2021/0363
Erlass einer Informationsfreiheitssatzung
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Anlage 5 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung – der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.02.1997 vom ….. Präambel Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Geset- zes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversamm- lung vom … folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I In dem Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwal- tungskostensatzung – vom 02.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021, lau- tet Teil II (Besondere Verwaltungskosten) Ziffer 5 neu: „5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Informationsfreiheits- satzung Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes und der Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschafts- stadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) werden Gebühren und Auslagen nach Teil I (Allgemeine Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Anlage 4 Umgang mit Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadt Darmstadt nach dem Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) Sehr geehrte Damen und Herren, am 1. April 2022 tritt die Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IFS) in Kraft. Mit dieser Satzung setzt die Stadt den 4. Teil des H essischen Daten - schutz - und Information s- freiheitsgesetzes, § 80 bis § 89 HDSIG, um. Damit hat, nach Maßgabe der Satzung in Verbi n- dung mit dem HDSIG, jede natürliche oder juristische Person gegenüber der Stadt als inform a- tionspflichtige Stelle Anspruch auf amtliche Informationen, soweit diese den Wirkungskreis der Stadt betreffen. Bei dem Umgang mit Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung gilt: 1. Bei dem Büro der Bürgerbeauftragten wird eine zentrale koordinierende Stelle für die Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung eingerichtet. Grundsätzlich sollten Anträge auf Informationserteilung unabhängig von der jeweiligen Thematik an die zentrale Koordination s- stelle bei dem Büro der Bürgerbeauftragten gerichtet werden. Falls Anträge auf Informatio n s- gewährung direkt bei einem Dezernat, Fachamt oder Eigenbetrieb eingereicht werden, so mü s- sen diese unmittelbar nach Erhalt an die zentrale Koordinations - und Beratungsstelle, das Büro der Bürgerbeauftragten, übermittelt werden. Eine Ausnahme hierzu bilde n Anträge auf Info r- mationen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als der IFS beruhen, z.B. solche nach dem U m- weltinformationsgesetz. Einzelheiten dazu finden sich in der Rundverfügung 32 - 2020. 2. Die Stadt stellt unter dem Link … ein Formular (Anlage I) für einen Antrag auf Inform a- tionen nach der Satzung zur Verfügung. Das Formular kann entweder online über die Website der Stadt Darmstadt ausgefüllt werden oder auf anderem schriftlichen Weg übermittelt werden (E - Mail, Brief, Fax). Dessen ungeachtet können Anf ragen formlos mit Email, Brief oder durch Vorsprache bei städtischen Dienststellen während der Öffnungszeiten gestellt werden. Schlie ß- lich ist davon auszugehen, dass Anfragen über Portale wie „Frag - den - Staat“ gestellt werden; auch diese sind zu bearbeiten, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Werden Anfragen durch persönliche Vorsprachen bei Dienststellen gestellt, sollen diese vor Weiterleitung an die Koordinationsstelle darauf hinwirken, dass das vorstehende genannte Formular verwendet wird (i.d. R. durch Aushändigung eines Ausdrucks). Die Verwendung des Formulars erleichtert die fristgerechte Bearbeitung und ebenso, dass die notwendigen formellen Angaben gemacht we r- den, beispielsweise die Kontaktdaten der Anfragenden. Generell werden keine anonym en A n- träge bearbeitet. Welche Angaben zur inhaltlichen Präzisierung der begehrten Information zu machen sind, hängt bei alledem von dem jeweiligen Einzelfall ab und muss ggf. durch Rückfr a- ge und Beratung geklärt werden. 3. Anträge auf Erteilung einer Info rmation müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung beantwortet sein. 4. Die zentrale Koordinations - und Beratungsstelle bei dem Büro der Bürgerbeauftragten unterzieht den Antrag einer Erstüberprüfung, steht bei offenen Fragen in bera tender Funktion für BürgerInnen zur Verfügung und versucht, auch im weiteren Lauf des Verfahrens, zwischen Anfragenden und betroffen Ämtern und Verwaltungsstellen zu vermitteln. 2 Diese Rundverfügung verliert mit Ablauf des … ihre Gültigkeit 5. Die koordinierende Stelle ermittelt das für die Beantwortung der Anfrage zuständige Fachamt bzw. die zuständige Verwaltungsstelle. Sind mehrere Stellen betroffen, legt die koo r- dinierende Stelle fest, bei wem die Federführung liegt. 