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V/0255/2009

Bebauungsplan Nr. 515 - Beschluss über Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 06.04.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.05.2009, TOP 17.4.3

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0255-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0255-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0255-2009-Anlage-2-Begruendung

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V-0255-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

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Beschlussvorlage

11939 Zeichen

V/0255/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 515: Kinderhaus - Erweiterung Zentrum Kinderhaus (Kristiansandstraße / 
Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
1. Beschluss über Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.04.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
07.05.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
13.05.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
13.05.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 515: Kinder-
haus – Zentrum Kinderhaus wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplanes wird wie folgt geändert 
1.1.1 Das Plangebiet wird im Osten um die Gemeinbedarfsfläche sowie einen Teil 
des MI-Gebietes verkleinert. Gleichzeitig wird eine Teilfläche des südlich an-
grenzenden Baukörpers mit der bisherigen zwingenden III-Geschossigkeit auf 
nunmehr II - III-Geschosse geändert (Anlage 1, Punkt 8.6). 
1.1.2 Auf den Flurstücken 209 und 39 in der Flur 86 werden das Zu- und Abfahrts-
verbot entlang der gesamten Grenze zur Westhoffstraße und eine GFL-Fläche 
auf dem Flurstück 39 festgesetzt. Die überbaubaren Flächen werden mit einem 
Abstand von 3 m zur Westhoffstraße hin erweitert (Anlage 1, Punkt 6.4). 
1.1.3 Die Textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 2.4 insofern ergänzt, dass 
Flächdächer von I-geschossigen Massivbauten auf mindestens 60 % der Flä-
che fachgerecht zu begrünen sind (Anlage 1, Punkt 8.10). 
1.1.4 Für die Versorgungsfläche auf dem Flurstück 503, Flur 87 werden Lärmpegel-
bereiche festgesetzt. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0255/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz 
Ruf: 
492 61 40 
E-Mail: 
Kurz@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.04.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0255/2009 
1.1.5 Die Anbindung des Leitungsrechts für die Erschließungsträger zur Westhoff-
straße im SO-Gebiet wird aufgeweitet. 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird den nachfolgenden Stel-
lungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 515 nicht gefolgt: 
1.2.1 Die ausgewiesenen SO-Gebiete entsprechend den Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan anzupassen (Anlage 1, Punkt 1.1). 
1.2.2 Die Überprüfung der Planung hinsichtlich des geltenden Umweltrechtes sowie 
die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung (Anlage 1, Punkt 1.2). 
1.2.3 Das Projekt aufgrund mangelhafter Bürgerbeteiligung und unangemessener 
Dimension aufzugeben (Anlage 1, Punkt 1.3). 
1.2.4 Den Ausbau der Funktion als Stadtbezirkszentrum aufzugeben  (Anlage 1, 
Punkt 2.1). 
1.2.5 Der Ausbau stehe im Widerspruch zu landesplanerischen Vorgaben des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (Anlage 1, Punkt 2.2). 
1.2.6 Ein Bedarf für zusätzliche Einzelhandelsflächen sei angesichts des demogra-
phischen Wandels nicht vorhanden. (Anlage 1, Punkt 3.1). 
1.2.7 Die Planung führe wegen fehlender Kaufkraft zu Leerständen und Verödung 
des Zentrums am Sprickmannplatz (Anlage 1, Punkt 3.2). 
1.2.8 Die Planung vernichte vorhandene inhabergeführte Geschäfte und führe zu 
Qualitätsverlusten durch Filialen großer Einkaufsketten (Anlage 1, Punkt 3.3). 
1.2.9 Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze würden vernichtet (Anlage 1, Punkt 
3.3). 
1.2.10 Die Planung führe zu Geschäftsaufgaben und benachteilige damit ältere und 
behinderte Menschen durch längere Wege (Anlage 1, Punkt 3.4). 
1.2.11 Die vorhandenen Datengrundlagen zur Beurteilung der Einzelhandelssituation 
in Kinderhaus seien unzureichend (Anlage 1, Punkt 3.5). 
1.2.12 Die geplanten Wohnungen seien aufgrund von Leerständen in der „Nordwest-
Schleife“ überflüssig (Anlage 1, Punkt 4.1). 
1.2.13 Für relativ teure Wohnungen fehle in Kinderhaus die Nachfrage (Anlage 1, 
Punkt 4.2). 
1.2.14 Die Planungen führe zu einer Ghetto-Bildung (Anlage 1, Punkt 4.3). 
1.2.15 Die Planungen mindere die vorhandene Wohnqualität und führe zu Wertminde-
rungen im Bestand (Anlage 1, Punkt 5). 
1.2.16 Die Kreisverkehre seien ungeeignet und sollten durch Ampelanlagen ersetzt 
werden (Anlage 1, Punkt 6.1). 
1.2.17 Die Straßen und Kreisverkehre seien zu klein dimensioniert und führen zu 
Staus und Behinderungen (Anlage 1, Punkt 6.2 und 6.3).

- 3 - 
V/0255/2009 
1.2.18 Die Planungen führen zu unvertretbaren Belastungen durch Lärm und Luft-
schadstoffe (Anlage 1, Punkt 7.1, 7.2 und 7.4). 
1.2.19 Das Lärmgutachten berücksichtige die Rahmenbedingungen der Planung nicht 
sachgerecht (Anlage 1, Punkt 7.3). 
1.2.20 Der Lärm durch Busverkehr an der zukünftigen Haltestelle Westhoffstraße wer-
de im Lärmgutachten nicht berücksichtigt (Anlage 1, Punkt 7.3). 
1.2.21 Die Darstellung eines Leitungsrechtes vom Schalthaus (Langebusch 26) zu den 
Straßen Langebusch und Westhoffstraße (Anlage 1, Punkt 8.1). 
1.2.22 Die Planung führe zum Verlust und zur Zerstörung von Grünflächen und ver-
mehrter Versiegelung (Anlage 1, Punkt 8.2 und 8.5). 
1.2.23 Den Abstand der künftigen Bebauung zur Westseite des Pfarrhause um 3 – 4 m 
zu vergrößern (Anlage 1, Punkt 8.7). 
1.2.24 Die Planung stehe im Widerspruch zu Münsters Engagement für die Umwelt 
(Anlage 1, Punkt 8.8). 
1.2.25 Die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft 
außerhalb von Kinderhaus sei nicht sachgerecht (Anlage 1, Punkt 8.9). 
1.2.26 Für die neue Tiefgarage bestehe kein Bedarf, da die vorhandene Tiefgarage 
nicht ausgelastet sei (Anlage 1, Punkt 10). 
1.2.27 Den Erhalt der vorhandenen Wertstoffsammelstelle (Anlage 1, Punkt 11). 
1.2.28 Den Erhalt des MOT-Kottens am bisherigen Standort (Anlage 1, Punkt 12). 
2. der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 515: Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Sat-
zung beschlossen. 
Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 515 wird ebenfalls beschlossen. 
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 515 treten Teilflächen der Bebauungspläne 
Nr. 106 VIII, 106 X, 106 XIII, 106 XVII, 106 XX, 106 XXV und 106 XXIX, soweit sie vom Be-
bauungsplan Nr. 515 überlagert werden, außer Kraft. 
II. Kosten/Folgekosten 
Auf der Grundlage des aktuellen Planungsstandes kommt die fortgeschriebene Kostenschätzung 
zu einem Gesamtaufwand von ca. 3,5 Mio. Euro. Darin enthalten sind die Kosten für die Verlegung 
der Westhoffstraße und Freimachung des Grundstücks (Abbruchmaßnahmen), die Verlagerung 
des MOT-Treff Kottens, der Wertstoffsammelstelle, der Skulptur. Zwischenzeitlich ist geklärt wor-
den, dass die Versorgungsträger ihre Leitungen auf eigene Kosten verlegen werden. Daraus resul-
tieren die, gegenüber früherer Auskunft (Offenlegung V/0703/2008: 4,3 Mio. Euro), deutlich gerin-
geren Kosten.  
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Überbauung der Westhoffstraße in dem Teilstück 
des mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegten Bebauungsplanes Nr. 515 nachstehen-
de Vermögenswerte der Stadt über eine Sonderabschreibung in Abgang zu stellen sind: 
 
Straßenfläche  rund 218.000 € 
Kanäle   rund 324.000 €
 
Insgesamt:  rund 542.000 €

- 4 - 
V/0255/2009 
 
Diese Sonderabschreibungen führen zu einer Belastung des städtischen Haushalts in entspre-
chender Höhe. 
 
Durch den Beschluss über den Bebauungsplan wird keine Vorentscheidung über die Bereitstellung 
von Mitteln getroffen. Hierüber ist vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt bei den jährlichen Bera-
tungen über das Investitionsprogramm unter Berücksichtigung der dann gegebenen Haushalts- 
und Finanzlage zu entscheiden 
 
 
Begründung: 
1.  Der Rat der Stadt Münster hat am 18.06.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 515 
beschlossen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes für die Zentrumserwei-
terung Kinderhaus hat in der Zeit vom 13.10. – 13.11.2008 stattgefunden. In dieser Zeit ha-
ben insgesamt 515 Bürger und Bürgerinnen ihre Anregungen zur Planung bei der Stadt ein-
gereicht. Dies geschah überwiegend durch Schreiben an die Stadtverwaltung zum Teil je-
doch auch als Bürgerantrag gem. § 24 GO direkt an den Oberbürgermeister gerichtet. Letzte-
re wurden ebenfalls als Anregungen zur Planung gewertet. Alle Inhalte der Eingaben wurden 
in der Anlage 1 – nach Themen strukturiert - dokumentiert und mit Prüfungsergebnis und Be-
schlussvorschlag versehen.  
Anlässlich der Offenlegung hat die Bürgerinitiative gegen die Zentrumserweiterung auch ihre 
früheren Anregungen Nr. 30/2005 (von 4.090 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet) und 
101/2005 (von 24 Kaufleuten unterzeichnet) gem. § 24  Gemeindeordnung, erneut vorge-
bracht. Obwohl bereits durch den Rat der Stadt am 15.02.2006 abgelehnt, werden die Inhalte 
in der Anlage 1 erneut berücksichtigt, da die meisten Eingaben gleichlautende Inhalte wie die 
Anregungen der Bürgerinitiative aufweisen. 
Fundstellen zu Nr. 30/2005: Verzicht auf die geplante Zentrumserweiterung (13.), Erhalt des 
MOT-Treff Kottens (12), Erhalt der Wertstoffsammelstelle (11.), Erhalt der Grünfläche (8.1), 
Umbau des Wohnungsbestandes in familien-, behinderten- und altengerechte Wohnungen 
(4.1). 
Fundstellen zu Nr. 101/2005: Attraktivitätssteigerung in den bestehenden Zentren (3.1), Er-
halt der vorhandenen Arbeitsplätze (3.3), Erhalt der Gewerbesteuereinnahmen (9.4)  
Die bisher nicht beantworteten Anregungen Nr. 81/2007 und Nr.102/2008 gem. § 24 GO der 
Bürgerinitiative gegen die Zentrumserweiterung werden ebenfalls inhaltlich in der Anlage 1 
berücksichtigt. 
Fundstellen zu Nr. 81/2007: Prüfung der Notwendigkeit der Planung (9.2), neues Einzelhan-
delsgutachten (3.5), finanzielle Risiken für die Stadt (9.4), Verlegung funktionierender Straße 
(9.2)  
Fundstellen zu Nr. 102/2008: Information zu Kosten (9.3), Wohnungsbedarf (4.1), VI- statt IV-
geschossige Bebauung (1.2), Rückzahlung Förderung Tiefgarage (9.3), Verkehrsführung 
während Bauzeit (14.2), Künftige Ladenbetreiber (3.1). 
2.  Mit dem Satzungsbeschluss wird die Gesamtabwägung – unter Berücksichtigung sämtlicher 
vorgebrachter Anliegen (Beschlussvorschlag 1.) - zugunsten der Zentrumserweiterung vor-
genommen (Beschlussvorschlag 2).  
Damit wird der Vielzahl von kritisc hen bis ablehnenden Stellungnahmen von Bürgern und 
Bürgerinnen, die während des gesamten Verfahrens geäußert wurden, nicht gefolgt. Diese 
Stellungnahmen fordern den Verzicht auf die Zentrumserweiterung zugunsten einer be-
standsorientierten Verbesserung des vorhandenen Zentrums. Sie richten sich gegen die zu-

- 5 - 
V/0255/2009 
sätzliche Bereitstellung von Verkaufsflächen, gegen die Überplanung des Mot-Kottens, der 
Grünfläche und der Wertstoffsammelstelle sowie gegen die Verlegung der Westhoffstraße. 
Die gesamte Bandbreite der Argumente wird in der Anlage 1 zur Vorlage dokumentiert. 
Die wesentlichen Gründe, die nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange, für die 
vorliegende Planung sprechen sind: 
▪ die Zielsetzungen und Bedarfsermittlungen des Einzelhandelskonzeptes, das dem Zent-
rum Kinderhaus sowohl Versorgungsaufgaben als Stadtteilzentrum wie auch als Stadt-
bezirkszentrum zuweist, 
▪ der Handlungsbedarf angesichts bestehender Stagnationstendenzen mit mangelnder 
Frequentierung und Ladenleerständen, 
▪ die standortgerechte Nutzungsvielfalt und -dichte sowie die hohe städtebaulich - gestalte-
rische Qualität der Planung. 
Da die Beschlussvorschläge unter Punkt 1.1 zwar zu Änderungen der Planinhalte führen, 
gleichwohl die Grundzüge der Planung nicht berühren und die betroffenen Eigentümern er-
neut beteiligt wurden, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 515 gefasst 
werden. 
Die im Parallelverfahren durchgeführte 31. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der 
Vorlage V/0267/2009 behandelt. 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I. V. 
 
gez.  
Paal  
Stadtrat 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0255-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

2447 Zeichen

AE 
GFL 
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L St 
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SG Kinderhaus - Zone III 
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1
131 
IV 
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I
-I 
627 
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133 
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135 
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I
679 
Idenbrockplatz 
618 
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I
616 
II
670 
III 
675 
I
III 
II 
27 
674 
VIII 87 
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XI 
V
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VI 
VII 
VI 
V
9
1115 
I
Feldstiegenkamp 
1345 
1284 Kindertagesstätte 
Kristiansandstraße 
IV
139 
VI 
V
137 
V
549 II 
III 
5
4I
II 
I
I
538 
3
23 
III 
609 
St.-Markus-Kirche 
24 
III 
II 
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III 
25 
614 
II 
III 
II 
26 
I
V
91 
I
93 
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99 
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493 
VI 
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492 
120 
121 
I26 
122 
I24 
IV 
140 
V
VI 
142 
144 
VI 
1116 
209 
III 
5a 
II 
 W
esthoffstraße 
691 
Langebusch 
I
615 
447 
130a 
525 
586 
II 
I
439 
441 
494 495 
585 
I
32 
I28 
I
35 
682 
I
23 
I
209 
208 
39 
408 
407 
2
I4
I
130 
K 7   Westhoffstraße 
537 
I
128 
I
Neuer Heidkamp 
112 
113 
1346 Feldstiegenkamp 
146 
V
IV 
148 
Grünanlage 
1126 
Grünanlage 
622 
20 
I
152 
5
I
621 
153 
7
I
I 3
8
I
37 
6
7
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I
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12 
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I
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I
15a 
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I
401 
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I
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I
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405 
I
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I
123 
69 
I
126 
802 
803 
588 
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I
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I
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I I
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34 32 
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30 
853 
28 
I
14 
1125 
Spielplatz 
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II 
503 
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I
26 
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1
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Heizölbehälter 
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449 
35 
II 
443 
I
16 
I
14 
34 
33 
I
I
17 
19 
I
451 
396 
452 
690 
397 
I118 
137 
I
116 
409 
20 
18 
I
I
23 I
22 
Erlenkamp 
458 
395 
31 
I
I
I
33 
35 
I
I
36 
I
34 
I
31 
138 
72 
Radweg 
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29 413 28b 
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32 
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2
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I
260 
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7
11 
V
123 124 23b 
1278 1223 
I
31 
I
33 
Neuer Heidkamp 111 
854 
26a 
II
94 
Flur 95 
Flur 91 
 86 
Flur 90 
Flur 87 
446 
740 
679 
677 
690 
Idenbrockplatz 
Langebusch 
Am Burloh 
Erlenkamp 
Kristiansandstraße 
LH = 
2,50m 
TGa im UG 
Zufahrt TGa 
St/Ga 
WA 
0,4 1,0 
II-III o
ND 
35°  ± 3° 
WA 
0,4 0,6 
I
ED 
o
ND 
48°  ± 3° 
MI 
0,6 1,5 
g
III 
II 
SO 
0,6 1,4 
g FD 1
SO 
0,6 1,4 
g FD 2
MI 
0,5 1,3 
g
I
I
III 
III 
III 
V-VI 
V-VI 
IV-V 
IV-V 
IV-V 
III 
St/Ga 
St/Ga 
St/Ga 
St/Ga 
PD 22° 
Stadtteilzentrum 
Stadtteilzentrum 
möglicher 
Skulptur- 
standort 
LH=5,00m 
II-III 
ST ADT M TÜNS ER
Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0255/2009 
Bebauungsplan Nr. 515 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
    Planverkleinerung Maßstab 1:2000

V-0255-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9874 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0255/2009 
Bebauungsplan Nr. 515 
Textliche Festsetzungen
  
zum Bebauungsplan Nr. 515:  
Kinderhaus - Erweiterung Zentrum Kinderhaus  
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1.1 Im Sondergebiet mit der Kennziffer 1 (SO 1) sind ausschließlich zulässig: 
1.1.1 im Erdgeschoss (EG): 
- ein Lebensmittel-Verbrauchermarkt bis zu einer Größe von max. 2.000 m² Verkaufsflä-
che (VK) 
- ergänzende kleinflächige Einzelhandelsnutzungen 
- Gastronomie 
1.1.2 in den darüber liegenden Geschossen: 
- Wohnungen 
- Büro- und Dienstleistungsnutzungen 
1.2 Im Sondergebiet mit der Kennziffer 2 (SO 2) sind ausschließlich zulässig: 
1.2.1 im Erdgeschoss (EG): 
- Einzelhandel 
- Gastronomie 
1.2.2 in den darüber liegenden Geschossen: 
- Wohnungen 
- Büro- und Dienstleistungsnutzungen 
(§ 11 (2) BauNVO) 
1.3 In den Mischgebieten (MI) sind Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten 
nach § 6 (2) BauNVO unzulässig (§ 1 (5) BauNVO). 
1.4 In den Mischgebieten (MI) sind in den Erdgeschossbereichen nur Einzelhandelsnutzun-
gen und Gastronomieeinrichtungen zulässig (§ 1 (7) BauNVO). 
1.5 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Nutzungen gemäß § 4 (3) BauNVO unzu-
lässig (§ 1 (6) BauNVO). 
1.6 Bei Einzel- und Doppelhäusern sind max. 2 Wohnungen je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) 6 
BauGB). 
Bei eingeschossiger Bebauung darf das Dachgeschoss ausnahmsweise ein Vollgeschoss 
sein, wenn die Geschossflächenzahl (GFZ) eingehalten wird (§ 31 (1) BauGB). 
1.7 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) dürfen die Trauf- und Firsthöhen 
- bei einem Vollgeschoss: TH = 4,00 m und FH = 9,50 m 
- ab zwei Vollgeschossen: TH = 9,50 m und FH = 15,50 m 
nicht überschreiten. 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 4

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Au-
ßenwand und der Oberkante der Dachhaut. 
In den Sondergebieten (SO) dürfen die Bauhöhen bei 
- I  Geschoss  6,50 m 
- II  Geschossen  9,50 m 
- III  Geschossen  12,50 m 
- IV  Geschossen  15,50 m 
- V Geschossen  18,50 m 
- VI  Geschossen  21,50 m 
nicht überschreiten. 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege 
und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fas-
sadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO i. V. m. § 18 
(1) BauNVO). 
1.8 Bauteile und Vorbauten sind in einer Höhe von mehr als 3,0 m über Geländeoberkante 
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 2,50 m aus-
nahmsweise zulässig (§ 23 (3) BauNVO). 
Notwendige Pfosten sind nur ab einem Mindestabstand von 0,25 m zum Radweg zuläs-
sig. Sie dürfen die verbleibende lichte Breite der öffentlich nutzbaren Gehwegfläche von 
1,50 m nicht unterschreiten. 
1.9 Treppenhäuser und Fahrstuhlanlagen können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen 
liegen und für den konstruktiven Ausbau ausnahmsweise die festgesetzte Höhenbe-
schränkung überschreiten (§ 23 (3) BauNVO). 
1.10 Bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss darf die Oberkante des Erdge-
schossfußbodens maximal 20 cm über der angrenzenden zentralen öffentlichen Verkehrs-
fläche (Fußgängerbereich) liegen (§ 9 (3) BauGB). 
1.11 Die Geschossabgrenzungen können ausnahmsweise bis maximal 3,0 m überschritten 
werden (§ 23 (3) BauNVO). 
1.12 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen nicht zulässig (§ 23 (5) BauNVO). 
Das gilt auch für Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen, soweit dafür keine be-
sonderen Flächen festgesetzt sind. 
Nur in den MI-und SO-Gebieten sind Gemeinschaftstiefgaragen zulässig (§ 12 (6) BauN-
VO). 
1.13 Bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächen sind zugehörige Flächenanteile von 
Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) 
und § 21 a (2) BauNVO). 
1.14 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefangener 6 Stellplätze ein hochstäm-
miger Laubbaum (z. B. Spitzahorn, Eiche, Linde) fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft 
zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Für die Bäume ist eine Pflanzfläche von mindes-
tens 1,5 m Breite und einer offenen Vegetationsfläche von 5 m² vorzusehen (§ 9 (1) 25 a 
und b BauGB). 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 4

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
1.15 Gemäß § 9 (1) 20 i. V. m. § 9 (1 a) BauGB übernehmen die außerhalb des Plangebietes 
liegenden Flächen Gemarkung Hiltrup, Flur 35, Flurstück 694 und Gemarkung Nienberge, 
Flur 15, Flurstück 68 Ausgleichsfunktion für die mit der Planung verbundenen Eingriffe. 
Die Ausgleichsflächen werden zu 100 % den Eingriffen aus den geplanten Baumaßnahem 
zugeordnet. 
1.16 An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, 
Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum 
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende 
Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach 
DIN 4109 erfüllt werden. 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in Gebäudefronten mit 
gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. 
Ausnahmen können gewährt werden, wenn zusätzliche Fenster in Bereichen vorgesehen 
sind, die keine Überschreitung der Orientierungswerte aufweisen (§ 9 (1) 24 BauGB). 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 
2.1 Mindestens 2/3 der Außenwandflächen aller Gebäude sind mit einem rot- bis rotbraunen 
Steinmaterial zu verblenden. Untergeordnete Bauteile aus Beton oder einem Material mit 
dunkelgrauer bis dunkelbrauner Färbung sind zugelassen. 
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbe, Traufhöhe, 
Dachform und Dachneigung zu errichten. Bei Angleichung an bestehende Gebäude ist ei-
ne Ausnahme von der festgesetzten Dachform zulässig. 
Für untergeordnete Bauteile und energiesparende Maßnahmen sowie bei Angleichung an 
vorhandene Gebäude können andere Materialien zugelassen werden. 
2.2 Krüppelwalmdächer sind generell unzulässig. 
2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Dachaufbauten nur bei Satteldächern ab 
45° Dachneigung zulässig, wenn zu den Ortgängen ein Mindestabstand von 2,0 m ein-
gehalten wird. Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten darf 30 % der jeweiligen Fassaden-
länge nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind nur auf einer Breite von max. 3,0 m zu-
lässig. 
2.4 Flächdächer I-geschossiger Gebäude sind auf mindestens 60 % der Dachfläche zu be-
grünen. 
2.5 Garagen sind nur mit nicht sichtbarer Dachneigung zulässig. 
2.6 In den Mischgebieten (MI) sind nur Pultdächer (Dachneigung 22°) zulässig, Traufenrich-
tung entsprechend den Eintragungen im Plan. Ausnahmen sind für die Gebäude- End-
punkte sowie für den zweigeschossigen Teil zulässig. 
Drempel und Dachüberstände sind im Zusammenhang mit Pultdächern nicht zulässig. Zu-
sammenhängende Baukörper müssen eine einheitliche Traufenhöhe aufweisen. Dachauf-
bauten sind als Einzelgauben bis zu einer Länge von 3,0 m auf Pultdächern zulässig. 
2.7 Werbeanlagen sind nur in den MI- und SO- Gebieten und dort nur bis zur Unterkante der 
Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Sie dürfen in den SO 1- und SO 2- Gebie-
ten 6,0 m² nicht überschreiten. Es dürfen jedoch höchsten 2/3 der Ladenfront bzw. Ge-
bäudebreite in Anspruch genommen werden. Im SO 2- Gebiet sind Werbeanlagen nur auf 
der Süd-, West- und Nordseite der Gebäude zulässig. 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 3 von 4

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 4 von 4 
Ausleger dürfen eine Stärke von 0,20 m und eine Fläche von 1,00 m² je Ladenfront nicht 
überschreiten. Sie dürfen höchstens 0,80 m vor die Gebäudefront vortreten. Anstelle von 
Auslegern können im Einzelfall flach angebrachte oder freistehende Schilder gestattet 
werden. 
An der Zufahrt von der Westhoffstraße ist zusätzlich eine Sammelwerbeanlage mit einer 
Größe von max. 5,50 m x 1,20 m zulässig. 
2.8 Zur Abgrenzung der Hausgärten zur Westhoffstraße sind Einfriedigungen bis zu einer Hö-
he von 2,00 m zulässig. Für die Flurstücke 503 und 506 der Flur 87 (Flächen für Versor-
gungsanlagen – Schalthaus und Gasregelstation am Langebusch) ist ausnahmsweise ei-
ne höhere Einfriedigung zulässig. 
Zur Abgrenzung der Grundstücke untereinander können Einfriedigungen bis zu einer Hö-
he von max. 1,20
 m zugelassen werden. 
Feste 
Grundstücksabgrenzungen, wie Mauern zwischen Westhoffstraße und östlich lie-
gender Stellplatzanlage, sind bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig. 
3. Hinweise 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische 
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen – Lippe, LWL - Archäologie für 
Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten 
(§ 16 DSchG). 
3.2 Die Genehmigungspflichten und Verbote der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungs-
anlagen Kinderhaus-Süd und Kinderhaus-Nord der Stadtwerke Münster GmbH (Wasser-
schutzgebietsverordnung "Münster-Kinderhaus") vom 5.6.1990 sind zu beachten. 
3.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - 
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

