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2023/0110

Bürgerhaushalt 2022, Vorschlag Nr. 251 (Konsequentes Durchsetzen des Parkens auf Gehwegen) und Vorschlag Nr. 530 (Bürgersteigparken Konsequent ahnden und verbieten)

Magistratsvorlage 23.03.2023

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2023/0110

7986 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.03.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0110 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Bürgerhaushalt 2022, Vorschlag Nr. 251 (Konsequentes Durchsetzen des Parkens 
auf Gehwegen) und Vorschlag Nr. 530 (Bürgersteigparken Konsequent ahnden und 
verbieten) 
 
Vorlage vom: 23.03.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
Die fachliche Stellungnahme des Bürger - und Ordnungsamtes wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.3.2023 
 
 
Für den Bürgerhaushalt 2022 wurden folgende Vorschläge aus der Bürgerschaft eingebracht:  
 
1. Nummer 521 Konsequentes Durchsetzen des Parkverbots auf Gehwegen  
 
Inhalt: Ich fordere die Stadt auf, das bestehende Parkverbot auf Gehwegen in der ganzen 
Stadt konsequent durchzusetzen, bzw. dort explizit zu erlauben, wo die Gehwege breit genug 
sind. 
In vielen Straßen ist es üblich geworden, PKW s teilweise oder ganz auf dem Gehweg zu 
parken.  
Auf vielen Gehwegen ist es daher nicht mehr möglich, zu zweit nebeneinander oder mit je 
einem Kind links und rechts an der Hand oder mit einem Zwillingskinderwagen auf dem 
Gehweg zu laufen.  
Als Beispiele nen ne ich hier Teile des Martinsviertels (zum Beispiel Teile die 
Pankratiusstraße oder Müllerstraße), aber auch im Johannesviertels, oder dem Steinberg - 
oder Komponistenviertel begegnet einem dieses Problem häufig. Wahrscheinlich trifft es aber 
auf alle Stadtteile zu. 
Die bestehende Tolerierung des Gehwegparkens birgt ein hohes Konfliktpotential zwischen 
Autofahrern und Fußgängern und gefährdet die Sicherheit gerade der jüngsten 
Verkehrsteilnehmer. Daher fordere ich die Stadt auf, für klare Verhältnisse zu sor gen: Dort, 
wo der Gehweg breit genug ist, können Autos gerne teilweise auf dem Gehweg stehen, dann 
aber bitte mit entsprechender Beschilderung und Markierung. Dort, wo der Gehweg zu eng 
ist und Gehwegparken daher nicht erlaubt ist, soll die Stadt bitte auc h dafür sorgen, dass 
Gehwege als solche für die Menschen nutzbar sind.  
 
Der Vorschlag erhielt in der Online -Abstimmung 108 Ja -Stimmen und 6 Nein -Stimmen. 
 
2. Nummer 530 Bürgersteigparken konsequent ahnden und verbieten  
 
Inhalt: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn 
benutzen. “ Das gilt auch für den ruhenden Verkehr, also für alle Fahrzeuge, die sich nicht im 
fließenden Verkehr befinden. Weil der Gehweg nicht zur Fahrbahn gehört gilt ganz 
grundsätzlich: das Parken auf de m Gehweg ist nach StVO verboten.  
 
Nur in Darmstadt dürfen Autos ohne Ahndung weiterhin auf dem Bürgersteig parken.  
Menschen zu Fuss oder mobilitätseingeschränkte Leute können kaum dort laufen.  
 
Warum ist das so? Warum handelt die Stadt nicht endlich?!  
 
Ich schlage vor die Strassen Kiesstrasse, Soderstrasse, Gerviniusstrasse, Kiesstraße und 
Darmstrasse als Vorreiter für das Woogsviertel zu kontrollieren und das illegale Parken auf 
dem Bürgesteig zu ahnden. Im Woogsviertel wurde dieses Jahr die Parkraumbewir tschaftung 
eingefügt, da bietet sich das Viertel an.  
 
Es gibt keinen "Parkdruck". Wer sich ein Auto kauft, muss sich vorher überlegen ob er einen 
Parkplatz findet. Und nicht auf Kosten von Kindern, Eltern und anderen Leuten zu Fuss.  
 
Wenn ich mir morgen ei n Pony        kaufe, dann muss ich mir auch vorher überlegen wo ich es 
unterstelle. Ich kann es auch nicht gratis in den Park      stellen. 
 
Der Vorschlag erhielt 113 Ja -Stimmen und 5 Nein -Stimmen

- 4 - 
 
Vergleichbare Vorschläge wurden bereits zum Bürgerhaushalt 2013, 2014, 2016 und  2017 
und 2019 eingebracht. Der Magistrat hat hierzu jeweils einer Ahndung des Gehwegparkens 
unter Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Einzelfall bestehenden Interessen 
zugestimmt.  
 
