2024/0122
Neufassung der Dienstvereinbarung und Dienstanweisung Brandsicherheitsdienst Feuerwehr
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2024/0122
12851 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.04.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat VI
Amt:
Amt für Interne Dienste OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0122
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Dienstvereinbarung und Dienstanweisung Brandsicherheitsdienst
Feuerwehr
Vorlage vom: 04.04.2024
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt der Dienstvereinbarung über die Durchführung von Brandsicherheits -
diensten bei der Feuerwehr Darmstadt zu.
2. Der Magistrat stimmt der Dienstanweisung zur Durchführung des Brandsicherheitsdienstes zu.
3. Der Magistrat stimmt zu, dass g eringfügig Beschäftigte mit Arbeitsvertrag sowie in Einzel - und
Ausnahmefällen Angehörige der Berufsfeuerwehr und Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Darmstadt ohne Arbeitsvertrag Brandsicherheitsdienst nach dem Hessischen Brand - und Kata-
strophenschutzgesetz (HBKG) leisten dürfen.
Anlagen: Dienstanweisung_BSD § 65 HPVG i. V. m. § 17 HBKG
Dienstvereinbarung_BSD § 65 HPVG i. V. m. § 17 HBKG
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 4. April 2024
Grundsatz:
Die organisatorische Ausgestaltung des Brandsicherheitsdienstes fand letztmalig im Jahr 2004
statt. Diese wurde mit Beschluss Nr. 603 vom 1. September 2004 durch den Magistrat
beschlossen.
Mit Blick auf die Berufspraxis hat sich jedoch gezeigt, dass die damals verankerten Modalitä -
ten teils unbestimmt und etwas veraltetet sind. Folglich fand eine Evaluierung, einhergeh end
mit Verhandlungen über die Neufassung der Dienstvereinbarung und der Dienstanweisung in
einer Arbeitsgruppe, statt. Beteiligte war neben der Feuerwehr auch das Rechtsamt sowie die
Personalabteilung, des Amtes für Interne Dienste.
Die Dienstanweisung ist zwecks konkreter Durchführung von Brandsicherheitsdiensten anzu-
wenden und als ergänzende Vorschrift zu verstehen.
Im Fokus der Neufassung steht nicht zuletzt die Tatsache, dass in der Vergangenheit Ange-
hörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Arbeitsvertrag bei der Wahrnehmung der Aufgaben
des Brandsicherheitsdienstes unentgeltlich unterstützten (ehrenamtliche Tätigkeit mit Auf-
wandsentschädigung), um Personalengpässe bei der Feuerwehr Darmstadt auszugleichen und
in gleichem Maße die Berufsfeuerwehr zu entlasten. Im Hinblick auf die ehrenamtliche Hilfe ist
jedoch ein Rückgang bzw. Motivationsverlust erkennbar, welcher auf die monetäre Ungleichbe -
handlung zwischen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr(e n) sowie den Brandsicher -
heitsdienstleistenden zurückzuführen ist.
Die Dienstvereinbarung beruht auf den §§ 1 Absatz 3, 65 Hessisches Personalvertretungsge-
setz (HPVG) in Verbindung mit § 17 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG).
Der Neuregelung wurde bereits im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungs -
verfahrens durch den Personalrat der Feuerwehr zugestimmt.
Zu 1. – Dienstvereinbarung
Der Brandsicherheitsdienst wird gemäß § 17 Absatz 1 HBKG von der jeweiligen Genehmi -
gungsstelle (zum Beispiel dem Bauaufsichtsamt oder dem Bürger - und Ordnungsamt) ange -
ordnet und von der Feuerwehr Darmstadt durchgeführt. Die Feuerwehr kann im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens von der genehmigenden Stelle beteiligt werden.
Der Brandsicherheitsdienst (BSD) wird im Sinne der Dienstvereinbarung von drei Personen -
gruppen durchgeführt:
• Geringfügig Beschäftigte mit Arbeitsvertrag - BSD Bedienstete
(siehe 1.7.1 und 2 der DV)
• Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Arbeitsvertrag ; Ehrenamtliche Tätigkeit
(siehe 1.7.1 und 3 der DV)
• Angehörige der Berufsfeuerwehr
(siehe 1.7.2 und 4 der DV)
Der Dienstplan wird von den BSD Koordinierenden geplant. Diese berichten regel mäßig an
37.2 (Abteilung Vorbeugender Brandschutz) und 37.4 (Abteilung Verwaltung Feuerwehr ).
Fällt ein/e BSD Dienstleistende/r kurzfristig (z. B. am Tag der Veranstaltung) aus und kann der
Dienst aus dem Kreis der BSD- Bediensteten nicht besetzt werden, ist Kontakt zum B-Dienst
(höchster Dienstgrad als Einsatzfunktion im ständigen 24 h - Dienst) der Berufsfeuerwehr her-
zustellen. Es liegt im Ermessen des B-Dienstes, ob der BSD reduziert werden kann oder durch
Angehörige der Berufsfeuerwehr übernommen werden muss.
Die mit der BSD Koordination beauftragten Personen erhalten für die Tätigkeit jeweils einen
Stundenanteil von fünf Stunden pro Monat auf das Arbeitszeitkonto. Die BSD Koordination
übernimmt die Planung der Einweisung von neuen BSD Bediensteten und der freiwilligen
- 4 -
Feuerwehr Darmstadt. Sie stellen das Vorliegen der Anforderungen vor der selbstständigen
Tätigkeitsaufnahme fest.
Neben persönlichen Anforderungen wie z. B. Sorgfältigkeit und Zuverlässigkeit, sind weitere
fachliche Anforderungen zu stellen. Zur Durchführung von Brandsicherheitsdiensten sind weit -
reichende und aktuelle Kenntnisse der einsatztaktischen Abläufe der Feuerwehr Darmstadt
erforderlich. Personen, die Brandsicherheitsdienst leisten, haben danach mindestens di e nach
FwDV 2 (40 Stunden pro Jahr) erforderliche Fortbildung bei der Feuerwehr Darmstadt abzu -
leisten und müssen die fachlichen Anforderungen nach Abschnitt 1.7 erfüllen.
Die fachlichen Anforderungen dienen der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchfü hrung
der Brandsicherheitsdienste.
Geringfügig Beschäftigte mit Arbeitsvertrag - BSD Bedienstete:
Die Brandsicherheitsdienste werden vorzugsweise durch Mitglieder der Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt durchgeführt, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages nach
TVöD eingestellt werden. Die Bediensteten erhalten nach einer vertraglich vereinbarten
Wochenarbeitszeit ein verstetigtes Monatsentgelt (Verweis auf § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV).
Die wöchentliche Arbeitszeit ist in den Arbeitsverträgen festgelegt. Die Arbeitszeit besteht aus
dem Brandsicherheitsdienst und der unmittelbaren Vor- und Nachbereitung. Die gesetzlich
festgelegten Pausenregelungen sind einzuhalten. Zur Dokumentation der Arbeitszeit (Geplante
Dienste, Sollplan, Istplan) wird vom Amt 37.4 (Abteilung Verwaltung Feuerwehr) und dem Amt
für Interne Dienste (Sachgebiet Personalabrechnung) ein Arbeitszeitkonto geführt.
Die monatlich geleistete Arbeitszeit darf gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Gesetz zur Regelung eines
allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) 150 % der vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Dies
gilt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG nur für sogenannte Plusstunden, nicht aber für Minus -
stunden. Übersteigt die tatsächliche Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit um mehr
als 50 Prozent, werden diese überzähligen Stunden direkt mit der nächsten Entgeltabrechnung
ausgezahlt.
