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2024/0196

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz (Satzungsbeschluss mit städtebaulichem Vertrag)

Magistratsvorlage 19.06.2024

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2024/0196

11811 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.07.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0196 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan M 34 - Marienplatz (Satzungsbeschluss mit städtebaulichem Vertrag)  
 
Vorlage vom: 19.06.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
A. Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 
Dem zwischen der Stadt und den Vertragspartnerinnen Implenia Mäander und Implenia 
Hochhaus abgestimmten, einseitig unterzeichneten städtebaulichen Vertrag  zum Bebauungsplan 
M 34 – Marienplatz – (Anlage 1, datenschutzrelevante Anlage)  wird zugestimmt. 
 
B. Satzungsbeschluss  
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der 
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB (frühzeitige Beteiligung und Offenlage) gingen 
die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der 
jeweiligen Prüf ung (Anlage 2) abschließend entschieden.

- 2 - 
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung en gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB (frühzeitige 
Beteiligung und Offenlage) gingen die in Anlage 3 zusammengefass ten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird  im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 3, 
datenschutzrelevante Anlage)  abschließend entschieden.  
3. Dem Entwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – (Stand: 14. Juni 2024) mit den im 
Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser (Anlage 4, Planteile 1 und 
2 werden zu den Sitzungen  aufgehängt / ausgelegt) und der dazugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 5) wird zugestimmt. 
4. Der Entwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – für das Gebiet südlich der Hügelstraße 
zwischen der Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) im Westen und der Heidelberger 
Straße im Osten, Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstücke Nr. 16/28, 16/29, 16/30 und 
16/31, mit den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und 
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird 
zur Satzung beschlossen . 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Städtebaulicher Vertrag  
Anlage 2: Abwägung TÖB  
Anlage 3: Abwägung Öffentlichkeit  
Anlage 4: Bebauungsplan M 34 Teil 1 und 2  
Anlage 5: Begründung Teil A+B  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2024/0196 vom 19.06.2024: 
 
Mit dem Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –- sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Neuentwicklung des Marienplatzes zu einem nachhaltigen, urbanen 
Wohnquartier geschaffen werden. Grundlage hierfür ist der Siegerentwurf des Investors 
Implenia Developement mit netzwerk Architekten  (Darmstadt) des im Jahre 2019 
durchgeführten städtebaulichen Realisierungswettbewerbs.  
 
Bebauungsplanverfahren 
Am 27.05.2021 wurde der Aufstellungsbeschluss (Vorlage Nr. 2021/0062) für den 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – von der Stadtverordnetenversammlung gefasst.  
Die frühzeitige Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 
BauGB fand nach Magistratsbeschluss vom 10.11.2021 (Vorlage Nr. 2021/0351) und 
Bekanntmachung am 12.11.2021 in der  Zeit vom 15.11.2021 bis einschließlich 15.12.2021 
statt. Hierzu wurde der Vorentwurf zum Bebauungsplan M 34 und die allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung zum Marienplatz öffentlich ausgelegt und ins Internet eingestellt.  
Nach dem Offenlag ebeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 23.03.2023 (Vorlage 
Nr. 2023/0041) und dessen öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die Auslegung des 
Entwurfs dieses Bebauungsplans gem . § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 4  BauGB 
(alte Fassung) im Zeitraum von 11.0 4.2023 bis einschließlich 17.05.2023.  
 
Städtebauliches Konzept / Siegerentwurf 
Das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs sieht eine städtebauliche Dominante (XVI -
geschossiges Gebäude  mit VI-geschossiger Abstufung ) „Hochhaus“ an der Heidelberger 
Straße vor und eine VI -geschossige mäanderförmige Bebauung von Ost nach West, die 
entlang der Hügelstraße das Plangebiet mit seiner Figur prägt. Der „Mäander“ gliedert das 
Bauvolumen in maßstäbliche Teilabschnitte und lässt  im Norden zur Hügelstraße und im 
Süden sich öffnende, begrünte Hof - und Platzräume entstehen. Die Baustruktur ermöglicht 
großzügige Freiräume bei gleichzeitig hoher Dichte  sowie einem hohen Maß an Kompaktheit 
und Wirtschaftlichkeit.  
 
Sozial geförderte Wohnungen und Wohnformen 
Unterschiedliche Wohnformen werden für verschiedene Einkommensgruppen in einer 
Mischung aus Eigentum und Miete, bezahlbaren senioren - und familiengerechten sowie für 
Wohngemeinschaften geeigneten Wohnungen angeboten. 25 % der Wohnflächen sind für 
Wohnungen von Haushalten mit geringem Einkommen und 20 % der Wohnflächen sind für 
Wohnungen von Haushalten mit mittlerem Einkommen, entsprechend den Förderrichtlinien 
des Landes Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, geplan t und umzusetzen.  
 
Soziale und andere Nutzungen 
Um dem Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen im Bereich Stadtmitte gerecht zu werden, 
ist im Nord-Westen des Plangebietes eine 6 -gruppige Kindertageseinrichtung, (3 Krippen - 
und 3 Kindergartengruppen) gepla nt, die die Stadt auf ihrem Grundstück errichten wird. Die 
Außenspielfläche wird durch eine Spielfläche auf dem Dach der Kita ergänzt.  
 
Die möglichen anderen Nutzungen in dem im Bebauungsplan ausgewiesenen urbanen Gebiet 
nach § 6a BauNVO sind Gewerbebetrie be und kulturelle und andere Einrichtungen, die die 
Wohnnutzung nicht wesentlich stören.  
 
Grünstruktur und Klimaschutz 
Die im Plangebiet randlich vorhandenen Grünstrukturen mit Bäumen an der Hügelstraße und 
einer geschützten Baumallee an der Heidelberger Straße sind zu erhalten. Die Planung wird

- 4 - 
den Grünflächenanteil innerhalb des Plangebiets mit neuen Grünflächen untersch iedlichen 
Charakters sowie Dach- und Fassadenbegrünung  erhöhen. Durch die grünordnerischen 
Maßnahmen ist nicht von einer planungsrelevanten Verschlechterung der klimatischen 
Situation im Bereich des Marienplatzes auszugehen.  
 
Aus Gründen des Klimaschutzes wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei der Errichtung 
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen , bauliche oder sonstige technische 
Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus 
erneuerbaren Energien oder Kraft -Wärme-Kopplung vorzusehen sind. Des Weiteren sind 
Dachflächen, auf denen eine extensive Dachbegrünung herzustellen ist, zu mindestens 40 % 
ihrer Fläche mit Anlagen für Solarenergiegewinnung auszustatten.  
 
Erschließung, ruhender Verkehr und Mobilitätskonzept 
Das Plangebiet ist an der Hügelstraße durch zwei Zufahrten (Tiefgaragen - und 
Feuerwehrzufahrt ) und einem Anlieferungsbereich für die Kita sowie einer Zufahrt an der 
Sandstraße an das bestehende Straßenverkehrsnetz angebunden. Der ruhende KFZ -Verkehr 
wird ausschließlich in der Tiefgarage untergebracht, deren Zufahrt von der Hügelstraße 
erfolgt. 
 
Aufgrund der bereits vorhandenen hohen, innerstädtischen Verkehrsbelastung wird die 
Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf einen Anteil von 25 % be i 
innerstädtischen Bauvorhaben in Darmstadt als Zielgröße gefasst. Grundlage zur Erreichung 
dieses Ziels ist eine Stellplatzreduzierung, die durch eine „Einschränkungs - und 
Verzichtssatzung im Marienquartier“ („Satzung über die Einschränkung der und auf de n 
Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im 
Marienquartier“) geregelt und durch ein begleitendes Mobilitätskonzept sichergestellt wird.  
Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind hauptsächlich wettergeschützt in der Tiefgarage 
nachzuweisen. Lediglich ca. 14% der Fahrradabstellplätze sind ebenerdig vorgesehen, die 
auch von Besuchenden genutzt werden können.  
 
 
A. Städtebaulicher Vertrag  
 
Zur Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele auf Basis der 
Wettbewerbsergebnisse sowie zur Sicherung der Maßnahmen des Mobilitätskonzept s und 
des Anteils sozial geförderten Wohnungsbaus, ist der vorliegende  städtebauliche Vertrag 
abzuschließen. Im vorliegenden städtebaulichen Vertrag wurden auch Regelungen und 
Maßnahmen zu den Themen: Artenschutz, Schutz der Baumallee, Energiekonzept, Grün - und 
Freiflächengestaltung, Schallschutz und Sicherung des Gehrechtes für die Allgemeinheit  
aufgenommen. 
Dem einseitig von den Vertragspartnerinnen Implenia Mäander und Implenia Hochhaus  
unterzeichnete n städtebauliche n Vertrag zum Bebauungsplan M  34 – Marienplatz – wird 
zugestimmt (Anlage 1, datenschutzrelevante Anlage) . Nach dem Beschluss der 
Stadtverordnete nversammlung wird der Vertrag von der Stadt gegengezeichnet.

- 5 - 
 
 
B. Satzungsbeschluss  
 
Zu 1.: 
In Anlage 2 wurden die, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB, eingegangenen Stellungnahmen zum 
Vorentwurf und zum Entwurf des Bebauungsplans M 34 mit seiner Begründung 
zusammengefasst und abschließend geprüft. 
 
Zu 2.: 
Die von Seiten der Öffentlichkeit i m Rahmen der Beteiligungen gemäß §  3 Abs.1 BauGB 
eingegangenen S tellungnahmen wurden in der Anlage 3 (datenschutzrelevante Anlage)  
zusammengefasst und abschließend geprüft. I m Rahmen der öffentlichen Beteiligungen 
gemäß § 3 Abs.2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.  
 
Bei den Tabellen der Anlagen 2 und 3 handelt es sich um die endgültigen 
Abwägungstabellen,  über die im Rahmen dieses Satzungsbeschlusses entschieden wird. 
 
 
Zu 3. und 4.: 
Dem Entwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – (Anlage 4, Planteile 1 und 2 sind in 
Parlis einsehbar und werden zu den S itzungen aufgehängt/ausgelegt) , einschließlich der im 
Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. Dieser ist 
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. 
 
Anschließend wird der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt 
gemacht. Nach der öffentlichen Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. 
Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
tritt der Bebauungsplan in Kraft.  
 
 
Dezernat III:  
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
• 12 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs (Teil 1 und 2) für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung  
• Akten z. Hd. des Berichterstatters

anlage 3

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 38 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
 
 
 
1.1.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 14.12.2021: 
 
Hinweise zu regionalplanerischen Zielen und Ausweisungen, keine Be-
denken 
 
Ziel der o. a. Planung ist es, den ca. 1,4 ha großen baulich bislang ungenutz-
ten Marienplatz im Innenstadtbereich einer wohnbaulichen Entwicklung zu-
zuführen. Angestrebt wird dabei die Unterbringung unterschiedlicher Formen 
des Wohnens, sozialer Einrichtungen, gewerblicher Nutzungen sowie Dienst-
leistungsangebote. 
 
Die vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb eines im Regionalplan Süd-
hessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) festge-
legten „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“, ein Bereich, der gemäß Z3.4.1-3 
RPS/RegFNP 2010 für den skizzierten Nutzungsmix, d. h. die geplante Aus-
weisung eines urbanen Gebietes vorgesehen ist. 
 
Da auch die unter Ziffer 5.1 der Ziele und Zwecke der Planung aufgenom-
mene Auseinandersetzung mit den regionalplanerischen Dichtevorgaben 
(Z3.4.1-9 RPS/RegFNP 2010) keinen Widerspruch zu den regionalplaneri-
schen Zielaussagen erkennen lässt, kann die Planung als an die Ziele der 
Raumordnung angepasst angesehen werden (§ 1 Abs. 4 BauGB). 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass die geplante Ausweisung eines urbanen Gebietes dem 
Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 
(RPS/RegFNP 2010) festgelegten „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ und 
den Zielen gemäß Z3.4.1-3 RPS/RegFNP 2010 entspricht, wurde zur Kennt-
nis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass die Planung als an die Ziele der Raumordnung angepasst 
angesehen werden kann, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
1.1.2 
 
Hinweise zur Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde, keine Be-
denken 
 
Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 2 Abs. 1 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) nicht gegeben. (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlasses des Hes-
sischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über die 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die untere Naturschutzbehörde wurde in den Abstimmungen zum Bebau-
ungsplanverfahren beteiligt. 
 
 
Anlage 2

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 11. De-
zember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373-). 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
1.1.3 
 
Hinweise zum Wasserversorgungsnachweis 
 
Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt 
Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: 
 
Grundwasser 
Aus Sicht der von mir zu vertretenden Belange der Wasserversorgung und 
des Grundwasserschutzes sind im o. g. Verfahren folgende Ergänzungen 
und Anpassungen zu fordern: 
 
Der Begründung ist zu entnehmen, dass im weiteren Verfahrensverlauf die 
Darstellung der Wasserversorgung erfolgt. Bitte legen Sie die Sicherstellung 
dieser für das Baugebiet dar. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebs-
wasser) ist zu ermitteln (Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfs-
ermittlung ist bereits auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu 
achten. Der Nachweis, dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständi-
gen Wasserversorger gedeckt werden kann, ist zu erbringen. 
 
Der 2. Satz des Hinweises Ziffer IV. Nr. 8 „Wasserwirtschaft“ der textlichen 
Festsetzung ist zu streichen. Im Rahmen des Grundwasserbewirtschaftungs-
plans sind keine Grundwasseraufspiegelungen geplant. Änderungen der 
Grundwasserstände können klimatisch bedingt auftreten. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Zum Bebauungsplanentwurf wurde eine Wasserbedarfsberechnung für die 
drei konzeptionell unterschiedlichen Bereiche Kindertagesstätte, Mäander 
und Hochhaus erstellt. Die Spitzendurchflüsse wurden für die Verbrauchs-
stellen wie folgt benannt: 
• Verbrauchsstelle Kita: 1,48 l/s 
• Verbrauchsstelle Hochhaus: 2,51 l/s 
• Verbrauchsstelle Mäander: 3,07 l/s 
 
Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde durch das Versorgungsunternehmen 
e-netz Südhessen AG mitgeteilt, dass die gewünschten Trinkwassermengen 
auf dem Grundstück grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden können. 
Übersteigt die Länge der Trinkwassernetzanschlussleitung/en 15 m auf dem 
Privatgrundstück, ist / sind bauseits Wasserübergabeschächte vorzusehen. 
Hinsichtlich der Lage der vorhandenen Wasserverteilleitungen bietet sich für 
eine Versorgung die nördliche Grundstückgrenze an der Hügelstraße und an 
der westlichen Grundstückgrenze die Hindenburgstraße an. 
Eventuell notwendige Wasserübergabeschächte sind im Rahmen der Aus-
führungsplanung zu berücksichtigen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der errechnete Spitzendurchfluss sowie die Bestätigung des Versorgungs-
unternehmens wurden in die Begründung aufgenommen. 
Der 2. Satz des Hinweises Ziffer V. Nr. 11 (alt: IV. Nr. 8) „Wasserwirtschaft“ 
der textlichen Festsetzung ist entfallen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
1.1.4 
 
Hinweis zu den Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswas-
ser 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser 
 
Aus der Begründung (Abschnitt 7.3.3) geht hervor, dass zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt des Vorentwurfs des Bebauungsplans die Entwässerungsplanung 
noch in Bearbeitung ist. Ebenfalls ist das Konzept zur Regenwasserbewirt-
schaftung noch in Bearbeitung (vgl. Abschnitt 14.7 Begründung). Dessen Er-
gebnisse sollen in dem Entwurf des Bebauungsplans integriert werden. 
 
In Abschnitt 14.10 der Begründung ist festgehalten, dass die Vorgaben für 
die Entwässerung der Dachflächen die Verpflichtung zur Errichtung von Zis-
ternen, um das darin gesammelte Niederschlagswasser als Brauchwasser zu 
verwerten, gegeben sind. Nach Überlauf der Zisternen soll das Nieder-
schlagswasser auf dem Grundstück versickert und/oder dem öffentlichen Ab-
wasserkanal zugeleitet werden. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen 
ist die Zuleitung von Niederschlagswasser dem öffentlichen Kanalsystem als 
nachrangige Option anzustreben und die örtliche Verwertung vorrangig um-
zusetzen. Zudem ist in der Begründung festgehalten, dass auf Zisternen ver-
zichtet werden kann, wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlos-
sen werden, da davon auszugehen sei, dass die Niederschlagswasserbewirt-
schaftung vollständig auf dem Grundstück erfolgt. 
 
Eine abschließende Beurteilung ist mit Vorlage der sich in Bearbeitung befin-
denden Konzepte möglich. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Entsprechend den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen (arcadis, 
Darmstadt, 29.08.2002 und 16.09.2020) können die anstehenden Flugsande 
zur Versickerung grundsätzlich herangezogen werden. Auch der notwendige 
Mindestabstand zum Grundwasser von 1,0 m kann eingehalten werden. In-
nerhalb der aufgefüllten Böden mit Mächtigkeiten bis ca. 3,0 m ist unabhängig 
von den hydraulischen Verhältnissen aufgrund der erhöhten Schadstoffbe-
lastung vermutlich eine planmäßige Versickerung jedoch nicht genehmi-
gungsfähig. In Bereichen, in denen versickert werden soll, sind die aufgefüll-
ten Böden bis auf die natürlichen Sande auszutauschen. Es wird empfohlen 
eine Rigolenversickerung in Betracht zu ziehen. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Regenwasserbewirt-
schaftungskonzept erstellt. Das anfallende Niederschlagswasser wird voll-
ständig auf den Grundstücken bewirtschaftet. Es soll weitestgehend auf dem 
Dach über ein Retentionssystem gehalten werden und dort verdunsten. Sollte 
das Wasser nicht vollständig auf dem Dach gehalten werden können, wird 
dieses in entsprechend ausgelegte Rigolen geleitet, die in den Außenanlagen 
untergebracht werden. Die Berechnungen des Regenwasserbewirtschaf-
tungskonzeptes zeigen, dass die Möglichkeit besteht, das Oberflächenwas-
ser, welches nicht über das Retentionsdach gespeichert werden kann, auf 
dem Grundstück zu versickern. Die Positionierung der Rigolen ist im Verlauf 
der weiteren Objektplanung noch zu verifizieren. Daher ist eine endgültige 
Aussage über die Festlegung der Größe und Verortung der Anlage zu dem 
jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. So verhält es sich auch mit der Regen-
rückhaltung auf dem Grundstück im Überflutungsfall. Mögliche Vorkehrungen 
müssen noch abgestimmt werden, wobei die obigen Berechnungen als erste 
Orientierung dienen sollten. 
Das anfallende Niederschlagswasser wird auf den Retentionsdächern zu-
rückgehalten und nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet. Dadurch entfällt

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
die Notwendigkeit einer Zisterne, welche ansonsten in der Zisternensatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefordert wird. 
 
Das häusliche Schmutzwasser wird über Grundleitungen zum zentralen 
Hausanschluss geführt und in den vorhandenen städtischen Kanal abgelei-
tet. Hierzu wird ein Antrag für den Kanalhausanschluss bei der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt gestellt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde die geplante Entwäs-
serung und Niederschlagswasserversickerung dargestellt. 
 
 
1.1.5 
 
Hinweis auf die Genehmigungspflicht zur Einleitung von Nieder-
schlagswasser in ein Gewässer (Grundwasser) 
 
Zu beachten ist, dass unbelastetes Niederschlagswasser nach Möglichkeit in 
ein Gewässer einzuleiten ist (hier Versickerung in das Grundwasser). Für die 
Einleitung ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis nach § 8 i. 
V. m. § 9 und § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beantragen. Für die 
Einleitung oder Versickerung sind die Vorgaben des Merkblattes DWA-M 153 
(„Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser“) und des Arbeits-
blattes DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versicke-
rung von Niederschlagswasser“) zu beachten. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.1.6  
Hinweis zum Vorlegen einer Schmutzfrachtberechnung (SMUSI) 
 
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung 
 
Aus der Begründung (Abschnitt 14.8) geht hervor, dass davon auszugehen 
ist, dass für die geplante Nachverdichtung die bestehenden Abwasseranla-
gen ausreichend dimensioniert sind und die Regeln der Technik eingehalten 
werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit sowie die allgemeinen aner-
kannten Regeln der Technik des dem Baugebiet nachgeschalteten Kanalsys-
tems, mit seinen Entlastungsanlagen, sind zu überprüfen und in einem Nach-
weis (Schmutzfrachtberechnung – SMUSI) dem Regierungspräsidium Darm-
stadt, Dezernat IV/Da 41.4 vorzulegen. Die aus dem Nachweis resultierenden 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Schmutzwasser kann in Abstimmung mit dem Mobilitätsamt in die örtli-
che Kanalisation eingeleitet werden. Eine separate Schmutzfrachtberech-
nung für das kleine Baugebiet ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Aufstel-
lung des Flächennutzungsplans (FNP) von 2006 wurde für eine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Maßnahmen sind vor der geplanten Neuerschließung des Baugebietes um-
zusetzen (§ 60 WHG). Die kommunale Abwassersatzung ist zu beachten. 
gesamtstädtische Schmutzfrachtberechnung (SMUSI) erstellt. Die Schmutz-
frachtberechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt nicht projektbe-
zogen, sondern etwa alle 10 Jahre für das gesamte Stadtgebiet. Das Mobili-
tätsamt wird im Jahr 2023 eine Schmutzfrachtberechnung für das ganze 
Stadtgebiet durchführen und den Marienplatz dabei ebenfalls berücksichti-
gen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In der Begründung zum Bebauungsplan wurden die Erläuterungen zum 
Schmutzwasser aufgeführt. 
 
 
1.1.7 
 
Hinweis auf die Genehmigungspflicht zur Einleitung von Nieder-
schlagswasser in ein Gewässer sowie auf den Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen 
 
Für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (gem. § 57 WHG) oder in 
die öffentlichen Abwasseranlagen (gem. § 58 WHG), welches den Anhängen 
der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBI. I S. 1108, 2625), zuletzt 
geändert am 16. Juni 2020 (BGBI. I S. 1287) unterliegt, ist eine Erlaubnis bei 
der zuständigen Behörde zu beantragen. 
 
Im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Anforderungen gemäß 
der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden 
Stoffen) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 905), zuletzt geändert am 19. Juni 
2020 (BGBI. I S. 1328) zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.1.8 
 
Hinweise zum Bodenschutz: Keine Hinweise auf das Vorhandensein 
von Altflächen; Plangebiet bereits anthropogen überprägt. 
 
Bodenschutz  
Nachsorgender Bodenschutz  
 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und 
Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das 
Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche 
Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Von meiner Seite 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme:

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
bestehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken gegen das 
o. a. Vorhaben. 
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Bebauungs-
plan hinreichend berücksichtigt. 
 
Vorsorgender Bodenschutz  
Der Plangeltungsbereich ist durch die bisherige Nutzung (Parkplatz) bereits 
anthropogen überprägt. 
Entsprechend den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen (arcadis, 
Darmstadt, 29.08.2002 und 16.09.2020) ist mit abfallrelevanten Gehalten in 
der Größenordnung Z 0* bis Z 2 nach LAGA 2004 bzw. Z 1.2 nach Baumerk-
blatt Hessen zu rechnen. Die erhöhten einstufungsrelevanten Gehalte betref-
fen die Auffüllungen (min. 1,5 m bis max. 3,0 m unter GOK) und sind mut-
maßlich auf Fremdbeimengungen, die anhand der sichtbaren Fremdbestand-
teile (Schotter, Bauschuttreste, Ziegelbruch, Schlackenreste) erkennbar wer-
den, zurückzuführen. 
Insgesamt sind die Untersuchungen als orientierende Erkundungen anzuse-
hen. Die erstellte orientierende abfalltechnische Voruntersuchung ersetzt 
nicht die für die Entsorgung zu erstellenden und den Entsorgern vorzulegen-
den Deklarationsanalysen. 
Ein Wiedereinbau von Böden, die der LAGA Kategorie Z 1 oder Z 2 entspre-
chen, ist nur unter einer zukünftigen Versiegelung und aufgrund des großen 
Abstandes zum Grundwasser möglich (z.B. als Arbeitsraumverfüllung). Die 
gewachsenen Böden, die als LAGA Z 0 eingestuft sind, sind umwelttechnisch 
für den Wiedereinbau geeignet. 
Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind vorbehaltlich vollständiger 
Analysen gemäß den Technischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV 
weder sanierungs- noch entsorgungsrelevant. 
 
Eine bodenrechtliche Bewertung der Auffüllhorizonte erfolgt im Rahmen einer 
konkreten Bebauung. 
 
Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk Hessische Rhein- und Mainebene, 
Stand Januar 2016, liegt der Grundwasserspiegel im Projektgebiet zwischen 
ca. 115 und 117 m ü. NHN, also ca. 25 m unter aktueller GOK und hat somit 
keinen direkten Einfluss auf die Gründungsarbeiten der Baumaßnahme. Mit 
den im Juli 2020 ausgeführten Baugrundaufschlüssen (arcadis, Darmstadt, 
2020) wurde bis zur maximalen Endteufe von ca. 25 m u. GOK (ca. 114,3 m 
ü. NHN) kein Grundwasser angetroffen. Die Grundwasserfließrichtung ist 
nach Westen zum Rhein, dem Vorfluter, orientiert. Es ist jedoch in den quar-
tären Sedimenten (Schicht 2) mit Schicht- bzw. Sickerwasser zu rechnen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Ergebnisse der orientierenden Bodenerkundung wurden in die Begrün-
dung zum Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Des Weiteren wurde der 
Hinweis „Bodenveränderungen“ in den Bebauungsplanentwurf

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
aufgenommen. Zum Satzungsbeschluss wurde der Hinweis V. 2. „Bo-
denschadstoffe“ wie folgt aufgenommen: 
„Die im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen festgestellten Schad-
stoffkonzentrationen der aufgefüllten Böden stellen keine sanierungsrelevan-
ten Belastungen dar. Im Zuge der Aushubmaßnahmen sind diese Böden ge-
sondert auszukoffern und zu untersuchen, um mögliche vorhandene Konta-
minationen zu erfassen.“  
 
 
1.1.9  
Hinweise zum Immissionsschutz: 
 
Immissionsschutz 
Die Prüfung der Unterlagen zu o.g. Planung hat ergeben, dass gegen die 
Aufstellung des Bebauungsplanes aus immissionsschutzrechtlicher Sicht 
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. 
 
Sobald im nächsten Verfahrensschritt die Gutachten zu Verkehr und Geräu-
schimmissionen vorliegen, erfolgt eine detailliertere Prüfung. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs ist eine schalltechni-
sche Untersuchung erstellt worden, welche zur Offenlage einsehbar ist. 
 
Insgesamt kann ausgesagt werden, dass das Plangebiet durch Straßen- und 
Schienenverkehr beaufschlagt ist, hier aber keine für eine innerstädtische Si-
tuation ungewöhnlich hohen Belastungen auftreten. Die Berechnungen zei-
gen, dass für die Fassaden in Straßennähe für Schlafräume der Lärmpegel-
bereich VI, für sonstige Räume der Lärmpegelbereich V erreicht wird. Für die 
weiteren Fassaden gilt größtenteils der Lärmpegelbereich IV. (Der Lärmpe-
gelbereich IV ergibt sich schon allein durch die Gebietsausweisung als urba-
nes Gebiet und damit einhergehenden Richtwerte der TA Lärm.) Durch die 
Auswahl geeigneter Außenbauteile lassen sich die Geräuscheinwirkungen 
von außen ausreichend reduzieren, so dass in den Innenräumen adäquate 
Arbeits- und Wohnverhältnisse geschaffen werden können, welche den Er-
fordernissen an ein Urbanes Quartier gerecht werden. 
 
Um sicherzustellen, dass die Obergrenze für eine zumutbare Geräuschbe-
lastung für geschützte Außenwohnbereiche am Tag nicht über 64 dB(A) lie-
gen, sind bebaute Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Loggien oder Bal-
kone, die weniger als 30 m Abstand zum Fahrbahnrand der Fritz-Bauer-
Straße (ehem. Hindenburgstraße), weniger als 12 m Abstand zum Fahrbahn-
rand der Hügelstraße und/oder weniger als 34 m Abstand zum Fahrbahnrand

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Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
der Heidelberger Straße aufweisen, geschützt herzustellen. Der Lärmschutz 
ist ausschließlich durch verschiebbare Elemente auf 1/3 der Balkonlänge zu-
lässig. 
 
Im Bereich der geplanten Kita ist zum Schutz der Außenspielbereiche südlich 
des Gebäudes in Verlängerung der westlichen Fassade eine Lärmschutz-
wand von mindestens 2 m Höhe und 6 m Länge zu errichten. Für Außenspiel-
bereiche auf dem Dach der Kindertagesstätte ist entlang der Nord- und West-
kante des Dachs eine mindestens 1,5 m über die Dachkante herausragende 
geschlossene Wand zu errichten, um die Dachfläche gegen den Straßenver-
kehrslärm abzuschirmen. 
 
Um nachts einen Luftaustausch zu gewährleisten, ohne dass durch ein ge-
öffnetes Fenster im Innenraum der Lärmpegel wesentlich erhöht wird, sind 
innerhalb des gesamten Geltungsbereiches für Schlafräume und Kinderzim-
mer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. 
 
Die auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Lärmimmissionen führen 
an der Nordfassade des Hochhauses bis zu einer Gebäudehöhe von 18 m 
(5. Obergeschoss) nach den Berechnungen zu Überschreitungen der Richt-
werte der TA Lärm. Dem kann durch Maßnahmen der architektonischen 
Selbsthilfe (Anordnung der Räume, nichtöffenbare Fenster, Prallscheiben 
oder ähnliches) begegnet werden. 
 
Die Weiteren auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Lärmimmissio-
nen können als unkritisch bezüglich einer Ausweisung des Plangebietes als 
Urbanes Gebiet angesehen werden. 
Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA-Lärm 
der Gewerbebetriebe (und technischen Anlagen) im Plangebiet ist im Rah-
men des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden im Bebauungsplan-
entwurf zur Offenlage durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
berücksichtigt. Im städtebaulichen Vertrag wurden zur Sicherung des Schall-
schutzes im Vertragsgebiet die Betriebs- und Andienungszeiten der Einzel-
handelsbetriebe im Geltungsbereich geregelt, die auch Bestandteil der Bau-
genehmigung werden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
1.1.10 
 
Keine Bedenken: 
 
Von dem Dezernat Oberflächengewässer werden gegen die o. a. Bauleitpla-
nung keine Bedenken erhoben. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
1.1.11 
 
Keine Bedenken: 
 
Für die bergrechtliche Stellungnahme wurden folgende Quellen als Daten-
grundlage herangezogen: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: 
 Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan (RPS/Reg-
FNP) 2010  
 Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; 
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: 
 vorliegende und genehmigte Betriebspläne; 
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: 
 bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, 
 in der Datenbank vorliegende Informationen, 
 Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg-
bau. 
 
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans in-
ventarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer 
Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblät-
tern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer 
unvollständigen Datenbasis. 
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genom-
men: 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass dem Vorhaben aus Sicht der Bergbehörde keine Sachver-
halte entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä-
chen betroffen. 
 
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehen-
den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plangebiet 
ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entge-
gen. 
 
 
1.1.12  
Hinweis zur Beteiligung des KMRD: 
 
Den Kampfmittelräumdienst beteilige ich ausnahmsweise nur dann, wenn 
von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete Hin-
weise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln erfolgt sind. In dem 
mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanverfahren haben Sie keine Hinweise 
dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen Kampfmittelräumdienst 
nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst direkt 
zu beteiligen. Ihre Anfragen können Sie per E-Mail richten an das Regie-
rungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst: 
kmrd@rpda.hessen.de. 
 
Äußerung des Kampfmittelräumdiensts zur frühzeitigen Beteiligung 
vom 07.03.2022, dass das Schreiben vom 18.08.2020 unverändert weiter 
gilt: 
 
die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbil-
der hat ergeben, dass sich das im Lageplan (siehe Abb. unten) näher be-
zeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhanden-
sein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen 
werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodenein-
greifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durchge-
führt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Ergebnisse aus den Stellungnahmen des KMRD sind im Bebauungsplan 
zu berücksichtigen. 
Im Grundstückskaufvertrag wurde den zukünftigen Eigentümerinnen (Mäan-
der und Hochhaus) mitgeteilt, dass sich das Plangebiet in einem Bombenab-
wurfgebiet befindet. Das Vorhandensein von Kampfmittel ist möglich. Im 
Kaufvertrag ist geregelt, dass die Kostentragung der Kampfmittelräumung 
nach den gültigen gesetzlichen Vorgaben erfolgt. 
Im städtebaulichen Vertrag wurde die Kampfmittelsondierung unter Beach-
tung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande 
Hessen“ verpflichtend geregelt. 
 
Ein Verdachtspunkt wurde bereits durch den KMRD untersucht und bestä-
tigte sich nicht. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Im Bebauungsplanentwurf wurde unter V. 6 der Hinweis auf Vorkommen von 
Kampfmitteln aufgenommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren 
auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in eine Tiefe von 
5 Meter (ab GOK IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnah-
men stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenauf-
nahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Ver-
siegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheits-
gründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bau-
arbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spund-
wand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbau-
achse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die 
Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zu Ihrer 
eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die Kampfmit-
telräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt 
wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die unter-
suchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektions-
verfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten Sie, 
bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmo-
duls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften 
und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemes-
sen werden. 
 
Wir bitten Sie nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lage-
plans und der KMIS-R-Datei, welche Sie durch die von Ihnen beauftragte 
Fachfirma erhalten. 
Das Datenmodul KMIS-R können Sie kostenlos von der nachstehenden In-
ternetseite des Kampfmittelräumdienstes downloaden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de 
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Mit einer Luftbilddetailauswertung (s. Abb. nächste Seite) wurde ein Ver-
dachtspunkt ermittelt, der auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bom-
benblindgänger hinweist. Der Punkt wurde koordinatenmäßig erfasst und ist 
im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
  
 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein 
sollte (wegen oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Auffüllung, Versiegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfung 
mittels Sondierungsbohrungen erforderlich. 
 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auch dann erforderlich, 
wenn sich dieser außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet 
und vor bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Ra-
dius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht ein-
gehalten werden kann. 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin oder 
sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/Investorin) 
zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer 
Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die 
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.  
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma bitte ich 
immer das v. g. Aktenzeichen anzugeben und eine Kopie dieser Stellung-
nahme beizufügen. 
 
Als Anlage übersende ich Ihnen die Allgemeinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung im Lande Hessen (hier nicht abgebildet). 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, halte ich 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unumgäng-
lich. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprü-
fung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der All-
gemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auf-
trages bitte ich mir zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport - ggf. 
auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel 
wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten 
übernehmen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
1.1.13 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 04.05.2023: 
 
A. Beabsichtigte Planung 
 
Ziel der vorliegenden Planung ist die Entwicklung des ca. 1,4 ha großen Are-
als „Marienplatz“ im Innenstadtbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Die geplanten 260 bis 310 Wohneinheiten sollen zur Deckung des Wohnbe-
darfs der Wissenschaftsstadt Darmstadt beitragen. Daneben sollen u. a. eine 
KiTa, Gewerbe, Dienstleistungen und Einzelhandelsnutzungen (Nutzungsmi-
schung) entstehen und im Rahmen des Baubauungsplans durch Ausweisung 
eines urbanen Mischgebietes bauplanungsrechtlich gesichert werden. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
1.1.14 
 
Hinweise zu regionalplanerischen Belangen: 
 
B. Stellungnahme 
 
I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr 
 
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung 
aus der Sicht der Raumordnung wie folgt Stellung: 
 
1. Dezernat III 31.1 – Regionalplanung und Dezernat III 31.2 – Regionale 
Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen 
 
Die vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb eines im Regionalplan Süd-
hessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) festge-
legten „Vorranggebietes Siedlung, Bestand“, ein Bereich, der gemäß Z3.4.1-
3 RPS/RegFNP 2010 für den skizzierten Nutzungsmix, d. h. die geplante 
Ausweisung eines urbanen Gebietes vorgesehen. 
 
Die regionalplanerischen Dichtevorgaben (Z3.4.1-9 RPS/RegFNP 2010) wer-
den mit den konzipierten 260 bis 310 Wohneinheiten, d. h. einer Siedlungs-
dichte von 185 WE/ha bis 210 WE/ha deutlich eingehalten. 
 
Die Planung kann daher als an die Ziele der Raumordnung angepasst ange-
sehen werden (§ 1 Abs. 4 BauGB). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
1.1.15 
 
 
Hinweis zur Darlegung des entstehenden jährlichen Wasserbedarf: 
 
II. Abteilung IV/Da– Umwelt Darmstadt 
 
Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt 
Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: 
 
1. Dezernat IV/Da 41.1 –Grundwasser 
Aus Sicht der Belange der Wasserversorgung und des Grundwasserschut-
zes sind im o. g. Verfahren folgende Ergänzungen zu fordern: 
In der Begründung Kapitel 9.1 ist der durch das Plangebiet entstehende jähr-
liche Wasserbedarf (Trink-, Betriebswasser) und die Bestätigung der De-
ckung dieses Bedarfs durch den Wasserversorger darzulegen. 
 
2. Dezernat IV/Da 41.2 – Oberflächengewässer 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Zum Bebauungsplanentwurf wurde eine Wasserbedarfsberechnung für die 
drei konzeptionell unterschiedlichen Bereiche Kindertagesstätte, Mäander 
und Hochhaus erstellt. Die Spitzendurchflüsse wurden durch das beauftragte 
Ingenieurbüro (IGP Ingenieure) für die Verbrauchsstellen wie folgt benannt:  
Verbrauchsstelle Kita: 1,48 l/s 
Verbrauchsstelle Hochhaus: 2,51 l/s  
Verbrauchsstelle Mäander: 3,07 l/s 
Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde durch das Versorgungsunternehmen 
e-netz Südhessen AG mitgeteilt, dass die gewünschten Trinkwassermengen 
auf dem Grundstück grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden können. 
Übersteigt die Länge der Trinkwassernetzanschlussleitung/en 15 m auf pri-
vaten Grundstücken, sind bauseits Wasserübergabeschächte vorzusehen. 
Hinsichtlich der Lage der vorhandenen Wasserverteilleitungen bietet sich für 
eine Versorgung die nördlich Grundstückgrenze an der Hügelstraße und an 
der westlichen Grundstückgrenze die Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hinden-
burgstraße) an. Eventuell notwendige Wasserübergabeschächte sind im 
Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. 
Für die Bebauung ist die Löschwasserversorgung gemäß DVGW-Arbeitsblatt 
W405 einzuhalten. Die sich hieraus ergebende Löschwassermenge ist durch 
das öffentliche Hydrantennetz zu gewährleisten. Der Löschwasserbedarf ist 
nach Aussage der Feuerwehr Darmstadt für mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) 
und für eine Dauer von mindestens 2h zu bemessen. Dieser Löschwasser-
bedarf kann nach Aussage des Versorgungsunternehmens durch die beste-
henden Wasserleitungen gewährleistet werden. 
 
Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde durch 
den Versorger die Wasserversorgung nochmals sichergestellt bestätigt 
(siehe Stellungnahme e-Netz vom 26.04.2023). 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
1.1.16 
 
Hinweise zum Umgang mit Niederschlagswasser: 
 
3. Dezernat IV/Da 41.4 – Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Auf Grundlage der nun vorliegenden Unterlagen des derzeitigen Planungs-
standes teile ich Ihnen folgendes mit: 
 
Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser 
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Menge des abzuleitenden Nieder-
schlagswassers entsprechend dem Stand der Technik so gering wie möglich 
zu halten. Ziel der abflussreduzierenden Maßnahmen ist es, die Kanalisation 
und die Kläranlagen zu entlasten. In der Planung sollten Verwertungsmaß-
nahmen (gem. § 37 Abs. 4 HWG) wie z.B. die Verwendung von wasserdurch-
lässigen Materialien für die Flächenbefestigung, begrünte Dachflächen sowie 
die Niederschlagswasserverwertung als Brauchwasser oder zur Bewässe-
rung vordergründig realisiert werden. 
 
Im vorliegenden Fall ist im Regenwasserbewirtschaftungskonzept (Anlage 9) 
geplant, das Niederschlagswasser zum Teil über Retentionsdächer zu spei-
chern. Der Niederschlag welcher nicht über das Retentionsdach gespeichert 
werden kann sowie das Regenwasser der Dachterrassen soll auf dem Grund-
stück über diverse Rigolen (Retentionsboxen) versickert werden. 
 
Das vorliegende geotechnische Gutachten (Stand 16.09.2020) empfiehlt die 
Rigolenversickerung in Betracht zu ziehen. Allerdings geht der Gutachtende 
davon aus, dass aufgrund der erhöhten Schadstoffbelastung vermutlich eine 
Versickerung nicht genehmigungsfähig ist. Zudem sollten in den Versicke-
rungsbereichen die aufgefüllten Böden bis auf die natürlichen Sande ausge-
tauscht werden (vgl. Abschnitt 9.7). Diese Empfehlungen sind zu berücksich-
tigen. 
 
Für die gezielte Einleitung in ein Gewässer (hier Versickerung über Rigolen 
in das Grundwasser) ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis 
nach § 8 i. V. m. § 9 WHG zu beantragen. Bei der Einleitung sind die Vorga-
ben der gültigen Regelwerke zu wahren. 
 
Die direkte Ableitung in die Kanalisation und somit ein Verzicht der ortsnahen 
Niederschlagswasserverwertung (Niederschlagswasserversickerung und –
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Bebauungsplan ist gem. § 37 Abs. 4 HWG festgesetzt, dass zur Schonung 
des natürlichen Wasserhaushaltes das auf Dachflächen anfallende Nieder-
schlagswasser in Zisternen zu sammeln ist. Das gesammelte Niederschlags-
wasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung 
etc.) genutzt werden. 
Von der Zisternenregelung ausgenommen sind begrünte Dächer. Der Bebau-
ungsplan setzt extensiv und intensiv begrünte Dächer fest. Aus diesem 
Grund können auch Rigolen ohne Wasserentnahmemöglichkeit vorgesehen 
werden. 
Darüber hinaus ist festgesetzt worden, dass das auf den Dachflächen und 
sonstigen befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser grundsätz-
lich versickert werden soll. 
Des Weiteren sind wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen festge-
setzt. 
 
In den Kapitel 6.7.2 und 11 der Begründung des Bebauungsplans wird darauf 
verwiesen, dass sich aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landes-
amtes für Umwelt und Geologie zunächst keine Hinweise auf das Vorhan-
densein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Boden-
veränderungen und/oder Grundwasserschäden ergeben. 
Entsprechend der Baugrunduntersuchungen (arcadis, Darmstadt, 
29.08.2002 und 16.09.2020) ist mit abfallrelevanten Gehalten zu rechnen. 
Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind vorbehaltlich vollständiger 
Analysen gemäß den Technischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV 
weder sanierungs- noch entsorgungsrelevant. 
Das geotechnische Gutachten (Stand 16.09.2020) sagt zu den Versicke-
rungsbereichen: „Innerhalb der aufgefüllten Böden mit Mächtigkeiten bis ca. 
3,0 m ist unabhängig von den hydraulischen Verhältnissen aufgrund der er-
höhten Schadstoffbelastung vermutlich eine planmäßige Versickerung je-
doch nicht genehmigungsfähig. In Bereichen, in denen versickert werden soll,

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
nutzung) ist zu begründen. Jedoch ist eine Einleitung in das öffentliche Netz 
hier nicht vorgesehen. 
sind die aufgefüllten Böden bis auf die natürlichen Sande auszutauschen. Es 
wird empfohlen eine Rigolenversickerung in Betracht zu ziehen.“ 
Wie im Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung (IGB Ingenieure, 
25.11.2022) dargelegt, ist für das überschüssige Oberflächenwasser, wel-
ches nicht auf dem Dach gehalten werden kann, sowie für das in den Außen-
anlagen anfallende Oberflächenwasser, welches aufgrund der Unterbauung 
durch eine Tiefgarage nicht vollständig versickern kann, eine Rigolenversi-
ckerung vorgesehen. 
 
Es wird für sinnvoll erachtet einen Hinweis auf mögliche Kontaminationen des 
Bodens in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufzunehmen. 
 
Die wasserrechtliche Genehmigung zur Versickerung von Niederschlags-
wasser über Rigolen in das Grundwasser ist unabhängig vom Bebauungs-
plan bei der zuständigen Wasserbehörde einzuholen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Es wurde ein Hinweis „Bodenschadstoffe“ in den Bebauungsplan aufgenom-
men (Ziffer V. 2). 
 
 
 
 
1.1.17 
 
Hinweise auf Anforderungen an die Abwasserbeseitigung: 
 
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung 
Da sich das Plangebiet in einem städtebaulich erschlossenen Areal befindet, 
ist in Abstimmung mit dem Mobilitätsamt der Stadt Darmstadt der Anschluss 
an die vorhandene Kanalisation möglich. Nach Abschnitt 9.4.1 der Begrün-
dung ist von ausreichend dimensionierten Abwasserkanälen auszugehen. 
Die kommunale Abwassersatzung ist zu beachten. 
 
Zudem soll im Jahr 2023 eine Aktualisierung der Schmutzfrachtsimulation 
(SMUSI) erstellt werden, welche dann ebenfalls das Plangebiet beinhaltet. 
Hierbei wird die hydraulische Leistungsfähigkeit sowie die allgemeinen Re-
geln der Technik im Mischsystem des dem Plangebiet nachgeschalteten Ka-
nalsystems, mit seinen Entlastungsbauwerken überprüft. Sollte die SMUSI 
zu dem Ergebnis kommen, dass die Anforderungen des Standes der Technik 
und die SMUSI-Kriterien nach StAnz. 51/2015 S.1322 nicht eingehalten 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
werden, sind die entsprechenden Bauwerke vor dem Anschluss des Plange-
bietes zu ertüchtigen. 
 
Für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (gem. § 57 WHG) oder die 
öffentliche Abwasseranlage (Gem. § 58 WHG), welches den Anhängen der 
Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I. S. 1108, 2625) in der ak-
tuell gültigen Fassung unterliegt, ist eine Erlaubnis bei der zuständigen Be-
hörde zu beantragen. Die Regelungen und Anforderungen der AwSV („Ver-
ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“) in der 
aktuell gültigen Fassung sind zu beachten. 
 
 
 
 
1.1.18 
 
Hinweise zum Bodenschutz: 
 
4. Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz 
Zu dem o. a. Vorhaben nehme ich aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt 
Stellung: 
 
a. Nachsorgender Bodenschutz 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und 
Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das 
Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche 
Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Seitens des nachsor-
genden Bodenschutzes bestehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand 
keine Bedenken gegen das o. a. Vorhaben. 
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Bebauungs-
plan hinreichend berücksichtigt. 
 
b. Vorsorgender Bodenschutz: 
Der Plangeltungsbereich ist durch die bisherige Nutzung (Parkplatz) bereits 
anthropogen überprägt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
1.1.19 
 
Hinweis zum Immissionsschutz: 
 
5. Dezernat IV/Da 43.1 – Strahlenschutz, Immissionsschutz 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen aus immissions-
schutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. 
 
In den textlichen Festsetzungen sind Maßnahmen zum Schutz gegen Ge-
werbe- und Verkehrslärm angeführt, von denen die Baugenehmigungsbe-
hörde keine Abweichungen zulassen sollte. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis wurde an das Bauaufsichtsamt weitergeleitet. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
1.1.20 
 
Hinweis zum Bergrecht: 
 
III. Abteilung IV/Wi– Umwelt Wiesbaden 
 
1. Dezernat IV/Wi 44 – Bergaufsicht 
Zum Inhalt der bergrechtlichen Stellungnahme verweise ich auf meine Stel-
lungnahme vom 14. Dezember 2021. 
 
Dem Vorhaben stehen seitens der Bergaufsicht erneut keine Sachverhalte 
entgegen. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass der Planung keine Sachverhalte seitens der Bergaufsicht 
entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
1.1.21 
 
Hinweis zum Naturschutzrecht: 
 
IV. Abteilung V - Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbrau-
cherschutz 
 
1. Dezernat V 53.1 – Naturschutz (Planungen und Verfahren) 
Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 2 Abs. 1 Hes-
sisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
nicht gegeben (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlasses des Hessischen Mi-
nisteriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über die Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebau-
lichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 11. Dezember 
2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373-). 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde nicht 
gegeben ist, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
 
 
1.1.22 
 
Hinweis zur Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes: 
 
C. Hinweise 
 
Den Kampfmittelräumdienst habe ich nicht beteiligt, da sich Aussagen zu 
Kampfmitteln bereits in Kapitel 6, Ziffer 6.8 der Begründung Teil A zum Be-
bauungsplan finden. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst 
erneut direkt zu beteiligen. Ihre Anfragen können Sie per E-Mail richten an 
das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittel-
räumdienst: kmrd@rpda.hessen.de  
Eine verfahrensrechtliche Prüfung ist nicht erfolgt. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurde der Kampfmittelräumdienst 
beteiligt. Die Ergebnisse aus den Stellungnahmen des KMRD zur frühzeiti-
gen Beteiligung vom 07.03.2022 mit Verweis auf das Schreiben vom 
18.08.2020 wurden im Bebauungsplan berücksichtigt (siehe oben, Stellung-
nahme zur frühzeitigen Beteiligung, S. 10). 
Der bereits sondierte Verdachtspunkt wurde durch den KMRD nicht bestätigt. 
Im städtebaulichen Vertrag wurde die Kampfmittelsondierung unter Beach-
tung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande 
Hessen“ verpflichtend geregelt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis auf Kampfmittel aufgenommen (Zif-
fer V. 6). 
 
1.2 Rhein-Main-Verkehrsverbund, Alte Bleiche 5, 65719 Hofheim/Ts.  
 
 
 
 
 
 
1.2.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 18.11.2021: 
 
Hinweis zur Prüfung der Einrichtung einer neuen Straßenbahnhalte-
stelle: 
 
Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß lokalem Nahverkehrsplan der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Einrichtung einer zusätzlichen Straßen-
bahnhaltestelle im Bereich Marienplatz/Staatstheater geprüft werden soll. 
Aufgrund der Entfernung des Planungsgebietes zu den bestehenden Stra-
ßenbahnhaltestellen regen wir an, diese Prüfung durchzuführen und entspre-
chende Platzbedarfe für eine barrierefreie Haltestelle einschließlich Zuwe-
gungen planerisch vorzusehen. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Errichtung einer neuen Haltestelle 
östlich des Plangebietes. Die Prüfung sowie die eventuelle Umsetzung einer 
neuen Haltestelle kann jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein,

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Wir bitten unseren Hinweis in dem weiteren Verlauf zu berücksichtigen. 
sondern ist übergeordnet zu betrachten und ggf. Gegenstand eines eigenen 
Planfeststellungsverfahrens. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
 
1.2.2 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 14.04.2023: 
 
Hinweis, dass die jetzige ÖPNV-Anbindung des Plangebietes nicht den 
Erschließungsstandards des lokalen Nahverkehrsplans entspricht: 
 
In Bezug auf unsere Stellungnahme weisen wir darauf hin, dass die in Kapitel 
6.3.2 der Begründung beschriebene ÖPNV-Anbindung nicht den Erschlie-
ßungsstandards des lokalen Nahverkehrsplans der Stadt Darmstadt und des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg entspricht. Wir weisen darauf hin, dass die 
ausreichende ÖPNV-Erschließung mit einem Fußweg von 300 m (vgl. Kapitel 
6.4.3 des lokalen Nahverkehrsplans) nur im Zusammenhang mit der Maß-
nahme der neuen Straßenbahnhaltestelle Marienplatz/Staatstheater (verglei-
che Kapitel 8.3 des lokalen Nahverkehrsplans) erreicht werden kann. Wir bit-
ten, diesen Aspekt in die Begründung, z. B. als Ergänzung des Punktes 10.2 
Mobilitätskonzept, zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Gesamtkonzeptes 
als zu implementierende Maßnahme zu ergänzen. 
Wir empfehlen die zeitnahe Umsetzung der Maßnahme aus dem Nahver-
kehrsplan für die Erschließung des Planungsgebietes. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im „Gemeinsamen Nahverkehrsplan für die Stadt Darmstadt und den Land-
kreis Darmstadt-Dieburg 2019 - 2024“ wurde die Realisierung einer neuen 
Straßenbahnhaltestelle entlang der Heidelberger Straße zwischen den Hal-
testellen „Rhein-/Neckarstraße“ und „Eschollbrücker Straße“ zur besseren 
Erschließung des Bereiches Marienplatz / Staatstheater definiert. Die Reali-
sierung dieser Maßnahme führt zu einer weiteren Verbesserung der bereits 
sehr hohen Anbindungsqualität im ÖPNV durch die wesentliche Reduzierung 
von Fußwegen zu den umliegenden Haltestellen. 
 
Die Umsetzung einer neuen Haltestelle kann jedoch nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans sein, sondern ist übergeordnet zu betrachten und ggf. Ge-
genstand eines eigenen Planfeststellungsverfahrens. 
 
Eine neue Haltestelle in unmittelbarer Nähe des Plangebietes ist nicht Grund-
voraussetzung zur Umsetzung des vorliegenden Mobilitätskonzepts, sondern 
würde die umzusetzenden Mobilitätsmaßnahmen weitergehend verbessern. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Wallstraße 88, 55122 Mainz  
 
 
 
 
 
1.3.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.11.2021: 
 
Hinweise zu Telekommunikationslinien und Wegesicherung: 
 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netz-
eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deut-
sche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und 
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter 
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnah-
men abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
 
Im Randbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
aktuellen Pläne sind unter   
https://trassenauskunftkabel.telekom.de/start.html ersichtlich und jederzeit 
einsehbar. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebau-
ungsplans so gering wie möglich gehalten werden. 
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzuneh-
men: 
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der 
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an zwei bestehende öffentliche Verkehrs-
flächen die jedoch nicht Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 
sind. Innerhalb dieser bereits gewidmeten und hergestellten öffentlichen Ver-
kehrsflächen befinden sich unterirdische Telekommunikationslinien. 
Des Weiteren werden innerhalb des Bebauungsplanes keine öffentlichen 
Verkehrsflächen festgesetzt, so dass die Erforderlichkeit einer Festsetzung 
zur Unterbringung von Telekommunikationslinien nicht gegeben ist. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
1.3.2 
 
Hinweise zu Leitungsschutzmaßnahmen: 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstand-
orte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesell-
schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baum-
pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom nicht behindert werden. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Festsetzungen stehen der regelkonformen Verlegung von Telekommu-
nikationsleitungen nicht entgegen.

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14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Im Bebauungsplan wurde bereits ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnah-
men aufgenommen (Ziffer V. 5). In diesem Hinweis wurde auf den Mindest-
abstand zu tiefwurzelnden Bäumen gemäß DIN 18920 und den technischen 
Richtlinien GW 125 hingewiesen. Des Weiteren wurde auf die Beachtung 
des "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 
2013 (FGSV 939) hingewiesen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
1.3.3 
 
Hinweis auf Verlegung Telekommunikationslinien und Abstimmung / 
Koordinierung: 
 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist 
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb 
des Plangebiets erforderlich. 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder 
Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfin-
den werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Ko-
ordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Lei-
tungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaß-
nahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH 
unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 
6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in un-
terirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir 
bitten daher sicherzustellen, dass 
 
 für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet 
die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig ge-
widmeten Verkehrswege möglich ist, 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Festsetzungen stehen der regelkonformen Verlegung von Telekommu-
nikationsleitungen nicht entgegen. Die Ausführungsplanung sowie die zu-
künftige Umsetzung von Baumaßnahmen sind nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans. 
Die Festsetzung von Leitungsrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind 
nicht notwendig. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt eine 
beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Te-
lekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetra-
gen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom 
Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Be-
trieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, ver-
bunden mit einer Nutzungsbeschränkung." 
 der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im er-
forderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen 
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und 
diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu 
Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kos-
tenlos zu sichern, 
 eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di-
mensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordi-
nierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch 
den Erschließungsträger erfolgt, 
 die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in 
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 
 
 
 
 
 
 
1.3.4 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 04.04.2023: 
 
Hinweis auf Stellungnahme vom 15.11.2021: 
 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netz-
eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG - hat die 
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren 
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stel-
lungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 15.11.2021 Stellung 
genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung unverän-
dert gilt, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Siehe Text oben (S. 22) zur frühzeitigen Beteiligung. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.4 DADINA, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt  
 
 
 
1.4.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 07.12.2021: 
 
Hinweis auf Straßenbahn- und Buslinien: 
 
Auf Seite 19 des Planbegründungsentwurfs wird unter Punkt 7.2.2 die Er-
schließung des Geltungsbereichs mit dem öffentlichen Personennahverkehr 
(ÖPNV) skizziert. Wir bitten in diesem Zusammenhang den Text dahinge-
hend zu ergänzen, dass an der Haltestelle "Rhein- / Neckarstraße" neben 
den genannten Straßenbahnlinien 1, 6, 7 und 8 auch die Straßenbahnlinien 
2, 4, 5 und 9 sowie die Buslinien F, FU und H in dichtem Takt verkehren. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. 
 
 
 
1.4.2 
 
Hinweis zur geplanten Straßenbahnhaltestelle: 
 
Weiterhin begrüßen wir, dass für das Vorhaben zur Förderung nachhaltiger 
und umweltschonender Mobilität ein entsprechendes Konzept erarbeitet wer-
den soll. Aus unserer Sicht ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass die Plan-
geberin die Umsetzbarkeit einer Straßenbahnhaltestelle im Bereich des Ma-
rienplatzes prüft. Sollte die Haltestelle realisiert werden, ginge damit auch 
eine bessere ÖPNV-Erschließung des östlich der Heidelberger Straße gele-
genen Innenstadtbereichs rund um das Staatstheater einher. 
Im Kontext einer etwaigen vertiefenden Planung weisen wir auf die in § 28 
Abs. 3 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eröffnete Option hin, 
bereits im Rahmen der Bauleitplanung die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnhaltestelle zu schaffen. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Bereich der Straßenbahntrasse ist nicht Bestandteil des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Sicherung kann daher 
nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens erfolgen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
1.5 e-netz, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt  
 
 
 
 
 
1.5.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.12.2021: 
 
Hinweis auf bestehende Leitungstrassen im Plangebiet: 
 
Wir nehmen Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e-netz Südhes-
sen AG und ENTEGA Medianet GmbH. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: 
Strom, Gas, Wasser, Straßenbeleuchtung. 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres Unter-
nehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu 
Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt 
und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Längs der Lei-
tungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweils einem Meter von Bebau-
ung freizuhalten. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf Kos-
ten des Veranlassers umgelegt werden. 
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Bei den vorhandenen Leitungen handelt es sich um Leitungen für Beleuch-
tungen. Diese Leitungen haben zunächst Bestandsschutz. Im Rahmen der 
baulichen Entwicklungen im Plangebiet werden die vorhandenen Beleuch-
tungen voraussichtlich verlegt. 
Die damit verbundenen notwendigen Leitungsumlegungen werden im Rah-
men der Ausführungsplanung mit dem Netzbetreiber abgestimmt. Dies ist 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
1.5.2 
 
Hinweis auf den Mindestabstand zu Versorgungsleitungen bei Anpflan-
zungsmaßnahmen: 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei-
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu un-
seren Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unter-
schritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder 
die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnah-
men im Nahbereich unserer Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzu-
stimmen. Wir beantragen, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Hinweis V. Nr. 5 (alt IV. Nr. 3.) Leitungsschutzmaßnahmen (Neuplanung 
/ Neubau) ist bereits enthalten. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine. 
 
 
 
 
1.5.3 
 
Hinweis zur Stromversorgung des Plangebietes: 
 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch Ergänzung und Er-
weiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der Erschlie-
ßungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zukünftigen Ab-
nehmer realisiert werden. Neue Versorgungsleitungen können erst dann ge-
legt werden, wenn die Bauarbeiten für Kanalisation und Wasserversorgung 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme:

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
abgeschlossen, die Erschließungsarbeiten lage- und höhenmäßig hergestellt 
und die Grenzen sichtbar vermarkt sind. 
 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die 
Planung bezüglich vorgesehener Parkplatzflächen, die mit Ladesäulen für 
Elektrofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. In Abhängigkeit 
der vorgesehenen Parkplatzflächen mit Ladesäulen ist der Energiebedarf in 
Bezug auf benötigte Transformatorenstationen und die Anzahl der Stromka-
bel in den öffentlichen Gehwegen und Straßen ein wesentlicher Planungs-
faktor. Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von zusätz-
lichen Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für 
die E-Mobilität resultieren. Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung 
sind die Flächen zur Errichtung von Transformatorenstationen bereits in die 
Bauleitplanung als Vorhalteflächen mit aufzunehmen. 
 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung beantragen wir eine Versorgungs-
fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zur Errichtung einer Transformator-
station. Gespräche für den erforderlichen Grundstückserwerb haben bereits 
stattgefunden. 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der Bau 
zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
Die geplante Anzahl von Ladesäulen kann auf Grundlage des Mobilitätskon-
zeptes in Abstimmung mit dem Mobilitätsamt festgelegt und mit e-Netz abge-
stimmt werden. 
Ein erhöhter Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen ist zurzeit 
nicht absehbar. 
Eine Versorgungsfläche für eine Transformatorenstation gem. gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 12 BauGB ist bereits im Vorentwurf des Bebauungsplans festge-
setzt worden. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
1.5.4 
 
Anregung, Wand- bzw. Dachbegrünung auszuschließen sowie Neben-
anlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser 
dienen, auch in innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
zuzulassen: 
 
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebäude, wie Sie dies 
in den schriftlichen Festsetzungen empfehlen, müssen wir leider aus versor-
gungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. 
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, 
Wärme und Wasser dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, 
sind auch außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche zulässig. Wir bitten 
sie dies im Bebauungsplan aufzunehmen und Nebenanlagen nach § 14 
BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser die-
nen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, auch außerhalb von Be-
bauungslinien bzw. Baugrenzen zuzulassen. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Den Anregungen wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Für die geplante Transformatorenstation ist im Bebauungsplan eine Versor-
gungsfläche festgesetzt worden. Aus städtebaulich gestalterischen Gründen 
wird davon abgesehen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versor-
gung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen, innerhalb der nicht 
überbaubaren Grundstücksgrenzen allgemein zuzulassen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Ein Angebot über die Errichtung, Änderung oder Verdichtung der Straßenbe-
leuchtung erhalten Sie auf Anfrage von unserer Beleuchtungsabteilung. 
Im Bebauungsplanentwurf sind textliche Festsetzungen zur Dach- und Fas-
sadenbegründung enthalten. Aufgrund der Hinweise der ENTEGA sind von 
der Festsetzung zur Fassadenbegrünung alle Flächen für Versorgungsanla-
gen ausgenommen (Ziff. I. 17.6). Durch die ENTEGA AG wurde bestätigt, 
dass Trafostationen auch mit begrüntem Dach errichtet werden können. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In den Festsetzungen wurde der Ausschluss von Fassadenbegrünungen bei 
der Versorgungsfläche „Trafostation“ aufgenommen. 
 
 
1.5.5  
Redaktionelle Hinweise: 
 
Zu folgenden Punkten haben wir konkrete Anpassungswünsche: 
 
Punkt 14.1: 
Die Versorgung mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die ENTEGA AG. 
Bitte passen Sie den Abschnitt entsprechend an. 
Was ist gemeint mit "...technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohr-
netz)..."? Wir sind nicht Eigentümer eines Wasserwerkes. Wir bitten um 
Rücksprache. 
 
Punkt 14.2: 
Die Trinkwasserverordnung wird seit einiger Zeit mit "TrinkwV" abgekürzt. 
Bitte passen Sie den entsprechenden Passus an. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die redaktionellen Hinweise wurden berücksichtigt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Passus in der Begründung in Kap. 9.1 (14.1 alt) Wasserversorgung 
wurde korrigiert. 
 
Die Abkürzung der Trinkwasserverordnung wurde im Kap. 9.2 (14.2 alt) Was-
serqualität der Begründung ersetzt. 
 
 
 
 
1.5.6 
 
Hinweis auf weitergehende Information im Rahmen der Ausführungs-
planung: 
 
Für einen reibungslosen Ablauf der Baumaßnahmen bitten wir Sie, uns über 
die Ausführungsplanung vor Erstellung ihrer Ausschreibungsunterlagen zu 
informieren. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Ausführungsplanung und Baumaßnahmen sind nicht Bestandteil des Be-
bauungsplanverfahrens.

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Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
1.5.7 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 26.04.2023: 
 
Hinweis auf Stellungnahme vom 15.12.2021: 
 
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 15.12.2021. Die dort gemach-
ten Aussagen gelten unverändert. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung unverän-
dert gilt, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Siehe Text oben (S. 25) zur frühzeitigen Beteiligung. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
1.5.8 
 
Hinweis, dass eine Verlegung von Versorgungsleitungen bei rückwärti-
ger Bebauung sichergestellt sein muss: 
 
Bei rückwärtiger Bebauung muss eine Verlegung von Versorgungsleitungen 
über den vorgelagerten Bereich des Grundstücks sichergestellt sein. Bei ei-
ner Grundstücksteilung ist eine dingliche Sicherung der Versorgungsleitun-
gen erforderlich. Bitte Informieren Sie uns in diesen Fällen frühzeitig. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Zunächst ist festzustellen, dass das Plangebiet von allen vier Seiten durch 
bereits bestehende Straßen gefasst ist. Innerhalb dieser Straßen bestehen 
bereits Versorgungsleitungen. 
Bei einer möglichen Grundstücksteilung, die das geteilte Grundstück von jeg-
lichen Versorgungsleitungen abhängt, ist eine dingliche Sicherung zur Verle-
gung und Wartung der Versorgungsleitungen erforderlich. Eine dingliche Si-
cherung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
 
1.5.9 
 
Anregung Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die textlichen 
Festsetzungen aufzunehmen: 
 
Wir beantragen, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die textlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Bei der Baumaßnahme muss sichergestellt sein, dass nach der Oberflächen-
wiederherstellung die Erdüberdeckung zu unserem Kabel und Leitungen dem 
Regelwerk entspricht. In der Regel liegen Kabel und Leitungen in einer Tiefe 
von 0,5 bis 1,6 m. 
 
Im Rahmen Ihrer Baumaßnahme ist von uns vorgesehen Stromversorgungs-
kabel zu verlegen. 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch Ergänzung und Er-
weiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der Erschlie-
ßungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zukünftigen Ab-
nehmer realisiert werden. 
 
Neue Versorgungsleitungen können erst dann gelegt werden, wenn die Bau-
arbeiten für Kanalisation und Wasserversorgung abgeschlossen, die Er-
schließungsarbeiten lage- und höhenmäßig hergestellt und die Grenzen 
sichtbar vermarkt sind. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde bereits in Teilen gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
In die textlichen Festsetzungen wurde ein Hinweis (Ziffer V. 5) aufgenommen, 
dass tiefwurzelnde Bäume gem. DIN 18920 und den technischen Richtlinien 
GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufwei-
sen müssen. 
Sonstige Ausführungsstandards entsprechend der allgemein gültigen Regel-
werke und Umsetzungsmaßnahmen von Versorgungsleitungen werden im 
Rahmen der Ausführungsplanung mit dem Netzbetreiber abgestimmt. Dies 
ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
1.5.10 
 
Hinweis auf den Energiebedarf Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen 
und Ladesäulen: 
 
Der Energiebedarf für Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und Ladesäulen 
ist in Bezug auf benötigte Transformatorenstationen und die Anzahl der 
Stromkabel in den öffentlichen Gehwegen und Straßen ein wesentlicher Pla-
nungsfaktor. Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von 
Stationen und Kabelverteilerschränken resultieren. 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die 
Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für Elekt-
rofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. Daraus kann ein 
Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von zusätzlichen 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der spezifische Energiebedarf der zukünftigen Nutzungen und Gebäude in-
nerhalb des Plangebietes kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht dargestellt 
werden. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird der Energiebedarf mit 
dem Netzbetreiber abgestimmt. Dies ist nicht Bestandteil des Bebauungs-
planverfahrens.

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Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für die E-
Mobilität resultieren. 
Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur Errich-
tung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung als Vorhal-
teflächen mit aufzunehmen. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der Bau 
zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
Basierend auf dem grundsätzlichen Ziel KFN40 – Neubau, sind Vorbemes-
sungen bzw. Berechnungen mit einer spezifischen Heizlast von 25 W/m² an-
gesetzt. 
 
Bisher ist eine Transformatorenstation im Plangebiet als Fläche für Versor-
gung festgesetzt. Weitere Versorgungsflächen für Transformatorenstationen 
sind nicht vorgesehen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
1.5.11 
 
Hinweis, dass eine Wand- bzw. Dachbegrünung abgelehnt wird: 
 
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebäude müssen wir 
leider aus versorgungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Für die geplante Transformatorenstation ist im Bebauungsplan eine Versor-
gungsfläche festgesetzt worden. Aus städtebaulich gestalterischen Gründen 
wird davon abgesehen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versor-
gung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen, innerhalb der nicht 
überbaubaren Grundstücksgrenzen allgemein zuzulassen. 
 
Im Bebauungsplanentwurf sind textliche Festsetzungen zur Dach- und Fas-
sadenbegründung enthalten. Aufgrund der Hinweise der ENTEGA sind von 
der Festsetzung zur Fassadenbegrünung alle Flächen für Versorgungsflä-
chen ausgenommen (Ziff. I. 17.6). 
Durch die ENTEGA AG wurde aber bestätigt, dass Trafostationen auch mit 
begrüntem Dach errichtet werden können. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In den Festsetzungen wurde der Ausschluss von Fassadenbegrünungen bei 
der Versorgungsfläche „Trafostation“ aufgenommen.

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Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
1.5.12 
 
Hinweis auf Trinkwasserversorgung: 
 
Die Trinkwasserversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene 
Wasserversorgung gesichert. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis, dass die Trinkwasserversorgung des Plangebiets gesichert ist, 
wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
1.5.13 
 
Hinweis, dass die Spitzendurchflüsse nicht durch die e-netz 
Südhessen AG genannt worden sind: 
 
zu 9.1: 
- "Die Spitzendurchflüsse wurden für die Verbrauchsstellen von der e-netz 
Südhessen AG wie folgt benannt" 
Wir haben Ihnen keine Spitzendurchflüsse benannt. Es wurde von uns ledig-
lich bestätigt, dass die Mengen bereitgestellt werden können. Bitte den Satz 
streichen oder sinnvoll abändern. 
Ihr Ansprechpartner bei der ENTEGA AG, Tel.: (06151) 701-7057. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler, der zum Satzungsbeschluss 
berichtigt wurde. 
Im Bebauungsplanverfahren wurde eine Wasserbedarfsberechnung für die 
drei konzeptionell unterschiedlichen Bereiche Kindertagesstätte, Mäander 
und Hochhaus erstellt. Die Spitzendurchflüsse wurden durch das beauftragte 
Ingenieurbüro (IGP Ingenieure) für die Verbrauchsstellen wie folgt benannt:  
Verbrauchsstelle Kita: 1,48 l/s 
Verbrauchsstelle Hochhaus: 2,51 l/s  
Verbrauchsstelle Mäander: 3,07 l/s 
Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde durch das Versorgungsunternehmen 
e-netz Südhessen AG mitgeteilt, dass die gewünschten Trinkwassermengen 
auf dem Grundstück grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden können. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
1.5.14 
 
Hinweis auf Einsichtnahme in die Bestandspläne sowie Merkblätter: 
 
Bitte holen Sie sich vor Baubeginn die Bestandspläne sowie unser „Merkblatt 
zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ über unser Online-Portal 
(www.e-netz-suedhessen.de/ bauen-anschliessen/planauskunft-fuer-bau-
vorhaben) ein. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.6 LfD, hessenArchäologie, Berliner Allee 58, 64295 Darmstadt  
 
 
 
 
 
1.6.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.12.2021: 
 
Schutzgebietsausweisung zu Bodendenkmälern: 
 
mit dieser E-Mail nimmt die hessenArchäologie im Landesamt für Denkmal-
pflege Hessen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht im geforderten Umfang 
Stellung. 
Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans bzw. dessen direk-
tem Umfeld sind zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt: 
Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle 
Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerka-
serne) 
 
In Zusammenhang mit dem vorgeschalteten Wettbewerb hat es zu letztge-
nanntem Bodendenkmal bereits Abstimmungen mit dem Stadtplanungsamt, 
gegeben. Auf Grundlage des damaligen Kenntnisstandes wurde eine Dar-
stellung der Auswirkungen der Planungen auf das Bodendenkmal neuzeitli-
cher Kasernenbau abgeschätzt. Vor dem Hintergrund der von Ihnen ange-
fragten Stellungnahme nach Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprü-
fung ist hier festzustellen, dass die Auswirkungen des Bebauungsplans, vor 
allem mit den angepassten Grenzen der Tiefgaragenplanung, auf das Bo-
dendenkmal (Grundriss Kaserne) darzustellen ist. 
 
In Bezug auf das Bodendenkmal römische Siedlungsstelle wird ein Gutach-
ten in Form eines Suchschnitts im nordwestlichen Eckbereich / Bereich der 
Bebauung als facharchäologisches Gutachten zur Abgrenzungs- bzw. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Da im Geltungsbereich des Bebauungsplans das Bodendenkmal: neuzeitli-
cher Kasernenbau vorhanden ist, ist eine Festsetzung als nachrichtliche 
Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften gem. § 9 Abs. 6 BauGB erfor-
derlich. 
 
In Bezug auf das Bodendenkmal römische Siedlungsstelle (006 023) haben 
Untersuchungen ergeben, dass das Bodendenkmal sich nicht bis in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanentwurfs M 34 – Marienplatz – (Anlage 2) 
ausdehnt. Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht besteht für diesen Bereich 
in Bezug auf das Bodendenkmal Darmstadt 006 023 keine Betroffenheit. Es 
gilt die generelle Meldepflicht von Bodendenkmälern nach § 21 HDSchG. 
 