An der Begründung der Vorla gen aus den Vorjahren wird festgehalten. In diesen wurde 
ausgeführt, dass das Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist, 
soweit es nicht durch Zeichen oder Markierungen besonders zugelassen wird. Das 
Gehwegparken kann als Ordnungswid rigkeit geahndet werden. Bei der Ahndung des 
Gehwegparkens gilt wie bei allen Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip. Die 
Stadtpolizei bestreift regelmäßig das Stadtgebiet und erteilt im ruhenden Verkehr 
Verwarnungen bzw. lässt besonders regelmäßig geparkte Fahrzeuge entfernen. Die jeweilige 
Handlung der Stadtpolizei ergeht in Anwendung von pflichtgemäßer Ermessensausübung im 
Spiegel der geltenden Rechtslage und den bisherigen Entscheidungen der hessischen 
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Entfernung aller Fahrzeuge, die im Stadtgebiet auf 
Gehwegen parken ist rechtlich nicht möglich.  
 
Hinsichtlich des Gehwegparkens gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Ahndung geboten ist. 
Dies belegt die Anzahl von 4.079 Verwarnungen im Jahr 20 21 und 4.194 Verwarnungen im 
1. Halbjahr 20 22.  
 
Eine Ahndung erfolgt insbesondere dann, wenn die verbleibende Breite des Gehwegs nicht 
mehr ausreicht, um mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen an dem abgestellten Fahrzeug 
vorbeizukommen.  
 
Soweit aufgrund eines auf dem Gehweg par kenden Fahrzeuges eine Restgehwegbreite von 
weniger als 1 ,50 m verbleibt, ist es gängige Praxis der Stadtpolizei, eine Verwarnung 
auszusprechen. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für derart erhebliche 
Behinderungen sogar ein erhöhtes Verwarnu ngsgeld vor. Soweit es die Situation erfordert, 
wird darüber hinaus auch abgeschleppt.  
 
Auf der anderen Seite lässt die aktuelle Parkraumsituation in Gebieten mit einem hohen 
Parkdruck in Bezirken mit einem hohen Anteil an Wohnraum und Geschäften eine sofo rtige 
und umfassende Ahndung des Gehwegparkens nicht zu. Hier sind notwendige Alternativen 
zum Gehwegparken für Anwohnerinnen und Anwohnern, Kundinnen und Kunden zu 
entwickeln, denn ohne ausreichende (Park -)alternativen würde eine intensive Kontrolle nicht  
auf die notwendige Akzeptanz bei der Bewohnerschaft stoßen. Zielführend hierbei ist u. a. 
die sukzessive Einführung und Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung . 
 
Dieser geschilderte Umgang mit dem Gehwegparken wird durch die obergerichtliche 
Rechtsprechung als angemessen und rechtmäßig bestätigt. Zuletzt hat das OVG -Bremen in 
einem Urteil (Aktenzeichen 1 LC 64/22) festgehalten, dass das Halten und Parken auf 
Gehwegen in Anwendung von § 12 StVO grundsätzlich unzulässig ist, jedoch bei den 
Kommunen ein gewisser Ermessenspielraum bei der Ahndung zusteht. Entscheidend ist es, 
dass der Gehweg in seiner Funktionalität noch nutzbar ist, wofür eine Restgehwegbreite von 
1,50 m unabdingbar bleibt. Darüber hinaus ist jedoch für eine Ahndung des Gehwegpark ens 
der Grad der Beeinträchtigung der Gehwegnutzung im konkreten Einzelfall zu würdigen.  
 
Die Vorschläge, das Gehwegparken zu reduzieren, ist in einem Gesamtkontext der Nutzung 
von öffentlichen Flächen und hier insbesondere der Gehweg zu sehen. Die Reduzie rung des

- 5 - 
Gehwegparkens ist durch einen angemessenen Vollzug mittels Kontrollen und 
Bußgeldbescheiden zu begleiten. An dieser Praxis sollte festgehalten werden.  
 
