Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrsbehinderungen Merheimer Str., Köln-Nippes (Az.: 02-1600-65/18)
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2021/2018 vom 28.06.2018
Stand: Am 20.09.2018 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 2021/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Verkehrsbehinderungen Merheimer Str., Köln-Nippes (Az.: 02-1600-65/18) Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes dankt der Petentin für die Eingabe und schließt sich der von der Verwal- tung vorgeschlagenen Vorgehensweise an. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 20.09.2018 2 Begründung: Die Petentin beantragt ein Durchfahrtverbot ab dem Parkgürtel durch die Merheimer Str. sowie ein Parkverbot auf dem entsprechenden Bürgersteig (s. Anlage). Stellungnahme der Verwaltung: Der Verwaltung sind keine grundsätzlichen Probleme bei der Durchfahrt von (auch größeren) Fahr- zeugen auf der Merheimer Straße zwischen dem Gürtel und der Simon-Meister-Str. bekannt. Es gibt seitens des benachbarten Krankenhauses, der Feuerwehr Köln oder der Abfallwirtschaftsbetriebe keine entsprechenden Hinweise. Zudem nimmt die Merheimer Straße trotz der teilweisen Einbezie- hung in eine „Tempo 30 Zone“ eine wichtige Erschließungsfunktion des gesamten Quartiers ein und sichert somit die Anlieferung des anliegenden Krankenhauses sowie der anliegenden Gewerbebetrie- be. Von einem Durchfahrtsverbot für die Merheimer Straße ab dem Parkgürtel ist deshalb abzusehen. Ursächlich für die problematisierte Situation sind offensichtlich halbseitig auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge im Bereich der Merheimer Straße zwischen Simon-Meister-Straße und Kempener Straße. Das Parken auf dem Gehweg ist gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung gesetzlich untersagt. Auch ist das Halten an engen Stellen nach § 12 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung nicht zulässig. Gemäß § 39 Abs.1 i.V.m. §45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung hält der Gesetzgeber an, verkehrs- technische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis besteht. Durch die bestehende gesetzliche Regelung ergibt sich kein zwingendes Erfordernis zur Anordnung eines Haltverbots oder zur Aufstellung von Pollern. Das halbseitige Gehwegparken wird in Köln lediglich geduldet, sofern hiervon keine Behinderungen für zu Fuß Gehende, Radfahrende und für den motorisierten Verkehr ausgehen. Behinderungen durch festgefahrene Lkws konnten durch die Verwaltung selbst bisher nicht beobach- tet werden, jedoch wird dies nicht ausgeschlossen. Hier sind entsprechende Kontrollen durch den Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln angezeigt. Für die Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr ist das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Verkehrsüberwachung, zuständig. Bei weiteren Verstößen gegen das bestehende Haltverbot kann unter der Telefonnummer 0221/221-32000 um Abhilfe gebeten werden. Der Ordnungs- und Verkehrsdienst wird beauftragt regelmäßige Kontrollen entsprechend der Be- schwerdelage durchzuführen. Anlage Eingabe -
Anlage 1 Eingabe
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Guten Tag, wie bereits 2016 geschildert, muss es ein Durchfahrverbot ab dem Parkgürtel durch die Merheimer Straße und ein Parkverbot auf dem entsprechenden Bürgersteig im untenstehenden Straßenabschnitt geben. Wiederholt haben sich in unserer Straße zwischen Simon‐Meister‐Straße und Kempener Straße Schwerlaster und Auto‐Transporter festgefahren. Leider hat dies nichts mit einem Baustellenverkehr zu tu n. Wir bitten um einen Ortstermin, um die Sache direkt vor Ort zu klären. Ständig haben wir feststeckende LKWs, chaotische zugeparkte Bürgersteige, etc. Ich hänge Ihnen nur mal einige Beispielbilder an. Mit freundlichen Grüßen
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