Mandari Insight

APS/060/2025

Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 (Entwurf) - Weizenmühlenstraße/Kesselstraße

Beschlussvorlage 05.05.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung, Sitzung am 25.06.2025, TOP 14

3. Begründung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

4. Planzeichnung

· application/pdf

Ansehen

1. Bericht-3(1)

· application/pdf

Ansehen

2. Behandlung_Stellungnahmen4(1)+4(2)

· application/pdf

Ansehen

3. Begründung

90604 Zeichen

Begründung  
zur 158. Änderung des Flächennutzungsplanes  
(Entwurf) 
- Weizenmühlenstraße / Kesselstraße  - 
- Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen -

Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 1 
1 Planungsanlass ................................................................................. 1 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 2 
2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches ................................................. 2 
2.2 Umgebung ....................................................................................... 3 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 4 
3.1 Landesentwicklungsplan ..................................................................... 4 
3.2 Regionalplan Düsseldorf (RPD) ............................................................ 4 
3.3 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 6 
3.4 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................ 6 
4 Sonstige Pläne und Konzepte .............................................................. 6 
4.1 Raumwerk D .................................................................................... 6 
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ....................................................... 8 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................... 8 
4.4 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise ............................ 9 
4.4.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International ................................................................................................. 9 
4.4.2 Hochwasserschutz ............................................................................. 9 
4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 11 
5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung ............................................. 11 
5.1 Darstellung SO-Hafen ...................................................................... 12 
5.2 Darstellung Gewerbegebiet ............................................................... 13 
5.3 Darstellung gemischte Baufläche ....................................................... 13 
5.4 Darstellung Verkehrsflächen ............................................................. 13 
5.4.1 Darstellung Ausbau Holzstraße .......................................................... 13 
5.4.2 Darstellung Straßenbahnwendeschleife Linie 707 ................................. 14 
5.5 Darstellung Grünflächen ................................................................... 14 
5.6 Darstellung Symbol „Elektrizität“ ....................................................... 14 
6 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 14 
Teil B – Umweltbericht .................................................................................. 16 
7 Zusammenfassung .......................................................................... 16 
8 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 17 
9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 18 
10 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 19 
10.1 Mensch .......................................................................................... 19 
10.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 19 
10.1.2 Gewerbeemissionen ......................................................................... 19

10.1.3 Schifffahrtslärm .............................................................................. 20 
10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 20 
10.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 21 
10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 21 
10.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 21 
10.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 21 
10.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 22 
10.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 23 
10.3 Boden............................................................................................ 23 
10.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches ............................ 23 
10.3.2 Altablagerungen im Änderungsbereich ................................................ 23 
10.3.3 Altstandorte im Änderungsbereich ..................................................... 23 
10.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 24 
10.4 Wasser .......................................................................................... 24 
10.4.1 Grundwasser .................................................................................. 24 
10.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 25 
10.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 26 
10.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 27 
10.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 27 
10.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 27 
10.5 Luft ............................................................................................... 29 
10.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 29 
10.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 30 
10.6 Klima ............................................................................................ 30 
10.6.1 Globalklima .................................................................................... 31 
10.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 31 
10.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 32 
10.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 33 
11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 36 
12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante) .................................................................................. 36 
13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 36 
14 Weitere Angaben ............................................................................. 37

- 1 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass 
Am 23.02.2011 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 158. Änderung des 
Flächennutzungsplanes gefasst, bei dem damals für die Halbinsel 
Weizenmühlenstraße eine gewerbliche Baufläche (G) und für die Westseite der 
Kesselstraße Gewerbegebiet (GE) sowie für die Ostseite gemischte Baufläche (M) 
vorgesehen war. Als Grundlage hierfür diente damals das im Jahr 2003 vom Rat 
beschlossene Handlungskonzept für den Düsseldorfer Hafen, das Grundsätze für die 
weitere Hafenentwicklung und kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele 
festlegte. 
Im Februar 2011 einigten sich Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Industrie und der 
Stadt Düsseldorf darauf, einen „Masterplan Industrie“ zu erarbeiten, aus dem im 
Jahre 2018 auch das städtebauliche Entwicklungskonzept „Gewerbe- und 
Industriekernzonen in Düsseldorf“ hervorging (siehe Kap 4.1). 
Durch die im Masterplan verfolgte Stärkung des Industrie- und Hafenstandortes 
Düsseldorf änderte sich die Gewichtung der städtebaulichen Ziele des 
Handlungskonzeptes „Perspektiven für den Düsseldorfer Hafen“ insoweit, dass auf 
der Halbinsel Kesselstraße künftig kein Mischgebiet mit anteiliger Wohnnutzung mehr 
vorgesehen ist, um den Industrie- und Gewerbebetrieben im Hafen 
Planungssicherheit und Entwicklungsspielraum zu gewähren und dies mit den Zielen 
des Regionalplans Düsseldorf zu verbinden. Das Handlungskonzept stellt somit keine 
vollumfängliche Grundlage für die weitere Hafenentwicklung dar, die Ziele wurden 
insoweit modifiziert. Auf dieser Grundlage erfolgte am 14.11.2013 der geänderte 
Aufstellungsbeschluss zur 158. Flächennutzungsplanänderung. Für die Halbinsel 
Weizenmühlenstraße war ein Sondergebiet Hafen und ein Gewerbegebiet (GE) und 
für die Kesselstraße ein Gewerbegebiet (GE) geplant.  
Auf Grundlage des neuen Regionalplans (RPD, siehe Kap 3.2 der Begründung und 
insbesondere Kap. 3.3.1 des RPD), Abstimmungen mit der Bezirksregierung 
Düsseldorf und der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbewerbs für die Halbinsel 
Kesselstraße von 2019 wurden die Flächendarstellungen, der Änderungsbereich und 
Ziele der Flächennutzungsplanänderung weiter konkretisiert und im Vergleich zum 
veränderten Aufstellungsbeschluss von 2013 modifiziert. Zudem wurde der 
Änderungsbereich im Bereich Halbinsel Weizenmühlenstraße verkleinert, da diese 
weiterhin (außer die Spitze) als SO Hafen dargestellt werden soll. Die Kesselstraße

- 2 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
sowie das Kopfende des Hafenbeckens B werden als Gewerbegebiet dargestellt, um 
ein neues attraktives und produktives Hafenquartier mit Dienstleistungen, Büros, 
Gastronomie, Sporteinrichtungen, hafenaffinen und kulturellen Nutzungen zu 
ermöglichen.  
Plananlass ist somit die Umsetzung der Wettbewerbsergebnisse auf der Halbinsel 
Kesselstraße, die Sicherung der hafenaffinen und industriellen Nutzungen im 
Industriehafen, die Sicherung der gewerblichen Nutzungen im Bereich der Plange 
Mühle und das Ermöglichen einer Nutzungsmischung mit Wohnanteilen auf der 
Halbinsel Speditionstraße zur Abrundung der FNP-Änderung im Osten des 
Änderungsbereichs. Zudem ermöglicht die Flächennutzungsplanänderung mehr 
Spielraum für eine leistungsfähigere Verkehrserschließung sowohl des Industrie- als 
auch des Medienhafens und schafft perspektivisch neue Flächen für 
Verkehrsinfrastruktur, City-Logistik und Mobilitätsangebote, die den gesamten Hafen 
strategisch ergänzen und unterstützen. Insbesondere die Auflösung dieses 
„Nadelöhrs“ in eine besser entflochtene, funktionelle Gliederung ermöglicht es, den 
Industrieverkehr besser abfließen zu lassen. Außerdem wird die Darstellung 
„Wasserfläche“ im Bereich Weizenmühlenstraße an den Bestand angepasst.  
2 Örtliche Verhältnisse 
2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches

- 3 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Der Änderungsbereich umfasst die Halbinsel Kesselstraße, Teilbereiche der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße sowie die Ostseite der Halbinsel Speditionstraße einschließlich 
der gesamten Spitze. Im Süden erstreckt sich der Änderungsbereich bis zur 
Holzstraße. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 15 Hektar und weist eine 
weitgehend ebene Topografie auf. 
An der Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße wurden im Jahr 2003 die 
denkmalgeschützten Gebäude der ehemaligen Weizenmühle (Plange Mühle) zu Büro, 
Ausstellungs-, Freizeit- und Gastronomieflächen umgebaut.  
Auf der Ostseite der Weizenmühlenstraße befindet sich ein Speditionsbetrieb zum 
Umschlag und Transport von Kraftfahrzeugen mit Schiffsanlegestelle am 
Hafenbecken. 
Die Flächen im Bereich der Halbinsel Kesselstraße sind weitgehend freigeräumt. Auf 
dem Areal befinden sich nur noch zwei eingeschossige Gebäude, die durch das 
Rudersportleistungszentrum genutzt werden. Um das Hafenbecken A haben sich 
prägende Grünstrukturen (Pappeln, Weiden, etc.) entwickelt, die bis zur Spitze der 
Halbinsel reichen.  
Die Flächen des südlichen Kopfendes des Hafenbeckens B sind freigeräumt, ehemals 
dortige Gebäude sind abgebrochen. Der gesamte Bereich östlich der Speditionstraße 
einschließlich der Spitze der Halbinsel ist bereits bebaut (überwiegend Büronutzung, 
Hotel). Der Bereich zwischen Kesselstraße und Holzstraße bzw. Speditionstraße ist 
mit einer Unternehmenszentrale und einem Bürohochhaus bebaut. Zudem befindet 
sich im Süden des Plangebiets Änderungsbereichs die Straßenbahnwendeschleife 
(Endhaltepunkt) der Linie 707, die die ÖPNV-Erschließung des Gebietes weiter 
verbessert hat und perspektivisch für eine Weiterführung ihren Korridor sichert.  
2.2 Umgebung 
Die Umgebung des Änderungsbereichs ist durch den östlich angrenzenden 
Medienhafen sowie durch den westlich und nördlich angrenzenden Industriehafen 
geprägt. Im benachbarten Medienhafen befinden sich insbesondere Büronutzungen 
der Medienbranche sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie, 
ergänzt durch zahlreiche gastronomische Angebote, Hotelnutzungen sowie diverse 
Freizeitnutzungen. Im westlich und nördlich angrenzenden Wirtschaftshafen sind 
gewerbliche Nutzungen verschiedenster Größe, wie der Containerhafen, diverse 
Logistikbetriebe und Lager angesiedelt. Westlich der Weizenmühlenstraße befinden 
sich zwei große Mühlenbetriebe der Futter- und Nahrungsmittelindustrie mit Schiffs-

- 4 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
und Lkw-Umschlagstellen. Ein weiterer Mühlenbetrieb hat im Jahr 2013 die 
Produktion eingestellt. Im Süden befindet sich der Rangier-/Verladebahnhof des 
Industriehafens und eine Bahntrasse der Deutschen Bahn inkl. des S-Bahn 
Haltepunktes Hamm. Jenseits des Bahndammes erstreckt sich der Stadtteil Hamm 
mit einer überwiegenden Wohnbebauung und eingestreuten Gartenbaubetrieben.  
3 Gegenwärtiges Planungsrecht 
3.1 Landesentwicklungsplan  
Gemäß Ziel 8.1-9 LEP NRW ist der Düsseldorfer Hafen als landesbedeutsamer Hafen 
zu sichern, als multimodales Güterverkehrszentrum zu entwickeln und es sind 
Flächen für hafenorientierte Wirtschaftsbetriebe vorzuhalten. Das Ziel wird mit der 
FNP-Änderung weiterhin umgesetzt und durch die neuen 
Gewerbegebietsdarstellungen und die neu dargestellte gemischte Baufläche nicht 
gefährdet.  
3.2 Regionalplan Düsseldorf (RPD) 
Der Bereich der Halbinsel Kesselstraße, der Halbinsel Speditionsstraße sowie die 
Spitze der Weizenmühlenstraße werden als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ (ASB) 
dargestellt. Die geplante Darstellung der Flächennutzungsplanänderung als 
Gewerbegebiet (GE), als gemischte Baufläche und als Verkehrsfläche entsprechen 
somit den Vorgaben des Regionalplans. 
Die Halbinsel Weizenmühlenstraße (bis auf die Spitze) und die Flächen am Kopfende 
des Hafenbeckens B sind im Regionalplan als „GIB für zweckgebundene Nutzungen“ 
dargestellt. „Innerhalb der mit Zweckbindung als Standort des kombinierten 
Güterverkehrs dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit 
Zugang zu einer Wasserstraße und Anbindung an das Schienennetz sind mit Mitteln 
der Bauleitplanung Flächen für die innergebietliche Anbindung der Einrichtungen für 
den Güterumschlag zwischen See‐ und Landweg an das übergeordnete Schienennetz 
vorzuhalten“ (vgl. Kapitel 3.3.2 des Regionalplan Düsseldorf).  
Durch die Regionalplandarstellung werden die raumplanerischen Grundlagen 
geschaffen, damit sich die Häfen positiv entwickeln können und der 
umweltfreundliche Verkehrsträger „Wasserstraße“ seine Leistungsfähigkeit steigern 
kann.  
Die Halbinsel Weizenmühlenstraße (bis auf die Spitze) wird im Flächennutzungsplan 
weiterhin als Sondergebiet Hafen dargestellt, um den Hafen langfristig zu stärken

- 5 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Weiterentwicklung des trimodalen 
Standorts zu sichern. Außer einem Teilbereich, bei dem die bisherige Darstellung 
Wasserfläche aufgrund der tatsächlichen Gegebenheit in Sondergebiet Hafen 
geändert werden soll und der Spitze ist es daher nicht mehr nötig, die Halbinsel 
Weizenmühlenstraße in den Änderungsbereich der FNP-Änderung einzubeziehen. Die 
Nutzung vorhandener Betriebsgleise und die Nutzung der Wasserstraße durch 
Betriebe im Hafen bleiben gewährleistet.  
Die Fläche am Kopfende des Hafenbeckens B soll westlich der verlängerten Linie des 
Ostufers der Weizenmühlenstraße weiterhin als Sondergebiet Hafen und östlich 
davon als Gewerbegebiet (GE) dargestellt werden. Hier sollen vorwiegend 
hafenaffine Nutzungen planungsrechtlich vorbereitet werden (also Nutzungen mit 
funktionalem Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb des Hafens; vgl. 
Definition Hafenaffinität in Erläuterungen Nr. 2 zu Kapitel 3.3.2 RPD und 
Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 LEP NRW). Zudem soll perspektivisch etwa die Hälfte der 
o. g. Fläche im Bereich Holzstraße für die verbesserte verkehrliche Anbindung 
insbesondere eines leichteren Zu- und Abflusses des Industriehafens genutzt 
werden. Dafür wird der südliche Teil des Kopfendes des Hafenbeckens B als 
Verkehrsfläche dargestellt (vgl. Kap. 5.4.1). 
Die Fläche am Kopfende des Hafenbeckens B ist aus immissionsschutzrechtlicher 
Sicht nicht uneingeschränkt für emittierende GIB-Betriebsneuansiedlungen geeignet, 
insbesondere auch vor dem Hintergrund der sich an dieser Stelle unmittelbar 
anschließenden vorhandenen Wohnbebauung in Düsseldorf-Hamm südlich der 
Bahnlinie. Nicht erheblich belästigende hafenaffine Betriebe ohne Nachtbetrieb sind 
jedoch grundsätzlich am Standort denkbar.  
Zur Gliederung der Baugebiete zueinander und zum Erfüllen von 
Abstandserfordernissen bleibt im Westen ein Sondergebiet mit Zweckbindung Hafen 
und im Osten wird ein Gewerbegebiet dargestellt. Bei der nachfolgenden 
verbindlichen Bauleitplanung soll im Rahmen der Festsetzung eines Gewerbegebiets 
sichergestellt werden, dass nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe 
innerhalb des Gewerbegebiets zulässig sind, um so Abstandserfordernisse zu der 
südlichen Wohnbebauung zu würdigen. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass 
emittierende Hafennutzungen nicht durch schutzbedürftige Nutzungen beeinträchtigt 
werden. Daher wird insbesondere die Ansiedlung von nicht erheblich belästigenden 
hafenaffinen Betrieben vorbereitet.

