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3395/2019

Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), AöR: Abwassergebührensatzung 2020

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.10.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2019, TOP 6.2.1

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2_Abwassersatzung

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Ansehen

Anlage 1_Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2020

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Ansehen

Anlage 1_Deckblatt

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Ansehen

Anlage 3-10_Abwassergebührenkalkulation

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4400 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3395/2019 
Freigabedatum 
 10.10.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), AöR: Abwassergebührensatzung 2020 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln  
 
- nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2020 (Anlage 1) zur Kenntnis.  
 
- stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwäs-
serung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die 
Entsorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in der zu diesem Be-
schluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. 
 
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 10.10.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 
Finanzausschuss 04.11.2019 
Rat 07.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB) sind gemäß § 3 Absatz 1 
der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihr übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbesei-
tigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in diesen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 
der StEB-Satzung i. V. m. § 114 a Gemeindeordnung NRW den Weisungen des Rates der Stadt 
Köln.  
Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebührensat-
zung für das Jahr 2020 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 10 der Vorlage 
verwiesen.  
Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Planung steigen die Kosten nach KAG. Dies liegt an höheren 
kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund von einem stark gestiegenen Index für Ortskanäle (Wie-
derbeschaffungszeitwerte). Zum Teil wird dies durch niedrigere kalkulatorische Zinsen kompensiert.  
Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2018 bis August 2019 gemeldeten Daten und 
den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 2020 eine 
Schmutzwassermenge von 63.200.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit unter dem Ergeb-
nis von 2018 und geringfügig über der Prognose für 2019.  
Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2018 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis für 2020 
mit gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 71.700.000 m² gerechnet und daher die Planzahlen 
von 2019 geringfügig angehoben. Bei den betrieblichen Erträgen wird das Niveau der Planung 2019 
erwartet.  
Die Hauptgebührensätze können somit auch für das Jahr 2020 konstant gehalten werden. Die Nie-
derschlagswassergebühr beträgt dann – wie im Vorjahr - 1,27 €/m² für befestigte abflusswirksame 
Flächen und die Schmutzwassergebühr weiterhin1,54 €/m³ für bezogenes Frischwasser.  
Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeordneten 
Kosten und erwarteten Mengen. 
Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteigerungen 
wurden auch für das Geschäftsjahr 2020 die Abwassergebühren weiterhin nicht kostendeckend kal-
kuliert. Die für das Geschäftsjahr 2020 geplanten Gebühren führen zu einer geschätzten Kostenun-
terdeckung nach Kommunalabgabengesetz (KAG) in Höhe von ca. 23,6 Mio. €. Diese geplante In-
kaufnahme einer kalkulatorischen Unterdeckung durch nicht kostendeckende Gebühren kann in zu-
künftigen Jahren nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation ausgeglichen werden; denn das KAG 
ermöglicht nur den Ausgleich ungeplanter Gebührenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren. Die-
ser Einnahmeverzicht bedeutet den dauerhaften Verzicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzie-
rungspotentials. 
 
Anlage 1:  Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2020 
Anlage 2:  Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des 
öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grund-
stücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung 
von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung  
Anlage 3 - 10: Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Der Verwaltungsrat hat erst in seiner Sitzung am 02.10.2019 über die Abwassergebühren entschie-
den. Die Abwassergebührensatzung muss am 31.12.2019 veröffentlich sein. Um diesen Termin hal-
ten zu können, muss die Ratssitzung am 07.11.2019 erreicht werden.

Anlage 2_Abwassersatzung

33576 Zeichen

Anlage 2 
/ 2 
Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung 
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für 
die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
- Abwassergebührensatzung (AbwGebS) – 
vom              2019 
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 09. Oktober 
2019 aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 
712), der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
8. Juli 2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das 
Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 
5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 
2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. 
September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen. 
Erster Abschnitt 
Anwendungsbereich 
§ 1 Gegenstand 
(1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im 
folgenden - StEB - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 und 7 
KAG NRW: 
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, 
b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung, 
c) für Abwasseruntersuchungen,

/ 3 
d) für sonstige Leistungen, 
e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen. 
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5 
KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. 
(3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem 
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif. 
Zweiter Abschnitt 
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
§ 2 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden 
Bestimmungen: 
a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche 
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten 
Schmutzwassermenge, 
b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder 
befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser 
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene 
Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt 
vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen 
oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, 
c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm 
aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und 
Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten 
Menge, 
d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage 
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge. 
(2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet 
der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung: 
a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung

/ 4 
gestellte Wassermenge, 
b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie 
bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte 
Menge, 
c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück 
zugeführte Wassermenge, 
d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 
e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen. 
(3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den 
Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge. 
(4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag 
des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch 
festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere 
nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB können hinsichtlich der Art und 
Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. 
Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige 
Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler 
eingebaut sind, entscheiden die StEB nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und 
in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises vor 
Einbau eines Wasserzählers gewährt wird. 
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des 
Veranlagungsbescheides bei den StEB schriftlich zu stellen. 
(5)  Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private 
Grundstückseigentümer, die nicht im Zusammenhang mit gewerblicher 
Betätigung erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 
Buchstaben a), c) und d) auf Antrag des Gebührenschuldners die 
Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche 
Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte 
Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu 
führen. Außerhalb des Hauses angebrachte Zähler (Zapfhahnzähler) sind 
durch den Grundstückseigentümer so zu verplomben, dass eine

/ 5 
Entfernung des Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. 
Die Verplombung ist den StEB nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder 
fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen Wasserzähler 
nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge 
geschätzt.  
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des 
Veranlagungsbescheids bei den StEB schriftlich zu stellen. 
(6)  Der Gebührenschuldner hat bei den StEB die in Absatz 2 Buchstaben c) und d) 
genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das abgelaufene 
Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) gilt 
diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale Veranlagung 
erfolgt. 
Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise 
durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. 
Die StEB können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises zusätzliche 
Anforderungen stellen. 
Ferner hat der Gebührenschuldner bei den StEB jeden Neuzugang bzw. jede 
Änderung der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche unverzüglich 
mitzuteilen. 
Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der 
Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden, 
hat der Gebührenschuldner sie durch nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. 
(7) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht 
rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung. 
 
§ 3 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind: 
a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge, 
b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter 
(m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche,

/ 6 
c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der 
eingeleiteten Menge. 
(2) Veranlagungszeitraum ist: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres 
eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum 
die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des 
Kalenderjahres, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat, 
c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr. 
(3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes: 
a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die 
Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen 
Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des 
jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat 
(Schmutzwassereinleitungsjahr). 
Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im 
Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem 
Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt 
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des 
Schmutzwassereinleitungsjahr (2018) bis August des dem 
Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2019) fällt. Bei der 
Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler 
ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht 
insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der 
jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf 
Monate anteilig umgerechnet. 
Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche 
Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt. 
Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als 
Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach

/ 7 
Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten 
Schmutzwassermenge. 
b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des 
Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. 
c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge 
zugrunde gelegt. 
d) Bei Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr je 
nach Abflussbeiwert für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden 
Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Der Abflussbeiwert ist 
insbesondere durch die Bestätigung des Gründachherstellers nachzuweisen. 
 
Abflussbeiwert Reduzierung der Niederschlagswassergebühr um 
0,1 90 % 
0,2 80 % 
0,3 70 % 
0,4 60 % 
0,5 50 % 
0,6 40 % 
0,7 30 % 
(4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die 
öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des 
Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die 
Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten 
entsprechend. 
(5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der 
angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die 
angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden 
Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom

/ 8 
Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für 
jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe 
des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt. 
(6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach 
Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die 
Brauchwassermenge entweder 
a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen 
Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für 
Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder 
b) auf Antrag des Gebührenpflichtigen über einen fest installierten, geeichten 
Wasserzwischenzähler zu erfassen. 
Die Brauchwasserzuführung ist den StEB, vor Inbetriebnahme einer Anlage 
anzuzeigen. Der Gebührenschuldner hat den StEB Änderungen der 
Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann 
Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen 
Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der 
Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der 
an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu 
bringen. 
(7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für 
vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche 
Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der vom 
Antragsteller angegebenen Einleitungsdauer und einer auf Erfahrungswerten 
beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt: 
a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen, 
wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den 
Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³ 
anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und 
den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom 
Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter 
Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt.

