Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), AöR: Abwassergebührensatzung 2020
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3395/2019 vom 10.10.2019
Stand: Am 07.11.2019 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 1_Deckblatt
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Abwassergebührenkalkulation 2020 und Satzungsänderungen 2020 TOP 1.1 Anlage 1 1,43 1,43 1,43 1,36 1,30 1,23 1,23 1,23 1,23 1,23 1,29 1,32 1,32 1,36 1,43 1,49 1,52 1,56 1,56 1,56 1,58 1,58 1,54 1,54 1,54 1,54 1,20 1,20 1,20 1,11 1,11 1,10 1,10 1,10 1,10 1,10 1,15 1,18 1,18 1,21 1,24 1,28 1,29 1,30 1,30 1,30 1,31 1,31 1,27 1,27 1,27 1,27 80 90 100 110 120 130 140 150 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Entwicklung der Kölner Abwassergebühren von 1995 bis 2020 in € Entwicklung der Lebenshaltungskosten Entwicklung der Abwassergebühren in der BRD (Quelle: destatis) Schmutzwasser €/m³ Niederschlagswasser €/m² angeschl. Fläche Verbraucherpreisindex Abwasserpreisindex Abwassergebührenindex Köln -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2-2 Vorlagen-Nummer 3395/2019 Freigabedatum 10.10.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), AöR: Abwassergebührensatzung 2020 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln - nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2020 (Anlage 1) zur Kenntnis. - stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwäs- serung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in der zu diesem Be- schluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. Ausschuss für Umwelt und Grün 10.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 Finanzausschuss 04.11.2019 Rat 07.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB) sind gemäß § 3 Absatz 1 der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihr übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbesei- tigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in diesen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114 a Gemeindeordnung NRW den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebührensat- zung für das Jahr 2020 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 10 der Vorlage verwiesen. Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Planung steigen die Kosten nach KAG. Dies liegt an höheren kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund von einem stark gestiegenen Index für Ortskanäle (Wie- derbeschaffungszeitwerte). Zum Teil wird dies durch niedrigere kalkulatorische Zinsen kompensiert. Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2018 bis August 2019 gemeldeten Daten und den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 2020 eine Schmutzwassermenge von 63.200.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit unter dem Ergeb- nis von 2018 und geringfügig über der Prognose für 2019. Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2018 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis für 2020 mit gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 71.700.000 m² gerechnet und daher die Planzahlen von 2019 geringfügig angehoben. Bei den betrieblichen Erträgen wird das Niveau der Planung 2019 erwartet. Die Hauptgebührensätze können somit auch für das Jahr 2020 konstant gehalten werden. Die Nie- derschlagswassergebühr beträgt dann – wie im Vorjahr - 1,27 €/m² für befestigte abflusswirksame Flächen und die Schmutzwassergebühr weiterhin1,54 €/m³ für bezogenes Frischwasser. Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeordneten Kosten und erwarteten Mengen. Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteigerungen wurden auch für das Geschäftsjahr 2020 die Abwassergebühren weiterhin nicht kostendeckend kal- kuliert. Die für das Geschäftsjahr 2020 geplanten Gebühren führen zu einer geschätzten Kostenun- terdeckung nach Kommunalabgabengesetz (KAG) in Höhe von ca. 23,6 Mio. €. Diese geplante In- kaufnahme einer kalkulatorischen Unterdeckung durch nicht kostendeckende Gebühren kann in zu- künftigen Jahren nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation ausgeglichen werden; denn das KAG ermöglicht nur den Ausgleich ungeplanter Gebührenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren. Die- ser Einnahmeverzicht bedeutet den dauerhaften Verzicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzie- rungspotentials. Anlage 1: Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2020 Anlage 2: Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grund- stücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung Anlage 3 - 10: Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation Begründung der Dringlichkeit Der Verwaltungsrat hat erst in seiner Sitzung am 02.10.2019 über die Abwassergebühren entschie- den. Die Abwassergebührensatzung muss am 31.12.2019 veröffentlich sein. Um diesen Termin hal- ten zu können, muss die Ratssitzung am 07.11.2019 erreicht werden. -
Anlage 3-10_Abwassergebührenkalkulation
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Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 3 KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser- Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung Gebührentarif 2020 Personalausgaben 1.594.780 3.255.282 2.348.473 6.992 7.205.527 171.600 215.636 Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 8.674.826 2.938.881 1.468.121 113 13.081.941 568.184 562.107 Abschreibungen 4.933.570 8.417.120 2.512.781 3.808 15.867.279 717.162 780.912 Verzinsung des Anlagekapitals 759.685 1.126.930 393.500 418 2.280.532 310.141 98.238 Gesamt Ausgaben / Kosten 15.962.861 15.738.213 6.722.875 11.330 38.435.279 1.767.087 1.656.893 Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,19 3,13 1,52 4,84 Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,19 3,13 1,52 4,84 0,43 6,58 Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,19 0,94 0,40 1,53 0,43 1,97 Kosten der Fäkalschlammkippstelle 5,81 Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme Gebühr 2020 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme Gebühr 2020 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³) Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz Menge m³ BSB mg/l Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2017 (m³ ) 83.710.665 300,00 0,09 4.142.872 300,00 Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 5 5.000,00 1,70 1.188 5.000,00 Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 145 1.500,00 0,45 7.218 1.500,00 sonstige Fäkalschlamme (m³) 1.800 5.000,00 1,70 5.000,00 Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³) Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge 83.712.615 25.122.441.942 7.537.093,58 4.151.278 1.259.628.703 die privaten Firmen dürfen lt. Hr. Zinck nur im GKW anliefern. 1 02.09.2019 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 3 Gebührentarif 2020 Personalausgaben Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten Abschreibungen Verzinsung des Anlagekapitals Gesamt Ausgaben / Kosten Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben Kosten der Fäkalschlammkippstelle Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme Gebühr 2020 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme Gebühr 2020 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³) Kennzahlen Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2017 (m³ ) Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) sonstige Fäkalschlamme (m³) Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³) Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen Stammheim Gruben 1.3 2.1 2.2 174.157 6.819 568.211 40.000 278.968 1.476 1.248.581 165.000 238.818 28.252 1.765.144 0 35.935 7.920 452.234 0 727.878 44.467 4.034.170 205.000 28.584 176.416 4,84 3,27 10,28 9.016 0,87 3,26 17.659 5,29 5,81 6.311 38.949 9,53 20,18 36,81 31,65 Trockensubstanz 0,09 1,70 0,45 1,70 378.126,21 die privaten Firmen dürfen lt. Hr. Zinck nur im GKW anliefern. 