sogenannten Klimatickets kommen hinzu.
Dies überschlägig zusammen addiert würde alleine einen Betrag von jährlich mindesten s ca.
205,5 Mio. € ergeben.
Festzustellen ist somit, dass der im „Klimaentscheid Darmstadt“ angegebene
Kostenschätzungsbetrag i.H.v. 37,2 Mio. € pro Jahr weit unter dem bis zum jetzigen Zeitpunkt
berechneten tatsächlichen Kostenbetrag liegt.
Eine Deckung der tatsächlich anfallenden Kosten allein über die im Finanzierungsvorschlag
angegebenen Möglichkeiten erscheint unrealistisch. Gerade die vorgeschlagene
Gewerbesteuererhöhung führt zu keiner sicheren Einnahmequelle über Jahre hinweg. Nach den
vorliegenden Stellungnahmen ist der vorgenannte Betrag viel zu niedrig gegriffen. Vielmehr
- 6 -
belaufen sich die Kosten für die genannten/geforderten Maßnahmen auf mind. 205,5 Mio. €,
so dass ein Hebesatz von 975 v.H. notwendig wäre, um diesen Betrag zu erreichen. Damit
wäre der Steuerbetrag aber noch nicht als Einnahme erzielt.
Da die Deckungsvorschläge "Erhöhung und Umschichtung der Bußgelder, Stellplatzabgaben
und Parkraumbewirtschaftung" keine nennenswerten Finanzierungsbeiträge liefern (vgl.
Stellungnahme 20) und Förderprogramme von EU, Bund und Land immer einen erheblichen
Eigenanteil vorsehen, welcher von der jeweiligen Förderrichtlinie abhängig ist, die
Fördermittelvergabe nicht im Einflussbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt sowie
nicht zu jeder geforderten und notwendigen Maßnahme ein passendes Förderprogramm
vorhanden ist, bildet die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes die Hauptfinanzierungsquelle
des Bürgerentscheids.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat bereits einen Gewerbesteuerhebesatz nahezu a uf dem
Niveau der Metropole Frankfurt. Ein Hebesatz der Stadt Darmstadt, der deutlich über dem
Hebesatz Frankfurts liegen würde und ganz erheblich über dem Hebesatz der
Umlandkommunen, ist nicht durchsetzbar und würde zu einer Abwanderung von Unternehmen
führen. Es muss daher mehr als bezweifelt werden, ob eine Hebesatzänderung zu höheren
Gewerbesteuereinnahmen oder unter dem Strich nicht sogar zu niedrigeren Einnahmen führen
würde. Daher ist dieser Finanzierungsvorschlag unseriös und nicht solide.
Der Kostendeckungsvorschlag geht somit von insgesamt unrealistischen Kostenschätzungen
aus, blendet entstehende Folgekosten aus und enthält ungeeignete Vorschläge zur
Kostendeckung. Er vermittelt deshalb jedem Abstimmenden ein unvollständiges und
unzutreffendes Bild von den Gesamtkosten.
Wegen dieses erheblichen Mangels beim Kostendeckungsvorschlag kann ein
Bürgerentscheid daher nicht durchgeführt werden.
- 7 -
3. Inhaltliche Auseinandersetzung mit den Forderungen des „KlimaEntscheid“
I. Emissionen
Ziel 1: Klimaneutralität bis 2030
Die Stadt Darmstadt soll bis zum Jahr 2030 in ihrem Stadtgebiet die Treibhausgasemissionen auf
Netto-Null senken, bei einer jährlichen Reduktion um 9 % der Emissionen, ausgehend von 2019.
Diese Forderung wird abgelehnt, sie steht im Widerspruch zu Antrag SV-2019/0043
„Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt handelt“.
Mit Beschluss dieses Antrags verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmstadt das sehr ambitionierte
und weitreichende Ziel die Klimaneutralität, wo der Magistrat Handlungsoptionen und Einfluss
hat, bis 2035 zu erreichen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekräftigt diesen Beschluss.
Aus rechtlichen Gründen könnte diese Forderung ohnehin nicht zur Abstimmung in einem
Bürgerentscheid zugelassen werden (siehe 1. a). Neben dem Beschluss des Antrags SV-
2019/0043 wurden dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Juli und August 2020
zahlreiche klimarelevante Magistratsvorlagen zur Kenntnis bzw. Beschlussfassung vorgelegt.
Diese sind:
„Abschlussbericht zur Energie- und CO2-Bilanz (Bezugsjahr 1990) sowie Evaluation des
integrierten Klimaschutzkonzepts von 2013 der Wissenschaftsstadt Darmstadt“
(Magistratsvorlage 2020/0197);
„Leistungsbeschreibung der Neuaufstellung des integrierten Klimaschutzkonzepts der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (2020/0200);
„Ausschreibung Handreichung zum Klimaschutz“ (2020/0198);
„Prüfungen zu Auswirkungen von Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die CO2-
Bilanz – Klimavorbehalt“ (Magistratsvorlage 2020/0199) und
„Sofortprogramm Klimaschutz“ (2020/0194).
Unter 5. dieser Magistratsvorlage wird im Einzelnen auf die o.g. Magistratsvorlagen sowie die
Gesamtstrategie Klimaschutz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingegangen.
- 8 -
II. Mobilität
Bei folgenden verkehrstechnischen Maßnahmen sind die Mindestbreiten der EFA und ERA in
Darmstadt einzuhalten. Die städtische Radverkehrsstrategie ist verbindlich und bei den Maßnahmen
zwingend zu Grunde zu legen.
Ziel 2: Umgestaltung von Hauptverkehrsstraßen
I. Innerhalb von zwei Jahren werden alle sich an Hauptverkehrsstraßen befindlichen KFZ-
Parkflächen priorisiert in Geh- und Radwegen umgebaut, soweit diese noch nicht oder
nicht entsprechend ERA/EFA/Radstrategie vorhanden sind.
Diese Forderung wird mit Verweis auf die gemeinsame Radstrategie abgelehnt.
Wenngleich der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt die grundsätzliche Intention
dieser Forderung als Beitrag zur Verkehrswende begrüßt, kann der Forderung in dieser Form
nicht zugestimmt werden, da nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Stärkung des
Umweltverbundes derart kurzfristig plan- und realisierbar sind.
Es handelt sich in der Regel um Maßnahmen im Bestand, komplexe Planungsbestimmungen,
z.B. Leitungsverlegungen und Bauabläufe sind hierbei zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist
weiterhin festzustellen, dass diese Forderung – und weitere Forderungen im Bereich der
Mobilität – die Ziele des Radentscheids teilweise verschärfen und auch gegen die 23 Punkte
umfassende gemeinsame Radstrategie von Juni 2019 stehen, welche das Ergebnis von
Verhandlungen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Initiative Radentscheid
Darmstadt unter Beteiligung von Experten wie ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork
und Prof. Jürgen Follmann (h_da) ist.
II. Sollten Geh- und Radwege in Mindestbreite vorhanden sein, werden die Flächen in Grün - und
bedarfsabhängig in Radabstellanlagen umgebaut.
Diese Forderung wird in veränderter Form übernommen.
Der Umbau von Straßenraum bzw. Parkständen in Grünflächen ist grundsätzlich im Sinne der
Klimaanpassung zu begrüßen. Aktuell werden Begrünungsmaßnahmen im Bereich des
Straßenraums vornehmlich im Zuge von umfangreichen Planungen (grundhafte Sanierungen
Straße o.ä.) geprüft, da bspw. häufig aufwändige Leitungs- oder Kanalverlegungen zur
Schaffung neuer, zusätzlicher Baumstandorte notwendig sind. Es wird zukünftig grundsätzlich
eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln bei allen verkehrlichen
Planungen vorgenommen und neue derartige grüne Infrastruktur wenn möglich umgesetzt.
III. Geh – und Radwege, sowie Radwege und KFZ- Fahrspuren, müssen dabei baulich getrennt
sein.
Diese Forderung wird - wo möglich - bereits umgesetzt.
Bei allen Neu- oder Umplanungen wird bereits heute grundsätzlich geprüft, ob eine bauliche
Trennung zwischen Geh- und Radweg möglich und zielführend ist.
- 9 -
Ziel 3: Parkraumbewirtschaftung und Fahrradabstellanlagen
I. Die Stadt Darmstadt setzt innerhalb eines Jahres eine flächendeckende
Parkraumbewirtschaftung um oder wandelt Parkflächen entsprechend der
in Ziel 2 genannten Kriterien um.
Diese Forderung wird - abgesehen von der Zeitfrist - bereits umgesetzt.
Die Einrichtung einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung ist nicht nur a us Gründen
des Klimaschutzes, sondern auch zu Gunsten der Luftreinhaltung erklärtes Ziel des Magistrats
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Innerhalb eines Jahres ist die Einrichtung von flächendeckender Parkraumbewirtschaftung
jedoch aus einer Vielzahl von Gründen nicht möglich:
Zunächst müssen Parkraumbewirtschaftungen verkehrlich begründet sein, eine
Parkraumbewirtschaftung mit dem vordergründigen Ziel, Geld einzunehmen, ist rechtlich nicht
zulässig. Für die Einführung sind weiterhin grundsätzlich ein entsprechendes Konzept sowie
eine intensive Anwohner*innenbeteiligung notwendig und sinnvoll. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt arbeitet bereits an einer sukzessiven Einführung von Parkraumbewirtschaftungs -
zonen in der Kernstadt.