/ 9 
(8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der 
Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und 
sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung 
der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der 
Ausnahmegenehmigung festgesetzt. 
(9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird 
pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a) 
und b).  
§ 4 Gebührenschuld 
(1) Gebührenschuldner sind: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Eigentümer der 
Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. 
Besteht ein Erbbaurecht, ist der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Liegt 
wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist der wirtschaftliche 
Eigentümer der Gebührenschuldner, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten, 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende 
Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des 
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den 
Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt 
Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. 
(3) Die Gebührenschuldner erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen 
Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) 
von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der StEB gefertigt. Dieser 
Bescheid kann mit dem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid verbunden 
werden. Die StEB sind berechtigt, mit der Einziehung die Stadt Köln zu 
beauftragen.

/ 10 
(4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der 
Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den 
Wohnungseigentümern oder dem Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach 
dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben. 
(5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den 
Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und 
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden 
ist, 
b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, 
c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der 
Antragstellung. 
(6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das 
Gebührenschuldnerverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in 
die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche 
bleiben hiervon unberührt. 
(7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster, 
Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die 
Grundstücksbezeichnung anzusehen: 
a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche 
Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist, 
b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind 
oder ihm ohne Widmung dienen, 
c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende 
Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten. 
§ 5 Fälligkeit und Vorauszahlung 
(1) Die Gebühren werden fällig: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2

/ 11 
Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. 
August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der 
Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat der Gebührenschuldner 
zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten 
Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu leisten. Tritt im Laufe des 
Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten für Fälligkeit und 
Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid angegebenen Termine, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit 
dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt, 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. 
(2) Hat der Gebührenschuldner gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz die 
Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend 
von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen. 
(3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 
die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach 
Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. 
Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr 
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der 
Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. 
(4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete 
Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige 
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. 
(5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete 
Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. 
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der 
Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird.

Anlage 2 
/ 12 
Dritter Abschnitt 
Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung 
§ 6 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des 
Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und 
Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen 
erforderliche Spülwasser. 
(2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die 
Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 
Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das 
Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die 
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen 
entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, 
Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer). 
(3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in 
den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der 
Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden 
konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. 
§ 7 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge. 
(2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde 
berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der 
tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist vom 
Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder dessen Vertreter auf dem 
mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen.  
(3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt 
berechnet.

Anlage 2 
/ 13 
§ 8 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der 
Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung 
des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine 
Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu 
entsorgende Anlage befindet.  
(2) Gebührenschuldner sind die Anschlussberechtigten zum Zeitpunkt der 
Entleerung. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid 
angegebenen Zeitpunkt.  
Vierter Abschnitt 
Abwasseruntersuchungsgebühren 
§ 9 Leistungen 
Die StEB führen physikalische, chemische und biologische Untersuchungen 
von Abwässern und Schlämmen durch. 
§ 10 Gebührenschuld 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB durchgeführten Untersuchungen, 
soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind. 
Gebührenschuldner sind: 
a) der Anschlussberechtigte, 
b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben, 
c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung 
von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde, 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
(2) Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer die Abwasseruntersuchung selbst oder 
durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs

/ 14 
werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn 
diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. 
(4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden 
mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die 
Leistung ihn betrifft. 
§ 11 Fälligkeit 
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Fünfter Abschnitt 
Gebühren für sonstige Leistungen 
§ 12 Sonstige Leistungen 
(1) Die StEB erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem Umfang. 
(2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Mitarbeiterstunden angesetzt werden, 
sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum jeweiligen 
Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze vom 
Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde: 
 
Buchst. Zuschlag v. H. 
a) Überstunden 30 
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 
c) Sonntagsarbeit 25 
d) Arbeiten an Oster- und 
Pfingstsonntag 35 
e)  Feiertagsarbeit  135 
f) Arbeiten am 24.12 und am 31.12 40 
g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 
 
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird 
nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe 
festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis 
Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache 
des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die 
Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.

/ 15 
§ 13 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. 
(2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist 
Gebührenschuldner, wer die sonstige Leistung selbst oder durch Dritte, deren 
Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.  
(4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Sechster Abschnitt 
Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen 
§ 14 Leistungen 
Die StEB prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei 
Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legt die 
spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilt die 
Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und 
nimmt den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem 
Kanalanschlussschein ab. 
§ 15 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB ausgestellten Kanalanschlussscheine 
und Zustimmungen für Neuanschlüsse und Wiederverwendungen. 
(2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist 
Gebührenschuldner, wer den Kanalanschlussschein selbst oder durch Dritte, 
deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
Siebter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
§ 16 Auskunftspflicht 
Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten Gebührenschuldner und deren 
gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser Satzung

/ 16 
und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, über alle für 
die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer angemessenen 
Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten der StEB 
ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen Anlagenteilen auf den 
Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von den StEB 
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 
§ 17 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

/ 17 
Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
vom          2019 
1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen  
Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige 
Gebührensatz anteilig 
 
  Euro 
1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser 
und sonstigem Wasser  
 
 
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in 
Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 
0,97 
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,43 
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 
34,09 
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 
72,59 
1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende 
Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif 
nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 
52,77 
1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche  
und Jahr 
1,27 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem  
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
20,18 
2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach  
der Schmutzwassergrubensatzung

/ 18 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 
Uhr, außer Feiertagen je m³ 
36,81 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis 
Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 
31,65 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen,  
Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 
153,05 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 
2.5 Leerfahrten 116,62 
3. Abwasseruntersuchungsgebühren  
3.1 Probenahmen  
3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 185,02 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 49,74 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand)  
3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5  
3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5  
3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5  
3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5  
3.3 Physikalische Untersuchungen  
3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 14,70 
3.3.2 pH-Wert 8,07

/ 19 
3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 11,38 
3.3.4 Gesamtrückstand  
3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 20,14 
3.3.4.2 Glühverlust 25,25 
3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen  
3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 22,66 
3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 35,76 
3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit  
durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät 
190,96 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 7,54 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.7 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas-  
Messgerät 
38,82 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 2,34 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 2,78 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.4 Chemische Untersuchungen  
3.4.1 Summen- und Gruppenparameter

/ 20 
3.4.1.1 AOX, EOX je 83,77 
3.4.1.2 BSB5 59,19 
3.4.1.3 CSB 35,90 
3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 95,91 
3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 76,64 
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 59,49 
3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 48,14 
3.4.1.9 Phenol-Index 50,96 
3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 31,09 
3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 35,81 
3.4.2 Einzelbestimmungen  
3.4.2.1 Anorganisch  
3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5  
3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 37,51 
3.4.2.1.3 Freies Chlor 38,17 
3.4.2.1.4 Chlor gesamt 36,94 
3.4.2.1.5 Chlordioxid 38,17 
3.4.2.1.6 Chlorid 36,94 
3.4.2.1.7 Chromat 46,70 
3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 79,51 
3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 79,51

/ 21 
3.4.2.1.10 Fluor gesamt 39,61 
3.4.2.1.11 Fluorid 39,61 
3.4.2.1.12 Hydrazin 37,51 
3.4.2.1.13 Nitrat 36,94 
3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 43,69 
3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 47,95 
3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 47,95 
3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 47,95 
3.4.2.1.18 Sulfat 36,94 
3.4.2.1.19 Thiocyanat 36,94 
3.4.2.1.20 Sulfid 40,08 
3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 40,08 
3.4.2.2 Elemente  
3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn,  
Titan, Molybdän, Barium, Borat je 
40,26 
3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, 
Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, 
Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 
34,84 
3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 45,46 
3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5  
3.4.2.3 Organisch  
3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 162,03 
3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 96,14

/ 22 
3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 91,88 
3.4.2.3.4 PCB 162,03 
3.4.2.3.5 Aldehyde 151,57 
3.4.2.3.6 PFT 169,99 
3.4.2.3.7 Phthalate 105,32 
3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 409,95 
3.4.2.3.9 LAS 481,75 
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 723,43 
3.4.2.3.11 Nonylphenole 110,37 
3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 125,99 
3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 151,57 
3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 151,57 
3.4.2.4 Sonderuntersuchungen  
3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.5 Biologische Untersuchungen  
3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 45,72 
3.5.2 TTC-Test 77,15

/ 23 
3.6 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden  
Gebührentatbeständen erfasst sind, findet Ziffer 5 entsprechende 
Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB dabei entstehenden 
Materialkosten in Rechnung gestellt. 
 