Nordwestlich und Südwestlich des Geltungsbereichs befinden sich die Kul-
turdenkmäler „Hindenburgstraße 30: Friedenskirche“ und „Hindenburgstraße 
36: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne“, auf die im Bebau-
ungsplan hingewiesen werden soll.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Erhaltungsqualitätsbestimmung des Bodendenkmals in diesem Bereich not-
wendig. 
 
Grundsätzlich sind damit die im Rahmen des Bebauungsplans getroffenen 
Aussagen zum Denkmalschutz aus bodendenkmalpflegerischer Sicht (S. 17, 
Pkt. 6.7 der Begründung; S. 13, Pkt. 2 der textlichen Festsetzungen nicht 
korrekt, da sehr wohl eine Schutzgebietsausweisung eines Bodendenkmals 
nach o.g. Paragraphen vorliegt und der Hinweis auf die Meldepflicht von Bo-
dendenkmälern nach § 21 HDSchG nicht ausreichend ist. 
 
Die Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege wird ggf. gesondert zum Bebau-
ungsplanentwurf Stellung nehmen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbst-
verständlich gerne zur Verfügung. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Im Bebauungsplanentwurf wurde unter IV. Nachrichtliche Übernahme ande-
rer gesetzlicher Vorschriften gem. § 9 Abs. 6 BauGB das Bodendenkmal neu-
zeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne) aufgenommen.  
 
In dem Hinweis V. 4. wurden das Bodendenkmal römische Siedlungsstelle 
nordwestlich des Geltungsbereichs sowie die Kulturdenkmäler Hindenburg-
straße 30 und 36 (Friedenskirche und Kasernenbau) ergänzt. 
 
 
 
 
 
1.6.2 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 02.05.2023: 
 
Hinweis auf die Stellungnahme vom 02.05.2023: 
 
Wir verweisen auf die Regelungen gemäß § 5 Vorbereitungsmaßnahmen 
Punkt 4. Bodendenkmalschutz innerhalb des städtebaulichen Vertrages der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gem. § 11 BauGB zum Bebauungsplan M 34 
– Marienplatz – zu der sich keine Änderung ergeben hat. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis auf die Regelungen im städtebaulichen Vertrag wurde zur Kennt-
nis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.7 Landkreis Darmstadt-Dieburg, Ländlicher Raum, Jägertorstr. 207, 64289 
Darmstadt  
 
 
 
 
 
1.7.1 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.12.2021: 
 
Keine grundlegenden Bedenken: 
 
aus Sicht der vom Fachgebiet Landwirtschaft zu wahrenden öffentlichen Be-
lange der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zu o.g. Planung keine grundle-
genden Bedenken, da es sich um eine Planung der Innenentwicklung han-
delt. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
 
1.7.2 
 
Anregung, das Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB durchzufüh-
ren: 
 
Aus unserer Sicht wäre eine Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 13a 
BauGB zu befürworten, damit kann auch von der Umweltverträglichkeitsprü-
fung abgesehen werden. 
Kompensationsmaßnahmen z.B. auf landwirtschaftlichen Flächen würden 
dann wegfallen. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Verfahrenswahl zur Aufstellung eines Bebauungsplans obliegt dem Plan-
geber. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB wird ein qualifizierter Bebauungsplan 
aufgestellt. Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelver-
fahren. Damit bedarf es des Ausgleichs der durch die Festsetzung des Be-
bauungsplans gegebenen Eingriffe. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Für den Bebauungsplanentwurf ist die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
erstellt worden und lag zur Offenlage vor. 
 
 
 
 
1.7.3 
 
Keine Anregungen zum Umfang der Umweltprüfung: 
 
Es werden keine Anregungen zum Umfang der Umweltprüfung vorgetragen. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
1.7.4 
 
Anregung mögliche Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirt-
schaftlichen Flächen vorzunehmen: 
 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird nach Abstimmung mit der Un-
teren Naturschutzbehörde nach den Vorgaben der Hessischen Kompensati-
onsverordnung (KV) vom 26.10.2018 durchgeführt und im weiteren Verfah-
ren demnach ergänzt. 
 
Vorsorglich weisen wir darauf hin (siehe u.a. § 1, Abs. 2 sowie § 2 Abs. 7 der 
KV), dass Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Ein möglicher naturschutzrechtlicher Ausgleich wird nicht durch Inanspruch-
nahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
vorzunehmen sind, um nicht noch mehr Fläche der Landwirtschaft zu entzie-
hen. Es sind vorrangig Ökopunkte bzw. Entsiegelungen zu berücksichtigen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Im Bebauungsplanentwurf ist zur Quantifizierung des Eingriffs und zur Be-
messung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisses eine 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt worden. Sie ist Bestandteil des 
Umweltberichts (Teil B Begründung). 
 
 
 
 
 
1.7.5 
 
Hinweis, dass die Aufstellung des Bebauungsplans nicht nach § 34 
BauGB möglich ist: 
 
Anmerkung: Unseres Erachtens ist die Aufstellung des Bebauungsplans 
nach § 34 BauGB nicht möglich. Ein Bebauungsplan nach dieser Anwendung 
würde einem Formfehler unterliegen und somit nicht beschlussfähig sein. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der § 34 BauGB beinhaltet nicht die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die 
Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans erfolgt im Sinne des § 30 Abs. 
1 BauGB. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.8 Evangelisches Dekanat Darmstadt,  
Leiter Bauabteilung, Kiesstraße 14, 64283 Darmstadt  
 
 
 
 
 
 
1.8.1 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 12.04.2023: 
 
Hinweise zur Ausgestaltung von Verkehrs- und Freiflächen sowie Be-
langen der Kirche 
 
Das Evangelische Dekanat Darmstadt begrüßt die Planungen der Stadt 
Darmstadt im Bereich des Bebauungsplanes M 34 (Marienplatz). 
 
Durch die vorgesehene Bebauung der Südseite der Hügelstraße erhält die 
evangelische Friedenskirche endlich ein städtebauliches Gegenüber. Wir re-
gen an zu prüfen, ob die gegenüber der Kirche vorgesehene Baulinie auch 
parallel zur Kirchensüdfassade läuft, um hier ein harmonisches Ensemble zu 
schaffen. 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Entlang der Südseite der Hügelstraße sind die überbaubaren Grundstücks-
flächen durch Baugrenzen definiert. Innerhalb dieser überbaubaren Grund-
stücksflächen können Hauptgebäude errichtet werden. Die festgesetzten 
Baugrenzen entlang der Hügelstraße verlaufen mit einer geringfügigen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Wir regen an, im Rahmen der Umsetzung des Projektes auch zu prüfen, ob 
nicht die Verkehrsfläche und die Freifläche zwischen Kirche und dem neuen 
westlichen Gebäudeteil verändert werden könnte. Dies böte nicht nur die 
Chance, einen für das Quartier identitätsstiftenden Platz zu schaffen. Es 
könnten dadurch auch die Querungsmöglichkeiten der Hügelstraße für Fuß-
gängerinnen und Fußgänger verbessert werden. Dies wäre aus unserer Sicht 
wichtig, weil man dadurch die Angebote der Friedensgemeinde (Kindertages-
stätte, Gemeindehaus, Kirche und weitere – auch künftige - Angebote, die 
sich nicht nur an Gemeindeglieder richten) leichter vom neuen Quartier aus 
erreichen könnte. 
 
Außerdem weisen wir darauf hin, dass westlich des Projektgebietes ein lang-
gezogener öffentlicher Grünstreifen mit Geh- und Radweg liegt, der an der 
Kreuzung Berliner Allee / Haardtring beginnt und bis fast an die Fritz-Bauer-
Straße (derzeit noch Hindenburgstraße) führt. Diese Situation bietet die 
Chance, eine attraktive und sichere Geh- und Radwegeverbindung von den 
westlichen Gewerbegebieten, der Hochschule Darmstadt und dem Verleger-
viertel in Richtung Innenstadt zu schaffen (s. Skizze anbei, Planeintrag in eine 
Karte von „OpenTopoMap“*). Diese Verbindung würde nordseitig das Plan-
gebiet streifen. Es ist daher wichtig, den im Entwurf vorgesehenen Weg ent-
sprechend auch bis an die Fritz-Bauer-Straße führen zu können, um diese 
Option in Zukunft ggf. zu nutzen. 
 
  
 
 
 
Abweichung parallel zur Kirchensüdfassade. Ein harmonisches Straßenbild 
ist dadurch gegeben, auch durch die im Bereich der Kirche festgesetzte Zwei- 
bis Dreigeschossigkeit. 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans wird die Fläche zwischen 
Kita-Neubau und Hügelstraße neu, offen und einladend gestaltet.  
Der Umbau der Hügelstraße ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens. 
Die Umgestaltung des privaten Kirchengrundstücks obliegt der Eigentümerin. 
 
Die Idee eines Geh- und Radwegs entlang der Hügelstraße wird durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt unabhängig vom Bebauungsplanverfahren 
umgesetzt. Parallel zur Hügelstraße wurde jedoch im Bebauungsplan ein 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, welches das konzeptio-
nelle Leitbild einer Promenade aufgreift. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –  
14.06.2024 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 38 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
1.8.2 
 
Der Glockenturm der Friedenskirche wird genutzt. Ggf. könnten dazu Hin-
weise in den B-Plan aufgenommen werden. 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Grundsätzlich unterliegt sakrales Glockengeläut nicht den immissions-
schutzrechtlichen Bestimmungen. Dies bedeutet, dass Glockengeläut, wel-
ches aus kirchlichen Gründen erfolgt, von den Anwohnern hingenommen 
werden muss. Begründet wird dies damit, dass der kirchenkulturelle Hinter-
grund dieses Läutens das Ruhebedürfnis des Einzelnen überwiegt und so-
mit als eine zumutbare Einwirkung hinzunehmen ist. Somit gelten auch die 
Bestimmungen der TA Lärm für sakrales Glockengeläut nicht. Ein Hinweis 
hierzu ist im Bebauungsplan aus den genannten Gründen nicht erforderlich. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.9 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt  
 
 
 
 
 
 
1.9.1 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 04.05.2023: 
 
Hinweis, dass mögliche Lärmproblematiken seitens des Bauvorhabens 
zu lösen sind: 
 
Der ca. 1,4 ha große Marienplatz soll als hochwertiges, nachhaltiges Stadt-
quartier gestaltet werden. Durch die Funktionsmischung bestehend aus Woh-
nen, sozialen Einrichtungen, gewerblichen Nutzungen sowie Dienstleistungs-
angeboten wird ein attraktives Angebot angrenzend an die Darmstädter In-
nenstadt geschaffen. 
Wir begrüßen die bauliche Nutzung des Marienplatzes, äußern hinsichtlich 
der Lärmproblematiken, die der Begründung zu entnehmen sind, dass diese 
seitens des Bauvorhabens zu lösen sind. Etwaige Einschränkungen der um-
liegenden Betriebe oder des Verkehrsflusses sind aus unserer Sicht zu ver-
meiden. Wir schließen nicht aus, dass kammerzugehörige Unternehmen Ein-
wände haben können, die uns nicht bekannt sind. 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

anlage 6

448238 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
 
 
Bebauungsplan M 34  
- Marienplatz - 
  
 
Begründung  
(§ 2a BauGB) 
 
14. Juni 2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
 
Bearbeitung:  
Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp 
Dipl.-Ing. Stadtplaner Wolfgang Schulz 
M. Eng. (FH) Nathalie Sauer 
 
 
 
 
 
Dezernat III: 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 2 / 107 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis: 
Teil A: Begründung 
 
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis 8  
2. Rechtsgrundlagen 9 
3. Verfahren 9 
3.1 Aufstellungsbeschluss 9 
3.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 10  
3.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gem. § 4 Abs. 1 BauGB 10 
3.4 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 11  
3.5 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB 11 
3.6 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Informationen 12  
3.7 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 12  
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 13 
5. Planungsrechtliche Situation 14 
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 14 
5.2 Flächennutzungsplan 16 
5.3 Landschaftsplan 17 
5.4 Bebauungspläne 19 
6. Bestand 21 
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 21  
6.2 Stadträumliche Einbindung 22 
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 22 
6.4 Schallimmissionen 23 
6.5 Schutzausweisungen 24 
6.6 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale 25  
6.7 Bodenschutz und Altlasten 28 
6.8 Kampfmittel 30 
7. Planung 32 
7.1 Städtebauliches Konzept 32

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 3 / 107 
 
 
 
7.2 Fortschreibung der Planung 35 
7.3 Grün- und Freiflächenkonzept 35 
8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / Energiekonzept und soziale 
Infrastruktur 37 
8.1 Technische Infrastruktur 37 
8.2 Soziale Infrastruktur 38 
9. Wasserwirtschaftliche Belange 39 
9.1 Wasserversorgung 39 
9.2 Wasserqualität 39 
9.3 Niederschlagswasserversickerung 39 
9.4 Wasserentsorgung 40 
9.5 Grundwasser 41 
9.6 Zisternensatzung 41 
9.7 Oberirdische Gewässer 42 
9.8 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ 42  
9.9 Grundwasserverunreinigung 42 
10. Verkehr und Mobilität 42 
10.1 Verkehrliche Auswirkungen 42 
10.2 Mobilitätskonzept 44 
11. Altlasten (Altstandorte / Altablagerungen) 46  
12. Schallschutz 46 
12.1 Verkehrslärm 46 
12.2 Gewerbelärm 50 
12.3 Konfliktbewältigung Schallschutz 54 
12.4 Passiver Schallschutz 55 
13. Klimaschutz 58 
13.1 Klimagutachten 58 
13.2 Nutzung erneuerbarer Energien 61 
14. Artenschutzrechtliche Beurteilung 62 
14.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 62 
14.2 Fauna 62 
14.3 Wirkung des Vorhabens 63

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 4 / 107 
 
 
 
14.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten 63 
14.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität 63 
14.6 Erhaltenswerter Baumbestand 64 
15. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 69  
15.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes 69 
15.2 Bilanzierung 71 
15.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 73 
16. Biodiversität 73 
17. Grünordnungsplan 74 
17.1 Maßnahmen der Grünordnung 75 
17.2 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität 85 
18. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
 85 
18.1 Art der baulichen Nutzung 85 
18.2 Maß der baulichen Nutzung 89 
18.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 91  
18.4 Bauweise 92 
18.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 92  
18.6 Flächen für die soziale Wohnraumförderung 95 
18.7 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen 95 
18.8 Flächen für sonstige Nebenanlagen, Fahrradabstellplätze und 
Müllbehälterstandplätze 95 
18.9 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen 95  
18.10 Flächen für Versorgungsanlagen 96 
18.11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 96 
18.12 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Flächen 97  
18.13 Gemeinschaftsanlagen 98 
18.14 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien 98  
18.15 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 99 
18.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutzgesetzes 
(BImSchG) 102

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 5 / 107 
 
 
 
19. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 104  
19.1 Äußere Gestalt 104 
19.2 Werbeanlagen 105 
19.3 Außenanlagen 105 
20. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser 106 
21. Regelungen des städtebaulichen Vertrags 106  
22. Planungsstatistik 107 
23. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen 107  
 
TEIL B: Umweltbericht

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 6 / 107 
 
 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1:
 Lage des Plangebiets im Stadtgebiet ................................................................. 13  
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34, ohne Maßstab ............................. 13 
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lage des Plangebietes .............. 14 
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lage mit Geltungsbereich .......... 14 
Abb. 5:  Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit Lage 
des Plangebietes ...................................................................................... ......... 16 
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit 
Geltungsbereich .......................................................................................... ....... 17 
Abb. 7: Ausschnitt Leitbildkarte, Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004 mit 
Lage des Plangebietes .................................................................................. .... 18 
Abb. 8: Ausschnitt Entwicklungskarte, Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 
2004 .............................................. ................................................... ................. 18 
Abb. 9: Übersicht der rechtskräftigen Bebauungspläne im Bereich/Umfeld des 
Plangebiets .......................................................................................... .............. 19 
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße/ 
Heidelberger Straße- .................................................................................... ..... 20 
Abb. 11: Orthofoto mit Geltungsbereich ........................................................................... 21 
Abb. 12: Orthofoto mit Geltungsbereich – Umgebung des Plangebietes .......................... 22 
Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV ......................................................... 23  
Abb. 14: Auszug aus der Klimafunktionskarte der Klimaanalyse, Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ............................................................................................. ............. 27 
Abb. 15: Auszug aus der Planungshinweiskarte der Klimaanalyse, Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ............................................................................................. ............. 27 
Abb. 16: Geltungsbereich B-Plan M 34 mit Kampfmittel-Verdachtspunkt ......................... 31 
Abb. 17: Freiflächenplan, Siegerentwurf Implenia Developement Raunheim mit 
netzwerkarchitekten, Darmstadt, 2019 ............................................................... 32  
Abb. 18: Freiraumgestaltung und Nutzungsmix EG, Siegerentwurf Implenia Developement 
Raunheim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt .................................................. 33  
Abb. 19: 3D-Visualisierung des Siegerentwurf Hochhaus Marienplatz, netzwerkarchitekten, 
Darmstadt ............................................................................................. ............. 34 
Abb. 20: Freiflächenplan Hochhaus und Mäander, Dezember 2023................................. 36 
Abb. 21: „Tabelle 1: Ansätze, Reduzierungen und Stellplatzbilanz“ des Mobilitätskonzepts . 
  ................................................. ................................................... ...................... 45 
Abb. 22: Lageplan mit Kennzeichnung der Immissionsorte .............................................. 48

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 7 / 107 
 
 
 
Abb. 23: Auszug aus DIN 4109-1:2018-01, Tabelle 7 – Zuordnung zwischen 
Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegel .................................. 56 
Abb. 24: Darstellung der Differenzberechnung der Lufttemperatur (bodennah) zwischen 
Nullfall (Bestand) und Planfall, nachts um 04:00 Uhr .......................................... 59 
Abb. 25: Differenzdarstellung des bodennahen Windfeldes zwischen Null- und Planfall bei 
Anströmung aus Südwest auf 1,7 m über Grund................................................. 60 
Abb. 26: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort (in °C PET) zwischen Nullfall und 
Planfall an einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr ......................................... 60 
Abb. 27: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Nullfall, nachts um 4:00 Uhr ....... 61 
Abb. 28: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Planfall, nachts um 4:00 Uhr ...... 61 
Abb. 29: Gegenständliche Bäume im Luftbild.................................................................... 66 
Abb. 30: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild ................................................................. 68 
Abb. 31: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, (Bestand) ...................... 70 
Abb. 32: Ausgleichsplan ....................................... ................................................... ......... 71 
Abb. 33: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan M 34, Planzeichnung mit Legende....... 75 
Abb. 34: Erhaltflächen mit Freiflächenkennziffern und erhaltenswerte Bäume .................. 76 
Abb. 35: Anpflanzflächen mit Freiflächenkennziffern ......................................................... 78 
Abb. 36: Dachbegrünungen ........................................................................................ ...... 83 
Abb. 37: Darstellung der Besonnung der Ostseite des geplanten Mäanders entlang der 
Hügelstraße zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März ......................................... 94 
Abb. 38: Darstellung der Besonnung der bestehenden Gebäude entlang der Hügelstraße 
zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März ............................................................. 94

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 8 / 107 
 
 
 
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforderni s 
Der ca. 1,4 ha große Marienplatz stellt die letzte zusamme nhängende Grundstücks-
fläche im Innenstadtbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt dar und zeichnet sich 
aus durch eine attraktive Cityrandlage und den Bezügen zu d en kulturellen und wis-
senschaftlichen Einrichtungen wie dem Staatstheater und dem Theater Mollerhaus 
im Osten sowie der Hochschule Darmstadt im Westen. Die derzeiti ge Nutzung als 
öffentlicher, nicht gewidmeter Parkplatz wird der städte baulichen Bedeutung des 
Standortes nicht gerecht. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich daher im Sinne 
der doppelten Innenentwicklung entschieden, die Fläche e iner wohnbaulichen Ent-
wicklung zuzuführen, um dem wachsenden Wohnbedarf der Stadt entgegenzutreten.  
In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Verfahr en zur Nutzung des Ge-
ländes durchgeführt, die jedoch nicht realisiert wurden. Im Jahr 2019 wurde dann ein 
Realisierungswettbewerb in Konzeptvergabe durchgeführt,  um unter Berücksichti-
gung aktueller inhaltlicher Anforderungen ein attraktives Wohnquartier zu entwickeln. 
Ziel einer Konzeptvergabe ist eine Veräußerung des Grundstückes nach der Qualität 
des Konzeptes und nicht nach Höchstgebot. 
Angestrebt wird die Neuentwicklung der innerstädtischen u nbebauten Fläche zu ei-
nem hochwertigen, nachhaltigen Stadtquartier, das der in nerstädtischen Lage ge-
recht wird und welches durch unterschiedliche Formen des W ohnens, soziale Ein-
richtungen, gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsangebote geprägt sein soll. 
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung bildet die Fokussierung auf Nachhaltig-
keit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll durch 
flächensparendes Bauen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien angestrebt wer-
den. Ökologische und klimatische Aspekte finden durch einen möglichst geringen 
Versiegelungsgrad sowie geeignete Maßnahmen bei der Fre iflächen- und Dachge-
staltung Beachtung. 
Zur Umsetzung des Siegerentwurfes und der dargestellten Konzeption bedarf es der 
bauplanungsrechtlichen Sicherung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes so-
wie eines städtebaulichen Vertrages. Es soll Wohnraum unter Festsetzung von sozial 
gefördertem Wohnungsbau gem. der Förderrichtlinien des Lan des Hessen und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt geschaffen werden. Des Weiteren soll das Wohnen 
durch soziale Infrastruktur (Kita), Gewerbe, Nahversorgung etc. ergänzt werden. 
§ 1 Abs. 5 BauGB sieht vor, dass die städtebauliche Entwicklun g vorrangig durch 
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Insofern i st der Vorrang der Innen-
entwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrückliches 
Ziel der Bauleitplanung. 
Diesem Grundsatz wird durch die Neuentwicklung der inner städtischen, langjährig 
unbebauten Fläche Marienplatz entsprochen. Der Marienplatz ist verkehrlich sehr gut 
erschlossen. Freie Landschaftsflächen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch 
genommen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforder lich, um im Plangebiet 
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung  auf Basis des Wettbe-
werbsergebnisses zu sichern sowie eine dem Wohl der Allgemei nheit dienende, so-
zialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 9 / 107 
 
 
 
2. Rechtsgrundlagen 
 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt ge-
ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) 
 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 
1041), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12. 2022 (BGBl. I S. 
2234) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 
 Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) 
 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I 
S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. 
I S. 2240) 
 Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG)  i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), 
zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473) Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409) 
 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt ge-
ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)  
 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. I 
Nr. 202)  
 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. vom 
18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 
22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409)  
3. Verfahren 
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren gem. §§ 3 und 
4 Baugesetzbuch (BauGB), welches, welches sich durch eine zweifache Beteiligung 
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus-
zeichnet. 
Im Folgenden werden die bisher stattgefundenen Verfahrensschritte dargestellt. 
3.1 Aufstellungsbeschluss 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.05.2021 den Aufstellungsbeschluss für 
den Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstel-
lungsbeschlusses erfolgte am 02.06.2021 im Darmstädter Echo.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 10 / 107 
 
 
 
3.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 
Der Magistrat hat am 10.11.2021 den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gefasst. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur frühzeitige n Beteiligung der 
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung erfolgte am 12.11.2021 im Darmstädter Echo.  
Die Planungsunterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Ö ffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB wurden entsprechend der Bekanntmachung vo m 15.11.2021 bis 
einschließlich 15.12.2021 ins Internet eingestellt. Aufg rund der Schutzmaßnahmen 
gegen die Ausbreitung des Corona-Virus wurden die Planun gsunterlagen zur allge-
meinen Einsichtnahme in das Internet eingestellt. Gemäß Plansicherstellungsgesetz 
(PlanSiG) erfolgte eine zusätzliche Möglichkeit der Einsichtnahme im Stadtplanungs-
amt im o.g. Zeitraum. 
Insgesamt gingen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt zwei Ste llungnahmen von 
Seiten der Öffentlichkeit ein. Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert: 
 Bestehender Bolzplatz im Plangebiet 
 Bestehende CarSharing-Station im Plangebiet 
 Netzkapazität 
3.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstig en Träger öffentlicher Be-
lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren  Aufgabenbereich durch 
die Planung berührt sein könnten, wurden durch die Wissen schaftsstadt Darmstadt 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Bau GB mit E-Mail vom 
12.11.2021 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur 
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der 
Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert.  
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wur-
den die Nachbargemeinden zur Abstimmung unterrichtet und es fand eine verwal-
tungsinterne Abstimmung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwal-
tungsbehörden statt. 
Insgesamt gingen 7 Rückmeldungen von Behörden und sonsti gen Trägern öffentli-
cher Belange ein. Seitens der städtischen Stellen wurde n 12 Stellungnahmen ver-
fasst. 
Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert: 
 Regionalplanerische Ziele und Ausweisungen 
 Wasserversorgungsnachweis 
 Niederschlagswasserbewirtschaftung 
 Genehmigungspflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser 
 Schmutzfrachtberechnung 
 Bodenschutz, Altflächen 
 Immissionsschutz 
 Kampfmittel: Verdachtspunkt Bombenblindgänger 
 Straßenbahn- und Bushaltestellen 
 Wegesicherung 
 Leitungstrassen im Plangebiet 
 Mindestabstand zu Versorgungsleitungen bei Anpflanzungsm aßnahmen 
 Stromversorgung 
 Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser 
dienen 
 Bodendenkmäler, Schutzgebietsausweisung eines Bodendenkmal s 
 Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 11 / 107 
 
 
 
 Kompensationsmaßnahmen 
 Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen 
 Löschwasserversorgung 
 Zulässigkeit von Nutzungen, Vollgeschoss  
 Kulturdenkmäler 
 Kinderbetreuungsbedarfe, Kindertageseinrichtung, Spiel -, Bewegungsflächen 
 Grundstücksteilung, Bestandsbäume 
 Klimaschutz/ -ziele 
 Nachhaltigkeit, Gebäudeenergiestandard, Solarenergien utzung 
 Klimaanpassung, Dach- und Fassadenbegrünungen, Regenwassernu tzung 
 Hinweise zur Erstellung eines Klimagutachtens 
 Wasserschutz (hydrogeologisch günstiges Gebiet) 
 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
 Artenschutz (Nisthilfen, insektenfreundliche Beleuchtung, S chutz gegen Vogel-
schlag, Biodiversitätsdächer) 
 Grünverbindung, Flächennutzungsplan und Landschaftsplan 
3.4 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Ba uGB 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 23.03.2023 den Beschluss zur Beteiligung 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Die öffentliche Bekanntma chung des Beschlusses 
zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung e rfolgte am 30.03.2023 im 
Darmstädter Echo.  
Die Planungsunterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit  gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
wurden entsprechend der Bekanntmachung vom 11.04.2023 bis einschließlich 
17.05.2023 ausgelegt und parallel ins Internet eingestellt. 
Es gingen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Stell ungnahmen von Seiten 
der Öffentlichkeit ein. 
3.5 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf fentlicher Belange 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren  Aufgabenbereich durch 
die Planung berührt sein könnten, wurden durch die Wissen schaftsstadt Darmstadt 
im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 30.03.2023 zur 
Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans aufgefordert.  
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wur-
den die Nachbargemeinden zur Abstimmung unterrichtet und es fand eine verwal-
tungsinterne Abstimmung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwal-
tungsbehörden statt. 
Insgesamt gingen 7 Rückmeldungen von Behörden und sonsti gen Trägern öffentli-
cher Belange ein. Seitens der städtischen Stellen wurden 8 Stellungnahmen verfasst. 
Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert: 
 Regionalplanerische Ziele und Ausweisungen 
 Wasserversorgungsnachweis, Löschwasserversorgung 
 Niederschlagswasserbewirtschaftung 
 Anforderungen an die Abwasserbeseitigung 
 Bodenschutz, Altflächen 
 Immissionsschutz 
 Kampfmittel: Verdachtspunkt Bombenblindgänger 
 ÖPNV-Anbindung 
 Wegesicherung

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 12 / 107 
 
 
 
 Leitungstrassen im Plangebiet 
 Mindestabstand zu Versorgungsleitungen bei Anpflanzungsm aßnahmen 
 Stromversorgung und Energiebedarf 
 Fassaden- und Dachbegrünung 
 Ausgestaltung von Verkehrs- und Freiflächen 
 Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen 
 Klimaschutz/ -ziele 
 Klimaanpassung, Dach- und Fassadenbegrünungen, Regenwassernu tzung 
 Art der baulichen Nutzung, insbesondere Nutzungsart der Wettvermittlungsstel-
len sowie Beherbergungsbetriebe 
 Maß der baulichen Nutzung, insbesondere Berechnung der G RZ II und GFZ, 
Überschreitung der Gebäudehöhe 
 Angebot an oberirdischen Stellplätzen 
 Gehrechte 
 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energie 
 Schallwert-Ermittlung 
 Quotenbeschluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum sozial geför derten 
Mietwohnungsbau 
 Straßenneubenennung  
 Insektenfreundliche Beleuchtung 
 Schutz gegen Vogelschlag 
 Grünstreifen entlang Hügelstraße 
 Artenschutz 
 Baumfällungen 
 Pflanzliste 
 Einfriedung Kita 
 Radwegeverbindungen 
 Fahrradabstellplätze 
 Zu- und Ausfahrten 
 Wasserrechtliche Satzung 
3.6 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenk en und Informationen 
Alle fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen der Öffen tlichkeit und der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden planerisch objektiv geprüft und be-
wertet. Die Bewertung und mögliche Auswirkungen auf die Planung durch die vorge-
tragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise sind in den Abwägungsdokumenten 
dargelegt. 
Einigen vorgetragenen Anregungen und Hinweisen wurde gefolgt, die Ergebnisse 
wurden im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt. 
Zum Ende des Bebauungsplanverfahrens wird mit den im Rahmen  der Beteiligung 
nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
eine Gesamtabwägung erstellt, die von der Stadtverordnetenversammlung beschlos-
sen wird. Die Abwägungsergebnisse der einzelnen Stellungnahmen werden den Ein-
wendenden (Öffentlichkeit) sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher 
Belange zugesandt. 
3.7 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 B auGB und Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Ba uGB sowie die Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt 
nach dem Offenlagebeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 13 / 107 
 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbere ich  
Das Planungsgebiet M 34 - Marienplatz - liegt südlich der Hügelstraße zwischen der 
Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) im Westen u nd der Heidelberger 
Straße im Osten und hat eine Größe von ca. 1,4 ha. 
 
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet 
Quelle: openstreetmap, Stand 10.06.2021, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt 
 
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34, ohne  Maßstab 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt  
Das Planungsgebiet befindet sich in der Gemarkung Darmstadt , Flur 17, Flurstücke 
16/28, 16/29, 16/30 und 16/31 und wird begrenzt: im Norden durch die Hügelstraße; 
im Osten durch die Heidelberger Str.; im Süden durch di e Sandstraße; im Westen 
durch die Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) 
Die Flurstücke wurden im Laufe des Bauleitplanverfahrens mehrfach geteilt. Aus dem 
Flurstück 16/25 wurden zunächst drei Flurstücke gebildet: 16/2 7 (Kita und Trafosta-
tion), 16/28 (Mäander) und 16/29 (Hochhaus); später wurde das Flurstück 16/27 wei-
ter aufgeteilt in 16/30 (Trafostation) und 16/31 (Kita).

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 14 / 107 
 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation  
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzun gsplan 
Im Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als „Vorranggebiet Siedlung Be-
stand“ dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raum-
ordnung anzupassen. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets gemäß § 6a BauNVO 
entspricht der Ausweisung im Regionalplan Südhessen 2010 und  gilt somit als den 
Zielen der Raumordnung angepasst. Die angrenzenden Fläch en sind ebenfalls als 
„Vorranggebiet Siedlung Bestand“ dargestellt. 
 
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lag e des Plangebietes 
 Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsi dium Darmstadt, Regionalplan Südhessen 
2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt 
 
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lag e mit Geltungsbereich 
 Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräs idium Darmstadt, Regionalplan Südhessen 
2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 15 / 107 
 
 
 
Regionalplanerische Dichtevorgaben 
Der RPS/RegFNP 2010 weist als regionalplanerisches Ziel (Z3.4.1-9) Dichtevorga-
ben aus. Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die verschi edenen Siedlungstypen 
die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten: 
 im ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten (WE ) je ha, 
 in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 WE je ha, 
 im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U-B ahn-Haltepunkte 
45 bis 60 WE je ha, 
 im Großstadtbereich mindestens 60 WE je ha. 
Aufgrund der städtischen Struktur und Größe gilt für Vorhaben innerhalb der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die Dichtevorgabe für den „Großstadtbereich“.  
Das Bruttowohnbauland umfasst die Summe aller Wohngrundstü cksflächen und die 
dem Wohnen dienenden Flächen einschließlich aller Grün-, Verkehr und Wasserflä-
chen eines zur Bebauung vorgesehenen oder bereits bebauten Gebietes. Hierbei ist 
zu berücksichtigen, dass das Plangebiet als urbanes Gebiet festgesetzt ist und damit 
nicht ausschließlich der Wohnnutzung dient. 
Urbane Gebiete dienen gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Unter-
bringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, 
die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Um dem Baug ebietstyp zu entspre-
chen, ist es dabei erforderlich, dass sowohl die Wohnnut zung als auch gewerbliche 
Nutzung sowie soziale, kulturelle und andere Nutzungen d as Gebiet prägen. Damit 
ist das urbane Gebiet der Gebietskategorie der Mischgebiet e zugeordnet, wobei die 
Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. 
Als Anhaltspunkt für die zukünftige Nutzungsmischung kann das dem Bebauungsplan 
zugrundeliegende städtebauliche Konzept dienen, welches im Rahmen des Realisie-
rungswettbewerbes prämiert wurde (s. Kap. 7.1 „Städtebauliches Konzept“). 
Konzeptionell sind zwischen 260 und 310 Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes 
vorgesehen. Damit würde bei einer Plangebietsgröße von ca. 1,4 ha eine Siedlungs-
dichte von 185 WE/ha bis 221 WE/ha entstehen. Die Dichtewerte der Siedlungstypo-
logie „Großstadtbereich“ würde damit weit über die mindes tens angesetzten 60 
WE/ha eingehalten werden. 
Eine Einzelbetrachtung des Plangebietes ist in Bezug auf die regionalplanerischen 
Zielvorgaben nicht zielführend, da das Plangebiet aufg rund seiner geringen Größe 
von 1,4 ha sowie seiner nicht klar zu definierenden Mischnutzung nicht exemplarisch 
für eine Siedlungsdichte stehen kann. Durch die Einbeziehu ng der umgrenzenden 
Gebiete würde jedoch ebenfalls keine exakte Siedlungsdicht e ermittelt werden kön-
nen, da auch diese eine Mischnutzung vorweisen, egal ob sie sich bauplanungsrecht-
lich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einem nach § 34 BauGB zu be-
wertendem Gebiet befinden. 
Aufgrund mehrerer Wohnungsbautätigkeiten in der nähere n Umgebung des Pla-
nungsgebietes und dem prioritären Planungsziel der Wissenscha ftsstadt Darmstadt 
Wohnungsbau umzusetzen, kann davon ausgegangen werden, dass das regionalpla-
nerische Ziel von mindestens 60 WE/ha erreicht wird. 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat das Regierungspräsidium Darmstadt die 
dargestellte Auseinandersetzung mit den regionalplanerisch en Dichtevorgaben be-
stätigt und keinen Widerspruch zu den regionalplanerischen Zielaussagen erkannt. 
Die Planung kann als an die Ziele der Raumordnung ange passt angesehen werden 
(§ 1 Abs. 4 BauGB).

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 16 / 107 
 
 
 
5.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP) 2006 ist das Plan-
gebiet als „Gemischte Baufläche“ dargestellt. Im Norden und Osten des Platzes sind 
„Ausgewählte Grünverbindungen“ und „Hauptradweg, Haupt fußwege“ dargestellt. 
Die angrenzenden Flächen sind ebenfalls als „Gemischte Ba uflächen“, als „Wohn-
bauflächen“ und „Grünflächen“ dargestellt. 
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Fläche nnutzungsplan zu 
entwickeln. Die Erstellung des Bebauungsplans M 34 - Marien platz - sieht für die 
künftige Entwicklung des Plangebiets ein urbanes Gebiet  (MU) gem. § 6a BauNVO 
mit entsprechendem Nutzungsmix vor. Die im FNP dargestellte n Grün- und Wege-
verbindungen entlang der Hügelstraße und der Heidelbe rger Straße werden im Be-
bauungsplan durch den Erhalt sowie die Stärkung der beste henden Grünstrukturen 
gesichert. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
 
 
Abb. 5:  Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit Lage des 
Plangebietes 
  Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006, Ergänzung du rch Planungsgruppe Darmstadt

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Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt  Darmstadt 2006 mit 
Geltungsbereich 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006, Ergänzung durch  Planungsgruppe Darmstadt 
5.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) ist ein In-
strument der kommunalen Planung mit der Zielsetzung, den Na turschutz, die Land-
schaftspflege und die Naherholung sicherzustellen. Die Gru ndlage hierbei ist das 
Hessische Naturschutzgesetz. 
Die Entwicklungskarte mit Entwicklungsprioritäten kennzeichne t die verschiedenen 
Nutzungsziele für die Freiflächen im Siedlungsbereich. In dieser Karte ist der Bereich 
des Marienplatzes markiert mit dem Vorsatz „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünver-
bindungen“ (Wilhelminenplatz - Marienplatz – Havelstraße  - Westwald) und „Neu-
schaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen“. Dort greift das 
Ziel der Schaffung eines vernetzen Grünsystems. Deswegen sind sowohl die Integra-
tion bereits vorhandener als auch die Schaffung neuer Grünstrukturen Aspekte, wel-
che im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 18 / 107 
 
 
 
 
Abb. 7: Ausschnitt Leitbildkarte, Landschaftsplan Wisse nschaftsstadt Darmstadt 2004 mit 
Lage des Plangebietes 
  Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2003, Ergänzung du rch Planungsgruppe Darmstadt 
 
 
Abb. 8: Ausschnitt Entwicklungskarte, Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 19 / 107 
 
 
 
5.4 Bebauungspläne 
 
Abb. 9: Übersicht der rechtskräftigen Bebauungspläne i m Bereich/Umfeld des Plangebiets 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt 
Gegenwärtiges Planungsrecht 
Planungsrechtlich ist das Gebiet hinsichtlich der städtebaulichen Einfügungskriterien 
derzeit nach § 34 BauGB unter Beachtung nachfolgender Planwerke zu beurteilen:  
Bebauungsplan M 5 – Verkehrsfläche Neckarstraße/ Heidelberger Straße – 
Im Osten überschneidet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes M 5, der am 
31.12.1974 in Kraft getreten ist, in Teilen mit dem Geltungsbereich des aufzustellen-
den Bebauungsplans M 34. 
Der Bebauungsplan M 5 weist Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG (Bun-
desbaugesetzbuch) aus, die in öffentliche Straßenverkehrsflächen und in Fußgänger-
ebene untergliedert ist. Innerhalb des Bereiches der Überschneidung der Geltungs-
bereiche sind keinerlei Festsetzungen getroffen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 20 / 107 
 
 
 
 
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße/ 
Heidelberger Straße- 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt 
Fluchtlinienplan 213 
Im Norden, parallel zur Hügelstraße überschneidet sich der Fluchtlinienplan 213, der 
am 21.08.1956 in Kraft getreten ist, nahezu hälftig mit dem Geltungsbereich des auf-
zustellenden Bebauungsplans M 34. Dieser Bereich wird im Fluchtlinienplan als Frei-
fläche festgesetzt. 
Angrenzende Bebauungspläne 
Bebauungsplan M 23 – Innenstadt West – 
Nord-östlich des Planungsgebietes grenzt der Bebauungsplan M 2 3, welcher am 
04.12.1997 in Kraft getreten ist, an. Dieser wird nördlich durch die Bleichstraße, öst-
lich durch die Wilhelminenstraße, südlich durch die Hügelst raße und westlich durch 
die Neckarstraße begrenzt. Der Bebauungsplan weist die Art der baulichen Nutzung 
des Gebiets als Kerngebiet (MK) und Mischgebiet (MI) aus, mit Ausschluss von Ver-
gnügungsstätten und Spielhallen. Im Bebauungsplan M 23 gibt es keine Angaben 
über das Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und die ört-
lichen Verkehrsflächen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 21 / 107 
 
 
 
6. Bestand 
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and 
Der Marienplatz wird seit vielen Jahren als öffentliche r Parkplatz genutzt. Dieser ist 
mit einer teilweise stark ausgewaschenen wassergebundenen  Wegedecke herge-
stellt. Der Vegetationsanteil der Fläche beschränkt sich auf  eine um den gesamten 
Platz verlaufende Baum- und Strauchreihe. Entlang der Heidelberger Straße befindet 
sich eine geschützte zweireihige Platanenallee. Prägende bo denbedeckende Vege-
tationsbestände gibt es nicht. 
Mit Ausnahme der südwestlichen Seite ist der Marienplatz allseitig komplett von Stra-
ßen umgeben. Im Norden grenzt er an die Hügelstraße, im Osten an die Heidelberger 
Straße, im Süden an die Sandstraße und im Westen an die Fritz-Bauer-Straße (ehe-
mals Hindenburgstraße) an. 
Das Grundstück schließt ebenerdig an die Heidelberger Stra ße im Osten und die 
Sandstraße im Süden an. Zur Hügelstraße im Norden besteh t ein nach Westen zu-
nehmender Höhenunterschied. Im Westen begrenzt die Fritz-Bauer-Straße (ehemals 
Hindenburgstraße) Teile des Grundstücks. Ehemals standen auf dem Grundstück Ka-
sernenbauten aus dem 19. Jahrhundert. Nach deren Zerstörung im Zweiten Weltkrieg 
wurden die Ruinen eingeebnet. Unter der Platzfläche befinden sich Fundamente, 
Grundmauern und mit Trümmern verfüllte Kellerräume, die zur Neubebauung ausge-
räumt und beseitigt werden müssen. Gegenwärtig besteht da s Plangebiet aus einer 
gewerblich betriebenen, befestigten Schotterparkplatzfläche sowie einem Bolzplatz. 
Im zukünftigen Geltungsbereich ist derzeit keine Bebauung vorhanden. 
 
Abb. 11: Orthofoto mit Geltungsbereich 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, Ergän zung Planungsgruppe Darmstadt

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 22 / 107 
 
 
 
6.2 Stadträumliche Einbindung 
Das Plangebiet liegt im Südwesten des Innenstadt-Zentrums der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, im Bezirk „St. Ludwig mit Eichbergviertel“. Die Lage bildet den Übergang 
zwischen dem Rand der Kernstadt, Bereich „Mollerstadt“ und dem Beginn des Verle-
gerviertels (Darmstadt West), westlich des Nord-Süd verlaufenden Grünzugs „Albert-
Schweitzer-Anlage“. Die direkte Umgebung des Marienplatzes ist stark urban ge-
prägt. 
Auf der Ostseite der Heidelberger Straße befindet sich die Rückseite des Staatsthe-
aters, mit einer vorgelagerten Parkierungsfläche die im Wesentlichen durch das The-
aterpersonal genutzt wird. Die nähere Umgebung ist durch vier- bis sechsgeschos-
sige Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung geprägt. Die Art der Bebauung sowie 
die Dachlandschaft sind sehr heterogen. Westlich der Frit z-Bauer-Straße (ehemals 
Hindenburgstraße) befindet sich eine villenartige Baustruktur mit überwiegend II Voll-
geschossen. Die nächstgelegenen Lebensmitteldiscounter sowie  Lebensmittelvoll-
versorger liegen in ca. 1 km Entfernung zum Plangebiet. 
 
Abb. 12: Orthofoto mit Geltungsbereich – Umgebung des Plangebietes 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, E rgänzung Planungsgruppe Darmstadt 
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 
6.3.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die Anbindung an das städtische und übergeordnete Straßen netz erfolgt über die 
Sandstraße an die angrenzende Heidelberger Straße (B 3) i m Osten. Der Parkplatz 
wird nördlich über die Hügelstraße erschlossen. Weitere durchgängige Verbindungen 
sind für den MIV im Plangebiet nicht vorhanden.  
Die Hauptverkehrs- und Erschließungsstraßen im Norden, Weste n und Osten des 
Plangebiets sind gut an das Verkehrsnetz in Darmstadt angeschlossen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 23 / 107 
 
 
 
6.3.2 ÖPNV 
Das Plangebiet ist im Süden über die Haltestelle „Darmst adt Eschollbrücker Straße“ 
sowie im Norden über die Haltestelle „Rhein-/Neckarstraße “ angeschlossen. An der 
Haltestelle "Rhein- / Neckarstraße" verkehren die Straßenb ahnlinien 1, 2, 4, 6, 7, 8 
und 9 sowie die Buslinien F, FM und H in dichtem Takt.  Beide Haltestellen sind ca. 
400 bis 500 m vom Plangebiet entfernt und sind somit fußläufig in 5 Minuten erreich-
bar. 
 
Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV 
 Quelle: www.öpnvkarte.de, Stand 30.10.2021, Ergänzu ng Planungsgruppe Darmstadt 
6.3.3 Fuß- und Radwege 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine öffentlichen Fuß- und Radwege. 
Entlang der Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) ist ein parallel geführter 
Fuß- und Radweg durch Straßenbegleitgrün baulich von d er Fahrbahn abgetrennt. 
Im Zuge des Ausbaus des Fahrradwegenetzes in Darmstadt wurde jeweils eine Spur 
der Heidelberger Straße (zuvor vierspurig) als Fahrradweg umgewidmet und der bis-
her zusammen mit dem Fußweg geführte Fahrradstreifen dem Fußweg zugewiesen. 
Im Zuge des Ausbaus der Radmobilität in der Wissenschaftsst adt Darmstadt ist der 
Bau eines getrennt von der Fahrbahn für den KFZ-Verkehr geführten Radweges ent-
lang der Hügelstraße geplant. 
6.4 Schallimmissionen 
Das Plangebiet wird im Osten von der Heidelberger Straße , im Norden von der Hü-
gelstraße und im Westen von der Fritz-Bauer-Straße (ehe mals Hindenburgstraße) 
eingefasst, die als Hauptverkehrsstraßen alle starkbefahren sind. Im Bereich der Hei-
delberger Straße verläuft zudem die Straßenbahntrasse mit den Linien 1, 6, 7 und 8. 
Das Plangebiet ist somit relevant durch Verkehrslärm belastet.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 24 / 107 
 
 
 
Im Umfeld der Planung befinden sich im Norden (Neckarstraße 19 ) eine Tankstelle 
und im Osten (Ecke Hügelstraße / Heidelberger Straße) der Parkplatz des Staatsthe-
aters, welche das Plangebiet ggf. lärmrelevant belasten werden. 
Es wird auf Kapitel 12 verwiesen. 
6.5 Schutzausweisungen 
6.5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG)) 
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura 
2000-Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete).  
Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das Gebiet Nr. 6118 -304 „Dommersberg, 
Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, das sich ca. 2,4 km südöstl ich des 
Plangebiets befindet, sowie das FFH-Gebiet Nr. 6117-309  „Beckertanne von Darm-
stadt mit angrenzender Fläche“ und das Gebiet Nr. 6117- 304 „Ehemaliger August-
Euler-Flugplatz von Darmstadt“ westlich der Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer Ent-
fernung von etwa 3,6 km westlich des Plangebietes. 
Bei dem nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um das Gebiet Nr. 6117-401 
„Griesheimer Sand“. Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in 
einer Entfernung von etwa 3,6 km zum Plangebiet. 
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plangebie t sind durch die vorlie-
gende Planung keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete 
zu erwarten. 
6.5.2 Gesetzlich geschützte Biotope 
Innerhalb des Plangebiets ist ein gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 25 HeNatG 
geschütztes Biotop vorhanden. Es handelt sich um die west liche Hälfte einer ge-
schützten Baumallee aus 10 Platanen entlang der Heidelberger Straße im Osten des 
Plangebiets. 
6.5.3 Schutzgebiete und -objekte Naturschutz 
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ i m Süden befindet 
sich 2,1 km entfernt. Ein weiteres Naturschutzgebiet „Darmbachaue von Darmstadt“ 
befindet sich im Südosten und ist 3,1 km vom Plangebiet entfernt. 
6.5.4 Landschaftsschutzgebiete 
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ umfasst die ca . 2 km entfernt vom 
Plangebiet angrenzenden Waldflächen. Für diese Waldflä chen ist eine Ausweisung 
als Bannwald geplant. Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, 
Wasserschutzrecht oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
6.5.5 Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebiete oder Objekte. Unmit-
telbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich im Nord-Westen des Geltungsbe-
reiches die denkmalgeschützte evangelische Friedenskirche sowi e im Süd-Westen 
der einzig erhaltene Gebäudeteil der ehemaligen Drago nerkaserne (Fritz-Bauer-
Straße 36 (ehemals Hindenburgstr. 36)). 
6.5.6 Bodendenkmäler 
Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans bzw. dessen direktem Um-
feld sind zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt: 
 Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle

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 Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (eh em. Dragonerkaserne) 
Eine Untersuchung der römischen Siedlungsstelle im Frühjahr  2024 hat ergeben, 
dass sich das Bodendenkmal nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aus-
dehnt. 
Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Dragonerkaserne wird die Bau-
maßnahme bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch  das Landesamt für 
Denkmalpflege begleitet. Die Funde werden entsprechend dokumentiert. In den textli-
chen Festsetzungen wird das Bodendenkmal nachrichtlich na ch § 9 Abs. 6 BauGB 
übernommen. 
6.5.7 Sonstige Schutzausweisungen 
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wasserschutz-
recht oder Forstrecht für den Geltungsbereich vor. 
6.5.8 Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind Bäume innerhalb der im Zusammenhang beb auten Ortsteile und 
im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung 
geschützt. Geschützt sind Bäume, die - gemessen in einem Mete r Höhe - bei Laub-
bäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr 
als 90 cm. 
6.6 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale 
6.6.1 Naturräumliche Einordnung 
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der  hessischen Rheinebene, in-
nerhalb des Griesheim-Weiterstädter Sandes (225.9).  
Die Hessische Rheinebene umfasst den Hauptteil der rechtsr heinischen Niederter-
rasse zwischen den heutigen Mündungen von Main und Neckar. Sie bildet zusammen 
mit dem hessischen Teil der Nördlichen Oberrheinniederung  (222) das so genannte 
"Hessische Ried". Als sandige Niederterrasse umfasst sie, neben Flugsand- und Dü-
nengebieten, ausgedehnte Flächen, die mit Neckarschwemmlehm bedeckt sind, so-
wie das als feuchte Rinne in Erscheinung tretende Altneckarbett. 
6.6.2 Geologie und Boden 
Das Plangebiet befindet sich in dem geologischen Strukturrau m „Nördlicher Ober-
rheingraben“. Das geologische Ausgangsgestein bilden ungegliederte Sande, die im 
pleistozänen Quartär entstanden sind.  
Die Böden im Plangebiet sind als stark anthropogen überprägte Böden der Siedlungs-
kerne anzusprechen. Zwar ist das Plangebiet großflächig unversiegelt, durch die Nut-
zung als Parkplatz und die damit verbundene ständige Belastung sind die Bodenbe-
reiche jedoch stark verdichtet. Im Bereich der Altbebauung wurden zudem Bodenauf-
füllungen nachgewiesen. 
Das Plangebiet wird der Erdbebenzone 1 und der Untergrundklasse S zugeordnet.  
6.6.3 Hydrogeologie und Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Rheingrabenscholle“.  
Die Fließrichtung des Grundwassers verläuft von Osten nach Westen auf den Rhein 
als Vorfluter zu.

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„Insgesamt ein sehr ergiebiges Grundwasservorkommen von überregionaler Bedeu-
tung.“ (HLNUG, Jahrbuch 2002, Beschreibung der hydrogeologischen Teilräume von 
Hessen gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie). 
Die Porengrundwasserleiter werden durch meist pleistozäne Lockergesteine von mitt-
lerer Durchlässigkeit und silikatischer Gesteinsbeschaffenheit gekennzeichnet.  
Gemäß dem Fachinformationssystem Grundwasser- und Trinkwasserschut z des 
Landes Hessen (www.gruschu.hessen.de) befindet sich das Plangebiet in einem hyd-
rogeologisch günstigen Gebiet. 
Es wird auf Kap. 9 „Wasserwirtschaftliche Belange“ hingewiesen. 
6.6.4 Klima und Luft 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und 
an der Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmen-
gen auf. Hier zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstadt lag die mittlere Jah-
restemperatur im Zeitraum von 2010 bis 2018 bei rund 10,54°C. Die durchschnittliche 
Niederschlagsmenge lag zwischen 2010 bis 2018 bei etwa 687,70 mm, das langjäh-
rige Mittel von 1996 bis 2010 liegt bei 749 mm (Messungen d es Deutschen Wetter-
dienstes von der Internetpräsenz der Wissenschaftsstadt Darm stadt entnommen). 
Die vorherrschende Windrichtung ist im Sommer Süd bis Südwest, im Winter Nordost 
bis Ost. Aufgrund von Versiegelung und umgrenzenden Nutzungsstrukturen (zusätz-
liche Wärmeausstrahlung) ist das Plangebiet bereits thermisch belastet. Das Plange-
biet besitzt daher keine übergeordnete klimatische Funktion.  
Entsprechend der Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet 
sich das Plangebiet in einem moderat bis stark überwärmten Bereich (s. Abb. 14). Die 
Planungshinweiskarten weist das Plangebiet als „Bebautes Gebiet, klimatische Nach-
teile“ aus (s. Abb. 15). 
Durch parkende Autos, die viel Energie aufnehmen und als langwellige Wärmestrah-
lung wieder emittieren, findet im Plangebiet eine Überwärmung statt. Das kann tags-
über zu einer Steigerung der thermischen Belastung im Raum führen. Das Plangebiet 
stellt im verdichteten Stadtgebiet einen Potentialraum zur Förderung der lokalen und 
ggf. städtischen Durchlüftung dar. Das Potenzial ist jedo ch abhängig von der umge-
benden hohen Vegetation sowie von den Gebäuden in ihrer Ausrichtung und Höhe. 
Die aktuelle Nutzung als Parkplatz weist somit nur geringe klimatisch positive Effekte / 
Eigenschaften auf. (Klimatische Untersuchung Marienplatz | D armstadt, Burghardt 
und Partner, Ingenieure 30.09.2021) 
Bei Betrachtung der Abb. 14 ist zu erkennen, dass ein Großteil des Stadtteils aufgrund 
von Versiegelung und dichtem Gebäudebestand (zusätzliche Wä rmeausstrahlung) 
thermisch belastet ist. Damit bestätigt sich das Ergebnis d er Gesamtstädtischen 
Klimaanalyse (INKEK 2016), in der dem Stadtteil eine moderate bis starke Überwär-
mung zugeschrieben wird.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 27 / 107 
 
 
 
 
 
 
Abb. 14: Auszug aus der Klimafunktionskarte der Klimaa nalyse, 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, INKEK 2016, MPD Präsentation 
 
 
Abb. 15: Auszug aus der Planungshinweiskarte der Klima analyse, 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, INKEK 2016, MPD Präsentation

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 28 / 107 
 
 
 
6.6.5 Landschaftsbild und Erholung 
Landschaftsbild 
Das Relief des Plangebietes ist weitgehend eben mit Höhen von ca. 136 m ü. NN. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird seit Jahren als Stellplatz für Kraftfahr-
zeuge genutzt. Die überwiegend unbefestigte, jedoch st ark verdichtete, unverschat-
tete Fläche des Plangebiets weist kaum Vegetation auf. Die Randbereiche des Plat-
zes sind geböscht und wurden mit Gehölzpflanzungen eingegrü nt. In den Geltungs-
bereich einbezogen wurde ein Sportplatz, der von jungen Hainbuchen eingefasst ist. 
Die Landschaft im Plangebiet wird geprägt durch heterogen e Bauwerke, Vegetation 
und andere anthropogene Geländestrukturen (Straßen, Fußwege, Plätze und Grün-
flächen) und weist einen hohen Versiegelungsgrad auf.  
Die Wahrnehmung und Qualität des Schutzgutes Landschaft ist als nicht hoch zu be-
werten.  
Besonders hervorzuhebende Blickbeziehungen in die angrenzen de Landschaft sind 
nicht vorhanden. 
Erholung 
Durch die Prägung des Planungsgebietes als Parkplatzfläche,  besitzt es unter dem 
Aspekt der Naherholung der Öffentlichkeit keinen Wert. Hi nsichtlich der Bedeutung 
für die Erholung als Freizeitgebiet für Sport ist das Pla ngebiet als nachrangig einzu-
stufen, da die Sportfläche des Bolzplatzes nur einen kleinen Teil des Plangebiets um-
fasst.  
6.6.6 Biotoptypen und Vegetation  
Es liegt eine Bestandserfassung von 2021 vor. 
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der Natur schutzrechtlichen 
Eingriffsregelung wurden Bestandserfassungen der Biotoptypen und ihrer kennzeich-
nenden Vegetation durchgeführt. Als Grundlage hierzu diente auch das Baumgutach-
ten (Urban Tree Consulting, Biblis, 21.06.2022), welches im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens erstellt wurde. 
Es wird auf das Kapitel 15.1 „Erfassung und Darstellung des Bestandes“ verwiesen. 
6.6.7 Fauna 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna  wurde eine Arten-
schutzfachliche Potentialabschätzung (BfL Heuer & Döring, W iesbaden, April 2020) 
erstellt. 
Zu den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen im o.g.  Gutachten wird auf 
Kap.14 „Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen.
 
6.7 Bodenschutz und Altlasten  
6.7.1 Grundlage Bodenschutz 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs . 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 
BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an ge sunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Be-
lange des Bodens zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die vorherrschenden Boden-
belastungen zu betrachten.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 29 / 107 
 
 
 
Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Beba uungsplans zu verge-
wissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbe-
lastung vereinbar ist. 
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die im Boden  und im Grundwasser 
vorhandenen Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaßnahmen sind im Bauleit-
planverfahren darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich mit 
den Auswirkungen der festgestellten Belastungen bzw. der S anierungsmaßnahmen 
auf das geplante Vorhaben. 
6.7.2 Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altablage rungen 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geolo-
gie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein 
von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche n Bodenveränderungen 
und/oder Grundwasserschäden. 
Entsprechend den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen (a rcadis, Darmstadt, 
29.08.2002 und 16.09.2020) ist mit abfallrelevanten Gehalten zu rechnen. Die erhöh-
ten einstufungsrelevanten Gehalte betreffen die Auffüllungen (min. 1,5 m bis max. 3,0 
m unter GOK) und sind mutmaßlich auf Fremdbeimengungen  (Schotter, Bau-
schuttreste, Ziegelbruch, Schlackenreste) zurückzuführen. Ein Wiedereinbau von Bö-
den, die der LAGA Kategorie Z 1 oder Z 2 entsprechen, ist nur unter einer zukünftigen 
Versiegelung und aufgrund des großen Abstandes zum Grundw asser möglich (z.B. 
als Arbeitsraumverfüllung).  
Es wird auf Kapitel 11 „Altlasten“ verwiesen. 
6.7.3 Vorsorgender Bodenschutz 
Der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführte Grundsatz, dass die städtebauliche Entwicklung 
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen sol l, wird durch die Bo-
denschutzklausel in § 1a BauGB als Vorschrift zum Umweltschutz e rgänzt. Im § 1a 
Abs. 2 Satz 4 BauGB wird vorgegeben, dass die Notwendigkeit der Umwandlung 
landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden soll; dabei sol-
len Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, 
zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulü cken und andere 
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans M 34 folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs 
mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung im Innenbereich 
entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nach-
verdichtung).  
Landwirtschaftliche Flächen oder Waldflächen werden nicht in Anspruch genommen. 
Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich 
geleistet. 
Bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
Mit der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im Be-
bauungsplan Festsetzungen zur Beschränkung der überbaubaren Flächen, zur Ver-
wendung wasserdurchlässiger Beläge und zur Begrünung festgesetzt. 
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnah men sind im Rah-
men der Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allg emeine Vorgaben zum 
Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum Wie-
dereinbau des Oberbodens (DIN 18915 und DIN 19731). Es w ird auf die Vorgaben 
des Bundesbodenschutzgesetzes hingewiesen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 30 / 107 
 
 
 
6.7.4 Bodenfunktionsbewertung 
Es liegen keine Informationen aus dem BodenViewer Hessen vor. 
6.8 Kampfmittel 
Bei der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs.  6 BauGB auch die all-
gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berück-
sichtigen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr und des bauleitplanerischen Vorsorge-
prinzips ist zu klären, welche Gefahren von evtl. bestehende n Kampfmittelbelastun-
gen ausgehen.  
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat er-
geben, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in  einem Bombenab-
wurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende 
Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern dur chgeführt wurden, sind 
keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf-
mittel) vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauar beiten und Baugrundunter-
suchungen auf den Grundstücksflächen bis in eine Tiefe von 5 Meter (ab GOK IIWK) 
erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen s tattfinden. Hierbei soll 
grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg . Auffüllungen, Versiegelun-
gen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherh eitsgründen weitere 
Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrube nverbau (Spundwand, 
Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusi-
chern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen  die Erdaushubarbeiten 
mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie 
sich bescheinigen lassen, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neues-
ten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan bei-
zufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das ver-
wendete Detektionsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittel räumdienst des Landes 
Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten Sie, bei der Beauftra-
gung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den 
Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdachts punkt ermittelt, der auf einen 
möglicherweise noch vorhandenen Bombenblindgänger hinwei st. Der Punkt wurde 
koordinatenmäßig erfasst und ist im Lageplan rot (siehe Abb. 16) gekennzeichnet. 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bauarbeiten er-
forderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein soll te (wegen oberflächenna-
her magnetischer Störungen wie z.B. Auffüllung, Versiege lung, Versorgungsleitun-
gen) ist eine Überprüfung mittels Sondierungsbohrungen erforderlich. 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen , Zwischenlagern) sind 
vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin oder sonstigen Berech-
tigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die genannten 
Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu 
bezahlen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 31 / 107 
 
 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen 
Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.  
 
Abb. 16: Geltungsbereich B-Plan M 34 mit Kampfmittel-V erdachtspunkt 
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen, 18.08.2020, 
Ergänzungen Planungsgruppe Darmstadt

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 32 / 107 
 
 
 
7. Planung 
7.1 Städtebauliches Konzept 
Als Grundlage für den Bebauungsplan dient das städtebauliche Konzept des Sieger-
entwurfes, welches im Rahmen des Realisierungswettbewerb es in Konzeptvergabe 
für den Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34 „Marienpla tz“ in Darmstadt prä-
miert wurde. Die vorliegenden Siegerentwürfe des Mäand ers und des Hochhauses 
werden zurzeit im Rahmen der Objektplanung und in Absti mmung mit der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt fortlaufend konkretisiert. 
Der Wettbewerb verfolgte das Ziel der Entwicklung eines u rbanen und vielfältigen 
Wohn- und Stadtareals mit einer qualitätsvollen Verkehrs- und Freiflächenkonzeption. 
Dabei wurden folgende Zielvorgaben genannt: attraktives  Wohnquartier mit hoher 
energetischer und ökologischer Qualität, alternative Mobilitätsangebote, Anteil sozial 
geförderter Wohnungen sowie sozialer Infrastruktur. 
Aus diesem Verfahren ging der Siegerentwurf des Investors Implenia Developement, 
Raunheim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt, hervor, die das Pilotprojekt eines zu-
kunftsweisenden und nachhaltigen Quartiers für Darmstadt konzipieren:  
 in ökologischer Hinsicht v.a. durch Holzbauweise, eine glei chermaßen intelligente 
wie ressourcenschonende Gebäudetechnik und eine intensive Be grünung auf 
Freiflächen, Dächern und Laubengängen/ Balkonen/ Fassaden 
 in wirtschaftlicher Hinsicht v.a. durch ein hohes Maß an  Vorfertigung 
 in gestalterischer Hinsicht durch eine qualitätsvolle städt ebauliche Konzeption, die 
einen markanten Hochpunkt setzt und mit einer architektonisch prägnanten Form 
Freiraumbezüge aufgreift 
 in sozialer Hinsicht durch Angebote für unterschiedliche Bewohnerzielgruppen und 
mit geförderten Wohnungen entsprechend der städtischen Vo rgaben und einem 
hohen Maß an Zugänglichkeit, Teilhabe und gemeinschaftlicher Aktivitäten. 
 
Abb. 17: Freiflächenplan, Siegerentwurf Implenia De velopement Raunheim mit 
netzwerkarchitekten, Darmstadt, 2019 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 33 / 107 
 
 
 
Das städtebauliche Konzept des Entwurfs sieht ein Hochhaus als städtebauliche Do-
minante an der Heidelberger Straße vor sowie eine mäand erförmige Bebauung von 
Ost nach West, die das Baufeld mit seiner prägnanten Figur fasst. Dadurch wird das 
Bauvolumen nicht nur in maßstäbliche Teilabschnitte geg liedert, sondern auch ein 
sich zur Hügelstraße immer wieder öffnender, stark begrünter Raum geschaffen. 
Die Baukörper vermitteln zwischen der Blockrandbebauung der sta rk verdichteten 
Mollerstadt im Nord-Westen, der villenartigen Struktur parallel zur Albert-Schweizer-
Anlage im Süden und der heterogenen Baustruktur mit größeren privaten Freiflächen 
im Süden 
Die Baustruktur ermöglicht großzügige offene Hof- und Platzräume sowie eine hohe 
Dichte, ein hohes Maß an Kompaktheit und eine wirtschaf tliche Erschließung. Die 
Dachgestaltung des Mäanders soll durch eine bereichsweise Ausb ildung von Dach-
gärten als attraktive Aufenthalts- und Erholungsfläche für die Anwohner dienen. Die 
ökologische Funktion des Daches soll durch eine extensive Dachbegrünung nicht be-
gehbarer Dachflächen (Aufzüge, Treppenhäuser sowie Staffelgeschossen) abgerun-
det werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 18: Freiraumgestaltung und Nutzungsmix EG, Siege rentwurf Implenia Developement 
Raunheim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt 
  Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 34 / 107 
 
 
 
Unterschiedliche Wohnformen werden für verschiedene Einko mmensgruppen in ei-
ner Mischung aus Eigentum und Miete, bezahlbaren senioren- und familiengerechten 
sowie für Wohngemeinschaften geeigneten Wohnungen angeboten.  
25 Prozent der Wohnfläche sind für Wohnungen von Haushalt en mit geringem Ein-
kommen und 20 Prozent der Wohnfläche sind für Wohnungen  von Haushalten mit 
mittlerem Einkommen, entsprechend den Förderrichtlinien des Landes Hessen und 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vorgesehen. Insgesamt waren zum Zeitpunkt des 
Wettbewerbs ca. 320 Wohneinheiten geplant. 
Da neben diesen neuen Wohnungen im Bereich Stadtmitte bereits Bedarf an zusätz-
lichen Kinderbetreuungseinrichtungen besteht, errichtet  die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt an der Nord-West-Ecke des Areals eine Kita. Die Kita bildet den westlichen 
Anfang des Mäanders. Die Eingangsseite der Kita bildet das ‚Gegenüber‘ zur Frie-
denskirche. Zugleich stellt der nördliche Vorplatz der Kita den Auftakt der genannten 
Promenade in Richtung Innenstadt dar – entsprechend gilt es die Gestaltung dieses 
Bereiches nicht nur mit Blick auf die Belange des Kitabe triebes, sondern auch mit 
Blick auf die übergeordnete Gestaltung der Freiflächen des Marienplatzes bzw. der 
Promenade zu entwickeln. Zur Schaffung der erforderlichen Freifläche zum Spielen 
im Freien wird die Dachfläche über dem Obergeschoss als zusät zliche Außenspiel-
fläche vorgesehen. Diese wird mit schattenspendender inte nsiver Vegetation, Teilü-
berdachungen und weiteren Spielmöglichkeiten ausgestattet. 
Die Deckung des Stellplatzbedarfs für PKW ist in der Tiefga rage gemäß Einschrän-
kungs- und Verzichtsatzung vorgesehen. Dort werden auch Elektroladestationen so-
wie Abstellplätze für Fahrräder errichtet. 
Für das Hochhaus wurde im Jahr 2022 ein weiteres Wettbewerbsverfahren durchge-
führt. Der Siegerentwurf ist ebenfalls von netzwerkarchitekten, Darmstadt. In dem 16-
geschossigen Hochhaus sind hauptsächlich Wohnungen geplant. Der Entwurf sah im 
Erdgeschoss einen Nahversorger vor. In den darüber liegenden Geschossen vom 1. 
– 4. OG waren z.B. Büros und Arztpraxen vorgesehen. Das Hochhaus setzt sich aus 
einer viergeschossigen Basis und einem darauf versetzten zwölfgeschossigen Schaft 
zusammen. Die Basis nimmt die Trauflinie des Mäanders auf und setzt so einen städ-
tebaulichen Bezug. Durch den versetzten Schaft entsteht e ine Auskragung der obe-
ren Geschosse zur Hügelstraße und auf der Südseite oberhalb des vierten Geschos-
ses eine großzügige Dachterrasse. Diese dient den Bewohnern und Beschäftigten als 
zusätzlicher Freiraum. Ein weiteres prägendes Element des Hochhausentwurfes sind 
die umlaufenden offenen Balkone. 
 
