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2015/0418

Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 17.09.2015

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2015/0418

7111 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.09.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0418 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 17.09.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zum offen gelegten Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans O 27 gingen im Rahmen 
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (1) und 
(2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die 
eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) und (2) BauGB gingen zum 
offengelegten Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans O 27 die in Anlage 2 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage)  entschieden. 
3. Dem vorliegenden Bebauungsplan O 27  – Mathildenhöhe Süd – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) , mit der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) 
sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird 
zugestimmt.

- 2 - 
4. Der Bebauungsplan O 27  – Mathildenhöhe Süd –, für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, 
Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße in der Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, wird mit seiner Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzungen 
über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB zum 
Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplans O 27  
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Vorentwurf und  
Entwurf des Bebauungsplans O 27 (datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan O 27  
Bebauungsplan O 27 Planteil 1 und Planteil 2 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0418 vom 17.09.2015:  
 
Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung der städtebaulichen Strukturprinzipien (Zonierung 
der Grundstücke, Bauweise, Bebauungsdichte, Kubatur, Grünflächen, etc.), Wahrung des 
Gebietscharakters und der sehr hohen Wohnqualität. Zusätzliche Baumöglichkeiten sollen in 
Abhängigkeit vom Denkmalwert festgelegt werden und sind im Wesentlichen auf 
Erweiterungen begrenzt, die mit den städtebaulichen Strukturprinzipien vereinbar sind.  
 
Zur Sicherung der Planungsziele stimmte die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2011 
einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd – 
zu, die zwischenzeitlich bis zum 22.12.2015 verlängert wurde.  
 
Der Magistrat hat am 20.03.2013 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) 
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen 
Ziele und Zwecke der Planung erfolgte im Zeitraum vom 22.04.2013 bis zum 22.05.2013. 
Zuvor fand am 1 8.04.2013 eine Bürgerveranstaltung statt.  
 
Die Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange wurden am 17.04 .2013 gemäß 
§ 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und 
Zwecken der Planung unterrichtet. Zeitgleich w urden die Nachbargemeinden nach § 2 (2) 
BauGB beteiligt.  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 25.04.2013 beschlossen, den 
Aufstellungsbes chluss vom 30.06.2009 zu ändern. Der  Geltungsbereich des Bebauungsplans 
O 27 wurde durch Einbeziehen der städtischen  Grünflächen nördlich des Alexandraweges 
zwischen Ernst -Ludwig-Haus und dem Anwesen Nicolaiweg 9 erweitert. Dadurch werden die 
räumlichen Zusammenhänge der Grünanlagen südlich der russischen Kapelle vollständig in 
die Bauleitplanung integriert.  Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde am 
06.05.2013 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.  
 
Am 12.02.2015 erfolgte der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Offenlage. 
Nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 16.02.2015  fand die öffentli che 
Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans gemäß §  3 (2) BauGB in der Zeit vom 
25.02.2015 bis zum 25.03.2015 statt. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 25.02.2015 gemäß 
§ 4 (2) BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 (2) B auGB beteiligt.  
 
 
Zu 1: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zum Vorentwurf des Bebauungsplans O 2 7 - Mathildenhöhe Süd -  sowie die im Rahmen der 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (2) BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans O 27  zusammengefasst 
und entsprechend geprüft.

- 4 - 
 
Zu 2: 
Im Rahmen der frühzeitigen Unt errichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB zum 
Vorentwurf des Bebauung splans O 27 - Mathildenhöhe Süd - sowie im Rahmen der 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (2) BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans  O 27 
gingen die in Anlage 2 zusammengefasst en und entsprechend geprüften Stellungnahmen 
ein.  
 
 
Zu 3. und 4.: 
Der Bebauungsplan O 2 7 - Mathildenhöhe Süd - (Planteil 1 und 2: wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) und die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) wurden erarbeitet . 
Der Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, 
Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße in der Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, ist mit seiner Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über 
die Gestaltung  baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen.  
Der Bebauungsplan  O 27 - Mathildenhöhe Süd - wird anschließend durch öffentliche 
Bekanntmachung in Kraft gesetzt.  
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den  17.09.2015 
III/61.1 cb Nst. 2606 
III/61.2 ha Nst. 2112 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 9 Exemplare des Bebauungsplans O 27  – Mathildenhöhe Süd – (Planteil 1 und 2) für die 
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters

anlage 4

39134 Zeichen

II
Alexandraweg Prinz-Christians-Weg
Eugen-Bracht-Weg
Nikolaiweg
II  WD
II WD I
I
I
III
III
II   SD
II
II
I
IIWD
ISD
I
I+D
II   SDI
II   ZD
III II
III   SD
II
I
I     WD
I      FD
I
II
I
GA
I
I   FD
II    WD
IV
II
II   SD
II
I
I I
GAGA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
STST
ST
ST ST
DST
WD
WD
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I
WD
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II
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D
D
D GAFD
GAGASTST GAST
FD
SDSD
GA
DWDII
ST
D
IIWDGA
IIZDD
I
IIFD
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II  SD
IIISDIIFD
D II IWD
GA
II  SDD
GA
II   PDD
I
I
II   WD
DII   ZD I I
II II  WDWD IISD
II IISDSDII  SD
ID
Mathildenhöhweg
GA
II  WD
DIIWD
IIWDI I
GAII  WD
II  SD IISD I
IGA
ST
GAII  SD
I   FD
IIWD
IIWDFDI
IIWDII  WDII
II   SD II  WD
II
IIWD
I   FDIIWD
I
II   FD
GAGA
GA
GA
GAGAGAGAGA
GA
GA
GAI
D
GAGAGA FDII
II
I
I
I
ST
II  FDDGottfried-Schwab-Denkmal
D
D
ST
IIWD
GAGAI
ST
GA
ST
ST
ST
GR= 156 m²
GR= 84 m²
GR= 200 m²
GR= 153 m²
GR= 171 m² GR= 253 m²
GR= 222 m²GR= 10 m²
GR= 250 m²
GR= 226 m²
GR= 190 m²
GR= 156 m²
GR= 130 m²GR= 132 m²GR= 159 m²
GR= 143 m²GR= 113 m²
GR= 143 m²
GR= 158 m²
GR= 140 m²
GR= 151 m²
GR= 108 m²
GR= 138 m² GR= 107 m²
GR= 310 m²
GR= 320 m²
GR= 151 m² GR= 215 m²
GR= 82 m² GR= 160 m²
GR= 137 m²
GR= 207 m²
GR= 97 m²
GR= 169 m²
GR= 646 m²
GR= 138 m²
GR= 194 m² GR= 159 m²
D
D
ST
D
D
15,00 12,30
GR= 185 m²
GR= 151 m²
GR= 170 m²
GR= 150 m²
GR= 185 m²
GR= 263 m²
D
D
D
GR= 193 m²
GR= 146 m²
II
GR= 160 m²
GA
GR= 97 m²GR= 112 m²
GR= 154 m² GR= 158 m²
GR= 117 m²
GR= 152 m² GR= 169 m² GR= 119 m²
GR= 50 m²
GR= 180 m² GR= 125 m²
GR= 93 m²
GR= 364 m²GR= 134 m²
GR= 126 m²
GR= 131 m²GR= 63 m²
GR= 113 m²
Jüngling an der Quelle
privateGrünfläche
D
privateGrünfläche
I
ST
Pergola von Albin Müller
LPB  V> 70 [dB (A)]LPB  IV> 65 [dB (A)]LPB  III> 60 [dB (A)]
LPB  V> 70 [dB (A)]LPB  IV> 65 [dB (A)]LPB  III> 60 [dB (A)]
GA
WDSD
FD
III   FD
SD
WD
  I   FD
SD
Ernst-Ludwig-BrunnenLage ehem. Haus Christiansen
I
GR= 120 m² GR= 70 m²
GR= 73 m²
GR= 100 m²
IISDII SD GR= 54 m²
GR= 49 m²
GR= 10 m²
GR= 22 m²
GR= 10 m²
GR= 12 m² GR= 216 m²
GR= 12 m²
GR= 24 m² GR= 30 m²
GR= 18 m²
GR= 16 m²
GR= 18 m²
GR= 17 m²
GR= 18 m²
GR= 39 m²
GR= 50 m²
GR= 23 m²
GR= 62 m²
GR= 13 m²
GR= 66 m² GR= 65 m²
GR= 74 m²
II   SDGR= 73 m²
II   SDGR= 73 m²
II   SDGR= 72 m²
II   SDGR= 71 m²
GR= 49 m²
GR= 79 m²
GR= 79 m²
GR= 121 m²
GR= 14 m²
GR= 55 m²GR= 81 m²
GR= 40 m²
GR= 166 m²
GR= 35 m²
GR= 258 m²
GR= 9 m²
GR= 61 m²
GR= 22 m²
II  SD
II  SD
II  WD
GR= 16 m²
GR= 45 m²
ST
GA
ST
Spielpunkt
ST
I
I
Landgraf-Georg-Straße
Dreibrunnenstraße
Eugen-Bracht-Weg
Fiedlerweg
Erbacher Straße
Spessartring
Olbrichweg
Olbrichweg
Olbrichweg
Fiedlerweg
Erbacher Straße
Weg
Alexandraweg
Alexandraweg
Alexandraweg
Mathildenhöhweg
Wingertsbergstraße
Prinz-Christians-Weg
Heinrich-Jobst-Treppe
Bauhausweg
Christiansenweg
Beckstraße
Weg
Dieburger Straße
Eugen-Bracht-Weg
Nikolaiweg Nikolaiweg
Stiftstraße
Erbacher Straße
Erbacher Straße
FiedlerwegSabaisplatz
Prinz-Christians-Weg
PlatanenhainErich-Ollenhauer-PromenadeErich-Ollenhauer-PromenadePlatzPaula-Ludwig-
57
6361
65
59
69A
67 69
13A
13
11
17
39
23
60
8
56
56C
56B
56A
3
1
23
19 21
34 3836
35
56D
37
32
15
3331
25
3
2
5
16
26
13A
28
19
22
2321
27
17
42
12
10
7
5A 95
6
9
14
7
7
8
3 5
5
3A
1
6
31
6
25
8
17
6
8a
15
50403020100
Maßstab im Original  1 : 500
Wissenschaftsstadt                     DarmstadtGemarkung Darmstadt 2                                                        Flur 2       
A B D C B
B A A C
ADDDCCAAC BB
C CC C A B
D
A C D CC CA
A
AAAAA
A
D
CCC
C
C
D
DDD D
D
C
DD
DDD AA
A
D
D
A
A
Landgraf-Georg-Straße
Dreibrunnenstraße
Eugen-Bracht-Weg
Fiedlerweg
Erbacher Straße
Spessartring
Olbrichweg
Olbrichweg
Fiedlerweg
Erbacher Straße
Weg
Alexandraweg
Alexandraweg
Alexandraweg
Mathildenhöhweg
Wingertsbergstraße
Prinz-Christians-Weg
Heinrich-Jobst-Treppe
Bauhausweg
Christiansenweg
Beckstraße
Weg
Dieburger Straße
Eugen-Bracht-Weg
Nikolaiweg Nikolaiweg
Stiftstraße
Pützerstraße
Spirwesweg
Erbacher Straße
Erbacher Straße
FiedlerwegSabaisplatz
Prinz-Christians-Weg
PlatanenhainErich-Ollenhauer-PromenadeErich-Ollenhauer-PromenadePlatzPaula-Ludwig-
57
6361
65
59
69A
67 69
13A
13
11
17
39
23
60
8
56
56C
56B
56A
3
1
23
19 21
34 3836
35
56D
37
32
15
3331
25
3
2
5
16
26
13A
28
19
22
2321
27
17
42
12
10
7
5A 95
6
9
14
7
7
8
3 5
5
3A
1
6
31
6
25
8
17
6
8a
15
 Gebäudebestand Klassifizierung(Klassifizierung s. Planteil 2, II. 1.)
Planteil 1 / 2
Bebauungsplan                  O 27- Mathildenhöhe - Süd -                    Maßstab 1 : 500mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffungvon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlägen
Landgraf-Georg-Straße
Dreibrunnenstraße
Eugen-Bracht-Weg
Fiedlerweg
Erbacher Straße
Spessartring
Olbrichweg
Olbrichweg
Olbrichweg
Fiedlerweg
Erbacher Straße
Weg
Alexandraweg
Alexandraweg
Alexandraweg
Mathildenhöhweg
Wingertsbergstraße
Prinz-Christians-Weg
Heinrich-Jobst-Treppe
Bauhausweg
Christiansenweg
Beckstraße
Weg
Dieburger Straße
Eugen-Bracht-Weg
Nikolaiweg Nikolaiweg
Stiftstraße
Pützerstraße
Spirwesweg
Erbacher Straße
Erbacher Straße
FiedlerwegSabaisplatz
Prinz-Christians-Weg
Erich-Ollenhauer-PromenadeErich-Ollenhauer-PromenadePlatzPaula-Ludwig-
57
63
61
65
59
69A
67 69
13A
13
11
17
39
23
60
8
56
56C
56B
56A
3
1
23
19 21
34 3836
35
56D
37
32
15
3331
25
3
2
5
16
26
13A
28
19
22
2321
27
17
42
12
10
7
5A 95
6
9
14
7
7
8
3 5
5
3A
1
6
31
6
25
8
17
6
8a
15
D
UmgrenzungGesamtanlage des DenkmalschutzesEnsemble Mathildenhöhe
Stand 17.09.2015

D
O
WA
z.B. I
z.B. GR = 200 m2
SD
WD
FD
private
Grünfläche
ZD
PD
ST /GA
D
 Hinweis Lärmpegelbereiche
	 Bei	der	Änderung	oder	der	Errichtung	von	Gebäuden	mit	schutzbedürftigen	
Aufenthaltsräumen	sind	die	Außenbauteile	entsprechend	den	Anforderungen	
der	DIN	4109	„Schallschutz	im	Hochbau	-	Anforderungen	und	Nachweise“	
vom	November	1989	auszubilden.	Grundlage	hierzu	sind	die	Lärmpegelbe-
reiche	gemäß	T ab.	8	der	DIN	4109	(s.	Hinweis	V.	9).
 
Maßgeblicher
Außenlärmpegel	/[dB(A)]
Lärmpegelbereich
(LPB)
>	60	bis	65 III
>	65	bis	70 IV
>	70 V
 
	 Die	erforderlichen	Schalldämm-Maße	der	 Außenbauteile	sind	in	Abhängigkeit	
von	der	Raumnutzungsart	und	Raumgröße	im	Baugenehmigungsverfahren	
gemäß	DIN	4109	nachzuweisen.	
	 Von	den	Lärmpegelbereichen	kann	ausnahmsweise	abgewichen	werden,	
wenn	im	Baugenehmigungsverfahren	der	Nachweis	erbracht	wird,	dass	im	
Einzelfall	geringere	Lärmpegelbereiche	an	den	Fassaden	anliegen	(z.	B.	un
-
ter	Berücksichtigung	der	Abschirmung	durch	Gebäude).	Die	Anforderungen	
an	die	Schalldämmung	der	Außenbauteile	können	dann	entsprechend	den	
Vorgaben	der	DIN	4109	reduziert	werden.	
	 Die	Lärmpegelbereiche	sowie	die	Beurteilungspegel	„Verkehr	nachts“	kön -
nen	fassadenweise	der	Abb.	2	und	Abb.	3	im	Anhang	der	schalltechnischen	
Untersuchung	zum	Bebauungsplan	entnommen	werden	(Bericht	Nr.	14-
2528,	Dr.	Gruschka	Ingenieurgesellschaft	mbH,	64297	Darmstadt).
  
11.  Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft 
	 	(§	9	Abs.1	Nr.	20	BauGB)
11.1		 Oberflächenbefestigung	
	 Befestigte,	nicht	überdachte	Flächen	der	Baugrundstücke	sind,	soweit	
wasserrechtliche	Belange	nicht	entgegenstehen,	als	teilversiegelte	Flächen	
anzulegen	(Rasenpflaster,	Rasengittersteine,	Schotterrasen,	Kies-	und	Plat
-
tenwege).	Bei	Flächen,	die	nicht	teilversiegelt	sind,	ist	das	anfallende	Nieder-
schlagswasser	in	angrenzende	Grundstücksfreiflächen	zu	versickern.
11.2	 T errassenflächen
	 Versiegelte	 T errassenflächen	sind	bis	zu	einer	Fläche	von	20	m
2	außerhalb	
der	Baugrenzen	und	Baulinien	zulässig.
11.3	 Insektenfreundliche	 Außenbeleuchtung
	 Sofern	keine	historischen	Beleuchtungsarten	gewählt	werden	sind	zur	
Vermeidung	von	Beeinträchtigungen	von	nachtaktiven	Insektenarten	für	die	
Außenbeleuchtung	ausschließlich	Natriumdampf-Hochdrucklampen,	Natri
-
umdampf-Niederdrucklampen	oder	LED-Leuchtmittel,	mit	Richtcharakteristik	
und	unter	Verwendung	vollständig	gekapselter	Lampengehäuse	zulässig.	
11.4		 Schutz	vor	Vogelschlag
	 Zur	Vermeidung	von	Vogelschlag	und	damit	der	 Tötung	von	artenschutz
-
rechtlich	geschützten	Tierarten	ist	in	den	straßenseitigen	Fassadenteilen	für	
Glasflächen	und	-fassaden	mit	einer	Größe	von	mehr	als	3	m²	ausschließlich	
die	Verwendung	von	Vogelschutzglas	(Ornilux)	zulässig.
11.5	 Nisthilfen
	 Zur	Förderung	von	Brutbiotopen	für	Vogelarten	sind	bei	Neubauten	bauseitig	
an	allen	Gebäuden	Einbau-Nistkästen	für	Mauersegler,	Schwalbenarten	oder	
Haussperlinge	vorzusehen	(Zwei	Nistkästen	je	Gebäude).	
12.  Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.	25a	und	b	BauGB)
12.1	 Erhaltung	von	Bäumen	und	Baumgruppen
12.1.1	 Die	in	der	Planzeichnung	als	zu	erhaltend	festgesetzten	Einzelbäume	und	
Baumgruppen	sind	dauerhaft	zu	erhalten	und	bei	Beschädigung	oder	Erkran-
kung	durch	geeignete	Maßnahmen	zu	behandeln.	Ausgefallener	Bewuchs	
ist	durch	einheimische	und	standortgerechte	Neupflanzungen	entsprechend		
Auswahlliste	A	(siehe	Hinweis	V.	10	)	zu	ersetzen.	Bei	Neupflanzungen	als	
Ersatz	für	zu	erhaltende	Einzelbäume	ist	eine	Abweichung	von	dem	zeichne-
risch	festgesetzten	Standort	um	bis	zu	5	m	zulässig.
12.2		 Anpflanzen	von	Bäumen	und	sonstigen	Bepflanzungen
12.2.1		 Bei	 Anpflanzungen	sind,	soweit	andere	Festsetzungen	des	Bebauungsplans	
dem	nicht	entgegenstehen,	vorwiegend	einheimische,	standortgerechte	
Laubbäume	und	Sträucher	entsprechend	der	Artenempfehlung	zu	verwen-
den	(s.	Hinweis	V.	10).
12.2.2	 Je	angefangene	200	m 2	nicht	überbaubare	Grundstücksfläche	ist	mindestens	
ein	einheimischer,	standortgerechter	Laubbaum	entsprechend	der	Artenemp-
fehlung	(s.	Hinweis	V.	10	)	mit	mindestens	25	cm	Stammumfang	zu	pflanzen	
und	zu	erhalten.	Erhaltene	Bäume	sind	auf	diese	Festsetzung	anrechenbar.
12.3	 Dachbegrünung	
	 Flachdächer	und	flach	geneigte	Dächer	mit	einer	Mindestgröße	von	20	m 2 
sind	extensiv	als	Gras-Staudendach	zu	begrünen.	Die	Vegetationsschicht	
muss	eine	Mächtigkeit	von	mindestens	0,10	m	aufweisen.	Fenster,	Be-	und	
Entlüftungsöffnungen,	Dachterrassen	und	technische	Aufbauten,	sind	ausge
-
nommen.
 
12.4	 Baumschutzmaßnahmen
12.4.1	 Während	der	Bauphase	sind	gefährdete	Einzelbäume	im	Bereich	der	Bau -
stelle	vor	Beschädigungen	von	Stamm	und	Wurzelraum	durch	Sicherungs-
maßnahmen	entsprechend	der	DIN	18920	zu	schützen	(s.	Hinweis	V.	9).
12.5	 Vorgartenzone
12.5.1	 Vorgärten	sind	gärtnerisch	anzulegen	und	dauerhaft	zu	pflegen	und	zu	
erhalten.	Innerhalb	der	Vorgartenzone	sind	nur	die	notwendigen	Hauszugän-
ge	sowie	Zufahrten	zu	den	Stellplätzen	und	Garagen	zulässig.	Alle	anderen	
baulichen	Anlagen	einschließlich	der	gem.	Ziffer	6.3	zulässigen	Nebenan-
lagen	sind	in	der	Vorgartenzone	nicht	zulässig.	Die	Vorgartenzone	definiert	
sich	durch	einen	Bereich	von	8,0	m	gemessen	ab	der	Grundstücksgrenze	an	
der	öffentlichen	Verkehrsfläche.	Für	den	Nikolaiweg	sowie	den	Grundstücken	
Alexandraweg	Nr.	6,	8	und	14	wird	dieser	Wert	aufgrund	der	besonderen	
Gebäudeanordnung	auf	10,0	m	festgesetzt.	Ausgenommen	sind	die	durch	
Planeintrag	festgesetzten	überbaubaren	Grundstücksflächen	oder	Anlagen	
für	Stellplätze	und	Garagen.	Bei	den	Grundstücken	an	der	Südseite	des	
Prinz-Christians-Weges	gilt	dies	nicht	für	die	Grundstücksteile,	die	an	die	
Erbacher	Straße	angrenzen	(Stützmauer).
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
	 Aufgrund	§	81	Hessische	Bauordnung	(HBO)	i.d.F .	vom	15.01.2011	(GVBl	I	
S.	46)	i.V.m.	§	9	Abs.	4	BauGB	wird	festgesetzt:	
1. 
Gebäudetypen Klassifizierung  
 (s.	Planteil	1,	Gebäudebestand	Klassifizierung)
	 Kategorie	 A:
	 Denkmalgeschützte	Einzelanlagen	(19	Gebäudeobjekte)	nach	Denkmal -
schutzgesetz	(DSchG).	Hier	sind	keinerlei	bauliche	Veränderungen	möglich.
	 Kategorie	B:
	 Gebäude	mit	großem	bauhistorischem	Stellenwert.	Keine	baulichen	Erweite -
rungsflächen	möglich.
	 Kategorie	C:
	 Gebäude	mit	hoher	baulicher	Qualität.	Bauliche	Veränderungen	und	Erweite -
rungen	möglich.
	 Kategorie	D:
	 Gebäude	ohne	baugeschichtlichen	Bezug	zur	Mathildenhöhe.	Umbauten	und	
Erweiterungen	möglich.
2.  
Gestaltung baulicher Anlagen 
2.	1	 Dachgestaltung
2.1.1	 Bei	Baumaßnahmen	an	bestehenden	Dächern	ist	die	für	den	jeweiligen	Ge -
bäudetyp	vorhandene	Dachform	zu	erhalten	und	ggf.	wiederherzustellen.	Bei	
Einzeldenkmälern	ist	als	Ausnahme	bei	der	Rekonstruktion	einer	ehemals	
vorhandenen	Dachform	eine	Abweichung	von	der	festgesetzten	Dachform	
zulässig.
2.1.2	 Dachform
	 -	Satteldach
	 -	Walmdach
	 -	Zeltdach
	 -	Pultdach
	 Hauptfirstrichtung	
2.1.3	 Innerhalb	eines	bestehenden	Doppelhauses	oder	einer	Reihenhausgruppe	
sind	die	Dachformen	mit	gleicher	Neigung	herzustellen.
2.1.4	 Als	Dachneigung	sind	bei	den	nicht	als	FD	festgesetzten	Dächern	minde -
stens	30°	und	höchstens	45°	zulässig.	Als	Ausnahme	sind	bei	Baumaßnah-
men	an	bestehenden	Dächern	auch	davon	abweichende	Dachneigungen	
zulässig,	wenn	die	vorhandene	Dachneigung	dies	vorgibt.
2.1.5	 Bei	 Anbauten	an	bestehende	Gebäude	können	als	Abschluss	des	ersten	
Vollgeschosses	auch	flacher	geneigte	Dächer	oder	Flachdächer	zugelassen	
werden.
	 -	 Alexandraweg	Nr.	6,	8,	17,	23,	25,	27,	28,	31,
	 -	Stiftstraße	Nr.	12,	
	 -	Prinz-Christians-Weg	Nr.	2,	7,	13,	25,
	 -	Eugen-Bracht-Weg	Nr.	6,
	 -	Mathildenhöhweg	Nr.	2,
	 -	Olbrichweg	Nr.	13A,	15,	19,
	 -	 Alexandraweg	–	Pergola
	 -	 Alexandraweg	–	Schwanentempel
	 -	als	 T eil	der	Gesamtanlage	(§	2	Abs.	2	Hess.DSchG)
1.3	 Historische	Mosaikpflasterung,	welche	dem	Denkmalschutz	unterliegt.
 
V. HINWEISE
1.  Anlagenbezogener Gewässerschutz
	 (§	63	HBO	i.	V.	m.	§	47	HWG	und	 Anlagenverordnung	VAwS)
 
	 Sofern	im	Zusammenhang	mit	Bauvorhaben	die	Errichtung	und	der	Betrieb	von	 Anlagen	
zum	Umgang	mit	wassergefährdenden	Stoffen	vorgesehen	ist,	müssen	die	einschlägigen	
Vorschriften	des	Wasserhaushaltsgesetzes,	des	Hessischen	Wassergesetzes	und	der	An
-
lagenverordnung	VAwS	in	der	jeweils	gültigen	Fassung	sowie	ergänzender	Rechtsverord-
nungen	bei	Planung,	Ausführung	und	Nutzung	beachtet	werden.
2.  Stellplatzsatzung
 
	 Die	„Satzung	über	die	Schaffung	von	Stellplätze	oder	Garagen	und	 Abstellplätzen	der	Wis-
senschaftsstadt	Darmstadt	in	der	jeweils	gültigen	Fassung	ist	zu	beachten.
            
3.  Baumschutzsatzung
	 Für	den	Schutz	des	Baumbestandes	innerhalb	des	Geltungsbereichs	ist	die	„Satzung	zum	
Schutz	des	Baumbestandes	in	der	Wissenschaftsstadt	Darmstadt	(Baumschutzsatzung)	in	
der	jeweils	gültigen	Fassung	zu	beachten.
4. Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von 
 Energien 
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.	23	b	BauGB)
	 Bei	der	Errichtung	von	Gebäuden	im	Geltungsbereich	sind	bauliche	und	sonstige	tech -
nische	Maßnahmen	für	die	Erzeugung,	Nutzung	oder	Speicherung	von	Strom,	Wärme	oder	
Kälte	aus	erneuerbaren	Energien	oder	Kraft-Wärme-Kopplung	zu	treffen.	Die	Vorgaben	der	
jeweils	gültigen	Energieeinsparungsverordnung	(EnEV)	und	des	Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz	(EEWärmeG)	sind	einzuhalten.
5. Bodenveränderungen
 
 Bei	allen	Maßnahmen,	die	einen	Eingriff	in	den	Boden	erfordern,	ist	auf	sensorische	Auf-
fälligkeiten	zu	achten.	Werden	solche	Auffälligkeiten	des	Untergrundes	festgestellt, die	auf	
das	Vorhandensein	von	schädlichen	Bodenveränderungen	hinweisen,	ist	umgehend	das	
Regierungspräsidium	Darmstadt,	Abteilung	Arbeitsschutz	und	Umwelt	Darmstadt,	Dez.	
IV/DA	41.5,	zu	informieren.	Darüber	hinaus	ist	ein	Fachgutachter	in	Altlastenfragen	hinzu-
zuziehen.
6. Kampfmittelbelastung und -räumung
 
 Der	Geltungsbereich	des	Bebauungsplans	liegt	in	einem	Bombenabwurfgebiet	und	es	
muss	grundsätzlich	vom	Vorhandensein	von	Kampfmitteln	ausgegangen	werden.	Bei	allen	
Flächen,	bei	denen	bodeneingreifende	Maßnahmen	stattfinden,	sind	systematische	Über
-
prüfungen	(Sondierungen	auf	Kampfmittel)	vor	Beginn	der	Bauarbeiten	und	Baugrundun-
tersuchungen	erforderlich.	Die	„Allgemeinen	Bestimmungen	für	die	Kampfmittelräumung	im	
Lande	Hessen“	sind	zu	beachten.
7. Bodendenkmale
	 Wenn	bei	Erdarbeiten	Bodendenkmale	bekannt	werden,	so	ist	dies	der	hessenArchäologie	
oder	der	Unteren	Denkmalschutzbehörde	unverzüglich	anzuzeigen.
8. Leitungsschutzhinweis
	 Tiefwurzelnde	Bäume	 müssen	lt.	DIN	18920	und	den	technischen	Richtlinien	GW	125	einen	
Mindestabstand	von	2,5	m	zu	Versorgungsleitungen	aufweisen.	Wird	dieser	Abstand	unter-
schritten,	so	sind	die	Ver-	und	Entsorgungsleitungen	gegen	Wurzeleinwirkung	zu	sichern	
oder	die	Standorte	der	Bäume	entsprechend	zu	verschieben.
	 Pflanzmaßnahmen	im	Nahbereich	zu	Versorgungsleitungen	sind	mit	dem	Versorgungsträ -
ger	abzustimmen.
9.  Artenschutz
9.1	 Vermeidung	artenschutzrechtlicher	Verbotstatbestände
	 Auf	die	artenschutzrechtlichen	Verbotstatbestände	von	europarechtlich	und	streng	ge -
schützten	Arten	gemäß	§	44	BNatSchG	wird	hingewiesen.	Verboten	ist	danach	die	Beschä-
digung	oder	die	Zerstörung	von	Fortpflanzungs-	und	Ruhestätten	und	die	damit	verbundene	
unvermeidbare	Verletzung	oder	Tötung	von	Tieren	oder	ihrer	Entwicklungsformen,	sowie	
die	erhebliche	Störung	von	Tieren	während	der	Fortpflanzungs-,	Aufzucht-,	Mauser-,	Über-
winterungs-	und	Wanderungszeiten.
 
	 Folgende	Maßnahmen	zur	Vermeidung,	zur	Verminderung	und	zum	 Ausgleich	von	Beein-
trächtigungen	der	Tierwelt	sind	einzuhalten:
	 Vögel	-	Durch	die	Rodung	in	dem	Zeitraum	gemäß	§	39	(5)	BNatSchG	vom	1.10.	bis	28.2.	
werden	Tötungen	und	Verletzungen	an	Jungvögeln	und	Eiern	vermieden.	Adulte	Vögel	
können	dem	Eingriff	zu	jeder	Zeit	rechtzeitig	ausweichen.
	 Fledermäuse	-	 Abriss	der	auf	dem	Gelände	befindlichen	Gebäude	im	Zeitraum	zwischen	
1.12	und	28.2.	um	eine	Schädigung	von	Individuen	zu	vermeiden,	die	sich	dann	in	den	Win-
terquartieren	befinden	würden.
 
	 Erfolgt	der	 Abriss	der	Gebäude	außerhalb	der	zuvor	genannten	Zeiträume	sind	sie	auf	die	
Anwesenheit	von	Fledermausquartieren	zu	kontrollieren.	Werden	Tiere	angetroffen,	ist	der	
Abbruch	der	Gebäude	zu	verschieben.	Diese	Kontrolle	bezieht	sich	auch	auf	Vögel	und	
Säuger	(Bilche).	Außerdem	sind	vor	Rodung	und	Abriss	Baumhöhlen	und	Gebäude	zu	kon-
trollieren.
9.2	 Maßnahmen	zur	Verminderung	von	Gefahren	für	Kleintiere
	 Die	Gestaltung	der	überbaubaren	Flächen	stellt	für	die	heimische	 Tierwelt	(Kleintiere)	
häufig	Gefahren	dar	und	soll	durch	geeignete	Maßnahmen	entschärft	werden.	Hofabläufe,	
Hauskellerschächte	und	ähnliche	Anlagen	sollen	durch	geeignete	Mittel	gegen	das	Hinein-
fallen	und	Verenden	von	Kleintieren	gesichert	werden.	Dachrinnenabläufe	sollen	durch	
Drahtvorsätze	gesichert	werden.
	 Kellertreppenabgänge	sollen	an	einer	Wangenseite	mit	einer	waschbetonrauen	Rampe	von	
10	cm	Breite	als	Kleintierfluchtweg	versehen	werden.
	 Zierteiche	sowie	andere	offene	Wasserflächen	sollen	mit	rauen	Fluchtrampen	für	Kleintiere	
versehen	werden.
10. Artenempfehlung (Pflanzliste)
10.1	 Auswahlliste	 A:	großkronige	Bäume
 
	 Acer	platanoides	 	 	 	 Spitz-Ahorn
	 Acer	pseudoplatanus	 	 	 Berg-Ahorn
	 Aesculus	hippocastanum	 	 	 Gew.	Rosskastanie
	 Betula	pendula	 	 	 	 Sandbirke
	 Fagus	sylvatica	 	 	 	 Rot-Buche
	 Fraxinus	excelsior	 	 	 	 Gew.	Esche
	 Juglans	regia	 	 	 	 Walnuss
	 Prunus	avium	 	 	 	 Vogel-Kirsche
	 Quercus	petraea	 	 	 	 Trauben-Eiche
	 Quercus	robur	 	 	 	 Stiel-Eiche
	 Salix	in	 Arten	 	 	 	 Weiden
	 Tilia	cordata	 	 	 	 	 Winter-Linde
	 Tilia	platyphyllos	 	 	 	 Sommer-Linde
	 Ulmus	minor		 	 	 	 Feld-Ulme
10.2	 Auswahlliste	B:	mittel-	und	kleinkronige	Bäume	Sträucher
 
	 Acer	campestre	 	 	 	 Feld-Ahorn
	 Carpinus	betulus	 	 	 	 Hainbuche
	 Cornus	mas	 	 	 	 	 Kornelkirsche
	 Crataegus	i.S.	 	 	 	 Weißdorn,	Rotdorn,	Hahnendorn
	 Prunus	avium	 	 	 	 Vogel-Kirsche
	 Prunus	avium	„Plena“	 	 	 gefüllte	Vogel-Kirsche
	 Sorbus	aria	 	 	 	 	 Mehlbeere
	 Sorbus	aucuparia	 	 	 	 Vogelbeere
  
	 Obstbäume	in	alten	lokalen	Sorten
10.3	 Auswahlliste	C:	Sträucher
 
	 Acer	campestre	 	 	 	 Feld-Ahorn	(als	Heckenpflanze)
	 Amelanchier	lamarckii	 	 	 Felsenbirne
	 Carpinus	betulus	 	 	 	 Hainbuche	(als	Heckenpflanze)
	 Cornus	mas	 	 	 	 	 Kornelkirsche
	 Cornus	sanguinea	 	 	 	 Roter	Hartriegel
	 Corylus	avellana	 	 	 	 Haselnuss
	 Crataegus	laevigata	u.	monogyna	 	 Weißdorn
	 Euonymus	europaeus	 	 	 Pfaffenhütchen	(giftig)
	 Fagus	sylvatica	 	 	 	 Rot-Buche	(als	Heckenpflanze)
	 Ligustrum	vulgare	 	 	 	 Liguster
	 Prunus	spinosa	 	 	 	 Schlehe
	 Rosa	canina		 	 	 	 Hundsrose
	 Rosa	multiflora	 	 	 	 Büschelrose
	 Rosa	pimpinellifolia	 	 	 	 Bibernell-Rose
	 Viburnum	opulus	 	 	 	 Gew.	Schneeball
Aufstellungsvermerk :
Beschluss	der	Stadtverordnetenversammlung	vom		30.06.2009.
Bekanntmachung	des	Aufstellungsbeschlusses	gem.	§	2	(1)	BauGB	im	„Darmstädter	Echo“	am	06.07.2009.
Beschluss	der	Stadtverordnetenversammlung	zur	Änderung	des	Aufstellungsbeschlusses	vom	25.04.2013,	
bekannt	gemacht	gem.	§	2	(1)	BauGB	im	„Darmstädter	Echo“	am	06.05.2013.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss	des	Magistrats	vom		20.03.2013.
Bekanntmachung	der	öffentlichen	Unterrichtung	über	die	allgemeinen	Ziele	und	Zwecke	der	Planung	und	über	
die	Gelegenheit	zur	Anhörung	im	„Darmstädter	Echo“	am		19.04.2013.
Öffentliche	Unterrichtung	über	die	allgemeinen	Ziele	und	Zwecke	der	Planung	und	Anhörung	gem.	§	3	(1)	
BauGB	im	T echnischen	Stadthaus,	Block	D,	in	der	Zeit	vom		22.04.2013	bis	einschließlich		22.05.2013.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung	über	die	allgemeinen	Ziele	und	Zwecke	der	Planung	mit	Aufforderung	zur	Äußerung	bezüglich	
Umfang	und	Detaillierungsgrad	des	Umweltberichts	gem.	§	4	(1)	BauGB	und	Abstimmung	mit	den	Nachbarge-
meinden	mit	Schreiben	vom	17.04.2013.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss	der	Stadtverordnetenversammlung	vom		12.02.2015.		
Bekanntmachung	der	öffentlichen	Auslegung	im	„Darmstädter	Echo“	am		16.02.2015.		
Öffentliche	Auslegung	des	Entwurfs	dieses	Bebauungsplanes	mit	Begründung	und	den	wesentlichen	um-
weltbezogenen	Stellungnahmen	gem.	§	3	(2)	BauGB	im	T echnischen	Stadthaus,	Block	D,	in	der	Zeit	vom		
25.02.2015	bis	einschließlich	25.03.2015.		
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem.	§	4	(2)	BauGB	und	Abstimmung	mit	den	Nachbargemeinden	mit	Schreiben	vom	25.02.2015.
Satzungsbeschluss
Dieser	Bebauungsplan	mit	der	zugehörigen	Begründung	mit	Umweltbericht	und	den	im	Plan	enthaltenen	
Satzungen	wurde	gem.	§	10	(1)	BauGB	von	der	Stadtverordnetenversammlung	zur	Satzung	beschlossen	am		
...............	
Diese	Ausfertigung	stimmt	mit	dem	zur	Satzung	beschlossenen	Plan	überein.
Ausgefertigt:	Darmstadt,	den	........................	.
	 Der	Magistrat	der	Wissenschaftsstadt	Darmstadt	 	 	 	 	 	
 
	 	 	 Die	Dezernentin
Bekanntmachung:
Bekanntmachung	des	Satzungsbeschlusses	des	Bebauungsplans		gem.	§	10	(3)	BauGB	und	der	öffentlichen	
Auslegung	im	„Darmstädter	Echo“	am	.............................	 .
Öffentliche	Auslegung	dieses		Bebauungsplans		mit	Begründung	und	der	zusammenfassenden	Erklärung	
gem.	§	7	Hess.	Gemeindeordnung	(HGO)	i.	V.	m.	§	7	(3)	der	Hauptsatzung	der	Wissenschaftsstadt	Darmstadt	
im	T echnischen	Stadthaus,	Block	D,	in	der	Zeit	vom		....................	 	bis	einschließlich		......................
Bebauungsplan                 O 27
- Mathildenhöhe - Süd -
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung   
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlägen
Planteil	2	/	2
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch	(BauGB)	i.d.F .	vom	23.09.2004	(BGBl.	I	S.	2414),	zuletzt	geändert	durch	Art.	118	der	
Verordnung	vom	31.08.2015	(BGBl.	I	S.	1474)
Baunutzungsverordnung	(BauNVO)	i.d.F .	vom	23.01.1990	(BGBl.	I	S.132),	zuletzt	geändert	durch	
Art.	2	des	Gesetzes	vom	11.06.2013	(BGBl.	I	S.	1548)
Planzeichenverordnung	(PlanzV)	vom	18.12.1990	(BGBl.	1991	I	S.	58),	zuletzt	geändert	durch	Art.	2	
des	Gesetzes	vom	22.07.2011	(BGBl.	I	S.	1509)
Hess.	Bauordnung	(HBO)	i.d.F .	vom	15.01.2011	(GVBl.	I	S.	46,	180),	geändert	durch	Art.	40	des	
Gesetzes	vom	13.12.2012	(GVBl.	I	S.	622)
Verordnung	zur	Durchführung	des	Baugesetzbuches	i.d.F .	vom	17.04.2007	(GVBl.	
I	S.	259),	zuletzt	geändert	durch	Verordnung	vom	25.11.2014	(GVBl.	I	S.	321)
Hess.	Gemeindeordnung	(HGO)	i.d.F .	vom	07.03.2005	(GVBl.	I	S.	142),	zuletzt	geändert	durch	Ge
-
setz	vom	28.03.2015	(GVBl.	I	S.	158)
Bundesnaturschutzgesetz	(BNatSchG)	i.d.F .	vom	29.07.2009	(BGBl.	I	S.	2542),	zuletzt	geändert	
durch	Art.	421	der	Verordnung	vom	31.08.2015	(BGBl.	I	S.	1474)
Hess.	Ausführungsgesetz	zum	Bundesnaturschutzgesetz	(HAGBNatSchG)	i.d.F .	vom	20.12.2010	
(GVBl.	I	S.	629),	zuletzt	geändert	durch	Art.	2	des	Gesetzes	vom	27.06.2013	(GVBl.	I	S.	458)
 
Hess.	Wassergesetz	(HWG)	i.d.F .	vom	14.12.2010	(GVBl.	I	S.	548),	zuletzt	geändert	durch	Art.	62	
des	Gesetzes	vom	13.12.2012	(GVBl.	I	S.	622)
 
Hess.	Denkmalschutzgesetz	(DSchG)	i.d.F .	vom	05.09.1986	(GVBl.	I	S.	262,	270),	zuletzt	geändert	
durch	Art.	15	des	Gesetzes	vom	28.09.2014	(GVBl.	I	S.	218)
Bundesimmisionsschutzgesetz	(BimSchG)	i.d.F .	vom	17.05.2015	(BGBl.	I	S.	1274)	zuletzt	geändert	
durch	Art.	76	der	Verordnung	vom	31.08.2015	(BGBl.	I	S.	1474)
Gesetz	über	die	Umweltverträglichkeitsprüfung	(UVPG)	i.d.F .	vom	24.02.2010	(BGBl.	I	S.	94),	zuletzt	
geändert	durch	Art.	93	der	Verordnung	vom	31.08.2015	(BGBl.	I	S.	1474)
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
 Aufgrund	des	§	9	BauGB	i.d.F .	vom	23.09.2004	(BGBl.	I	S.	2414)	in	Ver-
bindung	mit	der	Baunutzungsverordnung	(BauNVO)	i.d.F .	vom	23.01.1990	
(BGBl.	I	S.	132)	und	der	Planzeichenverordnung	(PlanzV)	vom	18.12.1990	
(BGBl.	1991	I	S.	58)	werden	festgesetzt:	
1. Grenzen des Geltungsbereichs
2. Art der baulichen Nutzung 
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.	1	BauGB	i.	V.	m.	§	1	Abs.	4	und	Abs.	5	BauNVO)
2.1	 Für	das	gesamte	Plangebiet:
	 Allgemeines	Wohngebiet		(§	4	BauNVO)	 	 	 	 	 	
 
2.1.1	 Die	 Ausnahmen	nach	§	4	Abs.	3	Nr.		2.,	4.	und	5.	BauNVO	sind	nicht	zuläs-
sig.	
3.	 Maß der baulichen Nutzung 
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.	1	BauGB	i.	V.	m.	§§	16	BauNVO)	
3.1	 Zahl	der	Vollgeschosse
3.1.1	 Zahl	der	Vollgeschosse	als	Höchstgrenze	(§	17	 Abs.	4	BauNVO):	
3.2	 Spitzbodenausbau
3.2.1	 Werden	 Aufenthaltsräume	im	Dachraum	eingebaut,	so	müssen	die	Räume	
unmittelbar	über	dem	Geschoss	angeordnet	werden,	welches	unterhalb	des	
Dachraumes	liegt.
3.3	 Größe	der	Grundfläche	GR	(§	19	BauNVO)
3.3.1	 max.	Größe	in	m
2	der	Grundfläche	pro	Wohngebäude	
3.4	 Staffelgeschosse	müssen	von	allen	Fassadenseiten	um	mindestens	1,2	m	
zurückspringen	 	 	 	
3.5	 Höhe	baulicher	 Anlagen	(§	18	BauNVO)
3.5.1	 Die	max.	Geschosshöhe	von	Oberkante	Rohdecke	(OKRD)	bis	zur	Oberkan -
te	Rohdecke	des	nächsten,	oberen	Geschosses	oder	des	Daches	darf	3,2	m	
nicht	überschreiten.
3.5.2	 Im	obersten	zulässigen	Vollgeschoss	sowie	bei	Staffelgeschossen	darf	bei	
Gebäuden	mit	Flachdach	eine	max.	Außenwandhöhe	von	3,5	m	gemessen	
von	der	Oberkante	Rohdecke	(OKRD)	nicht	überschritten	werden.
3.5.3	 Kellergeschosse	dürfen	im	Mittel	max.	1,0	m	über	dem	Niveau	des	angren -
zenden	natürlichen	Geländes	liegen.
4. Bauweise, Stellung der baulichen Anlagen
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.		2	BauGB	i.V.m.	§	22	BauNVO	)
4.1	 Offene	Bauweise
	 In	der	offenen	Bauweise	o	sind	die	Gebäude	mit	seitlichem	Grenzabstand	
als	Einzelgebäude	zu	errichten.	
 
5. Überbaubare Grundstücksflächen 
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.	2	BauGB	i.V.m.	§	23	BauNVO)
	 Die	überbaubaren	Grundstücksflächen	werden	durch	Baulinien	und	
Baugrenzen	festgesetzt.
5.1	 Baulinien
5.1.1	 Von	der	Baulinie	kann	bei	Einzeldenkmälern	im	Einzelfall	abgewichen	wer -
den,	wenn	es	sich	um	eine	Rekonstruktion	von	historisch	nachweisbaren	
Bauzuständen	handelt.
5.2	 Baugrenzen
5.3	 Untergeordnete	Bauteile
5.3.1	 Untergeordnete	Bauteile	gemäß	§	6	 Abs.	3	HBO	sind	nur	unterhalb	der	be-
stehenden	Trauflinie	eines	bestehenden	Gebäudes	zulässig.
5.3.2	 Bei	den	mit	Kategorie	B	+	C	festgesetzten	Gebäuden	(s.	 Abb.	Gebäudebe-
stand	Klassifizierung	und	II.	Ziff.	1)	sind	untergeordnete	Bauteile	gemäß	§	6	
Abs.	3	HBO	nur	als	eingeschossiger	Anbau	zulässig.
6.     Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen 
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.	2,	Nr.	4	und	22	BauGB	)
6.1	 Stellplätze	und	Garagen	im	Sinne	des	§	12	BauNVO,	ausgenommen	not -
wendige	Zufahrten	und	Zuwege,	sind	nur	innerhalb	der	als	überbaubar	aus-
gewiesenen	Grundstücksflächen	sowie	auf	den	dafür	festgesetzten	Flächen	
zulässig.
6.2	 Einrichtungen	und	 Anlagen	für	die	Kleintierhaltung	sind	innerhalb	des	Gel-
tungsbereiches	gemäß	§	14	(1)	BauNVO	nicht	zulässig.
6.3	 Außerdem	sind	auf	den	nicht	überbaubaren	Grundstücksflächen	Nebenanla -
gen	i.S.d.	§	14	Abs.	1	BauNVO	eingeschränkt	zulässig	als:	
	 -	 Anlage	zur	Gartenbewirtschaftung,	(z.B.	Geräteschuppen,Gewächshäuser),	
	 -	 Anlage	zur	Garten-	und	Freiflächengestaltung,	(z.B.	Lauben,	Pavillons,	
	 		Pergolen),
	 -	Standplätze	für	 Abfallbehälter.
	 Die	Summe	aller	Nebenanlagen	i.S.d.	§	14	 Abs.	1	BauNVO	ist	pro	Grund-
stück	auf	10	m2	Grundfläche	sowie	38	m3	umbauten	Raum	begrenzt.
7.  Verkehrsflächen 
 (§	9	Abs.	1	Nr.	11	BauGB)
7.1	 Öffentliche	Straßenverkehrsfläche
7.2	 Verkehrsfläche	mit	besonderer	Zweckbestimmung
	 -	Verkehrsberuhigter	Bereich
	 -	Öffentlicher	Fußweg
	 -	Parkplatz
7.3	 Zufahrten
      
8. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen 
	 (§	9	 Abs.	1	Nr.	6	BauGB)
 
	 Die	 Anzahl	der	Wohneinheiten	ist	abhängig	von	der	Geschossfläche	des	
jeweiligen	Wohngebäudes.	Je	angefangene	100	m2	Geschossfläche	ist	eine	
Wohneinheit	zulässig.
9. Grünflächen 
 (§	9	Abs.	1	Nr.	15	BauGB)
9.1	 Öffentliche	Grünflächen
	 Die	in	der	Planzeichnung	festgesetzten	öffentlichen	Grünflächen	sind	voll
-
flächig	als	Park-	und	Grünanlagen	sowie	Kinderspielplätze	zu	erhalten.	Die	
Befestigung	von	Flächen	außerhalb	der	Wege-	und	Spielbereiche	ist	unzu
-
lässig.	Befestigte	Flächen	sind	ausschließlich	teilversiegelt	oder	mit	seitlicher	
Flächenversickerung	anzulegen.
9.2	 Private	Grünflächen
	 „Rosengarten“:	terrassierte	Gartenanlage;	Stützmauern,	 Treppen	und	Was
-
serbecken	sind	zu	erhalten.	Einstige	grüne	Mitte	als	„Forum“	zwischen	den	
Wohngebäuden	Alexandraweg	25/27	und	26/28	am	Fuße	des	Ernst-Ludwig-
Hauses	(sogenannte	Gartenachse).	Die	Neupflanzung	von	Bäumen	und	
hochwachsenden	Sträuchern	ist	nicht	zulässig.
10.  
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
	 -	Immissionsschutz	-	Lärm	(§	9	 Abs.	1	Nr.	24	BauGB)	
10.1	 Objektbezogene	(passive)	Schallschutzmaßnahmen
	 Die	nachfolgend	aufgeführten	objektbezogenen	(passiven)	Maßnahmen	
„Lärmpegelbereiche“	und	„schalldämmende	Lüftungseinrichtungen“	zum	
Schutz	vor	Straßenverkehrslärmeinwirkungen	gelten	für	den	aus	schalltech
-
nischer	Sicht	ungünstigsten	Lastfall	(freie	Schallausbreitung,	Immissionshö-
he	4	m	über	Gelände).
10.2	 Schalldämmende	Lüftungseinrichtungen
	 Bei	der	Änderung	oder	der	Errichtung	von	Schlaf-	und	Kinderzimmern	östlich	
der	im	Plan	gekennzeichneten	60-dB(A)-Nacht-Isophone	sind	schalldäm
-
mende	Lüftungseinrichtungen	vorzusehen.	Auf	dezentrale	schallgedämmte	
Lüftungsgeräte	kann	verzichtet	werden,	wenn	die	Gebäude	mit	einer	zentra-
len	Lüftungsanlage	ausgestattet	sind	und	hierdurch	ein	ausreichender	und	
schallgedämmter	Luftaustausch	gewährleistet	ist.
10.3		 Von	dieser	Festsetzung	kann	gemäß	§	31	 Abs.	1	BauGB	ausnahmsweise	
abgewichen	werden,	wenn	im	Baugenehmigungsverfahren	der	Nachweis	
erbracht	wird,	dass	im	Einzelfall	nachts	geringere	Außenlärmpegel	als	50	
dB(A)	an	den	zur	Belüftung	von	Schlaf-	und	Kinderzimmern	erforderlichen	
Fenstern	anliegen	(z.	B.	unter	Berücksichtigung	der	Abschirmung	durch	Ge
-
bäude).
 
