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2717/2019

Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen I/2019

Mitteilung Ausschuss 20.08.2019

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 15.11.2019, TOP 8.4

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 3

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Anlage 2

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Anlage 1

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Mitteilung Ausschuss

8396 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33/330 
 
Vorlagen-Nummer 20.08.2019 
 2717/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 05.09.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.09.2019 
Integrationsrat 07.10.2019 
 
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen  
I/2019 
Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger 
Personen im 1. Halbjahr 2019. Stichtag ist jeweils der 30.06.2019. 
Am Stichtag lebten in Köln insgesamt gerundet 225.500 Menschen ohne deutschen Pass (davon 
81.500 EU-Bürger und 144.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten). 203.600 Menschen davon verfügen 
über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befriste-
ten Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 21.900 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, 
weil sie nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 12.500  Personen, sog. Fiktionsbe-
scheinigung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung 
oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 3.400 Pe r-
sonen) oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 
6.000 Personen). 
 
1. Ausreisepflichtige Personen  
In Köln lebten zum Stichtag insgesamt 6.000 ausreisepflichtige Personen (31.12.2018: 6.000). Das 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im 1. Halbjahr 2019 von in Köln lebenden Asylantragstel-
lern 163 Anträge abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag abgelehnt 
wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben werden konnten, weil in ihrem Fall ein 
rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vorgesehene Dul-
dung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verloren haben 
oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. 
 
Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pä s-
sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l-
dungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer be ruflichen Qualifizierungsmaßnahme. 
Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb 
für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) 
erteilt werden. 
 
In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die 
große Kategorie der sonstigen Gründe lässt sich aufgrund der gesetzlich im AZR zur Verfügung ste-
henden Kategorien nicht differenzierter erfassen. Die angekündigte Gesetzesänderung, die eine diffe-
renziertere Erfassung im AZR und damit auch eine genauere Darstellung ermöglichen soll, ist bu n-
desweit technisch noch nicht umgesetzt.

2 
 
 
 
2. Anzahl der Abschiebungen weiter gesteigert/Priorisierung auf Straftäter fortgesetzt 
Anlage 2 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln. Im 1. Halbjahr 2019 wurden 126 Perso-
nen abgeschoben (I/2018: 47, II/2018: 228), davon waren 28 Straftäter oder Gefährder. (4 Intensi v-
straftäter 15 Straftäter, 5 Personen aus laufenden Ermittlungsverfahren mit Zustimmung der Staats-
anwaltschaft, 1 Gefährder) 
 
97 Abschiebungen mussten storniert werden, weil eine freiwillige Ausreise erfolgte, wegen gesun d-
heitlicher Gründe (akute Reiseunfähigkeit), wegen Rechtsschutzanträgen, fehlenden Einvernehmen 
der Staatsanwaltschaft in Ermittlungs - oder Strafverfahren (Abschluss des Strafverfahrens vor A b-
schiebung) oder wegen Untertauchens. Die Anzahl der einzelnen Gründe wird statistisch nicht e r-
fasst. 
 
Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar-
gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris-
tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller 
Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO, um Abschiebungen von unerlaubt ein-
gereisten Personen. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier 
handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufe nthaltszeiten 
durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um 
die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent-
haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un-
tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. 
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus 
Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus 
dem Bundesgebiet erfolgt. 
 
3. freiwillige Ausreisen 
Für das 1. Halbjahr 2019 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 75 Personen (I/2018: 33) dok u-
mentiert. (vgl. Anlage 3). Davon nahmen 31 Personen (I/2018: 13) die staatlich im Rahmen der Rück-
kehrberatung bereitgestellten Fördermittel in Anspruch.  
 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die 
gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag sind 423 (I/ 2018: 
140) Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren. In der Regel 
handelt es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland. Die Steigerung in 2019 gegenüber dem ersten 
Halbjahr 2018 erklärt sich dadurch, dass in den Winte rmonaten 2018/2019 deutlich mehr Personen 
unerlaubt eingereist sind, als in den Vorjahren. Ob diese Personen, in ihr Herkunftsland zurückg e-
kehrt sind, kann von der Ausländerbehörde nur gesichert festgestellt werden, wenn bei Grenzübertritt 
die sog. GÜB (= Grenzübertrittbescheinigung) abgegeben wurde.  
 
 
4. Bleiberechte 
 
a) Personen, die zum Stichtag 30.06.2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach 
folgenden Gesetzesgrundlagen waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden  
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen  
30.06.2019 78 122 2 1.620 249 
Personen 
31.12.2018 45 71 1 1.532 234

3 
 
b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen im 1. Halbjahr 2019:  
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Erteilungen 
im 1. Halb-
jahr 2019 37 75 1 495 77 
Erteilungen 
2018  33 48 4 970 170 
 
 
Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter-
schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 
 
 
3. gesetzliche Änderungen 
 
Im 1. Halbjahr 2019 sind keine wesentlichen aufenthaltsrechtlichen Gesetzesänderungen in Kraft ge-
treten. Am 12.07.2019 ist das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes in Kraft getreten. Da-
mit werden die ursprünglich bis zum 06.08.2019 befri stete Wohnsitzregelung zur Förderung einer 
nachhaltigen Integration des § 12 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Übergangsvorschrift für 
die Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG  in dauerhaft geltendes Recht 
überführt. 
 