Abb. 19: 3D-Visualisierung des Siegerentwurf Hochhaus Marienplatz, 
netzwerkarchitekten, Darmstadt 
  Quelle: netzwerkarchitekten, Darmstadt und luxfeld digital art, Darmstadt

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 35 / 107 
 
 
 
7.2 Fortschreibung der Planung 
Parallel zur Erstellung des Bebauungsplanentwurfes wurde  der städtebauliche Ent-
wurf in die Objektplanung (Hochbauplanung und Freiflächenplanung) überführt. Fol-
gende wesentliche Ergänzungen sind im Bebauungsplan berücksichtigt worden: 
 Die Geschossigkeit des Mäanders wurde auf sechs Vollgeschosse  erhöht. 
 Müllbehälterabstellplätze sind verortet worden und mit der EAD abgestimmt 
worden.  
 Fahrradabstellplätze für Besucher und Kunden sind oberi rdisch vorgesehen. 
Die Fahrradabstellplätze für die Bewohner sind in der Tiefgarage geplant. 
 In Abstimmung mit der Feuerwehr Darmstadt erfolgte die Verortung und Dimen-
sionierung der Feuerwehraufstellflächen und -zufahrten. 
 Die Tiefgaragenzufahrt ist an der Hügelstraße verortet  worden. 
7.3 Grün- und Freiflächenkonzept 
Das Plangebiet besteht heute zum Großteil aus einer verd ichteten Platzfläche mit 
wassergebundener Decke, die Randbereiche sind unversiegelte  Grünbereiche. Die 
Platzfläche wird als Parkplatz genutzt. 
Im Rahmen der Konzepterstellung wurde die Leitidee verfolgt, einen nicht geschlos-
senen Baukörper mit großzügiger Begrünung in den Freiraum zwischen der 
Mollerstadt und dem HDA-Campus zu errichten. Die entlang der Hügelstraße vorge-
sehene begrünte Promenade und die sich teilweise zum öffentlichen Raum öffnenden 
Freianlagen zwischen den Baukörpern vermittelt zwischen der Blockrandbebauung 
der stark verdichteten Mollerstadt im Nord-Westen, den groß zügigen Gartenflächen 
der villenartigen Struktur parallel zur Albert-Schweizer-Anlage im Süden und der he-
terogenen Baustruktur mit größeren privaten Freiflächen im Süden. Für die Grün- und 
Freiflächen ist die Zielsetzung:  
 Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen der Randbereiche , 
 Freiraumplanerische Vernetzung mit vorhandenen Grünstruk turen, 
 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität innerhalb de r Freiflächen;  
Aufgrund der besonderen Form des Mäanders und der Planung  eines Hochhauses 
ist die Möglichkeit gegeben, Wohnraum in Mitten eines begrünten Quartiers zu schaf-
fen. Nachfolgend werden die vorgesehenen Strukturen im Gebiet erläutert.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 36 / 107 
 
 
 
 
Abb. 20: Freiflächenplan Hochhaus und Mäander, Dezem ber 2023 
 Quelle: GTL Landschaftsarchitektur, Kassel, Dez. 2023  
Mäander 
Die Freiräume nördlich und südlich des Mäanders untersche iden sich deutlich. Im 
Norden bildet sich entlang des Baukörpers ein Raum mit städtischem Charakter her-
aus. Parallel der Hügelstraße wird das Plangebiet durch eine Promenade erschlos-
sen, die das Hochhaus im Osten mit der Kita im Westen ve rbindet. Der Kitavorplatz 
ist über eine Treppenanlage mit integrierter Rampe von der Hügelstraße / Fritz-Bauer-
Straße (ehemals Hindenburgstraße) zu erreichen. Am Fuße des H ochhauses ent-
steht ein Platz mit städtischem Charakter. Einheitlicher Belag und modernes Mobiliar 
sollen dieses Erscheinungsbild unterstützen. Die bestehende Baumreihe entlang der 
Hügelstraße bleibt sofern erhaltenswürdig erhalten bzw. wird durch Neupflanzungen 
ergänzt. 
Der zwischen Mäander und Hochhaus gelegene „Grüner Stadtplatz“ wird durch schat-
tenspendende Baumstandorte ergänzt und bietet so auch eine attraktive Möglichkeit 
für eine außengastronomische Nutzung.  
Der Innenhof im Süden des Mäanders ist als begrünter Hof durch Bäume, Pflanz- und 
Rasenflächen gegliedert. Unterschiedliche Spielelemente fü r Kinder verschiedener 
Altersgruppen ergänzen das Angebot und stärken das soziale Miteinander im Quar-
tier. In den südlichen Erdgeschossbereichen des neuen Baukörpers entstehen private 
Freiräume, die durch Hecken eingefasst werden. 
Große Teile der Grün- und Freiflächen befinden sich oberhalb der geplanten Tiefga-
rage. Um dennoch qualitätsvolle Grünflächen auszubilden sind innerhalb der Tiefga-
ragen größere Aussparungen vorgesehen, um damit die Pflanzung von Großgrün mit 
Bodenanschluss zu ermöglichen.  
Auf den Dächern des Baukörpers werden Dachterrassen und Da chgärten („Urban 
gardening“) sowie extensiv begrünte Dächer mit Photovoltaikanlagen vorgesehen. 
Die Kita bildet das westliche Ende des Mäanders. Die südlich gelegene Freifläche mit 
Spielangeboten wird durch die Außenspielfläche auf dem Dach der Kita ergänzt. Die 
Teilüberdachung der Dachspielfläche ist extensiv begrünt  und mit Photovoltaikanla-
gen geplant.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 37 / 107 
 
 
 
Hochhaus 
Auf den umlaufenden Balkonen des Hochhauses sind festinstallierte Tröge mit inten-
siver Bepflanzung vorgesehen, die für ein gartenartiges A mbiente sorgen, die die 
Fassade verschatten und das Mikroklima unterstützen. Die Begrünung des Gebäudes 
wird durch eine intensiv begrünte Dachfläche im Sinne ei nes Dachgartens auf dem 
4.OG des „Hochhaus-Sockels“ ergänzt. Dieser ist als gemeinschaftli che Freifläche 
des Hochhauses vorgesehen. Eine allseitig umlaufende Baum- und Strauchreihe ent-
lang der Außenkante der Penthouse-Terrasse auf dem 15. OG sowie die ausgeprägte 
Gestaltung der Terrassen bilden einen markanten Abschluss d es Hochhauses. Die 
Dachfläche des obersten Geschosses wird als extensiv begrünte Dachfläche mit Pho-
tovoltaikanlagen ausgebildet.  
Der Außenraum des Gebäudes wird durch eine Platzfläche mit lockerer Anordnung 
von Bäumen und Sitzbänken geprägt, die zum Aufenthalt und Verweilen einlädt. 
Zur Förderung der Radmobilität sind für Besucher und Kund en Fahrradstellplätze in 
entsprechender Anzahl im Bereich zwischen Mäander und Hochhaus vorgesehen.  
Die Fassadenbegrünung im Erdgeschoss verknüpft die Außenan lagen mit dem Ge-
bäude. 
8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / Ene rgiekon-
zept und soziale Infrastruktur 
8.1 Technische Infrastruktur 
Der Marienplatz befindet sich in einer städtebaulich integrierten Lage. Das Plangebiet 
ist von vier Seiten von öffentlichen Haupterschließungsachsen  umgeben. Aufgrund 
der Lage können die zukünftigen Nutzungen an das bestehende Versorgungsnetz für 
Strom und Telekommunikation angebunden werden. 
8.1.1 Energieversorgung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein energetisches Konzept auf der 
Grundlage des Ergebnisses des vorgeschalteten Konzeptwettb ewerbs durch das 
Büro IGP Ingenieure, Münster, 21.09.2022 erstellt. Di e eigentliche Konzepterarbei-
tung erfolgt hierbei im weiteren Planungsverlauf gemäß den Grundlagen der HOAI in 
den Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI.   
Die wesentlichen Ergebnisse des energetischen Konzeptes sin d im Folgenden auf-
geführt. Des Weiteren wird auf das energetische Konzept verwiesen. 
Sowohl für die Nutzung von Wohngebäuden als auch für die  vorgesehenen Gewer-
beflächen, muss Energie eingesetzt werden. Diese Energie wird überwiegend für das 
Heizen und die Erwärmung von Trinkwasser aufgewendet. W eiterhin tritt das Erfor-
dernis von Lüftungsanlagen und sommerlichem Wärmeschutz immer mehr in den Fo-
kus. Auch die E-Mobilität stellt im Strombedarf und insbesondere im Bereich von An-
schlusswerten einen zu beachtenden Faktor dar. Der Sektor vo n Wohngebäuden 
nimmt gesamtgesellschaftlich einen großen Anteil am Energieverbrauch ein und weist 
daher auch ein großes Einsparpotenzial beim Einsatz moderner Wärmeversorgungs-
lösungen auf.  
Bezüglich des Themas E-Mobility war im Konzeptwettbewerb  die Vorgabe, dass es 
keine Leistungsreserven hierfür zu erwarten gibt. Diese Vorga be ist im Nachgang 
entschärft, da durch den Netzbetreiber eine zusätzliche Trafostation errichtet werden 
soll. Es wird davon ausgegangen, dass hierdurch und unte r Berücksichtigung eines 
Lastmanagements eine adäquate Bereitstellung von Ladestationen für die privat ge-
nutzte Tiefgarage erreicht werden kann.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 38 / 107 
 
 
 
Hierbei sind die Anforderungen des GEIG (Gebäude-Elekt romobilitätsinfrastruktur-
Gesetz) umzusetzen und für jeden Stellplatz Ladeinfrastruktur vorzuhalten.   
Aufgrund der fortschreitenden Dekarbonisierung ist eine Anl age, die mit fossilen 
Brennstoffen betrieben wird, und somit auch die Fernwärme  nicht gewünscht. Das 
Hauptaugenmerk liegt somit auf den Wärmepumpenanlagen mit regenerativer Ener-
gie, die zum Teil auch in Form von Strom aus der eigenen PV-Anlage gewonnen 
werden soll. Die Nachhaltigkeit der Anlage soll im Vordergrund stehen. Welches Wär-
mepumpen-System für den Standort das Richtige ist, muss in den nächsten Pla-
nungsphasen ausgearbeitet werden.  
Bei der Ausarbeitung und Betrachtung der möglichen Systeme müssen Wärmequel-
len, Anlagensysteme und die Bauart der Wärmeverteilungsanlagen sinnvoll aufeinan-
der abgestimmt werden. Eine Festlegung, oder Ausgrenzung vor umfangreicher Ana-
lyse wäre nicht zweckdienlich. 
Prinzipiell können Dach- und Fassadenflächen zur Nutzung von Photovoltaikanlagen 
herangezogen werden. Bei den Fassaden sollte aber die Sinnhaftigkeit aufgrund der 
deutlich geringeren Wirkungsgrade überprüft werden. Senkrechte Nordfassaden bie-
ten nur Potential für ca. 8% nutzbaren Stromgewinn und  sind daher völlig unwirt-
schaftlich, aber auch die West- und Ostflanken der Gebäude liegen mit ca. 50 % deut-
lich unter dem Ertrag von Dachanlagen. Hier sollte eine ver nünftige Abwägung über 
den Umfang der Ausbauflächen erfolgen.  
Insgesamt stehen ungefähr 40% der extensiv begrünten Däch er als PV-Fläche zur 
Verfügung, was einer Fläche von ca. 590 m² 1 der Dachfläche des Mäanders ent-
spricht. 
Wie und wofür der erzeugte Strom im Folgenden verwendet wird, ist zu dem jetzigen 
Zeitpunkt nicht abschließend geklärt.  
8.2 Soziale Infrastruktur 
8.2.1 Schulen und Kindertagesstätten 
Zur Deckung des vorherrschenden Bildungseinrichtungsbedarfs wird gegenwärtig pa-
rallel zur Albert-Schweitzer-Anlage eine Grundschule errichtet. Weiterführende Schu-
len sind im gesamten Stadtgebiet vorhanden. 
Aufgrund des Bedarfs an Kindertagesstätten in der Wissen schaftsstadt Darmstadt 
wird innerhalb des Plangebietes eine 6-gruppige Kinde rtageseinrichtung umgesetzt, 
mit der Aufteilung 3 Krippen- und 3 Kindergartengrupp en. Es gelten die im Rahmen 
der Darmstädter Qualitätsstandards der Kinderbetreuung definierten Flächenbedarfe 
für Innen- und Außenflächen. 
8.2.2 Alte Menschen und Menschen mit Behinderungen 
Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar. Die  Festsetzungen bilden den 
Rahmen für die Bebauung des Plangebietes. Durch die Festsetzungen, insbesondere 
zur Art der baulichen Nutzung werden die Bedürfnisse für ältere Menschen sowie von 
Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. 
Durch die Festsetzung eines urbanen Gebietes werden unterschiedliche Versor-
gungsangebote ermöglicht, wie. z.B. Nahversorgung, kulturelle, soziale und gesund-
heitliche Einrichtungen. 
 
1 Stand Vorplanung Netzwerkarchitekten, September 2022

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Innerhalb des Plangebietes wird der Ausbau gut vernetzter Fußwege ermöglicht, so 
dass das zukünftige Quartier optimal mit den bestehenden Wegeverbindungen ver-
knüpft ist. 
Die barrierefreie Ausgestaltung der Gebäude, Wohnungen sowie Freianlagen ist im 
Rahmen des Bebauungsplans nicht festsetzbar, jedoch erklärtes Ziel der Planung. 
Darüber hinaus ist der barrierefreie Ausbau durch die Hessische Bauordnung (HBO) 
sowie weitere DIN-Normen geregelt. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen den Bedürfnissen älterer Menschen 
sowie von Menschen mit Behinderungen somit nicht entgegen. 
9. Wasserwirtschaftliche Belange 
9.1 Wasserversorgung  
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die e-netz 
Südhessen AG. 
Zum Bebauungsplanentwurf wurde eine Wasserbedarfsberechnung für die drei kon-
zeptionell unterschiedlichen Bereiche Kindertagesstätte, Mäander und Hochhaus er-
stellt. Hieraus ergaben sich folgende Spitzendurchflüsse: 
 Verbrauchsstelle Kita: 1,48 l/s 
 Verbrauchsstelle Hochhaus: 2,51 l/s  
 Verbrauchsstelle Mäander: 3,07 l/s 
Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde durch das Versorgungsun ternehmen e-netz 
Südhessen AG mitgeteilt, dass die gewünschten Trinkwassermengen  auf dem 
Grundstück grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden kön nen. Übersteigt die 
Länge der Trinkwassernetzanschlussleitung/en 15 m auf privaten Grundstücken, sind 
bauseits Wasserübergabeschächte vorzusehen. Hinsichtlich der Lage der vorhande-
nen Wasserverteilleitungen bietet sich für eine Versorgun g die nördlich Grundstück-
grenze an der Hügelstraße und an der westlichen Grundstückgrenze die Fritz-Bauer-
Straße (ehemals Hindenburgstraße) an. Eventuell notwendig e Wasserübergabe-
schächte sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. 
Für die Bebauung ist die Löschwasserversorgung gemäß DVGW-Ar beitsblatt W405 
einzuhalten. Die sich hieraus ergebende Löschwassermenge ist durch das öffentliche 
Hydrantennetz zu gewährleisten. Der Löschwasserbedarf ist nach Aussage der Feu-
erwehr Darmstadt für mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) u nd für eine Dauer von min-
destens 2h zu bemessen. Dieser Löschwasserbedarf kann nach Aussag e des Ver-
sorgungsunternehmens e-netz Südhessen AG durch die bestehenden Wasserleitun-
gen gewährleistet werden. 
9.2 Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den An-
forderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). 
9.3 Niederschlagswasserversickerung 
Im Sinne des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlags-
wasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt über eine Ka nalisation ohne 
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, so weit dem weder 
wasserrechtliche, wasserwirtschaftliche Belange oder sonstige ö ffentlich-rechtliche 
Vorschriften entgegenstehen. 
Entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen (a rcadis, Darmstadt, 
29.08.2002 und 16.09.2020) können die anstehenden Fl ugsande zur Versickerung

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 40 / 107 
 
 
 
grundsätzlich herangezogen werden. Auch der notwendige Mi ndestabstand zum 
Grundwasser von 1,0 m kann eingehalten werden. Innerhalb der aufgefüllten Böden 
mit Mächtigkeiten bis ca. 3,0 m ist unabhängig von den hydraulischen Verhältnissen 
aufgrund der erhöhten Schadstoffbelastung eine planmäßig e Versickerung vermut-
lich nicht genehmigungsfähig. In Bereichen, in denen versickert werden soll, sind die 
aufgefüllten Böden bis auf die natürlichen Sande auszutauschen. Es wird empfohlen 
eine Rigolenversickerung in Betracht zu ziehen. 
Es wird auf das Kapitel 9.4.2 „Niederschlagsentwässerung“ verwiesen. 
9.4 Wasserentsorgung 
9.4.1 Schmutzwasser 
Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich das Plangebiet in einem städtebaulich er-
schlossenen Areal befindet, welches im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflä-
che ausgewiesen ist. Innerhalb der umliegenden Haupterschl ießungsachsen befin-
den sich ausreichend dimensionierte Abwasserkanäle. 
Das Schmutzwasser kann in Abstimmung mit dem Mobilitäts- und Ti efbauamt in die 
örtliche Kanalisation eingeleitet werden. Eine separate Schmutzfrachtberechnung für 
das Plangebiet ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Au fstellung des Flächennut-
zungsplans (FNP) von 2006 wurde eine gesamtstädtische Schmutzfrachtberechnung 
(SMUSI) erstellt. Die Schmutzfrachtberechnung der Wissenscha ftsstadt Darmstadt 
erfolgt nicht projektbezogen, sondern etwa alle 10 Jahre für das gesamte Stadtgebiet. 
Das Mobilitäts- und Tiefbauamt wird im Jahr 2023 eine Schmutzfrachtberechnung für 
das ganze Stadtgebiet durchführen und den Marienplatz dabei ebenfalls berücksich-
tigen. 
Das häusliche Schmutzwasser wird über Grundleitungen zum zentral en Hausan-
schluss geführt und in den vorhandenen städtischen Kanal abgeleitet. Hierzu wird ein 
Antrag für den Kanalhausanschluss bei der Stadt Darmstadt gestellt. 
9.4.2 Niederschlagsentwässerung 
MU 1 (Kita) 
Im Vorplatz der Kita ist eine Baumrigole vorgesehen, um das anfallende Nieder-
schlagswasser aufzunehmen und gleichzeitig für die Bewässerun g des Baumes zu 
nutzen. Die Reinigung des anfallenden Niederschlagswasser s auf dem Vorplatz er-
folgt über Substratrinnen. Diese werden an die Baumrigole angeschlossen. Der Über-
lauf der Rigole wird im Erdreich versickert. 
Das anfallende Niederschlagswasser auf der Dachfläche sowie auf den sonstigen 
befestigten Flächen wird in eine Rigole westlich des Ge bäudes geleitet. Vor der Ri-
gole sind Filterschächte vorgeschaltet, die das Wasser reinigen.  
MU 2 und MU 3 (Mäander und Hochhaus) 
Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wurde im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens ein Konzept der Regenwasserbewirtschaf tung durch das 
Büro IGP Ingenieure, Münster, 17.10.2022 erstellt. Im Erläuterungsbericht sind fol-
gende Aussagen enthalten: 
Das anfallende Niederschlagswasser wird vollständig auf d en Grundstücken bewirt-
schaftet. Das auf den Außenflächen (Fußweg, Grünfläche) a nfallende Oberflächen-
wasser wird, soweit es nicht über die gewählten versickerung sfähigen Materialien 
versickert, breitflächig über die angrenzende Grünfläche der Versickerung zugeführt. 
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soll we itestgehend über 
ein Retentionssystem zunächst auf dem Dach gehalten werden und dort verdunsten. 
Sollte das Wasser nicht vollständig auf dem Dach gehalten we rden können, wird

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 41 / 107 
 
 
 
dieses in eine entsprechend ausgelegte Rigole geleitet, die in den Außenanlagen un-
tergebracht wird. Die Berechnungen des Regenwasserbewirtscha ftungskonzeptes 
zeigen, dass die Möglichkeit besteht das Oberflächenwasser, welches nicht über das 
Retentionsdach gespeichert werden kann, auf dem Grundstück zu versickern. 
Für das Bauvorhaben werden mehrere Versickerungsanlagen a n verschiedenen 
Standorten geplant. Die Berechnungen für die Dimensionierung erfolgten abschnitts-
weise und beinhalten sowohl die Dachflächen als auch die Außenanlagen. Insgesamt 
werden nach aktuellem Planungsstand fünf Rigolen vorgeseh en. Die Positionierung 
der Rigolen ist im Verlauf der weiteren Objektplanung noch zu verifizieren. Daher ist 
eine endgültige Aussage über die Festlegung der Größe un d Verortung der Anlage 
zu dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. So verhält es sich auch mit der Regen-
rückhaltung auf dem Grundstück im Überflutungsfall. Mögliche Vorkehrungen müssen 
noch abgestimmt werden, wobei die obigen Berechnungen als erste Orientierung die-
nen sollten. 
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet. 
Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Zisterne, welche ansonsten in der Zisternen-
satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefordert wird. 
9.5 Grundwasser 
Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk Hessische Rhein- und Main ebene, Stand 
Januar 2016, liegt der Grundwasserspiegel im Projektgebiet zwischen ca. 115 und 
117 m ü. NHN, also ca. 25 m unter aktueller GOK und hat somit keinen direkten Ein-
fluss auf die Gründungsarbeiten der Baumaßnahme. Mit den im Juli 2020 ausgeführ-
ten Baugrundaufschlüssen (arcadis, Darmstadt, 2020) wurde bis zur maximalen End-
teufe von ca. 25 m u. GOK (ca. 114,3 m ü. NHN) kein Grundwasser angetroffen. Die 
Grundwasserfließrichtung ist nach Westen zum Rhein, dem Vorfl uter, orientiert. Es 
ist jedoch in den quartären Sedimenten (Schicht 2) mit Schich t- bzw. Sickerwasser 
zu rechnen. 
9.6 Zisternensatzung 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes erfolgt als Vorgabe für die Entwäs-
serung der Dachflächen die Verpflichtung zur Errichtung von Zisternen, um das darin 
gesammelte Niederschlagswasser als Brauchwasser zu verwerten. Durch  Verwen-
dung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwasser-Ressour-
cen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage ent-
lastet. Bei Überlauf der Zisternen soll das Regenwasser au f dem Grundstück versi-
ckert und/oder in den öffentlichen Abwasserwasserkanal eingeleitet werden. Voraus-
setzung für die Sammlung, Verwertung und Versickerung ist, dass wasserwirtschaft-
liche, gesundheitliche, wasserrechtliche oder sonstige öffen tlich-rechtliche Belange 
nicht entgegenstehen.  
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und an-
dererseits die möglichst naturnahe Wiedereingliederung der unvermeidbaren Nieder-
schlagsabflüsse in den natürlichen Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des 
Oberflächenabflusses sollen dabei zugunsten von Rückhaltung , Verdunstung und 
Versickerung reduziert werden. 
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrü-
nung schaffen, die über die Mindestanforderungen der D achbegrünungsfestsetzun-
gen hinausgeht und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. 
Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind,  wird deren Regen-
wasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Was-
serkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung d er Verhältnismäßigkeit 
entfallen kann.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 42 / 107 
 
 
 
9.7 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
9.8 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“  
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungspla-
nes „Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 16 59 und 31/2006, 
S. 1704). Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der was-
serwirtschaftlichen Fachplanung zur raumübergreifenden Ste uerung wasserrechtli-
cher Entscheidungen. 
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grun dwasserbewirtschaftung und 
bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig g esicherte Wasserversorgung im 
Ballungsraum Rhein-Main. 
9.9 Grundwasserverunreinigung 
Im Plangebiet sind keine Grundwasserverunreinigungen bekannt. 
10. Verkehr und Mobilität 
Das zukünftige Quartier soll durch die Förderung nachhaltig er Mobilität mit der Um-
gebung vernetzt werden. Eine sichergestellte ÖPNV-Anbindung und gut ausgebaute 
Fuß- und Radwegangebote tragen dazu bei. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren ist für das Bauvorhab en Marienplatz in 
Darmstadt eine Verkehrsuntersuchung (Durth Roos Consultung  GmbH, März 2022, 
Fortschreibung, September 2022) sowie ein Mobilitätskonzept  (Durth Roos Consul-
ting GmbH, Mai 2024) erstellt worden. Ziel der Untersuch ung war der Nachweis der 
gesicherten Verkehrserschließung des Bauvorhabens. 
10.1 Verkehrliche Auswirkungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist der Nachweis der gesicherten verkehr-
lichen Erschließung unter Berücksichtigung sämtlicher Verkehrstr äger zu erbringen. 
Diese Prüfung war Gegenstand der Verkehrsuntersuchung (Durth  Roos Consultung 
GmbH, März 2022, Fortschreibung, September 2022). Das Verkehrsgutachten dient 
auch als Grundlage für die Entwicklung eines standortbezog enen Mobilitätskonzep-
tes. Darüber hinaus wurden weitere Aspekte der inneren Erschließung des Areals für 
die maßgebenden Verkehrsträger betrachtet. 
Grundlagen 
In Abstimmung mit dem städtischen Mobilitäts- und Tiefbauamt wurde eine Leistungs-
fähigkeitsbetrachtung zur Erschließung des Bauvorhabens an f olgenden Knoten-
punkten durchgeführt:  
 Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) / Hügelstraß e / Havelstraße  
 Neckarstraße / Heidelberger Straße / Hügelstraße  
 Heidelberger Straße / Heinrichstraße / Eschollbrücker Straße   
 Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) / Riedesels traße  
 Heidelberger Straße / Riedeselstraße 
Grundlage für die Prognoseverkehrsbelastungen (Grundverkehr im Netz ohne bau-
vorhabenbezogene Verkehre) bildeten das Verkehrsmodell de r Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Teilnetz Marienplatz 2030) sowie aktuelle Dimensionierungsbelastungen 
an signalisierten Knotenpunkten im Zuge der Fritz-Bauer-St raße (ehemals

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 43 / 107 
 
 
 
Hindenburgstraße) und Heidelberger Straße (Morgen- und Abendspitze). Dabei wur-
den im Prognosenullfall die entfallenden Verkehre des Par kplatzes Marienplatz und 
der durch das geplante Bauvorhaben Fritz-Bauer-Straße (e hemals Hindenburg-
straße) 38-40 erzeugte Verkehr berücksichtigt. 
Zusammen mit dem städtischen Mobilitäts- und Tiefbauamt wurden die erforderlichen 
Eingangsparameter für die Berechnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens 
festgelegt. Wesentliche Grundlage ist ein reduzierter MIV-Anteil von 25 % im Anwoh-
ner- und Beschäftigtenverkehr, der vom derzeit ausgeprägten A nteil von ca. 40 % 
abweicht. Dieser reduzierte MIV-Anteil bildet seit geraum er Zeit die Zielgröße für in-
nerstädtische Bauvorhaben in Darmstadt. Grundlage zur Erreichu ng dieses Ziels ist 
eine Stellplatzreduzierung, die durch eine Einschränkungs- und Verzichtssatzung im 
Quartier („Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung 
von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im  Marienquartier“) geregelt 
wird und durch ein begleitendes Mobilitätskonzept sicherzustellen ist. 
Demnach ergeben sich für das Areal unter Berücksichtigung aller geplanten Nutzun-
gen insgesamt: 
494 Kfz-Fahrten pro Tag und Richtung. Die maßgebenden Spitzenstundenverkehre 
wurden in Anlehnung an die EAR 05 (FORSCHUNGSGESELLSCHAF T FÜR 
STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN, 2005) ermittelt. 
Grundsätzlich kamen für die Erschließung der Tiefgarage bzw. des Areals zwei Vari-
anten in Frage: im westlichen Bereich der Hügelstraße oder über die Sandstraße. Aus 
dem direkten Vergleich beider Varianten kristallisierten sich bestimmte verkehrliche 
Nachteile einer Erschließung über die Sandstraße gegenü ber der anderen Variante 
heraus. Dazu zählen die entstehenden Umwege für den nach  Norden gerichteten 
Quellverkehr sowie für den aus Süden kommenden Zielverkehr.  Darüber können U-
Turns im Zuge der Heidelberger Straße nicht ausgeschlossen werden.  
Aus verkehrlicher Sicht ist somit eine Erschließung über die Hügelstraße zu bevorzu-
gen. Aus schalltechnischer Sicht ist die Erschließung der Tiefgarage über die Hügel-
straße gleichfalls zu bevorzugen. 
Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsbetrachtung 
Die verkehrlichen Nachweise zeigen, dass 3 der 5 untersuchten  Knotenpunkte 
(1. Neckarstraße / Heidelberger Straße / Hügelstraße, 2. Heidelberger Straße / Hein-
richstraße / Eschollbrücker Straße und 3. Fritz-Bauer-Straß e (ehemals Hindenburg-
straße) / Riedeselstraße) im unmittelbaren Straßennetz b ereits im Prognosenullfall 
ihre Leistungsfähigkeitsgrenze überschreiten und eine schlechte  Qualitätsstufe des 
Verkehrsablaufs QSV (E oder F) aufweisen. Der durch das Bauvorhaben verursachte 
Mehrverkehr führt zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung an bestimmten Strömen, 
die aufgrund der derzeit bereits angespannten Situation  im Grundverkehr als unwe-
sentlich einzuschätzen ist. Somit sind die Auswirkungen möglicher Anbindungspunkte 
der Tiefgarage nicht von wesentlicher Relevanz. Beide Möglichkeiten sind als umfeld-
verträglich einzuschätzen. 
Basierend auf den Ergebnissen und um den angestrebten MIV -Anteil von 25 % si-
cherzustellen sollen Mobilitätsmanagement-Maßnahmen implemen tiert werden. 
Diese werden im Rahmen eines projektspezifischen und sta ndortbezogenen Mobili-
tätskonzeptes entwickelt (s. Kap. 10.2 „Mobilitätskonzept“). Die vorgeschlagenen 
Maßnahmen sollen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrs sowie der Verlagerung auf an-
dere Verkehrsmittel dienen. 
Auf Grund der geplanten Nutzungen auf dem Areal sollen hierbei beispielsweise Maß-
nahmen zur Förderung des Radverkehrs sowie von Sharing- oder Pooling-Angeboten 
in Frage kommen. Darüber hinaus ist nach Aussage des Mobilitäts- und Tiefbauamtes 
eine weitere Reduzierung erforderlich, um die Auswirkungen auf das umliegende 
Straßennetz möglichst gering zu halten. Diese Reduzierung  kann beispielsweise

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 44 / 107 
 
 
 
durch die Realisierung von 104 zusätzlichen Fahrradabstel lplätzen (Reduzierungs-
faktor 1:4 gemäß Einstellplatzsatzung) erzielt werden. 
Alle Betrachtungen basieren auf dem zugrunde gelegten Nutzungsmix innerhalb des 
Areals. Sollte sich durch Flächenverschiebungen innerhalb de r Nutzungsmischung 
geänderte Verkehre ergeben, so sind hierfür durch Monitori ng die sich ergebenden 
geänderten Prognoseverkehre zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zu tref-
fen. 
Ergebnisse der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 
Im Nachgang der Verkehrsuntersuchung vom März 2022 wurden die städtebaulichen 
Rahmenbedingungen fortgeschrieben, die Auswirkungen auf d ie verkehrlichen Be-
lange haben. Zusätzlich zu den bereits geplanten Nutzungen (Wohnen, Supermarkt, 
KiTa) wurden Flächen für eine Büronutzung bzw. Arztpraxen im 1. OG des Hochhau-
ses vorgesehen. Die maßgebenden Änderungen sind wie folgt:  
 Es werden zwischen 260 und 298 Wohneinheiten realisiert   
 EG des Hochhauses: Supermarkt 
 OG des Hochhauses: Wohnfläche entfällt zu Lasten von Fl ächen für Büro bzw. 
Praxen sowie Nebenflächen für den Supermarkt im EG  
Da die Anzahl der Wohneinheiten bisher noch nicht exakt f eststeht, ergeben sich 
grundsätzlich vier mögliche Varianten für den finalen Nutzungsmix. Für alle 4 Varian-
ten wurde der Verkehr entsprechend der Vorgehensweise vom März 2022 rechne-
risch ermittelt und die Auswirkungen gegenübergestellt.  
Der Vergleich zum Stand März 2022 zeigt, dass bei allen Varianten eine Erhöhung in 
den prognostizierten Tages- und in den Spitzenstundenverkehren zu erwarten ist. Va-
riantenunabhängig sind die Erhöhungen der Verkehrsbelastung en weiterhin als ge-
ring einzuschätzen. In allen vier Varianten kann die Leist ungsfähigkeit am Knoten-
punkt „Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) / Hügelstraße / Havelstraße“ 
weiterhin nachgewiesen werden. Es kommt ebenfalls zu keiner Verschlechterung der 
Rückstausituation.  
Mit Blick auf den Nachweis der gesicherten Verkehrserschließung  des Areals erge-
ben sich bei den neuen Varianten grundsätzlich keine Verän derungen gegenüber 
dem Stand März 2022.  
Dies betrifft sowohl die Aussagen zur Leistungsfähigkeit als auch die prozentuelle 
Zunahme der Verkehrsbelastungen an maßgebenden Strömen. Variantenunabhän-
gig muss, neben der Einschränkungs- und Verzichtssatzung, ein standortbezogenes 
Mobilitätskonzept implementiert werden.  
10.2 Mobilitätskonzept 
Die inhaltliche Aufbereitung eines standortbezogenen Mo bilitätskonzeptes für das 
Bauvorhaben Marienplatz in Darmstadt zeigt ein vielschichtiges Ergebnis. Eine Ana-
lyse sämtlicher Mobilitätsangebote im Umfeld belegt für da s Projekt eine sehr gute 
Anbindungsqualität, insbesondere im ÖPNV und im Radverkehr. Darüber hinaus ver-
fügt Darmstadt über ein konsolidiertes Angebot an Sharing-Systemen verschiedener 
Modalitäten. Somit sind die Voraussetzungen zur Implementierung von Mobilitätsma-
nagement-Maßnahmen in diesen Bereichen erfüllt. 
Durch eine umfassende Betrachtung des Spektrums sämtlicher Maßnahmen und un-
ter Berücksichtigung der projektbezogenen und standortspezifischen Randbedingun-
gen wurden die Handlungsfelder mit dem Bauherrn und den städtischen Ämtern eng 
abgestimmt, mit welchen im Rahmen des Mobilitätskonzeptes die Ziele einer umfeld-
verträglichen verkehrlichen Erschließung sowie eines möglichst nachhaltigen Mobili-
tätsverhaltens der künftigen Nutzer erreicht werden kann. Beide Ziele gehen mit einer

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 45 / 107 
 
 
 
Reduzierung von Kfz-Fahrten und entsprechend von private n Pkw-Stellplätzen ein-
her. Hierfür wurde seitens der Stadtverwaltung eine maxima le Anzahl an herzustel-
lenden Pkw-Stellplätzen für alle Nutzungen im Areal vorgegeben. 
Grundsätzlich kann für die so genannten Wohnbüros von einem reduzierten Stell-
platzbedarf ausgegangen werden. Grund hierfür ist der Zusa mmenhang zwischen 
dem Wohn- und Gewerbebereich (Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem Pkw 
entfällt). 
Eine Reduzierung an Pkw-Stellplätzen kann durch die Umsetzung mehrerer Maßnah-
men erfolgen. Von besonderer Relevanz hierbei ist die Organisation eines Lastenrad-
Sharing-Angebotes auf dem Grundstück. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Ge-
samtkonzeptes wird darüber hinaus die Implementierung von weiteren, so genannten 
zusätzlichen Maßnahmen vorgesehen. Dazu gehören u.a. Maßnahmen zur Radver-
kehrsförderung und die Errichtung einer Paketkasten-Anlage. 
Mit Blick auf eine möglichst umfassende Angebotsgrundlage wurden konkrete Vorga-
ben für die Flottendimensionierung des Lastenrad-Sharing-Angebots definiert. Dem-
nach sind 1,5 % der Wohneinheiten anzusetzen. Somit ergib t sich eine Flotte mit 5 
Sharing-Lastenrädern. 
In nachfolgender Tabelle 1 sind eine Übersicht der beschriebenen Ansätze und Maß-
nahmen sowie der aus verkehrsplanerischer Sicht dadurch erreichbaren Reduzierung 
an privaten Pkw-Stellplätzen dargestellt. 
Abb. 21: „Tabelle 1: Ansätze, Reduzierungen und Stellp latzbilanz“ des Mobilitätskonzepts 
 Quelle: Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting Gm bH, Darmstadt, Mai 2024 
Im vorliegenden Fall kann eine Reduzierung von bis 60 Pkw-Stellplätzen erreicht wer-
den. Diese Reduzierung, die verbleibende bzw. geplante Anzahl an Stellplätzen im 
Areal sowie die Vorgaben hinsichtlich der Flottendimensi onierung des Lastenrad-
Sharing-Angebotes sind aus verkehrsplanerischer Sicht mit Blick auf die erforderliche 
Abwicklung von Pkw-Verkehren sowie auf die Kapazitätseinschränkungen im umlie-
genden Straßennetz als projekt- und umfeldverträglich einzuschätzen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 46 / 107 
 
 
 
11. Altlasten (Altstandorte / Altablagerungen) 
Entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen (a rcadis, Darmstadt, 
29.08.2002 und 16.09.2020), ist mit abfallrelevanten Gehalten in der Größenordnung 
Z 0* bis Z 2 nach LAGA 2004 bzw. Z 1.2 nach Baumerkblatt Hessen zu rechnen. Die 
erhöhten einstufungsrelevanten Gehalte betreffen die Au ffüllungen (min. 1,5 m bis 
max. 3,0 m unter GOK) und sind mutmaßlich auf Fremdbeimen gungen, die anhand 
der sichtbaren Fremdbestandteile (Schotter, Bauschuttreste, Ziegelbruch, Schlacken-
reste) erkennbar werden, zurückzuführen. 
Insgesamt sind die Untersuchungen als orientierende Erkundungen anzusehen. Die 
erstellte orientierende abfalltechnische Voruntersuchung ersetzt nicht die für die Ent-
sorgung zu erstellenden und den Entsorgern vorzulegenden Deklarationsanalysen. 
Ein Wiedereinbau von Böden, die der LAGA Kategorie Z 1 oder Z 2 entsprechen, ist 
nur unter einer zukünftigen Versiegelung und aufgrund de s großen Abstandes zum 
Grundwasser möglich (z.B. als Arbeitsraumverfüllung). Die gewachsenen Böden, die 
als LAGA Z 0 eingestuft sind, sind umwelttechnisch für den Wiedereinbau geeignet. 
Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind vorbehalt lich vollständiger Analy-
sen gemäß den Technischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV we der sanie-
rungs- noch entsorgungsrelevant. 
Eine bodenrechtliche Bewertung der Auffüllhorizonte muss im Rahmen einer konkre-
ten Bebauung erfolgen. 
12. Schallschutz 
Auf das Plangebiet kommt es zu Lärmeinwirkungen durch Schienen - und Straßen-
verkehr sowie Anlagenlärm. Aus diesem Grund wurde im Rahmen  des Bebauungs-
planverfahrens ein Lärmgutachten durch die TÜV Technische Überwachung Hessen 
GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 erstellt. 
Aufgabe der schalltechnischen Untersuchung war die Prognose und Beurteilung der 
Verkehrs- und Anlagenlärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Einwirkungen 
des plangebenen Verkehrs auf die Nachbarschaft.  
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind in den folg enden Kapiteln aufge-
führt. Des Weiteren wird auf das Lärmgutachten verwiesen. 
12.1 Verkehrslärm 
Die Verkehrslärmeinwirkungen werden in der Bauleitplanung nach der DIN 18005 be-
urteilt. Die DIN 18005 enthält schalltechnische Orientie rungswerte für die angemes-
sene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulich en Planung. Sie sind 
eine sachverständige Konkretisierung für die in der Planu ng zu berücksichtigendem 
Ziel des Schallschutzes. 
Für urbane Gebiete existieren (derzeit noch) keine schalltech nischen Orientierungs-
werte zur Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen. In Analogie mit der Schutzka-
tegorie in der TA Lärm und der 16. BImSchV können Orientierungswerte von tags 63 
dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 50 dB(A) abgeleitet werden.  Bei den zwei angege-
benen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie 
für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gel ten. Der höhere Nacht-
wert wird zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen herangezogen. 
Für das Plangebiet liegt eine konkrete Planung vor (s. Kap. 7.1 „Städtebauliches Kon-
zept“), welche die Grundlage zur Erstellung des Bebauungsplans darstellt. Im Bebau-
ungsplan sind Festsetzungen getroffen worden, die sich dezid iert an diesem städte-
baulichen Konzept orientieren und die Herstellung ein er gleichartigen Bebauung re-
geln. So werden durch die festgesetzten überbaubaren Gru ndstücksflächen sowie

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 47 / 107 
 
 
 
das festgesetzte Mindest- und Höchstmaß der Vollgeschosse di e konzeptionell an-
gedachte Kubatur der geplanten Gebäude sichergestellt. Darüber hinaus ist die Fer-
tigstellung der geplanten Gebäude (vgl. Kapitel 7.1 „Städtebauliches Konzept“) inner-
halb von rund 3 Jahren im Grundstückskaufvertrag geregelt. De mentsprechend ist 
die Berechnung der Schallausbreitung unter Berücksichtigung de r Gebäudeabschir-
mung erfolgt. 
12.1.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet – Grundlage n 
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Verkehrslärm für die 
Umgebung werden Verkehrszahlen des Prognose-Nullfalls gegenüber dem Prognose 
Planfall betrachtet und nach den einschlägigen Kriterien der Bauleitplanung diskutiert.  
Die Verkehrslärmimmissionen werden im Wesentlichen durch den St raßenverkehr 
auf der Heidelberger Straße, der Hügelstraße und der Fri tz-Bauer-Straße (ehemals 
Hindenburgstraße) verursacht. Für die relevanten Straßenabschnitte liegen die Zah-
len des Büros Durth Roos Consulting GmbH zu den Verkehrsbelast ungen mit der 
Tiefgarage zur Hügelstraße sowie zur Sandstraße vom Januar 2022 zu Grunde. Die 
auf den umliegenden Straßen angenommene und erlaubte Geschwindigkeit liegt bei 
50 km/h. 
Die Berechnungen des Straßenverkehrs wurden für zwei Varianten der Tiefgaragen-
ausfahrt durchgeführt. Variante 1: Tiefgaragen Ein- und A usfahrt über die Hügel-
straße und Variante 2: Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt über die Sandstraße. Zum Zeit-
punkt der Erstellung des Gutachtens waren beide Varianten noch in der planerischen 
Überlegung vorstellbar. Im weiteren Verlauf der Planung wurde die Variante 2 (Tief-
garagen Ein- und Ausfahrt über die Sandstraße) auf Grund der zusätzlichen Verkehre 
durch Mehrwege nicht weiterverfolgt. 
Weiterhin wirkt der Schienenverkehr der Straßenbahnlinien 1, 6, 7 und 8 im Bereich 
der Heidelberger Straße auf das Plangebiet ein. Dem akustischen Berechnungsmo-
dell zur Berechnung der Lärmimmissionen durch den Schienenve rkehr durch die 
Straßenbahnlinien liegen die aktuellen Fahrpläne für die Linien 1, 6, 7 und 8 des RMV 
vor. Die Linien 1, 7 und 8 halten hierbei jeweils an den nächstgelegenen Haltestellen 
Neckar-/Rheinstraße im Norden und Eschollbrücker Straße im Süden. Die nächstge-
legene Haltestelle der Linie 6 als Schnellbahn zwischen Arheilgen und Eberstadt bzw. 
Alsbach befindet sich im Norden an der Kreuzung Rhein- / Neckarstraße. 
Neben der flächenhaften Berechnung mit einem Berechnungsraster von 5 m für eine 
mittlere Höhe von 2 m (Außenbereiche und EG) und 11,8 m (3. OG) und 17,8 (5.OG) 
wurden unter Berücksichtigung des vorgesehenen Bebauungsen twurfes innerhalb 
des Plangebietes fassadengenaue Einzelpunktberechnungen a n den Immissionsor-
ten IP1 – IP34 jeweils für alle Geschosse an allen Fassaden seiten vorgenommen. 
Hierbei wurde davon ausgegangen, dass der Mäander auf der gesamten Länge (ohne 
Kindergarten) eine Höhe von 6 Geschossen aufweist. Sollte sich in der Planung eine 
Änderung der Geschosszahl in Teilen oder auf der gesamten Länge um 1 Geschoss 
nach unten oder oben ergeben, kann der berechnete Wert für das oberste Geschoss 
jeweils mit ausreichender Genauigkeit auf das dann oberste  Geschoss übertragen 
werden.

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Abb. 22: Lageplan mit Kennzeichnung der Immissionsorte 
Quelle: Lärmgutachten B-Plan „Marienplatz“ TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, 
Frankfurt am Main, 29.11.2021 
12.1.2 Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen in nerhalb des Plangebietes 
Am geplanten Mäander (IP7) sowie am Hochhaus (IP1 und IP2) werden entlang der 
Heidelberger Straße jeweils ähnliche Beurteilungspegel durch Straßenverkehr und 
Straßenbahn verursacht. In Summe werden so Beurteilungspeg el von bis zu aufge-
rundet 71 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts erreicht. An der Südfassade des Hochhau-
ses (IP6) werden tags 63 dB(A) und nachts bis 57 dB(A) erreicht. An der Nordfassade 
des Mäanders direkt an der Heidelberger Straße liegen d ie Beurteilungspegel tags 
bei ca. 65 dB(A) und nachts bei ca. 58 dB(A).  
An der Nordfassade des Hochhauses (IP3) werden Beurteilungsp egel von bis zu 
69 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts erreicht. Weiter nach Westen verliert die Straßen-
bahn an Einfluss. Entlang der Hügelstraße werden an den No rdfassaden (Mäander 
IP12, IP13 und IP19) tagsüber Beurteilungspegel durch Schiene und Straße in 
Summe von rund 65 dB(A) tags und bis 58 dB(A) nachts verursacht. 
Im Bereich der geplanten Kita werden an der Nordfassade (R ichtung Hügelstraße, 
IP30 und IP31) tags Beurteilungspegel bis 68 dB(A) und nachts bis 61 dB(A) erreicht. 
An der Westfassade in Richtung Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße) 
(IP32) liegen die Beurteilungspegel an der Kita bei rund 69 dB(A) tags und 62 dB(A) 
nachts. Auch an der Südfassade der Kita (westlicher Teil) werden noch Beurteilungs-
pegel tags von bis zu 65 dB(A) und nachts 57 dB(A) erreicht.   
Im Südosten entlang der Sandstraße werden bei der Ausfa hrtvariante über die Hü-
gelstraße im Bereich der südlichen Baugrenze in der Nähe der Heidelberger Straße 
(IP29) Beurteilungspegel bis tags 65 dB(A) und nachts 58 dB(A) erreicht. 
Damit werden entlang der zu Straßen zugewandten Baugrenze n (zur Heidelberger 
Straße, Hügelstraße, Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenbur gstraße), Sandstraße) 
überall sowohl die Orientierungswerte der DIN18005 als a uch die Vorsorgegrenz-
werte der 16. BImSchV für urbane Gebiete / Mischgebiete überschritten.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 49 / 107 
 
 
 
An allen anderen Fassaden können zumindest die Vorsorgegrenzwerte der 16. BIm-
SchV unterschritten werden. Im innenhofähnlichen Bereich  des Mäanders (IP24 bis 
IP26) entstehen insbesondere in den unteren Stockwerken ruhige Bereiche mit Beur-
teilungspegeln tags unter 50 dB(A) und nachts unter 40 dB(A), wie sie für reine Wohn-
gebiete als Orientierungswerte vorgesehen sind. 
Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) könnten unter Berücksichtigung 
einer vertretbaren Höhe allenfalls die unteren Geschosse schützen. Aus städtebauli-
chen Gründen scheiden Lärmschutzwände entlang der Grenzen des Plangebiets aus. 
Zur Reduzierung der Rauminnenpegel in den schutzbedürftigen Räumen müssen da-
her passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Festsetzungen hinsichtlich der er-
forderlichen Schalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – vorgenommen werden, 
welche insbesondere bei den Schlafräumen die Verkehrslärmimmissionen nachts be-
rücksichtigen. 
Schutzbedürftige Außenwohnbereiche wie Balkone, Loggien oder Terrassen sollten 
in Bereichen, in denen der Vorsorgegrenzwert der 16. B ImSchV tags überschritten 
wird, nicht angeordnet werden oder durch entsprechende  Schutzmaßnahmen ge-
schützt werden. 
Im Bereich der geplanten Kindertagesstätte im Westen des Plangebiets werden tags-
über (maßgebliche Nutzungszeit) an der Nord- und Westfassa de Beurteilungspegel 
bis zu 69 dB(A) erreicht. Schlaf- und Ruheräume für die Kinder sollten daher wie ge-
plant möglichst in Richtung Süden eingerichtet werden.  Der Außenspielbereich der 
Kita auf der Südseite wird mit Beurteilungspegeln beauf schlagt, die den Grenzwert 
der 16.BImSchV für Mischgebiet tags nur knapp unterschreiten.  Um hier gute Ver-
hältnisse für das Kinderspiel zu gewährleisten, sollte durch eine Schallschutzmaß-
nahme, wie eine Lärmschutzwand als Verlängerung der Westf assade, der Beurtei-
lungspegel im Außenspielbereich gesenkt werden kann. Eine Wand mit ca. 2 m Höhe 
würde bei den bestehenden Geländeverhältnissen etc. hier bereits eine spürbare Ver-
besserung bewirken. Die Spielflächen auf dem Dach der Kin dertagesstätte werden 
mit Beurteilungspegeln von rund 63 dB(A) im Westen zur Fri tz-Bauer-Straße (ehe-
mals Hindenburgstraße) und der Hügelstraße im Norden beaufschlagt, direkt an der 
Dachkante sind es rund 65 dB(A). In Richtung Osten nehmen  die Beurteilungspegel 
auf 58 bis 59 dB(A) ab. Die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiet werden im 
Bereich der Spielflächen auf dem Dach unterschritten, den noch sind die Flächen 
deutlich lärmbelastet. Um hier gute Verhältnisse für das Kinderspiel zu gewährleisten, 
sollte zumindest an der West- und Nordseite eine geschlossene Abschirmung (Lärm-
schutzwand, Verglasung o.ä.) mit einer Höhe von mindestens 1,5 m über dem Dach 
errichtet werden bzw. die ohnehin erforderliche Absturzsicherung mindestens bis zu 
einer Höhe von 1,5 m akustisch geschlossen gestaltet werden. 
12.1.3 Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen a uf umliegende Gebiete 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für verkehrserzeugende Anlagen und Ge-
biete werden die Geräusche des durch sie verursachten Verkehrs auf den öffentlichen 
Verkehrsflächen anhand der im Beiblatt 1 zur DIN 18005  Teil 1 genannten Orientie-
rungswerte für Verkehrslärm beurteilt. Solange die Verkehrsgeräusche insgesamt die 
für sie geltenden Orientierungswerte nicht überschreiten,  sind Lärmschutzmaßnah-
men insoweit entbehrlich. Treten an untergeordneten Straßen Überschreitungen auf-
grund des zusätzlichen Verkehrs erstmalig auf, oder erhöhen sich vorhandene Über-
schreitungen wesentlich, ist das in der Abwägung der öffe ntlichen und privaten Be-
lange zu berücksichtigen. Neben den Möglichkeiten geeigneter Schallschutzmaßnah-
men und Vorkehrungen an der Straße oder an der schutzbedürftigen Bebauung soll-
ten auch alternative Standorte für die geplanten Bauge biete oder eine andere Ver-
kehrsanbindung untersucht werden. Wo die Grenze des Zumutb aren liegt, muss im 
Einzelfall entschieden werden.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 50 / 107 
 
 
 
Die verkehrliche Anbindung des motorisierten Individualverkeh rs (MIV) des Plange-
bietes erfolgt in der Planung über eine Zufahrt zur Tiefgarage an der Hügelstraße im 
Nordwesten des Plangebiets. Es handelt sich nach den Verkehrsuntersuchungen des 
Büros Durth Roos um 471 Fahrzeuge, die das Gelände täglich anfahren und verlas-
sen. Davon zählen 37 zum Schwerverkehr (Anlieferungen, Paketdienste und Dienst-
leister etc.). Durch die Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt an der Hügelstraße erfolgt so-
fort eine Vermischung mit dem sonstigen Verkehr auf der Hü gelstraße. Rund 30 % 
der Fahrten fallen auf dem östlichen Teil der Hügelstraß e an (in und aus Richtung 
Heidelberger Straße), was einer Verkehrssteigerung gegenüber dem Prognose-Null-
fall um 3 % entspricht. 70 % des Neuverkehrs entfällt a uf den westlichen Teil der 
Hügelstraße (in und aus Richtung Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburg Straße)), 
was einer Verkehrssteigerung um 9 % entspricht. Auf den folgenden Straßen führen 
die Zusatzverkehre nur noch zu Verkehrssteigerungen von weniger als 1 %. 9 % Ver-
kehrszunahme entspricht rechnerisch einer Pegelsteigerung um 0, 4 dB(A). Eine re-
levante Erhöhung der Beurteilungspegel durch den zusätzli chen Verkehr ist somit 
nicht zu erwarten. 
Durch das Vorhaben wird jedoch der bisher bestehende öffentliche Parkplatz mit rund 
400 Stellplätzen entfallen (in den Berechnungen des Prognose-Nullfalls nicht mehr 
enthalten). Dieser Parkplatz ist sowohl über die Hügelstraße als auch über die Sand-
straße angebunden. Mit der Planung entfallen auch die mit diesem Parkplatz in Ver-
bindung stehenden Verkehrsbewegungen auf der Sandstraße, der Hügelstraße und 
der Heidelberger Straße, so dass die durch die Planung induzierten Fahrzeugbewe-
gungen keinen echten Neuverkehr darstellen. Es ist daher davon auszugehen, dass 
die verkehrlichen Auswirkungen des Planvorhabens als irreleva nt im Sinne der ein-
schlägigen Kriterien des Planungs- und Immissionsschutzrechtes angesehen werden 
können und von der Planung hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen keine 
Belästigungen oder Störungen ausgehen, die im Baugebiet  oder in dessen Umge-
bung unzumutbar sind. 
12.2 Gewerbelärm 
12.2.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet – Grundlage n 
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine gemischte Nutzung mit Wohn- und 
Geschäftshäusern. Bei den gewerblichen Nutzungen handelt es sich im Wesentlichen 
um kleinere Geschäfte, Dienstleister und kleinere Gastrono miebetriebe. Im Westen 
(Fritz-Bauer-Straße 36 (ehemals Hindenburg Straße 36)) be finden sich außerdem 
Verkaufsräume für Büromöbel der Firma Büro Goertz, im Norden an der Hügelstraße 
stehen die Friedenskirche und die Evangelische Regionalverwaltung. Bei der Art der 
Nutzung und Anordnung dieser Anlagen/Betriebe sowie den immissionsschutzrecht-
lichen Anforderungen, welche sich bereits durch die beste hende Mischgebietsnut-
zung im Umfeld selbst ergeben, kann eine Überschreitung der relativ hohen Immissi-
onsrichtwerte für urbanes Gebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34 tags-
über und nachts weitgehend ausgeschlossen werden.  
Nördlich des Plangebiets (Neckarstraße 19) befindet sich eine Tankstelle mit Portal-
waschanlage und östlich der Heidelberger Straße der Parkplatz für die Mitarbeiter des 
Staatstheaters Darmstadt. Diese beiden Quellen sind po tenziell lärmrelevant und 
wurden daher näher untersucht. 
Nach Nummer 7.5 der DIN 18005 Teil 1 werden die Beurteilungspegel für gewerbliche 
Anlagen nach der TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613 -2 berechnet. Nach TA 
Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb 
vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen 
schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109. Für das festgesetzte urbane Gebiet be-
tragen nach Nummer 6.1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte auß erhalb von Ge-
bäuden tagsüber 63 dB(A) und nachts 45 dB(A).

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 51 / 107 
 
 
 
Die Tageszeit erstreckt sich von 06.00 bis 22.00 Uhr und die Nachtzeit von 22.00 bis 
06.00 Uhr, dabei wird in der Nachtzeit zur Beurteilung die lauteste Nachtstunde her-
angezogen. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert a m Tage um nicht 
mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 
Tankstelle 
Nach Angabe des Betreibers gehen aus den Kassendaten bis zu 650 Kunden pro 
Tag (24 Stunden) hervor. Der Ansatz der Tankstellenstudie ist somit verifiziert. Der 
Tankstellenbetreiber gibt eine Kundenanzahl von rund 50 Kunden über die gesamte 
Nacht an, wobei der Schwerpunkt zwischen 22 Uhr und 1 Uhr liegt. Für die lauteste 
Nachtstunde kann damit von rund 20 Kunden ausgegangen werden, von denen nach 
Aussage des Betreibers rund die Hälfte nur einkauft und nicht tankt. 
Die Tankstelle verfügt über eine kleine Portalwaschanlage, die relativ wenig besucht 
wird, so dass auch an Samstagen nicht mehr als 50 Wasch- und T rockenvorgänge 
auftreten. 
Bei der Anlieferung ist pro Woche mit 1-3 Lkw zu rechnen, so dass für die Beurteilung 
eines Tages 1 Lkw zur Anlieferung herangezogen wurde. 
Für die Berechnung wurden somit folgende Vorgänge angesetzt: 
Tagsüber (06.00 bis 22:00 Uhr)  
 600 Kunden tanken: Vorgang an den Zapfsäulen, Fahrbe wegungen 
 10 % (60 PKW) der Kunden nutzen zusätzlich die Luftstation   
 1 Treibstoffanlieferung per Lkw  
 50 Durchgänge der Portalwaschanlage tagsüber (Tor offen),  dabei tritt bei 20% 
der Vorgänge eine Warteschlange auf, so dass die Pkw auf rücken, zugehörige 
An- und Abfahrten der Pkw 
Nachts: lauteste Nachtstunde zwischen 22:00 und 06:00 Uhr  
 20 Kunden, davon 10 Tankvorgänge und 10 Einkäufe: Vorga ng an den Zapfsäu-
len, Parken beim Shop, Fahrbewegungen  
Auf der Basis der beschriebenen Emissionsansätze wurden die Beurteilungspegel an 
der Nordfassade des geplanten Hochhauses berechnet. 
Parkplatz Staatstheater 
Bei dem Parkplatz des Staatstheaters handelt es sich um einen Parkplatz mit rund 65 
Stellplätzen. Die Stellplätze sind ausschließlich für die Mitarbeiter des Staatstheaters 
zugänglich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stellplätze jeweils für mehrere 
Stunden besetzt sind und somit im Durchschnitt nicht mehr als zwei Fahrzeugwechsel 
je Stellplatz am Tag stattfinden. Damit ergibt sich als Maximalansatz folgende Bewe-
gungshäufigkeit: 
65 Stellplätze à 2 Fahrzeugwechsel = 260 Parkbewegungen  
Davon findet maximal eine Abfahrt je Stellplatz nach 22 Uhr statt:   
Nachtzeit: 65 Parkbewegungen  
12.2.2 Beurteilung der gewerblichen Lärmimmissionen von außen auf das Plangebiet 
Tankstelle 
Tagsüber werden Beurteilungspegel bis 57 dB(A) erreicht und damit der Richtwert für 
ein urbanes Gebiet von 63 dB(A) deutlich unterschritten . In der Nachtzeit ist in den 
unteren Geschossen (EG bis 5.OG) mit einer Überschreitung des Richtwertes um bis 
zu 5 dB(A) zu rechnen. Somit sind hier Maßnahmen erforderlich. Da keine Beschrän-
kungen für die Tankstelle selbst getroffen werden können,  müssen sich die

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 52 / 107 
 
 
 
Maßnahmen auf das geplante Gebäude selbst beziehen. Da  gemäß TA Lärm der 
Immissionsort immer 0,5 m vor dem geöffneten Fenster liegt, sin d passive Maßnah-
men - wie eine hohe Schalldämmung der Außenbauteile - gegenüber Gewerbelärm 
nicht ausreichend. Denkbar sind hier Maßnahmen des architektonischen Selbstschut-
zes, die dafür sorgen, dass im kritischen Bereich keine Immissio nsorte liegen. Dies 
kann erreicht werden durch: 
 eine Ausrichtung der schutzbedürftigen Räume zu den lärmab gewandten Fassa-
den  
 nicht öffenbare Fenster 
 eine vorgehängte Fassade  
 Prallscheiben vor den Fenstern 
Als „nicht öffenbar“ gelten auch Fenster, die im Regelbetrieb nicht zu öffnen sind, aber 
z.B. zu Putzzwecken oder durch Rettungskräfte durch einen 4-Kant-Schlüssel geöff-
net werden können. 
Sofern an den betroffenen Punkten beispielsweise nur eine gewerbliche Nutzung ge-
plant wird, die keine zur Nachtzeit schutzbedürftigen Räume beinhaltet, kann ggf. für 
die Nachtzeit auch der Tagrichtwert herangezogen werden, de r deutlich unterschrit-
ten wird. 
Parkplatz Staatstheater 
Die Parkbewegungen wurden gleichmäßig auf die Stellplätze verteilt und die Zu- und 
Abfahrten zu gleichen Teilen auf die nördliche, südliche und westliche Zu- und Abfahrt 
gelegt. Für den Parkplatz ist die östliche Fassade des Hochhauses sowie die östliche 
Fassade des Mäanders (entlang der Heidelberger Straße) als  maßgebliche Auf-
punkte zu betrachten. Kurzzeitige Geräuschspitzen durch Kofferraumschlagen führen 
an den Immissionsorten maximal zu einem Spitzenpegel von 55 dB(A). Damit treten 
keine Spitzen auf, die die Richtwerte um mehr als die zulässigen 30 dB(A) tags oder 
20 dB(A) nachts überschreiten. Auch bei Maximalansätzen führe n diese weder tags 
noch in der lautesten Nachstunde zu einer Überschreitung der Richtwerte. Zudem ist 
davon auszugehen, dass die Parkbewegungen gegenüber dem Verkehr auf der Hei-
delberger Straße untergeordnet sind und an den geplant en Gebäuden nicht hervor-
treten werden. 
12.2.3 Beurteilung der Anlagen im Plangebiet 
Tiefgarageneinfahrt 
Für den ruhenden Verkehr sieht die Planung vor, dass alle Stellplätze für Pkw in einer 
Tiefgarage mit direktem Zugang zu allen Treppenhäusern untergebracht werden. Die 
für die Geräuschentstehung relevante Tiefgaragenrampe i st im nordwestlichen Teil 
des Plangebiets zur Hügelstraße. Die Rampe mündet direkt auf die Hügelstraße auf 
der die Fahrzeuge nach Osten und Westen abfahren bzw. aus beiden Richtungen in 
die Tiefgarage einfahren können. Die geplante Position der TG-Ein- und Ausfahrt ist 
gegenüber der Position der nördlichen Parkplatzzufahrt des  bisherigen Parkplatzes 
um rund 20 m nach Osten versetzt. Gegenüber der Ein-/Ausf ahrt befindet sich ein 
Verwaltungsgebäude der evangelischen Regionalverwaltung Starkenburg Ost. 
Eine detaillierte Planung der Tiefgarage (Art und Ausgestaltung der Rampe, Einfahrt, 
Belüftung, Überdachung etc.) liegt noch nicht vor. Aus den Ve rkehrszahlen der Ver-
kehrsuntersuchung geht die von der Planung induzierte Verkehrsmenge hervor, wo-
bei hier vereinfachend vorläufig der gesamte Verkehr (auch  Anlieferungen, Dienst-
leister etc.) auf die Tiefgaragenzufahrt gelegt wurde. Es handelt sich dabei jeweils für

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 53 / 107 
 
 
 
Ein- und Ausfahrt um 471 Fahrzeuge in 24h, von denen 3 7 dem Schwerlastverkehr1 
zuzurechnen sind. Eine detaillierte Berechnung der Geräuschimmissionen durch die 
Tiefgarage lässt sich auf dieser Basis noch nicht durchführen. 
In einer vorläufigen Berechnung wurde die Verkehrsmenge n ach den Kriterien der 
RLS-19 auf Tag und Nacht verteilt, woraus tagsüber jew eils 431 Fahrzeuge (davon 
34 Lkw) ein- und ausfahren und in der Nacht 40 Fahrzeuge ( davon 3 Lkw). Bei der 
Bewertung nach TA Lärm ist die lauteste Nachtstunde ausschla ggebend, die bei 
Parkplätzen von Wohn- und Büroanlagen in der Regel die Stunden von 22:00 bis 
23:00 Uhr oder morgens 05:00 bis 06.00 Uhr betreffen. Als Maximalansatz wurde hier 
von der Hälfte aller nächtlichen Fahrten in der lautesten Nachtstunde ausgegangen. 
Die Rampen wurden jeweils offen (nicht eingehaust) be trachtet. Aus diesem Maxi-
malansatz im Bereich der nächstgelegenen Fassade des Mäand ers ergibt sich ein 
Beurteilungspegel von rund 48 dB(A) tags und rund 45 dB(A) nachts. Gegenüber der 
Einfahrt am Verwaltungsgebäude werden Beurteilungspegel von rund 46 dB(A) tags 
und rund 43 dB(A) nachts erreicht. Damit werden die Richtwerte für ein urbanes Ge-
biet nicht überschritten. 
Kindertagesstätte 
Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnlich e Einrichtungen sind „nicht 
genehmigungsbedürftige Anlagen“ i. S. d. § 22 Abs. 1 B ImSchG und müssen daher 
so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verh indert werden bzw. 
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt wer-
den (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). 
Am 28.7.2011 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzge-
setzes (BGBl. I S. 1474) in Kraft getreten. Mit ihm wurde  ein neuer § 22 Abs. 1a 
BImSchG geschaffen, der für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähn-
liche Einrichtungen eine Privilegierung vorsieht.  
Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kinderta-
geseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise 
Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädli-
che Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immis-
sionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“   
Daraus lässt sich ableiten, dass die Geräusche der Kindertagesstätte von den Nach-
barn als „sozialadäquat“ hinzunehmen sind und in der Rege l kein Abwehranspruch 
besteht. 
Kleingewerbe im Erdgeschoss der geplanten Gebäude 
Im Erdgeschoss der Gebäude sollen gewerbliche Nutzungen wie die der Versorgung 
des Gebiets dienende Läden, Dienstleister, Pflegedienst, Co-Working-Plätze etc. un-
tergebracht werden. Im EG des Hochhauses ist ein kleiner Supe rmarkt vorgesehen 
und auf dem Platz zwischen Hochhaus und Mäander eine außengastronomische Nut-
zung. 
Die für diese Anlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen A nforderungen nach 
der TA Lärm sind abschließend, weshalb gesonderte Festsetzungen im Rahmen der 
Bauleitplanung als nicht erforderlich erachtet werden. Der Nachweis der Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte ist im Regelfall Inhalt des nachge ordneten Baugenehmi-
gungsverfahrens. Hierbei ist zu festzulegen, dass eine näch tliche Andienung (vor 
6 Uhr morgens oder nach 22 Uhr abends) ausgeschlossen und die Schallleistung der 
technischen Aggregate begrenzt werden muss. Unter den beschriebenen Umständen 
 
1 
Dem Lärmgutachten liegt eine vorläufige Berechnung mit Verkehrsmengen nach den Kriterien der Richtlinien für 
den Lärmschutz an Straßen (RLS 19) im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung vor. Schwerlastverkehr ist inner-
halb der Tiefgarage zukünftig nicht vorgesehen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 54 / 107 
 
 
 
sprechen aus schalltechnischer Sicht keine Gründe gegen eine Umsetzbarkeit der 
Planung für den Supermarkt. 
12.3 Konfliktbewältigung Schallschutz 
Zur Konfliktbewältigung der Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet werden die nach-
folgend unterschiedlichen Schallschutzmaßnahmen betrachtet und bewertet. 
Maßnahmen an der Quelle 
 Es wird die Taktung und/oder die zulässige Höchstgeschwindig keit der Straßen-
bahnlinien reduziert. 
 Es wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den schalltech nisch relevanten 
Straßen im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens von 50 km/h auf 
30 km/h reduziert. 
Bewertung: Die Reduzierung der Taktung der Straßenbahnlinien sowie die Reduzie-
rung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für den KFZ- und Straßenbahnverkehr 
ist erfahrungsgemäß kurzfristig nicht zu realisieren. Bei de r angrenzenden Bundes-
straße B3 (Heidelberger Straße) hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch nur be-
grenzten Einfluss auf die Regulierung des Tempos. Darüber hinaus würde die Redu-
zierung der Taktung des Straßenbahnverkehrs im Widerspruch zur Mobilitätswende 
stehen und ist auch aus diesem Grund nicht zielführend. 
Aktive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände) 
 Um im gesamten Plangebiet auch in den oberen Geschossen ( bis 6. Geschoss) 
der geplanten Bebauung die Einhaltung der Orientierungswert der DIN 18005 /1/ 
tags und nachts sicherzustellen, wäre entlang des gesamten Gebietsrandes, mit 
Ausnahme von Teilen der südlichen Grundstücksgrenzen, eine ca. 400 m lange 
und ca. 15 m hohe Lärmschutzanlage erforderlich (Vollschutz). 
Bewertung: Eine solche massive Lärmschutzwand ist aus städteba ulicher Sicht und 
auch im Hinblick auf die Wohnqualität nicht erstrebenswert . Selbst aktive Schall-
schutzmaßnahmen, welche unter Berücksichtigung einer vertretbaren Höhe allenfalls 
die unteren Geschosse schützen würden, scheiden aufgrund der  räumlichen Situa-
tion, der erforderlichen Sichtachsen der Straßen und sonstigen städtebaulichen Grün-
den aus. 
Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung) 
In den durch Verkehrslärm stark eingeschränkten Bereich innerhalb des Plangebietes 
wird ein lärmunempfindlicheres Gebiet ausgewiesen. 
Bewertung: Eine aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unempfindlichere Gebiets-
ausweisung widerspricht dem Planungsziel eines mischgenutzten und auch insbe-
sondere dem Wohnen dienenden Quartiers. 
Einhalten von Mindestabständen 
Es wird zwischen der geplanten Bebauung und der Straßenb ahntrasse, der umlie-
genden Hauptverkehrsachsen und der Tankstelle ein Abstand  eingehalten, so dass 
die Orientierungswerte eingehalten werden. 
Bewertung: Aufgrund der geringen Plangebietsgröße ist eine zur Orientierungswer-
teinhaltung erforderliche Vergrößerung der Abstände der geplanten Bebauung zu den 
emittierenden Anlagen nicht realisierbar. 
Gebäudestellung 
Durch die Anordnung der Gebäude werden vom Verkehrslärm abg eschirmte Berei-
che geschaffen, in denen z. B. Außenwohnbereiche (Gärten, Terrassen, Balkone und 
Loggien) angeordnet werden können.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 55 / 107 
 
 
 
Bewertung: Eine riegelförmige Bebauung stellt städtebau lich oft eine sinnvolle Lö-
sung dar. Die abgeschirmten Bereiche entstehen in den südli chen Innenhöfen des 
Mäanders und in Teilen zwischen dem Mäander und dem Hochhaus.  
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden 
Laubengänge 
Die im Lärm stehenden Gebäudeseiten werden durch Laubengänge erschlossen, so 
dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume automatisch auf die vom Lärm abgewandten 
Gebäudeseiten hin orientiert werden. 
Grundrissorientierung 
Schutzbedürftige Aufenthaltsräume können auf die vom Lärm ab gewandten Gebäu-
deseiten hin orientiert werden. Nicht schutzbedürftige R äume, wie Badezimmer und 
Küchen werden an lärmintensiven Gebäudeseiten errichtet. 
Terrassen und Balkone 
Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) an Fassaden mit Orien tierungswertüber-
schreitungen können mit verschiebbaren Schallschutzelementen ausgeführt werden. 
Alternativ dienen die begrünten lärmgeschützen Innenhöfe sowie die Dachterrassen 
/ Dachgärten als Aufenthaltsbereiche. 
Verglasung 
Vor Fassaden mit Orientierungswertüberschreitungen können vorgehängte hinterlüf-
tete Glasfassaden montiert werden.  
Alternativ können zur Belüftung erforderliche Fenster schutzb edürftiger Aufenthalts-
räume an Fassaden mit Orientierungswertüberschreitungen durch außen im Abstand 
von weniger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Prall-
scheiben") geschützt werden. 
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fen ster mit schallabsorbie-
renden Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger Hafen-
City-Fenster"). 
Bewertung: Die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen können sinnvoll und wirt-
schaftlich darstellbar sein, jedoch nur sofern die städtebauliche Gestalt und die kon-
zeptionellen Intentionen (durchlaufende offene Balkone am Hochhaus) auch weiter-
hin umgesetzt werden können. 
12.4 Passiver Schallschutz 
Wie bereits im Kapitel 12.3 „Konfliktbewältigung Schallschutz“ dargestellt fallen aktive 
Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen, wirtschaftlichen u nd zeitlich realisti-
schen Gründen aus, so dass im Grunde nur durch passive Schallschutzmaßnahmen 
der Lärmschutz umgesetzt werden kann. 
Zur Reduzierung der Rauminnenpegel in den schutzbedürftigen Räumen müssen da-
her passive Schallschutzmaßnahmen in Form der erforderlichen Schalldämmung von 
Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 
– Schallschutz im Hochbau – vorgenommen werden. 
Diese passiven Schallschutzmaßnahmen sind beim Neubau oder bei  der Änderung 
von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zu beachten. 
12.4.1 Maßgebliche Außenlärmpegel 
Zur Reduzierung der Rauminnenpegel in den schutzbedürftigen Räumen müssen da-
her passive Schallschutzmaßnahmen in Form der erforderlichen Schalldämmung von

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 56 / 107 
 
 
 
Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 
– Schallschutz im Hochbau – vorgenommen werden. 
Nach Kap. 7.1 der DIN 4109-1:2018-01 sind die erforderlichen Schalldämmungen der 
Außenbauteile Dezibel zu berechnen. Bei der Aufstellung angebotsbezogener Be-
bauungspläne ist jedoch der allgemeine fachliche Tenor, dass die Ermittlung der er-
forderlichen Schalldämm-Maße auch in Stufen von 5 dB erfol gen kann. Dies wird 
durch die DIN 4109-1:2018-01 nicht ausgeschlossen. Im Regelfall können bei ange-
botsbezogenen Bebauungsplänen noch keine Dezibel genauen Bemessungen des 
erforderlichen passiven Schallschutzes für einzelne Gebäudeseiten im Sinne der für 
konkrete Einzelbauvorhaben geltenden DIN 4109-1:2018-01 erstellt werden. Somit 
wird den Lärmpegelbereichen jeweils der höchste maßgebliche Außenlärmpegel bzw. 
das höchste Schalldämm-Maß der 5 dB – Spannen wie folgt zugeordnet: 
 
Abb. 23: Auszug aus DIN 4109-1:2018-01, Tabelle 7 – Zuordnung zwischen 
Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegel 
Dies impliziert, dass z.B. der Lärmpegelbereich III die maßgeblichen Außenlärmpegel 
von 61 dB(A) bis 65 dB(A) bzw. der Lärmpegelbereich IV die  maßgeblichen Außen-
lärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A) umfasst. Diese Vorgehensweise führt zu siche-
ren Ansätzen für die Bemessungen des passiven Schallschutzes, gegenüber der De-
zibel genauen Berechnung ggf. aber auch zu Überdimensionierungen. 
Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gegenüb er Außenlärm beziehen 
sich nach DIN 4109-2:2018-01 auf Verkehr und Gewerbe-/Ind ustrieanlagen. Bei 
Überschreitungen der gebietsspezifischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu 
DIN 18005-1 für Verkehrslärmimmissionen dient der passive Scha llschutz als Aus-
gleich zur Erreichung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich demnach für  den Tag aus dem zuge-
hörigen Beurteilungspegel (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr), für die Nacht aus dem zugehö-
rigen Beurteilungspegel (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) plus Zuschlag zur Berücksichtigung 
der erhöhten nächtlichen Störwirkung (größeres Schutzbedürfnis in der Nacht). Dies 
gilt für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt w erden können. (Schlafzim-
mer, Kinderzimmer, Einzimmerappartements, Hotelzimmer). 
In dem Schallgutachten wurden für alle Immissionsort geschossweise die ermittelten 
Außenlärmpegel La,res, jeweils getrennt für Tag und Nacht, nach Gleichung (44) der 
DIN 4109-2:2018-01 aufgeführt.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 57 / 107 
 
 
 
12.4.2 Schallgedämmte Belüftungseinrichtungen  
Nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 ist bei Beurteilungspegeln nachts von über 45 dB(A) 
ungestörter Schlaf auch bei nur teilweise geöffnetem Fenster häufig nicht mehr mög-
lich. In der VDI 2719 ist diese Schwelle bei 50 dB(A) angesiedelt. 
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- 
und Schlafräume sowie Übernachtungsräume in Beherbergu ngsstätten nachts aus-
reichend mit Frischluft versorgt werden. Zur Sicherstellun g eines hygienischen Luft-
wechsels sollten in Fassadenbereichen mit Beurteilungspegeln > 50 dB(A) nachts 
Schlafräume (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Pflegeräume) als Ausgleichsmaßnahme 
mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. 
Somit kann neben der Belüftung über die geöffneten Fenster auch eine Belüftung bei 
geschlossenen Fenstern gewährleistet werden. Für die we iteren schutzbedürftigen 
Räume kann auf die Stoßlüftung über geöffnete Fenster zurückgegriffen werden.  
Bei der Höhe der nächtlichen Lärmimmissionen durch den Straße nverkehr sind der-
artige Belüftungseinrichtungen zumindest für die Schlafräume und Kinderzimmer im 
Bereich der straßennahen Fassaden vorzusehen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch auf fenste runabhängige Lüf-
tungseinrichtungen nicht zwingend aus der DIN 4109, sondern nur aus entsprechen-
den Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB oder aus einem 
entsprechenden Vertrag ableiten lässt. 
12.4.3 Bauliche Maßnahmen zum Schutz der bebauten Au ßenwohnbereiche  
Bebaute Außenwohnbereiche - also Terrassen, Loggien oder Balkone zum längeren 
Aufenthalt – sind ebenfalls als Wohnbereich zu betrachten und ggf. vor Lärm zu schüt-
zen. Für die Außenwohnbereiche wird der Beurteilungspegel am Tag (zwischen 06:00 
und 22:00 Uhr) herangezogen. Als Obergrenze für eine zum utbare Geräuschbelas-
tung wird der Vorsorgegrenzwert der 16. BImSchV am Tage f ür Dorf-, Misch- und 
Kerngebiete nach §§ 5 – 7 BauNVO von 64 dB(A) angesehen. 
Eine Überschreitung dieses Wertes liegt für die Gebäudeteile in Straßennähe an den 
zur Straße ausgerichteten Fassaden vor. Es betrifft hier al le Fassaden, die weniger 
als 30 m Abstand zum Fahrbahnrand der Fritz-Bauer-Straße ( ehemals Hindenburg-
straße), 12 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hügelstraße  oder 34 m Abstand zum 
Fahrbahnrand der Heidelberger Straße aufweisen. Dach terrassen im Bereich des 
Hochhauses und des Mäanders sind aufgrund der Abschirmung durch die Dachkante, 
die Höhe gegenüber den Lärmquellen und die Abstände zur Straße nicht von einer 
Überschreitung des Richtwertes von 64 dB(A) tagsüber betroffen. 
Sollen in Bereichen mit einer Überschreitung der 64 dB( A) bebaute Außenwohnbe-
reiche errichtet werden, kann diesem Sachverhalt durch eine Verglasung dieser Be-
reiche mit entsprechenden verschiebbaren Elementen begegnet werden. Dem Nutzer 
bietet sich durch Schließen der Glaselemente die Möglichkeit, sich vor dem Verkehrs-
lärm zu schützen. 
Bei den zu berechneten Beurteilungspegeln von rund 65-71  dB(A) tagsüber sollte 
durch die Glaselemente im geschlossenen Zustand gegenüber dem freien Schallein-
trag eine Pegelminderung von mindestens ≥ 10 dB(A) erreicht werden.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 58 / 107 
 
 
 
13. Klimaschutz 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als au ch durch solche, die der 
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 
Bereits im Grundstückskaufvertrag wurden Standards gesichert wie z.B. die Verpflich-
tung die Dämmqualität der äußeren Hülle ähnlich des Standards eines KfW-Effizienz-
hauses 40 herzustellen. Diese Verpflichtung wird gleichfalls im städtebaulichen Ver-
trag aufgenommen und auf mögliche Rechtsnachfolger übertragen. 
13.1 Klimagutachten 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Klimagutachten durch das Büro 
Burghardt und Partner, Ingenieure, „Klimagutachten Bauvorh aben Darmstadt Mari-
enplatz“ (Kassel, Januar 2022, Überarbeitung Mai/Juni 2022 und Ergänzung 
19.10.2022) erstellt. 
Aufgabe des Klimagutachtens war sowohl die klimaökologische Situation des Unter-
suchungsraums zu analysieren und zu bewerten, als auch die Formulierung von Pla-
nungshinweisen für die nachhaltige strategische Entwicklungsplanung. Vor dem Hin-
tergrund der Lage des Plangebietes im Stadtraum sollte erfasst werden, inwieweit 
das geplante Vorhaben nicht nur mikroklimatische Auswirkungen auf die Situation lo-
kal (vor Ort) hat, sondern auch welche Auswirkungen auf den s tädtischen Wärmein-
seleffekt (im weiteren Umfeld zum eigentlichen Planvorhaben) zu erwarten sind. 
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind im Folgenden aufgeführt. Des Wei-
teren wird auf das Klimagutachten verwiesen. 
Im Rahmen des vorliegenden klimatischen Gutachtens liegt das  Planvorhaben zur 
Bebauung des „Marienplatzes“ in Darmstadt zu Grunde. Dabei wurden die Aspekte 
des städtischen Wärmeinseleffektes, der Durchlüftung währen d einer sommertypi-
schen Schwachwindsituation sowie der thermische Komfort im Bestand (Nullfall) und 
im zukünftigen Planfall simuliert und analysiert, um diese a bschließend unter zu Hil-
fenahme einer Differenzbetrachtung zwischen Nullfall und Planfall zu bewerten.  
Entgegen vielen Freiflächen im urbanen Kontext, bei de nen es sich im Regelfall um 
vegetationsbestandene Räume handelt, ist das flächige Au sbleiben von Vegetation 
für den „Marienplatz“ charakteristisch.  
Der „Marienplatz“ wird im Bestand als Parkplatzfläche genutzt. Einzig in Abgrenzung 
zum Straßenraum finden sich höhere Vegetationsstrukturen, die den Platz umschlie-
ßen. Da der Berücksichtigung der bestehenden bzw. geplanten Vegetation eine u.a. 
hohe klimatische Bedeutung zukommt, wurden alle Vegetationsstrukturen im gesam-
ten Untersuchungsraum erfasst und in den Simulationen und Analysen berücksichtigt. 
Vor dem Hintergrund der klimatischen Wechselwirkungen und Wirkradien von klima-
tisch relevanten Einflussgrößen wurde eine Fläche von insg esamt 2,5 km x 2,5 km 
um den „Marienplatz“ herum als Untersuchungsraum definie rt und für die Untersu-
chungen herangezogen.  
Die Ergebnisse der detaillierten Betrachtungen zu den Themen Lufttemperatur (städ-
tische Wärmeinseleffekt), Durchlüftung während einer sommerli chen Schwachwind-
situation sowie des thermischen Komforts um 16:00 Uhr nachmitt ags zeigen alle in-
dividuelle, heterogene Ausprägungen und Charakteristika auf.  
Dabei zeigt sich jedoch, dass alle berechneten Auswirkungen lokal begrenzt sind, 
was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass es sich zum einen um einen räumlich 
„begrenzten“ (130 m x 80 m) Planungsfall handelt und zum anderen, dass die aktuelle 
Bestandssituation (Nullfall) inklusive der derzeitigen Nutzu ng keine besonderen kli-
matisch-positiven Eigenschaften aufweist. Einzig aufgrund der Offenheit des Gelän-
des im aktuellen Bestand (Nullfall) wäre im Vorfeld der U ntersuchung eine

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 59 / 107 
 
 
 
weitreichendere Beeinflussung des bodennahen Windfelde s zu erwarten gewesen. 
Die Untersuchungen haben gezeigt, dass in der Tat die größten Veränderungen im 
Planfall im Bereich der bodennahen Durchlüftung auftreten; diese sind jedoch räum-
lich stark begrenzt und erstrecken sich nur in einen Abschnitt der „Heidelberger 
Straße“ nordöstlich des „Marienplatzes“. In der Gesamtbetra chtung handelt es sich 
im Planfall um einen Eintrag von Baumassen im urbanen Raum. Gleichzeitig gibt es 
jedoch keine bedeutenden Vegetationsstrukturen, die im Zuge der Planungen entfal-
len würden. Durch die bereits im Planfall berücksichtigte Verwendung einer Dachve-
getation, kann der Eintrag / die Absorption von Energie über die Gebäudedachflächen 
reduziert werden. Sicherzustellen ist jedoch, dass die Dachvegetation entsprechend 
dem vermehrten Auftreten von Sommer- und Hitzetagen in Kombination mit längeren 
Trockenperioden ausreichend dimensioniert ist. Eine externe Bewässerung über das 
Trinkwassernetz sollte vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit nicht geplant werden. 
Vielmehr ist über eine ausreichende Substratdicke, entspr echende hochwachsende 
Pflanzen / Gräser Wahl eine Wasserversorgung und Schutz vor dem Austrocknen zu 
gewährleisten. 
Im Klimagutachten werden folgende Maßnahmen empfohlen: 
 Räume mit Überwärmungstendenzen, aber ohne Möglichkeiten einer zusätzli-
chen Verschattung durch Vegetation, können über textile Verschattungsmaßnah-
men oder bauliche Maßnahmen (Vordächer oder Arkaden) thermisch  entlastet 
werden. 
 Verwendung von Dachbegrünungssystemen ausreichender Dimen sionierung 
und „natürlicher“ Wasserversorgung. 
 Bodengebunde Fassadenbegrünung, die mit einer natürl ichen Wasserversor-
gung über das Erdreich versorgt wird, ist zu forcieren. Be i der Verwendung fas-
sadengebundener Begrünung ist eine ausreichende „natürl iche“ Wasserversor-
gung z.B. über eine Regenwasserbewirtschaftung zu gewährleisten. 
 Oberflächenmaterialen sollten an den Funktionscharakter  des entsprechenden 
Raums angepasst werden. Entsprechend sind stark reflektierende Materialen in 
Freiflächen mit hohem Aufenthaltscharakter zu vermeiden. 
Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist im Planfa ll und unter Berücksichti-
gung einer entsprechenden Dachbegrünung nicht von einer planungsrelevanten Ver-
schlechterung der klimatischen Gesamtsituation im näheren un d weiteren Bereich, 
um den „Marienplatz“ auszugehen. 
  
