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2436/2018

Bürgereingabe gem. § 24 GO NRW, betr.: Veröffentlichung von XBRL-Datensätzen aus den Steuererklärungen öffentlicher Unternehmen der Stadt

Beschlussvorlage Ausschuss 16.08.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 13.09.2018, TOP 4.12

Eingabe betr. die Veröffentlichung von XBRL-Datensätzen aus den Steuererklärungen öffentlicher Unternehmen der Stadt

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Eingabe betr. die Veröffentlichung von XBRL-Datensätzen aus den Steuererklärungen öffentlicher Unternehmen der Stadt

5055 Zeichen

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„38/ 05/2
N

18 17:97 +BOBBBBHBRHBHHBHERRR KEINE ANTW. MÖGLICH!

|

ng von XBRI-Datensätzen aus den .° '
nternehmen der Stadt

Sehr geehrte Damen UndHerren, (0/ - 7 |
ME Eingang = 9, Juni 2018

Krieg richten’folgende korborative Eingang nen mr N |

Die Oberbürgermeisterin
Wir regen an;

* a) Die im Rahmen der Steuererklärungen der öffentlichen Unternehmen der Stadt

anfallenden XBRL-Datensätze allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
°. b) Den Haushalt und den Rechnungsabschluss der Stadt als XBRL-Datensätze zu

veröffentlichen,
Begründung

Zu):

Öffentliche Unternehmen müssen unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privat-
rechtlich verfasst sind, eine Steuererklärung abgeben.

Seit 2011 tun sie dies i.d.R. im Weg der E-Bilanz; vgl. dazu:

*  https!//www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2011/1 1/Artikel/
analysen-und-berichte/b03-E-Bilanz/E-Bilanz.html

Teil der Steuererklärung per E-Bilant ist ein Datensatz im Format Extensihle Business Reporting
Language (XBRL).

2

4/05/2818 17:87 +BBBHRDBHHDEHRnBHARanD KEINE ANTW. MÖGLICH! S. 82/83
Du

Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Format aus der Familie Jer XML-Datenformate.

Obwohl die XRRI Datensätze Teil der Steuererklärung des jeweiligen öffentlichen Untemeh-
mens sind, enthalten sie im allgemeinen keine Informationen, die geheimhaltungs-pflichtig,
geheimhaltungs-hedürftig oder geheimhaltungs-würdig sind,

In seltenen Einzelfällen könnten durch die Veröffentlichung von XBRL Datensätzen Daten
schutzbelange von Beschäftigten berührt sein, nämlich dann, wenn ein öffentliches Untemeh-
men nur eine abhängig hesrhäftigte Mitarbeiterin hat. Durch die Veröffentlichung der Bilanz
würde in solchen Fällen das Einkon men des Mitarbeiters offengelegt.

In der Mehrzahl der Fälle könnten die XBRL-Datensätze jedoch als Teil eines Open-Govern
ment-/ Open-Data-Portals Ag Stadt veröffentlicht werden.

Für die Erstellung der Daten würde kein zusätzlicher Aufwand entstehen, da die Datensätze flir
die Steuererklärung ohnehin erstellt werden. Lediglich für die Auskoppelung der XBRL-Daten-
sätze aus der Steuererklärung und ihre Veröffentlichung würde ein geringer Aufwand entstehen.

Zub:

“
Ob Haushalt und Kiga als XBRL-Datensatz in gleicher Weise veröffent-
licht werden können, hängt von mehreren Faktoren ab.

Unter anderem müsste zunächst eirmal die Haushaltsführung von Kameralistik auf Doppik um-
gestellt sein.

Außerdem wird eine Taxonomie benötigt, die die betreffenden XBRL-Datensätze für die Belange
der Veröffentlichung von Hauhalt und Rechnungsabschluss ergänzt. Im Fall der Bilanzen öffent-
licher Unternehmen sind solche Taxonomien für die XBRL-Datensätze durch das Bundesfinanz-

ministerium vorgegeben; ob geeignete Taxonomıen für öffentliche Haushalte existieren, ist hie

sig zumindest nicht bekannt. —

Wegen vereinzelter schlechter Erfahrungen mit Eingaber auf kommunaler Ebene weisen wir

abschließend rein vorsorglich (I) auf folgendes hin:
* a) Die Eingabe richtet sich an die gewählte Vertretungskörperschaft, nicht an die Verwal-

tungsleitung. Die Verwaltungsleitung steht in der Berichtslinie zur gewählter Vertre-
tungskörperschaft, nicht umgekehrt. Deshalb geht es hier zunächst einmal darum, was.

ie gewählte Vertretungskörperschaft f; olitisch will, und nur in zweiter Linie darum,
was die Fachverwaltung fachlich will oder kann.

*  b) Die gewählte Vertretungkörperschaft hat auch den Auftrag, die Öffentliche Verwaltung
zu kontrollieren und Anregungen zıı gehen. Damit sie dies'tun kann, ist denknotwendig
erforderlich, dass die Eingabe auf ihrem Weg zur Vertretungskörperschaft nicht abge-

fangen wird,

/85/2818 17:87 +aaBABABBHBRHDHEaBAGdR KEINE ANTW. MÖGLICH! S. 83/83

-3-

* c) Auf die Erteilung eines Petitionsbescheides, aus dem die gedankliche Auseinander-

setzung der Vertretungskörperschaft mit dem Inhalt der Eingabe hervorgehen muss, be-
steht ein Rechtsanspruch der Petentin.

