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V/0391/2005

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 Teilabschnitt XV: Kinderhaus - Haubrockweg

Vorlage 11.05.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.06.2005, TOP 32.4.1

Anlage - Plan

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Anlage - Plan

31 Zeichen

Anlage
zur Vorlage Nr. 391/2005

Beschlussvorlage

2764 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 Teilabschnitt XV: Kinderhaus - Haubrockweg 
Beschluss zur Änderung 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
29.06.2005 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
Der Bebauungsplan Nr. 106 Teilabschnitt XV: Kinderhaus – Haubrockweg ist gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) Bauge-
setzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch im zentralen Bereich zwischen Grevener Straße / Am Burloh / 
Rinscheweg / Haubrockweg zu ändern. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger wird abgesehen. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 Teil-
abschnitt XV keine zusätzlichen Kosten entstehen. 
 
Begründung: 
Der Bebauungsplan Nr. 106 Teilabschnitt XV weist für den zentralen Bereich zwischen Grevener Straße / Am 
Burloh / Rinscheweg / Haubrockweg eine eingeschossige Einfamilienhausbebauung aus, die über eine Stichstra-
ße vom Rinscheweg erschlossen werden soll. 
 
Zur weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung und um die bauliche Nutzung dieses Bereiches zu ermögli-
chen, wurde ein Umlegungsverfahren eingeleitet. Um die im Umlegungsverfahren neu gebildeten Grundstücke 
entsprechend den unveränderten Planungszielen bebauen zu können, ist ein Änderung des Bebauungsplanes 
erforderlich.  
 
Die Änderung des Bebauungsplanes berührt weder die Grundzüge der Planung noch wird eine Zulässigkeit von 
Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unt erliegen, vorbereitet oder begründet. Darüber hinaus sind 
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich. So-
mit sind die Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB 
gegeben.  
 
Von der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger wird aus den vorgenannten Gründen abgesehen, zumal die Eigen-
tümer während des Umlegungsverfahrens über die geänderte Planung umfassend unterrichtet wurden. Während 
der folgenden öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung haben alle Bürgerinnen und 
Bürger die Möglichkeit, sich über die Ziele und den Zweck der geänderten Planung zu informieren.  
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Kosten. 
 
Münster, 
Anlagen: 
Übersichtsplan 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor
Vorlagen-Nr.: 
V/0391/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6140 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.05.05 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (4)

07.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2005 Hauptausschuss
TOP 33.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2005 Rat
TOP 32.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Grevener Straße
  • Haubrockweg
  • Rinscheweg
  • Am Burloh
  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0391/2005
Typ
Vorlage
Datum
11.05.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37