- 6 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Gemäß Kapitel 3.3.2. des Regionalplans dürfen neue Wohnbauflächen, gemischte 
Bauflächen und Sonderbauflächen oder die darin zulässigen Baugebiete nur in einem 
Abstand von 300 Meter von den Grenzen der GIB ausgewiesen werden. Diese 
Vorgaben werden durch die Darstellung eines Gewerbegebietes im Bereich der 
Halbinsel Kesselstraße und am Kopfende des Hafenbeckens B beachtet. 
3.3 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf von 1992 ist der 
überwiegende Teil des Änderungsbereichs als Sondergebiet (SO) mit der 
Zweckbestimmung Hafen dargestellt. Lediglich der östliche und der südliche Bereich 
der Halbinsel Speditionstraße sind als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
3.4 Verbindliche Bauleitplanung  
Der Großteil des Änderungsbereichs liegt im Geltungsbereich des einfachen 
Bebauungsplans Nr. 5275/12 aus dem Jahr 1969. Er setzt Sondergebiet Hafen fest.  
Überplant wurde der einfache Bebauungsplan im Bereich der Halbinseln 
Speditionstraße und Kesselstraße durch die Bebauungspläne Nr. 5275/019 - 
Speditionstraße / Franziusstraße - und Nr. 03/019 - Östlich Kesselstraße - aus den 
Jahren 2003 und 2018. Beide Bebauungspläne setzen Gewerbegebiete fest, in denen 
nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. 
Der Bebauungsplan Nr. 03/005 „Speditionsstraße-West“, der außerhalb des 
Änderungsbereichs liegt, überplant den Bebauungsplan Nr. 5275/019 teilweise und 
setzt ein Mischgebiet fest.  
4 Sonstige Pläne und Konzepte 
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese 
Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das

- 7 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind 
grundsätzlich zu berücksichtigen. 
Die städtebauliche Entwicklung der Halbinsel Kesselstraße stellt den Abschluss des 
Medienhafens dar und definiert den Übergang zwischen Medienhafen und 
Industriehafen. Die Entwicklungsstrategie zahlt insbesondere in den zweiten 
Grundwert – „Düsseldorfs Schatz ist die stadträumliche Vielfalt“, den vierten 
Grundwert – „Düsseldorf kultiviert seine grünen Qualitäten und schützt mit aller 
Kraft Umwelt und Klima“ und in den fünften Grundsatz – „Düsseldorf gibt Produktion, 
Innovation und kultureller Kreativität auf neue Weise Raum“ - ein.  
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das 
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große 
Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. 
Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des Siedlungsteilraums „Innere Stadt“, 
mit ihren dicht bebauten, attraktiven Quartieren. In diesem Siedlungsteilraum geht 
es primär um das Bewahren und Stärken der Qualitäten des Bestands und die 
konsequente Nutzung der Innenentwicklungspotenziale.  
Laut Strukturplan „Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“ liegt der Änderungsbereich 
im Bereich des Tangentialraums Stadtring. Dem Bereich Halbinsel Kesselstraße 
kommt dabei im Zusammenhang mit dem S-Bahn Haltepunkt Hamm die Aufgabe 
einer besonderen Adressbildung als Tor und Brückenschlag zum Medienhafen zu.  
Laut Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ liegt der 
Änderungsbereich in einem Bereich, in dem die dichte Stadt bioklimatisch 
umzubauen ist. Durch die geplante Änderung soll kein zusätzlicher Hitzestress für die 
Umgebung ausgelöst werden. Dies könnte durch den Abbau von Barrieren oder die 
Schaffung neuer Grünräume erreicht werden. Außerdem sollte in dem Bereich, in 
dem sich die Änderung befindet eine wassersensible Stadtentwicklung gestärkt 
werden.  
Laut Strukturplan „Produktives und kreatives Düsseldorf“ handelt es sich bei dem 
Änderungsbereich um einen Schwerpunktraum der Kreativwirtschaft und Start-up 
Szene. Eine wichtige Bedingung für funktionierende Standorte der Kreativwirtschaft 
und Start-up-Quartiere ist ein lebendiges und authentisches urbanes Umfeld. Die 
heute ausgeprägten Räume der kreativen Produktivität sollen in ihrer sozialen, 
kulturellen und stadträumlichen Vielfalt gepflegt werden. Darüber hinaus wird die 
Halbinsel Kesselstraße als Teil des gewerblichen Reallabors Hafen dargestellt. Hier 
soll Stadt und Hafen im Einklang entwickelt werden. Der Medienhafen soll auf der

- 8 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Halbinsel Kesselstraße städtebaulich abgeschlossen werden. Der Industriehafen ist 
einem „geschützten Raum der industriellen Produktion“ zugeordnet und soll gesichert 
und nachhaltig erschlossen werden.  
Der Medienhafen ist als Raum der Perspektivliste für mögliche zukünftige 
Schlüsselräume aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Bereiche der Stadt, die 
bereits heute eine besondere städtebauliche Bedeutung für Düsseldorf einnehmen. 
Sie werden kontinuierlich beobachtet, um resiliente Entwicklungen frühzeitig 
vorzudenken und gemeinsam Chancen ergreifen zu können. Die Aufnahme in die 
Perspektivliste bedeutet dabei eine Würdigung der Räume in ihrer Bedeutung und 
Funktion für die Stadt, ohne sie in Frage zu stellen.  
Der Medienhafen hat eine hohe Bedeutung für das Zentrum der Stadt. Eine stärkere 
Durchmischung unterschiedlicher Nutzungen ist notwendig, um ihn dauerhaft zu 
einem wichtigen Hotspot zu machen. 
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen 
Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die 
produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen 
in Düsseldorf“ wurde vom Rat der Stadt am 13.12.2018 beschlossen. Es handelt sich 
um ein Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ist daher bei der 
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.  
Der Änderungsbereich der 158. FNP-Änderung liegt nicht innerhalb einer Gewerbe- 
und Industriekernzone. Der angrenzende Bereich der Halbinsel Weizenmühlenstraße 
(außer der Spitze) liegt innerhalb der Kategorie A „gewerbliche 
Infrastruktureinrichtungen“ und soll aufgrund der regionalen und überregionalen 
Bedeutung für hafenaffine und industrielle Nutzungen erhalten bleiben.  
4.3 Rahmenplan Einzelhandel 
Der Rahmenplan Einzelhandel 2016, der vom Rat der Stadt am 07.07.2016 als 
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch 
(BauGB) beschlossen wurde, ist bei allen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. 
Im Zentrenkonzept, das Bestandteil des Rahmenplans Einzelhandel ist, sind die 
zentralen Versorgungsbereiche und deren Abgrenzungen beschrieben. 
Der Änderungsbereich umfasst keinen zentralen Versorgungsbereich. Der 
nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich „Lorettostraße / Bilker Allee“ der Stufe

- 9 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
C („großes Stadtteilzentrum“) befindet sich im Stadtteil Unterbilk. Des Weiteren 
befindet sich ein Nahversorgungszentrum im Stadtteil Hamm. 
4.4 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise 
4.4.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf 
International 
Der Änderungsbereich liegt im Anlagenschutzbereich gemäß § 18a 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Daher ist im Einzelfall die Zustimmung der 
Luftverkehrsbehörde erforderlich. 
4.4.2 Hochwasserschutz 
Die Halbinsel Kesselstraße liegt teilweise in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und 
Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt 
oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung benötigt 
werden. Durch Rechtsverordnung werden innerhalb von Risikogebieten mindestens 
die Gebiete festgesetzt, bei denen statistisch einmal in 100 Jahren ein 
Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist (§ 76 Abs. 1 und 2 WHG).  
Das grundsätzliche Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb von 
festgesetzten Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. WHG trifft 
im vorliegenden Änderungsbereich nicht zu, da hiervon nur Gebiete erfasst werden, 
die zuvor dem planungsrechtlichen Außenbereich i.S. des § 35 BauGB zugeordnet 
waren. Bei der beabsichtigten Nutzung als Gewerbegebiet (GE) handelt es sich nicht 
um eine erstmalige Ausweisung von Bauland, sondern stellt eine Überplanung von 
einem bestehenden Bebauungsplan dar. Daher steht einer neuerlichen Ausweisung 
von Baugebieten im Bereich der Kesselstraße vor dem Hintergrund des § 78 Abs. 1 
WHG nichts entgegen. Dies hat auch die Obere Wasserbehörde nach Abstimmung 
mit der Unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf einvernehmlich 
festgestellt. Es wird jedoch auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 WHG hingewiesen, wonach die 
Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nur genehmigt werden kann, 
wenn u. a. der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen 
wird.  
Der für das Vorhaben ermittelte Retentionsraumverlust soll an Ort und Stelle und in 
voller Größe (ca. 34.000 m³ + Vorhaltemaß) ausgeglichen werden. Der 
Retentionsraumausgleich kann auf verschiedene Weise hergestellt werden (z.B.

- 10 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Geländemodellierung, Zisterne, flutbarer Schotterunterbau). Die 
Retentionsraumschaffung wird im weiteren Verfahren zwischen der Landeshauptstadt 
Düsseldorf und dem Dezernat 54 „Wasserwirtschaft – einschließlich 
anlagenbezogener Umweltschutz“ der Bezirksregierung Düsseldorf abgestimmt.  
Der Änderungsbereich befindet sich zudem auch innerhalb eines 
Hochwasserrisikogebietes gemäß § 78b Abs. 1 WHG am Rhein, d. h. der 
Änderungsbereich kann bei einem seltenen Hochwasserereignis (HQ100) bzw. 
extremen Hochwasserereignis (HQextrem) überflutet werden. Gemäß der von der 
Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten wird der 
Änderungsbereich bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) mit einer 
Tiefe von 2 - 4 m überflutet. Angaben über damit einhergehende 
Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. In den Risikogebieten ergeben sich gemäß 
§78b WHG erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung 
finden sollen. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die 
Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Am Rhein ist bei einem Flusshochwasser von einer ausreichenden Vorwarnzeit 
auszugehen, sodass bei Vorliegen eines entsprechenden Evakuierungskonzeptes die 
Gefährdung für Leben und Gesundheit minimiert werden kann. 
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 
2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur 
Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist 
dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte 
anzupassen. 
Dementsprechend werden Maßnahmen des baulichen Hochwasserschutzes im 
Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens sowie erneut auch im 
Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich verschiedene 
Regelungsmöglichkeiten, beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt 
werden, dass keine Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, 
dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der 
Hochwasserlinie liegen oder auch das insbesondere tiefliegende Flächen von 
Bebauung freigehalten werden.

- 11 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt 
Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt 
Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende 
Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurden aktualisiert und ist unter 
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für den vorliegenden Änderungsbereich liegt eine 
solche Betroffenheit vor. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei 
Extremregenereignissen in Teilen des Änderungsbereichs, insbesondere auf den 
Verkehrswegen sowie den Grünflächen, Wasserstände von über 0,5 m und damit 
einhergehend in Teilen kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,5 bis 2,0 m/s erreicht 
werden können. Auf den nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des 
Bauantragsverfahrens ist zu prüfen, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert 
werden kann. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der 
geplanten Nutzungen gegenüber einer potentiellen Betroffenheit durch Starkregen zu 
prüfen. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- 
und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. 
Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine 
Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die 
Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten 
gefährdeten Bereiche liegen oder auch, dass insbesondere tiefliegende Flächen von 
Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und 
kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind 
entsprechende Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf den 
nachgeordneten Planungs- und Baugenehmigungsebenen zu prüfen und zu 
berücksichtigen. 
5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Der Düsseldorfer Hafen ist einerseits geprägt durch den sogenannten „Medienhafen“ 
im Osten als hochwertiger Büro- und Dienstleistungsstandort und andererseits durch 
den im Westen gelegenen Industriehafen. Während die städtebauliche Entwicklung

- 12 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
rund um den Handelshafen entlang der Speditionstraße weit fortgeschritten ist, 
befindet sich die städtebauliche Entwicklung im Bereich der Halbinsel Kesselstraße 
noch in Planung. 
Zur Konzeptfindung wurde ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, der die 
Qualität der weiteren gewerblichen Entwicklung und das Schaffen eines verträglichen 
Abschlusses des Medienhafens im Übergang zum Industriehafen sichert. Daher ist 
mit der 158. Änderung des Flächennutzungsplans eine Staffelung von emittierenden 
Gewerbe- und Industriebetrieben des Hafens im Bereich der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße (Sondergebiet Hafen), über hafenaffine und gewerbliche 
Nutzungen im Bereich der Halbinsel Kesselstraße (Gewerbegebiet), zu teilweise 
schutzwürdigen Nutzungen im Bereich Speditionstraße (gemischte Baufläche) 
vorgesehen. So werden einerseits der vorhandene Industriehafen gesichert und 
Abstanderfordernisse eingehalten und anderseits Wohnanteile auf der 
Speditionsstraße zur Belebung des Gewerbestandortes ermöglicht. Darüber hinaus 
werden auf der Halbinsel Kesselstraße die planungsrechtlichen Grundlagen für die 
Entwicklung eines attraktiven Hafenquartiers, mit gewerblichen und hafenaffinen 
Nutzungen und einer gewissen Versorgungsinfrastruktur (z.B. Gastronomie 
Convenience-Store), geschaffen. Etwaige Immissionskonflikte – die im Rahmen des 
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren ermittelt werden könnten – müssen in den 
neuen Gewerbegebieten bzw. gemischten Bauflächen gelöst werden. Zum Schutz des 
landesbedeutsamen Hafens darf die Hafenwirtschaft nicht eingeschränkt werden.  
Der Düsseldorfer Hafen wird nicht nur geprägt durch seine Funktion des 
Güterumschlags, sondern insbesondere auch durch die Vielzahl an 
gewerblich/industriellen Betrieben. Diese heterogene Nutzungsstruktur im Hafen soll 
weiterhin grundlegend gesichert werden.  
5.1 Darstellung SO-Hafen 
Der Änderungsbereich auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße (außer Spitze 
Halbinsel, siehe Kap. 5.2) soll nicht mehr als Wasserfläche, sondern als Sondergebiet 
(SO) „Hafen“ dargestellt werden. Hier erfolgt eine Anpassung der Darstellung an den 
momentanen Bestand. Da die Halbinsel Weizenmühlenstraße (außer die Spitze) 
weiterhin als Sondergebiet Hafen dargestellt wird, ist diese nicht mehr im 
Änderungsbereich der FNP-Änderung.

- 13 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
5.2 Darstellung Gewerbegebiet  
Die Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße (ehemalige Plange Mühle) sowie der 
Bereich zwischen Kesselstraße und Holzstraße bzw. Speditionstraße werden 
entsprechend der bereits vorhandenen Nutzungen als Gewerbegebiet (GE) 
dargestellt.  
Zur planungsrechtlichen Vorbereitung eines Gewerbegebiets ist für die Halbinsel 
Kesselstraße und für das Kopfende des Hafenbeckens B eine Darstellung als 
Gewerbegebiet vorgesehen. Beabsichtigt ist die Entwicklung eines attraktiven 
Hafenquartiers, das im Hinblick auf die benachbarten Hafenbetriebe und die 
Wohnnutzungen in der Umgebung verträglich ist. Vorgesehen sind als Übergang des 
Medienhafens zum Industriehafen vorwiegend hafenaffine Nutzungen im Bereich des 
Kopfendes des Hafenbeckens B und vorwiegend gewerbliche Nutzungen im Bereich 
Kesselstraße. Durch die Neudarstellung des Gewerbegebiets werden die bestehenden 
Hafenbetriebe und deren Bedeutung für den trimodalen Umschlag nicht durch neue 
oder zusätzliche Restriktionen beeinträchtigt. Zudem wird ermöglicht, einen 
städtebaulich hochwertigen Abschluss des Medienhafens zu entwickeln.  
5.3 Darstellung gemischte Baufläche 
Der Bereich östlich der Speditionstraße sowie die Spitze der Halbinsel 
Speditionstraße sollen als gemischte Bauflächen dargestellt werden, um hier eine 
Nutzungsmischung mit Wohnanteilen zu ermöglichen. Es ist somit geplant, die 
gesamte Halbinsel Speditionsstraße als gemischte Baufläche darzustellen.  
5.4 Darstellung Verkehrsflächen  
5.4.1 Darstellung Ausbau Holzstraße  
Um eine leistungsfähige Erschließung insbesondere des Industriehafens auch 
zukünftig sicherzustellen und die verkehrliche Situation im Hafen insgesamt zu 
verbessern, sollen perspektivisch Holz-und Fringsstraße vierspurig ausgebaut und 
begradigt werden. Im Zuge der städtebaulichen Entwicklung der östlichen Fläche des 
Hafenbeckenkopfes B soll bereits mit dem Ausbau der Holzstraße begonnen werden. 
Damit bildet die städtebauliche Entwicklung auf dieser Teilfläche auch die Sicherung 
einer leistungsfähigen Erschließung, nicht nur des Medien- sondern auch des 
Industriehafens. Letztlich trägt dies im besonderem zu einem effektiveren 
Güterumschlag am bestehenden Standort des Industriehafens bei. Hiermit wird die 
Stärkung des Industriehafens im Sinne der Ziele des Regionalplans Düsseldorf 
unterstützt.

- 14 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
5.4.2 Darstellung Straßenbahnwendeschleife Linie 707 
Die Fläche im Süden des Änderungsbereichs, die aktuell als 
Straßenbahnwendeschleife für die Linie 707 genutzt wird, soll ebenso als 
Verkehrsfläche dargestellt werden, um diese langfristig für verkehrliche Infrastruktur 
zu sichern. Hier kann beispielsweise eine Mobilitätsstation oder ein City-Logistik-Hub 
zur Bündelung von Waren in Verbindung mit der Stadtbahn entstehen, um die 
trimodale Anbindung des Hafens zu stärken und CO²-sparende Antriebe beim 
Gütertransport zu fördern. Denkbar wäre beispielsweise eine Cargo Tram, die die 
Innenstadt aus dem Industriehafen beliefert.  
5.5 Darstellung Grünflächen  
Um dem steigenden Grünflächenbedarf gerecht zu werden, wird bereits auf FNP-
Ebene eine Grünfläche im Bereich Kesselstraße – gemäß Siegerentwurf von DFZ 
Architekten und Atelier Loidl Landschaftsarchitekten des städtebaulichen 
Wettbewerbs von 2019 - dargestellt. Die grüne Uferkante gilt im Industriehafen als 
besonderes Alleinstellungsmerkmal und wird zu einem großzügigen Park als Grüne 
Mitte für den Medien- und Industriehafen weiterentwickelt. 
5.6 Darstellung Symbol „Elektrizität“ 
Im Südosten des Änderungsbereichs wird im aktuellen Flächennutzungsplan ein 
Symbol „Elektrizität“ dargestellt. Da sich die Einrichtung nicht mehr in Nutzung 
befindet, entfällt das Symbol im Rahmen dieser FNP-Änderung. 
6 Verkehrliche Erschließung 
Der Änderungsbereich wird derzeit für den Kraftverkehr aus Richtung Süden über die 
Franziusstraße und die Holzstraße erschlossen und ist an das regionale Netz des 
öffentlichen Nahverkehrs durch die S-Bahnlinien S8, S11 und S28 mit dem 
Haltepunkt Düsseldorf-Hamm angebunden. Darüber hinaus besteht ein Anschluss an 
die Innenstadt durch die Straßenbahnlinie 707 über die Haltestellen Kesselstraße und 
Speditionstraße sowie über die Buslinie 732. An der südlichen Grenze des 
Änderungsbereichs befindet sich die Endschleife der Straßenbahnlinie 707, die als 
Verkehrsfläche dargestellt werden soll (vgl. Kap. 5.4.2). 
Ein Bezirksradweg führt durch den Medienhafen. Des Weiteren verläuft das 
Hauptradnetz durch die angrenzenden Stadtteile Unterbilk und Hamm.

