Mandari Insight

2021/0363

Erlass einer Informationsfreiheitssatzung

Magistratsvorlage 18.11.2021

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1557 Zeichen

Anlage 5  
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 
–  Verwaltungskostensatzung – 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.02.1997 
 
vom ….. 
 
 
Präambel 
 
Aufgrund  der  §§  5,  50  und  51  Nr.  6  der  Hessischen  Gemeindeordnung  (HGO)  i.d.F.  
vom 07.03.2005  (GVBl.  I  S. 142),  zuletzt  geändert  durch  Artikel  3  des  Gesetzes vom 
11.12.2020 (GVBl. I S.  915),  sowie  der  §§  1,  2  und  9  des  Gesetzes  über  kommunale  
Abgaben  vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Geset-
zes vom 28.05.2018 (GVBl. I S.  247)  wird  gemäß  Beschluss  der Stadtverordnetenversamm-
lung vom …  folgende Änderungssatzung erlassen: 
 
Artikel I 
 
In dem Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwal-
tungskostensatzung – vom 02.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021, lau-
tet Teil II (Besondere Verwaltungskosten) Ziffer 5 neu:  
 
„5.  Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Informationsfreiheits-
satzung 
 
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur Regelung 
des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschafts-
stadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) werden Gebühren und Auslagen nach Teil I 
(Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.“ 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft. 
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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6709 Zeichen

Anlage 4
 
Umgang mit Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern nach der Informationsfreiheitssatzung 
(IFS) der Stadt Darmstadt nach dem Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz 
(HDSIG) 
 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
 
am 1. April 2022  tritt  die Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus 
dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IFS) in Kraft.
 
 
 
Mit dieser Satzung setzt die Stadt den 4. Teil des H
essischen Daten
-
schutz
-
 
und Information
s-
freiheitsgesetzes, § 80 bis § 89 HDSIG, um. Damit hat, nach Maßgabe der Satzung in Verbi
n-
dung mit dem HDSIG, jede natürliche oder juristische Person gegenüber der Stadt als inform
a-
tionspflichtige Stelle Anspruch auf 
amtliche Informationen, soweit diese den Wirkungskreis der 
Stadt betreffen. Bei dem Umgang mit Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung gilt:
 
 
 
1.
 
Bei dem Büro der Bürgerbeauftragten wird eine zentrale koordinierende Stelle für die 
Anfragen nach der 
Informationsfreiheitssatzung eingerichtet. Grundsätzlich sollten Anträge auf 
Informationserteilung unabhängig von der jeweiligen Thematik an die zentrale Koordination
s-
stelle bei dem Büro der Bürgerbeauftragten gerichtet werden. Falls Anträge auf Informatio
n
s-
gewährung direkt bei einem Dezernat, Fachamt oder Eigenbetrieb eingereicht werden, so mü
s-
sen diese unmittelbar nach Erhalt an die zentrale Koordinations
-
 
und Beratungsstelle, das Büro 
der Bürgerbeauftragten, übermittelt werden. Eine Ausnahme hierzu bilde
n Anträge auf Info
r-
mationen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als der IFS beruhen, z.B. solche nach dem U
m-
weltinformationsgesetz. Einzelheiten dazu finden sich in der Rundverfügung 32
-
2020.
 
 
2.
 
Die Stadt stellt unter dem Link 
…
 
ein Formular (Anlage I) für 
einen Antrag auf Inform
a-
tionen nach der Satzung zur Verfügung. Das Formular kann entweder online über die Website 
der Stadt Darmstadt ausgefüllt werden oder auf anderem schriftlichen Weg übermittelt werden 
(E
-
Mail, Brief, Fax). Dessen ungeachtet können Anf
ragen formlos mit Email, Brief oder durch 
Vorsprache bei städtischen Dienststellen während der Öffnungszeiten gestellt werden. Schlie
ß-
lich ist davon auszugehen, dass Anfragen über Portale wie „Frag
-
den
-
Staat“ gestellt werden; 
auch diese sind zu bearbeiten,
 
sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Werden Anfragen 
durch persönliche Vorsprachen bei Dienststellen gestellt, sollen diese vor Weiterleitung an die 
Koordinationsstelle darauf hinwirken, dass das vorstehende genannte Formular verwendet wird 
(i.d.
R. durch Aushändigung eines Ausdrucks). Die Verwendung des Formulars erleichtert  die 
fristgerechte Bearbeitung und ebenso, dass die notwendigen formellen Angaben gemacht we
r-
den, beispielsweise die Kontaktdaten der Anfragenden. Generell werden keine anonym
en A
n-
träge bearbeitet. Welche Angaben zur inhaltlichen Präzisierung der begehrten Information zu 
machen sind, hängt bei alledem von dem jeweiligen Einzelfall ab und muss ggf. durch Rückfr
a-
ge und Beratung geklärt werden.
 
 
3.
 
Anträge auf Erteilung einer Info
rmation müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats 
nach Antragstellung beantwortet sein.
 
 
4.
 
Die  zentrale Koordinations
-
 
und Beratungsstelle bei dem Büro der Bürgerbeauftragten 
unterzieht den Antrag einer Erstüberprüfung, steht bei offenen Fragen in bera
tender Funktion 
für BürgerInnen zur Verfügung und versucht, auch im weiteren Lauf des Verfahrens, zwischen 
Anfragenden und betroffen Ämtern und Verwaltungsstellen zu vermitteln.