Abb. 24: Darstellung der Differenzberechnung der Luf ttemperatur (bodennah) 
zwischen Nullfall (Bestand) und Planfall, nachts um 04:00 Uhr 
 Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“,Burghard und Partner, 
Kassel,Januar 2022

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 60 / 107 
 
 
 
  
Abb. 25: Differenzdarstellung des bodennahen Windfel des zwischen Null- und Planfall 
bei Anströmung aus Südwest auf 1,7 m über Grund  
 Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“, Burghard und Partner, 
Kassel, Januar 2022 
  
Abb. 26: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort (in °C PET) zwischen 
Nullfall und Planfall an einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr 
Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“,Burghard und Partner, Kassel, Januar 2022

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 61 / 107 
 
 
 
 
Abb. 27: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Nullfall, nachts um 4:00 Uhr 
Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“ Burghard und Partner, 
Kassel, Januar 2022 
 
Abb. 28: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Planfall, nachts um 4:00 Uhr 
Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“,Burghard und Partner, 
Kassel, Januar 2022 
13.2 Nutzung erneuerbarer Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die sparsame und effiziente Nutzung von 
Energien ist durch den Bebauungsplan ausdrücklich gewollt. Im Bebauungsplan wird 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB festgesetzt, dass bei der Errichtung von Gebäuden 
und anderen baulichen Anlagen bauliche oder sonstige te chnische Maßnahmen zur 
Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder  Kälte aus erneuer-
baren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen sind. Des Weiteren wird 
festgesetzt, dass die Dachflächen eines Gebäudes, auf denen eine extensive Dach-
begrünung herzustellen ist, zu mindestens 40 % mit Anlagen für Solarenergiegewin-
nung auszustatten sind.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 62 / 107 
 
 
 
Im Übrigen sind die Belange des Klimaschutzes bei der Erstell ung von Neubauten 
durch die Regelungen des Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgegeben. Durch die Än-
derung vom 1. Januar 2023 reduziert sich der zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf 
im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf  55 Prozent. 
Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Er-
stellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer 
Energien in Gebäuden. Die frühere EnEV, das EnEG und das  EEWärmeG wurden 
mit dem GEG zusammengeführt. 
Es wird auf 8.1.1 „Energieversorgung“ verwiesen. 
14. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein Artenschutz-
gutachten (BfL Heuer & Döring Landschaftsarchitektur und Bauleitplanung, 2020) er-
stellt. 
Ziel ist die Ermittlung der potenziell im Plangebiet und  der näheren Umgebung zu 
erwartenden europarechtlich geschützten Tierarten (FFH-Anhang IV-Arten und Euro-
päische Vogelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arte n eine Beeinträchtigung 
nach den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist. 
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu  folgenden Er-
gebnissen: 
14.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß 
§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten de s Anhangs IV der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die europäischen Vogel-
arten (VS-RL, EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Ver-
stoß zu einem haftungsrechtlich relevanten Umweltschaden ge mäß Umweltscha-
densgesetz bzw. § 19 BNatSchG führen. Die Arten der Vero rdnung (EG) Nr. 338/97 
(EU-Artenschutzverordnung) oder die nach BArtSchV national geschützten Arten ge-
nießen bei baurechtlich zulässigen Eingriffen diesen strengen Schutz hingegen nicht. 
Werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorha-
bens berührt, ist zu prüfen, ob die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ggf. durch vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt werden können. 
Der Prüfumfang der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst daher vor-
rangig die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV de r FFH-RL und die euro-
päischen Vogelarten nach der VSRL. 
14.2 Fauna 
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde das Vorkommen von V ögeln, Fleder-
mäusen und Reptilien untersucht. 
Die einzige Vegetation befindet sich derzeit in den Rand bereichen der ansonsten 
stark verdichteten Parkplatzfläche.  
Dabei handelt es sich auf der Ostseite zur Heidelberger Straße hin, um eine Reihe 
von erhaltungswürdigen Platanen als Teil einer geschützten Allee, die mit einer Zier-
gehölzhecke unterpflanzt ist. Auf der Nordseite stehen, parallel zur Hügelstraße, ein-
zelne ältere Robinien in einer Pflanzfläche, die zu gr oßen Teilen dicht mit Bodende-
ckern unterpflanzt ist.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 63 / 107 
 
 
 
Auf der Südseite des Platzes befindet sich eine Ziergehölzh ecke mit Einzelbäumen, 
bei denen die Robinie vorherrscht. 
In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sportplatz, der von jungen Hainbuchen 
eingefasst ist, und an dessen Südseite drei Graupappeln wachsen. 
14.3 Wirkung des Vorhabens 
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsberei chs verbundene mögliche 
Wirkfaktoren im Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind 
 
 Verlust von Brutbiotopen von Gehölzbrütern in Bäumen, S träuchern und Boden-
deckern, darunter kann sich mit dem Haussperling eine Art mit ungünstigem / un-
zureichendem Erhaltungszustand befinden. 
 Verlust von einzelnen Fledermaus-Zwischenquartieren in den Robinien. 
14.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten 
Anhand der Ortsbegehung im März 2020 und sonstiger vorli egender Informationen 
kann das Vorkommen von nach europäischem oder nationalem R echt streng ge-
schützten Arten aus den folgenden Artengruppen ausgeschlossen werden: Flora, Fi-
sche, Insekten (einschl. Libellen), Reptilien, Säugetiere  mit Ausnahme der Fleder-
mäuse, Spinnen und Weichtiere. 
 
Streng geschützte Arten aus diesen Gruppen sind aufgrund ihrer Verbreitung 
und/oder ihrer Lebensraumansprüche nicht im Gebiet zu erwarten. Das in der arten-
schutzrechtlichen Prüfung zu betrachtende Artenspektrum umfasst daher die Ar-
ten(gruppen) Fledermäuse, Haussperling und Gehölzbrüter. 
14.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Siche rung der kontinuierli-
chen ökologischen Funktionalität 
14.5.1 Vermeidungsmaßnahmen 
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen durchgeführt werde n, um Störun-
gen, Tötungen und / oder Schädigungen von Tierarten de s Anhangs IV der FFH-
Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu 
vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. 
Nr. Art der Maßnahme Art Bezug 
V 1 Gehölzrodungen werden auf das unbedingt Erforderliche be-
schränkt. Der Gehölzbestand in den Randbereichen des Mari-
enplatzes bleibt im Wesentlichen erhalten. 
 
 
Vögel 
Fledermäuse
 
V 2 Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind 
nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig (vgl. 
§ 39 Abs. 5BNatSchG). 
Vögel 
Fledermäuse
 
 
Die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Minimierung der Gehölzrodung ) wird durch die 
Festsetzung des Erhalts von Baumstandorten sichergestellt. Verme idungsmaß-
nahme V 2 ist gemäß § 39 BNatSchG bereits rechtskräftig einzuhalten. 
Aus diesem Grund wird die Vermeidungsmaßnahme als Hinwei s in die textlichen 
Festsetzungen aufgenommen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 64 / 107 
 
 
 
14.5.2 CEF-Maßnahmen 
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Sicherun g der kontinuierli-
chen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für den Haussperling erfor-
derlich.  
Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im ungestörten Umfeld des Gel-
tungsbereichs drei Nistkästen zu hängen, die für den Haussperling geeignet sind. 
 
Die CEF-Maßnahme sowie weitergehende Maßnahmen werden in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen (siehe I. 13.4 – I. 13.6). 
14.6 Erhaltenswerter Baumbestand 
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde ein Baumgutachten (Urban Tree Consulting, 
Biblis, 21.06.2022) auf Grundlage einer visuellen Kontr olle der Baumreihen entlang 
der Hügelstraße und Heidelberger Straße hinsichtlich de r Verkehrssicherheit sowie 
Prüfung der Erhaltungsfähigkeit und Erhaltungswürdigkeit erstellt. Des Weiteren wur-
den Empfehlungen von Schutzabständen zur geplanten Bebauung, Hinweise zu not-
wendigen Baumschutzmaßnahmen und die Empfehlung von Maßnahmen zur Vitali-
sierung (Standortverbesserung) der Bäume dargestellt. Im Folgenden werden die Er-
gebnisse des Baumgutachtens zusammengefasst:

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 65 / 107 
 
 
 
Tabelle 1: Gegenständliche Bäume mit Daten 
 Quelle Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2 022

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 66 / 107 
 
 
 
 
Abb. 29: Gegenständliche Bäume im Luftbild 
 Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.20 22 
Aufgrund der Stückzahl der gegenständlichen Bäume wurde eine standardisierte Be-
urteilung der Erhaltungswürdigkeit mit einem nachvollzieh baren Punktesystem vor-
genommen. Das Ergebnis der Gesamtbewertung für jeden Baum mü ndet von -1 bis 
max. 5 Punkte. Daraus ergeben sich fünf Stufen, welche die Erhaltungswürdigkeit aus 
baumfachlicher Sicht im Kontext mit dem geplanten Bauvorhaben beschreiben. 
Tabelle 2: Bewertungsstufe der Erhaltungswürdigkeit bestehender Bäume 
  Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06. 2022

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 67 / 107 
 
 
 
Tabelle 3: Auflistung der Erhaltungswürdigkeit der b estehenden Bäume 
 Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2 022

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 68 / 107 
 
 
 
 
Abb. 30: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild 
 Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.20 22 
Entlang der Heidelberger Straße stocken zehn Platanen (Platanus x acerifolia) in ei-
nem etwa 3,1 m breitem Grünstreifen. In östlicher Richtung verläuft parallel zum Grün-
streifen ein gepflasterter Fußgängerweg. In westlicher Richtung befindet sich die ge-
schotterte Parkplatzfläche, welche bebaut werden soll. Die gegenständlichen Bäume 
wurden im Rahmen des Baumgutachtens als erhaltenswürdig b zw. sehr erhaltens-
würdig eingestuft, (vgl. Tab. 3). Im Bereich der Bäume 1a bis 6a ist geplant das Hoch-
haus (Teilbaugebiet MU 3) zu errichten. 
Aufgrund der Platzverhältnisse, zwischen geplanter Hochhausgebäudekante und den 
Baumstandorten, wird von einem senkrechten Baugrubenverbau (z. B. Berliner Ver-
bau) aus. Unter Berücksichtigung des benötigten Arbeitsra umes in der Baugrube 
zzgl. Verbau, kann von einem zusätzlichen Platzbedarf von ma x. ca. 1,50 m ausge-
gangen werden. Daher kann von einem Abstand zwischen Auße nkante Verbau zur 
Grundstücksgrenze von ca. 5 m ausgegangen werden. 
Die Kronentraufe der Bäume 1a, 2a, 3a, 5a und 6a rei chen ca. 5 m (gemessen von 
der Grundstücksgrenze) in die zu bebauende Parkplatzfläche h inein. Die Kronen-
traufe von Baum 4a reicht ca. 7,5 m (gemessen von der Grund stücksgrenze) in die 
Fläche hinein. Dabei handelt es sich um einen ausladenden Starkast, welcher in die 
Parkplatzfläche hineinragt. 
Die geplante Baugrube führt somit durch den nach VOB/C D IN 18920 definierten 
Wurzelbereich (Kronentraufe zzgl. 1,5 m) der gegenständlichen Bäume. Bei dem an-
stehenden Boden im Planungsbereich handelt es sich um einen stark verdichtete Bo-
denkörper, wodurch der effektiv durchwurzelbare Raum wahrschei nlich einge-
schränkt ist. Aufgrund der starken und langjährigen Nutzu ng der Parkplatzfläche 
(schlechte Wachstumsbedingungen für Wurzeln) und des gering en Baumalters der 
Platanen, wird von keiner starken Durchwurzelung im Planungsb ereich ausgegan-
gen. Eine genaue Prognose des tatsächlichen Wurzelverlaufs ist aber im urbanen 
Raum nicht möglich.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 69 / 107 
 
 
 
Unter Berücksichtigung der örtlichen Standortsituation, der guten Vitalität und der gu-
ten Regenerationsfähigkeit der Baumart Platane mit einer konsequenten Umsetzung 
von Baumschutzmaßnahmen wird, bei einem Abstand der Hochhausg ebäudekante 
zur Grundstücksgrenze von ca. 7,50 m, von keiner nachhaltigen negativen Beein-
trächtigung der Platanen ausgegangen. Die Standsicherheit (Verankerungskraft) der 
gegenständlichen Bäume wird im Zuge des Bauvorhabens nicht beeinträchtigt. Durch 
die empfohlenen Standortverbesserungen wird der Baumstandort, im Vergleich zum 
bisherigen Standort, aufgewertet. Die Standortsanierun g wird sich somit langfristig 
positiv auf die Vitalität des Baumbestandes auswirken. E s werden langfristig regel-
mäßige leicht korrigierende Schnittmaßnahmen in der Kron e der Bäume 1a bis 6a 
nötig sein. Die zukünftig zu erwartenden Schnittmaßnahme n stellen aber aufgrund 
des geringen Baumalters und der guten Regenerationsfähigkeit der Baumart Platane 
keine Beeinträchtigung dar. 
Um Schäden an Bäumen zu vermeiden sind geeignete Schutz- bzw. Sc hadensbe-
grenzungsmaßnahmen vor und während der Bauphase umzuset zen. Die Baumaß-
nahmen sind durch einen Baumsachverständigen im Rahmen ein er ökologischen 
Baubegleitung zu begleiten. Finden Arbeiten im Wurzel raum der Bäume statt, sind 
die Arbeiten durch einen Baumsachverständigen durchgehend zu überwachen und 
zu dokumentieren. 
15. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrach tung 
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in  Natur und Land-
schaft verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu erset zen. Zur Quantifi-
zierung des Eingriffs und zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleich-
serfordernisses ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen. Diese er-
folgt gemäß der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehö rde nach den Vorga-
ben der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) vom 26.10.2018. 
15.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes  
Zur Bestandserfassung der im Sinne der KV relevanten Bioto p- und Nutzungstypen 
und ihrer kennzeichnenden Vegetation wurden Begehungen des Plangebiets durch-
geführt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,4 ha. 
Bei den Kartierungen wurden nachfolgend aufgeführte B iotop- bzw. Nutzungstypen 
unterschieden (siehe Abb. 32).  
 Baumreihen und Einzelbäume 
 Sträucher und Bodendecker 
 Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation 
 versiegelte und unversiegelte, vegetationsarme Flächen. 
Die Biotop- und Nutzungstypenkartierung gemäß der Hessischen Kompensationsver-
ordnung bildet die Grundlage für die rechnerische Bilanzierung im Rahmen der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 70 / 107 
 
 
 
 
 
Abb. 31: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Bi otoptypen, (Bestand) 
 Quelle: Planungsgruppe Darmstadt (2022)

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 71 / 107 
 
 
 
15.2 Bilanzierung 
Um den nach Naturschutzrecht geforderten Ausgleich des geplanten Eingriffs zu be-
messen, wird eine numerische Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung anhand der Kompen-
sationsverordnung – KV vom 26.10.2018 durchgeführt und im weiteren Verfahren er-
gänzt. 
Der Inhalt dieser Bilanzierung ist eine Gegenüberstellun g des Zustandes von Natur 
und Landschaft vor und nach der Durchführung der Bauvorhaben, die durch den Be-
bauungsplan ermöglicht werden. 
 
 
Abb. 32: Ausgleichsplan 
 Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, 13.02.2024

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 72 / 107 
 
 
 
vorher nachher vorher nachher
Typ-Nr. § 30        
LRT
Zus.-        
Bew.
Erläuterung Sp.4xSp.5 Sp.4xSp.6
2a 2c 2d 3 4 5 6 7 8
Fläche
02.200 junge Hainbuchen am 
Sportplatz im Südwesten 39 382 14.898
02.500 Ziergehölzhecke als 
Unterpflanzung im Ostseite, zur 
Heidelberger Straße hin unter 
Platanen, auf der Nordseite 
dichte Bodendeckern  (Niedrige 
Purpurbeere – Symphoricarpos 
chenaultii ‚Hancock‘) unter 
Platanenreihe
20 1.875 37.500
10.510 Zufahrt von Norden
3 122 366
10.530
Parkplatz, Abzug um 2 Punkte da 
sehr stark verdichtet 4 11.285 45.140
11.221 Rasenflächen auf 
Parkplatzfläche 14 540 7.560
04.220 Ziergehölzhecke mit 
Einzelbäumen, bei denen 
die Robinie vorherrscht
23 249 5.727
04.110
nein - An Hügelstraße und 
Heidelberger Straße, 12 Stück 34 737 25.048
04.120
nein - An Hügelstraße und 
Heidelberger Straße, 29 Stück 23 1.098 25.254
nein - -1.835
Fläche
10.715 nein - unbegrünte Dachfläche MU 1-3
6 5.047,05 30.282
10.715 nein - Balkonfläche MU 3
6 223,51 1.341
10.720 ja - in MU 2 + 3
19 1.344 25.542
10.730 nein - in MU 2 + 3
13 650 8.449
10.530 MU 1  GRZ II 0,9 inkl. 
versiegelter Flächen in den 
Pflanzflächen
6
547 3282
10.530 MU2 und 3 GRZ II  0,8 inkl. 
versiegelter Flächen in den 
Pflanzflächen und abzgl. 
Überschreitung der 
überbaubaren 
Grundstücksflächen durch 
Balkone und Terrassen
6
4397,11 26382,66
02.500 Erhaltfläche 1+2: 
Ziergehölzhecke als 
Unterpflanzung im Ostseite, zur 
Heidelberger Straße hin unter 
Platanen, auf der Nordseite 
dichte Bodendeckern  (Niedrige 
Purpurbeere – Symphoricarpos 
chenaultii ‚Hancock‘) unter 
Platanenreihe
20 689 13780
11.223
02.500
04.110
11.224
nein - Mischkalkulation für 
Anpflanzflächen A-I bestehend 
aus Stauden (20 P.), 
Gräser (20 P.), 
Sträucher (20 P.), 
Bäume (34 P.) und 
Rasen (14 P.)
22
1555,44 34.220
10.743 MU 1 und MU 2
20 % der Aussenfassaden 13 2.113,20 27.472
13 140,80 1.830
04.110 nein - Erhalt, 10 Stück 34 603 20.508
04.120 nein - Erhalt, 13 Stück 23 538 12.374
04.110 nein 33 Stück, Umfang Stamm in 1 m 
Höhe 18-20 cm = 3 m² pro 
Neupflanzung
34 99
3.366
04.120 nein - 34 Stück, Umfang Stamm in 1 m 
Höhe 18-20 cm = 3 m² pro 
Neupflanzung
23 102
2.346
nein -2.254 0
nein - -1.342 0
14.453 14.453 161.493 211.175
Plus 49.683
1. Bestand vor Eingriff 
2. Zustand nach Ausgleich /          Ersatz 
Dachflächen, mit 
Regenwasserversickerung
Dachfläche extensiv begrünt
Dachfläche intensiv begrünt
nahezu versiegelte Flächen mit 
Regenwasserversickerung
Balkonflächen, mit 
Regenwasserversickerung
Standortfremde
Hecken-/Gebüsche
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen
wasserdurchlässige
Flächenbefestigung sowie
versiegelte Flächen, deren
Wasserabfluss versickert wird
strukturarme Grünanlagen
Baumreihe nicht
heimisch, nicht standortgerecht,
Exoten
Standortfremde
Hecken-/Gebüsche
Einzelbaum nicht einheimisch, nicht 
standortgerecht, Exot
Einzelbaum einheimisch,
standortgerecht, Obstbaum
Flächenausgleich Bäume
MU1 bis MU3 - GRZ II und Anpflanzflächen
nahezu versiegelte Flächen mit 
Regenwasserversickerung
MU1 bis MU3 - GRZ I oder überbaubare Grundstücksfläche
Gebüsche, Hecken, Säume
heimischer Arten auf frischen
Standorten
WP/    
m²
Fläche je 
Nutzungstyp in m² Biotopwert (WP)
Bezeichnung             Kurzform
2b
Einzelbäume
strukturreiche Grünflächen 
(Mischkalkulation aus den genannten 
Biotoptyp-Nummern)
Einzelbaum einheimisch,
Einzelbaum nicht einheimisch, nicht 
standortgerecht, Exot
Einzelbaum einheimisch,
klimaangepasst
Einzelbaum nicht einheimisch, nicht 
klimaangepasst
Flächenausgleich Bäume
31%
Flächenausgleich
Flächenausgleich Fassadenbegrünung
Neuanlage von Fassaden-Begrünung
Bepflanzung auf den Balkonen

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 73 / 107 
 
 
 
15.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergeben sich insgesamt 161.493 Bi-
otopwertpunkte. Auf Grundlage der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans M 34 
ergeben sich 211.175 Biotopwertpunkte. Dies entspricht e iner Biotopwertdifferenz 
von plus 49.683 Biotopwertpunkten. Durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen 
wird der Eingriff ausgeglichen. Das ist vor allem damit zu begründen, dass im Bestand 
ein überwiegender Teil als ökologisch nicht wertvoll angesehen wird. Zudem ist vor-
gesehen, die Bestandsbäume entlang der Hauptverkehrsstraße n zu erhalten und 
großflächige Begrünung anzulegen. Für die Dächer und Fa ssaden ist eine anteilige 
Begrünung geplant. 
16. Biodiversität 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magistrat sbeschlusses der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum 
Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategi e bei der Umsetzung 
dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen sind. 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabili-
tät – ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natu r, die wiederum Lebens-
grundlage für den Menschen ist. Nur ein intakter Naturh aushalt sichert sauberes 
Trinkwasser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden als gesu nde Ernährungs-
grundlage und Rohstoffe zur Herstellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche 
Anpassung an Veränderungen, wie sie z.B. der Klimawandel  erfordert. Die Ökosys-
temdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer und kultureller Bedeutung. 
Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine gesamtgesellschaftliche Auf-
gabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generationen sowohl im besie-
delten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSch G). Dies ist auch in der 
Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Weiterentwick-
lung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. 
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan fol-
gende Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen: 
– Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung  
– Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken 
– Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  Bepflanzungen 
– Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzu ngen 
– Fassadenbegrünung 
– Intensive Begrünung von Tiefgaragen 
– Intensive und extensive Dachbegrünung (Dachgärten & Fla chdächer) 
– Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität un d -quantität 
– Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten)

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 74 / 107 
 
 
 
17. Grünordnungsplan 
Der Grünordnungsplan stellt die landschaftsökologische und g rünordnerische Grund-
lage für den Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - dar und dient dabei im Sinne des 
§ 11 Abs. 6 BNatschG der Freiraumsicherung einschließlich der Gestaltung des Stadt-
bildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplans. 
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne au s diesem zu entwickeln. 
Dementsprechend leiten sich die im Grünordnungsplan vorgesehenen Grünstrukturen 
aus den Ausweisungen des Landschaftsplan (vgl. Kap. 5.3 „Landschaftsplan“) und da-
rauf aufbauend aus dem Flächennutzungsplan (vgl. Kap. 5 .2 „Flächennutzungsplan“) 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab.  
Die landschaftsplanerischen Ziele 
 Schaffung eines vernetzten Grünsystems 
 Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopvern etzungselemente 
 Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark versiegelt en Bau- und Sport-
flächen (Klima- und Wasserschutz, Erholung) 
 Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortsteilgl iedernder Grünzüge 
werden somit im Grünordnungsplan berücksichtigt. 
Darüber hinaus werden die Ziele des Magistratsbeschlusses d er Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die 
Hess. Biodiversitätsstrategie in den vorgesehenen Grünstrukturen einbezogen. 
Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Wettbewerbsergeb nisse werden im 
Rahmen der Objektplanung und in Abstimmung mit der Wissen schaftsstadt Darm-
stadt fortlaufend konkretisiert. Dabei sind die Leitziele  des Grün- und Freiraumkon-
zeptes des Grünordnungsplan zu berücksichtigen (vgl. 7.3 „Grün- und Freiraumkon-
zept“). 
 Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen der Randbereiche , 
 Freiraumplanerische Vernetzung mit vorhandenen Grünstruk turen, 
 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität innerhalb de r Freiflächen;

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 75 / 107 
 
 
 
17.1 Maßnahmen der Grünordnung 
Im Folgenden werden die grünordnerischen Maßnahmen des Grünordnungsplans zum 
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz erläutert. Maßnahmen, die einer Fläche zugeordnet 
werden können, werden in der Planzeichnung dargestellt. 
 
Abb. 33: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan M 34, Pl anzeichnung mit Legende 
 Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, 14.06.2024 
17.1.1 Erhalt von Grünflächen und Bäumen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere schützens- un d erhaltenswerte 
Bäume und die mit den Bäumen in Verbindung stehenden Grünflächen. Dies betrifft 
vor allem die Baumreihe an der Hügelstraße, die Baumreihe an der südlichen Grund-
stücksgrenze, in Verlängerung der Sandstraße, sowie die Baum- Doppelreihe an der 
Heidelberger Straße, wobei sich nur eine Baumreihe innerhalb des Plangebietes befin-
det. 
Die bestehende Baum-Allee entlang der Heidelberger St raße ist gemäß § 30 Abs. 2 
BNatSchG i.V.m. § 25 HeNatG ein geschütztes Biotop (vgl. Kap. 6.5.2 „gesetzlich ge-
schützte Biotope“) und stellt eine wichtige Grünverbindung dar. Sie ist zu schützen und 
zu erhalten. Die Außenwände der geplanten Gebäude müssen außerhalb der Kronen-
durchmesser und des Wurzelbereichs liegen. 
Die Robinien-Baumreihe entlang der Hügelstraße ist als prägendes Element des Stra-
ßenraums ebenfalls zu erhalten und zu sichern. Nicht mehr vorhandene oder erhal-
tenswerte Baumstandorte innerhalb dieser Baumreihe sind zu ersetz en, so dass die 
Baumreihe wieder wahrnehmbarer wird. Lediglich zum Zweck der Verkehrserschlie-
ßung (Zufahrt) kann die Baumreihe in geringem Maße unterbrochen werden. 
Die Robinien-Baumreihe im Süden in Verlängerung der Sa ndstraße, ist möglichst zu 
sichern und zu schützen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. 
Während der Baumaßnahmen sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigenden Ein-
flüssen wie Bodenverdichtung, Beschädigung des Wurzelwerkes, Rindenverletzungen 
u.a. zu bewahren. DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzen beständen und Vegeta-
tionsflächen bei Baumaßnahmen) ist anzuwenden.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 76 / 107 
 
 
 
Durch den Erhalt von Vegetationsstrukturen können Eingriffe in die Schutzgüter Pflan-
zen und Tiere, Boden sowie das Landschaftsbild vermieden werden. Die Maßnahmen 
wirken sich zudem positiv auf die Umweltbelange Luft und Klima aus, da Grünflächen 
und Gehölzbestände zum klimatischen Ausgleich bzw. zur Luftreinigung erhalten blei-
ben. Der Erhalt der Baumreihen und den mit ihnen in Verb indung stehenden Grünflä-
chen folgt den landschaftsplanerischen Zielen zum Erhalt  stadtbildprägender Alleen 
und der Sicherung stadtbildprägender Grünzüge. 
 
Abb. 34: Erhaltflächen mit Freiflächenkennziffern u nd erhaltenswerte Bäume 
 Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, 2023 
Festsetzungsvorschläge für den Erhalt von Flächen und Bäumen: 
Zu erhaltende Einzelbäume 
Die zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhaltungsbindun g sind zu erhalten und 
dauerhaft zu pflegen. Nach dem Bebauungsplan zulässige Bau maßnahmen im Wur-
zel- oder Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind nur gestattet, wenn im Vorfeld 
fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch keine Schä-
digung erleidet.  
Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920 „Vege-
tationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanze nbeständen und Ve-
getationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädigenden Einflüssen zu schützen. Ab-
gänge und gutachterlich festgestellte nicht erhaltenswerte Bäume sind durch Anpflan-
zung mit Bäumen 1. oder 2. Ordnung zu ersetzen. 
Ergänzung der bestehenden Baumreihe entlang der Hügelstraße (Anpflanzung) 
Entlang der Hügelstraße am nördlichen Rand des Geltungs bereiches sind Einzel-
bäume in einer Reihe anzupflanzen. Die Anzahl der Bäume ist dem Planeinschrieb zu 
entnehmen. Die Baumreihe ist zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. und bei Abgang 
durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen. Von dem in der 
Planzeichnung festgesetzten Standort kann abgewichen werde n, sofern die Bäume 
weiterhin in einer Reihe stehen. 
Flächen zum Erhalt - Grünverbindung Promenade (Freiflächenkennziffer 1) 
Die begrünte Böschung entlang der Hügelstraße charakterisi ert eine Baumreihe mit 
darunterliegender Strauch- und Krautschicht. Die lineare Begrünung grenzt die fußläu-
fige Promenade nördlich des Mäanders zur Hügelstraße hin raumbildend ab. Die 
Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der Flä che sind die bestehenden Be-
pflanzungen aus Bodendeckern unterhalb der Baumreihe zu erhalten. Bei Abgang der 
bestehenden Bodendecker sind Ersatzpflanzungen in Form von Bo dendeckern

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 77 / 107 
 
 
 
und/oder Staudenpflanzungen vorzunehmen. Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch 
zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten . Versiegelte oder teilversie-
gelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche nicht 
zulässig. 
Flächen zum Erhalt - Baumreihe als Teil einer Allee (Freiflächenkennziffer 2) 
Die Grünfläche charakterisiert eine Baumreihe, die zur ge schützten Allee an der Hei-
delberger Straße gehört. Die Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten. Die Unterpflanzung 
ist in einem offenen Charakter als extensive Wiesenfläche herzu stellen und zu erhal-
ten. Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft 
zu unterhalten. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. 
§ 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche unzulässig. Ausnahmsw eise ist eine Zuwe-
gung mit einer max. Breite von 1,5 m zwischen den Bäumen Nr. 7a und 8a gemäß 
Planeinschrieb zulässig, sofern diese Zuwegung teilversiege lt und mit Wurzelschutz-
maßnahmen für die angrenzenden Bäume hergestellt wird. 
17.1.2 Grundstücksbegrünung 
Alle nicht überbauten Grundstücksflächen sollen begrünt we rden. Damit wird eine 
Durchgrünung des gesamten Plangebietes gesichert. Neben  der Funktion zur Kom-
pensation der planbedingten Eingriffe wirkt sich eine al lgemeine Grundstücksbegrü-
nung positiv auf die Umweltbelange Luft und Klima aus,  da Grünflächen und Gehölz-
bestände zum klimatischen Ausgleich bzw. zur Luftreinigung beitragen, und damit auf 
das Wohlbefinden der Bewohner des Plangebietes. 
Bei der Bepflanzung sollten blühende einheimische Arte n sowie bei der Einsaat von 
Grünflächen artenreiches, regionales Saatgut mit einem hohen Anteil Blühpflanzen ver-
wendet werden. Der flächige Einbau von Schotter-, Spli tt-, Mineralstoff- oder Kiesflä-
chen bzw. losen Material- und Steinschüttungen würde dieser grünordnerischen Inten-
tion widersprechen. 
Als Ausgleich und um einen Mindestanteil von Bäumen innerhalb des Plangebietes zu 
garantieren sollen je angefangene 200 m² Grundstücksfläche  (MU 2) bzw. 400 m² 
Grundstücksfläche (MU 1 und MU 3) unter Verwendung von geeignetem, nährstoffrei-
chem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgere chter Baum angepflanzt 
werden. 
 
Festsetzungsvorschläge - Grundstücksbegrünung 
Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Grundstücks-
flächen sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei 
der Bepflanzung sind blühende einheimische Arten sowie bei der Einsaat von Grünflä-
chen artenreiches, regionales Saatgut mit einem hohen Anteil Blühpflanzen zu verwen-
den. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen bzw. lo-
sen Material- und Steinschüttungen ist nicht zulässig. Entlang der Außenwände eines 
Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschließlich dem Spritzschutz die-
nen und max. 0,5 m breit sind. Der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung ist 
grundsätzlich unzulässig. Je angefangene 200 m² Grundstücksfläche des jeweilig fest-
gesetzten urbanen Gebietes MU 2 ist unter Verwendung von geeignetem, nährstoffrei-
chem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen. 
Je angefangene 400 m² Grundstücksfläche des festgesetzten Urbanen Gebietes MU 1 
und MU 3 ist unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüfte-
tem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen. Hierbei sind die festge-
setzten zu erhaltenden und anzupflanzenden Einzelbäume sow ie die festgesetzten 
Bäume innerhalb der Freiflächenkennziffern B, E, F und H anrechenbar. Festgesetzte 
Einzelbäume und die festgesetzte Baumreihe entlang der Hüg elstr und Heidelberger 
Str. sind nicht anrechenbar. Auf allen Grundstücken sind mind . 15 % der zu

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 78 / 107 
 
 
 
begrünenden Grundstücksfreiflächen mit Strauchgehölzen ent sprechend der Pflanz-
liste (zu begrünen. Diese Festsetzung gilt nicht für die festgesetzten Flächen zum An-
pflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. 
17.1.3 Anpflanzen von Grünflächen und Bäumen 
Durch die mäandrierende Gebäudeform entwickeln sich innere Hofbereiche mit unter-
schiedlichen räumlichen Anknüpfungspunkten nach Norden und Süden. Entlang der 
Sandstraße, der Hügelstraße und insbesondere der Heidelberger Straße zeichnen sich 
bereits im Bestand prägende Grünbereiche ab, die durch  begleitende Anpflanzungen 
wahrnehmbarer werden sollen. Diese Hof- und Randbereiche  sind aufgrund ihrer un-
terschiedlichen Funktionen in ihrer grünordnerischen und baulichen Ausgestaltung dif-
ferenziert zu entwickeln. 
 
Abb. 35: Anpflanzflächen mit Freiflächenkennziffern 
 Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, 2023 
Promenade entlang der Hügelstraße 
Die entlang der Hügelstraße vorgesehene begrünte Promenade hat die prioritäre land-
schaftsplanerische Zielvorgabe zum „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünverbindungen“ 
zu erfüllen. Mit dem Ziel soll sowohl die Integration b ereits vorhandener als auch die 
Schaffung neuer Grünstrukturen in der landesplanerischen Gr ünachse „Wilhelminen-
platz – Marienplatz – Havelstraße – Westwald“ verfolgt werden. 
Dementsprechend ist entlang der Hügelstraße eine begrünte Promenade vorgesehen. 
Diese wird zunächst durch den zu erhaltenen Grünstreifen mi t seinem Baumbestand 
bzw. den anzupflanzenden Bäumen wahrgenommen. Um die Promenade in ihrer grü-
nen Wahrnehmung nach Westen fortzuführen ist eine kleinere Grünfläche (festgesetzte 
Freiflächenkennziffer A) zu entwickeln, die durch zwei anzupflanzende Bäume ergänzt 
wird. 
Im Bereich des nach Norden herausragenden Flügels des Mäanders entsteht eine Ver-
engung im Verlauf der Promenade. Um die planerische Intention einer begrünten Pro-
menade zu unterstreichen, ist in diesem Bereich ein 3,00 m breiter Fußweg herzustel-
len. Entlang der Außenwand des Gebäudes ist ein Grünstreifen anzupflanzen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 79 / 107 
 
 
 
Festsetzungsvorschläge - Promenade entlang der Hügelstraße 
Freiflächenkennziffer A – Böschungsabschnitt MU 1 
Die Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 
Die Fläche ist mit Bodenanschluss durch eine artenreiche Stauden- und Gräser-Misch-
pflanzung gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Es is t eine Bepflanzung mit 
Sträuchern, Bäumen und Stauden herzustellen. Bis zu 15 % d er Fläche dürfen durch 
versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO aus-
schließlich in Form von Fahrradabstellplätzen mit Zuwegung überbaut werden. 
Anzupflanzende Baumreihe 
Entlang der Hügelstraße am nördlichen Rand des Geltungs bereiches sind Einzel-
bäume in einer Reihe anzupflanzen. Die Anzahl der Bäume ist dem Planeinschrieb zu 
entnehmen. Die Baumreihe ist zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. und bei Abgang 
durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen. Von dem in der 
Planzeichnung festgesetzten Standort kann abgewichen werde n, sofern die Bäume 
weiterhin in einer Reihe stehen. 
Grünbereiche entlang der Heidelberger Straße 
Zum Schutz der bestehenden und geschützten Allee entlang der Heidelberger Straße 
soll durch eine extensive Wiesenfläche die bestehende Unt erpflanzung ergänzt und 
weiterentwickelt werden.  
Insbesondere zum Schutz Baumwurzeln der geschützten Allee sol lten keine Möglich-
keiten und Gründe geschaffen werden, die Fläche queren zu wollen bzw. zu müssen. 
Durchwegungen oder sonstige Arten möglicher Versiegelungen sollen innerhalb der 
Wiesenfläche unterbunden werden. 
Aufgrund des unmittelbar angrenzenden geplanten Hochhauses und der darunter be-
findlichen Tiefgarage können Lichtschächte des unterirdisch en Geschosses möglich-
erweise in der Wiesenfläche untergebracht werden müssen. 
Zur besseren fußläufigen Vernetzung des Plangebietes bedarf es im Bereich zwischen 
Mäander und Hochhauses eine Verbindung zum bestehenden Gehweg entlang der 
Heidelberger Straße. Der dafür notwendige Weg sollte nur teilversiegelt und zwingend 
mit Wurzelschutzmaßnahmen (Wurzelbrücken) hergestellt werden. 
Festsetzungsvorschläge - Grünbereiche entlang der Heidelberger Straße 
Freiflächenkennziffer D – Grünstreifen zur Heidelberger Straße 
Der Grünstreifen ergänzt die Grünstruktur der Baumreihe/Allee durch die Erweiterung 
der Unterpflanzung. Die Fläche ist mit Bodenanschluss als e xtensive Wiesenfläche 
gärtnerisch herzustellen. Bis zu 10 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilver-
siegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von 
erforderlichen Lichtschächten von unterirdischen Geschossen (Tiefgaragen) überbaut 
werden. Damit ein Zugang zum geplanten Hochhaus hergestellt werden kann, ist ent-
lang der östlichen Baugrenze im MU 3 ein Gehweg von max. 1,8 m Breite zulässig. 
Ausnahmsweise ist eine Zuwegung mit einer max. Breite von 1,5 m zwischen den Bäu-
men Nr. 7a und 8a zulässig, sofern diese Zuwegung teilversi egelt und mit Wurzel-
schutzmaßnahmen für die angrenzenden Bäume hergestellt wird. Entlang der Außen-
wände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese  ausschließlich dem 
Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind. 
Südliche Grundstücksgrenze 
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze sind zwei Grünflächen mit unterschiedlicher 
grünordnerischen Ausrichtung vorgesehen. 
Der Bereich entlang der Sandstraße dient als grüne Pufferzone zwischen dem zukünf-
tigen Gebäude (Mäander) und der Sandstraße. Der Grünstreif en (festgesetzte

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 80 / 107 
 
 
 
Freiflächenkennziffer C) stellt ein Mindestmaß zur Eingrünung in diesem Bereich dar. 
Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Gebäude sollte die Herstellung von Terrassen 
grundsätzlich möglich sein. 
In Verlängerung der Sandstraße befindet sich ein größer er zusammenhängender 
Grünbereich (festgesetzte Freiflächenkennziffer B). Dieser so ll als Erholungs- und 
Spielfläche dienen. Dementsprechend sollen Wege in wasserd urchlässiger Bauweise 
und Spielflächen innerhalb dieser Fläche hergestellt werd en können. Die Fläche soll 
stark begrünt werden. Die bereits bestehenden Grünstru kturen sollen durch Strauch- 
und Staudenpflanzungen ergänzt werden. Zum großen Teil befindet sich unterhalb die-
ser Fläche keine Tiefgarage, so dass ein direkter Bodenanschluss besteht. Aus diesem 
Grund sollen mindestens zehn Bäume 1. oder 2. Ordnung gepflanzt werden. 
Festsetzungsvorschläge – Südliche Grundstücksgrenze 
Freiflächenkennziffer B – Grünanlage südlich des Mäanders 
Die als Erholungs- und Spielfläche dienende Fläche ist gär tnerisch zu gestalten, zu 
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu mindestens 30 % mit Stau-
den und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden und 
anzupflanzenden Einzelbäume in dieser Fläche anrechenbar. Bis zu 15 % der Fläche 
dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sow ie Nebenanlagen gem. § 14 
BauNVO ausschließlich in Form von Wegen in wasserdurchlässige r Bauweise, Spiel-
flächen und Lüftungsschächte der Tiefgarage überbaut werde n. Entlang der Außen-
wände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese  ausschließlich dem 
Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind. Es sind unter Verwendung von geeig-
netem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 10 standortgerechte 
und klimaangepasste Bäume mind. 1. oder 2. Ordnung anzupflanzen. 
Freiflächenkennziffer C – Grünstreifen zur Sandstraße 
Die als Grünstreifen zur Sandstraße dienende Fläche ist g ärtnerisch zu gestalten, zu 
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu mindestens 30 % mit Sträu-
chern und Bäumen der Pflanzliste zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten und zu be-
pflanzen. Bis zu 25 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen 
ausschließlich in Form von Terrassen überbaut werden. Entlang  der Außenwände ei-
nes Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschließlich dem Spritzschutz 
dienen und max. 0,5 m breit sind. 
Innenliegende Hofbereiche 
Der grüne Kern der Planung sind die drei innenliegenden Hofbereiche im Bereich des 
Mäanders. Teile dieser Höfe befinden sich oberhalb der  geplanten Tiefgarage. Um 
dennoch Grünflächen herauszubilden, die einen Bodenanschluss besitzen und damit 
eine bessere Eignung zur Pflanzung von Großgrün besitzen, sind innerhalb der Tief-
garagen größere Aussparungen vorgesehen. Dadurch wird in den Innenhöfen eine 
höhere Grünqualität durch Pflanzungen von Bäumen 1. und 2. Ordnung gesichert. 
Der begrünte Stadtplatz zwischen Mäander und Hochhaus stellt sich als urbane Frei-
fläche und Begegnungsraum mit größeren flächigen Grüne lementen dar, die durch 
schattenspendende Baumstandorte ergänzt werden. Während sich am Hochhaus at-
traktive außengastronomische Nutzungen anbieten, zeichnet si ch die Seite entlang 
des Mäanders als grüne Insel im urbanen Kontext ab (festgesetzte Freiflächenkenn-
ziffer E). Hier soll die Möglichkeit geschaffen werden sich unter größeren Bäumen zu 
setzen. Kleinere Spielangebote sollen den städtischen Platz auch für Kinder attraktiv 
werden lassen.  
Der Innenhof im Süden des Mäanders ist als begrünter Hof durch Bäume, Pflanz- und 
Rasenflächen gegliedert und stellt für die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebie-
tes einen privaten Rückzugsort dar (festgesetzte Freiflächenkennziffern F und G). Die 
gemeinschaftlich genutzte Fläche der bietet unterschiedlic he Nutzungs- und

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Spielmöglichkeiten. Im Erdgeschoss des Gebäudes entstehen Terrassen, die durch 
Grünelemente wie Sträucher oder Hecken eingefasst werden sollen. 
Der westliche Innenhof öffnet sich nach Norden zur begrünten Promenade. Dadurch 
bekommt der Bereich neben der eigentlichen Funktion als begrünte gemeinschaftlich 
genutzte Fläche für die Bewohnerinnen und Bewohner auch eine öffentliche Bedeu-
tung. Entlang der östlichen Erdgeschosszone soll, wie in dem mittig gelegenen Innen-
hof, die Möglichkeit zur Errichtung von Terrassen gegeben wer den. Ansonsten soll 
eine große Grünfläche den Innenhof beleben. Diese Fläche mit Bodenanschluss bie-
tet Platz für größere schattenspendende Bäume. Eine wei tere kleinere Fläche dient 
zur Eingrünung des westlichen Flügels des Mäanders (festgesetzte Freiflächenkenn-
ziffer I). 
Festsetzungsvorschläge – Südliche Grundstücksgrenze 
Freiflächenkennziffer E – Grünanlage südlich des Mäanders 
Die als Begegnungsraum zwischen Hochhaus und Mäander dienende Fläche ist gärt-
nerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche mit Bo-
denanschluss ist zu mindestens 20 % mit Stauden und Sträuchern zu begrünen, gärt-
nerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Bis zu 30 % der Fläche dürfen durch versie-
gelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen ge m. § 14 BauNVO aus-
schließlich in Form von Wege und Zuwegungen, Spielflächen und Lüftungsschächte 
der Tiefgarage überbaut werden. Es sind unter Verwend ung von geeignetem, nähr-
stoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 8 standor tgerechte und klimaan-
gepasste Bäume mind. 1. oder 2. Ordnung anzupflanzen. Entl ang der Außenwände 
eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschli eßlich dem Spritz-
schutz dienen und max. 0,5 m breit sind. 
Freiflächenkennziffer F – Begrünter Innenhof Süd mit Bodenanschluss 
Die als begrünter Innenhof dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu bepflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche mit Bodenanschluss ist zu mindestens 
20 % mit Stauden und Sträuchern und Bäumen zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten 
und zu bepflanzen. Bis zu 20 % der Fläche dürfen durch ve rsiegelte oder teilversie-
gelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO aussch ließlich in Form von 
Wegen in wasserdurchlässiger Bauweise und überbaut werden.  
Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem 
Bodensubstrat 4 standortgerechte und klimaangepasste Bäume mind. 1. oder 2. Ord-
nung anzupflanzen. 
Freiflächenkennziffer G – Begrünter Innenhof Süd 
Die als begrünter Innenhof dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu bepflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu min destens 30 % mit Stauden 
und Sträuchern und Bäumen zu begrünen, gärtnerisch zu gesta lten und zu bepflan-
zen. Bis zu 30 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen 
sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von Wegen in was-
serdurchlässiger Bauweise, Spielflächen, Lüftungsschächten der  Tiefgarage, Fahr-
radabstellplätze, Terrassen überbaut werden. Die zeichn erisch getrennten Flächen 
mit der Freiflächenkennziffer G sind bei den anteiligen Flächenberechnungen zusam-
menzurechnen. Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, 
sofern diese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind. 
Freiflächenkennziffer H - Begrünter Innenhof Nord mit Bodenanschluss 
Die als begrünter Innenhof dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu bepflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche mit Bodenanschluss ist zu mindestens 
30 % mit Stauden und Sträuchern zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten und zu be-
pflanzen. Bis zu 20 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen 
sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Fo rm von

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Lüftungsschächten der Tiefgarage und Terrassen überbaut we rden. Es sind unter 
Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 
8 standortgerechte und klimaangepasste Bäume mind. 1. oder 2. Ordnung anzupflan-
zen. Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesfläche n zulässig, sofern 
diese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind. 
Freiflächenkennziffer I – Begrünter Randstreifen 
Die als begrünter Randstreifen dienende Fläche ist gärtne risch zu gestalten, zu be-
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu  mindestens 30 % mit Stau-
den, Sträuchern und Bäumen zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten und zu bepflan-
zen. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebena nlagen gem. § 14 
BauNVO sind innerhalb der Fläche unzulässig. Entlang der  Außenwände eines Ge-
bäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschließlich dem Spritzschutz die-
nen und max. 0,5 m breit sind. 
17.1.4 Dachbegrünung 
Im Plangebiet sind unterschiedliche Dachbegrünungsarten vorgesehen.  
Das Hochhaus sowie Teile des Mäanders sind mit einer extensi ven Begrünung vor-
gesehen. Die Dächer des obersten Geschosses sollen hierbei zu  mindestens 70 % 
extensiv zu begrünen werden.  
Eine extensive Dachbegrünung kann mit einer Substratschicht zwisch en 10 cm und 
15 cm, durch die Absorption der solaren Einstrahlung am Tag, zur Reduktion der bau-
lichen Überwärmung beitragen. Eine entsprechend dicke Substratschicht ist darüber 
hinaus für das spätere Wachstum der Pflanzen von entscheidend er Bedeutung. Um 
jedoch ebenfalls aufgeständerte PV-Anlagen auf dem Dach installieren zu können, 
bedarf es einer variablen Ausführung der Substratschicht, mit dem Ziel eine Gesamt-
stärke der Substratschicht von mindestens 15 cm auszubilden. Die extensive Begrün-
dung soll zur Stärkung der Biodiversität aus einer Sedum-Kraut-Grasgesellschaft mit 
heimischen, insektenfreundlichen, möglichst regionaltypisch en Arten bestehen. 
Oberhalb der geplanten Kita im Teilbaugebiet MU 1 ist e ine Dachspielfläche vorge-
sehen, die den Außenspielbereich der Kita ergänzt.  
Über dieser Dachspielfläche ist eine Teilüberdachung vorgesehen, die analog zu den 
anderen Dachflächen extensiv begrünt werden soll. 
Weitere Teile der Dachflächen des Mäanders sowie des Hochauses sind als intensiv 
begrünte Dachflächen auszubilden. Sie sind zur Nutzung als Gemeinschaftsdachgär-
ten der Hausgemeinschaft des jeweiligen Gebäudes zum Aufenth alt im Freien und 
dem gemeinschaftlichen Gärtnern („Urban Gardening“) vorgesehen . Daher werden 
im Bereich der intensiv begrünten Dachgärten auch bauliche Anlagen (Dachaufbau-
ten), die zur Nutzung des Daches als Dachterrasse und Dachgarten dienen, benötigt. 
Die Herstellung eines Biodiversitätsdaches wird aus ökologisch en Gründen bevor-
zugt, jedoch nicht als zwingend gewertet. Die Vorteile einer solchen Begrünung sind 
eine weitergehende Rückhaltefunktion des Niederschlagswassers und die Förderung 
einer höheren Artenvielfalt im Plangebiet.  
Das Wettbewerbsergebnis des geplanten Hochhauses im Teilb augebiet MU 3 sieht 
ein Staffelgeschoss vor, welches durch größere Bepflanzungen umrahmt wird. Diese 
„grüne Krone“ soll Eingang in den Bebauungsplan in Form einer Baum- oder Strauch-
reihe auf dem Dach des Hochhauses (MU 3) finden. Zum jetzige n Zeitpunkt können 
keine konkreten Begrünungsqualitäten und -quantitäten be stimmt werden, da dies 
stark von Windlasten der Bäume und Sträucher abhängig ist.  Daher müssen allge-
meinere Festsetzungen für die Baum- oder Strauchreiche getroffen werden.

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Abb. 36: Dachbegrünungen 
Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, Februar 2023 
Festsetzungsvorschläge – Dachbegrünung 
Extensive Dachbegrünung  
Innerhalb der mit „Extensive Dachbegrünung“ gekennzeichneten Flächen sind die 
Dächer des obersten Geschosses mindestens zu 70 % extensiv zu  begrünen. Die 
Kiesflächen Anteile zum fachgerechten Ausbau eines Gründaches  sind in dem zu 
begrünenden Dachflächenanteil inkludiert. Flächen von notwendigen technischen An-
lagen, ausgenommen mit Anlagen für Solarenergiegewinnung, sind außerhalb der zu 
begrünenden Dachflächenanteile vorzusehen. Die Substratschich t muss mind. eine 
mittlere Dicke von 15 cm aufweisen und kann variabel ausgebildet werden. Eine Se-
dum-Kraut-Grasgesellschaft mit heimischen, insektenfreundl ichen, möglichst regio-
naltypischen Arten, ist der Mindest-Pflanzstandard. Überwi egend sollten hochwach-
sende Arten verwendet werden.  
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen. Die 
Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbegrü-
nungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwi cklung Landschafts-
bau e.V. (FLL) sind zu beachten. Einschlägige Normen und a nerkannte Regeln der 
Technik gelten vorrangig. 
Dachspielfläche auf Kita 
Überdachungen und / oder Teilüberdachungen der Außenspielfläche sind extensiv zu 
begrünen. 
Dachgärten mit intensiver Dachbegrünung 
Innerhalb der als „Dachgarten“ gekennzeichneten Flächen sind die Dächer des obers-
ten Geschosses eines Gebäudes mindestens 20 % intensiv zu beg rünen. Als inten-
sive Dachbegrünung sind auch Hochbeete zulässig. Dachflächen die nicht überbaut 
bzw. befestigt und nicht intensiv begrünt sind, sind extensiv zu begrünen. Die Dach-
begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen. Die Herstel-
lung eines Biodiversitätsdaches ist zulässig. Bauliche Anlagen (Dachaufbauten), die 
der Nutzung des Daches als Dachterrasse und Dachgarten dienen, wie z.B. Pergolen 
und Sitzgelegenheiten, sind zulässig. Die Richtlinien fü r Planung, Bau und Instand-
haltung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu  beachten. Ein-
schlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig.

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Intensive Dachbegrünung als Baumreihe im MU 3 (Hochhaus) 
Oberhalb des letzten Vollgeschosses im Teilbaugebiet MU 3 i st entlang der Außen-
wände ist eine umlaufende Baum- oder Strauchreihe zu pflanzen. 
17.1.5 Fassadenbegrünung 
Fassaden können mittels Begrünung vielfältige zusätzliche L eistungen für die nach-
haltige und ökologische Entwicklung eines Quartieres abbilden. Fassadenbegrünun-
gen können nicht nur als Lebensraum für verschiedenste Tiere sein, sondern sie wei-
sen insbesondere auch positive klimatische Eigenschaften auf. So schützt eine Fas-
sadenbegrünung im Sommer vor intensiver Sonneneinstrahlung und kann die auftref-
fende Sonnenstrahlung zu einem großen Teil reflektieren bzw. im Blattwerk absorbie-
ren. Darüber hinaus tragen Fassadenbegrünungen auch zu ei nem grünen Stadtbild 
bei.  
Festsetzungsvorschläge – Fassadenbegrünung 
Fassaden der Kita und des Mäanders 
Die Fassadenflächen eines Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeig-
neten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen f lächig und dauerhaft zu 
begrünen. Die Fassadenflächen einer fensterlosen Fassade sind in Summe zu mind. 
40 % entsprechend zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelun-
gen, oder andere technische Regeln entgegenstehen. 
Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Je Kletterpflanze ist eine Pflanz-
fläche mit Bodenanschluss von mind. 1 m² herzustellen. Abwei chend hiervon kann 
auf einen Bodenanschluss verzichtet werden, wenn artspezifisch e in ausreichend 
durchwurzelbarer Raum zur Verfügung gestellt wird. Die Begrünung ist dauerhaft zu 
erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu 
beachten. 
Fassaden des Hochhauses 
Pro je laufenden Meter Balkonlänge ist ein Pflanztrogvol umen von 0,04 cbm vorzu-
sehen und mit dafür geeigneten Pflanzen dauerhaft zu begr ünen. Die Mindesttiefe 
des Pflanztrogs beträgt für die Substratschicht 40 cm. Die Fassadenflächen des Erd-
geschosses sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeigneten rankenden, schlin-
genden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen. 
17.1.6 Zu erhaltene und anzupflanzende Bäume 
Innerhalb des Plangebietes und insbesondere entlang der Hügelstraße und der Hei-
delberger Straße befinden sich viele bestehende und erha ltenswerte Bäume (vgl. 
Kap. 14.6 „Erhaltenswerte Bäume“ und Kap. 17.1.1 „Maßnahmen der Grünordnung - 
Erhalt von Grünflächen und Bäumen“). Bei Abgang sollten bestehende Bäume ent-
sprechend nachgepflanzt werden, auch um die städtebaulich p rägende Baumreihe 
zu erhalten. Sind im Rahmen von Baumaßnahmen Arbeiten im Wurzel- bzw. Kronen-
bereich der zu erhaltenden Bäume erforderlich, sind diese nur gestattet, wenn im Vor-
feld fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch keine 
Schädigung erleidet. Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und fachgerecht ge-
mäß DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflan-
zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor sch ädigenden Ein-
flüssen zu schützen. 
Neben den bestehenden Bäumen werden weitere Bäume im Plangebiet angepflanzt. 
Es wird nicht jeder einzelne Standort eines anzupflanzend en Baumes festgesetzt, 
sondern auch durch textliche Festsetzungen in den Grundstü cksflächen und in

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 85 / 107 
 
 
 
einzelnen Anpflanzflächen (Freiflächenkennziffern). Daher sind Teile der im Grünord-
nungsplan dargestellten Bäume symbolisch zu verstehen und können in der Ausfüh-
rung von diesen Standorten abweichen. 
Es ist festgesetzt, dass je angefangene 200 m² (MU 2) bzw. 40 0 m² (MU 1 und MU 
3) Grundstücksfläche ein Baum gepflanzt werden muss. Hierbei dürfen die zu erhal-
tenden und anzupflanzenden Einzelbäume innerhalb der Anpflanzflächen B, E, F und 
H, sowie die zu erhaltenden Einzelbäume innerhalb der An pflanzfläche B angerech-
net werden.  
Nach der flächenhaften Festsetzung von Bäumen sind insgesamt mi ndestens 
62 Bäume innerhalb der Grundstücke zu pflanzen. Hiervon sind 30 Bäume innerhalb 
der Anpflanzflächen B, E, F und H anzupflanzen und 7 Bäume bereits in der Anpflanz-
fläche B vorhanden. Aufgrund der Anrechenbarkeit der 7 Bäu me in der Anpflanzflä-
che B, sind 55 Bäume anzupflanzen. 
Zusätzlich sind 11 anzupflanzende Einzelbäume entlang der  Hügelstraße zeichne-
risch fest-gesetzt. Damit werden im gesamten Geltungsbereich 66 Bäume gepflanzt. 
Von den im Plangebiet 40 vorhandenen Bäumen können 23 Bäume erhalten bleiben. 
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass mindestens 89 B äume zukünftig im 
Plangebiet vorhanden sein werden.  
17.2 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität 
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqua-
litäten des Gebiets sind nicht überbaubare Flächen nach Möglichkeit als Grünflächen 
zu entwickeln. Unterstützend zu dem sehr stark versiegelten Bereich des Plangebiets 
werden neue Lebensräume in Form von extensiven und intensive n Dachbegrünun-
gen sowie Fassadenbegrünungen entwickelt. Die geplanten  Grünflächen auf dem 
Grundstück, von denen ca. 10 – 20 % über Erdanschluss verfügen, wirken sich durch 
die Vielfalt der anzupflanzenden Stauden-, Strauch- und Baumarten ebenfalls positiv 
auf die Biodiversität aus. Ziel ist es auch, die Artenvielfalt im Plangebiet zu erhöhen. 
18. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem  Bauge-
setzbuch (BauGB) 
18.1 Art der baulichen Nutzung 
Ziel der Festsetzung des urbanen Gebiets ist die Schaffung der planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Neuentwicklung der innerstädtischen, unbebauten Fläche, 
die derzeit als Parkplatz genutzt wird, zu einem lebendig en Stadtquartier, welches 
durch unterschiedliche Formen des Wohnens, aber auch durch Läden, Gewerbeflä-
chen und sonstigen urbanen Nutzungen geprägt sein wird. Es soll Wohnraum für die 
wachsende Bevölkerung der Stadt geschaffen werden und die sich daraus ergeben-
den Erfordernisse an sozialer und öffentlicher Infrastruktu r (Kita, Gewerbe, Nahver-
sorgung etc.) abgedeckt werden. 
Die Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ (MU) wurde mit  der Baurechtsnovelle 
2017 eingeführt, um es den Kommunen zu ermöglichen, künftig in einer stark verdich-
teten städtischen Lage gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen nebeneinander 
zu ermöglichen. Nach der Zweckbestimmung dienen urbane Gebie te dem Wohnen 
und der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und ande-
ren Einrichtungen in kleinräumiger Nutzungsmischung, so weit diese Betriebe und 
Einrichtungen die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Damit folgt das urbane Ge-
biet dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten 
sozialen Mischung. Der Baugebietstyp „Urbanes Gebiet“ verfolgt die Intention, einer

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 86 / 107 
 
 
 
dichten, urbanen Bebauung mit gemischter Nutzung in dem eine bessere Vereinbar-
keit von Wohn- und Gewerbenutzungen ermöglicht wird. Die Ausweisung eines urba-
nen Gebietes soll vor allem der Nachverdichtung dienen. Vorra ngiges Ziel ist auch, 
die Konzentration der städtebaulichen Entwicklung auf d ie Innenentwicklung zu len-
ken. 
Die nähere Umgebung des Plangebietes, insbesondere die nordwestlich gelegene 
Mollerstadt sowie deren Fortführung westlich der Neckars traße, ist bereits geprägt 
durch eine Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe sowie sozialen, kulturellen 
und anderen Einrichtungen. 
Eine nachhaltige Belebung der innerstädtischen, unbebau ten Fläche soll durch den 
Schwerpunkt der Wohnnutzung mit ihren Folgeeinrichtungen  sowie den gewerbli-
chen, sozialen und kulturellen Nutzungen erreicht werden. S omit entspricht die Ziel-
setzung der konzipierten Gebietscharakteristik der eines urbanen Gebietes. 
In einem MU ist von drei Hauptnutzungsarten auszugehen: 
1. Wohnnutzung, 
2. gewerbliche Nutzung und 
3. soziale, kulturelle und andere Einrichtungen 
Für die Planungspraxis bedeutet dies, dass neben der wohnba ulichen und der ge-
werblichen Nutzung immer auch soziale, kulturelle und ande re Einrichtungen inner-
halb des urbanen Gebietes vertreten sein müssen. Die Zwe ckbestimmung wäre an-
dernfalls nicht gewahrt. 1 Um dem Baugebietstyp des urbanen Gebietes zu entspre-
chen wurden daher alle drei Hauptnutzungsarten als allgemein zulässig festgesetzt. 
Wesentliches Merkmal des urbanen Gebietes ist, dass die N utzungsmischung nicht 
gleichgewichtig sein muss. Es muss aber eine gewisse Bandbreite  vorliegen bzw. 
angestrebt werden. Jedoch sollten auch die weniger stark vertretenen Nutzungen das 
Gebiet mitprägen. 
Die Teilbaugebiete MU 1 (Kita), MU 2 (Mäander) und MU 3  (Hochhaus) sind dabei 
als ein gesamtes urbanes Gebiet zu sehen; die jeweiligen gebietscharakterbildenden 
Nutzungen müssen nicht in jedem Teilbaugebiet vorhanden sein. 
Zunächst werden allgemeine Festsetzungen für das urbane Gebiet getroffen, die 
dann in den Teilbaugebieten spezifiziert werden.  
Die gem. § 6a Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.  1 und 2, Vergnü-
gungsstätten und Tankstellen, werden als nicht zulässig fest gesetzt. Diese Nutzun-
gen sind städtebaulich nicht erwünscht. 
Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese sich in Ihrer Nutzungsart deutlich vom 
Gebietscharakter unterscheiden und sich eine Tankstelle ni cht in die konzeptionell 
angedachte Baustruktur einfügen würde. Darüber hinaus befindet sich die nächstge-
legene Tankstelle gegenüber des Plangebiets (Ecke Neckarstraße/Hügelstraße). Ein 
weiterer Standort für eine Tankstelle ist daher nicht erforderlich. 
Neben den Vergnügungsstätten werden auch Wettvermittlungss tellen und sonstige 
Gewerbebetriebe und Einrichtungen, die auf Darbietungen oder Handlungen mit se-
xuellem Inhalt ausgerichtet sind und Läden mit sexuellem Charakter ausgeschlossen, 
da diese Betriebe und Läden, negative Auswirkungen auf das  unmittelbare Umfeld 
haben. Durch die Ansiedlung solcher Betriebe ist mit einem „Trading-Down-Effekt“ für 
das Plangebiet sowie für die umliegenden Bereiche zu rechnen, worunter die Wohn-
qualität stark leiden würde. In anderen Stadtgebieten ist die Ansiedlung von solchen 
Betrieben jedoch zulässig und somit innerhalb des Stadtgebietes generell möglich. 
 