Scheiden Bedienstete aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist innerhalb der Kündigungsfrist das
Arbeitszeitkonto auszugleichen. Den betroffenen Bediensteten ist die Möglichkeit zur Leistung
von fehlenden Stunden durch vorrangige Einteilung einzurichten. Sollte auch bei ausreichen -
dem Dienstangebot kein Ausgleich erfolgen, sind nicht geleistete aber ausbezahlte Stunden
zurück zu erstatten.
Neben den Vorgaben der allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA) haben sich die Beschäftigten
des BSD im Krankheitsfall bei der Feuerwehr krank und wieder gesund melden sowie ab dem
1. Krankheitstag die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen lassen. Durch das neue
Verfahren elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Vorlage einer Arbeitsunfähig -
keitsbescheinigung nur noch bei privat krankenversicherten Beschäftigten erforderlich.
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt ohne Arbeitsvertrag:
In begründeten Einzelfällen können auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr einen BSD
durchführen. Vorrangig ist immer zu prüfen, ob Bedienstete des BSD die vakanten Dienste
übernehmen können. Die Entlohnung findet dann im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit als
Aufwandsentschädigung statt. Die Aufwandsentschädigung entspricht dem Brutto-Stundenlohn
der geringfügig Beschäftigten und ist gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 26a EStG von der Steuer befreit.
Angehörige der Berufsfeuerwehr:
Angehörige der Berufsfeuerwehr können ebenfalls BSD durchführen, wenn die fachlichen An-
forderungen vorhanden sind. Werden Angehörige der Berufsfeuerwehr außerhalb der plan -
mäßigen Dienstzeit eingesetzt, ist diese Arbeitszeit dem Stundenkonto gutzuschreiben.
- 5 -
Zu 2. – Dienstanweisung
Nach Anordnung des BSD gemäß § 17 Absatz 1 HBKG durch die Behörde (Gemeinde), wird
BSD geleistet. Der BSD wird nach § 17 Absatz 2 HBKG ausschließlich von der öffentlichen
Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Nur im Einzelfall können auch andere amtlich anerkannte
Feuerwehren zugelassen werden. Bei Betrieben mit einer Werkfeuerwehr, übernimmt diese dort
den BSD.
Eine Brandsicherheitswache ist eine Anforderung aus der Hessischen Versammlungsstätten-
richtlinie an den Betreiber der Versammlungsstätte. Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brand-
gefahr hat der Betreiber eine BSW einzurichten. Diese BSW kann von privatwirtschaftlichen
Unternehmen durchgeführt werden. Ab einer Bühnenfläche von mehr als 200 m² (Großbühne)
sowie Szeneflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche ist eine Brandsicherheitswache (BSW)
der Feuerwehr erforderlich, die als BSD im Sinne von § 17 HBKG organisiert wird. Wenn die
Brandschutzdienststelle (Feuerwehr Darmstadt) dem Betreiber der Veranstaltung bestätigt,
dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der BSW
wahrnehmen, ist ein BSD der Feuerwehr nicht erforderlich. Die BSW muss dann von privaten
Einsatzkräften des Betreibers übernommen werden.
Für verschiedene wiederkehrende Veranstaltungen (z. B. Stadion SV 98, Feuerwerke, Schloss-
grabenfest) existieren Rahmeneinsatzpläne, die Anzahl, Qualifikation und Aufgaben des Brand -
sicherheitsdienstes näher regeln. Der BSD besteht mindestens aus einem Wachhabenden und
einem Sicherheitsposten. Für den Brandsicherheitsdienst werden keine festen Pausenzeite n
festgelegt. Vor und während des Brandsicherheitsdienstes gilt Alkoholverbot.
Der Beginn und das Ende des BSD ist der Anordnung des BSD zu entnehmen.
Der Brandsicherheitsdienst endet nach den von der Leitung der Feuerwehr vorab festgelegten
Kriterien. Werden keine Festlegungen getroffen, gelten die in den Unterpunkten 2.1 bis 2.4
erläuterten Richtzeiten.
Bei der Durchführung des Brandsicherheitsdienstes ist einwandfreie, saubere und stets ein-
heitliche Dienstkleidung zu tragen. Konkret handelt es sich um einen Dienstanzug, ein
Diensthemd mit Krawatte oder dienstliches Poloshirt mit Fleecejacke sowie schwarze Sicher-
heits-Halbschuhe oder Stiefel (Ausnahme nur in den Sommermonaten).
Bei kurzfristigen Ausfällen im BSD können Angehörige der Berufsfeuerwehr nach geltender
Dienstvereinbarung eingesetzt werden. Wird eine Einteilung für einen längeren Zeitraum erfor -
derlich, so werden im Rahmen einer Tagdienstversetzung die Angehörigen der Berufsfeuerwehr
eingesetzt. Um diese Einteilung vornehmen zu können, versetzt die Wachabteilung in der
Schichtwoche Dienstag / Donnerstag die betreffende Person in den Tagesdienst.
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (geringfügig Beschäftigte oder ehrenamtlich
Tätige) erstellen gemäß der gültigen Dienstvereinbarung einen Arbeitszeitnachweis.
Der Arbeitszeitnachweis kann auch elektronisch (z. B. E-Mail) übermittelt werden.
Der Magistratsbeschluss Nr. 603 vom 1. September 2004 wird dahingehend aufgehoben.
Die bisher anzuwendenden Informationen und Dienstanweisungen verlieren damit ihre Gültig-
keit.
Darmstadt, 4. April 2024
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 1
28170 Zeichen
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
Seite 1 von 12
Dienstanweisung Nr. XX/2023/X/X
Dienstanweisung zur Durchführung des Brandsicherheitsdienstes
Um die Dienstvereinbarung über die Durchführung von Brandsicherheitsdiensten zur
konkretisieren ist vorliegende Dienstanweisung anzuwenden.
Die bisher anzuwendenden Informationen und Dienstanweisungen verlieren mit Datum vom
XX.XX.2023 ihre Gültigkeit.
1 Allgemeines
Brandsicherheitsdienst (BSD) wird von der jeweiligen Genehmigungsstelle (z.B. Bauaufsichts-
amt, Bürger - und Ordnungsamt) angeordnet. Die Feuerwehr wird im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens als Fachstelle beteiligt.
In der Fachstellungnahme ist Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes durch die Leitung
der Feuerwehr, unter Beachtung der durchgeführten Gefahrenanalyse, festzulegen. Die
Fachstellungnahme wird vom Sachgebiet 23 durchgeführt und ist von der Abteilungsleitung 2
oder der Sachgebietsleitung 23 zu unterzeichnen.
Nach Anordnung des BSD gemäß §17 Abs. 1 HBKG durch die Behörde (Gemeinde), wird BSD
geleistet. Der BSD wird nach §17 Abs. 2 HBKG ausschließlich von der öffentlichen Feuerwehr
der Gemeinde geleistet. Nur im Einzelfall können auch andere amtlich anerkannte Feuerwehren
(z. B. Betriebsfeuerwehren von Zirkusunternehmen) zugelassen werden. Bei Betrieben mit
einer Werkfeuerwehr, übernimmt diese dort den BSD.
Eine Brandsicherheitswache (BSW) ist eine Anforderung aus der Hessischen
Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR) an den Betreiber der Versammlungsstätte. Bei
Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr hat der Betreiber eine BSW einzurichten. Diese BSW
kann von privatwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt werden. Ab einer Bühnenfläche von
mehr als 200 m² (Großbühne) sowie Szeneflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche ist eine
Brandsicherheitswache (BSW) der Feuerwehr erforderlich, die als BSD im Sinne von § 17 HBKG
organisiert wird. Wenn die Brandschutzdienststelle (Feuerwehr Darmstadt) dem Betreiber der
Veranstaltung bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die
die Aufgaben der BSW wahrnehmen, ist ein BSD der Feuerwehr nicht erforderlich. Die BSW
muss dann von privaten Einsatzkräften des Betreibers übernommen werden.