2
 
 
 
 
Diese Rundverfügung verliert mit Ablauf des … ihre Gültigkeit
 
5.
 
Die koordinierende Stelle ermittelt das für die Beantwortung der Anfrage 
zuständige 
Fachamt bzw. die zuständige Verwaltungsstelle. Sind mehrere Stellen betroffen, legt die koo
r-
dinierende Stelle fest, bei wem die Federführung liegt. 
 
 
6.
 
Die koordinierende Stelle übersendet den Antrag an die zuständigen Fachämter bzw. 
Verwaltungsstellen. Hierbei wird grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist angegeben, um die vor
-
genannte 1
-
monatige Frist zu wahren. Der Bearbeitungszeitraum ist so bemessen, dass die 
gesetzliche Frist von einem Monat gewahrt werden kann, er beträgt in der Reg
el 3 Wochen. Der 
interne Bearbeitungszeitraum muss grundsätzlich eingehalten werden. Seine Verlängerung und 
eine Verlängerung der 1
-
monatigen Frist ist nur in Ausnahmefällen möglich, die sich aus dem 
HDSIG ergeben. Kann der 
–
  
in der Regel 3
-
wöchige 
–
  
Bea
rbeitungszeitraum  von den Fachä
m-
tern nicht eingehalten werden, ist die Koordinationsstelle frühzeitig zu benachrichtigen, die 
Gründe für die Verzö
gerung sind zu benennen. Die Ko
ordinationsstelle erteilt extern eine Zw
i-
schennachricht. 
 
 
7.
 
Die Antwort auf 
die Anfrage bzw. entsprechende Unterlagen sind von den Fachämtern 
fristgerecht an die koordinierende Stelle zu leiten. Wird eine Auskunft nicht erteilt, weil z.B. ein 
Ausnahmetatbestand nach der IFS in Verbindung mit dem HDSIG vorliegt, ist die Ablehnung 
g
egenüber der koordinierenden Stelle zu begründen. In beiden Fällen ist anzugeben, welche 
Dauer an Arbeitszeit für die jeweilige Bearbeitung angefallen.
 
 
8.
 
Begehren Anfragende Akteneinsicht oder lässt sich die Anfrage nach entsprechender 
Abstimmung auf die
sem Weg am effizientesten lösen, findet die Akteneinsicht in den Räumen 
des jeweiligen Fachamtes statt. In diesen Fällen wird der koordinierenden Stellte gegenüber 
erklärt, wann die Akten eingesehen wurde und welcher Zeitaufwand hierfür, einschließlich der
 
Vorbereitung, entstanden ist.
 
 
9.
 
In Zweifelsfällen wird von den zuständigen Fachämtern oder der koordinierenden Stelle 
das Rechtsamt bzw. das Büro der Datenschutzbeauftragten eingeschaltet.
 
 
10.
 
Werden bestimmte Fragen zu einer Thematik wiederholt von ei
ner Vielzahl von Pers
o-
nen gestellt, werden die entsprechenden Auskünfte über die Open
-
Data
-
Plattform der Stadt zur 
Verfügung gestellt, sofern die Materie dafür geeignet ist.
 
 
11.
 
Die koordinierende Stelle sendet die Auskunft bzw. die zu begründende Ablehnu
ng an 
die Antragsteller, belehrt über den Rechtsweg und setzt die Kosten fest. Wurde die Anfrage 
(entsprechend Ziffer 8)  im Wege einer Akteneinsicht erledigt, werden nur Kosten festgesetzt.
 
 
Den genauen Workflow entnehmen Sie bitte der Anlage II. Einzelhe
iten zu den einzelnen V
o-
raussetzungen der Informationsansprüche, Ausnahmetatbeständen, Bemessung der Fristen 
und Rechtsweg sind der als Anlage
 
III
 
beiliegenden Handreichung zum Satzungsinhalt zu en
t-
nehmen.  
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
Jochen Partsch
 
 
Anlag
en:
 
Antragsformular
 
Workflow
 
Handreichung Satzungsinhalt

anlage 2

3518 Zeichen

Punkt 30:

Anlage 1

Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr.
Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt
(V-Nr. SV-2020/0066)

Die Fraktionen Bü90/Die Grünen und CDU stellen folgenden Antrag:
Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird beauftragt, der
Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer kommunalen
Informationsfreiheitssatzung vorzulegen.

Dieser Satzungsentwurf soll die folgenden Eckpunkte umfassen:

« Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe. Der Magistrat
wird beauftrag zu prüfen, inwieweit und in welcher Form es möglich und
sinnvoll ist bei den Unternehmungen, an denen die Stadt mehrheitlich
beteiligt ist, eine Informationsfreiheitssatzung einzuführen. Auszunehmen
sind personenbezogene Daten, Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs-
und Amtsgeheimnisse.

e _ Der Magistrat wird beauftrag zu prüfen, ob es möglich ist im Rahmen der
Datenplattform der Digitalstadt Darmstadt soweit wie möglich alle frei
zugänglichen Informationen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu
stellen und ein maschinenlesbares Dokumentenregister einzurichten.

« Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person zu
gewährleisten.

« _ Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der
auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt, im Büro
der Bürgerbeauftragten oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt
werden.

« Es soll neben der Möglichkeit vor Ort einen Antrag zu stellen, auch eine
Möglichkeit geschaffen werden den Antrag in digitaler Form zu stellen.

« Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder
Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen
durch die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der
Auskunftsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Die Auskunft soll
soweit möglich in Maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden.

« Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der auskunftspflichtigen
Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten Informationen
sowie möglicher Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten.

«e Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Ist
die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht
einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu
erteilen. Für die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die
gleiche Frist.

« Die Stadt benennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen
Informationsfreiheitsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten
zwischen antragstellender Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen
werden kann. Auf diese Möglichkeit ist bei der Antragsstellung hinzuweisen.
Bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und
Auskunftspflichtiger Stelle kann das Büro der Bürgerbeauftragte zum
Vermitteln angerufen werden.

« Die antragstellende Person hat entsprechend 888 (1) des HDSIG die
tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen
nicht von der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten,

Die Fraktionen Die Linke. und SPD erklären, dass sie mit diesem
Änderungsantrag einverstanden sind.

Im Laufe der Diskussion schließen sich die Fraktionen UFFBASSE und FDP
ebenfalls dem Antrag an, der nun geänderten Fassung als „Gemeinsamer Antrag“
der genannten Fraktionen eingebracht werden soll.

Dem Antrag in der geänderten Fassung wird zugestimmt.

Stimmenthaltung: AfD

anlage 3

1485 Zeichen

Anlage 2
 
Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eig
e-
nen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
(Informationsfreiheitssatzung)
 
 
vom …………..
 
2021
 
 
Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 
7. März 
2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch  Artikel  3  des  Gesetzes vom 11.
 
Dezember 
2020 (GVBl. I S.  915)
und des § 81 Abs. 1 Nr. 7
, § 88
 
des Hessischen Datenschutz
-
 
und Info
r-
mationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl.
 
I
 
S. 82), 
 
geändert
 
durch Artikel 5 des Gese
t-
zes vom 12
.
 
September 2018 (GVBl
. I
 
S. 570) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wi
s-
senschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am ……………
 
2021 folgende Satzung zur Regelung 
des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen W
irkungskreis der  Wissenschaft
s-
stadt Darmstadt beschlossen:
 
 
 
§ 1 Informationsfreiheit
 
 
Der Vierte Teil des Hessischen Datenschutz
-
 
und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3.
 
Mai 
2018 ist für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskrei
s der Wi
s-
senschaftsstadt Darmstadt anwendbar.
 
 
 
§ 2 Kosten 
 
 
Für die Erteilung von Auskünften nach dieser Satzung werden Kosten nach Maßgabe der Ve
r-
waltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhoben.
 
 
 
§ 3 
Inkrafttreten
 
 
Die
se
 
Satzung tritt 
am 1. April 2022 
 
in Kraft
. 
 
 
 
 
Darmstadt, ….
……………
 
 
 
 
 
Jochen Partsch
 
Oberbürgermeister

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1271 Zeichen

Punkt 25: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung 
 (V-Nr. 2021/0363) 
 
Die Fraktion Die Linke. stellt folgenden Antrag: 
1. Die vorgeschlagene Änderung von Punkt 5 der Verwaltungskostensatzung 
wird wie folgt ergänzt: 
„Bei diesen Amtshandlungen dürfen die Kosten für eine Auskunft nach 1.1. 
oder 1.2.1. den Betrag von 100 Euro nicht übersteigen.  
Die Kosten von A4- und A3-Kopien € (2.2.1 und 2.2.2) sind auf 20ct 
begrenzt.“ 
 
Der Oberbürgermeister wird darum gebeten, die Rundverfügung dahingehend zu 
ergänzen, dass 
2. bei der Bereitstellung des Antragsformulars z.B. auf der Website der Stadt 
auf den festgelegten Kostenrahmen und die Möglichkeit einer ermäßigten 
Gebühr nach §14 der Verwaltungskostensatzung hingewiesen wird. 
 
3. die Kosten für eine umfangreiche Abfrage im Vorhinein durch die 
Koordinations- und Beratungsstelle geklärt werden können. 
 
Es wird getrennte Abstimmung von Punkte 1 und den Punkten 2 und 3 beantragt, 
 
 
Der Punkt 1 des Antrages wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: SPD, UFFBASSE, Die Linke., UWIGA/WGD und 
Stadtve. Neumann (Die Partei)  
Stimmenthaltung: AfD und Stadtve. Dietrich (FW)  
 
Den Punkten 2 und 3 wird einstimmig zugestimmt. 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
  
Stimmenthaltung: Stadtve. Dietrich (FW)

2021/0363

15725 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.11.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dez I, Dez IV,  
10, 18, 20, 109, 715  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0363 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung  
 
Vorlage vom: 18.11.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der „Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen 
Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung)“ wird 
zugestimmt. 
2. Der Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung vom 07.02.1997 wird zugestimmt.  
3. Für die Erfüllung, der zur zentralen Koordination eingehender Anfragen durch die 
Informationsfreiheitssatzung neu hinzugekommenen Aufgaben, verortet im Büro der 
Bürgerbeauftragten, wird über den Stellenplan 2022 eine Stelle 
„Informationsfreiheitsbeauftragte/r geschaffen.