1 Köppen/Mitschang, in Baurecht 05-2019, S. 754

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Bauplanungsrechtlich ist zwischen einem Wettbüro und einer Wettvermittlungsstellen 
bzw. Wettannahmestellen zu unterscheiden. Wettbüros sind ba uplanungsrechtlich 
als Vergnügungsstätten einzuordnen. Als bauplanungsrechtli cher Nutzungsbegriff 
sind Vergnügungsstätten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetriebe 
gekennzeichnet. Eine Vergnügungsstätte ist ein besonderer G ewerbebetrieb, der in 
unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeits-
bedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung ge-
richteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 
28.11.2006; HessVGH, Beschl. v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/0 ; OVG Rheinland-Pfalz, 
Beschl. v. 9.3.2007 - 8 A 10066/07.OVG). Wirtschafts- und gewerberechtlich sind sie 
eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen - in  unterschiedlicher Weise - 
die kommerzielle Unterhaltung der Besucher und Kunden im Vorde rgrund steht 
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Februar 20 08, § 6 BauNVO 
Rn. 42). Wettvermittlungsstellen bzw. Wettannahmestellen hingegen fallen nicht unter 
den Begriff der Vergnügungsstätten. Unter Wettvermittlungsstellen sind Räumlichkei-
ten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und 
dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, w obei es sich um 
Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. BayVGH, 
Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9). Bei der Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen 
Zulässigkeit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung som it zwischen Läden 
oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettvermitt lungsstellen“ und als 
Vergnügungsstätte qualifizierten „Wettbüros“ unterschieden . Da Wettvermittlungs-
stellen bauplanungsrechtlich als "normale Gewerbebetriebe " zu qualifizieren sind, 
sind sie im Urbanen Gebiet zunächst zulässig. Wettbüros und auch Wettvermittlungs-
stellen unterscheiden sich meist jedoch auch deutlich von Ladengeschäften der Toto-
Lotto-Annahmen. Diese Ladengeschäfte verkaufen gleichzeiti g Zeitungen, Schreib- 
und Tabakwaren, Getränke, etc. Das Wettannahmegeschäft spi elt in diesen Läden 
nur eine untergeordnete Rolle. Demnach ist ein Kiosk mit  Lotto-Toto-Annahmestelle 
durch den Ausschluss von Wettvermittlungsstellen nicht ausgeschlossen . Der Aus-
schluss von Wettvermittlungsstellen im vorliegenden Bebauungsplan zielt auf die Lä-
den oder Gewerbebetriebe, bei denen Wettvermittlungsgeschäft hauptsächlich bzw. 
übergeordnet betrieben wird. Letztendlich muss nach den Umständen des Einzelfalls 
und der dem Baugenehmigungsantrag beigefügten Betriebsbeschreibung die Zuläs-
sigkeit geprüft werden. Im Bebauungsplan wird der Nutzungsausschluss soweit kon-
kretisiert, dass Wettvermittlungsstellen ausgeschlossen werden. Eine noch weiterge-
hende Konkretisierung bedarf es nicht. 
Werbeanlagen der Außenwerbung, die für Fremdwerbung b estimmt sind, sind eine 
Unterart der gewerblichen Nutzung. Diese Werbeanlagen we rden ausgeschlossen, 
da sie eine störende Wirkung auf das allgemeine städtebauliche Bild haben können. 
Entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten prioritär in 
dem zentralen Versorgungsbereich (ZVB) zu konzentrieren und  deshalb außerhalb 
der ZVB auszuschließen. Daher sind hier nur Einzelhandelsbet riebe mit nicht zen-
trenrelevanten Sortimenten zulässig. 
Da Einzelhandelsbetriebe aufgrund der optimalen Zugängli chkeit für Kunden übli-
cherweise in der Erdgeschosszone vorzufinden sind und die Wo hnnutzung in den 
oberen Geschossen gestärkt werden soll, werden Einzelhandelsbetriebe nur im Erd-
geschoss zugelassen. 
Damit Lebensmittel-Vollsortimenter nicht den Versorgungskern beeinträchtigen, sind 
diese nur mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie zentrenrelevanten Rand-
sortimenten von max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig. 
Grundsätzlich könnten Einzelhandelsbetriebe schalltechnische Auswirkungen auf die 
umgebenden, sensiblen Nutzungen haben. Hierzu sind auf der Ebene der Bauan-
träge und -genehmigungen ggf. Schallschutzmaßnahmen zu e ntwickeln (bspw. an

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schalltechnische Erfordernisse angepasste Öffnungs- und Anlieferungszeiten, Verla-
derampe innerhalb des Gebäudes, begrenzter Schallpegel Kühlung etc.) (vgl. Kap. 
12.2 „Gewerbelärm“). 
Gliederung des Baugebietes MU 
Trotz der heterogenen Nutzungsstruktur innerhalb des Plangebietes sind im Bestand 
für einzelne Bereiche Nutzungsschwerpunkte zu erkennen, die  auch zukünftig ent-
sprechend ihrer Lage im städtischen Gefüge ausgestaltet werden sollen. 
Urbanes Teilbaugebiet 1 (MU 1) 
Das MU 1 ist das kleinste der drei Teilbaugebiete. Grun dsätzlich sind hier Wohn-, 
Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften , Einzelhandels- und 
Gewerbetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen, kirchlich e, kulturelle, soziale, ge-
sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Planungsrechtli ch wurde für dieses 
Teilbaugebiet kein konzeptioneller Schwerpunkt getroffe n. Das Grundstück ist im 
städtischen Eigentum. Die Stadt errichtet hier eine Kindertagesstätte um den Bedarf 
an Betreuungsplätzen im Bereich Stadtmitte zu bedienen. Mit dieser sozialen Nut-
zung wird die nach § 6a BauNVO geforderte Nutzungsmischung des urbanen Gebie-
tes gewährleistet.  
Urbanes Teilbaugebiet 2 (MU 2) 
Im MU 2 liegt der konzeptionelle Schwerpunkt bei der Wohnnutzung. Daher sind ab 
dem 2. Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. 
Zur Begrenzung von Konkurrenzen zur Wohnnutzung werden Betri ebe des Beher-
bergungsgewerbes, die im klassischen Sinne Hotels darstelle n, und Ferienwohnun-
gen im Sinne des § 13a BauNVO ausnahmslos ausgeschlossen. 
Urbanes Teilbaugebiet 3 (MU 3) 
Aufgrund der zentralen Lage und der sehr guten verkehrlichen Anbindung sollen Be-
triebe des Beherbergungsgewerbes innerhalb des Plangebi etes nicht grundsätzlich 
ausgeschlossen werden. Innerhalb des MU 3 ist konzeptionell ein Hochhaus vorge-
sehen, in dem eine Hotelnutzung, welches einen Betrieb des Beherbergungsgewer-
bes im klassischen Sinne darstellt und mit dem oftmals ein höherer Flächenverbrauch 
einhergeht, vorstellbar. Zur Begrenzung von Konkurrenzen  zur Wohnnutzung sowie 
dem erwünschten Einzelhandel im MU 3 werden jedoch Betriebe des Beherbergungs-
gewerbes nur im 1. bis einschließlich 4. Obergeschoss zugelassen. 
Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO sind nach ihrer Ausstattung und Flä-
chengröße, anders als die „klassischen“ Formen der Fremdenbeherbergung (Hotels), 
regelmäßig auch für ein auf Dauer bestimmtes Wohnen geei gnet. Aufgrund des ho-
hen Wohnungsdrucks in Darmstadt, stellt die Nutzung von Ferienwohnungen eine zu 
hohe Konkurrenz gegenüber der Wohnnutzung dar. Aus diesem G rund sind Ferien-
wohnungen auch im MU 3 grundsätzlich nicht zulässig. 
Das Boardinghouse stellt eine Art Übergangsform zwischen W ohnnutzung und Be-
herbergungsbetrieb dar. Bauplanungsrechtlich ist es bisher n icht geregelt. Die 
BauNVO normiert den Begriff des Boardinghouse nicht. Mei st entscheidet sich die 
Zuordnung zum Wohnen oder einer Gewerbenutzung in Form eines Beherbergungs-
betriebes anhand des konkreten Nutzungskonzeptes unter Berücksichtigung der bau-
lichen Verhältnisse (VGH München Beschl. v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417, BeckRS 
2016, 110061 Rn. 14). Die Gebietsverträglichkeit muss für  jeden Einzelfall geprüft 
werden. Zu dem nach allgemeiner Rechtsprechung geltend en bauplanungsrechtli-
chen Wohnbegriff gehören 1. eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, 2. die Eigenge-
staltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises, sowie 3. die Frei-
willigkeit des Aufenthalts. Das Bundesverwaltungsgericht benennt in seiner Entschei-
dung vom 18.10.2017 (4 C 5.16), dass es auf ein selbstbes timmt geführtes privates 
Leben ankommt und dies eine gewisse Kontinuität angelegt ist. Es kommt darauf an,

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ob die Bewohner des Boardinghouse die Möglichkeit haben, ihr Leben selbstbestimmt 
zu gestalten und vorhaben, dies auch längerfristig zu tun.  Indizien dafür sind, dass 
die Bewohner einkaufen gehen müssen, sich selbstversorgen, das Zimmer/Apparte-
ment selbst reinigen und die Möglichkeit zur freien Dekor ation besteht. Die Pri-
vatsphäre der Mieter muss mit dem in ihrer „eigenen“ Wohnung vergleichbar sein. Es 
muss möglich sein, unabhängig von Gemeinschaftsräumen im Boardinghouse leben 
zu können (Oberverwaltungsgericht Brandenburg vom 06.07.200 6 – 2 S 2.06). Ob 
ein Boardinghouse der Wohn- oder Gewerbenutzung dient, ist nach den Umständen 
des Einzelfalls zu beurteilen und kann nicht im Bebauungsplan konkretisiert werden. 
Wichtig ist die Betriebsbeschreibung, die mit der Bauvoranfrage oder dem Baugeneh-
migungsantrag einzureichen ist. 
Zur Stärkung der Wohnbauentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind ab 
dem 5. Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. Zur Integration und Stär-
kung des Quartiers in das städtische Umfeld sind im Erdgeschoss ausschließlich ge-
werbliche Nutzungen, Einzelhandelsbetriebe und Schank- und  Speisewirtschaften 
sowie Räume für freie Berufe gem. § 13 BauNVO zulässig, u m hier publikumsinten-
sive Nutzungen zu sichern. 
18.2 Maß der baulichen Nutzung 
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs 
sowie seine Weiterentwicklung. 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung de r Grundflächenzahl 
(GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollge schosse sowie über die 
Höhe der baulichen Anlagen hinreichend bestimmt. 
18.2.1 Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO (GRZ I ) 
Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und um die im städte-
baulichen Konzept angestrebte Dichte zu erreichen, ist eine Grundflächenzahl gemäß 
§ 19 Abs. 2 BauNVO (GRZ I) von 0,5 im MU 2 und MU 3 (B ereich Mäander und 
Hochhaus) sowie bis 0,55 im MU 1 (Bereich der Kita) festgesetzt. Damit sind die Ori-
entierungswerte des § 17 BauNVO für urbane Gebiete von 0,8 deutlich unterschritten. 
Zu den Hauptanlagen zählen laut ständiger Rechtsprechung auch Balkone und Ter-
rassen sowie vergleichbare, untrennbar mit der Hauptanlage verbundene Bauteile 
(z.B. Kellertreppen etc.). Die festgesetzte GRZ I von 0,5 bis 0,55 sichert die Freiflä-
chenqualitäten innerhalb des Plangebietes. 
18.2.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO  (GRZ II) 
Gemäß des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grund fläche durch die 
Grundflächen von u. a. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen 
im Sinne des § 14 sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch 
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 von Hundert überschritten 
werden (GRZ II), höchstens jedoch bis einer Grundflächenzah l von 0,8 (Kappungs-
grenze). 
Um die konzeptionell angestrebte Baudichte im Plangebiet zu erreichen und den da-
mit einhergehenden Bedarf an Nebenanlagen (Zuwegungen, Stellplätze und ihre Zu-
fahrten, Müllbehälterstandplatze, etc.) sowie die Fläche  für die Tiefgarage, wird im 
MU 1 (Kita) und MU 2 (Mäander) eine Überschreitung der fest gesetzten GRZ I im 
Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO (GRZ II) bis zu einer maximalen Grundflä-
chenzahl von 0,8 zugelassen. 
Im festgesetzten MU 3 (Hochhaus) ist der Anteil von geplanten  Nebenanlagen im 
Verhältnis zum Baugrundstück höher als beim MU 1 und MU 2.  Aus diesem Grund 
wird eine GRZ II von 0,9 festgesetzt.

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Durch die Festsetzung der GRZ II werden Flächen mit Erdanschluss (Bereiche ohne 
jegliche Art von Unterbauungen) von mind. 20 % im MU 1 und MU 2 sowie von mind. 
10 % im MU 3 erreicht. 
18.2.3 Geschossflächenzahl 
Aufgrund der konzeptionell unterschiedlich geplanten Dichte innerhalb der jeweiligen 
Teilbereiche wurden die Geschossflächenzahlen für jeden Teilbereich festgesetzt. 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) innerhalb des MU 1 (Kita) ist mit 1,5 und 
im MU 2 mit 2,3 festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert des § 17 Abs. 1 
BauNVO für urbane Gebiete von 3,0 eingehalten bzw. unterschritten. 
Das geplante Hochhaus als gewollter städtebaulicher Hochpunkt im Bereich des fest-
gesetzten MU 3 bedarf aufgrund seiner sechzehn Geschosse einer sehr viel höheren 
Geschossflächenzahl. Die Geschossflächenzahl wurde daher mit 6,0 festgesetzt. Flä-
chen von Staffelgeschossbalkonen und des 5. Obergeschosses entlang der Dachter-
rasse werden nicht mit einberechnet. 
Die festgesetzten Geschossflächenzahlen stellen mit der sich daraus ergebenden 
Dichte ein urban verdichtetes Stadtquartier dar, entspre chend den Vorgaben des 
städtebaulichen Wettbewerbes und den Zielvorgaben der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt zur doppelten Innenentwicklung. 
18.2.4 Bezugsfläche Grundflächenzahl und Geschossfläch enzahl 
Die Grundflächenzahl bzw. die Geschossflächenzahl gibt an , wie viel Quadratmeter 
überbaute Grundfläche bzw. Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zu-
lässig sind.  
Gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO ist, sofern keine Straßenbegren zungslinie festgesetzt 
ist, die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßen-
grenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zuläs-
sigen Grundfläche festgesetzt ist. 
Im Bebauungsplan sind drei Teilbaugebiete festgesetzt: MU 1 (Kita), MU 2 (Mäander) 
und MU 3 (Hochhaus). Diese unterscheiden sich im Maß der baulichen Nutzung, GRZ 
und GFZ. 
Bei der Berechnung der GRZ und GFZ in den einzelnen Teilbaugebieten wurden die 
zwischenzeitlich real geteilten Baugrundstücke als Grundlage genommen. Auf dieser 
Grundlage wird die maßgebende Bezugsfläche zur Berechnung der GRZ und GFZ 
festgesetzt. 
18.2.5 Zahl der Vollgeschosse und maximale Gebäudeh öhe 
Durch die Festsetzung von mindestens herzustellenden Vollgeschossen wird die kon-
zeptionell angedachte Höhenentwicklung gesichert, die sich im Bereich des MU 1 und 
MU 2 (Mäander) an den Strukturen des städtebaulichen Umfeldes orientiert. Für das 
als städtebauliche Dominante konzipierte Hochhaus im MU 3 wird entsprechend der 
planerischen Intention auch ein Mindestmaß der Vollgeschosse festgesetzt. 
Gemäß § 2 Abs. 4 Hessischer Bauordnung (HBO) sind Vollgeschosse oberirdische 
Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber min-
destens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staf-
felgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten D achfläche ist ein 
Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche 
des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe der Geschosse  wird von Ober-
kante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darübe r liegenden Decke, bei 
Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen. Unter-
geordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbrin-
gung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse.

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Da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl der Voll geschosse die Höhen-
entwicklung der Gebäude nicht abschließend geregelt ist, werden Festsetzungen zur 
Gebäudehöhe getroffen. Durch die Höhenfestsetzungen wird ausreichend Spielraum 
für die spätere Ausführungsplanung gelassen, hierbei wurd e auch ein höheres Erd-
geschoss für gewerbliche Nutzungen und Einzelhandel berücksichtigt.  
Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingungen reagiert werden kann, sind 
im Bebauungsplan Höhenüberschreitungen durch technische Dach aufbauten sowie 
Dachaufbauten im Zusammenhang mit den Dachgärten zulä ssig. Damit die techni-
schen Aufbauten nicht zu massiv auftreten, dürfen die zul ässigen Höhenüberschrei-
tungen von technischen Aufbauten nur einen Teil der Dachf läche des obersten Ge-
schosses (Voll- oder Nicht-Vollgeschoss) überdecken. Die Höhenbeschränkung wird 
mit 3,0 m festgesetzt, um notwendige technische Aufbauten (z.B. Aufzugsschacht) zu 
ermöglichen. Gleiches gilt für die angedachte intensive Begrünung auf den Dächern, 
um Bäume oder größere Sträucher grundsätzlich zu ermöglichen. Da die festgesetz-
ten 3,0 m einer Geschosshöhe entspricht und diese Anlagen ohne eine flächenhafte 
Beschränkung wie ein weiteres Geschoss wirken könnten, dürfen diese Dachaufbau-
ten nur maximal 25 % (MU 1 und MU 2) und 50 % (MU 3) der Dachfläche überdecken. 
Da Hochhäuser grundsätzlich mehr Bedarf an technischen Aufbauten auf dem Dach 
haben, wird bei dieser flächenhaften Festsetzung zwischen den einzelnen Teilbauge-
bieten unterschieden. 
Um verschiedene Variationen der intensiven Dachbegrünungen wie z.B. Hochbeete, 
Aufhügelungen zu ermöglichen, dürfen intensive Dachbegrünungen die festgesetzte 
Gebäudehöhe um 1,0 m überschreiten. 
Zur Förderung einer energetischen Planung ist keine flächenhafte Beschränkung der 
Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf der Dachfläche festgesetzt worden. Um die 
festgesetzte Dachbegrünung zu ermöglichen sind ausschließlich aufgeständerte An-
lagen für Solarenergiegewinnung zulässig, damit eine Kombination mit der extensiven 
Dachbegrünung möglich ist. 
18.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä chen 
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung von Baugrenzen de-
finiert. Hierbei werden die konzeptionell prägenden Fo rmen des Mäanders und des 
Hochhauses wiedergegeben. Im Gegensatz zur Gebäudekubatur des Wettbewerbs-
ergebnisses wurden die Baugrenzen großzügiger gefasst, um im Entwurfsprozess 
eine gewisse Flexibilität zur Umsetzung zu erhalten. Um die planerische Intention zur 
Errichtung von Balkonen und Terrassen im MU 2 zu gewährleisten, sind Überschrei-
tungen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von max. 1,5 m 
zulässig. 
Ein prägendes Element des Hochhausentwurfes sind die umla ufenden offenen Bal-
kone. Als umlaufendes Band sind diese nicht mehr als unt ergeordnetes Bauteil zu 
werten. Um die Umsetzung dennoch zu ermöglichen und glei chzeitig ein Vorrücken 
der Außenwand zu verhindern, wurde eine weitere Baugre nze im MU 3 speziell für 
die umlaufenden Balkone festgesetzt. Dadurch wird sichergest ellt, dass der Haupt-
baukörper (Außenwand) nicht zu nah an die geschützte Baumallee der Heidelberger 
Straße heranrückt. 
Bei Packstationen und Fahrradleihstationen handelt es sich um gewerbliche Haupt-
anlagen. Um diese oder ähnliche eigenständige bauliche n Anlagen nicht zu massiv 
im Plangebiet entstehen zu lassen und eine gewisse Kontro lle über die Errichtung 
dieser Anlagen zu haben ist festgesetzt, dass nur Gebäude u nd Gebäudeteile, aber 
keine eigenständigen baulichen Anlagen, zulässig sind. Nach § 2 Abs. 3 HBO sind 
Gebäude selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die betreten wer-
den können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren 
oder Sachen zu dienen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 92 / 107 
 
 
 
Um dennoch Packstationen innerhalb des Gebietes zu ermöglichen, ist eine Ausnah-
mefestsetzung für diese baulichen Anlagen in den Bebauu ngsplan aufgenommen 
worden (siehe Kap. 18.8). 
Innerhalb des Baufeldes MU 2 wird die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen 
bis zu einer Tiefe von 1,5 m für die Errichtung von Terrassen, Balkone und Vordächer 
zugelassen, um in der weiterführenden Ausführungsplanung eine gewisse Flexibilität 
zu bewahren. Damit die Überschreitungen nicht zu massiv auftreten wurde die 
Summe der Überschreitungen auf maximal 1/2 der Gebäudelänge beschränkt. 
Entlang der nördlich geplanten Promenade sowie der Baumallee entlang der Heidel-
berger Straße sind diese Überschreitungen nicht zulässig, um die bestehenden 
Bäume nicht zu beeinträchtigen und die Promenade nicht weitergehend einzuengen. 
18.4 Bauweise 
Die Bauweise beschreibt die Form von Gebäuden und ihre Anordnung zueinander. 
Im Bebauungsplan werden im Sinne des § 22 BauNVO verschiedene Bauweisen 
festgesetzt.  
Die Bauweise wird in Anlehnung an das städtebauliche Konzept des Wettbewerbsent-
wurfes festgesetzt. So wird im Bereich des geplanten Hochhauses die Bauweise des 
Einzelhauses festgesetzt. Die Bauweise des Einzelhauses ist Teil der offenen Bau-
weise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO, jedoch sind Doppelhäuse r oder Hausgruppen 
durch die Einschränkung auf ein Einzelhaus nicht zulässig. Die Bauweise des Einzel-
hauses ist nicht mit dem Gebäudetyp des Einfamilienhauses zu ve rwechseln. Die 
Bauweise des Einzelhauses lässt auch das konzeptionell angedachte Hochhaus zu, 
jedoch müssen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO die Abstandsflächen nach der HBO ein-
gehalten werden und das Gebäude darf nicht länger als 50 m sein. Hinsichtlich der 
Einhaltung der Abstandsflächen wird auf Kap. 18.5 „Vom Ba uordnungsrecht abwei-
chende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ verwiesen. 
Im Bereich des geplanten Mäanders wird eine abweichen de Bauweise festgesetzt, 
wonach zunächst die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 Ba uNVO gilt. Eine 
Längenbeschränkung, wie bei der offenen Bauweise, gibt e s bei der geschlossenen 
Bauweise nicht. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitli-
chen Grenzabstand errichtet. Schlussfolgernd könnte nach dem Wortlaut jedoch an-
genommen werden, dass zunächst nicht ausgeschlossen wird, das s zwischen den 
Gebäuden innerhalb eines Baugrundstückes Abstände zulässig sind („innerer Ab-
stand"). Wird dieser Auffassung gefolgt, so können auch bei geschlossener Bauweise 
größere Abstände zwischen Gebäuden innerhalb eines Bau grundstücks entstehen. 
Dies würde der eigentlichen Intention eines geschlossene n Gebäuderiegels wider-
sprechen. Um dennoch die geschlossene Bauweise zu gewährleis ten wird eine ab-
weichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt,  so dass Gebäude 
auch innerhalb eines Baugrundstückes ohne seitliche Abstand sflächen zueinander 
errichtet werden müssen. 
Um eine bessere Durchwegbarkeit im Plangebiet zu schaffen sind Öffnungen in Form 
von Durchgängen zulässig. 
18.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe d er Abstandsflächen 
Die Entscheidung, den bisher als öffentlichen Parkplatz genutzten Marienplatz durch 
eine angemessene Neubebauung zu ersetzen und die Grundstücksfläche einer nach-
haltigen Wohnnutzung zuzuführen, ist im Sinne des § 1 A bs. 5 BauGB, demzufolge 
städtebauliche Entwicklungen vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung er-
folgen sollen. 
Der Siegerentwurf des nachgeschalteten wettbewerblichen Verfahrens für das Hoch-
haus sieht ein sechszehngeschossiges Hochhaus innerhalb des Plan gebietes vor.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 93 / 107 
 
 
 
Dies wird im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Im B ereich zwischen Hoch-
haus und Mäander kommt es aufgrund der Gebäudehöhen zu Übe rlagerungen der 
nach § 6 HBO einzuhaltenden Abstandsflächen. Auch die Absta ndsflächen an der 
Nord- und Westseite ragen über die Hälfte in die angrenzenden öffentlichen Verkehrs-
flächen (Hügelstraße, Heidelberger Straße) hinein. 
Um den Siegerentwurf des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes umzusetzen, 
ist es erforderlich den § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB anzuwend en. Dieser ermöglicht es 
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen zu treffen. 
Nach § 6 Abs. 5 HBO sind Abstandsflächen von 0,4 x H einzuhalten. Um dennoch die 
Bebauung mit der geplanten Bebauungsdichte und der stä dtebaulichen Dominante 
realisieren zu können, werden von der HBO abweichende Abst andsflächen von 
0,2 x H festgesetzt. Diese Festsetzung ersetzt die in § 6 Abs. 5 HBO vorgegebene 
Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche.  
Voraussetzung zur Festsetzung geringerer Abstandsflächen ist jedoch die Sicherstel-
lung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, ins-
besondere einer ausreichenden Belichtung und Besonnung de r betroffenen Ge-
bäude. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen trotz gerin gerer Abstände 
gewährleistet sein. 
Eine planungs- oder bauordnungsrechtlich verbindliche, ge setzliche Definition einer 
ausreichenden Belichtung oder Besonnung besteht nicht. Vielmehr hat die planende 
Stadt die Auswirkungen ihrer Planung auf die Verschattungssituation mit dem städte-
baulichen Interesse an der Realisierung der Bebauung ab zuwägen (OVG Münster, 
Urteil vom 06.07.2012 - Az.: 2 D 27/11 NE-, Rn 70 ff.). Zur Orientierung kann die 
DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ herangezogen werden . Nach der aktuellen 
Fassung der DIN 5034 (2011) sollte eine mögliche täglich e Sonnenscheindauer von 
4 Stunden an den Tag- und Nachtgleichen am 21.03. und 21.09. für mindestens einen 
der Aufenthaltsräume einer Wohnung möglich sein. 
In einem weiteren Urteil vom OVG Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 OVG 2 S 43.04) 
wurde eine direkte Besonnung von 2 Stunden während der  Tag- und Nachtgleiche 
als ausreichend erachtet, um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Besonnungss tudie durch 
netzwerkarchitekten, Darmstadt erstellt. Die durch das Ho chhaus verursachte Ver-
schattung wirkt sich besonders auf die Ostseite des geplant en Mäanders aus (vgl. 
Abb. 38). Hier liegt die Besonnung der Fassade an der Tag- und Nachtgleiche am 21. 
März zwischen 2 und 3 Stunden, also unterhalb der Vorgabe von 4 Stunden der DIN 
5034. Die weiterführende Hochbauplanung sieht entlang der Ostseite des Mäanders 
die Errichtung eines Laubengangs vor, der zur Erschließung de s Gebäudes dient. 
Durch die Grundrissorientierung werden die Aufenthaltsräume der Wohnungen nicht 
durch die Verschattung durch das Hochhaus beeinträchtigt. 
Die bestehenden Gebäude auf der gegenüberliegen Seit e des Hochhauses (Hügel-
straße) verschatten sich bereits gegenseitig (vgl. Abb. 39). Durch das geplante Hoch-
haus kann es zu weiteren, jedoch in ihrer Auswirkung nicht erheblichen Verschattun-
gen kommen. Eine Beeinträchtigung durch das geplante Hochhaus kann ggf. im Bau-
genehmigungsverfahren durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 94 / 107 
 
 
 
 
Abb. 37: Darstellung der Besonnung der Ostseite des geplanten Mäanders entlang der 
Hügelstraße zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März 
 Quelle: netzwerkarchitekten, Darmstadt, November 2022  
 
Abb. 38: Darstellung der Besonnung der bestehenden Gebäude entlang der Hügelstraße 
zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März 
Quelle: netzwerkarchitekten, Darmstadt

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 95 / 107 
 
 
 
18.6 Flächen für die soziale Wohnraumförderung 
Um ein Angebot an günstigem Wohnraum im Plangebiet zu schaffen, wird festgesetzt, 
mindestens 25 % der realisierten Wohnflächen für den sozi al geförderten Mietwoh-
nungsbau und 20 % für den Mietwohnungsbau für mittlere  Einkommen zu errichten 
sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung sowie der Wohnraumförderung 
für mittlere Einkommen gefördert werden könnten.  
Aus der Festsetzung folgt weder eine Pflicht für den Eigentümer oder Bauherrn, För-
dermittel in Anspruch zu nehmen, noch begründet sie den An spruch auf Bereitstel-
lung von Wohnraumfördermitteln. Diese Festsetzung stellt im Kern eine Vorschrift 
dar, die lediglich Einschränkungen bezüglich der Größe der Wohnungen, Grundriss-
gestaltung und Ausstattung der Gebäude vorgibt, ohne dass damit ein Anspruch auf 
Gewährung öffentlicher Mittel oder eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme solcher 
Mittel verbunden ist (vgl. §§ 2, 7, 9 bis 17, 39 bis 41  II. WoBauG). Daher wurden 
hierzu im Grundstückskaufvertrag bereits Regelungen getroffen , die im städtebauli-
chen Vertrag verbindlich gesichert werden. 
18.7 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen 
Der ruhende PKW-Verkehr wird ausschließlich in einer Tiefgarage untergebracht. Um 
den mit der angestrebten Baudichte im Plangebiet einherg ehenden Bedarf an Stell-
platzflächen herstellen zu können und gleichzeitig die konzeptionell angedachte Qua-
lität der Freiflächen und Grünstrukturen zu sichern, soll die oberirdische Versiegelung 
durch Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage reduziert werden. 
Um den Bedarf an Stellplatzflächen in einer Tiefgarage unterbringen zu können, sind 
für die Tiefgarage Flächen ausgewiesen worden, die sich a uch außerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen befinden. 
18.8 Flächen für sonstige Nebenanlagen, Fahrradabst ellplätze und Müllbehälter-
standplätze 
Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbilds und  zur Vermeidung von 
dominant wirkenden Nebenanlagen im Straßenbild ist die Errichtung von Nebenanla-
gen reglementiert und verortet. Lediglich in geringem  Umfang sind Nebenanlagen 
oberirdisch innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Es sind nur Ne-
benanlagen zulässig, die zur Erschließung, Gefahrenabwehr, Entsorgung (Müll) die-
nen sowie Fahrradabstellanlagen. Damit wird die Qualität der Freiflächen und Grün-
strukturen gesichert. Gartenhütten auf den geplanten Dachgärten sind keine Neben-
anlagen, sondern Dachaufbauten als Teil des Hauptgebäudes. 
Die Abstellplätze für Fahrräder werden größtenteils in de r Tiefgarage realisiert. Le-
diglich ca. 10 % der für die Wohnnutzung nachzuzuweisenden  Abstellplätze für Be-
suchende werden in der Freifläche angeordnet. Abstellplät ze für die möglichen Nut-
zungen Nahversorger sowie Büro- bzw. Praxisnutzungen werden  ebenfalls in den 
Freiflächen angeordnet. 
18.9 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Fläch en an Verkehrsflächen 
An der Sandstraße ist eine und entlang der Hügelstra ße sind drei Zufahrtsbereiche 
festgesetzt. 
Im Bereich des festgesetzten MU 1 (Kita) soll die Ein- und Ausfahrt lediglich der An-
dienung der Kita dienen. 
Im Bereich des MU 2 (Mäander) dient die Ein- und Ausfahrt an der Hügelstraße aus-
schließlich der Erschließung der Tiefgarage für das gesamte Plangebiet. Weiter öst-
lich im Bereich des MU 3 (Hochhaus) soll die Ein- und Ausfahrt nur durch Feuerwehr, 
Müllabfuhr und Andienung des möglichen Nahversorgers zulässig sein.

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Aufgrund der Lage dieser Ein- und Ausfahrt nahe des Knot enpunktes Neckarstraße 
/Heidelberger Straße/Hügelstraße kann diese lediglich durch "rechts rein - rechts 
raus" angefahren werden. Linksabbiegende würden den Verkehrsfluss erheblich be-
einträchtigen und einen Rückstau in den Knotenpunkt hinein bewirken. Die Radwege-
planung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht in diesem Berei ch einen Radweg 
vor, der durch Trennelemente baulich gesichert werden muss.  
Um dem eventuellen Bedarf einer zweiten Zufahrtsmöglich keit auf das Grundstück, 
insbesondere für Lieferverkehre, wie z.B. Paketdienste oder  Umzugsunternehmen, 
zu ermöglichen, ist noch eine Zu- und Ausfahrt an der Sandstraße vorgesehen.  
18.10 Flächen für Versorgungsanlagen 
Zur Sicherung der örtlichen Stromversorgung ist die geplante Trafostation als Fläche 
für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan festgesetzt. 
18.11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege un d zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft 
18.11.1 Oberflächenbefestigung 
Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an ver-
siegelten Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorg aben zur Oberflächenbe-
festigung gemacht. Vollständige oder umfangreiche Versieg elung führt zum Aufhei-
zen der Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rü ckstrahlung, er-
höhten Staubanfall durch schnellen Abfluss des Niederschlagwassers.  
Danach sind befestigte und nicht überdachte Flächen der B augrundstücke, soweit 
wasserwirtschaftliche und umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als was-
serdurchlässige Flächen anzulegen. Damit soll erreicht werde n, dass das Oberflä-
chenwasser dieser nicht intensiv genutzten Flächen versickern kann. Die zulässigen 
Flächenanteile versiegelter und/oder teilversiegelter Oberflächenbefestigungen wer-
den zum einen über die Festsetzung der GRZ II gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO und des 
Weiteren über den festgesetzten Versiegelungsgrad inner halb der Anpflanzflächen 
(Freiflächenkennziffern) geregelt. 
Darüber hinaus dient die Festsetzung der Grundwasseranrei cherung und entlastet 
die örtliche Kanalisation. 
18.11.2 Niederschlagswasserbewirtschaftung 
Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt 
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer 
eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche 
Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegensteh en. Da die Böden im 
Plangebiet versickerungsfähig sind, wird festgesetzt, dass d as auf den Dachflächen 
und sonstigen befestigen Flächen anfallende Niederschlagsw asser auf den Grund-
stücken zu versickern ist, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange 
nicht entgegenstehen. 
Es wird auf Kap. 9.3 „Niederschlagswasserversickerung“ und Kap. 9 .4.2 „Nieder-
schlagsentwässerung“ verwiesen. 
18.11.3 Schutz vor Vogelschlag 
Aufgrund ihrer Durchsichtigkeit und Spiegelungen stellen Fensterscheiben eine hohe 
Gefahr für Vögel dar. Je größer die Glasflächen von Fenstern, desto größer das damit 
verbundene Risiko eines Vogelschlags. Um Vogelschlag zu minimieren sind entspre-
chende Festsetzungen getroffen worden.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 97 / 107 
 
 
 
Die Festsetzung wurde auf Grundlage des von der Länderarb eitsgemeinschaft der 
Vogelschutzwarten (LAG VSW) erarbeitete und beschlossene P ositionspapier zur 
Vermeidung von Vogelschlag getroffen. In diesem Positionspapier wird das Risiko für 
Vogelschlag bei Gebäuden mit einem Anteil der frei sichtbaren Glasanteile ohne Mar-
kierungen von 25-50 % bereits als Mittel eingestuft wir d. Dabei steigt das Risiko für 
Vogelschlag bei Glasflächen > 3 m². 
Aufgrund der konzeptionell größer geplanten Fenster im Erdgeschoss des Hochhau-
ses und des Staffelgeschosses im MU 3 (Wettbewerbsergebnis)  sind für diese Ge-
schosse erst ab > 5 m² ungegliederte, großflächige Glasflä chen mit geeigneten, für 
Vögel sichtbaren, Oberflächen auszuführen. 
18.11.1 Insektenfreundliche Beleuchtung 
Insekten orientieren sich bei Dunkelheit an natürlichen Lichtquellen (Sterne und 
Mond). Künstliche Lichtquellen sind jedoch um ein Vielfaches heller, näher und über-
strahlen natürliche Lichtquellen. Angezogen durch das küns tliche Licht und in ihrer 
Orientierung fehlgeleitet, werden sie durch den Aufprall, die starke Hitzeentwicklung 
oder den Energieverlust beim Umkreisen der Lichtquelle getötet. Um dies zu verhin-
dern ist eine Festsetzung zur Verwendung von insektenfreund licher Außenbeleuch-
tung getroffen worden. 
18.11.2 Artenschutz  
CEF-Maßnahmen 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna  wurde eine Arten-
schutzfachliche Potentialabschätzung (BfL Heuer & Döring, Apri l 2020) erstellt. Die 
Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen der faunistische n Untersuchungen. 
Zu den Ergebnissen wird auf Kapitel 14 „Artenschutzrechtlich e Beurteilung“ verwie-
sen. 
Zur Sicherung der Artenvielfalt wurden darüberhinausgehen de Festsetzungen in 
Form von Nistkästen für Vögel sowie Quartieren für Fledermäuse vorgesehen. 
18.12 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu be lastenden Flächen  
Um die konzeptionell vorgesehene fußläufige Durchquerung parallel der Hügelstraße 
innerhalb des Quartiers und als Bestandteil der landschaftsplanerischen Zielvorgabe 
zum „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünverbindungen“ (s. Kap. 5.3 „Landschaftsplan“ 
und Kap. 17.1.3 „Maßnahmen der Grünordnung – Anpflanzen  von Grünflächen und 
Bäumen“) baurechtlich zu sichern, wurden Gehrrechte über die geplante Promenade 
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 
Durch die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird 
lediglich die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fläche 
geschaffen. Die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Grundstück in einer Weise 
zu nutzen (z. B. Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh- und 
Fahrrechts behindert oder unmöglich machen würde. Mit de r Festsetzung nach § 9 
Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird dagegen noch kein Nutzungsrecht  für das Verlegen und 
Unterhalten von Leitungen begründet. Die Sicherung von Nutzungsrechten erfolgt in 
der Regel durch Baulast und Grundbucheintrag. 
Um den Versiegelungsrad zu minimieren und eine höhere Grünqualität im nördlichen 
Bereich des geplanten Mäanders zu erreichen, ist festgesetzt worden, dass Fußwege 
innerhalb der schraffierten Flächen nur mit einer max. Breite von 3,0 m zulässig sind.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 98 / 107 
 
 
 
18.13 Gemeinschaftsanlagen 
Mit dem städtebaulichen Leitbild zur Stärkung der Innenentwicklung stellt der „mehr-
schichtige Stadtaufbau“ ein wirksames Instrument zur effizient en und schonenden 
Nutzung von Grund und Boden dar. 
Daher sind die Gemeinschaftsdachgärten ein prägender Bestandteil des städtebauli-
chen Konzeptes. Die Dachgärten sollen als Treffpunkt der Bewohner oder aber auch 
dem Spielen im Freien und dem gemeinschaftlichen Gärtnern  („Urban Gardening“) 
dienen und dadurch zu einem lebendigen Miteinander beitragen. 
Des Weiteren können gemeinschaftlich genutzte Dachterrassen als geschützter Au-
ßenwohnbereich im Sinne des Lärmschutzes dienen. 
Das städtebauliche Erfordernis zur gemeinschaftlichen Nutzung  der Gärten besteht 
darin, dass diese Dachgärten Funktionen im Hinblick auf Freizeit und Erholung erfül-
len, die im klassischen Sinne durch Hausgärten auf der natür lichen bzw. geplanten 
Geländeoberfläche angeboten werden. Um diese Freizeit- und Erholungsfunktion zu 
sichern, müssen die Dachgärten für alle Bewohner der jewei ligen Gebäude zugäng-
lich sein. 
Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, die einem begrenzten Kreis von 
Beteiligten zugeordnet sind und durch diese gemeinsam genutzt werden. Aus diesem 
Grund ist die Zuordnung der Gemeinschaftsanlagen zu regeln . Gleiches gilt für die 
Sammelgaragen, die innerhalb des Plangebietes als Tiefgaragen hergestellt werden. 
18.14 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1  Abs. 6 Nr. 7f BauGB die 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Ener-
gien zu berücksichtigen. Damit gibt der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit, 
die Belange des Klimaschutzes im Rahmen der gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzuneh-
menden Abwägung höher zu gewichten. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Stadtentwick-
lung, die sich u.a. auch der verstärkten Nutzung von regenerativer Energie verschrie-
ben hat. Daher sollen neben den sich aus dem Energiefachrecht ergebenen Verpflich-
tungen weitergehende Festsetzungen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie im 
Bebauungsplan getroffen werden. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB können Gebiete, in dene n bei der Errichtung von 
Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen b estimmte bauliche und 
sonstige technische Maßnahmen getroffen werden, die u.a. der Erzeugung, Nutzung 
oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien dienen, 
festgesetzt werden. 
Entsprechend wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass inne rhalb des festgesetz-
ten urbanen Gebietes die Dachflächen mit extensiver Begrünung mit Anlagen für So-
larenergiegewinnung auszustatten sind. Darüber hinaus sind  bei der Errichtung von 
Gebäuden und anderen baulichen Anlagen bauliche oder sonstige technische Maß-
nahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte 
aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen. 
Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB beinhaltet allerdings keine Nutzungs-
verpflichtung für den Einsatz regenerativer Energien. Hie rzu werden entsprechende 
Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 99 / 107 
 
 
 
18.15 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhal t von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
18.15.1 Extensive Dachbegrünung 
Aufgrund der kleinklimatisch ausgleichenden Funktion sind die Dachflächen von Ge-
bäuden, mit Ausnahme der intensiv begrünten Dachgärten , extensiv zu begrünen. 
Dachbegrünungen verringern Aufheizungseffekte ausgehend von  den Gebäuden. 
Zudem tragen sie in der festgesetzten Form zur Rückhaltung von Niederschlagswas-
ser bei und können bei Starkregenereignissen Abflussspitzen reduzieren. Zusätzlich 
bieten sie als Sekundärbiotope, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen (Insekten) 
und wirken sich zudem positiv auf das Landschaftsbild aus. Re tentionsgründächer 
haben dabei in Bezug auf die Regenrückhaltung einen g rößeren Wirkungsfaktor als 
Standardbegrünungen. Die Anlagen zur Nutzung der Solare nergie sind in Kombina-
tion mit einer Dachbegrünung zu errichten. 
18.15.2 Dachgärten mit intensiver Dachbegrünung 
Im städtebaulichen Entwurf sind in Teilbereichen des Mäanders und des Hochhauses 
nutzbare Dachgärten vorgesehen. Nach Dachbegrünungsrichtlini e der Forschungs-
anstalt Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL)1 umfassen Intensivbegrü-
nungen Pflanzungen von Stauden und Gehölzen, im Einzelfa ll auch Bäumen, sowie 
Rasenflächen und kommen hinsichtlich ihrer Nutzungs- und Ge staltungsmöglichkei-
ten bodengebundenen Gärten am nächsten. Gärten bestehen im eigentlichen Sinne 
jedoch nicht allein aus Grünflächen, sondern auch aus befestigten Flächen, wie Ter-
rassen oder Wegen, etc. Um einen Mindestanteil an Begrünung innerhalb des Dach-
gartens zu sichern ist festgesetzt, dass mindestens 20 % intensiv zu begrünen sind. 
Die Herstellung eines Biodiversitätsdaches stellt besondere  Anforderungen an die 
Dachfläche und Statik eines Gebäudes, da sie anders als ein extensiv begrüntes 
Dach den Anforderungen eines intensiv genutzten Daches entsprechen. Die Festset-
zungen des Bebauungsplans stehen der Herstellung eines Biodiversitätsdaches nicht 
entgegen. 
18.15.3 Intensive Begrünung von Decken von Tiefgarag en und anderen baulichen An-
lagen 
Um den negativen Auswirkungen der Tiefgarage auf die Bodenfunktion entgegenzu-
wirken, sind die nicht überbauten Flächen der Tiefgarage  mit einer Vegetationstrag-
schicht von mind. 80 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken, zu 
begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung trägt zur Verbesserung der Ein-
griffs- / Ausgleichsbilanzierung bei. Durch die Erhöhung der Mindeststärke der Vege-
tationstragschicht innerhalb der Anpflanzstandorte von Bäumen auf 1,0 m wird sicher-
gestellt, dass für die geplanten Anpflanzungen ausreichend Raum zur Wurzelbildung 
zur Verfügung steht. 
18.15.4 Intensive Dachbegrünung als Baum- und Strauch reihe im MU 3 
Aus dem konzeptionellen Gedanken heraus dem geplanten H ochhaus eine „grüne 
Krone“ aus Bäumen oder Sträuchern zu geben, ergibt sich die Festsetzung einer um-
laufend anzupflanzenden Baum- oder Strauchreihe oberhalb des letzten Vollgeschos-
ses im Bereich des Staffelgeschosses. Die Baum- oder Strauchreihe verläuft entlang 
der Außenwand des darunterliegenden Vollgeschosses und kan n mit Hilfe von 
Pflanzkübeln umgesetzt werden. 
 
1 
Forschungsanstalt Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von 
Dachbegrünungen (Dachbegrünungsrichtlinie), Bonn 2008, Abschnitt 3.1.3.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 100 /  107 
 
 
 
18.15.5 Dachspielfläche 
Auf dem Dach der geplanten Kita im Teilbaugebiet MU 1 ist eine Spielfläche vorge-
sehen, die den Außenspielbereich der Kita ergänzt. Die Teilüberdachung dieser 
Dachspielfläche wird extensiv begrünt. 
18.15.6 Fassadenbegrünungen 
Die thermische Wirkung der verdichteten Bebauung soll d urch die Begrünung von 
Fassadenflächen im Planbereich kompensiert werden, da sich d iese positiv auf das 
Kleinklima innerhalb des Plangebietes auswirkt und einer Überhitzung entgegenwirkt. 
Ziel der Festsetzung ist, dass die Gesamtfläche der begrünt en Fassaden eines Ge-
bäudes zu summieren und prozentual (gesamt 20 % oder 40 %) zu  begrünen ist – 
bspw. auch an nur einer oder zwei Fassaden.  
Im MU wird eine flächenbezogene Festsetzung zur Sicherung  einer Mindestbegrü-
nung der Fassaden getroffen. Im MU 3 bezieht sich die flächenbezogene Festsetzung 
nur auf das Erdgeschoss. Durch den angegebenen Richtwert vo n einer Pflanze pro 
2 m Wandlänge wird eine flächige Eingrünung der Fassad e ermöglicht. Die festge-
setzte Pflanzfläche mit Bodenanschluss von mindestens 1 m² stellt der Pflanze einen 
ausreichenden durchwurzelbaren Raum zur Verfügung, was sich insbesondere posi-
tiv auf das Wachstum auswirkt.  
Im MU 3 ist eine Fassadenbegrünung im Erdgeschoss zu mind. 2 0 % in Summe zu 
realisieren. Da der Hochbauentwurf entlang der Fassaden umlaufende Balkone vor-
sieht, können keine flächenbezogenen Festsetzungen zur Fassa denbegrünung in 
den Obergeschossen getroffen werden. Die auskragenden Balkone des Hochhauses 
dienen insbesondere dem Brandschutz und verhindern den Br andüberschlag zwi-
schen den Geschossen. Eine äußere Begrünung der Balkone ist  aus Brandschutz-
gründen nicht zulässig. Alternativ ist eine Begrünung auf den Balkonen innerhalb von 
Pflanztrögen vorgesehen. Mit der Festsetzung eines Pflanztr ogvolumens bezogen 
auf die Balkonlänge und einer Mindesttiefe der Pflanztr öge wird ebenfalls eine Min-
destbegrünung der Fassade innerhalb des MU 3 (Hochhaus) gesichert. 
18.15.7 Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern un d sonstigen Bepflanzungen 
Aufgrund der erhaltenswerten Grünstrukturen am nördlichen und östlichen Rand des 
Plangebietes wurde hier eine Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Gehölzstruktur ist zu  erhalten, zu pflegen und 
bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
18.15.8 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträucher n und sonstigen Bepflanzun-
gen 
Innerhalb des Plangebietes sind verschiedene Anpflanzflächen festgesetzt, die unter-
schiedliche Anpflanzgebote, Versiegelungsgrade sowie Zulässigkeiten von baulichen 
Anlagen aufweisen. Die Anpflanzflächen sind aus den Empf ehlungen des Grünord-
nungsplans zum Bebauungsplan entwickelt worden. Es wird auf Kapitel 17.1.3 „Maß-
nahmen der Grünordnung – Anpflanzen von Grünflächen und Bäumen“ verwiesen. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen einen gew issen Spielraum, in 
dem die zukünftigen Gebäude errichtet werden können. Somi t verbleiben voraus-
sichtlich zwischen der festgesetzten Baugrenze und dem eigentl ichen Gebäude 
„Restflächen“. Da die festgesetzten Anpflanzflächen oftmals an die Baugrenzen her-
anragen, ist festgesetzt worden, dass in diesen Bereichen die Festsetzungen der je-
weiligen Anpflanzfläche bis an die Außenwand der Gebäude gelten. Dadurch wird die 
Anpflanzqualität und grünordnerische Intention der jewe iligen Anpflanzfläche bis an 
die Außenwand des Gebäudes geführt.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 101 /  107 
 
 
 
Ziel der Festsetzung der Anpflanzflächen ist eine grüne V ernetzung innerhalb des 
Plangebietes zu schaffen. Dies dient zum einen dem Ausgleich der durch die Planung 
vorgenommenen Eingriffe und zum anderen einer erhöhten Frei- und Grünraumqua-
lität. 
Durch den Ausschluss des flächenhaften Auslegens von Schotter-, Splitt-, Mineral-
stoff- oder Kiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttungen wird einer nachtei-
ligen Auswirkung auf die Umwelt, insbesondere auf das Mikroklima und ökologische 
Vielfalt entgegengewirkt. Durch den Ausschluss der Verwendung wasserdichter und 
nicht durchwurzelbarer Folien, bei denen das Niederschlagswa sser nicht versickern 
kann, sondern abgeleitet wird, soll die nachteilige Ausw irkung auf den Wasserhaus-
halt vermieden werden. 
18.15.9 Grundstücksbegrünung 
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewährleisten ei n Minimum an 
Durchgrünung des Plangebietes und leisten damit einen B eitrag zur Kompensation 
der verursachten nachhaltigen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Durch die 
Begrünung werden positive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das bio-
tische Potenzial sowie für das Ortsbild erzielt. 
Weiterhin wird die Anpflanzung von Strauchgehölzen verbindlich geregelt, um damit 
die Durchgrünungsstruktur in Ergänzung zu den Bäumen zu sichern. 
18.15.10 Zu erhaltende Einzelbäume 
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume haben sowohl eine Be deutung für den Natur-
schutz, für die Klimaanpassung als auch für das Stadtbild und sind zu erhalten. Die 
Festsetzung stellt sicher, dass erhaltenswerte Bäume im Gel tungsbereich entspre-
chend geschützt sind, da diese auch aufgrund ihrer landschaf tsbildprägenden Wir-
kung einen hohen Wert besitzen. 
Durch die Festsetzung zum Erhalt der prägenden und geschützten Allee entlang der 
Heidelberger Straße wird diese bauplanungsrechtlich gesichert. 
Es wird auf Kap. 17.1.1 „Maßnahmen der Grünordnung - Erhalt von Grünflächen und 
Bäumen“ verwiesen. 
18.15.11 Anzupflanzende Einzelbäume und Baumreihe 
Zur Stärkung der Grünstruktur und Fortentwicklung der bestehenden Baumreihe sind 
entlang der Hügelstraße anzupflanzende Einzelbäume bzw. eine Baumreihe festge-
setzt. 
18.15.12 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungs qualität und -quantität 
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln können, sind standortgerechte, 
auf die bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepasste Gehölze zu ver-
wenden. Die Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihn en zugedachten Gestal-
tungswirkungen oder Funktionen wie z.B. kleinklimatisch begünstigende Effekte (Be-
schattung, Filterwirkung, Verdunstung) wirksam und zeitnah erfüllt werden können. 
Die Vorgabe zum durchwurzelbaren Raum bei Bäumen entsprich t der Empfehlung 
der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsb au e.V. (FLL). 
Durch eine entsprechende Größe des durchwurzelbaren Raums steht dem zu pflan-
zenden Baum ausreichend Platz zur Entfaltung der Wurzeln zur Verfügung; auch die 
Krone kann sich entsprechend entwickeln. Dies ist jedoch nur in den Bereichen mit 
Bodenanschluss realisierbar.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 102 /  107 
 
 
 
Für die geplante Baum- oder Strauchreihe auf dem Dach des Hochhauses (MU 3) 
können zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Begrünungsqualitäten und -quantitä-
ten bestimmt werden, da dies stark von Windlasten der Bäume und Sträucher abhän-
gig ist. Daher wurde hierfür eine Ausnahmefestsetzung bzgl. Mindeststammumfanges 
für die anzupflanzenden Bäume und der Mindesthöhe für die anzupflanzenden Sträu-
cher getroffen. 
Es wird auf Kap. 17.1.2 „Grundstücksbegrünung“ und Kap. 17.1. 3 „Anpflanzen von 
Grünflächen und Bäumen“. 
18.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu r Vermeidung oder Minde-
rung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutz-
gesetzes (BImSchG) 
Auf das Plangebiet kommt es zu Lärmeinwirkungen durch Schienen - und Straßen-
verkehr sowie Anlagenlärm. Aus diesem Grund wurde im Rahmen  des Bebauungs-
planverfahrens ein Lärmgutachten durch die TÜV Technische Überwachung Hessen 
GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 erstellt. 
Die Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen der Schalltechnischen Untersu-
chung TÜV Hessen GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 (s. Kap . 12 „Schall-
schutz“). 
Bei den vorhandenen erhöhten Schallimmissionsbelastungen aus dem Verkehrslärm 
sind passive Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Ge-
bäuden erforderlich. 
Für die Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen ist die dem Stand der Technik 
entsprechende DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ die maßgebliche Berechnungs-
vorschrift. Hierin werden die Qualität und der erforder liche Umfang der passiven 
Lärmschutzmaßnahmen sowie Aussagen zu den maßgeblichen Außen lärmpegeln, 
zu den Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher 
Raumarten und Nutzungen, zu den Anforderungen für Lüft ungseinrichtungen und / 
oder Rollladenkästen getroffen, die beim Bau der Gebäude zu berücksichtigen sind. 
Mit den Anforderungen wird ein ausreichender Schallschutz für Räume in den geplan-
ten Gebäuden gewährleistet. 
Ergänzt wird die Festsetzung zu Anforderungen an Außenbauteile schutzbedürftiger 
Räume durch die Festsetzung schalldämmender Lüftungseinricht ungen. So sind für 
Gebäude, die einen Außenpegel von mehr als 50 dB(A) aufweisen, fensterunabhän-
gige Lüftungen in Schlafräumen und Kinderzimmern einzubauen. Die Erforderlichkeit 
zur Festsetzung schalldämmender Lüftungseinrichtungen ergibt  sich daraus, dass 
aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfe uchte Wohn- und 
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden müsse n. Dies geschieht in 
der Regel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Vor allem bei Schlafräu-
men, bei denen eine nächtliche Stoßlüftung aufgrund der Lärmimmissionen nicht zu-
mutbar ist, ist eine ausreichende Frischluftzufuhr nur mit zusätzlichen, schalldämmen-
den Lüftungseinrichtungen möglich. Auf dezentrale schalldämmende Lüftungsgeräte 
kann verzichtet werden, wenn das Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage aus-
gestattet ist und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch ge-
währleistet wird. 
Schutz der Außenwohnbereiche 
Zum Außenwohnbereich zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flä-
chen, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im freien geeignet und 
bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare Au-
ßenanlagen. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht 
dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Der Beurte ilungspegel tags sollte 
einen Wert von 64 dB(A) nicht übersteigen.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 103 /  107 
 
 
 
Aufgrund der fachgutachterlich ermittelten Werte müssen Schutzmaßnahmen an mit 
Gebäuden baulich verbundenen Außenwohnbereichen vorgesehen werden. Als mög-
liche Maßnahmen können den einzelnen Wohnungen auch lärmgeschützte, von den 
Schallquellen abgewandte Außenwohnbereiche zur Verfügun g gestellt werden. Für 
Außenwohnbereiche auf der lärmzugewandten Seite kommen bspw . vorgehängte 
Glaselemente, Erhöhung der Brüstung an Balkonen, verglast e Loggien und Terras-
sen in Betracht. Eine entsprechende Festsetzung enthält der Bebauungsplan für die 
Baugebiete, die näher an der Straße als die 64 dB(A)-Tag-Isophonen liegen. 
Grundsätzlich kann von allen Festsetzungen abgewichen werden , wenn im Bauge-
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Beur-
teilungspegel als die in den einzelnen Festsetzungen gen annten vorliegen. Führen 
günstigere Randbedingungen zu geringeren Geräuschemissionen können geringere 
Beurteilungspegel erreicht werden. 
Ergänzend wird auf das Kapitel 12. und die „Schalltech nische Untersuchung“ TÜV 
Hessen GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 verwiesen. 
Schutz der Außenspielbereiche im MU 1 
Der Außenspielbereich der Kita auf der Südseite wird mit Beurteilungspegeln beauf-
schlagt, die den Grenzwert von 64 dB(A) der 16.BImSchV für Mi schgebiet tags nur 
knapp unterschreiten. Um hier gute Verhältnisse für das Kinderspiel zu gewährleisten, 
sollte durch eine 2 m hohe Lärmschutzwand in Verlängerung d er Westfassade, der 
Beurteilungspegel im Außenspielbereich gesenkt werden. Die in diesem Bereich ge-
plante Transformatorenstation kann teilweise eine Lärmschutzwand ersetzen, sofern 
sie keine zusätzlichen Lärmimmissionen in den südlichen Außenspielbereich einträgt. 
Gleiches gilt für die Außenspielbereiche auf dem Dach der geplanten Kita. Auch hier 
sind die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiet unter schritten, dennoch sind 
die Flächen deutlich lärmbelastet. Um hier gute Verhältni sse für das Kinderspiel zu 
gewährleisten, muss an der West- und Nordseite eine geschl ossene Abschirmung 
(Lärmschutzwand, Verglasung o.ä.) mit einer Höhe von mindestens 1,5 m über dem 
Dach errichtet werden bzw. die ohnehin erforderliche Abst urzsicherung mindestens 
bis zu einer Höhe von 1,5 m akustisch geschlossen gestaltet werden. 
Schutz vor Gewerbelärm 
Durch die nördlich des Plangebiets gelegene Tankstelle ( Neckarstraße 19) sind 
nächtliche Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm um bis zu 5 dB(A) im Bereich 
des MU 3 (Hochhauses) zu erwarten. 
Da keine Beschränkungen für die Tankstelle selbst getroffen werden können, müssen 
sich die Maßnahmen auf das geplante Gebäude selbst bezieh en. Gemäß TA Lärm 
liegt der Immissionsort immer 0,5 m vor dem geöffneten Fenster, daher sind passive 
Maßnahmen, wie eine hohe Schalldämmung der Außenbauteile, gegenüber Gewer-
belärm nicht ausreichend. Aus diesem Grund sind Maßnahmen des architektonischen 
Selbstschutzes festgesetzt worden: 
 eine Ausrichtung der schutzbedürftigen Räume zu den lärmab gewandten Fassa-
den  
 nicht öffenbare Fenster 
 eine vorgehängte Fassade  
 Prallscheiben vor den Fenstern 
Als „nicht öffenbar“ gelten auch Fenster, die im Regelbetrieb nicht zu öffnen sind, aber 
z.B. zu Putzzwecken oder durch Rettungskräfte durch einen 4-Kant-Schlüssel geöff-
net werden können.  
Daher wurde festgesetzt, dass öffenbare Fenster ausnahmsweise eingebaut werden 
dürfen, sofern durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen gesichert ist,

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 104 /  107 
 
 
 
dass die Fenster nur zu Reinigungszwecken und im Brandfall g eöffnet werden kön-
nen. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird durch den städtebaulichen Vertrag gesi-
chert. 
Sofern im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewie-
sen wird, kann von den Festsetzungen abgewichen werden. 
19. Begründung der Satzung über die Gestaltung bauli cher Anla-
gen 
19.1 Äußere Gestalt 
19.1.1 Dächer 
Dachform und Dachneigung 
Durch die Festsetzung von Dachform und Dachneigung soll ein  geordnetes städte-
bauliches Erscheinungsbild erreicht werden. 
Im Bebauungsplan werden daher als Dachform ausschließlich Flachdächer oder flach 
geneigte Dächer mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festgesetzt.  
Diese Festsetzung ist auch im Zusammenhang mit den Regelungen zum naturschutz-
rechtlichen Ausgleich zu sehen. Als Bestandteil der Ausgl eichsmaßnahmen ist vor-
gesehen, dass Gebäude mit einer Dachbegrünung zu versehen sind. 
Dachaufbauten 
Die Errichtung technischer Dachaufbauten auf den Flachdäch ern haben auch Aus-
wirkungen auf das Erscheinungsbild der Gebäude. Um siche rzustellen, dass die 
Dachränder frei von technischen Aufbauten bleiben und da mit nicht zu dominant in 
Erscheinung treten, wird festgesetzt, dass technische Dachaufbauten gegenüber den 
Außenwänden (Fassaden) des darunter befindlichen Geschosses entsprechend ihrer 
Höhe, jedoch mind. 1,0 m zurückgesetzt sein sollen. 
Staffelgeschosse 
Oberhalb des geplanten Mäanders (MU 1 und MU 2) sind kein e Staffelgeschosse 
vorgesehen, da die Dachflächen für Spielbereiche und Dach gärten vorsehen sind. 
Dem Konzept folgend werden im Bereich des Mäanders keine Staffelgeschosse zu-
gelassen. 
Das Wettbewerbsergebnis des geplanten Hochhauses im Teilb augebiet MU 3 sieht 
ein Staffelgeschoss vor, welches durch größere Bepflanzungen allseitig umrahmt 
wird. Das Staffelgeschoss ist ein architektonisches Element, welches den Hochhau-
sentwurf stark prägt. Dieser konzeptionelle Gedanke soll zwingend umgesetzt werden 
und wird entsprechend festgesetzt. 
19.1.2 Fassaden 
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheblich en Teil zur architektoni-
schen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmoni-
sches Stadtbild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, sp iegelnden und reflek-
tierenden Materialien unzulässig.  
Ausgenommen sollen nur Fassaden oder Teile von Fassaden sei n, wenn sie der 
Energiegewinnung dienen. Jedoch dürfen keine negativen Auswirkungen (Blendwir-
kungen) auf Nachbargebäude eintreten.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 105 /  107 
 
 
 
19.1.3 Beklebung von Fenster- und Schaufensterflächen 
Vollflächige Beklebungen sind bei gewerblichen Betrieben, insbesondere Einzelhan-
delsbetrieben, oft eine beliebte Form der Gestaltung Fe nster- und Schaufensterflä-
chen. Diese Art der „Fassadengestaltung“ wirkt oftmals zu domi nant und fügt sich 
nicht in das Straßenbild ein. Aus diesem Grund wird eine vollflächige Beklebung von 
Fenster- und Schaufensterflächen ausgeschlossen. 
19.2 Werbeanlagen 
Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild eines G ebietes bei. Daher 
wird zum Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung 
erbringenden Betriebe zulässig sind. Damit wird Fremdwerbung ausgeschlossen, um 
störende Einflüsse auf die Wohnbevölkerung / -nutzung zu verhindern und die urbane 
Nutzung zu stärken. Um störende Einwirkungen von sich bewegenden oder spiegeln-
den Werbeelementen, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen, akustische Wer-
beanlagen sowie freistehende Werbeanlagen auszuschließen, ist diese Art der Wer-
bung nicht zulässig. Darüber hinaus wird die Art der Anbri ngung der Werbeanlagen 
an den Gebäudefassaden vorgeschrieben sowie die Größen un d Außenmaße fest-
gesetzt.  
Mit diesen Regelungen soll gesichert werden, dass sich Werbung im urbanen Gebiet 
allgemein zum Schutz der Wohnnutzung und zum Schutz des Stad tbildes nur be-
grenzt entwickeln kann. 
19.3 Außenanlagen 
19.3.1 Einfriedungen 
Aus der Zielsetzung heraus, dem Quartier einen durchgrünten,  licht- und luftdurch-
lässigen Charakter zu geben, sind Einfriedungen im Plangebiet und an seinen Gren-
zen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Grundstücksgrenze zwischen Hei-
delberger Straße und Sandstraße, um die unmittelbar an grenzenden privaten Flä-
chen der Bewohner zu schützen. Ebenfalls ist eine Einfried ung des Außenspielbe-
reichs der Kita zum Schutz der Kinder zulässig. Die Einfriedungen sind ausschließlich 
in Form von Schnitthecken aus Laubhölzern bzw. Schnitthecken aus Laubhölzern mit 
darin integrierten Zäunen zulässig und dürfen eine maxim ale Höhe von 1,3 m, bzw. 
entlang des Außenspielbereichs der Kindertagesstätte von maximal 1,4 m Höhe nicht 
überschreiten.  
19.3.2 Einhausungen 
Oberirdische Müllbehältersammelplätze sind aus gestalterischen u nd ökologischen 
Gründen einzuhausen und mit Hecken- und Sträuchern zu bepflanzen. Damit sind die 
Müllbehälter abgeschirmt, fügen sich harmonischer in das Str aßenbild ein und kön-
nen besser in die Freiflächengestaltung integriert werd en. Sonstige Einhausungen 
sind nicht zulässig, um die Großzügigkeit der Freiflächen zu sichern.

