2023/0239
Antrag des Velociped-Club 1899 Darmstadt e. V. auf vorzeitige Durchführung der Maßnahme hier: Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage (LED)
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2023/0239
3016 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.07.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Sportamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0239
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 424010
Kostenstelle: 052-010-1200 Investitionsnummer: 14052-8300
Kostenträger: 4240-11 Sachkonto: 0358010
Betreff: Antrag des Velociped -Club 1899 Darmstadt e. V. auf vorzeitige Durchführung der
Maßnahme
hier: Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage (LED)
Vorlage vom: 07.07.2023
Beschlussvorschlag :
1. Dem Antrag de s Velociped-Club 1899 Darmstadt e. V. auf vorzeitige Durchführung der
Maßnahme „Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage (LED) “ wird zugestimmt.
2. Mit dem Beschluss erfolgt keine grundsätzliche Zusage auf eine Förderung. Dies bleibt den
weiteren Beratungen der städtischen Gremien vorbehalten.
Anlagen: Antrag auf städt. Förderung, Velociped (LED)
Angebot Entega, Velociped
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.07.2023
Der Velociped-Club 1899 Darmstadt e. V. hat einen Antrag auf Förderung bei der
Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Gemäß den Sportförderungsrichtlinien ist der
Antrag förderungsfähig, kommt aber bei einer Bezuschussung erst im Jahr 202 4 zum
Tragen.
Der Verein möchte die vorhandene Flutlichtanlage im Rahmen der energetischen Sa nierung
auf LED umrüsten. Durch den Umstieg auf die LED -Beleuchtung kann der Verein Strom
einsparen. Der Verein bittet um einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, da im
Zuwendungsbescheid des Bundes ein fester Zeitrahmen vorgegeben ist.
Mit dem Sportamt ist die Maßnahme besprochen. Der Antrag de s Velociped-Club 1899
Darmstadt e. V. ist fach- und sachgerecht und wird dementsprechend befürwortet.
Der Verein hat für die Maßnahme bereits einen Zuwendungsbescheid der ZUG gGmbH
(Projektträger für das Bundesministeriu m für Wirtschaft und Klimaschutz) erhalten.
Darmstadt, 07.07.2023
Dezernat I
Hanno Benz
Oberbürgermeister
anlage 2
28020 Zeichen
ENTEGA Plus GmbH, | Postfach 11.07 61, D-64222 Darmstadt ENTEGA Plus GmbH VELOCIPED-CLUB 1899 DARMSTADT e.V. Frankfurter Str. 100 Herr Georg Bermius D-64293 Darmstadt Heidelberger Straße 150 64287 Darmstadt Kaufangeb Ihr persönlicher Ansprechpartner: Steffen Trommer Telefon: 06151/404-8482 E-Mail:. Steffen-Karl.Trommer@entega.de www.entega.de/geschaeftskunden Datum: 22.05.2023 ot LED komplett AN20230509_1422 Sehr geehrt: er Herr Bernius, herzlichen Dank für Ihr Interesse an unseren Produkten. Wir freuen uns, dass wir Ihnen folgendes Kaufangebot (inkl. Lieferung und Montage) unterbreiten dürfen: LED-Flutlichtanlage für den Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V. Menge Artikel | _E-Preis€ | G-Preis € 6 Stck. :| LED-Außenstrahler für Sportstätten (WS2007-LS) 2.865,60 € | 17.193,60 € inkl. Blendschutz; 1550W; die Leuchte besteht aus mehreren LED Modulen und wird gemäß den individuellen Platzverhältnissen ausgerichtet 1 Pschl. | Austausch Mastinnenverkabelung 468,00 € 468,00 € NYY-J-3x1,5mm2, pauschal 6 Stck. | Austausch 155,76 € 934,56 € Kabelübergangskästen inkl. Überspannungsschutz 1 Stck._| Manuelle Steuerbox SB Smart 1.485,60 € 1.485,60 € 6 Stck. | Blitzschutz im Mast 82,79€ 496,73 € 1 Pschl_| Installation 3.420,00 € 3.420,00 € 1 Pschl_| Hubsteiger 540,00 € 540,00 € 1 Pschl_| Baustelleinrichtung 300,00 € 300,00 € Alternativposition Menge Artikel | Preis 1 Stck. Standsicherheitsprüfung (1.149,00 €**) Standsicherheitsprüfung der vorhandenen Masten 1 Pschl. | App-Steuerung CBO2 | 2.049,00 €* Installation* Menge Artikel Pauschal | Unter Berücksichtigung der notwendigen Beleuchtungssituation und äußerlich erkennbaren Maßnahmen für die Sanierung bzw. Neuinstallation der LED-Beleuchtung nebst Kleinteilen, ENTEGA Plus GmbH Geschäftsführung: Sitz der Gesellschaften: ENTEGA Plus GmbH - ein Untemehmen Darmstadt HRA 6993 Thomas Schmidt (Vorsitzender) Frankfurter Str. 100 der ENTEGA AG Frank Gey D-64293 Darmstadt Ust.ldNr. / St.