- 2 - 
Anlagen: Anlage 1 _HFA_Top30_Beschluss  
Anlage 2 Satzungstext Informationsfreiheitssatzung  
Anlage 3 Vierter Teil HDSIG  
Anlage 4 Rundverfügung  
Anlage 5 Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung  
Anlage 6 Verwaltungskostensatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  18.11.2021 
 
Zu Ziffer 1 
 
In ihrer Sitzung vom 11.02.2021 hat die Stadtverordnetenversammlung unter TOP 40 den 
Magistrat beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer kommunalen 
Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. Der Entwurf soll bestimmte Eckpunkte umfassen. Der 
Entwurf des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.02.2021, welcher dem Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung dabei zugrunde gelegen hat, ist als Anlage 1 beigefügt. 
 
Mit Inkrafttreten des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) am 
25.05.2018 besteht in § 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG für die hessischen Städte und Gemeinden eine 
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sogenannter Informationsfreiheitssatzungen. 
Allerdings ermöglicht es die Ermächtigungsgrundlage den Kommunen nicht, Satzungen zum 
Informationszugang frei nach ihrem Ermessen entsprechend § 5 HGO zu erlassen. Nach der 
Ermächtigungsgrundlage gilt der 4. Teil des HDSIG, der die Informationsfreiheit regelt, für 
Städte und Gemeinde soweit „die Anwendung des Vierten Teils (des HDSIG) durch Satzung 
ausdrücklich bestimmt wird“. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Satzung auch für den 
Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Vorschriften des HDSIG widerspiegeln 
muss, indem sie diese für anwendbar erklärt. Dies geschieht durch den  als Anlage 2 
beiliegenden Satzungstext. Die entsprechenden Regelungen des Gesetzes, die auf diesem  Weg 
zum Satzungsinhalt für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden, sind als Anlage 3 beigefügt.  
 
Die in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2021 vorgegebenen 
Eckpunkte und Prüfungsaufträge an die Verwaltung werden dabei wie folgt umg esetzt: 
 
 
1. Beschlusspunkt: „Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des 
eigenen Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe. Der Magistrat wird 
beauftragt zu prüfen, inwieweit und in welcher Form es möglich und sinnvoll ist, bei 
den Unternehmungen, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, eine 
Informationsfreiheitssatzung einzuführen. Auszunehmen sind personenbezogene Daten, 
Verschlusssachen sowie Geschäts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse.“ 
 
Durch den beiliegenden Satzungstext werden die Vorgaben nach Sätzen 1 und 3 umgesetzt, 
denn der Auftrag entspricht hier jenem des HDSIG. Personenbezogene Daten, 
Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse sind auch nach dem HDSIG 
nicht offenzulegen.  
 
Die Prüfung hinsichtlich Satz 2 zu städtischen Beteiligungen hat indes zu dem Ergebnis 
geführt, dass eine Auskunftspflicht für zivilrechtlich organsierte Beteiligungen der Stadt in 
Einklang mit geltendem Recht  durch Satzung nicht geschaffen werden kann. Das HDSIG 
begründet keine grundsätzliche Auskunftspflicht für zivilrechtlich organsierte Beteiligungen der 
Kommunen. Die für den Geltungsbereich maßgebliche Vorschrift nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HDSIG 
stellt darauf ab, ob durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften „Aufgaben der öffentlichen 
Verwaltung“ wahrgenommen werden. Dies ist bei privatrechtlich organisierten Unternehmen 
nur insoweit der Fall, wie sie als Beliehene hoheitliche Aufgabe unter Aufsicht der öffentlichen 
Stellen wahrnehmen und bei ihrer Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlichen Bindungen 
unterliegen. Diesen Voraussetzungen entsprechen die zivilrechtlich organisierten städtischen 
Beteiligungen nicht. Ihre Einbindung in die Satzung ist damit nicht durch die 
Ermächtigungsgrundlage im HDSIG gedeckt. Eine Auskunftspflicht auch für mehrheitlich

- 4 - 
städtische Gesellschaften ist mithin im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage nicht zu 
begründen. Dem Auskunftsanspruch der Öffentlichkeit an die städtischen Unternehmen wird 
indessen durch den jährlichen Beteiligungsbericht der Beteiligungen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt Rechnung getragen, der wesentlich ausführlicher gestaltet ist, als gesetzlich 
vorgegeben. 
 
 
2. Beschlusspunkt:  „Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, ob es möglich ist, im 
Rahmen der Datenplattform der Digitalstadt Darmstadt so weit wie möglich alle frei 
zugänglichen Informationen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen und 
ein maschinenlesbares Dokumentenregister einzurichten.“ 
 
Dieser Punkt behandelt die technische Umsetzung des zur Zur-Verfügung-Stellens von Daten; 
es handelt sich mithin nicht um eine rechtliche Regelung, welche durch eine Satzung 
vorgegeben werden muss. Die Stadt hat auch ohne die strengen Vorgaben einer Satzung die 
Möglichkeit, Informationen im Rahmen des Zulässigen öffentlich zu machen. Sie wird dies mit 
den Aufbau einer Open-Data-Plattform technisch umsetzen und hat dazu eine Open-Data 
Strategie erarbeitet die am 11.02.2021 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen 
wurde. 
 
