2022/0070
Verlängerung der Magistratsvorlage 2020/0384 zur vorrübergehenden Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Auslegungshinweise zur Jugendarbeit Coronavirus-Schutzverordnung vom 24.11.2021 (Stand 7.2.2022) Angebote Coronavirus-Schutzverordnung 1. Angebote in Innen- räume oder im Freien, einschließlich offener Betrieb von Jugend- häusern und Ferienbe- treuungsangebote Bis zu 50 Personen - Nur mit Negativnachweis (3G) - Medizinische Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (§§ 2, 16) 2. Gruppenübernach- tungen Zur Organisation der Angebote siehe 1. Regelungen für den Übernachtungsbetrieb: - Zu touristischen Zwecken: 2Gplus - Zu sonstigen Zwecken: Schnelltest (täglich) oder PCR- Test (48 Stunden) - In Gemeinschaftseinrichtungen wie bspw. Speisesälen: 2Gplus - Ausnahme von 2G/2Gplus für Jugendliche unter 18 Jah- ren (Selbsttestung, PCR-Test oder Schülertestung) - Hygienekonzept - Medizinische Maskenpflicht in innenliegenden Publi- kumsbereichen (§§ 2, 3, 16, 23) 3. Sportangebote im Rahmen der Jugendar- beit Sportartspezifisches Hygienekonzept - In gedeckten Sportstätten: 2Gplus - Ausnahme von 2G/2Gplus für Jugendliche unter 18 Jah- ren (Selbsttestung, PCR-Test oder Schülertestung) (§§ 3, 20) 4. Veranstaltungen mit Dritten (z. B. Eltern) Im Freien: - Ab 11 Personen: 2G - Ab 251 Personen: 2Gplus - Reduzierung der über 250 Plätze übersteigenden Kapa- zität auf 50% - Höchstens 10.000 Personen - Ausnahme von 2G/2Gplus für Jugendliche unter 18 Jah- ren (Selbsttestung, PCR-Test oder Schülertestung) In geschlossenen Räumen: - Ab 11 Personen: 2Gplus - Reduzierung der über 250 Plätze übersteigenden Kapa- zität auf 30% - Höchstens 4.000 Personen - Ausnahme von 2G/2Gplus für Jugendliche unter 18 Jah- ren (Selbsttestung, PCR-Test oder Schülertestung) Abstands- und Hygienekonzept Medizinische Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmenden im Freien (§§ 2, 3, 16) 5. Bildungsangebote - Empfehlungen des RKI zur Hygiene sind zu beachten - Negativnachweis (3G) - Maskenpflicht im Innenraum - Verpflichtung zur stichprobenartigen Überprüfung durch Lei- tungen der Einrichtungen (§§ 2, 3, 15)
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.03.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0070
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 362000
Kostenstelle: 051-004-1001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3622-00 bis 3625-00 Sachkonto: 7128000
Betreff: Verlängerung der Magistratsvorlage 2020/0384 zur vorübergehenden Anpassung der
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der
Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 28.02.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt einer Verlängerung der vorübergehenden Anpassung der Richtlinien
zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder - und Jugendarbeit der Jugendgruppen,
Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in verschiedenen
Punkten ein weiteres Mal zu. Die Grundlage der Anpassung ergibt sich aus der
Magistratsvorlage 2020/ 0384, diese ist bis zum 31.1 0.2021 befristet.
Die Verlängerung gilt bis zur Aufhebung der Corona Einschränkungen, inklusive der
Hygiene- und Abstandsregelungen des Landes Hessen ; maximal jedoch bis zum Ende der
Förderperiode am 31.10.2022.
Anlagen: 2021_02_07 Auslegungshinweise CoSchuV Jugendarbeit
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder - und Jugendarbeit
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.02.2022:
Die Freizeiten, Ferien - und Bildungsangebote der freien Träger, Vereine und Verbände
werden mit Mitteln aus dem Jugendpflegeetat unterstützt. Es handelt sich dabei um reine
Maßnahmenfinanzierungen, bei der die entsprechenden Zuschüsse erst nach der Beendig ung
einer Maßnahme beantragt werden können.
Aufgrund der Corona Pandemie gelten seit März 2020 durch die Verordnungen der
hessischen Landesregierung Abstands - und Hygieneregeln, die sich erheblich auf die Arbeit
und die Angebote der freien Träger, Vereine und Verbände der Kinder - und Jugendarbeit
auswirken. Um den neuen Erfordernissen auch im Bereich Förderung über den
Jugendpflegeetat gerecht zu werden hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im
Juni 2020 eine Ergänzung zur geltenden Richtlinie (siehe Magistratsvorlage 2020/0170)
verabschiedet, die bis zum Ende der Förderperiode 2019/2020 befristet war. Diese
Ergänzung wurde erneut verlängert (siehe Magistratsvorlage 2020/0384) bis zum Ende der
Förderperiode 2020/2021.
