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V/0338/2006

Verein Münster Modell e.V. - Gründungsmitgliedschaft der Stadt Münster

Vorlage 28.04.2006

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 17.05.2006, TOP 3

Anlage 3

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Anlage 2

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Beschlussvorlage

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Anlage 1

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Ansehen

Anlage 2

425 Zeichen

Beitragssatzung des Vereins Münster Modell e.V. 
Fassung vom 18. Mai 2006 
 
 
§ 1 
Höhe der Beiträge 
 
Der Mindestbeitrag beträgt für natürliche Personen 50,- EUR, für nicht-natürliche Rechts-
träger 100,- EUR. Bei Studenten wird ein ermäßigter Jahresbeitrag von 25,- EUR erhoben. 
 
 
§ 2 
Fälligkeit 
 
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahre s fällig, im Gründungsjahr nach Auf-
forderung durch den Vorstand.

Beschlussvorlage

4283 Zeichen

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DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Verein Münster Modell e.V.  -  Gründungsmitgliedschaft der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.05.2006 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
Der Gründungsmitgliedschaft der Stadt Münster im gemeinnützigen Verein Münster Modell e.V. 
wird zugestimmt. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Mitgliedschaft einen jährlichen Beitrag in Höhe von 
100,-- € per annum auslöst. 
(Stand der kurzfristig erfolgenden Neugründung - vgl. Anlage 2 - Beitragssatzung im Entwurf) 
 
Selbst im Fall einer ggf. eintretenden Erhöhung des Vereinsbeitrages in der Zukunft, ist aufgrund 
des weiterhin geringfügigen Betrages eine Finanzierung gesichert (s.u.). 
 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Ausgaben 
 
Haush.- 
stelle 
Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
6100.601.3000.0 Allgemeine Planungskosten/ 
Modellbau 
2006 ff. 10.000,--  
     
 
Insgesamt: 10.000,--  
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0338/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Krause 
Ruf: 
492 61 20 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.04.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 
Begründung: 
 
Seit geraumer Zeit besteht der politisch wie fachlich dringliche Wunsch, die Stadt „begreifbar“ zu 
machen und sich hierbei nicht (alleinig) auf digitale Medien „zu verlassen“ (Auftrag an Verwaltung 
aus ASSVW und Gestaltungsbeirat). 
 
Seit Dezember 2005 bildete sich die Initiative.MünsterModell als formloser Zusammenschluss aus 
Architektenverbänden, engagierten Architekten und Unternehmern, Fachhochschule, Stadtmuse-
um Münster, Wirtschaftsförderung, … unter weitgehender Mitwirkung, Betreuung und Moderation 
durch die Verwaltung (Stadtplanung). 
 
Konkretes Ziel ist die Erstellung eines realen Stadtmodells für Münster im Maßstab 1:500 (Grö-
ßenordnung 64 Modellplatten à 1x1 m zur Abdeckung der erweiterten Innenstadt - s. Anlage 3)).  
Mit der Erstellung des Stadtmodells verbundene Zwecke sind u.a.: 
ƒ die Präsentation/Repräsentation der Entwicklungsgeschichte der Stadt, 
ƒ die Dokumentation der wirtschaftlichen Dynamik der Stadt, 
ƒ die Belebung der Städtebaudiskussion in der Stadt, 
ƒ Bildungsaspekte. 
 
Die Herstellung des Modells erstreckt sich mosaikartig über mehrere Jahre. Die Finanzierung soll 
weitestgehend über Spenden/Sponsoring erfolgen. 
 
Nach Prüfung und Erwägung verschiedenster Rechtsformen zur idealen und steuerlich möglichst 
verlustfreien Erlangung von Spendenmitteln/Sponsorengeldern ist - auch zur Berücksichtigung von 
Einzelspenden und vor allem auch zum Auffangen des bisherigen fachlichen Engagements der 
Initiative.MünsterModell und des künftigen bürgerschaftlichen Engagements - die Rechtsform ei-
nes gemeinnützigen Vereins der richtige und erfolgversprechende Weg zur Umsetzung der Ziele 
und des Projekts. Die Erlangung der Gemeinnützigkeit wurde positiv - auch in Gesprächen mit 
Finanzbehörden - vorgeprüft. 
 