6. Die koordinierende Stelle übersendet den Antrag an die zuständigen Fachämter bzw. Verwaltungsstellen. Hierbei wird grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist angegeben, um die vor - genannte 1 - monatige Frist zu wahren. Der Bearbeitungszeitraum ist so bemessen, dass die gesetzliche Frist von einem Monat gewahrt werden kann, er beträgt in der Reg el 3 Wochen. Der interne Bearbeitungszeitraum muss grundsätzlich eingehalten werden. Seine Verlängerung und eine Verlängerung der 1 - monatigen Frist ist nur in Ausnahmefällen möglich, die sich aus dem HDSIG ergeben. Kann der – in der Regel 3 - wöchige – Bea rbeitungszeitraum von den Fachä m- tern nicht eingehalten werden, ist die Koordinationsstelle frühzeitig zu benachrichtigen, die Gründe für die Verzö gerung sind zu benennen. Die Ko ordinationsstelle erteilt extern eine Zw i- schennachricht. 7. Die Antwort auf die Anfrage bzw. entsprechende Unterlagen sind von den Fachämtern fristgerecht an die koordinierende Stelle zu leiten. Wird eine Auskunft nicht erteilt, weil z.B. ein Ausnahmetatbestand nach der IFS in Verbindung mit dem HDSIG vorliegt, ist die Ablehnung g egenüber der koordinierenden Stelle zu begründen. In beiden Fällen ist anzugeben, welche Dauer an Arbeitszeit für die jeweilige Bearbeitung angefallen. 8. Begehren Anfragende Akteneinsicht oder lässt sich die Anfrage nach entsprechender Abstimmung auf die sem Weg am effizientesten lösen, findet die Akteneinsicht in den Räumen des jeweiligen Fachamtes statt. In diesen Fällen wird der koordinierenden Stellte gegenüber erklärt, wann die Akten eingesehen wurde und welcher Zeitaufwand hierfür, einschließlich der Vorbereitung, entstanden ist. 9. In Zweifelsfällen wird von den zuständigen Fachämtern oder der koordinierenden Stelle das Rechtsamt bzw. das Büro der Datenschutzbeauftragten eingeschaltet. 10. Werden bestimmte Fragen zu einer Thematik wiederholt von ei ner Vielzahl von Pers o- nen gestellt, werden die entsprechenden Auskünfte über die Open - Data - Plattform der Stadt zur Verfügung gestellt, sofern die Materie dafür geeignet ist. 11. Die koordinierende Stelle sendet die Auskunft bzw. die zu begründende Ablehnu ng an die Antragsteller, belehrt über den Rechtsweg und setzt die Kosten fest. Wurde die Anfrage (entsprechend Ziffer 8) im Wege einer Akteneinsicht erledigt, werden nur Kosten festgesetzt. Den genauen Workflow entnehmen Sie bitte der Anlage II. Einzelhe iten zu den einzelnen V o- raussetzungen der Informationsansprüche, Ausnahmetatbeständen, Bemessung der Fristen und Rechtsweg sind der als Anlage III beiliegenden Handreichung zum Satzungsinhalt zu en t- nehmen. Mit freundlichen Grüßen Jochen Partsch Anlag en: Antragsformular Workflow Handreichung Satzungsinhalt
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Punkt 30: Anlage 1 Antrag der Fraktionen Die Linken. und SPD vom 10.11.2020 betr. Informationsfreiheitssatzung für Darmstadt (V-Nr. SV-2020/0066) Die Fraktionen Bü90/Die Grünen und CDU stellen folgenden Antrag: Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. Dieser Satzungsentwurf soll die folgenden Eckpunkte umfassen: « Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe. Der Magistrat wird beauftrag zu prüfen, inwieweit und in welcher Form es möglich und sinnvoll ist bei den Unternehmungen, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, eine Informationsfreiheitssatzung einzuführen. Auszunehmen sind personenbezogene Daten, Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse. e _ Der Magistrat wird beauftrag zu prüfen, ob es möglich ist im Rahmen der Datenplattform der Digitalstadt Darmstadt soweit wie möglich alle frei zugänglichen Informationen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen und ein maschinenlesbares Dokumentenregister einzurichten. « Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person zu gewährleisten. « _ Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt, im Büro der Bürgerbeauftragten oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt werden. « Es soll neben der Möglichkeit vor Ort einen Antrag zu stellen, auch eine Möglichkeit geschaffen werden den Antrag in digitaler Form zu stellen. « Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen durch die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der Auskunftsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Die Auskunft soll soweit möglich in Maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden. « Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der auskunftspflichtigen Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten Informationen sowie möglicher Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten. «e Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Ist die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu erteilen. Für die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die gleiche Frist. « Die Stadt benennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen werden kann. Auf diese Möglichkeit ist bei der Antragsstellung hinzuweisen. Bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und Auskunftspflichtiger Stelle kann das Büro der Bürgerbeauftragte zum Vermitteln angerufen werden. « Die antragstellende Person hat entsprechend 888 (1) des HDSIG die tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen nicht von der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten, Die Fraktionen Die Linke. und SPD erklären, dass sie mit diesem Änderungsantrag einverstanden sind. Im Laufe der Diskussion schließen sich die Fraktionen UFFBASSE und FDP ebenfalls dem Antrag an, der nun geänderten Fassung als „Gemeinsamer Antrag“ der genannten Fraktionen eingebracht werden soll. Dem Antrag in der geänderten Fassung wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