4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene 
Stunde  
 
 
4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 13,26 
4.2 HDS-Fahrzeuge  
4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
61,77 
4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
45,18 
4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 36,27 
4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 20,22 
4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 25,50 
4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 4,29 
4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 3,51 
4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu 
Ziffer 3.1 bis 3.6 und 5. 
 
3,15 
5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde  
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 40,86 
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 40,31 
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 37,92 
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 42,36 
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 51,57 
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 62,37

5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 74,47 
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 156,50 
6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 1,00 
7. Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 388,36 
 Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung  
vom            2019

Anlage 1_Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2020

34366 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 1 
 
 
  
 
Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 
 
 
 
1. Zusammenfassung 
 
Gebührenrechnung Ist 2018 Plan 2019 Plan 2020
T€ T€ T€
Materialaufwand 42.879 41.941 42.165
Personalaufwand 47.458 48.770 51.012
sonstiger betrieblicher Aufwand 10.935 9.746 10.691
kalkulatorische Abschreibung 86.756 85.060 88.585
kalkulatorische Zinsen 40.757 38.807 34.669
Sekundärkosten -4.389 -3.772 -3.917
Steuern 829 822 202
Gesamtkosten 225.227 221.374 223.407
Betriebliche Leistungen 198.520 195.251 195.448
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 191.459 188.106 188.387
sonstige betriebliche Erträge 5.126 4.472 4.338
Gesamtleistungen 203.645 199.723 199.786
Kostendeckung 90,42% 90,22% 89,43%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -21.581 -21.651 -23.621
Gesamtleistungen inkl. 
Rücklagen 203.645 199.723 199.786
Kostendeckung 90,42% 90,22% 89,43%
Verteilungsschlüssel SW 51,83% 51,66% 51,66%
Gebühreneinnahmen SW 99.235 97.174 97.328
Frischwassermenge Tm³ 63.658 63.100 63.200
Schmutzwassergebührensatz 1,54 € 1,54 € 1,54 €
Verteilungsschlüssel NW 48,17% 48,34% 48,34%
Gebühreneinnahmen NW 92.224 90.932 91.059
versiegelte Fläche in Tm² 71.739 71.600 71.700
Niederschlagswassersatz 1,27 € 1,27 € 1,27 €
 
 
Aufgrund der Kostenprognose können der Schmutz- und Niederschlagswassersatz für 2020 konstant 
gehalten werden. 
Es wird wie in den Vorjahren mit einer geplanten Kostenunterdeckung von rd. 23,6 Mio. EURO ge-
rechnet. Gemäß § 6 KAG können diese Kostenunterdeckungen nicht in Folgejahren vom Gebühren-
zahler eingefordert werden. Der Verzicht auf höhere Gebühreneinnahmen bewirkt eine Verschlechte-
rung des Cash Flow und reduziert den Innenfinanzierungsspielraum der StEB Köln. Dies führt dazu, 
dass das Innenfinanzierungspotential nicht in vollem Umfang zur Tilgung der Kredite eingesetzt wer-
den kann.

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 2 
 
 
1.1 Gebührentarife 
 
Ziffer 
Gebühren-
tarif
Leistung Gebühr 
2019
Gebühr 
2020
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 € 1,54 €
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 0,97 € 0,97 €
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,43 € 0,43 €
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 33,55 € 34,09 €
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 72,05 € 72,59 €
1.1.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen 
nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3
51,70 € 52,77 €
1.2 Niederschlagswasser je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,27 € 1,27 €
1.3
Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
20,15 € 20,18 €
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 
Uhr, außer Feiertagen je m³  36,57 € 36,81 €
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis Freitag 
von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 31,69 € 31,65 €
2.3
Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, 
Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks 
Weiden, Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr
153,05 € 153,05 €
7 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 380,53 € 388,36 €
 
 
1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes 
 Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr  
 
Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 118,53 m³ und 
eine zuzuordnende Fläche von 112,02 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit 
folgenden Gebühren zu rechnen: 
 
1995 2019 1995 2020 1995 2020
Schmutzwasser: 1,43 €               1,54 €               150,00 m³ 118,53 m³ 214,50 €     182,54 €     
Niederschlagswasser 1,20 €               1,27 €               100,00 m² 112,02 m² 120,00 €     142,26 €     
Kanalbenutzungsgebühr: 334,50 €     324,80 €     
MengenSatz Gebühr
 
Verglichen mit 1995 ist die Frischwassermenge von 79,98 Mio. m³ auf 63,20 Mio. m³ gesunken. Umgerechnet 
auf die vierköpfige Familie ergibt sich dadurch eine Frischwasserbezugsmenge von 118,53 m³. Die privaten 
versiegelten Flächen sind von 44,0 Mio. m² auf 49,3 m² gestiegen. Insgesamt sind die Kanalbenutzungsgebüh-
ren weiterhin unter dem 1995 Niveau. Mit 324,80 € pro Musterhaushalt und Jahr liegen sie 9,70 € unter dem 
Musterhaushalt von 1995. 
 
 Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr 
 
Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage - es wird ein durchschnittli-
cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen: 
36,81 EURO/m³ x 5 m³ =     184,05 EURO

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 3 
 
 
 Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr 
 
Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas-
serverbrauchs  folgende Jahresgebühr zu erwarten: 
118,53 m³ x 0,8 x 31,65 EURO/m³ =  3.001,18 EURO 
 
Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin sehr 
hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt wer-
den. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisierung 
bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in Was-
serschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt. 
 
1.3 Allgemeine Grundlagen 
 
Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren 
so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den 
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach- 
und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzin-
sung) sowie die an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für 
die Gebührenrechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert sowie 
der Verzinsung vom Restbuchwert der Anschaffungskosten (abzüglich Anteile Dritter) und entspricht somit der 
oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan-
Betriebsabrechnungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der je-
weiligen Gebührensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen 
Angaben ermittelt und aufgeteilt.  
 
 
2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage  
 
2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser 
 
2020 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 223.407 T€ (2019 =221.374 T€) 
 
Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei-
lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in 
den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der 
gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech-
nung (Mittelwert 2000-2018) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung.  
 
Schmutzwasser Niederschlagswasser 
67,49 % 32,51 % 
 
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz- und Niederschlagswasser 
ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte 
Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei-
nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys-
tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berechnungsaufwand für 
eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit:  
- dichter Bebauungsstruktur, 
- mittlerer Bebauungsstruktur und 
- lockerer Bebauungsstruktur 
ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet.  
 
Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von: 
 
Schmutzwasser  Niederschlagswasser 
43 % : 57 %

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
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2.1.1 Materialaufwand 
 
Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die 
Abwasserabgabe i. H. v. 6.577 T€.  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2018 42.879 3,51% 19,0%
Plan 2019 41.941 -2,19% 18,9%
Plan 2020 42.165 0,53% 18,9%
 
 
2.1.2 Personalaufwand 
 
Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten: 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2018 47.458 7,66% 21,1%
Plan 2019 48.770 2,76% 22,0%
Plan 2020 51.012 4,60% 22,8%
 
 
Die Personalkosten in Höhe von rd. 51,0 Mio. EURO (Vorjahr 48,8 Mio. EURO) steigen gegenüber dem Vor-
jahr aufgrund von höheren Personalrückstellungszuführungen (+0,4 Mio. EURO) sowie deutlich höheren direk-
ten Personalkosten (+1,8 Mio. EURO). Dies ist mit einem höheren Tarifvertragsabschluss zu begründen.  
 