- 15 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Aktuell ist der Ausbau des Knotenpunkt Kesselstraße/Holzstraße, eine Verlängerung 
der Straßenbahntrasse sowie der Ausbau der Holzstraße in Planung. Dazu wird eine 
erweiterte Verkehrsfläche im südlichen Teil des Änderungsbereichs dargestellt (vgl. 
Kap. 5.4.1).

- 16 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Teil B – Umweltbericht 
7 Zusammenfassung 
(BauGB Anlage I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe c) 
Der Geltungsbereich der 158. Flächennutzungsplanänderung liegt im Gebiet der 
Halbinseln Weizenmühlenstraße, Kesselstraße und Speditionstraße im Düsseldorfer 
Hafen. Im Süden erstreckt sich der Änderungsbereich bis zur Holzstraße. 
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als Sondergebiet Hafen und 
Gewerbegebiet dargestellt. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung 
einer gemischten Baufläche, eines Gewerbegebiets, einer Verkehrsfläche und einer 
Grünfläche vor.  
Zusammenfassend ist infolge der Flächennutzungsplanänderung von nachfolgenden 
Umweltauswirkungen auszugehen: 
Der Änderungsbereich ist durch Straßen- und Schienenverkehr mit Lärmimmissionen 
belastet. Die erforderlichen Maßnahmen zum baulichen Schallschutz (z.B. Lüftungen 
oder nicht öffenbare Fenster) werden im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren 
03/002 Kesselstraße festgesetzt, sodass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
sichergestellt werden können. 
Im Hafen sind emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ansässig. Die 
Flächennutzungsplanänderung ermöglicht eine Staffelung von Emittenten zu 
schutzwürdiger Nutzung. Die Änderungen des Flächennutzungsplans führen zu 
keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. Falls erforderlich können 
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden (z.B. nicht öffenbare Fenster). 
Der Änderungsbereich ist stark versiegelt und wird es auch in Zukunft bleiben. Die 
Darstellung der Grünfläche soll den Freiraum aufwerten und leistet einen Beitrag zur 
Verbesserung des Lokalklimas. 
Schutzgebiete nach FFH-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete sind weder direkt noch im 
Umfeld betroffen. Geschützte Biotope gem. § 42 Landesnaturschutzgesetz NW bzw. 
§ 30 Bundesnaturschutzgesetz sind nicht vorhanden. Im Bebauungsplan 03/002 
erfolgt ein gutachterlicher Nachweis (ASP II). Möglicherweise nötige 
Schutzmaßnahmen (z.B. Rodungsfristen, Schutz vor Vogelschlag) werden in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
Im Änderungsbereich befinden sich eine Altablagerung und mehrere Altstandorte. 
Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine gutachterliche

- 17 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Begleitung der nachgeordneten Bebauungsplan- bzw. Baugenehmigungsverfahren 
erforderlich. Falls Maßnahmen notwendig werden (z.B. Altlastensanierung) können 
die nötigen Bestimmungen im Bebauungsplan oder begleitenden Verträgen 
aufgenommen werden. 
Im Änderungsbereich wurden Bereiche identifiziert, die bei einem Starkregenereignis 
überflutet werden können, die Nutzung ist in diesen Bereichen unsensibel. Auf den 
nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des Bauantragsverfahrens 
können Maßnahmen geprüft werden, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert 
werden kann (z.B. durch Geländemodellierung oder wassersensibles Bauen). 
Der Änderungsbereich liegt teilweise in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die neu dargestellte Grünfläche soll als 
Retentionsraum Im Hochwasserfall dienen. Außerdem liegt das Plangebiet vollständig 
in einem Risikogebiet gemäß § 78 b WHG. Im Bebauungsplanverfahren wird dieses 
Risiko berücksichtigt. Mögliche sensible Nutzungen sind entsprechend zu schützen, 
z.B. kann eine Wohnnutzung in Untergeschossen ausgeschlossen werden. 
Für den Änderungsbereich bestanden in der Vergangenheit örtliche 
Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(BImSchV) für Feinstaub (PM10). Aktuell und zukünftig ist jedoch von einer 
Einhaltung der Grenzwerte auszugehen. 
8 Beschreibung des Vorhabens 
(BauGB Anlage I Nummer 1 Buchstabe a) 
Der Änderungsbereich liegt im Düsseldorfer Hafen und umfasst die Halbinsel 
Kesselstraße, Teilbereiche der Halbinsel Weizenmühlenstraße sowie die Ostseite der 
Halbinsel Speditionstraße einschließlich der gesamten Spitze. Im Süden erstreckt 
sich das Plangebiet bis zur Holzstraße. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 15 
Hektar. 
Auf der Halbinsel Speditionstraße wird die Darstellung von Gewerbegebiet zu 
gemischter Baufläche geändert. Die Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße und 
der Großteil der Halbinsel Kesselstraße lagen bisher im Sondergebiet Hafen und 
werden künftig als Gewebegebiet dargestellt. Die Fläche zwischen Kesselstraße und 
Holzstraße, in der die Wendeschleife der Straßenbahnlinie 707 liegt, wird zukünftig 
als Verkehrsfläche dargestellt. Auf der Ostseite der Halbinsel Weizenmühlenstraße 
wird ein Bereich, der bisher als Wasserfläche dargestellt war zu Sondergebiet Hafen 
korrigiert. Zwischen Kesselstraße und Speditionstraße wird am südlichen Ende des

- 18 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Hafenbeckens eine neue Grünfläche ausgewiesen, die u.a. durch 
Geländemodellierung bei Eintreten von Hochwasser auch als Retentionsraum 
fungieren soll. 
9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
(BauGB Anlage I Nummer 1 Buchstabe b) 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf  
Bundes-, Landes - und kommunaler Ebene festgelegt. 
Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den 
fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus 
fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den 
Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. 
Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsplans für den Stadtbezirk 
3“und des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 - rheinverbunden -“ finden 
sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der 
„stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im Abschnitt 
„Stadtklima und Klimaanpassung“ wiedergegeben. Mit dem 
„Klimaanpassungskonzept (KAKDUS)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, 
dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die 
Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel 
gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 
2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme 
hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine 
emissionsarme Deckung desselben. Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet 
kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes 
Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven dieser Konzepte 
betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung.

- 19 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
10 Schutzgutbetrachtung 
(BauGB Anlage I Nummer 2) 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
10.1 Mensch 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe aa, cc, dd, ee und e) 
10.1.1 Verkehrslärm 
Das Plangebiet wird überwiegend vom Straßenverkehrslärm der Speditionsstraße, 
der Weizenmühlenstraße, der Kesselstraße, der Franzius- und der Holzstraße 
belastet. Südlich des Änderungsbereiches verlaufen Schienentrassen der Deutschen 
Bahn AG, teilweise mit Güterzugbelegung und Rangierfahrten im Bereich des 
Hafengebietes. Zudem verläuft eine Straßenbahntrasse entlang der Holzstraße und 
endet an der Kesselstraße in einer Wendeschleife. 
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung soll, entsprechend der bereits 
vorhandenen Nutzung, die Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße (Plange Mühle) 
sowie der Bereich zwischen Kesselstraße und Holz- bzw. Speditionsstraße als 
Gewerbegebiet (GE) dargestellt werden. An der Speditionsstraße (östl. Bereich und 
Spitze) wird eine gemischte Baufläche vorgesehen. 
Grundsätzlich wird eine Nutzungsstaffelung als sinnvoll erachtet. Ob Probleme aus 
dem Verkehrslärm für die geplante Nutzungsmischung mit Wohnanteilen an der 
Speditionstraße resultieren, muss in einem etwaigen Bebauungsplanverfahren 
ermittelt werden. Bei Bedarf können mögliche Immissionskonflikte im Bebauungsplan 
durch Festsetzung von Maßnahmen wie z.B. Lüftungsgeräten, nicht öffenbaren 
Fenstern oder Grundrissorientierung gelöst werden. 
10.1.2 Gewerbeemissionen 
Im Hafen sind emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ansässig, die sich schon 
jetzt in einem Spannungsfeld zu benachbarter empfindlicher Wohnnutzung (z.B. 
Hamm) befinden. Eine Erhöhung der Belastung durch neu hinzukommende, stark 
emittierende Anlagen in direkter Nachbarschaft zu empfindlicher Nutzung würde den 
Konflikt verschärfen. Bestehende Betriebe könnten zusätzlich in ihren 
Erweiterungsmöglichkeiten, über das jetzige Maß hinaus, eingeschränkt werden.

- 20 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Die geplanten Änderungen bilden eine sinnvolle Staffelung von emittierenden 
Gewerbe- und Industriebetrieben des Hafens (SO Hafen) über nicht erheblich 
belästigendes Gewerbe (Gewerbegebiete GE) bis hin zu schutzwürdiger Nutzung in 
einer gemischten Baufläche. Dadurch wird eine immissionsschutztechnische 
Pufferzone zwischen Wirtschaftshafen und Medienhafen gesichert. 
Die Änderungen des Flächennutzungsplans führen zu keinem neuen 
immissionsschutzrechtlichen Konflikt. Auf Ebene des Bebauungsplans erfolgt eine 
entsprechende gutachterliche Untersuchung. Falls Immissionsrichtwerte gemäß TA 
Lärm überschritten werden, müssen im Bebauungsplan entsprechende 
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. nicht öffenbare Fenster hinsichtlich des 
Gewerbelärms getroffen werden, um eine planerische Konfliktbewältigung innerhalb 
des Plangebiets des Bebauungsplans zu gewährleisten.  
10.1.3 Schifffahrtslärm 
In mittelbarer Nähe des Bereichs der Flächennutzungsplanänderung 158 befindet 
sich in einem Abstand von etwa 0,2 km die Bundeswasserstraße Rhein. Gemäß 
Artikel 8.10, Nr. 3 der ES-TRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften 
für Binnenschiffe) beträgt der zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem 
seitlichen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem 
Abstand von liegenden Schiffen, welche z. B. an einer Hafenmauer liegen.  
Bei den Vorgaben des ES-TRIN handelt es sich um Anforderungen an das 
Emissionsverhalten von Schiffen, die bei der Zulassung von Schiffen überprüft 
werden. Hieraus folgt, dass im Rahmen einer schalltechnischen Betrachtung der auf 
das Untersuchungsgebiet einwirkenden Immissionen die vorbeifahrende und 
stillliegende Schifffahrt mit den oben genannten Emissionswerten berücksichtigt 
werden müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mögliche zeitliche Belastung 
24 Stunden beträgt.  
Trotz der zu erwartenden sehr niedrigen Schallimmissionen, die durch die Schifffahrt 
verursacht werden (Abstand zur Bundeswasserstraße Rhein ca. 0,2 km), ist dies in 
die weiteren Untersuchungen zu beachten. 
Auf Ebene des Bebauungsplans erfolgt eine entsprechende gutachterliche 
Untersuchung. 
10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet ist derzeit keine Quelle starker elektromagnetischer Strahlung 
bekannt. Falls Transformatorstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten

- 21 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
diese aus Vorsorgegründen nicht in der unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen 
(z.B. Wohnungen, Kindertagesstätte) angeordnet werden. 
10.1.5 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung, 12. BImSchV) fallen. 
Gemäß dem „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen 
nach der Störfallverordnung“ (KABAS), das durch das „Landesamt für Umwelt, 
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, sind alle bekannten außerhalb 
des Plangebietes gelegenen Störfallbetriebsbereiche für diese Planung nicht relevant. 
Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden eingehalten. 
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Nach Realisierung der Planung ist nutzungsbedingt davon auszugehen, dass Abfälle 
und Abwässer entstehen. Die zu erwartende Menge richtet sich nach verschiedenen 
Faktoren, wie zum Beispiel der Zahl der entstehenden Wohneinheiten oder 
Bürogebäuden, die im Flächennutzungsplanverfahren noch nicht bekannt sind. Es ist 
zu erwarten, dass gemäß den bestehenden rechtlichen Grundlagen und den 
kommunalen Entwässerungs- und Abfallsatzungen ein sachgerechter Umgang, sowie 
eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung der Abfälle und Abwässer 
gewährleistet werden wird. 
10.2 Natur und Freiraum 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe bb) 
10.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Der überwiegende Teil des Änderungsbereichs ist versiegelt und wird genutzt von 
Büros, Gastronomie einem Hotel und einem Speditionsbetrieb für Kraftfahrzeuge. 
Die Flächen im Bereich der Halbinsel Kesselstraße sind weitgehend freigeräumt. Auf 
dem Areal befinden sich nur noch zwei eingeschossige Gebäude, die durch das 
Rudersportleistungszentrum genutzt werden. Um das Hafenbecken A haben sich 
prägende Grünstrukturen (Pappeln, Weiden, etc.) entwickelt, die bis zur Spitze der 
Halbinsel reichen.

- 22 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Die Flächen des südlichen Kopfendes des Hafenbeckens B sind freigeräumt, ehemals 
dortige Gebäude sind abgebrochen. In den freigeräumten Flächen hat sich teilweise 
Ruderalvegetation (Gräser, niedrige Sträucher) gebildet. 
10.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans; 
öffentliche Grünflächen oder Kompensationsflächen sind nicht ausgewiesen. 
Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach 
der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Geschützte 
Biotope gem. § 42 Landesnaturschutzgesetz NW bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
sind nicht vorhanden. 
Der Grünordnungsplan 2025 - rheinverbunden (GOP I) formuliert für den Teilraum 
05 – Hafen – das Ziel „Berücksichtigung grünplanerischer Belange bei der 
städtebaulichen Neuordnung des Hafens“ und empfiehlt die Integration einer 
qualitativen Freiraumplanung in die städtebauliche Neuordnung, Begrünung und 
Entsiegelung sowie die Schaffung attraktiver, neuer öffentlicher Räume am Wasser. 
Der Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03 (GOP II) konkretisiert diese 
Empfehlungen und schlägt vor, Sukzessionsflächen zu sichern, Ufergehölze an den 
Böschungen der Hafenbecken zu erhalten und zu entwickeln, Potenziale für den 
Arten- und Biotopschutz zu fördern und eine erlebniswirksame Erschließung von 
Bereichen mit besonderer Eigenart (nutzungstypische Hafenstrukturen) 
sicherzustellen. 
Die Umstrukturierung der Hafennutzung in gewerbliche Nutzung mit der Schaffung 
neuer Büro-Arbeitsplätze hat eine Nachfrage nach Freiräumen mit Aufenthaltsqualität 
zur Folge. Darauf hat der Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs im Jahr 
2019 bereits reagiert, indem er eine großzügige Grünfläche um das Hafenbecken A 
vorsieht. Mit der Umwidmung von Sondergebiet Hafen in Gewerbegebiet wird die 
Möglichkeit eröffnet, diese Flächen im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans 
als öffentlich nutzbare Räume zu sichern und Grünfestsetzungen zu treffen. Damit 
kann die Strukturvielfalt für den Arten- und Biotopschutz sowie die Nutzbarkeit für 
die Erholung aufgewertet werden. 
Der in Folge der Flächennutzungsplan-Änderung erforderliche Ausgleich 
verlorengehenden Retentionsraums hat voraussichtlich den Verlust des 
Baumbestands entlang des Hafenbeckens A zur Folge. Der ökologische Ausgleich ist 
im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf Bebauungsplanebene zu 
regeln.