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Anlage 2 Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eig e- nen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) vom ………….. 2021 Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915) und des § 81 Abs. 1 Nr. 7 , § 88 des Hessischen Datenschutz - und Info r- mationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82), geändert durch Artikel 5 des Gese t- zes vom 12 . September 2018 (GVBl . I S. 570) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wi s- senschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am …………… 2021 folgende Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen W irkungskreis der Wissenschaft s- stadt Darmstadt beschlossen: § 1 Informationsfreiheit Der Vierte Teil des Hessischen Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 ist für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskrei s der Wi s- senschaftsstadt Darmstadt anwendbar. § 2 Kosten Für die Erteilung von Auskünften nach dieser Satzung werden Kosten nach Maßgabe der Ve r- waltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhoben. § 3 Inkrafttreten Die se Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft . Darmstadt, …. …………… Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Punkt 25: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung (V-Nr. 2021/0363) Die Fraktion Die Linke. stellt folgenden Antrag: 1. Die vorgeschlagene Änderung von Punkt 5 der Verwaltungskostensatzung wird wie folgt ergänzt: „Bei diesen Amtshandlungen dürfen die Kosten für eine Auskunft nach 1.1. oder 1.2.1. den Betrag von 100 Euro nicht übersteigen. Die Kosten von A4- und A3-Kopien € (2.2.1 und 2.2.2) sind auf 20ct begrenzt.“ Der Oberbürgermeister wird darum gebeten, die Rundverfügung dahingehend zu ergänzen, dass 2. bei der Bereitstellung des Antragsformulars z.B. auf der Website der Stadt auf den festgelegten Kostenrahmen und die Möglichkeit einer ermäßigten Gebühr nach §14 der Verwaltungskostensatzung hingewiesen wird. 3. die Kosten für eine umfangreiche Abfrage im Vorhinein durch die Koordinations- und Beratungsstelle geklärt werden können. Es wird getrennte Abstimmung von Punkte 1 und den Punkten 2 und 3 beantragt, Der Punkt 1 des Antrages wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: SPD, UFFBASSE, Die Linke., UWIGA/WGD und Stadtve. Neumann (Die Partei) Stimmenthaltung: AfD und Stadtve. Dietrich (FW) Den Punkten 2 und 3 wird einstimmig zugestimmt. Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: Stadtve. Dietrich (FW)
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.11.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dez I, Dez IV,
10, 18, 20, 109, 715
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0363
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung
Vorlage vom: 18.11.2021
Beschlussvorschlag :
1. Der „Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen
Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung)“ wird
zugestimmt.
2. Der Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung vom 07.02.1997 wird zugestimmt.
3. Für die Erfüllung, der zur zentralen Koordination eingehender Anfragen durch die
Informationsfreiheitssatzung neu hinzugekommenen Aufgaben, verortet im Büro der
Bürgerbeauftragten, wird über den Stellenplan 2022 eine Stelle
„Informationsfreiheitsbeauftragte/r geschaffen.
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Anlagen: Anlage 1 _HFA_Top30_Beschluss
Anlage 2 Satzungstext Informationsfreiheitssatzung
Anlage 3 Vierter Teil HDSIG
Anlage 4 Rundverfügung
Anlage 5 Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung
Anlage 6 Verwaltungskostensatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.11.2021
Zu Ziffer 1
In ihrer Sitzung vom 11.02.2021 hat die Stadtverordnetenversammlung unter TOP 40 den
Magistrat beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer kommunalen
Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. Der Entwurf soll bestimmte Eckpunkte umfassen. Der
Entwurf des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.02.2021, welcher dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung dabei zugrunde gelegen hat, ist als Anlage 1 beigefügt.
Mit Inkrafttreten des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) am
25.05.2018 besteht in § 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG für die hessischen Städte und Gemeinden eine
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sogenannter Informationsfreiheitssatzungen.