 
3. Beschlusspunkt „Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person 
zu gewährleisten.“ 
 
Der Beschlusspunkt ist durch die Satzung umgesetzt. Entsprechend der Regelung in §  80 Abs. 
1 HDSIG, der vollumfänglich Gegenstand des Satzungstextes wird, haben Interessierte Zugang 
zu Informationen nach Maßgabe der Satzung.  
 
 
4. Beschlusspunkt: „Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der 
auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt, im Büro der 
Bürgerbeauftragten oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt werden.“ 
 
Die Frage, wo und wie ein Antrag gestellt wird, ist eine Frage der Organisation eines Prozesses 
durch die Stadt, nicht ein rechtlicher Anspruch, der durch die Satzung geregelt werden muss. 
Ziel ist es, eine bürgerfreundliche Infrastruktur für die Antragstellung zu schaffen, die 
gleichzeitig durch geordnete Verwaltungsabläufe bei der Stadt sicherstellt, dass die Anträge 
schnell bearbeitet werden. Bei dem Büro der Bürgerbeauftragten soll deshalb eine zentrale 
Stelle zur Koordination der eingehenden Anfragen und ein Bindeglied zwischen Bürgern und 
Verwaltung eingerichtet werden. So ist sichergestellt, dass jede Anfrage mit der notwendigen 
Kompetenz behandelt und sodann an die zuständigen Fachämter zur Beantwortung 
weitergeleitet wird. Details für die Umsetzung durch die Verwaltung werden in einer 
Rundverfügung geregelt, die im Entwurf als Anlage 4 zur Kenntnisnahme beiliegt. Sollte die 
Praxis zeigen, dass die Verfahrensweise in bestimmten Punkten angepasst werden sollte, kann 
die Rundverfügung mit wesentlich geringerem Aufwand geändert werden, als eine Satzung.

- 5 - 
5. Beschlusspunkt: „Es soll von der Möglichkeit, vor Ort einen Antrag zu stellen, auch eine 
Möglichkeit geschaffen werden, den Antrag in digitaler Form zu stellen.“ 
 
Diese Vorgabe behandelt ebenfalls eine Frage der internen Organisation, nicht eine rechtliche  
Regelung, die der Satzung bedarf. Das Gesetz gibt keine besondere Form der Antragstellung 
vor, so dass die  elektronische Anfrage ermöglicht ist. Entsprechend der als Anlage 4 
beiliegenden Rundverfügung wird ein digitales Formular auf der Homepage der Sta dt 
Darmstadt eingerichtet, in welcher Bürgerinnen und Bürger unmittelbar die für die 
Fragestellung notwendigen Punkte eingeben und übermitteln können. Das Formular kann auch 
analog oder elektronisch gedruckt und in Briefform oder als Email versendet werden .  
 
 
6. Beschlusspunkt: „Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht 
oder Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen durch 
die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der Auskunftspflichtigen sind da bei zu 
berücksichtigen. Die Auskunft soll soweit möglich in maschinenlesbarer Form 
bereitgestellt werden.“  
 
Die Umsetzung des 4. Teils des HDSIG gewährleistet die Umsetzung von Satz 1 dieses 
Beschlusspunktes. Zur maschinenlesbaren Form nach Satz 3 ist anzumerken, dass dies 
maßgelblich von der Struktur der vorhandenen Daten abhängig ist. Dies ist im Einzelfall zu 
klären und vom jeweiligen Fachamt bzw. der Koordinationsstelle zu entscheiden.  
 
 
7. Beschlusspunkt: „Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der 
auskunftspflichtigen Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten 
Information sowie mögliche Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten.“ 
 
Die Übernahme der Regelungen in § 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 HDSIG durch die 
Satzung deckt diese Beratung ab. Die Koordinationsstelle im Büro der Bürgerbeauftragten 
übernimmt diese, je nach Bedarf, in Abstimmung mit den Fachämtern. Wird ein Antrag aus 
gesetzlich vorgegebenen Gründen abgelehnt, muss diese Ablehnung nach den Vorgaben des 
HDSIG, § 87 Abs. 3, begründet werden. 
 
 
8. Beschlusspunkt: „Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu 
erfolgen. Ist die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht 
einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu erteilen. Für 
die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die gleiche Frist.“ 
 
Auch das Gesetz sieht grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Beantwortung der 
Anfragen bzw. Ablehnungen vor. Es sind aber auch Fälle denkbar, in welchen aufgrund der 
Komplexität der Informationen, des Umfangs der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder 
der Rückfrage bei Dritten, z.B. bei geltenden Urheberrechten, die Frist verlängert werden 
muss. Das Gesetz sieht für diese Sonderfälle Fristen von bis zu drei Monaten vor, der 
Ermächtigungsgrundlage entsprechend sind diese zu übernehmen. Dadurch wird eine 
sorgfältige Behandlung  auch der Anfragen gewährleistet, die ihrer Natur nach einer längeren 
Bearbeitungszeit bedürfen.