- 23 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
10.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Auf Ebene des Bebauungsplans wird ein Artenschutzgutachten (ASP II) erstellt, das 
auch die Fischbestände im Rheinhafen betrachtet. Im Änderungsbereich und der 
Umgebung sind keine besonderen Biotope oder Schutzgebiete vorhanden. Außerdem 
wird die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan zu keiner wesentlichen 
Verschlechterung des Umweltzustands und vorhandener Biotope führen. Hinweise zu 
nötigen Schutzmaßnahmen, wie Tötungsverboten und Rodungsfristen werden in den 
Bebauungsplan aufgenommen. Bei Bedarf können auch weitere artenschutzrelevante 
Maßnahmen, z.B. zur Vermeidung von Vogelschlag, festgesetzt werden. 
10.3 Boden 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe bb und cc) 
10.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches 
Im nahen Umfeld des Änderungsbereichs befinden sich keine Altablagerungen.  
10.3.2 Altablagerungen im Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich befindet sich auf der Altablagerung mit der Kataster-Nr. 49 
(Definition siehe § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)), die durch 
die Anschüttung des Hafens entstanden ist. Bei Untersuchungen im 
Änderungsbereich wurden Auffüllungen mit Mächtigkeiten bis zu 6,7 m und lokal bis 
12,5 m festgestellt. Dabei wurden zum Teil Auffüllungen aus mit organischem 
Material durchsetzten Schluffen und Sanden sowie Beimengungen aus Schotter, 
Ziegelbruch, Schlacken und Aschen u.a. Materialien angetroffen. In einigen 
Bereichen wurden auch Belastungen an Polycyclischen Aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (PAK), Kohlenwasserstoffen (KW) oder mit Schwermetallen 
(SM) festgestellt, so dass Sanierungsmaßnahmen (Aushub) erforderlich waren oder 
werden können. 
10.3.3 Altstandorte im Änderungsbereich 
Im Änderungsbereich befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder 
industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nummern.: 9905, 9904, 9903, 9902, 
9901, 9750, 9908, 9816, 9785, 9784, 9792 und 9791. 
Für die Altstandortflächen wurden im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bzw. 
Bebauungsplanverfahren Nutzungsrecherchen und Gefährdungsabschätzungen 
durchgeführt. Lokal wurden auf einzelnen Flächen nutzungsbedingte 
Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen und Polycyclischen

- 24 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt, die teilweise im Zuge von bereits 
durchgeführten Baumaßnahmen ausgehoben wurden. Bei bautechnisch bedingtem 
Aushub ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen mit erhöhten Aufwendungen für 
die Entsorgung zu rechnen. 
Im Rahmen von zukünftigen Baugenehmigungsverfahren sind teilweise 
weitergehende Maßnahmen (fachgutachterliche Begleitung und Verwertungs- und 
Entsorgungskonzept) erforderlich, die durch entsprechende Nebenbestimmungen 
rechtsverbindlich festgelegt werden. Dadurch werden die allgemeinen Anforderungen 
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die sonstigen Belange des 
Umweltschutzes gewährleistet. Bodenmaterialien, die bei den geplanten 
Baumaßnahmen ausgehoben werden, unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. 
Ausgenommen davon ist natürliches Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das 
in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu 
Bauzwecken wiederverwertet werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 6 Bundesbodenschutzverordnung 
(BBodSchV)). Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden 
Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. 
10.3.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Im Planbereich liegen gemäß Bodenfunktionskarte keine wertvollen oder sehr 
wertvollen Böden vor. Eine wesentliche Verschlechterung für das Schutzgut Boden ist 
nicht zu erkennen. 
10.4 Wasser 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe bb und ee) 
10.4.1 Grundwasser 
Die Höhe des Grundwasserstandes unterliegt natürlicherweise jahreszeitlichen 
Schwankungen. Inwieweit der Klimawandel die Grundwasserstände beeinflussen 
wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Es ist durchaus möglich, dass 
zukünftig mit höheren oder ggf. aber auch niedrigeren Grundwasserständen 
gerechnet werden muss. Die nachfolgende Tabelle zeigt einige im Bereich der 
Änderung bisher bekannte Grundwasserstände:

- 25 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Zeitpunkt Art des Grundwasserstandes im Stadtgebiet Grundwasserstand 
1926* höchster bisher bekannter Grundwasserstand 33,5 – 34,5 m NHN 
1988 Eine von mehreren Phasen hoher 
Grundwasserstände 
34 – 34,5 m NHN 
2020 Eine von mehreren Phasen mittlerer 
Grundwasserstände 
26,5 m NHN 
*: Dieser Wert wurde auf einer verhältnismäßig geringen Datengrundlage ermittelt, 
was bei der weiteren Verwendung dieser Angabe zu berücksichtigen ist. 
Zu großen Teilen liegen die minimalen Grundwasserflurabstände 
rheinhochwasserbedingt je nach Teilbereich bei 0 – 3 m. Im südlichen Randbereich 
liegen die minimalen Grundwasserflurabständen zwischen 3 – 5 m. 
Die Grundwassertemperaturen im Bereich der Änderung wurden bisher wie folgt 
ermittelt: 
Temperatur 00930, Kesselstraße 18466, Speditionstraße 
Minimale Temperatur 9,9 °C 7,4 °C 
Mittlere Temperatur 12,5 °C 12,5 °C 
Maximale Temperatur 15,6 °C 15,4 °C 
Die Nutzung geothermaler Energie des Grundwassers bedarf einer wasserrechtlichen 
Erlaubnis und kann je nach Lage ggf. nicht genehmigungsfähig sein. Hierfür ist eine 
frühzeitige Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz ratsam. 
Aussagen zur allgemeinen Grundwassergüte geben nur die momentane Situation 
wieder. Durch natürliche und antrophogene Einflüsse können in Zukunft 
Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit auftreten. In Teilbereichen der 
Änderung gibt es Hinweise auf vereinzelt erhöhte Bleikonzentrationen. Diese können 
im Hinblick auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie etc.) ggf. 
zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. Insofern wird im Vorfeld solcher 
Nutzungen eine Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere 
Untersuchung der Grundwassergüte empfohlen. 
10.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Da der Bereich der Änderung nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen wird, finden die Bestimmungen des § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem § 44 (1) Landeswassergesetz

- 26 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
(LWG) zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung somit keine Anwendung. Eine 
ortsnahe Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser durch Versickerung ist 
aufgrund der Altablagerung, sowie der dort vorhandenen Altstandorte und teilweise 
hohen Grundwasserstände nicht zulässig. 
Die abwassertechnische Erschließung (Schmutz– und Niederschlagswasser) ist durch 
öffentliche Abwasseranlagen sichergestellt. 
10.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt 
Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt 
Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende 
Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter 
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für den vorliegenden Änderungsbereich trifft eine 
solche Betroffenheit zu. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei 
Extremregenereignissen in Teilen des Änderungsbereichs, insbesondere auf den 
Verkehrswegen sowie den Grünflächen, Wasserstände von über 0,5 m und damit 
einhergehend in Teilen kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,5-2,0 m/s erreicht 
werden können. Auf den nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des 
Bauantragsverfahren ist zu prüfen, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert 
werden kann. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der 
geplanten Nutzungen gegenüber einer potentiellen Betroffenheit durch Starkregen zu 
prüfen. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- 
und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. 
Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine 
Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die 
Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten 
gefährdeten Bereiche liegen oder auch das insbesondere tiefliegende Flächen von 
Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und 
kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind 
entsprechende Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf den

- 27 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
nachgeordneten Planungs- und Baugenehmigungsebenen zu prüfen und zu 
berücksichtigen. 
10.4.4 Oberflächengewässer 
Der Änderungsbereich liegt im Düsseldorfer Hafen. 
10.4.5 Wasserschutzgebiete 
Das Gebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 
10.4.6 Hochwasserbelange 
Der Änderungsbereich liegt teilweise (Nordwest-Ufer der Halbinsel Kesselstraße) im 
gemäß Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.08.2017 festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet des Rheins. 
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und 
Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt 
oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung benötigt 
werden. Durch Rechtsverordnung werden innerhalb von Risikogebieten mindestens 
die Gebiete festgesetzt, bei denen statistisch einmal in 100 Jahren ein 
Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist (§ 76 Abs. 1 und 2 
Wasserhaushaltsgesetz - WHG). 
Die Ausweisung neuer Baugebiete oder Bauleitplanungen in festgesetzten 
Überschwemmungsgebieten ist nur zulässig, wenn die Ausnahmetatbestände des § 
78 Abs. 2 WHG eingehalten werden. Da es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet 
jedoch nicht um eine erstmalige Ausweisung handelt, sondern um eine Überplanung 
eines bereits früher schon mal ausgewiesenen Baugebietes, steht der Darstellung als 
Gewerbegebiet in der Flächennutzungsplan-Änderung nichts entgegen. Maßgeblich 
für diese Entscheidung ist eine vorrausgegangene Abstimmung zwischen der 
Bezirksregierung Düsseldorf und der Landeshauptstadt Düsseldorf. 
Es gilt weiterhin die Vorgabe nach § 78 Abs. 5 WHG, wonach die Errichtung und 
Erweiterung einer baulichen Anlage ausnahmsweise nur genehmigungsfähig ist, 
wenn der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und 
zeitgleich ausgeglichen wird. Gleiches gilt für das Erhöhen der Erdoberfläche gemäß 
§ 78a Abs. 2 WHG. Zuständige Behörde für die benötigte Ausnahmegenehmigung 
gemäß §§ 78 Abs. 5 und 78a Abs. 2 WHG ist für das oben genannte 
Überschwemmungsgebiet des Rheins die Bezirksregierung Düsseldorf. 
Der Änderungsbereich liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b WHG.

- 28 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung 
beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen 
außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten 
(HQ100). 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten können große Areale der Flächennutzungsplanänderung 
bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am Rhein mit einer Tiefe von 2 
bis 4 m überflutet werden. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. 
Sollte es zu einem solchen Ereignis kommen, ist mit erheblichen Sachschäden im 
Änderungsbereich zu rechnen. Zudem ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht 
auszuschließen. 
Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete 
(HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) für das Teileinzugsgebiet 
„Rheingraben-Nord“ können online beim „Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MUNV) eingesehen werden unter: 
https://www.hochwasserkarten.nrw.de (Abfrage: Mai 2025). 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den 
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 
2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur 
Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist 
dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte 
anzupassen. 
Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie 
z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, sodass die 
Möglichkeit besteht die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner selbständig 
zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei bevorstehendem Hochwasser 
schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage der Landeshauptstadt 
Düsseldorf zu finden unter:  
https://www.duesseldorf.de/hochwasser (Abfrage Mai 2025). 
Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind 
beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge

- 29 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
(Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und 
Bauwesen zu entnehmen: 
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/2022-
02_Hochwasserschutzfibel_9.Auflage.pdf (Abfrage Mai 2025). 
Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und 
vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. Im 
Flächennutzungsplan erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Legende. 
Das Plangebiet befindet sich in einem Hochuferbereich im südlichen Bereich des 
Hafens, dessen Wasserstand direkt mit dem Rhein korrespondiert. Auf Grund der 
alten Hafenstruktur in diesem Bereich besteht hier ein Fehlmaß von bis zu 50 cm 
zum Bemessungshochwasser (BHQ2004). Das BHQ entspricht einer 
Wiederkehrwahrscheinlichkeit von ca. 350 Jahren und wird als Schutzmaß durch die 
Bezirksregierung vorgegeben, gilt oder galt aber nicht für Hafenanlagen. Das 
Hafengelände ist daher nicht vollständig gegen das BHQ geschützt. Neubebauungen, 
die keiner Hafennutzung entsprechen, sollen hochwassersicher, also mit 
Gebäudesockeln oberhalb BHQ2004, 
ausgebaut werden. Der entsprechende Wasserstand zu BHQ2004 in der 
Hafeneinfahrt und im Hafen liegt bei etwa 36,55 m ü. NHN. Neubauten sollen mit 
einem Sicherheitsmaß von 20 cm, folglich mit einer Sockelhöhe von 36,75 m ü. NHN, 
ausgebaut werden (analog zur Entwicklung Speditionsstraße und Kesselstraße). 
Gleiches gilt für Lichtschächte und Tiefgarageneinfahrten, welche ebenfalls auf 
mindestens 36,75 m ü. NHN zu planen sind. Alle Flächen, die unter diesem Niveau 
liegen, können bei BHQ2004 und leichtem Wellengang überschwemmt werden. 
10.5 Luft 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe cc) 
10.5.1 Lufthygiene 
Entsprechend eines im Jahr 2010 vorgelegten lufthygienischen 
Ausbreitungsgutachtens des Ingenieurbüros Rau für den Düsseldorfer Haupthafen 
wurden an der Spitze der Kesselstraße hohe Feinstaub-Belastungen berechnet. Sie 
gehen zum Teil auch über die maßgeblichen Feinstaub (PM10)-Grenzwerte der 39. 
BImSchV hinaus. Die Weizenmühlenstraße hingegen ist nicht von Feinstaub (PM10)-
Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV betroffen.

- 30 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Grundsätzlich stellen die in diesem Gutachten angestellten Betrachtungen Worst-
Case-Szenarien dar, wenn man davon ausgeht, dass seither keine weiteren 
gewerblichen Emittenten zugelassen worden sind und darüber hinaus mittlerweile 
einige bedeutende gewerbliche Emittenten im Haupthafen ihren Betrieb eingestellt 
haben. Bereits vor acht Jahren konnte abgeleitet werden, dass die damalige, 
tatsächliche Feinstaubbelastung deutlich unterhalb der Worst-Case-Betrachtung des 
Gutachtens gelegen haben wird. Vor dem Hintergrund des seither stetig 
voranschreitenden technischen Fortschritts der Verbrennungstechnologie und der 
Flottenerneuerung dürfte davon auszugehen sein, dass die heutige Belastung noch 
weiter zurückgegangen sein dürfte. Die Änderung der Darstellung von Gewerbegebiet 
zu gemischter Baufläche, bzw. von Sondergebiet Hafen zu Gewerbegebiet und 
Grünfläche führt zu einer Reduktion der potenziell möglichen Emissionen. 
Sensible Nutzungen wie Wohnnutzungen oder Kitas sind nur in der neu dargestellten 
gemischten Baufläche am östlichen Rand des Änderungsbereichs möglich. Diese neue 
Darstellung liegt durchgehend weiter östlich, als die bereits bestehende gemischte 
Baufläche und damit noch weiter von gewerblicher Nutzung entfernt. Dies spricht 
gegen die Anwendung der Grenzwertwerte der 39. BImSchV. - Vielmehr wird es 
darum gehen, die im Gewerbegebiet arbeitende Bevölkerung mit den Mitteln des 
Arbeitsschutzes zu schützen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 
Vor dem Hintergrund dieser Argumentation kann der vorgelegten Planung 
zugestimmt werden. 
10.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute 
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. 
Der Änderungsbereich liegt etwa 200 m von der nächstgelegenen Anbindung an das 
Radhauptnetz in der Hammer Straße entfernt. 
Angrenzend an den Änderungsbereich befinden sich die Straßenbahnhaltestellen 
Medienhafen, Kesselstraße und Speditionstraße. 
10.6 Klima

- 31 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe gg) 
10.6.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. 
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich 
allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die 
Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in 
Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). 
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-Senken 
bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven 
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere 
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt 
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei. 
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 12.5.2. 
10.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung 
Aktuell ist das von der Flächennutzungsplan-Änderung betroffene Änderungsbereich 
bis auf einige Brachflächen im Bereich der Kesselstraße nahezu vollständig versiegelt 
und gewerblich genutzt. Die versiegelten Flächen weisen bis auf vereinzelte 
Straßenbäume keine größeren Grünstrukturen auf. Nennenswerter Baumbestand ist 
nur auf einigen uferbegleitenden Grün- und Gehölzstreifen zu finden. 
Auch ohne weitere bauliche Verdichtung wird sich die jetzt schon hohe bioklimatische 
Belastung im Sommer im Änderungsbereich durch den Klimawandel zukünftig weiter 
erhöhen (u.a. Belastungskarten Hitze aus dem Klimaanpassungskonzept (2017)). 
Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der 
städtischen Klimaanalyse (2020) werden die gewerblich genutzten Flächen dem 
lokalklimatischen Wirkungsraum (Siedlungs- und Verkehrsflächen) zugeordnet und 
die Brachflächen dem lokalklimatischen Ausgleichsraum. Aufgrund des hohen 
Versiegelungsgrads, der bestehenden Baumasse und des weitgehenden Fehlens von

- 32 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Grünstrukturen weisen die gewerblich genutzten Flächen eine überwiegend 
ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Belastungssituation und damit eine 
hohe bis sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen 
auf. Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Situation sind daher zwingend 
notwendig und prioritär. 
Der Änderungsbereich wie auch das Hafenumfeld ist aktuell als bioklimatisch 
starkbelasteter Siedlungsbereich anzusehen. Entsprechende Maßnahmen zur 
Reduzierung bestehender und zukünftiger thermischer Belastungen sind im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens umzusetzen. Dazu zählen die Festsetzung von 
Grünflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünung.  
10.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe ee) 
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt der Änderungsbereich innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In 
der Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch 
bedingten Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung 
eine wichtige raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor 
diesem Hintergrund ist die Entwicklung des Änderungsbereiches einzuordnen. 
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft eine Mehrzahl 
eingetragener Baudenkmäler. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße ist dies die 
Weizenmühle Georg Plange (Plange Mühle 1,3,4,5 und 6), die im Zuge der Nutzung 
der Fläche als zukünftiges Gewerbegebiet in ihren Denkmalwerten (s. 
Eintragungstext vom 20.04.2000 und Gutachterliche Stellungnahme zum 
Denkmalwert von Dr. Buschmann vom 04.11.1996) zu berücksichtigen sein wird.  
Durch die Nutzungsänderung in gemischte Bauflächen und der beabsichtigten 
Nutzungsmischung mit Wohnanteilen sind weitere eingetragene Baudenkmäler der 
ehemaligen Hafennutzung betroffen:  
- Lagerhaus der Spedition Lamers (Speditionsstr. 11-13, Eintragung vom 
28.08.1996, Gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert von Dr. Buschmann 
am 15.08.1995)  
- Malzfabrik Fa. Friedrich Küppers (Speditionsstr. 7, 7a, eingetragen am 04.06.1986, 
Gutachten zum Denkmalwert von Herrn Stevens und Herrn Föhl vom 02.05.1984)