Allerdings ermöglicht es die Ermächtigungsgrundlage den Kommunen nicht, Satzungen zum
Informationszugang frei nach ihrem Ermessen entsprechend § 5 HGO zu erlassen. Nach der
Ermächtigungsgrundlage gilt der 4. Teil des HDSIG, der die Informationsfreiheit regelt, für
Städte und Gemeinde soweit „die Anwendung des Vierten Teils (des HDSIG) durch Satzung
ausdrücklich bestimmt wird“. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Satzung auch für den
Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Vorschriften des HDSIG widerspiegeln
muss, indem sie diese für anwendbar erklärt. Dies geschieht durch den als Anlage 2
beiliegenden Satzungstext. Die entsprechenden Regelungen des Gesetzes, die auf diesem Weg
zum Satzungsinhalt für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden, sind als Anlage 3 beigefügt.
Die in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2021 vorgegebenen
Eckpunkte und Prüfungsaufträge an die Verwaltung werden dabei wie folgt umg esetzt:
1. Beschlusspunkt: „Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe. Der Magistrat wird
beauftragt zu prüfen, inwieweit und in welcher Form es möglich und sinnvoll ist, bei
den Unternehmungen, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, eine
Informationsfreiheitssatzung einzuführen. Auszunehmen sind personenbezogene Daten,
Verschlusssachen sowie Geschäts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse.“
Durch den beiliegenden Satzungstext werden die Vorgaben nach Sätzen 1 und 3 umgesetzt,
denn der Auftrag entspricht hier jenem des HDSIG. Personenbezogene Daten,
Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse sind auch nach dem HDSIG
nicht offenzulegen.
Die Prüfung hinsichtlich Satz 2 zu städtischen Beteiligungen hat indes zu dem Ergebnis
geführt, dass eine Auskunftspflicht für zivilrechtlich organsierte Beteiligungen der Stadt in
Einklang mit geltendem Recht durch Satzung nicht geschaffen werden kann. Das HDSIG
begründet keine grundsätzliche Auskunftspflicht für zivilrechtlich organsierte Beteiligungen der
Kommunen. Die für den Geltungsbereich maßgebliche Vorschrift nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HDSIG
stellt darauf ab, ob durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften „Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung“ wahrgenommen werden. Dies ist bei privatrechtlich organisierten Unternehmen
nur insoweit der Fall, wie sie als Beliehene hoheitliche Aufgabe unter Aufsicht der öffentlichen
Stellen wahrnehmen und bei ihrer Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlichen Bindungen
unterliegen. Diesen Voraussetzungen entsprechen die zivilrechtlich organisierten städtischen
Beteiligungen nicht. Ihre Einbindung in die Satzung ist damit nicht durch die
Ermächtigungsgrundlage im HDSIG gedeckt. Eine Auskunftspflicht auch für mehrheitlich
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städtische Gesellschaften ist mithin im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage nicht zu
begründen. Dem Auskunftsanspruch der Öffentlichkeit an die städtischen Unternehmen wird
indessen durch den jährlichen Beteiligungsbericht der Beteiligungen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt Rechnung getragen, der wesentlich ausführlicher gestaltet ist, als gesetzlich
vorgegeben.
2. Beschlusspunkt: „Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, ob es möglich ist, im
Rahmen der Datenplattform der Digitalstadt Darmstadt so weit wie möglich alle frei
zugänglichen Informationen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen und
ein maschinenlesbares Dokumentenregister einzurichten.“
Dieser Punkt behandelt die technische Umsetzung des zur Zur-Verfügung-Stellens von Daten;
es handelt sich mithin nicht um eine rechtliche Regelung, welche durch eine Satzung
vorgegeben werden muss. Die Stadt hat auch ohne die strengen Vorgaben einer Satzung die
Möglichkeit, Informationen im Rahmen des Zulässigen öffentlich zu machen. Sie wird dies mit
den Aufbau einer Open-Data-Plattform technisch umsetzen und hat dazu eine Open-Data
Strategie erarbeitet die am 11.02.2021 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen
wurde.
3. Beschlusspunkt „Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person
zu gewährleisten.“
Der Beschlusspunkt ist durch die Satzung umgesetzt. Entsprechend der Regelung in § 80 Abs.
1 HDSIG, der vollumfänglich Gegenstand des Satzungstextes wird, haben Interessierte Zugang
zu Informationen nach Maßgabe der Satzung.