-Nr: DE813 810 149 / 007 225 46645 unterbreiten wir Ihnen mittels "Fremdvergabe durch einen Subunternehmer" dieses Montage- angebot inkl. Demontage der Altbeleuchtung und der Außerbetriebnahme der Vorschaltgeräte (exkl. Arbeitsbühnen). Ausgenommen sind nicht absehbare Umbauarbeiten an den Verteilern, Erneuerung von Befestigungen, zusätzliche Kabelmontage inkl. Leerrohr, falls erforderlich. Diese Arbeiten werden auf Nachweis durchgeführt, Stundenverrechnungssatz je Mann für zusätzliche Leistungen: € 54,00 (netto). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass das Stromnetz im vorgesehenen Spannungsbereich betrieben wird und Spannungsspitzen oder sonstige Unregelmäßigkeiten ausgeschlossen sind. Im nachweisbaren Fall ist der Mietverkäufer von jeder Haftung befreit. | Gesamtkaufpreis | 24.838,50 €** * exkl. Arbeitsbühne (Steiger) ** alle genannten Preise/ Zahlungen rein netto, jeweils zzgl. gesetzlicher MwSt. Kauf-, Liefer- und Montagebedingungen: Es gelten die Regelungen des Kaufvertrages. Die Lieferung erfolgt frei Werk, Liefer- und Montagezeit derzeit in Klärung. Dieses Angebot steht unter der Bedingung des Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrages und hat eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Zugang. Sprechen Sie uns an! Geme steht Ihnen Herr Dominik Meier telefonisch unter 06151 404-1182 oder persönlich bei Ihnen Vor-Ort zur Verfügung. Freundliche Grüße i.V. Christine Bolbach i.A. Tanja Maier Leiterin Lösungsvertrieb Lösungsvertrieb Innendienst Mit der nachstehenden Unterschrift wird die Annahme des Kaufangebots bestätigt. Ort / Datum Unterschrift mit Firmenstempel Schicken Sie dieses bitte an loesungsvertrieb@entega.de Anlagen: Zusätzliche Bedingungen Anlage: Zusätzliche Bedingungen Artik« 1 ell: 4. 5. Allgemeine Bestimmungen Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich dieseVLB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der: Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen VLB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Artikel Il: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung 1. 2 3. 4. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Artikel Ill: Eigentumsvorbehalt 1. a) c) 4) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräufßerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechseiprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug 1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung), b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder d) vom Lieferer nicht zu vertretende nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung richten sich nach Artikel XII. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.-Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. E : Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen., Artikel V: Gefahrübergang 1. a) b) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. A Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. Artikel V: Aufstellung und Montage Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. a) b) c) 4) e) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beieuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufsteltung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. Artikel VII: Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Artikel VII: Sachmängel Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Erfolgt die Gewährleistung durch Nacherfüllung, übernimmt der Lieferer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Lieferer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach seiner Wahl die mangelhafte Sache selbst zu entfernen und die nachgebesserte oder gelieferte mangelfreie Sache einzubauen oder anzubringen oder dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Weitere Folgeschäden oder Schäden durch von dem Lieferer nicht hergestellte Zusatzprodukte (z.B. Software) werden nur übernommen, soweit dem Lieferer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß $8 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß $ 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem' Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufnemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Beharidlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß & 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß $ 478 BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Auftragswert, begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIll geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel ie a) b) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII. Die vorstehend’ genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIll entsprechend. 