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2023/0239

Antrag des Velociped-Club 1899 Darmstadt e. V. auf vorzeitige Durchführung der Maßnahme hier: Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage (LED)

Magistratsvorlage 07.07.2023

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3016 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.07.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Sportamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0239 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 424010 
Kostenstelle:  052-010-1200 Investitionsnummer:  14052-8300 
Kostenträger:  4240-11 Sachkonto: 0358010 
 
Betreff: Antrag des Velociped -Club 1899 Darmstadt e. V. auf vorzeitige Durchführung der 
Maßnahme 
hier: Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage (LED)  
 
Vorlage vom: 07.07.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem Antrag de s Velociped-Club 1899 Darmstadt e. V. auf vorzeitige Durchführung der 
Maßnahme „Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage (LED) “ wird zugestimmt.  
 
2. Mit dem Beschluss erfolgt keine grundsätzliche Zusage auf eine Förderung. Dies bleibt den 
weiteren Beratungen der städtischen Gremien vorbehalten.  
 
 
Anlagen: Antrag auf städt. Förderung, Velociped (LED)  
Angebot Entega, Velociped

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.07.2023 
 
 
Der Velociped-Club 1899 Darmstadt e. V. hat einen Antrag auf Förderung bei der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Gemäß den Sportförderungsrichtlinien ist der 
Antrag förderungsfähig, kommt aber bei einer Bezuschussung erst im Jahr 202 4 zum 
Tragen. 
 
Der Verein möchte die vorhandene Flutlichtanlage im Rahmen der energetischen Sa nierung 
auf LED umrüsten. Durch den Umstieg auf die LED -Beleuchtung kann der Verein Strom 
einsparen. Der Verein bittet um einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, da im 
Zuwendungsbescheid des Bundes ein fester Zeitrahmen vorgegeben ist.  
 
Mit dem Sportamt ist die  Maßnahme besprochen. Der Antrag de s Velociped-Club 1899 
Darmstadt e. V. ist fach- und sachgerecht und wird dementsprechend befürwortet.  
 
Der Verein hat für die Maßnahme bereits einen Zuwendungsbescheid der ZUG gGmbH 
(Projektträger für das Bundesministeriu m für Wirtschaft und Klimaschutz) erhalten.  
 
 
Darmstadt, 07.07.2023 
 
Dezernat I 
 
 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister

anlage 2

28020 Zeichen

ENTEGA Plus GmbH,

| Postfach 11.07 61, D-64222 Darmstadt
ENTEGA Plus GmbH

VELOCIPED-CLUB 1899 DARMSTADT e.V. Frankfurter Str. 100

Herr Georg

Bermius D-64293 Darmstadt

Heidelberger Straße 150
64287 Darmstadt

Kaufangeb

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Steffen Trommer

Telefon: 06151/404-8482

E-Mail:. Steffen-Karl.Trommer@entega.de
www.entega.de/geschaeftskunden

Datum: 22.05.2023

ot LED komplett

AN20230509_1422

Sehr geehrt:

er Herr Bernius,

herzlichen Dank für Ihr Interesse an unseren Produkten. Wir freuen uns, dass wir Ihnen folgendes
Kaufangebot (inkl. Lieferung und Montage) unterbreiten dürfen:

LED-Flutlichtanlage für den Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V.

Menge Artikel | _E-Preis€ | G-Preis €
6 Stck. :| LED-Außenstrahler für Sportstätten (WS2007-LS) 2.865,60 € | 17.193,60 €
inkl. Blendschutz; 1550W; die Leuchte besteht aus mehreren
LED Modulen und wird gemäß den individuellen
Platzverhältnissen ausgerichtet
1 Pschl. | Austausch Mastinnenverkabelung 468,00 € 468,00 €
NYY-J-3x1,5mm2, pauschal
6 Stck. | Austausch 155,76 € 934,56 €
Kabelübergangskästen inkl. Überspannungsschutz
1 Stck._| Manuelle Steuerbox SB Smart 1.485,60 € 1.485,60 €
6 Stck. | Blitzschutz im Mast 82,79€ 496,73 €
1 Pschl_| Installation 3.420,00 € 3.420,00 €
1 Pschl_| Hubsteiger 540,00 € 540,00 €
1 Pschl_| Baustelleinrichtung 300,00 € 300,00 €
Alternativposition
Menge Artikel | Preis
1 Stck. Standsicherheitsprüfung (1.149,00 €**)
Standsicherheitsprüfung der vorhandenen Masten
1 Pschl. | App-Steuerung CBO2 | 2.049,00 €*
Installation*
Menge Artikel
Pauschal | Unter Berücksichtigung der notwendigen Beleuchtungssituation und äußerlich erkennbaren
Maßnahmen für die Sanierung bzw. Neuinstallation der LED-Beleuchtung nebst Kleinteilen,
ENTEGA Plus GmbH Geschäftsführung: Sitz der Gesellschaften: ENTEGA Plus GmbH - ein Untemehmen
Darmstadt HRA 6993 Thomas Schmidt (Vorsitzender) Frankfurter Str. 100 der ENTEGA AG
Frank Gey D-64293 Darmstadt