Übernimmt die öffentliche Feuerwehr einen solchen Dienst, ist er immer als
Brandsicherheitsdienst zu bezeichnen. Brandsicherheitsdienst kann nicht von
privatwirtschaftlichen Unternehmen geleistet werden. Wird neben dem BSD eine
Brandsicherheitswache durch den Veranstalter eingesetzt, untersteht die BSW disziplinarisch
der Veranstaltungsleitung. Die BSW ergreift Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des
BSD fallen, nur in Absprache mit dem Wachhabenden des BSD.
Bei besonderen Veranstaltungen (z.B. Schlossgrabenfest, Stadion SV 98) wird zusätzlich zum
BSD eine örtliche Führungseinheit als technische Einsatzleitung (TEL) eingerichtet. Die
Führungseinheit besteht mindestens aus einem B- oder C-Dienst und einer Führungsassistenz.
Der BSD untersteht der TEL.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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Für verschiedene wiederkehrende Veranstaltungen existieren Rahmeneinsatzpläne, die Anzahl,
Qualifikation und Aufgaben des BSD näher regeln. Der Brandsicherheitsdienst besteht
mindestens aus einem Wachhabenden und einem Sicherheitsposten.
Dem Wachhabenden ist die Leitung des BSD zugewiesen und ist erster Ansprechpartner für die
Sicherheitsposten.
Der Wachhabende meldet den Brandsicherheitsdienst bei der Leitfunkstelle Darmstadt an und
teilt dieser die erforderlichen Informationen mit. Am Veranstaltungsort meldet er sich bei
Dienstantritt bei der Veranstaltungsleitung oder dessen beauftragten Person an.
Brandsicherheitsdienst ist Einsatzdienst in der Öffentlichkeit. Vom Aussehen, Auftreten
und Verhalten jedes Einzelnen hängt das Ansehen der Feuerwehr Darmstadt ab.
Den Veranstaltern, dem Personal und den Besuchern ist stets höflich zu begegnen.
Für den Brandsicherheitsdienst werden keine festen Pausenzeiten festgelegt. Pausen
können flexibel in Anspruch genommen werden. Es ist hierbei grundsätzlich durch den
Wachhabenden sicherzustellen, dass sich ausreichend Angehörige des
Brandsicherheitsdienstes eingreifbereit halten. Ohne Kenntnis und Zustimmung des
Wachhabenden dürfen die Sicherheitsposten die zugewiesenen Bereiche nicht verlassen.
Vor und während des Brandsicherheitsdienstes gilt Alkoholverbot.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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Sollte eine Veranstaltung nach Ende des BSD nicht gänzlich beendet sein oder im Anschluss an
den offiziellen Teil eine „Aftershowparty“ stattfinden, so ist daran, wenn überhaupt, nur als
Privatperson ohne Dienstkleidung teilzunehmen. Für Außenstehende ist nicht erkenn bar, ob
sich ein Feuerwehrangehöriger noch im Dienst befindet oder nicht. Ein Feuerwehrangehöriger
besitzt eine Garantenstellung und die Gesellschaft erwartet ein pflichtbewusstes sowie
vorbildliches Verhalten und Auftreten in der Öffentlichkeit.
1.1 Staatstheater
Zur Sicherstellung des BSD im Staatstheater ist es erforderlich für jede Vorführung (kleines
und großes Haus) eine Wachstärke von jeweils einem Wachhabenden und zwei
Sicherheitsposten vorzuhalten. Somit werden bei Parallelveranstaltungen mindestens zwei
Wachhabende und vier Sicherheitsposten erforderlich.
Dem Brandsicherheitsdienst steht ein Feuerwehr-Dienstraum zur Verfügung.
Der Schlüssel befindet sich beim Hauptpförtner und wird gegen Unterschrift ausgehändigt.
Der BSD besteht im regelhaft aus:
- 1 Wachhabender und 2 Sicherheitsposten für die Bühne Großes Haus,
- 1 Wachhabender und 2 Sicherheitsposten für die Bühne Kleines Haus,
- 1 Wachhabenden und 2 Sicherheitsposten für die Kammerspiele
Abweichungen können sich aufgrund von Bauarbeiten oder besonderen Szeneflächen ergeben.
Dem Brandsicherheitsdienst steht zur Verbindung untereinander eine
Kommunikationsverbindung (z.B. Funktelefone) zur Verfügung.
Der Generalprobenbericht wird durch den Wachhabenden zwecks Feststellung der
besonderen Maßnahmen auf der Bühne verlesen. Auf Bühnen und Szenenflächen, in
Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller
und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen,
soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen
Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das
Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden in der Art der Veranstaltung begründet ist
und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der
Feuerwehr abgestimmt hat. Die abgestimmten und genehmigten Ausnahmen sind auf dem
Generalprobenbericht zu vermerken.
Nach Ende des BSD stellt der Wachhabende sicher, dass der Schutzvorhang geschlossen wird.
Wird der Schutzvorhang nicht geschlossen (z.B. bei Umbauten) hat der Wachhabende dies auf
dem BSD-Bericht zu vermerken und vom Bühnenmeister unterschreiben zu lassen.
Die Sicherheitsposten vergewissern sich über den ordnungsgemäßen Zustand des
Überwachungsbereiches und melden dies dem Wachhabenden.
Der Wachhabende meldet den Brandsicherheitsdienst bei der Pforte und der Leitstelle ab und
übergibt den Dienstraumschlüssel gegen Unterschrift.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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1.2 Stadion SV 98
Der jeweils gültige Rahmeneinsatzplan ist anzuwenden. Der Wachhabende bei
Brandsicherheitsdiensten im Stadion ist i.d.R. der Fahrzeugführer der
BF. Es wird eine TEL (B-Dienst und FüAss) eingerichtet.
1.3 Feuerwerke
Feuerwerke werden dem Bürger – und Ordnungsamt angezeigt. Das Sachgebiet 23 wird im
Rahmen einer Fachstellungnahme beteiligt. Das Bürger – und Ordnungsamt übernimmt die
grundsätzliche Bearbeitung der Anzeige und ist die Genehmigungsbehörde. In der
Fachstellungnahme der Feuerwehr ist Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes
festzulegen. Die Kontaktdaten werden durch das Bürger- und Ordnungsamt bereitgestellt.
1.4 Schlossgrabenfest
Der jeweils gültige Rahmeneinsatzplan ist anzuwenden.
Es wird eine TEL (B-Dienst und FüAss) eingerichtet.
1.5 Sonstige Veranstaltungen
Die Vorgaben in der Anordnung des BSD für die jeweilige Veranstaltung sind zu beachten.
2 Beginn und Ende des BSD
Der Beginn und das Ende des BSD ist der Anordnung des BSD zu entnehmen. Der
Brandsicherheitsdienst endet nach den von der Leitung der Feuerwehr vorab festgelegten
Kriterien. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Besucher die Veranstaltung verlassen
haben, bzw. eine besondere Gefährdung nicht mehr gegeben ist und auch weiterhin
ausgeschlossen bleibt. Die Entscheidung obliegt dem Wachhabenden oder der Leitung der TEL
in Absprache mit der Veranstaltungsleitung.
Werden keine anderen Festlegungen getroffen, gelten die unten stehenden Richtzeiten. Für den
BSD werden die Arbeitszeiten dokumentiert.
Die Eintragungen werden auf den BSD-Berichten mit den gleichen Zeiten wie in den
Arbeitszeitnachweisen (Beginn und Ende) geführt. Der Wachhabende gibt die
erforderlichen einzutragenden Uhrzeiten den Sicherheitsposten vor. Für den BSD Beginn
wird ein Einsatzort und Treffpunkt (z.B. Wache Berufsfeuerwehr, Staatstheater) festgelegt.
Anfahrtszeiten zu diesem Einsatzort sind bei der Erfassung der Stunden mitberücksichtigt.