Bereits umgesetzt wurde die Parkraumbewirtschaftung in der Innenstadt, dem
Kapellplatzviertel (Nord) und der Innenstadt Süd. Noch in 2020 soll - vorbehaltlich weiterer
Verzögerungen durch die Corona-Pandemie - die Parkraumbewirtschaftung in Bessungen Nord,
an der Mathildenhöhe sowie im Woogviertel (West) eingeführt werden. In 2021 folgen
Woogsviertel (Ost) sowie Kapellplatzviertel (Süd). In 2021/2022 schließlich Johannesviertel,
Martinsviertel und Pallaswiesen-/Mornewegviertel.
Damit ist ein großer Teil der Kernstadt, in der erheblicher Parkdruck besteht, einer
Bewirtschaftung zugeführt. Danach können weitere Viertel folgen. Darüber hinaus wird die
HEAG Holding AG die Bewirtschaftung nicht-öffentlicher Parkflächen ausweiten.
II. 20 % der KFZ- Parkstände je Stadtviertel werden in Grünflächen und
Radabstellanlagen umgewandelt. Ladezonen für Lieferverkehr werden dabei die Berechnung
nicht als Parkfläche betrachtet.
Die Kernforderung wird bereits umgesetzt, Begrünungsmöglichkeiten werden zukünftig
geprüft und umgesetzt.
Bei der Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen entfallen grundsätzlich bereits heute
ca. 20 - 50 % der bestehenden Parkstände. Dies hängt bspw. mit der Straßenbreite
zusammen, je schmaler die Straßen sind, desto mehr heute noch geduldetes Gehwegpark en
oder Parken in Kreuzungsbereichen entfällt. Auch durch die Umwidmung von Parkständen in
Fahrradabstellanlagen entfallen Flächen, die zuvor für das Parken privater PKW genutzt
wurden. Zukünftig werden zudem Car-Sharing Stellplätze im öffentlichen Raum ausgewiesen,
sodass eine weitere Konkurrenz zum Abstellen privater Kraftfahrzeuge im öffentlichen Raum
entsteht.
Der Umbau von Straßenraum bzw. Parkständen in Grünflächen ist, wie bei Ziel 2. II.
beschrieben, grundsätzlich im Sinne der Klimaanpassung zu begrüßen. Es wird daher
zukünftig grundsätzlich eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln bei
allen verkehrlichen Planungen vorgenommen und neue derartige grüne Infrastruktur wenn
möglich umgesetzt.
- 10 -
III. Bis zu 30 % der Radabstellanlagen und Grünflächen können auch in Form von lokalen
Ladeflächen mit Teilbegrünung umgesetzt werden.
Diese Forderung ist inhaltlich unklar
Grundsätzlich sollen Begrünungsmöglichkeiten und zusätzliche Radabstellanlagen zukünftig
bei allen verkehrlichen Planungen vorgenommen und wenn möglich umgesetzt werden (s.
Forderung 2. II. und 3. II.).
Ziel 4: Umgestaltung von Nebenstraßen
Auch bezüglich des Ziels 4 gilt es bereits in der Radstrategie beschlossene Vereinbarungen zu
beachten; das Ziel A 4 der Radstrategie wurde durch den KlimaEntscheid erweitert:
„A 4. Flächengerechtigkeit: Ein attraktives Radnetz braucht mehr Flächen. Dies wird durch die
Neuordnung des öffentlichen Raums ermöglicht. Die für den Radverkehr benötigten Flächen
werden zum größten Teil von Flächen des bislang räumlich vorherrschenden Autoverkehrs
bereit zu stellen sein. Die Förderung des Radverkehrs soll keine Nachteile für den öffentlichen
Nahverkehr und den Fußverkehr haben.“
I. Die Stadt Darmstadt gestaltet jährlich 5 km Straße im Nebenstraßennetz so um, dass
diese für den Radverkehr attraktiver werden. Straßen mit hohem Radverkehrsanteil sollen
bevorzugt behandelt werden.
Diese Forderung wird mit Verweis auf die gemeinsame Radstrategie abgelehnt.
Die Festlegung auf eine fixe Streckenlänge pro Jahr ist nicht zielführend, wenngleich bspw. in
2019 durch die Einrichtung der Fahrradstraße „Im Erlich“, den Neubau der
Radschnellverbindung Darmstadt-Frankfurt nördlich von Wixhausen und die Öffnung mehrerer
Einbahnstraßen in Gegenrichtung das Ziel von 5 km/Jahr übererfüllt wurde.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt begrüßt die grundsätzliche Intention dieser
Forderung als Beitrag zur Verkehrswende. Der festgeschriebenen Streckenlänge pro Jahr kann
jedoch nicht zugestimmt werden, da nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Stärkung des
Umweltverbundes, in diesem Fall des Radverkehrs, kurzfristig plan- und realisierbar sind.
Es handelt sich in der Regel um Maßnahmen im Bestand, komplexe Planungsbestimmungen
wie z.B. Leitungsverlegungen und Bauabläufe, welche nicht immer allein in der Hand der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sind, sind hierbei zu berücksichtigen (s. auch Begründung zu
Forderung 2. I.).
II. In Nebenstraßen mit hohem Radverkehrsanteil mit mehr als zehn KFZ - Parkständen je 100
Meter werden 50 % der Parkflächen in Grünflächen und bedarfsabhängig in
Radabstellanlagen umgebaut.
Diese Forderung wird abgelehnt, Begrünungsmöglichkeiten werden zukünftig jedoch bei
verkehrlichen Maßnahmen geprüft und umgesetzt.
Die unter Ziel 3 geforderte und derzeit in Bearbeitung befindliche Umsetzung von
Parkraumbewirtschaftung in der Kernstadt führt - je nach Quartier - zu einem Wegfall von bis
zu 20-50 % der vorhandenen, teilweise illegal genutzten Stellplätze (z.B. Gehwehparken,
Parken im Kreuzungsbereich), siehe Forderung 3. II.
- 11 -
Eine zusätzliche Reduzierung der Stellplätze würde den Parkraum für die Bewohner*innen
unverhältnismäßig (trotz Anwohner*innenparken) einschränken, da einige Quartiere aktuell nur
in begrenztem Umfang über private Stellplätze verfügen.
Der Umbau von Straßenraum bzw. Parkständen in Grünflächen ist grundsätzlich im Sinne der
Klimaanpassung zu begrüßen (s. auch Ziel 2. II./3. II.), ist jedoch nicht in jedem Fall
umsetzbar und erfordert eine fachgerechte Prüfung im Einzelfall. Es wird daher zukünftig
grundsätzlich eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln bei allen
verkehrlichen Planungen vorgenommen und neue derartige grüne Infrastruktur wenn möglich
umgesetzt.
III. Bei der Umgestaltung ist eine Mindestfahrbahnbreite von vier Metern zzgl. einem
Sicherheitsabstand von einem Meter zu Autotüren [einzuhalten].
Diese Forderung wurde in ähnlicher Form bereits in der Radstrategie beschlossen.
Diese Forderung wurde bereits in der Radstrategie unter dem Themenkomplex „Infrastruktur“
(B 5) aufgegriffen und wird, wo möglich, bereits umgesetzt. Die Forderung ist jedoch nicht in
allen Nebenstraßen umsetzbar, da die Straßenbreiten dies teilweise nicht ermöglichen.
Ziel 5: Förderung des ÖPNV und Klimaticket
I. Die Stadt Darmstadt veranlasst den Ausbau der ÖPNV- Kapazität um jährlich
mindestens 6 % bezogen auf das Jahr 2019. Dies soll durch den Ausbau von Bus - und
Bahnlinien, einer erhöhten Taktung oder anderen geeigneten Maßnahmen zur
Attraktivitätssteigerung erreicht werden. Der Anteil des ÖPNV an in Darmstadt
zurückgelegten Wegen soll bis 2030 auf 30 % gesteigert werden
Diese Forderung wird übernommen.
Der Magistrat verfolgt konsequent das übergeordnete Ziel den öffentlichen Personennahverkehr
als Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz gemeinsam mit der HEAG mobilo stetig
und ambitioniert weiter auszubauen. Dies spiegelt sich auch deutlich im aktuellen Masterplan
2030+ und im 2018 beschlossenen Green City Masterplan wieder.
In beiden richtungsweisenden Konzeptpapieren kommt dem Umweltverbund eine tragende
Rolle in der Darmstädter Mobilitätsplanung zu. Im Anfang 2020 beschlossenen gemeinsamen
Nahverkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt Dieburg
ist der Ausbau des Verkehrsangebots des ÖPNV um 20 % bereits beschlossen .
Das neue Verkehrskonzept Straßenbahn der HEAG mobilo vergrößert die angebotene Leistung
um ca. 30%. Wenn die Beschlüsse in Stadt und Landkreis und des Aufsichtsrates der HEAG
mobilo bis Ende dieses Jahres gefasst werden, ist auch die stufenweise Umsetzung des 10
Minuten Taktes von 6-21 Uhr bis Ende 2024 möglich.