- 33 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
- Gesamtanlage des Hafenbeckens Handelshafen (Am Handelshafen, Kaistraße, 
Speditionsstraße, eingetragen am 20.02.1990) 
- Hydranten in der Franziusstraße/Ecke Kaistraße, Speditionstraße und 
Weizenmühlenstraße 
Weiterhin zu nennen sind die mit Datum vom 18.03.1997 eingetragenen technischen 
Anlagen Düsseldorfer Rheinhafen (Am Handelshafen, Kaistraße, Speditionsstraße und 
Weizenmühlenstraße). Zudem können mögliche Auswirkungen von zukünftigen 
Baumaßnahmen in Folge der Flächennutzungsplan bedingten Nutzungsänderungen 
auf Baudenkmäler im Rahmen des Umgebungsschutzes entstehen. Hiervon könnten 
unter Umständen insbesondere betroffen sein:  
- Eisenfachwerkhalle (Am Handelshafen 4)  
- Fabrik u. Lagerhaus, ehem. de Haan, Carstanjen & Söhne (Kaistraße 3)  
- Neuer Zollhof 1-3 (Gehry-Bauten) 
Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein 
Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen 
anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis 
bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, 
verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder 
das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. 
10.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe ff) 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben: 
Tabelle 1: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern in der Flächennutzungsplanänderung 158 Weizenmühlenstraße - 
Kesselstraße

- 34 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter 
Mensch 
 
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der 
Arten und 
Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
Naturerlebnis 
(+) 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Erholung 
(+) 
Frischluft 
(+) 
Ausgleichs
-funktion 
(+) 
Erhalt des 
kulturel-
len Erbes 
(+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- 
und Land-
schafts- 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschie-
bungen (-) 
 
Lebensraum 
für Pflanzen 
und Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebens-
raum (+) 
 
Alte 
Gebäude 
bieten 
Lebens-
raum (+) 
Boden/ Fläche Verlust von 
Boden-
funktionen (-) 
Verdichtung 
(-) 
Entsiegelung 
(+) 
Erhalt von 
Boden- 
funktionen (+) 
 
Stoffver-
lagerung (-) 
 
Versiegel-
ung (-) 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Ungestörte 
Grundwasser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- und 
Puffer-
funktion (+) 
 
   
Klima/ Luft 
Emissionen (-) 
Behinderung 
des Luftaus-
tausches (-) 
Aufheizung 
durch Ver-
siegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduk-
tion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
Staubbildung 
(-) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produktion 
(+)

- 35 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche Wasser Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter 
Kultur u. 
Sachgüter 
Verluste durch 
Neubau und 
Schadstoffe (-) 
Erhalt und 
Restaurierung 
(+) 
   
Witterungs-
einflüsse (-) 
 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel 
Wechselwirkungen 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Änderungsbereichs Natura 2000-Gebiete 
vorhanden sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als 
geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche 
negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der 
Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens 
im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten 
Flächennutzungsplanänderungen relevant. Im benachbarten Umfeld zur vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung befindet sich die seit September 2020 wirksame 
Flächennutzungsplanänderung 193 Nordöstlich Halbinsel Kesselstraße. 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum

- 36 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten. 
Für die Flächennutzungsplanänderung 158 Weizenmühlenstraße - Kesselstraße ist im 
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von 
Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu 
ergreifen, besteht somit nicht. 
11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe d) 
Im Planungsprozess wurde die Darstellung einer gemischten Baufläche auf der 
Ostseite der Halbinsel Kesselstraße in Betracht gezogen. Dies hätte jedoch den 
Zielen des Regionalplans widersprochen. Außerdem liegen Teile der Fläche im 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Um die Distanz zur industriellen 
Nutzung zu wahren und den Hochwasserbelangen gerecht zu werden, wurde von 
einer Wohnnutzung an dieser Stelle abgesehen. Stattdessen wird eine Grünfläche 
dargestellt, die gleichzeitig als Retentionsraum bei Hochwasser fungiert. 
12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei 
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
(BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe a) 
Im Fall der Nullvariante wäre die Wiederaufnahme der Hafennutzung im Bereich 
Kesselstraße möglich. Die Ruderalflora stellt eine „Natur auf Zeit“ dar und würden an 
dieser Stelle verloren gehen. Ebenso könnten die noch erhaltenen Ufergehölze 
hinsichtlich der Anforderungen moderner Verladetechniken nicht auf Dauer gesichert 
werden. 
13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
(BauGB Anlage I Nummer 3 Buchstabe b) 
Überwachungsmaßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens benannt, da durch die 158. Änderung des 
Flächennutzungsplans noch keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgelöst 
werden.

- 37 - 
 
158. Änderung des Flächennutzungsplans                                        Stand: 16.05.2025 
14 Weitere Angaben 
(BauGB Anlage I Nummer 3 Buchstabe a und d) 
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses 
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe 
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder 
Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren formuliert. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der 
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten 
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen 
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen 
Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Absatz 3a BauGB). 
Referenzliste der verwendeten Quellen: 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2020 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsplan für den Stadtbezirk 3, 1996 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de 
(Abfrage Mai 2025) 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015

Beschlussvorlage

4256 Zeichen

APS/060/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 (Entwurf) - Weizenmühlenstraße/Kesselstraße 
- Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Veröffentlichung im Internet, 
Öffentliche Auslegung 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 3 24.06.2025 Anhörung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 25.06.2025 Entscheidung

Seite 2 
 
Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/060/2025 
Flächennutzungsplanänderung Öffentlichkeitsbeteiligung 
Nr. 158 (Entwurf) Behördenbeteiligung 
- Weizenmühlenstraße / Kesselstraße -  Veröffentlichung im Internet 
Öffentliche Auslegung

Seite 3 
Vorlage Nr. APS/060/2025 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 (Entwurf) 
- Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - 
- Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung 
- Veröffentlichung im Internet / öffentliche Auslegung 
Beschlussentwurf: 
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 
– Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - angehört und empfiehlt dem 
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 
aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden 
Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner 
Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine 
vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung 
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu 
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung 
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung.

Seite 4 
 
 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem 
Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 – 
„Weizenmühlenstraße / Kesselstraße“ - und seiner Begründung für 
die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen 
abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung dem Rat der Stadt den vorliegenden Entwurf als 
Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.

Seite 5 
Sachdarstellung: 
 
Der Änderungsbereich umfasst die Halbinsel Kesselstraße, Teilbereiche der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße sowie die Ostseite der Halbinsel Speditionstraße einschließlich 
der gesamten Spitze. Im Süden erstreckt sich der Änderungsbereich bis zur 
Holzstraße. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 15 Hektar und weist eine 
weitgehend ebene Topografie auf. 
 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf von 1992 ist der 
überwiegende Teil des Änderungsbereichs als Sondergebiet (SO) mit der 
Zweckbestimmung Hafen dargestellt. Lediglich der östliche und der südliche Bereich 
der Halbinsel Speditionstraße sind als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Um die 
Schaffung eines attraktiven Hafenquartiers ermöglichen zu können, sind folgende 
Darstellungen vorgesehen: Sondergebiet „Hafen“, Gewerbegebiet, gemischte 
Bauflächen, Verkehrsflächen sowie Grünflächen. Im Südosten des Änderungsbereichs 
wird im aktuellen Flächennutzungsplan ein Symbol „Elektrizität“ dargestellt. Da sich 
die Einrichtung nicht mehr in Nutzung befindet, entfällt das Symbol im Rahmen 
dieser Flächennutzungsplanänderung. 
 
Die Entwicklungskonzepte der Stadt Düsseldorf – Raumwerk D, Rahmenplan 
Einzelhandel und Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf - werden 
berücksichtigt.  
 
Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB wurden unter anderem Hinweise 
von der Bezirksregierung, der IHK Düsseldorf, den Neuss Düsseldorfer Häfen sowie 
städtischen Ämtern vorgebracht. 
Die Anregungen wurden entsprechend abgewogen und soweit berücksichtigt. Die 
Abwägung ist Teil der Beschlussvorlage. 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Bericht-3(1) 
2. Behandlung_Stellungnahmen4(1)+4(2) 
3. Begründung 
4. Planzeichnung

4. Planzeichnung

5806 Zeichen

ne

mn
N

Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan

Geplante Änderung

GRENZEN

Stadtgrenze

Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs

L_J

ART DER BAULICHEN NUTZUNG

Wohnbaufläche

Besonderes Wohngebiet

Gemischte Baufläche

Dorfgebiet

Mischgebiet

Kerngebiet

BELBIN

Gewerbliche Bauflächen

Gewerbegebiet

Industriegebiet

Sondergebiet
(811 BauNVO)
z.B.: Hafen

GEMEINBEDARFSEINRICHTUNG

Fläche für den Gemeinbedarf

Öffentliche Verwaltungen

Schulen

Kirchen und kirchlichen
Zwecken dienende Gebäude
und Einrichtungen

Sozialen Zwecken dienende

Gebäude und Einrichtungen
Kindertagesstätte, Kindergarten K
Einrichtung der Jugendhilfe J zB. [3]
Einrichtung der Altenhilfe A

Gesundheitlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen

[1
Kulturellen Zwecken dienende K2
DO

Gebäude und Einrichtungen

Sportlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen

Sporthallen / Turnhallen Ss zB. OÖ
Hallenbad H
Schutzbauwerk
T

Hochbunker
Feuerwehr

Angefertigt: Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und
Katasteramt

Im Auftrag

Dieser Plan ist durch Beschluss des Rats-
ausschusses für Planung und Stadtentwick-
lung der Stadt am gemäß
8 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt worden.

61/112 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-
schusses für Planung und Stadtentwicklung
der Stadt vom nach $ 3
Abs. 1 BauGB durchzuführende Beteiligung
der Öffentlichkeit erfolgte am

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

VERKEHR

VER- U. ENTSORGUNGSANLAGEN

Tiefbunker
LEITUNGEN

Straßenverkehrsflächen für den
überörtlichen Verkehr und für
die örtlichen Hauptverkehrszüge

Ruhender Verkehr

Bahnanlagen

Bahnhof

$ - Bahn - Haltestelle
Stadtbahn

Stadtbahn - Haltestelle

Umgrenzung der Flächen
für den Luftverkehr

Segelfluggelände

Flughafen

Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser

und festen Abfallstoffen

Elektrizität

Gas

Fernwärme

Wasser

Abfall

Abwasser

900008 ||

oberirdisch

unterirdisch

Hochspannunggsfreileitung
Gasleitung

Wasserleitung
Mineralölproduktenleitung

Äthylenleitung

Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am

dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und die
öffentliche Auslegung gemäß $ 3 Abs. 2
BauGB zugestimmt.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Dieser Plan wurde mit der Begründung
gemäß $ 3 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt
Nr. vom und auf
der Homepage der Stadt in der Zeit vom
bis einschließlich

veröffentlicht und hat entsprechend
öffentlich ausgelegen.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Der Rat der Stadt hat die Änderung des
Flächennutzungsplanes durch diesen Plan in
seiner Sitzung am

beschlossen.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Oberbürgermeister

WASSERFLÄCHEN

LAND- U. FORSTWIRTSCHAFT

Fläche für die Landwirtschaft

Fläche für Wald

Wasserfläche

Zweckbestimmung:

Hafen

Sporthafen

Vereinsgebundene landschafts-
verträgliche Wassersportnutzung

GRÜNFLÄCHEN

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN U.A.

Grünfläche

Parkanlage

Dauerkleingärten

Sportplatz / Sportanlage

Spielplatz

Zeltplatz

Badeplatz, Freibad

Friedhof

Festplatz

Gehwegverbindung

zwischen Grünflächen .....

Umgrenzung von Schutzgebieten
und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechts

Naturschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiet

Fauna - Flora - Habitat
Schutzgebiet

Überschwemmungsgebiet

Schutzgebiet für Grund- und
Quellwassergewinnung mit
Angabe der Schutzzone, z.B. Il

Richtfunkstrecke

mit Angabe der Bauhöhen-
schränkung in m ü. NN,
100 m beiderseits der
eingetragenen Achse

Umgrenzung des Bauschutz-
bereichs gem. Luftverkehrsgesetz
(bezogen auf Endausbau)

Umgrenzung des Fluglärm-
schutzgebietes gem. Landes-
entwicklungsplan Schutz vor
Fluglärm v. 17.08.1998
Schutzzone A

Grenzen des Fluglärmschutzbereichs aufgrund
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der
Fassung der Bekanntmachung vom

31. Oktober 2007 (BGBl. IS. 2550)

und der (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf
- FluLärmDüsseldV) vom 25. Oktober 2011
(GV.NRW. 2011 S.502)

Tag - Schutzzone 1
Tag - Schutzzone 2

Nacht - Schutzzone

SONSTIGES

Das Plangebiet liegt innerhalb
eines Risikogebietes HQextrem.

Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten
und Starkregen betroffen sein.

Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich
gemäß $ 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Umgrenzung des
Sanierungsgebietes

Siedlungsschwerpunkt nach dem
Landesentwicklungsprogramm

- LEPro - vom 05.10.1989 und
Rd.Erl. des Innenministers NRW
vom 05.10.1976

Dieser Plan ist gemäß $& 6 Abs. 1 BauGB mit
Verfügung vom heutigen Tage genehmigt
worden.

Düsseldorf, den
Die Bezirksregierung
Im Auftrag

Zi“

Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am
den in der Verfügung

der Bezirksregierung vom

gegebenen Auflagen beigetreten und hat

beschlossen, diesen Plan entsprechend den

blauen Eintragungen zu ändern.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

EN

Oberbürgermeister

== 2, Landeshauptstadt
7 Düsseldorf

N)

Die Genehmigung dieses Planes durch die
Bezirksregierung ist It. Bekanntmachungs-
anordnung vom im Internet
und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr.

vom gemäß $ 6 Abs. 5 BauGB
bekannt gemacht worden.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Flächennutzungsplanänderung
Nr. 158

Weizenmühlenstraße / Kesselstraße
Stadtbezirk 3

Maßstab 1 : 20.000

Dieser Plan enthält Darstellungen nach $ 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634).
Durch diesen Plan werden alle früheren Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes

aufgehoben.

1. Bericht-3(1)

12739 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlagennummer APS/060/2025 
Bericht zur  
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3  (1) BauGB  
vom 01.07.2024 bis 26.07.2024  
zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans 
– Weizenmühlenstraße / Kesselstraße – 
Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen 
(Vorentwurf)

- 2 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
1. Schriftlich vorgebrachte abwägungsrelevante Äußerungen zur frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB 
 
Im Zeitraum vom 01.07.2024 bis 26.07.2024 wurde der Vorentwurf der 158. 
Flächennutzungsplanänderung im Stadtplanungsamt ausgehängt und im Internet 
veröffentlicht. Eine Öffentlichkeitsveranstaltung (Stadtplanung zur Diskussion) wurde 
für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wurden in dem 
Zeitraum folgende abwägungsrelevante Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
vorgebracht.  
 
1. Anwaltskanzlei, die folgende Unternehmen und Organisationen anwaltlich vertritt:  
 Verein zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Düsseldorfer Hafens 
e.V., c/o IHK zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf  
 Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 
Neuss 
 RheinCargo GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss 
 Fortin Mühlenwerke GmbH & Co.KG, Fringsstraße 1, 40221 Düsseldorf  
 Deutsche Tiernahrung Cremer GmbH & Co. KG, Weizenmühlenstr. 20, 40221 
Düsseldorf  
 DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH, Wesermünder Straße 17, 40221 
Düsseldorf  
 
1.1.  Bezüglich der genauen räumlichen Abgrenzung der Spitze der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße (ehem. Plange Mühle) ist auf die zeichnerische Festlegung 
im Regionalplan Düsseldorf (RPD) hinzuweisen. 
 
Antwort:  
Die Darstellung des Gewerbegebiets im Bereich Spitze Weizenmühlenstraße wurde 
an die aktuellen hafenaffinen Nutzungen angepasst. Da der Flächennutzungsplan und 
Regionalplan nicht parzellenscharf sind und der Flächennutzungsplan in einem 
Maßstab von 1:20000 dargestellt wird, kann es teilweise zu geringfügigen 
Abweichungen zwischen FNP und Regionalplan kommen.    
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
1.2. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Bereich der ehemaligen Plange 
Mühle als auch die Halbinsel Kesselstraße einschließlich des Kopfendes des

- 3 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Hafenbeckens B erheblich durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, 
Gerüche, Staub und Feinstaub, vorbelastet sind. Nach den vorliegenden 
Gutachten ist insbesondere davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert 
eines Gewerbegebiets von 50 dB(A) nachts in den geplanten Gewerbegebieten 
durchgängig überschritten sein dürfte. Bereits für den Planungsbereich 
Speditionstraße West und der dort erfolgten Festsetzung eines Mischgebietes ist 
von einer Vorbelastung durch Gewerbelärm von 50 dB(A) nachts ausgegangen 
worden, sodass vieles dafürspricht, dass auch im Bereich der näher zum 
Industriehafen gelegenen Plange Mühle die Immissionsrichtwerte zum 
Gewerbelärm überschritten sind. Die zwischenzeitlichen gutachterlichen 
Untersuchungen zum Projekt Pier One und auch im Bereich Plange Mühle haben 
dies bestätigt.  
Es sollten daher bereits jetzt bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials die 
Umwelteinwirkungen auf die Gewerbegebiete gutachterlich untersucht und 
bewertet werden.  
 
