2013/0025
Verwaltungsvorschrift für die Gewährung städtischer Zuwendungen im Bereich Kultur
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2013/0025
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 23.01.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Revisionsamt Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Kulturamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0025 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Verwaltungsvorschrift für die Gewähr ung städtischer Zuwendungen im Bereich Kultur Vorlage vom: 21.01.2013 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat beschließt das beigefügte neue Regelwerk zur Kulturförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 2. Die Magistratsvorlage wird der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute zur Beschlussfassung vorgelegt. 3. Der Magistratsbeschluss zu den Kulturförderungsrichtlinien Nr. 1077 vom 23.11.1994, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 456 vom 3.9.2008 (Magistratsvorlage Nr. 2007/0701), wird aufgehoben. Anlagen: Verwaltungsvorschriften Kulturförderung Datenschutzrelevante Anlage: - 2 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.01.2013: In der Vergangenheit wurde von Seiten der Kulturschaffenden verschiedentlich Kritik am Verfahren im Bereich des Zuschusswesens sowie der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen vor allem bei der Prüfung von eingereichten Verwendungsnachweisen geübt. Die Erarbeitung des neuen Regelwerks war deswegen von dem Gedanken getragen, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die das Zuschussverfahren auf der einen Seite verschlankt, auf der anderen Seite aber trotzdem ein nachvollziehbares und rechtmäßiges Verwaltungshandeln gewährleistet. 1. Rückblick Die Kulturförderungsrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurden im Jahr 1994 vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt verabschiedet. Änderungen des Regelwerks erfolgten im Jahr 2001 im Rahmen der Euro-Umstellung sowie im Jahr 2008, als gem. Beschluss des Magistrats vom 03.09.2008 und mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vom 30.09.2008 (Vorlage 2007/0701) die Förderkriterien für den Bereich Freie Theater und Darstellende Kunst neu gefasst wurden. Vorausgegangen war eine von den Freien Theater angestoßene Diskussion um eine der zunehmenden Professionalisierung der Theatergruppen gerecht werdende Förderstruktur. Insbesondere der Verein „Freie Szene Darmstadt e.V.“ war bei der Entwicklung neuer Ansätze maßgeblich engagiert. Wesentliche Neuerung war die Einführung der, an eine konkrete mehrjährige Entwicklungskonzeption gebundenen, Konzeptionsförderung als weitere Förderart für Freie Theater. Die Umsetzung erwies sich jedoch als schwierig. Zwar wurden 2009 die Förderanträge der Freien Theater von einer Fach-Jury bewertet. Bezogen auf die Konzeptionelle Förderung 2009 – 2010 wurden die Voten der Jury aber ausgesetzt, weil eine nachhaltige Entwicklungsförderung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln seitens der Jury kritisch beurteilt wurde. Die Vergabe der Fördermittel erfolgte nach Beratung durch Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute. Zu Anfang des Jahres 2011 wurde die Diskussion mit der Freien Szene zu den Kulturförderungsrichtlinien in sog. „Runden Tisch - Gesprächen“ unter Beteiligung des damaligen Kulturdezernenten, dem Kultur und- Revisionsamt wieder aufgenommen. Hintergrund war die zwischenzeitlich in Teilen der Freien Szene aufgekommene Kritik an dem 2008 eingeführten Jury- Verfahren und der hier vorgenommenen strukturellen Unterscheidung von Theatergruppen und Theaterhäusern. Im Raum stand auch die Forderung nach stärkerer Transparenz und einfacherer Handhabung der Richtlinien, insbesondere zum Verwendungsnachweis. Im April 2011 hat der damalige Kulturdezernent das Revisionsamt und das Kulturamt mit der Überarbeitung der Richtlinien betraut. Oberbürgermeister Partsch hat die Runden -Tisch -Gespräche im Oktober 2011 fortgesetzt und dem Magistrat über die Entwicklung berichtet. Gem. Mag.-Beschluss Nr. 2001/0475 wurde für 2012 auf die Einsetzung einer Jury verzichtet. 2. Neufassung der Vorschriften zur Kulturförderung Mit der Überarbeitung der Kulturförderichtlinien war eine AG mit Vertreterinnen und Vertretern aus Kulturamt und Revisionsamt unter Leitung des Revisionsamtes betraut. Insgesamt ist aber keine Überarbeitung der Kulturförderrichtlinien erfolgt, sondern wegen der Vielzahl der Änderungen, auch grundlegender Art, vielmehr eine Neufassung der Verfahrensregelungen für die Gewährung von Zuschüssen im Bereich der Kultur. Insoweit ist auch keine Synopse erarbeitet worden, weil ein sinnvoller Vergleich nicht mehr möglich ist. - 4 - An zwei Arbeitssitzungen haben auch Vertreter der Freien Szene teilgenommen. Die Überarbeitung erfolgte unter den Prämissen, für das Zuschussverfahren Rechtssicherheit und eine größere Transparenz und erleichterte Handhabung für Antrags-, Bewilligungs- und Prüfungsverfahren zu erzielen. Der Entwurf der neuen „Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuschüssen im Bereich Kultur“ wurde am 12.12.2012 dem „Runden Tisch“ der Freien Szene vorgestellt. Das neue Regelwerk wurde dort übereinstimmend von Aufbau und Inhalten sehr positiv beurteilt. 2.1 Aufbau/Struktur des neuen Regelwerkes Die bislang geltenden Richtlinien stellen eine Sammlung von Vorschriften dar, die Regelungscharakter sowohl nach innen, für die Entscheidungen der Verwaltung, als auch nach außen, gegenüber den Zuschussempfangenden, entfalten. Letzteres nicht zuletzt deshalb, weil der Regelungsgehalt der Kulturförderrichtlinien in den Bewilligungsbescheiden als verbindlich für die einzelnen Zuschussverhältnisse erklärt wurde. Die Grundkonzeption des neuen Regelwerks geht vom klassischen Verwaltungshandeln aus. Danach trifft die Verwaltung auf einen Zuschussantrag hin eine Entscheidung, die in einem Verwaltungsakt mündet. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts wird nunmehr ausdrücklich unterschieden zwischen • der Verwaltungsvorschrift, die intern bleibt und gegenüber dem Zuschussempfangenden keine Wirkung entfaltet, • dem Verwaltungsakt (Zuschussbescheid), dem diese verbindliche Wirkung nach außen vorbehalten bleibt. Nur der Zuschussbescheid enthält fortan alle weiteren Bestimmungen, die im Verhältnis Zuschussempfangende und Amt zu befolgen sind. Zur Stärkung der Effizienz in der Verwaltung, aber auch um die Antragstellung zu vereinfachen bzw. eine Selbstkontrolle seitens des Antragstellers zu unterstützen, sind in der Verwaltungsvorschrift Muster für die Antragstellung vorgegeben. Diese standardisieren das Antragsverfahren. Zur Stärkung der Rechtssicherheit auf Seiten der Stadt sind zusätzlich Muster für die Verwaltungsakte (Zuschussbescheide) enthalten. Letztlich wird auch ein Informationsblatt, welches als Muster der Verwaltungsvorschrift beiliegt, ausgegeben werden, um Interessierte in Kurzform über grundsätzliche Fördermöglichkeiten im Bereich Kultur zu informieren - 5 - 2.2 Inhaltliche Schwerpunkte des neuen Regelwerks Das neue Regelwerk sieht vier Förderarten vor: - den Betriebskostenzuschuss für den laufenden Betrieb, - den Projektkostenzuschuss für einzeln abgegrenzte Vorhaben, - die Konzeptionsförderung als Sonderform der Projektförderung für über mehrere Jahre ausgelegte Projekte oder Projektreihen im Bereich Theater/darstellende Kunst, - den Investitionszuschuss für investive Ausgaben. Dabei musste das Verhältnis der Zuschussarten untereinander neu geregelt werden. Die Konzeptionsförderung wurde neu definiert und mit den anderen Zuschussarten und Regelungen harmonisiert. Dasselbe gilt für den Investitionszuschuss. Des Weiteren wurden Sachverhalte geregelt, die in der bisherigen Praxis geübt, jedoch in den bisherigen Richtlinien nicht hinreichend definiert waren. U.a. gibt es nun einen beispielhaften Negativkatalog der nicht förderfähigen Ausgaben, die Möglichkeit einer Ansparung über das Förderjahr hinaus und die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei Barverkehr. Zusätzlich wurde die Berechnung der Liquiditätsreserve konkretisiert. Auch wird nunmehr klargestellt, dass bei der Abrechnung nur Ausgaben und Einnahmen anerkannt werden, die auch zahlungswirksam waren, also z.B. keine Abschreibungen. Wichtig war auch, die Regelungen zur Rückforderung von Zuschüssen zu vereinfachen. Hier wurde vor allem auf den Regelungsinhalt des § 49 Abs. 3 HVwVfG Bezug genommen. Weiterhin war es auch notwendig, die Anforderungen im Bereich des Zuschusswesens, die sich aus dem doppischen Rechnungswesen ergeben, in die Verwaltungsvorschrift einzuarbeiten. 3. Zusammenfassung Insgesamt liegt eine moderne Vorschrift vor, welche den Anforderungen an bessere Nachvollziehbarkeit durch die Antragstellenden, eine effizientere Bearbeitung durch die Verwaltung und auch im Zeitalter der Doppik deren Anforderungen genügt. Gleichzeitig rückt sie von der bisherigen Praxis ab und nähert sich wieder dem klassischen Verwaltungsverfahren. Eingeflossen sind hierbei die Erfahrungen aus langjähriger Bewilligungs- und Prüfungspraxis, die zur Präzisierung verschiedener Sachverhalte führten. Insbesondere die Formulare für Antragstellung und Verwendungsnachweis sowie die Auflistung von nicht anerkennungsfähigen Ausgaben sollen den Kulturschaffenden Hilfestellung geben. Das neue Regelwerk ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. - 6 - Das Regelwerk tritt nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Der Dezernent I Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Verwaltungsvorschrift für die Gewährung städtischer Zuwendungen im
Bereich Kultur
Die kulturelle Vielfalt Darmstadts und deren qualitative und innovative Weiterentwicklung zu för-
dern ist eine wesentliche Zielsetzung der Darmstädter Kulturpolitik. Die Freien Kulturträger und
Kulturschaffenden besitzen mit ihren Einrichtungen und Projekten neben den kommunalen und
staatlichen Kultureinrichtungen einen eigenständigen Stellenwert und sind für die Lebendigkeit
und das kulturelle Angebot Darmstadts unverzichtbar.