Zur Erweiterung des Straßenbahnnetzes der HEAG mobilo haben sich Stadt und Landkreis im
Dezember 2019 zu einem Verkehrsgipfel getroffen. Hier wurde der Auftrag an die HEAG
mobilo erteilt, eine Projektgesellschaft zur Planung und Umsetzung von
Straßenbahninfrastrukturprojekten im Landkreis zu gründen, auch zum Beispiel für die
Erweiterungen nach Roßdorf/Groß-Zimmern, Weiterstadt und Griesheim. Der politische Wille
zur Klima- und Verkehrswende wird hierbei deutlich.
Das Planungs- und Genehmigungsrecht für öffentliche Bauvorhaben von
Straßenbahninfrastruktur ist auf der anderen Seite immer komplexer geworden. Hierzu werden
umfangreiche Gutachten benötigt, welche in der Planungsphase viel Zeit beanspruchen.
- 12 -
Weiterhin ist die Beteiligung der betroffenen Bürger*innen wichtiges Anliegen des Magistrats
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Diese Rahmenbedingungen bedeuten, dass trotz des
politischen Willens und idealerweise ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln eine
Realisierung von derartigen neuen Infrastrukturmaßnahmen in jedem Fall 7-10 Jahre
beansprucht.
Grundsätzlich ist bei der durch KlimaEntscheid gestellten Forderung unklar, ob die
Beförderungskapazität oder die Kilometerleistung gemeint ist.
II. Für neu hinzugezogene Bürger*innen (Studierende ausgenommen) gibt es ab Mitte 2020 ein
kostenloses, drei Monate gültiges „Klimaticket“ für den öffentlichen Nahverkehr
Südhessen. Bürger*innen, die bereits in Darmstadt wohnen, erhalten die gleiche Fahrkarte,
sofern sie nachweislich einen auf sich angemeldeten PKW abmelden [und kein neues
Fahrzeug anmelden].
Diese Forderung wird - abgesehen von der Zeitfrist - übernommen.
Im ersten Schritt wird der RMV über die DADINA beauftragt die Kosten für ein solches
„Klimaticket“ zu errechnen. Ziel des Magistrats ist es, ein Klimaticket – entweder für das
Stadtgebiet oder das RMV-Gebiet sobald als möglich einzuführen. Eine Einführung neuer
Tarifstrukturen ist nicht ohne weitere Abstimmungsprozesse mit DADINA und RMV möglich,
weshalb eine Umsetzung des Klimatickets bei Beschlussfassung im November diesen Jahres in
jedem Fall erst zum kleinen Tarifwechsel im Juni 2021 möglich sein wird.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes und der Erarbeitung von
Sektorenzielen für bspw. den Verkehr, wird das Thema Förderung des ÖPNV bzw. des
Umweltverbundes eine tragende Rolle spielen.
III. Bausektor
Ziel 6: Energetische Sanierung
I. Der durchschnittliche Heizwärmebedarf aller Gebäude im Eigentum oder Besitz der
öffentlichen Hand (Nicht-Wohngebäude der öffentlichen Hand, die für hoheitliche Aufgaben
oder als öffentliche Einrichtungen (z.B. Schulen, Verwaltungsgebäude,…) genut zt werden
und Gebäude von kommunalen, wirtschaftlichen Unternehmen wird bis 2030 auf < 25 kWh
(m2a) reduziert.
Diese Forderung wird abgelehnt.
Grundsätzlich verfolgt der Magistrat mit Beschluss des Antrags SV-2019/0043
„Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt handelt“ erklärtermaßen das
ambitionierte Ziel, da wo der Magistrat Handlungsoptionen und Einfluss hat, bis 2035 die
Netto-CO2-Emissionen auf null zu senken (i.S.d. Klimaneutralität).
Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Sanierung von Bestandsgebäuden, sowohl in privater als
auch öffentlicher Hand, eine zentrale Rolle zufallen, weshalb auch in Magistratsvorlage
2020/0194 „Sofortprogramm Klimaschutz“ beschlossen wurde Sanierungsfahrpläne für
städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen (z.B. Bauverein und
andere innerhalb der Stadtwirtschaft der HEAG Holding AG) aufzustellen.
In diesen sollen die Klimaschutz-Ziele bis 2035 abgebildet werden. Auch für das gemeinsam
mit dem Klimaschutzbeirat zu erarbeitende neue Klimaschutzkonzept für die
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Wissenschaftsstadt Darmstadt (Magistratsvorlage 2020/0200) werden diese
Sanierungsfahrpläne und deren Umsetzung von zentraler Bedeutung sein.
Der hier geforderte Heizwärmebedarf von 25 kWh/(m2a) spiegelt jedoch den aktuellen
KfW40-Standard für Neubauten wider. Diesen hohen Neubaustandard vollumfänglich zu
erreichen, ist im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsgebäuden häufig nicht
möglich. Als Durchschnittswert für alle Gebäude im Eigentum oder Besitz der öffentlichen
Hand ist dieser Wert – wie hier gefordert wird - in jedem Fall nicht geeignet.
Eine derart strikte Festlegung würde dazu führen, dass in einigen Fällen allein der Abriss und
nachfolgender Neubau möglich wäre. Dies wäre aus Sicht des Klimaschutzes und des
verantwortlichen Umgangs mit natürlichen Ressourcen weder sinnvoll, noch nachhaltig.
Neben einem Zeitplan für alle Liegenschaften sollen in den zu erstellenden
Sanierungsfahrplänen auch Sanierungsziele hinsichtlich der Qualität definiert werden .
Die jeweiligen Ziele müssen aber am jeweiligen Objekt und den dort vorherrschenden
Rahmenbedingungen definiert werden, ein Zielwert von 35 kwh/m2a (Heizwärme-Kennwert),
sofern voll sanierbar (kein Denkmalschutz usw), ist in jedem Fall nach Auffassung des
Magistrats anzustreben.
Eine dauerhafte Herausforderung wird hierbei neben den hohen Kosten auch die Verfügbarkeit
von Fachfirmen und Handwerker*innen sein, welche die Sanierungsmaßnahmen fachgerecht
und nachhaltig durchführen können.
Die hier dargelegten Fragestellungen werden im Rahmen der Neuaufstellung des
Klimaschutzkonzeptes und der Erarbeitung von Sektorenzielen gemeinsam mit dem
Klimaschutzbeirat diskutiert und weiterentwickelt, da Sanierungen eine tragende Rolle spielen.
II. Bis 2030 soll ein durchschnittlicher Heizwärmebedarf von < 70 kWh (m2a) erreicht
werden. Dazu werden für die gesamte Stadt Darmstadt bis Ende 2020
Sanierungsgebiete ausgewiesen. Die Quartiersanierung „Mollerstadt“ wird das Vorbild für
das gesamte Stadtplanungsgebiet Darmstadt und sämtlichen zukünftigen Planungen.
Diese Forderung wird in veränderter Form - teilweise - übernommen.
Wie bei Ziel 6. I. dargelegt, wird der Sanierung von Bestandsgebäuden sowohl in privater als
auch öffentlicher Hand eine zentrale Rolle zufallen, weshalb auch in Magistratsvorlage
2020/0194 „Sofortprogramm Klimaschutz“ beschlossen wurde Sanierungsfahrpläne für
städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen aufzustellen.
Das Ziel eines durchschnittlichen Heizwärmebedarfs von < 70 kwh (m2a) für städtische
Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen bis zum Jahr 2035 wird
(SV-2019/0043) übernommen.
Unklar ist, ob bei der o.g. Forderung auch private Immobilien gemeint sind, hierauf hat die
Wissenschaftsstadt Darmstadt keinen mittelbaren Einfluss, weshalb keine Übernahme der
Forderung in diesem Sinne möglich ist.
Erklärtes Ziel des Magistrats ist es, weitere Sanierungsgebiete – wo rechtlich möglich –
auszuweisen und die Modernisierung auch über diesen Weg voranzutreiben. Hierbei werden
selbstverständlich auch die Belange des Klimaschutzes, wie im Übrigen auch gesetzlich
vorgesehen (vgl. § 136 Abs. 2 Ziffer 1 etc BauGB), berücksichtigt.
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III. Die Bemühungen der Stadt, die Bürger*innen über Förderungsmöglichkeiten zu
informieren, werden stark intensiviert. Die Stadt Darmstadt unterstützt die energetische
Sanierung von Bestandsgebäuden in privater Hand.
Diese Forderung wird übernommen bzw. teilweise bereits umgesetzt.
Bereits heute unterstützt die Stadt durch den sog. Modernisierungskonvoi Private durch eine
umfassende, kostenlose Beratung durch eine Fachfirma bei der energetischen Sanierung. Diese
beratende Unterstützung wird beibehalten und weiter ausgebaut, siehe auch Magistratsvorlage
2020/0194 Sofortprogramm Klimaschutz Punkte 8 und 9.
Eine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses, angelehnt an
die Vorgaben der KfW bzw. des Klimapakets der Bundesregierung bzw. nach dem Vorbild
anderer Kommunen (Freiburg, Bad Homburg, u.a.) um die Sanierungsquote Privater zu
erhöhen, wird angestrebt.
Fördermittel für die Sanierung an Wohngebäuden sollen eingerichtet werden, um einen
zusätzlichen Anreiz zu setzen und die energetische Sanierung im Bestand stärker zu
bewerben. Denkbar wären bspw. bis zu 10 % der Netto-Sanierungskosten bis bspw. maximal
3000 € je Objekt und Antragsteller*in.