2.1.6	 Flach	geneigte	Dächer
	 Die	mit	FD	gekennzeichneten	Gebäude	sind	als	Flachdach	oder	flach	ge -
neigtes	Dach	mit	einer	max.	Neigung	von	5	°	auszubilden.	Alle	Flachdächer	
müssen	extensiv	begrünt	werden.	Die	Vegetationsschicht	muss	eine	Mäch-
tigkeit	von	mindestens	8,0	Zentimeter	aufweisen.	Solaranlagen,	Fenster,	Be-	
und	Entlüftungsöffnungen,	Dachterrassen	und	technische	Aufbauten	sind	
von	der	Begrünung	ausgenommen.
	 Dachaufbauten,	Dachgauben
2.1.7	 Bei	geneigten	Dächern	darf	die	gesamte	Breite	der	Dachaufbauten	oder	
Dachgauben	pro	Fassadenseite	max.	50%	der	Dachbreite	(Traufe)	betragen.
	 Bei	der	Gebäudegruppe	Prinz-Christians-Weg	19	-	21	sind	auf	der	Straßen -
seite	keine	Dachaufbauten	zulässig.
2.1.8	 Bei	flach	geneigten	Dächern	und	Flachdächern	darf	der	 Anteil	der	Dachauf-
bauten	25	%	der	Dachfläche	nicht	überschreiten.	Die	Höhe	aller	Dachauf-
bauten	darf	1,0	m	über	OK	Dachhaut	nicht	überschreiten.	Dachaufbauten	
müssen	mindestens	2,0	m	von	der	Traufkante	zurückspringen.
2.1.9	 Die	Dachaufbauten	sind	als	Giebel-,	Kasten-	oder	Schleppgauben	auszubil -
den	und	an	der	Oberseite	mit	Kupfer-	oder	Zinkblech	einzudecken.
2.1.10	 Dacheinschnitte
	 Dacheinschnitte	sind	nicht	zulässig.
2.1.11	 Dacheindeckungen
	 Bei	Dacheindeckungen	der	Hauptgebäude	sind	nur	rote	Farbtöne	oder	graue	
bis	schwarze	Dacheindeckungen	aus	T onziegeln	oder	Dachsteinen	zulässig.	
Als	Ausnahme	sind	auch	andere	Materialien	zulässig,	wenn	bei	Reparaturen	
oder	Instandsetzungen	von	bestehenden	Gebäuden	bei	Ersatz	oder	Wieder-
herstellung	dies	notwendig	wird.	
	 Unzulässig	sind	Dacheindeckungen	mit	Wellplatten,	glasierten	Ziegeln	oder	
Kunststoffplatten.
2.2	 Gebäudefassaden
2.2.1	 Die	Bestandsfassaden	der	Kategorien	B	und	C	(vgl.	II.	Ziff.	1	und	Planteil	1,	
Abb.	Gebäudebestand	Klassifizierung)	sind	aufgrund	ihrer	Gestaltqualitäten	
in	ihrer	charakteristischen	Ausformung	so	zu	erhalten	bzw.	neu	zu	gestalten,	
dass	sie	sich	in	der	Maßstäblichkeit	und	der	Materialwahl	dem	Baustil	des	
Gebäudes	und	des	Straßenbildes	anpassen.
2.2.2	 Als	Fassadenmaterialien	sind	ausschließlich	helle	Putzflächen	oder	Natur -
steine	zulässig.	Unzulässig	sind	überwiegende	Verkleidungen	mit	Metall,	
Kunststoff,	polierten	Natursteinen,	Keramikplatten	oder	Metallimitationen.
2.2.3	 Verglaste	Vorbauten	und	Wintergärten	sind	zulässig,	die	max.	Breiten	im	
Verhältnis	zum	Gebäude	ergeben	sich	aus	der	Definition	zu	den	untergeord-
neten	Bauteilen	gemäß	§	6	Abs.	3	HBO.
2.2.4	 Außenwanddämmung	als	Wärmedämmverbundsystem	(WVS)	sind	bei	den	
Gebäudekategorien	A,	B	und	C	(s.	II.	Ziff.	1)	nicht	zulässig.
2.3	 Antennen
2.3.1	 Parabolantennen	und	Funkantennen	sind	nur	dann	zulässig,	wenn	sie	nicht	
von	den	angrenzenden	öffentlichen	Verkehrsflächen	einsehbar	sind.
2.3.2	 Bei	Mehrfamilienhäusern	sind	nur	Gemeinschaftsantennenanlagen	zulässig.
2.4	 Werbeanlagen	und	Warenautomaten
2.4.1	 Werbeanlagen	sind	nur	an	der	Stätte	der	Leistung	zulässig.	Sie	dürfen	eine	
Fläche	von	0,3	m
2		nicht	überschreiten.
2.4.2	 Werbeanlagen	in	Form	von	Blinklichtern,	im	Wechsel	oder	in	Stufen	ein-	und	
ausschaltbare	Leuchten,	als	laufende	Schriftbänder,	als	projizierende	Licht-
bänder	und	als	spiegelunterlegte	Schilder	sowie	freistehende	Werbeanlagen	
oder	Werbeanlagen	auf	oder	über	Dach	sind	unzulässig.
     
2.5	 Solaranlagen
	 Solaranlagen	sind	auf	den	gestalts-	und	quartiersprägenden	Gebäudetypen	
der	Kategorie	A,	B	und	C	(s.	II.	Ziff.	1)	nicht	zulässig.
	 Es	wird	darauf	hingewiesen,	dass	die	Solaranlagen	innerhalb	der	Gesamtan -
lage	Denkmalschutz	darüber	hinaus	einer	Genehmigung	durch	die	Denkmal-
schutzbehörde	bedürfen.
3.  Grundstücksfreiflächen
3.1	 Einfriedungen
3.1.1	 Historische	Einfriedungen	die	als	Sachteile	gemäß	Denkmalschutzgesetz	
(DSchG)	eingetragen	sind.
3.1.2	 Historische	Einfriedungen	innerhalb	der	Gesamtanlage,	die	zu	erhalten	sind.
3.1.3	 Die	Mindesthöhe	der	Einfriedungen	beträgt	1,0	m,	die	Maximalhöhe	beträgt	
1,6	m,	jeweils	gemessen	von	der	Gehwegoberkante	an	der	Grundstücks
-
grenze.
	 Bei	Einfriedungen	mit	Stützmauern	ist	auf	der	höher	gelegenen	Seite	die	
Absturzhöhe	von	0,90	m	einzuhalten.
3.1.4	 Einfriedungen,	die	ausschließlich	als	geschlossene	Mauer	ausgeführt	wer -
den,	dürfen	eine	maximale	Höhe	von	1,0	m	nicht	überschreiten
3.1.5	 Als	Einfriedung	zulässig	sind:
	 -	Zäune	(Holz	oder	Metall)	auf	Mauersockel	mit	Mauerpfosten.		
	 			Max.	Höhe	des	Sockels	1,0	m,
	 -	Mauern	aus	Naturstein	oder	verputzt,
	 -	Hecken	(frei	wachsend	oder	geschnitten)	aus	Laubgehölzen	
	 		gemäß	Pflanzliste,
	 -	durchsichtige	Holz-	und	Stahlgitterzäune	mit	vertikalen	Staketen	in	Verbin-
	 		dung	mit	Bepflanzungen.
3.2	 Stützmauern
3.2.1	 Für	Stützmauern	zur	Befestigung	von	Geländestufen	sind	folgende	Bauwei -
sen	zulässig:
	 -	Natursteinmauerwerk
	 -	Blendmauerwerk	mit	Natursteinverblendung
3.3	 Private	Grundstücksfreiflächen
3.3.1	 Stellpätze	/	Oberflächen
	 Befestigte,	nicht	überdachte	Flächen	der	Baugrundstücke	sowie	private	Stell -
plätze	sind	wasserdurchlässig	auszuführen;	als	wasserdurchlässige	Beläge	
gelten	u.a.	wasserdurchlässige	Pflastersysteme,	Porenpflaster,	Pflasterbelä-
ge	mit	einem	Fugenanteil	von	mind.	20	%	und	Einfachbefestigungen	wie	z.B.	
Schotterrasen	und	wassergebundene	Wegedecken.
3.3.2.	 Abgrabungen,	 Aufschüttungen
	 Außerhalb	der	als	überbaubar	ausgewiesenen	Grundstücksflächen	sind	
Abgrabungen	zulässig.	Diese	Geländeabgrabungen,	Geländemodellierungen	
sind	bis	maximal	0,5	m,	bezogen	auf	den	natürlichen	Geländeverlauf	zu
-
lässig.	Diese	Geländeabgrabungen	sind	hier	als	weich	ausgezogene	Bö-
schungen	zu	gestalten.	Abgrabungen	sind	bis	zu	einer	max.	Breite	von	40	%	
der		jeweiligen	Gebäudeseite	zulässig.
	 Aufschüttungen	sind	unzulässig.
3.3.3	 Abfallbehälter
	 Müll-	und	 Abfallanlagen	sind	soweit	möglich	in	Gebäude	zu	integrieren	oder	
mit	ortsfesten	Anlagen	(Mauern,	Zäune,	etc)	und	geeigneten	immergrünen	
Pflanzen	ausreichend	abzuschirmen.
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser
 
	 Aufgrund	§	37	 Abs.	4	Hessisches	Wassergesetz	(HWG)	i.d.F .	vom	
14.12.2010	(GVBl	I	S.	548)	i.V.m.	§	9	Abs.	4	BauGB	wird	festgesetzt:
 
	 Nach	§	37	HWG	soll	 Abwasser,	insbesondere	Niederschlagswasser	verwer
-
tet	werden,	sofern	wasserwirtschaftliche	oder	gesundheitliche	Belange	nicht	
entgegen	stehen.	Die	Abwasserbeseitigungspflicht	entfällt	für	Niederschlags-
wasser,	dass	verwertet,	verrieselt	oder	versickert	wird.
	 Zur	Schonung	des	natürlichen	Wasserhaushaltes	sind	auf	dem	Grundstü -
cken	Zisternen	zu	errichten.	Sie	sollen	zur	Aufnahme	von	Niederschlags-
wasser	dienen,	dass	auf	den	Dachflächen	anfällt.	Das	Fassungsvermögen	
der	Zisternen	muss	mindestens	25	l/m
2		horizontal	projizierte	unbegrünte	
Dachfläche	betragen.	Das	Zisternenwasser	soll	als	Brauchwasser	(z.B.	für	
Gartenbewässerung,	WC-Spülung	etc.)	genutzt	werden.
IV. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften 
 (§	9	(6)	BauGB)
1. Denkmalschutz
1.1	 Gesamtanlage	des	Denkmalschutzes	
	 (s.	Planteil	1,	 Abbildung	Gesamtanlage	des	Ensembleschutzes)
1.2	 Hinweis	zu	Kulturdenkmalen	und	Gesamtanlagen
	 Zum	Zeitpunkt	des	 Aufstellungsverfahrens	zum	Bebauungsplan	sind	fol-
gende	Gebäude	und	Objekte	als	Kulturdenkmal	(§	2	Abs.	1	Hessisches	
Denkmalschutzgesetz)	ausgewiesen:
	 -	Nikolaiweg	Nr.1,	
Inkrafttreten:
Inkrafttreten	dieses	Bebauungsplans	am		...................................	 .
Darmstadt,	den	.............................
Der	Magistrat	der	Wissenschaftsstadt	Darmstadt
 
	 	 		 Die	Dezernentin
Wissenschaftsstadt                    Darmstadt
Gemarkung Darmstadt 2                                                        Flur 2
Stand	17.09.2015
11. Vorschriften und Gutachten
 
	 Die	genannten	Gesetze,	Verordnungen,	DIN	-	Normen	sowie	die	unter	I.	10.3	genannte	
schalltechnische	Untersuchung	können	beim	Stadtplanungsamt	der	Wissenschaftsstadt	
Darmstadt,	Bessunger	Straße	125,	64285	Darmstadt,	Block	D,	Zi.	203	eingesehen	werden.
Darmstadt,	den	............................	 	 	 	 	 Stadtplanungsamt
    
         
	 	 	 	 	 	 	 	 	 	Jochen	Krehbiehl

anlage 1

26362 Zeichen

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
1.1 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 26.04.2013: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
der hessenArchäologie oder der Un teren Denkmalschutzbehörde un-
verzüglich anzuzeigen.“ 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. Der Hinweis wurde in den Bebauungs-
plan aufgenommen. 
 
1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt 
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 22.05.2013: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die Bauleitplanung 
innerhalb des im RPS/RegFNP 201 0 ausgewiesenen Vorranggebietes 
Siedlung / Bestand keine Bedenken . Bezüglich der zu vertretenden 
naturschutzfachlichen Belange  wird auf die Stellungnahem der zu-
ständigen UNB verwiesen. Der Geltung sbereich überlagert kein Natur- 
oder Landschaftsschutzgebiet. 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
wird wie folgt Stellung genommen: 
 
Bodenschutz 
 
Gemäß § 1 (5) Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung 
von Bauleitplänen insbesondere di e allgemeinen Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksich-
tigen. Bei der Aufstellung darf da s Problem Bodenbelastungen nicht 
ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen 
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
Gefahrenabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, 
dass die ausgewiesene Nutzung ohne Ge fahr realisierbar ist. Geht die 
Gemeinde Anhaltspunkten für Bode nbelastungen nicht nach, haben 
Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Scha-
densersatz. 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Boden-
schutz in der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenquelle für 
Recherchen zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des 
Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. 
Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich 
für das Plangebiet Einträge ergeben. Darunter befinden sich Betriebe, 
die gemäß Handbuch Altlasten, Band  2, Teil 4 des HLUG mit einem 
hohen Gefährdungspotential (Branchenklasse 4) für die Umwelt bewer-
tet werden. 
 
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung einer möglichen 
Gefahr bei der Nutzung der Stando rte mit hohem bzw. sehr hohem 
Gefährdungspotential Einzelfallre cherchen bzw. ggf. anschließende 
orientierende Untersuchungen gemäß der Handbücher Altlasten Band 
3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 des HLUG durchzuführen. Die Einzelfall-
bewertung hat gemäß der Handbücher Altlasten, Band 5, Teil 1 zu 
erfolgen. Hierzu ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen zu beauftra-
gen. Das Ergebnis der Untersuchu ngen ist dem Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 
IV/Da 41.5, Bodenschutz vorzulegen. 
Erst nach Auswertung der Einzelfa llbewertung kann darüber entschie-
den werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht und eine 
Orientierende Untersuchung erforderlich wird oder das Bauleitplanver-
fahren weiter fortgeführt werden kann. 
 
Erkenntnisse über Grundwasserschäd en im Plangebiet liegen nicht 
vor. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Mathildenhöhe ist als Wohnsiedlung geplant und ausgeführt 
worden. Die Siedlung ist gepräg t durch Einzelhausbebauung und 
große Gärten. Laut den Bauakten wurden die Liegenschaften bisher 
nur zu Wohnzwecken genutzt. Ents prechende Betriebsstätten jegli-
cher Art wurden nicht auf den Liegenschaften errichtet. Es liegt so-
mit die Vermutung nahe, dass die Gewerbe nicht an Ort und Stelle 
ausgeübt wurden und es sich hier lediglich um Büros oder nur um 
eine formelle Anmeldung des Gewe rbes handelt. Daher sind nach 
Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde bei den o.g. Liegen-
schaften Einzelfallrecherchen nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
Standorte:
 
Alexandraweg 26, 
Fotolabor, Fotografische Laboratorien 02/1964 - 06/1966 
 
 
 
 
Prinz-Christians-Weg 5, 
Baugeschäft (mit Gerätewartung), 04/1967 - 09/1990 
 
Prinz-Christians-Weg 23, 
Baustoffhandel, 05/1974 - 07/1975 
 
 
Prinz-Christians-Weg 2, 
Mauerei, 01/1970 - 02/1971 
 
 
 
Alexandraweg 17, 
Garten- und Landschaftsbau, 09/2005 - 12/2006  
 
 
Immissionsschutz 
 
Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergab aus immissionsschutz-
rechtlicher Sicht, dass die Belange des Schallschutzes noch nicht be-
rücksichtigt wurden. Das Plangebiet grenzt mit dem Fiedlerweg an 
einen stark befahrenen Verkehrsweg. 
Es wird empfohlen, die Verkehrslärmsituation im Rahmen einer schall-
technischen Untersuchung zu bewerten und, sofern Entlastungsmaß-
nahmen an anderer Stelle nicht m öglich sind, im Bebauungsplan Min-
derungsmaßnahmen festzuschreiben. 
Es bleibt jedoch bereits jetzt festzuhalten, dass bauliche Minderungs-
 
Ernst-Ludwig-Haus, Ei nzeldenkmal, heute Jugendstil-Museum, nach 
dem 2. Weltkrieg Standort des Bauhaus-Archivs und des Werkbun-
des. Das Gebäude ist denkmalgerecht saniert worden und wird öf-
fentlich als Museum genutzt. Bautätigkeiten oder eine private Nut-
zung sind nicht geplant. 
 
Wohngebäude (vermutlich 30er Jahre) auf Privatgrundstück mit gro-
ßem Garten. 
 
Wohngebäude, nach dem 2. Weltkrieg wiederaufgebaut, es kann sich 
nur um die Adresse der Geschäftsführung gehandelt haben. 
 
 
Mittleres Haus der sog. Dreihäusergruppe, Historische Wohnhaus-
gruppe des Jugendstils, im Krieg st ark zerstört und vereinfacht wie-
deraufgebaut, Einzeldenkmal, es kann sich nur um die Adresse der 
Geschäftsführung gehandelt haben. 
 
Haus Behrens, Historisches Wohng ebäude des Jugendstils, Einzel-
denkmal, es kann sich nur um die Adresse der Geschäftsführung 
gehandelt haben. 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. In den Bebauungsplanentwurf wurden 
zur Offenlage Festsetzungen aufgen ommen, welche den Fiedlerweg 
als stark befahrenen Verkehrsweg des Hauptstraßennetzes berück-
sichtigen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
maßnahmen an der Gebäudesubstan z den Verkehrslärm im Außenbe-
reich nicht minimieren. 
 
Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung des 
Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren erfolgt 
ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen 
des Bauleitplanverfahrens konkrete  Hinweise auf das mögliche Vor-
kommen von Kampfmitteln gegeben werden. In dem zugeleiteten Bau-
leitplanverfahren sind keine Hinweise dieser Art enthalten. Es steht 
jedoch frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 26.03.2015: 
 
aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die Bauleitplanung 
innerhalb des im RPS/RegFNP 201 0 ausgewiesenen „Vorranggebietes 
Siedlung / Bestand“ unverändert keine Bedenken. 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
wird wie folgt Stellung genommen: 
 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwen-
dungen erhoben. 
 
Folgende Auflage und Hinweise sind aufzunehmen. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
 
Wie bereits mit Stellungnahme vom 22. Mai 2013 mitgeteilt, bestehen 
gegen den Bebauungsplan (vorwiegen d Sicherung und Erhalt des Be-
stands) aus dortiger Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
 
Es sind keine entwässerungstechnischen Belange betroffen. 
 
 
 
Der Kampfmittelräumdienst wurde im Rahmen der Offenlage betei-
ligt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
Bodenschutz
 
1. Nachsorgender Bodenschutz 
 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Um-
welt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich Hinweise 
auf das Vorhandensein von Altstand orten (u.a. der Branchenklassen 4 
und 5) mit einem hohen bzw. sehr hohen Gefährdungspotential. 
 
Nach Kapitel „6.8 Altlasten“ der Begründung vom 25.11.2014 wurden 
die verschiedenen Liegenschaften la ut den dazu gehörigen Bauakten 
bisher nur zu Wohnzwecken genutzt. Entsprechende Betriebsstätten 
jeglicher Art wurden nicht auf den Liegenschaften errichtet. 
 
Es liegt somit die Vermutung nahe, dass die Gewerbe nicht an Ort und 
Stelle ausgeübt wurden und es sich  hier lediglich um Büros oder nur 
um formelle Anmeldung des Gewerbes handelt. Daher ist die mögliche 
Gefahreneinschätzung als sehr gering einzustufen und es sind bei den 
Liegenschaften keine weiteren Einzelfallrecherchen erforderlich. Dieser 
Feststellung schließt sich das Regierungspräsidium aus fachlicher 
Sicht an. 
 
Somit bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken ge-
gen das o. a. Vorhaben. 
 
Darüber hinaus ist, folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen 
zum Bebauungsplan aufzunehmen: 
 
• Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden er-
fordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Er-
geben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht 
einer schädlichen Bodenverände rung begründen, sind diese 
umgehend der zustän digen Behörde, dem Regierungspräsidi-
um Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm-
stadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde in 
den Bebauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.
 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die 
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi-
gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
Die Belange des Dezernates 41.5 si nd in der Begründung zum Bebau-
ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
2. Vorsorgender Bodenschutz 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans  folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch 
Bebauung im Innenbereich entstand enen Ortsgefüges für eine neuge-
ordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird 
ein Beitrag zur Reduktion weiteren  Flächenverbrauchs im Außenbe-
reich geleistet. 
Daher wird der Bebauungsplan unte r Gesichtspunkten des vorsorgen-
den Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt. 
 
Immissionsschutz 
 
Die fachlich inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen hat ergeben, dass 
gegen den Bebauungsplanentwurf O 27 „Mathildenhöhe Süd“ hinsicht-
lich der vom RP zu vertretenden Belange des Immissionsschutzes kei-
ne Bedenken bestehen. Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: 
In Abschnitt 8.0 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird die Ver-
lagerung des Schutzziels „Schutz der Außenwohnbereiche“ hin zum 
Schutzziel „Schutz Aufenthaltsräu me“ und der Einbau von passivem 
Schallschutz wegen der Überschrei tung der Lärm-Richtwerte gemäß 
DIN 18005 empfohlen. Begründung hierfür ist die hohe Verkehrsbelas-
tung durch den Fiedlerweg mit seinen Lärmemissionen. 
Auf der Flucht vor dem Verkehrslärm wird also der Rückzug in die ei-
genen „vier Wände“ angetreten. Diese „Lärmschutzmaßnahme“ bedeu-
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
tet jedoch de facto die Kapitulation vor dem Verkehrslärm.
Die Verlockung, diesen bequemen Weg zu beschreiten ist groß, gerade 
wenn man bedenkt, was heute (Fenst er)technisch möglich ist. Damit 
besteht aber auch die große Gefahr, dass das eigentliche Ziel, nämlich 
die Entlärmung der freien Umgebung der Wohnungen nicht mit dem 
Nachdruck verfolgt wird, wie es der tatsächlichen Situation der Be-
troffenen eigentlich an gemessen wäre. Der zw ingende Einbau von 
Lärmschutzfenstern und Einrichtun gen zur Zwangsbelüftung kann nur 
als Behandlung der Symptome und nicht als echte Lösung des Prob-
lems betrachtet werden. 
Es wird an dieser Stelle deshalb zum wiederholten Male darauf hinge-
wiesen, dass für den gesamten Bereich Rhönring, Spessartring, Fied-
lerweg mittel- und langfristig unbedingt eine Verkehrsentlastung anzu-
streben ist. 
 
Aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer werden keine Be-
denken und Anmerkungen gegen de n Bebauungsplanentwurf vorge-
bracht. 
 
Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der dort 
vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan 
näher bezeichnete Gelä nde in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitte ln auf solchen Flächen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden. 
 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bo-
deneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern 
durchgeführt wurden sind keine Kampfmittelräummaßnahmen not-
wendig. 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondie-
ren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten und Baugru nduntersuchungen auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf de nen bodeneingreifende Maß-nahmen 
stattfinden. Hierbei soll grundsät zlich eine EDV-gestützte Datenauf-
Der Bau der Umgehungsstraße (Nordostumgehung), der u. a. für das 
Plangebiet eine lärmtechnische En tlastung bringen sollte, wird von 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht weiterverfolgt. 
Im Rahmen der Abplanung der Umgehungsstraße werden alternative 
Entlastungsmöglichkeiten vor allem auch im Umweltverbund ge-
sucht. 
Es ist anzumerken, dass im Regionalplan durch die systematische 
Ausweisung von Siedlungsflächen , die vom Oberzentrum weit ent-
fernt liegen, weiter neue Verkehrsströme induziert werden. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Gemäß Stellungnahme des RP – Kampfmittelräumdienst - befindet 
sich der gesamte Geltungsbereich im Bombenabwurfgebiet. Fol-
gender Hinweis wurde daher in den Bebauungsplan aufgenommen: 
 
„Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsp lans liegt in einem Bombenab-
wurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln ausgegangen werden . Bei allen Flächen, bei denen 
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische 
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der ge-
planten Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen 
für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.“

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
nahme erfolgen.
 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus 
Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel-Räummaßnahmen vor boden-
eingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Ve rbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in 
der Verbauachse abzusichern. Sofe rn eine sondierfähige Messebene 
vorliegt, sollen die Erdaushubarbei ten mit einer Flächensondierung 
begleitet werden. 
 
Teilbereiche wurden bereits überprüf t. Die untersuchten Flächen (Tie-
fenangaben in Meter) sind im beiliegenden Lageplan  (siehe unten) 
grün dargestellt. Auf diesen Flächen sind keine Kampfmittel-
Räummaßnahmen erforderlich. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmit-
telräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchge-
führt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem 
die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwen-
dete Detektionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumda ten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der 
Beauftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die Verwen-
dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flä-
chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans 
und der KMIS-R-Datei gebeten.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
Das Datenmodul KMIS-R kann kosten los von der nachstehenden Inter-
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
 
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwi-
schenlagern) sind vom Antragste ller/Antragstellerin, Interessen-
ten/Interessentin oder  sonstigen Berechti gten (z.B. Eigentü-
mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die genannten Ar-
beiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu 
geben und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgef ührten Kampfmittelräumung wer-
den die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/15 – Da 1283-2015 an-
zugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, 
wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für 
unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine 
positive Rechnungsprüf ung zum Zwecke der Ko stenerstattung durch 
den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf-
mittelräumung. 
 
Eine Kopie des Auftrages ist dem RP, Dez. 31.2 zur Kenntnisnahme 
zuzusenden. 
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung 
der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -
Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
1.3 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darm-
stadt  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 16.05.2013: 
 
In Darmstadt sind wir Netzbetreiber der Sparten Strom, Gas, Wasser 
und Fernwärme.  
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
Bei der weiteren Planung ist zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB 
Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG  bzw. der HSE AG. Falls im Rah-
men der Planungen Wegeparzellen entwidmet werden sollten, sind die 
Betriebsmittel im Grundbuch ding lich zu sichern. Notwendige Lei-
tungsumleitungen gehen ggf. zu Lasten des Veranlassers bzw. werden 
nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit der HSE 
Technik GmbH & Co KG abzusprechen. 
 
Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnahmen im 
Bereich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tief-
wurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 
125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen der 
HSE Technik GmbH & Co KG aufweisen müssen. Wird dieser Abstand 
unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu 
sichern, oder die Standorte der Bä ume dementsprechend zu verschie-
ben. Pflanzmaßnahmen im Nahberei ch der HSE-Betriebsmittel sind 
deshalb vorher abzustimmen. 
 
Die Löschwasserversorgung des Plan ungsbereiches ist abhängig von 
der zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen 
Feuerwehr. 
 
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Ein entsprechender Hinweis zum Sc hutz von Leitungen wurde unter 
Ziffer V. 6. bezogen auf die im öffentlichen Straßenraum festgesetz-
ten Bäume in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
Gasstraßenleitung gesichert. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 31.03.2015: 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
Bei der weiteren Planung ist zu beachten: 
 
Es wird auf die Stellungnahme vom 16.05.2013 verwiesen. Die dort 
gemachten Äußerungen gelten unverändert. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die nochmalige Überprüfung ergab keine Änderung der obigen Stel-
lungnahme. 
 
1.4 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 02.03.2015: 
 
Es wird mitgeteilt. dass Beeinflu ssungen von Richtfunkstrecken durch 
neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr 
wahrscheinlich sind. Den zur Verfügung gestellten Unterlagen kann 
nicht entnommen werden, dass diese Höhe bei der neu geplanten 
Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersu-
chungen zum vorsorglichen Aussch ließen von Richtfunkstörungen 
durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet wer-
den. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Durch die Festsetzung der maxima len Geschosshöhen von 3,20 m 
(3,50 m Wandhöhe im obersten Ge schoss bei Flachdächern) und die 
Tatsache, dass höchstens drei Geschosse möglich sind (2 Geschosse 
plus ein Nichtvollgeschoss) kann auch bei der Hanglage eine Höhe 
von 20,0 m nicht überschritten werden. 
1.5 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 
10, 60327 Frankfurt am Main 
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 09.03.2015: 
 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd 
bestehen aus Sicht der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzernunter-
nehmen keine Bedenken. 
Das Plangebiet ist von der Bahnstrecke ca. 80 m entfernt und der Be-
bauungsplan dient im Wesentlichen der Regelung und Sicherung be-
reits bestehender Bebauung. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
17.09.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
Es wird vorsorglich auf die durch den Eisenbahnbetrieb und durch die 
Arbeiten zur Erhaltung der Bahna nlagen der Odenwaldbahnstrecke 
entstehenden Immissionen (insbeso ndere Luft- und Körperschall, Er-
schütterungen usw.) hingewiesen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
 
1.6 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss Biebrich, 65203 
Wiesbaden 
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 18.03.2015: 
 
Unter der Beachtung anspruchsvoller denkmalfachlicher Vorgaben 
sollte im Rahmen des Bebauungspla ns die Möglichkeit gegeben sein, 
dass Kulturdenkmäler mit Kriegsschädigungen ihre ursprüngliche his-
torische Form zurückerhalten können. Dieser Weg sollte nicht ver-
sperrt werden. 
 
Ferner wird angeregt, dass es als glücklicher Umstand angesehen 
werden kann, wenn der avisierte erste Welterbeworkshop Mitte Juni 
2015 die Gelegenheit bekommen könnte, sich mit dem Bebauungsplan 
zu beschäftigen. In diesem Zusa mmenhang könnte auf dem Welterbe-
workshop ebenfalls die Frage eine s anspruchsvollen und der Umge-
bung entsprechend angemessenen Neubaus aus dem historischen 
Standort des ehem. Hauses Christiansen diskutiert und erörtert wer-
den. 
 
 
 
Die Festsetzungen wurden in enger Abstimmung mit dem Denkmal-
schutz entwickelt und sollen die Möglichkeit der Wiederherstellung 
historischer Gebäudeteile ermöglichen. Dazu werden für die zentra-
len Denkmäler des Welterbebereiches die ursprünglichen Dachfor-
men festgesetzt. 
 
Der erste Welterbeworkshop wurde ausschließlich mit Fachteilneh-
mern ohne die zuständigen Darmstädter Behörden durchgeführt. 
Daher bestand keine Möglichkeit einer direkten Abstimmung. Er-
satzweise wurde ein separates Gespräch mit dem Landesdenkmal-
pfleger, Dr. Harzenetter, der auch Leiter des Advisory-Boards ist, 
geführt. Grundlegende Änderungen  der Festsetzungen konnten hie-
raus nicht abgeleitet werden.

anlage 3

276744 Zeichen

Magistrat der  17.09.2015 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
BEGRÜNDUNG 
 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
 
ZUM BEBAUUNGSPLAN O 27 
 
- MATHILDENHÖHE-SÜD - 
 
 
 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd –             (ohne Maßstab) 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin 
 
Anlage 3

2 
I N H A L T 
 
 
 TEIL I  PLANUNGSZIE LE UND PLANUNGSZWECKE 
 
 1.0 Stadtentwicklungspolitische Zielsetzung 
 2.0 Planungsanlass / Erfordernis der Planung 
 3.0 Aufgabenstellung 
 4.0 Geltungsbereich / Lage im Stadtgebiet 
 5.0  Übergeordnete Planungen / Planungsrechtliche Situation 
 5.1 Flächennutzungsplan FNP 
 5.2 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) 
 5.3 Fluchtlinienpläne 
 5.4 Denkmalschutz 
 5.5 Verkehr Mathildenhöhe 
 6.0  Bestandsanalyse  Planungsgebiet 
 6.1 Stadtbaugeschichte im Kontext Mathildenhöhe 
 6.2 Planungsgebiet 
 6.3 Gebäude und ihre Grundstücke 
 6.4 Nutzung / Ausnutzung 
 6.5 Private Freiflächen 
 6.6 Öffentliche Grünflächen 
 6.7 Verkehrsflächen 
 6.8 Altflächen 
 6.9 Kampfmittel 
 7.0 Ziele der Planung 
 7.1 Sicherung des Gebietscharakters als Wohn- und Kulturstandort 
 7.2 Sicherung und Herausstellung einzelner Kulturdenkmäler und deren  
Umgebung, Schutz des Ensembles 
 7.3 Erhalt der vorhandenen Sichtachsen und Wegebeziehunngen 
 7.4 Festlegung von baulichen Erweiterungsmöglichkeiten 
 7.5 Erhalt des bestehenden äußeren Erscheinungsbildes der denkmalge- 
schützten Gebäude 
 7.6 Keine Festlegung der max. Ausnutzungswerte 
 7.7 Schutz der privaten Gartenanlagen durch planungsrerchtliche Fest- 
setzungen 
 7.8 Sicherung der öffentlichen Grünanlagen durch Festsetzungen 
 7.9 Keine Neuausweisung von großen o der versiegelten Parkierungsanlagen 
 7.10 Festsetzungen zum Schutz der gestalterischen Besonderheiten durch  
eine integrierte Gestaltungssatzung 
 7.11 Maßnahmen für den fließenden und ruhenden Verkehr im öffentlichen  
Straßenraum 
 8.0 Artenschutzrechtliche Beurteilung 
 9.0 Naturschutzrechtliche Einfriffs-/Ausgleichsbetrachtung

3 
 TEIL II  FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 
 
 A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
 1.0 Art der baulichen Nutzung 
 2.0 Maß der baulichen Nutzung 
 3.0 Bauweise, Stellung der baulichen Anlagen 
 4.0 Überbaubare Grundstücksflächen 
 5.0 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen 
 6.0 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
 7.0 Öffentliche Verkehrsflächen 
 8.0 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
– Immissionsschutz – Lärm 
 9.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur  
und Landschaft 
 10.0 Anpflanzen und Erhalt von B äumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
 
 B. AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHENDEN 
FESTSETZUNGEN IN DEN BEBAUUNGSPLAN 
 
 1.0 Gestaltung baulicher Anlagen 
 1.1 Dachgestaltung 
 1.2 Gebäudefassaden 
 1.3 Werbeanlagen und Warenautomaten 
 1.4 Solaranlagen 
 
 2.0 Grundstücksfreiflächen 
 2.1 Einfriedungen 
 2.2 Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen 
 
 C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ANDERER GESETZLICHER 
VORSCHRIFTEN 
 
 1.0 Denkmalschutz 
 
 D. HINWEISE 
 
 1.0 Hinweise im Bebauungsplan 
 1.1 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von 
Energien 
 1.2 Bodendenkmale 
 1.3 Bodenveränderungen 
 1.4 Kampfmittelbelastung und -räumung 
 1.5 Artenschutz 
 
 2.0  Statistische Angaben 
 
 TEIL III UMWELTBERICHT

4 
TEIL I  PLANUNGSZIE LE UND PLANUNGSZWECKE  
 
 
 
1.0 Stadtentwicklungspolitische Zielsetzung  
 
Das Planungsgebiet liegt innerhalb der historischen Gesamtanlage Mathildenhöhe im östlichen 
Randbereich des Stadtgebietes der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
Als Kulturdenkmal und städtebaulich geschlossenes Ensemble des Jugendstils ist die Mathil-
denhöhe mit den angrenzenden Wohnquartieren einzigartig und von internationalem Rang. 
Aufgrund dieser besonderen Stellung in der Baugeschichte der Stadt wurde seitens des Magistrats 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Jahre 2012 für die Gesamtanlage Künstlerkolonie 
Mathildenhöhe ein Antrag zur Aufnahme in die Deutsche Tentativliste für Welterbestätten gestellt. 
 
Unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Denkmälern auf der Mathildenhöhe kommt dem 
zukünftigen Bebauungsplan bei der Erhaltung und weiteren Entwicklung des Gebietes eine 
besondere Bedeutung zu. 
 
 
 
Luftbild der Mathildenhöhe (Aufnahme von 2005) 
 
2.0 Planungsanlass / Erfordernis der Planung 
 
Auch wenn weite Teile der Mathildenhöhe unter Denkmalschutz stehen, existiert für diesen Bereich 
kein rechtskräftiger Bebauungsplan.  
 
Die bestehende Ausweisung der Gesamtanlage des Denkmalschutzes reicht nicht in allen Fällen 
aus, um negative Veränderungen insbesondere in Bezug auf die Maßstäblichkeit völlig 
auszuschließen. Auch umfaßt der Geltungsbereich im äußersten Südosten einen Teilbereich, der

5 
von der Gesamtanlage nicht erfasst wird, jedoch für die städtebauliche Wirkung der Künstlerkolonie 
von Osten her von Bedeutung ist. 
 
Vor diesem Hintergrund wird die bestehende Planu ngsgrundlage, die Beurteilung nach § 34 BauGB, 
der besonderen historischen Bedeutung des Quartiers neben den gleichzeitigen Interessen an 
baulichen Veränderungen nicht gerecht. Die Situation eröffnet keine zufriedenstellende Möglichkeit, 
die wesentlichen städtebaulichen und prägenden Strukturelemente zu schützen und den Bedürf-
nissen nach baulichen Veränderungen zu entsprechen. 
 
Eine an der Bedeutung der Mathildenhöhe orientierte städtebauliche Leitidee muss entwickelt 
werden. Um Fehlentwicklungen zu vermeiden und um eine übergeordnete Planungs- und 
Entwicklungskonzeption sicher stellen zu könn en, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
erforderlich, der Planungssicherheit  und langfristige Verbindlichkei t für alle Beteiligten schafft. 
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 30.06.2009 wurde das Bauleitplanverfahren Bebauungsplan 
O 27 – Mathildenhöhe Süd – eingeleitet. 
 
 
 
Luftbild vom Südhang der Mathildenhöhe (Aufnahme 2008) 
 
3.0 Aufgabenstellung 
 
Ziel des zukünftigen Bebauungsplans ist die Erhaltung und geordnete Ergänzung der Bau- und 
Gebietsstruktur unter Berücksichtigung der Ziele der Denkmalpflege und naturschutzrechtlicher 
Belange. Ein Umweltbericht sowie ein Grünordnungsplan (GOP) sind Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens. 
 
4.0 Geltungsbereich / Lage im Stadtgebiet 
 
Der Geltungsbereich umfasst einen Bereich der Mathildenhöhe, der als Teil der bedeutenden 
Stadtentwicklungsachse zwischen dem historischen Zentrum um das Schloss und der östlich im 
Landschaftsraum gelegenen Rosenhöhe liegt. De r Geltungsbereich liegt direkt unterhalb des 
Bergrückens der Mathildenhöhe mit den zentralen Bereichen der Ausstellungsgebäude, dem 
Platanenhain und der Russischen Kapelle.

6 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – 
 
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 8,18 ha und wird von öffentlichen Verkehrsflächen 
begrenzt. Im Westen wird das Gebiet durch die Stiftstraße, im Süden durch die Erbacher Straße, im 
Osten durch den Fiedlerweg und im Norden durch den Olbrichweg, den Bauhausweg und den 
Nikolaiweg begrenzt. 
 
5.0 Übergeordnete Planungen / Planungsrechtliche Situation 
 
5.1 Flächennutzungsplan FNP 
 
 
 
Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan (FNP) 
mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27

7 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan von 2006 weist das Gebiet des zukünftigen Bebau-
ungsplans als Wohnbaufläche, Parkanlage und sonstige öffentliche und private Grünanlage aus. 
Der Bebauungsplan ist daher aus dessen Darstellungen entwickelt. 
 
5.2 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)  
 
Für den beschriebenen Geltungsbereich existiert kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Von der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde am 30.06.2009 der 
Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Bebauungsplanes "O 27 Mathildenhöhe Süd" gefasst. 
 
5.3 Fluchtlinienpläne 
 
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Teilbereiche der Straßenräume durch Ortsbaupläne und 
Baufluchtlinienpläne gesichert. Diese Pläne legten weder Art und Maß der baulichen Nutzung, noch 
die Gebäudestruktur fest. Sie dienten vor allem zur Sicherung der Straßenflächen und Baufluchten. 
 
 
 
Fluchtlinienplan Nr. 161 vom 03.12.1954 
 
Von Bedeutung allerdings ist der Baufluchtlinienplan 161 aus den 1950er Jahren, der die zentralen 
Bereiche zwischen Stiftstraße, Platanenhain, Ausstellungshallen und Russischer Kapelle sichert. 
 
Im Bereich des Nikolaiweges überschneiden sich die Festsetzungen des Baufluchtlinienplanes 161 
mit dem zukünftigen Bebauungsplan O 27. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes O 27 werden 
diese Teile des Baufluchtlinienplanes 161 ersetzt. 
 
5.4 Denkmalschutz 
 
Die Bebauung der Mathildenhöhe erfolgte ab dem Jahr 1897 auf der Grundlage des ersten 
Bebauungsplanes von Karl Hoffmann. Durch diesen Plan wurde das Straßennetz in seinen 
Grundzügen festgelegt; Nikolaiweg, Alexandraweg und Prinz-Christians-Weg folgen bis heute 
dieser Linienführung. Die historisch und künstlerisch herausragende Bebauung entstand im 
Zusammenhang mit den Reformbestrebungen der Künstlerkolonie zwischen 1900 und 1914.

8 
 
 
Zum Schutze der bedeutenden Bauwerke und ihres städtebaulichen Zusammenhangs wurde die 
Mathildenhöhe als Gesamtanlage im Jahr 1994 unter Denkmalschutz gestellt. Einzelne, 
herausragende, bauhistorisch bedeutende Gebäude und Objekte stehen zudem als Kultur-
denkmäler unter besonderem Schutz. 
 
 
 
Gesamtanlage Mathildenhöhe (violett umrissen) und Einzeldenkmäler (rot) 
 
Alle Maßnahmen im Bereich der Gesamtanlage Mathildenhöhe, die innerhalb des 
Geltungsbereiches einen wesentlichen Teil darstel lt, bedürfen daher einer denkmalschutzrecht-
lichen Genehmigung. Die Vorgaben des Denkma lschutzes als auch die Berücksichtigung der

9 
Ortsbau- und Baufluchtlinienpläne reichen j edoch nicht aus, eine städtebaulich geordnete 
Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten. Das Steuerungsinstrument der städtebaulichen 
Bauleitplanung ist daher unabdingbar. 
 
5.5 Verkehr Mathildenhöhe 
 
5.5.1 Erschließung 
 
Das umgebende öffentliche Straßen- und Wegenetz gewährleistet die Erschließung der an-
grenzenden Grundstücke. Die Straßen Dieburger Straße, Landgraf-Georg-Straße, Fiedlerweg und 
Spessartring sind mit sehr hohem Verkehrsaufkommen belastet. Die Straßen innerhalb des 
Geltungsbereichs dienen ausschließ lich der inneren Er schließung und sind als Tempo 30-Zonen 
ausgewiesen. 
 
 
 
Verkehrliche Erschließung im erweiterten Betrachungsgebiet Mathildenhöhe 
 
5.5.2 Ruhender Verkehr 
 
Im gesamten Bereich der Mathildenhöhe herrscht hoher Parkdruck. Die Hochschule Darmstadt 
(h_da, FB Gestaltung) mit ihren Mitarbeitern und Studierenden, die Mitarbeiter und Besucher der 
beiden benachbarten Krankenhäuser, die Besucher der Mathildenhöhe sowie Anwohner und deren 
Besucher nutzen die vorhandenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum.  
 
Im Gebiet ist ausschließlich stra ßenbegleitendes Parken möglich mi t Ausnahme der Stellplatzfläche 
im Bereich der Hochschule Darmstadt Fachbereich Gestaltung am Lucasweg.

10 
    
  
 
Nach einer Neuordnung des ruhenden Verkehrs im Jahr 2012 darf nur noch einseitig geparkt 
werden (links: Alexandraweg, alter Zustand; rechts: Olbrichweg, noch unverändert) 
 
6.0 Bestandsanalyse Planungsgebiet  
 
6.1 Stadtbaugeschichte im Kontext Mathildenhöhe 
 
Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes ist Teil des bedeutendsten historischen 
Villengebietes in Darmstadt. Die Mathildenhöhe Darmstadt ist ein kulturelles Erbe von Weltrang, 
welches es verantwortungsvoll zu erhalten und weiterzuentwickeln gilt.  
 
Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes umfasst einen Großteil der 
denkmalgeschützten "Gesamtanlage Mathildenhöh e" am Südhang sowie einen im Süd-Osten der 
Mathildehöhe gelegenen Bereich, der westlich durch den Mathildenhöhweg, östlich durch den 
Fiedlerweg, nördlich durch den Alexandraweg und südlich durch die Erbacher Straße begrenzt ist. 
 
Innerhalb der "Gesamtanlage Mathildenhöhe" befindet sich eine größere Anzahl von Einzel-
denkmälern (derzeit insgesamt neunzehn denkmalgeschützte Gebäude), die im Rahmen der 
Planung von herausragender Bedeutung sind. 
 
 
 
Bestandteil der Einzeldenkmäler sind die z. T. erhaltenen Gartenanlagen und Einfriedungen. 
 
6.2 Planungsgebiet 
 
Die Bebauung des Südhangs der Mathildenhöhe geht zurück auf die erste Ausstellung der 
Künstlerkolonie unter der Leitung von Joseph Maria Olbrich im Jahre 1901. Zuvor hatte bereits um 
1800 das Darmstädter Fürstenhaus auf dem sanft ansteigenden Hügel einen der Öffentlichkeit

11 
zugänglichen Park anglegen lassen. Aus dieser Zeit stammt der bis heute erhaltene, und später in 
die Jugendstil-Anlage integrierte Platanenhain. 
 
Im Laufe des 19. Jahrhunderts dehnte sich die Stadt nach Osten aus und schloß den Park mehr 
und mehr in die Siedlungsfläche ein. Nach einem Generalbebauungsplan von Karl Hoffmann 
entstanden am westlichen Abhang zur Stadt hin bürgerliche Villen im traditionalistischen Stil des 
ausgehenden 19. Jahrhunderts. 
 
Durch die Verbindungen der Familie nach England hatte der kunstsinnige Großherzog Ernst-Ludwig 
schon früh Kenntnis von der „Arts-and-Crafts-Bewegung“ gehabt und ließ sich von deren Ideen 
inspirieren. 1898 hatte Ernst-Ludwig die ersten sieben Künstler nach Darmstadt berufen, um bei der 
Weiterentwicklung gesellschaftlicher Ziele der Kunst eine tragende Rolle zuzuweisen. 1899 wurde 
die Künstlerkolonie gegründet, die bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges 1914 existierte. 
 
Leiter der ersten Ausstellung der Künstlerkolonie war der aus Wien berufene Architekt Joseph Maria 
Olbrich. Der Schwerpunkt der Ausstellung lag darauf, den Mitgliedern der Künstlerkolonie 
individuelle Häuser zu entwerfen. Ernst-Ludwig stellte für dieses Vorhaben den Bauplatz auf der 
freien Südseite der Mathildenhöhe zur Verfügung. Es entstanden als Ursprung der Siedlung 8 
Häuser, von denen heute noch 7 in unterschiedlichen Erhaltungszuständen vorhanden sind. 
 
Mit diesen Gebäuden war der Grundstein für die Entwicklung des Südhangs als klassisches 
Villengebiet mit überwiegend freistehenden Gebäuden auf privaten Wohnbaugrundstücken gelegt. 
Im weiteren entstanden für die Ausstellungen bis 1914 weitere Gebäude, von denen einige z. T. 
wieder abgebaut wurden, einige neu errichtet (drei Arbeiterhäuser an der Erbacher Straße) und 
einige im zweiten Weltkrieg zerstört wurden. 
 
 
 
Lageplan der Mathildenhöhe mit vorhandener Bebauung, Zustand 1955 
(Rot: Gebäude bis 1914; Gelb: Gebäude bis 1914, bei Wiederaufbau stark verändert; 
 Grün: Gebäude 1918 bis 1939; Blau: Gebäude nach 1945, z. T. Wiederaufbau)

12 
In der Folge entstanden in den Randlagen zunächst im Südwesten der Künstlerkolonie Gebäude im 
Stile der 1920er und 1930er Jahre, nach dem zweiten Weltkrieg wurden z. T. auf den 
Trümmergrundstücken zerstörter Gebäude schlichte Wohnhäuser errichtet. Dabei gab es zunächst 
sogar das Ziel einer Wiedererrichtung der Künstlerkolonie, wovon das Doppelhaus Prinz-Christians-
Weg 19/21 zeugt, welches auf Bestreben des damaligen Stadtbaumeisters Peter Grund als erstes 
Künstlerhaus nach dem Kriege wieder auf der Mathildenhöhe errichtet worden war. Weitere 
Künstlerhäuser entstanden schließlich im Park Rosenhöhe. 
 
Bei der Besiedelung in den verschiedenen Epochen wurde das grundsätzliche Entwicklungsprinzip 
der Einzelhäuser bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen. Zwei dieser Ausnahmen befinden sich 
im südöstlichen Bereich zwischen dem Mathildenhöhweg und dem Fiedlerweg, der erst kurz vor 
dem zweiten Weltkrieg nur am westlichen Rand mi t fünf Walmdachvillen im Stile der 30er Jahre 
bebaut wurde (an dieser Stelle befanden sich zeitweilig die Arbeiterhäuser, welche in der Erbacher 
Straße neu errichtet worden sind). Nach dem zweiten Weltkrieg erfolgte hier eine z. T. dichtere 
Bebauung, die neben den Einzelhäusern auch durch eine Reihenhausgruppe und durch ein 
großvolumiges, mehrfach genutztes Gebäude gekennzeichnet ist. Da dieser Bereich für die Wirkung 
des gesamten Südhangs aus östlicher Richtung ges ehen von städtebaulicher Bedeutung ist, wurde 
dieser Block ebenfalls in den Geltungsbereich mit aufgenommen. 
 
Grünräume 
 
Im mittleren Bereich, nördlich des Alexandraweg es, befindet sich eine öffentliche Grünanlage mit 
dem Gottfried-Schwab-Denkmal, der Pergola von Albin Müller und dem Ernst-Ludwig-Brunnen. 
Nach 1961 wurde die Anbindung nach Süden verbessert, indem die ursprünglichen Baugrundstücke 
westlich des Hauses Behrens und südlich des Alexandraweges nicht mehr für eine Bebauung 
vorgesehen wurden. Das Gelände wurde im Rahmen eines Wettbewerbs zur Neugestaltung der 
Erich-Ollenhauer-Promenade und der Mathildenhöhe in das damalige Gesamtkonzept der 
Freianlagen integriert und erhielt einen gestalterisch angepassten Fußweg mit Sitz- und Spielplatz. 
 
   
    
  
 
Haus Ostermann (Alfred-Messel-Haus), Dreihäusergruppe, Pergola am Alexandraweg 
 
Das locker bebaute Gebiet wird geprägt durch den hohen Bestand an wertvollen Bäumen und 
Bepflanzungen innerhalb der privaten Gärten. Das Gelände hat eine starke Hanglage nach Süden, 
was die Orientierung der Wohnseite nach Süden unterstützt. An der Erbacher Straße wird der Hang 
durch eine Stützmauer aufgefangen, weshalb die Grundstücke dort weitgehend ohne 
Grundstückszugänge si nd und sich die Gebäude zum Prinz-Ch ristians-Weg hin or ientieren. Mit 
Ausnahme der Gebäudegruppe Alexandraweg 3-7 und dem Haus Sutter (Olbrichweg 19) sind alle 
Gebäude von der Straße zurückgesetzt und durch einen Vorgarten in unterschiedlicher Tiefe 
gekennzeichnet.

13 
 
 
 
6.3 Gebäude und ihre Grundstücke 
 
Die vorherrschende Bauform ist das freistehende 1- bis 2-geschossige Wohngebäude. Ge-
bietsuntypisch sind die geschlossene Zeile Alexandraweg 3-7, die kleine Reihenhausanlage in der 
östlichen Erbacher Straße  sowie der große Baukörper Alexandraweg 39.   
 
Durch die große und repräsentative Bauweise haben die Gebäude ein relativ großes Volumen, 
welches das Erscheinungsbild des Quartiers prägt. Solitäre mit allseitigen Freiflächen überwiegen, 
Doppel- und Reihenhäuser sind nur im östlichen Bereich zu finden. Mit Ausnahme zweier 
Neubauten im Prinz-Christians-Weg stammen alle Gebäude aus der ersten und zweiten Hälfte des 
20. Jahrhunderts. 
 
 
 
Grundtypen der Dachformen im Planungsgebiet 
 
Die fast durchgängig vorzufindende Solitärbauweise zeigt unterschiedliche Dachformen und 
Gebäudetypen. Neben Gebäuden mit Sattel- und Mansarddächern dominieren Gebäude mit Walm- 
und Zeltdächern. Gebäude mit Flachdächern sind die Ausnahme. Sie beschränken sich auf die 
nach 1945 gebauten Villen sowie die Jugendstilvilla von Joseph Maria Olbrich.

14 
 
Viele Wiederaufbauten nach dem zweiten Weltkrieg zeigen flach geneigte Dächer. Zwischen 15° 
und 60° sind alle Dachneigungen vertreten. Sonderformen, wie Pult- und Tonnendach bei Bauten 
der Künstlerkolonie steigern das heterogene Bild der Dachlandschaften. 
 
6.3.1 Gebäudekategorien 
 
Auf Grund ihrer baulichen, bauhistorischen und gestalterischen Qualität wurden die Be-
standsgebäude in vier Ka tegorien (A bis D) eingeteilt. Diese Klassifizierung hilft, die einzelnen 
Gebäude hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit und ihrer Veränderungsmöglichkeiten einzuteilen und 
im Rahmen anstehender Planungs- und Veränderungsschritte zu beurteilen. 
 