Aufgrund des bisherigen Engagements der Stadt ist eine Gründungsmitgliedschaft der Stadt einer-
seits naheliegend und andererseits geboten, um insbes. Einfluss auf die Modellgestalt und -
präsentation zu behalten. Insofern sind ff. Eckpunkte im Satzungsentwurf des e.V. (s. Anlage 1) 
implementiert: 
ƒ dauerhafte Vorstandsmitgliedschaft der Stadt als juristische Person; 
ƒ Bildung und Besetzung eines den Vorstand beratenden Beirats (insbes. 
auch mit städt. Funktionsträgern besetzt) 
ƒ Anhörungspflicht des Beirats (Modelloptik und -präsentation) durch den 
Vorstand; 
ƒ Rückfallebene, dass das Vermögen, insbes. das Modell, an die Stadt bei 
Auflösung des Vereins … automatisch übergeht. 
 
Der Entwurf einer entsprechendes, jedoch vergleichsweise geringes finanzielles Engagement der 
Stadt durch jährlichen Mitgliedsbeitrag auslösenden Beitragssatzung für den e.V. ist als Anlage 2 
der Vorlage beigefügt. 
 
i.V. 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
(1) Satzung des Münster Modell e.V.  (Entwurf) 
(2) Beitragssatzung des Münster Modell e.V.  (Entwurf) 
(3) Modellrasterung  (nicht-maßstäblich)

Anlage 1

10291 Zeichen

Satzung des Münster Modell e. V. 
Fassung vom 18. Mai 2006 
 
 
§ 1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 
Der Verein trägt den Namen „Münster Modell”. Er sol l in das Vereinsregister eingetragen 
werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.  V.“. Sitz des Vereins ist Münster. 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2  
Zweck, Gemeinnützigkeit 
 
(1) Zweck des Vereins ist: 
a) die Förderung der Baukultur; 
b) die Förderung der Denkmalpflege und 
c) die Förderung der Bildung von Stadtplanern, Arch itekten und politisch Verant-
wortlichen, ferner allgemein der Bürger, namentlich der Schüler und Studenten.  
Verwirklicht werden die Satzungszwecke einheitlich insbesondere durch folgende 
Maßnahmen: 
a) Schaffung eines Stadtmodells der Stadt Münster; 
b) Bereitstellung geeigneter Ausstellungsräume; 
c) Organisation und Durchführung von Vorträgen, Dis kussionsveranstaltungen, Aus-
stellungen, Führungen und Veröffentlichungen. 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
 
 
§ 3 
Mittelaufbringung und -verwendung  
 
(1) Der Verein erhält seine Mittel durch Jahresbeiträge der Mitglieder, durch Geld- und Sach-
spenden sowie durch Erträge des Vereinsvermögens. H öhe und Fälligkeit des Jahres-
beitrags werden von der Mitgliederversammlung besti mmt. Ehrenmitglieder sind von der 
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzu ngsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendunge n aus den Mitteln des Vereins und 
haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.  
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zw eck des Vereins fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung des Vereins keine 
Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen und Spend en; sie erhalten keinen Anteil am 
Vereinsvermögen. 
 
 
§ 4 
Mitgliedschaft 
 
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder n icht natürliche Rechtsträger sein. 
Natürliche Personen müssen volljährig sein.  
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet a uf schriftlichem Antrag der Vorstand. Er 
entscheidet nach freiem Ermessen; die Ablehnung eines Antrags braucht nicht begründet 
zu werden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mit gliederversammlung Ehren-
mitglieder auf Lebenszeit ernennen. 
(3) Die Mitgliedschaft endet  
a) bei natürlichen Personen durch Tod;  
b) bei nicht natürlichen Rechtsträgern durch Auflös ung; bei Umwandlungen wird die 
Mitgliedschaft durch den übernehmenden oder formwec hselnden Rechtsträger fort- 
gesetzt; 
c) durch Austritt; 
d) durch Streichung von der Mitgliederliste; 
e) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. 
(4) Zum Austritt bedarf es der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist 
von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.  
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands  von der Mitgliederliste gestrichen 
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Z ahlung des Beitrags im Rückstand 
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, w enn seit der Absendung des zweiten 
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen 
worden sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 
(6) Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entsche idet der Vorstand mit einfacher 
Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds. Der Beschluss  ist schriftlich zu begründen und 
dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines 
Monats schriftlich Beschwerde einlegen. Über den Au sschluss entscheidet die Mitglie- 
derversammlung endgültig.  
 
 
§ 5 
Organe 
 
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6 
Vorstand  
 
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsit zenden, dem stellvertretenden 
Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu drei w eiteren Mitgliedern. Zu Vorstands- 
mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewäh lt werden. Mit der Beendigung der 
Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.  
(2) Dem Vorstand gehört als geborenes Mitglied die Stadt Münster an. Der übrige Vorstand 
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer vo n drei Jahren gewählt. Er bleibt 
nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.  Eine Wiederwahl ist unbegrenzt 
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorze itig aus, bilden die übrigen Vor- 
standsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. 
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des V ereins zuständig, soweit sie nicht durch 
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 
(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. B ei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vor- 
standsmitglieder dem zustimmen. 
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitz ende, der stellvertretende Vorsitzende 
und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei M itglieder des Vorstandes im Sinne 
des § 26 BGB vertreten. 
 
