2717/2019
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen I/2019
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33/330 Vorlagen-Nummer 20.08.2019 2717/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 05.09.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.09.2019 Integrationsrat 07.10.2019 Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen I/2019 Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im 1. Halbjahr 2019. Stichtag ist jeweils der 30.06.2019. Am Stichtag lebten in Köln insgesamt gerundet 225.500 Menschen ohne deutschen Pass (davon 81.500 EU-Bürger und 144.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten). 203.600 Menschen davon verfügen über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befriste- ten Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 21.900 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil sie nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 12.500 Personen, sog. Fiktionsbe- scheinigung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 3.400 Pe r- sonen) oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 6.000 Personen). 1. Ausreisepflichtige Personen In Köln lebten zum Stichtag insgesamt 6.000 ausreisepflichtige Personen (31.12.2018: 6.000). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im 1. Halbjahr 2019 von in Köln lebenden Asylantragstel- lern 163 Anträge abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben werden konnten, weil in ihrem Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vorgesehene Dul- dung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verloren haben oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pä s- sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l- dungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer be ruflichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die große Kategorie der sonstigen Gründe lässt sich aufgrund der gesetzlich im AZR zur Verfügung ste- henden Kategorien nicht differenzierter erfassen. Die angekündigte Gesetzesänderung, die eine diffe- renziertere Erfassung im AZR und damit auch eine genauere Darstellung ermöglichen soll, ist bu n- desweit technisch noch nicht umgesetzt. 2 2. Anzahl der Abschiebungen weiter gesteigert/Priorisierung auf Straftäter fortgesetzt Anlage 2 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln. Im 1. Halbjahr 2019 wurden 126 Perso- nen abgeschoben (I/2018: 47, II/2018: 228), davon waren 28 Straftäter oder Gefährder. (4 Intensi v- straftäter 15 Straftäter, 5 Personen aus laufenden Ermittlungsverfahren mit Zustimmung der Staats- anwaltschaft, 1 Gefährder) 97 Abschiebungen mussten storniert werden, weil eine freiwillige Ausreise erfolgte, wegen gesun d- heitlicher Gründe (akute Reiseunfähigkeit), wegen Rechtsschutzanträgen, fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in Ermittlungs - oder Strafverfahren (Abschluss des Strafverfahrens vor A b- schiebung) oder wegen Untertauchens. Die Anzahl der einzelnen Gründe wird statistisch nicht e r- fasst. Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar- gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris- tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO, um Abschiebungen von unerlaubt ein- gereisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufe nthaltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent- haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un- tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 3. freiwillige Ausreisen Für das 1. Halbjahr 2019 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 75 Personen (I/2018: 33) dok u- mentiert. (vgl. Anlage 3). Davon nahmen 31 Personen (I/2018: 13) die staatlich im Rahmen der Rück- kehrberatung bereitgestellten Fördermittel in Anspruch. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag sind 423 (I/ 2018: 140) Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren. In der Regel handelt es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland. Die Steigerung in 2019 gegenüber dem ersten Halbjahr 2018 erklärt sich dadurch, dass in den Winte rmonaten 2018/2019 deutlich mehr Personen unerlaubt eingereist sind, als in den Vorjahren. Ob diese Personen, in ihr Herkunftsland zurückg e- kehrt sind, kann von der Ausländerbehörde nur gesichert festgestellt werden, wenn bei Grenzübertritt die sog. GÜB (= Grenzübertrittbescheinigung) abgegeben wurde. 