2 02.09.2019 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 4EURO EURO Allgemeine Kosten 15.962.861 Abwasserreinigung ( m³ ) 83.712.615 Gebührentarif 2019 Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 15.738.213 *5000 Fäkalschlämme im KW Stammheim Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 83.712.615 *300 Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 6.722.875 *1,7 Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 83.712.615 *0,09 Allgemeine Kosten 15.962.861 Abwasserreinigung ( m³ ) 83.712.615 Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 15.738.213 *1500 Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 83.712.615 *300 im KW Stammheim Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 6.722.875 *0,45 Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 83.712.615 *0,09 Allgemeine Kosten 1.767.087 Abwasserreinigung ( m³ ) 4.151.278 Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.656.893 *5000 Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.151.278 *300 Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 727.878 *1,7 Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.151.278 *0,09 Allgemeine Kosten 1.767.087 Abwasserreinigung ( m³ ) 4.142.872 Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.656.893 *1500 Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.142.872 *300 im KW Weiden Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 727.878 *0,45 Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.142.872 *0,09 Gebühr für die Einleitung von Stoffen an der Fäkalschlammkippstelle Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 28.584 Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 9.016 Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 6.311 / Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 1.193 Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 176.416 Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 17.659 Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 38.949 / Abwasser aus abflusslosen Gruben 7.363 36,81 31,65 2,00 3,30 0,88 Fäkalschlammkostensatz je m³ GKW + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 4,84 + 5,81 + 9,53 = 20,18 0,40 0,43 6,65 10,39 3,31 0,43 0,19 3,13 4,84 1,52 0,19 0,94 1,53 3 02.09.2019 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 5 Nr. Gebührentarif Bezeichnung Anzahl Bestimmunge n Personalkoste n Raumkosten Betriebsmittel Kapitalkosten Umlagen Kosten pro Bestimmung 2020 Gebührentarif 2019 Differenz zu 2019 3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 1.700 9,94 € 3,04 € 0,99 € 0,72 € - € 14,70 € 14,62 € 0,08 € 3.3.2 pH-Wert 3.300 3,31 € 3,04 € 0,99 € 0,72 € - € 8,07 € 8,15 € -0,08 € 3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.600 6,63 € 3,04 € 0,99 € 0,72 € - € 11,38 € 11,39 € -0,01 € 3.3.4.1 Trockenrückstand 1.950 10,90 € 3,04 € 0,99 € 0,72 € 4,49 € 20,14 € 20,40 € -0,26 € 3.3.4.2 Glühverlust 1.700 10,90 € 3,04 € 4,96 € 0,72 € 5,63 € 25,25 € 25,55 € -0,30 € 3.3.5.1 absetzbare Stoffe 170 12,85 € 3,04 € 0,99 € 0,72 € 5,05 € 22,66 € 23,53 € -0,87 € 3.3.5.2 abfiltrierbare Stoffe/ Trocken- substanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 3.500 19,06 € 3,04 € 4,96 € 0,72 € 7,97 € 35,76 € 36,03 € -0,27 € 3.4.1.1 AOX, EOX 1.200 46,22 € 3,04 € 6,70 € 9,15 € 18,67 € 83,77 € 83,02 € 0,75 € 3.4.1.2 BSB 5 700 36,05 € 3,04 € 6,19 € 0,72 € 13,19 € 59,19 € 60,08 € -0,89 € 3.4.1.3 CSB 1.400 17,70 € 3,04 € 6,19 € 0,96 € 8,00 € 35,90 € 36,83 € -0,93 € 3.4.1.5 N ges 100 64,14 € 3,04 € 6,19 € 1,16 € 21,37 € 95,91 € 96,12 € -0,21 € 3.4.1.6 KW-Index 800 46,22 € 3,04 € 6,70 € 3,61 € 17,08 € 76,64 € 77,68 € -1,04 € 3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 650 36,28 € 3,04 € 6,19 € 0,72 € 13,26 € 59,49 € 60,35 € -0,86 € 3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 21,07 € 3,04 € 6,19 € 7,11 € 10,73 € 48,14 € 48,80 € -0,66 € 3.4.1.9 Phenol-Index 70 29,65 € 3,04 € 6,19 € 0,72 € 11,36 € 50,96 € 51,84 € -0,88 € 3.4.1.11 DOC/TOC TNb 2.400 13,08 € 3,04 € 6,70 € 5,01 € 7,98 € 35,81 € 35,62 € 0,19 € 3.4.2.1.2 3.4.2.1.12 Ammonium photometrisch Hydrazin 1.000 16,40 € 3,04 € 6,19 € 3,52 € 8,36 € 37,51 € 34,81 € 2,70 € 3.4.2.1.3 3.4.2.1.5 freies Chlor Chlordioxid 100 19,71 € 3,04 € 6,19 € 0,72 € 8,51 € 38,17 € 39,07 € -0,90 € 3.4.2.1.8 3.4.2.1.9 Cyanid gesamt Cyanid leicht freisetzbar 70 36,28 € 3,04 € 6,19 € 16,28 € 17,72 € 79,51 € 81,41 € -1,90 € 3.4.2.1.10 3.4.2.1.11 Fluor gesamt Fluorid 80 16,40 € 3,04 € 6,19 € 5,16 € 8,83 € 39,61 € 34,81 € 4,80 € 3.4.2.1.14 Nitrit 700 19,71 € 3,04 € 6,19 € 5,01 € 9,74 € 43,69 € 39,07 € 4,62 € 3.4.2.1.15 3.4.2.1.16 3.4.2.1.17 Ortho-Phosphat Phosphat gelöst Phosphat gesamt 1.300 23,02 € 3,04 € 6,19 € 5,01 € 10,69 € 47,95 € 43,32 € 4,63 € 3.4.2.1.4 3.4.2.1.6 3.4.2.1.13 3.4.2.1.18 3.4.2.1.19 Chlor gesamt, Chlorid Nitrat Sulfat Thiocyanat 2.800 16,40 € 3,04 € 6,19 € 3,08 € 8,23 € 36,94 € 38,03 € -1,09 € 3.4.2.1.20 3.4.2.1.21 Sulfid Sulfid gelöst 800 16,40 € 3,04 € 6,70 € 5,01 € 8,93 € 40,08 € 35,47 € 4,61 € 3.4.2.1.7 Chromat 100 26,34 € 3,04 € 6,19 € 0,72 € 10,41 € 46,70 € 47,58 € -0,88 € 3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn, Ti, Mo, Ba, Borat 4.700 19,71 € 3,04 € 6,70 € 1,84 € 8,97 € 40,26 € 42,46 € -2,20 € 3.4.2.2.2 Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe, Fe wasserlöslich, Mn, Mn wasserlöslich, Ca, Na, Al,Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich 3.300 16,40 € 3,04 € 6,70 € 0,94 € 7,76 € 34,84 € 41,40 € -6,56 € 3.4.2.2.3 Hg, As, Sb. 1.100 19,71 € 3,04 € 6,70 € 5,88 € 10,13 € 45,46 € 46,69 € -1,23 € 3.4.2.3.2 BTX 400 46,22 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 21,43 € 96,14 € 92,34 € 3,80 € 3.4.2.3.3 LHKW 500 42,90 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 20,48 € 91,88 € 88,08 € 3,80 € 3.4.2.3.1 PAK 70 89,29 € 3,04 € 6,70 € 26,89 € 36,11 € 162,03 € 158,60 € 3,43 € 3.4.2.3.4 PCB 50 89,29 € 3,04 € 6,70 € 26,89 € 36,11 € 162,03 € 158,60 € 3,43 € 3.4.2.3.5 Aldehyde 20 89,29 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 33,78 € 151,57 € 147,69 € 3,88 € Gebührenbedarfberechnung 2020 für Abwasseruntersuchungen Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 5 Nr. Gebührentarif Bezeichnung Anzahl Bestimmunge n Personalkoste n Raumkosten Betriebsmittel Kapitalkosten Umlagen Kosten pro Bestimmung 2020 Gebührentarif 2019 Differenz zu 2019 Gebührenbedarfberechnung 2020 für Abwasseruntersuchungen 3.4.2.3.12 GC/MS - Analyse quantitativ bis 3 Komponenten 20 69,41 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 28,08 € 125,99 € 122,14 € 3,85 € 3.4.2.3.13 GC/MS - Analyse quantitativ ab 4 bis 10 Komponenten 20 89,29 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 33,78 € 151,57 € 147,69 € 3,88 € 3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse qualitativ 100 89,29 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 33,78 € 151,57 € 147,69 € 3,88 € 3.5.1 Mikroskopisches Bild 200 30,78 € 3,04 € 0,99 € 0,72 € 10,19 € 45,72 € 45,94 € -0,22 € 3.5.2 TTC-Test 30 53,97 € 3,04 € 2,22 € 0,72 € 17,19 € 77,15 € 77,34 € -0,19 € 3.4.1.10 Säure-/Basekapazität 15 14,21 € 3,04 € 6,19 € 0,72 € 6,93 € 31,09 € 31,41 € -0,32 € Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d Anlage 5a Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.7 Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr Abschreibung Odalog 2,24 375,88 Reparaturkosten/Wartung Odalog 0,03 4,72 Abschreibung Generator 0,05 8,08 Reparaturkosten/Wartung Generator 0,02 3,90 Zwischensumme Kosten je Tag 2,34 Std.-Einsatz eines Probenehmers für die Auslesung 0,50 37,92 18,96 227,53 Batterien für das Gerät 1,00 1,08 0,36 4,32 Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 6,48 0,54 6,48 Std.-Einsatz eines Probenehmers für Eichung, Reinigung, Wartung 0,50 37,92 18,96 227,53 Zwischensumme Kosten je Einsatz 38,82 Std.-Einsatz eines Probenehmers für Ein- und Ausbau 4,00 37,92 151,68 1820,21 Zwischensumme Personalkosten je Std. 151,68 Gesamt 192,84 2678,65 Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr. Kosten für die Gasmessung je Einsatz eines Meßgerätes 1 38,82 38,82 3.3.7 Kosten für die Gasmessung je Einsatztage eines Meßgerätes 14 2,34 32,71 3.3.7 Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 37,92 151,68 5.3 Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,15 31,52 4.8 Betrag 254,74 2.678,65 ohne KM 223,22 Anlage 5b Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes ORI Mic Ex in EUR automatische Entnahme von Abwasserproben Gebührentarif Nr. 3.1.1 Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr Abschreibung 37,24 EUR 2.234,52 EUR Reparaturkosten/Wartung 12,50 EUR 750,00 EUR Zwischensumme Kosten je Tag 49,74 EUR Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 33,33 EUR 33,33 EUR 400,00 EUR Std.-Einsatz eines Probenehmers für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 37,92 EUR 151,68 EUR 1.820,21 EUR Zwischensumme Kosten je Einsatz 185,02 EUR Std.-Einsatz eines Probenehmers für Ein- und Ausbau 2,00 37,92 EUR 75,84 EUR 910,11 EUR Zwischensumme Personalkosten je Std. 75,84 EUR Gesamt 310,60 EUR 6.114,84 EUR Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr. Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 185,02 EUR 185,02 EUR 3.1.1 Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 5 49,74 EUR 248,71 EUR 3.1.1 Personalkosten Ein- und Ausbau 4 37,92 EUR 151,68 EUR 5.3 Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,15 EUR 31,52 EUR 4.8 Betrag 616,94 EUR 6.114,84 EUR ohne KM 585,41 EUR Seite 6 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d Anlage 5c Kostenaufstellung für den Einsatz eines PLT Loggers in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.6 automatische Aufzeichnung von pH, Temperatur, Leitfähigkeit Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr Abschreibung 4,24 771,64 Reparaturkosten/Wartung 3,30 600,00 Zwischensumme Kosten je Tag 7,54 Std.-Einsatz eines Probenehmers für die Auslesung je Einsatz 0,50 37,92 18,96 75,84 Kalibrierchemikalien je Einsatz 1,00 42,31 42,31 550,00 Sensoren je Einsatz 1,00 53,85 53,85 700,00 Std.-Einsatz eines Probenehmers für Kalibrierung, Reinigung 2,00 37,92 75,84 303,37 Zwischensumme Kosten je Einsatz 190,96 Std.-Einsatz eines Probenehmers für Ein- und Ausbau 3,00 37,92 113,76 455,05 Zwischensumme Personalkosten je Std. 113,76 Gesamt 312,26 3455,90 Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr. Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 190,96 190,96 EUR 3.3.6 Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 14 7,54 105,51 EUR 3.3.6 Personalkosten für Ein und Ausbau 4 37,92 151,68 EUR 5.3 Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,15 31,52 EUR 4.8 Betrag 479,68 EUR 3.455,90 EUR ohne KM 448,15 EUR Anlage 5d Gebührentarif Nr. Parameter Gebühr 2019 inkl. Verwaltungs gemeinkoste n Erwartete Preissteigerung für 2020 = 3% Gebühr 2020 3.4.2.3.6 PFT 165,04 EUR 4,95 EUR 169,99 EUR 3.4.2.3.7 Phthalate 102,25 EUR 3,07 EUR 105,32 EUR 3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 398,01 EUR 11,94 EUR 409,95 EUR 3.4.2.3.9 LAS 467,72 EUR 14,03 EUR 481,75 EUR 3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 702,36 EUR 21,07 EUR 723,43 EUR 3.4.2.3.11 Nonylphenole 107,16 EUR 3,21 EUR 110,37 EUR Anlage 5e Gebührentarif Nr. Parameter Gebühr 2019 inkl. Verwaltungs gemeinkoste n Erwartete Preissteigerung für 2020 = 3% Gebühr 2020 3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 2,70 EUR 0,08 EUR 2,78 EUR 3.3.8 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 3.3.8 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte) Berechnung der Gebühren für der Gebühren für Schnelltest Geruch (H2S) Seite 7 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 6 Fahrzeug Kosten Einzelpreis/ Stundensatz Kolonnenfahrze uge HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge mit Wasserrückg. HDS-Fahrzeuge ohne Wasserrückg. Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige (Notstromagregate etc.) Ziffer Gebührentarif 2020 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 Anschaffungskosten Wiederbeschaffungswert durchschn. Abschreibungswert 12.573 € 44.808 € 50.507 € 28.778 € 22.506 € 22.626 € 3.273 € 3.933 € durchschn. Verzinsung 1.376 € 5.335 € 3.821 € 2.827 € 2.176 € 2.883 € 290 € 382 € durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 6.746 € 46.280 € 16.201 € 25.011 € 6.879 € 14.290 € 3.125 € 1.168 € jährliche Summe 20.696 € 96.423 € 70.529 € 56.616 € 31.561 € 39.800 € 6.689 € 5.483 € Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 Fahrzeugkosten je Stunde 13,26 € 61,77 € 45,18 € 36,27 € 20,22 € 25,50 € 4,29 € 3,51 € Seite 8 von 12 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 7 Anlage 7 Gebührentarif für KAS Jahreskosten 2020 Verteilungs- schlüssel auf die KAS KAS mit Zustimmung und Abnahme Ziffer 7 Gebührensätze für die Kanalanschlussscheine 7. Kanalanschlussscheine 450 Jahresstunden Angestellte 1598 Techniker Entgelttabelle 7 64.571,37 € 3 * 40% 77.485,64 € Techniker Entgelttabelle 9 76.666,78 € 4 Stunden * 450 Abnahmen 86.358,08 € Anteil der Jahrespersonalkosten 163.843,72 € Büroarbeitsplatzkosten K 13.000,00 € 3 * 40% 15.600,00 € Büroarbeitsplatzkosten TB 13.000,00 € 4 Stunden * 450 Abnahmen 14.643,30 € Anteil der Jahresbüroarbeitsplatzkosten 30.243,30 € Mittelwert Abschreibung PKW TB3 3.273,36 € 3 Stunden * 450 Abnahmen 2.765,36 € Mittelwert Verzinsung PKW TB3 290,35 € 3 Stunden * 450 Abnahmen 245,29 € Mittelwert Betriebskosten PKW TB3 881,89 € 3 Stunden * 450 Abnahmen 745,03 € Treibstoffkosten PKW auf 100 km 9,80 € 17 km * 450 Abnahmen 749,70 € Anteil der Jahresfahrzeugkosten 4.505,37 € Verwaltungsgemeinkosten 10 % 19.859,24 € Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 218.451,63 € Kosten pro Kanalanschlussschein 485,45 € Abzug 20 % der Kosten die durch den allgemeinen Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 97,09 € Gebührensatz 388,36 € Seite 9 von 12 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 8 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung Verwaltungskosten Mitarbeiter E9 (1/2 h) 26,39 € Ableitung & Reinigung bis 5 m³ 7,70 € 5 bis 30 m³ 46,20 € 1.1.4 vorübergehende Genehmigung und Einleitung bis 5m³ 34,09 € 1.1.5 vorübergehende Genehmigung und Einleitung über 5m³ bis zu 30 m³ 72,59 € 1.1.6 für Genehmigung für vorübergehende Einleitungen zuzüglich Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet) 52,77 € Seite 10 von 12 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 9 Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Niederschlagswasser Gebührenrechnung 31.12.2018 Plan 12. 2018 Ist 12. 2018 Anteil Ist Plan 12. 2018 Ist 12. 2018 Plan 12. 2018 Ist 12.2018 T€ T€ % T€ T€ T€ T€ Materialaufwand 41.265 42.879 19,04% 22.291 23.694 18.974 19.186 Personalaufwand 45.334 47.458 21,07% 23.467 24.729 21.867 22.729 Kalkulatorische Abschreibung 82.345 86.756 38,52% 41.603 43.377 40.743 43.379 sonstiger betrieblicher Aufwand 9.612 10.935 4,86% 5.009 5.949 4.603 4.986 kalkulatorische Zinsen 41.696 40.757 18,10% 21.066 19.273 20.630 21.484 Sekundärkosten -3.356 -4.389 -1,95% -1.731 -2.237 -1.625 -2.152 Steuern 817 829 0,37% 528 539 289 290 Ausgaben / Kosten 217.713 225.227 100,00% 112.233 115.324 105.481 109.903 Betriebliche Leistungen 192.689 198.520 97,48% 98.702 103.072 93.987 95.448 - davon Kanalbenutzungsgebühren 185.542 191.459 94,02% 94.864 99.235 90.678 92.224 sonstige betriebliche Erträge 4.576 5.126 2,52% 1.984 2.231 2.592 2.895 Gesamtleistungen 197.265 203.645 100,00% 100.686 105.303 96.579 98.343 Kostendeckung 90,61% 90,42% 89,71% 91,31% 91,56% 89,48% Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0 0 Gesamtleistungen nach Entnahme 197.265 203.645 100.686 105.303 96.579 98.343 Kostendeckung nach Entnahme 90,61% 90,42% 89,71% 91,31% 91,56% 89,48% Ergebnis Gebührenrechnung -20.448 -21.581 -11.547 -10.021 -8.902 -11.560 Frischwassermenge m³ 61.600.000 63.658.492 bebaute und befestigte Fläche m² 71.400.000 71.739.081 Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,54 Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,73 Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,72 Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche Seite 11 von 12 Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 10 Jahrespersonalkosten 2020 gemäß TV-V Std./Jahr KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1598 Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag 5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 40,86 € 5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 40,31 € 5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 37,92 € 5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 42,36 € 5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 51,57 € 5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 62,37 € 5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 74,47 € 5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 156,50 € Buchst. Zuschlag v. H. a) Überstunden 30 b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 c) Sonntagsarbeit 25 Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag e) Feiertagsarbeit 135 Arbeit am 24.12. und am 31.12. Arbeit an Samstagen ab 13 Uhr Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde: Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen Arbeitnehmers. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt! Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. d) 35 f) 40 g) 20 Seite 12 von 12 -
Anlage 2_Abwassersatzung