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 106 /  107 
 
 
 
20. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum  
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
Zisternensatzung 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes w ird durch eine „Sat-
zung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlags-
wasser“ aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgese tzt, dass auf den 
Grundstücken Zisternen zu errichten sind und das auf Dachfläche n anfallende Nie-
derschlagswasser darin zu sammeln ist. Die Ausnahmen von der Zisternensatzung 
sollen einen Anreiz für eine Dachbegrünung schaffen, die über die Mindestanforde-
rungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht und ei ne höhere Abflussre-
tentionswirkung hat.  
Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind,  wird deren Regen-
wasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Was-
serkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung d er Verhältnismäßigkeit 
dann entfallen kann.  
Zum Fassungsvermögen: Die 25 l/m² stammen aus der DIN 1989-1 zu  Regenwas-
sernutzungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entsprechend de m Abflussbeiwert, 
weshalb für extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden. 
21. Regelungen des städtebaulichen Vertrags 
Folgende wesentliche Regelungen sind im städtebaulichen Vertrag in Bezug auf die 
Umsetzung der Planung im weiteren Planungsprozess aufgenommen: 
- Kampfmittelsondierung 
- Schadstoffuntersuchung 
- Grundstücksbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung, Balkonb egrünung 
- Schallschutzmaßnahmen und ihre Sicherung 
- Bau von Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumfö rderung 
- Anschluss- und Benutzung der PV-Anlagen 
- Ökologische und dendrologische Baubegleitung, Monitor ing 
- Gebäudestandard und Einsatz erneuerbarer Energien 
- Prüfung und ggf. Umsetzung denkmalpflegerischer Belang e 
- Maßnahmen und Sicherung des Mobilitätskonzepts, Monitori ng 
- Geh- und Fahrrechte 
- Baulasten und Dienstbarkeiten  
- Vertragsstrafen 
- Kostentragung 
- Rechtsnachfolge 
- Gesamtschuldnerische Haftung

Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf  Seite 107 /  107 
 
 
 
22. Planungsstatistik 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 14.453 m² = 1 00    % 
Nettobauland Urbanes Gebiet 14.431 m²      99,9 % 
davon überbaubare Grundstücksfläche 6.842 m²     47,4 % 
Flächen zum Erhalt 682 m²        4,7 % 
Flächen zum Anpflanzen 3.513 m²      24,3 % 
Versorgungsfläche (Elektrizität)     22 m²        0,1 % 
 
23. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen 
 Artenschutzgutachten „Marienplatz“, Büro BfL Heuer und Dö ring, Brensbach, Ap-
ril 2020 
 Orientierende Baugrunduntersuchung, ARCADIS, Darmstadt,  29.08.2002 
 Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnische r Bericht - Rev. 
01, ARCADIS, Darmstadt, 16.09.2020 
 Erkundung Fundamentreste, ARCADIS, Darmstadt, 04.08.200 3 
 Baumgutachten Marienplatz, Urban Tree Consulting, Dani el Esche; Biblis, 
21.06.2022 
 Stellungnahme Baumfachliche Beurteilung der durchgeführ ten Wurzelsuchgra-
bungen, Urban Tree Consulting, Daniel Esche, Biblis, 18.08.2022 
 Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI  Burghardt und Part-
ner, Ingenieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung Mai/Juni 2022) 
 Konzept der Regenwasserbewirtschaftung für das Wohnquartier in Darmstadt, 
IGP Ingenieure, Münster, 25.11.2022 
 Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, Juni 2024 
 Verkehrsuntersuchung, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt , März 2022 
und Fortschreibung September 2022 
 Gutachten Nr. T 2816-1 im Rahmen der Bauleitplanung für  den Bebauungsplan 
M 34 Marienplatz; Untersuchung der Lärmimmissionen durch de n Straßen- und 
Schienenverkehr sowie gewerbliche Anlagen; Ermittlung erf orderlicher Schall-
schutzmaßnahmen, TÜV Hessen, Frankfurt, 29.11.2022 
 Bodenbewertung, Planungsgruppe Darmstadt, Darmstadt, 09.12.2022 
 Energetisches Konzept für das Wohnquartier Marienplatz  in Darmstadt, IGP In-
genieure, Münster, 21.09.2022

Anlage 5 
 
 
 
 
 
 
 
Teil B: Umweltbericht (§ 2a BauGB) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
 
 
Bearbeitung:  
M. Eng. (FH) Nathalie Sauer 
Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp 
Dipl.-Ing. Stadtplaner Wolfgang Schulz

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 2 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis: 
Teil B: Umweltbericht 
 
A Einleitung (gem. Anlage 1 Nr. 1 BauGB) 7 
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes (gem. 
Anlage 1 Nr. 1a BauGB) 7 
1.1 Standort und Art des Vorhabens 7 
1.2 Wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 8 
1.3 Wesentliche Festsetzungen und Empfehlungen 9 
1.4 Bedarf an Grund und Boden 9 
1.5 Flächenumfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden 10  
2. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren 
Berücksichtigung (gem. Anlage 1 Nr. 1b BauGB) 10  
2.1 Fachgesetze 10 
2.2 Fachpläne 11 
2.3 Umweltschutzziele 16 
B) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen (gem. Anlage 1 
Nr. 2 BauGB) 22 
3. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) und 
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Anlage 1 Nr. 2a BauGB - Gliederung 
nach den Belangen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 22  
3.1 Schutzgut Tiere 23 
3.2 Schutzgut Pflanzen 24 
3.3 Schutzgut Fläche 32 
3.4 Schutzgut Boden 32 
3.5 Schutzgut Wasser 33 
3.6 Schutzgut Luft 34 
3.7 Schutzgut Klima 35 
3.8 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild 37 
3.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 38 
3.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung 38 
3.11 Schutzgut Biologische Vielfalt 38 
3.12 Schutzgut Natura 2000-Gebiete 40 
3.13 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwässern 41

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 3 
 
 
 
3.14 Nutzung erneuerbarer Energie 41 
3.15 Landschaftspläne und sonstige Pläne 42 
3.16 Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden 42 
3.17 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 43 
3.18 Anfälligkeiten für schwere Unfälle u. Katastrophen auf die Belange nach a-d und i 44  
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der 
Planung  (Anlage 1 Nr. 2b BauGB - Gliederung nach den Belangen gem. § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB) 44 
4.1 Schutzgut Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 46 
4.2 Schutzgut Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 47 
4.3 Schutzgut Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 48 
4.4 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 48 
4.5 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 49 
4.6 Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 50 
4.7 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 50 
4.8 Landschafts- und Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 52 
4.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 52  
4.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 53  
4.11 Sonstige Schutzgüter 56 
4.12 Entwicklung des Umweltzustandes  bei Durchführung der Planung (gem. Anlage 1 Nr. 2b 
BauGB) 56 
5. Beschreibung der geplanten Maßnahmen  (Anlage 1 Nr. 2c BauGB - Gliederung 
nach Belangen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 57 
5.1 Schutzgut Tiere 57 
5.2 Schutzgut Pflanzen 59 
5.3 Schutzgut Fläche 59 
5.4 Schutzgut Boden 59 
5.5 Schutzgut Wasser 60 
5.6 Schutzgut Luft 61 
5.7 Schutzgut Klima 61 
5.8 Schutzgut Landschaft 62 
5.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 62 
5.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung 62

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 4 
 
 
 
6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (gem. Anlage 1 Nr. 2d 
BauGB) 63 
7. Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit für Unfälle und 
Katastrophen  (gem. Anlage 1 Nr. 2e i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 64  
C) Zusätzliche Angaben (gem. 3 Anlage 1 Nr. 3 BauGB) 64  
8. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung (gem. 
Anlage 1 Nr. 3a BauGB) 64 
9. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) (gem. Anlage 
1 Nr. 3 b BauGB) 64 
10. Artenschutzrechtliche Beurteilung 65 
10.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 65 
10.2 Fauna 65 
10.3 Wirkung des Vorhabens 65 
10.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten 66 
10.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität 66 
10.6 Erhaltenswerter Baumbestand 66 
11. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 67  
11.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes 67 
11.2 Bilanzierung 68 
11.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 72 
11.4 Zu erhaltene und anzupflanzende Bäume 72 
12. Allgemein verständliche Zusammenfassung (gem. Anlage 1 Nr. 3c BauGB) 72  
13. Quellen (gem. Anlage 1 Nr. 3d BauGB) 73

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 5 
 
 
 
Abbildungsverzeichnis: 
Abb. 1: Luftbild des Plangebietes .............................................................................................. 8 
Abb. 2: Planzeichnung, Entwurf des Bebauungsplans, Stand Juni 2024 ................................... 9 
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (ohne 
Maßstab) .................................................. ................................................... ............... 11 
Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit Lage des 
Plangebietes ...................................................................................................... ......... 12 
Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit 
Kennzeichnung Plangebiet .................................................. ....................................... 13 
Abb. 6: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte 
September 2004 ..................................................................................................... .... 13 
Abb. 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße / Heidelberger 
Straße Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 1974 .................................................. 15 
Abb. 8: Baumkartierung 08.10.2018 ........................................................................................ 25 
Abb. 9: Gegenständliche Bäume im Luftbild ............................................................................ 29 
Abb. 10: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild ......................................................................... 31 
Abb. 11: Auszug aus der Klimafunktionskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (INEK 2016) ............................................................................................... 37  
Abb. 12: Auszug aus der Planungshinweiskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (INEK 2016) ............................................................................................... 37  
Abb. 13: Biotoptypenkartierung, Stand 2021 ............................................................................. 40 
Abb. 14: Differenzberechnung der Lufttemperatur (bodennah) zwischen Nullfall und Planfall, 
nachts um 04:00 Uhr .................................................. ................................................ 50  
Abb. 15: Differenzdarstellung des bodennahen Windfeldes zwischen Null- und Planfall bei 
Anströmung aus Südwest auf 1,7 m über Grund ......................................................... 51 
Abb. 16: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort (in °C PET) zwischen Nullfall und Planfall 
an einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr .............................................................. 51 
Abb. 17: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, Bestand; Stand 2022 ............ 68 
Abb. 18: Ausgleichsplan, Stand 13.02.2024 .............................................................................. 69

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 6 
 
 
 
Tabellenverzeichnis: 
Tabelle 1: Baumkartierung ..................................................................................................... ........ 26 
Tabelle 2: Gegenständliche Bäume mit Daten Quelle Baumgutachten Urban Tree Consulting, 
21.06.2022 ..................................................................................................... ............... 28 
Tabelle 3: Bewertungsstufe der Erhaltungswürdigkeit bestehender Bäume ................................... 29 
Tabelle 4: Auflistung der Erhaltungswürdigkeit der bestehenden Bäume Quelle: Baumgutachten 
Urban Tree Consulting, 21.06.2022 .................................................. ............................ 30 
Tabelle 5: Übersicht der relevanten Wirkfaktoren auf die einzelnen Schutzgüter ........................... 45 
Tabelle 6: Übersicht der Bedeutung des Schutzguts für die Planung ............................................. 57

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 7 
 
 
 
 
A Einleitung (gem. Anlage 1 Nr. 1 BauGB) 
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und  
§ 1a BauGB für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung 
werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbe-
richt gemäß § 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht stellt einen 
gesonderten Bestandteil der Begründung dar. 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan M 34 - Marienplatz, D armstadt, handelt es sich um 
ein Gebiet, das bisher unbebaut ist und als Parkplatz genutzt wird. 
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziel e des Bebau-
ungsplanes (gem. Anlage 1 Nr. 1a BauGB) 
1.1 Standort und Art des Vorhabens 
Das Planungsgebiet liegt südlich der Hügelstraße zwischen der Fritz-Bauer-Straße im Wes-
ten und der Heidelberger Straße im Osten. Im Süden g renzt es an die Sandstraße und die 
Flurstücke 16/15, 16/22 und 16/26. 
Das Plangebiet befindet sich auf dem Parkplatz „Marienplatz“ / „Hügelstraße“  
Es liegt im Südwesten des Zentrums der Wissenschaftsstadt Darmstadt, östlich der nord-süd 
verlaufenden Parkanlage „Albert-Schweitzer-Anlage“. Gegen über der Heidelberger Straße 
befindet sich der Spielplatz am Marienplatz, welcher du rch dichte Baumreihen geprägt ist. 
südlich befindet sich Wohnbebauung in Form von Mehrfam ilienhäusern und nördlich des 
Plangebiets befinden sich Wohn- und Gewerbebauten.  
Innerhalb des Plangebietes ist keine Bebauung vorhanden. 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um den Marienplatz, der als großflächiger Parkplatz ge-
nutzt wird, vorwiegend unbefestigt ist und allseitig von Hecken, Sträuchern und Bäumen ge-
fasst wird. Grünflächen mit Aufenthaltsqualität sind nicht vorhanden, die Hauptnutzung be-
steht in der Parkplatzfläche. Im Südwesten ist ein kleiner eingezäunter Bolzplatz vorhanden. 
Die nähere Umgebung ist geprägt durch Mehrfamilienhäuser. Die Art der Bebauung variiert 
zwischen einer offenen Bauweise und geschlossener Blockrandbeb auung, die Innen-
hofstrukturen ausbilden. Die Dachlandschaft ist sehr heterog en und weist sowohl geneigte 
Dächer als auch Flachdächer mit und ohne Staffelgeschosse auf. Die Zahl der Vollgeschosse 
in der Umgebung variiert zwischen vier bis sieben  
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Neckarstraße/Heidelberger Straße im Osten des 
Plangebiets, sowie über die Fritz-Bauer-Straße im Westen und die Hügelstraße im Norden.  
Da das Gebiet überwiegend als gemischte Baufläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen 
ist, finden sich in der Umgebung sowohl Wohnbebauung als auch Gastronomie, Einzelhandel 
und Dienstleister. Lebensmitteldiscounter sowie Lebensmittel vollversorger befinden sich in 
ca. 1 km Entfernung zum Plangebiet.  
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der h essischen Rheinebene, innerhalb 
des Griesheim-Weiterstädter Sandes. Dabei handelt es sich um eine relativ ebene Flusster-
rassenlandschaft. Der Naturraum ist durch mächtige quartäre Sand- und Kiessedimente ge-
prägt, die durch Flugsande und Dünen überlagert sind.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 8 
 
 
 
 
Abb. 1: Luftbild des Plangebietes 
 Quelle: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Ge oinformation, Stand 2021 
Das Untersuchungsgebiet ist durch Siedlungsflächen mit einem hohen Versiegelungsgrad 
und einer starken Überwärmung gekennzeichnet. Im Westen l iegen die langgestreckten 
Parkanlagen Albert-Schweitzer-Anlage und Landgraf-Philip ps-Anlage, die das Gebiet auf-
werten. Der Marienplatz selbst ist Teil einer Grünverbind ung, die vom Wilhelminenplatz im 
Osten über den Marienplatz und die Havelstraße bis zum Westwa ld führt (vgl. Flächennut-
zungsplan 2006 und Landschaftsplan 2004). Die Heidelberger Straße wird von einer natur-
schutzrechtlich geschützten Allee gesäumt. 
Aufgrund des in den letzten Jahren wachsenden Wohnbedarfs in Darmstadt stieg der Druck 
innerstädtische Brachflächen und Baulücken einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen. 
Der ca. 1,4 ha große Marienplatz stellt die letzte zusammenhängende Grundstücksfläche im 
Innenstadtbereich dar und zeichnet sich durch eine attraktive Citylage und den Bezügen zu 
den kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen wie Staatstheater und Theater Moller-
haus im Osten sowie der Hochschule Darmstadt im Westen aus. Die derzeitige Nutzung als 
öffentlicher, nicht gewidmeter Parkplatz wird der städtebaulichen Bedeutung des Standortes 
nicht gerecht. 
1.2 Wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 
Mit dem Bebauungsplan M 34 – Marienplatz - werden folgende Ziele verfolgt: 
Ziel ist die Neuentwicklung der innerstädtischen Brachfläche zu einem hochwertigen, nach-
haltigen Stadtquartier, das der innerstädtischen Lage gerecht wird und welches durch unter-
schiedliche Formen des Wohnens, aber auch Einzelhandel, Gewerbeflächen und sonstigen 
urbanen Nutzungen geprägt sein wird. In einer eingescho ssigen Tiefgarage sollen die not-
wendigen Stellplätze untergebracht werden.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 9 
 
 
 
 
Abb. 2: Planzeichnung, Entwurf des Bebauungsplans, Stand  Juni 2024 
1.3 Wesentliche Festsetzungen und Empfehlungen 
Das Plangebiet wird als Urbanes Gebiet festgesetzt. 
Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden unterschiedliche Grundflächen-
zahlen ausgewiesen. In den festgesetzten Teilbaugebieten MU 1 und MU 2 ist eine abwei-
chende Bauweise für Gebäude mit einer zulässigen Außenwandl änge von mehr als 50 m 
festgesetzt. Im festgesetzten MU 3 ist die offene Bauweise, mit Einschränkung des Einzel-
hauses festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. 
Es ist ein Mindestmaß der Geschossfläche für den sozial geförderten Mietwohnungsbau und 
für den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen festgelegt. 
Um die größtmögliche bauliche Ausnutzung zu erzielen, soll der ruhende Verkehr (PKW und 
Fahrrad) in der Tiefgarage untergebracht werden. Ausgenomme n hiervon sind Fahrradab-
stellplätze für Besucher sowie Fahrrad-Pooling-Angebote.  
Für die Grünflächen und die Bepflanzung des Grundstücks werden grünordnerische Vorga-
ben gemacht. 
Da der Marienplatz Teil einer Grünverbindung im innerstä dtischen Quartier ist, kommt der 
Grünordnungsplanung eine besondere Bedeutung zu. Dach- un d Fassadenbegrünung, be-
grünte Höfe, Bodenanschluss für Bäume und eine begrünt e, fußläufige Verbindung mit öf-
fentlichem Wegerecht sind daher wichtige Freiraumelemente, die sich in Festsetzungen nie-
derschlagen.  
1.4 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Plangebiets (Geltungsbereich) beträgt ca. 1,4 ha.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 10 
 
 
 
1.5 Flächenumfang des Vorhabens und Angaben zum Bedar f an Grund und Boden 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt)  14.453 m²   =  100,00 % 
Nettobauland Urbanes Gebiet  14.431 m²        99,85 %  
Fläche für Versorgungsanlagen (Elektrizität)         22 m²          0,15 % 
 
Überbaubare Fläche 
 
Baugebiet GRZ I Bemessungsfläche 
für GRZ 
Überbaubare 
Fläche nach 
GRZ 
MU 1 0,55 1.516,00 m² 833,80 m² 
MU 2 0,50 10.146,00 m² 5.073,00 m² 
MU 3 0,50 2.769,00 m² 1.384,50 m² 
Elektrizität - 22,00 m² 22,00 m² 
Gesamt  14.453,00 m² 7.313,30 m² 
2. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen  sowie deren 
Berücksichtigung (gem. Anlage 1 Nr. 1b BauGB) 
2.1 Fachgesetze 
Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Geset ze erlassenen Rechtsver-
ordnungen, sind beachtlich: 
 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geän dert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) 
 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), 
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2234) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) 
 Hess. Bauordnung (HBO)  i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) 
 Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG)  i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt 
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473) Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geänder t durch Art. 7 
des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409) 
 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)  
 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 
1274), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 202)  
 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 
(BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I 
Nr. 409)

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 11 
 
 
 
2.2 Fachpläne 
2.2.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzun gsplan 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als „ Vorranggebiet Siedlung Bestand“ 
dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzu-
passen. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets gemäß § 6a BauNVO entspricht der Aus-
weisung im Regionalplan Südhessen 2010 und gilt somit als den Zielen der Raumordnung 
angepasst. Die angrenzenden Flächen sind ebenfalls als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ 
dargestellt. Das Plangebiet befindet sich an der Bundes fernstraße 3, die als „zwei oder 
dreistreifig“ dargestellt ist. 
Die angrenzenden Flächen sind ebenfalls als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ dargestellt. 
 
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (ohne Maßstab) 
 Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsi dium Darmstadt (Hrsg.): Regio-
nalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch  Planungsgruppe Darmstadt, Oktober 
2021 
2.2.2 Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP) 20 06, zuletzt geändert 
2019, ist das Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ dargest ellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.  
Im Norden und Osten des Platzes sind „Ausgewählte Grünverbindungen“ und „Hauptradweg, 
Hauptfußwege“ dargestellt. 
Die angrenzenden Flächen sind als „Gemischte Bauflächen“ , als „Wohnbauflächen“ und 
„Grünflächen“ dargestellt. 
Der Bebauungsplan M 34 sieht für die künftige Entwicklung des Plangebiets ein urbanes 
Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVO mit entsprechendem Nutzungsmix vor. Die im FNP darge-
stellten Grün- und Wegeverbindungen entlang der Hügelstraße und der Heidelberger Straße 
werden im Bebauungsplan durch den Erhalt sowie die Stärkung der bestehenden Grünstruk-
turen gesichert. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 12 
 
 
 
 
Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt  Darmstadt 2006 mit Lage des Plange-
bietes 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006, Ergänzung d urch Planungsgruppe Darmstadt 
2.2.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) ist ein Instrument 
der kommunalen Planung mit der Zielsetzung, den Naturschutz , die Landschaftspflege und 
die Naherholung sicherzustellen. Die Grundlage hierbei i st das Hessische Naturschutzge-
setz. 
Die Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten kennzeichnet die verschiedenen Nutzungsziele 
für die Freiflächen im Siedlungsbereich. In dieser Karte ist der Bereich des Marienplatzes mit 
dem Vorsatz „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünflächen“ markie rt. Dort greift das Ziel der 
Schaffung eines vernetzen Grünsystems. Deswegen sind sowohl die Integration bereits vor-
handener als auch die Schaffung neuer Grünstrukturen Aspekte , welche im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 13 
 
 
 
 
Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Au sschnitt Leitbildkarte mit Kennzeichnung 
Plangebiet 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004  
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans weist für die nö rdliche Hälfte des Plangebiets 
„Park / Grünanlage (öffentlich und privat) - Planung“ aus. Nördlich im Plangebiet ist ebenfalls 
die Maßnahmennummer D1 dargestellt. Entsprechend dieser soll kurz – mittelfristig die „Neu-
anlage von Parks / öffentliche Grünflächen" erfolgen.  
 
Abb. 6: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Aus schnitt Entwicklungskarte September 
2004 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 14 
 
 
 
2.2.4 Schutzgebiete und geschützte Objekte 
Schutzgebiete und -objekte Naturschutz 
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ im Sü den befindet sich 
2,1 km entfernt. Ein weiteres Naturschutzgebiet „Darmbachaue von Darmstadt“ befindet sich 
im Südosten und ist 3,1 km vom Plangebiet entfernt. 
Natura 2000-Gebiete 
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura 2000-
Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete).  
Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das Gebiet Nr. 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg 
und Darmbachaue von Darmstadt“, das sich 2,42 km südlich entfernt vom Plangebiet befin-
det. Des Weiteren befinden sich das FFH-Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darmstadt 
mit angrenzender Fläche“ und das Gebiet Nr. 6117-304 „Ehemaliger August-Euler-Flugplatz 
von Darmstadt“ westlich der Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer Entfernung von etwa 3,6 km 
westlich des Plangebietes. 
Bei dem nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um das Gebiet Nr. 6117-401 „Gries-
heimer Sand“. Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in einer Entfer-
nung von etwa 3,6 km zum Plangebiet. 
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plangebiet sind durch die vorliegende Pla-
nung keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten. 
Gesetzlich geschützte Biotope 
Innerhalb des Plangebiets ist ein gemäß § 30 Abs. 2 BNatSch G i.V.m. § 25 HeNatG ge-
schütztes Biotop vorhanden. Es handelt sich um die westlich e Hälfte einer geschützten 
Baumallee aus 10 Platanen entlang der Heidelberger Straße im Osten des Plangebiets. 
Landschaftsschutzgebiete 
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ umfasst die ca. 2 km entfernt vom Plange-
biet angrenzenden Waldflächen. Für diese Waldflächen ist eine Ausweisung als Bannwald 
geplant. Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzr echt, Wasserschutzrecht 
oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Schutzgebiete und -objekte Denkmalschutz 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebiete oder Objekte. 
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzre cht, Wasserschutzrecht 
oder Forstrecht für den Geltungsbereich vor. 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenh ang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung geschützt. 
Geschützt sind Bäume, die - gemessen in einem Meter Höhe - bei  Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
Bodendenkmäler 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. dessen direktem Umfel d sind zwei Boden-
denkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt: 
 Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle 
 Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem . Dragonerkaserne) 
Eine Untersuchung der römischen Siedlungsstelle im Frühjahr 2024 hat ergeben, dass sich 
das Bodendenkmal nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ausdehnt.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 15 
 
 
 
Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Drag onerkaserne wird die Baumaß-
nahme bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch das La ndesamt für Denkmalpflege 
begleitet. Die Funde werden entsprechend dokumentiert.  
Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet. 
Überschwemmungsgebiete/Überschwemmungsgefährdetes Gebiet 
Das Plangebiet liegt weder in einem Überschwemmungsgebiet noch in einem überschwem-
mungsgefährdeten Gebiet. 
Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ 
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasser bewirtschaftungsplanes 
„Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). 
Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftlichen 
Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen. 
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundw asserbewirtschaftung und bildet 
damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum 
Rhein-Main. 
2.2.5 Bebauungsplan 
Für den Großteil des Plangebiets besteht derzeit noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan. 
Im Osten überschneidet sich der Geltungsbereich des Bebauu ngsplanes M 5, der am 
23.3.1972 (31.12.1974) in Kraft getreten ist, in Teil en mit dem Geltungsbereich des aufzu-
stellenden Bebauungsplan M 34. 
Der Bebauungsplan M 5 weist Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG aus, die in 
öffentliche Straßenverkehrsflächen und in Fußgängerebene untergliedert ist. Innerhalb des 
Bereiches der Überschneidung der Geltungsbereiche sind keinerlei Festsetzungen getroffen. 
 
Abb. 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße / Heidelberger Straße 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 1974 
B-Plan M 34 
Marienplatz

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 16 
 
 
 
Fluchtlinienplan 213 
Im Norden, parallel zur Hügelstraße überschneidet sich der Fluchtlinienplan 213, der am 
21.08.1956 in Kraft getreten ist, nahezu hälftig mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden 
Bebauungsplan M 34. Dieser Bereich wird im Fluchtlinienplan als Freifläche festgesetzt. 
2.3 Umweltschutzziele 
Die folgenden Tabellen stellen die in einschlägigen Fa chgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind dar, und die 
Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Au fstellung des Bauleitplanes berück-
sichtigt wurden (gem. Anlage 1 Nr. 1 b BauGB). 
2.3.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfal t 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleit-
pläne sind die Belange des 
Umweltschutzes, einschließ-
lich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbeson-
dere die Auswirkungen auf 
Schutzgüter und das Wir-
kungsgefüge zwischen ihnen 
sowie die Landschaft und die 
biologische Vielfalt sowie die 
Vermeidung und der Ausgleich 
voraussichtlich erheblicher Be-
einträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes die biolo-
gische Vielfalt zu berücksichti-
gen. 
Für das Plangebiet wurde ein 
artenschutzrechtlicher Fach-
beitrag erstellt. Da durch die 
Planung möglicherweise Tat-
bestände (Störungs-, Tötungs- 
und Schädigungsverbote des 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG) berührt 
werden, werden Maßnahmen 
zum Artenschutz festgesetzt. 
Dies betrifft insbesondere 
streng geschützte Vogelarten. 
Berücksichtigung der Ziele des 
Magistratsbeschlusses der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 12.02.2014 zur Erhaltung 
und zum Schutz der Biodiversi-
tät sowie die Hess. Biodiversi-
tätsstrategie. 
Einhalten der städtischen 
Baumschutzsatzung. 
Beachtung der Stellplatzsat-
zung der Stadt Darmstadt. 
Schaffung von Ersatzquartie-
ren. 
Erhaltung von Grünstrukturen. 
Anpflanzung von Grünstruktu-
ren. 
Intensive und extensive Dach-
begrünung. 
Insektenfreundliche Beleuch-
tung. 
Schutz gegen Vogelschlag. 
 
Bundesnaturschutzgesetz Natur und Landschaft sind im 
besiedelten und unbesiedelten 
Bereich so zu schützen, zu 
pflegen und zu entwickeln, 
dass die Leistungsfähigkeit 
des Naturhaushalts, die Nut-
zungsfähigkeit der Naturgüter, 
die Pflanzen- und Tierwelt so-
wie die Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit von Natur und Land-
schaft als Lebensgrundlagen 
des Menschen und als Voraus-
setzung für seine Erholung in 
Natur und Landschaft nachhal-
tig gesichert sind. 
Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung 
Zweck des Gesetzes ist, si-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffentli-
chen Vorhaben zur wirksamen 
Umweltvorsorge nach einheitli-
chen Grundsätzen·die Auswir-
kungen auf die Umwelt frühzei-
tig und umfassend ermittelt, 
beschrieben und bewertet wer-
den und die Ergebnisse so früh 
wie möglich bei allen

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 17 
 
 
 
behördlichen Entscheidungen 
berücksichtigt werden. 
FFH- und Vogelschutzrichtlinie Schutz und Erhaltung der na-
türlichen Lebensräume sowie 
der wildlebenden Tiere und 
Pflanzen von gemeinschaftli-
cher Bedeutung zur Sicherstel-
lung einer biologischen Vielfalt 
und insbesondere die Erhal-
tung wildlebender Vogelarten. 
 
2.3.2 Schutzgut Fläche 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Raumordnungsgesetz Die Flächeninanspruchnahme 
im Freiraum ist zu begrenzen (§ 
2 Abs. 2 Nr. 2). 
Durch die Umnutzung des bis-
her als Parkplatz genutzten 
Gebiets in ein urbanes Gebiet 
und der damit verbundenen 
Nachverdichtung wird insbe-
sondere dem Ziel des § 1 
Abs. 5 BauGB (Städtebauliche 
Entwicklung vorrangig durch 
Maßnahmen der Innenent-
wicklung) und dem Grundsatz 
des sparsamen und schonen-
den Umgangs mit Grund und 
Boden gemäß § 1a Abs. 2 
BauGB entsprochen. 
Mit der Zielsetzung eines spar-
samen Umganges mit Grund 
und Boden sind im Bebau-
ungsplan Festsetzungen zur 
Beschränkung der überbauba-
ren Flächen, zur Verwendung 
wasserdurchlässiger Beläge 
und zur Begrünung festge-
setzt. 
Baugesetzbuch Die Bauleitpläne sollen eine 
nachhaltige städtebauliche 
Entwicklung gewährleisten (In-
nenentwicklung) (§ 1 Abs. 5). 
Mit Grund und Boden soll spar-
sam und schonend umgegan-
gen werden; dabei sind zur 
Verringerung der zusätzlichen 
Inanspruchnahme von Flächen 
für bauliche Nutzungen die 
Möglichkeiten der Entwicklung 
der Gemeinde insbesondere 
durch Wiedernutzbarmachung 
von Flächen, Nachverdichtung 
und andere Maßnahmen zur In-
nenentwicklung zu nutzen so-
wie Bodenversiegelungen auf 
das notwendige Maß zu be-
grenzen (§ 1a Abs. 2). 
2.3.3 Schutzgut Boden 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender 
Umgang mit Grund und Boden 
durch Wiedernutzbarmachung 
von Flächen, Nachverdichtung 
und Innenentwicklung zur Ver-
ringerung zusätzlicher Inan-
spruchnahme von Böden (Bo-
denschutzklausel) (§ 1 Abs. 5 
BauGB).  
Darüber hinaus soll eine sozi-
algerechte Bodennutzung ge-
währt werden (§ 1a Abs. 2). 
Durch die Umnutzung des bis-
her als Parkplatz genutzten 
Gebiets in ein urbanes Gebiet 
und der damit verbundenen 
Nachverdichtung wird insbe-
sondere dem Ziel des § 1 
Abs. 5 BauGB (Städtebauliche 
Entwicklung vorrangig durch 
Maßnahmen der Innenent-
wicklung) und dem Grundsatz 
des sparsamen und schonen-
den Umgangs mit Grund und 
Boden gemäß § 1a Abs. 2 
BauGB entsprochen. 
Der Boden ist bereits stark 
anthropogen überformt. 
 
Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind der 
langfristige Schutz oder die 
Wiederherstellung des Bodens 
hinsichtlich seiner Funktionen 
im Naturhaushalt, insbeson-

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 18 
 
 
 
dere als Lebensgrundlage für 
Menschen, Tiere und Pflan-
zen, als Bestandteil des Natur-
haushaltes mit seinen Wasser- 
und Nährstoffkreisläufen und 
als Archiv der Natur- und Kul-
turgeschichte. Weiterhin gilt 
die Vorsorge gegen das Ent-
stehen schädlicher Bodenver-
änderungen, die Förderung 
der Sanierung schädlicher Bo-
denveränderungen und Altlas-
ten sowie dadurch verursach-
ter Gewässerverunreinigun-
gen.  
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung 
Zweck des Gesetzes ist, si-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffentli-
chen Vorhaben zur wirksamen 
Umweltvorsorge nach einheitli-
chen Grundsätzen· die Auswir-
kungen auf die Umwelt frühzei-
tig und umfassend ermittelt, 
beschrieben und bewertet wer-
den und die Ergebnisse so früh 
wie möglich bei allen behördli-
chen Entscheidungen berück-
sichtigt werden. 
2.3.4 Schutzgut Wasser 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange 
des Umweltschutzes bei der 
Aufstellung der Bauleitpläne, 
hier insbesondere Auswirkun-
gen auf Wasser (§1 Abs. 6 Nr. 
7). 
Befestigte, nicht überdachte 
Flächen der Baugrundstücke 
sind, soweit wasserwirtschaft-
liche und umweltrechtliche Be-
lange nicht entgegenstehen, 
als wasserdurchlässige Flä-
chen anzulegen. 
 
Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als 
Bestandteil des Naturhaushal-
tes und als Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen.  
Hessisches Wassergesetz Abwasser, insbesondere Nie-
derschlagswasser, soll von der 
Person, bei der es anfällt, ver-
wertet werden, wenn wasser-
wirtschaftliche und gesundheit-
liche Belange nicht entgegen-
stehen. 
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung 
Zweck des Gesetzes ist, si-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffentli-
chen Vorhaben zur wirksamen 
Umweltvorsorge nach einheitli-
chen Grundsätzen· die Auswir-
kungen auf die Umwelt frühzei-
tig und umfassend ermittelt, 
beschrieben und bewertet wer-
den und die Ergebnisse so früh

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 19 
 
 
 
wie möglich bei allen behördli-
chen Entscheidungen berück-
sichtigt werden. 
Landeswassergesetz Schutz der Gewässer vor ver-
meidbaren Beeinträchtigungen 
und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirt-
schaftung von Gewässern zum 
Wohl der Allgemeinheit. 
2.3.5 Schutzgut Luft / Klima 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Baugesetzbuch Den Erfordernissen des Klima-
schutzes soll sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klima-
wandel entgegenwirken, als 
auch durch solche, die der An-
passung an den Klimawandel 
dienen, Rechnung getragen 
werden (§ 1a Abs. 5).  
Beschränkung des Versiege-
lungsgrades. 
Erhalt von Bestandsbäumen 
und –grün. 
Festsetzung von unversiegel-
ten Flächen mit Bodenan-
schluss. 
Beachtung der Einschrän-
kungs- und Verzichtssatzung 
der Stadt Darmstadt. 
Berücksichtigung des Sofort-
programms Klimaschutz der 
Wissenschaftsstadt Darm-
stadt zur Senkung der Netto-
CO2-Emissionen. 
Festsetzung von Dach- und 
Fassadenbegrünung haben 
positive Auswirkungen auf 
das Klima. 
 
Bundes- 
Immissionsschutzgesetz 
Schutz des Menschen, der 
Tiere und Pflanzen, des Bo-
dens, des Wassers, der Atmo-
sphäre sowie der Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen sowie 
Vorbeugung hinsichtlich des 
Entstehens von Immissionen.  
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung 
Zweck des Gesetzes ist, si-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffentli-
chen Vorhaben zur wirksamen 
Umweltvorsorge nach einheitli-
chen Grundsätzen· die Auswir-
kungen auf die Umwelt frühzei-
tig und umfassend ermittelt, 
beschrieben und bewertet wer-
den und die Ergebnisse so früh 
wie möglich bei allen behördli-
chen Entscheidungen berück-
sichtigt werden. 
TA Luft Schutz der Allgemeinheit vor 
schädlichen Umwelteinwirkun-
gen durch Luftverunreinigun-
gen sowie deren Vorsorge zur 
Erzielung eines hohen Schutz-
niveaus für die gesamte Um-
welt.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 20 
 
 
 
2.3.6 Schutzgut Natur und Landschaft / Ortsbild 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Baugesetzbuch Es sind die Gestaltung des 
Orts- und Landschaftsbildes 
und die Belange des Umwelt-
schutzgutes, einschließlich des 
Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, insbesondere 
die Auswirkungen auf Schutz-
güter und das Wirkungsgefüge 
zwischen ihnen sowie die 
Landschaft und die biologische 
Vielfalt zu berücksichtigen (§ 1 
Abs. 6). 
Vermeidung und Ausgleich vo-
raussichtlich erheblicher Be-
einträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes. (§ 1a 
Abs. 3). 
Erhalt und Schaffung neuer 
Grün- und Gehölzstrukturen 
durch zeichnerische und textli-
che Festsetzungen. 
Die Erfassung von Natur und 
Landschaft ist im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens erfolgt. 
Die versiegelbaren Grund-
stücksfreiflächen werden zu-
gunsten begrünter Grund-
stücksfreiflächen beschränkt. 
Durch den Erhalt von Grund-
stücksrandeingrünung, der 
Verwendung einheimischer 
Pflanzenarten und Dach- und 
Fassadenbegrünung wird die-
sen Zielen Rechnung getra-
gen. 
Einhalten der städtischen 
Baumschutzsatzung. 
Bundesnaturschutzgesetz Natur und Landschaft sind auf 
Grund ihres eigenen Wertes 
und als Grundlage für Leben 
und Gesundheit des Menschen 
auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im be-
siedelten und unbesiedelten 
Bereich nach Maßgabe der 
nachfolgenden Absätze so zu 
schützen, dass die biologische 
Vielfalt, die Leistungs- und 
Funktionsfähigkeit des Natur-
haushalts einschließlich der 
Regenerationsfähigkeit und 
nachhaltigen Nutzungsfähig-
keit der Naturgüter sowie die 
Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit sowie der Erholungswert 
von Natur und Landschaft auf 
Dauer gesichert sind; der 
Schutz umfasst auch die 
Pflege, die Entwicklung und, 
soweit erforderlich, die Wieder-
herstellung von Natur und 
Landschaft (allgemeiner 
Grundsatz) (§ 1 Abs. 1). 
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung 
Zweck des Gesetzes ist, si-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffentli-
chen Vorhaben zur wirksamen 
Umweltvorsorge nach einheitli-
chen Grundsätzen· die Auswir-
kungen auf die Umwelt frühzei-
tig und umfassend ermittelt, 
beschrieben und bewertet wer-
den und die Ergebnisse so früh 
wie möglich bei allen

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 21 
 
 
 
behördlichen Entscheidungen 
berücksichtigt werden. 
2.3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Baugesetzbuch Schutz von Kultur- und Sach-
gütern im Rahmen der Orts- 
und Landschaftsbilderhaltung 
und -entwicklung. 
Im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans bzw. dessen 
direktem Umfeld sind zwei 
Bodendenkmäler nach § 2 
Abs. 2 HDSchG bekannt: 
 Darmstadt Bezirk 006 023: rö-
mische (keine Ausdehnung in 
den Geltungsbereich des Be-
bauungsplans) 
Darmstadt Bezirk 006 029: 
neuzeitlicher Kasernenbau 
(ehem. Dragonerkaserne) 
Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kultur-
landschaften von besonders 
charakteristischer Eigenart, 
sowie der Umgebung ge-
schützter oder schützenswer-
ter Kultur, Bau- und Boden-
denkmälern. 
Raumordnungsgesetz Kulturlandschaften sind zu er-
halten und zu entwickeln. His-
torisch geprägte und gewach-
sene Kulturlandschaften sind 
in ihren prägenden Merkmalen 
und mit ihren Kultur- und Na-
turdenkmälern zu erhalten (§ 2 
Abs. 2 Nr. 5). 
Hessisches Denkmalschutzge-
setz 
Aufgabe von Denkmalschutz 
und Denkmalpflege ist es, die 
Kulturdenkmäler als Quellen 
und Zeugnisse menschlicher 
Geschichte und Entwicklung 
(...) zu schützen und zu erhal-
ten sowie darauf hinzuwirken, 
dass sie in die städtebauliche 
Entwicklung, Raumordnung 
und Landschaftspflege einbe-
zogen werden (§ 1)  
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung 
Zweck des Gesetzes ist, si-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffentli-
chen Vorhaben zur wirksamen 
Umweltvorsorge nach einheit-
lichen Grundsätzen die Aus-
wirkungen auf die Umwelt 
frühzeitig und umfassend er-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Ergeb-
nisse so früh wie möglich bei 
allen behördlichen Entschei-
dungen berücksichtigt werden.
 
2.3.8 Schutzgut Mensch 
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung 
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange 
des Umweltschutzes bei der 
Aufstellung der Bauleitpläne, 
hier insbesondere die 
Erhalt der vorhandenen Grün-
strukturen in den Randberei-
chen.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 22 
 
 
 
Vermeidung der Emissionen (§ 
1 Abs. 6 Nr. 7). 
Festsetzung passiver Lärm-
schutzmaßnahmen für 
schutzbedürftige Aufenthalts-
räume im Plangebiet. 
Es wird ein Mobilitätskonzept 
erstellt. 
Reduzierung des standortbe-
zogenen motorisierten Indivi-
dualverkehrsaufkommen. 
Bundes- 
Immissionsschutzgesetz 
Schutz des Menschen, der 
Tiere und Pflanzen, des Bo-
dens, des Wassers, des Klimas 
und der Atmosphäre sowie der 
Kultur – und Sachgüter vor 
schädlichen Umwelteinwirkun-
gen (Immissionen) sowie Vor-
beugung hinsichtlich des Ent-
stehens von Immissionen (Ge-
fahren, erhebliche Nachteile 
und Belästigungen durch Luft-
verunreinigungen, Geräusche, 
Erschütterungen, Licht, 
Wärme, Strahlen und ähnliche 
Erscheinungen) (§1 Abs. 1).  
Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung 
Zweck des Gesetzes ist, si-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffentli-
chen Vorhaben zur wirksamen 
Umweltvorsorge nach einheitli-
chen Grundsätzen die Auswir-
kungen auf die Umwelt frühzei-
tig und umfassend ermittelt, 
beschrieben und bewertet wer-
den und die Ergebnisse so früh 
wie möglich bei allen behördli-
chen Entscheidungen berück-
sichtigt werden. 
TA Lärm  Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen durch Ge-
räusche sowie deren Vorsorge.
 
DIN 18005  
Schallschutz im Städtebau 
Als Voraussetzung für gesunde 
Lebensverhältnisse der Bevöl-
kerung ist ein ausreichender 
Schallschutz notwendig, des-
sen Verringerung insbeson-
dere am Entstehungsort, je-
doch auch durch städtebauli-
che Maßnahmen in Form von 
Lärmvorsorge und Lärmminde-
rung bewirkt werden soll.  
B) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltau swirkungen 
(gem. Anlage 1 Nr. 2 BauGB) 
3. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (B asissze-
nario) und Prognose bei Nichtdurchführung der Planung 
(Anlage 1 Nr. 2a BauGB - Gliederung nach den Belangen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB) 
Naturräumliche Lage 
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der h essischen Rheinebene, innerhalb 
des Griesheim-Weiterstädter Sandes (225.9).

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 23 
 
 
 
Die Hessische Rheinebene umfasst den Hauptteil der rechtsrheinischen Niederterrasse zwi-
schen den heutigen Mündungen von Main und Neckar. Sie bildet zusammen mit dem hessi-
schen Teil der Nördlichen Oberrheinniederung (222) das so genannte "Hessische Ried". Als 
sandige Niederterrasse umfasst sie, neben Flugsand- und Dünengebieten, ausgedehnte Flä-
chen, die mit Neckarschwemmlehm bedeckt sind, sowie das als f euchte Rinne in Erschei-
nung tretende Altneckarbett. 
Im Bereich trockener Flugsand- und Dünengebiete sind heute Kiefernwälder vorherrschend, 
die stellenweise im Wechsel mit Spargelanbauflächen stehe n. Im übrigen Gebiet herrscht 
Ackerbau vor. Der ausgedehnte Komplex des Jägersburg-Gernsheimer Waldes ist mit Wald 
vom Typ eines vor 20 Jahren noch recht naturnahen Eichenhainb uchenwaldes bestockt; er 
hat als Wassergewinnungsgebiet Bedeutung und seither tiefgreifende ökologische Verände-
rungen erlitten (Grundwasserabsenkung) (Umweltatlas Hessen, HLNUG 2013).  
Der Griesheim-Weiterstädter Sand ist ein im Wesentlichen dünenfreies, flaches Flugsandge-
biet im Bereich eines kiefernreichen Eichen-Mischwaldes dessen heutige Vorkommen meist 
Sekundärwälder sind. 
Die vorgeschichtlich gut besiedelte Einheit ist heute im Bereich der waldfreien Flächen ein 
Acker- und Gemüseanbaugebiet, wobei der Gemüseanbau bei Griesheim seinen Ursprung 
in der Benutzung dieses Sandgebietes als Rieselfelder für die frühere Klärung der Darmstäd-
ter Abwässer hat. In diesem Bereich sind die Böden stark humos eutrophiert. Im nördlichen 
Teil der hier beschriebenen naturräumlichen Einheit, also b ei Büttelborn, Weiterstadt und 
Darmstadt-Arheilgen finden sich neben dem bodenartbedi ngt anspruchsloseren Ackerbau 
auch Spargelsonderkulturen. Verschiedene Dünen sind beim Autobahnbau zur Sandgewin-
nung abgetragen worden (Klausing, Blatt 151 Darmstadt, 1967). 
3.1 Schutzgut Tiere 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde eine artenschutzfachli-
che Potentialanalyse durchgeführt:  
 Bebauungsplan am Standort „Marienplatz“ in Darmstadt,  Artenschutzgutachten, BfL 
Heuer und Döring, Brensbach, April 2020 
Das Gutachten ist in Kap. 10 dargestellt und fließt zusamme nfassend in folgende Bewer-
tungstabelle ein. 
 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Begehungen am 23.03.2020 
– Relevante Gruppen: Fledermäuse, Haussperling, Gehölzb rüter 
Vögel: 
– Bäume, Sträucher und Bodendecker können Vögeln als Br utplatz dienen 
– Aufgrund der vorliegenden Störungen wird es sich ü berwiegend um verbreitete Vogelarten wie 
Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen und Mönchsgrasmücke handeln 
– In den von Efeu überwucherten Bäumen am Sportplatz könnte auch der relativ 
störungsresistente Haussperling, dessen Erhaltungszustand in Hessen ungünstig / 
unzureichend ist, Brutplätze haben 
Fledermäuse: 
– In den Bäumen, die den Marienplatz umgeben, wurden keine Baumhöhlen beobachtet 
– Die älteren Robinien weisen teilweise abstehende Ri nde auf, hinter denen einzelne 
Fledermäuse ein Zwischenquartier finden könnten 
– Aufgrund der Störungen sind die Bäume entlang des Platzes für Fledermäuse von 
untergeordneter Bedeutung im Vergleich zu durchgrünten Wohngebieten oder Grünanlagen 
– Fledermaus-Winterquartiere sind nicht vorhanden. Hierzu fehlen den Bäumen ein 
ausreichender Stammdurchmesser und entsprechende Höhlen.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 24 
 
 
 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
Zauneidechse: 
– Zauneidechsen werden auf dem Marienplatz und in dess en Randbereichen aufgrund der 
isolierten Lage, der fehlenden blütenreichen krautigen Vegetation mit Insektennahrung, der 
zum Teil dichten Bodendeckerschicht, der starken Störungen durch Verkehr und der 
Beschattung auf der Südseite des Platzes, nicht erwartet. 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich be baut werden und eine Verschlechterung 
und Verminderung der Lebensräume für Tiere stattfind en, die für jedes Einzelvorhaben ausgegli-
chen werden muss. 
Gebiete außerhalb des Plangebiets werden bei Nichtdurchführung der Planung nicht beeinträchtigt.
 
3.2 Schutzgut Pflanzen 
Zur Erfassung und Bewertung der Flora liegt folgendes Gut achten vor (s. auch Kapitel 11 
„Artenschutzgutachten“):  
Bebauungsplan am Standort „Marienplatz“ in Darmstadt, Artensch utzgutachten, BfL Heuer 
und Döring, April 2020 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Das Plangebiet ist geprägt durch überwiegend unbe festigte, aber stark verdichtete und 
besonnte Flächen 
– Die Fläche selbst weist kaum Vegetation auf 
– Die Randbereiche des Platzes sind geböscht und wurde n mit Gehölzpflanzungen eingegrünt 
– Ostseite, zur Heidelberger Straße hin: relativ jung e Reihe von Platanen, die mit einer 
Ziergehölzhecke unterpflanzt ist  
– Nordseite, parallel zur Hügelstraße: einzelne älte re Robinien in einem Beet, das überwiegend 
dicht mit Bodendeckern (Niedrige Purpurbeere –Symphoricarpos chenaultii ‚Hancock‘) 
bewachsen ist 
– Südseite: Ziergehölzhecke mit Einzelbäumen, bei denen die Robinie vorherrscht 
– In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sport platz, der von jungen Hainbuchen 
eingefasst ist, und an dessen Südseite drei Graupappeln (Populus canescens) wachsen 
– Vollständiges Fehlen streng geschützter Arten und sol chen der Anhänge der FFH-RL 
– Folgende Biotoptypen kommen vor: Baumreihen und Einzelbäume, Sträucher und 
Bodendecker, Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation, versiegelte und unversiegelte, 
vegetationsarme Flächen 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich be baut und Pflanzen (Bäume) aufgegeben 
werden. Gebiete außerhalb des Plangebiets werden bei  Nichtdurchführung der Planung nicht be-
einträchtigt. 
Zusätzlich wurde im Jahr 2018 eine Baumkartierung durch das  Grünflächenamt Darmstadt 
durchgeführt. Folgende Bäume wurden dabei mit den Attri buten Stammdurchmesser, Kro-
nendurchmesser und Höhe kartiert. Der Stammumfang wurde zusätzlich durch PgD ermittelt. 
50 Bäume sind demnach geschützt (in der Abbildung grün markiert). Fünf Bäume fallen auf-
grund des Stammumfangs unter 60 cm nicht unter den Baumschutz. Bei allen kartierten Bäu-
men handelt es sich um Laubbäume heimischen und nicht heimischen Ursprungs.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 25 
 
 
 
 
Abb. 8: Baumkartierung 08.10.2018  
 Quelle: Grünflächenamt Darmstadt

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 26 
 
 
 
Tabelle 1: Baumkartierung 
 Ordnungszahl Baumart_dt Höhe_m Stammum
-fang cm 
Kronen 
D_m heimisch? 
 
1 602002010002 Berg‐Ahorn 11  85 7 ja 
Hügelstraße 
2 602002010003 Scheinakazie 8  101 6 nein 
3 602002010004 Scheinakazie 9  123 7 nein 
4 602003020007 Espe, Zitter‐Pappel  16 123 11 ja 
5 602002010006 Scheinakazie 9  138 7 nein 
6 602002010008 Scheinakazie 10  163 10 nein 
7 602002010009 Scheinakazie 8  69 4 nein 
8 602002010010 Scheinakazie 9  113 5 nein 
9 602002010011 Scheinakazie 9  104 6 nein 
10 602002010012 Scheinakazie 10  148 9 nein 
11 602002010013 Scheinakazie 10  119 7 nein 
12 602002010014 Scheinakazie 7  53 4 nein 
13 602002010015 Scheinakazie 9  107 6 nein 
14 602002010016 Scheinakazie 10  138 8 nein 
15 602002010017 Scheinakazie 10  126 6 nein 
16 602002010018 Scheinakazie 9  72 5 nein 
17 602002010019 Scheinakazie 10  116 7 nein 
18 602002010020 Scheinakazie 7  119 3 nein 
19 602002010021 Scheinakazie 7  116 6 nein 
20 602002010022 Scheinakazie 10  132 8 nein 
21 602002010023 Scheinakazie 9  132 9 nein 
22 602002010024 Scheinakazie 9  104 7 nein 
23 602002010025 Scheinakazie 5  75 2 nein 
24 602002010026 Scheinakazie 10  129 8 nein 
25 602002010027 Scheinakazie 10  116 8 nein 
26 
422002010001a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 11  97 6 ja 
Heidelberger Straße 
27 
422002010001 
Gewöhnliche Pla‐
tane 10  91 7 ja 
28 
42200201000a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 11  85 8 ja 
29 
422002010002 
Gewöhnliche Pla‐
tane 8  85 6 ja 
30 
422002010003 
Gewöhnliche Pla‐
tane 5  22 1 ja 
31 
422002010003a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 11  75 7 ja 
32 
422002010004a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 10  107 9 ja 
33 
422002010004 
Gewöhnliche Pla‐
tane 10  107 9 ja 
34 
422002010005a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 11  94 10 ja 
35 
422002010005 
Gewöhnliche Pla‐
tane 10  79 6 ja

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 27 
 
 
 
36 
422002010006a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 10  85 8 ja 
37 
422002010006 
Gewöhnliche Pla‐
tane 10  85 8 ja 
38 
422002010007a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 11  85 12 ja 
39 
422002010007 
Gewöhnliche Pla‐
tane 7  53 4 ja 
40 
422002010008a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 12  123 10 ja 
41 
422002010008 
Gewöhnliche Pla‐
tane 12  97 7 ja 
42 
422002010009a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 10  85 7 ja 
43 
422002010009 
Gewöhnliche Pla‐
tane 11  88 6 ja 
44 
422002010010 
Gewöhnliche Pla‐
tane 12  104 11 ja 
45 
422002010010a 
Gewöhnliche Pla‐
tane 12
 113 9 ja 
46 602002010032 Scheinakazie 11  116 7 nein 
südliche Grundstücks‐
grenze 
47 602002010033 Scheinakazie 11  119 7 nein 
48 602002010034 Scheinakazie 12  138 8 nein 
49 602002010035 Scheinakazie 10  113 0 nein 
50 602002010036 Scheinakazie 11  107 9 nein 
51 602002010037 Scheinakazie 12  75 6 nein 
52 602002010038 Scheinakazie 13  129 9 nein 
53 442002010086 Spitz‐Ahorn 7  72 5 ja Fritz
‐
Bau
er‐
Stra
ße 
54 
442002010085 Spitz‐Ahorn 5  47 2 ja 
55 geschützte Bäume nach Baumschutzsatzung    
 
Darüber hinaus erfolgte ein weiteres Baumgutachten (Urban  Tree Consulting, Biblis, 
21.06.2022) auf Grundlage einer visuellen Kontrolle der Baumreihen entlang der Hügelstraße 
und Heidelberger Straße hinsichtlich der Verkehrssicherheit sowie Prüfung der Erhaltungs-
fähigkeit und Erhaltungswürdigkeit. Des Weiteren wurden Empfehlungen von Schutzabstän-
den zur geplanten Bebauung, Hinweise zu notwendigen Baum schutzmaßnahmen und die 
Empfehlung von Maßnahmen zur Vitalisierung (Standortverb esserung) der Bäume darge-
stellt.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 28 
 
 
 
Tabelle 2: Gegenständliche Bäume mit Daten 
Quelle Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 29 
 
 
 
 
Abb. 9: Gegenständliche Bäume im Luftbild 
 Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2 022 
Aufgrund der Stückzahl der gegenständlichen Bäume wurde eine standardisierte Beurteilung 
der Erhaltungswürdigkeit mit einem nachvollziehbaren Punkt esystem vorgenommen. Das 
Ergebnis der Gesamtbewertung für jeden Baum mündet von -1 bis max. 5 Punkte. Daraus 
ergeben sich fünf Stufen, welche die Erhaltungswürdigkeit aus baumfachlicher Sicht im Kon-
text mit dem geplanten Bauvorhaben beschreiben. 
Tabelle 3: Bewertungsstufe der Erhaltungswürdigkeit bestehender Bäume

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 30 
 
 
 
Tabelle 4: Auflistung der Erhaltungswürdigkeit der bestehenden Bäume 
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 31 
 
 
 
a
 
Abb. 10: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild 
 Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2 022 
Der Gutachter führt im Einzelnen folgendes aus: Entlang d er Heidelberger Straße stocken 
zehn Platanen (Platanus x acerifolia) in einem etwa 3,1 m breitem Grünstreifen. In östlicher 
Richtung verläuft parallel zum Grünstreifen ein gepflasterter F ußgängerweg. In westlicher 
Richtung befindet sich die geschotterte Parkplatzfläche, welche bebaut werden soll. Die ge-
genständlichen Bäume wurden im Rahmen des Baumgutachte ns als erhaltenswürdig bzw. 
sehr erhaltenswürdig eingestuft, (vgl. Tab. 4). Im Bereich der Bäume 1a bis 6a ist geplant 
das Hochhaus (Teilbaugebiet MU 3) zu errichten. 
Aufgrund der Platzverhältnisse zwischen geplanter Hochhausgebäudekante und den Baum-
standorten, wird von einem senkrechten Baugrubenverbau (z. B. Berliner Verbau) ausge-
gangen. Unter Berücksichtigung des benötigten Arbeitsraume s in der Baugrube zzgl. Ver-
bau, wird ein zusätzlicher Platzbedarf von max. ca. 1,50 m ang enommen. Daher kann von 
einem Abstand zwischen Außenkante Verbau zur Grundstücksgre nze von ca. 5 m ausge-
gangen werden. 
Die Kronentraufe der Bäume 1a, 2a, 3a, 5a und 6a reic hen ca. 5 m (gemessen von der 
Grundstücksgrenze) in die zu bebauende Parkplatzfläche hinein. Die Kronentraufe von Baum 
4a reicht ca. 7,5 m (gemessen von der Grundstücksgrenze) in die Fläche hinein. Dabei han-
delt es sich um einen ausladenden Starkast, welcher in die Parkplatzfläche hineinragt. 
Die geplante Baugrube führt somit durch den nach VOB/C DIN 18920 definierten Wurzelbe-
reich (Kronentraufe zzgl. 1,5 m) der Bestandsbäume. Bei dem ans tehenden Boden im Pla-
nungsbereich handelt es sich um einen stark verdichteten Bodenkörper, wodurch der effektiv 
durchwurzelbarer Raum wahrscheinlich eingeschränkt wird. Aufgrund der starken und lang-
jährigen Nutzung der Parkplatzfläche (schlechte Wachstumsbedi ngungen für Wurzeln) und 
des geringen Baumalters der Platanen, wird von keiner starken  Durchwurzelung im Pla-
nungsbereich ausgegangen. Durch einen Wurzelsuchschnitt im R ahmen des Bebauungs-
planverfahrens konnte dies bestätigt werden.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 32 
 
 
 
Unter Berücksichtigung der örtlichen Standortsituation, der guten Vitalität und der guten Re-
generationsfähigkeit der Baumart Platane mit einer konsequ enten Umsetzung von Baum-
schutzmaßnahmen, wird bei einem Abstand der Hochhausgebäud ekante zur Grundstücks-
grenze von ca. 7,50 m von keiner nachhaltigen negativen B eeinträchtigung der Platanen 
ausgegangen. Die Standsicherheit (Verankerungskraft) der geg enständlichen Bäume wird 
im Zuge des Bauvorhabens nicht beeinträchtigt. Durch die e mpfohlenen Standortverbesse-
rungen wird der Baumstandort, im Vergleich zum bisherige n Standort, aufgewertet. Die 
Standortsanierung wird sich somit langfristig positiv auf die Vitalität des Baumbestandes aus-
wirken. Es werden langfristig regelmäßige leicht korrigierend e Schnittmaßnahmen in der 
Krone der Bäume 1a bis 6a nötig sein. Die zukünftig zu erw artenden Schnittmaßnahmen 
stellen aber aufgrund des geringen Baumalters und der gut en Regenerationsfähigkeit der 
Baumart Platane keine Beeinträchtigung dar. 
Um Schäden an Bäumen zu vermeiden sind geeignete Schutz- bzw. Schadensbegrenzungs-
maßnahmen vor und während der Bauphase umzusetzen. Die Ba umaßnahmen sind durch 
einen Baumsachverständigen im Rahmen einer ökologischen Bau begleitung zu begleiten. 
Finden Arbeiten im Wurzelraum der Bäume statt, sind die Arbeiten durch einen Baumsach-
verständigen durchgehend zu überwachen und zu dokumentieren. (vgl. Urban Tree 2022) 
Um den Kronen- und Wurzelbereich der Platanen zu sichern und die erforderlichen Abstände 
zum geplanten Baukörper und der künftigen Baugrube einzuhalten, wurden westlich der Pla-
tanen Wurzelsuchgrabungen durchgeführt. Es wurde an den Bäumen 6a, 8a, 10 a eine ein-
geschränkte Durchwurzelung festgestellt, an den übrigen sieben Bäumen wurde keine 
Durchwurzelung festgestellt, so dass der Gutachter von keiner negativen Auswirkung durch 
die Baumaßnahme ausgeht. (vgl. Urban Tree, Baumfachliche Beurteilung vom 18.08.2022) 
3.3 Schutzgut Fläche 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– überwiegend unbefestigte, aber stark verdichtete Fläche  
– Das Plangebiet grenzt zu allen Richtungen an bebaute Bereiche an. 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung wird nach jetzigem Stand des Wissens keine weitere Fläche in 
Anspruch genommen. Auch ohne den Bebauungsplan lieg t das Plangebiet innerhalb eines städ-
tisch stark verdichteten und bebauten Bereichs und kann  entsprechend § 34 BauGB bebaut wer-
den. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planu ng das Gebiet zusätzlich bebaut und die 
Baustruktur verändert werden. 
3.4 Schutzgut Boden 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
Relief 
– Weitgehend eben, Höhe ca. 139 m ü.NN innerhalb des  Plangebietes. In den Randbereichen 
bestehen Abböschungen, nach Norden (137-138 m ü.NN) und nach Westen (137 m ü.NN) 
Geologie und Boden 
– Stark anthropogen überprägte Böden der Siedlungskerne  (BFD50) 
– großflächig unversiegelte Bodenbereiche die jedoch s trak verdichtet sind 
– Verdichtungsraum 
– Ursprünglich herrschten Pararendzinen, Braunerden mi t Bändern, örtl. Bänder-Parabraunerden 
aus carbonathaltiger Dünensand vor (BÜK500) 
– Ertrags- und Nitratrückhaltevermögen werden als geri ng, Filtervermögen als mittel eingestuft 
(BÜK500) 
– Es handelt sich um einen trockenen Standort mit hoher  Basensättigung (BÜK500) 
– Geologischer Strukturraum 3.1.15: Nördlicher Oberrhe ingraben 
– Ungegliederte Sande aus dem pleistozänen Quartär

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 33 
 
 
 
Erdbeben 
– Erdbebenzone 1, Untergrundklasse S, Baugrundklasse überwiegend Kategorie C 
Bodenschutz 
– Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landes amtes für Umwelt und Geologie ergeben 
sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf d as Vorhandensein von Altflächen 
(Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenverän derungen und/oder 
Grundwasserschäden 
 
Inhalte aus der Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnischer Bericht - Rev. 01, 
ARCADIS, Darmstadt, 16.09.2020 
– Der Untergrund wird durch quartäre Sedimente des Rh eins, hier im Wesentlichen durch kiesige 
Sande, sowie Flugsande und Hangsedimente des Sprendlinger Horsts gebildet 
– quartäre Sande und Kiese (gewachsener Boden) können d er LAGA-Zuodnungsklasse Z0 
zugeordnet werden (ARCADIS 2002) 
– Bodenauffüllungen im Bereich von Altbebauung vorhanden (ARCADIS 2003) 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich beb aut und die Baustruktur verändert wer-
den. Somit kann das Bodengefüge durch ergänzende Beba uung des Grundstücks verändert und 
dauerhaft zerstört werden. Der Schutz des Bodens wird für jedes Einzelvorhaben geregelt. 
3.5 Schutzgut Wasser 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutz- un d Heilquellenschutzgebieten. 
– Im Plangebiet sind keine Grundwasserverunreinigungen bekannt 
Grundwasser 
– Hydrogeologischer Teilraum „Rheingrabenscholle“ 
– Porengrundwasserleiter 
– Mittlere Durchlässigkeit 
– Durchlässige Grundwasserleiter mit mittlerer Verschmutz ungsempfindlichkeit, 
Grundwasserbeschaffenheit ziemlich hart 
Inhalte aus der Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnischer Bericht - Rev. 01, 
ARCADIS, Darmstadt, 16.09.2020 
– Grundwasserspiegel im Projektgebiet zwischen ca. 115 und 117 m ü. NHN, also ca. 25 m unter 
aktueller GOK, somit kein direkter Einfluss auf die Gründungsarbeiten der Baumaßnahme  
– Die Grundwasserfließrichtung ist nach Westen zum Rhe in  
– In den quartären Sedimenten (Schicht 2) ist mit S chicht- bzw. Sickerwasser zu rechnen 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet in nerhalb eines städtisch stark verdichteten und 
bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB b ebaut werden. Somit kann auch bei Nicht-
durchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und der Wasserhaushalt durch zusätzliche 
Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt werden. Schutzmaßnahmen werden dann für jedes Einzel-
vorhaben geregelt.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 34 
 
 
 
3.6 Schutzgut Luft 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– In den Sommermonaten sind tagsüber regionaltypische Anströmungen aus Südwest (210 °, 
240 °) dominant 
– In Hinblick auf den verdichteten urbanen Kontext ist das vermehrte Auftreten von 
windschwachen (< 4 m/s) Situationen in oft auftrete nden austauscharmen Sommermonaten 
wahrscheinlich 
– Messstation Luftqualität: Luftqualität am Stichtag 20 .06.2022 gut (Umwelt Bundesamt) 
 
 
 
 
Messstation 
„Darmstadt 
Hügelstraße“

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 35 
 
 
 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
 
 
– Im Jahr 2021 lag für die Ozonwerte in Darmstadt die Z ahl der Tage mit höchstens 8 Stunden-
Mittelwert über 120 µg/m³ im 3-Jahresmittel bei 18 Tag en (Umwelt Bundesamt, Stand 
31.01.2022) 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und die Luftqualität durch zusätzliche 
Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt werden. Schutzmaßnahmen werden dann für jedes Ein-
zelvorhaben geregelt. 
3.7 Schutzgut Klima  
Zum Klima liegt folgendes Gutachten vor:  
Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt und Partner, Ingeni-
eure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022) 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Lage klimatisch begünstigter Rhein-Main-Ebene, Jahres mitteltemperaturen 10,1°C, mittlerer 
jährlicher Niederschlag 600-700 mm,  
– mittlere Jahrestemperatur in Darmstadt im Zeitraum vo n 2010 bis 2018 bei rund 10,54°C.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 36 
 
 
 
– durchschnittliche Niederschlagsmenge 2010 bis 2018 be i etwa 687,70 mm, das langjährige 
Mittel von 1996 bis 2010 liegt bei 749 mm 
– vorherrschende Windrichtung im Sommer Süd bis Südwest, i m Winter Nordost bis Ost 
– aufgrund von Versiegelung und umgrenzenden Nutzung sstrukturen (zusätzliche 
Wärmeausstrahlung) ist das Plangebiet bereits thermisch belastet  
– keine übergeordnete klimatische Funktion 
– Das Gebiet befindet sich nach der Klimafunktionskarte in einem moderat bis stark überwärmten 
Gebiet 
– Das Plangebiet stellt im verdichteten Stadtgebiet ei nen Potentialraum zur Förderung der lokalen 
und ggf. städtischen Durchlüftung dar 
– Potenzial ist abhängig von der umgebenden hohen Veg etation sowie den Gebäuden in ihrer 
Ausrichtung und Höhe 
– die aktuelle Nutzung als Parkplatz weist nur geringe  klimatisch positive Effekte / Eigenschaften 
auf 
Inhalte aus dem Klimagutachten: 
– Bedingt durch die Offenheit der Fläche in Kombinati on mit Ihrer Größe stellt diese Fläche im 
verdichteten Stadtgebiet einen Potentialraum zur För derung der lokalen und ggf. städtischen 
Durchlüftung dar 
– Dabei ist dieses Potential jedoch nicht nur abhängig  vom Platz an sich, sondern auch von der 
ihn umgebenden hohen Vegetation sowie den Gebäuden in ihrer Ausrichtung und Höhe 
– In den Sommermonaten sind tagsüber regionaltypische Anströmungen aus Südwest (210 °, 
240 °) dominant 
– der südöstliche Rand des „Marienplatzes“ (westlich d er „Heidelberger Straße“) im Verbund mit 
den ausgeprägten Vegetationsstrukturen im Bereich de s Spielplatzes östlich der „Heidelberger 
Straße“, ist thermisch geringer belastet 
– Einschränkend wirkt sich im Bestand aus, dass es sich  bei der Freifläche nicht um eine 
Vegetationsfläche, sondern um einen teilversiegelten Raum ohne bodenbedeckende 
Vegetationssicht handelt 
– mittleren Windgeschwindigkeit von 2 – 2,5 m/s 
– Überwärmung durch parkende Autos, die viel Energie aufnehmen und als langwellige 
Wärmestrahlung wieder emittieren. Das kann tagsüber z u einer Steigerung der thermischen 
Belastung im Raum führen. 
– Parkende Autos vermindern durch Verschattung die dire kte Aufnahme von Sonnenenergie 
durch den Boden 
– Bedingt schnelleres Auskühlen der Parkplatzfläche in den Abendstunden, da direkte 
Sonnenexposition am Tag fehlt 
 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und das Kleinklima durch zusätzliche 
Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt werden. Schutzmaßnahmen werden dann für jedes Ein-
zelvorhaben geregelt.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 37 
 
 
 
 
Abb. 11: Auszug aus der Klimafunktionskarte aus der Kli maanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(INEK 2016) 
 Quelle: MPD Präsentation „Institut für Klima- und Ene rgiekonzepte“ Stadtklimaanalyse 
Darmstadt, 6.6.2017 
 
Abb. 12: Auszug aus der Planungshinweiskarte aus der Kl imaanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(INEK 2016) 
 Quelle: MPD Präsentation „Institut für Klima- und Ene rgiekonzepte“ Stadtklimaanalyse 
Darmstadt, 6.6.2017 
3.8 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Städtebauliche Prägung als unbebaute Fläche in eine m stark bebauten Siedlungsgebiet 
– Landschaft im Plangebiet wird geprägt durch heterog ene Bauwerke, Vegetation und 
andere anthropogene Geländestrukturen (Straßen, Fußwege, Plätze und Grünflächen) 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet bebaut und das Landschaftsbild verändert werden.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 38 
 
 
 
3.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. dessen d irektem Umfeld sind zwei 
Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt: 
– Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle 
– Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne) 
– Eine Untersuchung der römischen Siedlungsstelle im F rühjahr 2024 hat ergeben, dass sich das 
Bodendenkmal nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ausdehnt. 
– Es muss davon ausgegangen werden, dass noch Altfund amente der Kasernengebäude sowie 
ggf. Mauerwerksreste von den Kellerräumen im Untergrund verblieben sind 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich beb aut und die Baustruktur verändert wer-
den. 
3.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Lage des Standortes und sein Umfeld eignen sich für die Implementierung eines 
standortbezogenen Mobilitätskonzeptes, das eine Vielzahl  an Maßnahmen umfassen kann 
(Radverleih, Lastenrad, Mobilitätsbausteine, Quartierslogistik, etc.) 
– Sehr hohe Erschließungsqualität: optimale verkehrl iche Lage in Darmstädter Innenstadt mit 
guter Verbindung zu Straßenbahnhaltestellen und Radinfrastruktur 
– optimale Bedingungen zur Nutzung der vielfältigen Ö PNV-Angebote bereits vorhanden 
Erholung 
– Aufgrund der Nutzung als Parkplatz bietet das Plang ebiet keinen Erholungswert 
Immissionen 
– Das Plangebiet ist durch Heidelberger Straße, Hügel - und Fritz-Bauer-Straße (ehemals 
Hindenburgstraße) sowie der Straßenbahntrasse durch V erkehrslärm vorbelastet, sowie durch 
Gewerbelärm aufgrund der Tankstelle Kreuzung Hügelstraße – Heidelberger Straße 
 
Emission 
– Lokale Erwärmung durch hohen Anteil an versiegelter Fläche und parkender Autos 
Inhalte aus der Verkehrsuntersuchung - Vorabzug, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, 
März 2022 
– Bereits im Prognosenullfall an 3 der 5 betrachtete n Knotenpunkten eine unzureichende 
Qualitätsstufe (E bzw. F) ermittelt 
– Die Knotenpunkte haben bereits ihre Leistungsfähig keitsgrenze überschritten  
– Verschiedene Linksabbiegeströme sowie der geradeaus  fahrende Verkehr im Zuge der 
Heidelberger Straße / Neckarstraße weisen die Qualitätsstufe E bzw. F auf 
 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich nach j etzigem Stand des Wissens nichts an der 
derzeitigen Situation für Mensch und Bevölkerung. D ie Fläche könnte jedoch auch ohne den Be-
bauungsplan entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. 
3.11 Schutzgut Biologische Vielfalt 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magistrat sbeschlusses der Wissenschafts-
stadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Bio-
diversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans 
zu berücksichtigen sind.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 39 
 
 
 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität – ist 
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den 
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes Trinkwasser, saubere Luft zum 
Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsgrundlage u nd Rohstoffe zur Herstellung 
von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen, wie sie z.B. der 
Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozia-
ler und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz d er Biodiversität ist deshalb eine ge-
samtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwo rtung für künftige Generatio-
nen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Dies ist 
auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Weiterentwick-
lung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. 
Zur Erfassung und Bewertung der Biotoptypen/Flora und der planungsrelevanten Fauna liegt 
folgendes Gutachten vor: Bebauungsplan ‚Marienplatz‘ in Darmstadt, Artenschutzgutachten, 
BfL, Brensbach, April 2020. 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
Folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen wurden durch das Artenschutzbüro erfasst:  
– Heimische und nicht heimische Gehölze 
– Baumreihen und Einzelbäume 
– Sträucher und Bodendecker 
– Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation 
– versiegelte und unversiegelte, vegetationsarme Fläche n. 
– Durch Bebauung und Versiegelung kommt es generell zu m Verlust von Lebensraum. Da es sich 
im Plangebiet jedoch um eine stark verdichtete Parkplatzfl äche mit entsprechendem Verkehr 
handelt, konzentriert sich die biologische Vielfalt auf die begrünten Randbereiche. Durch die 
Bebauung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet p ositiv beeinflusst, da der Grünanteil 
erhöht wird. Auch die stark verdichteten Flächen werden aufgewertet, indem bodengebundene 
Freiflächen festgesetzt werden. Durch Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und zum 
Anpflanzen von Gehölzen wird den negativen Auswirkung en durch die Überbauung 
entgegengewirkt. Zusätzlich werden Ausgleichs- und Er satzmaßnahmen vorgesehen. Die 
Anpflanzung verschiedener Grünstrukturen (Dach- und F assadenbegrünung, untersch. 
Baumarten, etc.) lässt ebenfalls eine positive Wirkung auf die Biologische Vielfalt im Plangebiet 
erwarten. 
 
Geplante Maßnahmen für die Biologische Vielfalt 
– bei Durchführung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßna hmen für Vögel und Fledermäuse 
sowie der Begrünung von Dächern und Fassaden wird dem  Verlust von biologischer Vielfalt 
durch Überbauung, Versiegelung und Umnutzung von Fläche entgegengewirkt 
– die Beeinträchtigung kann somit verringert werden.  
– der Grünanteil im Plangebiet wird insgesamt erhöht im  Gegensatz zur bestehenden Situation. 
 
während Bauphase / Betriebsphase  
– Nistmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse  
– Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes 
– Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung 
– Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung, sofern es möglich ist 
– Niederschlagswasserversickerung bzw. –rückhaltung auf  Baugrundstücken 
– Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und so nstigen Bepflanzungen 
– Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanz ungen 
– Fassadenbegrünung 
– Begrünung von Tiefgaragen 
– Intensive und extensive Dachbegrünung (Flachdächer) 
– Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität  und -quantität 
– Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten)

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 40 
 
 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung werden nach jetzige m Stand des Wissens die Pflanzen und 
Böden teilweise zunächst erhalten Auch ohne den Bebauungsplan kann das Plangebiet nach § 34 
BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich 
bebaut und die Biologische Vielfalt beeinträchtigt werden. 
 
            
Abb. 13: Biotoptypenkartierung, Stand 2021 
3.12 Schutzgut Natura 2000-Gebiete 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Innerhalb des Plangebietes und seiner näheren Umg ebung sind keine Natura 2000-Gebiete von 
der Planung betroffen. Natura 2000-Gebiete liegen in ca. 2,5 km Entfernung zum Plangebiet.  
– Aufgrund der Entfernung vorhandener Natura 2000-Ge biete zum Plangebiet ist mit keinen 
negativen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsz iele der Natura 2000-Gebiete zu 
rechnen. 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Aufgrund der Entfernung der nächsten Natura 2000-Ge biete von ca. 2,5 km sind keine Beeinflus-
sungen anzunehmen. Daher ist eine Bewertung nicht notwendig.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 41 
 
 
 
3.13 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umga ng mit Abfällen / Abwässern 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
Vermeidung von Emissionen 
– Im Plangebiet bestehen keine Gewerbebetriebe, von den erhebliche Emissionen ausgehen 
– Die im Planbereich festgesetzten Gebietsnutzungen füh ren insgesamt zu keinen 
Immissionskonflikten im Hinblick auf die benachbarten, bestehenden allgemeinen Wohngebiete.  
Immission/ Emission 
– Das Plangebiet ist relevant durch Verkehrslärm belas tet (Pkw und Straßenbahnen) 
– Ggf. Lärmeinwirkungen durch Tankstelle und Parkplatz d es Staatstheaters 
– Die eingesetzten Techniken und Stoffe werden nach  Möglichkeit dem neuesten Stand der 
Technik entsprechen und nach diesem verwendet.  
– Auf einen möglichst schonenden Umgang mit der Umwelt  ist zu jeder Zeit zu achten. 
– Anfallende während der Bauphase erzeugte Abfälle we rden entsprechend den gültigen 
Vorschriften entsorgt oder nach Möglichkeit wieder verwertet. 
– Schmutzwässer sind auch während der Bauzeit in das Ka nalsystem einzuleiten 
– Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen  
Abfälle 
– Im Plangebiet bestehen keine Gewerbebetriebe, in denen Abfälle in erheblichem Umfang 
erzeugt werden 
– Anfallende erzeugte Abfälle werden entsprechend d en gültigen Vorschriften entsorgt oder nach 
Möglichkeit wieder verwertet. 
– Die Abfallentsorgung erfolgt auf Grundlage der Re chtsvorschriften. 
Abwässer 
– Der sachgerechte Umgang mit Abwässern erfolgt auf Gr undlage der Rechtsvorschriften 
– Schmutzwässer werden in das Kanalsystem eingeleitet 
Risiken 
– Für die Gefährdungsabschätzung der Kampfmittelverdachts flächen besteht weiterer 
Erkundungsbedarf 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Emission en zunächst voraussichtlich unverändert. 
Es wird in gleicher Art und Weise mit anfallenden Abfällen und Abwässern umgegangen wie bisher. 
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet inne rhalb eines städtisch stark verdichteten 
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei 
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut werden und sich somit auch die Emis-
sionen und Abfälle vermehren. 
3.14 Nutzung erneuerbarer Energie 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Derzeit werden im Plangebiet keine erneuerbaren Energien produziert 
– Der Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die sparsame  und effiziente Nutzung von Energien 
wird durch die geplante Bebauung besonderer Wert zugemessen.  
– Durch die auf Grundlage des Bebauungsplans zulässige n Vorhaben sind keine erheblichen 
Auswirkungen zu erwarten, sodass keine negative Prognose zu den in Ziffer 2b aa-hh Anlage 1 
BauGB dargestellten Kriterien in Kapitel 4 und 5 besteht. 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich vorauss ichtlich zunächst nichts an dem jetzigen 
Zustand.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 42 
 
 
 
3.15 Landschaftspläne und sonstige Pläne 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
Landschaftsplan 
– Der Landschaftsplan stuft den Marienplatz als vegetati onslose befestigte Kiesfläche mit einem 
geringen Biotopwert ein. Der Marienplatz ist Bestandt eil des von Freiflächen und kulturellen 
Einrichtungen geprägten Anlagenringes. Er stellt einen Zwischenraum zwischen der Innenstadt 
und den umgebenden Quartieren mit höherem Freiraumanteil dar. Es wird vorgeschlagen, im 
nördlichen Bereich einen Grünzug zu entwickeln (Erläuter ungsbericht zum Landschaftsplan 
2004). 
– In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stad t Darmstadt (September 2004) ist das 
Plangebiet als „Erhalt / Ausbau von wichtigen Grünverbindungen" und „Neuschaffung von Grün 
auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen“ dargestellt 
– Die Entwicklungskarten weist das Plangebiet im Norde n als „Park / Grünanlage (öffentlich und 
privat) - Planung“ aus.  
– Nördlich im Plangebiet ist die Maßnahmennummer D 1 da rgestellt. Entsprechend dieser soll 
kurz – mittelfristig die „Neuanlage von Parks / öffentliche Grünflächen" erfolgen. 
– Die Leitbildkarte des Landschaftsplans mit Entwicklu ngsprioritäten kennzeichnet die 
verschiedenen Nutzungsziele für die Freiflächen im Sied lungsbereich (s. Kap. 2.2). In dieser 
Karte ist der Bereich des Marienplatzes mit dem Vorsatz  „Erhalt/Ausbau von wichtigen 
Grünflächen“ markiert. Dort greift das Ziel der Schaff ung eines vernetzen Grünsystems. 
Deswegen sind sowohl die Integration bereits vorhan dener als auch die Schaffung neuer 
Grünstrukturen Aspekte, welche im Rahmen der Aufstellu ng des Bebauungsplanes zu 
berücksichtigen sind. 
Sonstige Pläne 
– Da das Plangebiet bereits großflächig bebaut und v ersiegelt ist wird die Umstrukturierung des 
Plangebietes kaum Einfluss auf die Umweltpläne wie Luf treinhaltepläne und 
Lärmminderungspläne (Immissionsschutzpläne) haben und e s ist mit keinen erheblichen 
Auswirkungen auf deren Darstellung zu rechnen.  
– Bei Berücksichtigung der Biodiversitätsstrategie der W issenschaftsstadt Darmstadt kann die 
Durchführung der Planung positive Auswirkungen auf da s Plangebiet haben, da auf die 
Vernetzung von Biotopstrukturen geachtet wird und eine Durchgrünung des Plangebietes mit 
unterschiedlichen Grünstrukturen vorgesehen ist. 
– Die vorhandenen Bäume wurden auf Ihren Erhaltungsw ert geprüft und nach Möglichkeit als zum 
Erhalt festgesetzt.  
– Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts li egen für das Plangebiet nicht vor. 
– Durch die Berücksichtigung der Biodiversitätsstrategie  der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll 
das Biotopverbundsystem erhalten bzw. verstärkt werden. D ie Durchführung der Planung hat 
positive Auswirkungen 
– Mit dem im Regionalen Flächennutzungsplan integrier ten Biotopverbundsystem liegt ein 
kommunenübergreifendes Naturschutzkonzept für die Regio n vor. Dies hat keine Auswirkung 
auf das Plangebiet 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die besteh enden Bebauungspläne weiterhin rechts-
kräftig. Landschaftspläne und sonstige Pläne haben weiterhin Bestand und werden nicht verändert. 
3.16 Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten, i n denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Gebietes, in dem die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immissionsgre nzwerte nicht überschritten 
werden. Eine Bewertung zur Entwicklung ist daher nicht von Belang für die Planung. Auswir-
kungen sind nicht zu erwarten.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 43 
 
 
 
3.17 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Das Wirkungsgefüge der Einzelnen Schutzgüter, im Besonderen Bo den, Wasser, Klima, 
Fauna und Flora, ist bereits durch die starke anthropo gene Veränderung beeinträchtigt. Es 
befinden sich größtenteils versiegelte und teilversiegelte Flächen im Plangebiet, die sich ne-
gativ auf das Wirkungsgefüge auswirken. Durch die Planung wi rd der derzeitige Zustand 
nicht verschlechtert. Festsetzungen zum Versiegelungsgrad u nd zu Anpflanzungen sowie 
zur Begrünung von Dach- und Fassadenflächen wirken sich positiv auf das Wirkungsgefüge 
aus. Es ist somit mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen auf das Wirkungsgefüge zu er-
warten. 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Generell bestehen zwischen den Schutzgütern enge Fun ktionszusammenhänge und 
Wechselwirkungen. Vor allem zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima, Fauna, Flora 
und letztendlich auch dem Menschen bestehen enge funktionale Zusammenhänge. 
– Wird das Wirkungsgefüge der Schutzgüter verändert  oder beeinträchtigt, hat dies auch 
Auswirkungen auf deren Wechselwirkungen untereinander. 
– Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgü tern untereinander werden durch 
Bebauung von bisher unbebauter aber stark versiegelter Fläche nur geringfügig negativ 
beeinflusst. Durch Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und zum Anpflanzen von Gehölzen 
wird dem entgegengewirkt. 
– Die Versiegelung des Bodens im Plangebiet bestimmt di e Verfügbarkeit von Boden und damit 
von Pflanzenstandorten bzw. Lebensräumen. Ebenso beei nflusst die Versiegelung die 
Aufheizung von Luft, Kaltluftentstehung und Luftaustauschbewegungen, also das Kleinklima im 
Plangebiet. Der Oberflächenabfluss und somit die Grundwasserneubildung werden beeinflusst, 
also der Wasserhaushalt im Plangebiet. Ein verringerter Lebensraum für Pflanzen bedingt einen 
Rückgang der Tiere. 
– Auch im vorliegenden Bebauungsplan wird die kleinkl imatische Situation im Plangebiet durch 
versiegelte Bereiche sowie Anpflanzungen und unversieg elte Bereiche beeinflusst. Weitere 
Versiegelungen bewirken vermutlich nur eine geringe A ufheizung des Gebietes. Dieser sollen 
die geplanten Anpflanzungen entgegenwirken, indem si e zum Beispiel Schatten spenden. 
Außerdem ist die Versickerung innerhalb des Plangebie ts vorgesehen, welche einen positiven 
Einfluss auf das Kleinklima haben und den Eingriff in den Wasserhaushalt mindern.  
– Die gesamten Wechselwirkungen werden durch die Plan ung geringfügig beeinflusst, kommen 
jedoch nicht zum Erliegen sondern sie bleiben bestehen oder werden sogar verbessert. 
– Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzg ütern untereinander werden durch 
Bebauung von bisher unbebauter aber stark versiegelter  Fläche nur geringfügig negativ 
beeinflusst. Durch Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und zum Anpflanzen von Gehölzen 
wird dem entgegengewirkt. 
– Die Maßnahmen unter Kapitel 5 haben Einfluss auf di e Gesamtheit der Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen der Umwelt. Bei Ber ücksichtigung der vorgehenden 
Maßnahmen kommt es zu keinen erheblichen Beeinträchtigu ngen der Wechselwirkungen 
innerhalb und zwischen den umgebenden Schutzgütern. 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das derzeit ige Wirkungsgefüge vorerst bestehen. Die 
derzeit bestehenden Wechselwirkungen zwischen den Bela ngen des Umweltschutzes werden bei 
Nichtdurchführung der Planung zunächst beibehalten. Au ch ohne den Bebauungsplan kann das 
Plangebiet nach § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planung 
das Gebiet zusätzlich bebaut werden.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 44 
 
 
 
3.18 Anfälligkeiten für schwere Unfälle u. Katastroph en auf die Belange nach a-d und i 
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete 
– Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Risikoge bietes z. B. nach Seveso-III-Richtlinie. 
– Auf dem Baufeld muss grundsätzlich mit dem Vorhandensei n von Kampfmitteln gerechnet 
werden. 
 
