APS/060/2025
Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 (Entwurf) - Weizenmühlenstraße/Kesselstraße
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3. Begründung
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Begründung zur 158. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) - Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - - Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen - Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 1 1 Planungsanlass ................................................................................. 1 2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 2 2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches ................................................. 2 2.2 Umgebung ....................................................................................... 3 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 4 3.1 Landesentwicklungsplan ..................................................................... 4 3.2 Regionalplan Düsseldorf (RPD) ............................................................ 4 3.3 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 6 3.4 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................ 6 4 Sonstige Pläne und Konzepte .............................................................. 6 4.1 Raumwerk D .................................................................................... 6 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ....................................................... 8 4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................... 8 4.4 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise ............................ 9 4.4.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International ................................................................................................. 9 4.4.2 Hochwasserschutz ............................................................................. 9 4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 11 5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung ............................................. 11 5.1 Darstellung SO-Hafen ...................................................................... 12 5.2 Darstellung Gewerbegebiet ............................................................... 13 5.3 Darstellung gemischte Baufläche ....................................................... 13 5.4 Darstellung Verkehrsflächen ............................................................. 13 5.4.1 Darstellung Ausbau Holzstraße .......................................................... 13 5.4.2 Darstellung Straßenbahnwendeschleife Linie 707 ................................. 14 5.5 Darstellung Grünflächen ................................................................... 14 5.6 Darstellung Symbol „Elektrizität“ ....................................................... 14 6 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 14 Teil B – Umweltbericht .................................................................................. 16 7 Zusammenfassung .......................................................................... 16 8 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 17 9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 18 10 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 19 10.1 Mensch .......................................................................................... 19 10.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 19 10.1.2 Gewerbeemissionen ......................................................................... 19 10.1.3 Schifffahrtslärm .............................................................................. 20 10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 20 10.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 21 10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 21 10.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 21 10.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 21 10.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 22 10.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 23 10.3 Boden............................................................................................ 23 10.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches ............................ 23 10.3.2 Altablagerungen im Änderungsbereich ................................................ 23 10.3.3 Altstandorte im Änderungsbereich ..................................................... 23 10.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 24 10.4 Wasser .......................................................................................... 24 10.4.1 Grundwasser .................................................................................. 24 10.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 25 10.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 26 10.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 27 10.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 27 10.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 27 10.5 Luft ............................................................................................... 29 10.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 29 10.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 30 10.6 Klima ............................................................................................ 30 10.6.1 Globalklima .................................................................................... 31 10.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 31 10.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 32 10.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 33 11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 36 12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................................................................. 36 13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 36 14 Weitere Angaben ............................................................................. 37 - 1 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Am 23.02.2011 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 158. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst, bei dem damals für die Halbinsel Weizenmühlenstraße eine gewerbliche Baufläche (G) und für die Westseite der Kesselstraße Gewerbegebiet (GE) sowie für die Ostseite gemischte Baufläche (M) vorgesehen war. Als Grundlage hierfür diente damals das im Jahr 2003 vom Rat beschlossene Handlungskonzept für den Düsseldorfer Hafen, das Grundsätze für die weitere Hafenentwicklung und kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele festlegte. Im Februar 2011 einigten sich Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Industrie und der Stadt Düsseldorf darauf, einen „Masterplan Industrie“ zu erarbeiten, aus dem im Jahre 2018 auch das städtebauliche Entwicklungskonzept „Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf“ hervorging (siehe Kap 4.1). Durch die im Masterplan verfolgte Stärkung des Industrie- und Hafenstandortes Düsseldorf änderte sich die Gewichtung der städtebaulichen Ziele des Handlungskonzeptes „Perspektiven für den Düsseldorfer Hafen“ insoweit, dass auf der Halbinsel Kesselstraße künftig kein Mischgebiet mit anteiliger Wohnnutzung mehr vorgesehen ist, um den Industrie- und Gewerbebetrieben im Hafen Planungssicherheit und Entwicklungsspielraum zu gewähren und dies mit den Zielen des Regionalplans Düsseldorf zu verbinden. Das Handlungskonzept stellt somit keine vollumfängliche Grundlage für die weitere Hafenentwicklung dar, die Ziele wurden insoweit modifiziert. Auf dieser Grundlage erfolgte am 14.11.2013 der geänderte Aufstellungsbeschluss zur 158. Flächennutzungsplanänderung. Für die Halbinsel Weizenmühlenstraße war ein Sondergebiet Hafen und ein Gewerbegebiet (GE) und für die Kesselstraße ein Gewerbegebiet (GE) geplant. Auf Grundlage des neuen Regionalplans (RPD, siehe Kap 3.2 der Begründung und insbesondere Kap. 3.3.1 des RPD), Abstimmungen mit der Bezirksregierung Düsseldorf und der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbewerbs für die Halbinsel Kesselstraße von 2019 wurden die Flächendarstellungen, der Änderungsbereich und Ziele der Flächennutzungsplanänderung weiter konkretisiert und im Vergleich zum veränderten Aufstellungsbeschluss von 2013 modifiziert. Zudem wurde der Änderungsbereich im Bereich Halbinsel Weizenmühlenstraße verkleinert, da diese weiterhin (außer die Spitze) als SO Hafen dargestellt werden soll. Die Kesselstraße - 2 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 sowie das Kopfende des Hafenbeckens B werden als Gewerbegebiet dargestellt, um ein neues attraktives und produktives Hafenquartier mit Dienstleistungen, Büros, Gastronomie, Sporteinrichtungen, hafenaffinen und kulturellen Nutzungen zu ermöglichen. Plananlass ist somit die Umsetzung der Wettbewerbsergebnisse auf der Halbinsel Kesselstraße, die Sicherung der hafenaffinen und industriellen Nutzungen im Industriehafen, die Sicherung der gewerblichen Nutzungen im Bereich der Plange Mühle und das Ermöglichen einer Nutzungsmischung mit Wohnanteilen auf der Halbinsel Speditionstraße zur Abrundung der FNP-Änderung im Osten des Änderungsbereichs. Zudem ermöglicht die Flächennutzungsplanänderung mehr Spielraum für eine leistungsfähigere Verkehrserschließung sowohl des Industrie- als auch des Medienhafens und schafft perspektivisch neue Flächen für Verkehrsinfrastruktur, City-Logistik und Mobilitätsangebote, die den gesamten Hafen strategisch ergänzen und unterstützen. Insbesondere die Auflösung dieses „Nadelöhrs“ in eine besser entflochtene, funktionelle Gliederung ermöglicht es, den Industrieverkehr besser abfließen zu lassen. Außerdem wird die Darstellung „Wasserfläche“ im Bereich Weizenmühlenstraße an den Bestand angepasst. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches - 3 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Der Änderungsbereich umfasst die Halbinsel Kesselstraße, Teilbereiche der Halbinsel Weizenmühlenstraße sowie die Ostseite der Halbinsel Speditionstraße einschließlich der gesamten Spitze. Im Süden erstreckt sich der Änderungsbereich bis zur Holzstraße. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 15 Hektar und weist eine weitgehend ebene Topografie auf. An der Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße wurden im Jahr 2003 die denkmalgeschützten Gebäude der ehemaligen Weizenmühle (Plange Mühle) zu Büro, Ausstellungs-, Freizeit- und Gastronomieflächen umgebaut. Auf der Ostseite der Weizenmühlenstraße befindet sich ein Speditionsbetrieb zum Umschlag und Transport von Kraftfahrzeugen mit Schiffsanlegestelle am Hafenbecken. Die Flächen im Bereich der Halbinsel Kesselstraße sind weitgehend freigeräumt. Auf dem Areal befinden sich nur noch zwei eingeschossige Gebäude, die durch das Rudersportleistungszentrum genutzt werden. Um das Hafenbecken A haben sich prägende Grünstrukturen (Pappeln, Weiden, etc.) entwickelt, die bis zur Spitze der Halbinsel reichen. Die Flächen des südlichen Kopfendes des Hafenbeckens B sind freigeräumt, ehemals dortige Gebäude sind abgebrochen. Der gesamte Bereich östlich der Speditionstraße einschließlich der Spitze der Halbinsel ist bereits bebaut (überwiegend Büronutzung, Hotel). Der Bereich zwischen Kesselstraße und Holzstraße bzw. Speditionstraße ist mit einer Unternehmenszentrale und einem Bürohochhaus bebaut. Zudem befindet sich im Süden des Plangebiets Änderungsbereichs die Straßenbahnwendeschleife (Endhaltepunkt) der Linie 707, die die ÖPNV-Erschließung des Gebietes weiter verbessert hat und perspektivisch für eine Weiterführung ihren Korridor sichert. 2.2 Umgebung Die Umgebung des Änderungsbereichs ist durch den östlich angrenzenden Medienhafen sowie durch den westlich und nördlich angrenzenden Industriehafen geprägt. Im benachbarten Medienhafen befinden sich insbesondere Büronutzungen der Medienbranche sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie, ergänzt durch zahlreiche gastronomische Angebote, Hotelnutzungen sowie diverse Freizeitnutzungen. Im westlich und nördlich angrenzenden Wirtschaftshafen sind gewerbliche Nutzungen verschiedenster Größe, wie der Containerhafen, diverse Logistikbetriebe und Lager angesiedelt. Westlich der Weizenmühlenstraße befinden sich zwei große Mühlenbetriebe der Futter- und Nahrungsmittelindustrie mit Schiffs- - 4 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 und Lkw-Umschlagstellen. Ein weiterer Mühlenbetrieb hat im Jahr 2013 die Produktion eingestellt. Im Süden befindet sich der Rangier-/Verladebahnhof des Industriehafens und eine Bahntrasse der Deutschen Bahn inkl. des S-Bahn Haltepunktes Hamm. Jenseits des Bahndammes erstreckt sich der Stadtteil Hamm mit einer überwiegenden Wohnbebauung und eingestreuten Gartenbaubetrieben. 3 Gegenwärtiges Planungsrecht 3.1 Landesentwicklungsplan Gemäß Ziel 8.1-9 LEP NRW ist der Düsseldorfer Hafen als landesbedeutsamer Hafen zu sichern, als multimodales Güterverkehrszentrum zu entwickeln und es sind Flächen für hafenorientierte Wirtschaftsbetriebe vorzuhalten. Das Ziel wird mit der FNP-Änderung weiterhin umgesetzt und durch die neuen Gewerbegebietsdarstellungen und die neu dargestellte gemischte Baufläche nicht gefährdet. 3.2 Regionalplan Düsseldorf (RPD) Der Bereich der Halbinsel Kesselstraße, der Halbinsel Speditionsstraße sowie die Spitze der Weizenmühlenstraße werden als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ (ASB) dargestellt. Die geplante Darstellung der Flächennutzungsplanänderung als Gewerbegebiet (GE), als gemischte Baufläche und als Verkehrsfläche entsprechen somit den Vorgaben des Regionalplans. Die Halbinsel Weizenmühlenstraße (bis auf die Spitze) und die Flächen am Kopfende des Hafenbeckens B sind im Regionalplan als „GIB für zweckgebundene Nutzungen“ dargestellt. „Innerhalb der mit Zweckbindung als Standort des kombinierten Güterverkehrs dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zugang zu einer Wasserstraße und Anbindung an das Schienennetz sind mit Mitteln der Bauleitplanung Flächen für die innergebietliche Anbindung der Einrichtungen für den Güterumschlag zwischen See‐ und Landweg an das übergeordnete Schienennetz vorzuhalten“ (vgl. Kapitel 3.3.2 des Regionalplan Düsseldorf). Durch die Regionalplandarstellung werden die raumplanerischen Grundlagen geschaffen, damit sich die Häfen positiv entwickeln können und der umweltfreundliche Verkehrsträger „Wasserstraße“ seine Leistungsfähigkeit steigern kann. Die Halbinsel Weizenmühlenstraße (bis auf die Spitze) wird im Flächennutzungsplan weiterhin als Sondergebiet Hafen dargestellt, um den Hafen langfristig zu stärken - 5 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Weiterentwicklung des trimodalen Standorts zu sichern. Außer einem Teilbereich, bei dem die bisherige Darstellung Wasserfläche aufgrund der tatsächlichen Gegebenheit in Sondergebiet Hafen geändert werden soll und der Spitze ist es daher nicht mehr nötig, die Halbinsel Weizenmühlenstraße in den Änderungsbereich der FNP-Änderung einzubeziehen. Die Nutzung vorhandener Betriebsgleise und die Nutzung der Wasserstraße durch Betriebe im Hafen bleiben gewährleistet. Die Fläche am Kopfende des Hafenbeckens B soll westlich der verlängerten Linie des Ostufers der Weizenmühlenstraße weiterhin als Sondergebiet Hafen und östlich davon als Gewerbegebiet (GE) dargestellt werden. Hier sollen vorwiegend hafenaffine Nutzungen planungsrechtlich vorbereitet werden (also Nutzungen mit funktionalem Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb des Hafens; vgl. Definition Hafenaffinität in Erläuterungen Nr. 2 zu Kapitel 3.3.2 RPD und Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 LEP NRW). Zudem soll perspektivisch etwa die Hälfte der o. g. Fläche im Bereich Holzstraße für die verbesserte verkehrliche Anbindung insbesondere eines leichteren Zu- und Abflusses des Industriehafens genutzt werden. Dafür wird der südliche Teil des Kopfendes des Hafenbeckens B als Verkehrsfläche dargestellt (vgl. Kap. 5.4.1). Die Fläche am Kopfende des Hafenbeckens B ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht uneingeschränkt für emittierende GIB-Betriebsneuansiedlungen geeignet, insbesondere auch vor dem Hintergrund der sich an dieser Stelle unmittelbar anschließenden vorhandenen Wohnbebauung in Düsseldorf-Hamm südlich der Bahnlinie. Nicht erheblich belästigende hafenaffine Betriebe ohne Nachtbetrieb sind jedoch grundsätzlich am Standort denkbar. Zur Gliederung der Baugebiete zueinander und zum Erfüllen von Abstandserfordernissen bleibt im Westen ein Sondergebiet mit Zweckbindung Hafen und im Osten wird ein Gewerbegebiet dargestellt. Bei der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung soll im Rahmen der Festsetzung eines Gewerbegebiets sichergestellt werden, dass nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe innerhalb des Gewerbegebiets zulässig sind, um so Abstandserfordernisse zu der südlichen Wohnbebauung zu würdigen. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass emittierende Hafennutzungen nicht durch schutzbedürftige Nutzungen beeinträchtigt werden. Daher wird insbesondere die Ansiedlung von nicht erheblich belästigenden hafenaffinen Betrieben vorbereitet. - 6 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Gemäß Kapitel 3.3.2. des Regionalplans dürfen neue Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Sonderbauflächen oder die darin zulässigen Baugebiete nur in einem Abstand von 300 Meter von den Grenzen der GIB ausgewiesen werden. Diese Vorgaben werden durch die Darstellung eines Gewerbegebietes im Bereich der Halbinsel Kesselstraße und am Kopfende des Hafenbeckens B beachtet. 3.3 Flächennutzungsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf von 1992 ist der überwiegende Teil des Änderungsbereichs als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Hafen dargestellt. Lediglich der östliche und der südliche Bereich der Halbinsel Speditionstraße sind als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 3.4 Verbindliche Bauleitplanung Der Großteil des Änderungsbereichs liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 5275/12 aus dem Jahr 1969. Er setzt Sondergebiet Hafen fest. Überplant wurde der einfache Bebauungsplan im Bereich der Halbinseln Speditionstraße und Kesselstraße durch die Bebauungspläne Nr. 5275/019 - Speditionstraße / Franziusstraße - und Nr. 03/019 - Östlich Kesselstraße - aus den Jahren 2003 und 2018. Beide Bebauungspläne setzen Gewerbegebiete fest, in denen nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Der Bebauungsplan Nr. 03/005 „Speditionsstraße-West“, der außerhalb des Änderungsbereichs liegt, überplant den Bebauungsplan Nr. 5275/019 teilweise und setzt ein Mischgebiet fest. 4 Sonstige Pläne und Konzepte 4.1 Raumwerk D Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das - 7 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die städtebauliche Entwicklung der Halbinsel Kesselstraße stellt den Abschluss des Medienhafens dar und definiert den Übergang zwischen Medienhafen und Industriehafen. Die Entwicklungsstrategie zahlt insbesondere in den zweiten Grundwert – „Düsseldorfs Schatz ist die stadträumliche Vielfalt“, den vierten Grundwert – „Düsseldorf kultiviert seine grünen Qualitäten und schützt mit aller Kraft Umwelt und Klima“ und in den fünften Grundsatz – „Düsseldorf gibt Produktion, Innovation und kultureller Kreativität auf neue Weise Raum“ - ein. Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des Siedlungsteilraums „Innere Stadt“, mit ihren dicht bebauten, attraktiven Quartieren. In diesem Siedlungsteilraum geht es primär um das Bewahren und Stärken der Qualitäten des Bestands und die konsequente Nutzung der Innenentwicklungspotenziale. Laut Strukturplan „Gerechtes und kompaktes Düsseldorf“ liegt der Änderungsbereich im Bereich des Tangentialraums Stadtring. Dem Bereich Halbinsel Kesselstraße kommt dabei im Zusammenhang mit dem S-Bahn Haltepunkt Hamm die Aufgabe einer besonderen Adressbildung als Tor und Brückenschlag zum Medienhafen zu. Laut Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ liegt der Änderungsbereich in einem Bereich, in dem die dichte Stadt bioklimatisch umzubauen ist. Durch die geplante Änderung soll kein zusätzlicher Hitzestress für die Umgebung ausgelöst werden. Dies könnte durch den Abbau von Barrieren oder die Schaffung neuer Grünräume erreicht werden. Außerdem sollte in dem Bereich, in dem sich die Änderung befindet eine wassersensible Stadtentwicklung gestärkt werden. Laut Strukturplan „Produktives und kreatives Düsseldorf“ handelt es sich bei dem Änderungsbereich um einen Schwerpunktraum der Kreativwirtschaft und Start-up Szene. Eine wichtige Bedingung für funktionierende Standorte der Kreativwirtschaft und Start-up-Quartiere ist ein lebendiges und authentisches urbanes Umfeld. Die heute ausgeprägten Räume der kreativen Produktivität sollen in ihrer sozialen, kulturellen und stadträumlichen Vielfalt gepflegt werden. Darüber hinaus wird die Halbinsel Kesselstraße als Teil des gewerblichen Reallabors Hafen dargestellt. Hier soll Stadt und Hafen im Einklang entwickelt werden. Der Medienhafen soll auf der - 8 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Halbinsel Kesselstraße städtebaulich abgeschlossen werden. Der Industriehafen ist einem „geschützten Raum der industriellen Produktion“ zugeordnet und soll gesichert und nachhaltig erschlossen werden. Der Medienhafen ist als Raum der Perspektivliste für mögliche zukünftige Schlüsselräume aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Bereiche der Stadt, die bereits heute eine besondere städtebauliche Bedeutung für Düsseldorf einnehmen. Sie werden kontinuierlich beobachtet, um resiliente Entwicklungen frühzeitig vorzudenken und gemeinsam Chancen ergreifen zu können. Die Aufnahme in die Perspektivliste bedeutet dabei eine Würdigung der Räume in ihrer Bedeutung und Funktion für die Stadt, ohne sie in Frage zu stellen. Der Medienhafen hat eine hohe Bedeutung für das Zentrum der Stadt. Eine stärkere Durchmischung unterschiedlicher Nutzungen ist notwendig, um ihn dauerhaft zu einem wichtigen Hotspot zu machen. 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf“ wurde vom Rat der Stadt am 13.12.2018 beschlossen. Es handelt sich um ein Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ist daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Der Änderungsbereich der 158. FNP-Änderung liegt nicht innerhalb einer Gewerbe- und Industriekernzone. Der angrenzende Bereich der Halbinsel Weizenmühlenstraße (außer der Spitze) liegt innerhalb der Kategorie A „gewerbliche Infrastruktureinrichtungen“ und soll aufgrund der regionalen und überregionalen Bedeutung für hafenaffine und industrielle Nutzungen erhalten bleiben. 4.3 Rahmenplan Einzelhandel Der Rahmenplan Einzelhandel 2016, der vom Rat der Stadt am 07.07.2016 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen wurde, ist bei allen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Im Zentrenkonzept, das Bestandteil des Rahmenplans Einzelhandel ist, sind die zentralen Versorgungsbereiche und deren Abgrenzungen beschrieben. Der Änderungsbereich umfasst keinen zentralen Versorgungsbereich. Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich „Lorettostraße / Bilker Allee“ der Stufe - 9 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 C („großes Stadtteilzentrum“) befindet sich im Stadtteil Unterbilk. Des Weiteren befindet sich ein Nahversorgungszentrum im Stadtteil Hamm. 4.4 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise 4.4.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International Der Änderungsbereich liegt im Anlagenschutzbereich gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Daher ist im Einzelfall die Zustimmung der Luftverkehrsbehörde erforderlich. 4.4.2 Hochwasserschutz Die Halbinsel Kesselstraße liegt teilweise in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung benötigt werden. Durch Rechtsverordnung werden innerhalb von Risikogebieten mindestens die Gebiete festgesetzt, bei denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist (§ 76 Abs. 1 und 2 WHG). Das grundsätzliche Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. WHG trifft im vorliegenden Änderungsbereich nicht zu, da hiervon nur Gebiete erfasst werden, die zuvor dem planungsrechtlichen Außenbereich i.S. des § 35 BauGB zugeordnet waren. Bei der beabsichtigten Nutzung als Gewerbegebiet (GE) handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausweisung von Bauland, sondern stellt eine Überplanung von einem bestehenden Bebauungsplan dar. Daher steht einer neuerlichen Ausweisung von Baugebieten im Bereich der Kesselstraße vor dem Hintergrund des § 78 Abs. 1 WHG nichts entgegen. Dies hat auch die Obere Wasserbehörde nach Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf einvernehmlich festgestellt. Es wird jedoch auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 WHG hingewiesen, wonach die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nur genehmigt werden kann, wenn u. a. der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird. Der für das Vorhaben ermittelte Retentionsraumverlust soll an Ort und Stelle und in voller Größe (ca. 34.000 m³ + Vorhaltemaß) ausgeglichen werden. Der Retentionsraumausgleich kann auf verschiedene Weise hergestellt werden (z.B. - 10 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Geländemodellierung, Zisterne, flutbarer Schotterunterbau). Die Retentionsraumschaffung wird im weiteren Verfahren zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Dezernat 54 „Wasserwirtschaft – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz“ der Bezirksregierung Düsseldorf abgestimmt. Der Änderungsbereich befindet sich zudem auch innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes gemäß § 78b Abs. 1 WHG am Rhein, d. h. der Änderungsbereich kann bei einem seltenen Hochwasserereignis (HQ100) bzw. extremen Hochwasserereignis (HQextrem) überflutet werden. Gemäß der von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten wird der Änderungsbereich bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) mit einer Tiefe von 2 - 4 m überflutet. Angaben über damit einhergehende Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. In den Risikogebieten ergeben sich gemäß §78b WHG erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Am Rhein ist bei einem Flusshochwasser von einer ausreichenden Vorwarnzeit auszugehen, sodass bei Vorliegen eines entsprechenden Evakuierungskonzeptes die Gefährdung für Leben und Gesundheit minimiert werden kann. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte anzupassen. Dementsprechend werden Maßnahmen des baulichen Hochwasserschutzes im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens sowie erneut auch im Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Auf der Ebene des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich verschiedene Regelungsmöglichkeiten, beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der Hochwasserlinie liegen oder auch das insbesondere tiefliegende Flächen von Bebauung freigehalten werden. - 11 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 4.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurden aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für den vorliegenden Änderungsbereich liegt eine solche Betroffenheit vor. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in Teilen des Änderungsbereichs, insbesondere auf den Verkehrswegen sowie den Grünflächen, Wasserstände von über 0,5 m und damit einhergehend in Teilen kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,5 bis 2,0 m/s erreicht werden können. Auf den nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des Bauantragsverfahrens ist zu prüfen, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert werden kann. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen gegenüber einer potentiellen Betroffenheit durch Starkregen zu prüfen. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten gefährdeten Bereiche liegen oder auch, dass insbesondere tiefliegende Flächen von Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind entsprechende Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf den nachgeordneten Planungs- und Baugenehmigungsebenen zu prüfen und zu berücksichtigen. 5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung Der Düsseldorfer Hafen ist einerseits geprägt durch den sogenannten „Medienhafen“ im Osten als hochwertiger Büro- und Dienstleistungsstandort und andererseits durch den im Westen gelegenen Industriehafen. Während die städtebauliche Entwicklung - 12 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 rund um den Handelshafen entlang der Speditionstraße weit fortgeschritten ist, befindet sich die städtebauliche Entwicklung im Bereich der Halbinsel Kesselstraße noch in Planung. Zur Konzeptfindung wurde ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, der die Qualität der weiteren gewerblichen Entwicklung und das Schaffen eines verträglichen Abschlusses des Medienhafens im Übergang zum Industriehafen sichert. Daher ist mit der 158. Änderung des Flächennutzungsplans eine Staffelung von emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben des Hafens im Bereich der Halbinsel Weizenmühlenstraße (Sondergebiet Hafen), über hafenaffine und gewerbliche Nutzungen im Bereich der Halbinsel Kesselstraße (Gewerbegebiet), zu teilweise schutzwürdigen Nutzungen im Bereich Speditionstraße (gemischte Baufläche) vorgesehen. So werden einerseits der vorhandene Industriehafen gesichert und Abstanderfordernisse eingehalten und anderseits Wohnanteile auf der Speditionsstraße zur Belebung des Gewerbestandortes ermöglicht. Darüber hinaus werden auf der Halbinsel Kesselstraße die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung eines attraktiven Hafenquartiers, mit gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen und einer gewissen Versorgungsinfrastruktur (z.B. Gastronomie Convenience-Store), geschaffen. Etwaige Immissionskonflikte – die im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahren ermittelt werden könnten – müssen in den neuen Gewerbegebieten bzw. gemischten Bauflächen gelöst werden. Zum Schutz des landesbedeutsamen Hafens darf die Hafenwirtschaft nicht eingeschränkt werden. Der Düsseldorfer Hafen wird nicht nur geprägt durch seine Funktion des Güterumschlags, sondern insbesondere auch durch die Vielzahl an gewerblich/industriellen Betrieben. Diese heterogene Nutzungsstruktur im Hafen soll weiterhin grundlegend gesichert werden. 5.1 Darstellung SO-Hafen Der Änderungsbereich auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße (außer Spitze Halbinsel, siehe Kap. 5.2) soll nicht mehr als Wasserfläche, sondern als Sondergebiet (SO) „Hafen“ dargestellt werden. Hier erfolgt eine Anpassung der Darstellung an den momentanen Bestand. Da die Halbinsel Weizenmühlenstraße (außer die Spitze) weiterhin als Sondergebiet Hafen dargestellt wird, ist diese nicht mehr im Änderungsbereich der FNP-Änderung. - 13 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 5.2 Darstellung Gewerbegebiet Die Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße (ehemalige Plange Mühle) sowie der Bereich zwischen Kesselstraße und Holzstraße bzw. Speditionstraße werden entsprechend der bereits vorhandenen Nutzungen als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Zur planungsrechtlichen Vorbereitung eines Gewerbegebiets ist für die Halbinsel Kesselstraße und für das Kopfende des Hafenbeckens B eine Darstellung als Gewerbegebiet vorgesehen. Beabsichtigt ist die Entwicklung eines attraktiven Hafenquartiers, das im Hinblick auf die benachbarten Hafenbetriebe und die Wohnnutzungen in der Umgebung verträglich ist. Vorgesehen sind als Übergang des Medienhafens zum Industriehafen vorwiegend hafenaffine Nutzungen im Bereich des Kopfendes des Hafenbeckens B und vorwiegend gewerbliche Nutzungen im Bereich Kesselstraße. Durch die Neudarstellung des Gewerbegebiets werden die bestehenden Hafenbetriebe und deren Bedeutung für den trimodalen Umschlag nicht durch neue oder zusätzliche Restriktionen beeinträchtigt. Zudem wird ermöglicht, einen städtebaulich hochwertigen Abschluss des Medienhafens zu entwickeln. 5.3 Darstellung gemischte Baufläche Der Bereich östlich der Speditionstraße sowie die Spitze der Halbinsel Speditionstraße sollen als gemischte Bauflächen dargestellt werden, um hier eine Nutzungsmischung mit Wohnanteilen zu ermöglichen. Es ist somit geplant, die gesamte Halbinsel Speditionsstraße als gemischte Baufläche darzustellen. 