V-0255-2009-Anlage-2-Begruendung

84650 Zeichen

Anlage 2 
Zur Vorlage Nr. V/0255/2009 
Bebauungsplan Nr. 515 
Begründung  
 
zum Bebauungsplan Nr. 515:  
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus  
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
Inhalt S 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen................................................................................................................. 2  
2. Geltungsbereich.................................................................................................................................................... 3  
3. Planungsrechtliche Situation................................................................................................................................. 3  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................................. 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation..................................................................................................................... 4  
5. Planungsziele........................................................................................................................................................ 5  
6. Inhalte des Bebauungsplans................................................................................................................................. 6  
6.1 Grundzüge der Planung............................................................................................................................. 6  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung........................................................................................................ 6 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 6  
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe........................................................................................................ 8  
6.2.3 Bauweise und Bauform................................................................................................................... 9  
6.2.4 Firstrichtung, Dachform .................................................................................................................. 9  
6.2.5 Material, Farbgebung.................................................................................................................... 10  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen............................................................................................................ 10  
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................................ 10  
6.2.8 Werbeanlagen .............................................................................................................................. 1 0 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 10 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur....................................................................................... 13 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ....................................................................................................... 14 
6.6 Grünflächen / Begrünung......................................................................................................................... 14  
6.6.1 Öffentliche Grünflächen................................................................................................................ 14  
6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote................................................................................................... 14  
6.6.3 Ausgleichsflächen......................................................................................................................... 15  
6.7 Immissionsschutz............................................................................................................................... ...... 15 
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ....................................................................................................... 17 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................................... 18 
7. Flächenbilanz............................................................................................................................... ....................... 18 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB.................................................................. 18 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 18 
8.2 Kurzdarstellung der Planung.................................................................................................................... 18 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................................... 18 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose........................................................... 19 
8.4.1 Menschen............................................................................................................................... ...... 19 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt....................................................................................... 20 
8.4.3 Boden / Altlasten .......................................................................................................................... 21  
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................... .......... 22 
8.4.5 Klima / Luft............................................................................................................................... ..... 22 
8.4.6 Landschaft / Ortsbild..................................................................................................................... 22  
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter.............................................................................................. 23  
8.5 Wechselwirkungen............................................................................................................................... .... 23 
8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................................... 23 
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten....................................................................................................... 23 
8.8 Überwachung (Monitoring)....................................................................................................................... 23 
8.9 Zusammenfassung ............................................................................................................................... ... 23 
9. Gesamtabwägung............................................................................................................................... ................ 24 
10. Realisierung der Planung............................................................................................................................... ..... 24 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die Qualität von Stadtteilen als Wohn- und Lebensort wird maßgeblich von der Attraktivität ihrer 
Stadtteilzentren beeinflusst. Ein breites Angebot von öffentlichen und privaten Versorgungsein-
richtungen in Verbindung mit vielfältigen Nutzungen wie Dienstleistungen, Büros, Gastronomie 
und Wohnungen kennzeichnen funktionierende Zentren. Eine besondere Bedeutung kommt 
hierbei dem Einzelhandel – insbesondere im Nahversorgungsbereich (täglicher Bedarf, insbe-
sondere Lebensmittel) – zu. Leistungsfähige Anbieter sorgen in der Regel für eine starke Fre-
quentierung und Belebung der Zentren. 
Das vom Rat der Stadt im Jahr 2004 beschlossene – und aktuell (2008) in der Fortschreibung 
befindliche – Einzelhandelskonzept greift die zentrenbildende Wirkung des Einzelhandels auf 
und bestimmt als zentrale Zielsetzung, dass die Einzelhandelsentwicklung auch künftig vorran-
gig auf die bestehenden Zentren auszurichten ist. Eine wesentliche Zielsetzung ist, die stadt-
teilweise Selbstversorgung im Nahversorgungsbereich  möglichst fußläufig sicherstellen zu kön-
nen und damit eine hohe Kaufkraftbindung im Stadtteil zu erreichen. 
Das Zentrum Kinderhaus wurde 1984 mit Läden, Dienstleistungseinrichtungen und Wohnungen 
rund um den Idenbrockplatz einheitlich geplant und errichtet und 1996 im südlichen Bereich er-
weitert. Die Bebauung ist III – VI- geschossig mit Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen im 
Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen. Mit dem Bürgerhaus werden eine Ago-
ra, eine Bücherei, ein Jugendzentrum und ein Hallenbad bereitgestellt. Die Stellplätze wurden 
dezentral am Rand des Zentrums angeordnet. 
Hinsichtlich des Einzelhandelsangebotes besteht a llerdings Handlungsbedarf um die Attraktivi-
tät des Zentrums halten bzw. wieder erlangen zu können. Der Stadtteil Kinderhaus verfügt über 
ca. 13.500 qm Einzelhandelsverkaufsflächen (Stand: 12/2006), 1/3 davon im Zentrum. Beim 
Lebensmittelhandel, der tragenden Säule funktionierender Zentren, sind von 23 Anbietern nur 9 
im Zentrum angesiedelt, darunter zwei der vier großflächigen Lebensmittelmärkte (Vollsorti-
menter und Discounter). 
Ein besonderes Problem stellt die – für die Entstehungszeit des Zentrums (1984) typische – 
kleinteilige Ladenstruktur dar. Lediglich die beiden Lebensmittelmärkte verfügen über eine Ver-
kaufsfläche von knapp 800 qm. Angesichts des rapiden Flächenwachstums im Lebensmittel-
einzelhandel ist dies für die Zukunftsfähigkeit des  Zentrums problematisch. Für Vollsortimenter 
werden aktuell mindestens 1.200 qm und für Discounter mindestens 800 qm Verkaufsfläche 
vom Handel gefordert. Im bestehenden Zentrum wären größere Läden durch Flächenzusam-
menlegungen grundsätzlich möglich, dennoch könnten damit nicht die stark standardisierten 
Flächenansprüche des Einzelhandels erfüllt werden. 
Mit 0,29 qm Verkaufsfläche/Einwohner (VKF/E w.) im Segment Nahrungs- und Genussmittel 
weist Kinderhaus auch quantitativ eine gegenüber der Gesamtstadt mit 0,45 qm VKF/Ew. 
(Stand: 12/2006) stark unterdurchschnittliche Ausstattung auf. Die Gutachten, die dem Einzel-
handelskonzept 2004 zugrunde lagen, sahen folglich erhebliche zusätzliche Verkaufsflächenpo-
tenziale von 4.700 qm allein für den Nahrungs- und Genussmittelbereich für den Stadtteil. Aktu-
ell wird das Einzelhandelskonzept fortgeschrieben. Hierzu wurde eine Verkaufsflächenprognose 
(Dr. Acocella, 2008), mit der Zielsetzung, eine bezirksweise Selbstversorgung sicherstellen zu 
können, erstellt. Die Ergebnisse für den Prognosehorizont 2020 bestätigen die früheren Be-
darfszahlen im Wesentlichen. Allein für den Bereich Nahrungs- und Genussmittel werden dem-
nach zwischen 3.700 und 4.300 qm zusätzlicher Verkaufsflächen auf der Ebene des Stadtbe-
zirks benötigt, um weitere Kaufkraftabflüsse zu verhindern und eine annähernde Selbstversor-
gung im Bereich Nahrungs- und Genussmittel zu gewährleisten. Da das Zentrum Kinderhaus 
auch die Funktion eines Stadtbezirkszentrums hat, ist es versorgungsstrukturell sinnvoll und 
deckungsgleich mit den städtischen und landesplanerischen Zielsetzungen, den größten Teil 
dieses Flächenpotenzials dort zu verorten. 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
Anlass der Planung ist daher der strukturelle Erneuerungs- und Erweiterungsbedarf für das be-
stehende Zentrum. Unter Berücksichtigung der prägenden Strukturen des bestehenden Zent-
rums, wird auch die Erweiterung durch eine dichte, mehrgeschossige Bebauung mit einer viel-
fältigen Nutzungsstruktur mit einem klaren Schwerpunkt zugunsten zusätzlicher Einzelhandels-
flächenangebote geplant. Hierbei wird insbesondere der Nachweis einer zusammenhängenden 
Verkaufsfläche von bis zu 2.000 qm für einen Lebensmittelvollsortimenter- oder Verbraucher-
markt angestrebt.  
Mit diesen Vorgaben wurde in den Jahren 2006/2007 ein Städtebaulicher Wettbewerb durch-
geführt. Der vom Rat der Stadt favorisierte Entwurf liegt dem Bebauungsplanentwurf in erwei-
terter Form zugrunde. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 515 erstreckt sich im Norden von der Kristian-
sandstraße bis zum Neuen Heidkamp / Erlenkamp, die von der Westhoffstraße im Süden ab-
zweigen. Im Osten bildet die vorhandene Bebauung des Zentrums Kinderhaus und im Westen 
die kleinteilige Bebauung und einer Gärtnerei mit Zufahrt von der Straße Langebusch die Gren-
zen. 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, 
Flur 86, Flurstücke 16, 17, 37, 39, 105, 152, 153, 208, 209, 407, 408, 450, Teile des Flurstücks 
446, 
Flur 87, Flurstücke 179, 503, 504, 506, 621, 622, Teile des Flurstücks 740, 
Flur 90, Teile des Flurstücks 1126, 
Flur 91, Flurstücke 622, 691, Teile der Flurstücke 538, 549, 677, 679, 690, 
Flur 95, Teile des Flurstücks 209. 
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 515 sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen bezeichnet.  
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche 
und als Gemischte Baufläche dar. 
Durch die Bebauungsplanung werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes berührt. 
Mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Darstellungen im Parallelverfahren 
gemäß § 8 (3) BauGB geändert und für das gesamte Plangebiet „Gemischte Baufläche“ dar-
stellt. Die mit der Festsetzung von Sondergebieten verbundene Abweichung von der Darstel-
lung des Flächennutzungsplanes verletzt nicht das Entwicklungsgebot, da sie der Grundkon-
zeption des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht. Zur Feinsteuerung der Zentrumsent-
wicklung sollen mit der SO-Festsetzung nur einzelne Nutzungen aus dem Spektrum der mit der 
Flächennutzungsplandarstellung übereinstimmenden Nutzungen herausgegriffen werden. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Für das Plangebiet besteht Planungsrecht verteilt auf insgesamt sieben Teilbereiche aus ver-
schiedenen rechtskräftigen Bebauungsplänen. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich 
demnach Teile der folgenden rechtskräftigen Bebauungspläne: 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
• 106 Teilabschnitt VIII (Straßenverkehrsflächen der Westhoffstraße), 
• 106 Teilabschnitt X (WA- Gebiete am Langebusch, öffentliche Grünflächen westlich der 
Westhoffstraße, Flächen für Ver- und Entsorgung am Langebusch 26, Straßenverkehrsflä-
chen der Westhoff- und Kristiansandstraße und des Langebusch), 
• 106 Teilabschnitt XIII (Straßenverkehrsflächen der Kristiansandstraße), 
• 106 Teilabschnitt XVII (öffentliche Grünflächen zwischen Kristiansandstraße und Feldstie-
genkamp), 
• 106 Teilabschnitt XX (WA- Gebiete am Erlenkamp), 
• 106 Teilabschnitt XXV (MI- Gebiete östlich der Westhoffstraße, Gemeinbedarfsflächen der 
evangelischen Kirchengemeinde, Straßenverkehr sflächen als Gehwegausläufer des Iden-
brockplatzes) und 
• 106 Teilabschnitt XXIX (Straßenverkehrsflächen der Westhoffstraße). 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 515 treten die Teilbereiche der betroffenen Be-
bauungspläne, soweit sie von dem neuen Bebauungsplan überlagert werden, außer Kraft. 
Der Bereich des Bebauungsplangebietes östlich der vorhandenen Trasse der Westhoffstraße 
liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes Kinderhaus („Wasserschutzgebietsverordnung 
Münster-Kinderhaus vom 5.6.1990“). Die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung 
sind einzuhalten. Die Abgrenzung ist im Plan nachrichtlich dargestellt, in den textlichen Festset-
zungen wird ein entsprechender Hinweis gegeben. 
Östlich der vorhandenen Westhoffstraße überlagert das Plangebiet außerdem den Geltungsbe-
reich der städtischen Satzung über die „Gestaltung von Werbeanlagen im Hauptzentrum Kin-
derhaus“ vom 22.03.1985. Hier schafft der Bebauungsplan mit den Festsetzungen zu Werbean-
lagen (TF 2.7) eine neue einheitliche Beurteilungsgrundlage für den gesamten Erweiterungsbe-
reich des Zentrums. 
Der nordwestliche Teil des Plangebietes ragt in den Bereich der „Satzung der Stadt Münster 
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Kinderhaus / Brüningheide vom 
6.12.1989“. Es sind allerdings lediglich öffentliche Flächen (Verkehrs-, Grün- und Versorgungs-
flächen) betroffen. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
– Lage und visuelle Prägung – 
Der Stadtteil Kinderhaus liegt ca. fünf Kilometer nördlich der Innenstadt Münsters. Die städte-
bauliche Entwicklung von Kinderhaus verlief sehr dynamisch. Der mit aktuell ca. 15.400 Ein-
wohnern drittgrößte Stadtteil Münsters weist die unterschiedlichsten Siedlungsformen von den 
Kleinsiedlungen der Nachkriegszeit, der flächenhaften Bebauung der 1960er Jahre, über die 
hochverdichtete Großwohnsiedlung an der Brüningheide bis zu den durchgrünten Einfamilien-
hausgebieten der 1980er und 1990er Jahre auf. Das Stadtteilzentrum am Idenbrockplatz, mit 
seiner III- VI- geschossigen Bebauung und breitem Versorgungsangebot, wurde westlich an-
grenzend an den Grünzug des Kinderbaches 1984 fertiggestellt. 
– Nutzungsstruktur im Plangebiet – 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich primär die weiträumigen Verkehrsanlagen der West-
hoffstraße und der Kristiansandstraße mit ihren Kreuzungsbereichen sowie die Grünflächen 
westlich der Westhoffstraße. 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
Innerhalb der Grünfläche liegt der ehemalige Kotten „Schlüter“, der vom Verein „Mot-Treff-Kot-
ten“, einem Verein von Motorradfreunden, genutzt wird. Der Standort wird für die Zentrumser-
weiterung überplant. Mit dem Verein wurde eine Ersatzlösung vereinbart. Für die Wertstoffan-
nahmestelle soll ebenfalls ein Ersatzstandort in räumlicher Nähe geschaffen werden. 
Westlich angrenzend befinden sich die separat erschlossene Trafo-Station der Stadtwerke und 
eine Wertstoffannahmestelle. Der Grünzug setzt sich entlang dem Langebusch nach Westen 
fort. Das Plangebiet umfasst zudem den östlichen Teil der I- geschossigen Wohnbebauung am 
Langebusch sowie dort befindliche Lagergebäude der südlich angrenzenden Gärtnerei und den 
nordöstlichen Teil der I- geschossigen Wohnbebauung am Erlenkamp. Auf der Ostseite grenzt 
das Plangebiet direkt an den Gebäudebestand des Zentrums an. Lediglich der südliche III- ge-
schossige Gebäuderiegel sowie Teilflächen der evangelischen Kirchengemeinde werden ins 
Plangebiet einbezogen. 
– Nutzungsstruktur im näheren Umfeld – 
Die Kristiansandstraße im Norden, die Straße Am Burloh im Süden und der von Süd nach Nord 
verlaufende Kinderbach mit seinen Grünflächen mit integrierten Fußwegen im Osten bilden die 
Grenzen des bestehenden Zentrums. Es verfügt über Einzelhandels- und Dienstleitungsflächen 
mit ca. 4.400 qm Verkaufs- /Nutzfläche in den Erdgeschossen und ca. 380 Wohnungen in den 
Obergeschossen. 
Im Süden und Westen schließen sich ein- und mehrgeschossige Wohnhäuser an. Eine Gärtne-
rei mit Zu- und Abfahrt von der Straße Langebusch grenzt westlich keilförmig an das Plange-
biet. Im Norden sind ebenfalls mehrgeschossige Wohnhäuser, eine Grünanlage mit Kinder-
spielplatz, eine Kindertagesstätte sowie das Schulzentrum vorhanden. 
5. Planungsziele 
– Übergeordnete Ziele – 
Unter Berücksichtigung der Funktion des Erweiterungsbereiches für das Stadtteilzentrum sowie 
seiner zentralen Lage im Stadtteil werden folgende übergeordnete Ziele mit der Planung ver-
folgt: 
• Umsetzung der Ziele des Einzelhandelskonzepts 
• Erhöhung der Versorgungsattraktivität über die Grenzen des Stadtteils hinaus und Stär-
kung der Funktion als Stadtbezirkszentrum 
• Sicherung der Selbstversorgungsmöglichkeit für den Stadtteil 
• Umsetzung einer multifunktionalen Nutzung aus Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen 
• Der zentralen Lage entsprechend angemessene Bebauungsdichte 
• Neuordnung der verkehrlichen Erschließung   
– Konkrete Zielsetzungen – 
Bildung eines großen zusammenhängenden Erweiterungsbereiches direkt anknüpfend an das 
bestehende Zentrum 
• Ansiedlung von Einzelhandelsflächen mit verschiedenen Angebotstypen, u. a. für einen Le-
bensmittelvollsortimenter oder -verbrauchermarkt mit bis zu 2.000 qm Verkaufsfläche und 
• Ergänzende, zentrentypische Dienstleistungsflächen und  
BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
• Wohnangebote in den Obergeschossen für Menschen unterschiedlichen Alters und unter-
schiedlicher Lebenssituation.  
• Maßvolle mehrgeschossige - in Teilbereichen bis zu VI Geschossen - Bebauung 
• Verlegung der Westhoffstraße nach Westen 
• Ausbau der Westhoffstraße als zweispurige Straße mit mittigen Abbiegespuren 
• Ausbau der Kreuzungsbereiche Am Burloh und Kristiansandstraße als Kreisverkehre 
• Ausrichtung des Erweiterungsbereiches auf das bestehende Zentrum, Anbindung des öf-
fentlichen Raumes an die Vorplätze zur Kristiansandstraße und Am Burloh 
• Berücksichtigung einer Wegeverbindung  zum Nebenzentrum am Sprickmannplatz 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Um die genannten städtebaulichen Zielsetzungen umsetzen zu können, sind die Festsetzungen 
bezüglich 
• der Art und des Maßes der baulichen Nutzung 
• der überbaubaren Grundstücksflächen 
• der Straßenverkehrsflächen 
• der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs 
von übergeordneter Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
– Art der baulichen Nutzung – 
Der Erweiterungsbereich soll durch die Verlegung der Westhoffstraße in westlicher Richtung 
gebildet werden. Die Planung sieht eine Überbauung des so entstandenen ca. 12.000 qm gro-
ßen Areals mit zwei Bauabschnitten im Norden und im Süden, jeweils anknüpfend an die Fuß-
gängerbereiche des Idenbrockplatzes vor. Beide Überbauungsbereiche werden als „Sonderge-
biet – Stadtteilzentrum“ (SO) festgesetzt. 
Für den südlichen Bereich werden Teilflächen der evangelischen Kirchengemeinde in die Pla-
nung einbezogen. Dies ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, um einen wirtschaftlichen Flä-
chenzuschnitt für die Erweiterung zu erhalten und eine bauliche Fassung des südwestlichen 
Fußgängerbereiches zu ermöglichen. Gleichzeitig hält die künftige Bebauung einen ausrei-
chenden Abstand zur Bebauung der Kirche ein. 
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung ist eine multifunktionale Nutzung aus Einzelhan-
del, Dienstleistungen, Gastronomie und Wohnungen vorgesehen, wobei die Einzelhandelsnut-
zung im Erdgeschoss und das Wohnangebot in den Obergeschossen deutlich überwiegen. Er-
gänzend zur Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss werden gezielt die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Lebensmittel- Verbrauchermarktes mit bis zu 2.000 
qm Verkaufsfläche geschaffen. Diese Vertriebsform ist durch eine große Sortimentsbreite und -
tiefe sowie ergänzende Sortimente aus dem periodischen Bereich gekennzeichnet und deshalb 
BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
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besonders geeignet, für eine hohe Attraktivität des Lebensmittelangebotes im Zentrum zu sor-
gen. 
Die ausschließliche Zulassung von Einzelhandel und Gastronomie im Erdgeschossbereich er-
folgt vorrangig, um das, mit der Verlegung der Westhoffstraße, gewonnene Flächenpotenzial 
zugunsten der Ansiedlung weiterer leistungsfähiger Nahversorgungsanbieter bereitzustellen. 
Der Lebensmittel- Verbrauchermarkt soll langfristig für eine hohe Kundenfrequenz im Zentrum 
sorgen und damit zu seiner Stärkung beitragen. Mit der Verkaufsflächengröße von bis zu 2.000 
qm werden die aktuellen Entwicklungstendenzen im Einzelhandel aufgegriffen und bewusst ein 
großzügiger Entwicklungsspielraum berücksichtigt. 
Der nördliche Bauabschnitt verfügt über eine Grundfläche von ca. 4.200 qm, der südliche um-
fasst ca. 2.000 qm. Abzüglich der Funktionsflächen für Treppenhäuser, Lager und Anliefe-
rungsbereiche können - in Abhängigkeit von den Betreiberkonzepten - im Nordteil (SO 1) ca. 
2.500 - 3.200 qm Verkaufsfläche und im Südteil (SO 2) ca. 1.000 - 1.300 qm Verkaufsfläche 
entstehen. 
Mehrere Gutachten haben erhebliche Ansiedlungspotenziale für Kinderhaus ermittelt. Die GMA 
(Einzelhandelsstudie, 2001) empfahl die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes mit 4.100 qm 
Verkaufsfläche und zusätzlich 600 qm VK für die Bereiche Drogerie, Bekleidung etc. Auch die, 
im Zusammenhang mit der aktuellen Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes, erstellte Ver-
kaufsflächenprognose (Dr. Acocella, 2008) kommt zu ähnlichen Ergebnissen. Unter Be-
rücksichtigung der Zielsetzung einer bezirksweisen Selbstversorgung, ermittelt der Gutachter 
für den Prognosezeitraum bis 2020 einen zusätzlichen Flächenbedarf von ca. 3.700 bis ca. 
4.300 qm Verkaufsfläche allein für den Nahrungs- und Genussmittelbereich im Stadtbezirk 
Nord. 
Das mit der Planung ermöglichte zusätzliche Potenzial von bis zu 4.500 qm Verkaufsfläche ist 
daher, in Anbetracht 
• der Größe des Stadtteils (ca. 15.400 Ew), 
• der Versorgungsfunktion des Zentrums  für den Stadtteil wie auch für den Stadtbezirk 
• seiner Lage innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches 
• des bestätigten Bedarfes an zusätzlichen Verkaufsflächen 
• der Übereinstimmung der Planung mit den Zielen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt 
und 
• der Übereinstimmung mit den landesplanerischen Vorgaben gemäß § 24a LEPro 
angemessen und strukturell verträglich. 
Aufgrund der sehr konkreten Zielsetzungen für die künftige Nutzung des Erweiterungsberei-
ches, mit dem Vorrang für den Einzelhandel in den Erdgeschossen und dem Wohnen in den 
Obergeschossen, werden die Überbauungsbereiche als „Sondergebiet – Stadtteilzentrum“ (SO 
1+2) festgesetzt. Vor allem auch um die, aus den genannten Gründen, favorisierte Ver-
triebsform des Lebensmittel- Verbrauchermarktes einschließlich Verkaufsflächengröße quanti-
tativ wie qualitativ aktiv und stadtteilverträglich gezielt zu steuern. Grundsätzlich käme für die 
Zentrumserweiterung mit seinen großflächigen Versorgungseinrichtungen zwar auch die Fest-
setzung von Kerngebieten (MK) in Betracht. Zur Wahrung des Gebietscharakters müsste dann 
aber eine wesentlich größere Nutzungsbreite zugelassen werden, die hier jedoch nicht ange-
strebt wird. Eine Feinsteuerung zugunsten bestimmter Vertriebsformen und Ladengrößen wäre 
nicht so ohne weiteres möglich. Die potenziell mögliche Nutzung der gesamten Fläche des 
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Nordteils der Bebauung durch einen einzigen Marktbetreiber (ca. 3.500 qm Nutzfläche im EG) 
ginge zu Lasten der gewünschten Angebotsvielfalt. 
Gleichwohl sind ergänzend zu den Betreibern großflächiger Läden weitere Versorgungsange-
bote durchaus erwünscht. Sie werden zusätzlich unter den zulässigen Nutzungen präzise und 
hinreichend bestimmt aufgeführt, ebenso, wie die Gastronomie, die typisch für zentrale Stand-
orte ist. Mit ca. 100 Wohnungen in den Obergeschossen wird das Wohnen zum zweiten 
Schwerpunkt der Planung für die Zentrumserweiterung. Hier entstehen barrierefreie Wohnein-
heiten mit kürzesten Wegen zu allen Versorgungsangeboten des Stadtteilzentrums. Büros und 
Dienstleister runden das Angebot ab. Diese ausgeprägte Nutzungsmischung kennzeichnet die 
strukturell notwendige und nutzungsfokussierte Erweiterung des bestehenden Zentrums Kin-
derhaus. Mit ihr wird die spezifische Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbe-
stimmung Stadtteilzentrum begründet. 
Für Teilflächen im direkten Anschluss an das bestehende Zentrum – III- geschossige Bebauung 
entlang dem südwestlichen Fußgängerbereich des Idenbrockplatzes werden, in Übereinstim-
mung mit der planungsrechtlichen Festsetzung für das vorhandene Zentrum, Mischgebiete (MI) 
festgesetzt. 
Die westlich der neuen Westhoffstraße angrenzenden Wohngebiete werden – wie im rechts-
kräftigen Bebauungsplan Nr. 106 - als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Aufgrund der 
direkten Nachbarschaft zum Zentrumserweiterungsbereich wird hier künftig eine bis zu III- ge-
schossige Bebauung zugelassen. 
– Maß der baulichen Nutzung – 
Mit den für die Baugebiete festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) werden die Obergrenzen 
der BauNVO eingehalten. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird in den Sondergebieten (SO 1+2) vor dem Hintergrund der 
maximal sechs zulässigen Vollgeschosse auf 1,4 festgesetzt. Damit wird die Umsetzung des 
städtebaulichen Entwurfes mit seiner großflächigen Erdgeschossüberbauung und der deutlich 
kleinteiliger strukturierten Bebauung in den Obergeschossen ermöglicht. Die Obergrenze für 
Mischgebiete gem. BauNVO wird nur geringfügig überschritten. Dies ist in Anbetracht der zent-
ralen Lage im Stadtteil und der Vorprägung durch das bestehende Zentrum um den Iden-
brockplatz, dessen Mischgebiete im rechtskräftigen Bebauungsplan mit einer GFZ von 1,1- 1,5 
festgesetzt sind, verträglich. 
Für die im Plangebiet beabsichtigten Läden und Geschosswohnungen ist es möglich, die not-
wendigen Stellplätze in direkter Nähe ebenerdig oder in einer Tiefgarage nachzuweisen. Die 
hierfür in Anspruch genommenen privaten Flächen, außerhalb des Baugrundstücks, können als 
Flächenanteil der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden. Damit wird bei der Bestimmung 
des Maßes der baulichen Nutzung eine Benachteiligung jener Grundstückseigentümer vermie-
den, bei denen Stellplatzfläche und Grundstücksfläche nicht direkt aneinander grenzen. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
– Überbaubare Grundstücksflächen – 
Die überbaubaren Flächen werden durch Baulinien und Baugrenzen definiert. Grundlage der 
Festsetzung ist der favorisierte Entwurf des vorangegangenen Städtebaulichen Wettbewerbes. 
Er ist gekennzeichnet durch einen prägenden Wechsel von großflächiger I- geschossiger Be-
bauung mit 2 langgestreckten Obergeschossen und punktförmigen IV- VI- geschossigen Eck-
gebäuden. Durch diese differenzierte Gliederung wird eine abwechselungsreiche Bebauung er-
reicht, die für den Erweiterungsbereich die massive und monotone Wirkung einer einheitlich 
mehrgeschossigen Bebauung vermeidet. 
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Dafür, dass diese städtebaulichen Qualitäten erreicht werden, sind in erforderlichem Maße Bau-
linien festgesetzt. Sie sollen die städtebauliche und stadtgestalterische Absicht der Platz-
raumbildung östlich der Westhoffstraße umsetzen. Eine Unterbrechung der überbaubaren Flä-
chen zwischen dem Bestand und dem künftigen Bauvorhaben soll eine deutliche Zäsur von Alt 
und Neu aufzeigen können. 
Darüber hinaus werden durch die Baugrenzen zwar die differenzierten Bebauungsformen des 
städtebaulichen Entwurfes aufgenommen, zugleich aber weiträumiger gefasst, um Spielräume 
für die Gestaltung der künftigen Bebauung zu ermöglichen. 
– Zahl der Vollgeschosse – 
Die Gliederung der künftigen Bebauung anhand unterschiedlicher Geschosszahlen erfolgt auf 
der Grundlage des favorisierten Wettbewerbsentwurfes. 
Gestalterische Spielräume für die bauliche Umsetzung wurden in der Regel durch die Festset-
zung von Mindest- und Höchstgeschosszahlen, sowohl für die punktförmige, höhere Bebauung 
als auch für die horizontal, niedrigere Bebauung berücksichtigt. Lediglich in den städtebaulich 
hervorgehobenen Bereichen wurde die Geschosszahl zwingend festgesetzt, um einen klar de-
finierten stadträumlichen Rahmen zu erhalten. 
Im Westen und Südwesten sind einige freistehende, eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser 
vorhanden. Ihr Bestand wird durch die entsprechenden Festsetzungen gesichert. Nur in den 
zum Zentrum orientierten Bereichen wird eine höhere Geschosszahl von bis zu drei Geschos-
sen vorgesehen. Damit sollen die öffentlichen Räume der künftigen Westhoffstraße und des 
angrenzenden Bereiches der Einmündung des Langebuschs baulich stärker gefasst werden. 
– Bauhöhen – 
Die Festsetzungen der Gebäudehöhen in den Sondergebieten erfolgt in Abhängigkeit von der 
Zahl der Vollgeschosse. Die Höhenangaben berücksichtigen Normalgeschosshöhen für die 
Obergeschosse von ca. 3- 3,5 m und ein deutlich höheres Maß für die Erdgeschosse, entspre-
chend der angestrebten gewerblichen Nutzung, von ca. 5,5- 6,5 m. 
Für die im westlichen Plangebiet befindlichen Wohnhäuser werden die Bauhöhen gemäß ihrem 
Bestand, unter Berücksichtigung eines Spielraums für einen möglichen Sockel- oder Gesims-
bereich, festgesetzt. 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Mit der durchgehenden Festsetzung der geschlossenen Bauweise in den Sondergebieten soll 
eine zusammenhängende Bebauung, wie sie im Bestand des heutigen Zentrums bereits vor-
handen ist, erreicht werden. 
Bei den Einfamilienwohnhäusern entspricht eine offene Bauweise dem ortstypischen Wohnge-
bietscharakter. Die lockeren Wohnformen setzen mit ihrer geringeren Dichte einen Kontrast 
zum vorherrschenden Zentrum und prägen so das nähere Umfeld. 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
Die geplante Bebauung der Zentrumserweiterung soll, im Unterschied zur bestehenden Bebau-
ung des Zentrums, die steile Dächer aufweist, flache Dächer erhalten. Die Angabe der First-
richtung kann daher entfallen. 
Die Einfamilienhäuser mit ihren steilen Satteldächern sind Teil einer Wohnsiedlung mit gleichen 
Dachformen, die durch die Festsetzung von Neigungsdächern fortgeführt werden soll. 
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Im Mischgebiet wird entsprechend den Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan (106 
Teilabschnitt XXV) Pultdach mit einer Dachneigung von 22° festgesetzt. 
6.2.5 Material, Farbgebung 
Mit der Festsetzung, die künftige Bebauung überwiegend in rotem Sichtmauerwerk auszufüh-
ren, soll das dominante Material des bestehenden Zentrums aufgegriffen werden und zum ge-
stalterischen Zusammenhang von bestehendem Zentrum und Erweiterungsbereich beitragen. 
Andere Materialien sind als untergeordneter Teil der Außenwandflächen zur Gliederung der 
Bebauung zulässig. 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
Zwischen den beiden Sondergebietsflächen wird eine Stellplatzanlage mit ca. 130 Stellplätzen 
festgesetzt. Sie soll die erforderlichen Kundenstellplätze ebenerdig und in direkter Zuordnung 
zu den Einzelhandelsanbietern bereitstellen. Für die Wohnungen und Büros werden zusätzlich 
Stellplätze in einer Tiefgarage unter dem Sondergebiet (SO 1) berücksichtigt. Der nördliche 
Bauabschnitt ist von den Abmessungen größer als der südliche, so dass hier mehr Stellplätze 
unterzubringen sind. Außerdem lässt er sich besser erschließen, ohne den Kundenparkplatz in 
Anspruch nehmen zu müssen. 
Die Standorte sind im Planbereich mit ihren Zu- und Abfahrten kenntlich gemacht. Weitere 
Parkplätze werden im öffentlichen Straßenraum entlang der Verkehrswege ausgewiesen. 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
Um die Qualität des öffentlichen Raumes zu gewährleisten und die Freiflächen- und Gebäude-
wahrnehmbarkeit weitgehend erlebbar zu gestalten, sind feste Grundstückseinfriedungen nur in 
begrenzter Höhe zulässig. Die zentrale Stellplatzanlage wird aus gestalterischen und klimati-
schen Gründen begrünt. Je angefangene 6 Stellplätze ist ein Laubbaum mit entsprechender 
Vegetationsfläche anzupflanzen. 
Auf den straßenbegleitenden Baumbestand konnte im Bereich der Kristiansandstraße überwie-
gend Rücksicht genommen werden. Außerhalb der Nebenanlagen der verlegten Westhoff-
straße wurde nur dort in den Baumbestand eingegriffen, wo es die sinnvolle Vernetzung zum 
vorhandenen Wegesystem erfordert. Die neu entstehenden Straßenräume werden durch Baum-
reihen gegliedert. 
Die Dachflächen I-geschossiger Bauten sollen überwiegend begrünt werden, zur Verbesserung 
des Kleinklimas und attraktiveren Gestaltung des direkten Wohnumfeldes. 
6.2.8 Werbeanlagen 
Um das gestalterische, städtebauliche Konzept zu unterstützen, ist es erforderlich, auch die 
Regelungen zu Werbeanlagen treffen. Dies betrifft die Standorte und Größen sowie die Be-
schränkung der Zulässigkeit auf die Stätte der Leistung. Die Ausnahmeregelung soll Abwei-
chungen in bestimmtem Umfang ermöglichen sofern sie gestalterisch verträglich sind. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Mit der Verlegung der Westhoffstraße soll gleichzeitig ein Rückbau von vier auf zwei Fahrspu-
ren im Umfeld der geplanten Neubebauung umgesetzt werden. Hiervon betroffen sind auch die 
Straßenzüge der Brüningheide, zwischen Josef-Beckmann-Straße und Westhoffstraße, als 
auch im weiteren Verlauf die Kristiansandstraße bis ca. 15 m vor der Kreuzung mit der Von-
Humboldt-Straße. 
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Aufgrund der neuen, versetzten Lage der nördlichen Einmündung ist die Errichtung eines Kreis-
verkehres wirtschaftlicher als der Neubau und Betrieb einer lichtsignalgeregelten Kreuzung. 
Kleine Kreisverkehre dienen nicht dem flüssigen Autoverkehr, sondern reduzieren deutlich die 
gefahrenen Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge und zwar bereits in der Zufahrt, im Kreis und 
auch bei der Ausfahrt. Ursächlich hierfür ist die verbesserte Übersichtlichkeit zwischen den Ver-
kehrsteilnehmern, die reduzierten Verkehrsflächen, sowie die Bevorrechtigung querender Fuß-
gänger auf den herzustellenden Fußgängerüberwegen. 
Bereits die Machbarkeitsstudie (V/0172/2007) hat die städtebaulichen Aufwertungsmöglichkei-
ten, die in einer Umgestaltung von lichtsignalgeregelten Kreuzungen der Westhoffstraße mit 
den Straßen Am Burloh und der Brüningheide zu Kreisverkehrsplätzen liegen, aufgezeigt. 
Anstelle der bislang verkehrstechnisch dominierenden Kreuzungs- und Straßenraumsituationen 
wird eine deutliche städtebauliche Aufwertung erzielt, die auch eine verbesserte Anbindung 
zwischen dem Zentrum Kinderhaus und der Bebauung der Brüningheide eröffnet. 
Mit Errichtung des Kreisverkehres an der bislang lichtsignalgeregelten Kreuzung Westhoff-
straße / Am Burloh entfällt die bestehende Zuflussbegrenzung aus Richtung Süden auf die 
Straße Am Burloh, wodurch sich die Erreichbarkeit der Kundenparkplätze im Bestand und im 
Erweiterungsbereich deutlich verbessert. 
– Planung Neue Westhoffstraße – 
Die zu verlegende Westhoffstraße weist zwischen den Einmündungen Kristiansandstraße und 
Am Burloh jeweils mind. 2,50 m breite Gehwege, sowie 1,50 m breite Radwege auf, die im not-
wendigen Seitenabstand von 0,75 m zum geplanten 2 m breiten Längsparkstreifen verlaufen. 
Der Fahrbahnbereich bietet mit insgesamt 9 m Breite ausreichend Platz um neben den einspu-
rigen Richtungsfahrbahnen auch notwendige Linksabbiegestreifen bzw. zusätzliche Flächen für 
Verkehrsgrün aufzunehmen. 
Am Kreisverkehr wird der Fuß- und Radver kehr gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr bevor-
rechtigt über die Zu- und Ausfahrten geführt. Wie an den Querungsstellen der Kristiansand-
straße und der neuen Westhoffstraße ist beabsichtigt, den Fußgängerverkehr mittels Fußgän-
gerüberwegen sicher über die Fahrbahnen zu leiten. 
Im Detail:
 