4. Beschlusspunkt: „Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der
auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt, im Büro der
Bürgerbeauftragten oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt werden.“
Die Frage, wo und wie ein Antrag gestellt wird, ist eine Frage der Organisation eines Prozesses
durch die Stadt, nicht ein rechtlicher Anspruch, der durch die Satzung geregelt werden muss.
Ziel ist es, eine bürgerfreundliche Infrastruktur für die Antragstellung zu schaffen, die
gleichzeitig durch geordnete Verwaltungsabläufe bei der Stadt sicherstellt, dass die Anträge
schnell bearbeitet werden. Bei dem Büro der Bürgerbeauftragten soll deshalb eine zentrale
Stelle zur Koordination der eingehenden Anfragen und ein Bindeglied zwischen Bürgern und
Verwaltung eingerichtet werden. So ist sichergestellt, dass jede Anfrage mit der notwendigen
Kompetenz behandelt und sodann an die zuständigen Fachämter zur Beantwortung
weitergeleitet wird. Details für die Umsetzung durch die Verwaltung werden in einer
Rundverfügung geregelt, die im Entwurf als Anlage 4 zur Kenntnisnahme beiliegt. Sollte die
Praxis zeigen, dass die Verfahrensweise in bestimmten Punkten angepasst werden sollte, kann
die Rundverfügung mit wesentlich geringerem Aufwand geändert werden, als eine Satzung.
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5. Beschlusspunkt: „Es soll von der Möglichkeit, vor Ort einen Antrag zu stellen, auch eine
Möglichkeit geschaffen werden, den Antrag in digitaler Form zu stellen.“
Diese Vorgabe behandelt ebenfalls eine Frage der internen Organisation, nicht eine rechtliche
Regelung, die der Satzung bedarf. Das Gesetz gibt keine besondere Form der Antragstellung
vor, so dass die elektronische Anfrage ermöglicht ist. Entsprechend der als Anlage 4
beiliegenden Rundverfügung wird ein digitales Formular auf der Homepage der Sta dt
Darmstadt eingerichtet, in welcher Bürgerinnen und Bürger unmittelbar die für die
Fragestellung notwendigen Punkte eingeben und übermitteln können. Das Formular kann auch
analog oder elektronisch gedruckt und in Briefform oder als Email versendet werden .
6. Beschlusspunkt: „Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht
oder Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen durch
die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der Auskunftspflichtigen sind da bei zu
berücksichtigen. Die Auskunft soll soweit möglich in maschinenlesbarer Form
bereitgestellt werden.“
Die Umsetzung des 4. Teils des HDSIG gewährleistet die Umsetzung von Satz 1 dieses
Beschlusspunktes. Zur maschinenlesbaren Form nach Satz 3 ist anzumerken, dass dies
maßgelblich von der Struktur der vorhandenen Daten abhängig ist. Dies ist im Einzelfall zu
klären und vom jeweiligen Fachamt bzw. der Koordinationsstelle zu entscheiden.
7. Beschlusspunkt: „Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der
auskunftspflichtigen Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten
Information sowie mögliche Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten.“
Die Übernahme der Regelungen in § 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 HDSIG durch die
Satzung deckt diese Beratung ab. Die Koordinationsstelle im Büro der Bürgerbeauftragten
übernimmt diese, je nach Bedarf, in Abstimmung mit den Fachämtern. Wird ein Antrag aus
gesetzlich vorgegebenen Gründen abgelehnt, muss diese Ablehnung nach den Vorgaben des
HDSIG, § 87 Abs. 3, begründet werden.
8. Beschlusspunkt: „Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu
erfolgen. Ist die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht
einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu erteilen. Für
die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die gleiche Frist.“
Auch das Gesetz sieht grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Beantwortung der
Anfragen bzw. Ablehnungen vor. Es sind aber auch Fälle denkbar, in welchen aufgrund der
Komplexität der Informationen, des Umfangs der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder
der Rückfrage bei Dritten, z.B. bei geltenden Urheberrechten, die Frist verlängert werden
muss. Das Gesetz sieht für diese Sonderfälle Fristen von bis zu drei Monaten vor, der
Ermächtigungsgrundlage entsprechend sind diese zu übernehmen. Dadurch wird eine
sorgfältige Behandlung auch der Anfragen gewährleistet, die ihrer Natur nach einer längeren
Bearbeitungszeit bedürfen.