Die vier Kategorien gliedern sich in: 
 
Kategorie A: 
Es handelt sich um denkmalgeschützte Einzelanlagen (19 Gebäudeobjekte) nach dem Denk-
malschutzgesetz (DSchG). Bauliche Veränderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen und in 
Abhängigkeit von der Original-Substanz nur nach Abstimmung mit dem Denkmalschutz zulässig. 
 
Kategorie B: 
Es handelt sich um Gebäude mit großem bauhistorischem Stellenwert. Auch hier sind keine 
baulichen Erweiterungsflächen vorgesehen, um nicht die hohe Qualität der gestaltsprägenden 
Gebäude zu beeinträchtigen oder zu zerstören. 
 
Kategorie C: 
Es handelt sich um Gebäude mit hoher baulicher Qualität, bei denen unter Einhaltung bestimmter 
Rahmenbedingungen, definiert durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, bauliche 
Veränderungen und Erweiterungen möglich sind. 
 
Kategorie D: 
Es handelt sich um Gebäude ohne baugeschichtlichen Bezug zur Mathildenhöhe. Umbauten und 
Erweiterungen oder Neubau sind im Rahmen de r Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich. 
 
 
Übersicht der Gebäudekategorien

15 
6.4 Nutzung / Ausnutzung

16

17 
6.4 Nutzung / Ausnutzung 
 
Im Planungsgebiet überwiegt die Wohnnutzung mi t einem hohen Anteil von über 80 %. Neben der 
Wohnnutzung werden verschiedene Gebäude von kulturellen Einrichtungen und privaten 
Dienstleistern (Büro, Ärzte) genutzt. 
 
Mit Ausnahme dreier Grundstücke (Nikolaiweg, Alexandraweg und Fiedlerweg) haben alle 
Grundstücke relativ geringe Flächenausnutzungen (überbaute Flächen). Die durchschnittliche 
Grundflächenzahl GRZ beträgt 0,25, die durchschnittliche Geschossflächenzahl GFZ beträgt 0,48. 
 
Neben einigen Grundstücken im we stlichen und östlichen Randber eich mit Grundstücksgrößen von 
weniger als 800 m² dominieren große Anwesen mit 800 bis 1.200 m². Eine Ausnahme bildet das 
Haus Ostermann (Alfred-Messel-Haus, derzeit genutzt von Hessen Design/h_da) mit einer 
Grundstücksgröße von rund 4.300 m². Nach der Fe rtigstellung des Neubaus Prinz-Christians-Weg 
Nr. 17 verbleibt nur  noch ein unbebautes Grundstück in di rekter Nachbarschaft, Prinz-Christians-
Weg Nr. 15. 
 
Der Bestand an Stellplatzmöglichkeiten (Garagen und Stellplätze) auf den privaten Grundstücken ist 
gering und deckt den heutigen Bedarf nicht ab. Ein großer Teil der privaten PKW wird daher im 
öffentlichen Straßenraum geparkt. 
 
6.5 Private Freiflächen 
 
Das parkartig gestaltete Gelände des Geltungsbereichs ist stark durchgrünt. Neben dem wertvollen 
alten Baumbestand sind alle Grundstücke zusä tzlich mit Gehölzen und anderen Pflanzungen 
durchwachsen. Die Gartenflächen sind gepflegt. In Teilbereichen sind die Grundstrukturen alter 
Gartenanlagen der Künstlerkolonie sichtbar. 
 
Der Anteil der versiegelten Flächen ist gering. Mit Ausnahme einiger Grundstücke haben alle 
Anwesen einen gestalteten Vorgarten, in dessen Fläche sich der Gebäudezugang und teilweise 
eine Zufahrt befindet. 
 
6.5.1 Einfriedungen 
 
Alle Grundstücke mit Vorgarten haben Einfriedungen, die die privaten Freiflächen von der 
öffentlichen Erschließungsfläche abgrenzen. Die Einfriedungen haben in diesem Villengebiet eine 
große optische und gestalterische Bedeutung und sind sehr unterschiedlich in Materialität und 
Gestaltung (geschlossene Bruchsteinmauern, Sichtmauersockel mit Metallgitter, Metallgitter, 
Holzgitter, Hecken). Im Rahmen der denkmalgesch ützten "Gesamtanlage Mathildenhöhe" kommt ih-
nen eine besondere Bedeutung zu. Eine große Anzahl der Einfriedungen stammt aus der Zeit der 
Künstlerkolonie und steht unter Denkmalschutz. 
 
Aufgrund der Gefällelage des Hanges nach Süden werden die Grundstücke entlang der Erbacher 
Straße durch eine hohe, geschlossene Steinmauer be grenzt, die lediglich im  Bereich einiger Gara-
genzufahrten unterbrochen ist. Diese Mauer war die südliche Begrenzung des ehemaligen Parks 
Mathildenhöhe und steht zwischen Stiftstraße und Mathildenhöheweg aus geschichtlichen Gründen 
unter Denkmalschutz.

18 
              
  
 
Toranlage Haus Habich, Mauer mit aufgesetztem Kunstgitterzaun am Haus Deiters 
 
   
  
 
Historische Einfriedung Alexandraweg 7, Holzzaun mit Werksteinmauer am Eugen-Bracht-Weg 
 
6.6 Öffentliche Grünflächen 
 
Eine zusammenhängende öffentliche Parkfläc he mit gutem Baumbestand befindet sich im 
Kernbereich des Gebietes zwischen Eugen-Bracht-Weg, Prinz-Christians-Weg und der nördlich 
angrenzenden Russischen Kapelle (östlicher Nikolaiweg). 
 
     
  
 
Großzügiger Baumbestand am Südhang der Mathildenhöhe, Grünfläche am Alexandraweg (rechts)

19 
Diese Flächen sind heute Teil der zusammenhän genden öffentlichen Anlage Mathildenhöhe mit 
Ausstellungsgebäude, Russischer Kapelle, Erich-Ollenhauer-Promenade und Platanenhain und 
bilden einen fließenden Übergang in das Gebiet der privaten Villen und Gärten. Dieser Bereich ist 
aus Richtung der Landgraf-Georg-Straße von Bedeutung und soll angemessen aufgewertet werden. 
 
6.7 Verkehrsflächen 
 
Das Gebiet wird durch ein orthogonales Netz von Anwohner- und Erschließungsstraßen 
durchzogen. Die Flächen werden durch Bordsteine in Fahrbahn und Gehweg gegliedert. Die 
Fahrbahnen sind durchgehend schmal und werden durch straßenbegleitendes Parken zusätzlich 
eingeschränkt. Durch das Parken auf den Gehwegen wurde das historische Mosaikpflaster stark in 
Mitleidenschaft gezogen und beschädigt. Mit dem neu eingeführten Einbahnstraßensystem und 
einseitigem Parken auf der Fahrbahn wurde bereits ein erster Schritt zu einer Verbesserung der 
Verkehrssituation umgesetzt. 
 
Im Bereich des Alexandrawegs und des Nikolaiwegs befinden sich niveaugleich ausgebaute 
Mischflächen. In Nord-Südrichtung wird das Gebiet durch mehrere Treppenwege gegliedert. 
 
6.8 Altflächen 
 
Im Bereich des Geltungsbereichs liegen Altstandorte gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS) vor, 
die auf Grundlage des Branchenkatalogs zur Erfa ssung von Altstandorten (Handbuch Altlasten Band 
2 Teil 4 / HLUG) mit jeweils einer max. Branchenklasse eingestuft werden. Die Branchenklasse 
spiegelt die mögliche Gefahr wieder, welche von ei nem Altstandort mit eine m Betrieb der jeweiligen 
Branche ausgehen kann. Ab einer Branchenklasse von 4 oder 5 ist eine Einzelfallrecherche 
durchzuführen. 
 
Liegenschaft Branchenklas se GefährdungspotentiaI 
 
Alexandraweg 17 3 mäßig 
Alexandraweg 26 3 mäßig 
Prinz-Christians-Weg 2 4 hoch 
Prinz-Christians-Weg 5 4 hoch 
Prinz-Christians-Weg 23 keine Angaben 
Nikolaiweg 9 5 sehr hoch 
Olbrichweg 19 4 hoch 
 
Laut den dazugehörigen Bauakten wurden die Liegen schaften bisher nur zu Wohnzwecken genutzt. 
Entsprechende Betriebsstätten jeglicher Art wurden ni cht auf den Liegenschaften errichtet. Es liegt 
somit die Vermutung nahe, dass die Gewerbe nicht an Ort und Stelle ausgeübt wurden und es sich 
hier lediglich um Büros oder nur um eine formelle Anmeldung des Gewerbes handelt. Daher ist die 
mögliche Gefahreneinschätzung als sehr gering einz ustufen und es sind bei den o.g. Liegenschaften 
keine weiteren Einzelfallrecherchen erforderlich. 
 
6.9 Kampfmittel 
 
Für das Plangebiet besteht ein Kampfmittelverdacht, da das Gelände nach Auswertung der dort 
vorliegenden Kriegsluftbilder in einem Bombenabwurfgebiet liegt. In Bereichen mit einer 
Nachkriegsbebauung, bei der bodeneingreifende Maßnahmen bis zu einer Tiefe von 4,0 m 
durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen

20 
ist vor Beginn von Bauarbeiten eine system atische Überprüfung (Sondierung) und 
Baugrunduntersuchung auf den Grundstückflächen er forderlich. Auf der bereits untersuchten 
Teilfläche Prinz-Christians-Weg 19 sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Bei weiteren 
Untersuchungen soll eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Die Dokumentation soll mithilfe 
des Datenmoduls KMIS-R erfolgen und an den Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen übermittelt 
werden. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
7.0 Ziele der Planung 
 
Ziel der Entwurfsplanung ist die behutsame Weiterentwicklung und Stärkung des historischen 
Wohn- und Kulturstandortes auf der Mathildenhöhe. Der Wahrung des Gebietscharakters sowie 
dem erhaltenden Schutz der Bebauung und der gewachsenen Flora und Fauna gilt das besondere 
Augenmerk der Planung. Bauliche Entwicklungen und Nutzungen müssen den Bestand 
berücksichtigen und sich in das historische Umfeld einfügen. 
 
Alle Planungsziele werden Teil des Bebauungsplanentwurfs, zu dem auch ein Umweltbericht und 
ein Grünordnungsplan gehört. Am Ende des Bauleitp lanverfahrens wird der Bebauungsplanentwurf 
als Satzung beschlossen und somit Grundlage für alle baulichen Erhaltungs- und 
Erweiterungsmaßnahmen sein. 
 
Die wichtigsten Planungsprämissen sind: 
 
7.1 Sicherung des Gebietscharakters als Wohn- und Kulturstandort 
 
Das vorherrschende Merkmal dieses Wohngebietes ist die Bau- und Freiflächenstruktur eines 
Villengebietes. Die überwiegende Bebauung ist geprägt durch freistehende repräsentative 
Solitärgebäude mit einer geringen Anzahl an Wohneinheiten. Diese Struktur innerhalb großzügiger 
Grundstücksfreiflächen, die als Vorgärten, Gartenanlagen und reduzierte Erschließungsflächen 
gegliedert sind, ist zu schützen und zu erhalten. Dabei werden Neubaumöglichkeiten sowie 
begrenzte An- und Erweiterungsmöglichkeiten so definiert, dass dadurch das bestehende 
Erscheinungsbild und der offene Gebietscharakter nicht nachteilig beeinträchtigt wird und als 
signifikantes Merkmal erhalten bleibt. 
 
Die bestehenden Kultureinrichtungen integrieren sich einvernehmlich in den baulichen Bestand und 
die moderate Entwicklung des Villengebietes. Diese Koexistenz (Inhalt, Form und Dimensionierung) 
soll erhalten bleiben, so dass die Nachbarschaft dieser unterschiedlichen Nutzungen auch weiterhin 
konfliktfrei gesichert ist. 
 
7.2 Sicherung und Herausstellung einzelner Kulturdenkmäler und deren Umgebung, 
Schutz des Ensembles 
 
Die besondere Qualität des Quartiers liegt auch in der Vielzahl und Vielfältigkeit der Kultur-
denkmäler und deren Ensembles. Neben privaten und öffentlichen Gebäuden mit den umgebenden 
Freianlagen und Einfriedungen als Gesamtkunstwerke gibt es eine Vielzahl von gestalterisch-
baulichen Elementen – auch im öffentlichen Raum (Brunnen, Einfriedungen, Pergolen, 
Mosaikpflaster etc.) – die es zu schützen gilt. 
 
Ein gelungenes städtebauliches Ensemble entsteht aus der räumlichen Nähe und Konzentration 
vieler dieser Komponenten. Damit ist fast der ganze Geltungsbereich des Bebauungsplanes als 
Ensemble zu bewerten. Solch qualitativ hoch wertige Ensembles sind besonders empfindlich

21 
gegenüber einem Veränderungsdruck und stellen damit hohe Ansprüche an bauliche 
Veränderungen und Ergänzungen. Die Sicherung der Einzeldenkmäler in Verbindung mit der 
Festlegung der Gesamtanlage durch den Denkmalschutz gewährleisten zunächst den Schutz der 
historischen Gebäude und die Gestaltung ihre r unmittelbaren Umgebung. Die Bestimmungen des 
Denkmalschutzes werden insbesondere in den Randbereichen durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes ergänzt und bilden in der Summe den größtmöglichen Schutz für das gesamte 
Ensemble. 
 
7.3 Erhalt der vorhandenen Sichtachsen und Wegebeziehungen 
 
Durch die exponierte Hanglage und durch die lockere Villenbebauung mit ihren Durchblicken und 
den Einblicken in die Gärten haben die Sichtbeziehungen eine besondere Bedeutung. Sowohl bei 
der Festlegung der An- und Neubaumöglichkeiten als auch bei den Festlegungen zu den 
Bepflanzungen wird explizit auf diese vorhande nen Sichtbeziehungen – vor allem in Nord-Südrich-
tung – Rücksicht genommen. 
 
Das gleiche gilt für die vielfältigen Wegebeziehungen in der Hanglage. Neben den dominierenden 
hangparallelen Straßen prägen vier sich zur Mathildenhöhe orientierende öffentliche Treppenwege 
ausgehend vom Prinz-Christians-Weg und Alexandraweg das Erscheinungsbild des Gebietes. 
Diese Wege und die sich daraus ergebenden Sichtbeziehungen gilt es zu schützen. 
 
7.4 Festlegung von baulichen Erweiterungsmöglichkeiten 
 
Ziel der Planung ist nicht die Nachverdichtung des Wohnquartiers, sondern die Erhaltung und 
maßvolle Ergänzung. Ziel ist auch nicht eine gl eich hohe Verdichtung und Bebauung im gesamten 
Gebiet auf allen Grundstücken zu gewährleisten. Die Festlegungen zur Bebauung und damit zur 
Ausnutzung orientieren sich am Bestand und an den Unterschieden im Bestand. Dort, wo 
städtebaulich und denkmalpflegerisch vertretbar, werden Ergänzungs- und Anbaumöglichkeiten 
bereitgestellt. Die Anbau- und Umbaumöglichkleite n sollen sich in Fällen von städtebaulichem 
Interesse den Bestandssolitären unterordnen und keine Konkurenz zum Bestand bilden. 
 
7.5 Erhalt des bestehenden äußeren Erscheinungsbildes der denkmalgeschützten 
Gebäude 
 
Neben den bestehenden Schutzinstrumenatarien des Denkmalschutzes (Einzeldenkmal und 
Ensembleschutz Gesamtanlage) unterstützen und ergänzen die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes (überbaubare Fläche, Baugrenzen, Baulinien, Gestaltungssatzung, Festsetzungen zu 
den Freianlagen) diese Schutzintention, sodass die Erhaltung dieser Gebäude und ihres 
bestehenden äußeren Erscheinungsbildes gesichert ist. 
 
7.6 Keine Festlegung der max. Ausnutzungswerte 
 
Auf die Festlegung von max. Ausnutzungswerten (GRZ / GFZ) für das ganze Gebiet oder für 
Teilbereiche wird verzichtet. U nabhängig von de n Grundstücksgrenzen li egt die Qualität des 
Gebietes in seiner städtebaulichen Figur und seiner räumlichen Struktur, in den unterschiedlichen 
Ausnutzungen und in den verschiedenen Grundstücksgrößen und Zuschnitten. Das Maß der 
baulichen Nutzungen wird an der jeweiligen Situation gemessen und nicht an Durchschnittswerten 
des ganzen Gebietes oder Teilquartieren. Die Vielfalt und die räumliche Qualität des Quartiers 
würde durch eine planungsrechtliche Angleichung leiden und der Charakter des Gebietes verloren 
gehen.

22 
7.7 Schutz der privaten Gartenanlagen durch planungsrechtliche Festsetzungen 
 
Das Quartier unterhalb der Mathildenhöhe wird neben dem Charakter und der Qualität der 
baulichen Anlagen in hohem Maße durch die privaten und öffentlichen Grünflächen und Anlagen 
geprägt. Mit den großzügigen und gestalteten Gartenanlagen wird auch bei unterschiedlichen 
Gebäuden das verbindende Erscheinungsbild eines homogenen Villenquartiers hervorgehoben. 
Prägend sind vor allem die parkartig gestalteten Villengrundstücke, die durch Großbaumbestand, 
Rasen, Staudenflächen und wassergebundene Fläche n gekennzeichnet sind. Die klare Gliederung 
in Vorgartenzone und Hauptgarten hinter und neben dem Gebäude ist weitestgehend erhalten und 
ist ein zu schützendes Merkmal für das Villengebiet. 
 
7.8 Sicherung der öffentlichen Grünanlagen durch Festsetzungen 
 
Zwischen Prinz-Christians-Weg und Alexandraweg sowie zwischen Alexandraweg und Russischer 
Kapelle  befinden sich öffentliche Grünfläch en mit Fußwegen, die planungsrechtlich gesichert 
werden. Innerhalb dieser Flächen werden keine überbaubaren Flächen ausgewiesen. Mit den 
landschaftsplanerischen Festsetzungen zum Bewuchs wird die vorhandene Vielfalt und der 
Pflanzenreichtum planungsrechtlich gesichert. 
 
7.9 Keine Neuausweisung von großen oder versiegelten Parkierungsanlagen 
 
Private Parkierungsflächen oder -anlagen sind im Geltungsbereich eher selten vorzufinden. Dies ist 
dem Umstand geschuldet, dass überwiegend geringe Wohneinheiten auf großen Grundflächen 
vorzufinden sind. Es ist das Ziel der Planung, die hinteren Gartenbereiche auch weiterhin frei von 
Stellplatzanlagen zu halten. Stellplätze sind in den bereits vorhandenen Bereichen direkt hinter der 
Zufahrt oder in Bestandsgaragen unterzubringen. Neue Garagenanlagen werden in geringem Maße 
ausgewiesen. Um die Versiegelung gering zu halten, werden die Zufahrtsflächen und 
Stellpatzflächen als wassergebundene Decke ausgewiesen. 
 
7.10 Festsetzungen zum Schutz der gestalterischen Besonderheiten durch eine integrierte 
Gestaltungssatzung 
 
Zum Erscheinungsbild des Villenquartiers gehören neben den Gebäuden und den Freiflächen auch 
die Grundstückseinfriedungen. Sie werden als besonderes  eigenständiges Gest altungselement vom 
öffentlichen Straßenraum quartiersprägend wahrgenommen.  
 
Die Einfriedungen sind vielfältig ausgeprägt; dominant sind die Steinmauern mit aufgesetzten 
Zäunen, aus Stahl oder aus Holz. Verschiedene historische Einfriedungen weisen besondere 
Gestaltungs- und Schmuckformen auf. Mit Hilfe der integrierten Gestaltungssatzung werden die 
Besonderheiten dieser Einfriedungen lokalisiert und geschützt. 
 
7.11 Maßnahmen für den fließenden und ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum 
 
Alle Verkehrsflächen werden als öffentliche Verkehrsflächen gekennzeichnet und klassifiziert 
festgelegt. Aussagen zur Aufteilung der Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil der Festsetzungen 
des Bebauungsplanes. Trotzdem werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Planungskon-
zepte und Ideen entwickelt, um die historische Oberflächensubstanz im Bereich der Gehwege (Mo-
saike) zu sichern und um durch verkehrsleitende Maßnahmen (einseitiges Parken, Parkraumbewirt-
schaftung, Einrichtungsverkehr) positive Effekte für die Bewohner und das Quartier zu erzielen.

23 
8.0 Artenschutzrechtliche Beurteilung 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist in dem, dem Bebauungsplan zugrunde liegenden, 
Umweltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung (Teil III) näher dargestellt. 
 
Bei der Erfassung zum Artenschutz lag der Schwerpunkt für das Plangebiet auf den Tiergruppen 
Vögel und Fledermäuse. Bei den Begehungen wurden alle anderen artenschutzrechtlich relevanten 
Arten aus anderen Tiergruppen mit berücksichtigt. Weiter im Gebiet vorkommende besonders 
geschützte Arten sind Igel und Maulwurf. Bei den Amphibien können Vorkommen von Berg- und 
Teichmolch, Erdkröte sowie See- und Teichfrosch  in Teichen privater Gärten möglich sein.  
 
Das Gebiet bietet einer nicht geringen Anzahl an Vögeln Lebensraum, Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten. Sie profitieren von dem grünen Charakter des Gebietes und der damit verbundenen 
lockeren, nicht zu engen Bebauung, womit sich ein relativ reichhaltiges Nahrungsangebot bietet. 
Vom älteren Baumbestand profitieren Höhlenbrüter, vom nicht „durchsanierten“ Gebäudebestand 
Gebäudebrüter. 
 
Angesichts des geringen Umfangs der zulässigen Baumaßnahmen, dem vollständigen Erhalt des 
Baumbestandes und den Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung sowie zum Ausgleich 
von Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenw elt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von 
Tieren, Pflanzen und ihren Lebensräumen zu erwarten.  
 
9.0 Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung 
 
Auf Grund der vorwiegend auf Sicherung und Erhaltung ausgerichteten Ziele des Bebauungsplanes 
werden nur in sehr geringfügigem Umfang zu sätzliche bauliche Eingriffe zugelassen.  
 
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind vor allem folgende Maßnahmen zur 
Vermeidung oder Verminderung von Eingriffen vorgeschrieben: 
− Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung der befestigten, nicht überdachten Flächen der 
Baugrundstücke und der privaten Stellplätze 
− Insektenfreundliche Außenbeleuchtung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von 
nachtaktiven Insektenarten 
− Schutz vor Vogelschlag durch Verwendung von Vogelschutzglas bei Glasflächen und –
fassaden mit einer Größe von mehr als 3 m² 
− Nisthilfen (Einbau-Nistkästen) zur Förderung von Brutbiotopen für Mauersegler, 
Schwalbenarten oder Haussperlinge 
− Vollständige Erhaltung von allen als wertvoll oder erhaltenswert auskartierten Bäumen und 
Baumgruppen 
− Anpflanzen von vorwiegend einheimischen, st andortgerechten Laubbäumen (ein Baum je 
angefangene 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche) 
− Extensive Dachbegrünung (Gras-Staudendach) von Flachdächern, flach geneigten Dächern 
und Garagendächern 
− Baumschutzmaßnahmen durch Sicherungsmaßnahmen entsprechend der DIN 18920 
während der Bauphase 
 
Weiterhin wird im Bebauungsplan auf zahlreichen Grundstücken auch eine deutliche Reduktion der 
überbaubaren Grundfläche um insgesamt ca. 1.000 m² vorgesehen. Der Rückbau der neun 
Schrägparker-Stellplätze im Eugen-Bracht-Weg gegenüber Haus Ostermann und deren Integration

24 
in die angrenzende öffentliche Grünfläche (ca. 100 m²) kann in jedem Fall als gebietsinterne 
Kompensationsmaßnahme gewertet werden. 
 
Im Sinne einer worst-case-Betrachtung verbleibt somit allenfalls ein Kompensationsdefizit für den 
baulichen Eingriff von 536 m² in Pflanzbeete und Rasenflächen von Hausgärten. Angesichts der 
Tatsache, dass ohne den vorliegenden Beb auungsplan durch Baugnehmigungen gemäß § 34 
BauGB erheblich schwerwi egendere Eingriffe in Natur und La ndschaft, einschließlich der Rodung 
von Baumbeständen, möglich gewesen wären, ist di eses Kompensationsdefizit als vernachlässigbar 
gering zu bewerten.

25 
TEIL II   FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES 
 
 
A.  PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB) 
 
Nachfolgend werden die planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB erläutert: 
 
1.0  Art der baulichen Nutzung  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
 
1.1  Allgemeines Wohngebiet WA 
 
Entsprechend dem Planungsziel, hier ein qualitätvolles Wohnquartier zu erhalten, wird der gesamte 
Bereich als Allgemeines Wohngebiet WA festgesetzt. Das allgemeine Wohnquartier dient 
vorwiegend dem Wohnen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO sind nur zulässig: 
 
1. Wohngebäude 
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
nicht störende Handwerksbetriebe 
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
 
Die unter § 4 Abs. 3 BauNVO festgesetzten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, bis auf  
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 „Betriebe des Behergergungsgewerbes“ und Nr. 3: „Anlagen für Verwaltung“, 
werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, da sie nicht dem gewünschten Planungsziel eines 
ruhigen Wohnquartiers entsprechen und zu unerwünschten Störungen führen können. 
 
2.0 Maß der baulichen Nutzung  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff BauNVO) 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubare Grundstücksfläche mithilfe von 
Baugrenzen und -linien, deren Grundfläche (GR) sowie durch die Zahl der Vollgeschosse als 
Höchstgrenze und die Festsetzung der max. Geschosshöhen bestimmt. 
 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Auf die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
verzichtet, da mit den getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Fläche (Baugrenzen / Bau-
linien), der max. Grundfläche (GR) und der Zahl der max. Vollgeschosse ausreichend Fest-
setzungen getroffen wurden, um die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen 
Konzeption der erhaltenden Erneuerung umsetzen und sichern zu können. 
 
Das nach § 17 Abs. 1 BauNVO max zulässige Maß der baulichen Nutzung für allgemeine Wohn-
gebiete (GRZ = 0,4/ GFZ = 1,2) wird in allen Fällen unterschritten. 
 
2.2 Größe der Grundfläche GR (§ 19 BauNVO) 
 
Die Größe der Grundfläche in m
2 definiert die maximale Fläche, di e von einer baulichen Anlage auf 
dem Grundstück überdeckt werden darf. Sie wird durch Baugrenzen und Baulinien begrenzt. Sie 
orientiert sich weitgehend am Bestand und ist in ihren Erweiterungsmöglichkeiten in Abhängigkeit 
von der Gebäudeklassifizierung entwickelt worden (siehe 6.3.1 – Gebäudekategorien).

26 
2.3 Zahl der Vollgeschosse 
 
Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind 
oder auf ihre Zahl angerechnet werden. 
 
Die Anzahl der Vollgeschosse ist ein wesentlicher Faktor für das Erscheinungsbild des Baugebietes. 
Zur Sicherung des bestehenden Erscheinungsbildes orientieren sich die Höchstwerte der 
festgesetzten max. Anzahl der Vollgeschosse am Bestand der jeweiligen Gebäude. Für einen 
möglichen Neubau im Prinz-Chistians-Weg 15 wurde die zweigeschossige Bebauung der 
Nachbargrundstücke übernommen. Damit die Wirkung der Vollgeschosse ihren prägenden 
Charakter behält, wird für Staffelgeschosse festge setzt, dass diese allseiti g zurückspringen müssen, 
um gegenüber der festges etzten Geschosszahl den städteba ulichen Eindruck  eines höheren 
Gebäudes zu vermeiden. 
 
2.4 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr 4 BauNVO)  
 
Zur Sicherung des geordneten Stadtbilds des Planungsgebietes werden aus städtebaulichen 
Gründen Festsetzungen zur Höhenentwicklung baulicher Anlagen getroffen. Da durch die 
Festsetzungen der max. zulä ssigen Geschosszahl keine ausreichenden Aussagen zur 
Gebäudehöhe festgelegt werden können, soll mit der Festlegung der max. Geschosshöhe 
verhindert werden, dass durch übermäßige Geschosshöhen der Charakter der vorherrschenden 
Gebäudestruktur verändert wird. 
 
Auf eine Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen mit absoluten Werten bezogen auf 
das Höhennormal (NN-Höhen) wird auf Grund der differenzierten Hanglage und der sehr 
unterschiedlichen Geländeanschlüsse an die Gebäude verzichtet. 
 
3.0 Bauweise, Stellung der baulichen Anlagen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO) 
 
3.1 Offene Bauweise 
 
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Die Länge der 
in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bezeichneten Hausformen darf höchstens 50,0 m betragen. 
 
Im Bereich des WA-Gebietes unterstreicht diese Festsetzung zusammen mit der kleinteiligen 
Ausweisung der überbaubaren Flächen durch  Baugrenzen und Baulinien das Planungsziel, den 
Charakter des Villengebietes mit freistehenden Solitären zu sichern und bei Neuplanungen 
festzuschreiben. 
 
4.0 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)  
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen festgelegt. Mit den 
überbaubaren Flächen, die durch Baugrenzen und Baulinien definiert werden, wird bestimmt, wo auf 
dem Grundstück die zulässige Bebauung verwirklicht werden kann. 
 
Da es im Planungsgebiet vor allem um die Sicherung bzw. moderate Erweiterung des Bestandes 
geht, orientieren sich die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sehr stark an der 
Bestandsbebauung. Dort, wo es aus städtebaulich und aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbar 
ist, werden Anbau- und Erweiterungsmöglichkeiten ausgewiesen.

27 
4.1 Baulinien 
 
Baulinien, welche den Gebäudegrundriss umfahren, werden bei denjenigen baulichen Anlagen 
ausgewiesen, welche als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt sind. Damit wird die besondere 
Bedeutung dieser Gebäude unterstrichen und di e Bestimmung des Denkmalschutzes zusätzlich 
durch diese planungsrechtliche Festsetzung ges ichert. Vor- und Rücksprünge des Bauvolumens 
sind hier nicht zulässig. Es soll jedoch die M öglichkeit bestehen, bei der Rekonstruktion von 
historisch nachweisbaren Bauteilen von der Baulinie abzuweichen, wenn die Rekonstruktion von 
Seiten des Denkmalschutzes unter Würdigung der Belange für eine Bewerbung zur Welterbe-Stätte 
befürwortet wird. 
 
4.2 Baugrenzen 
 
Die Gebäude innerhalb der Gesamtanlage Denkmalschutz sowie die anderen Gebäude werden 
grundsätzlich durch Baugrenzen umrissen. Durch diese sehr gebäudebezogene und 
bestandsorientierte Sicherung der Gebäude soll der Charakter der Gesamtanlage unterstrichen 
werden. In einzelnen Fällen gibt es in Abhängigkeit von der Größe des Bauvolumens und der 
Einstufung des Gebäudecharakters geringfügige Erweiterungmöglichkeiten innerhalb des 
dargestellten Baufeldes. Aber auch bei den Gebäuden ohne Erweiterungsmöglichkeit sind durch die 
Ausweisung von Baugrenzen moderate Erweiter ungen und Erneuerungen im Rahmen einer 
Überschreitung durch untergeordnete Bauteile (entsprechend der HBO-Regelung) möglich. 
 
In einem einzelnen Fall wurde das große Bauvolumen des Gebäudes Alexandraweg 39 mit zwei 
einzelnen Baufeldern überplant, da die Gebäudedimension dieses Hauses eine extreme 
Abweichung zu den vorhandenen Bautypen aufweist. Hier wäre perspektivisch eine stärkere 
Strukturierung der Baumasse entsprechend dem Gebietscharakter wünschenswert. 
 
4.3 Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
 
Bei der Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfreiflächen sind gemäß den festgesetzten 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft die 
Befestigungen auf das zwingend erforderliche Maß zu reduzieren, um eine übermäßige 
Versiegelung des Gebietes zu verhindern. 
 
4.4 Nicht mehr vorhandene Gebäude 
 
Im Bereich des Alexandraweges stand bis zu seiner Zerstörung im 2. Weltkrieg unterhalb des Ernst-
Ludwig-Hauses (heute Jugenstilmuseum) das sog. Haus Christiansen mit der Hausnummer 24. 
Dieses Gebäude stellte eines von vier Gebäuden dar, welche zusammen mit der Gartenachse ein 
symmetrisches Ensemble in Bezug auf das Ernst-Ludwig-Haus bildeten. Damit ist die 
Mathildenhöhe im Zentrum ihrer Entstehung durch eine städtebaulich prägnante Ordnung geprägt, 
die zu den Einzelhäusern und ihrer Innenausstattung  ein übergeordnetes Element darstellte. Dieses 
frühe Zeugnis einer stadträumlichen Gesamtplanung entfaltete seine Wirkung insbesondere vom 
Prinz-Christians-Weg aus in nördliche Blickrichtung. Hier wurde die Fassung des Raumes durch die 
Aufweitung und Zentrierung hin auf das Portal des Ernst-Ludwig-Hauses („Tempel der Arbeit“) 
deutlich, welche durch die Schrägstellung der Gebäude ihre Wirkung entfaltet. 
 
Heute ist diese Wirkung nicht nur durch die fehlende Sichtachse (Siehe Grundstücksfreiflächen 
Punkt 2.2.1) sondern auch durch das Fehlen des Hauses Christiansen eingeschränkt. Die 
ursprüngliche Raum-Konzeption läßt sich so nur noch ansatzweise nachvollziehen.

28 
 
An Stelle des Hauses Christiansen wurde 1959 der von Hans Hartung für die Weltausstellung von 
1958 in Brüssel geschaffene Brunnen dort aufgestellt. Dieser Brunnen ist ebenso Bestandteil der 
Mathildenhöhe und selbst als Denkmal eingestuft. 
 
Es wurde bei der Erstellung der Bauleitplanung bewusst darauf verzichtet, anstelle des Brunnens 
ein Baufeld auszuweisen, welches dem Grundriß des Hauses Christiansen entspricht. Eine 
Rekonstruktion erscheint nach über 50 Jahren ausgeschlossen. 
 
Daher soll die „Spur“ im Bebauungsplan an das ehemalige Haus Christiansen erinnern und deutlich 
machen, dass hier ein weiteres Gebäude gestanden hat. 
 
4.5 Untergeordnete Bauteile gemäß HBO § 6 (3) 
 
Kubatur, Volumen und Gestalt der Bestandsgebäude prägen entscheidend das Quartier und seine 
besondere Bedeutung innerhalb der städtischen Umgebung. Aus diesem Grunde werden die im  
§ 6 (3) HBO aufgeführten Anbaumöglichkeiten untergeordneter Bauteile in ihrer Höhenentwicklung 
so eingeschränkt, dass die optisch stark prägenden Eingriffe und nachteiligen Veränderungen in der 
Dachlandschaft verhindert werden. 
 
Bei den Gebäuden der Kategorien B und C, die einen besonderen gestalterischen und 
bauhistorischen Stellenwert haben, wird diese Einschränkung noch stärker gefasst und auf 
eingeschossige Gebäudeanbauten reduziert. Damit wird die herausragende Bedeutung dieser 
Gebäudegruppe im Ensemble nochmals hervorgehoben und geschützt. 
 
5.0 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)  
 
Die Anlage von Stellplätzen und Garagen prägen das städtebauliche Erscheinungsbild 
entscheidend. Auf Grundlage von § 12 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und 
Garagen nur für den durch die Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Durch die Festlegung der 
max. zulässigen Anzahl der Wohneinheiten und durch eine gezielte Ausweisung der Stellplatz- und 
Garagenflächen unter Berücksichtigung des Bestandes ist eine wirksame Regelung in Bezug auf 
die Anzahl der Stellplätze gegeben. 
 
Um den Charakter dieses Villen- und Wohngebietes und seiner Gartenlandschaft zu erhalten und 
um eine Zerstörung der angelegten Gärten und Freiflächen zu verhindern, werden im wesentlichen 
die bereits vorhandenen Garagen planungsrechtlich festgesetzt. Im Bereich der Stützmauer an der 
Erbacher Straße werden einige bestehende Garagen aus Gründen des Ortsbildes und 
Denkmalschutzes nicht in diese Ausweisungen mit aufgenommen. Eine neue Garage ist im 
Einzelfall der Neubebauung im Prinz-Christians-Weg ausgewiesen worden. Eine weitere Garage ist 
außerhalb der Denkmalgesamtanlage im Bereich eines großen Grundstücks neu ausgewiesen 
worden. 
 
Durch die Kennzeichnung der Bereiche, in welchen Garagen zulässig sind, wird verhindert, dass 
das Erscheinungsbild auf der Erschließungsseite der Grundstücke durch eine zu große Breite von 
Garagenanlagen übermäßig bestimmt wird. Als Ausnahme wurde eine bestehende breitere Garage 
an der Erbacher Straße festgesetzt, welche in den Hang hineingebaut ist und daher stadträumlich 
nicht in Erscheinung tritt.

29 
Hinweis auf § 6 HBO: 
 
Bei Stellplätzen und Garagen an Nachbargrenzen sind die Regelungen der Hessischen Bauordnung 
(§ 6 Abs. 10 HBO) zu beachten: Ohne Abstandsflächen sind unter anderem Garagen einschließlich 
Abstellraum an einer Nachbargrenze bis 9,0 m Länge, Stellplätze an einer Nachbargrenze bis zu 
8,0 m Länge zulässig. Die Länge der Grenzbebauung darf hierbei insgesamt 12,0 m nicht 
überschreiten. 
 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO  
 
Nebenanlagen sind auch außerhalb der als überbaubar festgelegten Flächen eingeschränkt für An-
lagen zur Gartenbewirtschaftung und zur Garten- und Freiflächengestaltung sowie als Standplätze 
für Abfallbehälter zulässig. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass auf den Grundstücksfreiflächen 
Nebenanlagen in einer dem Gebietscharakter verträglichen Form möglich sind. Die Größe der 
Anlagen wird auf jeweils 10,0 m
2 Grundfläche sowie 38,0 m 3 umbauten Raum begrenzt. 
 
6.0 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)  
 
Die Festsetzung der Höchstwerte der Wohneinheiten in den WA-Gebieten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 
BauGB dient dazu, eine unerwünschte Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes 
entgegenzuwirken, ohne das Maß der baulichen Nutzung einzuschränken. Besonders unter der 
Berücksichtigung des Villenchara kters vieler Gebäude, dem Druc k, dem dieses hochwertige, 
innenstadtnahe Quartier ausgesetzt ist und unter Abschätzung der städtebaulichen Auswirkungen 
und Veränderungen (Verkehrsaufkommen, Stellplatzbedarf, Versiegelung) soll die Anzahl der 
Wohneinheiten beschränkt werden. 
 
Festgesetzt wird die Zulässigkeit von einer Wohnung je angefangene 100,0 m
2 Geschossfläche. 
Damit wird auf die Festlegung einer absoluten An zahl max. Wohneinheiten verzichtet, um den 
unterschiedlichen Gebäudegrößen besser gerecht werden zu können. Mit der daraus folgenden 
Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten werden indirekt auch Wohnungsgrößen impliziert, die 
Familienwohnungen den Vorzug vor Appartements geben und damit das Wohnungsangebot für 
Familien unterstützen. 
 
7.0 Verkehrsflächen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
 
Die im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Verkehrsflächen entsprechen den vorhandenen 
Straßenflächen, über welche die Grundstücke im Planungsgebiet erschlossen werden. 
 
Eine Teilfläche des Alexandraweges zwischen Eugen-Bracht-Weg und Grundstück Alexandraweg 
Nr. 15 sowie die nördliche Teilfläche des Eugen-Bracht-Weges werden als Verkehrsfläche mit 
besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgelegt. 
 
Mit der Festsetzung im Alexandraweg wird die optische und funktionale Verbindung der beiden 
angrenzenden öffentlichen Grünanlagen im Norden und Süden des Weges gestalterisch und 
planungsrechtlich hervorgehoben. 
 
Mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung im nördlichen Teilstück 
des Eugen-Bracht-Weges als „Verkehrsberuhigter Bereich“ wird hervorgehoben, dass die 
Befahrbarkeit vor allem der Erschließung der Anwesen des Nikolaiweges dient, ein öffentlicher

30 
Weg, der neben seiner Funktion als Anwohnerstraße vor allem ein Kernstück der Erich-Ollenhauer-
Promenade – die wichtigste fussläufige Verbindung zwischen Innenstadt und Mathildenhöhe – ist. 
 
Die vorhandenen Treppenwege zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg und Prinz-Christians-Weg 
werden als Fußgängerbereiche aufgenommen und gesichert. Die historischen Gehwegpflaster sind 
von ruhendem Verkehr frei zu halten. 
 
Im Bereich Eugen-Bracht-Weg in Höhe der öffentlichen Grünanlage (gegenüber Haus Ostermann) 
werden die vorhandenen öffentlichen Parkplätze, di e zur Zeit als Schrägparker weit in die Anlage 
hineinragen, zu Längsparkflächen parallel zur Fahrbahn umorientiert. Damit bleiben die 
notwendigen Stellplätze erhalten, die Fläche der Parkanlage kann aber vergrößert und gestalterisch 
besser in das Gesamtensemble integriert werden. 
 
8.0 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – Immissions-
schutz – Lärm (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
Da im Tageszeitraum und im Nachtzeitraum an den straßenseitigen Fassaden der Gebäude entlang 
des Fiedlerweges die Orientierungswerte der DIN 18005/1/ für Allgemeine Wohngebiete überschritten 
werden, sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen zu treffen. 
 
Da im Planbereich in den straßenabgewandten Bereichen ausreichend geschützte Außen-
wohnbereiche (Gärten, Terrassen) zur Verfü gung stehen, kann an Fassaden mit Orientierungs-
wertüberschreitungen das in der DIN 18005/1 formu lierte Ziel „Schutz der Außenwohnbereiche“ auf 
das Ziel „Schutz der Aufenthaltsräume“ hin verlagert werden. Aufenthaltsräume in Gebäuden können 
wirksam durch passive Maßnahmen geschützt werden. Die aufgeführten passiven Schutzmaßnahmen 
sind bei der Änderung oder Errichtung von Gebäuden zu beachten. 
 
9.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 
Gerade weil es sich bei diesem Gebiet um ein Villengebiet mit dem Charakter einer Gartenstadt 
handelt, wurden speziell Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und der Art der Versiegelung in 
den Grünflächen getroffen. Oberflächen sind daher mindestens als teilversiegelte Flächen 
anzulegen. Bei versiegelten Flächen ist das Niederschlagswasser zu den Seiten abzuleiten und zu 
versickern. 
 
Zum Schutz der Tierwelt wurden Festsetzungen zur Außenbeleuchtung, großen Glasflächen sowie 
zur Förderung von Brutbiotopen getroffen. 
 
10.0 Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
Im Rahmen des Umweltberichtes wurden 319 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 
60 cm kartiert und bewertet. Davon wurden 296 Bäume als wertvoll oder erhaltenswert 
charakterisiert. Um diesen Charakter zu bewahren, wurde daher die überwiegende Zahl der Bäume 
entsprechend der Kartierung als zu erhaltend festgesetzt, wobei geringfügige Abweichungen vom 
bisherigen Standort bei notwendigem Ersatz möglich sind. Die Vorgärten sind grundsätzlich 
gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Zufahrten sind nur im Bereich der eingezeichneten 
Stellplätze und Garagen zulässig.

31 
B.  AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHENDEN REGELUNGEN IN DEN 
BEBAUUNGSPLAN 
 
 
1.0  Gestaltung baulicher Anlagen 
 
1.1  Dachgestaltung 
 
1.1.1 Dachform 
 
Die Gestaltung der Dachlandschaft ist besonders in Gebieten mit niedriger Bebauung und in 
Hanglagen von besonderer gestalterischer und städtebaulicher Bedeutung, da sie optisch gut 
wahrnehmbar ist und somit die Gestaltung des Quartiers entscheidend prägt. 
 
Für alle denkmalgeschützten Gebäude sind die vorhandenen Dachformen generell zu schützen und 
zu erhalten. Es wurde jedoch eine Festsetzung in den Plan aufgenommen die es ermöglicht, bei der 
Rekonstruktion von historisch nachgewiesenen Dachformen von der festgesetzten Form 
abzuweichen, wenn die Rekonstruktion von Seiten des Denkmalschutzes unter Würdigung der 
Belange für eine Bewerbung zur Welterbe-Stätte befürwortet wird. 
 
Auch wenn es innerhalb des Gebietes einzelne Gruppen von Gebäuden gibt, die eine einheitliche 
Dachform aufweisen (Gebäude der 30er- und 50er-Jahre mit Walmdach), kann eine bestimmte 
Dachform einzelnen Teilbereichen nicht generell zugeordnet werden. Deshalb wurde für alle 
weiteren Gebäude die im Bestand dominierende Hauptdachform festgeschrieben. Bei 
Baumaßnahmen an bestehenden Dächern ist die für den jeweiligen Gebäudtyp charakteristische 
Dachform zu erhalten und ggf. wiederherzustellen. Damit bleibt die dem Gebiet typische Mischung 
aus Satteldächern, Walmdächern, Zeltdächern und Flachdächern erhalten. 
 
Bei geneigten Dächern sind die Dachneigungen der Hauptbaukörper symmetrisch auszubilden. Als 
Dachneigung sind mindestens 30° und höchstens 45° zulässig. Bei eingeschossigen Anbauten 
können auch flacher gene igte Dächer und Flachdächer zugela ssen werden. Um zeitgenössische 
Bauformen im Planungsgebiet zu ermöglichen, we rden als Ausnahme bei Neubauten auch flach 
geneigte Dächer mit einer Dachneigung unter 5° zugelassen. 
 
Dächer innerhalb einer Doppelhausgruppe oder ei ner Reihenhausgruppe müssen eine einheitliche 
Dachneigung und Dachform haben. Als Dachneigung werden 30° bis 45° vorgegeben, da es von 
besonderer gestalterischer Bedeutung ist, das einheitliche Erscheinungsbild dieser Gruppe auch im 
Bereich der Dächer zu sichern. 
 
1.1.2 Dachaufbauten, Dachgauben 
 
Die Festsetzungen zu den Dachelementen (Dachaufbauten) orientiert sich an den Elementen, die 
im Planungsgebiet vorliegen. In den überwiegenden Fällen sind die Dachaufbauten im Bestand eher 
zurückhaltend, die Dachflächen dominieren. Um  auch den Dachausbau für zeitgemäßes Wohnen 
nicht zu erschweren, wird darauf verzichtet, kleinteilige Dachstrukturen festzuschreiben. Es werden 
nur Mindestanforderungen formuliert. Ausnahme bilden die denkmalgeschützten Gebäude, die in 
ihrer Erscheinungsform erhalten bleiben müsse n und die Gebäudegruppe Prinz-Christians-Weg 19-
21, die als erste Künstlerhausbebauung nach dem zweiten Weltkrieg aus gestalterischen sowie 
geschichtlichen Gründen eine besondere Bedeutung für die Mathildenhöhe hat.

32 
Als Grundregel werden die Abstände zu den jeweiligen Dachenden als auch die Abstände zum First 
und zur Traufe definiert. Die Dachfläche soll als Hauptelement weiterhin erhalten bleiben. Bei 
Gebäuden mit Walmdächern gelten andere Mindestmaße, um zu kleine Gauben zu verhindern. 
 
Um zu breite Dachgauben oder Dacheinschnitte, die das Gesamtbild des Daches nachteilig 
beeinträchtigen, zu verhindern, wird eine max. Gesamtbreite der Gauben im Verhältnis zur 
Dachbreite als Höchstmaß festgesetzt. 
 
1.1.3 Dacheindeckungen 
 
Zur Erhaltung des Erscheinungsbildes der bestehenden Dachlandschaft werden nur Materialien und 
Farben zugelassen, die bereits im Geltungsbereich vorhanden sind. Als Ausnahme sind auch 
andere Materialien zulässig, um bei Reparaturen oder Instandsetzungen das einheitliche 
Erscheinungsbild des Bestandes zu gewährleisten. 
 
1.1.4 Dacheinschnitte 
 
Dacheinschnitte sind bei den Bestandsgebäuden im Geltungsbereich nicht vorhanden. Im Sinne der 
erhaltenden Erneuerung und im Interesse des Schutzes des Gebietscharakters und des 
Erscheinungsbildes der Gebäude werden Dacheinschnitte im Hauptdach als gebietsuntypische 
Dachform und Bauweise ausgeschlossen. 
 
1.2 Gebäudefassaden 
 
Die Vielfalt der Villen- und Solitärbebauungen im Planungsgebiet spiegelt sich auch in der 
Fassadengestaltung und Materialwahl wieder. Diesem Umstand wird Rechnung getragen und die 
Festlegungen auf das notwendige Maß konzentriert.  
 
Für das Erscheinungsbild prägend sind die Lochfassaden und helle Putzflächen, die im 
Bebauungsplan festgelegt werden. Für das Gebiet untypische Materialien sind nicht zulässig. 
 
Verglaste Vorbauten und Wintergärten können in  bestimmten Fällen zugelassen werden, um den 
Gestaltungsspielraum nicht zu stark einzuschrä nken. Die maximalen Breiten im Verhältnis zum 
Gebäude ergeben sich aus den Festlegungen zu den untergeordneten Bauteilen gemäß HBO § 6 
Abs. 3, um das Gebäude in seiner primären Erscheinungsform zu sichern. 
 
1.2.1 Fassadenwärmedämmung 
 
Außenwanddämmungen (WVS) führen auf Grund ihre r Materialstärke, die auf die Bestandswände 
aufgebracht werden, zu einer starken Veränderung des Erscheinungsbildes der Gebäude und zu einer 
Verunklarung vieler baulicher Details (Sockel, Gesims, Leibungen, Ornamente), die den Charakter 
des Gebäudes ausmachen. Aus diesem Grunde wird an den Gebäuden der Kategorien B und C eine 
Außenwärmedämmung als Wärmedämmverbundsystem nicht zugelassen. Ausgenommen von dieser 
Regelung ist die Verwendung von Wärmeputz. Geb äude der Kategorie A sind durch die Regelungen 
des Denkmalschutzgesetzes ausreichend gesichert. Gebäude der Kategorie D haben in der Regel 
keine schützenswerten baulichen Details, sodass Einschränkungen bei der Verwendung von äußerem 
Wärmeschutz nicht notwendig sind.

33 
1.3 Werbeanlagen und Warenautomaten 
 
Werbeanlagen in Form von Blinklichtern, im Wechsel oder in Stufen ein- und ausschaltbare Leuchten, 
als laufende Schriftbänder, als projizierende Lich tbänder und als spiegelunterlegte Schilder sowie 
freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf  oder über Dach sind unzulässig, da sie 
gebietsuntypisch sind und den Gesamteindruck dies es Wohnquartiers mit besonderem historischen 
Wert nachteilig beeinträchtigen. Die Größe zulässig er Werbeanlagen an der Stätte der Leistung wird 
dementsprechend auch auf 0,3 m² beschränkt. 
 
1.4 Solaranlagen 
 
Solaranlagen sind bei den vorhandenen, relativ geringen Gebäudehöhen und auf Grund der Hanglage 
des Geländes weithin sichtbar. Sie beeinträchti gen das äußere Erscheinungsbild der Einzelgebäude 
als auch das Erscheinungsbild des gesamten Qu artiers nachhaltig und wiedersprechen somit der 
Intention des Schutzes und der Erhaltung des historischen Gesamtensembles im Umfeld der 
Mathildenhöhe. Aus diesem Grund sind Solaranlagen auf den gestalts- und quartiersprägenden 
Gebäudetypen A, B und C nicht zulässig. 
 
Auf den Gebäudetypen D sind Solaranlagen eingeschr änkt zulässig, da auch diese Anlagen in 
Nachbarschaft von historisch bedeutenden Gebäuden innerhalb der Gesamtanlage wahrnehmbar 
sind. Für Gebäude mit Flachdach ist eine max. Fläche für Solaranlagen von 40 % der Dachfläche 
zulässig. Für Gebäude mit geneigten Dächern ist eine max. Fläche (Grundfläche) von 20 % der 
gesamten Dachfläche zulässig. Es wird darauf  hingewiesen, dass innerhalb der Gesamtanlage 
Denkmalschutz Solaranlagen immer einer denkmalrechtliche Genehmigung bedürfen. 
 
2.0  Grundstücksfreiflächen 
 
2.1 Einfriedungen 
 
Mit den Festsetzungen zu den Einfriedungen soll en negative Auswirkungen auf das Stadtbild 
verhindert werden. Zäune oder Hecken tragen wesentlich zur Strukturierung und Gliederung des 
Baugebietes bei. Prägend für den Siedlungscharakter sind die offenen Durchblicke, sie bieten 
zusätzlich Lebens- und Nahrungsraumangebote für die heimische Tierwelt, die zu schützen ist. 
 
Das herausragende Erscheinungsbild des Villenquartier s wird nicht zuletzt durch die vielfältigen, 
gestalterisch und künstlerisch wertvollen Einfriedungen geprägt. Ein Hauptaugenmerk bei den 
Gestaltungsregeln richtet sich daher auf die Einfriedungen und deren Zufahrten. 
 
Die denkmalgeschützten Einfriedungen sind besonders gekennzeichnet. Zusätzlich sind innerhalb 
der Gesamtanlage Denkmalschutz weitere Einfriedungen als erhaltenswert gekennzeichnet, die 
noch originalen Urspungs und damit charakateristisch für das Gebiet sind. 
 