1. Förderfähigkeit und Zuschussarten
1.1 Im Rahmen der Kulturförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt können nach dieser
Verwaltungsvorschrift folgende Bereiche des kulturellen Schaffens gefördert werden:
- Darstellende Kunst,
- Literatur,
- Musik,
- Museen,
- Bildende Kunst,
- Design,
- Film,
- Fotografie,
- Heimatpflege.
1.2 Folgende Zuschussarten werden unterschieden:
1.2.1 Zuschüsse zur Deckung der förderfähigen Ausgaben für den laufenden Betrieb innerhalb
des geförderten Kalenderjahres (Betriebskostenförderung).
1.2.2 Zuschüsse zur Deckung von Ausgaben oder eines Teils der Ausgaben der Zuschuss-
empfänger für einzelne, in sich abgeschlossene und zeitlich begrenzte Vorhaben (Projekt-
förderung).
1.2.3 Als Sonderform der Projektförderung ist für Freie Theater eine Konzeptionsförderung
möglich. Freie Theater können entweder Projektförderung oder Konzeptionsförderung
erhalten.
1.2.4 Investitionszuschüsse für die Anschaffung beweglicher Güter des Anlagevermögens über
1.000,- EUR und für investive Baumaßnahmen über 1.000,- EUR. Zuschüsse für Investi-
tionen werden in der Anlagenbuchhaltung als immaterielle Vermögensgegenstände ge-
führt. Damit der Zuschuss aktiviert werden kann, ist im Bescheid oder Vertrag der Zus-
chusszweck und auch der Nutzen für die Stadt zu bestimmen (Investitionsförderung).
1.3 Der Zuschuss wird grundsätzlich als Teilfinanzierung für den beantragten Zweck bewilligt,
und zwar alternativ als:
- Anteilfinanzierung, nach der ein bestimmter Prozentsatz oder ein bestimmter Teil der
zuschussfähigen Ausgaben gefördert wird. Der Zuschuss ist bei der Bewilligung auf
einen Höchstbetrag zu begrenzen.
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- Fehlbedarfsfinanzierung, zur Deckung von zuwendungsfähigen Ausgaben, die nicht
durch eigene oder durch fremde Mittel gedeckt werden können. Der Zuschuss ist bei
der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- Festbetragsfinanzierung, damit beteiligt sich die Stadt mit einem festen Betrag an
den zuschussfähigen Gesamtausgaben.
2. Konzeptionsförderung
2.1 Ziel der Konzeptionsförderung ist die nachhaltige Stärkung und Entwicklung qualitativ
herausragender Theaterarbeit aller Sparten der darstellenden Kunst. Den geförderten
Theatern stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für einen Zeitraum von bis zu drei
Jahren verbesserte Rahmenbedingungen zur weiteren Professionalisierung, Profilierung
und Schärfung der jeweiligen künstlerischen Arbeit, ihrer öffentlichen Wahrnehmung
und der organisatorischen Strukturen zur Verfügung.
2.2 Freien Theatern kann eine Konzeptionsförderung gewährt werden, wenn:
- sie bereits mehrfach im Rahmen der Projektförderung unterstützt wurden und
dabei eine mehrjährige, professionell künstlerische Präsenz in Darmstadt etablieren
konnten,
- ihre bisherige künstlerische Tätigkeit sowohl Kontinuität als auch nachhaltige Ent-
wicklungsperspektiven erkennen lässt,
- eine feste künstlerische und organisatorische Struktur von qualitativem Rang
besteht,
- eine auf einen Zeitraum von drei Jahren abgestimmte schlüssige, inhaltliche, finan-
zielle und organisatorische Konzeption mit innovativem und hohem künstlerischen
Potential vorgelegt wird, in der auch die Chancen zur Umsetzung nachvollziehbar
abgeleitet werden können.
3. Verwendung des Zuschusses
3.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid festgelegten
Zuschusszwecks verwendet werden.
3.2 Der Finanzierungs-, Wirtschafts- oder Finanzplan, welcher der Bewilligung zugrunde
liegt, ist im Bewilligungsbescheid für verbindlich zu erklären.
3.3 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
3.4 Die Zuschüsse dürfen nicht zu einer Verbesserung der Vermögenslage der Zuschussemp-
fangenden führen. Eine Liquiditätsreserve kann zugestanden werden, wenn die Voraus-
setzungen nach Ziff. 10 dieser Vorschrift vorliegen.
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4. Antragsverfahren
4.1 Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen. Dabei müssen die Anträge die zur Beurteilung
der Notwendigkeit und Angemessenheit des Zuschusses erforderlichen Angaben enthal-
ten. Dazu gehören Angaben über die Ziele des zu fördernden Vorhabens oder der zu för-
dernden Einrichtung, die erforderlichen Ausgaben einschließlich der Folgekosten sowie
die Darlegung des voraussichtlichen kulturellen Nutzens der Förderung und ein Zeitplan.
Auf Verlangen der bewilligenden Stelle sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu
belegen. Der Antragsteller hat zu erklären, ob er zum Vorsteuerabzug nach
§ 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist.
Es sind ausschließlich die Antragsmuster in den Anlagen 2 bis 5 zu verwenden.
4.2 Über die Möglichkeit der Förderung informiert ein gesondertes Merkblatt gem. Anlage 1.
Dieses Merkblatt und die Antragsmuster in den Anlagen 2 bis 5 sind auf der Homepage
der Stadt und zusätzlich im Kulturamt zur Verfügung zu stellen.
4.3 Hinzuzufügen ist bei einem Antrag auf:
- Betriebskostenförderung ein Wirtschaftsplan,
- Projektförderung oder Konzeptionsförderung ein Finanzplan; bei Anträgen auf
Konzeptionsförderung ist im Finanzplan jedes Jahr einzeln auszuweisen,
- Investitionsförderung ein Finanzierungsplan; bei Zuschüssen von mehr als
50.000 EUR (netto) für Baumaßnahmen und bautechnische Anlagen prüft zusätzlich
vor Bewilligung des Zuschusses durch das Kulturamt bzw. den Eigenbetrieb Kulturin-
stitute die zuständigen technischen Stellen das Vorhaben auf technische Notwendig-
keit, Folgekosten und preisliche Angemessenheit der Maßnahme. Diese können wei-
tere Unterlagen nachfordern.
4.4 Anträge
- auf Betriebskostenförderung, auf Konzeptionsförderung sowie auf investive Förderung
sind bis zum 31.März für das Folgejahr,
- auf Projektförderung sind bis zum 31.März für das zweite Halbjahr desselben Jahres
bzw. bis zum 31.Oktober für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Die bewilligende
Stelle kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
4.5 Das Kulturamt bzw. der Eigenbetrieb Kulturinstitute prüft,
- ob die Antragsunterlagen vollständig sind,
- ob der Antrag zulässig und begründet ist,
- ob der Eigenanteil angemessen sowie der Zuschuss wirtschaftlich notwendig ist,
- ob die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
- ob städtisches Interesse gegeben ist und die Erreichung des angestrebten Kulturauf-
trages ohne den Zuschuss nicht möglich ist,
- ob eine Förderung auch bei anderen städtischen Stellen beantragt wurde,
- ob bei einer Bezuschussung Folgekosten zulasten der Stadt aus der Förderung in
künftigen Haushaltsjahren entstehen,
- ob die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesichert
ist.
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4.6 Bei Zuschussgewährungen bis zu einer Höhe von 50.000,- EUR entscheidet die Amtslei-
tung bzw. die Betriebsleitung in eigener Verantwortung. Darüber hinausgehende
Zuschusszusagen bedürfen der vorherigen Einwilligung durch die/den
Kulturdezernentin/en. Bei einem Zuschussbetrag über 200.000,- EUR ist darüber hinaus
die Zustimmung des/der Stadtkämmerers/in erforderlich.
4.7 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. In dem Vermerk ist der wesentliche
Sachverhalt darzulegen.
4.8 Für die Veranschlagung von Zuschüssen gelten die Vorschriften der Dienstanweisung
über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes (DAH).
5. Bewilligung
5.1 Vor der Bewilligung des Zuschusses ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berück-
sichtigung der Interessenlage der Stadt und der Zuschussempfangenden den Grund-
sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Finanzierungs-
art für den Zuschuss ist bei der Bewilligung festzulegen.
5.2 Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Zuschusses ist ein Bewilligungsbescheid
oder ein Zuschussvertrag.
5.3 Der Bescheid darf nur erteilt werden, soweit die erforderlichen Mittel im städtischen
Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorgesehen und freigegeben sind.
5.4 Grundsätzlich ist eine doppelte Bezuschussung durch mehrere städtische Stellen für den
gleichen Zweck ausgeschlossen.
5.5 Die Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan begründet keinen Rechtsanspruch
auf Förderung.
5.6 Sind die Verwendungsnachweise für evtl. früher gewährte Zuschüsse nicht frist- oder
ordnungsgemäß vorgelegt, kann eine weitere Bezuschussung versagt werden.
5.7 Bei der Gewährung von Zuschüssen sollte sich der Sitz des Antragsstellers, mindestens
jedoch sein Tätigkeitsbereich und Aufgabenschwerpunkt, in der Wissenschaftsstadt Dar-
mstadt befinden.
5.8 Zuschüsse zur Projekt-, Konzeptions- sowie Investitionsförderung werden nur für solche
Vorhaben bewilligt, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen worden
sind. Die bewilligende Stelle kann mit Zustimmung des/der Kulturdezerernten/in in
begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Zuschussbescheid ist der zu betrach-
tende Projektzeitraum anzugeben.
5.9 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen sich diese angemes-
sen an den förderfähigen Ausgaben beteiligen.
5.10 Es ist zu beachten, dass mögliche Rückforderungsansprüche im Vorhinein gesichert
werden, z. B. durch die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken.
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5.11 Der Zweck der Förderung ist im Bescheid möglichst genau zu beschreiben. Allgemei-
ne Formulierungen, z. B. „Sachkostenzuschuss“, sind zu vermeiden oder durch weite-
re Ausführungen zu ergänzen. Die Zuschusshöhe muss konkretisiert („bis zu … EUR“)
sein.
5.12 Für die Bewilligung sind ausschließlich die in den Anlagen 6 bis 9 beiliegenden Muster-
bescheide anzuwenden. Die Zuschussempfangenden sind darauf aufmerksam zu
machen, dass in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt hinzuweisen ist.