6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangeis sind ausgeschlossen. Artikel X: Erfüllungsvorbehalt 1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder Internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Vertetzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zurn Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag. zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Soweit nicht anderweitig in diesen VLB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f} wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder 9) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Auftragswert, begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. 3. _ Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Artikel XIll: Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrags Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das glit nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. u
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52/301 - 09.20 Antrag auf städtische Förderung im Sportstättenbau bzw. Investitionsbereich Sportamt Postfach 111061 64225 Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Sportamt Bad Nauheimer Str. 2 64289 Darmstadt Name des Vereins Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V. 1. Vorhaben Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat (Beschreibung in Stichworten, z. B. Neubau bzw. Umbau, Standort, Raumprogramm, Ausstattung bzw. Art der Anschaffung) Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage / Effizienzsanierung LED 2. Begründung des Bedarfs (bitte unbedingt ausfüllen, evtl. gesondertes Blatt verwenden) Energetische Sanierung Geschätzte Gesamtkosten 4. Finanzierungsvorstellungen a) Eigenleistung des Vereins Barmittel Wert der Selbsthilfe b) städtische Zuwendung c) Zuwendung des Landes Hessen d) Zuwendung des Landessportbundes Hessen e) sonstige Zuschussgebende f) Fremdmittel (Kredit, Darlehen) Gesamt Sportamt Telefon: 06151 13-2971 Bad Nauheimer Str. 2 Telefax: 06151 13-2940 64289 Darmstadt E-Mail: info@darmstadt.de Internet: www.darmstadt.de 28.228,25 € 7.922,66 € € 12.702,71 € € € 7.602,88 € 28.228,25 € Mitglied im Sprechzeiten: & nach Vereinbarung “ 6‘; Fanilie wf2 5. Sind Anträge bei anderweitigen Zuschussgebenden gestellt? Dlja DJ nein Höhe der eventuellen Zusage € Bei Bauvorhaben: Datum 6. _Angestrebter Baubeginn August 2023 Bauzeit und vorgesehene Bauzeit max. 1 Woche Name des Architektur- Name, Vorname 7. büros PLZ, Ort, Straße, Hausnummer 8. Bauantrag a) Ist eine Bauvoranfrage gestellt? ED] ja Pd nein b) Ist der Bauantrag gestellt? DO ia RX nein Datum c) Wann wurde der Bauantrag gestellt? Nummer d) amtliche Nummer des Bauantrags 9. Ist die Baugenehmigung erteilt? Dia DO nein Datum des Bauscheins Nummer des Bauscheins VELOCIPED CLUB Darmstadt 1899 e.V. Schaft Mes feriw R\ h uk Heidelberger Str. 150 64285 Darmstadt Datum und Unterschrift Person, die den Verein gesetzlich vertritt und Funktion AS.d#5.2823 A Norsitemuv Ildh u“ Vereinsstempel Als Anlagen sind unbedingt beizufügen: a) Kostenvoranschlag bzw. Kostenschätzung des Architekturbüros b) Lageplan c) Bauplan mit Grundriss, Schnitte, Ansichten d) Firmenangebote (Ausschreibungsergebnisse) Der Antrag ist bis jeweils 31. Juli eines Jahres einzureichen! Stand: 04/2020
Beratungsverlauf (1)
Orte (3)
- Bad Nauheimer Straße 2
- Heidelberger Straße 150
- Frankfurter Straße 100
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0239
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.07.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00