Darmstadt, 23.3.2023  
 
 
Dezernent I    Dezernent IV    Dezernent VI 
 
 
Jochen Partsch    André Schellenberg   Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer    Stadtrat

anlage 2

295 Zeichen

Punkt 6: Bürgerhaushalt 2022, Vorschlag Nr. 251 (Konsequentes Durchsetzen des Parkens 
auf Gehwegen) und Vorschlag Nr. 530 (Bürgersteigparken Konsequent ahnden 
und verbieten) 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2023/0110) 
 
Der Ausschuss für Sport und Gesundheit hat die Vorlage zur Kenntnis genommen.

anlage 3

316 Zeichen

Punkt 5: Bürgerhaushalt 2022, Vorschlag Nr. 251 (Konsequentes Durchsetzen des Parkens 
auf Gehwegen) und Vorschlag Nr. 530 (Bürgersteigparken Konsequent ahnden 
und verbieten) 
 (V-Nr. 2023/0110) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von 
der Vorlage Kenntnis.

anlage 1

8071 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.03.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 715 
IV 
VI 32 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0110 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
164 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Bürgerhaushalt 2022, Vorschlag Nr. 251 (Konsequentes Durchsetzen des Parkens 
auf Gehwegen) und Vorschlag Nr. 530 (Bürgersteigparken Konsequent ahnden und 
verbieten) 
 
Vorlage vom: 23.03.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die fachliche Stellungnahme des Bürger - und Ordnungsamtes wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.04.2023 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.3.2023 
 
 
Für den Bürgerhaushalt 2022 wurden folgende Vorschläge aus der Bürgerschaft eingebracht:  
 
1. Nummer 521 Konsequentes Durchsetzen des Parkverbots auf Gehwegen  
 
Inhalt: Ich fordere die Stadt auf, das bestehend e Parkverbot auf Gehwegen in der ganzen 
Stadt konsequent durchzusetzen, bzw. dort explizit zu erlauben, wo die Gehwege breit genug 
sind. 
In vielen Straßen ist es üblich geworden, PKWs teilweise oder ganz auf dem Gehweg zu 
parken.  
Auf vielen Gehwegen ist e s daher nicht mehr möglich, zu zweit nebeneinander oder mit je 
einem Kind links und rechts an der Hand oder mit einem Zwillingskinderwagen auf dem 
Gehweg zu laufen.  
Als Beispiele nenne ich hier Teile des Martinsviertels (zum Beispiel Teile die 
Pankratiusstraße oder Müllerstraße), aber auch im Johannesviertels, oder dem Steinberg - 
oder Komponistenviertel begegnet einem dieses Problem häufig. Wahrscheinlich trifft es aber 
auf alle Stadtteile zu.  
Die bestehende Tolerierung des Gehwegparkens birgt ein hohes Kon fliktpotential zwischen 
Autofahrern und Fußgängern und gefährdet die Sicherheit gerade der jüngsten 
Verkehrsteilnehmer. Daher fordere ich die Stadt auf, für klare Verhältnisse zu sorgen: Dort, 
wo der Gehweg breit genug ist, können Autos gerne teilweise auf  dem Gehweg stehen, dann 
aber bitte mit entsprechender Beschilderung und Markierung. Dort, wo der Gehweg zu eng 
ist und Gehwegparken daher nicht erlaubt ist, soll die Stadt bitte auch dafür sorgen, dass 
Gehwege als solche für die Menschen nutzbar sind.  
 
Der Vorschlag erhielt in der Online -Abstimmung 108 Ja -Stimmen und 6 Nein -Stimmen. 
 
2. Nummer 530 Bürgersteigparken konsequent ahnden und verbieten  
 
Inhalt: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn 
benutzen. “ Das gilt auch für den ruhenden Verkehr, also für alle Fahrzeuge, die sich nicht im 
fließenden Verkehr befinden. Weil der Gehweg nicht zur Fahrbahn gehört gilt ganz 
grundsätzlich: das Parken auf dem Gehweg ist nach StVO verboten.  
 
Nur in Darmstadt dürfen Autos ohne Ahndu ng weiterhin auf dem Bürgersteig parken.  
Menschen zu Fuss oder mobilitätseingeschränkte Leute können kaum dort laufen.  
 
Warum ist das so? Warum handelt die Stadt nicht endlich?!  
 
Ich schlage vor die Strassen Kiesstrasse, Soderstrasse, Gerviniusstrasse, Ki esstraße und 
Darmstrasse als Vorreiter für das Woogsviertel zu kontrollieren und das illegale Parken auf 
dem Bürgesteig zu ahnden. Im Woogsviertel wurde dieses Jahr die Parkraumbewirtschaftung 
eingefügt, da bietet sich das Viertel an.  
 
Es gibt keinen "Park druck". Wer sich ein Auto kauft, muss sich vorher überlegen ob er einen 
Parkplatz findet. Und nicht auf Kosten von Kindern, Eltern und anderen Leuten zu Fuss.

- 5 - 
Wenn ich mir morgen ein Pony 🐎kaufe, dann muss ich mir auch vorher überlegen wo ich es 
unterstelle. Ich kann es auch nicht gratis in den Park 🌳stellen. 
 