2.1 Staatstheater
Der BSD beginnt 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn. Nach dem Veranstaltungsende
und somit dem Ende des BSD erhält der Wachhabende zusätzlich 15 Minuten Zeitgutschrift,
für die Durchführung von Kontrollen und administrativen Aufgaben. Einsatzort und Treffpunkt
ist das Staatstheater.
Beispiel:
Veranstaltungsbeginn: 20:00 Uhr (Eintragung im BSD Bericht)
BSD Beginn: 19:00 Uhr
Veranstaltungsende wird vom Bühnenmeister eingetragen
Veranstaltungsende: 23:00 Uhr (Eintragung im BSD Bericht)
Im Arbeitszeitnachweis: BSD Ende Wachposten 23:00 Uhr; Wachhabender 23:15 Uhr
2.2 Stadion SV 98
Der BSD beginnt im Stadion spätestens bei Besuchereinlass in der Befehlsstelle der
Feuerwehr.
Die Dienstzeit (Arbeitszeit) des BSD beginnt 30 Minuten vor der Ankunft im Stadion. (15
Minuten Aufrüstzeit und 15 Minuten Anfahrt). Treffpunkt des BSD ist die Hauptwache BF.
Der BSD endet im Stadion 45 Minuten nach Spielende. Die Dienstzeit endet dann
insgesamt 75 Minuten (15 Minuten Abfahrt und 15 Minuten Abrüstzeit) nach Spielende.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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2.3 Feuerwerke
Die Dienstzeit (Arbeitszeit) beginnt 60 Minuten vor dem Feuerwerk. In diesen 60 Minuten sind
30 Minuten für Aufrüstzeit sowie die Anfahrt enthalten. Die restlichen 30 Minuten vor dem
Feuerwerksbeginn sind für den erforderlichen Rundgang vor dem Abbrennen des Feuerwerks
eingeplant. Der BSD endet nach der abschließenden Kontrolle des Umfeldes 15 Minuten nach
Ende des Feuerwerks. Die Dienstzeit endet 30 Minuten nach Ende des BSD (Rückfahrt und
Abrüstzeit). Treffpunkt ist die Unterkunft von der das Löschfahrzeug kommt.
2.4 Sonstige Veranstaltungen
Die Dienstzeit (Arbeitszeit) beginnt 60 Minuten vor dem Zuschauereinlass. In diesen 60
Minuten sind 30 Minuten für Aufrüstzeit sowie die Anfahrt enthalten. Die restlichen 30 Minuten
vor dem Zuschauereinlass sind für den erforderlichen Rundgang vor der Veranstaltung
eingeplant. Der BSD wird nach einer abschließenden Kontrolle (Rundgang) 15 Minuten nach
Veranstaltungsende beendet. Die Dienstzeit endet 30 Minuten nach Ende des BSD.
In diesen 30 Minuten ist die Rückfahrt und Abrüstzeit enthalten. Treffpunkt ist die Unterkunft
von der das Dienstfahrzeug kommt.
3 Stärke und Ausrüstung des BSD
Bei der Durchführung des Brandsicherheitsdienstes ist einwandfreie und saubere
Dienstkleidung zu tragen:
• Dienstanzug
• Diensthemd mit Krawatte oder dienstliches Poloshirt mit Fleecejacke
• schwarze Sicherheits-Halbschuhe oder Stiefel
In den Sommermonaten kann auch ein kurzärmeliges Diensthemd ohne Krawatte
(Dienstjacke dabei) getragen werden.
Auf ein einheitliches Auftreten des Brandsicherheitsdienstes ist in jedem Fall zu achten.
Im Postenbereich der Sicherheitsposten sind mindestens Feuerwehrhelm,
Feuerwehrschutzhandschuhe, Kleinlöschgerät und Handscheinwerfer griffbereit zu halten.
Weitere persönliche Schutzausrüstung (PSA) kann in Rahmeneinsatzplänen oder ähnlichen
Vorplanungen festgelegt werden. Die gültige Bekleidungsordnung der Feuerwehr Darmstadt ist
zu beachten.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
Seite 6 von 12
4 Aufgaben des BSD
4.1 Kontrollgang
Der Wachhabende führt (ggf. mit Unterstützung der Sicherheitsposten) vor Beginn der
Veranstaltung einen Kontrollgang durch. Er muss dabei Gefahren / Mängel erkennen, welche
die Entstehung eines Brandes begünstigen. Weiterhin sind die baulichen Gegebenheiten, die
brandschutztechnischen Anlagen sowie die organisatorischen Maßnahmen unter
Berücksichtigung der Schutzziele zu kontrollieren. Zur besseren Orientierung in einem
Gebäude kann sich, sofern vorhanden, mithilfe des Feuerwehrplans oder mittels Flucht- und
Rettungswegplänen einen besseren Überblick über die räumliche Ausdehnung des Objekts
verschafft werden. Der Feuerwehrplan befindet sich z.B. bei der Erstinformationsstelle (z.B.
FIZ, BMZ) für die Feuerwehr. Flucht- und Rettungswegpläne sind vorwiegend im Bereich der
Rettungswege wie z.B. in Fluren oder Treppenräumen zu finden.
Für Veranstaltungen im Freien, wie z.B. Straßenfesten oder Märkten, existieren oftmals
Lagepläne. Vorliegende Sicherheitskonzepte sind als wichtige Grundlage zu beachten. Diese
können z.B. beim Veranstalter angefragt und zur Orientierung genutzt
werden. Damit im Gefahrfall einer Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und die
Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, ist u.a. auf die Einhaltung
folgender Maßnahmen zu achten.
4.1.1 Kontrolle baulicher Gegebenheiten
▪ Freihaltung und Passierbarkeit von Flucht- und Rettungswegen in voller Breite bis zur
Sammelstelle oder der öffentlichen Verkehrsfläche
▪ Ungehinderte Nutzung und Passierbarkeit der Notausgänge (sie dürfen weder
verschlossen, noch von außen verstellt oder zugeparkt sein)
▪ Ausreichende (Sicherheits-)Beleuchtung im Bereich der Rettungswegführung
▪ Freihaltung des Schließbereichs unterhalb von Schutzvorhängen (z.B. im Theater)
▪ Freihaltung und Zugänglichkeit von Zu- und Durchfahrten, sowie Aufstell- und
Bewegungsflächen für Lösch- und Rettungsfahrzeuge
▪ Zugänglichkeit der Hydranten auf dem Gelände oder der öffentlichen Verkehrsfläche
4.1.2 Kontrolle der Anlagentechnik
Falls erforderlich, hat vor Beginn der Kontrolle eine Einweisung, z.B. durch den Hausmeister,
in die vorhandene Anlagentechnik zu erfolgen. Je nach Umfang der vorhandenen
Anlagentechnik können z.B. folgende Punkte kontrolliert werden:
▪ Zugänglichkeit der Bedienstellen für Brandschutzeinrichtungen wie z.B. Schutzvorhang,
Rauch- und Wärmeabzüge, ortsfeste Löschanlagen und Brandmelder
▪ Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit von Wandhydranten, Kleinlöschgeräten oder
sonstigen Selbsthilfeeinrichtungen
▪ Betriebszustand und Funktionsfähigkeit vorhandener Sicherheitseinrichtungen wie z.B.
der Brandmeldeanlage, der Gebäudefunkanlage und des Schutzvorhangs
▪ Feuerschutz- und Rauchabschlüsse sind, sofern sie im Gefahrfall nicht automatisch
schließen, geschlossen zu halten.
Die Überprüfung der vorhandenen Schutzvorhänge (Eisener Vorhang) ist nur vor der ersten
Vorstellung des Tages durch vollständiges Herablassen mit Handauslösung erforderlich. Die
Prüfung wird vom Wachhabenden in Gegenwart und Absprache mit dem Bühnenmeister
ausgeführt. Das Hochziehen des Schutzvorhangs wird vom Bühnenmeister
elektrisch vorgenommen.