- 6 - 
9. Beschlusspunkt: „Die Stadt benennt eine Informationsbeauftragte oder einen 
Informationsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender 
Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen werden kann. Auf diese Möglichkeit ist 
bei der Antragstellung hinzuweisen. Bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender 
Person und auskunftspflichtiger Stelle kann das Büro der Bürgerbeauftragten zum 
Vermitteln angerufen werden.“ 
 
Auskunftspflichtige Stelle i.S.d. HDSIG ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt, w enn sie über 
eine entsprechende Satzung verfügt. Eine Vermittlung zwischen der Stadt und Anfragenden 
durch das Büro der Bürgerbeauftragen ist daher insoweit ausgeschlossen, als sämtliche in 
diesem Büro Beschäftigte städtische Bedienstete und als solche dienstrechtlich verpflichtet 
sind, die Interessen der Stadt zu wahren. Die Positionierung der koordinierenden Stelle bei 
dem Büro der Bürgerbeauftragten ermöglicht es dort jedoch, zwischen Bürgerinnen und 
Bürgern und den betroffenen Fachämtern dahingehend zu vermitteln, dass die Auskünfte im 
Rahmen der gesetzlichen Pflichten sowie in einer für Bürgerinnen und Bürger verständlichen 
Weise zügig  bearbeitet und – soweit nötig – die Anfragenden beraten werden.  
 
Eine neutrale Vermittlung zwischen Bürgern und Stadt als auskunftspflichtige Stelle ist im 4. 
Teil des HDSIG in § 89 Abs. 1 und 2 geregelt. Das Gesetz sieht den Hessischen 
Informationsfreiheitsbeauftragten für alle Fälle des 4. Teils des HDSIG, also auch für Städte 
und Gemeinden, vor. Bei Unstimmigkeiten zwischen Stadt und informationsbegehrenden 
Bürgerinnen und Bürgern steht mithin der Hessische Informationsbeauftragte von  Gesetzes 
wegen zur Verfügung. Die Beantwortung der Anfragen weist in Zusammenhang mit der 
Rechtsbehelfsbelehrung auf diese Möglichkeit hin.   
 
 
10. Beschlusspunkt: „Die antragstellende Person hat entsprechend § 88 des HDSIG die 
tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen nicht von 
der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten.“ 
 
Dieser Beschlusspunkt kann über die städtische Verwaltungskostensatzung umgesetzt werden, 
auf welche die Informationsfreiheitssatzung verweist. Dafür ist das Kostenverzeichnis der 
Verwaltungskostensatzung in Teil II Ziffer 5 um die Erteilung der Auskünfte nach der 
Informationsfreiheitssatzung zu erweitern. Die entsprechende Änderungssatzung ist als Anlage 
5 beigefügt. Die Kosten bestimmen sich dann nach dem Allgemeinen Teil des 
Kostenverzeichnisses; die Erteilung einfacher Auskünfte und die Akteneinsicht sind dabei 
grundsätzlich kostenfrei (Kostenverzeichnis Allgemeine Verwaltungskosten Ziffer 1.1.1). Die 
Höhe der Kosten nach der Satzung ist bei alledem so bemessen, dass diese nicht von Anfragen 
abhalten.  
 
 
Es ist vorgesehen, dass die Informationsfreiheitssatzung am 01.04.2022 in Kr aft tritt. Dadurch 
ist der Verwaltung nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung die 
erforderliche Zeit gegeben, die notwendige Infrastruktur zu schaffen, insbesondere das 
Stellenbesetzungsverfahren für die Koordinationsstelle durchzuführen (vgl. Ziffer 3). 
 
 
Zu Ziffer 2 
 
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Sinne des vorgenannten Beschlusspunktes 10 
i.V.m. § 88 HDSIG bedarf einer Rechtsgrundlage, die durch die Ergänzung des

- 7 - 
Kostenverzeichnisses der städtischen Verwaltungskostensatzung um Auskünfte nach der 
Informationsfreiheitssatzung geschaffen wird. Die Änderungssatzung findet sich in Anlage 5, 
die Verwaltungskostensatzung in der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung in Anlage 6.  
 
 
Zu Ziffer 3 
 
Die zentrale Koordination der erwarteten Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung soll 
den reibungslosen Ablauf der Bearbeitung zur Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger 
sicherstellen. Hierzu soll eine zentrale Ansprechstelle im Büro der Bürgerbeauftragten 
implementiert werden, was die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Stellenplan 2022 
erfordert. 
 
Darmstadt, den 18.11.2021 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch      André Schellenberg 
Oberbürgermeister      Stadtkämmerer 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 HFA Top30 Beschluss 
Anlage 2 Satzungstext Informationsfreiheitssatzung 
Anlage 3 Vierter Teil HDSIG 
Anlage 4 Rundverfügung 
Anlage 5 Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung 
Anlage 6 Verwaltungskostensatzung

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185 Zeichen

Punkt 38: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung 
 (V-Nr. 2021/0363) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

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8 Zeichen

Anlage 3

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Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 
 
- Verwaltungskostensatzung - 
 
vom 07.02.19971 
 
 
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 
1992 S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382) , und der §§ 1, 2 
und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die 
Stadtverordnetenversammlung am  06.02.1997  folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
 
Kostenpflichtige Amtshandlungen 
 
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in 
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse 
Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklä rt 
werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach 
Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung 
liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehm igung 
oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt 
gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag 
oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgew iesen oder die 
Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 
 
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen 
erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt. 
 