• Die Einmündung des Langebuschs  knickt auf Höhe der Einzelhausbebauungen Lange-
busch 5 und 7 nach Norden ab, um rechtwinklig auf die neue Westhoffstraße zu münden. 
Im unmittelbaren südlichen Anschluss gewährleistet ein Fußgängerüberweg die direkte 
Anbindung des Langebuschs auf die gegenüberliegende Straßenseite, um entlang der ge-
planten südlichen Gebäudefront in den direkten Zentrumsbereich zu gelangen. 
• Die beiden Haltestellen „Idenbrockplatz“
 werden neu als Fahrbahnrandhaltestelle nördlich, 
bzw. gegenüber der Einmündung des Langebuschs angelegt. Beide Haltestellen ermögli-
chen die Vorbeifahrt von Lastzügen während der Haltevorgänge, so dass diesbezüglich 
Behinderungen des fließenden Verkehrs ausgeschlossen werden. Die Haltestellen befin-
den sich in zentraler Lage zwischen der Bebauung der Brüningheide und des eigentlichen 
Zentrums von Kinderhaus. Sie sind sowohl über den o. g. Fußgängerüberweg, als auch 
über die „Zebrastreifen“ des nördlichen Kreisverkehrs optimal angebunden. 
• Die südlich gelegene Zufahrt zum Gartencenter
 erhält eine entsprechende Zu- und Ab-
fahrtsmöglichkeit an heutiger Stelle. Die Straßenraumbreite der neuen Westhoffstraße er-
öffnet die Möglichkeit, eine Linksabbiegemöglichkeit aus südlicher Richtung vorzusehen. 
Die Ausfahrt ist grundsätzlich in beide Fahrtrichtungen möglich. 
BEGRÜNDUNG / Seite 11 von 24

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• Direkt gegenüber schließt sich die Zufahrt auf den Parkplatz der Zentrumserweiterung  an, 
die aus nördlicher Richtung über eine separate Linksabbiegespur erschlossen wird. 
Auf dem Parkplatz stehen ca. 130 Parkplätze zur Verfügung. Über die Zufahrt ist auch die 
gewerbliche Anlieferung für die vorgesehenen südlichen Einzelhandelsflächen vorgesehen. 
Die Ausfahrt ist hier in beide Richtungen vorgesehen, während die nördliche Parkplatzaus-
fahrt durch ein Rechtsabbiegegebot nur die Zufahrt zum nördlichen Kreisverkehr ermög-
licht. Durch eine Wendefahrt ist jedoch auch hier die Abfahrt in Richtung Süden gewährleis-
tet. 
• Nördlich der östlichen Haltestelle „Idenbrockplatz“ schließt sich die Zu- und Ausfahrt der 
geplanten Tiefgarage mit ca. 86 Stellplätzen unter der Neubebauung an, die vorrangig An-
wohnern und Angestellten dienen soll. Die Zufahrt aus Richtung Süden und die Ausfahrt in 
Richtung Norden sind unabhängig vom Betriebszustand der Haltestelle möglich. 
– Einmündungen Am Burloh und Westhoffstraße im weiteren Verlauf – 
In der Straße Am Burloh
 erstreckt sich auf einer Länge von ca. 50 m der zweispurige Rückbau-
bereich mit einer Fahrbahnbreite zwischen 7,50 m und 8,00 m zwischen den beidseitig vorge-
sehenen Längsparkmöglichkeiten am Fahrbahnrand. Er weist künftig, ebenso wie der weitere 
Verlauf der Westhoffstraße, einen südlichen Parkstandstreifen am Fahrbahnrand unmittelbar 
hinter dem Kreisverkehr auf, der durch die regelmäßige Anordnung von Baumstandorten die 
ortstypische Gestaltung der Straßenräume fortführt. 
Auch die bereits zweispurig ausgebaute südliche Westhoffstraße
 wird analog zu ihrer charakte-
ristischen Gestaltung zum neuen Kreisverkehr weitergeführt. Die Fahrbahnbreite beträgt bis zur 
Aufweitung zum Kreisverkehr mindestens 6,50 m. Die aus dem Rückbau resultierende notwen-
dige Verziehung beginnt aus südlicher Richtung 20 m vor der Einmündung zur Straße „Neuer 
Heidkamp“ und bedingt, durch das Abrücken der Fahrbahn, die Anpassung der Einmündung ins 
Wohngebiet „Erlenkamp“. 
– Planung Kristiansandstraße bis zur Von-Humboldt-Straße – 
Im Anschluss an die bestehenden nördlichen Nebenanlagen der Kristiansandstraße wird die 
Straßenraumaufteilung der Brüningheide ab der Einmündung der Josef-Beckmann-Straße in 
südöstlicher Richtung zurückgebaut. 
Die sich daran anschließenden Nebenanlagen weisen generell einen 2 m breiten und mit 
Baumstandorten ausgestalteten Längsparkstreifen auf, an dem sich im Abstand von 0,75 m der 
1,50 m breite Radweg anschließt. Gehwegflächen von mindestens 2,50 m Breite stellen das 
Bindeglied zur angrenzenden Neubebauung, bzw. zu den halböffentlichen Nebenanlagen dar. 
Östlich des nördlichen Kreisverkehrs schließen sich die Zu- und Ausfahrtsbereiche der gewerb-
lichen Anlieferung der neu zu errichtenden Einzelhandelsflächen an. 
Die bestehende Fußgängerquerung zum „Feldstiegenkamp“ wird mit Hilfe eines Zebrastreifens 
mit Mittelinsel direkt in Richtung Idenbrockplatz geführt. 
Hierzu werden die notwendigen Halte- und Wartepositionen des ÖPNV angepasst, einerseits 
durch Verschiebung um ca. 20 m in östlicher Richtung, andererseits durch Verlagerung auf die 
südliche Seite, zwischen der o. g. Querung und der Von-Humboldt-Straße. 
Ergänzend bedarf es Anpassungsarbeiten an der lichtsignalgeregelten Kreuzung der Von-
Humboldt-Straße. 
BEGRÜNDUNG / Seite 12 von 24

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(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
– Verkehrsuntersuchung 2008 – 
Die Auswirkungen der Umplanung wurden durch eine Analyse der Ist- Situation und eine Prog-
nose für den Zeithorizont 2020 überprüft. 
Analyse der Ist- Situation 
Die Kristiansandstraße wird im Abschnitt zwischen der Westhoffstraße und der Grevener Stra-
ße von ca. 4.800 Kfz/24h belastet. Aus dem Bereich Brüningheide kommen täglich ca. 7.800 
Kfz/24h und belasten die Kristiansandstraße bis zur Einmündung Westhoffstraße. Über die 
Straße Am Burloh werden aktuell ca. 6.500 Kfz/24h abgewickelt. Die Querschnittsbelastungen 
der Westhoffstraße liegen im Abschnitt zwischen Kristiansandstraße und Wilkinghege bei 8.200 
Kfz/24h bzw. 8.500 Kfz/24h. Im weiteren Verlauf der Westhoffstraße bis zur Grevener Straße 
steigen die Querschnittsbelastungen auf bis zu 10.600 Kfz/24h an. Im Zuge der Wilkinghege 
liegen die Querschnittswerte bei 12.500 Kfz/24h. 
Prognose 2020
 
Für die Prognose 2020 werden die Rahmenbedingungen des FNP, sowie die geplanten Maß-
nahmen für die Erweiterung des Zentrums Kinderhaus, bei den Simulationsberechnungen be-
rücksichtigt.  
Dies sind im Wesentlichen: 
• Die Einrichtung von Kreisverkehren für die Knotenpunkte Westhoffstraße / Kristiansand-
straße und Am Burloh / Westhoffstraße. 
• Ein zusätzliches Stellplatzangebot von ca. 130 Stellplätzen und ca. 100 Anwohnerstellplät-
zen, die an die Westhoffstraße angebunden werden. 
• Der Bau der Entlastungsstraße Nord. 
Die geplante Zentrumserweiterung in Kinderhaus wird zusätzlich ca. 800 Kfz-Fahrten/ Tag im 
Quell- und Zielverkehr auslösen. Diese zusätzlichen Kfz-Verkehre wirken sich nur geringfügig 
auf das Gesamtverkehrsaufkommen und dessen Verteilung im Stadtteil Kinderhaus aus. 
Mit der Realisierung der Kreisverkehre verlagern sich die Durchgangsverkehre, kommend von 
der Steinfurter Straße / Wilkinghege in Richtung Zentrum Nord / Bröderichweg, auf die Straße 
Am Burloh. Die südliche Westhoffstraße wird deutlich entlastet, während die westliche West-
hoffstraße ebenso wie die Straße Am Burloh eine Zunahme der Verkehre erfahren. 
Trotz der Entlastungsstraße Nord werden die Verkehrsbelastungen im Zuge der Straße Am 
Burloh langfristig von 6.500 Kfz/24h auf ca. 7.500 Kfz/24h ansteigen. Die Verkehrsbelastungen 
im Zuge der Westhoffstraße, der Wilkinghege und der Grevener Straße nehmen um ca. 4.600 
Kfz/24h ab und liegen bei 6.000 Kfz/24h. Im Zuge der Wilkinghege werden vergleichbare Be-
lastungsabnahmen prognostiziert. 
Die künftig zu bewältigenden Verkehrsmengen sind so wohl von Kreisverkehren, als auch von 
den zweispurig ausgebauten Straßen problemlos zu bewältigen. Dies gilt auch unter Berück-
sichtigung der in den Kreiszufahrten bevorrechtigten querenden Fußgänger und Radfahrer im 
Zuge von Zebrastreifen. 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Der Regenwasserkanal von Schacht R 04160 000.000 bis Schacht R 04045 001.00 ist ein ver-
rohrtes Nebengewässer des Kinderbaches, Gewässer Nr. 3328000.22. Das Gewässer wird im 
nördlichen Abschnitt innerhalb des Plangebietes nach Osten verlegt, um die die geplante Be-
BEGRÜNDUNG / Seite 13 von 24

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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
bauung realisieren zu können. Nach Auskunft der Unteren Wasserbehörde ist hierfür kein Plan-
feststellungsverfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich. 
Die geplanten Gebäude, der geplante Parkplatz und die neuen Verkehrsflächen können an die 
vorhandene bzw. verlegte Kanalisation angeschlossen werden. 
Die geplante Geländehöhe muss so ausgerichtet werden, dass bei einem Niederschlagereignis 
mit einer Jährlichkeit von n = 0,1 die Wasserspiegellage nicht aus dem Kanalnetz austritt. 
Im Bereich der geplanten Zentrumserweiterung befinden sich u. a. Versorgungsleitungen (Gas-, 
Wasser- und Stromversorgung) der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH. Diese Leitun-
gen müssen zum Teil im Zuge der Gesamtbaumaßnahme außer Betrieb und wieder neu verlegt 
werden. Hierfür werden Sicherheitsstreifen ausgewiesen, die von Bebauung und tief wurzeln-
den Bepflanzungen freizuhalten sind. Die Breite des Sicherheitsstreifens richtet sich nach dem 
Mindestmaß für den erforderlichen Arbeitsraum, den vorhandenen Rohrdurchmessern und den 
Abständen der Kanäle und Gewässer. Die neuen Trassen sind im erforderlichen Umfang im 
Bebauungsplan berücksichtigt. 
Des Weiteren befinden sich eine Gasdruckregelstation sowie ein Schalthaus für die Stromver-
sorgung innerhalb des Gebäudes Langebusch Nr. 26. Der Standort wird im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes als Versorgungsfläche festgesetzt. 
Zur Sicherung der Stromversorgung werden zwei weitere Standorte für Trafo- Stationen festge-
setzt. Die Standorte werden durch die Ausweisung mittels Symbol grob festgelegt. Ihre genaue 
Lage bleibt der Ausbauplanung vorbehalten 
Mit der ÖPNV- Anbindung sind die Angebote für den gehobenen Bedarf der Münsteraner In-
nenstadt gut zu erreichen. 
Der Stadtteil Kinderhaus ist zurzeit durch die Buslinien 6, 8, 15 und 16 ausreichend in das Netz 
des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden, mit denen die Innenstadt gut zu erreichen 
ist. Im und in der näheren Umgebung des Plangebietes sind Haltestellen an der Westhoff-
straße, Kristiansandstraße und Am Burloh vorhanden. 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
Durch eine nach der Offenlegung des Planentwurfes erfolgte Verlegung der Plangebietsgrenze 
nach Westen entfällt die ursprünglich im Übergangsbereich zwischen den vorhandenen Kir-
chenbauten und dem Erweiterungsbereich festgesetzte Gemeinbedarfsfläche. 
Das gültige Planungsrecht (Bebauungsplan Nr. 106 XXV) weist hier eine Gemeinbedarfsfläche 
für eine maximal III-geschossige Bebauung aus. Auf dieser Grundlage kann die Kirchenge-
meinde flexibel über mögliche Erweiterungsbauten auf ihrem Grundstück entscheiden. 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
Die Freiflächen nördlich der Kristiansandstraße und westlich der Westhoffstraße werden als öf-
fentliche Grünflächen  gesichert. Letztere ist Teil des Grünzuges entlang dem Langebusch, 
der sich von Westen her bis zum Zentrum erstreckt und über eine separate Wegeführung ver-
fügt. 
6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Entlang der Westhoffstraße ist auf beiden Seiten die Anpflanzung von straßenbegleitenden 
Bäumen vorgesehen, um den Straßenverlauf zu betonen. 
BEGRÜNDUNG / Seite 14 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
Auf der Parkplatzanlage zwischen den beiden Einzelhandelssortimentern - östlich der West-
hoffstraße - ist je angefangene sechs Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen um die Fläche auf-
zuwerten. Zur Abgrenzung und Ergänzung bestehender Baumreihen sind weitere Anpflanzun-
gen vorgesehen. 
6.6.3 Ausgleichsflächen 
Da die Zentrumserweiterung weitgehend auf derzeit versiegelten Bau- und Verkehrsflächen er-
folgen soll, führt die Realisierung der Planung nur zu einer zusätzlichen Versiegelung von 6,8%. 
Da der Neuversiegelungsanstieg ausschließlich durch die Bebauung verursacht wird, wird der 
Ausgleich auch nur den Eingriffen durch die Bebauung zugeordnet. 
Mangels Flächenverfügbarkeit im Plangebiet, werden die Ausgleichsflächen aus dem städti-
schen Pool auf Grundstücken in der Gemarkung Hiltrup, Flur 15, Flurstück 694 (6.944 qm) und 
in der Gemarkung Nienberge, Flur 15, Flurstück 68 (1.744 qm) nachgewiesen. 
6.7 Immissionsschutz  
Im Rahmen der Lärmtechnischen Untersuchung wurde eine separate Bewertung aller zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung durch  
• die Verlegung der Westhoffstraße (gem 16. BImSchV)  
• den Gewerbelärm (gem. TA-Lärm) und 
• den Straßenverkehrslärm (gem. DIN 18005)  
berücksichtigt. 
Zugrunde gelegt wurde eine Nutzungszeit von 6:00 – 22:00 Uhr (Tag). Die Beschränkung auf 
den Tageszeitraum trägt sowohl den betrieblichen Belangen des Handels und der Dienstleister 
als auch der Sicherung der Wohnruhe Rechnung.   
Die Berechnung gemäß Verkehrslärmschutzverordnung ergab, dass die geplante Verlegung 
der Westhoffstraße an den Gebäuden Langebusch 26, 3, 5, 7, am Erlenkamp 2, 4 und Am Bur-
loh 99 zu Überschreitungen der Grenzwerte gem. 16. BImSchV führen wird. Die Überschreitun-
gen reichen bis zu 5,5 dBA tags und 4,7 dBA nachts. Der Gutachter hat ermittelt, dass an 7 
Gebäuden und 11 Gebäudeseiten passiver Lärmschutz in Form von verbesserten Fenstern, 
schallgedämmten Lüftungen und Entschädigungen für die betroffenen Außenwohnbereiche er-
forderlich ist. 
Für den Gewerbelärm  kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass im gesamten Erweite-
rungsbereich – mit einer Ausnahme - weder eine Überschreitung der verbindlichen Richtwerte 
gem. TA-Lärm noch eine Überschreitung der Orientierungswerte gem. DIN 18005 zu erwarten 
ist. Dabei ist das Gutachten sogar von einer  „Worst Case – Betrachtung“ ausgegangen: be-
rücksichtigt wurden ständig laufende LKW-Motoren, voll belegte Kundenstellplätze, lange Lade-
zeiten und ständig laufende veraltete Kühlaggregate der LKWs. Insofern schätzt der Gutachter 
die tatsächliche Lärmbelastung realistisch um ca. 2-4 dBA niedriger ein, als sie berechnet wur-
de.  
Als maßgebliche Emittenten sind daher die Parkplätze und die Anlieferverkehre mit den Lade-
vorgängen zu berücksichtigen. Die Verträglichkeit mit der vorhandenen und geplanten Wohn-
bebauung ist bei einer Einhausung der geplanten Lieferzone des Discounters und einer Be-
schränkung der Lieferzeiten der Läden auf die Tageszeit (6.00- 22.00 Uhr) gegeben. 
Ausgenommen von dieser Bewertung ist lediglich das vorhandene Wohn- und Geschäftshaus 
Idenbrockplatz 24,25. Aufgrund der dort gemäß Baugenehmigung uneingeschränkt zulässigen 
BEGRÜNDUNG / Seite 15 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
Anlieferung, also auch nachts, werden die Richtwerte der TA-Lärm deutlich um bis zu 24 dBA 
überschritten. Die ausgeübte Nutzung genießt Bestandsschutz. Auch hier lassen sich die 
Richtwerte einhalten, wenn die Anlieferung auf den Zeitraum 6 – 22:00 Uhr beschränkt oder ei-
ne Einhausung der Anlieferzone vorgenommen würde. Dieser Konflikt steht jedoch in keinem 
ursächlichen Zusammenhang mit der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Zentrumserwei-
terung. Der Bebauungsplan sieht hier aktiv keine Nutzungsänderung oder bauliche Verände-
rung vor, sondern übernimmt – auch planungsrechtlich (Bebauungsplan Nr. 106 XXV) – den 
Status Quo. Eine Konfliktlösung kann hier nur bauordnungsrechtlich herbeigeführt werden. 
Beim Verkehrslärm kommt es zu teilweise erheblichen Überschreitungen der Orientierungs-
werte der DIN 18005 (MI-gebiete 60 / 50 dBA,  WA-gebiete 55 / 45 dBA). Die Überschreitungen 
konzentrieren sich erwartungsgemäß entlang der verlegten Westhoffstraße an den vorhande-
nen und geplanten  Gebäudefronten.  
Das Gutachten ermittelt folgende Werte für die Westseite der Westhoffstraße: 
Am Langebusch 26 (66/55 dBA), Orientierungswert: MI 60/50 dBA Tag/Nacht 
Am Langebusch 3 (64/53 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Am Langebusch 5 (64/53 dBA Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Am Langebusch 7 (59/48 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Erlenkamp 6 (62/51 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Erlenkamp 4 (65/54 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht  
Erlenkamp 2 (65/55 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Idenbrockplatz 25 (64/53 dBA). Orientierungswert: MI 60/50 dBA  Tag/Nacht 
Auf der Ostseite der Westhoffstraße liegen die Prognosewerte bei den geplanten Turmhäusern 
der Zentrumserweiterung am höchsten:  
• Südteil max. (68/57 dBA) und (69/58 dBA) (Orientierungswert: MI  60/50 dBA T / N) 
• Nordteil max. (67/56 dBA) für beide Standorte 
Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den WA-Gebieten westlich der West-
hoffstraße um bis zu 10 dBA und in den MI-vergleichbaren SO-gebieten östlich der Westhoff-
straße um bis zu 9 dBA überschritten. Dies gilt jedoch nur für die am nächsten zur Westhoff-
straße gelegenen Fronten. An den Seitenfronten und erst recht an den zurückversetzten Ge-
bäudeteilen ist die Belastung durch den Verkehrslärm deutlich geringer. 
Die vorliegenden Ergebnisse der Lärmminderungsplanung zeigen, dass bereits heute entlang 
der Westhoffstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um bis zu  9 dBA/ tags vorliegen. 
• Idenbrockplatz 3, 5a, 25 und Kristiansandstraße 139: (61 – 69 dBA tags) - Orientierungs-
wert: MI 60 dBA/ tags 
• Langebusch 26 (62  dBA/ tags) - Orientierungswert: MI  60 dBA/ tags 
• Langebusch 3/5  (57 dBA/ tags) - Orientierungswert: WA 55 dBA/ tags 
• Erlenkamp 2 (68 dBA/ tags) - Orientierungswert: MI 60 dBA/ tags 
Die vergleichsweise geringeren Überschreitungen am Gebäude Langebusch 3/5 werden durch 
den zurzeit noch größeren Abstand der Westhoffstraße verursacht. 
BEGRÜNDUNG / Seite 16 von 24

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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
Zum Schutz vor den Auswirkungen des Lärms sieht der Bebauungsplan Lärmpegelbereiche für 
die künftige Bebauung vor. Damit werden die konstruktiven Anforderungen an das Schall-
dämmmaß der Gebäudeaußenwände definiert, die in den Innenräumen einen ausreichenden 
Schutz des Wohnens gewährleisten. Außerdem sind für Schlafräume schallgedämmte Lüftun-
gen vorzusehen.  
Die Außenwohnbereiche Terrassen, Balkone und Gärten können nicht bzw. nur zum Teil ge-
schützt werden. Ein Schutz dieser Bereiche wäre nur durch aktive Maßnahmen wie Lärm-
schutzwände zu erreichen. Bei einer III -  VI-geschossigen Bebauung müssten die Schutzwän-
de mindestens 6 m hoch entlang dem Zentrumserweiterungsbereich geführt werden. Dies wäre 
aus stadtgestalterischen Gründen nicht vertretbar. 
Die Wohnqualität ist damit zwangsläufig Einschränkungen im Vergleich zum Wohnen innerhalb 
reiner Wohngebiete bzw. am Stadtrand ausgesetzt. Dem steht jedoch der große Vorteil der 
zentralen Lage und der kurzen Wege gegenüber. Diese Standortqualitäten werden gerade von 
vielen kleineren Haushalten nachgefragt. 
Angesichts des bestehenden Zentrums mit seiner ausgeprägten Nutzungsmischung ist die 
Zentrumserweiterung nur hier strukturell sinnvoll. Dies rechtfertigt auch seine Erweiterung in 
Nachbarschaft vorhandener Wohngebiete. Für die Verträglichkeit sprich die gegenüber der heu-
tigen Lärmbelastung nur geringfügige Steigerung der Immissionen. Die Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung wird nicht erreicht. Durch passive Maßnahmen ist ein ausreichender Schutz 
der Wohnruhe sicherzustellen.  
Luftschadstoffe
 