Für viele brandschutztechnischen Anlagen existieren Betriebs-, Prüf- oder Wartungsbücher, in
denen man Besonderheiten nachgelesen werden können.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
Seite 7 von 12
4.1.3 Kontrolle der organisatorischen Maßnahmen
Damit bei Veranstaltungen, insbesondere einer Brandentstehung effektiv vorgebeugt wird, ist
die Kontrolle organisatorischer Maßnahmen von großer Bedeutung:
▪ Ausreichende Abstände zwischen heißen Oberflächen (z.B. Beleuchtungskörpern) und
brennbaren Materialien
▪ Einhaltung von brandschutztechnischen Anforderungen an Vorhänge, Sitze,
Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
▪ Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen nur in dafür
zugelassenen Bereichen und mit entsprechenden Zulassungen / Genehmigungen
▪ Einhaltung des Rauchverbots
▪ Bereitstellung geeigneter Sicherheitseinrichtungen bei feuergefährlichen Handlungen
oder offenem Feuer (z.B. Aschenbecher, Kleinlöschgeräte, Eimer mit Wasser / Sand)
▪ Einhaltung vorher festgelegter Auflagen und Bestimmungen wie z.B. des genehmigten
Bestuhlungs- und Rettungswegeplans
▪ Kennzeichnung und Sichtbarkeit der Flucht- und Rettungswegbeschilderung
▪ Keine Manipulation von Feuerschutzabschlüssen durch z.B. Unterkeilen von Feuer -
oder Rauchschutztüren
Für die Durchführung des Kontrollgangs und die Kontrolle der Beseitigung festgestellter
Mängel ist der Wachhabende verantwortlich. Ein Sicherheitsposten kann hierbei lediglich
unterstützen.
Als weiterführende Hilfestellung kann die im Anhang befindliche Checkliste verwendet
werden. Bestehende städtische Regelungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (z.B. Info Messe
und Märkte) sind zu beachten.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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4.2 Einweisung der Sicherheitsposten in ihre Aufgaben
Die Sicherheitsposten werden vom Wachhabenden in ihre Aufgaben eingewiesen und
erhalten erforderliche Informationen z.B. über:
▪ besondere Pflichten und Aufgaben während der Veranstaltung
▪ zugewiesene Kontrollbereiche / Postenplätze
▪ Besonderheiten im Ablauf der Veranstaltung (z.B. offenes Feuer)
▪ einzuhaltende Auflagen der Genehmigungsbehörde (z.B. aus Generalprobenbericht)
▪ Bestehende Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen
▪ getroffene Vorabsprachen
▪ Erreichbarkeit des Wachhabenden
▪ Verpflegungsmöglichkeiten während des BSD
▪ zugewiesene Funkgruppen für den BSD
▪ brandschutztechnische Anlagen, die gegebenenfalls vom Sicherheitsposten zu bedienen
sind
4.3 Umgang mit festgestellten Mängeln
Der Wachhabende muss Gefahren oder Mängel erkennen, die die
▪ Entstehung eines Brandes begünstigen (z.B. leicht entflammbare Ausschmückungen im
Festsaal, Kerzen auf den Tischen mit brennbarer Dekoration, Scheinwerfer zu nah an
brennbaren Ausschmückungen, etc.).
▪ Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen (unterkeilte Brandschutz- oder
Rauchschutztüren, nicht funktionsfähiger Eiserner Vorhang, etc.).
▪ Rettung von Menschen erschweren (z. B. verstellte Rettungswege, verschlossene oder
zugeparkte Notausgangstüren).
▪ wirksame Löscharbeiten (den Feuerwehreinsatz) erschweren können (z.B. Freihalten
der Zufahrten zum Gebäude, Zugänglichkeit der Wasserversorgung etc.).
Grundsätzlich sind Mängel durch den Veranstalter zu beheben. Der Wachhabende meldet die
festgestellten Mängel unverzüglich an die Veranstaltungsleitung. Sollte keine Beseitigung der
Mängel erfolgen, werden die weiteren Maßnahmen nach Rücksprache mit dem im Dienst
befindlichen B-Dienst der Berufsfeuerwehr eingeleitet.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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4.4 Aufgaben während der Veranstaltung
Es ist Aufgabe des BSD während der Veranstaltung auf die Einhaltung der geforderten
Sicherheitsmaßnahmen zu achten und insbesondere bei feuergefährlichen Handlungen auf
die Einhaltung von ausreichenden Abständen zur Dekoration bzw. zu Kulissen hinzuwirken
und nötigenfalls bei Entstehungsbränden einzugreifen.
Bei Veranstaltungen, bei denen eine Gefährdung der Besucher durch Darbietungen auf
Bühnen, Szeneflächen oder Manegen ausgehen kann, hat der BSD während der Vorführung
die Postenplätze einzunehmen. Diese sind so zu besetzen, dass der gesamte Kontrollbereich
sowie die Handlungen eingesehen und Gefahrensituationen frühzeitig erkannt werden
können.
Grundsätzlich gilt, dass die Angehörigen des BSD sich auf die auszuübende Tätigkeit zu
konzentrieren haben und keine aufgabenfremden Tätigkeiten wahrnehmen (z.B. Ordner,
Security, Zugangskontrollen, Verkehrsregelung, Schlichtung von Streitigkeiten usw.).
Auch in den Pausen muss der BSD den Veranstaltungsbereich überwachen und darauf
achten, dass bei Umbauarbeiten nicht gefährdende oder behindernde Umstände geschaffen
werden.
Bei allen anderen Veranstaltungen kann es erforderlich sein, auch während der Veranstaltung,
regelmäßig Kontrollgänge im gesamten Wachbereich durchzuführen, um die Einhaltung der
Sicherheitsmaßnahmen kontinuierlich zu gewährleisten. Die Angehörigen des BSD haben über
eine Kommunikationsverbindung zu verfügen. Hierbei ist darauf zu achten, dass Störungen der
Veranstaltung durch die Kommunikationsverbindung unterbleiben.
Die Veranstaltungen bzw. Handlungen dürfen nur bei gegenwärtiger Gefahr gestört oder
unterbrochen werden.
Der Wachhabende ist nicht an einen festen Platz gebunden. Im Staatstheater wird sich der
Wachhabende in der Regel beim Sicherheitsposten 1 aufhalten. Wenn aus technischen
Gründen die Vorgänge auf der Bühne von diesem Platz nicht zu übersehen sind, wird er sich
beim Sicherheitsposten 2 oder an einem Platz aufhalten, von dem er die Vorgänge auf der
Bühne einsehen kann.
In den Pausen beobachten Wachhabender und/ oder Sicherheitsposten etwaige Umbauten im
Veranstaltungsbereich oder auf den Szeneflächen.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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4.5 Maßnahmen des BSD bei Ausbruch eines Brandes oder anderer Gefahrenlage
Wird innerhalb des Veranstaltungsbereiches Brandgeruch, Rauch, ein Entstehungsbrand oder
ähnliche Anzeichen festgestellt oder wird ein Brand gemeldet, ist grundsätzlich zunächst durch
den Wachhabenden die zuständige Leitstelle zu informieren (z.B. über Druckknopfmelder der
BMA), sodass nachrückende Einsatzkräfte frühzeitig vor Ort sind. Im Anschluss daran beginnt
der Wachhabende (oder ggf. ein in der Nähe befindlicher Sicherheitsposten) mit der
Erkundung.