*  d) Es gilt die allgemeine Untätigkeitsfrist des Verwaltungsrecht». Sie beträgt 3 Monate,

* _e) Wir erinnern an die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung ehrenamtlicher Aufgaben iım
Verwaltungsverfahren gemäß $ 83 Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz (VwVfG).

*  f) Öffentliche Unternehmen, die etwaig Gegenstand eines Petitionsverfahrens sind, kön-

nen eine Petition aus rein formalen Gründen nicht wirksam bescheiden, da ihnen bereits
die Fählgkeit fehlt, Adressatinnen von Petitionen im Sinn des Grundgesetzes zu sein.

* g) Der Text der vorliegenden Eingabe enthält den Wortbestandteil »Datenschutz«. Dies
bedeutet nicht automatisch, dass die/der behördliche Datensrhutzbea uftragte für die

Bearbeitung zuständig ist.

* Bei Fragen zur vorliegenden Eingabe oder zur Petentin fragen Sie am besten die
Petentin, die Ihnen dafür gern zur Verfügung steht.

Nach der Einreichung der Eingabe erfolgt die Vertretung im weiteren Verfahren durch den Vorstand.
Rückfragen gern jederzeit!
Mit besten Empfehlungen
N r
La a ——_
— Jörg Preisendörfer —

Glitzerkollektiv.de

Finanzvorstand gem. 5 23 Part& Telefon 01 76 / 87 61 98 95

Beschlussvorlage Ausschuss

3254 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2436/2018 
Freigabedatum 
16.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO NRW, betr.: Veröffentlichung von XBRL-Datensätzen aus den 
Steuererklärungen öffentlicher Unternehmen der Stadt 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss dankt der Petentin für ihre Eingabe, die je doch aufgrund der in der Begründung g e-
nannten Aspekte nicht weiter verfolgt wird. 
 
 
Alternative: 
Der Ausschuss dankt der Petentin für ihre Eingabe. Die Eingabe wird in den Finanzausschuss ve r-
wiesen, mit der Bitte, die Verwaltung zu beauftragen, ein Konzept  für eine mögliche Veröffentlichung 
der XBRL-Daten der Stadt sowie der städtischen Beteiligungsunternehmen zu erarbeiten. 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 13.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Die Petentin regt an, 
a) die im Rahmen der Steuererklärungen der öffen tlichen Unternehmen der Stadt anfallenden 
XBRL-Datensätze allgemein zugänglich zu veröffentlichen,  
b) den Haushalt und den Rechnungsabschluss der Stadt als XBRL -Datensätze zu veröffentl i-
chen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist eine auf XML basierende Sprache, mit der elek t-
ronische Dokumente im Bereich der Finanzberichterstattung erstellt werden. Unternehmen erstellen 
ihre Steuererklärungen seit 2011 i.d.R. im Weg der E -Bilanz. Teil der Steuererklärung per E-Bilanz ist 
ein Datensatz im Format XBRL. 
 
Von einer Veröffentlichung von XBRL -Datensätzen aus den Steuererklärungen städtischer Beteil i-
gungsunternehmen sowie der Stadt selbst sollte abgesehen werden. 
 
Zu a) 
Den gesetzlichen Veröffentlichungspflichten, die sich a us dem Handelsgesetzbuch und der Gemei n-
deordnung NRW ergeben und vom Gesetzgeber als ausreichend erachtet werden, kommen die stä d-
tischen Unternehmen und Einrichtungen ausnahmslos nach. Welchem Zweck die geforderte Verö f-
fentlichung, die über die gesetzliche n Veröffentlichungspflichten hinausgeht, dienen soll, wird seitens 
des Petenten nicht erläutert und ist damit für die Verwaltung nicht ersichtlich.  
Die städtischen Unternehmen befinden sich im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Durch eine 
Veröffentlichung detaillierter Steuerdaten wären Rückschlüsse auf Geschäftsvorgänge und Strategien 
der Unternehmen möglich. Zudem wäre gegenüber den Unternehmen, mit denen die städtischen U n-
ternehmen im Wettbewerb stehen, eine Ungleichbehandlung gegeben. Die geforderte V eröffentli-
chung kann deshalb nicht befürwortet werden. In den Fällen von Beteiligungen, in denen die Stadt 
Köln nicht Alleingesellschafterin ist, wären außerdem vor Veröffentlichung die Interessen von Mitg e-
sellschaftern zu berücksichtigen. 
 
Zu b) 
Eine unbeschränkte Steuerpflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht nur für ihre B e-
triebe gewerblicher Art. Von der Steuererklärung der Stadt Köln ist damit nur ein kleiner Teilbereich 
des Tätigkeitsbereichs der Stadt Köln umfasst. Gegenüber dem ber eits öffentlich zugänglichen Ja h-
resabschluss der Stadt Köln ist kein Erkenntnisgewinn ersichtlich.

Beratungsverlauf (1)

13.09.2018 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 4.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2436/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
16.08.2018
Erstellt
24.07.2018 13:47