Ust.ldNr. / St.-Nr:
DE813 810 149 / 007 225 46645

unterbreiten wir Ihnen mittels "Fremdvergabe durch einen Subunternehmer" dieses Montage-
angebot inkl. Demontage der Altbeleuchtung und der Außerbetriebnahme der Vorschaltgeräte
(exkl. Arbeitsbühnen). Ausgenommen sind nicht absehbare Umbauarbeiten an den Verteilern,
Erneuerung von Befestigungen, zusätzliche Kabelmontage inkl. Leerrohr, falls erforderlich.
Diese Arbeiten werden auf Nachweis durchgeführt, Stundenverrechnungssatz je Mann für
zusätzliche Leistungen: € 54,00 (netto). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass das Stromnetz
im vorgesehenen Spannungsbereich betrieben wird und Spannungsspitzen oder sonstige
Unregelmäßigkeiten ausgeschlossen sind. Im nachweisbaren Fall ist der Mietverkäufer von
jeder Haftung befreit.

| Gesamtkaufpreis | 24.838,50 €**

* exkl. Arbeitsbühne (Steiger)
** alle genannten Preise/ Zahlungen rein netto, jeweils zzgl. gesetzlicher MwSt.

Kauf-, Liefer- und Montagebedingungen: Es gelten die Regelungen des Kaufvertrages. Die
Lieferung erfolgt frei Werk, Liefer- und Montagezeit derzeit in Klärung.

Dieses Angebot steht unter der Bedingung des Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrages
und hat eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Zugang.

Sprechen Sie uns an! Geme steht Ihnen Herr Dominik Meier telefonisch unter 06151 404-1182
oder persönlich bei Ihnen Vor-Ort zur Verfügung.

Freundliche Grüße

i.V. Christine Bolbach i.A. Tanja Maier
Leiterin Lösungsvertrieb Lösungsvertrieb Innendienst

Mit der nachstehenden Unterschrift wird die Annahme des Kaufangebots bestätigt.

Ort / Datum

Unterschrift mit Firmenstempel

Schicken Sie dieses bitte an loesungsvertrieb@entega.de

Anlagen: Zusätzliche Bedingungen

Anlage: Zusätzliche Bedingungen

Artik«

1

ell:

4.
5.

Allgemeine Bestimmungen
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des
Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich dieseVLB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten
nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die
beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine
eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der: Auftrag dem Lieferer nicht erteilt
wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen
hat.
An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen VLB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel Il: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1.
2

3.
4.

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben
der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel Ill: Eigentumsvorbehalt
1.

a)

c)

4)

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
und die Weiterveräufßerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass
der Wiederverkäufer von seinem Kunden

Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab,
ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter
veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den
Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem
Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht,
der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum
Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur
Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware entspricht.
Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer
besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen
Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechseiprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers,
ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In
der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den
Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

1.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

b)  Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei
Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder
internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu
vertreten sind, oder

d) vom Lieferer nicht zu vertretende nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die
Fristen angemessen.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der
Leistung richten sich nach Artikel XII. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.-Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. E :
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.,

Artikel V: Gefahrübergang

1.
a)

b)

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach
erfolgreichem Probebetrieb. A
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen
Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Artikel V: Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1.
a)

b)

c)
4)

e)

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge,
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere
Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beieuchtung,
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes
ergreifen würde,
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-,
Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und
Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit
fortgeschritten sein, dass die Aufsteltung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der
Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des
Montagepersonals zu tragen.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung
- gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

Artikel VII: Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Artikel VII: Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Erfolgt
die Gewährleistung durch Nacherfüllung, übernimmt der Lieferer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß
ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Lieferer
im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach seiner Wahl die mangelhafte Sache selbst zu entfernen und die
nachgebesserte oder gelieferte mangelfreie Sache einzubauen oder anzubringen oder dem Besteller die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Sache zu ersetzen. Weitere Folgeschäden oder Schäden durch von dem Lieferer nicht hergestellte
Zusatzprodukte (z.B. Software) werden nur übernommen, soweit dem Lieferer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen
werden kann.