Überschreitungen der Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft nach der 22. Bundes-
Immissionsschutzverordnung treten in Münster erfahrungsgemäß nur in engen vielbefahrenen 
Straßenschluchten auf. Eine beidseitig geschlossene Straßenrandbebauung, liegt im B-
Plangebiet nicht vor.  Nach Erkenntnissen aus dem Aktionsprogramm Umwelt – Gesundheit – 
Verkehr des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW kön-
nen für Innerortsbereiche bei ca. 16.000 Kfz/Tag bzw. einer Schwerverkehrsquerschnittsbelas-
tung von 1.800 Lkw/Tag bei guter Durchlüftung des Straßenraums Grenzwertüberschreitungen 
nicht ausgeschlossen werden.  
Die künftigen Verkehrsbelastungen in der Westhoffstraße liegen deutlich unterhalb dieser Wer-
te. Für die Westhoffstraße ist mit einer Frequentierung von 10.200 Kfz/Tag zu rechnen. Der 
Lkw-Anteil ist mit 5,8% zu berücksichtigen, das entspricht 592 Lkw-Fahrten pro Tag. Aufgrund 
dieser vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung ist ein Erreichen bzw. Überschreiten der 
Grenzwerte nicht zu erwarten. 
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel 
Im Plangebiet sind laut Altlastenkataster nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastenver-
dachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. 
Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ergeben sich für den Planbereich keine Er-
kenntnisse auf mögliche Kampfmittelbelastungen bzw. Kriegsbeeinflussungen aus den Zweiten 
Weltkrieg. 
Die Durchführung aller Boden eingreifenden Bauarbeiten sollte aber mit der gebotenen Vorsicht 
erfolgen, da ein Kampfmittelvorkommen nicht völlig ausgeschlossen werden kann. 
BEGRÜNDUNG / Seite 17 von 24

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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
– Bodendenkmale – 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenk-
male im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhun-
derte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und 
Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. 
Gem. § 15 DSchG ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtischen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäo-
logie für Westfalen, Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu 
erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
– Baudenkmale – 
Baudenkmalpflegerische Belange sind von der Planung nicht berührt. 
7. Flächenbilanz 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
Flächen Größe in Hektar Prozent 
Gesamtes Plangebiet 4,90 100,0 
Öffentliche Verkehrsfläche 2,40 49,0 
Öffentliche Grünfläche 0,32 6,5 
Versorgungsfläche 0,09 1,8 
WA 0,82 16,7 
MI 0,15 3,1 
SO 1,12 22,9 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches erstellt worden. Die Ergebnisse resultieren aus vorhan-
denen und erhobenen Daten und Fachplanungen wie dem Umweltkataster und der lärmtechni-
schen Untersuchung. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Die Grenzen des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 515 erstrecken sich über das Pla-
nungsrecht von insgesamt sieben Teilbereichen rechtskräftiger Bebauungspläne. Diese werden 
mit in Kraft treten des neuen Planungsrechtes aufgehoben. Mit dem Bebauungsplan Nr. 515 ist 
eine multifunktionale Nutzung aus Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen geplant. Es wer-
den die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Lebensmitteleinzelhandel in Form eines Voll-
sortimenters oder eines Verbrauchermarktes mit bis zu 2.000 qm und weitere Discountmärkte 
geschaffen. Die Westhoffstraße wird nach Westen verlegt und auf zwei Spuren (bisher vier) re-
duziert. Die bisher lichtsignalgesteuerten Knotenpunkte im Norden und Süden werden als 
Kreisverkehre ausgebildet. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den im § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB genannten Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und -
plänen sind für die Aufstellung des Bebauungsplans neben den Vorschriften des Baugesetzbu-
ches im wesentlichen folgende relevant und zu berücksichtigen: 
BEGRÜNDUNG / Seite 18 von 24

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• Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen: Berücksichtigung der Lärmim-
missionssituation, s. Punkt 8.4.1. 
• Bundesnaturschutzgesetz: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (s. Punkt  8.4.2). 
Die Art und Weise, wie die mit den Fachgesetzen verbundenen Ziele im Rahmen des Verfah-
rens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans bestehen keine speziellen Schutzausweisungen 
des Natur- und Umweltschutzes. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) 
oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der 
Planung nicht betroffen. 
Im Norden des Bebauungsplangebietes befindet sich eine im Rahmen der Stadtbiotopkartie-
rung als schutzwürdig eingestufte Fläche. Diese wird im Bebauungsplan als öffentliche Grün-
fläche festgesetzt. Näheres dazu s. Punkt 8.4.2. 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
8.4.1 Menschen 
Das Bebauungsplangebiet wird im Ist-Zustand im Wesentlichen durch die bestehenden Ver-
kehrswege, insbesondere die 4-spurige Westhoffstraße sowie die Straße Am Burloh und die 
Kristiansandstraße geprägt. Im vorliegenden Einwirkungsbereich der geplanten Straße (verlegte 
Westhoffstraße) handelt es sich bei der vorhandenen und geplanten Bebauung vorwiegend um 
allgemeine Wohngebiete (WA). Die Fläche südwestlich des Knotenpunktes Westhoffstraße / 
Kristiansandstraße ist als reines Wohngebiet festgesetzt. Südlich des reinen Wohngebietes ist 
ein Gartenbaubetrieb ansässig, der in keinem Bebauungsplan liegt. Diese Fläche ist lärmtech-
nisch als Außenbereich einzustufen. Das Plangebiet östlich der verlegten Westhoffstraße wird 
als Sondergebiet festgesetzt. Die östlich anschließende Bebauung liegt in Mischgebieten und 
auf Flächen für den Gemeinbedarf (Kirche und Bürgerhaus). 
Immissionsschutz
 
Im Folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung für den 
Bebauungsplan Nr. 515 zur Erweiterung des Zentrums Kinderhaus zusammengefasst. Weitere 
Informationen können dem Gutachten entnommen werden. 
Verkehrslärm
 
Die Berechnung des Verkehrslärms gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
hat zum Ergebnis, dass an acht Gebäuden die Grenzwerte überschritten werden. Da die be-
troffenen Gebäude einzeln gelegen sind, wäre aktiver Lärmschutz nur mit hohem Kostenauf-
wand möglich. Aus diesem Grund wurde der passive Lärmschutz an den anspruchberechtigten 
Gebäuden nach der Verkehrswege- Schallsc hutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) ge-
prüft mit dem Ergebnis, dass für sieben Gebäude bzw. 11 Gebäudeseiten und zwei Außen-
wohnbereiche passiver Lärmschutz bzw. Entschädigungen erforderlich sein werden. Zu diesem 
Zweck sind entsprechende vertragliche Regelungen erforderlich. 
Gewerbelärm
 
Der geplante Lebensmittelmarkt, die Drogerie und der Discounter mit einem gemeinsam ge-
nutzten Parkplatz sind nach der TA Lärm zu berücksichtigen. Weitere Anlagen im Sinne der TA 
Lärm, die maßgebliche Emissionen verursachen können, sind nicht geplant. Südlich des Plan-
gebietes ist ein Lebensmittelmarkt mit Parkplatz vorhanden. Dieser Parkplatz wird auch von 
Kunden des am südlichen Rand des Parkplatzes ansässigen Discounters genutzt. Westlich der 
Westhoffstraße befindet sich eine Gärtnerei an der Straße Langebusch. Andere Betriebe bzw. 
BEGRÜNDUNG / Seite 19 von 24

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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
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Emittenten, die zu berücksichtigende Geräusche verursachen, wurden in der Örtlichkeit nicht 
festgestellt. 
Der geplante nördliche Gebäudekomplex soll eine Tiefgarage mit ca. 85 Stellplätzen erhalten, 
die von der verlegten Westhoffstraße über eine Rampe angefahren und verlassen werden. 
Im Bebauungsplanverfahren sind als maßgebliche Emittenten die Parkplätze und die Anliefer-
verkehre mit den Ladevorgängen zu berücksichtigen. 
In Zusammenfassung der Berechnungsergebnisse sind folgende Maßnahmen zur Einhaltung 
des erforderlichen Lärmschutzes umzusetzen: 
• Einhausung der geplanten Lieferzone des Discounters 
• Beschränkung der Lieferzeiten der geplanten Märkte auf die Tageszeit (6.00-22.00 Uhr) 
• Beschränkung der Lieferzeiten des vorhandenen Lebensmittelmarktes auf die Tageszeit 
Unter diesen Voraussetzungen ist gemäß den Ergebnissen des Schallgutachtens eine Verträg-
lichkeit mit der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung gegeben. 
Lärmimmissionen an der geplanten Wohnbebauung 
Im Rahmen des Schallgutachtens wurde geprüft, ob die Orientierungswerte der DIN 18005, 
Beiblatt 1, an der geplanten Wohnbebauung eingehalten oder überschritten werden und welche 
Schutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Lärmpegelbereiche) erforderlich sind. Als wesentliche 
Emittenten sind der Verkehrs- und Gewerbelärm zu berücksichtigen. Für das Plangebiet wur-
den die vorhandenen und geplanten Straßen (mit Prognosebelastung) sowie die vorhandenen 
und geplanten Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt und Discounter inklusive der Park-
plätze und Anlieferungen zur Tageszeit berücksichtigt. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass es durch Gewerbe- und Verkehrslärm zu deutlichen Über-
schreitungen der Orientierungswerte an bestimmten Immissionspunkten kommt. Da aktiver 
Lärmschutz aus städtebaulicher Sicht und wegen der hohen Kosten nicht weiterverfolgt wird, 
werden im Bebauungsplan für den passiven Schallschutz Lärmpegelbereiche (bis zum Lärm-
pegelbereich V) sowie für bestimmte Räume schallgedämmte Lüftungen festgesetzt. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen der 
Planung für den Menschen Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen im Bebauungsplan 
festzusetzen bzw. vertraglich zu regeln sind. 
Luftschadstoffe
 
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub) 
ist generell im Stadtteil Kinderhaus wie im gesamten Stadtgebiet Münsters von einer siedlungs-
raumtypischen Hintergrundbelastung auszugehen. Entlang der Verkehrswege ist von erhöhten 
Werten der Luftschadstoffe auszugehen, es liegen jedoch keine Hinweise für eine Überschrei-
tung von Grenzwerten vor. Durch die Neuplanung ist keine relevante Erhöhung der Luftschad-
stoffsituation zu erwarten. 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Das Bebauungsplangebiet ist bereits im Ist-Zustand überwiegend versiegelt und bebaut und un-
terliegt einer intensiven Nutzung. Unter diesen Voraussetzungen sind als Lebensraum für 
Pflanzen und Tiere am ehesten die vorhandenen Grünflächen geeignet. Die Biotopfunktion die-
ser Flächen ist jedoch durch die Lage an der Westhoff- bzw. Kristiansandstraße sowie innerhalb 
der bebauten Bereiche von Kinderhaus stark eingeschränkt. Die nördlich gelegene öffentliche 
BEGRÜNDUNG / Seite 20 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
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Grünfläche ist Teil einer waldähnlichen Gehölz- und Gebüschfläche, die sich außerhalb der Be-
bauungsplangrenzen noch weiter nach Norden erstreckt und in der Stadtbiotopkartierung als 
erhaltenswert eingestuft ist. Von dieser Fläche wird lediglich ein geringfügiger Teil von dem ge-
planten Kreisverkehr in Anspruch genommen. 
Aufgrund der bestehenden intensiven Nutzung und Versiegelung ist ein relevantes Vorkommen 
von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. deren Betroffenheit durch die Planung 
nicht zu erwarten. 
Eingriffsbilanzierung
 
Im Zuge der Eingriffsbilanzierung wurde die Bestandsbewertung auf der Grundlage der für die 
einzelnen Teilflächen getroffenen Festsetzungen aus den jeweils zutreffenden und rechtskräfti-
gen Bebauungsplänen ermittelt. Somit wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ausschließ-
lich das bestehende bzw. vorgesehene Planungsrecht für die ökologische Wertermittlung des 
Planungsraumes zu Grunde gelegt. 
Eine vergleichende Bewertung der ökologischen Bestandssituation des Planungsraumes mit 
dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 515 führt zu einer weiteren ökologischen Verschlech-
terung des Bewertungsraumes und zu einem Defizit an Werteeinheiten von 14.731 Wertein-
heiten. 
Auf Grund einer weitgehenden Inanspruchnahme der derzeitigen öffentlichen und privaten 
Grünflächen für Bau- und Straßenflächen steigt der rechnerisch ermittelte Versieglungsgrad mit 
Realisierung der Planung von derzeit 67,81 % auf 74,58 % an. Dies entspricht einer zusätzli-
chen Neuversiegelung von ca. 6,8 %. Die zusätzliche Versiegelung von bisher offenporigen und 
versickerungsfähigen Bodenflächen als auch die mit der Überbauung der öffentlichen und pri-
vaten Grünflächen einhergehenden Verluste von vorhandenen Grün- und Biotopstrukturen stellt 
einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Eine Kompensation des Eingriffes innerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 515 ist auf Grund der räumlichen Gegebenheiten, der 
Nutzungsintensität und der planerischen Vorgaben nicht möglich. 
Da das ermittelte Defizit von 14.731 Werteinheiten nicht innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplan Nr. 515 kompensiert werden kann, erfolgt der erforderliche Ausgleich des Ein-
griffes in Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereiches auf zwei städtischen 
Grundstücken in der Gemarkung Hiltrup, Flur 35, Nr. 694 (Teilfläche 6.944 m²) und der Gemar-
kung Nienberge, Flur 15, Nr. 68 (Teilfläche 1.744 m²). Beide Flächen sind Bestandteil des städ-
tischen Ausgleichsflächenpools (Nr. 1824 und Nr. 3211) und geeignet den ermittelten Eingriff 
vollständig zu kompensieren. Die derzeit intensiv genutzten Grünlandflächen werden mit typi-
schen Biotopstrukturen der Münsterländischen Parklandschaft (Einzelbäumen, Baumgruppen, 
Hecken und Feldgehölzen) angereichert und in extensive Grünlandflächen überführt. Eine 
landwirtschaftliche Folgenutzung der Flächen als extensive Mähwiese oder Weidefläche wird 
angestrebt. Beide Teilflächen sind Bestandteil von größeren Sammelausgleichsflächen im 
Stadtgebiet. Die Lage und Abgrenzung der beiden Ausgleichsflächen Nr. 1824 und Nr. 3211 ist 
dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen. 
8.4.3 Boden / Altlasten 
Aufgrund der bestehenden Bebauung und Versiegelung des Bebauungsplangebietes sind die 
natürlichen Böden kaum noch vorhanden. Mit der Neuplanung ist ein höherer Versiegelungs-
grad als bisher planungsrechtlich zulässig verbunden (zur Kompensation s. Punkt 8.4.2). Die 
Planung steht jedoch grundsätzlich der Bodenschutzklausel des Baugesetzbuches aufgrund der 
geplanten Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung nicht entgegen. 
Im Bereich des nicht mehr genutzten Gärtnereigeländes befindet sich eine stillgelegte Heizöl-
behälteranlage. Die Umweltbehörde veranlasst kurzfristig Untersuchungen zur Gefährdungsab-
BEGRÜNDUNG / Seite 21 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
schätzung im Betriebsbereich. Die Ergebnisse werden in der Fortschreibung des Umweltbe-
richtes und ggf. in Form einer Kennzeichnung im Bebauungsplan berücksichtigt. 
8.4.4 Wasser 
Der Bereich des Bebauungsplangebietes östlich der vorhandenen Trasse der Westhoffstraße 
liegt im Wasserschutzgebiet Kinderhaus, Zone 3. Die Anforderungen der Wasserschutzge-
bietsverordnung sind einzuhalten. 
Durch das Bebauungsplangebiet verläuft ein namenloser Wasserlauf (Nr. 3328.000.22, Zulauf 
zum Kinderbach), der im Bereich des Hauptzentrums verrohrt ist. Westlich der Straße Lange-
busch verläuft dieses Gewässer als offenes, aber naturfernes Gerinne. Eine Aufhebung der 
Verrohrung ist aufgrund der Neuplanung als Stellplatzfläche nicht vorgesehen, so dass diesbe-
züglich keine Umweltentlastung zu erwarten ist. 
8.4.5 Klima / Luft 
Das Bebauungsplangebiet ist bereits im Ist-Zustand durch Bebauung und Versiegelung ge-
kennzeichnet. Derartige, im Zusammenhang bebaute Flächen sind in der Regel durch ein hö-
heres Temperaturniveau als das unbebaute Umland gekennzeichnet. Diese Situation wird 
durch die Neuplanung mit dem höheren Versiegelungsgrad verfestigt (zur Kompensation der 
Versiegelung s. Punkt 8.4.2). Die vorgesehene Bepflanzung der verlegten Westhoffstraße mit 
Straßenbäumen ist als Maßnahme zugunsten eines positiven Mikroklimas durch Schattenwurf 
etc. geeignet. 
Durch die Ausrichtung des nördlichen Gebäudekomplexes nach Süden ist grundsätzlich pas-
sive Solarenergienutzung möglich. 
Hinsichtlich der Luftqualität s. Punkt 8.4.1. 
8.4.6 Landschaft / Ortsbild 
Das Siedlungsbild im Bebauungsplangebiet wird im Ist-Zustand durch die vierspurige Westhoff-
straße und die angrenzende Bebauung des Zentrums Kinderhaus sowie die umgebende Hoch-
hausbebauung geprägt. Das bestehende Zentrum ist durch eine für den Stadtteil Kinderhaus 
gemäßigte Höhenentwicklung mit ein (Bürgerhaus) bis drei Geschossen sowie drei bis maximal 
sechs Geschossen der zusammenhängenden Gebäudekomplexe gekennzeichnet. 
Außerhalb des Bebauungsplangebietes befindet sich Wohnbebauung mit vier bis sechs Stock-
werken nördlich der Kristiansandstraße sowie Hochhausbebauung mit maximal 8 bis 10 Ge-
schossen westlich der vorhandenen Westhoffstraße. 
Mit der Planung werden die Gebäudehöhen des vorhandenen Zentrums teilweise aufgegriffen 
mit zwei- bis dreigeschossiger sowie vier- bis fünfgeschossiger Bebauung. In den Eckbereichen 
des nördlichen Gebäudekomplexes werden die bisherigen Maximalhöhen des Zentrums durch 
die dortige bis zu sechsgeschossige Bebauung erreicht. Mit der Festsetzung der Gebäudehöhe 
auf maximal 21,50 m erfolgt allerdings eine städtebauliche Begrenzung der Höhenentwicklung. 
Zur Begrünung innerhalb des Plangebietes erfolgt eine textliche Festsetzung für die Pflanzung 
von Laubbäumen innerhalb der Stellplatzflächen. Des Weiteren ist die Wiederbepflanzung von 
Teilen der Kristiansandstraße und der Westhoffstraße mit Straßenbäumen vorgesehen. 
Der höhere Versiegelungsanteil der Planung gegenüber dem Bestand wird in der Eingriffs-/ 
Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt (s. Punkt 8.4.2). 
BEGRÜNDUNG / Seite 22 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes sind keine Bau- und Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschut-
zes NRW bekannt. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zur Vorgehensweise im Falle der 
Entdeckung von Bodendenkmalen. 
8.5 Wechselwirkungen 
Zu beachtende und voraussichtlich beeinträchtigte Wechselwirkungen sind über die bei den 
einzelnen Schutzgütern genannten Wirkungen nicht ersichtlich und nicht zu vermuten. 
8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans von 
keiner relevanten Änderung der Umweltverhältnisse im Vergleich zur heutigen Situation auszu-
gehen. 
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungskonzept ist aus einem Wettbewerb her-
vorgegangen, und in überarbeiteter Form vom Rat der Stadt zur Grundlage der weiteren Pla-
nung gemacht worden. 
Die untersuchte verkehrstechnische Alternative, den südlichen Knotenpunkt Am Burloh / West-
hoffstraße mit einer Lichtsignalanlage zu versehen, ist von der Bezirksvertretung Nord zu-
gunsten der Kreisverkehrsregelung abgelehnt worden. 
Die Frage genereller, räumlicher Standortalternativ en wird im Rahmen der parallel zur Aufstel-
lung des Bebauungsplans durchgeführten 31. Änderung des Flächennutzungsplans geprüft. 
8.8 Überwachung (Monitoring) 
Die Überwachung im Hinblick auf die umzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird vom Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster durchgeführt. Die Erforderlichkeit darüber hi-
nausgehender Monitoringmaßnahmen ist im Ergebnis des vorliegenden Umweltberichtes nicht 
ersichtlich. 
8.9 Zusammenfassung 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 515 ist eine multifunktionale Nutzung aus Einzelhandel, Dienst-
leistung und Wohnen geplant. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Le-
bensmitteleinzelhandel in Form eines Vollsortimenters oder eines Verbrauchermarktes mit bis 
zu 2.000 qm und weitere Discountmärkte geschaffen. Die Westhoffstraße wird nach Westen 
verlegt und auf zwei Spuren (bisher vier) reduziert. Die bisher lichtsignalgesteuerten Knoten-
punkte im Norden und Süden werden als Kreisverkehre ausgebildet. 
Mit der Planung sind Lärmbelastungen aus Verkehrs- und Gewerbelärm verbunden. Es beste-
hen Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutz bzw. Entschädigungen an sieben Gebäuden 
bzw. 11 Gebäudeseiten gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die vertrag-
lich zu regeln sind. Aufgrund des zu erwartenden Gewerbelärms sind Regelungen bezüglich ei-
ner Einhausung der geplanten Lieferzone des Discounters sowie Beschränkungen der Liefer-
zeiten der geplanten und eines vorhandenen Lebensmittelmarktes auf die Tageszeit erforder-
lich. Darüber hinaus werden aufgrund der zu erwartenden deutlichen Überschreitungen der Ori-
entierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 1, im Bebauungsplan passive Schallschutzmaß-
nahmen in Form von Lärmpegelbereichen (bis zum Lärmpegelbereich V) sowie für bestimmte 
Räume schallgedämmte Lüftungen festgesetzt. Die genannten Maßnahmen sind zur Vermei-
dung erheblicher Umweltauswirkungen für den Menschen umzusetzen. 
BEGRÜNDUNG / Seite 23 von 24

Bebauungsplans Nr. 515: 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
BEGRÜNDUNG / Seite 24 von 24 
Die Funktionen der Schutzgüter Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Kli-
ma/Luft und Landschaft sind bereits im Bestand aufgrund der bestehenden Versiegelung und 
Bebauung sowie intensiven Nutzung des Plangebietes stark eingeschränkt. Die mit der Planung 
verbundene zusätzliche Versiegelung führt zu einer weiteren ökologischen Verschlechterung 
des Plangebietes. Im Ergebnis der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung sind Kompensati-
onsmaßnahmen auf rund 0,87 ha erforderlich. Zu diesem Zweck stehen zwei geeignete Flä-
chen außerhalb des Bebauungsplangebietes zur Verfügung. 
9. Gesamtabwägung 
Mit der Realisierung der Planung gehen keine gravierenden nachteiligen Umweltauswirkungen 
einher. Der geringe Ausgleichsflächenbedarf wird vollständig erbracht. 
Die Planung schafft die Voraussetzungen für eine strukturell dringend erforderliche Entwicklung 
des vorhandenen Zentrums, indem den kleinteiligen Läden im Bestand großflächige Betreiber-
formen zur Seite gestellt werden. Damit können für die gewachsenen Flächenansprüche der 
Betreiber im Nahversorgungsbereich innerhalb des Zentrums längerfristig konkurrenzfähige 
Standorte bereitgestellt werden. Nur vor diesem Hintergrund lässt sich im Umkehrschluss die 
restriktive Haltung der Stadt - entsprechend den Zielsetzunge des Einzelhandelskonzeptes - zu 
Ansiedlungswünschen für großflächige Märkte in den peripheren Lagen des Stadtteils aufrecht 
erhalten. Gleichzeitig wird das Wohnen in zentraler Lage gestärkt und ein attraktiver Nut-
zungsmix ermöglicht. 
10. Realisierung der Planung 
Zur Realisierung der Planung ist die Verlegung der Westhoffstraße erforderlich, um das zu-
sammenhängende Areal für den Erweiterungsbereich zu schaffen. 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 515: Kinderhaus – Erweiterung Zent-
rum Kinderhaus (Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Er-
lenkamp / Am Burloh) 
Münster, __________ 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

V-0255-2009-Anlage-1-Stellungnahmen

112248 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0255/2009 
Bebauungsplan Nr. 515 
Stellungnahmen 
 