5.13 Zuschüsse für Investitionen können im Bereich von Leistungen (Lieferungen/Kauf von
Waren und Dienstleistungen) nur bewilligt werden, wenn die Vergabe- und Vertrags-
ordnung für Leistungen (VOL) von den Zuschussempfangenden mit den Leistungserbrin-
genden vertraglich vereinbart wird. Bei Baumaßnahmen müssen zusätzlich die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ggf. die Vergabeordnung für freiberufliche
Leistungen (VOF) vertraglich zugrunde gelegt werden.
6. Auszahlung
6.1 Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige
Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.
6.2 Laufende Betriebskostenzuschüsse sind in Vierteljahresraten anzuweisen. Davon kann
abgesehen werden, wenn der Zuschussbetrag unter 5.000,- EUR jährlich liegt.
6.3 Bei Investitionszuschüssen für Baumaßnahmen ist der Zuschuss jeweils teilweise nach
Baufortschritt, dort in der Regel nach Abschluss des Gewerks unter Vorlage entspre-
chender Rechnungen, auszuzahlen. Vor Auszahlung hat außerdem die zuständige
technische Stelle der Stadt die Rechnungen zu prüfen.
7. Verwendungsnachweis
7.1 Allgemeine Anforderungen
7.1.1 Für jeden Zuschuss ist ein einzelner und getrennter Verwendungsnachweis vorzulegen.
Sofern im Haushaltsjahr Betriebskostenzuschüsse und projektbezogene Zuschüsse aus-
gezahlt werden, ist abweichend hiervon ein Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen.
Bei Baumaßnahmen kann auch ein unterjähriger Zwischenverwendungsnachweis
verlangt werden.
7.1.2 Im Zuschussbescheid ist der Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises zu
bestimmen. In der Regel soll bei Projektkosten- und Investitionszuschüssen der Nach-
weis drei Monate nach Projektende, bei Betriebskostenzuschüssen zum 01. Juni des
Folgejahres terminiert werden.
7.1.3 Bei Projektkosten- und Investitionsförderung, die sich über mehrere Haushaltsjahre
erstrecken, soll ein Zwischenverwendungsnachweis über das vorangegangene Haus-
haltsjahr vorgelegt werden. Der Zwischenverwendungsnachweis ist dann bis zum
31. März des Folgejahres vorzulegen.
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Bei Konzeptionsförderung, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, soll ein
Zwischenverwendungsnachweis über das vorangegangene Haushaltsjahr vorgelegt wer-
den. Der Zwischenverwendungsnachweis ist dann bis zum 31. Januar des Folgejahres
einzureichen.
Im Falle der oben genannten Förderarten ist nach Abschluss des Förderzeitraums ein
zusammengefasster Abschlussnachweis drei Monate nach Ende des Förderzeitraums
vorzulegen.
7.2 Aufbau
7.2.1 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis.
7.2.2 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und
seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Insbesondere über:
- Strukturdaten (Personalausstattung, Technik, Organisation, Räumlichkeiten),
- die Erreichung der künstlerischen Ziele,
- betriebliche Besonderheiten,
- den Ausblick auf das kommende Jahr.
7.2.3 Der zahlenmäßige Nachweis der Verwendung der Zuschüsse ist in Form der Darstellung
von Einnahmen und Ausgaben zu führen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss
Tag, Empfänger/Einzahler sowie der Grund aus dem Nachweis hervorgehen.
7.2.4 Im Falle der Projekt- und Investitionsförderung bezieht sich die Darstellung der
Einnahmen und Ausgaben auf das geförderte Vorhaben.
7.2.5 Bei der Betriebskostenförderung sind die Einnahmen und Ausgaben mit den Geldbe-
ständen am Anfang und Ende des betreffenden Jahres nachzuweisen. Wahlweise kann
im Bereich der Betriebskostenförderung der Nachweis durch Vorlage eines von einem
Steuerberater oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellten kaufmänni-
schen Jahresabschlusses geführt werden. Ab einer Zuschusshöhe von über
250.000,- EUR ist ein von einem Wirtschaftsprüfer testierter kaufmännischer Jahresab-
schluss vorzulegen.
7.2.6 Soweit die Zuschussempfangenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach
§ 15 Umsatzsteuergesetz haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
7.2.7 Der Verwendungsnachweis ist ohne Belege vorzulegen, es sei denn, die Vorlage der
Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege, Konto-
auszüge, Kassenbuch) und Verträge wurde im Bewilligungsbescheid bereits verfügt. Die
Nachforderung von weiteren Unterlagen bleibt der bewilligenden Stelle und dem
Revisionsamt auch danach noch vorbehalten.
7.2.8 Aus den Belegen muss sich das sachliche und rechnerische Zustandekommen der
Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich
ist, sind zu erläutern.
7.2.9. Bei Vereinen ist das Protokoll der Kassenprüfung durch die Vereinsprüfer vorzulegen.
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7.2.10 Die Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
7.2.11 Soweit bei investiven Baumaßnahmen Eigenleistungen durch die Arbeitsleistungen von
Vereinsmitgliedern erbracht werden, sind diese detailliert darzustellen Hierzu haben die
Zuschussempfangenden das Musterformular aus der Anlage 10 zu verwenden. Die
Aufstellungen sind von den mitarbeitenden Mitgliedern zu unterschreiben und von
einem/einer Verantwortlichen des/der Zuschussempfangenden zu bestätigen. Der
Stundensatz ist entsprechend § 40a Abs. 4 Einkommensteuergesetz in seiner jeweils
gültigen Fassung anzusetzen.
7.2.12 Sofern sowohl vom Land Hessen als auch von der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein
Zuschuss für den gleichen Einzelzweck geleistet wurde, regelt sich die Ausgestaltung
des Verwendungsnachweises nach den Vorgaben im Bewilligungsbescheid des Landes
Hessen.
8. Prüfung der Verwendung
8.1 Der Verwendungsnachweis wird vom Kulturamt bzw. Eigenbetrieb Kulturinstitute und
nach Bedarf vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Der Umfang
und das Ergebnis der Prüfung sind in einem formalisierten Prüfungsvermerk durch die
bewilligende Stelle niederzulegen und dem Revisionsamt zur Prüfung zuzuleiten.
Diese Ämter können auch in den Räumen der Zuwendungsempfänger die Prüfung
vornehmen.
8.2 Sofern in einem Haushaltsjahr ein Betriebskostenzuschuss und ein oder mehrere projekt-
bezogene Zuschüsse genehmigt und ausbezahlt wurden, bezieht sich die Prüfung insge-
samt auf den Gesamtbetrag der Zuschüsse (Gesamtverwendungsnachweis). Die Prüfung
erfolgt nach den Maßgaben des Betriebskostenzuschusses, vgl. Ausnahme unter
Ziff. 13.2 dieser Vorschrift.
8.3 Bei Baumaßnahmen und technischen Anlagen sind generell alle Ausgaben durch Führung
eines Bauausgabebuches, einer Haushaltsüberwachungsliste oder durch PC erstellte
Buchungslisten nachzuweisen . Die Abrechnungsunterlagen sind mit geprüften Schluss-
rechnungen in einer Kostenfeststellung (nach DIN 276 gegliedert) zusammengefasst zur
Prüfung vorzulegen.
8.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die
Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körper-
schaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere
§ 5 Abs. 2 - 4) zu.
9. Einnahmen und Ausgaben
9.1 Einnahmen i. S. d. Vorschrift sind Zuwendungen, die zu Einzahlungen führen (Spenden,
auch zweckgebundene Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Einnahmen).
Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
9.2 Ausgaben i. S. d. Vorschrift sind Auszahlungen, die zur Erfüllung des genehmigten und
geförderten Zwecks unmittelbar notwenig sind.
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Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder
steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
- Personalausgaben, welche die Beschäftigten des/der Zuschussempfangenden bes-
ser stellen als vergleichbare städtische Bedienstete nach den tariflichen Bestim-
mungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.
Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag,
- Ausgaben für Honorare bzw. Gagen, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptver-
sammlung, Vorstandssitzung etc.),
- Bewirtungskosten, die ein angemessene Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des
Hess. Reisekostengesetzes liegen,
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in
Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
9.3 Grundsätzlich werden Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Risiken verwirklicht haben, nicht finanziert, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen
für Übungsleiter gezahlt und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde.
9.4 Die Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz gehören, soweit sie bei der
Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuschussfähigen Ausgaben.
9.5 Für Anschaffungen von Gegenständen des Anlagevermögens über 1.000,- EUR ist ein
gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu stellen, siehe Ziff. 1.2.4 dieser Vorschrift.
10. Liquiditätsreserve
10.1 Eine Liquiditätsreserve wird nur bei Betriebskostenförderung gewährt. Diese dient der
Abdeckung von laufenden Verbindlichkeiten zu Anfang des Folgejahres.
10.2 Im Falle einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung beträgt die Liquiditätsreserve 20% der
zuschussfähigen Ausgaben des geförderten Jahres. Überschreitet der Geldbestand zum
Jahresende die Liquiditätsreserve, sind die Zuschussempfangenden verpflichtet, den
städtischen Zuschuss - ggf. auch anteilig - an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurück-
zuzahlen.
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Der Überschreitungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Tatsächlicher Geldbestand (Barbestand,
Giroguthaben, Festgeldguthaben, Sparguthaben
und Finanzanlagen) zum 1. Januar des geförderten Jahres
+ Städtischer Zuschuss
+ Sonstige Einnahmen des betreffenden Jahres (gem. Ziff. 9.1 dieser Vorschrift)
– alle Ausgaben
= Geldbestand zum 31. Dezember des geförderten Jahres
– 20% der zuschussfähigen Ausgaben (gem. Ziff. 9.2 dieser Vorschrift)
= Überschreitung
Der Rückforderungsbetrag darf den Zuschussbetrag nicht überschreiten.
10.3 Wenn ein kaufmännischer Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) erstellt
wird, bleibt die Liquiditätsreserve unberücksichtigt, wenn sie 20% der förderfähigen Auf-
wendungen des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigt.
Der Überschreitungsbetrag wird für das geförderte Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
Liquide Mittel (Barbestand, Giroguthaben, Festgeldguthaben, Sparguthaben
und Finanzanlagen) zum 1. Januar des geförderten Jahres
+ Städtischer Zuschuss
+ Sonstiger Ertrag des betreffenden Jahres, der zu Einzahlungen geführt hat
– alle Aufwendungen, die gezahlt worden sind
= Geldbestand
– 20% der zuschussfähigen Aufwendungen, die gezahlt worden sind
= Überschreitung
Der Rückforderungsbetrag darf den Zuschussbetrag nicht überschreiten.