Grundsätzlich sind alle Grundstücke zur Straße hin einzufrieden. Darüber hinaus sind alle 
notwendigen Grundstückszugänge und  Zufahrten mit Toren zu vers ehen, die der Gestaltung der 
übrigen Einfriedung entspricht. Diese aufeinander abgstimmte Gestaltung der Einfriedungen und 
Tore ist zu erhalten. Da es sich um ein ruhiges Wohngebiet handelt, ist die mit dem Öffnen 
verbundene Wartezeit auf der Straße zu vertreten und stellt keine übergebührliche Erschwerung 
oder Behinderung dar.

34 
2.1.1 Gestaltung der Einfriedung, Höhe der Einfriedung 
 
Die Gestaltvorgaben für die Einfriedungen orientieren sich an der Gestaltung und Qualität des 
Bestandes. Es gibt sehr vielfältige Einfriedungen. Vorgaben lassen sich konzentrieren auf die 
Typen: 
 
- Mauer mit aufgesetztem Zaun, mit und ohne Mauerpfosten, 
- Zaun ohne Mauer 
- nur Mauer als Stützmauer 
- durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen in Verbindung mit 
Bepflanzungen. 
 
Flächen aus Kunststoff, Glas oder  anderen Materialien, die auch als Sichtschutz benutzt werden, 
sind nicht zulässig, weil sie sich in den historischen Material-Kanon nicht einfügen. 
 
Die min. Höhe der Einfriedung beträgt 1,0 m, die max. Höhe beträgt 1,6 m, gemessen von der 
Gehwegkante an der Grundstücksgrenze. Einfriedungen, die ausschließlich als Mauer ausgeführt 
werden, sollen eine Höhe von 1,0 m nicht überschreiten, um die offene Wirkung der Gärten zum 
Straßenraum hin nicht zu stören. Ausnahmsweise kann auf der Gehwegseite die maximale Höhe 
überschritten werden, wenn durch  die Hanglage des angrenzenden, höher ge legenen Grundstücks 
eine Stützmauer mit entsprechender Höhe zur Absturzsicherung (h = 0,90 m) notwendig ist. 
 
2.1.2 Stützmauern 
 
Auf Grund der Topografie und der starken Geländemodellierung sind im Geltungsbereich teilweise 
Stützmauern notwendig. Zur Sicherung des einheitlichen Erscheinungsbildes ist nur eine begrenzte 
Materialwahl möglich. Zulässig sind Natursteine als Voll- oder Blendmauerwerk. 
 
2.2 Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen 
 
Aus stadtgestalterischen Gründen sowie zur St eigerung der Qualität der Freiräume und der 
Aufenthaltsqualität sind die Grundstücksfreifläch en gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 
Insbesondere die Vorgartenflächen dürfen aus diesen Gründen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen 
benutzt werden und sind, soweit sie nicht Zuwege oder Zufahrten si nd, gärtnerisch zu gestalten und 
zu erhalten. Ausnahmen bilden die zur Erschließung notwendigen Flächen, Terrassenflächen, 
Fahrradstellflächen und Kinderspielflächen. 
 
2.2.1 Gartenachse 
 
Zwischen den Gebäuden Alexandraweg 25 und 27 ist im Bebauungplan eine private Grünfläche 
festgesetzt. Diese Festsetzung berücksichtigt die dort ehemals vorhandene Gartenachse, welche 
auf das Portal des Ernst-Ludwig-Hauses ausgerichtet war. Die Gartenachse stellt die zentrale 
Freifläche zwischen den angrenzenden Gebäuden dar und setzt sich nördlich des Alexandraweges 
durch den Aufgang zum Ernst-Ludwig-Haus fort. 
 
Um die Wiedergewinnung dieser historisch bedeutsamen Gestaltung im Zentrum der Erstbebauung 
mit dem städtebaulichen Ensemble (siehe überbaubare Grundstücksflächen, Teil II A. 4.0) zu 
unterstützen, wird hier eine Grünfläche festgesetzt, die mit Ausnahme von zwei Bäumen nicht durch 
Baumbewuchs sondern niedrige Bepflanzung gekennzeichnet ist. Gleichzeitig wird das Baumtor,

35 
welches das Portal des Ernst-Ludwig-Hauses optisch einfasst, mit zwei Bäumen festgesetzt (siehe 
auch Abbildung Seite 9 im Umweltbericht). 
 
Im Rahmen der Wiederherstellung von historisc hen Gärten trägt so die Bauleitplanung diesem 
denkmalpflegerischen Ziel Rechnung und verdeutlicht auch in der Planzeichnung die Lage dieses 
ehemals prägenden Gestaltungselementes innerhalb der Gesamt-Konzeption. 
 
Die Details der Gestaltung müssen jedoch einem Parkpflegewerk überlassen bleiben, welches im 
Rahmen der Welterbebewerbung entwickelt werden soll. 
 
2.2.2 Stellplätze / Oberflächen 
 
Die Oberflächen der privaten Erschließungsfläche n, die Stellplätze und sonstigen zu befestigenden 
Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass Niederschlagswasser versickern kann. Als 
wasserdurchlässige Beläge gelten u. a. wasserdurchlässige Pflastersysteme, Porenpflaster, 
Pflasterbeläge mit einem Fugenanteil von mind. 20 % und Einfachbefestigungen wie z. B. 
Schotterrasen und wassergebundene Wegedecken. 
 
Damit wird eine übermäßige Versiegelung der Grundstücksfreiflächen verhindert und der 
gewünschte Charakter der einheitlichen, die Gebäude umgebenden Grünanlage unterstützt. 
 
 
C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ANDE RER GESETZLICHER VORSCHRIFTEN 
 
1.0 Denkmalschutz 
 
Die gekennzeichneten Bauten sind als Einzeldenkmäler gemäß § 2 Abs. 1 HDschG ausgewiesen und 
stehen unter Denkmalschutz. Die Gebäude und Objekte
 im Einzelnen sind: 
 
 - Nikolaiweg Nr.1,  
 - Alexandraweg Nr. 6, 8, 17, 23, 25, 27, 28, 31, 
 - Stiftstraße Nr. 12,  
 - Prinz-Christians-Weg  Nr. 2, 7, 13, 25, 
 - Eugen-Bracht-Weg Nr. 6, 
 - Mathildenhöhweg Nr. 2, 
 - Olbrichweg Nr. 13A, 15 (Gartenhaus), 19, 
 - Alexandraweg – Pergola 
 - Heinrich-Jobst-Treppe - Pergola 
 - Alexandraweg – Schwanentempel 
 - Einfriedigungen Alexandraweg 17, 23, 25, 27, 28, 31, Mathildenhöhweg 2, Olbrichweg 15,  
 Prinz-Christians-Weg 2 
 - Mosaikpflaster Alexandraweg,  Christiansenweg, Eugen-Bracht-Weg, Prinz-Christians-Weg,  
 - Alexandraweg – Gottfried-Sc hwab-Denkmal, Ernst Ludwig-Brunnen, Brunnen Trinkender 
 Jüngling 
 
Fast der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Ausnahme der im Osten durch die 
Straßen Alexandraweg und Mathildenhöhweg abgegrenzten Teilfläche ist als Gesamtanlage nach § 2 
Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) festgelegt.

36 
D. HINWEISE 
 
1.0 Hinweise im Bebauungsplan  
 
1.1 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von 
Energien 
 
Der neu gefasste § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB erlaubt die Festsetzung von Gebieten, in denen „bei der 
Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sons tigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und 
sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme 
oder Kälte aus erneuerbaren Energien der Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“ 
 
Damit sollen die Bauleitpläne explizit „auch in Verantwortung für den al lgemeinen Klimaschutz“ 
entwickelt werden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB 
kann zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Umgang mit Energie 
zur Vermeidung von örtlich wirksamen Emissionen sowie zum örtlichen Klimaschutz ein Beitrag 
geleistet werden. 
 
Die Belange des Klimaschutzes sind dabei mit den Nutzungserfordernissen der zu errichtenden 
Gebäude, insbesondere auch den privaten Belangen der Eigentümer und Nutzer, wie auch anderen 
städtebaulichen Belangen, wie der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes  
(§ 1 Abs. 5 BauGB) in Einklang zu bringen und ins Verhältnis zu setzen. 
 
1.2 Bodendenkmale 
 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden,  so ist dies der hessenArchäologie oder der 
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
 
1.3 Bodenveränderungen 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler entdeckt werden können 
und nach dem Denkmalschutzgesetz Meldepflic ht besteht und bestimmte Schutzmaßnahmen 
vorgeschrieben sind. 
 
1.4 Kampfmittelbelastung und -räumung 
 
Um Schaden vom Einzelnen und der Allgemeinhei t abzuwenden, wird darauf hingewiesen, dass im 
Plangebiet mögliche Kampfmittelbelastungen vorzufinden sind und dass auf den Flächen vor 
bodeneingreifenden Maßnahmen eine Kampfmittelsondi erung stattfinden muss. „Die Allgemeinen 
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 
 
1.5 Artenschutz 
 
Zur Vermeidung oder Verminderung sowie zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Tier- und 
Pflanzenwelt sind Festse tzungen im Bebauungsplan (s . a. Begründung Ziff. I.  8.) getroffen worden. 
Darüber hinaus sind Hinweise zur Vermeidung  artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und 
Hinweise zur Vermeidung von Gefahren für Kleintiere aufgenommen worden, um negative 
Auswirkungen auf die Population der geschützten Arten zu vermeiden.

37 
 
2.0 Statistische Angaben 
 
Fläche des Geltungsbereichs: 81.240 m 2
Allgemeines Wohngebiet (WA) 59.881 m2
Öffentliche Verkehrsfläche  12.735 m 2 
Öffentliche Grünflächen 6.966 m2

Frankfurt,	
  den	
  10.10.2014	
  
Hamburger Allee 45 D-60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 - 95 29 64 - 0 Telefax: 069 - 95 29 64 - 99 E–Mail: mail@pgnu.de www.pgnu.de 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan Nr. O 27 „Mathildenhöhe Süd“   Umweltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung 
P	
  G	
  N	
  U	
  Planungsgruppe Natur & Umwelt 
Projekt – Nr.: LP 11-02 Auftraggeber: Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Stadtplanungsamt

BEBAUUNGSPLAN	
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   1	
  
	
  
INHALTSVERZEICHNIS	
  1	
  Einleitung	
  .......................................................................................................................................................	
  3	
  1.1	
  Inhalt	
  und	
  wichtigste	
  Ziele	
  des	
  Bauleitplans	
  .........................................................................................	
  3	
  1.2	
  In	
  einschlägigen	
  Fachgesetzen	
  und	
  Fachplänen	
  festgelegte	
  Ziele	
  des	
  Umweltschutzes	
  .......................	
  4	
  2	
  Grünordnungsplanung	
  ...................................................................................................................................	
  7	
  2.1	
  Baumkartierung	
  .....................................................................................................................................	
  7	
  2.2	
  Freiraumplanerische	
  Bewertung	
  ...........................................................................................................	
  7	
  2.3	
  Landschaftsplanerische	
  Entwicklungsziele	
  ............................................................................................	
  8	
  2.4	
  Historische	
  Sichtachse	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Haus	
  ............................................................................................	
  9	
  2.5	
  Grünordnerische	
  Festsetzungsvorschläge	
  ...........................................................................................	
  10	
  2.5.1	
  Planungsrechtliche	
  Festsetzungen	
  ..................................................................................................	
  10	
  2.5.2	
  Aufnahme	
  von	
  auf	
  Landesrecht	
  beruhende	
  Festsetzungen	
  ...........................................................	
  12	
  2.5.3	
  Hinweise	
  ..........................................................................................................................................	
  13	
  2.5.4	
  Pflanzlisten	
  ......................................................................................................................................	
  14	
  3	
  Beschreibung	
  und	
  Bewertung	
  der	
  Umweltauswirkungen	
  ...........................................................................	
  16	
  3.1	
  Bestandsaufnahme,	
  Prognose	
  bei	
  Durchführung	
  der	
  Planung	
  ...........................................................	
  16	
  3.1.1	
  Auswirkungen	
  auf	
  Tiere,	
  Pflanzen,	
  Boden,	
  Wasser,	
  Luft,	
  Klima	
  und	
  das	
  Wirkungsgefüge	
  zwischen	
  ihnen	
  sowie	
  die	
  Landschaft	
  und	
  die	
  biologische	
  Vielfalt	
  ..............................................................................	
  16	
  3.1.1.1	
  Tiere,	
  Pflanzen	
  und	
  biologische	
  Vielfalt	
  ..............................................................................	
  16	
  3.1.1.2	
  Boden	
  ..................................................................................................................................	
  23	
  3.1.1.3	
  Wasser	
  .................................................................................................................................	
  24	
  3.1.1.4	
  Klima	
  und	
  Luft	
  .....................................................................................................................	
  25	
  3.1.1.5	
  Landschafts-­‐	
  und	
  Ortsbild	
  ...................................................................................................	
  27	
  3.1.2	
  Erhaltungsziele	
  und	
  Schutzzweck	
  der	
  FFH-­‐	
  und	
  Vogelschutzgebiete	
  ..............................................	
  31	
  3.1.3	
  Umweltbezogene	
  Auswirkungen	
  auf	
  den	
  Menschen	
  und	
  seine	
  Gesundheit	
  sowie	
  die	
  Bevölkerung	
  insgesamt	
  .....................................................................................................................................................	
  32	
  3.1.3.1	
  Lärm	
  ....................................................................................................................................	
  32	
  3.1.3.2	
  Luftschadstoffe	
  ....................................................................................................................	
  34	
  3.1.4	
  Umweltbezogene	
  Auswirkungen	
  auf	
  Kulturgüter	
  und	
  sonstige	
  Sachgüter	
  ....................................	
  36	
  3.1.5	
  Vermeidung	
  von	
  Emissionen	
  und	
  sachgerechter	
  Umgang	
  mit	
  Abfällen	
  und	
  Abwässern	
  ...............	
  37	
  3.1.6	
  Nutzung	
  erneuerbarer	
  Energien	
  sowie	
  sparsame	
  und	
  effiziente	
  Nutzung	
  von	
  Energie	
  .................	
  37	
  3.1.7	
  Darstellung	
  von	
  Landschaftsplänen	
  und	
  sonstigen	
  Plänen	
  (insb.	
  Wasser-­‐,	
  Abfall-­‐	
  und	
  Immissionsschutzrecht)	
  ................................................................................................................................	
  37	
  3.1.8	
  Erhaltung	
  bestmöglicher	
  Luftqualität	
  in	
  Gebieten	
  mit	
  Immissionsgrenzwerten,	
  die	
  nach	
  europarechtlichen	
  Vorgaben	
  durch	
  Rechtsverordnung	
  verbindlich	
  festgelegt	
  sind	
  ....................................	
  38

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  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   2	
  
	
  
3.1.9	
  Wechselwirkungen	
  zwischen	
  den	
  Belangen	
  ...................................................................................	
  38	
  3.1.10	
  Bodenschutzklausel	
  nach	
  §	
  1	
  a	
  Abs.	
  2	
  Satz	
  1	
  BauGB	
  ...........................................................	
  40	
  3.1.11	
  Berücksichtigung	
  von	
  Vermeidung	
  und	
  Ausgleich	
  nach	
  der	
  Eingriffsregelung	
  gem.	
  §	
  1	
  a	
  Abs.	
  3	
  BauGB	
  40	
  3.1.12	
  Berücksichtigung	
  der	
  Vorgaben	
  der	
  Verträglichkeitsprüfung	
  bei	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  FFH-­‐	
  und	
  Vogelschutzgebieten	
  gem.	
  §	
  1	
  a	
  Abs.	
  4	
  BauGB	
  .............................................................................	
  41	
  3.2	
  Prognose	
  bei	
  Nichtdurchführung	
  der	
  Planung	
  ....................................................................................	
  41	
  3.3	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermeidung,	
  Verringerung	
  und	
  zum	
  Ausgleich	
  .......................................................	
  42	
  3.4	
  Anderweitige	
  Planungsmöglichkeiten	
  .................................................................................................	
  42	
  4	
  ZUSÄTZLICHE	
  ANGABEN	
  ...............................................................................................................................	
  42	
  4.1	
  Wichtigste	
  Merkmale	
  der	
  verwendeten	
  technischen	
  Verfahren,	
  Kenntnislücken	
  ..............................	
  42	
  4.2	
  Geplante	
  Maßnahmen	
  zur	
  Überwachung	
  (Monitoring)	
  ......................................................................	
  43	
  4.3	
  Allgemein	
  verständliche	
  Zusammenfassung	
  .......................................................................................	
  43	
  5	
  Anhang	
  1	
  Baumliste	
  .....................................................................................................................................	
  47	
  6	
  Anhang	
  2	
  Freiraumbewertung	
  .....................................................................................................................	
  57

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  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   3	
  
	
  
1 EINLEITUNG	
  Das	
  ca.	
  8,1	
  ha	
  große	
  Planungsgebiet	
  liegt	
  im	
  Osten	
  der	
  Wissenschaftsstadt	
  Darmstadt	
  und	
  ist	
  Bestand-­‐teil	
  der	
  historischen	
  Gesamtanlage	
  Mathildenhöhe.	
  Die	
  Mathildenhöhe	
  ist	
  als	
  Kulturdenkmal	
  und	
  Ju-­‐genstilensemble	
  von	
  internationalem	
  Rang.	
  Der	
  Geltungsbereich	
  liegt	
  direkt	
  südlich	
  unterhalb	
  des	
  Zentrums	
  der	
  Mathildenhöhe	
  mit	
  Hochzeits-­‐turm,	
  Ausstellungsgebäuden	
  und	
  der	
  Russischen	
  Kapelle.	
  Es	
  handelt	
  sich	
  um	
  ein	
  klassisches	
  Villenge-­‐biet	
  mit	
  überwiegend	
  freistehenden	
  Gebäuden	
  auf	
  privaten	
  Wohnbaugrundstücken.	
  Im	
  Süden	
  wird	
  der	
  Geltungsbereich	
  begrenzt	
  durch	
  die	
  Erbacher	
  Straße,	
  im	
  Westen	
  durch	
  die	
  Stiftstraße,	
  im	
  Osten	
  durch	
  den	
  Fiedlerweg	
  und	
  im	
  Norden	
  durch	
  Nikolaiweg,	
  Bauhausweg	
  und	
  Olbrichweg.	
  
	
  Naturräumlich	
  liegt	
  das	
  Plangebiet	
  im	
  Grenzbereich	
  der	
  naturräumlichen	
  Einheiten	
  230	
  Messeler	
  Hü-­‐gelland	
  (Rhein-­‐Main-­‐Tiefland)	
  im	
  Osten	
  und	
  der	
  Einheit	
  145.09	
  Darmstädter-­‐Bessunger-­‐Rücken	
  (145	
  Vorderer	
  Odenwald	
  als	
  Bestandteil	
  des	
  Hessisch-­‐Fränkischen	
  Berglandes)	
  im	
  Westen.	
  	
  1.1 INHALT	
  UND	
  WICHTIGSTE	
  ZIELE	
  DES	
  BAULEITPLANS	
  Ziel	
  des	
  zukünftigen	
  Bebauungsplans	
  ist	
  die	
  Erhaltung	
  und	
  geordnete	
  Ergänzung	
  der	
  Bau-­‐	
  und	
  Gebiets-­‐struktur	
  unter	
  Berücksichtigung	
  der	
  Ziele	
  der	
  Denkmalpflege	
  und	
  naturschutzrechtlicher	
  Belange	
  	
  • Sicherung	
  des	
  Gebietscharakters	
  als	
  Wohn-­‐	
  und	
  Kulturstandort	
  • Sicherung	
  und	
  Herausstellung	
  einzelner	
  Kulturdenkmäler	
  und	
  deren	
  Umgebung,	
  Schutz	
  des	
  Ensembles	
  • Erhalt	
  der	
  vorhandenen	
  Sichtachsen	
  und	
  Wegebeziehungen	
  • Festlegung	
  von	
  baulichen	
  Erweiterungsmöglichkeiten	
  • Erhalt	
  des	
  bestehenden	
  äußeren	
  Erscheinungsbildes	
  der	
  denkmalgeschützten	
  Gebäude	
  • Keine	
  Festlegung	
  der	
  max.	
  Ausnutzungswerte	
  • Schutz	
  der	
  Grünflächen	
  durch	
  planungsrechtliche	
  Festsetzungen	
  • Keine	
  Neuausweisung	
  von	
  großen	
  oder	
  versiegelten	
  Parkierungsanlagen	
  • Festsetzungen	
  zum	
  Schutz	
  der	
  gestalterischen	
  Besonderheiten	
  durch	
  eine	
  integrierte	
  Gestal-­‐tungssatzung

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
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  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   4	
  
	
  
Auf	
  Grund	
  der	
  vorwiegend	
  auf	
  Sicherung	
  und	
  Erhaltung	
  ausgerichteten	
  Ziele	
  des	
  Bebauungsplanes	
  werden	
  nur	
  in	
  sehr	
  geringfügigem	
  Umfang	
  zusätzliche	
  bauliche	
  Eingriffe	
  zugelassen.	
  Danach	
  können	
  • ein	
  Wohngebäude	
  (Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  15)	
  neu	
  errichtet	
  werden	
  (185	
  m²),	
  • 18	
  Wohngebäude	
  um	
  insgesamt	
  488	
  m²	
  baulich	
  erweitert	
  werden	
  (hiervon	
  drei	
  Erweiterun-­‐gen	
  mit	
  130	
  m²	
  ausschließlich	
  als	
  Flachdach	
  mit	
  Dachbegrünung),	
  • auf	
  10	
  Grundstücken	
  zusätzliche	
  Garagengebäude	
  (279	
  m²)	
  errichtet	
  werden.	
  Insgesamt	
  beschränken	
  sich	
  die	
  zulässigen	
  umweltrelevanten	
  Eingriffe	
  auf	
  eine	
  Fläche	
  von	
  ca.	
  930	
  m²,	
  dies	
  sind	
  ca.	
  1,2%	
  des	
  Geltungsbereichs.	
  Auf	
  einigen	
  Grundstücken,	
  insbesondere	
  im	
  Bereich	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  13A	
  und	
  16	
  sowie	
  Alexand-­‐raweg	
  39	
  ist	
  auch	
  eine	
  deutliche	
  Reduktion	
  der	
  überbaubaren	
  Grundfläche	
  im	
  Bebauungsplan	
  vorge-­‐sehen.	
  Die	
  hiervon	
  betroffenen	
  baulichen	
  Anlagen	
  haben	
  jedoch	
  Bestandsschutz,	
  so	
  dass	
  im	
  Sinne	
  ei-­‐ner	
  Worst-­‐Case-­‐Betrachtung	
  in	
  der	
  Wirkungsanalyse	
  des	
  Umweltberichts	
  zunächst	
  nicht	
  von	
  einem	
  Rückbau	
  auszugehen	
  ist.	
  Auf	
  insgesamt	
  23	
  Grundstücken	
  werden	
  überwiegend	
  schon	
  vorhandene,	
  wasserdurchlässig	
  befestigte	
  Stellplätze	
  (1.020	
  m²)	
  lagegenau	
  festgesetzt.	
  Die	
  neun	
  Schrägparker-­‐Stellplätze	
  im	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  gegenüber	
  Haus	
  Ostermann	
  sollen	
  zurückge-­‐baut	
  und	
  diese	
  Fläche	
  in	
  die	
  angrenzende	
  öffentliche	
  Grünfläche	
  integriert	
  werden	
  (ca.	
  100	
  m²).+#+	
  Sämtliche	
  bauliche	
  Anlagen	
  werden	
  im	
  Bebauungsplan	
  sehr	
  weitgehend	
  exakt	
  festgelegt	
  durch	
  Bauli-­‐nien	
  und	
  –grenzen	
  sowie	
  Festlegung	
  der	
  überbaubaren	
  Grundflächen	
  in	
  m².	
  Weiterhin	
  werden	
  Lage	
  und	
  Größe	
  der	
  zulässigen	
  Nebenanlagen	
  (Stellplätze,	
  Garagen)	
  auf	
  den	
  Grundstücken	
  exakt	
  festgelegt	
  und	
  verortet.	
  Im	
  Gegensatz	
  zur	
  Festlegung	
  von	
  Grundflächenzahlen	
  wird	
  somit	
  nur	
  wenig	
  Spielraum	
  im	
  Hinblick	
  auf	
  die	
  maximal	
  mögliche	
  bauliche	
  Ausnutzung	
  gewährt	
  und	
  so	
  der	
  bauliche	
  Bestand	
  inner-­‐halb	
  der	
  denkmalgeschützten	
  historischen	
  Gesamtanlage	
  festgeschrieben.	
  	
  1.2 IN	
  EINSCHLÄGIGEN	
  FACHGESETZEN	
  UND	
  FACHPLÄNEN	
  FESTGELEGTE	
  ZIELE	
  DES	
  UMWELTSCHUTZES	
  Im	
  Gesetz	
  über	
  die	
  Umweltverträglichkeitsprüfung	
  (UVPG)	
  ist	
  in	
  §	
  2	
  als	
  Inhalt	
  der	
  Umweltverträglich-­‐keitsprüfung	
  die	
  „Ermittlung,	
  Beschreibung	
  und	
  Bewertung	
  der	
  unmittelbaren	
  und	
  mittelbaren	
  Aus-­‐wirkungen	
  eines	
  Vorhabens	
  auf	
  	
  • Menschen,	
  einschließlich	
  der	
  menschlichen	
  Gesundheit,	
  Tiere,	
  Pflanzen	
  und	
  die	
  biologische	
  Vielfalt,	
  	
  • Boden,	
  Wasser,	
  Luft,	
  Klima	
  und	
  Landschaft,	
  • Kulturgüter	
  und	
  sonstige	
  Sachgüter	
  sowie	
  • die	
  Wechselwirkung	
  zwischen	
  den	
  vorgenannten	
  Schutzgütern“	
  	
  formuliert.	
  Zweck	
  des	
  Gesetzes	
  ist	
  laut	
  §	
  1,	
  sicherzustellen,	
  dass	
  bei	
  bestimmten	
  privaten	
  und	
  öffentli-­‐chen	
  Vorhaben	
  zur	
  wirksamen	
  Umweltvorsorge	
  nach	
  einheitlichen	
  Grundsätzen	
  • die	
  Auswirkungen	
  auf	
  die	
  Umwelt	
  frühzeitig	
  und	
  umfassend	
  ermittelt,	
  beschrieben	
  und	
  be-­‐wertet	
  werden,	
  • die	
  Ergebnisse	
  so	
  früh	
  wie	
  möglich	
  bei	
  allen	
  behördlichen	
  Entscheidungen	
  berücksichtigt	
  werden.	
  Das	
  Bundesimmissionsschutzgesetz	
  (BImSchG)	
  formuliert	
  in	
  §	
  1	
  als	
  Zweck	
  des	
  Gesetzes	
  „Menschen,	
  Tiere	
  und	
  Pflanzen,	
  den	
  Boden,	
  das	
  Wasser,	
  die	
  Atmosphäre	
  sowie	
  Kultur-­‐	
  und	
  sonstige	
  Sachgüter	
  vor

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   5	
  
	
  
schädlichen	
  Umwelteinwirkungen	
  ...	
  zu	
  schützen	
  und	
  dem	
  Entstehen	
  schädlicher	
  Umwelteinwirkungen	
  vorzubeugen.“	
  In	
  §	
  50	
  wird	
  formuliert:	
  „Bei	
  raumbedeutsamen	
  Planungen	
  und	
  Maßnahmen	
  sind	
  die	
  für	
  eine	
  be-­‐stimmte	
  Nutzung	
  vorgesehenen	
  Flächen	
  einander	
  so	
  zuzuordnen,	
  dass	
  schädliche	
  Umwelteinwirkun-­‐gen	
  …	
  auf	
  die	
  ausschließlich	
  oder	
  überwiegend	
  dem	
  Wohnen	
  dienenden	
  Gebiete	
  sowie	
  sonstige	
  schutzbedürftige	
  Gebiete	
  soweit	
  wie	
  möglich	
  vermieden	
  werden.“	
  §	
  1	
  des	
  Bundesnaturschutzgesetzes	
  (BNatSchG)	
  setzt	
  fest:	
  „Natur	
  und	
  Landschaft	
  sind	
  auf	
  Grund	
  ihres	
  eigenen	
  Wertes	
  und	
  als	
  Grundlage	
  für	
  Leben	
  und	
  Gesundheit	
  des	
  Menschen	
  auch	
  in	
  Verantwortung	
  für	
  die	
  künftigen	
  Generationen	
  im	
  besiedelten	
  und	
  unbesiedelten	
  Bereich	
  nach	
  Maßgabe	
  der	
  nachfol-­‐genden	
  Absätze	
  so	
  zu	
  schützen,	
  dass	
  1.	
  die	
  biologische	
  Vielfalt,	
  2.	
  die	
  Leistungs-­‐	
  und	
  Funktionsfähigkeit	
  des	
  Naturhaushalts	
  einschließlich	
  der	
  Regenerationsfähigkeit	
  und	
  nachhaltigen	
  Nutzungsfähigkeit	
  der	
  Naturgüter	
  sowie	
  3.	
  die	
  Vielfalt,	
  Eigenart	
  und	
  Schönheit	
  sowie	
  der	
  Erholungswert	
  von	
  Natur	
  und	
  Landschaft	
  auf	
  Dauer	
  gesichert	
  sind;	
  der	
  Schutz	
  umfasst	
  auch	
  die	
  Pflege,	
  die	
  Entwicklung	
  und,	
  soweit	
  erforderlich,	
  die	
  Wiederherstellung	
  von	
  Natur	
  und	
  Landschaft	
  (allgemeiner	
  Grundsatz).“	
  Gemäß	
  §	
  1	
  (2-­‐4)	
  BNatSchG	
  sind	
  die	
  wildlebenden	
  Tiere	
  und	
  Pflanzen	
  und	
  ihre	
  Lebensgemeinschaften	
  sowohl	
  außerhalb	
  als	
  auch	
  innerhalb	
  des	
  besiedelten	
  Bereiches	
  als	
  Teil	
  des	
  Naturhaushaltes	
  in	
  ihrer	
  natürlichen	
  und	
  historisch	
  gewachsenen	
  Artenvielfalt	
  zu	
  schützen,	
  zu	
  entwickeln	
  und	
  wiederherzustel-­‐len.	
  	
  Im	
  §	
  1	
  (5)	
  BNatSchG	
  werden	
  u.a.	
  folgende	
  Grundsätze	
  genannt:	
  	
  Berücksichtigung	
  der	
  natürlichen	
  Landschaftsstrukturen	
  bei	
  baulichen	
  Neuanlagen,	
  wie	
  Verkehrswe-­‐gen	
  u.	
  a.;	
  so	
  gering	
  wie	
  möglicher	
  Verbrauch	
  und	
  Zerschneidung	
  von	
  Landschaft;	
  Die	
  Landschaft	
  ist	
  insbesondere	
  als	
  Erlebnis-­‐	
  und	
  Erholungsraum	
  des	
  Menschen	
  zu	
  sichern,	
  einschließ-­‐lich	
  charakteristischer	
  Strukturen	
  und	
  Elemente.	
  Für	
  die	
  Erholung	
  geeignete	
  Flächen	
  sind	
  zu	
  gestalten	
  und	
  zugänglich	
  zu	
  erhalten.	
  Insbesondere	
  im	
  siedlungsnahen	
  Bereich	
  sollen	
  ausreichend	
  Erholungsflä-­‐chen	
  bereitgestellt	
  werden.	
  Der	
  §	
  30	
  BNatSchG	
  stellt	
  bestimmte	
  Biotope	
  unter	
  besonderen	
  Schutz;	
  ihre	
  Zerstörung	
  oder	
  eine	
  sons-­‐tige	
  erhebliche	
  oder	
  nachhaltige	
  Beeinträchtigung	
  ist	
  unzulässig.	
  Rechtliche	
  Vorgaben	
  für	
  den	
  Schutz	
  natürlicher	
  Lebensräume	
  und	
  Arten	
  ergeben	
  sich	
  auch	
  aus	
  dem	
  EU-­‐Recht,	
  der	
  Vogelschutzrichtlinie	
  und	
  der	
  Fauna-­‐Flora-­‐Habitat-­‐Richtlinie	
  (FFH-­‐Richtlinie).	
  	
  Gemäß	
  §	
  2	
  Nr.	
  1a-­‐c	
  Umweltschadensgesetz	
  (USchadG)	
  sind	
  a)	
  „eine	
  Schädigung	
  von	
  Arten	
  und	
  natürlichen	
  Lebensräumen	
  nach	
  Maßgabe	
  des	
  §	
  19	
  des	
  Bundesna-­‐turschutzgesetzes,“	
  b)	
  „eine	
  Schädigung	
  der	
  Gewässer	
  nach	
  Maßgabe	
  des	
  §	
  22a	
  des	
  Wasserhaushaltsgesetzes,“	
  c)	
  „eine	
  Schädigung	
  des	
  Bodens	
  durch	
  eine	
  Beeinträchtigung	
  der	
  Bodenfunktionen	
  im	
  Sinn	
  des	
  §	
  2	
  Abs.	
  2	
  des	
  Bundes-­‐Bodenschutzgesetzes,	
  die	
  …	
  	
  Gefahren	
  für	
  die	
  menschliche	
  Gesundheit	
  verursacht;“	
  Umweltsschäden,	
  bei	
  dessen	
  Eintrittsgefahr	
  bzw.	
  Eintritt	
  der	
  Verantwortliche	
  gemäß	
  §	
  4	
  die	
  entspre-­‐chende	
  Behörde	
  zu	
  informieren	
  hat,	
  gemäß	
  §	
  5	
  erforderliche	
  Vermeidungsmaßnahmen	
  oder	
  gemäß	
  §	
  6	
  bei	
  Eintritt	
  des	
  Umweltschadens	
  die	
  erforderlichen	
  Schadensbegrenzungsmaßnahmen	
  und	
  die	
  Sa-­‐nierungsmaßnahmen	
  zu	
  ergreifen	
  hat.	
  Es	
  gelten	
  die	
  folgenden	
  Rechtsvorschriften	
  des	
  Bundes,	
  die	
  Vermeidung	
  und	
  Sanierung	
  von	
  Umweltschäden	
  näher	
  bestimmen.	
  Gemäß	
  §	
  1	
  des	
  Hessischen	
  Denkmalschutzgesetzes	
  ist	
  es	
  „Aufgabe	
  von	
  Denkmalschutz	
  und	
  Denkmal-­‐pflege,	
  die	
  Kulturdenkmäler	
  als	
  Quellen	
  und	
  Zeugnisse	
  menschlicher	
  Geschichte	
  und	
  Entwicklung	
  (...)	
  zu	
  schützen	
  und	
  zu	
  erhalten	
  sowie	
  darauf	
  hinzuwirken,	
  dass	
  sie	
  in	
  die	
  städtebauliche	
  Entwicklung,	
  Raumordnung	
  und	
  Landschaftspflege	
  einbezogen	
  werden.“

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   6	
  
	
  
Gemäß	
  §	
  1	
  Bundes-­‐Bodenschutzgesetz	
  (BBodSchG)	
  sind	
  die	
  Funktionen	
  des	
  Bodens	
  nachhaltig	
  zu	
  si-­‐chern	
  oder	
  widerherzustellen.	
  Dafür	
  sollen	
  schädliche	
  Bodenveränderungen	
  vermieden	
  und	
  Altlasten	
  sowie	
  dadurch	
  bedingte	
  Grundwasserverunreinigungen	
  saniert	
  werden.	
  Im	
  Fall	
  einer	
  Einwirkung	
  auf	
  den	
  Boden	
  gilt	
  ein	
  Vermeidungsgebot	
  hinsichtlich	
  der	
  Beeinträchtigungen	
  seiner	
  natürlichen	
  Funktio-­‐nen	
  sowie	
  seiner	
  Funktion	
  als	
  Archiv	
  der	
  Natur-­‐	
  und	
  Kulturgeschichte.	
  	
  In	
  §	
  1	
  a	
  des	
  Wasserhaushaltsgesetzes	
  (WHG)	
  wird	
  der	
  Grundsatz	
  formuliert,	
  die	
  Gewässer	
  als	
  Be-­‐standteil	
  des	
  Naturhaushaltes	
  so	
  zu	
  bewirtschaften,	
  „dass	
  sie	
  dem	
  Wohl	
  der	
  Allgemeinheit	
  und	
  im	
  Ein-­‐klang	
  mit	
  ihm	
  auch	
  dem	
  Nutzen	
  einzelner	
  dienen	
  und	
  dass	
  jede	
  vermeidbare	
  Beeinträchtigung	
  unter-­‐bleibt."	
  Dabei	
  wird	
  besonders	
  die	
  Verhütung	
  von	
  Verunreinigungen	
  und	
  die	
  gebotene	
  sparsame	
  Ver-­‐wendung	
  des	
  Wassers	
  hervorgehoben.	
  In	
  §	
  18	
  a	
  (1)	
  ist	
  ausgeführt:	
  „Abwasser	
  ist	
  so	
  zu	
  beseitigen,	
  dass	
  das	
  Wohl	
  der	
  Allgemeinheit	
  nicht	
  beeinträchtigt	
  wird“.	
  Im	
  Hessischen	
  Wassergesetz	
  (HWG)	
  werden	
  Schutz-­‐	
  und	
  Bewirtschaftungsbestimmungen	
  für	
  das	
  Grundwasser	
  in	
  den	
  §§	
  33	
  und	
  37	
  und	
  für	
  oberirdische	
  Gewässer	
  in	
  den	
  §§	
  8,	
  9,	
  12	
  und	
  13	
  gegeben.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   7	
  
	
  
2 GRÜNORDNUNGSPLANUNG	
  Grundlage	
  der	
  Grünordnungsplanung	
  war	
  eine	
  • Bestandsaufnahme	
  der	
  Biotoptypen	
  gemäß	
  hessischer	
  Kompensationsverordnung	
  (s.	
  Kap.	
  3.1),	
  • eine	
  Bestandsaufnahme	
  und	
  –bewertung	
  des	
  umfangreichen	
  Baumbestandes	
  (s.	
  Anhang	
  1),	
  • und	
  eine	
  Bestandsaufnahme	
  und	
  freiraumplanerische	
  Bewertung	
  der	
  Garten-­‐	
  und	
  Grünflächen	
  (s.	
  Anhang	
  2),	
  die	
  in	
  der	
  Bestandskarte	
  (s.	
  Anhang	
  3)	
  zum	
  Umweltbericht	
  zusammenfassend	
  dargestellt	
  werden.	
  	
  2.1 BAUMKARTIERUNG	
  Bei	
  der	
  Baumkartierung	
  (s.	
  Anhang	
  1)	
  wurden	
  gemäß	
  Baumschutzsatzung	
  der	
  Stadt	
  Darmstadt	
  vom	
  5.	
  April	
  2004	
  alle	
  Bäume	
  mit	
  einem	
  Stammumfang	
  von	
  mindestens	
  60	
  cm	
  gemessen	
  in	
  1	
  m	
  Höhe	
  aufge-­‐nommen.	
  	
  Dabei	
  wurden	
  Art,	
  Höhe,	
  Kronen-­‐	
  und	
  Stammdurchmesser,	
  Vitalität	
  und	
  Besonderheiten	
  der	
  einzelnen	
  Bäume	
  erfasst	
  und	
  vor	
  Ort	
  eine	
  Bewertung	
  durchgeführt.	
  Besonders	
  ortbildprägende	
  Bäume	
  (i.d.R.	
  mit	
  einem	
  Kronendurchmesser	
  von	
  mind.	
  10	
  m	
  bzw.	
  Kronentrauffläche	
  mind.	
  80	
  m²)	
  wurden	
  als	
  wertvoll	
  bewertet	
  und	
  abgängige	
  oder	
  stark	
  in	
  ihrer	
  Vitalität	
  geschwächte	
  Bäume	
  wurden	
  als	
  „vorhanden“	
  ge-­‐kennzeichnet.	
  Alle	
  übrigen,	
  alterungsfähigen	
  Bäume	
  wurden	
  als	
  erhaltenswert	
  bewertet.	
  Im	
  Ergebnis	
  der	
  Baumkartierung	
  wurden	
  296	
  Bäume	
  als	
  wertvoll	
  oder	
  erhaltenswert	
  charakterisiert.	
  	
  	
   Wertvoll	
  Erhaltenswert	
  Vorhanden	
  Summe	
  Laubbaum,	
  heimisch	
   38	
  101	
  16	
  155	
  Laubbaum,	
  fremdländisch	
  15	
   52	
  5	
  72	
  Nadelbaum	
  	
   	
  	
   90	
  2	
  92	
  Summe	
   53	
  243	
  23	
  319	
  Bei	
  einer	
  Gesamtgröße	
  der	
  unbefestigten	
  Freiflächen	
  (Garten-­‐	
  und	
  Grünflächen)	
  in	
  Höhe	
  von	
  ca.	
  50.890	
  m²	
  entspricht	
  eine	
  Baumanzahl	
  von	
  319	
  in	
  etwa	
  einem	
  Baum	
  je	
  160	
  m²	
  Freifläche.	
  	
  	
  2.2 FREIRAUMPLANERISCHE	
  BEWERTUNG	
  Bei	
  der	
  durchgeführten	
  freiraumplanerischen	
  Bewertung	
  der	
  Garten-­‐	
  und	
  Grünflächen	
  (s.	
  Anhang	
  2)	
  wurden	
  Einfriedungen,	
  Wege,	
  Treppen,	
  Mauern,	
  Terrassen,	
  Vegetation	
  und	
  Besonderheiten	
  (Skulptu-­‐ren	
  etc.)	
  der	
  Grundstücke	
  soweit	
  einsehbar	
  erfasst.	
  Insgesamt	
  wurden	
  65	
  Privatgrundstücke	
  und	
  16	
  Verkehrsflächen,	
  Wege	
  und	
  Grünflächen	
  einer	
  detaillierten,	
  gestalterischen	
  Bewertung	
  unterzogen.	
  Aus	
  freiraumplanerischer	
  Sicht	
  besonders	
  bemerkenswert	
  und	
  wertvoll	
  sind	
  die	
  historischen	
  Garten-­‐anlagen	
  der	
  Grundstücke	
  Olbrichweg	
  15	
  (Oberhessisches	
  Haus),	
  Alexandraweg	
  23	
  (Großes	
  Haus	
  Glü-­‐ckert),	
  Alexandraweg	
  26	
  (Ernst-­‐Ludwig	
  Haus)	
  und	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  2	
  (Drei-­‐Häuser-­‐Gruppe)	
  sowie	
  der	
  außerordentlich	
  ökologisch	
  hochwertige	
  Vortex-­‐Garten	
  im	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  13	
  (Haus	
  Huber-­‐tus).	
  	
  Die	
  Gärten	
  der	
  Kulturdenkmalgrundstücke	
  Olbrichweg	
  19	
  (Haus	
  Sutter),	
  Alexandraweg	
  17	
  (Haus	
  Beh-­‐rens),	
  Alexandraweg	
  25	
  (Kleines	
  Haus	
  Glückert),	
  Alexandraweg	
  27	
  (Haus	
  Habich),	
  Alexandraweg	
  28	
  (Haus	
  Olbrich)	
  und	
  Mathildenhöhweg	
  2	
  (Haus	
  Deiters)	
  besitzen	
  noch	
  zahlreiche	
  historische	
  Elemente

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   8	
  
	
  
(z.B.	
  Klinkermauerm,	
  Mosaike,	
  Metallzäune	
  etc.).	
  Sie	
  sind	
  daher	
  immer	
  noch	
  als	
  hochwertig	
  zu	
  be-­‐zeichnen,	
  eine	
  gartenhistorische	
  Rekonstruktion	
  erscheint	
  lohnenswert.	
  Die	
  öffentlichen	
  Grünanlagen	
  am	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  und	
  am	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Haus	
  (mit	
  Schwanentem-­‐pel,	
  Gottfried-­‐Schwab-­‐Denkmal,	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Brunnen,	
  Heinrich-­‐Jobst-­‐Treppe	
  mit	
  historischen	
  Beton-­‐laubengang)	
  weisen	
  einen	
  wertvollen	
  alten	
  Baumbestand	
  und	
  sehr	
  wertvolle	
  kulturhistorische	
  Ele-­‐mente	
  auf.	
  Insbesondere	
  in	
  den	
  Bürgersteigen	
  des	
  Alexandraweges	
  und	
  des	
  Prinz-­‐Christian-­‐Weges	
  sowie	
  zum	
  Teil	
  auch	
  im	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  und	
  im	
  Mathildenhöhweg	
  liegt	
  ein	
  Jugendstil-­‐Mosaikpflaster	
  (verlegt	
  ab	
  1907).	
  	
  2.3 LANDSCHAFTSPLANERISCHE	
  ENTWICKLUNGSZIELE	
  Aus	
  Sicht	
  von	
  Naturschutz	
  und	
  Landschaftspflege	
  ist	
  insbesondere	
  die	
  Erhaltung	
  des	
  historischen	
  Orts-­‐bildes	
  einer	
  Jugendstil-­‐Villensiedlung	
  mit	
  Großbaumbestand	
  und	
  großzügigen	
  Privatgärten	
  durch	
  den	
  Verzicht	
  auf	
  weitere	
  großflächige	
  Bebauungen	
  von	
  besonderer	
  Bedeutung.	
  Folgende	
  landschaftsplanerische	
  und	
  grünordnerische	
  Ziele	
  sind	
  im	
  Rahmen	
  der	
  Bauleitplanung	
  zu	
  be-­‐rücksichtigen:	
  Tier-­‐	
  und	
  Pflanzenwelt	
  o Größtmögliche	
   Erhaltung	
   bestehender	
   Baum-­‐	
  und	
   Gehölzbestände	
   auf	
   privaten	
   und	
   öffentlichen	
  Frei-­‐	
  und	
  Bauflächen	
  durch	
  Baum-­‐	
  und	
  Gehölzpflanzungen	
  sowie	
  Dachbegrünungen.	
  o Vermeidung	
  artenschutzrechtlich	
  relevanter	
  Beeinträchtigungen	
  der	
  Tierwelt.	
  Boden	
  o Maximal	
  mögliche	
  Erhaltung	
  von	
  natürlichem	
  Boden	
  mit	
  seinen	
  Regulations-­‐	
  und	
  Lebensraumfunk-­‐tionen	
  in	
  Form	
  von	
  privaten	
  und	
  öffentlichen	
  Grünflächen.	
  Schaffung	
  von	
  Ersatzstandorten	
  mit	
  Re-­‐gulations-­‐	
  und	
  Lebensraumfunktionen	
  durch	
  Begrünung	
  von	
  Gebäude-­‐	
  und	
  Tiefgaragendächern.	
  Wasserhaushalt	
  o Vermeidung	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  des	
  Gebietswasserhaushaltes	
  durch	
  Maßnahmen	
  zur	
  Nieder-­‐schlagsretention	
   (Dachbegrünung,	
   versickerungsfähige	
   Oberflächenbefestigung)	
   und	
   Nieder-­‐schlagsversickerung.	
  Klima	
  o Erhaltung	
  der	
  plangebietsinternen	
  klimawirksamen	
  Ausgleichsflächen	
  und	
  -­‐strukturen	
  (öffentliche	
  und	
  private	
  Grünflächen,	
  Gehölzstrukturen,	
  Dachbegrünungen	
  etc.).	
  Landschafts-­‐/Stadtbild	
  und	
  Erholungswert	
  o Erhaltung	
   der	
   großzügig	
  dimensionierten,	
   begrünten	
  Freiflächen	
   im	
   öffentlichen	
   und	
   privaten	
  Raum	
  zur	
  Wohnumfelderholung	
  (Wege,	
  Plätze,	
  öffentliche	
  und	
  private	
  Grünflächen,	
  Spielplätze)	
  o Erhaltung	
   des	
   wertvollen	
  	
  Orts-­‐	
  bzw.	
   Quartiersbildes	
   durch	
   die	
  Erhaltung	
  der	
   kulturhistorisch	
   be-­‐deutsamen	
  Bausubstanz	
  und	
  die	
  Durchgrünung	
  der	
  öffentlichen	
  und	
  privaten	
  Freiflächen.	
  o Erhalt	
  bzw.	
  Verbesserung	
  der	
  Durchgängigkeit	
  des	
  Ortsteils	
  durch	
  Schaffung	
  neuer	
  Wegebeziehun-­‐gen.	
  o Wiederherstellung	
  historischer	
  Sichtbeziehungen

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   9	
  
	
  
2.4 HISTORISCHE	
  SICHTACHSE	
  ERNST-­‐LUDWIG-­‐HAUS	
  Aus	
   freiraumplanerischer	
   Sicht	
   ist	
   die	
   Wiederherstellung	
   der	
   historischen	
   Sichtachse	
   zwischen	
   Haus	
  Habich	
  (Alexandraweg	
  27)	
  und	
  Kleinem	
  Haus	
  Glückert	
  (Alexandraweg	
  25)	
  in	
  Verlängerung	
  der	
  Achse	
  des	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Hauses	
  ein	
  wesentliches	
  Element	
  der	
  Grünordnungsplanung.	
  	
  Die	
  sogenannte	
  Gartenachse	
  ist	
  Teil	
  des	
  ersten	
  Ensembles	
  von	
  Künstlerhäusern	
  für	
  die	
  Ausstellung	
  im	
  Jahre	
   1901	
   an	
   der	
   Südseite	
   des	
   Ernst-­‐Ludwig-­‐Hauses.	
   Zwischen	
   den	
   weitgehend	
   symmetrisch	
   ange-­‐ordneten	
   vier	
   Gebäuden	
   (Haus	
   Christiansen,	
   Haus	
   Olbrich,	
   Kleines	
   Haus	
   Glückert	
   und	
   Haus	
   Habich)	
  wurde	
  ein	
  öffentlicher	
  Weg	
  vom	
  Portal	
  des	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Hauses	
  zum	
  Haus	
  der	
  Flächenkunst	
  angelegt,	
  welches	
  dieses	
  Ensemble	
  räumlich	
  abschloß.	
  Das	
  Haus	
  für	
  Flächenkunst	
  stand	
  noch	
  nördlich	
  des	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weges.	
  Der	
  Verbindungsweg	
  wurde	
  beidseitig	
  von	
  den	
  kunstvoll	
  angelegten	
  Gärten	
  der	
  vier	
  Künstlerhäuser	
  flankiert.	
  So	
  entstand	
  eine	
  Sichtachse	
  zwischen	
  dem	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Haus	
  und	
  dem	
  Haus	
  für	
  Flächenkunst,	
  welche	
  in	
  beide	
  Richtungen	
  ausgelegt	
  war.	
  Durch	
  die	
  Topographie	
  wurde	
  natürlich	
  die	
   Wirkung	
   des	
   Ernst-­‐Ludwig-­‐Hauses	
   gesteigert	
   und	
   der	
   Weg	
   zum	
   Portal	
   überhöht	
   („Aufstieg	
   zum	
  Tempel	
  der	
  Arbeit“).	
  Diese	
  Situation	
  währte	
  jedoch	
  nur	
  kurze	
  Zeit,	
  denn	
  nach	
  der	
  Ausstellung	
  wurde	
  das	
   Haus	
   für	
   Flächenkunst	
   wieder	
   abgebaut	
   und	
   der	
   Weg	
   war	
   nicht	
   mehr	
   öffentlich	
   zugänglich.	
   Die	
  Gärten	
  wurden	
  neu	
  angelegt	
  und	
  terrassiert.	
  Dabei	
  wurde	
  in	
  den	
  nun	
  privaten	
  Gärten	
  eine	
  neue	
  We-­‐geführung	
   angelegt,	
   die	
   nach	
   Süden	
   verlängert	
   wurde	
   und	
   an	
   Stelle	
   des	
   Hauses	
   für	
   Flächenkunst	
   an	
  einem	
  Wasserbecken	
  endete.	
  Dieses	
  Wasserbecken	
  ist	
  heute	
  noch	
  vorhanden.	
  Als	
  „Point	
  de	
  vue“	
  wurde	
  1902	
  südlich	
  des	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weges	
  ein	
  Mehrfamilienwohnhaus	
  mit	
  auf-­‐fälligem	
  Doppelgiebel	
  errichtet	
  (Haus	
  Stade).	
  Auf	
  diese	
  Weise	
  hatte	
  die	
  „Gartenachse“	
  immer	
  noch	
  ih-­‐re	
  Wirkung,	
  wenn	
  auch	
  der	
  Blick	
  nach	
  Süden	
  an	
  Bedeutung	
  verlor.	
  Vom	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  aus	
  aber	
  war	
  die	
  Überhöhung	
  des	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Hauses	
  so	
  noch	
  nachvollziehbar,	
  eine	
  Begehung	
  der	
  Sichtachse	
  jedoch	
  nicht	
  mehr	
  möglich.	
  Dieser	
  Zustand	
  existierte	
  so	
  bis	
  zu	
  den	
  Zerstörungen	
  im	
  zweiten	
  Weltkrieg.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   10	
  
	
  
Das	
  Doppelwohnhaus	
  (Haus	
  Stade)	
  wurde	
  im	
  zweiten	
  Weltkrieg	
  weitgehend	
  zerstört.	
  An	
  seine	
  Stelle	
  trat	
  das	
  Doppelwohngebäude,	
  welches	
  heute	
  noch	
  vorhanden	
  ist.	
  Es	
  wurde	
  in	
  Anlehnung	
  an	
  die	
  Ziele	
  der	
  Ursprungsbebauung	
  	
  im	
  Jahre	
  1955	
  als	
  Künstlerhaus	
  errichtet.	
  Dieses	
  Gebäude	
  nimmt	
  jedoch	
  kei-­‐nen	
  Bezug	
  auf	
  die	
  Gartenachse.	
  Die	
  Gärten	
  mit	
  der	
  Sichtachse	
  und	
  der	
  Rosengarten	
  sind	
  nicht	
  wieder	
  in	
  der	
  alten	
  Form	
  angelegt	
  worden.	
  Heute	
  sind	
  sie	
  vollständig	
  zugewachsen,	
  wodurch	
  eine	
  Sichtbezie-­‐hung	
  verhindert	
  wird.	
  Lediglich	
  von	
  dem	
  Wasserbecken	
  am	
  Fußpunkt	
  der	
  Anlage	
  sind	
  noch	
  Teile	
  vor-­‐handen.	
  