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 515:  
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus  
(Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh) 
1. Abwägung / Bürgerbeteiligung 
1.1 Die Bezirksregierung Münster bestätigt, dass sie der vorliegenden Planung aus landes-
planerischer Sicht grundsätzlich zustimmt. 
 Aus planungsrechtlicher Sicht teilt sie jedoch nicht die Auffassung der Stadt, dass die 
Festsetzung von Sondergebieten im Bebauungsplan aus der Darstellung einer gemisch-
ten Baufläche des Flächennutzungsplanes entwickelt sei. Die Festsetzung von Sonder-
gebieten für großflächigen Einzelhandel setze grundsätzlich die Darstellung eines Son-
dergebietes im Flächennutzungsplan voraus. Im Planentwurf zur 31. Änderung des fort-
geschriebenen Flächennutzungsplanes werde die Grundentscheidung für eine gemischte 
Baufläche (M) getroffen. Um dem Entwicklungsgebot gerecht zu werden wird angeregt,  
die Darstellungen im Flächennutzungsplan und die Festsetzungen im Bebauungsplan-
entwurf anzupassen. 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Zutreffend ist, dass das Plangebiet Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten ge-
mischten Baufläche ist. Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen das in § 8 (2) BauGB veran-
kerte Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan vor. Das Entwicklungsgebot lässt 
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus solche Abweichun-
gen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus dem – im Verhältnis zwischen Flächenut-
zungs- und Bebauungsplan vorliegenden – Übergang in eine stärker verdeutlichende 
Planstufe rechtfertigen, sofern der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkon-
zeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der vom Flächenutzungsplan auf-
grund seiner geringen Detailschärfe offen gelassene Gestaltungsspielraum darf von der 
gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden, solange die Konzeption, die dem 
Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. 
 Der vom Flächennutzungsplan mit der Darstellung einer gemischten Baufläche eröffnete 
Gestaltungsspielraum kann hier nicht nur dadurch ausgefüllt werden, dass im Bebau-
ungsplan ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet festgesetzt wird. Es ist vielmehr auch zu-
lässig, aus dem Spektrum der in diesen Baugebietstypen zulässigen Nutzungen – jeden-
falls für die hier von der Bauleitplanung betroffenen Teilflächen der im Flächennutzungs-
plan dargestellten Baufläche – nur einzelne Nutzungsarten herauszugreifen und für sie 
ein Sondegebiet auszuweisen. Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht, NW in einem 
ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich anerkannt. 
Das planungsrechtliche Entwicklungsgebot wird beachtet, da die Bebauungsplaninhalte 
der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme der Bezirksregierung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.1). 
1.2 Es wird angeregt zu prüfen, ob  
▪ das Umweltrecht der EU, des Bundes und des Landes eingehalten werde 
▪ die Planung wegen dieser Größe hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Prüfung der Übereinstimmung der Planung mit dem geltenden Umweltrecht erfolgt im 
Rahmen des für die Planung notwendigen Umweltberichtes. Er ist Teil der Begründung 
zum Bebauungsplan. Die dort dargestellten und ermittelten Umweltbelange sind in die 
Abwägung der Planinhalte integriert worden. Die Anforderungen des Umweltrechtes wer-
den mit der Planung berücksichtigt. 
Die Frage einer europaweiten Ausschreibung bezieht sich auf den Grundstücksverkehr. 
Sie tangiert nicht die Abwägung zu den Bebauungsplaninhalten. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 
1.3 Es wird befürchtet, dass eine Entscheidung für die Zentrumserweiterung und damit gegen 
den mehrheitlichen Bürgerwillen die Spannungen im Stadtteil verstärken und den Bemü-
hungen vieler engagierter Initiativen im sozialen Bereich zuwiderlaufen und die Politik-
verdrossenheit fördern werde 
▪ es bestehe der Eindruck, dass vorrangig den Geschäftsinteressen einiger Kaufleute 
als den geäußerten Bedürfnissen der betroffenen Bürger gefolgt werde 
▪ Die Pläne sollten vorerst auf Eis gelegt werden bis die städtischen Sparpläne über-
schaubarer seien und die unterstellte Vertrauenskrise mit den Parteien ausdiskutiert 
sei 
▪ es bestehe Unmut gegen die Planung, da sich bisher mehr als 4.000 Bürger gegen 
die Planung ausgesprochen hätten, und dies bisher nicht berücksichtigt werde 
▪ die Planung werde abgelehnt solange nicht ernsthaft über alle Alternativen mit Bür-
gern, Bürgerinitiative, Geschäftsleuten, Hauseigentümern diskutiert worden sei 
▪ Kinderhaus werde nicht attraktiver, wenn Bürger bei Planungen nicht angehört und 
beteiligt würden. Die Bürgerbeteiligung sollte anders aussehen. 
▪ Kinderhaus brauche keine weiteren Großprojekte 
▪ Die Planung sei nicht an die vorhandene Bebauung angepasst 
▪ Die Planung (VI statt IV Geschosse) weiche von den Planungsvorgaben  (max. IV 
Geschosse) ab 
▪ Bisherige Verkehrs- , Wohn- und Grünflächenplanung (Kinderhauskataloge, städte-
bauliche Nachbesserung, Soziale Stadt) , die mit Millionen gefördert wurden, werden 
ad absurdum geführt 
Stellungnahme der Verwaltung 
Auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Rates zugunsten einer Zentrumser-
weiterung ist ein zweistufiges Wettbewerbsverfahren durchgeführt worden. Zur Bewertung 
der Wettbewerbsentwürfe wurde eigens ein Beirat aus Fachleuten und Vertretern der Poli-
tik gebildet, der zu jedem Verfahrensschritt Empfehlungen an den Rat gegeben hat. Die 
Ideenkonkurrenz hat gezeigt, dass das Bauvolumen der geplanten Zentrumserweiterung 
durch eine Gliederung der Baumassen mittels unterschiedlicher Geschosszahlen mehr 
gestalterische Vielfalt gegenüber einer einheitlichen Bebauungshöhe über das gesamte 
Erweiterungsgebiet bringen wird. In öffentlichen Veranstaltungen wurde über die Rah-
menbedingungen und Zielsetzung der Planung und über die jeweiligen Zwischenergeb-
nisse des Wettbewerbsverfahrens mehrfach informiert. Gleiches gilt für die Bürgerbeteili-
gung im Bebauungsplanverfahren.  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Die zentrale Zielsetzung der Planung ist die Stärkung des vorhandenen Zentrums. Dazu  
sollen attraktive zeitgemäße Einzelhandelsangebote ermöglicht und das Wohnen im Zent-
rum ausgebaut werden. Mit kleinteiligen, bestandsorientierten Maßnahmen ist dies nicht 
zu erreichen. Erforderlich sind strukturelle Veränderungen durch die Bereitstellung größe-
rer Flächenzuschnitte. Insofern ist die geplante Zentrumserweiterung zwar ein größeres 
Projekt, in Anbetracht der Zielsetzung gleichwohl angemessenes Projekt. Die intensive 
Diskussion über Planungsalternativen während des Wettbewerbs haben schließlich dafür 
gesorgt, dass die Erweiterung den baulichen Maßstab des bestehenden Zentrums wei-
testgehend bewahrt.    
Der gesamte Planungsprozess wurde durch eine kontinuierliche Bürgerbeteiligung beglei-
tet. Anhand der Wettbewerbsergebnisse konnte eine angemessene städtebauliche Lö-
sung gefunden werden. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). 
2. Stadtbereichszentrum 
2.1  Der geplante Ausbau zum Stadtbereichszentrum wird abgelehnt, weil: 
▪ es zweifelhaft sei, Bürger aus Sprakel, Coerde, Nienberge nach Kinderhaus zu führen, 
da für die tägliche Versorgung kurze Wege bevorzugt würden 
▪ den anderen Stadtteil- und Stadtbereichszentren sowie der Innenstadt Kunden abge-
zogen würden. Dies sei nicht nachvollziehbar und zum Nachteil für andere Versor-
gungsstandorte und deren Geschäftsbetreiber 
▪ der gehobene und höhere Bedarf in der Innenstadt gedeckt werde. Die Bereitstellung 
größerer Verkaufsflächen im Zentrum Kinderhaus werde an dieser Kundenorientie-
rung nichts ändern. Die „schleifenfernen potenteren“ Käuferschichten würden ihren 
gehobenen Bedarf auch weiterhin in der Innenstadt decken, schon wegen der größe-
ren Auswahl 
▪ die geplanten gehobenen Einzelhandelsangeboten in Kinderhaus im Widerspruch 
zum Ausbau der Innenstadt (Stubengasse, Hansecarré, Arcaden) stehe,  
Stellungnahme der Verwaltung 
Die geplante Zentrumserweiterung steht im Einklang mit den Zielen des Einzelhandels-
konzeptes der Stadt. Dieses wurde 2004 aufgestellt und 2008 fortgeschrieben. Es sieht 
sowohl die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt mit ihren oberzentralen Versor-
gungsaufgaben, als auch die der Stadtbereichszentren mit ihren für den jeweiligen Stadt-
bezirk übergeordneten Versorgungsaufgaben und die Entwicklung der Stadtteilzentren als 
Konzentrationspunkte der täglichen Versorgung vor.  
Erfahrungsgemäß besteht das Hauptmotiv für den Besuch der Innenstadt sowie der nach- 
geordneten Zentren nach wie vor in der Versorgung. Dies macht deutlich, welche heraus-
ragende Bedeutung der Einzelhandel für die Funktionsfähigkeit der Zentren hat. Attraktiv 
kann der Einzelhandel aber nur sein, wenn er eine hohe Zentralität, d.h. eine möglichst 
große Sortimentsbreite und –tiefe, erzeugt. Wenn darüber hinaus eine hohe Multifunktio-
nalität durch ergänzende öffentliche Versorgungs- und Dienstleistungsangebote und zent-
rale Wohnungsangebote erreicht wird, sind die Zentren den isolierten Einzelhandels-
standorten in Gewerbegebieten oder in Streulagen der Wohngebiete an Attraktivität deut-
lich überlegen. Eine hohe Einzelhandelszentralität verbunden mit einer ausgeprägten Mul-
tifunktionalität ist daher die zentrale Zielsetzung für die Entwicklung der Zentren. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Kinderhaus erfüllt bereits heute die Aufgaben eines Stadtbereichszentrums für den nördli-
chen Stadtbezirk. Mit den verschiedenen Schulangeboten im Schulzentrum, dem vielfälti-
gen sozialen und kulturellen Angebot des Bürgerhauses, des Hallenbads, der Bezirks-
verwaltungsstelle sowie, einem gegenüber den Stadtteilzentren von Coerde und Sprakel, 
vielfältigeren Versorgungsangebot bietet der Stadtteil Kinderhaus ein breites Spektrum öf-
fentlicher und privater Angebote. 
Mit der geplanten Zentrumserweiterung wird die Stärkung dieser übergeordneten Versor-
gungsfunktion für den Stadtbezirk und ihre Sicherung für die Zukunft verfolgt. Damit wird 
weder die tägliche Versorgung der Stadtteilzentren noch die herausragende Versorgungs-
funktion der Innenstadt in Zweifel gezogen. Es geht folglich nicht um eine Entwicklung des 
Zentrum Kinderhaus zulasten der Nahversorgungsangebote der Stadtteilzentren von 
Sprakel, Coerde und Nienberge. Im Gegenteil, für diese Stadtteilzentren wurden Erweite-
rungsflächen (Coerde, Sprakel) bzw. werden zurzeit zusätzliche Flächen für die Zent-
rumserweiterung (Nienberge) und die Sicherung ihrer Nahversorgungsfunktion bereitge-
stellt.  Im Stadtbereichszentrum geht es um das Mehr an Angebot für die periodische Ver-
sorgung, dass die Stadtteilzentren aufgrund geringerer Einzugsbereiche nicht bieten, und 
das nicht so spezialisiert ist, dass es den Einzugsbereich der Innenstadt benötigt. 
Die geplante Zentrumserweiterung steht im Einklang mit den vom Rat beschlossenen 
Leitlinien für die Einzelhandelsentwicklung in Münster. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
2.2 Der geplante Ausbau des Stadtbereichszentrums wird abgelehnt, weil 
▪ das Land NRW gerade durch gesetzliche Änderungen den Bau von Handelszentren 
auf der „grünen Wiese“ gestoppt habe. Soll etwa die City durch Ansiedlungen auf der 
„grünen Wiese“ geschwächt werden? 
▪ für Großeinkäufe mit dem KFZ bereits genügend Geschäfte auf der „grünen Wiese“ 
bestünden. 
▪ ein zwangsläufig größeres Kundeneinzugsgebiet für das Stadtbereichszentrum auch 
negative Auswirkungen auf den Klimawandel hätte, wegen der Zunahme der KFZ-
Fahrten. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die geplante Zentrumserweiterung steht nicht im Widerspruch zu aktuellen Gesetzesän-
derungen des Landes NRW. Mit der Änderung des § 24a LEPro lässt die Landesplanung 
in Nordrhein-Westfalen seit dem letzten Jahr die Ansiedlung großflächiger Einzelhandels-
nutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur noch in ausgewiesenen zentralen Ver-
sorgungsbereichen zu. Diese sind von den Kommunen, gegliedert nach Haupt-, Neben- 
und Nahversorgungszentren, in einem Zentren- bzw. Einzelhandelskonzept zu bestim-
men. Neben dem Einzelhandelsangebot müssen die zentralen Versorgungsbereiche 
durch ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und 
Dienstleistungsangeboten sowie durch Einrichtungen der Verwaltung, Bildung, Kultur etc. 
gekennzeichnet sein.  
Diese Forderung wird mit der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt er-
füllt.  
Standorte „auf der grünen Wiese“ gibt es demnach nicht mehr. Standorte in den Außen-
stadtteilen, auch in Kinderhaus, gehören nicht zur „grünen Wiese“ sondern sind städte-
baulich integrierte und damit keine autoorientierten Standorte. Wegen der vielfältigen An-
gebote in Kinderhaus suchen auch mehr Nutzer von anderen Stadtteilen den Stadtteil auf. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Damit sind zusätzliche Wege /Fahrten verbunden. Gerade in den Stadtbereichszentren 
werden Angebote bereitgehalten, derentwegen man sonst in die Innenstadt fahren müsste 
und damit zwangsläufig wesentlich längere Wege zurücklegen müsste. Der Vorteil der 
Dezentralisierung z.B. von öffentlichen Dienstleistungen liegt gerade in der Verkürzung 
der Wege, der Nähe zum Nutzer. Damit entspricht die Planung den landesrechtlichen 
Vorgaben. 
Die Übereinstimmung mit den landesplanerischen Vorgaben wurde von der Bezirksregie-
rung Münster bestätigt. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 
1.2.5. 
3. Einzelhandel - Bedarf 
3.1 Situation / Bedarf 
▪ Angesichts der demographischen Entwicklung sei Kinderhaus mit den vorhandenen 
Geschäften nicht unterversorgt, sondern gut versorgt. Neben den vorhandenen Läden 
im 3 km Radius (Lidl, Edeka, Rewe, Aldi, Zentrum-Nord, Möbelhaus Finke, Germania-
Campus) kämen noch der Wochenmarkt am Donnerstag und werktags zahlreiche 
Verkaufswagen sowie fliegende Händler dazu. Zudem könnten mehrere leerstehende 
Ladenlokale der ehemaligen Post, am Althausweg, an der Pestalozzistraße neu ge-
nutzt werden. Der durch Brand zerstörte Rewe-Markt an der Westhoffstraße werde 
auch wieder aufgebaut. 
▪ Die Kleinteiligkeit des vorhandenen Ladenangebotes am Idenbrockplatz entspreche 
den Bedürfnissen der Kinderhauser Bewohner, dies sei nicht nur als strukturelle 
Schwäche anzusehen 
▪ Wichtiger sei es die vorhandenen Ladenflächen sinnvoll zu nutzen und in ganz Kin-
derhaus attraktiver zu gestalten und zu stärken 
▪ Die Anregungen der Behinderten-Kommission während des öffentlichen Hearings zum 
EH-Konzept (Umnutzung von Dienstleistungsflächen, z.B: Sparkasse zu Einzelhan-
delsflächen) würden nicht beachtet 
▪ Für die Ausweitung der Verkaufsfläche auf das Doppelte des heutigen Bestandes be-
stehe – wegen sinkender Kaufkraft und abnehmender Bevölkerung - kein Bedarf. 
Dass der Standort unrentabel sei, werde an den inzwischen fünf Bäckereien, den nicht 
vermieteten Ladenlokalen und den wechselnden Mietern deutlich. 
▪ über Bedarfserhebung und Umfrage bei Befürwortern der Planung sei nichts bekannt 
▪ Es wird der Nachweis gefordert, dass die geplante Verdoppelung der Verkaufsfläche 
im Zentrum für Kinderhaus „lebensnotwendig“ sei. 
▪ Zusätzliche Geschäfte seien nicht erforderlich, da die Innenstadt sehr nah ist 
▪ Der gehobene Bedarf (Elektro, Kleidung,..) werde von den Kinderhäusern auch wei-
terhin außerhalb des Stadtteils getätigt 
▪ Statt großflächiger Märkte wären zusätzliche Fachgeschäfte für Textilien oder Kurzwa-
ren entsprechend der vorhandenen Fachhandelstruktur wünschenswert 
▪ Wer wird Betreiber der neuen Läden? Wer entscheidet über die Vergabe? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Im Gegensatz zur Einschätzung der Eingeber besteht aus fachlicher Sicht bereits heute 
Handlungsbedarf für das Zentrum. Ein relativ breites, differenziertes derzeitiges Angebot 
darf nicht darüber hinweg täuschen, dass das Zentrum stagniert, was nicht zuletzt durch 
die Leerstände und minder genutzten Ladenlokale belegt wird. Auch ein kleinteiliges Ein-
zelhandelsangebot ist auf Kundenzustrom durch Frequenzerzeuger angewiesen. Die 
Grundversorgungsanbieter haben in den letzten Jahren flächenintensive Betriebskonzep-
te entwickelt, die aufgrund ihrer Flächenzuschnitte und –größen immer schwerer in ge-
wachsenen städtebaulichen Strukturen unterzubringen sind. Der Umnutzung vorhandener 
Ladenflächen sind daher enge Grenzen gesetzt. Da auf Dauer nicht auf leistungsfähige 
Grundversorgungsmärkte im Zentrum verzichtet werden kann, ist die Bereitstellung zu-
sätzlicher Ladenflächen in zukunftsfähiger Größe erforderlich. 
Die aktuellen Ergebnisse der Verkaufsflächenprognose, die im Zusammenhang mit der 
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes (2008) erstellt wurde, machen deutlich, dass 
die Flächenbereitstellung dringend erforderlich ist. Im Vergleich zu anderen Stadtteilen 
und im Bundesdurchschnitt ist Kinderhaus besonders in der Grundversorgung, gemessen 
an der Verkaufsfläche pro Einwohner, deutlich unterversorgt. Der Bundesdurchschnitt 
liegt bei 0,36 qm VK/Ew., der Durchschnitt in den Münsteraner Außenstadtteilen bei 0,45 
qm VK/Ew., während Kinderhaus nur 0,29 qm VK/Ew. aufweist. Außerdem sind die größ-
ten Ladenlokale mit max. 800 qm Verkaufsfläche wesentlich kleiner als der Einzelhandel 
sie zurzeit nachfragt.  
Die Verkaufsflächenprognose zum Einzelhandelskonzept 2008 kommt zu dem Ergebnis, 
dass der Stadtbezirk Nord, für eine Selbstversorgung des Stadtbezirks mit ca. 4.500 qm 
Verkaufsfläche die größten Nachholbedarfe im Bereich der Grundversorgung, innerhalb 
des Stadtgebietes aufweist. Wegen der Doppelfunktion als Stadtteil- und Stadtbereichs-
zentrum und wegen der derzeit nachweislich schwachen Versorgung, soll dieses Potenzi-
al auf das Zentrum Kinderhaus konzentriert werden. 
Zu leisten ist dies aber nicht durch die Reaktivierung von im Stadtteil vorhandenen Leer-
standspotenzialen. Dies scheitert in der Regel an den Standortanforderungen des Einzel-
handels, den Größenordnungen der einzelnen Ladenlokale und der Zuordnung von einer 
ausreichenden Anzahl von Kundenstellplätzen. 
Mit dem angestrebten attraktiven Angebot in der Grundversorgung werden auch die Vor-
aussetzungen verbessert für das speziellere Angebot des Fachhandels. Die Zielsetzung 
für das Stadtbereichszentrum besteht darin, auch Angebote des mittel- und langfristigen 
Bedarfs vor Ort zu präsentieren, um so möglichst viel Kaufkraft zu binden und damit We-
ge in die Innenstadt zu reduzieren. 
Die künftigen Betreiber der Läden stehen zurzeit noch nicht fest. Die Vermietung ist Sa-
che des Investors.  
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
3.2 Soziale Situation / Kaufkraft 
▪ Aufgrund des hohen Anteils sozial Schwacher an der Bevölkerung in Kinderhaus – sei 
rein rechnerisch der Bedarf für die zusätzliche Verkaufsfläche zwar gegeben, aber die 
Kaufkraft fehle hierfür 
▪ Es werde zwar eine hohe Angebotsqualität mit der Zentrumserweiterung angestrebt, 
aufgrund der geringen Kaufkraft würden jedoch vermehrt 1-Euro-Läden entstehen 
▪ Wenn Läden am Sprickmannplatz aufgeben, werde der Platz verwahrlosen, jahrelan-
ge Bemühungen des Fördervereins Sprickmannplatz würden durch die Zentrumser-
weiterung konterkariert 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 6 von 35