10.4 Eine Überschreitung der Liquiditätsreserve ist eine Verbesserung der Vermögenslage und
stellt damit keine zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses dar,
vgl. Ziff. 12.2 erster Spiegelstrich dieser Vorschrift.
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10.5 Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit im Falle der Überschreitung der Liquiditäts-
reserve auf eine Rückforderung bis zur Höhe des Überschreitungsbetrags zu verzichten,
wenn insg.
- der/die Zuschussempfangende dies beantragt,
- das Kulturamt bzw. der Eigenbetrieb Kulturinstitute- und das Revisionsamt eine
Stellungnahme an den/die Stadtkämmerer/in abgegeben haben,
- der/die Stadtkämmerer/in dem zustimmt und
- nachgewiesen wird, auf ein Ziel anzusparen, welches den genehmigten Zweck fördert.
Der angesparte Betrag muss im Folgejahr verausgabt werden.
11. Anschaffung von Gegenständen
11.1 Die Zuschussempfangenden haben die mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder hergestellten) Gegenstän-
de, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 150,- EUR (netto) übersteigt, zu inventa-
risieren.
11.2 Vermögensgegenstände, die mit Hilfe des Investitionszuschusses angeschafft oder
hergestellt wurden, sind mindestens für die Dauer des im Bescheid oder Vertrag festge-
legten Verwendungszwecks zu nutzen. Im Falle der Änderung des Verwendungszwecks
oder bei Veräußerung oder Verschenkung des bezuschussten Vermögensgegenstandes
in diesem Zeitraum ist die Genehmigung der bewilligenden Stelle einzuholen, welche
auch entscheiden kann, ob der Zuschuss (ggf. anteilig) zurückzuzahlen ist.
12. Rücknahme und Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung des Zuschusses
12.1 Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden,
wenn
- der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt wurde,
- der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz.
12.2 Der Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden oder die
weitere Verwendung des Zuschusses kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Be-
träge gesperrt werden,
- wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den
in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
- wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der/die Zuschuss-
empfangende diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm/ihr gesetzten Frist erfüllt
hat.
11
Im Übrigen gilt § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz.
12.3 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die
Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Übrigen ist die
Verwaltungskostensatzung zu beachten.
12.4 Bei Rückforderungsansprüchen unter 50,- EUR kann die bewilligende Stelle nach
pflichtgemäßem Ermessen auf die Rückforderung verzichten.
13. Ausnahmen
13.1 Für die Zuschüsse an Gesangvereine hat der Magistrat mit dem Sängerkreis
Darmstadt-Stadt und Land im Hessischen Sängerbund vereinbart, dass für jeden aktiven
Sänger ein bestimmter Sockelbetrag zur Verfügung gestellt und vom Sängerkreis an die
jeweiligen Vereine weitergeleitet wird. Zur Abrechnung genügt die vom Sängerkreis fest-
gestellte Mitgliederliste der Aktiven der jeweiligen Vereine. Darüber hinaus erhalten die
Gesangvereine für jedes jugendliche Mitglied ebenfalls einen Sockelbetrag. Die einzelnen
Gesangvereine rechnen unmittelbar mit dem Kulturamt ab. Es genügt eine listenmäßige
Aufstellung der aktiven Jugendlichen.
13.2 Eine mehrjährige Ansparung kann nur in der Projekt- oder Investitionsförderung Berück-
sichtigung finden. Hierüber ergeht ein gesonderter Bescheid. In diesem Fall findet keine
zusammengefasste Verwendungsnachweisprüfung mit einem evt. vorliegenden Betriebs-
kostenzuschuss statt, vgl. Ziff. 7.1.
14. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtve-
rordnetenversammlung in Kraft. Die geltenden Kulturförderungsrichtlinien und auch alle
in der Vergangenheit erlassenen weiteren Regelungen im Bereich der Kulturförderung tre-
ten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Anlage 1
Information für die Beantragung von Mitteln zur Kulturförderung
Die kulturelle Vielfalt Darmstadts und deren qualitative und innovative Weiterentwicklung zu fördern
ist eine wesentliche Zielsetzung der Darmstädter Kulturpolitik. Die Freien Kulturträger und Kultur-
schaffenden besitzen mit ihren Einrichtungen und Projekten neben den kommunalen und staatli-
chen Kultureinrichtungen einen eigenständigen Stellenwert und sind für die Lebendigkeit und das
kulturelle Angebot Darmstadts unverzichtbar.
Die Kulturförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt umfasst alle Bereiche des kulturellen Schaf-
fens: Bühne, Literatur, Musik, Museen, Bildende Kunst, Design, Film und Fotografie sowie Heimat-
pflege.
Freie Kultureinrichtungen und Kulturschaffende erhalten hier Informationen, welche Zuschüsse
gewährt werden können und welche Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen müssen.
Förderarten
Für nachfolgende Maßnahmen können Anträge gestellt werden:
- Betriebskostenförderung für den laufenden Betrieb eines Kalenderjahres,
- Projektförderung für einzelne, in sich abgeschlossene und zeitlich begrenzte Vorhaben,
welche vom laufenden Betrieb abgegrenzt sind,
- Konzeptionsförderung als Sonderform der Projektförderung der darstellenden Kunst, für
bis zu drei Jahren ausgelegte besondere Vorhaben,
- Investitionsförderung für investive Ausgaben (z. B. Anschaffung von einzelnen bewegli-
chen Gegenständen über 1.000,- EUR).
Betriebskosten- und Projektförderung können nebeneinander gewährt werden. Freie Theater
können entweder Projektförderung oder Konzeptionsförderung erhalten. Investitionszuschüsse
können neben den anderen Förderarten beantragt werden.
Insbesondere ist Ziel eines konzeptionellen Zuschusses die nachhaltige Stärkung und Entwicklung
qualitativ herausragender Theaterarbeit aller Sparten der darstellenden Kunst. Dieser Zuschuss
dient der Verbesserung der Rahmenbedingungen, der weiteren Professionalisierung, Profilierung
und Schärfung der jeweiligen künstlerischen Arbeit, ihrer öffentlichen Wahrnehmung und der
organisatorischen Strukturen.
Antragsvoraussetzungen
Anträge für Projekt-, Konzeptions- sowie Investitionsförderung müssen vor Beginn der Maßnah-
me beim Kulturamt bzw. Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Frank-
furter Str. 71, 64293 Darmstadt schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Antragsfor-
mulare gestellt werden. Diese sind über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder
über das Kulturamt bzw. Eigenbetrieb Kulturinstitute unter vorgenannter Adresse erhältlich.
Anlage 1
Es sind folgende Abgabefristen zu beachten:
- Anträge auf Betriebskosten- und Investitions- sowie Konzeptionsförderung sind bis zum
31. März für das Folgejahr zu stellen,
- Anträge auf Projektförderung sind bis zum 31. März für das zweite Halbjahr desselben
Jahres bzw. bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
Die Anträge auf Zuschüsse müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit
des Zuschusses erforderlichen Angaben enthalten.
Der Zuschuss wird grundsätzlich als Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, das
bedeutet, dass ein angemessener Eigenanteil aufzubringen ist. Liegt der zu fördernde Zweck
auch im Interesse von Dritten, sollen sich diese angemessen an den zuschussfähigen Ausgaben
beteiligen.
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zuschüsse
entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.
Bewilligungsbedingungen
Eine Förderung kann nur dann erfolgen, soweit die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan der
Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Kulturinstitute vor-
gesehen und freigegeben sind.
Die Veranschlagung von Mitteln im Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan begründet keinen
Rechtsanspruch auf Förderung.
Grundsätzlich ist eine doppelte Bezuschussung durch mehrere städtische Stellen für den glei-
chen Zweck ausgeschlossen.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.
Verwendung
Die Verwendung des Zuschusses ist in Form der Darstellung von Einnahmen und Ausgaben
nachzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein ausbezahlter Zuschuss auch zurückgefordert werden kann,
wenn z. B. der Zuschuss nicht entsprechend für den bewilligten Zweck verwendet wurde.
Anlage 2
- 1 -
Antrag auf Betriebskostenförderung
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zus-
chüsse entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.
Hiermit beantragen wir eine Betriebskostenförderung von _______________________ EUR.
1. Antragsteller
Name: _______________________________________________________________________________
Anschrift: _______________________________________________________________________________
Telefon: _______________________________ Fax: ______________________________________
E-Mail: _______________________________ Internet: __________________________________
Angaben zum Antragsteller
Wie viele Personen umfasst Ihr Kulturbetrieb (incl. Technik u. Ausstattung) ______________
davon feste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter _ _____________
Rechtsform (GbR, gemeinnütziger Verein, gem. GmbH, ...) ______________
bei Vereinen Anzahl der Mitglieder __________ ____
Mitgliedschaft in folgenden Verbänden __________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
Antragsfrist:
31. März für das Folgejahr
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Anlage 2
- 2 -
Sind feste Geschäftsräume (z. B. Büro, Lager, Werkstatt) vorhanden? Wenn ja, welche
_____________________________________________________________________________________________
Verfügt Ihr Kulturbetrieb über feste Spiel-, Aufführungsstätten, Präsentations- oder Ausstellungs-
räume? Wenn ja, welche ______________________________________________________________________
Wie viele öffentliche Veranstaltungen hatten Sie im letzten Jahr ______________
Wie viele Veranstaltungen davon waren in Darmstadt ______________
Sind Sie, ist Ihr Kulturbetrieb beim Finanzamt gemeldet
ja nein
Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt
ja nein
Sind die Festangestellten sozialversichert
ja nein
2. Zweck des Kulturbetriebs
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Darstellung Jahresprogramm
Geben Sie eine Beschreibung Ihres Jahresprogramms wieder. Gehen Sie hierbei insbesondere auf
folgende Punkte ein:
- Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihren Veranstaltungen?
- Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
- Führen Sie Veranstaltungen in Kooperation mit anderen Kulturschaffenden oder Institutionen
durch?
Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder fügen Sie eine gesonderte
Anlage bei.
Anlage 2
- 3 -
3. Wirtschaftsplan
3.1. Der Wirtschaftsplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realistisch wie
möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinan-
der auszuweisen.
3.2. Als Einnahmen sind alle Zuwendungen, die zu Einzahlungen führen, auszuweisen (z. B.
Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene eigene Einnahmen). Der
Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
3.3. Als Ausgaben sind alle betriebsbezogene Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur Erfül-
lung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder
steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.
Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag,
- Ausgabe, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirklicht
haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter gezahlt und da-
mit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde,
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer ab-
gesetzt werden können,
- Ausgaben über 1.000,- EUR für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu
stellen),
- Ausgaben für Honorare bzw. Gagen an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart
werden,
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptversamm-
lung, Vorstandssitzung etc.),
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des Hess. Rei-
sekostengesetzes liegen,
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in
Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
Anlage 2
- 4 -
4. Tabellarische Aufstellung
(alle Beträge sind auf 100,- EUR zu runden)
Der spätere Verwendungsnachweis ist entsprechend diesem Plan zu gliedern.
4.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR:
Eintrittsgelder ______________
Spenden ______________
Sponsoring ______________
Mitgliedsbeiträge ______________
Zuschüsse von öffentlichen Trägern und Stiftungen ______________
sonstige Einnahmen
*) ______________
Eigenmittel (voraussichtlicher Vermögensstand zum 1. Januar
des Jahres, für das ein Zuschuss beantragt wird) ______________
Gesamteinnahmen ______________
4.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:
Personalkosten
Gehälter ______________
Honorare, Gagen ______________
Aufwandsentschädigungen ______________
Reisekosten ______________
Künstlersozialversicherung ______________
Ausländersteuer ______________
Sachkosten
Miet-/Pachtkosten ______________
Nebenkosten für Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig ______________
sonstige betriebliche Kosten (z. B. Versicherung,
Bürobedarf, Beratungskosten)
*) ______________
GEMA ______________
Gesamtausgaben ______________
4.3 Fehlbedarf/Beantragte Zuwendung __________ ____
(Summe Einnahmen abzgl. Summe Ausgaben)
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern
Anlage 2
- 5 -
5. Erklärung
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller
beigefügten Blätter und Anlagen.
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden, dass
die Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten zur internen Dokumentation und
Verwaltung speichert, soweit dies für die geplante Förderung notwendig ist.
Ich bin/Wir sind weiter damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen zusammen mit
meinem/unserem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, sofern eine Förderent-
scheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht.
............................................................ ..........................................................
(Ort / Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Anlage 3
- 1 -
Antrag auf Projektförderung
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zus-
chüsse entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.
Hiermit beantragen wir eine Projektkostenförderung von _______________________ EUR.
1. Antragsteller
Name: _______________________________________________________________________________
Anschrift: _______________________________________________________________________________
Telefon: _______________________________ Fax: ______________________________________
E-Mail: _______________________________ Internet: __________________________________
Angaben zum Antragsteller
Wie viele Personen umfasst Ihr Kulturbetrieb (incl. Technik u. Ausstattung) ______________
davon feste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter _ _____________
Rechtsform (GbR, gemeinnütziger Verein, gem. GmbH,....) ______________
bei Vereinen Anzahl der Mitglieder __________ ____
Mitgliedschaft in folgenden Verbänden _________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
Wie viele öffentliche Veranstaltungen hatten Sie im letzten Jahr ______________
Antragsfristen:
31. März für das zweite Halb
jahr
diesen Jahres
31. Oktober für das folgende
Kalenderjahr
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Anlage 3
- 2 -
Wie viele Veranstaltungen davon waren in Darmstadt ______________
Sind Sie, ist Ihr Kulturbetrieb beim Finanzamt gemeldet
ja nein
Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt
ja nein
Sind die Festangestellten sozialversichert
ja nein
2. Projektbezeichnung
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Ausführliche Erläuterungen zum Projekt
Geben Sie eine ausführliche Beschreibung Ihres Projekts wieder. Gehen Sie hierbei insbesondere auf
folgende Punkte ein:
- Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihrem Projekt?
- Wie viele Besucher erwarten Sie?
- Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
- Welcher Tag oder Zeitraum ist dafür vorgesehen?
- An welchem Ort wollen Sie Ihr Projekt darbieten, durchführen und wo sind weitere Projekte
bereits geplant oder fest vereinbart?
- Wird das Projekt in Kooperation mit anderen Kulturschaffenden oder Institutionen durchge-
führt? Falls ja, bitte kurze Angaben.
- Worin besteht Ihrer Meinung nach die besondere Bedeutung Ihres Projekts?
- Besteht ein Zusammenhang mit anderen (früheren) Projekten bzw. wird es im Rahmen eines
größeren Vorhabens durchgeführt?
- Mit welchen Folgekosten ist zu rechnen?
Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder fügen Sie eine gesonderte
Anlage bei.
Anlage 3
- 3 -
3. Finanzplan
3.1. Der Finanzplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realistisch wie
möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind getrennt vonei-
nander auszuweisen.
3.2. Als Einnahmen sind alle projektbezogenen Zuwendungen auszuweisen, die zu
Einzahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene
eigene Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
3.3. Als Ausgaben sind alle projektbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur
Erfüllung des beantragten Zwecks unmittelbar notwenig sind.
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder steuer-
rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,,
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen,
- Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirk-
licht haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter gezahlt
und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde,
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer
abgesetzt werden können,
- Ausgaben über 1.000,- EUR für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu
stellen),
- Ausgaben für Honorare bzw. Gagen an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart
werden,
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptver-
sammlung, Vorstandssitzung etc.),
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des Hess.
Reisekostengesetzes liegen,
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in
Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
Anlage 3
- 4 -
4. Tabellarische Aufstellung
(alle Beträge sind auf 100,- EUR zu runden)
Der spätere Verwendungsnachweis ist entsprechend diesem Plan zu gliedern.
4.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR:
Eintrittsgelder ______________
Spenden ______________
Sponsoring ______________
Zuschüsse von öffentlichen Trägern und Stiftungen ______________
sonstige projektbezogene Einnahmen
*) ______________
Eigenmittel ______________
Gesamteinnahmen ______________
4.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:
Personalkosten
projektbezogene Gehälter ______________
Honorare, Gagen ______________
Reisekosten ______________
Künstlersozialversicherung ______________
Ausländersteuer ______________
Sachkosten
Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig _____________ _
Nebenkosten für Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig ______________
sonstige projektbezogene Ausgaben
(z. B. Materialkosten,
Transport, Druck, Versicherung) *) ______________
GEMA ______________
Gesamtausgaben ______________
4.3 Fehlbedarf/Beantragte Zuwendung __________ ____
(Summe Einnahmen abzgl. Summe Ausgaben)
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern
Anlage 3
- 5 -
5. Erklärung
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller
beigefügten Blätter und Anlagen.
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden,
dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten zur internen Dokumentation
und Verwaltung speichert, soweit dies für die geplante Förderung notwendig ist.
Ich bin/Wir sind weiter damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen zusammen
mit meinem/unserem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, sofern eine Förder-
entscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht.
............................................................ ..........................................................
(Ort / Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Anlage 4
- 1 -
Antrag auf Konzeptionsförderung Freier Theater
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter
Zuschüsse entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.
1. Ziel der Konzeptionsförderung
Ziel der Konzeptionsförderung ist die nachhaltige Stärkung und Entwicklung qualitativ herausragen-
der Theaterarbeit aller Sparten der darstellenden Kunst. Den geförderten Theatern stellt die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verbesserte Rahmenbedingungen
zur weiteren Professionalisierung, Profilierung und Schärfung der jeweiligen künstlerischen Arbeit,
ihrer öffentlichen Wahrnehmung und der organisatorischen Strukturen zur Verfügung.
Hiermit beantragen wir eine Konzeptionsförderung von ________________________ EUR für den Zeit-
raum vom ______________ bis ______________ (längstens drei Jahre).
Antragsteller
Name: _______________________________________________________________________________
Anschrift: _______________________________________________________________________________
Telefon: _______________________________ Fax: ______________________________________
E-Mail: _______________________________ Internet: __________________________________
Angaben zum Antragsteller
Seit wann existiert Ihr Kulturbetrieb _______ _______
Seit wann sind Sie in der Wissenschaftsstadt Darmstadt künstlerisch tätig ______________
Antragsfrist:
31. März für das Folgejahr
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Anlage 4
- 2 -
Wie viele Personen umfasst Ihr Kulturbetrieb (incl. Technik u. Ausstattung) ______________
davon feste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter _ _____________
Rechtsform (GbR, gemeinnütziger Verein, gem. GmbH, ...) ______________
bei Vereinen Anzahl der Mitglieder __________ ____
Mitgliedschaft in folgenden Verbänden __________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
Wie viele öffentliche Auftritte hatten Sie in den letzten drei Jahren und um welche handelte es sich
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
Wie viele davon waren in Darmstadt __________ ____
Sind Sie bereits mehrfach im Rahmen der Projektförderung von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt unterstützt worden
ja nein
Sind Sie, ist Ihr Kulturbetrieb beim Finanzamt gemeldet
ja nein
Sind die Festangestellten sozialversichert
ja nein
Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt
ja nein
Anlage 4
- 3 -
2. Ziele des Konzepts
______________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________
Ausführliche Erläuterungen zur künstlerischen Konzeption
Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Ziff. 1. eine ausführliche und schlüssige
Beschreibung Ihres Konzepts wieder. Gehen Sie bitte hierbei auch auf folgende Punkte ein:
- Welche eigenen nachhaltigen Entwicklungsperspektiven verfolgen Sie damit?
- Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
- Wo wollen Sie Ihr Konzept erarbeiten und umsetzen?
- Wird das Konzept in Kooperation mit anderen Kulturschaffenden und Institutionen
durchgeführt?
- Besteht ein Zusammenhang mit anderen (früheren) Projekten?
- Mit welchen Folgekosten ist zu rechnen?
Bitte fügen Sie die Konzeptbeschreibung als Anlage dem Antrag bei.
3. Finanzplan
3.1. Der Finanzplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realistisch wie
möglich aufgestellt werden. Für jedes Jahr ist ein eigener Finanzplan aufzustellen. Die
erwarteten Einahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander auszuweisen.
3.2. Als Einnahmen sind alle konzeptbezogenen Zuwendungen auszuweisen, die zu Einzah-
lungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene eigene
Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
3.3. Als Ausgaben sind alle konzeptbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur
Erfüllung des beantragten Zwecks unmittelbar notwenig sind.
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder
steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen,
- Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirklicht
haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter gezahlt und damit
die Übungsleiterpauschale überschritten wurde,
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer
abgesetzt werden können,
Anlage 4
- 4 -
- Ausgaben über 1.000,- EUR für die Anschaffung von beweglichen
Gegenständen des Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitions-
förderung zu stellen),
- Ausgaben für Honorare bzw. Gagen an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart
werden,
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptversamm-
lung, Vorstandssitzung etc.),
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des
Hess. Reisekostengesetzes liegen,
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in
Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
Anlage 4
- 5 -
4. Tabellarische Aufstellung
(alle Beträge sind auf 100,- EUR zu runden)
Der spätere Verwendungsnachweis ist entsprechend diesem Plan zu gliedern.