 
§ 7 
Beirat 
 
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 8 Mitgliedern. Er  wird gebildet durch Persönlichkeiten aus 
der Praxis. Mitglied des Beirats sollen der für Sta dtplanung zuständige Beigeordnete der 
Stadt Münster, der Leiter für Stadtplanung oder sei n Vertreter sowie der Vorsitzende des 
Gestaltungsbeirates sein, soweit sie nicht dem Vors tand angehören. Die Beiratsmitglie- 
der müssen nicht zugleich Vereinsmitglieder sein.  
(2) Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren v om Vorstand berufen. Erneute 
Berufungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufun g einzelner Beiratsmitglieder durch 
den Vorstand ist möglich. 
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei de r Erfüllung der Vereinszwecke zu 
unterstützen. Er pflegt den Kontakt zwischen dem Ve rein und der Praxis und gibt Anre- 
gungen für die Arbeit des Vereins. 
(4) Der Beirat ist vom Vorstand mindestens zweimal im Jahr über die Lage des Vereins zu 
unterrichten. Vor Entscheidungen des Vorstands, die  die äußere Gestaltung und die 
Präsentation des Stadtmodells betreffen, ist der Beirat anzuhören.

§ 8 
Kassenprüfer 
 
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Kasse nprüfer überwacht die Kassenge- 
schäfte des Vereins und prüft den Rechnungsabschlus s für das jeweils abgelaufene 
Geschäftsjahr. 
 
 
§ 9 
Mitgliederversammlung 
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ei nmal im Jahr, möglichst im ersten 
Quartal, statt.  
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  innerhalb von sechs Wochen 
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe 
verlangt. Der Vorstand kann eine außerordentliche M itgliederversammlung einberufen, 
wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. 
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsta nd mit einer Ladungsfrist von vier 
Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ei nberufen. Ist eine Satzungs-
änderung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text  der Änderung mit der Einla- 
dung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist z u ergänzen, wenn zehn 
Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen; der Antrag muss dem Vorstand zehn 
Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen. 
(4) Die Mitglieder des Beirats sind zur Teilnahme a n den Mitgliederversammlungen 
berechtigt, auch wenn sie nicht Vereinsmitglieder s ind. Sie können Anträge einbringen 
und zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung nehmen. 
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden  des Vorstands, bei dessen 
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden gel eitet. Ist weder der Vorsitzende 
noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, bes timmt die Versammlung den 
Versammlungsleiter. 
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für: 
a) die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstand s; 
b) die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers; 
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; 
d) die Änderung der Satzung; 
e) die Auflösung und Umwandlung des Vereins; 
f) die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgel egten Fragen; 
g) die Abstimmung über die von Mitgliedern gestellt en Anträge. 
(7) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. 
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht au f die Anzahl der erschienenen 
Stimmberechtigten beschlussfähig.  
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden  mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltu ngen bleiben außer Betracht. Bei

Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte  Antrag als abgelehnt. Beschlüsse 
über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von  zwei Drittel der abgegebenen 
gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. 
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es ist zei tnah zu erstellen. Jedem Mitglied ist 
auf Antrag und auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.  
 
 
§ 10 
Auflösung, Umwandlung, Zweckänderung 
 
(1) Die Auflösung des Vereins, eine Umwandlung oder  eine Änderung seines gemeinnützi- 
gen Zwecks kann nur vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. 
(2) Die Auflösung des Vereins, die Umwandlung oder die Änderung seines gemeinnützigen 
Zwecks kann nur in einer eigens mit diesem Beschlus sgegenstand einberufenen Mitglie- 
derversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen 
beschlossen werden. Die Gültigkeit eines solchen Be schlusses setzt voraus, dass die 
Mitgliederversammlung unter Bezeichnung des Beschlu ssgegenstands mit einer Einla- 
dungsfrist von sechs Wochen einberufen worden ist. 
(3) Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seine s gemeinnützigen Zwecks fällt sein 
Vermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar u nd ausschließlich für die in § 2 Abs. 
1 Satz 1 genannten Zwecke oder sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
 
Die vorstehende Satzung wurde am 18. Mai 2006 in der Gründungsversammlung errichtet.

Beratungsverlauf (1)

17.05.2006 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0338/2006
Typ
Vorlage
Datum
28.04.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37