In 03/2019 wurde vom Ministerium für Kinde, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) der sog. 
Bleiberechtserlass veröffentlicht. Dieser enthält Anwendungshinweise zur Prüfung des Bleiberechts 
nach § 25 b AufenthG. Er stützt das Projekt Bleiberechtsperspektive für langjährig Geduldete in Köln 
in allen Belangen. 
 
Wesentliche Aussagen des Erlasses sind, dass  
 
• die notwendige Voraufenthaltszeit von 6 bzw. 8 Jahren um 2 Jahre verkürzt werden kann, wenn 
besondere Integrationsleistungen festgestellt werden können. 
 
• auch Voraufenthaltszeiten anzurechnen sind, die rechtmäßig waren, wenn der Antragsteller sich nun 
im Status der Duldung befindet 
 
• Mitwirkungsverstöße in der Vergangenheit nicht zwingend zur Ablehnung eines Bleiberechts führen. 
Die Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung sind in einer umfassenden Einzelabwägung zu 
bewerten, und Zug-um-Zug Vereinbarung zur Passbeschaffung werden als zulässiger und gangbarer 
Weg zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung bewertet. 
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert i.V. für StD. Dr. Keller

Anlage 3

329 Zeichen

Anlage 3:  freiwillige Ausreisen in 2019 mit und ohne Fördermittel 
 
 
 
Herkunftsland
Ausreisen 
mit 
Fördermittel 
Ausreisen 
ohne 
Fördermittel 
Albanien 13 6
Aserbaidschan 1
Brasilien 3
Bosnien 7 1
Georgien 3
Ghana 1
Indien 1
Irak 3 1
Marokko 3
Mazedonien 4
Mongolei 2
Serbien 2 22
Vietnam 2
Gesamt 31 44
01.01. - 30.06.2019

Anlage 2

2665 Zeichen

Anlage 2 
1. Abschiebungen 
 
Legende Ausreiseverpflichtung:  
OV   Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes  
BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der 
Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  
AV  Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftate 
Herkunfts-
staat 
An-
zahl in Zielstaat An-
zahl
Einzel-
person
Familie    
 - Anzahl 
der 
Personen
Ehepaare 
 - Anzahl 
der 
Personen
Abschie
behaft Strafhaft OV BAMF AV
Albanien 27 Albanien 27 5 19 3 3 1 22 4 1
3 Frankreich 3 3 3
Dominikanische 
Republik 1 Dominikanische 
Republik 1 1 1
Frankreich 1 Frankreich 1 1 1 1
Georgien 2 Georgien 2 2 1 1 2
Kosovo 2 Kosovo 2 2 1 1 1 1
Mali 1 Italien 1 1 1 1
Mazedonien 38 Mazedonien 38 3 33 2 38
Marokko 7 Marokko 7 7 3 3 2 1 4
Moldau 1 Moldau 1 1 1 1
Montenegro 5 Montenegro 5 1 4 1 5
Nigeria 1 Italien 1 1 1 1
1 Nigeria 1 1 1
Rumänien 1 Rumänien 1 1 1 1
Serbien 28 Serbien 28 4 22 2 2 1 25 1 2
Senegal 1 Spanien 1 1 1
Türkei 2 Türkei 2 2 2
Tunesien 1 Tunesien 1 1 1
Ukraine 3 Ukraine 3 3 2 2 1
126 126 38 81 7 15 10 95 14 17
2019 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung

2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter: 
 
In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter 
verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen 
können (Strafvorschriften nach dem AufenthG).  
Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch 
während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert 
ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt. 
  
Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Zeitraum  01.01. - 30.06.2019 28
davon ohne Haft 12
davon aus der Abschiebehaft 2
davon aus der Strafhaft 13
davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 4
davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 5
Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung)
Mord/Totschlag 0
(gefährliche) Körperverletzung 8
Widerstandshandlungen 3
Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 1
Bedrohung / Beleidigung 4
Verstoß gegen das BTM-G 13
Verstoß gegen das Waffengesetz 3
Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 15
Sachbeschädigung 3
Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung 4
Betrug 3
sonstige Straftaten 6
Gefährder 1

3. Voraufenthalte 
 
 
 
 
2019
kurzfristiger Aufenthalt 76
mittelfristiger Aufenthalt 45
langfristiger Aufenthalt 5
gebürtig
126

Anlage 1

584 Zeichen

Anlage 1 Duldungen: Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe  
 
 
 
 
Duldungsgrund Personen 
fehlende Reisedokumente 2.267 
medizinische Gründe 30 
dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche 
Interesse 196 
familiäre Gründe 309 
Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a  18 
sonst. Gründe 2.889 
Ausbildungsduldung 224 
Gesamt 5.933 
 
 
 
 
Voraufenthaltszeit 2019 2018 
< 2 Jahre 960 Personen 1.095 Personen 
2-5 Jahre 2.923 Personen 2.943 Personen 
5-10 Jahre 1.286Personen 1.144 Personen 
10-15 Jahre 240 Personen 230 Personen 
> 15 Jahre 524 Personen 546 Personen

Beratungsverlauf (4)

05.09.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.09.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.10.2019 Integrationsrat
TOP 5.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
15.11.2019 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 8.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2717/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.08.2019
Erstellt
08.08.2019 13:42