4.1 Für das 1. Jahr:
4.1.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR:
Eintrittsgelder ______________
Spenden ______________
Sponsoring ______________
Zuschüsse von öffentlichen Trägern und Stiftungen ______________
sonstige konzeptbezogene Einnahmen
*) ______________
Eigenmittel ______________
Gesamteinnahmen ______________
4.1.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:
Personalkosten
konzeptbezogene Gehälter ______________
Honorare, Gagen ______________
Reisekosten ______________
Künstlersozialversicherung ______________
Ausländersteuer ______________
Sachkosten
Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig _____________ _
Nebenkosten für Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig ______________
sonstige konzeptbezogene Ausgaben
(z. B. Materialkosten,
Transport, Druck, Versicherung) *) ______________
GEMA ______________
Gesamtausgaben ______________
4.1.3 Fehlbedarf für das 1. Jahr ____________ __
(Summe Einnahmen abzgl. Summe Ausgaben)
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern
Anlage 4
- 6 -
4.2 Für das 2. Jahr:
4.2.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR:
Eintrittsgelder ______________
Spenden ______________
Sponsoring ______________
Zuschüsse von öffentlichen Trägern und Stiftungen ______________
sonstige konzeptbezogene Einnahmen
*) ______________
Eigenmittel ______________
Gesamteinnahmen ______________
4.2.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:
Personalkosten
konzeptbezogene Gehälter ______________
Honorare, Gagen ______________
Reisekosten ______________
Künstlersozialversicherung ______________
Ausländersteuer ______________
Sachkosten
Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig _____________ _
Nebenkosten für Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig ______________
sonstige konzeptbezogene Ausgaben
(z. B. Materialkosten,
Transport, Druck, Versicherung) *) ______________
GEMA ______________
Gesamtausgaben ______________
4.2.3 Fehlbedarf für das 2. Jahr ____________ __
(Summe Einnahmen abzgl. Summe Ausgaben)
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern
Anlage 4
- 7 -
4.3 Für das 3. Jahr:
4.3.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR:
Eintrittsgelder ______________
Spenden ______________
Sponsoring ______________
Zuschüsse von öffentlichen Trägern und Stiftungen ______________
sonstige konzeptbezogene Einnahmen
*) ______________
Eigenmittel ______________
Gesamteinnahmen ______________
4.3.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:
Personalkosten
konzeptbezogene Gehälter ______________
Honorare, Gagen ______________
Reisekosten ______________
Künstlersozialversicherung ______________
Ausländersteuer ______________
Sachkosten
Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig _____________ _
Nebenkosten für Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig ______________
sonstige konzeptbezogene Ausgaben
(z. B. Materialkosten,
Transport, Druck, Versicherung) *) ______________
GEMA ______________
Gesamtausgaben ______________
4.3.3 Fehlbedarf für das 3. Jahr ____________ __
(Summe Einnahmen abzgl. Summe Ausgaben)
4.4 Kumulierter Fehlbedarf/beantragte Förderung insg. _____________
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern
Anlage 4
- 8 -
5. Erklärung
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller
beigefügten Blätter und Anlagen.
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden,
dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten zur internen Dokumentation
und Verwaltung speichert, soweit dies für die geplante Förderung notwendig ist.
Ich bin/Wir sind weiter damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen zusammen
mit meinem/unserem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, sofern eine Förder-
entscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht.
............................................................ ..........................................................
(Ort / Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Anlage 5
- 1 -
Antrag auf Investitionsförderung
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter
Zuschüsse entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.
Nur für Anschaffungen über 1.000,- EUR (ohne Umsatzsteuer) oder Baumaßnahmen.
Hiermit beantragen wir einen Investitionszuschuss von ____________________ EUR für ___________
____________________________________________________________________________________________
für das Jahr/im Zeitraum ___________________________________________________________________
1. Antragsteller
Name: ______________________________________________________________________________
Anschrift: ______________________________________________________________________________
Telefon: _______________________________ Fax: ______________________________________
E-Mail: _______________________________ Internet: __________________________________
Angaben zum Antragsteller
Wie viele Personen umfasst Ihr Kulturbetrieb (incl. Technik u. Ausstattung) ______________
Rechtsform (GbR, gemeinnütziger Verein, gem. GmbH, ...) ______________
bei Vereinen: Anzahl der Mitglieder _________ _____
Antragsfrist:
31. März für das Folgejahr
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Anlage 5
- 2 -
Mitgliedschaft in folgenden Verbänden __________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
Wie viele öffentliche Veranstaltungen hatten Sie im letzten Jahr _______________
Wie viele Veranstaltungen davon waren in Darmstadt _______________
Sind Sie, ist Ihr Kulturbetrieb beim Finanzamt gemeldet
ja nein
Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt
ja nein
Sind die Festangestellten sozialversichert
ja nein
Verfügen Sie über eine eigene Spielstätte, Präsentationsräume, sonstige Immobilien, wenn ja
welche
_____________________________________________________________________________________________
2. Zweck der Investition
_____________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
2.1 Warum wird die Investition erforderlich?
2.2 Handelt es sich um eine Baumaßnahme, dann bitten wir um folgende Angaben:
a) das abgestimmte und genehmigte Raumprogramm mit Grundflächenberechnung
nach DIN 277,
b) der Bauentwurf mit Kostenberechnung nach DIN 276,
c) die ausführliche Baubeschreibung mit Angaben über den Bauablauf.
2.3 Mit welchen Folgekosten ist zu rechnen?
Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder fügen Sie eine gesonderte
Anlage bei.
Anlage 5
- 3 -
3. Finanzierungsplan
3.1. Der Finanzierungsplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realis-
tisch wie möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind
getrennt voneinander auszuweisen.
3.2. Als Einnahmen sind alle maßnahmenbezogenen Zuwendungen auszuweisen, die zu Ein-
zahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Einnahmen).
Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
3.3. Als Ausgaben sind alle maßnahmenbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur
Erfüllung des beantragten Zwecks unmittelbar notwendig sind.
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer
abgesetzt werden können,
- Ausgaben, bei denen die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Verpflichtungen
nicht erfüllt wurden,
- für Honorare an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,
- Aufwandsentschädigungen,
- Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, Trinkgelder
- Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in Anspruch
genommene Skonti und Rabatte soweit diese schuldhaft verursacht wurden,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Zins und Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
Anlage 5
- 4 -
4. Tabellarische Aufstellung
(alle Beträge sind auf 100,- EUR zu runden)
Der spätere Verwendungsnachweis ist entsprechend diesem Plan zu gliedern.
4.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR:
Einzahlungen
Spenden ______________
Sponsoring ______________
Zuschüsse von öffentlichen Trägern und Stiftungen ______________
sonstige maßnahmenbezogenen Einnahmen
*) ______________
Eigenanteil
eigene Mittel ______________
nur bei Baumaßnahme Wert der Eigenleistung ____ __________
Gesamteinnahmen ______________
4.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:
Ausgaben für Anschaffung ______________
Bei Baumaßnahme Ausgaben nach DIN 276 _________ _____
Bei Baumaßnahmen Baunebenkosten ______________
sonstige maßnahmenbezogenen Ausgaben
*) ______________
Gesamtausgaben ______________
4.3 Fehlbedarf/Beantragte Zuwendung __________ ____
(Summe Einnahmen abzgl. Summe Ausgaben)
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern
Anlage 5
- 5 -
5. Erklärung
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller
beigefügten Blätter und Anlagen.
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden,
dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten speichert, soweit dies für die
geplante Förderung meines/unseres Projekts notwendig ist.
Ich bin/Wir sind insbesondere damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen
zusammen mit meinem/unserem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, sofern
eine Förderentscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht.
............................................................ ..........................................................
(Ort / Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Anlage 6
- 1 -
(Betreff)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Betriebskostenzuschuss von
bis zu … EUR
für die Deckung der förderfähigen Ausgaben für Ihren laufenden Kulturbetrieb.
Der Zuschuss wird als ( alternativ )
- Anteilfinanzierung
- Fehlbedarfsfinanzierung
- Festbetragsfinanzierung
auf der Grundlage Ihres Wirtschaftsplans vom … gewährt. Dieser wird für verbindlich erklärt.
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde
gelegt.
Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … .
Die Auszahlung ist mit der als Anlage beigefügten Mittelanforderung einmalig abzurufen.
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens 1. Juni … ein Verwendungsnachweis
vorzulegen.
Anlage 6
- 2 -
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen
1. Verwendung des Zuschusses
Der Zuschuss darf nur zur Deckung der förderfähigen Ausgaben Ihres laufenden Kulturbetriebs
verwendet werden.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.8 dieses
Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen-
den Ausgaben nach siehe Ziff. 4.9 dieses Bescheids einzusetzen.
Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige Zahlun-
gen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.
2. Auflagen
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden:
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin nachzuweisen.
Der Zwischenverwendungs- oder Verwendungsnachweis muss gem. Ziff. 4 dieses Bescheids
ordnungsgemäß geführt sein.
2.2 Gegenüber dem Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute ( alternativ ) ist unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen im Wirtschaftsplan ergeben, weil:
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben; dies gilt nicht bei
Festbetragsfinanzierung,
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z. B. neue öffentliche
Zuschüsse; dies gilt nicht bei Festbetragsfinanzierung,
- sich die Einzelansätze wesentlich verschoben haben, hiervon ausgenommen sind Verände-
rungen für eigene Personalausgaben, diese sind immer zu melden,
- der Zuschuss bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nicht mehr benötigt wird,
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird,
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen nicht
zu erreichen ist,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Um-
stände sich ändern oder wegfallen,
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang verbraucht
werden können.
Anlage 6
- 3 -
3. Rückforderung des Zuschusses
3.1 Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z.B.
- diesen Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt
haben, oder
- diesen Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren.
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z.B. dann,
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in
diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden, oder
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht inner-
halb einer gesetzten Frist erfüllen.
3.3 Soweit der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten.
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides an mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
4. Nachweis der Verwendung
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach-
weis. Sofern Sie im hier vorliegenden Haushaltsjahr zusätzlich zu diesem Zuschuss einen
oder mehrere Projektzuschüsse erhalten, ist ein Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen. Die
Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt in diesem Fall nach den Maßgaben des Betriebs-
kostenzuschusses.