	
  Blick	
  vom	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Haus	
  auf	
  historische,	
  heute	
  zugewachsene	
  Sichtachse	
  Im	
   Zuge	
   der	
  vorliegenden	
  Grünordnungsplanung	
  wird	
  nun	
  durch	
  Festsetzung	
  einer	
  privaten	
  Grünflä-­‐che	
  in	
  Verbindung	
  mit	
  einer	
  entsprechenden	
  Gestaltungsfestsetzung	
  versucht	
  zumindest	
  die	
  Voraus-­‐setzungen	
  für	
  eine	
  perspektivische	
  Wiederherstellung	
  der	
  historischen	
  Sichtachse	
  zu	
  schaffen.	
  	
  2.5 GRÜNORDNERISCHE	
  FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE	
  2.5.1 PLANUNGSRECHTLICHE	
  FESTSETZUNGEN	
  nach	
  §	
  9	
  (1)	
  BauGB	
  i.V.m.	
  BauNVO	
  	
  Flächen	
  für	
  Nebenanlagen,	
  Stellplätzen	
  und	
  Tiefgaragen	
  (§	
  9	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  2,	
  Nr.	
  4	
  und	
  22	
  BauGB	
  )	
  1. Stellplätze	
  und	
  Garagen	
  im	
  Sinne	
  des	
  §	
  14	
  BauNVO,	
  ausgenommen	
  notwendige	
  Zufahrten	
  und	
  Zuwege,	
  sind	
  nur	
  innerhalb	
  der	
  als	
  überbaubar	
  ausgewiesenen	
  Grundstücksflächen	
  so-­‐wie	
  auf	
  den	
  dafür	
  festgesetzten	
  Flächen	
  zulässig.	
  2. Zusammenhängende	
  Garagenfronten	
  über	
  5,0	
  m	
  Breite	
  pro	
  Grundstück	
  sind	
  nicht	
  zulässig.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   11	
  
	
  
3. Außerdem	
  sind	
  auf	
  den	
  nicht	
  überbaubaren	
  Grundstücksflächen	
  Nebenanlagen	
  i.S.d.	
  §	
  14	
  (1)	
  BauNVO	
  eingeschränkt	
  zulässig	
  als:	
  	
  o Anlage	
  zur	
  Gartenbewirtschaftung,	
  (z.B.	
  Geräteschuppen,	
  Gewächshäuser),	
  	
  o Anlage	
  zur	
  Garten-­‐	
  und	
  Freiflächengestaltung,	
  (z.B.	
  Lauben,	
  Pavillons,	
  Pergolen),	
  o Standplätze	
  für	
  Abfallbehälter.	
  4. Die	
  Summe	
  aller	
  Nebenanlagen	
  i.S.	
  §	
  14	
  BauNVO	
  ist	
  in	
  ihrer	
  Grundfläche	
  pro	
  Grundstück	
  auf	
  10	
  m2	
  Grundfläche	
  sowie	
  38	
  m3	
  umbauten	
  Raum	
  begrenzt.	
  	
  Öffentliche	
  und	
  private	
  Grünflächen	
  (§	
  9	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  15	
  BauGB)	
  1. Die	
  in	
  der	
  Planzeichnung	
  festgesetzten	
  öffentlichen	
  Grünflächen	
  sind	
  vollflächig	
  als	
  Park-­‐	
  und	
  Grünanlagen	
  sowie	
  Kinderspielplätze	
  zu	
  erhalten.	
  Die	
  Befestigung	
  von	
  Flächen	
  außer-­‐halb	
  der	
  Wege-­‐	
  und	
  Spielbereiche	
  ist	
  unzulässig.	
  Befestigte	
  Flächen	
  sind	
  ausschließlich	
  teil-­‐versiegelt	
  oder	
  mit	
  seitlicher	
  Flächenversickerung	
  anzulegen.	
  2. Die	
  in	
  der	
  Planzeichung	
  festgesetzte	
  private	
  Grünfläche	
  dient	
  zur	
  Wiederherstellung	
  einer	
  historischen	
  Sichtachse.	
  Hier	
  ist	
  keine	
  Anpflanzung	
  von	
  Bäumen	
  und	
  Sträuchern	
  oder	
  die	
  Er-­‐richtung	
  von	
  baulichen	
  Anlagen	
  zulässig,	
  die	
  das	
  freie	
  Sichtfeld	
  zwischen	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  und	
  Eingang	
  des	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Hauses	
  in	
  irgendeiner	
  Weise	
  einschränken	
  oder	
  beein-­‐trächtigen.	
  Abgängiger	
  Bewuchs	
  darf	
  nicht	
  ersetzt	
  werden.	
  	
  Flächen	
  oder	
  Maßnahmen	
  zum	
  Schutz,	
  zur	
  Pflege	
  und	
  zur	
  Entwicklung	
  von	
  Boden,	
  Natur	
  und	
  Landschaft	
  (§	
  9	
  Abs.1	
  Nr.	
  20	
  BauGB)	
  1. Oberflächenbefestigung:	
  Befestigte,	
  nicht	
  überdachte	
  Flächen	
  der	
  Baugrundstücke	
  sowie	
  private	
  Stellplätze	
  sind	
  wasserdurchlässig	
  auszuführen;	
  soweit	
  wasserrechtliche	
  Belange	
  nicht	
  entgegenstehen.	
  Als	
  wasserdurchlässige	
  Beläge	
  gelten	
  u.a.	
  wasserdurchlässige	
  Pflas-­‐tersysteme,	
  Porenpflaster,	
  Pflasterbeläge	
  mit	
  einem	
  Fugenanteil	
  von	
  mind.	
  20	
  %	
  und	
  Ein-­‐fachbefestigungen	
  wie	
  z.B.	
  Schotterrasen	
  und	
  wassergebundene	
  Wegedecken.	
  Bei	
  Flächen,	
  die	
  nicht	
  teilversiegelt	
  sind,	
  ist	
  das	
  anfallende	
  Niederschlagswasser	
  in	
  angrenzende	
  Grund-­‐stücksfreiflächen	
  zu	
  versickern.	
  2. Insektenfreundliche	
  Außenbeleuchtung:	
  Sofern	
  keine	
  historischen	
  Beleuchtungsarten	
  ge-­‐wählt	
  werden	
  sind	
  zur	
  Vermeidung	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  nachtaktiven	
  Insektenarten	
  für	
  die	
  Außenbeleuchtung	
  ausschließlich	
  Natriumdampf-­‐Hochdrucklampen,	
  Natriumdampf-­‐Niederdrucklampen	
  oder	
  LED-­‐Leuchtmittel,	
  mit	
  Richtcharakteristik	
  und	
  unter	
  Verwendung	
  vollständig	
  gekapselter	
  Lampengehäuse	
  zulässig.	
  	
  3. Schutz	
  vor	
  Vogelschlag:	
  Zur	
  Vermeidung	
  von	
  Vogelschlag	
  und	
  damit	
  der	
  Tötung	
  von	
  arten-­‐schutzrechtlich	
  geschützten	
  Tierarten	
  ist	
  in	
  den	
  straßenseitigen	
  Fassadenteilen	
  für	
  Glasflä-­‐chen	
  und	
  -­‐fassaden	
  mit	
  einer	
  Größe	
  von	
  mehr	
  als	
  3	
  m²	
  ausschließlich	
  die	
  Verwendung	
  von	
  Vogelschutzglas	
  (Ornilux)	
  zulässig.	
  4. Nisthilfen:	
  Zur	
  Förderung	
  von	
  Brutbiotopen	
  für	
  Vogelarten	
  sind	
  bei	
  Neubauten	
  bauseitig	
  an	
  allen	
  Gebäuden	
  Einbau-­‐Nistkästen	
  für	
  Mauersegler,	
  Schwalbenarten	
  oder	
  Haussperlinge	
  vorzusehen	
  (Zwei	
  Nistkästen	
  je	
  Gebäude).	
  	
  	
  Anpflanzen	
  und	
  Erhalten	
  von	
  Bäumen,	
  Sträuchern	
  und	
  sonstigen	
  Bepflanzungen	
  	
  (§	
  9	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  25a	
  und	
  b	
  BauGB)

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   12	
  
	
  
1. Erhaltung	
  von	
  Bäumen	
  und	
  Baumgruppen:	
  Die	
  in	
  der	
  Planzeichnung	
  als	
  zu	
  erhaltend	
  festge-­‐setzten	
  Einzelbäume	
  und	
  Baumgruppen	
  sind	
  dauerhaft	
  zu	
  erhalten	
  und	
  bei	
  Beschädigung	
  oder	
  Erkrankung	
  durch	
  geeignete	
  Maßnahmen	
  zu	
  behandeln.	
  Abgängiger	
  Bewuchs	
  ist	
  durch	
  einheimische	
  und	
  standortgerechte	
  Neupflanzungen	
  entsprechend	
  Auswahlliste	
  A	
  zu	
  erset-­‐zen.	
  Bei	
  Neupflanzungen	
  als	
  Ersatz	
  für	
  zu	
  erhaltende	
  Einzelbäume	
  ist	
  eine	
  Abweichung	
  von	
  dem	
  zeichnerisch	
  festgesetzten	
  Standort	
  um	
  bis	
  zu	
  5	
  m	
  zulässig.	
  2. Anpflanzen	
  von	
  Bäumen	
  und	
  sonstigen	
  Bepflanzungen:	
  	
  o Bei	
  Anpflanzungen	
  sind,	
  soweit	
  andere	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplans	
  dem	
  nicht	
  ent-­‐gegenstehen,	
  vorwiegend	
  einheimische,	
  standortgerechte	
  Laubbäume	
  und	
  Sträucher	
  ent-­‐sprechend	
  der	
  Artenempfehlungen	
  der	
  Auswahllisten	
  A	
  -­‐	
  C	
  zu	
  verwenden.	
  o Je	
  angefangene	
  200	
  m²	
  nicht	
  überbaubare	
  Grundstücksfläche	
  ist	
  mindestens	
  ein	
  einheimi-­‐scher,	
  standortgerechter	
  Laubbaum	
  entsprechend	
  der	
  Artenempfehlungen	
  der	
  Auswahlliste	
  A	
  mit	
  mindestens	
  25	
  cm	
  Stammumfang	
  zu	
  pflanzen	
  und	
  zu	
  erhalten.	
  Erhaltene	
  Bäume	
  sind	
  auf	
  diese	
  Festsetzung	
  anrechenbar.	
  3. Dachbegrünung:	
  Flachdächer,	
  flach	
  geneigte	
  Dächer	
  und	
  Garagendächer	
  sind	
  extensiv	
  als	
  Gras-­‐Staudendach	
  zu	
  begrünen.	
  Die	
  Vegetationsschicht	
  muss	
  eine	
  Mächtigkeit	
  von	
  mindes-­‐tens	
  0,10	
  m	
  aufweisen.	
  Fenster,	
  Be-­‐	
  und	
  Entlüftungsöffnungen,	
  Dachterrassen	
  und	
  techni-­‐sche	
  Aufbauten	
  bis	
  zu	
  einer	
  Grundfläche	
  von	
  6	
  m²	
  sind	
  ausgenommen.	
  4. Baumschutzmaßnahmen:	
  Während	
  der	
  Bauphase	
  sind	
  gefährdete	
  Einzelbäume	
  im	
  Bereich	
  der	
  Baustelle	
  vor	
  Beschädigungen	
  von	
  Stamm	
  und	
  Wurzelraum	
  durch	
  Sicherungsmaßnah-­‐men	
  entsprechend	
  der	
  DIN	
  18920	
  zu	
  schützen.	
  5. Vorgartenzone:	
  Vorgärten	
  sind	
  gärtnerisch	
  anzulegen	
  und	
  zu	
  erhalten.	
  Innerhalb	
  der	
  Vor-­‐gartenzone	
  sind	
  Zufahrten,	
  Stellplätze	
  und	
  Garagen	
  nur	
  dort	
  zulässig,	
  wo	
  in	
  der	
  Planzeich-­‐nung	
  Flächen	
  für	
  Garagen	
  oder	
  Flächen	
  für	
  Stellplätze	
  und	
  Zufahrten	
  festgelegt	
  sind.	
  	
  
2.5.2 AUFNAHME	
  VON	
  AUF	
  LANDESRECHT	
  BERUHENDE	
  FESTSETZUNGEN	
  	
  nach	
  §	
  9	
  Abs.	
  4	
  Baugesetzbuch	
  (BauGB)	
  i.V.m.	
  §	
  81	
  Abs.	
  4	
  Hessische	
  Bauordnung	
  (HBO)	
  und	
  §	
  42	
  Abs.	
  3	
  Hessisches	
  Wasergesetz	
  (HWG)	
  und	
  Wasserhaushaltsgesetz	
  (WHG)	
  	
  Gestaltung	
  der	
  privaten	
  Grundstücksfreiflächen	
  Einfriedungen:	
  Die	
  Mindesthöhe	
  der	
  Einfriedungen	
  beträgt	
  1,0	
  m,	
  die	
  Maximalhöhe	
  beträgt	
  1,6	
  m,	
  je-­‐weils	
  gemessen	
  von	
  der	
  Gehwegoberkante	
  an	
  der	
  Grundstücksgrenze.	
  Bei	
  Einfriedungen	
  mit	
  Stütz-­‐mauern	
  ist	
  auf	
  der	
  höher	
  gelegenen	
  Seite	
  die	
  Absturzhöhe	
  von	
  0,90	
  m	
  einzuhalten.	
  Als	
  Einfriedung	
  zu-­‐lässig	
  sind:	
  o Zäune	
  (Holz	
  oder	
  Metall)	
  auf	
  Mauersockel	
  mit	
  Mauerpfosten.	
  Max	
  Höhe	
  des	
  Sockels	
  1,0	
  m	
  ,	
  o Mauern	
  aus	
  Naturstein	
  oder	
  verputzt,	
  o Hecken	
  (frei	
  wachsend	
  oder	
  geschnitten)	
  aus	
  Laubgehölzen,	
  o durchsichtige	
  Holz-­‐	
  und	
  Stahlgitterzäune	
  mit	
  vertikalen	
  Staketen	
  in	
  Verbindung	
  mit	
  Bepflanzun-­‐gen.	
  Stützmauern:	
  Für	
  Stützmauern	
  zur	
  Befestigung	
  von	
  Geländestufen	
  sind	
  folgende	
  Bauweisen	
  zulässig:	
  o Natursteinmauerwerk	
  o Blendmauerwerk	
  mit	
  Natursteinverblendung

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   13	
  
	
  
Abgrabungen,	
  Aufschüttungen:	
  Außerhalb	
  der	
  als	
  überbaubar	
  ausgewiesenen	
  Grundstücksflächen	
  sind	
  Abgrabungen	
  bis	
  zu	
  einer	
  max.	
  Breite	
  von	
  40	
  %	
  der	
  jeweiligen	
  Gebäudeseite	
  zulässig.	
  Diese	
  Gelände-­‐abgrabungen,	
  Geländemodellierungen	
  sind	
  bis	
  maximal	
  0,5	
  m,	
  bezogen	
  auf	
  den	
  natürlichen	
  Gelände-­‐verlauf	
  zulässig	
  und	
  als	
  weich	
  ausgezogene	
  Böschungen	
  zu	
  gestalten.	
  Aufschüttungen	
  sind	
  unzulässig.	
  Abfallbehälter:	
  Müll-­‐	
  und	
  Abfallanlagen	
  sind	
  soweit	
  möglich	
  in	
  Gebäude	
  zu	
  integrieren	
  oder	
  mit	
  orts-­‐festen	
  Anlagen	
  (Mauern,	
  Zäune,	
  etc)	
  und	
  geeigneten	
  immergrünen	
  Pflanzen	
  ausreichend	
  abzuschir-­‐men.	
  	
  Behandlung	
  von	
  Niederschlägen	
  (§	
  42	
  Abs.	
  3	
  HWG	
  i.	
  V.	
  m.	
  §	
  55	
  Abs.	
  2	
  WHG)	
  Nach	
  §	
  37	
  HWG	
  soll	
  Abwasser,	
  insbesondere	
  Niederschlagswasser	
  verwertet	
  werden,	
  sofern	
  wasser-­‐wirtschaftliche	
  oder	
  gesundheitliche	
  Belange	
  nicht	
  entgegenstehen.	
  Die	
  Abwasserbeseitigungspflicht	
  entfällt	
  für	
  Niederschlagswasser,	
  das	
  verwertet,	
  verrieselt	
  oder	
  versickert	
  wird.	
  Eine	
  Versickerung	
  kann	
  dann	
  zugelassen	
  werden,	
  wenn	
  nachweisbar	
  ist,	
  dass	
  eine	
  schadlose	
  Ableitung	
  von	
  Regenwasser	
  ge-­‐währleistet	
  ist	
  und	
  Vernässungsschäden	
  angrenzender	
  Gebäudekomplexe	
  auszuschließen	
  sind.	
  	
  
2.5.3 HINWEISE	
  Anlagenbezogener	
  Gewässerschutz	
  (§	
  63	
  HBO	
  i.	
  V.	
  m.	
  §	
  47	
  HWG	
  und	
  Anlagenverordnung	
  VAwS)	
  Sofern	
  im	
  Zusammenhang	
  mit	
  Bauvorhaben	
  die	
  Errichtung	
  und	
  der	
  Betrieb	
  von	
  Anlagen	
  zum	
  Umgang	
  mit	
  wassergefährdenden	
  Stoffen	
  vorgesehen	
  ist,	
  müssen	
  die	
  einschlägigen	
  Vor-­‐schriften	
  des	
  Wasser-­‐haushaltsgesetzes,	
  des	
  Hessischen	
  Wassergesetzes	
  und	
  der	
  Anlagenver-­‐ordnung	
  VAwS	
  in	
  der	
  jeweils	
  gültigen	
  Fassung	
  sowie	
  ergänzender	
  Rechtsverordnungen	
  bei	
  Planung,	
  Ausführung	
  und	
  Nutzung	
  be-­‐achtet	
  werden.	
  	
  Baumschutzsatzung	
  (§§5	
  Abs.1	
  und	
  51	
  Nr.	
  6	
  HGO	
  i.	
  V.	
  m.	
  §	
  30	
  HeNatG)	
  Für	
  den	
  Schutz	
  des	
  Baumbestandes	
  innerhalb	
  des	
  Geltungsbereichs	
  ist	
  die	
  „Satzung	
  zum	
  Schutze	
  des	
  Baumbestandes	
  in	
  der	
  Wissenschaftsstadt	
  Darmstadt“	
  in	
  der	
  jeweils	
  gültigen	
  Fassung	
  ist	
  zu	
  beachten.	
  	
  Nutzung	
  erneuerbarer	
  Energien	
  sowie	
  sparsame	
  und	
  effiziente	
  Nutzung	
  von	
  Energien	
  (§	
  9	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  23	
  b	
  BauGB)	
  Bei	
  der	
  Errichtung	
  von	
  Gebäuden	
  im	
  Geltungsbereich	
  sind	
  bauliche	
  und	
  sonstige	
  technische	
  Maßnah-­‐men	
  für	
  die	
  Erzeugung,	
  Nutzung	
  oder	
  Speicherung	
  von	
  Strom,	
  Wärme	
  oder	
  Kälte	
  aus	
  erneuerbaren	
  Energien	
  oder	
  Kraft-­‐Wärme-­‐Kopplung	
  zu	
  treffen.	
  Die	
  Vorgaben	
  der	
  jeweils	
  gültigen	
  Energieeinsparungsverordnung	
  (EnEV)	
  und	
  des	
  Erneuerbare-­‐Energien-­‐Wärmegesetz	
  (EEWärmeG)	
  sind	
  einzuhalten.	
  	
  Artenschutz	
  Vermeidung	
  artenschutzrechtlicher	
  Verbotstatbestände:	
  Auf	
  die	
  artenschutzrechtlichen	
  Verbotstatbe-­‐stände	
  von	
  europarechtlich	
  und	
  streng	
  geschützten	
  Arten	
  gemäß	
  §	
  44	
  BNatSchG	
  wird	
  hingewiesen.	
  Verboten	
  ist	
  danach	
  die	
  Beschädigung	
  oder	
  die	
  Zerstörung	
  von	
  Fortpflanzungs-­‐	
  und	
  Ruhestätten	
  und	
  die	
  damit	
  verbundene	
  unvermeidbare	
  Verletzung	
  oder	
  Tötung	
  von	
  Tieren	
  oder	
  ihrer	
  Entwicklungsfor-­‐

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   14	
  
	
  
men,	
  sowie	
  die	
  erhebliche	
  Störung	
  von	
  Tieren	
  während	
  der	
  Fortpflanzungs-­‐,Aufzucht-­‐,	
  Mauser-­‐,	
  Überwinterungs-­‐	
  und	
  Wanderungszeiten.	
  Folgende	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermeidung,	
  zur	
  Verminderung	
  und	
  zum	
  Ausgleich	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  der	
  Tierwelt	
  sind	
  einzuhalten:	
  Vögel	
  -­‐	
  Durch	
  die	
  Rodung	
  in	
  dem	
  Zeitraum	
  gemäß	
  §39	
  (5)	
  BNatSchG	
  vom	
  1.10.	
  bis	
  28.2.	
  werden	
  Tö-­‐tungen	
  und	
  Verletzungen	
  an	
  Jungvögeln	
  und	
  Eiern	
  vermieden.	
  Adulte	
  Vögel	
  können	
  dem	
  Eingriff	
  zu	
  jeder	
  Zeit	
  rechtzeitig	
  ausweichen.	
  Fledermäuse	
  -­‐	
  Abriss	
  der	
  auf	
  dem	
  Gelände	
  befindlichen	
  Gebäude	
  im	
  Zeitraum	
  zwischen	
  1.12	
  und	
  28.2..	
  um	
  eine	
  Schädigung	
  von	
  Individuen	
  zu	
  vermeiden,	
  die	
  sich	
  dann	
  in	
  den	
  Winterquartieren	
  befin-­‐den	
  würden.	
  Erfolgt	
  der	
  Abriss	
  der	
  Gebäude	
  außerhalb	
  der	
  zuvor	
  genannten	
  Zeiträume	
  sind	
  sie	
  auf	
  die	
  Anwesenheit	
  von	
  Fledermausquartieren	
  zu	
  kontrollieren.	
  Werden	
  Tiere	
  angetroffen,	
  ist	
  der	
  Abbruch	
  der	
  Gebäudes	
  zu	
  verschieben.	
  Diese	
  Kontrolle	
  bezieht	
  sich	
  auch	
  auf	
  Vögel	
  und	
  Säuger	
  (Bilche).	
  Außerdem	
  sind	
  vor	
  Rodung	
  und	
  Abriss	
  Baumhöhlen	
  und	
  Gebäude	
  zu	
  kontrollieren.	
  Maßnahmen	
  zur	
  Verminderung	
  von	
  Gefahren	
  für	
  Kleintiere:	
  Die	
  Gestaltung	
  der	
  überbaubaren	
  Flächen	
  stellt	
  für	
  die	
  heimische	
  Tierwelt	
  (Kleintiere)	
  häufig	
  Gefahren	
  dar	
  und	
  soll	
  durch	
  geeignete	
  Maßnahmen	
  entschärft	
  werden.	
  Hofabläufe,	
  Hauskellerschächte	
  und	
  ähnliche	
  Anlagen	
  sollen	
  durch	
  geeignete	
  Mit-­‐tel	
  gegen	
  das	
  Hineinfallen	
  und	
  Verenden	
  von	
  Kleintieren	
  gesichert	
  werden.	
  Dachrinnenabläufe	
  sollen	
  durch	
  Drahtvorsätze	
  gesichert	
  werden.	
  Kellertreppenabgänge	
  sollen	
  an	
  einer	
  Wangenseite	
  mit	
  einer	
  waschbetonrauen	
  Rampe	
  von	
  10	
  cm	
  Breite	
  als	
  Kleintierfluchtweg	
  versehen	
  werden.	
  Zierteiche	
  sowie	
  andere	
  offene	
  Wasserflächen	
  sollen	
  mit	
  rauen	
  Fluchtrampen	
  für	
  Kleintiere	
  versehen	
  werden.	
  	
  
2.5.4 PFLANZLISTEN	
  Auswahlliste	
  A:	
  großkronige	
  Bäume	
  Acer	
  platanoides	
   	
  	
  Spitz-­‐Ahorn	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  	
  	
  Berg-­‐Ahorn	
  Aesculus	
  hippocastanum	
  	
  	
  Gew.	
  Rosskastanie	
  Betula	
  pendula	
   	
  	
  Sandbirke	
  Fagus	
  sylvatica	
   	
  	
  Rot-­‐Buche	
  Fraxinus	
  excelsior	
   	
  	
  Gew.	
  Esche	
  Juglans	
  regia	
   	
  	
  Walnuss	
  Prunus	
  avium	
   	
  	
  Vogel-­‐Kirsche	
  Quercus	
  petraea	
   	
  	
  Trauben-­‐Eiche	
  Quercus	
  robur	
   	
  	
  Stiel-­‐Eiche	
  Salix	
  in	
  Arten	
   	
  	
  Weiden	
  Tilia	
  cordata	
   	
  	
  Winter-­‐Linde	
  Tilia	
  platyphyllos	
   	
  	
  Sommer-­‐Linde	
  Ulmus	
  minor	
   	
  	
  Feld-­‐Ulme	
  	
  Auswahlliste	
  B:	
  mittel-­‐	
  und	
  kleinkronige	
  Bäume	
  Sträucher	
  Acer	
  campestre	
   	
  	
  Feld-­‐Ahorn	
  Carpinus	
  betulus	
   	
  	
  Hainbuche

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   15	
  
	
  
Cornus	
  mas	
   	
  	
  Kornelkirsche	
  Crataegus	
  i.S.	
   	
  	
  Weißdorn,	
  Rotdorn,	
  Hahnendorn	
  Prunus	
  avium	
   	
  	
  Vogel-­‐Kirsche	
  Prunus	
  avium	
  „Plena“	
  	
  	
  gefüllte	
  Vogel-­‐Kirsche	
  Sorbus	
  aria	
   	
  	
  Mehlbeere	
  Sorbus	
  aucuparia	
   	
  	
  Vogelbeere	
  	
  Obstbäume	
  in	
  alten	
  lokalen	
  Sorten	
  	
  Auswahlliste	
  C:	
  Sträucher	
  Acer	
  campestre	
   	
  	
  Feld-­‐Ahorn	
  (als	
  Heckenpflanze)	
  Amelanchier	
  lamarckii	
  	
  	
  Felsenbirne	
  Carpinus	
  betulus	
   	
  	
  Hainbuche	
  (als	
  Heckenpflanze)	
  Cornus	
  mas	
   	
  	
  Kornelkirsche	
  Cornus	
  sanguinea	
   	
  	
  Roter	
  Hartriegel	
  Corylus	
  avellana	
   	
  	
  Haselnuss	
  Crataegus	
  laevigata	
  u.	
  monogyna	
  	
  	
  Weißdorn	
  Euonymus	
  europaeus	
  	
  	
  Pfaffenhütchen	
  (giftig)	
  Fagus	
  sylvatica	
   	
  	
  Rot-­‐Buche	
  (als	
  Heckenpflanze)	
  Ligustrum	
  vulgare	
   	
  	
  Liguster	
  Prunus	
  spinosa	
   	
  	
  Schlehe	
  Rosa	
  canina	
   	
  	
  Hundsrose	
  Rosa	
  multiflora	
   	
  	
  Büschelrose	
  Rosa	
  pimpinellifolia	
   	
  	
  Bibernell-­‐Rose	
  Viburnum	
  opulus	
   	
  	
  Gew.	
  Schneeball

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   16	
  
	
  
3 BESCHREIBUNG	
  UND	
  BEWERTUNG	
  DER	
  UMWELTAUSWIRKUNGEN	
  3.1 BESTANDSAUFNAHME,	
  PROGNOSE	
  BEI	
  DURCHFÜHRUNG	
  DER	
  PLANUNG	
  3.1.1 AUSWIRKUNGEN	
  AUF	
  TIERE,	
  PFLANZEN,	
  BODEN,	
  WASSER,	
  LUFT,	
  KLIMA	
  UND	
  DAS	
  WIRKUNGSGEFÜGE	
  ZWISCHEN	
  IHNEN	
  SOWIE	
  DIE	
  LANDSCHAFT	
  UND	
  DIE	
  BIOLO-­‐GISCHE	
  VIELFALT	
  3.1.1.1 TIERE,	
  PFLANZEN	
  UND	
  BIOLOGISCHE	
  VIELFALT	
  Zur	
   Durchführung	
   der	
   Eingriffs-­‐Ausgleichs-­‐Bilanzierung	
   wurde	
  eine	
  Bestandsaufnahme	
   der	
   Biotopty-­‐pen	
   für	
   den	
   Geltungsbereich	
   des	
   Bebauungsplanes	
  nach	
   dem	
   Biotoptypenschlüssel	
   der	
  „Verordnung	
  über	
   die	
   Durchführung	
   von	
   Kompensationsmaßnahmen,	
   Ökokonten,	
   deren	
   Handelbarkeit	
   und	
   die	
  Festsetzung	
  von	
  Ausgleichsabgaben	
  (Kompensationsverordnung	
  –	
  KV)“	
  vom	
  1.	
  September	
  2005,	
  GVBl.	
  I	
   S.	
   624,	
   zuletzt	
   geändert	
  am	
   20.	
   Dezember	
   2010,	
   GVBl.	
   S.	
   629,	
   durchgeführt.	
  Die	
   Ergebnisse	
   sind	
   in	
  Tab.	
  1	
  zusammengefasst	
  und	
  können	
  wie	
  folgt	
  ausgewertet	
  werden:	
  Der	
   gesamte	
   Geltungsbereich	
   wird	
  ausschließlich	
  von	
   Siedlungsbiotopen,	
   insbesondere	
   den	
   klassi-­‐schen	
   Elementen	
   einer	
   Villensiedlung	
   eingenommen.	
   Naturnahe	
   Biotoptypen	
  der	
   Siedlungsbereiche	
  wie	
  z.B.	
  Ruderalfluren,	
  spontane	
  oder	
  verwilderte	
  Gebüsche	
  und	
  Hecken	
  sind	
  nicht	
  anzutreffen.	
  − Ca.	
  63	
  %	
   des	
   Planungsgebietes	
  sind	
  anthropogen	
   stark	
   überformt	
   (Hausgärten	
   und	
   Grünflächen)	
  und	
  nur	
  von	
  mittlerem	
  Wert	
  für	
  die	
  Tier-­‐	
  und	
  Pflanzenwelt.	
  − Ca.	
  37	
  %	
   des	
   Planungsgebietes	
   sind	
   heute	
   überbaut,	
   versiegelt	
   oder	
   vegetationsfrei,	
   sie	
   besitzen	
  keinen	
  oder	
  nur	
  einen	
  sehr	
  geringen	
  Wert	
  für	
  die	
  Tier-­‐	
  und	
  Pflanzenwelt.	
  	
  Typ-­‐Nr.	
  Standard-­‐Nutzungstyp	
   m²	
  %	
  10.510	
  Straßenverkehrsfläche,	
  versiegelt	
   6.299	
  7,8%	
  10.520	
  Parkplätze	
   90	
  0,1%	
  10.520	
  Gehwege,	
  asphaltiert	
  oder	
  Betonpflaster	
   1.183	
  1,5%	
  10.520	
  Gehwege,	
  historisch.	
  Jugendstilpflaster	
   4.428	
  5,4%	
  10.530	
  Gehwege,	
  wassergebunden	
  oder	
  mit	
  seitlicher	
  Flächenversi-­‐ckerung	
   1.135	
  1,4%	
  10.530	
  Bauwerke,	
  Denkmäler	
   2.587	
  3,2%	
  10.710	
  Gebäude	
   14.646	
  18,0%	
  11.221	
  arten-­‐	
  und	
  strukturarme	
  Hausgärten	
   32.527	
  40,0%	
  11.222	
  arten-­‐	
  und	
  strukturreiche	
  Hausgärten	
  und	
  Grünflächen	
   7.578	
  9,3%	
  11.231	
  Villengärten	
  und	
  Grünflächen	
  mit	
  Großbaumbestand	
   10.784	
  13,3%	
  	
  Summe	
   81.257	
  100,0%	
  	
  Hausgärten	
  und	
  Grünflächen	
  Alle	
  Hausgärten	
  und	
  Grünflächen	
  im	
  Geltungsbereich	
  haben	
  unterschiedliche	
  Anteile	
  und	
  Qualitäten	
  an	
  den	
  Grundelementen	
  Bäume,	
  Gehölzflächen,	
  Pflanzbeete	
  und	
  Rasenflächen.	
  Je	
  nach	
  Ergebnis	
  der	
  detaillierten	
  Freiraumbewertung	
  (s.	
  Bestandskarte	
  und	
  Anlage	
  2)	
  wurden	
  sie	
  den	
  KV-­‐Biotoptypen	
  11.221	
  arten-­‐	
  und	
  strukturarme	
  Hausgärten,	
  11.222	
  arten-­‐	
  und	
  strukturreiche	
  Hausgärten	
  und	
  Grün-­‐flächen	
  und	
  11.231	
  Villengärten	
  und	
  Grünflächen	
  mit	
  Großbaumbestand	
  zugeordnet.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   17	
  
	
  
Meist	
  handelt	
  es	
  sich	
  bei	
  den	
  Gärten	
  im	
  Geltungsbereich	
  um	
  sog.	
  arten-­‐	
  und	
  strukturarme	
  Hausgärten	
  (KV-­‐Nr.	
  11.221).	
  Neben	
  einigen,	
  meist	
  fremdländischen	
  Bäumen	
  oder	
  Nadelbäumen,	
  sind	
  für	
  diesen	
  Gartentyp	
  vor	
  allem	
  Ziergehölze	
  (Symphoricarpos,	
  Cotoneaster,	
  Pyracantha	
  etc.)	
  und	
  intensiv	
  gepfleg-­‐te	
  Rasenflächen	
  typisch.	
  Strukturen	
  wie	
  Gartenteiche,	
  artenreiche	
  Staudenbeete,	
  Reisighaufen	
  etc.	
  fehlen	
  in	
  der	
  Regel	
  vollständig.	
  Die	
  arten-­‐	
  und	
  strukturreichen	
  Hausgärten	
  (KV-­‐Nr.	
  11.222)	
  zeichnen	
  sich	
  demgegenüber	
  vor	
  allem	
  durch	
  den	
  Bestand	
  alter	
  heimischer	
  Laubbäume	
  und	
  Sträucher	
  aus.	
  Vereinzelt	
  sind	
  auch	
  Strukturen	
  wie	
  artenreiche	
  Staudenbeete	
  vorhanden,	
  die	
  Rasenflächen	
  sind	
  artenreicher	
  und	
  werden	
  meist	
  ex-­‐tensiver	
  gepflegt.	
  Sehr	
  strukturreiche	
  Hausgärten	
  und	
  Grünflächen	
  mit	
  altem	
  Baumbestand,	
  ausgeprägten	
  Gehölzflä-­‐chen	
  und	
  Extensivrasen	
  mit	
  Magerkeitszeigern	
  sowie	
  weiteren	
  Strukturmerkmalen	
  (Staudenbeete,	
  Gartenteiche,	
  Komposthaufen	
  etc.)	
  wurden	
  als	
  Villengärten	
  und	
  Grünflächen	
  mit	
  Großbaumbestand	
  (KV-­‐Nr.	
  11.231)	
  auskartiert.	
  	
  Außerordentlich	
  strukturreich	
  und	
  in	
  dieser	
  Form	
  naturschutzfachlich	
  und	
  ökologisch	
  vorbildlich	
  ist	
  der	
  sog.	
  Vortex-­‐Garten	
  im	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  13.	
  Der	
  zeitweise	
  öffentlich	
  zugängliche	
  Garten	
  weist	
  alle	
  Strukturelemente	
  wie	
  u.a.	
  alter	
  Baumbestand,	
  Gehölze,	
  Teich,	
  Totholz,	
  Reisighaufen,	
  Insektenhotel	
  u.v.m.	
  auf,	
  die	
  einen	
  Hausgarten	
  als	
  Lebensraum	
  für	
  die	
  Tierwelt	
  attraktiv	
  und	
  wertvoll	
  machen.	
  	
  Einzelbäume	
  	
  Alle	
  Einzelbäume	
  mit	
  einem	
  Stammumfang	
  >60	
  cm	
  wurden	
  auskartiert	
  und	
  im	
  Bestandsplan	
  (Karte	
  1)	
  dargestellt.	
  Insgesamt	
  wurden	
  319	
  Bäume	
  aus	
  63	
  Baumarten	
  detailliert	
  aufgenommen	
  und	
  bewertet	
  (s.	
   Anlage	
   1).	
   155	
   Bäume	
   (48	
   %)	
   sind	
   als	
   heimische,	
   standortgerechte	
   Laubbäume	
   gem.	
   Kompensati-­‐onsverordnung	
  (KV-­‐Nr.	
  04.110)	
  zu	
  charakterisieren.	
  Die	
  häufigste	
  Baumart	
  ist	
  der	
  Spitzahorn	
  (Acer	
  pla-­‐tanoides),	
  daneben	
  sind	
  noch	
  Bergahorn	
  (Acer	
  pseudoplatanus),	
  Hainbuche	
  (Carpinus	
  betulus)	
  und	
  die	
  heimischen	
   Lindenarten	
   (Tilia	
   cordata	
  und	
  T.	
   platyphyllos)	
   mit	
   hoher	
   Stetigkeit	
   anzutreffen.	
   Häufig	
  ortsbildprägend	
  und	
  für	
  Siedlungsbereiche	
  typisch	
  ist	
  das	
  Vorkommen	
  von	
  großen	
  Rosskastanien	
  (Aes-­‐culus	
  hippocastanum)	
  und	
  Blutbuchen	
  (Fagus	
  sylvatica	
  `Purpurea´).	
  Bemerkenswert	
  ist	
  auch	
  das	
  Vor-­‐kommen	
  von	
  einigen	
  bis	
  zu	
  17	
  m	
  hohen	
  Säulen-­‐Eichen	
  (Quercus	
  petraea	
  `Fastigiata´).	
  	
  Die	
   nicht-­‐heimischen	
   Baumarten	
   (KV-­‐Nr.	
   04.120)	
   werden	
   von	
   Nadelbaumarten	
   wie	
   Atlas-­‐Zeder	
   (Ce-­‐drus	
  atlantica)	
  sowie	
  diversen	
  Fichten-­‐,	
  Kiefern-­‐	
  und	
  Tannenarten	
  dominiert.	
  Weiterhin	
  sind	
  auch	
  Ei-­‐ben	
  (Taxus	
  baccata)	
  und	
  Robinien	
  (Robinia	
  pseudacacia)	
  vergleichsweise	
  häufig	
  anzutreffen.	
  Die	
  ältesten	
  Bäume	
  im	
  Geltungsbereich	
  sind	
  zwei	
  Blutbuchen	
  und	
  eine	
  Traubeneiche	
  mit	
  jeweils	
  mehr	
  als	
  1	
  m	
  Stammdurchmesser	
  auf	
  den	
  Grundstücken	
  von	
  Haus	
  Deiters,	
  Haus	
  Habich	
  und	
  Alexandraweg	
  14.	
  	
  Artenschutz	
  Die	
  Schwerpunkte	
  zu	
  den	
  Erfassungen	
  zum	
  Artenschutz	
  wurden	
  für	
  das	
  Plangebiet	
  auf	
  die	
  Tiergruppen	
  Vögel	
   und	
   Fledermäuse	
   gelegt.	
   Tagesbegehungen	
   wurden	
   für	
   die	
   Vögel	
   am	
   10.4.,	
   13.05.	
   und	
  19.05.2014	
  durchgeführt.	
  Nachtbegehungen	
  für	
  die	
  Fledermäuse	
  mit	
  einem	
  Batdetektor	
  erfolgten	
  am	
  19.05.	
  und	
  09.06.2014.	
  Bei	
  den	
  Begehungen	
  wurden	
  alle	
  anderen	
  artenschutzrechtlich	
  relevanten	
  Ar-­‐ten	
  aus	
  anderen	
  Tiergruppen	
  mit	
  berücksichtigt.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   18	
  
	
  
Im	
  Geltungsbereich	
  konnten	
  26	
  Vogelarten	
  nachgewiesen	
  werden,	
  von	
  denen	
  22	
  Arten	
  als	
  Brutvögel	
  eingestuft	
   werden	
   können.	
   Dabei	
   handelt	
   es	
   sich	
  hauptsächlich	
  um	
   häufige	
   und	
   vergleichsweise	
   an-­‐spruchslose	
  Arten,	
  die	
  im	
  Siedlungsbereich,	
  in	
  Gärten,	
  Gebüschen	
  und	
  Hecken	
  häufig	
  anzutreffen	
  sind.	
  	
  Dazu	
   zählen	
   Arten	
   wie	
   Amsel,	
   Mönchsgrasmücke,	
   Gartengrasmücke,	
   Ringeltaube	
   oder	
   Rotkehlchen.	
  Der	
  Charakter	
  des	
  stark	
  durchgrünten	
  und	
  nah	
  am	
  Stadtrand	
  gelegenen	
  Gebietes	
  mit	
  parkartigen	
  Flä-­‐chen,	
  mit	
  seinen	
  großen	
  und	
  z.T.	
  naturnahen	
  Gärten	
  sowie	
  älterem	
  Baumbestand	
  gibt	
  auch	
  typischen	
  Höhlenbewohnern	
   wie	
  Blaumeise,	
   Kohlmeise,	
   Star	
   oder	
   Kleiber	
   Lebensraum	
   und	
   Fortpflanzungsstät-­‐ten.	
  	
  Bunt-­‐	
  und	
  Grünspecht,	
  welche	
  nicht	
  nachgewiesen	
  wurden,	
  können	
  hier	
  ebenso	
  erwartet	
  werden,	
  wie	
  die	
  Wacholderdrossel,	
  der	
  die	
  z.T.	
  groß	
  angelegten	
  Grünflächen	
  entgegen	
  kommen	
  würden.	
  Letztere	
  Art	
  hat	
  einen	
  ungünstigen	
  Erhaltungszustand	
  in	
  Hessen,	
  so	
  auch	
  der	
  Haussperling	
  als	
  typischer	
  Gebäu-­‐debrüter	
  sowie	
  Stieglitz,	
  Girlitz	
  und	
  Türkentaube.	
  Bis	
  auf	
  die	
  Türkentaube	
  stehen	
  die	
  zuletzt	
  genannten	
  Arten	
  auf	
  der	
  hessischen	
  Vorwarnliste	
  (Rote	
  Liste).	
  	
  Alle	
  Arten	
  sind	
  mehr	
  oder	
  wenig	
  gleichmäßig	
  im	
  Gebiet	
  verteilt,	
  wobei	
  Stieglitze	
  vor	
  allem	
  im	
  Osten	
  zwischen	
  Mathildenhöhenweg	
  und	
  Fiedlerweg	
  angetroffen	
  wurden,	
  Haussperlinge	
  vorwiegend	
  im	
  Be-­‐reich	
  zwischen	
  Christiansweg	
  und	
  Stiftstraße	
  nach	
  Westen	
  zunehmend.	
  Arten	
  wie	
  Stockente	
  und	
  Mauersegler	
  wurden	
  nur	
  als	
  Gast	
  am	
  Rand	
  des	
  Gebietes	
  oder	
  beim	
  Überflug	
  festgestellt,	
  dazu	
  zählt	
  auch	
  der	
  Turmfalke.	
  	
  Bei	
  den	
  Fledermauserhebungen	
  (Batlogger,	
  Batcorder)	
  konnten	
  drei	
  Arten	
  festgestellt	
  werden,	
  die	
  im	
  Anhang	
  IV	
  der	
  FFH-­‐Richtlinie	
  stehen	
  und	
  nach	
  BNatSchG	
  als	
  streng	
  geschützt	
  gelten.	
  	
  Dazu	
  zählt	
  die	
  Zwergfledermaus,	
  die	
  als	
  häufigste	
  Art	
  und	
  typischer	
  Gebäudebewohner	
  in	
  Siedlungsbe-­‐reichen	
  so	
  gut	
  wie	
  immer	
  anzutreffen	
  ist.	
  Außerdem	
  konnten,	
  wenn	
  auch	
  mit	
  wenigen	
  Ortungen	
  die	
  Rauhautfledermaus	
  und	
  die	
  Mückenfledermaus	
  anhand	
  der	
  Auswertung	
  der	
  Aufnahmen	
  registriert	
  werden.	
  Die	
  Mückenfledermaus	
  hat	
  zumindest	
  während	
  der	
  Wochenstubenzeit	
  ähnliche	
  Ansprüche	
  wie	
  die	
  Zwergfledermaus	
  und	
  besiedelt	
  dann	
  Spalten	
  an	
  Gebäuden.	
  Ansonsten	
  ist	
  die	
  Mückenfleder-­‐maus	
  in	
  Wäldern,	
  gerne	
  feucht	
  oder	
  in	
  Gewässernähe,	
  zu	
  finden	
  und	
  besiedelt	
  auch	
  Baumhöhlen.	
  Sie	
  gilt	
  im	
  Landkreis	
  Darmstadt-­‐Dieburg	
  als	
  gefährdet	
  und	
  weist	
  in	
  Hessen	
  einen	
  ungünstigen	
  Erhaltungs-­‐zustand	
  auf.	
  Die	
  Rauhautfledermaus	
  ist	
  ein	
  typischer	
  Waldbewohner	
  und	
  nutzt	
  in	
  der	
  Regel	
  Spalten-­‐quartiere	
  ist	
  aber	
  auch	
  in	
  Baumhöhlen,	
  Nistkästen	
  oder	
  an	
  Gebäuden	
  (Spalten)zu	
  finden.	
  Wochenstu-­‐ben	
  sind	
  in	
  Hessen	
  derzeit	
  keine	
  bekannt.	
  Es	
  ist	
  anzunehmen,	
  dass	
  sich	
  das	
  Tier	
  noch	
  auf	
  dem	
  Zug	
  be-­‐fand.	
  Weiterhin	
  könnten	
  auch	
  Arten	
  wie	
  Abendsegler	
  (typische	
  Waldart,	
  Höhlenbewohner)	
  oder	
  Breit-­‐flügelfledermäuse	
  (Gebäudebewohner,	
  oft	
  in	
  Siedlungen)	
  jagend	
  vorkommen.	
  Letztere	
  haben	
  ihre	
  Wochenstuben	
  und	
  Zwischenquartiere	
  in	
  Spalten	
  an	
  und	
  in	
  Gebäuden,	
  wo	
  mitunter	
  auch	
  Winterquar-­‐tiere	
  bezogen	
  werden.	
  Weitere	
  im	
  Gebiet	
  vorkommende	
  besonders	
  geschützte	
  Arten	
  sind	
  Igel	
  und	
  Maulwurf.	
  Nicht	
  geschützt	
  ist	
  der	
  Steinmarder.	
  Bei	
  den	
  Amphibien	
  können	
  Vorkommen	
  von	
  Berg-­‐	
  und	
  Teichmolch,	
  Erdkröte	
  so-­‐wie	
  See-­‐	
  und	
  Teichfrosch	
  in	
  Teichen	
  privater	
  Gärten	
  möglich	
  sein.	
  Bedeutende	
  Vorkommen	
  werden	
  sich	
  hier	
  allerdings	
  nicht	
  bilden.	
  Das	
  Gebiet	
  bietet	
  einer	
  nicht	
  geringen	
  Anzahl	
  an	
  Vögeln	
  Lebensraum,	
  Fortpflanzungs-­‐	
  und	
  Ruhestät-­‐ten.	
  Sie	
  profitieren	
  von	
  dem	
  grünen	
  Charakter	
  des	
  Gebietes,	
  und	
  der	
  damit	
  verbundenen	
  lockeren,	
  nicht	
  zu	
  engen	
  Bebauung,	
  womit	
  sich	
  ein	
  relativ	
  reichhaltiges	
  Nahrungsangebot	
  bietet.	
  Vom	
  älteren	
  Baumbestand	
  profitieren	
  Höhlenbrüter,	
  vom	
  nicht	
  „durchsanierten“	
  Gebäudebestand	
  Gebäudebrüter	
  wie	
  Haussperling	
  und	
  Hausrotschwanz.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   19	
  
	
  
Im	
  Untersuchungsgebiet	
  ist	
  mindestens	
  mit	
  Zwischenquartieren	
  von	
  Zwergfledermäusen	
  an	
  Gebäuden	
  zu	
  rechnen,	
  Wochenstuben	
  können	
  ebenfalls	
  erwartet	
  werden.	
  	
  Anhand	
  der	
  Ergebnisse	
  der	
  faunistischen	
  Kartierung	
  lassen	
  sich	
  folgende	
  Maßnahmen	
  ableiten,	
  auf	
  die	
  zu	
  achten	
  ist,	
  um	
  bei	
  Gebäudesanierungen	
  (vor	
  allem	
  im	
  Dachbereich),	
  Abbruch,	
  Fällen	
  von	
  Bäumen	
  und	
  Roden	
  von	
  Gehölzbeständen	
  und	
  damit	
  den	
  Eingriff	
  in	
  mögliche	
  Lebensräume,	
  in	
  denen	
  Arten	
  des	
  Anhangs	
  IV	
  der	
  FFH-­‐RL	
  und	
  Vogelarten	
  des	
  Art.	
  1	
  der	
  VSch-­‐RL	
  erwartet	
  werden	
  können,	
  nicht	
  die	
  Ver-­‐botstatbestände	
  des	
  §44	
  Abs.1	
  Nr.	
  1-­‐3	
  BNatSchG	
  zu	
  verletzen:	
  	
  • Baumhöhlen	
  sind	
  vor	
  der	
  Rodung	
  zu	
  kontrollieren	
  und	
  zu	
  verstopfen.	
  Befinden	
  sich	
  Fledermäuse	
  in	
  einer	
  Höhle,	
  sind	
  die	
  Verstopfung	
  und	
  die	
  Rodung	
  zu	
  verschieben	
  bis	
  sie	
  die	
  Höhle	
  verlassen	
  haben.	
  Durch	
  die	
  Rodung	
  in	
  der	
  gemäß	
  §39	
  (5)	
  BNatSchG	
  für	
  Gehölze	
  außerhalb	
  des	
  Waldes	
  vor-­‐geschriebenen	
  Zeit	
  vom	
  1.10.	
  bis	
  28.2.	
  kann	
  das	
  Risiko	
  für	
  Fledermäuse	
  zusätzlich	
  verringert	
  wer-­‐den,	
  da	
  dann	
  die	
  Fortpflanzungszeit	
  vorüber	
  ist	
  bzw.	
  die	
  meisten	
  Arten	
  sich	
  in	
  ihren	
  Winterquar-­‐tieren	
  außerhalb	
  des	
  Eingriffsbereiches	
  befinden.	
  Nach	
  Möglichkeit	
  ist	
  der	
  Schutzzeitraum	
  noch	
  zu	
  verlängern	
  (z.B.	
  Rodungen	
  erst	
  ab	
  1.12.).	
  Diese	
   Vermeidungsmaßnahme	
   ist	
   ebenfalls	
   auf	
   Gebäude	
   anzuwenden.	
   Gebäudebegutachtung	
  und	
  Ausflugkontrollen	
  können	
  dazu	
  notwendig	
  sein.	
  Die	
  UNB	
  oder	
  ein	
  Fachbüro	
  können	
  eine	
  Ein-­‐schätzung	
  zur	
  Relevanz	
  geben.	
  • Durch	
  die	
  Rodung	
  in	
  dem	
  Zeitraum	
  gemäß	
  §39	
  (5)	
  BNatSchG	
  vom	
  1.10.	
  bis	
  28.2.	
  können	
  Tötun-­‐gen	
   und	
   Verletzungen	
   an	
   Jungvögeln	
   und	
   Eiern	
   vermieden	
   werden.	
   Adulte	
   Vögel	
   können	
   dem	
  Eingriff	
  zu	
  jeder	
  Zeit	
  rechtzeitig	
  ausweichen.	
  	