Antwort:  
Die genannten Umwelteinwirkungen werden für die Halbinsel Kesselstraße 
(einschließlich des Kopfende des Hafenbeckens B) gutachterlich im Rahmen des 
nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens untersucht. Sofern Überschreitungen der 
einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, werden diese in den neuen 
Gewerbegebieten und gemischten Bauflächen auf Ebene des Bebauungsplans gelöst 
(z.B. Nutzungsgliederung oder technische Maßnahmen). Die Umwelteinwirkungen 
können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nur grundsätzlich behandelt werden. 
Alle für die Planung wesentlichen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht 
umfassend dargestellt. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans entstehen keine 
neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine 
konkreten Bauvorhaben ab. Da die genaue Bebauung auf FNP-Ebene noch nicht 
feststeht, können keine genauen Immissionswerte genannt werden. Durch die 
Staffelung der Baugebiete nach dem Trennungsgrundsatz (SO-
Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte Baufläche) können jedoch grundsätzliche 
Immissionskonflikte vermieden werden, die für die vorbereitende Bauleitplanung 
relevant sind. So kann einerseits verhindert werden, dass schutzwürdige Nutzungen 
im Medienhafen und Hamm durch stark emittierende Nutzungen beeinträchtigt 
werden und andererseits Hafennutzungen nicht durch heranrückende 
Wohnnutzungen eingeschränkt werden. Somit leistet die vorliegende Änderung des 
Flächennutzungsplanes einen Beitrag zur grundsätzlichen Vermeidung von

- 4 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Immissionskonflikten. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße erfolgt mit der 
Darstellung als Gewerbegebiet lediglich eine Anpassung an den aktuellen Bestand. 
Die gutachterliche Untersuchung wird im Rahmen eines etwaigen neuen 
Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass etwaige neue 
Gewerbenutzungen mit dem Hafen verträglich sind. Aktuell ist jedoch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Weizenmühlenstraße geplant. Die 
Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird ebenso im Rahmen eines 
etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue 
Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch auch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung 
gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. 
Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industriehafenseitig/westlich) 
als gemischte Baufläche dargestellt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
 
1.3. Im Falle von zu erwartenden Überschreitungen sollte bereits jetzt in die Planung 
eingestellt werden, dass Immissionskonflikte nicht zu Lasten des 
landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Hafenstandortes gelöst werden. 
Die Entstehung neuer Immissionsorte in den geplanten Gewerbegebieten ist 
auszuschließen und es ist planerisch sicherzustellen, dass nachträgliche 
Auflagen und Einschränkungen der Hafenbetriebe sicher ausgeschlossen sind. 
Der Düsseldorfer Hafen muss weiterhin uneingeschränkt seine Funktion erfüllen 
können, sich als multimodales Güterverkehrszentrum zu entwickeln und 
Flächen für hafenorientierte Wirtschaftsbetriebe vorzuhalten. Es sollte daher 
auch bereits jetzt auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplans klar 
zum Ausdruck gebracht werden, dass Immissionskonflikte nicht auf Seiten der 
Hafenwirtschaft, sondern ausschließlich im Bereich der neuen Gewerbegebiete 
zu lösen sind. 
 
Antwort:  
Ein Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Der landesbedeutsame Hafen 
darf durch die neuen Gewerbegebiete und gemischten Bauflächen nicht beeinträch-
tigt werden. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt.

- 5 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
1.4. Der Bereich östlich der Speditionstraße sowie die Spitze der Halbinsel 
Speditionstraße sollen künftig als gemischte Bauflächen dargestellt werden, um 
hier eine Nutzungsmischung mit Wohnanteilen zu ermöglichen. Es sei geplant, 
die gesamte Halbinsel Speditionstraße als gemischte Baufläche darzustellen. 
Für den Bereich westlich der Speditionstraße sind seinerzeit erhebliche 
Vorbelastungen durch Immissionen ermittelt worden, die beim Thema 
Gewerbelärm zur Berücksichtigung einer erhöhten Vorbelastung von 50 dB(A) 
nachts geführt haben. Wie sich die Vorbelastung durch Immissionen in den jetzt 
zur Umnutzung vorgesehenen Bereichen darstellt, ist nicht bekannt. 
Es wird daher angeregt, bereits jetzt auf der Ebene der 
Flächennutzungsplanänderung der Belastung durch Immissionen, insbesondere 
Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, weiter nachzugehen, um die 
umweltrechtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig zu kennen und im 
Planungsprozess berücksichtigen zu können. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbelastungssituation ähnlich 
darstellt wie im Bereich Speditionstraße West. Sofern Überschreitungen der 
einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, gilt auch für die Bereiche der 
gemischten Bauflächen, dass diese Herausforderungen nicht zu Lasten der 
Hafenwirtschaft, sondern in den neuen gemischten Bauflächen selbst zu lösen 
sind. Die Sicherung und Weiterentwicklung des Düsseldorfer Hafens als 
trimodales Güterverkehrszentrum darf nicht berührt oder gar eingeschränkt 
werden. 
 
Antwort:  
Die Umwelteinwirkungen werden auf Ebene der Flächennutzungsplanung grundsätz-
lich behandelt. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird im Rahmen 
eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass 
neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch kein neues Be-
bauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant.  
Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtli-
chen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industrieha-
fenseitig/westlich) als gemischte Baufläche dargestellt. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
1.5. Für die planerische und bauliche Entwicklung des Bereiches Speditionstraße 
West zu einem Mischgebiet ist seinerzeit die Hafenvereinbarung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf mit den Hafenbetrieben abgeschlossen worden. 
In der Vereinbarung haben sich die Vertragspartner auf die Planungsziele der 
Bauleitplanung, die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 03/005, die Grundsätze zur

- 6 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Bewertung von Lärmimmissionen sowie die Eintragung von 
Immissionsduldungs-dienstbarkeiten verständigt. Die Mitwirkung an der 
Ermittlung der Emissions- und Immissionssituation im Hafen wurde ebenfalls 
als Planungsgrundlage einvernehmlich geregelt. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die nachfolgende Genehmigungsebene 
zugesichert, die planerischen Vorhaben und Festsetzungen zur Nutzungsart, zu 
baulichen und technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm in der 
Baugenehmigung oder dem Bauvorbescheid ausdrücklich zu sichern. Vereinbart 
wurde hierzu, dass in der jeweiligen Baugenehmigung oder dem jeweiligen 
Bauvorbescheid verbindlich zu regeln ist, dass ausgehend von einer 
Gewerbelärmbelastung von 50 dB(A) nachts allein durch die baulichen und 
technischen Maßnahmen am Gebäude eine Minderung um 5 dB(A) nachts an 
den Immissionsorten sicherzustellen ist und Räume oder Gebäudeteile, vor 
deren Öffnungen der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht 
eingehalten wird, nicht als schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA 
Lärm genutzt werden dürfen. 
Die Hafenvereinbarung und die weiteren Absprachen auch auf der 
nachfolgenden Genehmigungsebene waren die wesentliche Grundlage dafür, 
dass es im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Speditionstraße West und 
den auf dieser Grundlage erteilten Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden 
zu keinem gerichtlichen Verfahren zwischen Hafenwirtschaft und Stadt 
gekommen ist. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hatte in seiner Sitzung 
vom 07.07.2016 dem Abschluss der Vereinbarung zugestimmt. 
Die Hafenvereinbarung ist aus unserer Sicht nicht nur für den Standort 
Düsseldorf, sondern landesweit ein Vorzeigeinstrument, wie in einer solchen 
städtebaulichen Nahtstelle die vorgefundenen Herausforderungen gemeinsam 
angegangen und zukunftssicher sowohl für den Industriehafen als auch für den 
Medienhafen gelöst werden können. Die Hafenvereinbarung hat sowohl für die 
Unternehmen im landes- und regionalbedeutsamen Hafen als auch für die 
Investoren in dem Plangebiet Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen. 
Nach alledem möchten wir anregen, auch für die jetzt zur städtebaulichen 
Entwicklung anstehenden Bereiche Kesselstraße und Speditionstraße 
Vertragsverhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine ähnliche 
Verständigung zu finden. 
Zur weiteren Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

- 7 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Antwort:  
Die Anregung wird auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans behandelt. Ver-
tragsverhandlungen sind nicht Teil einer Flächennutzungsplanänderung. Die ange-
sprochene Hafenvereinbarung wurde auf Ebene des Bebauungsplans verhandelt. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

2. Behandlung_Stellungnahmen4(1)+4(2)

45091 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 
Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus den Beteiligungen der Behörden, Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Erneute Frühzeitige Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Absatz  1 BauGB 
vom 31.05.2024 bis 05.07.2024  
sowie 
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Absatz  2 BauGB 
vom 09.04.2025 bis 12.05.2025  
zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans  
– Weizenmühlenstraße / Kesselstraße – 
(Vorentwurf)  
Stand der Abwägung erneute Beteiligung § 4(1): September 2024 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4(2): Mai 2025 
Hinweis: Im Jahr 2016 wurde vom 21.06.2016 bis 22.07.2016 bereits eine 
Beteiligung der Behörden gemäß 4(1) durchgeführt. Aufgrund veränderter 
Planungsziele wurde diese jedoch im Jahr 2024 wiederholt. Die Stellungnahmen der 
Beteiligung von damals sind somit nicht in der Abwägung berücksichtigt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
I. Liste der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und 
Fachämter, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zur 
158. Änderung des Flächennutzungsplans – Weizenmühlenstraße / 
Kesselstraße - (Vorentwurf) vorgebracht haben 
1. Bezirksregierung Düsseldorf - Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 
2. Bezirksregierung Düsseldorf: Landesplanerische Stellungnahme - Postfach 
300865, 40408 Düsseldorf 
3. Colt Technology Services GmbH - Uerdinger Strasse 90, 40474 Düsseldorf 
4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien - Erna-Scheffler-Str. 5, 51103 Köln 
5. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH - Postfach 1243, 63202 Langen 
6. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln - Werkstattstraße 102, 50733 Köln 
7. euNetworks GmbH - Theodor-Heuss-Allee 112, 60486 Frankfurt am Main 
8. Geologischer Dienst NRW – De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld 
9. IHK Düsseldorf - Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf 
10. LVR Amt für Denkmalpflege, Ehrenfriedstraße 19, 50259 Pulheim 
11. LVR Amt für Liegenschaften, Kennedyufer 2, 50679 Köln 
12. Neuss Düsseldorfer Häfen vertreten durch Anwaltskanzlei, Hammer 
Landstraße 3, 41460 Neuss 
13. Polizei Nordrhein-Westfalen, Städtebauliche Kriminalprävention, Postfach 
101110, 40002 Düsseldorf 
14. Stadtwerke Düsseldorf AG, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 
15. Ericsson GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf (im Auftrag der Deutschen 
Telekom Technik GmbH) 
16. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein, An der Münze 8, 50668 Köln 
17. Amt 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
18. Amt 23 - Amt für Gebäudemanagement 
19. Amt 53/2 – Gesundheitsamt 
20. Amt 63 – Bauaufsichtsamt  
21. Amt 65 – Liegenschaftsamt  
22. Amt 66 – Amt für Verkehrsmanagement  
23. Amt 67 – Stadtentwässerungsbetrieb

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
24. Amt 68 – Gartenamt

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans – Weizenmühlenstraße 
/ Kesselstraße - (Vorentwurf) 
(Beantwortungsstand 4(1): September 2024 / 4(2): Mai 2025) 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Hinweis auf den 
Hubschraubersonderlandeplatz 
an der Außenstelle des 
Oberlandesgerichts 
Düsseldorf. Es kann zu 
Höhenbeschränkungen oder 
der Notwendigkeit einer 
Hindernisbefeuerung kommen. 
Im Plangebiet kann es zu 
Lärmbelästigungen durch 
Hubschrauber kommen. 
Wird im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen 
berücksichtigt. Die FNP-Änderung 
führt zu keinen neuen 
Immissionskonflikten. Aus der 
FNP-Änderung leiten sich keine 
konkreten Bauvorhaben mit 
Höhenangaben ab.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 b) Es wird um Beteiligung der 
LVR -Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland-, Pulheim und 
der zuständigen kommunalen 
Unteren Denkmalbehörde 
gebeten. 
Die genannten Behörden wurden 
beteiligt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Es befinden sich im 
Hafenbereich Düsseldorf 
immissionsschutzrechtlich 
genehmigungsbedürftigen 
Anlagen. Daraus resultierende 
Immissionsbeiträge 
(insbesondere Staub- und 
Lärm) auf den betroffenen 
Flächen der FNP-Änderung 
können nicht vollständig 
ausgeschlossen werden. 
Wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt. Die FNP-Änderung 
führt zu keinen neuen 
Immissionskonflikten. Aus der 
FNP-Änderung leiten sich keine 
konkreten Bauvorhaben ab.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
 d) Es wird darauf hingewiesen, 
dass etwaige Erweiterungen 
der vorhandenen Anlagen 
durch das Heranrücken von 
Gewerbe- und gemischten 
Bauflächen deutlich erschwert 
werden könnte. Eine 
Entwicklung der Standorte 
könnte sich somit zukünftig 
schwierig gestalten. 
Die FNP-Änderung führt zu keinen 
neuen Immissionskonflikten. Aus 
der FNP-Änderung leiten sich keine 
konkreten Bauvorhaben ab.  
Etwaige Immissionskonflikte 
werden auf Bebauungsplanebene 
gelöst. Teilweise erfolgt durch die 
FNP-Änderung nur eine Anpassung 
an den aktuellen Bestand.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 e) Es werden Hinweise zu 
Störfallbetrieben und zur 
Umsetzung der Seveso-III-
Richtlinie gegeben. In Bezug 
auf das gegenständliche 
Änderungsverfahren sollte 
erkennbar werden, inwieweit 
störfallrechtliche Belange in 
künftigen Planungsvorhaben 
Berücksichtigung finden.  
Störfallrechtliche Belange werden 
im Umweltbericht (Teil B) 
behandelt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 f) Aus Sicht des Dezernates 54 
Hochwasserschutz am Rhein 
bestehen grundsätzlich keine 
Bedenken, solange bei den 
weiteren Planungen die 
vorhandene 
Bemessungshochwasserordina
te bei Rheinstrom-km 743,0 
(Hafeneinfahrt Düsseldorf) von 
36,52 m ü. NHN beachtet 
wird. Für die Errichtung und 
Erweiterung baulicher Anlagen 
im Bereich der Kesselstraße ist 
ein Retentionsraumausgleich 
nötig. Gegebenenfalls ist hier 
ein separates 
Planfeststellungsverfahren / 
Plangenehmigungsverfahren 
durchzuführen.  
Wird in einem parallelen 
Fachplanungsverfahren untersucht.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
4(2) a) Hinweis auf den 
Hubschraubersonderlandeplatz 
an der Außenstelle des 
Oberlandesgerichts 
Düsseldorf. Es kann zu 
Höhenbeschränkungen oder 
der Notwendigkeit einer 
Hindernisbefeuerung kommen. 
Im Plangebiet kann es zu 
Lärmbelästigungen durch 
Hubschrauber kommen. 
Wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens und des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. Die FNP-Änderung 
führt zu keinen neuen 
Immissionskonflikten. Aus der 
FNP-Änderung leiten sich keine 
konkreten Bauvorhaben ab.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird um Beteiligung der 
LVR -Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland-, Pulheim und 
der zuständigen kommunalen 
Unteren Denkmalbehörde 
gebeten. 
Die genannten Behörden wurden 
beteiligt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Es werden Hinweise, zu 
verschiedenen Betrieben im Hafen 
gegeben.  
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 d) Es wird auf die Stellungnahme 
zur 4(1)-Beteiligung verwiesen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
2. Bezirksregierung Düsseldorf: Landesplanerische Stellungnahme 
 a) Kapitel 3.2 der Begründung 
enthält einen redaktionellen 
Fehler. Die neue Verkehrsfläche 
soll nicht an der 
Weizenmühlenstraße 
 geschaffen werden, sondern wie in 
Kapitel 5.4.1 beschrieben an 
der Holzstraße. 
Kapital 3.2 wurde redaktionell 
überarbeitet. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.  
 
 b) Es wird um nachrichtliche 
Übernahme der Themen Bau- und 
Anlagenschutzbereich des 
Verkehrsflughafens, 
festgesetztes 
Überschwemmungsgebiet sowie 
Hochwasserentstehungsgebiet 
(Starkregen) auf die Planzeichnung 
gebeten.  
Die Hinweise wurden nachrichtlich 
auf die Planzeichnung 
übernommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Die planungsrechtlichen 
Hinweise resultieren aus einer 
überschlägigen 
Sichtung der eingereichten 
Unterlagen. Auch hier nicht 
erwähnte planungsrechtliche 
Aspekte können bei der 
umfassenden Prüfung im späteren 
Genehmigungsverfahren gemäß §6 
BauGB geltend gemacht werden. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 d) Ggfls. ändert sich die in der 
Begründung genannte 
Ausgleichmaßnahme 
in Form eines flutbaren 
Schotterunterbaus durch eine 
andere Ausgleichsmöglichkeit, 
dies steht der Änderung des FNPs 
jedoch nicht im 
Weg. 
Es wurden mehrere mögliche 
Ausgleichsmöglichkeiten in die 
Begründung aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 e) Aus Sicht der WRRL 
(Hydromorphologie) bestehen 
grundsätzlichen keine Bedenken. 
Durch 
die vorbezeichnete FNP-Änderung 
sind keine signifikanten 
Beeinträchtigungen 
für das aktuelle 
Maßnahmenprogramm 2022-2027 
zu erkennen. 
Mögliche Umweltauswirkungen 
werden im Umweltbericht und im 
nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahren 
behandelt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
Mögliche Umweltauswirkungen 
sind im folgenden Umweltbericht 
entsprechend darzustellen. 
 