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9. Beschlusspunkt: „Die Stadt benennt eine Informationsbeauftragte oder einen
Informationsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender
Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen werden kann. Auf diese Möglichkeit ist
bei der Antragstellung hinzuweisen. Bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender
Person und auskunftspflichtiger Stelle kann das Büro der Bürgerbeauftragten zum
Vermitteln angerufen werden.“
Auskunftspflichtige Stelle i.S.d. HDSIG ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt, w enn sie über
eine entsprechende Satzung verfügt. Eine Vermittlung zwischen der Stadt und Anfragenden
durch das Büro der Bürgerbeauftragen ist daher insoweit ausgeschlossen, als sämtliche in
diesem Büro Beschäftigte städtische Bedienstete und als solche dienstrechtlich verpflichtet
sind, die Interessen der Stadt zu wahren. Die Positionierung der koordinierenden Stelle bei
dem Büro der Bürgerbeauftragten ermöglicht es dort jedoch, zwischen Bürgerinnen und
Bürgern und den betroffenen Fachämtern dahingehend zu vermitteln, dass die Auskünfte im
Rahmen der gesetzlichen Pflichten sowie in einer für Bürgerinnen und Bürger verständlichen
Weise zügig bearbeitet und – soweit nötig – die Anfragenden beraten werden.
Eine neutrale Vermittlung zwischen Bürgern und Stadt als auskunftspflichtige Stelle ist im 4.
Teil des HDSIG in § 89 Abs. 1 und 2 geregelt. Das Gesetz sieht den Hessischen
Informationsfreiheitsbeauftragten für alle Fälle des 4. Teils des HDSIG, also auch für Städte
und Gemeinden, vor. Bei Unstimmigkeiten zwischen Stadt und informationsbegehrenden
Bürgerinnen und Bürgern steht mithin der Hessische Informationsbeauftragte von Gesetzes
wegen zur Verfügung. Die Beantwortung der Anfragen weist in Zusammenhang mit der
Rechtsbehelfsbelehrung auf diese Möglichkeit hin.
10. Beschlusspunkt: „Die antragstellende Person hat entsprechend § 88 des HDSIG die
tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen nicht von
der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten.“
Dieser Beschlusspunkt kann über die städtische Verwaltungskostensatzung umgesetzt werden,
auf welche die Informationsfreiheitssatzung verweist. Dafür ist das Kostenverzeichnis der
Verwaltungskostensatzung in Teil II Ziffer 5 um die Erteilung der Auskünfte nach der
Informationsfreiheitssatzung zu erweitern. Die entsprechende Änderungssatzung ist als Anlage
5 beigefügt. Die Kosten bestimmen sich dann nach dem Allgemeinen Teil des
Kostenverzeichnisses; die Erteilung einfacher Auskünfte und die Akteneinsicht sind dabei
grundsätzlich kostenfrei (Kostenverzeichnis Allgemeine Verwaltungskosten Ziffer 1.1.1). Die
Höhe der Kosten nach der Satzung ist bei alledem so bemessen, dass diese nicht von Anfragen
abhalten.
Es ist vorgesehen, dass die Informationsfreiheitssatzung am 01.04.2022 in Kr aft tritt. Dadurch
ist der Verwaltung nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung die
erforderliche Zeit gegeben, die notwendige Infrastruktur zu schaffen, insbesondere das
Stellenbesetzungsverfahren für die Koordinationsstelle durchzuführen (vgl. Ziffer 3).
Zu Ziffer 2
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Sinne des vorgenannten Beschlusspunktes 10
i.V.m. § 88 HDSIG bedarf einer Rechtsgrundlage, die durch die Ergänzung des
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Kostenverzeichnisses der städtischen Verwaltungskostensatzung um Auskünfte nach der
Informationsfreiheitssatzung geschaffen wird. Die Änderungssatzung findet sich in Anlage 5,
die Verwaltungskostensatzung in der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung in Anlage 6.
Zu Ziffer 3
Die zentrale Koordination der erwarteten Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung soll
den reibungslosen Ablauf der Bearbeitung zur Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger
sicherstellen. Hierzu soll eine zentrale Ansprechstelle im Büro der Bürgerbeauftragten
implementiert werden, was die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Stellenplan 2022
erfordert.
Darmstadt, den 18.11.2021
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Anlagen
Anlage 1 HFA Top30 Beschluss
Anlage 2 Satzungstext Informationsfreiheitssatzung
Anlage 3 Vierter Teil HDSIG
Anlage 4 Rundverfügung
Anlage 5 Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung
Anlage 6 Verwaltungskostensatzung
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Punkt 38: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung (V-Nr. 2021/0363) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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Anlage 3
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Verwaltungskostensatzung 220
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Verwaltungskostensatzung -
vom 07.02.19971
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I
1992 S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382) , und der §§ 1, 2
und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die
Stadtverordnetenversammlung am 06.02.1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse
Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklä rt
werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach
Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung
liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehm igung
oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt
gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag
oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgew iesen oder die
Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen
erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auft rags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die Stadt
aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erläßt.