  Bei	
  Abriss	
  oder	
  Sanierung	
  von	
  Gebäuden	
  sollte	
  ebenfalls	
  auf	
  diese	
  Zeiten	
  geachtet	
  werden.	
  Es	
  be-­‐steht	
   die	
  Möglichkeit,	
   bei	
   am	
   oder	
   im	
   Gebäude	
   brütenden	
   Vögeln,	
   Arbeiten	
   nach	
   Brutzeitende	
  freizugeben	
  (Umweltbaubegleitung).	
  Für	
  Arten	
  der	
  FFH-­‐Richtlinie	
  oder	
  Vogelarten	
  mit	
  ungünstigem	
  oder	
  schlechtem	
  Erhaltungszustand	
  in	
  Hessen	
  ist	
  zu	
  prüfen,	
  inwieweit	
  ein	
  jeglicher	
  Eingriff	
  negative	
  Auswirkungen	
  auf	
  die	
  Population	
  haben	
  kann.	
  Als	
  Folge	
  eines	
  möglichen	
  Verlustes	
  an	
  Fortpflanzungs-­‐	
  und	
  Ruhestätten	
  und	
  zur	
  Vermeidung	
  der	
  Verschlechterung	
  des	
  Zustandes	
  der	
  Population	
  einer	
  Art	
  können	
  Maßnahmen	
  notwendig	
  werden,	
  bei	
  denen	
  z.B.	
  neue	
  Quartiere	
  (Kästen,	
  Wandverkleidungen)	
  für	
  Fledermäuse	
  geschaffen	
  oder	
  Nisthil-­‐fen	
  für	
  Vögel	
  aufgehängt	
  werden	
  müssen	
  (sogenannte	
  CEF-­‐	
  (Continual	
  Ecological	
  Function)und	
  FCS-­‐Maßnahmen	
  (measures	
  to	
  ensure	
  a	
  Favourable	
  Conservation	
  Status)	
  Säuger	
   	
   Rote	
  Listen	
   Schutz	
  Status	
  Deutscher	
  Name	
   Wissenschaftlicher	
  Name	
  BRD	
  HE	
  DA-­‐DI	
  BArt	
  SchV	
  FFH-­‐RL	
  EG	
  338/97	
  §	
  7	
  	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Insektenfresser	
  Insectivora	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Westigel	
   Erinaceus	
  europaeus	
  LINNE,	
  1758	
  	
  D	
  	
  §	
  	
  	
  b	
  X	
  Maulwurf	
   Talpa	
  europaea	
  LINNE,	
  1758	
   	
  	
  	
  §	
  	
  	
  b	
  X	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Fledermäuse	
   Chiroptera	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Zwergfledermaus	
  Pipistrellus	
  pipistrellus	
  (SCHREBER,	
  1774)	
  	
  3	
  V	
  §	
  IV	
  	
  s	
  X	
  Mückenfledermaus	
  Pipistrellus	
  pygmaeus	
  (LEACH.,	
  1825)	
  D	
  	
  3	
  §	
  IV	
  	
  s	
  X	
  Rauhautfledermaus	
  Pipistrellus	
  nathusii	
  (KEYSER.	
  &	
  BLAS.,	
  1839)	
   	
  2	
  2	
  §	
  IV	
  	
  s	
  X	
  Großer	
  Abendsegler	
  Nyctalus	
  noctula	
  (SCHREBER,	
  1774)	
  V	
  3	
  3	
  §	
  IV	
  	
  s	
  P	
  Breitflügelfledermaus	
  Eptesicus	
  serotinus	
  (SCHREBER,	
  1774)	
  G	
  2	
  3!	
  §	
  IV	
  	
  s	
  P	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Nagetiere	
   Rodentia	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Eichhörnchen	
   Sciurus	
  vulgaris	
  LINNE,	
  1758	
   	
  	
  	
  §	
  	
  	
  b	
  X	
  Gartenschläfer	
   Eliomys	
  quercinus	
  (LINNE,	
  1766)	
  G!	
  	
  	
  §	
  	
  	
  b	
  P

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   20	
  
	
  
Säuger	
   	
   Rote	
  Listen	
   Schutz	
  Status	
  Deutscher	
  Name	
   Wissenschaftlicher	
  Name	
  BRD	
  HE	
  DA-­‐DI	
  BArt	
  SchV	
  FFH-­‐RL	
  EG	
  338/97	
  §	
  7	
  	
  Raubtiere	
   Carnivora	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Steinmarder	
   Martes	
  foina	
  (ERXLEBEN,	
  1777)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  X	
  	
  	
  Vögel	
   	
   Rote	
  Listen	
   Schutz	
  Status	
  Deutscher	
  Name	
  Wissenschaftlicher	
  Name	
   BRD	
  HE	
  SPEC	
  BArt-­‐SchV	
  VSch-­‐RL	
  EG	
  338/97	
  §	
  7	
  	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Entenvögel	
   Anseriformes	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Stockente	
   Anas	
  platyrhynchos	
  LINNE	
   	
  V	
  	
  	
  	
  	
  b	
  X	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Falken	
   Falconiformes	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Turmfalke	
   Falco	
  tinnunculus	
  LINNE	
   	
  	
  3	
  	
  	
  A	
  s	
  Ü	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Tauben	
   Columbiformes	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Straßentaube	
   Columba	
  livia	
  f.	
  domestica	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  B	
  Ringeltaube	
   Columba	
  palumbus	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Türkentaube	
   Streptopelia	
  decaocto	
  (FRIVALDSZKY)	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Segler	
   Apodiformes	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Mauersegler	
   Apus	
  apus	
  (LINNE)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  NG;	
  Ü	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Spechtvögel	
   Piciformes	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Grünspecht	
   Picus	
  viridis	
  LINNE	
   	
  	
  2	
  §§	
  	
  	
  s	
  P	
  Buntspecht	
   Dendrocopus	
  major	
  (LINNE)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  P	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Sperlingsvögel	
   Passeriformes	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Elster	
   Pica	
  pica	
  (LINNE)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Rabenkrähe	
   Corvus	
  corone	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  NG	
  Blaumeise	
   Parus	
  caeruleus	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Kohlmeise	
   Parus	
  major	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Zilpzalp	
   Phylloscopus	
  collybita	
  (VIEILLOT)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Gartengrasmücke	
  Sylvia	
  borin	
  (BODDAERT)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Mönchsgrasmücke	
  Sylvia	
  atricapilla	
  (LINNE)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Sommergoldhähnchen	
  Regulus	
  ignicapillus	
  (TEMMINCK)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Kleiber	
   Sitta	
  europea	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Gartenbaumläufer	
  Certhia	
  brachydactyla	
  C.	
  L.	
  BREHM	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Zaunkönig	
   Troglodytes	
  troglodytes	
  (LINNE)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Star	
   Sturnus	
  vulgaris	
  LINNE	
   	
  	
  3	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Amsel	
   Turdus	
  merula	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Wacholderdrossel	
  Turdus	
  pilaris	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  P	
  Rotkehlchen	
   Erithacus	
  rubecula	
  (LINNE)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Hausrotschwanz	
  Phoenicurus	
  ochruros	
  (GMELIN)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  P	
  Haussperling	
   Passer	
  domesticus	
  (LINNE)	
   V	
  V	
  3	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Buchfink	
   Fringilla	
  coelebs	
  LINNE	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Girlitz	
   Serinus	
  serinus	
  (LINNE)	
   	
  V	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Grünfink	
   Carduelis	
  chloris	
  (LINNE)	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B	
  Stieglitz	
   Carduelis	
  carduelis	
  (LINNE)	
   	
  V	
  	
  	
  	
  	
  b	
  B

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   21	
  
	
  
	
  Lurche	
   	
   Rote	
  Listen	
   Schutz	
  Status	
  Deutscher	
  Name	
  Wissenschaftlicher	
  Name	
   BRD	
  HE	
  BArt	
  SchV	
  FFH-­‐RL	
  EG	
  338/97	
  §	
  7	
  	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Schwanzlurche	
  Caudata	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Bergmolch	
   Ichthyosaura	
  alpestris	
  (LAURENTI,	
  1768)	
  !	
  	
  §	
  	
  	
  b	
  P	
  Teichmolch	
   Lissotriton	
  vulgaris	
  (LINNE,	
  1758)	
   	
  	
  §	
  	
  	
  b	
  P	
  	
   	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Froschlurche	
  Anura	
   	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  Erdkröte	
   Bufo	
  bufo	
  (LINNE,	
  1758)	
   	
  	
  §	
  	
  	
  b	
  P	
  Seefrosch	
   Pelophylax	
  ridibunda	
  (PALLAS,	
  1771)	
  	
  V	
  §	
  V	
  	
  b	
  P	
  Teichfrosch	
   Pelophylax	
  kl.	
  esculenta	
  (LINNE,	
  1758)	
  !	
  	
  §	
  V	
  	
  b	
  P	
  	
  Erläuterungen	
  zur	
  Tabelle:	
  Gefährdungsgrad,	
   Schutzstatus	
   und	
   Angaben	
   zum	
   Vorkommen	
   der	
   im	
   Untersuchungsgebiet	
   nachgewiese-­‐nen	
  Tierarten	
  Gefährdung	
  und	
  Verantwortung	
  RL	
  D	
  Rote	
  Liste	
  Deutschland;	
  RL	
  HE	
  Rote	
  Liste	
  Hessen	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  RL	
  DA-­‐DI	
  	
  	
  	
  	
  Rote	
  Liste	
  Landkreis	
  Darmstadt-­‐Dieburg	
  Gefährdungseinstufung:	
  0	
  =	
  ausgestorben	
  oder	
  verschollen;	
  1	
  =	
  vom	
  Aussterben	
  bedroht;	
  2	
  =	
  stark	
  gefährdet;	
  3	
  =	
  gefährdet;	
  R	
  =	
  extrem	
  selten;	
  G	
  =	
  Gefährdung	
  unbekannten	
  Ausmaßes;	
  V	
  =	
  Vorwarnliste;	
  D	
  =	
  Daten	
  unzureichend	
  Verantwortlichkeit:	
  !!	
  =	
  Deutschland	
  in	
  besonders	
  hohem	
  Maße	
  für	
  den	
  Erhalt	
  verantwortlich;	
  !	
  =	
  Deutschland	
  in	
  hohem	
  Maße	
  für	
  den	
  Erhalt	
  verantwortlich;	
  (!)	
  =	
  Deutschland	
  in	
  besonderem	
  Maße	
  für	
  hochgradig	
  isolierte	
  Vorposten	
  verantwortlich;	
  HE	
  =	
  Arten,	
  von	
  denen	
  Hessen	
  mind.	
  10	
  %	
  des	
  deutschen	
  Bestands	
  beherbergt	
  (HGON	
  2010)	
  Sonstige	
  Angaben:	
  II	
  =	
  nicht	
  regelmäßig	
  in	
  Deutschland	
  brütende	
  Vogelarten	
  (Vermehrungsgäste);	
  III	
  =	
  Neozoen,	
  die	
  vom	
  Menschen	
  angesiedelt	
  wurden	
  oder	
  aus	
  Gefangenschaftshaltung	
  entkommen	
  sind	
  und	
  im	
  Berichszeitraum	
  im	
  Freiland	
  brüteten	
  Aktueller	
  Erhaltungszustand	
  in	
  Hessen/Deutschland:	
  	
  günstig	
  	
  ungünstig-­‐unzureichend	
  	
  ungünstig-­‐schlecht	
  	
  unbekannt	
  	
  Schutzstatus	
  Bundesartenschutzverordnung	
  (BArtSchV):	
  §	
  =	
  besonders	
  geschützt;	
  §§	
  =	
  streng	
  geschützt	
  	
  EU	
  -­‐	
  Fauna-­‐Flora-­‐Habitat	
  -­‐	
  Richtlinie	
  (FFH-­‐RL)	
  II	
  	
  =	
  Tier-­‐	
  und	
  Pflanzenarten	
  von	
  gemeinschaftlichem	
  Interesse,	
  für	
  deren	
  Erhaltung	
  laut	
  FFH-­‐Richtlinie,	
  Anhang	
  II,	
  besondere	
  Schutzgebiete	
  ausgewiesen	
  werden	
  müssen.	
  Der	
  Schutz	
  bezieht	
  sich	
  auf	
  die	
  Wahrung	
  oder	
  die	
  Wiederherstellung	
  eines	
  günstigen	
  Erhaltungszustandes.	
  IV	
  	
  =	
  Streng	
  zu	
  schützende	
  Tier-­‐	
  und	
  Pflanzenarten	
  von	
  gemeinschaftlichem	
  Interesse	
  laut	
  FFH-­‐Richtlinie,	
  Anhang	
  IV.	
  	
  Der	
  Schutz	
  bezieht	
  sich	
  bezüglich	
  der	
  Tierarten	
  auf	
  alle	
  absichtlichen	
  Formen	
  des	
  Fangs	
  oder	
  der	
  Tötung	
  von	
  aus	
  der	
  Natur	
  entnommenen	
  Exemplaren	
  dieser	
  Arten;	
  jede	
  absichtliche	
  Störung	
  dieser	
  Arten,	
  insbesondere	
  während	
  der	
  Fortpflanzungs-­‐,	
  Aufzucht-­‐,	
  Überwinterung-­‐	
  und	
  Wanderzeiten;	
  jede	
  absichtliche	
  Zerstörung	
  oder	
  Entnahme	
  von	
  Eiern	
  aus	
  der	
  Natur;	
  jede	
  Beschädigung	
  oder	
  Vernichtung	
  der	
  Fort-­‐pflanzungs-­‐	
  oder	
  Ruhestätten.	
  Die	
  FFH-­‐Richtlinie	
  verbietet	
  den	
  Besitz,	
  den	
  Transport,	
  den	
  Handel	
  oder	
  Austausch	
  und	
  das	
  Angebot	
  zum	
  Verkauf	
  oder	
  den	
  Austausch	
  von	
  aus	
  der	
  Natur	
  entnommenen	
  Exemplaren	
  von	
  Tierarten	
  des	
  Anhangs	
  IV.	
  *	
  	
  =	
  prioritäre	
  Art,	
  für	
  deren	
  Erhaltung	
  der	
  Gemeinschaft	
  aufgrund	
  ihrer	
  natürlichen	
  Ausdehnung	
  zu	
  dem	
  in	
  Artikel	
  2	
  genannten	
  Gebiet	
  besondere	
  Verantwortung	
  zukommt.	
  EU	
  -­‐	
  Vogelschutzrichtlinie	
  (VS-­‐RL)	
  Nach	
  Artikel	
  5	
  der	
  Vogelschutzrichtlinie	
  ist	
  es	
  verboten	
  wildlebende	
  Vogelarten,	
  die	
  im	
  Gebiet	
  der	
  EU	
  heimisch	
  sind	
  absichtlich	
  zu	
  Töten

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   22	
  
	
  
oder	
  zu	
  Fangen	
  (ungeachtet	
  der	
  angewandten	
  Methoden);	
  ihre	
  Nester	
  und	
  Eier	
  absichtlich	
  zu	
  zerstören	
  oder	
  zu	
  beschädigen	
  und	
  ihre	
  Nester	
  zu	
  entfernen;	
  ihre	
  Eier	
  in	
  der	
  Natur	
  zu	
  sammeln	
  oder	
  zu	
  besitzen	
  (auch	
  im	
  leeren	
  Zustand);	
  sie	
  insbesondere	
  während	
  der	
  Brut-­‐	
  und	
  Aufzuchtszeit	
  zu	
  stören;	
  Vögel	
  der	
  Arten,	
  die	
  nicht	
  bejagt	
  oder	
  gefangen	
  werden	
  dürfen,	
  zu	
  halten.	
  I	
  	
  	
  	
  =	
  Anhang	
  I	
  der	
  Vogelschutzrichtlinie	
  beinhaltet	
  nach	
  Artikel	
  4,	
  Abs.	
  1,	
  Arten,	
  für	
  die	
  besondere	
  Schutzmaßnahmen	
  hinsichtlich	
  ihrer	
  Lebensräume	
  anzuwenden	
  sind,	
  um	
  ihr	
  Überleben	
  und	
  ihre	
  Vermehrung	
  in	
  ihrem	
  Verbreitungsgebiet	
  sicherzustellen.	
  Die	
  Mitglied-­‐staaten	
  erklären	
  insbesondere	
  die	
  für	
  die	
  Erhaltung	
  dieser	
  Arten	
  zahlen-­‐	
  und	
  flächenmäßig	
  geeignetsten	
  Gebiete	
  zu	
  Schutzgebieten.	
  4(2)	
  	
  =	
  Nach	
  Artikel	
  4,	
  Abs.	
  2,	
  der	
  Vogelschutzrichtlinie	
  treffen	
  die	
  Mitgliedsstaaten	
  entsprechende	
  Maßnahmen	
  für	
  die	
  nicht	
  in	
  An-­‐hang	
  I	
  aufgeführten,	
  regelmäßig	
  auftretenden	
  Zugvogelarten	
  hinsichtlich	
  ihrer	
  Vermehrungs-­‐,	
  Mauser-­‐	
  und	
  Überwinterungsgebiete	
  sowie	
  der	
  Rastplätze	
  in	
  ihren	
  Wanderungsgebieten.	
  Zu	
  diesem	
  Zweck	
  messen	
  die	
  Mitgliedsstaaten	
  dem	
  Schutz	
  der	
  Feuchtgebiete	
  und	
  ganz	
  besonders	
  der	
  international	
  bedeutsamen	
  Feuchtgebiete	
  besondere	
  Bedeutung	
  bei.	
  EU	
  -­‐	
  Artenschutzverordnung	
  (EG	
  338/97)	
  A	
  	
  	
  =	
  Arten,	
  die	
  im	
  Anhang	
  A	
  der	
  Verordnung	
  aufgeführt	
  sind,	
  gelten	
  nach	
  §	
  7	
  Abs.	
  2	
  Nr.	
  14	
  BNatSchG	
  als	
  „streng	
  geschützt“.	
  	
  B	
  	
  	
  =	
  Arten,	
  die	
  im	
  Anhang	
  B	
  der	
  Verordnung	
  aufgeführt	
  sind,	
  gelten	
  nach	
  §	
  7	
  Abs.	
  2	
  Nr.	
  13	
  BNatSchG	
  als	
  „besonders	
  geschützt“.	
  	
  Bundesnaturschutzgesetz	
  (§	
  7)	
  b	
  	
  =	
  besonders	
  geschützt	
  Besonders	
  geschützt	
  sind	
  nach	
  BNatSchG	
  alle	
  Arten,	
  die	
  laut	
  BArtSchV	
  als	
  besonders	
  geschützt	
  gelten,	
  alle	
  europäischen	
  Vogelarten,	
  Arten	
  des	
  Anhangs	
  IV	
  der	
  FFH-­‐Richtlinie	
  sowie	
  Arten,	
  die	
  im	
  Anhang	
  B	
  der	
  EG-­‐Richtlinie	
  338/97	
  aufgeführt	
  sind.	
  	
  Es	
  ist	
  nach	
  §	
  44	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  1	
  BNatSchG	
  verboten	
  wild	
  lebenden	
  Tieren	
  der	
  besonders	
  geschützten	
  Arten	
  nachzustellen,	
  sie	
  zu	
  fangen,	
  zu	
  verletzen	
  oder	
  zu	
  töten	
  oder	
  ihre	
  Entwicklungsformen	
  aus	
  der	
  Natur	
  zu	
  entnehmen,	
  zu	
  beschädigen	
  oder	
  zu	
  zerstören.	
  Es	
  ist	
  nach	
  §	
  44	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  3	
  BNatSchG	
  verboten	
  Fortpflanzungs-­‐	
  oder	
  Ruhestätten	
  der	
  wild	
  lebenden	
  Tiere	
  der	
  besonders	
  geschützten	
  Arten	
  aus	
  der	
  Natur	
  zu	
  entnehmen,	
  zu	
  beschädigen	
  oder	
  zu	
  zerstören.	
  s	
  	
  =	
  streng	
  geschützt	
  	
  Streng	
  geschützt	
  sind	
  nach	
  BNatSchG	
  alle	
  Arten,	
  die	
  laut	
  BArtSchV	
  als	
  streng	
  geschützt	
  gelten	
  oder	
  im	
  Anhang	
  IV	
  der	
  FFH-­‐Richtlinie	
  bzw.	
  Anhang	
  A	
  der	
  EG-­‐Richtlinie	
  338/97	
  aufgeführt	
  sind.	
  	
  Es	
  ist	
  nach	
  §	
  44	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  2	
  BNatSchG	
  verboten	
  wild	
  lebende	
  Tiere	
  der	
  streng	
  geschützten	
  Arten	
  und	
  der	
  europäischen	
  Vogelarten	
  wäh-­‐rend	
  der	
  Fortpflanzungs-­‐,	
  Aufzucht-­‐,	
  Mauser-­‐,	
  Überwinterungs-­‐	
  und	
  Wanderungszeiten	
  erheblich	
  zu	
  stören;	
  eine	
  erhebliche	
  Störung	
  liegt	
  vor,	
  wenn	
  sich	
  durch	
  die	
  Störung	
  der	
  Erhaltungszustand	
  der	
  lokalen	
  Population	
  einer	
  Art	
  verschlechtert.	
  	
  Status	
  im	
  Untersuchungsgebiet:	
  NG	
  Nahrungsgast;	
  B	
  Brutvogel	
  ;	
  R	
  Revier;	
  DZ	
  Durchzügler,	
  Rastvogel;	
  Ü	
  Überflug	
  	
  Auswirkungen	
  Durch	
  baubedingte	
  Lärm-­‐	
  und	
  Schadstoffimmissionen	
  können	
  benachbarte	
  Biozönosen	
  beeinträchtigt	
  werden.	
  Baubedingte	
  Stoffeinträge	
  (Verkehr,	
  Baustoffe)	
  können	
  sich	
  verändernd	
  auf	
  die	
  betroffenen	
  Biozönosen	
  auswirken	
  (Eutrophierung,	
  Toxizität).	
  Durch	
  Baustellenverkehr,	
  Lagerplätze	
  u.a.	
  Nebenflä-­‐chen	
  werden	
  die	
  jeweils	
  betroffenen	
  Lebensgemeinschaften	
  beeinträchtigt	
  bzw.	
  vernichtet.	
  Die	
  Rege-­‐neration	
  nach	
  Ende	
  des	
  Eingriffs	
  kann	
  insbesondere	
  bei	
  Gehölzen,	
  aber	
  auch	
  bei	
  Grünlandstandorten	
  hinsichtlich	
  des	
  vollständigen	
  Arteninventars	
  mehrere	
  Jahrzehnte	
  dauern.	
  Durch	
  die	
  im	
  Zuge	
  der	
  Bauleitplanung	
  zulässigen	
  Baumaßnahmen	
  können	
  maximal	
  folgende	
  Biotopty-­‐pen	
  betroffen	
  werden:	
  KV-­‐Nr.	
  Nutzungstyp	
   m²	
  %	
  11.221	
  Arten-­‐	
  und	
  strukturarme	
  Hausgärten	
   937	
  89,7%	
  11.222	
  Arten-­‐	
  und	
  strukturreiche	
  Hausgärten	
  108	
  10,3%	
  	
  	
  Summe	
   1.045	
  100,0%	
  Der	
  vorhandene	
  Baumbestand	
  ist	
  vollständig	
  zur	
  Erhaltung	
  festgesetzt,	
  so	
  dass	
  innerhalb	
  der	
  Hausgär-­‐ten	
  letztlich	
  nur	
  überwiegend	
  intensiv	
  gepflegte	
  Pflanzbeete	
  und	
  Rasenflächen	
  oder	
  bereits	
  befestigte	
  Flächen	
  von	
  Baumaßnahmen	
  betroffen	
  sein	
  werden.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   23	
  
	
  
Im	
  Bebauungsplan	
  sind	
  vor	
  allem	
  folgenden	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermeidung	
  oder	
  Verminderung	
  sowie	
  zum	
  Ausgleich	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  der	
  Tier-­‐	
  und	
  Pflanzenwelt	
  festgesetzt:	
  • Insektenfreundliche	
  Außenbeleuchtung	
  zur	
  Vermeidung	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  nacht-­‐aktiven	
  Insektenarten	
  	
  • Schutz	
  vor	
  Vogelschlag	
  durch	
  Verwendung	
  von	
  Vogelschutzglas	
  bei	
  Glasflächen	
  und	
  -­‐fassaden	
  mit	
  einer	
  Größe	
  von	
  mehr	
  als	
  3	
  m²:	
  	
  • Nisthilfen	
  (Einbau-­‐Nistkästen)	
  zur	
  Förderung	
  von	
  Brutbiotopen	
  für	
  Mauersegler,	
  Schwalben-­‐arten	
  oder	
  Haussperlinge	
  	
  • Vollständige	
  Erhaltung	
  von	
  allen	
  als	
  wertvoll	
  oder	
  erhaltenswert	
  auskartierten	
  Bäumen	
  und	
  Baumgruppen	
  • Anpflanzen	
  von	
  vorwiegend	
  einheimischen,	
  standortgerechten	
  Laubbäumen	
  (ein	
  Baum	
  je	
  an-­‐gefangene	
  200	
  m²	
  nicht	
  überbaubarer	
  Grundstücksfläche)	
  • Extensive	
  Dachbegrünung	
  (Gras-­‐Staudendach)	
  von	
  Flachdächern,	
  flach	
  geneigten	
  Dächern	
  und	
  Garagendächern	
  (409	
  m²)	
  • Baumschutzmaßnahmen	
  durch	
  Sicherungsmaßnahmen	
  entsprechend	
  der	
  DIN	
  18920	
  wäh-­‐rend	
  der	
  Bauphase	
  Angesichts	
  des	
  geringen	
  Umfangs	
  der	
  zulässigen	
  Baumaßnahmen	
  und	
  den	
  o.g.	
  Maßnahmen	
  sind	
  keine	
  erheblichen	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  Tieren,	
  Pflanzen	
  und	
  ihren	
  Lebensräumen	
  zu	
  erwarten.	
  Arten-­‐schutzrechtliche	
  Verbotstatbestände	
  werden	
  unter	
  Maßgabe	
  der	
  Durchführung	
  der	
  o.g.	
  Maßnahmen	
  sowie	
  den	
  während	
  der	
  Bauausführung	
  zu	
  beachtenden	
  Vermeidungs-­‐	
  und	
  Verminderungsmaßnah-­‐men(s.	
  o.	
  Abschnitt	
  Artenschutz	
  sowie	
  textliche	
  Hinweise	
  des	
  Bebauungsplanes)	
  nicht	
  auftreten.	
  
3.1.1.2 BODEN	
  Geologisch	
  liegt	
  der	
  Planungsraum	
  im	
  Gebiet	
  des	
  Quartärs	
  der	
  nördlichen	
  Oberrheinebene.	
  Hierbei	
  handelt	
  es	
  sich	
  um	
  altpleistozäne	
  Mainsande-­‐	
  und	
  kiese,	
  Schuttkegelsedimente	
  und	
  Ablagerungen	
  der	
  Bergsträßer	
  Pleistozänterrasse,	
  welche	
  bei	
  Darmstadt	
  in	
  einem	
  etwa	
  6	
  -­‐	
  8	
  km	
  breiten	
  Gebiet	
  vorkom-­‐men.	
  Es	
  können	
  auch	
  kleinere	
  Vorkommen	
  des	
  Kristallins	
  vom	
  Odenwald,	
  also	
  Granit,	
  Grandiorit,	
  Dio-­‐rit,	
  Gabbro,	
  z.T.	
  auch	
  Gneise	
  und	
  metamorphe	
  Schiefer	
  des	
  Kristallins	
  vorhanden	
  sein.	
  	
  Die	
  natürlich	
  vorkommenden	
  Braunerdeböden	
  haben	
  sich	
  vornehmlich	
  in	
  flugsandreichen	
  Soliflukti-­‐onsdecken	
  mit	
  sauren	
  Gesteinsanteilen	
  aus	
  2	
  bis	
  6	
  dm	
  Fließerde	
  (Hauptlage)	
  über	
  Fließschutt	
  (Basisla-­‐ge)	
  mit	
  granitischem	
  Plutonit	
  entwickelt.	
  Das	
  Filtervermögen	
  des	
  Bodens,	
  also	
  die	
  Fähigkeit	
  zur	
  Ab-­‐sorption	
  gelöster	
  Stoffe	
  aus	
  dem	
  Boden,	
  wird	
  nach	
  dem	
  HLUG	
  als	
  mittel	
  beschrieben.	
  Vor	
  allem	
  auf	
  Grund	
  der	
  Bautätigkeit	
  der	
  letzten	
  150	
  Jahre	
  sind	
  jedoch	
  heute	
  die	
  meisten	
  Böden	
  im	
  Planungsgebiet	
  anthropogen	
  durch	
  Versiegelung	
  (tlw.),	
  Umlagerung,	
  Aufschüttung	
  und/oder	
  Schad-­‐stoffe	
  (Dünge-­‐	
  und	
  Pflanzenschutzmittel,	
  Immissionen)	
  vorbelastet.	
  Sie	
  weisen	
  daher	
  oftmals	
  keine	
  na-­‐türlichen	
  Bodeneigenschaften	
  mehr	
  auf.	
  Das	
  Standort-­‐	
  und	
  Lebensraumpotential	
  ist	
  daher	
  bezogen	
  auf	
  die	
  bebauten	
  Flächen	
  eher	
  gering.	
  Die	
  Regulationsfunktionen	
  der	
  Böden	
  (Niederschlagsretention,	
  Verdunstung	
  etc.)	
  sind	
  auf	
  den	
  unversiegelten	
  Flächen	
  allerdings	
  noch	
  weitgehend	
  vorhanden.	
  Über	
  Auswirkungen	
  oder	
  Vorhandensein	
  von	
  Altlasten	
  ist	
  nichts	
  bekannt.	
  	
  	
  Auswirkungen	
  Der	
  Anteil	
  der	
  überbauten	
  Flächen	
  im	
  Planungsgebiet	
  wird	
  um	
  maximal	
  ca.	
  950	
  m²	
  zunehmen.	
  Hier-­‐durch	
  werden	
  Regulationsfunktion,	
  Nutzungspotential	
  und	
  Standort-­‐	
  und	
  Lebensraumpotential	
  der

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
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  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   24	
  
	
  
der	
  betroffenen	
  Böden	
  meist	
  gänzlich,	
  nachhaltig	
  und	
  i.d.R.	
  irreversibel	
  zerstört.	
  Schwerwiegend	
  sind	
  generell	
  die	
  Zerstörung	
  der	
  Regulationsfunktionen	
  der	
  Böden	
  mit	
  ihren	
  Wohlfahrtswirkungen	
  u.a.	
  auch	
  für	
  den	
  Wasserhaushalt	
  (Niederschlagsretention,	
  Grundwasserneubildung)	
  und	
  das	
  lokale	
  Klima	
  (Kaltluftprodutkion).	
  Der	
  Verlust	
  aller	
  Entwicklungsmöglichkeiten	
  und	
  die	
  Zerstörung	
  des	
  Oberbodens	
  im	
  Bereich	
  der	
  nur	
  teilversiegelten	
  Flächen	
  führen	
  trotz	
  des	
  eingeschränkt	
  noch	
  möglichen	
  Gasaus-­‐tauschs	
  und	
  der	
  z.T.	
  noch	
  vorhandenen	
  Durchlässigkeit	
  auch	
  hier	
  zu	
  nahezu	
  vollständigem	
  Funktions-­‐verlust.	
  Diese	
  Beeinträchtigungen	
  sind	
  im	
  Planungsgebiet	
  jedoch	
  nicht	
  auf	
  voller	
  Fläche	
  wirksam,	
  da	
  die	
  vor-­‐handenen	
  unversiegelten	
  Böden	
  z.T.	
  anthropogen	
  stark	
  überformt	
  und	
  starken	
  Belastungen	
  ausge-­‐setzt	
  sind.	
  Durch	
  etwaige	
  Vermeidungs-­‐	
  und	
  Verminderungsmaßnahmen	
  lassen	
  sich	
  Eingriffe	
  in	
  die	
  Böden	
  des	
  Planungsgebietes	
  nur	
  in	
  geringem	
  Umfang	
  vermeiden	
  oder	
  vermindern.	
  Hierzu	
  zählen	
  si-­‐cherlich	
  auch	
  die	
  Begrünung	
  von	
  Flach-­‐	
  und	
  Garagendächern	
  (409	
  m²)	
  sowie	
  die	
  wasserdurchlässige	
  Befestigung	
  der	
  Stellplätze	
  auf	
  den	
  Grundstücken,	
  die	
  im	
  Hinblick	
  auf	
  die	
  Bodenregulationsfunktionen	
  (s.o.)	
  als	
  Verminderungsmaßnahmen	
  zu	
  bewerten	
  sind.	
  	
  Letztlich	
  verbleibt	
  als	
  Eingriffswirkung	
  eine	
  zusätzlich	
  überbaubare	
  Fläche	
  von	
  ca.	
  594	
  m²,	
  dem	
  zumin-­‐dest	
  potenziell	
  ein	
  Rückbau	
  von	
  ca.	
  1.000	
  m²	
  Gebäudefläche	
  und	
  von	
  ca.	
  100	
  m²	
  öffentlicher	
  Stellplatz-­‐fläche	
  am	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  gegenübersteht.	
  Angesichts	
  dieser	
  allenfalls	
  insgesamt	
  sehr	
  geringen	
  Eingriffswirkungen	
  ist	
  eine	
  Eingriffskompensation	
  durch	
  naturschutzrechtliche	
  Ausgleichs-­‐	
  und	
  Ersatz-­‐maßnahmen	
  außerhalb	
  des	
  Geltungsbereiches	
  zumindest	
  im	
  Hinblick	
  auf	
  das	
  Schutzgut	
  Boden	
  nicht	
  erforderlich.	
  
3.1.1.3 WASSER	
  Hydrogeologisch	
  liegt	
  das	
  Planungsgebiet	
  in	
  der	
  nördlichen	
  Oberrheinebene	
  und	
  ist	
  durch	
  quartäre	
  Lockergesteine	
  geprägt.	
  Die	
  Grundwasserergiebigkeit	
  der	
  Lockergesteine	
  (Sande)	
  im	
  Geltungsbereich	
  wird	
  in	
  der	
  Standortkarte	
  von	
  Hessen	
  (1985)	
  als	
  sehr	
  gering	
  mit	
  <	
  2	
  l/s	
  mittlere	
  Ergiebigkeit	
  pro	
  Bohrung	
  im	
  Hauptwasserstock,	
  eingestuft.	
  Dabei	
  ist	
  von	
  einer	
  mittleren	
  jährlichen	
  Versickerung	
  von	
  0	
  –	
  50	
  mm/a	
  auszugehen.	
  Das	
  Grundwasser	
  hat	
  eine	
  Gesamthärte	
  von	
  12°	
  bis	
  18°	
  dH.	
  Die	
  Grundwasserflurabstände	
  betragen	
  10	
  –	
  20	
  m.	
  	
  Generell	
  herrschen	
  im	
  Planungsgebiet	
  wie	
  im	
  gesamten	
  Stadtgebiet	
  aufgrund	
  anthropogener	
  Einflüsse	
  gestörte	
  Grundwasserverhältnisse	
  vor.	
  Etwa	
  37%	
  des	
  Planungsgebietes	
  sind	
  überbaut,	
  versiegelt	
  oder	
  befestigt,	
  ein	
  Großteil	
  des	
  dort	
  anfallenden	
  Niederschlagswasser	
  wird	
  gesammelt	
  und	
  abgeführt.	
  Durch	
  Hausbrand	
  und	
  die	
  Nähe	
  von	
  stark	
  befahrenen	
  Straßen	
  (Fiedlerweg)	
  ist	
  auch	
  mit	
  Schadstoffein-­‐trägen	
  in	
  das	
  Grundwasser	
  zu	
  rechnen.	
  	
  Auswirkungen	
  Trotz	
  der	
  hohen	
  Grundwasserflurabstände	
  ist	
  bei	
  durchlässigen	
  Grundwasserleitern	
  und	
  geringmäch-­‐tigen	
  Deckschichten	
  immer	
  noch	
  von	
  einer	
  mittleren	
  Verschmutzungsempfindlichkeit	
  auszugehen.	
  Ei-­‐ne	
  Nutzungsfähigkeit	
  des	
  vorhandenen	
  Aquifers	
  zur	
  Trinkwasserversorgung	
  ist	
  jedoch	
  nicht	
  vorhan-­‐den.	
  	
  Bau-­‐	
  und	
  nutzungsbedingte	
  Stoffeinträge	
  im	
  Zuge	
  des	
  Baustellenbetriebes	
  (Baustoffe,	
  Öl	
  u.	
  a.	
  grund-­‐wassergefährdende	
  Stoffe)	
  können	
  daher	
  ebenso	
  die	
  Grundwasserqualität	
  beeinträchtigen	
  wie	
  be-­‐triebsbedingte	
  Immissionen	
  aus	
  Straßenverkehr	
  und	
  Hausbrand.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   25	
  
	
  
Angesichts	
  der	
  hohen	
  Grundwasserflurabstände	
  (10	
  -­‐	
  20	
  m	
  u.	
  GOK)	
  ist	
  nicht	
  davon	
  auszugehen,	
  daß	
  Tiefbaumaßnahmen	
  (Keller,	
  Tiefgaragen	
  etc.)	
  bis	
  in	
  den	
  Bereich	
  des	
  oberen	
  Grundwasserstockwerkes	
  hineinreichen	
  werden.	
  	
  Durch	
  die	
  Realisierung	
  der	
  Planungsabsichten	
  werden	
  lediglich	
  ca.	
  950	
  m²	
  für	
  Gebäude	
  zusätzlich	
  überbaut.	
  Im	
  Planungsgebiet	
  ist	
  derzeit	
  von	
  einer	
  jährlichen	
  Grundwasserneubildungsrate	
  von	
  max	
  50	
  l/qm	
  auszugehen,	
  insgesamt	
  müßte	
  dann	
  daher	
  mit	
  einer	
  Reduktion	
  der	
  jährlichen	
  Grundwasserneu-­‐bildung	
  in	
  der	
  Größenordnung	
  von	
  max.	
  50	
  m³	
  gerechnet	
  werden.	
  Durch	
  die	
  beabsichtigte	
  Überbau-­‐ung	
  und	
  Versiegelung	
  von	
  Freiflächen	
  entfällt	
  deren	
  Beitrag	
  zur	
  Niederschlagsretention	
  fast	
  vollstän-­‐dig,	
  dies	
  führt	
  i.d.R.	
  zu	
  einer	
  direkten	
  zusätzlichen	
  Belastung	
  der	
  Vorfluter	
  (Kläranlage).	
  Als	
  Vermeidungs-­‐	
  und	
  Verminderungsmaßnahmen	
  sind	
  die	
  wasserdurchlässige	
  Befestigung	
  der	
  Stell-­‐platzflächen	
  und	
  die	
  Begrünung	
  der	
  Garagen-­‐	
  und	
  Flachdächer	
  (409	
  m²)	
  zu	
  berücksichtigen.	
  Für	
  die	
  verbleibenden	
  ca.	
  540	
  m²	
  Gebäudefläche	
  wird	
  eine	
  Regenwasserversickerung	
  in	
  den	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  empfohlen.	
  	
  Insgesamt	
  sind	
  somit	
  wenn	
  überhaupt	
  nur	
  vernachlässigbar	
  geringe	
  Beeinträchtigungen	
  des	
  Wasser-­‐haushaltes	
  durch	
  die	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  zu	
  erwarten.	
  	
  
3.1.1.4 KLIMA	
  UND	
  LUFT	
  Das	
  Klima	
  und	
  die	
  lufthygienische	
  Situation	
  eines	
  Raumes	
  sind	
  wichtige	
  ökosystemare	
  Standortfakto-­‐ren	
  und	
  prägen	
  darüber	
  hinaus	
  entscheidend	
  die	
  Lebensqualität	
  der	
  dort	
  lebenden	
  Menschen.	
  Zu	
  den	
  ökologischen	
  Grundfunktionen	
  des	
  Klimas	
  gehört	
  die	
  Versorgung	
  der	
  Siedlungen	
  mit	
  Frischluft	
  (VDI	
  1988,	
  leicht	
  geändert).	
  Leitbild	
  ist	
  der	
  Erhalt	
  bzw.	
  das	
  Erreichen	
  einer	
  möglichst	
  hohen	
  lokalen	
  Luft-­‐reinheit	
  sowie	
  die	
  Verbesserung	
  der	
  allgemeinen	
  lufthygienischen	
  Situation	
  im	
  Großraum.	
  Eine	
  Vo-­‐raussetzung	
  dafür	
  ist	
  der	
  Erhalt	
  eines	
  hohen	
  Anteils	
  unbebauter	
  und	
  unversiegelter	
  klimawirksamer	
  Flächen,	
  die	
  durch	
  ihre	
  Gestalt	
  und	
  ihren	
  Bewuchs	
  einen	
  positiven	
  Beitrag	
  zum	
  örtlichen	
  Bioklima	
  leis-­‐ten	
  (Frischluft-­‐	
  und	
  Kaltluftproduktion).	
  	
  Der	
  Ballungsraum	
  Rhein-­‐Main	
  wird	
  –	
  wie	
  das	
  ganze	
  Bundesland	
  Hessen	
  insgesamt	
  –	
  zum	
  warmgemä-­‐ßigten	
  Regenklima	
  der	
  mittleren	
  Breiten	
  gezählt.	
  Mit	
  überwiegend	
  westlichen	
  Winden	
  werden	
  das	
  ganze	
  Jahr	
  über	
  relativ	
  feuchte	
  Luftmassen	
  vom	
  Atlantik	
  herangeführt,	
  die	
  zu	
  Niederschlägen	
  führen.	
  Der	
  ozeanische	
  Einfluss,	
  der	
  von	
  Nord-­‐West	
  nach	
  Süd-­‐Ost	
  abnimmt,	
  sorgt	
  für	
  milde	
  Winter	
  und	
  nicht	
  zu	
  heiße	
  Sommer.	
  	
  Darmstadt	
  liegt	
  in	
  der	
  Übergangszone	
  zwischen	
  der	
  warmen,	
  trockenen	
  Rheinebene	
  und	
  dem	
  kühle-­‐ren,	
  niederschlagsreicheren	
  Odenwald.	
  Allgemein	
  ist	
  diese	
  Klimazone	
  gekennzeichnet	
  durch	
  milde	
  Winter	
  und	
  warme	
  Sommer	
  mit	
  geringem	
  Niederschlag.	
  Nachfolgend	
  sind	
  die	
  Klimadaten	
  des	
  Land-­‐schaftsplanes	
  Darmstadt	
  (2004)	
  zusammengefasst:

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   26	
  
	
  
	
  In	
  Darmstadt	
  herrschen	
  Winde	
  aus	
  westlichen	
  Richtungen	
  (SW,	
  W)	
  vor.	
  Die	
  Ostwindlagen	
  nehmen	
  1/3	
  aller	
  Windrichtungen	
  ein.	
  Für	
  die	
  lufthygienische	
  Situation	
  der	
  Stadt	
  sind	
  die	
  mittleren	
  Windgeschwin-­‐digkeiten	
  von	
  großer	
  Bedeutung;	
  sie	
  liegen	
  für	
  Darmstadt	
  bei	
  3,3	
  m/s.	
  Windarme	
  Wetterlagen	
  sind	
  sel-­‐ten.	
  
	
  
Windrichtungsverteilung	
  an	
  der	
  Stadtstation	
  Darmstadt-­‐Woog	
  (Zeitraum:	
  Januar	
  bis	
  Dezember	
  2009),	
  aus:	
  1.	
  Fort-­‐schreibung	
  Luftreinhalteplan	
  für	
  den	
  Ballungsraum	
  Rhein-­‐Main,	
  Teilplan	
  Darmstadt	
  (HMUELV	
  2011).	
  
	
  Der	
  Raum	
  Darmstadt	
  zählt	
  aufgrund	
  seiner	
  Beckenlage	
  zur	
  bioklimatischen	
  Belastungszone.	
  Während	
  der	
  Sommermonate	
  ist	
  das	
  Gebiet	
  strahlungsbegünstigt	
  mit	
  hoher	
  Wärmebelastung,	
  häufig	
  in	
  Verbin-­‐dung	
  mit	
  Schwüle.	
  Im	
  Herbst	
  und	
  Winter	
  kehrt	
  sich	
  dieses	
  Verhältnis	
  um,	
  da	
  die	
  Rheinebene	
  dann	
  mit	
  stabilen	
  Kaltluftschichten	
  erfüllt	
  ist	
  (Inversionslagen).	
  Es	
  bilden	
  sich	
  Dunst	
  und	
  Nebel.	
  An	
  diesen	
  aus-­‐tauscharmen	
  Wetterlagen	
  besteht	
  Gefahr	
  von	
  erhöhter	
  Luftverschmutzung.	
  Die	
  Klimasituation	
  wird	
  zudem	
  im	
  Stadtbereich	
  durch	
  das	
  so	
  genannte	
  Stadtklima	
  (Wärmeinsel)	
  verschärft	
  mit	
  nachteiligen	
  Folgen	
  für	
  die	
  Lufterneuerung.	
  Bei	
  windschwachen	
  Strahlungswetterlagen	
  bilden	
  sich	
  lokale	
  Windsysteme,	
  die	
  vorwiegend	
  aus	
  östli-­‐chen	
  Richtungen	
  kommen.	
  Sie	
  wirken	
  sich	
  vor	
  allem	
  in	
  den	
  östlichen	
  Stadtteilen	
  Darmstadts	
  aus,	
  je	
  nach	
  Wetterlage	
  können	
  sie	
  sich	
  zeitweise	
  jedoch	
  auch	
  bis	
  in	
  die	
  westlichen	
  Stadtteile	
  durchsetzen.	
  Das	
  Planungsgebiet	
  zählt	
  zwar	
  noch	
  zum	
  städtischen,	
  bioklimatischen	
  Belastungsgebiet	
  von	
  Darmstadt	
  besitzt	
  aber	
  einen	
  relativ	
  hohen	
  Freiflächenanteil	
  (63%)	
  sowie	
  einen	
  ausgeprägten	
  Baum-­‐	
  und	
  Gehölz-­‐bestand.	
  Eine	
  sehr	
  hohe	
  Bedeutung	
  für	
  die	
  angrenzenden	
  Siedlungsflächen	
  bezüglich	
  der	
  Entstehung	
  von	
  Kalt-­‐	
  und	
  Frischluft	
  ist	
  zwar	
  nicht	
  zu	
  erwarten,	
  jedoch	
  haben	
  Freiflächen	
  und	
  Baumbestand	
  durch-­‐aus	
  eine	
  hohe	
  Bedeutung	
  für	
  das	
  Klein-­‐	
  und	
  Lokalklima	
  der	
  Villensiedlung.	
  Insbesondere	
  bei	
  Nacht	
  füh-­‐ren	
  die	
  privaten	
  Gärten	
  und	
  die	
  Parkanlagen	
  zu	
  einer	
  Verbesserung	
  der	
  Lufthygiene	
  und	
  somit	
  auch	
  der	
  Luftqualität.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   27	
  
	
  
Auswirkungen	
  Die	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  ermöglichen	
  per	
  Saldo	
  lediglich	
  die	
  zusätzliche	
  Überbauung	
  von	
  ca.	
  540	
  m²	
  Freifläche.	
  Da	
  diese	
  geringe	
  zusätzliche	
  Bebauung	
  sich	
  im	
  Grunde	
  nicht	
  auf	
  einen	
  Punkt	
  konzentriert,	
  sondern	
  sich	
  über	
  die	
  gesamte	
  Villensiedlung	
  verteilen	
  wird,	
  sind	
  keinerlei	
  klimatologi-­‐schen	
  Beeinträchtigungen	
  zu	
  erwarten.	
  Die	
  geplanten	
  wasserdurchlässig	
  befestigten	
  Stellplätze	
  und	
  die	
  Flach-­‐	
  und	
  Garagendächer	
  mit	
  Dach-­‐begrünung	
  (409	
  m²)	
  weisen	
  noch	
  klimatologisch	
  wirksame	
  Eigenschaften	
  (Temperaturregulierung)	
  auf	
  und	
  sind	
  daher	
  als	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermeidung	
  und	
  Verminderung	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  zu	
  bewer-­‐ten.	
  	
  Baumrodungen	
  sind	
  im	
  Bebauungsplan	
  ebenfalls	
  nicht	
  vorgehen,	
  der	
  gesamte,	
  vitale	
  Baumbestand	
  wird	
  zur	
  Erhaltung	
  festgesetzt.	
  Die	
  vorhandenen	
  klimatologische	
  Wohlfahrtswirkungen	
  der	
  Villensiedlung	
  (Minderung	
  des	
  Wärmein-­‐seleffektes,	
  Luftreinigung)	
  durch	
  Temperaturregulierung,	
  Schutz	
  vor	
  unerwünschter	
  Sonneneinstrah-­‐lung,	
  Schadstofffilterung	
  und	
  Sauerstoffproduktion	
  werden	
  daher	
  im	
  vollen	
  Umfang	
  erhalten.	
  Als	
  Folgen	
  der	
  Bauleitplanung	
  sind	
  somit	
  keine	
  Beeinträchtigungen	
  des	
  Schutzgutes	
  Klima	
  zu	
  erwarten.	
  	
  	
  
3.1.1.5 LANDSCHAFTS-­‐	
  UND	
  ORTSBILD	
  Das	
  Landschafts-­‐	
  und	
  Ortsbild	
  im	
  Geltungsbereich	
  ist	
  im	
  Wesentlichen	
  geprägt	
  durch	
  	
  • seine	
  Lage	
  am	
  Südhang	
  der	
  Mathildenhöhe	
  mit	
  ihrer	
  historisch	
  wertvollen	
  und	
  ansprechen-­‐den	
  Bebauung;	
  • seinem	
  Charakter	
  als	
  Villengebiet	
  mit	
  insgesamt	
  19	
  denkmalgeschützten	
  Häusern	
  und	
  groß-­‐zügigen	
  Privatgärten;	
  • seinen	
  umfangreichen	
  Baumbestand	
  in	
  den	
  öffentlichen	
  Grünflächen	
  und	
  den	
  Privatengärten	
  (etwa	
  ein	
  Baum	
  je	
  160	
  m²	
  Freifläche);	
  • den	
  öffentlichen	
  Verkehrsflächen	
  mit	
  historischer	
  Mosaikpflasterung	
  der	
  Bürgersteige	
  (Ale-­‐xandraweg,	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg,	
  Christiansenweg,	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg);	
  • den	
  öffentlichen	
  Parkanlagen	
  mit	
  Kunstobjekten	
  und	
  Skulpturen	
  (u.a.	
  Schwanentempel,	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Brunnen,	
  Gottfried-­‐Schwab-­‐Denkmal,	
  Wandbrunnen	
  Jüngling	
  an	
  der	
  Quelle,	
  Al-­‐bin-­‐Müller-­‐Pergola,	
  Skulpturen	
  im	
  Park	
  am	
  Ernst-­‐Bracht-­‐Weg).	
  Ein	
  weiteres	
  besonderes	
  Merkmal	
  sind	
  die	
  z.T.	
  historischen	
  Einfriedungen	
  aus	
  Naturstein-­‐	
  oder	
  Klin-­‐kermauersockeln	
  mit	
  aufgesetzten	
  Metallzäunen	
  (z.B.	
  Haus	
  Behrens,	
  Haus	
  Habich,	
  Kleines	
  und	
  Großes	
  Haus	
  Glückert,	
  Haus	
  Deiters),	
  die	
  im	
  besonderen	
  Maße	
  auch	
  zur	
  visuellen	
  Gestaltung	
  des	
  öffentlichen	
  Raumes	
  beitragen.	
  	
  Aus	
  freiraumgestalterischer	
  Sicht	
  wertvolle	
  und	
  schützenswerte	
  Vorgärten	
  und	
  Gartenanlagen	
  befin-­‐den	
  sich	
  insbesondere	
  im	
  Bereich	
  der	
  Grundstücke	
  Oberhessisches	
  Haus,	
  Haus	
  Behrens,	
  Haus	
  Habich,	
  Kleines	
  und	
  Großes	
  Haus	
  Glückert,	
  Haus	
  Deiters,	
  Drei-­‐Häuser-­‐Gruppe	
  und	
  Haus	
  Hubertus.	
  Bei	
  dem	
  Geltungsbereich	
  handelt	
  es	
  sich	
  somit	
  insgesamt	
  um	
  einen	
  hinsichtlich	
  des	
  Landschafts.-­‐	
  und	
  Ortsbildes	
  außerordentlich	
  wertvollen	
  und	
  schützenswerten	
  Siedlungsbereich.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   28	
  
	
  
	
  Bild	
  1:	
  Parkanlage	
  am	
  Südhang	
  der	
  Mathildenhöhe	
  mit	
  Blick	
  auf	
  das	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Haus	
  –	
  Standort	
  des	
  ehemaligen	
  Haus	
  Christiansen	
  	
  	
  
	
  Bild	
  2:	
  Blick	
  vom	
  Alexandraweg	
  auf	
  Russische	
  Kapelle	
  und	
  Schwanentempel

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   29	
  
	
  
	
  Bild	
  3:	
  Blick	
  auf	
  Alexandraweg	
  mit	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Brunnen,	
  der	
  anstelle	
  des	
  Hauses	
  Christiansen	
  errich-­‐tet	
  worden	
  ist,	
  das	
  Große	
  Haus	
  Glückert,	
  Haus	
  Behrens	
  und	
  der	
  Beton-­‐Pergola	
  von	
  Albin	
  Müller	
  aus	
  dem	
  Jahr	
  1914	
  (rechts)	
  
	
  Bild	
  4:	
  Christiansenweg	
  mit	
  dem	
  für	
  die	
  Mathildenhöhe	
  typischen	
  Mosaikpflaster	
  und	
  der	
  historischen	
  Einfriedung	
  des	
  Großen	
  Haus	
  Glückert

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   30	
  
	
  
	
  
	
  Bild	
  5:	
  Schattige	
  Parkanlage	
  am	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  
	
  Bild	
  6:	
  Gestaltungsdefizit	
  am	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Brunnen.	
  Neugestaltung	
  durch	
  Entfernung	
  von	
  Strom-­‐	
  bzw.	
  Fernmeldekasten,	
  Ersatz	
  der	
  Waschbetonmauer	
  durch	
  Natursteinmauer	
  sowie	
  Neugestaltung	
  des	
  Pflanzbeetes	
  als	
  Gras-­‐	
  und	
  Staudenbeet.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   31	
  
	
  
	
  Bild	
  7:	
  Gestaltungsdefizit	
  am	
  Gottfried-­‐Schwab-­‐Denkmal.	
  Neugestaltung	
  durch	
  Ersatz	
  der	
  Waschbe-­‐tonmauer	
  mit	
  Natursteinmauerwerk.	
  	