Die genauen Bestimmungen (Förderrichtlinie) werden erarbeitet und in einer entsprechenden
Magistratsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
IV. In Darmstadt wird ein Vorzeigeprojekt „Klimaneutrales, Soziales Wohnen“ realisiert:
Die Stadt Darmstadt fördert die energetische und sozialverträgliche Sanierung durch
Reduzierung des Heizwärmebedarfes auf 35 kWh (m2a) oder besser von 500 Wohnungen
der Bauverein AG bis 2030
Diese Forderung wird übernommen.
Wie zu Ziel 6. I. dargelegt, wird der Sanierung von Bestandsgebäuden sowohl in privater als
auch öffentlicher Hand eine zentrale Rolle zufallen, weshalb auch in Magistratsvorlage
2020/0194 „Sofortprogramm Klimaschutz“ beschlossen wurde Sanierungsfahrpläne für
städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen (z.B. Bauvere in und
andere innerhalb der Stadtwirtschaft der HEAG Holding AG) aufzustellen, mit welch en die
Klimaschutzziele bis 2035 zu erreichen sind.
Neben einem Zeitplan für alle städtischen Liegenschaften und Liegenschaften städtischer
Beteiligungen sollen in den Sanierungsfahrplänen auch die Sanierungsziele hinsichtlich der
Qualität definiert werden. Die jeweiligen Ziele müssen am jeweiligen Objekt und den
Rahmenbedingungen definiert werden, ein Zielwert von 35 kwh/m2a (Heizwärme -Kennwert),
sofern voll sanierbar (kein Denkmalschutz usw), ist in jedem Fall nach Auffassung des
Magistrats anzustreben, somit wird die Forderung übernommen.
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Ziel 7: Nachhaltige und ökologische Stadtplanung
I. Höchste Priorität der Stadtplanung gilt der „[…]nachhaltigen städtebaulichen Ent wicklung
[…]“, wie sie auch vom Bauplanungsrecht gefordert wird (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Bis 2023 werden, sofern noch nicht geschehen, für das gesamte Stadtplanungsgebiet
Darmstadt Bebauungspläne aufgestellt, sowie Städtebauliche Verträge nach § 11 Abs.
1 BauGB, sofern nicht bereits geschehen.
Diese Forderung wird abgelehnt, Alternative wird dargelegt.
Dieses Ziel kann zunächst aufgrund der nicht erfüllbaren Zeitvorgabe in dieser Form nicht
übernommen werden. Die Ausweisung von Bebauungsplänen ist, auch und gerade im Bestand,
zeitaufwändig und erfordert Verfahrensschritte wie (Bürger*innen-) Beteiligungen und Prüf-
bzw. Abwägungsprozesse.
Weiterhin sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und kann
nicht pauschal beschlossen werden. Ausschließlich Klimabelange als Aufstellungsgrund können
nicht herangezogen werden, wenn keine weitergehenden stadtbaulichen Belange zu klären
sind.
Mit Beschluss von SV-2019/0043 sollen jedoch grundsätzlich Maßnahmen zur „Klimaresilienz"
ergriffen werden. Dies wird in neuen Bebauungsplänen soweit rechtlich zulässig umgesetzt
(Dach- und Fassadenbegrünung, Regenwassermanagement usw.).
Darüber hinaus wurde in Magistratsvorlage 2020/0199 „Prüfungen zu Auswirkungen von
Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die CO 2-Bilanz – Klimavorbehalt“ beschlossen,
dass bei der Erstellung von Bebauungsplänen zukünftig grundsätzlich eine Prüfung im
Hinblick auf die damit einhergehenden positiven oder negativen Auswirkungen auf das
Stadtklima durchzuführen ist.
Nicht alle im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sinnvollen, verbindliche n
Vorgaben wie bspw. hinsichtlich des Energiekonzepts, des energetischen Standards und
weiterer klimarelevanter Aspekte (Begrünung, Solarenergie, Regenwassermanagement,…)
können in Bebauungsplänen gemacht werden, jedoch ist dies im Rahmen städtebaulicher
Verträge und städtischer Grundstücksverkäufe, da hier privatrechtliche Verträge geschlossen
werden, möglich.
Derartige Vorgaben sollen in Zusammenarbeit mit dem Institut für Wohnen und Umwelt
Darmstadt (IWU) erarbeitet werden und Bedingung für oben genannte Verträge werden.
Auch im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes sollen derartige Regelungen
bzw. Instrumente evaluiert und weiterentwickelt werden.
II. Dabei werden folgende Kriterien vereinbart:
a) der Einsatz von klimaneutralen und nachwachsenden Baustoffen (zum Beispiel Holz
oder Lehm) wird priorisiert und mit geeignetem Mittel gefördert.
III. b) um einen hohen Energieeffizienzstandard zu erreichen, darf der Heizwärmebedarf bei
Neubauten maximal 25 kWh (m2a) betragen.
Diese Forderungen werden im Einflussbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt
übernommen.
Die Festsetzung nachwachsender Rohstoffe, Energieeffizienz und eine Lebenszyklusanalyse
kann nicht in Bebauungsplänen realisiert werden, da die Festsetzungen in Bebauungsplänen
sich jeweils auf den Geltungsbereich beziehen müssen.
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Zu a) Der Einsatz von klimaneutralen und nachwachsenden Rohstoffen bei städtischen
Bauprojekten oder Bauvorhaben der städtischen Beteiligungen wird in jedem Einzelfall geprüft .
Neben dem Neubau der Mensa und neuer Unterrichtsräume der Ludwig-Schwamb-Schule,
werden auch im Ludwigshöhviertel durch die Bauverein AG zahlreiche neue Wohngebäude in
Holz- bzw. Holzhybridbauweise errichtet. Der Einsatz klimafreundlicher Baustoffe wird in
Zukunft weiter priorisiert und im Rahmen der Erstellung des neuen Klimaschutzkonzeptes
evaluiert und weiter bearbeitet.
Zu b) für alle städtische Neubauten und Bauvorhaben der städtischen Beteiligungen wird der
KfW40-Standard – oder energetisch besser - angestrebt, womit ein Heizwärmebedarf von
≤ 25 kWh/(m2a) erreicht wird. Vorgaben hinsichtlich des energetischen Standards werden wo
rechtlich möglich gemacht (s. Ziel 7. I.).
IV. c) Bei Neubauten mit vier oder mehr Wohnungen werden mindestens 30 % dieser
Wohnungen als sozial-geförderter Wohnraum realisiert.
Diese Forderung wird abgelehnt, dies wäre ein Rückschritt gegenüber bisheriger Beschlüsse.
Erklärtes Ziel des wohnungspolitischen Konzepts ist ein Anteil von insgesamt 45 % geförderter
Wohnungen (s. Magistratsvorlage Nr. 2017/0031).
V. d) bei Bauanträgen von Bauvorhaben größer als 500 qm Brutto -Grundfläche hat der Bauherr
der zuständigen Behörde ein Energiekonzept und eine Lebenszyklusanalyse vorzulegen
(Beispiel Freiburg).
Diese Forderung wird geprüft und wo möglich im Einflussbereich der Wissenschaftsstadt
Darmstadt übernommen.
Energiekonzepte und Lebenszyklusanalysen werden bereits heute bei allen größeren
städtischen Neubauten erstellt und angewendet. Es wird geprüft, ob bei städtebaulichen
Verträgen und Grundstücksverkäufen derartige Forderungen zukünftig gestellt werden
(S. Ziel 7. I.), in Bebauungsplänen kann dies aus rechtlichen Gründen nicht gefordert werden.
VI. e) die Stadt Darmstadt analysiert den Leerstand und bewertet das Potenzial des
Gebäudeleerstandes in ihrem Stadtgebiet. Die Stadt reduziert die Anzahl der
leerstehenden Objekte bis 2025 um 50 %.
Der rechtlich mögliche Teil der Forderung wird übernommen.
Eine Leerstandsanalyse und Potenzialbewertung soll durchgeführt werden. Eine Verpflichtung
zur Reduzierung des Leerstandes greift jedoch in das private Eigentum ein und kann daher
nicht umgesetzt werden. Notwendig wäre eine Wohnraumzweckentfremdungsverordnung, die
von Seiten des Landes aufgestellt werden müsste.
VII. f) die Stadt lobt vermehrt Städtebau- und Hochbauwettbewerbe mit entsprechenden
ökologischen Kriterien aus (Bspw. Wettbewerb Marienplatz). Die Vergabe von
Grundstücken erfolgt nicht nach Höchstpreisen, sondern nach Eingang der Konzepte,
insbesondere bezogen auf eine nachhaltige Stadtentwicklung.
Diese Forderung wird bereits umgesetzt.
Konzeptvergaben werden bereits mit den entsprechenden ökologischen Kriterien durchgeführt
(Marienplatz, Klinikum). Wie bei Ziel 7. I. dargelegt, sollen in Zusammenarbeit mit dem Institut
für Wohnen und Umwelt Darmstadt (IWU) Kriterien erarbeitet, die auch für o.g. Wettbewerbe
gelten werden.
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Ziel 8: Stadtklima und Stadtbegrünung
Auf Grund des fortschreitenden Klimawandels gilt es, die Überhitzung der Stadt bei
Höchsttemperaturen zu mindern und möglichst ganz zu vermeiden. Folgende Maßnahmen
beeinflussen das Stadtklima positiv und werden ergriffen:
I. Neubauten müssen mindestens eine 90 % -ige Regenwasserrückhaltung durch
Versickerungsflächen ermöglichen.