§ 2
Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die
Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
2. a) mündliche Auskünfte,
1 veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 04.08.2021. Die mit der Änderungssatzung vom 23.07.2021
eingefügten Ziffern 3.10 – 3 10.6 des Kostenverzeichnisses treten zum 01.10.2021 in Kraft.
Anlage 6
2
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und
Dateien,
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich -rechtlicher
Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rech tsverfolgung oder -
verteidigung notwendigen Aufwendungen,
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien
und ähnliche Vergünstigungen,
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von
Prozeßkosten- oder Beratungshilfe,
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder f rüheren öffentlich -rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und de s
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der
Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht f ür den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung
sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder
in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Persönliche Gebührenfreiheit
2
§ 4
Gebührenarten
Die Gebühren werden
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2 Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998.
Verwaltungskostensatzung 220
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht
(Wertgebühren),
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren)
bestimmt.
§ 5
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der
Amtshandlung zugrunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an
der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit
erforderlich ist.
2. Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt
ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlung en für denselben Kostenschuldner
können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der
Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.
§ 6
Gebührenbemessung in besonderen Fällen
(1) Im Falle
1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,
4
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand.
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert
des im K ostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der
Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist,
eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war.
War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die
Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden,
beträgt die Gebühr bis zu fünftausend Euro.
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten
hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des
Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt
der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine
Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu
eintausendfünfhundert Euro.
(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurück genommen, bevor die Amtshandlung
vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis
für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr
nicht vorgesehen oder wäre sie gebühren frei, beträgt die Gebühr bis zu
eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch
nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
§ 7
Auslagen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, als
Auslagen gesondert erhoben:
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen
diese in einem öffentlich -rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post - und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für
Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
4. Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften
außerhalb der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
Verwaltungskostensatzung 220
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen
Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig
wurden.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art
bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erh oben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen,
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 kann von einer Erhebung abgesehen
werden.
§ 8
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt.
§ 9
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der
Stadt, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
6
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
§ 11
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig,
wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 12
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt . Die Entscheidung über die Kosten kann
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen
mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.
Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 13
Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines
angemessenen Vorschusses ode r einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Verwaltungskostensatzung 220
§ 14
Billigkeitsregelungen
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder
sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer
Erhebung abgesehen werden.
§ 15
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von
Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 16
Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).
§ 17
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung
entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).
§ 18 gestrichen
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
8
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985
mit ihrem Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft.
Sofern die Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits entstanden war, ist nach
bisherigem Recht zu verfahren.
Darmstadt, den 07.02.1997
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin
Verwaltungskostensatzung 220
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung
I. Allgemeine Verwaltungskosten
1. Gebühren
1.1 Schriftliche Auskünfte 25 bis 500 €
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.
1.2.1 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten-
träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt
sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist
5 bis 500 €
1.2.2 Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.2.3 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen,
die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden
je Sendung 12 €
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
1.3 Beglaubigung einer Unterschrift 5 €
1.4 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1.4.1 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat,
je Urkunde 2,50 €
1.4.2 in anderen Fällen
1.4.2.1Urkunden, bis zu 10 Seiten
je Urkunde 5 €
1.4.2.2Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen,
je Seite 0,50 €
1.5 Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine
andere Gebühr vorgeschrieben ist, 2,50 bis 10 €
Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den
Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten.
Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei.
1.6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,
10
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung
nach Zeitaufwand bestimmt ist,
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus
entstanden sind, die der Kostenschuldner
zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten
abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt
beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von
Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung
und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie
etwaige Wegezeiten.
1.6.1 Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen
des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen Verwaltungs-
kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnungsblatt
bekanntgemachten Fassung.
