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A-R/0012/2015

Hearing: "Kinderrechte für unbegleitete und begleitete minderjährige und junge Flüchtlinge umsetzen"

Antrag an den Rat 04.02.2015

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0012/2015 
 
 
 
 
 
 
Ratsantrag 
 nach § 3 I der Geschäftsordnung des Rates 
Hearing: „Kinderrechte für unbegleitete und begleitete minderjährige und junge 
Flüchtlinge umsetzen“  
 
Der Rat beschließt: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt: 
1. ein Hearing zum Thema „Kinderrechte für begleitete und unbegleitete minderjährige 
und junge Flüchtlinge umsetzen – eine drängende Handlungsaufforderung an die 
Kommunalpolitik “ für die Ausschüsse Kinder, Jugendliche und Familie, Soziales und 
Gesundheit sowie Schule und Weiterbildung wie auch den Integrationsrat und die 
Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu organisieren 
und - wenn möglich - am Tag der Kinderrechte am 20.09.2015 bzw. zeitnah hierzu 
durchzuführen.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die möglichen Re ferentinnen und Referenten im 
Einvernehmen mit den im Rat vertretenen Fraktionen festzulegen. 
3. Die Verwaltung zudem beauftragt, im Rahmen des H earings das  kommunale 
Handlungskonzept unter Berücksichtigung bereits vorhandener Konzepte und Maßnahmen 
(wie z.B. Seiteneinsteiger oder Konzepte freier Träger, die sich auf diese Zielgruppe 
spezialisiert haben) vorzustellen und darüber hinausgehende Bedarfe sowie dafür 
bestehende Finanzierungsmöglichkeiten zu ermitteln.  
Begründung:  
Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Juni 2010 in vollem 
Umfang anerkannt. Seit dem gelten sie ausnahmslos auch für alle  ausländischen jungen 
Menschen. Im Originaltext besteht die Konvention aus 54 Artikeln, die von der 
Kinderrechtsorganisation UNICEF der Vereinten Nationen  in zehn Grundrechten 
zusammengefasst wurden: 
• das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Disk riminierung, unabhängig von 
Religion, Herkunft und Geschlecht 
• das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörig keit 
• das Recht auf Gesundheit 
• das Recht auf Bildung und Ausbildung 
• das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung 
• das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu 
versammeln; 
• das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfre ie Erziehung im Sinne der 
Gleichberechtigung und des Friedens 
• das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor 
Grausamkeit, 
 Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung 
• das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge un d ein sicheres Zuhause; 
• das Recht auf Betreuung bei Behinderung. 
 
Von zentraler Bedeutung in der Konvention ist neben dem Vorrang für das Kindeswohl (Artikel 
3) die Berücksichtigung des Kindeswillens  (Artikel 12). Letzteres wurde bereits 1991 mit dem 
§ 8 SGB VIII (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen) gesetzlich verankert. Der Schutzauftrag 
bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII trat im Oktober 2005 und das 
Bundeskinderschutzgesetz im Januar 2012 in Kraft. In NRW hat sich das Land mit der Aufnahme

von Kinderrechten in Art. 6 der Landesverfassung grundsätzlich dazu verpflichtet, die Rechte von 
Kindern zu schützen und ihr Wohl zu fördern. 
 
Die Kinder- und Jugendhilfe hat den gesetzlichen Auftrag, alle Kinder und Jugendlichen vor 
Gefahren für ihr Wohl zu schützen und positive Lebensbedingungen zu schaffen gemäß § 1 Abs. 
3 SGB VIII. Dieser Auftrag muss in allen Bereichen vollumfänglich umgesetzt werden, wobei auf 
die speziellen Bedarfe und Bedürfnisse der jungen (un-)begleiteten Flüchtlinge, z.B. im Hinblick 
auf psychosoziale Versorgung von Kindersoldaten oder Opfern von Menschenhandel, zu achten 
ist. Auch die Trennung von der Familie bereits vor der Flucht oder auch während der Flucht sind 
sehr belastende Ereignisse.  
 