2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand  
 
Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte 
Abwasser 2020. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen 
Aufwendungen:  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2018 10.935 -6,17% 4,9%
Plan 2019 9.746 -10,88% 4,4%
Plan 2020 10.691 9,70% 4,8%
 
 
Die Plankosten 2020 liegen auf dem Ist-Niveau von 2018. Der Anstieg im Vergleich zum Planjahr 2019 liegt in 
höheren Kosten für die Instandhaltung von Verwaltungsgebäuden (+ 0,2 Mio. EURO), höheren EDV-Kosten 
(+0,2 Mio. EURO) sowie höheren Rechts- und Beratungskosten (+0,4 Mio. EURO) begründet. Dies liegt u.a. 
an dem in 2018 begonnen Projekt der Stellenbeschreibung. Dies wird nun mit dem Folgeprojekt der Stellen-
bewertung in 2020 abgeschlossen. 
 
2.1.4 Kalkulatorische Kosten 
 
Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 55,2 % der Gesamt-
ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er-
rechnen sind und der kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 
 
  Abschreibung 
Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich-
tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre-
chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen 
Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit-
wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei-
ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be-
schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe-
schaffungszeitwert bestätigt. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, indem die Anschaffungskos-

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 5 
 
 
ten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wur-
den. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiedenen Anlagenteile wird 
durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende zeitliche Entwicklung: 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2018 86.756 5,46% 38,5%
Plan 2019 85.060 -1,96% 38,4%
Plan 2020 88.585 4,14% 39,7%
 
Der Anstieg der geplanten Abschreibung 2020 gegenüber dem Planwert 2019 erklärt sich im Wesentlichen 
durch die in enorme Indexsteigerung bei Ortskanälen von 5,9% (gemäß statistischem Bundesamt) im Jahr 
2018. 
 
 Verzinsung 
 
Zu den Kosten gehört gemäß § 6 Absatz 2 KAG eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 
Die kalkulatorische Verzinsung wird vom Anschaffungswert, vermindert um die Beiträge und Zuschüsse Dritter, 
vorgenommen. Der verwendete Zinssatz beträgt 2,77 % und basiert auf einem langfristigen Durchschnittswert 
der Zinsentwicklung (Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten). 
  
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2018 40.757 -8,26% 18,1%
Plan 2019 38.807 -4,78% 17,5%
Plan 2020 34.669 -10,66% 15,5%
 
 
Die kalkulatorischen Zinsen sinken in erster Linie verursacht durch den sinkenden kalk. Zinssatz (2,77% statt 
2,97 %).  
In den kalk. Zinsen sind 1.571 T€ Rückstellungsanteile enthalten, die nach § 277 (5) HGB n. F. im Wirtschafts-
plan im Bereich des Finanzergebnisses ausgewiesen werden müssen. Es handelt sich dabei um Zinsanteile 
der Personalrückstellung. Daher wurden in der Gebührenrechnung, analog zum Wirtschaftsplan, die Kosten im 
Bereich der Zinsen ausgewiesen.  
 
 
2.1.5 Sekundärkosten 
 
Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind 
auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen beste-
hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen:  
o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung) 
o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten) 
o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung) 
o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs-
vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet) 
o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art 
 
Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo mehr für die anderen Sparten t ä-
tig ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich: 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2018 -4.389 8,21% -1,9%
Plan 2019 -3.772 -14,06% -1,7%
Plan 2020 -3.917 3,84% -1,8%

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
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2.1.6 Steuern 
 
Die Position enthält im Plan 2020 die Kfz-Steuer (14 T€) sowie die Stromsteuer (188 T€). Die Entrichtung von 
Stromsteuer für selbst produzierte Strommengen (bspw. durch Blockheizkraftwerke oder Photovoltaikanlagen) 
sind aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 01.08.2019 entfallen. Dadurch ergibt sich eine Reduzierung 
zum Planwert 2019 in Höhe von 620 T€.  
 
2.2 Abzusetzende Erlöse 
 
2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren)  
 
Grundlagen der Berechnung der Erlöse sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 20 20 der Sparte 
Abwasser.  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2018 7.061 -8,91% 3,5%
Plan 2019 7.145 1,19% 3,6%
Plan 2020 7.061 -1,18% 3,5%
 
 
Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen 
für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk 
Weiden erzielt. Der Rückgang resultiert aus der in 2019 auslaufenden KWK-Förderung des Blockheizkraft-
werks auf dem GKW in Stammheim. Die Förderung ist auf 30.000 Betriebsstunden begrenzt. 
 
Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2018 5.126 -26,29% 2,5%
Plan 2019 4.472 -12,75% 2,2%
Plan 2020 4.338 -3,00% 2,2%
 
 
Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2020 liegen unter dem Planwert 2019 sowie Ist 2018 Niveau.  
Der Istwert 2018 ist aufgrund der Zuschüsse für die Versuchsanlage der 4. Reinigungsstufe im Klärwerk Ro-
denkirchen deutlich höher. 
 
2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen 
 Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen 
 
Stand der Rücklage zum 31.12.2018 0 T€ 
Entnahme 2019 0 T€ 
Zuführung 2019 0 T€ 
Stand der Rücklage zum 31.12.2019 0 T€ 
Wie 2019 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2020 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung 
beläuft sich auf 23.621 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden. 
Der Verzicht auf höhere Gebühreneinnahmen bewirkt eine Verschlechterung des Cash Flow und reduziert den 
Innenfinanzierungsspielraumes der StEB Köln. Dies führt dazu, dass das Innenfinanzierungspotential nicht in 
vollem Umfang zur Tilgung der Kredite eingesetzt werden kann.

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
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2.3 Schmutzwassermenge 
 
Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der Rhein Energie AG vom September 20 18 bis August 20 19 
prognostizierte Frischwassermenge für 20 20 zugrunde gelegt. Aufgrund der E rfahrungen werden die erwart e-
ten Brunnenförderungen und Absetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Sy s-
tems bei der Stadt Köln  wird mit einem Wert in Höhe von 63.200.000 m³ für das Jahr 2020 geplant. Die zeitli-
che Entwicklung stellt sich wie folgt dar: 
 
Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung
2007 (2007) 69.360.112 -2,49% Veranlagung
2008 (2008) 67.577.983 -2,57% Veranlagung
2009 (2009) 66.171.625 -2,08% Veranlagung
2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung
2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung
2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung
2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung
2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung
2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung
2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung
2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung
2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung
2019 (2018) 63.100.000 -0,88% geschätzt
2020 (2019) 63.200.000 0,16% geschätzt
 
 
 
2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche 
 
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des Ka-
lenderjahres 2020 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB 
Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur 
befestigten Fläche, wird für 2020 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 71.700.000 m² veran-
schlagt, wobei 22.423.131 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen.  
Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt: 
 
Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung
2007 69.862.000 0,20% 22.345.828 0,30% 47.516.172 0,10%
2008 70.308.040 0,64% 22.125.764 -0,98% 48.182.276 1,40%
2009 71.180.827 1,24% 22.173.847 0,22% 49.006.980 1,71%
2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44%
2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59%
2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27%
2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02%
2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22%
2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07%
2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03%
2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64%
2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06%
2019* 71.600.000 -0,19% 22.409.066 0,00% 49.190.934 -0,28%
2020* 71.700.000 0,14% 22.423.131 0,06% 49.276.869 0,17%
 
(* hierbei handelt es sich um Planzahlen)

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 8 
 
 
 
3. Gebührenberechnung 
 
3.1  Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranla-
ge nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen  
 
Gebührenrechnung in T€ Insgesamt Schmutz-
wasser %- Anteil Niederschlags-
wasser %- Anteil
Materialaufwand 42.165 22.934 54,4% 19.230 45,6%
Personalaufwand 51.012 26.359 51,7% 24.653 48,3%
kalkulatorische Abschreibung 88.585 44.965 50,8% 43.620 49,2%
sonstiger betrieblicher Aufwand 10.691 5.500 51,4% 5.191 48,6%
kalkulatorische Zinsen 34.669 17.598 50,8% 17.071 49,2%
Sekundärkosten -3.917 -1.997 51,0% -1.920 49,0%
Steuern 202 113 55,9% 89 44,1%
Gesamtkosten 223.407 115.473 51,7% 107.934 48,3%
Betriebliche Leistungen 195.448 101.046 51,7% 94.402 48,3%
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 188.387 97.328 51,7% 91.059 48,3%
sonstige betriebliche Erträge 4.338 1.876 43,2% 2.462 56,8%
Gesamtleistungen 199.786 102.922 51,5% 96.864 48,5%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -23.621 -12.551 53,1% -11.070 46,9%
 
(Differenzen ergeben sich aus Rundungen) 
 
3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlösen 
 
Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€. Rückschlüsse zur jeweiligen Ge-
bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und 
befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut-
zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt.  
Insgesamt:  
 
Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung
Ist 2018 225.227 2,15% 203.645 -0,16%
Plan 2019 221.374 -1,71% 199.723 -1,93%
Plan 2020 223.407 0,92% 199.786 0,03%
 
 
3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze 
 
Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd.
pro m³ pro m²
2010 1,49 €             4,20% 1,28 € 3,23%
2011 1,52 €             2,01% 1,29 € 0,78%
2012 1,56 €             2,63% 1,30 € 0,78%
2013 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2014 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2015 1,58 €             1,28% 1,31 € 0,77%
2016 1,58 €             0,00% 1,31 € 0,00%
2017 1,54 €             -2,53% 1,27 € -3,05%
2018 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2019 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2020 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 9 
 
 
 
3.2    Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
 
3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regen-
wasserkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.  
 
Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische 
Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können 
deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiterhin 
beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die städti-
schen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen. 
Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten: 
 Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten 
 Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und 
 Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der  
Schmutzwassergebühr. 
Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 62,86%. Der Ge-
bührensatz beträgt 1,54 EURO x 62,86 % somit gerundet 0,97 EURO. 
 
3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser  
 
In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage nicht zugestimmt, da die 
Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in besonders gelagerten Ausnah-
mefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für kurze Zeit zugestanden 
werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der Abwasserableitung ohne 
die Personalkosten und kalkulatorischen Kosten.  
 
Art der Kosten Bezugsjahr EURO 
Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand 2020 19.236.434 
Verrechnung Umlagen 2020 3.785.555 
Abwasserabgabe 2020 4.355.000 
Summe  27.376.989 
 
 
Gebühr für nicht genutztes Grundwasser:  
 
EURO  m³   EURO/m³ 
27.376.989 : 63.200.000 = 0,4332 0,43 
 
 
 
3.2.3 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6 
 
Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen. 
 
3.2.4 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleinklä ranlagen sowie 
Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung  
 
Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos-
tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend 
der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und 
Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die 
Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt.  
 
Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife  
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm  
       aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³, 
2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³ ,

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 10 
 
 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab 
muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden.  
 
Für 2020 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 10.356 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen 
auf: 
 
Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil
Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.193 11,52%
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 7.363 71,10%
Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 1.800 17,38%
10.356
 
 
Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser 
aus abflusslosen Gruben sind für 2020 geplant und wurden anhand der Ausschreibung ermittelt. Dabei werden 
die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für Fäkalschlamm aus 
Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus 
abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird 
der BSB5 -Wert statt mit 300 mg/l mit 5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben 
mit 1500 mg/l angenommen. Die Berechnung der ersten drei Gebührentarife ist den Anlagen 3 und 4 zu ent-
nehmen.  
 
Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen 
und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen 
Kosten die durchschnittlichen Zulagen für die eigenen Mitarbeiter in Höhe von 40,00 € ermittelt. Für die Fremd-
firmen ergeben sich Kosten in Höhe von 113,05 €. Daher ist der Gebührentarif auf 153,05 €  festzusetzen. 
 
Tarife   2019  2020 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, 
Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und 
Chemietoiletten je m³ 
20,15 EURO/m³ 20,18 EURO/m³ 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 
6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³ 
36,57 EURO/m³ 36,81 EURO/m³ 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, 
Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier-
tagen je m³ 
31,69 EURO/m³ 31,65 EURO/m³ 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta-
gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag 
von 17 Uhr bis 6 Uhr 
 
153,05 EURO/m³ 
 
153,05 EURO/m³ 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 EURO/h 116,62 EURO/h 
2.5 Leerfahrten 116,62 EURO/h 116,62 EURO/h 
 
 
 
4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen 
 
Die Gebührensätze sind in der Anlage 3, Ziffer 3.1 – 3.6 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Ar-
beitsschritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen. 
Die Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den beigefügten Anlagen 5, 5a, 5b, 
5c, 5d und 5e. 
 
 
5. Gebühren für die Fahrzeuge 
 
Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.14, der Ab-
wassergebührensatzung aufgenommen und für 2020 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die 
Fahrzeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten 
mehr für die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Ziffer 5 abgerechnet.

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 11 
 
 
 
6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 
 
Die in Anlage 2 im Gebührentarif  unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des 
Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden auf 
Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst. Die Be-
rechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt. 
 
 
7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen 
 
Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der 
Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die 
Betriebsabteilung.  
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem 
Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre-
chend der Kostenverursachung vorgenommen. 
 
Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife: 
7. Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 388,36 EURO 
 
 
8. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung 
 
8.1 Bezugszeitraum für Schmutzwasser in § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2 
Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver-
brauch in dem Zeitraum von September 2018 bis August 2019 zurückgegriffen. Daher lautet § 3 Absatz 3 Buch-
stabe a) Satz 2: 
„Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr 
für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeit-
räume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutz-
wassereinleitungsjahr (2018) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres 
(2019) fällt.“ 
 
8.2 Änderungen und Neufassung des § 2 Absatz 5, 6 und 7  
 
In § 2 wird der Absatz 5 neu gefasst und lautet wie folgt:   
 
 
„Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die nicht im Zu-
sammenhang mit gewerblicher Betätigung erfolgt, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 
Buchstaben a), c) und d) auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die 
nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch 
geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Au-
ßerhalb des Hauses angebrachte Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch den Grundstückseigen-
tümer so zu verplomben, dass eine Entfernung des Zählers nicht ohne Beschädigung der 
Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB nachzuweisen. Zähler mit beschädigter   
oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. 
Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge 
geschätzt.  
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei den StEB 
schriftlich zu stellen.“

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 1  
 
 Seite 12 
 
 
Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6, der bisherige Absatz 6 wird zu Abs. 7. 
 
Die Neufassung des Abs. 5 ist dem Umstand geschuldet, dass die veränderten klimatischen Verhältnisse die 
Nachfrage zur Absetzung von Gartenbewässerungen durch private Grundstückseigentümer massiv erhöht ha-
ben.  
Die bisherige Regelung, die nicht zwischen Absetzungen zur Gartenbewässerung von privaten Grundstückei-
gentümern und Absetzungen auf Grund von gewerblicher Nutzung durch Unternehmen unterscheidet, gibt als 
Nachweismöglichkeit die Verwendung von festinstallierten geeichten Wasserzählern an. Nur ausnahmsweise 
kann durch anderweitige nachprüfbare Unterlagen der Nachweis der Absetzungsmengen erfolgen. Die Vorgabe 
des festinstallierten Zählers soll sicherstellen, dass keine weiteren Entnahmemöglichkeiten (wie Waschmaschi-
ne o.ä.) zwischen Zähler und Entnahmestelle zur Gartenentwässerung bestehen. Der Einbau eines festinstallier-
ten Wasserzählers ist teilweise mit hohem Aufwand für den Grundstückseigentümer verbunden oder aber teil-
weise gar nicht möglich. Dies betrifft unter anderem Neubaumaßnahmen ohne Unterkellerung, bei denen ein 
fest verbauter Zähler für die Gartenentwässerung nicht in Betracht kommt. Aber auch Bestandsbauten mit 
wohnartiger Kellernutzung sind betroffen, da das Freilegen von Leitungen für den Zählereinbau erheblichen 
Aufwand verursacht. 
Zwischenzeitlich ist die Manipulationssicherheit von Zapfhahnzählern und festinstallierten Zählern vergleichbar. 
Die Zapfhahnzähler sind durch den Grundstückseigentümer zu verplomben und gegenüber den StEB Köln ist 
der Nachweis der Verplombung (Foto) zu erbringen. Im Einzelfall sollen Stichproben erfolgen. Eine Entnahme-
möglichkeit zwischen Zapfhahnzähler und Entnahmestelle zur Gartenentwässerung ist nicht möglich. 
Die Verplombung ist im Vergleich zum festen Einbau ein Bagatellaufwand. Durch die Aufnahme des Nachwei-
ses mittels Zapfhahnzähler kann der Aufwand der Grundstückeigentümer reduziert werden. 
 