Diese Forderung wird - wo möglich - bereits umgesetzt.
Bereits seit mehreren Jahren wird bei Neubauten und größeren Umbauten eine 100%-ige
Regenwasserbewirtschaftung gefordert (Versickerung, Zisterne mit Regenwassernutzung in
Haus und Garten, Gründach). Allerdings ist eine Versickerung nur in Bereichen möglich, in
welchen der Grundwasserstand nicht zu hoch ist, der Boden genügend wasserdurchlässig ist
und keine Bodenverunreinigungen vorhanden sind. In den Fällen, in welchen keine
Regenwasserversickerung möglich ist, wird bei Flachdächern mit einer Neigung unter 15° ein
Gründach mit mindestens 12 cm Substrathöhe gefordert.
Die Regenwasserbewirtschaftung und Regenwasserverwendung wird im Rahmen der
Klimaanpassung weiter an Bedeutung gewinnen. Daher ist im Rahmen des Sofortprogramms
(Magistratsvorlage 2020/0194) die Förderung von Zisternen für Private im Bestand
vorgesehen.
II. b) Dächer mit einer Neigung von unter 15 Grad müssen zu 100 % mindestens extensiv,
wenn möglich intensiv begrünt werden.
Diese Forderung wird - wo möglich - bereits umgesetzt.
Diese Forderung ist nur bei Neubauten umsetzbar und wird von der Stadt in Bebauungsplänen
– und falls eine Versickerung (S. 8. I.) nicht möglich ist – bereits gefordert.
Gründächer auf Bestandsdächern können aus rechtlichen und (häufig) statischen Gründen
nicht gefordert werden. Aktuell wird jedoch eine „Begrünungssatzung“ erarbeitet, welche auch
in älteren Bebauungsplan-Gebieten Verbesserungen in dieser Hinsicht bewirken soll.
Da Gründächer wichtige Funktionen im Rahmen der Klimaanpassungen einnehmen, ist im
Rahmen des Sofortprogramms (Magistratsvorlage 2020/0194) zukünftig die stadtweite
Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung vorgesehen, in allen Gebieten, in denen es
keine Begrünungssatzung gibt.
Weiterhin ist ein Gründachkataster analog des Solardachkataster Hessen in Erarbeitung.
Hiermit können Bürgerinnen und Bürger aber auch Betriebe und Firmen Potentiale ihrer
Dachflächen hinsichtlich einer nachträglichen Begrünung anschaulich bewerten lassen und
auch Einsparmöglichkeiten (Niederschlagswasser) aufgezeigt bekommen.
Darüber hinaus werden städtische Dächer und Dächer der Stadtwirtschaft – wo möglich und
sinnvoll (energetische Sanierung) – zukünftig prioritär nachträglich begrünt. Hierzu soll eine
Potentialabschätzung und ein Umsetzungsfahrplan erstellt werden. Auch Wartehäuser der
HEAG mobilo sollen im Bestand, wo statisch möglich, und im Falle der Neuerrichtung begrünt
werden.
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III. c) Mindestens 300 qm neue Grünfläche müssen pro Jahr in den versiegelten
innenstädtischen Bereichen durch Förderung von öffentlicher, sowie privater
Fassadenbegrünung geschaffen werden.
Diese Forderung wird übernommen.
Neben einem stadtweiten Förderprogramm für Fassadenbegrünung im Rahmen des
Sofortprogramms (Magistratsvorlage 2020/0194) ist auch der Auftrag zur Umsetzung an
bereits energetisch sanierten Fassaden im städtischen Eigentum erteilt worden,
entsprechende Beschlussvorlagen folgen, falls notwendig.
IV. Erneuerbare Energien
Ziel 9: Erneuerbare Wärme
I. Ein Solarthermieprojekt wird als Wärmelieferant für das Darmstädter Fernwärmenetz
realisiert. Der Anteil solarer Fernwärme wird bis 2024 auf mindestens 7 % der
Fernwärmeversorgung Darmstadts ausgebaut.
Diese Forderung wird geprüft, ein Pilotprojekt wird angestrebt.
Die Integration von Solarthermie ist technisch möglich und wird durch die ENTEGA AG geprüft.
Für die Fernwärme-Satzungsgebiete im innerstädtischen Bereich ist diese Prüfung bereits
abgeschlossen. Die Integration von Solarthermie ist dort aufgrund des dafür notwen digen
Platzbedarfs (Frei- und Dachflächen)sowie aufgrund des zu erreichenden Temperaturniveaus
nicht umsetzbar. Im Rahmen von Nahwärme-Versorgungskonzepten sowie zur
Regenerationszwecken bei kalter Nahwärme verfolgt die ENTEGA AG jedoch regelmäßig und
fortlaufend die Möglichkeit zur Einbindung von Solarthermie. Hier agiert die ENTEGA AG
jedoch in der Rolle des Lösungsanbieters und ist wiederum an die Anforderungen bzw.
Vorgaben der jeweiligen Auftraggeber gebunden. Die Forderung des Ausbaus des Solarthermie -
Anteils bis 2024 auf mindestens 7 % der Wärmeversorgung ist daher nicht rea lisierbar. Der
Magistrat wirkt jedoch darauf hin, dass die ENTEGA AG eine Potentialabschätzung und einen
Fahrplan zum zukünftigen Ausbau dieser regenerativen Wärmeenergie erstellt – hierzu werden
auch entsprechende Flächen notwendig. Der Magistrats strebt zudem an, bei nächster
Gelegenheit Solarthermie im Wärmenetz in Form eines Pilotprojekts einzubinden.
II. Die Stadt Darmstadt erstellt einen Dekarbonisierungs- und Wärmeplan für sämtliche
Gebäude der Stadt. Dafür wird, gemeinsam mit in Darmstadt ansässigen Ind ustriebetrieben,
ein „Runder Tisch für Abwärmenutzung“ gebildet.
Es werden Anreize zur Abwärmenutzung geschaffen und die Implementierung von
Maßnahmen zu Energieeffizient in Betrieben entwickelt.
Diese Forderung wird übernommen.
Die Entwicklung eines Dekarbonisierungs- und Wärmeplan soll unter Einbeziehung der
Industrie und der Stadtwirtschaft vorangetrieben werden. Dabei können insbesondere
Effizienznetzwerke, wie das von der IHK Darmstadt in Zusammenarbeit mit der ENTEGA AG
erfolgreich etablierte ETA-Plus-Netzwerk einen wichtigen Beitrag leisten. Insbesondere für
kleine und mittlere Betriebe muss jedoch ein Weg gefunden werden, damit der
Netzwerkbeitrag nicht die erreichbaren monetären Einsparungen übersteigt und damit die
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Motivation für eine Teilnahme verloren geht. Für den zu gründenden „Runden Tisch
Abwärmenutzung“ konnte mit der ENTEGA AG bereits ein erster und wichtiger Teilnehmer
gewonnen werden. Überdies prüft die ENTEGA AG im Zuge ihrer Wärmestrategie regelmäßig
und fortlaufend die Einbindung von Pilotprojekten zur Abwärmenutzung sowie weiterer
zukunftsfähiger Versorgungslösungen (Geothermie, Biomethan-KWK, Solarthermie etc.).
III. Dort, wo möglich (z.B. Ludwigshöhviertel), ist Abwasserwärme zu nutzen
Der Inhalt der Forderung wurde bereits beschlossen und wird - wo möglich - umgesetzt.
Mit Beschluss des Antrags SV-2019/0043 ist bei neuen Baugebieten grundsätzlich zu prüfen,
ob lokale Potentiale erneuerbarer Energien Abwasserwärmenutzung genutzt werden kann, so
bspw. die Geothermie im Ludwigshöhviertel.
Die Abwasserwärmenutzung als eine wichtige Technologie zur klimaschonenden
Wärmeversorgung wird im Zuge der weiteren Planungen der Bebauung des Messplatzes
geprüft da hier, anders als im Ludwigshöhviertel, relevante Abwassersammler mit
entsprechenden Durchflussmengen vorhanden sind.
Ziel 10: Städtisches Vorbild
I. Das Potential zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien wird bei allen
städtischen Gebäuden, den Gebäuden stadteigener Betriebe, öffentlichen Gebäuden im
Eigentum oder Besitz der kommunalen Hand und Gebäuden von kommunalen
wirtschaftlichen Unternehmen analysiert. Diese Potentiale werden bis 2030
vollumfänglich genutzt. Dazu gehören insbesondere der Ausbau von Solaranlagen oder
Anlagen zur Abwärmenutzung. Dazu erschließt die Stadt Darmstadt jährlich 9 % des heute
bestehenden Potenzials durch den Einbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
Wärme aus erneuerbarer Energie; und ermöglicht Energiegenossenschaften oder
Unternehmen vor Ort die Nutzung dieses Potenzials.
Diese Forderung wird übernommen.
Das Potenzial zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien wird aktuell für
die städtischen Gebäude im Rahmen eines Gebäudezukunftsplans ermittelt, die Potentiale auf
Liegenschaften städtischer Beteiligungen folgen bzw. sind bekannt. Als Teil des
Sofortprogramms wurde die zeitnahe Nutzung dieser Potentiale bereits beschlossen. Dabei ist
die bei vielen städtischen Gebäuden vorhandene Fernwärmeanbindung zu berücksichtigen.