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Anlage 2 / 2 Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung (AbwGebS) – vom 2019 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 09. Oktober 2019 aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Gegenstand (1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im folgenden - StEB - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 und 7 KAG NRW: a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung, c) für Abwasseruntersuchungen, / 3 d) für sonstige Leistungen, e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen. (2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. (3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif. Zweiter Abschnitt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage § 2 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge, b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge, d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge. (2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung: a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung / 4 gestellte Wassermenge, b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte Menge, c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück zugeführte Wassermenge, d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen. (3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge. (4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler eingebaut sind, entscheiden die StEB nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises vor Einbau eines Wasserzählers gewährt wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheides bei den StEB schriftlich zu stellen. (5) Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die nicht im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Außerhalb des Hauses angebrachte Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch den Grundstückseigentümer so zu verplomben, dass eine / 5 Entfernung des Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei den StEB schriftlich zu stellen. (6) Der Gebührenschuldner hat bei den StEB die in Absatz 2 Buchstaben c) und d) genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) gilt diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale Veranlagung erfolgt. Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. Die StEB können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. Ferner hat der Gebührenschuldner bei den StEB jeden Neuzugang bzw. jede Änderung der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden, hat der Gebührenschuldner sie durch nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. (7) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung. § 3 Berechnung (1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind: a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge, b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter (m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche, / 6 c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der eingeleiteten Menge. (2) Veranlagungszeitraum ist: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des Kalenderjahres, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat, c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr. (3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes: a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat (Schmutzwassereinleitungsjahr). Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahr (2018) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2019) fällt. Bei der Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf Monate anteilig umgerechnet. Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach / 7 Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten Schmutzwassermenge. b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge zugrunde gelegt. d) Bei Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr je nach Abflussbeiwert für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Der Abflussbeiwert ist insbesondere durch die Bestätigung des Gründachherstellers nachzuweisen. Abflussbeiwert Reduzierung der Niederschlagswassergebühr um 0,1 90 % 0,2 80 % 0,3 70 % 0,4 60 % 0,5 50 % 0,6 40 % 0,7 30 % (4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. (5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom / 8 Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt. (6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die Brauchwassermenge entweder a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder b) auf Antrag des Gebührenpflichtigen über einen fest installierten, geeichten Wasserzwischenzähler zu erfassen. Die Brauchwasserzuführung ist den StEB, vor Inbetriebnahme einer Anlage anzuzeigen. Der Gebührenschuldner hat den StEB Änderungen der Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu bringen. (7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der vom Antragsteller angegebenen Einleitungsdauer und einer auf Erfahrungswerten beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt: a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³ anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt. / 9 (8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der Ausnahmegenehmigung festgesetzt. (9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a) und b). § 4 Gebührenschuld (1) Gebührenschuldner sind: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Eigentümer der Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Besteht ein Erbbaurecht, ist der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Liegt wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist der wirtschaftliche Eigentümer der Gebührenschuldner, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich nutzen oder genutzt haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. (3) Die Gebührenschuldner erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der StEB gefertigt. Dieser Bescheid kann mit dem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid verbunden werden. Die StEB sind berechtigt, mit der Einziehung die Stadt Köln zu beauftragen. / 10 (4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den Wohnungseigentümern oder dem Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben. (5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden ist, b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der Antragstellung. (6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das Gebührenschuldnerverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche bleiben hiervon unberührt. (7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster, Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung anzusehen: a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist, b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder ihm ohne Widmung dienen, c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. § 5 Fälligkeit und Vorauszahlung (1) Die Gebühren werden fällig: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 / 11 Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat der Gebührenschuldner zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu leisten. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten für Fälligkeit und Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid angegebenen Termine, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt, c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. (2) Hat der Gebührenschuldner gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen. (3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. (4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird. Anlage 2 / 12 Dritter Abschnitt Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung § 6 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer). (3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. § 7 Berechnung (1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge. (2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder dessen Vertreter auf dem mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen. (3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt berechnet. Anlage 2 / 13 § 8 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu entsorgende Anlage befindet. (2) Gebührenschuldner sind die Anschlussberechtigten zum Zeitpunkt der Entleerung. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt. Vierter Abschnitt Abwasseruntersuchungsgebühren § 9 Leistungen Die StEB führen physikalische, chemische und biologische Untersuchungen von Abwässern und Schlämmen durch. § 10 Gebührenschuld (1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB durchgeführten Untersuchungen, soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind. Gebührenschuldner sind: a) der Anschlussberechtigte, b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben, c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde, d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich nutzen oder genutzt haben. (2) Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer die Abwasseruntersuchung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. (3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs / 14 werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. (4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. § 11 Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Fünfter Abschnitt Gebühren für sonstige Leistungen § 12 Sonstige Leistungen (1) Die StEB erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem Umfang. (2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Mitarbeiterstunden angesetzt werden, sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum jeweiligen Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze vom Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde: Buchst. Zuschlag v. H. a) Überstunden 30 b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 c) Sonntagsarbeit 25 d) Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntag 35 e) Feiertagsarbeit 135 f) Arbeiten am 24.12 und am 31.12 40 g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. / 15 § 13 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. (2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer die sonstige Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sechster Abschnitt Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen § 14 Leistungen Die StEB prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legt die spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilt die Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und nimmt den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem Kanalanschlussschein ab. § 15 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB ausgestellten Kanalanschlussscheine und Zustimmungen für Neuanschlüsse und Wiederverwendungen. (2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer den Kanalanschlussschein selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Siebter Abschnitt Schlussvorschriften § 16 Auskunftspflicht Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten Gebührenschuldner und deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser Satzung / 16 und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten der StEB ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen Anlagenteilen auf den Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von den StEB ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. / 17 Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben vom 2019 1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige Gebührensatz anteilig Euro 1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser und sonstigem Wasser 1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 0,97 1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,43 1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen bis 5 m³ 34,09 1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 72,59 1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 52,77 1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche und Jahr 1,27 1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 20,18 2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung / 18 2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 36,81 2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 31,65 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 153,05 2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 2.5 Leerfahrten 116,62 3. Abwasseruntersuchungsgebühren 3.1 Probenahmen 3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 185,02 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 49,74 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand) 3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5 3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5 3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5 3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5 3.3 Physikalische Untersuchungen 3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 14,70 3.3.2 pH-Wert 8,07 / 19 3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 11,38 3.3.4 Gesamtrückstand 3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 20,14 3.3.4.2 Glühverlust 25,25 3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen 3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 22,66 3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 35,76 3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät 190,96 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 7,54 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.3.7 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas- Messgerät 38,82 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 2,34 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 2,78 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.4 Chemische Untersuchungen 3.4.1 Summen- und Gruppenparameter / 20 3.4.1.1 AOX, EOX je 83,77 3.4.1.2 BSB5 59,19 3.4.1.3 CSB 35,90 3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 95,91 3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 76,64 3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 59,49 3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 48,14 3.4.1.9 Phenol-Index 50,96 3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 31,09 3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 35,81 3.4.2 Einzelbestimmungen 3.4.2.1 Anorganisch 3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5 3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 37,51 3.4.2.1.3 Freies Chlor 38,17 3.4.2.1.4 Chlor gesamt 36,94 3.4.2.1.5 Chlordioxid 38,17 3.4.2.1.6 Chlorid 36,94 3.4.2.1.7 Chromat 46,70 3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 79,51 3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 79,51 / 21 3.4.2.1.10 Fluor gesamt 39,61 3.4.2.1.11 Fluorid 39,61 3.4.2.1.12 Hydrazin 37,51 3.4.2.1.13 Nitrat 36,94 3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 43,69 3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 47,95 3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 47,95 3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 47,95 3.4.2.1.18 Sulfat 36,94 3.4.2.1.19 Thiocyanat 36,94 3.4.2.1.20 Sulfid 40,08 3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 40,08 3.4.2.2 Elemente 3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn, Titan, Molybdän, Barium, Borat je 40,26 3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 34,84 3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 45,46 3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5 3.4.2.3 Organisch 3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 162,03 3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 96,14 / 22 3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 91,88 3.4.2.3.4 PCB 162,03 3.4.2.3.5 Aldehyde 151,57 3.4.2.3.6 PFT 169,99 3.4.2.3.7 Phthalate 105,32 3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 409,95 3.4.2.3.9 LAS 481,75 3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 723,43 3.4.2.3.11 Nonylphenole 110,37 3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 125,99 3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 151,57 3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 151,57 3.4.2.4 Sonderuntersuchungen 3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente siehe Ziffer 5 3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente siehe Ziffer 5 3.5 Biologische Untersuchungen 3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 45,72 3.5.2 TTC-Test 77,15 / 23 3.6 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden Gebührentatbeständen erfasst sind, findet Ziffer 5 entsprechende Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB dabei entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene Stunde 4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 13,26 4.2 HDS-Fahrzeuge 4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 61,77 4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 45,18 4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 36,27 4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 20,22 4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 25,50 4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 4,29 4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 3,51 4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu Ziffer 3.1 bis 3.6 und 5. 3,15 5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 40,86 5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 40,31 5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 37,92 5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 42,36 5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 51,57 5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 62,37 5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 74,47 5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 156,50 6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 1,00 7. Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 388,36 Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung vom 2019 -
Anlage 1_Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2020