  Auswirkungen	
  Sämtliche	
  Qualitätsmerkmale	
  des	
  Orts-­‐	
  und	
  Landschaftsbildes	
  im	
  Geltungsbereich	
  werden	
  im	
  Zuge	
  der	
  Bauleitplanung	
   zur	
   Erhaltung	
   festgesetzt.	
   Dies	
   gilt	
  insbesondere	
  für	
   die	
   Erhaltung	
   des	
  gesamten	
  Baumbestandes,	
  der	
  Frei-­‐	
  und	
  Grünflächen	
  und	
  der	
  Kulturdenkmäler.	
  Die	
  zulässigen	
  baulichen	
  Erwei-­‐terungen	
  sind	
  nur	
  kleinflächig	
  und	
  über	
  den	
  gesamten	
  Geltungsbereich	
  verteilt.	
  Aus	
   freiraumplanerischer	
   Sicht	
   ist	
   die	
   Wiederherstellung	
   der	
   historischen	
   Sichtachse	
   zwischen	
   Haus	
  Habich	
  (Alexandraweg	
  27)	
  und	
  Kleinem	
  Haus	
  Glückert	
  (Alexandraweg	
  25)	
  in	
  Verlängerung	
  der	
  Achse	
  des	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Hauses	
  ebenfalls	
  ein	
  wesentliches	
  Positivum	
  der	
  vorliegenden	
  Bauleitplanung.	
  	
  Bei	
  Umsetzung	
  der	
  Bauleitplanung	
  wird	
  das	
  wertvolle	
  Orts-­‐	
  und	
  Landschaftsbild	
  im	
  besonderen	
  Maße	
  geschützt.	
   Bei	
   einm	
   Verzicht	
   auf	
   die	
   Bauleitplanung	
   und	
   der	
   Beibehaltung	
   der	
   Genehmigungspraxis	
  gemäß	
  §	
  34	
  BauGB	
  wären	
  weitere	
  Schäden	
  mittelfristig	
  unvermeidbar.	
  	
  
3.1.2 ERHALTUNGSZIELE	
  UND	
  SCHUTZZWECK	
  DER	
  FFH-­‐	
  UND	
  VOGELSCHUTZGEBIETE	
  	
  Im	
  Geltungsbereich	
  des	
  Bebauungsplanes	
  und	
  seiner	
  Umgebung	
  sind	
  keine	
  FFH-­‐Gebiete	
  gemäß	
  Richt-­‐linie	
  92/43/EWG	
  des	
  Rates	
  vom	
  21.	
  Mai	
  1992	
  oder	
  Vogelschutzgebiete	
  gemäß	
  Richtlinie	
  79/409/EWG	
  des	
  Rates	
  vom	
  2.	
  April	
  1979	
  bzw.	
  gemäß	
  §	
  31	
  ff.	
  BNatSchG	
  festgesetzt.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   32	
  
	
  
3.1.3 UMWELTBEZOGENE	
  AUSWIRKUNGEN	
  AUF	
  DEN	
  MENSCHEN	
  UND	
  SEINE	
  GESUND-­‐HEIT	
  SOWIE	
  DIE	
  BEVÖLKERUNG	
  INSGESAMT	
  3.1.3.1 LÄRM	
  Für	
  die	
  Verkehrslärmbelastung	
  sind	
  für	
  die	
  allgemeinen	
  Wohngebiete	
  des	
  Plangebiets	
  die	
  Orientie-­‐rungswerte	
  der	
  DIN	
  18005	
  „Schallschutz	
  im	
  Städtebau“	
  in	
  Höhe	
  von	
  55	
  dB(A)	
  tags	
  und	
  45	
  dB(A)	
  nachts	
  anzuwenden.	
  	
  
	
  Gemäß	
  schalltechnischer	
  Untersuchung	
  der	
  Dr.	
  Gruschka	
  Ingenieurgesellschaft	
  (2014)1	
  werden	
  diese	
  Orientierungswerte	
  im	
  weitaus	
  größten	
  Teil	
  des	
  Plangebietes	
  eingehalten.	
  Lediglich	
  für	
  die	
  straßenseitigen	
  Fassaden	
  der	
  Bebauung	
  entlang	
  des	
  stark	
  befahrenen	
  Fiedlerweges	
  (DTV	
  ca.	
  14.000)	
  sind	
  Überschreitungen	
  der	
  Orientierungswerte	
  um	
  bis	
  zu	
  15	
  dB(A)	
  festzustellen,	
  d.h.	
  hier	
  werden	
  Immissionswerte	
  in	
  Höhe	
  von	
  bis	
  70	
  dB(A)	
  tags	
  (s.	
  Abb.	
  1)	
  und	
  bis	
  zu	
  60	
  dB(A)	
  nachts	
  (s.	
  Abb.	
  2)	
  erreicht.	
  
	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  1	
  Dr.	
   Gruschka	
  Ingenieurgesellschaft	
   mbH:	
   Schalltechnische	
   Untersuchung	
   zum	
   Bebauungsplan	
   O27	
   „Mathildenhöhe-­‐Süd“	
   der	
   Wissen-­‐schaftsstadt	
  Darmstadt	
  vom	
  25.08.2014.-­‐	
  Darmstadt

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   33	
  
	
  
	
  An	
  den	
  straßenabgewandten	
  Fassaden,	
  in	
  den	
  hier	
  liegenden	
  Außenwohnbereichen	
  (z.B.	
  Terrassen,	
  Gärten)	
  sowie	
  an	
  den	
  Gebäuden	
  ab	
  der	
  2.	
  bzw.	
  3.	
  Reihe	
  werden	
  die	
  Orientierungswerte	
  hingegen	
  eingehalten.	
  Folgende	
  Maßnahmen	
  zur	
  Konfliktbewältung	
  werden	
  im	
  schallschutztechnischen	
  Gutachten	
  diskutiert:	
  • Die	
  Reduzierung	
  der	
  zulässigen	
  Höchstgeschwindigkeit	
  auf	
  dem	
  Fiedlerweg	
  von	
  50	
  auf	
  30	
  km/h	
  könnte	
  eine	
  Pegelminderung	
  um	
  ca.	
  2,4	
  dB(A)	
  bewirken.	
  Eine	
  solche	
  Geschwindigkeits-­‐reduzierung	
  ist	
  jedoch	
  im	
  Zusammenhang	
  mit	
  dem	
  vorliegenden	
  Bebauungsplanverfahren	
  nicht	
  realisierbar.	
  Der	
  Einsatz	
  von	
  "Flüsterasphalt"	
  führt	
  dagegen	
  erst	
  bei	
  Geschwindigkeiten	
  über	
  50	
  km/h	
  zu	
  wahrnehmbaren	
  Pegelminderungen.	
  	
  • Um	
  auch	
  die	
  oberen	
  Geschosse	
  der	
  Gebäude	
  ausreichend	
  abzuschirmen,	
  müsste	
  eine	
  Lärm-­‐schutzwand	
  entlang	
  des	
  Fiedlerweges	
  mit	
  einer	
  Höhe	
  ausgeführt	
  werden,	
  die	
  annähernd	
  der	
  Gebäudehöhe	
  entspricht.	
  Aufgrund	
  der	
  innerstädtischen	
  Situation	
  und	
  der	
  Höhe	
  der	
  Gebäude	
  kann	
  durch	
  aktive	
  Lärmschutzmaßnahmen	
  (z.	
  B.	
  Lärmschutzwände)	
  nicht	
  auf	
  die	
  Straßenver-­‐kehrslärmeinwirkungen	
  entlang	
  des	
  Fiedlerweges	
  reagiert	
  werden.	
  	
  • Eine	
  differenzierte	
  Baugebietsausweisung	
  (z.B.	
  eine	
  immissionsunempfindlichere	
  Mischge-­‐bietsnutzung	
  entlang	
  der	
  Straße)	
  widerspricht	
  der	
  tatsächlichen	
  Nutzung	
  und	
  dem	
  Planungs-­‐ziel	
  ‘Wohnen‘.	
  	
  • Die	
  Einhaltung	
  von	
  Mindestabständen	
  ist	
  nicht	
  möglich,	
  da	
  das	
  Plangebiet	
  entlang	
  des	
  Fied-­‐lerweges	
  bereits	
  vollständig	
  bebaut	
  ist.	
  Bei	
  freier	
  Schallausbreitung	
  wären	
  Abstände	
  von	
  ca.	
  65	
  –	
  80	
  m	
  zur	
  Einhaltung	
  der	
  Orientierungswerte	
  erforderlich.	
  • Durch	
  riegelförmige	
  Gebäude	
  parallel	
  zu	
  den	
  Verkehrswegen	
  können	
  von	
  Verkehrslärm	
  abge-­‐schirmte	
  Bereiche	
  geschaffen	
  werden.	
  Die	
  vorhandenen	
  Gebäuderiegel	
  entlang	
  des	
  Fiedler-­‐weges	
  bewirken	
  bereits	
  eine	
  deutliche	
  Abschirmung,	
  so	
  dass	
  an	
  den	
  Gebäuden	
  der	
  2.	
  und	
  3.	
  Reihe	
  die	
  Orientierungswerte	
  bereits	
  eingehalten	
  werden.	
  Da	
  im	
  Plangebiet	
  lediglich	
  die	
  straßenseitigen	
  Fassaden	
  entlang	
  des	
  Fiedlerweges	
  Überschreitungen	
  der	
  Orientierungswerte	
  ausgesetzt	
  sind	
  werden	
  passive	
  Schallschutzmaßnahmen	
  als	
  ausreichend	
  er-­‐achtet.	
  Im	
  Bebauungsplan	
  werden	
  die	
  Grundlagen	
  für	
  die	
  Bemessung	
  geeigneter	
  objektbezogener

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   34	
  
	
  
passiver	
  Schallschutzmaßnahmen	
  gemäß	
  DIN	
  4109	
  festgesetzt	
  (Lärmpegelbereiche).	
  Diese	
  passiven	
  Schallschutzmaßnahmen	
  sind	
  bei	
  der	
  Änderung	
  oder	
  dem	
  Neubau	
  von	
  Gebäuden	
  mit	
  schutzbedürfti-­‐gen	
  Aufenthaltsräumen	
  zu	
  beachten.	
  Im	
  Rahmen	
  des	
  Baugenehmigungsverfahrens	
  ist	
  mit	
  dem	
  Schall-­‐schutznachweis	
  gegen	
  Außenlärm	
  gemäß	
  DIN	
  4109	
  die	
  ausreichende	
  Luftschalldämmung	
  von	
  Außen-­‐bauteilen	
  (z.	
  B.	
  Fenster)	
  schutzbedürftiger	
  Aufenthaltsräume	
  nachzuweisen.	
  Grundlage	
  hierzu	
  bilden	
  die	
  Lärmpegelbereiche	
  der	
  DIN	
  4109.	
  Aufgrund	
  der	
  hohen	
  Verkehrslärmbelastung	
  werden	
  zumindest	
  für	
  schutzbedürftige	
  Aufenthaltsräume	
  an	
  Fassaden	
  entlang	
  des	
  Fiedlerweges	
  schalldämmende	
  Lüf-­‐tungseinrichtungen	
  empfohlen.	
  	
  
3.1.3.2 LUFTSCHADSTOFFE	
  Aus	
  Sicht	
  des	
  Gesundheitsschutzes	
  stellen	
  unter	
  den	
  verkehrsbedingten	
  Emissionen	
  die	
  hauptsächlich	
  durch	
  Lkw-­‐Verkehr	
  verursachten	
  hohen	
  Feinstaubwerte,	
  und	
  hierbei	
  insbesondere	
  die	
  hohen	
  Konzent-­‐rationen,	
  denen	
  die	
  städtische	
  Bevölkerung	
  ausgesetzt	
  ist,	
  eine	
  aktuelle	
  Herausforderung	
  dar.	
  Fein-­‐staub	
  (insbesondere	
  die	
  Fraktion	
  PM10	
  mit	
  Teilchen,	
  die	
  bis	
  in	
  die	
  Lungenbläschen	
  vordringen)	
  verur-­‐sacht	
  eine	
  chemische	
  und	
  mechanische	
  Reizung	
  des	
  Lungenepithels	
  bis	
  zu	
  schwergradigen	
  Atemweg-­‐serkrankungen	
  wie	
  chronischer	
  Bronchitis,	
  Asthmaattacken	
  und	
  Herz-­‐Kreislauf-­‐Erkrankungen.	
  Hoch-­‐rechnungen	
  der	
  WHO	
  zeigen	
  einen	
  deutlichen	
  Zusammenhang	
  zwischen	
  langfristig	
  erhöhten	
  Feinstaubkonzentrationen	
  (>	
  PM10	
  μg/m³)	
  und	
  erhöhter	
  Sterblichkeitsrate	
  in	
  Ballungsgebieten.	
  Zum	
  Schutz	
  der	
  menschlichen	
  Gesundheit	
  und	
  der	
  Umwelt	
  hatte	
  die	
  Europäische	
  Gemeinschaft	
  in	
  den	
  Jahren	
  1996	
  bis	
  2004	
  die	
  Luftqualitätsrahmenrichtlinie	
  und	
  mehrere	
  Tochterrichtlinien	
  verabschiedet,	
  in	
  denen	
  Grenzwerte	
  für	
  eine	
  Reihe	
  von	
  Luftschadstoffen	
  	
  festgelegt	
  wurden,	
  die	
  ab	
  einem	
  bestimm-­‐ten	
  Zeitpunkt	
  nicht	
  mehr	
  überschritten	
  werden	
  sollten.	
  Im	
  Zuge	
  der	
  Novellierung	
  wurden	
  im	
  Mai	
  2008	
  die	
  Luftqualitätsrahmenrichtlinie	
  und	
  drei	
  Tochterrichtlinien	
  in	
  der	
  Richtlinie	
  über	
  Luftqualität	
  und	
  saubere	
  Luft	
  für	
  Europa	
  zusammengefasst.	
  Die	
  Umsetzung	
  in	
  deutsches	
  Recht	
  erfolgte	
  im	
  Bundes-­‐Immissionsschutzgesetz	
  und	
  in	
  der	
  39.	
  Verordnung	
  zum	
  Bundes-­‐Immissionsschutzgesetz	
  (Verordnung	
  über	
  Luftqualitätsstandards	
  und	
  Emissionshöchstmengen	
  –	
  39.	
  BImSchV).	
  Die	
  Verordnung	
  über	
  Luftqualitätsstandards	
  legt	
  für	
  die	
  Luftschadstoffe	
  Schwefeldioxid	
  (SO2),	
  Stick-­‐stoffdioxid	
  (NO2),	
  Partikel	
  (PM10),	
  Blei,	
  Benzol	
  und	
  Kohlenmonoxid	
  (CO)	
  Immissionsgrenzwerte	
  und	
  für	
  die	
  Luftschadstoffe	
  Ozon	
  und	
  Partikel	
  (PM2,5)	
  Zielwerte	
  fest,	
  die	
  zum	
  Schutz	
  der	
  menschlichen	
  Ge-­‐sundheit	
  nicht	
  überschritten	
  werden	
  sollen.	
  Für	
  die	
  in	
  der	
  PM10-­‐Fraktion	
  enthaltenen	
  Schwermetalle	
  Arsen,	
  Kadmium	
  und	
  Nickel	
  sowie	
  für	
  Benzo(a)pyren	
  wurden	
  Zielwerte	
  aufgenommen,	
  um	
  schädliche	
  Auswirkungen	
  dieser	
  Luftschadstoffe	
  auf	
  die	
  menschliche	
  Gesundheit	
  und	
  die	
  Umwelt	
  insgesamt	
  zu	
  vermeiden	
  bzw.	
  zu	
  minimieren.	
  Für	
  die	
  Summe	
  der	
  Stickstoffoxide	
  (NOx)	
  wurde	
  ein	
  Immissionsgrenz-­‐wert	
  zum	
  Schutz	
  der	
  Vegetation	
  festgelegt.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   35	
  
	
  
	
  Für	
  das	
  direkte	
  Planungsgebiet	
  liegen	
  bezüglich	
  der	
  Konzentration	
  von	
  Benzol,	
  Stickoxiden,	
  Feinstäu-­‐ben	
  und	
  anderen	
  Luftschadstoffen	
  keine	
  konkreten	
  Informationen	
  vor.	
  In	
  Stadtgebiet	
  von	
  Darmstadt	
  werden	
  zwei	
  Luftmessstationen	
  durch	
  das	
  Hessische	
  Ministerium	
  für	
  Umwelt,	
  Energie,	
  Landwirtschaft	
  und	
  Verbraucherschutz	
  betrieben.	
  Die	
  Station	
  Hügelstraße	
  erfasst	
  innerstädtische	
  Belastungssituatio-­‐nen,	
  während	
  die	
  unweit	
  der	
  Mathildenhöhe	
  am	
  Woog	
  gelegene	
  Station	
  „Darmstadt“	
  die	
  städtische	
  Hintergrundbelastung	
  erfassen	
  soll.	
  Durch	
  die	
  Lage	
  des	
  Geltungsbereichs	
  kann	
  davon	
  ausgegangen	
  werden,	
  dass	
  durch	
  die	
  Messwerte	
  der	
  Station	
  „Darmstadt“	
  auch	
  die	
  Immissionssituation	
  im	
  Umfeld	
  des	
  Plangebietes	
  hinreichend	
  genau	
  beschrieben	
  werden	
  kann.	
  Die	
  Analyse	
  der	
  Messwerte	
  an	
  der	
  Sta-­‐tion	
  „Darmstadt“	
  belegt,	
  dass	
  dort	
  die	
  Immissionswerte	
  in	
  den	
  letzten	
  Jahren	
  kontinuierlich	
  gesunken	
  sind	
  und	
  auch	
  deutlich	
  unter	
  den	
  Immissionsgrenzwerten	
  liegen:	
  1	
  Immission	
   Jahresmittelwert	
  	
   Trendanalyse	
  2004	
  -­‐	
  2013	
  Schwefeldioxid	
   1,2	
  µg/m³	
   -­‐78%	
  Kohlenmonoxid	
   0,30	
  mg/m³	
   -­‐23%	
  Sickstoffoxid	
   8,4	
  µg/m³	
   -­‐40%	
  Stickstoffdioxid	
   25,2	
  µg/m³	
   -­‐27%	
  Ozon	
   42,8	
  µg/m³	
   -­‐1%	
  Feinstaub	
  (PM10)	
   19,4	
  µg/m³	
   -­‐29%	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  1 Lufthygiensciher	
  Jahresbericht	
  2013	
  –	
  Teil	
  I:	
  Kontinuierliche	
  Messungen.-­‐	
  Hessisches	
  Landesamt	
  für	
  Umwelt	
  und	
  Geolgie

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   36	
  
	
  
In	
  der	
  Prognose	
  ist	
  mit	
  einer	
  weiteren	
  Absenkung	
  der	
  Immissionswerte	
  zu	
  rechnen,	
  nicht	
  zuletzt	
  auch	
  auf	
  Grund	
  der	
  bevorstehenden	
  Einführung	
  der	
  Euro	
  6/VI-­‐Norm	
  für	
  Kraftfahrzeuge.	
  Die	
  durch	
  die	
  geplante	
  Bebauung	
  zusätzlich	
  zu	
  erwartenden	
  Emissionen	
  aus	
  Gebäudeheizung	
  und	
  Ver-­‐kehr	
  wird	
  somit	
  in	
  jedem	
  Fall	
  nicht	
  zu	
  einer	
  nennenswerten	
  Erhöhung	
  der	
  Immissionsbelastungen	
  oder	
  gar	
  zu	
  einer	
  nutzungsbedingten	
  Überschreitung	
  von	
  Grenzwerten	
  führen.	
  Negative	
  Umweltauswirkun-­‐gen	
  durch	
  das	
  Planungsvorhaben	
  sind	
  demnach	
  insgesamt	
  nicht	
  zu	
  erwarten.	
  	
  
3.1.4 UMWELTBEZOGENE	
  AUSWIRKUNGEN	
  AUF	
  KULTURGÜTER	
  UND	
  SONSTIGE	
  SACH-­‐GÜTER	
  Die	
  Bebauung	
  der	
  Mathildenhöhe	
  erfolgte	
  ab	
  dem	
  Jahr	
  1897	
  auf	
  der	
  Grundlage	
  des	
  ersten	
  Bebau-­‐ungsplanes	
  von	
  Karl	
  Hoffmann.	
  Durch	
  diesen	
  Plan	
  wurde	
  das	
  Straßennetz	
  in	
  seinen	
  Grundzügen	
  fest-­‐gelegt;	
  Nikolaiweg,	
  Alexandraweg	
  und	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  folgen	
  bis	
  heute	
  dieser	
  Linienführung.	
  Die	
  historisch	
  und	
  künstlerisch	
  herausragende	
  Bebauung	
  entstand	
  im	
  Zusammenhang	
  mit	
  den	
  Reformbe-­‐strebungen	
  der	
  Künstlerkolonie	
  zwischen	
  1900	
  und	
  1914.	
  Zum	
  Schutze	
  der	
  bedeutenden	
  Bauwerke	
  und	
  ihres	
  städtebaulichen	
  Zusammenhangs	
  wurde	
  die	
  Mat-­‐hildenhöhe	
  als	
  „Gesamtanlage	
  Ensemble	
  Mathildenhöhe“	
  (§	
  2	
  Abs.	
  2	
  Nr.	
  1	
  Hess.	
  Denkmalschutzge-­‐setz)	
  im	
  Jahr	
  1994	
  unter	
  Denkmalschutz	
  gestellt.	
  Einzelne,	
  herausragende,	
  bauhistorisch	
  bedeutende	
  Gebäude	
  und	
  Objekte	
  stehen	
  zudem	
  als	
  Kulturdenkmäler	
  unter	
  besonderem	
  Schutz.	
  Alle	
  Maßnahmen	
  innerhalb	
  der	
  Gesamtanlage	
  Mathildenhöhe	
  bedürfen	
  daher	
  einer	
  denkmalschutzrechtlichen	
  Geneh-­‐migung.	
  Die	
  Gesamtanlage	
  Mathildenhöhe	
  erfasst	
  mit	
  Ausnahme	
  des	
  Quartiers	
  östlich	
  des	
  Mathilden-­‐höhweges	
  und	
  südlich	
  des	
  Alexandraweges	
  den	
  überwiegenden	
  Teil	
  des	
  Geltungsbereiches	
  und	
  er-­‐streckt	
  sich	
  auch	
  noch	
  auf	
  weitere	
  Bereiche	
  nördlich	
  des	
  Geltungsbereiches.	
  Zum	
  Zeitpunkt	
  des	
  Aufstellungsverfahrens	
  zum	
  Bebauungsplan	
  sind	
  folgende	
  Gebäude	
  als	
  Kultur-­‐denkmal	
  (§	
  2	
  Abs.	
  1	
  Hess.	
  Denkmalschutzgesetz)	
  ausgewiesen:	
  o Nikolaiweg	
  Nr.1,	
  	
  o Alexandraweg	
  Nr.	
  6,	
  8,	
  17,	
  23,	
  25,	
  27,	
  28,	
  31,	
  o Stiftstraße	
  Nr.	
  12,	
  	
  o Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  Nr.	
  2,	
  7,	
  13,	
  25,	
  o Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  Nr.	
  6,	
  o Mathildenhöhweg	
  Nr.	
  2,	
  o Olbrichweg	
  Nr.	
  13A,	
  15,	
  19,	
  o Alexandraweg	
  –	
  Pergola	
  o Alexandraweg	
  -­‐	
  Schwanentempel	
  Insbesondere	
  folgende	
  Bauwerke	
  im	
  Geltungsbereich	
  sind	
  als	
  herausragende	
  Beispiele	
  des	
  Darmstäd-­‐ter	
  Jugendstils	
  bemerkenswert:	
  Name	
   Grundstück	
   Baujahr	
   Architekt/Künstler	
  Ernst	
  Ludwig-­‐Haus	
   Alexandraweg	
  26	
   Ausstellung	
  1901	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Bildhauerateliers	
   Bauhausweg	
   1904	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Haus	
  Olbrich	
   Alexandraweg	
  28	
   Ausstellung	
  1901	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Haus	
  Behrens	
   Alexandraweg	
  17	
   Ausstellung	
  1901	
  Peter	
  Behrens	
  Großes	
  Haus	
  Glückert	
  Alexandraweg	
  23	
   Ausstellung	
  1901	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Kleines	
  Haus	
  Glückert	
  Alexandraweg	
  25	
   Ausstellung	
  1901	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Haus	
  Habich	
   Alexandraweg	
  27	
   Ausstellung	
  1901	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Haus	
  Deiters	
   Mathildenhöhweg	
  2	
   Ausstellung	
  1901	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Gottfried-­‐Schwab-­‐Denkmal	
  Alexandraweg	
   1905	
  Ludwig	
  Habich	
  Pergola	
  von	
  Albin	
  Müller	
  Alexandraweg	
   Ausstellung	
  1914	
  Albin	
  Müller

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   37	
  
	
  
Name	
   Grundstück	
   Baujahr	
   Architekt/Künstler	
  Schwanentempel	
   Christiansenweg	
   1914	
  Albin	
  Müller	
  Oberhessisches	
  Haus	
  Olbrichweg	
  15	
   Ausstellung	
  1908	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Haus	
  Ostermann	
   Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  6	
   1909/10	
  Alfred	
  Messel	
  Haus	
  Keller	
   Alexandraweg	
  31	
   Ausstellung	
  1901	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Dreihäusergruppe	
   Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  2	
  u.	
  4,	
  Stiftstraße	
  12	
   Ausstellung	
  1904	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  Heinrich-­‐Jobst-­‐Treppe	
  Verlängergung	
  des	
  Mathilden-­‐höhenweges	
   1908	
  Joseph	
  Maria	
  Olbrich	
  
Die	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  dienen	
  vorrangig	
  der	
  Erhaltung	
  der	
  o.g.	
  Kulturdenkmäler.	
  Mit	
  diesen	
  Festsetzungen	
  werden	
  alle	
  Möglichkeiten	
  der	
  Bauleitplanung	
  ausgeschöpft,	
  um	
  auch	
  künftig	
  mögliche	
  Beeinträchtigungen	
  der	
  Kulturdenkmäler	
  weitesgehend	
  zu	
  vermeiden.	
  	
  
3.1.5 VERMEIDUNG	
  VON	
  EMISSIONEN	
  UND	
  SACHGERECHTER	
  UMGANG	
  MIT	
  ABFÄLLEN	
  UND	
  ABWÄSSERN	
  Im	
  Plangebiet	
  werden	
  sich	
  durch	
  die	
  geringfügige	
  Neubebauung	
  und	
  die	
  damit	
  verbundene	
  Erhöhung	
  der	
  Einwohnerzahlen	
  Emissionen	
  unterschiedlicher	
  Art	
  in	
  Form	
  von	
  Rauch,	
  Gasen,	
  Staub,	
  Abwasser,	
  Licht,	
  Wärme,	
  Strahlung	
  etc.	
  in	
  Abhängigkeit	
  von	
  der	
  jeweiligen	
  Nutzung	
  ergeben.	
  Bei	
  den	
  vorgesehe-­‐nen	
  Nutzungen	
  ist	
  davon	
  auszugehen,	
  dass	
  die	
  in	
  den	
  einschlägigen	
  Rechtsverordnungen	
  festgelegten	
  Emissionsgrenzwerte	
  eingehalten	
  werden.	
  Die	
  sachgerechte	
  Abfallbeseitigung	
  erfolgt	
  durch	
  die	
  EAD.	
  Die	
  Dimensionierung	
  des	
  bestehenden	
  städ-­‐tischen	
  Kanalisationsnetzes	
  gewährleistet	
  die	
  Abwasserbeseitigung.	
  	
  Insgesamt	
  ist	
  durch	
  die	
  neue	
  Bebauung,	
  auch	
  unter	
  Berücksichtigung	
  der	
  Hintergrundbelastung	
  im	
  städtischen	
  Raum,	
  nicht	
  von	
  negativen	
  Veränderungen	
  hinsichtlich	
  der	
  Immissionsbelastung	
  auszuge-­‐hen.	
  	
  
3.1.6 NUTZUNG	
  ERNEUERBARER	
  ENERGIEN	
  SOWIE	
  SPARSAME	
  UND	
  EFFIZIENTE	
  NUT-­‐ZUNG	
  VON	
  ENERGIE	
  Flächen	
  für	
  Anlagen	
  und	
  Einrichtungen	
  zur	
  dezentralen	
  und	
  zentralen	
  Erzeugung,	
  Verteilung,	
  Nutzung	
  oder	
  Speicherung	
  von	
  Strom,	
  Wärme	
  oder	
  Kälte	
  aus	
  erneuerbaren	
  Energien	
  oder	
  Kraft-­‐Wärme-­‐Kopplung	
  gem.	
  §	
  9	
  Abs.	
  1	
  Nr.	
  12	
  BauGB	
  werden	
  im	
  Bebauungsplan	
  nicht	
  festgesetzt.	
  Die	
  textlichen	
  Festsetzungen	
  enthalten	
  als	
  Hinweis,	
  dass	
  nur	
  bei	
  der	
  (Wieder-­‐)Errichtung	
  von	
  Gebäu-­‐den	
  im	
  Geltungsbereich	
  bauliche	
  und	
  sonstige	
  technische	
  Maßnahmen	
  für	
  die	
  Erzeugung,	
  Nutzung	
  o-­‐der	
  Speicherung	
  von	
  Strom,	
  Wärme	
  oder	
  Kälte	
  aus	
  erneuerbaren	
  Energien	
  oder	
  Kraft-­‐Wärme-­‐Kopplung	
  zu	
  treffen	
  und	
  die	
  Vorgaben	
  der	
  jeweils	
  gültigen	
  Energieeinsparungsverordnung	
  (EnEV)	
  und	
  des	
  Erneuerbare-­‐Energien-­‐Wärmegesetz	
  (EEWärmeG)	
  einzuhalten	
  sind.	
  
3.1.7 DARSTELLUNG	
  VON	
  LANDSCHAFTSPLÄNEN	
  UND	
  SONSTIGEN	
  PLÄNEN	
  (INSB.	
  WAS-­‐SER-­‐,	
  ABFALL-­‐	
  UND	
  IMMISSIONSSCHUTZRECHT)	
  Der	
  rechtswirksame	
  Flächennutzungsplan	
  von	
  2006	
  weist	
  das	
  Bebauungsplangebiet	
  als	
  Wohnbauflä-­‐che	
  aus.	
  Der	
  Bebauungsplan	
  ist	
  daher	
  aus	
  dessen	
  Darstellungen	
  entwickelt.	
  In	
  der	
  „Leitbildkarte	
  mit	
  Entwicklungsprioritäten“	
  des	
  Landschaftsplanes	
  von	
  2004	
  werden	
  die	
  öffentli-­‐chen	
  Grünflächen	
  im	
  Geltungsbereich	
  als	
  „Erhalt/Ausbau	
  von	
  Grünflächen“	
  gekennzeichnet	
  und	
  die

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   38	
  
	
  
Villengärten	
  sind	
  als	
  „Bauflächen	
  mit	
  wertvollen	
  Freiflächen	
  und	
  Altholzbeständen“	
  dargestellt.	
  Ledig-­‐lich	
  für	
  das	
  südöstliche	
  Quartier	
  wird	
  ein	
  „Verbesserung	
  der	
  Grünqualität	
  auf	
  Bauflächen“	
  gefordert.	
  Weiterhin	
  werden	
  „Biotopergänzungsflächen	
  im	
  Siedlungsbereich“	
  sowie	
  der	
  „Erhalt/Ausbau	
  von	
  wichtigen	
  Grünverbindungen“	
  dargestellt.	
  
	
  Der	
  auf	
  Erhaltung	
  und	
  Ausbau	
  der	
  vorhandenen	
  Grünstrukturen	
  ausgerichtete	
  Bebauungsplan	
  ent-­‐spricht	
  daher	
  den	
  Entwicklungsprioritäten	
  des	
  Landschaftsplanes.	
  	
  
3.1.8 ERHALTUNG	
  BESTMÖGLICHER	
  LUFTQUALITÄT	
  IN	
  GEBIETEN	
  MIT	
  IMMISSIONS-­‐GRENZWERTEN,	
  DIE	
  NACH	
  EUROPARECHTLICHEN	
  VORGABEN	
  DURCH	
  RECHTS-­‐VERORDNUNG	
  VERBINDLICH	
  FESTGELEGT	
  SIND	
  	
  Die	
  durch	
  die	
  geplante	
  Bebauung	
  zusätzlich	
  zu	
  erwartenden	
  Emissionen	
  aus	
  Gebäudeheizung	
  und	
  Ver-­‐kehr	
  wird	
  nicht	
  zu	
  einer	
  nennenswerten	
  Erhöhung	
  der	
  Immissionsbelastungen	
  oder	
  gar	
  zu	
  einer	
  nut-­‐zungsbedingten	
  Überschreitung	
  von	
  Grenzwerten	
  führen.	
  Negative	
  Umweltauswirkungen	
  durch	
  das	
  Planungsvorhaben	
  sind	
  demnach	
  insgesamt	
  nicht	
  zu	
  erwarten.	
  
3.1.9 WECHSELWIRKUNGEN	
  ZWISCHEN	
  DEN	
  BELANGEN	
  Eine	
  Berücksichtigung	
  sämtlicher	
  ökosystemarer	
  Wechselwirkungen	
  ist	
  in	
  der	
  Bauleitplanung	
  nicht	
  leistbar.	
  Vielmehr	
  ist	
  eine	
  Beschränkung	
  auf	
  die	
  entscheidungserheblichen	
  Hauptwirkungen	
  unum-­‐gänglich	
  (siehe	
  auch	
  BVerwG	
  v.	
  21.03.1996).	
  Dem	
  entsprechend	
  wird	
  ein	
  Schwerpunkt	
  auf	
  ein	
  schutz-­‐gutbezogenes	
  Vorgehen	
  gelegt.	
  Im	
  Folgenden	
  werden	
  Wechselwirkungen	
  zwischen	
  den	
  Schutzgütern	
  und	
  Landschaftsfunktionen	
  be-­‐nannt,	
  die	
  im	
  Untersuchungsraum	
  vorhanden	
  und	
  im	
  Rahmen	
  einer	
  Auswirkungsprognose	
  schutzgut-­‐bezogen	
  zu	
  berücksichtigen	
  sind.	
  Je	
  komplexer	
  die	
  Wechselwirkungen	
  sind,	
  desto	
  empfindlicher	
  kön-­‐nen	
  die	
  betroffenen	
  Schutzgüter	
  bereits	
  auf	
  kleine	
  Änderungen	
  reagieren.	
  Pflanzen	
  und	
  Tiere	
  Teillebensräume	
  müssen,	
  um	
  ihre	
  Funktion	
  erfüllen	
  zu	
  können,	
  für	
  die	
  jeweiligen	
  Bewohner/Nutzer	
  über	
  Verbund-­‐	
  bzw.	
  Vernetzungsstrukturen	
  erreichbar	
  sein.	
  Zahlreiche	
  Vogelarten	
  des	
  Offenlandes,	
  aber	
  auch	
  der	
  Gehölze	
  und	
  Wälder	
  sind	
  störungsempfindlich.	
  Stoffeinträge	
  potenzieren	
  sich	
  über	
  den

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   39	
  
	
  
Boden,	
  die	
  Nahrungsaufnahme	
  von	
  Pflanzenfressern	
  etc.	
  in	
  der	
  Nahrungskette	
  und	
  können	
  auf	
  diese	
  Weise	
  auch	
  in	
  Nahrungsmittel	
  des	
  Menschen	
  gelangen.	
  	
  Boden	
  Speicherfähige,	
  tiefgründige	
  Böden	
  halten	
  Wasser	
  und	
  Nährstoffe	
  zurück.	
  Durchlässige	
  oder	
  flach-­‐gründige	
  Böden	
  z.	
  B.	
  Sandböden,	
  aber	
  auch	
  Böden	
  mit	
  hohem	
  Grundwasserstand	
  geben	
  Stoffeinträge	
  direkt	
  an	
  das	
  Grundwasser	
  weiter.	
  Böden	
  haben	
  damit	
  also	
  auch	
  eine	
  wichtige	
  Funktion	
  im	
  Rahmen	
  der	
  Grundwasserneubildung.	
  Versickertes	
  Niederschlagswasser	
  fließt	
  nicht	
  an	
  der	
  Oberfläche	
  ab	
  und	
  tritt	
  erst	
  als	
  Grundwasser	
  wieder	
  mit	
  den	
  Vorflutern	
  in	
  Verbindung.	
  Sie	
  haben	
  i.	
  d.	
  R.	
  also	
  auch	
  Re-­‐tentionsfunktion.	
  Darüber	
  hinaus	
  schützen	
  sie	
  zusammen	
  mit	
  den	
  geologischen	
  Deckschichten	
  Grundwasserleiter	
  vor	
  Stoffeinträgen.	
  Über	
  Verdunstung	
  und	
  Wärmeabstrahlung	
  beeinflusst	
  der	
  Bo-­‐den	
  wesentlich	
  das	
  Geländeklima.	
  	
  Grundwasser	
  In	
  Abhängigkeit	
  von	
  den	
  hydrogeologischen	
  Verhältnissen	
  tritt	
  das	
  Grundwasser	
  im	
  Untersuchungs-­‐raum	
  nicht	
  in	
  planungsrelevante	
  Wechselbeziehungen	
  mit	
  den	
  anderen	
  Schutzgütern.	
  	
  Ins	
  Grundwasser	
  gelangte	
  Schadstoffe	
  und	
  Nährstoffe	
  können	
  dort	
  über	
  weite	
  Strecken	
  transportiert	
  werden	
  und	
  so	
  auch	
  ins	
  Trinkwasser	
  gelangen.	
  Darüber	
  hinaus	
  können	
  sie	
  über	
  kapillaren	
  Aufstieg	
  wieder	
  an	
  die	
  Oberfläche	
  und	
  dann	
  z.	
  B.	
  über	
  Pflanzen	
  und	
  Tiere	
  in	
  die	
  Nahrungskette	
  gelangen.	
  	
  Luft	
  /	
  Klima	
  Die	
  Luftqualität	
  ist	
  hinsichtlich	
  der	
  Wohnqualität	
  von	
  Siedlungsgebieten	
  wichtig,	
  sie	
  beeinflusst	
  die	
  Ge-­‐sundheit	
  des	
  Menschen	
  und	
  die	
  Erholungsqualität	
  der	
  freien	
  Landschaft	
  (inkl.	
  Klima).	
  Zusammen	
  mit	
  dem	
  Klima	
  und	
  dem	
  geologischen	
  Untergrund	
  beeinflusst	
  sie	
  die	
  Bodenbildung	
  und	
  alle	
  Lebensräume	
  hinsichtlich	
  ihrer	
  klimatisch/jahreszeitlich	
  bedingten	
  Zyklen	
  und	
  Lebensraumqualität.	
  Insbesondere	
  für	
  Abtragungs-­‐	
  und	
  Erosionsprozesse	
  ist	
  das	
  Klima	
  von	
  herausragender	
  Bedeutung.	
  Planungsrelevante	
  Wechselbeziehungen	
  sind	
  Kaltluftbildung	
  und	
  -­‐abfluss,	
  sowie	
  die	
  klimatische	
  Wohlfahrtswirkung	
  von	
  Gehölzflächen	
  und	
  größeren	
  Gewässern.	
  	
  Landschaftsbild	
  und	
  Erholung	
  Hier	
  sind	
  alle	
  vorgenannten	
  und	
  in	
  der	
  Landschaft	
  sinnlich	
  wahrnehmbaren	
  Wechselwirkungen	
  von	
  Bedeutung	
  
	
  Tabelle	
  2:Wechselwirkungen	
  zwischen	
  den	
  Landschaftsfunktionen/Schutzgütern

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   40	
  
	
  
	
  
3.1.10 BODENSCHUTZKLAUSEL	
  NACH	
  §	
  1	
  A	
  ABS.	
  2	
  SATZ	
  1	
  BAUGB	
  Der	
  vorliegende	
  Bebauungsplan	
  dient	
  vorrangig	
  der	
  Erhaltung	
  und	
  Sicherung	
  einer	
  kulturhistorisch	
  herausragend	
  wertvollen	
  Siedlungsbestandsfläche.	
  Bislang	
  unbebaute	
  Flächen	
  im	
  Außenbereich	
  wer-­‐den	
  nicht	
  in	
  Anspruch	
  genommen.	
  Eine	
  städtebauliche	
  Verdichtung,	
  die	
  dem	
  Grundsatz	
  des	
  sparsa-­‐men	
  und	
  schonenden	
  Umgangs	
  mit	
  Grund	
  und	
  Boden	
  gemäß	
  §	
  1a	
  Abs.	
  2	
  BauGB	
  folgen	
  würde,	
  ist	
  da-­‐her	
  vorliegend	
  nicht	
  möglich	
  oder	
  erforderlich.	
  	
  
3.1.11 BERÜCKSICHTIGUNG	
  VON	
  VERMEIDUNG	
  UND	
  AUSGLEICH	
  NACH	
  DER	
  EINGRIFFS-­‐REGELUNG	
  GEM.	
  §	
  1	
  A	
  ABS.	
  3	
  BAUGB	
  Bei	
  der	
  Aufstellung	
  von	
  Bauleitplänen	
  ist	
  gemäß	
  §	
  1a	
  BauGB	
  die	
  Vermeidung	
  und	
  der	
  Ausgleich	
  vo-­‐raussichtlich	
  erheblicher	
  Beeinträchtigungen	
  (Eingriffe)	
  in	
  Natur	
  und	
  Landschaft	
  (Eingriffsregelung	
  nach	
  dem	
  Bundesnaturschutzgesetz)	
  in	
  der	
  Abwägung	
  nach	
  §	
  1	
  Abs.	
  7	
  BauGB	
  zu	
  berücksichtigen.	
  	
  Die	
  Eingriffsbewertung	
  erfolgt	
  auf	
  Basis	
  der	
  Prognosen	
  über	
  die	
  Entwicklung	
  des	
  Umweltzustands	
  bei	
  Durchführung	
  der	
  Planung	
  und	
  der	
  dargestellten	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermeidung,	
  Verringerung	
  und	
  zum	
  Ausgleich	
  der	
  nachteiligen	
  Auswirkungen.	
  Im	
  vorliegenden	
  Fall	
  ist	
  insbesondere	
  auch	
  zu	
  berücksichtigen,	
  dass	
  der	
  Geltungsbereich	
  als	
  bestehen-­‐de	
  Siedlungsfläche	
  innerhalb	
  von	
  im	
  Zusammenhang	
  bebauten	
  Ortsteilen	
  anzusehen	
  ist.	
  Bauvorhaben	
  waren	
  bislang	
  nach	
  den	
  Zulässigkeitsvoraussetzungen	
  des	
  §	
  34	
  BauGB	
  zu	
  beurteilen.	
  Insbesondere	
  die	
  in	
  den	
  letzten	
  Jahren	
  durchgeführten	
  Bauvorhaben	
  (Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  16	
  und	
  17)	
  haben	
  gezeigt,	
  dass	
  durch	
  die	
  gem.	
  §	
  34	
  BauGB	
  erteilten	
  Baugenehmigungen	
  erheblich	
  größere	
  Eingrif-­‐fe	
  ermöglicht	
  wurden,	
  als	
  dies	
  nach	
  Satzungsbeschluss	
  des	
  vorliegenden	
  Bebauungsplanes	
  der	
  Fall	
  sein	
  wird.	
  Insofern	
  wäre	
  für	
  das	
  vorliegende	
  Bauleitplanverfahren	
  auch	
  zu	
  prüfen,	
  ob	
  für	
  die	
  Eingriffe	
  im	
  Gel-­‐tungsbereich	
  nicht	
  §	
  1a	
  Abs.	
  3	
  Satz	
  5	
  BauGB	
  einschlägig	
  ist	
  („Ein	
  Ausgleich	
  ist	
  nicht	
  erforderlich,	
  soweit	
  die	
  Eingriffe	
  bereits	
  vor	
  der	
  planerischen	
  Entscheidung	
  erfolgt	
  sind	
  oder	
  zulässig	
  waren.“).	
  Dies	
  ist	
  zu-­‐mindest	
  für	
  die	
  in	
  der	
  Regel	
  genehmigungsfreie	
  Errichtung	
  von	
  wasserdurchlässigen	
  Stellplätzen	
  auf	
  den	
  Privatgrundstücken	
  zutreffend.	
  Auf	
  Grund	
  der	
  vorwiegend	
  auf	
  Sicherung	
  und	
  Erhaltung	
  ausgerichteten	
  Ziele	
  des	
  Bebauungsplanes	
  werden	
  nur	
  in	
  sehr	
  geringfügigem	
  Umfang	
  zusätzliche	
  bauliche	
  Eingriffe	
  zugelassen.	
  Danach	
  können	
  • ein	
  Wohngebäude	
  (Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  15)	
  neu	
  errichtet	
  werden	
  (185	
  m²),	
  • 18	
  Wohngebäude	
  um	
  insgesamt	
  488	
  m²	
  baulich	
  erweitert	
  werden	
  (hiervon	
  drei	
  Erweiterun-­‐gen	
  mit	
  130	
  m²	
  ausschließlich	
  als	
  Flachdach	
  mit	
  Dachbegrünung),	
  • auf	
  10	
  Grundstücken	
  zusätzliche	
  Garagengebäude	
  (279	
  m²)	
  errichtet	
  werden.	
  Insgesamt	
  beschränken	
  sich	
  die	
  zulässigen	
  umweltrelevanten	
  Eingriffe	
  auf	
  eine	
  Fläche	
  von	
  ca.	
  930	
  m²,	
  dies	
  sind	
  ca.	
  1,2%	
  des	
  Geltungsbereichs.	
  Betroffen	
  sind	
  hiervon	
  ausschließlich	
  gering-­‐	
  bis	
  mittelwertige	
  Biotoptypen	
  und	
  zwar	
  zu	
  ca.	
  90%	
  arten-­‐	
  und	
  strukturarme	
  Hausgärten	
  und	
  zu	
  10%	
  arten-­‐	
  und	
  struktur-­‐reiche	
  Hausgärten.	
  Es	
  müssen	
  keinerlei	
  Bäume	
  zur	
  Errichtung	
  der	
  baulichen	
  Anlagen	
  gerodet	
  werden.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   41	
  
	
  
Insgesamt	
  409	
  m²,	
  d.h.	
  ca.	
  40%	
  der	
  zusätzlich	
  zulässigen	
  Gebäudeflächen	
  sollen	
  eine	
  extensive	
  Dach-­‐begrünung	
  erhalten.	
  Gemäß	
  den	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  sind	
  vor	
  allem	
  folgenden	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermei-­‐dung	
  oder	
  Verminderung	
  von	
  Eingriffen	
  vorgeschrieben:	
  • Wasserdurchlässige	
  Oberflächenbefestigung	
  der	
  befestigten,	
  nicht	
  überdachten	
  Flächen	
  der	
  Baugrundstücke	
  und	
  der	
  privaten	
  Stellplätze	
  • Insektenfreundliche	
  Außenbeleuchtung	
  zur	
  Vermeidung	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  nacht-­‐aktiven	
  Insektenarten	
  	
  • Schutz	
  vor	
  Vogelschlag	
  durch	
  Verwendung	
  von	
  Vogelschutzglas	
  bei	
  Glasflächen	
  und	
  -­‐fassaden	
  mit	
  einer	
  Größe	
  von	
  mehr	
  als	
  3	
  m²:	
  	
  • Nisthilfen	
  (Einbau-­‐Nistkästen)	
  zur	
  Förderung	
  von	
  Brutbiotopen	
  für	
  Mauersegler,	
  Schwalben-­‐arten	
  oder	
  Haussperlinge	
  	
  • Vollständige	
  Erhaltung	
  von	
  allen	
  als	
  wertvoll	
  oder	
  erhaltenswert	
  auskartierten	
  Bäumen	
  und	
  Baumgruppen	
  • Anpflanzen	
  von	
  vorwiegend	
  einheimischen,	
  standortgerechten	
  Laubbäumen	
  (ein	
  Baum	
  je	
  an-­‐gefangene	
  200	
  m²	
  nicht	
  überbaubarer	
  Grundstücksfläche)	
  • Extensive	
  Dachbegrünung	
  (Gras-­‐Staudendach)	
  von	
  Flachdächern,	
  flach	
  geneigten	
  Dächern	
  und	
  Garagendächern	
  • Baumschutzmaßnahmen	
  durch	
  Sicherungsmaßnahmen	
  entsprechend	
  der	
  DIN	
  18920	
  wäh-­‐rend	
  der	
  Bauphase	
  Weiterhin	
  wird	
  im	
  Bebauungsplan	
  auf	
  zahlreichen	
  Grundstücken	
  auch	
  eine	
  deutliche	
  Reduktion	
  der	
  überbaubaren	
  Grundfläche	
  um	
  insgesamt	
  ca.	
  1.000	
  m²	
  vorgesehen.	
  Der	
  Rückbau	
  der	
  neun	
  Schrägpar-­‐ker-­‐Stellplätze	
  im	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  gegenüber	
  Haus	
  Ostermann	
  und	
  deren	
  Integration	
  in	
  die	
  angren-­‐zende	
  öffentliche	
  Grünfläche	
  (ca.	
  100	
  m²)	
  kann	
  in	
  jedem	
  Fall	
  als	
  gebietsinterne	
  Kompensationsmaß-­‐nahme	
  gewertet	
  werden.	
  Im	
  Sinne	
  einer	
  worst-­‐case-­‐Betrachtung	
  verbleibt	
  somit	
  allenfalls	
  ein	
  Kompensationsdefizit	
  für	
  den	
  bau-­‐lichen	
  Eingriff	
  von	
  536	
  m²	
  in	
  Pflanzbeete	
  und	
  Rasenflächen	
  von	
  Hausgärten.	
  Angesichts	
  der	
  Tatsache,	
  dass	
  ohne	
  den	
  vorliegenden	
  Bebauungsplan	
  durch	
  Baugnehmigungen	
  gemäß	
  §	
  34	
  BauGB	
  erheblich	
  schwerwiegendere	
  Eingriffe	
  in	
  Natur	
  und	
  Landschaft,	
  einschließlich	
  der	
  Rodung	
  von	
  Baumbeständen,	
  möglich	
  gewesen	
  wären,	
  ist	
  diese	
  Kompensationsdefizit	
  als	
  vernachlässigbar	
  gering	
  zu	
  bewerten.	
  	
  
3.1.12 BERÜCKSICHTIGUNG	
  DER	
  VORGABEN	
  DER	
  VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG	
  BEI	
  BE-­‐EINTRÄCHTIGUNGEN	
  VON	
  FFH-­‐	
  UND	
  VOGELSCHUTZGEBIETEN	
  GEM.	
  §	
  1	
  A	
  ABS.	
  4	
  BAUGB	
  Im	
  Geltungsbereich	
  des	
  Bebauungsplanes	
  und	
  seiner	
  Umgebung	
  sind	
  keine	
  FFH-­‐Gebiete	
  gemäß	
  Richt-­‐linie	
  92/43/EWG	
  des	
  Rates	
  vom	
  21.	
  Mai	
  1992	
  oder	
  Vogelschutzgebiete	
  gemäß	
  Richtlinie	
  79/409/EWG	
  des	
  Rates	
  vom	
  2.	
  April	
  1979	
  bzw.	
  gemäß	
  §	
  31	
  ff.	
  BNatSchG	
  festgesetzt.	
  	