Diese sorgt bereits heute für eine umweltfreundliche Wärmeversorgung. In diesen Fällen ist die
ergänzende Umsetzung von EE-Potentialen zur Stromerzeugung (z.B. durch PV-Anlagen)
sinnvoll. Bei noch nicht mit Fernwärme versorgen Liegenschaften sollten hingegen auch
gekoppelte Strom-/Wärmekonzepte geprüft bzw. umgesetzt werden.
II. Die Stadt Darmstadt und deren kommunale wirtschaftliche Unternehmen ziehen sämtliche
Investitionen aus dem Geschäftsfeld der Förderung der Verarbeitung von und dem Vertrieb
von fossilen Energieträgern zurück (Divestment)
Diese Forderung wird abgelehnt.
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Die ENTEGA AG ist seit 2009 atomstromfrei und treibt mit einem umfangreichen
Investitionsprogramm die Erneuerbaren Energien voran. Nach dem Kohleausstieg ist jedoch
auch klar, dass Erdgas als Brückentechnologie mittelfristig weiter benötigt wird. Es wird ein
Konzept zur Reduzierung der Erdgasnutzung bis 2035 erarbeitet, welches im Rahmen der
Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes in die Klimaschutzplanungen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt einfließen soll. Eine Möglichkeit, den negativen Auswirkungen
aus der Nutzung von Erdgas zu begegnen, besteht in der Nutzung von
Kompensationsprodukten (klimaneutrales Erdgas). Dadurch werden die Emissionen zwar nicht
vermeiden, deren negative Auswirkungen aber zumindest kompensiert.
Ziel 11: Strom aus erneuerbaren Energiequellen
I. Die öffentlichen Gebäude im Eigentum oder Besitz der Stadt Darmstadt und die Gebäude der
kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt werden ab 2021 zu 100 % mit Strom
aus erneuerbaren Energien versorgt.
Diese Forderung wird bereits zum größten Teil umgesetzt.
Allerdings beträgt der Anteil von Ökostrom am gesamten Strom-Eigenverbrauch des ENTEGA-
Konzerns „nur“ 97 % und nicht 100 %. Dies liegt daran, dass in den reinen
Erzeugungsbeteiligungen (zum Beispiel Gemeinschaftskraftwerk Irsching, Projektgesellschaften
für Wind- und Solarparks) konventioneller Strom zur Deckung des Strom-Eigenbedarfs
eingesetzt wird. Hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Kennzahlen (zum Beispiel installierte
Leistung und Strom-/Wärmeerzeugung) sowie der Umweltkennzahlen (zum Beispiel
Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen) werden diese Erzeugungsbeteiligungen sowohl im
Falle einer Minderheitsbeteiligung als auch bei einer Mehrheitsbeteiligung immer mit dem
prozentualen Anteil der Beteiligung des ENTEGA-Konzerns berücksichtigt. In Folge dessen
gehen in die Klima- und Energiebilanz auch die Energieverbräuche des Offshore-Windparks
Global Tech I sowie des Gemeinschaftskraftwerks Irsching entsprechend der jeweiligen Höhe
der Beteiligung der Entega ein. Hieraus ergibt sich der rechnerische Wert von 97 %
Ökostromanteil.
Die Stadt Darmstadt als Hauptaktionär der ENTEGA AG (über die HEAG Holding AG) wirkt darauf hin,
dass der Anteil der Kohlekraft und sonstiger fossiler Energien im Gesamtstrommix der ENTEGA AG bis
2022 auf 0 % sinkt.
Diese Forderung wird abgelehnt.
Aktuell ist vorgesehen, dass der Gesamtstrommix der ENTEGA ab 2021 (Stromkennzeichnung
wird im Oktober 2022 veröffentlicht) komplett frei von Kohlestrom ist. Wie bei Ziel 10.
dargelegt, wird die Erdgasnutzung jedoch als Brückentechnologie auch über 2022 h inaus
benötigt, um die Energiewende hin zu 100 % erneuerbarer Energien erfolgreich gestalten zu
können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien in
den letzten Jahren aufgrund schwieriger bzw. unklarer regulativer Rahmenbedingungen ins
Stocken geraten und hinter den ursprünglichen Zielen zurück geblieben ist.
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II. Es werden keine neuen Verträge in Bezug auf fossile Brennstoffe abgeschlossen und bereits
bestehende Verträge werden nicht verlängert. Zudem soll geprüft werden, ob Verträge in
Bezug auf fossile Brennstoffe frühzeitig aufgelöst werden können.
Diese Forderung wird abgelehnt.
Diese Forderung ist mit den vorherigen Forderungen bzw. Stellungnahmen nicht vereinbar, die
Intention der Forderung jedoch mittelfristig angestrebt- siehe auch Ziel 9. i. (Solarthermie im
Wärmenetz). Im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes wird auch dieses
komplexe Thema beleuchtet und potentielle Lösungsansätze sollen gemeinsam erarbeitet
werden. Grundsätzlich wird an dem Ziel, da wo der Magistrat Handlungsoptionen und Einfluss
hat, bis 2035 ihre bilanziellen Netto-CO2-Emissionen auf null zu senken festgehalten. Ein
potentieller Ansatz wäre es, die Gasverbräuche städtischer Liegenschaften auf Biogas oder auf
eine mit grünem Wasserstoff realisierte Wärmeversorgung umzustellen. Jedoch sind in beiden
Fällen neben der jeweiligen Verfügbarkeit und den kostenseitigen Auswirkungen insbesondere
beim Biogas auch weitergehende potentielle negativen Auswirkungen (z.B. Tank-Teller-
Diskussion) umfassend zu beleuchten (integrierter Ansatz, Life-Cycle-Analyse). Als
Übergangslösung könnte es daher sinnvoll sein, den Erdgasbezug der städtischen
Liegenschaften auf klimaneutrales Erdgas (Kompensationsprodukt) umzustellen, um die bei
der Verbrennung entstehenden Emissionen zwar nicht zu vermeiden, aber zumindest zu
kompensieren.
4. Folgende Maßnahmen werden bereits umgesetzt bzw. übernommen und
entsprechende Vorlagen erstellt
Mobilität:
Es wird an der im Juni 2019 beschlossenen Radstrategie festgehalten und diese im
Rahmen des „4x4 Programm“ weiter konsequent umgesetzt.
In der Radstrategie sind zahlreiche Forderungen des KlimaEntscheid bereits
beschlossen wie bspw. die bauliche Trennung von Geh-, Rad- bzw. KFZ-Fahrspuren,
der umfassende Ausbau der Radinfrastruktur oder die Berücksichtigung
ausreichender Sicherheitsabstände zu bspw. Autotüren.
Es wird zukünftig eine Prüfung potentieller neuer Baumstandorte bzw. Grüninseln
bei allen verkehrlichen Planungen vorgenommen und neue derartige grüne
Infrastruktur wenn möglich umgesetzt, hierbei können Parkstände entfallen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt setzt eine flächendeckende
Parkraumbewirtschaftung in der Kernstadt mit einem festen und realistischen
Zeitplan um, hierbei entfallen Parkstände auch zugunsten von Radabstellanlagen,
Carsharing und Begrünungsmaßnahmen wie neuer Baumstandorte.
Die HEAG Holding AG wird die Bewirtschaftung nicht-öffentlicher Parkflächen
ausweiten.
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ÖPNV:
Die Stadt Darmstadt veranlasst den Ausbau der ÖPNV- Kapazität um jährlich
mindestens 6 % bezogen auf das Jahr 2019. Dies soll durch den Ausbau von Bus-
und Bahnlinien, einer erhöhten Taktung oder anderen geeigneten Maßnahmen zur
Attraktivitätssteigerung erreicht werden. Der Anteil des ÖPNV an in Darmstadt
zurückgelegten Wegen soll bis 2030 auf mindestens 30 % gesteigert werden.
Neu hinzugezogene Bürger*innen (Studierende ausgenommen) sollen zukünftig ein
kostenloses, drei Monate gültiges „Klimaticket“ für den öffentlichen Nahverkehr
erhalten. Bürger*innen, die bereits in Darmstadt wohnen, erhalten die gleiche
Fahrkarte, sofern sie nachweislich einen auf sich angemeldeten PKW abmelden [und
kein neues Fahrzeug anmelden]. Entsprechende Beschlussvorlagen werden
vorbereitet.
Bausektor:
Es wird ein Sanierungsfahrplan für alle städtischen Liegenschaften und
Liegenschaften städtischer Beteiligungen erstellt. Neben einem Zeitplan sollen in
den zu erstellenden Sanierungsfahrplänen auch ambitionierte und dennoch
realisierbare Sanierungsziele hinsichtlich der Qualität definiert werden.
Das Ziel eines durchschnittlichen Heizwärmebedarfs von < 70 kwh (m2a) für
städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer Beteiligungen wird bis
zum Jahr 2035 (SV-2019/0043) übernommen. Weitere Sanierungsgebiete – wo
rechtlich möglich – sollen ausgewiesen werden um die Modernisierung auch über
diesen Weg voranzutreiben.
Die bisherige beratende Unterstützung für Private durch den Modernisierungskonvoi
wird beibehalten und weiter ausgebaut (Sofortprogramm). Eine darüber
hinausgehende finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses, um die
Sanierungsquote Privater zu erhöhen, wird angestrebt, um einen zusätzlichen Anreiz
zu setzen und die energetische Sanierung im Bestand stärker zu bewerben.