(3) Für Amtshandlungen in Auft rags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des 
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt 
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erläßt. 
 
§ 2 
 
Sachliche Kostenfreiheit 
 
(1) Kostenfrei sind: 
 
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die 
Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. 
 
2.  a) mündliche Auskünfte, 
                                                           
1 veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 04.08.2021. Die mit der Änderungssatzung vom 23.07.2021 
eingefügten Ziffern 3.10 – 3 10.6 des Kostenverzeichnisses treten zum 01.10.2021 in Kraft. 
 
               Anlage 6

2 
 
 b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und  
Dateien, 
 
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 
 
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich -rechtlicher 
Geldforderungen, 
 
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, 
 
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der 
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rech tsverfolgung oder -
verteidigung notwendigen Aufwendungen, 
 
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien 
und ähnliche Vergünstigungen,  
 
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von 
Prozeßkosten- oder Beratungshilfe, 
 
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder f rüheren öffentlich -rechtlichen 
Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 
 
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden, 
 
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und de s 
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, 
 
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der 
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung. 
 
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht f ür den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung 
sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder 
in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.  
 
 
§ 3 
 
Persönliche Gebührenfreiheit
2 
 
 
§ 4 
 
Gebührenarten 
 
Die Gebühren werden 
 
1. durch feste Sätze (Festgebühren), 
                                                           
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht 
(Wertgebühren), 
 
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder 
 
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) 
 
bestimmt. 
 
 
§ 5 
 
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren 
 
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der 
Amtshandlung zugrunde zu legen. 
 
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall: 
 
 
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an 
der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom 
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit 
erforderlich ist. 
 
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt 
ihrer Beendigung zu berücksichtigen. 
 
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen. 
 
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlung en für denselben Kostenschuldner 
können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen. 
 
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der 
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen. 
 
 
§ 6 
 
Gebührenbemessung in besonderen Fällen 
 
 
 
(1) Im Falle 
 
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,

4 
 
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist 
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. 
 
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert 
des im K ostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der 
Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 
 
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, 
eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. 
War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die 
Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, 
beträgt die Gebühr bis zu fünftausend Euro. 
 
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten 
hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des 
Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt 
der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine 
Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu 
eintausendfünfhundert Euro. 
 
(5) Wird ein Antrag   oder ein Widerspruch zurück genommen, bevor die Amtshandlung 
vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis 
für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr 
nicht vorgesehen oder wäre sie gebühren frei, beträgt die Gebühr bis zu 
eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch 
nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. 
 
 
§ 7 
 
Auslagen 
 
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die  im 
Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als 
Auslagen gesondert erhoben: 
 
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen  
diese in einem öffentlich -rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis,  ist das Gesetz über 
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden, 
 
2. Entgelte für Post - und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für 
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City, 
 
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde, 
 
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften 
außerhalb der Dienststelle, 
 
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen 
Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig 
wurden. 
 
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen 
werden im Kostenverzeichnis bestimmt. 
 
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art 
bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend. 
 
(4) Auslagen werden auch dann erh oben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der 
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, 
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. 
 
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.  
 
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50  kann von einer Erhebung abgesehen 
werden. 
 
 
§ 8 
 
Kostengläubiger 
 
Kostengläubiger ist die Stadt. 
 
 
§ 9 
 
Kostenschuldner 
 
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
 
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 
 
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte 
 Erklärung übernommen hat, 
 
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
 
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 10 
 
Entstehen der Kostenschuld 
 
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der 
Stadt, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

6 
 
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu 
erstattenden Betrages. 
 
 
§ 11 
 
Fälligkeit 
 
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, 
wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 
 
 
§ 12 
 
Kostenentscheidung 
 
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt . Die Entscheidung über die Kosten kann 
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen 
mindestens hervorgehen 
 
1. die kostenerhebende Behörde, 
 
2. der Kostenschuldner, 
 
3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 
 
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 
 
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. 
 
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 
Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die 
Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. 
 
 
§ 13 
 
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung 
 
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines 
angemessenen Vorschusses ode r einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich 
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
§ 14 
 
Billigkeitsregelungen 
 
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder 
sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer 
Erhebung abgesehen werden. 
 
 
 
§ 15 
 
Stundung, Niederschlagung und Erlaß 
 
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von 
Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des 
Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils 
geltenden Fassung. 
 
§ 16 
 
Festsetzungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt 
mit  Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO). 
 
§ 17 
 
Zahlungsverjährung 
 
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
Ablauf  des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist. 
 
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung 
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO). 
 
 
§ 18 gestrichen 
 
 
§ 19 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

8 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 
mit ihrem Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft. 
Sofern die Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits entstanden war, ist nach 
bisherigem Recht zu verfahren. 
 