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und
seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Er soll insbesondere Aus-
sagen enthalten über:
- Strukturdaten (Personalausstattung, Technik, Organisation, Räumlichkeiten),
- die Erreichung der künstlerischen Ziele,
- betriebliche Besonderheiten,
- den Ausblick auf das kommende Jahr.
Anlage 6
- 4 -
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplans
alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen
unter Beachtung folgender Vorgaben:
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie
Grund der Zahlung ersichtlich sein,
- alle Bareinnahmen und -ausgaben sind in einem Kassenbuch nachzuweisen,
- die Geldbestände (Girokonten, Sparanlagen, Barkassen usw.) zum Jahresanfang und
Jahresende des geförderten Jahres sind anzugeben,
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben,
ist in der Jahresrechnung die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,
- der Verwendungsnachweis ist ohne Beleg vorzulegen. Die Nachforderung von weiteren Be-
legen und Unterlagen behalten wir uns vor.
(oder )
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege, Konto-
auszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachli-
che und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der
Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern. Die Nachforderung von
weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor.
4.3 Wahlweise kann der Nachweis durch Vorlage eines von einem Steuerberater oder einer Per-
son mit vergleichbarer Qualifikation erstellten kaufmännischen Jahresabschluss geführt
werden. Ab einer Zuschusshöhe von über 250.000,- EUR ist ein von einem Wirtschaftsprüfer
testierter kaufmännischer Jahresabschluss vorzulegen.
4.4 Bei Vereinen ist das Protokoll der Kassenprüfung durch die Vereinsprüfer vorzulegen.
4.5 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt
Darmstadt geprüft. Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können.
4.6 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die Rechte
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu.
4.7 Die Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
4.8 Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu Ein-
zahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene eige-
ne Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
4.9 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.
Anlage 6
- 5 -
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder
steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.
Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag,
- Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirklicht
haben, z. B. wenn Sie höhere Aufwandsentschädigungen für
Übungsleiter zahlen und damit die Übungsleiterpauschale überschreiten,
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer abge-
setzt werden können,
- Ausgaben über 1.000,- EUR für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu stellen),
- Ausgaben für Honorare bzw. Gagen an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart wer-
den,
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptversamm-
lung, Vorstandssitzung etc.),
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessene Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des Hess. Reise-
kostengesetzes liegen,
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in
Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
4.10 Sollte nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ein Überschuss verbleiben kann eine
Liquiditätsreserve gewährt werden. Diese dient der Abdeckung von laufenden Verbindlichkei-
ten zu Anfang des Folgejahres. Der städtische Zuschuss darf nicht zu einer Verbesserung der
Vermögenslage der Zuschussempfangenden führen. Die Liquiditätsreserve beträgt 20% der
förderfähigen Ausgaben des bezuschussten Jahres. Eine Überschreitung der Liquiditätsreserve
stellt eine Verbesserung der Vermögenslage dar und damit keine zweckentsprechende Ver-
wendung des Zuschusses. Ein Rückforderungsanspruch der Stadt besteht in diesem Fall aus
Ziff. 3.2 erster Spiegelstrich dieses Bescheids. Wenn der Nachweis der Verwendung durch ei-
nen kaufmännischen Jahresabschluss geführt wird, erfolgt die Berechnung einer evt. zu ver-
bleibenden Liquiditätsreserve nur auf der Grundlage von Erträgen und Aufwendungen, die zah-
lungswirksam waren.
4.11 Sofern Sie sowohl vom Land Hessen als auch von der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen
Zuschuss für den gleichen Zweck erhalten haben, regelt sich die Form des Verwendungs-
nachweises nach den Vorgaben im Bewilligungsbescheid des Landes Hessen.
Anlage 6
- 6 -
4.12. Die mit rückzahlbaren Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erwor-
benen oder hergestellten) Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 150,-
EUR ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Kultur-
amt/Eigenbetrieb Kulturinstitute ( alternativ ), Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt schriftlich
oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur
gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt eingeht.
Anlage 7
- 1 -
(Betreff)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Projektkostenzuschuss von
bis zu … EUR
für … (genaue Angabe des geförderten Verwendungszwecks).
Der Projektanfang wird gemäß Ihren Angaben im Antrag auf den … , das Projektende auf den … ( Er-
messensentscheidung des Sachbearbeitenden, sollte aber drei Monate ab Projektende nicht überschreiten;
im Falle der darstellenden Kunst sechs Monate nach der Premiere ) festgesetzt.
Der Zuschuss wird als (alternativ)
- Anteilfinanzierung
- Fehlbedarfsfinanzierung
- Festbetragsfinanzierung
auf der Grundlage Ihres Finanzplans vom … gewährt. Dieser wird für verbindlich erklärt.
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde gelegt.
Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … .
Die Auszahlung ist mit der als Anlage beigefügten Mittelanforderung einmalig abzurufen.
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens … ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Anlage 7
- 2 -
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen
1. Verwendung des Zuschusses
Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuschuss-
zwecks verwendet werden.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.6 dieses
Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen-
den Ausgaben nach Ziff. 4.7 dieses Bescheids einzusetzen.
Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige Zahlun-
gen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.
2. Auflagen
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden:
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin nachzuweisen.
Der Zwischenverwendungs- oder Verwendungsnachweis muss gem. Ziff. 4 dieses Bescheids
ordnungsgemäß geführt sein.
2.2 Gegenüber dem Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute ( alternativ ) ist unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen im Finanzplan ergeben, weil:
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben; dies gilt nicht bei
Festbetragsfinanzierung,
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z.B. neue öffentliche
Zuschüsse; dies gilt nicht bei Festbetragsfinanzierung,
- sich die Einzelansätze wesentlich verschoben haben, hiervon ausgenommen sind Verände-
rungen für eigene Personalausgaben, diese sind immer zu melden,
- der Zuschuss bis zu dem in diesem Bescheid festgesetzten Projektende nicht mehr benötigt
wird,
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird,
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen nicht
zu erreichen ist,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Um-
stände sich ändern oder wegfallen,
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang verbraucht
werden können.
Anlage 7
- 3 -
3. Rückforderung des Zuschusses
3.1 Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z.B.
- diesen Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt
haben, oder
- diesen Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren.
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Ver-
gangenheit widerrufen werden. Dies gilt z.B. dann,
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in
diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden, oder
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht innerhalb
einer gesetzten Frist erfüllen.
3.3 Soweit der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits er-
brachte Leistungen zu erstatten.
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschrif-
ten des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes.
4. Nachweis der Verwendung
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Sofern Sie im hier vorliegenden Haushaltsjahr einen Betriebskostenzuschuss und einen oder
mehrere projektbezogene Zuschüsse erhalten haben, ist ein Gesamtverwendungsnachweis vor-
zulegen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt in diesem Fall nach den Maßgaben
des Betriebskostenzuschusses.
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und seine
Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Er soll insbesondere Aussagen
enthalten über:
- Strukturdaten (Personalausstattung, Technik, Organisation, Räumlichkeiten),
- die Erreichung der künstlerischen Ziele.
Anlage 7
- 4 -
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des Finanzplans alle
Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen unter
Beachtung folgender Vorgaben:
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie
Grund der Zahlung ersichtlich sein,
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben, ist
die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,
- der Verwendungsnachweis ist ohne Beleg vorzulegen. Die Nachforderung von weiteren Be-
legen und Unterlagen behalten wir uns vor.
(oder )
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege, Konto-
auszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachli-
che und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der
Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern. Die Nachforderung von
weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor.
4.3 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt
Darmstadt geprüft. Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können.
4.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die Rechte
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu.
4.5 Die Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
4.6 Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu Ein-
zahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene eigene
Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
4.7 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z.B.:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder steuer-
rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen,
- Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirklicht
haben, z. B wenn Sie höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter zahlen und da-
mit die Übungsleiterpauschale überschreiten,
Anlage 7
- 5 -
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer abge-
setzt werden können,
- Ausgaben über 1.000,- EUR für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen des An-
lagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu stellen),
- Ausgaben für Honorare bzw. Gagen an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart wer-
den,
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptversamm-
lung, Vorstandssitzung etc.),
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des
Hess. Reisekostengesetzes liegen,
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in
Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
4.8 Die mit rückzahlbaren Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbe-
nen oder hergestellten) Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 150,- EUR
ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren.
4.9 Sofern Sie sowohl vom Land Hessen als auch von der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen
Zuschuss für den gleichen Zweck erhalten haben, regelt sich die Form des Verwendungs-
nachweises nach den Vorgaben im Bewilligungsbescheid des Landes Hessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Kultur-
amt/Eigenbetrieb Kulturinstitute (alternativ) , Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt schriftlich
oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur
gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt eingeht.
Anlage 8
- 1 -
(Betreff)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Zuschuss zur Konzeptionsförderung
von bis zu … EUR für ( lfd. Jahr )
für … (genaue Angabe des geförderten Verwendungszwecks).
Die Förderung ist vorgesehen für den Zeitraum vom … bis … . Voraussetzungen für die weitere Bewil-
ligung der Zuschüsse in den folgenden Jahren sind, dass
• Sie einen Zwischenverwendungsnachweis bis zum 31. Januar des Folgejahres vorlegen,
• eine positive Prognose zur Erreichung der Konzeptziele im Folgejahr durch uns festgestellt
wird und
• die erforderlichen Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen und freigegeben sind.
Der Zuschuss wird als (alternativ)
- Anteilfinanzierung
- Fehlbedarfsfinanzierung
- Festbetragsfinanzierung
auf der Grundlage Ihres Finanzplans vom … für das … ( jeweils betreffendes Jahr angeben ) gewährt.
Dieser wird für verbindlich erklärt.
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Ausgaben von … EUR für das … ( jeweils be-
treffendes Jahr angeben ) zugrunde gelegt.
Die Auszahlung ist mit der beiliegenden Mittelanforderung abzurufen.
Nach Ende des oben vorgesehenen Förderzeitraums ist zum … (drei Monate nach Förderende bestim-
men) ein zusammengefasster Abschlussnachweis vorzulegen.
Anlage 8
- 2 -
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen
1. Verwendung des Zuschusses
Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid festgelegten
Zuschusszwecks verwendet werden.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.6 dieses
Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen-
den Ausgaben nach Ziff. 4.7 dieses Bescheids einzusetzen.
Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige Zahlun-
gen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.
2. Auflagen
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden:
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist jeweils zu den auf Seite 1 genannten Terminen nachzu-
weisen. Die Zwischenverwendungsnachweise und der zusammenfassende Abschlussnachweis
müssen gemäß Ziff. 4 ordnungsgemäß geführt sein.