5.4 Darstellung Verkehrsflächen 5.4.1 Darstellung Ausbau Holzstraße Um eine leistungsfähige Erschließung insbesondere des Industriehafens auch zukünftig sicherzustellen und die verkehrliche Situation im Hafen insgesamt zu verbessern, sollen perspektivisch Holz-und Fringsstraße vierspurig ausgebaut und begradigt werden. Im Zuge der städtebaulichen Entwicklung der östlichen Fläche des Hafenbeckenkopfes B soll bereits mit dem Ausbau der Holzstraße begonnen werden. Damit bildet die städtebauliche Entwicklung auf dieser Teilfläche auch die Sicherung einer leistungsfähigen Erschließung, nicht nur des Medien- sondern auch des Industriehafens. Letztlich trägt dies im besonderem zu einem effektiveren Güterumschlag am bestehenden Standort des Industriehafens bei. Hiermit wird die Stärkung des Industriehafens im Sinne der Ziele des Regionalplans Düsseldorf unterstützt. - 14 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 5.4.2 Darstellung Straßenbahnwendeschleife Linie 707 Die Fläche im Süden des Änderungsbereichs, die aktuell als Straßenbahnwendeschleife für die Linie 707 genutzt wird, soll ebenso als Verkehrsfläche dargestellt werden, um diese langfristig für verkehrliche Infrastruktur zu sichern. Hier kann beispielsweise eine Mobilitätsstation oder ein City-Logistik-Hub zur Bündelung von Waren in Verbindung mit der Stadtbahn entstehen, um die trimodale Anbindung des Hafens zu stärken und CO²-sparende Antriebe beim Gütertransport zu fördern. Denkbar wäre beispielsweise eine Cargo Tram, die die Innenstadt aus dem Industriehafen beliefert. 5.5 Darstellung Grünflächen Um dem steigenden Grünflächenbedarf gerecht zu werden, wird bereits auf FNP- Ebene eine Grünfläche im Bereich Kesselstraße – gemäß Siegerentwurf von DFZ Architekten und Atelier Loidl Landschaftsarchitekten des städtebaulichen Wettbewerbs von 2019 - dargestellt. Die grüne Uferkante gilt im Industriehafen als besonderes Alleinstellungsmerkmal und wird zu einem großzügigen Park als Grüne Mitte für den Medien- und Industriehafen weiterentwickelt. 5.6 Darstellung Symbol „Elektrizität“ Im Südosten des Änderungsbereichs wird im aktuellen Flächennutzungsplan ein Symbol „Elektrizität“ dargestellt. Da sich die Einrichtung nicht mehr in Nutzung befindet, entfällt das Symbol im Rahmen dieser FNP-Änderung. 6 Verkehrliche Erschließung Der Änderungsbereich wird derzeit für den Kraftverkehr aus Richtung Süden über die Franziusstraße und die Holzstraße erschlossen und ist an das regionale Netz des öffentlichen Nahverkehrs durch die S-Bahnlinien S8, S11 und S28 mit dem Haltepunkt Düsseldorf-Hamm angebunden. Darüber hinaus besteht ein Anschluss an die Innenstadt durch die Straßenbahnlinie 707 über die Haltestellen Kesselstraße und Speditionstraße sowie über die Buslinie 732. An der südlichen Grenze des Änderungsbereichs befindet sich die Endschleife der Straßenbahnlinie 707, die als Verkehrsfläche dargestellt werden soll (vgl. Kap. 5.4.2). Ein Bezirksradweg führt durch den Medienhafen. Des Weiteren verläuft das Hauptradnetz durch die angrenzenden Stadtteile Unterbilk und Hamm. - 15 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Aktuell ist der Ausbau des Knotenpunkt Kesselstraße/Holzstraße, eine Verlängerung der Straßenbahntrasse sowie der Ausbau der Holzstraße in Planung. Dazu wird eine erweiterte Verkehrsfläche im südlichen Teil des Änderungsbereichs dargestellt (vgl. Kap. 5.4.1). - 16 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Teil B – Umweltbericht 7 Zusammenfassung (BauGB Anlage I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe c) Der Geltungsbereich der 158. Flächennutzungsplanänderung liegt im Gebiet der Halbinseln Weizenmühlenstraße, Kesselstraße und Speditionstraße im Düsseldorfer Hafen. Im Süden erstreckt sich der Änderungsbereich bis zur Holzstraße. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als Sondergebiet Hafen und Gewerbegebiet dargestellt. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer gemischten Baufläche, eines Gewerbegebiets, einer Verkehrsfläche und einer Grünfläche vor. Zusammenfassend ist infolge der Flächennutzungsplanänderung von nachfolgenden Umweltauswirkungen auszugehen: Der Änderungsbereich ist durch Straßen- und Schienenverkehr mit Lärmimmissionen belastet. Die erforderlichen Maßnahmen zum baulichen Schallschutz (z.B. Lüftungen oder nicht öffenbare Fenster) werden im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren 03/002 Kesselstraße festgesetzt, sodass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. Im Hafen sind emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ansässig. Die Flächennutzungsplanänderung ermöglicht eine Staffelung von Emittenten zu schutzwürdiger Nutzung. Die Änderungen des Flächennutzungsplans führen zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. Falls erforderlich können Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden (z.B. nicht öffenbare Fenster). Der Änderungsbereich ist stark versiegelt und wird es auch in Zukunft bleiben. Die Darstellung der Grünfläche soll den Freiraum aufwerten und leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Lokalklimas. Schutzgebiete nach FFH-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Geschützte Biotope gem. § 42 Landesnaturschutzgesetz NW bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz sind nicht vorhanden. Im Bebauungsplan 03/002 erfolgt ein gutachterlicher Nachweis (ASP II). Möglicherweise nötige Schutzmaßnahmen (z.B. Rodungsfristen, Schutz vor Vogelschlag) werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Änderungsbereich befinden sich eine Altablagerung und mehrere Altstandorte. Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine gutachterliche - 17 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Begleitung der nachgeordneten Bebauungsplan- bzw. Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Falls Maßnahmen notwendig werden (z.B. Altlastensanierung) können die nötigen Bestimmungen im Bebauungsplan oder begleitenden Verträgen aufgenommen werden. Im Änderungsbereich wurden Bereiche identifiziert, die bei einem Starkregenereignis überflutet werden können, die Nutzung ist in diesen Bereichen unsensibel. Auf den nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des Bauantragsverfahrens können Maßnahmen geprüft werden, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert werden kann (z.B. durch Geländemodellierung oder wassersensibles Bauen). Der Änderungsbereich liegt teilweise in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die neu dargestellte Grünfläche soll als Retentionsraum Im Hochwasserfall dienen. Außerdem liegt das Plangebiet vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b WHG. Im Bebauungsplanverfahren wird dieses Risiko berücksichtigt. Mögliche sensible Nutzungen sind entsprechend zu schützen, z.B. kann eine Wohnnutzung in Untergeschossen ausgeschlossen werden. Für den Änderungsbereich bestanden in der Vergangenheit örtliche Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für Feinstaub (PM10). Aktuell und zukünftig ist jedoch von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen. 8 Beschreibung des Vorhabens (BauGB Anlage I Nummer 1 Buchstabe a) Der Änderungsbereich liegt im Düsseldorfer Hafen und umfasst die Halbinsel Kesselstraße, Teilbereiche der Halbinsel Weizenmühlenstraße sowie die Ostseite der Halbinsel Speditionstraße einschließlich der gesamten Spitze. Im Süden erstreckt sich das Plangebiet bis zur Holzstraße. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 15 Hektar. Auf der Halbinsel Speditionstraße wird die Darstellung von Gewerbegebiet zu gemischter Baufläche geändert. Die Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße und der Großteil der Halbinsel Kesselstraße lagen bisher im Sondergebiet Hafen und werden künftig als Gewebegebiet dargestellt. Die Fläche zwischen Kesselstraße und Holzstraße, in der die Wendeschleife der Straßenbahnlinie 707 liegt, wird zukünftig als Verkehrsfläche dargestellt. Auf der Ostseite der Halbinsel Weizenmühlenstraße wird ein Bereich, der bisher als Wasserfläche dargestellt war zu Sondergebiet Hafen korrigiert. Zwischen Kesselstraße und Speditionstraße wird am südlichen Ende des - 18 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Hafenbeckens eine neue Grünfläche ausgewiesen, die u.a. durch Geländemodellierung bei Eintreten von Hochwasser auch als Retentionsraum fungieren soll. 9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet (BauGB Anlage I Nummer 1 Buchstabe b) Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, Landes - und kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsplans für den Stadtbezirk 3“und des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 - rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im Abschnitt „Stadtklima und Klimaanpassung“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept (KAKDUS)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine emissionsarme Deckung desselben. Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. - 19 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 10 Schutzgutbetrachtung (BauGB Anlage I Nummer 2) Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 10.1 Mensch (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe aa, cc, dd, ee und e) 10.1.1 Verkehrslärm Das Plangebiet wird überwiegend vom Straßenverkehrslärm der Speditionsstraße, der Weizenmühlenstraße, der Kesselstraße, der Franzius- und der Holzstraße belastet. Südlich des Änderungsbereiches verlaufen Schienentrassen der Deutschen Bahn AG, teilweise mit Güterzugbelegung und Rangierfahrten im Bereich des Hafengebietes. Zudem verläuft eine Straßenbahntrasse entlang der Holzstraße und endet an der Kesselstraße in einer Wendeschleife. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung soll, entsprechend der bereits vorhandenen Nutzung, die Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße (Plange Mühle) sowie der Bereich zwischen Kesselstraße und Holz- bzw. Speditionsstraße als Gewerbegebiet (GE) dargestellt werden. An der Speditionsstraße (östl. Bereich und Spitze) wird eine gemischte Baufläche vorgesehen. Grundsätzlich wird eine Nutzungsstaffelung als sinnvoll erachtet. Ob Probleme aus dem Verkehrslärm für die geplante Nutzungsmischung mit Wohnanteilen an der Speditionstraße resultieren, muss in einem etwaigen Bebauungsplanverfahren ermittelt werden. Bei Bedarf können mögliche Immissionskonflikte im Bebauungsplan durch Festsetzung von Maßnahmen wie z.B. Lüftungsgeräten, nicht öffenbaren Fenstern oder Grundrissorientierung gelöst werden. 10.1.2 Gewerbeemissionen Im Hafen sind emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ansässig, die sich schon jetzt in einem Spannungsfeld zu benachbarter empfindlicher Wohnnutzung (z.B. Hamm) befinden. Eine Erhöhung der Belastung durch neu hinzukommende, stark emittierende Anlagen in direkter Nachbarschaft zu empfindlicher Nutzung würde den Konflikt verschärfen. Bestehende Betriebe könnten zusätzlich in ihren Erweiterungsmöglichkeiten, über das jetzige Maß hinaus, eingeschränkt werden. - 20 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Die geplanten Änderungen bilden eine sinnvolle Staffelung von emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben des Hafens (SO Hafen) über nicht erheblich belästigendes Gewerbe (Gewerbegebiete GE) bis hin zu schutzwürdiger Nutzung in einer gemischten Baufläche. Dadurch wird eine immissionsschutztechnische Pufferzone zwischen Wirtschaftshafen und Medienhafen gesichert. Die Änderungen des Flächennutzungsplans führen zu keinem neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikt. Auf Ebene des Bebauungsplans erfolgt eine entsprechende gutachterliche Untersuchung. Falls Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm überschritten werden, müssen im Bebauungsplan entsprechende Schallschutzmaßnahmen wie z.B. nicht öffenbare Fenster hinsichtlich des Gewerbelärms getroffen werden, um eine planerische Konfliktbewältigung innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans zu gewährleisten. 10.1.3 Schifffahrtslärm In mittelbarer Nähe des Bereichs der Flächennutzungsplanänderung 158 befindet sich in einem Abstand von etwa 0,2 km die Bundeswasserstraße Rhein. Gemäß Artikel 8.10, Nr. 3 der ES-TRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe) beträgt der zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen, welche z. B. an einer Hafenmauer liegen. Bei den Vorgaben des ES-TRIN handelt es sich um Anforderungen an das Emissionsverhalten von Schiffen, die bei der Zulassung von Schiffen überprüft werden. Hieraus folgt, dass im Rahmen einer schalltechnischen Betrachtung der auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Immissionen die vorbeifahrende und stillliegende Schifffahrt mit den oben genannten Emissionswerten berücksichtigt werden müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mögliche zeitliche Belastung 24 Stunden beträgt. Trotz der zu erwartenden sehr niedrigen Schallimmissionen, die durch die Schifffahrt verursacht werden (Abstand zur Bundeswasserstraße Rhein ca. 0,2 km), ist dies in die weiteren Untersuchungen zu beachten. Auf Ebene des Bebauungsplans erfolgt eine entsprechende gutachterliche Untersuchung. 10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) Im Plangebiet ist derzeit keine Quelle starker elektromagnetischer Strahlung bekannt. Falls Transformatorstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten - 21 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 diese aus Vorsorgegründen nicht in der unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (z.B. Wohnungen, Kindertagesstätte) angeordnet werden. 10.1.5 Störfallbetriebsbereiche Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung, 12. BImSchV) fallen. Gemäß dem „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), das durch das „Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, sind alle bekannten außerhalb des Plangebietes gelegenen Störfallbetriebsbereiche für diese Planung nicht relevant. Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden eingehalten. Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen Nach Realisierung der Planung ist nutzungsbedingt davon auszugehen, dass Abfälle und Abwässer entstehen. Die zu erwartende Menge richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Zahl der entstehenden Wohneinheiten oder Bürogebäuden, die im Flächennutzungsplanverfahren noch nicht bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass gemäß den bestehenden rechtlichen Grundlagen und den kommunalen Entwässerungs- und Abfallsatzungen ein sachgerechter Umgang, sowie eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung der Abfälle und Abwässer gewährleistet werden wird. 10.2 Natur und Freiraum (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe bb) 10.2.1 Flächennutzung und -versiegelung Der überwiegende Teil des Änderungsbereichs ist versiegelt und wird genutzt von Büros, Gastronomie einem Hotel und einem Speditionsbetrieb für Kraftfahrzeuge. Die Flächen im Bereich der Halbinsel Kesselstraße sind weitgehend freigeräumt. Auf dem Areal befinden sich nur noch zwei eingeschossige Gebäude, die durch das Rudersportleistungszentrum genutzt werden. Um das Hafenbecken A haben sich prägende Grünstrukturen (Pappeln, Weiden, etc.) entwickelt, die bis zur Spitze der Halbinsel reichen. - 22 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Die Flächen des südlichen Kopfendes des Hafenbeckens B sind freigeräumt, ehemals dortige Gebäude sind abgebrochen. In den freigeräumten Flächen hat sich teilweise Ruderalvegetation (Gräser, niedrige Sträucher) gebildet. 10.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans; öffentliche Grünflächen oder Kompensationsflächen sind nicht ausgewiesen. Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie sind weder direkt noch im Umfeld betroffen. Geschützte Biotope gem. § 42 Landesnaturschutzgesetz NW bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz sind nicht vorhanden. Der Grünordnungsplan 2025 - rheinverbunden (GOP I) formuliert für den Teilraum 05 – Hafen – das Ziel „Berücksichtigung grünplanerischer Belange bei der städtebaulichen Neuordnung des Hafens“ und empfiehlt die Integration einer qualitativen Freiraumplanung in die städtebauliche Neuordnung, Begrünung und Entsiegelung sowie die Schaffung attraktiver, neuer öffentlicher Räume am Wasser. Der Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03 (GOP II) konkretisiert diese Empfehlungen und schlägt vor, Sukzessionsflächen zu sichern, Ufergehölze an den Böschungen der Hafenbecken zu erhalten und zu entwickeln, Potenziale für den Arten- und Biotopschutz zu fördern und eine erlebniswirksame Erschließung von Bereichen mit besonderer Eigenart (nutzungstypische Hafenstrukturen) sicherzustellen. Die Umstrukturierung der Hafennutzung in gewerbliche Nutzung mit der Schaffung neuer Büro-Arbeitsplätze hat eine Nachfrage nach Freiräumen mit Aufenthaltsqualität zur Folge. Darauf hat der Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs im Jahr 2019 bereits reagiert, indem er eine großzügige Grünfläche um das Hafenbecken A vorsieht. Mit der Umwidmung von Sondergebiet Hafen in Gewerbegebiet wird die Möglichkeit eröffnet, diese Flächen im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans als öffentlich nutzbare Räume zu sichern und Grünfestsetzungen zu treffen. Damit kann die Strukturvielfalt für den Arten- und Biotopschutz sowie die Nutzbarkeit für die Erholung aufgewertet werden. Der in Folge der Flächennutzungsplan-Änderung erforderliche Ausgleich verlorengehenden Retentionsraums hat voraussichtlich den Verlust des Baumbestands entlang des Hafenbeckens A zur Folge. Der ökologische Ausgleich ist im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf Bebauungsplanebene zu regeln. - 23 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 10.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung Auf Ebene des Bebauungsplans wird ein Artenschutzgutachten (ASP II) erstellt, das auch die Fischbestände im Rheinhafen betrachtet. Im Änderungsbereich und der Umgebung sind keine besonderen Biotope oder Schutzgebiete vorhanden. Außerdem wird die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Umweltzustands und vorhandener Biotope führen. Hinweise zu nötigen Schutzmaßnahmen, wie Tötungsverboten und Rodungsfristen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Bei Bedarf können auch weitere artenschutzrelevante Maßnahmen, z.B. zur Vermeidung von Vogelschlag, festgesetzt werden. 10.3 Boden (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe bb und cc) 10.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches Im nahen Umfeld des Änderungsbereichs befinden sich keine Altablagerungen. 10.3.2 Altablagerungen im Änderungsbereich Der Änderungsbereich befindet sich auf der Altablagerung mit der Kataster-Nr. 49 (Definition siehe § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)), die durch die Anschüttung des Hafens entstanden ist. Bei Untersuchungen im Änderungsbereich wurden Auffüllungen mit Mächtigkeiten bis zu 6,7 m und lokal bis 12,5 m festgestellt. Dabei wurden zum Teil Auffüllungen aus mit organischem Material durchsetzten Schluffen und Sanden sowie Beimengungen aus Schotter, Ziegelbruch, Schlacken und Aschen u.a. Materialien angetroffen. In einigen Bereichen wurden auch Belastungen an Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Kohlenwasserstoffen (KW) oder mit Schwermetallen (SM) festgestellt, so dass Sanierungsmaßnahmen (Aushub) erforderlich waren oder werden können. 10.3.3 Altstandorte im Änderungsbereich Im Änderungsbereich befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nummern.: 9905, 9904, 9903, 9902, 9901, 9750, 9908, 9816, 9785, 9784, 9792 und 9791. Für die Altstandortflächen wurden im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bzw. Bebauungsplanverfahren Nutzungsrecherchen und Gefährdungsabschätzungen durchgeführt. Lokal wurden auf einzelnen Flächen nutzungsbedingte Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen und Polycyclischen - 24 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt, die teilweise im Zuge von bereits durchgeführten Baumaßnahmen ausgehoben wurden. Bei bautechnisch bedingtem Aushub ist aufgrund der vorhandenen Auffüllungen mit erhöhten Aufwendungen für die Entsorgung zu rechnen. Im Rahmen von zukünftigen Baugenehmigungsverfahren sind teilweise weitergehende Maßnahmen (fachgutachterliche Begleitung und Verwertungs- und Entsorgungskonzept) erforderlich, die durch entsprechende Nebenbestimmungen rechtsverbindlich festgelegt werden. Dadurch werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die sonstigen Belange des Umweltschutzes gewährleistet. Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 6 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)). Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. 10.3.4 Vorsorgender Bodenschutz Im Planbereich liegen gemäß Bodenfunktionskarte keine wertvollen oder sehr wertvollen Böden vor. Eine wesentliche Verschlechterung für das Schutzgut Boden ist nicht zu erkennen. 10.4 Wasser (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe bb und ee) 10.4.1 Grundwasser Die Höhe des Grundwasserstandes unterliegt natürlicherweise jahreszeitlichen Schwankungen. Inwieweit der Klimawandel die Grundwasserstände beeinflussen wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Es ist durchaus möglich, dass zukünftig mit höheren oder ggf. aber auch niedrigeren Grundwasserständen gerechnet werden muss. Die nachfolgende Tabelle zeigt einige im Bereich der Änderung bisher bekannte Grundwasserstände: - 25 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Zeitpunkt Art des Grundwasserstandes im Stadtgebiet Grundwasserstand 1926* höchster bisher bekannter Grundwasserstand 33,5 – 34,5 m NHN 1988 Eine von mehreren Phasen hoher Grundwasserstände 34 – 34,5 m NHN 2020 Eine von mehreren Phasen mittlerer Grundwasserstände 26,5 m NHN *: Dieser Wert wurde auf einer verhältnismäßig geringen Datengrundlage ermittelt, was bei der weiteren Verwendung dieser Angabe zu berücksichtigen ist. Zu großen Teilen liegen die minimalen Grundwasserflurabstände rheinhochwasserbedingt je nach Teilbereich bei 0 – 3 m. Im südlichen Randbereich liegen die minimalen Grundwasserflurabständen zwischen 3 – 5 m. Die Grundwassertemperaturen im Bereich der Änderung wurden bisher wie folgt ermittelt: Temperatur 00930, Kesselstraße 18466, Speditionstraße Minimale Temperatur 9,9 °C 7,4 °C Mittlere Temperatur 12,5 °C 12,5 °C Maximale Temperatur 15,6 °C 15,4 °C Die Nutzung geothermaler Energie des Grundwassers bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis und kann je nach Lage ggf. nicht genehmigungsfähig sein. Hierfür ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz ratsam. Aussagen zur allgemeinen Grundwassergüte geben nur die momentane Situation wieder. Durch natürliche und antrophogene Einflüsse können in Zukunft Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit auftreten. In Teilbereichen der Änderung gibt es Hinweise auf vereinzelt erhöhte Bleikonzentrationen. Diese können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie etc.) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere Untersuchung der Grundwassergüte empfohlen. 10.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung Da der Bereich der Änderung nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, finden die Bestimmungen des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem § 44 (1) Landeswassergesetz - 26 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 (LWG) zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung somit keine Anwendung. Eine ortsnahe Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser durch Versickerung ist aufgrund der Altablagerung, sowie der dort vorhandenen Altstandorte und teilweise hohen Grundwasserstände nicht zulässig. Die abwassertechnische Erschließung (Schmutz– und Niederschlagswasser) ist durch öffentliche Abwasseranlagen sichergestellt. 10.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für den vorliegenden Änderungsbereich trifft eine solche Betroffenheit zu. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in Teilen des Änderungsbereichs, insbesondere auf den Verkehrswegen sowie den Grünflächen, Wasserstände von über 0,5 m und damit einhergehend in Teilen kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,5-2,0 m/s erreicht werden können. Auf den nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des Bauantragsverfahren ist zu prüfen, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert werden kann. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen gegenüber einer potentiellen Betroffenheit durch Starkregen zu prüfen. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten gefährdeten Bereiche liegen oder auch das insbesondere tiefliegende Flächen von Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind entsprechende Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf den - 27 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 nachgeordneten Planungs- und Baugenehmigungsebenen zu prüfen und zu berücksichtigen. 10.4.4 Oberflächengewässer Der Änderungsbereich liegt im Düsseldorfer Hafen. 10.4.5 Wasserschutzgebiete Das Gebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 10.4.6 Hochwasserbelange Der Änderungsbereich liegt teilweise (Nordwest-Ufer der Halbinsel Kesselstraße) im gemäß Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.08.2017 festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung benötigt werden. Durch Rechtsverordnung werden innerhalb von Risikogebieten mindestens die Gebiete festgesetzt, bei denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist (§ 76 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Die Ausweisung neuer Baugebiete oder Bauleitplanungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nur zulässig, wenn die Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 2 WHG eingehalten werden. Da es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet jedoch nicht um eine erstmalige Ausweisung handelt, sondern um eine Überplanung eines bereits früher schon mal ausgewiesenen Baugebietes, steht der Darstellung als Gewerbegebiet in der Flächennutzungsplan-Änderung nichts entgegen. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine vorrausgegangene Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf und der Landeshauptstadt Düsseldorf. Es gilt weiterhin die Vorgabe nach § 78 Abs. 5 WHG, wonach die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage ausnahmsweise nur genehmigungsfähig ist, wenn der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird. Gleiches gilt für das Erhöhen der Erdoberfläche gemäß § 78a Abs. 2 WHG. Zuständige Behörde für die benötigte Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 78 Abs. 5 und 78a Abs. 2 WHG ist für das oben genannte Überschwemmungsgebiet des Rheins die Bezirksregierung Düsseldorf. Der Änderungsbereich liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b WHG. - 28 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100). Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten können große Areale der Flächennutzungsplanänderung bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am Rhein mit einer Tiefe von 2 bis 4 m überflutet werden. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Sollte es zu einem solchen Ereignis kommen, ist mit erheblichen Sachschäden im Änderungsbereich zu rechnen. Zudem ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht auszuschließen. Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete (HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) für das Teileinzugsgebiet „Rheingraben-Nord“ können online beim „Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MUNV) eingesehen werden unter: https://www.hochwasserkarten.nrw.de (Abfrage: Mai 2025). In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte anzupassen. Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, sodass die Möglichkeit besteht die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner selbständig zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei bevorstehendem Hochwasser schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter: https://www.duesseldorf.de/hochwasser (Abfrage Mai 2025). Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge - 29 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 (Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu entnehmen: https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/2022- 02_Hochwasserschutzfibel_9.Auflage.pdf (Abfrage Mai 2025). Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. Im Flächennutzungsplan erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Legende. Das Plangebiet befindet sich in einem Hochuferbereich im südlichen Bereich des Hafens, dessen Wasserstand direkt mit dem Rhein korrespondiert. Auf Grund der alten Hafenstruktur in diesem Bereich besteht hier ein Fehlmaß von bis zu 50 cm zum Bemessungshochwasser (BHQ2004). Das BHQ entspricht einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von ca. 350 Jahren und wird als Schutzmaß durch die Bezirksregierung vorgegeben, gilt oder galt aber nicht für Hafenanlagen. Das Hafengelände ist daher nicht vollständig gegen das BHQ geschützt. Neubebauungen, die keiner Hafennutzung entsprechen, sollen hochwassersicher, also mit Gebäudesockeln oberhalb BHQ2004, ausgebaut werden. Der entsprechende Wasserstand zu BHQ2004 in der Hafeneinfahrt und im Hafen liegt bei etwa 36,55 m ü. NHN. Neubauten sollen mit einem Sicherheitsmaß von 20 cm, folglich mit einer Sockelhöhe von 36,75 m ü. NHN, ausgebaut werden (analog zur Entwicklung Speditionsstraße und Kesselstraße). Gleiches gilt für Lichtschächte und Tiefgarageneinfahrten, welche ebenfalls auf mindestens 36,75 m ü. NHN zu planen sind. Alle Flächen, die unter diesem Niveau liegen, können bei BHQ2004 und leichtem Wellengang überschwemmt werden. 10.5 Luft (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe cc) 10.5.1 Lufthygiene Entsprechend eines im Jahr 2010 vorgelegten lufthygienischen Ausbreitungsgutachtens des Ingenieurbüros Rau für den Düsseldorfer Haupthafen wurden an der Spitze der Kesselstraße hohe Feinstaub-Belastungen berechnet. Sie gehen zum Teil auch über die maßgeblichen Feinstaub (PM10)-Grenzwerte der 39. BImSchV hinaus. Die Weizenmühlenstraße hingegen ist nicht von Feinstaub (PM10)- Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV betroffen. - 30 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Grundsätzlich stellen die in diesem Gutachten angestellten Betrachtungen Worst- Case-Szenarien dar, wenn man davon ausgeht, dass seither keine weiteren gewerblichen Emittenten zugelassen worden sind und darüber hinaus mittlerweile einige bedeutende gewerbliche Emittenten im Haupthafen ihren Betrieb eingestellt haben. Bereits vor acht Jahren konnte abgeleitet werden, dass die damalige, tatsächliche Feinstaubbelastung deutlich unterhalb der Worst-Case-Betrachtung des Gutachtens gelegen haben wird. Vor dem Hintergrund des seither stetig voranschreitenden technischen Fortschritts der Verbrennungstechnologie und der Flottenerneuerung dürfte davon auszugehen sein, dass die heutige Belastung noch weiter zurückgegangen sein dürfte. Die Änderung der Darstellung von Gewerbegebiet zu gemischter Baufläche, bzw. von Sondergebiet Hafen zu Gewerbegebiet und Grünfläche führt zu einer Reduktion der potenziell möglichen Emissionen. Sensible Nutzungen wie Wohnnutzungen oder Kitas sind nur in der neu dargestellten gemischten Baufläche am östlichen Rand des Änderungsbereichs möglich. Diese neue Darstellung liegt durchgehend weiter östlich, als die bereits bestehende gemischte Baufläche und damit noch weiter von gewerblicher Nutzung entfernt. Dies spricht gegen die Anwendung der Grenzwertwerte der 39. BImSchV. - Vielmehr wird es darum gehen, die im Gewerbegebiet arbeitende Bevölkerung mit den Mitteln des Arbeitsschutzes zu schützen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation kann der vorgelegten Planung zugestimmt werden. 10.5.2 Umweltfreundliche Mobilität Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Der Änderungsbereich liegt etwa 200 m von der nächstgelegenen Anbindung an das Radhauptnetz in der Hammer Straße entfernt. Angrenzend an den Änderungsbereich befinden sich die Straßenbahnhaltestellen Medienhafen, Kesselstraße und Speditionstraße. 10.6 Klima - 31 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe gg) 10.6.1 Globalklima Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-Senken bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und - heizung bei. Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 12.5.2. 10.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung Aktuell ist das von der Flächennutzungsplan-Änderung betroffene Änderungsbereich bis auf einige Brachflächen im Bereich der Kesselstraße nahezu vollständig versiegelt und gewerblich genutzt. Die versiegelten Flächen weisen bis auf vereinzelte Straßenbäume keine größeren Grünstrukturen auf. Nennenswerter Baumbestand ist nur auf einigen uferbegleitenden Grün- und Gehölzstreifen zu finden. Auch ohne weitere bauliche Verdichtung wird sich die jetzt schon hohe bioklimatische Belastung im Sommer im Änderungsbereich durch den Klimawandel zukünftig weiter erhöhen (u.a. Belastungskarten Hitze aus dem Klimaanpassungskonzept (2017)). Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der städtischen Klimaanalyse (2020) werden die gewerblich genutzten Flächen dem lokalklimatischen Wirkungsraum (Siedlungs- und Verkehrsflächen) zugeordnet und die Brachflächen dem lokalklimatischen Ausgleichsraum. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads, der bestehenden Baumasse und des weitgehenden Fehlens von - 32 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Grünstrukturen weisen die gewerblich genutzten Flächen eine überwiegend ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Belastungssituation und damit eine hohe bis sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber weiteren Nutzungsintensivierungen auf. Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Situation sind daher zwingend notwendig und prioritär. Der Änderungsbereich wie auch das Hafenumfeld ist aktuell als bioklimatisch starkbelasteter Siedlungsbereich anzusehen. Entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung bestehender und zukünftiger thermischer Belastungen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umzusetzen. Dazu zählen die Festsetzung von Grünflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünung. 10.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe ee) Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein- Westfalen liegt der Änderungsbereich innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung des Änderungsbereiches einzuordnen. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft eine Mehrzahl eingetragener Baudenkmäler. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße ist dies die Weizenmühle Georg Plange (Plange Mühle 1,3,4,5 und 6), die im Zuge der Nutzung der Fläche als zukünftiges Gewerbegebiet in ihren Denkmalwerten (s. Eintragungstext vom 20.04.2000 und Gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert von Dr. Buschmann vom 04.11.1996) zu berücksichtigen sein wird. Durch die Nutzungsänderung in gemischte Bauflächen und der beabsichtigten Nutzungsmischung mit Wohnanteilen sind weitere eingetragene Baudenkmäler der ehemaligen Hafennutzung betroffen: - Lagerhaus der Spedition Lamers (Speditionsstr. 11-13, Eintragung vom 28.08.1996, Gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert von Dr. Buschmann am 15.08.1995) - Malzfabrik Fa. Friedrich Küppers (Speditionsstr. 7, 7a, eingetragen am 04.06.1986, Gutachten zum Denkmalwert von Herrn Stevens und Herrn Föhl vom 02.05.1984) - 33 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 - Gesamtanlage des Hafenbeckens Handelshafen (Am Handelshafen, Kaistraße, Speditionsstraße, eingetragen am 20.02.1990) - Hydranten in der Franziusstraße/Ecke Kaistraße, Speditionstraße und Weizenmühlenstraße Weiterhin zu nennen sind die mit Datum vom 18.03.1997 eingetragenen technischen Anlagen Düsseldorfer Rheinhafen (Am Handelshafen, Kaistraße, Speditionsstraße und Weizenmühlenstraße). Zudem können mögliche Auswirkungen von zukünftigen Baumaßnahmen in Folge der Flächennutzungsplan bedingten Nutzungsänderungen auf Baudenkmäler im Rahmen des Umgebungsschutzes entstehen. Hiervon könnten unter Umständen insbesondere betroffen sein: - Eisenfachwerkhalle (Am Handelshafen 4) - Fabrik u. Lagerhaus, ehem. de Haan, Carstanjen & Söhne (Kaistraße 3) - Neuer Zollhof 1-3 (Gehry-Bauten) Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. 10.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe ff) Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben: Tabelle 1: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in der Flächennutzungsplanänderung 158 Weizenmühlenstraße - Kesselstraße - 34 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Wirkung von → Wirkung auf ↓ Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach- güter Mensch Erholungsraum (+) Vielfalt der Arten und Strukturen verbessert die Erholungs- wirkung (+) Naturerlebnis (+) Standort für Siedlung und Verkehr (+) Wasser- nutzung (+) Erholung (+) Frischluft (+) Ausgleichs -funktion (+) Erhalt des kulturel- len Erbes (+) Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Lebensraum- und Land- schafts- verlust (-) Störungen von Tieren (-) Artverschie- bungen (-) Lebensraum für Pflanzen und Tiere (+) Wasser- nutzung (+) Lebens- raum (+) Alte Gebäude bieten Lebens- raum (+) Boden/ Fläche Verlust von Boden- funktionen (-) Verdichtung (-) Entsiegelung (+) Erhalt von Boden- funktionen (+) Stoffver- lagerung (-) Versiegel- ung (-) Wasser Verringerung Grundwasser- neubildung (-) Erhöhung Oberflächen- abfluss (-) Schadstoffein- träge (-) Ungestörte Grundwasser- neubildung (+) Filterung von Schadstoffen durch Pflanzen (+) Speicher, Filter- und Puffer- funktion (+) Klima/ Luft Emissionen (-) Behinderung des Luftaus- tausches (-) Aufheizung durch Ver- siegelung (-) Frischluft (+) Kaltluftproduk- tion (+) klimatischer Ausgleichs- raum (+) Kaltluftpro- duktion (+) Staubbildung (-) klimatischer Ausgleichs- raum (+) Kaltluft- produktion (+) - 35 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Wirkung von → Wirkung auf ↓ Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach- güter Kultur u. Sachgüter Verluste durch Neubau und Schadstoffe (-) Erhalt und Restaurierung (+) Witterungs- einflüsse (-) Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive Wirkungen) Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder innerhalb noch im näheren Umfeld des Änderungsbereichs Natura 2000-Gebiete vorhanden sind. Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Flächennutzungsplanänderungen relevant. Im benachbarten Umfeld zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung befindet sich die seit September 2020 wirksame Flächennutzungsplanänderung 193 Nordöstlich Halbinsel Kesselstraße. Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum - 36 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Für die Flächennutzungsplanänderung 158 Weizenmühlenstraße - Kesselstraße ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe d) Im Planungsprozess wurde die Darstellung einer gemischten Baufläche auf der Ostseite der Halbinsel Kesselstraße in Betracht gezogen. Dies hätte jedoch den Zielen des Regionalplans widersprochen. Außerdem liegen Teile der Fläche im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Um die Distanz zur industriellen Nutzung zu wahren und den Hochwasserbelangen gerecht zu werden, wurde von einer Wohnnutzung an dieser Stelle abgesehen. Stattdessen wird eine Grünfläche dargestellt, die gleichzeitig als Retentionsraum bei Hochwasser fungiert. 12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) (BauGB Anlage I Nummer 2 Buchstabe a) Im Fall der Nullvariante wäre die Wiederaufnahme der Hafennutzung im Bereich Kesselstraße möglich. Die Ruderalflora stellt eine „Natur auf Zeit“ dar und würden an dieser Stelle verloren gehen. Ebenso könnten die noch erhaltenen Ufergehölze hinsichtlich der Anforderungen moderner Verladetechniken nicht auf Dauer gesichert werden. 13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) (BauGB Anlage I Nummer 3 Buchstabe b) Überwachungsmaßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens benannt, da durch die 158. Änderung des Flächennutzungsplans noch keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgelöst werden. - 37 - 158. Änderung des Flächennutzungsplans Stand: 16.05.2025 14 Weitere Angaben (BauGB Anlage I Nummer 3 Buchstabe a und d) Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren formuliert. Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Absatz 3a BauGB). Referenzliste der verwendeten Quellen: - Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, Dezember 2020 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden, April 2014 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsplan für den Stadtbezirk 3, 1996 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April 2017 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de (Abfrage Mai 2025) - Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015
Beschlussvorlage
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APS/060/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 (Entwurf) - Weizenmühlenstraße/Kesselstraße - Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung, Veröffentlichung im Internet, Öffentliche Auslegung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 3 24.06.2025 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 25.06.2025 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/060/2025 Flächennutzungsplanänderung Öffentlichkeitsbeteiligung Nr. 158 (Entwurf) Behördenbeteiligung - Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - Veröffentlichung im Internet Öffentliche Auslegung Seite 3 Vorlage Nr. APS/060/2025 Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 (Entwurf) - Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - - Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung - Veröffentlichung im Internet / öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 – Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Seite 4 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 – „Weizenmühlenstraße / Kesselstraße“ - und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt den vorliegenden Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. Seite 5 Sachdarstellung: Der Änderungsbereich umfasst die Halbinsel Kesselstraße, Teilbereiche der Halbinsel Weizenmühlenstraße sowie die Ostseite der Halbinsel Speditionstraße einschließlich der gesamten Spitze. Im Süden erstreckt sich der Änderungsbereich bis zur Holzstraße. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 15 Hektar und weist eine weitgehend ebene Topografie auf. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf von 1992 ist der überwiegende Teil des Änderungsbereichs als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Hafen dargestellt. Lediglich der östliche und der südliche Bereich der Halbinsel Speditionstraße sind als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Um die Schaffung eines attraktiven Hafenquartiers ermöglichen zu können, sind folgende Darstellungen vorgesehen: Sondergebiet „Hafen“, Gewerbegebiet, gemischte Bauflächen, Verkehrsflächen sowie Grünflächen. Im Südosten des Änderungsbereichs wird im aktuellen Flächennutzungsplan ein Symbol „Elektrizität“ dargestellt. Da sich die Einrichtung nicht mehr in Nutzung befindet, entfällt das Symbol im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung. Die Entwicklungskonzepte der Stadt Düsseldorf – Raumwerk D, Rahmenplan Einzelhandel und Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf - werden berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB wurden unter anderem Hinweise von der Bezirksregierung, der IHK Düsseldorf, den Neuss Düsseldorfer Häfen sowie städtischen Ämtern vorgebracht. Die Anregungen wurden entsprechend abgewogen und soweit berücksichtigt. Die Abwägung ist Teil der Beschlussvorlage. Anlagen: 1. Bericht-3(1) 2. Behandlung_Stellungnahmen4(1)+4(2) 3. Begründung 4. Planzeichnung
4. Planzeichnung
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ne mn N Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan Geplante Änderung GRENZEN Stadtgrenze Grenze des räumlichen Geltungsbereichs L_J ART DER BAULICHEN NUTZUNG Wohnbaufläche Besonderes Wohngebiet Gemischte Baufläche Dorfgebiet Mischgebiet Kerngebiet BELBIN Gewerbliche Bauflächen Gewerbegebiet Industriegebiet Sondergebiet (811 BauNVO) z.B.: Hafen GEMEINBEDARFSEINRICHTUNG Fläche für den Gemeinbedarf Öffentliche Verwaltungen Schulen Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Kindertagesstätte, Kindergarten K Einrichtung der Jugendhilfe J zB. [3] Einrichtung der Altenhilfe A Gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen [1 Kulturellen Zwecken dienende K2 DO Gebäude und Einrichtungen Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Sporthallen / Turnhallen Ss zB. OÖ Hallenbad H Schutzbauwerk T Hochbunker Feuerwehr Angefertigt: Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag Dieser Plan ist durch Beschluss des Rats- ausschusses für Planung und Stadtentwick- lung der Stadt am gemäß 8 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt worden. 61/112 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt vom nach $ 3 Abs. 1 BauGB durchzuführende Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag VERKEHR VER- U. ENTSORGUNGSANLAGEN Tiefbunker LEITUNGEN Straßenverkehrsflächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge Ruhender Verkehr Bahnanlagen Bahnhof $ - Bahn - Haltestelle Stadtbahn Stadtbahn - Haltestelle Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Segelfluggelände Flughafen Flächen für Versorgungsanlagen, für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen Elektrizität Gas Fernwärme Wasser Abfall Abwasser 900008 || oberirdisch unterirdisch Hochspannunggsfreileitung Gasleitung Wasserleitung Mineralölproduktenleitung Äthylenleitung Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am dem Entwurf und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß $ 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß $ 3 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. vom und auf der Homepage der Stadt in der Zeit vom bis einschließlich veröffentlicht und hat entsprechend öffentlich ausgelegen. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Rat der Stadt hat die Änderung des Flächennutzungsplanes durch diesen Plan in seiner Sitzung am beschlossen. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Oberbürgermeister WASSERFLÄCHEN LAND- U. FORSTWIRTSCHAFT Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Zweckbestimmung: Hafen Sporthafen Vereinsgebundene landschafts- verträgliche Wassersportnutzung GRÜNFLÄCHEN NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN U.A. Grünfläche Parkanlage Dauerkleingärten Sportplatz / Sportanlage Spielplatz Zeltplatz Badeplatz, Freibad Friedhof Festplatz Gehwegverbindung zwischen Grünflächen ..... Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Fauna - Flora - Habitat Schutzgebiet Überschwemmungsgebiet Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung mit Angabe der Schutzzone, z.B. Il Richtfunkstrecke mit Angabe der Bauhöhen- schränkung in m ü. NN, 100 m beiderseits der eingetragenen Achse Umgrenzung des Bauschutz- bereichs gem. Luftverkehrsgesetz (bezogen auf Endausbau) Umgrenzung des Fluglärm- schutzgebietes gem. Landes- entwicklungsplan Schutz vor Fluglärm v. 17.08.1998 Schutzzone A Grenzen des Fluglärmschutzbereichs aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. IS. 2550) und der (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf - FluLärmDüsseldV) vom 25. Oktober 2011 (GV.NRW. 2011 S.502) Tag - Schutzzone 1 Tag - Schutzzone 2 Nacht - Schutzzone SONSTIGES Das Plangebiet liegt innerhalb eines Risikogebietes HQextrem. Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein. Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich gemäß $ 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Umgrenzung des Sanierungsgebietes Siedlungsschwerpunkt nach dem Landesentwicklungsprogramm - LEPro - vom 05.10.1989 und Rd.Erl. des Innenministers NRW vom 05.10.1976 Dieser Plan ist gemäß $& 6 Abs. 1 BauGB mit Verfügung vom heutigen Tage genehmigt worden. Düsseldorf, den Die Bezirksregierung Im Auftrag Zi“ Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am den in der Verfügung der Bezirksregierung vom gegebenen Auflagen beigetreten und hat beschlossen, diesen Plan entsprechend den blauen Eintragungen zu ändern. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den EN Oberbürgermeister == 2, Landeshauptstadt 7 Düsseldorf N) Die Genehmigung dieses Planes durch die Bezirksregierung ist It. Bekanntmachungs- anordnung vom im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. vom gemäß $ 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht worden. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 Weizenmühlenstraße / Kesselstraße Stadtbezirk 3 Maßstab 1 : 20.000 Dieser Plan enthält Darstellungen nach $ 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634). Durch diesen Plan werden alle früheren Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes aufgehoben.