Da nicht klar ist, ob die d erzeitige Situation bis zu den Osterferien 2022 noch anhält, soll
den Trägern, Vereinen und Verbänden auch in der kommenden Förderperiode
Planungssicherheit gegeben werden.
Daher sollen auf der Grundlage der vorübergehenden Anpassung der Richtlinien zur
Gewährung von Zuschüssen für die Kinder - und Jugendarbeit der Jugendgruppen,
Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Magistratsvorlage
2020/0170) erneut verschiedene Punkte bis zur Aufhebung der Corona Einschränkungen,
inklusive der Hygiene- und Abstandsregelungen durch die Landesregierung, jedoch maximal
bis zum Ende der Förderperiode 2021/2022 am 31.10.2022 verlängert werden.
Dies betrifft die Punkte, die in der o.g. Magistratsvorlage (2020/0384) für die Freizeiten und
Ferienmaßnahmen der Förderperi ode zusammengefasst waren.
Für alle Maßnahmen (Förderjahr der Richtlinien) gilt wegen des erhöhten Aufwandes ein
Betreuer*innenschlüssel von 1:5 statt wie bisher 1:7.
Die Zeitvorgabe im Bereich Ferienspiele wird von 6 auf 4 S tunden für die hessischen
Schulferien in der Förderperiode 2021/2022 reduziert.
Die Vorgabe bei den Ferienspielen, ein Mittagessen anzubieten, wird für die
hessischen Schulferien in der Förderperiode 2021/2022 aufgehoben.
Ersatzveranstaltungen, insbesonder e Fortbildungs - und Onlineveranstaltungen,
können weiterhin abgerechnet werden.
Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Jugendpflegeetat zur Umsetzung der
Verlängerung dieser Regelungen werden den städtischen Haushalt nicht zusätzlich belasten.
Darmstadt, 28.02.2022
Dezernat IV Dezernat II
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Bürgermeisterin
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Wissenschaftsstadt Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt Jugendamt Kinder- und Jugendförderung Darmstadt 2019 Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine TEIL EINS: Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Grundsätze ll. Fördervoraussetzungen Il. _ Anerkennung und Förderungswürdigkeit IV. Verwendungsnachweis V. Zuschusshöhe VI. Betreuer*innen TEIL ZWEI: Förderung im Bereich Freizeit und Erholung VII. Veranstaltungen bis zu 3 Tagen VI. Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen IX. Ferienspiele TEIL DREI: Internationale Jugendbegegnung X. Internationale Jugendbegegnung TEIL VIER: Bildung und Fortbildung Xl. Außerschulische Bildungsangebote Xll. Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit TEIL EINS: Allgemeine Bestimmungen l. Allgemeine Grundsätze e Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. e Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. e Maßnahmen, die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefördert werden, sind nicht zuschussfähig. e _Förderberechtigt sind nur Verbände, Vereine und Gruppen, die bis zum 30.09. den Jahresmeldebogen für das Folgejahr eingereicht haben. ° Ein Förderjahr geht vom 1.11. bis 31.10. des Folgejahres. e Zuschüsse auf Investitionen bei Neuanschaffungen und Instandhaltungen müssen ab einer Höhe von 2.000 € per Haushaltsantrag bis zum 15.03. des vorangegangen Jahres beantragt werden. Alle anderen Sachausgaben sind mit dem Teilnehmenden-Zuschuss dieser Richtlinie zu begleichen. ll. Fördervoraussetzungen Zuschüsse gemäß dieser Richtlinie dürfen nur für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit verwendet werden.! Die Kriterien für die "Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe" nach $ 75 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) werden auch bei der Gewährung von Zuschüssen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt zugrunde gelegt. Auf die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzgesetzes ist bei der Durchführung der Maßnahmen zu achten. Die Gewährung von Leistungen nach dieser Richtlinie ist nur möglich für Träger der freien Jugendhilfe, mit denen eine Vereinbarung gemäß & 72 a Abs. 4 SGB VIll mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht. Gefördert werden Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit für Menschen von 5 bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Es werden Verbände, Vereine oder Gruppen der Jugend und andere Träger der Jugendhilfe gefördert, die grundsätzlich ihren Sitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben: Die Teilnehmenden müssen ihren 1. oder 2. Wohnsitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben. 20 Prozent der Teilnehmenden können ihren Wohnsitz außerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben. Nicht gefördert werden können insbesondere: « Veranstaltungen im Bereich der Schule/des Kindergartens, -horts + Veranstaltungen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder Trainingslehrgängen, -lagern haben « Veranstaltungen, die den technischen Übungen dienen + Veranstaltungen mit überwiegend religiösem Charakter « Veranstaltungen gewerkschaftlicher oder parteipolitischer Art « Veranstaltungen, die von gewerblichen Trägern durchgeführt werden « Besuch von (Weihnachts-)Märkten, öffentlichen Festen, Kerbveranstaltungen 1 der Zweck kann nachgelesen werden in: "Grundsätze für die Anerkennung von Träger der freien Jugendhilfe nach & 75 SGB Vill "der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit Sollten Zweifel bezüglich der Förderungswürdigkeit bestehen, kann im Vorfeld eine entsprechende Rücksprache mit der Kinder- und Jugendförderung erfolgen. I. Anerkennung der Förderungswürdigkeit Verbände, Vereine, Gruppen der Jugend und andere Träger der Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Mitglied einer auf Landesebene anerkannten Jugendorganisationen sind, gelten auch auf Stadtebene als förderungswürdig. Jugendgruppen, die keinem vom Land Hessen anerkannten Landesverband angehören, müssen die Anerkennung der Förderungswürdigkeit auf kommunaler Ebene beantragen. Die Anträge sind an den Jugendhilfeausschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu richten. Einen entsprechenden Vordruck gibt es in der Kinder- und Jugendförderung. IV. Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme sind der Wissenschaftsstadt Darmstadt die entsprechenden Formulare innerhalb von 12 Wochen nach der Maßnahme vorzulegen. Veranstaltungen die im September und Oktober stattfinden müssen bis zum 30.11. abgerechnet werden. Entscheidend ist der Eingangsstempel. Alle Angaben sind vom Träger rechtsverbindlich zu bestätigen. Die Formulare sind bei der Kinder- und Jugendförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhältlich. Die Originalrechnungen, Zahlungsbelege und Teilnehmendenlisten (bei Kinder- und Jugendmaßnahmen) sind 5 Jahre aufzubewahren und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach Aufforderung vorzulegen; insoweit wird der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Prüfrecht eingeräumt. V. Zuschusshöhe Die Zuschüsse werden nach der Anzahl der Teilnehmenden gewährt. Die Höhe der jährlichen Zuschüsse ist der jeweils aktuellen Anlage zu entnehmen. Die Höhe der Zuschüsse wird durch den Jugendhilfeausschuss auf Vorschlag des Fachausschusses Kinder- und Jugendarbeit festgelegt. Vvı. Betreuer*innen Als Betreuer*innen von Freizeiten, Fahrten und Ferienangeboten können Personen abgerechnet werden, die mindestens 16 Jahre alt sind. Betreuer*innen müssen grundsätzlich eine Juleica oder eine diesem Anspruch ähnliche Qualifikation besitzen. Sollten Zweifel bezüglich der Qualifikationen bestehen, kann im Vorfeld eine entsprechende Rücksprache durch die Kinder- und Jugendförderung erfolgen. Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit TEIL ZWEI: Förderung im Bereich Freizeit und Erholung VII. Veranstaltungen bis zu 3 Tagen Veranstaltungen bis zu 3 Tagen können längere Aktionen zu besonderen Anlässen, Tagesausflügen, Übernachtungen oder Wochenendfahrten sein. Sie sind in geeigneten Einrichtungen oder Orten durchzuführen. Förderbedingungen ab 5 Teilnehmer*innen Veranstaltungen bis zu 3 Tagen mit und ohne Übernachtung (Tagesveranstaltungen müssen mind. 4 Zeitstunden dauern) max. 300 Teilnehmer*innen Zuschuss- berechtigungen Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind, werden gefördert, wenn « sie in Schul- oder Berufsausbildung sind « sie studieren + sie arbeitslos sind bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung: pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie vi. Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen Freizeiten und Ferienfahrten ab 4 Tagen sind in geeigneten Einrichtungen (z. B. Ferienheimen, Jugendherbergen oder auf Zeltplätzen) im Inland oder Ausland durchzuführen und sollen überwiegend Erholungscharakter besitzen. Förderbedingungen | ab 5 Teilnehmer*innen 4 bis 21 Tage Dauer (An- und Abreisetag gelten als je 1 Tag) Zuschuss- berechtigungen . [nd Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind, werden gefördert, wenn e sie in Schul- oder Berufsausbildung sind + sie studieren e sie arbeitslos sind bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung: pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden Kt Zuschu sshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit IX. Ferienspiele und örtliche Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen Ferienspiele und örtliche Kinder- bzw. Jugenderholungsmaßnahmen sollen sich an den Bedürfnissen der Kinder orientieren und überwiegend wohnortnah (im Sozialraum) stattfinden. Diese Maßnahmen sollen überwiegend Erholungscharakter besitzen. Die Veranstaltungstage sind möglichst zusammenhängend und mit demselben Personenkreis durchzuführen. Förderbedingungen ' ab 5 Teilnehmer*innen und 1 Betreuer*in 4 bis 14 Tage Dauer le_ die