Bei einem Entstehungsbrand, der mit vorhandenen Mitteln (z.B. Kleinlöschgerät, Wandhydrant)
zeitnah und ohne die Gefährdung von Personen gelöscht werden kann, wird eine
Brandbekämpfung durch den BSD durchgeführt. Bei allen anderen Brandereignissen wird
zunächst auf eine Brandbekämpfung durch den BSD verzichtet. In diesem Fall ist zunächst der
betroffene Veranstaltungsbereich zu räumen und ein weiterer Zutritt von Personen zu
verhindern. Die Räumung kann durch den BSD unterstützt werden, wenn die eingeleiteten
Maßnahmen des Veranstalters zur Räumung nicht den erwünschten Erfolg erzielen. Droht eine
Ausbreitung des Schadens, werden die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen (Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen, Löschanlagen, Schutzvorhang bzw. Eiserner Vorhang) manuell
ausgelöst, sofern diese nicht automatisch auslösen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
die Türen zu dem betroffenen Veranstaltungsbereich geschlossen werden
(Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch, freihalten der Rettungs- und
Angriffswege).
Bei Auslösung der Brandmeldeanlage wird die Kommunikation hergestellt (z. B. die Funkgeräte
eingeschaltet). Der / Die Wachhabenden begeben sich sofort nach Feststellung der
Meldergruppen in den Meldergruppenbereich zur Erkundung
Der Einsatz der Sicherheitsposten erfolgt vor Eintreffen der nachrückenden Einsatzkräfte durch
den Wachhabenden des Brandsicherheitsdienstes.
Der BSD hat die eintreffenden Einsatzkräfte einzuweisen und die Erkundungsergebnisse
mitzuteilen. Alle weiteren Maßnahmen werden dann vom Einsatzleiter getroffen.
Wird dem Brandsicherheitsdienst ein anderer Gefahrenzustand (z.B. Bombendrohung)
gemeldet, so ist der diensthabende B-Dienst der Berufsfeuerwehr über die Leitfunkstelle
Darmstadt zu informieren. Dieser entscheidet über weitere Maßnahmen.
Im Staatstheater gelten folgende Ergänzungen.
Ein Entstehungsbrand oder Kabelbrand ist zu löschen bzw. die Kabel stromlos zu schalten.
Bei sichtbarer Verrauchung bzw. offenem Feuer ist der Schutzvorhang herabzulassen
Die Öffnung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist erst bei geschlossenem Schutzvorhang
Durchzuführen. Muss der Brandsicherheitsdienst infolge der Brand- oder Rauchausbreitung die
Bühne im Staatstheater verlassen, besteht die Möglichkeit, die Sicherheitseinrichtungen von
den Sicherheitsschleusen zu aktivieren (2. Auslösung).
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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4.6 Aufgaben nach der Veranstaltung
Es wird ein abschließender Kontrollgang durch den Veranstaltungsbereich gemacht. Dabei wird
auch kontrolliert, dass Veränderungen am anlagentechnischen Brandschutz zurückgenommen
wurden und der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt ist (z.B. Abschaltungen der BMA
oder Abschaltung der automatischen Löschanlage im Theater). Die Verantwortung für die
Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes obliegt dem Veranstalter. Der
Wachhabende meldet den BSD beim Veranstalter und der Leitstelle ab und erstellt den BSD-
Bericht. Die BSD-Angehörigen verlassen daraufhin die Veranstaltung. Sollten Einsatzmittel oder
Ausrüstungsgegenstände benutzt oder beschädigt worden sein, so ist ggf. eine
Einsatznachbereitung durchzuführen und der ordnungsgemäße Zustand der Ausrüstung und
Einsatzmittel wiederherzustellen.
4.7 BSD Bericht
Der Wachhabende erstellt den BSD – Bericht nach dem jeweils gültigen Mustervordruck.
Der Dienstbeginn und das Dienstende ist im BSD - Bericht festzuhalten. Wird eine TEL
eingerichtet, ist durch den Leiter der TEL ein Einsatzbericht zu erstellen.
Entwurfsverfasser: Christian Wagner
Entwurfsdatum: 28.06.2023
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5 Brandsicherheitsdienst durch Angehörige der Berufsfeuerwehr
Bei kurzfristigen Ausfällen im BSD können Angehörige der Berufsfeuerwehr nach geltender
Dienstvereinbarung eingesetzt werden. Wird eine Einteilung für einen längeren Zeitraum (z.B.
BSD Woche) erforderlich, so werden im Rahmen einer Tagdienstversetzung die Angehörige der
Berufsfeuerwehr eingesetzt. Um diese Einteilung vornehmen zu können versetzt die
Wachabteilung in der Schichtwoche Dienstag / Donnerstag die betreffende Person in den
Tagesdienst ab. Die Wochenarbeitszeit beträgt in dieser Woche 41 Stunden. Neben den
vorgegebenen Brandsicherheitsdiensten kann in Absprache mit der zuständigen
Sachgebietsleitung die Sachgebietsarbeit flexibel eingeteilt werden oder Stunden abgegolten
werden.
Für die Einteilung gelten folgende Rahmenbedingungen.
- Die BSD Koordination erstellt eine Liste mit den konkreten Veranstaltungen.
- Es wird nur ein BSD am Tag eingeteilt (keine Vorstellung morgens und abends)
- Die Einteilung zur Abnahme von Generalproben kann nur in der Absprache mit der
jeweiligen Wachabteilungsleitung erfolgen.
Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen (z.B. Ruhezeiten) sind einzuhalten.
6 Arbeitszeitnachweis
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (geringfügig Beschäftigte oder ehrenamtlich
Tätige) erstellen gemäß der gültigen Dienstvereinbarung einen Arbeitszeitnachweis nach dem
Mustervordruck.
Der Arbeitszeitnachweis kann auch elektronisch (z.B. E-Mail) übermittelt werden.