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung: 
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich nichts an der Lage des Plangebiets außerhalb eines 
Risikogebietes.  
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durch-
führung der Planung  
(Anlage 1 Nr. 2b BauGB - Gliederung nach den Belangen gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2b BauGB ist eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands 
bei Durchführung der Planung zu erstellen. Hierzu sind, so weit möglich, insbesondere die 
möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Be triebsphase der geplanten 
Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchst abe a bis i zu beschreiben. 
Diese erheblichen Auswirkungen sind unter anderem jeweils a nhand der in den Ziffern aa) 
bis hh) aufgeführten Aspekten bzw. Kriterien der Anlage 1 Nr. 2b BauGB zu prüfen bzw. zu 
beschreiben. 
Das Gelände wird aktuell vorwiegend als Parkplatz genutzt. Aufgrund der baulichen Vornut-
zung bestehen umfangreiche Vorbelastungen durch Flächenversiegelung, die bei der Ermitt-
lung der Eingriffserheblichkeiten und der schutzgutbezogenen Prognose der Umweltwirkun-
gen zu beachten sind.  
Es ist zu überprüfen, ob das Vorhaben bau-, anlage- und /oder betriebsbedingt erhebliche 
Beeinträchtigungen auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis i BauGB verursachen kann 
(vgl. Anlage 1 BauGB). Dabei sind Art, Intensität, räuml iche Reichweite und Zeitdauer des 
Auftretens der projektspezifischen Wirkfaktoren abzuschätzen un d hinsichtlich erheblicher 
Beeinträchtigungen v. a. auf die Schutzgüter zu beurteilen. Die Beurteilung möglicher Beein-
trächtigungen berücksichtigt auch Wirkungen auf Funktionen und Funktionsbeziehungen die 
außerhalb des Vorhabengebiets bestehen.  
- Baubedingte Auswirkungen entstehen ausschließlich während der Bauphase zur Reali-
sierung/Umsetzung des geplanten Vorhabens durch vorbereite nde Maßnahmen, Er-
schließungsarbeiten sowie Einrichtung und Betrieb der Baustelle. Unter die baubedingten 
Maßnahmen fallen bspw. Baustellenzufahrten, Lagerflächen, Aufbau von Anlagen, Bau-
lärm etc. Diese sind zwar zeitlich begrenzt, können aber trotzdem nachhaltige Beeinträch-
tigungen im Geltungsbereich und dessen unmittelbaren Umfeld nach sich ziehen.  
- Anlagebedingte Auswirkungen verursachen u.U. irreversible und dauerhafte Beeinträch-
tigungen durch die Existenz des geplanten Vorhabens (bauliche Anlage) an sich. Die Aus-
wirkungen von z.B. Überbauung und Versiegelung, häufig mit völligem Verlust von 
Schutzgutfunktionen, beschränken sich vornehmlich auf das unm ittelbare Vorhabenge-
biet, können aber auch auf das Umfeld wirken, z.B. als Entwertung infolge von Zerschnei-
dung von tierökologischen Funktionsräumen oder Sichtachsen.  
- Betriebsbedingte Auswirkungen resultieren aus der täglic hen und i.d.R. dauerhaften Nut-
zung der baulichen Anlage, bedingt durch Ver- und Entsorgung, Wasser- und Energiever-
brauch, Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Li cht, Wärme, Strahlen 
usw.) und im Störungsfall. Die Wirkungen können sich auch auf das Umfeld erstrecken.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 45 
 
 
 
Nachfolgend werden die im Zusammenhang mit der hier relevanten Planung bzw. dem damit 
verbundenen Vorhaben erkennbaren Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange ermit-
telt. Im Kap. 4.12 wird eine Übersicht der Bedeutung der Schutzgüter für die Planung darge-
stellt (s. Tabelle 6). 
 
Tabelle 5: Übersicht der relevanten Wirkfaktoren auf die einzelnen Schutzgüter 
Mögliche Aus-
wirkungen 
Umweltbelang 
Fläche 
Boden 
Wasser 
Klima 
Biotope 
Pflanzen 
Tiere 
Landschaft 
Mensch 
Kultur- u. 
Sachgüter 
baubedingt - o o o + + + o - o 
anlagebedingt - - - + o o o o - - 
betriebsbe-
dingt - - - - - - - - - - 
Betroffenheit voraussichtlich 
+ = erheblich 
O = relevant 
- = irrelevant / nicht gegeben 
 
Für die weiteren Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 besteht kein Bedarf einer differenzier-
ten Wirkungsbetrachtung, es wird auf die jeweils benannten Kapitel des Umweltberichts ver-
wiesen:  
- Wirkungsgefüge zwischen biotischen und abiotischen Schutzg ütern (Kap. 3.17)  
- Biologische Vielfalt (Kap.3.11)  
- Natura 2000-Gebiete (Kap. 3.12)  
- Vermeidung von Emissionen / sachgerechte Umgang mit Abf ällen und Abwässern (Kap. 
3.13)  
- Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effizien te Energienutzung (Kap.3.14)  
- Berücksichtigung des Landschaftsplans und umweltrelevanter F achpläne (Kap. 2.2)  
- Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in besondere n Gebieten (Kap. 3.16)  
- Wechselwirkungen (Kap. 3.17) 
- Anfälligkeiten für schwere Unfälle und Katastrophen (Kap . 0) 
Es werden im Folgenden nicht zu allen Aspekten der Ziffer 2b aa-hh Ausführungen zur Bau- 
und Betriebsphase gemacht, da nicht durch alle der aufgef ührten Aspekte eine erhebliche 
Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu erwarten ist. Die Bewertung der Bau- und Betriebs-
phase ist daher teilweise nicht erforderlich. 
Für die Ziffern dd), ee), ff) und hh) können im Vorgriff folgende Aussagen zu den erheblichen 
Auswirkungen zu allen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB getroffen werden:

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 46 
 
 
 
Erhebliche Auswirkungen der geplanten Vorhaben infolge: 
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung 
Anfallende erzeugte Abfälle werden entsprechend den gü ltigen Vorschriften entsorgt oder 
nach Möglichkeit wieder verwertet. Die Abfallentsorgung  erfolgt auf Grundlage der Rechts-
vorschriften. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen während der Bauphase auf 
Tiere zu erwarten. 
Durch die auf Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben werden keine Abfälle in 
erheblichem Umfang erzeugt. Es sind daher bei Durchführung der Planung keine erheblichen 
Auswirkungen zu erwarten. 
ee) die Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt  
(z. B. durch Unfälle oder Katastrophen) 
Auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans sind keine Betriebe oder Vorhaben 
zulässig, von denen in erheblichem Umfang Risiken für die menschliche Gesundheit ausge-
hen können. Es sind daher bei Durchführung der Planung ke ine erheblichen Auswirkungen 
zu erwarten. Daher sind auch keine Kulturdenkmäler gefährdet. 
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhabe n benachbarter Plangebiete 
unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglich-
erweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz  oder auf die Nutzung von 
natürlichen Ressourcen 
Eine Kumulierung mit Auswirkungen anderer Vorhaben ist so wohl während der Bauphase 
als auch in der Betriebsphase derzeit nicht bekannt. Es si nd daher bei Durchführung der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Im näheren und weiteren Umfeld be-
finden sich keine Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz, sodass Umweltprobleme durch Ku-
mulierung ausgeschlossen sind.  
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe 
Bei den auf Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben werden nach gegenwär-
tigem Kenntnistand sowohl während der Bauphase als auch i n der Betriebsphase keine 
Techniken und Stoffe eingesetzt, von denen erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind. 
4.1 Schutzgut Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Anhand der Ortsbegehung im März 2020 und sonstiger vorliegender Informationen kann das 
Vorkommen von nach europäischem oder nationalem Recht streng geschützten Arten aus 
den folgenden Artengruppen ausgeschlossen werden: Flora, Fische, Insekten (einschl. Li-
bellen), Reptilien, Säugetiere mit Ausnahme der Fledermäuse, Spinnen und Weichtiere. 
 
Streng geschützte Arten aus diesen Gruppen sind aufgrund ihrer Verbreitung und/oder ihrer 
Lebensraumansprüche nicht im Gebiet zu erwarten. Das in der artenschutzrechtlichen Prü-
fung zu betrachtende Artenspektrum umfasst daher die Arten(g ruppen) Fledermäuse, 
Haussperling und Gehölzbrüter. 
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs verbundene mögliche Wirkfak-
toren in Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind: 
 
baubedingt: 
 Störungen der Fauna durch Bewegungsunruhe durch Bauvorgänge  
 Gefährdung schützenswerter Vegetationsflächen und Einzelgehölze 
 Lärm und Erschütterungen durch Bauarbeiten  
 Entfernung und Schnitt von Gehölzen  
 Potentielle Störung von baumgebundenen Fledermausarten während der Bauphase

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 47 
 
 
 
 
anlagebedingt: 
 Verlust von Brutbiotopen von Gehölzbrütern in Bäumen, S träuchern und Bodendeckern, 
darunter kann sich mit dem Haussperling eine Art mit ungünstigem / unzureichendem Er-
haltungszustand befinden 
 Verlust von einzelnen Fledermaus-Zwischenquartieren in Ro binien 
 Bei Durchführung der Maßnahmen (ggf. CEF-Maßnahmen) kann neuer Lebensraum für 
betroffene Arten geschaffen werden 
betriebsbedingt: 
 Dauerhafte Störung von Vögeln und Fledermäusen ist nicht anzunehmen 
Bewertung 
Es ist mit Beeinträchtigungen im Brutverhalten von Vögeln sowie dem Nahrungs- und Jagda-
real von Vögeln und Fledermäusen zu rechnen. Unter Beachtung der in Kapitel 5.1 genann-
ten Vermeidungsmaßnahmen und der Durchführung einer vorgezogenen Maßnahme zur Si-
cherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (C EF-Maßnahme) für den 
Haussperling tritt keiner der Verbotstatbestände für Fledermäuse oder Vögel ein und es sind 
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Tiere O 
4.2 Schutzgut Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Während der Bauphase 
Die Bebauung hat gegebenenfalls den Verlust von Pflanzenstandorten bzw. Lebensräumen 
zur Folge. Bei Durchführung der grünordnerischen Ausgleichsmaßnahmen wird ein positiver 
Beitrag für Pflanzen geleistet und neue Pflanzenstandorte  bzw. Lebensräume für Pflanzen 
werden geschaffen. 
Dem Schutz der „Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissensch aftsstadt 
Darmstadt“ vom 5. April 2004 unterstehen Laubbäume, die -gemessen in einem Meter Höhe- 
einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben sowie Nadelbäume, die -gemessen in einem 
Meter Höhe- einen Stammumfang von mehr als 90 cm haben. Dem Schutz unterliegen auch 
mehrstämmige Laubbäume, wenn ein Stämmling einen Stammumfang von mehr als 60 cm 
aufweist oder die Summe der Einzelstammumfänge 100 cm überschreitet.  
Insgesamt wurden 55 Bäume in den randlichen Grünflächen des Plangebiets bei einer Kar-
tierung durch das Grünflächenamt Darmstadt 2018 aufgenomme n. 50 Bäume erfüllen die 
Voraussetzungen um nach der Satzung geschützt zu sein. Bei allen Bäumen handelt es sich 
um Laubbäume (s. Kap. 3.2).  
In der Betriebsphase 
Die Bäume in den Randbereichen des Geltungsbereichs ble iben überwiegend erhalten. Zu 
Gehölzrodungen kann es jedoch insbesondere im Rahmen der V erkehrserschließung kom-
men. 
Anfallende erzeugte Abfälle werden entsprechend den gü ltigen Vorschriften entsorgt oder 
nach Möglichkeit wieder verwertet. Die Abfallentsorgung  erfolgt auf Grundlage der Rechts-
vorschriften. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen während der Bauphase auf 
Pflanzen zu erwarten.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 48 
 
 
 
Bewertung 
Die Bebauung des Plangebiets führt teilweise zu einer Verbesserung der Bodenverhältnisse 
im Plangebiet. Dadurch und durch die Realisierung des Begrünungskonzepts wird ein posi-
tiver Beitrag für Pflanzen geleistet; neue Pflanzenstandorte bzw. Lebensräume für Pflanzen 
werden geschaffen (Dächer und Fassaden, bodengebundene F reiflächen). Im Plangebiet 
befinden sich keine streng geschützten Pflanzenarten bzw. solche des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie. 50 der 55 kartierten Bäume sind jedoch entsprechend der Baumschutzsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt geschützt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes 
Pflanzen ist nicht zu erwarten, wenn die Bestandsbäume weitestgehend erhalten werden. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Pflanzen O 
4.3 Schutzgut Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Während der Bauphase / Betriebsphase 
Durch die Planung kommt es zu einer Umnutzung einer planungsrechtlich bisher unbeplan-
ten Fläche in ein urbanes Gebiet. Es kommt dabei zu keinem  neuen Flächenverbrauch im 
Außenbereich. Die Umnutzung der Fläche kann als Beitra g zum sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB gewertet werden, was die Neuinan-
spruchnahme von Flächen im Außenbereich entsprechend verring ert. Durch die Planung 
werden keine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder  zuvor zu Wohnzwecken genutzten 
Flächen beansprucht. 
Bewertung 
Durch die Wiederverwendung einer bereits anthropogen üb erformten Fläche kommt es zu 
keinem Verlust von Fläche, sondern zu einer Umnutzung einer innerstädtischen Parkplatz-
fläche zu einem urbanen Gebiet mit vielfältiger Nutzung. Es sind daher bei Durchführung der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Fläche zu erwarten. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Fläche - 
4.4 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Während der Bauphase 
Die Eingriffe in das Bodengefüge durch Versiegelung, Abgrabung und Verdichtung von Bö-
den haben Änderungen der Bodenfunktionen zur Folge. Durch  die Verdichtung der Bebau-
ung entstehen eine höhere Versiegelung und damit ein Verlust von Boden. Baubedingt wird 
im Bereich des Neubaus ein Großteil der Bodenstruktur dauerhaft verändert. Damit verbun-
den sind Störungen der Versickerungs- und Filtereigenschaft en und somit Veränderungen 
des Bodenwasserhaushaltes. 
In der Betriebsphase 
Der dauerhafte Verlust von Bodenfunktionen durch die Überbauung und Versiegelung bisher 
unversiegelter Bereiche. Die Schaffung von dauerhaft unversi egelten und begrünten Berei-
chen wirkt sich hingegen positiv aus. Kleinteilige Lockeru ng von bisher stark verdichteten 
Böden bewirkt die Reinitialisierung von Bodenbildungsprozessen.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 49 
 
 
 
Bewertung 
Durch die Planung kommt es nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen durch Bebauung. Auf-
grund der im Geltungsbereich vorliegenden bereits stark bee inträchtigten Böden und da 
keine seltenen oder gefährdeten Bodentypen bzw. ertragreichen Böden betroffen sind, kön-
nen die durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen bzw. Belastungen des Schutz-
guts Boden grundsätzlich stark relativiert werden. Mit dem Projekt ist die Wiedernutzbarma-
chung einer bereits in erheblichem Umfang baulich beanspruchten Fläche verbunden, womit 
die Neubeanspruchung natürlicher Böden an anderer Stelle im Stadtgebiet vermieden wer-
den kann. Damit wird dem Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zum sparsamen und schonen-
den Umgang mit Grund und Boden entsprochen. Die nachhaltige Verfügbarkeit der Schutz-
gutes Boden wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan und die aufgeführten Maßnahmen 
soweit möglich berücksichtigt. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Boden o 
4.5 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Während der Bauphase 
Mit Umsetzung der Planung einschließlich der erforderlichen Verkehrsflächen, Zuwegungen, 
Stellplätzen und der Bebauung wird es zu Bodenversiegelungen auf bislang unversiegelten 
Flächen kommen, was zu kleinräumigen Unterbrechungen des Wa sserkreislaufes führt. 
Gleichzeitig werden im Gegenzug bislang stark verdichtete Bereiche kleinräumig verbessert. 
Baubedingte Verdichtungen (Baufahrzeuge, etc.) werden sich aufgrund der vorhandenen be-
reits stark verdichteten Flächen nur geringfügig auf den Wasserhaushalt auswirken.  
In der Betriebsphase 
Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind in  Bezug auf die zukünftige 
Gebietsnutzung nicht erkennbar. 
Bewertung 
Es kommt örtlich zu Beeinträchtigungen durch den Verlust von Versickerungsflächen. Durch 
die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden  die Trinkwasserres-
sourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlagen entlas-
tet. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist nicht zu erwarten. 
Der Verlust hydrologisch wirksamer Flächen durch Bebauung und Oberflächenversiegelung 
kann durch Verringerung des Versiegelungsgrades, Begrünung der Dachflächen, die Ausbil-
dung versickerungsfähiger Flächenbefestigungen, die Herstellung von Grünflächen mit Bo-
denanschluss, die Herstellung von dezentralen bzw. örtlichen Versickerungsanlagen wesent-
lich minimiert bzw. ausgeglichen werden. Es ist jedoch darauf  hinzuweisen, dass auch der 
bestehende, unbebaute Bereich stark versiegelt und daher bereits stark in seinen Funktionen 
beeinträchtigt ist. 
Bei Umsetzung der Planung ist vermutlich mit keinen negativen  Beeinträchtigungen des 
Wasserhaushalts zu rechnen, vielmehr kann durch Begrünungsmaßnahmen und die Schaf-
fung bodengebundener Freiflächen sowohl qualitativ wie auch quantitativ von einer Verbes-
serung der Situation ausgegangen werden. Eine Beeinflu ssung von umliegenden Oberflä-
chengewässern ist auszuschließen. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Wasser o

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 50 
 
 
 
4.6 Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Während der Bauphase / Betriebsphase 
Das bodennahe Windfeld wird sich bei regionaltypischer Anströmung nur geringfügig ändern. 
Bewertung 
Die Luftqualität, die bereits im Bestand anhand der Parameter Stickstoffdioxid und Feinstaub 
als „gut“ bewertet wird (s. Kap. 3.6), wird sich durch die Planung nicht wesentlich verändern. 
Es ist somit mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzguts zu rechnen. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Luft o 
4.7 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Zum Klima liegt folgendes Gutachten vor:  
Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt und Partner, Ingeni-
eure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022) 
Während der Bauphase / Betriebsphase 
Inhalte aus dem Klimagutachten: 
Durch Nachverdichtung auf freier Fläche wird mehr Energie  aufgenommen und bis in die 
Nacht gespeichert. Da es sich bei der Freifläche im Bestand nicht um eine Vegetationsfläche 
sondern um eine teilversiegelte Fläche ohne bodendeckende Vegetationsschicht handelt 
wirkt sich einschränkend aus. Der geplante hohe Vegetationsanteil wirkt dem Effekt der zu-
sätzlichen Energieaufnahme und Speicherung entgegen. Auf grund der geplanten Bebau-
ungsform ist es möglich, dass sich Änderungen im städtischen Wärmeinseleffekt nur gering-
fügig auf die Umgebung auswirken werden. 
In der Temperaturverteilung sind nur leichte und zudem lokale Veränderungen offensichtlich. 
Der geplante hohe Vegetationsanteil wirkt dem Effekt der zusätzlichen Energieaufnahme und 
Speicherung entgegen, was sich in der Differenzbetrachtung deutlich widerspiegelt.  
  
Abb. 14: Differenzberechnung der Lufttemperatur (bode nnah) zwischen Nullfall und Planfall, nachts 
um 04:00 Uhr 
 Quelle: Klimagutachten, Burghardt und Partner Inge nieure, 2022

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 51 
 
 
 
Die geplante Bebauung behindert die Überströmung der Pla nfläche. Die Windgeschwindig-
keiten auf der Fläche sind nun heterogener ausgeprägt. Teilweise verringern sie sich, teil-
weise nehmen sie zu. 
  
Abb. 15: Differenzdarstellung des bodennahen Windfel des zwischen Null- und Planfall bei Anströ-
mung aus Südwest auf 1,7 m über Grund 
 Quelle: Klimagutachten, Burghardt und Partner Ingenieure, 2022 
Durch die Planung verändert sich die thermische Belastungssituation auf dem „Marienplatz“ 
von einer homogenen Verteilung hin zu einem heterogenen  Gesamtbild. Dabei spielt die 
„Mäander“-Form der Planung eine besondere Bedeutung, da sich nun verschattete und un-
verschattete Räume abwechseln, was in Kombination mit dem ve ränderten bodennahen 
Windfeld eine deutliche Veränderung der thermischen Belast ungssituation mit sich bringt. 
Insbesondere das erhaltene Durchlüftungspotential (u.a. durch die Form des „Mäander“) 
führt dazu, dass klimatisch thermisch belastete Räume flächenhaft und in der Intensität ge-
ringer ausfallen als bspw. in den nördlich angrenzenden  „geschlossenen“ Blockrandbebau-
ungen. 
  
Abb. 16: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort ( in °C PET) zwischen Nullfall und Planfall an 
einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr 
 Quelle: Klimagutachten, Burghardt und Partner Inge nieure, 2022

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 52 
 
 
 
Bewertung 
Durch den Planfall ist nur eine lokal begrenzte Veränderung der bodennahen Lufttemperatur 
von max. + 1,3 °C während der Nachstunden (um 04:00 Uhr) zu erwarten. Auswirkungen auf 
einen größeren Wirkraum über das eigentliche Planvorhaben hinaus, können ausgeschlos-
sen werden. Die Auswirkungen sind lokal auf den direkten Raum des Planfalls beschränkt.  
Auch die Veränderungen der Windgeschwindigkeiten sind aus klimatisch-planerischer Sicht 
nur von geringer Bedeutung. Im Kontext der Durchlüftung sind keine klimatisch-planungsre-
levanten Anpassungen erforderlich.  
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Klima o 
4.8 Landschafts- und Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauG B) 
Während der Bauphase / Betriebsphase 
Das Landschafts- und Ortsbild wird sich durch die Bebauung de s Plangebiets verändern. 
Das vorhandene unbebaute Gebiet wird sich zu einem großflächig bebauten Bereich verän-
dern. Es werden langfristig mehrere Gebäude das Plangebiet prägen.  
Die grünordnerischen Maßnahmen wirken sich positiv auf das Landschaftsbild aus. Innerhalb 
des Plangebiets sind die Erhaltung der begrünten Randbereiche sowie begrünte Freiflächen 
/ Höfe vorgesehen. Zudem werden Dachflächen und Fassaden begrünt. 
Bewertung 
Die Baustruktur des Plangebiets ist durch ein mäanderndes Geb äude geprägt. Durch die 
geplante Bebauung ändert sich die städtebauliche Struktur von einer unbebauten Fläche in 
eine Bebauung mit einem großen mäandernden Gebäude und  einem Punktgebäude. Die 
angrenzenden Flächen sind ebenfalls dicht bebaut. Die Planung bindet sich somit gut in die 
umgebenden Strukturen ein. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft/ 
Ortsbild ist nicht zu erwarten. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Landschaft o 
4.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d B auGB) 
Während der Bauphase / Betriebsphase 
Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans bzw. dessen direktem Umfeld sind 
zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt: 
 Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle 
 Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (eh em. Dragonerkaserne) 
Eine Untersuchung der römischen Siedlungsstelle im Frühjahr 2024 hat ergeben, dass sich 
das Bodendenkmal nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ausdehnt. 
Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Drag onerkaserne wird die Baumaß-
nahme bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch das La ndesamt für Denkmalpflege 
begleitet. Die Funde werden entsprechend dokumentiert. 
Mögliche betriebsbedingte Auswirkungen der Folgenutzung a uf Kultur- und sonstige Sach-
güter sind nicht erkennbar.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 53 
 
 
 
Bewertung 
Innerhalb des Plangebiets bzw. dessen direktem Umfeld sin d zwei Bodendenkmäler nach 
§ 2 Abs. 2 HDSchG bekannt. Es sind bei Durchführung der Planung keine erheblichen Aus-
wirkungen zu erwarten, sodass keine negative Prognose zu den in Ziffer 2b aa-hh Anlage 1 
BauGB dargestellten Kriterien besteht. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Kultur- und Sachgüter - 
4.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
In der Bauphase / Betriebsphase 
Entsprechend den Ergebnissen aus der Lärmkartierung nach EU-U mgebungslärmrichtlinie 
ist im Bereich der zur Straße hingewandten Fassaden mit einer Überschreitung der Orientie-
rungswerte nach DIN 18005 (63 dB(A) tags und 45 dB(A) na chts) sowohl tags als auch 
nachts zu rechnen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts 
werden voraussichtlich ebenfalls überschritten.  
Inhalte aus der Verkehrsuntersuchung - Vorabzug, Durth R oos Consulting GmbH, 
Darmstadt, März 2022: 
Es geht hervor, dass die Zunahmen an den bereits überlasteten Hauptverkehrsströmen sehr 
geringfügig sind. 
Sollte sich im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung und Abwägung herauskristallisie-
ren, dass eine Erschließung über die Sandstraße für andere relevante Belange die zu favo-
risierende Variante darstellt, ist dies aus verkehrlichen Sicht und unter Berücksichtigung der 
sich ergebenden unwesentlichen Verkehrszunahmen ebenfalls als projektverträglich einzu-
schätzen. 
Auf Grund des bereits heute vorhandenen motorisierten In dividualverkehrs, der durch den 
öffentlichen Parkplatz generiert wird, kann davon ausgega ngen werden, dass im Rahmen 
einer Differenzbetrachtung keine signifikante Veränderung des Verkehrsgeschehens auftre-
ten wird. 
Inhalte aus dem Klimagutachten, Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt 
und Partner, Ingenieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022): 
Da sich die zu erwartenden defizitären Veränderungen im Kontext des thermischen Komforts 
primär auf „Transiträume“ („Neckarstraße“ & „Hügelstraße“) besch ränken, sowie unter Be-
rücksichtigung der Geringfügigkeit dieser Veränderungen werden in diesen Bereichen keine 
zusätzlichen Anpassungsmaßnahmen als planungsrelevant erachtet.  
Inhalte aus dem Schallgutachten, Untersuchung der Lä rmimmissionen durch den 
Straßen- und Schienenverkehr sowie gewerbliche Anlagen; Ermittlung erforderlicher 
Schallschutzmaßnahmen, TÜV Hessen, Frankfurt, 01.03.2022: 
Innerhalb des Plangebiets sind als Lärmquellen die Tief garage (Ein- und Ausfahrt, Belüf-
tung), die gewerbliche Nutzung im EG und die Kindertagesstätte zu betrachten, die auf das 
Plangebiet und auf die Bestandsnutzung außerhalb des Plangebiets einwirken.  
Kita und technische Anlagen: 
Die von der Kindertagesstätte ausgehenden Geräusche der spi elenden Kinder sind nach 
§ 22 Absatz 1a BImSchG nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ zu betrachten. 
Der Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte sonstiger technischer Anlagen ist im 
Regelfall Inhalt des nachgeordneten Baugenehmigungsverf ahrens. Die für diese Anlagen 
geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach der TA  Lärm sind abschlie-
ßend, weshalb gesonderte Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung als nicht erforder-
lich erachtet werden.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 54 
 
 
 
Verkehrslärm: 
Entlang der den Straßen zugewandten Baugrenzen (zur Heidelberger Straße, Hügelstraße, 
Fritz-Bauer-Straße (ehemals Hindenburgstraße), Sandstraße ) werden überall sowohl die 
Orientierungswerte der DIN18005 als auch die Vorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV für ur-
bane Gebiete / Mischgebiete überschritten. 
An allen anderen Fassaden können zumindest die Vorsorgegre nzwerte der 16. BImSchV 
unterschritten werden. Im innenhofähnlichen Bereich des Mäanders entstehen insbesondere 
in den unteren Stockwerken ruhige Bereiche, wie sie für reine Wohngebiete als Orientie-
rungswerte vorgesehen sind. 
Durch die Steigerung des Verkehrs ist keine relevante Erhö hung der Beurteilungspegel zu 
erwarten, wenn die Zu- und Abfahrt in der Hügelstraße l iegt (geprüfte Var. 1). Bei einer Zu- 
und Abfahrt in der Sandstraße (geprüfte Var. 2) ist eine  deutliche Immissionssteigerung 
durch den Mehrverkehr zu erwarten. 
Der bisher bestehende öffentliche Parkplatz mit rund 400  Stellplätzen entfällt. Dieser Park-
platz ist sowohl über die Hügelstraße als auch über die Sandstraße angebunden. Mit der 
Planung entfallen auch die mit diesem Parkplatz in Verb indung stehenden Verkehrsbewe-
gungen auf der Sandstraße, der Hügelstraße und der Heidelberger Straße, so dass die durch 
die Planung induzierten Fahrzeugbewegungen keinen echten Neuverkehr darstellen. 
Gewerbelärm Tankstelle: 
Immissionen durch die Tankstelle an der Kreuzung Hügelstraße – Heidelberger Str. sind nur 
für das geplante Hochhaus relevant. In der Nachtzeit ist in den unteren Geschossen (EG bis 
5.OG) mit einer Überschreitung des Richtwertes um bis zu 5  dB(A) zu rechnen. Somit sind 
hier Schallschutzmaßnahmen (vor den öffenbaren Fenstern von Schlaf- und Kinderzimmern) 
erforderlich (s. Kap. 5.10). 
Schadstoffe 
Da das Plangebiet gegenwärtig einer Nutzung als Kfz-Pa rkfläche unterliegt ist mit keinem 
erhöhten Kfz-induzierten Schadstoffausstoß durch die Errich tung der Wohnkomplexe zu 
rechnen. Im Bebauungsplan werden Maßnahmen festgesetzt , wie die Umsetzung einer 
Dach- und Fassadenbegrünung, der Erhalt und die Anpflan zung von Bäumen und anderen 
Bepflanzungen sowie die Anlage von Grünflächen, damit generellen Schadstoffbelastungen 
entgegengewirkt werden kann. Durch Begrünungsmaßnahmen i st es möglich die Luft von 
Staub und Schadstoffen zu reinigen. Dachbegrünungen filtern laut des Deutschen Dachgärt-
ner Verbands (DDV) sowie der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Jahr bis zu 0,2 
Kilogramm Staub und Schadstoffpartikel wie Stickoxide, Kohlenmonoxid und Feinstaub pro 
Quadratmeter aus der Luft. Durch die Vegetation und das Substrat werden gasförmige 
Schadstoffe, Ruß- und Staubpartikel ausgekämmt, absorbiert un d unschädlich gebunden 
und somit die Luftqualität verbessert. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande der Innenst adt, den drei unmittelbar am 
Plangebiet verlaufenden Haupterschließungsachsen und den grundsätzlich urbanen Gege-
benheiten ist es nicht zielführend die Feinstaubbelastung speziell bezogen auf das Planvor-
haben zu untersuchen. Die Verkehrsmengen bewegen sich in einem für die Städte und Ge-
meinden normalen Bereich. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass im Planfall die 
Abgasimmissionen die einschlägigen Grenzwerte einhalten. 
Um die Energieversorgung bestmöglich abzudecken wurde ei n energetisches Konzept auf 
der Grundlage des Ergebnisses der des vorgeschalteten Konzeptwettbewerb durch das Büro 
IGP Ingenieure, Münster, 21.09.2022 erstellt. Entsprech end des Konzeptes sind fossile 
Brennstoffanlagen im Gebiet unerwünscht. Als Hauptenergiequelle soll mit Wärmepumpen-
anlagen regenerative Energie gewonnen werden. Sowohl der Mäander als auch das Hoch-
haus sollen mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden, wobei der Mäander eine größere 
Dachfläche bietet und somit das Hochhaus bezüglich der E nergieversorgung unterstützen 
kann.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 55 
 
 
 
Bioklima 
Das Bioklima wird als Gesamtheit aller Witterungsbedingung en und wetterbedingten Ein-
flüsse auf alle Lebewesen oder den menschlichen Organismus definiert. Entsprechend der 
Art der Wirkung können die Einflussgrößen in drei Wirkungskomplexe kategorisiert werden:  
 Thermisch: alle Variablen, die für den Wärmeaustausch zwi schen dem menschlichen 
Körper und der Atmosphäre wichtig sind, beschrieben durch d en thermischen Wir-
kungskomplex. Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, Luftfeuchte und Strahlung sind 
die wichtigsten meteorologischen Parameter. 
 
 Aktinisch: Die Komponenten der biologisch wirksamen Sonne nstrahlung sind im ak-
tinischen Komplex behandelt. Es sind sowohl positive als auch negative Auswirkun-
gen auf den Organismus bekannt. 
 
 Lufthygienisch: Die natürlichen und die vom Menschen veru rsachten Luftbeimischun-
gen werden im Komplex der lufthygienischen Wirkung zusammengefasst. Dabei kön-
nen auch verschiedene positive (z.B. Die ätherischen Öle, di e im Wald freigesetzt 
werden, oder die Salzpartikel am See) und negative (z.B. Allergie) Reaktionen verur-
sacht werden. 
Die Eigenschaften eines Klimas in Bezug auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbe-
finden können durch Schutz-, Reiz- und Stressfaktoren charakterisiert werden. 
Zur Sicherung der klimatischen Funktionen ist die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
festgesetzt; verwendet sollen mindestens 50 % einheimische als auch klimaangepasste Ar-
ten. Des Weiteren sind aus klimaökologischen Gründen im Ge biet helle Beläge bzw. Farb-
töne für Gebäudefassaden, Nebenanlagen und befestigte Flächen zu verwenden. 
Um die wasserwirtschaftlichen Eingriffe möglichst gering zu halten sind unüberdachte Ober-
flächenbefestigungen, soweit diese den wasserwirtschaftlichen und brandschutzrechtlichen 
nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen. Das Niederschlagswas-
ser sollte möglichst auf den Grundstücken bewirtschaftet wer den. Ausgenommen bei be-
grünten Dächern sind auf den Baugrundstücken Zisternen zu errichten, in denen das auf 
Dachflächen auftreffende Wasser gesammelt werden und als Brau chwasser zur Bewässe-
rung der Grünflächen oder WC-Spülung verwendet werden soll. 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klim aschutzes sowohl durch Maß-
nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch  solche, die der Anpassung 
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
Freizeit u. Erholung 
Die Erholungsfunktion des Planungsgebietes ist für die Be völkerung nahezu ohne Bedeu-
tung. Das Gelände wird aktuell vorwiegend als Parkplatz genutzt. 
Bewertung 
Es ist davon auszugehen, dass die planerischen Auswirkungen al s irrelevant im Sinne der 
einschlägigen Kriterien des Planungs- und Immissionsschutzrechtes angesehen werden 
können und von der Planung hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen keine Beläs-
tigungen oder Störungen ausgehen, die im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar 
sind. 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Mensch und Bevölkerung -

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 56 
 
 
 
4.11 Sonstige Schutzgüter 
4.11.1 Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und B oden (§ 1a Abs. 2 BauGB) 
Für die Ausführungen zum Thema sparsamer und schonender Umg ang mit Grund und Bo-
den wird an dieser Stelle auf Kapitel 6.7 der Begründung verwiesen. 
Der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführte Grundsatz, dass die stä dtebauliche Entwicklung vor-
rangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen so ll, wird durch die Bodenschutz-
klausel in § 1a BauGB als Vorschrift zum Umweltschutz ergän zt. Im § 1a Abs. 2 Satz 4 
BauGB wird vorgegeben, dass die Notwendigkeit der Umwandl ung landwirtschaftlich oder 
als Wald genutzter Flächen begründet werden soll; da bei sollen Ermittlungen zu den Mög-
lichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflä-
chen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtun gsmöglichkeiten zählen 
können. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans M 34 Marienplatz folgt dem Gebot des sparsamen Um-
gangs mit Grund und Boden in vollem Umfang, indem Fläche n innerhalb des durch Bebau-
ung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine Neunutzung mobilisiert werden. Die 
bereits als kostenpflichtiger Parkplatz genutzte Fläche wird einer neue Nutzungen zugeführt.  
Landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen werden  nicht in Anspruch genommen. 
Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleis-
tet. 
Aufgrund der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im Bebau-
ungsplan Festsetzungen zur Beschränkung der überbaubaren Fläch en, zur Anlage von 
Grünflächen, zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge und zu r Versickerung des Nie-
derschlagswassers festgesetzt. Bodenbezogene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
sind detailliert unter den Kapiteln A 4) Boden und B 4)  Boden des vorliegenden Umweltbe-
richtes aufgeführt. 
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der 
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine V orgaben zum Schutz des Mutter-
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum Wiedereinbau des Oberbodens 
(DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird auf die Vorgabe n des Bundesbodenschutzgeset-
zes hingewiesen. 
4.12 Entwicklung des Umweltzustandes  
bei Durchführung der Planung (gem. Anlage 1 Nr. 2b BauGB) 
Bei Durchführung der Planung wird sich für das derzeit als Parkplatz genutzte Areal ändern. 
Die bisher unbebaute Fläche wird durch bauliche Strukturen überprägt. Es wird ein urbanes 
Gebiet festgesetzt, das die Bebauung der Fläche ermöglicht. Bei der Durchführung der Pla-
nung können sich Verbesserungen des Umweltzustandes ergeben,  da durch die Planung 
Regelungen zu Nutzungseinschränkungen und zur Grünordnung so wie zum Artenschutz 
festgesetzt wurden.  
Es werden Gebäude für eine gemischte Nutzung entstehen. Es sind ein mäanderförmiger 
mehrgeschossiger Baukörper und ein Hochhaus geplant, die sich eine gemeinsame 1-ge-
schossige Tiefgarage teilen. Am Mäander schließt ein 2-3-g eschossiger Appendix an, der 
als Kindertagesstätte dienen soll. Im Hochhaus und dem Mäander werden im Wesentlichen 
Wohnungen untergebracht. Im Erdgeschoss sind auch gewerbliche Nutzungen wie z.B. Co-
Working-Plätze, Nahversorgungsläden, Pflegedienst oder ähnliches vorstellbar.  
In der gemeinsamen Tiefgarage werden sämtliche Stellplätze  für die Wohn- und Gewerbe-
einheiten sowie Abstellräume und Fahrradstellplätze unte rgebracht. Die Ein- und Ausfahrt 
der Tiefgarage erfolgt über eine Zufahrt an der Hügel straße. Eine zweite Ein- und Ausfahrt 
an der Hügelstraße dient den Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen, den Fahrzeugen der Ab-
fallwirtschaft und kann auch zur Andienung des Nahversorgers genutzt werden. Die Abwick-
lung der sonstigen Lieferdienste erfolgt über die Zufahrt an der Sandstraße.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 57 
 
 
 
Die zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen bezie hen sich vor allem auf die As-
pekte Boden, Tiere und Pflanzen, hierfür sieht die Planung aber ausgleichende Maßnahmen 
vor, sodass als Gesamtergebnis sich der Umweltzustand bei Durchführung der Planung nicht 
verschlechtern wird. Es kann Insgesamt von einer Verbesserung des Umweltzustandes aus-
gegangen werden. 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass eine Beibehaltung des be-
stehenden Umweltzustandes der Biotopkomplexe im geplanten Urbanen Gebiet zunächst zu 
erwarten ist. Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Pl angebiet innerhalb eines städtisch 
stark verdichteten und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut wer-
den. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut wer-
den. 
Tabelle 6: Übersicht der Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Planung 
Tiere o 
Pflanzen o 
Fläche - 
Boden o 
Wasser o 
Luft o 
Klima o 
Landschaft o 
Kultur- und Sachgüter - 
Mensch und Bevölkerung - 
+ = erheblich  O = relevant   - = irrelevant / nicht gegeb en 
5. Beschreibung der geplanten Maßnahmen  
(Anlage 1 Nr. 2c BauGB - Gliederung nach Belangen gem. § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB) 
Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind innerhalb 
des Geltungsbereiches die nachfolgend aufgeführten Maßna hmen vorgesehen. Die Maß-
nahmen sind z.T. in den textlichen Festsetzungen des Beb auungsplanes verbindlich gere-
gelt, als Hinweise aufgenommen worden oder aber Bestandteil des städtebaulichen Vertra-
ges und dort entsprechend näher bestimmt. 
5.1 Schutzgut Tiere  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Tiere 
während der Bauphase 
Aus dem Fachbeitrag gehen folgende Vermeidungs- und CE F-Maßnahmen sowie allgemeine 
Maßnahmen hervor: 
Vermeidungsmaßnahmen 
– V-1: Gehölzrodungen werden auf das unbedingt Erfor derliche beschränkt. Der Gehölzbestand 
in den Randbereichen des Marienplatzes bleibt im Wesentlichen erhalten.* 
– V-2: Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufel des sind nur in der Zeit vom 1. 
Oktober bis 28./29. Februar zulässig (vgl. § 39 Abs. 5BNatSchG).

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 58 
 
 
 
– * Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat zum Erhalt des de n Platz und das Umfeld prägenden 
Baumbestandes folgende Textpassage erstellt: 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich mehr ere schützens- und 
erhaltenswerte Bäume. Zu nennen sind hier vor allem di e westliche Reihe der Doppelallee an 
der Heidelberger Straße, die Baumreihe an der Hügelstraße, die Baumreihe an der Fritz-Bauer-
Straße (ehemals Hindenburgstraße
) sowie eine Baumreihe im Süden (vor dem Gebäude 
Sandstraße 50).  
Die bestehende Doppelallee aus Platanen entlang der Heidelberger Straße ist eine wichtige 
Grünverbindung. Sie ist intensiv zu schützen und zu erhalten. Die Außenwände der geplanten 
Gebäude müssen außerhalb der Kronendurchmesser liegen und die Bäume sind während der 
Baumaßnahme zu sichern. Die Feuerwehrangriffswege müssen  über das Grundstück geführt 
werden.  
Die Robinien-Baumreihe entlang der Hügelstraße ist als prägendes Element des Straßenraums 
ebenfalls zu erhalten und zu sichern. Nicht mehr vorhandene Baumstandorte sind zu ersetzen, 
so dass die Allee wieder wahrnehmbar wird. Lediglich z um Zweck der Verkehrserschließung 
(Zufahrt) kann hier die Allee in geringem Maße unterbrochen werden.  
Die Baumreihe aus Spitz-Ahorn westlich des Wettbewerbsgeb ietes, entlang der Fritz-Bauer-
Straße (ehemals Hindenburgstraße), soll im gleichen Umf ang wie die beiden anderen Alleen 
geschützt und gesichert werden. Die Robinien-Baumreihe  im Süden, Bäume Nr. 32-38 in 
Verlängerung der Sandstraße, sind möglichst zu sichern  und zu schützen. Die beiden in der 
Reihe ausgefallen Exemplare sind möglichst nach zu pflanzen. 
 
CEF-Maßnahmen 
– Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Si cherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für den Haussperling erforderlich: 
Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im unges törten Umfeld des 
Geltungsbereichs drei Nistkästen zu hängen, die für den Haussperling geeignet sind. 
 
Allgemeine Maßnahmen 
– Anlage von biotopwirksamen Strukturen (Baumpflanzung en, Grünanlagen, Hausgärten, 
Intensive und extensive Dachbegrünung) 
– Festlegung eines Mindestanteils an zu begrünender Grundstücksfläche  
– Es wird bei größeren Umbauarbeiten und bei Abrissarb eiten jeweils eine ökologische 
Baubegleitung erforderlich, die sicherstellt, dass es nicht zu Beeinträchtigungen von Brutvögeln 
und von Fledermäusen kommt 
– Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftssta dt Darmstadt vom 12.02.2014 zur 
Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der 
Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen 
 
Empfehlungen 
– Es wird empfohlen, Quartiere für Fledermäuse in die  Wände von Neubauten zu integrieren 
(Fledermaustafeln oder –steine). Fledermaussteine wu rden speziell für den Einbau in 
Fassaden entwickelt. Sie sind wartungsfrei und lassen sich in Putz-oder Ziegelwände 
integrieren. Scheinwerfer und Bewegungsmelder sollten nicht in der Nähe angebracht werden.  
– An Gebäudefassaden und zu pflanzende Bäume sollten N istmöglichkeiten für Höhlenbrüter, 
insbesondere für Stare und Sperlinge, angebracht werden. 
– Zäune sollten über einen Mindestbodenabstand von 15 cm verfügen, um die Durchgängigkeit 
für Kleintiere zu gewährleisten. 
– Bei der Anlage von Grünflächen sollte auf eine Ver wendung von Geovlies/Folien und 
Steinschüttungen verzichtet werden. Diese Stoffe beei nträchtigen die ökologische 
Bodenfunktion. 
 
in der Betriebsphase 
– Verwendung insektenfreundlicher Leuchten mit einer  Farbtemperatur von bis zu 2.700 Kelvin 
– Verwendung von Vogelschutzgläsern bei großflächige n Fenstern 
– Die Quartiers- bzw. Niststättenangebote sind dauerh aft zu unterhalten. Sie sind jährlich zu 
kontrollieren, zu reinigen und bei Bedarf zu ersetzen. Über das Ergebnis der Kontrollen ist dem 
Grünflächenamt eine Mitteilung zu machen. 
– Anlage von intensiver und extensiver Dachbegrünung

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 59 
 
 
 
5.2 Schutzgut Pflanzen  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Pflanzen 
– Es wird parallel zum Bebauungsplan ein Grünordnung splan erstellt 
 
während der Bauphase 
– Einzelne Bäume, sowie Baumgruppen und prägende Bäume sind zu erhalten.  
– die Baumreihe an der Hügelstraße sowie die geschützte Allee an der Heidelberger Straße sind 
zu erhalten und fachgerecht vor Beschädigung zu schützen, gemäß Baumgutachten Urban Tree 
Consulting, 21.06.2022 (vgl. Kap. 3.2) 
– Grundstücksbepflanzung zur Durchgrünung des Plangeb iets 
– Erhaltung von Ortsbild prägenden Baumachsen im Plang ebiet 
 
in der Betriebsphase 
– Be- und Eingrünungsmaßnahmen sind in Form von Baum- un d Gehölzpflanzungen, Dach- und 
Fassadenbegrünungen auszuführen. 
– Flachdächer des obersten Geschosses der gekennzeic hneten Bereiche sind im MU 1 und MU 
2 zu mindestens 70 % und im MU 3 zu mindestens 50 %extensiv zu begrünen.  
– Fassadenflächen sind zu mindestens 20 % zu begrünen,  fensterlose Fassaden sind zu 
mindestens 40 % zu begrünen.  
– bei Verwendung von Rasengittersteinen oder Schottera sen ist eine Trockenrasenmischung aus 
regionaler Herkunft einzusäen. 
– bei der Begrünung von Tiefgaragen ist mindestens ei ne Einsaat von heimischen, 
regionaltypischen Saatmischungen zu verwenden  
5.3 Schutzgut Fläche  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Fläche 
während der Bauphase 
– keine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Auße nbereich 
– Umnutzung einer als Parkplatz genutzten, bereits star k verdichteten innerstädtischen Fläche in 
ein MU i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB 
– für Baustelleneinrichtung bereits überbaute oder ve rdichtete Flächen wählen 
 
in der Betriebsphase 
– Verwendung gleicher Flächengrößen wie bisher,  
– es werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch gen ommen 
5.4 Schutzgut Boden  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Boden 
Altlasten 
– Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landes amtes für Umwelt und Geologie ergeben 
sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf d as Vorhandensein von Altflächen 
(Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenverän derungen und/oder 
Grundwasserschäden 
– Entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchung en (arcadis, Darmstadt, 29.08.2002 
und 16.09.2020) ist mit abfallrelevanten Gehalten in der Größenordnung Z 0* bis Z 2 nach LAGA 
2004 bzw. Z 1.2 nach Baumerkblatt Hessen zu rechnen.  
– Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind v orbehaltlich vollständiger Analysen gemäß 
den Technischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV wede r sanierungs- noch 
entsorgungsrelevant. 
– Eine bodenrechtliche Bewertung der Auffüllhorizonte  muss im Rahmen einer konkreten 
Bebauung erfolgen.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 60 
 
 
 
während der Bauphase 
– Einsatz bodenschonender Baugeräte wo es sinnvoll u nd nötig ist 
– Erhalt der vorhandenen, unversiegelten Böden der Ran dzonen 
– für die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen soll en bereits überbaute oder verdichtete 
Flächen gewählt werden 
 
in der Betriebsphase 
– Minimierung der Versiegelung und Überbauung durch sp arsamen Flächenverbrauch zu 
Gunsten von Grünflächen und unversiegelten Bereichen: 
– Festsetzung einer gegenüber den Orientierungswert en der BauNVO für das urbane Gebiet 
niedrigen Grundflächenzahl (0,5 bis 0,55) 
– Festsetzung eng gefasster überbaubarer Grundstücksf lächen, entsprechend der geplanten 
Bebauung. 
– Festsetzung von maximalen Überschreitungen (1/2 Ge bäudelänge) der festgesetzten 
Baugrenzen von Balkonen, Terrassen und Vordächern. 
– Festsetzung einer allgemeinen Grundstücksbegrünung  
– Festsetzung von zu erhaltenden Flächen entlang de r Hügelstraße und der Heidelberger 
Straße. 
– Festsetzungen von Anpflanzflächen mit direktem Bodenan schluss, ohne bauliche Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche. 
– Festsetzung eines Versiegelungsgrades innerhalb d er festgesetzten Anpflanzflächen 
– Festsetzung von Dachbegrünung und Begrünung von b aulichen Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche (Tiefgaragen). 
– Verortung und Einschränkung von Flächen für Nebena nlagen 
– Festsetzung zur Niederschlagsversickerung 
 
5.5 Schutzgut Wasser  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Wasser 
während der Bauphase 
– Eingriff in den Untergrund ist so gering wie mögli ch halten 
– Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund bzw. in  das Grundwasser ist zu vermeiden 
– Verbesserung bisher stark verdichteter Flächen 
– Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen für die O berflächenbefestigung 
 
in der Betriebsphase 
Grundwasser 
– Minimierung der Niederschlagsabflüsse 
– Naturnahe Wiedereingliederung der unvermeidbaren N iederschlagsabflüsse in den natürlichen 
Wasserkreislauf 
– Begrünung der nicht überbauten Flächen 
– möglichst geringer Überbauungs- und Versiegelungsgr ad  
– Verdunstung und Rückhaltung von anfallenden Regenw assermengen über Dachbegrünung 
– Nutzung von Regenwasser zur Reduzierung des Trinkw asserbedarfs und der Verringerung von 
Abflussspitzen 
– Versickerung von auf befestigten Flächen anfallende m Niederschlagswasser innerhalb des 
Plangebiets ggf. aufgrund von erhöhter Schadstoffbelastung nicht genehmigungsfähig 
– Rigolenversickerung 
Geplante Oberflächenentwässerung  
Da die Böden im Plangebiet versickerungsfähig sind wird fe stgesetzt, dass das auf den 
Dachflächen und sonstigen befestigen Flächen anfallende  Niederschlagswasser der Bau-
grundstücke auf dem Grundstück zu versickern ist, soweit wasserrechtliche und wasserwirt-
schaftliche Belange nicht entgegenstehen. 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 61 
 
 
 
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zisternen zu 
errichten sind und das auf Dachflächen anfallende Niede rschlagswasser darin zu sammeln 
ist. Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anr eiz für eine Dachbegrünung 
schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht 
und eine höhere Abflussretentionswirkung hat.  
Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind,  wird deren Regenwasser 
bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf zu-
geführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit entfallen kann.  
Zum Fassungsvermögen: Die 25 l/m² stammen aus der DIN 1989 -1 zu Regenwassernut-
zungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entsprechend dem Abflussbeiwert, weshalb für ex-
tensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden. 
5.6 Schutzgut Luft  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Luft 
– Es werden keine Maßnahmen erforderlich.  
– Das Anpflanzen von Bäumen, Dach- und Fassadenbegrü nung wirken sich generell positiv auf 
die Luft aus. 
– Luftventilation und Luftaustausch nicht verhindern , sondern fördern
 
5.7 Schutzgut Klima  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Klima 
während der Bauphase 
– Während der Bauphase sind keine relevanten Wirkunge n auf das Klima anzunehmen. 
– Ggf. Einsatz wiederverwertbarer Baustoffe und Baut eile  
 
in der Betriebsphase 
– Intensive und extensive Dachbegrünung (mittlere Dicke der Substratschicht mind . 15 cm) mit 
hochwachsenden Gräsern und Stauden, die ein hohes Po tential der Eigenverschattung der 
Substratschicht ermöglichen, um so der Austrocknung durch d ie direkte Sonneneinstrahlung 
vorzubeugen  
– Begrünung von Tiefgaragen - Verringerung von Aufhe izflächen  
– Fassadenbegrünung  
– Begrünung der nicht überbauten Flächen durch Pfla nzung von Laubbäumen sowie Anlage von 
Grünflächen (Begrünung der Innenhofgestaltung) 
– möglichst geringer Überbauungs- und Versiegelungsgr ad  
– Dezentrale Versickerung von auf befestigten Flächen  anfallendem Niederschlagswasser über 
bewachsene Bodenschichten 
– Verbesserung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstungsr ate 
– Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplä tze, Zufahrten für nicht wassergefährdende 
Stoffe 
– Zulassen von regenerativen Energieträgern und passiv en Energiesparmaßnahmen 
– Durchgrünung des Straßenraumes 
– Oberflächenausbildung baulicher Anlagen mit hellen  Belägen bzw. Farben zwecks höherer 
Strahlenreflexion 
– Ggf. zusätzliche (temporäre) Verschattungsmaßnahmen wi e z.B. textile (Sonnensegel, -schirme 
etc.), bauliche (Vordächer, Vorsprünge etc.) oder vegetationsbedingte Elemente (Baumkronen)
 
– Ausschluss von flächigem Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen bzw. 
losen Material- und Steinschüttungen. 
 
Inhalte aus dem Klimagutachten, „Klimagutachten Bauvo rhaben Darmstadt Marienplatz“, 
Burghardt und Partner, Ingenieure, Kassel, 2022 
– Herstellung einer Dachbegrünung 
– Räume mit Überwärmungstendenzen ohne Möglichkeiten ei ner zusätzlichen Verschattung 
durch Vegetation können mit textile Verschattungsmaßnah men, bauliche Vordächer oder 
Arkaden thermisch entlastet werden.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 62 
 
 
 
– Verwendung von Dachbegrünungssystemen ausreichender Dimensionierung und „natürlicher“ 
Wasserversorgung. 
– Wenn möglich sollte die Wasserversorgung einer bodeng ebundenen Fassadenbegrünung 
durch Regenwasser erfolgen.  
– Oberflächenmaterialen sollten an den Funktionschar akter des entsprechenden Raums 
angepasst werden. Entsprechend sind stark reflektie rende Materialen in Außenräumen mit 
hohem Aufenthaltscharakter zu vermeiden. 
 
Inhalte aus dem Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, 2022 
– Reduzierung der nachzuweisenden PkW-Stellplätze dur ch die Realisierung zusätzlicher 
Fahrradabstellplätze 
– Maßnahmen im ÖPNV zielen daher darauf, das vorhande ne ÖPNV-Angebot zu attraktivieren 
und zu ergänzen, um dessen Anteil im Modal Split zu La sten des motorisierten 
Individualverkehrs (MIV) zu erhöhen 
– Voraussetzungen zur Implementierung von Mobilitätsman agement-Maßnahmen sind erfüllt 
5.8 Schutzgut Landschaft  
Geplante Maßnahmen für die Landschaft 
während Bauphase 
– Erarbeitung eines baulichen und räumlichen Konzepte s, anhand von Baukörpern, Volumen, 
städtebaulichen Raumkanten und Höhenentwicklungen, vor teilhafte Anordnung der Nutzungen 
auf dem Grundstück, sowie eine angemessene Baumassenverteilung und Gliederung  
– Bezüge zur umgebenden Bebauung, Beachtung der Fernw irkung innerhalb der Nachbarschaft 
 
– Festlegung der max. Geschossigkeit (2, 5, 6 und 16 Geschosse) 
 
Betriebsphase 
– Be- und Eingrünungsmaßnahmen des geplanten urbanen Gebiets in Form von Baum- und 
Gehölzpflanzungen die zu erhalten sind sowie Dach- und Fassadenbegrünung 
5.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter  
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
während Bauphase / Betriebsphase 
– Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungspla ns bzw. dessen direktem Umfeld sind 
zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt (D armstadt Bezirk 006 023: römische 
Siedlungsstelle und Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitli cher Kasernenbau, ehem. 
Dragonerkaserne) 
– Eine Untersuchung der römischen Siedlungsstelle im F rühjahr 2024 hat ergeben, dass sich das 
Bodendenkmal nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ausdehnt. 
– Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Dragonerkaserne wird die Baumaßnahme 
bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch das Land esamt für Denkmalpflege begleitet. 
Die Funde werden entsprechend dokumentiert. 
5.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung 
Geplante Maßnahmen für Mensch und Bevölkerung  
während Bauphase 
– für die Gefährdungsabschätzung des Kampfmittelver dachts ist eine Sondierung auf Kampfmittel 
vor Beginn der Baumaßnahmen und Baugrunduntersuchungen erforderlich 
Immission/ Emission 
– Die eingesetzten Techniken und Stoffe werden nach  Möglichkeit dem neuesten Stand der 
Technik entsprechen und nach diesem verwendet.  
– Auf einen möglichst schonenden Umgang mit der Umwelt  ist zu jeder Zeit zu achten.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 63 
 
 
 
– Anfallende während der Bauphase erzeugte Abfälle we rden entsprechend den gültigen 
Vorschriften entsorgt oder nach Möglichkeit wieder verwertet. 
 
Betriebsphase 
Erholung / Aufenthaltsqualitäten 
– Schaffung hoher Aufenthaltsqualität von Freifläche n und Begegnungsflächen in Form von 
unterschiedlichen Bereichen: 
– Hofbereiche mit Spielangeboten und Aufenthaltsqualitäten 
– Hofbereiche mit einem hohen Grünanteil 
– Dachgärten als Gemeinschaftsanlagen mit intensiver Dachbegrünung, „Urban Gardening“ 
– Hoher Anteil von schattenspendenden Bäumen 
– Herstellung der notwendigen KFZ-Stellplätze ausschli eßlich unterhalb der Geländeoberfläche 
(Tiefgarage) 
– Herstellung von geschützten Außenwohnbereichen 
– Sollten die stärker belasteten Räume im Bereich des „Mäander“ (Westfassaden) als 
Aufenthaltsräume zukünftig genutzt werden, sollten i m Kontext des thermischen Komforts 
zusätzliche (temporäre) Verschattungsmaßnahmen wie z.B. t extile (Sonnensegel, -schirme 
etc.), bauliche (Vordächer, Vorsprünge etc.) oder vegetationsbedingte Elemente (Baumkronen) 
berücksichtigt werden (vgl. Klimagutachten, urban tree, 2022) 
Immissionen 
– Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen für schutz bedürftige Aufenthaltsräume im 
Plangebiet (schalldämmende Lüftungseinrichtungen, erfo rderliche Schalldämm-Maße der 
Außenbauteile, aufgrund Gewerbelärmemissionen außerh alb des Plangebiets: keine 
schutzbedürftigen Räume (Schlafräume / Kinderzimmer) entla ng der gekennzeichneten 
Fassade bzw. keine öffenbaren Fenster oder Prallscheib en vor öffenbaren Fenstern 
schutzbedürftiger Räume vorsehen. 
– Schaffung von geschützten Außenwohnbereichen sowie  Spielbereichen, insbesondere für Kita 
Risiken 
– Für die Gefährdungsabschätzung der Kampfmittelverdacht sflächen sind weitere Daten 
erforderlich 
– Es besteht weiterer Erkundungsbedarf  
6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichke iten (gem. 
Anlage 1 Nr. 2d BauGB) 
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche und der Lage im Zentrum des Stadtgebietes 
eignet sich das Plangebiet für das Vorhaben besonders gut.  
Die Auswahl des städtebaulichen Konzeptes, aus welchem der Be bauungsplan entwickelt 
wurde, erfolgte im Rahmen eines Realisierungswettbewerbes zur Konzeptvergabe. Der Ge-
winnerentwurf konnte sich gegen vier weitere eingereichte Konzepte durchsetzen. Der Wett-
bewerb verfolgte das Ziel der Entwicklung eines urbanen und vielfältigen Wohn- und Stadt-
areals mit einer qualitätsvollen Verkehrs- und Freiflächenkonzeption. Dabei wurden folgende 
Zielvorgaben genannt: attraktives Wohnquartier mit hoher energetischer und ökologischer 
Qualität, alternativen Mobilitätsangeboten, Anteil sozial geförderten Wohnungen sowie sozi-
aler Infrastruktur. 
Aus diesem Verfahren ging der Siegerentwurf des Investors Implenia Developement, Raun-
heim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt, hervor, die das Pilotprojekt eines zukunftsweisen-
den und nachhaltigen Quartiers für Darmstadt konzipierten:  
 in ökologischer Hinsicht v.a. durch Holzbauweise, eine gleichermaßen intelligente wie res-
sourcenschonende Gebäudetechnik und eine intensive Begrünun g auf Freiflächen, Dä-
chern und Laubengängen/ Balkonen/ Fassaden 
 in wirtschaftlicher Hinsicht v.a. durch ein hohes Maß an  Vorfertigung 
 in gestalterischer Hinsicht durch eine qualitätsvolle stä dtebauliche Konzeption, die einen 
markanten Hochpunkt setzt und mit einer architektonisch pr ägnanten Form Freiraumbe-
züge aufgreift

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 64 
 
 
 
 in sozialer Hinsicht durch Angebote für unterschiedliche Bewohnerzielgruppen und mit 
geförderten Wohnungen entsprechend der städtischen Vorgaben und einem hohen Maß 
an Zugänglichkeit, Teilhabe und gemeinschaftlicher Aktivitäten. 
7. Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund der A nfälligkeit für 
Unfälle und Katastrophen  
(gem. Anlage 1 Nr. 2e i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Risikogebietes z. B. nach Seveso-II-Richtlinie. 
Es muss grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln gerechnet werden. 
C) Zusätzliche Angaben (gem. 3 Anlage 1 Nr. 3 BauGB) 
8. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Er-
mittlung (gem. Anlage 1 Nr. 3a BauGB) 
Zur Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauungsplan M 34 – „Marienplatz“ wurde eine 
Bestandsaufnahme des Gebietes vorgenommen. Weiterhin lagen folgende Fachplanungen 
und Gutachten zur Beurteilung der Umweltsituation vor: 
― Auswertung vorhandener Unterlagen (Regionalplan/Region aler Flächennutzungsplan 
2010, Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Gutachten) 
― Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)  
― eigene Bestandserhebungen 
― Artenschutzgutachten „Marienplatz“, Büro BfL Heuer und Döring, Brensbach, April 2020 
― Baumkartierung, Grünflächenamt Darmstadt, 08.10.2018 
― Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022 
― Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt und Partner, Inge-
nieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022) 
― Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, November 2022 
Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbalargumentative 
Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen.  
Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. 
9. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Mo nito-
ring) (gem. Anlage 1 Nr. 3 b BauGB) 
Nach § 4c BauGB sind die Kommunen verpflichtet, die erhebli chen Umweltauswirkungen, 
die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch sol-
len insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen f rühzeitig ermittelt werden 
und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.  
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) kommen vor allem folgende Maß-
nahmen in Frage:  
― Sicherstellung einer sachgemäßen Pflege und dauernden Un terhaltung der vorgesehe-
nen Pflanzmaßnahmen. 
― Überprüfung der Annahmen zur Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Immissi-
onen.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 65 
 
 
 
― 
Ökologische und dendrologische Baubegleitung 
10. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein Artenschutzgutach-
ten (BfL Heuer & Döring Landschaftsarchitektur und Bauleitplanung, 2020) erstellt. 
Ziel ist die Ermittlung der potenziell im Plangebiet und der näheren Umgebung zu erwarten-
den europarechtlich geschützten Tierarten (FFH-Anhang IV-Arten und Europäische Vogelar-
ten) und die Beurteilung, ob für diese Arten eine Beeinträchtigung nach den Zugriffsverboten 
des § 44 BNatSchG zu erwarten ist. 
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusammenfassend z u folgenden Ergebnis-
sen: 
10.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugeset zbuches gelten gemäß § 44 
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die eu ropäischen Vogelarten (VS-RL, EU-
Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu einem haftungs-
rechtlich relevanten Umweltschaden gemäß Umweltschadensgeset z bzw. § 19 BNatSchG 
führen. Die Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-A rtenschutzverordnung) oder die 
nach BArtSchV national geschützten Arten genießen bei baur echtlich zulässigen Eingriffen 
diesen strengen Schutz hingegen nicht. Werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei 
der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist zu prüf en, ob die ökologischen Funktionen 
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ggf. durch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt werden können. 
Der Prüfumfang der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prü fung umfasst daher vorrangig 
die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und die europäischen Vogel-
arten nach der VSRL. 
10.2 Fauna 
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen 
und Reptilien untersucht. 
Die einzige Vegetation befindet sich in den Randbereichen der überwiegend stark verdichte-
ten Parkplatzfläche.  
Dabei handelt es sich auf der Ostseite, zur Heidelberger Straße hin, um eine relativ junge 
Reihe von Platanen, die mit einer Ziergehölzhecke unterpflanzt ist. Auf der Nordseite stehen, 
parallel zur Hügelstraße, einzelne ältere Robinien in einem Beet, das überwiegend dicht mit 
Bodendeckern unterpflanzt ist. 
Auf der Südseite des Platzes befindet sich eine Ziergehölzhecke mit Einzelbäumen, bei de-
nen die Robinie vorherrscht. 
In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sportplat z, der von jungen Hainbuchen ein-
gefasst ist, und an dessen Südseite drei Graupappeln wachsen. 
10.3 Wirkung des Vorhabens 
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs verbundene mögliche Wirkfak-
toren im Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 66 
 
 
 
 Verlust von Brutbiotopen von Gehölzbrütern in Bäumen, Str äuchern und Bodendeckern, 
darunter kann sich mit dem Haussperling eine Art mit ungünstigem / unzureichendem Er-
haltungszustand befinden. 
 Verlust von einzelnen Fledermaus-Zwischenquartieren in Robinien. 
10.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten 
Anhand der Ortsbegehung im März 2020 und sonstiger vorliegender Informationen kann das 
Vorkommen von nach europäischem oder nationalem Recht streng geschützten Arten aus 
den folgenden Artengruppen ausgeschlossen werden: Flora, Fische, Insekten (einschl. Li-
bellen), Reptilien, Säugetiere mit Ausnahme der Fledermäuse, Spinnen und Weichtiere. 
 
Streng geschützte Arten aus diesen Gruppen sind aufgrund ihrer Verbreitung und/oder ihrer 
Lebensraumansprüche nicht im Gebiet zu erwarten. Das in der artenschutzrechtlichen Prü-
fung zu betrachtende Artenspektrum umfasst daher die Arten(g ruppen) Fledermäuse, 
Haussperling und Gehölzbrüter. 
10.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Siche rung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität 
10.5.1 Vermeidungsmaßnahmen 
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen durchgeführt werden, um Störungen, Tö-
tungen und / oder Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von 
europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtli nie zu vermeiden oder zu min-
dern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt 
unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. 
Nr. Art der Maßnahme Art Bezug 
V 1 Gehölzrodungen werden auf das unbedingt Erforderliche be-
schränkt. Der Gehölzbestand in den Randbereichen des Marienplat-
zes bleibt im Wesentlichen erhalten.  
Vögel 
Fledermäuse
 
V 2 Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind nur 
in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig ( vgl. § 39 
Abs. 5 BNatSchG). 
Vögel 
Fledermäuse
 
 
Die Vermeidungsmaßnahme V1 (Minimierung der Gehölzrodung) wird durch die Festsetzung 
des Erhalts von Baumstandorten sichergestellt (siehe Festsetzungen I. 17.5). Vermeidungs-
maßnahme V2 ist gemäß § 39 BNatSchG bereits rechtskräftig e inzuhalten. Aus diesem 
Grund wird die Vermeidungsmaßnahme als Hinweis in die t extlichen Festsetzungen aufge-
nommen. 
10.5.2 CEF-Maßnahmen 
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen öko-
logischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für den Haussperling erforderlich.  
Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im ungest örten Umfeld des Geltungs-
bereichs drei Nistkästen zu hängen, die für den Haussperling geeignet sind. 
Die CEF-Maßnahme wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzt. 
10.6 Erhaltenswerter Baumbestand 
Auf dem Flurstück befinden sich mehrere schützens- und erhaltenswerte Bäume. Zu nennen 
sind hier vor allem die westliche Reihe der Doppelallee an  der Heidelberger Straße, die 
Baumreihe an der Hügelstraße, die Baumreihe an der Fri tz-Bauer-Straße (ehemals

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 67 
 
 
 
Hindenburgstraße) sowie eine Baumreihe im Süden (vor dem Gebäude Sandstraße 50) des 
Geltungsbereiches.  
Die bestehende Doppelallee aus Platanen entlang der Heidelberger Straße ist eine wichtige 
Grünverbindung. Sie ist intensiv zu schützen und zu erhalten. Die Außenwände der geplan-
ten Gebäude müssen außerhalb der Kronendurchmesser liegen und die Bäume sind wäh-
rend der Baumaßnahme zu sichern und zu schützen. Die Feuerw ehrangriffswege müssen 
über das Grundstück geführt werden.  
Die Robinien-Baumreihe entlang der Hügelstraße ist als prägendes Element des Straßen-
raums ebenfalls zu erhalten und zu sichern. Nicht mehr vorhandene Bäume sind zu ersetzen, 
so dass die Allee wieder wahrnehmbar wird. Lediglich zum Zweck der Verkehrserschließung 
(Zufahrt) kann hier die Allee in geringem Maße unterbrochen werden.  
Die Baumreihe aus Spitz-Ahorn westlich des Wettbewerbsgebietes, entlang der Fritz-Bauer-
Straße (ehemals Hindenburgstraße), soll im gleichen Umfang wie die beiden anderen Alleen 
geschützt und gesichert werden. Die Robinien-Baumreihe im Süden, Bäume Nr. 32-38 in 
Verlängerung der Sandstraße, sind möglichst zu sichern und zu schützen. Abgängige Bäume 
sind zu ersetzen. 
11. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrach tung 
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft 
verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Ma ßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Zur Quantifizierung des Eingriffs und 
zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisses ist eine Eingriffs- 
und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen. Diese erfolgt gemäß der Abstimmung mit der Unte-
ren Naturschutzbehörde nach den Vorgaben der Hessischen Kom pensationsverordnung 
(KV) vom 26.10.2018. 
11.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes  
Zur Bestandserfassung der im Sinne der KV relevanten Biotop- und Nutzungstypen und ihrer 
kennzeichnenden Vegetation wurden Begehungen des Plangebiets durchgeführt. Das Plan-
gebiet hat eine Größe von ca. 1,4 ha. 
Bei den Kartierungen wurden nachfolgend aufgeführte Bio top- bzw. Nutzungstypen unter-
schieden: 
 Baumreihen und Einzelbäume 
 Sträucher und Bodendecker 
 Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation 
 versiegelte und unversiegelte, vegetationsarme Flächen. 
Die Biotop- und Nutzungstypenkartierung gemäß der Hessischen Kompensationsverord-
nung bildet die Grundlage für die rechnerische Bilanzier ung im Rahmen der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 68 
 
 
 
 
 
Abb. 17: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Bi otoptypen, Bestand; Stand 2022 
11.2 Bilanzierung 
Um den nach Naturschutzrecht geforderten Ausgleich des geplanten Eingriffs zu bemessen, 
wird eine numerische Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung anhan d der Kompensationsverord-
nung – KV vom 26.10.2018 durchgeführt. 
Der Inhalt dieser Bilanzierung ist eine Gegenüberstellu ng des Zustandes von Natur und 
Landschaft vor und nach der Durchführung der Bauvorhaben, die durch den Bebauungsplan 
ermöglicht werden.