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Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
▪ Wenn die Läden am Sprickmannplatz aufgeben, müssten die Alten mehr Angst vor 
Kriminellen haben 
▪ Wegfall der Läden am Sprickmannplatz führt zu unkontrollierbarem Massentreffpunkt 
von Problem-Jugendlichen 
▪ Die Attraktivität des Stadtteils werde durch die Zentrumserweiterung nicht erhöht, im 
Gegenteil, die Leerstände würden zu vermehrtem Vandalismus durch Jugendliche 
und zur Verödung der vorhandenen Zentren führen 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der Anteil sozial Schwacher ist in Kinderhaus höher als in anderen Stadtteilen Münsters. 
Die Kaufkraft dürfte damit auch niedriger sein. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, 
dass sich dies zum Nachteil des Zentrums auswirkt. Für die Zentrumserweiterung sind 
nach aktuellem Planungsstand nur zusätzliche Grundversorgungsanbieter geplant. Erfah-
rungsgemäß ist der Anteil des Einkommens, der für die tägliche Grundversorgung ausge-
geben wird in weiten Teilen der Gesellschaft, auch der finanziell schlechter gestellten 
Haushalte, annähernd gleich. Außerdem ist die Planung für die Zentrumserweiterung 
nicht auf eine gesellschaftliche Zielgruppe ausgerichtet, sondern richtet sich an alle Be-
wohner des Stadtteil bzw. des Stadtbereiches. Durch ein attraktives Angebot sollen Kun-
den zurück gewonnen werden, die sich zwischenzeitlich auf andere Versorgungsstandor-
te orientiert haben. 
Die Auswirkungen der Planung für den Nahver sorger am Sprickmannplatz hängt von 
mehreren Faktoren ab. Wenn der Lebensmittelladen aufgrund eingeübter Praxis über ei-
nen festen Kundenstamm verfügt, sind die Chancen für einen Fortbestand günstig, da die 
fußläufige Nähe ins Wohnumfeld eine besondere Qualität darstellt. 
Für das Auftreten von Vandalismus gibt es viele Gründe. Mangelnde soziale Kontrolle öf-
fentliche Räume kann ein Grund sein. Frequentierte Orte sind in der Regel weniger von 
dem Phänomen betroffen. Belebte Orte lassen sich aber auch über andere als Han-
delseinrichtungen herstellen. 
Im Rahmen des Programms „Soziale Stadt“ werden hierfür Maßnahmen vorbereitet. Auf 
die geplante Zentrumserweiterung – quasi als Konkurrenzschutz - zu verzichten, garan-
tiert einerseits nicht den Bestand des Einzelhandels am Sprickmannplatz. Andererseits 
würde ein Verzicht auf den strukturell erforderlichen Ausbau des Stadtteil- und Stadtbe-
reichszentrums die bestehenden Stagnationstendenzen verstärken. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.7). 
3.3 Inhabergeführte Läden / „Ketten“ 
▪ Diese bislang gute Infrastruktur werde durch die Planung zerstört. Weitere Großmärk-
te würden vorhandene Märkte schwächen, insbesondere auch am Sprickmannplatz 
▪ Die Zentrumserweiterung gefährde die Existenz der Einzelhändler am Idenbrockplatz 
und am Sprickmannplatz sowie des Cafe Mönig, der Einzelhändler an der Nordmark, 
der Grevener Straße und der Westhoffstraße. Damit werde die Infrastruktur im Stadt-
teil vernichtet. 
▪ Statt die vorhandenen, durch Fachhandel geprägten, Geschäfte am Idenbrockplatz zu 
stärken, werde deren Einkommensstruktur durch die neuen großflächigen Einzelhan-
delsangebote deutlich verschlechtert. Das Geld könne nur einmal ausgegeben werden 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 7 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
▪ Es würden weitere Kettenläden zulasten der inhabergeführten Geschäfte und des Mit-
telstandes entstehen,  
▪ Kinderhauser wollen keine Ketten- und Konsumtempel mit ihrem Einheitscharakter 
wie in Großstädten 
▪ In den geplanten „Großraum-Billigmärkten“ würden insbesondere Schleifenbewohner  
einkaufen, und damit die vorhandenen Geschäfte zur Aufgabe zwingen 
▪ Der gewohnte Kundenservice des Facheinzelhandels, die Möglichkeit zur Kommuni-
kation und die qualifizierte Beratung würden entfallen 
▪ die Stadt verhindere nicht, dass die vielen kleinen Geschäfte abwandern oder in Kon-
kurs gehen 
▪ Die Vernichtung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze in Kinderhaus durch die 
Planung sei nicht akzeptabel. Neue sozialverträgliche Arbeitsplätze würden nicht ge-
schaffen. Stattdessen würden Billiglöhne an Aushilfskräfte gezahlt. 
▪ Es wird der Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze gefordert. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Zentrumserweiterung steht in Übereinstimung mit den Zielen des Einzelhandelskon-
zeptes. Mit der zentrenorientierten Ausrichtung des Einzelhandels sollen attraktive Zent-
ren mit breitem Versorgungsangebot und starker hoher Kundenbindung entstehen. Aus-
schlaggebend für letzteres sind insbesondere leistungsfähige Anbieter im Bereich der 
Grundversorgung. Die Situation am Idenbrockplatz ist zurzeit ehr durch Stagnation als 
durch stabile Versorgungsstrukturen geprägt. Ein breiteres und vielfältigeres Angebot ist 
hier dringend erforderlich um – in Konkurrenz zu anderen Versorgungsstandorten in und 
außerhalb des Stadtteils – der Funktion eines Stadtteil- und Stadtbereichszentrums ge-
recht werden zu können. Entgegen der Einschätzung der Eingeber ist es nicht mit einer 
bestandsorientierten Absicherung getan, sondern zusätzliche Angebote und leistungsfä-
higere Vertriebsformen, die geeignet sind mehr Kundenfrequenz ins Zentrum zu führen, 
sind erforderlich, um das Zentrum zu stärken und zukunftsfähig zu machen. Erfahrungen 
in der Entwicklung von Zentren zeigen, dass der Fachhandel von der Nachbarschaft zu 
Kundenmagneten eher profitiert als leidet. Voraussetzung ist dass der Fachhandel eine 
Ergänzung zum Angebot der Grundversorger darstellt, was z.B. durch Spezialisierung er-
reichbar ist. 
Auch für die anderen vorhandenen Versorgungsstandorte im Stadtteil strebt die Stadt eine 
Entwicklung an, soweit sie einem der Zentrentypen des Einzelhandelskonzepts zuzuord-
nen sind. Erfahrungsgemäß sind Ladenstandorte dann stabil, wenn sie über einen festen 
Kundenstamm oder über günstigere wirtschaftliche Rahmenbedingungen verfügen. Der 
nach dem Brand, trotz künftiger Konkurrenz durch die Zentrumserweiterung, wieder auf-
gebaute Rewe-Markt an der Westhoffstraße, ist ein Beispiel dafür. Zum Konkurrenzschutz 
für wirtschaftlich schwache Ladenstandorte auf den dringend erforderlichen Ausbau des 
Stadtteilzentrums zu verzichten, wäre für Kinderhaus keine tragfähige Lösung, da sie der 
Abwanderung weiterer Kaufkraftpotenziale Vorschub leisten würde. 
Über die Attraktivität der Läden entscheidet letztlich die Führung des Ladens vor Ort, so-
wohl beim inhabergeführten Geschäft wie auch beim sogenannten Kettenladen. Es gibt 
zahlreiche Beispiele dafür, dass gerade auch Kettenläden durch breite Serviceangebote 
auf die Wünsche der Kunden eingehen.  
Die verstärkte Umstellung von Vollzeit- auf Teilzeitkräfte ist ein genereller Trend im Ein-
zelhandel und kein alleiniges Merkmal von Verbrauchermärkten und Discountern. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 8 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Entsprechend den Zielen des Einzelhandelskonzeptes strebt die Stadt starke Zentren mit 
attraktivem Angebot  und hoher Frequenz der Kunden an. Gleichzeitig werden Standorte 
in Gewerbegebieten und Streulagen restriktiv behandelt. Mit der Konzentration auf die 
Zentren werden günstige Voraussetzungen für wirtschaftlich tragfähige Läden geschaffen. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschläge 1.2.8 
und 1.2.9). 
3.4 Kurze Wege 
▪ 30% der Kinderhauser seien älter als 60 Jahre, sie schätzten den Einkauf wegen der 
täglichen Begegnung und dem Gespräch mit Mitbürgern, im Gegensatz zur Selbstbe-
dienungsabfertigung im Discounter 
▪ Wegen des demographischen Wandels sei eine verbrauchernahe, fußläufige Versor-
gung wichtig. Die geplante Zentrumserweiterung sei insofern abzulehnen, weil 
▪ die zu erwartende Schließung von Läden im Wohnumfeld unsozial ist, da sie beson-
ders die weniger Mobilen, besonders Alte und Gehbehinderte, treffe, 
▪ die Anregungen der Behindertenkommission  zum EH-Konzept würden nicht eingehal-
ten 
Stellungnahme der Verwaltung 
Das Einzelhandelskonzept der Stadt verfolgt mit seiner Ausrichtung auf die zentrenorien-
tierte Einzelhandelsentwicklung u.a. die Aufrechterhaltung einer fußläufigen Nahversor-
gung. Neben Stadtteilzentren werden weitere Nahversorgungszentren ausgewiesen, die 
die wohnumfeldnahe Versorgung sicherstellen sollen. Das Einzelhandelskonzept sieht 
ferner vor, Ansiedlungen von Nahversorgern auch an solitären Standorten zu unterstüt-
zen, wenn sich die Betriebsgröße an der im Umfeld vorhandenen Kaufkraft orientiert und 
benachbarte Zentren nicht beeinträchtigt werden. Damit wird die Versorgung in der Fläche 
der Stadtteile gewährleistet, und auch die diesbzgl. Anregung der Behindertenkommission 
berücksichtigt.  
Über den Fortbestand vorhandener Läden parallel zum Ausbau der Zentren, entscheiden 
die jeweiligen Rahmenbedingungen des Standortes. Wenn ein fester Kundenstamm vor-
handen ist und die wirtschaftlichen Bedingungen (Miete) tragfähig sind, sind die Chancen 
für einen Fortbestand günstig. 
Das Ziel der Kurzen Wege wird auch dadurch verfolgt, dass mit einem breiteren Angebot 
innerhalb des Zentrums weniger Fahrten zu anderen Versorgungsstandorten gemacht 
werden. Standorte auf der „grünen Wiese“ wird es künftig nicht mehr geben. Ein mittel- 
und langfristig funktionierendes Stadtteil- und Stadtbereichszentrum ist für Kinderhaus 
unbedingt geboten. Die Planung stützt diese Perspektive nachhaltig.  
Der geplante breite Nutzungsmix (Einzelhandel, Wohnen, Dienstleistung, Gastronomie) 
entspricht voll und ganz der Zielsetzung der Stadt der kurzen Wege. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.10). 
3.5 Einzelhandelsgutachten 
▪ mit dem bisherigen EH-Gutachten lägen keine ausreichenden Zahlen und Fakten-
grundlagen für die Planung vor, insbesondere seien die Auswirkungen des demogra-
phischen Wandels zu berücksichtigen 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 9 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
▪ das EH-Gutachten müsse durch weitere Untersuchungen die Kinderhauser Situation 
detaillierter berücksichtigen (z.B. durch Ergänzung des Gutachtens Junker/Kruse, 
1990 oder Berücksichtigung anderer Bewertungsschwerpunkt gem. einer Empfehlung 
des difu,Berlin)  
▪ auch wegen der Standorte Germania-Campus, Grevener Straße und Steinfurter Stra-
ße (Stroetmann-Planung) und deren jeweiligen Auswirkungen müsse für Kinderhaus 
ein neues EH-Gutachten gemacht werden, dies sollte i.R. der Fortschreibung des EH-
Konzeptes erfolgen, damit auf solider Datenbasis die Erforderlichkeit der Zentrumser-
weiterung Kinderhaus überprüft werden könne 
▪ Für die Funktionsfähigkeit der geplanten Zentrumserweiterung werde zusätzliche 
Kaufkraft aus dem Umland benötigt. Das dies funktioniere sei eine wage Vermutung. 
Eine sorgfältige Planung setzte eine sorgfältige Standortanalyse und weitgestreute 
Befragungen bei den Bürgern voraus 
▪ erst wenn die Auswirkungen der bestehenden und geplanten Zentren auf Kinderhaus 
geklärt seien, sollte über die Erweiterung des Zentrums Kinderhaus entschieden wer-
den 
Stellungnahme der Verwaltung 
Bereits Mitte der 1990er Jahre wurde mit dem Zentrenkonzept ein Instrument zur räumli-
chen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung erarbeitet und zum Vorläufer des heutigen 
Einzelhandelskonzeptes. Grundlage bildete von Anfang an eine intensive Beobachtung 
der Einzelhandelsentwicklung. Hierzu werden seit Anfang der 1990er Jahre fundierte und 
turnusmäßig aktualisierte Daten- und Bewertungsgrundlagen geschaffen. Damit werden 
alle vorhandenen und planerisch abgesicherten Einzelhandelsstandorte – auch die an der 
Grevener Straße und der Steinfurter Straße – berücksichtigt. Das Einzelhandelskonzept 
basiert ferner auf den Ergebnissen der jüngsten Fassung der kleinräumigen Bevölke-
rungsprognose für Münster. Die Auswirkungen des demographischen Wandels werden 
damit berücksichtigt.  
In Einzelfällen wird das Einzelhandelskonzept durch gezielte Einzelgutachten ergänzt. Im 
Fall der geplanten Zentrenerweiterung ist dies nicht erforderlich, da die Erweiterung sich 
ausschließlich auf Nahversorgungsangebote bezieht, deren Flächenbedarf bereits durch 
die Verkaufsflächenprognose 2020 belegt wird. Ein Hinweis für die Richtigkeit dieser Ein-
schätzung ist auch, dass weder die Bezirksregierung noch die Industrie- und Handels-
kammer im Rahmen ihrer Beteiligung zur Planung, den Nachholbedarf für das Zentrum 
Kinderhaus bestritten haben  
Die Situation in den Stadtteilen – auch in Kinderhaus - wird damit berücksichtigt. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.11). 
4. Wohnen – Bedarf 
4.1 Es wird kritisiert, dass die geplanten ca. 100 neuen Wohnungen überflüssig seien, da in 
der Nordwest-Schleife zurzeit ca. 120 Wohnungen leer stünden. Warum werden sie den-
noch geplant?  
Es wird angeregt, den vorhandenen Wohnraum familien-, behinderten- und altengerecht 
umzuplanen. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 10 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der aktuelle Leerstand in der Nordwestschleife umfasst 124 Wohnungen von insgesamt 
1.096 Wohnungen (11,3 %). Betroffen sind insbesondere Wohnungen der privaten Anbie-
ter Babcock & Brown Sarl & Co KG, Grünwald und der Nau Group, Berlin. Seitdem Bab-
cock & Brown Sarl & Co KG die Wohnungen im September 2005 und die Nau Group die 
Wohnungen im August 2006 erwarben, haben beide Unternehmen keine nennenswerten 
Investitionen zur notwendigen Verbesserung der Gebäudequalität und des Wohnumfeldes 
getätigt. Die Nachfrage nach diesen teils stark vernachlässigten Wohnungen bleibt daher 
weitgehend aus und ist maßgeblicher Grund für die vergleichsweise hohe Leerstandsquo-
te in diesem Quartier. Insoweit ist es nicht opportun, aus den aktuellen Leerständen vor 
Ort einen fehlenden Bedarf an preisgünstigen Angebotsqualitäten abzuleiten. 
Die Wohnungsbestände der drei übrigen Wohnungsanbieter vor Ort, die seit Jahren In-
vestitionen zum Erhalt und zur Verbesserung der Gebäudesubstanz und des Wohnumfel-
des vorgenommen haben, finden regelmäßig Nachfrager und sind komplett vermietet. Ei-
ne optimale Objektbetreuung und ein guter Mieterservice tragen hier besonders zur Zu-
friedenheit der Mieter bei.  
Bis zum Jahr 2012 wird der stadtweite Bedarf an zusätzlichen preiswerten Wohnungen 
auf ca. 1.450 WE geschätzt. 
Für die vorgesehene Wohnbebauung im Zuge der Erweiterung des Zentrums Kinderhaus 
kommt allerdings lediglich eine anteilige Förderung in Betracht. Mit Blick auf demografi-
sche Entwicklungen im Stadtteil Kinderhaus besteht hier vornehmlich Bedarf an der Aus-
weitung alten- und behindertengerechter Angebotsqualitäten zugunsten einkommens-
schwacher Haushalte. 
Umplanungen im Bestand zugunsten der Bedürfnisse von Familien, behinderten und alten 
Menschen sind zunächst Sache des Wohnungseigentümers. Der Ausbau eines differen-
zierten Angebotes an Wohnungen in zentralen Lagen der Stadtteile ist eine der aktuell 
wichtigsten Zielsetzung der Stadtplanung in Münster. Neben dem neuen Angebot an Ein-
zelhandelsflächen liegt der zweite Schwerpunkt der Planung für die Zentrumserweiterung 
in der Bereitstellung von ca. 100 Wohnungen. Damit werden barrierefreie Wohnungen mit 
sehr kurzen Wegen zu den Versorgungseinrichtungen geschaffen. 
Insbesondere für einkommensschwächere Ältere und Behinderte besteht ein Wohnungs-
bedarf in Kinderhaus. Wohnungsbestände, die aufgrund gravierender Mängel leer stehen, 
sind kein Beleg für einen mangelnden Wohnungsbedarf.  
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.12). 
4.2 Es wird kritisiert, dass es für die relativ teuren Wohnungen in Kinderhaus zuwenig zah-
lungskräftige Mieter gäbe. Welche Käuferschicht will sich dort ansiedeln? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Potenzial für eine Nachfrage zum Ankauf bzw. zur Anmietung frei finanzierter Wohnun-
gen, die im Zuge der Zentrumserweiterung geplant sind, wurde von allen Wettbe-
werbsteilnehmern gesehen. Die zentrale Lage im Stadtteil und die Möglichkeit kurzer We-
ge stellen eine große Attraktivität insbesondere für kleinere Haushalte dar. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.13). 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 11 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
4.3 Es werden Bedenken geäußert, dass die geplanten Wohnungen in unmittelbarer Nähe 
der Problemzone „Schleife“ eine Fehlplanung seien. Soll die sich abzeichnende Ghetto-
Bildung verschärft werden? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Bedenken einer „Ghetto-Bildung“ werden angesichts der Umsetzung zahlreicher Pro-
jekte des Programms „Soziale Stadt“ zur Unterstützung der Quartiersentwicklung nicht ge-
teilt (z. B.: Projekte zur Integration von Menschen mit Migrationsvorgeschichte, zur Ge-
waltprävention, zur Stärkung der sozialen Kompetenzen der Bewohner und Bewohnerin-
nen, Kulturprojekte u. v. m.) 
Im Rahmen des Programms „Soziale Stadt“ wurde ein detailliertes Gutachten zur energe-
tischen Gebäudesanierung eines Wohnblocks in der Nordwestschleife einschließlich der 
Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Wohnungsbestände erstellt. Einzelne Vor-
schläge aus diesem Gutachten wurden bereits umgesetzt. 
Der Wohnungseigentümer Babcock & Brown Sarl & Co KG prüft zurzeit die Durchführbar-
keit einer energetischen Sanierung. Bei positivem Ergebnis und entsprechender Investiti-
onsbereitschaft könnten hier der Wohnungsbestand qualitativ maßgeblich und nachfrage-
gerecht verbessert und Leerstände künftig abgebaut werden. 
Während mit den laufenden und geplanten Maßnahmen eine nachhaltige Aufwertung des 
Wohnquartiers Nordwestschleife angestrebt wird, soll die Zentrumserweiterung genutzt 
werden, bezahlbare Angebotsqualitäten vor allem zugunsten einer alternden Stadtteilbe-
völkerung bedarfsgerecht zu ergänzen. 
Die geplante ausgeprägte Nutzungsmischung in der Zentrumserweiterung lässt keine ein-
seitigen künftigen Bewohner- und Nutzerstrukturen erwarten. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.14). 
4.4 Es werden Bedenken geäußert, dass durch weitere sozial schwache Mieter (in diesem 
Erweiterungsbereich) auf die Stadt zusätzliche Kosten zukämen. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Dieser generellen Annahme wird nicht gefolgt, weil durch zusätzliche (geförderte) Woh-
nungsangebote an diesem Standort nicht zwangsläufig zusätzliche Kosten auf die Stadt 
zukommen. Mögliche gesetzliche Verpflichtungen zur Übernahme von Kosten der Unter-
kunft (SGB II, SGB XII) durch die Stadt Münster sind zunächst fallbezogen und nicht 
standortabhängig zu betrachten. Zusätzliche Kosten sind nur zu erwarten, sofern Haus-
halte mit Anspruch auf Transferleistungen zum Kreis der Nachfrager nach den dort zu er-
richtenden Wohnungen zählen, die bisher nicht in Münster wohnhaft waren. 
Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
5. Wohnqualität – Wertminderung 
Viele Eingeber weisen daraufhin, dass sie gerne in Kinderhaus leben und sich hier wohl 
fühlen, und daher den Erhalt der guten Wohnqualität wünschen. Besonders starke Beein-
trächtigungen der Wohnqualität werde es für die direkten Anwohner am Idenbrockplatz, 
dem Langebusch und der Kristiansandstraße durch mehr Lieferverkehre, durch die Au-
ßengastronomie sowie durch die mehrstöckige Bebauung geben 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 12 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Wertminderungen bei Wohnungsverkäufen durch die Zentrumserweiterung seien ebenso  
vorprogrammiert wie Mietminderungen durch beeinträchtigte Mieter um 10 – 30%. 
Der Stadtteil Kinderhaus gelte aus Sicht der Münsteraner Bürger als sehr schlechtes 
Wohngebiet. Dieser Bewertung werde durch die geplante Zentrumserweiterung nicht ent-
gegengewirkt sondern sie werde noch verstärkt. 
Bereits beim Bau der Hochhäuser in der Brüningheide Anfang der 1970er Jahre habe es 
Gutachten gegeben, die aufzeigten, wie aggressiv eine solch hohe Bebauung die Men-
schen mache. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Einschätzung, Kinderhaus sei ein schlechter Wohnstandort ist nicht nachvollziehbar. 
Kinderhaus ist einer der größten Stadtteile Münsters. Er bietet die vielfältigsten Möglich-
keiten unterschiedlicher Wohnformen von großen Einfamilienhausgebieten bis zu unter-
schiedlichen Angeboten an Geschosswohnungen. Mit der Zentrumserweiterung wird eine 
Stärkung und Aufwertung des Zentrums angestrebt. Attraktive Zentren wirken sich erfah-
rungsgemäß positiv auf die Wohnqualität aus. 
Die genannten Gutachten zu Auswirkungen von Hochhäusern auf die Bewohner sind hier 
nicht bekannt. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.15). 
6. Verkehr  
6.1 Eignung von Kreisverkehren 
Es wird angeregt auf die Kreisverkehre im Zuge der Verlagerung der Westhoffstraße zu 
verzichten. 
▪ Kreisverkehre seien für städtische Bereiche mit dichtem Fußgängerverkehr gedacht 
und dienten vor allem dem flüssigen Autoverkehr, deshalb seien sie an dieser Stelle 
ungeeignet.  
▪ Kreisverkehren seien außerdem mit deutlich mehr Gefährdungen für die Verkehrsteil-
nehmer verbunden. 
▪ Der Verlust der durch Ampeln gesicherten Kreuzungen führe zu großen Gefährdun-
gen für die vielen Radfahrer, Kinder und Fußgänger. 
▪ die Schulwege zur Grundschule Kinderhaus-West und zur Realschule/Gymnasium 
würden gefährlicher,  
▪ Die Verkehrssicherheit für die Bewohner der Josef-Beckmann-Straße, viele Familien 
mit kleinen Kindern, müsse beachtet werden. Der Wegfall der Ampeln führe zu Ge-
fährdungen auf  dem Schulweg zur Grundschule und zur Kita „Brüningheide“  
▪ die Bemühungen um Verkehrsberuhigung und um die Schulwegsicherung zur Grund-
schule West würden gefährdet, daher wenden sich Eltern schulpflichtiger Kinder ge-
gen die Kreisverkehre 
▪ für Ältere, Gehbehinderte und besonders Sehbehinderte sei es besonders schwer ei-
ne Straße zu überqueren, bei der man auch auf Einbieger achten müsse 
▪ „Kein 2. Ludgeri-Kreisel“ , wo Sicherheitsprobleme trotz erneutem Umbau immer noch 
nicht entschärft worden seien 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 13 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
▪ nur durch Ampeln könnten klare Regelungen und mehr Eindeutigkeit und Sicherheit 
erreicht werden, wodurch Kinder, Radfahrer, Ältere, Behinderte besser geschützt wür-
den, 
▪ nur Ampelanlagen könnten mit speziellen Anlagen für Blinde ausgestattet werden.   
▪ Untersuchungen in Dänemark und Belgien hätten ergeben, dass nach dem Umbau 
von Kreuzungen zu Kreisverkehren die Unfallzahlen deutlich gestiegen seien  
▪ Wurde ein Verkehrsexperte zu dem Aspekt eingeschaltet? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Kleine Kreisverkehre dienen nicht dem flüssigen Autoverkehr, sondern reduzieren deutlich 
die gefahrenen Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge und zwar bereits in der Zufahrt, im 
Kreis und auch bei der Ausfahrt. Ursächlich hierfür ist die verbesserte Übersichtlichkeit 
zwischen den Verkehrsteilnehmern, die reduzierten Verkehrsflächen, sowie die Bevor-
rechtigung querender Fußgänger auf den herzustellenden Fußgängerüberwegen. 
Die geringen Geschwindigkeiten begründen einen flüssigeren Verkehrsablauf, was auch 
maßgeblich zur Verbesserung der Luftqualität beiträgt. 
Durch die Herstellung von Mittelinseln resultiert für Querende der zusätzliche Sicherheits-
gewinn, das beim Überqueren stets nur eine Fahrbahn zu überqueren und daher nur eine 
Fahrtrichtung zu beobachten ist. Dies kommt insbesondere Fußgängern mit höherem 
Schutzbedürfnis zugute. Hierzu zählen insbesondere, Senioren, Schulkinder und sonstige 
gehandikapte Menschen. 
Sämtliche vorgesehenen Querungsstellen, als auch die neuangelegten Haltestellen, wer-
den seit Jahren von der Stadt Münster behindertengerecht ausgebaut.  
Gut überschaubare Querungshilfen, wie sie an den Zufahrten Kleiner Kreisverkehre her-
gestellt werden, sind sicherheitstechnisch gegenüber einer lichtsignalgeregelten Querung 
von Vorteil, da dort eine auf gegenseitige Kommunikation aufbauende Verkehrsregelung 
zwischen Fußgängern / Radfahrern und Autofahrern existiert, ohne dass verkehrsregeln-
de Zwänge, wie an Lichtsignalanlagen, ausgeübt werden. Von einem erhöhten Sicher-
heitsrisiko für Fußgänger und Radfahrer ist wegen der deutlich niedrigeren Geschwindig-
keiten im Kreisverkehr nicht auszugehen. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.16). 
6.2 Dimensionierung der Kreisverkehre 
▪ Der Rückbau von 4-spurigen Straßen im Zentrum zu 2-spurigen Straßen sei nicht ver-
ständlich, da der Verkehr zugenommen habe. Sollen Verkehrsbehinderungen gezielt 
in Kauf genommen werden? 
▪ Wie entwickelt sich die Verkehrsbelastung, wenn die Entlastungsstraße Nord nicht 
käme? 
▪ In der Prognose 2020 werde auf die Entlastungsstraße Nord hingewiesen – wann 
komme diese? 
▪ Die Nordtangente wird abgelehnt 
▪ Mit der Umsetzung des Bebauungsplans werde ein unzumutbar höheres Verkehrsauf-
kommen und weiterer Bedarf an Stellplätzen verbunden sein.  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 14 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
▪ Beide Kreisverkehre seien zu klein dimensioniert – besonders in der Kristiansandstra-
ße 
▪ Die Planung bringe keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung der Ver-
kehrsverhältnisse und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer  
▪ Die 1-spurig geplanten Kreisverkehre würden zu Stauungen und Schadstoffbelastun-
gen führen 
▪ Der ÖPNV mit seinen Gelenkbussen werde behindert  
▪ Rettungsfahrzeuge, die über die Kristiansandstraße durch den Kreisverkehr zur 
Schleife fahren müssten, würden erhebliche Zeitverzögerungen zu Lasten der Betrof-
fenen hinnehmen müssen 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die einspurig zu befahrenden Kreisverkehre mi t einem Durchmesser von 30 bzw. 32,5m 
sind geeignet, Verkehrsmengen in der Größenordnung von 25.000 Kfz täglich zu bewälti-
gen. 
Hiervon sind sowohl die aktuellen (4.500 / 8.100 Kfz/24h) als auch die künftigen Ver-
kehrsmengen (4.500 / 9.600 Kfz/24h), egal ob mit oder ohne eine Entlastungsstraße, weit 
entfernt, wie entsprechende Analysen und Prognosen im Vorwege aufgezeigt haben. Die-
se geringen Verkehrsmengen der Haupterschließungsstraßen sind problemlos über den 
dargelegten Rückbau auf zwei Fahrspuren abzuwickeln.  
In Kombination mit der Anlage beider Kreisverkehre und der Anlage von Abbiegespuren 
auf der Westhoffstraße wird sich ein deutlich geringeres Geschwindigkeitsniveau einstel-
len, dass zudem dem urbanen Charakter der Umgebung weitaus besser Rechnung trägt 
als die bestehenden überdimensionierten Fahrbahnflächen, die eine regelrechte Trenn-
wirkung zur gegenüberliegenden Fahrbahnseite aufweisen. 
Die Größe der Kreisverkehre trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Stre-
cke auch durch den ÖPNV befahren wird. Die Kreisverkehre sind bewusst an der oberen 
Grenze von einspurig zu befahrenden Kreisver kehren dimensioniert worden, um Beein-
trächtigungen von Bussen und Gelenkbussen soweit wie möglich gering zu halten: Auf-
grund des größeren Durchmessers fallen die Richtungswechsel beim Befahren des Kreis-
verkehrs für die Fahrgäste deutlich sanfter aus. Im Verkehrsablauf trägt die Einrichtung 
von kleinen Kreisverkehren nicht dazu bei, den ÖPNV zu behindern. 
Die Kreisverkehrsdimensionierung stellt eine bedarfs- und situationsgerechte Planung 
dar. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.17). 
6.3 Rückbau von vier auf zwei Fahrspuren 
▪ Ist Kristiansandstraße im Vorrangnetz in Stufe 1 eingeordnet? Rückbau und Kreisver-
kehre führen zu Verzögerungen für die Rettungsfahrzeuge 
▪ Der Rückbau gefährde die Erreichbarkeit der Schleife und angrenzender Wohngebiete 
im Katastrophenfall 
▪ Bereits gut ausgebaute Straßen würden verengt, der breitere Ausbau sei besonders 
für Rettungsfahrzeuge im Katastrophenfall erfolgt 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 15 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
▪ Auch die Einengung der Brüningheide/Kristiansandstraße für zusätzliche Parkplätze 
behindere die Rettungsfahrzeuge 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die existierende geringe Verkehrsbelastung der Westhoff- und der Kristiansandstraße be-
gründet bereits heute einen Rückbau von nicht erforderlichen Fahrbahnflächen.  
Auch die künftig zu prognostizierenden Verkehre sind über jeweils eine Fahrspur je Fahrt-
richtung problemlos abzuwickeln, sowohl mit als auch ohne eine zusätzliche Entlastungs-
straße. 
Dies trifft auch auf die Abwicklung von Buslinien und Rettungsfahrten zu. Für letztere bie-
ten gerade die eingeplanten Abbiegespuren und Busbuchten den notwendigen Ausweich-
raum, um den Rettungskräften die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Auch an-
grenzende Parkplatzflächen beeinträchtigen im Rettungsfall nicht die Durchfahrt von 
Einsatzfahrzeugen. 
Beim Rückbau auf zwei Fahrspuren werden insbesondere den innerstädtischen Verkeh-
ren Rechnung getragen, indem Fußgängern, Radfahrern und Busnutzern deutlich mehr 
Raum zur Verfügung gestellt wird. Dies kommt insbesondere dem gesteigerten Aufent-
haltscharakter im Umfeld des Zentrums Kinderhaus zu gute. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.17). 
6.4 Die Anbindung privater Zufahrten von der künftigen Westhoffstraße steht im Widerspruch 
zum angestrebten Charakter des neuen Straßenzuges und seiner Verkehrsfunktion. Vor-
gesehen sind nur Anbindungen öffentlicher Straßen (Langebusch) und halböffentlicher 
Areale wie den zentralen Kundenparkplatz der Zentrumserweiterung und der Parkplatz 
des Gartencenters Moldrix. Das durchgängige Gestaltungskonzept der künftigen West-
hoffstraße bestehend aus parallelen Baumreihen, Geh- und Radwegen und Parkstreifen 
würde durch weitere Zufahrten unterbrochen. Verkehrssicherheitsprobleme durch weitere 
Zu- und Abfahrten wären nicht auszuschließen. Plötzliche Abbiegevorgänge aus der künf-
tig stärker frequentierten Westhoffstraße würden besonders in der Nähe der Kreuzungs-
bereiche zu Behinderungen führen. Die Hinterliegerbebauung müsste entsprechend der 
geänderten Planung über die Privatgrundstücke erschlossen werden. 
Zu den Änderungsinhalten hat in der Zeit vom 06.03. bis 20.03.2009 eine eingeschränkte 
Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer stattgefunden. 
Mit Schreiben vom 16.03.2009 haben die Eigentümer mitgeteilt, dass sie die Planände-
rung ablehnen, da  
▪ die Erschließung über ihr Grundstück eine zusätzliche Belastung der Wohnruhe zur 
geplanten Westhoffstraße sei. Der Bereich zwischen dem Haus der Eigentümer und 
der potenziellen Hinterliegerbebauung würde nur als Verkehrsfläche genutzt und Un-
ruhe in die Nachbarschaft bringen.  
▪ die das Zu- und Abfahrtsverbot zur Westhoffstraße nicht nachvollziehbar sei. In meh-
reren anderen Fällen seien Zufahrten von der Westhoffstraße ermöglicht worden. 
▪ Sie regen außerdem an, die Baugrenzen weiter an die Westhoffstraße heranzurücken, 
um einen Anbau zum Schutz des künftigen Wohnhauses vor Lärm errichten zu kön-
nen. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 16 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die zusätzliche Bebauungsmöglichkeit wurde auf Anregung der Eigentümer (Schreiben 
vom 11.08.2008) im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Aus städtebaulicher Sicht 
sprechen die Orientierung zur Westhoffstraße und die vorhandene Grundstückstiefe von 
über 60 m für eine zusätzliche Bebauung. Die II-III geschossige Bebauung trägt der zent-
ralen Lage gegenüber der Zentrumserweiterung und am Straßenraum der neuen West-
hoffstraße Rechnung. Eine Erschließung direkt von der Westhoffstraße scheidet aller-
dings aus den obengenannten Gründen aus.  
Die Planänderung sieht deshalb eine private Erschließung der zusätzlichen Bebauung 
vom Erlenkamp aus vor. In Abwägung der verkehrlichen Belange mit denen der Eingeber 
nach einer uneingeschränkten Nutzung ihres Grundstücks trotz zusätzlicher Bebauung, 
ist den öffentlichen Belangen (Verkehrssicherheit, Gestaltungskonzept für die Westhoff-
straße) der Vorrang zu geben. Mit der zusätzlichen Bebauung wird eine deutlich höhere 
Ausnutzung des Grundstücks ermöglicht.  
Eine zusätzliche Bebauung führt zwangsläufig zu einer stärkeren Belastung durch den ru-
henden Verkehr im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks Erlenkamp 6. Dies 
gilt sowohl für eine Erschließung von der Westhoffstraße wie vom Erlenkamp aus. Da der 
Nutzerkreis der künftigen Bebauung überschaubar sein dürfte, hielten sich die Lärmbelas-
tungen in engen Grenzen. Zudem würde die zusätzliche Bebauung für große Teile des 
Gartenbereiches eine abschirmende Wirkung gegen Lärm von der Westhoffstraße bieten. 
In Anbetracht dieser erweiterten Nutzungsmöglichkeiten ist es vertretbar. 
Gegen ein Heranrücken der geplanten Bebauung an die Westhoffstraße bestehen keine 
Bedenken. Ein Abstand von 3,0 m sollte eingehalten werden, da die Bebauung auf der 
Westseite der geplanten Westhoffstraße nirgends direkt an die Straßenverkehrsfläche 
anschließt. 
Beschlussvorschlag: 
Auf den Flurstücken 209 und 39 in der Flur 86 werden das Zu- und Abfahrtsverbot entlang 
der gesamten Grenze zur Westhoffstraße und eine GFL-Fläche auf dem Flurstück 39 
festgesetzt. Die überbaubaren Flächen werden mit einem Abstand von 3 m zur Westhoff-
straße hin erweitert. (Beschlussvorschlag 1.1.2). 
7. Lärm / Immissionsschutz 
7.1 Es wird kritisiert, dass ein deutliches Überschreiten der Grenzwerte für den Verkehrs- und 
den Gewerbelärm entsprechend den Ergebnissen des Lärmgutachtens zu erwarten sei. 
▪ Die Planung führe besonders in den angrenzenden Bereichen der Josef-Beckmann-
Straße, des Langebusch und der Kristiansandstraße zu erheblichen Belastungen.  
▪ Das mit der Zentrumserweiterung verbundene höhere Kundenaufkommen sei nicht im 
Interesse der überwiegenden Kinderhauser Bevölkerung, da damit eine Zunahme von 
Autoverkehr und Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe verbunden seien.   
▪ Die maßgeblichen Grenzwerte tags und nachts würden um das Doppelte bis Achtfa-
che überschritten. Dies sei nicht akzeptabel und führe zu großen Kosten für aktive und 
passive Lärmschutzmaßnahmen. Insofern sei die Planung nicht an die vorhandene 
Bebauung angepasst. 
▪ Die Verlegung der Westhoffstraße in Richtung Langebusch führe zu steigenden Lärm-
immissionen, die Schallschutzmaßnahmen erforderlich mache. Der Einbau von  
Schallschutzfenstern wird gefordert. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 17 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
▪ Auch die Zentrumserweiterung selbst mit ihren gewerblichen Nutzungen führe zu er-
heblichem Lärm.  
▪ Es sei insofern nicht abwägungsgerecht, ein Einkaufszentrum neben einem allgemei-
nen Wohngebiet vorzusehen. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Rahmen der Lärmtechnischen Untersuchung wurde eine separate Bewertung aller zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung durch  
▪ die Verlegung der Westhoffstraße (gem 16. BImSchV)  
▪ den Gewerbelärm (gem. TA-Lärm) und 
▪ den Straßenverkehrslärm (gem. DIN 18005)  
vorgenommen und in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf dargelegt.  
Die Berechnung gemäß Verkehrslärmschutzverordnung ergab, dass die geplante Ver-
legung der Westhoffstraße an den Gebäuden Langebusch 26, 3, 5, 7, am Erlenkamp 2, 4 
und Am Burloh 99 zu Überschreitungen der Grenzwerte gem. 16. BImSchV führen wird. 
Die Überschreitungen reichen bis zu 5,5 dBA tags und 4,7 dBA nachts. Der Gutachter hat 
ermittelt, dass an 7 Gebäuden und 11 Gebäudeseiten passiver Lärmschutz erforderlich 
werden wird. Seine Kostenschätzung für verbesserte Fenster, schallgedämmte Lüftungen 
und Entschädigungen für die betroffenen Außenwohnbereiche weist eine Gesamtsumme 
von ca. 29.300,- Euro aus. Die Stadt wird sich mit den betroffenen Eigentümern in Verbin-
dung setzen und die Umsetzung der Maßnahmen abstimmen. 
Für den Gewerbelärm kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass im gesamten Erwei-
terungsbereich – mit einer Ausnahme - weder eine Überschreitung der verbindlichen 
Richtwerte gem. TA-Lärm noch eine Überschreitung der Orientierungswerte gem. DIN 
18005 zu erwarten ist. Dabei ist das Gutachten sogar von einer  „Worst Case – Betrach-
tung“ ausgegangen: berücksichtigt wurden ständig laufende LKW-Motoren, voll belegte 
Kundenstellplätze, lange Ladezeiten und ständig laufende veraltete Kühlaggregate der 
LKWs. Insofern schätzt der Gutachter die tatsächliche Lärmbelastung realistisch um ca. 
2-4 dBA niedriger ein, als sie berechnet wurde.  
Ausgenommen von dieser Bewertung ist lediglich das vorhandene Wohn- und Geschäfts-
haus Idenbrockplatz 24,25. Aufgrund der dort gemäß Baugenehmigung uneingeschränkt 
zulässigen Anlieferung, also auch nachts, werden die Richtwerte der TA-Lärm deutlich um 
bis zu 24 dBA überschritten. Die ausgeübte Nutzung genießt Bestandsschutz. Auch hier 
lassen sich die Richtwerte einhalten, wenn die Anlieferung auf den Zeitraum 6 – 22:00 
Uhr beschränkt oder eine Einhausung der Anlieferzone vorgenommen würde. Dieser Kon-
flikt steht jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der durch den Bebauungs-
plan vorbereiteten Zentrumserweiterung. Der Bebauungsplan sieht hier aktiv keine Nut-
zungsänderung oder bauliche Veränderung vor, sondern übernimmt – auch planungs-
rechtlich (Bebauungsplan Nr. 106 XXV) – den Status Quo. Eine Konfliktlösung kann hier 
nur bauordnungsrechtlich herbeigeführt werden. 
Wie in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ausgeführt, kommt es durch den 
Verkehrslärm zu teilweise erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 
18005 (MI-gebiete 60 / 50 dBA,  WA-gebiete 55 / 45 dBA). Die Überschreitungen konzent-
rieren sich erwartungsgemäß entlang der verlegten Westhoffstraße an den vorhandenen 
und geplanten  Gebäudefronten.  
Das Gutachten ermittelt folgende Werte für die Westseite der Westhoffstraße: 
Am Langebusch 26 (66/55 dBA), Orientierungswert: MI 60/50 dBA Tag/Nacht 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 18 von 35