1.6.2 Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein
Zuschlag von 25 v.H. erhoben,
mindestens 15 €
2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung)
2.1 Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften
2.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache
je DIN A 4-Seite 5 €
2.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand
gem. Nr. 1.6
2.2 Anfertigung von Kopien
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 €
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 €
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen
Bebauungspläne), je Kopie
2.3.1 DIN A 0 10 €
2.3.2 DIN A 1 7,50 €
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 €
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche 10 €
Verwaltungskostensatzung 220
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie
2.4.1 größer als DIN A 1 23 €
2.4.2 bis DIN A 1 18 €
2.4.3 bis DIN A 2 15 €
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen im PDF- oder
JPG-Format
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 €
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 €
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0, je Seite 10 €
II. Besondere Verwaltungskosten
1. Steuerwesen
1.1 Ersatz einer Hundesteuermarke 3 €
1.2 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5 €
1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 5 €
1.4 Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und
Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück 15 €
2. Fundsachenverwahrung
2.1 Fundsachen im Werte bis zu 50 € 5 €
2.2 Fundsachen im Werte bis zu 250 € 10 €
2.3 Fundsachen über 250 € 5 % des Wertes
2.4 Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen
(z.B. Fahrräder) 50 %
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
3.1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz
3.1.1 für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohneinheit 75 €
3.1.2 für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz,
je Wohneinheit 75 €
12
3.2 Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) im Rahmen
3.2.1 städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der
Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4)
und
3.2.2 städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 40 €
über 50.000 € bis 300.000 € 90 €
über 300.000 € bis 600.000 € 125 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 160 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 190 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 200 €
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.2.3 Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB,
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht 30 €
3.2.4 Gebühr für die Genehmigung eines Vorgangs nach
§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB, wenn der Ausgleichs-
betrag nach § 154 BauGB entrichtet wurde 30 €
3.3 Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die
Nichtausübung des Vorkaufsrechts
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von
bis 50.000 € (Mindestgebühr) 30 €
über 50.000 € bis 300.000 € 50 €
über 300.000 € bis 600.000 € 70 €
über 600.000 € bis 1.000.000 € 90 €
über 1.000.000 € bis 1.500.000 € 110 €
über 1.500.000 € bis 2.000.000 € 120 €
Verwaltungskostensatzung 220
über 2.000.000 €, je weitere angefangene 500.000 € 5 €
3.4 Erteilung schriftlicher Auskünfte
3.4.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Abwasserleitungen 75 bis 150 €
3.4.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Grundwasserpegel, einschließlich
deren Grundwasserstände,
je bis zu 3 Grundwasserpegel 75 € bis 150 €
3.4.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die geplante
Straßenhöhe 75 € bis 150 €
3.5 Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent-
wässerung
3.5.1 Einleitungsgenehmigung für die Herstellung oder
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund-
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung
von Art oder Menge des Abwassers je Gebäude/Haus 200 € bis 5.000 €
3.5.2 Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanlagen,
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt
auf der Kläranlage 200 €
3.5.3 Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten
Genehmigung 150 €
3.5.4 Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungs-
genehmigung nicht erforderlich ist 75 €
3.6 Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro)
mindestens 75 €
höchstens 400 €
3.7 Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt. 25 €
3.8 Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in
förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
14
3.8.1 bei Aufwendungen bis 75.000 € 25 €
3.8.2 bei Aufwendungen bis 150.000 € 50 €
3.8.3 bei Aufwendungen über 150.000 € 75 €
und
3.8.4 für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich 25 €
3.9 Beschilderung, Markierung und Bau
3.9.1 Sicherung von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken, Garagen
oder Abstellplätzen durch Beschilderung oder Markierung 250 €
3.9.2 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Bordsteinabsenkungen
bei der Erweiterung oder Neuanlage bestehender Grundstücks-
zufahrten oder bei der Schaffung zusätzlicher Grundstückszufahrten,
einschließlich Abnahme 200 €
3.9.3 Straßenbaurechtliche Zustimmung zu Straßen-/Gehweg-
aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen 200 €
3.10 Ferienwohnungssatzung (FeWoS)
3
3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS
(mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300 €
3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS
(bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250 €
3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS
(wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes
Eigeninteresse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen
Wohnraumes überwiegen) 300 €
3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS
(Genehmigung ohne Ausgleich) 250 €
3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS
für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75 €
3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS
(Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken
nach § 2 Abs. 1 FeWoS) 75 € bis 200 €
4. Baumschutz
Genehmigung eines Baumfällantrages
4.1 für einen Baum 15 €
3 Gemäß der Änderungssatzung vom 23.07.2021, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 04.08.2021,
treten die Ziffern 3.10 bis 3.10.6 am 01.10.2021 in Kraft
Verwaltungskostensatzung 220
4.2 bei mehreren Bäumen
4.2.1 für den ersten Baum 15 €
4.2.2 für jeden weiteren Baum 10 €
5. Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations–
gesetzes
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations-
gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach I (Allgemeine
Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.
6. Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften
Bei Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit
nicht anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen
Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von
mindestens 5 €
höchstens 1.500 €
festgesetzt.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0363
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.11.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00