Darmstadt, den 07.02.1997 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
Cornelia Diekmann 
Stadtkämmerin

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
  
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung 
 
 
I. Allgemeine Verwaltungskosten 
 
1. Gebühren 
 
1.1 Schriftliche Auskünfte     25 bis 500 € 
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit  
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 
 
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten- 
 träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt 
 sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 
      5 bis 500 € 
 
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von 
 Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, 
 die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden  
 je Sendung     12 € 
 Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 
 
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift       5 € 
 
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 
 
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat, 
 je Urkunde  2,50 € 
 
1.4.2 in anderen Fällen 
 
1.4.2.1Urkunden, bis zu 10 Seiten 
  je Urkunde       5 € 
 
1.4.2.2Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, 
  je Seite  0,50 € 
 
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine 
 andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 € 
 
 Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den 
 Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten. 
 Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei. 
 
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,

10 
 
 - wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung 
 nach Zeitaufwand bestimmt ist, 
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus  
 entstanden sind, die der Kostenschuldner 
  zu vertreten hat. 
 Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten 
 abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt 
 beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von 
 Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet. 
 Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung 
 und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie 
 etwaige Wegezeiten. 
 
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen 
 des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen Verwaltungs- 
 kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung 
 in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnungsblatt 
 bekanntgemachten Fassung. 
 
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein 
Zuschlag von  25 v.H. erhoben,  
mindestens 15 € 
 
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) 
 
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften 
 
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache 
 je DIN A 4-Seite 5 € 
 
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform  nach Zeitaufwand 
   gem. Nr. 1.6 
 
2.2 Anfertigung von Kopien 
 
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 € 
 
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 € 
 
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen 
 Bebauungspläne), je Kopie 
 
2.3.1 DIN A 0 10 € 
 
2.3.2 DIN A 1 7,50 € 
 
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 € 
 
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche 10 €

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie 
 
2.4.1 größer als DIN A 1 23 € 
 
2.4.2 bis DIN A 1 18 € 
 
2.4.3 bis DIN A 2 15 € 
 
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF- oder 
JPG-Format 
 
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 € 
 
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 € 
 
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 € 
 
II. Besondere Verwaltungskosten 
 
1. Steuerwesen 
 
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 € 
 
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 € 
 
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 € 
 
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und 
 Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 € 
 
2. Fundsachenverwahrung 
 
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 € 
 
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 € 
 
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes 
 
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen 
 (z.B. Fahrräder) 50 % 
 
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 
 
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz 
 
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohneinheit 75 € 
 
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz, 
 je Wohneinheit 75 €

12 
 
 
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch 
 (BauGB) im Rahmen 
 
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der 
 Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)  
 
und 
 
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen 
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 90 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 125 € 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 € 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 €       5 € 
 
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück 
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, 
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit 
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 € 
 
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach  
 § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichs- 
 betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 € 
 
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die  
Nichtausübung des Vorkaufsrechts  
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von 
 
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 30 € 
 
 über 50.000 € bis 300.000 € 50 € 
 
 über 300.000 € bis 600.000 € 70 € 
 
 über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 € 
 
 über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 € 
 
 über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
 über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 € 
 
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte  
 
3.4.1  Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage 
und Höhe städtischer Abwasserleitungen   75 bis 150 € 
 
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage  
 und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließlich  
 deren Grundwasserstände,  
 je bis zu 3 Grundwasserpegel   75 € bis 150 € 
 
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die  geplante  
Straßenhöhe 75 € bis 150 € 
 
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent- 
 wässerung 
 
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung oder  
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund- 
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung 
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus      200 € bis 5.000 € 
 
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanlagen, 
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt 
auf der Kläranlage 200 € 
 
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten 
Genehmigung 150 € 
 
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungs- 
genehmigung nicht erforderlich ist 75 € 
 
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß 
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB 
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden 
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro) 
mindestens 75 € 
höchstens 400 € 
 
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen, 
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des 
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein 
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 € 
 
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in 
 förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und 
 städtebaulichen Entwicklungsbereichen

14 
 
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 € 
 
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 € 
 
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 € 
 
und 
 
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich 25 € 
 
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau 
 
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen  
 oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 € 
 
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen  
 bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstücks- 
 zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszufahrten,  
 einschließlich Abnahme 200 € 
 
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehweg- 
 aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen 200 € 
 
3.10  Ferienwohnungssatzung (FeWoS)
3 
          
3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS 
(mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300 € 
 
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS 
(bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250 € 
 
3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS 
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes  
Eigeninteresse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten 
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen  
Wohnraumes überwiegen) 300 € 
 
3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS 
(Genehmigung ohne Ausgleich) 250 € 
 
3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS 
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 € 
 
3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS 
 (Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken  
 nach § 2 Abs. 1 FeWoS)      75 € bis 200 € 
 
4. Baumschutz 
 Genehmigung eines Baumfällantrages 
 
4.1 für einen Baum 15 € 
                                                           
3 Gemäß der Änderungssatzung vom 23.07.2021, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 04.08.2021, 
treten die Ziffern 3.10 bis 3.10.6 am 01.10.2021 in Kraft

Verwaltungskostensatzung 220 
 
 
 
4.2 bei mehreren Bäumen 
 
4.2.1 für den ersten Baum 15 € 
 
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 € 
 
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations– 
 gesetzes 
 
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations- 
 gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach I (Allgemeine 
 Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben. 
 
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften 
 
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit  
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen  
 Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von 
 mindestens 5 € 
 höchstens          1.500 € 
 
 festgesetzt.

Beratungsverlauf (3)

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0363
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.11.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00