1. Bericht-3(1)
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Anlage 1 zur Vorlagennummer APS/060/2025 Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vom 01.07.2024 bis 26.07.2024 zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans – Weizenmühlenstraße / Kesselstraße – Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen (Vorentwurf) - 2 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 1. Schriftlich vorgebrachte abwägungsrelevante Äußerungen zur frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Im Zeitraum vom 01.07.2024 bis 26.07.2024 wurde der Vorentwurf der 158. Flächennutzungsplanänderung im Stadtplanungsamt ausgehängt und im Internet veröffentlicht. Eine Öffentlichkeitsveranstaltung (Stadtplanung zur Diskussion) wurde für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wurden in dem Zeitraum folgende abwägungsrelevante Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. 1. Anwaltskanzlei, die folgende Unternehmen und Organisationen anwaltlich vertritt: Verein zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Düsseldorfer Hafens e.V., c/o IHK zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss RheinCargo GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss Fortin Mühlenwerke GmbH & Co.KG, Fringsstraße 1, 40221 Düsseldorf Deutsche Tiernahrung Cremer GmbH & Co. KG, Weizenmühlenstr. 20, 40221 Düsseldorf DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH, Wesermünder Straße 17, 40221 Düsseldorf 1.1. Bezüglich der genauen räumlichen Abgrenzung der Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße (ehem. Plange Mühle) ist auf die zeichnerische Festlegung im Regionalplan Düsseldorf (RPD) hinzuweisen. Antwort: Die Darstellung des Gewerbegebiets im Bereich Spitze Weizenmühlenstraße wurde an die aktuellen hafenaffinen Nutzungen angepasst. Da der Flächennutzungsplan und Regionalplan nicht parzellenscharf sind und der Flächennutzungsplan in einem Maßstab von 1:20000 dargestellt wird, kann es teilweise zu geringfügigen Abweichungen zwischen FNP und Regionalplan kommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 1.2. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Bereich der ehemaligen Plange Mühle als auch die Halbinsel Kesselstraße einschließlich des Kopfendes des - 3 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Hafenbeckens B erheblich durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, vorbelastet sind. Nach den vorliegenden Gutachten ist insbesondere davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert eines Gewerbegebiets von 50 dB(A) nachts in den geplanten Gewerbegebieten durchgängig überschritten sein dürfte. Bereits für den Planungsbereich Speditionstraße West und der dort erfolgten Festsetzung eines Mischgebietes ist von einer Vorbelastung durch Gewerbelärm von 50 dB(A) nachts ausgegangen worden, sodass vieles dafürspricht, dass auch im Bereich der näher zum Industriehafen gelegenen Plange Mühle die Immissionsrichtwerte zum Gewerbelärm überschritten sind. Die zwischenzeitlichen gutachterlichen Untersuchungen zum Projekt Pier One und auch im Bereich Plange Mühle haben dies bestätigt. Es sollten daher bereits jetzt bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials die Umwelteinwirkungen auf die Gewerbegebiete gutachterlich untersucht und bewertet werden. Antwort: Die genannten Umwelteinwirkungen werden für die Halbinsel Kesselstraße (einschließlich des Kopfende des Hafenbeckens B) gutachterlich im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens untersucht. Sofern Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, werden diese in den neuen Gewerbegebieten und gemischten Bauflächen auf Ebene des Bebauungsplans gelöst (z.B. Nutzungsgliederung oder technische Maßnahmen). Die Umwelteinwirkungen können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nur grundsätzlich behandelt werden. Alle für die Planung wesentlichen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht umfassend dargestellt. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans entstehen keine neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Da die genaue Bebauung auf FNP-Ebene noch nicht feststeht, können keine genauen Immissionswerte genannt werden. Durch die Staffelung der Baugebiete nach dem Trennungsgrundsatz (SO- Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte Baufläche) können jedoch grundsätzliche Immissionskonflikte vermieden werden, die für die vorbereitende Bauleitplanung relevant sind. So kann einerseits verhindert werden, dass schutzwürdige Nutzungen im Medienhafen und Hamm durch stark emittierende Nutzungen beeinträchtigt werden und andererseits Hafennutzungen nicht durch heranrückende Wohnnutzungen eingeschränkt werden. Somit leistet die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes einen Beitrag zur grundsätzlichen Vermeidung von - 4 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Immissionskonflikten. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße erfolgt mit der Darstellung als Gewerbegebiet lediglich eine Anpassung an den aktuellen Bestand. Die gutachterliche Untersuchung wird im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass etwaige neue Gewerbenutzungen mit dem Hafen verträglich sind. Aktuell ist jedoch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Weizenmühlenstraße geplant. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird ebenso im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch auch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industriehafenseitig/westlich) als gemischte Baufläche dargestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.3. Im Falle von zu erwartenden Überschreitungen sollte bereits jetzt in die Planung eingestellt werden, dass Immissionskonflikte nicht zu Lasten des landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Hafenstandortes gelöst werden. Die Entstehung neuer Immissionsorte in den geplanten Gewerbegebieten ist auszuschließen und es ist planerisch sicherzustellen, dass nachträgliche Auflagen und Einschränkungen der Hafenbetriebe sicher ausgeschlossen sind. Der Düsseldorfer Hafen muss weiterhin uneingeschränkt seine Funktion erfüllen können, sich als multimodales Güterverkehrszentrum zu entwickeln und Flächen für hafenorientierte Wirtschaftsbetriebe vorzuhalten. Es sollte daher auch bereits jetzt auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplans klar zum Ausdruck gebracht werden, dass Immissionskonflikte nicht auf Seiten der Hafenwirtschaft, sondern ausschließlich im Bereich der neuen Gewerbegebiete zu lösen sind. Antwort: Ein Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Der landesbedeutsame Hafen darf durch die neuen Gewerbegebiete und gemischten Bauflächen nicht beeinträch- tigt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. - 5 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 1.4. Der Bereich östlich der Speditionstraße sowie die Spitze der Halbinsel Speditionstraße sollen künftig als gemischte Bauflächen dargestellt werden, um hier eine Nutzungsmischung mit Wohnanteilen zu ermöglichen. Es sei geplant, die gesamte Halbinsel Speditionstraße als gemischte Baufläche darzustellen. Für den Bereich westlich der Speditionstraße sind seinerzeit erhebliche Vorbelastungen durch Immissionen ermittelt worden, die beim Thema Gewerbelärm zur Berücksichtigung einer erhöhten Vorbelastung von 50 dB(A) nachts geführt haben. Wie sich die Vorbelastung durch Immissionen in den jetzt zur Umnutzung vorgesehenen Bereichen darstellt, ist nicht bekannt. Es wird daher angeregt, bereits jetzt auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung der Belastung durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, weiter nachzugehen, um die umweltrechtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig zu kennen und im Planungsprozess berücksichtigen zu können. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbelastungssituation ähnlich darstellt wie im Bereich Speditionstraße West. Sofern Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, gilt auch für die Bereiche der gemischten Bauflächen, dass diese Herausforderungen nicht zu Lasten der Hafenwirtschaft, sondern in den neuen gemischten Bauflächen selbst zu lösen sind. Die Sicherung und Weiterentwicklung des Düsseldorfer Hafens als trimodales Güterverkehrszentrum darf nicht berührt oder gar eingeschränkt werden. Antwort: Die Umwelteinwirkungen werden auf Ebene der Flächennutzungsplanung grundsätz- lich behandelt. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch kein neues Be- bauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtli- chen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industrieha- fenseitig/westlich) als gemischte Baufläche dargestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 1.5. Für die planerische und bauliche Entwicklung des Bereiches Speditionstraße West zu einem Mischgebiet ist seinerzeit die Hafenvereinbarung der Landeshauptstadt Düsseldorf mit den Hafenbetrieben abgeschlossen worden. In der Vereinbarung haben sich die Vertragspartner auf die Planungsziele der Bauleitplanung, die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 03/005, die Grundsätze zur - 6 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Bewertung von Lärmimmissionen sowie die Eintragung von Immissionsduldungs-dienstbarkeiten verständigt. Die Mitwirkung an der Ermittlung der Emissions- und Immissionssituation im Hafen wurde ebenfalls als Planungsgrundlage einvernehmlich geregelt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die nachfolgende Genehmigungsebene zugesichert, die planerischen Vorhaben und Festsetzungen zur Nutzungsart, zu baulichen und technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm in der Baugenehmigung oder dem Bauvorbescheid ausdrücklich zu sichern. Vereinbart wurde hierzu, dass in der jeweiligen Baugenehmigung oder dem jeweiligen Bauvorbescheid verbindlich zu regeln ist, dass ausgehend von einer Gewerbelärmbelastung von 50 dB(A) nachts allein durch die baulichen und technischen Maßnahmen am Gebäude eine Minderung um 5 dB(A) nachts an den Immissionsorten sicherzustellen ist und Räume oder Gebäudeteile, vor deren Öffnungen der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht eingehalten wird, nicht als schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA Lärm genutzt werden dürfen. Die Hafenvereinbarung und die weiteren Absprachen auch auf der nachfolgenden Genehmigungsebene waren die wesentliche Grundlage dafür, dass es im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Speditionstraße West und den auf dieser Grundlage erteilten Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden zu keinem gerichtlichen Verfahren zwischen Hafenwirtschaft und Stadt gekommen ist. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hatte in seiner Sitzung vom 07.07.2016 dem Abschluss der Vereinbarung zugestimmt. Die Hafenvereinbarung ist aus unserer Sicht nicht nur für den Standort Düsseldorf, sondern landesweit ein Vorzeigeinstrument, wie in einer solchen städtebaulichen Nahtstelle die vorgefundenen Herausforderungen gemeinsam angegangen und zukunftssicher sowohl für den Industriehafen als auch für den Medienhafen gelöst werden können. Die Hafenvereinbarung hat sowohl für die Unternehmen im landes- und regionalbedeutsamen Hafen als auch für die Investoren in dem Plangebiet Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen. Nach alledem möchten wir anregen, auch für die jetzt zur städtebaulichen Entwicklung anstehenden Bereiche Kesselstraße und Speditionstraße Vertragsverhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine ähnliche Verständigung zu finden. Zur weiteren Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. - 7 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Antwort: Die Anregung wird auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans behandelt. Ver- tragsverhandlungen sind nicht Teil einer Flächennutzungsplanänderung. Die ange- sprochene Hafenvereinbarung wurde auf Ebene des Bebauungsplans verhandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2. Behandlung_Stellungnahmen4(1)+4(2)
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahmen / Hinweise aus den Beteiligungen der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange Erneute Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB vom 31.05.2024 bis 05.07.2024 sowie Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB vom 09.04.2025 bis 12.05.2025 zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans – Weizenmühlenstraße / Kesselstraße – (Vorentwurf) Stand der Abwägung erneute Beteiligung § 4(1): September 2024 Stand der Abwägung Beteiligung § 4(2): Mai 2025 Hinweis: Im Jahr 2016 wurde vom 21.06.2016 bis 22.07.2016 bereits eine Beteiligung der Behörden gemäß 4(1) durchgeführt. Aufgrund veränderter Planungsziele wurde diese jedoch im Jahr 2024 wiederholt. Die Stellungnahmen der Beteiligung von damals sind somit nicht in der Abwägung berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 I. Liste der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Fachämter, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans – Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - (Vorentwurf) vorgebracht haben 1. Bezirksregierung Düsseldorf - Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 2. Bezirksregierung Düsseldorf: Landesplanerische Stellungnahme - Postfach 300865, 40408 Düsseldorf 3. Colt Technology Services GmbH - Uerdinger Strasse 90, 40474 Düsseldorf 4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien - Erna-Scheffler-Str. 5, 51103 Köln 5. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH - Postfach 1243, 63202 Langen 6. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln - Werkstattstraße 102, 50733 Köln 7. euNetworks GmbH - Theodor-Heuss-Allee 112, 60486 Frankfurt am Main 8. Geologischer Dienst NRW – De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld 9. IHK Düsseldorf - Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf 10. LVR Amt für Denkmalpflege, Ehrenfriedstraße 19, 50259 Pulheim 11. LVR Amt für Liegenschaften, Kennedyufer 2, 50679 Köln 12. Neuss Düsseldorfer Häfen vertreten durch Anwaltskanzlei, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss 13. Polizei Nordrhein-Westfalen, Städtebauliche Kriminalprävention, Postfach 101110, 40002 Düsseldorf 14. Stadtwerke Düsseldorf AG, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 15. Ericsson GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf (im Auftrag der Deutschen Telekom Technik GmbH) 16. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein, An der Münze 8, 50668 Köln 17. Amt 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 18. Amt 23 - Amt für Gebäudemanagement 19. Amt 53/2 – Gesundheitsamt 20. Amt 63 – Bauaufsichtsamt 21. Amt 65 – Liegenschaftsamt 22. Amt 66 – Amt für Verkehrsmanagement 23. Amt 67 – Stadtentwässerungsbetrieb Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 24. Amt 68 – Gartenamt Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans – Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - (Vorentwurf) (Beantwortungsstand 4(1): September 2024 / 4(2): Mai 2025) 1. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Hinweis auf den Hubschraubersonderlandeplatz an der Außenstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es kann zu Höhenbeschränkungen oder der Notwendigkeit einer Hindernisbefeuerung kommen. Im Plangebiet kann es zu Lärmbelästigungen durch Hubschrauber kommen. Wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt. Die FNP-Änderung führt zu keinen neuen Immissionskonflikten. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben mit Höhenangaben ab. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird um Beteiligung der LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und der zuständigen kommunalen Unteren Denkmalbehörde gebeten. Die genannten Behörden wurden beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Es befinden sich im Hafenbereich Düsseldorf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Daraus resultierende Immissionsbeiträge (insbesondere Staub- und Lärm) auf den betroffenen Flächen der FNP-Änderung können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Die FNP-Änderung führt zu keinen neuen Immissionskonflikten. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Erweiterungen der vorhandenen Anlagen durch das Heranrücken von Gewerbe- und gemischten Bauflächen deutlich erschwert werden könnte. Eine Entwicklung der Standorte könnte sich somit zukünftig schwierig gestalten. Die FNP-Änderung führt zu keinen neuen Immissionskonflikten. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Etwaige Immissionskonflikte werden auf Bebauungsplanebene gelöst. Teilweise erfolgt durch die FNP-Änderung nur eine Anpassung an den aktuellen Bestand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort e) Es werden Hinweise zu Störfallbetrieben und zur Umsetzung der Seveso-III- Richtlinie gegeben. In Bezug auf das gegenständliche Änderungsverfahren sollte erkennbar werden, inwieweit störfallrechtliche Belange in künftigen Planungsvorhaben Berücksichtigung finden. Störfallrechtliche Belange werden im Umweltbericht (Teil B) behandelt. Der Stellungnahme wird gefolgt. f) Aus Sicht des Dezernates 54 Hochwasserschutz am Rhein bestehen grundsätzlich keine Bedenken, solange bei den weiteren Planungen die vorhandene Bemessungshochwasserordina te bei Rheinstrom-km 743,0 (Hafeneinfahrt Düsseldorf) von 36,52 m ü. NHN beachtet wird. Für die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen im Bereich der Kesselstraße ist ein Retentionsraumausgleich nötig. Gegebenenfalls ist hier ein separates Planfeststellungsverfahren / Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Wird in einem parallelen Fachplanungsverfahren untersucht. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4(2) a) Hinweis auf den Hubschraubersonderlandeplatz an der Außenstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es kann zu Höhenbeschränkungen oder der Notwendigkeit einer Hindernisbefeuerung kommen. Im Plangebiet kann es zu Lärmbelästigungen durch Hubschrauber kommen. Wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Die FNP-Änderung führt zu keinen neuen Immissionskonflikten. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird um Beteiligung der LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und der zuständigen kommunalen Unteren Denkmalbehörde gebeten. Die genannten Behörden wurden beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Es werden Hinweise, zu verschiedenen Betrieben im Hafen gegeben. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort d) Es wird auf die Stellungnahme zur 4(1)-Beteiligung verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. Bezirksregierung Düsseldorf: Landesplanerische Stellungnahme a) Kapitel 3.2 der Begründung enthält einen redaktionellen Fehler. Die neue Verkehrsfläche soll nicht an der Weizenmühlenstraße geschaffen werden, sondern wie in Kapitel 5.4.1 beschrieben an der Holzstraße. Kapital 3.2 wurde redaktionell überarbeitet. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Es wird um nachrichtliche Übernahme der Themen Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens, festgesetztes Überschwemmungsgebiet sowie Hochwasserentstehungsgebiet (Starkregen) auf die Planzeichnung gebeten. Die Hinweise wurden nachrichtlich auf die Planzeichnung übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Die planungsrechtlichen Hinweise resultieren aus einer überschlägigen Sichtung der eingereichten Unterlagen. Auch hier nicht erwähnte planungsrechtliche Aspekte können bei der umfassenden Prüfung im späteren Genehmigungsverfahren gemäß §6 BauGB geltend gemacht werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Ggfls. ändert sich die in der Begründung genannte Ausgleichmaßnahme in Form eines flutbaren Schotterunterbaus durch eine andere Ausgleichsmöglichkeit, dies steht der Änderung des FNPs jedoch nicht im Weg. Es wurden mehrere mögliche Ausgleichsmöglichkeiten in die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. e) Aus Sicht der WRRL (Hydromorphologie) bestehen grundsätzlichen keine Bedenken. Durch die vorbezeichnete FNP-Änderung sind keine signifikanten Beeinträchtigungen für das aktuelle Maßnahmenprogramm 2022-2027 zu erkennen. Mögliche Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht und im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren behandelt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Mögliche Umweltauswirkungen sind im folgenden Umweltbericht entsprechend darzustellen. 3. Colt Technology Services GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es wird auf im Änderungsbereich befindliche Leitungen verwiesen. Wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahren und des Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Es wird auf im Änderungsbereich befindliche Leitungen verwiesen. Wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahren und des Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird darauf hingewiesen, dass die DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bei konkreten Bauvorhaben zu beteiligen ist. Wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) a) Es wird auf die Stellungnahme zur 4(1)-Beteiligung verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) können berührt werden. Ein Hinweis wurde nachrichtlich in die Begründung (Teil A) aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort b) Bauvorhaben sollten zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorgelegt werden. Wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Eisenbahn-Bundesamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es wird die Beteiligung der Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH + Co. KG empfohlen. Die Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH + Co. KG wurde beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Es wird die Beteiligung der Landeseisenbahnaufsicht empfohlen. Die Behörde wurde beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4(2) a) Es wird die Beteiligung der Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH + Co. KG empfohlen. Die Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH + Co. KG wurde beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Es wird die Beteiligung der Landeseisenbahnaufsicht empfohlen. Die Behörde wurde beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. euNetworks GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es wird auf im Änderungsbereich befindliche Leitungen verwiesen. Wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Es wird auf im Änderungsbereich befindliche Leitungen verwiesen. Wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 8. Geologischer Dienst NRW Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die zu berücksichtigen ist. Wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9. IHK Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Der Ausweisung der Spitze der Weizenmühlenstraße (Standort Plange-Mühle) als Gewerbegebiet entspricht nicht den aktuellen hafenaffinen Nutzungen. Es wird um eine transparente Darstellung gebeten, warum die Reduzierung des Sondergebiets „Hafen“ an dieser Stelle den Vorgaben des Regionalplans entspricht. Die Darstellung des Gewerbegebiets im Bereich Spitze Weizenmühlenstraße wurde verkleinert und somit an die aktuellen hafenaffinen Nutzungen angepasst. Da der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist und in einem Maßstab von 1:20000 dargestellt wird, kann es teilweise zu geringfügigen Abweichungen zwischen FNP-Darstellung und aktuellem Bestand kommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Es wird angeregt, dass die geplanten Nutzungen für das Kopfende des Hafenbeckens B genauer definiert werden. Die Ansiedlung von hafenaffinen Nutzungen wird begrüßt. Es liegen der IHK Informationen vor, dass eine Unternehmenszentrale an dem Standort entwickelt werden soll. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher ist, welche Nutzer bzw. Nutzungen genau am Kopfende des Hafenbeckens B angesiedelt werden, können diese auch nicht genauer konkretisiert werden. Wie in der Begründung beschrieben, sollen hafenaffine Betriebe und untergeordnet gewerbliche Nutzungen angesiedelt werden. Zudem ist es nicht üblich, dass in einem FNP-Verfahren genaue gewerbliche Nutzer und bauliche Details benannt werden. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Es wird auf die Entwicklung des Kopfendes des Hafenbeckens C verwiesen bei der eine Unternehmenszentrale und Lagermöglichkeiten für Externe Für das Kopfende des Hafenbeckens B ist eine FNP- Änderung notwendig, um im Übergangsbereich zwischen Wirtschaftshafen und Medienhafen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort ohne FNP-Änderung entwickelt werden konnte. Es wird um Klarstellung gebeten, warum anders als am Hafenbeckenkopf C am Hafenbeckenkopf B eine FNP- Änderung notwendig wird. einen städtebaulich prägenden Abschluss zu schaffen und dafür eine Steuerung auf Bebauungsplanebene zu ermöglichen. So sollen neben hafenaffinen und untergeordnet gewerblichen Nutzungen auch beispielsweise Aufenthalts- und Freiraumqualitäten entstehen, die einer planungsrechtlichen Steuerung bedürfen. Die Entwicklung des Hafenbeckenkopfes C ist daher aus städtebaulicher Sicht nicht mit der am Kopfende des Hafenbeckens B vergleichbar. Die Fläche des Hafenbeckenkopfes C liegen inmitten des Wirtschaftshafens und nicht im Randbereich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. d) Es wird angeregt, dass der sechste Absatz von Kapitel 3.2 „Regionalplan Düsseldorf“ überarbeitet wird. Die Aussage, wonach die Fläche am Kopfende des Hafenbeckens B aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht uneingeschränkt für GIB- typische Betriebsneuansiedlungen geeignet seien, teilt die IHK nicht. Die Flächen sind grundsätzlich für Lager- und Logistikgewerbe nutzbar, wenn kein Nachtbetrieb genehmigt wird. Der Absatz wurde angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. e) Mit Blick auf das Thema „Ansiedlung von emittierenden Betrieben im Düsseldorfer Haupthafen“ wird angeregt, den letzten Absatz von Kapitel 5 „Ziele der Flächennutzungsplanänderung“ zu überarbeiten. Diese Aussage, dass Alternativstandorte für emittierende Nutzungen insbesondere in Reisholz zu finden sind, ist der IHK zu pauschal. Der Absatz wurde angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. f) Ggf. ist ein Lärmgutachten erforderlich, um den Nachweis zu erbringen, dass die gemischte Baufläche auf der Speditionstraße mit dem Hafen verträglich ist. Thematik „Gewerbelärm“ wurde im Umweltbericht ergänzt. Die Erstellung eines Lärmgutachtens wird im Rahmen eines etwaigen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Thema sollte in Umweltbericht und Begründung behandelt werden. neuen Bebauungsplans erstellt. Dort wird sichergestellt, dass neue Wohnnutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (wirtschaftshafenseitig) als gemischte Baufläche dargestellt. Daher ist auf Ebene des FNP kein Gutachten notwendig. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 4(2) a) Es wird um eine redaktionelle Korrektur in Kapitel 1 gebeten. Der Verweis auf Kapitel 3.3.1 des Regionalplans wurde aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Die zukünftige Darstellung im Bereich Kopfende Hafenbecken B wird mitgetragen, wenn auch tatsächlich hafenaffines Gewerbe realisiert wird. Die Fläche am Kopfende des Hafenbeckens B wird westlich der verlängerten Linie des Ostufers der Weizenmühlenstraße weiterhin als Sondergebiet Hafen und östlich davon als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Hier sollen vorwiegend hafenaffine Nutzungen planungsrechtlich vorbereitet werden (also Nutzungen mit funktionalem Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb des Hafens; vgl. Definition Hafenaffinität in Erläuterungen Nr. 2 zu Kapitel 3.3.2 RPD und Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 LEP NRW). Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Es wird nicht ausgeschlossen, dass eine Hauptverwaltung im Bereich Kopfende Hafenbecken B entstehen soll. Es werden Hinweise gegeben, die auf Ebene des Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Bebauungsplanebene behandelt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bebauungsplans umgesetzt werden sollen, um sicherzustellen, dass landes- und regionalplanerischen Vorgaben Rechnung getragen wird. Die Stellungname wird zur Kenntnis genommen. d) Es wird um Übernahme des folgenden Satzes in die Begründung des Kapitels 5.2. gebeten: „Sofern ein Hochhausvorhaben am Kopfende von Hafenbecken B realisiert werden soll, wird der Baukörper auf Ebene des Bebauungsplans vertikal nach Art der baulichen Nutzung gegliedert, um hafenaffine Nutzungen sicherzustellen“. Der Satz wird nicht in die Begründung der 158. FNP- Änderung übernommen. Es soll nicht in der Begründung des FNP- Verfahrens festgelegt werden, wie im Bebauungsplan hafenaffine Nutzungen am Kopfende des Hafenbecken B zukünftig gesteuert werden. Es wird auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verwiesen. Die genau bauliche Ausgestaltung eines Grundstücks (z.B. Höhen oder bauliche Kubatur) sind nicht Teil des vorliegenden FNP- Änderungsverfahrens und entsprechen nicht dem Planungsverständnis und der Regelungsdichte eines Flächennutzungsplans. Im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf werden grundsätzlich weder Höhen noch genaue Gebäudegrundrisse festgelegt. Die Art der baulichen Nutzung durch eine vertikale Steuerung kann nicht auf Ebene des FNP geregelt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 10. LVR Amt für Denkmalpflege Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft eine Mehrzahl eingetragener Baudenkmäler. Diese werden in der Schutzgutbetrachtung mit ihren Denkmalwerten und möglichen Auswirkungen darzustellen sein. Die eingetragenen Baudenkmäler werden zur Kenntnis genommen. Das Thema wird im Umweltbericht behandelt. Durch die FNP- Änderung werden keine Nutzungsänderungen oder Baumaßnahmen vorgenommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 11. LVR Amt für Liegenschaften Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es wird um die Beteiligung des LVR Amtes für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn gebeten. Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. Neuss Düsseldorfer Häfen vertreten durch Anwaltskanzlei Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Bezüglich der genauen räumlichen Abgrenzung der Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße (ehem. Plange Mühle) ist auf die zeichnerische Festlegung im Regionalplan Düsseldorf (RPD) hinzuweisen. Die Darstellung des Gewerbegebiets im Bereich Spitze Weizenmühlenstraße wurde an die aktuellen hafenaffinen Nutzungen angepasst. Da der Flächennutzungsplan und Regionalplan nicht parzellenscharf sind und der Flächennutzungsplan in einem Maßstab von 1:20000 dargestellt ist, kann es teilweise zu geringfügigen Abweichungen zwischen FNP und Regionalplan kommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Bereich der ehemaligen Plange Mühle als auch die Halbinsel Kesselstraße einschließlich des Kopfendes des Hafenbeckens B erheblich durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, vorbelastet sind. Es sollten daher bereits jetzt bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials die Umwelteinwirkungen auf die Gewerbegebiete gutachterlich untersucht und bewertet werden. Die genannten Umwelteinwirkungen werden für die Halbinsel Kesselstraße (einschließlich des Kopfende des Hafenbeckens B) gutachterlich im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens untersucht. Sofern Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, werden diese in den neuen Gewerbegebieten und gemischten Bauflächen auf Ebene des Bebauungsplans gelöst (z.B. Nutzungsgliederung oder technische Maßnahmen). Die Umwelteinwirkungen können auf Ebene der F lächennutzungsplanung nur grundsätzlich behandelt werden. Alle für die Planung wesentlichen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht umfassend dargestellt. Auf der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ebene des Flächennutzungsplans entstehen keine neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Da die genaue Bebauung auf FNP-Ebene noch nicht feststeht, können keine genauen Immissionswerte genannt werden. Durch die Staffelung der Baugebiete nach dem Trennungsgrundsatz (SO- Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte Baufläche) können jedoch grundsätzliche Immissionskonflikte vermieden werden, die für die vorbereitende Bauleitplanung relevant sind. So kann einerseits verhindert werden, dass schutzwürdige Nutzungen im Medienhafen und Hamm durch stark emittierende Nutzungen beeinträchtigt werden und andererseits Hafennutzungen nicht durch heranrückende Wohnnutzungen eingeschränkt werden. Somit leistet die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes einen Beitrag zur grundsätzlichen Vermeidung von Immissionskonflikten. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße erfolgt mit der Darstellung als Gewerbegebiet lediglich eine Anpassung an den aktuellen Bestand. Die gutachterliche Untersuchung wird im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass etwaige neue Gewerbenutzungen mit dem Hafen verträglich sind. Aktuell ist jedoch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Weizenmühlenstraße geplant. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird ebenso im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort auch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industriehafenseitig/westlich) als gemischte Baufläche dargestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. c) Im Falle von zu erwartenden Überschreitungen sollte bereits jetzt in die Planung eingestellt, dass Immissionskonflikte nicht zu Lasten des landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Hafenstandortes gelöst werden. Es sollte daher auch bereits jetzt auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplans klar zum Ausdruck gebracht werden, dass Immissionskonflikte nicht auf Seiten der Hafenwirtschaft, sondern ausschließlich im Bereich der neuen Gewerbegebiete zu lösen sind. Ein Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Der landesbedeutsame Hafen darf durch die neuen Gewerbegebiete und gemischten Bauflächen nicht beeinträchtigt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. d) Es wird daher angeregt, bereits jetzt auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung der Belastung durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, im Bereich westlich der Speditionstraße weiter nachzugehen, um die umweltrechtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig zu kennen und im Planungsprozess berücksichtigen zu können. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbelastungssituation ähnlich darstellt wie im Bereich Speditionstraße West. Die Umwelteinwirkungen werden auf Ebene der Flächennutzungsplanung grundsätzlich behandelt. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort (wirtschaftshafenseitig) als gemischte Baufläche dargestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. e) Anregung auch für die jetzt zur städtebaulichen Entwicklung anstehenden Bereiche Kesselstraße und Speditionstraße Vertragsverhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine ähnliche Verständigung wie die Hafenvereinbarung vom 07.07.2016 zu finden. Wird auf Ebene des Bebauungsplans behandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13. Polizei Nordrhein-Westfalen, Städtebauliche Kriminalprävention Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Sollten hinsichtlich der städtebaulichen Ausgestaltung (Beleuchtung, Wegekennzeichnung) oder der Einbruchhemmung im Bereich Container-Logistik noch Fragen bestehen, bieten wir dem Investor / dem Bauträger gerne frühzeitig eine kostenfreie und unabhängige Beratung an. Wird zur Kenntnis genommen und ggf. auf den nachfolgenden Planungsebenen beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) a) Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es werden verschiedene Vorschläge zur städtebaulichen Kriminalprävention gemacht. Die Vorschläge werden in den nachfolgenden Planungsebenen beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14. Stadtwerke Düsseldorf AG 4(1) Da die vorliegende Flächennutzungsplanänderung keine Aussagen zu Immissionswerten trifft, können die Stadtwerke Düsseldorf AG der geplanten Flächennutzungsplanänderung nicht zustimmen. Mit der geplanten, umfassenden neuen Darstellung als Gewerbegebiet, und nicht mehr wie bisher als Sondergebiet Hafen, dürfte Für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren wird ein Gewerbelärmgutachten für die Halbinsel Kesselstraße (einschließlich Kopfende Hafenbecken B) erstellt. Sofern Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, werden diese in den neuen Gewerbegebieten auf Ebene des Bebauungsplans gelöst (z.B. Nutzungsgliederung oder technische Maßnahmen). Der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 17 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 eine deutliche Verschärfung der Immissionswerte nach TA-Lärm von derzeit Tag und Nacht 70dB(A) nach Tag 65dB(A) und Nacht 50dB(A) verbunden sein. Es ist zu befürchten, dass dies indirekte, nachteilige Auswirkungen auf das Sondergebiet Kraftwerk hat und damit Erweiterungs- und/oder Umbaumaßnahmen genehmigungsrechtlich unterbunden bzw. erschwert werden. Es muss sichergestellt sein, dass die schutzbedürftigen Nutzungen aktiv für ihren eigenen Schutz vor Lärm und anderen Umweltbelastungen sorgen müssen und es zu keiner Emissionsverschärfung im verbleibenden Hafengebiet, insbesondere für die Kraftwerksflächen sowie die versorgungstechnisch notwendigen Liegenschaften der Stadtwerke Düsseldorf AG kommt. Dies muss den Betrieb des aktuellen Bestandes umfassen, als auch Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ermöglichen. Wirtschaftshafen wird nicht durch zusätzliche Restriktionen eingeschränkt. Die Umwelteinwirkungen können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nur grundsätzlich behandelt werden. Alle für die Planung wesentlichen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht umfassend dargestellt. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Da die genaue Bebauung auf FNP-Ebene noch nicht feststeht, können keine genauen Immissionswerte genannt werden. Durch die Staffelung der Baugebiete nach dem Trennungsgrundsatz (SO- Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte Baufläche) können jedoch grundsätzliche Immissionskonflikte vermieden werden, die für die vorbereitende Bauleitplanung relevant ist. Auf Ebene des Flächennutzungsplans entstehen daher keine neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße erfolgt mit der Darstellung als Gewerbegebiet lediglich eine Anpassung an den aktuellen Bestand und an den Regionalplan. Gutachterliche Untersuchungen werden im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass etwaige neue Gewerbenutzungen mit dem Hafen verträglich sind. Aktuell ist jedoch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Weizenmühlenstraße geplant. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 4(2) Es muss sichergestellt sein, dass die schutzbedürftigen Nutzungen aktiv für ihren eigenen Schutz vor Lärm und anderen Umweltbelastungen sorgen müssen und es zu keiner Für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren wird ein Gewerbelärmgutachten für die Halbinsel Kesselstraße (einschließlich Kopfende Hafenbecken B) erstellt. Sofern Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 18 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Emissionsverschärfung im verbleibenden Hafengebiet, insbesondere für die Kraftwerksflächen sowie die versorgungstechnisch notwendigen Liegenschaften der Stadtwerke Düsseldorf AG kommt. Dies muss den Betrieb des aktuellen Bestandes umfassen, als auch Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ermöglichen. Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, werden diese in den neuen Gewerbegebieten auf Ebene des Bebauungsplans gelöst (z.B. Nutzungsgliederung oder technische Maßnahmen). Ebenso werden andere Umweltbelastungen auf Bebauungsplanebene ermittelt. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße erfolgt mit der Darstellung als Gewerbegebiet lediglich eine Anpassung an den aktuellen Bestand. Gutachterliche Untersuchungen werden im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass etwaige neue Gewerbenutzungen mit dem Hafen verträglich sind. Aktuell ist jedoch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Weizenmühlenstraße geplant. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird ebenso im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch ebenso kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (wirtschaftshafenseitig) als gemischte Baufläche dargestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 15. Ericsson GmbH im Auftrag der der Deutschen Telekom Technik GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es werden Verläufe von vorhandenen Richtfunkstrecken mitgeteilt. Um die direkte Sichtlinie ist ein Radius von mindestens +/- 25, freizuhalten. Diese Stellungnahme gilt für Richtfunkverbindungen des Aus der FNP-Änderung ergeben sich keine konkreten Baumaßnahmen, die Richtfunkstrecken beeinträchtigen könnten. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 19 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ericsson - Netzes und für Richtfunkverbindungen des Netzes der Deutschen Telekom. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 16. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es werden Hinweise zur Wasserstraße Rhein und zu Vorgaben des ES-TRIN (Anforderungen an das Emissionsverhalten von Schiffen) gegeben, die auf Ebene der Bebauungsplanung berücksichtigt werden sollen. Die Hinweise werden auf Ebene der Bebauungsplanung beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. a) Es wird darum gebeten, dass Schallimmissionen, die durch die Schifffahrt verursacht werden in den weiteren Untersuchungen beachtet werden. Wird auf Ebene des Bebauungsplans beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) Es wird auf einen Anleger des WSA Rhein im Hafenbecken C hingewiesen. Wie in der Begründung zum FNP beschrieben wird davon ausgegangen, dass die hafenüblichen Nutzungen und die damit verbundenen Lärmemissionen nicht durch den 158. Änderung des FNP eingeschränkt werden. Die hafenüblichen Nutzungen werden durch die FNP-Änderung nicht eingeschränkt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 17. Amt 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es werden umfangreiche Textbeiträge zu umweltrelevanten Themen mitgeteilt, die in den Umweltbericht übernommen werden sollen. Die Textbeiträge werden in den Umweltbericht aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4(2) Es werden Textbeiträge zu umweltrelevanten Themen mitgeteilt, die in den Umweltbericht übernommen werden sollen. Die Textbeiträge werden in den Umweltbericht aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 20 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 18. Amt 23 - Amt für Gebäudemanagement Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es wird die Einbindung von Amt 65 empfohlen. Amt 65 wurde und wird weiterhin beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 19. Amt 37/51: Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es werden umfängliche Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz gegeben. Die Hinweise werden in den nachfolgenden Planungsebenen beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Es werden umfängliche Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz gegeben. Die Hinweise werden in den nachfolgenden Planungsebenen beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 20. Amt 53/2: Gesundheitsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Bei der weiteren Bearbeitung des Planungsvorhabens sollten alle Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes berücksichtigt werden, wie sie in der Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung (Januar 2019) aufgeführt sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4(2) Bei der weiteren Bearbeitung des Planungsvorhabens sollten alle Aspekte des präventiven Gesundheitsschutzes berücksichtigt werden, wie sie in der Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung (Januar 2019) aufgeführt sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 21 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 21. Amt 63: Bauaufsichtsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es wird auf Baudenkmäler im Plangebiet hingewiesen. Gem. § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. Das Thema Denkmalschutz wird im Umweltbericht behandelt. Die Hinweise auf §9 DschG NRW werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4(2) Es wird auf eingetragene Baudenkmäler und denkmalgeschützte technische Anlagen hingewiesen. Diese sind bei allen anstehenden Planungen zu berücksichtigen sowie während etwaiger Baumaßnahmen zu schützen. Im Vorfeld der Umsetzung von Baumaßnahmen ist der Unteren Denkmalbehörde ein Schutzmaßnahmenkonzept als Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis vorzulegen. Wird im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen beachtet. Die Thematik wurde umfassend im Umweltbericht behandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 22. Amt 65: Liegenschaftsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Die vorhandenen, hafenaffinen Nutzungen an der Weizenmühlenstraße sollten den aktuellen Gegebenheiten entsprechend, abgebildet werden. Im weiteren Verfahren sind die Flächenausweisungen ggf. zu schärfen. Die Darstellungen an der Weizenmühlenstraße wurden angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Mit Blick auf die Entwicklung der Kesselstraße wünscht sich das Liegenschaftsamt, insbesondere im Hinblick auf die Belange der Wirtschaftsförderung und einer städtebaulichen Entwicklung, an der Stelle ein größtmögliches Maß Die Entwicklung eines hochwertigen Gewerbequartiers gemäß Siegerentwurf wird mit der Darstellung als Gewerbegebiet vorbereitet. Da im Kerngebiet (MK) Wohnen untergeordnet zulässig Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 22 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort an höherwertiger Nutzung wie z.B. MK-Ausweisungen. wäre, wird die Kesselstraße als Gewerbegebiet dargestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4(2) Die vorhandenen, hafenaffinen Nutzungen an der Weizenmühlenstraße werden entsprechend den aktuellen Gegebenheiten abgebildet. Im weiteren Verfahren sind die Flächenausweisungen ggf. zu schärfen. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass die Flächendarstellungen für eine nicht parzellenscharfe FNP- Änderung scharf genug sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. 23. Amt 66: Amt für Verkehrsmanagement Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) a) Ob Änderungen an der Öffentlichen Beleuchtung notwendig werden, kann beim derzeitigen Planungsstand nicht ermittelt werden. Daher bitte wir Sie uns beim weiteren Verfahren zu beteiligen. Es wird darum gebeten die Schutzanweisung der NGD zu beachten. Wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans beachtet. Aus der FNP-Änderung ergeben sich keine Maßnahmen die Änderungen an der öffentlichen Beleuchtung notwendig machen würden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. b) In Hinblick auf eventuell notwendige Verkehrsuntersuchungen (siehe auch Hinweis 66/2) wird auf das Anforderungsprofil mit dem Titel Anforderungen an Mobilitätsuntersuchungen für Vorhaben, die eine Bauleitplanung auslösen der Abteilung 66/7 hingewiesen. Dieses kann bei Bedarf angefordert werden. Wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 24. Amt 67: Stadtentwässerungsbetrieb Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Es wird ein Textvorschlag zum Thema Hochwasser und Überschwemmungsgebiete gemacht. Wird gefolgt. Der Text wird in den Umweltbericht übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 23 von 23 Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/060/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Es wird um Aufnahme zusätzlicher Hinweise gebeten. Zusätzlich sollen zwei redaktionellen Änderungen aufgenommen werden. Die Hinweise und Änderungen werden aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 25. Amt 68: Gartenamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Es werden Textbeiträge zu umweltrelevanten Themen mitgeteilt, die in den Umweltbericht übernommen werden sollen. Die Textbeiträge werden in den Umweltbericht aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. b) Um dem steigenden Grünflächenbedarf gerecht zu werden, sollte bereits auf FNP- Ebene eine entsprechende Fläche im Bereich Kesselstraße – gemäß Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs von 2019 – dargestellt werden. Die Grünfläche wird gemäß Siegerentwurf auf FNP-Ebene dargestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die lokale Population von streng oder besonders streng geschützten Tierarten können die Ergebnisse aus der laufenden Aktualisierung des Artenschutzgutachtens aus dem Jahr 2018 herangezogen werden. Wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahren herangezogen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/060/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 05.05.2025
- Erstellt
- 05.05.2025 12:53