4. Bleiberechte a) Personen, die zum Stichtag 30.06.2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach folgenden Gesetzesgrundlagen waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 30.06.2019 78 122 2 1.620 249 Personen 31.12.2018 45 71 1 1.532 234 3 b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen im 1. Halbjahr 2019: §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Erteilungen im 1. Halb- jahr 2019 37 75 1 495 77 Erteilungen 2018 33 48 4 970 170 Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter- schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 3. gesetzliche Änderungen Im 1. Halbjahr 2019 sind keine wesentlichen aufenthaltsrechtlichen Gesetzesänderungen in Kraft ge- treten. Am 12.07.2019 ist das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes in Kraft getreten. Da- mit werden die ursprünglich bis zum 06.08.2019 befri stete Wohnsitzregelung zur Förderung einer nachhaltigen Integration des § 12 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Übergangsvorschrift für die Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG in dauerhaft geltendes Recht überführt. In 03/2019 wurde vom Ministerium für Kinde, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) der sog. Bleiberechtserlass veröffentlicht. Dieser enthält Anwendungshinweise zur Prüfung des Bleiberechts nach § 25 b AufenthG. Er stützt das Projekt Bleiberechtsperspektive für langjährig Geduldete in Köln in allen Belangen. Wesentliche Aussagen des Erlasses sind, dass • die notwendige Voraufenthaltszeit von 6 bzw. 8 Jahren um 2 Jahre verkürzt werden kann, wenn besondere Integrationsleistungen festgestellt werden können. • auch Voraufenthaltszeiten anzurechnen sind, die rechtmäßig waren, wenn der Antragsteller sich nun im Status der Duldung befindet • Mitwirkungsverstöße in der Vergangenheit nicht zwingend zur Ablehnung eines Bleiberechts führen. Die Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung sind in einer umfassenden Einzelabwägung zu bewerten, und Zug-um-Zug Vereinbarung zur Passbeschaffung werden als zulässiger und gangbarer Weg zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung bewertet. Gez. Prof. Dr. Diemert i.V. für StD. Dr. Keller
Anlage 1
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Anlage 1 Duldungen: Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe Duldungsgrund Personen fehlende Reisedokumente 2.267 medizinische Gründe 30 dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche Interesse 196 familiäre Gründe 309 Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a 18 sonst. Gründe 2.889 Ausbildungsduldung 224 Gesamt 5.933 Voraufenthaltszeit 2019 2018 < 2 Jahre 960 Personen 1.095 Personen 2-5 Jahre 2.923 Personen 2.943 Personen 5-10 Jahre 1.286Personen 1.144 Personen 10-15 Jahre 240 Personen 230 Personen > 15 Jahre 524 Personen 546 Personen
Anlage 2
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Anlage 2 1. Abschiebungen Legende Ausreiseverpflichtung: OV Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge AV Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftate Herkunfts- staat An- zahl in Zielstaat An- zahl Einzel- person Familie - Anzahl der Personen Ehepaare - Anzahl der Personen Abschie behaft Strafhaft OV BAMF AV Albanien 27 Albanien 27 5 19 3 3 1 22 4 1 3 Frankreich 3 3 3 Dominikanische Republik 1 Dominikanische Republik 1 1 1 Frankreich 1 Frankreich 1 1 1 1 Georgien 2 Georgien 2 2 1 1 2 Kosovo 2 Kosovo 2 2 1 1 1 1 Mali 1 Italien 1 1 1 1 Mazedonien 38 Mazedonien 38 3 33 2 38 Marokko 7 Marokko 7 7 3 3 2 1 4 Moldau 1 Moldau 1 1 1 1 Montenegro 5 Montenegro 5 1 4 1 5 Nigeria 1 Italien 1 1 1 1 1 Nigeria 1 1 1 Rumänien 1 Rumänien 1 1 1 1 Serbien 28 Serbien 28 4 22 2 2 1 25 1 2 Senegal 1 Spanien 1 1 1 Türkei 2 Türkei 2 2 2 Tunesien 1 Tunesien 1 1 1 Ukraine 3 Ukraine 3 3 2 2 1 126 126 38 81 7 15 10 95 14 17 2019 davon aus Haft Ausreise- verpflichtung 2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter: In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen können (Strafvorschriften nach dem AufenthG). Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt. Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Zeitraum 01.01. - 30.06.2019 28 davon ohne Haft 12 davon aus der Abschiebehaft 2 davon aus der Strafhaft 13 davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 4 davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 5 Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung) Mord/Totschlag 0 (gefährliche) Körperverletzung 8 Widerstandshandlungen 3 Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 1 Bedrohung / Beleidigung 4 Verstoß gegen das BTM-G 13 Verstoß gegen das Waffengesetz 3 Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 15 Sachbeschädigung 3 Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung 4 Betrug 3 sonstige Straftaten 6 Gefährder 1 3. Voraufenthalte 2019 kurzfristiger Aufenthalt 76 mittelfristiger Aufenthalt 45 langfristiger Aufenthalt 5 gebürtig 126
Anlage 3
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Anlage 3: freiwillige Ausreisen in 2019 mit und ohne Fördermittel Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Albanien 13 6 Aserbaidschan 1 Brasilien 3 Bosnien 7 1 Georgien 3 Ghana 1 Indien 1 Irak 3 1 Marokko 3 Mazedonien 4 Mongolei 2 Serbien 2 22 Vietnam 2 Gesamt 31 44 01.01. - 30.06.2019
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2717/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.08.2019
- Erstellt
- 08.08.2019 13:42