Träger verpflichten sich, ihre Angebote und Angebotszeiten im Sozialraum mit allen Akteur*innen abzustimmen. Die Steuerung der Angebotsabstimmung erfolgt durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt, Abt. Kinder- und Jugendförderung. e_ das Angebot muss mindestens 6 Zeitstunden (je 60 Min.) dauern le das Angebot muss spätestens um 9:00 Uhr beginnen und bis mind. 15:00 Uhr dauern ein tägliches Mittagessen muss bereit gestellt werden das Angebot muss öffentlich beworben werden Kinder bzw. Jugendliche vom 5. bis vollendeten 20. Lebensjahr bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden ® geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung: pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden IZuschusshöhe e__siehe Anlage zu dieser Richtlinie “© Zuschuss- berechtigungen .“e Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit TEIL DREI : Internationale Jugendbegegnung x. Internationale Jugendbegegnung Förderungsfähig sind internationale Jugendbegegnungen im INLAND oder AUSLAND, die der persönlichen Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern dienen. Internationale Jugendarbeit soll im Sinne politischer Bildung jungen Menschen helfen, andere Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie internationale Zusammenhänge kennenzulernen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und eigene Situationen besser zu erkennen. Zwischen den Partnern ist rechtzeitig ein Programm vorzubereiten. Das Programm ist dem Antrag unter Benennung der Partnergruppe beizufügen. Mit dem Antragsformular ist ein Erfahrungsbericht über die durchgeführte Jugendbegegnung vorzulegen. ab 5 Teilnehmer*innen e 4bis21 Tage Dauer (für An- und Abreise kann jeweils 1 Tag gefördert werden) e_ es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis deutscher zu ausländischen Teilnehmer*innen zu achten. Zuschuss- e_ Kinder bzw. Jugendliche vom 10. bis vollendeten 20. Lebensjahr berechtigungen Junge Menschen, die 21 aber noch nicht 27 Jahre alt sind, werden gefördert, wenn + sie in Schul- oder Berufsausbildung sind « sie arbeitslos sind + sie studieren | le bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für | 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden. | eo geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung: | pro Teilnehmer*in kann für 1 Betreuer*in ein Zuschuss gewährt werden. * Nach vorheriger Absprache mit dem Jugendamt kann pro 10 | j Teilnehmer*innen ein Honorar für 1 Dolmetscher*in gefördert werden. [Zuschusshöhe e siehe Anlage zu dieser Richtlinie Förderbedingungen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit TEIL VIER: Bildung und Fortbildung xl. Außerschulische Bildungsangebote Die Inhalte dieser Veranstaltungen müssen Themen der politischen und kulturellen Bildung betreffen. Das Programm ist dem Antrag beizufügen. Förderbedingungen® ab 5 Teilnehmer*innen, bei überregionalen Träger ab 1 Teilnehmer*in Tages- und Mehrtagesveranstaltungen mit mind. 4 Zeitstunden (je 60 Min.) Zuschuss- berechtigungen e e Teilnehmer*innen ab dem 10. Lebensjahr. bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden geförderte Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung: pro Teilnehmer*in kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden. [Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie xl. Schulung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit Gefördert werden Lehrgänge, die geeignet sind, Fähigkeiten zur Arbeit mit Kinder- und Jugendgruppen zu vermitteln. Dieses Programm ist dem Antrag beizufügen. Förderbedingungen ab 5 Teilnehmer*innen, bei überregionalen Träger ab 1 Teilnehmer*in Tages- und Mehrtagesveranstaltungen mit mind. 4 Zeitstunden (je 60 Min.) Zuschuss- berechtigungen | ie Teilnehmer*innen ab dem 15. Lebensjahr. bei je angefangenen 7 geförderten Teilnehmer*innen kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung: pro Teilnehmer*in kann für 1 Lehrgangsleiter*in ein Zuschuss gewährt werden Zuschusshöhe siehe Anlage zu dieser Richtlinie Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Kinder- und Jugendarbeit
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Punkt 6: Verlängerung der Magistratsvorlage 2020/0384 zur vorrübergehenden Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2022/0070) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Soziales der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 19: Verlängerung der Magistratsvorlage 2020/0384 zur vorrübergehenden Anpassung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendgruppen, Jugendverbände und Vereine in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2022/0070) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0070
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.02.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00