8.3 Ergänzung oder Änderungen der Tarifbestimmungen 
 
Der Gebührentarif 3.3.8 wird neu eingefügt: 
 
3.3.8 Nachweis H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 2,78 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std  
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
 
Bei Geruchsbeschwerden, Rückverfolgungen im Kanal sowie bei der Indirekteinleiterüberwachung werden zu-
künftig Prüfröhrchen als Schnell-Test für den Parameter Geruch eingesetzt.

Anlage 1_Deckblatt

842 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2020 
und Satzungsänderungen 2020 
TOP 1.1 Anlage 1 
1,43 1,43 1,43
1,36
1,30
1,23 1,23 1,23 1,23 1,23
1,29 1,32 1,32 1,36
1,43
1,49 1,52 1,56 1,56 1,56 1,58 1,58 1,54 1,54 1,54 1,54
1,20 1,20 1,20
1,11 1,11 1,10 1,10 1,10 1,10 1,10
1,15 1,18 1,18 1,21 1,24 1,28 1,29 1,30 1,30 1,30 1,31 1,31 1,27 1,27 1,27 1,27
80
90
100
110
120
130
140
150
0,00
0,20
0,40
0,60
0,80
1,00
1,20
1,40
1,60
1,80
1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Entwicklung der Kölner Abwassergebühren von 1995 bis 2020 in €
Entwicklung der Lebenshaltungskosten
Entwicklung der Abwassergebühren in der BRD (Quelle: destatis)
Schmutzwasser €/m³ Niederschlagswasser €/m² angeschl. Fläche Verbraucherpreisindex Abwasserpreisindex Abwassergebührenindex Köln

Anlage 3-10_Abwassergebührenkalkulation

21939 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 3
KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden
Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser-
Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung
Gebührentarif 2020
Personalausgaben 1.594.780 3.255.282 2.348.473 6.992 7.205.527 171.600 215.636
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 8.674.826 2.938.881 1.468.121 113 13.081.941 568.184 562.107
Abschreibungen  4.933.570 8.417.120 2.512.781 3.808 15.867.279 717.162 780.912
Verzinsung des Anlagekapitals 759.685 1.126.930 393.500 418 2.280.532 310.141 98.238
Gesamt Ausgaben / Kosten 15.962.861 15.738.213 6.722.875 11.330 38.435.279 1.767.087 1.656.893
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,19 3,13 1,52 4,84
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,19 3,13 1,52 4,84 0,43 6,58
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,19 0,94 0,40 1,53 0,43 1,97
Kosten der Fäkalschlammkippstelle 5,81
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2020 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2020 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz Menge m³ BSB mg/l
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2017 (m³ ) 83.710.665 300,00 0,09 4.142.872 300,00
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 5 5.000,00 1,70 1.188 5.000,00
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 145 1.500,00 0,45 7.218 1.500,00
sonstige Fäkalschlamme (m³) 1.800 5.000,00 1,70 5.000,00
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)  
Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge 83.712.615 25.122.441.942 7.537.093,58 4.151.278 1.259.628.703
die privaten Firmen dürfen lt. Hr. Zinck nur im GKW 
anliefern.
1 02.09.2019

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 3
Gebührentarif 2020
Personalausgaben 
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 
Abschreibungen  
Verzinsung des Anlagekapitals 
Gesamt Ausgaben / Kosten
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben
Kosten der Fäkalschlammkippstelle
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2020 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2020 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2017 (m³ )
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³)
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 
sonstige Fäkalschlamme (m³)
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)  
Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge
KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von
Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen
behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen 
Stammheim Gruben
1.3 2.1 2.2
174.157 6.819 568.211 40.000
278.968 1.476 1.248.581 165.000
238.818 28.252 1.765.144 0
35.935 7.920 452.234 0
727.878 44.467 4.034.170 205.000 28.584 176.416
4,84
3,27 10,28 9.016
0,87 3,26 17.659
5,29 5,81 6.311 38.949
9,53
20,18
36,81 31,65
Trockensubstanz
0,09
1,70
0,45
1,70
378.126,21
die privaten Firmen dürfen lt. Hr. Zinck nur im GKW 
anliefern.
2 02.09.2019

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 4EURO EURO
Allgemeine Kosten 15.962.861
Abwasserreinigung ( m³ ) 83.712.615
Gebührentarif 2019
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 15.738.213 *5000
Fäkalschlämme im KW Stammheim Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 83.712.615 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 6.722.875 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 83.712.615 *0,09
Allgemeine Kosten 15.962.861
Abwasserreinigung ( m³ ) 83.712.615
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 15.738.213 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 83.712.615 *300
im KW Stammheim
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 6.722.875 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 83.712.615 *0,09
Allgemeine Kosten 1.767.087
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.151.278
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.656.893 *5000
Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.151.278 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 727.878 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.151.278 *0,09
Allgemeine Kosten 1.767.087
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.142.872
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.656.893 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.142.872 *300
im KW Weiden
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 727.878 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.142.872 *0,09
Gebühr für die Einleitung von Stoffen
 an der  Fäkalschlammkippstelle
Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 28.584
Schmutzwassergrubensatzung Kosten  der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 9.016
Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 6.311
/ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 1.193
Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 176.416
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 17.659
Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 38.949
/ Abwasser aus abflusslosen Gruben 7.363
36,81
31,65
2,00 3,30
0,88
Fäkalschlammkostensatz je m³ GKW + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 4,84 + 5,81 + 9,53 = 20,18
0,40
0,43
6,65 10,39
3,31
0,43
0,19
3,13 4,84
1,52
0,19
0,94 1,53
3 02.09.2019