Die Stadt Darmstadt fördert die energetische und sozialverträgliche Sanierung durch
Reduzierung des Heizwärmebedarfes auf 35 kWh (m2a) oder besser von 500
Wohnungen der Bauverein AG bis 2030.
Da viele im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sinnvolle Vorgaben
(und Teilforderungen des KlimaEntscheid) in Bebauungsplänen aus rechtlichen
Gründen nicht gemacht werden können, sollen derartige Vorgaben in
Zusammenarbeit mit dem Institut für Wohnen und Umwelt Darmstadt (IWU) für
städtebauliche Verträge und für städtische Grundstücksverkäufe erarbeitet werden.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes sollen derartige
Regelungen bzw. Instrumente evaluiert und weiterentwickelt werden.
Der Einsatz klimafreundlicher Baustoffe wird in Zukunft weiter priorisiert und im
Rahmen der Erstellung des neuen Klimaschutzkonzeptes bearbeitet.
Für alle städtischen Neubauten und Bauvorhaben der städtischen Beteiligungen
(wie BVD AG) wird der KfW40-Standard - oder energetisch besser - festgelegt.
Entsprechende Vorgaben hinsichtlich des energetischen Standards werden, wo
rechtlich möglich, gemacht.
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Energiekonzepte und Lebenszyklusanalysen werden bereits heute bei allen größeren
städtischen Neubauten erstellt und angewendet. Es wird geprüft, ob bei
städtebaulichen Verträgen und Grundstücksverkäufen derartige Forderungen
zukünftig gestellt werden.
Eine Leerstandsanalyse und Potenzialbewertung wird durchgeführt.
Konzeptvergaben werden bereits mit den entsprechenden ökologischen Kriterien
durchgeführt (Marienplatz, Klinikum). In Zusammenarbeit mit dem Institut für
Wohnen und Umwelt Darmstadt (IWU) werden klare Kriterien für derartige
Wettbewerbe erarbeitet.
Bei Neubauten und größeren Umbauten wird eine 100%-ige
Regenwasserbewirtschaftung gefordert (Versickerung, Zisterne mit
Regenwassernutzung in Haus und Garten bzw. Gründach). In Fällen, in welchen
keine Regenwasserversickerung möglich ist, wird bei Flachdächern mit einer
Neigung unter 15° ein Gründach mit mindestens 12 cm Substrathöhe gefordert.
Im Rahmen des Sofortprogramms ist die Förderung von Zisternen für Private im
Bestand vorgesehen.
Mindestens 300 qm neue Grünflächen pro Jahr werden in den versiegelten
innenstädtischen Bereichen durch Fassadenbegrünung geschaffen.
Erneuerbare Wärme:
Ein Pilotprojekt zu Solarthermie wird umgesetzt
Es wird ein Dekarbonisierungs- und Wärmeplan für sämtliche Gebäude der Stadt
erstellt. Dafür wird, gemeinsam mit in Darmstadt ansässigen Industriebetrieben, ein
„Runder Tisch für Abwärmenutzung“ gebildet. Es werden Anreize zur
Abwärmenutzung geschaffen und die Implementierung von Maßnahmen zu
Energieeffizient in Betrieben entwickelt.
Bei neuen Baugebieten wird grundsätzlich geprüft, ob lokale Potentiale erneuerbarer
Energien wie Abwasserwärmenutzung genutzt werden können, und wo möglich
umgesetzt.
Das Potential zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien wird
bei allen städtischen Gebäuden, den Gebäuden stadteigener Betriebe, öffentlichen
Gebäuden im Eigentum oder Besitz der kommunalen Hand und Gebäuden von
kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen analysiert. Diese Potentiale werden bis
2030 vollumfänglich genutzt. Dazu erschließt die Stadt Darmstadt jährlich 9 % des
heute bestehenden Potenzials durch den Einbau von Anlagen zur Erzeugung von
Strom und Wärme aus erneuerbarer Energie; und ermöglicht
Energiegenossenschaften oder Unternehmen vor Ort die Nutzung dieses Potenzials.
Die öffentlichen Gebäude im Eigentum oder Besitz der Stadt Darmstadt und die
Gebäude der kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt werden ab 2021
zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt.
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5. Aktuelle Beschlusslage und Strategie im Klimaschutzbereich
Im Rahmen des Klimaschutzbeirats (KSB) sind neben Politik, Verwaltung und Stadtwirtschaft
auch lokale Wirtschaft, Wissenschaft sowie die relevanten zivilgesellschaftlichen Gruppen
vertreten (FridaysForFuture, ScientistsForFuture, KlimaEntscheid, Klimanotst and, Lokale
Agenda 21, uvm).
Kernaufgabe des Klimaschutzbeirats ist die Beratung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
die fachliche Begleitung und Mitarbeit bei der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Neben der Neuaufstellung des neuen Klimaschutzkonzeptes für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt, dessen Ausschreibung in Kürze beginnt, wurden bereits mehrere weitere relevante
Magistratsvorlagen in der Stadtverordnetenversammlung am 01.09.2020 zur Kenntnisnahme
bzw. Beschlussfassung vorgelegt, so auch ein Sofortmaßnahmen-Programm.
Die im Folgenden in Kurzform dargelegten, beschlossenen Magistratsvorlagen aus 2020
wurden unter Beteiligung bzw. Mitwirkung des Klimaschutzbeirates erarbeitet und stellen
einzelne Bausteine der Klimaschutz-Strategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt dar.
Evaluation und Bilanzierung
Die Evaluation des aktuell gültigen Klimaschutzkonzeptes und die CO2-Bilanzierung
(Bezugsjahr 1990) zeigen, dass die Ziele des bisherigen Klimaschutzkonzeptes
(Emissionsminderung CO2 bis zum Jahr 2030 um 35 bis 40 %) bereits erreicht wurden
(Minderung bis 2018: 37,7 %) bzw. bei einer aktuell jährlichen Minderung um ca. 1,8 % in
naher Zukunft und damit deutlich vor 2030 erreicht werden (40 % Minderungsziel). Die
Evaluation und CO2 Bilanzierung wurde mit der Magistratsvorlage 2020/0197
„Abschlussbericht zur Energie- und CO2-Bilanz (Bezugsjahr 1990) sowie Evaluation des
integrierten Klimaschutzkonzepts von 2013 der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ dem Magistrat
und der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.
Allerdings ist klar, dass die Zielsetzungen bisheriger Klimaschutzkonzepte sowohl auf
internationaler, nationaler und auch auf lokaler Ebene nicht ambitioniert genug waren und
sind, um die Pariser Klimaziele (2016) und somit die Begrenzung der menschengemachten
globalen Erwärmung auf deutlich unter 2 °C gegenüber vorindustriellen Werten zu
erreichen. Auch vor diesem Hintergrund wurden mit dem Beschluss „Höchste Priorität für
Klimaschutz - Weltklima in Not – Darmstadt handelt“ (SV-2019/0043) neue Festlegungen
bezüglich der Ziele der Minderung der Treibhausgasemissionen getroffen; die
Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt das Ziel, da wo der Magistrat Handlungsoptionen
und Einfluss hat, bis 2035 ihre Netto-CO2-Emissionen auf null zu senken (i.S.d.
Klimaneutralität). Ein. Neben der Neuerstellung eines Klimaschutzkonzeptes wird parallel
ein Sofortmaßnahmen Programm erarbeitet (s.u.).
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Neuaufstellung Klimaschutzkonzept
Das Klimaschutzkonzept soll die geänderten Rahmenbedingungen sowohl auf lokaler Ebene
(Klimaneutralität im Einflussbereich des Magistrats bis 2035), als auch auf internationaler
und nationaler Ebene berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise das Klimapaket der
Bundesregierung (Kabinettsbeschluss Oktober 2019) oder die Pariser Klimaschutzziele. Im
Vergleich zum alten Klimaschutzkonzept aus 2013 bedeutet dies durch die beschlossene
Aufstellung von Sektorenzielen eine deutliche Konkretisierung und Verschärfung der
Zielvorgaben, welche sich u.a. im Maßnahmenkatalog niederschlagen wird. Die inhaltlichen
Schwerpunkte (Anforderungskatalog) wurden mit der fachlichen Unterstützung des
Klimaschutzbeirat entwickelt und mit der Magistratsvorlage 2020/0200
„Leistungsbeschreibung der Neuaufstellung des integrierte n Klimaschutzkonzepts der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zur
Kenntnis gegeben.
Handreichung zum Klimaschutz
Wie bereits in Antrag SV-2019/0043 beschlossen, wird eine Handreichung entwickelt, die
allen Darmstädter*innen vermittelt, welche CO2- Einsparungen individuell möglich sind. Als
Herzstück des mit dem Klimaschutzbeirat erarbeiteten Konzepts wird eine webbasierte
Plattform mit Tipps, Ratschlägen und Hintergrundinformationen für alle Bürgerinnen und
Bürger erstellt. Von praktischen, niederschwelligen und motivierenden Alltagstipps mit
Mitmachcharakter bis hin zu komplexen Sachverhalten wie beispielsweise energetische
Gebäudesanierung oder die Fassaden- und Dachbegrünung werden Informationen leicht
verständlich und ansprechend aufbereitet. Der Fokus liegt auf den vier Bereichen Mobilität,
Energie, Konsum, Ernährung. Passende Angebote in und um Darmstadt sollen die
Umsetzung der Klimatipps erleichtern und gleichzeitig einen städtischen Bezug herstellen
(zum Beispiel: Wochenmärkte, Repair Cafés, Geschäfte für nachhaltigen Konsum wie sog.