3. Colt Technology Services GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es wird auf im Änderungsbereich 
befindliche Leitungen verwiesen. 
Wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahren und des 
Baugenehmigungsverfahren 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) Es wird auf im Änderungsbereich 
befindliche Leitungen verwiesen. 
Wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahren und des 
Baugenehmigungsverfahren 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es wird darauf hingewiesen, 
dass Entschädigungsansprüche 
oder Ansprüche auf Schutz- oder 
Ersatzmaßnahmen gegen die DB 
AG nicht geltend gemacht werden, 
da die Bahnstrecke eine 
planfestgestellte Anlage ist. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
 b) Es wird darauf hingewiesen, 
dass die DB InfraGO AG (ehemals 
DB Netz AG / DB Station & Service 
AG) bei konkreten Bauvorhaben zu 
beteiligen ist. 
Wird im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen 
berücksichtigt.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme 
zur 4(1)-Beteiligung verwiesen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
5. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Belange der DFS Deutsche 
Flugsicherung GmbH bezüglich 
§18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 
können berührt werden. 
Ein Hinweis wurde nachrichtlich in 
die Begründung (Teil A) 
aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 b) Bauvorhaben sollten zur 
Einzelfallprüfung unter Angabe von 
Bauhöhen der zuständigen 
Luftfahrtbehörde vorgelegt 
werden. 
Wird im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen 
berücksichtigt.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
6. Eisenbahn-Bundesamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es wird die Beteiligung der 
Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH + 
Co. KG empfohlen. 
Die Neuss-Düsseldorfer Häfen 
GmbH + Co. KG wurde beteiligt.    
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 b) Es wird die Beteiligung der 
Landeseisenbahnaufsicht 
empfohlen.  
 
Die Behörde wurde beteiligt.   
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
4(2) a) Es wird die Beteiligung der 
Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH + 
Co. KG empfohlen. 
Die Neuss-Düsseldorfer Häfen 
GmbH + Co. KG wurde beteiligt.   
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.   
 
 b) Es wird die Beteiligung der 
Landeseisenbahnaufsicht 
empfohlen.  
 
Die Behörde wurde beteiligt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.   
 
 
7. euNetworks GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es wird auf im Änderungsbereich 
befindliche Leitungen verwiesen. 
Wird im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) Es wird auf im Änderungsbereich 
befindliche Leitungen verwiesen. 
Wird im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
8. Geologischer Dienst NRW 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es wird auf die Bewertung der 
Erdbebengefährdung hingewiesen, 
die zu berücksichtigen ist.  
Wird im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
9. IHK Düsseldorf  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Der Ausweisung der Spitze der 
Weizenmühlenstraße (Standort 
Plange-Mühle) als Gewerbegebiet 
entspricht nicht den aktuellen 
hafenaffinen Nutzungen. Es wird 
um eine transparente Darstellung 
gebeten, warum die Reduzierung 
des Sondergebiets „Hafen“ an 
dieser Stelle den Vorgaben des 
Regionalplans entspricht. 
Die Darstellung des 
Gewerbegebiets im Bereich Spitze 
Weizenmühlenstraße wurde 
verkleinert und somit an die 
aktuellen hafenaffinen Nutzungen 
angepasst. Da der 
Flächennutzungsplan nicht 
parzellenscharf ist und in einem 
Maßstab von 1:20000 dargestellt 
wird, kann es teilweise zu 
geringfügigen Abweichungen 
zwischen FNP-Darstellung und 
aktuellem Bestand kommen.   
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.   
 
 b) Es wird angeregt, dass die 
geplanten Nutzungen für das 
Kopfende des Hafenbeckens B 
genauer definiert werden. Die 
Ansiedlung von hafenaffinen 
Nutzungen wird begrüßt. Es liegen 
der IHK Informationen vor, dass 
eine Unternehmenszentrale an 
dem Standort entwickelt werden 
soll.  
Da zum jetzigen Zeitpunkt noch 
nicht sicher ist, welche Nutzer bzw. 
Nutzungen genau am Kopfende 
des Hafenbeckens B angesiedelt 
werden, können diese auch nicht 
genauer konkretisiert werden. Wie 
in der Begründung beschrieben, 
sollen hafenaffine Betriebe und 
untergeordnet gewerbliche 
Nutzungen angesiedelt werden. 
Zudem ist es nicht üblich, dass in 
einem FNP-Verfahren genaue 
gewerbliche Nutzer und bauliche 
Details benannt werden. Aus der 
FNP-Änderung leiten sich keine 
konkreten Bauvorhaben ab.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
 
 c) Es wird auf die Entwicklung des 
Kopfendes des Hafenbeckens C 
verwiesen bei der eine 
Unternehmenszentrale und 
Lagermöglichkeiten für Externe 
Für das Kopfende des 
Hafenbeckens B ist eine FNP-
Änderung notwendig, um im 
Übergangsbereich zwischen 
Wirtschaftshafen und Medienhafen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
ohne FNP-Änderung entwickelt 
werden konnte. Es wird um 
Klarstellung gebeten, warum 
anders als am Hafenbeckenkopf C 
am Hafenbeckenkopf B eine FNP-
Änderung notwendig wird. 
einen städtebaulich prägenden 
Abschluss zu schaffen und dafür 
eine Steuerung auf 
Bebauungsplanebene zu 
ermöglichen. So sollen neben 
hafenaffinen und untergeordnet 
gewerblichen Nutzungen auch 
beispielsweise Aufenthalts- und 
Freiraumqualitäten entstehen, die 
einer planungsrechtlichen 
Steuerung bedürfen. Die 
Entwicklung des 
Hafenbeckenkopfes C ist daher aus 
städtebaulicher Sicht nicht mit der 
am Kopfende des Hafenbeckens B 
vergleichbar. Die Fläche des 
Hafenbeckenkopfes C liegen 
inmitten des Wirtschaftshafens und 
nicht im Randbereich.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 d) Es wird angeregt, dass der 
sechste Absatz von Kapitel 3.2 
„Regionalplan Düsseldorf“ 
überarbeitet wird. Die Aussage, 
wonach die Fläche am Kopfende 
des Hafenbeckens B aus 
immissionsschutzrechtlicher Sicht 
nicht uneingeschränkt für GIB-
typische Betriebsneuansiedlungen 
geeignet seien, teilt die IHK nicht. 
Die Flächen sind grundsätzlich für 
Lager- und Logistikgewerbe 
nutzbar, wenn kein Nachtbetrieb 
genehmigt wird.  
Der Absatz wurde angepasst.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.   
 
 e) Mit Blick auf das Thema 
„Ansiedlung von emittierenden 
Betrieben im Düsseldorfer 
Haupthafen“ wird angeregt, den 
letzten Absatz von Kapitel 5 „Ziele 
der Flächennutzungsplanänderung“ 
zu überarbeiten. Diese Aussage, 
dass Alternativstandorte für 
emittierende Nutzungen 
insbesondere in Reisholz zu finden 
sind, ist der IHK zu pauschal.  
Der Absatz wurde angepasst.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.   
 
 f) Ggf. ist ein Lärmgutachten 
erforderlich, um den Nachweis zu 
erbringen, dass die gemischte 
Baufläche auf der Speditionstraße 
mit dem Hafen verträglich ist. 
Thematik „Gewerbelärm“ wurde im 
Umweltbericht ergänzt. Die 
Erstellung eines Lärmgutachtens 
wird im Rahmen eines etwaigen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Thema sollte in Umweltbericht und 
Begründung behandelt werden. 
neuen Bebauungsplans erstellt. 
Dort wird sichergestellt, dass 
neue Wohnnutzungen mit dem 
Hafen verträglich wird. Aktuell ist 
jedoch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die 
Halbinsel Speditionstraße geplant.  
Die Darstellung gemischte 
Baufläche führt zu keinen neuen 
immissionsschutzrechtlichen 
Konflikten. Die Halbinsel 
Speditionstraße ist teilweise 
bereits jetzt 
(wirtschaftshafenseitig) als 
gemischte Baufläche dargestellt. 
Daher ist auf Ebene des FNP kein 
Gutachten notwendig.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
4(2) a) Es wird um eine redaktionelle 
Korrektur in Kapitel 1 gebeten.  
Der Verweis auf Kapitel 3.3.1 des 
Regionalplans wurde 
aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 b) Die zukünftige Darstellung im 
Bereich Kopfende Hafenbecken B 
wird mitgetragen, wenn auch 
tatsächlich hafenaffines Gewerbe 
realisiert wird.  
Die Fläche am Kopfende des 
Hafenbeckens B wird westlich der 
verlängerten Linie des Ostufers der 
Weizenmühlenstraße weiterhin als 
Sondergebiet Hafen und östlich 
davon als Gewerbegebiet (GE) 
dargestellt. Hier sollen vorwiegend 
hafenaffine Nutzungen 
planungsrechtlich vorbereitet 
werden (also Nutzungen mit 
funktionalem Zusammenhang mit 
dem Umschlag oder dem Betrieb 
des Hafens; vgl. Definition 
Hafenaffinität in Erläuterungen Nr. 
2 zu Kapitel 3.3.2 RPD und 
Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 LEP 
NRW). 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.  
 
 c) Es wird nicht ausgeschlossen, 
dass eine Hauptverwaltung im 
Bereich Kopfende Hafenbecken B 
entstehen soll. Es werden Hinweise 
gegeben, die auf Ebene des 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und auf 
Bebauungsplanebene behandelt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bebauungsplans umgesetzt werden 
sollen, um sicherzustellen, dass 
landes- und regionalplanerischen 
Vorgaben Rechnung getragen wird.  
Die Stellungname wird zur 
Kenntnis genommen. 
 d) Es wird um Übernahme des 
folgenden Satzes in die 
Begründung des Kapitels 5.2. 
gebeten:  „Sofern ein 
Hochhausvorhaben am Kopfende 
von Hafenbecken B realisiert 
werden soll, wird der Baukörper 
auf Ebene des Bebauungsplans 
vertikal nach Art der baulichen 
Nutzung gegliedert, um hafenaffine 
Nutzungen sicherzustellen“. 
Der Satz wird nicht in die 
Begründung der 158. FNP-
Änderung übernommen. Es soll 
nicht in der Begründung des FNP-
Verfahrens festgelegt werden, wie 
im Bebauungsplan hafenaffine 
Nutzungen am Kopfende des 
Hafenbecken B zukünftig gesteuert 
werden. Es wird auf das 
nachfolgende 
Bebauungsplanverfahren 
verwiesen. Die genau bauliche 
Ausgestaltung eines Grundstücks 
(z.B. Höhen oder bauliche 
Kubatur) sind nicht Teil des 
vorliegenden FNP-
Änderungsverfahrens und 
entsprechen nicht dem 
Planungsverständnis und der 
Regelungsdichte eines 
Flächennutzungsplans. Im 
Flächennutzungsplan der 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
werden grundsätzlich weder Höhen 
noch genaue Gebäudegrundrisse 
festgelegt. Die Art der baulichen 
Nutzung durch eine vertikale 
Steuerung kann nicht auf Ebene 
des FNP geregelt werden.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
10. LVR Amt für Denkmalpflege 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Die geplante Änderung des 
Flächennutzungsplanes betrifft 
eine Mehrzahl 
eingetragener Baudenkmäler. 
Diese werden in der 
Schutzgutbetrachtung 
mit ihren Denkmalwerten und 
möglichen Auswirkungen 
darzustellen 
sein.  
Die eingetragenen Baudenkmäler 
werden zur Kenntnis genommen. 
Das Thema wird im Umweltbericht 
behandelt. Durch die FNP-
Änderung werden keine 
Nutzungsänderungen oder 
Baumaßnahmen vorgenommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
11. LVR Amt für Liegenschaften 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es wird um die Beteiligung 
des LVR Amtes für 
Denkmalpflege im 
Rheinland in Pulheim und 
des LVR Amtes für 
Bodendenkmalpflege im 
Rheinland in Bonn 
gebeten. 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
12. Neuss Düsseldorfer Häfen vertreten durch Anwaltskanzlei  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Bezüglich der genauen 
räumlichen Abgrenzung der 
Spitze der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße (ehem. 
Plange Mühle) ist auf die 
zeichnerische Festlegung im 
Regionalplan Düsseldorf (RPD) 
hinzuweisen.  
Die Darstellung des 
Gewerbegebiets im Bereich Spitze 
Weizenmühlenstraße wurde an die 
aktuellen hafenaffinen Nutzungen 
angepasst. Da der 
Flächennutzungsplan und 
Regionalplan nicht parzellenscharf 
sind und der Flächennutzungsplan 
in einem Maßstab von 1:20000 
dargestellt ist, kann es teilweise zu 
geringfügigen Abweichungen 
zwischen FNP und Regionalplan 
kommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.   
 
 b) Es wird darauf hingewiesen, 
dass sowohl der Bereich der 
ehemaligen Plange Mühle als 
auch die Halbinsel Kesselstraße 
einschließlich des Kopfendes 
des Hafenbeckens B erheblich 
durch Immissionen, 
insbesondere Gewerbelärm, 
Gerüche, Staub und Feinstaub, 
vorbelastet sind. Es sollten 
daher bereits jetzt bei der 
Ermittlung des 
Abwägungsmaterials die 
Umwelteinwirkungen auf die 
Gewerbegebiete gutachterlich 
untersucht und bewertet 
werden. 
Die genannten 
Umwelteinwirkungen werden für 
die Halbinsel Kesselstraße 
(einschließlich des Kopfende des 
Hafenbeckens B) gutachterlich im 
Rahmen des nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahrens 
untersucht. Sofern 
Überschreitungen der 
einschlägigen Richtwerte ermittelt 
werden, werden diese in den 
neuen Gewerbegebieten und 
gemischten Bauflächen auf Ebene 
des Bebauungsplans gelöst (z.B. 
Nutzungsgliederung oder 
technische Maßnahmen). Die 
Umwelteinwirkungen können auf 
Ebene der F
lächennutzungsplanung 
nur grundsätzlich behandelt 
werden. Alle für die Planung 
wesentlichen Umweltauswirkungen 
werden im Umweltbericht 
umfassend dargestellt. Auf der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ebene des Flächennutzungsplans 
entstehen keine neuen 
immissionsschutzrechtlichen 
Konflikte. Aus der FNP-Änderung 
leiten sich keine konkreten 
Bauvorhaben ab. Da die genaue 
Bebauung auf FNP-Ebene noch 
nicht feststeht, können keine 
genauen Immissionswerte genannt 
werden. Durch die Staffelung der 
Baugebiete nach dem 
Trennungsgrundsatz (SO-
Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte 
Baufläche) können jedoch 
grundsätzliche Immissionskonflikte 
vermieden werden, die für die 
vorbereitende Bauleitplanung 
relevant sind. So kann einerseits 
verhindert werden, dass 
schutzwürdige Nutzungen im 
Medienhafen und Hamm durch 
stark emittierende Nutzungen 
beeinträchtigt werden und 
andererseits Hafennutzungen nicht 
durch heranrückende 
Wohnnutzungen eingeschränkt 
werden. Somit leistet die 
vorliegende Änderung des 
Flächennutzungsplanes einen 
Beitrag zur grundsätzlichen 
Vermeidung von 
Immissionskonflikten. Auf der 
Halbinsel Weizenmühlenstraße 
erfolgt mit der Darstellung als 
Gewerbegebiet lediglich eine 
Anpassung an den aktuellen 
Bestand. Die gutachterliche 
Untersuchung wird im Rahmen 
eines etwaigen neuen 
Bebauungsplans durchgeführt. 
Dort wird sichergestellt, dass 
etwaige neue Gewerbenutzungen 
mit dem Hafen verträglich sind. 
Aktuell ist jedoch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die 
Halbinsel Weizenmühlenstraße 
geplant. Die Erstellung von 
Gutachten für die Speditionstraße 
wird ebenso im Rahmen eines 
etwaigen neuen Bebauungsplans 
durchgeführt. Dort wird 
sichergestellt, dass neue 
Nutzungen mit dem Hafen 
verträglich wird. Aktuell ist jedoch

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
auch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die 
Halbinsel Speditionstraße geplant. 
Die Darstellung gemischte 
Baufläche führt zu keinen neuen 
immissionsschutzrechtlichen 
Konflikten. Die Halbinsel 
Speditionstraße ist teilweise 
bereits jetzt 
(industriehafenseitig/westlich) als 
gemischte Baufläche dargestellt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 c) Im Falle von zu erwartenden 
Überschreitungen sollte bereits 
jetzt in die Planung eingestellt, 
dass Immissionskonflikte nicht 
zu Lasten des 
landesbedeutsamen und 
regionalbedeutsamen 
Hafenstandortes gelöst 
werden. Es sollte daher auch 
bereits jetzt auf der 
vorbereitenden Ebene des 
Flächennutzungsplans klar zum 
Ausdruck gebracht werden, 
dass Immissionskonflikte nicht 
auf Seiten der Hafenwirtschaft, 
sondern ausschließlich im 
Bereich der neuen 
Gewerbegebiete zu lösen sind.  
Ein Hinweis wurde in die 
Begründung aufgenommen. Der 
landesbedeutsame Hafen darf 
durch die neuen Gewerbegebiete 
und gemischten Bauflächen nicht 
beeinträchtigt werden. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.  
 