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 5
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmunge
n
Personalkoste
n
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2020
Gebührentarif 
2019
Differenz zu 
2019
3.3.1
Farbe, Trübung, Geruch, 
Temperatur 1.700 9,94 €   3,04 € 0,99 € 0,72 €   - €         14,70 €   14,62 €   0,08 €
3.3.2 pH-Wert 3.300 3,31 €   3,04 € 0,99 € 0,72 €   - €         8,07 €     8,15 €     -0,08 €
3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.600 6,63 €   3,04 € 0,99 € 0,72 €   - €         11,38 €   11,39 €   -0,01 €
3.3.4.1 Trockenrückstand 1.950 10,90 € 3,04 € 0,99 € 0,72 €   4,49 €   20,14 €   20,40 €   -0,26 €
3.3.4.2 Glühverlust 1.700 10,90 € 3,04 € 4,96 € 0,72 €   5,63 €   25,25 €   25,55 €   -0,30 €
3.3.5.1 absetzbare Stoffe 170 12,85 € 3,04 € 0,99 € 0,72 €   5,05 €   22,66 €   23,53 €   -0,87 €
3.3.5.2
abfiltrierbare Stoffe/ 
Trocken-
substanz/Absetzbare 
Stoffe (Masse)
3.500 19,06 € 3,04 € 4,96 € 0,72 €   7,97 €   35,76 €   36,03 €   -0,27 €
3.4.1.1 AOX, EOX 1.200 46,22 € 3,04 € 6,70 € 9,15 €   18,67 € 83,77 €   83,02 €   0,75 €
3.4.1.2 BSB 5 700 36,05 € 3,04 € 6,19 € 0,72 €   13,19 € 59,19 €   60,08 €   -0,89 €
3.4.1.3 CSB 1.400 17,70 € 3,04 € 6,19 € 0,96 €   8,00 €   35,90 €   36,83 €   -0,93 €
3.4.1.5 N ges 100 64,14 € 3,04 € 6,19 € 1,16 €   21,37 € 95,91 €   96,12 €   -0,21 €
3.4.1.6 KW-Index 800 46,22 € 3,04 € 6,70 € 3,61 €   17,08 € 76,64 €   77,68 €   -1,04 €
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile 
Stoffe 650 36,28 € 3,04 € 6,19 € 0,72 €   13,26 € 59,49 €   60,35 €   -0,86 €
3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 21,07 € 3,04 € 6,19 € 7,11 €   10,73 € 48,14 €   48,80 €   -0,66 €
3.4.1.9 Phenol-Index 70 29,65 € 3,04 € 6,19 € 0,72 €   11,36 € 50,96 €   51,84 €   -0,88 €
3.4.1.11 DOC/TOC
TNb 2.400 13,08 € 3,04 € 6,70 € 5,01 €   7,98 €   35,81 €   35,62 €   0,19 €
3.4.2.1.2
3.4.2.1.12
Ammonium photometrisch
Hydrazin 1.000 16,40 € 3,04 € 6,19 € 3,52 €   8,36 €   37,51 €   34,81 €   2,70 €
3.4.2.1.3
3.4.2.1.5
freies Chlor
Chlordioxid 100 19,71 € 3,04 € 6,19 € 0,72 €   8,51 €   38,17 €   39,07 €   -0,90 €
3.4.2.1.8
3.4.2.1.9
Cyanid gesamt
Cyanid leicht freisetzbar 70 36,28 € 3,04 € 6,19 € 16,28 € 17,72 € 79,51 €   81,41 €   -1,90 €
3.4.2.1.10
3.4.2.1.11
Fluor gesamt
Fluorid 80 16,40 € 3,04 € 6,19 € 5,16 €   8,83 €   39,61 €   34,81 €   4,80 €
3.4.2.1.14 Nitrit 700 19,71 € 3,04 € 6,19 € 5,01 €   9,74 €   43,69 €   39,07 €   4,62 €
3.4.2.1.15
3.4.2.1.16
3.4.2.1.17
Ortho-Phosphat
Phosphat gelöst
Phosphat gesamt
1.300 23,02 € 3,04 € 6,19 € 5,01 €   10,69 € 47,95 €   43,32 €   4,63 €
3.4.2.1.4
3.4.2.1.6
3.4.2.1.13
3.4.2.1.18
3.4.2.1.19
Chlor gesamt, 
Chlorid
Nitrat
Sulfat
Thiocyanat
2.800 16,40 € 3,04 € 6,19 € 3,08 €   8,23 €   36,94 €   38,03 €   -1,09 €
3.4.2.1.20
3.4.2.1.21
Sulfid
Sulfid gelöst 800 16,40 € 3,04 € 6,70 € 5,01 €   8,93 €   40,08 €   35,47 €   4,61 €
3.4.2.1.7 Chromat 100 26,34 € 3,04 € 6,19 € 0,72 €   10,41 € 46,70 €   47,58 €   -0,88 €
3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn, 
Ti, Mo, Ba, Borat 4.700 19,71 € 3,04 € 6,70 € 1,84 €   8,97 €   40,26 €   42,46 €   -2,20 €
3.4.2.2.2
Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe, 
Fe wasserlöslich, 
Mn, Mn wasserlöslich,  
Ca, Na, Al,Schwefel 
gesamt, 
Schwefel wasserlöslich
3.300 16,40 € 3,04 € 6,70 € 0,94 €   7,76 €   34,84 €   41,40 €   -6,56 €
3.4.2.2.3 Hg, As,
Sb. 1.100 19,71 € 3,04 € 6,70 € 5,88 €   10,13 € 45,46 €   46,69 €   -1,23 €
3.4.2.3.2 BTX 400 46,22 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 21,43 € 96,14 €   92,34 €   3,80 €
3.4.2.3.3 LHKW 500 42,90 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 20,48 € 91,88 €   88,08 €   3,80 €
3.4.2.3.1 PAK 70 89,29 € 3,04 € 6,70 € 26,89 € 36,11 € 162,03 € 158,60 € 3,43 €
3.4.2.3.4 PCB 50 89,29 € 3,04 € 6,70 € 26,89 € 36,11 € 162,03 € 158,60 € 3,43 €
 3.4.2.3.5 Aldehyde 20 89,29 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 33,78 € 151,57 € 147,69 € 3,88 €
Gebührenbedarfberechnung 2020 für Abwasseruntersuchungen

Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 5
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmunge
n
Personalkoste
n
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2020
Gebührentarif 
2019
Differenz zu 
2019
Gebührenbedarfberechnung 2020 für Abwasseruntersuchungen
 3.4.2.3.12
GC/MS - Analyse
quantitativ
bis 3 Komponenten
20 69,41 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 28,08 € 125,99 € 122,14 € 3,85 €
 3.4.2.3.13
GC/MS - Analyse
quantitativ
ab 4 bis 10 Komponenten
20 89,29 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 33,78 € 151,57 € 147,69 € 3,88 €
 3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse
qualitativ 100 89,29 € 3,04 € 6,70 € 18,76 € 33,78 € 151,57 € 147,69 € 3,88 €
3.5.1 Mikroskopisches Bild 200 30,78 € 3,04 € 0,99 € 0,72 €   10,19 € 45,72 €   45,94 €   -0,22 €
3.5.2 TTC-Test 30 53,97 € 3,04 € 2,22 € 0,72 €   17,19 € 77,15 €   77,34 €   -0,19 €
3.4.1.10 Säure-/Basekapazität 15 14,21 € 3,04 € 6,19 € 0,72 €   6,93 €   31,09 €   31,41 €   -0,32 €

Abwassergebührenkalkulation 2020  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Anlage 5a
Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR
Gebührentarif Nr. 3.3.7
Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung Odalog 2,24 375,88
Reparaturkosten/Wartung Odalog 0,03 4,72
Abschreibung Generator 0,05 8,08
Reparaturkosten/Wartung Generator 0,02 3,90
Zwischensumme Kosten je Tag 2,34
Std.-Einsatz eines Probenehmers
für die Auslesung 0,50 37,92 18,96 227,53
Batterien für das Gerät 1,00 1,08 0,36 4,32
Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 6,48 0,54 6,48
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Eichung, Reinigung, Wartung 0,50 37,92 18,96 227,53
Zwischensumme Kosten je Einsatz 38,82
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Ein- und Ausbau 4,00 37,92 151,68 1820,21
Zwischensumme Personalkosten je Std. 151,68
Gesamt 192,84 2678,65
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten für die Gasmessung
je Einsatz eines Meßgerätes 1 38,82 38,82 3.3.7
Kosten für die Gasmessung
je Einsatztage eines Meßgerätes 14 2,34 32,71 3.3.7
Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 37,92 151,68 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,15 31,52 4.8
Betrag 254,74 2.678,65
ohne KM 223,22
Anlage 5b
Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes ORI Mic Ex in EUR
automatische Entnahme von Abwasserproben Gebührentarif Nr. 3.1.1
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr
Abschreibung 37,24 EUR                 2.234,52 EUR      
Reparaturkosten/Wartung 12,50 EUR                 750,00 EUR         
Zwischensumme Kosten je Tag 49,74 EUR                 
Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 33,33 EUR    33,33 EUR                 400,00 EUR         
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 37,92 EUR    151,68 EUR               1.820,21 EUR      
Zwischensumme Kosten je Einsatz 185,02 EUR               
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Ein- und Ausbau 2,00 37,92 EUR    75,84 EUR                 910,11 EUR         
Zwischensumme Personalkosten je Std. 75,84 EUR                 
Gesamt 310,60 EUR               6.114,84 EUR      
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 185,02 EUR  185,02 EUR               3.1.1
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 5 49,74 EUR    248,71 EUR               3.1.1
Personalkosten Ein- und Ausbau 4 37,92 EUR    151,68 EUR               5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,15 EUR      31,52 EUR                 4.8
Betrag 616,94 EUR               6.114,84 EUR      
ohne KM 585,41 EUR               
Seite 6