2.2 Gegenüber dem Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute ( alternativ ) ist unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen im Finanzplan ergeben, weil:
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben; dies gilt nicht bei
Festbetragsfinanzierung
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z.B. neue öffentliche
Zuschüsse; dies gilt nicht bei Festbetragsfinanzierung,
- sich die Einzelansätze wesentlich verschoben haben, hiervon ausgenommen sind Verände-
rungen für eigene Personalausgaben, diese sind immer zu melden,
- der Zuschuss bis zu dem in diesem Bescheid festgesetzten Förderende nicht mehr benötigt
wird,
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird,
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen nicht
zu erreichen ist,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Um-
stände sich ändern oder wegfallen,
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang verbraucht
werden können.
Anlage 8
- 3 -
3. Rückforderung des Zuschusses
3.1 Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z.B.
- diesen Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung er-
wirkt haben, oder
- diesen Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren.
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensge-
setz, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für
die Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z.B. dann,
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in
diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden, oder
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht inner-
halb einer gesetzten Frist erfüllen.
3.3 Soweit der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten.
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschrif-
ten des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes.
4. Nachweis der Verwendung
Die Verwendungsnachweise bestehen jeweils aus einem Sachbericht und einem zahlen-
mäßigen Nachweis. Sofern Sie zusätzlich einen Betriebskostenzuschuss erhalten, sind
getrennte Verwendungsnachweise vorzulegen.
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und
seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Er soll insbesondere Aus-
sagen enthalten über:
- Strukturdaten (Personalausstattung, Technik, Organisation, Räumlichkeiten),
- die Erreichung der künstlerischen Ziele,
- den Ausblick auf das jeweils kommende Jahr.
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des Finanzplans alle
Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen unter
Beachtung folgender Vorgaben:
Anlage 8
- 4 -
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie
Grund der Zahlung ersichtlich sein,
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben,
ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege, Konto-
auszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachli-
che und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der
Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern. Die Nachforderung von
weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor.
4.3 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt
Darmstadt geprüft. Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können.
4.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die Rechte
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu.
4.5 Die Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des zusammengefassten Abschlussnachweises
aufzubewahren.
4.6 Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu Ein-
zahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene
eigene Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
4.7 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z.B.:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder
steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen,
- Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirklicht
haben, z.B. wenn Sie höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter zahlen und
damit die Übungsleiterpauschale überschreiten,
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer abge-
setzt werden können,
- Ausgaben über 1.000,- EUR für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu stellen),
- Ausgaben für Honorare bzw. Gagen an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart
wurden,
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Jahreshauptversamm-
lung, Vorstandssitzung etc.),
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,
Anlage 8
- 5 -
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des
Hess. Reisekostengesetzes liegen,
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in
Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
4.8 Die mit rückzahlbaren Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erwor-
benen oder hergestellten) Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 150,-
EUR ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren.
4.9 Sofern Sie sowohl vom Land Hessen als auch von der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen
Zuschuss für den gleichen Zweck erhalten haben, regelt sich die Form des Verwendungs-
nachweises nach den Vorgaben im Bewilligungsbescheid des Landes Hessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Kultur-
amt/Eigenbetrieb Kulturinstitute (alternativ) , Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt schriftlich
oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur
gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt eingeht.
Anlage 9
- 1 -
(Betreff)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Investitionszuschuss von
bis zu … EUR
für … (genaue Angabe des geförderten Verwendungszwecks).
(bei Baumaßnahmen: Der Beginn der Maßnahme wird gemäß Ihrem Antrag vom … auf den …, das
Ende auf den … festgesetzt.)
Der Zuschuss wird als (alternativ)
- Anteilfinanzierung
- Fehlbedarfsfinanzierung
- Festbetragsfinanzierung
auf der Grundlage Ihres Finanzierungsplans vom … gewährt. Dieser wird für verbindlich erklärt.
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde ge-
legt.
Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … ( bei Baumaßnahmen nach Baufortschrift, die Gewerke und
die dazugehörige bezuschusste Summe sind auszuformulieren ).
Die Auszahlung ist mit der als Anlage beigefügten Mittelanforderung einmalig abzurufen ( bei
Baumaßnahmen entsprechend vorgenannter Auszahlungsmodalität: Die Auszahlung ist nach
Abschluss jedes Gewerks und unter Vorlage entsprechender Rechnungen jeweils mit der beigefüg-
ten Mittelanforderung abzurufen.)
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens … ein Verwendungsnachweis vorzulegen
(Bei überjährigen Baumaßnahmen : Für jedes abgeschlossene Jahr ist ein Zwischenverwendungsnach-
weis vorzulegen, dies bis zum 31. März des Folgejahres. Bis zum … ( Termin definieren auf drei Monate
nach Abschluss der Baumaßnahme) ist ein zusammenfassender Abschlussnachweis vorzulegen.
Anlage 9
- 2 -
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen
1. Verwendung des Zuschusses
Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuschuss-
zwecks verwendet werden.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.6 dieses Be-
scheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Ausgaben nach Ziff. 4.7 dieses Bescheids einzusetzen.
Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.
2. Auflagen
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden:
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin ( ggf. mehrere
Termine beachten ) nachzuweisen. Der Zwischenverwendungs- oder Verwendungsnachweis
muss gemäß Ziff. 4 dieses Bescheids ordnungsgemäß geführt sein.
2.2 Gegenüber dem Kulturamt/Eigenbetrieb Kulturinstitute ( alternativ ) ist unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen im Finanzierungsplan ergeben, weil:
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben; dies gilt nicht bei
Festbetragsfinanzierung,
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z.B. neue öffentliche
Zuschüsse; dies gilt nicht bei Festbetragsfinanzierung,
- der Zuschuss bis zu dem in diesem Bescheid festgesetzten Ende der Maßnahme nicht mehr
benötigt wird,
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet wird,
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen nicht
zu erreichen ist,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Um-
stände sich ändern oder wegfallen,
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang verbraucht
werden können.
2.3 Für alle beauftragten Leistungen (Lieferungen/Kauf von Waren und Dienstleistungen) ist die
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zu vereinbaren und anzuwenden. (Bei Bau-
maßnahmen: Dasselbe gilt für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie
ggf. die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)).
Anlage 9
- 3 -
2.4 Sofern ein bezuschusster Vermögensgegenstand vor dem in Ziff. 4.9 dieses Bescheides be-
stimmten Zeitraumes veräußert oder verschenkt werden soll, ist unsere Genehmigung einzuho-
len.
3. Rückforderung des Zuschusses
3.1 Dieser Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z.B.
- diesen Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt
haben, oder
- diesen Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren.
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Ver-
gangenheit widerrufen werden. Dies gilt z.B. dann,
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in
diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden, oder
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht inner-
halb einer gesetzten Frist erfüllen.
3.3 Soweit der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten.
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschrif-
ten des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes.
4. Nachweis der Verwendung
Der Zwischenverwendungs- und Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und
einem zahlenmäßigen Nachweis.
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und
seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Insbesondere:
- Beschreibung über die Erreichung des Verwendungszwecks ( Bei überjährigen Baumaßnah-
men : des jährlichen Baufortschritts),
- (Bei überjährigen Baumaßnahmen : Ausblick auf das kommende Jahr).
Anlage 9
- 4 -
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans
alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen
unter Beachtung folgender Vorgaben:
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie
Grund der Zahlung ersichtlich sein,
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben,
ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege, Konto-
auszüge) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachliche und rech-
nerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der Zahlungs-
grund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern. Die Nachforderung von weiteren
Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor.
- (Bei Baumaßnahmen : Es sind zusätzlich generell alle Ausgaben durch Führung eines Bau-
ausgabebuches, einer Haushaltsüberwachungsliste oder durch PC erstellte Buchungslisten
nachzuweisen . Die Abrechnungsunterlagen sind mit geprüften Schlussrechnungen in einer
Kostenfeststellung nach DIN 276 gegliedert zusammengefasst zur Prüfung vorzulegen.)
- (Bei Baumaßnahmen : Soweit Eigenleistungen durch die Arbeitsleistungen von Vereinsmitg-
liedern erbracht werden, sind diese detailliert darzustellen. Die Aufstellungen sind von den
mitarbeitenden Personen zu unterschreiben und von einem Ihrer verantwortlichen Personen
zu bestätigen. Der Stundensatz ist entsprechend § 40a Abs. 4 Einkommensteuergesetz in
seiner jeweils gültigen Fassung anzusetzen und nachzuweisen. Hierzu ist ausschließlich das
Musterformular zu verwenden. Sie erhalten es bei uns oder können es auf der Homepage
der Wissenschaftsstadt Darmstadt herunterladen).
4.3 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt
Darmstadt geprüft. Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können.
4.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die Rechte
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu.
4.5 Die Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
4.6 Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu Ein-
zahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene eige-
ne Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
4.7 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.
Anlage 9
- 5 -
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z.B.:
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer abge-
setzt werden können,
- Ausgaben, bei denen die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Verpflichtungen
nicht erfüllt wurden,
- Aufwandsentschädigungen,
- Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, Trinkgelder,
- Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf- und Ordnungsgelder, nicht in Anspruch
genommene Skonti und Rabatte, soweit diese schuldhaft verursacht wurden,
- Geschenke für Mitarbeiter,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen.
4.8 Die mit rückzahlbaren Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erwor-
benen oder hergestellten) Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert
150,- EUR ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren.
4.9 Der mit der Hilfe des Zuschusses angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstand ist
sorgfältig zu behandeln und für die Dauer von mindestens … Jahren für den festgelegten Ver-
wendungszweck zu verwenden. ( Der sich aus der Bezuschussung ergebende Vorteil für die Stadt,
z.B. ein Recht, ist näher auszuformulieren ).
4.10 Sofern Sie sowohl vom Land Hessen als auch von der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen
Zuschuss für den gleichen Zweck erhalten haben, regelt sich die Form des Verwendungs-
nachweises nach den Vorgaben im Bewilligungsbescheid des Landes Hessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Kultur-
amt/Eigenbetrieb Kulturinstitute (alternativ) , Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt schriftlich
oder zur Niederschrift einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur
gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeht.
Anlage 10
Nachweis der Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen bei Baumaßnahmen
Zuschussempfangende/r: ____________________________________________________________________
geförderte Maßnahme: ____________________________________________________________________
Name, Vorname Ausgeführte Arbeiten Datum
Anzahl der
Stunden
Unterschrift
Summe
Für die Richtigkeit:
Darmstadt, den __________________
__________________________________________________________
Name, Vorname und Funktion beim Zuschussempfangenden
__________________________________________________________
Unterschrift
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0025
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.01.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00