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 69 
 
 
 
 
 
Abb. 18: Ausgleichsplan, Stand 13.02.2024

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 70 
 
 
 
vorher nachher vorher nachher
Typ-Nr. § 30        
LRT
Zus.-        
Bew.
Erläuterung Sp.4xSp.5 Sp.4xSp.6
2a 2c 2d 3 4 5 6 7 8
Fläche
02.200 junge Hainbuchen am 
Sportplatz im Südwesten 39 382 14.898
02.500 Ziergehölzhecke als 
Unterpflanzung im Ostseite, zur 
Heidelberger Straße hin unter 
Platanen, auf der Nordseite 
dichte Bodendeckern  (Niedrige 
Purpurbeere – Symphoricarpos 
chenaultii ‚Hancock‘) unter 
Platanenreihe
20 1.875 37.500
10.510 Zufahrt von Norden
3 122 366
10.530
Parkplatz, Abzug um 2 Punkte da 
sehr stark verdichtet 4 11.285 45.140
11.221 Rasenflächen auf 
Parkplatzfläche 14 540 7.560
04.220 Ziergehölzhecke mit 
Einzelbäumen, bei denen 
die Robinie vorherrscht
23 249 5.727
04.110
nein - An Hügelstraße und 
Heidelberger Straße, 12 Stück 34 737 25.048
04.120
nein - An Hügelstraße und 
Heidelberger Straße, 29 Stück 23 1.098 25.254
nein - -1.835
Fläche
10.715 nein - unbegrünte Dachfläche MU 1-3
6 5.047,05 30.282
10.715 nein - Balkonfläche MU 3
6 223,51 1.341
10.720 ja - in MU 2 + 3
19 1.344 25.542
10.730 nein - in MU 2 + 3
13 650 8.449
10.530 MU 1  GRZ II 0,9 inkl. 
versiegelter Flächen in den 
Pflanzflächen
6
547 3282
10.530 MU2 und 3 GRZ II  0,8 inkl. 
versiegelter Flächen in den 
Pflanzflächen und abzgl. 
Überschreitung der 
überbaubaren 
Grundstücksflächen durch 
Balkone und Terrassen
6
4397,11 26382,66
02.500 Erhaltfläche 1+2: 
Ziergehölzhecke als 
Unterpflanzung im Ostseite, zur 
Heidelberger Straße hin unter 
Platanen, auf der Nordseite 
dichte Bodendeckern  (Niedrige 
Purpurbeere – Symphoricarpos 
chenaultii ‚Hancock‘) unter 
Platanenreihe
20 689 13780
11.223
02.500
04.110
11.224
nein - Mischkalkulation für 
Anpflanzflächen A-I bestehend 
aus Stauden (20 P.), 
Gräser (20 P.), 
Sträucher (20 P.), 
Bäume (34 P.) und 
Rasen (14 P.)
22
1555,44 34.220
10.743 MU 1 und MU 2
20 % der Aussenfassaden 13 2.113,20 27.472
13 140,80 1.830
04.110 nein - Erhalt, 10 Stück 34 603 20.508
04.120 nein - Erhalt, 13 Stück 23 538 12.374
04.110 nein 33 Stück, Umfang Stamm in 1 m 
Höhe 18-20 cm = 3 m² pro 
Neupflanzung
34 99
3.366
04.120 nein - 34 Stück, Umfang Stamm in 1 m 
Höhe 18-20 cm = 3 m² pro 
Neupflanzung
23 102
2.346
nein -2.254 0
nein - -1.342 0
14.453 14.453 161.493 211.175
Plus 49.683
1. Bestand vor Eingriff 
2. Zustand nach Ausgleich /          Ersatz 
Dachflächen, mit 
Regenwasserversickerung
Dachfläche extensiv begrünt
Dachfläche intensiv begrünt
nahezu versiegelte Flächen mit 
Regenwasserversickerung
Balkonflächen, mit 
Regenwasserversickerung
Standortfremde
Hecken-/Gebüsche
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen
wasserdurchlässige
Flächenbefestigung sowie
versiegelte Flächen, deren
Wasserabfluss versickert wird
strukturarme Grünanlagen
Baumreihe nicht
heimisch, nicht standortgerecht,
Exoten
Standortfremde
Hecken-/Gebüsche
Einzelbaum nicht einheimisch, nicht 
standortgerecht, Exot
Einzelbaum einheimisch,
standortgerecht, Obstbaum
Flächenausgleich Bäume
MU1 bis MU3 - GRZ II und Anpflanzflächen
nahezu versiegelte Flächen mit 
Regenwasserversickerung
MU1 bis MU3 - GRZ I oder überbaubare Grundstücksfläche
Gebüsche, Hecken, Säume
heimischer Arten auf frischen
Standorten
WP/    
m²
Fläche je 
Nutzungstyp in m² Biotopwert (WP)
Bezeichnung             Kurzform
2b
Einzelbäume
strukturreiche Grünflächen 
(Mischkalkulation aus den genannten 
Biotoptyp-Nummern)
Einzelbaum einheimisch,
Einzelbaum nicht einheimisch, nicht 
standortgerecht, Exot
Einzelbaum einheimisch,
klimaangepasst
Einzelbaum nicht einheimisch, nicht 
klimaangepasst
Flächenausgleich Bäume
31%
Flächenausgleich
Flächenausgleich Fassadenbegrünung
Neuanlage von Fassaden-Begrünung
Bepflanzung auf den Balkonen

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 71

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 72 
 
 
 
11.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergeben sich  insgesamt 161.493 Bio-
topwertpunkte. Auf Grundlage der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans M 34 ergeben 
sich 211.175 Biotopwertpunkte. Dies entspricht einer Bio topwertdifferenz von plus 49.683 
Biotopwertpunkten. Durch die vorgesehenen Ausgleichsma ßnahmen wird der Eingriff aus-
geglichen. Das ist vor allem damit zu begründen, dass im Be stand ein überwiegender Teil 
als ökologisch nicht wertvoll angesehen wird. Zudem ist vorgese hen, die Bestandsbäume 
entlang der Hauptverkehrsstraßen zu erhalten und großflächige Begrünung anzulegen. Für 
die Dächer und Fassaden ist eine anteilige Begrünung geplant. 
11.4 Zu erhaltene und anzupflanzende Bäume 
Es ist festgesetzt, dass je angefangene 200 m² (MU 2) bzw. 400 m² (MU 1 und MU 3) Grund-
stücksfläche ein Baum gepflanzt werden muss. Hierbei dürfen die zu erhaltenden und anzu-
pflanzenden Einzelbäume innerhalb der Anpflanzflächen B, E, F und H, sowie die zu erhal-
tenden Einzelbäume innerhalb der Anpflanzfläche B angerechnet werden.  
Nach der flächenhaften Festsetzung von Bäumen sind insgesamt mindestens 62 Bäume in-
nerhalb der Grundstücke zu pflanzen. Hiervon sind 30 Bäume innerhalb der Anpflanzflächen 
B, E, F und H anzupflanzen und 7 Bäume bereits in der An pflanzfläche B vorhanden. Auf-
grund der Anrechenbarkeit der 7 Bäume in der Anpflanzfläche B, sind 55 Bäume anzupflan-
zen. 
Zusätzlich sind 12 anzupflanzende Einzelbäume entlang der Hügelstraße zeichnerisch fest-
gesetzt. Damit werden im gesamten Geltungsbereich 67 Bäume gepflanzt. 
Von den im Plangebiet 40 vorhandenen Bäumen können 23 Bäume erhalten bleiben. 
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass mindestens 90 Bäume zukünftig im Plangebiet 
vorhanden sein werden. 
12. Allgemein verständliche Zusammenfassung (gem. Anl age 1 Nr. 3c 
BauGB) 
Das Plangebiet liegt im zentralen Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt in einer attrak-
tiven Cityrandlage mit guter verkehrlicher Anbindung. Die derzeitige Nutzung als öffentlicher, 
nicht gewidmeter Parkplatz wird der städtebaulichen Bedeutu ng des Standortes nicht ge-
recht. Deshalb entschied sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Fläche einer wohnbau-
lichen Entwicklung zuzuführen, um dem wachsenden Wohnbedarf der Stadt entgegenzutre-
ten. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes M 34 „Marienplatz “ wird die Nutzungsfunktion 
des vorliegenden Grundstücks neu bestimmt. Vor Aufstellungsbeginn wurde ein städtebauli-
cher Wettbewerb durchgeführt mit dem Ziel ein attraktives Wohnquartier mit hoher energeti-
scher und ökologischer Qualität, alternativen Mobilitätsangeboten und großem Anteil an so-
zial geförderten Wohnungen und sozialer Infrastruktur zu entwickeln. Das Gewinnerkonzept, 
welches als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes diente, zeichnet sich durch 
seine außergewöhnliche mäandrierende Baustruktur und einem hohen Anteil an Begrünung 
aus.  
Für das Plangebiet liegt ein Artenschutzgutachten von April 2020 vor. In Bezug auf die im 
Plangebiet betroffenen Tierarten Vögel und Fledermäuse  kommt es bei Durchführung von 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu keinem Eintritt de r Verbotstatbestände nach 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG. Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind 
CEF-Maßnahmen für den Haussperling erforderlich. 
Auf das Plangebiet kommt es zu Lärmeinwirkungen durch Schie nen- und Straßenverkehr 
sowie Anlagenlärm. Vor diesem Hintergrund wurde ein Lärmgutachten durch die TÜV Tech-
nische Überwachung Hessen GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 erstellt. Im Bereich der

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 73 
 
 
 
zur Straße zugewandten Fassaden werden bezüglich des Verkehrslärms sowohl die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 als auch die Vorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV für urbane 
Gebiete/ Mischgebiete überschritten. Auch Gewerbelärm der dem Plangebiet benachbarten 
Tankstelle wirkt sich auf das Gebiet aus. Die nächtlichen  Grenzwerte werden um bis zu 5 
dB(A) überschritten. Zur Konfliktbewältigung der Lärmeinwirkungen wurden unterschiedliche 
Maßnahmen betrachtet und bewertet. Aktive Schallschutzmaßna hmen wurden aus städte-
baulichen, wirtschaftlichen und zeitlich realisierbaren Gr ünden verworfen, deshalb werden 
die Immissionskonflikte durch passive Lärmschutzmaßnahmen gelöst und durch Festsetzun-
gen im Bebauungsplan geregelt. 
Durch die vorliegende Planung kommt es zu negativen Beeinträchtigungen der Schutzgüter. 
Durch die zusätzlichen Versiegelungen wird das Bodenpotenzial dauerhaft beeinträchtigt. Mit 
dem Verlust von bestehenden Vegetationsflächen und Gehölzen geht Lebensraum für Vögel 
und Fledermäuse verloren.  
Für die Schutzgüter Biotope, Pflanzen, Tiere und Landschaft sind die anlagenbedingten Be-
einträchtigungen als mittel einzustufen. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist als nicht er-
heblich einzustufen, da sich die großzügig geplanten Grünflächen positiv auf die Umgebung 
auswirken. Für die Schutzgüter Kultur- und Sachgüter sowie Mensch werden keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen festgestellt. 
Des Weiteren sind zur Verringerung und Vermeidung der n egativen Umweltfolgen Festset-
zungen im Bebauungsplan zur maximal zulässigen Flächenversiegel ung, zur Bewirtschaf-
tung von Niederschlagswasser und zur Verwendung von wasserdurch lässigen Materialien 
zur Oberflächenbefestigung enthalten. Auf dem Grundstück sind Begrünungs- und Anpflanz-
maßnahmen vorgesehen. Die Baukörper sollen eine Dach- und Fassadenbegrünung erhal-
ten. 
Im Rahmen der Eingriffsregelung (rechtlicher Bestand und Plan ung) wurde ermittelt, dass 
die Eingriffe innerhalb des Plangebietes durch die vorge sehenen Maßnahmen für Natur-
schutz und Landschaftspflege ausgeglichen werden können. Es entsteht sogar ein rechneri-
scher Überschuss, bedingt durch die Festsetzungen von Regenw asserversickerung und 
Dachbegrünung auf großen Flächen. 
13. Quellen (gem. Anlage 1 Nr. 3d BauGB) 
Fachgesetze 
Siehe Kapitel 1 B) des Umweltberichts. 
Gutachten 
 Artenschutzgutachten „Marienplatz“, Büro BfL Heuer und Döring, Brensbach, April 2020 
 Orientierende Baugrunduntersuchung, ARCADIS, Darmstadt,  29.08.2002 
 Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnischer Bericht - Rev. 01, AR-
CADIS, Darmstadt, 16.09.2020 
 Erkundung Fundamentreste, ARCADIS, Darmstadt, 04.08.200 3 
 Baumgutachten Marienplatz, Urban Tree Consulting, Da niel Esche; Biblis, 21.06.2022 
 Stellungnahme Baumfachliche Beurteilung der durchgefüh rten Wurzelsuchgrabungen, 
Urban Tree Consulting, Daniel Esche, Biblis, 18.08.2022 
 Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI  Burghardt und Partner, In-
genieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung Mai/Juni 2022) 
 Konzept der Regenwasserbewirtschaftung für das Wohnquartier in Darmstadt, IGP In-
genieure, Münster, 25.11.2022 
 Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, Juni 2024

Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht  Seite 74 
 
 
 
 Verkehrsuntersuchung, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstad t, März 2022 und Fort-
schreibung September 2022 
 Gutachten Nr. T 2816-1 im Rahmen der Bauleitplanung fü r den Bebauungsplan M 34 
Marienplatz; Untersuchung der Lärmimmissionen durch den Straßen- und Schienenver-
kehr sowie gewerbliche Anlagen; Ermittlung erforderlicher  Schallschutzmaßnahmen, 
TÜV Hessen, Frankfurt, 29.11.2022 
 Bodenbewertung, Planungsgruppe Darmstadt, Darmstadt, 09.12.2022 
 Energetisches Konzept für das Wohnquartier Marienplatz in  Darmstadt, IGP Ingenieure, 
Münster, 21.09.2022 
Onlinequellen 
 Deutscher Wetter Dienst (DWD), November 2022 [https://w ww.dwd.de/DE/klimaum-
welt/ku_beratung/gesundheit/bioklima/bioklima_node.html] 
 Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNU G), September 
2021 
 Hochwasserrisikomanagementpläne Hessen (HWRM), September 20 21; 
[http://hwrm.hessen.de/] 
 Hessische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL Hessen), September 202 1; [http://wrrl.hes-
sen.de/] 
 Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG), September 2021 ; [http://na-
tureg.hessen.de/Main.html] 
 RP Darmstadt (2010): Regionalplan / Regionaler Fläch ennutzungsplan Südhessen 
2010. Darmstadt. [online: https://landesplanung.hessen.de/regionalpl%C3%A4ne/regi-
onalplan-s%C3%BCdhessen] 
 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und de s Rates vom 4. Juli 2012 
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Ände-
rung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-
Richtlinie)  
 Bebauungsplanatlas Darmstadt, September 2021; [https://stad tatlas.darm-
stadt.de/bplan.html] 
 Flächennutzungsplan Darmstadt, 2006 
 Landschaftsplan Darmstadt, 2004

anlage 5

69130 Zeichen

16311628
1629
113115
15
16111612
16151622
1626
256
884
891
904
5935943
130413051
13211
1
1630
Sandstraße
Hügelstraße
Heidelberger Straße
Fritz-Bauer-Straße
Friedenskirche
891
1
43B
64
87B
81
87A
1A
38
8787C
38
3A
85
57A36
48 83
3026
50
3
2A
12 m Abstand zumFahrbahnrand (Hügelstraße)
 Fahrbahnrand
 Fahrbahnrand
 Fahrbahnrand Fahrbahnrand
 Fahrbahnrand Fahrbahnrand
30 m Abstand zum Fahrbahnrand (Fritz-Bauer-Straße)
34 m Abstandzum Fahrbahnrand(Heidelberger Str.)
AHIB
GFG 1
E
D D2 1C Tg
TgMüMüFSt*FSt
Tg
FSt
Tg
TgTg
Tg
MüMüTg
FSt
FSt
FStFStFSt
FSt
FStTgTg
TgTgTg
Tg
Dachgarten
ExtensiveDachbegrünungDachspielfläche
Dachgarten
DachgartenExtensiveDachbegrünung
Dachgarten
ExtensiveDachbegrünung
keine Überschreitungkeine Überschreitung
0,2 h
keine Überschreitung
0,2 h
keine Überschreitung
0,2 h0,2 h0,3 h
139.62 m ü. NN
139.36 m ü. NN
139.52 m ü.NN139.49 m ü.NN137.20 m ü.NNEin-/Ausfahrt:- Tiefgarage
Ein-/Ausfahrt:- Andienung Kita
Ein-/Ausfahrt:- Anlieferung Nahversorger- Rettungsdienste- MüllfahrzeugeEin-/Ausfahrt
D
D
4.624.08.04.1
6.45
8.817.0
11.4
17.04.0
19.017.0
9.517.04.2
17.0
17.03.51.81.8
4.43.8
4.9
2.24.62.9
1.81.85.2
44.5
2.8
31.515.034.0
30.0
12.0
1.8
221716141227
10a9a8a7a6a5a4a3a2a1a
38373635343332 Gr
Gr
BauweiseMU 2 GRZ 0,52,3GFZ a MU 1GRZ 0,551,65GFZ aBauweise
BauweiseE6,0GRZ 0,5MU 3GFZ 
II-III151,00 m ü. NNGHmax= 
V-VI161,00 m ü. NNGHmax= 
BalkoneBalkoneBalkone
BalkoneVIGHmax= 161,00 m ü. NNXIV-XVIGHmax= 199,00 m ü. NN
M 1:500
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
1030200403.2.Geschossflächenzahl (GFZ)(§ 20 Abs. 2 und 3 BauNVO)Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist gemäß Nutzungsschablone derPlanzeichnung als Höchstmaß festgesetzt.3.3.Bezugsfläche Grundflächenzahl und GeschossflächenzahlDie maßgebliche Bezugsfläche zur Ermittlung der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO ist das jeweilsfestgesetzte Teilbaugebiet MU 1, MU 2 und MU 3, welches sich durch eine Abgrenzungslinie (gem. Festsetzung I. 4.) von den anderen Teilbaugebietendefiniert.3.4.Ausnahmsweise Überschreitung der GFZ(§ 20 BauNVO und § 31 Abs. 1 BauGB)Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die Flächen von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, z.B. Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder, Müllräume, Wasch- und Trockenräume, Haustechnik, Durchgänge im Erdgeschoss unberücksichtigt.3.5.Zahl der Vollgeschosse(§§ 16 und 20 BauNVO)Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ist gemäß Planeintrag als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt.3.6.Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO)Die maximale Gebäudehöhe GHmax ist durch Planeintrag in den überbaubarenGrundstücksflächen mit der Höhenangabe „m ü. NN“ festgesetzt.Als oberster Bezugspunkt wird die Höhe der Attika festgesetzt. Wird keine Attikagebaut, ist der oberste Bezugspunkt die Oberkante des Daches an der Schnittstelle der Außenwand mit der Dachhaut des letzten Geschosses(Vollgeschoss oder Nicht-Vollgeschoss).Erschließungsanlagen, wie Treppenhäuser sowie technische Dachaufbauten wie Aufzugsanlagen, Absturzsicherungen, Antennen, Schornsteine, Lüftungsanlagen sowie Dachaufbauten, die zur Nutzung des Daches als Dachterrasse und Dachgarten (z.B. Pergolen) dienen sowie Bepflanzungen einer intensiven Begrünung dürfen die festgesetzte GHmax um bis zu 3,0 m überschreiten. Technische Aufbauten und Erschließungsanlagen dürfen innerhalb des MU 1 und MU 2 maximal 25 % und innerhalb des MU 3 maximal 50 % der Dachfläche des obersten Geschosses des jeweiligen Gebäudeteils überdecken.Innerhalb des im MU 3 mit „Dachgarten“ festgesetzten Bereichs dürfen maximal10 % der Dachfläche des obersten Geschosses mit Erschließungsanlagen und technischen Aufbauten überdeckt werden.Die Anlagen zur Solarenergiegewinnung dürfen die festgesetzte GHmax bis zu 1,5 m überschreiten und die gesamte Dachfläche überdecken. Hierbei wird auf die Festsetzung Ziff. II. 1.2 verwiesen.4.Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 und 22 BauNVO)Die Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie die entsprechendeBauweise ist gemäß Planeintrag festgesetzt.5.Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)5.1.Überbaubare GrundstücksflächenDie überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert.Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich Gebäude und Gebäudeteile zulässig. Eigenständige bauliche Anlagen, die nicht als Nebenanlagen nach § 14 BauNVO gelten, wie beispielsweise Packstationen oderFahrradleihstationen sind nicht zulässig.Innerhalb der mit „Balkone“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächensind nur Balkone zulässig.In Bezug auf die Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wird auf die Festsetzung I. 10. verwiesen.5.2.Nicht überbaubare GrundstücksflächenAusnahmsweise sind eigenständige Packstationen innerhalb der mit „Mü“festgesetzten Flächen zulässig, sofern sie sich nach Anzahl, Lage und Umfanguntergeordnet darstellen.Fahrradleihstationen, die nicht als Nebenanlagen nach § 14 BauNVO gelten, sind innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig.5.3.Überschreitung der Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)Innerhalb der Baufelder MU 1 und MU 2 dürfen die festgesetzten Baugrenzendurch Terrassen, Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m überschritten werden. Die Summe der Überschreitungen durch Bauteile darf maximal 1/2 der Gebäudelänge betragen.Entlang der mit „Keine Überschreitung“ gekennzeichneten Baugrenzen und der Baugrenze „Balkone“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Bauteile nichtzulässig.6.Bauweise(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)Die Bauweise ist innerhalb der Nutzungsschablone der Planzeichnung festgesetzt.6.1.Abweichende BauweiseDie abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO ist wie folgt festgesetzt:Es gilt die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO. Dabei sind Gebäude oder Gebäudeteile auch innerhalb eines Baugrundstückes ohne seitlicheAbstandsflächen zueinander zu errichten. Öffnungen in Form von Durchwegungensowie zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung sind zulässig.6.2.EinzelhäuserEs sind nur Einzelhäuser gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig.7.Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen darf entsprechend des Planeintrags,abweichend von § 6 der Hessischen Bauordnung (HBO), von der erforderlichenTiefe der Abstandsflächen abgewichen werden.
I.Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindungmit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1.Grenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs. 7 BauGB)2.Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1Urbanes Gebiet (MU)(§ 6a BauNVO)Das urbane Gebiet setzt sich aus den Teilbaugebieten MU 1, MU 2 und MU 3zusammen. Für die Teilbaugebiete MU 1 bis MU 3 wird festgesetzt:Es sind gemäß § 6a Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 BauNVOallgemein zulässig:§Wohnungen, Wohngebäude,§Geschäfts- und Bürogebäude,§Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften,§sonstige Gewerbebetriebe,§Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,gesundheitliche und sportliche Zwecke.Nicht zulässige Nutzungen(§ 6a Abs. 2 und 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO)§Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten. Die maßgeblichenzentrenrelevanten Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten(s. Hinweise Ziff. V. 17),§Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO§Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellemCharakter ausgerichtet sind (z.B. Bordelle, bordellartige Terminwohnungen,bordellartig betriebene Massagesalons, Sex-Kinos etc.),§Läden mit sexuellem Charakter (z.B. Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops),§Wettvermittlungsstellen,§Vergnügungsstätten (z.B. Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros etc.),§Tankstellen,§Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung für Fremdwerbung.Es wird festgesetzt:(§ 1 Abs. 7 und 9 BauNVO)§Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Sortimente sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig. Die maßgeblichen zentrenrelevanten Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten (s. Hinweise Ziff. V. 17).§Lebensmittel-Vollsortimenter sind nur mit nahversorgungsrelevantenSortimenten sowie zentrenrelevanten Randsortimenten von max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig. Die maßgeblichen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten(s. Hinweise Ziff. V. 17).2.1.1Urbanes Gebiet 2 (MU 2)In dem mit MU 2 gekennzeichneten Teilbaugebiet gelten die Festsetzungen unterI. 2.1 „Urbanes Gebiet (MU)“.Zusätzlich wird festgesetzt:(§ 1 Abs. 5 BauNVO und § 6a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)§Ab dem 2. Obergeschoss sind nur Wohnungen zulässig,§Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nicht zulässig.2.1.2Urbanes Gebiet 3 (MU 3)In dem mit MU 3 gekennzeichneten Teilbaugebiet gelten die Festsetzungen unterI. 2.1 „Urbanes Gebiet (MU)“.Zusätzlich wird festgesetzt:(§ 6a BauNVO, § 1 Abs. 5 BauNVO und § 13 BauNVO)§Im Erdgeschoss sind nur gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften sowie Räume für freie Berufe gem. § 13 BauNVO zulässig,§Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ausschließlich vom1. Obergeschoss bis zum 4. Obergeschoss zulässig,§Ab dem 5. Obergeschoss sind nur Wohnnutzungen zulässig.3.Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)3.1.Grundflächenzahl (GRZ)(§§16, 19 BauNVO)Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ I) ist gemäß Nutzungsschablone der Planzeichnung als Höchstmaß festgesetzt.Die zulässige Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO (GRZ II) wird wie folgt für die Teilbaugebiete festgesetzt:MU 1 und MU 2Die zulässige Grundfläche im MU 1 und MU 2 darf durch die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wie z.B. Tiefgaragen oder Kellerräume, bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,8 überschritten werden.MU 3Die zulässige Grundfläche im MU 3 darf durch die Grundfläche von Nebenanlagenim Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wie z.B. Tiefgaragen oder Kellerräume, bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden.Stand: 14. Juni 2024Telefon (06151) 9950-0          mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23                                         64293 Darmstadt
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab)
Diese Ausfertigung (Planteil 1/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Der Plan ist nur in Verbindung mit dem Planteil 2/2 gültig.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Schemazeichnung Grundriss Tiefgarage(ohne Maßstab)
8.Flächen für die soziale Wohnraumförderung(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)Mindestens 25 % der Wohnfläche im Gebiet sind für den sozial gefördertenMietwohnungsbau für geringe Einkommen und mindestens 20 % der Wohnflächefür den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung sowie der Wohnraumförderung für mittlereEinkommen gefördert werden können.9.Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)9.1.StellplätzeStellplätze sind ausschließlich innerhalb von Tiefgaragen zulässig. OberirdischeStellplätze sind nicht zulässig.9.2.TiefgaragenTiefgaragen sind nur innerhalb der mit „Tg“ gekennzeichneten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Lüftungsschächte von Tiefgaragen dürfen die mit „Tg“ gekennzeichneten Flächenum max. 0,60 m überschreiten.10.Flächen für sonstige Nebenanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 BauNVO)10.1.Verortung der Flächen für sonstige NebenanlagenSpielplatzflächen, Wege, Feuerwehraufstellflächen und -zufahrten sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb der überbaubaren sowienicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Es wird auf die Festsetzung I. 17.5 bis I. 17.6 verwiesen.Sonstige Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind ausschließlich innerhalb von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.Fahrradabstellplätze sind in den dafür festgesetzten Flächen zulässig (s. Festsetzung I. 10.2), auch wenn diese innerhalb der überbaubaren Flächen liegen.Müllbehälterstandplätze sind in den dafür festgesetzten Flächen zulässig (s. Festsetzung I. 10.3).Ausnahmsweise sind Briefkasten- und Klingelanlagen als Nebenanlagen innerhalbder überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.10.2FahrradabstellplätzeDie nachzuweisenden Fahrradabstellplätze für Anwohner und Beschäftigte gemäßder „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Marienquartier“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind ausschließlich in der Tiefgarage sowie in den Erdgeschosszonen der Gebäude zulässig.Die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze für Besucher und Kunden gemäß der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Marienquartier“ der WissenschaftsstadtDarmstadt sind oberirdisch ausschließlich innerhalb der überbaubarenGrundstücksflächen und der mit „FSt“ festgesetzten Flächen sowie unterirdisch in den baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.Oberirdische Fahrradabstellplätze sind nur in Gruppen von max. 10 Fahrradabstellplätzen zulässig. Hiervon abweichend sind innerhalb der mit „FSt*“festgesetzten Flächen im MU 1 größere Gruppierungen von Fahrradabstellplätzenzulässig.Innerhalb der unmittelbar östlich von der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Freiflächenkennziffer E (s. Festsetzung 17.8.5) angrenzenden mit „FSt“ festgesetzten Fläche sind maximal 30 Fahrradabstellplätze in Gruppen von max. 10 Fahrradabstellplätzen zulässig.10.3.MüllbehälterstandplätzeMüllbehälterstandplätze sind ausschließlich innerhalb der mit „Mü“ festgesetztenFlächen zulässig.Es wird auf die Festsetzung II. 5. „Einhausungen“ verwiesen.11.Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)Ein- und Ausfahrten sind ausschließlich in den festgesetzten Einfahrtsbereichenzulässig. Die jeweilige Ein- und Ausfahrt an der Hügelstraße ist nur für die dort festgelegte Nutzung zulässig.12.Flächen für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)Die Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Trafostation“dienen der Unterbringung baulicher Anlagen und Nebenanlagen zur örtlichenStromversorgung.13.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)13.1.OberflächenbefestigungBefestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke sind, soweitwasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nichtentgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen.Der Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen ist nicht zulässig.13.2.NiederschlagswasserbewirtschaftungDas auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallendeNiederschlagswasser soll, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftlicheBelange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück bewirtschaftet werden(Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ unter Ziff. III. wird verwiesen.
13.3.Schutz gegen VogelschlagGlasflächen und Glasbauteile sind so zu planen und mit Schutzmaßnahmenauszustatten, dass ein erhöhtes Risiko für Vogelschlag vermieden wird.Großflächige Glasflächen > 3 m² sind vorsorglich mit geeigneten, für Vögelsichtbaren, Oberflächen auszuführen.Ausnahmsweise sind im Erdgeschoss sowie im Staffelgeschoss des MU 3 ungegliederte, großflächige Glasflächen > 5 m², vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbaren Oberflächen, auszuführen.Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oderstrukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien und Folienmit als hochwirksam geprüften Vogelschutzmustern oder feste vorgelagerteKonstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehenderSonnenschutz). Die Vogelschutzmaßnahmen müssen von außen angebrachtund/oder von außen auf die Glasfläche graviert, geätzt oder geklebt werden.Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.UV-Markierungen und sogenannte „Vogel-Silhouetten“ sind nicht zulässig.Übereckverglasungen sind nicht zulässig. Verglasungen über mehrere Geschossesind nur mit zusätzlichen Vogelschutzmaßnahmen zulässig.13.4.Artenschutz - CEF-MaßnahmenVor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäumen im ungestörten Umfeld des Geltungsbereichs drei Nistkästen anzubringen, die für den Haussperling geeignetsind.13.5.Artenschutzmaßnahmen für VögelIm Zuge von Neubaumaßnahmen sind 20 Kleinhöhlen- oder Nischenbrüterkästenan Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen.13.6.Artenschutzmaßnahmen für FledermäuseIm Zuge von Neubaumaßnahmen sind 10 Fledermausquartiere, davon mind. 2 Ganzjahresquartiere an Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen.13.7.Insektenfreundliche AußenbeleuchtungFür die Außenbeleuchtung sind ausschließlich vollabgeschirmte Leuchtenzulässig, die im installierten Zustand nur unterhalb der Horizontalen (0 % UpwardLight Ratio) strahlen. Es sind ausschließlich Leuchtmittel mit niedrigem Blauanteil(max. 15 % der Strahlung unterhalb von 500 nm Wellenlänge, besser max. 10 %) entsprechend bernsteinfarbenen (max. 2.200 Kelvin) bis warmweißen (max. 3.000Kelvin) Farbtemperaturen zulässig. Rundum strahlende Leuchten (z.B.Kugelleuchten, Solarkugeln, freistrahlende Röhren) sowie gezielte oder flächigeFassadenanstrahlungen und Skybeamer (Himmelsstrahler) sind unzulässig.Es wird auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II. 3. „Werbeanlagen“ und die Hinweise V. 15. „Außenbeleuchtung“ verwiesen.14.Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)Die mit „Gr“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.Im Bereich der schraffierten Flächen innerhalb der mit „Gr“ gekennzeichnetenFlächen sind Fußwege mit einer max. Breite von 3,00 m zulässig.15.Gemeinschaftsanlagen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)15.1.GemeinschaftsdachgärtenGemeinschaftsdachgärten sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB.Innerhalb der als „Dachgarten“ gekennzeichneten Flächen sind Gemeinschaftsdachgärten oberhalb des letzten Geschosses des Gebäudesvorzusehen.Die Gemeinschaftsdachgärten dienen der Hausgemeinschaft zum Aufenthalt im Freien und dem gemeinschaftlichen Gärtnern („Urban Gardening“).Es wird auf die Festsetzung I. 17.2 „Dachgärten mit intensiver Dachbegrünung“hingewiesen.15.2.Zuordnung der GemeinschaftsdachgärtenDie Gemeinschaftsdachgärten sind den Gebäuden innerhalb des jeweilsfestgesetzten urbanen Teilbaugebietes MU 2 oder MU 3 zugeordnet.15.3.SammelgaragenSammelgaragen sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Sammelgaragen sind in unterirdischen Garagengeschossen (Tiefgaragen)zulässig.15.4.Zuordnung der SammelgaragenDie Sammelgaragen sind ausschließlich den Baugrundstücken im Geltungsbereichdieses Bebauungsplanes zugeordnet.16.Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)16.1.Bei der Errichtung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sind baulicheoder sonstige technische Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherungvon Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oderKraft-Wärme-Kopplung vorzusehen.16.2.Dachflächen eines Gebäudes, auf denen eine extensive Dachbegrünungherzustellen ist, sind im MU 2 zu mindestens 40 % und im MU 3 zu mindestens20 % mit Anlagen für Solarenergiegewinnung auszustatten. Hierbei sind notwendige Aufbauten sowie deren Zuwegungen in der Fläche inkludiert. Es sind ausschließlich aufgeständerte Anlagen für Solarenergiegewinnung zulässig.Es wird auf die Festsetzung zur Dachbegrünung I. 17.1 hingewiesen.17.Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)17.1.Extensive DachbegrünungInnerhalb der mit „Extensive Dachbegrünung“ gekennzeichneten Flächen sind die Dächer des obersten Geschosses im MU 2 mindestens zu 70 % und im MU 3 mindestens zu 50 % extensiv zu begrünen.Die Anteile der Kiesflächen zum fachgerechten Ausbau eines Gründaches sind in dem zu begrünenden Dachflächenanteil inkludiert.Flächen von notwendigen technischen Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Solarenergiegewinnung, sind außerhalb der zu begrünenden Dachflächenanteilevorzusehen.Die Substratschicht muss mind. eine mittlere Dicke von 15 cm aufweisen und kannvariabel ausgebildet werden. Eine Sedum-Kraut-Grasgesellschaft mit heimischen,insektenfreundlichen, möglichst regionaltypischen Arten, ist der Mindest-Pflanzstandard. Überwiegend sollten hochwachsende Arten gem. der Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) verwendet werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen.Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft LandschaftsentwicklungLandschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig. Es wird auch auf den HinweisV. 9 verwiesen.17.2.Dachgärten mit intensiver DachbegrünungInnerhalb der als „Dachgarten“ gekennzeichneten Flächen sind die Dächer des obersten Geschosses eines Gebäudes mindestens 20 % intensiv mit einerDauerbepflanzung zu begrünen. Die Dauerbegrünung besteht zu mindestens 70 % aus Kleinbäumen und Sträuchern. Als intensive Dachbegrünung sind auchHochbeete zulässig.Dachflächen die nicht überbaut bzw. befestigt und nicht intensiv begrünt sind, sind extensiv zu begrünen.Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen.Die Herstellung eines Biodiversitätsdaches ist zulässig.Bauliche Anlagen (Dachaufbauten), die der Nutzung des Daches als Dachterrasseund Dachgarten dienen, wie z.B. Pergolen und Sitzgelegenheiten, sind zulässig(s. auch Festsetzung I. 3.6).Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen- Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft LandschaftsentwicklungLandschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig.17.3.Intensive Dachbegrünung als Baum- und Strauchreihe im MU 3Im Bereich des Staffelgeschosses im MU 3 ist entlang der Außenwände des letzten Vollgeschosses eine umlaufende Baum- oder Strauchreihe zu pflanzen.Diese kann in Pflanzkübeln mit entsprechendem Pflanzvolumen umgesetztwerden.17.4.Intensive Begrünung von Tiefgaragen und anderen baulichen Anlagen unterhalbder GeländeoberflächeTiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einerVegetationssubstratschicht von mindestens 0,8 m für eine intensive Begrünung zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mind. 1 m betragen.Es ist eine Einsaat von heimischen, regionaltypischen Saatgutmischungen zu verwenden (s. Pflanzliste V. 16.). In Teilbereichen ist eine Einsaat von Spielrasenzulässig.Befestigte Bereiche für z.B. Fußwege, Platzflächen, Spielbereiche, sind innerhalbdieser Bereiche gem. der entsprechenden Freiflächenkennung zulässig.Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft LandschaftsentwicklungLandschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.Es wird auch auf den Hinweis V. 9 verwiesen.17.5.DachspielflächeIm MU 1 ist die Dachfläche als Außenspielfläche auszubilden, die auch bepflanzteBereiche vorsieht.Überdachungen und / oder Teilüberdachungen der Außenspielfläche sind extensivzu begrünen. Es gilt die Festsetzung I. 16.2.
17.6.  FassadenbegrünungenMU 1 und MU 2Die Fassadenflächen eines jeden Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Fassadenflächen einer fensterlosen Fassade sind in Summe zu mind. 40 % entsprechend zu begrünen.Dies gilt jeweils, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen oderandere technische Regeln entgegenstehen.Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche mit Bodenanschluss von mind. 1 m² herzustellen. Abweichend hiervonkann auf einen Bodenanschluss verzichtet werden, wenn artspezifisch ein ausreichend durchwurzelbarer Raum zur Verfügung gestellt wird. Die Begrünungist dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungender Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)sind zu beachten. Es wird auch auf den Hinweis V. 9 verwiesen.Diese Festsetzung gilt nicht für die Versorgungsflächen „Trafostation“.MU 3Die Fassadenflächen des Erdgeschosses sind in Summe zu mind. 20 % mit dafürgeeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen.Auf den umlaufenden Balkonen sind pro laufenden Meter Balkonlänge ein Pflanztrogvolumen von mindestens 0,04 cbm vorzusehen und mit dafür geeignetenPflanzen dauerhaft zu begrünen. Die Tiefe des Pflanztrogs beträgt für die Substratschicht mindestens 40 cm.17.7.  Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen17.7.1Freiflächenkennziffer 1 - Grünverbindung PromenadeDie begrünte Böschung ist durch eine Baumreihe mit darunterliegender Strauch-und Krautschicht charakterisiert. Die lineare Begrünung grenzt die fußläufigePromenade nördlich des Mäanders zur Hügelstraße hin raumbildend ab. Die Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten. Es gelten auch die Festsetzungen I. 17.10und I. 17.12.Innerhalb der Fläche sind die bestehenden Bepflanzungen aus Bodendeckernunterhalb der Baumreihe zu erhalten. Bei Abgang der bestehenden Bodendeckersind Ersatzpflanzungen in Form von Bodendeckern und/oder Staudenpflanzungenvorzunehmen.Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaftzu unterhalten. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem.§ 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche nicht zulässig.17.7.2Freiflächenkennziffer 2 - Baumreihe als Teil einer AlleeDie Grünfläche ist durch eine Baumreihe, die zur geschützten Allee an der Heidelberger Straße gehört, charakterisiert. Die Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten (s. Festsetzung I. 17.10). Die Unterpflanzung ist in einem offenenCharakter als extensive Wiesenfläche herzustellen. Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVOsind innerhalb der Fläche unzulässig. Ausnahmsweise ist eine Zuwegung mit einermax. Breite von 1,5 m zwischen den Bäumen Nr. 7a und 8a zulässig, sofern dieseZuwegung teilversiegelt und mit einer Wurzelbrücke für die angrenzenden Bäumehergestellt wird.17.8  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenDie Flächen sind gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen ist der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oderKiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttungen nicht zulässig.Entlang der Außenwände der Gebäude sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.An der nördlichen Baugrenze des MU 2 ist zwischen Gehweg und Außenwand des Gebäudes zusätzlich ein mind. 1,0 m breiter Pflanzstreifen gem.Freiflächenkennziffer I (s. I. 17.8.9) zu bepflanzen.Der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung ist grundsätzlich unzulässig.In Bereichen bei denen die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen unmittelbar an den festgesetzten Baugrenzen liegen,gelten die Festsetzungen der jeweiligen Freiflächenkennziffer bis an die Außenwand der Gebäude, sofern die Außenwand nicht direkt auf der Baugrenzegebaut wird.17.8.1Freiflächenkennziffer A - Böschungsabschnitt MU 2Die Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Die Fläche ist mit Bodenanschluss durch eine artenreiche Stauden- und Gräser-Mischpflanzung gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen.Es ist eine Bepflanzung mit Sträuchern, Bäumen und Stauden der Pflanzliste(s. Hinweise V. 16) herzustellen.Bis zu 15 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Fahrradabstellplätzen mit Zuwegungüberbaut werden.17.8.2Freiflächenkennziffer B - Grünanlage südlich des MäandersDie als Erholungs- und Spielfläche dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) zu begrünen. Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden und anzupflanzenden Einzelbäume in dieser Fläche anrechenbar.Bis zu 15 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wegen in wasserdurchlässiger Bauweise,-Spielflächen und-Lüftungsschächten von Tiefgaragenüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 10 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung anzupflanzen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.17.8.3Freiflächenkennziffer C - Grünstreifen zur SandstraßeDie als Grünstreifen zur Sandstraße dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Sträuchern und Bäumen der Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) zu begrünenBis zu 25 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächenausschließlich in Form von-Terrassenüberbaut werden.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.17.8.4Freiflächenkennziffer D - Grünstreifen zur Heidelberger StraßeDer Grünstreifen ergänzt die Grünstruktur der Baumreihe/Allee durch die Erweiterung der Unterpflanzung. Die Fläche ist mit Bodenanschluss als extensiveWiesenfläche gärtnerisch herzustellen.Bis zu 10 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Lüftungsschächten von Tiefgaragenunterbaut werden (s. auch Festsetzung I. 9.2).Im westlichen Bereich der mit Freiflächenkennziffer D festgesetzten Fläche sind innerhalb der schraffierten Fläche befestigte Wege und Zuwegungen mit einermax. Breite von 1,80 m zur notwendigen Erschließung des Erdgeschosses im Hochhaus zulässig, abweichend von Ziff. I. 9.2 sind in diesem BereichLüftungsschächte von Tiefgaragen zulässig.Ausnahmsweise ist eine Zuwegung mit einer max. Breite von 1,5 m zwischen den Bäumen Nr. 7a und 8a zulässig, sofern diese Zuwegung teilversiegelt und mit Wurzelbrücken für die angrenzenden Bäume hergestellt wird.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.17.8.5Freiflächenkennziffer E - Grüner Stadtplatz Nord-Ost mit BodenanschlussDie als Begegnungsraum zwischen Hochhaus und Mäander dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 20 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzlisten (s. Hinweise V. 16) zu begrünen,Bis zu 30 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wegen und Zuwegungen,-Spielflächen und-Lüftungsschächten von Tiefgaragenüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 8 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung der Pflanzlisten (s. Hinweise V. 16) anzupflanzen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.17.8.6Freiflächenkennziffer F - Begrünter Innenhof Süd mit BodenanschlussDie als begrünter Innenhof dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten,zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 20 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) zu begrünen.Bis zu 20 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wegen in wasserdurchlässiger Bauweiseüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 4 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung der Pflanzlisten (s. Hinweise V. 16) anzupflanzen.
17.8.7Freiflächenkennziffer G - Begrünter Innenhof SüdDie als begrünter Innenhof dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) zu bepflanzen.Bis zu 30 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächensowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wegen in wasserdurchlässiger Bauweise,-Spielflächen,-Lüftungsschächten von Tiefgaragen,-Fahrradabstellplätzen und-Terrassenüberbaut werden.Die zeichnerisch getrennten Flächen mit der Freiflächenkennziffer G sind bei den anteiligen Flächenberechnungen zusammenzurechnen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.17.8.8Freiflächenkennziffer H - Begrünter Innenhof Nord-West mit BodenanschlussDie als begrünter Innenhof dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) zu bepflanzen.Bis zu 20 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächensowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Lüftungsschächten von Tiefgaragen und-Terrassenüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 8 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung anzupflanzen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.17.8.9Freiflächenkennziffer I - Begrünter RandstreifenDie als begrünter Randstreifen dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden, Sträuchern und Bäumender Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) zu bepflanzen.Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche unzulässig.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.17.9.GrundstücksbegrünungDie nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbarenGrundstücksflächen sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaftzu unterhalten. Bei der Bepflanzung sind blühende einheimische Arten sowiebei der Einsaat von Grünflächen artenreiches, regionales Saatgut mit einemhohen Anteil Blühpflanzen zu verwenden.Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen bzw.losen Material- und Steinschüttungen ist nicht zulässig.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.Der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung ist grundsätzlich unzulässig.Je angefangene 200 m² Grundstücksfläche des festgesetzten MU 2 ist unterVerwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetemBodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen.Im MU 1 und MU 3 ist je angefangene 400 m² Grundstücksfläche unterVerwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetemBodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen.Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden und anzupflanzendenEinzelbäume sowie die festgesetzten Bäume innerhalb der Freiflächenkennziffern B, E, F und H anrechenbar. Festgesetzte Einzelbäumeund die festgesetzte Baumreihe entlang der Hügelstr. und Heidelberger Str. sind nicht anrechenbar. Die festgesetzte anzupflanzenden Einzelbäume im MU 1 sind anrechenbar.Auf allen Grundstücken sind mind. 15 % der zu begrünendenGrundstücksfreiflächen mit Strauchgehölzen entsprechend der Pflanzliste (s. Hinweise V. 16) zu bepflanzen.Diese Festsetzung gilt nicht für die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (vgl. FestsetzungI. 17.7 und 17.8)Die verbleibenden Restflächen zwischen gebauter Außenwand der Gebäudeund festgesetzter Baugrenze sind entsprechend der Festsetzung I. 17.7„Grundstücksbegrünung“ gemäß der jeweils angrenzenden Pflanzfläche zu bepflanzen.
Dachgarten
ExtensiveDachbegrünung
 GRZ 0,5
    2,3 GFZ
MU 3MU 2
z.B.
z.B.
V-VIz.B.GHmax =151,00 m ü.NNz.B.
a
Mü
FSt
Gr
MU
H
I
G
F E
DC
B
21A
E
Tg
Wissenschaftsstadt Darmstadt    Gemarkung Darmstadt Flur 17EntwurfBebauungsplan M 34- Marienplatz -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von Niederschlagwasser                                     Planteil 1/2               Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 2/2 gültigDachspielfläche
  0,2 hz.B.
Balkone
Darmstadt, den                                                                                  Stadtplanungsamt                                 _________________                              Jochen Krehbiehl

WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
VERFAHRENSVERMERKEAufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.05.2021. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 02.06.2021.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 10.11.2021. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 12.11.2021. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Internet in der Zeit vom 15.11.2021 bis einschließlich 15.12.2021 und zusätzlicheEinsichtnahme im o.g. Zeitraum nach vorheriger Terminvereinbarung im Stadtplanungsamt, StadthausWest, Mina-Rees-Straße 12.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerungbezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmungmit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 12.11.2021. Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.03.2023. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 30.03.2023Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichenbereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Stadtplanungsamt,Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12 und gem. § 4a Abs. 4 BauGB Einstellung in das Internet unter dem Link https://www.darmstadt.de/bauleitplan im Zeitraum vom 11.04.2023 bis einschließlich17.05.2023.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 30.03.2023.
Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGBvon der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am             . Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________        Der DezernentBekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGBund der öffentlichen Auslegung sowie der Bereithaltung zur Einsichtnahme im „DarmstädterEcho“ am           . Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung(HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt in der Zeit vom __________ bis einschließlich            im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am            . Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________        Der Dezernent                      
17.10.Zu erhaltende EinzelbäumeDie zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhaltungsbindung sind zu erhalten,dauerhaft zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Nach dem Bebauungsplanzulässige Baumaßnahmen im Wurzel- oder Kronenbereich der zu erhaltendenBäume sind nur gestattet, wenn im Vorfeld fachgutachterlich nachgewiesen wird,dass der betroffene Baum hierdurch keine Schädigung erleidet.Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920„Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständenund Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädigenden Einflüssen zu schützen.Abgängige und gutachterlich festgestellte nicht erhaltenswerte Bäume sind durcheine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen.17.11.Anzupflanzende EinzelbäumeDie festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und bei Abgang durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen.Von dem in der Planzeichnung festgesetzten Standort kann bis zu 2,0 m abgewichen werden.17.12.Anzupflanzende BaumreiheEntlang der Hügelstraße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches sind Einzelbäume in einer Reihe anzupflanzen. Die Anzahl der Bäume ist dem Planeintrag zu entnehmen. Die Baumreihe ist zu erhalten, dauerhaft zu pflegenund bei Abgang durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen. Von dem in der Planzeichnung festgesetzten Standort kann abgewichenwerden, sofern die Bäume weiterhin in einer Reihe stehen.17.13.Begrünungsqualität und -quantität von anzupflanzenden Bäumen und SträuchernFür die zu pflanzenden Bäume gilt:-Es sind zu mind. 50 % einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Alle Bäume und Sträucher müssen standortgerecht und klimaangepasst sein.-Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 18 - 20 cm aufweisen.-In den Pflanzbereichen mit Bodenanschluss soll der durchwurzelbare Raum bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36 m³ / Baum, bei Bäumen 2. Ordnung mind.24 m³ / Baum und bei Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum umfassen.Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen.Die auf den Grundstücken zu pflanzenden Großsträucher müssen eine Mindesthöhe von 175 - 200 cm besitzen.Sonstige zu pflanzende Sträucher sind mit der Pflanzqualität mind. zweimalverpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen.Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen.Von den Festsetzungen des Mindeststammumfanges und von den Festsetzungender Mindesthöhe sind die anzupflanzenden Bäume und Sträucher der festgesetzten Baum- und Strauchreihe oberhalb des letzten Vollgeschosses des Teilbaugebietes MU 3 ausgenommen (s. Festsetzung I. 17.3).18.Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oderMinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)18.1.Objektbezogene (passive) SchallschutzmaßnahmenBei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigenAufenthaltsräumen sind die Außenbauteile in Abhängigkeit von der Höhe der resultierenden Außenlärmpegel entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01: Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen in Verbindung mit der DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ zu dimensionieren.Grundlage hierzu sind die maßgeblichen Außenlärmpegel La bzw.Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 4109-1:2018-01 wie folgt zugeordnet sind:
Wissenschaftsstadt Darmstadt    Gemarkung Darmstadt Flur 17EntwurfBebauungsplan M 34- Marienplatz -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von Niederschlagwasser                                     Planteil 2/2               Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 1/2 gültig
Telefon (06151) 9950-0          mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23                                         64293 Darmstadt
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletztgeändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2234)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durchArt. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durchArt. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 3des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändertdurch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztgeändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 153)Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt geändertdurch Art. 5 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durchArt. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletztgeändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 202)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. IS. 540), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151)
Aus den folgenden Abbildungen gehen die Lärmpegelbereiche für die einzelnenFassadenabschnitte der geplanten Gebäude hervor. Die Pegel für die Nacht sind für schutzbedürftige Räume, deren Nutzung zum regelmäßigen Nachtschlaf nichtausgeschlossen werden kann (Schlafzimmer, Kinderzimmer) heranzuziehen. Die Tagpegel gelten für alle sonstigen schutzbedürftigen Räume.
Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind u.a. in Abhängigkeitvon der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäßDIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 nachzuweisen.Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweiseabgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbrachtwird, dass im Einzelfall geringere maßgebliche Außenlärmpegel bzw.Lärmpegelbereiche an den Fassaden anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude). Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2018-01und DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden.Von dieser Festsetzung kann auch abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahrens die DIN 4109 in der dann gültigen Fassung ein anderes Verfahren als Grundlage für den Schallschutznachweis gegen Außenlärmvorgibt.18.2.  Schallgedämmte LüftungseinrichtungenInnerhalb des gesamten Geltungsbereiches sind für Schlafräume und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentraleschallgedämmte Lüftungseinrichtungen kann verzichtet werden, wenn das Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet ist und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweiseabgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbrachtwird, dass im Einzelfall geringere Nacht-Beurteilungspegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlafräumen und Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen(z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude).18.3.  Schutz der AußenwohnbereicheUm sicherzustellen, dass die Obergrenze für eine zumutbare Geräuschbelastungfür geschützte Außenwohnbereiche am Tag nicht über 64 dB(A) liegen, sind bebaute Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Loggien oder Balkone, die wenigerals 30 m Abstand zum Fahrbahnrand der Fritz-Bauer-Straße, weniger als 12 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hügelstraße und/oder weniger als 34 m Abstandzum Fahrbahnrand der Heidelberger Straße aufweisen, geschützt herzustellen.Der Lärmschutz ist ausschließlich durch verschiebbare Elemente auf 1/3 der Balkonlänge zulässig.Als geschützter Außenwohnbereich kann auch ein gemeinschaftlich genutzterBereich am Gebäude nachgewiesen werden, z.B. ein durchLärmschutzmaßnahmen geschützter Dachgarten oder ein geschützter Innenhof.Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Tag-Beurteilungspegel in der Mitte des Außenwohnbereichs 64 dB(A) nichtüberschreitet.18.4. Schutz der Außenspielbereiche im MU 1Im Bereich des MU 1 ist zum Schutz der Außenspielbereiche südlich des Gebäudes in Verlängerung der westlichen Fassade eine Lärmschutzwand von mindestens 2 m Höhe und 6 m Länge zu errichten.Ausnahmsweise kann die benachbarte Transformatorenstation als Lärmschutzwand dienen, sofern diese keine zusätzlichen Lärmimmissionen in den südlichen Außenspielbereich einträgt (Lüftungsöffnungen zur Straße statt zum Außenspielbereich) und eine entsprechende Lärmschutzwand zwischen der Transformatorenstation und dem Gebäude (Kita) errichtet wird.
Für Außenspielbereiche auf dem Dach der Kindertagesstätte innerhalb des MU 1 ist entlang der Nord- und Westkante des Dachs eine mindestens 1,5 m über die Dachkante herausragende geschlossene Wand zu errichten, um die Dachflächegegen den Straßenverkehrslärm abzuschirmen.18.5.Schutz vor GewerbelärmEntlang der im Plan gekennzeichneten Fassade im MU 3 ist zum Schutz vor Gewerbelärm bis 18,0 m Gebäudehöhe eine der folgenden Maßnahmenumzusetzen:-keine schutzbedürftigen Räume (Schlafräume / Kinderzimmer) entlang der gekennzeichneten Fassade anordnen,-keine öffenbaren Fenster vorsehen,-Prallscheiben vor öffenbaren Fenstern anordnen.Von den Festsetzungen kann weiterhin abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird.Ausnahmsweise können öffenbare Fenster eingebaut werden, sofern durchtechnische und/oder organisatorische Maßnahmen gesichert ist, dass die Fensternur zu Reinigungszwecken und im Brandfall geöffnet werden können.Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA-Lärm der gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist im Rahmen des nachgeordnetenBaugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Das "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 (FGSV 939) istzu beachten.Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträgerabzustimmen.6.          Kampfmittelbelastung und -räumungDer Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es mussgrundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematischeÜberprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.7.          BiodiversitätDie Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen.Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für Neubauprojekte verwiesen.Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen wird empfohlen.(https://www.Darmstadt.de/leben-in-darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologische-vielfalt/biologische-vielfalt/mitwirken/)8.          OberbodenschutzIm gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsprechend DIN 18915 zu sichern. Eine Überdeckung des Bodens mit sonstigem Material ist untersagt. Abgeschobener Boden ist - bis zur Wiederverwertung - in Mieten von höchstens 2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzusetzen (vgl. § 202 BauGB).9.          Brandschutz begrünter Fassaden und DächerBei der Planung der Fassaden- und Dachbegrünung sind die Belange des Brandschutzes zu beachten. Es wird auf die Fachempfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes von 2020-03 „Brandschutzgroßflächig begrünter Fassaden“ verwiesen.10.        Schutz von BäumenEs gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phase einer Baudurchführung sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigenden Einflüssen zu bewahren.Die DIN 18 920 ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten.11.        WasserwirtschaftDas Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans HessischesRied. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan HessischesRied“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006,StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.12.        Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung im MarienquartierEs gelten die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzenim Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Einstellplatzsatzung)“ und die „Satzung über die Einschränkung und den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendigenStellplätzen im Marienquartier (Einschränkungs- und Verzichtssatzung im Marienquartier)“ in den jeweils geltenden Fassungen.13.        ArtenschutzRodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind gem. § 39 Abs. 5 BNatSchGnur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig.14.        Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden, Nebenanlagen undbefestigte FlächenGebäudefassaden, Nebenanlagen und befestigte Flächen in den Baugebieten sollten aus klimatischen Gründen in hellen Farbtönen bzw. mit hellen Oberflächen hergestellt werden.15.        Außenbeleuchtung15.1      Beleuchtung von Gebäuden und FreibereichenFür die Außenbeleuchtung sollen Leuchten verwendet werden, die im installierten Zustand nur unterhalb der Horizontalen (0 % Upward Light Ratio) strahlen. Rundum strahlende Leuchten(z.B. Kugelleuchten, Solarkugeln, freistrahlende Röhren) sowie gezielte oder flächigeFassadenanstrahlungen und Skybeamer (Himmelsstrahler) sollen nicht verwendet werden.Die Lichtmenge (Lichtstrom) soll auf ein begründet notwendiges Minimum reduziert werden. Die Beleuchtungsdauer soll auf die Nutzungszeit begrenzt und möglichst während der Nachtzeiten(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abgeschaltet oder mindestens um 70% gedimmt werden. Die Innenbeleuchtung soll so gestaltet werden, dass sie nicht störend in den Außenraum wirkt.Für öffentliche Bauvorhaben sollen Beleuchtungsstärken von 5 Lux für Weg- und Zugangsbeleuchtung sowie 10 Lux für Hof- und Parkplatzbeleuchtung eingehalten werdenentsprechend der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4.15.2      WerbeanlagenLicht soll nicht an den angestrahlten Flächen vorbeigelenkt werden. Zur Vermeidung sollenScheinwerfer mit gerichteter Abstrahlung (u.a. asymmetrisch Flächenstrahler, Blenden oder Projektionstechniken) eingesetzt werden. Um Streulicht in den Himmel und die Umgebung zu vermeiden, sollen Anstrahlungen nur von oben nach unten erfolgen. Himmelsstrahler sollennicht verwendet werden.Nach Sonnenuntergang soll die Leuchtdichte für Anstrahlungen bzw. selbststrahlendeWerbeanlagen, die größer als 10 m² sind, nicht mehr als 2 cd/m² betragen. Für kleine (wenigerals 10 m²) strahlende Flächen soll die Leuchtdichte nicht mehr als 50 cd/m² betragen. Die Hintergründe selbststrahlender Anlagen (größte Flächenanteile) sollen in dunklen oder warmenTönen gestaltet werden.In die freie Landschaft oder auf angrenzende Freibereiche einwirkende Werbung sowieLeuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern sollen vermieden werden.16.        Artenempfehlungen / PflanzlistenFür die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern werden Arten ausfolgenden Auswahllistenempfohlen:Laubbäume 1. /2. Ordnung (auch Sorten zulässig):Mindestqualität Gehölzqualität StU. 18-20, 3xv, mDbAlnus x spaethiiPurpurerleCeltis australisEuropäischer ZürgelbaumGleditsia triacanthosDornenlose GletitschieOstyra carpinifoliaHopfenbucheQuercus cerrisZerreicheQuercus ilexSteineicheQuercus petraeaTraubeneicheQuercus roburStieleicheQuercus pubescensFlaumeicheSophora japonicaSchnurbaumTilia cordata 'Greenspire'WinterlindeTilia spec . in Arten und SortenLindeUlmus spec.  in Arten und SortenUlmeLaubbäume 3. Ordnung (auch Sorten zulässig):Mindestqualität Gehölzqualität StU. 18-20, 3xv, mDbAcer monspessulanumFranzösischer Ahorn  Amelanchier arborea 'Robin Hill'Baum-FelsenbirneFraxinus ornusBlumenescheKoelreuteria paniculataBlasenescheMagnolia kobusKobushi-MagnolieMalus  in Arten und Sorten /tschonoskii(Zier-)ApfelMespilus germanicaMispelPrunus domestica  in Arten und SortenEchte ZwetschgePrunus padusTraubenkirschePrunus spec . in Arten und Sorten(Zier-)Kirschen, ZwetschgenGroßsträucher (Mindestqualität: 3.xv mB. Höhe 175 - 200 cm)Amelanchier lamarckiiKupfer-FelsenbirneAcer griseumZimt - AhornCornus masKornellkirschePrunus spec . in Arten und Sorten(Zier-)Kirschen, ZwetschgenSträucher (Mindestqualität: 2.xv mB. Höhe 100 - 125 cm)Amelanchier ovalisGemeine FelsenbirneCornus masKornellkirscheCornus sanguinearoter HartriegelCorylus avellanaHaselnussCrataegus monogynaWeißdornLigustrum vulgareLigusterLonicera xylosteumHeckenkirscheRibes div. specBeerensträucherRosa spec.WildroseViburnum spec.SchneeballZiersträucher (auch Sorten zulässig):Mindestqualität: 2.xv mB. Höhe 100 - 125 cmDeutzia hybridaDeutzieHamamelis mollisZaubernussKolkwitzia amabilisPerlmutstrauchPhiladelphus coronariusBauernjasminRosa div. specRosenSpiraea bumaldaSommerspiereSyringa vulgarisFliederWeigelia floridaWeigelieSchnitthecken (Mindestqualität: 2xv mB. Höhe 100 - 125 cm)Acer campestreFeldahornAronia melanocarpaSchwarze ApfelbeereCarpinus betulusHainbucheCornus masKornellkirscheFagus sylvaticaRotbucheGehölzarten zur FassadenbegrünungActinidia kolomikta (männl.)Buntblättriger StrahlengriffelAkebia quinataAkebie
Aristolochia macrophyllaPfeifenwindeCampsis radicansTrompetenblumeCelastrus div. spec.BaumwürgerClematis div. spec.WaldrebeHedera helixEfeuHydrangeaKletterhortensieLonicera periclymenumWald-GeißschlingeLonicera caprifoliumEchtes GeißblattParthenocissus InserataGewöhnliche JungfernrebeRosa div. spec.KletterroseVitis div. spec.RebeWisteria sinensisBlauregenExtensive Dachbegrünung auf mind. 10 cm SubstratschichtAchillea millefoliumAnthemis tinctoriCentaurea scabiosaCorydalis luteaEuphorbia cyparissiasInula ensifoliaIris tectorumLeucanthemum vulgareSanguisorba minorThymus vulgarisGräserFestuca cinereaCarex flaccaMelica ciliataStipa tenuissimaFestuca valesiacaExtensive Dachbegrünung auf mind. 15 cm SubstratschichtCampanula rotundifoliaOrgenaum vulgareVerbascum nigrumGräserFestuca rubra commutataBriza mediaBromus erectusFestuca amethystinaIntensive Dachbegrünung, GehölzartenCaryopteris clandonensisRosa nitidaSalix hastata 'Wehrhahnii'Syringa meyeri „PalibinMahonia aquifolium ´sorte´Syringa meyeri 'Palibin'17.        Darmstädter Sortimentsliste (2020)
z.B.  12 mAbstand zurFahrbahn(Hügelstraße)
18.        Sonstige PlanzeichenNummerierung der BestandsbäumeBestandsbäume außerhalb des GeltungsbereichsAbgrenzung unterschiedlicher Art der DachbegrünungHöhenbezug Bestand in m ü. NN (Zahl als Beispiel)139.52 m ü. NN
Diese Ausfertigung (Planteil 2/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Der Plan ist nur in Verbindung mit dem Planteil 1/2 gültig.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
z.B. 22
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab)
Stand: 14. Juni 2024
II.Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenAufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:1.Dächer (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)1.1 DachformEs sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu 5° zulässig.1.2 Dachaufbauten (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HBO)Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des darunter liegenden Geschossesallseitig mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Höhe aufweisen, jedoch mind. 1 m.1.3 StaffelgeschosseInnerhalb des MU 1 und MU 2 sind ausschließlich Vollgeschosse zulässig.Innerhalb des MU 3 ist oberhalb des obersten Vollgeschosses ein allseitig zurückspringendesStaffelgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 HBO zu errichten.2.Fassaden2.1MaterialienAn Fassaden sind spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zulässig. Ausgenommenhiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energiegewinnung dienen.2.2Beklebung von Fenster- und SchaufensterflächenVollflächige und intransparente Beklebungen (innen und außen) der Fenster- und Schaufensterflächen sind nicht zulässig.3.Werbeanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind nicht zulässig.Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen(Flachwerbung) im Erdgeschoss und im Brüstungsbereich des       1. Obergeschosses zulässig.Je Gewerbeeinheit ist je Fassadenseite eine Werbeanlage in einer Größe von bis zu 2 m² mit einer max. Höhe von 50 cm zulässig.Sich bewegende oder spiegelnde Werbeelemente, Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtemoder grellem Licht (Lauf-, Wechsel- und Blinklichter sowie Leuchtschriften), Lichtprojektioneneinschließlich Laserwerbung, Bildschirmwerbungen sowie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.Licht von Werbeanlagen darf nicht an den angestrahlten Flächen vorbeigelenkt werden. Zur Vermeidung sind Scheinwerfer mit gerichteter Abstrahlung (u.a. asymmetrisch Flächenstrahler,Blenden oder Projektionstechniken) einzusetzen. Um Streulicht in den Himmel und die Umgebung zu vermeiden, dürfen Anstrahlungen nur von oben nach unten erfolgen.Werbe- und Beleuchtungsanlagen mit bewegtem Licht, wechselnden oder blinkenden(Frequenz unter 4 sec) Leuchtdichten sind unzulässig.4.Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen (Grenze des Geltungsbereiches) sind nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Einfriedungen im Bereich südlich des Mäanders zur Sandstraße hin, sowie der gesamte Außenbereich der Kita.Einfriedungen sind nur in Form von Schnitthecken aus Laubhölzern bzw. von Schnittheckenaus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen zulässig. Die Einfriedungen dürfen 1,30 m Gesamthöhe, im Bereich von Kindertagesstätten 1,40 m, nicht überschreiten.Ausnahme hiervon ist die südliche Grundstücksgrenze der Kita (MU 1), bei der auf eine Heckeverzichtet werden kann und sich die Höhe des Zauns an der Einfriedung des Nachbarnorientiert.5.EinhausungenOberirdische Müllbehälter sind einzuhausen. Als Einhausung sind Hecken- oder Strauchbepflanzungen zulässig. Mauern sowie Holz- oder Metallelemente sind nur in Verbindung mit einer Bepflanzung zulässig.Einhausungen und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen in den Außenanlagen sind unzulässig.III.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vonNiederschlagswasserAufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf Baugrundstücken Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln. DiesesNiederschlagswasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.Ausgenommen sind:·begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind,·Intensivgründächer.Das Fassungsvermögen der Zisternen soll:·mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche·mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachflächebetragen.Hinweise:Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche, noch sonstigeöffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern.An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind mit Dachabdichtungsbahnenauszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten.IV.Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften(§ 9 Abs. 6 BauGB)1.Gesetzlich geschütztes BiotopInnerhalb des Plangebiets ist ein gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 25 HeNatGgeschütztes Biotop vorhanden. Es handelt sich um die westliche Hälfte einergeschützten Baumallee aus 10 Platanen entlang der Heidelberger Straße im Osten des Plangebiets.2.BodendenkmalFür den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist ein Bodendenkmal nach § 2 Abs. 2 HDSchGbekannt:Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne).V. Hinweise und Empfehlungen1.Gesetze, Verordnungen DIN-Normen und VorschriftenDie genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitiertenVorschriften/Regelwerke können im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt,Stadthaus West, Mina-Rees-Str. 12, 64295 Darmstadt, zu den üblichen Bürozeiten eingesehenwerden.2.BodenschadstoffeDie im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen festgestellten Schadstoffkonzentrationender aufgefüllten Böden stellen keine sanierungsrelevanten Belastungen dar. Im Zuge der Aushubmaßnahmen sind diese Böden gesondert auszukoffern und zu untersuchen, um mögliche vorhandene Kontaminationen zu erfassen.3.BodenveränderungenBei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorischeAuffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.4.Bodendenkmale und KulturdenkmälerNordwestlich des Geltungsbereiches ist das Bodendenkmal (§ 2 Abs. 2 HDSchG) 'DarmstadtBezirk 006 023" (römische Siedlungsstelle) nachgewiesen worden. Eine Untersuchung hat ergeben, dass sich das Bodendenkmal nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplansausdehnt.Grundsätzlich gilt, wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, Verfärbungen, Gräber,Scherben, Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege(hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG).Nordwestlich und Südwestlich des Geltungsbereichs befinden sich die Kulturdenkmäler„Hindenburgstraße 30: Friedenskirche“ und „Hindenburgstraße 36: neuzeitlicher Kasernenbau(ehem. Dragonerkaserne).Gemäß § 18 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) bedarf es der Genehmigungder Denkmalschutzbehörde, wenn in der Umgebung eines unbeweglichen KulturdenkmalsAnlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen und sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.5.LeitungsschutzmaßnahmenTiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einenMindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstandunterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
Darmstadt, den                                                                                  Stadtplanungsamt                                 _________________                              Jochen Krehbiehl

anlage 8

225 Zeichen

Punkt 13: Bebauungsplan M 34 - Marienplatz (Satzungsbeschluss mit städtebaulichem 
Vertrag) 
 (V-Nr. 2024/0196) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 9

629 Zeichen

Punkt 11: Bebauungsplan M 34 - Marienplatz (Satzungsbeschluss mit städtebaulichem 
Vertrag) 
 (V-Nr. 2024/0196) 
 
Stadtve. Simon verlässt unter Hinweis auf § 25 HGO den Sitzungsraum und 
nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.  
 
Die Fraktionen SPD und UFFBASSE  stellen folgenden Antrag:  
Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen, ob die Wärmeversorgung des neuen 
Quartiers auf dem Marienplatz durch Fernwärme erfolgen kann.  
 
Dem Antrag wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD und 1 Stimme aus UWIGA/WGD  
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: Die Linke. und 1 Stimme aus UWIGA/WGD

anlage 7

294 Zeichen

Punkt 11: Bebauungsplan M 34 - Marienplatz (Satzungsbeschluss mit städtebaulichem 
Vertrag) 
 (V-Nr. 2024/0196) 
 
Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung 
empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.  
 
Stimmenthaltung: Die Linke-Fraktion

Beratungsverlauf (4)

TOP 11
TOP 11
TOP 248
TOP 13

Orte (20)

  • Hügelstraße 2
  • Heidelberger Straße 27
  • Fritz-Bauer-Straße 36
  • Eschollbrücker Straße
  • Neckarstraße 19
  • Berliner Allee 58
  • Jägertorstraße 207
  • Kiesstraße 14
  • Sandstraße 50
  • Alicenstraße 23
  • Mina-Rees-Straße 12
  • Havelstraße
  • Bleichstraße
  • Wilhelminenstraße
  • Heinrichstraße
  • Riedeselstraße
  • Europaplatz 1
  • Haardtring
  • Rheinstraße
  • Am Sportplatz

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Details

Vorlagen-Nr.
2024/0196
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.06.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00