Braxenthaler
Leitender Branddirektor
Verteiler:
An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per Mail
Infopool PR FBuG
ANLAGEN:
BSD Bericht Staatstheater
BSD Bericht Stadion
BSD Bericht Sonstige
Arbeitszeitnachweis
Checkliste BSD HLFS,AGBF, LFV
anlage 2
16978 Zeichen
Seite 1 von 6 Dienstvereinbarung über die Durchführung von Brandsicherheitsdiensten bei der Feuerwehr Darmstadt Zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Oberbürgermeister als Personaldezernent und dem zuständigen Stadtrat als Vertreter des Dienststellenleiters i.S.d. HPVG und dem Personalrat der Feuerwehr Darmstadt, vertreten durch den Vorsitzenden, wird folgende Dienstvereinbarung nach § 65 HPVG i.V.m. § 17des HBKG geschlossen. Präambel Die Durchführung von Brandsicherheitsdiensten ist eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr Darmstadt. Der Brandsicherheitsdienst (BSD) wird nach §17 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) von der Wissenschaftsstadt Darmstadt angeordnet und von der Feuerwehr Darmstadt durchgeführt. Die vorliegende Dienstvereinbarung trifft Festlegungen zur Durchführung des Brandsicherheitsdienstes und stellt Anforderungen an die durchführenden Personen. Die allgemeine Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) ist anzuwenden, sofern in dieser Dienstvereinbarung keine ergänzenden, zulässigen Festlegungen getroffen werden. 1 Allgemeine Festlegungen 1.1 Brandsicherheitsdienst (BSD) Brandsicherheitsdienst (BSD) wird von der jeweiligen Genehmigungsstelle (z.B. Bauaufsichtsamt, Bürger- und Ordnungsamt) angeordnet. und von der Feuerwehr Darmstadt durchgeführt. BSD ist insbesondere im Staatstheater, im Stadion SV 98, bei Feuerwerken und anderen Veranstaltungen mit besonderem Risiko erforderlich. Von besonderem Risiko ist insbesondere auszugehen, wenn durch den Ausbruch eines Brandes eine größere Anz ahl von Menschen gefährdet wäre, wie z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen. 1.2 Organisation Der Brandsicherheitsdienst wird gemäß § 17 Abs. 1 HBKG von der jeweiligen Genehmigungsstelle angeordnet. Die Feuerwehr kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der genehmigenden Stelle beteiligt werden. Die Art und der Umfang des BSD wird nach § 17 Abs. 2 HBKG von der Leitung der Feuerwehr Darmstadt festgelegt und von der Feuerwehr Darmstadt durchgeführt. Für das Staatstheater und das Sportstadion des SV 98 existieren abgestimmte Festlegungen und Rahmeneinsatzpläne, die Art und Umfang (z.B. Stärke, Qualifizierung und Ausstattung) des BSD festlegen. Für andere Veranstaltungen wird Art und Umfang des BSD von 37.23 (Sachgebiet Gefahrenverhütungsschau) festgelegt. Seite 2 von 6 Brandsicherheitsdienst wird im Sinne dieser Dienstvereinbarung von drei Personengruppen durchgeführt: - Geringfügig Beschäftigte mit Arbeitsvertrag (folgend BSD Bedienstete) - Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Arbeitsvertrag - Angehörige der Berufsfeuerwehr 1.3 Planung des BSD Der Dienstplan wird von den BSD – Koordinierenden geplant. Die BSD – Koordinierenden berichten regelmäßig an 37.2 (Abteilung Vorbeugender Brandschutz) und 37.4 (Abteilung Verwaltung Feuerwehr) Insbesondere dienstplanerische Belange, die von der Berufsfeuerwehr kompensiert werden müssen, sind so frühzeitig wie möglich abzustimmen. 1.4 Kurzfristiger Ausfall Fällt ein BSD- Dienstleistender kurzfristig (z. B. am Tag der Veranstaltung) aus und kann der Dienst aus dem Kreis der BSD- Bediensteten nicht besetzt werden, ist Kontakt zum B-Dienst (höchster Dienstgrad als Einsatzfunktion im ständigen 24 h - Dienst) der Berufsfeuerwehr herzustellen. Es ist in das Ermessen des B-Dienstes gestellt ob der BSD reduziert werden kann oder durch Angehörige der Berufsfeuerwehr übernommen werden muss. Eine Reduzierung des BSD kann nur nach Rücksprache mit der Amtsleitung oder des vertretenden A-Dienstes vorgenommen werden. 1.5 BSD Koordination Die Planung des angeordneten Brandsicherheitsdienstes wird von zwei benannten BSD – Bediensteten durchgeführt. Die mit der BSD Koordination beauftragten Personen erhalten für die Tätigkeit jeweils einen Stundenanteil von fünf Stunden pro Monat auf das Arbeitszeitkonto. Die BSD Koordination übernimmt die Planung der Einweisung von neuen BSD Bediensteten und der freiwilligen Feuerwehr. Sie stellen das Vorliegen der Anforderungen vor der selbstständigen Tätigkeitsaufnahme fest. 1.6 Anforderungen an Personen Neben persönlichen Anforderungen wie z.B. Sorgfältigkeit und Zuverlässigkeit sind weitere fachliche Anforderung zu stellen. Zur Durchführung von Brandsicherheitsdiensten sind weitreichende und aktuelle Kenntnisse der einsatztaktischen Abläufe der Feuerwehr Darmstadt erforderlich. Personen, die Brandsicherheitsdienst leisten haben daher mindestens die nach FwDV 2 (40Std. pro Jahr) erforderliche Fortbildung bei der Feuerwehr Darmstadt abzuleisten. Alle Personen die BSD leisten, müssen die fachlichen Anforderungen nach Abschnitt 1.7 erfüllen. 1.7 Fachliche Anforderung Die fachlichen Anforderungen dienen der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Brandsicherheitsdienste. Neben der entsprechenden feuerwehrtechnischen Grundqualifizierung sind Einweisungsdienste wie folgt erforderlich. 1.7.1 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und geringfügig Beschäftigte Wachhabender: Qualifikation als Gruppenführer für Freiwillige Feuerwehr (FIII HLFS), zehn Dienste als Posten, zwei Einweisungsdienste als Wachhabender und zwei Dienste als Wachhabender unter Aufsicht mit Abnahme durch BSD Koordination. Seite 3 von 6 Sicherheitsposten: Abgeschlossene Ausbildung Truppmann nach FwDV 2, fünf Einweisungsdienste als Posten. Das Vorliegen der fachlichen Anforderungen wird bei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren durch die BSD – Koordination festgestellt und durch 37.2 dokumentiert. 1.7.2 Angehörige der Berufsfeuerwehr Die Einweisung von Angehörigen der Berufsfeuerwehr wird von der betreffenden Wachabteilungsleitung während der unten genannten Ausbildungen vorgenommen. Mit erfolgreichem Abschluss der folgenden Ausbildungen ist die fachliche Anforderung gegeben. Wachhabende: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Fahrzeugführer:in. Die Ausbildung als Fahrzeugführer:in beinhaltet die Einweisung zum Wachhabenden. Sicherheitsposten: Die erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beinhaltet die Einweisung als Sicherheitsposten. 2 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr mit Arbeitsvertrag (geringfügig Beschäftigte als BSD Bedienstete ) Die Brandsicherheitsdienste werden vorzugsweise durch Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren Darmstadt durchgeführt, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages nach TVÖD eingestellt wurden. Die Bediensteten erhalten nach einer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit ein verstetigtes Monatsentgelt. Die Feststellung und Überwachung, ob die Geringfügigkeitsgrenzen eingehalten werden, obliegt dem Amt für Interne Dienst, Personalabteilung, SG Personal-abrechnung. Bei einem festgestellten Überschreiten der Mini-Job-Grenze tritt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unmittelbar individuelle Sozialversicherungs- und Steuerpflicht ein. Bei der Dienstplanung wird darauf geachtet werden, dass das 1,5-fache der monatlich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschritten wird. Weitere Informationen und Regelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist der jeweils aktuellen Rundverfügung zu entnehmen. 