  3.2 PROGNOSE	
  BEI	
  NICHTDURCHFÜHRUNG	
  DER	
  PLANUNG	
  Bei	
  Nichtdurchführung	
  der	
  Planung	
  wären	
  Bauvorhaben	
  im	
  Geltungsbereich	
  weiterhin	
  nach	
  §	
  34	
  BauGB	
  zulässig.	
  Ein	
  nachhaltiger	
  Schutz	
  der	
  historischen	
  Gesamtanlage	
  einschließlich	
  der	
  zahlreichen	
  Einzeldenkmäler,	
  der	
  wertvollen	
  Baumbestandes	
  und	
  des	
  schützenswerten	
  Orts-­‐	
  und	
  Landschaftsbil-­‐des	
  wäre	
  schon	
  mittelfristig	
  nicht	
  mehr	
  gewährleistet.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   42	
  
	
  
	
  3.3 MAßNAHMEN	
  ZUR	
  VERMEIDUNG,	
  VERRINGERUNG	
  UND	
  ZUM	
  AUSGLEICH	
  Gemäß	
  den	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  sind	
  vor	
  allem	
  folgenden	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermei-­‐dung	
  oder	
  Verminderung	
  von	
  Eingriffen	
  vorgeschrieben:	
  • Wasserdurchlässige	
  Oberflächenbefestigung	
  der	
  befestigten,	
  nicht	
  überdachten	
  Flächen	
  der	
  Baugrundstücke	
  und	
  der	
  privaten	
  Stellplätze	
  • Insektenfreundliche	
  Außenbeleuchtung	
  zur	
  Vermeidung	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  nacht-­‐aktiven	
  Insektenarten	
  	
  • Schutz	
  vor	
  Vogelschlag	
  durch	
  Verwendung	
  von	
  Vogelschutzglas	
  bei	
  Glasflächen	
  und	
  -­‐fassaden	
  mit	
  einer	
  Größe	
  von	
  mehr	
  als	
  3	
  m²:	
  	
  • Nisthilfen	
  (Einbau-­‐Nistkästen)	
  zur	
  Förderung	
  von	
  Brutbiotopen	
  für	
  Mauersegler,	
  Schwalben-­‐arten	
  oder	
  Haussperlinge	
  	
  • Vollständige	
  Erhaltung	
  von	
  allen	
  als	
  wertvoll	
  oder	
  erhaltenswert	
  auskartierten	
  Bäumen	
  und	
  Baumgruppen	
  • Anpflanzen	
  von	
  vorwiegend	
  einheimischen,	
  standortgerechten	
  Laubbäumen	
  (ein	
  Baum	
  je	
  an-­‐gefangene	
  200	
  m²	
  nicht	
  überbaubarer	
  Grundstücksfläche)	
  • Extensive	
  Dachbegrünung	
  (Gras-­‐Staudendach)	
  von	
  Flachdächern,	
  flach	
  geneigten	
  Dächern	
  und	
  Garagendächern	
  • Baumschutzmaßnahmen	
  durch	
  Sicherungsmaßnahmen	
  entsprechend	
  der	
  DIN	
  18920	
  wäh-­‐rend	
  der	
  Bauphase	
  Zusätzliche	
  Kompensationsmaßnahmen	
  für	
  naturschutzrechtliche	
  Eingriffe	
  sind	
  nicht	
  erforderlich.	
  	
  3.4 ANDERWEITIGE	
  PLANUNGSMÖGLICHKEITEN	
  Ziel	
  der	
  Bauleitplanung	
  ist	
  die	
  behutsame	
  Weiterentwicklung	
  und	
  Stärkung	
  des	
  historischen	
  Wohn-­‐	
  und	
  Kulturstandortes	
  auf	
  der	
  Mathildenhöhe.	
  Der	
  Wahrung	
  des	
  Gebietscharakters	
  sowie	
  der	
  erhal-­‐tende	
  Schutz	
  der	
  Bebauung	
  und	
  der	
  gewachsenen	
  Flora	
  und	
  Fauna	
  gilt	
  das	
  besondere	
  Augenmerk	
  der	
  Planung.	
  Bauliche	
  Entwicklungen	
  und	
  Nutzungen	
  müssen	
  den	
  Bestand	
  berücksichtigen	
  und	
  sich	
  in	
  das	
  historische	
  Umfeld	
  einfügen.	
  Die	
  Prüfung	
  anderweitiger	
  Planungsmöglichkeiten	
  und	
  alternativer	
  Standorte	
  ist	
  dementsprechend	
  unter	
  den	
  Gesichtspunkten	
  der	
  in	
  §	
  1	
  (6)	
  Nr.	
  7	
  BauGB	
  gelisteten	
  Belange	
  nicht	
  erforderlich.	
  	
  4 ZUSÄTZLICHE	
  ANGABEN	
  4.1 WICHTIGSTE	
  MERKMALE	
  DER	
  VERWENDETEN	
  TECHNISCHEN	
  VERFAHREN,	
  KENNT-­‐NISLÜCKEN	
  Die	
  Bestandsaufnahme	
  und	
  –bewertung	
  der	
  Schutzgüter	
  erfolgte	
  nach	
  dem	
  Stand	
  der	
  Technik	
  unter	
  Verwendung	
  vorhandener	
  Unterlagen.	
  Die	
  Geländekartierungen	
  erfolgten	
  im	
  Frühjahr	
  2011,	
  die	
  Po-­‐tenzialeinschätzungen	
  zur	
  Tierwelt	
  im	
  Frühjahr	
  2014.	
  Die	
  Kartenerstellung	
  wurde	
  mit	
  ArcGIS-­‐	
  und	
  Datenbank-­‐Software	
  durchgeführt.	
  Technische	
  Schwierig-­‐keiten,	
  z.	
  B.	
  bei	
  der	
  Informationsbeschaffung,	
  sind	
  nicht	
  aufgetreten.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   43	
  
	
  
	
  4.2 GEPLANTE	
  MAßNAHMEN	
  ZUR	
  ÜBERWACHUNG	
  (MONITORING)	
  Die	
  Realisierung	
  des	
  Bebauungsplanes	
  ist	
  nicht	
  mit	
  erheblichen	
  Umweltauswirkungen	
  verbunden.	
  Ein	
  Monitoring	
  ist	
  nicht	
  erforderlich.	
  Sollten	
  im	
  Zuge	
  der	
  Baumaßnahmen	
  bisher	
  unbekannte	
  Bodenverun-­‐reinigungen	
  auftreten,	
  werden	
  die	
  erforderlichen	
  Sanierungsmaßnahmen	
  ergriffen.	
  Eine	
  allgemeine	
  Überwachung	
  hinsichtlich	
  des	
  Immissionsschutzes	
  (Lärm,	
  Schadstoffe)	
  erfolgt	
  im	
  Rahmen	
  der	
  laufen-­‐den	
  Umweltbeobachtungen	
  der	
  Wissenschaftsstadt	
  Darmstadt	
  am	
  Main	
  und	
  des	
  Landes	
  Hessen.	
  	
  Die	
  Durchführung	
  der	
  im	
  Abschnitt	
  Artenschutz	
  vorgeschlagenen	
  Maßnahmen	
  sollten	
  im	
  Rahmen	
  ei-­‐ner	
  ökologischen	
  Baubegleitung	
  überwacht	
  werden.	
  	
  Umweltschäden	
  an	
  Gewässern	
  gemäß	
  §	
  22a	
  WHG	
  bzw.	
  des	
  Bodens	
  gemäß	
  §	
  2	
  Absatz	
  2	
  des	
  BBschG	
  werden,	
  soweit	
  die	
  fachgutachterlichen	
  Aussagen	
  den	
  Schluss	
  zulassen,	
  durch	
  das	
  Vorhaben	
  nicht	
  ver-­‐ursacht.	
  Die	
  Sanierung	
  von	
  Bodenkontaminationen	
  und	
  die	
  sachgemäße	
  Ableitung	
  der	
  Abwässer	
  ver-­‐meiden	
  auch	
  den	
  Eintrag	
  von	
  Schadstoffen	
  in	
  Boden	
  und	
  Wasser.	
  	
  Potentielle	
  Fortpflanzungs-­‐	
  und	
  Ruhestätten	
  von	
  europarechtlich	
  geschützten	
  Tier-­‐	
  und	
  Vogelarten	
  (z.B.	
  bestehende	
  Gebäude,	
  Baumhöhlen	
  etc.)	
  werden	
  im	
  Zuge	
  der	
  Umsetzung	
  des	
  Bebauungsplans	
  nicht	
  beseitigt.	
  Eine	
  Schädigung	
  der	
  Arten	
  gem.	
  §	
  21	
  a	
  (1)	
  Satz	
  1	
  ist	
  nicht	
  anzunehmen.	
  	
  4.3 ALLGEMEIN	
  VERSTÄNDLICHE	
  ZUSAMMENFASSUNG	
  Der	
  Umweltbericht	
  umfasst	
  alle	
  Angaben	
  gemäß	
  den	
  §§	
  2	
  und	
  2a	
  BauGB	
  unter	
  Berücksichtigung	
  der	
  diesbezüglichen	
  Anlage	
  zu	
  diesen	
  §§.	
  Es	
  werden	
  die	
  Ziele	
  der	
  Raumordnung	
  und	
  Flächennutzungspla-­‐nung	
  sowie	
  vorhandener	
  Fachplanungen	
  ebenso	
  berücksichtigt.	
  	
  Das	
  ca.	
  8,1	
  ha	
  große	
  Planungsgebiet	
  liegt	
  im	
  Osten	
  der	
  Wissenschaftsstadt	
  Darmstadt	
  und	
  ist	
  Bestand-­‐teil	
  der	
  historischen	
  Gesamtanlage	
  Mathildenhöhe.	
  Die	
  Mathildenhöhe	
  ist	
  als	
  Kulturdenkmal	
  und	
  Ju-­‐genstilensemble	
  von	
  internationalem	
  Rang.	
  Der	
  Geltungsbereich	
  liegt	
  direkt	
  südlich	
  unterhalb	
  des	
  Zentrums	
  der	
  Mathildenhöhe	
  mit	
  Hochzeits-­‐turm,	
  Ausstellungsgebäuden	
  und	
  der	
  Russischen	
  Kapelle.	
  Es	
  handelt	
  sich	
  um	
  ein	
  klassisches	
  Villengebiet	
  mit	
  überwiegend	
  freistehenden	
  Gebäuden	
  auf	
  privaten	
  Wohnbaugrundstücken.	
  Ziel	
  des	
  zukünftigen	
  Bebauungsplans	
  ist	
  die	
  Erhaltung	
  und	
  geordnete	
  Ergänzung	
  der	
  Bau-­‐	
  und	
  Gebiets-­‐struktur	
  unter	
  Berücksichtigung	
  der	
  Ziele	
  der	
  Denkmalpflege	
  und	
  naturschutzrechtlicher	
  Belange.	
  Auf	
  Grund	
  der	
  vorwiegend	
  auf	
  Sicherung	
  und	
  Erhaltung	
  ausgerichteten	
  Ziele	
  des	
  Bebauungsplanes	
  werden	
  nur	
  in	
  sehr	
  geringfügigem	
  Umfang	
  zusätzliche	
  bauliche	
  Eingriffe	
  zugelassen.	
  Danach	
  können	
  • ein	
  Wohngebäude	
  (Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  15)	
  neu	
  errichtet	
  werden	
  (185	
  m²),	
  • 18	
  Wohngebäude	
  um	
  insgesamt	
  488	
  m²	
  baulich	
  erweitert	
  werden	
  (hiervon	
  drei	
  Erweiterun-­‐gen	
  mit	
  130	
  m²	
  ausschließlich	
  als	
  Flachdach	
  mit	
  Dachbegrünung),	
  • auf	
  10	
  Grundstücken	
  zusätzliche	
  Garagengebäude	
  (279	
  m²)	
  errichtet	
  werden.	
  Insgesamt	
  beschränken	
  sich	
  die	
  zulässigen	
  umweltrelevanten	
  Eingriffe	
  auf	
  eine	
  Fläche	
  von	
  ca.	
  930	
  m²,	
  dies	
  sind	
  ca.	
  1,2%	
  des	
  Geltungsbereichs.	
  Auf	
  einigen	
  Grundstücken,	
  insbesondere	
  im	
  Bereich	
  Prinz-­‐Christians-­‐Weg	
  13A	
  und	
  16	
  sowie	
  Alexand-­‐raweg	
  39	
  ist	
  auch	
  eine	
  deutliche	
  Reduktion	
  der	
  überbaubaren	
  Grundfläche	
  im	
  Bebauungsplan	
  vorge-­‐sehen.	
  Die	
  hiervon	
  betroffenen	
  baulichen	
  Anlagen	
  haben	
  jedoch	
  Bestandsschutz,	
  so	
  dass	
  im	
  Sinne	
  ei-­‐

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   44	
  
	
  
ner	
  Worst-­‐Case-­‐Betrachtung	
  in	
  der	
  Wirkungsanalyse	
  des	
  Umweltberichts	
  zunächst	
  nicht	
  von	
  einem	
  Rückbau	
  auszugehen	
  ist.	
  Auf	
  insgesamt	
  23	
  Grundstücken	
  werden	
  überwiegend	
  schon	
  vorhandene,	
  wasserdurchlässig	
  befestigte	
  Stellplätze	
  (1.020	
  m²)	
  lagegenau	
  festgesetzt.	
  Die	
  neun	
  Schrägparker-­‐Stellplätze	
  im	
  Eugen-­‐Bracht-­‐Weg	
  gegenüber	
  Haus	
  Ostermann	
  sollen	
  zurückge-­‐baut	
  und	
  die	
  zurückgebaute	
  Fläche	
  rekultiviert	
  und	
  in	
  die	
  angrenzende	
  öffentliche	
  Grünfläche	
  inte-­‐griert	
  werden	
  (ca.	
  100	
  m²).	
  Sämtliche	
  bauliche	
  Anlagen	
  werden	
  im	
  Bebauungsplan	
  sehr	
  weitgehend	
  exakt	
  festgelegt	
  durch	
  Bauli-­‐nien	
  und	
  –grenzen	
  sowie	
  Festlegung	
  der	
  überbaubaren	
  Grundflächen	
  in	
  m².	
  Weiterhin	
  werden	
  Lage	
  und	
  Größe	
  der	
  zulässigen	
  Nebenanlagen	
  (Stellplätze,	
  Garagen)	
  auf	
  den	
  Grundstücken	
  exakt	
  festgelegt	
  und	
  verortet.	
  Im	
  Gegensatz	
  zur	
  Festlegung	
  von	
  Grundflächenzahlen	
  wird	
  somit	
  nur	
  wenig	
  Spielraum	
  im	
  Hinblick	
  auf	
  die	
  maximal	
  mögliche	
  bauliche	
  Ausnutzung	
  gewährt	
  und	
  so	
  der	
  bauliche	
  Bestand	
  inner-­‐halb	
  der	
  denkmalgeschützten	
  historischen	
  Gesamtanlage	
  festgeschrieben.	
  Der	
   gesamte	
   Geltungsbereich	
   wird	
   ausschließlich	
   von	
   Siedlungsbiotopen,	
   insbesondere	
   den	
   klassi-­‐schen	
   Elementen	
   einer	
   Villensiedlung	
   eingenommen.	
   Naturnahe	
   Biotoptypen	
   der	
   Siedlungsbereiche	
  wie	
  z.B.	
  Ruderalfluren,	
  spontane	
  oder	
  verwilderte	
  Gebüsche	
  und	
  Hecken	
  sind	
  nicht	
  anzutreffen.	
  Etwa	
  63	
  %	
  des	
  Planungsgebietes	
  sind	
  anthropogen	
  stark	
  überformt	
  (Hausgärten	
  und	
  Grünflächen)	
  und	
  nur	
   von	
   mittlerem	
  Wert	
   für	
   die	
   Tier-­‐	
  und	
   Pflanzenwelt.	
  Etwa	
  37	
  %	
   des	
   Planungsgebietes	
   sind	
   heute	
  überbaut,	
  versiegelt	
  oder	
  vegetationsfrei,	
  sie	
  besitzen	
  keinen	
  oder	
  nur	
  einen	
  sehr	
  geringen	
  Wert	
  für	
  die	
  Tier-­‐	
  und	
  Pflanzenwelt.	
  Innerhalb	
  des	
  Geltungsbereichs	
  wurden	
  insgesamt	
  319	
  Bäume	
  auskartiert	
  und	
  bewertet.	
  Sämtliche	
  als	
  erhaltenswert	
  oder	
  wertvoll	
  bewerteten	
  Bäume	
  werden	
  im	
  Bebauungsplan	
  zur	
  Erhaltung	
  festgesetzt.	
  	
  	
   Wertvoll	
  Erhaltenswert	
  Vorhanden	
  Summe	
  Laubbaum,	
  heimisch	
   38	
  101	
  16	
  155	
  Laubbaum,	
  fremdländisch	
  15	
   52	
  5	
  72	
  Nadelbaum	
  	
   	
  	
   90	
  2	
  92	
  Summe	
   53	
  243	
  23	
  319	
  Das	
  Gebiet	
  bietet	
  einer	
  nicht	
  geringen	
  Anzahl	
  an	
  Vögeln	
  Lebensraum,	
  Fortpflanzungs-­‐	
  und	
  Ruhestät-­‐ten.	
  Sie	
  profitieren	
  von	
  dem	
  grünen	
  Charakter	
  des	
  Gebietes,	
  und	
  der	
  damit	
  verbundenen	
  lockeren,	
  nicht	
  zu	
  engen	
  Bebauung,	
  womit	
  sich	
  ein	
  relativ	
  reichhaltiges	
  Nahrungsangebot	
  bietet.	
  Vom	
  älteren	
  Baumbestand	
  profitieren	
  Höhlenbrüter,	
  vom	
  nicht	
  „durchsanierten“	
  Gebäudebestand	
  Gebäudebrüter	
  wie	
  Haussperling	
  und	
  Hausrotschwanz.	
  	
  Bei	
  den	
  Fledermauserhebungen	
  konnten	
  drei	
  Arten	
  (Zwergfledermaus,	
  Rauhautfledermaus	
  und	
  Mü-­‐ckenfledermaus)	
  festgestellt	
  werden,	
  die	
  im	
  Anhang	
  IV	
  der	
  FFH-­‐Richtlinie	
  stehen	
  und	
  nach	
  BNatSchG	
  als	
  streng	
  geschützt	
  gelten.	
  	
  Vor	
  allem	
  auf	
  Grund	
  der	
  Bautätigkeit	
  der	
  letzten	
  150	
  Jahre	
  sind	
  die	
  meisten	
  Böden	
  im	
  Planungsgebiet	
  anthropogen	
  durch	
  Versiegelung,	
  Umlagerung,	
  Aufschüttung	
  und	
  Schadstoffe	
  stark	
  vorbelastet.	
  Sie	
  weisen	
  daher	
  oftmals	
  keine	
  natürlichen	
  Bodeneigenschaften	
  mehr	
  auf.	
  Das	
  Standort-­‐	
  und	
  Lebens-­‐raumpotential	
  ist	
  bezogen	
  auf	
  die	
  bebauten	
  Flächen	
  sehr	
  gering.	
  Über	
  Auswirkungen	
  oder	
  Vorhanden-­‐sein	
  von	
  Altlasten	
  ist	
  nichts	
  bekannt.	
  	
  Die	
  Grundwasserflurabstände	
  betragen	
  10	
  –	
  20	
  m.	
  Generell	
  herrschen	
  im	
  Planungsgebiet	
  wie	
  im	
  ge-­‐samten	
  Stadtgebiet	
  aufgrund	
  anthropogener	
  Einflüsse	
  gestörte	
  Grundwasserverhältnisse	
  vor.	
  Etwa

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   45	
  
	
  
37%	
  des	
  Planungsgebietes	
  sind	
  überbaut,	
  versiegelt	
  oder	
  befestigt,	
  ein	
  Großteil	
  des	
  dort	
  anfallenden	
  Niederschlagswasser	
  wird	
  gesammelt	
  und	
  abgeführt.	
  	
  Das	
  Planungsgebiet	
  zählt	
  zwar	
  noch	
  zum	
  städtischen,	
  bioklimatischen	
  Belastungsgebiet	
  von	
  Darmstadt	
  besitzt	
  aber	
  einen	
  relativ	
  hohen	
  Freiflächenanteil	
  (63%)	
  sowie	
  einen	
  ausgeprägten	
  Baum-­‐	
  und	
  Gehölz-­‐bestand.	
  Eine	
  sehr	
  hohe	
  Bedeutung	
  für	
  die	
  angrenzenden	
  Siedlungsflächen	
  bezüglich	
  der	
  Entstehung	
  von	
  Kalt-­‐	
  und	
  Frischluft	
  ist	
  zwar	
  nicht	
  zu	
  erwarten,	
  jedoch	
  haben	
  Freiflächen	
  und	
  Baumbestand	
  durch-­‐aus	
  eine	
  hohe	
  Bedeutung	
  für	
  das	
  Klein-­‐	
  und	
  Lokalklima	
  der	
  Villensiedlung.	
  	
  Das	
  Landschafts-­‐	
  und	
  Ortsbild	
  im	
  Geltungsbereich	
  ist	
  im	
  Wesentlichen	
  geprägt	
  durch	
  seine	
  Lage	
  am	
  Südhang	
  der	
  Mathildenhöhe,	
  seinem	
  Charakter	
  als	
  Villengebiet	
  mit	
  insgesamt	
  19	
  denkmalgeschützten	
  Häusern	
  und	
  großzügigen	
  Privatgärten,	
  seinen	
  umfangreichen	
  Baumbestand,	
  den	
  öffentlichen	
  Ver-­‐kehrsflächen	
  mit	
  historischer	
  Mosaikpflasterung	
  der	
  Bürgersteige	
  und	
  den	
  öffentlichen	
  Parkanlagen	
  mit	
  Kunstobjekten	
  und	
  Skulpturen	
  (u.a.	
  Schwanentempel,	
  Ernst-­‐Ludwig-­‐Brunnen,	
  Gottfried-­‐Schwab-­‐Denkmal,	
  Wandbrunnen	
  Jüngling	
  an	
  der	
  Quelle,	
  Albin-­‐Müller-­‐Pergola,	
  Skulpturen	
  im	
  Park	
  am	
  Ernst-­‐Bracht-­‐Weg).	
  Bei	
  dem	
  Geltungsbereich	
  handelt	
  es	
  sich	
  somit	
  insgesamt	
  um	
  einen	
  hinsichtlich	
  des	
  Landschafts.-­‐	
  und	
  Ortsbildes	
  außerordentlich	
  wertvollen	
  und	
  schützenswerten	
  Siedlungsbereich.	
  Angesichts	
  des	
  geringen	
  Umfangs	
  der	
  zulässigen	
  Baumaßnahmen	
  und	
  den	
  im	
  Bebauungsplan	
  festge-­‐setzten	
  Vermeidungs-­‐	
  und	
  Verminderungsmaßnahmen	
  sind	
  keine	
  erheblichen	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  Boden,	
  Wasserhaushalt,	
  Klima,	
  Landschaftsbild,	
  Menschen,	
  Tieren,	
  Pflanzen	
  und	
  ihren	
  Lebensräumen	
  zu	
  erwarten.	
  Artenschutzrechtliche	
  Verbotstatbestände	
  werden	
  unter	
  Maßgabe	
  der	
  Durchführung	
  der	
  o.g.	
  Maßnahmen	
  sowie	
  den	
  während	
  der	
  Bauausführung	
  zu	
  beachtenden	
  Vermeidungs-­‐	
  und	
  Vermin-­‐derungsmaßnahmen	
  nicht	
  auftreten.	
  Die	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  dienen	
  vorrangig	
  der	
  Erhaltung	
  der	
  im	
  Geltungsbereich	
  vor-­‐kommenden	
  Kulturdenkmäler.	
  Mit	
  diesen	
  Festsetzungen	
  werden	
  alle	
  Möglichkeiten	
  der	
  Bauleitpla-­‐nung	
  ausgeschöpft,	
  um	
  auch	
  künftig	
  mögliche	
  Beeinträchtigungen	
  der	
  Kulturdenkmäler	
  weitesgehend	
  zu	
  vermeiden.	
  Gemäß	
  den	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  sind	
  vor	
  allem	
  folgenden	
  Maßnahmen	
  zur	
  Vermei-­‐dung	
  oder	
  Verminderung	
  von	
  Eingriffen	
  vorgeschrieben:	
  • Wasserdurchlässige	
  Oberflächenbefestigung	
  der	
  befestigten,	
  nicht	
  überdachten	
  Flächen	
  der	
  Baugrundstücke	
  und	
  der	
  privaten	
  Stellplätze	
  • Insektenfreundliche	
  Außenbeleuchtung	
  zur	
  Vermeidung	
  von	
  Beeinträchtigungen	
  von	
  nacht-­‐aktiven	
  Insektenarten	
  	
  • Schutz	
  vor	
  Vogelschlag	
  durch	
  Verwendung	
  von	
  Vogelschutzglas	
  bei	
  Glasflächen	
  und	
  -­‐fassaden	
  mit	
  einer	
  Größe	
  von	
  mehr	
  als	
  3	
  m²:	
  	
  • Nisthilfen	
  (Einbau-­‐Nistkästen)	
  zur	
  Förderung	
  von	
  Brutbiotopen	
  für	
  Mauersegler,	
  Schwalben-­‐arten	
  oder	
  Haussperlinge	
  	
  • Vollständige	
  Erhaltung	
  von	
  allen	
  als	
  wertvoll	
  oder	
  erhaltenswert	
  auskartierten	
  Bäumen	
  und	
  Baumgruppen	
  • Anpflanzen	
  von	
  vorwiegend	
  einheimischen,	
  standortgerechten	
  Laubbäumen	
  (ein	
  Baum	
  je	
  an-­‐gefangene	
  200	
  m²	
  nicht	
  überbaubarer	
  Grundstücksfläche)	
  • Extensive	
  Dachbegrünung	
  (Gras-­‐Staudendach)	
  von	
  Flachdächern,	
  flach	
  geneigten	
  Dächern	
  und	
  Garagendächern	
  • Baumschutzmaßnahmen	
  durch	
  Sicherungsmaßnahmen	
  entsprechend	
  der	
  DIN	
  18920	
  wäh-­‐rend	
  der	
  Bauphase	
  Zusätzliche	
  Kompensationsmaßnahmen	
  für	
  naturschutzrechtliche	
  Eingriffe	
  sind	
  nicht	
  erforderlich.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   46	
  
	
  
Bei	
  Nichtdurchführung	
  der	
  Planung	
  wären	
  Bauvorhaben	
  im	
  Geltungsbereich	
  weiterhin	
  nach	
  §	
  34	
  BauGB	
  zulässig.	
  Ein	
  nachhaltiger	
  Schutz	
  der	
  historischen	
  Gesamtanlage	
  einschließlich	
  der	
  zahlreichen	
  Einzeldenkmäler,	
  der	
  wertvollen	
  Baumbestandes	
  und	
  des	
  schützenswerten	
  Orts-­‐	
  und	
  Landschaftsbil-­‐des	
  wäre	
  schon	
  mittelfristig	
  nicht	
  mehr	
  gewährleistet.	
  Durch	
  die	
  Umsetzung	
  der	
  Festsetzungen	
  des	
  Bebauungsplanes	
  wird	
  es	
  daher	
  insgesamt	
  nicht	
  zu	
  nega-­‐tiven	
  Auswirkungen	
  auf	
  die	
  Schutzgüter	
  Tiere,	
  Pflanzen,	
  Mensch,	
  Boden,	
  Wasser,	
  Klima	
  und	
  Land-­‐schaftsbild	
  kommen,	
  die	
  als	
  erhebliche	
  oder	
  nachhaltige	
  Auswirkungen	
  zu	
  bewerten	
  wären.	
  	
  Bei	
  der	
  Planaufstellung	
  wurden	
  somit	
  alle	
  Belange	
  der	
  §§	
  1	
  (6)	
  Nr.	
  7	
  und	
  1a	
  (2,	
  3)	
  voll	
  umfänglich	
  be-­‐rücksichtigt.	
  Das	
  vorliegende	
  Bauleitplanverfahren	
  steht	
  diesen	
  Belangen	
  nicht	
  entgegen.

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   47	
  
	
  
5 ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
1	
  Salix	
  alba	
  `Tristis´	
  Trauerweide	
  8,00	
  8,00	
  0,45	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  schiefständig	
  2	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   10,00	
  4,00	
  0,18	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  3	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  10,00	
  6,00	
  2*0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  4	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  16,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  5	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  16,00	
  10,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  6	
  Ilex	
  aquifolia	
  Stechpalme	
  6,00	
  4,00	
  0,15	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  7	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Purpu-­‐rea´	
   Blutbuche	
  15,00	
  12,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  8	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  8,00	
  6,00	
  0,55	
  vorhanden	
  absterbend	
  starke	
  Kronenschä-­‐den	
  9	
  Quercus	
  petraea	
  `Fas-­‐tigiata´	
   Säulen-­‐Eiche	
  9,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  10	
  Ulmus	
  minor	
  Feldulme	
  13,00	
  10,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  11	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  12,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Statik	
  problematisch	
  12	
  Thuja	
  occidentalis	
  Lebensbaum	
  10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  13	
  Thuja	
  occidentalis	
  Lebensbaum	
  10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  14	
  Thuja	
  occidentalis	
  Lebensbaum	
  10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  15	
  Thuja	
  occidentalis	
  Lebensbaum	
  10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  16	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  13,00	
  7,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  leicht	
  schiefständig	
  17	
  Juglans	
  regia	
  Walnuss	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Zwiesel,	
  Stammhöh-­‐lungen	
  18	
  Abies	
  procera	
  Edeltanne	
  8,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  19	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  11,00	
  7,00	
  0,35	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  schiefständig	
  20	
  Picea	
  pungens	
  Blaufichte	
  16,00	
  5,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  21	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  14,00	
  12,00	
  0,50/0,65	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Zwiesel,	
  Höhlungen	
  22	
  Magnolia	
  x	
  soulangia-­‐na	
   Tulpen-­‐Magnolie	
  4,00	
  7,00	
  a	
  0,10	
  erhaltenswert	
  vital	
  5-­‐stämmig	
  23	
  Pseudotsuga	
  menziesii	
  Douglasie	
  12,00	
  7,00	
  0,30	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  	
  	
  24	
  Pinus	
  nigra	
  Schwarzkiefer	
  10,00	
  7,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  25	
  Quercus	
  petraea	
  Traubeneiche	
  8,00	
  6,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  26	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  8,00	
  7,00	
  a	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  27	
  Koelreuteria	
  panicula-­‐ta	
   Blasenesche	
  8,00	
  6,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  28	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  29	
  Taxodium	
  distichum	
  Sumpfzypresse	
  15,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  30	
  Taxodium	
  distichum	
  Sumpfzypresse	
  15,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   48	
  
	
  
Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
31	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  32	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  14,00	
  6,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  33	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  7,00	
  5,00	
  0,50	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Krone	
  gekappt,	
  schiefständig	
  34	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  16,00	
  8,00	
  a	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  35	
  Thuja	
  occidentalis	
  Lebensbaum	
  9,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  36	
  Picea	
  omorika	
  Serbische	
  Fichte	
  5,00	
  4,00	
  0,10	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  37	
  Pseudotsuga	
  menziesii	
  Douglasie	
  13,00	
  4,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  38	
  Pseudotsuga	
  menziesii	
  Douglasie	
  13,00	
  4,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  39	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   13,00	
  4,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  40	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  12,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  41	
  Magnolia	
  x	
  soulangia-­‐na	
   Tulpen-­‐Magnolie	
  6,00	
  8,00	
  a	
  0,15	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  42	
  Ailanthus	
  altissima	
  Götterbaum	
  9,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  am	
  Stamm	
  43	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  8,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  44	
  Pinus	
  sylvestris	
  Kiefer	
   8,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  45	
  Pinus	
  sylvestris	
  Kiefer	
   8,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  46	
  Pinus	
  strobus	
  Weymouthskiefer	
  10,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  47	
  Metasequoia	
  glyp-­‐tostroboides	
  Mammutbaum	
  12,00	
  4,00	
  0,30	
  vorhanden	
  absterbend	
  	
  	
  48	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  14,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  49	
  Pinus	
  nigra	
  Schwarzkiefer	
  12,00	
  5,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  50	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  14,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  51	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  14,00	
  6,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  52	
  Cedrus	
  deodara	
  Himalaya-­‐Zeder	
  14,00	
  6,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  53	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  14,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  54	
  Prunus	
  serrulata	
  Japanische	
  Zierkir-­‐sche	
   7,50	
  5,00	
  0,35	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Pilzbefall,	
  Krone	
  fehlt	
  55	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   10,00	
  5,00	
  0,25	
  vorhanden	
  vital	
  Krone	
  gekappt	
  56	
  Tsuga	
  canadensis	
  Hemlocktanne	
  10,00	
  5,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  57	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  9,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  58	
  Chamaecyparis	
  pisife-­‐ra	
   Scheinzypresse	
  10,00	
  4,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  59	
  Chamaecyparis	
  pisife-­‐ra	
   Scheinzypresse	
  10,00	
  4,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchsbewuchs	
  60	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Purpu-­‐rea´	
   Blutbuche	
  12,00	
  6,00	
  0,50	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  fehlerhafter	
  Rück-­‐schnitt

BEBAUUNGSPLAN	
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  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   49	
  
	
  
Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
61	
  Picea	
  pungens	
  Blaufichte	
  12,00	
  3,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  62	
  Thuja	
  occidentalis	
  Lebensbaum	
  10,00	
  4,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  63	
  Chamaecyparis	
  lawso-­‐niana	
   Scheinzypresse	
  7,50	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  mehrstämmig,	
  schrä-­‐ger	
  Wuchs	
  64	
  Quercus	
  petraea	
  Traubeneiche	
  15,00	
  10,00	
  1,20	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Höhlungen	
  65	
  Quercus	
  petraea	
  Traubeneiche	
  15,00	
  10,00	
  0,70	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Verletzung	
  am	
  Stammfuß	
  66	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Purpu-­‐rea´	
   Blutbuche	
  15,00	
  10,00	
  1,20	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  67	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  14,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  68	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  14,00	
  10,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  69	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   10,00	
  8,00	
  0,15	
  -­‐	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  70	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   10,00	
  8,00	
  0,15	
  -­‐	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  71	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   10,00	
  8,00	
  0,15	
  -­‐	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  72	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   8,00	
  8,00	
  0,15	
  -­‐	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  73	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   8,00	
  8,00	
  0,15	
  -­‐	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  74	
  Pseudotsuga	
  menziesii	
  Douglasie	
  16,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  75	
  Pseudotsuga	
  menziesii	
  Douglasie	
  16,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  76	
  Acer	
  platanoides	
  `Atrorubens´	
  Roter	
  Spitzahorn	
  6,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  	
  	
   schwachwüchsig	
  77	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  15,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  	
  	
   	
  	
  78	
  Abies	
  grandis	
  Küstentanne	
  12,50	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  79	
  Salix	
  caprea	
  Salweide	
  6,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  schräger	
  Wuchs	
  80	
  Juglans	
  regia	
  Walnuss	
  8,00	
  6,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  81	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  8,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  schräger	
  Wuchs	
  82	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  83	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  schräger	
  Wuchs	
  und	
  Mistelbewuchs	
  84	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  85	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  8,00	
  4,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  86	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  14,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel,	
  Seitentriebe	
  87	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  schräger	
  Wuchs	
  88	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  14,00	
  6,00	
  0,45	
  erhaltenswert	
  vital	
  schräger	
  Wuchs	
  89	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  10,00	
  6,00	
  0,40	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  schräger	
  Wuchs,	
  Krone	
  gekappt	
  90	
  Quercus	
  petraea	
  Traubeneiche	
  12,00	
  8,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  schräger	
  Wuchs	
  91	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  92	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  93	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   10,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
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  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
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Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
94	
  Pinus	
  nigra	
  Schwarzkiefer	
  10,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  95	
  Pinus	
  nigra	
  Schwarzkiefer	
  10,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  96	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   10,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  97	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   10,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  98	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Purpu-­‐rea´	
   Blutbuche	
  10,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  99	
  Fagus	
  sylvatica	
  Rotbuche	
  10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  100	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   12,00	
  6,00	
  0,80	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  101	
  Picea	
  pungens	
  Blaufichte	
  10,00	
  3,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  102	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   10,00	
  3,00	
  0,15	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  103	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  104	
  Pinus	
  nigra	
  Schwarzkiefer	
  10,00	
  4,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  105	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  10,00	
  6,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  106	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  10,00	
  6,00	
  0,50	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Mistelbewuchs	
  107	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  16,00	
  12,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  108	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  14,00	
  10,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Zwiesel	
  109	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  13,00	
  10,00	
  0,45	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  schräger	
  Wuchs	
  110	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  13,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  111	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  14,00	
  8,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  112	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  8,00	
  5,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  113	
  Fagus	
  sylvatica	
  Rotbuche	
  18,00	
  10,00	
  0,70	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  114	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  12,00	
  7,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  115	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   9,00	
  6,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  116	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  8,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  117	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  12,00	
  10,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  118	
  Quercus	
  cerris	
  Zerreiche	
  14,00	
  10,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  119	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   7,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  120	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   7,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  121	
  Larix	
  decidua	
  Lärche	
   16,00	
  8,00	
  0,70	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  122	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   7,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  123	
  Pterocarya	
  fraxinifolia	
  Flügelnuss	
  14,00	
  14,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Efeubewuchs	
  124	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  15,00	
  8,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  125	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  15,00	
  6,00	
  3	
  a	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  126	
  Pinus	
  nigra	
  Schwarzkiefer	
  16,00	
  5,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel,	
  Efeubewuchs	
  127	
  Pinus	
  nigra	
  Schwarzkiefer	
  14,00	
  4,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  einseitig	
  ausgebildet	
  128	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  12,00	
  8,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  129	
  Ulmus	
  minor	
  Feldulme	
  14,00	
  12,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   51	
  
	
  
Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
130	
  Ulmus	
  minor	
  Feldulme	
  14,00	
  10,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  131	
  Liquidamber	
  styra-­‐ciflua	
   Amberbaum	
  9,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  132	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  14,00	
  8,00	
  0,45	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  schiefständig,	
  Mistel-­‐bewuchs	
  133	
  Acer	
  campestre	
  Feldahorn	
  12,00	
  10,00	
  0,55	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Efeubewuchs	
  134	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  15,00	
  8,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  135	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  15,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  136	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  13,00	
  8,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  schräger	
  Wuchs,	
  Stamm	
  137	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  16,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  schräger	
  Wuchs	
  138	
  Paulownia	
  tomentosa	
  Paulownie	
  10,00	
  8,00	
  0,40	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Efeubewuchs	
  139	
  Quercus	
  petraea	
  Traubeneiche	
  12,00	
  10,00	
  0,40	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  140	
  Ulmus	
  minor	
  Feldulme	
  16,00	
  10,00	
  0,40	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  141	
  Ulmus	
  minor	
  Feldulme	
  14,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  142	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   6,00	
  8,00	
  2	
  a	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  143	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  14,00	
  8,00	
  0,50	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Efeubewuchs,	
  Mistel-­‐bewuchs	
  144	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  8,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  145	
  Acer	
  campestre	
  Feldahorn	
  8,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  146	
  Acer	
  campestre	
  Feldahorn	
  8,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  147	
  Acer	
  campestre	
  Feldahorn	
  8,00	
  6,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs,	
  Zwiesel	
  148	
  Acer	
  campestre	
  Feldahorn	
  8,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  149	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  8,00	
  8,00	
  0,25	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Efeubewuchs,	
  Mistel-­‐bewuchs	
  150	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  10,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  151	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  8,00	
  8,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  152	
  Aesculus	
  x	
  carnea	
  Rotblü.	
  Rosskasta-­‐nie	
   15,00	
  10,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Höhlung	
  153	
  Fagus	
  sylvatica	
  f.	
  purpurea	
   Blutbuche	
  15,00	
  8,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  154	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  15,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig,	
  Höh-­‐lung	
  155	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  156	
  Platanus	
  x	
  hispanica	
  Platane	
  18,00	
  15,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  157	
  Prunus	
  avium	
  Süßkirsche	
  12,00	
  6,00	
  a	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  158	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  159	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   3,00	
  6,00	
  0,20	
  vorhanden	
  abgestorben	
  Efeubewuchs	
  160	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  12,00	
  12,00	
  a	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  4-­‐stämmig	
  161	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  12,00	
  12,00	
  a	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  6-­‐stämmig

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   52	
  
	
  
Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
162	
  Prunus	
  serrulata	
  Japan.	
  Zierkirsche	
  8,00	
  10,00	
  0,15	
  erhaltenswert	
  vital	
  mehrstämmig	
  163	
  Platanus	
  x	
  hispanica	
  Platane	
  12,00	
  8,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  164	
  Quercus	
  robur	
  Stieleiche	
  12,00	
  8,00	
  0,45	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  165	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  12,00	
  10,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  166	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  13,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  167	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  10,00	
  5,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  168	
  Pinus	
  strobus	
  Weymouthskiefer	
  12,00	
  5,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  169	
  Pinus	
  strobus	
  Weymouthskiefer	
  11,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  170	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  10,00	
  5,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  171	
  Quercus	
  rubra	
  Roteiche	
  12,00	
  10,00	
  0,55	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  172	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  173	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  174	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  175	
  Cedrus	
  deodara	
  Himalaya-­‐Zeder	
  16,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  176	
  Pinus	
  sylvestris	
  Kiefer	
   10,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  177	
  Pseudotsuga	
  menziesii	
  Douglasie	
  15,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  178	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  179	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   8,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  180	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   14,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  181	
  Abies	
  nordmanniana	
  Nordmanns	
  Tanne	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  klein,	
  Efeubewuchs	
  182	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  12,00	
  12,00	
  0,55	
  erhaltenswert	
  vital	
  Mistelbewuchs	
  183	
  Abies	
  nordmanniana	
  Nordmanntanne	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  184	
  Abies	
  concolor	
  Colorado-­‐Tanne	
  10,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  185	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  186	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  187	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  188	
  Laburnum	
  anagyroides	
  Goldregen	
  8,00	
  8,00	
  a	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  189	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  190	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  191	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  7,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  192	
  Pinus	
  sylvestris	
  Kiefer	
   14,00	
  7,00	
  0,45	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  193	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  10,00	
  6,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  194	
  Liriodendron	
  tulipifera	
  Tulpenbaum	
  10,00	
  5,00	
  0,15	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  195	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   8,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  196	
  Laburnum	
  anagyroides	
  Goldregen	
  7,50	
  5,00	
  a	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  3-­‐stämmig	
  197	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   8,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  198	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  199	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  200	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs

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  ANHANG	
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Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
201	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  202	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  9,00	
  8,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  203	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  12,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  204	
  Abies	
  concolor	
  Coloradotanne	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  205	
  Abies	
  nordmanniana	
  Nordmanns	
  Tanne	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  206	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  10,00	
  6,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  207	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  10,00	
  6,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  208	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  10,00	
  6,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  209	
  Fraxinus	
  ornus	
  Blütenesche	
  7,00	
  6,00	
  a	
  0,15	
  erhaltenswert	
  vital	
  4-­‐stämmig	
  210	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  15,00	
  10,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Zwiesel	
  211	
  Quercus	
  petraea	
  `Fas-­‐tigiata´	
   Säulen-­‐Eiche	
  15,00	
  6,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  212	
  Quercus	
  petraea	
  `Fas-­‐tigiata´	
   Säulen-­‐Eiche	
  15,00	
  6,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  213	
  Aesculus	
  x	
  carnea	
  Rotblü.	
  Rosskasta-­‐nie	
   14,00	
  10,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  214	
  Quercus	
  petraea	
  `Fas-­‐tigiata´	
   Säulen-­‐Eiche	
  17,00	
  6,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  215	
  Quercus	
  petraea	
  Traubeneiche	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  216	
  Juglans	
  regia	
  Walnuss	
  9,00	
  5,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  217	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  218	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  219	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  16,00	
  10,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  220	
  Acer	
  platanoides	
  `Atrorubens´	
  Roter	
  Spitzahorn	
  12,00	
  8,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  221	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  10,00	
  7,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  222	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  12,00	
  6,00	
  0,45	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Krone	
  gekappt	
  223	
  Acer	
  platanoides	
  `Atrorubens´	
  Roter	
  Spitzahorn	
  14,00	
  10,00	
  0,70	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Zwiesel	
  224	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  8,00	
  5,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs,	
  schief-­‐ständig	
  225	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  226	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  6,00	
  1	
  a	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  227	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  6,00	
  2	
  a	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  228	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  15,00	
  12,00	
  0,90	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Efeubewuchs	
  229	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  14,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  230	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  231	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  232	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  233	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   5,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
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  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
234	
  Quercus	
  petraea	
  Traubeneiche	
  6,00	
  5,00	
  0,18	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  235	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Purpu-­‐rea´	
   Blutbuche	
  15,00	
  12,00	
  1,00	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  236	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  8,00	
  5,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  237	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  10,00	
  6,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  238	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  11,00	
  6,00	
  a	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  239	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  9,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  240	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  12,00	
  6,00	
  0,45	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  241	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  10,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  242	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   10,00	
  6,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  wertvoll	
  243	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   10,00	
  6,00	
  a	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  244	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   10,00	
  6,00	
  a	
  0,26	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  245	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   10,00	
  8,00	
  a	
  0,27	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  246	
  Ginkgo	
  biloba	
  Ginkgo	
  10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  247	
  Platanus	
  x	
  hispanica	
  Platane	
  16,00	
  12,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Zwiesel,	
  Krone	
  248	
  Abies	
  procera	
  Edeltanne	
  18,00	
  7,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  249	
  Franxinus	
  excelsior	
  Esche	
   12,00	
  8,00	
  0,2/0,3	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  250	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  14,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  251	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  14,00	
  8,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  252	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  14,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  253	
  Corylus	
  colurna	
  Baumhasel	
  9,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  254	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  12,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  255	
  Populus	
  nigra	
  `Italica´	
  Säulen-­‐Pappel	
  18,00	
  6,00	
  1,00	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  256	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  13,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  257	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  13,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  258	
  Magnolia	
  x	
  soulangia-­‐na	
   Tulpen-­‐Magnolie	
  5,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  schiefständig	
  259	
  Larix	
  kaempferi	
  Japanische	
  Lärche	
  13,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  260	
  Quercus	
  petraea	
  `Fas-­‐tigiata´	
   Säulen-­‐Eiche	
  14,00	
  8,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  261	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  15,00	
  10,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  262	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  14,00	
  8,00	
  0,80	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  263	
  Salix	
  matsudana	
  Korkenzieher-­‐Weide	
   9,00	
  7,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  264	
  Taxus	
  baccata	
  Eibe	
   6,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  265	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  10,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  266	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  14,00	
  10,00	
  0,20	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  kränkelnd,	
  8-­‐stämmig	
  267	
  Pseudotsuga	
  menziesii	
  Douglasie	
  12,00	
  5,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
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Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
268	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  10,00	
  7,00	
  0,40	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  kränkelnd	
  269	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   10,00	
  8,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  270	
  Chamaecyparis	
  pisife-­‐ra	
   Scheinzypresse	
  8,00	
  4,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  271	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  10,00	
  5,00	
  0,30	
  vorhanden	
  vital	
  mit	
  Zaun	
  verwachsen	
  272	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  10,00	
  5,00	
  0,40	
  vorhanden	
  vital	
  mit	
  Zaun	
  verwachsen	
  273	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  10,00	
  5,00	
  0,20	
  vorhanden	
  vital	
  mit	
  Zaun	
  verwachsen	
  274	
  Pyrus	
  communis	
  Birnbaum	
  10,00	
  8,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  275	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  15,00	
  8,00	
  0,80	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  276	
  Prunus	
  cerasifera	
  Kirsch-­‐Pflaume	
  4,00	
  6,00	
  a	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  277	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   10,00	
  5,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  278	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  14,00	
  8,00	
  0,55	
  erhaltenswert	
  vital	
  Efeubewuchs	
  279	
  Aesculus	
  hippocas-­‐taneum	
   Rosskastanie	
  16,00	
  10,00	
  0,70	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  
280	
  Tilia	
  cordata	
  Winterlinde	
  10,00	
  8,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Zwiesel,	
  Mistelbe-­‐wuchs	
  281	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  15,00	
  10,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  282	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  12,00	
  8,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  283	
  Baumreihe	
  von	
  3	
  Feldahorn	
  und	
  3	
  Spit-­‐zahorn	
   je	
  9,0	
  je	
  4,0	
  a	
  ca.	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  mit	
  Zaun	
  verwachsen	
  284	
  Baumgruppe	
  mit	
  ca.	
  18	
  Bäumen,	
  i.d.R.	
  Spitzahorn	
   je	
  12,0	
  je	
  6,0	
  a	
  <=	
  0,2	
  erhaltenswert	
  vital	
  Parzelle	
  komplett	
  überstellt	
  285	
  Carpinus	
  betulus	
  Hainbuche	
  8,00	
  9,00	
  0,60	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Krone	
  gekappt,	
  Habitus	
  zerstört	
  286	
  Fraxinus	
  excelsior	
  Esche	
   15,00	
  8,00	
  0,55	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  287	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  10,00	
  5,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  Höhlen,	
  Schnitte,	
  Wurzelbrut	
  288	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  15,00	
  6,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  289	
  Salix	
  alba	
  "Tristis"	
  Trauerweide	
  9,00	
  8,00	
  0,40	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  290	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   13,00	
  5,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  291	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   13,00	
  5,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  292	
  Castanea	
  sativa	
  Esskastanie	
  11,00	
  8,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  293	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  12,00	
  8,00	
  0,50	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  294	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  12,00	
  10,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  295	
  Ulmus	
  minor	
  Feldulme	
  12,00	
  8,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Efeu,	
  schräger	
  Wuchs	
  296	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  6,00	
  5,00	
  0,20	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  297	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  15,00	
  8,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend,	
  Mistelbewuchs	
  298	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  8,00	
  4,00	
  a	
  0,8	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel,	
  Fragment,	
  Mistelbewuchs

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
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  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  1	
  BAUMLISTE	
  	
  
	
  
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Baum-­‐Nr.	
  Gattung	
  /	
  Art	
  Name	
   Höhe	
  	
  [m]	
  Kronen-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  
Stamm-­‐durch-­‐messer	
  	
  [m]	
  Bewertung	
  Vitalität	
  Anmerkungen	
  
299	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Suen-­‐telensis´	
   Rote	
  Süntelbuche	
  10,00	
  10,00	
  0,65	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  300	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  10,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  301	
  Salix	
  alba	
  "Tristis"	
  Trauerweide	
  7,00	
  4,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Krone	
  gekappt	
  302	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Purpu-­‐rea´	
   Blutbuche	
  11,00	
  7,00	
  0,40	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  303	
  Juglans	
  regia	
  Walnuss	
  9,00	
  6,00	
  0,25	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  304	
  Acer	
  pseudoplatanus	
  Bergahorn	
  15,00	
  10,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  305	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  14,00	
  10,00	
  0,80	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  306	
  Robinia	
  pseudoacacia	
  Robinie	
  13,00	
  8,00	
  0,70	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Äste	
  gekappt,	
  Statik!	
  307	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  13,00	
  7,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  308	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   14,00	
  6,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  309	
  Fagus	
  sylvatica	
  `Purpu-­‐rea´	
   Blutbuche	
  15,00	
  8,00	
  0,60	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  310	
  Betula	
  pendula	
  Birke	
   14,00	
  8,00	
  0,35	
  vorhanden	
  zurückgehend	
  Krone	
  mit	
  Pilzbefall	
  311	
  Acer	
  campestre	
  Feldahorn	
  8,00	
  6,00	
  0,40	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel	
  312	
  Cedrus	
  atlantica	
  `Glauca´	
   Atlas-­‐Zeder	
  11,00	
  6,00	
  0,45	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  313	
  Picea	
  abies	
  Fichte	
   8,00	
  5,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  	
  	
  314	
  Abies	
  grandis	
  Küstentanne	
  10,00	
  5,00	
  0,35	
  erhaltenswert	
  vital	
  mit	
  Krähennest	
  315	
  Acer	
  platanoides	
  Spitzahorn	
  14,00	
  11,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  316	
  Aesculus	
  hippocas-­‐tanum	
   Rosskastanie	
  12,00	
  9,00	
  0,60	
  wertvoll	
  vital	
  ortsbildprägend	
  317	
  Tilia	
  platyphyllos	
  Sommerlinde	
  10,00	
  7,00	
  0,50	
  erhaltenswert	
  vital	
  Totholz	
  318	
  Fraxinus	
  excelsior	
  Blütenesche	
  9,00	
  8,00	
  0,30	
  erhaltenswert	
  vital	
  mehrstämmig,	
  Zwie-­‐sel	
  319	
  Acer	
  saccharinum	
  Silberahorn	
  14,00	
  10,00	
  0,55	
  erhaltenswert	
  vital	
  Zwiesel,	
  schütter

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  2	
  FREIRAUMBEWERTUNG	
  	
  
	
  
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   57	
  
	
  
6 ANHANG	
  2	
  FREIRAUMBEWERTUNG

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  2	
  FREIRAUMBEWERTUNG	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   58

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  2	
  FREIRAUMBEWERTUNG	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   59

BEBAUUNGSPLAN	
  NR.	
  O	
  27	
  „MATHILDENHÖHE	
  SÜD“	
  UMWELTBERICHT-­‐	
  ANHANG	
  2	
  FREIRAUMBEWERTUNG	
  	
  
	
  
 10.10.2014	
   60

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0418
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.09.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00