 d) Es wird daher angeregt, bereits 
jetzt auf der Ebene der 
Flächennutzungsplanänderung 
der Belastung durch 
Immissionen, insbesondere 
Gewerbelärm, Gerüche, Staub 
und Feinstaub, im Bereich 
westlich der Speditionstraße 
weiter nachzugehen, um die 
umweltrechtlichen 
Auswirkungen der Planung 
frühzeitig zu kennen und im 
Planungsprozess 
berücksichtigen zu können. Es 
kann zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht ausgeschlossen werden, 
dass sich die 
Vorbelastungssituation ähnlich 
darstellt wie im Bereich 
Speditionstraße West. 
Die Umwelteinwirkungen werden 
auf Ebene der 
Flächennutzungsplanung 
grundsätzlich behandelt. Die 
Erstellung von Gutachten für die 
Speditionstraße wird im Rahmen 
eines etwaigen neuen 
Bebauungsplans durchgeführt. 
Dort wird sichergestellt, dass 
neue Nutzungen mit dem 
Hafen verträglich wird. Aktuell ist 
jedoch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die 
Halbinsel Speditionstraße geplant.  
Die Darstellung gemischte 
Baufläche führt zu keinen neuen 
immissionsschutzrechtlichen 
Konflikten. Die Halbinsel 
Speditionstraße ist teilweise 
bereits jetzt

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
(wirtschaftshafenseitig) als 
gemischte Baufläche dargestellt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 e) Anregung auch für die jetzt 
zur städtebaulichen 
Entwicklung anstehenden 
Bereiche Kesselstraße und 
Speditionstraße 
Vertragsverhandlungen 
aufzunehmen mit dem Ziel, 
eine ähnliche Verständigung 
wie die Hafenvereinbarung 
vom 07.07.2016 zu finden. 
Wird auf Ebene des 
Bebauungsplans behandelt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
13. Polizei Nordrhein-Westfalen, Städtebauliche Kriminalprävention 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Sollten hinsichtlich der 
städtebaulichen Ausgestaltung 
(Beleuchtung, 
Wegekennzeichnung) oder der 
Einbruchhemmung im Bereich 
Container-Logistik noch 
Fragen bestehen, bieten wir 
dem Investor / dem Bauträger 
gerne frühzeitig eine 
kostenfreie und unabhängige 
Beratung an. 
Wird zur Kenntnis genommen und 
ggf. auf den nachfolgenden 
Planungsebenen beachtet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) a) Es bestehen grundsätzlich 
keine Bedenken. Es werden 
verschiedene Vorschläge zur 
städtebaulichen 
Kriminalprävention gemacht.   
Die Vorschläge werden in den 
nachfolgenden Planungsebenen 
beachtet.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
 
14. Stadtwerke Düsseldorf AG 
4(1) Da die vorliegende 
Flächennutzungsplanänderung 
keine Aussagen zu 
Immissionswerten trifft, können 
die Stadtwerke Düsseldorf AG der 
geplanten 
Flächennutzungsplanänderung 
nicht zustimmen. Mit der 
geplanten,  
umfassenden neuen Darstellung 
als Gewerbegebiet, und nicht mehr 
wie bisher als Sondergebiet Hafen, 
dürfte 
Für das nachfolgende 
Bebauungsplanverfahren wird ein 
Gewerbelärmgutachten für die 
Halbinsel Kesselstraße 
(einschließlich Kopfende 
Hafenbecken B) erstellt. Sofern 
Überschreitungen der 
einschlägigen Richtwerte ermittelt 
werden, werden diese in den 
neuen Gewerbegebieten auf Ebene 
des Bebauungsplans gelöst (z.B. 
Nutzungsgliederung oder 
technische Maßnahmen). Der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 eine deutliche Verschärfung der 
Immissionswerte nach TA-Lärm 
von derzeit Tag und Nacht 70dB(A) 
nach Tag 65dB(A) und Nacht 
50dB(A) verbunden sein. Es ist zu 
befürchten, dass dies indirekte, 
nachteilige Auswirkungen auf das 
Sondergebiet Kraftwerk hat und 
damit Erweiterungs- und/oder 
Umbaumaßnahmen 
genehmigungsrechtlich 
unterbunden bzw. erschwert 
werden. Es muss sichergestellt 
sein, dass die schutzbedürftigen 
Nutzungen aktiv für ihren eigenen 
Schutz vor Lärm und anderen 
Umweltbelastungen sorgen 
müssen und es zu keiner 
Emissionsverschärfung im 
verbleibenden Hafengebiet, 
insbesondere für die 
Kraftwerksflächen sowie die 
versorgungstechnisch notwendigen 
Liegenschaften der Stadtwerke 
Düsseldorf AG kommt. Dies muss 
den Betrieb des aktuellen 
Bestandes umfassen, als auch 
Umbau- und 
Erweiterungsmaßnahmen 
ermöglichen.  
Wirtschaftshafen wird nicht durch 
zusätzliche Restriktionen 
eingeschränkt.  
Die Umwelteinwirkungen können 
auf Ebene der 
Flächennutzungsplanung nur 
grundsätzlich behandelt werden. 
Alle für die Planung wesentlichen 
Umweltauswirkungen werden im 
Umweltbericht umfassend 
dargestellt. Aus der FNP-Änderung 
leiten sich keine konkreten 
Bauvorhaben ab. Da die genaue 
Bebauung auf FNP-Ebene noch 
nicht feststeht, können keine 
genauen Immissionswerte genannt 
werden. Durch die Staffelung der 
Baugebiete nach dem 
Trennungsgrundsatz (SO-
Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte 
Baufläche) können jedoch 
grundsätzliche Immissionskonflikte 
vermieden werden, die für die 
vorbereitende Bauleitplanung 
relevant ist. Auf Ebene des 
Flächennutzungsplans entstehen 
daher keine neuen 
immissionsschutzrechtlichen 
Konflikte. 
Auf der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße erfolgt mit 
der Darstellung als Gewerbegebiet 
lediglich eine Anpassung an den 
aktuellen Bestand und an den 
Regionalplan. Gutachterliche 
Untersuchungen werden im 
Rahmen eines etwaigen neuen 
Bebauungsplans durchgeführt. 
Dort wird sichergestellt, dass 
etwaige neue Gewerbenutzungen 
mit dem 
Hafen verträglich sind. Aktuell ist 
jedoch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die 
Halbinsel Weizenmühlenstraße 
geplant.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
4(2) Es muss sichergestellt sein, dass 
die schutzbedürftigen Nutzungen 
aktiv für ihren eigenen Schutz vor 
Lärm und anderen 
Umweltbelastungen sorgen 
müssen und es zu keiner 
Für das nachfolgende 
Bebauungsplanverfahren wird ein 
Gewerbelärmgutachten für die 
Halbinsel Kesselstraße 
(einschließlich Kopfende 
Hafenbecken B) erstellt. Sofern

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
Emissionsverschärfung im 
verbleibenden Hafengebiet, 
insbesondere für die 
Kraftwerksflächen sowie die 
versorgungstechnisch notwendigen 
Liegenschaften der Stadtwerke 
Düsseldorf AG kommt. Dies muss 
den Betrieb des aktuellen 
Bestandes umfassen, als auch 
Umbau- und 
Erweiterungsmaßnahmen 
ermöglichen. 
Überschreitungen der 
einschlägigen Richtwerte ermittelt 
werden, werden diese in den 
neuen Gewerbegebieten auf Ebene 
des Bebauungsplans gelöst (z.B. 
Nutzungsgliederung oder 
technische Maßnahmen). Ebenso 
werden andere Umweltbelastungen 
auf Bebauungsplanebene ermittelt. 
 
Auf der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße erfolgt mit 
der Darstellung als Gewerbegebiet 
lediglich eine Anpassung an den 
aktuellen Bestand. Gutachterliche 
Untersuchungen werden im 
Rahmen eines etwaigen neuen 
Bebauungsplans durchgeführt. 
Dort wird sichergestellt, dass 
etwaige neue Gewerbenutzungen 
mit dem 
Hafen verträglich sind. Aktuell ist 
jedoch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die 
Halbinsel Weizenmühlenstraße 
geplant.  
Die Erstellung von Gutachten für 
die Speditionstraße wird ebenso im 
Rahmen eines etwaigen neuen 
Bebauungsplans durchgeführt. 
Dort wird sichergestellt, dass 
neue Nutzungen mit dem 
Hafen verträglich wird. Aktuell ist 
jedoch ebenso kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die 
Halbinsel Speditionstraße geplant.  
Die Halbinsel Speditionstraße ist 
teilweise bereits jetzt 
(wirtschaftshafenseitig) als 
gemischte Baufläche dargestellt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
15. Ericsson GmbH im Auftrag der der Deutschen Telekom Technik GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es werden Verläufe von 
vorhandenen Richtfunkstrecken 
mitgeteilt. Um die direkte 
Sichtlinie ist ein Radius von 
mindestens +/- 25, freizuhalten. 
Diese Stellungnahme gilt für 
Richtfunkverbindungen des 
Aus der FNP-Änderung ergeben 
sich keine konkreten 
Baumaßnahmen, die 
Richtfunkstrecken beeinträchtigen 
könnten.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 19 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ericsson - Netzes und für 
Richtfunkverbindungen des 
Netzes der Deutschen Telekom. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
16. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es werden Hinweise zur 
Wasserstraße Rhein und zu 
Vorgaben des ES-TRIN 
(Anforderungen an das 
Emissionsverhalten von 
Schiffen) gegeben, die auf 
Ebene der Bebauungsplanung 
berücksichtigt werden sollen.  
Die Hinweise werden auf Ebene der 
Bebauungsplanung beachtet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 a) Es wird darum gebeten, dass 
Schallimmissionen, die durch 
die Schifffahrt verursacht 
werden in den weiteren 
Untersuchungen beachtet 
werden.  
Wird auf Ebene des 
Bebauungsplans beachtet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Es wird auf einen Anleger des 
WSA Rhein im Hafenbecken C 
hingewiesen. Wie in der 
Begründung zum FNP 
beschrieben wird davon 
ausgegangen, dass die 
hafenüblichen Nutzungen und 
die damit verbundenen 
Lärmemissionen nicht durch 
den 158. Änderung des FNP 
eingeschränkt werden. 
Die hafenüblichen Nutzungen 
werden durch die FNP-Änderung 
nicht eingeschränkt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
17. Amt 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es werden umfangreiche 
Textbeiträge zu umweltrelevanten 
Themen mitgeteilt, die in den 
Umweltbericht übernommen 
werden sollen.  
Die Textbeiträge werden in den 
Umweltbericht aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
4(2) Es werden Textbeiträge zu 
umweltrelevanten Themen 
mitgeteilt, die in den 
Umweltbericht übernommen 
werden sollen. 
Die Textbeiträge werden in den 
Umweltbericht aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
18. Amt 23 - Amt für Gebäudemanagement 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es wird die Einbindung von Amt 65 
empfohlen.   
Amt 65 wurde und wird weiterhin 
beteiligt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
 
19. Amt 37/51: Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es werden umfängliche Hinweise 
zum vorbeugenden Brandschutz 
gegeben. 
Die Hinweise werden in den 
nachfolgenden Planungsebenen 
beachtet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) Es werden umfängliche Hinweise 
zum vorbeugenden Brandschutz 
gegeben. 
Die Hinweise werden in den 
nachfolgenden Planungsebenen 
beachtet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
20. Amt 53/2: Gesundheitsamt  
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Bei der weiteren Bearbeitung des 
Planungsvorhabens sollten alle 
Aspekte des präventiven 
Gesundheitsschutzes 
berücksichtigt werden, wie sie in 
der Grundsatzliste 
Gesundheitsschutz für die 
Bauleitplanung (Januar 2019) 
aufgeführt sind. 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
4(2) Bei der weiteren Bearbeitung des 
Planungsvorhabens sollten alle 
Aspekte des präventiven 
Gesundheitsschutzes 
berücksichtigt werden, wie sie in 
der Grundsatzliste 
Gesundheitsschutz für die 
Bauleitplanung (Januar 2019) 
aufgeführt sind. 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
21. Amt 63: Bauaufsichtsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es wird auf Baudenkmäler im 
Plangebiet hingewiesen. Gem. § 9 
DSchG NRW bedarf der Erlaubnis 
der Unteren Denkmalbehörde, wer 
ein Baudenkmal oder einen Teil 
eines Baudenkmals beseitigen, 
verändern, an einen anderen Ort 
verbringen oder dessen bisherige 
Nutzung ändern will. Der Erlaubnis 
bedarf auch, wer in der engeren 
Umgebung eines Baudenkmals 
Anlagen errichten, verändern oder 
beseitigen will, wenn sich dies auf 
die denkmalwerte 
Substanz oder das 
Erscheinungsbild des Baudenkmals 
auswirken kann. 
Das Thema Denkmalschutz wird im 
Umweltbericht behandelt. Die 
Hinweise auf §9 DschG NRW 
werden zur Kenntnis genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
4(2) Es wird auf eingetragene 
Baudenkmäler und 
denkmalgeschützte technische 
Anlagen hingewiesen. Diese sind 
bei allen anstehenden Planungen 
zu berücksichtigen sowie während 
etwaiger Baumaßnahmen zu 
schützen. Im Vorfeld der 
Umsetzung von Baumaßnahmen 
ist der Unteren Denkmalbehörde 
ein Schutzmaßnahmenkonzept als 
Antrag auf denkmalrechtliche 
Erlaubnis vorzulegen. 
Wird im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen 
beachtet. Die Thematik wurde 
umfassend im Umweltbericht 
behandelt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 
22. Amt 65: Liegenschaftsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Die vorhandenen, hafenaffinen 
Nutzungen an der 
Weizenmühlenstraße sollten den 
aktuellen Gegebenheiten 
entsprechend, abgebildet werden. 
Im weiteren Verfahren sind die 
Flächenausweisungen ggf. zu 
schärfen. 
Die Darstellungen an der 
Weizenmühlenstraße wurden 
angepasst.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 b) Mit Blick auf die Entwicklung der 
Kesselstraße wünscht sich das 
Liegenschaftsamt, insbesondere im 
Hinblick auf die Belange der 
Wirtschaftsförderung und einer 
städtebaulichen Entwicklung, an 
der Stelle ein größtmögliches Maß 
Die Entwicklung eines 
hochwertigen Gewerbequartiers 
gemäß Siegerentwurf wird mit der 
Darstellung als Gewerbegebiet 
vorbereitet. Da im Kerngebiet (MK) 
Wohnen untergeordnet zulässig

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
an höherwertiger Nutzung wie z.B. 
MK-Ausweisungen. 
wäre, wird die Kesselstraße als 
Gewerbegebiet dargestellt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
4(2) Die vorhandenen, hafenaffinen 
Nutzungen an der 
Weizenmühlenstraße werden 
entsprechend den aktuellen 
Gegebenheiten abgebildet. Im 
weiteren Verfahren sind die 
Flächenausweisungen ggf. zu 
schärfen. 
Nach Prüfung wurde festgestellt, 
dass die Flächendarstellungen für 
eine nicht parzellenscharfe FNP-
Änderung scharf genug sind.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
23. Amt 66: Amt für Verkehrsmanagement 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Ob Änderungen an der 
Öffentlichen Beleuchtung 
notwendig werden, kann beim 
derzeitigen Planungsstand 
nicht ermittelt werden. Daher 
bitte wir Sie uns beim 
weiteren Verfahren zu 
beteiligen. Es wird darum 
gebeten die Schutzanweisung 
der NGD zu beachten. 
Wird im Rahmen des 
nachfolgenden Bebauungsplans 
beachtet. Aus der FNP-Änderung 
ergeben sich keine Maßnahmen die 
Änderungen an der öffentlichen 
Beleuchtung notwendig machen 
würden.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) In Hinblick auf eventuell 
notwendige 
Verkehrsuntersuchungen 
(siehe auch Hinweis 66/2) 
wird auf das 
Anforderungsprofil mit dem 
Titel Anforderungen an 
Mobilitätsuntersuchungen für 
Vorhaben, die eine 
Bauleitplanung auslösen der 
Abteilung 66/7 hingewiesen. 
Dieses kann bei Bedarf 
angefordert werden. 
Wird im Rahmen des 
nachfolgenden Bebauungsplans 
beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
24. Amt 67: Stadtentwässerungsbetrieb 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Es wird ein Textvorschlag zum 
Thema Hochwasser und 
Überschwemmungsgebiete 
gemacht.  
Wird gefolgt. Der Text wird in den 
Umweltbericht übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird um Aufnahme zusätzlicher 
Hinweise gebeten. Zusätzlich 
sollen zwei redaktionellen 
Änderungen aufgenommen 
werden.  
Die Hinweise und Änderungen 
werden aufgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
25. Amt 68: Gartenamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Es werden Textbeiträge zu 
umweltrelevanten Themen 
mitgeteilt, die in den 
Umweltbericht übernommen 
werden sollen.  
Die Textbeiträge werden in den 
Umweltbericht aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 b) Um dem steigenden 
Grünflächenbedarf gerecht zu 
werden, sollte bereits auf FNP-
Ebene eine entsprechende 
Fläche im Bereich Kesselstraße 
– gemäß Siegerentwurf des 
städtebaulichen Wettbewerbs 
von 2019 – dargestellt 
werden. 
Die Grünfläche wird gemäß 
Siegerentwurf auf FNP-Ebene 
dargestellt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
 c) Zur Beurteilung der 
Auswirkungen auf die lokale 
Population von streng oder 
besonders streng geschützten 
Tierarten können die 
Ergebnisse aus der laufenden 
Aktualisierung des 
Artenschutzgutachtens aus 
dem Jahr 2018 herangezogen 
werden. 
Wird im Rahmen des 
nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahren 
herangezogen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Beratungsverlauf (2)

24.06.2025 Bezirksvertretung 3
TOP 6.13 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.06.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/060/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
05.05.2025
Erstellt
05.05.2025 12:53