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt
und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß $8 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie
bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß $ 445a BGB (Rückgriff
des Verkäufers) verjähren ebenfalls innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem' Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte
Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufnemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine
Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Beharidlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit
ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß & 445a BGB (Rückgriff des
Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß $ 478 BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Auftragswert, begrenzt, soweit nicht ein anderer der
vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIll geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

ie

a)

b)

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie
folgt:
Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
Die vorstehend’ genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die
Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIll entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangeis sind ausgeschlossen.

Artikel X: Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie
sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder Internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos
oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr
benötigt werden

Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Vertetzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des Bestellers zurn Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag.
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von
diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Soweit nicht anderweitig in diesen VLB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f} wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
9) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Auftragswert, begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten

Fälle vorliegt.
3. _ Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XIll: Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.  Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrags
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das glit nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. u

anlage 1

2295 Zeichen

52/301 - 09.20

Antrag auf städtische Förderung im
Sportstättenbau bzw. Investitionsbereich

Sportamt Postfach 111061
64225 Darmstadt

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sportamt

Bad Nauheimer Str. 2
64289 Darmstadt

Name des Vereins

Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V.

1. Vorhaben

Wissenschaftsstadt
Darmstadt

Der Magistrat

(Beschreibung in Stichworten, z. B. Neubau bzw. Umbau, Standort, Raumprogramm, Ausstattung bzw. Art der Anschaffung)

Erneuerung der bestehenden Flutlichtanlage / Effizienzsanierung LED

2. Begründung des Bedarfs

(bitte unbedingt ausfüllen, evtl. gesondertes Blatt verwenden)

Energetische Sanierung

Geschätzte Gesamtkosten
4. Finanzierungsvorstellungen

a) Eigenleistung des Vereins
Barmittel
Wert der Selbsthilfe

b) städtische Zuwendung

c) Zuwendung des Landes Hessen

d) Zuwendung des Landessportbundes Hessen

e) sonstige Zuschussgebende

f) Fremdmittel (Kredit, Darlehen)

Gesamt
Sportamt Telefon: 06151 13-2971
Bad Nauheimer Str. 2 Telefax: 06151 13-2940
64289 Darmstadt E-Mail:  info@darmstadt.de

Internet: www.darmstadt.de

28.228,25 €

7.922,66 €
€

12.702,71 €
€

€

7.602,88 €

28.228,25 €

Mitglied

im

Sprechzeiten: &
nach Vereinbarung “ 6‘; Fanilie

wf2

5. Sind Anträge bei anderweitigen Zuschussgebenden gestellt? Dlja DJ nein
Höhe der eventuellen Zusage €

Bei Bauvorhaben:

Datum
6. _Angestrebter Baubeginn August 2023

Bauzeit

und vorgesehene Bauzeit max. 1 Woche

Name des Architektur- Name, Vorname

7.  büros
PLZ, Ort, Straße, Hausnummer

8. Bauantrag
a) Ist eine Bauvoranfrage gestellt? ED] ja Pd nein

b) Ist der Bauantrag gestellt? DO ia RX nein

Datum
c) Wann wurde der Bauantrag gestellt?

Nummer
d) amtliche Nummer des Bauantrags
9. Ist die Baugenehmigung erteilt? Dia DO nein
Datum des Bauscheins Nummer des Bauscheins

VELOCIPED CLUB
Darmstadt 1899 e.V.

Schaft Mes feriw R\ h uk Heidelberger Str. 150

64285 Darmstadt

Datum und Unterschrift
Person, die den Verein gesetzlich vertritt
und Funktion

AS.d#5.2823 A Norsitemuv Ildh u“
Vereinsstempel

Als Anlagen sind unbedingt beizufügen:
a) Kostenvoranschlag bzw. Kostenschätzung des Architekturbüros
b) Lageplan

c) Bauplan mit Grundriss, Schnitte, Ansichten
d) Firmenangebote (Ausschreibungsergebnisse)

Der Antrag ist bis jeweils 31. Juli eines Jahres einzureichen!

Stand: 04/2020

Beratungsverlauf (1)

TOP 322

Orte (3)

  • Bad Nauheimer Straße 2
  • Heidelberger Straße 150
  • Frankfurter Straße 100

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0239
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.07.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00