Unverpacktläden, etc.). Mit Magistratsvorlage 2020/0198 „Ausschreibung Handreichung
zum Klimaschutz“ wurden weitere Details dem Magistrat und der
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.
Prüfungen zu Auswirkungen von Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die
CO2-Bilanz - Klimavorbehalt
Zukünftig wird, wie bereits in SV-2019/0043 beschlossen, die Klimarelevanz von
Magistratsvorlagen bewertet. Dies bedeutet, dass Magistratsvorlagen hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf das Stadtklima und/oder auf die CO2 Bilanz der Wissenschaftsstadt
Darmstadt bewertet werden. Bei relevanten negativen Auswirkungen von Vorhaben sind
diese im Prozess vor Beschlussfassung, wenn möglich, anzupassen bzw. zu optimieren Es
wird hierfür ein Prüfinstrument eingeführt, welches die erwähnten Auswirkungen aufzeigt.
Aufgrund der hohen Anzahl an Beschlussvorlagen pro Jahr wurde ein möglichst einfaches,
effizientes und dennoch wirksames, zweitstufiges Bewertungssystem zur Prüfung der
Klimarelevanz in Magistratsvorlagen in Anlehnung an einen Verfahrensvorschlag des
Deutschen Instituts für Urbanistik erarbeitet. Dieses wurde dem Magistrat sowie der
Stadtverordnetenversammlung mit der Magistratsvorlage 2020/0199 „Prüfungen zu
Auswirkungen von Magistratsvorlagen auf das Stadtklima und/oder die CO 2-Bilanz –
Klimavorbehalt“ zum Beschluss vorgelegt.
Bei zahlreichen Vorlagen wird bereits eine erste Vorprüfung erkennen lassen, ob eine
Klimarelevanz vorliegt oder nicht. Dies wird bereits parallel zur Vorlagenerstellung
verwaltungsintern geprüft. Sofern im ersten Schritt eine Klimarelevanz festgestellt wurde,
ist das Umweltamt zu beteiligen (Mitzeichnung). Es werden dann überschlägig mithilfe
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entsprechender Parameter die Menge der Treibhausgasemissionen, welche zusätzlich
verursacht oder eingespart werden, ermittelt. Dies ermöglicht die tatsächliche
Klimarelevanz des Vorhabens/Beschlusses zu erfassen. Die Ergebnisse werden in einem
Beiblatt jeder entsprechend klimarelevanten Vorlage beigefügt. Für Vorhaben mit
relevanten negativen Auswirkungen auf das Stadtklima und/oder die CO 2- Bilanz werden
gemeinsam mit der für die Vorlage federführenden Organisationseinheit bzw. dem
verantwortlichen Dezernat Alternativen erarbeitet und in der Vorlage ergänzend benannt.
Ebenso wird bei Magistratsvorlagen mit positiver Wirkung auf die CO 2-Bilanz (Einsparung,
CO2-Senke u.a.) verfahren, mit dem Ziel die Minderung der Treibhausgasemissionen,
soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, durch Optimierungen zu verstärken.
Gleichzeitig wurde mit Vorlage 2020/0199 beschlossen, dass bei der Erstellung von
Bebauungsplänen zukünftig grundsätzlich eine Prüfung im Hinblick auf die damit
einhergehenden positiven oder negativen Auswirkungen auf das Stadtklima durch
Mikroklimaanalysen durchzuführen ist.
Sofortprogramm Klimaschutz
Da die Erarbeitung eines neuen Klimaschutzkonzeptes eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen wird, wurde – mit fachlicher Unterstützung des Klimaschutzbeirates – ein
Sofortprogramm initiiert, welches bereits in den nächsten 1-3 Jahren nach
Beschlussfassung, parallel zur Neuaufstellung des Klimaschutzkonzeptes, relevante
Minderungen des CO2-Austoßes bewirken wird und öffentlichkeitswirksam für
entsprechende Maßnahmen werben soll (bspw. Punkt 22 Kampagne zur Verkehrswende,
s.u.). Es ist vorgesehen die Maßnahmen im Abgleich mit dem zu erstellenden
Klimaschutzkonzept zu evaluieren und ggf. anzupassen.
Zur Realisierung einzelner Maßnahmen sind ggf. gesonderte Beschlüsse der zuständigen
Gremien notwendig. Einige der im Sofortprogramm beschlossenen Maßnahmen decken
sich mit den Forderungen des KlimaEntscheids, zahlreiche Maßnahmen sind weitergehend
als die Forderungen des KlimaEntscheids wie in der folgenden Maßnahmenliste des
Sofortprogramms ersichtlich ist.
Maßnahmenliste Sofortprogramm:
1. Sanierungsfahrplan für städtische Liegenschaften und Liegenschaften städtischer
Beteiligungen (z.B. Bauverein und andere innerhalb der Stadtwirtschaft der HEAG
Holding AG) (Ziel 6, 7)
2. Mindeststandard KfW-Effizienzhaus 40 für alle städtischen Neubauten und wo
entsprechende Regelungen möglich (bspw. Städtebauliche Verträge) (Ziel 6, 7)
3. Förderung privater Photovoltaik-Anlagen inkl. Kampagne (Balkonmodule und
Aufdachanlagen) (hinausgehend über Ziel 10 & 11)
4. Solarenergienutzung (Photovoltaik und/oder Solarthermie) auf allen städtischen
Gebäuden (Ziel 10)
5. Solarenergieinstallations-Pflicht (v.a. Photovoltaik) in neu aufzustellenden
Bebauungsplänen (wo rechtlich möglich) (Ziel 7)
6. LED-Beleuchtung für städtische Gebäude und öffentliche Flächen (Umrüstfahrplan)
7. Verdopplung der Mittel zur Förderung energieeffizienter Geräte für
einkommensschwache Haushalte
8. Finanzierung der Energieberatung bei der Verbraucherzentrale (Ziel 6)
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9. Ausweitung des erfolgreichen städtischen Beratungsangebots „Modernisierungskonvoi“
(Ziel 6)
10. Pilotprojekt "Smart-School-Lösung" (in Zusammenarbeit mit HEAG Holding AG
Installation intelligenter Heizungs- und Raumtemperatursteuerung an Schulen)
11. Energiesparmodelle für Schulen und Kitas mit Prämienauszahlung (Anreize setzen und
Bildungsangebote zur Emissions-Minderung an Darmstädter Schulen und
Kindertagesstätten)
12. Verbot von Heizstrahlern bei öffentlichen Veranstaltungen und wo rechtlich möglich
13. Bewerbung des FairCup-Mehrwegbechers
14. Ökoprofit-Initiative (betrieblichen Umweltberatungsprogramm für Unternehmen und
Gewerbe zur ökologischen Optimierung von Betriebsabläufen)
15. Nachhaltige Beschaffung (Druckerzeugnisse, Catering Bio & Fairtrade,…)
16. Emissionsfreier Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
17. Erhöhung der Parkgebühren für Parkflächen im öffentlichen Raum (Ziel 3)
18. Verkehrsversuche zur langfristigen Stärkung der Angebote des Umweltverbundes
(Radverkehr) (Ziel 2, 3, 4)
19. Einrichtung einer Fahrradstaffel bei der Kommunalpolizei
20. Kompensation städtischer Flugreisen und Autoverkehr
21. „Shuttle on demand" (Fahrzeuge auf Abruf als Zubringer zum ÖPNV) (Ziel 5)
22. Öffentlichkeitskampagne Verkehrswende
Klimaanpassungsmaßnahmen:
23. Förderung Dach- und Fassadenbegrünung stadtweit (Ziel 8)
24. Erhöhung der Anzahl Trinkbrunnen im öffentlichen Raum
25. Förderung von Zisternen bei Bestandsgebäuden
Mit den insgesamt fünf hochrelevanten in 2020 verabschiedeten Beschlussvorlagen im Bereich
des Klimaschutzes wie dem Abschlussbericht zur Energie- und CO2-Bilanz, der Fortschreibung
des Klimaschutzkonzepts, der Handreichung zum Klimaschutz, der Prüfung der Klimarelevanz
von Magistratsvorlagen sowie vor allem auch des Sofortprogramms Klimaschutz legt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt wichtige Meilensteine, die entscheidend sind, um das aktuelle,
ambitionierte Klimaschutzziel - die Klimaneutralität - da wo der Magistrat Handlungsoptionen
und Einfluss hat, zu erreichen.
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Mit der hier dokumentierten, dezidierten Prüfung aller Ziele incl. Unterpunkten des
KlimaEntscheid sowie die Umsetzung zahlreicher realisierbarer, im Sinne des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung hilfreicher Maßnahmen bzw. Unterforderungen (Punkt 4 dieser
Magistratsvorlage) wird gezeigt, dass die Ziele des KlimaEntscheid - trotz des erheblichen
Mangels beim Kostendeckungsvorschlag - weshalb aus rechtlichen Gründen kein
Bürgerentscheid durchgeführt werden kann, durch den Magistrat und die
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sehr ernst genommen
werden und auch in der weiteren Erarbeitung des neuen Klimaschutzkonzeptes aufgegriffen
werden sollen.
Darmstadt, den 20.08.2020
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Rafael Reißer Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Im Erlich
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0235
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.08.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00