Abwassergebührenkalkulation 2020  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Anlage 5c
Kostenaufstellung für den Einsatz eines PLT Loggers in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.6
automatische Aufzeichnung von pH, Temperatur, Leitfähigkeit
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung 4,24 771,64
Reparaturkosten/Wartung 3,30 600,00
Zwischensumme Kosten je Tag 7,54
Std.-Einsatz eines Probenehmers
für die Auslesung je Einsatz 0,50 37,92 18,96 75,84
Kalibrierchemikalien je Einsatz 1,00 42,31 42,31 550,00
Sensoren je Einsatz 1,00 53,85 53,85 700,00
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Kalibrierung, Reinigung 2,00 37,92 75,84 303,37
Zwischensumme Kosten je Einsatz 190,96
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Ein- und Ausbau 3,00 37,92 113,76 455,05
Zwischensumme Personalkosten je Std. 113,76
Gesamt 312,26 3455,90
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 190,96 190,96 EUR               3.3.6
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 14 7,54 105,51 EUR               3.3.6
Personalkosten für Ein und Ausbau 4 37,92 151,68 EUR               5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,15 31,52 EUR                 4.8
Betrag 479,68 EUR               3.455,90 EUR      
ohne KM 448,15 EUR               
Anlage 5d
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Gebühr 2019
inkl. 
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete 
Preissteigerung für 
2020
= 3%
Gebühr 2020
3.4.2.3.6 PFT 165,04 EUR  4,95 EUR                   169,99 EUR         
3.4.2.3.7 Phthalate 102,25 EUR  3,07 EUR                   105,32 EUR         
3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 398,01 EUR  11,94 EUR                 409,95 EUR         
3.4.2.3.9 LAS 467,72 EUR  14,03 EUR                 481,75 EUR         
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 702,36 EUR  21,07 EUR                 723,43 EUR         
3.4.2.3.11 Nonylphenole 107,16 EUR  3,21 EUR                   110,37 EUR         
Anlage 5e
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Gebühr 2019
inkl. 
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete 
Preissteigerung für 
2020
= 3%
Gebühr 2020
3.3.8
Nachweis von H2S  
mittels Prüfröhrchen 
vor Ort 2,70 EUR      0,08 EUR                   2,78 EUR             
3.3.8 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
3.3.8 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte)
Berechnung der Gebühren für der Gebühren für Schnelltest Geruch (H2S)
Seite 7

Abwassergebührenkalkulation 2020  Anlage 6
                             Fahrzeug                       Kosten                                Einzelpreis/   
Stundensatz 
Kolonnenfahrze
uge
HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge 
mit Wasserrückg.
HDS-Fahrzeuge 
ohne 
Wasserrückg.
Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige 
(Notstromagregate 
etc.)
Ziffer Gebührentarif 2020 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7
Anschaffungskosten
Wiederbeschaffungswert
durchschn.  Abschreibungswert 12.573 € 44.808 € 50.507 € 28.778 € 22.506 € 22.626 € 3.273 € 3.933 €
durchschn. Verzinsung 1.376 € 5.335 € 3.821 € 2.827 € 2.176 € 2.883 € 290 € 382 €
durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 6.746 € 46.280 € 16.201 € 25.011 € 6.879 € 14.290 € 3.125 € 1.168 €
jährliche Summe 20.696 € 96.423 € 70.529 € 56.616 € 31.561 € 39.800 € 6.689 € 5.483 €
Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561
Fahrzeugkosten je Stunde 13,26 € 61,77 € 45,18 € 36,27 € 20,22 € 25,50 € 4,29 € 3,51 €
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Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 7
Anlage 7                       Gebührentarif  
für KAS 
 Jahreskosten 
2020 
 Verteilungs-
schlüssel auf 
die KAS 
KAS mit 
Zustimmung 
und Abnahme
Ziffer 7 Gebührensätze für die 
Kanalanschlussscheine
7.
Kanalanschlussscheine 450
Jahresstunden Angestellte 1598
Techniker Entgelttabelle 7 64.571,37 € 3 * 40% 77.485,64 €
Techniker Entgelttabelle 9 76.666,78 €
4 Stunden * 
450 Abnahmen 86.358,08 €
Anteil der Jahrespersonalkosten 163.843,72 €
Büroarbeitsplatzkosten K 13.000,00 € 3 * 40% 15.600,00 €
Büroarbeitsplatzkosten TB 13.000,00 €
4 Stunden * 
450 Abnahmen 14.643,30 €
Anteil der Jahresbüroarbeitsplatzkosten 30.243,30 €
Mittelwert Abschreibung PKW  TB3 3.273,36 €
3 Stunden * 
450 Abnahmen 2.765,36 €
Mittelwert Verzinsung PKW  TB3 290,35 €
3 Stunden * 
450 Abnahmen 245,29 €
Mittelwert Betriebskosten PKW  TB3 881,89 €
3 Stunden * 
450 Abnahmen 745,03 €
Treibstoffkosten PKW auf 100 km 9,80 €
17 km * 450 
Abnahmen 749,70 €
Anteil der Jahresfahrzeugkosten 4.505,37 €
Verwaltungsgemeinkosten 10 % 19.859,24 €       
Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 218.451,63 €     
Kosten pro Kanalanschlussschein 485,45 €            
Abzug 20 % der  Kosten die durch den allgemeinen 
Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 97,09 €              
Gebührensatz 388,36 €
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Abwassergebührenkalkulation 2020 Anlage 8
Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
Verwaltungskosten
Mitarbeiter E9 (1/2 h) 26,39 €
Ableitung & Reinigung
bis 5 m³ 7,70 €
5 bis 30 m³ 46,20 €
1.1.4 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung bis 5m³ 34,09 €
1.1.5 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung über 5m³ bis zu 30 m³ 72,59 €
1.1.6 für Genehmigung für 
vorübergehende Einleitungen zuzüglich 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der 
Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet)
52,77 €
Seite 10 von 12

Abwassergebührenkalkulation
2020
Anlage 9
Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Niederschlagswasser
Gebührenrechnung 31.12.2018 Plan 12. 2018 Ist 12. 2018 Anteil Ist Plan 12. 2018 Ist 12. 2018 Plan 12. 2018 Ist 12.2018
T€ T€ % T€ T€ T€ T€
Materialaufwand 41.265 42.879 19,04% 22.291 23.694 18.974 19.186
Personalaufwand 45.334 47.458 21,07% 23.467 24.729 21.867 22.729
Kalkulatorische Abschreibung 82.345 86.756 38,52% 41.603 43.377 40.743 43.379
sonstiger betrieblicher Aufwand 9.612 10.935 4,86% 5.009 5.949 4.603 4.986
kalkulatorische Zinsen 41.696 40.757 18,10% 21.066 19.273 20.630 21.484
Sekundärkosten -3.356 -4.389 -1,95% -1.731 -2.237 -1.625 -2.152
Steuern 817 829 0,37% 528 539 289 290
Ausgaben / Kosten 217.713 225.227 100,00% 112.233 115.324 105.481 109.903
Betriebliche Leistungen 192.689 198.520 97,48% 98.702 103.072 93.987 95.448
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 185.542 191.459 94,02% 94.864 99.235 90.678 92.224
sonstige betriebliche Erträge 4.576 5.126 2,52% 1.984 2.231 2.592 2.895
Gesamtleistungen 197.265 203.645 100,00% 100.686 105.303 96.579 98.343
Kostendeckung 90,61% 90,42% 89,71% 91,31% 91,56% 89,48%
Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0 0
Gesamtleistungen nach Entnahme 197.265 203.645 100.686 105.303 96.579 98.343
Kostendeckung nach Entnahme 90,61% 90,42% 89,71% 91,31% 91,56% 89,48%
Ergebnis Gebührenrechnung -20.448 -21.581 -11.547 -10.021 -8.902 -11.560
Frischwassermenge m³ 61.600.000 63.658.492
bebaute und befestigte Fläche m² 71.400.000 71.739.081
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser  
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,54
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,73
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,72
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche 
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Abwassergebührenkalkulation  2020 Anlage 10
Jahrespersonalkosten 2020 gemäß TV-V
Std./Jahr
KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1598
Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 40,86 €                                         
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 40,31 €                                         
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 37,92 €                                         
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 42,36 €                                         
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 51,57 €                                         
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 62,37 €                                         
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 74,47 €                                         
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 156,50 €                                       
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25
c) Sonntagsarbeit 25
Arbeit an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
e) Feiertagsarbeit 135
Arbeit am 24.12.
und am 31.12.
Arbeit an Samstagen
ab 13 Uhr
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden 
Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde:
Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen 
Arbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der 
höchste Zeitzuschlag gezahlt!
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für 
Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist 
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
d) 35
f) 40
g) 20
Seite 12 von 12

Beratungsverlauf (4)

10.10.2019 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
28.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.11.2019 Finanzausschuss
TOP 10.13 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2019 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3395/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.10.2019
Erstellt
26.09.2019 11:24