Der Vorschlag erhielt 113 Ja -Stimmen und 5 Nein -Stimmen 
 
Vergleichbare Vorschläge wurden bereits zum Bürgerhaushalt 2013, 2014, 2016 und  2017 
und 2019 eingebracht. Der Magistrat hat hierzu jeweils einer Ahndung des Gehwegparkens 
unter Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Einzelfall bestehenden Interessen 
zugestimmt.  
 
An der Begründung der Vorlagen aus den Vorjahren wird festgehalten. In diesen wurde 
ausgeführt, dass das Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist, 
soweit es nicht durch Zeichen oder Markierungen besonders zugelassen wird. Das 
Gehwegparken kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei der Ahndung des 
Gehwegparkens gilt wie bei allen Ordnungswidrigkeit en das Opportunitätsprinzip. Die 
Stadtpolizei bestreift regelmäßig das Stadtgebiet und erteilt im ruhenden Verkehr 
Verwarnungen bzw. lässt besonders regelmäßig geparkte Fahrzeuge entfernen. Die jeweilige 
Handlung der Stadtpolizei ergeht in Anwendung von pf lichtgemäßer Ermessensausübung im 
Spiegel der geltenden Rechtslage und den bisherigen Entscheidungen der hessischen 
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Entfernung aller Fahrzeuge, die im Stadtgebiet auf 
Gehwegen parken ist rechtlich nicht möglich.  
 
Hinsichtlich des Gehwegparkens gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Ahndung geboten ist. 
Dies belegt die Anzahl von 4.079 Verwarnungen im Jahr 20 21 und 4.194 Verwarnungen im 
1. Halbjahr 20 22.  
 
Eine Ahndung erfolgt insbesondere dann, wenn die verbleibende Breite des Gehwegs nicht 
mehr ausreicht, um mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen an dem abgestellten Fahrzeug 
vorbeizukommen.  
 
Soweit aufgrund eines auf dem Gehweg parkenden Fahrzeuges eine Restgehwegbreite von 
weniger als 1 ,50 m verbleibt, ist es gängige Praxis der Stadtpolizei, eine Verwarnung 
auszusprechen. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für derart erhebliche 
Behinderungen sogar ein erhöhtes Verwarnungsgeld vor. Soweit es die Situation erfordert, 
wird darüber hinaus auch abgeschleppt.  
 
Auf der anderen Seite lässt die aktuelle Parkraumsituation in Gebieten mit einem hohen 
Parkdruck in Bezirken mit einem hohen Anteil an Wohnraum und Geschäften eine sofortige 
und umfassende Ahndung des Gehwegparkens nicht zu. Hier sind notwendige Alternativen 
zum Gehwegparken für Anwohnerinnen und Anwohnern, Kundinnen und Kunden zu 
entwickeln, denn ohne ausreichende (Park -)alternativen würde eine intensive Kontrolle nicht 
auf die notwendige Akzeptanz bei der Bewohnerschaft stoßen. Zielführend hierbei ist u. a. 
die sukzessive Einführung und Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung . 
 
Dieser geschilderte Umgang mit dem Gehwegparken wird durch die obergerichtliche 
Rechtsprechung als angemessen und rechtmäßig bestätigt. Zuletzt hat das OVG -Bremen in 
einem Urteil (Aktenzeiche n 1 LC 64/22) festgehalten, dass das Halten und Parken auf 
Gehwegen in Anwendung von § 12 StVO grundsätzlich unzulässig ist, jedoch bei den 
Kommunen ein gewisser Ermessenspielraum bei der Ahndung zusteht. Entscheidend ist es, 
dass der Gehweg in seiner Funk tionalität noch nutzbar ist, wofür eine Restgehwegbreite von

- 6 - 
1,50 m unabdingbar bleibt. Darüber hinaus ist jedoch für eine Ahndung des Gehwegparkens 
der Grad der Beeinträchtigung der Gehwegnutzung im konkreten Einzelfall zu würdigen.  
 
Die Vorschläge, das G ehwegparken zu reduzieren, ist in einem Gesamtkontext der Nutzung 
von öffentlichen Flächen und hier insbesondere der Gehweg zu sehen. Die Reduzierung des

Gehwegparkens ist durch einen angemessenen Vollzug mittels Kontrollen und 
Bußgeldbescheiden zu begle iten. An dieser Praxis sollte festgehalten werden.  
 
Darmstadt, 23.3.2023  
 
 
Dezernent I    Dezernent IV    Dezernent VI 
 
 
Jochen Partsch    André Schellenberg    Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer    Stadtrat

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  • Soderstraße
  • Darmstraße
  • Kiesstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0110
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.03.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00