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Am Langebusch 3  (64/53 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Am Langebusch 5  (64/53 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Am Langebusch 7  (59/48 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Erlenkamp 6           (62/51 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Erlenkamp 4           (65/54 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht 
Erlenkamp 2           (65/55 dBA), Orientierungswert: WA 55/45 dBA Tag/Nacht I 
Idenbrockplatz 25   (64/53 dBA). Orientierungswert: MI 60/50 dBA  Tag/Nacht 
Auf der Ostseite der Westhoffstraße liegen die Prognosewerte bei den geplanten Turm-
häusern der Zentrumserweiterung am höchsten:  
▪ Südteil max. (68/57 dBA) und (69/58 dBA) (Orientierungswert: MI  60/50 dBA T / N) 
▪ Nordteil max. (67/56 dBA) für beide Standorte 
Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den WA-Gebieten westlich der 
Westhoffstraße um bis zu 10 dBA und in den MI-vergleichbaren SO-gebieten östlich der 
Westhoffstraße um bis zu 9 dBA überschritten. Dies gilt jedoch nur für die am nächsten 
zur Westhoffstraße gelegenen Fronten. An den Seitenfronten und erst recht an den zu-
rückversetzten Gebäudeteilen ist die Belastung durch den Verkehrslärm deutlich geringer. 
Die Ergebnisse der Lärmminderungsplanung zeigen, dass bereits heute entlang der 
Westhoffstraße Überschreitungen der Orientierungswerte um bis zu  9 dBA/ tags vorlie-
gen. 
▪ Idenbrockplatz 3, 5a, 25 und Kristiansandstraße 139: (61 – 69 dBA tags) - Orientie-
rungswert: MI 60 dBA/ tags 
▪ Langebusch 26 (62  dBA/ tags) - Orientierungswert: MI  60 dBA/ tags 
▪ Langebusch 3/5  (57 dBA/ tags) - Orientierungswert: WA 55 dBA/ tags 
▪ Erlenkamp 2 (68 dBA/ tags) - Orientierungswert: MI 60 dBA/ tags 
Die vergleichsweise geringeren Überschreitungen am Gebäude Langebusch 3/5 werden 
durch den zurzeit noch größeren Abstand der Westhoffstraße verursacht. 
Zum Schutz vor den Auswirkungen des Lärms sieht der Bebauungsplan Lärmpegelberei-
che für die künftige Bebauung vor. Damit werden die konstruktiven Anforderungen an das 
Schalldämmmaß der Gebäudeaußenwände definiert, die in den Innenräumen einen aus-
reichenden Schutz des Wohnens gewährleisten. Außerdem sind für Schlafräume schall-
gedämmte Lüftungen vorzusehen.  
Die Außenwohnbereiche Terrassen, Balkone und Gärten können nicht geschützt werden. 
Ein Schutz dieser Bereiche wäre nur durch aktive Maßnahmen wie Lärmschutzwände zu 
erreichen. Bei einer III - VI-geschossigen Bebauung müssten die Schutzwände mindes-
tens 6 m hoch entlang dem Zentrumserweiterungsbereich geführt werden.  
Durch hohe Wände gerahmt würde der neue Straßenraum der Westhoffstraße zum 
Fremdkörper inmitten des Stadtteilzentrums. Die vielfältige Durchdringung von Wegen 
und Blickbeziehungen wäre nicht mehr möglich. Angesichts der erheblichen gestalteri-
schen Nachteile aktiver Schutzmaßnahmen, ist die Begrenzung auf passive Schutzmaß-
nahmen zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Situation, 
dass mit der Planung ein bereits bestehendes, stark frequentiertes Zentrum erweitert 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 19 von 35

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werden soll. Die bisher prägende Mischung aus Einzelhandel, Wohnen und öffentlichen 
Dienstleistungsangeboten soll ausgebaut werden. Auch das bestehende Zentrum wird be-
reits durch die Westhoffstraße und die Kristiansandstraße erschlossen.  
Die Wohnqualität ist damit zwangsläufig Einschränkungen im Vergleich zum Wohnen in-
nerhalb reiner Wohngebiete bzw. am Stadtrand ausgesetzt. Dem steht jedoch der große 
Vorteil der zentralen Lage und der kurzen Wege gegenüber. Diese Standortqualitäten 
werden gerade von vielen kleineren Haushalten nachgefragt. 
In Anbetracht des bestehenden Zentrums mit seiner ausgeprägten Nutzungsmischung ist 
die Zentrumserweiterung nur hier strukturell sinnvoll. Dies rechtfertigt auch seine Erweite-
rung in Nachbarschaft vorhandener Wohngebiete. Für die Verträglichkeit sprechen die 
gegenüber der heutigen Lärmbelastung nur geringfügige Steigerung der Immissionen. Die 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird nicht erreicht. Durch passive Maßnahmen ist 
ein ausreichender Schutz der Wohnruhe sicherzustellen. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.18). 
7.2 Die Verlegung der Westhoffstraße führe zu einem Lärmniveau und einer zusätzlichen Be-
lastung durch Feinstaub, die mit dem Wohnen am Erlenkamp (6) unvereinbar seien. 
Das Grundstück sei nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens dem achtfachen des zu-
lässigen Lärms ausgesetzt. 
Die derzeitige Wohnqualität und der besondere Grundstückswert würde maßgeblich durch 
den rückwärtigen Garten bestimmt. Dieser werde entwertet, da hier ein Aufenthalt kaum 
mehr möglich sei. Insofern sei mit der Planung eine deutliche Entwertung des Grund-
stücks verbunden. 
Zur neuen Westhoffstraße seien gerade die ruhebedürftigen Wohnräume angeordnet. Der 
Einbau von Lärmschutzfenstern sei nicht geei gnet, da dies nur den Lärmschutz im Haus 
aber nicht im Außenwohnbereich verbessere. 
Es wird angeregt, die Planung so zu ändern, dass die Grenzwerte eingehalten werden 
oder ganz auf die Planung zu verzichten. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der Gutachter stellt an der Nordostseite des vorhandenen Wohnhauses eine Überschrei-
tung der Orientierungswerte (WA-gebiet 55 tags/ 45 nachts) von bis zu 7 dBA tags (62 
dBA) und 6 dBA nachts (51 dBA) fest. Dies ist eine deutliche Überschreitung, wenn auch 
keine um das achtfache, die bei 9 dBA läge. Gegenüber der Vorbelastung, die gemäß 
Lärmminderungsplanung der Stadt heute bei 60 dBA tags liegt, ist dies, in Anbetracht der 
prognostizierten Verkehrszunahme von 8.500 auf 10.200 KFZ/Tag auf der verlegten 
Westhoffstraße, ein moderater Anstieg der Belastung.  
Dies trifft auch auf die rückwärtigen Gartenbereiche am Erlenkamp zu. Die Gärten sind 
zurzeit bereits auf die Westhoffstraße ausgerichtet und damit erheblichen Lärmeinwirkun-
gen ausgesetzt.  
Der Bebauungsplanentwurf reagiert darauf indem er neben den Festsetzungen zum pas-
siven Schallschutz auch die Möglichkeit entlang der Westhoffstraße eine Mauer in 2 m 
Höhe zum zusätzlichen Schutz der Außenwohnräume zu errichten, schafft.  
Um die Lärmbelastung wesentlich zu reduzieren müsste auf die Verlegung der Westhoff-
straße verzichtet werden. Die ersten städtebaulichen Entwürfe hierzu haben aber deutlich 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 20 von 35

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gemacht, dass dies zu einem zweigeteilten Zentrum führen würde und die Stärkung des 
Zentrums als Ganzes nicht zu erreichen sein würde. Da mit der Zentrumsstärkung als 
Zielsetzung ein größeres Kundenaufkommen verbunden ist, ist die stärkere Belastung 
durch Verkehrslärm zwangsläufig. Der vom Bebauungsplanentwurf getroffene Kompro-
miss sichert den Schutz der Wohnruhe in den Gebäuden und schafft Möglichkeiten für ei-
nen verbesserten Schutz der Außenwohnbereiche. 
Die angestrebte Stärkung des Zentrums wird erfahrungsgemäß eher zu einer Aufwertung 
im direkten Umfeld des Zentrums führen als zu einer Entwertung der Grundstücke.  
Gegenüber der Lärmvorbelastung führt die Planung nicht zu einem deutlichen Anstieg der 
Lärmbelastung. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wird nicht erreicht. Passive 
Lärmschutzmaßnahmen werden berücksichtigt. Zudem berücksichtigt die Planung die 
vom Eingeber angeregte zusätzliche Bebauung an der neuen Westhoffstraße, deren Rea-
lisierung sich lärmabschirmend auf den Garten auswirken wird. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.18). 
7.3 Das Gutachten wird kritisiert, weil 
▪ nur die Nutzungszeiten von 6:00 – 22:00 Uhr zugrunde gelegt würden, ohne sie im 
Bebauungsplan abzusichern. Künftig sei aber mit erweiterten Nutzungszeiten bis 
24:00 Uhr zu rechnen 
▪ die Auswirkungen der künftig in erheblichem Umfang zulässigen gastronomischen 
Nutzung und deren Öffnungszeiten bis in die Abendstunden nicht berücksichtigt wür-
den. Damit sei das Gutachten nicht geeignet den tatsächlich zu erwartenden Lärm zu 
belegen. 
▪ die Terrassen und Balkone nicht berücksichtigt würden. Lärmschutzmaßnahmen nütz-
ten nichts, wenn man tags nicht draußen sitzen und nachts nicht bei offenem Fenster 
schlafen könne. 
▪ die geplante Bushaltestelle in der Westhoffstraße vor (Langebusch 26) zu zusätzli-
chem Lärm durch Anfahren und Bremsen der Busse führe, der im Gutachten nicht be-
rücksichtigt werde 
▪ vorgenommene Messungen die Überschreitungen belegt hätten 
▪ nicht berücksichtigt werde, wie sich der Verkehrslärm entwickle, wenn die Entlas-
tungsstraße Nord nicht käme? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Für den Erweiterungsbereich wird – entsprechend dem bestehenden Zentrum – eine Fort-
führung der Nutzungsmischung von Handel, Dienstleistungen und Wohnen angestrebt. 
Deshalb war von Anfang an klar, dass Nutzungszeiten für den Handel nur tags, im Zeit-
raum von 6:00 – 22:00 Uhr, berücksichtigt werden konnten. Damit werden sowohl die Im-
missionsschutzbelange für die Bewohner berücksichtigt als auch die betrieblichen Erfor-
dernisse des Einzelhandels. In der Innenstadt gibt es erste Supermärkte, die bis 24:00 
Uhr geöffnet haben. Generelle Tendenzen zu wesentlich längeren Öffnungszeiten, auch 
für die Märkte in den Außenstadtteilen, sind jedoch nicht festzustellen. In Kinderhaus sind 
die Lebensmittelmärkte bisher bis max. 21:00 Uhr geöffnet. Der wiedereröffnete Vollsorti-
menter an der Westhoffstraße hat seine Öffnungszeiten nun bis 22:00 Uhr ausgedehnt. 
Damit wäre künftig im Zentrum noch Entwicklungsspielraum gegeben. Insofern stellen die 
im Gutachten zugrunde gelegten Öffnungszeiten, auch unter wirtschaftlichen Aspekten, 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 21 von 35

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einen realistischen Kompromiss zwischen möglichst langen Öffnungszeiten des Einzel-
handels und der Wohnruhe der Anwohner dar. 
Im Lärmgutachten wurden die gemäß Bebauungsplanentwurf zulässigen Nutzungen be-
rücksichtigt. Die Sondergebietsfestsetzung sieht eine Nutzungsmischung vor, in der auch 
die Gastronomie enthalten ist. Die Verträglichkeit mit den benachbarten Nutzungen wird 
anhand des Betriebskonzeptes für die mögliche Schank- und Speisewirtschaft geklärt. Die 
Baugenehmigungsbehörde prüft u.a. die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforde-
rungen zum Immissionsschutz.   
Die Entscheidung zugunsten passiver Lärmschutzmaßnahmen beschränkt den Lärm-
schutz auf die Gebäudehülle. Die Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone kön-
nen damit nicht geschützt werden. Trotzdem sind die Balkone nutzbar und werden auch 
genutzt. Dies zeigen Wohn- und Geschäftshäuser an anderen verdichteten innerstädti-
schen Orten im Stadtgebiet. Das Wohnen mitten in einem Stadtteilzentrum ist insofern 
nicht mit der Situation in einem reinen Wohngebiet bzw. dem Wohnen am Stadtrand zu 
vergleichen. 
Das Berechnungsverfahren mit dem die Lärmgutachten erstellt werden bietet in der Tat 
keine Möglichkeit das spezifische Fahrverhalten von Bussen abzubilden. 
Etwaig durchgeführte Lärmmessungen sind der Verwaltung nicht bekannt. Für Verkehrs-
lärm werden diese in der Regel auch nicht durchgeführt, da Rückschlüsse von der ge-
messenen Situation zum Gesamtbild der künftigen Belastung kaum möglich sind. 
Jedem Lärmgutachten wird die Verkehrsprognose unter Berücksichtigung des gemäß 
Flächennutzungsplan angestrebten Netzes der Hauptverkehrsstraßen zugrunde gelegt. 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist die Entlastungsstraße Nord aus. Insofern 
ist sie in der Verkehrsprognose, unabhängig von ihrer konkreten Realisierung, zu berück-
sichtigen. 
Das Lärmgutachten berücksichtigt die relevanten Rahmenbedingungen zur Beurteilung 
der künftigen Lärmsituation. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.19 
und 1.2.20). 
7.4 Die Verlegung der Westhoffstraße und der zusätzliche Verkehr im Zentrum führen zu ei-
ner zusätzlichen Feinstaubbelastung, die mit dem Wohnen unvereinbar seien. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Überschreitungen der Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft nach der 22. Bundes-
Immissionsschutzverordnung treten in Münster erfahrungsgemäß nur in engen vielbefah-
renen Straßenschluchten auf. Eine Straßenschlucht, die gekennzeichnet ist durch eine 
beidseitig geschlossene Straßenrandbebauung, liegt im B-Plangebiet nicht vor. Erhebli-
che Schadstoffbelastungen im Bereich der Grenzwerte sind daher nicht zu erwarten. 
Das deckt sich auch mit den Erkenntnissen aus dem Aktionsprogramm Umwelt – Ge-
sundheit – Verkehr des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz NRW. Überschlägige Abschätzungen ergaben dort, dass in Innerortsbereichen bei 
ca. 16.000 Kfz/Tag bzw. einer Schwerverkehrsquerschnittsbelastung von 1.800 Lkw/Tag 
bei guter Durchlüftung des Straßenraums Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschlie-
ßen sind.  
Die vorliegenden Verkehrsbelastungen in der Westhoffstraße liegen deutlich unterhalb 
dieser Werte. Für die Westhoffstraße ist mit einer Frequentierung von 10.200 Kfz/Tag zu 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 22 von 35

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rechnen. Der Lkw-Anteil ist mit 5,8% zu berücksichtigen, das entspricht 592 Lkw-Fahrten 
pro Tag. 
Die Grenzwerte für die Belastung mit Luftschadstoffen werden aufgrund der vergleichs-
weise geringen verkehrlichen Belastung und der zu Grünzügen offenen geplanten Bebau-
ung nicht erreicht oder gar überschritten. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.18). 
8. Grün 
8.1. Die Stadtwerke Netzgesellschaft weist daraufhin, dass sie im Bereich der Gasdruckregel-
station und des Schalthauses (Langebusch 26) über eine Vielzahl von Versorgungsleitun-
gen verfügt. Die Stadtwerke regen an, die bestehenden Leitungen durch ein Leitungsrecht 
zum Langebusch und zur Westhoffstraße planungsrechtlich abzusichern. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der gesamte Bereich, in dem sich die Leitungen der Stadtwerke befinden wird im bebau-
ungsplan als öffentliche Grünfläche (nördlich des Langebusch) und als öffentliche Ver-
kehrsfläche (Westhoffstraße) festgesetzt. Damit sind die Versorgungsleitungen planungs-
rechtlich abgesichert. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme der Stadtwerke sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.21). 
8.2. Es werden Bedenken gegen die Planung geäußert, da sie zu einem erheblichen Verlust 
an Grünflächen und hochgewachsenen Bäumen führe. Mit der Grünfläche gehe sowohl 
eine grünen Lunge im Stadtteil verloren wie auch die aktuell herrliche Aussicht auf den 
Baumbestand aus den umliegenden Wohnungen an der Kristiansandstraße und dem 
Idenbrockplatz. Außerdem habe die Grünanlage einen erheblichen Freizeitwert. Im Ge-
genzug sei mit der Planung eine erhebliche Versiegelung verbunden. 
Der Charme des Stadtteils liege gerade in seiner Durchgrünung, deshalb wird der Erhalt 
der Grünfläche und des Baumbestandes gefordert. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der Stadtteil Kinderhaus hat seine prägende städtebauliche Gestalt auf der Grundlage der 
städtebaulichen Planungen Ende der 1960er Jahre erhalten. Dem städtebaulichen Leitbild 
der „gegliederten und aufgelockerten Stadt“ folgend, wurde das gesamte Stadtteilgebiet in 
überschaubare Siedlungsbereiche, die durch Grün- und Freiräume gegliedert wurden, 
aufgeteilt. Abzulesen ist dies heute noch am Zentrum selbst, das im Osten an das Kinder-
bachtal angrenzt, im Norden durch Begrünung entlang der Kristiansandstraße begleitet 
wird und nach Westen durch den Grünzug entlang dem Langebusch mit dem westlichen 
Landschaftsraum verbunden ist.  
An dieser Gliederung wird auch weiterhin festgehalten.  
Überplant wird allerdings die Grünfläche zwischen der heutigen und der früheren West-
hoffstraße. Sie wird zurzeit durch den MOT-Kotten genutzt und ist von höherem Baumbe-
stand vor allem entlang der Westhoffstraße geprägt. Auch wenn die Wertschätzung dieser 
Grünfläche aus Sicht der angrenzenden Bewohner verständlich ist, so ist ihre tatsächliche 
Biotopfunktion, nach den Erkenntnissen des Umweltberichtes, gleichwohl stark einge-
schränkt. Dies liegt vor allem an der Lage im Zentrum des Stadtteils und den umgeben-
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 23 von 35

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den Straßen (Westhoffstraße und Kristiansandstraße). Dies unterscheidet sie auch von 
der Grünfläche nördlich der Kristiansandstraße, die aufgrund ihres waldähnlichen Ge-
hölzbestandes in der Stadtbiotopkartierung als erhaltenswert eingestuft wird. Aufgrund 
der Beeinträchtigung beschränkt sich der Freizeitwert zwangsläufig auf das Angebot des 
Vereins MOT-Treff Kotten. 
An der typischen Gliederung durch Grün- und Freiräume im Stadtteil wird auch mit der 
vorliegenden Planung festgehalten. Die öffentliche Grünfläche westlich der neuen West-
hoffstraße ist der Begin der aus grünordnerischen Gesichtspunkten wichtigen Grünver-
bindung nach Westen bis zum Hasenbusch und damit in die freie Landschaft. Außerdem 
erhalten die neuentstehenden Straßenräume eine alleeartige Ausgestaltung.  
Mit der Überplanung ist zwangsläufig eine zusätzliche Versiegelung verbunden. Aufgrund 
des bereits heute starken Versiegelungsgrades im Plangebiet ergibt sich allerdings nur 
ein moderater Zuwachs von ca. 68% auf ca. 75% der Flächen im Plangebiet.  
In der Abwägung zwischen dem Verlust der Grünfläche und dem strukturellen Gewinn an 
Flächen zur Stärkung des Zentrums, ist der Zentrumserweiterung der Vorzug zu geben. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.22). 
8.3. Es wird kritisiert, dass es kein Umweltverträglichkeitsgutachten mit Aussagen zum Wegfall 
der Grünanlage gebe. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben 
eine Umweltprüfung durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht als Be-
standteil der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert. In der Eingriffs- / Aus-
gleichsbilanzierung wurde die Überplanung der Grünfläche berücksichtigt. 
Ein Beschluss erübrigt sich  
8.4. Es wird kritisiert, dass die geplante Verlegung des MOT-Kottens in die Rieselfelder dort 
das Naturschutzgebiet beeinträchtigen werde. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verlegung des MOT-Kottens erfolgt auf einem Hof südlich – und damit außerhalb - 
des Naturschutz- und Vogelschutzgebietes Rieselfelder. Um eine Beeinträchtigung dieser 
Schutzgebiete auszuschließen wurde mit dem Verein vereinbart, dass bei den jährlichen 
Großveranstaltungen des Vereins (MOT-Tage) keine Gruppenausfahrten durch das Vo-
gelschutzgebiet erfolgen dürfen. Unter Berücksichtigung dieser Regelung hat die Biologi-
sche Station Rieselfelder keine Bedenken gegen die geplante Verlegung des MOT-Treff 
Vereins vorgebracht.  
Das Anliegen betrifft die Nutzung von Flächen außerhalb des Plangebietes. 
Ein Beschluss erübrigt sich.  
8.5. Was wird aus der Freifläche westlich vor der Markuskirche? Der Bereich der Markuskirche 
werde durch die geplante Zentrumserweiterung eingemauert und die bestehende Grünan-
lage zerstört. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 24 von 35

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Stellungnahme der Verwaltung 
Südwestlich des Kirchenzentrums erstreckt sich zurzeit die offen zugängliche Grünanlage 
der Kirchengemeinde. Sie reicht bis an die Westhoffstraße und den Fußgängerbereich 
des Idenbrockplatzes heran. Entsprechend der Planung werden für den Südteil der ge-
planten Bebauung ca. 430 qm der heutigen Hof- und Gartenfläche von derzeit ca. 1.500 
qm in Anspruch genommen. Die künftige Grünfläche würde dann durch die II – III ge-
schossige Wohn- und Geschäftshausbebauung nach Süden und durch den I-
geschossigen Einzelhandelsbau nach Westen begrenzt. Durch die baulich-räumliche 
Fassung erhält die Grünanlage einen deutlich introvertierteren Charakter. Statt der nach 
mehreren Seiten offenen Grünfläche, die dem Verkehrslärm von der Westhoffstraße völlig 
ausgesetzt ist, entstünde ein begrünter Innenbereich, der sich sowohl öffentlich zugäng-
lich gestalten lässt, als auch allein durch die Kirchengemeinde nutzen lässt. Die Kirchen-
gemeinde unterstützt diese Planung vom Grundsatz her.   
Die Grünfläche erhält einen anderen Zuschnitt und zugleich einen guten Gebrauchswert 
für Zwecke der Kirchengemeinde. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.22). 
8.6. Die Kirchengemeinde regt an, die südwestlich ihres Grundstücks geplante Bebauung 
nicht durchgehend als zwingend III-geschossig festzusetzen. Die Bebauung sollte direkt 
angrenzend an den Kirchgarten auch niedriger realisiert werden können, um eine wei-
testgehende Besonnung des Innenbereiches zu ermöglichen. Angeregt wird eine III oder 
II-geschossige Bebauung ohne zwingende Geschosszahl vorzusehen. 
Die Kirchengemeinde regt ferner an eine Optionsfläche für einen Anbau an den südlichen 
Flügel des Kirchenzentrums im Bebauungsplan zu berücksichtigen. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Das Ansinnen der Kirchengemeinde ist nachvollziehbar. Der geplante III-geschossige 
Baukörper, der parallel zum vorhandenen III-geschossigen Wohn- und Geschäftshaus auf 
der Südseite der Wegeverbindung zum Idenbrockplatz, vorgesehen ist, nimmt die Süd-
grenze des Kirchengrundstücks ein. Damit wird der Maßstab der rund um den Idenbrock-
platz prägenden Bebauungshöhe aufgenommen. Gleichwohl sollte eine Reduzierung der 
Geschosszahl ermöglichte werden, um eine Anpassung der künftigen Bebauung an das 
Kirchenzentrum zu ermöglichen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 106, XXV weist für 
das gesamte Kirchengrundstück eine Bebauungsmöglichkeit für eine max. III-geschossige 
Bebauung aus.  
Durch eine Verlegung der Plangebietsgrenze nach Westen entlang der geplanten Bau-
grenzen des südlichen Erweiterungsbereiches, würde das derzeit gültige Planungsrecht 
fortbestehen. Auf dieser Grundlage kann die Kirchengemeinde flexibel über mögliche Er-
weiterungsbauten auf ihrem Grundstück entscheiden. 
Um eine Verschattung des geplanten Innenbereiches der Kirche möglichst gering zu hal-
ten, sollte die Anregung berücksichtigt werden, den südlichen Gebäuderiegel nicht durch-
gängig zwingend III-geschossig bauen zu müssen. Der östliche Teil des Baufensters soll-
te daher für eine II – III-geschossige Bebauung vorgesehen werden.  
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme zur Bebaubarkeit des Kirchengrundstückes sollte durch eine Rück-
nahme der Plangebietsgrenze und durch eine teilweise II- III geschossige Bebauungs-
möglichkeit gefolgt werden. (siehe Beschlusspunkt 1.1.1) 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 25 von 35

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8.7. Die Kirchengemeinde regt an, den Abstand der künftigen Bebauung zur Westseite des 
Pfarrhauses um ca. 3 – 4 m zu vergrößern, um eine ausreichende Belichtung des Wohn-
hauses und eine bessere Nutzung der Freifläche sicherzustellen. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der Abstand zwischen der künftigen Bebauung und dem Küsterhaus beträgt gemäß Be-
bauungsplanentwurf ca. 8,25 m. Die Architekten haben in gemeinsamen Gesprächen mit 
der Kirchengemeinde und der Fachverwaltung, einen Testentwurf für die künftige Freiflä-
che und die angrenzende Bebauung des Supermarktes präsentiert, der die möglichen 
Aufenthaltsqualitäten des Freiraumes aufzeigt. Die Ergebnisse waren durchaus überzeu-
gend, so dass der Abstand der künftigen Bebauung zum Küsterhaus beibehalten und da-
mit den Interessen der Kirchengemeinde entsprochen werden kann. Deshalb sollte die 
Festsetzung der Baugrenze  gegenüber dem Pfarrhaus beibehalten werden. Die Bebau-
ung entsprechend dieser Planung setzt im weiteren Verfahren eine einvernehmliche Lö-
sung  Kirchengemeinde voraus, da Teile des Kirchengrundstücks erworben werden müs-
sen. Kirche und Investor müssen sich insofern im Detail über die angrenzende Bebauung 
abstimmen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.23). 
8.8. Es wird kritisiert, dass Münster sich zwar um den europäischen Umweltpreis bewerbe und 
andere Städte Umweltzonen einrichten, während gleichzeitig Kinderhaus erhebliche Um-
weltbelastungen durch die geplante Zentrumserweiterung ertragen müsse. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Kritik, dass die geplante Zentrumserweiterung im Widerspruch zum Engagement der 
Stadt für die Umwelt stehe ist nicht nachvollziehbar. Eine zeitgemäße Stadtentwicklung ist 
sowohl durch eine bedarfsgerechte als auch nachhaltige Planung gekennzeichnet. Dass 
die Stadt Münster hierbei höchsten Ansprüchen gerecht wird belegen die zahlreichen 
Auszeichnungen, die sie in jüngster Zeit erhalten hat. Bei diesen Auszeichnungen ging es 
fast immer um die Vereinbarkeit der siedlungsstrukturellen Entwicklung mit einer auf 
Nachhaltigkeit ausgerichteten Umweltplanung. Damit werden Stadtentwicklung und Um-
weltschutz nicht als Gegensatz sondern als zwei Teile eines Ganzen begriffen, die zu ei-
nem nachhaltigen Ausgleich gebracht werden. Von diesen Grundsätzen ist auch die vor-
liegende Planung für die Zentrumserweiterung geprägt. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.24). 
8.9 Es wird kritisiert, dass Kinderhaus die Nachteile durch die Planung in Form von Eingriffen 
in Natur und Landschaft ertragen müsse, während Hiltrup und Nienberge von zusätzlichen 
Ausgleichsflächen für Erholungszwecke profitieren werden. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Aufgrund der intensiven künftigen Nutzung und der damit verbundenen Versiegelung 
kann der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft, trotz 
der ausgewiesenen Grünflächen, nicht innerhalb des Plangebietes nachgewiesen wer-
den. Der Gesetzgeber ermöglicht in solchen Fällen ausdrücklich den Nachweis auf geeig-
neten Flächen an anderer Stelle im Stadtgebiet. Innerhalb des Stadtteils Kinderhaus ste-
hen unter Berücksichtigung der zeitlichen und fachlichen Vorgaben für die Durchführung 
der Kompensation keine geeigneten Flächen zur Verfügung. Diese müssen verfügbar sein 
und die Voraussetzungen für eine Wertsteigerung bieten. Deshalb sollen der Ausgleich 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 26 von 35