2.1 Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit ist in den Arbeitsverträgen festgelegt. Die Arbeitszeit besteht aus dem Brandsicherheitsdienst und der unmittelbaren Vor- und Nachbereitung. Die gesetzlich festgelegten Pausenregelungen sind einzuhalten. Die wöchentliche Arbeitszeit (WAZ) wird auf die Wochentage verteilt, so dass pro Wochentag ein Stunden- Soll von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit besteht. Dies ist der Grunddienstplan. Der Dienstplan für den Brandsicherheitsdienst wird im pdf-Format spätestens am 15. des Vormonates von den BSD-Koordinatoren an die Abteilungen 37.2 und 37.4 per E-Mail übersendet und erlangt damit Gültigkeit. In der Datei ist das Datum des Stands der Dienstplanung angegeben. Die Dienstplanung wird jeweils für den Folgemonat veröffentlicht. Abweichungen hiervon sind bei personellen Engpässen auf Abruf im gegenseitigen Einvernehmen, zwischen den BSD-Koordination und 37.2 (Abteilung Vorbeugender Brandschutz), möglich. Die Änderungen sind an 37.4 (Abteilung Verwaltung Feuerwehr) zu melden. Seite 4 von 6 Bei Absagen von Veranstaltungen, die nach Genehmigung des Dienstplanes erfolge n, werden die vorgeplanten Dienste des gültigen Dienstplans als Zeitguthaben angerechnet, wenn BSD nicht bei einer anderen Veranstaltung geleistet werden kann. Nach Abschluss des Monats ist der Dienstplan mit den tatsächlich geleisteten Diensten von den BSD- Koordinatoren an 37.2 (Abteilung Vorbeugender Brandschutz) und 37.4 (Abteilung Verwaltung Feuerwehr) im pdf-Format zu senden. Tabelle 1: Grunddienstplan und Beispiel IST - Dienstplan Mo Di Mi Do Fr Sa So SOLL-Plan 1/5*WAZ 1/5*WAZ 1/5*WAZ 1/5*WAZ 1/5*WAZ 0 0 IST-Plan 0 3 0 0 1 0 1 2.2 Arbeitszeitnachweise Die Arbeitszeitnachweise sind von den Bediensteten zu erstellen. Zur Dokumentation der Arbeitszeit ist vom Beschäftigten ein Vordruck „Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit“ zu führen und bis zum 5. des Folgemonats dem Amt 37.4 (Abteilung Verwaltung Feuerwehr). zur Weiterleitung an das Amt für Interne Dienste, Personalabrechnung, vorzulegen. 2.3 Arbeitszeitkonto Zur Dokumentation wird vom Amt 37.4 (Abteilung Verwaltung Feuerwehr) und dem Amt für Interne Dienste (Sachgebiet Personalabrechnung), ein Arbeitszeitkonto geführt. Weicht die monatlich vereinbarte Arbeitszeit von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab, wird dies im Arbeitszeitkonto dokumentiert. Die monatlich geleistete Arbeitszeit darf gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 MiLoG 150 % der vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG nur für sogenannte Plusstunden, nicht aber für Minusstunden. Übersteigt die tatsächliche Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit um mehr als 50%, werden diese überzähligen Stunden direkt mit der nächsten Entgeltabrechnung ausgezahlt. Das geführte Arbeitszeitkonto ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG in einem Zeitintervall (z.B. Spielzeit des Staatstheaters vom 01.10.- 30.09.) von 12 Kalendermonaten einmal durch Auszahlung oder Anforderung auszugleichen. Scheiden Bedienstete aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist innerhalb der Kündigungsfrist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Den betroffenen Bediensteten ist die Möglichkeit zur Leistung von fehlenden Stunden durch vorrangige Einteilung einzurichten. Sollte auch bei ausreichendem Dienstangebot kein Ausgleich erfolgen, sind nicht geleistete aber ausbezahlte Stunden zurück zu erstatten. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit oder einer außerordentlichen Kündigung (fristlos), sind nicht geleistete aber ausbezahlte Stunden zurück zu erstatten. Seite 5 von 6 2.4 Urlaubsanspruch und Zeitgutschrift für Wochenfeiertage und dienstfreie Tage Erholungsurlaub wird nach § 26 TVöD gewährt. Er wird mit je 1/5 der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit berechnet und durch 37.4 .(Abteilung Verwaltung Feuerwehr) dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei langfristiger Erkrankung besteht ab der 7. Woche (ab dem 43. Krankheitstag) kein Anspruch auf Zeitgutschrift für einen Wochen-feiertag bzw. dienstfreien Tag. Die Urlaubsplanung wird von den BSD – Koordination als Jahresurlaubsplan erstellt und von 37.4 .(Abteilung Verwaltung Feuerwehr) im Einvernehmen mit 37.2 (Abteilung Vorbeugender Brandschutz) genehmigt. Die BSD-Bediensteten haben den Urlaubsantrag bis zum 5. Dezember bei der BSD- Koordination einzureichen. Bei der Urlaubsplanung ist die Sicherstellung der Brandsicherheitsdienste über eine Mindestverfügbarkeit an BSD Bediensteten sicherzustellen. Die Urlaubsplanung muss bis 15. Dezember des Vorjahres zur Genehmigung eingereicht werden. Für den Heinerfestmontag gelten die jeweils aktuellen städtischen Regelungen (z.B. Rundverfügung). Sofern der Tag durch den Magistrat als dienstfrei erklärt wird, erhalten alle Bediensteten, die am Heinerfestmontag Dienst geleistet haben, 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit sowie die geleisteten Stunden auf ihr Stundenkonto gutgeschrieben. Im Krankheitsfall und bei Urlaub kann keine Zeitgutschrift erfolgen. 2.5 Krankheitsausfall Bei ordnungsgemäß gemeldeter und im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten, wird die vorgeplante Arbeitszeit nach dem festgelegten monatlichen Dienstplan (siehe Tabelle 2) im Rahmen der Entgeltfortzahlung als Zeitguthaben angerechnet. Neben den Vorgaben der AGA haben sich die Beschäftigten des BSD im Krankheitsfall bei der Feuerwehr krank und wieder gesund melden sowie ab dem 1. Krankheitstag die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen lassen. Durch das neue Verfahren elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung nur noch bei privat krankenversicherten Beschäftigten erforderlich. Betrifft die Krankmeldung einen Zeitraum, für den noch keine Dienstplanung erfolgte, werden pro Tag 1/5 der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit gutgeschrieben. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten die tariflichen Regelungen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit melden sich die Beschäftigten bei der BSD- Koordination. Tabelle 2: Zeitkonto bei Krankheitsausfall am Beispiel 5 h WAZ ohne genehmigten Dienstplan Mo Di Mi Do Fr Sa So Wochenstunden [h] Geplante Dienste 0 0 0 0 0 0 0 0 Sollplan 1h 1h 1h 1h 1h 0 0 5 Istplan K K K 0 0h 0 0 3 Tabelle 3: Zeitkonto bei Krankheitsausfall am Beispiel 5 h WAZ mit genehmigten Dienstplan Mo Di Mi Do Fr Sa So Wochenstunden [h] Geplante Dienste 0 3 0 0 2 0 0 5 Sollplan 1h 1h 1h 1h 1h 0 0 5 Istplan K K K K K 0 0 5 Seite 6 von 6 3 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Arbeitsvertrag zur Spitzenabdeckung In begründeten Einzelfällen können auch andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt einen Brandsicherheitsdienst durchführen, wenn die Voraussetzung nach Abschnitt 1 dieser Dienstvereinbarung vorliegen. Vorrangig ist immer zu prüfen, ob Bedienstete des BSD die vakanten Dienste übernehmen können. Gegebenenfalls ist den Bediensteten BSD-Dienst anzuordnen. Die Entlohnung findet dann im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Aufwandsentschädigung statt. Die Aufwandsentschädigung entspricht dem Brutto-Stundenlohn der geringfügig Beschäftigten. Die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit sind nach §3 Abs. 1 Nr. 26a EStG von der Steuer befreit. Es dürfen je Person und Kalenderjahr nur maximal vier Dienste ohne Arbeitsvertrag übernommen werden. 4 Angehörige der Berufsfeuerwehr Angehörige der Berufsfeuerwehr können ebenfalls Brandsicherheitsdienste durchführen, wenn die fachlichen Anforderungen nach Abschnitt 1.7 vorhanden sind. Werden Angehörige der Berufsfeuerwehr außerhalb der planmäßigen Dienstzeit eingesetzt, ist diese Arbeitszeit dem Stundenkonto gutzuschreiben. 5 Schlussbestimmungen Diese Dienstvereinbarung ist jeder/jedem Beschäftigte/n in geeigneter Weise gegen Unterschrift bekannt zu geben. Selbiges gilt zeitnah für neueingestellte Beschäftigte. Die Bekanntgabe erfolgt im Jahr der Einführung außerdem durch Mitarbeiterrundschreiben. Bei wesentlicher Veränderung dieser Dienstvereinbarung ist die Bekanntgabe nach Satz 1 zu wiederholen. Diese Dienstvereinbarung tritt zum in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirkt diese Dienstvereinbarung fort. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Falle der Kündigung der Dienstvereinbarung, unverzüglich über eine neue Dienstvereinbarung in Verhandlungen zu treten, mit dem Ziel, innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine neue Vereinbarung abzuschließen. Die Vertragsparteien vereinbaren nach Ablauf von zwei Jahren die Dienstvereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen. Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen. Darmstadt, Stadtrat Thomas Bender Paul Georg Wandrey Vorsitzender Personalrat Feuerwehr
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0122
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.04.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00