Fragen, die sich in diesem Kontext u.a. stellen sind:  
• Sind unsere behördlich gestalteten Lebensumwelten und die Verfahren, die 
Flüchtlingskinder und - jugendliche durchlaufen, ausreichend auf das Wohl dieser jungen 
Menschen ausgerichtet? Die Längsschnittstudie der holländischen 
Sozialwissenschaftlerin Elianne Zijlstra (2012) zeigt beispielsweise, dass sich ein über 
längere Zeit unklarer Aufenthaltstitel auf Kinder besonders belastend auswirkt. Auch kann 
sich die Lebensumwelt in den Flüchtlingsunterkünften schädlich auswirken: etwa dadurch, 
dass Kinder dort Gewalt miterleben, durch das Leben auf engem Raum (Dichtestress) 
oder durch fehlenden Schutz vor sexuellen Übergriffen durch andere Mitbewohner. 
(Helming 2012) 
• Werden Beratungsansprüche an Beschäftigte in Flüch tlingsunterkünften nach § 8b SGB 
VIII (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern  und Jugendlichen) bei 
gewichtigen Anhaltspunkten für Gefährdung erfüllt?  
• Werden die jungen Flüchtlinge entsprechend ihrem E ntwicklungsstand an allen sie 
betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt, auch um der 
Ohnmacht und Hilfelosigkeit Selbstwirksamkeit entgegenzusetzen.  
 
Für die Umsetzung der Kinderrechte ist eine gute Zusammenarbeit/Vernetzung aller relevanten 
Akteure Jugendhilfeträger (öffentliche und freie), Gesundheitshilfe, Sozialleistungsträger 
(öffentliche und freie), Ausländeramt und Arbeitsverwaltung, Schule, Übergangsbegleitung 
Schule-Ausbildung-Beruf etc. erforderlich. 
 
Beispielsweise verfügen viele junge Flüchtlinge über eine Vielzahl von Ressourcen und 
Entwicklungspotenziale, die ungenutzt blieben bzw. verkümmern würden, wenn sie nicht 
identifiziert und anerkannt bzw. gefördert werden. Ziel muss sein, die Chancen der jungen (un-) 
begleiteten Flüchtlinge am Übergang Schule - Ausbildung/Studium - Beruf, auf dem Arbeits- und 
Ausbildungsmarkt zu erleichtern. 
 
Das beantragte Hearing soll nicht nur politikspartenübergreifend für das Thema in all seinen 
Facetten sensibilisieren und informieren, sondern auch zu einer qualifizierten und vollständigen 
Umsetzung der Kinderrechte für unbegleitete, minderjährige und junge Flüchtlinge in unserer 
Stadt beitragen. 
 
gez. Jutta Möllers und Fraktion 
gez. Stefan Weber und Fraktion 
gez. Michael Jung und Fraktion 
gez. Rüdiger Sagel und Fraktion 
 
 
Quellen:  
• Bundesverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtling e e.V.: Handlungskonzept Partizipation in der 
stationären Kinder- und Jugendhilfe, November 2013 
• Ders.: Kinder zweiter Klasse - Bericht zur Lebenssitu ation junger Flüchtlinge in Deutschland, 2013 
• Freie Wohlfahrtspflege NRW: Uneingeschränkte Recht e für junge Flüchtlinge, September 2013 
• Deutsches Komitee für UNICEF e.V.: In erster Linie Kinder – Flüchtlingskinder in Deutschland 2014 
• DJI-Impulse Nr. 105: (Über)Leben – Die Probleme jun ger Flüchtlinge in Deutschland 
• Helming, Elisabeth (2012): Gefährdung durch sexuel le Gewalt in Flüchtlingsunterkünften. In: IzKK-
Nachrichten, Heft 1, S. 18f. Im Internet verfügbar unter: www.dji.de/bibs/IzKK_Nachrichten_2012.pdf  (Zugriff 
14.01.2015)) 
• Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport  des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium  für 
Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, LVR – Landesjugendamt Rheinland, LWL - 
Landesjugendamt Westfalen (Hrsg.); Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen 
Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen , 2013

Beratungsverlauf (1)

11.02.2015 Rat
TOP 28.5 Antrag Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Aktenzeichen
A-R/0012/2015
Typ
Antrag an den Rat
Datum
04.02.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37