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auf den genannten Flächen in Hiltrup und Nienberge aus dem Flächenpool für Aus-
gleichsflächen erfolgen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.25). 
8.10 Es wird angeregt im Bebauungsplan fest zu setzten, dass alle neuen Dachflächen zu be-
grünen sind. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die großflächigen, I-geschossigen Überbauungen für die Handelsnutzungen bieten sich 
nicht nur aus klimatischen sondern auch aus gestalterischen Gründen für eine Dachbe-
grünung an. Insbesondere für die Wohnungen die auf die Dachflächen mit ihren Terras-
sen und Balkonen ausgerichtet werden, ist die Dachbegrünung ein wichtiger Beitrag für 
die Künftige Wohnqualität. Im Hinblick auf den bereits berücksichtigten vollständigen 
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft sollte die Dachbegrünung auf die großen 
zusammenhängenden Dachflächen  der Erdgeschosse beschränkt werden. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme sollte durch eine Festsetzung gefolgt werden, wonach Dachflächen, I-
geschossiger Massivbauten, zu mindest 60 % der fachgerecht zu begrünen sind. (siehe 
Beschlusspunkt 1.1.3) 
9. Kosten 
9.1 Es wird eine schriftliche Bestätigung gefordert, dass die Anlieger der an den Erweite-
rungsbereich angrenzenden Straßen nicht zu den Straßenbaukosten herangezogen wer-
den. 
▪ die für die durchgeführte Verlegung der Westhoffstraße und die Grünfläche bereits 
gezahlten Anliegerbeiträge müssten zurückerstattet werden. 
▪ angrenzende Eigentümer lehnen die Übernahme irgendwelcher Kosten im Zusam-
menhang mit der Zentrumserweiterung ab 
▪ Welche Auswirkungen hat die Planung auf die Anlieger? Müssen Anliegerbeiträge ge-
zahlt werden? 
▪ Mit der Straßenplanung würde das Grundstück Erlenkamp 6 erstmals an die West-
hoffstraße angebunden werden, so dass mit der Erhebung von Erschließungsbeiträ-
gen zu rechnen sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, da sich mit der verlegten Straße 
die Wohnsituation sogar verschlechtere, es sich nicht um einen Straßenneubau son-
dern eine Verlegung handele und die Westhoffstraße bereits abgerechnet sei. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Alle bereits vorhandenen Erschließungsstraßen sind nach den Bestimmungen des Bau-
gesetzbuches abgerechnet worden. Beiträge nach dem BauGB fallen somit für die „alten“ 
Erschließungsanlagen nicht mehr an. 
Bei der verlegten Westhoffstraße handelt es sich um den Ersatz einer bereits bestehen-
den Erschließungsanlage. Die Kosten der erstmaligen Herstellung können deshalb nicht 
mehr über Beiträge nach dem BauGB refinanziert werden. 
Soweit im Zuge der Straßenumbaumaßnahmen erforderliche Erneuerungen oder wesent-
liche Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand entstehen, kommt eine anteilige 
Refinanzierung über KAG-Beiträge in Betracht.  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 27 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
9.2. Es sei nicht gerechtfertigt eine gut funktionierende, mit Landesmitteln geförderte Straße 
für 3,4 Mio. Euro um wenige Meter zu verlegen für die geplante Zentrumserweiterung. Es 
wird angeregt, erneut zu prüfen, ob die Planung notwendig und zweckmäßig ist. Es wird 
angeregt, die städtischen Mittel für die Modernisierung des Bestandes am Idenbrockplatz 
statt für die Straßenverlegung zu verwenden. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Am Beginn des Planungsprozesses stand die Zielsetzung die Westhoffstraße in ihrem 
Verlauf beizubehalten. Die auf dieser Grundlage erarbeiteten Entwürfe der Wettbe-
werbsteilnehmer haben gezeigt, dass die städtebauliche Zäsur, die durch die 4-spurige 
Westhoffstraße entstünde nicht gestalterisch zu bewältigen ist. Die Planung hätte zu ei-
nem zweigeteilten Zentrum geführt. Dies sollte im Hinblick auf die beabsichtigte Stärkung 
des vorhandenen Zentrums jedoch gerade vermieden werden. Nur die Verlegung der 
Westhoffstraße schafft die erforderlichen Erweiterungsflächen im direkten Anschluss an 
das bestehende Zentrum. Der finanzielle Aufwand schafft strukturelle Verbesserungen in-
nerhalb des Zentrums durch die Bereitstellung zusätzlicher Einzelhandels- und Dienstleis-
tungsflächen mit zukunftsfähigen Flächenzuschnitten. Im Bestand wären die heute nach-
gefragten Ladendimensionen nicht zu schaffen. Außerdem würden dann keine zusätzli-
chen Flächen geschaffen, für die die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes 2008 
nach wie vor Bedarf sieht. 
Die Anregung betrifft keine Bebauungsplaninhalte.  
Ein Beschluss erübrigt sich.  
9.3 Hat die Stadt eine nachprüfbare Kosten-Nutzen Rechnung, in der neben den abgeschrie-
benen Kosten auch die Bau- und Unterhaltungskosten berücksichtigt sind, vor ihrer Ent-
scheidung zugunsten der Zentrumserweiterung erstellt? Wenn nicht, wäre dies ein Abwä-
gungsfehler. 
▪ Angesichts der wirtschaftlichen Negativveränderungen sei eine neue Rentabilitätsbe-
rechnung erforderlich 
▪ ein aktueller Finanzplan müsse erstellt werden, der auch die zu erwartenden Mehrkos-
ten enthalte 
▪ Wie sieht die genaue Kostenkalkulation für den Rückbau der Westhoffstraße, den Ab-
bruch und den Neubau des MOT-Kottens, die Verlegung der Versorgungsleitungen, 
den Abbruch und den Wiederaufbau der Wertstoffsammelstelle und die Verlegung des 
Spritzenautomats,  die Verlegung der Skulptur aus? 
▪ Sind die Kosten für die Verlegung der Strom- und Gasleitungen mitberücksichtigt? 
▪ Wurden die Kosten für den erforderlichen Schallschutz im Zusammenhang mit der 
Verlegung der Westhoffstraße berücksichtigt? 
▪ In welcher Höhe sind Landesmittel für die defizitäre Tiefgarage und den Rückbau der 
Westhoffstraße zurückzuzahlen? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Fachverwaltung führt projektbegleitend eine Aufstellung sämtlicher Kosten, die im Zu-
sammenhang mit der geplanten Zentrumserweiterung stehen. Diese Aufstellung wurde 
kontinuierlich entsprechend dem Verfahrensablauf (Wettbewerb 1 +2. Stufe, Bebauungs-
planentwurf, Ausführungsplanung) fortgeschrieben. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 28 von 35

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Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Damit sind sowohl die gesamten Kosten für die Verlegung der Westhoffstraße (Straßen-
bau, Verlegung Wertstoffsammelstelle, Schallschutz,) als auch die für die Freimachung 
des Grundstücks (Verlagerung MOT-Kotten, Verlegung von Versorgungsleitungen und 
Skulptur) für die Zentrumserweiterung berücksichtigt.  
Bei den aufgeführten Kosten handelt es sich ausschließlich um Investitionskosten. Der 
Aufwand für den Unterhalt der Verkehrsflächen wird nicht separat ausgewiesen, da die 
Stadt bereits für die derzeit vorhandenen Straßen die Unterhaltungsmittel bereitstellen 
muss. Der Unterhaltungsaufwand wird jedoch geringer, da die Straßenbreiten reduziert 
werden (2 statt 4 Spuren) und die Unterhaltung von zwei Signalsteuerungsanlagen ent-
fällt. 
Der Bau der Westhoffstraße und der Tiefgarage im Zentrum sind mit Landesmitteln An-
fang der 1980er Jahre gefördert worden. Die Zweckbindungsfrist für Fördermittel des 
Landes beträgt üblicherweise 25 Jahre. Die Frist wäre damit abgelaufen. Ob überhaupt 
und ggf. in welchem Umfang Fördermittel zurück zu zahlen wären, ist mit der Bezirksre-
gierung zu klären. 
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
9.4 Wer übernimmt die Kosten für die Straßenverlegung, für die Verlegung des Mot-Kottens 
und der Wertstoffsammelstelle?  
▪ Die Aussage, die Straßenverlegungskosten seien durch den Grundstücksverkauf refi-
nanzierbar, ist in der heutigen Situation fallender Grundstückspreise nicht mehr halt-
bar. 
▪ die Stadt weise selbst auf finanzielle Risiken durch die Zentrumserweiterung hin, da 
der Erschließungsaufwand nicht durch den Verkaufserlös kompensiert werden könne. 
▪ Wer zahlt die Differenz zwischen Grundstückserlös und Kosten für die Straßenverle-
gung? 
▪ Der finanzielle Aufwand für die Stadt für die geplante Zentrumserweiterung sei im 
Hinblick auf knappere Haushaltsmittel nicht vertretbar , außerdem würden Konzerne 
der Lebensmittelvollsortimenter und –discounter keine Gewerbesteuer an die Stadt 
zahlen, sondern an deren Konzernsitz 
▪ Der Erhalt der Gewerbesteuereinnahmen wird gefordert  
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Versorgungsträger Stadtwerke Münster GmbH und Deutsche Telekom AG haben ihre 
jeweilige Folgepflicht anerkannt und werden die Kosten für die Verlegung ihrer Leitungen 
übernehmen. Für die Finanzierung der übrigen Maßnahmen steht der gebotene Kaufpreis 
des Investors für das Areal der geplanten Zentrumserweiterung zur Verfügung. Mit dem 
Verkauf des Grundstücks an den Investor entscheidet der Rat zugleich, dass die Stadt 
Münster die nicht durch den Kaufpreis gedeckten Kosten selbst tragen wird.      
Mit den Beschlüssen zum Bebauungsplan trifft der Rat der Stadt noch keine Entscheidun-
gen über bestimmte Investitionen. Es werden lediglich die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen geschaffen. Die Investitionsentscheidungen erfolgen erst mit den gesonderten 
Beschlüssen zum Bau der erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen.  
Es ist zwar wünschenswert möglichst viele Unternehmen in Münster anzusiedeln. Bei der 
Planung für die Zentrumserweiterung geht es aber in erster Linie um eine Angebotsver-
besserung für das Zentrum von Kinderhaus und dessen funktional und gestalterisch sinn-
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 29 von 35

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Verkehrsplanung
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volle Umsetzung. Gerade im Grundversorgungsbereich ist der Konzentrationsprozess 
sehr weit fortgeschritten, so dass die wenigen Betreiberfirmen bereits über feste Konzern-
standorte innerhalb ihrer Geschäftsbereiche verfügen. Eine Zusammenarbeit ausschließ-
lich mit Firmen, die ihren Sitz in Münster haben, würde die Angebotsvielfalt deutlich ein-
schränken. 
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
9.5 Aufgrund der jüngsten Finanzkrise und der Wirtschaftsprognosen sei anzunehmen, dass 
die Zentrumserweiterung eine riesige Investitionsruine werde. Die Planung solle so lange 
auf Eis gelegt werden, bis die weltweite Finanzkrise bewältigt sei 
▪ Investieren sie selbst in die neuen Geschäfte?  
▪ Ist die Bonität des Investors geprüft worden?  
▪ Was ist wenn der Investor abspringe oder Insolvenz anmelde? Läge die Bebauung 
dann brach – entstünde eine Bauruine? 
▪ Welches Risiko tragen die Initiatoren des Projektes bei einem Scheitern? 
▪ Wenn eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals in die neuen Geschäf-
te langfristig ausbleibe, werden dann den Bürgern von Kinderhaus anteilige Belastun-
gen durch vermeidbare Abschreibungen aufgebürdet? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Zu den Auswirkungen der Finanzkrise lassen sich keine Prognosen machen. Die Bautä-
tigkeit ist nicht auf breiter Front eingebrochen. Es gibt derzeit auch keine Anzeichen für 
eine derartige Entwicklung. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass besonders Projekte, 
die zu großen Teilen über Kredite finanziert wurden, in wirtschaftliche Schwierigkeiten ge-
raten sind. Demgegenüber sind Projekte, die eine hohe Eigenkapitalquote und einen ho-
hen Vorvermietungsstand aufweisen, nach wie vor zu realisieren. Die Erfahrungen zeigen 
ferner, dass trotz Finanzkrise nach wie vor viele finanzkräftige Investoren am Markt aktiv 
sind, die über eine hohe Eigenkapitalquote verfügen.  
Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mussten die Wettbewerbsteilnehmer im bisherigen 
Verfahren mehrere Auskünfte geben. Für die vorgelegte Planung war ein Finanzierungs-
konzept und ein Kaufpreisgebot abzugeben. Durch eigene Referenzprojekte mussten die 
Bewerber belegen, dass sie in der Lage sind Projekte dieser Größenordnung zu realisie-
ren. Auch die Bonität des Investors wird im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf-
vertrages für das Grundstück geprüft werden. Die Finanzwirtschaft hat auf die Krise rea-
giert, indem sie Kredite nach strengeren Maßstäben als früher vergibt. Trotzdem ist das 
Scheitern eines Investors nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Es dürfte aber eher 
gering sein, wenn die Grundsätze solider Projektentwicklung (hoher Eigenkapitalanteil 
und hohe Vorvermietung) berücksichtigt werden.  
Neben den investorenseitigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Projektentwicklung 
sind die konkreten Rahmenbedingungen der Planung entscheidend für die Realisierung. 
Projekte, die nach Größenordnung, Lage und Bedarf geeignet sind für verschiedene Nut-
zungen, sind prädestiniert für eine Realisierung. Die geplante Zentrumserweiterung erfüllt 
diese Anforderungen. Die günstigen Projektdaten sprechen selbst im Falle einer Insol-
venz des Investors für eine zügige Realisierung durch andere Projektpartner. Das Risiko 
für das Entstehen einer Bauruine ist daher sehr gering.  
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 30 von 35

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Ein Beschluss erübrigt sich. 
9.6 Die Planung für die Zentrumserweiterung führe zu drastisch sinkenden Grundstücks- und 
Immobilienpreisen in Kinderhaus. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Diese Einschätzung ist nicht plausibel, weder für den Gesamtstadtteil noch für das direkte 
Umfeld. Im Gegenteil, gezielte Aufwertungsmaßnahmen haben erfahrungsgemäß positive 
Effekte über den konkreten Ort hinaus ins Umfeld der Maßnahmen. Die Zentrumserweite-
rung wird zu einer größeren Angebotsvielfalt und –tiefe und damit zu einer größeren Att-
raktivität des Zentrums für den Stadtteil als auch für den Stadtbezirk führen. Außerdem 
werden weitere Wohnungen für verschiedene Nutzer in zentraler Lage geschaffen, was 
kurze Wege zu öffentlichen und privaten Versorgungseinrichtungen ermöglicht. 
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
10. Tiefgarage 
Der geplante Neubau einer Tiefgarage im nördlichen Erweiterungsbereich sei unverständ-
lich, da die vorhandene Tiefgarage „rote Zahlen“ schreibe. Sie werde kaum genutzt. Die 
Kosten für die Unterhaltung müssten aber trotzdem getragen werden. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die vorhandene Tiefgarage bietet 338 öffentliche Stellplätze für das Zentrum wovon 175 
Stellplätze für das Bürgerhaus erforderlich sind. An die Tiefgarage grenzen die privaten 
Tiefgaragen der Wohnungsbaugesellschaften an. Die öffentlichen Stellplätze sind gegen-
wärtig nur gering ausgelastet. 
Die unter dem Nordteil der Zentrumserweiterung geplante Tiefgarage entspricht den An-
forderungen des Bauordnungsrechts, das die Herstellung von Stellplätzen für bauliche 
Anlagen bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr durch die künftige Nutzung entstehen 
wird, fordert. Die Stellplätze müssen vorrangig auf dem Grundstück selbst untergebracht 
werden. Eine Unterbringung auf geeigneten Grundstücken in der näheren Umgebung mit 
einer öffentlich rechtlichen Sicherung kommt allerdings auch in Betracht. 
Die geplante Tiefgarage ist sowohl aus Sicht des Investors als auch aus Sicht der künfti-
gen Nutzer sinnvoll. Stellplätze direkt den Obergeschosswohnungen zugeordnet anbieten 
zu können, ist sowohl für die Wohnqualität aus Nutzersicht als auch für die Vermarktbar-
keit aus Sicht des Investors entscheidend. Nur so sind die Stellplatzbedarfe für die Ge-
schäftskunden und die Obergeschossnutzer zu sichern. 
Städtebaulich ließe sich eine Untersagung Tiefgaragen im Zentrumserweiterungsbereich 
zu bauen nicht begründen. Der Erweiterungsbereich wird über die neue Westhoffstraße 
leistungsfähig erschlossen. Die Tiefgaragenzufahrt führt nicht zu Störungen anderer 
Wohnbereiche. Auslastungsdefizite anderer Tiefgaragen können daher nicht zur Untersa-
gung von Stellplatzangeboten auf dem Erweiterungsgrundstück dienen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme des Eingebers sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.26). 
11. Wertstoffsammelstelle 
Der Erhalt der Wertstoffsammelstelle wird gefordert, weil 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 31 von 35

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Verkehrsplanung
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▪ die Aufgabe der Wertstoffsammelstelle zum Verlust weiterer sozialversicherungs-
pflichtiger Arbeitsplätze in Kinderhaus führen werde 
▪ damit zu rechnen sei, dass noch mehr Gegenstände, die beim Sperrmüll nicht mitge-
nommen wurden auf den Straßen herumliegen 
▪ das mit den Wohnungsgesellschaften und den Mietern entwickelte Umwelt- und Müll-
konzept nutzlos werde, wenn Kinderhaus künftig seinen Müll nach Coerde bringen soll 
▪ die Wertstoffsammelstelle jahrelang durch bürgerschaftliches Engagement getragen 
wurde. Den Müll nun nach Coerde bringen zu müssen, sei eine Zumutung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Parallel zum Aufstellungsverfahren bemüht sich die Fachverwaltung um einen Ersatz-
standort in der Nähe des Zentrum Kinderhaus. Der jetzige Standort kann im Hinblick auf 
die geplante Zentrumserweiterung nicht erhalten werden. Der angestrebten Stärkung des 
Zentrums und der damit verbundenen Überplanung der heutigen Flächen der Wertstoff-
sammelstelle ist aus versorgungsstrukturellen Gründen der Vorzug gegenüber einem Er-
halt der Wertstoffsammelstelle am jetzigen Standort zu geben. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.27). 
12. MOT- Kotten 
Es wird angeregt, den MOT-Kotten an seinem jetzigen Standort beizubehalten. 
▪ mit der Aufgabe des MOT-Kottens würden die Freizeitangebote und die Nutzungs-
möglichkeiten des Kottens und der Grünfläche für Vereine, Kitas und Schulen in na-
turnahem Raum ersatzlos gestrichen 
▪ durch die Überplanung des Kottens gehe eine langjährige, öffentliche Jugendeinrich-
tung im Zentrum verloren, die von vielen gemeinnützigen Bürgereinrichtungen und 
Vereinen als Veranstaltungsort, u.a. für die jährlichen Motorradtage seit 28 Jahren ein 
Höhepunkt im Jahresablauf in Kinderhaus oder die Verkehrserziehungstrainings des 
MTK, genutzt werde, voren.  
▪ werden die Bedingungen, die beim Verkauf des Schlüter-Kottens an die Stadt gestellt 
wurden (Nutzung nur für soziale Zwecke) mit der Planung berücksichtigt? 
▪ Mit der Überplanung gehe eine öffentliche Einrichtung im Zentrum verloren und werde 
durch eine rein kommerzielle Nutzung ersetzt 
▪ Der Imageverlust, der durch die Aufgabe dieser wichtigen Stadtteilinstitution zuguns-
ten von Profitinteressen entstehe sei immens 
▪ Die geplante Verlegung der Jugendarbeit zum bisherigen Bauspielplatz werde nicht 
funktionieren, da dort die Räumlichkeiten nicht ausreichten, um die integrationsför-
dernden und generationenübergreifenden Kontakte pflegen zu können 
▪ Für den Fall der Verlagerung solle sichergestellt werden, dass der MOT-Kotten nicht 
eher verlagert werde, bevor klar sei, dass die geplante Zentrumserweiterung rechtlich 
einwandfrei ist 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der „Schlüter-Kotten“ wurde Anfang der 1970er Jahre der Stadt im Rahmen eines Umle-
gungsverfahrens bereitgestellt. Die Stadt hat dort im März 1974 das erste Jugendzentrum 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 32 von 35

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Verkehrsplanung
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in Kinderhaus eingerichtet. Nach Fertigstellung des Bürgerhaus zog das Jugendzentrum 
Mitte der 1980er Jahre dorthin um. Seit November 1983 ist der Kotten Vereinsgebäude 
des Vereins MOT-Treff-Kotten e.V. In den Anfängen wurde der Kotten auch durch Eltern-
initiativen mitgenutzt. Mit dem Angebot v on Räumen im Zentrum am Sprickmannplatz, 
wurde der Motorradverein alleiniger Nutzer des Kotten, für seine Vereinszwecke und Akti-
vitäten in der Jugendarbeit. 
Am neuen Vereinsstandort am Coerder Liekweg wird das Programm des Vereins unein-
geschränkt – auch die Motorradtage - weitergeführt werden können. Nach Abschluss der 
Umbaumaßnahmen ist das Ersatzgebäude Mitte 2009 für den Verein bezugsfertig. 
Damit wird das Angebot des Vereins in vollem Umfang aufrecht erhalten, wenn auch nicht 
mehr an zentraler Stelle im Stadtteil. Das Areal rund um den Kotten ist zurzeit – trotz jähr-
licher Motorradtage – eine mindergenutzte Fläche mitten im Zentrum. Da die Zentrums-
erweiterung flächenmäßig nur in westlicher Richtung erfolgen kann, ist der Verlegung des 
MOT-Treff-Kottens zugunsten der strukturell erforderlichen Zentrumserweiterung der Vor-
zug zu geben. 
Beschlussvorschlag: 
Den Stellungnahmen der Eingeber sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.2.28). 
13. Idenbrockplatz  
Es wird angeregt, statt die Zentrumserweiterung zu planen eher etwas gegen die Leer-
stände im bestehenden Zentrum und für eine attraktivere Gestaltung zu tun 
▪ die Modernisierung des Zentrums am Idenbrockplatz könne auch durch teilweise Zu-
sammenlegung von kleineren Läden und durch Anbauten erreicht werden 
▪ die derzeitige Gestaltung vermittele kein Wohlgefühl, eine attraktivere Gestaltung des 
bestehenden Zentrums und mehr Aufenthaltsqualität seien mit geringen finanziellen 
Mitteln möglich,  
▪ Vorschläge: bessere Beschilderung und Beleuchtung, Auswechseln des rutschigen 
Platzbelages, mehr Sitzgelegenheiten, mehr Bepflanzungen, mehr Farbe statt Beton, 
mehr attraktive Müllbehälter, bessere Reinigung. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Aus den oben aufgeführten Gründen kommt ein Verzicht auf die Zentrumserweiterung 
nicht in Betracht. Zur Stärkung des Zentrums reicht eine Modernisierung des bestehenden 
Zentrums nicht aus, sondern es müssen zusätzliche Flächen bereitgestellt werden. Im 
Zusammenhang mit der Zentrumserweiterung ist es sinnvoll auch ergänzende Verbesse-
rungsmaßnahmen für das bestehende Zentrum umzusetzen. Diese sind aber nicht Ge-
genstand dieses Bebauungsplanverfahrens.  
Die Anregung betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
14. Bauablauf / Realisierung der Zentrumserweiterung  
14.1 Es wird kritisiert, dass die Bewohner der Kristiansandstraße und des Idenbrockplatzes 
durch die zweijährige Bauphase extrem durch Lärm und Schadstoffbelastungen beein-
trächtigt würden, da die Wohnungen mit den Balkonen direkt zum Erweiterungsbereich 
ausgerichtet sind. 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 33 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Großbaustellen sind während der Bauzeit erfahrungsgemäß mit erhöhten Belastungen für 
die direkten Anlieger durch Lärm und Staub verbunden. Wenn die gesetzlichen Regelun-
gen z.B. zum Baulärm (erhöhter Lärm nur zwischen 7 – 20:00 Uhr tags zulässig) und der 
„Stand der Technik“, z. B. durch Verwendung lärmgedämmter Baumaschinen eingehalten 
werden, sind die verbleibenden Störungen durch den Betrieb der Baustelle vom Anlieger 
vertretbar.  
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
14.2 Wie ist die Verkehrsführung während des Rückbaus der Westhoffstraße für die Anlieger 
der Nebenstraßen und für Rettungsfahrzeuge geplant? 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Anbindung für die Anlieger bleibt während der Baumaßnahmen grundsätzlich erhal-
ten. Nach heutigem Kenntnisstand wird die neue Westhoffstraße errichtet, während die al-
te noch in Betrieb bleibt. Auch der Langebusch bleibt über eine sukzessive Errichtung der 
neuen Straße stets angebunden. Erst nach Fertigstellung wird der Verkehr vollständig auf 
die neue Westhoffstraße verlegt.  
Auch der Rückbau der Kristiansandstraße wird unter Erhalt der verkehrlichen Anbindung 
sukzessive erfolgen, indem beispielsweise erst eine Fahrtrichtung zurückgebaut wird, 
während auf der anderen noch der Verkehr abgewickelt wird. 
Die Fachverwaltung wird am Begi nn der Baumaßnahme über die Rahmenbedingungen 
ihrer Umsetzung in geeigneter Form informieren. 
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
14.3 Die Planung berücksichtige nicht, dass im Bereich des Erlenkamps kein gewachsener 
Boden sondern Aufschüttungen bestehen. Bei der Errichtung neuer Häuser sei deshalb 
mit erheblichen Schäden an bestehenden Häusern zu rechnen. Es wird angeregt zu-
nächst eine geologische Untersuchung zur Tragfähigkeit des Bodens für die geplante Be-
bauung zu erstellen. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Bodenuntersuchungen im Vorgriff geplanter Baumaßnahmen gehören zu den anerkann-
ten Regeln der Technik und werden standardmäßig durchgeführt. Im Zuge der Baumaß-
nahmen sind gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Gebäude zu schaf-
fen. 
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
14.4 Es wird angeregt, die geplante Zentrumserweiterung erst dann zu realisieren, wenn die 
Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanung rechtskräftig sind. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Voraussetzung für die Zentrumserweiterung ist das mit dem vorliegenden Bebauungs-
planentwurf angestrebte neue Planungsrecht. Auf der Grundlage des zurzeit geltenden 
Planungsrechtes wäre die Planung nicht realisierbar.  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 34 von 35

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 515 
Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus 
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 35 von 35 
Das Anliegen betrifft keine Bebauungsplaninhalte. 
Ein Beschluss erübrigt sich.

Beratungsverlauf (4)

28.04.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
07.05.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
13.05.2009 Hauptausschuss
TOP 20.4.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
13.05.2009 Rat
TOP 17.4.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (25)

  • Bebauungsplan Nr. 515 (amtlicher Umring) amtlich
  • Kristiansandstraße 139
  • Westhoffstraße 537i
  • Stubengasse
  • Pestalozzistraße
  • Grevener Straße
  • Steinfurter Straße
  • Von-Humboldt-Straße
  • Neuer Heidkamp 111
  • Idenbrockplatz 24
  • Erlenkamp 2
  • Sprickmannplatz 6
  • Althausweg
  • Coerder Liekweg
  • Albersloher Weg 33
  • Feldstiegenkamp 1345
  • Bröderichweg
  • Am Burloh 99
  • Josef-Beckmann-Straße
  • Brüningheide
  • Wilkinghege
  • Kinderhaus 4
  • Langebusch 26
  • Hasenbusch
  • Nordmark

Bebauungsplan Nr. 515

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Kinderhaus - Erweiterung Zentrum Kinderhaus (Kristiansandstraße / Westhoffstraße / Langebusch / Erlenkamp / Am Burloh)

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0255/2009
Typ
Vorlagen
Datum
06.04.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37