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Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 1 Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 1. Zusammenfassung Gebührenrechnung Ist 2018 Plan 2019 Plan 2020 T€ T€ T€ Materialaufwand 42.879 41.941 42.165 Personalaufwand 47.458 48.770 51.012 sonstiger betrieblicher Aufwand 10.935 9.746 10.691 kalkulatorische Abschreibung 86.756 85.060 88.585 kalkulatorische Zinsen 40.757 38.807 34.669 Sekundärkosten -4.389 -3.772 -3.917 Steuern 829 822 202 Gesamtkosten 225.227 221.374 223.407 Betriebliche Leistungen 198.520 195.251 195.448 - davon Kanalbenutzungsgebühren 191.459 188.106 188.387 sonstige betriebliche Erträge 5.126 4.472 4.338 Gesamtleistungen 203.645 199.723 199.786 Kostendeckung 90,42% 90,22% 89,43% Entnahme aus der Rücklage 0 0 0 Kostenüberdeckung + / - unterdeckung - -21.581 -21.651 -23.621 Gesamtleistungen inkl. Rücklagen 203.645 199.723 199.786 Kostendeckung 90,42% 90,22% 89,43% Verteilungsschlüssel SW 51,83% 51,66% 51,66% Gebühreneinnahmen SW 99.235 97.174 97.328 Frischwassermenge Tm³ 63.658 63.100 63.200 Schmutzwassergebührensatz 1,54 € 1,54 € 1,54 € Verteilungsschlüssel NW 48,17% 48,34% 48,34% Gebühreneinnahmen NW 92.224 90.932 91.059 versiegelte Fläche in Tm² 71.739 71.600 71.700 Niederschlagswassersatz 1,27 € 1,27 € 1,27 € Aufgrund der Kostenprognose können der Schmutz- und Niederschlagswassersatz für 2020 konstant gehalten werden. Es wird wie in den Vorjahren mit einer geplanten Kostenunterdeckung von rd. 23,6 Mio. EURO ge- rechnet. Gemäß § 6 KAG können diese Kostenunterdeckungen nicht in Folgejahren vom Gebühren- zahler eingefordert werden. Der Verzicht auf höhere Gebühreneinnahmen bewirkt eine Verschlechte- rung des Cash Flow und reduziert den Innenfinanzierungsspielraum der StEB Köln. Dies führt dazu, dass das Innenfinanzierungspotential nicht in vollem Umfang zur Tilgung der Kredite eingesetzt wer- den kann. Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 2 1.1 Gebührentarife Ziffer Gebühren- tarif Leistung Gebühr 2019 Gebühr 2020 1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 € 1,54 € 1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas- serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 0,97 € 0,97 € 1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,43 € 0,43 € 1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen bis 5 m³ 33,55 € 34,09 € 1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 72,05 € 72,59 € 1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 51,70 € 52,77 € 1.2 Niederschlagswasser je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,27 € 1,27 € 1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 20,15 € 20,18 € 2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 36,57 € 36,81 € 2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 31,69 € 31,65 € 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks Weiden, Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 153,05 € 153,05 € 7 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 380,53 € 388,36 € 1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 118,53 m³ und eine zuzuordnende Fläche von 112,02 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit folgenden Gebühren zu rechnen: 1995 2019 1995 2020 1995 2020 Schmutzwasser: 1,43 € 1,54 € 150,00 m³ 118,53 m³ 214,50 € 182,54 € Niederschlagswasser 1,20 € 1,27 € 100,00 m² 112,02 m² 120,00 € 142,26 € Kanalbenutzungsgebühr: 334,50 € 324,80 € MengenSatz Gebühr Verglichen mit 1995 ist die Frischwassermenge von 79,98 Mio. m³ auf 63,20 Mio. m³ gesunken. Umgerechnet auf die vierköpfige Familie ergibt sich dadurch eine Frischwasserbezugsmenge von 118,53 m³. Die privaten versiegelten Flächen sind von 44,0 Mio. m² auf 49,3 m² gestiegen. Insgesamt sind die Kanalbenutzungsgebüh- ren weiterhin unter dem 1995 Niveau. Mit 324,80 € pro Musterhaushalt und Jahr liegen sie 9,70 € unter dem Musterhaushalt von 1995. Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage - es wird ein durchschnittli- cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen: 36,81 EURO/m³ x 5 m³ = 184,05 EURO Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 3 Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas- serverbrauchs folgende Jahresgebühr zu erwarten: 118,53 m³ x 0,8 x 31,65 EURO/m³ = 3.001,18 EURO Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin sehr hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt wer- den. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisierung bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in Was- serschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt. 1.3 Allgemeine Grundlagen Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach- und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzin- sung) sowie die an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Gebührenrechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert sowie der Verzinsung vom Restbuchwert der Anschaffungskosten (abzüglich Anteile Dritter) und entspricht somit der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan- Betriebsabrechnungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der je- weiligen Gebührensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen Angaben ermittelt und aufgeteilt. 2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser 2020 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 223.407 T€ (2019 =221.374 T€) Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei- lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech- nung (Mittelwert 2000-2018) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung. Schmutzwasser Niederschlagswasser 67,49 % 32,51 % Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei- nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys- tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berechnungsaufwand für eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit: - dichter Bebauungsstruktur, - mittlerer Bebauungsstruktur und - lockerer Bebauungsstruktur ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet. Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von: Schmutzwasser Niederschlagswasser 43 % : 57 % Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 4 2.1.1 Materialaufwand Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die Abwasserabgabe i. H. v. 6.577 T€. Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Gesamtkosten Ist 2018 42.879 3,51% 19,0% Plan 2019 41.941 -2,19% 18,9% Plan 2020 42.165 0,53% 18,9% 2.1.2 Personalaufwand Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten: Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Gesamtkosten Ist 2018 47.458 7,66% 21,1% Plan 2019 48.770 2,76% 22,0% Plan 2020 51.012 4,60% 22,8% Die Personalkosten in Höhe von rd. 51,0 Mio. EURO (Vorjahr 48,8 Mio. EURO) steigen gegenüber dem Vor- jahr aufgrund von höheren Personalrückstellungszuführungen (+0,4 Mio. EURO) sowie deutlich höheren direk- ten Personalkosten (+1,8 Mio. EURO). Dies ist mit einem höheren Tarifvertragsabschluss zu begründen. 2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte Abwasser 2020. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen: Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Gesamtkosten Ist 2018 10.935 -6,17% 4,9% Plan 2019 9.746 -10,88% 4,4% Plan 2020 10.691 9,70% 4,8% Die Plankosten 2020 liegen auf dem Ist-Niveau von 2018. Der Anstieg im Vergleich zum Planjahr 2019 liegt in höheren Kosten für die Instandhaltung von Verwaltungsgebäuden (+ 0,2 Mio. EURO), höheren EDV-Kosten (+0,2 Mio. EURO) sowie höheren Rechts- und Beratungskosten (+0,4 Mio. EURO) begründet. Dies liegt u.a. an dem in 2018 begonnen Projekt der Stellenbeschreibung. Dies wird nun mit dem Folgeprojekt der Stellen- bewertung in 2020 abgeschlossen. 2.1.4 Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 55,2 % der Gesamt- ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er- rechnen sind und der kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Abschreibung Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich- tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre- chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit- wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei- ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be- schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe- schaffungszeitwert bestätigt. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, indem die Anschaffungskos- Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 5 ten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wur- den. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiedenen Anlagenteile wird durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende zeitliche Entwicklung: Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Gesamtkosten Ist 2018 86.756 5,46% 38,5% Plan 2019 85.060 -1,96% 38,4% Plan 2020 88.585 4,14% 39,7% Der Anstieg der geplanten Abschreibung 2020 gegenüber dem Planwert 2019 erklärt sich im Wesentlichen durch die in enorme Indexsteigerung bei Ortskanälen von 5,9% (gemäß statistischem Bundesamt) im Jahr 2018. Verzinsung Zu den Kosten gehört gemäß § 6 Absatz 2 KAG eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Die kalkulatorische Verzinsung wird vom Anschaffungswert, vermindert um die Beiträge und Zuschüsse Dritter, vorgenommen. Der verwendete Zinssatz beträgt 2,77 % und basiert auf einem langfristigen Durchschnittswert der Zinsentwicklung (Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten). Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Gesamtkosten Ist 2018 40.757 -8,26% 18,1% Plan 2019 38.807 -4,78% 17,5% Plan 2020 34.669 -10,66% 15,5% Die kalkulatorischen Zinsen sinken in erster Linie verursacht durch den sinkenden kalk. Zinssatz (2,77% statt 2,97 %). In den kalk. Zinsen sind 1.571 T€ Rückstellungsanteile enthalten, die nach § 277 (5) HGB n. F. im Wirtschafts- plan im Bereich des Finanzergebnisses ausgewiesen werden müssen. Es handelt sich dabei um Zinsanteile der Personalrückstellung. Daher wurden in der Gebührenrechnung, analog zum Wirtschaftsplan, die Kosten im Bereich der Zinsen ausgewiesen. 2.1.5 Sekundärkosten Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen beste- hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen: o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung) o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten) o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung) o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs- vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet) o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo mehr für die anderen Sparten t ä- tig ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich: Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Gesamtkosten Ist 2018 -4.389 8,21% -1,9% Plan 2019 -3.772 -14,06% -1,7% Plan 2020 -3.917 3,84% -1,8% Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 6 2.1.6 Steuern Die Position enthält im Plan 2020 die Kfz-Steuer (14 T€) sowie die Stromsteuer (188 T€). Die Entrichtung von Stromsteuer für selbst produzierte Strommengen (bspw. durch Blockheizkraftwerke oder Photovoltaikanlagen) sind aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 01.08.2019 entfallen. Dadurch ergibt sich eine Reduzierung zum Planwert 2019 in Höhe von 620 T€. 2.2 Abzusetzende Erlöse 2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren) Grundlagen der Berechnung der Erlöse sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 20 20 der Sparte Abwasser. Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Einnahmen Ist 2018 7.061 -8,91% 3,5% Plan 2019 7.145 1,19% 3,6% Plan 2020 7.061 -1,18% 3,5% Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk Weiden erzielt. Der Rückgang resultiert aus der in 2019 auslaufenden KWK-Förderung des Blockheizkraft- werks auf dem GKW in Stammheim. Die Förderung ist auf 30.000 Betriebsstunden begrenzt. Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den Einnahmen Ist 2018 5.126 -26,29% 2,5% Plan 2019 4.472 -12,75% 2,2% Plan 2020 4.338 -3,00% 2,2% Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2020 liegen unter dem Planwert 2019 sowie Ist 2018 Niveau. Der Istwert 2018 ist aufgrund der Zuschüsse für die Versuchsanlage der 4. Reinigungsstufe im Klärwerk Ro- denkirchen deutlich höher. 2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen Stand der Rücklage zum 31.12.2018 0 T€ Entnahme 2019 0 T€ Zuführung 2019 0 T€ Stand der Rücklage zum 31.12.2019 0 T€ Wie 2019 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2020 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung beläuft sich auf 23.621 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden. Der Verzicht auf höhere Gebühreneinnahmen bewirkt eine Verschlechterung des Cash Flow und reduziert den Innenfinanzierungsspielraumes der StEB Köln. Dies führt dazu, dass das Innenfinanzierungspotential nicht in vollem Umfang zur Tilgung der Kredite eingesetzt werden kann. Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 7 2.3 Schmutzwassermenge Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der Rhein Energie AG vom September 20 18 bis August 20 19 prognostizierte Frischwassermenge für 20 20 zugrunde gelegt. Aufgrund der E rfahrungen werden die erwart e- ten Brunnenförderungen und Absetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Sy s- tems bei der Stadt Köln wird mit einem Wert in Höhe von 63.200.000 m³ für das Jahr 2020 geplant. Die zeitli- che Entwicklung stellt sich wie folgt dar: Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung 2007 (2007) 69.360.112 -2,49% Veranlagung 2008 (2008) 67.577.983 -2,57% Veranlagung 2009 (2009) 66.171.625 -2,08% Veranlagung 2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung 2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung 2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung 2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung 2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung 2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung 2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung 2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung 2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung 2019 (2018) 63.100.000 -0,88% geschätzt 2020 (2019) 63.200.000 0,16% geschätzt 2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des Ka- lenderjahres 2020 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur befestigten Fläche, wird für 2020 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 71.700.000 m² veran- schlagt, wobei 22.423.131 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen. Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt: Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung 2007 69.862.000 0,20% 22.345.828 0,30% 47.516.172 0,10% 2008 70.308.040 0,64% 22.125.764 -0,98% 48.182.276 1,40% 2009 71.180.827 1,24% 22.173.847 0,22% 49.006.980 1,71% 2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44% 2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59% 2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27% 2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02% 2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22% 2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07% 2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03% 2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64% 2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06% 2019* 71.600.000 -0,19% 22.409.066 0,00% 49.190.934 -0,28% 2020* 71.700.000 0,14% 22.423.131 0,06% 49.276.869 0,17% (* hierbei handelt es sich um Planzahlen) Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 8 3. Gebührenberechnung 3.1 Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranla- ge nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen Gebührenrechnung in T€ Insgesamt Schmutz- wasser %- Anteil Niederschlags- wasser %- Anteil Materialaufwand 42.165 22.934 54,4% 19.230 45,6% Personalaufwand 51.012 26.359 51,7% 24.653 48,3% kalkulatorische Abschreibung 88.585 44.965 50,8% 43.620 49,2% sonstiger betrieblicher Aufwand 10.691 5.500 51,4% 5.191 48,6% kalkulatorische Zinsen 34.669 17.598 50,8% 17.071 49,2% Sekundärkosten -3.917 -1.997 51,0% -1.920 49,0% Steuern 202 113 55,9% 89 44,1% Gesamtkosten 223.407 115.473 51,7% 107.934 48,3% Betriebliche Leistungen 195.448 101.046 51,7% 94.402 48,3% - davon Kanalbenutzungsgebühren 188.387 97.328 51,7% 91.059 48,3% sonstige betriebliche Erträge 4.338 1.876 43,2% 2.462 56,8% Gesamtleistungen 199.786 102.922 51,5% 96.864 48,5% Entnahme aus der Rücklage 0 0 0 Kostenüberdeckung + / - unterdeckung - -23.621 -12.551 53,1% -11.070 46,9% (Differenzen ergeben sich aus Rundungen) 3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlösen Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€. Rückschlüsse zur jeweiligen Ge- bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut- zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt. Insgesamt: Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung Ist 2018 225.227 2,15% 203.645 -0,16% Plan 2019 221.374 -1,71% 199.723 -1,93% Plan 2020 223.407 0,92% 199.786 0,03% 3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd. pro m³ pro m² 2010 1,49 € 4,20% 1,28 € 3,23% 2011 1,52 € 2,01% 1,29 € 0,78% 2012 1,56 € 2,63% 1,30 € 0,78% 2013 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00% 2014 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00% 2015 1,58 € 1,28% 1,31 € 0,77% 2016 1,58 € 0,00% 1,31 € 0,00% 2017 1,54 € -2,53% 1,27 € -3,05% 2018 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00% 2019 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00% 2020 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00% Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 9 3.2 Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regen- wasserkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen. Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiterhin beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die städti- schen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen. Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten: Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der Schmutzwassergebühr. Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 62,86%. Der Ge- bührensatz beträgt 1,54 EURO x 62,86 % somit gerundet 0,97 EURO. 3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage nicht zugestimmt, da die Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in besonders gelagerten Ausnah- mefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für kurze Zeit zugestanden werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der Abwasserableitung ohne die Personalkosten und kalkulatorischen Kosten. Art der Kosten Bezugsjahr EURO Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand 2020 19.236.434 Verrechnung Umlagen 2020 3.785.555 Abwasserabgabe 2020 4.355.000 Summe 27.376.989 Gebühr für nicht genutztes Grundwasser: EURO m³ EURO/m³ 27.376.989 : 63.200.000 = 0,4332 0,43 3.2.3 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6 Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen. 3.2.4 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleinklä ranlagen sowie Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos- tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt. Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife 1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³, 2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³ , Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 10 2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden. Für 2020 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 10.356 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen auf: Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.193 11,52% Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 7.363 71,10% Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 1.800 17,38% 10.356 Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben sind für 2020 geplant und wurden anhand der Ausschreibung ermittelt. Dabei werden die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird der BSB5 -Wert statt mit 300 mg/l mit 5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben mit 1500 mg/l angenommen. Die Berechnung der ersten drei Gebührentarife ist den Anlagen 3 und 4 zu ent- nehmen. Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen Kosten die durchschnittlichen Zulagen für die eigenen Mitarbeiter in Höhe von 40,00 € ermittelt. Für die Fremd- firmen ergeben sich Kosten in Höhe von 113,05 €. Daher ist der Gebührentarif auf 153,05 € festzusetzen. Tarife 2019 2020 1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 20,15 EURO/m³ 20,18 EURO/m³ 2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³ 36,57 EURO/m³ 36,81 EURO/m³ 2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier- tagen je m³ 31,69 EURO/m³ 31,65 EURO/m³ 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta- gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 153,05 EURO/m³ 153,05 EURO/m³ 2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 EURO/h 116,62 EURO/h 2.5 Leerfahrten 116,62 EURO/h 116,62 EURO/h 4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen Die Gebührensätze sind in der Anlage 3, Ziffer 3.1 – 3.6 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Ar- beitsschritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen. Die Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den beigefügten Anlagen 5, 5a, 5b, 5c, 5d und 5e. 5. Gebühren für die Fahrzeuge Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.14, der Ab- wassergebührensatzung aufgenommen und für 2020 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die Fahrzeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten mehr für die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Ziffer 5 abgerechnet. Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 11 6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde Die in Anlage 2 im Gebührentarif unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden auf Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst. Die Be- rechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt. 7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die Betriebsabteilung. Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre- chend der Kostenverursachung vorgenommen. Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife: 7. Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 388,36 EURO 8. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung 8.1 Bezugszeitraum für Schmutzwasser in § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2 Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver- brauch in dem Zeitraum von September 2018 bis August 2019 zurückgegriffen. Daher lautet § 3 Absatz 3 Buch- stabe a) Satz 2: „Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeit- räume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutz- wassereinleitungsjahr (2018) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2019) fällt.“ 8.2 Änderungen und Neufassung des § 2 Absatz 5, 6 und 7 In § 2 wird der Absatz 5 neu gefasst und lautet wie folgt: „Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die nicht im Zu- sammenhang mit gewerblicher Betätigung erfolgt, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Au- ßerhalb des Hauses angebrachte Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch den Grundstückseigen- tümer so zu verplomben, dass eine Entfernung des Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei den StEB schriftlich zu stellen.“ Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1 Seite 12 Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6, der bisherige Absatz 6 wird zu Abs. 7. Die Neufassung des Abs. 5 ist dem Umstand geschuldet, dass die veränderten klimatischen Verhältnisse die Nachfrage zur Absetzung von Gartenbewässerungen durch private Grundstückseigentümer massiv erhöht ha- ben. Die bisherige Regelung, die nicht zwischen Absetzungen zur Gartenbewässerung von privaten Grundstückei- gentümern und Absetzungen auf Grund von gewerblicher Nutzung durch Unternehmen unterscheidet, gibt als Nachweismöglichkeit die Verwendung von festinstallierten geeichten Wasserzählern an. Nur ausnahmsweise kann durch anderweitige nachprüfbare Unterlagen der Nachweis der Absetzungsmengen erfolgen. Die Vorgabe des festinstallierten Zählers soll sicherstellen, dass keine weiteren Entnahmemöglichkeiten (wie Waschmaschi- ne o.ä.) zwischen Zähler und Entnahmestelle zur Gartenentwässerung bestehen. Der Einbau eines festinstallier- ten Wasserzählers ist teilweise mit hohem Aufwand für den Grundstückseigentümer verbunden oder aber teil- weise gar nicht möglich. Dies betrifft unter anderem Neubaumaßnahmen ohne Unterkellerung, bei denen ein fest verbauter Zähler für die Gartenentwässerung nicht in Betracht kommt. Aber auch Bestandsbauten mit wohnartiger Kellernutzung sind betroffen, da das Freilegen von Leitungen für den Zählereinbau erheblichen Aufwand verursacht. Zwischenzeitlich ist die Manipulationssicherheit von Zapfhahnzählern und festinstallierten Zählern vergleichbar. Die Zapfhahnzähler sind durch den Grundstückseigentümer zu verplomben und gegenüber den StEB Köln ist der Nachweis der Verplombung (Foto) zu erbringen. Im Einzelfall sollen Stichproben erfolgen. Eine Entnahme- möglichkeit zwischen Zapfhahnzähler und Entnahmestelle zur Gartenentwässerung ist nicht möglich. Die Verplombung ist im Vergleich zum festen Einbau ein Bagatellaufwand. Durch die Aufnahme des Nachwei- ses mittels Zapfhahnzähler kann der Aufwand der Grundstückeigentümer reduziert werden. 8.3 Ergänzung oder Änderungen der Tarifbestimmungen Der Gebührentarif 3.3.8 wird neu eingefügt: 3.3.8 Nachweis H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 2,78 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 Bei Geruchsbeschwerden, Rückverfolgungen im Kanal sowie bei der Indirekteinleiterüberwachung werden zu- künftig Prüfröhrchen als Schnell-Test für den Parameter Geruch eingesetzt.
Beratungsverlauf
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10.10.2019
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.8, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
28.10.2019
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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